Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 26. April 2016 und die Änderungsbaugenehmigung vom 30. Oktober 2017 für die Sanierung des Gebäudes und den Umbau zu einem Hotel auf dem streitgegenständlichen Grundstück …-Straße 1, …straße 2, Fl.Nr. …, Gemarkung … *.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. …, …, … und … der Gemarkung … * und betreibt im Bereich zwischen dem …platz 2 bis 6 und der …straße 5 ein Luxushotel mit ca. 340 Zimmern, 5 Restaurants, 6 Bars, einer Diskothek und einem Wellnessbereich. Die verschiedenen Gebäudeteile verfügen über bis zu neun Geschosse. Der Haupteingang des Hotels der Klägerin samt Hotelvorfahrt befindet sich am …platz. Im Bereich der …straße 5 befinden sich die Einfahrt in die Tiefgarage des Hotels sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich. Die Anliefervorgänge finden in dem öffentlichen Verkehrsraum in der …straße statt.
Das streitgegenständliche Grundstück der Beigeladenen liegt nördlich der Grundstücke der Klägerin – getrennt durch die ca. 22 m breite …straße – gegenüber der Tiefgarageneinfahrt des Hotels der Klägerin. Das Areal …-Straße 1/ …straße 2 + 4/ …straße 11 + 13 (Fl.Nr. … und die westlich benachbarte Fl.Nr. …, die ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht) ist mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die derzeit als Versammlungsstätten und Büros genutzt werden. Für das streitgegenständliche Grundstück ist (teilweise) eine Baulinie festgesetzt. Auf der Fl.Nr. … befindet sich mit der …garage eine große Kfz-Garage, die ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht.
All diese Grundstücke liegen im sog. Kreuzviertel, welches – im Wesentlichen – im Norden durch die …straße, im Osten durch die …straße, im Süden durch die … Straße/ …straße und im Westen durch den …platz begrenzt wird.
Lageplan (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)
Unter dem 9. Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid, der den Um- und Neubau der Gebäudeteile in der …-Straße 1/ …straße 2 + 4/ …straße 11 + 13, Fl.Nr. … und … (vormals gemeinsam Fl.Nr. …*) für grundsätzlich zulässig erklärte. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgerichts München (M 8 K 14.90) teilweise Erfolg, wurde dagegen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (2 ZB 15.856 und 2 B 17.284) abgewiesen. Über den Antrag auf Zulassung der Revision (4 B 63.17) hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.
Das Verfahren, welches die Verlängerung des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 durch Bescheid vom 14. Februar 2017 zum Gegenstand hat, ruht (M 8 K 17.1084).
Am 23. September 2015 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für „Sanierung und Umbau für Hotel mit 150 Zimmern, Konferenzbereich, Restaurant, Bar und SPA“ auf dem streitgegenständlichen Grundstück.
Das Vorhaben sah den überwiegenden Abbruch des Bestandsgebäudes bzw. dessen Entkernung und die anschließende Neuerrichtung eines Hotelgebäudes mit einer maximalen Höhe von 25,45 m vor. Der Haupteingang des Hotels war an der Straßenecke …straße/ …-Straße geplant.
Nach den Plänen befanden sich im Erdgeschoss und im 1. Untergeschoss Gaststätten und Versammlungsstätten, im 1.-5. Obergeschoss 150 Hotelzimmer mit 326 Betten, im 1. Untergeschoss ein auch extern nutzbarer SPA-Bereich und im 2. Untergeschoss u.a. Personalräumen, eine Personalkantine und ein Poolbereich.
Die Anlieferung des Hotels sollte über eine Ladehofgarage mit zwei Lkw-Stellplätzen erfolgen, die in der nordöstlichen Grundstücksecke der Fl.Nr. … situiert war.
Das Grundstück mit Fl.Nr. … wurde zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. … mit einer Grunddienstbarkeit sowie zugunsten der Beklagten mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit jeweils des Inhalts belastet, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks sowie die von diesem ermächtigten Personen berechtigt sind, dieses (in einem genau bezeichneten Bereich) als Ladehof, unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers des dienenden Grundstücks, zu benutzen. Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist in diesem Zusammenhang zum Begehen und zum Befahren mit Fahrzeugen aller Art mit jeweils einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 t berechtigt.
Mit Bescheid vom 26. April 2016 (Az.: …*), der Klägerin laut Zustellungsurkunde am 3. Mai 2016 zugestellt, genehmigte die Beklagte den Bauantrag der Beigeladenen vom 23. September 2015 nach Plannummer … und Freiflächengestaltungsplan nach Plannummer … mit Handeintragungen des Entwurfsverfassers vom 26. November 2015 und vom 11. März 2016 sowie mit näher bezeichneten Immissionsgutachten, Verkehrsgutachten, Stellungnahme zur verkehrlichen Verträglichkeit, Logistikkonzept und Betriebsbeschreibung als Sonderbau unter aufschiebender Bedingung.
Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016, beim Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,
den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben.
Zur Begründung der Klage führten die Bevollmächtigten der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. September 2016 im Wesentlichen aus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Maßnahmen unbestimmt und damit nachbarrechtswidrig sei. Mit einem verträglichen Verkehrsablauf nach Durchführung des geplanten Bauvorhabens könne schon deshalb nicht gerechnet werden, da bis dato keine schlüssige Regelung für den Verkehrsablauf bestehe oder sich jedenfalls der Baugenehmigung nicht entnehmen lasse. Die Beklagte habe zudem ihre Pflicht zur Amtsermittlung verletzt.
Hinsichtlich des Sachverhaltes sei anzumerken, dass der Baugenehmigung noch nicht gefallene verkehrsrechtliche Entscheidungen zugrunde lägen, da die Hotelvorfahrt und deren Anfahrt noch nicht geregelt seien. Hinsichtlich der Wendemöglichkeiten in der …straße würden die beiden verkehrsrechtlichen Gutachten zu unterschiedlichen Bewertungen kommen; hiermit habe sich die Beklagte nicht ausreichend auseinandergesetzt. Aus der klägerseits in Auftrag gegebenen Stellungnahme gehe hervor, dass zudem zusätzliche Wendemanöver in der Umgebung des Vorhabens zu erwarten seien, die aus Sicherheitsgründen nicht praktikabel erschienen. Auch die Situierung eines Taxistandplatzes sei noch völlig ungeklärt. Mit einer Anfahrt durch große Busse beschäftige sich weder der Bauantrag noch die Baugenehmigung.
Die geplante Ladehofgarage werde ein permanenter Problemherd auch für die Klägerin werden. Das geschätzte Lieferaufkommen entbehre jeglicher Grundlage. Bei der Klägerin lieferten werktags zwischen 8:00 Uhr und 17:15 Uhr 63 Fahrzeuge an. Die Zahl der Lieferfahrzeuge verhalte sich nicht linear zur Zahl der Zimmer, weshalb die Situation des Hotels der Klägerin und des Vorhabens vergleichbar sei. Die zwei vorgesehenen Anlieferflächen seien nicht ausreichend. Insbesondere durch das rückwärtige Anfahren des Ladehofs käme es zu massiven Verkehrsstörungen und konkreten Gefahren für Fußgänger und Radfahrer. Die Einsetzung eines Einweisers ändere hieran nichts. Schließlich sei die Anlieferung der Versammlungsstätte mit bis zu 400 Personen in keinem Gutachten berücksichtigt worden. Aus dem im gerichtlichen Vorbescheidsverfahren vorgelegten Gutachten vom 15. Mai 2014 gehe hervor, dass die der Baugenehmigung zu Grunde gelegten Gutachten das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu niedrig angesehen hätten. Das Verkehrsgutachten sei insgesamt in sich nicht konsistent.
Das Immissionsgutachten habe auf eine Betrachtung des anlagenbezogenen Verkehrs auf der öffentlichen Straße verzichtet. Auch dieses Gutachten gehe fehlerhaft von lediglich 18 Anlieferungen pro Tag aus. Zudem blieben die stundenlangen Rangiervorgänge in der …straße unberücksichtigt. Schließlich seien weder das Problem von Wendemanövern, noch der geplante Taxistand, noch der zusätzliche Parksuchverkehr berücksichtigt worden.
Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Beklagte habe gegen ihre Sachverhaltsaufklärungspflicht verstoßen, da sie sich ausschließlich auf Gutachten seitens der Beigeladenen stütze. Daraus folge ein beachtlicher Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte bei ordnungsgemäßer Aufklärung des Sachverhalts eine andere Entscheidung getroffen hätte. Zudem verstoße das Vorhaben infolgedessen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Aus denselben Gründen verstoße das Vorhaben auch gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin. Eine Genehmigung ohne Aufstellung eines Bebauungsplans scheide aus.
Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 beantragte die Beklagte,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die rechtmäßige Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Das Vorhaben sei gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos, da eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin nicht gegeben sei. Durch das Vorhaben verschlechtere sich die ohnehin bereits angespannte Situation nicht in einem Maße, welches eine Ablehnung rechtfertigen würde. Zusätzlicher Verkehrslärm entstehe vorliegend nur marginal und wäre für einen objektiven Betrachter erst ab 3 dB(A) Steigerung spürbar, was einer Verdoppelung des Verkehrs entspräche; dies werde durch das genehmigte Vorhaben bei weitem nicht erzeugt.
Die Baugenehmigung sei zudem nicht unbestimmt. Der Bauantrag und die Bauvorlagen seien konkret und eindeutig genug, um der Bauaufsichtsbehörde eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens einschließlich der nachbarschützenden Vorschriften zu ermöglichen. Zwar führten die beigefügten Gutachten zum Verkehrsaufkommen teilweise unterschiedlich aus, im Ergebnis werde jedoch festgestellt, dass die Abwicklung des Zu- und Abfahrtsverkehr so geregelt werden könne, dass Nachbarrechte nicht unzumutbar beeinträchtigt würden.
Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf den allgemeinen bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch berufen; die streitgegenständliche Nutzung entspreche dem Gebietscharakter.
Mit Beschluss vom 31. Mai 2016 wurde die Bauherrin und Adressatin des streitgegenständlichen Bescheides zum Verfahren beigeladen.
Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2016 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trugen sie mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 im Wesentlichen vor, dass die Klage unzulässig, jedenfalls unbegründet sei, da die Klägerin unter keinen denkbaren Umständen in ihren drittgeschützten Rechten verletzt sein könne. Dem Vortrag der Klägerin tritt die Beigeladene entgegen.
Zunächst wies der Bevollmächtigte der Beigeladenen auf neue Planungen hin, für die bereits Bauanträge gestellt worden seien.
Das Erschließungskonzept des Hotels funktioniere und werde zu keiner relevanten Mehrbelastung des öffentlichen Verkehrs, jedenfalls aber nicht des Grundstückes der Klägerin, führen. In dem gestellten Änderungsantrag seien zudem unter anderem eine Vergrößerung des Ladehofs sowie eine Verlegung des Hotelzugangs samt Vorfahrtsbereich vorgesehen.
Auch der derzeitigen Planung fehle es nicht an der Bestimmtheit. Das Verkehrsgutachten bestätige die Verkehrsverträglichkeit. Hinsichtlich der Wendemöglichkeit sei darauf hinzuweisen, dass ein Wenden nach der StVO immer dort erlaubt sei, wo es nicht ausdrücklich untersagt sei. Die Taxiwartezone sei in der …-Straße geplant. Eine ausreichende Hotelvorfahrt für Busse sei gewährleistet. Der Rangiervorgang sei deutlich kürzer als von der Klägerin behauptet und gefahrlos möglich. Im Übrigen sei der Vortrag der Beigeladenen unrichtig bzw. nicht nachvollziehbar. Substantielle Fehler des Gutachtens seien den Gutachten nicht unterlaufen.
Die Klägerin trage nicht vor, wie die angeblichen Mängel eine Beeinträchtigung für das klägerische Grundstück darstellen würden. Die befürchteten chaotischen Verkehrsverhältnisse seien nicht belegt. Ein Rückstau über mehrere 100 m bis hin zum …platz sei nicht zu erwarten.
Der Klägerin selbst stehe keine Sondernutzungserlaubnis für eine Sonderparkzone zu; die Beklagte habe lediglich eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilt, die es gestatte, dass einzelne Fahrzeuge, die das Hotel der Klägerin belieferten und versorgten, im absoluten Halteverbot stehen bleiben dürften. In der Praxis verstoße die Klägerin gegen diese Ausnahmegenehmigung, da mehrere Fahrzeuge gleichzeitig, gar in zweiter Reihe, in der …straße stehen blieben und das Hotel der Klägerin belieferten und versorgten.
Der Vortrag zur fehlenden Aufklärung des Sachverhalts durch die Beklagte stelle eine bloße pauschalierte Behauptung dar.
Weder sei der Gebietserhaltungsanspruch verletzt, noch sei das Vorhaben gebietsunverträglich, noch bestehe ein Planungserfordernis, noch sei die Baugenehmigung unbestimmt oder rücksichtslos. Die Abstandsflächen seien eingehalten.
Es sei im Übrigen nicht Aufgabe des Baurechts, bestehende Nutzungen vor Konkurrenz zu schützen.
Am 19. Juni 2017 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich der streitgegenständlichen Baugenehmigung.
Die Änderungen umfassen u.a. eine Reduzierung der Zimmerzahl von 150 auf 132 (268 Betten statt bisher 326), eine Verlegung des Haupteingangs und der Hotelvorfahrt in die …-Straße, eine Vergrößerung des Ladehofs auf drei Lkw-Stellplätze (unter dem ausdrücklichen Hinweis im Erdgeschossgrundriss, dass dies nicht Gegenstand dieses Änderungsantrags, sondern Gegenstand des Bauvorhabens auf dem Grundstück mit Fl.Nr. … ist) sowie der Austausch und die Veränderung der Lage der Flächen für Restaurant, Bar, Ballsaal, Lobby und Spar-Bereich. Im Wesentlichen unverändert bleiben insbesondere die Wand-, First- und Traufhöhen (z.B. Firsthöhe + 25,335 m, statt zuvor 25,45 m) und die Lage und Größe der Innenhöfe.
Dem Änderungsantrag war u.a. ein (aktualisiertes) Verkehrsgutachten der Firma … + … vom 23. August 2017 beigefügt.
Mit Bescheid vom 30. Oktober 2017 (Az.: …*), der Klägerin am 4. November 2017 zugestellt, genehmigte die Beklagte den Änderungsantrag der Beigeladenen vom 19. Juni 2017 nach Plannummer … mit Handeinträgen vom 24. August 2017, vom 17. Oktober 2017 und vom 24. Oktober 2017 sowie Freiflächengestaltungsplan nach Plannummer … in Abänderung der Baugenehmigung vom 26. April 2016 unter aufschiebender Bedingung als Sonderbau. Aktualisierte Gutachten wurden in den Auflagen zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärt.
Mit Bescheid vom 9. November 2017 genehmigte die Beklagte zudem den Bauantrag der Beigeladenen für den Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Tiefgarage und Ladehofgarage auf dem Grundstück, …straße 4, …straße 11 und 13, Fl.Nr. …, Gemarkung … *. Die hiergegen erhobene Klage wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 17.5742 geführt.
Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017, am selben Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erweiterte die Klagepartei die Klage und beantragte,
I. den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben und
II. den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben.
Zur Begründung führten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Januar 2018 im Wesentlichen aus, dass die in der Klage gerügten Punkte und geltend gemachten Beeinträchtigungen der Klägerin auch nach Erlass der Änderungsgenehmigung fortbestehen würden. Es komme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im Kreuzviertel. Gäste aller Art würden entweder weiterhin direkt zum Haupteingang vorfahren oder auf der Suche nach dem korrekten Eingang den Block umkreisen oder gar auf den Straßen wenden. Im ersten Fall bleibe die Verkehrsbelastung im Vergleich zur ursprünglichen Planung gleich, im zweiten Fall entstehe sogar noch einmal eine verkehrliche Mehrbelastung. Ein entsprechender Rückstau bis hin zum …platz werde also weiterhin zwangsläufig die Folge sein.
Hinsichtlich des Wendemanövers verwies die Klagepartei auf § 9 StVO; ein Wenden ohne Blockieren des Verkehrs sei im streitgegenständlichen Bereich nicht möglich.
Dem aktualisierten Verkehrsgutachten fehle es an valider Grundlage, da sich die Zahl der Anlieferungen pro Tag von 16 im Gutachten vom September 2015 auf 37 im Gutachten vom August 2017 mehr als verdoppelt habe.
Hinsichtlich der Unzulänglichkeiten der Verkehrsgutachten der Beigeladenen sei insbesondere auf die interne Stellungnahme des Herrn Krämer vom 10. August 2017 verwiesen.
Im Übrigen vertiefte die Klagepartei ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 26. September 2016 im Hinblick auf die Änderungsgenehmigung.
Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 4. Oktober 2017 am 26. Februar 2018 über die Verhältnisse auf dem Grundstück …-Straße 1 sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben.
In der mündlichen Verhandlung haben die Bevollmächtigten der Klägerin zuletzt beantragt,
die Baugenehmigung vom 26. April 2016 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 30. Oktober 2017 aufzuheben.
Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung am selben Tag wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 K 17.5742, M 8 K 17.1084 und M 8 K 14.90 Bezug genommen.
Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 26. April 2016 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 30. Oktober 2017 verletzt die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, a.a.O.). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris Rn. 3).
Das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in Gestalt der Tekturgenehmigung zugelassene Vorhaben verstößt weder hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots, noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht oder im Übrigen gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 Bayerische Bauordnung (BayBO) – das Vorhaben ist jedenfalls ein Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO – zu prüfen sind.
2. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt gemäß Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), weshalb insbesondere die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit drittschützenden Normen des Bauplanungsrechts durch das Gericht erfolgen kann.
2.1 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30). Dies betrifft insbesondere die mit dem Baugenehmigungsbescheid genehmigten Bauvorlagen.
Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), vgl. Art. 80 Abs. 4 BayBO. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen dabei vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a.a.O. Rn. 80; VG München, B.v. 28.11.2017 – M 8 SN 17.4766 – juris Rn. 57). Zu einer Unbestimmtheit gelangt man allerdings nur dann, wenn sich der Aussagegehalt des Verwaltungsakts nicht durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1998 – 4 C 9/97 – juris Rn. 19).
Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 84 m.w.N.). Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U.v. 20.05.1996 – 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – juris Rn. 11 m.w.N.; VGH BW, B.v. 23.11.2017 – 3 S 1933/17 – juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; jeweils m.w.N.). Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich dabei nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (vgl. OVG NW, U.v. 6.6.2014 – 2 A 2757/12 – juris Rn. 73; NdsOVG, B.v. 26.1.2012 – 1 ME 226/11 – juris Rn. 22).
Wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten bzw. wegen ihres Fehlens keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte der Klägerin begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16; B.v. 5.12.2001 a.a.O. juris Rn. 11 m.w.N.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 68 Rn. 472 m.w.N.).
2.2 Sowohl der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid in Gestalt des Tekturgenehmigungsbescheids als auch die hierdurch zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Bauvorlagen sind hinreichend bestimmt, nachvollziehbar und eindeutig.
2.2.1 Der Genehmigungsbescheide an sich sind hinreichend bestimmt.
Die Formulierungen und Begründungen bezüglich des Genehmigungsinhalts, der Auflagen, der Abweichungen und der Hinweise sowie der Nachbarwürdigung sind klar und nachvollziehbar; der Regelungsgehalt wird ohne weiteres deutlich. Durch den Verweis auf die näher bezeichneten Anlagen im Rahmen der Nachbarwürdigung (vgl. S. 12 des Bescheides vom 26.4.2016) ist zudem eindeutig ersichtlich, was – neben dem Bescheidinhalt im engeren Sinne und den Bauvorlagen nach § 3 BauVorlV – vom Prüfumfang bzw. von der Genehmigungswirkung der Baugenehmigung umfasst sein soll: vor allem Immissionsgutachten, Verkehrsgutachten und Betriebsbeschreibung. Entsprechendes gilt für den Tekturbescheid vom 30. Oktober 2017.
2.2.2 Hinsichtlich der Lagepläne, Grundrisse und Ansichten als wesentliche Bestandteile der Bauvorlagen nach § 3 BauVorlV besteht kein Grund zur Beanstandung. Die Lage, die Maße und die Gestalt der baulichen Anlagen und der Teile hiervon werden eindeutig und nachvollziehbar dargestellt.
2.2.2.1 Die gilt insbesondere für die Hotelvorfahrt und die Taxistandplätze.
Die Vorfahrt des Hotels befindet sich zweifelsohne nach den genehmigten Bauvorlagen an der Westseite der …-Straße unmittelbar vor dem Haupteingang des Hotels (vgl. z.B. Betriebsbeschreibung vom 24.8.2017, ergänzt am 24.10.2017, S. 1). Eine andere Lage kann die Beigeladene daher nicht umsetzen und ist von ihr auch nicht beabsichtigt.
Wie aus dem Tekturgenehmigungsbescheid vom 30. Oktober 2017 ausdrücklich hervorgeht (dort unter Ziffer 3 auf S. 8), ist die konkrete Ausgestaltung und Einrichtung einer diesbezüglichen Haltebzw. Entladezone nicht Gegenstand der Baugenehmigung. In dieser eindeutigen Feststellung ist im Hinblick auf mögliche nachbarrechtsrelevante Auswirkungen des Vorhabens keine Unbestimmtheit der Baugenehmigung zu sehen. Denn ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass in eine Baugenehmigung Regelungen aufgenommen werden, die keinen Drittschutz vermitteln und zudem Gegenstand eines gesonderten, nicht Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO unterfallenden Genehmigungsverfahrens sind.
So liegt der Fall aber hier. Eine solche Haltezone im öffentlichen Straßenraum könnte auf Grundlage des Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) bzw. nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO), Art. 21 BayStrWG eingerichtet werden. Der Regelungscharakter des hier wohl einschlägigen § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ist dabei auf verkehrsrechtliche Belange beschränkt. Im Rahmen einer nach dieser Vorschrift erteilten Ausnahmegenehmigung sind Anliegerinteressen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.1996 – 11 CS 96.760 – BeckRS 1996, 16516).
Entsprechendes gilt hinsichtlich der Lage und Einrichtung von Taxiparkplätzen, die in der …-Straße in Betracht kommt. Dies ist Gegenstand eines gesonderten straßenrechtlichen bzw. personenbeförderungsrechtlichen Verfahrens und nicht des Baugenehmigungsverfahrens. Die Einrichtung von Taxistandplätzen ist dabei eine öffentlich-rechtliche Pflicht, auf welche kein subjektives Recht besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 11 ZB 16.1828 – juris Rn. 12).
Die genaue Lage und die genauen Ausmaße für Hotelvorfahrt und Taxistandplätze müssen also nicht (und können auch nicht abschließend) in der Baugenehmigung geregelt werden. Die Bauvorlagen sind im Hinblick auf die Beurteilung des Bauvorhabens insoweit bestimmt genug, als sie das Vorhandensein und die beabsichtigte Lage der Flächen in Grundzügen darstellen.
2.2.2.2 Die Betriebsbeschreibung vom 24. August 2017, ergänzt am 24. Oktober 2017 (Anlage 3.2 zur Tekturgenehmigung), ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Diese regelt – in Verbindung mit den Grundrissplänen der Geschosse – u.a. eindeutig, welche Nutzungen (Hotelnutzung und Nebennutzungen) zu welchen Zeiten in welchen Räumlichkeiten des Hotelbetriebs stattfinden. Zudem wird – in Verbindung mit den Bauzeichnungen – festgelegt, wo die Zugänge zu den einzelnen Nutzungen situiert sind. Hinsichtlich des Veranstaltungsbereichs wird nachvollziehbar zwischen verschiedenen Veranstaltungsgrößen differenziert und die Häufigkeit deren Durchführung in einem Jahr angegeben.
Durch die Regelungen zur Ver- und Entsorgung über den Ladehof auf dem benachbarten Grundstück mit Fl.Nr. … ist darüber hinaus festgelegt, dass die Hauptzeiten hierfür wochentags zwischen 06:00 und 18:00 Uhr liegen und ein Lademeister vor Ort bei jedem ankommenden Fahrzeug die Einweisung beim Rangiervorgang vorzunehmen hat – hierauf sind die Anlieferer in den schuldrechtlichen Vereinbarungen hinzuweisen (vgl. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung vom 24.10.2017). Ergänzend kann durch die klare Verweisung auf die auf dem Grundstück mit Fl.Nr. … befindliche Ladehofgarage auch auf deren Betriebsbeschreibung vom 19. Juni 2017, ergänzt am 24. Oktober 2017 (Anlage 3.03 zur Baugenehmigung für jenes Grundstück vom 9. November 2017 – vgl. dazu das Verfahren M 8 K 17.5742) sowie die planerische Darstellung im Erdgeschossplan zum streitgegenständlichen Vorhaben zudem festgestellt werden, dass es sich um eine Einfahrts- und Entladefläche für 3 Lkw mit maximal 7,5 t handelt. Die Nutzung des benachbarten Grundstücks durch das streitgegenständliche Grundstück ist zudem dinglich gesichert.
Eine Widersprüchlichkeit dieses Konzepts der Be- und Entladung der Waren und des Abfalls, verursacht durch die Nutzungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück (und dem Grundstück mit Fl.Nr. …*), ist für das Gericht nicht erkennbar.
2.2.3 Auch das Verkehrsgutachten zum Bauantrag/Änderungsantrag der Firma … + … vom 23. August 2017 (Anlage 3.2 zur streitgegenständlichen Tekturgenehmigung – im Folgenden neues Verkehrsgutachten) ist hinreichend bestimmt. Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf den öffentlichen Straßenraum in der Umgebung sind eindeutig, vollständig und in sich stimmig dargestellt.
2.2.3.1 Die dargestellte verkehrliche Ausgangssituation (S. 2 – 9 des neuen Verkehrsgutachtens) entspricht im Grunde den Feststellungen des Gerichts im Rahmen seiner Augenscheine (insbesondere dem Augenschein am 19. Januar 2015 im Verfahren M 8 K 14.90), ist dementsprechend vom Gericht nachprüfbar und einwandfrei.
Die Ausführungen zur Erschließungssituation und zum motorisierten Individualverkehr, zum öffentlichen Personennahverkehr und zum Fußgänger- und Radverkehr sowie zur längerfristigen Änderung der Erschließungssituation für den motorisierten Individualverkehr und zum ruhenden Verkehr sind nicht zu beanstanden.
Soweit die Klagepartei die Ausführungen zur Verkehrsbelastung als unzutreffend und mit den Feststellungen des Gerichts für unvereinbar bezeichnet, ist dem nicht zu folgen. Die gerichtliche Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Augenscheins am 19. Januar 2015 die Ein- und Durchfahrt in die bzw. durch die …straße mit normalen Pkws durch den Lieferverkehr für das Hotel der Klägerin erheblich beeinträchtigt wird (S. 6 des diesbezüglichen Augenscheinsprotokolls), bestätigt vielmehr auch das Gutachten (S. 5 des neuen Verkehrsgutachtens). Die unstreitig im Kreuzviertel, in welchem die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen, gegebene angespannte Verkehrssituation stellt auch das Gutachten nicht in Abrede, wenn es von einer niedrigen bzw. mäßigen Verkehrsbelastung ohne gravierende Staus ausgeht (S. 5 und S. 29 des neuen Verkehrsgutachtens). Denn mangels Eignung der engen Straßen des Kreuzviertels für den Durchgangsverkehr ist die Verkehrsbelastung offensichtlich und gerichtsbekannt geringer als zum Beispiel die Belastung des nahe gelegenen mehrspurigen …platzes in Richtung Norden. Dies wird im Gutachten auch durch die Verkehrszählung aus den Jahren 2014 und 2016 belegt (Bestandsbelastung Tagesverkehr Gesamtverkehr ca. 22.000 Kfz/Tag im Querschnitt hinsichtlich des …platzes gegenüber 3.500 Kfz/Tag in der im Kreuzviertel vergleichsweise stark befahrenen …-Straße, S. 7 des neuen Verkehrsgutachtens). Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage zutreffend, dass es sich bei der Kreuzung …-Straße/ …straße – als am stärksten belastete Kreuzung im Kreuzviertel – um einen eher gering belasteten Knotenpunkt handelt. Die ermittelten Werte der Verkehrszählung sind ebenfalls eindeutig und plausibel. Auf die zeitweise auftretenden Verkehrsbehinderungen weist auch das Gutachten hin. Die Stellungnahme eines Mitarbeiters der Beklagten vom 10. August 2017 steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Gutachtens, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass es sich bei einem Mitarbeiter der Beklagten um keine Person handelt, die über besondere Fachkompetenz im Hinblick auf verkehrliche Belange verfügt. Schließlich hat mit Herrn Irmscher auch ein anderer Gutachter in seiner Stellungnahme vom 22. September 2015 (Anlage 5.4 zur Baugenehmigung vom 26.4.2016) hinsichtlich des ursprünglichen Bauvorhabens mit 150 Hotelzimmern bestätigt, dass die Annahmen der Gutachter … + … plausibel erscheinen (vgl. S. 7 in jenem Gutachten).
2.2.3.2 Auch die Ermittlung des Verkehrsaufkommens (S. 9 – 16 des neuen Verkehrsgutachtens), welches insbesondere durch die in diesem Verfahren streitgegenständliche Hotelnutzung samt Nebennutzungen ausgelöst wird, ist hinreichend bestimmt.
Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich einer Verkehrsprognose in einem Planfeststellungsverfahren davon ausgeht, dass diese mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 9 B 30/12 – juris Rn. 10).
Das erkennende Gericht hält diese Grundsätze – zumal im Rahmen einer Nachbarkonstellation – auf das vorliegende Verkehrsgutachten für entsprechend anwendbar, weshalb sich die Prüfung der Richtigkeit und Eindeutigkeit im Wesentlichen auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. Dies entspricht im Übrigen auch der bereits oben dargestellten Prüfung von Bauvorlagen in Nachbarrechtskonstellationen.
Dieser Überprüfung hält die Ermittlung des Verkehrsaufkommens stand. Die Berechnungsansätze stützt das Gutachten auf die Angaben der Beigeladenen, auf Tabellenwerte und eigene Erfahrungssätze der Gutachter. Diese sind nicht zu beanstanden.
So entspricht beispielsweise der angesetzte mittlere Auslastungsgrad von 73% nahezu dem von der Firma statista für die Jahre 2015 und 2016 ermittelten durchschnittlichen Belegungsquote für Hotels in München von 76,5% bzw. 78,4% (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/278288/umfrage/belegungsquote-der-hotels-in-deutschen-top-staedten/, zuletzt aufgerufen am 25. April 2018). Da es sich bei dem konkreten Ansatz um eine Prognose der Hotelbelegung handelt, ist die geringfügige Abweichung hinnehmbar.
Auch der Ansatz des Lieferaufkommens für das Hotel mit 25 Anlieferungen/Tag, etwa hälftig verteilt auf Lkw zwischen 3,5 t und 7,5 t und kleinere Lieferfahrzeuge unter 3,5 t, ist nicht unrealistisch. Wie sich aus Anlage 10 zum neuen Verkehrsgutachten ergibt, beruhen die Ansätze auf den Erfahrungswerten zu drei, hinsichtlich Nutzungsart und -größe vergleichbaren Bauvorhaben.
Allein der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Hotel viel mehr Anlieferungen/Tag – nach eigenen Angaben um die 63 Anlieferungen – benötigt, führt nicht zu dazu, dass das Gutachten implausibel wäre. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Hotel der Klägerin über mehr als doppelt so viele Hotelzimmer verfügt und auch die Nebennutzungen einen erheblich größeren Umfang aufweisen als das Bauvorhaben. Angesichts dessen erscheint es nicht unrealistisch, dass das Bauvorhaben nur 40% der Anlieferungen, die das Hotel der Klägerin benötigt, bedarf. Hinsichtlich des Vortrags der Klägerin, eine Anlieferung mit den vorgesehenen Fahrzeuggrößen sei unrealistisch, wiederum unter Rekurs auf die Größen der eigenen Anlieferfahrzeuge, gilt nichts anderes. Insbesondere sei angemerkt, dass sich die klägerseits vorgelegte Stellungnahme des Gutachters … vom 8. August 2016 (Anlage K6) in reinen Spekulationen erschöpft ohne substantiiert darzulegen, warum eine Anlieferung mit den bezeichneten Fahrzeuggrößen nicht bloß fraglich, sondern ausgeschlossen ist.
Auch das prognostizierte Verkehrsaufkommen des Hotels mit ca. 600 Kfz-Fahrten/Tag – darunter 50 Kfz-Fahrten/Tag für Anlieferungen (Hin- und Rückfahrt, daher 2 x 25 Anlieferungen/Tag) – ist anhand Anlage 4 des neuen Verkehrsgutachtens nachvollziehbar.
Dass die Gutachter auf den Ansatz von mit dem Bus anreisenden Gästen verzichten, ist angesichts der ausreichenden Vergleichsgrundlage nachvollziehbar. Die Verteilung der anreisenden Hotelgäste auf die verschiedenen Fortbewegungsmethoden (insbesondere Pkw, Taxi und ÖPNV) erscheint plausibel.
Das Verkehrsaufkommen bezüglich des Ladehofs (25 Anlieferungen/Tag für die Hotelnutzung, 11 Anlieferungen/Tag für die Büronutzungen und 1 Anlieferung/Tag für die Einzelhandelsnutzungen = 37 Anlieferungen/Tag) ist ebenfalls klar und nachprüfbar anhand der Anlagen 4 bis 6 des neuen Verkehrsgutachtens dargestellt.
Dem Vortrag der Klagepartei, dass sich das Gutachten nicht zur Anlieferung einer Versammlungsstätte mit bis zu 400 Personen verhalte und deshalb unbestimmt sei, folgt das Gericht nicht. Zunächst ist festzustellen, dass nach der Betriebsbeschreibung vom 24. August 2017, ergänzt am 24. Oktober 2017, nur Veranstaltungen mit insgesamt maximal 399 Personen von der Baugenehmigung umfasst sind und diese Maximalauslastung regulär nicht in Anspruch genommen wird (S. 4 f. jener Betriebsbeschreibung). Hieraus kommt klar zum Ausdruck, dass eine Auslastung mit 399 Personen ein außergewöhnliches, seltenes Ereignis wäre, dessen Eintritt grundsätzlich von der Beigeladenen nicht beabsichtigt ist, und dieses folglich nicht als Grundlage geeignet ist, um das regelmäßig ausgelöste Verkehrsaufkommen zu bestimmen. Vielmehr ist plausibel von einer Auslastung der Versammlungsstättenkapazität zu 2/3 – wie in Szenario 2 des neuen Verkehrsgutachtens (dort S. 10 f.) – auszugehen. Dieses Szenario wurde sodann im Hinblick auf die Hotelanlieferung auch angewandt und das diesbezügliche Verkehrsaufkommen nachvollziehbar ermittelt (s.o.).
Gleiches gilt für das gesamte Verkehrsaufkommen des Bauvorhabens und des Vorhabens auf dem benachbarten Grundstück von 840 Kfz-Fahrten/Tag, davon 74 Kfz-Fahrten/Tag für Anlieferungen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2018 (M 8 K 17.5742 unter Ziffer 2.2.3.2) Bezug genommen.
Im Übrigen hat mit Herrn … bereits ein anderer Gutachter in seiner Stellungnahme vom 22. September 2015 (Anlage 5.4 zur Baugenehmigung vom 26.4.2016) hinsichtlich des ursprünglichen Bauvorhabens mit 150 Hotelzimmern bestätigt, dass die sehr detaillierten Annahmen der Gutachter … + … plausibel erscheinen und eigene Berechnungen zu vergleichbaren Ergebnissen kamen (vgl. S. 10 in jenem Gutachten).
Die nur – wenn überhaupt – unwesentlich veränderten Berechnungsansätze der Gutachter … + … in ihrem ursprünglichen Gutachten zum Bauvorhaben mit 150 Hotelzimmern (Anlage 5.3 zur Baugenehmigung vom 26.4.2016; ursprüngliches Verkehrsgutachten) im Vergleich zu ihrem neuen Verkehrsgutachten stellen nicht die Schlüssigkeit der Gutachten in Frage. So beruhen die geänderten Ansätze ganz maßgeblich auf dem geänderten Bauvorhaben im Hinblick auf die Nutzungsgröße (Reduzierung der Hotelzimmeranzahl) und das Anlieferkonzept. Vergleicht man beispielsweise die Prognoseeckdaten der Hotelgäste im ursprünglichen Verkehrsgutachten mit denen im neuen Verkehrsgutachten unterscheiden sich diese – neben der geänderten Zimmeranzahl – nur bezüglich des Auslastungsgrades, was angesichts der zeitlichen Differenz zwischen den Erstellungszeitpunkten in den Jahren 2015 und 2017 nachvollziehbar erscheint.
Dass die Gutachter im neuen Verkehrsgutachten von einem deutlich erhöhten Lieferaufkommen im Vergleich zum ursprünglichen Verkehrsgutachten (statt vormals 18 nunmehr 25 Anlieferungen/Tag) ausgehen, führt zu keinen Zweifeln an der Richtigkeit des nunmehr erfolgten Ansatzes. Zwar mag zutreffend sein, dass eine Erhöhung der Anlieferungen bei einer gleichzeitigen Reduzierung der Zimmerzahl auf den ersten Blick nicht einleuchtend erscheint. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich das Gesamtkonzept des Vorhabens deutlich verändert hat, was eine veränderte Bewertung rechtfertigt. Es sei neben der Zimmerzahl nur auf den geänderten Umfang der Nebennutzungen verwiesen. Zudem sei erneut auf die zeitliche Differenz der Gutachtenerstellung hingewiesen, in welcher sich die Beurteilungsgrundlagen ändern können. Dem entspricht es auch, dass dem ursprünglichen Verkehrsgutachten hinsichtlich der Anlieferzahlen nur ein Referenzobjekt zu Grunde lag, wohingegen nunmehr auf drei solcher Objekte abgestellt wird. Dadurch wird die Tatsachengrundlage des Ansatzes vergrößert und damit die Aussagekraft sogar erhöht.
Das Verkehrsaufkommen für das Hotel ermittelten die Gutachter stringent im ursprünglichen Verkehrsgutachten wie im neuen Verkehrsgutachten (abgesehen von der bereits angesprochenen vorhabenbezogenen und zeitlich bedingten Änderungen), sodass keine Zweifel an der Plausibilität des jüngsten Gutachtens angezeigt sind.
Bezüglich des „Verkehrsaufkommens Ladehof“ und für das Bauvorhaben und benachbarte Bauvorhaben insgesamt verbietet sich ein Vergleich zum ursprünglichen Verkehrsgutachten bereits aufgrund der Tatsache, dass zunächst noch eine Wohnnutzung – und keine Büronutzung wie jetzt – auf dem benachbarten Grundstück geplant war.
2.2.3.3 Auch das Erschließungskonzept (S. 17 – 22 des neuen Verkehrsgutachtens) ist hinreichend bestimmt.
Für die Hotelnutzung ist die Pkw-Erschließung in sich stimmig und nachvollziehbar dargestellt. Die mit Pkw anreisenden Hotelgäste können die Hotelvorfahrt an der …-Straße (s. dazu oben) unmittelbar vom Norden kommend anfahren. Nachvollziehbar schildert das Gutachten, dass aufgrund der Lage wichtiger Verkehrsknotenpunkte wie dem Flughafen im Norden Münchens dies den überwiegenden Teil der Anfahrt ausmachen wird. Infolgedessen ist mit wenigen Pkw zu rechnen, die von Süden die Hotelvorfahrt anfahren und in die Hotelvorfahrt abbiegen bzw. wenden müssen.
Durch die Verbringung der abgestellten Gäste-Pkw in die nahegelegene …garage (ausschließlich) durch Mitarbeiter des Hotels (sog. Valet-Parking) – und nicht durch die Hotelgäste – kann sichergestellt werden (ggf. durch Weisung des Hotelbetreibers), dass die Abfahrt von der Hotelvorfahrt nach Süden ohne Abbiege- oder Wendevorgang im Bereich der Hotelvorfahrt erfolgt. Dies sollte nach Ansicht des Gutachters auch die zu wählende Route sein. Eine noch detailliertere Beschreibung ist angesichts der Klarheit dieses Konzepts nicht erforderlich.
Es ist im Übrigen zwar richtig, dass das neue Verkehrsgutachten keine Aussage zu einer Anfahrt des Hotels durch Hotelgäste in Bussen trifft. Inwiefern sich hierzu allerdings besondere Ausführungen hinsichtlich der Erschließungssituation aufdrängen sollten, ist nicht ersichtlich. Zweifelsohne handelt es sich bei Bussen um Fahrzeuge, die allein aufgrund ihrer Größe anderen Anforderungen hinsichtlich der Erschließung bzw. konkret hinsichtlich der Hotelvorfahrt (z.B. Länge der Hotelvorfahrt oder Höhe einer etwaigen Überdachung) unterliegen. Eine diesbezügliche spezielle Anpassung der Erschließungssituation erscheint jedoch nicht angezeigt, da auch Busse grundsätzlich die oben geschilderten An- und Abfahrtswege nutzen können. Zudem gehen die Gutachter in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Hotelgäste (überwiegend) mit Pkw anreisen (s.o.). Jedwede potentielle Beeinträchtigung der Erschließungssituation kann aber in einer verkehrlichen Prognose nicht berücksichtigt werden. Die Klagepartei hat in diesem Zusammenhang insbesondere nicht vorgetragen, dass ein Hotelbetrieb dieser Art und Größe zwingend und typischerweise auf Hotelgäste, die mit Bussen anreisen, angewiesen wäre. Es erscheint keinesfalls ausgeschlossen, dass der geplante Hotelbetrieb auch ohne derartige Hotelgäste v.a. in wirtschaftlicher Hinsicht sinnvoll unterhalten werden kann. Dass im Hotel der Klagepartei regelmäßig Gäste in Bussen anreisen, hat vor diesem Hintergrund keine Bedeutung für das Vorhaben.
Auch das Anlieferungskonzept für das Hotel ist hinsichtlich der Erschließung klar und eindeutig dargestellt. Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen zur Betriebsbeschreibung Bezug genommen werden. Im Übrigen führt das Gutachten unmissverständlich aus, welche Lkw über welche Straßen anbzw. abfahren sollten, um verkehrliche Probleme zu vermeiden. Der Vorgang des Rückwärtsrangierens in der …straße, um in die Ladehofgarage zu gelangen, wird ebenso klar beschreiben wie die unproblematische Ausfahrt. Weiter wird ausdrücklich festgelegt, dass der Ladevorgang insgesamt in 20 Minuten (inklusive Ein- und Ausfahrt) abgewickelt werden kann. Diese Annahme ist – insbesondere bei dem zwingenden Erfordernis eines Einweisers – realistisch. Die der Stellungnahme des klägerischen Gutachters … beigefügten Verweildauern der das klägerische Hotel beliefernden Fahrzeuge belegen sogar diese Annahme. Obwohl jenes Hotel auch mit Fahrzeugen von bis zu 12,5 t beliefert wird, betrug der Mittelwert 18 Minuten (S. 4 jenes Gutachtens). Warum ein Ladevorgang von zwanzigminütiger Dauer vor diesem Hintergrund unmöglich sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht.
Auch im Hinblick auf die durch das Hotelbauvorhaben durch die Hotelvorfahrt und den Taxistandplatz entfallenden ca. zehn Stellplätze und zwei weitere entfallende Stellplätze enthält das Gutachten eine Aussage: durch 18 öffentlich zugängliche Stellplätze in der …garage, welche die Beigeladene zur Verfügung stellt, kann der Verlust mehr als kompensiert werden. Im Hinblick darauf ist der Vortrag der Klagepartei, der Parksuchverkehr werde erhöht, nicht verständlich.
Ein Vergleich des neuen Verkehrsgutachtens zum ursprünglichen Verkehrsgutachten in Bezug auf die Erschließungssituation verbietet sich angesichts eines völlig geänderten Konzepts (vormals: andere Lage der Hotelvorfahrt, kein Valet-Parking, nur zwei Lkw-Stellplätze im Ladehof) im Übrigen von vornherein.
2.2.3.4 Die Ausführungen zu den verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens (S. 23-29 des neuen Verkehrsgutachtens) sind schließlich ebenfalls nicht im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot zu beanstanden.
Das Gutachten verwendet zur Ermittlung der verkehrlichen Auswirkungen des Neuverkehrs eine Simulationssoftware, die zu plausiblen Ergebnissen gelangt, die ausführlich erläutert werden. Insbesondere die stärkere Orientierung des Hotels nach Norden ist nachvollziehbar (s.o.). Die Klagepartei stellt nicht substantiiert dar, warum die diesbezüglichen Feststellungen im Gutachten nicht realistisch sein sollen.
Gleiches gilt im Hinblick auf die Prognose des Gesamtverkehrs. Ebenso sind die dargestellten Spitzenbelastungen auf solider Tatsachengrundlage ermittelt worden. Hinsichtlich der Kreuzung …-Straße/ …straße wurden die Erwägungen hierzu nachvollziehbar vertieft, da es sich um die am stärksten belastete Einmündung im Quartier handelt.
Die Ausführungen im ursprünglichen Verkehrsgutachten sind mit diesen Feststellungen in Einklang zu bringen, wenn man das geänderte Vorhaben berücksichtigt. Die Methodik der Faktenermittlung ist unverändert. Dass das neue Verkehrsgutachten die Wende- und Rangiermanöver in der …straße nicht (mehr) berücksichtigt, ist nachvollziehbar, da mit der Einführung des sog. Valet-Parking ausgeschlossen werden kann, dass ortsunkundige Hotelgäste ihr Fahrzeug selbst in die …garage fahren und hierfür Wendevorgänge im Bereich der …straße vornehmen würden. Denn nunmehr übernehmen Mitarbeiter des geplanten Hotels das Parken in der …garage, denen eine Route zur …garage auch ohne Rangiervorgänge bekannt ist. Abbiegebzw. Wendevorgänge durch die ankommenden Hotelgäste um die Hotelvorfahrt zu erreichen sind nur erforderlich, wenn die Gäste von Süden her über die …-Straße anreisen – entsprechendes gilt für die Abreise. Da die Gäste jedoch weit überwiegend von Norden anreisen werden und sollen (s.o.), können nach dem Verkehrskonzept Ausführungen hierzu unterbleiben. Wiederum sei darauf hingewiesen, dass ein Verkehrsgutachten nicht alle in Betracht kommenden menschlichen Verhaltensweisen berücksichtigen kann.
2.2.2.4 Soweit die Klagepartei im Hinblick auf die im Vorbescheidsverfahren ihrerseits eingeholte Stellungnahme der Firma … GmbH vom 15. Mai 2015 (Anlage K 13) Rückschlüsse auf die Widersprüchlichkeit des jüngsten Verkehrsgutachtens ableiten will, ist darauf hinzuweisen, dass sich das nunmehr streitgegenständliche Vorhaben ganz erheblich von dem Vorbescheidsvorhaben unterscheidet und somit keine taugliche Vergleichsgrundlage darstellt.
2.3 Angesichts all dessen kommt auch keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (Art. 24 BayVwVfG) durch ein Ermittlungsdefizit der Beklagten in Betracht.
Zwar ist es die Obliegenheit der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Amtsermittlung (Art. 24 BayVwVfG) als auch der Beigeladenen als Bauherrin im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verwaltungsverfahren (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG), vollständige, unzweideutige und im Einzelnen auch nachprüfbare und aus sich selbst heraus ausreichend schlüssige Bauvorlagen einzureichen bzw. der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung zu Grunde zu legen (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 80; VG München, U.v. 11.4.2016 – M 8 K 15.597 – juris Rn. 22). Dies entspricht im Übrigen auch der normativen Wertung, die § 13 BauVorlV für das Baugenehmigungsverfahren zu entnehmen ist (vgl. VG München, U.v. 28.11.2016 – M 8 K 16.1795 – juris Rn. 27).
Wie soeben ausgeführt, sind jedoch sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene dieser Obliegenheit nachgekommen.
Dass die Beklagte bei ihrer Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ausschließlich auf die Bauvorlagen, insbesondere das Verkehrsgutachten der Beigeladenen abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Da die Beigeladene die für das Bauvorhaben erforderlichen Unterlagen, wie Verkehrsgutachten, vorzulegen hat (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO), spricht nichts dagegen, auch nur diese, soweit sie wie hier nachvollziehbar und eindeutig sind, der Genehmigungsentscheidung zu Grunde zu legen. Die Erstellung eigener Gutachten durch die Beklagte ist vor diesem Hintergrund weder angezeigt noch sinnvoll und widerspricht dem Grundsatz, dass der Bauherr alle zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen hat, Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO.
2.4 Abschließend sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn man der Klägerin folgen und eine Fehlerhaftigkeit und Widersprüchlichkeit der Bauvorlagen in einzelnen Aspekten annehmen würde, sie diese nicht substantiiert vorgetragen hat und für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, warum eine Beurteilung der nachbarrechtlichen Belange der Klägerin anhand der umfangreichen Bauvorlagen für sie nicht möglich sein soll. Wie sich gerade an ihrem Vortrag zu den Anlieferungsbewegungen und zu den Detailfragen der Anlieferung zeigt, ist für die Klägerin im Grunde und in den wesentlichen Aspekten klar, welchem Vorhaben sie sich ausgesetzt sieht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Kubatur und die Nutzung des Vorhabens, welche von der Klägerin hinsichtlich der Unbestimmtheit der Bauvorlagen nicht beanstandet werden.
Vor dem Hintergrund, dass vorliegend in materieller Hinsicht streitentscheidend die Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist, worauf sich ein Nachbar nur im Falle der Unzumutbarkeit des Vorhabens berufen kann und nicht bereits dann, wenn das Vorhaben objektiv in formeller und materieller Hinsicht dem Baurecht widerspricht, dürfen die Anforderungen an die Bauvorlagen also nicht überspannt werden. Der Nachbar ist folglich darauf beschränkt, nur solche Bauvorlagen rügen zu können, die so unvollständig und unklar sind, dass für ihn, die Bauaufsichtsbehörde und das Gericht auf keine Weise eine Beurteilung der Rücksichtslosigkeit in Betracht kommt. Solch ein Fall ist hier – wie aufgezeigt – aber nicht hinreichend vorgetragen oder ersichtlich.
3. Die Baugenehmigung verletzt keine drittschützenden Vorschriften des Bauplanungsrecht (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 ff. Baugesetzbuch – BauGB).
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB, da kein Bebauungsplan für das streitgegenständliche Grundstück besteht, sondern nur ein gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitetes und fortgeltendes Bauliniengefüge, welches für das streitgegenständliche Grundstück entlang der …straße, der …-Straße und der …straße (teilweise) eine Baulinie vorsieht, und das streitgegenständliche Grundstück im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegt.
3.1 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt nicht vor.
Das Vorhaben und die Grundstücke der Klägerin befinden sich ein einem faktischen Kerngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris Rn. 39; VG München, U.v. 19.1.2015 – M 8 K 14.90 – juris Rn. 172 ff.).
3.1.1 Eine Verletzung des Drittschutz vermittelnden Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2018 – 9 BV 16.1694 – juris Rn. 18 und 20 m.w.N.) kommt nicht in Betracht, da das Vorhaben – Hotelnutzung samt zugehöriger untergeordneter Nutzungen – als Betrieb des Beherbergungsgewerbes gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im faktischen Kerngebiet allgemein zulässig ist.
3.1.2 Das Vorhaben ist auch gebietsverträglich.
3.1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – BayVBl 2008, 542) sind die in den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach dieser Rechtsprechung aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinn überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Dabei gefährdet ein in einem Baugebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter dieses Gebiets auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, die für das Baugebiet typischen Nutzungen zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer der Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeit, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Auf die immissionsschutzrechtlich relevante Lärmsituation kommt es im Hinblick auf die im Gebiet geschützte Ruhe nicht ausschlaggebend an. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören. Bei der Beurteilung dieser Atypik ist in zweifacher Weise eine typisierende Betrachtung anzustellen, einmal im Hinblick auf die Bestimmung der Nutzungsart und einmal im Hinblick auf das Gebiet selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris; BayVGH, U.v. 29.12.2003 – 25 B 98.3582 – BayVBl 2004, 751). Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris). Diese Sichtweise rechtfertigt sich daraus, dass die Baunutzungsverordnung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie konkretisiert, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem oder mehreren der Baugebiete beruht. Zu diesen für die Gebietsverträglichkeit wesentlichen Merkmalen gehört deshalb je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von diesem bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen. Ob dann, wenn von dem Vorhaben selbst keine gebietsunverträglichen Störungen ausgehen, die Auswirkungen des dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrs für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 – 4 B 121.90 – NVwZ 1991, 267; BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 42).
Die Verneinung der Gebietsverträglichkeit im Hinblick auf die Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation kommt, wenn überhaupt, nur in Extremfällen in Betracht. Dies wäre unter Umständen dann denkbar, wenn das Vorhaben eine über die üblicherweise von einem solchen Vorhaben zu erwartende Verkehrsmehrung hinausgehende und dann für das Gesamtgebiet nicht mehr verträgliche Verkehrsmehrung nach sich zöge (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 44).
Kerngebiete im Sinn des § 7 BauNVO sind Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Sie dienen darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen. Kerngebiete dienen dabei vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur, § 7 Abs. 1 BauNVO. Allgemein zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen eines Bebauungsplans, § 7 Abs. 2 BauNVO. Alle allgemein, aber auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten haben dabei grundsätzlich aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Kerngebiet ist aber generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt, so dass Störungen in einem gewissen Maß hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 43).
3.1.2.2 Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt in dem Vorhaben keine für ein Kerngebiet atypische Nutzung vor, die den Gebietscharakter gefährdet, weshalb das Vorhaben gebietsverträglich ist.
Für eine Hotelnutzung mit bis zu 170 Zimmern und Nebennutzungen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris) für das streitgegenständliche Grundstück bereits eine Gebietsunverträglichkeit abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass es keine Immissionsschutzproblematik aufgrund des diesem Vorhaben zuzurechnenden An- und Abfahrtsverkehrs erkennen kann. Im Hinblick auf die von der Klägerin in jenem Verfahren behauptete Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation hat das Gericht festgestellt, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass das Vorhaben eine über die normalerweise mit einem solchen Vorhaben hinausgehende Verkehrsmehrung verursacht.
Nichts anderes kann für das bezüglich des Umfangs (v.a. der Anzahl der Hotelzimmer) kleineren Vorhabens gelten.
3.2 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind dagegen bereits grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.42017 – M 8 S7 17.1207 – juris Rn. 22), weshalb sich die Klägerin auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann.
3.3. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das drittschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.
3.3.1 Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).
Inhaltich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4; B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 22 m.w.N.). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – juris Rn. 9).
Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).
In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v.).
3.3.2 Hinsichtlich einer Verschlechterung der allgemeinen Erschließungs- und Verkehrssituation durch ein Vorhaben ist in der Rechtsprechung zudem anerkannt, dass dies grundsätzlich nicht zur Rücksichtlosigkeit des Vorhabens führt. Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte – im Regelfall hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32). Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums und keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris Rn. 29; OVG Bremen, B.v. 18.10.2002 – 1 B 315/02 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48; U.v. 10.10.2012 – 2 K 99/12 – juris Rn. 144).
Der durch ein Vorhaben verursachte und diesem zuzurechnende Fahrzeugverkehr bzw. die mit diesem verbundenen Auswirkungen auf die Nutzung eines Nachbargrundstücks können sich – abgesehen von der Lärmbelastung – aber dann als rücksichtslos darstellen, wenn sich die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird bzw. mangels ausreichender Parkmöglichkeiten (im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen oder auf dem Vorhabengrundstück) der durch das Vorhaben bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32; B.v. 25.08.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; jeweils m.w.N.).
Im Rahmen der Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Bauherrn und andererseits dem Nachbarn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ist allerdings auch die Situationsvorbelastung des Grundstücks des Nachbarn zu berücksichtigen (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.10.2002 – 1 B 315/02 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48).
3.3.3 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben im Hinblick auf das prognostizierte, durch das Vorhaben ausgelöste Verkehrsaufkommen nicht rücksichtlos. Der Prüfung kann dabei – wie oben dargelegt – das plausible neue Verkehrsgutachten zu Grunde gelegt werden.
Zunächst ist festzustellen, dass das neue Verkehrsgutachten an mehreren Stellen von konservativen Prämissen ausgeht und damit eher auf das (im Hinblick auf die entstehende zusätzliche Verkehrsbelastung) schlechteste realistische Szenario (bzw. eines der schlechteren Verkehrsszenarien) abstellt. So wird die heutige Anbindungssituation dem Gutachten zu Grunde gelegt und nicht eine (von Seiten der Beklagten) geplante Änderung der Erschließungssituation, die sich auf den Verkehrsfluss eher positiv auswirken würde (S. 4 f. des neuen Verkehrsgutachtens). Zudem werden Maximalwerte hinsichtlich der Verkehrsbelastung angesetzt, „um auf der sicheren Seite zu liegen“ (S. 6 des neuen Verkehrsgutachtens). Auch hinsichtlich der Szenarien zu den Hotelbesuchern der Dienstleistungsflächen wird von einem Hotelbetrieb mit höherem Besucheraufkommen während Großveranstaltungen ausgegangen, obwohl solche eher selten auftreten dürften (s.o.), wiederum „um auf der sicheren Seite zu liegen“ (S. 11 des neuen Verkehrsgutachtens). Aus all dem folgt, dass diese nachvollziehbaren „worst-case“- bzw. „worse-case“-Szenarien für eine Beurteilung der Zumutbarkeit einer derartigen negativen – und eben gerade nicht optimalen – Verkehrsentwicklung für die Klägerin geeignet sind.
Anhand des schlüssigen neuen Verkehrsgutachtens sind keine chaotischen Verkehrsverhältnisse, Einschränkungen der bestimmungsgemäßen Nutzung der klägerischen Grundstücke oder unzumutbare Beeinträchtigungen durch Park- oder Parksuchverkehr, mithin keine Rücksichtlosigkeit, zu befürchten.
3.3.3.1 Angesichts des nachvollziehbaren und differenzierten Verkehrskonzepts sind keine chaotischen Verkehrsverhältnisse zu erwarten, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnten.
Das Gericht verkennt bei seiner Bewertung nicht die angespannte Verkehrssituation im Kreuzviertel, insbesondere im Bereich der …straße.
Diese ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig, wie sich aus der Bezugnahme der Beteiligten auf das Augenscheinsprotokoll vom 19. Januar 2015 (M 8 K 14.90) im Rahmen des Augenscheins am 26. Februar 2018 zeigt. Am 19. Januar 2015 stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass zum Zeitpunkt des Augenscheins die Ein- und Durchfahrt in die bzw. durch die …straße mit normalen Pkws durch den Lieferverkehr für das Hotel der Klägerin erheblich beeinträchtigt wird (S. 6 des diesbezüglichen Augenscheinsprotokolls). Auch zum Zeitpunkt des Augenscheins am 26. Februar 2018 war der Verkehrsfluss in der …straße durch dem klägerischen Hotelbetrieb zuzuordnende Entsorgungsfahrzeuge und Abfall auf der Fahrbahn beeinträchtigt. Dem Gericht ist zudem bewusst, dass die ruhige Verkehrslage am Morgen des 26. Februar 2018 nicht einem typischen Wochentag entspricht.
Jedoch ist gerade diese Vorbelastung im Rahmen der Abwägungsentscheidung, ob ein Vorhaben für den Nachbarn unzumutbar ist, zu berücksichtigen. Denn für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ganz maßgeblich selbst für die Verkehrsstörungen in der …straße verantwortlich ist. Ein Anlieferkonzept für das klägerische Hotel ist weder aus den Behördenakten noch anhand der Feststellungen der beiden Augenscheinstermine erkennbar. Vielmehr erfolgt die Anlieferung nach dem Windhundprinzip: der Anliefernde, der zuerst die Ladezone des klägerischen Hotels erreicht, kann diese nutzen, alle anderen, später ankommenden Anlieferenden müssen warten bis die Ladezone frei wird oder auf der Fahrbahn im öffentlichen Straßenraum halten – unter Beeinträchtigung des Durchgangsverkehrs (vgl. S. 5 und 6 des Augenscheinsprotokoll im Verfahren M 8 K 14.90). Dies entspricht nicht nur den Feststellungen in den beiden Augenscheinsterminen, sondern wird bestätigt durch die Aufstellung des klägerischen Gutachter … Im Erfassungszeitraum waren vier Mal maximal fünf Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend, zehn Mal drei Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend und durchschnittlich zwei bis drei Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend. Die Ladezone des Hotels der Klägerin ist jedoch nicht geeignet, gleichzeitig insbesondere fünf Fahrzeuge aufzunehmen. Durch den Anlieferverkehr für das klägerische Hotel werden also unter anderem die Verkehrsbeeinträchtigungen im Bereich der …straße mitverursacht.
In Anbetracht dessen verfügt die Klägerin über keine besonders schutzwürdige Rechtsstellung, da sie selbst in erheblichem Umfang zu der angespannten Verkehrssituation beiträgt. Somit kann vorliegend nur bei einer besonders gravierenden Verschlechterung der Verkehrssituation von unzumutbaren chaotischen Zuständen ausgegangen werden.
Dies ist jedoch nicht der Fall, da bereits die Verkehrszunahme diese Schwelle nicht überschreitet. Das neue Verkehrsgutachten geht in sich stimmig von einem gesamten Neuverkehrsaufkommen von 839 Kfz-Fahrten/Tag (inklusive des Lieferverkehrs) aus. Auf das hier streitgegenständliche Hotel (samt des Lieferverkehrs) entfallen davon 598 Kfz-Fahrten/Tag (S. 13 des neuen Verkehrsgutachtens). Dieses Aufkommen wäre jedoch um das Bestandsverkehrsaufkommen, ausgelöst durch die Nutzungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück, zu reduzieren. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist vor diesem Hintergrund entscheidend auf den Prognosefall inklusive dieses Bestandsverkehrs abzustellen und hierbei auf die morgendlichen und abendlichen Belastungsspitzen, welche für die Zumutbarkeit der Verkehrsbelastung für einen Nachbarn von besonderer Bedeutung sind. Betrachtet man die ermittelten Werte im neuen Verkehrsgutachten, ist festzustellen, dass gerade im Hinblick auf Belastungsspitzen an der Kreuzung …-Straße/ …straße, welche die Klägerin am meisten betreffen dürften – so auch ihr eigener Vortrag –, diese nur moderat ansteigen werden (1,53% bis 12,67%, vgl. S. 27 des neuen Verkehrsgutachtens). Eine solche moderate Erhöhung der maximalen Belastung um bis zu 12,67% ist jedoch nicht unzumutbar. Dies gilt insbesondere, wenn man sich vergegenwärtigt, dass in Sammelstraßen wie der …-Straße Spitzenbelastungen von 400 bis zu 800 Kfz/Stunde von den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2006 (RASt 06) als verkehrsverträglich bezeichnet werden (vgl. dort auf S. 31 i.V.m. S. 2 des neuen Verkehrsgutachtens). Diese rechtlich unverbindlichen Richtlinien können zwar als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 36 m.w.N.), enthalten aber keine festen Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verkehrsbelastung im Einzelfall. Jedoch deutet eine deutliche Unterschreitung der noch verkehrsverträglichen Verkehrsstärke darauf hin, dass derartige Belastungen allgemein üblich und daher zumutbar sind.
So liegt der Fall auch hier, da vorliegend nur eine maximale Spitzenbelastung von 312 Kfz/Stunde an der Kreuzung …-Straße/ …straße ermittelt wurde. Sogar in einer Wohnstraße, in der im Gegensatz zu den Straßen im Kreuzviertel ausschließlich Wohnen – verbunden mit der diesbezüglichen besonderen Schutzbedürftigkeit – vorhanden ist, wird nach den RASt 06 eine Verkehrsstärke von bis zu 400 Kfz/Stunde als verkehrsverträglich eingestuft (vgl. dort S. 29).
Zudem ist eine chaotische bzw. eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrssituation durch den zusätzlichen Verkehr angesichts der in den Bauvorlagen niedergelegten Konzepte nicht zu befürchten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anlieferung. Durch das Anlieferkonzept mit Einweiser und vorab vergebenen 20-Minuten-Zeitabschnitten für Anfahrt, (Ent-)Ladevorgang und Abfahrt ist hinreichend sichergestellt, dass es gerade nicht zu (Rück-)Staus von der …straße in die anderen Straßen im Kreuzviertel kommt. Denn die anliefernden Fahrzeuge blockieren nur für die kurze Dauer des Rangiervorgangs die …straße; der (Ent-)Ladevorgang erfolgt dann nicht im öffentlichen Straßenraum – darauf sind die Anlieferer wiederum in den schuldrechtlichen Vereinbarungen hinzuweisen (vgl. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung vom 24.10.2017). Angesichts von maximal neun Anlieferungen/Stunde (drei Lkw-Stellplätzen in der Ladehofgarage; je 20 Minuten pro Ladevorgang) ist die …straße bei einer realistischen Dauer eines Rangiervorgangs von einer halben Minute deshalb maximal für 4,5 Minuten/Stunde aufgrund ihrer Enge nicht passierbar. Während eines Rangiervorgangs von einer halben Minute Dauer ist zudem anhand der ermittelten Daten im neuen Verkehrsgutachten damit zu rechnen, dass innerhalb dieses Zeitraums nicht viel mehr als ein Kfz die …straße befahren wird (127 Kfz/Stunde: 60 x 0,5) und möglicherweise durch den Rangiervorgang kurzfristig an einer ungehinderten Benutzung der …straße gehindert wird. Im Übrigen – z.B. durch den Ausfahrvorgang (vorwärts) – ist die Benutzbarkeit der Straße allenfalls geringfügig beeinträchtigt – vergleichbar mit dem Ausfahrvorgang eines Pkw aus der …garage. Diese Verkehrsstörungen sind hinnehmbar, da es sich bei der …straße um keine stark befahrene Straße innerhalb des Gevierts handelt, wie die ermittelten Daten im neuen Verkehrsgutachten belegen. Die bisherigen Belastungsspitzen von lediglich 41 bis 108 Kfz/Stunde erhöhen sich durch das Vorhaben auf 63 bis 127 Kfz/Stunde und liegen damit immer noch deutlich unter den Werten für die …-Straße und die …straße. Zudem ist die Einfahrt in die …straße von Westen (vom …berg) kommend durch Verbotsschild (Einbahnstraße) untersagt.
Inwiefern die Klägerin durch diese Erhöhung der Verkehrsbelastung in der …straße in ihren Rechten verletzt sein soll, ist schließlich nicht ersichtlich; ein substantiierter Vortrag der Klagepartei fehlt hierzu. Es ist zu berücksichtigen, dass die Zufahrt zur Ladehofgarage in der …straße über 100 m von der Kreuzung …-Straße/ …straße entfernt ist; die Entfernung zur Hotelvorfahrt des klägerischen Hotels beträgt über 200 m. Aufgrund dieser Distanzen und obiger Ausführungen sind (Rück-)Staus, die die Klägerin im Bereich ihrer Tiefgaragenzufahrt und der Hotelvorfahrt betreffen könnten, bereits äußerst unwahrscheinlich. Es darf dabei zudem unterstellt werden, dass die Beigeladene sich an ihr eigenes schlüssiges Konzept hält. Nur dieses Anlieferkonzept ist auch genehmigt. Schließlich führen potentielle kurzzeitige Verkehrsbehinderungen noch nicht zur Unzumutbarkeit eines Vorhabens.
3.3.3.2 Eine Einschränkung der bestimmungsgemäßen Nutzung der klägerischen Grundstücke als Hotelbetrieb wird durch den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr nicht erfolgen.
Solche kämen überhaupt nur dann in Betracht, wenn durch das Vorhaben ein Verkehrsaufkommen ausgelöst würde, welches die Benutzung der für den (genehmigten) Betrieb des klägerischen Hotels notwendigen Einrichtungen auf deren Grundstücken unmöglich oder zumindest unzumutbar machen würde. Konkret kommt vor allem eine Beeinträchtigung der Tiefgaragenzufahrt zum Hotel der Klägerin in der …straße und der Hotelvorfahrt am …platz in Betracht. Eine diesbezügliche unzumutbare Beeinträchtigung ist angesichts des Vorstehenden jedoch äußerst unwahrscheinlich.
3.3.3.3 Unzumutbare Beeinträchtigungen der Klägerin durch den durch das Vorhaben ausgelösten Park- und Parksuchverkehr sind anhand der Bauvorlagen, insbesondere der Betriebsbeschreibung und des neuen Erschließungskonzepts im neuen Verkehrsgutachten, ebenfalls nahezu ausgeschlossen. Denn der eigentliche Parkverkehr findet in der der Beigeladenen gehörenden …garage statt, also nicht im öffentlichen Straßenraum und zudem räumlich weit entfernt von den klägerischen Grundstücken. Wendevorgänge im öffentlichen Straßenraum sind daher nicht zu erwarten. Auch bei Berücksichtigung des Verbringens des Kfz des Hotelgastes in die …garage sind keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Klägerin zu befürchten. Wie oben bereits ausgeführt ist durch das sog. Valet-Parking sichergestellt, dass allein ortskundige und angewiesene Mitarbeiter des Hotels diesen Vorgang übernehmen, wodurch (unter Umständen straßenverkehrsrechtlich unzulässige oder jedenfalls den Verkehrsfluss beeinträchtigende) Wendemanöver auf dem Weg zum Abstellort vermieden werden können. Wird die vom neuen Verkehrsgutachten vorgesehene Route über die …straße gewählt, sind keine Wendemanöver erforderlich. Der Parksuchverkehr erscheint angesichts des Umstandes, dass die Gäste des geplanten Hotels allesamt einen Kfz-Stellplatz in der …garage finden dürften und somit nicht im öffentlichen Straßenraum nach Parkplätzen suchen müssen, vernachlässigbar. Im Übrigen geht das neue Verkehrsgutachten von keiner Mangellage an öffentlich zugänglichen (Kurzzeit-)Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum aus (S. 8 des neuen Verkehrsgutachtens).
Soweit es zu Abbiege-/Wendevorgängen im Bereich Hotelvorfahrt durch von Süden über die …-Straße anreisende Gäste kommt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach dem neuen Verkehrsgutachten nur um wenige Gäste handeln wird; die Anreise von Norden erscheint naheliegender (s.o.). Zudem sind die unter Umständen verursachten kleineren Verkehrsbeeinträchtigungen für die Klägerin zumutbar, da ein Abbiegevorgang in eine Garage, Zufahrt, Parklücke oder Vorfahrt dem Üblichen und Erlaubten entspricht.
Sollte es im Einzelfall zu von der Betriebsbeschreibung oder dem Verkehrsgutachten abweichendem Verhalten kommen (z.B. Wendemanöver durch Hotelmitarbeiter; keine Durchführung des Valet-Parking; verkehrswidrige Wendemanöver), wäre dies nicht vom Regelungsgegenstand der Baugenehmigungen umfasst und kann daher auch nicht zur Rücksichtlosigkeit des genehmigten Bauvorhabens führen. Bauordnungsrechtliche bzw. straßenrechtliche Maßnahmen wären dann angezeigt.
3.3.3.4 Zu keiner anderen Beurteilung kommt man, wenn man – wie bereits oben geschehen – das benachbarte Bauvorhaben mit seinen Auswirkungen berücksichtigt. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2018 (M 8 K 17.5742) Bezug genommen.
3.3.3.5 Soweit es im Übrigen zu Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch das Vorhaben kommt, hat die Klägerin diese hinzunehmen. Potentielle kurzzeitige Verkehrsbehinderungen führen noch nicht zur Unzumutbarkeit eines Vorhabens. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt, und keinen Anspruch darauf, dass sie den öffentlichen Straßenraum bevorzugt nutzen darf.
3.3.4 Auch im Übrigen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos
3.3.4.1 Das Vorhaben ist im Hinblick auf seine Kubatur kein übergroßer, erdrückender Baukörper, da er in seiner Kubatur etwa der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück entspricht.
3.3.4.2 Im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachten (Lärm-) Immissionen ist keine Rücksichtslosigkeit ersichtlich.
(Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie geeignet sind, erhebliche Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 40).
Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, nunmehr in der Fassung vom 1. Juni 2017) maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 23).
Vorliegend sind keine erheblichen Belästigungen der Klägerin zu befürchten.
Das Immissionsgutachten der Firma … und … vom 22. September 2016 wurde zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 26. April 2016 erklärt und die Beachtung der darin enthaltenen Anforderungen beauflagt (Auflage Nr. 7 a). Zudem wurde in der Tekturgenehmigung die Schallimmissionsprognose der Firma … und … vom 18. August 2017 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt und die Einhaltung der darin enthaltenen Anforderungen (Auflage Nr. 8 A.) sowie die Einhaltung der TA Lärm samt Immissionsrichtwerte für das Kerngebiet (Auflage Nr. 8 A.2) beauflagt.
Ein substantiierter Vortrag der Klagepartei, warum diese Festlegungen zur Wahrung ihrer Rechte nicht ausreichend sein sollten, fehlt.
3.3.4.3 Dass durch das Bauvorhaben wirtschaftliche Konkurrenz für den Hotelbetrieb der Klägerin entsteht, führt nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens.
Das Bauplanungsrecht und damit auch das Rücksichtnahmegebot verhalten sich gegenüber Wettbewerbsinteressen vielmehr neutral. Der einzelne Gewerbetreibende – hier die Klägerin – hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss (im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2009 – 4 C 1/08 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris Rn. 28 m.w.N.).
3.3.4.4 Auch aus dem Einwand, dass für das Vorhaben die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist, ergeben sich keine Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung. Da das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, scheidet eine Rechtsverletzung durch Nichtberücksichtigung eines Planungsbedürfnisses schon deswegen aus, weil ein Planungsbedürfnis bei einem Innenbereichsvorhaben kein selbständiger Ablehnungsgrund ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1980 – 4 C 3/78 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 37).
4. Die Baugenehmigung verletzt auch im Übrigen keine drittschützenden Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO zu prüfen sind.
Das Vorhaben verstößt insbesondere nicht gegen die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO i.V.m. Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO).
Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist vorliegend anwendbar (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris Rn. 55 ff.), sodass hinsichtlich der südlichen Außenwand kein von der Klägerin zu rügender Abstandsflächenverstoß vorliegt.
5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung er-folgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).