Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge

(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn.

(2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei Unübersichtlichkeit.

(3) Fahrzeuge, die in der Längsrichtung einer Schienenbahn verkehren, müssen diese, soweit möglich, durchfahren lassen.

(3a) Der Führer eines Kraftfahrzeuges darf dies bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eisglätte oder Reifglätte nur fahren, wenn alle Räder mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Satz 1 gilt nicht für

1.
Nutzfahrzeuge der Land- und Forstwirtschaft,
2.
einspurige Kraftfahrzeuge,
3.
Stapler im Sinne des § 2 Nummer 18 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung,
4.
motorisierte Krankenfahrstühle im Sinne des § 2 Nummer 13 der Fahrzeug- Zulassungsverordnung,
5.
Einsatzfahrzeuge der in § 35 Absatz 1 genannten Organisationen, soweit für diese Fahrzeuge bauartbedingt keine Reifen verfügbar sind, die den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen und
6.
Spezialfahrzeuge, für die bauartbedingt keine Reifen der Kategorien C1, C2 oder C3 verfügbar sind.
Kraftfahrzeuge der Klassen M2, M3, N2, N3 dürfen bei solchen Wetterbedingungen auch gefahren werden, wenn mindestens die Räder
1.
der permanent angetriebenen Achsen und
2.
der vorderen Lenkachsen
mit Reifen ausgerüstet sind, die unbeschadet der allgemeinen Anforderungen an die Bereifung den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügen. Soweit ein Kraftfahrzeug während einer der in Satz 1 bezeichneten Witterungslagen ohne eine den Anforderungen des § 36 Absatz 4 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung genügende Bereifung geführt werden darf, hat der Führer des Kraftfahrzeuges über seine allgemeinen Verpflichtungen hinaus
1.
vor Antritt jeder Fahrt zu prüfen, ob es erforderlich ist, die Fahrt durchzuführen, da das Ziel mit anderen Verkehrsmitteln nicht erreichbar ist,
2.
während der Fahrt
a)
einen Abstand in Metern zu einem vorausfahrenden Fahrzeug von mindestens der Hälfte des auf dem Geschwindigkeitsmesser inkm/hangezeigten Zahlenwertes der gefahrenen Geschwindigkeit einzuhalten,
b)
nicht schneller als 50 km/h zu fahren, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist.
Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung Anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen.

(4) Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden. Eine Pflicht, Radwege in der jeweiligen Fahrtrichtung zu benutzen, besteht nur, wenn dies durch Zeichen 237, 240 oder 241 angeordnet ist. Rechte Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen benutzt werden. Linke Radwege ohne die Zeichen 237, 240 oder 241 dürfen nur benutzt werden, wenn dies durch das allein stehende Zusatzzeichen „Radverkehr frei“ angezeigt ist. Wer mit dem Rad fährt, darf ferner rechte Seitenstreifen benutzen, wenn keine Radwege vorhanden sind und zu Fuß Gehende nicht behindert werden. Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen.

(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.

ra.de-OnlineKommentar zu

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Anwälte |

2 relevante Anwälte

2 Anwälte, die Artikel geschrieben haben, die diesen Paragraphen erwähnen

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht


Familienrecht, Erbrecht, Ehescheidung - Streifler & Kollegen
EnglischDeutsch

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner


Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
EnglischDeutsch

Referenzen - Veröffentlichungen |

Artikel schreiben

12 Veröffentlichung(en) in unserer Datenbank zitieren .

12 Artikel zitieren .

Zivilrecht: Mitverschulden bei Nutzung des Radweges entgegen der Fahrtrichtung

05.09.2017

Ein Radfahrer, der beim Befahren eines Radweges entgegen der Fahrtrichtung mit einem wartepflichtigen Pkw kollidiert, kann 1/3 des Schadens selbst zu tragen haben.
Allgemeines

Zivilrecht: Behinderung eines Überholvorgangs durch Lenken nach Links

24.05.2017

Gehen einem Unfallgeschehen beiderseitige, eskalierende Verkehrsverstöße der Unfallbeteiligten voraus, sind für die Haftungsquote die Umstände des jeweiligen Einzelfalls maßgebend.
Allgemeines

Zivilrecht: Schadensersatz bei Verstoß gegen „rechts vor links“

09.05.2017

Ein Radfahrer, der einen Kreisel überquert, bei dem die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ gilt, verletzt die Vorfahrt eines von rechts einfahrenden Kraftfahrzeugs, wenn er das Rondell nicht vor dem Kraftfahrzeug räumen kann.
Wirtschaftsrecht

Zivilrecht: Divergenz zwischen Internetanzeige und Bestellschein beim Autokauf

25.04.2017

Der Autohändler muss den Käufer ausdrücklich auf das Fehlen in der Internetanzeige beschriebener Eigenschaften des Autos hinweisen.
Allgemeines

Haftungsrecht: Hälftige Haftung bei Unfall auf einer Autobahnabfahrt mit Gabelung

03.11.2016

Voraussetzung ist, dass der Vorausfahrer seiner Rückschaupflicht nicht genügt und der Nachfahrer verkehrswidrig rechts zu überholen versucht hat.
andere

Unfallschadensregulierung: Anscheinsbeweis bei der Kollision zweier Motorräder

07.01.2016

Dass der Fahrzeugführer lediglich auf ein in der Annäherung seinerseits auf der Gegenfahrbahn fahrendes Fahrzeug im Gegenverkehr reagiert, ist ein atypischer Geschehensablauf.
andere

Unfallschadensregulierung: Zur Vorfahrtsregel auf Zufahrtsstraßen von Parkplätzen

29.12.2014

Die Regeln der Straßenverkehrsordnung sind auf einem öffentlich zugänglichen Parkplatz grundsätzlich anwendbar.
andere

Haftungsrecht: Haftungsquote beim Zusammenstoß zweier verkehrswidrig fahrender Radfahrer

27.08.2014

Zum Radunfall zwischen einer Radfahrerin in der bevorrechtigten Straße entgegen der Fahrtrichtung, mit einem aus einem verkehrsberuhigten Bereich einbiegenden Radfahrer.
andere

Rotlichtverstoß: Umfahren der roten Ampel über ein Tankstellengelände ist zulässig

03.10.2013

denn das Rotlicht verbietet nicht, vor der Ampelanlage abzubiegen und über eine reguläre Zufahrt einen nicht durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich zu befahren.
Rotlichtverstoß

Mietwagen: Kein Abzug für Eigenersparnis bei „eine Klasse kleiner“

09.07.2013

Damit ist die alte Regel aus der Zeit der einvernehmlichen Mietwagenpreise nun endgültig vom höchsten Zivilgericht bestätigt worden.
andere

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

wird zitiert von 5 anderen §§ im .

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven od

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 49 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über1.das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,2.die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach §

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 7 Benutzung von Fahrstreifen durch Kraftfahrzeuge


(1) Auf Fahrbahnen mit mehreren Fahrstreifen für eine Richtung dürfen Kraftfahrzeuge von dem Gebot möglichst weit rechts zu fahren (§ 2 Absatz 2) abweichen, wenn die Verkehrsdichte das rechtfertigt. Fahrstreifen ist der Teil einer Fahrbahn, den ein m
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO 2012 | § 36 Bereifung und Laufflächen


(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftf

Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV 2011 | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;2. Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge;3. Fahrzeuge: Kraftfahrzeu
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 2 Straßenbenutzung durch Fahrzeuge


(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven od

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 35 Sonderrechte


(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (1a) Absatz 1 g

Referenzen - Urteile |

Urteil einreichen

134 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 20. Sept. 2011 - VI ZR 282/10

bei uns veröffentlicht am 20.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 282/10 Verkündet am: 20. September 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Okt. 2010 - VI ZR 286/09

bei uns veröffentlicht am 05.10.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 286/09 Verkündet am: 5. Oktober 2010 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 19. März 2002 - VI ZR 333/00

bei uns veröffentlicht am 19.03.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 333/00 Verkündet am: 19. März 2002 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja StVO § 24

Bundesgerichtshof Urteil, 30. Juni 2009 - VI ZR 310/08

bei uns veröffentlicht am 30.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 310/08 Verkündet am: 30. Juni 2009 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 05. März 2013 - VI ZR 245/11

bei uns veröffentlicht am 05.03.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 245/11 Verkündet am: 5. März 2013 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2006 - VI ZR 75/06

bei uns veröffentlicht am 12.12.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 75/06 Verkündet am: 12. Dezember 2006 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Urteil, 01. Apr. 2003 - VI ZR 321/02

bei uns veröffentlicht am 01.04.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 321/02 Verkündet am: 1. April 2003 H o l m e s, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Jan. 2005 - III ZR 176/04

bei uns veröffentlicht am 27.01.2005

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 176/04 vom 27. Januar 2005 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 (Dc); § 839 (Fm) Zum Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht und zur Warnpflicht bei einem

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Okt. 2015 - M 23 K 14.5122

bei uns veröffentlicht am 06.10.2015

Tenor I.Die verkehrsrechtliche Anordnung des Landratsamts München vom 13. Oktober 2014 wird in Punkt 1c (Radwegbenutzungspflicht zwischen Brunnthal und Otterloh) aufgehoben. Die verkehrsrechtliche Anordnung des Landratsamts Münc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2018 - 9 BV 16.1694

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Dez. 2014 - 11 ZB 14.189

bei uns veröffentlicht am 04.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Apr. 2016 - 10 ZB 15.2018

bei uns veröffentlicht am 22.04.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. III. Der Kläger träg

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 19. Mai 2015 - Au 3 K 14.1518

bei uns veröffentlicht am 19.05.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 3 K 14.1518 Im Namen des Volkes Urteil vom 19. Mai 2015 3. Kammer ..., als stellvertretende Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-Nr. 550 H

Amtsgericht Augsburg Endurteil, 24. Jan. 2018 - 73 C 4417/17

bei uns veröffentlicht am 24.01.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung jedoch gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu voll

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2016 - 11 CS 16.259

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 11. März 2016 - 11 CS 16.204

bei uns veröffentlicht am 11.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 13. Januar 2016 wird der Stre

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 21. März 2016 - 11 CS 16.175

bei uns veröffentlicht am 21.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. In Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 11. Januar 2016 wird der Streitwe

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 12. Sept. 2014 - 1 K 13.837

bei uns veröffentlicht am 12.09.2014

Tenor 1. Die Nr. 8 der verkehrsrechtlichen Anordnung der Beklagten vom 12.06.2013 wird aufgehoben, soweit darin der unselbstständige Geh- und Radweg, beginnend ab der Straße zum alten Hallenbad (Fl.-Nr. 596 der Gemarkung Bad Staffelstein) b

Verwaltungsgericht München Urteil, 06. Mai 2014 - 16 K 13.3389

bei uns veröffentlicht am 06.05.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung o

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 29. Mai 2019 - W 6 K 18.1184

bei uns veröffentlicht am 29.05.2019

Tenor I. Der Bescheid des Landratsamts ... vom 9. August 2018 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vol

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 16. Juli 2015 - W 5 K 14.694

bei uns veröffentlicht am 16.07.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg Aktenzeichen: W 5 K 14.694 Im Namen des Volkes Urteil 16. Juli 2015 5. Kammer gez.: Gemeinhardt, Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sa

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2014 - 11 ZB 14.1516

bei uns veröffentlicht am 22.12.2014

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Grü

Amtsgericht Ansbach Endurteil, 19. Aug. 2015 - 1 C 1695/13

bei uns veröffentlicht am 19.08.2015

Gründe Amtsgericht Ansbach IM NAMEN DES VOLKESAz.: 1 C 1695/13 In dem Rechtsstreit Kläger Prozessbevollmächtigter:Rechtsanwalt gegen 1)(Beklagte zu 1) 2)(Beklagte zu 2) 3)Versicherung AG, vertrete

Landgericht München II Endurteil, 04. Aug. 2015 - 12 O 313/14

bei uns veröffentlicht am 04.08.2015

Tenor 1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 1.551,06 € nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.214,40 € seit 16.08.2013 und aus 336,66 € seit

Landgericht München I Endurteil, 10. Nov. 2015 - 12 O 2088/13

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 3,.834,67 € nebst Zinsen jeweils in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 2.330,50 € seit 29.11.2011 und aus 1.604,1

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Sept. 2016 - 11 ZB 16.1359

bei uns veröffentlicht am 02.09.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 22.500,- Euro festg

Landgericht Amberg Endurteil, 11. Aug. 2016 - 24 O 17/15

bei uns veröffentlicht am 11.08.2016

Tenor I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger anlässlich des Verkehrsunfalls vom 14.05.2009 gegen 05:35 Uhr auf der ..., Höhe km ..., über den bereits bezahlten Betrag von 31.400,00 € hinaus einen weiteren Betrag in Höhe

Oberlandesgericht Nürnberg Hinweisbeschluss, 16. Juli 2014 - 1 U 2572/13

bei uns veröffentlicht am 16.07.2014

Tenor Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die

Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Nov. 2014 - M 7 K 13.5146

bei uns veröffentlicht am 24.11.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinte

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 10. Juni 2015 - Au 4 K 15.168

bei uns veröffentlicht am 10.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Au 4 K 15.168 Im Namen des Volkes Urteil vom 10. Juni 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr. 990 Hauptpunkte: Zwei großflächige Werbetafeln an Hausfassade; Allgemeine

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht Urteil, 29. Nov. 2018 - 7 U 22/18

bei uns veröffentlicht am 29.11.2018

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen - das am 05.01.2018 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gef

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 17. Juli 2018 - 10 S 2449/17

bei uns veröffentlicht am 17.07.2018

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 11. September 2017 - 4 K 1387/16 - geändert und der Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Bodenseekreis vom 22. Juli 2015 und de

Bundessozialgericht Urteil, 23. Jan. 2018 - B 2 U 3/16 R

bei uns veröffentlicht am 23.01.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 15. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.

Landgericht Flensburg Urteil, 05. Jan. 2018 - 2 O 228/13

bei uns veröffentlicht am 05.01.2018

Tenor Auf die Klage der Klägerin zu 1: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin zu 1 € 5.771,91 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.12.2011 zu zahlen. Die Beklagte wird weiter ve

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 10. Okt. 2017 - 5 K 1164/16.NW

bei uns veröffentlicht am 10.10.2017

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Juni 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatb

Oberlandesgericht Naumburg Urteil, 24. Aug. 2017 - 1 U 60/17

bei uns veröffentlicht am 24.08.2017

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27. März 2017 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Halle abgeändert und wie folgt gefasst: Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klä

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 22. Juni 2017 - 5 Bs 84/17

bei uns veröffentlicht am 22.06.2017

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, bis zum Ablauf des 31. Juli 2017 von einer Ersatzvornahme abzusehen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdever

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 28. März 2017 - 3 L 282/17.NW

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tenor Die Anträge werden abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller betreibt in dem Anwesen G.P. in L. einen Gemü

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 08. März 2017 - 5 S 1044/15

bei uns veröffentlicht am 08.03.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 31. Juli 2014 - 3 K 1720/13 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand  1 Der Kläger begeh

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 31. Jan. 2017 - 3a C 335/16

bei uns veröffentlicht am 31.01.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu voll

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 11. Jan. 2017 - 4 L 1167/16.NW

bei uns veröffentlicht am 11.01.2017

Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragsteller begehrt die Verpf

Oberlandesgericht Köln Urteil, 10. Nov. 2016 - 15 U 59/16

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 25.02.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn (4 O 121/15) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Vollstreckung nach diesem Urteil richtet.               Die Kosten des Berufungsverfahre

Landgericht Köln Urteil, 17. Okt. 2016 - 26 O 355/14

bei uns veröffentlicht am 17.10.2016

Tenor Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 3.473,91 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.182,99 € ab dem 09.07.2014, aus weiteren 124,20 € ab dem 18.07.2014 sowie aus weiteren 1

Landgericht Essen Grund- und Teilurteil, 30. Sept. 2016 - 9 O 322/15

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Tenor Die Ansprüche der Klägerin auf Ersatz ihres materiellen Schadens aus dem Verkehrsunfall vom … auf der Q-Straße/L-Straße in N sind dem Grunde nach zu 80% gerechtfertigt. Der Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres immateriellen Schadens aus dem

Oberlandesgericht Hamm Urteil, 16. Sept. 2016 - 9 U 238/15

bei uns veröffentlicht am 16.09.2016

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.11.2015 verkündete Urteil des Einzelrichters der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Dieses und das angefochtene Urtei

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 15. Sept. 2016 - I-1 U 195/14

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das am 4. Dezember 2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefass

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Sept. 2016 - 4 StR 90/16

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 90/16 vom 15. September 2016 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja ––––––––––––––––––––––––––- StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Das Tatbestandsmerkmal des Überholens wird au

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 18. Aug. 2016 - I-3 U 20/15

bei uns veröffentlicht am 18.08.2016

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden das am 19. März 2015 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg sowie deren Teilversäumnisurteil vom 14. August 2014 teilweise geändert und insgesamt – unter Einbeziehung des Schlussurtei

Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 05. Aug. 2016 - 3a C 143/16

bei uns veröffentlicht am 05.08.2016

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo

Amtsgericht Köln Urteil, 02. Aug. 2016 - 263 C 44/16

bei uns veröffentlicht am 02.08.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 855,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.04.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Bek

Referenzen

(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des...
(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des...
Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind 1. Kraftfahrzeuge: nicht dauerhaft spurgeführte Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden;2. Anhänger: zum Anhängen an ein Kraftfahrzeug bestimmte und geeignete Fahrzeuge;3. Fahrzeuge: Kraftfahrzeuge und ihre...
(1) Fahrzeuge müssen die Fahrbahnen benutzen, von zwei Fahrbahnen die rechte. Seitenstreifen sind nicht Bestandteil der Fahrbahn. (2) Es ist möglichst weit rechts zu fahren, nicht nur bei Gegenverkehr, beim Überholtwerden, an Kuppen, in Kurven oder bei...
(1) Von den Vorschriften dieser Verordnung sind die Bundeswehr, die Bundespolizei, die Feuerwehr, der Katastrophenschutz, die Polizei und der Zolldienst befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten ist. (1a) Absatz 1 gilt...
(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des...
(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des...
(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des...
(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des...
(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des...
(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des...