Gericht

Verwaltungsgericht München

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 26. April 2016 und die Änderungsbaugenehmigung vom 30. Oktober 2017 für die Sanierung des Gebäudes und den Umbau zu einem Hotel auf dem streitgegenständlichen Grundstück …-Straße 1, …straße 2, Fl.Nr. …, Gemarkung … *.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. …, …, … und … der Gemarkung … * und betreibt im Bereich zwischen dem …platz 2 bis 6 und der …straße 5 ein Luxushotel mit ca. 340 Zimmern, 5 Restaurants, 6 Bars, einer Diskothek und einem Wellnessbereich. Die verschiedenen Gebäudeteile verfügen über bis zu neun Geschosse. Der Haupteingang des Hotels der Klägerin samt Hotelvorfahrt befindet sich am …platz. Im Bereich der …straße 5 befinden sich die Einfahrt in die Tiefgarage des Hotels sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich. Die Anliefervorgänge finden in dem öffentlichen Verkehrsraum in der …straße statt.

Das streitgegenständliche Grundstück der Beigeladenen liegt nördlich der Grundstücke der Klägerin – getrennt durch die ca. 22 m breite …straße – gegenüber der Tiefgarageneinfahrt des Hotels der Klägerin. Das Areal …-Straße 1/ …straße 2 + 4/ …straße 11 + 13 (Fl.Nr. … und die westlich benachbarte Fl.Nr. …, die ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht) ist mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die derzeit als Versammlungsstätten und Büros genutzt werden. Für das streitgegenständliche Grundstück ist (teilweise) eine Baulinie festgesetzt. Auf der Fl.Nr. … befindet sich mit der …garage eine große Kfz-Garage, die ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht.

All diese Grundstücke liegen im sog. Kreuzviertel, welches – im Wesentlichen – im Norden durch die …straße, im Osten durch die …straße, im Süden durch die … Straße/ …straße und im Westen durch den …platz begrenzt wird.

 

Lageplan (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Unter dem 9. Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid, der den Um- und Neubau der Gebäudeteile in der …-Straße 1/ …straße 2 + 4/ …straße 11 + 13, Fl.Nr. … und … (vormals gemeinsam Fl.Nr. …*) für grundsätzlich zulässig erklärte. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgerichts München (M 8 K 14.90) teilweise Erfolg, wurde dagegen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (2 ZB 15.856 und 2 B 17.284) abgewiesen. Über den Antrag auf Zulassung der Revision (4 B 63.17) hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Das Verfahren, welches die Verlängerung des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 durch Bescheid vom 14. Februar 2017 zum Gegenstand hat, ruht (M 8 K 17.1084).

Am 23. September 2015 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für „Sanierung und Umbau für Hotel mit 150 Zimmern, Konferenzbereich, Restaurant, Bar und SPA“ auf dem streitgegenständlichen Grundstück.

Das Vorhaben sah den überwiegenden Abbruch des Bestandsgebäudes bzw. dessen Entkernung und die anschließende Neuerrichtung eines Hotelgebäudes mit einer maximalen Höhe von 25,45 m vor. Der Haupteingang des Hotels war an der Straßenecke …straße/ …-Straße geplant.

Nach den Plänen befanden sich im Erdgeschoss und im 1. Untergeschoss Gaststätten und Versammlungsstätten, im 1.-5. Obergeschoss 150 Hotelzimmer mit 326 Betten, im 1. Untergeschoss ein auch extern nutzbarer SPA-Bereich und im 2. Untergeschoss u.a. Personalräumen, eine Personalkantine und ein Poolbereich.

Die Anlieferung des Hotels sollte über eine Ladehofgarage mit zwei Lkw-Stellplätzen erfolgen, die in der nordöstlichen Grundstücksecke der Fl.Nr. … situiert war.

Das Grundstück mit Fl.Nr. … wurde zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Fl.Nr. … mit einer Grunddienstbarkeit sowie zugunsten der Beklagten mit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit jeweils des Inhalts belastet, dass der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks sowie die von diesem ermächtigten Personen berechtigt sind, dieses (in einem genau bezeichneten Bereich) als Ladehof, unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers des dienenden Grundstücks, zu benutzen. Der jeweilige Eigentümer des herrschenden Grundstücks ist in diesem Zusammenhang zum Begehen und zum Befahren mit Fahrzeugen aller Art mit jeweils einer zulässigen Gesamtmasse von höchstens 7,5 t berechtigt.

Mit Bescheid vom 26. April 2016 (Az.: …*), der Klägerin laut Zustellungsurkunde am 3. Mai 2016 zugestellt, genehmigte die Beklagte den Bauantrag der Beigeladenen vom 23. September 2015 nach Plannummer … und Freiflächengestaltungsplan nach Plannummer … mit Handeintragungen des Entwurfsverfassers vom 26. November 2015 und vom 11. März 2016 sowie mit näher bezeichneten Immissionsgutachten, Verkehrsgutachten, Stellungnahme zur verkehrlichen Verträglichkeit, Logistikkonzept und Betriebsbeschreibung als Sonderbau unter aufschiebender Bedingung.

Mit Schriftsatz vom 30. Mai 2016, beim Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag,

den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben.

Zur Begründung der Klage führten die Bevollmächtigten der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 26. September 2016 im Wesentlichen aus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Maßnahmen unbestimmt und damit nachbarrechtswidrig sei. Mit einem verträglichen Verkehrsablauf nach Durchführung des geplanten Bauvorhabens könne schon deshalb nicht gerechnet werden, da bis dato keine schlüssige Regelung für den Verkehrsablauf bestehe oder sich jedenfalls der Baugenehmigung nicht entnehmen lasse. Die Beklagte habe zudem ihre Pflicht zur Amtsermittlung verletzt.

Hinsichtlich des Sachverhaltes sei anzumerken, dass der Baugenehmigung noch nicht gefallene verkehrsrechtliche Entscheidungen zugrunde lägen, da die Hotelvorfahrt und deren Anfahrt noch nicht geregelt seien. Hinsichtlich der Wendemöglichkeiten in der …straße würden die beiden verkehrsrechtlichen Gutachten zu unterschiedlichen Bewertungen kommen; hiermit habe sich die Beklagte nicht ausreichend auseinandergesetzt. Aus der klägerseits in Auftrag gegebenen Stellungnahme gehe hervor, dass zudem zusätzliche Wendemanöver in der Umgebung des Vorhabens zu erwarten seien, die aus Sicherheitsgründen nicht praktikabel erschienen. Auch die Situierung eines Taxistandplatzes sei noch völlig ungeklärt. Mit einer Anfahrt durch große Busse beschäftige sich weder der Bauantrag noch die Baugenehmigung.

Die geplante Ladehofgarage werde ein permanenter Problemherd auch für die Klägerin werden. Das geschätzte Lieferaufkommen entbehre jeglicher Grundlage. Bei der Klägerin lieferten werktags zwischen 8:00 Uhr und 17:15 Uhr 63 Fahrzeuge an. Die Zahl der Lieferfahrzeuge verhalte sich nicht linear zur Zahl der Zimmer, weshalb die Situation des Hotels der Klägerin und des Vorhabens vergleichbar sei. Die zwei vorgesehenen Anlieferflächen seien nicht ausreichend. Insbesondere durch das rückwärtige Anfahren des Ladehofs käme es zu massiven Verkehrsstörungen und konkreten Gefahren für Fußgänger und Radfahrer. Die Einsetzung eines Einweisers ändere hieran nichts. Schließlich sei die Anlieferung der Versammlungsstätte mit bis zu 400 Personen in keinem Gutachten berücksichtigt worden. Aus dem im gerichtlichen Vorbescheidsverfahren vorgelegten Gutachten vom 15. Mai 2014 gehe hervor, dass die der Baugenehmigung zu Grunde gelegten Gutachten das zu erwartende Verkehrsaufkommen zu niedrig angesehen hätten. Das Verkehrsgutachten sei insgesamt in sich nicht konsistent.

Das Immissionsgutachten habe auf eine Betrachtung des anlagenbezogenen Verkehrs auf der öffentlichen Straße verzichtet. Auch dieses Gutachten gehe fehlerhaft von lediglich 18 Anlieferungen pro Tag aus. Zudem blieben die stundenlangen Rangiervorgänge in der …straße unberücksichtigt. Schließlich seien weder das Problem von Wendemanövern, noch der geplante Taxistand, noch der zusätzliche Parksuchverkehr berücksichtigt worden.

Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot. Die Beklagte habe gegen ihre Sachverhaltsaufklärungspflicht verstoßen, da sie sich ausschließlich auf Gutachten seitens der Beigeladenen stütze. Daraus folge ein beachtlicher Verfahrensfehler, der zur Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung führe. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beklagte bei ordnungsgemäßer Aufklärung des Sachverhalts eine andere Entscheidung getroffen hätte. Zudem verstoße das Vorhaben infolgedessen gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Aus denselben Gründen verstoße das Vorhaben auch gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin. Eine Genehmigung ohne Aufstellung eines Bebauungsplans scheide aus.

Mit Schriftsatz vom 24. Oktober 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die rechtmäßige Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Das Vorhaben sei gegenüber der Klägerin nicht rücksichtslos, da eine unzumutbare Beeinträchtigung der Klägerin nicht gegeben sei. Durch das Vorhaben verschlechtere sich die ohnehin bereits angespannte Situation nicht in einem Maße, welches eine Ablehnung rechtfertigen würde. Zusätzlicher Verkehrslärm entstehe vorliegend nur marginal und wäre für einen objektiven Betrachter erst ab 3 dB(A) Steigerung spürbar, was einer Verdoppelung des Verkehrs entspräche; dies werde durch das genehmigte Vorhaben bei weitem nicht erzeugt.

Die Baugenehmigung sei zudem nicht unbestimmt. Der Bauantrag und die Bauvorlagen seien konkret und eindeutig genug, um der Bauaufsichtsbehörde eine umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit des Vorhabens einschließlich der nachbarschützenden Vorschriften zu ermöglichen. Zwar führten die beigefügten Gutachten zum Verkehrsaufkommen teilweise unterschiedlich aus, im Ergebnis werde jedoch festgestellt, dass die Abwicklung des Zu- und Abfahrtsverkehr so geregelt werden könne, dass Nachbarrechte nicht unzumutbar beeinträchtigt würden.

Die Klägerin könne sich auch nicht mit Erfolg auf den allgemeinen bauplanungsrechtlichen Gebietserhaltungsanspruch berufen; die streitgegenständliche Nutzung entspreche dem Gebietscharakter.

Mit Beschluss vom 31. Mai 2016 wurde die Bauherrin und Adressatin des streitgegenständlichen Bescheides zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 29. Juni 2016 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trugen sie mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 im Wesentlichen vor, dass die Klage unzulässig, jedenfalls unbegründet sei, da die Klägerin unter keinen denkbaren Umständen in ihren drittgeschützten Rechten verletzt sein könne. Dem Vortrag der Klägerin tritt die Beigeladene entgegen.

Zunächst wies der Bevollmächtigte der Beigeladenen auf neue Planungen hin, für die bereits Bauanträge gestellt worden seien.

Das Erschließungskonzept des Hotels funktioniere und werde zu keiner relevanten Mehrbelastung des öffentlichen Verkehrs, jedenfalls aber nicht des Grundstückes der Klägerin, führen. In dem gestellten Änderungsantrag seien zudem unter anderem eine Vergrößerung des Ladehofs sowie eine Verlegung des Hotelzugangs samt Vorfahrtsbereich vorgesehen.

Auch der derzeitigen Planung fehle es nicht an der Bestimmtheit. Das Verkehrsgutachten bestätige die Verkehrsverträglichkeit. Hinsichtlich der Wendemöglichkeit sei darauf hinzuweisen, dass ein Wenden nach der StVO immer dort erlaubt sei, wo es nicht ausdrücklich untersagt sei. Die Taxiwartezone sei in der …-Straße geplant. Eine ausreichende Hotelvorfahrt für Busse sei gewährleistet. Der Rangiervorgang sei deutlich kürzer als von der Klägerin behauptet und gefahrlos möglich. Im Übrigen sei der Vortrag der Beigeladenen unrichtig bzw. nicht nachvollziehbar. Substantielle Fehler des Gutachtens seien den Gutachten nicht unterlaufen.

Die Klägerin trage nicht vor, wie die angeblichen Mängel eine Beeinträchtigung für das klägerische Grundstück darstellen würden. Die befürchteten chaotischen Verkehrsverhältnisse seien nicht belegt. Ein Rückstau über mehrere 100 m bis hin zum …platz sei nicht zu erwarten.

Der Klägerin selbst stehe keine Sondernutzungserlaubnis für eine Sonderparkzone zu; die Beklagte habe lediglich eine befristete Ausnahmegenehmigung erteilt, die es gestatte, dass einzelne Fahrzeuge, die das Hotel der Klägerin belieferten und versorgten, im absoluten Halteverbot stehen bleiben dürften. In der Praxis verstoße die Klägerin gegen diese Ausnahmegenehmigung, da mehrere Fahrzeuge gleichzeitig, gar in zweiter Reihe, in der …straße stehen blieben und das Hotel der Klägerin belieferten und versorgten.

Der Vortrag zur fehlenden Aufklärung des Sachverhalts durch die Beklagte stelle eine bloße pauschalierte Behauptung dar.

Weder sei der Gebietserhaltungsanspruch verletzt, noch sei das Vorhaben gebietsunverträglich, noch bestehe ein Planungserfordernis, noch sei die Baugenehmigung unbestimmt oder rücksichtslos. Die Abstandsflächen seien eingehalten.

Es sei im Übrigen nicht Aufgabe des Baurechts, bestehende Nutzungen vor Konkurrenz zu schützen.

Am 19. Juni 2017 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene bei der Beklagten die Erteilung einer Änderungsgenehmigung hinsichtlich der streitgegenständlichen Baugenehmigung.

Die Änderungen umfassen u.a. eine Reduzierung der Zimmerzahl von 150 auf 132 (268 Betten statt bisher 326), eine Verlegung des Haupteingangs und der Hotelvorfahrt in die …-Straße, eine Vergrößerung des Ladehofs auf drei Lkw-Stellplätze (unter dem ausdrücklichen Hinweis im Erdgeschossgrundriss, dass dies nicht Gegenstand dieses Änderungsantrags, sondern Gegenstand des Bauvorhabens auf dem Grundstück mit Fl.Nr. … ist) sowie der Austausch und die Veränderung der Lage der Flächen für Restaurant, Bar, Ballsaal, Lobby und Spar-Bereich. Im Wesentlichen unverändert bleiben insbesondere die Wand-, First- und Traufhöhen (z.B. Firsthöhe + 25,335 m, statt zuvor 25,45 m) und die Lage und Größe der Innenhöfe.

Dem Änderungsantrag war u.a. ein (aktualisiertes) Verkehrsgutachten der Firma … + … vom 23. August 2017 beigefügt.

Mit Bescheid vom 30. Oktober 2017 (Az.: …*), der Klägerin am 4. November 2017 zugestellt, genehmigte die Beklagte den Änderungsantrag der Beigeladenen vom 19. Juni 2017 nach Plannummer … mit Handeinträgen vom 24. August 2017, vom 17. Oktober 2017 und vom 24. Oktober 2017 sowie Freiflächengestaltungsplan nach Plannummer … in Abänderung der Baugenehmigung vom 26. April 2016 unter aufschiebender Bedingung als Sonderbau. Aktualisierte Gutachten wurden in den Auflagen zum Gegenstand der Baugenehmigung erklärt.

Mit Bescheid vom 9. November 2017 genehmigte die Beklagte zudem den Bauantrag der Beigeladenen für den Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Tiefgarage und Ladehofgarage auf dem Grundstück, …straße 4, …straße 11 und 13, Fl.Nr. …, Gemarkung … *. Die hiergegen erhobene Klage wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 17.5742 geführt.

Mit Schriftsatz vom 4. Dezember 2017, am selben Tage beim Verwaltungsgericht München eingegangen, erweiterte die Klagepartei die Klage und beantragte,

I. den Bescheid der Beklagten vom 26. April 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben und

II. den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2016, Aktenzeichen …, aufzuheben.

Zur Begründung führten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 8. Januar 2018 im Wesentlichen aus, dass die in der Klage gerügten Punkte und geltend gemachten Beeinträchtigungen der Klägerin auch nach Erlass der Änderungsgenehmigung fortbestehen würden. Es komme mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im Kreuzviertel. Gäste aller Art würden entweder weiterhin direkt zum Haupteingang vorfahren oder auf der Suche nach dem korrekten Eingang den Block umkreisen oder gar auf den Straßen wenden. Im ersten Fall bleibe die Verkehrsbelastung im Vergleich zur ursprünglichen Planung gleich, im zweiten Fall entstehe sogar noch einmal eine verkehrliche Mehrbelastung. Ein entsprechender Rückstau bis hin zum …platz werde also weiterhin zwangsläufig die Folge sein.

Hinsichtlich des Wendemanövers verwies die Klagepartei auf § 9 StVO; ein Wenden ohne Blockieren des Verkehrs sei im streitgegenständlichen Bereich nicht möglich.

Dem aktualisierten Verkehrsgutachten fehle es an valider Grundlage, da sich die Zahl der Anlieferungen pro Tag von 16 im Gutachten vom September 2015 auf 37 im Gutachten vom August 2017 mehr als verdoppelt habe.

Hinsichtlich der Unzulänglichkeiten der Verkehrsgutachten der Beigeladenen sei insbesondere auf die interne Stellungnahme des Herrn Krämer vom 10. August 2017 verwiesen.

Im Übrigen vertiefte die Klagepartei ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 26. September 2016 im Hinblick auf die Änderungsgenehmigung.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 4. Oktober 2017 am 26. Februar 2018 über die Verhältnisse auf dem Grundstück …-Straße 1 sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben.

In der mündlichen Verhandlung haben die Bevollmächtigten der Klägerin zuletzt beantragt,

die Baugenehmigung vom 26. April 2016 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 30. Oktober 2017 aufzuheben.

Die Beklagte und die Beigeladene haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Augenscheins und der mündlichen Verhandlung am selben Tag wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 K 17.5742, M 8 K 17.1084 und M 8 K 14.90 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 26. April 2016 in Gestalt der Tekturgenehmigung vom 30. Oktober 2017 verletzt die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, a.a.O.). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris Rn. 3).

Das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung in Gestalt der Tekturgenehmigung zugelassene Vorhaben verstößt weder hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots, noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht oder im Übrigen gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 Bayerische Bauordnung (BayBO) – das Vorhaben ist jedenfalls ein Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 BayBO – zu prüfen sind.

2. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt gemäß Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), weshalb insbesondere die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit drittschützenden Normen des Bauplanungsrechts durch das Gericht erfolgen kann.

2.1 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30). Dies betrifft insbesondere die mit dem Baugenehmigungsbescheid genehmigten Bauvorlagen.

Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), vgl. Art. 80 Abs. 4 BayBO. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen dabei vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a.a.O. Rn. 80; VG München, B.v. 28.11.2017 – M 8 SN 17.4766 – juris Rn. 57). Zu einer Unbestimmtheit gelangt man allerdings nur dann, wenn sich der Aussagegehalt des Verwaltungsakts nicht durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1998 – 4 C 9/97 – juris Rn. 19).

Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 84 m.w.N.). Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U.v. 20.05.1996 – 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – juris Rn. 11 m.w.N.; VGH BW, B.v. 23.11.2017 – 3 S 1933/17 – juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; jeweils m.w.N.). Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich dabei nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (vgl. OVG NW, U.v. 6.6.2014 – 2 A 2757/12 – juris Rn. 73; NdsOVG, B.v. 26.1.2012 – 1 ME 226/11 – juris Rn. 22).

Wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten bzw. wegen ihres Fehlens keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte der Klägerin begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16; B.v. 5.12.2001 a.a.O. juris Rn. 11 m.w.N.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 68 Rn. 472 m.w.N.).

2.2 Sowohl der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid in Gestalt des Tekturgenehmigungsbescheids als auch die hierdurch zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Bauvorlagen sind hinreichend bestimmt, nachvollziehbar und eindeutig.

2.2.1 Der Genehmigungsbescheide an sich sind hinreichend bestimmt.

Die Formulierungen und Begründungen bezüglich des Genehmigungsinhalts, der Auflagen, der Abweichungen und der Hinweise sowie der Nachbarwürdigung sind klar und nachvollziehbar; der Regelungsgehalt wird ohne weiteres deutlich. Durch den Verweis auf die näher bezeichneten Anlagen im Rahmen der Nachbarwürdigung (vgl. S. 12 des Bescheides vom 26.4.2016) ist zudem eindeutig ersichtlich, was – neben dem Bescheidinhalt im engeren Sinne und den Bauvorlagen nach § 3 BauVorlV – vom Prüfumfang bzw. von der Genehmigungswirkung der Baugenehmigung umfasst sein soll: vor allem Immissionsgutachten, Verkehrsgutachten und Betriebsbeschreibung. Entsprechendes gilt für den Tekturbescheid vom 30. Oktober 2017.

2.2.2 Hinsichtlich der Lagepläne, Grundrisse und Ansichten als wesentliche Bestandteile der Bauvorlagen nach § 3 BauVorlV besteht kein Grund zur Beanstandung. Die Lage, die Maße und die Gestalt der baulichen Anlagen und der Teile hiervon werden eindeutig und nachvollziehbar dargestellt.

2.2.2.1 Die gilt insbesondere für die Hotelvorfahrt und die Taxistandplätze.

Die Vorfahrt des Hotels befindet sich zweifelsohne nach den genehmigten Bauvorlagen an der Westseite der …-Straße unmittelbar vor dem Haupteingang des Hotels (vgl. z.B. Betriebsbeschreibung vom 24.8.2017, ergänzt am 24.10.2017, S. 1). Eine andere Lage kann die Beigeladene daher nicht umsetzen und ist von ihr auch nicht beabsichtigt.

Wie aus dem Tekturgenehmigungsbescheid vom 30. Oktober 2017 ausdrücklich hervorgeht (dort unter Ziffer 3 auf S. 8), ist die konkrete Ausgestaltung und Einrichtung einer diesbezüglichen Haltebzw. Entladezone nicht Gegenstand der Baugenehmigung. In dieser eindeutigen Feststellung ist im Hinblick auf mögliche nachbarrechtsrelevante Auswirkungen des Vorhabens keine Unbestimmtheit der Baugenehmigung zu sehen. Denn ein Nachbar hat keinen Anspruch darauf, dass in eine Baugenehmigung Regelungen aufgenommen werden, die keinen Drittschutz vermitteln und zudem Gegenstand eines gesonderten, nicht Art. 60 Satz 1 Nr. 3 BayBO unterfallenden Genehmigungsverfahrens sind.

So liegt der Fall aber hier. Eine solche Haltezone im öffentlichen Straßenraum könnte auf Grundlage des Art. 18 Bayerisches Straßen- und Wegegesetz (BayStrWG) bzw. nach § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO), Art. 21 BayStrWG eingerichtet werden. Der Regelungscharakter des hier wohl einschlägigen § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO ist dabei auf verkehrsrechtliche Belange beschränkt. Im Rahmen einer nach dieser Vorschrift erteilten Ausnahmegenehmigung sind Anliegerinteressen grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.1996 – 11 CS 96.760 – BeckRS 1996, 16516).

Entsprechendes gilt hinsichtlich der Lage und Einrichtung von Taxiparkplätzen, die in der …-Straße in Betracht kommt. Dies ist Gegenstand eines gesonderten straßenrechtlichen bzw. personenbeförderungsrechtlichen Verfahrens und nicht des Baugenehmigungsverfahrens. Die Einrichtung von Taxistandplätzen ist dabei eine öffentlich-rechtliche Pflicht, auf welche kein subjektives Recht besteht (vgl. BayVGH, B.v. 23.3.2017 – 11 ZB 16.1828 – juris Rn. 12).

Die genaue Lage und die genauen Ausmaße für Hotelvorfahrt und Taxistandplätze müssen also nicht (und können auch nicht abschließend) in der Baugenehmigung geregelt werden. Die Bauvorlagen sind im Hinblick auf die Beurteilung des Bauvorhabens insoweit bestimmt genug, als sie das Vorhandensein und die beabsichtigte Lage der Flächen in Grundzügen darstellen.

2.2.2.2 Die Betriebsbeschreibung vom 24. August 2017, ergänzt am 24. Oktober 2017 (Anlage 3.2 zur Tekturgenehmigung), ist ebenfalls hinreichend bestimmt. Diese regelt – in Verbindung mit den Grundrissplänen der Geschosse – u.a. eindeutig, welche Nutzungen (Hotelnutzung und Nebennutzungen) zu welchen Zeiten in welchen Räumlichkeiten des Hotelbetriebs stattfinden. Zudem wird – in Verbindung mit den Bauzeichnungen – festgelegt, wo die Zugänge zu den einzelnen Nutzungen situiert sind. Hinsichtlich des Veranstaltungsbereichs wird nachvollziehbar zwischen verschiedenen Veranstaltungsgrößen differenziert und die Häufigkeit deren Durchführung in einem Jahr angegeben.

Durch die Regelungen zur Ver- und Entsorgung über den Ladehof auf dem benachbarten Grundstück mit Fl.Nr. … ist darüber hinaus festgelegt, dass die Hauptzeiten hierfür wochentags zwischen 06:00 und 18:00 Uhr liegen und ein Lademeister vor Ort bei jedem ankommenden Fahrzeug die Einweisung beim Rangiervorgang vorzunehmen hat – hierauf sind die Anlieferer in den schuldrechtlichen Vereinbarungen hinzuweisen (vgl. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung vom 24.10.2017). Ergänzend kann durch die klare Verweisung auf die auf dem Grundstück mit Fl.Nr. … befindliche Ladehofgarage auch auf deren Betriebsbeschreibung vom 19. Juni 2017, ergänzt am 24. Oktober 2017 (Anlage 3.03 zur Baugenehmigung für jenes Grundstück vom 9. November 2017 – vgl. dazu das Verfahren M 8 K 17.5742) sowie die planerische Darstellung im Erdgeschossplan zum streitgegenständlichen Vorhaben zudem festgestellt werden, dass es sich um eine Einfahrts- und Entladefläche für 3 Lkw mit maximal 7,5 t handelt. Die Nutzung des benachbarten Grundstücks durch das streitgegenständliche Grundstück ist zudem dinglich gesichert.

Eine Widersprüchlichkeit dieses Konzepts der Be- und Entladung der Waren und des Abfalls, verursacht durch die Nutzungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück (und dem Grundstück mit Fl.Nr. …*), ist für das Gericht nicht erkennbar.

2.2.3 Auch das Verkehrsgutachten zum Bauantrag/Änderungsantrag der Firma … + … vom 23. August 2017 (Anlage 3.2 zur streitgegenständlichen Tekturgenehmigung – im Folgenden neues Verkehrsgutachten) ist hinreichend bestimmt. Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf den öffentlichen Straßenraum in der Umgebung sind eindeutig, vollständig und in sich stimmig dargestellt.

2.2.3.1 Die dargestellte verkehrliche Ausgangssituation (S. 2 – 9 des neuen Verkehrsgutachtens) entspricht im Grunde den Feststellungen des Gerichts im Rahmen seiner Augenscheine (insbesondere dem Augenschein am 19. Januar 2015 im Verfahren M 8 K 14.90), ist dementsprechend vom Gericht nachprüfbar und einwandfrei.

Die Ausführungen zur Erschließungssituation und zum motorisierten Individualverkehr, zum öffentlichen Personennahverkehr und zum Fußgänger- und Radverkehr sowie zur längerfristigen Änderung der Erschließungssituation für den motorisierten Individualverkehr und zum ruhenden Verkehr sind nicht zu beanstanden.

Soweit die Klagepartei die Ausführungen zur Verkehrsbelastung als unzutreffend und mit den Feststellungen des Gerichts für unvereinbar bezeichnet, ist dem nicht zu folgen. Die gerichtliche Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Augenscheins am 19. Januar 2015 die Ein- und Durchfahrt in die bzw. durch die …straße mit normalen Pkws durch den Lieferverkehr für das Hotel der Klägerin erheblich beeinträchtigt wird (S. 6 des diesbezüglichen Augenscheinsprotokolls), bestätigt vielmehr auch das Gutachten (S. 5 des neuen Verkehrsgutachtens). Die unstreitig im Kreuzviertel, in welchem die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen, gegebene angespannte Verkehrssituation stellt auch das Gutachten nicht in Abrede, wenn es von einer niedrigen bzw. mäßigen Verkehrsbelastung ohne gravierende Staus ausgeht (S. 5 und S. 29 des neuen Verkehrsgutachtens). Denn mangels Eignung der engen Straßen des Kreuzviertels für den Durchgangsverkehr ist die Verkehrsbelastung offensichtlich und gerichtsbekannt geringer als zum Beispiel die Belastung des nahe gelegenen mehrspurigen …platzes in Richtung Norden. Dies wird im Gutachten auch durch die Verkehrszählung aus den Jahren 2014 und 2016 belegt (Bestandsbelastung Tagesverkehr Gesamtverkehr ca. 22.000 Kfz/Tag im Querschnitt hinsichtlich des …platzes gegenüber 3.500 Kfz/Tag in der im Kreuzviertel vergleichsweise stark befahrenen …-Straße, S. 7 des neuen Verkehrsgutachtens). Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage zutreffend, dass es sich bei der Kreuzung …-Straße/ …straße – als am stärksten belastete Kreuzung im Kreuzviertel – um einen eher gering belasteten Knotenpunkt handelt. Die ermittelten Werte der Verkehrszählung sind ebenfalls eindeutig und plausibel. Auf die zeitweise auftretenden Verkehrsbehinderungen weist auch das Gutachten hin. Die Stellungnahme eines Mitarbeiters der Beklagten vom 10. August 2017 steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Gutachtens, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass es sich bei einem Mitarbeiter der Beklagten um keine Person handelt, die über besondere Fachkompetenz im Hinblick auf verkehrliche Belange verfügt. Schließlich hat mit Herrn Irmscher auch ein anderer Gutachter in seiner Stellungnahme vom 22. September 2015 (Anlage 5.4 zur Baugenehmigung vom 26.4.2016) hinsichtlich des ursprünglichen Bauvorhabens mit 150 Hotelzimmern bestätigt, dass die Annahmen der Gutachter … + … plausibel erscheinen (vgl. S. 7 in jenem Gutachten).

2.2.3.2 Auch die Ermittlung des Verkehrsaufkommens (S. 9 – 16 des neuen Verkehrsgutachtens), welches insbesondere durch die in diesem Verfahren streitgegenständliche Hotelnutzung samt Nebennutzungen ausgelöst wird, ist hinreichend bestimmt.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich einer Verkehrsprognose in einem Planfeststellungsverfahren davon ausgeht, dass diese mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 9 B 30/12 – juris Rn. 10).

Das erkennende Gericht hält diese Grundsätze – zumal im Rahmen einer Nachbarkonstellation – auf das vorliegende Verkehrsgutachten für entsprechend anwendbar, weshalb sich die Prüfung der Richtigkeit und Eindeutigkeit im Wesentlichen auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. Dies entspricht im Übrigen auch der bereits oben dargestellten Prüfung von Bauvorlagen in Nachbarrechtskonstellationen.

Dieser Überprüfung hält die Ermittlung des Verkehrsaufkommens stand. Die Berechnungsansätze stützt das Gutachten auf die Angaben der Beigeladenen, auf Tabellenwerte und eigene Erfahrungssätze der Gutachter. Diese sind nicht zu beanstanden.

So entspricht beispielsweise der angesetzte mittlere Auslastungsgrad von 73% nahezu dem von der Firma statista für die Jahre 2015 und 2016 ermittelten durchschnittlichen Belegungsquote für Hotels in München von 76,5% bzw. 78,4% (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/278288/umfrage/belegungsquote-der-hotels-in-deutschen-top-staedten/, zuletzt aufgerufen am 25. April 2018). Da es sich bei dem konkreten Ansatz um eine Prognose der Hotelbelegung handelt, ist die geringfügige Abweichung hinnehmbar.

Auch der Ansatz des Lieferaufkommens für das Hotel mit 25 Anlieferungen/Tag, etwa hälftig verteilt auf Lkw zwischen 3,5 t und 7,5 t und kleinere Lieferfahrzeuge unter 3,5 t, ist nicht unrealistisch. Wie sich aus Anlage 10 zum neuen Verkehrsgutachten ergibt, beruhen die Ansätze auf den Erfahrungswerten zu drei, hinsichtlich Nutzungsart und -größe vergleichbaren Bauvorhaben.

Allein der Umstand, dass die Klägerin mit ihrem Hotel viel mehr Anlieferungen/Tag – nach eigenen Angaben um die 63 Anlieferungen – benötigt, führt nicht zu dazu, dass das Gutachten implausibel wäre. Hierbei ist zunächst zu berücksichtigen, dass das Hotel der Klägerin über mehr als doppelt so viele Hotelzimmer verfügt und auch die Nebennutzungen einen erheblich größeren Umfang aufweisen als das Bauvorhaben. Angesichts dessen erscheint es nicht unrealistisch, dass das Bauvorhaben nur 40% der Anlieferungen, die das Hotel der Klägerin benötigt, bedarf. Hinsichtlich des Vortrags der Klägerin, eine Anlieferung mit den vorgesehenen Fahrzeuggrößen sei unrealistisch, wiederum unter Rekurs auf die Größen der eigenen Anlieferfahrzeuge, gilt nichts anderes. Insbesondere sei angemerkt, dass sich die klägerseits vorgelegte Stellungnahme des Gutachters … vom 8. August 2016 (Anlage K6) in reinen Spekulationen erschöpft ohne substantiiert darzulegen, warum eine Anlieferung mit den bezeichneten Fahrzeuggrößen nicht bloß fraglich, sondern ausgeschlossen ist.

Auch das prognostizierte Verkehrsaufkommen des Hotels mit ca. 600 Kfz-Fahrten/Tag – darunter 50 Kfz-Fahrten/Tag für Anlieferungen (Hin- und Rückfahrt, daher 2 x 25 Anlieferungen/Tag) – ist anhand Anlage 4 des neuen Verkehrsgutachtens nachvollziehbar.

Dass die Gutachter auf den Ansatz von mit dem Bus anreisenden Gästen verzichten, ist angesichts der ausreichenden Vergleichsgrundlage nachvollziehbar. Die Verteilung der anreisenden Hotelgäste auf die verschiedenen Fortbewegungsmethoden (insbesondere Pkw, Taxi und ÖPNV) erscheint plausibel.

Das Verkehrsaufkommen bezüglich des Ladehofs (25 Anlieferungen/Tag für die Hotelnutzung, 11 Anlieferungen/Tag für die Büronutzungen und 1 Anlieferung/Tag für die Einzelhandelsnutzungen = 37 Anlieferungen/Tag) ist ebenfalls klar und nachprüfbar anhand der Anlagen 4 bis 6 des neuen Verkehrsgutachtens dargestellt.

Dem Vortrag der Klagepartei, dass sich das Gutachten nicht zur Anlieferung einer Versammlungsstätte mit bis zu 400 Personen verhalte und deshalb unbestimmt sei, folgt das Gericht nicht. Zunächst ist festzustellen, dass nach der Betriebsbeschreibung vom 24. August 2017, ergänzt am 24. Oktober 2017, nur Veranstaltungen mit insgesamt maximal 399 Personen von der Baugenehmigung umfasst sind und diese Maximalauslastung regulär nicht in Anspruch genommen wird (S. 4 f. jener Betriebsbeschreibung). Hieraus kommt klar zum Ausdruck, dass eine Auslastung mit 399 Personen ein außergewöhnliches, seltenes Ereignis wäre, dessen Eintritt grundsätzlich von der Beigeladenen nicht beabsichtigt ist, und dieses folglich nicht als Grundlage geeignet ist, um das regelmäßig ausgelöste Verkehrsaufkommen zu bestimmen. Vielmehr ist plausibel von einer Auslastung der Versammlungsstättenkapazität zu 2/3 – wie in Szenario 2 des neuen Verkehrsgutachtens (dort S. 10 f.) – auszugehen. Dieses Szenario wurde sodann im Hinblick auf die Hotelanlieferung auch angewandt und das diesbezügliche Verkehrsaufkommen nachvollziehbar ermittelt (s.o.).

Gleiches gilt für das gesamte Verkehrsaufkommen des Bauvorhabens und des Vorhabens auf dem benachbarten Grundstück von 840 Kfz-Fahrten/Tag, davon 74 Kfz-Fahrten/Tag für Anlieferungen. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2018 (M 8 K 17.5742 unter Ziffer 2.2.3.2) Bezug genommen.

Im Übrigen hat mit Herrn … bereits ein anderer Gutachter in seiner Stellungnahme vom 22. September 2015 (Anlage 5.4 zur Baugenehmigung vom 26.4.2016) hinsichtlich des ursprünglichen Bauvorhabens mit 150 Hotelzimmern bestätigt, dass die sehr detaillierten Annahmen der Gutachter … + … plausibel erscheinen und eigene Berechnungen zu vergleichbaren Ergebnissen kamen (vgl. S. 10 in jenem Gutachten).

Die nur – wenn überhaupt – unwesentlich veränderten Berechnungsansätze der Gutachter … + … in ihrem ursprünglichen Gutachten zum Bauvorhaben mit 150 Hotelzimmern (Anlage 5.3 zur Baugenehmigung vom 26.4.2016; ursprüngliches Verkehrsgutachten) im Vergleich zu ihrem neuen Verkehrsgutachten stellen nicht die Schlüssigkeit der Gutachten in Frage. So beruhen die geänderten Ansätze ganz maßgeblich auf dem geänderten Bauvorhaben im Hinblick auf die Nutzungsgröße (Reduzierung der Hotelzimmeranzahl) und das Anlieferkonzept. Vergleicht man beispielsweise die Prognoseeckdaten der Hotelgäste im ursprünglichen Verkehrsgutachten mit denen im neuen Verkehrsgutachten unterscheiden sich diese – neben der geänderten Zimmeranzahl – nur bezüglich des Auslastungsgrades, was angesichts der zeitlichen Differenz zwischen den Erstellungszeitpunkten in den Jahren 2015 und 2017 nachvollziehbar erscheint.

Dass die Gutachter im neuen Verkehrsgutachten von einem deutlich erhöhten Lieferaufkommen im Vergleich zum ursprünglichen Verkehrsgutachten (statt vormals 18 nunmehr 25 Anlieferungen/Tag) ausgehen, führt zu keinen Zweifeln an der Richtigkeit des nunmehr erfolgten Ansatzes. Zwar mag zutreffend sein, dass eine Erhöhung der Anlieferungen bei einer gleichzeitigen Reduzierung der Zimmerzahl auf den ersten Blick nicht einleuchtend erscheint. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass sich das Gesamtkonzept des Vorhabens deutlich verändert hat, was eine veränderte Bewertung rechtfertigt. Es sei neben der Zimmerzahl nur auf den geänderten Umfang der Nebennutzungen verwiesen. Zudem sei erneut auf die zeitliche Differenz der Gutachtenerstellung hingewiesen, in welcher sich die Beurteilungsgrundlagen ändern können. Dem entspricht es auch, dass dem ursprünglichen Verkehrsgutachten hinsichtlich der Anlieferzahlen nur ein Referenzobjekt zu Grunde lag, wohingegen nunmehr auf drei solcher Objekte abgestellt wird. Dadurch wird die Tatsachengrundlage des Ansatzes vergrößert und damit die Aussagekraft sogar erhöht.

Das Verkehrsaufkommen für das Hotel ermittelten die Gutachter stringent im ursprünglichen Verkehrsgutachten wie im neuen Verkehrsgutachten (abgesehen von der bereits angesprochenen vorhabenbezogenen und zeitlich bedingten Änderungen), sodass keine Zweifel an der Plausibilität des jüngsten Gutachtens angezeigt sind.

Bezüglich des „Verkehrsaufkommens Ladehof“ und für das Bauvorhaben und benachbarte Bauvorhaben insgesamt verbietet sich ein Vergleich zum ursprünglichen Verkehrsgutachten bereits aufgrund der Tatsache, dass zunächst noch eine Wohnnutzung – und keine Büronutzung wie jetzt – auf dem benachbarten Grundstück geplant war.

2.2.3.3 Auch das Erschließungskonzept (S. 17 – 22 des neuen Verkehrsgutachtens) ist hinreichend bestimmt.

Für die Hotelnutzung ist die Pkw-Erschließung in sich stimmig und nachvollziehbar dargestellt. Die mit Pkw anreisenden Hotelgäste können die Hotelvorfahrt an der …-Straße (s. dazu oben) unmittelbar vom Norden kommend anfahren. Nachvollziehbar schildert das Gutachten, dass aufgrund der Lage wichtiger Verkehrsknotenpunkte wie dem Flughafen im Norden Münchens dies den überwiegenden Teil der Anfahrt ausmachen wird. Infolgedessen ist mit wenigen Pkw zu rechnen, die von Süden die Hotelvorfahrt anfahren und in die Hotelvorfahrt abbiegen bzw. wenden müssen.

Durch die Verbringung der abgestellten Gäste-Pkw in die nahegelegene …garage (ausschließlich) durch Mitarbeiter des Hotels (sog. Valet-Parking) – und nicht durch die Hotelgäste – kann sichergestellt werden (ggf. durch Weisung des Hotelbetreibers), dass die Abfahrt von der Hotelvorfahrt nach Süden ohne Abbiege- oder Wendevorgang im Bereich der Hotelvorfahrt erfolgt. Dies sollte nach Ansicht des Gutachters auch die zu wählende Route sein. Eine noch detailliertere Beschreibung ist angesichts der Klarheit dieses Konzepts nicht erforderlich.

Es ist im Übrigen zwar richtig, dass das neue Verkehrsgutachten keine Aussage zu einer Anfahrt des Hotels durch Hotelgäste in Bussen trifft. Inwiefern sich hierzu allerdings besondere Ausführungen hinsichtlich der Erschließungssituation aufdrängen sollten, ist nicht ersichtlich. Zweifelsohne handelt es sich bei Bussen um Fahrzeuge, die allein aufgrund ihrer Größe anderen Anforderungen hinsichtlich der Erschließung bzw. konkret hinsichtlich der Hotelvorfahrt (z.B. Länge der Hotelvorfahrt oder Höhe einer etwaigen Überdachung) unterliegen. Eine diesbezügliche spezielle Anpassung der Erschließungssituation erscheint jedoch nicht angezeigt, da auch Busse grundsätzlich die oben geschilderten An- und Abfahrtswege nutzen können. Zudem gehen die Gutachter in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die Hotelgäste (überwiegend) mit Pkw anreisen (s.o.). Jedwede potentielle Beeinträchtigung der Erschließungssituation kann aber in einer verkehrlichen Prognose nicht berücksichtigt werden. Die Klagepartei hat in diesem Zusammenhang insbesondere nicht vorgetragen, dass ein Hotelbetrieb dieser Art und Größe zwingend und typischerweise auf Hotelgäste, die mit Bussen anreisen, angewiesen wäre. Es erscheint keinesfalls ausgeschlossen, dass der geplante Hotelbetrieb auch ohne derartige Hotelgäste v.a. in wirtschaftlicher Hinsicht sinnvoll unterhalten werden kann. Dass im Hotel der Klagepartei regelmäßig Gäste in Bussen anreisen, hat vor diesem Hintergrund keine Bedeutung für das Vorhaben.

Auch das Anlieferungskonzept für das Hotel ist hinsichtlich der Erschließung klar und eindeutig dargestellt. Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen zur Betriebsbeschreibung Bezug genommen werden. Im Übrigen führt das Gutachten unmissverständlich aus, welche Lkw über welche Straßen anbzw. abfahren sollten, um verkehrliche Probleme zu vermeiden. Der Vorgang des Rückwärtsrangierens in der …straße, um in die Ladehofgarage zu gelangen, wird ebenso klar beschreiben wie die unproblematische Ausfahrt. Weiter wird ausdrücklich festgelegt, dass der Ladevorgang insgesamt in 20 Minuten (inklusive Ein- und Ausfahrt) abgewickelt werden kann. Diese Annahme ist – insbesondere bei dem zwingenden Erfordernis eines Einweisers – realistisch. Die der Stellungnahme des klägerischen Gutachters … beigefügten Verweildauern der das klägerische Hotel beliefernden Fahrzeuge belegen sogar diese Annahme. Obwohl jenes Hotel auch mit Fahrzeugen von bis zu 12,5 t beliefert wird, betrug der Mittelwert 18 Minuten (S. 4 jenes Gutachtens). Warum ein Ladevorgang von zwanzigminütiger Dauer vor diesem Hintergrund unmöglich sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht.

Auch im Hinblick auf die durch das Hotelbauvorhaben durch die Hotelvorfahrt und den Taxistandplatz entfallenden ca. zehn Stellplätze und zwei weitere entfallende Stellplätze enthält das Gutachten eine Aussage: durch 18 öffentlich zugängliche Stellplätze in der …garage, welche die Beigeladene zur Verfügung stellt, kann der Verlust mehr als kompensiert werden. Im Hinblick darauf ist der Vortrag der Klagepartei, der Parksuchverkehr werde erhöht, nicht verständlich.

Ein Vergleich des neuen Verkehrsgutachtens zum ursprünglichen Verkehrsgutachten in Bezug auf die Erschließungssituation verbietet sich angesichts eines völlig geänderten Konzepts (vormals: andere Lage der Hotelvorfahrt, kein Valet-Parking, nur zwei Lkw-Stellplätze im Ladehof) im Übrigen von vornherein.

2.2.3.4 Die Ausführungen zu den verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens (S. 23-29 des neuen Verkehrsgutachtens) sind schließlich ebenfalls nicht im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot zu beanstanden.

Das Gutachten verwendet zur Ermittlung der verkehrlichen Auswirkungen des Neuverkehrs eine Simulationssoftware, die zu plausiblen Ergebnissen gelangt, die ausführlich erläutert werden. Insbesondere die stärkere Orientierung des Hotels nach Norden ist nachvollziehbar (s.o.). Die Klagepartei stellt nicht substantiiert dar, warum die diesbezüglichen Feststellungen im Gutachten nicht realistisch sein sollen.

Gleiches gilt im Hinblick auf die Prognose des Gesamtverkehrs. Ebenso sind die dargestellten Spitzenbelastungen auf solider Tatsachengrundlage ermittelt worden. Hinsichtlich der Kreuzung …-Straße/ …straße wurden die Erwägungen hierzu nachvollziehbar vertieft, da es sich um die am stärksten belastete Einmündung im Quartier handelt.

Die Ausführungen im ursprünglichen Verkehrsgutachten sind mit diesen Feststellungen in Einklang zu bringen, wenn man das geänderte Vorhaben berücksichtigt. Die Methodik der Faktenermittlung ist unverändert. Dass das neue Verkehrsgutachten die Wende- und Rangiermanöver in der …straße nicht (mehr) berücksichtigt, ist nachvollziehbar, da mit der Einführung des sog. Valet-Parking ausgeschlossen werden kann, dass ortsunkundige Hotelgäste ihr Fahrzeug selbst in die …garage fahren und hierfür Wendevorgänge im Bereich der …straße vornehmen würden. Denn nunmehr übernehmen Mitarbeiter des geplanten Hotels das Parken in der …garage, denen eine Route zur …garage auch ohne Rangiervorgänge bekannt ist. Abbiegebzw. Wendevorgänge durch die ankommenden Hotelgäste um die Hotelvorfahrt zu erreichen sind nur erforderlich, wenn die Gäste von Süden her über die …-Straße anreisen – entsprechendes gilt für die Abreise. Da die Gäste jedoch weit überwiegend von Norden anreisen werden und sollen (s.o.), können nach dem Verkehrskonzept Ausführungen hierzu unterbleiben. Wiederum sei darauf hingewiesen, dass ein Verkehrsgutachten nicht alle in Betracht kommenden menschlichen Verhaltensweisen berücksichtigen kann.

2.2.2.4 Soweit die Klagepartei im Hinblick auf die im Vorbescheidsverfahren ihrerseits eingeholte Stellungnahme der Firma … GmbH vom 15. Mai 2015 (Anlage K 13) Rückschlüsse auf die Widersprüchlichkeit des jüngsten Verkehrsgutachtens ableiten will, ist darauf hinzuweisen, dass sich das nunmehr streitgegenständliche Vorhaben ganz erheblich von dem Vorbescheidsvorhaben unterscheidet und somit keine taugliche Vergleichsgrundlage darstellt.

2.3 Angesichts all dessen kommt auch keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (Art. 24 BayVwVfG) durch ein Ermittlungsdefizit der Beklagten in Betracht.

Zwar ist es die Obliegenheit der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Amtsermittlung (Art. 24 BayVwVfG) als auch der Beigeladenen als Bauherrin im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verwaltungsverfahren (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG), vollständige, unzweideutige und im Einzelnen auch nachprüfbare und aus sich selbst heraus ausreichend schlüssige Bauvorlagen einzureichen bzw. der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung zu Grunde zu legen (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 80; VG München, U.v. 11.4.2016 – M 8 K 15.597 – juris Rn. 22). Dies entspricht im Übrigen auch der normativen Wertung, die § 13 BauVorlV für das Baugenehmigungsverfahren zu entnehmen ist (vgl. VG München, U.v. 28.11.2016 – M 8 K 16.1795 – juris Rn. 27).

Wie soeben ausgeführt, sind jedoch sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene dieser Obliegenheit nachgekommen.

Dass die Beklagte bei ihrer Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ausschließlich auf die Bauvorlagen, insbesondere das Verkehrsgutachten der Beigeladenen abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Da die Beigeladene die für das Bauvorhaben erforderlichen Unterlagen, wie Verkehrsgutachten, vorzulegen hat (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO), spricht nichts dagegen, auch nur diese, soweit sie wie hier nachvollziehbar und eindeutig sind, der Genehmigungsentscheidung zu Grunde zu legen. Die Erstellung eigener Gutachten durch die Beklagte ist vor diesem Hintergrund weder angezeigt noch sinnvoll und widerspricht dem Grundsatz, dass der Bauherr alle zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen hat, Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO.

2.4 Abschließend sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn man der Klägerin folgen und eine Fehlerhaftigkeit und Widersprüchlichkeit der Bauvorlagen in einzelnen Aspekten annehmen würde, sie diese nicht substantiiert vorgetragen hat und für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, warum eine Beurteilung der nachbarrechtlichen Belange der Klägerin anhand der umfangreichen Bauvorlagen für sie nicht möglich sein soll. Wie sich gerade an ihrem Vortrag zu den Anlieferungsbewegungen und zu den Detailfragen der Anlieferung zeigt, ist für die Klägerin im Grunde und in den wesentlichen Aspekten klar, welchem Vorhaben sie sich ausgesetzt sieht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Kubatur und die Nutzung des Vorhabens, welche von der Klägerin hinsichtlich der Unbestimmtheit der Bauvorlagen nicht beanstandet werden.

Vor dem Hintergrund, dass vorliegend in materieller Hinsicht streitentscheidend die Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist, worauf sich ein Nachbar nur im Falle der Unzumutbarkeit des Vorhabens berufen kann und nicht bereits dann, wenn das Vorhaben objektiv in formeller und materieller Hinsicht dem Baurecht widerspricht, dürfen die Anforderungen an die Bauvorlagen also nicht überspannt werden. Der Nachbar ist folglich darauf beschränkt, nur solche Bauvorlagen rügen zu können, die so unvollständig und unklar sind, dass für ihn, die Bauaufsichtsbehörde und das Gericht auf keine Weise eine Beurteilung der Rücksichtslosigkeit in Betracht kommt. Solch ein Fall ist hier – wie aufgezeigt – aber nicht hinreichend vorgetragen oder ersichtlich.

3. Die Baugenehmigung verletzt keine drittschützenden Vorschriften des Bauplanungsrecht (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BaugesetzbuchBauGB).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 BauGB, da kein Bebauungsplan für das streitgegenständliche Grundstück besteht, sondern nur ein gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitetes und fortgeltendes Bauliniengefüge, welches für das streitgegenständliche Grundstück entlang der …straße, der …-Straße und der …straße (teilweise) eine Baulinie vorsieht, und das streitgegenständliche Grundstück im Übrigen im unbeplanten Innenbereich liegt.

3.1 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt nicht vor.

Das Vorhaben und die Grundstücke der Klägerin befinden sich ein einem faktischen Kerngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris Rn. 39; VG München, U.v. 19.1.2015 – M 8 K 14.90 – juris Rn. 172 ff.).

3.1.1 Eine Verletzung des Drittschutz vermittelnden Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2018 – 9 BV 16.1694 – juris Rn. 18 und 20 m.w.N.) kommt nicht in Betracht, da das Vorhaben – Hotelnutzung samt zugehöriger untergeordneter Nutzungen – als Betrieb des Beherbergungsgewerbes gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO im faktischen Kerngebiet allgemein zulässig ist.

3.1.2 Das Vorhaben ist auch gebietsverträglich.

3.1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – BayVBl 2008, 542) sind die in den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach dieser Rechtsprechung aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinn überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Dabei gefährdet ein in einem Baugebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter dieses Gebiets auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, die für das Baugebiet typischen Nutzungen zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer der Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeit, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Auf die immissionsschutzrechtlich relevante Lärmsituation kommt es im Hinblick auf die im Gebiet geschützte Ruhe nicht ausschlaggebend an. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören. Bei der Beurteilung dieser Atypik ist in zweifacher Weise eine typisierende Betrachtung anzustellen, einmal im Hinblick auf die Bestimmung der Nutzungsart und einmal im Hinblick auf das Gebiet selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris; BayVGH, U.v. 29.12.2003 – 25 B 98.3582 – BayVBl 2004, 751). Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris). Diese Sichtweise rechtfertigt sich daraus, dass die Baunutzungsverordnung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie konkretisiert, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem oder mehreren der Baugebiete beruht. Zu diesen für die Gebietsverträglichkeit wesentlichen Merkmalen gehört deshalb je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von diesem bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen. Ob dann, wenn von dem Vorhaben selbst keine gebietsunverträglichen Störungen ausgehen, die Auswirkungen des dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrs für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 – 4 B 121.90 – NVwZ 1991, 267; BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 42).

Die Verneinung der Gebietsverträglichkeit im Hinblick auf die Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation kommt, wenn überhaupt, nur in Extremfällen in Betracht. Dies wäre unter Umständen dann denkbar, wenn das Vorhaben eine über die üblicherweise von einem solchen Vorhaben zu erwartende Verkehrsmehrung hinausgehende und dann für das Gesamtgebiet nicht mehr verträgliche Verkehrsmehrung nach sich zöge (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 44).

Kerngebiete im Sinn des § 7 BauNVO sind Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Sie dienen darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen. Kerngebiete dienen dabei vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur, § 7 Abs. 1 BauNVO. Allgemein zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen eines Bebauungsplans, § 7 Abs. 2 BauNVO. Alle allgemein, aber auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten haben dabei grundsätzlich aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Kerngebiet ist aber generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt, so dass Störungen in einem gewissen Maß hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 43).

3.1.2.2 Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt in dem Vorhaben keine für ein Kerngebiet atypische Nutzung vor, die den Gebietscharakter gefährdet, weshalb das Vorhaben gebietsverträglich ist.

Für eine Hotelnutzung mit bis zu 170 Zimmern und Nebennutzungen hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris) für das streitgegenständliche Grundstück bereits eine Gebietsunverträglichkeit abgelehnt. Das Gericht hat festgestellt, dass es keine Immissionsschutzproblematik aufgrund des diesem Vorhaben zuzurechnenden An- und Abfahrtsverkehrs erkennen kann. Im Hinblick auf die von der Klägerin in jenem Verfahren behauptete Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation hat das Gericht festgestellt, dass nichts dafür ersichtlich ist, dass das Vorhaben eine über die normalerweise mit einem solchen Vorhaben hinausgehende Verkehrsmehrung verursacht.

Nichts anderes kann für das bezüglich des Umfangs (v.a. der Anzahl der Hotelzimmer) kleineren Vorhabens gelten.

3.2 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind dagegen bereits grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.42017 – M 8 S7 17.1207 – juris Rn. 22), weshalb sich die Klägerin auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann.

3.3. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das drittschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

3.3.1 Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).

Inhaltich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4; B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 22 m.w.N.). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – juris Rn. 9).

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v.).

3.3.2 Hinsichtlich einer Verschlechterung der allgemeinen Erschließungs- und Verkehrssituation durch ein Vorhaben ist in der Rechtsprechung zudem anerkannt, dass dies grundsätzlich nicht zur Rücksichtlosigkeit des Vorhabens führt. Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte – im Regelfall hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32). Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums und keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris Rn. 29; OVG Bremen, B.v. 18.10.2002 – 1 B 315/02 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48; U.v. 10.10.2012 – 2 K 99/12 – juris Rn. 144).

Der durch ein Vorhaben verursachte und diesem zuzurechnende Fahrzeugverkehr bzw. die mit diesem verbundenen Auswirkungen auf die Nutzung eines Nachbargrundstücks können sich – abgesehen von der Lärmbelastung – aber dann als rücksichtslos darstellen, wenn sich die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird bzw. mangels ausreichender Parkmöglichkeiten (im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen oder auf dem Vorhabengrundstück) der durch das Vorhaben bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32; B.v. 25.08.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; jeweils m.w.N.).

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Bauherrn und andererseits dem Nachbarn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ist allerdings auch die Situationsvorbelastung des Grundstücks des Nachbarn zu berücksichtigen (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.10.2002 – 1 B 315/02 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48).

3.3.3 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben im Hinblick auf das prognostizierte, durch das Vorhaben ausgelöste Verkehrsaufkommen nicht rücksichtlos. Der Prüfung kann dabei – wie oben dargelegt – das plausible neue Verkehrsgutachten zu Grunde gelegt werden.

Zunächst ist festzustellen, dass das neue Verkehrsgutachten an mehreren Stellen von konservativen Prämissen ausgeht und damit eher auf das (im Hinblick auf die entstehende zusätzliche Verkehrsbelastung) schlechteste realistische Szenario (bzw. eines der schlechteren Verkehrsszenarien) abstellt. So wird die heutige Anbindungssituation dem Gutachten zu Grunde gelegt und nicht eine (von Seiten der Beklagten) geplante Änderung der Erschließungssituation, die sich auf den Verkehrsfluss eher positiv auswirken würde (S. 4 f. des neuen Verkehrsgutachtens). Zudem werden Maximalwerte hinsichtlich der Verkehrsbelastung angesetzt, „um auf der sicheren Seite zu liegen“ (S. 6 des neuen Verkehrsgutachtens). Auch hinsichtlich der Szenarien zu den Hotelbesuchern der Dienstleistungsflächen wird von einem Hotelbetrieb mit höherem Besucheraufkommen während Großveranstaltungen ausgegangen, obwohl solche eher selten auftreten dürften (s.o.), wiederum „um auf der sicheren Seite zu liegen“ (S. 11 des neuen Verkehrsgutachtens). Aus all dem folgt, dass diese nachvollziehbaren „worst-case“- bzw. „worse-case“-Szenarien für eine Beurteilung der Zumutbarkeit einer derartigen negativen – und eben gerade nicht optimalen – Verkehrsentwicklung für die Klägerin geeignet sind.

Anhand des schlüssigen neuen Verkehrsgutachtens sind keine chaotischen Verkehrsverhältnisse, Einschränkungen der bestimmungsgemäßen Nutzung der klägerischen Grundstücke oder unzumutbare Beeinträchtigungen durch Park- oder Parksuchverkehr, mithin keine Rücksichtlosigkeit, zu befürchten.

3.3.3.1 Angesichts des nachvollziehbaren und differenzierten Verkehrskonzepts sind keine chaotischen Verkehrsverhältnisse zu erwarten, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnten.

Das Gericht verkennt bei seiner Bewertung nicht die angespannte Verkehrssituation im Kreuzviertel, insbesondere im Bereich der …straße.

Diese ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig, wie sich aus der Bezugnahme der Beteiligten auf das Augenscheinsprotokoll vom 19. Januar 2015 (M 8 K 14.90) im Rahmen des Augenscheins am 26. Februar 2018 zeigt. Am 19. Januar 2015 stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass zum Zeitpunkt des Augenscheins die Ein- und Durchfahrt in die bzw. durch die …straße mit normalen Pkws durch den Lieferverkehr für das Hotel der Klägerin erheblich beeinträchtigt wird (S. 6 des diesbezüglichen Augenscheinsprotokolls). Auch zum Zeitpunkt des Augenscheins am 26. Februar 2018 war der Verkehrsfluss in der …straße durch dem klägerischen Hotelbetrieb zuzuordnende Entsorgungsfahrzeuge und Abfall auf der Fahrbahn beeinträchtigt. Dem Gericht ist zudem bewusst, dass die ruhige Verkehrslage am Morgen des 26. Februar 2018 nicht einem typischen Wochentag entspricht.

Jedoch ist gerade diese Vorbelastung im Rahmen der Abwägungsentscheidung, ob ein Vorhaben für den Nachbarn unzumutbar ist, zu berücksichtigen. Denn für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ganz maßgeblich selbst für die Verkehrsstörungen in der …straße verantwortlich ist. Ein Anlieferkonzept für das klägerische Hotel ist weder aus den Behördenakten noch anhand der Feststellungen der beiden Augenscheinstermine erkennbar. Vielmehr erfolgt die Anlieferung nach dem Windhundprinzip: der Anliefernde, der zuerst die Ladezone des klägerischen Hotels erreicht, kann diese nutzen, alle anderen, später ankommenden Anlieferenden müssen warten bis die Ladezone frei wird oder auf der Fahrbahn im öffentlichen Straßenraum halten – unter Beeinträchtigung des Durchgangsverkehrs (vgl. S. 5 und 6 des Augenscheinsprotokoll im Verfahren M 8 K 14.90). Dies entspricht nicht nur den Feststellungen in den beiden Augenscheinsterminen, sondern wird bestätigt durch die Aufstellung des klägerischen Gutachter … Im Erfassungszeitraum waren vier Mal maximal fünf Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend, zehn Mal drei Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend und durchschnittlich zwei bis drei Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend. Die Ladezone des Hotels der Klägerin ist jedoch nicht geeignet, gleichzeitig insbesondere fünf Fahrzeuge aufzunehmen. Durch den Anlieferverkehr für das klägerische Hotel werden also unter anderem die Verkehrsbeeinträchtigungen im Bereich der …straße mitverursacht.

In Anbetracht dessen verfügt die Klägerin über keine besonders schutzwürdige Rechtsstellung, da sie selbst in erheblichem Umfang zu der angespannten Verkehrssituation beiträgt. Somit kann vorliegend nur bei einer besonders gravierenden Verschlechterung der Verkehrssituation von unzumutbaren chaotischen Zuständen ausgegangen werden.

Dies ist jedoch nicht der Fall, da bereits die Verkehrszunahme diese Schwelle nicht überschreitet. Das neue Verkehrsgutachten geht in sich stimmig von einem gesamten Neuverkehrsaufkommen von 839 Kfz-Fahrten/Tag (inklusive des Lieferverkehrs) aus. Auf das hier streitgegenständliche Hotel (samt des Lieferverkehrs) entfallen davon 598 Kfz-Fahrten/Tag (S. 13 des neuen Verkehrsgutachtens). Dieses Aufkommen wäre jedoch um das Bestandsverkehrsaufkommen, ausgelöst durch die Nutzungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück, zu reduzieren. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist vor diesem Hintergrund entscheidend auf den Prognosefall inklusive dieses Bestandsverkehrs abzustellen und hierbei auf die morgendlichen und abendlichen Belastungsspitzen, welche für die Zumutbarkeit der Verkehrsbelastung für einen Nachbarn von besonderer Bedeutung sind. Betrachtet man die ermittelten Werte im neuen Verkehrsgutachten, ist festzustellen, dass gerade im Hinblick auf Belastungsspitzen an der Kreuzung …-Straße/ …straße, welche die Klägerin am meisten betreffen dürften – so auch ihr eigener Vortrag –, diese nur moderat ansteigen werden (1,53% bis 12,67%, vgl. S. 27 des neuen Verkehrsgutachtens). Eine solche moderate Erhöhung der maximalen Belastung um bis zu 12,67% ist jedoch nicht unzumutbar. Dies gilt insbesondere, wenn man sich vergegenwärtigt, dass in Sammelstraßen wie der …-Straße Spitzenbelastungen von 400 bis zu 800 Kfz/Stunde von den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2006 (RASt 06) als verkehrsverträglich bezeichnet werden (vgl. dort auf S. 31 i.V.m. S. 2 des neuen Verkehrsgutachtens). Diese rechtlich unverbindlichen Richtlinien können zwar als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 36 m.w.N.), enthalten aber keine festen Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verkehrsbelastung im Einzelfall. Jedoch deutet eine deutliche Unterschreitung der noch verkehrsverträglichen Verkehrsstärke darauf hin, dass derartige Belastungen allgemein üblich und daher zumutbar sind.

So liegt der Fall auch hier, da vorliegend nur eine maximale Spitzenbelastung von 312 Kfz/Stunde an der Kreuzung …-Straße/ …straße ermittelt wurde. Sogar in einer Wohnstraße, in der im Gegensatz zu den Straßen im Kreuzviertel ausschließlich Wohnen – verbunden mit der diesbezüglichen besonderen Schutzbedürftigkeit – vorhanden ist, wird nach den RASt 06 eine Verkehrsstärke von bis zu 400 Kfz/Stunde als verkehrsverträglich eingestuft (vgl. dort S. 29).

Zudem ist eine chaotische bzw. eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrssituation durch den zusätzlichen Verkehr angesichts der in den Bauvorlagen niedergelegten Konzepte nicht zu befürchten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anlieferung. Durch das Anlieferkonzept mit Einweiser und vorab vergebenen 20-Minuten-Zeitabschnitten für Anfahrt, (Ent-)Ladevorgang und Abfahrt ist hinreichend sichergestellt, dass es gerade nicht zu (Rück-)Staus von der …straße in die anderen Straßen im Kreuzviertel kommt. Denn die anliefernden Fahrzeuge blockieren nur für die kurze Dauer des Rangiervorgangs die …straße; der (Ent-)Ladevorgang erfolgt dann nicht im öffentlichen Straßenraum – darauf sind die Anlieferer wiederum in den schuldrechtlichen Vereinbarungen hinzuweisen (vgl. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung vom 24.10.2017). Angesichts von maximal neun Anlieferungen/Stunde (drei Lkw-Stellplätzen in der Ladehofgarage; je 20 Minuten pro Ladevorgang) ist die …straße bei einer realistischen Dauer eines Rangiervorgangs von einer halben Minute deshalb maximal für 4,5 Minuten/Stunde aufgrund ihrer Enge nicht passierbar. Während eines Rangiervorgangs von einer halben Minute Dauer ist zudem anhand der ermittelten Daten im neuen Verkehrsgutachten damit zu rechnen, dass innerhalb dieses Zeitraums nicht viel mehr als ein Kfz die …straße befahren wird (127 Kfz/Stunde: 60 x 0,5) und möglicherweise durch den Rangiervorgang kurzfristig an einer ungehinderten Benutzung der …straße gehindert wird. Im Übrigen – z.B. durch den Ausfahrvorgang (vorwärts) – ist die Benutzbarkeit der Straße allenfalls geringfügig beeinträchtigt – vergleichbar mit dem Ausfahrvorgang eines Pkw aus der …garage. Diese Verkehrsstörungen sind hinnehmbar, da es sich bei der …straße um keine stark befahrene Straße innerhalb des Gevierts handelt, wie die ermittelten Daten im neuen Verkehrsgutachten belegen. Die bisherigen Belastungsspitzen von lediglich 41 bis 108 Kfz/Stunde erhöhen sich durch das Vorhaben auf 63 bis 127 Kfz/Stunde und liegen damit immer noch deutlich unter den Werten für die …-Straße und die …straße. Zudem ist die Einfahrt in die …straße von Westen (vom …berg) kommend durch Verbotsschild (Einbahnstraße) untersagt.

Inwiefern die Klägerin durch diese Erhöhung der Verkehrsbelastung in der …straße in ihren Rechten verletzt sein soll, ist schließlich nicht ersichtlich; ein substantiierter Vortrag der Klagepartei fehlt hierzu. Es ist zu berücksichtigen, dass die Zufahrt zur Ladehofgarage in der …straße über 100 m von der Kreuzung …-Straße/ …straße entfernt ist; die Entfernung zur Hotelvorfahrt des klägerischen Hotels beträgt über 200 m. Aufgrund dieser Distanzen und obiger Ausführungen sind (Rück-)Staus, die die Klägerin im Bereich ihrer Tiefgaragenzufahrt und der Hotelvorfahrt betreffen könnten, bereits äußerst unwahrscheinlich. Es darf dabei zudem unterstellt werden, dass die Beigeladene sich an ihr eigenes schlüssiges Konzept hält. Nur dieses Anlieferkonzept ist auch genehmigt. Schließlich führen potentielle kurzzeitige Verkehrsbehinderungen noch nicht zur Unzumutbarkeit eines Vorhabens.

3.3.3.2 Eine Einschränkung der bestimmungsgemäßen Nutzung der klägerischen Grundstücke als Hotelbetrieb wird durch den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr nicht erfolgen.

Solche kämen überhaupt nur dann in Betracht, wenn durch das Vorhaben ein Verkehrsaufkommen ausgelöst würde, welches die Benutzung der für den (genehmigten) Betrieb des klägerischen Hotels notwendigen Einrichtungen auf deren Grundstücken unmöglich oder zumindest unzumutbar machen würde. Konkret kommt vor allem eine Beeinträchtigung der Tiefgaragenzufahrt zum Hotel der Klägerin in der …straße und der Hotelvorfahrt am …platz in Betracht. Eine diesbezügliche unzumutbare Beeinträchtigung ist angesichts des Vorstehenden jedoch äußerst unwahrscheinlich.

3.3.3.3 Unzumutbare Beeinträchtigungen der Klägerin durch den durch das Vorhaben ausgelösten Park- und Parksuchverkehr sind anhand der Bauvorlagen, insbesondere der Betriebsbeschreibung und des neuen Erschließungskonzepts im neuen Verkehrsgutachten, ebenfalls nahezu ausgeschlossen. Denn der eigentliche Parkverkehr findet in der der Beigeladenen gehörenden …garage statt, also nicht im öffentlichen Straßenraum und zudem räumlich weit entfernt von den klägerischen Grundstücken. Wendevorgänge im öffentlichen Straßenraum sind daher nicht zu erwarten. Auch bei Berücksichtigung des Verbringens des Kfz des Hotelgastes in die …garage sind keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Klägerin zu befürchten. Wie oben bereits ausgeführt ist durch das sog. Valet-Parking sichergestellt, dass allein ortskundige und angewiesene Mitarbeiter des Hotels diesen Vorgang übernehmen, wodurch (unter Umständen straßenverkehrsrechtlich unzulässige oder jedenfalls den Verkehrsfluss beeinträchtigende) Wendemanöver auf dem Weg zum Abstellort vermieden werden können. Wird die vom neuen Verkehrsgutachten vorgesehene Route über die …straße gewählt, sind keine Wendemanöver erforderlich. Der Parksuchverkehr erscheint angesichts des Umstandes, dass die Gäste des geplanten Hotels allesamt einen Kfz-Stellplatz in der …garage finden dürften und somit nicht im öffentlichen Straßenraum nach Parkplätzen suchen müssen, vernachlässigbar. Im Übrigen geht das neue Verkehrsgutachten von keiner Mangellage an öffentlich zugänglichen (Kurzzeit-)Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum aus (S. 8 des neuen Verkehrsgutachtens).

Soweit es zu Abbiege-/Wendevorgängen im Bereich Hotelvorfahrt durch von Süden über die …-Straße anreisende Gäste kommt, ist darauf hinzuweisen, dass es sich nach dem neuen Verkehrsgutachten nur um wenige Gäste handeln wird; die Anreise von Norden erscheint naheliegender (s.o.). Zudem sind die unter Umständen verursachten kleineren Verkehrsbeeinträchtigungen für die Klägerin zumutbar, da ein Abbiegevorgang in eine Garage, Zufahrt, Parklücke oder Vorfahrt dem Üblichen und Erlaubten entspricht.

Sollte es im Einzelfall zu von der Betriebsbeschreibung oder dem Verkehrsgutachten abweichendem Verhalten kommen (z.B. Wendemanöver durch Hotelmitarbeiter; keine Durchführung des Valet-Parking; verkehrswidrige Wendemanöver), wäre dies nicht vom Regelungsgegenstand der Baugenehmigungen umfasst und kann daher auch nicht zur Rücksichtlosigkeit des genehmigten Bauvorhabens führen. Bauordnungsrechtliche bzw. straßenrechtliche Maßnahmen wären dann angezeigt.

3.3.3.4 Zu keiner anderen Beurteilung kommt man, wenn man – wie bereits oben geschehen – das benachbarte Bauvorhaben mit seinen Auswirkungen berücksichtigt. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2018 (M 8 K 17.5742) Bezug genommen.

3.3.3.5 Soweit es im Übrigen zu Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch das Vorhaben kommt, hat die Klägerin diese hinzunehmen. Potentielle kurzzeitige Verkehrsbehinderungen führen noch nicht zur Unzumutbarkeit eines Vorhabens. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt, und keinen Anspruch darauf, dass sie den öffentlichen Straßenraum bevorzugt nutzen darf.

3.3.4 Auch im Übrigen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos

3.3.4.1 Das Vorhaben ist im Hinblick auf seine Kubatur kein übergroßer, erdrückender Baukörper, da er in seiner Kubatur etwa der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück entspricht.

3.3.4.2 Im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachten (Lärm-) Immissionen ist keine Rücksichtslosigkeit ersichtlich.

(Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie geeignet sind, erhebliche Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 40).

Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, nunmehr in der Fassung vom 1. Juni 2017) maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 23).

Vorliegend sind keine erheblichen Belästigungen der Klägerin zu befürchten.

Das Immissionsgutachten der Firma … und … vom 22. September 2016 wurde zum Bestandteil der Baugenehmigung vom 26. April 2016 erklärt und die Beachtung der darin enthaltenen Anforderungen beauflagt (Auflage Nr. 7 a). Zudem wurde in der Tekturgenehmigung die Schallimmissionsprognose der Firma … und … vom 18. August 2017 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt und die Einhaltung der darin enthaltenen Anforderungen (Auflage Nr. 8 A.) sowie die Einhaltung der TA Lärm samt Immissionsrichtwerte für das Kerngebiet (Auflage Nr. 8 A.2) beauflagt.

Ein substantiierter Vortrag der Klagepartei, warum diese Festlegungen zur Wahrung ihrer Rechte nicht ausreichend sein sollten, fehlt.

3.3.4.3 Dass durch das Bauvorhaben wirtschaftliche Konkurrenz für den Hotelbetrieb der Klägerin entsteht, führt nicht zur Rücksichtslosigkeit des Vorhabens.

Das Bauplanungsrecht und damit auch das Rücksichtnahmegebot verhalten sich gegenüber Wettbewerbsinteressen vielmehr neutral. Der einzelne Gewerbetreibende – hier die Klägerin – hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss (im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, U.v. 17.12.2009 – 4 C 1/08 – juris Rn. 10; BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris Rn. 28 m.w.N.).

3.3.4.4 Auch aus dem Einwand, dass für das Vorhaben die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist, ergeben sich keine Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung. Da das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, scheidet eine Rechtsverletzung durch Nichtberücksichtigung eines Planungsbedürfnisses schon deswegen aus, weil ein Planungsbedürfnis bei einem Innenbereichsvorhaben kein selbständiger Ablehnungsgrund ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1980 – 4 C 3/78 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 37).

4. Die Baugenehmigung verletzt auch im Übrigen keine drittschützenden Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO zu prüfen sind.

Das Vorhaben verstößt insbesondere nicht gegen die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO i.V.m. Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO).

Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist vorliegend anwendbar (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris Rn. 55 ff.), sodass hinsichtlich der südlichen Außenwand kein von der Klägerin zu rügender Abstandsflächenverstoß vorliegt.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung er-folgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

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(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und di

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 15 Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen


(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästi

Baugesetzbuch - BBauG | § 30 Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplans


(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsfl

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 2 Kleinsiedlungsgebiete


(1) Kleinsiedlungsgebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäuden mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen. (2) Zulässig sind 1. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebä

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 9 Abbiegen, Wenden und Rückwärtsfahren


(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahn

Baunutzungsverordnung - BauNVO | § 7 Kerngebiete


(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. (2) Zulässig sind 1. Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,2. Einzelhandelsbetriebe, Sch

Straßenverkehrs-Ordnung - StVO 2013 | § 46 Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis


(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen1.von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);2.vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobah

Baugesetzbuch - BBauG | § 233 Allgemeine Überleitungsvorschriften


(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich

Referenzen - Urteile

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Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2018 - M 8 K 16.2434 zitiert oder wird zitiert von 25 Urteil(en).

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Verwaltungsgericht München Urteil, 19. Jan. 2015 - M 8 K 14.90

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Tenor I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde bzw. die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. II. Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013, Pl.Nr. ..., wird, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1 positi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Okt. 2017 - 9 CS 16.883

bei uns veröffentlicht am 18.10.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2018 - 9 BV 16.1694

bei uns veröffentlicht am 14.02.2018

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die

Verwaltungsgericht München Urteil, 17. Sept. 2018 - M 8 K 17.1084

bei uns veröffentlicht am 17.09.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo

Verwaltungsgericht München Urteil, 28. Nov. 2016 - M 8 K 16.1795

bei uns veröffentlicht am 28.11.2016

Tenor I. Die Baugenehmigung vom ... April 2016, Plannr. ..., wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Siche

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 19. März 2015 - 9 CS 14.2441

bei uns veröffentlicht am 19.03.2015

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Der Streitwert wird für das Beschwerde

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Sept. 2014 - 2 ZB 13.2276

bei uns veröffentlicht am 30.09.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 01. März 2016 - 15 CS 16.244

bei uns veröffentlicht am 01.03.2016

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst. III. D

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 31. Okt. 2016 - 15 B 16.1001

bei uns veröffentlicht am 31.10.2016

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt. II. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 ist wirkungslos geworden. III. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 05. Juli 2017 - 2 B 17.824

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor I. Soweit die Hauptsache (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 ist insoweit in Ziffer II. unw

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2018 - M 8 K 17.5742

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe de

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Jan. 2018 - 15 CS 17.2575

bei uns veröffentlicht am 23.01.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Bes

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2017 - 9 CS 17.603

bei uns veröffentlicht am 05.07.2017

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wi

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2014 - 9 CS 14.222

bei uns veröffentlicht am 23.04.2014

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert für das Beschwerdev

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 20. März 2018 - 15 CS 17.2523

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird

Verwaltungsgericht München Urteil, 11. Apr. 2016 - M 8 K 15.597

bei uns veröffentlicht am 11.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Mit ihrer Klage begehrt die K

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 27. Dez. 2017 - 15 CS 17.2061

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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 28. Nov. 2017 - M 8 SN 17.4766

bei uns veröffentlicht am 28.11.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9. Oktober 2017 (M 8 K 17.4767) gegen die Baugenehmigung vom 5. September 2016 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 23. März 2017 - 11 ZB 16.1828

bei uns veröffentlicht am 23.03.2017

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 06. Juni 2014 - 2 A 2757/12

bei uns veröffentlicht am 06.06.2014

Tenor Die Berufungen werden zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene, diese als Gesamtschuldner, tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Eine Kostenerstattung zwischen der Beklagten und den Beigeladenen findet nicht sta

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 15. März 2013 - 9 B 30/12

bei uns veröffentlicht am 15.03.2013

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Besch

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Okt. 2012 - 2 K 99/12

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für den Ausbau der Eisenbahnunterführung Ernst-Reuter-Allee im Stadtgebiet der Beklagten. 2 Die Ernst-Reuter-Allee ist eine in Ost-West-R
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Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 04. Juni 2019 - AN 3 K 19.00340

bei uns veröffentlicht am 04.06.2019

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Das Urteil ist wegen der Kosten jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2018 - M 8 K 17.5742

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe de

Verwaltungsgericht München Urteil, 26. Feb. 2018 - M 8 K 16.1293

bei uns veröffentlicht am 26.02.2018

Tenor I. Die Baugenehmigung vom 16. Februar 2016 (Az.: ...) wird aufgehoben. II. Die Beklagte und die Beigeladene haben die Kosten des Verfahrens zu je ½ zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung i

Referenzen

Tenor

I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde bzw. die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013, Pl.Nr. ..., wird, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1 positiv beantwortet worden sind, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/6 und die Beigeladene 1/6. Die Klägerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom ... Dezember 2013 für den Um- und Neubau der Gebäudeteile in dem Areal ...-Straße 1, ...straße 2 und 4 und ...straße 11 und 13.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. ..., und ... der Gemarkung ... und betreibt im Bereich zwischen dem ...platz 2 bis 6 und der ...straße 5 ein Luxushotel mit 340 Zimmern, 5 Restaurants, 6 Bars, einer Diskothek und einem Wellnessbereich. Der Haupteingang des Hotels der Klägerin erfolgt über den ...platz. Im Bereich der ...straße 5 befinden sich die Einfahrt in die Tiefgarage des Hotels sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich. Die Anliefervorgänge finden in dem öffentlichen Verkehrsraum in der ...straße statt.

Das Grundstück der Beigeladenen mit Fl.Nr. ... liegt nördlich der Grundstücke der Klägerin - getrennt durch die ca. 22 m breite ...straße - direkt gegenüber der Tiefgarageneinfahrt des Hotels der Klägerin. Das Areal ...-Straße 1, ...straße 2 bis 4 und ...straße 11 bis 13 (Fl.Nr. ...) ist mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die derzeit als Versammlungsstätte und Büros genutzt werden. Im Übrigen befinden sich entlang der ...straße - beidseitig - ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Nutzungen sowie Büronutzungen und Verwaltungsgebäude. Die Gebäude entlang der ...-Straße werden ebenfalls gewerblich bzw. freiberuflich genutzt. Ebenso findet sich hier der ...sitz des ... Am nördlichen Ausgang der „Fünf Höfe“ in der ...straße 3 befinden sich 5 Wohneinheiten.

Am 30. August 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheides nach Plan-Nr. ... Nach den dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Plänen und Unterlagen sind der Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude in der ...-Straße 1, der ...straße 2 und 4 sowie in der ...straße 11 und 13 vorgesehen. Mit ihrem Vorbescheidsantrag fragte die Beigeladene unter anderem die Zulässigkeit der Nutzung der Gebäude in der ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 als Bürogebäude mit Versammlungsstätte oder als Hotel mit bis zu 170 Zimmern mit Ballsaal, Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen ab. Für den Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 sind alternativ entweder eine Büronutzung oder Hotel mit bis zu 125 Zimmern mit Versammlungsstätte und Restaurant oder reine Wohnnutzung bzw. eine gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung vorgesehen. Ferner ist der Neubau zweier Baukörper geplant.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Unter dem ... Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid (Pl.-Nr. ...). Mit Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 beantwortete die Beklagte erneut die Fragen 3.2 und 3.3. Die Bescheide haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Die Vorhabenvarianten für Um- und Neubau der Gebäudeteile in der ...-Straße 1/...straße 2 + 4/...straße 11 + 13 ist, unter nachfolgenden Voraussetzungen, grundsätzlich zulässig.

Baurechtliche Grundlagen:

Antragsgegenstand sind Umbauten sowie Nutzungsänderungen für die Grundstücke ...-Straße, ...straße 11, 13 und ...straße 2, 4.

Das Vorhaben liegt teilweise im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Entlang der ...-Straße sind Baulinien festgesetzt, diese setzen sich jedoch nur teilweise in die ...straße und in die ...straße fort. Das Vorhaben ist, von diesem Baulinienfragment abgesehen, nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die nähere Umgebung bestimmt sich durch die Bebauung zwischen ...berg, ...straße, ...platz, ...-Straße und ...straße.

Der Bereich ist im Flächennutzungsplan der ... ... als Kerngebiet (MK) dargestellt, die Darstellung wird durch die real vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung bestätigt.

Auf dem antragsgegenständlichen Grundstück befinden sich folgende Einzelbaudenkmäler:

- ...-Straße 1, Teile ...straße 11: Fassade, Vestibül mit Haupttreppenhaus und Treppenhäuser der ehemaligen ... Filialbank bzw. Bayerischen ...bank.

- ...straße 2, ehemaliger Palais ..., jetzt Bürohaus.

...platz 3; ...straße 16, Straßenbrücke des Bürohauses und der Parkgarage der ehemaligen Bayerischen ...bank.

Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Ensembles „Altstadt ...“.

Darüber hinaus sind Nähebezüge zu für die ... bedeutenden Einzelbaudenkmäler wie ...kirche im Norden oder dem Palais ... unmittelbar östlich zu berücksichtigen.

Im untertägigen Bereich des Anwesens befindet sich das Bodendenkmal „Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Siedlungsteile der ersten und zweiten Stadterweiterung von ...“.

Zu den Einzelfragen

1. Bauplanungsrechtliche Fragen - Art der Nutzung

Frage 1.1

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1/...straße 2/...straße 11 eine Hotel Nutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurants, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung von ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.2

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 eine Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Versammlungsstätte /Restaurant und Einzelhandel) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Restaurant, Einzelhandel ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheides begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.3

Ist auf dem Gesamtgrundstück ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 eine Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurant, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung von ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheides begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.4

Ist auf dem Gesamtgrundstück ...-Straße 1/...straße 2+ 4/...straße 11+13 eine 100% Büronutzung mit Versammlungsstätte planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Büronutzung wie eine Versammlungsstätte sind im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.5

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 eine Wohnnutzung allgemein planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Im Kerngebiet sind Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% der Wohnnutzung festzuschreiben, weshalb eine Befreiung für maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt wird.

Frage 1.6

Falls 1.5 mit Nein beantwortet wird, kann eine Abweichung nach § 34 (3a) BauGB vom Erfordernis des Einfügens für eine Wohnnutzung in Aussicht gestellt werden?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1.5

Frage 1.7

Ist auf dem Gesamtgrundstück (Fl.Nr. ...) ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 eine Mischnutzung mit unterschiedlicher Verteilung aus Ladengeschäften, Büros, Wohnungen, Hotel planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kern-gebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Nach dem Innenstadtkonzept der ... ... ist eine urbane Nutzungsmischung auf dem Grundstück mit Ladengeschäften, Büros, Hotel und maximal 30% Wohnen erwünscht. Da im Kerngebiet Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig sind, wird eine Befreiung für maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße1/...straße 2+4/...straße 11+13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt.

2. Bauplanungsrechtliche Fragen - Maß der Nutzung

Frage 2.1

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1 + ...straße 2 + ...straße 11 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade mit den vorhandenen Gebäudeabmessungen (~65,98 m ... ~63,22 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+ 18,17 m und den Firsthöhen bis ~+ 21,10 m, wie zeichnerisch im Plan 40.002 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Ja, ein solcher Neubau fügt sich in den Kontext der näheren Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.

Da es sich um einen denkmalgeschützten Bereich handelt, spielt jedoch auch das Denkmalschutzgesetz eine maßgebliche Rolle. Siehe hierzu Antwort zu Frage 3.2. Aufgrund der prominenten Lage des Vorhabens im Altstadtkern wird die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs unter Beteiligung der ... ... gefordert.

Frage 2.2

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 + ...straße 13 ein Baukörper (Neubau) Innerhalb der bisherigen Abmessungen/Baulinien mit den Gebäudeabmessungen (~34,36 m ... ~62,21 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+ 20,30 m und den Firsthöhen bis ~+ 23,08 m, wie zeichnerisch im Plan 40.003 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Ja, ein solcher Neubau fügt sich in den Kontext der näheren Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.

Da es sich um einen denkmalgeschützten Bereich handelt, spielt jedoch auch das Denkmalschutzgesetz eine maßgebliche Rolle. Siehe hierzu Antwort zu Frage 3.3. Aufgrund der prominenten Lage des Vorhabens im Altstadtkern wird die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs unter Beteiligung der ... ... gefordert.

3. Denkmalschutzrechtliche Fragen

Frage 3.1

Kann der Gebäudebestand auf der Fl.Nr. ... aus denkmalschutzrechtlicher Sicht mit Ausnahme der grün angelegten Flächen beseitigt werden?

Antwort:

Ja, allerdings sind die denkmalgeschützten Bauteile und die Fassaden einschließlich der Fenster zu erhalten.

Frage 3.2 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1 + ...straße 2 + ...straße 11 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade mit den vorhandenen Gebäudeabmessungen (~65,98 m ... ~63,22 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+18,17 m und den Firsthöhen bis ~+ 21,10 m, wie zeichnerisch im Plan 40.002 mit der Dachaufsicht, den Ansichten, dem Schnitt A-A, der Isometrie dargestellt, aus denkmalschutzrechtlichem Sicht zulässig?

Antwort:

Aus der Sicht der Denkmalpflege ist eine Neubausituation, wie im Plan 40.002 dargestellt, hinnehmbar. Bei dieser Variante wird im Bereich des Anwesens ...straße 2 (Palais ...) der Gebäudeteil im Norden gegenüber dem Bestand nach Süden verschoben. Die nördliche Rückwand des straßenseitigen Gebäudes wird auf die Linie der Hauptfassade des Wiederaufbaus verschoben, der nördliche Hofteil zur ...straße wird geringfügig aufgeweitet, was eine verbesserte Belichtungssituation für diesen Hof ermöglicht. Damit wird die für das Ensemble „Altstadt von ...“ wichtige Hoftypologie dieses Bereichs grundsätzlich beibehalten. Die derzeitige Ausgestaltung des Hofs ist für die Baustruktur des Kreuzviertels typisch. Zudem steht das Einzelbaudenkmal ...straße 2 als ehemaliges Adelspalais im direkten Zusammenhang mit der Innenhoffläche. Dieser Zusammenhang wird weiterhin beibehalten, so dass keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Frage 3.3 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 + ...straße 13 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der bisherigen Abmessungen/Baulinien mit den Gebäudeabmessungen (~34,36 m ... ~63,21 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+20,30 m und den Firsthöhen bis ~+23,08 m, wie zeichnerisch im Plan 40.003 m Dachaufsicht, den Ansichten, dem Schnitt A-A, der Isometrie dargestellt, aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Aus der Sicht der Denkmalpflege besteht mit der Neuerrichtung von Gebäudeteilen entsprechend dem Plan ... grundsätzlich Einverständnis. Die in den Plänen und im Modell dargestellten Überdachungen der beiden Höfe des ehemaligen Bankgebäudes ...-Straße 1 auf Höhe der inneren Haupttraufe sind bereits vorhanden. Einem weiteren Bestand dieser Überdachungen kann nur zugestimmt werden, wenn diese während der Bauphase substantiell erhalten bleiben, da hier das für das Ensemble in diesem Bereich prägende Hofsystem zugunsten einer Großform mit Glasdächern verschliefen wird und damit die Denkmalwerte des Ensembles in diesem Bereich geschwächt werden. Einer Änderung dieser Situation hin zu verglasten Überdachungen über dem EG oder 1. OG könnte hingegen grundsätzlich zugestimmt werden. Hier wären dann noch entsprechende Detailabstimmungen erforderlich.

Frage 3.4

Sind Gauben und Dachflächenfenster, wie in den Plänen ... und ... - Ansicht ...straße, Ansicht ...straße und Dachaufsichten - in der dargestellten Größe und Anzahl, denkmalschutzrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Beantwortung dieser Frage kann erst mit Vorlage konkreter Planungen erfolgen. Um die Frage beantworten zu können, muss bekannt sein, inwieweit die Gauben sich in die Dachlandschaft und in das Platz- und Straßenbild einfügen. Die pauschal dargestellte Größe der Gauben und eine Lage unmittelbar im Bereich der Traufkanten werden auch bei konkreter Plandarstellung nicht konsensfähig sein.

Frage 3.5

Ist ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße in vergleichbarer Kubatur und Abmessung aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße ist nicht zulässig, da die Brücke Bestandteil des Einzelbaudenkmals ...platz 3, ...straße 11, ...straße 16 ist. Durch einen Abbruch würde dieser Teil des Einzelbaudenkmals zerstört werden und somit gegen das Schutzziel des Art. 4 DSchG verstoßen werden. Da die Denkmalwerte mit dem Erhalt der authentisch erhaltenen Materialität verbunden sind, sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 DSchG.

Frage 3.6

Ist eine Erweiterung der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße um ein Geschoss im 2. OG aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Eine Aufstockung der denkmalgeschützten Personenbrücke um ein weiteres Übergangsgeschoss ist ausgeschlossen. Der bestehende Übergang in einem Geschoss ist konzeptionell auf die Fassadenausbildung des denkmalgeschützten Parkhauses bezogen. Eine Aufstockung würde denn Attikabereich des Baudenkmals stören und ist daher nicht zulässig. Es sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 DSchG. Siehe auch Antwort zu Frage 3.5.

4. Bauordnungsrechtliche Fragen

Frage 4.1

Da Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO behördlich (wegen Sonderbau) geprüft sind: Ist die Einhaltung der Abstandsflächen unter Beachtung Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO erforderlich?

Antwort:

Unabhängig davon, ob ein vollständiges oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten. In Ausnahmesituationen kann die Erteilung einer Abweichung unter der Voraussetzung, dass der Schutzzweck der Vorschrift nach wie vor eingehalten wird, in Betracht kommen. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO legt fest, dass eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, dann nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Im vorliegenden Fall darf an die Grundstücksgrenze gebaut werden, weshalb Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO für Außenwände, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, herangezogen werden wird.

Frage 4.2

Falls die Frage 4.1 mit Ja beantwortet wird: Kann eine Abweichung nach Art. 63 BayBO von Art. 6 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen für die unten orange dargelegten Flächen - wie in den Plänen... und ... dargestellt und rechnerisch nachgewiesen - in Aussicht gestellt werden?

Antwort:

Für die Teile des Gebäudes, die nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, ist eine Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen notwendig. Ob diese Abweichungen erteilt werden, kann nicht pauschal - ohne eine endgültige Gebäudekubatur - beantwortet werden. Voraussetzung für die Erteilung einer Abweichung ist, wie in der Begründung des Antragstellers aufgeführt, dass sich die Situation für die benachbarte Bebauung nicht wesentlich verschlechtert. Unter diesen Voraussetzungen könnte für Bereiche, die nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegen, und im Sinne der Gleichbehandlung durch den Nachbarn in ähnlicher Weise beeinträchtigt werden, eine Abweichung in Betracht gezogen werden.

5. Straßenrechtliche Fragen

Frage 5.1

Ist ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße in vergleichbarer Kubatur und Abmessung als Sondernutzung aus straßenrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Da der Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke schon aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage.

Frage 5.2

Ist eine Erweiterung der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße um ein Geschoss im 2. OG aus straßenrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Da der Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke schon aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage.

Frage 5.3

Ist eine Anlieferzone zur Versorgung der Hotelnutzungen (wie unter 1.1, 1.2 und 1.3 abgefragt) im Erdgeschoss an der ...straße 13 straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Anfahrzone zur Versorgung einer Hotelnutzung im Erdgeschoss an der ...straße 13 ist grundsätzlich zulässig. Die Anlieferung muss allerdings vollständig im Gebäude erfolgen. Eine Mitnutzung des öffentlichen Straßenraums ist nicht möglich. Die Anfahrt ist nur vom ...platz her möglich. In Richtung ...berg können nur Fahrzeuge bis maximal 3,8 m Höhe ausfahren.

Frage 5.4

Ist eine Unterbauung der ...straße mit einem Kfz-Tunnel zur Erschließung der Tiefgarage unter dem Grundstücksteil ...straße 4/...straße 13 über die bestehende ...garage straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Erschließung der Tiefgarage durch einen Kfz-Tunnel über die bestehende ...garage ist grundsätzlich zulässig. Eine Baugenehmigung würde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßengrundes durch unterirdische Bauteile ein Gestattungsvertrag mit der ... abgeschlossen wird. Bedingung für den Abschluss des Vertrages ist die Beantragung und erfolgreiche Durchführung eines Erinnerungsverfahrens gemäß § 6 Aufgrabungsordnung rechtzeitig vor Baubeginn.

Hinweis:

Eine mögliche Zufahrt über die ...garage ist zudem mit ... Parkgaragen GmbH als Betreiber abzustimmen.

Frage 5.5

Ist die Erschließung einer Tiefgarage in Gebäudeteil ...straße 4/...straße 13 von der ...straße aus straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Die Erschließung einer Tiefgarage im Gebäudeteil ...straße 4/...straße 13 von der ...straße aus ist zulässig, da es sich um eine Ortsstraße handelt. Die Erschließung der Bestandstiefgarage erfolgt bereits über die ...straße.

6. Naturschutzrechtliche Fragen

Frage 6.1

Können die vorhandenen Pflanzen im Innenhof der ...straße 4/...straße 13 auf der Decke der Tiefgarage - wie im Baumbestandsplan dargestellt - gegen eine Ersatzpflanzung entfernt werden?

Antwort:

Das Bauvorhaben wurde nach den Bestimmungen der Baumschutzverordnung vom 11.2.2013 überprüft. Das Vorhaben wird aus baumschutzrechtlicher Sicht befürwortet. Im Rahmen des Vorbescheids werden sechs Varianten abgefragt. Die Bäume Nr. 8 und 3, welche der Baumschutzverordnung unterliegen, werden im Rahmen dieses Vorbescheids nur baubedingt zur Fällung freigegeben. Das heißt für Baumaßnahmen an Tiefgarage und Baukörper, welche erheblich in den Schutzbereich der Bäume eingreifen.

Sollten die Bäume Nr. 1 und 3 in den unterschiedlichen Varianten lediglich zur Umgestaltung des Innenhofs zur Fällung abgefragt werden, werden diese im Rahmen des Vorbescheids nicht von Seiten der UNB freigegeben, es besteht aber weiterhin die Möglichkeit die Bäume im Rahmen Einzelfällverfahrens zur Fällgenehmigung zu beantragen.

Es kann für ein dem Vorbescheid entsprechendes Vorhaben das Einverständnis zu der in den späteren Baubescheid aufzunehmenden Genehmigung nach §§ 1 und 5 der Baumschutzverordnung vom 11.2.2013 für folgenden Baumbestand in Aussicht gestellt werden: Baubedingte Fällung von zwei Bäumen (Nr. 1, 3) - im Plan rot markiert.

Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014, der am 9. Januar 2014 bei Verwaltungsgericht München eingegangen ist, erhob die Klägerin Klage gegen den Vorbescheid vom ... Dezember 2013.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin,

den Vorbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 aufzuheben.

Zur Begründung führten sie unter ausführlicher Beschreibung des Betriebes der Klägerin aus:

Es liege eine unzulässige Fragenhäufung vor. Ein solches Vorgehen verkürze die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin und führe zu einer Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Es sei zwar grundsätzlich zulässig, mehrere Alternativen oder Varianten eines bestimmten Vorhabens zum Gegenstand eines Vorbescheidsantrags zu machen. Voraussetzung sei jedoch, dass sich diese Alternativen beziehungsweise Varianten auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Daran fehle es hier. Die Beigeladene habe sechs grundlegend unterschiedliche Bauvorhaben abgefragt.

Der Genehmigungsbescheid sei unbestimmt. Es sei nicht bestimmbar, welchen Regelungsinhalt der angefochtene Bescheid habe. Bereits die Bezeichnung als „grundsätzlich zulässig“ schaffe eine für den Nachbarn unerträgliche Rechtssicherheit, da diese Aussage aus dem Vorbescheid Bestandteil eines späteren Baugenehmigungsantrags werde.

Auch die Plananlagen seien unklar und widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar welchen Sinn die Unterfahrt unter der ...straße haben solle, nachdem dort Untergeschosse und keine Tiefgarage ausgewiesen seien.

Das Vorhaben löse städtebauliche Konflikte vor allem aus Gründen der Erschließung des Viertels, der Parkraumsituation und der geschützten Interessen der Anlieger aus. Eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren sei dringend erforderlich. Die ...-Straße sei durch den erheblichen Lieferverkehr aus den „Fünf Höfen“ extrem belastet. Durch den zusätzlichen Verkehr, der durch die Baumaßnahme der Beigeladenen erzeugt werden würde, würde es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen kommen. Die Fragen der Erschließung während der ca. 30-monatigen Bauzeit seien ebenfalls nicht angesprochen worden.

Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, weil der Hotelbetrieb der Klägerin während der Bauphase durch die baubedingten massiven Lärm- und Schmutzimmissionen beeinträchtigt werde. Es sei ungeregelt und ungeklärt, wie die Baustellenorganisation erfolgen solle.

Eine Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen führe zum Kippen des Gebietscharakters.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege keine unzulässige Fragehäufung vor. Es könne bei einer Frage zur grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstücks mehrere oder verschiedene Gebäudestandorte oder ein Standort primär oder hilfsweise auf dem gleichen Grundstück oder bei einem bestimmten Bauvorhaben mehrere Alternativen oder Varianten auch für mehrere oder verschiedene Bauherren zur Entscheidung in einem Vorbescheid gestellt werden.

Die gewählten Formulierungen in dem Vorbescheid seien bestimmt genug. Die Formulierung „grundsätzlich zulässig“ stelle fest, dass ein Bauvorhaben aufgrund der im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Planunterlagen als bauplanungsrechtlich zulässig beurteilt werden könne. Da sich möglicherweise aufgrund der im Baugenehmigungsverfahren noch zu konkretisierenden weiteren Unterlagen aufgrund einer Einzelfallprüfung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergeben könne, sei die Formulierung „grundsätzlich zulässig“ richtig. Dies impliziere, dass momentan keine Einwände erkennbar seien, dass dies aber noch konkretisiert für den Einzelfall in einem späteren Verfahren geprüft werden müsse (vgl. BVerwG U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84).

Die Schaffung einer Unterfahrt sei eine bauliche Option, die sich die Beigeladene zur weiteren Detailprüfung der Umbaumöglichkeiten gerne vorbehalten möchte und die deshalb bezüglich ihrer Zulässigkeit abgefragt seien. Ob und mit welcher konkreten Nutzung des UG diese Unterfahrt dann realisiert werde, müsse zwangsläufig dem konkreten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Für den Fall, dass das Gericht die Eigenart der näheren Umgebung als Gemengelage einstufe, könne sich die Klägerin auf keinen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Falls die Kammer hingegen die Eigenart der näheren Umgebung als Kerngebiet einstufe, so stehe der Klägerin nur dann ein Gebietserhaltungsanspruch zu, wenn ihre Grundstücke innerhalb dieser näheren Umgebung liegen. Im Übrigen führe die bauplanungsrechtliche Zulassung einer Wohnnutzung von 30% (bezogen auf das Grundstück der Beigeladenen) unter keinen denkbaren Umständen zu einem Kippen des Gebiets.

Das bauplanungsrechtliche Planungserfordernis sei nicht drittschützend und ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar, da die abgefragte Nutzung nicht oder jedenfalls nicht zwingend zu einer Verkehrsintensivierung führe.

Weil sich die Verletzung des Rücksichtnahmegebots der abgefragten Nutzungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen lasse, sei jedenfalls festzustellen, dass die abgefragten Nutzungen kerngebietstypisch und damit rücksichtsvoll im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise seien. Insbesondere sei ein typisches Hotel in einem Kerngebiet nicht störend. Ob sich die Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei einem späteren Baugenehmigungsverfahren stelle, könne und müsse an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Allein aufgrund der Angaben des Vorbescheidsverfahrens sei eine Beurteilung der Emissionen und Immissionen nicht möglich. Auch eine potentielle Anfahrt direkt gegenüber Hotelzimmern könne erst dann im Einzelfall beurteilt werden, wenn die Anzahl, die Lage und die Größe der Hotelzimmer feststehe.

Die Frage bezüglich der Abstandsflächen sei von der Beklagten nicht positiv beantwortet worden.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages nahm die Beklagte im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Standpunkte ein wie schon zuvor die Bevollmächtigten der Beigeladenen und vertiefte deren Vorbringen zum Teil noch im Einzelnen. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass mit dem streitgegenständlichen Vorbescheid nur eine grundsätzliche Zulässigkeit der abgefragten Nutzungsweise festgestellt worden sei. Weitere Gesichtspunkte und die konkrete Ausführung im Einzelfall seien aber in einem späteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Die vorhandenen Angaben im Vorbescheidsverfahren ließen keine Beurteilung der möglichen konkreten Auswirkungen auf die Nachbarin zu, sondern stellten einen groben Umriss des Vorhabens dar.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 erweiterte die Klägerin ihre Klage auf den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014. Die Bevollmächtigten der Klägerin beantragten,

den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 18. Dezember 2014 und legten nochmals ihren Standpunkt zu der Frage der Bestimmtheit des streitgegenständlichen Vorbescheids, zum Gebietserhaltungsanspruch und zu der Abstandsflächenproblematik dar.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 erklärten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, dass sie die Beantwortung der Fragen unter Ziff. 1.1 und 1.5 gestellten Fragen so verstanden wissen wollen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages ist. Der Vertreter der Beklagten erklärte hierzu, die Antwort auf die Fragen 1.1 und 1.5 sei so zu verstehen, dass es sich um die grundsätzliche Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung handele. Die nachbarrechtlichen Fragen sollten ausdrücklich ausgeklammert sein, insbesondere das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bleibe einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

Die Bevollmächtigten der Beigeladenen nahmen den Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Frage 1.2, 1.3, 1.4 und 1.6 sowie 1.7 zurück. Die Beklagte hob den streitgegenständlichen Vorbescheid insoweit auf. Der Bevollmächtigte der Klägerin nahm die Klage hinsichtlich des unter Ziffer 3 abgehandelten Fragen- und Antwortenkomplexes einschließlich des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014, sowie hinsichtlich der Fragen 5.1 und 5.2 und die Beantwortung der Frage 6.1 zurück.

Das Gericht hat am 19. Januar 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten, unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme und der teilweisen Hauptsacheerledigung, ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Gründe

I.

Soweit die Klage nicht aufrechterhalten wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zwar sieht das Gesetz insoweit eine Einstellung durch Beschluss vor. Bei einer nur teilweisen Erledigung der Hauptsache bzw. einer nur teilweisen Rücknahme kann diese Entscheidung aber auch im Urteil getroffen werden (vgl. BVerwG v. 6.2.1963, NJW 1963, 923).

II.

Die Klage ist - soweit sie aufrechterhalten worden ist - zulässig, hat jedoch nur hinsichtlich der positiven Beantwortung der Fragen unter Ziffern 1.1, 1.5 und 1.4 Erfolg, da der Vorbescheid - soweit er noch angefochten ist - im Übrigen keine nachbarschützenden Rechte der Klägerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 59 Abs. 1, Art. 71 Satz 1 BayBO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung - und insoweit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt teilweise - im östlichen Grundstücksbereich - im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes, der nur eine vordere Baulinie festsetzt. Festsetzungsinhalt der Baulinie ist, dass auf sie gebaut werden muss; eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthalten vordere Baulinien nicht (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87; VG München, U. v. 24.3.2014 - M 8 K 13.1768; BayVGH, B. v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A. 1559, BayVBl 1984, 726; VG München, U. v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 81 ff. m. w. N.).

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher im Übrigen nach § 34 BauGB.

1.1 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete - die in der aufgrund des § 9 a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind - entspricht, seiner Art nach allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380 - juris Rn. 33; B. v. 20.8.1988 - 4 B 79/88 - NVwZ-RR 1999, 105 - Rn. 7; BayVGH, U. v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris Rn. 21; U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris Rn. 15; B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3).

1.2 Nach diesen Grundsätzen besteht die „nähere Umgebung“ aus dem Quartier ...-Straße /...straße /...berg /...straße und der Bebauung der Nord-Westseite des ...berges sowie den, dem Vorbescheidsvorhaben nördlich und südlich gegenüber liegenden Quartieren einschließlich Ost- und Westseite des ...platzes und der Ostseite der ...-Straße soweit sie dem vorgenannten Bereich gegenüber lieget.

1.3 Diese maßgebliche Umgebung des Vorhabensgrundstücks sowie des klägerischen Grundstücks stellt sich als Kerngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO dar. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (§ 7 Abs. 1 BauNVO).

Die Klägerin selbst betreibt auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., ..., ... und ... ein Hotel, das einen im Kerngebiet allgemein zulässigen „Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO darstellt. Weiter finden sich in der ...straße neben den zahlrechen gewerblichen Nutzungen, wie Privatbanken und Immobilienfirmen, auch Büronutzungen (Büros des Bayerischen ...), eine Speisewirtschaft (...straße 1) sowie Gebäude, die den Verwaltungs- und kirchlichen bzw. kulturellen Zwecken dienen (Das Baureferat der ..., das ... „...“ im Hotel „...“). Alle diese Nutzungen sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässig. Auch sämtliche Gebäude in der ...-Straße werden durchgehend gewerblich, freiberuflich oder zu kirchlichen bzw. kulturellen Zwecken genutzt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 13 BauNVO). In der ...passage befinden sich zahlreche Einzelhandelsnutzungen und Schank- und Speisewirtschaften.

In der ...straße 3 sind fünf Wohneinheiten untergebracht, die wohl nicht unter die durch § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO privilegierte Wohnnutzungen fallen und gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise in einem Kerngebiet zulässig sind. Diese Wohnnutzung ist im hier vorliegenden Fall jedoch nicht geeignet den Charakter des Kerngebiets zu verändern, da diese Nutzung im Vergleich zu den übrigen kerngebietstypischen Nutzungen in der näheren Umgebung nur einen äußerst geringfügigen Anteil einnimmt. Die vorhandene Wohnnutzung liegt hier weit unter dem von der Rechtsprechung als möglich angesehenen, mit der Zweckbestimmung eines Kerngebietes noch zu vereinbarenden, Anteil von 25% für die Wohnnutzung (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.2000 - 4 B 4/00 - juris Rn. 9). Die hier marginal vorhandene Wohnnutzung steht in Anbetracht der klaren Prägung des Gebiets durch großstädtische, zentrale Einrichtungen von Gewerbe, Verwaltung und Kultur der Annahme eines faktischen Kerngebietes im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO nicht entgegen.

2. Im Einzelnen ist zu der Beantwortung der noch angefochtenen Vorbescheidsfragen im Bescheid von ... Dezember 2013 Folgendes festzustellen:

2.1 Frage 1.1

Die positive Beantwortung der Frage 1.1 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung kann sich nicht in der Fragestellung nach der allgemeinen Zulässigkeit, losgelöst von den Fragen der Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens und der Wahrung des Rücksichtnahmegebots erschöpfen. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens und seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme ist zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung. Weder die eine noch die andere Komponente der einheitlichen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit darf „ausgeklammert“ werden. Dies gilt auch für die Fragestellung und Beantwortung im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens.

Vorliegend ist die Prüfung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Beschreibung des Vorhabens und somit nicht konkretisierbaren Vorbescheidsvorhabens nicht möglich.

2.1.1 Nach der Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts bestimmt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit die Zulässigkeit der den einzelnen Baugebieten allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten, ebenso wie die Zulässigkeit der Nutzungen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers in den einzelnen Baugebieten der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris; BVerwG U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris). Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften. Rechtssystematisch und teleologisch ist das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens untrennbar mit der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus verbunden, die der Verordnungsgeber dem Katalog der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den Baugebietsvorschriften vorangestellt hat. Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist (vgl. BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 7; BVerwG U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris).

Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit kann nur Anhand eines soweit konkret beschriebenen Vorhabens erfolgen, dessen Auswirkungen sich in wesentlichen Punkten abschätzen lassen. (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43). Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens sind die Auswirkungen zu betrachten, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43).

Vorliegend kann Anhand der in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Plänen und Unterlagen die Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nicht beurteilt werden. Die typischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens können mangels seiner Individualisierbarkeit nicht beurteilt werden. Die Antragsunterlagen enthalten weder eine Betriebsbeschreibung zu der beantragten Hotelnutzung noch zu den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungsnutzungen, wie Restaurant, Ballsaal, Versammlungsstätte und Einzelhandel. Insbesondere bleibt unklar, ob die Versammlungsstätte und der Ballsaal ausschließlich den Hotelgästen oder auch den externen Nutzern zur Verfügung stehen sollen, wie oft dort Veranstaltungen stattfinden und auf welche maximale Personenzahl diese Räumlichkeiten ausgerichtet sein sollen. Unklar ist auch wie der An- und Abfahrtsverkehr geregelt werden soll, da noch nicht einmal die Lage der Eingänge feststeht. Abgefragt wird lediglich ganz pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücksteils ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 als Hotel mit bis zu 170 Zimmern und „mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen“. Damit ist nicht einmal abschließend geklärt, um welche konkrete „untergeordnete“ Nutzungen es hier im Einzelnen handeln soll. Erst recht können dem Fragenkatalog und den übrigen Antragsunterlagen weder der Umfang und die Größe der beabsichtigten Nutzung noch die Art und Weise der Betriebsvorgänge entnommen werden, die für die Beurteilung der typischen Auswirkungen des Vorhabens und dessen Gebietsverträglichkeit jedoch von entscheidender Bedeutung sind.

Ohne diese Angaben kann eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit nicht stattfinden, so dass der Vorbescheid bereits aus diesem Grund insoweit unbestimmt ist.

2.1.2 Die fehlende Konkretisierbarkeit des streitgegenständlichen Vorhabens und daraus resultierende mangelnde Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Nachbarrechte sind auch dann verletzt, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung oder auch eines Vorbescheids nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (BayVGH, U. v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; BayVGH, U. v. 08.08.2000 - 26 B 96.1956 - juris).

Die Nachbarrechtsverletzung der Klägerin kommt hier unter dem Gesichts-punkt des Gebietserhaltungsanspruchs in Betracht.

Der Gebietserhaltungs- oder Gebietsgewährleistungsanspruch gibt dem Nachbarn ein Recht auf Abwehr gebietsunverträglicher Nutzung unabhängig davon, ob von dem Vorhaben konkrete Beeinträchtigungen für dessen Umgebung ausgehen (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 5/6). Da dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht bilden die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der zulässigen Nutzung den Hauptanwendungsfall dieses Anspruchs. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch andere Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Betroffenheit verhindern können.

Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich auf den Nachbarschutz in einem faktischen Baugebiet übertragen (BVerwG, B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn.; BayVGH, B. v. 09.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 4/5).

Daraus folgt, dass ein Nachbar auch dann in seinem Gebietserhaltungsan-spruch verletzt sein kann, wenn wegen der mangelnden Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung in dem jeweiligen faktischen Baugebiet nicht eindeutig beantwortet werden kann. In einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben als gebietsunverträglich erweist und der Nachbar dadurch in dem ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird, weil er diese gebietsfremde Nutzung wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nicht mehr verhindern kann.

2.1.3 Unabhängig von der Frage der Gebietsverträglichkeit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid die Nachbarrechte der Klägerin, da die unter 1.1 erteilte Antwort es wegen der abstrakten Formulierung nicht zulässt, das streitgegenständliche Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu überprüfen.

Nach Ansicht der erkennenden Kammer kann die Prüfung des Rücksichtnahmegebots bei der Frage nach der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung im Vorbescheid nicht ausgeblendet werden. Bei der Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit muss die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme mitgeprüft werden.

Das Rücksichtnahmegebot ist kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, das einer isolierten Prüfung zugänglich ist. Es ist weder ein das gesamte Baurecht umfassendes allgemeines Gebot, noch gilt es neben den einzelnen im Gesetz angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorhaben. Es stellt sich vielmehr als eine Art Auslegungshilfe für die in Rede stehenden einfachgesetzlichen Vorschriften dar und ist somit inhaltlicher Bestandteil der jeweiligen Vorschrift (BayVGH, U. v. 09.09.1999 - 1 B 96.3475 - juris; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg U. v. 25.04.2007 - 2 B 16.05 - juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gebot der Rücksichtnahme im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne von § 34 BauGB enthalten ist bzw. im Begriff des Einfügens „aufgeht“ (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 - DVBl 1981, 928; v. 7.4.1988 - Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 78; v. 27.2.1992 - BauR 1992, 491; v. 11.1.1999 - 4 B 128/98). So beinhaltet die Prüfung der Frage, ob sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt zweifelsohne auch die Prüfung seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme. Ein Vorhaben, das wegen seiner Höhe oder Kubatur gegenüber der Nachbarbebauung rücksichtslos ist, fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in seine nähere Umgebung ein. Eine getrennte Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme ist weder möglich noch sinnvoll. Es sind keine durchgreifenden Argumente dafür ersichtlich, die Frage der „Ausklammerung“ des Rücksichtnahmegebots bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung anders zu beurteilen als im Falle seiner Zulässigkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung.

2.1.3.1 Im Hinblick darauf überzeugt die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht, das in seiner Entscheidung vom 31.10.2012 (OVG NRW, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris) die oben zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U. v. 09.09.1999 - 1 B 96.3475 - juris) für überholt erachtet und unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 28.02.2008 (BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris) die vollständige Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einem Vorbescheid für möglich hält.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.02.2008 lediglich festgestellt, dass es für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft ankommt, da es bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit um die Vermeidung atypischer Nutzungen in dem jeweiligen Baugebietstyp geht. Die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme, die anhand der örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des beabsichtigten Vorhabens erfolgt, findet auf der nächsten Ebene statt, wenn die Frage der Gebietsverträglichkeit bereits positiv beantwortet ist. Das in der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht es, die Genehmigung solcher Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen typischerweise den Gebietscharakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 12). Daraus folgt nur, dass die Prüfung der Gebietsverträglichkeit anderen Anforderungen als die Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot unterliegt und dass diese zwei Kriterien jeweils für sich, auf zwei unterschiedlichen Prüfungsebenen beurteilt werden müssen. Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass das Gebot der Rücksichtnahme aus der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung vollständig herausgenommen werden kann. Die Feststellung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens impliziert nicht die Feststellung seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der Nutzung. Ein (gebietsverträgliches) Vorhaben ist nur dann seiner Nutzungsart nach bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es im Einzelfall der Eigenart des jeweiligen Baugebiets nicht widerspricht. Zu der Frage, ob und inwieweit das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der Zulässigkeit nach der Art der Nutzung außer Acht gelassen werden kann, beinhaltet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade keine Aussage.

Das Oberverwaltungsgericht begründet seine Sichtweise mit dem den gesetzlichen Regelungen der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 15 BauNVO zugrunde liegenden Regel-Ausnahme-System, wonach ein an sich in einem bestimmten Baugebiet zulässiges Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig sein kann. Dieses Argument greift nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht durch, denn allein die Tatsache, dass das Gebot der Rücksichtnahme in der Baunutzungsverordnung in einer gesonderten Rechtsnorm sein Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwG, U. v. 5. 8.1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334), bedeutet nicht zwingend seine vollständige Trennbarkeit von der Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsart. Konsequenterweise müsste dann die Frage der Trennbarkeit des Rücksichtnahmegebots von der Frage der Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung in einer Gemengelage anders beurteilt werden, als in einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung. Denn im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist das Rücksichtnahmegebot in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthalten (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 - DVBl 1981, 928; v. 7.4.1988 - Buchholz 406.19) und ist somit ein untrennbarer Bestandteil der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung. Die „Ausklammerung“ der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme wäre im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht möglich. Ein Grund, warum für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 i.V.m den Vorschriften der BauNVO etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Dies würde bedeuten, dass die besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots, die in § 15 Abs. 1 BauNVO ihren Niederschlag gefunden hat, einen anderen Inhalt hat, als das Gebot der Rücksichtnahme, das in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in dem § 34 Abs. 1 BauGB enthalten ist. Diese Sichtweise findet jedoch weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt auf die Eigenart des konkreten Baugebiets ab und gleicht damit der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB (BVerwG, U. v. 18.05.1995 - 4 C 20/94 - juris).

Ferner spricht bereits die Überschrift zu § 15 BauNVO gegen die Annahme einer Ausnahmeregelung, die nach Belieben ausgeblendet werden kann. Die Überschrift zu dieser Vorschrift lautet „Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen“. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine ergänzende Voraussetzung für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens in dem jeweiligen Baugebiet handelt und nicht um einen Ausnahmetatbestand einer bereits nach der jeweiligen Baugebietsvorschrift der BauNVO zulässigen Nutzung. § 15 Abs. 1 BauNVO trägt dem Umstand Rechnung, dass die in den §§ 2 bis 11 BauNVO geregelten Baugebiete, was die innere Struktur und die äußeren Rahmenbedingungen angeht, in eine von Fall zu Fall verschiedene örtliche Situation hineingeplant werden und gewährleistet damit, dass die Bebauung auf die jeweilige vorhandene Baustruktur und die äußeren Rahmenbedingungen angepasst wird (vgl. BVerwG, U. v. 18.05.1995 - 4 C 20/94 - juris Rn. 22 m.w.N). Diesem Zweck der Vorschrift wird am ehesten entsprochen, indem diese Anpassung bereits bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der Nutzung in dem jeweiligen Baugebiet erfolgt und nicht erst als ein nachträgliches „Korrektiv“ im Rahmen einer gesonderten, von der Frage der allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens unabhängigen Prüfung. Das zeigt sich vor allem bei dem Vergleich mit dem Umfang der Zulässigkeitsprüfung im Rahmen des § 34 Abs.1 BauGB, bei der von vornherein auf die konkreten Ortsverhältnisse abgestellt wird. Die Deutung des § 15 BauNVO als eine Einschränkung einer an sich nach §§ 2 bis 11 BaNVO gegebenen Zulässigkeit von Vorhaben würde zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Prüfungsvorgangs, wie er im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB gegeben ist, führen.

Die fehlenden Notwendigkeit und Praktikabilität einer solchen „Prüfungsaufspaltung“ zeigen sich letztlich daran, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit nach der Art der Nutzung ohne Prüfung des Rücksichtnahmegebots in einem Vorbescheid häufig der Vorhabensbezug fehlen dürfte, was zur Unzulässigkeit einer solchen Vorbescheidsfrage führt (vgl. BayVGH, U. v. 14.02.2008 - 15 B 06.3463 - juris). Bei der Frage, ob eine nach Lage, Umfang und Anzahl nicht näher konkretisierte Nutzung in einem der Baugebiete der §§ 2 bis 11 BauNVO ihrer Art nach, ohne Rücksicht auf die konkrete Situation in der Nachbarschaft, allgemein zulässig ist, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die von einem konkreten Vorhaben unabhängig ist, weshalb mit der geforderten Feststellung keine Regelung im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG getroffen würde; sie hätte also keine bindende Wirkung und wäre daher auch rechtlich nutzlos (vgl. BayVGH, U.v. 14.02.2008 - 15 B 06.3463 - juris Rn. 15; Decker/Konrad, Bayerisches Baurecht, 3. Auflage C.H.Beck, Teil 4, Rn. 26).

Schließlich steht die seitens der Beigeladenen ausgeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. April 1987 zu der Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Vorhabens (BVerwG, U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84 - juris) nicht im Widerspruch zu der hier vertretenen Ansicht der erkennenden Kammer.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens gerade nicht vollständig ausgeblendet. Dies zeigt sich schon daran, dass das Gericht auf das Erfordernis eines „rücksichtsvollen“ Einfügens des konkreten Vorhabens in die nähere Umgebung gerade nicht verzichtet, sondern dieses voraussetzt. Lediglich die Frage, ob und welche technischen und baulichen Einrichtungen für das grundsätzlich einhalbare Gebot der Rücksichtnahme zu fordern sind, kann einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Die Frage des „ob“ des Einhaltens des Rücksichtnahmegebots durch das konkrete Vorhaben muss dagegen schon in dem Vorbescheidsverfahren beurteilt werden können (BVerwG, U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84 - juris Rn. 24).

2.1.4 Dementsprechend ist der streitgegenständliche Vorbescheid nicht bestimmt genug und verletzt die Klägerin in ihren nachbarschützenden Rechten, da weder die Gebietsverträglichkeit noch die Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit dem Gebot der Rücksichtnahme anhand der in dem Vorbescheidsverfahren beigefügten Unterlagen und Pläne nicht beurteilt werden kann. Die Auswirkungen der abgefragten Nutzung auf die benachbarte Bebauung lassen sich nicht abschätzen. Weder geht aus den Unterlagen eindeutig hervor welche konkrete (Neben-) Nutzungen in welchem Umfang in die Hotelnutzung integriert werden sollen, noch lässt es sich abschätzen mit welchen Auswirkungen - insbesondere im Hinblick auf die ohnehin schon angespannte Verkehrssituation in der näheren Umgebung - diese Nutzungen im konkreten Fall verbunden sind und ob diese Auswirkungen gegebenenfalls für die Nachbarschaft unzumutbar sind.

Dieser Mangel des Vorbescheids kann auch nicht durch die Klarstellung der Beigeladenen und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 behoben werden, wonach das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages und der Beantwortung der Vorbescheidsfrage sein soll. Insbesondere ist die Ansicht der Beigeladenen, eine Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Art der Nutzung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots möge zwar objektiv rechtswidrig sein, führe jedoch nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung, nicht haltbar. Das Rücksichtnahmegebot stellt den Schwerpunkt des baurechtlichen Nachbarschutzes dar und kann nicht durch den Bauherrn nach seinem Belieben ausgeschaltet werden. Vor allem dürfte die Möglichkeit der Ausblendung des Rücksichtnahmegebotes im Vorbescheidsverfahren nach Belieben des Bauherrn auch erhebliche praktische und rechtliche Probleme aufwerfen. Weder die Vorbescheidsfragen noch die entsprechenden Antworten sind in der Regel so klar formuliert, dass - vor allem für den Nachbarn - erkennbar ist, ob die Prüfung unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes erfolgt ist oder nicht. Das bedeutet ein erhebliches Prozessrisiko des Nachbarn, da er in allen Fällen, in denen das Rücksichtnahmegebot nicht ausdrücklich ausgeklammert wurde, Klage erheben müsste, um nicht Gefahr zu laufen, dass ihm im späteren Baugenehmigungsverfahren die Prüfung des Rücksichtnahmegebotes als Inhalt des Vorbescheides entgegen gehalten wird.

2.2 Frage 1.5

Die positive Beantwortung der Frage 1.5 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Wohnnutzung auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Ähnlich wie bei der Frage 1.1 (vgl. unter 2.1) besteht auch bei der Beantwortung der Frage 1.5 die Problematik, dass es dieser Frage aufgrund einer sehr offenen und allgemeinen Formulierung an der Bestimmtheit mangelt. Auch hier erschöpft sich die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung offensichtlich in der Fragestellung allgemeiner Zulässigkeit, ohne die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots. Diese Beurteilung stellt jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung dar. Insoweit gelten die Ausführungen unter 2.1 entsprechend.

Eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots ist auch bei der Frage 1.5 aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Beschreibung des Vorhabens und somit nicht konkretisierbaren Vorbescheidsvorhabens nicht möglich.

2.2.1 Die unter 2.1.1 dargestellten Grundsätze zu der Frage der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens gelten auch für die in der Frage 1.5 abgefragte Wohnnutzung entsprechend. Hier ist noch hervorzuheben, dass das Kriterium der Gebietsverträglichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichermaßen sowohl für eine im bestimmten Baugebiet der BauNVO allgemein als auch für eine ausnahmsweise zulässige Nutzungen gilt (vgl. BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris; BVerwG, U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris). Das Vorhaben liegt hier in einem faktischen Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO, wo eine Wohnnutzung - abgesehen von einer Wohnnutzung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO - gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig ist.

Die Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens kann vorliegend nicht beurteilt werden. Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens sind die Auswirkungen zu betrachten, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43). Hier kann den in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Plänen und Unterlagen nicht entnommen werden, wie viele Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet werden sollen, so dass bereits der Umfang des Vorhabens unbestimmt ist. Die in dem Vorbescheid gewählte Formulierung „maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße 1/...straße 2 und 4/...straße 11 und 13“ ist nicht geeignet den Umfang des Vorhabens so eindeutig festzulegen, dass eine Überprüfung der Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens erfolgen. Diese Formulierung stellt lediglich klar, dass ein Drittel des Grundstücks der Wohnnutzung zur Verfügung stehen soll. Das konkrete Ausmaß der Wohnnutzung bleibt damit offen. Dieses Drittel kann sowohl mit einer Vielzahl von kleinen Appartements als auch mit nur einigen wenigen größeren Wohneinheiten bebaut werden.

Wegen der fehlenden Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens kann die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung nicht eindeutig beantwortet werden. Wird - wie hier - ein solches unbestimmtes Vorhaben dennoch positiv beurteilt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben als gebietsunverträglich erweist und der Nachbar dadurch in dem ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird, weil er diese gebietsfremde Nutzung wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nicht mehr verhindern kann.

2.2.2 Ferner kann die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme vorliegend nicht beurteilt werden, was ebenso zu einer Nachbarrechtsverletzung der Klägerin führt.

Wie bereits oben unter 2.1.3 - 2.1.5 ausgeführt kann das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung nicht ausgeklammert werden, sondern gehört regelmäßig zu der Prüfung dazu. Die vorliegende Formulierung der Frage sowie die Beantwortung dieser Frage lassen eine Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu. Zunächst lässt sich anhand der vorgelegten Plänen und Unterlagen nicht eindeutig erkennen, welcher Nutzung der restliche Grundstücksteil (...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11) zugeführt werden soll. Zwar kann aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbescheids darauf geschlossen werden, dass dort eine Hotelnutzung beabsichtigt ist. Möglich ist aber auch, dass auf dem übrigen Grundstücksteil eine ganz andere Nutzung ausgeübt wird. Die Auswirkungen der möglichen Kombinationen der unterschiedlichen Nutzungsvarianten mit der beabsichtigten Wohnbebauung sind nicht abschätzbar.

Ferner kann nicht beurteilt werden, ob die geplante Wohnnutzung durch die in der Umgebung bereits vorhandene Bebauung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Frage stellt sich hier insbesondere im Hinblick auf die angespannte Verkehrssituation in der ...- und der ...-Straße.

Die Nachbarrechtsverletzung ergibt sich auch hier daraus, dass der Umfang seiner Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren unbestimmt ist und eine Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens ohne Beachtung des Rücksichtnahmegebots nicht möglich ist.

2.3 Frage 2.1

In der Frage 2.1 wird die Neuerrichtung eines Baukörpers auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade im Hinblick auf das geplante Maß der baulichen Nutzung positiv beurteilt. Insoweit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - juris; v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris). Da eine andere rechtliche Beurteilung nur dann in Frage kommt, wenn die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen nach dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers nachbarschützende Funktion haben sollen, kann eine solche dem im unbeplanten Innenbereich vorgefundenen Maß der baulichen Nutzung nicht zukommen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 a. a. O.).

Anhaltspunkte, dass das hier verwirklichte Maß der baulichen Nutzung gegenüber der Klägerin rücksichtslos sein könnte, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gebäude ...-Straße 1/...straße 2 erhöht sich nur geringfügig gegenüber dem Bestandsgebäude, so dass sich die bestehende Situation hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für die Klägerin künftig nicht wesentlich anders darstellen wird als zuvor.

Für die Annahme einer abriegelnden Wirkung ist im dicht bebauten innerstädtischen Bereich kein Raum, wenn - wie hier - der geplante Baukörper nicht erheblich höher ist, als das betroffene Nachbargebäude (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris, B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris).

2.4 Frage 2.2

Ebenso verhält es sich mit der Frage 2.2. Auch hier wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Neubaus auf dem Grundstücksteil ...straße 4/...straße 13 nach dem Maß der baulichen Nutzung abgefragt und von der Beklagten positiv beurteilt. Die positive Beantwortung dieser Frage verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da das Maß der baulichen Nutzung keinen Drittschutz vermittelt (vgl. unter 2.3). Rücksichtslosigkeit des geplanten Vorhabens gegenüber den Grundstücken der Klägerin ist hier nicht ersichtlich.

2.5 Frage 4.1

Die Beantwortung der Frage 4.1 verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist somit aufzuheben.

Die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO setzt nach Ansicht der Kammer voraus, dass das Vorhaben im abstandsflächenrelevanten Bereich unter allen planungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist (vgl. BayVGH v. 15.4.1992 - 14 B 90,856 - BauR 1992, 605; in diesem wohl auch B. v. 22.9.2011 - 2 B 11.762 - juris, Rn. 34; offengelassen in B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris, Rn. 33; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 6 Rn. 50; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 Rn. 55). Auch wenn regelmäßig allein das Kriterium der Bauweise die Zulässigkeit eines Grenzanbaus dem Grunde nach bestimmt, so bedeutet dies nicht, dass die weiteren Einfügenskriterien, insbesondere das Nutzungsmaß und das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche für die Beurteilung der Frage, ob eine grenzständige Bebauung zulässig ist, nicht von Belang wären. Wo, wie weit und wie hoch an die Grenze gebaut werden darf, ergibt sich nicht aus den Regelungen zur Bauweise, sondern aus den Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen und über das Maß der baulichen Nutzung (Höhe der baulichen Anlage, Zahl der Vollgeschosse).

Der in der Beantwortung der Frage 4.1 enthaltene Dispens von der Einhaltung der Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO - so wie er hier formuliert ist - bezieht sich auf alle planungsrechtlichen Varianten. Der abstandsflächenrechtliche Dispens des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO greift aber nur, soweit sich das Gebäude - planungsrechtlich zulässig - auch objektiv-rechtlich der Höhe nach in seine maßgebliche Umgebung einfügt. Auch hier lässt sowohl die Vorbescheidsfrage als auch deren Beantwortung die entsprechende Festlegung hinsichtlich der zulässigen Höhenentwicklung, als Voraussetzung für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, vermissen.

Diese Unbestimmtheit des streitgegenständlichen Vorbescheids und die damit verbundene erhebliche Unsicherheit für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren führen hier mit Blick auf die Bindungswirkung des Vorbescheids für das künftige Verfahren zu einer Rechtsverletzung der Klägerin, da eine Nachbarrechtsverletzung auch dann gegeben ist, wenn infolge der Unbestimmtheit eines Vorbescheids nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (BayVGH, U. v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; BayVGH, U. v. 08.08.2000 - 26 B 96.1956 - juris).

2.6 Frage 4.2

Eine Rechtsverletzung durch die Beantwortung der Frage 4.2 ist schon deshalb nicht möglich, da diese Frage negativ beantwortet wurde. Die mit der Frage 4.2 abgefragte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen wurde vorliegend nicht in Aussicht gestellt. Insoweit entfaltet der Vorbescheid auch keine Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.

2.7 Frage 5.3

Durch die positive straßenrechtliche Beurteilung einer Anfahrtszone im Erdgeschoß des Gebäudes ...straße 13 ist die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt.

Grundsätzlich entfalten die Vorschriften über die Erteilung einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis und insbesondere Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG keine drittschützende Wirkung (vgl. BayVGH, U. v. 23.07.2009 - 8 B 08.3282 - juris). Eine subjektive Rechtsposition kann sich im Einzelfall ausnahmsweise aus der Vorschrift über Straßenanlieger des Art. 17 BayStrWG sowie aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ergeben (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 - NVwZ-RR 2004, 308; vom 24.11.2003 - BayVBl 2004, 533, NVwZ-RR 2004, 886 S. 534; vom 12.12.2007 - BayVBl 2008, 276 S. 277). Auf eine durch das Grundrecht des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition kann sich der Anlieger dabei jedoch nicht berufen; wie weit der Anliegergebrauch gewährleistet wird, richtet sich allein nach einschlägigem Straßenrecht und sonstigen Instituten des einfachen Rechts (vgl. BVerwG vom 11.5.1999 - BayVBl 1999, 634; BayVGH vom 15.3.2006 - BayVBl 2007, 45). Art. 17 BayStrWG selbst gewährt dem Straßenanlieger dabei nur in sehr eingeschränktem Ausmaß eine einklagbare Rechtsposition. Eine Verletzung des Art. 17 BayStrWG käme etwa in Betracht, wenn durch eine Sondernutzungserlaubnis die für die Grundstücke der Klägerin erforderliche Zufahrten und Zugänge unzumutbar beeinträchtigt würden. Eine Anspruchsposition wäre ferner zu bejahen, wenn ein Grundstückseigentümer als Straßenanlieger auf den Gebrauch und die Benutzung einer Straßenteilfläche in gesteigerter Weise angewiesen ist.

Umstände, die einen solchen Ausnahmefall hier begründen würden, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Tatsache, dass die Zufahrt zu der Anfahrtszone ausschließlich von dem ...platz her erfolgen soll, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass die Klägerin durch die geplante Anlieferzone in ihren etwaigen Anliegerrechten beeinträchtigt werden kann.

2.8 Frage 5.4

Auch für die Beantwortung der Frage 5.4 gelten die Überlegungen zu der Frage 5.3 (vgl. unter 2.7) entsprechend. Eine Beeinträchtigung der nachbarschützenden Rechte der Klägerin durch die Unterbauung der ...straße ist nicht ersichtlich.

2.9 Frage 5.5

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Verletzung der drittschützenden Rechte durch die Beantwortung der Frage 5.5 berufen. Weder die Frage der straßenrechtlichen Sondernutzung noch die Frage der Erschließung eines Grundstücks vermitteln Drittschutz (vgl. 2.7; BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24). Eine Ausnahmesituation, die unter Umständen eine andere Beurteilung erforderlich machen würde, liegt hier nicht vor.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO.

Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, waren hier ihre außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Anteil ihres Obsiegens erstattungsfähig, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 9. November 2017 für den Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Tiefgarage und Ladehofgarage auf dem streitgegenständlichen Grundstück …straße 4, …straße 11 und 13, Fl.Nr. …, Gemarkung … .

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. …, …, … und … der Gemarkung … und betreibt im Bereich zwischen dem …platz 2 bis 6 und der …straße 5 ein Luxushotel mit ca. 340 Zimmern, 5 Restaurants, 6 Bars, einer Diskothek und einem Wellnessbereich. Die verschiedenen Gebäudeteile verfügen über bis zu neun Geschosse. Der Haupteingang des Hotels der Klägerin samt Hotelvorfahrt befindet sich am …platz. Im Bereich der …straße 5 befinden sich die Einfahrt in die Tiefgarage des Hotels sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich. Die Anliefervorgänge finden in dem öffentlichen Verkehrsraum in der …straße statt.

Das streitgegenständliche Grundstück der Beigeladenen liegt nördlich der Grundstücke der Klägerin – getrennt durch die ca. 22 m breite …straße – schräg gegenüber der Tiefgarageneinfahrt des Hotels der Klägerin. Das Areal …-Straße 1/ …straße 2 + 4/ …straße 11 + 13 (Fl.Nr. … und die westlich benachbarte Fl.Nr. …, die ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht) ist mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die derzeit als Versammlungsstätten und Büros genutzt werden. Auf der Fl.Nr. … befindet sich mit der …garage eine große Kfz-Garage, die ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht.

All diese Grundstücke liegen im sog. Kreuzviertel, welches – im Wesentlichen – im Norden durch die …straße, im Osten durch die …straße, im Süden durch die … Straße/ …straße und im Westen durch den …platz begrenzt wird.

Lageplan (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Unter dem 9. Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid, der den Um- und Neubau der Gebäudeteile in der …-Straße 1/ …straße 2 + 4/ …straße 11 + 13, Fl.Nr. … und … (vormals gemeinsam Fl.Nr. 259) für grundsätzlich zulässig erklärte. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgerichts München (M 8 K 14.90) teilweise Erfolg, wurde dagegen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (2 ZB 15.856 und 2 B 17.284) abgewiesen. Über den Antrag auf Zulassung der Revision (4 B 63.17) hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Das Verfahren, welches die Verlängerung des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 durch Bescheid vom 14. Februar 2017 zum Gegenstand hat, ruht (M 8 K 17.1084).

Mit Bescheid vom 26. April 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag der Beigeladenen vom 23. September 2015 für „Sanierung und Umbau für Hotel mit 150 Zimmern, Konferenzbereich, Restaurant, Bar und SPA“ auf dem Grundstück mit Fl.Nr. … Mit Bescheid vom 30. Oktober 2017 genehmigte die Beklagte den Änderungsantrag der Beigeladenen vom 19. Juni 2017, der insbesondere eine Reduzierung der Zimmerzahl auf 132 vorsieht. Die gegen die beiden Bescheide gerichtete Klage der Klägerin wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.2434 geführt.

Am 19. Juni 2017 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für den Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Tiefgarage und Ladehofgarage für „PR 4 und das Nachbarbauvorhaben KF 1 ( …str. 4 / …str. 11 + 13)“.

Das Vorhaben sieht unter Abriss der Bestandsbebauung die Errichtung eines fünfgeschossigen Büro- und Geschäftsgebäudes vor. Die Firsthöhe zur …straße beträgt +24,00 m, die Firsthöhe zur …straße +24,79 m. Die Wandhöhe zur …straße beträgt +19,43 m bei einer Geländeoberkante von + 0,06 m; die Dachneigung beträgt 45 ° in diesem Bereich.

Im Erdgeschoss befindet sich eine Ladehofgarage mit drei Lkw-Stellplätzen, die von der …straße angefahren werden kann und die sowohl dem Bauvorhaben als auch dem östlich benachbarten Hotelbauvorhaben (M 8 K 16.2434) dient.

Zudem ist eine dreigeschossige unterirdische Tiefgarage mit 68 Stellplätzen geplant, die über die …straße (westlich der Ladehofgarage) angefahren werden kann.

Im Erdgeschoss befindet sich ein Besprechungsbereich für bis zu 200 Personen.

Vom 1. bis zum 4. Obergeschoss erfolgt jeweils eine Unterteilung in vier Nutzungseinheiten mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 400 m². Das Dachgeschoss gliedert sich in zwei Nutzungseinheiten. Die Mieteinheiten können von einem einzigen Mieter oder von bis zu 18 Mietern genutzt werden.

Mit Bescheid vom 9. November 2017 (Az.: …), der Klägerin am 11. November 2017 zugestellt, genehmigte die Beklagte den Bauantrag der Beigeladenen vom 19. Juni 2017 nach Plannummer … mit Handeinträgen des Entwurfsverfassers vom 14. August 2017 sowie Flächengestaltungsplan nach Plannummer … Baumbestand [sic!] mit Handeintragungen des Entwurfsverfassers vom 14. August 2017 unter zweier aufschiebender Bedingungen als Sonderbau.

Die Herstellung von 61 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge wurde darin beauflagt. Die Betriebsbeschreibung vom 19. Juni 2017 mit Ergänzungen vom 24. Oktober 2017 ist außerdem Bestandteil der Baugenehmigung und zwingend einzuhalten. Die Baugenehmigung enthält auch Auflagen zum Immissionsschutz, insbesondere hinsichtlich der Ladehofgarage; die Schallimmissionsprognose der Fa. … und … vom 18. August 2017 ist Bestandteil der Baugenehmigung und zwingend einzuhalten.

In der Baugenehmigung wurden Abweichungen von der BayBO erteilt, u.a. eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 und 3 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zwischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen bzw. Vorder- und Rückgebäude auf eigenem Grundstück im Innenhof (214,54 m²).

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017, beim Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2017, Az.: …, aufzuheben.

Zur Begründung der Klage führten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 im Wesentlichen aus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Maßnahmen unbestimmt und damit nachbarrechtswidrig sei. Die Beklagte habe ihre Amtsermittlungspflicht verletzt.

Die Klagepartei stellte zunächst die örtlichen Gegebenheiten sowie die Vorgeschichte des Baugenehmigungsverfahrens ausführlich dar.

Die Klagepartei kritisierte den Ladehof bzw. den dortigen Anliefervorgang. Das vorgesehene Zeitfenster von 20 Minuten für die Anfahrt, Entladung, Dokumentation und Abfahrt sei ebenso unrealistisch wie lediglich nur eine Anlieferung/Tag. Die Schätzungen der Beigeladenen zum Lieferaufkommen würden jeglicher Grundlage entbehren. Aus der klägerseits in Auftrag gegebenen Stellungnahme des Gutachters … gehe hervor, dass das vergleichbare Hotel der Klägerin von 63 Fahrzeugen pro Tag angeliefert werde. Die vorgelegten Gutachten der Beigeladenen seien miteinander unvereinbar und wiesen Widersprüche auf. Durch den Rangiervorgang am Ladehof werde es zu Rückstauungen der wartenden Lkw sowie des allgemeinen PKW-Verkehrs bis zum Hotel der Klägerin kommen, was die Belieferung des klägerischen Hotels in der …straße und die An- und Abfahrt der Gäste des klägerischen Hotels erschweren werde. Zudem seien durch den Rangiervorgang Fußgänger und Radfahrer konkret gefährdet. Wie evident die Unzulänglichkeiten des Verkehrsgutachtens seien, veranschauliche eine interne Stellungnahme des Herrn …, welcher die angespannte Situation vor Ort beschreibe. Die Verwirklichung der nach dem Verkehrsgutachten zu treffenden Maßnahmen auf öffentlichem Grund sei schließlich rechtlich von der Beklagten nicht zur Bedingung für die Erteilung der Baugenehmigung gemacht worden.

In rechtlicher Hinsicht verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beklagte gehe ohne weitere Begründung davon aus, dass die Klägerin durch die streitgegenständliche Anlieferzone des Hotels nicht beeinträchtigt werden könnte. Zudem sei nicht ausreichend geprüft worden, ob die Erschließung gesichert sei. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin; es könne aufgrund der Ermittlungsdefizite sowie der fehlenden Bestimmtheit der Baugenehmigung nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben im Einzelfall als gebietsunverträglich erweise. Schließlich bestehe für das Vorhaben ein Planungsbedürfnis.

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies sie zunächst auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2018 führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die rechtmäßige Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Sie verwies auf ihren bisherigen Vortrag im Rahmen der bereits bei Gericht anhängigen Verfahren und ergänzte, dass das Vorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Eine wahrnehmbare Steigerung des Lärms (ab 3 dB(A)) werde hier nicht erzeugt. Es sei auch schon fraglich, wie der von einem planungsrechtlich zulässigen Vorhaben ausgehende Fahrzeugverkehr überhaupt eine unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen begründen könne. Die für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblichen Werte der TA Lärm würden um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Zudem befinde sich die Tiefgarageneinfahrt auf der von der Klägerin abgewandten Seite. Die von der Klägerin vorgetragene Vergleichbarkeit der Anliefermengen vom klägerischen Hotel und dem zum streitgegenständlichen Ladehof beantragten Hotel könne nicht nachvollzogen werden. Das klägerische Hotel mit 328 Zimmern, fünf Restaurants und weiteren Einrichtungen sei mit einem Hotel mit 132 Zimmern und einem Restaurant nicht vergleichbar. Im Übrigen sei die Stellungnahme des Herrn … nicht aussagekräftig. Bei einer Ortsbegehung am 25. Januar 2018 zwischen 7:45 Uhr und 8:30 Uhr habe sich die allgemeine Verkehrslage als ruhig dargestellt. Jedoch sei die An- und Ablieferung der klägerischen Hotelnutzung in vollem Gange gewesen, ebenso wie die Belieferung der Fünf Höfe. Während die Tiefgaragenzufahrt zu den Fünf Höfen in der Begehungszeit nur ein einziges Mal in Anspruch genommen worden sei, erfolgte bei der klägerischen Liegenschaft durchgehend eine Belieferung; ein Anlieferungskonzept sei nicht erkennbar gewesen. Ebenso sei eine Anlieferung in zweiter Reihe erfolgt. Von einem Einweiser oder einer organisierenden Person sei nichts zu sehen gewesen. Die Klägerin könne sich damit schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht darauf berufen, ein eventuell erzeugter kurzzeitiger Rückstau wirke sich negativ auf die klägerische Nutzung aus, wenn sich die Klägerin selbst nicht an die StVO halte. Im Übrigen habe die Beigeladene ein stimmiges Anlieferkonzept; insbesondere sei durchgehend ein Einweiser vor Ort und Fahrzeuge über 7,5 t würden zur Anlieferung nicht zugelassen.

Außerdem liege kein Ermittlungs- und Abwägungsdefizit im Rahmen der Genehmigungserteilung vor. Eine hinreichende Sicherstellung der Annahmen der angefertigten Gutachten und Stellungnahmen – im Einzelnen von der Beklagten aufgeführt – ergebe sich aus der Einbeziehung der entsprechenden Auflagen in das Regelungskonzept der Baugenehmigung. Die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme erschüttere die Richtigkeit der Beurteilung nicht. Ebenso wenig könne die Stellungnahme des Herrn … ein Abwägungsdefizit begründen, da es sich einerseits um eine allgemeine Beschreibung der Verkehrssituation handele und andererseits diese im Rahmen der Abwägung einbezogen worden sei. Einer von der Genehmigung abweichenden Anlieferung wäre demnach mit den zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen; ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot lasse sich aber nicht feststellen.

Schließlich sei nicht von einem Gebietserhaltungsanspruch auszugehen, der der Genehmigung entgegengehalten werden könnte.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 wurde die Bauherrin und Adressatin des streitgegenständlichen Bescheides zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 traten die Bevollmächtigten der Beigeladenen den Ausführungen der Klägerin entgegen. Sie verweisen insbesondere auf ihre Ausführungen im Verfahren M 8 K 16.2434.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 12. Dezember 2017 am 26. Februar 2018 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom selben Tag, in welcher die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge wiederholten, wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 K 16.2434, M 8 K 17.1084 und M 8 K 14.90 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 9. November 2017 verletzt die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, a.a.O.). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris Rn. 3).

Das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Vorhaben verstößt weder hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots, noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht oder im Übrigen gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 Bayerische Bauordnung (BayBO) – das Vorhaben ist jedenfalls ein Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 6 BayBO (Besprechungsbereich im Erdgeschoss für bis zu 200 Personen bestimmt) – zu prüfen sind.

2. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt gemäß Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), weshalb insbesondere die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit drittschützenden Normen des Bauplanungsrechts durch das Gericht erfolgen kann.

2.1 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30). Dies betrifft insbesondere die mit dem Baugenehmigungsbescheid genehmigten Bauvorlagen.

Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), vgl. Art. 80 Abs. 4 BayBO. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen dabei vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a.a.O. Rn. 80; VG München, B.v. 28.11.2017 – M 8 SN 17.4766 – juris Rn. 57). Zu einer Unbestimmtheit gelangt man allerdings nur dann, wenn sich der Aussagegehalt des Verwaltungsakts nicht durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1998 – 4 C 9/97 – juris Rn. 19).

Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 84 m.w.N.). Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U.v. 20.05.1996 – 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – juris Rn. 11 m.w.N.; VGH BW, B.v. 23.11.2017 – 3 S 1933/17 – juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; jeweils m.w.N.). Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich dabei nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (vgl. OVG NW, U.v. 6.6.2014 – 2 A 2757/12 – juris Rn. 73; NdsOVG, B.v. 26.1.2012 – 1 ME 226/11 – juris Rn. 22).

Wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten bzw. wegen ihres Fehlens keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte der Klägerin begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16; B.v. 5.12.2001 a.a.O. juris Rn. 11 m.w.N.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 68 Rn. 472 m.w.N.).

2.2 Sowohl der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid als auch die hierdurch zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Bauvorlagen sind hinreichend bestimmt, nachvollziehbar und eindeutig.

2.2.1 Der Genehmigungsbescheid an sich ist hinreichend bestimmt.

Die Formulierungen und Begründungen bezüglich des Genehmigungsinhalts, der Auflagen, der Abweichungen und der Hinweise sowie der Nachbarwürdigung sind klar und nachvollziehbar; der Regelungsgehalt wird ohne weiteres deutlich. Durch den Verweis auf die weiteren Anlagen zur Baugenehmigung (Hinweis 8. auf Seite 9 des streitgegenständlichen Bescheids) ist zudem eindeutig ersichtlich, was – neben dem Bescheidinhalt im engeren Sinne und den Bauvorlagen nach § 3 BauVorlV – vom Prüfumfang bzw. von der Genehmigungswirkung der Baugenehmigung umfasst sein soll: vor allem die bereits in der Genehmigung erwähnte Betriebsbeschreibung (Auflage 3.; vgl. Bl. 294 f. der Behördenakte), das Immissionsgutachten (Auflage 7.A.; vgl. Bl. 179 ff. der Behördenakte) und das Verkehrsgutachten (Hinweis 2.; vgl. Bl. 121 ff. der Behördenakte).

2.2.2 Hinsichtlich der Lagepläne, Grundrisse und Ansichten als wesentliche Bestandteile der Bauvorlagen nach § 3 BauVorlV besteht kein Grund zur Beanstandung. Die Lage, die Maße und die Gestalt der baulichen Anlagen und der Teile hiervon werden eindeutig und nachvollziehbar dargestellt.

2.2.2.1 Die Kritik der Klägerin an der fehlenden Regelung der Hotelvorfahrt und des Taxistandplatzes in Bezug auf das geplante benachbarte Hotel betrifft nicht das streitgegenständliche Verfahren. Jedenfalls ist die konkrete Ausgestaltung und Einrichtung einer diesbezüglichen Haltebzw. Entladezone nicht Gegenstand der Baugenehmigung, wie aus Hinweis 2. der Baugenehmigung zum Ausdruck kommt. Auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2018 (M 8 K 16.2434 – dort unter Ziffer 2.2.2.1) wird ergänzend Bezug genommen. Im Übrigen gilt auch für andere möglicherweise für das Bauvorhaben erforderliche Haltverbote oder sonstige verkehrsrechtliche Anordnungen, dass diese nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind und nicht sein können.

2.2.2.2 Die Betriebsbeschreibung vom 19. Juni 2017, ergänzt am 24. Oktober 2017, ist ebenfalls hinreichend bestimmt.

Hinsichtlich der Ladehofgarage ist eindeutig festgelegt, dass die Hauptzeiten für die Ver- und Entsorgung wochentags zwischen 06:00 und 18:00 Uhr liegen und ein Lademeister vor Ort bei jedem ankommenden Fahrzeug die Einweisung beim Rangiervorgang vorzunehmen hat – hierauf sind die Anlieferer in den schuldrechtlichen Vereinbarungen hinzuweisen (vgl. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung vom 24.10.2017). Der Ladehof kann gleichzeitig von maximal 3 Lkw mit maximal 7,5 t angefahren werden. Dies ergibt sich auch aus der planerischen Darstellung im Erdgeschossplan zum streitgegenständlichen Vorhaben. Eine Widersprüchlichkeit dieses Konzepts der Be- und Entladung der Waren und des Abfalls, verursacht durch die Nutzungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück (und dem Grundstück mit Fl.Nr. …), ist für das Gericht nicht erkennbar.

Auch für die Büro- und Ladennutzung ergibt sich keine Unbestimmtheit. Neben der o.g. Betriebsbeschreibung, die für die Ladenflächen im Erdgeschoss sich auf die (allgemeinen) Ladenöffnungszeiten (nach Gesetz über den Ladenschluss; vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) bezieht, stellt das Anschreiben und die Erläuterungen zum Bauantrag vom 19. Juni 2017 (Bl. 22 der Behördenakte) ausführlich dar, welche konkrete Nutzung in dem geplanten Gebäude aufgenommen wird. Wie sich aus den Grundrissplänen ergibt, sind Einzelhandelsnutzungen im Erdgeschoss geplant. Hinsichtlich der Büronutzung sei nur auf die Angabe der maximalen Mitarbeiterzahl in den Bürobereichen, die maximale Kapazität des Besprechungsraumes im Erdgeschoss und die Aufteilungsmöglichkeiten der Büroräumlichkeiten hingewiesen. Eine noch detailliertere Beschreibung ist nicht erforderlich.

2.2.3 Auch das Verkehrsgutachten zum Bauantrag der Firma … + … vom 23. August 2017 ist hinreichend bestimmt. Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf den öffentlichen Straßenraum in der Umgebung sind eindeutig, vollständig und in sich stimmig dargestellt.

2.2.3.1 Die dargestellte verkehrliche Ausgangssituation (S. 2 – 9 des Verkehrsgutachtens) entspricht im Grunde den Feststellungen des Gerichts im Rahmen seiner Augenscheine (insbesondere dem Augenschein am 19. Januar 2015 im Verfahren M 8 K 14.90), ist dementsprechend vom Gericht nachprüfbar und einwandfrei.

Die Ausführungen zur Erschließungssituation und zum motorisierten Individualverkehr, zum öffentlichen Personennahverkehr und zum Fußgänger- und Radverkehr sowie zur längerfristigen Änderung der Erschließungssituation für den motorisierten Individualverkehr und zum ruhenden Verkehr sind nicht zu beanstanden.

Soweit die Klagepartei die Ausführungen zur Verkehrsbelastung als unzutreffend und mit den Feststellungen des Gerichts für unvereinbar bezeichnet, ist dem nicht zu folgen. Die gerichtliche Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Augenscheins am 19. Januar 2015 die Ein- und Durchfahrt in die bzw. durch die …straße mit normalen Pkws durch den Lieferverkehr für das Hotel der Klägerin erheblich beeinträchtigt wird (S. 6 des diesbezüglichen Augenscheinsprotokolls), bestätigt vielmehr auch das Gutachten (S. 5 des neuen Verkehrsgutachtens). Die unstreitig im Kreuzviertel, in welchem die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen, gegebene angespannte Verkehrssituation stellt auch das Gutachten nicht in Abrede, wenn es von einer niedrigen bzw. mäßigen Verkehrsbelastung ohne gravierende Staus ausgeht (S. 5 und S. 29 des Verkehrsgutachtens). Denn mangels Eignung der engen Straßen des Kreuzviertels für den Durchgangsverkehr ist die Verkehrsbelastung offensichtlich und gerichtsbekannt geringer als zum Beispiel die Belastung des nahe gelegenen mehrspurigen …platzes in Richtung Norden. Dies wird im Gutachten auch durch die Verkehrszählung aus den Jahren 2014 und 2016 belegt (Bestandsbelastung Tagesverkehr Gesamtverkehr ca. 22.000 Kfz/Tag im Querschnitt hinsichtlich des …platzes gegenüber 3.500 Kfz/Tag in der im Kreuzviertel vergleichsweise stark befahrenen …-Straße, S. 7 des neuen Verkehrsgutachtens). Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage zutreffend, dass es sich bei der Kreuzung …-Straße/ …straße – als am stärksten belastete Kreuzung im Kreuzviertel – um einen eher gering belasteten Knotenpunkt handelt. Die ermittelten Werte der Verkehrszählung sind ebenfalls eindeutig und plausibel. Auf die zeitweise auftretenden Verkehrsbehinderungen weist auch das Gutachten hin. Die Stellungnahme des Mitarbeiters der Beklagten vom 10. August 2017 steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Gutachtens, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass es sich bei einem Mitarbeiter der Beklagten um keine Person handelt, die über besondere Fachkompetenz im Hinblick auf verkehrliche Belange verfügt.

2.2.3.2 Auch die Ermittlung des Verkehrsaufkommens (S. 9 – 16 des Verkehrsgutachtens), welches durch die in diesem Verfahren streitgegenständliche Büro- und Einzelhandelsnutzung ausgelöst wird, ist hinreichend bestimmt.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich einer Verkehrsprognose in einem Planfeststellungsverfahren davon ausgeht, dass diese mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 9 B 30/12 – juris Rn. 10).

Das erkennende Gericht hält diese Grundsätze – zumal im Rahmen einer Nachbarkonstellation – auf das vorliegende Verkehrsgutachten für entsprechend anwendbar, weshalb sich die Prüfung der Richtigkeit und Eindeutigkeit im Wesentlichen auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. Dies entspricht im Übrigen auch der bereits oben dargestellten Prüfung von Bauvorlagen in Nachbarrechtskonstellationen.

Dieser Überprüfung hält die Ermittlung des Verkehrsaufkommens stand. Die Berechnungsansätze stützt das Gutachten auf die Angaben der Beigeladenen, auf Tabellenwerte und eigene Erfahrungssätze der Gutachter. Diese sind nicht zu beanstanden.

Die „Prognoseeckdaten Einzelhandel“ sind nachvollziehbar – insbesondere unter Berücksichtigung der Anlage 5 zum Verkehrsgutachten – ermittelt worden. Es ist zwar aufgrund der Betriebsbeschreibung und Beschreibung des Vorhabens nicht zwingend angezeigt, die Geschossfläche/Arbeitsplatz auf 35 m² zu erhöhen. Angesichts der Begründung des Gutachtens, dass aufgrund der Lage und Hochwertigkeit des Objekts eine sehr hohe Belegungsdichte von 16,5 m² Geschossfläche/Arbeitsplatz nicht angemessen sein dürfte, ist dies jedoch plausibel und daher nicht zu beanstanden. Eine Belegung mit 221 Beschäftigten könnte realistisch der Nutzungspraxis entsprechen. Auch der Anteil der mit dem motorisierten Individualverkehr anreisenden Beschäftigten von 20% erscheint angesichts der guten verkehrlichen Anbindung durch den öffentlichen Personennahverkehr und der zentralen Innenstadtlage nachvollziehbar.

Das Verkehrsaufkommen/Tag für die Büronutzung wird auf diesen Grundlagen in sich stimmig auf 161 Kfz-Fahrten/Tag festgelegt. 45 Kfz der Beschäftigten (20% von 221 Beschäftigten) fahren an und ab (also 90 Kfz-Fahrten/Tag). Auch die Annahme von 25 Kfz von an- und abfahrenden Kunden der Büronutzer ist angesichts des Ansatzes in der Anlage 5 nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Andienung mit 11 Lkw/Tag.

Dass sich das Gutachten nicht zur Anlieferung für Besprechungen bzw. Veranstaltungen mit bis zu 200 Personen verhält, führt nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Aus der Beschreibung des Bauvorhabens ergibt sich, dass es sich hierbei um außergewöhnliche, seltene Ereignisse handelt und diese folglich nicht geeignet sind, um das regelmäßig ausgelöste Verkehrsaufkommen zu bestimmen. Zudem stehen die entsprechenden Räumlichkeiten nach der Vorhabenbeschreibung nur den Mietern zur Verfügung, sodass sich der Kreis der regelmäßig anzuliefernden Beschäftigten im Gebäude zumindest erheblich mit den Teilnehmern einer solchen Veranstaltung überschneiden wird, weshalb sich der zusätzliche Anlieferbedarf nicht erheblich verändern dürfte. Dies alles sind jedenfalls keine Entscheidungen, die in der Baugenehmigung getroffen werden müssen.

Die „Prognoseeckdaten Einzelhandel“ sind ebenfalls in sich stimmig und verständlich – insbesondere unter Berücksichtigung der Anlage 6 zum Verkehrsgutachten. Die Verkaufsfläche für den Einzelhandel wurde (gerundet) richtig angesetzt. Die Annahme von 30 Kunden je Tag und 100 m² Verkaufsfläche (vorliegend also 126 Kunden/Tag) ist ebenso plausibel wie Kopplungseffekte (Überschneidung mit anderen Besorgungen) von 65% und einem Anteil der mit dem motorisierten Individualverkehr anreisenden Kunden von 60%.

Das Verkehrsaufkommen/Tag für die Einzelhandelsnutzung wird auf diesen Grundlagen in sich stimmig auf 80 Kfz-Fahrten/Tag festgelegt. Darin enthalten sind neben dem Beschäftigtenverkehr und dem Kundenverkehr eine Lkw-Anlieferung/Tag. Letzteres ist anhand des realistischen Ansatzes von 0,3 Lkw-Anlieferungen je Tag und je 100 m² Verkaufsfläche nachvollziehbar.

Ein substantiierter Vortrag der Klägerin, warum diese Ansätze unrichtig sein sollten, erfolgte nicht.

Die Ermittlung des gesamten Verkehrsaufkommen des Bauvorhabens und des Vorhabens auf dem benachbarten Grundstück von 840 Kfz-Fahrten/Tag, davon 74 Kfz-Fahrten/Tag für Anlieferungen ist nicht zu beanstanden. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2018 (M 8 K 16.2434 unter Ziffer 2.2.3.2) Bezug genommen.

Das Gutachten der Firma … + … zum ursprünglichen Bauvorhaben auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr. … mit 150 Hotelzimmern (vgl. M 8 K 16.2434) ist für das vorliegend streitgegenständliche Vorhaben ohne Relevanz, da es sich (überwiegend) auf eine Wohnnutzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück bezieht und somit keinerlei Aussage zu einer Büronutzung trifft.

2.2.3.3 Auch das Erschließungskonzept (S. 21 des Verkehrsgutachtens) ist hinreichend bestimmt.

Die geplante Tiefgarage für die Büro- und Einzelhandelsnutzung mit 68 Stellplätzen wird über die Einfahrt in der …straße, westlich der Ladehofgarage, erschlossen. Die Anfahrt kann laut dem Gutachten nur von Osten kommend erfolgen (Einbahnstraßenregelung im westlichen Teil der …straße), die Abfahrt kann auch nach Westen erfolgen. Dieses Konzept ist schlüssig.

Für die Kunden der streitgegenständlichen Nutzungen stehen ausreichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung, was das Gutachten nachvollziehbar darlegt (vgl. S. 8 und 22 des Verkehrsgutachtens)

Auch das Anlieferungskonzept für die streitgegenständlichen Nutzungen sowie das geplante Hotel auf dem Grundstück mit Fl.Nr. … ist hinsichtlich der Erschließung klar und eindeutig dargestellt. Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen zur Betriebsbeschreibung Bezug genommen werden. Im Übrigen führt das Gutachten unmissverständlich aus, welche Lkw über welche Straßen anbzw. abfahren sollten, um verkehrliche Probleme zu vermeiden. Der Vorgang des Rückwärtsrangierens in der …straße, um in die Ladehofgarage zu gelangen, wird ebenso klar beschreiben wie die unproblematische Ausfahrt. Weiter wird ausdrücklich festgelegt, dass der Ladevorgang insgesamt in 20 Minuten (inklusive Ein- und Ausfahrt) abgewickelt werden kann. Diese Annahme ist – insbesondere bei dem zwingenden Erfordernis eines Einweisers – realistisch. Die der Stellungnahme des klägerischen Gutachters … beigefügten Verweildauern der das klägerische Hotel beliefernden Fahrzeuge belegen sogar diese Annahme. Obwohl jenes Hotel auch mit Fahrzeugen von bis zu 12,5 t beliefert wird, betrug der Mittelwert 18 Minuten (S. 4 jenes Gutachtens). Warum ein Ladevorgang von zwanzigminütiger Dauer vor diesem Hintergrund unmöglich sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht.

2.2.3.4 Die Ausführungen zu den verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens (S. 23-29 des Verkehrsgutachtens) sind schließlich ebenfalls nicht im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot zu beanstanden.

Das Gutachten verwendet zur Ermittlung der verkehrlichen Auswirkungen des Neuverkehrs eine Simulationssoftware, die zu plausiblen Ergebnissen gelangt, die ausführlich erläutert werden. Die Klagepartei stellt nicht substantiiert dar, warum die diesbezüglichen Feststellungen im Gutachten nicht realistisch sein sollen.

Gleiches gilt im Hinblick auf die Prognose des Gesamtverkehrs. Ebenso sind die dargestellten Spitzenbelastungen auf solider Tatsachengrundlage ermittelt worden. Hinsichtlich der Kreuzung …-Straße/ …straße wurden die Erwägungen hierzu nachvollziehbar vertieft, da es sich um die am stärksten belastete Einmündung im Quartier handelt.

2.3 Angesichts all dessen kommt auch keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (Art. 24 BayVwVfG) durch ein Ermittlungsdefizit der Beklagten in Betracht.

Zwar ist es die Obliegenheit der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Amtsermittlung (Art. 24 BayVwVfG) als auch der Beigeladenen als Bauherrin im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verwaltungsverfahren (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG), vollständige, unzweideutige und im Einzelnen auch nachprüfbare und aus sich selbst heraus ausreichend schlüssige Bauvorlagen einzureichen bzw. der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung zu Grunde zu legen (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 80; VG München, U.v. 11.4.2016 – M 8 K 15.597 – juris Rn. 22). Dies entspricht im Übrigen auch der normativen Wertung, die § 13 BauVorlV für das Baugenehmigungsverfahren zu entnehmen ist (vgl. VG München, U.v. 28.11.2016 – M 8 K 16.1795 – juris Rn. 27).

Wie soeben ausgeführt, sind jedoch sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene dieser Obliegenheit nachgekommen.

Dass die Beklagte bei ihrer Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ausschließlich auf die Bauvorlagen, insbesondere das Verkehrsgutachten der Beigeladenen abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Da die Beigeladene die für das Bauvorhaben erforderlichen Unterlagen, wie Verkehrsgutachten, vorzulegen hat (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO), spricht nichts dagegen, auch nur diese, soweit sie wie hier nachvollziehbar und eindeutig sind, der Genehmigungsentscheidung zu Grunde zu legen. Die Erstellung eigener Gutachten durch die Beklagte ist vor diesem Hintergrund weder angezeigt noch sinnvoll und widerspricht dem Grundsatz, dass der Bauherr alle zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen hat, Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO.

2.4 Abschließend sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn man der Klägerin folgen und eine Fehlerhaftigkeit und Widersprüchlichkeit der Bauvorlagen in einzelnen Aspekten annehmen würde, sie diese nicht substantiiert vorgetragen hat und für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, warum eine Beurteilung der nachbarrechtlichen Belange der Klägerin anhand der umfangreichen Bauvorlagen für sie nicht möglich sein soll. Wie sich gerade an ihrem Vortrag zu den Anlieferungsbewegungen und zu den Detailfragen der Anlieferung zeigt, ist für die Klägerin im Grunde und in den wesentlichen Aspekten klar, welchem Vorhaben sie sich ausgesetzt sieht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Kubatur und die Nutzung des Vorhabens, welche von der Klägerin hinsichtlich der Unbestimmtheit der Bauvorlagen nicht beanstandet werden.

Vor dem Hintergrund, dass vorliegend in materieller Hinsicht streitentscheidend die Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist, worauf sich ein Nachbar nur im Falle der Unzumutbarkeit des Vorhabens berufen kann und nicht bereits dann, wenn das Vorhaben objektiv in formeller und materieller Hinsicht dem Baurecht widerspricht, dürfen die Anforderungen an die Bauvorlagen also nicht überspannt werden. Der Nachbar ist folglich darauf beschränkt, nur solche Bauvorlagen rügen zu können, die so unvollständig und unklar sind, dass für ihn, die Bauaufsichtsbehörde und das Gericht auf keine Weise eine Beurteilung der Rücksichtslosigkeit in Betracht kommt. Solch ein Fall ist hier – wie aufgezeigt – aber nicht hinreichend vorgetragen oder ersichtlich.

3. Die Baugenehmigung verletzt keine drittschützenden Vorschriften des Bauplanungsrecht (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BaugesetzbuchBauGB).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend allein nach § 34 BauGB, da das gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge für das streitgegenständliche Grundstück keine Baulinie vorsieht und das streitgegenständliche Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt.

3.1 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt nicht vor.

Das Vorhaben und die Grundstücke der Klägerin befinden sich ein einem faktischen Kerngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris Rn. 39; VG München, U.v. 19.1.2015 – M 8 K 14.90 – juris Rn. 172 ff.).

3.1.1 Eine Verletzung des Drittschutz vermittelnden Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2018 – 9 BV 16.1694 – juris Rn. 18 und 20 m.w.N.) kommt nicht in Betracht, da das Vorhaben – Büro- und Geschäftshaus – gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im faktischen Kerngebiet allgemein zulässig ist.

3.1.2 Das Vorhaben ist auch gebietsverträglich.

3.1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – BayVBl 2008, 542) sind die in den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach dieser Rechtsprechung aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinn überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Dabei gefährdet ein in einem Baugebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter dieses Gebiets auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, die für das Baugebiet typischen Nutzungen zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer der Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeit, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Auf die immissionsschutzrechtlich relevante Lärmsituation kommt es im Hinblick auf die im Gebiet geschützte Ruhe nicht ausschlaggebend an. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören. Bei der Beurteilung dieser Atypik ist in zweifacher Weise eine typisierende Betrachtung anzustellen, einmal im Hinblick auf die Bestimmung der Nutzungsart und einmal im Hinblick auf das Gebiet selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris; BayVGH, U.v. 29.12.2003 – 25 B 98.3582 – BayVBl 2004, 751). Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris). Diese Sichtweise rechtfertigt sich daraus, dass die Baunutzungsverordnung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie konkretisiert, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem oder mehreren der Baugebiete beruht. Zu diesen für die Gebietsverträglichkeit wesentlichen Merkmalen gehört deshalb je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von diesem bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen. Ob dann, wenn von dem Vorhaben selbst keine gebietsunverträglichen Störungen ausgehen, die Auswirkungen des dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrs für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 – 4 B 121.90 – NVwZ 1991, 267; BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 42).

Die Verneinung der Gebietsverträglichkeit im Hinblick auf die Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation kommt, wenn überhaupt, nur in Extremfällen in Betracht. Dies wäre unter Umständen dann denkbar, wenn das Vorhaben eine über die üblicherweise von einem solchen Vorhaben zu erwartende Verkehrsmehrung hinausgehende und dann für das Gesamtgebiet nicht mehr verträgliche Verkehrsmehrung nach sich zöge (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 44).

Kerngebiete im Sinn des § 7 BauNVO sind Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Sie dienen darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen. Kerngebiete dienen dabei vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur, § 7 Abs. 1 BauNVO. Allgemein zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen eines Bebauungsplans, § 7 Abs. 2 BauNVO. Alle allgemein, aber auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten haben dabei grundsätzlich aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Kerngebiet ist aber generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt, so dass Störungen in einem gewissen Maß hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 43).

3.1.2.2 Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt in dem Vorhaben keine für ein Kerngebiet atypische Nutzung vor, die den Gebietscharakter gefährdet, weshalb das Vorhaben gebietsverträglich ist.

Ein Büro- und Geschäftshaus, in welchem bis zu 450 Personen in den Bürobereichen arbeiten (zzgl. der Beschäftigten im Einzelhandel), in welchem Kundenverkehr im Rahmen der Ladenöffnungszeiten bzw. üblichen Büroöffnungszeiten erfolgt und in dem gängige Büro- und Verkaufstätigkeiten erfolgen, stellt weder bezogen auf diese Nutzungsart und -weise ein atypisches Büro- und Geschäftshaus, noch im konkreten Kerngebiet um die …straße eine atypische Nutzung dar. Es finden sich – wie sich aus dem Augenscheinsprotokoll im Verfahren M 8 K 14.90 ergibt – in der näheren Umgebung zu den klägerischen Grundstücken und dem Vorhabengrundstück einige vergleichbare Nutzungen mit ähnlicher Nutzungsart und –weise und ähnlichem Umfang. Es sei nur auf die Anwesen …straße 6 und 8 hingewiesen, die (fast) ausschließlich gewerblich genutzt werden und in ihrer Kubatur und Nutzfläche dem streitgegenständlichen Vorhaben entsprechen dürften, wenn nicht sogar dieses übertreffen dürften.

Für eine über die normalerweise mit einem Büro- und Geschäftshaus dieses Ausmaßes hinausgehende Verkehrsmehrung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

3.2 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind dagegen bereits grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.42017 – M 8 S7 17.1207 – juris Rn. 22), weshalb sich die Klägerin auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann.

3.3. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das drittschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

3.3.1 Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).

Inhaltich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4; B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 22 m.w.N.). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – juris Rn. 9).

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v.).

3.3.2 Hinsichtlich einer Verschlechterung der allgemeinen Erschließungs- und Verkehrssituation durch ein Vorhaben ist in der Rechtsprechung zudem anerkannt, dass dies grundsätzlich nicht zur Rücksichtlosigkeit des Vorhabens führt. Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte – im Regelfall hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32). Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums und keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris Rn. 29; OVG Bremen, B.v. 18.10.2002 – 1 B 315/02 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48; U.v. 10.10.2012 – 2 K 99/12 – juris Rn. 144).

Der durch ein Vorhaben verursachte und diesem zuzurechnende Fahrzeugverkehr bzw. die mit diesem verbundenen Auswirkungen auf die Nutzung eines Nachbargrundstücks können sich – abgesehen von der Lärmbelastung – aber dann als rücksichtslos darstellen, wenn sich die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird bzw. mangels ausreichender Parkmöglichkeiten (im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen oder auf dem Vorhabengrundstück) der durch das Vorhaben bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32; B.v. 25.08.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; jeweils m.w.N.).

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Bauherrn und andererseits dem Nachbarn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ist allerdings auch die Situationsvorbelastung des Grundstücks des Nachbarn zu berücksichtigen (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.10.2002 – 1 B 315/02 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48).

3.3.3 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben im Hinblick auf das prognostizierte, durch das Vorhaben ausgelöste Verkehrsaufkommen nicht rücksichtlos. Der Prüfung kann dabei – wie oben dargelegt – das plausible Verkehrsgutachten zu Grunde gelegt werden.

Zunächst ist festzustellen, dass das neue Verkehrsgutachten an mehreren Stellen von konservativen Prämissen ausgeht und damit eher auf das (im Hinblick auf die entstehende zusätzliche Verkehrsbelastung) schlechteste realistische Szenario (bzw. eines der schlechteren Verkehrsszenarien) abstellt. So wird die heutige Anbindungssituation dem Gutachten zu Grunde gelegt und nicht eine (von Seiten der Beklagten) geplante Änderung der Erschließungssituation, die sich auf den Verkehrsfluss eher positiv auswirken würde (S. 4 f. des Verkehrsgutachtens). Zudem werden Maximalwerte hinsichtlich der Verkehrsbelastung angesetzt, „um auf der sicheren Seite zu liegen“ (S. 6 des Verkehrsgutachtens). Aus all dem folgt, dass diese nachvollziehbaren „worst-case“- bzw. „worse-case“-Szenarien für eine Beurteilung der Zumutbarkeit einer derartigen negativen – und eben gerade nicht optimalen – Verkehrsentwicklung für die Klägerin geeignet sind.

Anhand des schlüssigen Verkehrsgutachtens sind keine chaotischen Verkehrsverhältnisse, Einschränkungen der bestimmungsgemäßen Nutzung der klägerischen Grundstücke oder unzumutbare Beeinträchtigungen durch Park- oder Parksuchverkehr, mithin keine Rücksichtlosigkeit, zu befürchten.

3.3.3.1 Angesichts des nachvollziehbaren und differenzierten Verkehrskonzepts sind keine chaotischen Verkehrsverhältnisse zu erwarten, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnten.

Das Gericht verkennt bei seiner Bewertung nicht die angespannte Verkehrssituation im Kreuzviertel, insbesondere im Bereich der …straße.

Diese ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig, wie sich aus der Bezugnahme der Beteiligten auf das Augenscheinsprotokoll vom 19. Januar 2015 (M 8 K 14.90) im Rahmen des Augenscheins am 26. Februar 2018 zeigt. Am 19. Januar 2015 stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass zum Zeitpunkt des Augenscheins die Ein- und Durchfahrt in die bzw. durch die …straße mit normalen Pkws durch den Lieferverkehr für das Hotel der Klägerin erheblich beeinträchtigt wird (S. 6 des diesbezüglichen Augenscheinsprotokolls). Auch zum Zeitpunkt des Augenscheins am 26. Februar 2018 war der Verkehrsfluss in der …straße durch dem klägerischen Hotelbetrieb zuzuordnende Entsorgungsfahrzeuge und Abfall auf der Fahrbahn beeinträchtigt. Dem Gericht ist zudem bewusst, dass die ruhige Verkehrslage am Morgen des 26. Februar 2018 nicht einem typischen Wochentag entspricht.

Jedoch ist gerade diese Vorbelastung im Rahmen der Abwägungsentscheidung, ob ein Vorhaben für den Nachbarn unzumutbar ist, zu berücksichtigen. Denn für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ganz maßgeblich selbst für die Verkehrsstörungen in der …straße verantwortlich ist. Ein Anlieferkonzept für das klägerische Hotel ist weder aus den Behördenakten noch anhand der Feststellungen der beiden Augenscheinstermine erkennbar. Vielmehr erfolgt die Anlieferung nach dem Windhundprinzip: der Anliefernde, der zuerst die Ladezone des klägerischen Hotels erreicht, kann diese nutzen, alle anderen, später ankommenden Anlieferenden müssen warten bis die Ladezone frei wird oder auf der Fahrbahn im öffentlichen Straßenraum halten – unter Beeinträchtigung des Durchgangsverkehrs. Dies entspricht nicht nur den Feststellungen in den beiden Augenscheinsterminen, sondern wird bestätigt durch die Aufstellung des klägerischen Gutachter … Im Erfassungszeitraum waren vier Mal maximal fünf Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend, zehn Mal drei Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend und durchschnittlich zwei bis drei Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend. Die Ladezone des Hotels der Klägerin ist jedoch nicht geeignet, gleichzeitig insbesondere fünf Fahrzeuge aufzunehmen. Durch den Anlieferverkehr für das klägerische Hotel werden also unter anderem die Verkehrsbeeinträchtigungen im Bereich der …straße mitverursacht.

In Anbetracht dessen verfügt die Klägerin über keine besonders schutzwürdige Rechtsstellung, da sie selbst in erheblichem Umfang zu der angespannten Verkehrssituation beiträgt. Somit kann vorliegend nur bei einer besonders gravierenden Verschlechterung der Verkehrssituation von unzumutbaren chaotischen Zuständen ausgegangen werden.

Dies ist jedoch nicht der Fall, da bereits die Verkehrszunahme diese Schwelle nicht überschreitet. Das Verkehrsgutachten geht in sich stimmig von einem gesamten Neuverkehrsaufkommen von 839 Kfz-Fahrten/Tag (inklusive des Lieferverkehrs) aus. Auf das hier streitgegenständliche Büro- und Geschäftshaus (samt des Lieferverkehrs) entfallen davon 241 Kfz-Fahrten/Tag (161 auf die Bürnutzungen, 80 auf den Einzelhandel; S. 13 des Verkehrsgutachtens).

Dieses Aufkommen wäre jedoch um das Bestandsverkehrsaufkommen, ausgelöst durch die Nutzungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück, zu reduzieren. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist vor diesem Hintergrund entscheidend auf den Prognosefall inklusive dieses Bestandsverkehrs abzustellen und hierbei auf die morgendlichen und abendlichen Belastungsspitzen, welche für die Zumutbarkeit der Verkehrsbelastung für einen Nachbarn von besonderer Bedeutung sind. Betrachtet man die ermittelten Werte im neuen Verkehrsgutachten, ist festzustellen, dass gerade im Hinblick auf Belastungsspitzen an der Kreuzung …-Straße/ …straße, welche die Klägerin am meisten betreffen dürften – so auch ihr eigener Vortrag –, diese nur moderat ansteigen werden (1,53% bis 12,67%, vgl. S. 27 des Verkehrsgutachtens). Eine solche moderate Erhöhung der maximalen Belastung um bis zu 12,67% ist jedoch nicht unzumutbar. Dies gilt insbesondere, wenn man sich vergegenwärtigt, dass in Sammelstraßen wie der …-Straße Spitzenbelastungen von 400 bis zu 800 Kfz/Stunde von den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2006 (RASt 06) als verkehrsverträglich bezeichnet werden (vgl. dort auf S. 31 i.V.m. S. 2 des Verkehrsgutachtens). Diese rechtlich unverbindlichen Richtlinien können zwar als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 36 m.w.N.), enthalten aber keine festen Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verkehrsbelastung im Einzelfall. Jedoch deutet eine deutliche Unterschreitung der noch verkehrsverträglichen Verkehrsstärke darauf hin, dass derartige Belastungen allgemein üblich und daher zumutbar sind.

So liegt der Fall auch hier, da vorliegend nur eine maximale Spitzenbelastung von 312 Kfz/Stunde an der Kreuzung …-Straße/ …straße ermittelt wurde. Sogar in einer Wohn Straße, in der im Gegensatz zu den Straßen im Kreuzviertel ausschließlich Wohnen – verbunden mit der diesbezüglichen besonderen Schutzbedürftigkeit – vorhanden ist, wird nach den RASt 06 eine Verkehrsstärke von bis zu 400 Kfz/Stunde als verkehrsverträglich eingestuft (vgl. dort S. 29).

Zudem ist eine chaotische bzw. eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrssituation durch den zusätzlichen Verkehr angesichts der in den Bauvorlagen niedergelegten Konzepte nicht zu befürchten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anlieferung. Durch das Anlieferkonzept mit Einweiser und vorab vergebenen 20-Minuten-Zeitabschnitten für Anfahrt, (Ent-)Ladevorgang und Abfahrt ist hinreichend sichergestellt, dass es gerade nicht zu (Rück-)Staus von der …straße in die anderen Straßen im Kreuzviertel kommt. Denn die anliefernden Fahrzeuge blockieren nur für die kurze Dauer des Rangiervorgangs die …straße; der (Ent-)Ladevorgang erfolgt dann nicht im öffentlichen Straßenraum – darauf sind die Anlieferer wiederum in den schuldrechtlichen Vereinbarungen hinzuweisen (vgl. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung vom 24.10.2017). Angesichts von maximal neun Anlieferungen/Stunde (drei Lkw-Stellplätzen in der Ladehofgarage; je 20 Minuten pro Ladevorgang) ist die …straße bei einer realistischen Dauer eines Rangiervorgangs von einer halben Minute deshalb maximal für 4,5 Minuten/Stunde aufgrund ihrer Enge nicht passierbar. Während eines Rangiervorgangs von einer halben Minute Dauer ist zudem anhand der ermittelten Daten im Verkehrsgutachten damit zu rechnen, dass innerhalb dieses Zeitraums nicht viel mehr als ein Kfz die …straße befahren wird (127 Kfz/Stunde: 60 x 0,5) und möglicherweise durch den Rangiervorgang kurzfristig an einer ungehinderten Benutzung der …straße gehindert wird. Im Übrigen – z.B. durch den Ausfahrvorgang (vorwärts) – ist die Benutzbarkeit der Straße allenfalls geringfügig beeinträchtigt – vergleichbar mit dem Ausfahrvorgang eines Pkw aus der …garage. Diese Verkehrsstörungen sind hinnehmbar, da es sich bei der …straße um keine stark befahrene Straße innerhalb des Gevierts handelt, wie die ermittelten Daten im neuen Verkehrsgutachten belegen. Die bisherigen Belastungsspitzen von lediglich 41 bis 108 Kfz/Stunde erhöhen sich durch das Vorhaben auf 63 bis 127 Kfz/Stunde und liegen damit immer noch deutlich unter den Werten für die …-Straße und die …straße. Zudem ist die Einfahrt in die …straße von Westen (vom …berg) kommend durch Verbotsschild (Einbahn Straße) untersagt.

Inwiefern die Klägerin durch diese Erhöhung der Verkehrsbelastung in der …straße in ihren Rechten verletzt sein soll, ist schließlich nicht ersichtlich; ein substantiierter Vortrag der Klagepartei fehlt hierzu. Es ist zu berücksichtigen, dass die Zufahrt zur Ladehofgarage in der …straße über 100 m von der Kreuzung …-Straße/ …straße entfernt ist; die Entfernung zur Hotelvorfahrt des klägerischen Hotels beträgt über 200 m. Aufgrund dieser Distanzen und obiger Ausführungen sind (Rück-)Staus, die die Klägerin im Bereich ihrer Tiefgaragenzufahrt und der Hotelvorfahrt betreffen könnten, bereits äußerst unwahrscheinlich. Es darf dabei zudem unterstellt werden, dass die Beigeladene sich an ihr eigenes schlüssiges Konzept hält. Nur dieses Anlieferkonzept ist auch genehmigt.

3.3.3.2 Eine Einschränkung der bestimmungsgemäßen Nutzung der klägerischen Grundstücke als Hotelbetrieb wird durch den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr nicht erfolgen.

Solche kämen überhaupt nur dann in Betracht, wenn durch das Vorhaben ein Verkehrsaufkommen ausgelöst würde, welches die Benutzung der für den (genehmigten) Betrieb des klägerischen Hotels notwendigen Einrichtungen auf deren Grundstücken unmöglich oder zumindest unzumutbar machen würde. Konkret kommt vor allem eine Beeinträchtigung der Tiefgaragenzufahrt zum Hotel der Klägerin in der …straße und der Hotelvorfahrt am …platz in Betracht. Eine diesbezügliche unzumutbare Beeinträchtigung ist angesichts des Vorstehenden jedoch äußerst unwahrscheinlich.

3.3.3.3 Unzumutbare Beeinträchtigungen der Klägerin durch den durch das Vorhaben ausgelösten Park- und Parksuchverkehr sind anhand der Bauvorlagen, insbesondere der Betriebsbeschreibung und des Erschließungskonzepts im Verkehrsgutachten, ebenfalls nahezu ausgeschlossen. Denn der eigentliche Parkverkehr findet in der der Beigeladenen gehörenden …garage sowie der neu zu errichtenden Tiefgarage statt, also nicht im öffentlichen Straßenraum und zudem räumlich weit entfernt von den klägerischen Grundstücken. Wendevorgänge im öffentlichen Straßenraum sind daher nicht zu erwarten. Im Übrigen geht das Verkehrsgutachten von keiner Mangellage an öffentlich zugänglichen (Kurzzeit-)Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum aus (S. 8 des Verkehrsgutachtens). Insgesamt wird anhand des Verkehrsgutachtens deutlich, dass durch die zu errichtenden bzw. von der Beigeladenen bereitzustellenden Stellplätze sichergestellt ist, dass sich die Parkplatzsituation trotz des zusätzlichen Verkehrsaufkommens verbessert und nicht verschlechtert.

Sollte es im Einzelfall zu von der Betriebsbeschreibung oder dem Verkehrsgutachten abweichendem Verhalten kommen, wäre dies nicht vom Regelungsgegenstand der Baugenehmigungen umfasst und kann daher auch nicht zur Rücksichtlosigkeit des genehmigten Bauvorhabens führen. Bauordnungsrechtliche bzw. straßenrechtliche Maßnahmen wären dann angezeigt.

3.3.3.4 Zu keiner anderen Beurteilung kommt man, wenn man – wie bereits oben geschehen – das benachbarte Bauvorhaben mit seinen Auswirkungen berücksichtigt. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2018 (M 8 K 16.2434) Bezug genommen.

3.3.3.5 Soweit es im Übrigen zu Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch das Vorhaben kommt, hat die Klägerin diese hinzunehmen. Potentielle kurzzeitige Verkehrsbehinderungen führen noch nicht zur Unzumutbarkeit eines Vorhabens. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt, und keinen Anspruch darauf, dass sie den öffentlichen Straßenraum bevorzugt nutzen darf.

3.3.4 Auch im Übrigen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos

3.3.4.1 Das Vorhaben ist im Hinblick auf seine Kubatur kein übergroßer, erdrückender Baukörper, da er in seiner Kubatur etwa der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück entspricht.

3.3.4.2 Im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachten (Lärm-) Immissionen ist keine Rücksichtslosigkeit ersichtlich.

(Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie geeignet sind, erhebliche Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 40).

Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, nunmehr in der Fassung vom 1. Juni 2017) maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 23).

Vorliegend sind keine erheblichen Belästigungen der Klägerin zu befürchten.

Das Immissionsgutachten der Firma … und … vom 18. August 2017 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt und die Beachtung der darin enthaltenen Anforderungen beauflagt (Auflage Nr. 7 A). Insbesondere wurden die Einhaltung der TA Lärm samt Immissionsrichtwerte für das Kerngebiet und die lärmschutzrechtlichen Erfordernisse in Bezug auf den Ladehof und die Tiefgarage beauflagt.

Ein substantiierter Vortrag der Klagepartei, warum diese Festlegungen zur Wahrung ihrer Rechte nicht ausreichend sein sollten, fehlt.

3.3.4.3 Auch aus dem Einwand, dass für das Vorhaben die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist, ergeben sich keine Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung. Da das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, scheidet eine Rechtsverletzung durch Nichtberücksichtigung eines Planungsbedürfnisses schon deswegen aus, weil ein Planungsbedürfnis bei einem Innenbereichsvorhaben kein selbständiger Ablehnungsgrund ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1980 – 4 C 3/78 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 37).

4. Die Baugenehmigung verletzt auch im Übrigen keine drittschützenden Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO zu prüfen sind.

Das Vorhaben verstößt insbesondere nicht gegen die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO i.V.m. Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO).

Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist vorliegend anwendbar (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris Rn. 55 ff.), sodass hinsichtlich der südlichen Außenwand kein von der Klägerin zu rügender Abstandsflächenverstoß vorliegt.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung er-folgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Wer abbiegen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Wer nach rechts abbiegen will, hat sein Fahrzeug möglichst weit rechts, wer nach links abbiegen will, bis zur Mitte, auf Fahrbahnen für eine Richtung möglichst weit links, einzuordnen, und zwar rechtzeitig. Wer nach links abbiegen will, darf sich auf längs verlegten Schienen nur einordnen, wenn kein Schienenfahrzeug behindert wird. Vor dem Einordnen und nochmals vor dem Abbiegen ist auf den nachfolgenden Verkehr zu achten; vor dem Abbiegen ist es dann nicht nötig, wenn eine Gefährdung nachfolgenden Verkehrs ausgeschlossen ist.

(2) Wer mit dem Fahrrad nach links abbiegen will, braucht sich nicht einzuordnen, wenn die Fahrbahn hinter der Kreuzung oder Einmündung vom rechten Fahrbahnrand aus überquert werden soll. Beim Überqueren ist der Fahrzeugverkehr aus beiden Richtungen zu beachten. Wer über eine Radverkehrsführung abbiegt, muss dieser im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich folgen.

(3) Wer abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen, Schienenfahrzeuge, Fahrräder mit Hilfsmotor, Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge auch dann, wenn sie auf oder neben der Fahrbahn in der gleichen Richtung fahren. Dies gilt auch gegenüber Linienomnibussen und sonstigen Fahrzeugen, die gekennzeichnete Sonderfahrstreifen benutzen. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen; wenn nötig, ist zu warten.

(4) Wer nach links abbiegen will, muss entgegenkommende Fahrzeuge, die ihrerseits nach rechts abbiegen wollen, durchfahren lassen. Einander entgegenkommende Fahrzeuge, die jeweils nach links abbiegen wollen, müssen voreinander abbiegen, es sei denn, die Verkehrslage oder die Gestaltung der Kreuzung erfordern, erst dann abzubiegen, wenn die Fahrzeuge aneinander vorbeigefahren sind.

(5) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich beim Abbiegen in ein Grundstück, beim Wenden und beim Rückwärtsfahren darüber hinaus so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist; erforderlichenfalls muss man sich einweisen lassen.

(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 9. November 2017 für den Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Tiefgarage und Ladehofgarage auf dem streitgegenständlichen Grundstück …straße 4, …straße 11 und 13, Fl.Nr. …, Gemarkung … .

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. …, …, … und … der Gemarkung … und betreibt im Bereich zwischen dem …platz 2 bis 6 und der …straße 5 ein Luxushotel mit ca. 340 Zimmern, 5 Restaurants, 6 Bars, einer Diskothek und einem Wellnessbereich. Die verschiedenen Gebäudeteile verfügen über bis zu neun Geschosse. Der Haupteingang des Hotels der Klägerin samt Hotelvorfahrt befindet sich am …platz. Im Bereich der …straße 5 befinden sich die Einfahrt in die Tiefgarage des Hotels sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich. Die Anliefervorgänge finden in dem öffentlichen Verkehrsraum in der …straße statt.

Das streitgegenständliche Grundstück der Beigeladenen liegt nördlich der Grundstücke der Klägerin – getrennt durch die ca. 22 m breite …straße – schräg gegenüber der Tiefgarageneinfahrt des Hotels der Klägerin. Das Areal …-Straße 1/ …straße 2 + 4/ …straße 11 + 13 (Fl.Nr. … und die westlich benachbarte Fl.Nr. …, die ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht) ist mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die derzeit als Versammlungsstätten und Büros genutzt werden. Auf der Fl.Nr. … befindet sich mit der …garage eine große Kfz-Garage, die ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht.

All diese Grundstücke liegen im sog. Kreuzviertel, welches – im Wesentlichen – im Norden durch die …straße, im Osten durch die …straße, im Süden durch die … Straße/ …straße und im Westen durch den …platz begrenzt wird.

Lageplan (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Unter dem 9. Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid, der den Um- und Neubau der Gebäudeteile in der …-Straße 1/ …straße 2 + 4/ …straße 11 + 13, Fl.Nr. … und … (vormals gemeinsam Fl.Nr. 259) für grundsätzlich zulässig erklärte. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgerichts München (M 8 K 14.90) teilweise Erfolg, wurde dagegen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (2 ZB 15.856 und 2 B 17.284) abgewiesen. Über den Antrag auf Zulassung der Revision (4 B 63.17) hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Das Verfahren, welches die Verlängerung des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 durch Bescheid vom 14. Februar 2017 zum Gegenstand hat, ruht (M 8 K 17.1084).

Mit Bescheid vom 26. April 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag der Beigeladenen vom 23. September 2015 für „Sanierung und Umbau für Hotel mit 150 Zimmern, Konferenzbereich, Restaurant, Bar und SPA“ auf dem Grundstück mit Fl.Nr. … Mit Bescheid vom 30. Oktober 2017 genehmigte die Beklagte den Änderungsantrag der Beigeladenen vom 19. Juni 2017, der insbesondere eine Reduzierung der Zimmerzahl auf 132 vorsieht. Die gegen die beiden Bescheide gerichtete Klage der Klägerin wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.2434 geführt.

Am 19. Juni 2017 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für den Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Tiefgarage und Ladehofgarage für „PR 4 und das Nachbarbauvorhaben KF 1 ( …str. 4 / …str. 11 + 13)“.

Das Vorhaben sieht unter Abriss der Bestandsbebauung die Errichtung eines fünfgeschossigen Büro- und Geschäftsgebäudes vor. Die Firsthöhe zur …straße beträgt +24,00 m, die Firsthöhe zur …straße +24,79 m. Die Wandhöhe zur …straße beträgt +19,43 m bei einer Geländeoberkante von + 0,06 m; die Dachneigung beträgt 45 ° in diesem Bereich.

Im Erdgeschoss befindet sich eine Ladehofgarage mit drei Lkw-Stellplätzen, die von der …straße angefahren werden kann und die sowohl dem Bauvorhaben als auch dem östlich benachbarten Hotelbauvorhaben (M 8 K 16.2434) dient.

Zudem ist eine dreigeschossige unterirdische Tiefgarage mit 68 Stellplätzen geplant, die über die …straße (westlich der Ladehofgarage) angefahren werden kann.

Im Erdgeschoss befindet sich ein Besprechungsbereich für bis zu 200 Personen.

Vom 1. bis zum 4. Obergeschoss erfolgt jeweils eine Unterteilung in vier Nutzungseinheiten mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 400 m². Das Dachgeschoss gliedert sich in zwei Nutzungseinheiten. Die Mieteinheiten können von einem einzigen Mieter oder von bis zu 18 Mietern genutzt werden.

Mit Bescheid vom 9. November 2017 (Az.: …), der Klägerin am 11. November 2017 zugestellt, genehmigte die Beklagte den Bauantrag der Beigeladenen vom 19. Juni 2017 nach Plannummer … mit Handeinträgen des Entwurfsverfassers vom 14. August 2017 sowie Flächengestaltungsplan nach Plannummer … Baumbestand [sic!] mit Handeintragungen des Entwurfsverfassers vom 14. August 2017 unter zweier aufschiebender Bedingungen als Sonderbau.

Die Herstellung von 61 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge wurde darin beauflagt. Die Betriebsbeschreibung vom 19. Juni 2017 mit Ergänzungen vom 24. Oktober 2017 ist außerdem Bestandteil der Baugenehmigung und zwingend einzuhalten. Die Baugenehmigung enthält auch Auflagen zum Immissionsschutz, insbesondere hinsichtlich der Ladehofgarage; die Schallimmissionsprognose der Fa. … und … vom 18. August 2017 ist Bestandteil der Baugenehmigung und zwingend einzuhalten.

In der Baugenehmigung wurden Abweichungen von der BayBO erteilt, u.a. eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 und 3 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zwischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen bzw. Vorder- und Rückgebäude auf eigenem Grundstück im Innenhof (214,54 m²).

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017, beim Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2017, Az.: …, aufzuheben.

Zur Begründung der Klage führten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 im Wesentlichen aus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Maßnahmen unbestimmt und damit nachbarrechtswidrig sei. Die Beklagte habe ihre Amtsermittlungspflicht verletzt.

Die Klagepartei stellte zunächst die örtlichen Gegebenheiten sowie die Vorgeschichte des Baugenehmigungsverfahrens ausführlich dar.

Die Klagepartei kritisierte den Ladehof bzw. den dortigen Anliefervorgang. Das vorgesehene Zeitfenster von 20 Minuten für die Anfahrt, Entladung, Dokumentation und Abfahrt sei ebenso unrealistisch wie lediglich nur eine Anlieferung/Tag. Die Schätzungen der Beigeladenen zum Lieferaufkommen würden jeglicher Grundlage entbehren. Aus der klägerseits in Auftrag gegebenen Stellungnahme des Gutachters … gehe hervor, dass das vergleichbare Hotel der Klägerin von 63 Fahrzeugen pro Tag angeliefert werde. Die vorgelegten Gutachten der Beigeladenen seien miteinander unvereinbar und wiesen Widersprüche auf. Durch den Rangiervorgang am Ladehof werde es zu Rückstauungen der wartenden Lkw sowie des allgemeinen PKW-Verkehrs bis zum Hotel der Klägerin kommen, was die Belieferung des klägerischen Hotels in der …straße und die An- und Abfahrt der Gäste des klägerischen Hotels erschweren werde. Zudem seien durch den Rangiervorgang Fußgänger und Radfahrer konkret gefährdet. Wie evident die Unzulänglichkeiten des Verkehrsgutachtens seien, veranschauliche eine interne Stellungnahme des Herrn …, welcher die angespannte Situation vor Ort beschreibe. Die Verwirklichung der nach dem Verkehrsgutachten zu treffenden Maßnahmen auf öffentlichem Grund sei schließlich rechtlich von der Beklagten nicht zur Bedingung für die Erteilung der Baugenehmigung gemacht worden.

In rechtlicher Hinsicht verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beklagte gehe ohne weitere Begründung davon aus, dass die Klägerin durch die streitgegenständliche Anlieferzone des Hotels nicht beeinträchtigt werden könnte. Zudem sei nicht ausreichend geprüft worden, ob die Erschließung gesichert sei. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin; es könne aufgrund der Ermittlungsdefizite sowie der fehlenden Bestimmtheit der Baugenehmigung nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben im Einzelfall als gebietsunverträglich erweise. Schließlich bestehe für das Vorhaben ein Planungsbedürfnis.

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies sie zunächst auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2018 führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die rechtmäßige Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Sie verwies auf ihren bisherigen Vortrag im Rahmen der bereits bei Gericht anhängigen Verfahren und ergänzte, dass das Vorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Eine wahrnehmbare Steigerung des Lärms (ab 3 dB(A)) werde hier nicht erzeugt. Es sei auch schon fraglich, wie der von einem planungsrechtlich zulässigen Vorhaben ausgehende Fahrzeugverkehr überhaupt eine unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen begründen könne. Die für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblichen Werte der TA Lärm würden um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Zudem befinde sich die Tiefgarageneinfahrt auf der von der Klägerin abgewandten Seite. Die von der Klägerin vorgetragene Vergleichbarkeit der Anliefermengen vom klägerischen Hotel und dem zum streitgegenständlichen Ladehof beantragten Hotel könne nicht nachvollzogen werden. Das klägerische Hotel mit 328 Zimmern, fünf Restaurants und weiteren Einrichtungen sei mit einem Hotel mit 132 Zimmern und einem Restaurant nicht vergleichbar. Im Übrigen sei die Stellungnahme des Herrn … nicht aussagekräftig. Bei einer Ortsbegehung am 25. Januar 2018 zwischen 7:45 Uhr und 8:30 Uhr habe sich die allgemeine Verkehrslage als ruhig dargestellt. Jedoch sei die An- und Ablieferung der klägerischen Hotelnutzung in vollem Gange gewesen, ebenso wie die Belieferung der Fünf Höfe. Während die Tiefgaragenzufahrt zu den Fünf Höfen in der Begehungszeit nur ein einziges Mal in Anspruch genommen worden sei, erfolgte bei der klägerischen Liegenschaft durchgehend eine Belieferung; ein Anlieferungskonzept sei nicht erkennbar gewesen. Ebenso sei eine Anlieferung in zweiter Reihe erfolgt. Von einem Einweiser oder einer organisierenden Person sei nichts zu sehen gewesen. Die Klägerin könne sich damit schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht darauf berufen, ein eventuell erzeugter kurzzeitiger Rückstau wirke sich negativ auf die klägerische Nutzung aus, wenn sich die Klägerin selbst nicht an die StVO halte. Im Übrigen habe die Beigeladene ein stimmiges Anlieferkonzept; insbesondere sei durchgehend ein Einweiser vor Ort und Fahrzeuge über 7,5 t würden zur Anlieferung nicht zugelassen.

Außerdem liege kein Ermittlungs- und Abwägungsdefizit im Rahmen der Genehmigungserteilung vor. Eine hinreichende Sicherstellung der Annahmen der angefertigten Gutachten und Stellungnahmen – im Einzelnen von der Beklagten aufgeführt – ergebe sich aus der Einbeziehung der entsprechenden Auflagen in das Regelungskonzept der Baugenehmigung. Die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme erschüttere die Richtigkeit der Beurteilung nicht. Ebenso wenig könne die Stellungnahme des Herrn … ein Abwägungsdefizit begründen, da es sich einerseits um eine allgemeine Beschreibung der Verkehrssituation handele und andererseits diese im Rahmen der Abwägung einbezogen worden sei. Einer von der Genehmigung abweichenden Anlieferung wäre demnach mit den zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen; ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot lasse sich aber nicht feststellen.

Schließlich sei nicht von einem Gebietserhaltungsanspruch auszugehen, der der Genehmigung entgegengehalten werden könnte.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 wurde die Bauherrin und Adressatin des streitgegenständlichen Bescheides zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 traten die Bevollmächtigten der Beigeladenen den Ausführungen der Klägerin entgegen. Sie verweisen insbesondere auf ihre Ausführungen im Verfahren M 8 K 16.2434.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 12. Dezember 2017 am 26. Februar 2018 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom selben Tag, in welcher die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge wiederholten, wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 K 16.2434, M 8 K 17.1084 und M 8 K 14.90 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 9. November 2017 verletzt die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, a.a.O.). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris Rn. 3).

Das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Vorhaben verstößt weder hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots, noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht oder im Übrigen gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 Bayerische Bauordnung (BayBO) – das Vorhaben ist jedenfalls ein Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 6 BayBO (Besprechungsbereich im Erdgeschoss für bis zu 200 Personen bestimmt) – zu prüfen sind.

2. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt gemäß Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), weshalb insbesondere die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit drittschützenden Normen des Bauplanungsrechts durch das Gericht erfolgen kann.

2.1 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30). Dies betrifft insbesondere die mit dem Baugenehmigungsbescheid genehmigten Bauvorlagen.

Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), vgl. Art. 80 Abs. 4 BayBO. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen dabei vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a.a.O. Rn. 80; VG München, B.v. 28.11.2017 – M 8 SN 17.4766 – juris Rn. 57). Zu einer Unbestimmtheit gelangt man allerdings nur dann, wenn sich der Aussagegehalt des Verwaltungsakts nicht durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1998 – 4 C 9/97 – juris Rn. 19).

Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 84 m.w.N.). Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U.v. 20.05.1996 – 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – juris Rn. 11 m.w.N.; VGH BW, B.v. 23.11.2017 – 3 S 1933/17 – juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; jeweils m.w.N.). Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich dabei nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (vgl. OVG NW, U.v. 6.6.2014 – 2 A 2757/12 – juris Rn. 73; NdsOVG, B.v. 26.1.2012 – 1 ME 226/11 – juris Rn. 22).

Wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten bzw. wegen ihres Fehlens keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte der Klägerin begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16; B.v. 5.12.2001 a.a.O. juris Rn. 11 m.w.N.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 68 Rn. 472 m.w.N.).

2.2 Sowohl der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid als auch die hierdurch zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Bauvorlagen sind hinreichend bestimmt, nachvollziehbar und eindeutig.

2.2.1 Der Genehmigungsbescheid an sich ist hinreichend bestimmt.

Die Formulierungen und Begründungen bezüglich des Genehmigungsinhalts, der Auflagen, der Abweichungen und der Hinweise sowie der Nachbarwürdigung sind klar und nachvollziehbar; der Regelungsgehalt wird ohne weiteres deutlich. Durch den Verweis auf die weiteren Anlagen zur Baugenehmigung (Hinweis 8. auf Seite 9 des streitgegenständlichen Bescheids) ist zudem eindeutig ersichtlich, was – neben dem Bescheidinhalt im engeren Sinne und den Bauvorlagen nach § 3 BauVorlV – vom Prüfumfang bzw. von der Genehmigungswirkung der Baugenehmigung umfasst sein soll: vor allem die bereits in der Genehmigung erwähnte Betriebsbeschreibung (Auflage 3.; vgl. Bl. 294 f. der Behördenakte), das Immissionsgutachten (Auflage 7.A.; vgl. Bl. 179 ff. der Behördenakte) und das Verkehrsgutachten (Hinweis 2.; vgl. Bl. 121 ff. der Behördenakte).

2.2.2 Hinsichtlich der Lagepläne, Grundrisse und Ansichten als wesentliche Bestandteile der Bauvorlagen nach § 3 BauVorlV besteht kein Grund zur Beanstandung. Die Lage, die Maße und die Gestalt der baulichen Anlagen und der Teile hiervon werden eindeutig und nachvollziehbar dargestellt.

2.2.2.1 Die Kritik der Klägerin an der fehlenden Regelung der Hotelvorfahrt und des Taxistandplatzes in Bezug auf das geplante benachbarte Hotel betrifft nicht das streitgegenständliche Verfahren. Jedenfalls ist die konkrete Ausgestaltung und Einrichtung einer diesbezüglichen Haltebzw. Entladezone nicht Gegenstand der Baugenehmigung, wie aus Hinweis 2. der Baugenehmigung zum Ausdruck kommt. Auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2018 (M 8 K 16.2434 – dort unter Ziffer 2.2.2.1) wird ergänzend Bezug genommen. Im Übrigen gilt auch für andere möglicherweise für das Bauvorhaben erforderliche Haltverbote oder sonstige verkehrsrechtliche Anordnungen, dass diese nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind und nicht sein können.

2.2.2.2 Die Betriebsbeschreibung vom 19. Juni 2017, ergänzt am 24. Oktober 2017, ist ebenfalls hinreichend bestimmt.

Hinsichtlich der Ladehofgarage ist eindeutig festgelegt, dass die Hauptzeiten für die Ver- und Entsorgung wochentags zwischen 06:00 und 18:00 Uhr liegen und ein Lademeister vor Ort bei jedem ankommenden Fahrzeug die Einweisung beim Rangiervorgang vorzunehmen hat – hierauf sind die Anlieferer in den schuldrechtlichen Vereinbarungen hinzuweisen (vgl. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung vom 24.10.2017). Der Ladehof kann gleichzeitig von maximal 3 Lkw mit maximal 7,5 t angefahren werden. Dies ergibt sich auch aus der planerischen Darstellung im Erdgeschossplan zum streitgegenständlichen Vorhaben. Eine Widersprüchlichkeit dieses Konzepts der Be- und Entladung der Waren und des Abfalls, verursacht durch die Nutzungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück (und dem Grundstück mit Fl.Nr. …), ist für das Gericht nicht erkennbar.

Auch für die Büro- und Ladennutzung ergibt sich keine Unbestimmtheit. Neben der o.g. Betriebsbeschreibung, die für die Ladenflächen im Erdgeschoss sich auf die (allgemeinen) Ladenöffnungszeiten (nach Gesetz über den Ladenschluss; vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) bezieht, stellt das Anschreiben und die Erläuterungen zum Bauantrag vom 19. Juni 2017 (Bl. 22 der Behördenakte) ausführlich dar, welche konkrete Nutzung in dem geplanten Gebäude aufgenommen wird. Wie sich aus den Grundrissplänen ergibt, sind Einzelhandelsnutzungen im Erdgeschoss geplant. Hinsichtlich der Büronutzung sei nur auf die Angabe der maximalen Mitarbeiterzahl in den Bürobereichen, die maximale Kapazität des Besprechungsraumes im Erdgeschoss und die Aufteilungsmöglichkeiten der Büroräumlichkeiten hingewiesen. Eine noch detailliertere Beschreibung ist nicht erforderlich.

2.2.3 Auch das Verkehrsgutachten zum Bauantrag der Firma … + … vom 23. August 2017 ist hinreichend bestimmt. Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf den öffentlichen Straßenraum in der Umgebung sind eindeutig, vollständig und in sich stimmig dargestellt.

2.2.3.1 Die dargestellte verkehrliche Ausgangssituation (S. 2 – 9 des Verkehrsgutachtens) entspricht im Grunde den Feststellungen des Gerichts im Rahmen seiner Augenscheine (insbesondere dem Augenschein am 19. Januar 2015 im Verfahren M 8 K 14.90), ist dementsprechend vom Gericht nachprüfbar und einwandfrei.

Die Ausführungen zur Erschließungssituation und zum motorisierten Individualverkehr, zum öffentlichen Personennahverkehr und zum Fußgänger- und Radverkehr sowie zur längerfristigen Änderung der Erschließungssituation für den motorisierten Individualverkehr und zum ruhenden Verkehr sind nicht zu beanstanden.

Soweit die Klagepartei die Ausführungen zur Verkehrsbelastung als unzutreffend und mit den Feststellungen des Gerichts für unvereinbar bezeichnet, ist dem nicht zu folgen. Die gerichtliche Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Augenscheins am 19. Januar 2015 die Ein- und Durchfahrt in die bzw. durch die …straße mit normalen Pkws durch den Lieferverkehr für das Hotel der Klägerin erheblich beeinträchtigt wird (S. 6 des diesbezüglichen Augenscheinsprotokolls), bestätigt vielmehr auch das Gutachten (S. 5 des neuen Verkehrsgutachtens). Die unstreitig im Kreuzviertel, in welchem die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen, gegebene angespannte Verkehrssituation stellt auch das Gutachten nicht in Abrede, wenn es von einer niedrigen bzw. mäßigen Verkehrsbelastung ohne gravierende Staus ausgeht (S. 5 und S. 29 des Verkehrsgutachtens). Denn mangels Eignung der engen Straßen des Kreuzviertels für den Durchgangsverkehr ist die Verkehrsbelastung offensichtlich und gerichtsbekannt geringer als zum Beispiel die Belastung des nahe gelegenen mehrspurigen …platzes in Richtung Norden. Dies wird im Gutachten auch durch die Verkehrszählung aus den Jahren 2014 und 2016 belegt (Bestandsbelastung Tagesverkehr Gesamtverkehr ca. 22.000 Kfz/Tag im Querschnitt hinsichtlich des …platzes gegenüber 3.500 Kfz/Tag in der im Kreuzviertel vergleichsweise stark befahrenen …-Straße, S. 7 des neuen Verkehrsgutachtens). Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage zutreffend, dass es sich bei der Kreuzung …-Straße/ …straße – als am stärksten belastete Kreuzung im Kreuzviertel – um einen eher gering belasteten Knotenpunkt handelt. Die ermittelten Werte der Verkehrszählung sind ebenfalls eindeutig und plausibel. Auf die zeitweise auftretenden Verkehrsbehinderungen weist auch das Gutachten hin. Die Stellungnahme des Mitarbeiters der Beklagten vom 10. August 2017 steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Gutachtens, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass es sich bei einem Mitarbeiter der Beklagten um keine Person handelt, die über besondere Fachkompetenz im Hinblick auf verkehrliche Belange verfügt.

2.2.3.2 Auch die Ermittlung des Verkehrsaufkommens (S. 9 – 16 des Verkehrsgutachtens), welches durch die in diesem Verfahren streitgegenständliche Büro- und Einzelhandelsnutzung ausgelöst wird, ist hinreichend bestimmt.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich einer Verkehrsprognose in einem Planfeststellungsverfahren davon ausgeht, dass diese mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 9 B 30/12 – juris Rn. 10).

Das erkennende Gericht hält diese Grundsätze – zumal im Rahmen einer Nachbarkonstellation – auf das vorliegende Verkehrsgutachten für entsprechend anwendbar, weshalb sich die Prüfung der Richtigkeit und Eindeutigkeit im Wesentlichen auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. Dies entspricht im Übrigen auch der bereits oben dargestellten Prüfung von Bauvorlagen in Nachbarrechtskonstellationen.

Dieser Überprüfung hält die Ermittlung des Verkehrsaufkommens stand. Die Berechnungsansätze stützt das Gutachten auf die Angaben der Beigeladenen, auf Tabellenwerte und eigene Erfahrungssätze der Gutachter. Diese sind nicht zu beanstanden.

Die „Prognoseeckdaten Einzelhandel“ sind nachvollziehbar – insbesondere unter Berücksichtigung der Anlage 5 zum Verkehrsgutachten – ermittelt worden. Es ist zwar aufgrund der Betriebsbeschreibung und Beschreibung des Vorhabens nicht zwingend angezeigt, die Geschossfläche/Arbeitsplatz auf 35 m² zu erhöhen. Angesichts der Begründung des Gutachtens, dass aufgrund der Lage und Hochwertigkeit des Objekts eine sehr hohe Belegungsdichte von 16,5 m² Geschossfläche/Arbeitsplatz nicht angemessen sein dürfte, ist dies jedoch plausibel und daher nicht zu beanstanden. Eine Belegung mit 221 Beschäftigten könnte realistisch der Nutzungspraxis entsprechen. Auch der Anteil der mit dem motorisierten Individualverkehr anreisenden Beschäftigten von 20% erscheint angesichts der guten verkehrlichen Anbindung durch den öffentlichen Personennahverkehr und der zentralen Innenstadtlage nachvollziehbar.

Das Verkehrsaufkommen/Tag für die Büronutzung wird auf diesen Grundlagen in sich stimmig auf 161 Kfz-Fahrten/Tag festgelegt. 45 Kfz der Beschäftigten (20% von 221 Beschäftigten) fahren an und ab (also 90 Kfz-Fahrten/Tag). Auch die Annahme von 25 Kfz von an- und abfahrenden Kunden der Büronutzer ist angesichts des Ansatzes in der Anlage 5 nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Andienung mit 11 Lkw/Tag.

Dass sich das Gutachten nicht zur Anlieferung für Besprechungen bzw. Veranstaltungen mit bis zu 200 Personen verhält, führt nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Aus der Beschreibung des Bauvorhabens ergibt sich, dass es sich hierbei um außergewöhnliche, seltene Ereignisse handelt und diese folglich nicht geeignet sind, um das regelmäßig ausgelöste Verkehrsaufkommen zu bestimmen. Zudem stehen die entsprechenden Räumlichkeiten nach der Vorhabenbeschreibung nur den Mietern zur Verfügung, sodass sich der Kreis der regelmäßig anzuliefernden Beschäftigten im Gebäude zumindest erheblich mit den Teilnehmern einer solchen Veranstaltung überschneiden wird, weshalb sich der zusätzliche Anlieferbedarf nicht erheblich verändern dürfte. Dies alles sind jedenfalls keine Entscheidungen, die in der Baugenehmigung getroffen werden müssen.

Die „Prognoseeckdaten Einzelhandel“ sind ebenfalls in sich stimmig und verständlich – insbesondere unter Berücksichtigung der Anlage 6 zum Verkehrsgutachten. Die Verkaufsfläche für den Einzelhandel wurde (gerundet) richtig angesetzt. Die Annahme von 30 Kunden je Tag und 100 m² Verkaufsfläche (vorliegend also 126 Kunden/Tag) ist ebenso plausibel wie Kopplungseffekte (Überschneidung mit anderen Besorgungen) von 65% und einem Anteil der mit dem motorisierten Individualverkehr anreisenden Kunden von 60%.

Das Verkehrsaufkommen/Tag für die Einzelhandelsnutzung wird auf diesen Grundlagen in sich stimmig auf 80 Kfz-Fahrten/Tag festgelegt. Darin enthalten sind neben dem Beschäftigtenverkehr und dem Kundenverkehr eine Lkw-Anlieferung/Tag. Letzteres ist anhand des realistischen Ansatzes von 0,3 Lkw-Anlieferungen je Tag und je 100 m² Verkaufsfläche nachvollziehbar.

Ein substantiierter Vortrag der Klägerin, warum diese Ansätze unrichtig sein sollten, erfolgte nicht.

Die Ermittlung des gesamten Verkehrsaufkommen des Bauvorhabens und des Vorhabens auf dem benachbarten Grundstück von 840 Kfz-Fahrten/Tag, davon 74 Kfz-Fahrten/Tag für Anlieferungen ist nicht zu beanstanden. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2018 (M 8 K 16.2434 unter Ziffer 2.2.3.2) Bezug genommen.

Das Gutachten der Firma … + … zum ursprünglichen Bauvorhaben auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr. … mit 150 Hotelzimmern (vgl. M 8 K 16.2434) ist für das vorliegend streitgegenständliche Vorhaben ohne Relevanz, da es sich (überwiegend) auf eine Wohnnutzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück bezieht und somit keinerlei Aussage zu einer Büronutzung trifft.

2.2.3.3 Auch das Erschließungskonzept (S. 21 des Verkehrsgutachtens) ist hinreichend bestimmt.

Die geplante Tiefgarage für die Büro- und Einzelhandelsnutzung mit 68 Stellplätzen wird über die Einfahrt in der …straße, westlich der Ladehofgarage, erschlossen. Die Anfahrt kann laut dem Gutachten nur von Osten kommend erfolgen (Einbahnstraßenregelung im westlichen Teil der …straße), die Abfahrt kann auch nach Westen erfolgen. Dieses Konzept ist schlüssig.

Für die Kunden der streitgegenständlichen Nutzungen stehen ausreichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung, was das Gutachten nachvollziehbar darlegt (vgl. S. 8 und 22 des Verkehrsgutachtens)

Auch das Anlieferungskonzept für die streitgegenständlichen Nutzungen sowie das geplante Hotel auf dem Grundstück mit Fl.Nr. … ist hinsichtlich der Erschließung klar und eindeutig dargestellt. Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen zur Betriebsbeschreibung Bezug genommen werden. Im Übrigen führt das Gutachten unmissverständlich aus, welche Lkw über welche Straßen anbzw. abfahren sollten, um verkehrliche Probleme zu vermeiden. Der Vorgang des Rückwärtsrangierens in der …straße, um in die Ladehofgarage zu gelangen, wird ebenso klar beschreiben wie die unproblematische Ausfahrt. Weiter wird ausdrücklich festgelegt, dass der Ladevorgang insgesamt in 20 Minuten (inklusive Ein- und Ausfahrt) abgewickelt werden kann. Diese Annahme ist – insbesondere bei dem zwingenden Erfordernis eines Einweisers – realistisch. Die der Stellungnahme des klägerischen Gutachters … beigefügten Verweildauern der das klägerische Hotel beliefernden Fahrzeuge belegen sogar diese Annahme. Obwohl jenes Hotel auch mit Fahrzeugen von bis zu 12,5 t beliefert wird, betrug der Mittelwert 18 Minuten (S. 4 jenes Gutachtens). Warum ein Ladevorgang von zwanzigminütiger Dauer vor diesem Hintergrund unmöglich sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht.

2.2.3.4 Die Ausführungen zu den verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens (S. 23-29 des Verkehrsgutachtens) sind schließlich ebenfalls nicht im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot zu beanstanden.

Das Gutachten verwendet zur Ermittlung der verkehrlichen Auswirkungen des Neuverkehrs eine Simulationssoftware, die zu plausiblen Ergebnissen gelangt, die ausführlich erläutert werden. Die Klagepartei stellt nicht substantiiert dar, warum die diesbezüglichen Feststellungen im Gutachten nicht realistisch sein sollen.

Gleiches gilt im Hinblick auf die Prognose des Gesamtverkehrs. Ebenso sind die dargestellten Spitzenbelastungen auf solider Tatsachengrundlage ermittelt worden. Hinsichtlich der Kreuzung …-Straße/ …straße wurden die Erwägungen hierzu nachvollziehbar vertieft, da es sich um die am stärksten belastete Einmündung im Quartier handelt.

2.3 Angesichts all dessen kommt auch keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (Art. 24 BayVwVfG) durch ein Ermittlungsdefizit der Beklagten in Betracht.

Zwar ist es die Obliegenheit der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Amtsermittlung (Art. 24 BayVwVfG) als auch der Beigeladenen als Bauherrin im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verwaltungsverfahren (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG), vollständige, unzweideutige und im Einzelnen auch nachprüfbare und aus sich selbst heraus ausreichend schlüssige Bauvorlagen einzureichen bzw. der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung zu Grunde zu legen (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 80; VG München, U.v. 11.4.2016 – M 8 K 15.597 – juris Rn. 22). Dies entspricht im Übrigen auch der normativen Wertung, die § 13 BauVorlV für das Baugenehmigungsverfahren zu entnehmen ist (vgl. VG München, U.v. 28.11.2016 – M 8 K 16.1795 – juris Rn. 27).

Wie soeben ausgeführt, sind jedoch sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene dieser Obliegenheit nachgekommen.

Dass die Beklagte bei ihrer Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ausschließlich auf die Bauvorlagen, insbesondere das Verkehrsgutachten der Beigeladenen abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Da die Beigeladene die für das Bauvorhaben erforderlichen Unterlagen, wie Verkehrsgutachten, vorzulegen hat (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO), spricht nichts dagegen, auch nur diese, soweit sie wie hier nachvollziehbar und eindeutig sind, der Genehmigungsentscheidung zu Grunde zu legen. Die Erstellung eigener Gutachten durch die Beklagte ist vor diesem Hintergrund weder angezeigt noch sinnvoll und widerspricht dem Grundsatz, dass der Bauherr alle zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen hat, Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO.

2.4 Abschließend sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn man der Klägerin folgen und eine Fehlerhaftigkeit und Widersprüchlichkeit der Bauvorlagen in einzelnen Aspekten annehmen würde, sie diese nicht substantiiert vorgetragen hat und für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, warum eine Beurteilung der nachbarrechtlichen Belange der Klägerin anhand der umfangreichen Bauvorlagen für sie nicht möglich sein soll. Wie sich gerade an ihrem Vortrag zu den Anlieferungsbewegungen und zu den Detailfragen der Anlieferung zeigt, ist für die Klägerin im Grunde und in den wesentlichen Aspekten klar, welchem Vorhaben sie sich ausgesetzt sieht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Kubatur und die Nutzung des Vorhabens, welche von der Klägerin hinsichtlich der Unbestimmtheit der Bauvorlagen nicht beanstandet werden.

Vor dem Hintergrund, dass vorliegend in materieller Hinsicht streitentscheidend die Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist, worauf sich ein Nachbar nur im Falle der Unzumutbarkeit des Vorhabens berufen kann und nicht bereits dann, wenn das Vorhaben objektiv in formeller und materieller Hinsicht dem Baurecht widerspricht, dürfen die Anforderungen an die Bauvorlagen also nicht überspannt werden. Der Nachbar ist folglich darauf beschränkt, nur solche Bauvorlagen rügen zu können, die so unvollständig und unklar sind, dass für ihn, die Bauaufsichtsbehörde und das Gericht auf keine Weise eine Beurteilung der Rücksichtslosigkeit in Betracht kommt. Solch ein Fall ist hier – wie aufgezeigt – aber nicht hinreichend vorgetragen oder ersichtlich.

3. Die Baugenehmigung verletzt keine drittschützenden Vorschriften des Bauplanungsrecht (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BaugesetzbuchBauGB).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend allein nach § 34 BauGB, da das gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge für das streitgegenständliche Grundstück keine Baulinie vorsieht und das streitgegenständliche Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt.

3.1 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt nicht vor.

Das Vorhaben und die Grundstücke der Klägerin befinden sich ein einem faktischen Kerngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris Rn. 39; VG München, U.v. 19.1.2015 – M 8 K 14.90 – juris Rn. 172 ff.).

3.1.1 Eine Verletzung des Drittschutz vermittelnden Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2018 – 9 BV 16.1694 – juris Rn. 18 und 20 m.w.N.) kommt nicht in Betracht, da das Vorhaben – Büro- und Geschäftshaus – gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im faktischen Kerngebiet allgemein zulässig ist.

3.1.2 Das Vorhaben ist auch gebietsverträglich.

3.1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – BayVBl 2008, 542) sind die in den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach dieser Rechtsprechung aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinn überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Dabei gefährdet ein in einem Baugebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter dieses Gebiets auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, die für das Baugebiet typischen Nutzungen zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer der Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeit, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Auf die immissionsschutzrechtlich relevante Lärmsituation kommt es im Hinblick auf die im Gebiet geschützte Ruhe nicht ausschlaggebend an. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören. Bei der Beurteilung dieser Atypik ist in zweifacher Weise eine typisierende Betrachtung anzustellen, einmal im Hinblick auf die Bestimmung der Nutzungsart und einmal im Hinblick auf das Gebiet selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris; BayVGH, U.v. 29.12.2003 – 25 B 98.3582 – BayVBl 2004, 751). Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris). Diese Sichtweise rechtfertigt sich daraus, dass die Baunutzungsverordnung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie konkretisiert, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem oder mehreren der Baugebiete beruht. Zu diesen für die Gebietsverträglichkeit wesentlichen Merkmalen gehört deshalb je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von diesem bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen. Ob dann, wenn von dem Vorhaben selbst keine gebietsunverträglichen Störungen ausgehen, die Auswirkungen des dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrs für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 – 4 B 121.90 – NVwZ 1991, 267; BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 42).

Die Verneinung der Gebietsverträglichkeit im Hinblick auf die Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation kommt, wenn überhaupt, nur in Extremfällen in Betracht. Dies wäre unter Umständen dann denkbar, wenn das Vorhaben eine über die üblicherweise von einem solchen Vorhaben zu erwartende Verkehrsmehrung hinausgehende und dann für das Gesamtgebiet nicht mehr verträgliche Verkehrsmehrung nach sich zöge (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 44).

Kerngebiete im Sinn des § 7 BauNVO sind Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Sie dienen darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen. Kerngebiete dienen dabei vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur, § 7 Abs. 1 BauNVO. Allgemein zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen eines Bebauungsplans, § 7 Abs. 2 BauNVO. Alle allgemein, aber auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten haben dabei grundsätzlich aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Kerngebiet ist aber generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt, so dass Störungen in einem gewissen Maß hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 43).

3.1.2.2 Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt in dem Vorhaben keine für ein Kerngebiet atypische Nutzung vor, die den Gebietscharakter gefährdet, weshalb das Vorhaben gebietsverträglich ist.

Ein Büro- und Geschäftshaus, in welchem bis zu 450 Personen in den Bürobereichen arbeiten (zzgl. der Beschäftigten im Einzelhandel), in welchem Kundenverkehr im Rahmen der Ladenöffnungszeiten bzw. üblichen Büroöffnungszeiten erfolgt und in dem gängige Büro- und Verkaufstätigkeiten erfolgen, stellt weder bezogen auf diese Nutzungsart und -weise ein atypisches Büro- und Geschäftshaus, noch im konkreten Kerngebiet um die …straße eine atypische Nutzung dar. Es finden sich – wie sich aus dem Augenscheinsprotokoll im Verfahren M 8 K 14.90 ergibt – in der näheren Umgebung zu den klägerischen Grundstücken und dem Vorhabengrundstück einige vergleichbare Nutzungen mit ähnlicher Nutzungsart und –weise und ähnlichem Umfang. Es sei nur auf die Anwesen …straße 6 und 8 hingewiesen, die (fast) ausschließlich gewerblich genutzt werden und in ihrer Kubatur und Nutzfläche dem streitgegenständlichen Vorhaben entsprechen dürften, wenn nicht sogar dieses übertreffen dürften.

Für eine über die normalerweise mit einem Büro- und Geschäftshaus dieses Ausmaßes hinausgehende Verkehrsmehrung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

3.2 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind dagegen bereits grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.42017 – M 8 S7 17.1207 – juris Rn. 22), weshalb sich die Klägerin auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann.

3.3. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das drittschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

3.3.1 Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).

Inhaltich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4; B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 22 m.w.N.). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – juris Rn. 9).

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v.).

3.3.2 Hinsichtlich einer Verschlechterung der allgemeinen Erschließungs- und Verkehrssituation durch ein Vorhaben ist in der Rechtsprechung zudem anerkannt, dass dies grundsätzlich nicht zur Rücksichtlosigkeit des Vorhabens führt. Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte – im Regelfall hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32). Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums und keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris Rn. 29; OVG Bremen, B.v. 18.10.2002 – 1 B 315/02 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48; U.v. 10.10.2012 – 2 K 99/12 – juris Rn. 144).

Der durch ein Vorhaben verursachte und diesem zuzurechnende Fahrzeugverkehr bzw. die mit diesem verbundenen Auswirkungen auf die Nutzung eines Nachbargrundstücks können sich – abgesehen von der Lärmbelastung – aber dann als rücksichtslos darstellen, wenn sich die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird bzw. mangels ausreichender Parkmöglichkeiten (im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen oder auf dem Vorhabengrundstück) der durch das Vorhaben bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32; B.v. 25.08.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; jeweils m.w.N.).

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Bauherrn und andererseits dem Nachbarn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ist allerdings auch die Situationsvorbelastung des Grundstücks des Nachbarn zu berücksichtigen (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.10.2002 – 1 B 315/02 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48).

3.3.3 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben im Hinblick auf das prognostizierte, durch das Vorhaben ausgelöste Verkehrsaufkommen nicht rücksichtlos. Der Prüfung kann dabei – wie oben dargelegt – das plausible Verkehrsgutachten zu Grunde gelegt werden.

Zunächst ist festzustellen, dass das neue Verkehrsgutachten an mehreren Stellen von konservativen Prämissen ausgeht und damit eher auf das (im Hinblick auf die entstehende zusätzliche Verkehrsbelastung) schlechteste realistische Szenario (bzw. eines der schlechteren Verkehrsszenarien) abstellt. So wird die heutige Anbindungssituation dem Gutachten zu Grunde gelegt und nicht eine (von Seiten der Beklagten) geplante Änderung der Erschließungssituation, die sich auf den Verkehrsfluss eher positiv auswirken würde (S. 4 f. des Verkehrsgutachtens). Zudem werden Maximalwerte hinsichtlich der Verkehrsbelastung angesetzt, „um auf der sicheren Seite zu liegen“ (S. 6 des Verkehrsgutachtens). Aus all dem folgt, dass diese nachvollziehbaren „worst-case“- bzw. „worse-case“-Szenarien für eine Beurteilung der Zumutbarkeit einer derartigen negativen – und eben gerade nicht optimalen – Verkehrsentwicklung für die Klägerin geeignet sind.

Anhand des schlüssigen Verkehrsgutachtens sind keine chaotischen Verkehrsverhältnisse, Einschränkungen der bestimmungsgemäßen Nutzung der klägerischen Grundstücke oder unzumutbare Beeinträchtigungen durch Park- oder Parksuchverkehr, mithin keine Rücksichtlosigkeit, zu befürchten.

3.3.3.1 Angesichts des nachvollziehbaren und differenzierten Verkehrskonzepts sind keine chaotischen Verkehrsverhältnisse zu erwarten, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnten.

Das Gericht verkennt bei seiner Bewertung nicht die angespannte Verkehrssituation im Kreuzviertel, insbesondere im Bereich der …straße.

Diese ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig, wie sich aus der Bezugnahme der Beteiligten auf das Augenscheinsprotokoll vom 19. Januar 2015 (M 8 K 14.90) im Rahmen des Augenscheins am 26. Februar 2018 zeigt. Am 19. Januar 2015 stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass zum Zeitpunkt des Augenscheins die Ein- und Durchfahrt in die bzw. durch die …straße mit normalen Pkws durch den Lieferverkehr für das Hotel der Klägerin erheblich beeinträchtigt wird (S. 6 des diesbezüglichen Augenscheinsprotokolls). Auch zum Zeitpunkt des Augenscheins am 26. Februar 2018 war der Verkehrsfluss in der …straße durch dem klägerischen Hotelbetrieb zuzuordnende Entsorgungsfahrzeuge und Abfall auf der Fahrbahn beeinträchtigt. Dem Gericht ist zudem bewusst, dass die ruhige Verkehrslage am Morgen des 26. Februar 2018 nicht einem typischen Wochentag entspricht.

Jedoch ist gerade diese Vorbelastung im Rahmen der Abwägungsentscheidung, ob ein Vorhaben für den Nachbarn unzumutbar ist, zu berücksichtigen. Denn für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ganz maßgeblich selbst für die Verkehrsstörungen in der …straße verantwortlich ist. Ein Anlieferkonzept für das klägerische Hotel ist weder aus den Behördenakten noch anhand der Feststellungen der beiden Augenscheinstermine erkennbar. Vielmehr erfolgt die Anlieferung nach dem Windhundprinzip: der Anliefernde, der zuerst die Ladezone des klägerischen Hotels erreicht, kann diese nutzen, alle anderen, später ankommenden Anlieferenden müssen warten bis die Ladezone frei wird oder auf der Fahrbahn im öffentlichen Straßenraum halten – unter Beeinträchtigung des Durchgangsverkehrs. Dies entspricht nicht nur den Feststellungen in den beiden Augenscheinsterminen, sondern wird bestätigt durch die Aufstellung des klägerischen Gutachter … Im Erfassungszeitraum waren vier Mal maximal fünf Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend, zehn Mal drei Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend und durchschnittlich zwei bis drei Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend. Die Ladezone des Hotels der Klägerin ist jedoch nicht geeignet, gleichzeitig insbesondere fünf Fahrzeuge aufzunehmen. Durch den Anlieferverkehr für das klägerische Hotel werden also unter anderem die Verkehrsbeeinträchtigungen im Bereich der …straße mitverursacht.

In Anbetracht dessen verfügt die Klägerin über keine besonders schutzwürdige Rechtsstellung, da sie selbst in erheblichem Umfang zu der angespannten Verkehrssituation beiträgt. Somit kann vorliegend nur bei einer besonders gravierenden Verschlechterung der Verkehrssituation von unzumutbaren chaotischen Zuständen ausgegangen werden.

Dies ist jedoch nicht der Fall, da bereits die Verkehrszunahme diese Schwelle nicht überschreitet. Das Verkehrsgutachten geht in sich stimmig von einem gesamten Neuverkehrsaufkommen von 839 Kfz-Fahrten/Tag (inklusive des Lieferverkehrs) aus. Auf das hier streitgegenständliche Büro- und Geschäftshaus (samt des Lieferverkehrs) entfallen davon 241 Kfz-Fahrten/Tag (161 auf die Bürnutzungen, 80 auf den Einzelhandel; S. 13 des Verkehrsgutachtens).

Dieses Aufkommen wäre jedoch um das Bestandsverkehrsaufkommen, ausgelöst durch die Nutzungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück, zu reduzieren. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist vor diesem Hintergrund entscheidend auf den Prognosefall inklusive dieses Bestandsverkehrs abzustellen und hierbei auf die morgendlichen und abendlichen Belastungsspitzen, welche für die Zumutbarkeit der Verkehrsbelastung für einen Nachbarn von besonderer Bedeutung sind. Betrachtet man die ermittelten Werte im neuen Verkehrsgutachten, ist festzustellen, dass gerade im Hinblick auf Belastungsspitzen an der Kreuzung …-Straße/ …straße, welche die Klägerin am meisten betreffen dürften – so auch ihr eigener Vortrag –, diese nur moderat ansteigen werden (1,53% bis 12,67%, vgl. S. 27 des Verkehrsgutachtens). Eine solche moderate Erhöhung der maximalen Belastung um bis zu 12,67% ist jedoch nicht unzumutbar. Dies gilt insbesondere, wenn man sich vergegenwärtigt, dass in Sammelstraßen wie der …-Straße Spitzenbelastungen von 400 bis zu 800 Kfz/Stunde von den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2006 (RASt 06) als verkehrsverträglich bezeichnet werden (vgl. dort auf S. 31 i.V.m. S. 2 des Verkehrsgutachtens). Diese rechtlich unverbindlichen Richtlinien können zwar als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 36 m.w.N.), enthalten aber keine festen Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verkehrsbelastung im Einzelfall. Jedoch deutet eine deutliche Unterschreitung der noch verkehrsverträglichen Verkehrsstärke darauf hin, dass derartige Belastungen allgemein üblich und daher zumutbar sind.

So liegt der Fall auch hier, da vorliegend nur eine maximale Spitzenbelastung von 312 Kfz/Stunde an der Kreuzung …-Straße/ …straße ermittelt wurde. Sogar in einer Wohn Straße, in der im Gegensatz zu den Straßen im Kreuzviertel ausschließlich Wohnen – verbunden mit der diesbezüglichen besonderen Schutzbedürftigkeit – vorhanden ist, wird nach den RASt 06 eine Verkehrsstärke von bis zu 400 Kfz/Stunde als verkehrsverträglich eingestuft (vgl. dort S. 29).

Zudem ist eine chaotische bzw. eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrssituation durch den zusätzlichen Verkehr angesichts der in den Bauvorlagen niedergelegten Konzepte nicht zu befürchten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anlieferung. Durch das Anlieferkonzept mit Einweiser und vorab vergebenen 20-Minuten-Zeitabschnitten für Anfahrt, (Ent-)Ladevorgang und Abfahrt ist hinreichend sichergestellt, dass es gerade nicht zu (Rück-)Staus von der …straße in die anderen Straßen im Kreuzviertel kommt. Denn die anliefernden Fahrzeuge blockieren nur für die kurze Dauer des Rangiervorgangs die …straße; der (Ent-)Ladevorgang erfolgt dann nicht im öffentlichen Straßenraum – darauf sind die Anlieferer wiederum in den schuldrechtlichen Vereinbarungen hinzuweisen (vgl. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung vom 24.10.2017). Angesichts von maximal neun Anlieferungen/Stunde (drei Lkw-Stellplätzen in der Ladehofgarage; je 20 Minuten pro Ladevorgang) ist die …straße bei einer realistischen Dauer eines Rangiervorgangs von einer halben Minute deshalb maximal für 4,5 Minuten/Stunde aufgrund ihrer Enge nicht passierbar. Während eines Rangiervorgangs von einer halben Minute Dauer ist zudem anhand der ermittelten Daten im Verkehrsgutachten damit zu rechnen, dass innerhalb dieses Zeitraums nicht viel mehr als ein Kfz die …straße befahren wird (127 Kfz/Stunde: 60 x 0,5) und möglicherweise durch den Rangiervorgang kurzfristig an einer ungehinderten Benutzung der …straße gehindert wird. Im Übrigen – z.B. durch den Ausfahrvorgang (vorwärts) – ist die Benutzbarkeit der Straße allenfalls geringfügig beeinträchtigt – vergleichbar mit dem Ausfahrvorgang eines Pkw aus der …garage. Diese Verkehrsstörungen sind hinnehmbar, da es sich bei der …straße um keine stark befahrene Straße innerhalb des Gevierts handelt, wie die ermittelten Daten im neuen Verkehrsgutachten belegen. Die bisherigen Belastungsspitzen von lediglich 41 bis 108 Kfz/Stunde erhöhen sich durch das Vorhaben auf 63 bis 127 Kfz/Stunde und liegen damit immer noch deutlich unter den Werten für die …-Straße und die …straße. Zudem ist die Einfahrt in die …straße von Westen (vom …berg) kommend durch Verbotsschild (Einbahn Straße) untersagt.

Inwiefern die Klägerin durch diese Erhöhung der Verkehrsbelastung in der …straße in ihren Rechten verletzt sein soll, ist schließlich nicht ersichtlich; ein substantiierter Vortrag der Klagepartei fehlt hierzu. Es ist zu berücksichtigen, dass die Zufahrt zur Ladehofgarage in der …straße über 100 m von der Kreuzung …-Straße/ …straße entfernt ist; die Entfernung zur Hotelvorfahrt des klägerischen Hotels beträgt über 200 m. Aufgrund dieser Distanzen und obiger Ausführungen sind (Rück-)Staus, die die Klägerin im Bereich ihrer Tiefgaragenzufahrt und der Hotelvorfahrt betreffen könnten, bereits äußerst unwahrscheinlich. Es darf dabei zudem unterstellt werden, dass die Beigeladene sich an ihr eigenes schlüssiges Konzept hält. Nur dieses Anlieferkonzept ist auch genehmigt.

3.3.3.2 Eine Einschränkung der bestimmungsgemäßen Nutzung der klägerischen Grundstücke als Hotelbetrieb wird durch den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr nicht erfolgen.

Solche kämen überhaupt nur dann in Betracht, wenn durch das Vorhaben ein Verkehrsaufkommen ausgelöst würde, welches die Benutzung der für den (genehmigten) Betrieb des klägerischen Hotels notwendigen Einrichtungen auf deren Grundstücken unmöglich oder zumindest unzumutbar machen würde. Konkret kommt vor allem eine Beeinträchtigung der Tiefgaragenzufahrt zum Hotel der Klägerin in der …straße und der Hotelvorfahrt am …platz in Betracht. Eine diesbezügliche unzumutbare Beeinträchtigung ist angesichts des Vorstehenden jedoch äußerst unwahrscheinlich.

3.3.3.3 Unzumutbare Beeinträchtigungen der Klägerin durch den durch das Vorhaben ausgelösten Park- und Parksuchverkehr sind anhand der Bauvorlagen, insbesondere der Betriebsbeschreibung und des Erschließungskonzepts im Verkehrsgutachten, ebenfalls nahezu ausgeschlossen. Denn der eigentliche Parkverkehr findet in der der Beigeladenen gehörenden …garage sowie der neu zu errichtenden Tiefgarage statt, also nicht im öffentlichen Straßenraum und zudem räumlich weit entfernt von den klägerischen Grundstücken. Wendevorgänge im öffentlichen Straßenraum sind daher nicht zu erwarten. Im Übrigen geht das Verkehrsgutachten von keiner Mangellage an öffentlich zugänglichen (Kurzzeit-)Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum aus (S. 8 des Verkehrsgutachtens). Insgesamt wird anhand des Verkehrsgutachtens deutlich, dass durch die zu errichtenden bzw. von der Beigeladenen bereitzustellenden Stellplätze sichergestellt ist, dass sich die Parkplatzsituation trotz des zusätzlichen Verkehrsaufkommens verbessert und nicht verschlechtert.

Sollte es im Einzelfall zu von der Betriebsbeschreibung oder dem Verkehrsgutachten abweichendem Verhalten kommen, wäre dies nicht vom Regelungsgegenstand der Baugenehmigungen umfasst und kann daher auch nicht zur Rücksichtlosigkeit des genehmigten Bauvorhabens führen. Bauordnungsrechtliche bzw. straßenrechtliche Maßnahmen wären dann angezeigt.

3.3.3.4 Zu keiner anderen Beurteilung kommt man, wenn man – wie bereits oben geschehen – das benachbarte Bauvorhaben mit seinen Auswirkungen berücksichtigt. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2018 (M 8 K 16.2434) Bezug genommen.

3.3.3.5 Soweit es im Übrigen zu Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch das Vorhaben kommt, hat die Klägerin diese hinzunehmen. Potentielle kurzzeitige Verkehrsbehinderungen führen noch nicht zur Unzumutbarkeit eines Vorhabens. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt, und keinen Anspruch darauf, dass sie den öffentlichen Straßenraum bevorzugt nutzen darf.

3.3.4 Auch im Übrigen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos

3.3.4.1 Das Vorhaben ist im Hinblick auf seine Kubatur kein übergroßer, erdrückender Baukörper, da er in seiner Kubatur etwa der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück entspricht.

3.3.4.2 Im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachten (Lärm-) Immissionen ist keine Rücksichtslosigkeit ersichtlich.

(Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie geeignet sind, erhebliche Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 40).

Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, nunmehr in der Fassung vom 1. Juni 2017) maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 23).

Vorliegend sind keine erheblichen Belästigungen der Klägerin zu befürchten.

Das Immissionsgutachten der Firma … und … vom 18. August 2017 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt und die Beachtung der darin enthaltenen Anforderungen beauflagt (Auflage Nr. 7 A). Insbesondere wurden die Einhaltung der TA Lärm samt Immissionsrichtwerte für das Kerngebiet und die lärmschutzrechtlichen Erfordernisse in Bezug auf den Ladehof und die Tiefgarage beauflagt.

Ein substantiierter Vortrag der Klagepartei, warum diese Festlegungen zur Wahrung ihrer Rechte nicht ausreichend sein sollten, fehlt.

3.3.4.3 Auch aus dem Einwand, dass für das Vorhaben die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist, ergeben sich keine Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung. Da das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, scheidet eine Rechtsverletzung durch Nichtberücksichtigung eines Planungsbedürfnisses schon deswegen aus, weil ein Planungsbedürfnis bei einem Innenbereichsvorhaben kein selbständiger Ablehnungsgrund ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1980 – 4 C 3/78 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 37).

4. Die Baugenehmigung verletzt auch im Übrigen keine drittschützenden Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO zu prüfen sind.

Das Vorhaben verstößt insbesondere nicht gegen die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO i.V.m. Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO).

Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist vorliegend anwendbar (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris Rn. 55 ff.), sodass hinsichtlich der südlichen Außenwand kein von der Klägerin zu rügender Abstandsflächenverstoß vorliegt.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung er-folgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen durch die Beklagte genehmigte Verlängerung des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 durch den Bescheid vom 14. Februar 2017.

Mit Bescheid vom 9. Dezember 2013 erteilte die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid für den Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude in der …-Straße 1, der …straße 2 und 4 sowie in der …straße 11 und 13. In Frage 1.1 wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Hotelnutzung, in Frage 4.1 die Erforderlichkeit der Einhaltung von Abstandsflächen abgefragt. Die Beklagte bejahte die planungsrechtliche Zulässigkeit der Art der baulichen Nutzung nach und stellte fest, dass Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht anfielen. Mit Nachgangsbescheid vom 10. Januar 2014 beantwortete die Beklagte erneut die Fragen 3.2 und 3.3.

Die Klägerin klagte gegen diesen Vorbescheid vor dem Verwaltungsgericht München (M 8 K 14.90), welches der Klage mit Urteil vom 19. Januar 2015 insbesondere hinsichtlich der Fragen 1.1 und 4.1 stattgab. Diesbezüglich hob der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Urteil vom 5. Juli 2017 (2 B 17.824 - juris) die erstinstanzliche Entscheidung auf und wies die Klage ab.

Zur Vermeidung von Wiederholung wird gemäß § 117 Abs. 3 VwGO auf die Darstellung des Sachverhalts in den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 (M 8 K 14.90) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (2 B 17.824 - juris) verwiesen.

Am 9. Dezember 2016 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene die Verlängerung der Geltungsdauer des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013, Az. 602-1.7-2013-20880-21 um zwei Jahre, d.h. bis zum Dezember 2018.

Mit Bescheid vom 14. Februar 2017 (Az.: 602-1.7-2016-27868-21), der Klägerin laut Zustellungsurkunde am 16. Februar 2017 zugestellt, verlängerte die Beklagte den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 (Az.: 602-1.7-2013-20880-21) mit Nachgangsbescheid vom 10. Januar 2014 mit Ausnahme der in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 durch den Prozessbevollmächtigten der Beigeladenen zurückgenommenen Fragen 1.2, 1.3, 1.4, 1.6 und 1.7 bis einschließlich 11. Dezember 2018.

Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass das Bauvorhaben öffentlichen-rechtlichen Vorschriften entspreche; nachbarrechtlich geschützte Belange würden nicht beeinträchtigt.

Mit Schriftsatz vom 14. März 2017, beim Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben.

Mit Schriftsatz vom 17. Juli 2017 beantragten sie, den Bescheid der Beklagten vom 14. Februar 2017, Az. …, wird insoweit aufgehoben, als mit ihm Ziff. 1.1 und 4.1 des Baugenehmigungsvorbescheids der Beklagten vom 9. Dezember 2013, Az. …, verlängert wurde.

Zur Begründung der Klage legten die Bevollmächtigten der Klägerin im Schriftsatz vom 17. Juli 2017 zunächst die Vorgeschichte des Verfahrens, insbesondere hinsichtlich des Verfahrens M 8 K 14.90, sowie die örtlichen Gegebenheiten in der Nähe des eigenen Grundstücks dar. Hinsichtlich der Rechtslage hielt die Klagepartei das Urteil der 8. Kammer im Verfahren M 8 K 14.90 für inhaltlich richtig und führte dies näher aus. Dem Vorbescheidsverfahren fehle die Konkretisierbarkeit. Zudem verstoße das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot. Folglich sei auch Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht anwendbar.

Mit Schriftsatz der Klagepartei vom 8. Januar 2018 stellte die Klagepartei dar, dass das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (2 B 17.824) einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht standhalten werde. Eine Nichtzulassungsbeschwerde (4 B 63.17) sei beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt worden.

Das Urteil des BayVGH enthalte in keiner Weise nachvollziehbare Tatsachenfeststellungen. Hinsichtlich der Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots in der mündlichen Verhandlung sei festzustellen, dass die Beigeladene die Belange der Klägerin im Vorbescheidsverfahren nicht geprüft wissen wollte und folglich keine Gutachten oder Pläne zu konkreten Eingängen, möglichen Immissionen etc. vorlegte. Die Beklagte habe sich daher nicht veranlasst gesehen sich mit dem Rücksichtnahmegebot zu befassen. Die diesbezügliche Rechtsauffassung der 8. Kammer des VG München sei folglich richtig.

Eine Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme sei nicht möglich. Eine vollständige Vorlage der zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen sei nicht erfolgt. Auch eine Auslegung des streitgegenständlichen Vorbescheids könne kein anderes Ergebnis begründen.

Schließlich legte die Klagepartei ein Gutachten der … GmbH vom 28. Juni 2017 vor, aus welchem insbesondere hervorgehen solle, dass „die Folgen für die Verkehrserschließung und -führung durch das Vorhaben sowie zur Organisation des ruhenden Verkehrs (…) nicht ausreichend geklärt sind. Es wurde im Verkehrsgutachten festgestellt, dass eine Reihe noch offener Punkte mit teils erheblichen (negativen) Auswirkungen auf den öffentlichen Raum und auf Anlieger einhergehen.“.

Mit Schriftsatz vom 18. Oktober 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die Verlängerung rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Das Rücksichtnahmegebot sei von der Beklagten ausreichend geprüft worden. Die Ausklammerung nachbarlicher Fragen sei nicht wirksam vorgenommen worden, so der Bayerische Verwaltungsgerichtshof. Weder das Rücksichtnahmegebot noch der Gebietserhaltungsanspruch seien verletzt.

Mit Beschluss vom 16. März 2017 wurde die Bauherrin und Adressatin des streitgegenständlichen Verlängerungsbescheides zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 28. März 2017 beantragte die Beigeladenenpartei,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung führten die Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 aus, dass die Verlängerung hinsichtlich der streitgegenständlichen Fragen 1.1 und 4.1 ebenso rechtmäßig sei und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze wie der Vorbescheid vom 9. Dezember 2013. Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 werde einer revisionsrechtlichen Überprüfung standhalten. Insbesondere sei die gerichtliche Auslegung des Sachverhaltes nicht revisibel. Darüber hinaus seien die formellen Voraussetzungen des Verlängerungsbescheides gegeben.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 ergänzte der Bevollmächtigte der Beigeladenen, dass es falsch sei, dass die in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 abgegebenen Erklärungen, wonach das Rücksichtnahmegebot ausgeklammert werden solle, dazu führen würden, dass (rückwirkend) das Rücksichtnahmegebot im bereits durch Vorbescheidserteilung abgeschlossenen Verwaltungsverfahren nicht geprüft worden seien. Die Aussage des Beklagtenvertreters in jener mündlichen Verhandlung könne nicht so ausgelegt werden, dass die Beklagte das Rücksichtnahmegebot nicht geprüft habe; dies bestätige auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Mit Schriftsatz der Klagepartei vom 8. Januar 2018 beantragte diese im Hinblick auf die von ihrer Seite eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (4 B 63.17) das Ruhen des Verfahrens.

Mit Schriftsatz vom 16. Januar 2018 stimmte die Beklagte dem Ruhen grundsätzlich zu, jedoch nicht vor der mündlichen Verhandlung am 26. Februar 2018. Die kürzlich ergangene Baugenehmigung bzw. eine Änderungsgenehmigung könnten zu einer Erledigung des Verfahrens führen.

Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2018 stimmte die Beigeladene ebenfalls grundsätzlich dem Ruhen des Verfahrens zu, bat jedoch darum um erst kurzfristige Absetzung des Termins am 26. Februar 2018, da mit einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts bald zu rechnen sei.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 4. Oktober 2017 am 26. Februar 2018 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben.

Am 26. Februar 2018 wurde die Sache auch mündlich verhandelt. Es erging mit Einverständnis der Beteiligten Beschluss, dass das Verfahren ins schriftliche Verfahren übergeleitet wird und das Ruhen des Verfahrens angeordnet wird.

Mit Beschluss vom 18. Juni 2018 (4 B 63.17) wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (2 B 17.824) zurück.

Mit Schriftsatz vom 9. Juli 2018 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Entscheidung im schriftlichen Verfahren.

Die Beklagte schloss sich diesen Anträgen an.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

Gründe

1. Die Entscheidung konnte vorliegend ohne weitere mündliche Verhandlung ergehen, da die Beteiligten sich mit dem Übergang ins schriftliche Verfahren einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die streitgegenständliche Verlängerung des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 mit Bescheid vom 14. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

2.1 Gemäß Art. 71 Satz 3 Bayerische Bauordnung (BayBO) kann ein positiver Bauvorbescheid auf schriftlichen Antrag um bis zu zwei Jahre verlängert werden. Nach Art. 71 Satz 4 BayBO gilt die Vorschrift des Art. 68 Abs. 1 BayBO hierbei entsprechend. Daraus ist zu folgern, dass bei der Verlängerung eines Vorbescheids ebenso wie bei dessen Erteilung dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen dürfen, die im Vorbescheidsverfahren zu prüfen sind. Maßgeblich für die Verlängerungsentscheidung ist daher die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verlängerung (vgl. BayVGH, U.v. 30.4.1993 - 1 B 91.2198 - NVwZ 1994, 307).

2.2 Die Verlängerung des Vorbescheids ist rechtmäßig, da dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die im Prüfprogramm nach Art. 60 BayBO enthalten sind, entgegenstehen.

Die hier nur noch streitgegenständlichen Antworten zu den Vorbescheidsfragen 1.1 und 4.1 im Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 sind rechtmäßig; dies ist rechtskräftig festgestellt. Zur Vermeidung von Wiederholung wird entsprechend § 117 Abs. 3 und 5 VwGO auf die Ausführungen in den Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Juli 2017 (2 B 17.824 - juris) und des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Juni 2018 (4 B 63.17 - juris) Bezug genommen.

Eine Änderung der Sach- und Rechtslage zwischen dem Erlass des Vorbescheids und dessen Verlängerung, welche zur Rechtswidrigkeit der Antworten auf die Fragen 1.1 und 4.1 führen würde, ist weder ersichtlich noch ist eine solche von der Klägerin vorgetragen worden.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung er-folgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde bzw. die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013, Pl.Nr. ..., wird, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1 positiv beantwortet worden sind, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/6 und die Beigeladene 1/6. Die Klägerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom ... Dezember 2013 für den Um- und Neubau der Gebäudeteile in dem Areal ...-Straße 1, ...straße 2 und 4 und ...straße 11 und 13.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. ..., und ... der Gemarkung ... und betreibt im Bereich zwischen dem ...platz 2 bis 6 und der ...straße 5 ein Luxushotel mit 340 Zimmern, 5 Restaurants, 6 Bars, einer Diskothek und einem Wellnessbereich. Der Haupteingang des Hotels der Klägerin erfolgt über den ...platz. Im Bereich der ...straße 5 befinden sich die Einfahrt in die Tiefgarage des Hotels sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich. Die Anliefervorgänge finden in dem öffentlichen Verkehrsraum in der ...straße statt.

Das Grundstück der Beigeladenen mit Fl.Nr. ... liegt nördlich der Grundstücke der Klägerin - getrennt durch die ca. 22 m breite ...straße - direkt gegenüber der Tiefgarageneinfahrt des Hotels der Klägerin. Das Areal ...-Straße 1, ...straße 2 bis 4 und ...straße 11 bis 13 (Fl.Nr. ...) ist mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die derzeit als Versammlungsstätte und Büros genutzt werden. Im Übrigen befinden sich entlang der ...straße - beidseitig - ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Nutzungen sowie Büronutzungen und Verwaltungsgebäude. Die Gebäude entlang der ...-Straße werden ebenfalls gewerblich bzw. freiberuflich genutzt. Ebenso findet sich hier der ...sitz des ... Am nördlichen Ausgang der „Fünf Höfe“ in der ...straße 3 befinden sich 5 Wohneinheiten.

Am 30. August 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheides nach Plan-Nr. ... Nach den dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Plänen und Unterlagen sind der Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude in der ...-Straße 1, der ...straße 2 und 4 sowie in der ...straße 11 und 13 vorgesehen. Mit ihrem Vorbescheidsantrag fragte die Beigeladene unter anderem die Zulässigkeit der Nutzung der Gebäude in der ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 als Bürogebäude mit Versammlungsstätte oder als Hotel mit bis zu 170 Zimmern mit Ballsaal, Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen ab. Für den Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 sind alternativ entweder eine Büronutzung oder Hotel mit bis zu 125 Zimmern mit Versammlungsstätte und Restaurant oder reine Wohnnutzung bzw. eine gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung vorgesehen. Ferner ist der Neubau zweier Baukörper geplant.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Unter dem ... Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid (Pl.-Nr. ...). Mit Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 beantwortete die Beklagte erneut die Fragen 3.2 und 3.3. Die Bescheide haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Die Vorhabenvarianten für Um- und Neubau der Gebäudeteile in der ...-Straße 1/...straße 2 + 4/...straße 11 + 13 ist, unter nachfolgenden Voraussetzungen, grundsätzlich zulässig.

Baurechtliche Grundlagen:

Antragsgegenstand sind Umbauten sowie Nutzungsänderungen für die Grundstücke ...-Straße, ...straße 11, 13 und ...straße 2, 4.

Das Vorhaben liegt teilweise im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Entlang der ...-Straße sind Baulinien festgesetzt, diese setzen sich jedoch nur teilweise in die ...straße und in die ...straße fort. Das Vorhaben ist, von diesem Baulinienfragment abgesehen, nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die nähere Umgebung bestimmt sich durch die Bebauung zwischen ...berg, ...straße, ...platz, ...-Straße und ...straße.

Der Bereich ist im Flächennutzungsplan der ... ... als Kerngebiet (MK) dargestellt, die Darstellung wird durch die real vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung bestätigt.

Auf dem antragsgegenständlichen Grundstück befinden sich folgende Einzelbaudenkmäler:

- ...-Straße 1, Teile ...straße 11: Fassade, Vestibül mit Haupttreppenhaus und Treppenhäuser der ehemaligen ... Filialbank bzw. Bayerischen ...bank.

- ...straße 2, ehemaliger Palais ..., jetzt Bürohaus.

...platz 3; ...straße 16, Straßenbrücke des Bürohauses und der Parkgarage der ehemaligen Bayerischen ...bank.

Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Ensembles „Altstadt ...“.

Darüber hinaus sind Nähebezüge zu für die ... bedeutenden Einzelbaudenkmäler wie ...kirche im Norden oder dem Palais ... unmittelbar östlich zu berücksichtigen.

Im untertägigen Bereich des Anwesens befindet sich das Bodendenkmal „Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Siedlungsteile der ersten und zweiten Stadterweiterung von ...“.

Zu den Einzelfragen

1. Bauplanungsrechtliche Fragen - Art der Nutzung

Frage 1.1

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1/...straße 2/...straße 11 eine Hotel Nutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurants, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung von ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.2

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 eine Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Versammlungsstätte /Restaurant und Einzelhandel) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Restaurant, Einzelhandel ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheides begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.3

Ist auf dem Gesamtgrundstück ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 eine Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurant, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung von ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheides begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.4

Ist auf dem Gesamtgrundstück ...-Straße 1/...straße 2+ 4/...straße 11+13 eine 100% Büronutzung mit Versammlungsstätte planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Büronutzung wie eine Versammlungsstätte sind im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.5

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 eine Wohnnutzung allgemein planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Im Kerngebiet sind Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% der Wohnnutzung festzuschreiben, weshalb eine Befreiung für maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt wird.

Frage 1.6

Falls 1.5 mit Nein beantwortet wird, kann eine Abweichung nach § 34 (3a) BauGB vom Erfordernis des Einfügens für eine Wohnnutzung in Aussicht gestellt werden?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1.5

Frage 1.7

Ist auf dem Gesamtgrundstück (Fl.Nr. ...) ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 eine Mischnutzung mit unterschiedlicher Verteilung aus Ladengeschäften, Büros, Wohnungen, Hotel planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kern-gebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Nach dem Innenstadtkonzept der ... ... ist eine urbane Nutzungsmischung auf dem Grundstück mit Ladengeschäften, Büros, Hotel und maximal 30% Wohnen erwünscht. Da im Kerngebiet Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig sind, wird eine Befreiung für maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße1/...straße 2+4/...straße 11+13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt.

2. Bauplanungsrechtliche Fragen - Maß der Nutzung

Frage 2.1

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1 + ...straße 2 + ...straße 11 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade mit den vorhandenen Gebäudeabmessungen (~65,98 m ... ~63,22 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+ 18,17 m und den Firsthöhen bis ~+ 21,10 m, wie zeichnerisch im Plan 40.002 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Ja, ein solcher Neubau fügt sich in den Kontext der näheren Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.

Da es sich um einen denkmalgeschützten Bereich handelt, spielt jedoch auch das Denkmalschutzgesetz eine maßgebliche Rolle. Siehe hierzu Antwort zu Frage 3.2. Aufgrund der prominenten Lage des Vorhabens im Altstadtkern wird die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs unter Beteiligung der ... ... gefordert.

Frage 2.2

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 + ...straße 13 ein Baukörper (Neubau) Innerhalb der bisherigen Abmessungen/Baulinien mit den Gebäudeabmessungen (~34,36 m ... ~62,21 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+ 20,30 m und den Firsthöhen bis ~+ 23,08 m, wie zeichnerisch im Plan 40.003 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Ja, ein solcher Neubau fügt sich in den Kontext der näheren Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.

Da es sich um einen denkmalgeschützten Bereich handelt, spielt jedoch auch das Denkmalschutzgesetz eine maßgebliche Rolle. Siehe hierzu Antwort zu Frage 3.3. Aufgrund der prominenten Lage des Vorhabens im Altstadtkern wird die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs unter Beteiligung der ... ... gefordert.

3. Denkmalschutzrechtliche Fragen

Frage 3.1

Kann der Gebäudebestand auf der Fl.Nr. ... aus denkmalschutzrechtlicher Sicht mit Ausnahme der grün angelegten Flächen beseitigt werden?

Antwort:

Ja, allerdings sind die denkmalgeschützten Bauteile und die Fassaden einschließlich der Fenster zu erhalten.

Frage 3.2 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1 + ...straße 2 + ...straße 11 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade mit den vorhandenen Gebäudeabmessungen (~65,98 m ... ~63,22 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+18,17 m und den Firsthöhen bis ~+ 21,10 m, wie zeichnerisch im Plan 40.002 mit der Dachaufsicht, den Ansichten, dem Schnitt A-A, der Isometrie dargestellt, aus denkmalschutzrechtlichem Sicht zulässig?

Antwort:

Aus der Sicht der Denkmalpflege ist eine Neubausituation, wie im Plan 40.002 dargestellt, hinnehmbar. Bei dieser Variante wird im Bereich des Anwesens ...straße 2 (Palais ...) der Gebäudeteil im Norden gegenüber dem Bestand nach Süden verschoben. Die nördliche Rückwand des straßenseitigen Gebäudes wird auf die Linie der Hauptfassade des Wiederaufbaus verschoben, der nördliche Hofteil zur ...straße wird geringfügig aufgeweitet, was eine verbesserte Belichtungssituation für diesen Hof ermöglicht. Damit wird die für das Ensemble „Altstadt von ...“ wichtige Hoftypologie dieses Bereichs grundsätzlich beibehalten. Die derzeitige Ausgestaltung des Hofs ist für die Baustruktur des Kreuzviertels typisch. Zudem steht das Einzelbaudenkmal ...straße 2 als ehemaliges Adelspalais im direkten Zusammenhang mit der Innenhoffläche. Dieser Zusammenhang wird weiterhin beibehalten, so dass keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Frage 3.3 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 + ...straße 13 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der bisherigen Abmessungen/Baulinien mit den Gebäudeabmessungen (~34,36 m ... ~63,21 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+20,30 m und den Firsthöhen bis ~+23,08 m, wie zeichnerisch im Plan 40.003 m Dachaufsicht, den Ansichten, dem Schnitt A-A, der Isometrie dargestellt, aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Aus der Sicht der Denkmalpflege besteht mit der Neuerrichtung von Gebäudeteilen entsprechend dem Plan ... grundsätzlich Einverständnis. Die in den Plänen und im Modell dargestellten Überdachungen der beiden Höfe des ehemaligen Bankgebäudes ...-Straße 1 auf Höhe der inneren Haupttraufe sind bereits vorhanden. Einem weiteren Bestand dieser Überdachungen kann nur zugestimmt werden, wenn diese während der Bauphase substantiell erhalten bleiben, da hier das für das Ensemble in diesem Bereich prägende Hofsystem zugunsten einer Großform mit Glasdächern verschliefen wird und damit die Denkmalwerte des Ensembles in diesem Bereich geschwächt werden. Einer Änderung dieser Situation hin zu verglasten Überdachungen über dem EG oder 1. OG könnte hingegen grundsätzlich zugestimmt werden. Hier wären dann noch entsprechende Detailabstimmungen erforderlich.

Frage 3.4

Sind Gauben und Dachflächenfenster, wie in den Plänen ... und ... - Ansicht ...straße, Ansicht ...straße und Dachaufsichten - in der dargestellten Größe und Anzahl, denkmalschutzrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Beantwortung dieser Frage kann erst mit Vorlage konkreter Planungen erfolgen. Um die Frage beantworten zu können, muss bekannt sein, inwieweit die Gauben sich in die Dachlandschaft und in das Platz- und Straßenbild einfügen. Die pauschal dargestellte Größe der Gauben und eine Lage unmittelbar im Bereich der Traufkanten werden auch bei konkreter Plandarstellung nicht konsensfähig sein.

Frage 3.5

Ist ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße in vergleichbarer Kubatur und Abmessung aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße ist nicht zulässig, da die Brücke Bestandteil des Einzelbaudenkmals ...platz 3, ...straße 11, ...straße 16 ist. Durch einen Abbruch würde dieser Teil des Einzelbaudenkmals zerstört werden und somit gegen das Schutzziel des Art. 4 DSchG verstoßen werden. Da die Denkmalwerte mit dem Erhalt der authentisch erhaltenen Materialität verbunden sind, sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 DSchG.

Frage 3.6

Ist eine Erweiterung der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße um ein Geschoss im 2. OG aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Eine Aufstockung der denkmalgeschützten Personenbrücke um ein weiteres Übergangsgeschoss ist ausgeschlossen. Der bestehende Übergang in einem Geschoss ist konzeptionell auf die Fassadenausbildung des denkmalgeschützten Parkhauses bezogen. Eine Aufstockung würde denn Attikabereich des Baudenkmals stören und ist daher nicht zulässig. Es sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 DSchG. Siehe auch Antwort zu Frage 3.5.

4. Bauordnungsrechtliche Fragen

Frage 4.1

Da Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO behördlich (wegen Sonderbau) geprüft sind: Ist die Einhaltung der Abstandsflächen unter Beachtung Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO erforderlich?

Antwort:

Unabhängig davon, ob ein vollständiges oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten. In Ausnahmesituationen kann die Erteilung einer Abweichung unter der Voraussetzung, dass der Schutzzweck der Vorschrift nach wie vor eingehalten wird, in Betracht kommen. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO legt fest, dass eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, dann nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Im vorliegenden Fall darf an die Grundstücksgrenze gebaut werden, weshalb Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO für Außenwände, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, herangezogen werden wird.

Frage 4.2

Falls die Frage 4.1 mit Ja beantwortet wird: Kann eine Abweichung nach Art. 63 BayBO von Art. 6 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen für die unten orange dargelegten Flächen - wie in den Plänen... und ... dargestellt und rechnerisch nachgewiesen - in Aussicht gestellt werden?

Antwort:

Für die Teile des Gebäudes, die nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, ist eine Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen notwendig. Ob diese Abweichungen erteilt werden, kann nicht pauschal - ohne eine endgültige Gebäudekubatur - beantwortet werden. Voraussetzung für die Erteilung einer Abweichung ist, wie in der Begründung des Antragstellers aufgeführt, dass sich die Situation für die benachbarte Bebauung nicht wesentlich verschlechtert. Unter diesen Voraussetzungen könnte für Bereiche, die nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegen, und im Sinne der Gleichbehandlung durch den Nachbarn in ähnlicher Weise beeinträchtigt werden, eine Abweichung in Betracht gezogen werden.

5. Straßenrechtliche Fragen

Frage 5.1

Ist ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße in vergleichbarer Kubatur und Abmessung als Sondernutzung aus straßenrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Da der Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke schon aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage.

Frage 5.2

Ist eine Erweiterung der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße um ein Geschoss im 2. OG aus straßenrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Da der Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke schon aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage.

Frage 5.3

Ist eine Anlieferzone zur Versorgung der Hotelnutzungen (wie unter 1.1, 1.2 und 1.3 abgefragt) im Erdgeschoss an der ...straße 13 straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Anfahrzone zur Versorgung einer Hotelnutzung im Erdgeschoss an der ...straße 13 ist grundsätzlich zulässig. Die Anlieferung muss allerdings vollständig im Gebäude erfolgen. Eine Mitnutzung des öffentlichen Straßenraums ist nicht möglich. Die Anfahrt ist nur vom ...platz her möglich. In Richtung ...berg können nur Fahrzeuge bis maximal 3,8 m Höhe ausfahren.

Frage 5.4

Ist eine Unterbauung der ...straße mit einem Kfz-Tunnel zur Erschließung der Tiefgarage unter dem Grundstücksteil ...straße 4/...straße 13 über die bestehende ...garage straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Erschließung der Tiefgarage durch einen Kfz-Tunnel über die bestehende ...garage ist grundsätzlich zulässig. Eine Baugenehmigung würde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßengrundes durch unterirdische Bauteile ein Gestattungsvertrag mit der ... abgeschlossen wird. Bedingung für den Abschluss des Vertrages ist die Beantragung und erfolgreiche Durchführung eines Erinnerungsverfahrens gemäß § 6 Aufgrabungsordnung rechtzeitig vor Baubeginn.

Hinweis:

Eine mögliche Zufahrt über die ...garage ist zudem mit ... Parkgaragen GmbH als Betreiber abzustimmen.

Frage 5.5

Ist die Erschließung einer Tiefgarage in Gebäudeteil ...straße 4/...straße 13 von der ...straße aus straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Die Erschließung einer Tiefgarage im Gebäudeteil ...straße 4/...straße 13 von der ...straße aus ist zulässig, da es sich um eine Ortsstraße handelt. Die Erschließung der Bestandstiefgarage erfolgt bereits über die ...straße.

6. Naturschutzrechtliche Fragen

Frage 6.1

Können die vorhandenen Pflanzen im Innenhof der ...straße 4/...straße 13 auf der Decke der Tiefgarage - wie im Baumbestandsplan dargestellt - gegen eine Ersatzpflanzung entfernt werden?

Antwort:

Das Bauvorhaben wurde nach den Bestimmungen der Baumschutzverordnung vom 11.2.2013 überprüft. Das Vorhaben wird aus baumschutzrechtlicher Sicht befürwortet. Im Rahmen des Vorbescheids werden sechs Varianten abgefragt. Die Bäume Nr. 8 und 3, welche der Baumschutzverordnung unterliegen, werden im Rahmen dieses Vorbescheids nur baubedingt zur Fällung freigegeben. Das heißt für Baumaßnahmen an Tiefgarage und Baukörper, welche erheblich in den Schutzbereich der Bäume eingreifen.

Sollten die Bäume Nr. 1 und 3 in den unterschiedlichen Varianten lediglich zur Umgestaltung des Innenhofs zur Fällung abgefragt werden, werden diese im Rahmen des Vorbescheids nicht von Seiten der UNB freigegeben, es besteht aber weiterhin die Möglichkeit die Bäume im Rahmen Einzelfällverfahrens zur Fällgenehmigung zu beantragen.

Es kann für ein dem Vorbescheid entsprechendes Vorhaben das Einverständnis zu der in den späteren Baubescheid aufzunehmenden Genehmigung nach §§ 1 und 5 der Baumschutzverordnung vom 11.2.2013 für folgenden Baumbestand in Aussicht gestellt werden: Baubedingte Fällung von zwei Bäumen (Nr. 1, 3) - im Plan rot markiert.

Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014, der am 9. Januar 2014 bei Verwaltungsgericht München eingegangen ist, erhob die Klägerin Klage gegen den Vorbescheid vom ... Dezember 2013.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin,

den Vorbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 aufzuheben.

Zur Begründung führten sie unter ausführlicher Beschreibung des Betriebes der Klägerin aus:

Es liege eine unzulässige Fragenhäufung vor. Ein solches Vorgehen verkürze die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin und führe zu einer Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Es sei zwar grundsätzlich zulässig, mehrere Alternativen oder Varianten eines bestimmten Vorhabens zum Gegenstand eines Vorbescheidsantrags zu machen. Voraussetzung sei jedoch, dass sich diese Alternativen beziehungsweise Varianten auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Daran fehle es hier. Die Beigeladene habe sechs grundlegend unterschiedliche Bauvorhaben abgefragt.

Der Genehmigungsbescheid sei unbestimmt. Es sei nicht bestimmbar, welchen Regelungsinhalt der angefochtene Bescheid habe. Bereits die Bezeichnung als „grundsätzlich zulässig“ schaffe eine für den Nachbarn unerträgliche Rechtssicherheit, da diese Aussage aus dem Vorbescheid Bestandteil eines späteren Baugenehmigungsantrags werde.

Auch die Plananlagen seien unklar und widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar welchen Sinn die Unterfahrt unter der ...straße haben solle, nachdem dort Untergeschosse und keine Tiefgarage ausgewiesen seien.

Das Vorhaben löse städtebauliche Konflikte vor allem aus Gründen der Erschließung des Viertels, der Parkraumsituation und der geschützten Interessen der Anlieger aus. Eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren sei dringend erforderlich. Die ...-Straße sei durch den erheblichen Lieferverkehr aus den „Fünf Höfen“ extrem belastet. Durch den zusätzlichen Verkehr, der durch die Baumaßnahme der Beigeladenen erzeugt werden würde, würde es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen kommen. Die Fragen der Erschließung während der ca. 30-monatigen Bauzeit seien ebenfalls nicht angesprochen worden.

Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, weil der Hotelbetrieb der Klägerin während der Bauphase durch die baubedingten massiven Lärm- und Schmutzimmissionen beeinträchtigt werde. Es sei ungeregelt und ungeklärt, wie die Baustellenorganisation erfolgen solle.

Eine Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen führe zum Kippen des Gebietscharakters.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege keine unzulässige Fragehäufung vor. Es könne bei einer Frage zur grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstücks mehrere oder verschiedene Gebäudestandorte oder ein Standort primär oder hilfsweise auf dem gleichen Grundstück oder bei einem bestimmten Bauvorhaben mehrere Alternativen oder Varianten auch für mehrere oder verschiedene Bauherren zur Entscheidung in einem Vorbescheid gestellt werden.

Die gewählten Formulierungen in dem Vorbescheid seien bestimmt genug. Die Formulierung „grundsätzlich zulässig“ stelle fest, dass ein Bauvorhaben aufgrund der im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Planunterlagen als bauplanungsrechtlich zulässig beurteilt werden könne. Da sich möglicherweise aufgrund der im Baugenehmigungsverfahren noch zu konkretisierenden weiteren Unterlagen aufgrund einer Einzelfallprüfung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergeben könne, sei die Formulierung „grundsätzlich zulässig“ richtig. Dies impliziere, dass momentan keine Einwände erkennbar seien, dass dies aber noch konkretisiert für den Einzelfall in einem späteren Verfahren geprüft werden müsse (vgl. BVerwG U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84).

Die Schaffung einer Unterfahrt sei eine bauliche Option, die sich die Beigeladene zur weiteren Detailprüfung der Umbaumöglichkeiten gerne vorbehalten möchte und die deshalb bezüglich ihrer Zulässigkeit abgefragt seien. Ob und mit welcher konkreten Nutzung des UG diese Unterfahrt dann realisiert werde, müsse zwangsläufig dem konkreten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Für den Fall, dass das Gericht die Eigenart der näheren Umgebung als Gemengelage einstufe, könne sich die Klägerin auf keinen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Falls die Kammer hingegen die Eigenart der näheren Umgebung als Kerngebiet einstufe, so stehe der Klägerin nur dann ein Gebietserhaltungsanspruch zu, wenn ihre Grundstücke innerhalb dieser näheren Umgebung liegen. Im Übrigen führe die bauplanungsrechtliche Zulassung einer Wohnnutzung von 30% (bezogen auf das Grundstück der Beigeladenen) unter keinen denkbaren Umständen zu einem Kippen des Gebiets.

Das bauplanungsrechtliche Planungserfordernis sei nicht drittschützend und ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar, da die abgefragte Nutzung nicht oder jedenfalls nicht zwingend zu einer Verkehrsintensivierung führe.

Weil sich die Verletzung des Rücksichtnahmegebots der abgefragten Nutzungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen lasse, sei jedenfalls festzustellen, dass die abgefragten Nutzungen kerngebietstypisch und damit rücksichtsvoll im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise seien. Insbesondere sei ein typisches Hotel in einem Kerngebiet nicht störend. Ob sich die Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei einem späteren Baugenehmigungsverfahren stelle, könne und müsse an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Allein aufgrund der Angaben des Vorbescheidsverfahrens sei eine Beurteilung der Emissionen und Immissionen nicht möglich. Auch eine potentielle Anfahrt direkt gegenüber Hotelzimmern könne erst dann im Einzelfall beurteilt werden, wenn die Anzahl, die Lage und die Größe der Hotelzimmer feststehe.

Die Frage bezüglich der Abstandsflächen sei von der Beklagten nicht positiv beantwortet worden.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages nahm die Beklagte im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Standpunkte ein wie schon zuvor die Bevollmächtigten der Beigeladenen und vertiefte deren Vorbringen zum Teil noch im Einzelnen. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass mit dem streitgegenständlichen Vorbescheid nur eine grundsätzliche Zulässigkeit der abgefragten Nutzungsweise festgestellt worden sei. Weitere Gesichtspunkte und die konkrete Ausführung im Einzelfall seien aber in einem späteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Die vorhandenen Angaben im Vorbescheidsverfahren ließen keine Beurteilung der möglichen konkreten Auswirkungen auf die Nachbarin zu, sondern stellten einen groben Umriss des Vorhabens dar.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 erweiterte die Klägerin ihre Klage auf den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014. Die Bevollmächtigten der Klägerin beantragten,

den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 18. Dezember 2014 und legten nochmals ihren Standpunkt zu der Frage der Bestimmtheit des streitgegenständlichen Vorbescheids, zum Gebietserhaltungsanspruch und zu der Abstandsflächenproblematik dar.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 erklärten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, dass sie die Beantwortung der Fragen unter Ziff. 1.1 und 1.5 gestellten Fragen so verstanden wissen wollen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages ist. Der Vertreter der Beklagten erklärte hierzu, die Antwort auf die Fragen 1.1 und 1.5 sei so zu verstehen, dass es sich um die grundsätzliche Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung handele. Die nachbarrechtlichen Fragen sollten ausdrücklich ausgeklammert sein, insbesondere das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bleibe einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

Die Bevollmächtigten der Beigeladenen nahmen den Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Frage 1.2, 1.3, 1.4 und 1.6 sowie 1.7 zurück. Die Beklagte hob den streitgegenständlichen Vorbescheid insoweit auf. Der Bevollmächtigte der Klägerin nahm die Klage hinsichtlich des unter Ziffer 3 abgehandelten Fragen- und Antwortenkomplexes einschließlich des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014, sowie hinsichtlich der Fragen 5.1 und 5.2 und die Beantwortung der Frage 6.1 zurück.

Das Gericht hat am 19. Januar 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten, unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme und der teilweisen Hauptsacheerledigung, ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Gründe

I.

Soweit die Klage nicht aufrechterhalten wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zwar sieht das Gesetz insoweit eine Einstellung durch Beschluss vor. Bei einer nur teilweisen Erledigung der Hauptsache bzw. einer nur teilweisen Rücknahme kann diese Entscheidung aber auch im Urteil getroffen werden (vgl. BVerwG v. 6.2.1963, NJW 1963, 923).

II.

Die Klage ist - soweit sie aufrechterhalten worden ist - zulässig, hat jedoch nur hinsichtlich der positiven Beantwortung der Fragen unter Ziffern 1.1, 1.5 und 1.4 Erfolg, da der Vorbescheid - soweit er noch angefochten ist - im Übrigen keine nachbarschützenden Rechte der Klägerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 59 Abs. 1, Art. 71 Satz 1 BayBO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung - und insoweit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt teilweise - im östlichen Grundstücksbereich - im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes, der nur eine vordere Baulinie festsetzt. Festsetzungsinhalt der Baulinie ist, dass auf sie gebaut werden muss; eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthalten vordere Baulinien nicht (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87; VG München, U. v. 24.3.2014 - M 8 K 13.1768; BayVGH, B. v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A. 1559, BayVBl 1984, 726; VG München, U. v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 81 ff. m. w. N.).

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher im Übrigen nach § 34 BauGB.

1.1 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete - die in der aufgrund des § 9 a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind - entspricht, seiner Art nach allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380 - juris Rn. 33; B. v. 20.8.1988 - 4 B 79/88 - NVwZ-RR 1999, 105 - Rn. 7; BayVGH, U. v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris Rn. 21; U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris Rn. 15; B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3).

1.2 Nach diesen Grundsätzen besteht die „nähere Umgebung“ aus dem Quartier ...-Straße /...straße /...berg /...straße und der Bebauung der Nord-Westseite des ...berges sowie den, dem Vorbescheidsvorhaben nördlich und südlich gegenüber liegenden Quartieren einschließlich Ost- und Westseite des ...platzes und der Ostseite der ...-Straße soweit sie dem vorgenannten Bereich gegenüber lieget.

1.3 Diese maßgebliche Umgebung des Vorhabensgrundstücks sowie des klägerischen Grundstücks stellt sich als Kerngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO dar. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (§ 7 Abs. 1 BauNVO).

Die Klägerin selbst betreibt auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., ..., ... und ... ein Hotel, das einen im Kerngebiet allgemein zulässigen „Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO darstellt. Weiter finden sich in der ...straße neben den zahlrechen gewerblichen Nutzungen, wie Privatbanken und Immobilienfirmen, auch Büronutzungen (Büros des Bayerischen ...), eine Speisewirtschaft (...straße 1) sowie Gebäude, die den Verwaltungs- und kirchlichen bzw. kulturellen Zwecken dienen (Das Baureferat der ..., das ... „...“ im Hotel „...“). Alle diese Nutzungen sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässig. Auch sämtliche Gebäude in der ...-Straße werden durchgehend gewerblich, freiberuflich oder zu kirchlichen bzw. kulturellen Zwecken genutzt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 13 BauNVO). In der ...passage befinden sich zahlreche Einzelhandelsnutzungen und Schank- und Speisewirtschaften.

In der ...straße 3 sind fünf Wohneinheiten untergebracht, die wohl nicht unter die durch § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO privilegierte Wohnnutzungen fallen und gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise in einem Kerngebiet zulässig sind. Diese Wohnnutzung ist im hier vorliegenden Fall jedoch nicht geeignet den Charakter des Kerngebiets zu verändern, da diese Nutzung im Vergleich zu den übrigen kerngebietstypischen Nutzungen in der näheren Umgebung nur einen äußerst geringfügigen Anteil einnimmt. Die vorhandene Wohnnutzung liegt hier weit unter dem von der Rechtsprechung als möglich angesehenen, mit der Zweckbestimmung eines Kerngebietes noch zu vereinbarenden, Anteil von 25% für die Wohnnutzung (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.2000 - 4 B 4/00 - juris Rn. 9). Die hier marginal vorhandene Wohnnutzung steht in Anbetracht der klaren Prägung des Gebiets durch großstädtische, zentrale Einrichtungen von Gewerbe, Verwaltung und Kultur der Annahme eines faktischen Kerngebietes im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO nicht entgegen.

2. Im Einzelnen ist zu der Beantwortung der noch angefochtenen Vorbescheidsfragen im Bescheid von ... Dezember 2013 Folgendes festzustellen:

2.1 Frage 1.1

Die positive Beantwortung der Frage 1.1 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung kann sich nicht in der Fragestellung nach der allgemeinen Zulässigkeit, losgelöst von den Fragen der Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens und der Wahrung des Rücksichtnahmegebots erschöpfen. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens und seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme ist zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung. Weder die eine noch die andere Komponente der einheitlichen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit darf „ausgeklammert“ werden. Dies gilt auch für die Fragestellung und Beantwortung im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens.

Vorliegend ist die Prüfung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Beschreibung des Vorhabens und somit nicht konkretisierbaren Vorbescheidsvorhabens nicht möglich.

2.1.1 Nach der Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts bestimmt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit die Zulässigkeit der den einzelnen Baugebieten allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten, ebenso wie die Zulässigkeit der Nutzungen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers in den einzelnen Baugebieten der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris; BVerwG U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris). Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften. Rechtssystematisch und teleologisch ist das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens untrennbar mit der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus verbunden, die der Verordnungsgeber dem Katalog der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den Baugebietsvorschriften vorangestellt hat. Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist (vgl. BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 7; BVerwG U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris).

Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit kann nur Anhand eines soweit konkret beschriebenen Vorhabens erfolgen, dessen Auswirkungen sich in wesentlichen Punkten abschätzen lassen. (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43). Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens sind die Auswirkungen zu betrachten, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43).

Vorliegend kann Anhand der in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Plänen und Unterlagen die Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nicht beurteilt werden. Die typischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens können mangels seiner Individualisierbarkeit nicht beurteilt werden. Die Antragsunterlagen enthalten weder eine Betriebsbeschreibung zu der beantragten Hotelnutzung noch zu den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungsnutzungen, wie Restaurant, Ballsaal, Versammlungsstätte und Einzelhandel. Insbesondere bleibt unklar, ob die Versammlungsstätte und der Ballsaal ausschließlich den Hotelgästen oder auch den externen Nutzern zur Verfügung stehen sollen, wie oft dort Veranstaltungen stattfinden und auf welche maximale Personenzahl diese Räumlichkeiten ausgerichtet sein sollen. Unklar ist auch wie der An- und Abfahrtsverkehr geregelt werden soll, da noch nicht einmal die Lage der Eingänge feststeht. Abgefragt wird lediglich ganz pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücksteils ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 als Hotel mit bis zu 170 Zimmern und „mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen“. Damit ist nicht einmal abschließend geklärt, um welche konkrete „untergeordnete“ Nutzungen es hier im Einzelnen handeln soll. Erst recht können dem Fragenkatalog und den übrigen Antragsunterlagen weder der Umfang und die Größe der beabsichtigten Nutzung noch die Art und Weise der Betriebsvorgänge entnommen werden, die für die Beurteilung der typischen Auswirkungen des Vorhabens und dessen Gebietsverträglichkeit jedoch von entscheidender Bedeutung sind.

Ohne diese Angaben kann eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit nicht stattfinden, so dass der Vorbescheid bereits aus diesem Grund insoweit unbestimmt ist.

2.1.2 Die fehlende Konkretisierbarkeit des streitgegenständlichen Vorhabens und daraus resultierende mangelnde Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Nachbarrechte sind auch dann verletzt, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung oder auch eines Vorbescheids nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (BayVGH, U. v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; BayVGH, U. v. 08.08.2000 - 26 B 96.1956 - juris).

Die Nachbarrechtsverletzung der Klägerin kommt hier unter dem Gesichts-punkt des Gebietserhaltungsanspruchs in Betracht.

Der Gebietserhaltungs- oder Gebietsgewährleistungsanspruch gibt dem Nachbarn ein Recht auf Abwehr gebietsunverträglicher Nutzung unabhängig davon, ob von dem Vorhaben konkrete Beeinträchtigungen für dessen Umgebung ausgehen (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 5/6). Da dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht bilden die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der zulässigen Nutzung den Hauptanwendungsfall dieses Anspruchs. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch andere Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Betroffenheit verhindern können.

Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich auf den Nachbarschutz in einem faktischen Baugebiet übertragen (BVerwG, B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn.; BayVGH, B. v. 09.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 4/5).

Daraus folgt, dass ein Nachbar auch dann in seinem Gebietserhaltungsan-spruch verletzt sein kann, wenn wegen der mangelnden Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung in dem jeweiligen faktischen Baugebiet nicht eindeutig beantwortet werden kann. In einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben als gebietsunverträglich erweist und der Nachbar dadurch in dem ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird, weil er diese gebietsfremde Nutzung wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nicht mehr verhindern kann.

2.1.3 Unabhängig von der Frage der Gebietsverträglichkeit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid die Nachbarrechte der Klägerin, da die unter 1.1 erteilte Antwort es wegen der abstrakten Formulierung nicht zulässt, das streitgegenständliche Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu überprüfen.

Nach Ansicht der erkennenden Kammer kann die Prüfung des Rücksichtnahmegebots bei der Frage nach der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung im Vorbescheid nicht ausgeblendet werden. Bei der Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit muss die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme mitgeprüft werden.

Das Rücksichtnahmegebot ist kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, das einer isolierten Prüfung zugänglich ist. Es ist weder ein das gesamte Baurecht umfassendes allgemeines Gebot, noch gilt es neben den einzelnen im Gesetz angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorhaben. Es stellt sich vielmehr als eine Art Auslegungshilfe für die in Rede stehenden einfachgesetzlichen Vorschriften dar und ist somit inhaltlicher Bestandteil der jeweiligen Vorschrift (BayVGH, U. v. 09.09.1999 - 1 B 96.3475 - juris; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg U. v. 25.04.2007 - 2 B 16.05 - juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gebot der Rücksichtnahme im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne von § 34 BauGB enthalten ist bzw. im Begriff des Einfügens „aufgeht“ (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 - DVBl 1981, 928; v. 7.4.1988 - Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 78; v. 27.2.1992 - BauR 1992, 491; v. 11.1.1999 - 4 B 128/98). So beinhaltet die Prüfung der Frage, ob sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt zweifelsohne auch die Prüfung seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme. Ein Vorhaben, das wegen seiner Höhe oder Kubatur gegenüber der Nachbarbebauung rücksichtslos ist, fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in seine nähere Umgebung ein. Eine getrennte Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme ist weder möglich noch sinnvoll. Es sind keine durchgreifenden Argumente dafür ersichtlich, die Frage der „Ausklammerung“ des Rücksichtnahmegebots bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung anders zu beurteilen als im Falle seiner Zulässigkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung.

2.1.3.1 Im Hinblick darauf überzeugt die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht, das in seiner Entscheidung vom 31.10.2012 (OVG NRW, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris) die oben zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U. v. 09.09.1999 - 1 B 96.3475 - juris) für überholt erachtet und unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 28.02.2008 (BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris) die vollständige Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einem Vorbescheid für möglich hält.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.02.2008 lediglich festgestellt, dass es für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft ankommt, da es bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit um die Vermeidung atypischer Nutzungen in dem jeweiligen Baugebietstyp geht. Die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme, die anhand der örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des beabsichtigten Vorhabens erfolgt, findet auf der nächsten Ebene statt, wenn die Frage der Gebietsverträglichkeit bereits positiv beantwortet ist. Das in der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht es, die Genehmigung solcher Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen typischerweise den Gebietscharakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 12). Daraus folgt nur, dass die Prüfung der Gebietsverträglichkeit anderen Anforderungen als die Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot unterliegt und dass diese zwei Kriterien jeweils für sich, auf zwei unterschiedlichen Prüfungsebenen beurteilt werden müssen. Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass das Gebot der Rücksichtnahme aus der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung vollständig herausgenommen werden kann. Die Feststellung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens impliziert nicht die Feststellung seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der Nutzung. Ein (gebietsverträgliches) Vorhaben ist nur dann seiner Nutzungsart nach bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es im Einzelfall der Eigenart des jeweiligen Baugebiets nicht widerspricht. Zu der Frage, ob und inwieweit das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der Zulässigkeit nach der Art der Nutzung außer Acht gelassen werden kann, beinhaltet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade keine Aussage.

Das Oberverwaltungsgericht begründet seine Sichtweise mit dem den gesetzlichen Regelungen der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 15 BauNVO zugrunde liegenden Regel-Ausnahme-System, wonach ein an sich in einem bestimmten Baugebiet zulässiges Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig sein kann. Dieses Argument greift nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht durch, denn allein die Tatsache, dass das Gebot der Rücksichtnahme in der Baunutzungsverordnung in einer gesonderten Rechtsnorm sein Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwG, U. v. 5. 8.1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334), bedeutet nicht zwingend seine vollständige Trennbarkeit von der Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsart. Konsequenterweise müsste dann die Frage der Trennbarkeit des Rücksichtnahmegebots von der Frage der Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung in einer Gemengelage anders beurteilt werden, als in einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung. Denn im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist das Rücksichtnahmegebot in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthalten (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 - DVBl 1981, 928; v. 7.4.1988 - Buchholz 406.19) und ist somit ein untrennbarer Bestandteil der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung. Die „Ausklammerung“ der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme wäre im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht möglich. Ein Grund, warum für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 i.V.m den Vorschriften der BauNVO etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Dies würde bedeuten, dass die besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots, die in § 15 Abs. 1 BauNVO ihren Niederschlag gefunden hat, einen anderen Inhalt hat, als das Gebot der Rücksichtnahme, das in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in dem § 34 Abs. 1 BauGB enthalten ist. Diese Sichtweise findet jedoch weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt auf die Eigenart des konkreten Baugebiets ab und gleicht damit der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB (BVerwG, U. v. 18.05.1995 - 4 C 20/94 - juris).

Ferner spricht bereits die Überschrift zu § 15 BauNVO gegen die Annahme einer Ausnahmeregelung, die nach Belieben ausgeblendet werden kann. Die Überschrift zu dieser Vorschrift lautet „Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen“. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine ergänzende Voraussetzung für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens in dem jeweiligen Baugebiet handelt und nicht um einen Ausnahmetatbestand einer bereits nach der jeweiligen Baugebietsvorschrift der BauNVO zulässigen Nutzung. § 15 Abs. 1 BauNVO trägt dem Umstand Rechnung, dass die in den §§ 2 bis 11 BauNVO geregelten Baugebiete, was die innere Struktur und die äußeren Rahmenbedingungen angeht, in eine von Fall zu Fall verschiedene örtliche Situation hineingeplant werden und gewährleistet damit, dass die Bebauung auf die jeweilige vorhandene Baustruktur und die äußeren Rahmenbedingungen angepasst wird (vgl. BVerwG, U. v. 18.05.1995 - 4 C 20/94 - juris Rn. 22 m.w.N). Diesem Zweck der Vorschrift wird am ehesten entsprochen, indem diese Anpassung bereits bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der Nutzung in dem jeweiligen Baugebiet erfolgt und nicht erst als ein nachträgliches „Korrektiv“ im Rahmen einer gesonderten, von der Frage der allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens unabhängigen Prüfung. Das zeigt sich vor allem bei dem Vergleich mit dem Umfang der Zulässigkeitsprüfung im Rahmen des § 34 Abs.1 BauGB, bei der von vornherein auf die konkreten Ortsverhältnisse abgestellt wird. Die Deutung des § 15 BauNVO als eine Einschränkung einer an sich nach §§ 2 bis 11 BaNVO gegebenen Zulässigkeit von Vorhaben würde zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Prüfungsvorgangs, wie er im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB gegeben ist, führen.

Die fehlenden Notwendigkeit und Praktikabilität einer solchen „Prüfungsaufspaltung“ zeigen sich letztlich daran, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit nach der Art der Nutzung ohne Prüfung des Rücksichtnahmegebots in einem Vorbescheid häufig der Vorhabensbezug fehlen dürfte, was zur Unzulässigkeit einer solchen Vorbescheidsfrage führt (vgl. BayVGH, U. v. 14.02.2008 - 15 B 06.3463 - juris). Bei der Frage, ob eine nach Lage, Umfang und Anzahl nicht näher konkretisierte Nutzung in einem der Baugebiete der §§ 2 bis 11 BauNVO ihrer Art nach, ohne Rücksicht auf die konkrete Situation in der Nachbarschaft, allgemein zulässig ist, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die von einem konkreten Vorhaben unabhängig ist, weshalb mit der geforderten Feststellung keine Regelung im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG getroffen würde; sie hätte also keine bindende Wirkung und wäre daher auch rechtlich nutzlos (vgl. BayVGH, U.v. 14.02.2008 - 15 B 06.3463 - juris Rn. 15; Decker/Konrad, Bayerisches Baurecht, 3. Auflage C.H.Beck, Teil 4, Rn. 26).

Schließlich steht die seitens der Beigeladenen ausgeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. April 1987 zu der Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Vorhabens (BVerwG, U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84 - juris) nicht im Widerspruch zu der hier vertretenen Ansicht der erkennenden Kammer.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens gerade nicht vollständig ausgeblendet. Dies zeigt sich schon daran, dass das Gericht auf das Erfordernis eines „rücksichtsvollen“ Einfügens des konkreten Vorhabens in die nähere Umgebung gerade nicht verzichtet, sondern dieses voraussetzt. Lediglich die Frage, ob und welche technischen und baulichen Einrichtungen für das grundsätzlich einhalbare Gebot der Rücksichtnahme zu fordern sind, kann einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Die Frage des „ob“ des Einhaltens des Rücksichtnahmegebots durch das konkrete Vorhaben muss dagegen schon in dem Vorbescheidsverfahren beurteilt werden können (BVerwG, U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84 - juris Rn. 24).

2.1.4 Dementsprechend ist der streitgegenständliche Vorbescheid nicht bestimmt genug und verletzt die Klägerin in ihren nachbarschützenden Rechten, da weder die Gebietsverträglichkeit noch die Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit dem Gebot der Rücksichtnahme anhand der in dem Vorbescheidsverfahren beigefügten Unterlagen und Pläne nicht beurteilt werden kann. Die Auswirkungen der abgefragten Nutzung auf die benachbarte Bebauung lassen sich nicht abschätzen. Weder geht aus den Unterlagen eindeutig hervor welche konkrete (Neben-) Nutzungen in welchem Umfang in die Hotelnutzung integriert werden sollen, noch lässt es sich abschätzen mit welchen Auswirkungen - insbesondere im Hinblick auf die ohnehin schon angespannte Verkehrssituation in der näheren Umgebung - diese Nutzungen im konkreten Fall verbunden sind und ob diese Auswirkungen gegebenenfalls für die Nachbarschaft unzumutbar sind.

Dieser Mangel des Vorbescheids kann auch nicht durch die Klarstellung der Beigeladenen und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 behoben werden, wonach das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages und der Beantwortung der Vorbescheidsfrage sein soll. Insbesondere ist die Ansicht der Beigeladenen, eine Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Art der Nutzung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots möge zwar objektiv rechtswidrig sein, führe jedoch nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung, nicht haltbar. Das Rücksichtnahmegebot stellt den Schwerpunkt des baurechtlichen Nachbarschutzes dar und kann nicht durch den Bauherrn nach seinem Belieben ausgeschaltet werden. Vor allem dürfte die Möglichkeit der Ausblendung des Rücksichtnahmegebotes im Vorbescheidsverfahren nach Belieben des Bauherrn auch erhebliche praktische und rechtliche Probleme aufwerfen. Weder die Vorbescheidsfragen noch die entsprechenden Antworten sind in der Regel so klar formuliert, dass - vor allem für den Nachbarn - erkennbar ist, ob die Prüfung unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes erfolgt ist oder nicht. Das bedeutet ein erhebliches Prozessrisiko des Nachbarn, da er in allen Fällen, in denen das Rücksichtnahmegebot nicht ausdrücklich ausgeklammert wurde, Klage erheben müsste, um nicht Gefahr zu laufen, dass ihm im späteren Baugenehmigungsverfahren die Prüfung des Rücksichtnahmegebotes als Inhalt des Vorbescheides entgegen gehalten wird.

2.2 Frage 1.5

Die positive Beantwortung der Frage 1.5 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Wohnnutzung auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Ähnlich wie bei der Frage 1.1 (vgl. unter 2.1) besteht auch bei der Beantwortung der Frage 1.5 die Problematik, dass es dieser Frage aufgrund einer sehr offenen und allgemeinen Formulierung an der Bestimmtheit mangelt. Auch hier erschöpft sich die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung offensichtlich in der Fragestellung allgemeiner Zulässigkeit, ohne die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots. Diese Beurteilung stellt jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung dar. Insoweit gelten die Ausführungen unter 2.1 entsprechend.

Eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots ist auch bei der Frage 1.5 aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Beschreibung des Vorhabens und somit nicht konkretisierbaren Vorbescheidsvorhabens nicht möglich.

2.2.1 Die unter 2.1.1 dargestellten Grundsätze zu der Frage der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens gelten auch für die in der Frage 1.5 abgefragte Wohnnutzung entsprechend. Hier ist noch hervorzuheben, dass das Kriterium der Gebietsverträglichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichermaßen sowohl für eine im bestimmten Baugebiet der BauNVO allgemein als auch für eine ausnahmsweise zulässige Nutzungen gilt (vgl. BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris; BVerwG, U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris). Das Vorhaben liegt hier in einem faktischen Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO, wo eine Wohnnutzung - abgesehen von einer Wohnnutzung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO - gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig ist.

Die Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens kann vorliegend nicht beurteilt werden. Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens sind die Auswirkungen zu betrachten, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43). Hier kann den in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Plänen und Unterlagen nicht entnommen werden, wie viele Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet werden sollen, so dass bereits der Umfang des Vorhabens unbestimmt ist. Die in dem Vorbescheid gewählte Formulierung „maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße 1/...straße 2 und 4/...straße 11 und 13“ ist nicht geeignet den Umfang des Vorhabens so eindeutig festzulegen, dass eine Überprüfung der Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens erfolgen. Diese Formulierung stellt lediglich klar, dass ein Drittel des Grundstücks der Wohnnutzung zur Verfügung stehen soll. Das konkrete Ausmaß der Wohnnutzung bleibt damit offen. Dieses Drittel kann sowohl mit einer Vielzahl von kleinen Appartements als auch mit nur einigen wenigen größeren Wohneinheiten bebaut werden.

Wegen der fehlenden Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens kann die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung nicht eindeutig beantwortet werden. Wird - wie hier - ein solches unbestimmtes Vorhaben dennoch positiv beurteilt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben als gebietsunverträglich erweist und der Nachbar dadurch in dem ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird, weil er diese gebietsfremde Nutzung wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nicht mehr verhindern kann.

2.2.2 Ferner kann die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme vorliegend nicht beurteilt werden, was ebenso zu einer Nachbarrechtsverletzung der Klägerin führt.

Wie bereits oben unter 2.1.3 - 2.1.5 ausgeführt kann das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung nicht ausgeklammert werden, sondern gehört regelmäßig zu der Prüfung dazu. Die vorliegende Formulierung der Frage sowie die Beantwortung dieser Frage lassen eine Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu. Zunächst lässt sich anhand der vorgelegten Plänen und Unterlagen nicht eindeutig erkennen, welcher Nutzung der restliche Grundstücksteil (...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11) zugeführt werden soll. Zwar kann aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbescheids darauf geschlossen werden, dass dort eine Hotelnutzung beabsichtigt ist. Möglich ist aber auch, dass auf dem übrigen Grundstücksteil eine ganz andere Nutzung ausgeübt wird. Die Auswirkungen der möglichen Kombinationen der unterschiedlichen Nutzungsvarianten mit der beabsichtigten Wohnbebauung sind nicht abschätzbar.

Ferner kann nicht beurteilt werden, ob die geplante Wohnnutzung durch die in der Umgebung bereits vorhandene Bebauung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Frage stellt sich hier insbesondere im Hinblick auf die angespannte Verkehrssituation in der ...- und der ...-Straße.

Die Nachbarrechtsverletzung ergibt sich auch hier daraus, dass der Umfang seiner Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren unbestimmt ist und eine Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens ohne Beachtung des Rücksichtnahmegebots nicht möglich ist.

2.3 Frage 2.1

In der Frage 2.1 wird die Neuerrichtung eines Baukörpers auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade im Hinblick auf das geplante Maß der baulichen Nutzung positiv beurteilt. Insoweit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - juris; v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris). Da eine andere rechtliche Beurteilung nur dann in Frage kommt, wenn die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen nach dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers nachbarschützende Funktion haben sollen, kann eine solche dem im unbeplanten Innenbereich vorgefundenen Maß der baulichen Nutzung nicht zukommen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 a. a. O.).

Anhaltspunkte, dass das hier verwirklichte Maß der baulichen Nutzung gegenüber der Klägerin rücksichtslos sein könnte, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gebäude ...-Straße 1/...straße 2 erhöht sich nur geringfügig gegenüber dem Bestandsgebäude, so dass sich die bestehende Situation hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für die Klägerin künftig nicht wesentlich anders darstellen wird als zuvor.

Für die Annahme einer abriegelnden Wirkung ist im dicht bebauten innerstädtischen Bereich kein Raum, wenn - wie hier - der geplante Baukörper nicht erheblich höher ist, als das betroffene Nachbargebäude (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris, B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris).

2.4 Frage 2.2

Ebenso verhält es sich mit der Frage 2.2. Auch hier wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Neubaus auf dem Grundstücksteil ...straße 4/...straße 13 nach dem Maß der baulichen Nutzung abgefragt und von der Beklagten positiv beurteilt. Die positive Beantwortung dieser Frage verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da das Maß der baulichen Nutzung keinen Drittschutz vermittelt (vgl. unter 2.3). Rücksichtslosigkeit des geplanten Vorhabens gegenüber den Grundstücken der Klägerin ist hier nicht ersichtlich.

2.5 Frage 4.1

Die Beantwortung der Frage 4.1 verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist somit aufzuheben.

Die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO setzt nach Ansicht der Kammer voraus, dass das Vorhaben im abstandsflächenrelevanten Bereich unter allen planungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist (vgl. BayVGH v. 15.4.1992 - 14 B 90,856 - BauR 1992, 605; in diesem wohl auch B. v. 22.9.2011 - 2 B 11.762 - juris, Rn. 34; offengelassen in B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris, Rn. 33; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 6 Rn. 50; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 Rn. 55). Auch wenn regelmäßig allein das Kriterium der Bauweise die Zulässigkeit eines Grenzanbaus dem Grunde nach bestimmt, so bedeutet dies nicht, dass die weiteren Einfügenskriterien, insbesondere das Nutzungsmaß und das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche für die Beurteilung der Frage, ob eine grenzständige Bebauung zulässig ist, nicht von Belang wären. Wo, wie weit und wie hoch an die Grenze gebaut werden darf, ergibt sich nicht aus den Regelungen zur Bauweise, sondern aus den Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen und über das Maß der baulichen Nutzung (Höhe der baulichen Anlage, Zahl der Vollgeschosse).

Der in der Beantwortung der Frage 4.1 enthaltene Dispens von der Einhaltung der Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO - so wie er hier formuliert ist - bezieht sich auf alle planungsrechtlichen Varianten. Der abstandsflächenrechtliche Dispens des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO greift aber nur, soweit sich das Gebäude - planungsrechtlich zulässig - auch objektiv-rechtlich der Höhe nach in seine maßgebliche Umgebung einfügt. Auch hier lässt sowohl die Vorbescheidsfrage als auch deren Beantwortung die entsprechende Festlegung hinsichtlich der zulässigen Höhenentwicklung, als Voraussetzung für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, vermissen.

Diese Unbestimmtheit des streitgegenständlichen Vorbescheids und die damit verbundene erhebliche Unsicherheit für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren führen hier mit Blick auf die Bindungswirkung des Vorbescheids für das künftige Verfahren zu einer Rechtsverletzung der Klägerin, da eine Nachbarrechtsverletzung auch dann gegeben ist, wenn infolge der Unbestimmtheit eines Vorbescheids nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (BayVGH, U. v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; BayVGH, U. v. 08.08.2000 - 26 B 96.1956 - juris).

2.6 Frage 4.2

Eine Rechtsverletzung durch die Beantwortung der Frage 4.2 ist schon deshalb nicht möglich, da diese Frage negativ beantwortet wurde. Die mit der Frage 4.2 abgefragte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen wurde vorliegend nicht in Aussicht gestellt. Insoweit entfaltet der Vorbescheid auch keine Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.

2.7 Frage 5.3

Durch die positive straßenrechtliche Beurteilung einer Anfahrtszone im Erdgeschoß des Gebäudes ...straße 13 ist die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt.

Grundsätzlich entfalten die Vorschriften über die Erteilung einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis und insbesondere Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG keine drittschützende Wirkung (vgl. BayVGH, U. v. 23.07.2009 - 8 B 08.3282 - juris). Eine subjektive Rechtsposition kann sich im Einzelfall ausnahmsweise aus der Vorschrift über Straßenanlieger des Art. 17 BayStrWG sowie aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ergeben (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 - NVwZ-RR 2004, 308; vom 24.11.2003 - BayVBl 2004, 533, NVwZ-RR 2004, 886 S. 534; vom 12.12.2007 - BayVBl 2008, 276 S. 277). Auf eine durch das Grundrecht des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition kann sich der Anlieger dabei jedoch nicht berufen; wie weit der Anliegergebrauch gewährleistet wird, richtet sich allein nach einschlägigem Straßenrecht und sonstigen Instituten des einfachen Rechts (vgl. BVerwG vom 11.5.1999 - BayVBl 1999, 634; BayVGH vom 15.3.2006 - BayVBl 2007, 45). Art. 17 BayStrWG selbst gewährt dem Straßenanlieger dabei nur in sehr eingeschränktem Ausmaß eine einklagbare Rechtsposition. Eine Verletzung des Art. 17 BayStrWG käme etwa in Betracht, wenn durch eine Sondernutzungserlaubnis die für die Grundstücke der Klägerin erforderliche Zufahrten und Zugänge unzumutbar beeinträchtigt würden. Eine Anspruchsposition wäre ferner zu bejahen, wenn ein Grundstückseigentümer als Straßenanlieger auf den Gebrauch und die Benutzung einer Straßenteilfläche in gesteigerter Weise angewiesen ist.

Umstände, die einen solchen Ausnahmefall hier begründen würden, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Tatsache, dass die Zufahrt zu der Anfahrtszone ausschließlich von dem ...platz her erfolgen soll, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass die Klägerin durch die geplante Anlieferzone in ihren etwaigen Anliegerrechten beeinträchtigt werden kann.

2.8 Frage 5.4

Auch für die Beantwortung der Frage 5.4 gelten die Überlegungen zu der Frage 5.3 (vgl. unter 2.7) entsprechend. Eine Beeinträchtigung der nachbarschützenden Rechte der Klägerin durch die Unterbauung der ...straße ist nicht ersichtlich.

2.9 Frage 5.5

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Verletzung der drittschützenden Rechte durch die Beantwortung der Frage 5.5 berufen. Weder die Frage der straßenrechtlichen Sondernutzung noch die Frage der Erschließung eines Grundstücks vermitteln Drittschutz (vgl. 2.7; BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24). Eine Ausnahmesituation, die unter Umständen eine andere Beurteilung erforderlich machen würde, liegt hier nicht vor.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO.

Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, waren hier ihre außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Anteil ihres Obsiegens erstattungsfähig, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 9. Oktober 2017 (M 8 K 17.4767) gegen die Baugenehmigung vom 5. September 2016 wird angeordnet.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 3.750,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage vom 9. Oktober 2017 (M 8 K 17.4767) gegen die der Beigeladenen durch die Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 5. September 2017.

Der Antragsteller ist Miteigentümer an dem Grundstück …str. 19, Fl.Nr. …, Gemarkung …; er wohnt im Vordergebäude (im Folgenden als Gebäude …str. 19 bezeichnet). Eigentümerin des Grundstücks ist die WEG …str. 19. Die Beigeladene ist die Bauherrin für das streitgegenständliche Vorhaben auf dem Grundstück …str. 17, Fl.Nr. …, Gemarkung …

Mit Bescheid vom 29. Oktober 2007 (Az.: …) genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag vom 16. März 2007 (Eingangsdatum) hinsichtlich des Gebäudes …str. 19 nach den Plänen Nr. … und Nr. …

Die dem streitgegenständlichen Grundstück zugewandte südwestliche Außenwand ist darin mit einer Breite von 12,00 m (vermasst), einer Dachneigung von 57° (abgegriffen), einer straßenseitigen Wandhöhe von 14,77 m (vermasst) – bei einer vermassten Geländeoberkante von + 0,00 m – und einer Firsthöhe von 20,7 m (abgegriffen) dargestellt. Die Wandhöhe ist im rückwärtigen Bereich mit + 14,77 m angegeben; die Geländeoberkante ist mit + 0,90 m dargestellt. Das Gebäude …str. 19 verfügt straßenseitig und im rückwärtigen Bereich über Balkone im 1. bis 4. Obergeschoss.

Die straßenseitigen Balkone sind 9,95 m (vermasst) breit und 1,25 m (vermasst) tief, sowie 0,85 m (abgegriffen) von der Außenkante der südwestlichen Außenwand und 0,75 m (abgegriffen) von der Außenkante der nordwestlichen Außenwand situiert; die Geländeroberkante des Balkons im 4. Obergeschoss ist 12,95 m (abgegriffen) hoch.

Die rückwärtigen Balkone sind 10,00 m breit (vermasst) und 1,25 m (vermasst) tief sowie 0,85 m (abgegriffen) von der Außenkante der südwestlichen Außenwand und 0,75 m (abgegriffen) von der Außenkante der nordwestlichen Außenwand situiert; die Geländeroberkante des Balkons im 4. Obergeschoss ist 12,45 m (abgegriffen) hoch.

Am 1. September 2016 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene die Erteilung einer Baugenehmigung für eine Balkonerweiterung und zum Anbau eines Personenaufzugs für das streitgegenständliche Grundstück …str. 17. Dem Bauantrag war ein Antrag auf Abweichung, Befreiung, Ausnahme beigefügt (Bl. 20 ff. der Behördenakte, Akten-Nr. …, Band ...), in welchem insbesondere hinsichtlich des Grundstücks …str. 19 feststellt wird, dass die Abstandsflächen durch die Balkonanbauten überschritten würden; die Abstandsflächen der Balkone würden sich zudem mit der umgebenden Bebauung überdecken.

Das Bauvorhaben sieht nach den von der Antragsgegnerin mit Genehmigungsstempel versehenen Plänen mit Plan-Nummer … … … mit Handeintragungen vom 3. Mai 2017 und 18. Juli 2017 – die in der Behördenakte befindlichen Pläne mit Plan-Nummer … sind dagegen nicht abgestempelt – vor, dass an der nordöstlichen Außenwand des vorderen Bestandsgebäudes (im Folgenden als Bestandsgebäude bezeichnet) entlang der …straße jeweils zwei Balkone im 1. bis 3. Obergeschoss errichtet werden. Die Balkone haben jeweils eine Breite von 5,50 m und eine Tiefe von 1,25 m.

An der dem Grundstück …str. 19 zugewandten, nordwestlichen Seite des Bestandsgebäudes ist die Errichtung von jeweils zwei Balkonen im 1. bis 3. Obergeschoss geplant. Die Balkone haben jeweils eine Breite von 2,50 m und eine Tiefe von 1,10 m.

An der südlicheren der beiden südwestlichen Außenwände ist die Errichtung eines Balkons im 1. bis 3. Obergeschoss geplant. Die Balkone weisen jeweils eine Breite von 3,00 m und eine Tiefe von 1,50 m auf.

An der nördlicheren der beiden südwestlichen Außenwände ist die Errichtung eines Balkons im 1. bis 3. Obergeschoss geplant. Die Balkone haben jeweils eine Breite von 2,365 m und eine Tiefe von 1,50 m.

Die Oberkante der Geländer der Balkone im 3. Obergeschoss ist stets mit +10,51 m, die Oberkante der Geländeoberfläche mit -0,55 m angegeben.

All diese Längenmaße sind in den Plänen vermasst.

In der Abstandsflächendarstellung im Grundriss Erdgeschoss sind die Abstandsflächen der Balkone auf der dem Grundstück …str. 19 zugewandten, nordwestlichen Seite des Bestandsgebäudes mit einer jeweiligen Tiefe von 11,10 m (vermasst) – beginnend in einem Abstand von 1,50 m (abgegriffen) von der Außenwand – und einer jeweiligen Breite von 2,5 m (abgegriffen) angeben. Die Abstandsflächen liegen laut Plandarstellung (auch) auf dem Grundstück …str. 19.

Die Abstandsfläche der straßenseitigen Balkone entlang der …str. sind an ihrer schmaleren Seite in nordwestlicher Richtung zum Grundstück …str. 19 mit einer Tiefe von 11,10 m (vermasst) und einer Breite von 1,25 m (abgegriffen) angegeben. Die Abstandsflächen liegen laut Plandarstellung (auch) auf dem Grundstück …str. 19.

Die Abstandsfläche der dem Grundstück …str. 19 zugewandten Außenwand des Bestandsgebäudes ist mit einer Tiefe von 14,02 m (vermasst) über die gesamte Außenwandbreite von 20,2 m (abgegriffen) dargestellt. Diese Außenwand ist 4,4 m (abgegriffen) von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt. Die Abstandsfläche liegt (auch) auf dem Grundstück …str. 19.

Die Abstandsflächen der Außenwände des Gebäudes …str. 19 sind nur in nordöstlicher und in südwestlicher Richtung, nicht dagegen in südöstlicher Richtung zum streitgegenständlichen Grundstück beschriftet dargestellt; eine gestrichelte Linie deutet wohl letztere Abstandsfläche an; sie liegt (auch) auf dem Grundstück …str. 17. Die dem Grundstück …str. 17 zugewandte Außenwand ist 3,25 m (vermasst) von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt.

Der Personenaufzug soll an der nördlicheren der beiden südwestlichen Außenwände und an der südöstlichen, nicht grenzständigen Außenwand errichtet werden.

Lageplan nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgerecht

Mit Bescheid vom 5. September 2016 (Az.: …), der WEG …str. 19 laut Zustellungsurkunde am 7. September 2017 zugestellt, genehmigte die Antragsgegnerin den Bauantrag der Beigeladenen vom 29. September 2016 (sic!) nach Plan-Nummer … … … mit Handeintragungen vom 3. Mai 2017 und 18. Juli 2017 im vereinfachten Genehmigungsverfahren.

In der Baugenehmigung wurden fünf Abweichungen gemäß Art. 63 Abs. 1 Bayerische Bauordnung (BayBO) erteilt. Unter Ziffer 3 wurde eine Abweichung gemäß Art. 63 Abs. 1 BayBO von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO aufgrund Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen straßenseitig zum Nachbarn Fl.Nr. … wegen Anbau von Balkonen erteilt. Zur Begründung führte die Antragsgegnerin aus, dass die Balkone mit einer Tiefe von 1,25 m errichtet würden. Der Nachbar weise in gleicher Tiefe Balkone auf, sodass man von einer Gegenseitigkeit bzw. gleichwertigen Situation ausgehen könne. Darin liege die Atypik begründet. Die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und eine ausreichende Belichtung der Wohn- und Aufenthaltsräume blieben gewahrt. Die Nachbarn würde die erteilte Abweichung nicht in ihren schutzwürdigen Individualinteressen verletzen.

Mit am 9. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben erhob der Antragsteller Klage gegen die Baugenehmigung vom 5. September 2017. Über diese Klage, die unter dem Aktenzeichen M 8 K 17.4767 geführt wird, ist noch nicht entschieden.

Mit am 9. Oktober 2017 beim Verwaltungsgericht München eingegangenem Schreiben beantragt der Antragsteller zudem,

die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage des Antragstellers vom 9. Oktober 2017 gegen die Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 5. September 2017, Az.: …, zu Balkonerweiterung und Anbau eines Personenaufzugs am Vordergebäude auf dem Grundstück …str. 17, … … mit der Fl.Nr. …, Gemarkung …, anzuordnen.

Zur Begründung des Antrags führt der Antragsteller im Wesentlichen aus, dass das Gebäude auf dem Grundstück …str. 19 nur straßen- und hofseitig Balkone aufweise, nicht jedoch an der Gebäudeseite, was auch den gegenüberliegenden Gebäuden an der …straße entspreche.

Die Beigeladene habe im Rahmen der Fassadeninstandsetzung an dem streitgegenständlichen Gebäudeverankerungen gesetzt, an denen jederzeit die geplanten Balkone angebracht werden könnten.

Der Zulässigkeit des Antrags stehe nicht entgegen, dass der Antragsteller keinen vorherigen Antrag bei der Antragsgegnerin gestellt habe, da eine Kontaktaufnahme mit dieser trotz mehrerer Versuche erfolglos geblieben sei.

Der Antrag sei begründet, da sich die Baugenehmigung als rechtswidrig erweise und den Antragsteller in seinen Nachbarrechten beeinträchtige. Das Vorhaben verstoße gegen Art. 6 BayBO; die Voraussetzungen für die Erteilung einer Abweichung lägen nicht vor. Eine für die Abweichung erforderliche Atypik sei nicht gegeben, da das Nachbargebäude auf dem Grundstück …str. 19 an der Gebäudeseite gerade keine Balkone aufweise, ebenso wie dies auch nicht bei den anderen Gebäuden im betroffenen Straßenabschnitt der Fall sei. Durch die geplanten Balkone würden nicht nur die Belichtung und Belüftung des Nachbargebäudes erheblich beeinträchtigt, sondern auch infolge der zu erwartenden Schallemissionen.

Im Übrigen seien überwiegende Interessen der Beigeladenen an der Vollziehung der Baugenehmigung nicht ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 26. Oktober 2017 hat die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Zur Begründung führt die Antragsgegnerin im Wesentlichen aus, dass die Baugenehmigung rechtmäßig sei und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletze.

Bereits die Antragsbefugnis des Antragstellers sei fraglich eine solche sei für einen Sondereigentümer nur zu bejahen, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentümers aufgetragen sei, so insbesondere, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandsflächen liege oder aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betreffe (BVerwG, B.v. 20.8.1992 – 4 B 92/92; BayVGH, U.v. 12.7.2012 – 2 B 12.1211). Eine Verletzung seines Sondereigentums habe der Antragsteller aber nicht dargelegt.

Im Übrigen sei die erteilte Abweichung rechtmäßig. Insbesondere betreffe die erteilte Abweichung nur die straßenseitig – nordöstlichen – geplanten Balkone. Die Abstandsflächen der südwestlich geplanten Balkone kämen nicht auf dem Grundstück des Antragstellers zum Liegen. Ebenso wenig betreffe die erteilte Abweichung die nordwestlich auf der Gebäudeseite geplanten Balkone. Da diese Balkone untergeordnet seien, greife hier Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO.

Die nachträgliche Errichtung von Balkonen, welche im Straßenbild bereits mehrfach vorhanden seien und der Modernisierung dienten, würde vorliegend eine atypische Situation begründen.

Der Antragsteller könne sich nicht auf eine etwaig rechtswidrig erteilte Abweichung berufen, da er selbst Abstandsflächen (12,12 m² - und damit mehr als die 7,62 m² durch das Vorhaben) auf das streitgegenständliche Grundstück werfe (§ 242 Bürgerliches GesetzbuchBGB).

Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots sei nicht ersichtlich.

Mit Beschluss vom 10. Oktober 2017 wurde die Bauherrin und Adressatin der streitgegenständlichen Baugenehmigung zum Verfahren beigeladen, die sich jedoch nicht geäußert hat.

Mit Schreiben vom 8. November 2017 wurde der Antragsteller vom Gericht um Darlegung gebeten, inwieweit sein Sondereigentum durch die streitgegenständliche Baugenehmigung betroffen wird. Hierfür dürfte insbesondere eine genaue Beschreibung der Situierung/Lage des Sondereigentums erforderlich sein.

Mit Schriftsatz vom 17. November 2017 führte der Antragsteller aus, dass nach ständiger Rechtsprechung der Kammer ein Sondereigentümer antragsbefugt sei, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentümers aufgetragen sei, was der Fall sei, wenn das Sondereigentum im Bereich der Abstandsflächen liege.

Das Sondereigentum des Antragstellers liege über zwei Etagen im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss direkt vis-à-vis des streitgegenständlichen Gebäudes. Insbesondere das Kinderzimmer im 1. Obergeschoss und die Terrasse im Erdgeschoss seien von dem Bauvorhaben betroffen.

Die Voraussetzungen des Art. 63 Abs. 1 BayBO lägen nicht vor. Ein einheitliches Straßenbild sei nicht gegeben; an den Längsseiten der Gebäude zwischen der …straße und der …straße seien keine Balkone vorhanden. Die Balkone dienten auch nicht der Modernisierung, sondern allein wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen.

Zwar lägen gegenseitige Abstandsflächenverstöße im Bestand der Gebäude …str. 17 und 19 vor. Die gegenseitige Beeinträchtigung verschiebe sich aber durch das Bauvorhaben einseitig zu Lasten des Antragstellers bzw. dem Anwesen …str. 19. Eine weitere Verschlechterung der Abstandsflächensituation müsse verhindert werden.

Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO sei nicht anwendbar, da die Außenwand, an der die Balkone angebracht werden sollen, selbst die Abstandsflächen nicht einhalte. Zudem sei keine Unterordnung gegeben.

Im Übrigen seien die Lärmimmissionen unzumutbar.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Der zulässige Antrag ist begründet und hat daher Erfolg.

1. Der Antrag des Antragstellers gemäß § 80a Abs. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i.V.m. § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB), gerichtet auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klagevom 9. Oktober 2017 (M 8 K 17.4767) gegen die von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 5. September 2016 der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, ist zulässig.

Der Antragsteller ist antragsbefugt analog § 42 Abs. 2 VwGO.

Der einzelne Wohnungseigentümer (§ 1 Abs. 2 WEG) kann baurechtliche Nachbarrechte aus eigenem Recht nach § 13 Abs. 1 Halbsatz 2 WEG nur geltend machen, wenn eine konkrete Beeinträchtigung seines Sondereigentums im Raum steht (vgl. BVerwG, U .v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 – juris LS 1; BayVGH, B. v. 2.10.2003 - 1 CS 03.1785 - BayVBl 2004, 664 – juris LS; B .v. 11.2.2004 - 2 CS 04.18 - juris; B. v. 21.1.2009 - 9 CS 08.1330 -1336 – juris Rn. 2; B. v. 22.3.2010 - 15 CS 10.352 – juris Rn. 10; U. v. 12.7.2012 - 2 B 12.1211 – BayVBl 2013, 51 – juris LS 1; B .v. 08.07.2013 - 2 CS 13.807 – juris Rn. 5 und 6; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 66 BayBO Rn. 12). Das Bundesverwaltungsgericht (U. v. 20.8.1992 - 4 B 92/92 – juris LS 1) bejaht eine Klage- und Antragsbefugnis des Sondereigentümers, sofern der Behörde bei ihrer Entscheidung über die Baugenehmigung auch der Schutz der nachbarlichen Interessen des Sondereigentums aufgetragen ist. Dies ist möglicherweise dann der Fall, wenn das Sondereigentum beispielsweise im Bereich der Abstandsflächen liegt oder aber das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot unmittelbar das Sondereigentum betrifft.

Vorliegend ist nicht von vornherein auszuschließen, dass das Sondereigentum des Antragstellers im Erdgeschoss und im 1. Obergeschoss in den Abstandsflächen des Bestandsgebäudes liegt (vgl. BayVGH, B.v. 27.7.2017 – 1 CS 17.918 – juris Rn. 4) und somit ein Verstoß gegen die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften vorliegt.

2. Der Antrag ist auch begründet, da die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller bei summarischer Prüfung in nachbarschützenden Vorschriften verletzt, die im Prüfumfang der Baugenehmigung enthalten sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO analog, Art. 59 Satz 1 BayBO).

2.1 Nach § 212 a Abs. 1 BauGB hat die Anfechtungsklage eines Dritten gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens keine aufschiebende Wirkung. Legt ein Dritter gegen die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Baugenehmigung eine Anfechtungsklage ein, so kann das Gericht auf Antrag gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die bundesgesetzlich gemäß § 212a Abs. 1 BauGB ausgeschlossene aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ganz oder teilweise anordnen. Hierbei trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung darüber, welche Interessen höher zu bewerten sind – die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts oder die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streitenden. Dabei stehen sich das Suspensivinteresse des Nachbarn und das Interesse des Bauherrn, von der Baugenehmigung sofort Gebrauch zu machen, grundsätzlich gleichwertig gegenüber. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als wesentliches Indiz zu berücksichtigen. Fällt die Erfolgsprognose zu Gunsten des Nachbarn aus, erweist sich die angefochtene Baugenehmigung also nach summarischer Prüfung gegenüber dem Nachbarn als rechtswidrig, so ist die Vollziehung der Genehmigung regelmäßig auszusetzen (vgl. BayVGH, B.v. 12.4.1991 – 1 CS 91.439 – juris). Hat dagegen die Anfechtungsklage von Nachbarn mit hoher Wahrscheinlichkeit keinen Erfolg, so ist das im Rahmen der vorzunehmenden und zu Lasten der Antragsteller ausfallenden Interessensabwägung ein starkes Indiz für ein überwiegendes Interesse des Bauherrn an der sofortigen Vollziehung der ihm erteilten Baugenehmigung (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011 – 14 CS 11.535 – juris Rn. 18). Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine reine Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (vgl. BayVGH, B.v. 26.7.2011, a.a.O.).

Der Antragsteller kann die Baugenehmigung mit dem Ziel der Aufhebung in der Hauptsache nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die auch dem nachbarlichen Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit (auch) auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, weil dieser in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise in einem schutzwürdigen Recht betroffen ist (stRspr, vgl. BVerwG, U.v. 26.9.1991 – 4 C 5.87 – juris; BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris m.w.N.). Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, B.v. 24.3.2009, a.a.O. Rn. 20). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und ist der Nachbar darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 – 4 B 244.96 – juris Rn. 3; BayVGH, B. v. 14.10.2008 – 2 CS 08.2132 – juris Rn. 3).

2.2 Dies zugrunde gelegt, wird die Klage des Antragstellers nach summarischer Überprüfung voraussichtlich Erfolg haben. Sie erweist sich voraussichtlich als zulässig und begründet. Der angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin – die Baugenehmigung vom 5. September 2016, die den Bauantrag vom 1. September 2016 genehmigt (ein Bauantrag vom 29. September 2016 existiert nicht; insoweit handelt es sich um ein offensichtliches Schreibversehen) – verletzt ihn in seinen Rechten, so dass ihm ein Anspruch auf Aufhebung dieser Baugenehmigung zusteht (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die in erheblichem Umfang fehlerhaften Bauvorlagen, insbesondere die Abstandsflächendarstellung, führen zu einer Rechtsverletzung des Antragstellers.

2.2.1. Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Vorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen. § 1 Abs. 1 Satz 1 BauVorlV konkretisiert den Begriff der Bauvorlagen als einzureichende Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrages erforderlich sind. Gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauVorlV muss der eingereichte Lageplan (vgl. § 3 Nr. 1 BauVorlV) die katastermäßigen Flächen, Flurstücknummern und die Flurstückgrenzen des Baugrundstücks und der benachbarten Grundstücke enthalten. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 13 BauVorlV muss der Lageplan, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen der geplanten baulichen Anlagen und der bestehenden Anlagen auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken enthalten.

Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in: Simon/Busse, BayBO, Stand: 122. EL Januar 2016, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a.a.O. Rn. 80).

Sind die Angaben in den Bauvorlagen in wesentlichen Punkten unrichtig oder unvollständig, so ist eine Baugenehmigung rechtswidrig, wenn die Genehmigungsvoraussetzungen von der Genehmigungsbehörde nicht zutreffend beurteilt wurden (vgl. Gaßner, a.a.O. Rn. 82). Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der Nachbar zwar keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, die Baugenehmigung aber dann aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (BayVGH, B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – juris Rn. 11 m.w.N.). Wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte des Antragstellers begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung des Antragstellers hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16; B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1175 – juris Rn. 11 m.w.N.). Dem folgt auch die übrige obergerichtliche Rechtsprechung.

Das Bestimmtheitsgebot verlangt in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Baumaßnahmen und Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften auszuschließen und – zusätzlich – wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (OVG NRW, U.v. 6.6.2014 - 2 A 2757/12 - juris Rn. 73 und OVG Lüneburg, B.v. 26.1.2012 - 1 ME 226/11 - juris Rn. 22).

2.2.2 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist eine Nachbarrechtsverletzung gegeben.

Die Bauvorlagen sind an zahlreichen Stellen fehlerhaft. Der gravierendste Fehler ist, dass die Tiefe der zur …str. 19 ausgerichteten Balkone in der Abstandsflächendarstellung im Plan Grundriss EG nicht – wie in den Ansichten und Grundrissen im Übrigen – mit 1,10 m eingezeichnet bzw. angedeutet ist, sondern mit 1,50 m bzw. 1,60 m (beides abgegriffen). Warum sich die Balkontiefen zwischen der nördlichen und südlichen Balkonreihe außerdem unterscheiden sollen, ist aus den übrigen Bauvorlagen nicht ersichtlich. Zudem sei auf die nicht nachvollziehbaren und falschen Angaben der Abstandsflächentiefen hingewiesen. Bei einer vermassten Geländeroberkante der obersten Balkone (straßenseitig und zur …str. 19 ausgerichtet) von + 10,51 m und einer vermassten Geländeroberkante von - 0,55 m ergibt sich nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 BayBO eine Wandhöhe von 11,06 m; dieses Maß ist die Abstandstiefe H, Art. 6 Abs. 4 Satz 6 BayBO. Die in den Bauvorlagen angegebenen 11,10 m sind nicht nachvollziehbar. Im Hinblick auf die Abstandsflächentiefe der nordwestlichen Außenwand des Bestandsgebäudes ist die Traufe nicht vermasst, sodass die Wandhöhe nur abgegriffen werden kann – die angegebenen 14,02 m könnten wohl korrekt sein. Außerdem sind die Abstandsflächen, die durch die südöstliche Außenwand des Gebäudes …str. 19 sowie die straßenseitigen und rückwärtigen Balkone ausgelöst werden, allenfalls im Plan Grundriss EG angedeutet, jedenfalls aber nicht vermasst oder vollständig. Angesichts der unterschiedlichen Höhen der Geländeoberkanten straßenseitig und im rückwärtigen Bereich kann die Abstandsfläche zeichnerisch kein Rechteck sein, wie es in der Abstandsflächendarstellung (unvollständig) andeutet ist.

Die obige Aufzählung der Mängel der Bauvorlagen erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit, da bereits die genannten Mängel so wesentlich sind, dass der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann.

Denn gerade aufgrund der fehlerhaften Darstellung der Balkontiefen kann die Bauaufsichtsbehörde und auch der Nachbar anhand der Bauvorlagen nicht konkret prüfen, welchen Umfang das Vorhaben hat. Insbesondere die Prüfung der Einhaltung der Abstandsflächen bzw. die genaue Berechnung der Abstandsflächen ist ihm nicht möglich, da aufgrund der Bauvorlagen unklar ist, ob die Bebauung auf dem Nachbargrundstück um 1,10 m, 1,50 m oder um 1,60 m erweitert wird. Gleiches gilt für die fehlerhaften Angaben der Abstandsflächentiefe der Balkone. Es bleibt unklar, ob die Beigeladene von Abstandsflächen mit einer Tiefe von 11,10 m ausgeht und diese beanspruchen möchte oder lediglich von 11,06 m, worauf die Vermassung der Geländeroberkante der Balkone und der Geländeoberkante hindeutet. Aufgrund der konkreten Situierung des streitgegenständlichen und des westlich benachbarten Gebäudes im innerstädtischen Bereich in engem Abstand zueinander unter offensichtlichem gegenseitigen Verstoß gegen die abstandsflächenrechtlichen Vorschriften, sind präzise, richtige und vollständige Darstellungen der Abstandsflächen unabdingbar für die Prüfung von Nachbarrechtsverletzungen. Diese fehlen hier jedoch, weshalb in den fehlerhaften Bauvorlagen eine Verletzung des Antragstellers in seinen Rechten zu sehen ist.

3. Zur Vermeidung zukünftiger Rechtsstreitigkeiten sieht sich das Gericht veranlasst festzustellen, dass gegen ein Bauvorhaben, das an der nordwestlichen Außenwand des Bestandsgebäudes zwei Balkonreihen über die drei Obergeschosse mit einer jeweiligen Länge von 2,50 m und einer Tiefe von 1,10 m vorsieht und das in den Bauvorlagen ordnungsgemäß gemäß den gesetzlichen Anforderungen der BauVorlV darstellt wird, in bauplanungsrechtlicher und abstandsflächenrechtlicher Hinsicht nach Überzeugung des Gerichts keine Bedenken bestehen.

3.1 Ein solches Vorhaben verstößt nicht gegen drittschützende Normen des Bauplanungsrechts, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach Art. 59 Satz 1 Nr. 1 BayBO zu prüfen sind.

3.1.1 Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich nicht um einen Sonderbau im Sinne des Art. 2 Abs. 4 BayBO, sodass sich der Prüfungsumfang der Bauaufsichtsbehörde aus Art. 59 BayBO ergibt.

3.1.2 Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend allein nach § 34 BauGB, da weder ein qualifizierter Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB noch ein einfacher Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB für das streitgegenständliche Grundstück (und das benachbarte Grundstück …str. 19) existiert – die vordere Baulinie entlang der …- und …straße wird hinsichtlich der Anwesen …str. 13 - 21 fortgeführt – und damit im innerstädtischen Bereich … unzweifelhaft ein unbeplanter Innenbereich vorliegt.

Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Das Vorhaben fügt sich hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung – Wohnnutzung – gemäß § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB in die nähere Umgebung ein – unabhängig davon, welcher Gebietskategorie man die nähere Umgebung zuordnet. Denn jedenfalls erfolgt im Bestandsgebäude und dem Gebäude …str. 19 Wohnnutzung.

Im Übrigen kann dahin stehen, ob die weiteren Voraussetzungen des § 34 BauGB objektiv-rechtlich eingehalten sind, da sich der Antragsteller mangels Betroffenheit in eigenen Rechten jedenfalls darauf nicht berufen kann; insbesondere das Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die überbaubare Grundstücksfläche sind nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.42017 – M 8 S7 17.1207 – juris Rn. 22).

3.1.3 Ein solches Vorhaben verstößt auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).

Inhaltich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an (BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – juris Rn. 9). Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v.).

Im Hinblick auf die straßenseitigen Balkone kommt eine Rücksichtslosigkeit bereits deshalb nicht in Betracht, da diese zur …str. – und nicht zum Grundstück …str. 19 – hin ausgerichtet sind. Soweit der Antragsteller diesbezüglich unzumutbare Einblicksmöglichkeiten geltend macht, ist er auf die Einblicksmöglichkeiten von den straßenseitigen Balkonen des Gebäudes …str. 19 auf das streitgegenständliche Anwesen hinzuweisen, die sogar bis zum 4. Obergeschoss – und nicht nur bis zum 3. Obergeschoss wie beim Vorhaben – angebracht sind. Diese sind zudem höher als die geplanten Balkone.

Im Hinblick auf die nordwestlichen Balkone ist keine erdrückende Wirkung des Vorhabens erkennbar. Das Gebäude …str. 19 ist selbst höher als das Bestandsgebäude und damit auch als alle Balkone. Der Abstand zwischen den Außenkanten der nordwestlichen Balkonen und der gemeinsamen Grundstücksgrenze beträgt zudem wohl 3,24 m, der Abstand zum Gebäude …str. 19 wohl 6,49 m (= 3,24 m + 3,25 m). Auch angesichts der eingehaltenen abstandsflächenrechtlichen Mindestabstände zur Grundstücksgrenze von allgemein 3 m (vgl. Art. 6 Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 Satz 1 BayBO) bzw. 2 m hinsichtlich von Balkonen (vgl. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 lit. c BayBO), die Ausdruck des Rücksichtnahmegebots sind, spricht daher nichts dafür, dass dem Vorhaben eine erdrückende Wirkung zukommt. Ein substantiierter Vortrag des Antragstellers ist hierzu zudem nicht erfolgt. Gleiches gilt im Hinblick auf behauptete unzumutbare Licht- und Luftverhältnisse und Schallemissionen.

Eventuelle Einblickmöglichkeiten durch das streitgegenständliche Vorhaben, soweit diese nicht ohnehin bereits durch die Bestandsbebauung gegeben sind, führen ebenfalls zu keiner Verletzung des Rücksichtnahmegebots. Das Rücksichtnahmegebot gibt dem Nachbarn nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung, speziell vor jeglichen Einblicken verschont zu bleiben (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2005 – 1 ZB 05.42 – juris Rn. 20; Sächs. OVG B.v. 23.2.2010 – 1 B 581/09 – juris Rn. 5). Gegenseitige Einsichtnahmemöglichkeiten sind im innerstädtischen Bereich unvermeidlich. Das Gebot der Rücksichtnahme schützt grundsätzlich nicht vor der Möglichkeit, in andere Grundstücke von benachbarten Häusern aus Einsicht nehmen zu können (vgl. BayVGH, B.v. 20.12.2016 – 9 CS 16.2088 – juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 13 m.w.N.; VG München, B.v. 16.1.2017 – M 8 SN 16.2877 – juris Rn. 30). Unzumutbarkeit ist allenfalls dann anzunehmen, wenn eine die Privatsphäre besonders beeinträchtigende drangvolle Nähe geschaffen würde, oder die Terrassen bzw. Balkone allein dem Zweck dienten, Einblick in das Grundstück des Nachbarn zu nehmen (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2015 – 1 CS 15.1411 – juris Rn. 4; VG München, U.v. 14.3.2016 – M 8 K 15.335 – juris Rn. 32).

Die hier im innerstädtischen Bereich gelegenen Anwesen ermöglichen bereits jetzt erhebliche gegenseitige Einsichtsmöglichkeiten.

An der nordwestlichen Außenwand sind in den Planunterlagen und aus Luftbildern im Erdgeschoss sechs Fenster und in den Obergeschosse 21 Fenster erkennbar, wovon mehr als ein Dutzend direkt der südöstlichen Außenwand des Gebäudes …str. 19 gegenüber liegen; hinzu kommen drei Dachgauben, wovon zwei direkt der südöstlichen Außenwand des Gebäudes …str. 19 gegenüber liegen.

Mit neun Fenstern auf der südöstlichen Außenwand des Gebäudes …str. 19 bestehen auch für die Bewohner dieses Gebäude Einblickmöglichkeiten auf das streitgegenständliche Grundstück; hinzu kommen zwei Dachliegefenster auf dem südöstlichen Dach.

Der Anbau von Balkonen am Bestandsgebäude erhöht diese Einsichtsmöglichkeiten nicht quantitativ, sondern allenfalls qualitativ, indem ein Einblick auf das Grundstück …str. 19 von einer kürzeren Distanz möglich ist. Jedoch ist es dem Nachbar – wie bisher auch – zumutbar, etwaige Einsichtsmöglichkeiten ohne nennenswerten Aufwand durch Sichtschutzeinrichtungen zu unterbinden (vgl. VG München, B.v. 16.1.2017 – M 8 SN 16.2877 – juris Rn. 32).

3.2 Auch in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht wäre ein solches Vorhaben genehmigungsfähig.

3.2.1 Unstreitig hält das Vorhaben durch den geplanten Balkonanbau – wie auch das Bestandsgebäude – die Abstandsflächen zum Grundstück …str. 19 nicht ein.

Der erste Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO erfolgt durch die westlichen der beiden geplanten straßenseitigen, zur …str. ausgerichteten Balkonreihen. Diese sind wegen ihrer Breite von jeweils 5,50 m (vermasst) nicht untergeordnet (vgl. Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 lit. a BayBO); ihnen kommt deshalb gebäudegleiche Wirkung zu (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO und Umkehrschluss zu Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO). Ungefähr 7 m² Abstandsfläche des obersten Balkons dürften somit auf dem Grundstück …str. 19 liegen.

Die Abstandsfläche des obersten Balkons der östlichen straßenseitigen Balkonreihen mit den gleichen Maßen wie oben liegt dagegen wohl nicht auf dem Grundstück …str. 19, da die westliche Außenkante wohl mehr als 12 m von der gemeinsamen Grundstücksgrenze entfernt ist.

Der zweite und dritte Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 Satz 1 BayBO erfolgt durch die beiden Balkonreihen, die an der dem Grundstück …str. 19 zugewandten, nordwestlichen Seite des Bestandsgebäudes geplant sind. Diese erfüllen bei einer Breite von 2,50 m, einer Tiefe von 1,10 m und einem Abstand zur gegenüberliegenden Nachbargrenze von wohl 3,24 m zwar grundsätzlich die Anforderungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO für untergeordnete Vorbauten. Jedoch ist Grundvoraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift, dass die Außenwand, vor die der Balkon auskragt, selbst die gesetzlichen Abstandsflächen einhält (vgl. BayVGH, B.v. 14.2.2005 – 2 ZB 02.2285 – juris Rn. 3 zur Art. 6 Abs. 3 Satz 7 BayBO aF; Franz/Rauscher/Dhom in: Simon/Busse, 125. EL Mai 2017, BayBO, Art. 6 Rn. 393 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall, da das Bestandsgebäude mit einer Wandhöhe von etwa 14 m, einer Außenwandlänge von etwa 20 m und einem Grenzabstand von ca. 4,4 m die Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 4, 5 BayBO offenkundig nicht einhält, was sich auch aus der (fehlerhaften) Abstandsflächendarstellung der Beigeladenen ergibt. Folglich haben die Balkone ebenfalls Abstandsflächen nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 BayBO einzuhalten (s.o.). Hinsichtlich des südlichen obersten Balkons auf der nordwestlichen Seite des Bestandsgebäudes dürfte eine Abstandsfläche (in Form eines rechtwinkligen Dreiecks) von ca. 4 m² auf dem Grundstück …str. 19 liegen. Hinsichtlich des nördlichen obersten Balkons auf der nordwestlichen Seite des Bestandsgebäudes dürfte eine Abstandsfläche von 20 m² auf dem Grundstück …str. 19 liegen.

3.2.2 Die Antragsgegnerin kann aber bezüglich der abstandsrechtlichen Verstöße durch die Balkone Abweichungen nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erteilen.

Hinsichtlich der straßenseitigen Balkone hat sie das bereits in der streitgegenständlichen Baugenehmigung unter Ziffer 3 der Abweichungen getan; sie verweist darin in rechtmäßiger Art und Weise auf die atypische Situation der gegenseitigen Abstandsflächenverstöße (dazu sogleich).

Hinsichtlich der Balkone an der nordwestlichen Außenwand könnte sie eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO erteilen, da eine Atypik gegeben ist.

Nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde Abweichungen von Anforderungen der Bayerischen Bauordnung und aufgrund der BayBO erlassener Vorschriften zulassen, wenn sie unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange mit den öffentlichen Belangen, insbesondere den Anforderungen des Art. 3 Abs. 1 BayBO vereinbar sind. Da bei den Abstandsflächenvorschriften des Art. 6 BayBO dem Schutzzweck der Norm nicht auf andere Weise entsprochen werden kann, müssen rechtlich erhebliche Umstände vorliegen, die das Vorhaben als einen atypischen Fall erscheinen lassen und die dadurch eine Abweichung rechtfertigen können (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2016 – 9 CS 16.2278 – juris Rn. 14; B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 33; B.v. 9.8.2016 – 9 ZB 14.2684 – juris Rn. 7; B.v. 15.9.2015 – 2 CS 15.1792 – juris Rn. 5 f.; U.v. 3.12.2014 – 1 B 14.819 – juris Rn. 15). Die Atypik kann durch den besonderen Zuschnitt des Grundstücks, durch die aus dem Rahmen fallende Bebauung auf dem Bau- oder Nachbargrundstück, aber auch aus Belangen des Denkmalschutzes oder aus städteplanerischen Erwägungen, wie der Sicherung eines gewachsenen Stadtbildes, begründet sein (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 63 Rn. 46 m.w.N.). Auch die Lage eines Baugrundstücks in einem eng bebauten historischen Ortskern kann eine atypische Grundstückssituation begründen, bei der eine Verkürzung der Abstandsflächen in Betracht kommt (vgl. BayVGH, B.v. 21.12.2016 – 9 CS 16.2278 – juris Rn. 14; B.v. 16.7.2007 – 1 CS 07.1340 – juris Rn. 16, 18 m.w.N.).

Vorliegend ist die Atypik darin zu sehen, dass die Balkone, so sie die Maße 1,10 m x 2,50 m bei einem Grenzabstand von über 2 m einhalten, grundsätzlich die Anforderungen des Art. 6 Abs. 8 Nr. 2 BayBO für untergeordnete Vorbauten erfüllen und damit keine Abstandsflächenrelevanz haben; der Landesgesetzgeber hat Balkone mit solchen Ausmaßen also für abstandsflächenrechtlich unbedenklich gehalten. Lediglich aufgrund der Nichteinhaltung der Abstandsfläche durch die nordwestliche Außenwand kann die Beigeladene sich hierauf nicht berufen. Hinzu kommt, dass diese Abstandsflächen vollständig in der Abstandsfläche der nordwestlichen Außenwand liegen und somit in abstandsflächenrechtlicher Hinsicht zu keiner Vergrößerung der Abstandsflächentiefe führen. Damit weicht das Vorhaben erheblich vom Normalfall ab, was die Erteilung einer Abweichung rechtfertigt.

3.2.3 Im Übrigen könnte sich der Antragsteller voraussichtlich jedenfalls nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht auf einen etwaigen Abstandsflächenverstoß berufen.

3.2.3.1 Aus dem System nachbarlicher Ausgleichs- und Rücksichtnahmepflichten folgt, dass derjenige, der selbst mit seinem Gebäude die erforderlichen Abstandsflächen nicht einhält, billigerweise nicht verlangen kann, dass der Nachbar die Abstandsflächen freihält. Dies führt dazu, dass nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ein Nachbar sich gegenüber einer Baugenehmigung in der Regel nicht mit Erfolg auf die Einhaltung einer nachbarschützenden Vorschrift berufen kann, wenn auch die Bebauung auf seinem Grundstück nicht dieser Vorschrift entspricht und wenn die beiderseitigen Abweichungen etwa gleichgewichtig sind und nicht zu – gemessen am Schutzzweck der Vorschrift – schlechthin untragbaren, als Missstand (Art. 3 Abs. 1 Satz 2 BayBO) zu qualifizierenden Verhältnissen führen (BayVGH, B.v. 27.7.2017 – 1 CS 17.918 – juris Rn. 10; U.v. 4.2.2011 – 1 BV 08.131 – juris Rn. 37; VGH BW, B.v. 29.9.2010 – 3 S 1752/10, BauR 2011, 148 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 4.1.2007 – 8 S 1802/06 – juris Rn. 4).

Bei dieser Betrachtung ist es unerheblich, ob das Gebäude des rechtsschutzsuchenden Nachbarn seinerzeit in Übereinstimmung mit den geltenden Bauvorschriften errichtet worden ist oder Bestandsschutz genießt (BayVGH, B.v. 1.9.2016 – 2 ZB 14.2605 – juris Rn. 13; OVG Berlin, U.v. 11.2.2003 – 2 B 16.99 – juris Rn. 29; VGH SH, U.v. 15.12.1992 – 1 L 118/91 – juris Rn. 37; OVG Lüneburg, B.v. 30.3.1999 – 1 M 897/99 – juris Rn. 43; a.A. OVG Münster, U.v. 24.4.2001 - 10 A 1402/98 - juris Rn. 11; kritisch auch Kuchler, juris PR-UmwR 6/2014 – Anm. 1). Maßgeblich ist allein, dass der rechtsschutzsuchende Nachbar den jetzt erforderlichen Grenzabstand nicht einhält, denn die Versagung des Abwehranspruches beruht darauf, dass es unbillig wäre, einen Nachbarn den durch die grenznahe bauliche Anlage des anderen Nachbarn ausgehenden Nachteilen auszusetzen, ihm selbst aber eine Ausnutzung seines Grundstücks im Grenzbereich zu verwehren (VG München, B.v. 16.9.2016 – M 8 SN 16.2790 – juris Rn. 87).

3.2.3.2 Hinsichtlich der straßenseitigen Balkone kann sich der Antragsteller bereits im Hinblick auf den Abstandsflächenverstoß durch die straßenseitigen Balkone des Gebäudes …str. 19 nicht auf den Abstandsflächenverstoß nach Treu und Glauben berufen.

Etwa 7 m² Abstandsfläche der geplanten straßenseitigen Balkone des Bestandsgebäudes dürften auf dem Grundstück …str. 19 liegen, wohingegen ca. 11 m² Abstandsfläche der straßenseitigen Balkone des Gebäudes …str. 19 auf dem streitgegenständlichen Grundstück liegen dürften, also ca. 4 m² mehr.

Zudem hat der Antragsteller – trotz Aufforderung durch das Gericht – nicht nachgewiesen, welchen konkreten Umfang sein Sondereigentum hat. Eine Verletzung in seinem Sondereigentum scheint zwar nicht ausgeschlossen, eine erhebliche Verletzung eigener Rechte durch die geplanten straßenseitigen Balkone erscheint aber unwahrscheinlich, da die nicht mit dem Gebäude …str. 19 bebaute Fläche im nördlichen (Vorgarten-/Eingangs-)Bereich des Grundstücks …str. 19 Gemeinschaftseigentum sein dürfte.

3.2.3.3 Auch im Übrigen, insbesondere hinsichtlich der Balkonreihe auf der nordwestlichen Seite des Bestandsgebäudes, dürfte sich der Antragsteller nach Treu und Glauben nicht auf den Abstandsflächenverstoß berufen können, da die Abstandsflächenverletzung durch das Gebäude …str. 19 größer sein dürfte als die durch das Bestandsgebäude.

Von der Abstandsfläche der nordwestlichen Außenwand des Bestandsgebäudes dürften ca. 150 m² auf dem Grundstück …str. 19 liegen. Hinzu kommt die Abstandsflächenüberschreitung durch den straßenseitigen Balkon von 7 m², weshalb insgesamt eine Überschreitung von ca. 157 m² vorliegen dürfte. Die Abstandsflächen der nordwestlichen Balkone liegen vollständig in der Abstandsfläche des Bestandsgebäudes, weshalb durch diese Balkone keine tiefere Abstandsfläche ausgelöst wird (s.o.).

Auch insoweit ist wiederum unklar, in welchem Umfang der Antragsteller überhaupt von diesem Abstandsflächenverstoß in seinem Sondereigentum betroffen ist (s.o.).

Dagegen dürften ca. 160 m² Abstandsfläche, ausgelöst durch die südöstliche Außenwand des Gebäudes …str. 19, auf dem streitgegenständlichen Grundstück liegen.

Hinzu kommen zum einen die Abstandsflächenüberschreitung durch die straßenseitigen Balkone von ca. 11 m² und zum anderen die Abstandsflächenüberschreitung durch die rückwärtigen Balkone von ca. 10 m². Insgesamt dürfte die Abstandsflächenüberschreitung durch die südöstliche Seite des Gebäudes …str. 19 damit 181 m² betragen.

Das Gebäude …str. 19 dürfte daher ca. 24 m² Abstandsfläche mehr auf das streitgegenständliche Grundstück werfen als umgekehrt. Der Antragsteller kann sich folglich auf den Abstandsflächenverstoß durch das streitgegenständliche Vorhaben nicht berufen, da dies gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen würde.

4. Dem Antrag war aufgrund der fehlerhaften Bauvorlagen mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben und die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Es entspricht billigem Ermessen im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene keine Kostentragungspflicht trifft, da diese keinen Sachantrag gestellt und sich somit entsprechend § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) i.V.m. Nrn. 1.5 und 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Tenor

I.

Das Verfahren wird eingestellt.

II.

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 ist wirkungslos geworden.

III.

Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Der Beigeladene trägt seine in beiden Instanzen entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst.

IV.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

1. Das Verfahren ist aufgrund der übereinstimmenden Erledigterklärungen der Parteien (Schriftsätze vom 26. September 2016 und vom 4. Oktober 2016) beendet und in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 9. Dezember 2014 ist wirkungslos geworden (§ 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO entsprechend).

2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift hat das Gericht bei Erledigung der Hauptsache nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die hierbei maßgebliche Beurteilung der Erfolgsaussichten bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses kommen wegen des kursorischen Charakters der Kostenentscheidung etwa erforderliche weitere Maßnahmen zur Aufklärung des Sachverhalts nicht in Betracht; auch schwierige Rechtsfragen sind nicht mehr zu entscheiden (BayVGH, B. v. 25.09.2007 - 26 N 05.1670 - juris Rn. 2; B. v. 5.2.2015 - 15 N 12.1518 - juris Rn. 2).

a) In Orientierung an §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO entspricht es der Billigkeit, die Kosten für das erstinstanzliche Verfahren jeweils hälftig zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen aufzuteilen, weil die Klage - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - vom Berufungsgericht wegen Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung bis zum erledigenden Ereignis (Erlass des Änderungsbescheids vom 31. August 2016) voraussichtlich als begründet erachtet worden wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten - im vorliegenden Fall des Rücksichtnahmegebots zulasten des Klägers hinsichtlich der Geruchsbelastung - nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind. Eine Verletzung von Nachbarrechten liegt mithin vor, wenn eine Unbestimmtheit ein nachbarrechtlich relevantes Merkmal betrifft (vgl. BayVGH, B. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16; B. v. 27.5.2011 - 14 B 10.773 - juris Rn. 24 ff.; B. v. 5.10.2011 - 15 CS 11.1858 - juris Rn. 14; OVG NW, B. v. 30.5.2005 - 10 A 2017/03 - BauR 2005, 1495 = juris Rn. 4 ff.; ThürOVG, U. v. 24.11.2005 - 1 KO 531/02 - juris Rn. 31 ff. - jeweils m. w. N.).

Die ursprüngliche Baugenehmigung vom 27. März 2013 genügte den Bestimmtheitsanforderungen hinsichtlich des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf die zu prognostizierende Geruchsbelastung nicht. Ihr ließ sich nicht entnehmen, von welchem Tierbestand in dem streitgegenständlichen Stallanbau des Beigeladenen genau auszugehen sein sollte. Eine nähere von der erteilten Baugenehmigung umfasste Betriebsbeschreibung i. S. von § 3 Nr. 3, § 9 der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (Bauvorlagenverordnung - BauVorlV) hinsichtlich der Art und Anzahl der unterzubringenden Tiere war dem Bauantrag nicht beigefügt. Der in der genehmigten Planzeichnung erfolgten Bezeichnung als „Kälberstall“ ließ sich - unabhängig von der fehlenden eindeutigen Festlegung der Anzahl der unterzubringenden Tiere - schon nicht hinreichend entnehmen, ob es hier um Kälberaufzucht oder um Kälbermast ging, was aber für die Geruchsbelastung relevant sein kann. Zum genauen Tierbestand finden sich in der ursprünglichen Baugenehmigung auch keine Inhalts- oder Nebenbestimmungen. Auch dem genehmigten Eingabeplan - laut dem auf der westlichen und der östlichen Stallhälfte jeweils 10 Einzelboxen eingezeichnet sind, wobei die Restfläche der westlichen Stallhälfte als „Lager“ und die Restfläche der östlichen Stallhälfte als „Kälberstall“ bezeichnet wird - ließen sich hinsichtlich des zu besetzenden Tierbestandes keine eindeutigen Aussagen entnehmen. Die vom Verwaltungsgericht aus den schriftsätzlichen Angaben des Beigeladenen übernommenen Angaben zur Rinderhaltung, wonach von einem Besatz von 25 Kälbern und damit von 7,5 GV auszugehen sei, ergab sich mithin (zunächst) nicht aus Bauvorlagen bzw. aus der ursprünglichen Baugenehmigung. War somit mangels eines der angefochtenen Baugenehmigung zugrunde liegenden feststellbaren Tierbestands die Baugenehmigung unbestimmt, betraf dies Parameter zur Regelung der Geruchsbelastung und damit mit Blick auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot eine nachbarrechtsrelevante Frage.

b) Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt hingegen der Beklagte als - vgl. oben a) - voraussichtlich im Berufungsverfahren Unterlegener allein, weil der Beigeladene im Berufungsverfahren keinen Antrag gestellt hat und deshalb gem. § 154 Abs. 3 VwGO insofern nicht an der Kostenlast zu beteiligen ist (vgl. BayVGH, B. v. 18.8.2015 - 15 B 13.1951 - juris Rn. 11).

c) Schon weil der Beigeladene mit seinem in erster Instanz gestellten Sachantrag auf Klageabweisung im Falle einer streitigen Berufungsentscheidung voraussichtlich unterlegen gewesen wäre (vgl. Wysk, VwGO, 2. Aufl. 2016, § 162 Rn. 69 m. w. N.), entspricht es billigem Ermessen, dass dieser seine außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen selbst trägt (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).

3. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 sowie § 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung der Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie orientiert sich an der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht, gegen die keine Einwände erhoben worden sind. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht.

4. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich gegen die Erteilung einer Baugenehmigung durch das Landratsamt … für die Errichtung einer Überdachung eines bestehenden Lagerplatzes an den Beigeladenen.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. … Gemarkung … Im südwestlichen Bereich ihres ca. 15.000 m2 großen Anwesens betreibt sie neben einem Wohnhaus einen Hof für therapeutisches Reiten. Nördlich angrenzend befindet sich das ca. 5.000 m2 große Grundstück FlNr. … Gemarkung … an das - getrennt durch einen in Ost-West-Richtung verlaufenden Weg - nördlich das Grundstück des Beigeladenen, FlNr. … Gemarkung …, anschließt. Der Beigeladene führt hier auf dessen südlichem Teil einen Zimmereibetrieb. Sämtliche Grundstücke grenzen im Westen an die R* …, auf deren westlicher Seite gegenüber dem Grundstück der Antragstellerin ein Wohngebiet anschließt.

Mit Bescheid vom 7. Dezember 2016 erteilte das Landratsamt … dem Beigeladenen die Baugenehmigung für eine Überdachung einer 958,88 m2 großen Teilfläche des sich im südöstlichen Grundstücksteil befindlichen Lagerplatzes. Der insgesamt 2.670 m2 große Lager- und Abbund Platz wurde vom Landratsamt mit bestandskräftigem Bescheid vom 5. Juni 2013 genehmigt.

Gegen die am 6. Februar 2017 der Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellte Baugenehmigung vom 7. Dezember 2016 für die Überdachung erhob die Antragstellerin Klage (Az. AN 9 K 17.00243), über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 24. Februar 2017 abgelehnt, weil die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich keine nachbarschützenden Rechte der Antragstellerin verletzt.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Sie beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Landratsamtes vom 7. Dezember 2016 anzuordnen und 7 unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Ansbach dem Beigeladenen einstweilen aufzugeben, die Bauarbeiten sofort einzustellen und alle Maßnahmen zum Ausführen des Bauvorhabens zu unterlassen.

Der Antragsgegner und der Beigeladene beantragen jeweils,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge und der vorgelegten Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe, auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage hat das Verwaltungsgericht den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu Recht abgelehnt, weil die Klage der Antragstellerin voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung vom 7. Dezember 2016 verstößt - worauf es allein ankommt - nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf abgestellt, dass sich hier - unabhängig von der konkreten Gebietseinstufung mangels Vorliegen eines Gebietserhaltungsanspruchs - ein Drittschutz nur aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergeben kann (BayVGH, B.v. 3.2.2017 - 9 CS 16.2477 - juris Rn. 14) und einen Verstoß dagegen verneint. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ergibt sich nichts anderes.

1. Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht wegen einer nachbarrechtswidrigen Verletzung des Bestimmtheitsgebots aufzuheben.

Nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG muss eine Baugenehmigung inhaltlich hinreichend bestimmt sein, so dass die getroffene Regelung für jeden Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich ist. Maßgeblich für den Rechtsschutz des Nachbarn ist dabei, dass er feststellen kann, ob und mit welchem Umfang er betroffen ist (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2016 - 9 ZB 14.1496 - juris Rn. 10 m.w.N.). Der Inhalt der Baugenehmigung bestimmt sich hierbei nach der Bezeichnung und den Regelungen im Baugenehmigungsbescheid, der konkretisiert wird durch die in Bezug genommenen Bauvorlagen (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 - 9 CS 15.1633 - juris Rn. 18).

Danach ist hier zunächst - anders als die Antragstellerin vorträgt - ein Zusammenhang des Bauvorhabens mit dem bestehenden Zimmereibetrieb des Beigeladenen und der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 (Bl. 1 der Bauakte 13/0208) nicht zweifelhaft, weil die angefochtene Baugenehmigung einen ausdrücklichen Hinweis auf die Betriebsbeschreibung des Zimmereibetriebs vom 17. April 2015 als Grundlage der Genehmigungserteilung enthält. Zudem stellt der genehmigte Eingabeplan den räumlichen Bezug zu dem mit Bescheid vom 5. Juni 2013 genehmigten Lager- und Abbund Platz dar. Aufgrund der beiden Genehmigungen zugrundeliegenden identischen Betriebsbeschreibungen (Betriebsbeschreibung vom 26.2.2013 (Bl. 14 der Bauakte 13/0208) und vom 17.4.2015 (Bl. 64 der Bauakte 15/0399)) ergeben sich im Betriebsablauf und hinsichtlich der zu Grunde gelegten Parameter nach der immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 22. Juni 2015 (Bl. 1 der Bauakte 15/0399) keine Änderungen gegenüber dem mit Bescheid vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbund Platz sowie der dieser Genehmigung zugrundeliegenden immissionsschutzfachlichen Stellungnahme vom 9. April 2013 (Bl. 4 der Bauakte 13/0208). Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, weshalb - worauf auch das Verwaltungsgericht abstellt - die Stellungahme der unteren Immissionsschutzbehörde vom 22. Juni 2015, wonach für die Errichtung und den Betrieb der Überdachung keine spezifischen lärmschutztechnischen Anforderungen gestellt werden und die Stellungnahme der unteren Immissionsschutzbehörde vom 21. Februar 2017 (Bl. 62 der Verwaltungsgerichtsakte), wonach die Überdachung auf die immissionsschutzfachlichen Anforderungen an den Betrieb des Lager- und Abbundplatzes keinen Einfluss hat, unzutreffend sein sollten. Eine von dem mit Bescheid vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbund Platz funktional unabhängige oder isolierte Nutzung der Überdachung kommt gerade aufgrund der räumlichen Deckung mit diesem nicht in Betracht. Aufgrund der identischen Betriebsbeschreibungen ist hier nicht dargelegt, dass durch die angefochtene Genehmigung die zuvor bestandskräftig genehmigte Nutzung in irgendeiner Weise betroffen ist bzw. dass sich die Errichtung der Überdachung im Vergleich zur bestandskräftigen Genehmigung vom 5. Juni 2013 lärmerhöhend und damit auf die diesbezüglichen Bewertungsparameter des Rücksichtnahmegebots auswirken kann (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442 - juris Rn. 11).

Ferner ist der Nutzungsumfang aus diesem Zusammenhang ohne weiteres erkennbar und entspricht der bisher mit Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigten Nutzung des Lager- und Abbundplatzes. Die dem Bauantrag und der Baugenehmigung vom 7. Dezember 2016 zugrundeliegende Betriebsbeschreibung vom 17. April 2015 enthält Angaben zur Nutzung, zu Arbeitsabläufen, zu eingesetzten Maschinen sowie Nutzungs- und Betriebszeiten (vgl. BayVGH, B.v. 16.4.2015 - 9 ZB 12.205 - juris Rn. 8) und geht hierbei - wie sich aus der Betriebsbeschreibung ergibt - nicht über die bestandskräftige Genehmigung vom 5. Juni 2013 hinaus. Es ist weder ersichtlich noch dargelegt, dass den Stellungnahmen der unteren Immissionsschutzbehörde - unabhängig von den konkreten Maschinenfabrikaten - nicht die auf Regelwerken, Typisierungen und Erfahrungswerten basierenden Emissionsdaten zugrundeliegen.

Der Vortrag der Antragstellerin, die Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 könne nicht als Grundlage der Genehmigung der Überdachung vom 7. Dezember 2016 dienen, weil diese ihrerseits zu unbestimmt und rechtswidrig sei, führt nicht zum Erfolg. Sollte diese Prämisse richtig sein, sind die lärmverursachend gerügten Tätigkeiten bzw. Nutzungen nicht durch die angefochtene Genehmigung der Errichtung einer Überdachung bedingt, sondern Ausfluss der vorliegenden bestandskräftigen Genehmigungen des Zimmereibetriebs. Einwendungen hiergegen sind der Antragstellerin aber aufgrund deren Bestandskraft, auch hinsichtlich deren Bestimmtheit, abgeschnitten (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 14). Insbesondere der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 5. Juni 2013 kommt - solange ihre formelle Wirksamkeit (Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG) gegeben ist auch im Falle einer möglichen Rechtswidrigkeit - eine Legalisierungswirkung zu (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 a.a.O. juris Rn. 11; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand August 2016, Art. 68 Rn. 88 f.). Da nicht dargelegt oder ersichtlich ist, wie die Nutzung der Überdachung hier die Nutzung des bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbundplatzes in nachbarrelevanter Weise übersteigen könnte (vgl. BayVGH, B.v. 26.9.2016 - 15 ZB 16.1365 - juris Rn. 13), kommt auch eine Aufhebung der angefochtenen Genehmigung wegen einer Neubewertung des Rücksichtnahmegebots in diesem Verfahren nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 29.8.2016 - 15 ZB 15.2442 - juris Rn. 12).

2. Die Errichtung der Überdachung lässt auch keine für die Antragstellerin unzumutbaren Immissionen erwarten.

Wie bereits ausgeführt, ist Gegenstand der angefochtenen Baugenehmigung die (teilweise) Überdachung des mit Bescheid vom 5. Juni 2013 bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbundplatzes. Nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts führt die bloße Errichtung der Überdachung nicht zu einer Verletzung drittschützender Rechte der Antragstellerin, weil sich die Nutzung der Fläche nicht ändert und mit dem Vorhaben keine Ausweitung des Betriebs in zeitlicher, räumlicher oder sonstiger Hinsicht ersichtlich ist (UA S. 9 f.). Dementsprechend kommt das Verwaltungsgericht zu dem Ergebnis, dass eine Nichteinhaltung des im Bescheid vom 5. Juni 2013 für das Wohngebäude auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung … festgesetzten Immissionswertes an dem deutlich entfernteren Anwesen der Klägerin nicht ersichtlich ist (UA S. 10). Dem setzt das Beschwerdevorbringen nichts entgegen. Soweit die Antragstellerin der Ansicht ist, maßgeblicher Immissionsort sei nicht nur ihr Wohngebäude, sondern auch das Betriebsgelände, auf dem sie therapeutisches Reiten im Freien durchführe, kann die Beschwerde keinen Erfolg haben. Abgesehen davon, dass eine Nutzung im Freien nicht in gleicher Weise schutzwürdig ist wie ein Wohngebäude (vgl. BayVGH, U.v. 28.4.2017 - 9 N 14.404 - juris Rn. 91; B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 28), begründet auch das Angebot therapeutischen Reitens an der Grenze zum Außenbereich oder im Außenbereich keine höhere Schutzpflicht (vgl. VG Augsburg, B.v. 10.12.2008 - Au 4 S. 08.1606 - juris Rn. 19). Denn an der Grenze zum Außenbereich ist regelmäßig mit erhöhten Immissionen zu rechnen; zudem gibt es über das nach dem Immissionsschutzrecht Gebotene hinaus keinen Anspruch auf Bewahrung einer Situation mit einer bestimmten, für den Betrieb günstigen Lage (vgl. BayVGH, B.v. 23.12.2016 - 9 CS 16.1672 - juris Rn. 31). Soweit die Antragstellerin vorträgt, der genehmigte Betrieb und die Betriebsbeschreibung entsprächen nicht dem tatsächlich ausgeführten Betrieb, ist die Antragstellerin gegebenenfalls auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen. Streitgegenstand ist hier allein das genehmigte Vorhaben und Betriebskonzept (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2013 - 9 B 09.952 - juris Rn. 51; B.v. 7.2.2013 - 15 CS 12.743 - juris Rn. 22).

3. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf eine unzureichende Erschließung des Bauvorhabens berufen.

Das Erfordernis der gesicherten Erschließung eines Bauvorhabens ist regelmäßig nicht drittschützend (BayVGH, B.v. 6.2.2017 - 15 ZB 16.398 - juris Rn. 66; B.v. 3.2.2014 - 9 CS 13.1916 - juris Rn. 14). Selbst wenn bei einer erheblichen Verschlechterung der Erschließungssituation durch eine vorhabenbedingte Überlastung der das Grundstück der Antragstellerin erschließenden Straße das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Einzelfall betroffen sein könnte (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 - 15 CS 16.244 - juris Rn. 29), ist hier jedenfalls nicht dargelegt, dass durch die mit der angefochtenen Baugenehmigung genehmigte Errichtung einer Überdachung die bestimmungsgemäße Nutzung des Grundstücks der Antragstellerin beeinträchtigt wird. Insbesondere ist weder dargelegt noch ersichtlich, inwieweit die Überdachung zu einer Nutzungsänderung des bestandskräftig genehmigten Lager- und Abbundplatzes oder einem mehr an Verkehr in der Rosengasse führt. Die Ausführungen der Antragstellerin beziehen sich insoweit sämtlich auf den bestehenden Zimmereibetrieb des Beigeladenen. Insoweit sind ihre Einwendungen jedoch - wie bereits ausgeführt - durch die bestandskräftigen Genehmigungen ausgeschlossen und sie gegebenfalls auf bauaufsichtliches Einschreiten zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i.V.m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Die Berufungen werden zurückgewiesen.

Die Beklagte und die Beigeladene, diese als Gesamtschuldner, tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte. Eine Kostenerstattung zwischen der Beklagten und den Beigeladenen findet nicht statt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

Tenor

I.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 10.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger, der als angestellter Taxifahrer ohne eigene Konzession in M. tätig ist, begehrt die Einrichtung zweier Plätze zur Bereitstellung von Taxis (im Folgenden: Taxibedarfsstandplätze) zur Nachtzeit in der M. Innenstadt, und zwar einen Platz in der Nähe der Bar „...`s“ (O. Platz 6) sowie einen Platz auf Höhe der Diskothek „... Club“ (G. Straße 4).

Einen sprechenden Antrag stellte er mit Schreiben vom 24. Juni 2014 bei der Beklagten. An diesen Örtlichkeiten sei ein erhöhter Bedarf an Taxiverkehr feststellbar, was sich durch eine hohe Zahl an „Aufhaltern“ und telefonischen Bestellungen bemerkbar mache. Der notwendige Kundenservice rechtfertige es, den Gästen dieser Lokalitäten Taxibedarfsstände in unmittelbarer Nähe zur Verfügung zu stellen, wie es die Beklagte bereits vor anderen Diskotheken in M. getan habe. Eine Ablehnung der beantragten Bedarfsstände greife erheblich in seine Berufsfreiheit ein, da ihm hierdurch hohe Umsätze entgingen und er ständig der Gefahr eines Bußgelds ausgesetzt sei, wenn er trotzdem sein Taxi für die Gäste vor Ort bereitstelle.

Mit der Klage zum Verwaltungsgericht München vom 31. Dezember 2014 verfolgte der Kläger sein Begehren weiter und trug ergänzend vor, ihm stehe gemäß § 47 Abs. 1, § 8 Abs. 3 und § 9 Abs. 1 PBefG i.V.m. Art. 12 GG ein Anspruch auf Einrichtung der beantragten Bedarfsstände zu. Dadurch, dass die Beklagte ihr ÖPNV-Angebot zunehmend ausweite, zugleich aber die Einrichtung neuer Taxibedarfsstände verweigere, werde für Taxifahrer eine erdrückende Konkurrenzsituation geschaffen, die eine objektive Berufszugangsverhinderung darstelle. Im Bereich der beantragten Bedarfsstandplätze bestehe eine unzumutbare Taxistandslücke, jeweils mit einer Entfernung zum nächsten (besetzten) Taxistand von etwa 600 m. Bei dem Klagebegehren handele es sich ohnehin nur um eine formale Legalisierung faktisch bereits bestehender Bedarfsstände.

Die Beklagte erläuterte mit Schriftsatz vom 18. Februar 2015, sie richte Bedarfsstandplätze (ohne weitere Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz und ohne Anbringung des Verkehrszeichens 229) allein im Wege einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO i.V.m. § 2 Abs. 2 TaxiO nach pflichtgemäßem Ermessen ein. Eine solche Genehmigung könne nur aus sachlich gerechtfertigten Gründen erteilt werden, mithin nur bei besonderer Dringlichkeit. Die Beklagte habe im gesamten Stadtgebiet nach jeweils eingehender Prüfung bereits für eine Vielzahl von Taxi- und Bedarfsstandplätzen gesorgt. Diese könne der Kläger ungehindert nutzen. Ein weiterer Bedarf sei weder dargelegt noch ersichtlich.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 6. April 2016 stellte der Kläger klar, dass es ihm ausschließlich um die Genehmigung zweier Bedarfs-stände zur Nachtzeit und nicht um die Genehmigung von „offiziellen“ Taxiständen gehe.

Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit Urteil vom 6. April 2016 ab. Sie sei bereits mangels Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) unzulässig. Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise zu. Die Rechtsgrundlage für die Einrichtung von Taxistandplätzen dürfte ausschließlich in § 47 Abs. 3 PBefG i.V.m. § 15 Abs. 1 Nr. 4 ZustV zu sehen sein. Die Berufung der Beklagten auf die Regelung in § 46 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 11 StVO i.V.m. § 2 Abs. 2 TaxiO sei fraglich, vorliegend aber nicht streitentscheidend. Möglich erscheine, dass § 47 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 PBefG selbst auch zur Errichtung solcher (nicht beschilderter) Bedarfsstandplätze ermächtige, um dem Taxifahrer eine Befreiung von dem grundsätzlichen Verbot, Taxis außerhalb zugelassener Standplätze im Gemeindegebiet bereitzuhalten, zu erteilen. Ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers auf Einrichtung eines zusätzlichen Bedarfsstandplatzes ergebe sich aus den Regelungen des Personenbeförderungsrechts zweifelsohne nicht. Selbst wenn der behördlichen Praxis der Beklagten, wonach ein solcher Bedarfsstand Platz im Wege der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach dem Straßenverkehrsrecht eingerichtet werden könne, gefolgt werde, lägen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, die eine besondere Dringlichkeit des Ausnahmefalls unter Anwendung eines strengen Maßstabs voraussetze, hier nicht vor. Dem Kläger sei es möglich, die im Stadtgebiet der Beklagten zahlreich vorhandenen Taxistandplätze zu nutzen und dort sein Fahrzeug bereitzuhalten. Das gelte insbesondere für die Örtlichkeit am O. Platz, wo in nur wenigen 100 m von der benannten Stelle bereits ein Taxistand Platz eingerichtet sei. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die im Gebiet der Beklagten vorhandenen Taxi- und Taxibedarfsstandplätze einschließlich sonstiger Beförderungsaufträge (z.B. während der Fahrt oder am Betriebssitz) für den Kläger als angestellten Taxifahrer nicht ausreichten, um die für seine Existenzsicherung notwendigen Verdienste zu erzielen.

Gegen das Urteil richtet sich der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung, dem die Beklagte entgegentritt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und auf die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Aus der Antragsbegründung, auf die sich gemäß § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO die Prüfung im Zulassungsverfahren beschränkt (BayVerfGH, E.v. 14.2.2006 - Vf. 133-VI-04 - VerfGH 59, 47/52; E.v. 23.9.2015 - Vf. 38-VI-14 - BayVBl 2016, 49 Rn. 52; Happ in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 124a Rn. 54), ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.

1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen vor, wenn der Rechtsmittelführer einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine einzelne erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt (BVerfG, B.v. 9.6.2016 - 1 BvR 2453/12 - NVwZ 2016, 1243 Rn. 16). Das ist vorliegend nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der Kläger keinen Anspruch auf Einrichtung der begehrten Taxibedarfsstandplätze hat. Ein solcher Anspruch eines Taxifahrers oder Taxiunternehmers auf Einrichtung von (weiteren) Taxistandplätzen ergibt sich aus den Regelungen des Personenbeförderungsgesetzes nicht. Für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach Straßenverkehrsrecht, so man eine solche zur Einrichtung von Taxibedarfsstandplätzen für geeignet ansehen könnte, fehlt es am Vorliegen der erforderlichen Ausnahmesituation für eine Begünstigung des Klägers oder der Personengruppe der Taxifahrer und Taxiunternehmer. Im Einzelnen wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bezug genommen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Zulassungsvorbringen vermag dessen Richtigkeit nicht infrage zu stellen.

1.1 Es kann offen bleiben, inwieweit der Verkehr mit Taxis im Innenstadtbereich der Beklagten überhaupt nach § 8 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. August 1990 (PBefG, BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. August 2016 (BGBl I S. 2082), zum öffentlichen Personennahverkehr zu rechnen ist (vgl. hierzu auch BayVGH, B.v. 3.3.2016 - 11 CE 16.219 - juris Rn. 21). Nach der Definition in § 8 Abs. 1 Satz 1 PBefG, § 2 Satz 1 des Gesetzes zur Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs vom 27. Dezember 1993 (Regionalisierungsgesetz - RegG, BGBl I S. 2378), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2015 (BGBl I S. 2322), und Art. 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern vom 30. Juli 1996 (BayÖPNVG, GVBl S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), ist öffentlicher Personennahverkehr die allgemein zugängliche Beförderung von Personen mit Verkehrsmitteln im Linienverkehr. Nach § 8 Abs. 2 PBefG und Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern vom 30. Juli 1996 (BayÖPNVG, GVBl S. 336), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Juli 2014 (GVBl S. 286), ist öffentlicher Personennahverkehr darüber hinaus auch der Verkehr mit Taxen oder Mietwagen, der die in Abs. 1 der jeweiligen Vorschrift genannten Linienverkehre ersetzt, ergänzt oder verdichtet. Bereits aus diesen gesetzlichen Regelungen ergibt sich eindeutig, dass nicht jeder Verkehr mit Taxis öffentlicher Personennahverkehr ist. Daran ändert auch das vom Kläger in Bezug genommene Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Juni 1960 (1 BvL 53/55 - BVerfGE 11, 168) nichts. Denn nicht nur die gesetzlichen Grundlagen, sondern auch die Verhältnisse im öffentlichen Personennahverkehr insbesondere in Großstädten (mit Nahverkehrszügen, U- und S-Bahnen, Straßenbahnen, Omnibussen und Kraftfahrzeugen im Linienverkehr) haben sich seit 1960 maßgeblich verändert. An der Verfassungsgemäßheit des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 PBefG, wonach der Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen genehmigungspflichtig ist, und des § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG, wonach beim Verkehr mit Taxen die Genehmigung zu versagen ist, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxigewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht werde, bestehen keine Zweifel. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht die Frage, ob es sich bei dem Taxiverkehr in der Innenstadt der Beklagten angesichts des dort relativ dichten Linienverkehrsnetzes um öffentlichen Personennahverkehr handelt, gar nicht thematisiert. Auch ist die Frage, wie viele Taxikonzessionen ggf. zu erteilen sind, von der Frage zu unterscheiden, wie viele Taxistände und an welchen Stellen sie einzurichten sind.

Die Einrichtung von Taxistandplätzen ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht (Fromm/ Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Aufl. 2013, § 47 PBefG Rn. 2). Die Gemeinden sind dabei nach § 47 PBefG im öffentlichen Interesse verpflichtet, ausreichende Taxistandplätze einzurichten (vgl. VG Hannover, U.v. 1.3.2011 - 7 A 3545/10 - juris Rn. 33). § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG gewährt zwar einen Rechtsanspruch des Taxifahrers auf Benutzung der behördlich eingerichteten Taxistandplätze (vgl. Wüstenberg, Der öffentlich-rechtliche Benutzungsanspruch von Taxiunternehmern, NZV 14, 551). Es lässt sich daraus aber weder für einen Taxiunternehmer noch für einen angestellten Taxifahrer ein subjektives Recht ableiten, dass an einer bestimmten Stelle ein Taxistand Platz errichtet wird oder bestehen bleibt (BayVGH, B.v. 3.3.2016 a.a.O. Rn. 19). Ein solches Recht ergibt sich auch nicht aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG). Art. 12 GG umfasst die Berufswahlfreiheit und Berufsausübungsfreiheit. Die Berufsausübung kann dabei nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz geregelt werden und gebietet es allenfalls, dass in einer größeren Gemeinde überhaupt Taxistandplätze eingerichtet werden, damit die Taxiunternehmer ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG nicht nur vom Betriebssitz, sondern auch von einem Taxistand Platz aus nachkommen können. Im vorliegenden Fall sind im Gebiet der Beklagten 212 Taxistandplätze, 34 Bedarfsstandplätze und 120 Taxistandplatztelefone eingerichtet (vgl. www.münchen.de - Das offizielle Stadtportal, Stand 20.3.2017). Danach gibt es im Gebiet der Beklagten 3.398 Taxis, die von 1.793 Unternehmen betrieben und von etwa 20.000 Taxifahrern gefahren werden. Mit rund 2,5 Taxis pro 1000 Einwohner habe die Stadt damit die höchste Taxidichte in Deutschland. Wie die auf der Internetseite abgebildete Karte zeigt, ist die Standplatzdichte gerade in der Innenstadt sehr hoch. In der Ablehnung der Einrichtung der vom Kläger beantragten zwei Taxistandplätze durch die Beklagte eine Berufszugangsbeschränkung für Taxifahrer zu sehen, ist daher offensichtlich unzutreffend.

Darüber hinaus lassen sich weder aus dem Verkehrsentwicklungsplan und dem Nahverkehrsplan der Beklagten noch aus dem regionalen Nahverkehrsplan nach § 8 Abs. 3 Satz 2 PBefG und Art. 13 BayÖPNVG subjektive Rechte des Klägers ableiten. Die Verkehrsplanung dient der Daseinsvorsorge und der Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr (vgl. Art. 13 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 BayÖPNVG). Sie erfolgt im öffentlichen Interesse und besitzt keine unmittelbare Rechtsverbindlichkeit gegenüber Dritten (Recht des ÖPNV, Hrsg. Hubertus Baumeister, 1. Aufl. 2013, S. 619). Die vorhandenen Unternehmer sind dabei zu beteiligen und ihre Interessen angemessen und diskriminierungsfrei zu berücksichtigen (§ 8 Abs. 3 Satz 6 und 7 PBefG, Art. 13 Abs. 1 Satz 2 BayÖPNVG). Ansprüche auf die Einrichtung oder Beibehaltung von Taxistandplätzen an konkreten Orten folgen daraus nicht. Die Ausführungen im Zulassungsantrag zu einem nach Meinung des Klägers sinnvollen öffentlichen Personennahverkehr mit entsprechender Ausweitung des Taxiverkehrs mag er ggf. über seinen Arbeitgeber oder entsprechende Verbände im Verfahren zur Erstellung eines Nahverkehrsplans einbringen. Darüber hinausgehende rechtliche Ansprüche auf eine bestimmte Nahverkehrsplanung vermittelt ihm das Personenbeförderungsrecht nicht.

Völlig fehl geht der Vergleich des Klägers mit dem Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung. Dabei beantragt der Bauherr die Genehmigung eines Bauvorhabens auf einem ihm zu Verfügung stehenden Baugrundstück. Bei dem geltend gemachten Anspruch auf Einrichtung eines Taxibedarfsstandplatzes möchte der Kläger öffentlichen Verkehrsgrund für seine Berufsausübung in Anspruch nehmen. Angesichts der geschilderten Zahl der Taxistandplätze geht der klägerische Vortrag, das Gesetz verlange mehr als nur ein oder zwei Alternativen zum Betriebssitz, an der Sachlage vorbei.

1.2 Der Senat teilt die Bedenken des Verwaltungsgerichts im Hinblick darauf, ob allein § 46 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 11 StVO i.V.m. § 2 Abs. 2 TaxiO der Beklagten eine geeignete Rechtsgrundlage für die Einrichtung von Taxi(bedarfs) standplätzen sein kann. Die Rechtsgrundlage für die Einrichtung von Taxistandplätzen findet sich in § 47 PBefG. Nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Abs. 4 StVO) und nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftszeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind.

Zwar mag die Beklagte als Straßenverkehrsbehörde mit solchen Ausnahmegenehmigungen die verkehrsrechtlichen Anordnungen, die durch die in den Vorschriften genannten Verbotszeichen, Vorschriftszeichen, Richtzeichen und Verkehrseinrichtungen bekannt gemacht werden, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für eine bestimmte Personengruppe außer Kraft setzen können; die betroffene Stelle, für die die Vorschriften außer Kraft gesetzt werden, ist deshalb aber noch keine behördlich zugelassene Stelle für das Bereithalten eines Taxis im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 1 PBefG. Wie die Beklagte selbst ausführt, dient § 2 Abs. 2 TaxiO der Konkretisierung von § 47 Abs. 1 PBefG gemäß § 47 Abs. 3 PBefG.

Soweit man in der Genehmigung eines Taxibedarfsstandplatzes durch die Beklagte nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 11 StVO i.V.m. § 2 Abs. 2 TaxiO konkludent die behördliche Zulassung einer Stelle für das Bereithalten eines Taxis nach § 47 Abs. 1, Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 PBefG i.V.m. § 2 Abs. 2 TaxiO sehen könnte, besteht darauf, wie unter Nr. 1.1 ausgeführt, jedenfalls kein Anspruch eines Taxifahrers oder Taxiunternehmers.

Der Kläger hat daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 11 StVO. Er hat auch keinen Anspruch auf Neu-verbescheidung seiner Anträge, weil die Grundvoraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, nämlich eine Ausnahmesituation mit besonderer Dringlichkeit, die Raum für weitere Ermessenserwägungen bieten könnte, nicht vorliegt.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 13.3.1997 - 3 C 2.97 - BVerwGE 104, 154) ist das Merkmal der Ausnahme in § 46 Abs. 2 Satz 1 StVO nicht als eigenständiges Tatbestandsmerkmal verselbstständigt, sondern Bestandteil der der Behörde obliegenden Ermessensentscheidung. Das bedeutet aber lediglich, dass das Tatbestandsmerkmal des Vorliegens einer Ausnahme nicht mit einer Ermessensentscheidung gekoppelt ist und das Vorliegen einer Ausnahmesituation lediglich eine Wertungsvorgabe im Rahmen einer einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung darstellt. Das Gleiche gilt für die ebenso konzipierte Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO.

Die Vorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO berechtigt daher nicht dazu, in beliebigen Fällen von Vorschriften der Straßenverkehrsordnung abzuweichen. Das Merkmal einer Ausnahmesituation ist unverzichtbarer Bestandteil der einheitlich zu treffenden Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.2002 - 3 C 33.01 - NZV 2002, 426; BayVGH, B.v. 9.3.2010 - 11 ZB 08.1713 - juris, jeweils zu der vergleichbaren Vorschrift des § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO). Die Ausnahmesituation ist der Ausgangspunkt der Gesamtabwägung; liegt sie bei einem gewichtenden Vergleich der Umstände des konkreten Falls mit dem typischen Regelfall nicht vor, ist also der Antragsteller in gleicher Weise von der verkehrsrechtlichen Vorschrift, von der er eine Ausnahme begehrt, betroffen wie alle anderen oder ein großer Teil der Verkehrsteilnehmer, so kann eine Ausnahmegenehmigung nicht erteilt werden, ohne dass es weiterer Abwägungen bedarf. In einem solchen Fall ist das Ermessen dahingehend auf Null reduziert, dass die Ausnahmegenehmigung ausscheidet.

Eine Ausnahmesituation des Klägers oder des Personenkreises der Taxifahrer im Gebiet der Beklagten liegt nach dem unter Nr. 1.2 Ausgeführten offensichtlich nicht vor. Soweit es dem Kläger darum geht, durch weitere Bereithaltungsmöglichkeiten zahlungskräftige Fahrgäste zu gewinnen und auf diese Weise seine Umsatzbeteiligung zu steigern, sind das keine dringlichen Gründe, die für eine Ausnahmegenehmigung erforderlich sind. Das Interesse der potentiellen Taxibenutzer kann der Kläger für die erforderliche Dringlichkeit der ihm bzw. den Taxifahrern im Stadtgebiet zu erteilenden Ausnahmegenehmigung nicht anführen, denn daraus ergeben sich keine Rechte für ihn oder andere Taxifahrer. Im Übrigen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass angesichts der unter Nr. 1.1 geschilderten Anzahl von Taxistandplätzen im Gebiet der Beklagten und der entsprechenden Dichte der Standplätze in der Innenstadtlage dringender Bedarf für die Einrichtung weiterer Taxistandplätze oder Bedarfsstandplätze für Taxis besteht. Gerade für den gewünschten Standort O. Platz ist wenige 100 m vom gewünschten Platz entfernt bereits ein Taxistand Platz für zehn Taxen eingerichtet. Darüber hinaus gibt es für jeden potentiellen Interessenten an einer Taxibeförderung die Möglichkeit, ein Taxi mittels Telefon oder Internet-App zu einem beliebigen Ort zu bestellen und sich damit auch abholen zu lassen, ohne sich zu einem Taxistand Platz begeben zu müssen.

Es kann daher offen bleiben, ob auch Gründe der Verkehrssicherheit der Einrichtung des gewünschten Bedarfsstandplatzes in der G. Straße entgegenstehen. Denn darauf kommt es nicht mehr entscheidungserheblich an. Ist das Urteil des Verwaltungsgerichts - wie hier - auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, reicht es aus, wenn ein tragender Grund den Tenor des Urteils - wie hier - stützt, das Urteil also schon deswegen richtig ist.

2. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Um einen auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gestützten Zulassungsantrag zu begründen, muss der Rechtsmittelführer (1.) eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage formulieren, (2.) ausführen, weshalb diese Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist, (3.) erläutern, weshalb die formulierte Frage klärungsbedürftig ist, und (4.) darlegen, weshalb der Frage eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Happ in Eyermann, VwGO, § 124a Rn. 72).

Die vom Kläger als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen, ob das Grundrecht der freien Berufsausübung des Taxifahrers bzw. Unternehmers mit der ÖPNV-Planung in Beziehung stehe und ob ein Anspruch des Fahrers bzw. Unternehmers auf Befreiung vom generell-präventiven Verbot des Bereithaltens durch Genehmigung nach § 47 Abs. 1 PBefG dort besteht, „wo nach ÖPNV-Planung ein Taxistand hin sollte“ und andere öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen, sind nicht klärungsbedürftig, sondern bereits geklärt, wie die Ausführungen unter Nr. 1 zeigen. Die Auffassung, dass ein Taxifahrer oder ein Taxiunternehmer nach seinen eigenen Vorstellungen von einer sinnvollen ÖPNV-Planung die Standorte für das Bereithalten von Taxis nach Zahl und Ort bestimmen kann, wird, soweit ersichtlich, in Rechtsprechung und Literatur nicht vertreten. Der Kläger konnte hierfür auch keine Quelle nennen.

3. Als unterlegener Rechtsmittelführer hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) und der Empfehlung in Nr. 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (abgedruckt in Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, Anh. § 164 Rn. 14).

5. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde bzw. die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013, Pl.Nr. ..., wird, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1 positiv beantwortet worden sind, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/6 und die Beigeladene 1/6. Die Klägerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom ... Dezember 2013 für den Um- und Neubau der Gebäudeteile in dem Areal ...-Straße 1, ...straße 2 und 4 und ...straße 11 und 13.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. ..., und ... der Gemarkung ... und betreibt im Bereich zwischen dem ...platz 2 bis 6 und der ...straße 5 ein Luxushotel mit 340 Zimmern, 5 Restaurants, 6 Bars, einer Diskothek und einem Wellnessbereich. Der Haupteingang des Hotels der Klägerin erfolgt über den ...platz. Im Bereich der ...straße 5 befinden sich die Einfahrt in die Tiefgarage des Hotels sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich. Die Anliefervorgänge finden in dem öffentlichen Verkehrsraum in der ...straße statt.

Das Grundstück der Beigeladenen mit Fl.Nr. ... liegt nördlich der Grundstücke der Klägerin - getrennt durch die ca. 22 m breite ...straße - direkt gegenüber der Tiefgarageneinfahrt des Hotels der Klägerin. Das Areal ...-Straße 1, ...straße 2 bis 4 und ...straße 11 bis 13 (Fl.Nr. ...) ist mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die derzeit als Versammlungsstätte und Büros genutzt werden. Im Übrigen befinden sich entlang der ...straße - beidseitig - ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Nutzungen sowie Büronutzungen und Verwaltungsgebäude. Die Gebäude entlang der ...-Straße werden ebenfalls gewerblich bzw. freiberuflich genutzt. Ebenso findet sich hier der ...sitz des ... Am nördlichen Ausgang der „Fünf Höfe“ in der ...straße 3 befinden sich 5 Wohneinheiten.

Am 30. August 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheides nach Plan-Nr. ... Nach den dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Plänen und Unterlagen sind der Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude in der ...-Straße 1, der ...straße 2 und 4 sowie in der ...straße 11 und 13 vorgesehen. Mit ihrem Vorbescheidsantrag fragte die Beigeladene unter anderem die Zulässigkeit der Nutzung der Gebäude in der ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 als Bürogebäude mit Versammlungsstätte oder als Hotel mit bis zu 170 Zimmern mit Ballsaal, Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen ab. Für den Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 sind alternativ entweder eine Büronutzung oder Hotel mit bis zu 125 Zimmern mit Versammlungsstätte und Restaurant oder reine Wohnnutzung bzw. eine gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung vorgesehen. Ferner ist der Neubau zweier Baukörper geplant.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Unter dem ... Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid (Pl.-Nr. ...). Mit Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 beantwortete die Beklagte erneut die Fragen 3.2 und 3.3. Die Bescheide haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Die Vorhabenvarianten für Um- und Neubau der Gebäudeteile in der ...-Straße 1/...straße 2 + 4/...straße 11 + 13 ist, unter nachfolgenden Voraussetzungen, grundsätzlich zulässig.

Baurechtliche Grundlagen:

Antragsgegenstand sind Umbauten sowie Nutzungsänderungen für die Grundstücke ...-Straße, ...straße 11, 13 und ...straße 2, 4.

Das Vorhaben liegt teilweise im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Entlang der ...-Straße sind Baulinien festgesetzt, diese setzen sich jedoch nur teilweise in die ...straße und in die ...straße fort. Das Vorhaben ist, von diesem Baulinienfragment abgesehen, nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die nähere Umgebung bestimmt sich durch die Bebauung zwischen ...berg, ...straße, ...platz, ...-Straße und ...straße.

Der Bereich ist im Flächennutzungsplan der ... ... als Kerngebiet (MK) dargestellt, die Darstellung wird durch die real vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung bestätigt.

Auf dem antragsgegenständlichen Grundstück befinden sich folgende Einzelbaudenkmäler:

- ...-Straße 1, Teile ...straße 11: Fassade, Vestibül mit Haupttreppenhaus und Treppenhäuser der ehemaligen ... Filialbank bzw. Bayerischen ...bank.

- ...straße 2, ehemaliger Palais ..., jetzt Bürohaus.

...platz 3; ...straße 16, Straßenbrücke des Bürohauses und der Parkgarage der ehemaligen Bayerischen ...bank.

Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Ensembles „Altstadt ...“.

Darüber hinaus sind Nähebezüge zu für die ... bedeutenden Einzelbaudenkmäler wie ...kirche im Norden oder dem Palais ... unmittelbar östlich zu berücksichtigen.

Im untertägigen Bereich des Anwesens befindet sich das Bodendenkmal „Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Siedlungsteile der ersten und zweiten Stadterweiterung von ...“.

Zu den Einzelfragen

1. Bauplanungsrechtliche Fragen - Art der Nutzung

Frage 1.1

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1/...straße 2/...straße 11 eine Hotel Nutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurants, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung von ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.2

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 eine Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Versammlungsstätte /Restaurant und Einzelhandel) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Restaurant, Einzelhandel ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheides begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.3

Ist auf dem Gesamtgrundstück ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 eine Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurant, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung von ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheides begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.4

Ist auf dem Gesamtgrundstück ...-Straße 1/...straße 2+ 4/...straße 11+13 eine 100% Büronutzung mit Versammlungsstätte planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Büronutzung wie eine Versammlungsstätte sind im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.5

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 eine Wohnnutzung allgemein planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Im Kerngebiet sind Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% der Wohnnutzung festzuschreiben, weshalb eine Befreiung für maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt wird.

Frage 1.6

Falls 1.5 mit Nein beantwortet wird, kann eine Abweichung nach § 34 (3a) BauGB vom Erfordernis des Einfügens für eine Wohnnutzung in Aussicht gestellt werden?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1.5

Frage 1.7

Ist auf dem Gesamtgrundstück (Fl.Nr. ...) ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 eine Mischnutzung mit unterschiedlicher Verteilung aus Ladengeschäften, Büros, Wohnungen, Hotel planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kern-gebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Nach dem Innenstadtkonzept der ... ... ist eine urbane Nutzungsmischung auf dem Grundstück mit Ladengeschäften, Büros, Hotel und maximal 30% Wohnen erwünscht. Da im Kerngebiet Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig sind, wird eine Befreiung für maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße1/...straße 2+4/...straße 11+13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt.

2. Bauplanungsrechtliche Fragen - Maß der Nutzung

Frage 2.1

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1 + ...straße 2 + ...straße 11 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade mit den vorhandenen Gebäudeabmessungen (~65,98 m ... ~63,22 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+ 18,17 m und den Firsthöhen bis ~+ 21,10 m, wie zeichnerisch im Plan 40.002 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Ja, ein solcher Neubau fügt sich in den Kontext der näheren Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.

Da es sich um einen denkmalgeschützten Bereich handelt, spielt jedoch auch das Denkmalschutzgesetz eine maßgebliche Rolle. Siehe hierzu Antwort zu Frage 3.2. Aufgrund der prominenten Lage des Vorhabens im Altstadtkern wird die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs unter Beteiligung der ... ... gefordert.

Frage 2.2

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 + ...straße 13 ein Baukörper (Neubau) Innerhalb der bisherigen Abmessungen/Baulinien mit den Gebäudeabmessungen (~34,36 m ... ~62,21 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+ 20,30 m und den Firsthöhen bis ~+ 23,08 m, wie zeichnerisch im Plan 40.003 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Ja, ein solcher Neubau fügt sich in den Kontext der näheren Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.

Da es sich um einen denkmalgeschützten Bereich handelt, spielt jedoch auch das Denkmalschutzgesetz eine maßgebliche Rolle. Siehe hierzu Antwort zu Frage 3.3. Aufgrund der prominenten Lage des Vorhabens im Altstadtkern wird die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs unter Beteiligung der ... ... gefordert.

3. Denkmalschutzrechtliche Fragen

Frage 3.1

Kann der Gebäudebestand auf der Fl.Nr. ... aus denkmalschutzrechtlicher Sicht mit Ausnahme der grün angelegten Flächen beseitigt werden?

Antwort:

Ja, allerdings sind die denkmalgeschützten Bauteile und die Fassaden einschließlich der Fenster zu erhalten.

Frage 3.2 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1 + ...straße 2 + ...straße 11 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade mit den vorhandenen Gebäudeabmessungen (~65,98 m ... ~63,22 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+18,17 m und den Firsthöhen bis ~+ 21,10 m, wie zeichnerisch im Plan 40.002 mit der Dachaufsicht, den Ansichten, dem Schnitt A-A, der Isometrie dargestellt, aus denkmalschutzrechtlichem Sicht zulässig?

Antwort:

Aus der Sicht der Denkmalpflege ist eine Neubausituation, wie im Plan 40.002 dargestellt, hinnehmbar. Bei dieser Variante wird im Bereich des Anwesens ...straße 2 (Palais ...) der Gebäudeteil im Norden gegenüber dem Bestand nach Süden verschoben. Die nördliche Rückwand des straßenseitigen Gebäudes wird auf die Linie der Hauptfassade des Wiederaufbaus verschoben, der nördliche Hofteil zur ...straße wird geringfügig aufgeweitet, was eine verbesserte Belichtungssituation für diesen Hof ermöglicht. Damit wird die für das Ensemble „Altstadt von ...“ wichtige Hoftypologie dieses Bereichs grundsätzlich beibehalten. Die derzeitige Ausgestaltung des Hofs ist für die Baustruktur des Kreuzviertels typisch. Zudem steht das Einzelbaudenkmal ...straße 2 als ehemaliges Adelspalais im direkten Zusammenhang mit der Innenhoffläche. Dieser Zusammenhang wird weiterhin beibehalten, so dass keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Frage 3.3 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 + ...straße 13 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der bisherigen Abmessungen/Baulinien mit den Gebäudeabmessungen (~34,36 m ... ~63,21 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+20,30 m und den Firsthöhen bis ~+23,08 m, wie zeichnerisch im Plan 40.003 m Dachaufsicht, den Ansichten, dem Schnitt A-A, der Isometrie dargestellt, aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Aus der Sicht der Denkmalpflege besteht mit der Neuerrichtung von Gebäudeteilen entsprechend dem Plan ... grundsätzlich Einverständnis. Die in den Plänen und im Modell dargestellten Überdachungen der beiden Höfe des ehemaligen Bankgebäudes ...-Straße 1 auf Höhe der inneren Haupttraufe sind bereits vorhanden. Einem weiteren Bestand dieser Überdachungen kann nur zugestimmt werden, wenn diese während der Bauphase substantiell erhalten bleiben, da hier das für das Ensemble in diesem Bereich prägende Hofsystem zugunsten einer Großform mit Glasdächern verschliefen wird und damit die Denkmalwerte des Ensembles in diesem Bereich geschwächt werden. Einer Änderung dieser Situation hin zu verglasten Überdachungen über dem EG oder 1. OG könnte hingegen grundsätzlich zugestimmt werden. Hier wären dann noch entsprechende Detailabstimmungen erforderlich.

Frage 3.4

Sind Gauben und Dachflächenfenster, wie in den Plänen ... und ... - Ansicht ...straße, Ansicht ...straße und Dachaufsichten - in der dargestellten Größe und Anzahl, denkmalschutzrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Beantwortung dieser Frage kann erst mit Vorlage konkreter Planungen erfolgen. Um die Frage beantworten zu können, muss bekannt sein, inwieweit die Gauben sich in die Dachlandschaft und in das Platz- und Straßenbild einfügen. Die pauschal dargestellte Größe der Gauben und eine Lage unmittelbar im Bereich der Traufkanten werden auch bei konkreter Plandarstellung nicht konsensfähig sein.

Frage 3.5

Ist ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße in vergleichbarer Kubatur und Abmessung aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße ist nicht zulässig, da die Brücke Bestandteil des Einzelbaudenkmals ...platz 3, ...straße 11, ...straße 16 ist. Durch einen Abbruch würde dieser Teil des Einzelbaudenkmals zerstört werden und somit gegen das Schutzziel des Art. 4 DSchG verstoßen werden. Da die Denkmalwerte mit dem Erhalt der authentisch erhaltenen Materialität verbunden sind, sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 DSchG.

Frage 3.6

Ist eine Erweiterung der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße um ein Geschoss im 2. OG aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Eine Aufstockung der denkmalgeschützten Personenbrücke um ein weiteres Übergangsgeschoss ist ausgeschlossen. Der bestehende Übergang in einem Geschoss ist konzeptionell auf die Fassadenausbildung des denkmalgeschützten Parkhauses bezogen. Eine Aufstockung würde denn Attikabereich des Baudenkmals stören und ist daher nicht zulässig. Es sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 DSchG. Siehe auch Antwort zu Frage 3.5.

4. Bauordnungsrechtliche Fragen

Frage 4.1

Da Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO behördlich (wegen Sonderbau) geprüft sind: Ist die Einhaltung der Abstandsflächen unter Beachtung Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO erforderlich?

Antwort:

Unabhängig davon, ob ein vollständiges oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten. In Ausnahmesituationen kann die Erteilung einer Abweichung unter der Voraussetzung, dass der Schutzzweck der Vorschrift nach wie vor eingehalten wird, in Betracht kommen. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO legt fest, dass eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, dann nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Im vorliegenden Fall darf an die Grundstücksgrenze gebaut werden, weshalb Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO für Außenwände, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, herangezogen werden wird.

Frage 4.2

Falls die Frage 4.1 mit Ja beantwortet wird: Kann eine Abweichung nach Art. 63 BayBO von Art. 6 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen für die unten orange dargelegten Flächen - wie in den Plänen... und ... dargestellt und rechnerisch nachgewiesen - in Aussicht gestellt werden?

Antwort:

Für die Teile des Gebäudes, die nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, ist eine Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen notwendig. Ob diese Abweichungen erteilt werden, kann nicht pauschal - ohne eine endgültige Gebäudekubatur - beantwortet werden. Voraussetzung für die Erteilung einer Abweichung ist, wie in der Begründung des Antragstellers aufgeführt, dass sich die Situation für die benachbarte Bebauung nicht wesentlich verschlechtert. Unter diesen Voraussetzungen könnte für Bereiche, die nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegen, und im Sinne der Gleichbehandlung durch den Nachbarn in ähnlicher Weise beeinträchtigt werden, eine Abweichung in Betracht gezogen werden.

5. Straßenrechtliche Fragen

Frage 5.1

Ist ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße in vergleichbarer Kubatur und Abmessung als Sondernutzung aus straßenrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Da der Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke schon aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage.

Frage 5.2

Ist eine Erweiterung der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße um ein Geschoss im 2. OG aus straßenrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Da der Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke schon aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage.

Frage 5.3

Ist eine Anlieferzone zur Versorgung der Hotelnutzungen (wie unter 1.1, 1.2 und 1.3 abgefragt) im Erdgeschoss an der ...straße 13 straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Anfahrzone zur Versorgung einer Hotelnutzung im Erdgeschoss an der ...straße 13 ist grundsätzlich zulässig. Die Anlieferung muss allerdings vollständig im Gebäude erfolgen. Eine Mitnutzung des öffentlichen Straßenraums ist nicht möglich. Die Anfahrt ist nur vom ...platz her möglich. In Richtung ...berg können nur Fahrzeuge bis maximal 3,8 m Höhe ausfahren.

Frage 5.4

Ist eine Unterbauung der ...straße mit einem Kfz-Tunnel zur Erschließung der Tiefgarage unter dem Grundstücksteil ...straße 4/...straße 13 über die bestehende ...garage straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Erschließung der Tiefgarage durch einen Kfz-Tunnel über die bestehende ...garage ist grundsätzlich zulässig. Eine Baugenehmigung würde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßengrundes durch unterirdische Bauteile ein Gestattungsvertrag mit der ... abgeschlossen wird. Bedingung für den Abschluss des Vertrages ist die Beantragung und erfolgreiche Durchführung eines Erinnerungsverfahrens gemäß § 6 Aufgrabungsordnung rechtzeitig vor Baubeginn.

Hinweis:

Eine mögliche Zufahrt über die ...garage ist zudem mit ... Parkgaragen GmbH als Betreiber abzustimmen.

Frage 5.5

Ist die Erschließung einer Tiefgarage in Gebäudeteil ...straße 4/...straße 13 von der ...straße aus straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Die Erschließung einer Tiefgarage im Gebäudeteil ...straße 4/...straße 13 von der ...straße aus ist zulässig, da es sich um eine Ortsstraße handelt. Die Erschließung der Bestandstiefgarage erfolgt bereits über die ...straße.

6. Naturschutzrechtliche Fragen

Frage 6.1

Können die vorhandenen Pflanzen im Innenhof der ...straße 4/...straße 13 auf der Decke der Tiefgarage - wie im Baumbestandsplan dargestellt - gegen eine Ersatzpflanzung entfernt werden?

Antwort:

Das Bauvorhaben wurde nach den Bestimmungen der Baumschutzverordnung vom 11.2.2013 überprüft. Das Vorhaben wird aus baumschutzrechtlicher Sicht befürwortet. Im Rahmen des Vorbescheids werden sechs Varianten abgefragt. Die Bäume Nr. 8 und 3, welche der Baumschutzverordnung unterliegen, werden im Rahmen dieses Vorbescheids nur baubedingt zur Fällung freigegeben. Das heißt für Baumaßnahmen an Tiefgarage und Baukörper, welche erheblich in den Schutzbereich der Bäume eingreifen.

Sollten die Bäume Nr. 1 und 3 in den unterschiedlichen Varianten lediglich zur Umgestaltung des Innenhofs zur Fällung abgefragt werden, werden diese im Rahmen des Vorbescheids nicht von Seiten der UNB freigegeben, es besteht aber weiterhin die Möglichkeit die Bäume im Rahmen Einzelfällverfahrens zur Fällgenehmigung zu beantragen.

Es kann für ein dem Vorbescheid entsprechendes Vorhaben das Einverständnis zu der in den späteren Baubescheid aufzunehmenden Genehmigung nach §§ 1 und 5 der Baumschutzverordnung vom 11.2.2013 für folgenden Baumbestand in Aussicht gestellt werden: Baubedingte Fällung von zwei Bäumen (Nr. 1, 3) - im Plan rot markiert.

Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014, der am 9. Januar 2014 bei Verwaltungsgericht München eingegangen ist, erhob die Klägerin Klage gegen den Vorbescheid vom ... Dezember 2013.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin,

den Vorbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 aufzuheben.

Zur Begründung führten sie unter ausführlicher Beschreibung des Betriebes der Klägerin aus:

Es liege eine unzulässige Fragenhäufung vor. Ein solches Vorgehen verkürze die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin und führe zu einer Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Es sei zwar grundsätzlich zulässig, mehrere Alternativen oder Varianten eines bestimmten Vorhabens zum Gegenstand eines Vorbescheidsantrags zu machen. Voraussetzung sei jedoch, dass sich diese Alternativen beziehungsweise Varianten auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Daran fehle es hier. Die Beigeladene habe sechs grundlegend unterschiedliche Bauvorhaben abgefragt.

Der Genehmigungsbescheid sei unbestimmt. Es sei nicht bestimmbar, welchen Regelungsinhalt der angefochtene Bescheid habe. Bereits die Bezeichnung als „grundsätzlich zulässig“ schaffe eine für den Nachbarn unerträgliche Rechtssicherheit, da diese Aussage aus dem Vorbescheid Bestandteil eines späteren Baugenehmigungsantrags werde.

Auch die Plananlagen seien unklar und widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar welchen Sinn die Unterfahrt unter der ...straße haben solle, nachdem dort Untergeschosse und keine Tiefgarage ausgewiesen seien.

Das Vorhaben löse städtebauliche Konflikte vor allem aus Gründen der Erschließung des Viertels, der Parkraumsituation und der geschützten Interessen der Anlieger aus. Eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren sei dringend erforderlich. Die ...-Straße sei durch den erheblichen Lieferverkehr aus den „Fünf Höfen“ extrem belastet. Durch den zusätzlichen Verkehr, der durch die Baumaßnahme der Beigeladenen erzeugt werden würde, würde es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen kommen. Die Fragen der Erschließung während der ca. 30-monatigen Bauzeit seien ebenfalls nicht angesprochen worden.

Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, weil der Hotelbetrieb der Klägerin während der Bauphase durch die baubedingten massiven Lärm- und Schmutzimmissionen beeinträchtigt werde. Es sei ungeregelt und ungeklärt, wie die Baustellenorganisation erfolgen solle.

Eine Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen führe zum Kippen des Gebietscharakters.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege keine unzulässige Fragehäufung vor. Es könne bei einer Frage zur grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstücks mehrere oder verschiedene Gebäudestandorte oder ein Standort primär oder hilfsweise auf dem gleichen Grundstück oder bei einem bestimmten Bauvorhaben mehrere Alternativen oder Varianten auch für mehrere oder verschiedene Bauherren zur Entscheidung in einem Vorbescheid gestellt werden.

Die gewählten Formulierungen in dem Vorbescheid seien bestimmt genug. Die Formulierung „grundsätzlich zulässig“ stelle fest, dass ein Bauvorhaben aufgrund der im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Planunterlagen als bauplanungsrechtlich zulässig beurteilt werden könne. Da sich möglicherweise aufgrund der im Baugenehmigungsverfahren noch zu konkretisierenden weiteren Unterlagen aufgrund einer Einzelfallprüfung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergeben könne, sei die Formulierung „grundsätzlich zulässig“ richtig. Dies impliziere, dass momentan keine Einwände erkennbar seien, dass dies aber noch konkretisiert für den Einzelfall in einem späteren Verfahren geprüft werden müsse (vgl. BVerwG U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84).

Die Schaffung einer Unterfahrt sei eine bauliche Option, die sich die Beigeladene zur weiteren Detailprüfung der Umbaumöglichkeiten gerne vorbehalten möchte und die deshalb bezüglich ihrer Zulässigkeit abgefragt seien. Ob und mit welcher konkreten Nutzung des UG diese Unterfahrt dann realisiert werde, müsse zwangsläufig dem konkreten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Für den Fall, dass das Gericht die Eigenart der näheren Umgebung als Gemengelage einstufe, könne sich die Klägerin auf keinen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Falls die Kammer hingegen die Eigenart der näheren Umgebung als Kerngebiet einstufe, so stehe der Klägerin nur dann ein Gebietserhaltungsanspruch zu, wenn ihre Grundstücke innerhalb dieser näheren Umgebung liegen. Im Übrigen führe die bauplanungsrechtliche Zulassung einer Wohnnutzung von 30% (bezogen auf das Grundstück der Beigeladenen) unter keinen denkbaren Umständen zu einem Kippen des Gebiets.

Das bauplanungsrechtliche Planungserfordernis sei nicht drittschützend und ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar, da die abgefragte Nutzung nicht oder jedenfalls nicht zwingend zu einer Verkehrsintensivierung führe.

Weil sich die Verletzung des Rücksichtnahmegebots der abgefragten Nutzungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen lasse, sei jedenfalls festzustellen, dass die abgefragten Nutzungen kerngebietstypisch und damit rücksichtsvoll im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise seien. Insbesondere sei ein typisches Hotel in einem Kerngebiet nicht störend. Ob sich die Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei einem späteren Baugenehmigungsverfahren stelle, könne und müsse an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Allein aufgrund der Angaben des Vorbescheidsverfahrens sei eine Beurteilung der Emissionen und Immissionen nicht möglich. Auch eine potentielle Anfahrt direkt gegenüber Hotelzimmern könne erst dann im Einzelfall beurteilt werden, wenn die Anzahl, die Lage und die Größe der Hotelzimmer feststehe.

Die Frage bezüglich der Abstandsflächen sei von der Beklagten nicht positiv beantwortet worden.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages nahm die Beklagte im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Standpunkte ein wie schon zuvor die Bevollmächtigten der Beigeladenen und vertiefte deren Vorbringen zum Teil noch im Einzelnen. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass mit dem streitgegenständlichen Vorbescheid nur eine grundsätzliche Zulässigkeit der abgefragten Nutzungsweise festgestellt worden sei. Weitere Gesichtspunkte und die konkrete Ausführung im Einzelfall seien aber in einem späteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Die vorhandenen Angaben im Vorbescheidsverfahren ließen keine Beurteilung der möglichen konkreten Auswirkungen auf die Nachbarin zu, sondern stellten einen groben Umriss des Vorhabens dar.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 erweiterte die Klägerin ihre Klage auf den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014. Die Bevollmächtigten der Klägerin beantragten,

den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 18. Dezember 2014 und legten nochmals ihren Standpunkt zu der Frage der Bestimmtheit des streitgegenständlichen Vorbescheids, zum Gebietserhaltungsanspruch und zu der Abstandsflächenproblematik dar.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 erklärten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, dass sie die Beantwortung der Fragen unter Ziff. 1.1 und 1.5 gestellten Fragen so verstanden wissen wollen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages ist. Der Vertreter der Beklagten erklärte hierzu, die Antwort auf die Fragen 1.1 und 1.5 sei so zu verstehen, dass es sich um die grundsätzliche Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung handele. Die nachbarrechtlichen Fragen sollten ausdrücklich ausgeklammert sein, insbesondere das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bleibe einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

Die Bevollmächtigten der Beigeladenen nahmen den Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Frage 1.2, 1.3, 1.4 und 1.6 sowie 1.7 zurück. Die Beklagte hob den streitgegenständlichen Vorbescheid insoweit auf. Der Bevollmächtigte der Klägerin nahm die Klage hinsichtlich des unter Ziffer 3 abgehandelten Fragen- und Antwortenkomplexes einschließlich des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014, sowie hinsichtlich der Fragen 5.1 und 5.2 und die Beantwortung der Frage 6.1 zurück.

Das Gericht hat am 19. Januar 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten, unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme und der teilweisen Hauptsacheerledigung, ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Gründe

I.

Soweit die Klage nicht aufrechterhalten wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zwar sieht das Gesetz insoweit eine Einstellung durch Beschluss vor. Bei einer nur teilweisen Erledigung der Hauptsache bzw. einer nur teilweisen Rücknahme kann diese Entscheidung aber auch im Urteil getroffen werden (vgl. BVerwG v. 6.2.1963, NJW 1963, 923).

II.

Die Klage ist - soweit sie aufrechterhalten worden ist - zulässig, hat jedoch nur hinsichtlich der positiven Beantwortung der Fragen unter Ziffern 1.1, 1.5 und 1.4 Erfolg, da der Vorbescheid - soweit er noch angefochten ist - im Übrigen keine nachbarschützenden Rechte der Klägerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 59 Abs. 1, Art. 71 Satz 1 BayBO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung - und insoweit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt teilweise - im östlichen Grundstücksbereich - im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes, der nur eine vordere Baulinie festsetzt. Festsetzungsinhalt der Baulinie ist, dass auf sie gebaut werden muss; eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthalten vordere Baulinien nicht (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87; VG München, U. v. 24.3.2014 - M 8 K 13.1768; BayVGH, B. v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A. 1559, BayVBl 1984, 726; VG München, U. v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 81 ff. m. w. N.).

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher im Übrigen nach § 34 BauGB.

1.1 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete - die in der aufgrund des § 9 a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind - entspricht, seiner Art nach allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380 - juris Rn. 33; B. v. 20.8.1988 - 4 B 79/88 - NVwZ-RR 1999, 105 - Rn. 7; BayVGH, U. v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris Rn. 21; U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris Rn. 15; B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3).

1.2 Nach diesen Grundsätzen besteht die „nähere Umgebung“ aus dem Quartier ...-Straße /...straße /...berg /...straße und der Bebauung der Nord-Westseite des ...berges sowie den, dem Vorbescheidsvorhaben nördlich und südlich gegenüber liegenden Quartieren einschließlich Ost- und Westseite des ...platzes und der Ostseite der ...-Straße soweit sie dem vorgenannten Bereich gegenüber lieget.

1.3 Diese maßgebliche Umgebung des Vorhabensgrundstücks sowie des klägerischen Grundstücks stellt sich als Kerngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO dar. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (§ 7 Abs. 1 BauNVO).

Die Klägerin selbst betreibt auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., ..., ... und ... ein Hotel, das einen im Kerngebiet allgemein zulässigen „Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO darstellt. Weiter finden sich in der ...straße neben den zahlrechen gewerblichen Nutzungen, wie Privatbanken und Immobilienfirmen, auch Büronutzungen (Büros des Bayerischen ...), eine Speisewirtschaft (...straße 1) sowie Gebäude, die den Verwaltungs- und kirchlichen bzw. kulturellen Zwecken dienen (Das Baureferat der ..., das ... „...“ im Hotel „...“). Alle diese Nutzungen sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässig. Auch sämtliche Gebäude in der ...-Straße werden durchgehend gewerblich, freiberuflich oder zu kirchlichen bzw. kulturellen Zwecken genutzt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 13 BauNVO). In der ...passage befinden sich zahlreche Einzelhandelsnutzungen und Schank- und Speisewirtschaften.

In der ...straße 3 sind fünf Wohneinheiten untergebracht, die wohl nicht unter die durch § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO privilegierte Wohnnutzungen fallen und gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise in einem Kerngebiet zulässig sind. Diese Wohnnutzung ist im hier vorliegenden Fall jedoch nicht geeignet den Charakter des Kerngebiets zu verändern, da diese Nutzung im Vergleich zu den übrigen kerngebietstypischen Nutzungen in der näheren Umgebung nur einen äußerst geringfügigen Anteil einnimmt. Die vorhandene Wohnnutzung liegt hier weit unter dem von der Rechtsprechung als möglich angesehenen, mit der Zweckbestimmung eines Kerngebietes noch zu vereinbarenden, Anteil von 25% für die Wohnnutzung (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.2000 - 4 B 4/00 - juris Rn. 9). Die hier marginal vorhandene Wohnnutzung steht in Anbetracht der klaren Prägung des Gebiets durch großstädtische, zentrale Einrichtungen von Gewerbe, Verwaltung und Kultur der Annahme eines faktischen Kerngebietes im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO nicht entgegen.

2. Im Einzelnen ist zu der Beantwortung der noch angefochtenen Vorbescheidsfragen im Bescheid von ... Dezember 2013 Folgendes festzustellen:

2.1 Frage 1.1

Die positive Beantwortung der Frage 1.1 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung kann sich nicht in der Fragestellung nach der allgemeinen Zulässigkeit, losgelöst von den Fragen der Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens und der Wahrung des Rücksichtnahmegebots erschöpfen. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens und seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme ist zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung. Weder die eine noch die andere Komponente der einheitlichen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit darf „ausgeklammert“ werden. Dies gilt auch für die Fragestellung und Beantwortung im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens.

Vorliegend ist die Prüfung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Beschreibung des Vorhabens und somit nicht konkretisierbaren Vorbescheidsvorhabens nicht möglich.

2.1.1 Nach der Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts bestimmt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit die Zulässigkeit der den einzelnen Baugebieten allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten, ebenso wie die Zulässigkeit der Nutzungen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers in den einzelnen Baugebieten der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris; BVerwG U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris). Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften. Rechtssystematisch und teleologisch ist das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens untrennbar mit der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus verbunden, die der Verordnungsgeber dem Katalog der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den Baugebietsvorschriften vorangestellt hat. Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist (vgl. BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 7; BVerwG U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris).

Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit kann nur Anhand eines soweit konkret beschriebenen Vorhabens erfolgen, dessen Auswirkungen sich in wesentlichen Punkten abschätzen lassen. (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43). Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens sind die Auswirkungen zu betrachten, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43).

Vorliegend kann Anhand der in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Plänen und Unterlagen die Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nicht beurteilt werden. Die typischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens können mangels seiner Individualisierbarkeit nicht beurteilt werden. Die Antragsunterlagen enthalten weder eine Betriebsbeschreibung zu der beantragten Hotelnutzung noch zu den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungsnutzungen, wie Restaurant, Ballsaal, Versammlungsstätte und Einzelhandel. Insbesondere bleibt unklar, ob die Versammlungsstätte und der Ballsaal ausschließlich den Hotelgästen oder auch den externen Nutzern zur Verfügung stehen sollen, wie oft dort Veranstaltungen stattfinden und auf welche maximale Personenzahl diese Räumlichkeiten ausgerichtet sein sollen. Unklar ist auch wie der An- und Abfahrtsverkehr geregelt werden soll, da noch nicht einmal die Lage der Eingänge feststeht. Abgefragt wird lediglich ganz pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücksteils ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 als Hotel mit bis zu 170 Zimmern und „mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen“. Damit ist nicht einmal abschließend geklärt, um welche konkrete „untergeordnete“ Nutzungen es hier im Einzelnen handeln soll. Erst recht können dem Fragenkatalog und den übrigen Antragsunterlagen weder der Umfang und die Größe der beabsichtigten Nutzung noch die Art und Weise der Betriebsvorgänge entnommen werden, die für die Beurteilung der typischen Auswirkungen des Vorhabens und dessen Gebietsverträglichkeit jedoch von entscheidender Bedeutung sind.

Ohne diese Angaben kann eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit nicht stattfinden, so dass der Vorbescheid bereits aus diesem Grund insoweit unbestimmt ist.

2.1.2 Die fehlende Konkretisierbarkeit des streitgegenständlichen Vorhabens und daraus resultierende mangelnde Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Nachbarrechte sind auch dann verletzt, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung oder auch eines Vorbescheids nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (BayVGH, U. v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; BayVGH, U. v. 08.08.2000 - 26 B 96.1956 - juris).

Die Nachbarrechtsverletzung der Klägerin kommt hier unter dem Gesichts-punkt des Gebietserhaltungsanspruchs in Betracht.

Der Gebietserhaltungs- oder Gebietsgewährleistungsanspruch gibt dem Nachbarn ein Recht auf Abwehr gebietsunverträglicher Nutzung unabhängig davon, ob von dem Vorhaben konkrete Beeinträchtigungen für dessen Umgebung ausgehen (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 5/6). Da dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht bilden die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der zulässigen Nutzung den Hauptanwendungsfall dieses Anspruchs. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch andere Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Betroffenheit verhindern können.

Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich auf den Nachbarschutz in einem faktischen Baugebiet übertragen (BVerwG, B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn.; BayVGH, B. v. 09.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 4/5).

Daraus folgt, dass ein Nachbar auch dann in seinem Gebietserhaltungsan-spruch verletzt sein kann, wenn wegen der mangelnden Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung in dem jeweiligen faktischen Baugebiet nicht eindeutig beantwortet werden kann. In einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben als gebietsunverträglich erweist und der Nachbar dadurch in dem ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird, weil er diese gebietsfremde Nutzung wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nicht mehr verhindern kann.

2.1.3 Unabhängig von der Frage der Gebietsverträglichkeit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid die Nachbarrechte der Klägerin, da die unter 1.1 erteilte Antwort es wegen der abstrakten Formulierung nicht zulässt, das streitgegenständliche Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu überprüfen.

Nach Ansicht der erkennenden Kammer kann die Prüfung des Rücksichtnahmegebots bei der Frage nach der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung im Vorbescheid nicht ausgeblendet werden. Bei der Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit muss die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme mitgeprüft werden.

Das Rücksichtnahmegebot ist kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, das einer isolierten Prüfung zugänglich ist. Es ist weder ein das gesamte Baurecht umfassendes allgemeines Gebot, noch gilt es neben den einzelnen im Gesetz angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorhaben. Es stellt sich vielmehr als eine Art Auslegungshilfe für die in Rede stehenden einfachgesetzlichen Vorschriften dar und ist somit inhaltlicher Bestandteil der jeweiligen Vorschrift (BayVGH, U. v. 09.09.1999 - 1 B 96.3475 - juris; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg U. v. 25.04.2007 - 2 B 16.05 - juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gebot der Rücksichtnahme im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne von § 34 BauGB enthalten ist bzw. im Begriff des Einfügens „aufgeht“ (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 - DVBl 1981, 928; v. 7.4.1988 - Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 78; v. 27.2.1992 - BauR 1992, 491; v. 11.1.1999 - 4 B 128/98). So beinhaltet die Prüfung der Frage, ob sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt zweifelsohne auch die Prüfung seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme. Ein Vorhaben, das wegen seiner Höhe oder Kubatur gegenüber der Nachbarbebauung rücksichtslos ist, fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in seine nähere Umgebung ein. Eine getrennte Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme ist weder möglich noch sinnvoll. Es sind keine durchgreifenden Argumente dafür ersichtlich, die Frage der „Ausklammerung“ des Rücksichtnahmegebots bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung anders zu beurteilen als im Falle seiner Zulässigkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung.

2.1.3.1 Im Hinblick darauf überzeugt die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht, das in seiner Entscheidung vom 31.10.2012 (OVG NRW, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris) die oben zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U. v. 09.09.1999 - 1 B 96.3475 - juris) für überholt erachtet und unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 28.02.2008 (BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris) die vollständige Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einem Vorbescheid für möglich hält.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.02.2008 lediglich festgestellt, dass es für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft ankommt, da es bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit um die Vermeidung atypischer Nutzungen in dem jeweiligen Baugebietstyp geht. Die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme, die anhand der örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des beabsichtigten Vorhabens erfolgt, findet auf der nächsten Ebene statt, wenn die Frage der Gebietsverträglichkeit bereits positiv beantwortet ist. Das in der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht es, die Genehmigung solcher Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen typischerweise den Gebietscharakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 12). Daraus folgt nur, dass die Prüfung der Gebietsverträglichkeit anderen Anforderungen als die Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot unterliegt und dass diese zwei Kriterien jeweils für sich, auf zwei unterschiedlichen Prüfungsebenen beurteilt werden müssen. Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass das Gebot der Rücksichtnahme aus der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung vollständig herausgenommen werden kann. Die Feststellung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens impliziert nicht die Feststellung seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der Nutzung. Ein (gebietsverträgliches) Vorhaben ist nur dann seiner Nutzungsart nach bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es im Einzelfall der Eigenart des jeweiligen Baugebiets nicht widerspricht. Zu der Frage, ob und inwieweit das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der Zulässigkeit nach der Art der Nutzung außer Acht gelassen werden kann, beinhaltet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade keine Aussage.

Das Oberverwaltungsgericht begründet seine Sichtweise mit dem den gesetzlichen Regelungen der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 15 BauNVO zugrunde liegenden Regel-Ausnahme-System, wonach ein an sich in einem bestimmten Baugebiet zulässiges Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig sein kann. Dieses Argument greift nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht durch, denn allein die Tatsache, dass das Gebot der Rücksichtnahme in der Baunutzungsverordnung in einer gesonderten Rechtsnorm sein Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwG, U. v. 5. 8.1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334), bedeutet nicht zwingend seine vollständige Trennbarkeit von der Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsart. Konsequenterweise müsste dann die Frage der Trennbarkeit des Rücksichtnahmegebots von der Frage der Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung in einer Gemengelage anders beurteilt werden, als in einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung. Denn im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist das Rücksichtnahmegebot in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthalten (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 - DVBl 1981, 928; v. 7.4.1988 - Buchholz 406.19) und ist somit ein untrennbarer Bestandteil der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung. Die „Ausklammerung“ der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme wäre im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht möglich. Ein Grund, warum für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 i.V.m den Vorschriften der BauNVO etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Dies würde bedeuten, dass die besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots, die in § 15 Abs. 1 BauNVO ihren Niederschlag gefunden hat, einen anderen Inhalt hat, als das Gebot der Rücksichtnahme, das in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in dem § 34 Abs. 1 BauGB enthalten ist. Diese Sichtweise findet jedoch weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt auf die Eigenart des konkreten Baugebiets ab und gleicht damit der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB (BVerwG, U. v. 18.05.1995 - 4 C 20/94 - juris).

Ferner spricht bereits die Überschrift zu § 15 BauNVO gegen die Annahme einer Ausnahmeregelung, die nach Belieben ausgeblendet werden kann. Die Überschrift zu dieser Vorschrift lautet „Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen“. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine ergänzende Voraussetzung für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens in dem jeweiligen Baugebiet handelt und nicht um einen Ausnahmetatbestand einer bereits nach der jeweiligen Baugebietsvorschrift der BauNVO zulässigen Nutzung. § 15 Abs. 1 BauNVO trägt dem Umstand Rechnung, dass die in den §§ 2 bis 11 BauNVO geregelten Baugebiete, was die innere Struktur und die äußeren Rahmenbedingungen angeht, in eine von Fall zu Fall verschiedene örtliche Situation hineingeplant werden und gewährleistet damit, dass die Bebauung auf die jeweilige vorhandene Baustruktur und die äußeren Rahmenbedingungen angepasst wird (vgl. BVerwG, U. v. 18.05.1995 - 4 C 20/94 - juris Rn. 22 m.w.N). Diesem Zweck der Vorschrift wird am ehesten entsprochen, indem diese Anpassung bereits bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der Nutzung in dem jeweiligen Baugebiet erfolgt und nicht erst als ein nachträgliches „Korrektiv“ im Rahmen einer gesonderten, von der Frage der allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens unabhängigen Prüfung. Das zeigt sich vor allem bei dem Vergleich mit dem Umfang der Zulässigkeitsprüfung im Rahmen des § 34 Abs.1 BauGB, bei der von vornherein auf die konkreten Ortsverhältnisse abgestellt wird. Die Deutung des § 15 BauNVO als eine Einschränkung einer an sich nach §§ 2 bis 11 BaNVO gegebenen Zulässigkeit von Vorhaben würde zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Prüfungsvorgangs, wie er im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB gegeben ist, führen.

Die fehlenden Notwendigkeit und Praktikabilität einer solchen „Prüfungsaufspaltung“ zeigen sich letztlich daran, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit nach der Art der Nutzung ohne Prüfung des Rücksichtnahmegebots in einem Vorbescheid häufig der Vorhabensbezug fehlen dürfte, was zur Unzulässigkeit einer solchen Vorbescheidsfrage führt (vgl. BayVGH, U. v. 14.02.2008 - 15 B 06.3463 - juris). Bei der Frage, ob eine nach Lage, Umfang und Anzahl nicht näher konkretisierte Nutzung in einem der Baugebiete der §§ 2 bis 11 BauNVO ihrer Art nach, ohne Rücksicht auf die konkrete Situation in der Nachbarschaft, allgemein zulässig ist, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die von einem konkreten Vorhaben unabhängig ist, weshalb mit der geforderten Feststellung keine Regelung im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG getroffen würde; sie hätte also keine bindende Wirkung und wäre daher auch rechtlich nutzlos (vgl. BayVGH, U.v. 14.02.2008 - 15 B 06.3463 - juris Rn. 15; Decker/Konrad, Bayerisches Baurecht, 3. Auflage C.H.Beck, Teil 4, Rn. 26).

Schließlich steht die seitens der Beigeladenen ausgeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. April 1987 zu der Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Vorhabens (BVerwG, U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84 - juris) nicht im Widerspruch zu der hier vertretenen Ansicht der erkennenden Kammer.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens gerade nicht vollständig ausgeblendet. Dies zeigt sich schon daran, dass das Gericht auf das Erfordernis eines „rücksichtsvollen“ Einfügens des konkreten Vorhabens in die nähere Umgebung gerade nicht verzichtet, sondern dieses voraussetzt. Lediglich die Frage, ob und welche technischen und baulichen Einrichtungen für das grundsätzlich einhalbare Gebot der Rücksichtnahme zu fordern sind, kann einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Die Frage des „ob“ des Einhaltens des Rücksichtnahmegebots durch das konkrete Vorhaben muss dagegen schon in dem Vorbescheidsverfahren beurteilt werden können (BVerwG, U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84 - juris Rn. 24).

2.1.4 Dementsprechend ist der streitgegenständliche Vorbescheid nicht bestimmt genug und verletzt die Klägerin in ihren nachbarschützenden Rechten, da weder die Gebietsverträglichkeit noch die Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit dem Gebot der Rücksichtnahme anhand der in dem Vorbescheidsverfahren beigefügten Unterlagen und Pläne nicht beurteilt werden kann. Die Auswirkungen der abgefragten Nutzung auf die benachbarte Bebauung lassen sich nicht abschätzen. Weder geht aus den Unterlagen eindeutig hervor welche konkrete (Neben-) Nutzungen in welchem Umfang in die Hotelnutzung integriert werden sollen, noch lässt es sich abschätzen mit welchen Auswirkungen - insbesondere im Hinblick auf die ohnehin schon angespannte Verkehrssituation in der näheren Umgebung - diese Nutzungen im konkreten Fall verbunden sind und ob diese Auswirkungen gegebenenfalls für die Nachbarschaft unzumutbar sind.

Dieser Mangel des Vorbescheids kann auch nicht durch die Klarstellung der Beigeladenen und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 behoben werden, wonach das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages und der Beantwortung der Vorbescheidsfrage sein soll. Insbesondere ist die Ansicht der Beigeladenen, eine Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Art der Nutzung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots möge zwar objektiv rechtswidrig sein, führe jedoch nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung, nicht haltbar. Das Rücksichtnahmegebot stellt den Schwerpunkt des baurechtlichen Nachbarschutzes dar und kann nicht durch den Bauherrn nach seinem Belieben ausgeschaltet werden. Vor allem dürfte die Möglichkeit der Ausblendung des Rücksichtnahmegebotes im Vorbescheidsverfahren nach Belieben des Bauherrn auch erhebliche praktische und rechtliche Probleme aufwerfen. Weder die Vorbescheidsfragen noch die entsprechenden Antworten sind in der Regel so klar formuliert, dass - vor allem für den Nachbarn - erkennbar ist, ob die Prüfung unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes erfolgt ist oder nicht. Das bedeutet ein erhebliches Prozessrisiko des Nachbarn, da er in allen Fällen, in denen das Rücksichtnahmegebot nicht ausdrücklich ausgeklammert wurde, Klage erheben müsste, um nicht Gefahr zu laufen, dass ihm im späteren Baugenehmigungsverfahren die Prüfung des Rücksichtnahmegebotes als Inhalt des Vorbescheides entgegen gehalten wird.

2.2 Frage 1.5

Die positive Beantwortung der Frage 1.5 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Wohnnutzung auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Ähnlich wie bei der Frage 1.1 (vgl. unter 2.1) besteht auch bei der Beantwortung der Frage 1.5 die Problematik, dass es dieser Frage aufgrund einer sehr offenen und allgemeinen Formulierung an der Bestimmtheit mangelt. Auch hier erschöpft sich die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung offensichtlich in der Fragestellung allgemeiner Zulässigkeit, ohne die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots. Diese Beurteilung stellt jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung dar. Insoweit gelten die Ausführungen unter 2.1 entsprechend.

Eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots ist auch bei der Frage 1.5 aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Beschreibung des Vorhabens und somit nicht konkretisierbaren Vorbescheidsvorhabens nicht möglich.

2.2.1 Die unter 2.1.1 dargestellten Grundsätze zu der Frage der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens gelten auch für die in der Frage 1.5 abgefragte Wohnnutzung entsprechend. Hier ist noch hervorzuheben, dass das Kriterium der Gebietsverträglichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichermaßen sowohl für eine im bestimmten Baugebiet der BauNVO allgemein als auch für eine ausnahmsweise zulässige Nutzungen gilt (vgl. BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris; BVerwG, U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris). Das Vorhaben liegt hier in einem faktischen Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO, wo eine Wohnnutzung - abgesehen von einer Wohnnutzung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO - gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig ist.

Die Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens kann vorliegend nicht beurteilt werden. Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens sind die Auswirkungen zu betrachten, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43). Hier kann den in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Plänen und Unterlagen nicht entnommen werden, wie viele Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet werden sollen, so dass bereits der Umfang des Vorhabens unbestimmt ist. Die in dem Vorbescheid gewählte Formulierung „maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße 1/...straße 2 und 4/...straße 11 und 13“ ist nicht geeignet den Umfang des Vorhabens so eindeutig festzulegen, dass eine Überprüfung der Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens erfolgen. Diese Formulierung stellt lediglich klar, dass ein Drittel des Grundstücks der Wohnnutzung zur Verfügung stehen soll. Das konkrete Ausmaß der Wohnnutzung bleibt damit offen. Dieses Drittel kann sowohl mit einer Vielzahl von kleinen Appartements als auch mit nur einigen wenigen größeren Wohneinheiten bebaut werden.

Wegen der fehlenden Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens kann die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung nicht eindeutig beantwortet werden. Wird - wie hier - ein solches unbestimmtes Vorhaben dennoch positiv beurteilt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben als gebietsunverträglich erweist und der Nachbar dadurch in dem ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird, weil er diese gebietsfremde Nutzung wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nicht mehr verhindern kann.

2.2.2 Ferner kann die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme vorliegend nicht beurteilt werden, was ebenso zu einer Nachbarrechtsverletzung der Klägerin führt.

Wie bereits oben unter 2.1.3 - 2.1.5 ausgeführt kann das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung nicht ausgeklammert werden, sondern gehört regelmäßig zu der Prüfung dazu. Die vorliegende Formulierung der Frage sowie die Beantwortung dieser Frage lassen eine Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu. Zunächst lässt sich anhand der vorgelegten Plänen und Unterlagen nicht eindeutig erkennen, welcher Nutzung der restliche Grundstücksteil (...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11) zugeführt werden soll. Zwar kann aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbescheids darauf geschlossen werden, dass dort eine Hotelnutzung beabsichtigt ist. Möglich ist aber auch, dass auf dem übrigen Grundstücksteil eine ganz andere Nutzung ausgeübt wird. Die Auswirkungen der möglichen Kombinationen der unterschiedlichen Nutzungsvarianten mit der beabsichtigten Wohnbebauung sind nicht abschätzbar.

Ferner kann nicht beurteilt werden, ob die geplante Wohnnutzung durch die in der Umgebung bereits vorhandene Bebauung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Frage stellt sich hier insbesondere im Hinblick auf die angespannte Verkehrssituation in der ...- und der ...-Straße.

Die Nachbarrechtsverletzung ergibt sich auch hier daraus, dass der Umfang seiner Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren unbestimmt ist und eine Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens ohne Beachtung des Rücksichtnahmegebots nicht möglich ist.

2.3 Frage 2.1

In der Frage 2.1 wird die Neuerrichtung eines Baukörpers auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade im Hinblick auf das geplante Maß der baulichen Nutzung positiv beurteilt. Insoweit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - juris; v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris). Da eine andere rechtliche Beurteilung nur dann in Frage kommt, wenn die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen nach dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers nachbarschützende Funktion haben sollen, kann eine solche dem im unbeplanten Innenbereich vorgefundenen Maß der baulichen Nutzung nicht zukommen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 a. a. O.).

Anhaltspunkte, dass das hier verwirklichte Maß der baulichen Nutzung gegenüber der Klägerin rücksichtslos sein könnte, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gebäude ...-Straße 1/...straße 2 erhöht sich nur geringfügig gegenüber dem Bestandsgebäude, so dass sich die bestehende Situation hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für die Klägerin künftig nicht wesentlich anders darstellen wird als zuvor.

Für die Annahme einer abriegelnden Wirkung ist im dicht bebauten innerstädtischen Bereich kein Raum, wenn - wie hier - der geplante Baukörper nicht erheblich höher ist, als das betroffene Nachbargebäude (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris, B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris).

2.4 Frage 2.2

Ebenso verhält es sich mit der Frage 2.2. Auch hier wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Neubaus auf dem Grundstücksteil ...straße 4/...straße 13 nach dem Maß der baulichen Nutzung abgefragt und von der Beklagten positiv beurteilt. Die positive Beantwortung dieser Frage verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da das Maß der baulichen Nutzung keinen Drittschutz vermittelt (vgl. unter 2.3). Rücksichtslosigkeit des geplanten Vorhabens gegenüber den Grundstücken der Klägerin ist hier nicht ersichtlich.

2.5 Frage 4.1

Die Beantwortung der Frage 4.1 verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist somit aufzuheben.

Die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO setzt nach Ansicht der Kammer voraus, dass das Vorhaben im abstandsflächenrelevanten Bereich unter allen planungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist (vgl. BayVGH v. 15.4.1992 - 14 B 90,856 - BauR 1992, 605; in diesem wohl auch B. v. 22.9.2011 - 2 B 11.762 - juris, Rn. 34; offengelassen in B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris, Rn. 33; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 6 Rn. 50; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 Rn. 55). Auch wenn regelmäßig allein das Kriterium der Bauweise die Zulässigkeit eines Grenzanbaus dem Grunde nach bestimmt, so bedeutet dies nicht, dass die weiteren Einfügenskriterien, insbesondere das Nutzungsmaß und das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche für die Beurteilung der Frage, ob eine grenzständige Bebauung zulässig ist, nicht von Belang wären. Wo, wie weit und wie hoch an die Grenze gebaut werden darf, ergibt sich nicht aus den Regelungen zur Bauweise, sondern aus den Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen und über das Maß der baulichen Nutzung (Höhe der baulichen Anlage, Zahl der Vollgeschosse).

Der in der Beantwortung der Frage 4.1 enthaltene Dispens von der Einhaltung der Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO - so wie er hier formuliert ist - bezieht sich auf alle planungsrechtlichen Varianten. Der abstandsflächenrechtliche Dispens des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO greift aber nur, soweit sich das Gebäude - planungsrechtlich zulässig - auch objektiv-rechtlich der Höhe nach in seine maßgebliche Umgebung einfügt. Auch hier lässt sowohl die Vorbescheidsfrage als auch deren Beantwortung die entsprechende Festlegung hinsichtlich der zulässigen Höhenentwicklung, als Voraussetzung für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, vermissen.

Diese Unbestimmtheit des streitgegenständlichen Vorbescheids und die damit verbundene erhebliche Unsicherheit für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren führen hier mit Blick auf die Bindungswirkung des Vorbescheids für das künftige Verfahren zu einer Rechtsverletzung der Klägerin, da eine Nachbarrechtsverletzung auch dann gegeben ist, wenn infolge der Unbestimmtheit eines Vorbescheids nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (BayVGH, U. v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; BayVGH, U. v. 08.08.2000 - 26 B 96.1956 - juris).

2.6 Frage 4.2

Eine Rechtsverletzung durch die Beantwortung der Frage 4.2 ist schon deshalb nicht möglich, da diese Frage negativ beantwortet wurde. Die mit der Frage 4.2 abgefragte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen wurde vorliegend nicht in Aussicht gestellt. Insoweit entfaltet der Vorbescheid auch keine Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.

2.7 Frage 5.3

Durch die positive straßenrechtliche Beurteilung einer Anfahrtszone im Erdgeschoß des Gebäudes ...straße 13 ist die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt.

Grundsätzlich entfalten die Vorschriften über die Erteilung einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis und insbesondere Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG keine drittschützende Wirkung (vgl. BayVGH, U. v. 23.07.2009 - 8 B 08.3282 - juris). Eine subjektive Rechtsposition kann sich im Einzelfall ausnahmsweise aus der Vorschrift über Straßenanlieger des Art. 17 BayStrWG sowie aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ergeben (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 - NVwZ-RR 2004, 308; vom 24.11.2003 - BayVBl 2004, 533, NVwZ-RR 2004, 886 S. 534; vom 12.12.2007 - BayVBl 2008, 276 S. 277). Auf eine durch das Grundrecht des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition kann sich der Anlieger dabei jedoch nicht berufen; wie weit der Anliegergebrauch gewährleistet wird, richtet sich allein nach einschlägigem Straßenrecht und sonstigen Instituten des einfachen Rechts (vgl. BVerwG vom 11.5.1999 - BayVBl 1999, 634; BayVGH vom 15.3.2006 - BayVBl 2007, 45). Art. 17 BayStrWG selbst gewährt dem Straßenanlieger dabei nur in sehr eingeschränktem Ausmaß eine einklagbare Rechtsposition. Eine Verletzung des Art. 17 BayStrWG käme etwa in Betracht, wenn durch eine Sondernutzungserlaubnis die für die Grundstücke der Klägerin erforderliche Zufahrten und Zugänge unzumutbar beeinträchtigt würden. Eine Anspruchsposition wäre ferner zu bejahen, wenn ein Grundstückseigentümer als Straßenanlieger auf den Gebrauch und die Benutzung einer Straßenteilfläche in gesteigerter Weise angewiesen ist.

Umstände, die einen solchen Ausnahmefall hier begründen würden, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Tatsache, dass die Zufahrt zu der Anfahrtszone ausschließlich von dem ...platz her erfolgen soll, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass die Klägerin durch die geplante Anlieferzone in ihren etwaigen Anliegerrechten beeinträchtigt werden kann.

2.8 Frage 5.4

Auch für die Beantwortung der Frage 5.4 gelten die Überlegungen zu der Frage 5.3 (vgl. unter 2.7) entsprechend. Eine Beeinträchtigung der nachbarschützenden Rechte der Klägerin durch die Unterbauung der ...straße ist nicht ersichtlich.

2.9 Frage 5.5

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Verletzung der drittschützenden Rechte durch die Beantwortung der Frage 5.5 berufen. Weder die Frage der straßenrechtlichen Sondernutzung noch die Frage der Erschließung eines Grundstücks vermitteln Drittschutz (vgl. 2.7; BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24). Eine Ausnahmesituation, die unter Umständen eine andere Beurteilung erforderlich machen würde, liegt hier nicht vor.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO.

Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, waren hier ihre außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Anteil ihres Obsiegens erstattungsfähig, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Gründe

1

Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2

1. Die Grundsatzrügen greifen nicht durch.

3

Keine der aufgeworfenen Fragen rechtfertigt die Zulassung der Revision. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>, vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15, vom 30. März 2005 - BVerwG 1 B 11.05 - NVwZ 2005, 709 und vom 2. August 2006 - BVerwG 9 B 9.06 - NVwZ 2006, 1290). Daran fehlt es.

4

a) Die Beschwerde hält für grundsätzlich klärungsbedürftig,

"Kann ein Straßenbauvorhaben im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung noch als 'vernünftigerweise geboten' angesehen werden, wenn es nur dazu dienen soll, eine vorhandene Problemlage durch eine neue, im Wesentlichen aber gleich problematische Situation zu ersetzen und es damit nur zu einem Austausch von Problemlagen und nachteilig hiervon Betroffenen kommt?"

5

Diese Frage bedarf schon deshalb keiner grundsätzlichen Klärung, weil das Oberverwaltungsgericht einen "Austausch von Problemlagen" nicht festgestellt hat. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die Planrechtfertigung nicht deshalb infrage stehe, weil wegen des Verbleibs einer Engstelle außerhalb des planfestgestellten Bereichs weiterhin Hemmnisse für einen ungehinderten Verkehrsfluss verblieben, so dass ein optimales Ergebnis nicht erzielt werden könne. Das Vorhaben erweise sich auch unter Berücksichtigung der außerhalb des Baubereichs verbleibenden Hemmnisse nicht als nutzlos. Es entfielen zwei Engstellen an anderer Stelle; darüber hinaus sei für den Durchgangsverkehr aus Richtung Eckartsberga in Richtung Naumburg und umgekehrt keine Engstelle mehr zu passieren. Damit ist es zweifelsfrei von einer Verbesserung der innerörtlichen Verkehrssituation, nicht aber von einem 'Austausch von Problemlagen' ausgegangen.

6

b) Ebenfalls nicht grundsätzlich klärungsbedürftig ist die Frage,

"Ist ein Straßenbauvorhaben im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung allein schon deshalb als 'vernünftigerweise geboten' anzusehen, weil eine bestandskräftige Aufstufung der bisherigen Gemeindestraße zur Bundesstraße vorliegt, die nicht in einem Bedarfsplan ausgewiesen ist und deren gegenwärtiger Ausbauzustand dem einer Bundesstraße nicht entspricht?"

7

Das Oberverwaltungsgericht hat nämlich die Planrechtfertigung, anders als die Klägerin unterstellt, nicht allein aus der Aufstufung der bisherigen Gemeindestraße in eine Bundesstraße hergeleitet. Es hat vielmehr darauf abgestellt, dass die als Bundesstraße gewidmete Bahnhofstraße/Verladestraße standardgerecht ausgebaut, eine höhere Sicherheit und Durchlassfähigkeit, eine Verringerung der Geräuschentwicklung infolge des Ersatzes des Pflasters durch Asphalt, eine Entlastung des Innenstadtbereichs vom Durchgangsverkehr und eine Erhöhung der Wohn- und Lebensqualität im Innenstadtbereich erreicht wird.

8

c) Mit der weiteren Frage,

"Ist ein Vorhaben im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung als 'vernünftigerweise geboten' anzusehen, wenn mit seiner Verwirklichung nur die Mindestbreite einer zweispurigen Bundesstraße mit zwei Fahrtrichtungen um den Preis erreicht werden soll, dass der vorhandene Gehweg ersatzlos eingezogen wird und damit den (älteren) Anliegern der Straße keine Möglichkeit mehr geboten wird, die Straße sicher zu Fuß zu passieren?",

hat die Klägerin schon deswegen keine rechtsgrundsätzliche Frage aufgeworfen, weil sie tatsächliche Umstände voraussetzt, die das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt hat. Zu der von der Beschwerde behaupteten Gefährdung von Fußgängern verhält sich das Urteil nicht, ohne dass dies von der Beschwerde mit Verfahrensrügen angegriffen worden wäre.

9

d) Ebenso wenig rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig ist die Frage,

"Genügt es im Rahmen der Prüfung der Planrechtfertigung, wenn die planende Behörde zum Nachweis eines 'dringenden Verkehrsbedürfnisses' von der Durchführung einer Verkehrszählung mit der Begründung Abstand nimmt, dass auf dem neuen Teilstück der betroffenen Bundesstraße noch kein (hinreichender) Fahrzeugverkehr vorhanden ist, obwohl gerade dieser Verkehr auf der gegenwärtig noch parallel an diesem Teilstück vorbeiführenden alten Strecke vorhanden ist?"

10

Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht. § 3 der 16. BImSchV Anlage 1 enthält bestimmte Vorgaben für die Lärmberechnung, die aber ebenfalls keine aktuelle Zählung voraussetzen. Die Verkehrsstärke kann auch nach den in der Straßenplanung gebräuchlichen Modell- und Trendprognosen bestimmt werden (für die Verkehrslärmberechnung Urteile vom 21. März 1996 - BVerwG 4 A 10.95 - Buchholz 406.25 § 41 BImSchG Nr. 13 S. 33 und vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16 S. 16; Beschluss vom 1. April 1999 - BVerwG 4 B 87.98 - Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 12 S. 4). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine Verkehrsprognose mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (Beschluss vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 1.90 - NVwZ-RR 1991, 129 <131>; Urteil vom 27. Oktober 1998 - BVerwG 11 A 1.97 - BVerwGE 107, 313 <326> m.w.N. und vom 12. August 2009 - BVerwG 9 A 64.07 - BVerwGE 134, 308 Rn. 96). Die Klägerin hat nicht dargelegt, inwieweit weiterer Klärungsbedarf besteht. Allein der Hinweis auf weitere mögliche Erkenntnisquellen rechtfertigt ein Revisionsverfahren nicht. Im Übrigen hängt die Methode, mit der die künftige Verkehrsbelastung ermittelt wird, von den einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglichen Umständen des Einzelfalles ab.

11

2. Mit der Divergenzrüge kann die Klägerin ebenfalls nicht durchdringen. Eine - angebliche - Abweichung des angefochtenen Urteils von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führt nur dann zur Zulassung der Revision, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in Anwendung derselben Rechtsvorschrift in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten abstrakten Rechtssatz abgewichen ist. Eine derartige Abweichung ist hier nicht dargetan.

12

Die von der Klägerin behauptete Abweichung von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 1985 - BVerwG 4 C 59.82 - (BVerwGE 72, 282 <286>) und vom 7. Juli 1978 - BVerwG 4 C 79.76 - (BVerwGE 56, 110 <120>) liegt nicht vor. In diesen Entscheidungen hat das Bundesverwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Erforderlichkeit einer Maßnahme auf tatsächliche Feststellungen zu stützen ist, soweit diese möglich und zumutbar sind. Davon ist das Oberverwaltungsgericht ausgegangen (UA S. 12). Den Entscheidungen lässt sich kein Rechtssatz entnehmen, nach dem stets zur Bestimmung der Verkehrsmenge eine aktuelle Verkehrszählung durchzuführen ist. Demgemäß hat das Oberverwaltungsgericht angenommen, dass die Bedarfsbemessung anhand einer Verkehrsprognose erstellt worden ist, die auf der Verkehrszählung 2000 aufbaut, und damit auf tatsächlichen Feststellungen. Es hat darüber hinaus angenommen, dass die Verkehrszählung 2005 nicht zu Grunde gelegt werden konnte, weil die Verkehrsverhältnisse zu dieser Zeit als atypisch anzusehen waren.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 9. November 2017 für den Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Tiefgarage und Ladehofgarage auf dem streitgegenständlichen Grundstück …straße 4, …straße 11 und 13, Fl.Nr. …, Gemarkung … .

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. …, …, … und … der Gemarkung … und betreibt im Bereich zwischen dem …platz 2 bis 6 und der …straße 5 ein Luxushotel mit ca. 340 Zimmern, 5 Restaurants, 6 Bars, einer Diskothek und einem Wellnessbereich. Die verschiedenen Gebäudeteile verfügen über bis zu neun Geschosse. Der Haupteingang des Hotels der Klägerin samt Hotelvorfahrt befindet sich am …platz. Im Bereich der …straße 5 befinden sich die Einfahrt in die Tiefgarage des Hotels sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich. Die Anliefervorgänge finden in dem öffentlichen Verkehrsraum in der …straße statt.

Das streitgegenständliche Grundstück der Beigeladenen liegt nördlich der Grundstücke der Klägerin – getrennt durch die ca. 22 m breite …straße – schräg gegenüber der Tiefgarageneinfahrt des Hotels der Klägerin. Das Areal …-Straße 1/ …straße 2 + 4/ …straße 11 + 13 (Fl.Nr. … und die westlich benachbarte Fl.Nr. …, die ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht) ist mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die derzeit als Versammlungsstätten und Büros genutzt werden. Auf der Fl.Nr. … befindet sich mit der …garage eine große Kfz-Garage, die ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht.

All diese Grundstücke liegen im sog. Kreuzviertel, welches – im Wesentlichen – im Norden durch die …straße, im Osten durch die …straße, im Süden durch die … Straße/ …straße und im Westen durch den …platz begrenzt wird.

Lageplan (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Unter dem 9. Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid, der den Um- und Neubau der Gebäudeteile in der …-Straße 1/ …straße 2 + 4/ …straße 11 + 13, Fl.Nr. … und … (vormals gemeinsam Fl.Nr. 259) für grundsätzlich zulässig erklärte. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgerichts München (M 8 K 14.90) teilweise Erfolg, wurde dagegen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (2 ZB 15.856 und 2 B 17.284) abgewiesen. Über den Antrag auf Zulassung der Revision (4 B 63.17) hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Das Verfahren, welches die Verlängerung des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 durch Bescheid vom 14. Februar 2017 zum Gegenstand hat, ruht (M 8 K 17.1084).

Mit Bescheid vom 26. April 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag der Beigeladenen vom 23. September 2015 für „Sanierung und Umbau für Hotel mit 150 Zimmern, Konferenzbereich, Restaurant, Bar und SPA“ auf dem Grundstück mit Fl.Nr. … Mit Bescheid vom 30. Oktober 2017 genehmigte die Beklagte den Änderungsantrag der Beigeladenen vom 19. Juni 2017, der insbesondere eine Reduzierung der Zimmerzahl auf 132 vorsieht. Die gegen die beiden Bescheide gerichtete Klage der Klägerin wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.2434 geführt.

Am 19. Juni 2017 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für den Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Tiefgarage und Ladehofgarage für „PR 4 und das Nachbarbauvorhaben KF 1 ( …str. 4 / …str. 11 + 13)“.

Das Vorhaben sieht unter Abriss der Bestandsbebauung die Errichtung eines fünfgeschossigen Büro- und Geschäftsgebäudes vor. Die Firsthöhe zur …straße beträgt +24,00 m, die Firsthöhe zur …straße +24,79 m. Die Wandhöhe zur …straße beträgt +19,43 m bei einer Geländeoberkante von + 0,06 m; die Dachneigung beträgt 45 ° in diesem Bereich.

Im Erdgeschoss befindet sich eine Ladehofgarage mit drei Lkw-Stellplätzen, die von der …straße angefahren werden kann und die sowohl dem Bauvorhaben als auch dem östlich benachbarten Hotelbauvorhaben (M 8 K 16.2434) dient.

Zudem ist eine dreigeschossige unterirdische Tiefgarage mit 68 Stellplätzen geplant, die über die …straße (westlich der Ladehofgarage) angefahren werden kann.

Im Erdgeschoss befindet sich ein Besprechungsbereich für bis zu 200 Personen.

Vom 1. bis zum 4. Obergeschoss erfolgt jeweils eine Unterteilung in vier Nutzungseinheiten mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 400 m². Das Dachgeschoss gliedert sich in zwei Nutzungseinheiten. Die Mieteinheiten können von einem einzigen Mieter oder von bis zu 18 Mietern genutzt werden.

Mit Bescheid vom 9. November 2017 (Az.: …), der Klägerin am 11. November 2017 zugestellt, genehmigte die Beklagte den Bauantrag der Beigeladenen vom 19. Juni 2017 nach Plannummer … mit Handeinträgen des Entwurfsverfassers vom 14. August 2017 sowie Flächengestaltungsplan nach Plannummer … Baumbestand [sic!] mit Handeintragungen des Entwurfsverfassers vom 14. August 2017 unter zweier aufschiebender Bedingungen als Sonderbau.

Die Herstellung von 61 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge wurde darin beauflagt. Die Betriebsbeschreibung vom 19. Juni 2017 mit Ergänzungen vom 24. Oktober 2017 ist außerdem Bestandteil der Baugenehmigung und zwingend einzuhalten. Die Baugenehmigung enthält auch Auflagen zum Immissionsschutz, insbesondere hinsichtlich der Ladehofgarage; die Schallimmissionsprognose der Fa. … und … vom 18. August 2017 ist Bestandteil der Baugenehmigung und zwingend einzuhalten.

In der Baugenehmigung wurden Abweichungen von der BayBO erteilt, u.a. eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 und 3 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zwischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen bzw. Vorder- und Rückgebäude auf eigenem Grundstück im Innenhof (214,54 m²).

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017, beim Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2017, Az.: …, aufzuheben.

Zur Begründung der Klage führten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 im Wesentlichen aus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Maßnahmen unbestimmt und damit nachbarrechtswidrig sei. Die Beklagte habe ihre Amtsermittlungspflicht verletzt.

Die Klagepartei stellte zunächst die örtlichen Gegebenheiten sowie die Vorgeschichte des Baugenehmigungsverfahrens ausführlich dar.

Die Klagepartei kritisierte den Ladehof bzw. den dortigen Anliefervorgang. Das vorgesehene Zeitfenster von 20 Minuten für die Anfahrt, Entladung, Dokumentation und Abfahrt sei ebenso unrealistisch wie lediglich nur eine Anlieferung/Tag. Die Schätzungen der Beigeladenen zum Lieferaufkommen würden jeglicher Grundlage entbehren. Aus der klägerseits in Auftrag gegebenen Stellungnahme des Gutachters … gehe hervor, dass das vergleichbare Hotel der Klägerin von 63 Fahrzeugen pro Tag angeliefert werde. Die vorgelegten Gutachten der Beigeladenen seien miteinander unvereinbar und wiesen Widersprüche auf. Durch den Rangiervorgang am Ladehof werde es zu Rückstauungen der wartenden Lkw sowie des allgemeinen PKW-Verkehrs bis zum Hotel der Klägerin kommen, was die Belieferung des klägerischen Hotels in der …straße und die An- und Abfahrt der Gäste des klägerischen Hotels erschweren werde. Zudem seien durch den Rangiervorgang Fußgänger und Radfahrer konkret gefährdet. Wie evident die Unzulänglichkeiten des Verkehrsgutachtens seien, veranschauliche eine interne Stellungnahme des Herrn …, welcher die angespannte Situation vor Ort beschreibe. Die Verwirklichung der nach dem Verkehrsgutachten zu treffenden Maßnahmen auf öffentlichem Grund sei schließlich rechtlich von der Beklagten nicht zur Bedingung für die Erteilung der Baugenehmigung gemacht worden.

In rechtlicher Hinsicht verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beklagte gehe ohne weitere Begründung davon aus, dass die Klägerin durch die streitgegenständliche Anlieferzone des Hotels nicht beeinträchtigt werden könnte. Zudem sei nicht ausreichend geprüft worden, ob die Erschließung gesichert sei. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin; es könne aufgrund der Ermittlungsdefizite sowie der fehlenden Bestimmtheit der Baugenehmigung nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben im Einzelfall als gebietsunverträglich erweise. Schließlich bestehe für das Vorhaben ein Planungsbedürfnis.

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies sie zunächst auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2018 führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die rechtmäßige Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Sie verwies auf ihren bisherigen Vortrag im Rahmen der bereits bei Gericht anhängigen Verfahren und ergänzte, dass das Vorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Eine wahrnehmbare Steigerung des Lärms (ab 3 dB(A)) werde hier nicht erzeugt. Es sei auch schon fraglich, wie der von einem planungsrechtlich zulässigen Vorhaben ausgehende Fahrzeugverkehr überhaupt eine unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen begründen könne. Die für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblichen Werte der TA Lärm würden um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Zudem befinde sich die Tiefgarageneinfahrt auf der von der Klägerin abgewandten Seite. Die von der Klägerin vorgetragene Vergleichbarkeit der Anliefermengen vom klägerischen Hotel und dem zum streitgegenständlichen Ladehof beantragten Hotel könne nicht nachvollzogen werden. Das klägerische Hotel mit 328 Zimmern, fünf Restaurants und weiteren Einrichtungen sei mit einem Hotel mit 132 Zimmern und einem Restaurant nicht vergleichbar. Im Übrigen sei die Stellungnahme des Herrn … nicht aussagekräftig. Bei einer Ortsbegehung am 25. Januar 2018 zwischen 7:45 Uhr und 8:30 Uhr habe sich die allgemeine Verkehrslage als ruhig dargestellt. Jedoch sei die An- und Ablieferung der klägerischen Hotelnutzung in vollem Gange gewesen, ebenso wie die Belieferung der Fünf Höfe. Während die Tiefgaragenzufahrt zu den Fünf Höfen in der Begehungszeit nur ein einziges Mal in Anspruch genommen worden sei, erfolgte bei der klägerischen Liegenschaft durchgehend eine Belieferung; ein Anlieferungskonzept sei nicht erkennbar gewesen. Ebenso sei eine Anlieferung in zweiter Reihe erfolgt. Von einem Einweiser oder einer organisierenden Person sei nichts zu sehen gewesen. Die Klägerin könne sich damit schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht darauf berufen, ein eventuell erzeugter kurzzeitiger Rückstau wirke sich negativ auf die klägerische Nutzung aus, wenn sich die Klägerin selbst nicht an die StVO halte. Im Übrigen habe die Beigeladene ein stimmiges Anlieferkonzept; insbesondere sei durchgehend ein Einweiser vor Ort und Fahrzeuge über 7,5 t würden zur Anlieferung nicht zugelassen.

Außerdem liege kein Ermittlungs- und Abwägungsdefizit im Rahmen der Genehmigungserteilung vor. Eine hinreichende Sicherstellung der Annahmen der angefertigten Gutachten und Stellungnahmen – im Einzelnen von der Beklagten aufgeführt – ergebe sich aus der Einbeziehung der entsprechenden Auflagen in das Regelungskonzept der Baugenehmigung. Die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme erschüttere die Richtigkeit der Beurteilung nicht. Ebenso wenig könne die Stellungnahme des Herrn … ein Abwägungsdefizit begründen, da es sich einerseits um eine allgemeine Beschreibung der Verkehrssituation handele und andererseits diese im Rahmen der Abwägung einbezogen worden sei. Einer von der Genehmigung abweichenden Anlieferung wäre demnach mit den zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen; ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot lasse sich aber nicht feststellen.

Schließlich sei nicht von einem Gebietserhaltungsanspruch auszugehen, der der Genehmigung entgegengehalten werden könnte.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 wurde die Bauherrin und Adressatin des streitgegenständlichen Bescheides zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 traten die Bevollmächtigten der Beigeladenen den Ausführungen der Klägerin entgegen. Sie verweisen insbesondere auf ihre Ausführungen im Verfahren M 8 K 16.2434.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 12. Dezember 2017 am 26. Februar 2018 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom selben Tag, in welcher die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge wiederholten, wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 K 16.2434, M 8 K 17.1084 und M 8 K 14.90 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 9. November 2017 verletzt die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, a.a.O.). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris Rn. 3).

Das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Vorhaben verstößt weder hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots, noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht oder im Übrigen gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 Bayerische Bauordnung (BayBO) – das Vorhaben ist jedenfalls ein Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 6 BayBO (Besprechungsbereich im Erdgeschoss für bis zu 200 Personen bestimmt) – zu prüfen sind.

2. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt gemäß Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), weshalb insbesondere die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit drittschützenden Normen des Bauplanungsrechts durch das Gericht erfolgen kann.

2.1 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30). Dies betrifft insbesondere die mit dem Baugenehmigungsbescheid genehmigten Bauvorlagen.

Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), vgl. Art. 80 Abs. 4 BayBO. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen dabei vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a.a.O. Rn. 80; VG München, B.v. 28.11.2017 – M 8 SN 17.4766 – juris Rn. 57). Zu einer Unbestimmtheit gelangt man allerdings nur dann, wenn sich der Aussagegehalt des Verwaltungsakts nicht durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1998 – 4 C 9/97 – juris Rn. 19).

Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 84 m.w.N.). Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U.v. 20.05.1996 – 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – juris Rn. 11 m.w.N.; VGH BW, B.v. 23.11.2017 – 3 S 1933/17 – juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; jeweils m.w.N.). Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich dabei nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (vgl. OVG NW, U.v. 6.6.2014 – 2 A 2757/12 – juris Rn. 73; NdsOVG, B.v. 26.1.2012 – 1 ME 226/11 – juris Rn. 22).

Wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten bzw. wegen ihres Fehlens keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte der Klägerin begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16; B.v. 5.12.2001 a.a.O. juris Rn. 11 m.w.N.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 68 Rn. 472 m.w.N.).

2.2 Sowohl der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid als auch die hierdurch zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Bauvorlagen sind hinreichend bestimmt, nachvollziehbar und eindeutig.

2.2.1 Der Genehmigungsbescheid an sich ist hinreichend bestimmt.

Die Formulierungen und Begründungen bezüglich des Genehmigungsinhalts, der Auflagen, der Abweichungen und der Hinweise sowie der Nachbarwürdigung sind klar und nachvollziehbar; der Regelungsgehalt wird ohne weiteres deutlich. Durch den Verweis auf die weiteren Anlagen zur Baugenehmigung (Hinweis 8. auf Seite 9 des streitgegenständlichen Bescheids) ist zudem eindeutig ersichtlich, was – neben dem Bescheidinhalt im engeren Sinne und den Bauvorlagen nach § 3 BauVorlV – vom Prüfumfang bzw. von der Genehmigungswirkung der Baugenehmigung umfasst sein soll: vor allem die bereits in der Genehmigung erwähnte Betriebsbeschreibung (Auflage 3.; vgl. Bl. 294 f. der Behördenakte), das Immissionsgutachten (Auflage 7.A.; vgl. Bl. 179 ff. der Behördenakte) und das Verkehrsgutachten (Hinweis 2.; vgl. Bl. 121 ff. der Behördenakte).

2.2.2 Hinsichtlich der Lagepläne, Grundrisse und Ansichten als wesentliche Bestandteile der Bauvorlagen nach § 3 BauVorlV besteht kein Grund zur Beanstandung. Die Lage, die Maße und die Gestalt der baulichen Anlagen und der Teile hiervon werden eindeutig und nachvollziehbar dargestellt.

2.2.2.1 Die Kritik der Klägerin an der fehlenden Regelung der Hotelvorfahrt und des Taxistandplatzes in Bezug auf das geplante benachbarte Hotel betrifft nicht das streitgegenständliche Verfahren. Jedenfalls ist die konkrete Ausgestaltung und Einrichtung einer diesbezüglichen Haltebzw. Entladezone nicht Gegenstand der Baugenehmigung, wie aus Hinweis 2. der Baugenehmigung zum Ausdruck kommt. Auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2018 (M 8 K 16.2434 – dort unter Ziffer 2.2.2.1) wird ergänzend Bezug genommen. Im Übrigen gilt auch für andere möglicherweise für das Bauvorhaben erforderliche Haltverbote oder sonstige verkehrsrechtliche Anordnungen, dass diese nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind und nicht sein können.

2.2.2.2 Die Betriebsbeschreibung vom 19. Juni 2017, ergänzt am 24. Oktober 2017, ist ebenfalls hinreichend bestimmt.

Hinsichtlich der Ladehofgarage ist eindeutig festgelegt, dass die Hauptzeiten für die Ver- und Entsorgung wochentags zwischen 06:00 und 18:00 Uhr liegen und ein Lademeister vor Ort bei jedem ankommenden Fahrzeug die Einweisung beim Rangiervorgang vorzunehmen hat – hierauf sind die Anlieferer in den schuldrechtlichen Vereinbarungen hinzuweisen (vgl. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung vom 24.10.2017). Der Ladehof kann gleichzeitig von maximal 3 Lkw mit maximal 7,5 t angefahren werden. Dies ergibt sich auch aus der planerischen Darstellung im Erdgeschossplan zum streitgegenständlichen Vorhaben. Eine Widersprüchlichkeit dieses Konzepts der Be- und Entladung der Waren und des Abfalls, verursacht durch die Nutzungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück (und dem Grundstück mit Fl.Nr. …), ist für das Gericht nicht erkennbar.

Auch für die Büro- und Ladennutzung ergibt sich keine Unbestimmtheit. Neben der o.g. Betriebsbeschreibung, die für die Ladenflächen im Erdgeschoss sich auf die (allgemeinen) Ladenöffnungszeiten (nach Gesetz über den Ladenschluss; vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) bezieht, stellt das Anschreiben und die Erläuterungen zum Bauantrag vom 19. Juni 2017 (Bl. 22 der Behördenakte) ausführlich dar, welche konkrete Nutzung in dem geplanten Gebäude aufgenommen wird. Wie sich aus den Grundrissplänen ergibt, sind Einzelhandelsnutzungen im Erdgeschoss geplant. Hinsichtlich der Büronutzung sei nur auf die Angabe der maximalen Mitarbeiterzahl in den Bürobereichen, die maximale Kapazität des Besprechungsraumes im Erdgeschoss und die Aufteilungsmöglichkeiten der Büroräumlichkeiten hingewiesen. Eine noch detailliertere Beschreibung ist nicht erforderlich.

2.2.3 Auch das Verkehrsgutachten zum Bauantrag der Firma … + … vom 23. August 2017 ist hinreichend bestimmt. Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf den öffentlichen Straßenraum in der Umgebung sind eindeutig, vollständig und in sich stimmig dargestellt.

2.2.3.1 Die dargestellte verkehrliche Ausgangssituation (S. 2 – 9 des Verkehrsgutachtens) entspricht im Grunde den Feststellungen des Gerichts im Rahmen seiner Augenscheine (insbesondere dem Augenschein am 19. Januar 2015 im Verfahren M 8 K 14.90), ist dementsprechend vom Gericht nachprüfbar und einwandfrei.

Die Ausführungen zur Erschließungssituation und zum motorisierten Individualverkehr, zum öffentlichen Personennahverkehr und zum Fußgänger- und Radverkehr sowie zur längerfristigen Änderung der Erschließungssituation für den motorisierten Individualverkehr und zum ruhenden Verkehr sind nicht zu beanstanden.

Soweit die Klagepartei die Ausführungen zur Verkehrsbelastung als unzutreffend und mit den Feststellungen des Gerichts für unvereinbar bezeichnet, ist dem nicht zu folgen. Die gerichtliche Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Augenscheins am 19. Januar 2015 die Ein- und Durchfahrt in die bzw. durch die …straße mit normalen Pkws durch den Lieferverkehr für das Hotel der Klägerin erheblich beeinträchtigt wird (S. 6 des diesbezüglichen Augenscheinsprotokolls), bestätigt vielmehr auch das Gutachten (S. 5 des neuen Verkehrsgutachtens). Die unstreitig im Kreuzviertel, in welchem die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen, gegebene angespannte Verkehrssituation stellt auch das Gutachten nicht in Abrede, wenn es von einer niedrigen bzw. mäßigen Verkehrsbelastung ohne gravierende Staus ausgeht (S. 5 und S. 29 des Verkehrsgutachtens). Denn mangels Eignung der engen Straßen des Kreuzviertels für den Durchgangsverkehr ist die Verkehrsbelastung offensichtlich und gerichtsbekannt geringer als zum Beispiel die Belastung des nahe gelegenen mehrspurigen …platzes in Richtung Norden. Dies wird im Gutachten auch durch die Verkehrszählung aus den Jahren 2014 und 2016 belegt (Bestandsbelastung Tagesverkehr Gesamtverkehr ca. 22.000 Kfz/Tag im Querschnitt hinsichtlich des …platzes gegenüber 3.500 Kfz/Tag in der im Kreuzviertel vergleichsweise stark befahrenen …-Straße, S. 7 des neuen Verkehrsgutachtens). Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage zutreffend, dass es sich bei der Kreuzung …-Straße/ …straße – als am stärksten belastete Kreuzung im Kreuzviertel – um einen eher gering belasteten Knotenpunkt handelt. Die ermittelten Werte der Verkehrszählung sind ebenfalls eindeutig und plausibel. Auf die zeitweise auftretenden Verkehrsbehinderungen weist auch das Gutachten hin. Die Stellungnahme des Mitarbeiters der Beklagten vom 10. August 2017 steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Gutachtens, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass es sich bei einem Mitarbeiter der Beklagten um keine Person handelt, die über besondere Fachkompetenz im Hinblick auf verkehrliche Belange verfügt.

2.2.3.2 Auch die Ermittlung des Verkehrsaufkommens (S. 9 – 16 des Verkehrsgutachtens), welches durch die in diesem Verfahren streitgegenständliche Büro- und Einzelhandelsnutzung ausgelöst wird, ist hinreichend bestimmt.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich einer Verkehrsprognose in einem Planfeststellungsverfahren davon ausgeht, dass diese mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 9 B 30/12 – juris Rn. 10).

Das erkennende Gericht hält diese Grundsätze – zumal im Rahmen einer Nachbarkonstellation – auf das vorliegende Verkehrsgutachten für entsprechend anwendbar, weshalb sich die Prüfung der Richtigkeit und Eindeutigkeit im Wesentlichen auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. Dies entspricht im Übrigen auch der bereits oben dargestellten Prüfung von Bauvorlagen in Nachbarrechtskonstellationen.

Dieser Überprüfung hält die Ermittlung des Verkehrsaufkommens stand. Die Berechnungsansätze stützt das Gutachten auf die Angaben der Beigeladenen, auf Tabellenwerte und eigene Erfahrungssätze der Gutachter. Diese sind nicht zu beanstanden.

Die „Prognoseeckdaten Einzelhandel“ sind nachvollziehbar – insbesondere unter Berücksichtigung der Anlage 5 zum Verkehrsgutachten – ermittelt worden. Es ist zwar aufgrund der Betriebsbeschreibung und Beschreibung des Vorhabens nicht zwingend angezeigt, die Geschossfläche/Arbeitsplatz auf 35 m² zu erhöhen. Angesichts der Begründung des Gutachtens, dass aufgrund der Lage und Hochwertigkeit des Objekts eine sehr hohe Belegungsdichte von 16,5 m² Geschossfläche/Arbeitsplatz nicht angemessen sein dürfte, ist dies jedoch plausibel und daher nicht zu beanstanden. Eine Belegung mit 221 Beschäftigten könnte realistisch der Nutzungspraxis entsprechen. Auch der Anteil der mit dem motorisierten Individualverkehr anreisenden Beschäftigten von 20% erscheint angesichts der guten verkehrlichen Anbindung durch den öffentlichen Personennahverkehr und der zentralen Innenstadtlage nachvollziehbar.

Das Verkehrsaufkommen/Tag für die Büronutzung wird auf diesen Grundlagen in sich stimmig auf 161 Kfz-Fahrten/Tag festgelegt. 45 Kfz der Beschäftigten (20% von 221 Beschäftigten) fahren an und ab (also 90 Kfz-Fahrten/Tag). Auch die Annahme von 25 Kfz von an- und abfahrenden Kunden der Büronutzer ist angesichts des Ansatzes in der Anlage 5 nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Andienung mit 11 Lkw/Tag.

Dass sich das Gutachten nicht zur Anlieferung für Besprechungen bzw. Veranstaltungen mit bis zu 200 Personen verhält, führt nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Aus der Beschreibung des Bauvorhabens ergibt sich, dass es sich hierbei um außergewöhnliche, seltene Ereignisse handelt und diese folglich nicht geeignet sind, um das regelmäßig ausgelöste Verkehrsaufkommen zu bestimmen. Zudem stehen die entsprechenden Räumlichkeiten nach der Vorhabenbeschreibung nur den Mietern zur Verfügung, sodass sich der Kreis der regelmäßig anzuliefernden Beschäftigten im Gebäude zumindest erheblich mit den Teilnehmern einer solchen Veranstaltung überschneiden wird, weshalb sich der zusätzliche Anlieferbedarf nicht erheblich verändern dürfte. Dies alles sind jedenfalls keine Entscheidungen, die in der Baugenehmigung getroffen werden müssen.

Die „Prognoseeckdaten Einzelhandel“ sind ebenfalls in sich stimmig und verständlich – insbesondere unter Berücksichtigung der Anlage 6 zum Verkehrsgutachten. Die Verkaufsfläche für den Einzelhandel wurde (gerundet) richtig angesetzt. Die Annahme von 30 Kunden je Tag und 100 m² Verkaufsfläche (vorliegend also 126 Kunden/Tag) ist ebenso plausibel wie Kopplungseffekte (Überschneidung mit anderen Besorgungen) von 65% und einem Anteil der mit dem motorisierten Individualverkehr anreisenden Kunden von 60%.

Das Verkehrsaufkommen/Tag für die Einzelhandelsnutzung wird auf diesen Grundlagen in sich stimmig auf 80 Kfz-Fahrten/Tag festgelegt. Darin enthalten sind neben dem Beschäftigtenverkehr und dem Kundenverkehr eine Lkw-Anlieferung/Tag. Letzteres ist anhand des realistischen Ansatzes von 0,3 Lkw-Anlieferungen je Tag und je 100 m² Verkaufsfläche nachvollziehbar.

Ein substantiierter Vortrag der Klägerin, warum diese Ansätze unrichtig sein sollten, erfolgte nicht.

Die Ermittlung des gesamten Verkehrsaufkommen des Bauvorhabens und des Vorhabens auf dem benachbarten Grundstück von 840 Kfz-Fahrten/Tag, davon 74 Kfz-Fahrten/Tag für Anlieferungen ist nicht zu beanstanden. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2018 (M 8 K 16.2434 unter Ziffer 2.2.3.2) Bezug genommen.

Das Gutachten der Firma … + … zum ursprünglichen Bauvorhaben auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr. … mit 150 Hotelzimmern (vgl. M 8 K 16.2434) ist für das vorliegend streitgegenständliche Vorhaben ohne Relevanz, da es sich (überwiegend) auf eine Wohnnutzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück bezieht und somit keinerlei Aussage zu einer Büronutzung trifft.

2.2.3.3 Auch das Erschließungskonzept (S. 21 des Verkehrsgutachtens) ist hinreichend bestimmt.

Die geplante Tiefgarage für die Büro- und Einzelhandelsnutzung mit 68 Stellplätzen wird über die Einfahrt in der …straße, westlich der Ladehofgarage, erschlossen. Die Anfahrt kann laut dem Gutachten nur von Osten kommend erfolgen (Einbahnstraßenregelung im westlichen Teil der …straße), die Abfahrt kann auch nach Westen erfolgen. Dieses Konzept ist schlüssig.

Für die Kunden der streitgegenständlichen Nutzungen stehen ausreichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung, was das Gutachten nachvollziehbar darlegt (vgl. S. 8 und 22 des Verkehrsgutachtens)

Auch das Anlieferungskonzept für die streitgegenständlichen Nutzungen sowie das geplante Hotel auf dem Grundstück mit Fl.Nr. … ist hinsichtlich der Erschließung klar und eindeutig dargestellt. Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen zur Betriebsbeschreibung Bezug genommen werden. Im Übrigen führt das Gutachten unmissverständlich aus, welche Lkw über welche Straßen anbzw. abfahren sollten, um verkehrliche Probleme zu vermeiden. Der Vorgang des Rückwärtsrangierens in der …straße, um in die Ladehofgarage zu gelangen, wird ebenso klar beschreiben wie die unproblematische Ausfahrt. Weiter wird ausdrücklich festgelegt, dass der Ladevorgang insgesamt in 20 Minuten (inklusive Ein- und Ausfahrt) abgewickelt werden kann. Diese Annahme ist – insbesondere bei dem zwingenden Erfordernis eines Einweisers – realistisch. Die der Stellungnahme des klägerischen Gutachters … beigefügten Verweildauern der das klägerische Hotel beliefernden Fahrzeuge belegen sogar diese Annahme. Obwohl jenes Hotel auch mit Fahrzeugen von bis zu 12,5 t beliefert wird, betrug der Mittelwert 18 Minuten (S. 4 jenes Gutachtens). Warum ein Ladevorgang von zwanzigminütiger Dauer vor diesem Hintergrund unmöglich sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht.

2.2.3.4 Die Ausführungen zu den verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens (S. 23-29 des Verkehrsgutachtens) sind schließlich ebenfalls nicht im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot zu beanstanden.

Das Gutachten verwendet zur Ermittlung der verkehrlichen Auswirkungen des Neuverkehrs eine Simulationssoftware, die zu plausiblen Ergebnissen gelangt, die ausführlich erläutert werden. Die Klagepartei stellt nicht substantiiert dar, warum die diesbezüglichen Feststellungen im Gutachten nicht realistisch sein sollen.

Gleiches gilt im Hinblick auf die Prognose des Gesamtverkehrs. Ebenso sind die dargestellten Spitzenbelastungen auf solider Tatsachengrundlage ermittelt worden. Hinsichtlich der Kreuzung …-Straße/ …straße wurden die Erwägungen hierzu nachvollziehbar vertieft, da es sich um die am stärksten belastete Einmündung im Quartier handelt.

2.3 Angesichts all dessen kommt auch keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (Art. 24 BayVwVfG) durch ein Ermittlungsdefizit der Beklagten in Betracht.

Zwar ist es die Obliegenheit der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Amtsermittlung (Art. 24 BayVwVfG) als auch der Beigeladenen als Bauherrin im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verwaltungsverfahren (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG), vollständige, unzweideutige und im Einzelnen auch nachprüfbare und aus sich selbst heraus ausreichend schlüssige Bauvorlagen einzureichen bzw. der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung zu Grunde zu legen (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 80; VG München, U.v. 11.4.2016 – M 8 K 15.597 – juris Rn. 22). Dies entspricht im Übrigen auch der normativen Wertung, die § 13 BauVorlV für das Baugenehmigungsverfahren zu entnehmen ist (vgl. VG München, U.v. 28.11.2016 – M 8 K 16.1795 – juris Rn. 27).

Wie soeben ausgeführt, sind jedoch sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene dieser Obliegenheit nachgekommen.

Dass die Beklagte bei ihrer Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ausschließlich auf die Bauvorlagen, insbesondere das Verkehrsgutachten der Beigeladenen abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Da die Beigeladene die für das Bauvorhaben erforderlichen Unterlagen, wie Verkehrsgutachten, vorzulegen hat (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO), spricht nichts dagegen, auch nur diese, soweit sie wie hier nachvollziehbar und eindeutig sind, der Genehmigungsentscheidung zu Grunde zu legen. Die Erstellung eigener Gutachten durch die Beklagte ist vor diesem Hintergrund weder angezeigt noch sinnvoll und widerspricht dem Grundsatz, dass der Bauherr alle zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen hat, Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO.

2.4 Abschließend sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn man der Klägerin folgen und eine Fehlerhaftigkeit und Widersprüchlichkeit der Bauvorlagen in einzelnen Aspekten annehmen würde, sie diese nicht substantiiert vorgetragen hat und für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, warum eine Beurteilung der nachbarrechtlichen Belange der Klägerin anhand der umfangreichen Bauvorlagen für sie nicht möglich sein soll. Wie sich gerade an ihrem Vortrag zu den Anlieferungsbewegungen und zu den Detailfragen der Anlieferung zeigt, ist für die Klägerin im Grunde und in den wesentlichen Aspekten klar, welchem Vorhaben sie sich ausgesetzt sieht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Kubatur und die Nutzung des Vorhabens, welche von der Klägerin hinsichtlich der Unbestimmtheit der Bauvorlagen nicht beanstandet werden.

Vor dem Hintergrund, dass vorliegend in materieller Hinsicht streitentscheidend die Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist, worauf sich ein Nachbar nur im Falle der Unzumutbarkeit des Vorhabens berufen kann und nicht bereits dann, wenn das Vorhaben objektiv in formeller und materieller Hinsicht dem Baurecht widerspricht, dürfen die Anforderungen an die Bauvorlagen also nicht überspannt werden. Der Nachbar ist folglich darauf beschränkt, nur solche Bauvorlagen rügen zu können, die so unvollständig und unklar sind, dass für ihn, die Bauaufsichtsbehörde und das Gericht auf keine Weise eine Beurteilung der Rücksichtslosigkeit in Betracht kommt. Solch ein Fall ist hier – wie aufgezeigt – aber nicht hinreichend vorgetragen oder ersichtlich.

3. Die Baugenehmigung verletzt keine drittschützenden Vorschriften des Bauplanungsrecht (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BaugesetzbuchBauGB).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend allein nach § 34 BauGB, da das gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge für das streitgegenständliche Grundstück keine Baulinie vorsieht und das streitgegenständliche Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt.

3.1 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt nicht vor.

Das Vorhaben und die Grundstücke der Klägerin befinden sich ein einem faktischen Kerngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris Rn. 39; VG München, U.v. 19.1.2015 – M 8 K 14.90 – juris Rn. 172 ff.).

3.1.1 Eine Verletzung des Drittschutz vermittelnden Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2018 – 9 BV 16.1694 – juris Rn. 18 und 20 m.w.N.) kommt nicht in Betracht, da das Vorhaben – Büro- und Geschäftshaus – gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im faktischen Kerngebiet allgemein zulässig ist.

3.1.2 Das Vorhaben ist auch gebietsverträglich.

3.1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – BayVBl 2008, 542) sind die in den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach dieser Rechtsprechung aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinn überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Dabei gefährdet ein in einem Baugebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter dieses Gebiets auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, die für das Baugebiet typischen Nutzungen zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer der Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeit, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Auf die immissionsschutzrechtlich relevante Lärmsituation kommt es im Hinblick auf die im Gebiet geschützte Ruhe nicht ausschlaggebend an. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören. Bei der Beurteilung dieser Atypik ist in zweifacher Weise eine typisierende Betrachtung anzustellen, einmal im Hinblick auf die Bestimmung der Nutzungsart und einmal im Hinblick auf das Gebiet selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris; BayVGH, U.v. 29.12.2003 – 25 B 98.3582 – BayVBl 2004, 751). Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris). Diese Sichtweise rechtfertigt sich daraus, dass die Baunutzungsverordnung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie konkretisiert, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem oder mehreren der Baugebiete beruht. Zu diesen für die Gebietsverträglichkeit wesentlichen Merkmalen gehört deshalb je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von diesem bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen. Ob dann, wenn von dem Vorhaben selbst keine gebietsunverträglichen Störungen ausgehen, die Auswirkungen des dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrs für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 – 4 B 121.90 – NVwZ 1991, 267; BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 42).

Die Verneinung der Gebietsverträglichkeit im Hinblick auf die Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation kommt, wenn überhaupt, nur in Extremfällen in Betracht. Dies wäre unter Umständen dann denkbar, wenn das Vorhaben eine über die üblicherweise von einem solchen Vorhaben zu erwartende Verkehrsmehrung hinausgehende und dann für das Gesamtgebiet nicht mehr verträgliche Verkehrsmehrung nach sich zöge (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 44).

Kerngebiete im Sinn des § 7 BauNVO sind Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Sie dienen darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen. Kerngebiete dienen dabei vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur, § 7 Abs. 1 BauNVO. Allgemein zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen eines Bebauungsplans, § 7 Abs. 2 BauNVO. Alle allgemein, aber auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten haben dabei grundsätzlich aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Kerngebiet ist aber generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt, so dass Störungen in einem gewissen Maß hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 43).

3.1.2.2 Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt in dem Vorhaben keine für ein Kerngebiet atypische Nutzung vor, die den Gebietscharakter gefährdet, weshalb das Vorhaben gebietsverträglich ist.

Ein Büro- und Geschäftshaus, in welchem bis zu 450 Personen in den Bürobereichen arbeiten (zzgl. der Beschäftigten im Einzelhandel), in welchem Kundenverkehr im Rahmen der Ladenöffnungszeiten bzw. üblichen Büroöffnungszeiten erfolgt und in dem gängige Büro- und Verkaufstätigkeiten erfolgen, stellt weder bezogen auf diese Nutzungsart und -weise ein atypisches Büro- und Geschäftshaus, noch im konkreten Kerngebiet um die …straße eine atypische Nutzung dar. Es finden sich – wie sich aus dem Augenscheinsprotokoll im Verfahren M 8 K 14.90 ergibt – in der näheren Umgebung zu den klägerischen Grundstücken und dem Vorhabengrundstück einige vergleichbare Nutzungen mit ähnlicher Nutzungsart und –weise und ähnlichem Umfang. Es sei nur auf die Anwesen …straße 6 und 8 hingewiesen, die (fast) ausschließlich gewerblich genutzt werden und in ihrer Kubatur und Nutzfläche dem streitgegenständlichen Vorhaben entsprechen dürften, wenn nicht sogar dieses übertreffen dürften.

Für eine über die normalerweise mit einem Büro- und Geschäftshaus dieses Ausmaßes hinausgehende Verkehrsmehrung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

3.2 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind dagegen bereits grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.42017 – M 8 S7 17.1207 – juris Rn. 22), weshalb sich die Klägerin auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann.

3.3. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das drittschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

3.3.1 Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).

Inhaltich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4; B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 22 m.w.N.). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – juris Rn. 9).

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v.).

3.3.2 Hinsichtlich einer Verschlechterung der allgemeinen Erschließungs- und Verkehrssituation durch ein Vorhaben ist in der Rechtsprechung zudem anerkannt, dass dies grundsätzlich nicht zur Rücksichtlosigkeit des Vorhabens führt. Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte – im Regelfall hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32). Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums und keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris Rn. 29; OVG Bremen, B.v. 18.10.2002 – 1 B 315/02 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48; U.v. 10.10.2012 – 2 K 99/12 – juris Rn. 144).

Der durch ein Vorhaben verursachte und diesem zuzurechnende Fahrzeugverkehr bzw. die mit diesem verbundenen Auswirkungen auf die Nutzung eines Nachbargrundstücks können sich – abgesehen von der Lärmbelastung – aber dann als rücksichtslos darstellen, wenn sich die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird bzw. mangels ausreichender Parkmöglichkeiten (im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen oder auf dem Vorhabengrundstück) der durch das Vorhaben bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32; B.v. 25.08.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; jeweils m.w.N.).

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Bauherrn und andererseits dem Nachbarn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ist allerdings auch die Situationsvorbelastung des Grundstücks des Nachbarn zu berücksichtigen (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.10.2002 – 1 B 315/02 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48).

3.3.3 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben im Hinblick auf das prognostizierte, durch das Vorhaben ausgelöste Verkehrsaufkommen nicht rücksichtlos. Der Prüfung kann dabei – wie oben dargelegt – das plausible Verkehrsgutachten zu Grunde gelegt werden.

Zunächst ist festzustellen, dass das neue Verkehrsgutachten an mehreren Stellen von konservativen Prämissen ausgeht und damit eher auf das (im Hinblick auf die entstehende zusätzliche Verkehrsbelastung) schlechteste realistische Szenario (bzw. eines der schlechteren Verkehrsszenarien) abstellt. So wird die heutige Anbindungssituation dem Gutachten zu Grunde gelegt und nicht eine (von Seiten der Beklagten) geplante Änderung der Erschließungssituation, die sich auf den Verkehrsfluss eher positiv auswirken würde (S. 4 f. des Verkehrsgutachtens). Zudem werden Maximalwerte hinsichtlich der Verkehrsbelastung angesetzt, „um auf der sicheren Seite zu liegen“ (S. 6 des Verkehrsgutachtens). Aus all dem folgt, dass diese nachvollziehbaren „worst-case“- bzw. „worse-case“-Szenarien für eine Beurteilung der Zumutbarkeit einer derartigen negativen – und eben gerade nicht optimalen – Verkehrsentwicklung für die Klägerin geeignet sind.

Anhand des schlüssigen Verkehrsgutachtens sind keine chaotischen Verkehrsverhältnisse, Einschränkungen der bestimmungsgemäßen Nutzung der klägerischen Grundstücke oder unzumutbare Beeinträchtigungen durch Park- oder Parksuchverkehr, mithin keine Rücksichtlosigkeit, zu befürchten.

3.3.3.1 Angesichts des nachvollziehbaren und differenzierten Verkehrskonzepts sind keine chaotischen Verkehrsverhältnisse zu erwarten, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnten.

Das Gericht verkennt bei seiner Bewertung nicht die angespannte Verkehrssituation im Kreuzviertel, insbesondere im Bereich der …straße.

Diese ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig, wie sich aus der Bezugnahme der Beteiligten auf das Augenscheinsprotokoll vom 19. Januar 2015 (M 8 K 14.90) im Rahmen des Augenscheins am 26. Februar 2018 zeigt. Am 19. Januar 2015 stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass zum Zeitpunkt des Augenscheins die Ein- und Durchfahrt in die bzw. durch die …straße mit normalen Pkws durch den Lieferverkehr für das Hotel der Klägerin erheblich beeinträchtigt wird (S. 6 des diesbezüglichen Augenscheinsprotokolls). Auch zum Zeitpunkt des Augenscheins am 26. Februar 2018 war der Verkehrsfluss in der …straße durch dem klägerischen Hotelbetrieb zuzuordnende Entsorgungsfahrzeuge und Abfall auf der Fahrbahn beeinträchtigt. Dem Gericht ist zudem bewusst, dass die ruhige Verkehrslage am Morgen des 26. Februar 2018 nicht einem typischen Wochentag entspricht.

Jedoch ist gerade diese Vorbelastung im Rahmen der Abwägungsentscheidung, ob ein Vorhaben für den Nachbarn unzumutbar ist, zu berücksichtigen. Denn für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ganz maßgeblich selbst für die Verkehrsstörungen in der …straße verantwortlich ist. Ein Anlieferkonzept für das klägerische Hotel ist weder aus den Behördenakten noch anhand der Feststellungen der beiden Augenscheinstermine erkennbar. Vielmehr erfolgt die Anlieferung nach dem Windhundprinzip: der Anliefernde, der zuerst die Ladezone des klägerischen Hotels erreicht, kann diese nutzen, alle anderen, später ankommenden Anlieferenden müssen warten bis die Ladezone frei wird oder auf der Fahrbahn im öffentlichen Straßenraum halten – unter Beeinträchtigung des Durchgangsverkehrs. Dies entspricht nicht nur den Feststellungen in den beiden Augenscheinsterminen, sondern wird bestätigt durch die Aufstellung des klägerischen Gutachter … Im Erfassungszeitraum waren vier Mal maximal fünf Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend, zehn Mal drei Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend und durchschnittlich zwei bis drei Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend. Die Ladezone des Hotels der Klägerin ist jedoch nicht geeignet, gleichzeitig insbesondere fünf Fahrzeuge aufzunehmen. Durch den Anlieferverkehr für das klägerische Hotel werden also unter anderem die Verkehrsbeeinträchtigungen im Bereich der …straße mitverursacht.

In Anbetracht dessen verfügt die Klägerin über keine besonders schutzwürdige Rechtsstellung, da sie selbst in erheblichem Umfang zu der angespannten Verkehrssituation beiträgt. Somit kann vorliegend nur bei einer besonders gravierenden Verschlechterung der Verkehrssituation von unzumutbaren chaotischen Zuständen ausgegangen werden.

Dies ist jedoch nicht der Fall, da bereits die Verkehrszunahme diese Schwelle nicht überschreitet. Das Verkehrsgutachten geht in sich stimmig von einem gesamten Neuverkehrsaufkommen von 839 Kfz-Fahrten/Tag (inklusive des Lieferverkehrs) aus. Auf das hier streitgegenständliche Büro- und Geschäftshaus (samt des Lieferverkehrs) entfallen davon 241 Kfz-Fahrten/Tag (161 auf die Bürnutzungen, 80 auf den Einzelhandel; S. 13 des Verkehrsgutachtens).

Dieses Aufkommen wäre jedoch um das Bestandsverkehrsaufkommen, ausgelöst durch die Nutzungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück, zu reduzieren. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist vor diesem Hintergrund entscheidend auf den Prognosefall inklusive dieses Bestandsverkehrs abzustellen und hierbei auf die morgendlichen und abendlichen Belastungsspitzen, welche für die Zumutbarkeit der Verkehrsbelastung für einen Nachbarn von besonderer Bedeutung sind. Betrachtet man die ermittelten Werte im neuen Verkehrsgutachten, ist festzustellen, dass gerade im Hinblick auf Belastungsspitzen an der Kreuzung …-Straße/ …straße, welche die Klägerin am meisten betreffen dürften – so auch ihr eigener Vortrag –, diese nur moderat ansteigen werden (1,53% bis 12,67%, vgl. S. 27 des Verkehrsgutachtens). Eine solche moderate Erhöhung der maximalen Belastung um bis zu 12,67% ist jedoch nicht unzumutbar. Dies gilt insbesondere, wenn man sich vergegenwärtigt, dass in Sammelstraßen wie der …-Straße Spitzenbelastungen von 400 bis zu 800 Kfz/Stunde von den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2006 (RASt 06) als verkehrsverträglich bezeichnet werden (vgl. dort auf S. 31 i.V.m. S. 2 des Verkehrsgutachtens). Diese rechtlich unverbindlichen Richtlinien können zwar als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 36 m.w.N.), enthalten aber keine festen Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verkehrsbelastung im Einzelfall. Jedoch deutet eine deutliche Unterschreitung der noch verkehrsverträglichen Verkehrsstärke darauf hin, dass derartige Belastungen allgemein üblich und daher zumutbar sind.

So liegt der Fall auch hier, da vorliegend nur eine maximale Spitzenbelastung von 312 Kfz/Stunde an der Kreuzung …-Straße/ …straße ermittelt wurde. Sogar in einer Wohn Straße, in der im Gegensatz zu den Straßen im Kreuzviertel ausschließlich Wohnen – verbunden mit der diesbezüglichen besonderen Schutzbedürftigkeit – vorhanden ist, wird nach den RASt 06 eine Verkehrsstärke von bis zu 400 Kfz/Stunde als verkehrsverträglich eingestuft (vgl. dort S. 29).

Zudem ist eine chaotische bzw. eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrssituation durch den zusätzlichen Verkehr angesichts der in den Bauvorlagen niedergelegten Konzepte nicht zu befürchten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anlieferung. Durch das Anlieferkonzept mit Einweiser und vorab vergebenen 20-Minuten-Zeitabschnitten für Anfahrt, (Ent-)Ladevorgang und Abfahrt ist hinreichend sichergestellt, dass es gerade nicht zu (Rück-)Staus von der …straße in die anderen Straßen im Kreuzviertel kommt. Denn die anliefernden Fahrzeuge blockieren nur für die kurze Dauer des Rangiervorgangs die …straße; der (Ent-)Ladevorgang erfolgt dann nicht im öffentlichen Straßenraum – darauf sind die Anlieferer wiederum in den schuldrechtlichen Vereinbarungen hinzuweisen (vgl. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung vom 24.10.2017). Angesichts von maximal neun Anlieferungen/Stunde (drei Lkw-Stellplätzen in der Ladehofgarage; je 20 Minuten pro Ladevorgang) ist die …straße bei einer realistischen Dauer eines Rangiervorgangs von einer halben Minute deshalb maximal für 4,5 Minuten/Stunde aufgrund ihrer Enge nicht passierbar. Während eines Rangiervorgangs von einer halben Minute Dauer ist zudem anhand der ermittelten Daten im Verkehrsgutachten damit zu rechnen, dass innerhalb dieses Zeitraums nicht viel mehr als ein Kfz die …straße befahren wird (127 Kfz/Stunde: 60 x 0,5) und möglicherweise durch den Rangiervorgang kurzfristig an einer ungehinderten Benutzung der …straße gehindert wird. Im Übrigen – z.B. durch den Ausfahrvorgang (vorwärts) – ist die Benutzbarkeit der Straße allenfalls geringfügig beeinträchtigt – vergleichbar mit dem Ausfahrvorgang eines Pkw aus der …garage. Diese Verkehrsstörungen sind hinnehmbar, da es sich bei der …straße um keine stark befahrene Straße innerhalb des Gevierts handelt, wie die ermittelten Daten im neuen Verkehrsgutachten belegen. Die bisherigen Belastungsspitzen von lediglich 41 bis 108 Kfz/Stunde erhöhen sich durch das Vorhaben auf 63 bis 127 Kfz/Stunde und liegen damit immer noch deutlich unter den Werten für die …-Straße und die …straße. Zudem ist die Einfahrt in die …straße von Westen (vom …berg) kommend durch Verbotsschild (Einbahn Straße) untersagt.

Inwiefern die Klägerin durch diese Erhöhung der Verkehrsbelastung in der …straße in ihren Rechten verletzt sein soll, ist schließlich nicht ersichtlich; ein substantiierter Vortrag der Klagepartei fehlt hierzu. Es ist zu berücksichtigen, dass die Zufahrt zur Ladehofgarage in der …straße über 100 m von der Kreuzung …-Straße/ …straße entfernt ist; die Entfernung zur Hotelvorfahrt des klägerischen Hotels beträgt über 200 m. Aufgrund dieser Distanzen und obiger Ausführungen sind (Rück-)Staus, die die Klägerin im Bereich ihrer Tiefgaragenzufahrt und der Hotelvorfahrt betreffen könnten, bereits äußerst unwahrscheinlich. Es darf dabei zudem unterstellt werden, dass die Beigeladene sich an ihr eigenes schlüssiges Konzept hält. Nur dieses Anlieferkonzept ist auch genehmigt.

3.3.3.2 Eine Einschränkung der bestimmungsgemäßen Nutzung der klägerischen Grundstücke als Hotelbetrieb wird durch den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr nicht erfolgen.

Solche kämen überhaupt nur dann in Betracht, wenn durch das Vorhaben ein Verkehrsaufkommen ausgelöst würde, welches die Benutzung der für den (genehmigten) Betrieb des klägerischen Hotels notwendigen Einrichtungen auf deren Grundstücken unmöglich oder zumindest unzumutbar machen würde. Konkret kommt vor allem eine Beeinträchtigung der Tiefgaragenzufahrt zum Hotel der Klägerin in der …straße und der Hotelvorfahrt am …platz in Betracht. Eine diesbezügliche unzumutbare Beeinträchtigung ist angesichts des Vorstehenden jedoch äußerst unwahrscheinlich.

3.3.3.3 Unzumutbare Beeinträchtigungen der Klägerin durch den durch das Vorhaben ausgelösten Park- und Parksuchverkehr sind anhand der Bauvorlagen, insbesondere der Betriebsbeschreibung und des Erschließungskonzepts im Verkehrsgutachten, ebenfalls nahezu ausgeschlossen. Denn der eigentliche Parkverkehr findet in der der Beigeladenen gehörenden …garage sowie der neu zu errichtenden Tiefgarage statt, also nicht im öffentlichen Straßenraum und zudem räumlich weit entfernt von den klägerischen Grundstücken. Wendevorgänge im öffentlichen Straßenraum sind daher nicht zu erwarten. Im Übrigen geht das Verkehrsgutachten von keiner Mangellage an öffentlich zugänglichen (Kurzzeit-)Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum aus (S. 8 des Verkehrsgutachtens). Insgesamt wird anhand des Verkehrsgutachtens deutlich, dass durch die zu errichtenden bzw. von der Beigeladenen bereitzustellenden Stellplätze sichergestellt ist, dass sich die Parkplatzsituation trotz des zusätzlichen Verkehrsaufkommens verbessert und nicht verschlechtert.

Sollte es im Einzelfall zu von der Betriebsbeschreibung oder dem Verkehrsgutachten abweichendem Verhalten kommen, wäre dies nicht vom Regelungsgegenstand der Baugenehmigungen umfasst und kann daher auch nicht zur Rücksichtlosigkeit des genehmigten Bauvorhabens führen. Bauordnungsrechtliche bzw. straßenrechtliche Maßnahmen wären dann angezeigt.

3.3.3.4 Zu keiner anderen Beurteilung kommt man, wenn man – wie bereits oben geschehen – das benachbarte Bauvorhaben mit seinen Auswirkungen berücksichtigt. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2018 (M 8 K 16.2434) Bezug genommen.

3.3.3.5 Soweit es im Übrigen zu Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch das Vorhaben kommt, hat die Klägerin diese hinzunehmen. Potentielle kurzzeitige Verkehrsbehinderungen führen noch nicht zur Unzumutbarkeit eines Vorhabens. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt, und keinen Anspruch darauf, dass sie den öffentlichen Straßenraum bevorzugt nutzen darf.

3.3.4 Auch im Übrigen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos

3.3.4.1 Das Vorhaben ist im Hinblick auf seine Kubatur kein übergroßer, erdrückender Baukörper, da er in seiner Kubatur etwa der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück entspricht.

3.3.4.2 Im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachten (Lärm-) Immissionen ist keine Rücksichtslosigkeit ersichtlich.

(Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie geeignet sind, erhebliche Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 40).

Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, nunmehr in der Fassung vom 1. Juni 2017) maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 23).

Vorliegend sind keine erheblichen Belästigungen der Klägerin zu befürchten.

Das Immissionsgutachten der Firma … und … vom 18. August 2017 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt und die Beachtung der darin enthaltenen Anforderungen beauflagt (Auflage Nr. 7 A). Insbesondere wurden die Einhaltung der TA Lärm samt Immissionsrichtwerte für das Kerngebiet und die lärmschutzrechtlichen Erfordernisse in Bezug auf den Ladehof und die Tiefgarage beauflagt.

Ein substantiierter Vortrag der Klagepartei, warum diese Festlegungen zur Wahrung ihrer Rechte nicht ausreichend sein sollten, fehlt.

3.3.4.3 Auch aus dem Einwand, dass für das Vorhaben die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist, ergeben sich keine Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung. Da das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, scheidet eine Rechtsverletzung durch Nichtberücksichtigung eines Planungsbedürfnisses schon deswegen aus, weil ein Planungsbedürfnis bei einem Innenbereichsvorhaben kein selbständiger Ablehnungsgrund ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1980 – 4 C 3/78 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 37).

4. Die Baugenehmigung verletzt auch im Übrigen keine drittschützenden Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO zu prüfen sind.

Das Vorhaben verstößt insbesondere nicht gegen die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO i.V.m. Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO).

Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist vorliegend anwendbar (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris Rn. 55 ff.), sodass hinsichtlich der südlichen Außenwand kein von der Klägerin zu rügender Abstandsflächenverstoß vorliegt.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung er-folgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Ladenfläche in ein Wettbüro und eine kleinere Ladenfläche im Anwesen …-straße 17 in …, Fl. Nr. … der Gemarkung …

Am 14. November 2014 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der genehmigten Ladenfläche in ein Wettbüro mit 49,51 m2 und eine Videothek mit einem zusätzlichen Automatenservice. Dazu seien für das Wettbüro Sanitär- und Nebenräume vorgesehen, darunter ein von beiden Einheiten zugänglicher Personalraum (Ausgang in die Videothek im Eingabeplan als 2. Rettungsweg bezeichnet). Der Automatenservice, die Videothek und das Wettbüro würden jeweils über einen eigenen Eingang verfügen. In der Betriebsbeschreibung für das Wettbüro wird als Nutzung die Annahme von Sportwetten angegeben. Es solle eine Theke mit Servicebereich und eine Ausgabe von alkoholfreien Getränken geben, dazu Bildschirme und Sitzmöglichkeiten. Es seien zwei Beschäftigte in zwei Schichten als Aufsicht und für den Service vorgesehen, die Betriebszeiten seien von Montag bis Sonntag täglich von 10.00 bis 23.00 Uhr. Der Laden solle als Videothek mit zwei Beschäftigten für Verkauf und Verleih genutzt werden, die Betriebszeit sei werktags von 8.00 bis 19.00 Uhr. Dazu sei im abgetrennten Bereich ein 24-Stunden Automatenservice vorgesehen. Nebenräume und WC für die Videothek lägen im Untergeschoss. Die Nutzfläche des Wettbüros betrage 49,51 m2, mit allen Nebenräumen 83,37 m2. Der Laden habe eine Fläche von 134,92 m2, der Automatenservice 27,98 m2, Vorraum und Abstellraum zusammen 20,30 m2. Es entstünde kein Mehrbedarf an Stellplätzen.

Mit Bescheid vom 21. Januar 2015 lehnte die Beklagte den Bauantrag vom 14. November 2014 nach … ab. Die beiden Nutzungseinheiten Laden und Wettbüro seien durch einen gemeinsamen Personalraum und gemeinsam geführte Rettungswege so miteinander verbunden, dass trotz der unterschiedlichen Öffnungszeiten von einer Einheit auszugehen sei. Bei dem Wettbüro für die Annahme von Sportwetten handele es sich um eine Vergnügungsstätte. Kennzeichen einer solchen sei, dass sie als besondere Art des Gewerbebetriebs durch kommerzielle Unterhaltung geprägt werde und dabei in unterschiedlicher Ausprägung den Spiel- und Geselligkeitstrieb anspreche. Durch die Bildschirme und Sitzmöglichkeiten würden die Kunden dazu animiert, sich während der Sportveranstaltungen in dem Wettbüro aufzuhalten und Sportereignisse zu verfolgen. Die Öffnungszeiten würden sich nicht an den allgemeinen Ladenschlusszeiten orientieren. Das Vorhaben füge sich nach der Art der baulichen Nutzung als Vergnügungsstätte nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Der maßgebliche Betrachtungsumgriff definiere sich beiderseits der …-straße zwischen der …- und der …-straße. Aufgrund des Geländeversprungs sei die Hangkante gebietstrennend, so dass die Bebauung westlich der …-straße nicht zu dem maßgeblichen Beurteilungsrahmen hinzuzurechnen sei. Der maßgebliche Bereich sei keiner Gebietskategorie nach der Baunutzungsverordnung zuzuordnen. Insbesondere liege kein Mischgebiet nach § 6 BauNVO, kein Kerngebiet nach § 7 BauNVO und auch kein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO vor. Somit scheide eine Zulässigkeit einer Vergnügungsstätte gemäß § 6 Abs. 2 Nr. 8 und § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO aus. Damit ergebe sich auch keinerlei Tatbestand für die Erteilung einer Ausnahme gemäß § 6 Abs. 3 BauNVO bei einem Mischgebiet und gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO bei einem Gewerbegebiet. Die vorhandenen Nutzungen bestätigten die planungsrechtliche Einordnung als Gemengelage gemäß § 34 Abs. 1 BauGB. Bislang gebe es dort keine genehmigte Vergnügungsstätte. Die erstmalige Errichtung einer solchen füge sich nicht ein, sie würde städtebauliche Spannungen auslösen, weil sie geeignet wäre, als negativer Bezugsfall Unruhe zu stiften.

Der streitgegenständliche Bescheid wurde der Klägerin am 23. Januar 2015 mit Postzustellungsurkunde zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 16. Februar 2015, am selben Tag per Fax beim Verwaltungsgericht eingegangen, erhoben die Bevollmächtigten der Klägerin Klage und beantragten:

1. Der Bescheid der … vom 21.01.2015, AZ …, wegen der Ablehnung der Genehmigung einer beantragten Nutzungsänderung einer Ladenfläche in ein Wettbüro in dem Anwesen ...-str. 17, Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., wird aufgehoben.

2. Die Beklagte wird verpflichtet, die mit Antrag vom 14.11.2014 nach Plan Nr. … beantragte Genehmigung einer beantragten Nutzungsänderung einer Ladenfläche in ein Wettbüro in dem Anwesen ...-str. 17, Fl. Nr. ..., Gemarkung ..., der Klägerin zu erteilen.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2016 führten die Bevollmächtigten der Klägerin ergänzend aus, die beiden Nutzungseinheiten seien real geteilt. Die Tatsache einer Verbindung zwischen beiden Einheiten stehe der Annahme von zwei getrennten Nutzungseinheiten nicht entgegen. Die notwendigen Stellplätze seien nachgewiesen und auch den beiden Nutzungseinheiten zugeordnet worden. Die ...-straße weise im Bereich des Vorhabens keine trennende, sondern eine verbindende Wirkung auf. Sie sei die direkte Fortsetzung des südlich gelegenen Platzes „Am …“, der ein Stadtteilzentrum darstelle. Das Gebiet rund um diesen Platz weise kerngebietstypische Nutzungsstrukturen auf und sei geradezu als klassisches Kerngebiet im Sinne des § 7 Abs. 1 BauNVO zu qualifizieren. In derartigen Gebieten seien auch Vergnügungsstätten wie Spielhallen und Diskotheken anzutreffen. Als maßgeblicher Umgriff sei die Bebauung an der …-straße bis zum Platz „Am …“ und bis zum …-platz in der anderen Richtung anzusehen. Soweit das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweisaufnahme am 10. November 2014 zu dem Ergebnis gelangt sei, dass die Wohnnutzung in den Obergeschossen überwiegen würde, sei das in Zweifel zu ziehen. Tatsache sei, dass in den Erdgeschossen ausschließlich und in den Obergeschossen teilweise gewerbliche Nutzungen vorhanden seien, die die in den Obergeschossen auch vorhandenen Wohnnutzungen in der Außenwirkung deutlich überwögen. Einige Gebäude seien ausschließlich gewerblich genutzt. Im Anwesen …-straße 18 befinde sich eine Sky-Sportsbar mit Spielautomaten und einer Wettmöglichkeit. Dabei handele es sich um eine Vergnügungsstätte. Selbst wenn man das Gebiet nicht als Kerngebiet qualifiziere, so läge jedenfalls ein Mischgebiet nach § 6 BauNVO vor, in dem ausnahmsweise eine Vergnügungsstätte auch außerhalb des in „§ 4 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO“ bezeichneten Teils des Gebietes dann zugelassen werden könne, wenn sich diese nicht störend auf die Umgebung auswirke. Die beantragte Nutzung überschreite nicht den durch die Umgebung gesetzten Rahmen, sondern füge sich in die kerngebietstypischen Nutzungen rechts und links der …-straße ein. Die Erkenntnisse aus dem Ortstermin vom 10. November 2014 seien nicht ausreichend, weil das bloße Abzählen von Klingelschildern keine taugliche Methode sei, den Gebietscharakter zu bestimmen. Es sei davon auszugehen, dass hinsichtlich der Quadratmeterzahl und Größe die gewerblich genutzten Flächen die Wohnraumflächen überwögen.

Mit Schreiben vom 16. Februar 2016 beantragte die Beklagte,

die Klage wird abgewiesen.

Die begehrte Nutzungsänderung sei nicht genehmigungsfähig. Das Vorhaben beurteile sich nach § 30 Abs. 3 i. V. m. § 34 Abs. 1 BauGB. Entgegen der Auffassung der Klägerin sei der Umgriff der näheren Umgebung nicht vom ... bis zur ...-straße zu ziehen, sondern umfasse nur den Bereich zwischen der ...-straße - ...-platz und der ...straße beiderseits der ...-straße. Die nähere Umgebung entspreche in ihrer Eigenart weder einem faktischen Kerngebiet noch einem faktischen Mischgebiet, sondern sei als Gemengelage einzuordnen. Die Annahme eines faktischen Kerngebiets scheide aus, da sich in der maßgeblichen näheren Umgebung so gut wie keine zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur befänden. Die Umgebung zeichne sich vielmehr durch die gewerbliche Nutzung zumindest im Erdgeschoss sowie darüber durch Wohnnutzung aus. Ein faktisches Mischgebiet setze voraus, dass eine Gleichwertigkeit und Gleichgewichtigkeit von Wohnen und nicht wesentlich störenden Gewerben gegeben sei. Eine Gesamtbetrachtung der vorhandenen Nutzungsarten auf der Grundlage des Augenscheins am 10. November 2014 ergebe, dass es vorliegend an einer für die Annahme eines faktischen Mischgebiets erforderlichen quantitativen und qualitativen Durchmischung der näheren Umgebung fehle, da das Wohnen prägender sei als die gewerblichen Nutzungen. Das Gebiet lasse sich daher nicht einer Gebietskategorie der BauNVO zuordnen. Das Vorhaben füge sich nach der Art seiner Nutzung nicht in die Gemengelage mit prägender Wirkung des Wohnens ein. Den Antrag auf Genehmigung eines Wettbüros in der ...-str. 18 b habe die Beklagte mit Bescheid vom 7. Januar 2015 abgelehnt. Eine vergleichbare Vergnügungsstätte als Bezugsfall sei daher in der näheren Umgebung nicht vorhanden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- sowie die vorgelegten Behördenakten sowie auf die Niederschrift des Augenscheins vom 10. November 2014 im Verfahren M 8 K 13.3932 Bezug genommen, die mit Einverständnis der Parteien zur Grundlage des streitgegenständlichen Verfahrens gemacht wurde.

Gründe

Die zulässige Verpflichtungsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die Ablehnung der beantragten Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.

Die Klägerin hat kein Anspruch auf die beantragte Baugenehmigung, weil die nach § 47 BayBO i. V. m. der Stellplatzsatzung der Beklagten erforderlichen Kfz-Stellplätze und Fahrradstellplätze nicht nachgewiesen sind. Insoweit kann im vorliegenden Fall die bauplanungsrechtlichen Gebietseinordnung der näheren Umgebung sowie die Frage, ob das beantragte Wettbüro und die Videothek als eine betriebliche Einheit mit einer Gesamtfläche von über 250 m² zu bewerten sind, dahinstehen. Es ist auch nicht entscheidungserheblich, ob der zweite Rettungsweg für das Wettbüro über die Videothek gesichert ist, wenn diese zwei Betriebe keine bauliche Einheit bilden und wie im vorliegenden Fall die Videothek bereits um 19.00 Uhr schließt, wohingegen das Wettbüro bis 23.00 Uhr und auch sonntags geöffnet hat.

1. Das klägerische Vorhaben ist als Nutzungsänderung eines Ladens zu einer Vergnügungsstätte (Wettbüro) gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO baugenehmigungspflichtig.

Gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BayBO ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Genehmigungsverfahren zu prüfen sind. Da das klägerische Vorhaben dem Anwendungsbereich des vereinfachten Baugenehmigungsverfahrens nach Art. 59 BayBO unterfällt, ist vorliegend die Übereinstimmung des Vorhabens mit den Vorschriften über die Zulässigkeit baulicher Anlagen nach den §§ 29 bis 38 BauGB (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 1 BayBO) sowie die Erfüllung der Anforderungen der Stellplatzsatzung der Beklagten vom 2. Januar 2008 sowie der Fahrradabstellplatzsatzung der Beklagten vom 30. August 2012, bei denen es sich um örtliche Bauvorschriften im Sinne von Art. 81 Abs. 1 BayBO handelt (Art. 59 Satz 1 Nr. 1 Variante 2 BayBO), zu prüfen.

2. Gemäß Art. 47 Abs. 1 Satz 2 BayBO sind bei Änderungen und Nutzungsänderungen von Anlagen Stellplätze in solcher Zahl und Größe herzustellen, dass diese die durch die Änderung zusätzlich zu erwartenden Kraftfahrzeuge aufnehmen können. Der durch eine Nutzungsänderung verursachte Mehrbedarf wird durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem Stellplatzbedarf der geänderten Anlage und des genehmigten Altbestandes ermittelt. Dabei ist bei der rechnerischen Ermittlung des Bedarfs auch im Hinblick auf den Altbestand auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (vgl. Jäde, in: Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue bayerische Bauordnung, Stand: September 2015, Art. 47 Rn. 64).

Vorliegend soll ein Teil der als Bestand genehmigten Ladenfläche als Wettbüro genutzt werden. Auf der verbleibenden Fläche soll weiterhin eine ladenartige Nutzung (Videothek) betrieben werden.

Die Zahl der notwendigen Stellplätze bemisst sich gemäß § 2 Abs. 1 StPlS nach den Richtwerten der Anlage 1 zur Stellplatzsatzung. Danach ist bei Läden mit einer Verkaufsnutzfläche bis zu 400 m2 ein Stellplatz je 50 m2 Verkaufsnutzfläche und für Vergnügungsstätten ein Stellplatz je 20 m2 anzurechnende Nutzfläche nachzuweisen (Nrn. 3.1 und 10.1 der Anlage 1 zur Stellplatzsatzung).

2.1 Die vorgelegte Stellplatzberechnung und die Eingabepläne, die als Grundlage der Stellplatzberechnung dienen sollen, sind jedoch in sich widersprüchlich und daher keine geeignete Grundlage für einen Stellplatznachweis. Die Bauvorlagen, als Gesamtheit aller erforderlichen Unterlagen, sind mangelhaft, wenn entweder bestimmte Bauvorlagen oder Unterlagen gänzlich fehlen oder vorgelegte Bauvorlagen inhaltlich unrichtig oder unvollständig sind, so dass von keiner ausreichenden Entscheidungsgrundlage ausgegangen werden kann (Shirvani, in: Simon/Busse, Bayerische Bauordnung, 122. EL Januar 2016, Art. 65 Rn. 171).

2.1.1 Gemäß Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO sind mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen.

Der Bauherr ist im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG; vgl. näher Kopp/Ramsauer, VwVfG, 10. Aufl. 2008, § 24 Rn. 10 a ff. und § 26 Rn. 40 ff.) verpflichtet, richtige, in den Maßen vollständige und genaue sowie nachprüfbare Bauvorlagen einzureichen bzw. der Genehmigungsentscheidung zugrunde zu legen (Gaßner in: Simon/Busse, Bayer. Bauordnung, 121. EL. September 2015 Art. 65 Rn. 80; BayVGH, B. v. 28.11.1975, Nr. 168 I 75, zit. in B. v. 15.11.1976, BayVBl. 1976, 147). Stellt sich bei der Prüfung heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, in: Simon/Busse, BayBO, Stand 116. EL Juli 2014, Art. 64 Rn. 80; VG München, U. v. 24.11.2014 - M 8 K 13.5076 - juris Rn. 21).

2.1.2 Die eingereichte Stellplatzberechnung sowie die Bauvorlagen, die als Grundlage der Stellplatzberechnung dienen sollen, genügen diesen Anforderungen jedoch nicht.

Für den genehmigten Bestand der Ladennutzung wurden im streitgegenständlichen Bauantrag beim Stellplatznachweis eine Fläche von ca. 290 m2 angesetzt und daraus durch Division mit 50 m2 ein anzurechnender Bestand von 5,8 Stellplätze errechnet. Für das beantragte Wettbüro als Vergnügungsstätte ergebe sich bei einer angegebenen Nutzfläche von 49,51 m2 ein neuer Bedarf von 2,4 Stellplätzen, für die im Übrigen Bereich betriebene Videothek mit Verkauf und Verleih bei einer angegebenen Nutzfläche von 162,90 m2 ein neuer Bedarf von 3,3 Stellplätzen. Daraus ergebe sich nach Ansicht der Klagepartei kein Mehrbedarf an Stellplätzen, da aus dem genehmigten Bestand 6 Stellplätze anzurechnen seien und durch die beantragte Nutzungsänderung ein Bedarf von ebenfalls 6 Stellplätzen hervorgerufen werde.

Diese Berechnung ist jedoch offensichtlich in sich widersprüchlich, da für die Berechnung der anrechenbaren Stellplätze aus dem Bestand eine Gesamtfläche von 290 m² zugrunde gelegt wurde und für die Berechnung des Stellplatzbedarfs für die beantragte Nutzungsänderung lediglich eine Gesamtfläche von 266,57 m². Die gesamte Nutzfläche des Wettbüros mit allen Nebenräumen wird in den Planunterlagen mit 83,37 m2, die der neuen Ladennutzung ebenfalls mit allen Nebenräumen mit insgesamt mit 183,20 m2 angegeben. Die Addition dieser beiden Zahlen ergibt nur eine Gesamtfläche von 266,57 m2 und nicht die in der Stellplatzberechnung von der Klagepartei für die ursprüngliche Ladennutzung angegeben Fläche von „ca. 290 m2“. Danach liegt zwischen der ursprünglichen Gesamtfläche von 290 m2, die von der Klägerin als Grundlage für die Berechnung des aus dem Bestand anrechenbaren Stellplatznachweises herangezogen wird, und der Gesamtfläche, die Grundlage für den durch die beantragte Nutzungsänderung erforderlichen Stellplatzbedarf ist, eine Differenz von etwa 24 m2. Aus den Planvorlagen ergibt sich, dass kein Raum übersehen wurde, sondern alle Räume mit Flächenangaben vermaßt sind und diese Angaben denen in der Stellplatzberechnung entsprechen.

Eine Differenz von 24 m2 bei einer angegebenen neuen Gesamtfläche von 266,57 m2 ist nicht geringfügig und kann nicht durch Messungenauigkeiten o.ä. erklärt werden. Es handelt sich um rund 9% der neuen Gesamtfläche. Dazu kommt, dass in der ursprünglichen Baugenehmigung gemäß Bescheid vom 28. April 1972 eine „Ladenfläche 255,34 m2“ und eine Seitenfläche mit „Vorr. Fl. 37,18 m2“ angegeben sind, woraus sich eine Gesamtfläche von 292,52 m2 ergibt, also nochmals rund 2,5 m2 mehr als die in der Stellplatzberechnung der Klagepartei angegebenen „ca. 290 m2“. Der nicht erklärte Flächenverlust bemisst sich auf dieser Grundlage sogar auf 26,5 m2 und damit auf 10% der neuen Gesamtfläche.

Diese Differenzen lassen sich auch nicht durch das Einziehen der zuvor in dem Bestands-Laden nicht vorhandenen Zwischenwände erklären. In der dem Bauantrag beigefügten Planzeichnung ist die Dicke dieser Wände mit 10 bzw. 12 cm zwischen Wettbüro und Videothek bzw. um den Automatenbereich herum vermaßt. Die Zwischenwand zwischen Wettbüro und Ladenfläche ist unter Berücksichtigung der Führung wie auf dem Plan dargestellt rund 17 m lang, die um den Automatenbereich 17,50 m. Bei Annahme von 35 m Gesamtlänge und 12 cm Dicke ergibt das einen Flächenverbrauch von 4,2 m2. Die übrigen Zwischenwände sind bei großzügigem Abgriff etwa 15 m lang und benötigen bei 10 cm Dicke folglich 1,50 m2. Insgesamt nehmen die Zwischenwände daher maximal 5,7 m2 in Anspruch. Die Differenz von 26,5 m2 bzw. mindestens 24 m2 zwischen den Angaben für den Bestand und die neuen Nutzungen vermag das folglich nicht zu erklären. Es verbleiben immer noch rund 20 m2 als Differenz.

Soweit von Seiten der Klagepartei in der mündlichen Verhandlung vorgetragen wurde, die Differenz beruhe auf der Nichtanrechnung der Fläche, den die sogenannte Verkaufstheke in der Videothek einnehme, vermag das die Widersprüche ebenfalls nicht zu beseitigen. Einmal hätte diese Fläche in den Planzeichnungen vermaßt sein müssen, was nicht der Fall ist. Damit ist es von vornherein unmöglich zu überprüfen, ob die Angabe überhaupt zutreffen kann. Darüber hinaus ist aber auch davon auszugehen, dass diese Theke ebenso wie ein Kassenbereich oder andere zur Abwicklung von Verkäufen bestimmte und erforderliche Flächen Bestandteil der bei der Stellplatzberechnung zugrunde zu legenden Verkaufsfläche ist. Denn auch eine solche Theke dient ganz eindeutig dem Verkauf, erst recht wenn wie hier ein anderweitiger Kassenbereich nicht vorgesehen ist.

Diese Widersprüche begründen erhebliche Zweifel an der dem Bauantrag beigefügten Berechnung der für die neue Nutzung erforderlichen Stellplätze und führen dazu, dass auf der Grundlage dieser Flächenangaben und Planzeichnungen der Stellplatznachweis nicht geführt werden kann. Damit ist es aber auch dem Gericht nicht möglich zu überprüfen, ob die erforderlichen Stellplätze nachgewiesen sind.

Das wiederum ist deshalb von besonderem Gewicht, weil sich grundsätzlich schon durch eine geringe Vergrößerung der Flächen über das angegebene Flächenmaß hinaus die Anzahl der erforderlichen Stellplätzte verändern kann. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf § 2 Abs. 6 StPlS hinzuweisen. Danach ist, wenn sich bei der Ermittlung der Anzahl der notwendigen Stellplätze ein Bruchteil ergibt, ab einer 5 an der ersten Dezimalstelle auf die nächsthöre ganze Zahl aufzurunden. Dies zeigt, dass bereits geringfügige Abweichungen in der der Berechnung zugrundeliegenden Quadratmeterzahl eine Differenz von mindestens 1 Stellplatz ergeben kann. So kann es beispielweise bei einem Wettbüro aufgrund dieser Rundungsregelung einen Unterschied von einem Stellplatz ausmachen, ob die Nutzfläche des Wettbüros 49,5 m² beträgt, so dass ein Stellplatzbedarf von 2,475 ausgelöst wird, der nicht aufzurunden ist oder ob die Nutzfläche des Wettbüros 50,00 m² beträgt und damit einen Stellplatzbedarf von 2,5 auslöst, der gem. § 2 Abs. 6 StPlS auf 3 Stellplätze aufzurunden ist. Ferner würden die vorgelegten Bauvorlagen bei einer zukünftigen Nutzungsänderung als Grundlage für die Berechnung des erforderlichen Stellplatznachweises herangezogen werden und sich die Unbestimmtheit der vorliegenden Stellplatzberechnung in den nachfolgenden Baugenehmigungen perpetuieren bzw. einen ordnungsgemäßen Stellplatznachweis unter Umständen unmöglich machen. An die Richtigkeit der zu genehmigenden Bauvorlagen sind daher entsprechend hohe Anforderungen zu stellen.

2. Hinzu kommt, dass die Stellplatzberechnung auch insoweit unrichtig ist, als der in den Plänen ausgewiesene „Personalraum“ nicht als Nutzfläche des Wettbüros berücksichtigt wurde (vgl. VG München, U. v. 7.3.2016 - M 8 K 15.518).

Nach Anlage 1 zur Stellplatzsatzung der Beklagten ist für Vergnügungsstätten ein Stellplatz je 20 m2 anzurechnende Nutzfläche erforderlich. Der Begriff der „anzurechnenden Nutzfläche“ wird in den Erläuterungen definiert als „Nutzfläche ohne die Flächen für haustechnische Anlagen, ohne die Flächen für die Erschließung des Gebäudes und seiner Räume, wie z. B. Flure, Treppenräume und sonstige Zuwegungen, und ohne die Flächen für Sanitäre Anlagen, Abstellräume und Stellplätze“. Der Satzungsgeber hat damit bestimmt, dass alle Flächen, die wie hier einer bestimmten Nutzung zuzurechnen sind, mit Ausnahme der ausdrücklich als nicht zu berücksichtigend genannten heranzuziehen sind, sofern in der Anlage für eine bestimmte Nutzungsart die „anzurechnende Nutzfläche“ als Maßstab genannt wird. Dies entspricht auch der Bestimmung des § 2 Abs. 5 Satz 2 StPlS. Anders als bei einem Laden (Nrn. 3.1 bis 3.6 der Anlage), bei dem nur die Verkaufsnutzfläche maßgeblich ist, oder bei einer Gaststätte (Nr. 6.1 beide Alternativen), wo die Gastraum- bzw. die Freischankfläche die Berechnungsgrundlage bilden, sind bei Büros (Nrn. 2.1 bis 2.2) und Vergnügungsstätten (Nr. 10.1) sämtliche der Nutzung gewidmeten Flächen außer den ausdrücklich in der Erläuterung als abzuziehen genannten zu berücksichtigen (vgl. VG München, U. v. 7.3.2016 - M 8 K 15.518).

Das bedeutet, dass ein Personalaufenthalts- oder Pausenraum bei der Berechnung der anzurechnenden Nutzfläche einbezogen werden muss. Der Personalraum kann vorliegend zwar auch über die Ladenfläche erreicht werden und könnte daher grundsätzlich auch beim Ladengeschäft zu berücksichtigen sein, aber ausweislich der vorgelegten Bauvorlagen dient die Tür aus dem Personalraum zum Ladengeschäft nur als 2. Rettungsweg, und auch in der eigenen Stellplatzberechnung der Klagepartei wird der Personalraum bei der Berechnung der Stellplätze für das Wettbüro geführt, lediglich bei der anrechenbaren Fläche für den Stellplatzbedarf für das Wettbüro nicht mitgerechnet.

Da der Satzungsgeber jedoch entschieden hat, Personalräume bei einer Vergnügungsstätte als Teil der anzurechnenden Nutzfläche zu behandeln, ist vorliegend der hinter dem Wettbüro situierte „Personalraum“ mit einer angegebener Fläche von 19,51 m2 bei der Stellplatzberechnung mit zu berücksichtigen (vgl. VG München, U. v. 7.3.2016 - M 8 K 15.518). Er kann auch nicht unter dem Begriff des „Abstellraumes“ (Punkt 3 der Erläuterung zur anzurechnenden Nutzfläche in der Stellplatzsatzung) subsumiert werden. Zwar ist es denkbar, kleine Garderoberäume darin einzubeziehen, die ausschließlich zum „Abstellen“ von Schuhwerk, Straßenkleidung und nasser Regenschirme seitens der Mitarbeiter bestimmt sind. Ein beinahe 20 m2 großer offensichtlich auch zum längeren Aufenthalt von Personen bestimmter Raum kann jedenfalls vorliegend nicht mehr als Abstellraum angesehen werden (vgl. VG München, U. v. 7.3.2016 - M 8 K 15.518). Darüber hinaus ist er auf dem Eingabeplan auch als Personal- und nicht als Abstellraum bezeichnet.

Damit bemisst sich der Stellplatzbedarf für das Wettbüro unter Heranziehung der Angaben des Eingabeplans bzw. der Flächenberechnung des Stellplatznachweises nach der Fläche des eigentlichen Wettbüros von 49,51 m2 zuzüglich der 19,51 m2 des Personalraumes, zusammen also 69,02 m2. Nach Nr. 10.1 der Anlage zur Stellplatzsatzung ist ein Stellplatz je 20 m2 erforderlich, also 3,45 und damit zumindest ein Stellplatz mehr als von der Klägerin berechnet.

Auch insoweit sind die Darlegungen der Klagepartei daher nicht geeignet, den erforderlichen Stellplatznachweis zu erbringen.

3. Darüber hinaus fehlt der Nachweis entsprechend der Fahrradstellplatzsatzung der Beklagten über die Herstellung und Bereithaltung von Abstellplätzen für Fahrräder vom 6. August 2012 (FabS - MüABL 2012, S. 281). Eine Berechnung dazu hat die Klägerin nicht vorgelegt. Dies verwundert insbesondere vor dem Hintergrund, dass bereits der Bauantrag der Klägerin vom 7. Mai 2013 u. a. wegen fehlendem Fahrradstellplatznachweis mit Bescheid vom 21. August 2013 (vgl. S. 3) abgelehnt wurde und die Defizite im Bauantrag bezüglich des Stellplatznachweises auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen diesen Bescheid Gegenstand gewesen sind (vgl. Protokoll vom 10. November 2014 im Verfahren M 8 K 13.3932, S. 17).

4.1 Gemäß § 2 Abs. 2 FabS sind bei Änderungen und Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen Fahrradabstellplätze gemäß der Anlage über die Zahl der erforderlichen Fahrradabstellplätze herzustellen und bereit zu halten (§ 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 der Satzung). Nach Nr. 3.1 der Anlage ist für einen Laden bis 400 m2 Verkaufsnutzfläche ein Abstellplatz je 75 m2 Verkaufsnutzfläche und gemäß 10.1 der Anlage bei Vergnügungsstätten ein Stellplatz je 20 m2 anzurechnende Nutzfläche herzustellen. Die anzurechnende Nutzfläche ist dabei in gleicher Weise definiert wie in der Stellplatzsatzung für Kraftfahrzeuge.

Eine zuverlässige und rechtlich einwandfreie Berechnung der erforderlichen Fahrradstellplätze ist aber aus den gleichen Gründen wie bei den Kraftfahrzeugstellplätzen nicht möglich (vgl. dazu oben 2.2.2). Die tatsächlich maßgeblichen Flächen sind im Bauantrag und den Planunterlagen nicht eindeutig und widerspruchsfrei angegeben. Die in sich widersprüchlichen und nicht miteinander vereinbaren Flächenangaben machen auch die gesetzmäßige Berechnung der erforderlichen Fahrradstellplätze unmöglich.

4.2 Dazu kommt, dass zwar zeichnerisch auf dem Eingabeplan im Durchgang zum Hof zwei mit handschriftlichen Strichen angedeutete Fahrradstellplätze dargestellt sind, aber an einer Stelle, an der sich nach der Baugenehmigung vom 21. Januar 1976 der damals genehmigte „Güteraufzug mit Überdachung“ befindet, der in die unteren Geschosse führt. Dieser Aufzug wurde ausweislich der in den Akten befindlichen Durchschrift der Bescheinigung über die Abnahme durch den Technischen Überwachungsverein B. vom 14. Juli 1976 auch errichtet. Bestätigt wird dies durch das Schlussabnahmeprotokoll des Baureferats der Beklagten vom 22. Oktober 1976. Fahrradabstellplätze können sich daher dort nicht befinden. Sollte der Aufzug inzwischen demontiert worden sein, so müsste die Klägerin diesen Umstand im Einzelnen darlegen. Das gilt vor allem auch deshalb, weil dieser Aufzug für die Belieferung des von ihr genutzten Ladens errichtet wurde und daher als diesem zugehörig anzusehen ist. Jedenfalls findet sich in den vorgelegten Behördenakten weder ein Antrag auf Genehmigung des Abbruchs noch eine Anzeige über einen genehmigungsfreien Abbruch oder Beseitigung dieser Anlage.

4.3 Darüber hinaus befinden sich die handschriftlich eingezeichneten Fahrradstellplätze in einem Bereich, der durch ein wohl generell versperrtes Tor von der Straße abgeschlossen und für Kunden nicht erreichbar ist. Nach dem Protokoll des Augenscheins vom 10. November 2014 im Verfahren M 8 K 13.3932 war dieser Bereich durch eine Zugangstüre zum Gehweg abgeschlossen und der Zugang zum Hof versperrt. Fahrradstellplätze, die von den Kunden nicht erreicht werden können, erfüllen jedoch nicht die Anforderung der „Bereithaltung“ von Fahrradabstellplätzen nach § 2 Abs. 1 der Fahrradabstellplatzsatzung.

5. Die Klage ist daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

6. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf Euro 10.000 festgesetzt (§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro 200,- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

Tenor

I.

Die Baugenehmigung vom ... April 2016, Plannr. ..., wird aufgehoben.

II.

Die Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.

III.

Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin, eine Wohnungseigentümergemeinschaft auf dem Grundstück FlNr. 862 der Gemarkung ... 1 (...-straße 44), wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte (Änderungs-)Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer ehemaligen Bankfiliale in eine kunstorientierte Bar/Schank- und Speisewirtschaft mit regelmäßiger Kleinkunst-, Theater- und Varieténutzung im Erdgeschoss und 1. Obergeschoss auf dem östlich benachbarten Grundstück FlNr. 865 (vormals ..., nunmehr „...“; ...-straße 42).

Unter dem ... Januar 2004 erteilte die Beklagte der früheren Betreiberin der Bar/Schank-und Speisewirtschaft ... in den nunmehr von der Beigeladenen genutzten Räumen im Anwesen ...-straße 42 unter Nebenbestimmungen die Baugenehmigung für die entsprechende Umnutzung einer ehemaligen Bankfiliale.

Nachdem die Kammer für eine für das ursprüngliche Vorhaben der Beigeladenen von der Beklagten erteilte, befristete und mit zahlreichen Nebenbestimmungen ins-besondere zum Immissionsschutz versehene Baugenehmigung vom ... August 2015 mit Beschluss vom 9. Oktober 2015, M 8 SN 15.4541, auf den Antrag der Klägerin nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hin die aufschiebende Wirkung der Klage (M 8 K 15.3370) gegen diese Genehmigung angeordnet hatte, erklärte die Beigeladene gegenüber der Beklagten, ihren Betrieb bis auf Weiteres ausschließlich auf der Grundlage der Baugenehmigung vom ... Januar 2004 fortzusetzen. Nachdem über einen Widerspruch der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom ... Januar 2004 nicht entschieden worden war, nahm die Beklagte die Erklärung der Beigeladenen zum Anlass, am ... Februar 2016 einen sogenannten Nachgangsbescheid zu erlassen, mit dem sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verschiedene weitere immissionsschutzrechtliche Anordnungen zugunsten der Nachbarschaft traf. Ihre hiergegen gerichtete Klage vom 21. März 2016 (M 8 K 16.1368) nahm die Klägerin mit Schreiben vom 17. Oktober 2016 zurück.

Am ... März 2016 reichte die Beigeladene bei der Beklagten einen Änderungsantrag zur Baugenehmigung vom ... Januar 2014 ein. Gegenstand dieses Änderungsantrags war eine geänderte Betriebsbeschreibung vom 22. Februar 2016, mit der eine Erweiterung der Öffnungszeiten (dienstags und mittwochs 12.00 Uhr bis 1.00 Uhr, donnerstags bis samstags 12.00 Uhr bis 5.00 Uhr, sonntags 12.00 Uhr bis 2.00 Uhr) begehrt wurde. Zur Verhinderung unzumutbarer Geräuscheinwirkungen auf die im Gebäude ...-straße 44 befindliche Wohnnutzung sah der Änderungsantrag schalltechnische Maßnahmen entsprechend den ausdrücklich in der Betriebsbeschreibung in Bezug genommenen schalltechnischen Stellungnahmen des Büros ... vom ... Februar 2016 und ... März 2016 vor. Diese sahen neben bauakustischen Maßnahmen insbesondere einen maximalen Innenpegel der Musikdarbietungen von 95 dB(A) vor, unter dessen Einhaltung die Beigeladene verlässlich von einer Vermeidung unzumutbarer Schalleinwirkungen auf die Nachbarbebauung ausging.

Parallel dazu reichte die Beigeladene, ebenfalls unter dem ... März 2016, einen Änderungsantrag zur Baugenehmigung vom ... August 2015 bei der Beklagten ein. Gegenstand dieses Änderungsantrags war eine geänderte Betriebsbeschreibung vom ... Februar 2016 in der Fassung vom ... Mai 2016, mit der für die geplante Schank- und Speisewirtschaft mit Bar sowie mit regelmäßigen Kunst- und Musikdarbietungen („Erlebnisgaststätte“) - neben verschiedenen baulichen Modifikationen (Küche im Erdgeschoss, Foodstand im Untergeschoss, Veränderung der Zahl und Anordnung der Gast(sitz)plätze) - die Zulassung erweiterter Öffnungszeiten (dienstags und mittwochs 12.00 Uhr bis 1.00 Uhr, donnerstags bis samstags 12.00 Uhr bis 5.00 Uhr, sonntags 12.00 Uhr bis 2.00 Uhr) begehrt wurde. Zur Verhinderung unzumutbarer Geräuscheinwirkungen auf die im Gebäude ...-straße 44 befindliche Wohnnutzung sah der Änderungsantrag schalltechnische Maßnahmen entsprechend den auch zu diesem Änderungsantrag ausdrücklich im Bezug genommenen schalltechnischen Stellungnahmen des Büros ... vom ... Februar 2016 und ... März 2016 vor.

Mit streitbefangener Änderungsgenehmigung vom ... April 2016, der Klägerin zugestellt am ... April 2016, erteilte die Beklagte unter Bezugnahme auf die Regelungen der Baugenehmigung vom ... Januar 2004 und des Nachgangsbescheids vom ... April 2016 die beantragte Baugenehmigung.

Mit Schriftsatz vom 15. April 2016, bei Gericht eingegangen am 19. April 2016, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erheben und beantragt,

die Baugenehmigung vom ... April 2016 aufzuheben.

Mit Schriftsätzen vom 28. August 2016, 18. November 2016 und 23. November 2016 trugen die Klägerbevollmächtigten im Wesentlichen vor, das Vorhaben verstoße gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin. Es handele sich um eine maßgeschneiderte Baugenehmigung für eine im Geviert unzulässige Vergnügungsstätte. Die nähere Umgebung des Vorhabens entspreche hinsichtlich der Nutzungsstrukturen am ehesten einem allgemeinen Wohngebiet. Wegen der von ihm ausgehenden Lärmimmissionen verletze das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot. Die erteilte Baugenehmigung erweise sich in nachbarrechtsrelevanter Weise als unbestimmt, da ihr nicht entnommen werden könne, ob das Gebot der Rücksichtnahme im Hinblick auf die zu erwartenden Auswirkungen des Bauvorhabens auf das benachbarte Grundstück der Klägerin gewahrt werde. Auch die Betriebsbeschreibung erweise sich als unbestimmt. Auch sei das Vorhaben abstandsflächenrechtlich unzulässig.

Die Beigeladene (vgl. Beschluss vom 20. April 2016) nahm mit Schriftsätzen ihrer Bevollmächtigten vom 14. Oktober 2016 und 18. November 2016 zur Sache Stellung und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, bei der Umgebungsbebauung handle es sich um eine Gemengelage. Bei dem Vorhaben handle es sich nicht um eine Vergnügungsstätte, sondern um einen schwerpunktmäßig gastronomisch aus-gerichteten Betrieb. Auch verstoße das Vorhaben nicht gegen das Rücksichtnahmegebot. In lärmtechnischer Hinsicht seien in der streitbefangenen Änderungsgenehmigung in Verbindung mit der Ausgangsgenehmigung sowie in der Betriebsbeschreibung eine Vielzahl von Maßnahmen enthalten, die einen adäquaten Schutz der Klägerin bzw. der jeweils vermeintlich betroffenen Sondereigentümer sicherstellten. Dies ergebe sich insbesondere aus den schalltechnischen Stellungnahmen des Büros ... vom ... Februar 2016 und ... März 2016. Zudem sei auf die Stellungnahme des Büros ... vom ... Februar 2016 zu verweisen. Die erteilte Baugenehmigung erweise sich hinsichtlich der Betriebsmodalitäten sowie der vorzunehmenden Maßnahmen des Schallschutzes auch als hinreichend bestimmt. Das Vorhaben werfe hinsichtlich der Klägerin keine abstandsflächenrechtlich relevanten Fragen auf.

Mit Schreiben vom 25. Oktober 2016 legte die Beklagte die Behördenakten vor, nahm zur Sache unter Vorlage von Messberichten vom ... Oktober 2016 Stellung und beantragt,

die Klage abzuweisen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin komme eine Nachbarrechtsverletzung auf-grund des Gebietserhaltungsanspruchs vorliegend nicht in Betracht. Es handele sich um eine Gemengelage mit hohem Wohnanteil. Das Vorhaben sei als Gaststätte und nicht als Vergnügungsstätte einzuordnen, da der Schwerpunkt der genehmigten Nutzung noch innerhalb der Variationsbreite einer Schank- und Speisewirtschaft liege. Eine solche verliere durch das Abspielen von Musik und durch gelegentliche DJ-Veranstaltungen sowie einzelne, auch regelmäßige, Tanzveranstaltungen nicht ihren Charakter als Schank- und Speisewirtschaft. Dies gelte auch für die streitbefangene „Erlebnisgaststätte“. Auch erweise sich die Baugenehmigung nicht in nachbarrechtsrelevanter Weise als unbestimmt. Aus der Baugenehmigung, den Planunterlagen sowie der zugehörigen Betriebsbeschreibung ergebe sich die konkrete Ausgestaltung der beabsichtigten Nutzung. Insbesondere ließen sich den genehmigten Unterlagen die genauen Öffnungszeiten, das Betriebskonzept und die im Hinblick auf die Gewährleistung einer effektiven Einhaltung der festgesetzten Lärmwerte notwendigen Maßnahmen entnehmen. Auch erweise sich das Vorhaben nicht als rücksichtslos. Die vorgelegten Messergebnisse zeigten, dass der einzuhaltende Nachtwert von 25 dB(A) nicht überschritten werde. Zudem entspreche das Vorhaben dem Abstandsflächenrecht. Mit Schreiben vom 17. November 2016 äußerte sich die Beklagte unter Vertiefung des bisher Ausgeführten nochmals zur Sache.

Das Gericht hat am 28. November 2016 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augen-scheins erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom selben Tage, namentlich der dort abgegebenen übereinstimmenden Erledigterklärung im Verfahren zur Ausgangsbaugenehmigung vom ... Januar 2004 in Gestalt des Nachgangsbescheids vom ... Februar 2016 (M 8 K 16.1794), wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den weiteren zwischen den Beteiligten anhängig gewesenen Verfahren M 8 K 15.3370, M 8 K 16.1368, M 8 K 16.1794, M 8 K 16.2281, M 8 SN 15.4541 und M 8 E1 16.281 sowie die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet.

Die streitgegenständliche (Änderungs-)Baugenehmigung vom ... April 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil sie in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen Verfahrensvorschriften verstößt und zudem die beim Betrieb des Lokals der Beigeladenen entstehenden Immissionen nicht wirksam auf ein für die Klägerin zumutbares Maß begrenzt sind.

1. Die streitgegenständliche Baugenehmigung verstößt in nachbarrechtsrelevanter Weise gegen bauordnungsrechtliche Verfahrensvorschriften (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Bayerische Bauordnung - BayBO - i. V. m. §§ 1 ff. Bauvorlagenverordnung - BauVorlV -; Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO) und auch gegen das Gebot hinreichender inhaltlicher Bestimmtheit der Baugenehmigung i. S. d. Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVfVfG).

Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei für den vorliegenden Fall in verordnungsrechtlicher Konkretisierung aus §§ 1, 3 BauVorlV und den in der letztgenannten Vorschrift in Bezug genommenen Regelungen des dritten Teils der Bauvorlagenverordnung. Mit diesen Formvorschriften für den Bauantrag korrespondiert unmittelbar die Bestimmung des Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO. Danach ist die Baugenehmigung dem Antragsteller - hier also der Beigeladenen - mit einer Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk zu versehenen Bauvorlagen zuzustellen.

In den vorgelegten Behördenakten zum Änderungsantrag Plannr. ... sind zwar eine Bauzeichnung vom ... März 2015 sowie ein dazugehöriger Lageplan als Planunterlage i. S. d. §§ 7, 8 BauVorlV enthalten. Allerdings finden sich dort entgegen Art. 68 Abs. 2 Satz 3 BayBO keine mit einem Genehmigungsvermerk versehen Bauvorlagen zur Genehmigung vom... April 2016.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof und mit ihm die erkennende Kammer gehen in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass ein Nachbar zwar keinen materiellen Anspruch darauf hat, dass der Bauantragsteller einwandfreie Bauvorlagen einreicht, die Baugenehmigung aber dann aufzuheben ist, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 5.12.2001 - 26 ZB 01.1775 - juris Rn. 11 m. w. N.; aktuell z. B. VG München, U. v. 26.9.2016 - M 8 K 15.3757 - juris Rn. 45). Wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten bzw. wegen ihres Fehlens keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte der Klägerin begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U. v. 28.6.1999 - 1 B 97.3174 - juris Rn. 16; B. v. 5.12.2001 a. a. O. juris Rn. 11 m. w. N.; Lechner in: Simon/Busse, BayBO Stand August 2016, Art. 68 Rn. 472 m. w. N.).

Zudem verlangt auch das Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung, dass sich der Baugenehmigung und den genehmigten Bauvorlagen mit der erforderlichen Sicherheit entnehmen lassen muss, dass nur solche Baumaßnahmen und Nutzungen erlaubt sind, die Nachbarrechte nicht beeinträchtigen können. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarrechtlicher Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat (vgl. VG München, a. a. O. juris Rn. 46).

Diesen Verfahren- und Formvorschriften ist vorliegend nicht genügt. Erst aus der beim Altakt Plannr. ... befindlichen und mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Planunterlage zur Baugenehmigung vom ... Januar 2004 in Gestalt des Nachgangsbescheids vom ... Februar 2016 lässt sich - in Verbindung mit der genehmigten und auch mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Betriebsbeschreibung vom ... Februar 2016 im gegenständlichen Verfahren - der genehmigte Umfang des streitigen Vorhabens der Beigeladenen in den von ihr genutzten Räumen im Anwesen ...-straße 42 entnehmen. Die Kaskade der für das Vorhaben der Beigeladenen - auch parallel - beantragten und von der Beklagten erteilten, teilweise aufeinander aufbauenden, teilweise aber auch wieder erheblich voneinander abweichenden Baugenehmigungen (Bau-, Nachgangs- und Änderungsgenehmigungen vom ... Januar 2004, vom ... Februar 2016 und - letztlich hier streitgegenständlich - vom ... April 2016 einerseits sowie vom ... August 2015 und ... Mai 2016 andererseits) - jeweils mit ebenfalls teilweise identischen, teilweise abweichenden oder - wie hier - gar nicht vorhandenen bzw. widersprüchlichen Bauvorlagen - erweist sich bereits als solche als in erheblicher Weise uneindeutig und unklar und führt ohne eindeutige Zuordnung und Abgrenzung der entsprechenden Bauvorlagen zu- und voneinander sowie zu den zahlreichen Verwaltungsverfahren und dazu bei der Beklagten geführten Akten jedenfalls im vorliegenden Fall zur Unbestimmtheit der Bauvorlagen.

Dazu kommt, dass die zum gegenständlichen Verwaltungsvorgang der Beklagten genommene, ungenehmigte Planunterlage vom ... März 2015 anscheinend identisch ist mit der im Parallelverfahren M 8 K 15.3370 streitbefangenen Baugenehmigung vom ... August 2015 vorgelegten, dort indes undatierten aber mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlage. Dies führt hinsichtlich der dort enthaltenen Darstellung einer gaststättenmäßigen Nutzung auch im Untergeschoss allerdings zu einem wiederum nicht belastbar auflösbaren Widerspruch zur Erklärung der Beigeladenen in der hier gegenständlichen Betriebsbeschreibung vom ... Februar 2016, wonach die Nutzung des Untergeschosses zu anderen als Lagerzwecken nicht Gegenstand des Änderungsantrags vom ... März 2016 war. Diese Aussage korrespondiert zwar ihrerseits mit der in der Baugenehmigung vom ... Januar 2004 zugelassen Lagernutzung im Kellergeschoss, steht aber mit der beim gegenständlichen Verwaltungsvorgang befindlichen Bauvorlage vom ... März 2015 in erheblichem Widerspruch. Sonach erweisen sich die Bauvorlagen zur Baugenehmigung vom ... April 2016 auch insoweit als unklar.

Im hier zu entscheidenden Fall der nachbarlichen Anfechtung geht die vorgenannte, jedenfalls im Rahmen einer Gesamtschau erhebliche Unklarheit bzw. Unvollständigkeit der Bauvorlagen und die damit korrespondierende Unvollständigkeit der streitigen Baugenehmigung zulasten des Bauherrn und der Genehmigungsbehörde. Dies deswegen, weil es sowohl Obliegenheit der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Amtsermittlung (Art. 24 BayVwVfG) als auch solche der Beigeladenen als Bauherrin im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verwaltungsverfahren (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG) gewesen wäre, vollständige, unzweideutige und im Einzelnen auch nachprüfbare und aus sich selbst heraus ausreichend schlüssige Bauvorlagen einzureichen bzw. der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung zugrunde zu legen (vgl. Gaßner in: Simon/Busse, a. a. O. Art. 64 Rn. 80; VG München, U. v. 11.4.2016 - M 8 K 15.597 - juris Rn. 22). Dies entspricht im Übrigen auch der normativen Wertung, die § 13 BauVorV für das Baugenehmigungsverfahren zu entnehmen ist.

Mithin verstößt die aufgrund fehlender und zudem auch widersprüchlicher Bauvorlagen erteilte Baugenehmigung vom 12. April 2016 schon aus Gründen des hier ausnahmsweise drittschützenden Verfahrensrechts gegen Rechte der Klägerin.

2. Das streitgegenständliche, bauplanungsrechtlich nach § 34 Baugesetzbuch (BauGB) zu beurteilenden Vorhaben verstößt gegen das in dieser Vorschrift enthaltene, die Klägerin als Nachbarin schützende Rücksichtnahmegebot. Es fügt sich nicht im Sinn von § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der näheren Umgebung ein bzw. erweist sich als rücksichtlos, weil damit zu rechnen ist, dass die Klägerin durch vom klägerischen Betrieb ausgehende Geräusche unzumutbar belästigt wird. Der Schutz der Klägerin wird durch die Nebenbestimmungen der streitbefangenen Bau-genehmigung und die Maßgaben der Betriebsbeschreibung der Beigeladenen nicht ausreichend gewährleistet. Es wird dadurch nicht hinreichend belastbar sichergestellt, dass die Immissionen wirkungsvoll auf ein für die Klägerin zumutbares Maß begrenzt werden.

Die Zumutbarkeitsgrenzen für Lärmimmissionen sind zwar im streitbefangenen Be-scheid grundsätzlich in Gestalt verschiedener Auflagen zutreffend festgelegt. Es er-weist sich aber nicht als gesichert, dass diese Grenzen von der Beigeladenen auch tatsächlich eingehalten werden (können). Vor allem genügt es unter den gegebenen Umständen nicht, für den Betrieb des Lokals der Beigeladenen lediglich vorzuschreiben, dass die maßgeblichen Richtwerte, insbesondere nach Nr. 6.2 der TA Lärm nicht überschritten werden dürfen und dazu verschiedene - zudem überwiegend eher allgemein gehaltene - Auflagen zu verfügen. Angesichts der Geräuschbelastung, die bei der nach der streitigen Genehmigung zulässigen umfangreichen Nutzung des Lokals während der Nachtzeit - namentlich donnerstags bis samstags jeweils bis 5.00 Uhr morgens - zu erwarten ist, hätte es jedenfalls für diese Zeit weiterer, den Betrieb und von ihm auf das klägerische Anwesen ausgehende Geräuschimmissionen konkret und ausreichend wirksam einschränkender Nebenbestimmungen bedurft, um verlässlich zu gewährleisten, dass die vorgesehenen Begrenzung der Immissionen letztlich nicht nur „auf dem Papier“ steht.

3. Die streitbefangene Baugenehmigung wurde für das Vorhaben als Sonderbau erteilt (Art. 2 Abs. 4 Nr. 8 Bayerische Bauordnung - BayBO -), so dass gem. Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO insbesondere die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vor-habens nach den §§ 29 bis 38 BauGB zum Prüfungsmaßstab gehört.

3.1 Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass sich das Vorhaben bauplanungs-rechtlich nach § 34 BauGB beurteilt. Das mit der streitgegenständlichen Baugeneh-migung zugelassene Bauvorhaben verstößt in bauplanungsrechtlicher Hinsicht allerdings gegen das in § 34 BauGB enthaltene Rücksichtnahmegebot und damit gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren. Das Rücksichtnahmegebot ist vorliegend jedenfalls - auch bei einer hier wohl vorliegenden Gemengelage - dem Begriff des Einfügens in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB zu entnehmen, wobei dessen Anforderungen mit denen des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO inhaltlich identisch sind.

3.1.1 Inhaltlich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen können, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, den die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er eine Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt es eine maßgebliche Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig und nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vor-haben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG B. v. 6.12.1996 - 4 B 215/96 - juris Rn. 9 m. w. N.). Für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, an (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - 4 C 22.75 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 16). Das Rücksichtnahmegebot ist dann verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit des Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird (BVerwG, U. v. 25.2.1977, a. a. O.).

3.1.2 Hinsichtlich der Zumutbarkeit von Belästigungen kann grundsätzlich auf die Begriffsbestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) zurück-gegriffen werden (vgl. BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 29). Ebenso ist für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm als Maßstab die Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG vom 26. August 1998 (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm, GMBl. 1998 S. 503) heranzuziehen (BVerwG, U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 17). Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen, die das immissionsschutzrechtlich zulässige Maß nicht überschreiten, begründen keine Verletzung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots, das insoweit keinen andersartigen oder weitergehenden Nachbarschutz vermittelt (BVerwG, U. v. 30.9.1983 - 4 C 74/78 - juris Rn. 11/14). Nach § 5 Nr. 1 BImSchG sind Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können.

Normkonkretisierende Richtwerte für die Beurteilung der Zumutbarkeit von Lärm enthält grundsätzlich die TA Lärm. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept der TA Lärm nur insoweit Raum, als es insbesondere durch Kann-Vorschriften (z. B. Nr. 6.5 Satz 3 und Nr. 7.2 der TA Lärm) und Bewertungsspannen (z. B. A.2.5.3 des Anhangs zur TA Lärm) Spielräume eröffnet (BVerwG, U. v. 29.8.2007 - 4 C 2.07 - juris Rn. 12; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 18). Diese Bindungswirkung besteht in gleicher Weise bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze in Nachbarkonflikten, wie sie das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot fordert. Denn das Bundes-Immissionsschutzgesetz und damit auch die auf der Grundlage von § 48 BImSchG erlassene TA Lärm legen die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für den Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht im Umfang seines Regelungsbereichs grundsätzlich allgemein fest (vgl. BVerwG, U. v. 23.9.1999 - 4 C 6.98 - juris Rn. 22; U. v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 - juris Rn. 19).

3.1.3 Geht es um die Lösung einer Immissionskonfliktlage, reicht es in der Regel aus, wenn dem Emittenten aufgegeben wird, beim Betrieb seiner Anlage näher bestimmte Richtwerte einzuhalten (vgl. grundlegend BVerwG, U. v. 5.11.1968 - I C 29.67 - juris Rn. 11; BayVGH, B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31). Überschreiten die bei der Nutzung der Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze, dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte allerdings nicht, in der Baugenehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Grenzwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten; vielmehr muss die genehmigte Nutzung schon in der Baugenehmigung durch konkrete Regelungen eingeschränkt werden (vgl. BayVGH, U. v. 18.7.2002 - 1 B 98.2945 - juris Rn. 53 ff.; B. v. 15.11.2011 - 14 AS 11.2305 - juris Rn. 31). Im Genehmigungsverfahren hat der Bauwerber dann nachzuweisen (vgl. auch § 1 Abs. 4 Alt. 2 BauVorlV), dass er die Zumutbarkeitskriterien der TA Lärm für jeden bestimmungsgemäßen Betriebszustand, also auch für eine Maximalauslastung, einhält. Deshalb sind an die Einschätzung der Einhaltung der Zumutbarkeitskriterien hohe Anforderungen zu stellen. Um im Genehmigungsverfahren „auf der richtigen Seite zu liegen“, sind mögliche Unsicherheiten durch entsprechende Sicherheitszuschläge auszugleichen. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei nachträglichen Kontrollen zulasten der zu schützenden Betroffenen gehen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, U. v. 31.5.2005 - 1 LB 4/05 - juris Rn. 39).

3.1.4 Dies zugrunde gelegt, stellt die streitbefangene Baugenehmigung nicht in ausreichender Weise sicher, dass in den im Gebäude der Klägerin befindlichen betriebsfremden schutzbedürftigen (Wohn- und Schlaf-)Räume im 1. Obergeschoss der für die Nacht - unabhängig von der Gebietsart nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst a bis f der TA Lärm - geltende Immissionsrichtwert von 25 dB(A) nach Nr. 6.2 Satz 1 der TA Lärm eingehalten werden kann (vgl. dazu grundsätzlich zutreffend Auflage Nr. 1 der streitbefangenen Baugenehmigung i. V. m. Nr. 1 des Nachgangsbescheids vom 24.2.2016). Die durch den Betrieb der Beigeladenen innerhalb von Gebäuden herrührenden Geräusch- bzw. Körperschallübertragungen werden weder durch die Maßgaben der Betriebsbeschreibung vom ... Februar 2016 noch durch die Nebenbestimmungen der streitbefangenen Baugenehmigung in solcher Art und Weise begrenzt, dass die Einhaltung des nächtlichen Immissionsrichtwerts nach Nr. 6.2 Satz 1 der TA Lärm für jeden bestimmungsgemäßen Betriebszustand des Lokals der Beigeladenen, also auch im Falle seiner Maximalauslastung in der Nachtzeit, d. h. von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr (vgl. zu den Beurteilungszeiten Nr. 6.4 der TA Lärm), ausreichend verlässlich gewährleistet ist.

3.1.4.1 Grundsätzlich zutreffend verfügt die streitbefangene Baugenehmigung im Wege der Nebenbestimmung nach Art. 36 Abs. 2 Nr. 4 BayVwVfG) zwar insbesondere die Geltung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.2 der TA Lärm (vgl. Auflage Nr. 1 der streitbefangenen Baugenehmigung i. V. m. Nr. 1 des Nachgangsbescheids vom ...2.2016). Allerdings zeigt sich trotz der von der Beigeladenen zur Verhinderung unzumutbarer Geräuscheinwirkungen auf die im Gebäude der Klägerin befindliche Wohnnutzung erforderlich gehaltenen bauakustischen/schalltechnischen Maßnahmen (vgl. Betriebsbeschreibung vom ...2.2016 i. V. m. der schalltechnischen Stellungnahme des Büros ... vom ...2.2016 und ...3.2016) und der verfügten Nebenbestimmung (vgl. Auflage Nr. 1 des streitbefangenen Baugenehmigung), dass (auch) damit eine Verhinderung ton- bzw. informationshaltiger Geräusche an den relevanten Immissionsorten im Anwesen der Klägerin (vgl. Nr. 3 des streitbefangenen Bescheids) nicht verlässlich sichergestellt werden kann.

Das von der Beigeladenen beauftragte Büro ... geht davon aus, ein Informations-zuschlag müsse dann vergeben werden, wenn das Schallereignis zusätzlich eine Information beinhalte. Geräusche aus einer Gaststätte rechtfertigten keinen Informationszuschlag, nur weil eine Zuordnung zur Gaststätte hergestellt werden könne. Sei neben dem Takt eines Liedes auch die Melodie erkennbar, so sei ein Informationszuschlag gerechtfertigt und müsse vergeben werden (vgl. Schreiben vom ...2.2016, S. 2). Welche konkreten Konsequenzen hieraus bei der schalltechnischen Begutachtung allerdings im Einzelnen gezogen wurden, lässt sich jedoch weder der Stellungnahme vom ... Februar 2016 noch dem Schreiben vom ... Februar 2016 noch der weiteren Stellungnahme vom ... März 2016 entnehmen. Einerseits wird im Schreiben vom ... Februar 2016 nämlich ausgeführt, es werde pauschal ein Informationszuschlag von 3 dB(A) trotz fachlicher und rechtlicher Bedenken berücksichtigt, andererseits ist im Schreiben vom ... Februar 2016 davon die Rede, ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit erfolge, soweit notwendig.

Die Beklagte hat den Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit bei ihren nach Aktenlage zuletzt durchgeführten Messungen am ... Oktober 2016 - anders noch als in den Messungen vom ... November 2015 (vorgelegt in Anlage zum Schreiben vom ...12.2015 im Verfahren M 8 SN 15.4541) - ausdrücklich nicht berücksichtigt. Sie führt dazu aus, die Musikgeräusche aus der Gaststätte der Beigeladenen, in der am Tag der Messung offensichtlich kein nennenswerter Betrieb vorgeherrscht hatte, seien am jeweiligen Immissionsort zwar hörbar gewesen, jedoch nicht besonders hervortretend. Tieffrequentierte Geräusche (Bässe) seien auffälliger gewesen, rechtfertigten jedoch keinen Tonhaltigkeitszuschlag. Damit setzt sich die Beklagte in einen nicht aufgelösten fachlichen Widerspruch zu ihren früheren Aussagen zur Berücksichtigung (deutlich) wahrnehmbarer Bässe im Rahmen der Zuschlagsvergabe nach Nr. A.3.3.5 des Anhangs zur TA Lärm.

Wenn die Beigeladene in ihrer ausdrücklich zum Gegenstand der Betriebsbeschreibung gemachten schalltechnischen ...-Stellungnahme vom ... Februar 2016 davon ausgeht, ein Zuschlag für Informationshaltigkeit nach Nr. A.3.3.5 des TA Lärm sei pauschal i. H. v. 3 dB(A) berücksichtigt, macht sie zudem bereits selbst, gerade mit Blick auf das weitere ...-Schreiben vom ... Februar 2016, einen schalltechnisch nicht ausreichend verlässlich bestimmbaren bzw. begrenzten Betriebsumfang zum Bauantragsgegenstand. Bereits aus diesem Grunde erweist sich die vorgelegte Betriebsbeschreibung für die Darstellung eines realistischen Lokalbetriebs nicht als ausreichend.

Bei einer Gesamtschau der Aussagen der Beigeladenen zur Beschreibung ihres Betriebs und den Bewertungen der Messungen der Beklagten ist mithin festzustellen, dass dort kein hinreichend bestimmtes und realistisches Betriebsgeschehen zugrunde gelegt wurde, so dass sich die vorhabenbedingten Immissionsbelastungen der Klägerin schon vor diesem Hintergrund nicht als ausreichend konservativ bemessen („auf der sicheren Seite liegend“) und verlässlich dargestellt erweisen. Vielmehr wäre es notwendig gewesen, die vorhandenen Unsicherheiten bei einer - wie hier - unklaren Erkenntnislage zur Wahrnehmbarkeit und Intensität potentiell lästiger bzw. störender Bässe - durch entsprechende Sicherheitszuschläge nach Nr. A.3.3.5 der Anlage zur TA Lärm, auszugleichen.

3.1.4.2 Auch genügt die streitige Baugenehmigung nicht in ausreichender Weise dem Zuschlagssystem der TA Lärm.

Ein Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit eines Geräuschs ist nach den normkonkretisierenden Bestimmungen der TA Lärm dann geboten, wenn ein oder mehrere Töne hörbar hervortreten (Hansmann in: Landmann/Rohmer, Stand Mai 2016, TA Lärm, Anhang 3.3.5). Die TA Lärm enthält keine abschließenden Festlegungen, sondern umschreibt sie im Anhang unter Nr. A.2.5.2 und A.3.3.5 lediglich begrifflich.

Tonhaltigkeit erfasst dabei eine durch das Hervortreten einzelner Töne gekennzeichnete Auffälligkeit von Geräuschen. Sie war in Abschnitt 2.422.3 der TA Lärm 1968 noch mit den Worten „z. B. brummende, heulende, singende, kreischende und pfeifende Töne" umschrieben. Dementsprechend können als tonhaltig solche Geräusche bezeichnet werden, die lautmalerisch darstellbar sind und/oder, wenn der konkrete Geräuschverursacher deutlich erkennbar ist (vgl. Feldhaus/Tegeter, Stand 2014, TA Lärm, Anhang A.3 Rn. 13). Zu diesen durch den maßgeblichen Höreindruck zumeist deutlich identifizierbaren lästigen Komponenten tritt die von der TA Lärm nicht weiter umschriebene Informationshaltigkeit hinzu. Auch hierbei geht es, wie aus den Regelungen in A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm folgt, um ein auffälliges Geräuschgeschehen (etwa einer Außengastronomie oder einer Musikveranstaltung). Gemeinsames Kennzeichen der mit den Zuschlägen für Ton- und Informationshaltigkeit erfassten Lästigkeitskomponenten ist damit das Merkmal der Auffälligkeit. Wenn und soweit objektiv als lästig empfundene Komponenten aus dem übrigen Lärmgeschehen auffällig hervortreten, weil sie deutlich wahrnehmbar sind und eine besondere Störwirkung entfalten, soll der damit verbundenen Lästigkeit für den Menschen bei der Beurteilung nach der TA Lärm durch Zuschläge Rechnung getragen werden. Dies führt nach A.3.3.5 des Anhangs zur TA Lärm bei der Ton- und Informationshaltigkeit im Ergebnis dazu, dass die in die Beurteilung einfließende Intensität der lästigen Geräuschkomponente so behandelt wird, als wäre die Geräuschquelle verdoppelt (3 dB(A)) bzw. sogar vervierfacht (6 dB(A); vgl. OVG NRW, U. v. 18.2.2013 - 2 A 2135.11 - juris Rn. 71 ff.).

Auch wenn die Vergabe der Zuschläge dabei in Abhängigkeit von der subjektiven gutachterlichen Wahrnehmung festgelegt wird, wobei auch Erfahrungswerte von vergleichbaren Anlagen zu berücksichtigen sind, sofern diese vorliegen (vgl. A.2.5.2 des Anhangs zur TA Lärm), führt dies vorliegend dazu, dass der Betrieb der Beigeladenen ton- bzw. informationshaltige Schallimmissionen jedenfalls in den Wohnungen im 1. Obergeschoss des klägerischen Anwesens hervorruft. Ausweislich der Messberichte der Beklagten vom ... Oktober 2016 waren in beiden Wohnungen Musikgeräusche aus der Schank- und Speisewirtschaft der Beigeladenen hörbar, wenn auch nicht besonders hervortretend. Zudem war nach den Feststellungen des Lärmgutachters der Beklagten die beim üblichen Betrieb auftretende Lärmsituation nicht gegeben. Bässe waren dabei auffälliger wahrnehmbar. Dabei ergaben sich an den relevanten Immissionsort Messwerte des nächtlichen Beurteilungspegels von 22,7 dB(A) und 22,9 dB(A). Obwohl eine eindeutige Zuordnung der Bässe zu dem streitgegenständlichen Vorhaben möglich war - und dort im Übrigen auch nur eine mäßige Betriebsauslastung festzustellen war, wurde von der Vergabe des (Mindest-)Zuschlags von 3 dB(A) für Ton- und Informationshaltigkeit nach Nr. A.3.3.5 der TA Lärm abgesehen. Im Falle der Vergabe dieses Zuschlags hätte sich an beiden relevanten Immissionsorten eine Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwerts von 25 dB(A) i. S. d. Nr. 6.2 Satz 1 der TA Lärm ergeben. Es kann damit auch unter Berücksichtigung der Beschränkung des von der Beigeladenen vorgesehenen Maximalpegels der Musikanlage des Lokals der Beigeladenen auf 95 dB(A) sowie auch unter Einbeziehung der weiteren bauakustischen Schutzmaßnahmen, wie sie in der schalltechnischen Stellungnahme vom ... März 2016 im Einzelnen beschrieben sind und zudem (teilweise) auch Gegenstand der Auflagen der streitbefangenen Baugenehmigung sind, nicht davon ausgegangen werden, dass das Vorhaben die erforderliche Rücksichtnahme auf die nächtliche Wohnruhe des benachbarten Anwesens der Klägerin nimmt. Die Beigeladene hat es verabsäumt, die Unsicherheiten der vom Betrieb ihres Lokals ausgehenden Geräuschimmissionen durch entsprechende Sicherheitszuschläge und bauliche Maßnahmen der Schallentkoppelung verlässlich auszugleichen. Dies hat die Beklagte im streitbefangenen Bescheid nicht korrigiert. Damit konnte von der Beigeladenen nicht der notwendige Nachweis geliefert werden, dass sie mit ihrem Betrieb bauakustisch und schalltechnisch „auf der sicheren Seite liegt“. Zudem verstößt sie damit auch gegen die von der Beklagten verfügte Auflage Nr. 4 der streitbefangenen Baugenehmigung i. V. m. Auflage Nr. 1.8 der Baugenehmigung vom ... August 2015, wonach die Geräusche der Musikdarbietungen an den Immissionsorten nicht informations- oder tonhaltig sein dürfen.

Dies wird vom schalltechnischen Bericht des von der Klägerin beauftragten Büros ...-... GmbH vom ... November 2016 bestätigt. Dieses stellt unter Zugrunde-legung der aus Sicht dieses Büros notwendigen Zuschläge nach Nr. A.3.3.5 des Anhangs zur TA Lärm eine Überschreitung des nächtlichen Immissionsrichtwerts nach Nr. 6.2 der TA Lärm um bis zu 1,9 dB(A) fest.

Nach Auffassung der Kammer geht ...-... dabei zutreffend davon aus, dass die in die schutzbedürftigen Räume des 1. Obergeschoss des klägerischen Anwesens übertragenen Schallanteile der Musikdarbietungen in den Räumen der Beigeladenen in einer Weise informationshaltig sind, dass dies die Vergabe eines Zuschlags nach Nr. A.3.3.5 des Anhangs zur TA Lärm rechtfertigt. Kontinuierlich durchlaufende Bässe und rhythmische Schläge der klägerischen Musikdarbietungen in schutzbedürftigen Räumen sind in diesem Sinne als zuschlagsrelevante Schallkomponenten zu qualifizieren, wenn sie - wie hier - ausreichend deutlich wahrnehmbar sind und eine besondere Störwirkung entfalten. Aufgrund der damit verbundenen überdurchschnittlichen Lästigkeit für Menschen, die sich insbesondere während der Nachtzeit in schutzbedürftigen Räumen i. S. d. Nr. 6.2 Satz 1 der TA Lärm i. V. m. DIN 4109 aufhalten, ist es nach Auffassung der Kammer nicht notwendig, dass daneben (auch) eine Melodie der klägerischen Musikdarbietungen erkennbar ist.

Die der streitbefangenen Baugenehmigung zugrundeliegenden schalltechnischen Untersuchungen und Auskünfte des von der Beigeladenen beauftragten Büros ... vom ... und ... Februar 2016 sowie vom ... März 2016 erweisen sich sonach insgesamt als nicht ausreichend aussagekräftig und rechtfertigen daher auch nicht die von der Beklagten im Genehmigungsverfahren - unter der Anordnung von etlichen, bislang zudem nicht nachweisbar vollzogenen Nebenbestimmungen (Sitzungsniederschrift vom 28.11.2016, S. 21) - angestellte Prognose, die Klägerin werde durch den Betrieb der Beigeladenen nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Aus Sicht der Kammer wäre es insbesondere notwendig gewesen, unter konkreter Berücksichtigung der bauakustischen Gegebenheiten der Anwesen ...-straße 42 und 44 (einschließlich der Maßnahmen in der ...-Stellungnahme vom ...3.2016 und deren abschirmender Leistungsfähigkeit) die Musikanlage so einzubauen, einzumessen und abzuregeln, dass die Geräusche der Musikdarbietungen an den maßgeblichen Immissionsorten die hier insbesondere maßgeblichen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.2 der TA Lärm auch einhalten. Bislang wurde, weder nach Aktenlage noch nach dem Vortrag der Beteiligten, ein ausreichend konservativ bemessener maximal zulässiger Innenpegel ermittelt und auch verbindlich festgelegt. Der von der Beigeladenen herangezogene Maximalpegel von 95 dB(A) ist hierzu ausweislich der zwischenzeitlichen messtechnischen Feststellungen der Klägerin und auch der Beklagten ebenso wenig ausreichend wie die Umsetzung der baulichen Schallschutzmaßnahmen (vgl. ...-Schreiben vom ...2 und ...3.2016). Entgegen der dort ausdrücklich vertretenen Auffassung der Gutachter der Beigeladenen kann bis dato gerade nicht davon die Rede sein, dass mit diesen bauakustischen Maßnahmen und der Einhal-tung des maximalen Innenpegels von 95 dB(A) unzumutbare Schalleinwirkungen auf die Wohnungen im Anwesen der Klägerin auszuschließen sind. Es wäre aus Sicht der Kammer vorliegend vielmehr insbesondere notwendig gewesen, Musikdarbietungen in den Räumen der Beigeladenen ausnahmslos nur als Hintergrundbeschallung zuzulassen - dies vor allem auch mit Blick auf die Genehmigung als Schank- und Speisewirtschaft, ausdrücklich aber gerade nicht als Vergnügungsstätte - und diese zudem zu verpflichten, sie auf einen entsprechenden - wie vorstehend ausgeführt schalltechnisch belastbar ermittelt und ausreichend konservativ bemessenen - reduzierten maximalen Innenpegel dauerhaft und nachweisbar dokumentiert abzuregeln und hierüber auch einen unabhängigen, sachverständigen oder fachbehördlichen Nachweis einzufordern. Die Regelungen im streitbefangenen Bescheids i. V. m. der Baugenehmigung vom ... Januar 2004 und dem Nachgangsbescheid vom ... Februar 2016 sind hierzu nicht ausreichend.

Auch hätte es nach Auffassung der Kammer nahegelegen, wenn die Beklagte die Aufnahme des Betriebs im Lokal der Beigeladenen jedenfalls zur Nachtzeit im Sinne einer aufschiebenden Bedingung davon abhängig gemacht hätte, dass sämtliche bauakustischen und schalltechnischen Maßnahmen von der Beigeladenen vollständig umgesetzt werden und hierüber sowie zur ausreichenden Abschirmungswirkung ein entsprechender, unabhängiger sachverständiger oder fachbehördlicher Nachweis erbracht wird. Lediglich ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch festzustellen, dass es die Beklagte nach eigener Aussage bislang unterlassen hat, zu überprüfen, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung auch tatsächlich bauakustisch und schallschutztechnisch umgesetzt worden ist (vgl. Sitzungsniederschrift vom 28.11.2016, S. 21).

3.2 Erweist sich nach dem vorstehend Ausgeführten die streitbefangene Baugenehmigung bereits wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme als nachbarrechtsverletzend, bedarf es keiner streitigen Entscheidung mehr zu der Frage, ob die nähere Umgebung nach den vorhandenen Nutzungen (vgl. dazu die Feststellungen im Augenscheintermin vom 28.11.2016) als faktisches Mischgebiet oder als Gemengelage zu qualifizieren und welche Folge hieraus mit Blick auf den - im Falle der Annahme eines faktischen Baugebiets inmitten stehenden und drittschützenden - Gebietserhaltungsanspruch abzuleiten ist. Die Annahme eines faktischen Mischgebiets dürfte allerdings schon im Hinblick auf den überwiegenden Wohnanteil im Quartier problematisch sein. Erschwerend für dessen Annahme kommt hinzu, dass die Beklagte im bauaufsichtlichen Vollzug die kaum verschleierten diskothekenartigen bzw. -ähnlichen Nutzungen in der näheren Umgebung, namentlich in den nach Angaben der Beklagten lediglich als Gaststätten genehmigten Lokalen ... und ... bislang duldet (vgl. dazu Vermerk der Beklagten vom ...2.2016 und ihre Erklärung im Augenscheintermin und der mündlichen Verhandlung vom 28.11.2016, Sitzungsniederschrift S. 8 und 21). Denn § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB stellt auf die tatsächlich vorhandene Bebauung und deren Nutzung ab, so dass es zunächst nicht darauf ankommt, ob diese genehmigt ist oder nur in einer Weise geduldet wird, die keinen Zweifel daran lässt, dass sich die zuständige Behörde mit ihrem Vorhandensein abgefunden hat.

Ebenfalls nicht abschließend zu entscheiden ist über die Frage nach der Einordnung der Art der Nutzung des Lokals der Beigeladenen entweder als Schank- und Speisewirtschaft mit Hintergrundmusik oder als Vergnügungsstätte (diskothekenähnliche/-artige Nutzung; vgl. aktuell Decker in: Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Aufl. 2017, § 4a BauNVO Rn. 18 und 20 m. w. N.). Wie allerdings bereits im Beschluss vom 16. Dezember 2015, M 8 SN 15.4541, ausgeführt, spricht nach Auffassung der Kammer aufgrund von Art und Umfang des Betriebs des Lokals der Beigeladenen und seiner nachdrücklichen Schwerpunktsetzung (auch) auf Musikdarbietungen mit erheblicher Lautstärke, gerade auch mit Blick auf die im Augenschein gewonnenen Erkenntnisse, unverändert weit Überwiegendes für eine Einstufung als Vergnügungsstätte.

Fernliegend dürfte indes mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO die Auffassung der Klägerbevollmächtigten sein, das Vorhaben widerspreche dem Abstandsflächen recht.

Nach alledem war der Klage mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO stattzugeben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Rechtsmittelbelehrung:

Nach §§ 124, 124 a Abs. 4 VwGO können die Beteiligten die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

beantragen. In dem Antrag ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen. Dem Antrag sollen vier Abschriften beigefügt werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,

Hausanschrift in München: Ludwigstraße 23, 80539 München, oder

Postanschrift in München: Postfach 34 01 48, 80098 München

Hausanschrift in Ansbach: Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach

einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Über die Zulassung der Berufung entscheidet der Bayerische Verwaltungsgerichtshof.

Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Prozessbevollmächtigte zugelassen sind neben Rechtsanwälten und den in § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO genannten Rechtslehrern mit Befähigung zum Richteramt die in § 67 Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO sowie in §§ 3, 5 RDGEG bezeichneten Personen und Organisationen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf EUR 7.500 festgesetzt (§ 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG -).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes EUR 200,-- übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht München,

Hausanschrift: Bayerstraße 30, 80335 München, oder

Postanschrift: Postfach 20 05 43, 80005 München

einzulegen.

Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Der Beschwerdeschrift eines Beteiligten sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Verfahren nach diesem Gesetz, die vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Ist mit gesetzlich vorgeschriebenen einzelnen Schritten des Verfahrens noch nicht begonnen worden, können diese auch nach den Vorschriften dieses Gesetzes durchgeführt werden.

(2) Die Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung sind auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.

(3) Auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes wirksame oder übergeleitete Pläne, Satzungen und Entscheidungen gelten fort.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

Tenor

I. Soweit die Hauptsache (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 ist insoweit in Ziffer II. unwirksam geworden.

II. Unter Abänderung der Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/8 sowie die Beigeladene 1/8. Die Klägerin trägt zudem 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 für den Um- und Neubau der Gebäudeteile auf den inzwischen zwei Grundstücken FlNr. 259 und 259/1 der Gemarkung München I (K...- ...-Straße 1, P...straße 2 und 4 und S...straße 11 und 13). Die Klägerin selbst ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 248, 252, 253 und 255 der Gemarkung München I (P...platz 2 und 6, P...straße 5) und betreibt dort ein Luxushotel mit ca. 340 Zimmern, fünf Restaurants, sechs Bars, einer Diskothek sowie einem Wellnessbereich. Der Haupteingang des Hotels liegt am P...platz. Über die P...straße erfolgt die Einfahrt in die Tiefgarage sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich.

Die Grundstücke der Beigeladenen liegen nördlich der klägerischen Grundstücke und sind durch die 22 m breite P...straße von diesen getrennt. Die Grundstücke der Beigeladenen sind mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die als Versammlungsstätte und Büros genutzt wurden. Entlang der P...straße gibt es beidseitig ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Nutzungen sowie Büronutzungen und Verwaltungsgebäude. Die Gebäude entlang der K...- ...-Straße werden ebenfalls gewerblich und freiberuflich genutzt. Zudem findet sich hier der Bischofssitz des Erzbischöflichen Ordinariats. Am nördlichen Ausgang der „F...“ befinden sich in der S...straße 3 zudem fünf Wohneinheiten.

Die Beigeladene beantragte am 30. August 2013 die Erteilung eines Vorbescheids (Plan-Nr. 2013-20880). Vorgesehen sind nach den Planunterlagen der Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude. Mit ihrem Vorbescheidsantrag fragte die Beigeladene die Zulässigkeit der Nutzung der Gebäude in verschiedenen Varianten ab, darunter eine Hotelnutzung mit Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen, eine Büronutzung mit Versammlungsstätte und eine teilweise Wohnnutzung. Unter dem 9. Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid, der mit Nachgangsbescheid vom 14. Januar 2014 zu den Fragen 3.2 und 3.3 ergänzt wurde. Die Beklagte stellte im Vorbescheid fest, dass sich die Baugrundstücke teilweise im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans befänden. Entlang der K...- ...-Straße seien Baulinien festgesetzt, die sich nur teilweise in die P...straße und die S...straße fortsetzten. Der Bereich sei im Flächennutzungsplan als Kerngebiet (MK) dargestellt. Diese Darstellung werde durch die real vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung bestätigt.

Zu den gegenständlichen Einzelfragen:

„1. Bauplanungsrechtliche Fragen – Art der Nutzung

Frage 1.1

Ist auf dem Grundstücksteil K...- ...-Straße1/ P...straße 2/S...straße 11 eine Hotel Nutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurant, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der Landeshauptstadt München, letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben.

Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

...

Frage 1.5

Ist auf dem Grundstück P...str. 4 und S...str. 13 eine Wohnnutzung allgemein planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Im Kerngebiet sind Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und –leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der Landeshauptstadt München, letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben, weshalb eine Befreiung für max. 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück K...- ...-Str. 1/P...str. 2 + 4/S...str. 11 + 13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt wird.

...

Frage 4.1

Da Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO behördlich (wegen Sonderbau) geprüft sind: Ist die Einhaltung der Abstandsflächen unter Beachtung Art. 6 Abs. 1 Satz 3 erforderlich?

Antwort:

Unabhängig ob ein vollständiges oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten. In Ausnahmesituationen ist die Erteilung einer Abweichung unter der Voraussetzung, dass der Schutzzweck der Vorschrift nach wie vor eingehalten wird, erteilbar. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 legt fest, dass eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, dann nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Im vorliegenden Fall darf an die Grundstücksgrenze gebaut werden, weshalb Art.6 Abs. 1 Satz 3 für Außenwände, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, herangezogen werden wird.“

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014 Anfechtungsklage gegen den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 bezog die Klägerin den Nachgangsbescheid vom 10. Januar 2014 in das Verfahren mit ein, der ihr nicht zugestellt worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015, der ein Augenscheinstermin vorausging, nahm die Beigeladene ihren Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Fragen 1.2, 1.3, 1.4, 1.6 sowie 1.7 zurück. Die Beklagte hob insoweit den Vorbescheid auf. Das Verfahren wurde insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Weiterhin erklärte die Beigeladene, dass sie die Beantwortung der Fragen 1.1 und 1.5 so verstanden wissen wolle, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags ist. Die Klägerin beantragte daher zuletzt, den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 insoweit aufzuheben, als die Fragen und deren Antworten im Vorbescheid Ziffern 1.1, 1.5, 2.1 und 2.2, 4.1, 4.2 und 5.3, 5.4, 5.5 betroffen sind.

Das Verwaltungsgerichts München hob mit seinem Urteil vom 19. Januar 2015 den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 auf, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1. positiv beantwortet wurden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führt es aus, die maßgebliche Umgebung der Vorhabensgrundstücke stelle sich als Kerngebiet dar. Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung könne sich nicht in der Fragestellung nach der allgemeinen Zulässigkeit, losgelöst von den Fragen der Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens und der Wahrung des Rücksichtnahmegebots erschöpfen. Beides sei zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. Vorliegend könne anhand der in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Pläne und Unterlagen die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens nicht beurteilt werden, da die Antragsunterlagen weder eine Betriebsbeschreibung zu der beantragten Hotelnutzung noch zu den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungen enthielten. Unklar bliebe, ob die Versammlungsstätte und der Ballsaal ausschließlich den Hotelgästen oder auch externen Nutzern zur Verfügung stehen sollen, wie oft dort Veranstaltungen stattfänden oder auch welche maximale Personenzahl diese Räumlichkeiten ausgerichtet seien. Unklar sei auch wie der An- und Abfahrtsverkehr geregelt werden solle, da noch nicht einmal die Lage der Eingänge feststehe. Es werde lediglich ganz pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücksteils als Hotel mit 170 Zimmern und den üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen abgefragt. Die fehlende Konkretisierbarkeit und daraus resultierende mangelnde Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit verletze die Klägerin in ihren Rechten im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch. Außerdem verstoße der Vorbescheid insoweit auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine vollständige Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme sei im Vorbescheidsverfahren nicht möglich. Dies gelte entsprechend für die in Frage 1.5 abgefragte Wohnnutzung. Hinsichtlich der Frage 4.1 seien ebenfalls die Rechte der Klägerin verletzt, da bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch das Nutzungsmaß eine Rolle spiele, insbesondere die Höhenentwicklung. Auch insoweit seien die Vorbescheidsunterlagen nicht hinreichend bestimmt, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschluss vom 25. April 2017 die Berufung der Beigeladenen zu.

Nach Auffassung der Beigeladenen ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit es den Vorbescheid aufgehoben hat und die Klage insgesamt abzuweisen. Der gesamte Gebäudekomplex sei zuletzt für eine Büro- und Verwaltungsnutzung mit Veranstaltungsbereich genutzt worden. Im Gebäudeteil K...- ...-Straße 1 sei eine Versammlungsstätte mit bis zu 1.200 Personen genehmigt gewesen. Im Bauteil P...straße 4 sei ein Casino mit Speiseräumen genehmigt. Zudem dürfe der überdachte Innenhof temporär als Versammlungsstätte mit zusätzlichen 196 Personen genutzt werden. Diese genehmigten Nutzungen hätten einen fiktiven Stellplatzbedarf von 238 Stellplätzen ausgelöst. Der Beigeladenen sei unter dem 26. April 2016 (Grundstück FlNr. 259, K...- ...-Straße 1) eine Baugenehmigung für ein Hotel mit nunmehr 150 Zimmern erteilt worden. Diesbezüglich sei ein Verfahren beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.2434 anhängig. Für das Grundstück FlNr. 259/1, P...straße 4, sei mit Datum vom 1. Juli 2016 eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit 42 Wohnungen erteilt worden. Hierzu sei eine Klage beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.3463 anhängig. Der Vorbescheidsantrag gehe von einer typisierten Hotelnutzung aus, die lediglich hinsichtlich der maximalen Zimmerzahl von 295 Zimmern (170 + 125 Zimmer) konkretisiert sei. Der Vorbescheidsantrag enthalte zudem keine Aussagen zur künftigen Erschließung mit Ausnahme der Frage zur nördlichen Zufahrt von der S...garage aus. Auch Taxistandplätze oder Feuerwehrvorfahrtsflächen seien nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags. Ebenso wenig enthalte der Vorbescheidsantrag Aussagen zum Verkehr oder Verkehrskonzept. Aussagen zu Art, Umfang oder Dauer einer möglichen Baustelle seien ebenfalls nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags, zumal zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, in welchem Umfang Umbaumaßnahmen erfolgen würden. Das Erstgericht habe überhöhte Anforderungen an die Antragsunterlagen im Vorbescheidsverfahren gestellt. Für die Prüfung der allgemeinen Gebietsverträglichkeit genüge es, dass ein typisiertes Bauvorhaben den Anforderungen der allgemeinen oder ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Baugebiets entspreche. Ob ein typisiertes Bauvorhaben grundsätzlich gebietsverträglich sei, könne auch ohne die geforderten Angaben geprüft werden. Diese seien erst im Rahmen der Baugenehmigung bei der Prüfung des Einzelfalls im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot erforderlich. Im Vorbescheidsverfahren könne nach der Rechtsprechung nur ein typisierter Hotelbetrieb mit dessen typischen Nebenwirkungen und Erscheinungsformen den Prüfungsmaßstab bilden. Dies gelte ebenfalls für die Wohnnutzung. Eine Festlegung auf konkrete Wohnungsgrößen sei nicht erforderlich. Das Erstgericht überspanne mit seiner Forderung an Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen den Bogen des Art. 71 BayBO. Das Vorbescheidsverfahren diene gerade dazu, einzelne Fragen des späteren Bauvorhabens im Vorfeld zu beantworten. Für die Beigeladene sei es wichtig gewesen, die grundsätzliche Zulässigkeit einer Hotelnutzung auf dem Baugrundstück abzufragen. Entscheidend seien dabei gerade der zu wählende Umgriff der näheren Umgebung, die Eigenart der näheren Umgebung und ein mögliches Kippen des Gebiets. Dabei handle es sich nicht um reine Rechtsfragen ohne Regelungswirkung. Das Verwaltungsgericht übertrage die Rechtsprechung zur Rücksichtslosigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in einem Analogieschluss auf die Art der baulichen Nutzung. Dieser Schluss sei jedoch verfehlt. Die Beigeladene habe ein legitimes Interesse, hier die Frage zur Art der baulichen Nutzung vorab noch vorbehaltlich der konkreten Prüfung des Rücksichtnahmegebots zu stellen und verbindlich beantwortet zu bekommen, um dann im Rahmen der Feinplanung ein mögliches Störpotential zu ermitteln und auszuräumen. Der Schluss von einer möglicherweise fehlenden Gebietsverträglichkeit auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs vermenge die Frage des Gebietserhaltungsanspruchs mit der Frage des Rücksichtnahmegebots. Das Erstgericht gehe davon aus, dass ein Nachbar eine gebietsfremde Nutzung nicht mehr verhindern könne wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids. Dies sei jedoch unbegründet, da der Nachbar sich weiterhin auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall berufen könne. Die bewusste Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots aus dem Prüfungskatalog eines Vorbescheids könne denklogisch nicht zu einer Rechtsverletzung eines Nachbarn führen. Dies könne im Baugenehmigungsverfahren weiterhin geltend gemacht werden. Hier sei durch Prozesserklärung die Prüfung des Rücksichtnahmegebots ausdrücklich ausgeklammert worden, so dass ein weiterführendes Prozessrisiko für den Nachbarn entgegen der Befürchtungen des Erstgerichts nicht bestand. Hinsichtlich der Wohnnutzung sei das Erstgericht von einer Unwägbarkeit hinsichtlich der Nutzungen auf dem anderen Grundstücksteil ausgegangen. Jedoch sei durch die Rücknahme der übrigen Vorbescheidsvarianten klar gewesen, dass auf dem restlichen Grundstück lediglich eine Hotelnutzung abgefragt werde. Auch insoweit sei die Konfliktlage klar und nicht unzureichend dargelegt. Die Vorbescheidsfragen seien hinreichend konkret formuliert gewesen. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs stützen, weil etwa das Gebiet wegen der Zulassung von Wohnnutzug von einem Kerngebiet in ein Mischgebiet kippen würde. Eine bauplanungsrechtliche Zulassung von 30% Wohnnutzung auf den Baugrundstücken könne unter keinen denkbaren Umständen zum Kippen des Gebiets führen, da bezogen auf das gesamte Gebiet der Wohnanteil marginal wäre. Zudem sind auch im Kerngebiet Wohnungen ausnahmsweise zulässig. Grundsätzlich bestehe zudem zwischen Wohnnutzung und Hotelnutzung keine Konfliktlage, so dass eine ausnahmsweise Zulässigkeit nicht in Frage stünde. Ob vorliegend im Einzelfall eine Konfliktlage entstünde, müsse der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Die Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 die Klage insgesamt abzuweisen, soweit sich nicht die Hauptsache erledigt hat.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Vorbescheidsantrag sei nicht hinreichend konkretisiert, um die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens beurteilen zu können. Die Antragsunterlagen enthielten weder eine Betriebsbeschreibung zur beantragten Hotelnutzung oder den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungen noch die Zahl der geplanten Wohneinheiten. Dies sei im Hinblick auf den Straßenverkehr, die Parkraumbewirtschaftung und die öffentliche Sicherheit aber entscheidungsrelevant. Die Zulässigkeit des Vorhabens lasse sich nur dann positiv beurteilen, wenn das Vorhaben einigermaßen konkret umschrieben sei. Die Beigeladene habe sich weder auf eine bestimmte Bettenzahl noch auch eine Kubatur festgelegt. Eine Baugenehmigung könne nicht allein durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts geändert werden, so dass eine Änderung nicht erfolgt sei. Das Rücksichtnahmegebot könne nicht ausgeklammert werden. Der Vorbescheid vermittle vielmehr den Eindruck, dass die Vorhaben vollumfänglich mit § 34 Abs. 1 BauGB vereinbar wären. Es liege auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, da die beigefügten Unterlagen nicht hinreichend konkretisiert seien, um eine Prüfung zu ermöglichen. Hinsichtlich der geplanten Wohnnutzung würden gar keine Angabe zur Größe oder Zahl der Wohnungen gemacht. Auch eine Einschränkung der Prüfung hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit sei nicht möglich. Wegen der fehlenden Konkretisierung der Bauvorlagen sei eine abschließende Beurteilung der Gebietsverträglichkeit nicht möglich, so dass eine Nachbarrechtsverletzung zulasten der Klägerin vorliege. Die P...straße sei bereits heute einem erheblichen Lieferverkehr durch die vorhandenen gewerblichen Betriebe ausgesetzt. Ein Konfliktpotential mit möglichen Wohnungen sei absehbar. Hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen sei darauf zu verweisen, dass hierfür die vollständige planungsrechtliche Zulässigkeit gegeben sein müsse.

Die Beklagte stellt keinen Antrag, schließt sich aber der Berufungsbegründung der Beigeladenen an. Inhalt eines Vorbescheids seien bestimmte Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens. Als feststellender Verwaltungsakt stelle der Vorbescheid im Rahmen der von der Bauherrin gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften fest, die Gegenstand der Prüfung seien. Ein Vorbescheid könne vorab entscheidende Zweifelsfragen verbindlich klären oder die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens bindend feststellen. Vorliegend habe die Beigeladene gerade die grundsätzliche Klärung angestrebt, welche Art der Nutzung zulässig wäre. Die Fragestellung stelle unmissverständlich klar, dass es lediglich um die grundsätzliche Zulässigkeit gehe und daher das Vorhaben nur grob umrissen sei. Dies sei gerade Sinn und Zweck eines Vorbescheids. Erforderlich sei lediglich, dass die zur Vorabentscheidung gestellte Frage so gefasst sei, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden könne. Die Frage müsse soweit näher konkretisiert werden, dass sie als die zur Entscheidung gestellte Frage erkennbar sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Die konkret gestellte Frage sei die nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der abgefragten Art der Nutzung gewesen. Ob das dann später im Rahmen eines Bauantrags eingereichte Vorhaben insgesamt zulässig sei oder gegen den Gebietserhaltungsanspruch oder das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, habe im Vorbescheid nicht abschließend geprüft werden sollen oder können. Entscheidend sei die Einstufung der näheren Umgebung gewesen und die Frage, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet sei, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vertrage. Da die Gebietsverträglichkeit der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 BauNVO vorgelagert sei, sei es nach Ansicht der Beklagten auch sinnvoll und ohne weiteres zulässig, in einer Vorbescheidsfrage diese Prüfungspunkte auszuklammern. Das Erstgericht widerspreche sich bei seiner Argumentation, indem es einerseits eine abschließende Beurteilung des Rücksichtnahmegebots fordere, gleichzeitig aber die abschließende Beurteilung dem Baugenehmigungsverfahren zuweise.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Eine Änderung des Vorbescheidsantrags sei nur schriftlich und nicht durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung änderbar. Vorliegend sei eine solche Änderung nicht erfolgt. Aus dem klaren Wortlaut des Vorbescheidsantrags ergebe sich keine Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Gebietsverträglichkeit sei bei einem regelhaft zulässigen Vorhaben auf eine typisierte Betrachtungsweise abzustellen. Die Vorbescheidsunterlagen dürften ausreichend gewesen sein, um eine Prüfung dahingehend zu ermöglichen, ob sich die Hotelnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Kerngebiets vertrage. Ob die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme im Vorbescheidsverfahren ausgeklammert werden könne, werde in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung der Obersten Baubehörde könne die Frage des Einfügens nicht sinnvoll von der Frage der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme getrennt werden. Hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO komme es darauf, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich vollumfänglich zulässig sein müsse. Auch hier sei die Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich. Es spreche jedoch vieles dafür, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit vorliegen müsse. Im Übrigen liege das Interesse des Bauherrn wohl mehr darin, ob nach § 22 und § 23 BauNVO an die Grenze gebaut werden dürfe, so dass es im Ergebnis nicht auf die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB ankomme.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 nahm die Beigeladene ihren Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Frage 1.5 zurück, woraufhin die Beklagte insoweit den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 aufhob. Die Beteiligten erklärten daraufhin die Hauptsache hinsichtlich der Vorbescheidsfrage Nr. 1.5 (Wohnnutzung) übereinstimmend für erledigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2017 verwiesen.

Gründe

1. Soweit die Hauptsache hinsichtlich der Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Bei einer teilweisen Erledigung der Hauptsache kann die Einstellung statt durch einen Beschluss auch im Rahmen des Urteils erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1963 – V C 24.61 – NJW 1963, 923).

2. Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Der Vorbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 – soweit er noch verfahrensgegenständlich ist - verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin als Nachbarin kann den Vorbescheid mit dem Ziel seiner Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Das mit dem Vorbescheid abgefragte Bauvorhaben der Beigeladenen befindet sich nach den nicht bestrittenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Erstgerichts in einem bauplanungsrechtlichen Kerngebiet im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO.

a) Die Klägerin wird durch die im Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 positiv beantwortete Frage 1.1 nicht in ihren Rechten verletzt. Weder ist die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens zu verneinen, noch liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.

aa) Der Senat kann keine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens erkennen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – BayVBl 2008, 542) sind die in den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach dieser Rechtsprechung aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinn überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Dabei gefährdet ein in einem Baugebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter dieses Gebiets auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, die für das Baugebiet typischen Nutzungen zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer der Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeit, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Auf die immissionsschutzrechtlich relevante Lärmsituation kommt es im Hinblick auf die im Gebiet geschützte Ruhe nicht ausschlaggebend an. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören. Bei der Beurteilung dieser Atypik ist in zweifacher Weise eine typisierende Betrachtung anzustellen, einmal im Hinblick auf die Bestimmung der Nutzungsart und einmal im Hinblick auf das Gebiet selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris; BayVGH, U.v. 29.12.2003 – 25 B 98.3582 – BayVBl 2004, 751). Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris). Diese Sichtweise rechtfertigt sich daraus, dass die Baunutzungsverordnung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie konkretisiert, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem oder mehreren der Baugebiete beruht. Zu diesen für die Gebietsverträglichkeit wesentlichen Merkmalen gehört deshalb je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von diesem bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen. Ob dann, wenn von dem Vorhaben selbst keine gebietsunverträglichen Störungen ausgehen, die Auswirkungen des dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrs für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 – 4 B 121.90 – NVwZ 1991, 267). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall, dass das von der Beigeladenen geplante Hotel gebietsverträglich ist, weil es aufgrund seiner typischen Nutzungsweise im Kerngebiet nicht störend wirkt und daher dessen Gebietscharakter nicht gefährdet.

Kerngebiete im Sinn des § 7 BauNVO sind Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Sie dienen darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen. Kerngebiete dienen dabei vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Allgemein zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen eines Bebauungsplans. Alle allgemein, aber auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten haben dabei grundsätzlich aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Kerngebiet ist aber generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt, so dass Störungen in einem gewissen Maß hinzunehmen sind.

Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts geht der Senat davon aus, dass die im Vorbescheidsverfahren eingereichten Unterlagen und Pläne ausreichend sind, um die Gebietsverträglichkeit bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise vorliegend beurteilen zu können. Im Vorbescheidsantrag vom 12. August 2013 sind die zukünftigen Nutzungen unter Ziffer 1.6 (S. 6 des Vorbescheidsantrags) beschrieben. Diese sind zwar bei den einzelnen Vorbescheidsfragen (Ziffer 2 Fragenkatalog ab S. 7 des Vorbescheidsantrags) in den jeweiligen Einzelfragen nur mehr pauschaliert genannt, sie lassen sich aber insbesondere unter zu Hilfenahme der jeweiligen Plangrafiken und deren Legende eindeutig zuordnen. So betrifft die hier noch verfahrensgegenständliche Frage 1.1 den Gebäudekomplex P...straße 2 / K...- ...-Straße 1 / S...straße 11, gekennzeichnet im Plan mit „Hotelnutzung“, für den in der Beschreibung unter Ziffer 1.6 ein „Hotel mit bis zu 170 Zimmern und Ballsaal – Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen“ vorgesehen ist. Die Frage 1.1 selbst spricht im Text von „Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen)“. Sicherlich wäre es sinnvoll gewesen, im Text der Frage nochmals zur Klarstellung die Zimmerzahl zu nennen. Sie lässt sich aber unproblematisch aus dem weiteren Vorbescheidsantrag entnehmen. Diese Angaben sind für eine pauschalisierende Betrachtung der Nutzung, so wie sie lediglich im Rahmen der Gebietsverträglichkeit erforderlich ist, ausreichend. Der Rahmen des Hotelbetriebs ist allgemein mit der Zimmerzahl abgesteckt. Die Nebennutzungen (Ballsaal – Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) werden als untergeordnete Dienstleistungsflächen beschrieben. Damit ist erkennbar, dass hier beispielsweise keine separat betriebene Versammlungsstätte betrieben werden soll, sondern nur im Rahmen einer üblichen Hotelnutzung. Die vom Erstgericht geforderte genauere Betriebsbeschreibung zur Individualisierbarkeit des Vorhabens einschließlich der Lage der Eingänge und Zufahrten übersteigt hingegen die für eine lediglich pauschalisierte Betrachtungsweise der geplanten Nutzung erforderlichen Angaben bei Weitem. Abgefragt ist ein üblicher Hotelbetrieb mit 170 Zimmern und den damit üblicherweise verbundenen Nebennutzungen. Ergänzend ergibt sich aus einer weiteren Vorbescheidsfrage, dass die Anlieferung über die S...straße erfolgen soll. Aus dieser so beschriebenen Nutzung ist das mögliche Störpotential und die Gebietsverträglichkeit zu beurteilen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um ein Vorbescheidsverfahren handelt, das nicht vollumfänglich die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens klären will, sondern in der vorliegenden Frage im Wesentlichen auf die Art der baulichen Nutzung und deren Zulässigkeit beschränkt ist. Das Erstgericht verlangt eine tiefergehende Individualisierbarkeit des Vorhabens, die jedoch deutlich über den Rahmen eines Vorbescheids hinausgeht und zudem für die hier lediglich pauschalisierte Betrachtungsweise nicht erforderlich ist. Zwar muss bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit auch der typischerweise für einen solchen Betrieb anfallende An- und Abfahrtsverkehr berücksichtigt werden, jedoch im Hinblick auf das mögliche Störpotential im Zusammenhang mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, mithin im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen, wobei nach der oben genannten Rechtsprechung die Schwelle der immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte für eine Gebietsunverträglichkeit nicht überschritten sein muss. Da im maßgeblichen Gebiet bereits ein Hotelbetrieb mit doppeltem Umfang hinsichtlich der Zimmerzahl und ähnlichen Nebeneinrichtungen, nämlich der der Klägerin, vorhanden ist, lässt sich pauschaliert ohne Weiteres das mögliche Störpotential des von der Beigeladenen geplanten Hotelbetriebs im Hinblick auf den An- und Abfahrtsverkehr beurteilen. Für eine durch den dem konkreten Vorhaben zuzurechnenden An- und Abfahrtsverkehr ausgelöste Immissionsschutzproblematik lässt sich vorliegend jedoch nichts erkennen, noch ist insoweit etwas vorgetragen. Nicht entscheidend kommt es im Hinblick auf die Gebietsverträglichkeit auf die allgemeine Verkehrssituation an, deren behauptete Verschlechterung durch das geplante Vorhaben den Hauptkritikpunkt der Klägerin ausmacht. Eine Gebietsverträglichkeit könnte im Hinblick auf die Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation, wenn überhaupt, nur in extremen Einzelfällen verneint werden. Dies wäre unter Umständen dann denkbar, wenn das Vorhaben eine über die üblicherweise von einem solchen Vorhaben zu erwartende Verkehrsmehrung hinausgehende und dann für das Gesamtgebiet nicht mehr verträgliche Verkehrsmehrung nach sich zöge. Es kann zwar mit dem Gutachter der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die geplante Hotelnutzung (unter Berücksichtigung einer Büronutzung im hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Gebäudeteil) einen um ca. 20% höheren An- und Abfahrtsverkehr zur Folge hat als die bisherige Büro- und Veranstaltungsnutzung (vgl. Stellungnahme vom Mai 2014 S. 9, 10 und 19). Es ist jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen, dass das Vorhaben eine über die normalerweise mit einem solchen Vorhaben hinausgehende Verkehrsmehrung verursacht.

bb) Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor.

aaa) Dabei kann dahinstehen, ob es möglich ist im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme auszuklammern (so OVG NW, U.v. 31.10.2012 – 10 A 912/11 – juris; a.A. BayVGH, U.v. 9.9.1999 – 1 B 96.3475 – juris; B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris). Eine Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme wurde hier bereits nicht wirksam vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 30.8.1984 – 2 B 83 A.1265 – BayVBl 1985, 153; U.v. 12.11.1979 – 14 B 918/79 – BayVBl 1980, 296) kann eine Baugenehmigung und entsprechend auch ein Vorbescheid nicht allein durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts geändert werden. Zwar ist grundsätzlich die Aufhebung eines Bescheids in einzelnen Punkten möglich, nicht aber die inhaltliche Abänderung, da insoweit die Schriftform nicht gewahrt ist. Gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBO bedarf eine Baugenehmigung und damit auch ihre Änderung der Schriftform. Dies gilt nach Art. 71 Satz 4 BayBO auch für den Vorbescheid. Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Diesem Formerfordernis wird eine vom Bevollmächtigten der Beklagten zu Protokoll erklärte Bescheidsänderung nicht gerecht, da es an einer eigenhändigen Unterschrift oder förmlichen Namenswiedergabe fehlt. Eine gerichtliche Protokollierung heilt diesen Formmangel nicht. Zudem fehlt es an einer wirksamen Bekanntgabe dieser Änderung gegenüber dem Adressaten und der sonst von ihr Betroffenen, insbesondere den Nachbarn.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Äußerung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht auch nicht so zu verstehen, dass die Beklagte generell im Bescheid vom 9. Dezember 2013 das Gebot der Rücksichtnahme nicht geprüft habe. Die Erklärung bezog sich auf die vorangegangene und ebenfalls protokollierte Äußerung der Beigeladenen. Diese wollte das Gebot der Rücksichtnahme ausdrücklich ausgeklammert wissen und somit für diesen Teilbereich den Vorbescheidsantrag zurücknehmen. Aus der Formulierung in der Niederschrift vom 19. Januar 2015 (Bl. 327 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) „Der Vertreter der Beklagten erklärt hierzu:“ (Unterstreichung durch den Senat) lässt sich erkennen, dass es sich bei der nachfolgend protokollierten Äußerung um eine Reaktion auf die vorangegangene Äußerung der Beigeladenen handelt und nicht um eine allgemeine Stellungnahme zum Prüfungsumfang im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens. Da die Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots vom Prüfungsumfang insoweit mehrere Vorbescheidsfragen betreffen würde, handelt es sich hier nach der oben dargestellten Rechtsprechung um eine in dieser Form unzulässige Abänderung des Vorbescheids als solchen. Dass das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens geprüft wurde, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheids vom 9. Dezember 2013, der im Rahmen der Nachbarwürdigung (Seite 11 des Vorbescheids vom 9.12.2013) das Gebot der Rücksichtnahme, wenn auch nicht im Zusammenhang mit der Klägerin als Nachbarin, erwähnt.

Da die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegend bereits nicht wirksam ausgeschlossen wurde und es dementsprechend für die Entscheidung des Senats nicht auf die Frage ankommt, ob eine solche Ausklammerung im Vorbescheidsverfahren möglich ist, muss die Frage nicht zur Klärung dem Großen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorgelegt werden. Hinsichtlich der Auslegung der Erklärung des Vertreters der Beklagten zur Frage der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme kommt eine Vorlage zur Klärung an den Großen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO handelt sondern um eine Frage der Auslegung der Erklärung im konkreten Einzelfall.

Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Juli 2017 erfordern nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil die Frage des Rücksichtnahmegebots in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 ausführlich erörtert worden ist.

bbb) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Klägerin ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Diese begründet die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme mit der vorhandenen und aus ihrer Sicht bereits unzumutbaren allgemeinen Verkehrssituation im Gebiet, welche sich durch das Vorhaben nach ihrer Auffassung weiter verschlechtern würde.

Der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen und damit der Vorbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 ist insoweit hinreichend bestimmt. Ein Vorbescheidsantrag nach Art. 71 BayBO muss nicht nur mit den erforderlichen Bauvorlagen gestellt werden. Der Antrag muss nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG auch hinreichend bestimmt sein. Dabei muss ihm sowohl das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft werden soll, als auch der Umfang, in welchem die Prüfung begehrt wird, entnommen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2006 – 1 B 04.3531 – BayVBl 2007, 760). Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann auch ein Vorbescheid zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen des Vorhabens beantragt werden. Zu diesen Fragen zählt die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, auch wenn es nur in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und die Ausführung im Einzelnen der späteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.1983 – 15 B 82 A.1544 – n.v.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 - juris). Nötig ist jedoch ein konkreter Vorhabensbezug (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 – 15 B 06.3463 – VGHE 61, 164). Dieser geht bespielsweise dann verloren, wenn nur die Frage nach der Zulässigkeit der Bebaubarkeit eines Grundstücks nach § 34 BauGB gestellt wird. Dieser Vorhabensbezug kann auch dann verloren gehen, wenn es an der Bestimmung einer eindeutigen Lage des Vorhabens auf dem Grundstück fehlt, soweit diese konkrete Lage für die Beurteilung des Vorhabens wesentlich ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen hinreichend bestimmt genug. Die hier verfahrensgegenständliche Frage 1.1 bezieht sich auf eine Hotelnutzung mit Nebennutzungen für den Gebäudekomplex P...straße 2 / K...- ...-Straße 1 / S...straße 11 und zwar für ein Hotel mit 170 Zimmern mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen). Die Lage des Vorhabens ist konkret bestimmt, ebenso die Nutzungsart, zu der grundsätzlich im Fall eines Hotels auch die Zahl der Zimmer zählt. Auch die Kubatur des Gebäudekomplexes steht durch die weiteren Vorbescheidsfragen fest (Frage 2.1 des Vorbescheids vom 9.12.2013). Weiterhin beschäftigen sich die Fragen 5.3, 5.4 und 5.5 mit der konkreten verkehrlichen Erschließung. Dabei wurde die Anlieferung abgefragt sowie die Zufahrt für eine Tiefgarage und eine Untertunnelung der S...straße zur Herstellung einer Verbindung mit der gegenüberliegenden Parkgarage. Wo genau die Anfahrtszone für individual anreisende Gäste, Taxis oder Busse zu liegen kommt, war vorliegend nicht Gegenstand der Vorbescheidsfragen. Dies ist jedoch zum einen teilweise straßen- und wegerechtlich gesondert zu prüfen. Zum anderen steht im Vorbescheidsverfahren die genaue Lage der Räumlichkeiten in der Regel noch nicht fest und muss dies auch noch nicht, sondern kann dem weiteren Baugenehmigungsverfahren überlassen werden. Die Angaben genügen aber grundsätzlich, um das Vorhaben auch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme zu beurteilen. Das Bauvorhaben liegt an drei Seiten an öffentlichen Straßen an, so dass davon ausgegangen werden muss, dass Fragen der verkehrlichen Erschließung im Rahmen der Baugenehmigung grundsätzlich unter Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme gelöst werden können. Im Fall des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris) wurde die fehlende Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags angenommen, weil bereits die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück sowie entsprechend auch die Zu-/Abfahrten nicht feststanden und daher die Frage der durch den Kunden- und Lieferverkehr ausgelösten Immissionen für die benachbarte Wohn- und Wochenendhausbebauung nicht überprüfbar war. Im vorliegenden Fall wird jedoch gerade keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Hinblick auf unzumutbare Lärmimmissionen durch den Zu-/Abfahrts- oder Lieferverkehr geltend gemacht sondern eine unzumutbare Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation in den umliegenden Straßen durch den hinzukommenden, von dem Bauvorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr.

Die Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen hängen wesentlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – NVwZ-RR 1997, 516).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin nicht festgestellt werden. Die Klägerin beruft sich unter Vorlage einer Stellungnahme zur verkehrsplanerischen Erschließung vom Mai 2014 im Wesentlichen darauf, dass die bereits jetzt angespannte Verkehrssituation im umgebenden Straßengeviert durch das Hinzutreten des Vorhabens der Beigeladenen ihr gegenüber rücksichtslos sei. Zugunsten der Klägerin geht der Senat entsprechend der vorgelegten Stellungnahme von einer Zunahme der Fahrzeugbewegungen durch die geplante Nutzung des fraglichen Gebäudekomplexes mit Umbauten im Vergleich zur bisherigen Nutzung aus. Die Klägerin legt jedoch nicht in ausreichender Weise dar, inwieweit sie unzumutbar durch die Steigerung des allgemeinen Straßenverkehrs im Geviert beeinträchtigt wird. Eine allgemeine Verkehrszunahme auch ausgelöst von einem benachbarten Bauvorhaben ist grundsätzlich noch nicht rücksichtslos. Vielmehr muss der An- und Abfahrtsverkehr zu einem künftigen Vorhaben einen Grad annehmen, welcher für einen das Gebot der Rücksichtnahme überschreitenden Konflikt spricht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 – 2 CS 11.2149 – juris). In dem genannten Fall handelte es sich um eine Kinderkrippe in einem reinen Wohngebiet am Ende einer Sackgasse mit einer lediglich 4 m breiten Zufahrts Straße ohne Parkmöglichkeit im Wendehammer oder Kurzzeitstellplätzen auf dem Baugrundstück für anfahrende Eltern. In diesem Fall schloss der Senat ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Die P...straße hingegen hat im Bereich des Bauvorhabens eine Breite von 20 bis 22 m (einschließlich Fußgängerwege und Parkbuchten). Die K...- ...-Straße weist eine Breite von 15 bis 18 m auf (ebenfalls einschließlich Fußgängerwegen und Parkstreifen). Auf beiden Straßen ist grundsätzlich ein Begegnungsverkehr möglich. Dies gilt auch für die etwas schmälere S...straße, die jedoch an ihrem westlichen Ende über eine Engstelle im Bereich der Durchfahrt zum Rochusberg verfügt und sich dort bis auf eine Fahrbahnbreite von 3,10 m verengt. Zudem besteht hier eine Höhenbeschränkung. Auch im Bereich der P...straße gibt es zum M...platz durch die dort vorhandenen Säulen eine Engstelle, die aber laut der verkehrsplanerischen Stellungnahme vom Mai 2014 sowohl von Reisebussen als auch von Lastkraftwagen befahren werden kann. Zudem ist auch eine Ableitung des Verkehrs über den P...platz und die P...straße in Richtung M...platz denkbar. Es ist daher grundsätzlich von der Straßensituation her davon auszugehen, dass die vorhandenen Straßen im Geviert den zusätzlichen Verkehr aufnehmen können. Davon gehen auch die in den Akten befindlichen Stellungnahmen der Hauptabteilung III Straßenverkehr (vom 6.9.2013) und des Referats für Stadtplanung PLAN-HA I-11-2 (vom 18.10.2013) sowie die Stellungnahme vom 11.7.2014 des Referats für Stadtplanung und Bauordnung PLAN-HA I-32-1 aus. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die verkehrliche Situation im Geviert bereits angespannt und insbesondere Parkraum rar ist. Ersteres ist – wie auch durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos anschaulich gemacht – jedoch überwiegend auf ein fehlerhaftes Verhalten von Verkehrsteilnehmern zurückzuführen, die vor allem im Hinblick auf den Lieferverkehr oftmals in zweiter Reihe halten und eine Fahrbahn blockieren. Ein solch fehlerhaftes Verhalten von Verkehrsteilnehmern kann jedoch nicht der Beigeladenen angelastet werden. Dies wäre im Rahmen von verkehrsrechtlichen und verkehrsplanerischen Maßnahmen seitens der Beklagten zu lösen und zu kontrollieren. Die Klägerin beruft sich im Hinblick auf die Verkehrsproblematik primär darauf, dass es die Beklagte unterlassen habe, die nötigen Tatsachen zu ermitteln, um eine umfassende Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu treffen. Dabei verkennt die Klägerin, dass im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens der Behörde weder ein Ermessen zusteht noch eine Abwägungsentscheidung im klassischen Sinn zu treffen ist. Vielmehr hat der Bauherr grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen. Nicht dargelegt seitens der Klägerin ist hingegen, inwieweit die Zunahme des Straßenverkehrs durch das Bauvorhaben für ihr Grundstück und das dort befindliche Gebäude und den Gewerbebetrieb in dem für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gebotenen Grad relevant sein soll. Dies wäre allenfalls im Bereich der P...straße denkbar, soweit sich die beiden Grundstücke getrennt durch die P...straße gegenüberliegen. Die Klägerin verfügt dort über eine Zufahrt zur Tiefgarage. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese in irgendeiner Weise durch das Bauvorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt werden könnte. Ebenfalls befindet sich in der P...straße eine Anlieferungszone der Klägerin. Diese besteht jedoch auf öffentlichem Straßengrund und bedarf daher einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis, von deren Vorliegen der Senat ausgeht. Eine mögliche Beeinträchtigung dieser Anlieferungszone berührt die Klägerin jedoch nicht als Nachbarin im Sinn des Baurechts. Weiterhin ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Anlieferung und die Vorfahrt der Hotelgäste nicht im Baugenehmigungsverfahren in einer zufriedenstellenden Weise gelöst werden können. Wie bereits ausgeführt, liegt das Bauvorhaben an drei Seiten an öffentlichen Straßen an. Nur eine dieser Straßen betrifft unmittelbar auch die Klägerin, nämlich die P...straße. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass der gesamte von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgelöste Verkehr über die beiden weiteren Erschließungsstraßen abgewickelt werden kann und damit eine unmittelbare Betroffenheit des Grundstücks der Klägerin ausgeschlossen ist. Dies sind jedoch Detailfragen des Bauvorhabens, die erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden können.

b) Weiterhin liegt keine Verletzung der Rechte der Klägerin durch die Beantwortung der Frage 4.1 vor. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist hier anwendbar.

Im vorliegenden Geviert herrscht eine straßenseitige Grenzbebauung in geschlossener Bauweise im Sinn von § 22 Abs. 3 BauNVO vor. Teilweise sind auch alte Baulinienpläne vorhanden, die einen straßenseitigen Anbau verlangen (im Bereich K...- ...-Straße). Es kann insoweit dahinstehen, ob die Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nur greift, wenn das Vorhaben unter allen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist (siehe BayVGH, U.v. 15.4.1992 – 14 B 90.856 – BauR 1992, 605; U.v. 22.9.2011 – 2 B 11.762 – juris). Denn nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme zugunsten der Klägerin eingehalten ist. Auch die vom Erstgericht als fehlend beanstandete Darstellung der Höhenentwicklung für das Einfügung des Vorhabens führt nicht zu einer Nichtanwendung der Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Denn die Höhenentwicklung des Gebäudes ist in den Vorbescheidsfragen sowie den Planunterlagen enthalten und geht nicht gravierend über den bisherigen Bestand hinaus. Das Maß der baulichen Nutzung und insbesondere die Höhenentwicklung ist Bestandteil der Fragen 2.1 und 2.2, deren positive Beantwortung durch die Beklagte vom Erstgericht ausdrücklich bestätigt wurde.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die abstandflächenrechtliche Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht zur Anwendung kommt, so würde das Bauvorhaben die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO erforderliche Abstandsfläche in Kerngebieten von 1/2 H gegenüber dem Grundstück der Klägerin bis auf einen Bereich an der Südwestecke des Gebäudes P...straße 4 einhalten. An dieser Stelle überschreitet die Abstandsfläche die Straßenmitte um 31 cm. Insoweit ist jedoch kaum vorstellbar, dass eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erteilt werden kann. Bei Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Klägerin dürfte eine Beeinträchtigung der Klägerin durch diese minimale Überschreitung ausscheiden.

Sonstige Überschreitungen der gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch das Gesamtbauvorhaben betreffen das Grundstück der Klägerin nicht.

3. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es insoweit der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da diese unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung voraussichtlich unterlegen wäre.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 161 Abs. 2 und § 92 Abs. 3 VwGO, soweit das Verfahren in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen wurde. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

Tenor

I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde bzw. die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013, Pl.Nr. ..., wird, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1 positiv beantwortet worden sind, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/6 und die Beigeladene 1/6. Die Klägerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom ... Dezember 2013 für den Um- und Neubau der Gebäudeteile in dem Areal ...-Straße 1, ...straße 2 und 4 und ...straße 11 und 13.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. ..., und ... der Gemarkung ... und betreibt im Bereich zwischen dem ...platz 2 bis 6 und der ...straße 5 ein Luxushotel mit 340 Zimmern, 5 Restaurants, 6 Bars, einer Diskothek und einem Wellnessbereich. Der Haupteingang des Hotels der Klägerin erfolgt über den ...platz. Im Bereich der ...straße 5 befinden sich die Einfahrt in die Tiefgarage des Hotels sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich. Die Anliefervorgänge finden in dem öffentlichen Verkehrsraum in der ...straße statt.

Das Grundstück der Beigeladenen mit Fl.Nr. ... liegt nördlich der Grundstücke der Klägerin - getrennt durch die ca. 22 m breite ...straße - direkt gegenüber der Tiefgarageneinfahrt des Hotels der Klägerin. Das Areal ...-Straße 1, ...straße 2 bis 4 und ...straße 11 bis 13 (Fl.Nr. ...) ist mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die derzeit als Versammlungsstätte und Büros genutzt werden. Im Übrigen befinden sich entlang der ...straße - beidseitig - ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Nutzungen sowie Büronutzungen und Verwaltungsgebäude. Die Gebäude entlang der ...-Straße werden ebenfalls gewerblich bzw. freiberuflich genutzt. Ebenso findet sich hier der ...sitz des ... Am nördlichen Ausgang der „Fünf Höfe“ in der ...straße 3 befinden sich 5 Wohneinheiten.

Am 30. August 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheides nach Plan-Nr. ... Nach den dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Plänen und Unterlagen sind der Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude in der ...-Straße 1, der ...straße 2 und 4 sowie in der ...straße 11 und 13 vorgesehen. Mit ihrem Vorbescheidsantrag fragte die Beigeladene unter anderem die Zulässigkeit der Nutzung der Gebäude in der ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 als Bürogebäude mit Versammlungsstätte oder als Hotel mit bis zu 170 Zimmern mit Ballsaal, Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen ab. Für den Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 sind alternativ entweder eine Büronutzung oder Hotel mit bis zu 125 Zimmern mit Versammlungsstätte und Restaurant oder reine Wohnnutzung bzw. eine gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung vorgesehen. Ferner ist der Neubau zweier Baukörper geplant.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Unter dem ... Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid (Pl.-Nr. ...). Mit Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 beantwortete die Beklagte erneut die Fragen 3.2 und 3.3. Die Bescheide haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Die Vorhabenvarianten für Um- und Neubau der Gebäudeteile in der ...-Straße 1/...straße 2 + 4/...straße 11 + 13 ist, unter nachfolgenden Voraussetzungen, grundsätzlich zulässig.

Baurechtliche Grundlagen:

Antragsgegenstand sind Umbauten sowie Nutzungsänderungen für die Grundstücke ...-Straße, ...straße 11, 13 und ...straße 2, 4.

Das Vorhaben liegt teilweise im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Entlang der ...-Straße sind Baulinien festgesetzt, diese setzen sich jedoch nur teilweise in die ...straße und in die ...straße fort. Das Vorhaben ist, von diesem Baulinienfragment abgesehen, nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die nähere Umgebung bestimmt sich durch die Bebauung zwischen ...berg, ...straße, ...platz, ...-Straße und ...straße.

Der Bereich ist im Flächennutzungsplan der ... ... als Kerngebiet (MK) dargestellt, die Darstellung wird durch die real vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung bestätigt.

Auf dem antragsgegenständlichen Grundstück befinden sich folgende Einzelbaudenkmäler:

- ...-Straße 1, Teile ...straße 11: Fassade, Vestibül mit Haupttreppenhaus und Treppenhäuser der ehemaligen ... Filialbank bzw. Bayerischen ...bank.

- ...straße 2, ehemaliger Palais ..., jetzt Bürohaus.

...platz 3; ...straße 16, Straßenbrücke des Bürohauses und der Parkgarage der ehemaligen Bayerischen ...bank.

Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Ensembles „Altstadt ...“.

Darüber hinaus sind Nähebezüge zu für die ... bedeutenden Einzelbaudenkmäler wie ...kirche im Norden oder dem Palais ... unmittelbar östlich zu berücksichtigen.

Im untertägigen Bereich des Anwesens befindet sich das Bodendenkmal „Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Siedlungsteile der ersten und zweiten Stadterweiterung von ...“.

Zu den Einzelfragen

1. Bauplanungsrechtliche Fragen - Art der Nutzung

Frage 1.1

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1/...straße 2/...straße 11 eine Hotel Nutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurants, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung von ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.2

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 eine Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Versammlungsstätte /Restaurant und Einzelhandel) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Restaurant, Einzelhandel ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheides begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.3

Ist auf dem Gesamtgrundstück ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 eine Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurant, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung von ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheides begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.4

Ist auf dem Gesamtgrundstück ...-Straße 1/...straße 2+ 4/...straße 11+13 eine 100% Büronutzung mit Versammlungsstätte planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Büronutzung wie eine Versammlungsstätte sind im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.5

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 eine Wohnnutzung allgemein planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Im Kerngebiet sind Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% der Wohnnutzung festzuschreiben, weshalb eine Befreiung für maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt wird.

Frage 1.6

Falls 1.5 mit Nein beantwortet wird, kann eine Abweichung nach § 34 (3a) BauGB vom Erfordernis des Einfügens für eine Wohnnutzung in Aussicht gestellt werden?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1.5

Frage 1.7

Ist auf dem Gesamtgrundstück (Fl.Nr. ...) ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 eine Mischnutzung mit unterschiedlicher Verteilung aus Ladengeschäften, Büros, Wohnungen, Hotel planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kern-gebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Nach dem Innenstadtkonzept der ... ... ist eine urbane Nutzungsmischung auf dem Grundstück mit Ladengeschäften, Büros, Hotel und maximal 30% Wohnen erwünscht. Da im Kerngebiet Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig sind, wird eine Befreiung für maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße1/...straße 2+4/...straße 11+13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt.

2. Bauplanungsrechtliche Fragen - Maß der Nutzung

Frage 2.1

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1 + ...straße 2 + ...straße 11 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade mit den vorhandenen Gebäudeabmessungen (~65,98 m ... ~63,22 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+ 18,17 m und den Firsthöhen bis ~+ 21,10 m, wie zeichnerisch im Plan 40.002 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Ja, ein solcher Neubau fügt sich in den Kontext der näheren Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.

Da es sich um einen denkmalgeschützten Bereich handelt, spielt jedoch auch das Denkmalschutzgesetz eine maßgebliche Rolle. Siehe hierzu Antwort zu Frage 3.2. Aufgrund der prominenten Lage des Vorhabens im Altstadtkern wird die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs unter Beteiligung der ... ... gefordert.

Frage 2.2

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 + ...straße 13 ein Baukörper (Neubau) Innerhalb der bisherigen Abmessungen/Baulinien mit den Gebäudeabmessungen (~34,36 m ... ~62,21 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+ 20,30 m und den Firsthöhen bis ~+ 23,08 m, wie zeichnerisch im Plan 40.003 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Ja, ein solcher Neubau fügt sich in den Kontext der näheren Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.

Da es sich um einen denkmalgeschützten Bereich handelt, spielt jedoch auch das Denkmalschutzgesetz eine maßgebliche Rolle. Siehe hierzu Antwort zu Frage 3.3. Aufgrund der prominenten Lage des Vorhabens im Altstadtkern wird die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs unter Beteiligung der ... ... gefordert.

3. Denkmalschutzrechtliche Fragen

Frage 3.1

Kann der Gebäudebestand auf der Fl.Nr. ... aus denkmalschutzrechtlicher Sicht mit Ausnahme der grün angelegten Flächen beseitigt werden?

Antwort:

Ja, allerdings sind die denkmalgeschützten Bauteile und die Fassaden einschließlich der Fenster zu erhalten.

Frage 3.2 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1 + ...straße 2 + ...straße 11 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade mit den vorhandenen Gebäudeabmessungen (~65,98 m ... ~63,22 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+18,17 m und den Firsthöhen bis ~+ 21,10 m, wie zeichnerisch im Plan 40.002 mit der Dachaufsicht, den Ansichten, dem Schnitt A-A, der Isometrie dargestellt, aus denkmalschutzrechtlichem Sicht zulässig?

Antwort:

Aus der Sicht der Denkmalpflege ist eine Neubausituation, wie im Plan 40.002 dargestellt, hinnehmbar. Bei dieser Variante wird im Bereich des Anwesens ...straße 2 (Palais ...) der Gebäudeteil im Norden gegenüber dem Bestand nach Süden verschoben. Die nördliche Rückwand des straßenseitigen Gebäudes wird auf die Linie der Hauptfassade des Wiederaufbaus verschoben, der nördliche Hofteil zur ...straße wird geringfügig aufgeweitet, was eine verbesserte Belichtungssituation für diesen Hof ermöglicht. Damit wird die für das Ensemble „Altstadt von ...“ wichtige Hoftypologie dieses Bereichs grundsätzlich beibehalten. Die derzeitige Ausgestaltung des Hofs ist für die Baustruktur des Kreuzviertels typisch. Zudem steht das Einzelbaudenkmal ...straße 2 als ehemaliges Adelspalais im direkten Zusammenhang mit der Innenhoffläche. Dieser Zusammenhang wird weiterhin beibehalten, so dass keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Frage 3.3 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 + ...straße 13 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der bisherigen Abmessungen/Baulinien mit den Gebäudeabmessungen (~34,36 m ... ~63,21 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+20,30 m und den Firsthöhen bis ~+23,08 m, wie zeichnerisch im Plan 40.003 m Dachaufsicht, den Ansichten, dem Schnitt A-A, der Isometrie dargestellt, aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Aus der Sicht der Denkmalpflege besteht mit der Neuerrichtung von Gebäudeteilen entsprechend dem Plan ... grundsätzlich Einverständnis. Die in den Plänen und im Modell dargestellten Überdachungen der beiden Höfe des ehemaligen Bankgebäudes ...-Straße 1 auf Höhe der inneren Haupttraufe sind bereits vorhanden. Einem weiteren Bestand dieser Überdachungen kann nur zugestimmt werden, wenn diese während der Bauphase substantiell erhalten bleiben, da hier das für das Ensemble in diesem Bereich prägende Hofsystem zugunsten einer Großform mit Glasdächern verschliefen wird und damit die Denkmalwerte des Ensembles in diesem Bereich geschwächt werden. Einer Änderung dieser Situation hin zu verglasten Überdachungen über dem EG oder 1. OG könnte hingegen grundsätzlich zugestimmt werden. Hier wären dann noch entsprechende Detailabstimmungen erforderlich.

Frage 3.4

Sind Gauben und Dachflächenfenster, wie in den Plänen ... und ... - Ansicht ...straße, Ansicht ...straße und Dachaufsichten - in der dargestellten Größe und Anzahl, denkmalschutzrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Beantwortung dieser Frage kann erst mit Vorlage konkreter Planungen erfolgen. Um die Frage beantworten zu können, muss bekannt sein, inwieweit die Gauben sich in die Dachlandschaft und in das Platz- und Straßenbild einfügen. Die pauschal dargestellte Größe der Gauben und eine Lage unmittelbar im Bereich der Traufkanten werden auch bei konkreter Plandarstellung nicht konsensfähig sein.

Frage 3.5

Ist ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße in vergleichbarer Kubatur und Abmessung aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße ist nicht zulässig, da die Brücke Bestandteil des Einzelbaudenkmals ...platz 3, ...straße 11, ...straße 16 ist. Durch einen Abbruch würde dieser Teil des Einzelbaudenkmals zerstört werden und somit gegen das Schutzziel des Art. 4 DSchG verstoßen werden. Da die Denkmalwerte mit dem Erhalt der authentisch erhaltenen Materialität verbunden sind, sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 DSchG.

Frage 3.6

Ist eine Erweiterung der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße um ein Geschoss im 2. OG aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Eine Aufstockung der denkmalgeschützten Personenbrücke um ein weiteres Übergangsgeschoss ist ausgeschlossen. Der bestehende Übergang in einem Geschoss ist konzeptionell auf die Fassadenausbildung des denkmalgeschützten Parkhauses bezogen. Eine Aufstockung würde denn Attikabereich des Baudenkmals stören und ist daher nicht zulässig. Es sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 DSchG. Siehe auch Antwort zu Frage 3.5.

4. Bauordnungsrechtliche Fragen

Frage 4.1

Da Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO behördlich (wegen Sonderbau) geprüft sind: Ist die Einhaltung der Abstandsflächen unter Beachtung Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO erforderlich?

Antwort:

Unabhängig davon, ob ein vollständiges oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten. In Ausnahmesituationen kann die Erteilung einer Abweichung unter der Voraussetzung, dass der Schutzzweck der Vorschrift nach wie vor eingehalten wird, in Betracht kommen. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO legt fest, dass eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, dann nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Im vorliegenden Fall darf an die Grundstücksgrenze gebaut werden, weshalb Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO für Außenwände, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, herangezogen werden wird.

Frage 4.2

Falls die Frage 4.1 mit Ja beantwortet wird: Kann eine Abweichung nach Art. 63 BayBO von Art. 6 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen für die unten orange dargelegten Flächen - wie in den Plänen... und ... dargestellt und rechnerisch nachgewiesen - in Aussicht gestellt werden?

Antwort:

Für die Teile des Gebäudes, die nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, ist eine Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen notwendig. Ob diese Abweichungen erteilt werden, kann nicht pauschal - ohne eine endgültige Gebäudekubatur - beantwortet werden. Voraussetzung für die Erteilung einer Abweichung ist, wie in der Begründung des Antragstellers aufgeführt, dass sich die Situation für die benachbarte Bebauung nicht wesentlich verschlechtert. Unter diesen Voraussetzungen könnte für Bereiche, die nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegen, und im Sinne der Gleichbehandlung durch den Nachbarn in ähnlicher Weise beeinträchtigt werden, eine Abweichung in Betracht gezogen werden.

5. Straßenrechtliche Fragen

Frage 5.1

Ist ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße in vergleichbarer Kubatur und Abmessung als Sondernutzung aus straßenrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Da der Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke schon aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage.

Frage 5.2

Ist eine Erweiterung der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße um ein Geschoss im 2. OG aus straßenrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Da der Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke schon aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage.

Frage 5.3

Ist eine Anlieferzone zur Versorgung der Hotelnutzungen (wie unter 1.1, 1.2 und 1.3 abgefragt) im Erdgeschoss an der ...straße 13 straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Anfahrzone zur Versorgung einer Hotelnutzung im Erdgeschoss an der ...straße 13 ist grundsätzlich zulässig. Die Anlieferung muss allerdings vollständig im Gebäude erfolgen. Eine Mitnutzung des öffentlichen Straßenraums ist nicht möglich. Die Anfahrt ist nur vom ...platz her möglich. In Richtung ...berg können nur Fahrzeuge bis maximal 3,8 m Höhe ausfahren.

Frage 5.4

Ist eine Unterbauung der ...straße mit einem Kfz-Tunnel zur Erschließung der Tiefgarage unter dem Grundstücksteil ...straße 4/...straße 13 über die bestehende ...garage straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Erschließung der Tiefgarage durch einen Kfz-Tunnel über die bestehende ...garage ist grundsätzlich zulässig. Eine Baugenehmigung würde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßengrundes durch unterirdische Bauteile ein Gestattungsvertrag mit der ... abgeschlossen wird. Bedingung für den Abschluss des Vertrages ist die Beantragung und erfolgreiche Durchführung eines Erinnerungsverfahrens gemäß § 6 Aufgrabungsordnung rechtzeitig vor Baubeginn.

Hinweis:

Eine mögliche Zufahrt über die ...garage ist zudem mit ... Parkgaragen GmbH als Betreiber abzustimmen.

Frage 5.5

Ist die Erschließung einer Tiefgarage in Gebäudeteil ...straße 4/...straße 13 von der ...straße aus straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Die Erschließung einer Tiefgarage im Gebäudeteil ...straße 4/...straße 13 von der ...straße aus ist zulässig, da es sich um eine Ortsstraße handelt. Die Erschließung der Bestandstiefgarage erfolgt bereits über die ...straße.

6. Naturschutzrechtliche Fragen

Frage 6.1

Können die vorhandenen Pflanzen im Innenhof der ...straße 4/...straße 13 auf der Decke der Tiefgarage - wie im Baumbestandsplan dargestellt - gegen eine Ersatzpflanzung entfernt werden?

Antwort:

Das Bauvorhaben wurde nach den Bestimmungen der Baumschutzverordnung vom 11.2.2013 überprüft. Das Vorhaben wird aus baumschutzrechtlicher Sicht befürwortet. Im Rahmen des Vorbescheids werden sechs Varianten abgefragt. Die Bäume Nr. 8 und 3, welche der Baumschutzverordnung unterliegen, werden im Rahmen dieses Vorbescheids nur baubedingt zur Fällung freigegeben. Das heißt für Baumaßnahmen an Tiefgarage und Baukörper, welche erheblich in den Schutzbereich der Bäume eingreifen.

Sollten die Bäume Nr. 1 und 3 in den unterschiedlichen Varianten lediglich zur Umgestaltung des Innenhofs zur Fällung abgefragt werden, werden diese im Rahmen des Vorbescheids nicht von Seiten der UNB freigegeben, es besteht aber weiterhin die Möglichkeit die Bäume im Rahmen Einzelfällverfahrens zur Fällgenehmigung zu beantragen.

Es kann für ein dem Vorbescheid entsprechendes Vorhaben das Einverständnis zu der in den späteren Baubescheid aufzunehmenden Genehmigung nach §§ 1 und 5 der Baumschutzverordnung vom 11.2.2013 für folgenden Baumbestand in Aussicht gestellt werden: Baubedingte Fällung von zwei Bäumen (Nr. 1, 3) - im Plan rot markiert.

Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014, der am 9. Januar 2014 bei Verwaltungsgericht München eingegangen ist, erhob die Klägerin Klage gegen den Vorbescheid vom ... Dezember 2013.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin,

den Vorbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 aufzuheben.

Zur Begründung führten sie unter ausführlicher Beschreibung des Betriebes der Klägerin aus:

Es liege eine unzulässige Fragenhäufung vor. Ein solches Vorgehen verkürze die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin und führe zu einer Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Es sei zwar grundsätzlich zulässig, mehrere Alternativen oder Varianten eines bestimmten Vorhabens zum Gegenstand eines Vorbescheidsantrags zu machen. Voraussetzung sei jedoch, dass sich diese Alternativen beziehungsweise Varianten auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Daran fehle es hier. Die Beigeladene habe sechs grundlegend unterschiedliche Bauvorhaben abgefragt.

Der Genehmigungsbescheid sei unbestimmt. Es sei nicht bestimmbar, welchen Regelungsinhalt der angefochtene Bescheid habe. Bereits die Bezeichnung als „grundsätzlich zulässig“ schaffe eine für den Nachbarn unerträgliche Rechtssicherheit, da diese Aussage aus dem Vorbescheid Bestandteil eines späteren Baugenehmigungsantrags werde.

Auch die Plananlagen seien unklar und widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar welchen Sinn die Unterfahrt unter der ...straße haben solle, nachdem dort Untergeschosse und keine Tiefgarage ausgewiesen seien.

Das Vorhaben löse städtebauliche Konflikte vor allem aus Gründen der Erschließung des Viertels, der Parkraumsituation und der geschützten Interessen der Anlieger aus. Eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren sei dringend erforderlich. Die ...-Straße sei durch den erheblichen Lieferverkehr aus den „Fünf Höfen“ extrem belastet. Durch den zusätzlichen Verkehr, der durch die Baumaßnahme der Beigeladenen erzeugt werden würde, würde es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen kommen. Die Fragen der Erschließung während der ca. 30-monatigen Bauzeit seien ebenfalls nicht angesprochen worden.

Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, weil der Hotelbetrieb der Klägerin während der Bauphase durch die baubedingten massiven Lärm- und Schmutzimmissionen beeinträchtigt werde. Es sei ungeregelt und ungeklärt, wie die Baustellenorganisation erfolgen solle.

Eine Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen führe zum Kippen des Gebietscharakters.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege keine unzulässige Fragehäufung vor. Es könne bei einer Frage zur grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstücks mehrere oder verschiedene Gebäudestandorte oder ein Standort primär oder hilfsweise auf dem gleichen Grundstück oder bei einem bestimmten Bauvorhaben mehrere Alternativen oder Varianten auch für mehrere oder verschiedene Bauherren zur Entscheidung in einem Vorbescheid gestellt werden.

Die gewählten Formulierungen in dem Vorbescheid seien bestimmt genug. Die Formulierung „grundsätzlich zulässig“ stelle fest, dass ein Bauvorhaben aufgrund der im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Planunterlagen als bauplanungsrechtlich zulässig beurteilt werden könne. Da sich möglicherweise aufgrund der im Baugenehmigungsverfahren noch zu konkretisierenden weiteren Unterlagen aufgrund einer Einzelfallprüfung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergeben könne, sei die Formulierung „grundsätzlich zulässig“ richtig. Dies impliziere, dass momentan keine Einwände erkennbar seien, dass dies aber noch konkretisiert für den Einzelfall in einem späteren Verfahren geprüft werden müsse (vgl. BVerwG U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84).

Die Schaffung einer Unterfahrt sei eine bauliche Option, die sich die Beigeladene zur weiteren Detailprüfung der Umbaumöglichkeiten gerne vorbehalten möchte und die deshalb bezüglich ihrer Zulässigkeit abgefragt seien. Ob und mit welcher konkreten Nutzung des UG diese Unterfahrt dann realisiert werde, müsse zwangsläufig dem konkreten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Für den Fall, dass das Gericht die Eigenart der näheren Umgebung als Gemengelage einstufe, könne sich die Klägerin auf keinen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Falls die Kammer hingegen die Eigenart der näheren Umgebung als Kerngebiet einstufe, so stehe der Klägerin nur dann ein Gebietserhaltungsanspruch zu, wenn ihre Grundstücke innerhalb dieser näheren Umgebung liegen. Im Übrigen führe die bauplanungsrechtliche Zulassung einer Wohnnutzung von 30% (bezogen auf das Grundstück der Beigeladenen) unter keinen denkbaren Umständen zu einem Kippen des Gebiets.

Das bauplanungsrechtliche Planungserfordernis sei nicht drittschützend und ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar, da die abgefragte Nutzung nicht oder jedenfalls nicht zwingend zu einer Verkehrsintensivierung führe.

Weil sich die Verletzung des Rücksichtnahmegebots der abgefragten Nutzungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen lasse, sei jedenfalls festzustellen, dass die abgefragten Nutzungen kerngebietstypisch und damit rücksichtsvoll im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise seien. Insbesondere sei ein typisches Hotel in einem Kerngebiet nicht störend. Ob sich die Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei einem späteren Baugenehmigungsverfahren stelle, könne und müsse an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Allein aufgrund der Angaben des Vorbescheidsverfahrens sei eine Beurteilung der Emissionen und Immissionen nicht möglich. Auch eine potentielle Anfahrt direkt gegenüber Hotelzimmern könne erst dann im Einzelfall beurteilt werden, wenn die Anzahl, die Lage und die Größe der Hotelzimmer feststehe.

Die Frage bezüglich der Abstandsflächen sei von der Beklagten nicht positiv beantwortet worden.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages nahm die Beklagte im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Standpunkte ein wie schon zuvor die Bevollmächtigten der Beigeladenen und vertiefte deren Vorbringen zum Teil noch im Einzelnen. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass mit dem streitgegenständlichen Vorbescheid nur eine grundsätzliche Zulässigkeit der abgefragten Nutzungsweise festgestellt worden sei. Weitere Gesichtspunkte und die konkrete Ausführung im Einzelfall seien aber in einem späteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Die vorhandenen Angaben im Vorbescheidsverfahren ließen keine Beurteilung der möglichen konkreten Auswirkungen auf die Nachbarin zu, sondern stellten einen groben Umriss des Vorhabens dar.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 erweiterte die Klägerin ihre Klage auf den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014. Die Bevollmächtigten der Klägerin beantragten,

den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 18. Dezember 2014 und legten nochmals ihren Standpunkt zu der Frage der Bestimmtheit des streitgegenständlichen Vorbescheids, zum Gebietserhaltungsanspruch und zu der Abstandsflächenproblematik dar.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 erklärten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, dass sie die Beantwortung der Fragen unter Ziff. 1.1 und 1.5 gestellten Fragen so verstanden wissen wollen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages ist. Der Vertreter der Beklagten erklärte hierzu, die Antwort auf die Fragen 1.1 und 1.5 sei so zu verstehen, dass es sich um die grundsätzliche Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung handele. Die nachbarrechtlichen Fragen sollten ausdrücklich ausgeklammert sein, insbesondere das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bleibe einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

Die Bevollmächtigten der Beigeladenen nahmen den Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Frage 1.2, 1.3, 1.4 und 1.6 sowie 1.7 zurück. Die Beklagte hob den streitgegenständlichen Vorbescheid insoweit auf. Der Bevollmächtigte der Klägerin nahm die Klage hinsichtlich des unter Ziffer 3 abgehandelten Fragen- und Antwortenkomplexes einschließlich des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014, sowie hinsichtlich der Fragen 5.1 und 5.2 und die Beantwortung der Frage 6.1 zurück.

Das Gericht hat am 19. Januar 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten, unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme und der teilweisen Hauptsacheerledigung, ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Gründe

I.

Soweit die Klage nicht aufrechterhalten wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zwar sieht das Gesetz insoweit eine Einstellung durch Beschluss vor. Bei einer nur teilweisen Erledigung der Hauptsache bzw. einer nur teilweisen Rücknahme kann diese Entscheidung aber auch im Urteil getroffen werden (vgl. BVerwG v. 6.2.1963, NJW 1963, 923).

II.

Die Klage ist - soweit sie aufrechterhalten worden ist - zulässig, hat jedoch nur hinsichtlich der positiven Beantwortung der Fragen unter Ziffern 1.1, 1.5 und 1.4 Erfolg, da der Vorbescheid - soweit er noch angefochten ist - im Übrigen keine nachbarschützenden Rechte der Klägerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 59 Abs. 1, Art. 71 Satz 1 BayBO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung - und insoweit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt teilweise - im östlichen Grundstücksbereich - im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes, der nur eine vordere Baulinie festsetzt. Festsetzungsinhalt der Baulinie ist, dass auf sie gebaut werden muss; eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthalten vordere Baulinien nicht (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87; VG München, U. v. 24.3.2014 - M 8 K 13.1768; BayVGH, B. v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A. 1559, BayVBl 1984, 726; VG München, U. v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 81 ff. m. w. N.).

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher im Übrigen nach § 34 BauGB.

1.1 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete - die in der aufgrund des § 9 a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind - entspricht, seiner Art nach allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380 - juris Rn. 33; B. v. 20.8.1988 - 4 B 79/88 - NVwZ-RR 1999, 105 - Rn. 7; BayVGH, U. v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris Rn. 21; U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris Rn. 15; B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3).

1.2 Nach diesen Grundsätzen besteht die „nähere Umgebung“ aus dem Quartier ...-Straße /...straße /...berg /...straße und der Bebauung der Nord-Westseite des ...berges sowie den, dem Vorbescheidsvorhaben nördlich und südlich gegenüber liegenden Quartieren einschließlich Ost- und Westseite des ...platzes und der Ostseite der ...-Straße soweit sie dem vorgenannten Bereich gegenüber lieget.

1.3 Diese maßgebliche Umgebung des Vorhabensgrundstücks sowie des klägerischen Grundstücks stellt sich als Kerngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO dar. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (§ 7 Abs. 1 BauNVO).

Die Klägerin selbst betreibt auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., ..., ... und ... ein Hotel, das einen im Kerngebiet allgemein zulässigen „Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO darstellt. Weiter finden sich in der ...straße neben den zahlrechen gewerblichen Nutzungen, wie Privatbanken und Immobilienfirmen, auch Büronutzungen (Büros des Bayerischen ...), eine Speisewirtschaft (...straße 1) sowie Gebäude, die den Verwaltungs- und kirchlichen bzw. kulturellen Zwecken dienen (Das Baureferat der ..., das ... „...“ im Hotel „...“). Alle diese Nutzungen sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässig. Auch sämtliche Gebäude in der ...-Straße werden durchgehend gewerblich, freiberuflich oder zu kirchlichen bzw. kulturellen Zwecken genutzt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 13 BauNVO). In der ...passage befinden sich zahlreche Einzelhandelsnutzungen und Schank- und Speisewirtschaften.

In der ...straße 3 sind fünf Wohneinheiten untergebracht, die wohl nicht unter die durch § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO privilegierte Wohnnutzungen fallen und gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise in einem Kerngebiet zulässig sind. Diese Wohnnutzung ist im hier vorliegenden Fall jedoch nicht geeignet den Charakter des Kerngebiets zu verändern, da diese Nutzung im Vergleich zu den übrigen kerngebietstypischen Nutzungen in der näheren Umgebung nur einen äußerst geringfügigen Anteil einnimmt. Die vorhandene Wohnnutzung liegt hier weit unter dem von der Rechtsprechung als möglich angesehenen, mit der Zweckbestimmung eines Kerngebietes noch zu vereinbarenden, Anteil von 25% für die Wohnnutzung (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.2000 - 4 B 4/00 - juris Rn. 9). Die hier marginal vorhandene Wohnnutzung steht in Anbetracht der klaren Prägung des Gebiets durch großstädtische, zentrale Einrichtungen von Gewerbe, Verwaltung und Kultur der Annahme eines faktischen Kerngebietes im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO nicht entgegen.

2. Im Einzelnen ist zu der Beantwortung der noch angefochtenen Vorbescheidsfragen im Bescheid von ... Dezember 2013 Folgendes festzustellen:

2.1 Frage 1.1

Die positive Beantwortung der Frage 1.1 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung kann sich nicht in der Fragestellung nach der allgemeinen Zulässigkeit, losgelöst von den Fragen der Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens und der Wahrung des Rücksichtnahmegebots erschöpfen. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens und seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme ist zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung. Weder die eine noch die andere Komponente der einheitlichen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit darf „ausgeklammert“ werden. Dies gilt auch für die Fragestellung und Beantwortung im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens.

Vorliegend ist die Prüfung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Beschreibung des Vorhabens und somit nicht konkretisierbaren Vorbescheidsvorhabens nicht möglich.

2.1.1 Nach der Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts bestimmt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit die Zulässigkeit der den einzelnen Baugebieten allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten, ebenso wie die Zulässigkeit der Nutzungen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers in den einzelnen Baugebieten der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris; BVerwG U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris). Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften. Rechtssystematisch und teleologisch ist das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens untrennbar mit der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus verbunden, die der Verordnungsgeber dem Katalog der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den Baugebietsvorschriften vorangestellt hat. Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist (vgl. BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 7; BVerwG U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris).

Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit kann nur Anhand eines soweit konkret beschriebenen Vorhabens erfolgen, dessen Auswirkungen sich in wesentlichen Punkten abschätzen lassen. (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43). Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens sind die Auswirkungen zu betrachten, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43).

Vorliegend kann Anhand der in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Plänen und Unterlagen die Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nicht beurteilt werden. Die typischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens können mangels seiner Individualisierbarkeit nicht beurteilt werden. Die Antragsunterlagen enthalten weder eine Betriebsbeschreibung zu der beantragten Hotelnutzung noch zu den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungsnutzungen, wie Restaurant, Ballsaal, Versammlungsstätte und Einzelhandel. Insbesondere bleibt unklar, ob die Versammlungsstätte und der Ballsaal ausschließlich den Hotelgästen oder auch den externen Nutzern zur Verfügung stehen sollen, wie oft dort Veranstaltungen stattfinden und auf welche maximale Personenzahl diese Räumlichkeiten ausgerichtet sein sollen. Unklar ist auch wie der An- und Abfahrtsverkehr geregelt werden soll, da noch nicht einmal die Lage der Eingänge feststeht. Abgefragt wird lediglich ganz pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücksteils ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 als Hotel mit bis zu 170 Zimmern und „mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen“. Damit ist nicht einmal abschließend geklärt, um welche konkrete „untergeordnete“ Nutzungen es hier im Einzelnen handeln soll. Erst recht können dem Fragenkatalog und den übrigen Antragsunterlagen weder der Umfang und die Größe der beabsichtigten Nutzung noch die Art und Weise der Betriebsvorgänge entnommen werden, die für die Beurteilung der typischen Auswirkungen des Vorhabens und dessen Gebietsverträglichkeit jedoch von entscheidender Bedeutung sind.

Ohne diese Angaben kann eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit nicht stattfinden, so dass der Vorbescheid bereits aus diesem Grund insoweit unbestimmt ist.

2.1.2 Die fehlende Konkretisierbarkeit des streitgegenständlichen Vorhabens und daraus resultierende mangelnde Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Nachbarrechte sind auch dann verletzt, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung oder auch eines Vorbescheids nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (BayVGH, U. v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; BayVGH, U. v. 08.08.2000 - 26 B 96.1956 - juris).

Die Nachbarrechtsverletzung der Klägerin kommt hier unter dem Gesichts-punkt des Gebietserhaltungsanspruchs in Betracht.

Der Gebietserhaltungs- oder Gebietsgewährleistungsanspruch gibt dem Nachbarn ein Recht auf Abwehr gebietsunverträglicher Nutzung unabhängig davon, ob von dem Vorhaben konkrete Beeinträchtigungen für dessen Umgebung ausgehen (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 5/6). Da dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht bilden die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der zulässigen Nutzung den Hauptanwendungsfall dieses Anspruchs. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch andere Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Betroffenheit verhindern können.

Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich auf den Nachbarschutz in einem faktischen Baugebiet übertragen (BVerwG, B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn.; BayVGH, B. v. 09.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 4/5).

Daraus folgt, dass ein Nachbar auch dann in seinem Gebietserhaltungsan-spruch verletzt sein kann, wenn wegen der mangelnden Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung in dem jeweiligen faktischen Baugebiet nicht eindeutig beantwortet werden kann. In einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben als gebietsunverträglich erweist und der Nachbar dadurch in dem ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird, weil er diese gebietsfremde Nutzung wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nicht mehr verhindern kann.

2.1.3 Unabhängig von der Frage der Gebietsverträglichkeit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid die Nachbarrechte der Klägerin, da die unter 1.1 erteilte Antwort es wegen der abstrakten Formulierung nicht zulässt, das streitgegenständliche Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu überprüfen.

Nach Ansicht der erkennenden Kammer kann die Prüfung des Rücksichtnahmegebots bei der Frage nach der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung im Vorbescheid nicht ausgeblendet werden. Bei der Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit muss die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme mitgeprüft werden.

Das Rücksichtnahmegebot ist kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, das einer isolierten Prüfung zugänglich ist. Es ist weder ein das gesamte Baurecht umfassendes allgemeines Gebot, noch gilt es neben den einzelnen im Gesetz angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorhaben. Es stellt sich vielmehr als eine Art Auslegungshilfe für die in Rede stehenden einfachgesetzlichen Vorschriften dar und ist somit inhaltlicher Bestandteil der jeweiligen Vorschrift (BayVGH, U. v. 09.09.1999 - 1 B 96.3475 - juris; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg U. v. 25.04.2007 - 2 B 16.05 - juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gebot der Rücksichtnahme im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne von § 34 BauGB enthalten ist bzw. im Begriff des Einfügens „aufgeht“ (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 - DVBl 1981, 928; v. 7.4.1988 - Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 78; v. 27.2.1992 - BauR 1992, 491; v. 11.1.1999 - 4 B 128/98). So beinhaltet die Prüfung der Frage, ob sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt zweifelsohne auch die Prüfung seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme. Ein Vorhaben, das wegen seiner Höhe oder Kubatur gegenüber der Nachbarbebauung rücksichtslos ist, fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in seine nähere Umgebung ein. Eine getrennte Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme ist weder möglich noch sinnvoll. Es sind keine durchgreifenden Argumente dafür ersichtlich, die Frage der „Ausklammerung“ des Rücksichtnahmegebots bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung anders zu beurteilen als im Falle seiner Zulässigkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung.

2.1.3.1 Im Hinblick darauf überzeugt die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht, das in seiner Entscheidung vom 31.10.2012 (OVG NRW, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris) die oben zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U. v. 09.09.1999 - 1 B 96.3475 - juris) für überholt erachtet und unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 28.02.2008 (BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris) die vollständige Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einem Vorbescheid für möglich hält.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.02.2008 lediglich festgestellt, dass es für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft ankommt, da es bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit um die Vermeidung atypischer Nutzungen in dem jeweiligen Baugebietstyp geht. Die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme, die anhand der örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des beabsichtigten Vorhabens erfolgt, findet auf der nächsten Ebene statt, wenn die Frage der Gebietsverträglichkeit bereits positiv beantwortet ist. Das in der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht es, die Genehmigung solcher Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen typischerweise den Gebietscharakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 12). Daraus folgt nur, dass die Prüfung der Gebietsverträglichkeit anderen Anforderungen als die Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot unterliegt und dass diese zwei Kriterien jeweils für sich, auf zwei unterschiedlichen Prüfungsebenen beurteilt werden müssen. Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass das Gebot der Rücksichtnahme aus der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung vollständig herausgenommen werden kann. Die Feststellung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens impliziert nicht die Feststellung seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der Nutzung. Ein (gebietsverträgliches) Vorhaben ist nur dann seiner Nutzungsart nach bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es im Einzelfall der Eigenart des jeweiligen Baugebiets nicht widerspricht. Zu der Frage, ob und inwieweit das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der Zulässigkeit nach der Art der Nutzung außer Acht gelassen werden kann, beinhaltet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade keine Aussage.

Das Oberverwaltungsgericht begründet seine Sichtweise mit dem den gesetzlichen Regelungen der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 15 BauNVO zugrunde liegenden Regel-Ausnahme-System, wonach ein an sich in einem bestimmten Baugebiet zulässiges Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig sein kann. Dieses Argument greift nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht durch, denn allein die Tatsache, dass das Gebot der Rücksichtnahme in der Baunutzungsverordnung in einer gesonderten Rechtsnorm sein Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwG, U. v. 5. 8.1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334), bedeutet nicht zwingend seine vollständige Trennbarkeit von der Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsart. Konsequenterweise müsste dann die Frage der Trennbarkeit des Rücksichtnahmegebots von der Frage der Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung in einer Gemengelage anders beurteilt werden, als in einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung. Denn im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist das Rücksichtnahmegebot in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthalten (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 - DVBl 1981, 928; v. 7.4.1988 - Buchholz 406.19) und ist somit ein untrennbarer Bestandteil der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung. Die „Ausklammerung“ der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme wäre im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht möglich. Ein Grund, warum für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 i.V.m den Vorschriften der BauNVO etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Dies würde bedeuten, dass die besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots, die in § 15 Abs. 1 BauNVO ihren Niederschlag gefunden hat, einen anderen Inhalt hat, als das Gebot der Rücksichtnahme, das in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in dem § 34 Abs. 1 BauGB enthalten ist. Diese Sichtweise findet jedoch weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt auf die Eigenart des konkreten Baugebiets ab und gleicht damit der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB (BVerwG, U. v. 18.05.1995 - 4 C 20/94 - juris).

Ferner spricht bereits die Überschrift zu § 15 BauNVO gegen die Annahme einer Ausnahmeregelung, die nach Belieben ausgeblendet werden kann. Die Überschrift zu dieser Vorschrift lautet „Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen“. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine ergänzende Voraussetzung für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens in dem jeweiligen Baugebiet handelt und nicht um einen Ausnahmetatbestand einer bereits nach der jeweiligen Baugebietsvorschrift der BauNVO zulässigen Nutzung. § 15 Abs. 1 BauNVO trägt dem Umstand Rechnung, dass die in den §§ 2 bis 11 BauNVO geregelten Baugebiete, was die innere Struktur und die äußeren Rahmenbedingungen angeht, in eine von Fall zu Fall verschiedene örtliche Situation hineingeplant werden und gewährleistet damit, dass die Bebauung auf die jeweilige vorhandene Baustruktur und die äußeren Rahmenbedingungen angepasst wird (vgl. BVerwG, U. v. 18.05.1995 - 4 C 20/94 - juris Rn. 22 m.w.N). Diesem Zweck der Vorschrift wird am ehesten entsprochen, indem diese Anpassung bereits bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der Nutzung in dem jeweiligen Baugebiet erfolgt und nicht erst als ein nachträgliches „Korrektiv“ im Rahmen einer gesonderten, von der Frage der allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens unabhängigen Prüfung. Das zeigt sich vor allem bei dem Vergleich mit dem Umfang der Zulässigkeitsprüfung im Rahmen des § 34 Abs.1 BauGB, bei der von vornherein auf die konkreten Ortsverhältnisse abgestellt wird. Die Deutung des § 15 BauNVO als eine Einschränkung einer an sich nach §§ 2 bis 11 BaNVO gegebenen Zulässigkeit von Vorhaben würde zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Prüfungsvorgangs, wie er im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB gegeben ist, führen.

Die fehlenden Notwendigkeit und Praktikabilität einer solchen „Prüfungsaufspaltung“ zeigen sich letztlich daran, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit nach der Art der Nutzung ohne Prüfung des Rücksichtnahmegebots in einem Vorbescheid häufig der Vorhabensbezug fehlen dürfte, was zur Unzulässigkeit einer solchen Vorbescheidsfrage führt (vgl. BayVGH, U. v. 14.02.2008 - 15 B 06.3463 - juris). Bei der Frage, ob eine nach Lage, Umfang und Anzahl nicht näher konkretisierte Nutzung in einem der Baugebiete der §§ 2 bis 11 BauNVO ihrer Art nach, ohne Rücksicht auf die konkrete Situation in der Nachbarschaft, allgemein zulässig ist, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die von einem konkreten Vorhaben unabhängig ist, weshalb mit der geforderten Feststellung keine Regelung im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG getroffen würde; sie hätte also keine bindende Wirkung und wäre daher auch rechtlich nutzlos (vgl. BayVGH, U.v. 14.02.2008 - 15 B 06.3463 - juris Rn. 15; Decker/Konrad, Bayerisches Baurecht, 3. Auflage C.H.Beck, Teil 4, Rn. 26).

Schließlich steht die seitens der Beigeladenen ausgeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. April 1987 zu der Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Vorhabens (BVerwG, U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84 - juris) nicht im Widerspruch zu der hier vertretenen Ansicht der erkennenden Kammer.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens gerade nicht vollständig ausgeblendet. Dies zeigt sich schon daran, dass das Gericht auf das Erfordernis eines „rücksichtsvollen“ Einfügens des konkreten Vorhabens in die nähere Umgebung gerade nicht verzichtet, sondern dieses voraussetzt. Lediglich die Frage, ob und welche technischen und baulichen Einrichtungen für das grundsätzlich einhalbare Gebot der Rücksichtnahme zu fordern sind, kann einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Die Frage des „ob“ des Einhaltens des Rücksichtnahmegebots durch das konkrete Vorhaben muss dagegen schon in dem Vorbescheidsverfahren beurteilt werden können (BVerwG, U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84 - juris Rn. 24).

2.1.4 Dementsprechend ist der streitgegenständliche Vorbescheid nicht bestimmt genug und verletzt die Klägerin in ihren nachbarschützenden Rechten, da weder die Gebietsverträglichkeit noch die Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit dem Gebot der Rücksichtnahme anhand der in dem Vorbescheidsverfahren beigefügten Unterlagen und Pläne nicht beurteilt werden kann. Die Auswirkungen der abgefragten Nutzung auf die benachbarte Bebauung lassen sich nicht abschätzen. Weder geht aus den Unterlagen eindeutig hervor welche konkrete (Neben-) Nutzungen in welchem Umfang in die Hotelnutzung integriert werden sollen, noch lässt es sich abschätzen mit welchen Auswirkungen - insbesondere im Hinblick auf die ohnehin schon angespannte Verkehrssituation in der näheren Umgebung - diese Nutzungen im konkreten Fall verbunden sind und ob diese Auswirkungen gegebenenfalls für die Nachbarschaft unzumutbar sind.

Dieser Mangel des Vorbescheids kann auch nicht durch die Klarstellung der Beigeladenen und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 behoben werden, wonach das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages und der Beantwortung der Vorbescheidsfrage sein soll. Insbesondere ist die Ansicht der Beigeladenen, eine Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Art der Nutzung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots möge zwar objektiv rechtswidrig sein, führe jedoch nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung, nicht haltbar. Das Rücksichtnahmegebot stellt den Schwerpunkt des baurechtlichen Nachbarschutzes dar und kann nicht durch den Bauherrn nach seinem Belieben ausgeschaltet werden. Vor allem dürfte die Möglichkeit der Ausblendung des Rücksichtnahmegebotes im Vorbescheidsverfahren nach Belieben des Bauherrn auch erhebliche praktische und rechtliche Probleme aufwerfen. Weder die Vorbescheidsfragen noch die entsprechenden Antworten sind in der Regel so klar formuliert, dass - vor allem für den Nachbarn - erkennbar ist, ob die Prüfung unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes erfolgt ist oder nicht. Das bedeutet ein erhebliches Prozessrisiko des Nachbarn, da er in allen Fällen, in denen das Rücksichtnahmegebot nicht ausdrücklich ausgeklammert wurde, Klage erheben müsste, um nicht Gefahr zu laufen, dass ihm im späteren Baugenehmigungsverfahren die Prüfung des Rücksichtnahmegebotes als Inhalt des Vorbescheides entgegen gehalten wird.

2.2 Frage 1.5

Die positive Beantwortung der Frage 1.5 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Wohnnutzung auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Ähnlich wie bei der Frage 1.1 (vgl. unter 2.1) besteht auch bei der Beantwortung der Frage 1.5 die Problematik, dass es dieser Frage aufgrund einer sehr offenen und allgemeinen Formulierung an der Bestimmtheit mangelt. Auch hier erschöpft sich die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung offensichtlich in der Fragestellung allgemeiner Zulässigkeit, ohne die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots. Diese Beurteilung stellt jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung dar. Insoweit gelten die Ausführungen unter 2.1 entsprechend.

Eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots ist auch bei der Frage 1.5 aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Beschreibung des Vorhabens und somit nicht konkretisierbaren Vorbescheidsvorhabens nicht möglich.

2.2.1 Die unter 2.1.1 dargestellten Grundsätze zu der Frage der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens gelten auch für die in der Frage 1.5 abgefragte Wohnnutzung entsprechend. Hier ist noch hervorzuheben, dass das Kriterium der Gebietsverträglichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichermaßen sowohl für eine im bestimmten Baugebiet der BauNVO allgemein als auch für eine ausnahmsweise zulässige Nutzungen gilt (vgl. BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris; BVerwG, U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris). Das Vorhaben liegt hier in einem faktischen Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO, wo eine Wohnnutzung - abgesehen von einer Wohnnutzung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO - gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig ist.

Die Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens kann vorliegend nicht beurteilt werden. Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens sind die Auswirkungen zu betrachten, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43). Hier kann den in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Plänen und Unterlagen nicht entnommen werden, wie viele Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet werden sollen, so dass bereits der Umfang des Vorhabens unbestimmt ist. Die in dem Vorbescheid gewählte Formulierung „maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße 1/...straße 2 und 4/...straße 11 und 13“ ist nicht geeignet den Umfang des Vorhabens so eindeutig festzulegen, dass eine Überprüfung der Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens erfolgen. Diese Formulierung stellt lediglich klar, dass ein Drittel des Grundstücks der Wohnnutzung zur Verfügung stehen soll. Das konkrete Ausmaß der Wohnnutzung bleibt damit offen. Dieses Drittel kann sowohl mit einer Vielzahl von kleinen Appartements als auch mit nur einigen wenigen größeren Wohneinheiten bebaut werden.

Wegen der fehlenden Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens kann die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung nicht eindeutig beantwortet werden. Wird - wie hier - ein solches unbestimmtes Vorhaben dennoch positiv beurteilt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben als gebietsunverträglich erweist und der Nachbar dadurch in dem ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird, weil er diese gebietsfremde Nutzung wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nicht mehr verhindern kann.

2.2.2 Ferner kann die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme vorliegend nicht beurteilt werden, was ebenso zu einer Nachbarrechtsverletzung der Klägerin führt.

Wie bereits oben unter 2.1.3 - 2.1.5 ausgeführt kann das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung nicht ausgeklammert werden, sondern gehört regelmäßig zu der Prüfung dazu. Die vorliegende Formulierung der Frage sowie die Beantwortung dieser Frage lassen eine Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu. Zunächst lässt sich anhand der vorgelegten Plänen und Unterlagen nicht eindeutig erkennen, welcher Nutzung der restliche Grundstücksteil (...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11) zugeführt werden soll. Zwar kann aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbescheids darauf geschlossen werden, dass dort eine Hotelnutzung beabsichtigt ist. Möglich ist aber auch, dass auf dem übrigen Grundstücksteil eine ganz andere Nutzung ausgeübt wird. Die Auswirkungen der möglichen Kombinationen der unterschiedlichen Nutzungsvarianten mit der beabsichtigten Wohnbebauung sind nicht abschätzbar.

Ferner kann nicht beurteilt werden, ob die geplante Wohnnutzung durch die in der Umgebung bereits vorhandene Bebauung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Frage stellt sich hier insbesondere im Hinblick auf die angespannte Verkehrssituation in der ...- und der ...-Straße.

Die Nachbarrechtsverletzung ergibt sich auch hier daraus, dass der Umfang seiner Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren unbestimmt ist und eine Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens ohne Beachtung des Rücksichtnahmegebots nicht möglich ist.

2.3 Frage 2.1

In der Frage 2.1 wird die Neuerrichtung eines Baukörpers auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade im Hinblick auf das geplante Maß der baulichen Nutzung positiv beurteilt. Insoweit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - juris; v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris). Da eine andere rechtliche Beurteilung nur dann in Frage kommt, wenn die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen nach dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers nachbarschützende Funktion haben sollen, kann eine solche dem im unbeplanten Innenbereich vorgefundenen Maß der baulichen Nutzung nicht zukommen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 a. a. O.).

Anhaltspunkte, dass das hier verwirklichte Maß der baulichen Nutzung gegenüber der Klägerin rücksichtslos sein könnte, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gebäude ...-Straße 1/...straße 2 erhöht sich nur geringfügig gegenüber dem Bestandsgebäude, so dass sich die bestehende Situation hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für die Klägerin künftig nicht wesentlich anders darstellen wird als zuvor.

Für die Annahme einer abriegelnden Wirkung ist im dicht bebauten innerstädtischen Bereich kein Raum, wenn - wie hier - der geplante Baukörper nicht erheblich höher ist, als das betroffene Nachbargebäude (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris, B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris).

2.4 Frage 2.2

Ebenso verhält es sich mit der Frage 2.2. Auch hier wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Neubaus auf dem Grundstücksteil ...straße 4/...straße 13 nach dem Maß der baulichen Nutzung abgefragt und von der Beklagten positiv beurteilt. Die positive Beantwortung dieser Frage verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da das Maß der baulichen Nutzung keinen Drittschutz vermittelt (vgl. unter 2.3). Rücksichtslosigkeit des geplanten Vorhabens gegenüber den Grundstücken der Klägerin ist hier nicht ersichtlich.

2.5 Frage 4.1

Die Beantwortung der Frage 4.1 verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist somit aufzuheben.

Die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO setzt nach Ansicht der Kammer voraus, dass das Vorhaben im abstandsflächenrelevanten Bereich unter allen planungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist (vgl. BayVGH v. 15.4.1992 - 14 B 90,856 - BauR 1992, 605; in diesem wohl auch B. v. 22.9.2011 - 2 B 11.762 - juris, Rn. 34; offengelassen in B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris, Rn. 33; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 6 Rn. 50; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 Rn. 55). Auch wenn regelmäßig allein das Kriterium der Bauweise die Zulässigkeit eines Grenzanbaus dem Grunde nach bestimmt, so bedeutet dies nicht, dass die weiteren Einfügenskriterien, insbesondere das Nutzungsmaß und das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche für die Beurteilung der Frage, ob eine grenzständige Bebauung zulässig ist, nicht von Belang wären. Wo, wie weit und wie hoch an die Grenze gebaut werden darf, ergibt sich nicht aus den Regelungen zur Bauweise, sondern aus den Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen und über das Maß der baulichen Nutzung (Höhe der baulichen Anlage, Zahl der Vollgeschosse).

Der in der Beantwortung der Frage 4.1 enthaltene Dispens von der Einhaltung der Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO - so wie er hier formuliert ist - bezieht sich auf alle planungsrechtlichen Varianten. Der abstandsflächenrechtliche Dispens des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO greift aber nur, soweit sich das Gebäude - planungsrechtlich zulässig - auch objektiv-rechtlich der Höhe nach in seine maßgebliche Umgebung einfügt. Auch hier lässt sowohl die Vorbescheidsfrage als auch deren Beantwortung die entsprechende Festlegung hinsichtlich der zulässigen Höhenentwicklung, als Voraussetzung für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, vermissen.

Diese Unbestimmtheit des streitgegenständlichen Vorbescheids und die damit verbundene erhebliche Unsicherheit für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren führen hier mit Blick auf die Bindungswirkung des Vorbescheids für das künftige Verfahren zu einer Rechtsverletzung der Klägerin, da eine Nachbarrechtsverletzung auch dann gegeben ist, wenn infolge der Unbestimmtheit eines Vorbescheids nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (BayVGH, U. v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; BayVGH, U. v. 08.08.2000 - 26 B 96.1956 - juris).

2.6 Frage 4.2

Eine Rechtsverletzung durch die Beantwortung der Frage 4.2 ist schon deshalb nicht möglich, da diese Frage negativ beantwortet wurde. Die mit der Frage 4.2 abgefragte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen wurde vorliegend nicht in Aussicht gestellt. Insoweit entfaltet der Vorbescheid auch keine Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.

2.7 Frage 5.3

Durch die positive straßenrechtliche Beurteilung einer Anfahrtszone im Erdgeschoß des Gebäudes ...straße 13 ist die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt.

Grundsätzlich entfalten die Vorschriften über die Erteilung einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis und insbesondere Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG keine drittschützende Wirkung (vgl. BayVGH, U. v. 23.07.2009 - 8 B 08.3282 - juris). Eine subjektive Rechtsposition kann sich im Einzelfall ausnahmsweise aus der Vorschrift über Straßenanlieger des Art. 17 BayStrWG sowie aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ergeben (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 - NVwZ-RR 2004, 308; vom 24.11.2003 - BayVBl 2004, 533, NVwZ-RR 2004, 886 S. 534; vom 12.12.2007 - BayVBl 2008, 276 S. 277). Auf eine durch das Grundrecht des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition kann sich der Anlieger dabei jedoch nicht berufen; wie weit der Anliegergebrauch gewährleistet wird, richtet sich allein nach einschlägigem Straßenrecht und sonstigen Instituten des einfachen Rechts (vgl. BVerwG vom 11.5.1999 - BayVBl 1999, 634; BayVGH vom 15.3.2006 - BayVBl 2007, 45). Art. 17 BayStrWG selbst gewährt dem Straßenanlieger dabei nur in sehr eingeschränktem Ausmaß eine einklagbare Rechtsposition. Eine Verletzung des Art. 17 BayStrWG käme etwa in Betracht, wenn durch eine Sondernutzungserlaubnis die für die Grundstücke der Klägerin erforderliche Zufahrten und Zugänge unzumutbar beeinträchtigt würden. Eine Anspruchsposition wäre ferner zu bejahen, wenn ein Grundstückseigentümer als Straßenanlieger auf den Gebrauch und die Benutzung einer Straßenteilfläche in gesteigerter Weise angewiesen ist.

Umstände, die einen solchen Ausnahmefall hier begründen würden, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Tatsache, dass die Zufahrt zu der Anfahrtszone ausschließlich von dem ...platz her erfolgen soll, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass die Klägerin durch die geplante Anlieferzone in ihren etwaigen Anliegerrechten beeinträchtigt werden kann.

2.8 Frage 5.4

Auch für die Beantwortung der Frage 5.4 gelten die Überlegungen zu der Frage 5.3 (vgl. unter 2.7) entsprechend. Eine Beeinträchtigung der nachbarschützenden Rechte der Klägerin durch die Unterbauung der ...straße ist nicht ersichtlich.

2.9 Frage 5.5

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Verletzung der drittschützenden Rechte durch die Beantwortung der Frage 5.5 berufen. Weder die Frage der straßenrechtlichen Sondernutzung noch die Frage der Erschließung eines Grundstücks vermitteln Drittschutz (vgl. 2.7; BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24). Eine Ausnahmesituation, die unter Umständen eine andere Beurteilung erforderlich machen würde, liegt hier nicht vor.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO.

Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, waren hier ihre außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Anteil ihres Obsiegens erstattungsfähig, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden‚ wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Anfechtungsklage gegen die der Beigeladenen von der Beklagten erteilte, bis zum 31. August 2025 befristete bauaufsichtliche Genehmigung vom 1. Juli 2015 für das Anwesen auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung E. (Baugrundstück). Die Baugenehmigung hat die „Nutzungsänderung von Büro zu Gemeinschaftsunterkunft für Leistungsberechtigte nach Asylbewerberleistungsgesetz mit 294 Betten“ zum Gegenstand (Vorhaben). Mit der Baugenehmigung wurden Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Anforderungen des Brandschutzes zugelassen und eine Befreiung „gemäß § 246 Abs. 10 BauGB wegen der Errichtung der Gemeinschaftsunterkunft in einem Gewerbegebiet“ erteilt.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. … und FlNr. … jeweils Gemarkung E., die in der unmittelbaren Nachbarschaft zum Baugrundstück liegen. Diese Grundstücke sind mit einem Betriebsgebäude mit Büro, Lager und Verkaufsraum (FlNr. …) sowie einem Hochregallager (FlNr. …) bebaut. Die Klägerin betreibt an diesem Standort einen Groß- und Einzelhandel mit Lagerung zum Verkauf und zum Versand von Leuchtmitteln.

Auf dem Baugrundstück besteht ein dreigeschossiges Gebäude mit einem erdgeschossigen Anbau. Die Bauten wurden stets gewerblich genutzt, zuletzt durch ein Call-Center.

Das Baugrundstück und die Grundstücke der Klägerin liegen zwischen der Bahnlinie T., die im Westen verläuft, dem F-weg im Osten/Südosten sowie der H-straße im Norden. Ein Bebauungsplan besteht für diesen Bereich nicht.

Nach Maßgabe der Betriebsbeschreibung vom 1. August 2014 und der sonstigen Bauvorlagen ist beabsichtigt, das gesamte Gebäude auf dem Baugrundstück als Gemeinschaftsunterkunft für die Unterbringung von bis zu 294 Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 AsylbLG zu nutzen. Nach Nr. 3 der Auflagen zum Genehmigungsbescheid vom 1. Juli 2015 ist „das Unterkunftsgebäude mit entsprechenden Lärmschutzfenstern auszurüsten, sodass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind“.

Die Klägerin erhob am 13. August 2015 Anfechtungsklage gegen die ihr am 18. Juli 2015 zugestellte Baugenehmigung vom 1. Juli 2015, die das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Juni 2016 in der Sache abwies. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ist das Vorhaben als Anlage für soziale Zwecke mit wohnähnlicher Ausprägung im faktischen Gewerbegebiet ohne Rechtsverstoß im Weg der Befreiung nach § 246 Abs. 10 BauGB zugelassen worden. Insbesondere würden die künftigen Benutzer der Gemeinschaftsunterkunft weder gesundheitsgefährdenden Immissionen durch die vorhandenen Nutzungen des gegenständlichen Gewerbegebiets ausgesetzt noch führe das genehmigte Vorhaben zu einer Verschlechterung der immissionsschutzrechtlichen Situation für das klägerische Unternehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Am 18. August 2016 ließ die Klägerin Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2016 einlegen.

Zur Begründung ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, das Vorhaben sei wegen seiner wohnähnlichen Nutzung auch unter Berücksichtigung des Sonderbefreiungstatbestands nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB in dem betreffenden faktischen Gewerbegebiet nicht zulässig. Der Standort in der Nähe zum Industriegebiet „H.“, das Eingekreistsein durch stark frequentierte Verkehrswege aber auch die konkret anzutreffenden gewerblichen Nutzungen stünden der Annahme eines eher ruhigen Gewerbegebiets entgegen, in dem eine Gemeinschaftsunterkunft nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB oder eine – wie das Verwaltungsgericht argumentiere – ausnahmsweise zulässige Wohnnutzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zugelassen werden könnten. Bei der Würdigung der nachbarlichen Interessen sei auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit ihrem wachsenden und immissionsträchtigen Betrieb Mitte der 1980er Jahre an den heutigen Standort umgesiedelt sei, um Lärmkonflikte mit der Nachbarschaft zu vermeiden und am neuen Betriebsstandort erforderlichenfalls auch nachts arbeiten zu können. Auf einen Betrieb zur Nachtzeit sei die Klägerin aufgrund der geänderten Marktsituation im Online-Handel („Same Day Delivery“) angewiesen und sie habe spätestens im Jahr 2014 damit begonnen, auch nachts zu arbeiten. Die beauflagte Ausrüstung des Unterkunftsgebäudes der Gemeinschaftseinrichtung mit Lärmschutzfenstern führe nicht zur Zulassungsfähigkeit des Vorhabens. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eröffne das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot im Anwendungsbereich der TA Lärm nicht die Möglichkeit, der durch einen Gewerbebetrieb verursachten Überschreitung der Außen-Immissionsrichtwerte bei einem Wohnbauvorhaben durch Anordnung von passivem Lärmschutz zu begegnen.

Die Klägerin beantragt,

den Baugenehmigungsbescheid der Beklagten vom 1. Juli 2015 unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 29. Juni 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf ihre Ausführungen im erstinstanzlichen Verfahren,

die Berufung zurückzuweisen.

Ergänzend wird vorgetragen, dass eine Befreiung auch mit passiven Schallschutzmaßnahmen verbunden werden könne. Die TA Lärm stehe dem nicht entgegen, sofern der Beurteilungspegel den jeweils maßgeblichen Immissionsrichtwert nicht überschreite.

Die Beigeladene beantragt unter Verweis auf ihr erstinstanzliches Vorbringen,

die Berufung zurückzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts sowie der beigezogenen Bauakten der Beklagten verwiesen.

Gründe

Über die Berufung kann im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet.

Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Baugenehmigung vom 1. Juli 2015 zu Recht abgewiesen. Die Baugenehmigung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Richtet sich die Zulässigkeit eines Vorhabens im unbeplanten Innenbereich – wie hier nach § 34 Abs. 2 BauNVO i.V.m. § 8 BauNVO – seiner Art nach unmittelbar nach den Vorschriften der Baunutzungsverordnung, steht dem Nachbarn eines in demselben Baugebiet liegenden Grundstücks kraft Bundesrechts unabhängig von tatsächlichen Beeinträchtigungen ein Abwehrrecht in Gestalt eines Gebietserhaltungsanspruchs gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung zu (vgl. BVerwG, B.v. 22.12.2011 – 4 B 32.11 – BauR 2012, 634 = juris Rn. 5; BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 13, 30, jeweils m.w.N.). Da § 34 Abs. 2 BauGB faktische Baugebiete hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den festgesetzten Baugebieten gleichstellt und deshalb derselbe Nachbarschutz besteht wie bei bauplanerischen Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung, ist bei einer fehlerhaften Befreiung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung auch im faktischen Baugebiet ein nachbarlicher Abwehranspruch gegeben (vgl. BVerwG, B.v. 27.8.2013 – 4 B 39.13 – BauR 2013, 783 = juris Rn. 3; BVerwG, B.v. 8.7.1998 – 4 B 64.98 – BayVBl 1999, 26 = juris Rn. 5; BVerwG, U. v. 19.9.1986 – 4 C 8.84 – BauR 1987, 70 = juris Rn. 19 a.E., jeweils m.w.N.). Diese Rechtsprechung zu § 31 Abs. 2 BauGB lässt sich auf § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB übertragen (vgl. VGH BW, B.v. 17.5.2017 – 5 S 1505/15 – BauR 2017, 1499 = juris Rn. 22).

Von diesen Grundsätzen ausgehend verletzt die angefochtene Baugenehmigung keine Rechte der Klägerin. Die Beklagte konnte nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB eine Befreiung für die Nutzungsänderung des Gebäudes auf dem Baugrundstück in eine Gemeinschaftsunterkunft erteilen, weil das Vorhaben in einem faktischen Gewerbegebiet zur Ausführung kommen soll, in dem nach § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 3 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke ausnahmsweise zugelassen werden können und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. Ermessensfehler i.S.d. § 114 Satz 1 VwGO liegen nicht vor.

1. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB insoweit vorliegen, als das Vorhaben die Nutzungsänderung eines bislang gewerblich genutzten Gebäudes in einem faktischen Gewerbegebiet in eine Gemeinschaftsunterkunft zum Inhalt hat (§ 29 Abs. 1 BauGB, § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO, § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB, § 1 Abs. 1 AsylbLG) und nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 Alt. 3 BauNVO Anlagen für soziale Zwecke hier ausnahmsweise zugelassen werden können.

2. Die Abweichung von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 8 BauNVO ist auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar.

Die Beschränkung der Befreiungsmöglichkeit, dass die Abweichung auch unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit den in Betracht kommenden bodenrechtlichen öffentlichen Interessen vereinbar sein muss, ist eine tatbestandliche Voraussetzung des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB (vgl. BVerwG, B.v. 6.3.1996 – 4 B 184.95 – BauR 1996, 518 = juris Rn. 6, 7; BVerwG, U.v. 9.6.1978 – 4 C 54.75 – BVerwGE 56, 71 = juris Rn. 31, jeweils zu § 31 Abs. 2 BauGB). Insoweit ist die Einzelfallentscheidung auf Zulassungsebene daraufhin zu überprüfen, ob die öffentlichen Belange unter Einbeziehung nachbarlicher Interessen gewahrt sind (vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 12).

Zu den nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB in erster Linie zu berücksichtigenden öffentlichen Belangen gehören die in § 1 Abs. 6 BauGB genannten öffentlichen Belange der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung (Nr. 1), der Wirtschaft (Nr. 8 Buchst. a), insbesondere im Hinblick auf die auch objektiv-rechtlich zu berücksichtigenden betrieblichen Belange der im Gewerbegebiet ansässigen Gewerbebetriebe an der Erhaltung des betrieblichen Bestands und nach Betriebsausweitung einschließlich der Vermeidung von Nutzungskonflikten, sowie die Belange der Flüchtlinge oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung (Nr. 13; vgl. zum Ganzen: Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger – E/Z/B/K, BauGB, Stand August 2017, § 246 Rn. 69; Söfker/Runkel in E/Z/B/K, a.a.O., § 1 Rn. 157 ff.; VGH BW, B.v. 17.5.2017 – 5 S 1505/15 – BauR 2017, 1499 Rn. 31, „gesunde Wohnverhältnisse“; Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Auflage 2017, § 246 BauGB Rn. 43 f.).

a) Das Vorhaben ist mit dem öffentlichen Belang der allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse bzw. Unterbringungsverhältnisse in Bezug auf den hier relevanten Schutz vor Lärmbeeinträchtigungen vereinbar (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).

Die Unterbringung von Asylbegehrenden in Gemeinschaftsunterkünften erfolgt in der Regel bis zum bestandskräftigen negativen Abschluss des Asylverfahrens (vgl. § 53 AsylG, Art. 4 AufnG). Dies kann je nach Sachlage auch einen längeren Zeitraum umfassen als die Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung, die nach § 47 Abs. 1 Satz 1 AsylG längstens sechs Monate dauern soll (Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.11.2017, § 53 AsylG Rn. 10). Der Gesetzgeber geht deshalb von „wohnähnlichen Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften“ aus (vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 12; ebs. BR-Drs. 419/14 S. 6 „wohnähnliche Nutzung“). Gleichwohl ist die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft kein Wohnen im Sinn der Baunutzungsverordnung oder sonstiger Vorschriften und Regelwerke, soweit sich diese am Maßstab der angemessenen Befriedigung allgemeiner Wohnbedürfnisse orientieren. Dies gilt nicht nur für die Bewohnerzimmer, sondern auch für die in der Gemeinschaftsunterkunft vorgesehenen Wohnungen. Der Begriff des Wohnens ist durch eine auf Dauer angelegte Häuslichkeit, Eigengestaltung der Haushaltsführung und des häuslichen Wirkungskreises sowie Freiwilligkeit des Aufenthalts gekennzeichnet (vgl. BVerwG, B.v. 18.10.2017 – 4 CN 6.17 – juris Rn 14 m.w.N. zu § 3 Abs. 1 BauNVO). Daran fehlt es im Fall der den Asylbewerber verpflichtenden Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft (§ 53 AsylG), die weder eine eigengestaltete Haushaltsführung noch die Eigengestaltung des häuslichen Wirkungskreises gewährleistet und zudem auch nicht für die ständige Bewohnung, sondern nur für die Dauer des Asylverfahrens gedacht ist.

In Gemeinschaftsunterkünften ist aber der Mindeststandard einer menschenwürdigen Unterbringung ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen zu gewährleisten (vgl. Heusch in Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand 1.11.2017, § 53 AsylG Rn. 12; Bergmann in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 11. Auflage 2016, § 53 AsylG Rn. 10). Deshalb muss sichergestellt sein, dass die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft keinen gesundheitsgefährdenden Immissionen ausgesetzt werden (vgl. VGH BW, B.v. 15.7.2017 – 5 S 1505.15 – BauR 2017, 1499 = juris Rn. 31 m.w.N.). Ein über die Wahrung „gesunder Wohnverhältnisse“ im Sinn der Vermeidung gesundheitsgefährdender Immissionen hinausgehendes Schutzgebot folgt aus § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB für Flüchtlingsunterkünfte, insbesondere solchen in Gewerbe- oder Industriegebieten, die ihrer Zweckbestimmung nach der Unterbringung von belästigenden (§ 8 Abs. 1 BauNVO) bzw. erheblich belästigenden (§ 9 Abs. 1 BauNVO) Gewerbebetrieben dienen, aber nicht. Denn das besondere Gewicht, das der Gesetzgeber einer bedarfsgerechten und zeitnahen Schaffung von Unterbringungseinrichtungen bereits mit dem Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen vom 20.11.2014 (BGBl. I S. 1748) aber auch mit dem Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1722) beigemessen hat, ist bei der Bewertung der öffentlichen Belange zu berücksichtigen. Danach sind gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse als öffentlicher Belang i.S.v. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in allen Baugebieten zu wahren (vgl. BT-Drs. 18/3070 S. 1, S. 5; BT-Drs. 18/6185 S. 54 f.; Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Auflage 2017, § 246 BauGB Rn. 44 m.w.N.).

Die Auflage Nr. 3 zur Baugenehmigung vom 1. Juli 2015, wonach das Unterkunftsgebäude mit Lärmschutzfenstern auszurüsten ist, ist zulässig und geeignet, um gesunde Wohnverhältnisse im vorgenannten Sinn zu gewährleisten.

aa) Soweit es Verkehrslärmimmissionen (hier insb. Bahnstrecke T., F-weg, H-straße) betrifft, ist im Verhältnis zwischen Verkehrsweg und schutzbedürftiger Nutzung nach dem Regelungskonzept des Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch die Möglichkeit passiven Lärmschutzes vorgesehen (vgl. §§ 41 ff. BImSchG, 24. BImSchV; vgl. Gatz Anmerkung zu BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – jurisPR-BVerwG 3/2013 Anm. 4). Schallschutzmaßnahmen können danach durch bauliche Verbesserung an Umfassungsbauteilen schutzbedürftiger Räume, insbesondere durch den Einbau von Schallschutzfenstern zur Minderung der Einwirkungen durch Verkehrslärm angeordnet werden (vgl. § 1, § 2 Abs. 1 24. BImSchV).

Im Sinne der fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze sind gesunde Wohnverhältnisse in Bezug auf den maßgeblichen Innenraumpegel insbesondere in Schlafräumen zur Nachtzeit in Wohngebieten jedenfalls noch gewahrt, wenn Dauerschallpegel aus dem Gesamtlärm von 30 dB(A) bis 35 dB(A) und Spitzenpegel von 40 dB(A) am Ohr des Schläfers nicht überschritten werden. Teilweise werden auch Dauerschallpegel von zwischen 35 dB(A) und 40 dB(A) und Maximalwerte von 45 dB(A) und 55 dB(A) noch für hinnehmbar erachtet. In Mischgebieten wird zum Teil ein Aufschlag von 2 dB(A) für zulässig erachtet (vgl. BayVGH, U.v. 23.2.2007 – 22 A 01.40089 u.a. – VGH n.F. 60, 131 = juris Rn. 51 m.w.N.). Für Wohnnutzungen oder wohnähnliche Nutzungen in Gewerbegebieten – wie hier – gilt jedenfalls kein höherer Schutzstandard. Mit entsprechend ausgestatteten Schallschutzfenstern lassen sich die genannten Innenraumpegel je nach dem bewerteten Schalldämm-Maß des Fensters auch bei hohen Außenpegeln wahren (vgl. BVerwG, U.v. 8.9.2016 – 3 A 5.15 – juris Rn. 105 m.w.N.). Dies hat die Beklagte gesehen und deshalb der beigeladenen Bauherrin verbindlich aufgegeben, das Unterkunftsgebäude mit Lärmschutzfenstern auszurüsten, sodass die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse gewährleistet sind (Auflage Nr. 3 der Baugenehmigung vom 1.7.2015). Bereits die im Bestand vorhandenen Fenster des Gebäudes der Beigeladenen weisen bewertete Schalldämm-Maße von Rw 32 dB(A) bzw. Rw 37 dB(A) auf (vgl. Baubeschreibung vom 3.1.1990 zum Bauantrag für den Neubau des Quelle TKD-Gebäudes Nr. 2.4, Bauakte B1-2014-206/Amtskonferenz sowie Baubeschreibung vom 13.4.1992 zum Bauantrag Ausbau des 1. Obergeschosses Nr. 2.02, Bauakte B12/1991/2292 und /1134). Dies hindert die Bauaufsichtsbehörde allerdings nicht, weitergehende Anforderungen zu stellen.

In der Rechtsprechung zur fachplanungsrechtlichen Zumutbarkeitsgrenze ist zwar geklärt, dass zur angemessenen Befriedigung der Wohnbedürfnisse heute grundsätzlich die Möglichkeit des Schlafens bei gekipptem Fenster gehört (vgl. BVerwG, U.v. 21.9.2006 – 4 C 4.05 – BVerwGE 126, 340 = juris Rn. 26 m.w.N.). Diese an der Erhaltung der Wohnqualität und den berechtigten Wohnerwartungen ausgerichtete Rechtsprechung zur Befriedigung angemessener Wohnbedürfnisse lässt sich aber weder auf die Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft übertragen, noch gibt es einen (zumal grundrechtlich abgesicherten) Anspruch auf Schlafen bei offenem bzw. gekipptem Fenster (vgl. VGH BW, U.v. 8.10.2012 – 5 S 203/11 – juris Rn. 106 m.w.N.). Insoweit wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Einschränkung allgemeiner Wohnansprüche für die Bewohner einer Gemeinschaftsunterkunft bei der Bewertung der Anforderung an gesunde Wohnverhältnisse zu berücksichtigen ist. Dies ermöglicht es, einen ausreichenden Lärmschutz unter Berücksichtigung einer angemessenen Belüftung der Räume auch dann sicherzustellen, wenn die Schallschutzfenster nur gelegentlich geöffnet werden können.

bb) Im Hinblick auf den nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gebotenen Schutz der Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft vor gesundheitsgefährdendem Lärm in Bezug auf die Gesamtbelastung aller relevanten, verschiedenartigen Geräuschquellen (hier insb. Verkehrs- und Gewerbelärm) gilt im Ergebnis nichts anderes.

Für die Gesamtlärmbelastung verschiedenartiger Geräuschquellen sind weder die TA Lärm maßgeblich noch sonst verbindliche Regelwerke. Das Immissionsrichtwertkonzept der TA Lärm zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S.d. § 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 BImSchG, Nr. 1 TA Lärm betrifft den von Anlagen i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG ausgehenden Lärm (vgl. BVerwG, B.v. 13.7.2017 – 4 BN 10.17 – BauR 2017, 1972 = juris Rn. 11; Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm; BVerwG, B.v. 13.12.2007 – 4 BN 41.07 – NVwZ 2008, 426 = juris Rn. 7). Auch andere Regelwerke bewerten lediglich die jeweils von ihnen erfassten Geräuscharten isoliert, blenden also bereichsfremde Geräuschquellen aus der Betrachtung aus (vgl. BVerwG, U.v. 29.6.2017 – 3 A 1.16 – juris Rn. 85 m.w.N., sog. „geräuschquellenbezogene Betrachtung“).

Darüber hinaus dienen die Richtwerte aus den einschlägigen Regelwerken dem Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche und setzen deshalb bereits unterhalb der Grenze zu Gesundheitsgefahren an (vgl. z.B. Nr. 3.2.1 Abs. 1, Nr. 6.1 TA Lärm, § 2 Abs. 1 16. BImSchV). Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinn des § 3 Abs. 1 BImSchG sind nicht nur gesundheitsgefährdende Immissionen, sondern auch Immissionen, die erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeiführen. Aufgrund der Zielrichtung dieser Regelwerke, Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche zu gewährleisten, wird nicht zwischen Immissionsrichtwerten zum Schutz vor Gesundheitsgefahren und Immissionsrichtwerten zum Schutz vor erheblichen Belästigungen unterschieden (vgl. Dolde, Rechtliche Aspekte einer Gesamtlärmbetrachtung, Nr. IV.2, Lärmbekämpfung 2001, 100).

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung dürfte aber geklärt sein, dass Außen-Immissionswerte oberhalb von 70 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts potenziell gesundheitsgefährdend sind (vgl. zuletzt BVerwG, U.v. 29.6.2017 – 3 A 1.16 – juris Rn 71; vgl. auch BVerwG, U.v. 21.11.2013 – 7 A 28.12 – NVwZ 2014, 730 = juris Rn. 53 f.; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 17; BayVGH, U.v. 4.8.2017 – 9 N 15.378 – juris Rn. 91, jeweils m.w.N.). Diese Grenze wird allerdings kaum erreicht (vgl. Jarras, BImSchG, 12. Auflage 2017, § 41 Rn. 53 m.w.N.). Anhaltspunkte für eine Überschreitung der Außen-Immissionswerte von 70 dB(A)/tags und 60 dB(A)/nachts bestehen auch vorliegend nicht. So haben etwa von der Klägerin veranlasste Messungen der Fremdgeräusche (Gewerbe und Verkehr) zur Nachtzeit ergeben, dass am Wohnanwesen westlich der Eisenbahnstrecke auf FlNr. … in jeweils drei Nachtstunden zwischen 3:00 Uhr und 6:00 Uhr Hintergrundgeräuschpegel (L95) von aufgerundet zwischen 44 dB(A) und 49 dB(A) auftreten (vgl. schallimmissionsschutztechnische Untersuchung zur geplanten Erweiterung der betrieblichen Tätigkeit im Nachtzeitraum vom 9. November 2015).

Davon abgesehen bestehen in Anlehnung an §§ 41, 42 BImSchG mangels eines verbindlichen Regelwerks für eine die Gesundheit gefährdende Gesamtbelastung unterschiedlicher Geräuschquellen keine Bedenken gegen Maßnahmen des passiven Lärmschutzes an den lärmbetroffenen baulichen Anlagen, insbesondere durch den Einbau von Schallschutzfenstern. Schutzwürdige Außenwohnbereiche sieht das Nutzungskonzept des Vorhabens nicht vor. Der vonseiten der Beklagten mit der Auflage Nr. 6 zur Baugenehmigung vom 1. Juli 2015 aufgrund des Art. 7 Abs. 2 BayBO i.V.m. ihrer Ortssatzung geforderte Kinderspiel Platz ist, von den Lärmwirkungen der im Gewerbegebiet vorhandenen Betriebe geschützt, an der Südseite des Unterkunftsgebäudes geplant (vgl. mit Genehmigungsvermerk versehenen Lageplan/Freiflächen vom 18.8.2014).

cc) Nachbarliche Interessen werden aufgrund der Bewältigung der Verkehrs- und Gesamtlärmproblematik durch die zulässige und geeignete Maßnahme des passiven Lärmschutzes nicht berührt.

b) Das Vorhaben ist unter Würdigung der nachbarlichen Interessen mit dem öffentlichen Belang der Anforderungen an die Sicherheit der Wohn- und Arbeitsbevölkerung vereinbar (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB).

aa) Von einer über die allgemeinen verkehrlichen Risiken insbesondere des Fußgängerverkehrs hinausgehenden Gefahr für die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft ist nicht auszugehen.

(1) Die verkehrlichen Verhältnisse am Standort der Gemeinschaftsunterkunft sind übersichtlich. Die von Norden in das Gewerbegebiet führende, geradlinig verlaufende W-straße zweigt zwischen den Betriebsgrundstücken der Klägerin nach Osten ab und endet nach etwa 100 m in einem Wendehammer (S-straße). Der im Bereich dieser Abzweigung ebenfalls geradlinig nach Süden verlaufende Zweig der W-straße endet nach etwa 70 m in Lage der Zufahrt zur vormaligen südlichen Stellplatzanlage des Gebäudes der Beigeladenen. Ein Durchgangsverkehr findet deshalb nicht statt. Ausweislich des Vortrags der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren löst ihr Betrieb nach derzeitiger Betriebssituation 375 Fahrzeugbewegungen zur Tagzeit aus (vgl. Klagebegründung vom 2.10.2015 S. 15 ff.). Auch hinsichtlich des weiteren im Gewerbegebiet ansässigen Betriebs der Firma H. (Produktions- und Bürogebäude; Werkzeugherstellung) auf dem Grundstück FlNr. … Gemarkung E. ist kein wesentlich höherer Fahrverkehr als für den klägerischen Betrieb zu erwarten. Die südlich der Gemeinschaftsunterkunft liegende unbebaute Fläche (FlNr. … und …) wird nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nur zeitweilig von einer Erdbaufirma genutzt.

(2) Ausweislich der erstinstanzlichen Feststellungen im Ortstermin vom 9. Oktober 2014 (vgl. Verfahren AN 9 K 14.00830) führt ein ca. 2 m breiter Gehweg auf der östlichen Seite der W-straße in Richtung Norden an der Westseite des klägerischen Betriebs vorbei. Im Bereich der S-straße zur Verbindungsbrücke der klägerischen Betriebsgebäude ist der Gehweg ca. 1,50 m breit. Diese Gehwegbreiten genügen zwar nicht den Grundanforderungen, die die Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen (Ausgabe 2006; RASt 06) unter Berücksichtigung von ungehinderten Begegnungsmöglichkeiten und der Einhaltung beidseitiger Sicherheitsräume zur Fahrbahn und zur Hauswand empfehlen. Die RASt 06 behandelt aber den Entwurf und die Gestaltung von Straßen (vgl. Geltungsbereich und Aufbau). Als Hauptziel bei der Planung und dem Entwurf von Stadtstraßen orientiert sich die RASt 06 auch nicht ausschließlich an den Anforderungen für die Verkehrssicherheit, sondern an der Verträglichkeit der Nutzungsansprüche untereinander und mit den Umfeldnutzungen, die eine Verbesserung der Verkehrssicherheit lediglich mit einschließt (vgl. Nr. 1.2 RASt 06). Die RASt 06 hat schließlich einen nur empfehlenden Charakter. Deswegen können Gemeinden bei der Planung anhand der konkreten örtlichen Situation im notwendigen Umfang auch hiervon abweichen (vgl. BayVGH, B.v. 23.2.2015 – 6 ZB 13.978 – juris Rn. 15 m.w.N.).

Davon abgesehen können auch nach Maßgabe der RASt 06 im Einzelfall Mindest-Gehwegbreiten von 1,50 m etwa bei geringem Fußgängeraufkommen in dörflichen Hauptstraßen ausreichen (vgl. Nr. 5.1.2 RASt 06, S. 25). Ein Gehweg kann im Übrigen schon dann – wenn auch eingeschränkt, so doch noch ausreichend – funktionsfähig sein, wenn er den erforderlichen Mindestgehraum für einen Fußgänger bietet (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2017 – 6 ZB 16.681 – juris Rn. 12 f. m.w.N., „Mindestgehwegbreite 75 cm“). Hiervon ausgehend bestehen unter Berücksichtigung der verkehrlichen Verhältnisse keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die vom Verwaltungsgericht ermittelten Gehwegbreiten von 1,50 m bzw. 2 m nicht ausreichend sein könnten. Dies gilt auch dann, wenn der erstinstanzliche Vortrag der Klägerin zutrifft, dass die Breite des Gehwegs lediglich ein Mindestmaß von 1,30 m aufweist.

(3) Mit dem Vorbringen, Sattelschlepper müssten über den Gehweg zurückstoßen und der Fahrer eines rangierenden Lkw könne allein nie den kompletten Bereich hinter seinem Fahrzeug überblicken, macht die Klägerin kein schutzwürdiges nachbarliches Interesse geltend.

Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen (§ 2 Abs. 1 StVO). Sie dürfen deshalb grundsätzlich keine Gehwege befahren, die den Fußgängern vorbehalten sind (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 StVO). Das Überqueren eines Gehwegs durch Kraftfahrzeuge verstößt zwar nicht gegen das Gebot der Fahrbahnbenutzung, wenn es darum geht, in ein Grundstück ein- oder aus einem Grundstück auszufahren (vgl. BGH, B.v. 27.6.1985 – 4 StR 766/84 – NJW 1985, 2540 = juris Rn. 13 ff.). Dies ist allerdings nicht an jeder beliebigen Stelle zulässig, sondern nur an einer Stelle, die erkennbar zur Einfahrt in ein Grundstück vorgesehen und geeignet ist (vgl. BGH, B.v. 27.6.1985 a.a.O.; z.B. Bordsteinabsenkung). Beim Abbiegen in ein Grundstück muss sich der Fahrzeugführer aber so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist (§ 9 Abs. 5 StVO). Auch beim Rückwärtsfahren ergeben sich insbesondere für die Fahrer von Lastkraftwagen aus § 9 Abs. 5 StVO besondere Sorgfaltspflichten. Ist dem Fahrer die volle Sicht verwehrt, so muss er sich einer Hilfsperson bedienen, die hinter dem zurückstoßenden Fahrzeug gefährdete Verkehrsteilnehmer warnt und mit dem Fahrzeugführer Verbindung durch Zeichen und Rufe aufrechterhält (vgl. Burmann in Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 24. Auflage 2016, § 9 StVO Rn. 70 m.w.N.). Diese Sorgfaltspflichten gelten nicht nur im Nahbereich von Gemeinschaftsunterkünften, sondern grundsätzlich für alle Orte, an denen sich Menschen aufhalten oder bei denen auch nur mit der Möglichkeit eines Hinzukommens von Menschen zu rechnen ist (vgl. BGH, U.v. 19.10.1955 – VI ZR 117/54 – VersR 55, 743 = Jurion RS 1955, 12891 Rn. 11). Ob die danach gebotenen Vorsichtsmaßnahmen zeitaufwändig sind oder zu Beeinträchtigungen im Betriebsablauf führen, wie die Klägerin einwendet, bedarf keiner Klärung. Denn einen irgendwie gearteten Anspruch auf Bewahrung einer für den Betriebsablauf vorteilhaften verkehrlichen Situation auf den dem öffentlichen Verkehr dienenden Flächen gibt es nicht. Auch in einem Gewerbegebiet erfordert die Teilnahme am Straßenverkehr ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht (§ 1 Abs. 1 StVO).

bb) Das im Baugenehmigungsverfahren eingereichte Brandschutzkonzept vom 21. August 2014 (Nr. 204-06-01) zeigt nachvollziehbar auf, dass die im Bestand vorhandene Abweichung von den zulässigen Brandabschnittsgrößen von nicht mehr als 40 m (Art. 28 Abs. 2 Nr. 2 BayBO) angesichts der Gesamtflächen und Ausstattung des Gebäudes mit einer flächendeckenden Brandmeldeanlage unbedenklich ist. Auch die erteilte Abweichung wegen Überschreitung der zulässigen Fluchtweglänge von 35 m (Art. 33 Abs. 2 Satz 1 BayBO) um maximal 5 m ist nicht zu beanstanden; als Kompensationsmaßnahme dient ebenfalls die Brandmeldeanlage.

c) Die nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB erteilte Befreiung ist unter Berücksichtigung der nachbarlichen Interessen mit den öffentlichen Belangen der Wirtschaft vereinbar, insbesondere im Hinblick auf die auch objektiv-rechtlich zu berücksichtigenden betrieblichen Belange der im Gewerbegebiet ansässigen Gewerbebetriebe an der Erhaltung des betrieblichen Bestands und nach Betriebsausweitung einschließlich der Vermeidung von Nutzungskonflikten (§ 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchst. a BauGB).

Das von der Klägerin geltend gemachte Interesse an der Erhaltung des betrieblichen Bestands sowie das Interesse nach einer Betriebsausweitung ist berücksichtigungsfähig (vgl. Söfker/Runkel in E/Z/B/K, Stand August 2017, § 1 Rn 160 m.w.N.). Diese schutzwürdigenden Interessen werden durch die angefochtene Nutzungsänderung des Bürogebäudes der Beigeladenen in eine Gemeinschaftsunterkunft aber nicht weiter eingeschränkt als dies ggf. schon bislang der Fall war.

aa) Anders als die Klägerin einwendet, entsteht kein Nutzungskonflikt durch die Zulassung der Gemeinschaftsunterkunft im Hinblick auf die immissionsschutzrechtliche Situation.

(1) Die Baugebietsvorschrift des § 8 BauNVO räumt der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben gegenüber anderen, insbesondere schutzbedürftigen Nutzungen zwar einen gewissen Vorrang ein. Aus der Berücksichtigung der Belange des Immissionsschutzes folgt aber auch für Gewerbegebiete ein eingeschränkter Störgrad (vgl. Söfker/Runkel in E/Z/B/K, a.a.O., Rn. 157). Soweit es die Zumutbarkeit von Lärmwirkungen aus Anlagen betrifft, die – wie der Betrieb der Klägerin – dem Anwendungsbereich der TA Lärm unterliegen, ist geklärt, dass der TA Lärm als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zukommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist jedenfalls insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 18; BVerwG, B.v. 8.11.2017 – 4 B 19.17 – juris Rn. 12 jeweils m.w.N.). Hiervon ausgehend sind auch der wohnähnlich genutzten Gemeinschaftsunterkunft im Gewerbegebiet gewerbegebietstypische Belästigungen oder Störungen von allen Anlagen, für die die TA Lärm gilt, in Höhe der Außen-Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b TA Lärm (65 dB(A)/tags, 50 dB(A)/nachts) zumutbar.

(2) Eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zu Lasten der Klägerin unter dem geltend gemachten Gesichtspunkt einer an ihren Betrieb heranrückenden schutzwürdigen Bebauung scheidet nach jeder Betrachtungsweise aus.

Hinsichtlich des u.a. der Klägerin zuzurechnenden Gewerbelärms folgt dessen isolierte, von anderen verschiedenartigen Geräuschen unabhängige Berücksichtigung aus der Würdigung der nachbarlichen Interessen nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB. Insoweit findet entsprechend § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO auch das Gebot der Rücksichtnahme Eingang in die Prüfung (vgl. Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB/ BauNVO, 8. Auflage 2017, § 246 BauGB Rn. 44 m.w.N.; BVerwG, U.v. 6.10.1989 – 4 C 14.87 – BVerwGE 82, 343 = juris Rn. 12 ff. m.w.N. zu § 31 Abs. 2 BauGB).

(a) Nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO sind (schutzbedürftige) bauliche Anlagen unzulässig, wenn sie Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Diese Vorschrift soll ebenso wie die übrigen Tatbestandsalternativen des § 15 Abs. 1 BauNVO gewährleisten, Nutzungen die geeignet sind, Spannungen und Störungen hervorzurufen, einander so zuzuordnen, dass Konflikte möglichst vermieden werden (vgl. BVerwG U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145 = juris Rn. 16 m.w.N.). In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist weiter geklärt, dass der Nachbarschutz nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO als Ausprägung des Rücksichtnahmegebots in Bezug auf Belästigungen und Störungen drittschützend ist, einem betroffenen Nachbarn im Fall der Verletzung des Rücksichtnahmegebots also ein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung verleiht (vgl. Söfker in E/Z/B/K, BauGB, Stand August 2017, § 15 BauNVO Rn. 38 m.w.N.). Wahrt danach der Immissionsbeitrag des Gewerbebetriebs der Klägerin unter Berücksichtigung der Vorbelastung i.S.d. Nr. 2.4 Abs. 2 TA Lärm die maßgeblichen Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Gewerbegebiete nach Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b TA Lärm (65 dB(A)/tags, 50 dB(A)/nachts) an den maßgeblichen Immissionsorten der Gemeinschaftsunterkunft, kommt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht in Betracht.

(b) Auch wenn der maßgebliche Immissionsrichtwert nach TA Lärm für den Beurteilungspegel an den maßgeblichen Immissionsorten der Gemeinschaftsunterkunft überschritten wäre, würde sich vorliegend keine andere Bewertung ergeben.

Das Rücksichtnahmegebot kann zwar gegenüber einem bestandsgeschützten, emittierenden Gewerbebetrieb verletzt sein, wenn eine heranrückende Bebauung zu zusätzlichen Anforderungen aus Gründen des Immissionsschutzes führen könnte (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – a.a.O. = juris Rn 19, 26; BVerwG, U.v. 18.5.1995 - 4 C 20.94 – BVerwGE 98, 235 = juris Rn. 24; BVerwG, U.v. 14.1.1993 – 4 C 19.90 – NVwZ 1993, 1184 = juris Rn. 32; BVerwG, B.v. 25.11.1985 – 4 B 202.85 – NVwZ 1986, 469 = juris Rn. 2 jeweils m.w.N.). Ein solcher Fall liegt aber nicht vor. Denn mit der Nutzungsänderung des bislang als Call-Center genutzten Gebäudes hin zu einer Gemeinschaftsunterkunft rückt im Ergebnis weder eine schutzbedürftigere Nutzung als bisher an den Betrieb der Klägerin heran, noch verschiebt sich die beiderseitige Zumutbarkeitsgrenze aufgrund der angefochtenen Baugenehmigung zu Lasten der Klägerin oder sonstiger zu einer Gesamtbelastung i.S.v. Nr. 2.4 Abs. 3 TA Lärm beitragender Anlagen.

Gegenüber dem bestehenden Gebäude der Beigeladenen, das bislang als Call-Center genutzt wurde, war kein geringeres Maß an Rücksicht zu nehmen als gegenüber der nunmehr genehmigten Nutzung als Gemeinschaftsunterkunft, die umgekehrt, weil sie in einem faktischen Gewerbegebiet ausgeübt wird, keinen höheren Schutzanspruch vermittelt als die vorangegangene Nutzung zu gewerblichen Zwecken. Der emittierende Betrieb der Klägerin ist vielmehr in gleicher Weise an die nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BauNVO maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze gebunden wie die gewerblichen Störungen ausgesetzte Gemeinschaftsunterkunft.

Anders als gewerblich genutzte Bauten weisen Flüchtlingsunterkünfte zwar Schlafräume auf. Eine erhöhte Schutzwürdigkeit als gegenüber den bislang zu Bürozwecken genutzten Räumlichkeiten bzw. dem Baugrundstück der Beigeladenen folgt daraus hier aber nicht. Da Büroräume ebenfalls schutzbedürftige Räume nach A.I.3 Satz 1 Buchst. a des Anhangs zur TA Lärm i.V.m. DIN 4109 (Ausgabe 1989) sind, sind auch ihnen gegenüber die festgelegten Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel zu wahren (Nr. 2.3, Nr. 6.1 TA Lärm). Selbst wenn die bislang genutzten Büroräume im Gebäude der Beigeladenen als Großraumbüro zu werten wären und deshalb nicht von schutzbedürftigen Räumen i.S.d. DIN 4109 (Ausgabe 1989) ausgegangen werden könnte („ausgenommen Großraumbüros“), würde sich nichts anderes ergeben. Denn nach A.1.3 Satz 1 Buchst. b des Anhangs zur TA Lärm wäre dann der am stärksten betroffene Rand der Fläche maßgeblicher Immissionsort i.S.d. Nr. 2.3 TA Lärm, wo nach dem Bau- und Planungsrecht Gebäude mit schutzbedürftigen Räumen – wie etwa eine Büronutzung – erstellt werden dürfen. Dies gilt auch hinsichtlich der niedrigeren Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit, weil die Zuordnung der Immissionsorte zu den einzelnen Baugebietstypen nicht auf die tatsächliche Nutzung abstellt, sondern auf die Festlegungen in den Bebauungsplänen (Nr. 6.6 Satz 1 TA Lärm) bzw. im unbeplanten Innenbereich auf die Schutzbedürftigkeit des jeweiligen Gebiets (Nr. 6.6 Satz 2 TA Lärm), das hier einem Gewerbegebiet i.S.v. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b TA Lärm, § 34 Abs. 2 BauGB, § 8 BauNVO entspricht. Auf die sich aus der TA Lärm ergebenden Vorgaben hat auch das Verwaltungsgericht abgestellt, soweit es ausführt, die nunmehr genehmigte Nutzung führe faktisch in gewissem Umfang sogar zu einer Verbesserung für die Klägerin, weil andernfalls der maßgebliche Immissionsort näher an die Hauptquelle der Emissionen durch den Lkw-Verkehr rücken würde (vgl. UA S. 27).

Der vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleich des Vorhabens mit Betriebswohnungen i.S.d. § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, die in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden können, ist ebenfalls berechtigt. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob bereits eine Betriebswohnung im Gebiet vorhanden ist. Denn der vom Verwaltungsgericht angestellte Vergleich von Flüchtlingsunterkünften mit Betriebswohnungen betrifft den aus der Belegenheit solcher Anlagen in Gewerbegebieten folgenden geminderten Schutzgrad (vgl. UA S. 26 f). Insoweit ist geklärt, dass Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter prinzipiell ein geringerer Schutz gegen Immissionen zusteht als den sonstigen Wohnungen, weil in Gewerbe- und Industriegebieten an sich nicht gewohnt werden darf. Die aus betriebswirtschaftlichen und betriebstechnischen Gründen gleichwohl in diesen Gebieten – ausnahmsweise – zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter müssen sich deswegen nach dem Sinn und Zweck der zitierten Vorschriften mit der Immissionsbelastung abfinden, die generell in solchen Gebieten zulässig ist. (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.1984 – 4 C 50.80 – NVwZ 1984, 511 = juris Rn. 15 m.w.N.). Angesichts der weitreichenden Zulassungsmöglichkeiten für Flüchtlingsunterkünfte, von denen nach § 246 Abs. 8 bis 14 BauGB in allen Baugebieten, im unbeplanten Innenbereich und im Außenbereich Gebrauch gemacht werden kann, gilt für Flüchtlingsunterkünfte – zumal in einem Gewerbe- oder Industriegebiet – nichts anderes. Auch die Bewohner von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten müssen sich nach dem Sinn und Zweck des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB mit der Immissionsbelastung abfinden, die generell im Gewerbegebiet zulässig ist. Insoweit wird nicht nur der betroffenen Nachbarschaft ein Mehr an Beeinträchtigungen zugemutet (vgl. Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Auflage 2017, § 246 BauGB Rn. 44 m.w.N.; vgl. OVG Hamburg, B.v. 14.4.2016 – 2 Bs 29/16 – BauR 2016, 1279 = juris Rn. 42 m.w.N. zu § 246 Abs. 12 Satz 1 BauGB), sondern auch den Bewohnern von Flüchtlingsunterkünften.

Weitergehende immissionsschutzrechtliche Anforderungen als § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ohnehin gebietet und bislang schon geboten hat, entstehen für den Betrieb der Klägerin daher nicht erst aufgrund der Zulassung des Vorhabens. Insoweit muss auch nicht der Frage nachgegangen werden, welche nach Maßgabe der TA Lärm zulässigen Möglichkeiten der architektonischen Selbsthilfe der beigeladenen Bauherrin obliegen könnten und ob die Klägerin ihrerseits den nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG gebotenen immissionsbezogenen Grundpflichten zur Lärmminderung und Lärmvermeidung nachgekommen ist. Hiervon ausgehend bestehen auch keine Bedenken gegen den beauflagten Einbau von Schallschutzfenstern in der Gemeinschaftsunterkunft, weil es dem Immissionsbetroffenen unbenommen bleibt, für seine Nutzung über das nach Maßgabe der TA Lärm Geforderte hinaus einen weitergehenden Lärmschutz vorzusehen, um zu gewährleisten, dass innerhalb des Gebäudes erträgliche Aufenthaltsverhältnisse herrschen (in diese Richtung auch BayVGH, B.v. 2.9.2016 – 1 CS 16.1275 – BayVBl 2017, 24 = juris Rn. 5). Dies gilt hier schon deshalb, weil die in der Baugenehmigung vom 1. Juli 2015 geforderte Maßnahme des passiven Lärmschutzes bereits wegen der Verkehrs- und Gesamtlärmproblematik geboten ist.

(c) Etwas anderes folgt auch nicht aus den Betriebserweiterungsabsichten der Klägerin.

Soweit die Klägerin eine Ausweitung oder zumindest eine weitere Ausweitung ihres Betriebs zur Nachtzeit anstrebt (vgl. Genehmigungsverfahren auf Erweiterung der Betriebszeiten in die Nachtstunden – Nr. B1-2015-84, Bl. 28), wird sie daran durch die Nutzungsänderung des Gebäudes der Beigeladenen in eine Gemeinschaftsunterkunft nicht weiter beschränkt als durch die vorhergehende Nutzung als Call-Center. Die Einschränkung eines lärmrelevanten Nachtbetriebs in Gewerbegebieten folgt – anders als in Industriegebieten – aus dem in Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. b TA Lärm festgelegten und gegenüber dem Tagrichtwert in Höhe von 65 dB(A) deutlich reduzierten Immissionsrichtwert von 50 dB(A) für die Nachtzeit. Insoweit kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, sie sei beim Erwerb ihrer Betriebsgrundstücke davon ausgegangen, diese je nach den betrieblichen Erfordernissen 24 Stunden an 365 Tagen im Jahr nutzen zu können.

(d) Vorstehendes gilt auch für andere zu einer Gesamtbelastung beitragende Anlagen, für die TA Lärm Anwendung findet (vgl. Nr. 2.2, Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm).

bb) Für Sicherheitsvorkehrungen gegen ein unbefugtes Betreten des Betriebsgrundstücks der Klägerin, das nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts allerdings vollständig umzäunt ist, ist die Klägerin verantwortlich. Ein etwaiges individuelles Fehlverhalten ist im Übrigen städtebaulich nicht relevant; ihm ist mit den Mitteln des Polizei- und Ordnungsrechts zu begegnen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.2011 – 4 BN 20.11 – BauR 2012, 621 = juris Rn. 5; Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB/ BauNVO, 8. Auflage 2017, § 246 Rn. 44 jeweils m.w.N.).

d) Die Abweichung ist auch mit dem öffentlichen Belang von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung vereinbar (§ 1 Abs. 6 Nr. 13 BauGB).

Die Gemeinschaftsunterkunft verfügt ausweislich der mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen neben Schlafräumen über gemeinschaftliche Sanitärräume, Behandlungsräume, Küchen und Gemeinschaftsräume zum Aufenthalt, so dass die an eine Flüchtlingsunterkunft zu stellenden Mindestanforderungen gewährleistet sind.

Die wünschenswerte Teilhabe der Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft am öffentlichen Leben (vgl. Söfker/Runkel in E/Z/B/K, BauGB, Stand August 2017, § 1 Rn. 178e) ist angesichts des Standorts der Unterkunft in einem Gewerbegebiet allerdings eingeschränkt. Um in das Stadtzentrum von N* … zu gelangen, können die Bewohner der Gemeinschaftsunterkunft aber öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Die S-Bahnhaltestelle E* … ist ebenso in fußläufiger Entfernung erreichbar, wie der Stadtteil E* … Angesichts des Mangels an ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten gerade in Ballungsräumen mit einem angespannten Wohnungsmarkt und der Notwendigkeit, Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern zeitnah zu ermöglichen (vgl. BR-Drs. 419/14 S. 1), hat der Gesetzgeber die Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden in dezentralen Lagen aber in Kauf genommen. So sind nach Maßgabe des zeitlich begrenzten Sonderrechts Flüchtlingsunterkünfte nicht nur in Gewerbe-, Industrie- und Sondergebieten zulassungsfähig, sondern auch in Außenbereichslagen, die in keinem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit bebauten Flächen innerhalb eines Siedlungsbereichs stehen (§ 246 Abs. 10 Satz 1, Abs. 12 Satz 1 Nr. 2, Abs. 13 BauGB). Dies zugrunde gelegt wahrt die Abweichung trotz der nicht in ein Wohnumfeld integrierten Lage der Unterkunft eine den Mindestanforderungen genügende menschenwürdige Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden.

3. Die Entscheidung über die Befreiung ist auch ermessensgerecht.

Für Befreiungen nach § 31 Abs. 2 BauGB ist anerkannt, dass für die Ausübung des Befreiungsermessens wenig Spielraum bleibt, wenn die engen tatbestandlichen Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB erfüllt sind. Selbst wenn der Tatbestand des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB mit dem Verzicht auf das Berührtsein der Planungsgrundzüge nicht so eng gefasst ist wie in § 31 Abs. 2 BauGB, verbleibt für die Ausübung des Befreiungsermessens auch hier wenig Spielraum. Denn die neu geschaffene, zeitlich befristete Ermächtigungsgrundlage des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB zielt gerade auf die weitgehende Erteilung von Befreiungen (vgl. Decker in Jäde/Dirnberger, BauGB/BauNVO, 8. Auflage 2017, § 246 BauGB Rn. 46 m.w.N.; ebs. VGH BW, B.v. 17.5.2017 – 5 S 1505/15 – BauR 2017, 1499 = juris Rn. 42 f.; BayVGH, B.v. 8.1.2016 – 1 CS 15.2687 – juris Rn. 3.). Hiervon ausgehend hat die Beklagte den öffentlichen Interessen an der Schaffung von Unterbringungsmöglichkeiten für Asylbegehrende ermessensfehlerfrei den Vorrang eingeräumt vor den Interessen der Klägerin an der Verhinderung des Vorhabens, denn deren geschützte Interessen werden durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt (vgl. VGH BW, B.v. 17.5.2017 a.a.O. Rn. 43).

4. Soweit die Klägerin einwendet, eine Befreiung auf der Grundlage von § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB komme vor allem in Gewerbegebieten in Betracht, die durch ruhiges Gewerbe geprägt seien, beruft sie sich der Sache nach auf einen Gebietsbewahrungsanspruch. Hiermit kann sie nicht durchdringen.

a) Da die Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB nach den vorstehenden Ausführungen rechtmäßig ist, kommt eine Verletzung des Gebietsbewahrungsanspruchs nicht in Betracht. Denn der Umstand, dass eine Anlage in einem Baugebiet weder allgemein zulässig ist noch im Wege einer Ausnahme zugelassen werden kann, steht einer Befreiung nicht entgegen, sondern eröffnet im Gegenteil erst den Anwendungsbereich der Befreiungsvorschrift (vgl. BVerwG, U.v. 2.2.2012 – 4 C 14.10 – BVerwGE 142, 1 = juris Rn. 21 m.w.N. zu § 31 Abs. 2 BauGB).

Insoweit stellt § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB – anders als § 31 Abs. 2 BauGB – an die Befreiung geringere Anforderungen, als nicht verlangt wird, dass die Grundzüge der Planung bzw. der sich aus der vorhandenen Bebauung ergebende Gebietscharakter nicht berührt werden dürfen (vgl. BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 23.86 – BVerwGE 84, 322 = juris Rn. 27 zu § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB i.d.F. v. 8.12.1986; vgl. BT-Drs. 18/2752 S. 12). Die Zulassung einer Flüchtlingsunterkunft i.S.d. § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB in einem Gewerbegebiet ist deshalb auch dann mit den öffentlichen Belangen vereinbar, wenn damit typischerweise die allgemeine Zweckbestimmung des Gewerbegebiets nach § 8 Abs. 1 BauNVO verfehlt wird.

Denn § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB soll als zeitlich begrenztes Sonderrecht die Zulassung von Flüchtlingsunterkünften trotz ihrer wohnähnlichen Nutzung bzw. ihres wohnähnlichen Charakters in Gewerbegebieten erleichtern. Nutzungskonflikte, die t y p i s c h e r w e i s e mit der Zulassung von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten verbunden sein können, stehen einer Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB deshalb nicht entgegen (vgl. BR-Drs. 419/14 S. 6; BT-Drs. 18/2752 S. 12; in diese Richtung auch VGH BW, B.v. 17.5.2017 – 5 S 1505/15 – BauR 2017, 1052 = juris Rn. 31; BayVGH, B.v. 22.8.2016 – 2 CS 16.737 – juris Rn. 10). Andernfalls liefe die Befreiungsmöglichkeit des § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB ins Leere, weil Bauvorhaben, die außerhalb des Anwendungsbereichs des § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO einer Wohn- oder wohnähnlichen Nutzung zu dienen bestimmt sind, mit dem Charakter eines Gewerbegebiets unvereinbar sind (vgl. BVerwG, B.v. 13.5.2002 – 4 B 86.01 – NVwZ 2002, 1384 = juris Rn. 10 zur Unzulässigkeit von Seniorenpflegeheimen als Anlagen für soziale und/oder gesundheitliche Zwecke im Gewerbegebiet/Ausnahmefähigkeit).

b) Ob die den Gebietscharakter betreffende Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO bei der Befreiung nach § 246 Abs. 10 Satz 1 BauGB insoweit entsprechende Anwendung finden kann, als es nicht um typischerweise mit der Zulassung von Flüchtlingsunterkünften in Gewerbegebieten verbundene Nutzungskonflikte geht, kann dahinstehen. Denn es bestehen jedenfalls nach den vorstehenden Ausführungen auch bei einer einzelfallbezogenen Betrachtung keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung im Widerspruch zu einem sich aus den örtlichen Verhältnissen ergebenden besonderen Gebietscharakter des konkreten Baugebiets stehen würde (vgl. BVerwG, B.v. 29.7.1991 – 4 B 40.91 – NVwZ 1991, 1078 = juris Rn. 4 m.w.N.). Insbesondere fallen die vorhandenen gewerblichen Nutzungen im Gewerbegebiet hinsichtlich ihres Störgrads nicht aus dem Rahmen der in Gewerbegebieten allgemein zulässigen Anlagen. Auch sonst weist das Gewerbegebiet keine besondere, spezifische Prägung oder Eigenart auf, die der Zulassung der Gemeinschaftsunterkunft hier entgegenstehen könnte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 132 Abs. 2 VwGO).

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

Tenor

I. Soweit die Hauptsache (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 ist insoweit in Ziffer II. unwirksam geworden.

II. Unter Abänderung der Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/8 sowie die Beigeladene 1/8. Die Klägerin trägt zudem 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 für den Um- und Neubau der Gebäudeteile auf den inzwischen zwei Grundstücken FlNr. 259 und 259/1 der Gemarkung München I (K...- ...-Straße 1, P...straße 2 und 4 und S...straße 11 und 13). Die Klägerin selbst ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 248, 252, 253 und 255 der Gemarkung München I (P...platz 2 und 6, P...straße 5) und betreibt dort ein Luxushotel mit ca. 340 Zimmern, fünf Restaurants, sechs Bars, einer Diskothek sowie einem Wellnessbereich. Der Haupteingang des Hotels liegt am P...platz. Über die P...straße erfolgt die Einfahrt in die Tiefgarage sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich.

Die Grundstücke der Beigeladenen liegen nördlich der klägerischen Grundstücke und sind durch die 22 m breite P...straße von diesen getrennt. Die Grundstücke der Beigeladenen sind mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die als Versammlungsstätte und Büros genutzt wurden. Entlang der P...straße gibt es beidseitig ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Nutzungen sowie Büronutzungen und Verwaltungsgebäude. Die Gebäude entlang der K...- ...-Straße werden ebenfalls gewerblich und freiberuflich genutzt. Zudem findet sich hier der Bischofssitz des Erzbischöflichen Ordinariats. Am nördlichen Ausgang der „F...“ befinden sich in der S...straße 3 zudem fünf Wohneinheiten.

Die Beigeladene beantragte am 30. August 2013 die Erteilung eines Vorbescheids (Plan-Nr. 2013-20880). Vorgesehen sind nach den Planunterlagen der Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude. Mit ihrem Vorbescheidsantrag fragte die Beigeladene die Zulässigkeit der Nutzung der Gebäude in verschiedenen Varianten ab, darunter eine Hotelnutzung mit Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen, eine Büronutzung mit Versammlungsstätte und eine teilweise Wohnnutzung. Unter dem 9. Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid, der mit Nachgangsbescheid vom 14. Januar 2014 zu den Fragen 3.2 und 3.3 ergänzt wurde. Die Beklagte stellte im Vorbescheid fest, dass sich die Baugrundstücke teilweise im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans befänden. Entlang der K...- ...-Straße seien Baulinien festgesetzt, die sich nur teilweise in die P...straße und die S...straße fortsetzten. Der Bereich sei im Flächennutzungsplan als Kerngebiet (MK) dargestellt. Diese Darstellung werde durch die real vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung bestätigt.

Zu den gegenständlichen Einzelfragen:

„1. Bauplanungsrechtliche Fragen – Art der Nutzung

Frage 1.1

Ist auf dem Grundstücksteil K...- ...-Straße1/ P...straße 2/S...straße 11 eine Hotel Nutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurant, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der Landeshauptstadt München, letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben.

Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

...

Frage 1.5

Ist auf dem Grundstück P...str. 4 und S...str. 13 eine Wohnnutzung allgemein planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Im Kerngebiet sind Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und –leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der Landeshauptstadt München, letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben, weshalb eine Befreiung für max. 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück K...- ...-Str. 1/P...str. 2 + 4/S...str. 11 + 13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt wird.

...

Frage 4.1

Da Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO behördlich (wegen Sonderbau) geprüft sind: Ist die Einhaltung der Abstandsflächen unter Beachtung Art. 6 Abs. 1 Satz 3 erforderlich?

Antwort:

Unabhängig ob ein vollständiges oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten. In Ausnahmesituationen ist die Erteilung einer Abweichung unter der Voraussetzung, dass der Schutzzweck der Vorschrift nach wie vor eingehalten wird, erteilbar. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 legt fest, dass eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, dann nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Im vorliegenden Fall darf an die Grundstücksgrenze gebaut werden, weshalb Art.6 Abs. 1 Satz 3 für Außenwände, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, herangezogen werden wird.“

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014 Anfechtungsklage gegen den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 bezog die Klägerin den Nachgangsbescheid vom 10. Januar 2014 in das Verfahren mit ein, der ihr nicht zugestellt worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015, der ein Augenscheinstermin vorausging, nahm die Beigeladene ihren Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Fragen 1.2, 1.3, 1.4, 1.6 sowie 1.7 zurück. Die Beklagte hob insoweit den Vorbescheid auf. Das Verfahren wurde insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Weiterhin erklärte die Beigeladene, dass sie die Beantwortung der Fragen 1.1 und 1.5 so verstanden wissen wolle, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags ist. Die Klägerin beantragte daher zuletzt, den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 insoweit aufzuheben, als die Fragen und deren Antworten im Vorbescheid Ziffern 1.1, 1.5, 2.1 und 2.2, 4.1, 4.2 und 5.3, 5.4, 5.5 betroffen sind.

Das Verwaltungsgerichts München hob mit seinem Urteil vom 19. Januar 2015 den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 auf, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1. positiv beantwortet wurden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führt es aus, die maßgebliche Umgebung der Vorhabensgrundstücke stelle sich als Kerngebiet dar. Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung könne sich nicht in der Fragestellung nach der allgemeinen Zulässigkeit, losgelöst von den Fragen der Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens und der Wahrung des Rücksichtnahmegebots erschöpfen. Beides sei zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. Vorliegend könne anhand der in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Pläne und Unterlagen die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens nicht beurteilt werden, da die Antragsunterlagen weder eine Betriebsbeschreibung zu der beantragten Hotelnutzung noch zu den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungen enthielten. Unklar bliebe, ob die Versammlungsstätte und der Ballsaal ausschließlich den Hotelgästen oder auch externen Nutzern zur Verfügung stehen sollen, wie oft dort Veranstaltungen stattfänden oder auch welche maximale Personenzahl diese Räumlichkeiten ausgerichtet seien. Unklar sei auch wie der An- und Abfahrtsverkehr geregelt werden solle, da noch nicht einmal die Lage der Eingänge feststehe. Es werde lediglich ganz pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücksteils als Hotel mit 170 Zimmern und den üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen abgefragt. Die fehlende Konkretisierbarkeit und daraus resultierende mangelnde Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit verletze die Klägerin in ihren Rechten im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch. Außerdem verstoße der Vorbescheid insoweit auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine vollständige Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme sei im Vorbescheidsverfahren nicht möglich. Dies gelte entsprechend für die in Frage 1.5 abgefragte Wohnnutzung. Hinsichtlich der Frage 4.1 seien ebenfalls die Rechte der Klägerin verletzt, da bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch das Nutzungsmaß eine Rolle spiele, insbesondere die Höhenentwicklung. Auch insoweit seien die Vorbescheidsunterlagen nicht hinreichend bestimmt, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschluss vom 25. April 2017 die Berufung der Beigeladenen zu.

Nach Auffassung der Beigeladenen ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit es den Vorbescheid aufgehoben hat und die Klage insgesamt abzuweisen. Der gesamte Gebäudekomplex sei zuletzt für eine Büro- und Verwaltungsnutzung mit Veranstaltungsbereich genutzt worden. Im Gebäudeteil K...- ...-Straße 1 sei eine Versammlungsstätte mit bis zu 1.200 Personen genehmigt gewesen. Im Bauteil P...straße 4 sei ein Casino mit Speiseräumen genehmigt. Zudem dürfe der überdachte Innenhof temporär als Versammlungsstätte mit zusätzlichen 196 Personen genutzt werden. Diese genehmigten Nutzungen hätten einen fiktiven Stellplatzbedarf von 238 Stellplätzen ausgelöst. Der Beigeladenen sei unter dem 26. April 2016 (Grundstück FlNr. 259, K...- ...-Straße 1) eine Baugenehmigung für ein Hotel mit nunmehr 150 Zimmern erteilt worden. Diesbezüglich sei ein Verfahren beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.2434 anhängig. Für das Grundstück FlNr. 259/1, P...straße 4, sei mit Datum vom 1. Juli 2016 eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit 42 Wohnungen erteilt worden. Hierzu sei eine Klage beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.3463 anhängig. Der Vorbescheidsantrag gehe von einer typisierten Hotelnutzung aus, die lediglich hinsichtlich der maximalen Zimmerzahl von 295 Zimmern (170 + 125 Zimmer) konkretisiert sei. Der Vorbescheidsantrag enthalte zudem keine Aussagen zur künftigen Erschließung mit Ausnahme der Frage zur nördlichen Zufahrt von der S...garage aus. Auch Taxistandplätze oder Feuerwehrvorfahrtsflächen seien nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags. Ebenso wenig enthalte der Vorbescheidsantrag Aussagen zum Verkehr oder Verkehrskonzept. Aussagen zu Art, Umfang oder Dauer einer möglichen Baustelle seien ebenfalls nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags, zumal zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, in welchem Umfang Umbaumaßnahmen erfolgen würden. Das Erstgericht habe überhöhte Anforderungen an die Antragsunterlagen im Vorbescheidsverfahren gestellt. Für die Prüfung der allgemeinen Gebietsverträglichkeit genüge es, dass ein typisiertes Bauvorhaben den Anforderungen der allgemeinen oder ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Baugebiets entspreche. Ob ein typisiertes Bauvorhaben grundsätzlich gebietsverträglich sei, könne auch ohne die geforderten Angaben geprüft werden. Diese seien erst im Rahmen der Baugenehmigung bei der Prüfung des Einzelfalls im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot erforderlich. Im Vorbescheidsverfahren könne nach der Rechtsprechung nur ein typisierter Hotelbetrieb mit dessen typischen Nebenwirkungen und Erscheinungsformen den Prüfungsmaßstab bilden. Dies gelte ebenfalls für die Wohnnutzung. Eine Festlegung auf konkrete Wohnungsgrößen sei nicht erforderlich. Das Erstgericht überspanne mit seiner Forderung an Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen den Bogen des Art. 71 BayBO. Das Vorbescheidsverfahren diene gerade dazu, einzelne Fragen des späteren Bauvorhabens im Vorfeld zu beantworten. Für die Beigeladene sei es wichtig gewesen, die grundsätzliche Zulässigkeit einer Hotelnutzung auf dem Baugrundstück abzufragen. Entscheidend seien dabei gerade der zu wählende Umgriff der näheren Umgebung, die Eigenart der näheren Umgebung und ein mögliches Kippen des Gebiets. Dabei handle es sich nicht um reine Rechtsfragen ohne Regelungswirkung. Das Verwaltungsgericht übertrage die Rechtsprechung zur Rücksichtslosigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in einem Analogieschluss auf die Art der baulichen Nutzung. Dieser Schluss sei jedoch verfehlt. Die Beigeladene habe ein legitimes Interesse, hier die Frage zur Art der baulichen Nutzung vorab noch vorbehaltlich der konkreten Prüfung des Rücksichtnahmegebots zu stellen und verbindlich beantwortet zu bekommen, um dann im Rahmen der Feinplanung ein mögliches Störpotential zu ermitteln und auszuräumen. Der Schluss von einer möglicherweise fehlenden Gebietsverträglichkeit auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs vermenge die Frage des Gebietserhaltungsanspruchs mit der Frage des Rücksichtnahmegebots. Das Erstgericht gehe davon aus, dass ein Nachbar eine gebietsfremde Nutzung nicht mehr verhindern könne wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids. Dies sei jedoch unbegründet, da der Nachbar sich weiterhin auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall berufen könne. Die bewusste Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots aus dem Prüfungskatalog eines Vorbescheids könne denklogisch nicht zu einer Rechtsverletzung eines Nachbarn führen. Dies könne im Baugenehmigungsverfahren weiterhin geltend gemacht werden. Hier sei durch Prozesserklärung die Prüfung des Rücksichtnahmegebots ausdrücklich ausgeklammert worden, so dass ein weiterführendes Prozessrisiko für den Nachbarn entgegen der Befürchtungen des Erstgerichts nicht bestand. Hinsichtlich der Wohnnutzung sei das Erstgericht von einer Unwägbarkeit hinsichtlich der Nutzungen auf dem anderen Grundstücksteil ausgegangen. Jedoch sei durch die Rücknahme der übrigen Vorbescheidsvarianten klar gewesen, dass auf dem restlichen Grundstück lediglich eine Hotelnutzung abgefragt werde. Auch insoweit sei die Konfliktlage klar und nicht unzureichend dargelegt. Die Vorbescheidsfragen seien hinreichend konkret formuliert gewesen. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs stützen, weil etwa das Gebiet wegen der Zulassung von Wohnnutzug von einem Kerngebiet in ein Mischgebiet kippen würde. Eine bauplanungsrechtliche Zulassung von 30% Wohnnutzung auf den Baugrundstücken könne unter keinen denkbaren Umständen zum Kippen des Gebiets führen, da bezogen auf das gesamte Gebiet der Wohnanteil marginal wäre. Zudem sind auch im Kerngebiet Wohnungen ausnahmsweise zulässig. Grundsätzlich bestehe zudem zwischen Wohnnutzung und Hotelnutzung keine Konfliktlage, so dass eine ausnahmsweise Zulässigkeit nicht in Frage stünde. Ob vorliegend im Einzelfall eine Konfliktlage entstünde, müsse der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Die Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 die Klage insgesamt abzuweisen, soweit sich nicht die Hauptsache erledigt hat.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Vorbescheidsantrag sei nicht hinreichend konkretisiert, um die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens beurteilen zu können. Die Antragsunterlagen enthielten weder eine Betriebsbeschreibung zur beantragten Hotelnutzung oder den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungen noch die Zahl der geplanten Wohneinheiten. Dies sei im Hinblick auf den Straßenverkehr, die Parkraumbewirtschaftung und die öffentliche Sicherheit aber entscheidungsrelevant. Die Zulässigkeit des Vorhabens lasse sich nur dann positiv beurteilen, wenn das Vorhaben einigermaßen konkret umschrieben sei. Die Beigeladene habe sich weder auf eine bestimmte Bettenzahl noch auch eine Kubatur festgelegt. Eine Baugenehmigung könne nicht allein durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts geändert werden, so dass eine Änderung nicht erfolgt sei. Das Rücksichtnahmegebot könne nicht ausgeklammert werden. Der Vorbescheid vermittle vielmehr den Eindruck, dass die Vorhaben vollumfänglich mit § 34 Abs. 1 BauGB vereinbar wären. Es liege auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, da die beigefügten Unterlagen nicht hinreichend konkretisiert seien, um eine Prüfung zu ermöglichen. Hinsichtlich der geplanten Wohnnutzung würden gar keine Angabe zur Größe oder Zahl der Wohnungen gemacht. Auch eine Einschränkung der Prüfung hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit sei nicht möglich. Wegen der fehlenden Konkretisierung der Bauvorlagen sei eine abschließende Beurteilung der Gebietsverträglichkeit nicht möglich, so dass eine Nachbarrechtsverletzung zulasten der Klägerin vorliege. Die P...straße sei bereits heute einem erheblichen Lieferverkehr durch die vorhandenen gewerblichen Betriebe ausgesetzt. Ein Konfliktpotential mit möglichen Wohnungen sei absehbar. Hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen sei darauf zu verweisen, dass hierfür die vollständige planungsrechtliche Zulässigkeit gegeben sein müsse.

Die Beklagte stellt keinen Antrag, schließt sich aber der Berufungsbegründung der Beigeladenen an. Inhalt eines Vorbescheids seien bestimmte Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens. Als feststellender Verwaltungsakt stelle der Vorbescheid im Rahmen der von der Bauherrin gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften fest, die Gegenstand der Prüfung seien. Ein Vorbescheid könne vorab entscheidende Zweifelsfragen verbindlich klären oder die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens bindend feststellen. Vorliegend habe die Beigeladene gerade die grundsätzliche Klärung angestrebt, welche Art der Nutzung zulässig wäre. Die Fragestellung stelle unmissverständlich klar, dass es lediglich um die grundsätzliche Zulässigkeit gehe und daher das Vorhaben nur grob umrissen sei. Dies sei gerade Sinn und Zweck eines Vorbescheids. Erforderlich sei lediglich, dass die zur Vorabentscheidung gestellte Frage so gefasst sei, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden könne. Die Frage müsse soweit näher konkretisiert werden, dass sie als die zur Entscheidung gestellte Frage erkennbar sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Die konkret gestellte Frage sei die nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der abgefragten Art der Nutzung gewesen. Ob das dann später im Rahmen eines Bauantrags eingereichte Vorhaben insgesamt zulässig sei oder gegen den Gebietserhaltungsanspruch oder das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, habe im Vorbescheid nicht abschließend geprüft werden sollen oder können. Entscheidend sei die Einstufung der näheren Umgebung gewesen und die Frage, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet sei, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vertrage. Da die Gebietsverträglichkeit der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 BauNVO vorgelagert sei, sei es nach Ansicht der Beklagten auch sinnvoll und ohne weiteres zulässig, in einer Vorbescheidsfrage diese Prüfungspunkte auszuklammern. Das Erstgericht widerspreche sich bei seiner Argumentation, indem es einerseits eine abschließende Beurteilung des Rücksichtnahmegebots fordere, gleichzeitig aber die abschließende Beurteilung dem Baugenehmigungsverfahren zuweise.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Eine Änderung des Vorbescheidsantrags sei nur schriftlich und nicht durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung änderbar. Vorliegend sei eine solche Änderung nicht erfolgt. Aus dem klaren Wortlaut des Vorbescheidsantrags ergebe sich keine Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Gebietsverträglichkeit sei bei einem regelhaft zulässigen Vorhaben auf eine typisierte Betrachtungsweise abzustellen. Die Vorbescheidsunterlagen dürften ausreichend gewesen sein, um eine Prüfung dahingehend zu ermöglichen, ob sich die Hotelnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Kerngebiets vertrage. Ob die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme im Vorbescheidsverfahren ausgeklammert werden könne, werde in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung der Obersten Baubehörde könne die Frage des Einfügens nicht sinnvoll von der Frage der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme getrennt werden. Hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO komme es darauf, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich vollumfänglich zulässig sein müsse. Auch hier sei die Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich. Es spreche jedoch vieles dafür, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit vorliegen müsse. Im Übrigen liege das Interesse des Bauherrn wohl mehr darin, ob nach § 22 und § 23 BauNVO an die Grenze gebaut werden dürfe, so dass es im Ergebnis nicht auf die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB ankomme.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 nahm die Beigeladene ihren Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Frage 1.5 zurück, woraufhin die Beklagte insoweit den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 aufhob. Die Beteiligten erklärten daraufhin die Hauptsache hinsichtlich der Vorbescheidsfrage Nr. 1.5 (Wohnnutzung) übereinstimmend für erledigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2017 verwiesen.

Gründe

1. Soweit die Hauptsache hinsichtlich der Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Bei einer teilweisen Erledigung der Hauptsache kann die Einstellung statt durch einen Beschluss auch im Rahmen des Urteils erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1963 – V C 24.61 – NJW 1963, 923).

2. Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Der Vorbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 – soweit er noch verfahrensgegenständlich ist - verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin als Nachbarin kann den Vorbescheid mit dem Ziel seiner Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Das mit dem Vorbescheid abgefragte Bauvorhaben der Beigeladenen befindet sich nach den nicht bestrittenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Erstgerichts in einem bauplanungsrechtlichen Kerngebiet im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO.

a) Die Klägerin wird durch die im Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 positiv beantwortete Frage 1.1 nicht in ihren Rechten verletzt. Weder ist die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens zu verneinen, noch liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.

aa) Der Senat kann keine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens erkennen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – BayVBl 2008, 542) sind die in den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach dieser Rechtsprechung aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinn überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Dabei gefährdet ein in einem Baugebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter dieses Gebiets auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, die für das Baugebiet typischen Nutzungen zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer der Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeit, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Auf die immissionsschutzrechtlich relevante Lärmsituation kommt es im Hinblick auf die im Gebiet geschützte Ruhe nicht ausschlaggebend an. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören. Bei der Beurteilung dieser Atypik ist in zweifacher Weise eine typisierende Betrachtung anzustellen, einmal im Hinblick auf die Bestimmung der Nutzungsart und einmal im Hinblick auf das Gebiet selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris; BayVGH, U.v. 29.12.2003 – 25 B 98.3582 – BayVBl 2004, 751). Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris). Diese Sichtweise rechtfertigt sich daraus, dass die Baunutzungsverordnung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie konkretisiert, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem oder mehreren der Baugebiete beruht. Zu diesen für die Gebietsverträglichkeit wesentlichen Merkmalen gehört deshalb je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von diesem bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen. Ob dann, wenn von dem Vorhaben selbst keine gebietsunverträglichen Störungen ausgehen, die Auswirkungen des dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrs für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 – 4 B 121.90 – NVwZ 1991, 267). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall, dass das von der Beigeladenen geplante Hotel gebietsverträglich ist, weil es aufgrund seiner typischen Nutzungsweise im Kerngebiet nicht störend wirkt und daher dessen Gebietscharakter nicht gefährdet.

Kerngebiete im Sinn des § 7 BauNVO sind Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Sie dienen darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen. Kerngebiete dienen dabei vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Allgemein zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen eines Bebauungsplans. Alle allgemein, aber auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten haben dabei grundsätzlich aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Kerngebiet ist aber generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt, so dass Störungen in einem gewissen Maß hinzunehmen sind.

Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts geht der Senat davon aus, dass die im Vorbescheidsverfahren eingereichten Unterlagen und Pläne ausreichend sind, um die Gebietsverträglichkeit bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise vorliegend beurteilen zu können. Im Vorbescheidsantrag vom 12. August 2013 sind die zukünftigen Nutzungen unter Ziffer 1.6 (S. 6 des Vorbescheidsantrags) beschrieben. Diese sind zwar bei den einzelnen Vorbescheidsfragen (Ziffer 2 Fragenkatalog ab S. 7 des Vorbescheidsantrags) in den jeweiligen Einzelfragen nur mehr pauschaliert genannt, sie lassen sich aber insbesondere unter zu Hilfenahme der jeweiligen Plangrafiken und deren Legende eindeutig zuordnen. So betrifft die hier noch verfahrensgegenständliche Frage 1.1 den Gebäudekomplex P...straße 2 / K...- ...-Straße 1 / S...straße 11, gekennzeichnet im Plan mit „Hotelnutzung“, für den in der Beschreibung unter Ziffer 1.6 ein „Hotel mit bis zu 170 Zimmern und Ballsaal – Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen“ vorgesehen ist. Die Frage 1.1 selbst spricht im Text von „Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen)“. Sicherlich wäre es sinnvoll gewesen, im Text der Frage nochmals zur Klarstellung die Zimmerzahl zu nennen. Sie lässt sich aber unproblematisch aus dem weiteren Vorbescheidsantrag entnehmen. Diese Angaben sind für eine pauschalisierende Betrachtung der Nutzung, so wie sie lediglich im Rahmen der Gebietsverträglichkeit erforderlich ist, ausreichend. Der Rahmen des Hotelbetriebs ist allgemein mit der Zimmerzahl abgesteckt. Die Nebennutzungen (Ballsaal – Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) werden als untergeordnete Dienstleistungsflächen beschrieben. Damit ist erkennbar, dass hier beispielsweise keine separat betriebene Versammlungsstätte betrieben werden soll, sondern nur im Rahmen einer üblichen Hotelnutzung. Die vom Erstgericht geforderte genauere Betriebsbeschreibung zur Individualisierbarkeit des Vorhabens einschließlich der Lage der Eingänge und Zufahrten übersteigt hingegen die für eine lediglich pauschalisierte Betrachtungsweise der geplanten Nutzung erforderlichen Angaben bei Weitem. Abgefragt ist ein üblicher Hotelbetrieb mit 170 Zimmern und den damit üblicherweise verbundenen Nebennutzungen. Ergänzend ergibt sich aus einer weiteren Vorbescheidsfrage, dass die Anlieferung über die S...straße erfolgen soll. Aus dieser so beschriebenen Nutzung ist das mögliche Störpotential und die Gebietsverträglichkeit zu beurteilen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um ein Vorbescheidsverfahren handelt, das nicht vollumfänglich die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens klären will, sondern in der vorliegenden Frage im Wesentlichen auf die Art der baulichen Nutzung und deren Zulässigkeit beschränkt ist. Das Erstgericht verlangt eine tiefergehende Individualisierbarkeit des Vorhabens, die jedoch deutlich über den Rahmen eines Vorbescheids hinausgeht und zudem für die hier lediglich pauschalisierte Betrachtungsweise nicht erforderlich ist. Zwar muss bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit auch der typischerweise für einen solchen Betrieb anfallende An- und Abfahrtsverkehr berücksichtigt werden, jedoch im Hinblick auf das mögliche Störpotential im Zusammenhang mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, mithin im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen, wobei nach der oben genannten Rechtsprechung die Schwelle der immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte für eine Gebietsunverträglichkeit nicht überschritten sein muss. Da im maßgeblichen Gebiet bereits ein Hotelbetrieb mit doppeltem Umfang hinsichtlich der Zimmerzahl und ähnlichen Nebeneinrichtungen, nämlich der der Klägerin, vorhanden ist, lässt sich pauschaliert ohne Weiteres das mögliche Störpotential des von der Beigeladenen geplanten Hotelbetriebs im Hinblick auf den An- und Abfahrtsverkehr beurteilen. Für eine durch den dem konkreten Vorhaben zuzurechnenden An- und Abfahrtsverkehr ausgelöste Immissionsschutzproblematik lässt sich vorliegend jedoch nichts erkennen, noch ist insoweit etwas vorgetragen. Nicht entscheidend kommt es im Hinblick auf die Gebietsverträglichkeit auf die allgemeine Verkehrssituation an, deren behauptete Verschlechterung durch das geplante Vorhaben den Hauptkritikpunkt der Klägerin ausmacht. Eine Gebietsverträglichkeit könnte im Hinblick auf die Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation, wenn überhaupt, nur in extremen Einzelfällen verneint werden. Dies wäre unter Umständen dann denkbar, wenn das Vorhaben eine über die üblicherweise von einem solchen Vorhaben zu erwartende Verkehrsmehrung hinausgehende und dann für das Gesamtgebiet nicht mehr verträgliche Verkehrsmehrung nach sich zöge. Es kann zwar mit dem Gutachter der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die geplante Hotelnutzung (unter Berücksichtigung einer Büronutzung im hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Gebäudeteil) einen um ca. 20% höheren An- und Abfahrtsverkehr zur Folge hat als die bisherige Büro- und Veranstaltungsnutzung (vgl. Stellungnahme vom Mai 2014 S. 9, 10 und 19). Es ist jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen, dass das Vorhaben eine über die normalerweise mit einem solchen Vorhaben hinausgehende Verkehrsmehrung verursacht.

bb) Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor.

aaa) Dabei kann dahinstehen, ob es möglich ist im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme auszuklammern (so OVG NW, U.v. 31.10.2012 – 10 A 912/11 – juris; a.A. BayVGH, U.v. 9.9.1999 – 1 B 96.3475 – juris; B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris). Eine Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme wurde hier bereits nicht wirksam vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 30.8.1984 – 2 B 83 A.1265 – BayVBl 1985, 153; U.v. 12.11.1979 – 14 B 918/79 – BayVBl 1980, 296) kann eine Baugenehmigung und entsprechend auch ein Vorbescheid nicht allein durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts geändert werden. Zwar ist grundsätzlich die Aufhebung eines Bescheids in einzelnen Punkten möglich, nicht aber die inhaltliche Abänderung, da insoweit die Schriftform nicht gewahrt ist. Gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBO bedarf eine Baugenehmigung und damit auch ihre Änderung der Schriftform. Dies gilt nach Art. 71 Satz 4 BayBO auch für den Vorbescheid. Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Diesem Formerfordernis wird eine vom Bevollmächtigten der Beklagten zu Protokoll erklärte Bescheidsänderung nicht gerecht, da es an einer eigenhändigen Unterschrift oder förmlichen Namenswiedergabe fehlt. Eine gerichtliche Protokollierung heilt diesen Formmangel nicht. Zudem fehlt es an einer wirksamen Bekanntgabe dieser Änderung gegenüber dem Adressaten und der sonst von ihr Betroffenen, insbesondere den Nachbarn.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Äußerung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht auch nicht so zu verstehen, dass die Beklagte generell im Bescheid vom 9. Dezember 2013 das Gebot der Rücksichtnahme nicht geprüft habe. Die Erklärung bezog sich auf die vorangegangene und ebenfalls protokollierte Äußerung der Beigeladenen. Diese wollte das Gebot der Rücksichtnahme ausdrücklich ausgeklammert wissen und somit für diesen Teilbereich den Vorbescheidsantrag zurücknehmen. Aus der Formulierung in der Niederschrift vom 19. Januar 2015 (Bl. 327 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) „Der Vertreter der Beklagten erklärt hierzu:“ (Unterstreichung durch den Senat) lässt sich erkennen, dass es sich bei der nachfolgend protokollierten Äußerung um eine Reaktion auf die vorangegangene Äußerung der Beigeladenen handelt und nicht um eine allgemeine Stellungnahme zum Prüfungsumfang im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens. Da die Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots vom Prüfungsumfang insoweit mehrere Vorbescheidsfragen betreffen würde, handelt es sich hier nach der oben dargestellten Rechtsprechung um eine in dieser Form unzulässige Abänderung des Vorbescheids als solchen. Dass das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens geprüft wurde, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheids vom 9. Dezember 2013, der im Rahmen der Nachbarwürdigung (Seite 11 des Vorbescheids vom 9.12.2013) das Gebot der Rücksichtnahme, wenn auch nicht im Zusammenhang mit der Klägerin als Nachbarin, erwähnt.

Da die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegend bereits nicht wirksam ausgeschlossen wurde und es dementsprechend für die Entscheidung des Senats nicht auf die Frage ankommt, ob eine solche Ausklammerung im Vorbescheidsverfahren möglich ist, muss die Frage nicht zur Klärung dem Großen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorgelegt werden. Hinsichtlich der Auslegung der Erklärung des Vertreters der Beklagten zur Frage der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme kommt eine Vorlage zur Klärung an den Großen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO handelt sondern um eine Frage der Auslegung der Erklärung im konkreten Einzelfall.

Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Juli 2017 erfordern nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil die Frage des Rücksichtnahmegebots in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 ausführlich erörtert worden ist.

bbb) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Klägerin ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Diese begründet die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme mit der vorhandenen und aus ihrer Sicht bereits unzumutbaren allgemeinen Verkehrssituation im Gebiet, welche sich durch das Vorhaben nach ihrer Auffassung weiter verschlechtern würde.

Der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen und damit der Vorbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 ist insoweit hinreichend bestimmt. Ein Vorbescheidsantrag nach Art. 71 BayBO muss nicht nur mit den erforderlichen Bauvorlagen gestellt werden. Der Antrag muss nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG auch hinreichend bestimmt sein. Dabei muss ihm sowohl das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft werden soll, als auch der Umfang, in welchem die Prüfung begehrt wird, entnommen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2006 – 1 B 04.3531 – BayVBl 2007, 760). Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann auch ein Vorbescheid zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen des Vorhabens beantragt werden. Zu diesen Fragen zählt die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, auch wenn es nur in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und die Ausführung im Einzelnen der späteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.1983 – 15 B 82 A.1544 – n.v.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 - juris). Nötig ist jedoch ein konkreter Vorhabensbezug (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 – 15 B 06.3463 – VGHE 61, 164). Dieser geht bespielsweise dann verloren, wenn nur die Frage nach der Zulässigkeit der Bebaubarkeit eines Grundstücks nach § 34 BauGB gestellt wird. Dieser Vorhabensbezug kann auch dann verloren gehen, wenn es an der Bestimmung einer eindeutigen Lage des Vorhabens auf dem Grundstück fehlt, soweit diese konkrete Lage für die Beurteilung des Vorhabens wesentlich ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen hinreichend bestimmt genug. Die hier verfahrensgegenständliche Frage 1.1 bezieht sich auf eine Hotelnutzung mit Nebennutzungen für den Gebäudekomplex P...straße 2 / K...- ...-Straße 1 / S...straße 11 und zwar für ein Hotel mit 170 Zimmern mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen). Die Lage des Vorhabens ist konkret bestimmt, ebenso die Nutzungsart, zu der grundsätzlich im Fall eines Hotels auch die Zahl der Zimmer zählt. Auch die Kubatur des Gebäudekomplexes steht durch die weiteren Vorbescheidsfragen fest (Frage 2.1 des Vorbescheids vom 9.12.2013). Weiterhin beschäftigen sich die Fragen 5.3, 5.4 und 5.5 mit der konkreten verkehrlichen Erschließung. Dabei wurde die Anlieferung abgefragt sowie die Zufahrt für eine Tiefgarage und eine Untertunnelung der S...straße zur Herstellung einer Verbindung mit der gegenüberliegenden Parkgarage. Wo genau die Anfahrtszone für individual anreisende Gäste, Taxis oder Busse zu liegen kommt, war vorliegend nicht Gegenstand der Vorbescheidsfragen. Dies ist jedoch zum einen teilweise straßen- und wegerechtlich gesondert zu prüfen. Zum anderen steht im Vorbescheidsverfahren die genaue Lage der Räumlichkeiten in der Regel noch nicht fest und muss dies auch noch nicht, sondern kann dem weiteren Baugenehmigungsverfahren überlassen werden. Die Angaben genügen aber grundsätzlich, um das Vorhaben auch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme zu beurteilen. Das Bauvorhaben liegt an drei Seiten an öffentlichen Straßen an, so dass davon ausgegangen werden muss, dass Fragen der verkehrlichen Erschließung im Rahmen der Baugenehmigung grundsätzlich unter Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme gelöst werden können. Im Fall des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris) wurde die fehlende Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags angenommen, weil bereits die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück sowie entsprechend auch die Zu-/Abfahrten nicht feststanden und daher die Frage der durch den Kunden- und Lieferverkehr ausgelösten Immissionen für die benachbarte Wohn- und Wochenendhausbebauung nicht überprüfbar war. Im vorliegenden Fall wird jedoch gerade keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Hinblick auf unzumutbare Lärmimmissionen durch den Zu-/Abfahrts- oder Lieferverkehr geltend gemacht sondern eine unzumutbare Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation in den umliegenden Straßen durch den hinzukommenden, von dem Bauvorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr.

Die Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen hängen wesentlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – NVwZ-RR 1997, 516).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin nicht festgestellt werden. Die Klägerin beruft sich unter Vorlage einer Stellungnahme zur verkehrsplanerischen Erschließung vom Mai 2014 im Wesentlichen darauf, dass die bereits jetzt angespannte Verkehrssituation im umgebenden Straßengeviert durch das Hinzutreten des Vorhabens der Beigeladenen ihr gegenüber rücksichtslos sei. Zugunsten der Klägerin geht der Senat entsprechend der vorgelegten Stellungnahme von einer Zunahme der Fahrzeugbewegungen durch die geplante Nutzung des fraglichen Gebäudekomplexes mit Umbauten im Vergleich zur bisherigen Nutzung aus. Die Klägerin legt jedoch nicht in ausreichender Weise dar, inwieweit sie unzumutbar durch die Steigerung des allgemeinen Straßenverkehrs im Geviert beeinträchtigt wird. Eine allgemeine Verkehrszunahme auch ausgelöst von einem benachbarten Bauvorhaben ist grundsätzlich noch nicht rücksichtslos. Vielmehr muss der An- und Abfahrtsverkehr zu einem künftigen Vorhaben einen Grad annehmen, welcher für einen das Gebot der Rücksichtnahme überschreitenden Konflikt spricht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 – 2 CS 11.2149 – juris). In dem genannten Fall handelte es sich um eine Kinderkrippe in einem reinen Wohngebiet am Ende einer Sackgasse mit einer lediglich 4 m breiten Zufahrts Straße ohne Parkmöglichkeit im Wendehammer oder Kurzzeitstellplätzen auf dem Baugrundstück für anfahrende Eltern. In diesem Fall schloss der Senat ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Die P...straße hingegen hat im Bereich des Bauvorhabens eine Breite von 20 bis 22 m (einschließlich Fußgängerwege und Parkbuchten). Die K...- ...-Straße weist eine Breite von 15 bis 18 m auf (ebenfalls einschließlich Fußgängerwegen und Parkstreifen). Auf beiden Straßen ist grundsätzlich ein Begegnungsverkehr möglich. Dies gilt auch für die etwas schmälere S...straße, die jedoch an ihrem westlichen Ende über eine Engstelle im Bereich der Durchfahrt zum Rochusberg verfügt und sich dort bis auf eine Fahrbahnbreite von 3,10 m verengt. Zudem besteht hier eine Höhenbeschränkung. Auch im Bereich der P...straße gibt es zum M...platz durch die dort vorhandenen Säulen eine Engstelle, die aber laut der verkehrsplanerischen Stellungnahme vom Mai 2014 sowohl von Reisebussen als auch von Lastkraftwagen befahren werden kann. Zudem ist auch eine Ableitung des Verkehrs über den P...platz und die P...straße in Richtung M...platz denkbar. Es ist daher grundsätzlich von der Straßensituation her davon auszugehen, dass die vorhandenen Straßen im Geviert den zusätzlichen Verkehr aufnehmen können. Davon gehen auch die in den Akten befindlichen Stellungnahmen der Hauptabteilung III Straßenverkehr (vom 6.9.2013) und des Referats für Stadtplanung PLAN-HA I-11-2 (vom 18.10.2013) sowie die Stellungnahme vom 11.7.2014 des Referats für Stadtplanung und Bauordnung PLAN-HA I-32-1 aus. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die verkehrliche Situation im Geviert bereits angespannt und insbesondere Parkraum rar ist. Ersteres ist – wie auch durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos anschaulich gemacht – jedoch überwiegend auf ein fehlerhaftes Verhalten von Verkehrsteilnehmern zurückzuführen, die vor allem im Hinblick auf den Lieferverkehr oftmals in zweiter Reihe halten und eine Fahrbahn blockieren. Ein solch fehlerhaftes Verhalten von Verkehrsteilnehmern kann jedoch nicht der Beigeladenen angelastet werden. Dies wäre im Rahmen von verkehrsrechtlichen und verkehrsplanerischen Maßnahmen seitens der Beklagten zu lösen und zu kontrollieren. Die Klägerin beruft sich im Hinblick auf die Verkehrsproblematik primär darauf, dass es die Beklagte unterlassen habe, die nötigen Tatsachen zu ermitteln, um eine umfassende Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu treffen. Dabei verkennt die Klägerin, dass im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens der Behörde weder ein Ermessen zusteht noch eine Abwägungsentscheidung im klassischen Sinn zu treffen ist. Vielmehr hat der Bauherr grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen. Nicht dargelegt seitens der Klägerin ist hingegen, inwieweit die Zunahme des Straßenverkehrs durch das Bauvorhaben für ihr Grundstück und das dort befindliche Gebäude und den Gewerbebetrieb in dem für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gebotenen Grad relevant sein soll. Dies wäre allenfalls im Bereich der P...straße denkbar, soweit sich die beiden Grundstücke getrennt durch die P...straße gegenüberliegen. Die Klägerin verfügt dort über eine Zufahrt zur Tiefgarage. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese in irgendeiner Weise durch das Bauvorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt werden könnte. Ebenfalls befindet sich in der P...straße eine Anlieferungszone der Klägerin. Diese besteht jedoch auf öffentlichem Straßengrund und bedarf daher einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis, von deren Vorliegen der Senat ausgeht. Eine mögliche Beeinträchtigung dieser Anlieferungszone berührt die Klägerin jedoch nicht als Nachbarin im Sinn des Baurechts. Weiterhin ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Anlieferung und die Vorfahrt der Hotelgäste nicht im Baugenehmigungsverfahren in einer zufriedenstellenden Weise gelöst werden können. Wie bereits ausgeführt, liegt das Bauvorhaben an drei Seiten an öffentlichen Straßen an. Nur eine dieser Straßen betrifft unmittelbar auch die Klägerin, nämlich die P...straße. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass der gesamte von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgelöste Verkehr über die beiden weiteren Erschließungsstraßen abgewickelt werden kann und damit eine unmittelbare Betroffenheit des Grundstücks der Klägerin ausgeschlossen ist. Dies sind jedoch Detailfragen des Bauvorhabens, die erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden können.

b) Weiterhin liegt keine Verletzung der Rechte der Klägerin durch die Beantwortung der Frage 4.1 vor. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist hier anwendbar.

Im vorliegenden Geviert herrscht eine straßenseitige Grenzbebauung in geschlossener Bauweise im Sinn von § 22 Abs. 3 BauNVO vor. Teilweise sind auch alte Baulinienpläne vorhanden, die einen straßenseitigen Anbau verlangen (im Bereich K...- ...-Straße). Es kann insoweit dahinstehen, ob die Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nur greift, wenn das Vorhaben unter allen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist (siehe BayVGH, U.v. 15.4.1992 – 14 B 90.856 – BauR 1992, 605; U.v. 22.9.2011 – 2 B 11.762 – juris). Denn nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme zugunsten der Klägerin eingehalten ist. Auch die vom Erstgericht als fehlend beanstandete Darstellung der Höhenentwicklung für das Einfügung des Vorhabens führt nicht zu einer Nichtanwendung der Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Denn die Höhenentwicklung des Gebäudes ist in den Vorbescheidsfragen sowie den Planunterlagen enthalten und geht nicht gravierend über den bisherigen Bestand hinaus. Das Maß der baulichen Nutzung und insbesondere die Höhenentwicklung ist Bestandteil der Fragen 2.1 und 2.2, deren positive Beantwortung durch die Beklagte vom Erstgericht ausdrücklich bestätigt wurde.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die abstandflächenrechtliche Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht zur Anwendung kommt, so würde das Bauvorhaben die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO erforderliche Abstandsfläche in Kerngebieten von 1/2 H gegenüber dem Grundstück der Klägerin bis auf einen Bereich an der Südwestecke des Gebäudes P...straße 4 einhalten. An dieser Stelle überschreitet die Abstandsfläche die Straßenmitte um 31 cm. Insoweit ist jedoch kaum vorstellbar, dass eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erteilt werden kann. Bei Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Klägerin dürfte eine Beeinträchtigung der Klägerin durch diese minimale Überschreitung ausscheiden.

Sonstige Überschreitungen der gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch das Gesamtbauvorhaben betreffen das Grundstück der Klägerin nicht.

3. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es insoweit der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da diese unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung voraussichtlich unterlegen wäre.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 161 Abs. 2 und § 92 Abs. 3 VwGO, soweit das Verfahren in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen wurde. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur.

(2) Zulässig sind

1.
Geschäfts- , Büro- und Verwaltungsgebäude,
2.
Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten,
3.
sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe,
4.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke,
5.
Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen,
6.
Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
7.
sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen des Bebauungsplans.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Tankstellen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 5 fallen,
2.
Wohnungen, die nicht unter Absatz 2 Nummer 6 und 7 fallen.

(4) Für Teile eines Kerngebiets kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass

1.
oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen zulässig sind oder
2.
in Gebäuden ein im Bebauungsplan bestimmter Anteil der zulässigen Geschossfläche oder eine bestimmte Größe der Geschossfläche für Wohnungen zu verwenden ist.
Dies gilt auch, wenn durch solche Festsetzungen dieser Teil des Kerngebiets nicht vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient.

Tenor

I. Soweit die Hauptsache (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 ist insoweit in Ziffer II. unwirksam geworden.

II. Unter Abänderung der Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/8 sowie die Beigeladene 1/8. Die Klägerin trägt zudem 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 für den Um- und Neubau der Gebäudeteile auf den inzwischen zwei Grundstücken FlNr. 259 und 259/1 der Gemarkung München I (K...- ...-Straße 1, P...straße 2 und 4 und S...straße 11 und 13). Die Klägerin selbst ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 248, 252, 253 und 255 der Gemarkung München I (P...platz 2 und 6, P...straße 5) und betreibt dort ein Luxushotel mit ca. 340 Zimmern, fünf Restaurants, sechs Bars, einer Diskothek sowie einem Wellnessbereich. Der Haupteingang des Hotels liegt am P...platz. Über die P...straße erfolgt die Einfahrt in die Tiefgarage sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich.

Die Grundstücke der Beigeladenen liegen nördlich der klägerischen Grundstücke und sind durch die 22 m breite P...straße von diesen getrennt. Die Grundstücke der Beigeladenen sind mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die als Versammlungsstätte und Büros genutzt wurden. Entlang der P...straße gibt es beidseitig ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Nutzungen sowie Büronutzungen und Verwaltungsgebäude. Die Gebäude entlang der K...- ...-Straße werden ebenfalls gewerblich und freiberuflich genutzt. Zudem findet sich hier der Bischofssitz des Erzbischöflichen Ordinariats. Am nördlichen Ausgang der „F...“ befinden sich in der S...straße 3 zudem fünf Wohneinheiten.

Die Beigeladene beantragte am 30. August 2013 die Erteilung eines Vorbescheids (Plan-Nr. 2013-20880). Vorgesehen sind nach den Planunterlagen der Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude. Mit ihrem Vorbescheidsantrag fragte die Beigeladene die Zulässigkeit der Nutzung der Gebäude in verschiedenen Varianten ab, darunter eine Hotelnutzung mit Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen, eine Büronutzung mit Versammlungsstätte und eine teilweise Wohnnutzung. Unter dem 9. Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid, der mit Nachgangsbescheid vom 14. Januar 2014 zu den Fragen 3.2 und 3.3 ergänzt wurde. Die Beklagte stellte im Vorbescheid fest, dass sich die Baugrundstücke teilweise im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans befänden. Entlang der K...- ...-Straße seien Baulinien festgesetzt, die sich nur teilweise in die P...straße und die S...straße fortsetzten. Der Bereich sei im Flächennutzungsplan als Kerngebiet (MK) dargestellt. Diese Darstellung werde durch die real vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung bestätigt.

Zu den gegenständlichen Einzelfragen:

„1. Bauplanungsrechtliche Fragen – Art der Nutzung

Frage 1.1

Ist auf dem Grundstücksteil K...- ...-Straße1/ P...straße 2/S...straße 11 eine Hotel Nutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurant, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der Landeshauptstadt München, letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben.

Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

...

Frage 1.5

Ist auf dem Grundstück P...str. 4 und S...str. 13 eine Wohnnutzung allgemein planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Im Kerngebiet sind Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und –leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der Landeshauptstadt München, letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben, weshalb eine Befreiung für max. 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück K...- ...-Str. 1/P...str. 2 + 4/S...str. 11 + 13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt wird.

...

Frage 4.1

Da Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO behördlich (wegen Sonderbau) geprüft sind: Ist die Einhaltung der Abstandsflächen unter Beachtung Art. 6 Abs. 1 Satz 3 erforderlich?

Antwort:

Unabhängig ob ein vollständiges oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten. In Ausnahmesituationen ist die Erteilung einer Abweichung unter der Voraussetzung, dass der Schutzzweck der Vorschrift nach wie vor eingehalten wird, erteilbar. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 legt fest, dass eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, dann nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Im vorliegenden Fall darf an die Grundstücksgrenze gebaut werden, weshalb Art.6 Abs. 1 Satz 3 für Außenwände, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, herangezogen werden wird.“

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014 Anfechtungsklage gegen den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 bezog die Klägerin den Nachgangsbescheid vom 10. Januar 2014 in das Verfahren mit ein, der ihr nicht zugestellt worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015, der ein Augenscheinstermin vorausging, nahm die Beigeladene ihren Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Fragen 1.2, 1.3, 1.4, 1.6 sowie 1.7 zurück. Die Beklagte hob insoweit den Vorbescheid auf. Das Verfahren wurde insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Weiterhin erklärte die Beigeladene, dass sie die Beantwortung der Fragen 1.1 und 1.5 so verstanden wissen wolle, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags ist. Die Klägerin beantragte daher zuletzt, den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 insoweit aufzuheben, als die Fragen und deren Antworten im Vorbescheid Ziffern 1.1, 1.5, 2.1 und 2.2, 4.1, 4.2 und 5.3, 5.4, 5.5 betroffen sind.

Das Verwaltungsgerichts München hob mit seinem Urteil vom 19. Januar 2015 den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 auf, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1. positiv beantwortet wurden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führt es aus, die maßgebliche Umgebung der Vorhabensgrundstücke stelle sich als Kerngebiet dar. Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung könne sich nicht in der Fragestellung nach der allgemeinen Zulässigkeit, losgelöst von den Fragen der Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens und der Wahrung des Rücksichtnahmegebots erschöpfen. Beides sei zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. Vorliegend könne anhand der in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Pläne und Unterlagen die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens nicht beurteilt werden, da die Antragsunterlagen weder eine Betriebsbeschreibung zu der beantragten Hotelnutzung noch zu den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungen enthielten. Unklar bliebe, ob die Versammlungsstätte und der Ballsaal ausschließlich den Hotelgästen oder auch externen Nutzern zur Verfügung stehen sollen, wie oft dort Veranstaltungen stattfänden oder auch welche maximale Personenzahl diese Räumlichkeiten ausgerichtet seien. Unklar sei auch wie der An- und Abfahrtsverkehr geregelt werden solle, da noch nicht einmal die Lage der Eingänge feststehe. Es werde lediglich ganz pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücksteils als Hotel mit 170 Zimmern und den üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen abgefragt. Die fehlende Konkretisierbarkeit und daraus resultierende mangelnde Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit verletze die Klägerin in ihren Rechten im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch. Außerdem verstoße der Vorbescheid insoweit auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine vollständige Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme sei im Vorbescheidsverfahren nicht möglich. Dies gelte entsprechend für die in Frage 1.5 abgefragte Wohnnutzung. Hinsichtlich der Frage 4.1 seien ebenfalls die Rechte der Klägerin verletzt, da bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch das Nutzungsmaß eine Rolle spiele, insbesondere die Höhenentwicklung. Auch insoweit seien die Vorbescheidsunterlagen nicht hinreichend bestimmt, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschluss vom 25. April 2017 die Berufung der Beigeladenen zu.

Nach Auffassung der Beigeladenen ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit es den Vorbescheid aufgehoben hat und die Klage insgesamt abzuweisen. Der gesamte Gebäudekomplex sei zuletzt für eine Büro- und Verwaltungsnutzung mit Veranstaltungsbereich genutzt worden. Im Gebäudeteil K...- ...-Straße 1 sei eine Versammlungsstätte mit bis zu 1.200 Personen genehmigt gewesen. Im Bauteil P...straße 4 sei ein Casino mit Speiseräumen genehmigt. Zudem dürfe der überdachte Innenhof temporär als Versammlungsstätte mit zusätzlichen 196 Personen genutzt werden. Diese genehmigten Nutzungen hätten einen fiktiven Stellplatzbedarf von 238 Stellplätzen ausgelöst. Der Beigeladenen sei unter dem 26. April 2016 (Grundstück FlNr. 259, K...- ...-Straße 1) eine Baugenehmigung für ein Hotel mit nunmehr 150 Zimmern erteilt worden. Diesbezüglich sei ein Verfahren beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.2434 anhängig. Für das Grundstück FlNr. 259/1, P...straße 4, sei mit Datum vom 1. Juli 2016 eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit 42 Wohnungen erteilt worden. Hierzu sei eine Klage beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.3463 anhängig. Der Vorbescheidsantrag gehe von einer typisierten Hotelnutzung aus, die lediglich hinsichtlich der maximalen Zimmerzahl von 295 Zimmern (170 + 125 Zimmer) konkretisiert sei. Der Vorbescheidsantrag enthalte zudem keine Aussagen zur künftigen Erschließung mit Ausnahme der Frage zur nördlichen Zufahrt von der S...garage aus. Auch Taxistandplätze oder Feuerwehrvorfahrtsflächen seien nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags. Ebenso wenig enthalte der Vorbescheidsantrag Aussagen zum Verkehr oder Verkehrskonzept. Aussagen zu Art, Umfang oder Dauer einer möglichen Baustelle seien ebenfalls nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags, zumal zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, in welchem Umfang Umbaumaßnahmen erfolgen würden. Das Erstgericht habe überhöhte Anforderungen an die Antragsunterlagen im Vorbescheidsverfahren gestellt. Für die Prüfung der allgemeinen Gebietsverträglichkeit genüge es, dass ein typisiertes Bauvorhaben den Anforderungen der allgemeinen oder ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Baugebiets entspreche. Ob ein typisiertes Bauvorhaben grundsätzlich gebietsverträglich sei, könne auch ohne die geforderten Angaben geprüft werden. Diese seien erst im Rahmen der Baugenehmigung bei der Prüfung des Einzelfalls im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot erforderlich. Im Vorbescheidsverfahren könne nach der Rechtsprechung nur ein typisierter Hotelbetrieb mit dessen typischen Nebenwirkungen und Erscheinungsformen den Prüfungsmaßstab bilden. Dies gelte ebenfalls für die Wohnnutzung. Eine Festlegung auf konkrete Wohnungsgrößen sei nicht erforderlich. Das Erstgericht überspanne mit seiner Forderung an Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen den Bogen des Art. 71 BayBO. Das Vorbescheidsverfahren diene gerade dazu, einzelne Fragen des späteren Bauvorhabens im Vorfeld zu beantworten. Für die Beigeladene sei es wichtig gewesen, die grundsätzliche Zulässigkeit einer Hotelnutzung auf dem Baugrundstück abzufragen. Entscheidend seien dabei gerade der zu wählende Umgriff der näheren Umgebung, die Eigenart der näheren Umgebung und ein mögliches Kippen des Gebiets. Dabei handle es sich nicht um reine Rechtsfragen ohne Regelungswirkung. Das Verwaltungsgericht übertrage die Rechtsprechung zur Rücksichtslosigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in einem Analogieschluss auf die Art der baulichen Nutzung. Dieser Schluss sei jedoch verfehlt. Die Beigeladene habe ein legitimes Interesse, hier die Frage zur Art der baulichen Nutzung vorab noch vorbehaltlich der konkreten Prüfung des Rücksichtnahmegebots zu stellen und verbindlich beantwortet zu bekommen, um dann im Rahmen der Feinplanung ein mögliches Störpotential zu ermitteln und auszuräumen. Der Schluss von einer möglicherweise fehlenden Gebietsverträglichkeit auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs vermenge die Frage des Gebietserhaltungsanspruchs mit der Frage des Rücksichtnahmegebots. Das Erstgericht gehe davon aus, dass ein Nachbar eine gebietsfremde Nutzung nicht mehr verhindern könne wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids. Dies sei jedoch unbegründet, da der Nachbar sich weiterhin auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall berufen könne. Die bewusste Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots aus dem Prüfungskatalog eines Vorbescheids könne denklogisch nicht zu einer Rechtsverletzung eines Nachbarn führen. Dies könne im Baugenehmigungsverfahren weiterhin geltend gemacht werden. Hier sei durch Prozesserklärung die Prüfung des Rücksichtnahmegebots ausdrücklich ausgeklammert worden, so dass ein weiterführendes Prozessrisiko für den Nachbarn entgegen der Befürchtungen des Erstgerichts nicht bestand. Hinsichtlich der Wohnnutzung sei das Erstgericht von einer Unwägbarkeit hinsichtlich der Nutzungen auf dem anderen Grundstücksteil ausgegangen. Jedoch sei durch die Rücknahme der übrigen Vorbescheidsvarianten klar gewesen, dass auf dem restlichen Grundstück lediglich eine Hotelnutzung abgefragt werde. Auch insoweit sei die Konfliktlage klar und nicht unzureichend dargelegt. Die Vorbescheidsfragen seien hinreichend konkret formuliert gewesen. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs stützen, weil etwa das Gebiet wegen der Zulassung von Wohnnutzug von einem Kerngebiet in ein Mischgebiet kippen würde. Eine bauplanungsrechtliche Zulassung von 30% Wohnnutzung auf den Baugrundstücken könne unter keinen denkbaren Umständen zum Kippen des Gebiets führen, da bezogen auf das gesamte Gebiet der Wohnanteil marginal wäre. Zudem sind auch im Kerngebiet Wohnungen ausnahmsweise zulässig. Grundsätzlich bestehe zudem zwischen Wohnnutzung und Hotelnutzung keine Konfliktlage, so dass eine ausnahmsweise Zulässigkeit nicht in Frage stünde. Ob vorliegend im Einzelfall eine Konfliktlage entstünde, müsse der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Die Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 die Klage insgesamt abzuweisen, soweit sich nicht die Hauptsache erledigt hat.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Vorbescheidsantrag sei nicht hinreichend konkretisiert, um die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens beurteilen zu können. Die Antragsunterlagen enthielten weder eine Betriebsbeschreibung zur beantragten Hotelnutzung oder den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungen noch die Zahl der geplanten Wohneinheiten. Dies sei im Hinblick auf den Straßenverkehr, die Parkraumbewirtschaftung und die öffentliche Sicherheit aber entscheidungsrelevant. Die Zulässigkeit des Vorhabens lasse sich nur dann positiv beurteilen, wenn das Vorhaben einigermaßen konkret umschrieben sei. Die Beigeladene habe sich weder auf eine bestimmte Bettenzahl noch auch eine Kubatur festgelegt. Eine Baugenehmigung könne nicht allein durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts geändert werden, so dass eine Änderung nicht erfolgt sei. Das Rücksichtnahmegebot könne nicht ausgeklammert werden. Der Vorbescheid vermittle vielmehr den Eindruck, dass die Vorhaben vollumfänglich mit § 34 Abs. 1 BauGB vereinbar wären. Es liege auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, da die beigefügten Unterlagen nicht hinreichend konkretisiert seien, um eine Prüfung zu ermöglichen. Hinsichtlich der geplanten Wohnnutzung würden gar keine Angabe zur Größe oder Zahl der Wohnungen gemacht. Auch eine Einschränkung der Prüfung hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit sei nicht möglich. Wegen der fehlenden Konkretisierung der Bauvorlagen sei eine abschließende Beurteilung der Gebietsverträglichkeit nicht möglich, so dass eine Nachbarrechtsverletzung zulasten der Klägerin vorliege. Die P...straße sei bereits heute einem erheblichen Lieferverkehr durch die vorhandenen gewerblichen Betriebe ausgesetzt. Ein Konfliktpotential mit möglichen Wohnungen sei absehbar. Hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen sei darauf zu verweisen, dass hierfür die vollständige planungsrechtliche Zulässigkeit gegeben sein müsse.

Die Beklagte stellt keinen Antrag, schließt sich aber der Berufungsbegründung der Beigeladenen an. Inhalt eines Vorbescheids seien bestimmte Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens. Als feststellender Verwaltungsakt stelle der Vorbescheid im Rahmen der von der Bauherrin gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften fest, die Gegenstand der Prüfung seien. Ein Vorbescheid könne vorab entscheidende Zweifelsfragen verbindlich klären oder die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens bindend feststellen. Vorliegend habe die Beigeladene gerade die grundsätzliche Klärung angestrebt, welche Art der Nutzung zulässig wäre. Die Fragestellung stelle unmissverständlich klar, dass es lediglich um die grundsätzliche Zulässigkeit gehe und daher das Vorhaben nur grob umrissen sei. Dies sei gerade Sinn und Zweck eines Vorbescheids. Erforderlich sei lediglich, dass die zur Vorabentscheidung gestellte Frage so gefasst sei, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden könne. Die Frage müsse soweit näher konkretisiert werden, dass sie als die zur Entscheidung gestellte Frage erkennbar sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Die konkret gestellte Frage sei die nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der abgefragten Art der Nutzung gewesen. Ob das dann später im Rahmen eines Bauantrags eingereichte Vorhaben insgesamt zulässig sei oder gegen den Gebietserhaltungsanspruch oder das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, habe im Vorbescheid nicht abschließend geprüft werden sollen oder können. Entscheidend sei die Einstufung der näheren Umgebung gewesen und die Frage, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet sei, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vertrage. Da die Gebietsverträglichkeit der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 BauNVO vorgelagert sei, sei es nach Ansicht der Beklagten auch sinnvoll und ohne weiteres zulässig, in einer Vorbescheidsfrage diese Prüfungspunkte auszuklammern. Das Erstgericht widerspreche sich bei seiner Argumentation, indem es einerseits eine abschließende Beurteilung des Rücksichtnahmegebots fordere, gleichzeitig aber die abschließende Beurteilung dem Baugenehmigungsverfahren zuweise.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Eine Änderung des Vorbescheidsantrags sei nur schriftlich und nicht durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung änderbar. Vorliegend sei eine solche Änderung nicht erfolgt. Aus dem klaren Wortlaut des Vorbescheidsantrags ergebe sich keine Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Gebietsverträglichkeit sei bei einem regelhaft zulässigen Vorhaben auf eine typisierte Betrachtungsweise abzustellen. Die Vorbescheidsunterlagen dürften ausreichend gewesen sein, um eine Prüfung dahingehend zu ermöglichen, ob sich die Hotelnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Kerngebiets vertrage. Ob die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme im Vorbescheidsverfahren ausgeklammert werden könne, werde in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung der Obersten Baubehörde könne die Frage des Einfügens nicht sinnvoll von der Frage der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme getrennt werden. Hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO komme es darauf, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich vollumfänglich zulässig sein müsse. Auch hier sei die Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich. Es spreche jedoch vieles dafür, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit vorliegen müsse. Im Übrigen liege das Interesse des Bauherrn wohl mehr darin, ob nach § 22 und § 23 BauNVO an die Grenze gebaut werden dürfe, so dass es im Ergebnis nicht auf die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB ankomme.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 nahm die Beigeladene ihren Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Frage 1.5 zurück, woraufhin die Beklagte insoweit den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 aufhob. Die Beteiligten erklärten daraufhin die Hauptsache hinsichtlich der Vorbescheidsfrage Nr. 1.5 (Wohnnutzung) übereinstimmend für erledigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2017 verwiesen.

Gründe

1. Soweit die Hauptsache hinsichtlich der Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Bei einer teilweisen Erledigung der Hauptsache kann die Einstellung statt durch einen Beschluss auch im Rahmen des Urteils erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1963 – V C 24.61 – NJW 1963, 923).

2. Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Der Vorbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 – soweit er noch verfahrensgegenständlich ist - verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin als Nachbarin kann den Vorbescheid mit dem Ziel seiner Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Das mit dem Vorbescheid abgefragte Bauvorhaben der Beigeladenen befindet sich nach den nicht bestrittenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Erstgerichts in einem bauplanungsrechtlichen Kerngebiet im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO.

a) Die Klägerin wird durch die im Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 positiv beantwortete Frage 1.1 nicht in ihren Rechten verletzt. Weder ist die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens zu verneinen, noch liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.

aa) Der Senat kann keine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens erkennen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – BayVBl 2008, 542) sind die in den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach dieser Rechtsprechung aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinn überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Dabei gefährdet ein in einem Baugebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter dieses Gebiets auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, die für das Baugebiet typischen Nutzungen zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer der Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeit, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Auf die immissionsschutzrechtlich relevante Lärmsituation kommt es im Hinblick auf die im Gebiet geschützte Ruhe nicht ausschlaggebend an. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören. Bei der Beurteilung dieser Atypik ist in zweifacher Weise eine typisierende Betrachtung anzustellen, einmal im Hinblick auf die Bestimmung der Nutzungsart und einmal im Hinblick auf das Gebiet selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris; BayVGH, U.v. 29.12.2003 – 25 B 98.3582 – BayVBl 2004, 751). Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris). Diese Sichtweise rechtfertigt sich daraus, dass die Baunutzungsverordnung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie konkretisiert, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem oder mehreren der Baugebiete beruht. Zu diesen für die Gebietsverträglichkeit wesentlichen Merkmalen gehört deshalb je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von diesem bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen. Ob dann, wenn von dem Vorhaben selbst keine gebietsunverträglichen Störungen ausgehen, die Auswirkungen des dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrs für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 – 4 B 121.90 – NVwZ 1991, 267). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall, dass das von der Beigeladenen geplante Hotel gebietsverträglich ist, weil es aufgrund seiner typischen Nutzungsweise im Kerngebiet nicht störend wirkt und daher dessen Gebietscharakter nicht gefährdet.

Kerngebiete im Sinn des § 7 BauNVO sind Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Sie dienen darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen. Kerngebiete dienen dabei vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Allgemein zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen eines Bebauungsplans. Alle allgemein, aber auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten haben dabei grundsätzlich aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Kerngebiet ist aber generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt, so dass Störungen in einem gewissen Maß hinzunehmen sind.

Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts geht der Senat davon aus, dass die im Vorbescheidsverfahren eingereichten Unterlagen und Pläne ausreichend sind, um die Gebietsverträglichkeit bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise vorliegend beurteilen zu können. Im Vorbescheidsantrag vom 12. August 2013 sind die zukünftigen Nutzungen unter Ziffer 1.6 (S. 6 des Vorbescheidsantrags) beschrieben. Diese sind zwar bei den einzelnen Vorbescheidsfragen (Ziffer 2 Fragenkatalog ab S. 7 des Vorbescheidsantrags) in den jeweiligen Einzelfragen nur mehr pauschaliert genannt, sie lassen sich aber insbesondere unter zu Hilfenahme der jeweiligen Plangrafiken und deren Legende eindeutig zuordnen. So betrifft die hier noch verfahrensgegenständliche Frage 1.1 den Gebäudekomplex P...straße 2 / K...- ...-Straße 1 / S...straße 11, gekennzeichnet im Plan mit „Hotelnutzung“, für den in der Beschreibung unter Ziffer 1.6 ein „Hotel mit bis zu 170 Zimmern und Ballsaal – Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen“ vorgesehen ist. Die Frage 1.1 selbst spricht im Text von „Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen)“. Sicherlich wäre es sinnvoll gewesen, im Text der Frage nochmals zur Klarstellung die Zimmerzahl zu nennen. Sie lässt sich aber unproblematisch aus dem weiteren Vorbescheidsantrag entnehmen. Diese Angaben sind für eine pauschalisierende Betrachtung der Nutzung, so wie sie lediglich im Rahmen der Gebietsverträglichkeit erforderlich ist, ausreichend. Der Rahmen des Hotelbetriebs ist allgemein mit der Zimmerzahl abgesteckt. Die Nebennutzungen (Ballsaal – Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) werden als untergeordnete Dienstleistungsflächen beschrieben. Damit ist erkennbar, dass hier beispielsweise keine separat betriebene Versammlungsstätte betrieben werden soll, sondern nur im Rahmen einer üblichen Hotelnutzung. Die vom Erstgericht geforderte genauere Betriebsbeschreibung zur Individualisierbarkeit des Vorhabens einschließlich der Lage der Eingänge und Zufahrten übersteigt hingegen die für eine lediglich pauschalisierte Betrachtungsweise der geplanten Nutzung erforderlichen Angaben bei Weitem. Abgefragt ist ein üblicher Hotelbetrieb mit 170 Zimmern und den damit üblicherweise verbundenen Nebennutzungen. Ergänzend ergibt sich aus einer weiteren Vorbescheidsfrage, dass die Anlieferung über die S...straße erfolgen soll. Aus dieser so beschriebenen Nutzung ist das mögliche Störpotential und die Gebietsverträglichkeit zu beurteilen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um ein Vorbescheidsverfahren handelt, das nicht vollumfänglich die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens klären will, sondern in der vorliegenden Frage im Wesentlichen auf die Art der baulichen Nutzung und deren Zulässigkeit beschränkt ist. Das Erstgericht verlangt eine tiefergehende Individualisierbarkeit des Vorhabens, die jedoch deutlich über den Rahmen eines Vorbescheids hinausgeht und zudem für die hier lediglich pauschalisierte Betrachtungsweise nicht erforderlich ist. Zwar muss bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit auch der typischerweise für einen solchen Betrieb anfallende An- und Abfahrtsverkehr berücksichtigt werden, jedoch im Hinblick auf das mögliche Störpotential im Zusammenhang mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, mithin im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen, wobei nach der oben genannten Rechtsprechung die Schwelle der immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte für eine Gebietsunverträglichkeit nicht überschritten sein muss. Da im maßgeblichen Gebiet bereits ein Hotelbetrieb mit doppeltem Umfang hinsichtlich der Zimmerzahl und ähnlichen Nebeneinrichtungen, nämlich der der Klägerin, vorhanden ist, lässt sich pauschaliert ohne Weiteres das mögliche Störpotential des von der Beigeladenen geplanten Hotelbetriebs im Hinblick auf den An- und Abfahrtsverkehr beurteilen. Für eine durch den dem konkreten Vorhaben zuzurechnenden An- und Abfahrtsverkehr ausgelöste Immissionsschutzproblematik lässt sich vorliegend jedoch nichts erkennen, noch ist insoweit etwas vorgetragen. Nicht entscheidend kommt es im Hinblick auf die Gebietsverträglichkeit auf die allgemeine Verkehrssituation an, deren behauptete Verschlechterung durch das geplante Vorhaben den Hauptkritikpunkt der Klägerin ausmacht. Eine Gebietsverträglichkeit könnte im Hinblick auf die Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation, wenn überhaupt, nur in extremen Einzelfällen verneint werden. Dies wäre unter Umständen dann denkbar, wenn das Vorhaben eine über die üblicherweise von einem solchen Vorhaben zu erwartende Verkehrsmehrung hinausgehende und dann für das Gesamtgebiet nicht mehr verträgliche Verkehrsmehrung nach sich zöge. Es kann zwar mit dem Gutachter der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die geplante Hotelnutzung (unter Berücksichtigung einer Büronutzung im hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Gebäudeteil) einen um ca. 20% höheren An- und Abfahrtsverkehr zur Folge hat als die bisherige Büro- und Veranstaltungsnutzung (vgl. Stellungnahme vom Mai 2014 S. 9, 10 und 19). Es ist jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen, dass das Vorhaben eine über die normalerweise mit einem solchen Vorhaben hinausgehende Verkehrsmehrung verursacht.

bb) Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor.

aaa) Dabei kann dahinstehen, ob es möglich ist im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme auszuklammern (so OVG NW, U.v. 31.10.2012 – 10 A 912/11 – juris; a.A. BayVGH, U.v. 9.9.1999 – 1 B 96.3475 – juris; B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris). Eine Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme wurde hier bereits nicht wirksam vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 30.8.1984 – 2 B 83 A.1265 – BayVBl 1985, 153; U.v. 12.11.1979 – 14 B 918/79 – BayVBl 1980, 296) kann eine Baugenehmigung und entsprechend auch ein Vorbescheid nicht allein durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts geändert werden. Zwar ist grundsätzlich die Aufhebung eines Bescheids in einzelnen Punkten möglich, nicht aber die inhaltliche Abänderung, da insoweit die Schriftform nicht gewahrt ist. Gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBO bedarf eine Baugenehmigung und damit auch ihre Änderung der Schriftform. Dies gilt nach Art. 71 Satz 4 BayBO auch für den Vorbescheid. Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Diesem Formerfordernis wird eine vom Bevollmächtigten der Beklagten zu Protokoll erklärte Bescheidsänderung nicht gerecht, da es an einer eigenhändigen Unterschrift oder förmlichen Namenswiedergabe fehlt. Eine gerichtliche Protokollierung heilt diesen Formmangel nicht. Zudem fehlt es an einer wirksamen Bekanntgabe dieser Änderung gegenüber dem Adressaten und der sonst von ihr Betroffenen, insbesondere den Nachbarn.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Äußerung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht auch nicht so zu verstehen, dass die Beklagte generell im Bescheid vom 9. Dezember 2013 das Gebot der Rücksichtnahme nicht geprüft habe. Die Erklärung bezog sich auf die vorangegangene und ebenfalls protokollierte Äußerung der Beigeladenen. Diese wollte das Gebot der Rücksichtnahme ausdrücklich ausgeklammert wissen und somit für diesen Teilbereich den Vorbescheidsantrag zurücknehmen. Aus der Formulierung in der Niederschrift vom 19. Januar 2015 (Bl. 327 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) „Der Vertreter der Beklagten erklärt hierzu:“ (Unterstreichung durch den Senat) lässt sich erkennen, dass es sich bei der nachfolgend protokollierten Äußerung um eine Reaktion auf die vorangegangene Äußerung der Beigeladenen handelt und nicht um eine allgemeine Stellungnahme zum Prüfungsumfang im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens. Da die Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots vom Prüfungsumfang insoweit mehrere Vorbescheidsfragen betreffen würde, handelt es sich hier nach der oben dargestellten Rechtsprechung um eine in dieser Form unzulässige Abänderung des Vorbescheids als solchen. Dass das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens geprüft wurde, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheids vom 9. Dezember 2013, der im Rahmen der Nachbarwürdigung (Seite 11 des Vorbescheids vom 9.12.2013) das Gebot der Rücksichtnahme, wenn auch nicht im Zusammenhang mit der Klägerin als Nachbarin, erwähnt.

Da die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegend bereits nicht wirksam ausgeschlossen wurde und es dementsprechend für die Entscheidung des Senats nicht auf die Frage ankommt, ob eine solche Ausklammerung im Vorbescheidsverfahren möglich ist, muss die Frage nicht zur Klärung dem Großen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorgelegt werden. Hinsichtlich der Auslegung der Erklärung des Vertreters der Beklagten zur Frage der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme kommt eine Vorlage zur Klärung an den Großen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO handelt sondern um eine Frage der Auslegung der Erklärung im konkreten Einzelfall.

Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Juli 2017 erfordern nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil die Frage des Rücksichtnahmegebots in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 ausführlich erörtert worden ist.

bbb) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Klägerin ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Diese begründet die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme mit der vorhandenen und aus ihrer Sicht bereits unzumutbaren allgemeinen Verkehrssituation im Gebiet, welche sich durch das Vorhaben nach ihrer Auffassung weiter verschlechtern würde.

Der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen und damit der Vorbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 ist insoweit hinreichend bestimmt. Ein Vorbescheidsantrag nach Art. 71 BayBO muss nicht nur mit den erforderlichen Bauvorlagen gestellt werden. Der Antrag muss nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG auch hinreichend bestimmt sein. Dabei muss ihm sowohl das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft werden soll, als auch der Umfang, in welchem die Prüfung begehrt wird, entnommen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2006 – 1 B 04.3531 – BayVBl 2007, 760). Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann auch ein Vorbescheid zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen des Vorhabens beantragt werden. Zu diesen Fragen zählt die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, auch wenn es nur in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und die Ausführung im Einzelnen der späteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.1983 – 15 B 82 A.1544 – n.v.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 - juris). Nötig ist jedoch ein konkreter Vorhabensbezug (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 – 15 B 06.3463 – VGHE 61, 164). Dieser geht bespielsweise dann verloren, wenn nur die Frage nach der Zulässigkeit der Bebaubarkeit eines Grundstücks nach § 34 BauGB gestellt wird. Dieser Vorhabensbezug kann auch dann verloren gehen, wenn es an der Bestimmung einer eindeutigen Lage des Vorhabens auf dem Grundstück fehlt, soweit diese konkrete Lage für die Beurteilung des Vorhabens wesentlich ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen hinreichend bestimmt genug. Die hier verfahrensgegenständliche Frage 1.1 bezieht sich auf eine Hotelnutzung mit Nebennutzungen für den Gebäudekomplex P...straße 2 / K...- ...-Straße 1 / S...straße 11 und zwar für ein Hotel mit 170 Zimmern mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen). Die Lage des Vorhabens ist konkret bestimmt, ebenso die Nutzungsart, zu der grundsätzlich im Fall eines Hotels auch die Zahl der Zimmer zählt. Auch die Kubatur des Gebäudekomplexes steht durch die weiteren Vorbescheidsfragen fest (Frage 2.1 des Vorbescheids vom 9.12.2013). Weiterhin beschäftigen sich die Fragen 5.3, 5.4 und 5.5 mit der konkreten verkehrlichen Erschließung. Dabei wurde die Anlieferung abgefragt sowie die Zufahrt für eine Tiefgarage und eine Untertunnelung der S...straße zur Herstellung einer Verbindung mit der gegenüberliegenden Parkgarage. Wo genau die Anfahrtszone für individual anreisende Gäste, Taxis oder Busse zu liegen kommt, war vorliegend nicht Gegenstand der Vorbescheidsfragen. Dies ist jedoch zum einen teilweise straßen- und wegerechtlich gesondert zu prüfen. Zum anderen steht im Vorbescheidsverfahren die genaue Lage der Räumlichkeiten in der Regel noch nicht fest und muss dies auch noch nicht, sondern kann dem weiteren Baugenehmigungsverfahren überlassen werden. Die Angaben genügen aber grundsätzlich, um das Vorhaben auch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme zu beurteilen. Das Bauvorhaben liegt an drei Seiten an öffentlichen Straßen an, so dass davon ausgegangen werden muss, dass Fragen der verkehrlichen Erschließung im Rahmen der Baugenehmigung grundsätzlich unter Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme gelöst werden können. Im Fall des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris) wurde die fehlende Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags angenommen, weil bereits die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück sowie entsprechend auch die Zu-/Abfahrten nicht feststanden und daher die Frage der durch den Kunden- und Lieferverkehr ausgelösten Immissionen für die benachbarte Wohn- und Wochenendhausbebauung nicht überprüfbar war. Im vorliegenden Fall wird jedoch gerade keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Hinblick auf unzumutbare Lärmimmissionen durch den Zu-/Abfahrts- oder Lieferverkehr geltend gemacht sondern eine unzumutbare Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation in den umliegenden Straßen durch den hinzukommenden, von dem Bauvorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr.

Die Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen hängen wesentlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – NVwZ-RR 1997, 516).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin nicht festgestellt werden. Die Klägerin beruft sich unter Vorlage einer Stellungnahme zur verkehrsplanerischen Erschließung vom Mai 2014 im Wesentlichen darauf, dass die bereits jetzt angespannte Verkehrssituation im umgebenden Straßengeviert durch das Hinzutreten des Vorhabens der Beigeladenen ihr gegenüber rücksichtslos sei. Zugunsten der Klägerin geht der Senat entsprechend der vorgelegten Stellungnahme von einer Zunahme der Fahrzeugbewegungen durch die geplante Nutzung des fraglichen Gebäudekomplexes mit Umbauten im Vergleich zur bisherigen Nutzung aus. Die Klägerin legt jedoch nicht in ausreichender Weise dar, inwieweit sie unzumutbar durch die Steigerung des allgemeinen Straßenverkehrs im Geviert beeinträchtigt wird. Eine allgemeine Verkehrszunahme auch ausgelöst von einem benachbarten Bauvorhaben ist grundsätzlich noch nicht rücksichtslos. Vielmehr muss der An- und Abfahrtsverkehr zu einem künftigen Vorhaben einen Grad annehmen, welcher für einen das Gebot der Rücksichtnahme überschreitenden Konflikt spricht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 – 2 CS 11.2149 – juris). In dem genannten Fall handelte es sich um eine Kinderkrippe in einem reinen Wohngebiet am Ende einer Sackgasse mit einer lediglich 4 m breiten Zufahrts Straße ohne Parkmöglichkeit im Wendehammer oder Kurzzeitstellplätzen auf dem Baugrundstück für anfahrende Eltern. In diesem Fall schloss der Senat ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Die P...straße hingegen hat im Bereich des Bauvorhabens eine Breite von 20 bis 22 m (einschließlich Fußgängerwege und Parkbuchten). Die K...- ...-Straße weist eine Breite von 15 bis 18 m auf (ebenfalls einschließlich Fußgängerwegen und Parkstreifen). Auf beiden Straßen ist grundsätzlich ein Begegnungsverkehr möglich. Dies gilt auch für die etwas schmälere S...straße, die jedoch an ihrem westlichen Ende über eine Engstelle im Bereich der Durchfahrt zum Rochusberg verfügt und sich dort bis auf eine Fahrbahnbreite von 3,10 m verengt. Zudem besteht hier eine Höhenbeschränkung. Auch im Bereich der P...straße gibt es zum M...platz durch die dort vorhandenen Säulen eine Engstelle, die aber laut der verkehrsplanerischen Stellungnahme vom Mai 2014 sowohl von Reisebussen als auch von Lastkraftwagen befahren werden kann. Zudem ist auch eine Ableitung des Verkehrs über den P...platz und die P...straße in Richtung M...platz denkbar. Es ist daher grundsätzlich von der Straßensituation her davon auszugehen, dass die vorhandenen Straßen im Geviert den zusätzlichen Verkehr aufnehmen können. Davon gehen auch die in den Akten befindlichen Stellungnahmen der Hauptabteilung III Straßenverkehr (vom 6.9.2013) und des Referats für Stadtplanung PLAN-HA I-11-2 (vom 18.10.2013) sowie die Stellungnahme vom 11.7.2014 des Referats für Stadtplanung und Bauordnung PLAN-HA I-32-1 aus. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die verkehrliche Situation im Geviert bereits angespannt und insbesondere Parkraum rar ist. Ersteres ist – wie auch durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos anschaulich gemacht – jedoch überwiegend auf ein fehlerhaftes Verhalten von Verkehrsteilnehmern zurückzuführen, die vor allem im Hinblick auf den Lieferverkehr oftmals in zweiter Reihe halten und eine Fahrbahn blockieren. Ein solch fehlerhaftes Verhalten von Verkehrsteilnehmern kann jedoch nicht der Beigeladenen angelastet werden. Dies wäre im Rahmen von verkehrsrechtlichen und verkehrsplanerischen Maßnahmen seitens der Beklagten zu lösen und zu kontrollieren. Die Klägerin beruft sich im Hinblick auf die Verkehrsproblematik primär darauf, dass es die Beklagte unterlassen habe, die nötigen Tatsachen zu ermitteln, um eine umfassende Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu treffen. Dabei verkennt die Klägerin, dass im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens der Behörde weder ein Ermessen zusteht noch eine Abwägungsentscheidung im klassischen Sinn zu treffen ist. Vielmehr hat der Bauherr grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen. Nicht dargelegt seitens der Klägerin ist hingegen, inwieweit die Zunahme des Straßenverkehrs durch das Bauvorhaben für ihr Grundstück und das dort befindliche Gebäude und den Gewerbebetrieb in dem für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gebotenen Grad relevant sein soll. Dies wäre allenfalls im Bereich der P...straße denkbar, soweit sich die beiden Grundstücke getrennt durch die P...straße gegenüberliegen. Die Klägerin verfügt dort über eine Zufahrt zur Tiefgarage. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese in irgendeiner Weise durch das Bauvorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt werden könnte. Ebenfalls befindet sich in der P...straße eine Anlieferungszone der Klägerin. Diese besteht jedoch auf öffentlichem Straßengrund und bedarf daher einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis, von deren Vorliegen der Senat ausgeht. Eine mögliche Beeinträchtigung dieser Anlieferungszone berührt die Klägerin jedoch nicht als Nachbarin im Sinn des Baurechts. Weiterhin ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Anlieferung und die Vorfahrt der Hotelgäste nicht im Baugenehmigungsverfahren in einer zufriedenstellenden Weise gelöst werden können. Wie bereits ausgeführt, liegt das Bauvorhaben an drei Seiten an öffentlichen Straßen an. Nur eine dieser Straßen betrifft unmittelbar auch die Klägerin, nämlich die P...straße. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass der gesamte von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgelöste Verkehr über die beiden weiteren Erschließungsstraßen abgewickelt werden kann und damit eine unmittelbare Betroffenheit des Grundstücks der Klägerin ausgeschlossen ist. Dies sind jedoch Detailfragen des Bauvorhabens, die erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden können.

b) Weiterhin liegt keine Verletzung der Rechte der Klägerin durch die Beantwortung der Frage 4.1 vor. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist hier anwendbar.

Im vorliegenden Geviert herrscht eine straßenseitige Grenzbebauung in geschlossener Bauweise im Sinn von § 22 Abs. 3 BauNVO vor. Teilweise sind auch alte Baulinienpläne vorhanden, die einen straßenseitigen Anbau verlangen (im Bereich K...- ...-Straße). Es kann insoweit dahinstehen, ob die Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nur greift, wenn das Vorhaben unter allen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist (siehe BayVGH, U.v. 15.4.1992 – 14 B 90.856 – BauR 1992, 605; U.v. 22.9.2011 – 2 B 11.762 – juris). Denn nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme zugunsten der Klägerin eingehalten ist. Auch die vom Erstgericht als fehlend beanstandete Darstellung der Höhenentwicklung für das Einfügung des Vorhabens führt nicht zu einer Nichtanwendung der Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Denn die Höhenentwicklung des Gebäudes ist in den Vorbescheidsfragen sowie den Planunterlagen enthalten und geht nicht gravierend über den bisherigen Bestand hinaus. Das Maß der baulichen Nutzung und insbesondere die Höhenentwicklung ist Bestandteil der Fragen 2.1 und 2.2, deren positive Beantwortung durch die Beklagte vom Erstgericht ausdrücklich bestätigt wurde.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die abstandflächenrechtliche Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht zur Anwendung kommt, so würde das Bauvorhaben die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO erforderliche Abstandsfläche in Kerngebieten von 1/2 H gegenüber dem Grundstück der Klägerin bis auf einen Bereich an der Südwestecke des Gebäudes P...straße 4 einhalten. An dieser Stelle überschreitet die Abstandsfläche die Straßenmitte um 31 cm. Insoweit ist jedoch kaum vorstellbar, dass eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erteilt werden kann. Bei Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Klägerin dürfte eine Beeinträchtigung der Klägerin durch diese minimale Überschreitung ausscheiden.

Sonstige Überschreitungen der gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch das Gesamtbauvorhaben betreffen das Grundstück der Klägerin nicht.

3. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es insoweit der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da diese unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung voraussichtlich unterlegen wäre.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 161 Abs. 2 und § 92 Abs. 3 VwGO, soweit das Verfahren in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen wurde. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I.

Der Antrag wird abgelehnt.

II.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Antrag auf Zulassung der Berufung (§§ 124, 124a Abs. 4 VwGO) hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstgerichtlichen Urteils (§§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Die Kläger als Nachbarn der beigeladenen Bauherrin können die Baugenehmigung mit dem Ziel ihrer Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Senat teilt die Auffassung des Erstgerichts, dass dies nicht der Fall ist.

In bauplanungsrechtlicher Hinsicht beurteilt sich das Vorhaben nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB bzw. nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der einschlägigen Baugebietsvorschrift der Baunutzungsverordnung. Als Wohnbauvorhaben fügt sich das Vorhaben der Beigeladenen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein. Ob sich das Vorhaben im Übrigen nach den weiteren in § 34 Abs. 1 BauGB genannten Kriterien in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, denn die Regelungen über das Maß der baulichen Nutzung, über die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, sind nach ganz herrschender Meinung nicht nachbarschützend (vgl. BVerwG B. v. 11.3.1994 - 4 B 53/94 - UPR 1994, 267; B. v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - NVwZ 1996, 888; BayVGH B. v. 6.11.2008 - 14 ZB 08.2327 - juris). Der Senat erkennt keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme. Es kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 BauNVO ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat.

Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hängen die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - juris). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots zulasten der Kläger nicht vor.

a) Die Kläger rügen, dass das Bauvorhaben wegen des damit einhergehenden erheblichen Verlustes von Freifläche im rückwärtigen Bereich der Häuser M.-Straße ... bis ... die dort bestehende Ruhezone unvertretbar beschränken und damit zulasten der Kläger bodenrechtlich beachtliche Spannungen auslösen würde. Der ihrem Haus zugehörige rückwärtige Gartenbereich habe eine besondere Bedeutung als Ruhezone.

Angesichts des Umstands, dass im Quartier bereits Hinterliegerbebauung vorhanden ist, ist bereits fraglich, ob man überhaupt noch von einer vorhandenen Ruhelage sprechen kann. Nach dem Maßstab der Umgebungsbebauung ist die Bebauung des Vorhabensgrundstücks zulässig. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Gebot der Rücksichtnahme gegenseitig besteht. Daraus folgt zum einen, dass in die Abwägung auch einzustellen ist, ob derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat. Der Nachbar, der sich seine Bauwünsche erfüllt hat, hat es nicht in der Hand, durch die Art und Weise seiner Bauausführung unmittelbaren Einfluss auf die Bebaubarkeit anderer Grundstücke zu nehmen. Im vorliegenden Fall dürften die Kläger selbst ihr Baurecht weitgehend ausgeschöpft haben. Ihr Wunsch, sich letztlich auf Kosten der Beigeladenen eine vorteilhafte Lage zu sichern, ist mit dem Gebot der Gegenseitigkeit der Rücksichtnahme nicht zu vereinbaren.

Es ist nicht ersichtlich, dass der von dem Vorhaben verursachte und diesem zurechenbare Fahrzeugverkehr zu Beeinträchtigungen der Kläger führt, die etwa im Hinblick auf Verkehrslärmimmissionen oder in Bezug auf etwaige Behinderung der Zufahrtsmöglichkeiten zum Grundstück unzumutbar sind. Die von den künftigen Bewohnern des Bauvorhabens verursachten Geräusche, auch im Zusammenhang mit der Benutzung des Müllhäuschens, sind von den Klägern als sozialadäquat hinzunehmen. Bei den diesbezüglichen Geräuschimmissionen handelt es sich in der vorliegenden bauplanungsrechtlichen Situation um grundsätzlich hinzunehmende Wohngeräusche (vgl. BayVGH U. v. 13.9.2012 - 2 B 12.109 - BayVBl. 2013, 241).

b) Die Kläger machen geltend, dass es sich nicht um eine „normale“ Hinterliegerbebauung handle. Das in Rede stehende Baugrundstück sei ein „Pfeifenstielgrundstück“, das nicht nur im Bereich der im Umgebungsgeviert vorhandenen Hinterliegerbebauung einmalig, sondern auch noch von extrem ungewöhnlichem Zuschnitt sei. Für den Senat ist nicht erkennbar, worin der von den Klägern behauptete extrem ungewöhnliche Zuschnitt liegen soll. Aus dem in den Akten befindlichen Lageplan wird deutlich, dass es sich um eine klassische Hinterliegerbebauung handelt. Der Zuschnitt des Grundstücks ist nicht außergewöhnlich. Im Übrigen ist im Umgebungsgeviert bereits Hinterliegerbebauung vorhanden (z. B. N.-straße ... und ...

c) Die Kläger bringen vor, dass die Hinterliegerbebauung eines „Pfeifenstielgrundstücks“ im Hinblick auf die Erschließung besondere städtebauliche Probleme aufwerfe. Worin die besonderen Erschließungsprobleme bestehen sollen, die zu einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führen, wurde jedoch von den Klägern nicht näher dargetan. Für den Senat sind solche angesichts der moderaten Nutzungsintensivierung mit 16 Wohneinheiten auch nicht ersichtlich.

d) Die Kläger verweisen darauf, dass die genehmigte Vollgeschosszahl keine Parallele habe. Auch in Bezug auf ihre Kubatur fügten sich die beiden genehmigten Wohngebäude nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Die Schwelle zur Rücksichtslosigkeit ist, was die Situierung und Dimensionierung eines Gebäudes angeht, aber erst dann überschritten, wenn das Vorhaben abriegelnde oder erdrückende Wirkung hat. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung sind unter anderem die Höhe des Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung. Für die Annahme der abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes. Dies gilt insbesondere, wenn beide Gebäude - wie hier - im innerstädtischen Bereich liegen. Dort ist es durchaus üblich, dass selbst bei geschlossener Bauweise im rückwärtigen Bereich weitere Bebauung erfolgt. Dies muss umso mehr gelten, wenn keine geschlossene Bauweise auszumachen ist. Im Hinblick auf die Gebäudehöhen und -längen sowie in Bezug auf die Stellung und Entfernung der Baukörper zueinander, kann hier von keiner abriegelnden bzw. erdrückenden Wirkung gesprochen werden. Die zwei Baukörper des Beigeladenen sind 6,30 m voneinander entfernt. Durch diese hinreichend breite Lücke wird eine abriegelnde Wirkung verhindert. Die Länge eines Baukörpers beträgt lediglich 25 m. Der Baukörper, in dem die Kläger Sondereigentum haben, ist deutlich länger. Im Übrigen stehen die Baukörper der Beigeladenen und der Kläger nicht frontal zueinander. Auch dies verhindert eine abriegelnde Wirkung.

2. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Kläger formulieren als Fragen von grundsätzlicher Bedeutung,

ob zwischen dem Eigentümer eines bebauten Pfeifenstielgrundstücks einerseits und dem Eigentümer des davor zur öffentlichen Verkehrsfläche ausgerichteten und ebenfalls bebauten Grundstücks andererseits ein besonderes, in seiner Ausgestaltung eigentumsrechtlich durch Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG geschütztes nachbarschaftliches Austauschverhältnis mit einer Pflicht zur gesteigerten Rücksichtnahme bestehe, die zur Folge habe, dass eine bauliche Nachverdichtung auf dem Pfeifenstielgrundstück sich bereits dann nicht mehr im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB einfüge und damit zugleich die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme verletze, wenn sie sowohl nach der Vollgeschosszahl als auch nach der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, die entsprechenden auf dem straßenseitig vorgelagerten Grundstück vorhandenen Maße in einer mehr als nur geringfügigen Weise überschreite, ohne dass diese Überschreitung in der Hinterlandbebauung der unmittelbaren Umgebung irgendeine Entsprechung finde,

und

ob in einem solchen Fall für die durch das Prinzip der besonderen nachbarschaftlichen Rücksichtnahme geprägte Abgrenzung der beiderseitigen Rechtskreise die Umstände Bedeutung gewinnen, dass

1. das zur Straße ausgerichtete Grundstück in besonderer Weise Verkehrslärmimmissionen ausgesetzt sei und dass

2. der Zuschnitt des Pfeifenstiels bei der früheren Teilung der Grundstücke allein auf die seinerzeit auf dem Pfeifenstielgrundstück vorhandene Bebauung abgestimmt worden sei.

Der Senat erkennt keine grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit. Die Grundstückszuschnitte und nachbarlichen Verhältnisse bei Pfeifenstielgrundstücken sind unterschiedlich und haben keinen verallgemeinerungsfähigen Inhalt. Im Übrigen ist auf die Ausführungen unter 1. zu verweisen.

3. Dem Verwaltungsgericht ist nicht der von den Klägern gerügte Verfahrensfehler unterlaufen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Den Klägern zufolge hat das Verwaltungsgericht ihren Vortrag zum vorgesehenen Standort des Müllhäuschens gar nicht zur Kenntnis genommen und damit gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verstoßen. Nicht jeder Gesichtspunkt, den die Parteien vortragen, muss im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung ausdrücklich seinen Niederschlag finden (vgl. BVerwG, B. v. 26.5.1999 - 6 B 65/98 - NVwZ-RR 1999, 746). Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass dem Erstgericht zufolge die Prüfung im Hauptsacheverfahren die im Eilverfahren getroffene Einschätzung voll umfänglich bestätigt hat. Die Kammer hat daher zur Vermeidung von Wiederholungen zur weiteren Begründung, auch in Bezug auf die sonstigen Rügen der Klagepartei, auf die Ausführungen in den Gründen unter II. des Beschlusses vom 1. Oktober 2012 im Verfahren M 8 SN 12.3616 verwiesen (UA S. 6). Aus der Eilentscheidung ist ersichtlich, dass sich das Verwaltungsgericht durchaus mit dem Müllhäuschen - wenn auch nicht genau in dem von den Klägern gewünschten Sinn - auseinandergesetzt hat (UA S. 17 und 25 der Entscheidung vom 1. Oktober 2012). Soweit die Kläger mit dem Hinweis auf den Standort des Müllhäuschens andeuten wollen, dass die Nutzung des Müllhäuschens Lärm verursacht, hängt dies mit der durch die Genehmigung zugelassenen Nutzungsintensivierung zusammen. Dazu hat das Erstgericht in der Eilentscheidung zutreffend festgestellt, dass die Annahme der Rücksichtslosigkeit im Verhältnis von Wohnnutzungen zueinander allenfalls dann angenommen werden kann, wenn die mit dem Vorhaben bewirkte Änderung der Situation zu Verhältnissen führen würde, die in einem Wohngebiet schlechterdings nicht hinzunehmen wären. Dies ist hier nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht der Fall. Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Erstgericht den Vortrag der Kläger nicht zur Kenntnis genommen hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke [FlNr. ... (mit einem Wohnhaus bebaut) und nördlich angrenzend FlNr. ... (unbebaut), jeweils Gemarkung O...] gegen eine dem Beigeladenen unter dem 10. April 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau einer Metallbau-Werkstatt mit Büro und Betriebsleiterwohnung“ auf dem östlich benachbarten Baugrundstück (vormals FlNr. ...; heute laut Angaben im „BayernAtlas-plus“ FlNr. ......).

Der Baugenehmigungsbescheid enthält diverse „immissionsschutzfachtechnische Auflagen“ – die nach Rücknahme einer vom Beigeladenen hiergegen erhobenen Klage (RN 6 K 17.792) – zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sind. Gemäß Auflage Nr. 9 zum Genehmigungsbescheid sowie laut Stempel der Baugenehmigungsbehörde ist ein im Auftrag des Beigeladenen von der K... und ... GmbH erstelltes Lärmgutachten vom 30. März 2017 Bestandteil der Baugenehmigung. Dieses Gutachten prognostiziert u.a. basierend auf Angaben des Beigeladenen zum Betriebsablauf (vgl. Seite 7 „Betriebsbeschreibung“) sowie auf Messungen, die vom Gutachterbüro in einer vergleichbaren Werkstätte durchgeführt wurden [Seite 13: Ansatz eines Innenraumpegels über den gesamten Betriebszeitraum 77,5 dB(A)], in der Umgebung Beurteilungspegel für die aus dem Betrieb des genehmigten Vorhabens resultierende Zusatzbelastung bis zu 49 dB(A) [für das Anwesen der Antragsteller als Immissionsort „I 2“: 39 dB(A)] sowie kurzzeitige Geräuschspitzen bis zu 81 dB(A) [für das Anwesen der Antragsteller: 62 dB(A)] bei einer Prognoseunsicherheit in einem Bereich zwischen +/- 1,3 dB(A) bis +/- 2,4 dB(A). Das Gutachten resümiert (vgl. Zusammenfassung Seite 20):

„Unter Berücksichtigung der zugrunde gelegten Emissionsansätze und maximalen Häufigkeiten für die lärmrelevanten Vorgänge werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (...) an den untersuchten Immissionsorten I 1 bis I 5 der umliegenden schützenswerten Gebäuden innerhalb des Dorf- / Mischgebiets um mehr als 6 dB(A) unterschritten.

Bei Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 6 dB kann nach Abschnitt 3.2.1 der TA Lärm von einer detailliierten Untersuchung der Vorbelastung abgesehen werden.

Die zulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen gemäß der TA Lärm (...) von 90 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht werden ebenfalls eingehalten.“

Den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer am 17. Mai 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 10. April 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 30. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ergangene Baugenehmigung mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe. Das im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegene Bauvorhaben des Beigeladenen verletze nicht das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Antragsteller. Insbesondere hielten sich die Lärmbelastungen im Bereich des Zumutbaren, unabhängig davon, ob das Wohngrundstück der Antragsteller in einem faktischen Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO) oder in einer sog. Gemengelage situiere. Auch gehe von dem Bauvorhaben keine einmauernde Wirkung aus, zumal die erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Nachbargrundstücken eingehalten würden.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie tragen vor, ein metallverarbeitender Produktionsbetrieb widerspreche als wesentlich störender Gewebebetrieb schon den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der ein Dorfgebiet vorsehe. Zudem könne das Vorhaben Lärmgrenzen für ein Dorfgebiet überschreiten und daher schädliche Umwelteinwirkungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen. Das Bauvorhaben sei tatsächlich aufgrund der Zäsurwirkung eines unmittelbar nördlich des Baugrundstücks verlaufenden Baches („Sixtengraben“) dem planungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnen. Dort widerspreche es als wesentlich störender Gewerbebetrieb den Anforderungen eines faktischen Dorfgebiets am Maßstab von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO und füge sich auch im Übrigen nicht in die nähere Umgebung gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Auch wenn man das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zuordnete, wäre das Vorhaben nicht nur gem. § 35 Abs. 2 BauGB objektiv-rechtlich unzulässig, sondern verletze auch ihre Rechte als Nachbarn. Zum einen verstoße die Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen das Rücksichtnahmegebot. Tatsächlich sei mit erheblich stärkeren Lärmbelästigungen durch die Metallbau-Produktionsanlage zu rechnen und zu befürchten, dass Lärmgrenzwerte überschritten würden. An einem nach den Auflagen der Baugenehmigung einzuhaltenden Beurteilungspegel für ihr Grundstück von lediglich 39 dB(A) seien im Vergleich zu Geräuschpegeln von Flüstern von 30 dB(A) und leiser Musik von 40 dB(A) Zweifel angebracht. Das Verwaltungsgericht hätte sich nicht abschließend auf die gutachterliche Bewertung durch das vom Beigeladenen beauftragte Gutachterbüro stützen dürfen, sondern hätte ein unabhängiges Gutachten einholen müssen; zumindest hätte eine schriftliche Auskunft der Immissionsschutzbehörde des Landratsamts eingeholt werden müssen. Eine bloße Prüfung auf Plausibilität sei nicht ausreichend gewesen. Es sei nicht erwiesen, dass durch Einhaltung eines nicht nachvollziehbaren Lärminnenpegels von 77,5 dB(A) gem. Nr. 12 der immissionsschutzfachlichen Auflagen des Baugenehmigungsbescheids die zulässigen Grenzwerte außen eingehalten würden. Insbesondere sei in den Sommermonaten damit zu rechnen, dass aufgrund einer nicht ausreichenden Belüftung die Fenster geöffnet würden. Dann könne das angestrebte Schalldämmmaß nicht eingehalten werden. Eine Lüftung der Halle nach Maßgabe der Baugenehmigung von maximal einer Stunde pro Tag über geöffnete Tore und Türen sei für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften sicherlich nicht ausreichend. Die Baugenehmigung sei deshalb sogar nichtig. Darüber hinaus stehe ihnen, selbst bei Lage des Vorhabens im Außenbereich, ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Für ihr Wohngebäude gelte das Schutzniveau eines Dorfgebietes. Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes müsse sich ein Nachbar gegen ein Außenbereichsvorhaben in gleicher Weise zur Wehr setzen können wie gegen ein unmittelbar benachbartes Innenbereichsvorhaben. Es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass den Eigentümern eines Innenbereichsgrundstücks der Gebietserhaltungsanspruch versagt werde, nur weil das rechtswidrige Vorhaben sich selbst auf einem zwar unmittelbar angrenzenden, jedoch möglicherweise im Außenbereich gelegenen Grundstücks befinde. Schließlich sei das Abstandsflächenrecht verletzt. Der noch zu errichtende Gebäudeteil werde vermutlich eine Höhe von 12 m aufweisen, wohingegen der Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nur 7,15 m betrage.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. November 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 10. April 2017 anzuordnen.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und trägt hierzu u.a. vor, dass § 35 Abs. 2 BauGB nicht grundsätzlich nachbarschützend sei. Der Nachbarschutz außerhalb der Grenzen eines (faktischen) Plangebiets bestimme sich nur nach dem Rücksichtnahmegebot; der sog. Gebietserhaltungsanspruch greife nicht. Die Antragsteller seien keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Die Ausführungen der Antragsteller zur Lage des Vorhabens im bauplanungsrechtlichen Innenbereich seien nicht überzeugend. Sollte dennoch von einer Innenbereichslage auszugehen sein, läge eine sog. Gemengelage – und kein faktisches Dorfgebiet – vor, sodass dann aus diesem Grund der Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Zudem sei das Vorhaben unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 vorgelegten ergänzenden Betriebsbeschreibung (vgl. Bl. 44 der VG-Akte RN 6 S. 17.1763), des Lärmgutachtens vom 30. März 2017 sowie der Lärmschutzauflagen in der Baugenehmigung als „nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb“ einzuordnen. Abstandsflächen seien nicht Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren gewesen; unabhängig davon halte das Vorhaben in Richtung des Grundstücks der Antragsteller mit einer Wandhöhe von 5,72 m einen genügenden Abstand von 7,15 m zur Grundstücksgrenze ein.

Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt.

1. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von den Antragstellern vorgebrachten Gesichtspunkte vermögen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden Vorschriften verletzt, die auch ihrem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Die Nachbaranfechtungsklage wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben. Aus diesem Grund ist die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung zutreffend, dass das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a BauGB) das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben.

a) Die angefochtene Baugenehmigung verletzt aller Wahrscheinlichkeit nach nicht den sog. Gebietserhaltungsanspruch, da weder für das Baugrundstück ein Bebauungsplan existiert noch die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens hinsichtlich der Nutzungsart sich nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Allerdings liegen – soweit nach Aktenlage ersichtlich – weder das Baugrundstück noch die Nachbargrundstücke innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Entgegen der Rechtsansicht des Landratsamts geht der Senat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ferner davon aus, dass das Bauvorhaben (anders als das Wohnhaus der Antragsteller) nicht im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich i.S. von § 35 BauGB situiert. Der Senat nimmt auf die umfangreiche und inhaltlich überzeugende Begründung des Verwaltungsgerichts (Seiten 9 – 11 des Beschlusses vom 30. November 2017) Bezug, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Erwägungen in der Beschwerdebegründung vermögen diese Beurteilung nicht zu erschüttern. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist – als „Baulücke“ – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen, sodass solche Hindernisse je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben können. Die Berücksichtigung solcher optisch erkennbarer Umstände kann mithin zwar dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (Zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – NVwZ 1991, 879 = juris Rn. 22; B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 8 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze erscheint es unter Berücksichtigung der in den vorgelegten Akten enthaltenen Lagepläne sowie der amtlichen Flurkarte samt Luftbild im „BayernAtlas-plus“ sehr unwahrscheinlich, dass – wie die Beschwerdebegründung erwägt – der an der nördlichen Grenze des Baugrundstücks verlaufende Bach die Grenze zwischen Innenbereich (südlich hiervon) und Außenbereich (nördlich hiervon) markiert. Dieser Bach dürfte zum einen aufgrund seiner geringen Breite und zum anderen aufgrund seiner erheblichen Entfernung von ca. 75 – 80 m zu den südlich von ihm gelegenen Wohnhäusern auf den Grundstücken des Beigeladenen und der Antragsteller keine den unbeplanten Innenbereich definierende topgrafische Marke darstellen können, zumal die Landschaft ausgehend vom mittleren Punkt der Ostgrenze des Baugrundstücks nicht nur nach Norden (über den Bach hinaus), sondern auch nach Westen hin weitläufig von relevanter Bebauung frei ist.

Aufgrund der im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach festzustellenden Lage des Baugrundstücks im Außenbereich scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch aus, weil sich das Bauvorhaben dann nicht in demselben (faktischen) Baugebiet befindet wie das Wohngrundstück der Antragsteller (BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 2 ZB 12.2242 – juris Rn. 12). In einem solchen Fall fehlt es von vornherein an einem bestehenden typisch wechselseitigen Verhältnis einer bodenrechtlichen Austausch- und Schicksalsgemeinschaft (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 6; VG München, U.v. 8.8.2012 – M 9 K 11.3750 – juris Rn. 23). Aufgrund dieses Umstands sind rechtliche Unterschiede hinsichtlich der Einschlägigkeit des Gebietserhaltungsanspruchs im Vergleich zwischen einem Innenbereichsvorhabens gem. § 34 Abs. 2 BauGB und einem Außenbereichsvorhaben gem. § 35 BGB (auch wenn dieses an den Innenbereich angrenzt) mit Blick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sachlich gerechtfertigt bzw. besteht zwischen den genannten Fallgruppen schon keine Vergleichbarkeit. Ein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht – unabhängig davon, ob das Grundstück des Nachbarn im Außenbereich oder Innenbereich liegt – nicht (vgl. z.B.: BayVGH, B.v. 14.5.2012 – 15 ZB 10.1047 – juris Rn. 6; B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – Rn. 24; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309). Die Frage, ob das genehmigte Vorhaben als metallverarbeitender Produktionsbetrieb nach typisierender Betrachtung die Voraussetzungen eines wesentlich störenden Gewerbebetriebs erfüllt, der in einem faktischen Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.10.2009 – 9 CS 09.2104 – juris Rn. 4 ff.; SächsOVG, B.v. 28.9.2012 – 1 B 313/12 – juris Rn. 10 ff.), stellt sich mithin im vorliegenden Fall nicht. Ebenso kann dahinstehen, ob sich das Wohnhaus der Antragsteller in einem faktischen Dorfgebiet oder in einer sog. Gemengelage (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2017 – 15 ZB 16.1975 – juris Rn. 7, 8: dort keine Geltung des Gebietserhaltungsanspruchs) befindet. Auch wenn Vieles dafür spricht, dass die Baugenehmigung für ein Außenbereichsvorhaben objektiv-rechtlich am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB rechtswidrig ist, folgt hieraus keine Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller. Letztere sind hinsichtlich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes von vornherein auf das Rücksichtnahmegebot beschränkt (BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 2 ZB 12.2242 – juris Rn. 12); hierzu im Folgenden.

b) Nach Aktenlage sowie nach Maßgabe der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erscheint es ebenfalls als unwahrscheinlich, dass aufgrund der zu prognostizierenden Lärmbelastung das drittschützende Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Antragsteller durch die Baugenehmigung verletzt ist.

aa) Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend aufgrund der Außenbereichslage des genehmigten Vorhabens über § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet und hierüber auch „gebietsübergreifend“ im Verhältnis zwischen einem Grundstück im Innenbereich und einem Grundstück im Außenbereich gilt (BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 2 ZB 12.2242 – juris Rn. 16) – kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

(Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie geeignet sind, erhebliche Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, nunmehr in der Fassung vom 1. Juni 2017) maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145 ff. = juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 22).

bb) Der Senat geht davon aus, dass nach diesen Maßstäben die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots hinsichtlich der von der Nutzung der genehmigten Werkhalle ausgehenden Lärmbelastung aller Voraussicht nach gegenüber den Antragstellern eingehalten sind.

Bei der Lärmbeurteilung hat die vom Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 30. März 2017 unter Heranziehung der Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete in der Sache – wie von den Antragstellern gefordert – hinsichtlich ihres Wohngrundstücks die Schutzwürdigkeit eines Dorfgebiets zugrunde gelegt. Hiernach sind die zu erwartenden Beurteilungspegel für den Tageszeitraum mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und für den Nachtzeitraum mit einem solchen von 45 dB(A) (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm) und die zu prognostizierenden kurzzeitigen Geräuschspitzen (vgl. Nr. 2.8 TA Lärm) mit den sich aus Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm ergebenden Maximalpegeln – also 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts – zu vergleichen.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Grund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung (vgl. Nr. 2.4 Satz 2 TA Lärm) die Immissionswerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann für die Lärmprognose die an sich gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 TA Lärm für die Erfassung der Gesamtbelastung gebotene Ermittlung der Vorbelastung im Hinblick auf Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der zu überprüfenden Anlage – hier des genehmigten Bauvorhabens des Beigeladenen – die nach Nr. 6 TA Lärm einschlägigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Hieraus folgt, dass bei einer Unterschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) durch die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Lärmzusatzbelastung ohne weiteres von der Zumutbarkeit der Lärmbelastung im Ganzen ausgegangen werden kann (BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 34 ff.; B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.767 – juris Rn. 9). Dies ist nach den Ergebnissen der Lärmbegutachtung vom 30. März 2017 vorliegend der Fall: Hiernach sind infolge der bestimmungsgemäßen Nutzung des genehmigten Vorhabens am Immissionsort „I 2“ (Nordseite des Wohnhauses der Antragsteller auf FlNr. ......) eine Lärmzusatzbelastung in Höhe eines Beurteilungspegels von tagsüber 39 dB(A) sowie kurzzeitige Geräuschspitzen mit Maximalpegeln von tagsüber 62 dB(A) zu prognostizieren. Der Beurteilungspegel liegt 21 dB(A) unterhalb des o.g. Tages-Immissionsrichtwerts gem. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm; der zu prognostizierende Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen wird um 18 dB(A) im Vergleich zum Maximalwert gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm unterschritten. Auf Nachtwerte (vgl. Nr. 6.4 TA Lärm) kommt es nicht an, weil laut Auflage Nr. 11 zum streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid die Betriebszeiten des Metallbaubetriebs auf den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr an Werktagen beschränkt ist. Auch bei Berücksichtigung eines Zuschlags von 6 dB(A) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gem. Nr. 6.5 TA Lärm für die nach dem Genehmigungsbescheid zulässige Betriebszeit an Werktagen zwischen 6:00 Uhr und 7:00 Uhr liegt die Belastung der Antragsteller deutlich unterhalb des Relevanzwerts gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 TA Lärm.

Die Einhaltung von bestimmten Beurteilungspegeln und Maximalpegeln für einzelne Geräuschspitzen in der Nachbarschaft wird auch durch die Auflagen Nr. 14 und Nr. 15 zum streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 10. April 2017 vorgegeben [in Anlehnung an das Gutachten für die Nordfassade des Wohnhauses der Antragsteller: Beurteilungspegel 39 dB(A), maximale kurzzeitige Geräuschspitzen: 62 dB(A)]. Nach dem Lärmschutzgutachten erscheint es gewährleistet, dass diese Immissionswerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden können (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – NVwZ-RR 2014, 175 = juris Rn. 15; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 22; B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061). Die Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenzen nach TA Lärm wird insbesondere über diverse weitere „immissionsschutzfachtechnische Auflagen“, wonach in der Werkstatthalle ein Innenpegel von 77,5 dB(A) einzuhalten ist (Nr. 12), Türen und Fenstern geschlossen zu halten und bestimmte Vorgaben für Be- und Entladevorgänge zu beachten sind (Nr. 16 – Nr. 19), bestimmte Schalldämmmaße für Außenwände, Dach, Fenster (Lichtband), Türe und Tore der Werkstatthalle (Nr. 20) sowie Vorgaben für das Abstellen von Personenkraftwagen (Nr. 21) einzuhalten sind, sichergestellt.

cc) Sollte von einer Gemengelage auszugehen sein und deshalb für die maßgeblichen Immissionsrichtwerte im Vergleich zu Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm ein Aufschlag geboten sein, wäre erst recht von der Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenzen auszugehen.

dd) Die Einwände der Antragsteller gegen das vom Beigeladenen in Auftrag gegebene Lärmgutachten vom 30. März 2017 sind zu pauschal und undifferenziert, um in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz dessen Grundlagen ernsthaft zu erschüttern (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2009 – 15 CS 09.21 – juris Rn. 9).

Soweit die Antragsteller vortragen, dass im Sommer mit einer Öffnung der Fenster zu rechnen sei und dann das angestrebte Schalldämmmaß nicht eingehalten werden könne, wird ohne nähere Ausführungen ein auflagenverletzendes Verhalten unterstellt. Die Antragsteller vermochten aber – entgegen der Annahme des Gutachtens, das einen Anlagenbetrieb mit geschlossenen Fenstern offenbar als möglich erachtet – nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass diese Auflage nicht eingehalten werden kann und dass deshalb von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszugehen sei. Ihr Einwand, dass eine Lüftung der Halle nach Maßgabe der Baugenehmigung von maximal einer Stunde pro Tag über geöffnete Tore und Türen „für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften sicherlich nicht ausreichend“ sei bleibt spekulativ. Sollte an heißen Tagen auch eine technische Klimatisierung keine arbeitsschutzrechtlichen Standards gewährleisten, müsste der Beigeladene dann notfalls den Betrieb an diesen Tagen einstellen.

Soweit die Antragsteller in der Sache rügen, das Gutachten sei ein nicht unabhängig erstelltes Parteigutachten, besteht insbesondere im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Anlass, deshalb ein weiteres „neutrales“ Gutachten einzuholen (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2010 – 14 CS 10.816 – juris Rn. 31; VG Arnsberg, B.v. 12.1.2015 – 4 L 1204/14 – juris Rn. 49). Sogar in einem verwaltungsgerichtlichen Klage- / Hauptsacheverfahren kann seitens des Gerichts grundsätzlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, sich die erforderliche Sachkunde zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Fachfragen durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. von den Beteiligten vorgelegten sachverständigen Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2010 – 8 B 15.10 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.1.2016 – 22 ZB 15.1506 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens stellt selbst in einem Klageverfahren nur dann einen Aufklärungsmangel am Maßstab von § 86 Abs. 1 VwGO dar, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil das bereits vorliegende Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (BVerwG, U.v. 18.6.2003 – 4 A 70.01 – NVwZ 2004, 100 = juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, B.v.28.3.2013 – 4 B 15.12 – ZfBR 2013, 479 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 68 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 118.2014 – 10 A 2589/13 – juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 21.1.2010 – 9 B 2936/09 – juris Rn. 9).

Die vom Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung vom 30. März 2017 wurde von den Antragstellern allerdings weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren durch Aufzeigen konkreter, erheblicher Fehler angegriffen. Der Vortrag in der Beschwerdebegründung, dass im Vergleich zu dem Ergebnis der Begutachtung tatsächlich mit erheblich stärkeren Lärmbelästigungen durch die Metallbau-Produktionsanlage zu rechnen sei, bleibt unsubstanziierte Behauptung, die das Gutachtenergebnis nicht zu erschüttern vermag (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2015 – 22 CS 15.481 – juris Rn. 23). Soweit die Nachvollziehbarkeit des in Auflage Nr. 12 vorgegebenen Innenpegels, auf dem die Immissionsprognose für die benachbarte Umgebung beruht, bezweifelt wird, wird im Gutachten vom 30. März 2017 sachverständig ausgeführt, dass dieser auf Messungen basiert, die von dem beauftragten Ingenieurbüro in einer vergleichbaren Werkstätte durchgeführt wurde. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.

c) Der Einwand, das Vorhaben halte die Abstandsflächen nicht ein, ist schon deshalb irrelevant, weil Art. 6 BayBO nicht Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin grundsätzlich nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt, noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508).

d) Unabhängig davon, dass hierzu nichts Konkretes mit der Beschwerde vorgetragen wurde (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist ferner nicht ersichtlich, dass von dem streitgegenständlichen Vorhaben eine gegen das Rücksichtnahmegebot (s.o.) verstoßende erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung zu Lasten der Antragsteller ausgehen könnte (zu den eher engen Voraussetzungen vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; .v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508). Mit Blick auf die Höhe des geplanten Werkstattgebäudes (9,33 m über Gelände am höchsten Dachpunkt) und darauf, dass sich das genehmigte Gebäude des Beigeladenen und das Wohnhaus der Antragsteller auf FlNr. ... nicht unmittelbar gegenüberstehen – sondern versetzt zueinander liegen und dabei nach dem Lageplan ein Abstand zwischen dem südwestlichen Eck des genehmigten Gebäudes und dem nordöstlichen Eck des Wohnhauses der Antragsteller von ca. 24 m besteht –, vermag der Senat insbesondere nicht zu erkennen, wie durch das Hinzukommen der genehmigten Bebauung auf dem Antragstellergrundstück ein objektiv begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Hinterhof-„bzw. „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werden könnte.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsteller tragen billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, weil jener einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines mehrgeschossigen Wohngebäudes mit Tiefgarage.

Mit Bescheid vom 14. August 2014 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen die Genehmigung zum „Neubau einer Wohnanlage mit 87 Wohneinheiten und 129 Tiefgaragenstellplätzen, Fahrrad- und Kinderwagenabstellräumen, Kinderspielplatz sowie Blockheizkraftwerk mit 39 kW und Niedertemperaturkessel mit 200 kW“ auf dem Grundstück Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. Die Baugenehmigung beinhaltet verschiedene immissionsschutzrechtliche Auflagen sowie eine Abweichung von der gesetzlich vorgeschriebenen Rettungsweglänge hinsichtlich einiger Tiefgaragenstellplätze. Sie wurde am 20. August 2014 öffentlich bekannt gemacht.

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014. Über die hiergegen vom Antragsteller erhobene Normenkontrolle (Az. 9 N 14.429) ist noch nicht entschieden; ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde mit Beschluss des Senats vom 24. April 2014 (Az. 9 NE 14.430) abgelehnt.

Der Antragsteller ist Wohnungserbbauberechtigter und Miteigentümer einer Wohnung im 3. Obergeschoss des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, die nach Norden zur St.-Benedikt-Straße hin orientiert ist. Dieses Grundstück liegt, getrennt durch die St.-Benedikt-Straße, dem Baugrundstück auf einer Länge von ca. 4 m gegenüber und im Übrigen nach Westen versetzt, südwestlich des Baugrundstücks. Die genehmigte Wohnanlage besteht aus insgesamt sechs, in geschlossener Bauweise errichteten Häusern, die sich von der St.-Benedikt-Straße in östlicher Richtung bis zur Dürerstraße, dann in nördlicher Richtung bis zur Rottendorfer Straße und anschließend in nordwestlicher Richtung entlang der Rottendorfer Straße erstrecken. Die Zufahrt zur Tiefgarage befindet sich in der südwestlichen Ecke von „Haus 1“ in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W.

Am 29. August 2014 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht, über die noch nicht entschieden ist. Gleichzeitig ließ er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellen. Diesen lehnte das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Oktober 2014 ab. Die angefochtene Baugenehmigung verletze den Antragsteller weder unter Zugrundelegung des Bebauungsplans noch bei Annahme der Unwirksamkeit des Bebauungsplans in nachbarschützenden Rechten; insbesondere sei das Bauvorhaben ihm gegenüber nicht rücksichtslos.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, dass das Bauvorhaben im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht im Innenbereich, sondern im Außenbereich liege, da der „Platz’sche Garten“ keine Baulücke, sondern eine Außenbereichsinsel sei. Dementsprechend sei das Vorhaben nur nach dem Bebauungsplan zulässig, der aber - wie die Ausführungen des Antragstellers im Normenkontrollverfahren zeigten - unwirksam sei.

Das Bauvorhaben sei jedoch auch im Innenbereich nicht zulässig, da es sich nicht einfüge. Dies belege die Nichteinhaltung der Abstandsflächen, die Überschreitung der Obergrenzen für die Bestimmung des Maßes der baulichen Nutzung und die Blockrandbebauung, die in der Umgebung nicht vorhanden sei und zur Entstehung einer Straßenschlucht führe. Das Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme, in dem es gegenüber dem Antragsteller eine erdrückende Wirkung entfalte und zu unzumutbaren Immissionen führe. Die Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 zeige, dass es zu Mehrbelastungen des Antragstellers komme und die Lärmsituation fehlerhaft berücksichtigt worden sei. Dementsprechend sei es auch zu einer fehlerhaften Abwägung mit seinen Interessen gekommen.

Der Antragsteller beantragt,

unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 13. Oktober 2014, bekannt gegeben am 24. Oktober 2014, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen von der Antragsgegnerin erteilte Baugenehmigung vom 14. August 2014 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl unter Zugrundelegung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans zulässig. Ein Verstoß gegen das nachbarschützende Gebot der Rücksichtnahme liege nicht vor.

Der Beigeladene beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Bauvorhaben sei sowohl bei Wirksamkeit als auch bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans bauplanungsrechtlich zulässig. Auch bei Annahme einer - nicht vorliegenden - Außenbereichsinsel könne der Antragsteller allein eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen, die jedoch nicht vorliege.

Die Abstandsflächen seien für die Frage des Einfügens nicht maßgeblich. Zudem werde der Kläger aufgrund der Grundstückssituation hiervon gar nicht betroffen. Das Bauvorhaben halte die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung ein und liege unter den Höchstgrenzen des § 17 BauNVO. Unabhängig davon seien die Umgebung deutlich dichter bebaut und gewisse Überschreitungen gesetzlich zulässig. Blockrandbebauung befinde sich zudem beispielsweise im Bestand entlang der St.-Benedikt-Straße und im nördlichen Teil der Rottendorfer Straße.

Das Bauvorhaben führe zu keiner abriegelnden oder erdrückenden Wirkung gegenüber dem Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung habe. Die straßenraumprägende Gebäudefront entspreche der umliegenden Bebauung und die Gesamthöhe liege unterhalb der Gesamthöhe der Umgebungsbebauung. Zudem weise das Bauvorhaben zum Gebäude auf Fl. Nr. 3505/6 der Gemarkung Würzburg einen Abstand von über 17 m auf. Das Vorhaben führe auch zu keiner unzumutbaren Immissionsbelastung des Antragstellers, wie das Schallgutachten der Firma A. vom 9. Mai 2012 im Rahmen des Bauleitplanverfahrens belege. Trotz unzutreffender Darstellung der Eingangsdaten würden die Immissionsrichtwerte nach der TA Lärm jedenfalls deutlich unterschritten. Wohngebietstypische Emissionen seien berücksichtigt und vom Antragsteller hinzunehmen.

Mit Schreiben des Berichterstatters vom 9. Januar 2015 wurde der Bevollmächtigte des Antragstellers darauf hingewiesen, dass die Begründungsfrist für die Beschwerde nicht eingehalten worden sei. Mit Schriftsatz vom 19. Januar 2015 hat der Bevollmächtigte sodann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung wurde dargelegt, dass das Einschreiben mit dem Begründungsschriftsatz, der bei Gericht erst am 25. Oktober 2014 einging, bereits am 21. Oktober 2014 zur Post gegeben worden sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie Planakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig. Dem Antragsteller war hinsichtlich der Versäumung der Begründungsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO um einen Tag wegen einer Überschreitung der normalen Postlaufzeit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren, da die Laufzeitvorgabe nach der Produktbeschreibung des in Anspruch genommenen Zustelldienstes E+1 beträgt und der Bevollmächtigte sich grundsätzlich auf die normale Postlaufzeit und die postamtlichen Auskünfte zur Postbeförderungsdauer verlassen darf (VGH BW, U. v. 10.3.1997 - 6 S 210/97 - VBlBW 1997, 297 = juris Rn. 14; BVerwG, B. v. 15.10.1997 - 6 BN 51/97 - juris Rn. 11; BVerwG, B. v. 28.12.1989 - 5 B 13/89 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 166 = juris Rn. 3; Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 60 Rn. 9). Anhaltspunkte, die eine hiervon abweichende Beurteilung zulassen, liegen im vorliegenden Fall nicht vor.

Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verletzt die angefochtene Baugenehmigung den Antragsteller voraussichtlich nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller als Wohnungseigentümer auf die Geltendmachung einer Beeinträchtigung seines Sondereigentums beschränkt ist (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 42 Rn. 121).

Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss darauf abgestellt, dass das Bauvorhaben des Beigeladenen sowohl unter Zugrundelegung des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ als auch bei dessen Unwirksamkeit bauplanungsrechtlich zulässig und gegenüber dem Antragsteller nicht rücksichtslos ist. In einem solchen Fall muss der Antragsteller Beschwerdegründe gegen jeden tragenden Grundsatz im Beschluss des Verwaltungsgerichts darlegen (vgl. Happ in Eyermann, a. a. O., § 146 Rn. 22 und § 124a Rn. 61). Der Antrag bleibt jedoch nach jeder Variante erfolglos.

1. Im Falle der Wirksamkeit des Bebauungsplans „Wohngebiet Platz’scher Garten“ vom 26. Februar 2014 richtet sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens der Beigeladenen nach § 30 Abs. 2 i. V. m. § 12 BauGB. Das Bauvorhaben hält - vom Antragsteller nicht bestritten - die Festsetzungen dieses vorhabenbezogenen Bebauungsplans ein, so dass eine Verletzung drittschützender Festsetzungen von vornherein nicht in Betracht kommt. Eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde lediglich hinsichtlich der Rettungsweglänge gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GaStellV beantragt und erteilt, die jedoch - abgesehen davon, dass der Antragsteller dies nicht rügt - nicht drittschützend ist (vgl. Dirnberger in Simon/Busse, BayBO, Stand Januar 2014, Art. 66 Rn. 284). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplans liegt und grundsätzlich kein plangebietsübergreifender Nachbarschutz besteht, so dass er daher vorliegend auf die Geltendmachung einer Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme beschränkt ist (BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - BayVBl 2008, 765 = juris Rn. 6). Da der Antragsteller, wie sich im Folgenden zeigt, auch im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nur eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme geltend machen kann und sich der Prüfungsmaßstab insoweit nicht unterscheidet (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - juris Rn. 26), kann hier dahingestellt bleiben, ob der Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ wirksam ist oder nicht.

2. Dahingestellt bleiben kann auch, ob sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans nach § 34 BauGB für den Innenbereich oder nach § 35 BauGB für den Außenbereich richtet. Denn der Antrag bleibt in jedem Fall erfolglos.

Soweit der Antragsteller behauptet, im Falle der Unwirksamkeit des Bebauungsplans richte sich die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 BauGB, lässt sich allein aus einer eventuellen fehlerhaften Gebietseinstufung kein Drittschutz ableiten (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 38). Vielmehr ergibt sich der Nachbarschutz auch im Falle des § 35 BauGB aus dem in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - DVBl 1994, 697 = juris Rn. 15, 19). Zwar ist im Falle des § 35 BauGB auch das Erfordernis einer förmlichen Planung ein ungeschriebener öffentlicher Belang i. S. d. § 35 Abs. 3 BauGB. Eine Beeinträchtigung kommt insoweit jedoch nur bei einer Konfliktlage mit hoher Intensität für die berührten öffentlichen und privaten Belange in Betracht und ist im Übrigen für eine Rechtsverletzung des Nachbarn auch nur bei einer erdrückenden Wirkung oder einer unzumutbaren Lärmbelastung, wie sie im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme zu prüfen sind, denkbar (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 37).

Mangels Anhaltspunkten für einen Verstoß gegen die Art der baulichen Nutzung ergibt sich auch im Falle des § 34 BauGB ein Drittschutz hier nur über das im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Dabei kann sowohl ein Rahmen wahrendes Vorhaben ausnahmsweise unzulässig sein, wenn es nicht die gebotene Rücksicht auf die Bebauung in der Nachbarschaft nimmt (vgl. BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - DVBl 2014, 530 = juris Rn. 21) als auch umgekehrt ein den Rahmen überschreitendes Vorhaben ausnahmsweise zulässig sein, wenn es trotz der Überschreitung keine städtebaulichen Spannungen hervorruft (BVerwG v. 26.5.1978 - 4 C 9/77 - juris Rn. 46 f). Im vorliegenden Fall wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass der Rahmen der Eigenart der näheren Umgebung i. S. d. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, wie ihn das Verwaltungsgericht zugrunde gelegt hat (Rn. 40 ff), nicht eingehalten ist. Unabhängig davon, dass die Vorschriften zum Maß der baulichen Nutzung auch im Rahmen des § 34 BauGB grundsätzlich nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12; Reidt in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 12. Auflage 2014, Vorb. §§ 29 - 38 Rn. 69), werden substantiierte Einwendungen betreffend das Maß der baulichen Nutzung nicht erhoben und bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben unabhängig von seiner Nutzungsart den vorhandenen Rahmen in unangemessener Weise überschreitet (vgl. BVerwG, B. v. 21.6.2007 - 4 B 8/07 - juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 7 m. w. N.). Die Obergrenzen des § 17 BauNVO sind im Rahmen des § 34 BauGB nicht maßgeblich, da es allein auf die tatsächlichen Verhältnisse ankommt (vgl. BayVGH, B. v. 7.1.1992 - 2 B 90.1394 - BayVBl 1992, 589; Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand 1.7.2014, § 34 Rn. 45 und § 17 BauNVO Rn. 3, 15). Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts hierzu werden vom Antragsteller nicht in Zweifel gezogen. Eine „Blockrandbebauung“, wie sie der Antragsteller vorträgt, betrifft - unabhängig davon, ob diese gegenüber dem Antragsteller, der kein seitlicher Grenznachbar des Bauvorhabens ist, überhaupt drittschützende Wirkung hätte (vgl. Blechschmidt in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, a. a. O., § 22 BauNVO Rn. 48 f) - den Antragsteller allenfalls hinsichtlich des ihm unmittelbar schräg gegenüberliegenden Teil des Gebäudekomplexes mit „Haus 1“ und teilweise „Haus 2“, nicht jedoch mit dem gesamten Baukörper der Wohnanlage. Insbesondere Haus 3 bis 5 entlang der Dürerstraße und der Rottendorfer Straße sind vom Antragsteller aufgrund der baulichen Gegebenheiten und der abschirmenden Wirkung des Gebäudeteils entlang der St.-Benedikt-Straße im Falle der Realisierung des Bauvorhabens aber gar nicht wahrnehmbar. Abgesehen davon befindet sich gerade auf der nördlichen Seite der St.-Benedikt-Straße, auf der auch das Bauvorhaben ausgeführt werden soll, im westlichen Anschluss an das Baugrundstück eine geschlossene Bebauung, so dass die nähere Umgebung nicht ausschließlich durch offene Bauweise geprägt ist.

3. Nach dem hier - entsprechend den obigen Ausführungen - allein maßgeblichen Gebot der Rücksichtnahme, liegt eine Rechtsverletzung des Antragstellers, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, aller Voraussicht nach nicht vor. Dabei kommt es im Einzelfall wesentlich auf die Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 354 = juris Rn. 17; BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - DVBl 2005, 702 = juris Rn. 22).

a) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme ergibt sich hier nicht aus der vorgetragenen Verletzung der Abstandsflächenvorschriften.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, kann dies bereits deshalb nicht zum Erfolg der Beschwerde führen, da die angefochtene Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Art 59 BayBO erteilt wurde. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt (vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1997 - 4 B 244/96 - NVwZ 1998, 58 = juris Rn. 3). Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 11 m. w. N.). Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B. v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

b) Die vom Antragsteller vorgetragene erdrückende Wirkung hat das Verwaltungsgericht zutreffend verneint.

Maßgeblich für die Frage, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt, ist eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (BayVGH, B. v. 23.4.2014 - 9 CS 14.222 - juris Rn. 12 m. w. N.) Ausgehend von diesen Grundsätzen liegt eine erdrückende Wirkung des Bauvorhabens gegenüber dem Antragsteller nicht vor.

Bereits die Lage und die Entfernung der beiden Baukörper sprechen vorliegend gegen eine erdrückende Wirkung. Denn das Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung im 3. Obergeschoß hat, liegt dem Bauvorhaben getrennt durch die ca. 10 m breite St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber und ist von diesem insgesamt ca. 17 m entfernt (vgl. zu einer vergleichbaren Entfernung: BayVGH, B. v. 29.7.2014 - 9 CS 14.709 - juris Rn. 19). Die vom Antragsteller immer wieder angeführte Gesamtgebäudelänge spielt hierbei mangels Betroffenheit des Antragstellers - wie oben bereits ausgeführt - keine Rolle. Auch gibt es ausweislich der Lagepläne und Luftbilder entlang der St.-Benedikt-Straße keine durchgehend geschlossene Bebauung. Vielmehr besteht ein Abstand von ca. 8 m zwischen dem Bauvorhaben auf Fl. Nr. 3645 Gemarkung W. und der westlich folgenden Bestandsbebauung auf Fl. Nr. 3644 Gemarkung W., deren östlicher Gebäudeteil der Wohnung des Antragstellers gegenüberliegt. Sowohl das geplante Gebäude als auch das Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers sind zudem durchaus vergleichbar. Das mehrgeschossige Gebäude, in dem der Antragsteller seine Wohnung hat, weist eine Traufhöhe von 16,10 m und eine Gesamthöhe von 206,92 m üNN auf, das geplante Bauvorhaben eine Traufhöhe von 14,53 m bzw. 18,24 m des zurückversetzten Geschoßes bei einer Gesamthöhe von 211,60 m üNN. Die vom Antragsteller angeführte Wirkung einer übermächtigen Erscheinung des genehmigten Bauvorhabens gegenüber dem Gebäude mit der Wohnung des Antragstellers auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, mit der Folge, dass dieses überwiegend wie eine von einem „herrschenden“ Gebäude dominierte Fläche ohne eigene baurechtliche Charakteristik wahrgenommen werde (vgl. OVG NW, B. v. 9.2.2009 - 10 B 1713/08 - NVwZ-RR 2009, 374 = juris Rn. 25), ist angesichts dieser Umstände und der weiteren in der St.-Benedikt-Straße vorhandenen Bebauung nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Lage des Bauvorhabens im Nordosten der Wohnung des Antragstellers ist darüber hinaus der pauschale Einwand gegen die Verschattungsstudie der A. Ingenieur GmbH im Rahmen des Bauleitplanverfahrens für die Annahme einer unzumutbaren Beeinträchtigung des Antragstellers nicht ausreichend.

c) Die Darlegungen des Antragstellers zur vorhabenbedingten Immissionsbelastung, die sich allein auf eine sein Sondereigentum beeinträchtigende Wirkung beziehen können, führen ebenfalls zu keiner vom Verwaltungsgericht abweichenden Beurteilung.

Der Antragsteller wendet sich im Wesentlichen gegen den durch den Zu- und Abfahrtsverkehr verursachten Lärm, bedingt durch die Situierung der Tiefgaragenzufahrt am südwestlichen Gebäudeteil des Bauvorhabens in der St.-Benedikt-Straße schräg gegenüber der Wohnung des Antragstellers. Über diese Zufahrt wird die gesamte Tiefgarage mit 129 Auto-, 12 Motorrad- und 131 Fahrradstellplätzen erschlossen. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass 11 Tiefgaragenstellplätze dinglich für die Errichtung eines Neubaus auf der Fl. Nr. 3645/4 Gemarkung W. gesichert werden, ist keine den Antragsteller beeinträchtigende Überschreitung des Ausmaßes des Bedürfnisses des sich auf dem Baugrundstück zulässigerweise verwirklichten Wohnbestandes ersichtlich (vgl. BayVGH, B. v. 11.8.1999 - 27 ZS 99.1717 - juris Rn. 7). Die für die zugelassene Nutzung notwendigen Stellplätze sind einschließlich der mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen Immissionen grundsätzlich hinzunehmen und als sozialadäquat zu dulden; insoweit besteht eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit (vgl. BayVGH, B. v. 18.9.2008 - 1 ZB 06.2294 - juris Rn. 35; BayVGH, B. v. 13.3.2014 - 15 ZB 13.1017 - juris Rn. 14). Zu berücksichtigen ist ferner, dass - worauf bereits das Verwaltungsgericht hingewiesen hat - zugunsten des Antragstellers zur Beurteilung hinsichtlich seines Schutzniveaus trotz möglicher gegenteiliger Anhaltspunkte ein allgemeines Wohngebiet angenommen wurde und dem Schallgutachten der Firma A. Ingenieure GmbH vom 9. Mai 2012 eine deutlich höhere Zahl an Stellplätzen (147 statt 129) zugrunde liegt. Nach diesem Gutachten kommt es bereits im Erdgeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung Würzburg, in dem die Wohnung des Antragstellers liegt, zu keiner Überschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte und ist für die Wohnung im 3. Obergeschoß von einer weiteren Reduzierung auszugehen. Nach den korrigierten Angaben des Beigeladenen beträgt der Beurteilungspegel an der Fassade des Gebäudes Fl. Nr. 3506/6 Gemarkung Würzburg („St.-Benedikt-Straße 9“ - richtig wohl „6“) bereits im 1. Obergeschoß zur Nachtzeit 38 dB(A) und liegt damit unter dem maßgeblichen Immissionsrichtwert von 40 dB(A). Für das für den Antragsteller maßgebliche 3. Obergeschoß reduziert sich der Beurteilungspegel um 1 dB(A) und beträgt nur 37 dB(A). Auch unter Berücksichtigung der - vom Antragsteller angeführten und vom Beigeladenen korrigierten - fehlerhaften Eingangsdaten, wird im Beschwerdevorbringen nicht ausreichend dargelegt, dass es an der Wohnung des Antragstellers im 3. Obergeschoß des Gebäudes auf Fl. Nr. 3505/6 Gemarkung W. entgegen dem Ergebnis dieses Gutachtens zu einer Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte der TA Lärm kommt. Die vom Antragsteller vorgelegte Stellungnahme des Dipl.-Physikers P. vom 19. November 2014 ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Denn die Stellungnahme führt zahlreiche Punkte an, die sich nicht auf die Immissionsbelastung des Antragstellers auswirken bzw. nicht durch das Bauvorhaben bedingt sind (z. B. Verkehrszunahme in der Rottendorfer Straße unter Außerachtlassung der Abschirmwirkung der geplanten Gebäude, Eignung des „Platz’schen Gartens“ als Wohngebiet aufgrund darauf einwirkender Immissionen, Schallimmissionen auf das Bauvorhaben durch die Bäckerei und den Lebensmittelmarkt). Auch der angeführte Zuschlag für Straßenschluchten nach der Städtebaulichen Lärmfibel des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur des Landes Baden-Württemberg 2013 (S. 69) führt zu keiner anderen Beurteilung, da es sich bei der Bebauung in der St.-Benedikt-Straße auch unter Einbeziehung des geplanten Vorhabens nicht um eine beidseitig mehrgeschossige und geschlossene Bebauung handelt. Abgesehen davon, dass die Nordseite der St.-Benedikt-Straße zwischen den Fl. Nrn. 3644 und 3645 Gemarkung W. nicht durchgehend geschlossen ist, ist jedenfalls die Südseite der St.-Benedikt-Straße nicht mit einer geschlossenen Gebäudeflucht bebaut. Eine vom Antragsteller beanstandete fehlende Berücksichtigung wohngebietstypischer Immissionen ist weder ausreichend dargelegt noch sonst ersichtlich. Schließlich kann sich der Antragsteller auch nicht mit Erfolg auf eine durch das Bauvorhaben steigende Feinstaubbelastung wegen entfallender Bäume und verlorengehender Frischluftschneise berufen. Nach dem lufthygienischen Gutachten der Firma s. vom 11. Dezember 2013 zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Wohngebiet Platz’scher Garten“ werden - unter Berücksichtigung der zum Luftreinhalteplan W. veröffentlichten NO2-Hintergrundbelastung, der Eingriffe in den Baumbestand und der Bebauungsvarianten sowie unter Auswertung der Feinstaub-Messwerte umliegender Messstationen - die für NO2, PM10 und PM2,5 relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV im gesamten Untersuchungsgebiet in allen beurteilungsrelevanten Bereichen eingehalten. Diesem Ergebnis wird durch den bloßen Hinweis auf die Überschreitung der Feinstaubbelastung an der ca. 200 m entfernt liegenden Messstation Süd des Landesamtes für Umwelt nicht substantiiert entgegengetreten.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Da die Beigeladene einen Antrag gestellt hat, entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre außergerichtlichen Kosten erstattet erhält (§ 154 Abs. 3‚ § 162 Abs. 3 VwGO).

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (wie Verwaltungsgericht).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 € festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller, (Mit-)Eigentümer des Grundstücks FlNr. 757/13 Gemarkung F., wendet sich gegen die der Beigeladenen mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 26. November 2013 erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines Mehrfamilienwohnhauses mit fünf Wohneinheiten und fünf Stellplätzen auf dem südlichen Nachbargrundstück FlNr. 757/48 Gemarkung F. Er hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben. Ferner hat er beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage anzuordnen. Diesen Antrag hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 13. Januar 2014 abgelehnt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er macht geltend, das Vorhaben verletze wegen der Nichteinhaltung der Abstandsfläche gemäß Art. 6 BayBO das in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB enthaltene Gebot der Rücksichtnahme. Das Vorhaben übe eine erdrückende Wirkung auf sein Anwesen aus, das 2,50 m tiefer liege als die Gehsteigoberfläche. Die Wohnräume und der Garten seines Anwesens würden nicht mehr sachgerecht belichtet. Der Antragsteller sei in seinem Garten immer den Blicken der Bewohner des Vorhabens ausgesetzt.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 13. Januar 2014 abzuändern und die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung vom 26. November 2013 anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Vorhaben nicht verletzt. Dieses füge sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Von ihm gehe auch keine erdrückende Wirkung auf das Wohngebäude des Antragstellers aus. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren seien Abstandsflächen nicht zu prüfen gewesen.

Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Sie verweist darauf, dass die Abstandsflächen nach der Bayerischen Bauordnung eingehalten seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die vom Antragsteller dargelegten Gründe, auf die die Prüfung des Senats im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses.

Soweit sich der Antragsteller auf die Nichteinhaltung der Abstandsflächen des Art. 6 BayBO beruft, führt dies nicht zum Erfolg der Beschwerde. Hier wurde die angefochtene Baugenehmigung, worauf in H 001 der Auflagen (Nebenbestimmungen) und Hinweise ausdrücklich hingewiesen wurde, im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gemäß Art. 59 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften ist darin nicht vorgesehen; eine Abweichung von der Einhaltung der Abstandsflächenvorschriften wurde weder beantragt noch erteilt. Den beschränkten Prüfungsmaßstab des Art. 59 Satz 1 BayBO kann die Bauaufsichtsbehörde außer im Fall der Versagung der Baugenehmigung nach Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 BayBO nicht selbst erweitern. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 - 2 ZB 12.1513 - juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 17.3.2014 - 15 CS 13.2648 - juris Rn. 14 jeweils m. w. N.). Dass der von der Beigeladenen eingereichte Abstandsflächenplan einen Genehmigungsstempel trägt, ist somit ohne Belang. Im Übrigen kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine - unterstellte - Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots indizieren würde (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 - 15 CS 11.1101 - juris Rn. 17).

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass das Maß der baulichen Nutzung i. S. des § 34 Abs. 1 BauGB grundsätzlich keine nachbarschützende Wirkung entfaltet und es entscheidend für die Verletzung von nachbarlichen Rechten allein darauf ankommt, ob das Vorhaben die mit dem Gebot des Einfügens (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) geforderte Rücksichtnahme auf den Antragsteller einhält (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 4). Dieses Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Nachbar nicht das Recht, vor jeglicher Beeinträchtigung der Belichtung und Belüftung seines Grundstücks verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht. Eine Gesamtschau der Umstände des konkreten Einzelfalls ist maßgeblich dafür, ob einem Vorhaben „abriegelnde“ oder „erdrückende“ Wirkung zukommt. (vgl. BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 5). Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 16.10.2012 - 15 ZB 11.1016 - juris Rn. 6). Das Verwaltungsgericht hat hier eine solche Gesamtschau vorgenommen und dabei auch unterstellt, dass das im Miteigentum des Antragstellers stehende Grundstück an der gemeinsamen Grundstücksgrenze um ca. 2,50 m tiefer liegen sollte. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dabei von falschen tatsächlichen Annahmen ausgegangen ist.

Der Antragsteller muss auch die Möglichkeit der Einsichtnahme in sein Grundstück hinnehmen. Das öffentliche Baurecht vermittelt keinen generellen Schutz vor unerwünschten Einblicken. Das bauplanungsrechtliche Gebot des Einfügens bezieht sich nur auf die in § 34 Abs. 1 BauGB genannten städtebaulichen Merkmale der Nutzungsart, des Nutzungsmaßes, der Bauweise und der überbaubaren Grundstücksfläche. Die Möglichkeit der Einsichtnahme ist - als nicht städtebaulich relevant - darin nicht angesprochen (vgl. BVerwG, B.v. 24.4.1989 - 4 B 72/89 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 25.1.2013 - 15 ZB 13.68 - juris Rn. 6 m. w. N.). Anhaltspunkte für einen Ausnahmefall lassen sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. Soweit der Senat im Einzelfall die Möglichkeit der Einsichtnahme für erheblich gehalten hat (vgl. B.v. 2.7.2010 - 9 CS 10.894 - juris Rn. 5 ), lagen dem im Vergleich zur Lage des Antragstellers völlig andere tatsächliche Verhältnisse zugrunde (Durchbrechung einer profilgleichen Reihenhausbauweise durch einen massiven Queranbau an ein Reiheneckhaus in den Ruhe- und Gartenbereich der Reihenhauszeile hinein).

Kosten: § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin eines westlich benachbarten Grundstücks im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen zu 1 vom Antragsgegner erteilte baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Backshop auf den Grundstücken FlNr. ..., .../1, .../3 und ... der Gemarkung W.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. .../2. Auf dem Grundstück befindet sich nach den unbestrittenen Angaben der Antragstellerin ein - auf Basis eines bis zum Jahr 2019 laufenden Mietvertrags zwischen ihr und der Firma ... GmbH betriebener - Lebensmittel-Einzelhandelsmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m2. Das Grundstück liegt im südlichen Bereich des im Jahr 2015 als Satzung beschlossenen und bekannt gemachten einfachen Bebauungsplans „A.“, der für das Areal, in dem auch das Grundstück der Antragstellerin liegt, ein eingeschränktes Gewerbegebiet („GEe“) festsetzt. Das Grundstück der Antragstellerin wird im Westen begrenzt durch die B.-straße, über die es über eine jenseits der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende öffentliche Zufahrtsstraße (FlNr. .../18, Fläche im Eigentum der Beigeladenen zu 2) erschlossen wird. Östlich grenzt an das Grundstück der Antragstellerin eine über 1 ha große Fläche (FlNr. ..., .../1, .../3 und ...), die die Beigeladene zu 2 durch den am 29. Juni 2015 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ überplant hat. Dieser Bebauungsplan setzt auf seiner Hauptfläche ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO fest. Nach Nr. 3.1.1 der textlichen Festsetzungen ist dort ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 1.814 m2 mit dem Sortiment Lebensmittel und Getränke samt Randsortiment im Nonfood-Bereich sowie integriertem Backshop samt üblichen Randsortimenten mit einer Verkaufsfläche von maximal 35 m2 und einer untergeordneten Einheit für Schank- und Speisewirtschaft zulässig. Die Zulässigkeit von Betrieben des Einzelhandels und (im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher) vergleichbaren sonstigen Handels mit im Einzelnen aufgelisteten zentrenrelevanten Hauptsortimenten des Innenstadtbedarfs ist ausgeschlossen. Eine in der Planzeichnung im Norden des Plangebietes vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche, die im Osten an die D.-straße und im Westen an die bestehende und an die B.-straße angebundene öffentliche Zufahrtsstraße (FlNr. .../18) angeschlossen werden soll, soll als Erschließungsstraße des vorgesehenen Einzelhandels dienen (vgl. auch Nr. 3.5.1 der textlichen Festsetzungen). Insofern wird unter Nr. 1.7 der Planbegründung ausgeführt, dass das Plangebiet von Nordosten über die D.-straße erschlossen werden soll und dass auch eine Anbindung an die B.-straße im Westen über den Neubau einer öffentlichen Straße im Norden des Plangebietes erfolge, „die über das bisherige Grundstück des ...-Marktes eine Anbindung nach Westen ermöglichen“ werde.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2015 erteilte das Landratsamt Regensburg der Beigeladenen zu 1 die - streitgegenständliche - baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Backshop mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.841,93 m2 (Backshop 33,42 m2, Café 48,88 m2, Verkaufsfläche 1.730,16 m2, Windfang 29,47 m2) auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., .../1, .../3 und ... der Gemarkung W.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 28. Juli 2015 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Juni 2015 aufzuheben. Über die Klage (Az. ...) ist bislang nicht entschieden.

Am 10. Dezember 2015 hat die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, sowohl den einfachen Bebauungsplan „A.“ als auch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ für unwirksam zu erklären. Über den Normenkontrollantrag (Az. ...) ist noch nicht entschieden.

Ebenfalls am 10. Dezember 2015 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der am 28. Juli 2015 erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen. Im Laufe des Verfahrens erster Instanz teilte die Beigeladene zu 1 mit, dass die Gebäudehülle samt Gebäudeentwässerung und die Erschließungsstraße zwischenzeitlich fertig gestellt seien (Stand 23. Dezember 2015).

Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht die Eilanträge ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Anträge seien unzulässig. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Antragstellerin aufgrund des zwischenzeitlich erreichten Baufortschritts ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag zustehe. Ihr fehle jedenfalls die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit nach dem Vortrag der Antragstellerin der der Baugenehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan nichtig sein sollte, wäre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens an § 34 BauGB oder § 35 BauGB zu messen. Selbst wenn sich die Baugenehmigung hiernach als rechtswidrig erweisen sollte, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin hierdurch in subjektivöffentlichen Rechtspositionen verletzt sein könnte. Das Bauplanungsrecht verhalte sich gegenüber der Wahrung von Wettbewerbsinteressen neutral. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, sei grundsätzlich nicht schutzwürdig. Da das Grundstück der Antragstellerin nicht innerhalb des durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiets liege, könne die Antragstellerin auch keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen, zumal das streitgegenständliche Vorhaben der ausgewiesenen Art der baulichen Nutzung entspreche. Weder der für die Baugenehmigung herangezogene Bebauungsplan noch die angefochtene Baugenehmigung selbst träfen Regelungen in Bezug auf die Nutzungen auf dem Grundstück der Antragstellerin. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wirke sich allenfalls mittelbar auf die Chancen einer optimalen Vermietung der Gebäude aus. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwerts sowie Beeinträchtigungen bloßer Chancen oder Verdienstmöglichkeiten würden vom Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht geschützt. Soweit die Antragstellerin bemängele, dass durch die Ausweisung des Gewerbegebietes „A.“ ihre künftigen Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten jenseits des Bestandsschutzes und der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt seien, liege dies weder an der Ausweisung eines Sondergebiets auf den Flächen der Beigeladenen zu 1 noch an der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Zudem sei nicht ersichtlich, dass vor Inkrafttreten des einfachen Bebauungsplans „A.“ auf dem Grundstück der Antragstellerin eine planungsrechtliche Situation bestanden habe, die ihr eine Erweiterung ihres großflächigen Einzelhandelsbetriebes gesichert hätte. Soweit die Antragstellerin in Abrede stelle, dass weder der Bebauungsplan „A.“ noch der vorhabenbezogene Bebauungsplan „...“ zu verwirklichen seien, könne sie hieraus keine eigenen Rechte ableiten: Die Frage, ob und für welchen Zeitraum die Beigeladene zu 1 infolge des Verbots eines Parallelbetriebs durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Beigeladenen zu 2 an einer Eröffnung des Lebensmitteleinzelhandels gehindert sein werde, betreffe nicht den Rechtsbereich der Antragstellerin. Auch bei einer Unterstellung der Rechtsunwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht ersichtlich. Weder § 35 BauGB noch § 34 BauGB gewährten bauplanungsrechtlichen Konkurrenzschutz, insbesondere habe § 34 Abs.3 BauGB ausschließlich städtebauliche Bedeutung und begründe Nachbarschutz allenfalls für benachbarte Gemeinden. Auch aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 11 Abs. 3 BauNVO könne die Antragstellerin infolge der Wettbewerbsneutralität des Bauplanungsrechts keine Antragsbefugnis herleiten. Anhaltspunkte für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots bestünden nicht. Für eine mögliche Verletzung anderweitiger drittschützender Normen - etwa des Bauordnungsrechts - durch die streitgegenständliche Baugenehmigung sei nichts ersichtlich oder vorgetragen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Antragsbefugnis für ihren Eilantrag verneint. Durch die erteilte Baugenehmigung komme es zu einer unzumutbar eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit und zu einem erheblichen Wertverlust ihres Grundstücks. Die Baugenehmigung verstoße zudem gegen das Einzelhandelskonzept der Beigeladenen zu 2, das Grundlage der Bauleitplanung gewesen sei. Die Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung führe unweigerlich dazu, dass der Mieter der Antragstellerin (...) aus dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin ausziehen werde. Da nach dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen zu 2 nur ein einziger Vollsortimenter zulässig sei und ferner auch nur Bedarf für einen Vollsortimenter bestehe, sei Leerstand vorprogrammiert und hierüber eine geschätzt hälftige Wertminderung begründet. Der bestehende Markt sei nur in seinem Bestand geschützt, der aber - auch unter Berücksichtigung der nunmehr erfolgten Ausweisung des Gebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet - nicht nur bei einem Umbau für einen neuen Mieter, sondern auch bei einem längeren Leerstand entfalle. Damit seien die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1 nach dem Auszug des bisherigen Mieters keine gleichwertigen Konkurrenten mehr. Die Beigeladene zu 2 habe die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungspläne ohne Rücksicht auf Interessen der Antragstellerin aufgestellt, obwohl diese während der Aufstellung des Bebauungsplanes willens und fähig gewesen wäre, auf ihrem Grundstück einen großen modernen Vollsortimenter mit ca. 1.500 m2 Verkaufsfläche zu realisieren. Die Antragstellerin habe keinesfalls damit rechnen müssen, dass die Beigeladene zu 2 direkt angrenzend zu ihrem Grundstück einen Bebauungsplan aufstelle, der einen großflächigen Lebensmittelmarkt zulasse, und dass diese aktiv den in ihrem Markt vorhandenen Mieter abziehe bzw. die Zulässigkeit eines solchen Marktes mit einem neuen Bebauungsplan ausschließe. Die Missachtung der Belange bzw. Wettbewerbsinteressen der Antragstellerin bei der Aufstellung der Bebauungspläne schlage auch auf die streitgegenständliche Baugenehmigung durch, da diese aufgrund der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ nicht hätte erteilt werden dürfen. Insofern entspreche die Zuerkennung der Antragsbefugnis einem die Wirtschaftsordnung beherrschenden Grundsatz der freien wirtschaftlichen Betätigung.

Die Antragsbefugnis folge zudem aus den von der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) geschützten Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Da die streitgegenständliche Baugenehmigung keine Bedingung enthalte, wonach die Nutzung erst aufgenommen werden dürfe, wenn der Markt der Antragstellerin nicht mehr als großflächiger Vollsortimenter betrieben werde, werde direkt in die Substanz des Betriebes der Antragstellerin eingegriffen, zumal der Marktbetreiber (...) mit der Folge eines Leerstandes hinsichtlich des Baubestandes der Antragstellerin nicht gehindert sei, so früh wie möglich in das Objekt der Beigeladenen zu 1 umzuziehen.

Schließlich ergebe sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin aus einer durch die erteilte Baugenehmigung möglicherweise entstehende Beeinträchtigung der Erschließung ihres Grundstücks. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ und seiner Begründung sei zu entnehmen, dass das genehmigte Vorhaben auch über die westlich gelegene B.-straße erschlossen werden solle. Die hierzu entstehende öffentliche Straße solle über das bisherige Grundstück des ...-Marktes eine Anbindung nach Westen ermöglichen. Auch der Anlieferverkehr erfolge laut der Bebauungsplanbegründung über diese neue Straße über den Kundenparkplatz. Weil die Kunden gewohnt seien, den ...-Markt über die B.-straße anzufahren und diese auch die Verbindung zum südlich der Bundesautobahn ... gelegenen Wohngebiet sei, sei davon auszugehen, dass die Erschließung des neuen Lebensmittelmarktes überwiegend über die neu geplante Straße von der B.-straße erfolgen werde, so dass die Erschließung der bestehenden baulichen Anlage der Antragstellerin, die über dieselbe Straße erschlossen werde, erheblich beeinträchtigt werde. Weder die Beigeladene zu 1 noch die Beigeladene zu 2 hätten hierzu ein Verkehrsgutachten beigebracht.

Entgegen den Zweifeln des Verwaltungsgerichts stehe auch das Rechtsschutzinteresse nicht in Frage, da die Antragstellerin den Eilantrag frühzeitig gestellt habe.

Der Eilantrag sei auch begründet. Der der Baugenehmigung zugrunde liegende vorhabenbezogene Bebauungsplan „...“ sowie der einfache Bebauungsplan „A.“ seien mangels Erforderlichkeit, wegen willkürlicher Aufteilung in zwei Plangebiete sowie wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 35 BauGB. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil aufgrund der bestehenden Konfliktlage ein besonderes Planungsbedürfnis bestehe. Diesem hätte die Beigeladene zu 2 mit Blick auf das Einzelhandelskonzept, das nur Bedarf für einen großen Vollsortimenter sehe, und unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin am Fortbestand und an der Erweiterungsmöglichkeit ihres Marktes über die Aufstellung eines - und zwar eines gemeinsamen - Bebauungsplans Rechnung tragen müssen. Von einem besonderen Planungsbedarf sei immer dann auszugehen, wenn das Vorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Merkmale aufweise. Das Vorhaben sei auch dann nicht genehmigungsfähig, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit an § 34 BauGB zu messen wäre. In diesem Fall sei von einem Verstoß gegen § 34 Abs. 3 BauGB auszugehen. Auch scheitere die Genehmigungsfähigkeit an § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 11 Abs. 3 BauNVO. Zum einen stelle die nähere Umgebung kein faktisches Sondergebiet dar, zum anderen sei § 34 Abs. 2 BauGB auf Sondergebiete nicht anwendbar. Zudem füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich seiner Größe nicht in die nähere Umgebung ein. In subjektiver Hinsicht verstoße das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben zulasten der Antragstellerin sowohl aufgrund der dargelegten unzumutbaren Wertminderung infolge der nunmehr eingeschränkten Nutzbarkeit ihres Grundstücks als auch aufgrund der unzumutbaren Beeinträchtigung der Zugänglichkeit ihres Grundstücks durch die geplante nördliche Erschließungsstraße gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich führten die eingeschränkten Erwerbschancen und die durch die Baugenehmigung hergestellte Konkurrenzsituation zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Um zu verhindern, dass die Bauarbeiten fortgesetzt und damit Tatsachen geschaffen werden, die bei einem Erfolg der Hauptsache nicht mehr oder nur noch schwer rückgängig gemacht werden könnten, sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlich.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Januar 2016 die aufschiebende Wirkung der am 28. Juli 2015 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilten Baugenehmigung vom 30. Juni 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gründe des angefochtenen Beschlusses seien zutreffend. Hierauf werde Bezug genommen. Im Übrigen habe sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung mit Blick auf die zwischenzeitliche Fertigstellung der Gebäudehülle nicht hinreichend mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses auseinandergesetzt. Ferner sei das Baunachbarrecht wettbewerbsneutral und vermittle keinen Konkurrenzschutz, der zu einem nachbarrechtlichen Abwehrrecht führe. Unabhängig von der Frage, inwiefern das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts unterfalle, sei jedenfalls geklärt, dass die Erwartung, ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betreiben zu können, nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sei. Soweit der ...-Markt aus dem Gebäudebestand ausziehen sollte, stelle dies lediglich eine mittelbare Folge der erteilten Baugenehmigung dar, zumal die Antragstellerin auch nicht hinreichend dargelegt habe, dass die künftige Verwertbarkeit des Gebäudes ausgeschlossen wäre. Da es an einer erheblichen Nutzungsbeschränkung des Grundstücks der Antragstellerin fehle und eine Wertminderung als solche allein nicht ausreichend sei, liege auch keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vor. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf optimale Verwertung ihrer Immobilie. Im Hinblick auf die Erschließungsfrage fehle es an einer ausreichenden Substantiierung, worin eine diesbezügliche Unzumutbarkeit liegen solle. Auf die Ausführungen der Antragstellerin zur objektiven Rechtslage komme es nicht an.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des anhängigen Klageverfahrens) und der beigezogenen Behördenakten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten des Normenkontrollverfahrens (...) mit den diesbezüglichen Beiakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.

Ob für eine Entscheidung gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO, mithilfe derer in erster Linie die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens vor einer abschließenden Entscheidung über dessen Zulässigkeit verhindert werden soll, das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Antragstellerin wegen der zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen Errichtung des Vorhabens entfallen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 2 m. w. N.), weil die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ insoweit nicht mehr zu verhindern wäre, bedarf keiner Entscheidung. Der Eilantrag ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - jedenfalls mangels Antragsbefugnis unzulässig.

Zwar genügt für die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die bloße Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die der Beigeladenen zu 1 erteilte Erlaubnis in ihren eigenen Rechten verletzt ist. Jedoch ist im vorliegenden Fall auch auf Basis des Vortrags der Antragstellerseite durch die Erteilung der Baugenehmigung ersichtlich keine drittschützende Rechtsnorm verletzt worden, die im Sinne der Schutznormtheorie (z. B. BVerwG, U. v. 26.10.1995 - 3 C 27/94 - juris Rn. 18, m. w. N.; BayVGH v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - BayVBl 2012, 727 = juris Rn. 41; OVG NW, B. v. 9.3.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735 = juris Rn. 16) neben den mit ihr verfolgten allgemeinen Interessen zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen der Antragstellerin zu dienen bestimmt ist. Sowohl im Fall der Wirksamkeit als auch im Fall der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ sowie des einfachen Bebauungsplans „A.“ erscheint die Verletzung von Individualrechten der Antragstellerin durch den Antragsgegner infolge der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung von vornherein nicht möglich.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; BVerwG, U. v. 7.11.1997 - 4 C 7/97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.; siehe auch BayVGH, B. v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - juris Rn. 42 m. w. N.) kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots (s.u.) ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt. Insbesondere Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück bilden daher für sich genommen oder am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG bzw. über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens (BayVGH, B. v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7, 8). Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen einfachgesetzlichen Rechts (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 - NVwZ-RR 1998, 540 = juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 1.12.2008 - 15 CS 08.2546 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 17.06.2010 - 15 ZB 09.2132 - juris Rn. 15). Soweit der Schutzbereich des Art. 14 GG überhaupt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfassen sollte, wäre im Übrigen hiervon allein die „Substanz“ der Sach- und Rechtsgesamtheit erfasst, nicht jedoch künftige Verdienstmöglichkeiten, in der Zukunft liegende Chancen oder Absatzmöglichkeiten oder die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 u. a. - BVerfGE 105, 252/278; HessVGH, U. v. 13.2.2014 - 3 C 833/13.N - NVwZ-RR 2014, 673 = juris Rn. 28, m. w. N.). Es gibt kein subjektives verfassungsmäßiges Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (so bereits BVerfG, B. v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236/251; BVerwG, U. v. 22.2.1972 - I C 24.69 - BVerwGE 39, 329/336 f.).

Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht etwa dann zustehen, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB am Grundstück des Nachbarn führt (vgl. BayVGH, U. v. 7.12.2010 - 14 B 09.2292 - juris Rn. 17 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen, auch aus der Rechtsprechung des BVerwG). Eine solche oder vergleichbare Situation ist vorliegend aber nicht gegeben. Soweit - worauf die Beschwerdebegründung ausdrücklich Bezug nimmt - in der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ unter „1.7 Erschließung, Ver- und Entsorgungseinrichtungen“ ausgeführt wird, dass neben der östlichen Erschließung des neuen Sondergebietes über die D.-straße auch „über das bisherige Grundstück des ...-Marktes eine Anbindung nach Westen“ ermöglicht werde, wird entgegen der missverständlichen Formulierung nicht unmittelbar auf Grundstückseigentum der Antragstellerin zurückgegriffen. Denn die bereits existierende, nördlich des Grundstücks der Antragstellerin verlaufende Straße auf FlNr. .../18, an die die für das genehmigte Objekt zu erstellende Zufahrtsstraße angeschlossen werden soll, stellt nach den Darstellungen des Bebauungsplans „A.“ eine öffentliche Zufahrtsstraße dar und steht zudem im Eigentum der Beigeladenen zu 2.

2. Eine Wertminderung kann von der Antragstellerin - und zwar sowohl für den Fall der Wirksamkeit als auch für den Fall der Unwirksamkeit der Bebauungspläne - vorliegend auch nicht über das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme geltend gemacht werden. Auch diesbezüglich erscheint eine Individualrechtsverletzung von vornherein nicht möglich.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend bei Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ über § 30 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 - NVwZ 1996, 379 = juris Rn. 21, m. w. N.) und bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Falle eines Außenbereichsvorhabens als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 21) bzw. im Falle eines Innenbereichsvorhabens über das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB (BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8; BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m. w. N.) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 5.12.2013 a. a. O.). Rücksicht zu nehmen ist allerdings nur auf solche Individualinteressen, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 11 m. w. N.). Der jeweils betroffene Nachbar kann sich dabei nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686 = juris Rn. 18, 19). Nicht schutzwürdig in diesem Sinn ist das Interesse eines Grundeigentümers an der Erhaltung einer gegebenen Situation, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren: BVerwG, B. v. 2.8.2007 - 4 BN 29/07 - juris Rn. 6 m. w. N.). Ein Abwehranspruch kann daher allenfalls gegeben sein, wenn eine vorgetragene Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, B. v. 24.4.1992 - 4 B 60/92 - juris Rn. 6; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73 m. w. N.; BayVGH, B. v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 - juris Rn. 15). Letzteres ist nicht der Fall: Künftige (rechtliche) Nutzungseinschränkungen durch die Ausweisung eines Gewerbegebiets mittels des einfachen Bebauungsplans „A.“ sind nicht der streitgegenständlichen Baugenehmigung, sondern der Bauleitplanung der Beigeladenen zu 2 zuzurechnen. Allein die von der streitgegenständlichen Baugenehmigung umfasste Errichtung sowie der Betrieb eines großflächigen Einzelhandels auf dem Nachbargrundstück haben keine unmittelbaren Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Antragstellerin zur Folge. Bloße Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (BayVGH, B. v. 28.01.2016 - 9 ZB 12.839 - juris Rn. 24).

Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Blickwinkel der Schaffung von Konkurrenz durch Erteilung einer Baugenehmigung. Das Bauplanungsrecht und damit auch das Rücksichtnahmegebot verhalten sich gegenüber Wettbewerbsinteressen vielmehr neutral. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft, bildet. Der einzelne Gewerbetreibende - hier die Antragstellerin - hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss (im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 - BVerwGE 136, 18 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 - juris Rn. 18; VGH BW, B. v. 15.8.1989 - 8 S 1863/89 - NVwZ 1990, 575; HessVGH, B. v. 12.8.2013 - 3 B 1219/13 - juris Rn. 2; VG München, B. v. 15.12.2008 - M 8 SN 08.5023 - juris Rn. 16; VG Ansbach, U. v. 22.7.2010 - AN 18 K 09.01907 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, B. v. 10.5.2005 - W 5 S 05.360 - juris Rn. 29; VG Minden, B. v. 18.2.2005 - 1 L 83/05 - juris Rn. 8; zur mangelnden Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1990 - 4 NB 1/90 - NVwZ 1990, 555 = juris Rn. 5; BVerwG, B. v. 26.2.1997 - 4 NB 5/97 - NVwZ 1997, 683 = juris; BVerwG, U. v. 3.4.2008 - 4 CN 4/07 - Rn. 19; BayVGH, U. v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris Rn. 28 ff.; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 2 NE 12.2012 - juris Rn. 10 ff.; HessVGH, U. v.13.2.2014 - 3 C 833/13.N - juris Rn. 23 ff.; OVG NW, U. v. 3.12.2015 - 2 D 91/14.NE - juris Rn. 38 ff.). Im Übrigen ist die Antragstellerin nicht gehindert, ihr Grundstück künftig in anderer Weise gewerblich zu nutzen, etwa wenn die Konkurrenz durch das Einzelhandelsvorhaben infolge der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Folge hat, dass ein Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück der Antragstellerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr realisierbar ist, z. B. weil ein entsprechender Nachmieter nicht zu finden ist (vgl. BayVGH, B. v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7).

3. Soweit in der Beschwerdebegründung ohne nähere Konkretisierung vorgebracht wird, als Folge der Baugenehmigung sei eine Beeinträchtigung der Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu erwarten, vermag auch dies die Möglichkeit der Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Die diesbezüglichen Behauptungen bleiben viel zu vage und unsubstantiiert, als dass sie am Rücksichtnahmegebot gemessen werden könnten. Es ist selbst für den Fall, dass die Mehrzahl der Kunden sowie der Anlieferverkehr den neu entstehenden großflächigen Einzelhandel auf dem Nachbarareal nicht von Osten über die D.-straße, sondern von Westen kommend über die B.-straße anfahren sollten, nicht aus sich heraus schlüssig, dass es hinsichtlich der Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu irgendwelchen Problemen kommen könnte. Nachbarrechte der Antragstellerin könnten im Sinne eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot allenfalls dann betroffen sein, wenn sich die Erschließungssituation ihres Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung der ihr Grundstück erschließenden Straße erheblich verschlechtern könnte (vgl. OVG NW, B. v. 18.3.2011 - 2 A 2579/09 - juris Rn. 65 ff.). Dass dies hier der Fall wäre, ist weder von der Antragstellerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Selbst wenn der Zugangsverkehr zum neu zu errichtenden Vorhaben zur Gänze über die B.-straße und die nördlich des Grundstücks der Antragstellerin (wohl über 8 m breite) öffentliche Zufahrtsstraße verlaufen würde, ist nicht nachvollziehbar, wie es hier zu Verkehrsstauungen kommen könnte, die den Zugang zum Grundstück der Antragstellerin unzumutbar einschränken würden. Einen Anspruch, dass eine öffentliche Zufahrtsstraße auf unbestimmte Zeit immer nur dem eigenen Grundstück zugutekommen darf, kennt das Bauplanungsrecht nicht. Dass es zu ernsthaften Behinderungen des Verkehrsflusses durch parkende Fahrzeuge oder Parksuchverkehr kommen könnte, ist angesichts des großflächig eingeplanten Parkplatzes mit über 100 Stellplätzen auf dem von der Baugenehmigung erfassten Vorhabengrundstück ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Antragstellerin auch hierzu nichts Konkretes vorgetragen hat.

4. Auf die mit der Beschwerdebegründung im Schwerpunkt angegriffene Wirksamkeit der beiden Bebauungspläne kommt es nicht an.

Mit dem Einwand, dass wegen der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege, wo es aufgrund des entgegenstehenden bzw. beeinträchtigten Belangs eines besonderen Planungserfordernisses nach § 35 Abs. 3 BauGB ebenfalls unzulässig wäre, werden keine subjektivrechtlichen Anspruchspositionen geltend gemacht. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht kein subjektives Recht des einzelnen auf eine gemeindliche Planung (OVG NW, B. v. 9.3.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735 = juris Rn. 16 m. w. N.).

Auch die von der Antragstellerin behauptete Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) vermittelt kein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung. Regelungsadressat dieser Norm ist nicht die Baugenehmigungsbehörde oder der Bauherr, sondern die Gemeinde, die einen Bebauungsplan aufstellt.

Vergleichbares gilt hinsichtlich der Hilfserwägungen zu § 34 BauGB. Dem von der Antragstellerseite thematisierten § 34 Abs. 3 BauGB, wonach von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen, kommt allein städtebauliche Bedeutung zu und begründet - insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Verhinderung von Konkurrenz - keinen Nachbarschutz (BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 - BVerwGE 136, 18 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 2 NE 12.2012 - juris Rn. 19, m. w. N.). Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass das Bauvorhaben bei Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weder nach § 34 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig sei, weil sich die nähere Umgebung nicht als faktisches Sondergebiet im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO darstelle und § 34 Abs. 2 BauGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf derartige faktische Sondergebiete ohnehin nicht anwendbar sei, noch dass es mangels Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig sei, ergibt sich daraus ebenfalls kein subjektives Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung.

Der Senat wird sich im anhängigen Normenkontrollverfahren mit der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Planungserforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) oder des Abwägungsgebots auseinandersetzen. Insofern wird auch - soweit die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO) gegeben ist - der Frage nachzugehen sein, inwiefern das Planungskonzept der Beigeladenen zu 2, auf Dauer nur einen einzigen großflächigen Lebensmitteleinzelhandel im Stadtgebiet zulassen zu wollen, überhaupt erreichbar ist oder hinreichend abgewogen wurde, zumal die Antragstellerin aufgrund einer bestandkräftigen Baugenehmigung ihrerseits weiterhin Bestandsschutz hinsichtlich der Nutzung ihres Gebäudes als großflächigen Einzelhandelsbetrieb genießen dürfte und es ihr daher nicht ohne Weiteres verwehrt sein dürfte, den Gebäudebestand auf ihrem Grundstück an einen anderen Betreiber zu vermieten. Für den Nachbarschutz gegenüber Einzelvorhaben haben § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB hingegen keine Bedeutung (BVerwG, B. v. 24.4.1997 - 4 B 65/97 - NVwZ-RR 1997, 682; BayVGH, B. v. 30.6.2006 - 26 CS 06.924 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 9.3.2007 a. a. O.).

5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.).

Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tatbestand

1

Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für den Ausbau der Eisenbahnunterführung Ernst-Reuter-Allee im Stadtgebiet der Beklagten.

2

Die Ernst-Reuter-Allee ist eine in Ost-West-Richtung verlaufende Verkehrsachse in der Innenstadt der Beklagten. Sie erstreckt sich vom Damaschkeplatz im Westen, über den eine Anbindung an den Magdeburger Ring (B 71), den Adelheidring, den Editharing sowie den Busbahnhof erfolgt, bis zur Elbquerung im Osten. Ca. 50 m östlich des Damaschkeplatzes werden die in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Bahngleise der Beigeladenen über Brücken mit einer lichten Höhe von ca. 3,40 m über die Ernst-Reuter-Allee geführt. Zwischen den beiden Hauptsträngen der Eisenbahn befindet sich südlich der Ernst-Reuter-Allee der Kölner Platz, auf dem ca. 80 Kfz-Stellplätze angelegt sind und an dem sich ein Nebeneingang des Hauptbahnhofs befindet. Nördlich des Kölner Platz befindet sich das Gelände des – derzeit offenbar ungenutzten – Bahnpostdepots; die dortige Zufahrt auf die Ernst-Reuter-Allee ist mit Pollern abgetrennt. Östlich der Eisenbahnüberführung schließen sich in südlicher Richtung an die Ernst-Reuter-Allee die Gebäude des Hauptbahnhofs, der Willy-Brandt-Platz mit Taxi-Stand und Hauptzugang zum Hauptbahnhof sowie weiter südlich die Bahnhofstraße an, von der in östlicher Richtung die Hasselbachstraße abzweigt. Weiter östlich kreuzt die Ernst-Reuter-Allee die Otto-von-Guericke-Straße, eine in Nord-Süd-Richtung verlaufende weitere Verkehrsachse im Stadtgebiet der Beklagten. Ca. 300 m südlich dieser Kreuzung mündet die Hasselbachstraße in die Otto-von-Guericke-Straße ein.

3

Südlich der Ernst-Reuter-Allee zwischen Willy-Brand-Platz/Bahnhofstraße und Otto-von-Guericke-Straße befindet sich das „City Carré“, ein aus mehreren Gebäuden bestehendes Büro- und Einkaufszentrum mit Tiefgarage. Eigentümerin der Grundstücke und Vermieterin des Büro- und Einkaufszentrums ist die Klägerin, ein geschlossener Immobilienfonds. Die Tiefgarage besteht aus zwei Teilen. Der nördliche Teil hat eine Ein- und Ausfahrt über den nördlichen Teil des Willy-Brandt-Platzes; der südliche Teil besitzt eine Ein- und Ausfahrt über die Bahnhofstraße.

4

Der Damaschkeplatz ist zentrale Umsteigestelle für mehrere Straßenbahn- und Buslinien. In der Straßenmitte der Ernst-Reuter-Allee verlaufen zwei Straßenbahngleise. In Höhe des Willy-Brandt-Platzes zweigen nach Süden Richtung Hauptbahnhof sowohl aus westlicher als auch aus östlicher Richtung jeweils zwei Gleise ab. Auch an der Kreuzung mit der Otto-von-Guericke-Straße besteht ein solcher Abzweig Richtung Süden.

5

Für den Kraftfahrzeugverkehr werden nach bestehender Verkehrsführung in West-Ost-Richtung zwischen Damaschkeplatz und Eisenbahnunterführung die beiden Geradeausspuren der Ernst-Reuter-Allee auf eine Fahrspur verflochten. Unterhalb der Eisenbahnüberführung verläuft eine Fahrspur parallel zu den Straßenbahngleisen. Ca. 50 m östlich der Eisenbahnüberführung auf Höhe des Willy-Brandt-Platzes können Taxis nach rechts auf dem Willy-Brandt-Platz abbiegen, um ihre Stände anzufahren. Zudem besteht für den Kfz-Verkehr die Möglichkeit, nach rechts in die Einfahrt des nördlichen Teils der Tiefgarage des City Carré abzubiegen; der Willy-Brandt-Platz darf hingegen nicht von Kraftfahrzeugen befahren werden. Auf Höhe der Einmündung stehen in der Ernst-Reuter-Allee in West-Ost-Richtung (wieder) zwei Fahrspuren zur Verfügung. Am Knotenpunkt mit der Otto-von-Guericke-Straße werden diese auf drei Fahrspuren mit einer Linksabbiegespur, Geradeaus- und Geradeaus-Rechtsabbiegespur aufgeweitet. In Ost-West-Richtung steht in einer Entfernung von ca. 50 m westlich des Knotenpunktes mit der Otto-von-Guericke-Straße bis zur Einmündung des Willy-Brandt-Platzes für den Verkehr eine Fahrspur zur Verfügung. Weiter westlich ist eine Linksabbiegespur in Richtung Willy-Brandt-Platz ausschließlich für Taxis angelegt. Die aus dem nördlichen Teil der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge dürfen sowohl nach rechts als auch nach links in die Ernst-Reuter-Allee abbiegen. Die Einmündung ist allerdings nicht durch Wechsellichtzeichenanlagen gesichert. Ab dem Straßenbahngleisdreieck am Willy-Brandt-Platz kann der Verkehr auf einer zweiten Fahrspur unter Mitbenutzung der Straßenbahngleise in Richtung Westen fahren. Am Damaschkeplatz stehen drei Fahrspuren als Linksabbieger-, Geradeaus- und Rechtsabbiegerspur zur Verfügung.

6

Für Radfahrer stehen in beiden Fahrtrichtungen zwischen Damaschkeplatz und Otto-von-Guericke-Straße separate Radwege neben der Fahrbahn zu Verfügung, die im Bereich von Einmündungen markiert sind. Neben den Radwegen befinden sich beidseitig ebenfalls separate Gehwege. Am Damaschkeplatz wird der Fußgängerverkehr in Nord-Süd-Richtung über einen Fußgängertunnel planfrei unter den Fahrbahnen sowie alternativ über Querungsinseln östlich der Haltestellen geführt.

7

Mit der angefochtenen Planfeststellung soll ein ca. 582 m langer Abschnitt der Ernst-Reuter-Allee durch den Bau eines zweistöckigen Rahmenbauwerkes errichtet werden, mit dem die Verkehre entflochten werden. Der Straßenbahn-, Radfahr- und Fußgängerverkehr soll auf der Ebene 0, der Kfz-Verkehr in der Ebene -1 geführt werden; ferner soll die Eisenbahnbrücken auf der Ebene +1 erneuert werden. Dabei soll eine lichte Weite von 18,50 m sowie eine lichte Höhe von 4,30 m in der Ebene 0 und von 4,50 m in der Ebene -1 entstehen. Die Trassierung der Ernst-Reuter-Allee sowie der Zufahrten Nord und Süd zum Magdeburger Ring soll im Wesentlichen dem Bestand folgen. Die Absenkung für die Unterquerung der neuen Bahnhofsbrücken soll unmittelbar östlich des Knotenpunktes mit der Olvenstedter Straße, Adelheidring, Editharing beginnen und vor dem Knoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße enden. Dies hat zur Folge, dass im Bereich des Damaschkeplatzes eine Neuordnung der Nebenanlagen erfolgen muss. Die Rad- und Gehwegführung soll – entgegen dem Bestand – nun im Bereich zwischen den Stützwänden der Rampenfahrbahnen erfolgen und parallel zu den Straßenbahngleisen verlaufen. Die Planung der Ernst-Reuter-Allee im Querschnitt soll als dreistreifige Straße erfolgen. Die Fahrspurbreiten betragen in der Tunnelröhre Nord jeweils 3,25 m und die einzelne Fahrspur in der Tunnelröhre Süd 3,50 m. Im südlichen Tunnelquerschnitt soll ein Fahrstreifen als Standspur ausgebildet werden. Die Standspur soll auf Höhe der Einmündung der Tiefgarage Nord des City Carrés zu einer Ein- und Ausfahrspur werden. Der nördlich verlaufende Zweirichtungsradweg zwischen Damaschkeplatz und Brandenburger Straße soll östlich der Eisenbahnbrücken eine Querung nach Süden auf den Willy-Brandt-Platz erhalten; ab dort soll der Radweg zwischen Brandenburger Straße und Otto-von-Guericke-Straße in eine Mischverkehrsfläche entsprechend dem bestehenden Nutzungskonzept des Platzes übergehen. Im Bereich des Straßenbahngleisdreieckes Willy-Brandt-Platz sollen die Bordanlagen vollständig abgesenkt werden, um den Platzcharakter zu verdeutlichen. Die vorhandene straßenseitige Erschließung des Kölner Platzes soll mit Beginn der Bauarbeiten ersatzlos entfallen. Der Platz soll weiterhin über die Ebene 0 (unter Benutzung der Fahrbahn der Straßenbahnanlage) für die Rettungsfahrzeuge und Revisionsfahrzeuge der Städtischen Werke erreichbar sein. Von der Ebene 0 soll der Kölner Platz von der Ernst-Reuter-Allee über eine 6,50 m breite Rampe behindertengerecht und für die Befahrung mit Rettungsfahrzeugen angeschlossen werden. Im Übrigen soll der Höhenunterschied zwischen Kölner Platz und Ernst-Reuter-Allee von ca. 1,00 m über eine Treppenanlage mit 8 bis 9 Stufen überbrückt werden. Der Anschluss der Fahrbahnen an den Knotenpunkt Damaschkeplatz (Editharing, Adelheidring, Olvenstedter Straße) soll auf die vorhandenen Fahrbahnbreiten erfolgen. In der nördlichen Zufahrt stehen dann 3 Fahrspuren zur Verfügung. Die südliche Knotenpunktausfahrt des Damaschkeplatzes wird von 3 auf 2 Fahrspuren reduziert. Zur Querung der beiden Fahrbahnen von den nördlichen und südlichen Nebenanlagen in Richtung Haltestelle Damaschkeplatz werden signalisierte Fußgänger- und Radfahrerfurten errichtet. Der Taxistellplatz auf dem Willy-Brandt-Platz soll im Rahmen der Baumaßnahme nach Süden verschoben und neu ausgebildet werden. Der Taxistand wird zukünftig über die Hasselbachstraße angefahren. Die Einfahrt in den Taxistand erfolgt über die Bahnhofstraße mit Zufahrt über den vorhandenen Parkplatz von Süden. Die Einfahrten in den nördlichen Teil der Tiefgarage des City Carrés werden über die Ebene -1 ausschließlich über den südlichen Tunnel erfolgen. Die Ausfahrt aus der Tiefgarage soll nur in Richtung Otto-von-Guericke-Straße möglich sein. Im Rahmen des Ausbaus des Eisenbahnknotens Magdeburg sollen die vorhandenen Überbauten abgebrochen und von Westen nach Osten durch neue Eisenbahnüberführungen ersetzt werden. Auf der Tunneldecke in der Ebene 0 verlaufen etwa mittig die Straßenbahngleise. Planmäßiger Fahrzeugverkehr ist auf der Decke des Tunnels nicht vorhanden. Die Flächen in Ebene 0 sollen beidseits der beiden Straßenbahngleise als Fußgängerzone sowie als Radwege genutzt werden. Weiter ist die Erneuerung der Gleisanlagen zwischen dem Damaschkeplatz und dem Gleisdreieck Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße geplant.

8

Im Anhörungsverfahren erhob die Klägerin mit Schreiben vom 22.12.2010 folgende Einwendungen:

9

Aufgrund der Verlegung der Tiefgaragenzufahrt sei nach Schaffung zweier voneinander unabhängiger Tunnelröhren keine Ausfahrt nach Westen auf die Ernst-Reuter-Allee mehr möglich. Diese Ausfahrt werde aber derzeit von ca. 60 % der Kunden des City Carrés genutzt. Auch sei das Linksabbiegen für Taxen von der Ernst-Reuter-Allee und auch für den anderen so fahrenden Verkehr nicht mehr möglich, so dass eine Einfahrt in die Haupterschließungsanlage des City Carrés nur noch für Anfahrten von Westen möglich sei. Die neue Zufahrt werde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Tunnel erheblich beeinträchtigen. Gleichzeitig werde der Verkehr im Tunnel die Nutzbarkeit der Einfahrt in die Tiefgarage deutlich verschlechtern. Die Durchfahrtsspur des Tunnels werde im Bereich der Rampe zur Linksabbiegerspur auf die Otto-von-Guericke-Straße. Die Ausfahrtsspur aus der Tiefgarage werde im Bereich der Rampe aufgeweitet und zur Geradeaus- und Rechtsabbiegerspur an der Kreuzung mit der Otto-von-Guericke-Straße. Durch die Aufweitung entstehe zwischen diesen beiden Spuren eine weitere Spur als Geradeausfahrt über die Kreuzung. Bereits die Verkehrssituation heute lasse erkennen, dass sich in Spitzenzeiten der Verkehr vom Knotenpunkt Otto-von-Guericke-Straße  auf zwei Spuren bis zur Einfahrt in den Willy-Brandt-Platz zurückstaue. Dieser Durchfahrtsverkehr, der derzeit durchgängig auf zwei Fahrspuren verteilt sei, solle durch die Tunnellösung auf lediglich eine Fahrspur geführt werden. Ein deutlich längerer Rückstau werde die Folge sein. Zudem werde eine Vielzahl der Nutzer der Tiefgarage Nord des City Carrés nach der Ausfahrt aus der Tiefgarage nach links in die Otto-von-Guericke-Straße einbiegen müssen. Dies bedeute erneut einen notwendigen Spurwechsel, ggf. sogar über zwei Spuren im Bereich der Rampe, der ebenfalls zu einem erheblichen Unfallrisiko führe. Zudem werde der Durchgangsverkehr gerade auf der Fahrspur geführt, die an der Otto-von-Guericke-Straße  ausschließlich als Linksabbiegespur fungieren solle. Folglich müsse der gesamte Verkehr, der die Otto-von-Guericke-Straße kreuzen wolle, die Spur wechseln; das bedeute einen Wechsel auf die Spur, die als Ausfahrt aus der Tiefgarage diene, was zwangsläufig mit einem höheren Unfallrisiko verbunden sei. Untersuchungen über den potenziellen Rückstau und die Funktionsfähigkeit mit der Tiefgaragenausfahrt gebe es nicht.

10

Aus dem zu überwindenden Höhenunterschied zwischen der Oberkante der Fahrbahn und der Schwelle zur Tiefgarageneinfahrt ergebe sich unter Beachtung der Entfernung von 60,05 m eine Steigung von 8,34%. Diese liege oberhalb der Höchstlängsneigung der Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen (RASt 06), die insoweit eine Obergrenze von 8% vorgebe. Am Ende dieser Steigung solle sich zudem eine Wendemöglichkeit für Fahrzeuge, die aus der Tiefgarage ausfahren, befinden. Die lichte Höhe in diesem Bereich betrage ca. 2,40 m. Entsprechend dem Havariekonzept solle durch eine dauerhafte Gewährleistung der Verbindung zwischen den Tiefgaragen Nord und Süd sichergestellt werden, dass im Falle einer Havarie sämtlicher Verkehr auf diesem Weg aus dem Tunnel ausfahren könne. Unbeachtet lasse das Havariekonzept dabei jedoch, dass der Tunnel eine deutlich größere lichte Höhe aufweise als die Einfahrt zur Tiefgarage. Das bedeute, dass insbesondere höhere Fahrzeuge wie Transporter oder Laster keine Möglichkeit haben würden, im Falle einer Havarie diesen Weg aus dem Tunnel zu wählen. Vielmehr bestehe dabei sogar die Gefahr, dass die Höhenbeschränkung verkannt und durch einen entsprechenden Unfall in der Tiefgarageneinfahrt dieser Ausfahrtsweg verstopft werde. Des Weiteren sei nicht erkennbar, ob die Wendemöglichkeit im Bereich der Tiefgarageneinfahrt ausreichend dimensioniert sei. Schleppkurven o.Ä. seien in den Plänen nicht eingezeichnet.

11

Durch den Planfeststellungsbeschluss werde sowohl in die ihr erteilte Baugenehmigung als auch in die ihr gewährten Dienstbarkeiten eingegriffen. Die aus bauordnungsrechtlichen Gründen erforderlichen Feuerwehraufstellplätze zum Anleitern fielen weg oder seien nicht mehr erreichbar. So werde es in Zukunft nicht mehr möglich sein, ohne Probleme die mit der Feuerwehr der Beklagten abgestimmten Anleiterpositionen durch die Feuerwehr anfahren zu lassen. Nach dem Brandschutzkonzept solle die Anfahrtsmöglichkeit für die Feuerwehr an das City Carré über den Rad- und Gehweg zwischen dem Trog der Südost-Rampe und der Fassade des City Carrés erfolgen. Jedoch erscheine aufgrund der geringen Breite des Abstandes eine Erreichbarkeit durch die Feuerwehr nur schwer vorstellbar. Insbesondere werde auch die Feuerwehr nicht in den sogenannten Bauwich einfahren können. Dieser sei in der Mitte mit diversen Dingen wie Straßenleuchten und Fahrradständern bebaut, so dass aufgrund der notwendigen Schleppkurven eine Einfahrt nicht möglich sei.

12

Des Weiteren ergebe sich aus dem Havariekonzept, dass im Falle einer Sperrung der stadteinwärts führenden Tunnelröhre auch die Ausfahrt aus dem Parkhaus gesperrt werden müsse. Die Sperrung solle durch eine Signalanlage und eine automatische Polleranlage erreicht werden. Die ausfahrenden PKW sollen von der vorgesehenen Wendemöglichkeit Gebrauch machen und auf die Ausfahrt Willy-Brandt-Platz über die Ebene -3 hingewiesen werden. Nach den Angaben des Havariekonzeptes müsse diese bauliche Vorkehrung, insbesondere die dauerhafte Verbindung zwischen der Tiefgarage Nord und der Tiefgarage Süd, gewährleistet werden. Eine Schließung dieser Verbindung, die zeitweise von ihr vorgesehen gewesen und rechtlich jederzeit möglich sei, sei damit ausgeschlossen. Eine derartige Separierung werde derzeit insbesondere zum Zwecke der Schaffung von Parkplätzen für Dauerparker erwogen und geplant. Die einzelnen Gebäude des City Carrés seien grundsätzlich so konzipiert, dass sie vollständig voneinander getrennt betrieben werden könnten. Diese Konzeption beruhe unter anderem darauf, dass eine Teilung der Grundstücke zum Zwecke der separaten Veräußerung der einzelnen Gebäude gewährleistet sein müsse. Sollte durch den Planfeststellungsbeschluss die Verbindung zwischen den Tiefgaragen Nord und Süd dauerhaft festgelegt werden, würde dieser Eingriff in ihr Eigentum die Möglichkeit der Teilung der Grundstücke und die separate Veräußerung verhindern bzw. erheblich erschweren. Ein separater Betrieb der einzelnen Gebäude einschließlich einer Trennung der Tiefgaragen wäre nicht mehr möglich. Ebenso würde die Möglichkeit durchkreuzt, den separaten Bereich für Dauerparker zu schaffen.

13

Auch würden bestehende Dienstbarkeiten sowie Anlieferungsmöglichkeiten erheblich beeinträchtigt. Die derzeit für die einzelnen Mieter vorgenommenen Anlieferungen im Bauwich würden bei Errichtung des Tunnels nicht mehr möglich sein. Für den dortigen Bereich sei lediglich ein Rad- und Gehweg vorgesehen, jedoch keine Anfahrtsmöglichkeit für Lieferverkehr. Gleiches gelte für den Bereich der Kantstraße. Diese werde derzeit von einer Vielzahl von Lieferfahrzeugen von der Ernst-Reuter-Allee angefahren. Diese Anfahrtsmöglichkeit falle mit der Errichtung des Vorhabens vollständig weg. Schließlich sei zu beachten, dass mit drei großen Mietern des City Carrés Vereinbarungen in den Mietverträgen dahingehend bestünden, dass eine Anlieferung von der Ernst- Reuter-Allee zwingend gewährleistet werden müsse. Mit der Verwirklichung des Vorhabens werde sie diese Verpflichtung nicht mehr erfüllen können.

14

Darüber hinaus würden ihre Gebäude in Zukunft unzumutbaren Lärmauswirkungen ausgesetzt sein. Die zukünftige Lärmbelastung werde das als Grenze der Zumutbarkeit angesehene Maß von 70 dB(A) tags und 60 dB(A) nachts deutlich überschreiten.

15

Ferner werde das City Carré durch die Baumaßnahme und die damit verbundenen Langzeitfolgen wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt. Dies folge aus einem Gutachten der (…) Geomarketing vom Juli 2010, das die Auswirkungen der Baumaßnahme untersucht habe. Für die gewerblichen Nutzungen während der Bauzeit ergebe sich aus der Studie, dass die Mehrzahl der 51 Mietverträge vor Beginn oder während der Bauarbeiten auslaufen. Lediglich zehn Mieter hätten längerfristig gebundene Mietverträge. Dies biete zahlreichen Mietern die Gelegenheit, aufgrund der Baumaßnahme die Miete auf ein tragfähiges Niveau zu reduzieren. Ein derartiges Bestreben werde sich daraus ergeben, dass die Erreichbarkeitssituation während der Bauphase nicht nur für die mit dem PKW anreisenden Kunden, sondern für alle Besucher verschlechtert werde. Prognostisch sei ein Besucherrückgang von 1,59 bis 1,92 Mio. zu erwarten, was einer Reduzierung des Umsatzpotenzials in einer Größenordnung von 12 bis 15 Mio. Euro während der Bauzeit entspreche. Während der Bauzeit seien daher Mietausfälle zwischen 0,73 bis 2,51 Mio. € zu erwarten. Aus der reduzierten Anzahl der Tiefgaragennutzer lasse sich ein Schaden während der Bauzeit von 208.000 bis 250.000 € für die Kurzparker und weiteren 20.000 bis 23.000 € für die Dauerparker ablesen. Bei den Büronutzungen sei damit zu rechnen, dass es zu baustellenbedingten Mietminderungen kommen werde. Diese würden sich u.a. aus Störungen durch Baulärm, Störungen durch eingeschränkten Zugang, Einschränkungen bei der Tiefgaragenzufahrt und einem Rückgang des Kundenverkehrs ergeben. Je nach Länge der Bauzeit kämen die Gutachter zu dem Ergebnis, dass Mietausfälle zwischen 821.000 und ca. 1.051.000 € zu erwarten seien.

16

Diese Auswirkungen wirkten auch nach der Bauzeit fort. In den ersten drei Jahren nach Fertigstellung seien durch die Baustelle veranlasste Mietausfälle zwischen 70.000 und 1,75 Mio. € möglich. Des Weiteren sei mit nachhaltig reduzierten Mieterträgen zu rechnen, die sich in einer Größenordnung von 0,44 Mio. € bewegten. Dies beruhe insbesondere darauf, dass ein Teil verloren gegangener Einkaufsbeziehungen relativ schwer zurückzugewinnen sei. Dabei sei zu beachten, dass das City Carré am Rand der Innenstadt liege und sich noch dazu in einer unmittelbaren Konkurrenzsituation befinde. Die Höhe der zu erwartenden Einnahmeausfälle und die langfristigen Wirkungen begründeten für sie die Gefahr einer Existenzgefährdung. Das City Carré sei Teil eines Fonds, zu dessen wirtschaftlicher Entwicklung es zu einem ganz erheblichen Teil (< 30 %) beitrage. Die Gewinne aus diesem Objekt dienten dazu, den Fonds insgesamt wirtschaftlich gestalten zu können. Nach den prognostizierten wirtschaftlichen Entwicklungen werde der Beitrag des City Carrés zum Fonds jedoch erheblich reduziert, wenn nicht sogar ganz beseitigt werden. Aufgrund der Dauer der Auswirkungen und deren Höhe könnten diese auch nicht auf andere Weise kurzfristig kompensiert werden, so dass bei entsprechender Entwicklung dem Fonds die Zahlungsunfähigkeit drohe.

17

Auch fehle es an einer Planrechtfertigung für das beantragte Vorhaben. Es sei nicht dargelegt, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs das Vorhaben rechtfertigen würde. Ganz im Gegenteil bestünden aufgrund der derzeitigen Verkehrsbelastung und der zukünftigen Konzeption des Tunnels aus den bereits dargelegten Gründen erhebliche Bedenken, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs durch den Tunnelbau erheblich beeinträchtigt werden. Mit der Errichtung des Tunnels würden die derzeit bestehenden Fahrwegsbeziehungen reduziert und der vorhandene Verkehr auf die eine Durchgangsspur zusammengedrängt. Die bereits heute entstehenden Rückstaus würden dadurch verstärkt. Damit widerspreche das Vorhaben der Zielkonformität des StrG LSA.

18

Aus den Planunterlagen ergebe sich nicht in nachvollziehbarer Weise, wie die zum Antrag gestellte Variante ausgewählt worden sei. So sei insbesondere unklar, warum keine Variante untersucht worden sei, die das Linksabbiegen in die Ernst-Reuter-Allee ermöglichen würde. Der geotechnische Bericht gehe davon aus, dass bei Installation einer Lichtsignalanlage auch das Linksabbiegen möglich wäre.

19

Die Entwässerungssituation im Bereich des Tunnels sowie deren Auswirkungen auf das City Carré würden in den Planfeststellungsunterlagen nur unzureichend geklärt. Zunächst ergebe sich aus dem geotechnischen Bericht nicht, wie die Funktion zur nicht vorhandenen Bausubstanz, besonders die statische Komponente nach Bodenaushub realisiert werden solle. Die Darstellung der umfassenden Aufgaben der Bohrpfahlwände lasse dies offen. Angaben zur Gefahreneinschätzung fehlten vollständig. Darüber hinaus werde bei der Bemessung der Bohrpfahlwände davon ausgegangen, dass die noch vorhandenen Rückverankerungen des City Carrés zu beseitigen seien. Angaben darüber, ob es sich um Permanent- oder Semipermanent-Anker handele und ob die Anker für das bestehende Gebäude noch erforderlich seien, seien nicht vorhanden. Untersuchungen darüber seien offenbar nicht erfolgt. Eine Kappung der Anker dürfe daher ohne weiterführende Untersuchungen nicht erfolgen. Hinsichtlich des Grundwasserflusses werde ausgeführt, dass sich das City Carré mit einer Dichtwand bis in den Latdorfton mitten im Grundwasserleiter als Hindernis befinde. Diese Beschreibung mache deutlich, dass keine Untersuchungen diesbezüglich durchgeführt worden seien. Es sei daher unklar, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis darstelle. Allein die Einbindung in den Ton lasse, auch in Anbetracht der „Fenster“ im Ton, nicht automatisch den Schluss zu, dass eine vollständige Behinderung des Grundwasserstroms vorliege. Diese „Fenster“ im Latdorfton würden im Bereich der Wasserhaltung unter Bezugnahme auf die sehr komplizierten hydrogeologischen Bedingungen angesprochen. Aus diesem Grund müsse das Grundwasser bis mindestens 0,5 m unter das Niveau der Baugrubensohle abgesenkt werden. Diese Art der Wasserhaltung werde den besonderen hydrogeologischen Bedingungen jedoch nur unzureichend gerecht. Die angesprochene Zustromsbegrenzung sei in Anbetracht der „Fenster im Ton“ nicht kalkulierbar. Vielmehr müsse von unkontrollierbaren Brüchen im Rahmen der Fenster ausgegangen werden. Die Notwendigkeit zur Prüfung der Möglichkeiten der Wasserableitungen werde in ihren Grundlagen und Auswirkungen nicht hinreichend beschrieben und bewertet. Lediglich als Extremvariante werde eine Rohrleitung in die Elbe vorgesehen. Eine „Normalversion“ der Wasserableitung werde nicht beschrieben; nur ein Einleiten in die Künette sei angedacht worden. Dabei werde insbesondere die Nähe des City Carrés zum anstehenden Absenktrichter der Wasserhaltung nicht gewürdigt. Die potenziellen Auswirkungen auf das City Carré blieben unklar. Ebenso wenig werde sichergestellt, dass ein Hochwasser, das den Tunnel spüle, nicht auch nachteilige Auswirkungen auf die Tiefgarage des City Carrés haben könne. Angesichts der schwierigen hydrogeologischen Situation erscheine dies nicht ausgeschlossen. In der bisherigen Errichtungsweise sei die Tiefgarage des City Carrés nicht von Hochwasserproblemen beeinträchtigt. Daher gingen die gründungstechnischen Schlussfolgerungen davon aus, dass die Grundwasserverhältnisse besonderer Berücksichtigung und umfangreicher Maßnahmen der Grundwassererhaltung bedürfen. Die Grundwassererhaltung für derart umfangreiche Bauvorhaben unterliege jedoch in aller Regel einer Bauphasenplanung und erfordere damit die genaue Definition und die Benennung von entsprechend belastbaren Parametern für die Planung der Grundwassererhaltung. Entsprechende Angaben seien in den Planungen nicht enthalten. Schließlich werde im Rahmen der weiteren Planunterlagen nicht beachtet, dass systematische Recherchen und Untersuchungen im Vorfeld oder während der Bauausführung für eine horizontale oder vertikale Abgrenzung der Schadstoffe notwendig seien.

20

Die Ermittlung und Bewertung der Lärmimmissionen sei insgesamt fehlerhaft erfolgt. Als Lärm mindernde Maßnahme müssten auch eine offenporige Asphaltdeckschicht sowie eine Schall absorbierende Verkleidung in den Blick genommen werden. Dies sei nicht (in hinreichendem Maße) erfolgt. Der durch § 41 BImSchG geleistete Schutz vor Verkehrslärm sei nicht auf die benachbarten Gebäude beschränkt, sondern erstrecke sich auch auf den „Außenwohnbereich“. Auch hier dürften die Grenzwerte der 16. BImSchV grundsätzlich nicht überschritten werden. Es seien vorrangig Maßnahmen des aktiven Schallschutzes geboten. Auch dies sei nicht (hinreichend) beachtet worden. Nach den Planunterlagen seien Grundlage für die Ermittlung der zu erwartenden Immissionsbelastung durch Straßenverkehrslärm die verkehrlichen Ausgangsdaten für die Prognose 2015 des Stadtplanungsamts der Beklagten von 2008. Für die Berechnung des Straßenbahnverkehrs sei nach den Planunterlagen „das zur Verfügung gestellte Betriebsprogramm 2015“ zugrunde gelegt worden. Diese Daten seien nicht mit ausgelegt worden, was bereits einen Verfahrensfehler darstelle. Die Richtigkeit der Verkehrsprognosen könne mangels Offenlage nicht geprüft werden. Dementsprechend könne nicht beurteilt werden, ob die Lärmprognose bereits die Umgestaltung der Ernst-Reuter-Allee und die damit einhergehend veränderten Verkehrsflüsse hinreichend berücksichtige. Die Lärmermittlung und Bewertung in den Planunterlagen beziehe sich allein auf die Immissionsbelastung durch Straßen- und Straßenbahnverkehrslärm. Eine Ermittlung und Bewertung der Gesamtbelastung mit Lärmimmissionen sei unterblieben. Ein bereits vorhandener Verkehrslärm (Vorbelastung) und die durch den Bau oder durch die wesentliche Änderung einer öffentlichen Straße entstehende zusätzliche Lärmbeeinträchtigung dürften jedoch zu keiner Gesamtbelastung führen, die eine Gesundheitsgefährdung darstelle. Gleiches müsse für eine Vorbelastung mit Gewerbelärm oder Lärm aus sonstigen Quellen gelten. Ob die Grenze einer Gesundheitsgefährdung in Folge einer Gesamtbelastung erreicht werde, sei bislang nicht ermittelt und bewertet worden, obwohl konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen. Eine schalltechnische Untersuchung der weiteren in den Blick genommenen Varianten sei bisher nicht erfolgt. Die Lärmprognose gehe von verschiedenen Voraussetzungen aus, die jedoch im weiteren Verlauf der Planung nicht sichergestellt würden. Dies betreffe unter anderem Steigung und Gefälle des Tunnels, zulässige Höchstgeschwindigkeiten, Straßenoberfläche sowie schallabsorbierende Verkleidungen für die Trogwände der Tunneleinfahrt. Maßnahmen zur Absicherung dieser Voraussetzungen und zu deren Umsetzung im Rahmen der Planung fänden sich in den Planunterlagen nicht.

21

Für die Prognose der Verkehrserschütterungen seien für die derzeitige Situation keine Messungen durchgeführt, sondern stattdessen in nicht nachvollziehbarer Weise Analogieschlüsse gezogen worden. Die zugrunde liegenden Erschütterungsuntersuchungen führten bereits zu dem Ergebnis, dass es zu Überschreitungen der in der DIN 4150-2 festgesetzten Werte sowohl für den Tag als auch für die Nacht komme. Ausgehend hiervon sei eine weitere Stellungnahme zu Maßnahmen zur Erschütterungsminderung gefertigt. Als eine solche Maßnahme sei ein Feder-Masse-System untersucht worden. Jedoch ergebe sich auch hieraus nicht, dass die Einhaltung der Werte sichergestellt sei.

22

Die Ermittlung und Bewertung der Luftschadstoffe und Luftverunreinigungen in den Planungsunterlagen seien insgesamt fehlerhaft. Die Eingangsdaten der Unterlage 11.3.2, welche die Ergebnisse der Schadstoffuntersuchungen wiedergäben, seien nicht nachvollziehbar. Gleiches gelte, soweit auf die meteorologischen Daten verwiesen werde. Insoweit sei eine erneute Offenlage vorzunehmen. Nachvollziehbar seien schließlich auch nicht die für die Vorbelastung zugrunde gelegten Werte. Insoweit sei nicht ersichtlich, ob sämtliche relevanten Quellen Eingang gefunden hätten. Nach der Unterlage 11.3.1 werde es teilweise zu Überschreitungen kommen.

23

Auch die Umweltverträglichkeitsstudie und der landschaftspflegerische Begleitplan seien nicht plausibel und konsistent. In der Umweltverträglichkeitsstudie werde auf ein Klimagutachten des Umweltamtes der Beklagten aus dem Jahr 2000 aufgebaut, das nicht Gegenstand der Offenlage sei. Das Gutachten gehe davon aus, dass auf der Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der jetzigen Situation möglich sei. Gleichwohl werde das Gutachten zur Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie gemacht. Im weiteren Verlauf sei das Gutachten in sich widersprüchlich, weil es einerseits Auswirkungen negiere, im Ergebnis jedoch eine Veränderung der mikroklimatischen Verhältnisse annehme. Notwendige Schutzausweisungen für den Untersuchungsraum seien nach dem Erläuterungsbericht des landschaftspflegerischen Begleitplans nicht geplant. Zur Sicherung der Maßnahmen seien diese jedoch erforderlich.

24

Mit dem angefochtenen Planfeststellungsbeschluss vom 10.04.2012 stellte die Beklagte – Fachbereich Vermessungsamt und Baurecht – den Plan für den „Ausbau des Eisenbahnknotens Magdeburg – 2. Ausbaustufe, Bauabschnitt Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee“ nach § 37 Abs. 1 StrG LSA sowie § 1 Abs. 1 Satz 1, § 5 VwVfG LSA i.V.m. §§ 72 bis 75, 78 VwVfG, § 18 AEG und § 28 Abs. 1 PBefG fest. Der Beschluss enthielt u.a. die Nebenbestimmung (IV 3. d), dass bei der Klägerin die Entscheidung über einen Anspruch auf finanzielle Entschädigung für den Fall des Eintritts einer Existenzgefährdung des Gewerbebetriebes vorbehalten bleibe. Der Klägerin werde aufgegeben, bis zu einer Frist von spätestens drei Jahren nach Fertigstellung des Vorhabens für den Fall des Eintritts einer Existenzgefährdung die Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebes dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Bezüglich Luftschadstoffimmissionen enthielt der Beschluss die Nebenbestimmung (IV 6. a), dass der Vorhabenträger vor Baubeginn der für die Luftreinhalteplanung zuständigen Behörde (Landesamt für Umweltschutz) und der Planfeststellungsbehörde einen Maßnahmenkatalog vorzulegen habe, in Folge dessen die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Beispielhaft wurden allgemeine Verkehrsbeschränkungen, verkehrslenkende Maßnahmen, Fahrbahnreinigung, Durchsagen im Tunnel bei Stau zum Abschalten der Motoren, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Maßnahmen bei Stau bzw. Umleitungen genannt. Zum Lärmschutz war dem Planfeststellungsbeschluss die Nebenbestimmung (IV 6. b) beigefügt, dass der Vorhabenträger als aktive Lärmschutzmaßnahme eine Schall absorbierende Verkleidung für den Bereich der Trogwände und an den östlichen Tunnelportalen bis zu einer Tiefe von 20 m auf der Ernst-Reuter-Allee / Nähe Büro- und Einkaufsgebäude City Carré vorzusehen habe. Den Eigentümern der Gebäude Ernst-Reuter-Allee 28 - 42 sowie 37 und 41 - 45 wurden zudem dem Grunde nach ein Anspruch auf  passive Schallschutzmaßnahmen bzw. auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen zugesprochen. Die Einwendungen der Klägerin wies die Beklagte im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück (vgl. S. 279 ff.):

25

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die unveränderte Beibehaltung der derzeit bestehenden Zu- und Abfahrtsmöglichkeiten. Der Anliegergebrauch garantiere keine optimale, sondern nur eine nach den jeweiligen Umständen zumutbare Erreichbarkeit. Aus ihm lasse sich kein Anspruch auf Fortbestand einer Verkehrsverbindung herleiten, die für eine bestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil sei. Der Wegfall der derzeitigen Ausfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage in Richtung Westen biete daher keinen Anlass für durchgreifende Bedenken. Künftig bestehe auch weiterhin die Möglichkeit der Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten. Durch die Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  sei ein Abfahren aus der Tiefgarage in Richtung Westen ohne nennenswerte Umwege auch zukünftig möglich. Darüber hinaus sei die derzeit bestehende Ausfahrtsituation aus der Tiefgarage in Richtung Westen ohnehin nur unter Beachtung der sehr komplexen verkehrlichen Situation (Fußweg, Straße und Straßenbahntrasse) möglich. Die Situation aus der Tiefgaragenausfahrt Süd bleibe durch die Baumaßnahme unberührt. Die von der Klägerin vorgetragenen Befürchtungen hinsichtlich der Verschlechterung der Verkehrssituation teile die Planfeststellungsbehörde nicht. Im Rahmen des Erörterungstermins hätten der Vorhabenträger und das beauftragte Planungsbüro (…) klargestellt, dass sich durch die Errichtung einer gesonderten Abbiegespur in die Tiefgarage die Zufahrtmöglichkeiten verbessern. Es sei weiterhin klargestellt worden, dass sich die Rückstausituation wegen der Reduzierung der Anzahl der Fahrspuren in Richtung Innenstadt nicht nachteilig verschärfe. Aufgrund der im Erörterungstermin im Einzelnen dargelegten derzeitigen unübersichtlichen verkehrlichen Situation am Gleisdreieck vor der Tiefgaragenausfahrt sei nicht mit einer Verschärfung der Stausituation zu rechnen. Dies ergebe sich insbesondere aus dem bestehenden verkehrlichen Konflikt zwischen dem stadteinwärts fahrenden Kfz-Verkehr, den abbiegenden Straßenbahnen, dem Fuß- und Radverkehr und dem das Gleisdreieck querenden Abfahrtsverkehr aus der Tiefgarage. Dieser Konfliktpunkt werde durch die Trennung der einzelnen Verkehrsarten aufgehoben. Darüber hinaus entfalle für den Kfz-Verkehr die ampelgeregelte Querung für den Fußgänger- und Radverkehr an der Haltestelle Brandenburger Straße als Konfliktpunkt. Der Wegfall dieser Konflikte sowie die Errichtung einer gesonderten Einfädelungsspur, die eine ordnungsgemäße Einordnung des abfahrenden Verkehrs aus der Tiefgarage gewährleiste, rechtfertige den Wegfall einer 2. Geradeausspur auf einer geringen Teilstrecke der Ernst-Reuter-Allee. Der Vertreter des Planungsbüros Dr. B. habe darüber hinaus im Erörterungstermin auch die Bedenken hinsichtlich etwaiger verkehrlicher Probleme beim Einfädeln des aus der Tiefgarage abfahrenden Verkehrs in Richtung Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße ausräumen können. Insbesondere auch für die aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge, die künftig unter Nutzung der Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße in Richtung Westen fahren, werde sich keine über die üblicherweise im innerstädtischen Verkehr bestehenden Konfliktlagen hinausgehende verkehrliche Situation ergeben. Das Planungsbüro habe in diesem Zusammenhang ausführlich die Wendemöglichkeit an der vorgenannten Kreuzung erläutert. Auch sei den vorgetragenen Bedenken hinsichtlich der Längsneigung zwischen der Oberkante der Fahrbahn und der Schwelle zur Tiefgarageneinfahrt nicht zu folgen. Aus den Planunterlagen ergebe sich eine Längsneigung der Anrampung der Tiefgarageneinfahrt von 8,34 %. Zwar sei nach der Tabelle 19 der RASt 06 lediglich eine Höchstlängsneigung von 8,0 % vorgesehen. Gleichzeitig sehe die betreffende Tabelle der Richtlinie jedoch eine Ausnahme mit einer Längsneigung von bis zu 12 % vor. Die besonderen örtlichen Umstände rechtfertigten die in der Richtlinie vorgesehene Ausnahme. Der geplante Anschluss an die vorhandene Tiefgarageneinfahrt erfolge über die -1-Ebene. Dabei werde die derzeitige Längsneigung der Tiefgaragenausfahrt von 14 % erheblich verbessert. Eine weitergehende Anpassung der Längsneigung würde zu einer vom Kostenumfang als unverhältnismäßig anzusehenden Anpassung an die vorhandene Tiefgaragenzufahrt führen. Die geplante Neigung der Anrampung entspreche im Übrigen auch den Vorgaben der Empfehlungen für Anlagen des ruhenden Verkehrs (EAR 05), wonach eine maximale Längsneigung von 15 % vorgesehen sei.

26

Bezüglich der von der Klägerin vorgetragenen Eingriffe der Maßnahme in das bestehende Rettungskonzept ihres Objektes habe der Vorhabenträger im Rahmen des Erörterungstermins darauf hingewiesen, dass dazu mit der Feuerwehr Abstimmungen getroffen worden seien. Im Ergebnis sei festzustellen, dass Rettungswege und Feuerwehrabstellplätze zum Anleitern durch die Maßnahme nicht eingeschränkt würden und keine weitergehenden, an den Einwender gerichteten brandschutztechnischen Anforderungen aufgrund der Maßnahme zu erwarten seien.

27

Die von der Klägerin befürchteten Einschränkungen der Anlieferung in der Stichstraße (Bauwich) zwischen den an der Ernst-Reuter-Allee gelegenen Häusern seien unbegründet. Der von ihr angeführte Bereich sei als Feuerwehrzufahrt freizuhalten und könne daher nicht zur Anlieferung genutzt werden. Aus den von der Planfeststellungsbehörde zur Prüfung herangezogenen Bauantragsunterlagen für das City Carré sei ersichtlich, dass die Stichstraße zwischen den an der Ernst-Reuter-Allee gelegenen Häusern als Feuerwehrzufahrt (vgl. Brandschutztechnisches Sachverständigengutachten der Corall GmbH vom 26.06.1995) vorgesehen sei. Sofern gleichwohl in der Vergangenheit einzelne Anlieferungen in diesen Bereichen erfolgten, begründe dies jedenfalls keinen Anspruch auf Beibehaltung des rechtswidrigen Zustandes.

28

Entgegen der Auffassung der Klägerin werde nicht in Dienstbarkeiten eingegriffen, die die Zufahrt in die Tiefgarage sichern. Der Umfang der Dienstbarkeiten sei anhand des Lageplanes und nach Einsichtnahme in die betreffenden Grundbücher sowie in den Gestattungsvertrag, auf dessen Grundlage die Rechte eingeräumt wurden, geprüft worden. Daraus ergäben sich gesicherte Rechte mit dem Inhalt, zum Zwecke der Erschließung sowie zur Schaffung der Tiefgarage die betreffenden Grundstücke unterbauen zu können. Nach den Planunterlagen greife die planfestzustellende Maßnahme jedoch weder in den Bestand noch in den Umfang dieser Dienstbarkeiten ein.

29

Zum Havariekonzept sei im Rahmen des Erörterungstermins klargestellt worden, dass im Falle einer Havarie die Räumung des Tunnels ausschließlich über die Tunnelrampen erfolge. Eine Räumung des Tunnels über das Parkhaus sei nach den Erläuterungen des Planungsbüros (...) im Erörterungstermin nicht vorgesehen. Im Falle einer Havarie in der stadteinwärts führenden Tunnelröhre werde die Zufahrt zur Tiefgarage gesperrt, so dass keine Fahrzeuge mehr aus der Tiefgarage in den Tunnel und vom Tunnel in die Tiefgarage gelangen könnten. Soweit von der Klägerin in der Tiefgarage die Verbindung zur Ausfahrt Süd geschlossen werden sollte, bestehe dann zwar für die sich in der Tiefgarage befindenden Fahrzeuge für den Zeitraum der Räumung im Tunnel keine Ausfahrtmöglichkeiten mehr. Aufgrund der Sperrung der Tiefgaragenzufahrt aus dem Tunnel komme es jedoch zu keinem weiteren Zulauf von Fahrzeugen in die Tiefgarage. Eine Schließung der Verbindung zur Ausfahrt Süd durch die Klägerin würde danach lediglich ein Abfahren der sich in einem Teil der Tiefgarage befindenden Fahrzeuge in den Tunnel verhindern. Das Havariekonzept des Tunnels sei hiervon jedenfalls nicht unmittelbar betroffen. Die im Konzept vorgesehene Ausfahrtsmöglichkeit über die Verbindung zur Ausfahrt Süd betreffe lediglich die Sicherung der Abfahrtsmöglichkeiten der sich in der Tiefgarage befindenden Fahrzeuge. Den von der Klägerin weiter vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des im Havariekonzept enthaltenen lüftungstechnischen Gutachtens werde im Ergebnis nicht gefolgt. Zwar sei ihr insoweit zu folgen, als das lüftungstechnische Gutachten auf der Grundlage der Verkehrsprognose für das Jahr 2015 erstellt worden sei. Die leicht abweichenden Verkehrszahlen der Verkehrsprognose für das Jahr 2015, insbesondere aus dem östlichen Tunnelabschnitt und die eher geringen Verkehrszahlen der neu erstellten Prognose für das Jahr 2025 hätten jedoch keine Auswirkungen auf das Lüftungskonzept. Ebenso bestehe nach gutachterlicher Überprüfung auch hinsichtlich der untersuchten Rückstausituationen im Tunnel kein Anlass für durchgreifende Bedenken. Auch insoweit ändere sich nach der Aktualisierung des Verkehrsgutachtens an den Ergebnissen des lüftungstechnischen Gutachtens nichts. Die Frage, welche Auswirkungen ein Brandfall oder eine längere Stausituation auf die Lüftungs- und Brandschutzsituation der Tiefgarage selber oder auch nur auf rückstauende Fahrzeuge im neuen Ausfahrtsbereich der Tiefgarage der Südröhre des Tunnels habe, sei gutachterlich bewertet worden. Danach erfolge im Havariefall eine brandschutztechnische Trennung von Tiefgarage und Tunnel durch ein Tor, welches geschlossen werde. Für die Sicherheit entscheidend sei, dass den Benutzern der Ebene -1 wie auch der neuen Ausfahrt aus der Tiefgarage gut erkennbare Fluchtwege zur Verfügung stehen. Für einen natürlichen Rauchabzug aus dem Ausfahrtsbereich sorgten die in der Decke der Tiefgarageneinfahrt- und ausfahrt vorgesehenen Öffnungen. Im Lüftungsgutachten seien sowohl beim Normalbetrieb als auch bei einem Brandfall jeweils mögliche Stausituationen im Tunnel berücksichtigt worden.

30

Der Hinweis der Klägerin zur Unzumutbarkeit der Lärmimmissionen greife nicht durch. In der Planunterlage 11.1a seien die Berechnungen der Emissionspegel betreffend der Lärmwerte für die Ernst-Reuter-Allee erfasst. Diese Ergebnisse und der Anspruch der sich daraus ergebenden Lärmschutzmaßnahmen würden mit diesem Planfeststellungsbeschluss festgestellt.

31

Hinsichtlich des Einwandes der Klägerin, dass sie durch die Baumaßnahme und die damit verbundenen Langzeitfolgen wirtschaftlich erheblich beeinträchtigt werde, komme die Planfeststellungsbehörde unter Einbeziehung des von der Klägerin vorgelegten Gutachtens der (...) Marketing vom 09.06.2010 und der vom Vorhabenträger eingeholten gutachterlichen Stellungnahme der Gesellschaft für (…) mbH ((...)) vom 26.08.2011 zu dem Ergebnis, dass derzeit nicht abschließend geklärt werden könne, ob es im Zuge der Durchführung des Vorhabens zu bauzeitlichen und längerfristigen Auswirkungen kommen werde, die die Existenz des Betriebes insgesamt gefährden könnten. Dabei habe die Planfeststellungsbehörde insbesondere auch berücksichtigt, dass das Gewerbeobjekt Teil einer wirtschaftlichen Gesamtstruktur sei, und die insoweit bestehenden Zusammenhänge und Auswirkungen auf der Grundlage einer gutachterlichen Stellungnahme bewertet. Darüber hinaus habe sie die Belange der Klägerin den mit der Realisierung des Vorhabens verfolgten Zielstellungen gegenübergestellt und im Ergebnis festgestellt, dass dem öffentlichen Interesse an der Realisierung des Vorhabens ein weitaus höheres Gewicht beizumessen sei. Da sich die Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht verlässlich abschätzen ließen, werde die abschließende Entscheidung über eine finanzielle Entschädigung für den Fall vorbehalten, dass die planfestgestellte Maßnahme die Existenz der Klägerin gefährde. Eine abschließende Entscheidung sei erst nach Vorliegen weiterer Erkenntnisse über das tatsächliche Ausmaß der Auswirkungen des Vorhabens auf die wirtschaftliche Existenz der Klägerin möglich.

32

Die Ausführungen der Klägerin zur Variantenauswahl seien im Rahmen der Variantenabwägung berücksichtigt worden. Im Ergebnis sei festgestellt worden, dass keine Bedenken gegen die planfestzustellende Variante bestünden. Im Weiteren habe man die untersuchten Varianten in den Erörterungsterminen am 28.11.2011 und am 30.11.2011 ausführlich dargestellt.

33

Die von der Klägerin ins Feld geführte Entwässerungssituation im Bereich des Tunnels sei in der Planunterlage 13 umfassend dargelegt. Weitergehende Ausführungen dazu seien in den Erörterungsterminen vom 28.11.2011 und 30.11.2011 erfolgt. Im Rahmen bzw. im Nachgang des Erörterungstermins habe sich für die Klägerin im Wesentlichen kein weiterer Abstimmungsbedarf ergeben. Lediglich die Frage des Rückbaus der Litzenanker sei für sie ungeklärt geblieben. Aus der von der Planfeststellungsbehörde zu dieser Frage eingeholten weiteren fachlichen Stellungnahme des Vorhabenträgers gehe hervor, dass die Litzenanker, die sich derzeit unter der Ernst-Reuter-Allee befänden, für die Errichtung der Baugrube des Objektes der Klägerin zur Rückverankerung des Baugrubenverbaus erforderlich gewesen seien. Die Gebäude des City Carrés seien eigenständig ohne Mitwirkung der Anker gegründet. Anderenfalls hätten die Litzenanker als Daueranker ausgebildet sein müssen, was jedoch nicht der Fall sei. Bei einer Verwendung als Daueranker würden die Anker einer regelmäßigen Prüfung unterliegen. Es seien weder Prüfberichte noch sonstige Nachweise für die Verwendung als Daueranker vorgelegt worden. Darüber hinaus hätten die Anker grundbuchlich gesichert werden müssen. Da das Tunnelbauwerk eine eigenständige Gründung sowie ein eigenständiges Tragwerk erhalte, sei ein Einfluss auf die Statik des Gebäudes der Klägerin ausgeschlossen.

34

U.a. auf den Hinweis der Klägerin, dass die Verkehrsuntersuchung von 2007/2008 nicht die Anbindung der Tiefgarage an die Ernst-Reuter-Allee enthalte, sei die Verkehrsuntersuchung entsprechend überarbeitet worden. Die aktualisierte Verkehrsuntersuchung vom 25.08.2011 beinhalte die Anbindung der Tiefgarage an die Ernst-Reuter-Allee und stelle auf einen Prognosehorizont für das Jahr 2025 ab. Es hätten sich keine begründeten Zweifel an der Anzahl der dem Verkehrsgutachten zugrunde gelegten Verkehrszahlen ergeben. Die von der Klägerin überreichten Ergebnisse eigener Verkehrszählungen im Zeitraum vom 15.12.2011 bis zum 17.12.2011 (Donnerstag bis Samstag) könnten schon deshalb nicht als geeignete Grundlage herangezogen werden, weil diese ein Wochenende in der Vorweihnachtszeit beträfen. Erfahrungsgemäß sei insbesondere in diesem Zeitraum mit einem überdurchschnittlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, welches keinesfalls verlässliche Rückschlüsse auf das sonst übliche Verkehrsaufkommen zulasse. Demgegenüber seien die vom Vorhabenträger ermittelten Verkehrszahlen eher geeignet, hinreichend gesicherte Rückschlüsse auf das durchschnittlich zu erwartende Verkehrsaufkommen zu ziehen. Die vom Vorhabenträger vorgenommene Verkehrszählung betreffe einen Zeitraum (Dienstag, 31.05.2011 von 07.15 bis 08.15 Uhr sowie von 17.00 bis 18.00 Uhr) zu dem ein übliches Verkehrsaufkommen erwartet werden könne. Darüber hinaus entspreche die Verkehrszählung des Vorhabenträgers den Vorgaben für die Durchführung von Verkehrszählungen nach den Empfehlungen für Verkehrserhebungen (EVE 91) der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen e.V.

35

Den Bedenken der Klägerin zur Ermittlung der zu erwartenden Erschütterungen sei nicht zu folgen. Diese Ermittlung sei auf der Grundlage der DIN 4150-1 sowie für den Straßenbahnverkehr auf der Grundlage der VDI 3837 erfolgt. Konkrete Messungen im Vorfeld der Maßnahme seien entbehrlich gewesen, weil sich nach Fertigstellung des Vorhabens die Ausbreitungssituation der Wellen aus dem Straßen- und Straßenbahnverkehr vollständig ändere. Durch die in die -1-Ebene herabgesetzte Fahrbahn mit abgegrenzten Bohrpfahlwänden und die Verlegung der Straßenbahntrasse auf die Tunnelebene änderten sich die Voraussetzungen für die zu erwartenden Erschütterungen maßgeblich. Insofern würden Messungen des derzeitigen Zustandes keine hinreichend verlässliche Grundlage für die zukünftig zu erwartenden Erschütterungen bieten.

36

Die Einhaltung der Luftschadstoffgrenzwerte sei im Rahmen der Zulassung des Vorhabens beachtet und entsprechende Luftschadstoffuntersuchungen erstellt und von der Planfeststellungsbehörde ausgewertet worden. Dabei habe man festgestellt, dass die Einhaltung der Grenzwerte mit Mitteln der Luftreinhalteplanung und der Vorlage eines entsprechenden Maßnahmekataloges durch den Vorhabenträger möglich sei.

37

Aus den Hinweisen der Klägerin zur Umweltverträglichkeitsstudie und zum landschaftspflegerischen Begleitplan ergäben sich keine abwägungsrelevanten Gesichtspunkte. Unabhängig von der Frage, inwieweit schützenswerte Belange der Klägerin überhaupt betroffen seien, sei jedenfalls die Umweltverträglichkeitsstudie, in der auf das Ergebnis des Klimagutachtens verwiesen werde, Gegenstand der Auslegung gewesen, womit man der Anstoßfunktion der Planauslegung hinreichend entsprochen habe.

38

Der Planfeststellungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Beklagten vom 13.04.2012 öffentlich bekannt gemacht und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 27.04.2012 zugestellt.

39

Am 25.05.2012 hat die Klägerin beim Verwaltungsgericht Magdeburg Klage erhoben, das den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14.06.2012 wegen instanzieller Unzuständigkeit an das erkennende Gericht verwiesen hat. Zur Begründung ihrer Klage wiederholt die Klägerin ihre im Planfeststellungsverfahren erhobenen Einwände und trägt ergänzend vor:

40

Zur Planrechtfertigung stütze sich die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss zu Unrecht darauf, dass die bisherige Situation aufgrund der zu niedrigen Brückenhöhe nicht den tatsächlichen technischen Standards für Straßen entsprochen und sich daraus eine Pflicht aus dem Straßenrecht ergeben habe, eine Änderung der Kreuzungssituation mit der Deutschen Bahn umzusetzen. Diese Argumentation verfange schon deshalb nicht, weil eine Änderungspflicht aus den technischen Standards der RASt 06 nicht folge. Die darin aufgestellten „Regeln der Technik“ könnten vom Träger der Straßenbaulast zwar zur Orientierung herangezogen werden, stellten aber keine verbindlich zu beachtenden Regelungen dar. Auch führten die RASt 06 nicht zu einer generellen Ermessenseinschränkung des Trägers der Straßenbaulast im Rahmen des § 3 EKrG. Die vorhandene lichte Höhe führe zu keinen Einschränkungen der Sicherheit und Leichtigkeit von Straßen- oder Schienenverkehr.

41

Dem Gebot der fachgesetzlichen Zielkonformität werde das Vorhaben insbesondere deshalb nicht gerecht, weil die geplante Straßenführung den Anforderungen an Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gerecht werde. Aus der Verkehrsuntersuchung 2025 ergebe sich, dass einzelne Ströme des zukünftigen Tunnels, insbesondere der Fahrverkehr in Richtung Westen, bereits bei Errichtung des Tunnels an der Leistungsgrenze operierten und daher der Qualitätsstufe F einzuordnen seien. Dies sei darauf zurückzuführen, dass ein mittlerer Rückstau von 80 m in den Tunnel hinein zu erwarten sei. Darüber hinaus könne stockender Verkehr von bis zu ca. 500 m auftreten. Die Verkehrsuntersuchung sei darüber hinaus auf fehlerhaften Grundlagen erstellt und methodisch nicht korrekt durchgeführt worden. Zunächst sei methodisch nicht korrekt, dass der Zeitbedarfswert für die Linksabbieger deutlich niedriger angesetzt worden sei als der Zeitbedarfswert für die Rechtsabbieger am Knotenpunkt Weinarkade und für den Spitzenzeitraum lediglich auf einen 20-Minuten-Zeitraum abgestellt worden sei. Ferner beruhe die Annahme von lediglich 55 „Wendern“ am Knotenpunkt Weinarkade auf unzureichenden Tatsachengrundlagen. Wie sich aus einer von ihr beigefügten Verkehrszählung ergebe, liege heute die Anzahl der Linksabbieger aus dem Parkhaus deutlich über dem in der Verkehrsuntersuchung 2025 angenommenen Wert. Selbst unter Betrachtung des demografischen Wandels könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese Anzahl 2025 um fast 40 % sinken werde. Eine einleuchtende Begründung für diesen Ansatz liefere die Verkehrsuntersuchung 2025 nicht. Damit sei die Verkehrsprognose für den Nachweis der Leistungsfähigkeit des zukünftigen Tunnelbauwerkes fehlerhaft. Bei korrektem Ansatz hätte sich ergeben, dass der gesamte Knotenpunkt Weinarkade, insbesondere der Zustrom aus dem Tunnel von Westen, nur mit der Qualitätsstufe F eingestuft werden könne. Damit wäre der Nachweis der Leistungsfähigkeit nicht erbracht. Die Errichtung eines Straßenbauwerkes, das von vornherein nicht geeignet sei, den prognostizierten Zielverkehr angemessen zu bewältigen, sei nicht „vernünftigerweise geboten“.

42

Das Vorhaben sei auch wirtschaftlich nicht gerechtfertigt, weil die Finanzierung nicht weiter gesichert sei. Die 4. Fördermittelperiode des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), mit dessen Mitteln das Vorhaben laut Planfeststellungsbeschluss teilweise habe finanziert werden sollen, sei mittlerweile ausgelaufen.

43

Schließlich sei der Plan deshalb nicht gerechtfertigt, weil er die insoweit bei Eingriffen in das Eigentumsgrundrecht Betroffener aus Art. 14 GG zu beachtenden besonderen Anforderungen nicht einhalte. Die Planung greife enteignend in ihr von Art. 14 GG geschütztes und von einer bestandskräftigen Baugenehmigung ausgestaltetes Eigentum ein. Eine Rechtfertigung durch Gemeinwohlgründe sei indes nicht zu erkennen. Insbesondere sei eine Verbesserung der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs durch das planfestgestellte Vorhaben gerade nicht zu erwarten.

44

Darüber hinaus enthalte der Planfeststellungsbeschluss erhebliche Abwägungsfehler. Die konzipierte Planung werde aus den bereits dargestellten Gründen die Sicherheit und Leichtigkeit sowohl des Verkehrs im Tunnel als auch der Tiefgaragenausfahrt des City Carrés erheblich beeinträchtigen. Sie sei dadurch in ihrem Eigentum nachteilig betroffen. Die Annahme der Beklagten, es bestehe kein Anspruch auf eine konkrete, optimal ausgestaltete Zufahrt zur öffentlichen Straße, sondern es bestehe die Möglichkeit einer Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten und die Wendemöglichkeit am Knotenpunkt Weinarkade, sei angesichts der bereits dargestellten Beurteilungen der Verkehrsuntersuchung 2025 nicht nachvollziehbar. Dies wirke sich insofern gravierend aus, als es nachteilige Auswirkungen auf die baugenehmigungsrechtliche Situation habe. Neben den planungsrechtlichen Anforderungen sei Voraussetzung für die Erteilung oder Änderung einer Baugenehmigung immer auch, dass die Erschließung gesichert sei. Die verkehrsmäßige Erschließung eines Vorhabens sei durch die Verbindung an eine vorhandene Straße immer nur dann gesichert, wenn diese Straße den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr im Regelfall bewältigen könne. Die Voraussetzungen einer gesicherten Erschließung würden mit der Errichtung des Tunnels entfallen; die Ernst-Reuter-Allee werde nicht mehr in der Lage sein, den von ihrem Grundstück ausgehenden Verkehr aufzunehmen. Wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergebe, werde die Qualitätsstufe F eintreten, so dass die Straße überlastet sei. Die erteilte und von ihr ausgenutzte Baugenehmigung genieße insoweit zwar Bestandskraft; jedoch sei nachträglich eine der Voraussetzungen weggefallen, die für ihre Erteilung erforderlich gewesen seien. Der Wegfall dieser Voraussetzung greife zwar nicht in den Bestand ein, führe aber unweigerlich dazu, dass jegliche Veränderung im baulichen Bestand, die durch eine neue Baugenehmigung erlaubt werden müsste, unter Hinweis auf die verkehrliche Erschließung abgelehnt werden könne. Mit dieser erheblichen Einschränkung des Art. 14 GG habe sich die Beklagte nicht auseinandergesetzt.

45

Ferner verkenne der Planfeststellungsbeschluss die drohende Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz. Die wirtschaftlichen Konsequenzen, die sich aufgrund des planfestgestellten Vorhabens für das City Carré ergeben, seien in der gutachterlichen Stellungnahme der (...) Geomarketing vom Juli 2010 dargestellt. Aus dem Gutachten der Gesellschaft für (...) mbH vom 26.08.2011, das im Auftrag der Beklagten erstellt worden sei, ergebe sich schon deshalb nichts anderes, weil diesem nicht der aktuelle Bestand des City Carrés zugrunde liege. Zu Beginn des Jahres 2012 habe ihre Liquiditätsreserve im Negativen gelegen. Zur Stärkung der Liquidität habe sie in den letzten Jahren nicht mehr als 1 % (statt 5,5 % wie im Prospekt vorgesehen) an die Gesellschafter ausgeschüttet. Wenn eine Fondsgesellschaft aufgrund negativer Ereignisse (z.B. Rückgang von Vermietungserlösen) zahlungsunfähig werde, sei wie bei jedem Unternehmen zwingend ein Insolvenzantrag zu stellen. Die wirtschaftliche Existenzgefährdung werde in der Abwägung nicht hinreichend berücksichtigt. So verkenne die Beklagte zunächst, dass die Existenzgefährdung nicht allein auf Grundlage der wirtschaftlichen Situation des Fonds zu beurteilen sei. Die Planfeststellungsbehörde habe regelmäßig zu prüfen, ob der infolge des planfestzustellenden Vorhabens betroffene Betrieb nach objektiven betriebswirtschaftlichen Maßstäben längerfristig existenzfähig sei. Betriebswirtschaftlich zu untersuchen sei folglich in erster Linie der betroffene Betrieb selbst, also hier das City Carré. Auf die Eigentumsverhältnisse des Betriebsinhabers, die es ihm ermöglichen würden, eine betriebswirtschaftlich unwirtschaftliche Situation durch Eigenmittel oder Quersubventionierung oder – wie hier – im Rahmen eines geschlossenen Immobilienfonds durch andere Teile des Fonds abzufedern, komme es nicht an. Eine Existenzgefährdung sei hier damit unter zwei Aspekten möglich. Schon das alleinige Abstellen auf die wirtschaftliche Situation des Fonds mache die Abwägung der Beklagten fehlerhaft.

46

Dieser Abwägungsfehler werde auch nicht dadurch ausgeräumt, dass im Planfeststellungsbeschluss die abschließende Entscheidung über eine wirtschaftliche Entschädigung für den Fall vorbehalten werde, dass die planfestgestellte Maßnahme ihre Existenz gefährde. Ein derartiger Entscheidungsvorbehalt sei nur in den Grenzen planerischer Gestaltungsfreiheit zulässig und setze u.a. die Bestimmtheit dieser Festsetzung voraus. Neben der fehlerhaften Abstellung auf den Gesamtbetrieb lasse dieser Entscheidungsvorbehalt indes nicht erkennen, wann sie, die Klägerin, von einem Fall der Existenzgefährdung ausgehen dürfe und in welcher Höhe ein Anspruch auf finanzielle Entschädigung bestehen könne.

47

Die Versorgung der gewerblichen Betriebe im Erdgeschoss des City Carrés, die in großen Teilen über die derzeit noch vom Willy-Brandt-Platz erreichbare Kantstraße sowie über die Anfahrt von der Ernst-Reuter-Allee erfolge, sei für die Nutzung des Gebäudes essenziell.

48

Der Planfeststellungsbeschluss sei darüber hinaus deshalb abwägungsfehlerhaft, weil ihm nicht in nachvollziehbarer Weise zu entnehmen sei, warum andere Varianten nicht eindeutig vorzugswürdig seien. Zwar stelle der Planfeststellungsbeschluss im Gegensatz zum Erläuterungsbericht auch die Varianten 0, 1 und 2 dar. Es werde hingegen zum Einen nicht klar, weshalb die Varianten 3.1. bzw. 3.2. im Vergleich zu der gewählten Variante 3 nicht eindeutig vorzugswürdig seien. Zum Anderen sei keine Variante einer Ausfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage nach links, die das Linksabbiegen in die Ernst-Reuter-Allee ermöglichen würde, untersucht worden. Nach der Begründung des Planfeststellungsbeschlusses lasse sich hinsichtlich der Variante 3.1 lediglich vermuten, dass die Beklagten sie deshalb als nicht vorzugswürdig erachtet habe, weil sie keine Verlegung der Tiefgaragenzufahrt als Anschluss an die -1-Ebene, sondern als vorgezogene Maßnahme in die Otto-von-Guericke-Straße mit sich bringen würde. Nur der Anschluss der Tiefgarage an die -1-Ebene entspreche ihren Interessen, weil sie mit Schreiben vom 30.11.2007 mitgeteilt habe, dass die Tiefgaragenzufahrt von der Ernst-Reuter-Allee neben der Ausfahrt an der Hasselbachstraße wesentlich für das City Carré sei und deshalb nicht durch die Schaffung einer neuen Tiefgaragenzufahrt, insbesondere auch nicht über die Kantstraße, kompensiert werden könne. Auch bezüglich der Variante 3.2 lasse sich nicht eindeutig erkennen, weshalb diese gegenüber der Variante 3 nicht eindeutig vorzugswürdig sei. Aus der Beschreibung der Variante 3.2 im Erläuterungsbericht ergebe sich, dass Inhalt der Variante eigentlich eine Tunnelöffnung vom Süd- zum Nordtunnel im Bereich der Tiefgaragenausfahrt sein solle, um eine Ausfahrt in Richtung Damaschkeplatz zu ermöglichen. Nach dem Planfeststellungsbeschluss sei diese Variante deshalb nicht vorzugswürdig, weil sie aus sicherheitstechnischen Anforderungen zu verwerfen sei. Auch der Planfeststellungsbeschluss konkretisiere diese Anforderungen jedoch nicht substantiiert. Es werde lediglich darauf verwiesen, dass der für diese Variante erforderlichen Unterbrechung der Mittelwand zwischen den beiden Tunnelröhren für das Linksausbiegen aus der Tiefgarage aus Gründen des Brandschutzes nicht entsprochen werden könne.

49

Der Planfeststellungsbeschluss erweise sich weiterhin im Hinblick auf den Belang der Luftschadstoffe als rechtswidrig. Die Nebenbestimmung, dass der Vorhabenträger vor Baubeginn dem Landesamt für Umweltschutz und der Planfeststellungsbehörde einen Maßnahmenkatalog vorzulegen habe, in Folge dessen die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden, genüge nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung. Dieses Vorgehen stelle kein spezialisiertes, verbindliches und auf gesetzlichen Regelungen beruhendes Verfahren dar, das für eine Konfliktbewältigung genügen könne. Ferner sei das Abwägungsgebot verletzt, wenn – wie hier – die von der planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Auch nach der Schadstoffuntersuchung vom April 2012 komme es allein durch die vom planfestgestellten Vorhaben herrührenden Immissionen – auch für den Prognosefall – insbesondere am City Carré zu Überschreitungen der nach der 39. BImSchV zulässigen Luftschadstoffimmissionen, insbesondere Stickstoffdioxid. Wie im Planfeststellungsbeschluss selbst ausgeführt werde, sei das Vorhaben auch nicht in den Luftreinhalteplan der Beklagten einbezogen worden. Im Übrigen lägen die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde liegenden Eingangsdaten, insbesondere die Verkehrsdaten und meteorologischen Daten weiterhin nicht vor, so dass Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der selbigen angezeigt seien. Nach wie vor sei auch davon auszugehen, dass das planfestgestellte Vorhaben aufgrund der Grenzwertüberschreitungen mit den in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 bzw. Artikel 14 Abs. 1 Satz 1 GG enthaltenen Gewährleistungen unvereinbar sei.

50

Die Abwägung des Planfeststellungsbeschlusses sei auch deshalb fehlerhaft, weil die von dem Vorhaben zu erwartenden Lärmbelastungen von der Beklagten weder richtig ermittelt noch bewertet worden seien. Nach dem Planfeststellungsbeschluss sei Grundlage der verkehrstechnischen Berechnung für das Bauvorhaben die Verkehrsuntersuchung für den Neubau eines Tunnels in der Ernst-Reuter-Allee vom Februar 2008 sowie die aktualisierte Unterlage zur Verkehrsuntersuchung vom 25.08.2011. Danach sei für die Berechnung des Straßenbahnverkehrs „das zur Verfügung gestellte Betriebsprogramm 2025“ zugrunde gelegt worden. Diese Verkehrsdaten seien jedoch weder ausgelegt noch zu einem späteren Zeitpunkt bekannt gemacht worden. Dementsprechend könne nicht beurteilt werden, ob die Lärmprognose bereits die Umgestaltung der Ernst-Reuter-Allee und die damit einhergehend veränderten Verkehrsflüsse hinreichend berücksichtigt habe. Ob die Grenze einer Gesundheitsgefährdung in Folge einer Gesamtbelastung erreicht werde, habe die Beklagte nicht ermittelt und bewertet, obwohl hierfür konkrete Anhaltspunkte vorgelegen hätten. Ihre Einschätzung, eine Erfassung und Berücksichtigung der weiteren Lärmquellen der Schienenverkehre auf den Eisenbahnstrecken wäre nicht erforderlich gewesen, weil der Differenzabstand zum Straßenbahn- bzw. Straßenverkehr zu groß sei, sei nicht nachvollziehbar.

51

Ferner seien die vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen unzureichend. Auch nach dem Lärmgutachten komme es zu unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen u.a. an Gebäuden des City Carrés. Die in Ziffer 6. b) der Nebenbestimmungen vorgesehenen Lärmschutzmaßnahmen seien zu unbestimmt. Es sei nicht ersichtlich, ab welchen Grenzwerten ein Anspruchsberechtigter passive Schallschutzmaßnahmen verlangen könne bzw. welchen Umfang die „Lärm dämmenden Einrichtungen“ hätten.

52

Die Abwägung der Beklagten sei auch deshalb fehlerhaft, weil die Umweltverträglichkeitsprüfung als solche jedenfalls nicht plausibel und konsistent sei. Das für die Umweltverträglichkeitsstudie maßgebliche Klimagutachten des Umweltamts der Beklagten aus dem Jahr 2000 sei weder Gegenstand der Offenlage gewesen noch (trotz Einwendung) zu einem späteren Zeitpunkt des Planfeststellungsverfahrens von der Beklagten vorgelegt worden. Der Umweltverträglichkeitsstudie sei nur zu entnehmen, dass auf der Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der jetzigen Situation möglich sei. Gleichwohl werde das Gutachten zur Grundlage der Umweltverträglichkeitsstudie gemacht. Darüber hinaus sei die Umweltverträglichkeitsstudie nicht plausibel bzw. in sich widersprüchlich, weil sie einerseits Auswirkungen negiere, im Ergebnis jedoch eine Veränderung der mikroklimatischen Verhältnisse annehme.

53

Auch die Abwägung der Beklagten zu Geotechnik und Entwässerung des Vorhabens sei mangelhaft. Dies gelte insbesondere für die Frage der statischen Auswirkungen des Rückbaus der vorhandenen Litzenanker. Die Beklagte habe die Stellungnahme des Vorhabenträgers als ausreichend erachtet, obgleich diese auf der bloßen Vermutung der Funktion der Litzenanker beruhe. Die notwendige materielle Prüfung, ob eine Entfernung der Litzenanker statisch realisierbar sei, sei weiterhin unterblieben. Selbst wenn es sich bei den Litzenankern nicht um Daueranker handeln sollte, wäre dieser Frage nachzugehen gewesen. Auch die Entwässerungssituation im Bereich des Tunnels sowie deren Auswirkungen auf das City Carré habe die Beklagte weiterhin nur unzureichend geklärt und somit mangelhaft abgewogen. Nach wie vor sei offen, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis darstelle und ob Wasserableitungen nötig seien. Unklar sei ferner, ob ein Hochwasser, das den Tunnel spüle, nicht auch nachteilige Auswirkungen auf die Tiefgarage des City Carrés haben könne.

54

Schließlich sei die Abwägung der Verkehrserschütterungen fehlerhaft, weil für deren Prognose keine Messungen durchgeführt, sondern lediglich Analogieschlüsse gezogen worden seien. Die Heranziehung allgemeiner Erfahrungswerte könne nicht rechtfertigen, jegliche eigene Untersuchung des konkret geplanten Vorhabens zu unterlassen.

55

Die Klägerin beantragt,

56

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 aufzuheben.

57

hilfsweise

58

den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 10.04.2012 für rechtswidrig und nicht vollziehbar zu erklären,

59

hilfsweise

60

die Beklagte zu verpflichten, über den Planfeststellungsbeschluss im Wege der Planergänzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden,

61

hilfsweise

62

die Beklagte dazu zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass der Knotenpunkt Weinarkade insgesamt die Verkehrsqualität D nach HBS 2001 erreicht,

63

und hilfsweise

64

die Beklagte dazu zu verpflichten, im Wege der Planergänzung durch Festsetzung geeigneter Maßnahmen sicherzustellen, dass die Verkehrsqualität der Verkehrsströme von und zu der Tiefgarage der Klägerin über die Ernst-Reuter-Allee mindest die Verkehrsqualität D nach HBS 2001 aufweist.

65

Die Beklagte beantragt,

66

die Klage abzuweisen.

67

Sie trägt vor:

68

Für das Vorhaben liege eine ausreichende Planrechtfertigung vor. Der Vorhabenträger sei aufgrund der Regelungen des EKrG an den Kosten der Erneuerung der Eisenbahnbrücken über die Ernst-Reuter-Allee beteiligt. Daran anknüpfend habe sie die Überlegung abgeleitet, gleichzeitig eine Verbesserung der innerstädtischen Verkehrsverhältnisse zu realisieren. Die Erneuerung der Eisenbahnbrücken stelle den (kausalen) Anlass dar; die Planrechtfertigurig für das Vorhaben leite sich hingegen aus den städtischen verkehrlichen Zielen außerhalb der Schienentrasse ab. Auch nach dem Inhalt des Planfeststellungsbeschlusses werde die Planrechtfertigung nicht maßgeblich auf die Anpassung der Überführungshöhe des Eisenbahnbrückenbauwerkes und auch nicht auf die dort notwendigen Baumaßnahmen gestützt. Hinzu komme das städtebauliche Ziel der Trennung von Kfz-Verkehren von jenen der Straßenbahnen, Fußgänger und Radfahrer unter gleichzeitiger Verbesserung der Zugänglichkeit der Bahnsteige von den Straßenbahnhaltestellen Ernst-Reuter-Allee am Kölner Platz. Es gehe nicht nur um den PKW-, sondern um den gesamten Verkehr. Die Leistungsfähigkeit des Straßentunnels sei nachgewiesen, die Verkehrsprognose nicht zu beanstanden. Die für das Vorhaben benötigten Fördermittel seien im Haushalt des Landes Sachsen-Anhalt eingestellt. Die Finanzierung sei auf das Entflechtungsgesetz abgestellt. EFRE-Mittel kämen nicht mehr zum Einsatz.

69

Der Planfeststellungsbeschluss genüge den Gemeinwohlerfordernissen. Die Belange der Klägerin, insbesondere jene, die sich aus Art. 14 GG ergeben, seien im Planfeststellungsbeschluss ausreichend berücksichtigt und in technischen Lösungen und durch Zuordnung von Entschädigungsansprüchen dem Grunde nach hinreichend konkretisiert worden.

70

Abwägungsfehler lägen nicht vor. Der Planfeststellungsbeschluss habe sich insbesondere mit den Belangen der Sicherung der Erschließung der klägerischen Grundstücke eingehend auseinandergesetzt. Dies betreffe auch das Rechtsabbiegen von der Tiefgaragenausfahrt Nord in Richtung Westen (Linksabbieger). Dabei sei in Rechnung zu stellen, dass ein heute verkehrsrechtlich angeordnetes Linksabbiegeverbot von der Klägerin hinzunehmen wäre und die Erschließung ihrer Gebäude und Tiefgarage baurechtlich nach wie vor als gesichert gälte. Nach einer solchen Anordnung müssten die in Richtung Westen fahrenden Fahrzeuge heute schon im Bereich der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  wenden. Schon daraus folge, dass die Sicherung der Erschließung durch den Tunnel und die Ausfahrt nur nach Osten nach wie vor gewährleistet sei, wohl aber der Erhöhung der Verkehrssicherheit diene. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses festgestellten erhöhten Zahl der „Wender“ am Knotenpunkt Weinarkaden. Verkehrsbeobachtungen zeigten, dass die relativ hohe Zahl abbiegender Fahrzeuge beim derzeitigen Ausbauzustand des unsignalisierten Knotenpunktes heute nur dadurch realisiert werden könne, dass bei Rückstau auf der Ernst-Reuter-Allee durch wartende Fahrzeuge ausreichend große Lücken gelassen werden, die durch querende Kfz genutzt werden können. Dies erfordere ein hohes Maß an Disziplin und gegenseitiger Rücksichtnahme, was bei normalem Verkehrsfluss auf der Ernst-Reuter-Allee zu Lasten der Sicherheit undenkbar wäre. Allein aus der Differenz der von der Klägerin gezählten „Wender“ gegenüber den im Planfeststellungsbeschluss prognostisch zugrunde gelegten Zahlen lasse sich für die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses nichts ableiten. Die Zählung der Klägerin sei nach dem Ergehen des Planfeststellungsbeschlusses erfolgt und erst mit der Klagebegründung vorgelegt worden. Selbst wenn die dem Planfeststellungsbeschluss zugrunde gelegten Zahl der möglichen „Wender“ zu gering angesetzt sein sollte, führe dies nicht zur Fehlerhaftigkeit des Planfeststellungsbeschlusses, weil auch bei der Verwendung der von der Klägerin mitgeteilten und als richtig unterstellten Zahlen das Wenden technisch funktioniere. Die Lichtsignalanlage am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  könne dynamisch so geschaltet werden, dass die Verkehre ordnungsgemäß abgeleitet werden können. Diese Berechnung gehe von einer doppelten worst-case-Annahme aus, nämlich, dass alle aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge nach Westen abfahren wollen und keines der tatsächlich nach Westen abfahrenden Fahrzeuge einen anderen Weg durch echtes (zweimaliges) Rechts- oder Linksabbiegen nehme, um in Richtung Westen zu fahren.

71

An der tatsächlichen Anlieferungssituation ändere sich durch den Planfeststellungsbeschluss und das Bauvorhaben nichts. Der Lieferverkehr erfolge nach wie vor nur über die südliche Zufahrt des Willy-Brandt-Platzes aus Richtung Bahnhof- und Hasselbachstraße; die Kantstraße sei später weiterhin über den Willy-Brandt-Platz erreichbar. An der Ernst-Reuter-Allee bestehe ein absolutes Halteverbot. Der Willy-Brandt-Platz dürfe derzeit auch nach Beendigung des Bauvorhabens zu Lieferzwecken für den Hauptbahnhof und für das City Carré lediglich aus Richtung Bahnhofstraße (Südseite des Willy-Brandt-Platzes) in der Zeit von 21 bis 11 Uhr befahren werden. Das Befahren aus nördlicher Richtung sei lediglich Fahrzeugen der Magdeburger Verkehrsbetriebe (MVB) sowie Taxen erlaubt. Das Liefern in der Kantstraße sei nicht erlaubt, da es sich um eine amtlich gekennzeichnete Feuerwehrzufahrt handele. Hinzu komme, dass die Klägerin die Anlieferungsmöglichkeiten selbst anderes geregelt und vereinbart habe. Der mit ihr am 09.12.1994 abgeschlossene städtebauliche Vertrag enthalte keine Regelungen zur Anlieferung, die sie, die Beklagte, zu einem bestimmten Verhalten verpflichte. Die Klägerin selbst habe ein Mieterhandbuch verfasst und ihr übergeben. Danach stehe für die Anlieferung, Auslieferung oder Abholung von Waren im City Carré ausschließlich der Anlieferungshof in der Einfahrt Hasselbachstraße von 5 bis 17 Uhr täglich zur Verfügung. Weitere Anlieferungsbereiche seien nicht genannt.

72

Der Planfeststellungsbeschluss ändere auch nicht die Lage der bestehenden Dienstbarkeiten. Nach dem zugrunde liegenden Gestattungsvertrag vom 08.10.1997 sei der Rechtsvorgängerin der Klägerin das Recht eingeräumt worden, auf städtischen Grundstücken die Zu- und Abfahrt für die Tiefgarage zu errichten bzw. städtische Grundstücke zur Errichtung der Tiefgarage zu unterbauen. Die nach den Planunterlagen herzustellende Zu- bzw. Abfahrt im Tunnel greife nicht in diese Flächen ein. Die Nutzung der Tiefgarage bleibe in vollem Umfang aufrechterhalten, deren Bestandsschutz werde durch die Planfeststellung nicht berührt. Der Änderung der Zu- und Abfahrt komme keine enteignende Wirkung zu, da der Kern des Anliegergebrauches nicht berührt werde. Für die Nachteile durch die Sperrung dieser Tiefgaragenzufahrt während der Bauzeit seien im Planfeststellungsbeschluss Entschädigungsleistungen nach § 74 Abs. 3 VwVfG vorbehalten.

73

Durch das Bauvorhaben und den Planfeststellungsbeschluss ändere sich nichts am Brandschutz des City Carrés. In dem Brandschutzgutachten zur Baugenehmigung von 1995 sei zum zweiten Rettungsweg ausgeführt, dass dieser im Gebäude sicherzustellen sei. Eine Anleiterungsfläche sei nicht erforderlich.

74

Sofern im Havariefall eine Tunnelsperrung erforderlich sein sollte, erfolge die Absperrung der Parkhausausfahrt City Carré Nord in den Tunnel mittels Schrankenanlage. Fahrzeuge aus dem Kaufhaus könnten über die Wendestelle an der Parkhausausfahrt wenden und gelangten über die Verbindung der Parkhäuser Nord und Süd zu der Ausfahrt des Parkhauses Süd. Die Räumung des Tunnels erfolge ausschließlich über die Tunnelrampen und die Otto-von-Guericke-Straße. Eine Räumung des Tunnels über das Parkhaus sei nicht vorgesehen. Die beiden Parkhäuser Nord und Süd seien über die Ebene -3 miteinander verbunden.

75

Eine mögliche wirtschaftliche Existenzgefährdung der Klägerin habe sie im Verfahren und im Planfeststellungsbeschluss gesehen und fehlerfrei behandelt. Sie habe einen Entschädigungsvorbehalt nach § 74 Abs. 2 und 3 VwVfG ausdrücklich festgesetzt. Für die Betroffenheit des City Carrés während und nach der Bauzeit sei von besonderer Bedeutung, dass die Gebäude oberirdisch nicht nur von der Ernst-Reuter-Allee aus zugänglich seien; die Nutzungseinschränkung betreffe nicht das Gesamtareal. Dies gelte ebenso für die Tiefgarage Nord, die mit der Tiefgarage Süd verbunden sei, und damit – wenn auch erschwert – weitestgehend auch während der Bauzeit genutzt werden könne. Die von der Klägerin vermuteten Mietmindereinnahmen seien Annahmen, deren Eintreten schon fraglich sei. Sollten sie sich verwirklichen, werde sich die Frage nach der Kausalität stellen: Laufende Mietverträge, deren Verlängerung anstehe, würden (auch ohne Bauarbeiten) neu verhandelt und könnten je nach konkreter Marktlage zu Änderungen des Mietzinses führen. Nicht jede Minderung des Mietzinses dürfte der Baumaßnahme zuzuordnen sein. Hinzu komme, dass ein Anlieger den Gemeingebrauch anderer sowie Behinderungen durch Ausbesserungs- oder Verbesserungsarbeiten an einer Straße nach allgemeiner Ansicht (dem Grunde nach) entschädigungslos hinzunehmen habe. Entschädigung sei in einem solchen Fall dann zu leisten, wenn die Bauarbeiten unnötig lange dauerten oder die Eingriffe von ungewöhnlicher Schwere seien. Vor dem Hintergrund dieser tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen sei es nicht zu beanstanden, trotz Zweifel am Bestehen konkreter Entschädigungsansprüche diese ausdrücklich vorzubehalten. Die Planfeststellungsbehörde werde in einem nachträglichen Ergänzungsbeschluss über den Anspruch, auch der Höhe nach, entscheiden.

76

Der Planfeststellungsbeschluss habe auch mögliche Alternativen des Anschlusses der Tiefgarage im Tunnel behandelt. Im Verfahren seien drei Möglichkeiten aufgezeigt worden, die ein Abbiegen nach links aus der Tiefgarage im Tunnel ermöglichen. Die Einrichtung einer Lichtsignalanlage würde aus der Sicht des Vorhabenträgers in der Spitzenstunde vorrangig den in Richtung Westen fahrenden Verkehr behindern. Gerade die Schaffung zweier Fahrspuren in der -1-Ebene schaffe einen großen Vorteil für den abfließenden Verkehr in der Hauptrichtung (Verlassen der Innenstadt). Hinzu komme, dass ein möglicher Ausfall der Lichtsignalanlage ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Tunnel darstellen würde. Zudem wäre der Durchbruch der Brandwand zwischen den Richtungsfahrbahnen erforderlich, was im Brandfall ebenso zu einer deutlichen Risikoerhöhung im Tunnel führen würde. Durch die – ebenfalls erwogene – Einziehung der südlichen Spur der nördlichen Tunnelröhre, um eine Einfädelspur zu schaffen, würde der Verkehr in westliche Richtung ebenfalls gestört. Die Schaffung einer Kreisverkehrslösung im Tunnel in der -1- Ebene zur Ermöglichung des Linksabbiegens (aus dem City Carré kommend) sei aufgrund der hohen zusätzlichen Kosten (ca. 1,45 Mio. Euro) verworfen worden.

77

Aus den Luftschadstoffwerten, die – getrennt nach Vorbelastung, Zusatzbelastung und Gesamtbelastung – für die Prognose-Planfälle 2018 (mit und ohne verkehrslenkende) Maßnahmen und 2025 ermittelt worden seien, werde ersichtlich, dass die von der planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte in den betrachteten Prognose-Planfällen nicht überschreiten und somit die Möglichkeit bestehe, dass die Einhaltung der Grenzwerte in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise gesichert werden könne. Die Konfliktbewältigung könne mit dem im Planfeststellungsbeschluss verbindlich festgelegten Maßnahmekatalog bzw. mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung erfolgen.

78

Auch hinsichtlich der Lärmimmissionen seien keine rechtlich relevanten Fehler festzustellen. Ein Schutz der betroffenen Gebäude sei im vorliegenden Fall mittels passiver Lärmschutzmaßnahmen wie z.B. durch Schallschutzfenster und Schallschutzlüfter vorzusehen, da aktive Lärmschutzmaßnahmen aufgrund der Örtlichkeit lediglich in Form Schall absorbierender Verkleidungen der Tunnel- und Trogwände umsetzbar seien. Eine Möglichkeit, die resultierenden passiven Lärmschutzmaßnahmen im Detail zu bestimmen, könne erst nach einer unzweifelhaft notwendigen Ortsbegehung der schutzbedürftigen Gebäude erfolgen. Diese Ortsbegehung soll neben der Ermittlung schutzbedürftiger Räume auch Art und Qualität der Umfassungsbauteile bestimmen und notwendige Verbesserungen dieser Bauteile aufzeigen. Somit könne zum Zeitpunkt der Planfeststellung keine ausreichend gesicherte Kenntnis über die notwendigen passiven Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden im Detail bestehen. Eine Umsetzung der passiven Schallschutzmaßnahmen bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme sei möglich. Bei Überschreitung des maßgeblichen Immissionsgrenzwerts am Tage könne eine weitere Entschädigung in Geld als Ausgleich für die Beeinträchtigung von Außenwohnbereichen wie Balkone, Loggien und Terrassen sowie unbebauten Außenwohnbereichen in Frage kommen.

79

Die Umweltverträglichkeitsprüfung sei fehlerfrei. Laut Stellungnahme ihres Umweltamtes vom 10.06.2008 sei auf Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der derzeitigen Situation möglich. Die im Umweltamt vorhandenen Materialien (Klimagutachten) basierten auf dem Datenstand von 1997. Die Berücksichtigung des Klimagutachtens „Klimaanalyse Magdeburg“ habe lediglich einer ersten, groben Einschätzung der allgemeinen Klimasituation gedient. Das Klimagutachten sei nur als erste orientierende Beurteilung des Vorhandenseins von Wärmeinseln, Frischluftentstehungsgebieten und Luftbahnen herangezogen worden. Für eine abschließende qualitative Beurteilung dieser Sachverhalte und der lufthygienischen Verhältnisse im Untersuchungsraum seien die Biotoptypenkartierung (Bebauungsgebiete / Überwärmungsbereiche, Grünflächen / Kaltluftentstehungsgebiete, Straßen und Gleisanlagen als Luftleitbahnen) von 2007 bis 2008, der Aktionsplan 2006 zur Luftreinhaltung für den Ballungsraum Magdeburg, der Immissionsschutzbericht Sachsen-Anhalt 2006 und Daten des Luftüberwachungssystems Sachsen-Anhalt berücksichtigt worden. Damit hätten aktuelle Daten für eine qualifizierte Beurteilung der derzeitigen lufthygienischen Situation zur Verfügung gestanden.

80

Aus dem Planfeststellungsbeschluss gehe weiter hervor, dass im Rahmen und im Nachgang zum Erörterungstermin für die Klägerin lediglich die Frage des Rückbaus der Litzenanker ungeklärt geblieben sei. Daraufhin habe sie, die Beklagte, nochmals eine Stellungnahme vom Vorhabenträger abgefordert und die Entbehrlichkeit der Litzenanker nochmals erläutert und begründet. Es seien Ausführungspläne der Baugrubensicherung von der Herstellung der Gebäude des City Carrés übergeben worden, denen zu entnehmen sei, dass Litzenanker nur für vorübergehende Zwecke eingebaut worden seien. Daher sei sie davon ausgegangen, dass diese Anker ausschließlich der Baugrubensicherung dienten. Ein Rechtsanspruch auf das Verbleiben der Anker in „fremden“ Grundstücken bestehe nicht, wenn dies nicht vereinbart und durch eine Grunddienstbarkeit zu Lasten der genutzten Grundstücke gesichert sei.

81

Bezüglich der „äußeren“ Tunnelentwässerung würden durch die dichte Baugrubenumschließung mit der überschnittenen Bohrpfahlwand temporäre Grundwasserabsenkungen außerhalb des Tunnels in der Bauphase auf ein Minimum beschränkt. Grundwasserabsenkungen würden sich im Übrigen – wenn überhaupt – positiv auf das City Carré auswirken, weil der Wasserdruck auf die Dichtungen zwischen den Gebäuden reduziert würde. Die Relevanz der Frage, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis im Grundwasser darstelle, sei hinsichtlich einer Betroffenheit durch das Bauvorhaben nicht erkennbar. Das City Carré stelle ein komplettes Hindernis im Lockergesteinsgrundwasserstockwerk insofern dar, als es den Grundwasserleiter bis in den darunter befindlichen Stauer vollständig mit einem wasserundurchlässigen Körper durchdringe. Seitlich werde dieses Hindernis natürlich von Grundwasser umspült. Notwendigkeit und Möglichkeiten der Wasserableitungen habe der Vorhabenträger hinreichend geprüft und entsprechend geplant. Eine Betroffenheit des City Carrés durch im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben stehende Wasserableitungen sei nicht erkennbar. Um den Tunnel herum sei ein konstruktives Dränagesystem geplant, welches ermögliche, sehr selten und natürlicherweise über den üblichen Schwankungsbereich ansteigendes Grundwasser zu drainieren, kontrolliert abzuleiten und somit ein Über- bzw. Einströmen in den Tunnel zuverlässig zu verhindern.

82

Bedenken gegen die Erschütterungsuntersuchung bestünden nicht. Die Ergebnisse des der Planfeststellung zugrunde liegenden Gutachtens entsprächen dem Stand der Technik. Da sich die Ausbreitungssituation der Wellen aus dem Straßen- und Straßenbahnverkehr mit der Fertigstellung des Bauvorhabens durch abgesenkte Fahrbahnen mit Begrenzung durch Bohrpfahlwände und die Verlegung der Straßenbahntrasse auf die Tunneldecke gegenüber dem vorhandenen Zustand vollständig ändere, sei die Durchführung von Messungen nicht sinnvoll gewesen. Es habe ausgereicht, vorhandene Ausbreitungsmodelle aus Messungen zu verwenden und für die spezielle Bauausführung Annahmen zu treffen. Eine Prognose ohne die Annahmen, die im Gutachten angesetzt worden seien, wäre auch bei Messungen vor Ort nicht möglich gewesen.

83

Die Beigeladene beantragt,

84

die Klage abzuweisen

85

und schließt sich im Wesentlichen den Ausführungen der Beklagten an.

86

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

87

A. Das erkennende Gericht ist für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständig.

88

  I. Die Zuständigkeit des Oberverwaltungsgerichts folgt allerdings entgegen der vom Verwaltungsgericht Magdeburg in seinem Verweisungsbeschluss vom 14.06.2012 vertretenen Auffassung nicht aus § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO. Danach entscheidet das Oberverwaltungsgericht im ersten Rechtszug über sämtliche Streitigkeiten, die Planfeststellungsverfahren für den Bau oder die Änderung der Strecken von Straßenbahnen, Magnetschwebebahnen und von öffentlichen Eisenbahnen sowie für den Bau oder die Änderung von Rangier- und Containerbahnhöfen betreffen. Im konkreten Fall wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss zwar auch der Bau von Betriebsanlagen für Straßenbahnen zugelassen, der gemäß § 28 Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 08.08.1999 (BGBl I S. 1690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.11.2011 (BGBl I S. 2272), – PBefG – der Planfeststellung bedarf. Ferner ist im Planfeststellungsbeschluss u.a. § 28 Abs. 1 PBefG als Rechtsgrundlage genannt. Die Beklagte hat indes das Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 37 des Straßengesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 06.07.1993 (GVBl. S. 492), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.03.2011 (GVBl. S. 492), – StrG LSA – durchgeführt. Sie ist im Rahmen einer Gesamtschau der aufeinandertreffenden Vorhaben (Änderung der Betriebsanlagen einer Eisenbahn, Änderung an den Straßenverkehrsanlagen, Änderung der Betriebsanlagen der Straßenbahn) in Anwendung des § 78 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zu der Auffassung gelangt, dass die geplante Errichtung des Tunnels und die daraus resultierenden Änderungen insbesondere auch durch die Innenstadtlage den größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen als die Änderung der Eisenbahnbetriebsanlagen berühren wird (S. 64). Das straßenbahnrechtliche Vorhaben hat die Beklagte in diesem Zusammenhang zwar nicht erwähnt; sie hat aber deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Planfeststellungsverfahren auf der Grundlage des § 37 StrG LSA durchgeführt werden soll. Für die Zuständigkeit ist entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts Magdeburg nicht entscheidend, ob die Beklagte – wie das Verwaltungsgericht ausführlich zu begründen versucht hat – das Planfeststellungsverfahren richtigerweise auf der Grundlage des § 28 Abs. 1 PBefG hätte durchführen müssen, weil der Schwerpunkt des Vorhabens und damit auch der größere Kreis der öffentlich-rechtlichen Beziehungen nicht im Straßenbau, sondern im Straßenbahnbau liege. Maßgebend ist allein, nach welchen Verfahrensvorschriften das Planfeststellungsverfahren tatsächlich durchgeführt wurde. Treffen mehrere Vorhaben zusammen, für die Planfeststellungsverfahren vorgeschrieben sind, und findet für sie ein einheitliches Planfeststellungsverfahren statt (§ 6 Abs. 1 VwVfG LSA bzw. § 78 Abs. 1 VwVfG), ist zwar auch für die gerichtliche Kompetenz die Konfliktregel des § 6 Abs. 2 Satz 1 VwVfG LSA bzw. § 78 Abs. 2 VwVfG maßgeblich, nach der sich die (behördlichen) Zuständigkeiten und das Verwaltungsverfahren nach den Rechtsvorschriften über das Planfeststellungsverfahren für diejenige Anlage richten, die einen größeren Kreis öffentlich-rechtlicher Beziehungen berührt (Bier/Panzer, in: Schmidt-Aßmann/Pietzner/Ronellenfitsch, VwGO, § 48 RdNr. 9). Vorliegend ist indes schon zweifelhaft, ob es sich bei der Änderung der Straße einerseits und der (Neu-)Verlegung  der Straßenbahngleise andererseits überhaupt um (jeweils selbständige) Vorhaben im Sinne von § 6 Abs. 1 VwVfG LSA handelt. Die Selbständigkeit von Vorhaben in diesem Sinne ist nur dann gegeben, wenn diese aufgrund eigenständiger Pläne mit jeweils eigenem Planungskonzept durchgeführt werden sollen und bei denen sich die Gleichzeitigkeit nur mehr oder weniger zufällig ergibt, deren Planung nicht von dritter Seite veranlasst wird und die nicht allein Folgemaßnahmen eines anderen Vorhabens sind; keines der Vorhaben darf von dem anderen jeweils dergestalt abhängig sein, dass bei Wegfall des einen die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit zur Realisierung des anderen entfällt (vgl. zu § 78 Abs. 1 VwVfG: Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 78 RdNr. 6). Aber selbst wenn die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 VwVfG LSA bzw. § 78 Abs. 1 VwVfG gegeben sind, erfasst die Zuweisung nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 VwGO das gesamte einheitliche Verfahren, wenn dieses nach den Vorschriften für das zugewiesene Verfahrenabläuft; ist das zugewiesene Verfahren jedoch nicht bestimmend, verbleibt es auch insoweit bei der erstinstanzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts (Bier/Panzer, a.a.O., Redeker/von Oertzen, VwGO, 15. Aufl., § 48 RdNr. 5). Wird der einheitliche Planfeststellungsbeschluss angefochten, richtet sich das gerichtliche Verfahren einheitlich nach den Vorschriften, auf deren Grundlage das Vorhaben zugelassen worden ist; das gilt insbesondere auch für die Zuständigkeit nach § 48 VwGO (Bonk/Neumann, a.a.O., RdNr. 18).

89

  II. Der Senat sieht sich jedoch entsprechend § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG an die Verweisung des Verwaltungsgerichts gebunden.

90

§ 83 Satz 1 VwGO, der in Bezug auf die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit u.a. auf § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG verweist, ist als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens auf die instanzielle Zuständigkeit entsprechend anwendbar (BVerwG, Beschl. v. 08.01.2004 – 4 B 113.03 –,  Buchholz 300 § 17a GVG Nr. 21). Gemäß § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG ist der Beschluss, mit dem ein Gericht den Rechtsstreit an das (nach seiner Rechtsauffassung) zuständige Gericht verweist, für das Gericht, an das der Rechtsstreit verwiesen worden ist, bindend. Mit Rücksicht auf den Zweck der Vorschrift, den Kläger nicht zum Opfer eines Zuständigkeitsstreits zwischen den Gerichten zu machen, sondern den Fortgang des Verfahrens zu fördern, tritt die Bindungswirkung in aller Regel auch dann ein, wenn die Verweisung sachlich unrichtig ist (BVerwG, Urt. v. 15.03.1988 – 1 A 23.85 –, BVerwGE 79, 110). Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung kommt – ausnahmsweise – nur bei schweren und offensichtlichen Rechtsverstößen in Betracht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.07.2004 – 7 VR 1.04 –, NVwZ 2004, 1046). Es muss sich um „extreme Verstöße" (BVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 – 9 AV 1.94 –, NVwZ 1995, 372) bzw. „grob fehlerhafte Verstöße“ (BVerwG, Beschl. v. 01.12.1992 – 7 A 4.92 –, NVwZ 1993, 770) handeln. Dies ist etwa dann der Fall, wenn für den Beschluss jede gesetzliche Grundlage fehlt, er also auf Willkür beruhen würde (BVerwG, Urt. v. 15.03.1988, a.a.O.), oder wenn die Entscheidung bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken (gesetzlicher Richter) nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (vgl. BGH, Beschl. v. 08.07.2003 – X ARZ 138/03 –, NJW 2003, 2990, m.w.N.). Ein solcher Sachverhalt liegt hier nicht vor. Der rechtliche Ansatz des Verwaltungsgerichts, es komme bei der Bestimmung der Zuständigkeit nach § 48 Abs. 1 Nr. 7 VwGO – unabhängig davon, welches Verfahren die Behörde gewählt hat – darauf an, wo materiell der Schwerpunkt des einheitlichen Vorhabens liege, ist zwar sachlich unrichtig, jedoch nach der Einschätzung des Senats nicht im oben dargestellten Sinne grob fehlerhaft.

91

  B.  Die Rüge der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013, der Senat sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, weil an dieser mündlichen Verhandlung ein anderer ehrenamtlicher Richter teilgenommen habe als bei der ersten mündlichen Verhandlung vom 25.04.2013, greift nicht durch.

92

Gemäß § 112 VwGO kann das Urteil nur von den Richtern und ehrenamtlichen Richtern gefällt werden, die an der dem Urteil zugrunde liegenden Verhandlung teilgenommen haben. Das Tatbestandsmerkmal „dem Urteil zugrunde liegende Verhandlung", das nach § 112 VwGO den gesetzlichen Richter bestimmt, bezieht sich nur auf die letzte mündliche Verhandlung, in der das Urteil ergangen ist, hier also die Verhandlung vom 10.10.2013 (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.08.2013 – 9 B 13.13. Juris,  RdNr. 8, m.w.N.). Daraus folgt, dass bei einer Verhandlung an mehreren Sitzungstagen ein Richterwechsel nach Vertagung einer mündlichen Verhandlung unschädlich ist; etwas anderes gilt in der Regel bei einer bloßen Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, wenn sich ein und dieselbe mündliche Verhandlung über mehrere Verhandlungstage (Sitzungstage) hinzieht (vgl. BFH, Beschl. v. 03.12.2010 – V B 57.10 –, BFH/NV 2011, 615, RdNr. 5 in Juris, m.w.N.). Im vorliegenden Fall ist die mündliche Verhandlung nicht lediglich unterbrochen, sondern ein neuer Verhandlungstermin anberaumt worden. Unabhängig davon ist es bei einem Richterwechsel grundsätzlich ausreichend, wenn der Berichterstatter den Sachverhalt einschließlich des Prozessverlaufs vorträgt (BVerwG, Beschl. v. 14.03.2011 – 8 B 61.10 –, ZOV 2011, 123, RdNr. 24 in Juris). Dies hat hier in der mündlichen Verhandlung vom 10.10.2013 stattgefunden. Bei diesem neuen Termin ist die vom Präsidium des Oberverwaltungsgerichts gemäß §§ 30, 34 VwGO aufgestellte Liste über die Reihenfolge in der Heranziehung der ehrenamtlichen Richter zu beachten gewesen, was hier zur Folge gehabt hat, dass nur einer der beiden ehrenamtlichen Richter, die bereits am Termin vom 25.04.2013 teilgenommen hatten, am neuen Termin hat teilnehmen dürfen.

93

  C. Die Klage hat keinen Erfolg.

94

  I. Sie ist allerdings zulässig. Insbesondere hat die Klägerin die gemäß § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis. Danach ist nur erforderlich, dass nach dem Vorbringen des Klägers eine Verletzung seiner Rechte möglich ist. Dies ist nur dann auszuschließen, wenn die vom Kläger behaupteten Rechte offensichtlich nicht bestehen oder ihm nicht zustehen können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.07.1989 – 4 C 35.88 –, BVerwGE 82, 246 [249], RdNr. 18 in Juris). Der Vortrag, die Beklagte habe bei Erlass des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses abwägungserhebliche Belange der Klägerin, insbesondere ihre Interessen als Eigentümerin des unmittelbar benachbarten Einkaufs- und Bürozentrums, nicht hinreichend berücksichtigt, lässt eine Verletzung von Rechten der Klägerin als möglich erscheinen. Zwar vermittelt Art. 14 Abs. 1 GG der Klägerin keine gefestigte Rechtsposition auf eine ihren Vorstellungen entsprechende Gestaltung einer ihr Grundstück erschließenden Straße. Das bedeutet aber nicht, dass Anliegerinteressen rechtlich überhaupt nicht zu Buche schlagen; sie müssen, sofern sie nicht als geringfügig ausnahmsweise außer Betracht zu bleiben haben, in die Abwägung eingestellt werden (BVerwG, Urt. v. 19.08.2004 – 4 A 9.04 –, Juris, RdNr. 13).

95

  II. Die Klage ist aber nicht begründet. Die Klägerin hat weder Anspruch auf die begehrte Aufhebung des streitigen Planfeststellungsbeschlusses noch darauf, dass der Planfeststellungsbeschluss für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt wird. Ebenso wenig hat sie einen Anspruch auf Neubescheidung oder auf die von ihr in den weiteren Hilfsanträgen formulierten Planergänzungsmaßnahmen.

96

  1. Die Klägerin kann als enteignungsrechtlich nicht Betroffene nur die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen Rechts und Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen, nicht aber eine insgesamt fehlerfreie Abwägung und Planung verlangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, NVwZ 2013, 649 [650], RdNr. 14).

97

Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss hat für die Klägerin keine enteignungsrechtliche Vorwirkung. Sie ist nicht Eigentümerin von Grundstücken, die für das Vorhaben der Beklagten in Anspruch genommen werden. Enteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet ein Planfeststellungsbeschluss zwar nicht nur für betroffene Grundeigentümer, sondern in gleicher Weise für Personen, denen ein dingliches oder obligatorisches Recht mit Eigentumsqualität an einem Grundstück zusteht, auf das sich der Planungsträger den Zugriff sichert (BVerwG, Urt. v. 14.11.2012 – 9 C 14.11 –, NVwZ 2013, 803, RdNr. 10, m.w.N.). Auch beinhaltet eine zwangsweise Belastung fremder Grundstücke mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten eine teilweise Entziehung konkreter subjektiver Rechtspositionen und stellt deshalb eine Enteignung im Sinn von Art. 14 Abs. 3 GG dar (vgl. VGH BW, Beschl. v. 23.08.2010 – 1 S 975/10 –, NVwZ-RR 2011, 143 [144], RdNr. 30 in Juris, m.w.N.). Mittelbare Beeinträchtigungen hingegen, also solche, durch die das Eigentum nicht vollständig oder teilweise entzogen wird, bestimmen unabhängig von ihrer Intensität Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG und stellen keine Enteignung im Sinne des § 14 Abs. 3 Satz 1 GG dar (BVerwG, Urt. v. 09.11.2006 – 4 A 2001.06 –, BVerwGE 127, 95 [99], RdNr. 21, m.w.N.).

98

Eine eigentumsrechtliche Betroffenheit kann die Klägerin hiernach nicht damit begründen, dass die geplante Tunnelzufahrt zur Tiefgarage nicht nur den Inhalt der erteilten Baugenehmigung, sondern auch die Lage bestehender Dienstbarkeiten verändere. In die von der Klägerin in der Klagebegründung aufgeführten Grunddienstbarkeiten, mit denen die Flurstücke auf der Grundlage des Gestattungsvertrages vom 08.10.1997 belastet wurden, wird durch das Vorhaben nicht eingegriffen. Es wurden bezüglich folgender im Eigentum der Beklagten stehender Grundstücke „Überrechte“ in Gestalt von Grunddienstbarkeiten im Grundbuch eingetragen:

99

Flurstücke 2572/2, 2569/3, 2569/4, 2570/1, 2570/2, 2570/3, 2570/4, 2571/1, 2571/2, 2571/3, 2581/1, 2567/3, 2567/4, 2567/5 und 2568/3 der Flur A, eingetragen im Grundbuch von M-Stadt, Bl. (…), lfd. Nr. 5 in der Zweiten Abteilung,

100

Flurstücke 94/15 der Flur B, eingetragen im Grundbuch von M-Stadt, Bl. (…), lfd. Nr. 3 in der Zweiten Abteilung,

101

Flurstücke 2579/1, 2579/2, 2580/1 und 2580/2 der Flur A, eingetragen im Grundbuch von M-Stadt, Bl. (…), lfd. Nr. 6 in der Zweiten Abteilung.

102

Nach dem Gestattungsvertrag wurden zur Errichtung der Zufahrt für Teilflächen der Flurstücke 94/15 und 2568/3 sowie eines weiteren Flurstücks 154/15 entsprechende Grunddienstbarkeiten bewilligt. Nur diese Flurstücke sind von der veränderten Tiefgaragenzufahrt tatsächlich betroffen. Durch das Vorhaben werden aber die durch Grunddienstbarkeiten gesicherten Rechte, dort eine Tiefgaragenzufahrt zu unterhalten, ebenso wenig (teilweise) entzogen wie das Recht, weitere Grundstücke für die Erschließung des Einzelhandelszentrums sowie zur Schaffung der einheitlichen Tiefgarage zu unterbauen. Es wird lediglich in tatsächlicher Hinsicht die Zufahrt baulich verändert. Die mit der Dienstbarkeit eingeräumten dinglichen Rechte bleiben erhalten. Die Klägerin darf weiterhin die im Eigentum der Beklagten stehenden Grundstücke für die Erschließung ihrer eigenen Grundstücke nutzen.

103

Eine enteignungsrechtliche Vorwirkung kommt dem Planfeststellungsbeschluss auch nicht deshalb zu, weil mit der Verwirklichung des Vorhabens der nach den erteilten Baugenehmigungen erforderliche zweite Rettungsweg wegfiele. Unabhängig davon, dass eine Planfeststellung nicht bereits deshalb enteignungsrechtliche Vorwirkung haben dürfte, weil dadurch Zustände geschaffen werden, die einer (bestandskräftigen) Baugenehmigung für benachbarte Gebäude widersprechen, ist schon nicht ersichtlich, dass die Stellflächen für Hubrettungsfahrzeuge an der Ernst-Reuter-Allee und damit Anleitermöglichkeiten, die in der von der Klägerin eingereichten Unterlagen (Beiakte C) dargestellt sind, nach Fertigstellung des Vorhabens (insgesamt) wegfallen. Darüber hinaus ergibt sich aus dem brandschutztechnischen Gutachten vom 26.06.1995, das nach der Auflage Nr. 4.1 der Baugenehmigung vom 08.09.1995 Gegenstand der Baugenehmigung ist (vgl. Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 14.03.2013), dass der Zweite Rettungsweg aus den einzelnen Aufenthaltsräumen nicht über Leitern der Feuerwehr sichergestellt werden muss (vgl. S. 26 des Gutachtens).

104

Die Klägerin kann eine enteignungsrechtliche Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses auch nicht damit begründen, dass durch das streitige Vorhaben Anlieferungsmöglichkeiten von der Ernst-Reuter-Allee wegfielen, die sie nach den Mietverträgen mit drei großen Mietern gewährleisten müsse, und andere Anlieferungsmöglichkeiten nicht bestünden. Unabhängig davon, dass es sich insoweit nur um mittelbare Beeinträchtigungen des Eigentums der Klägerin handelt, ist auch nicht ersichtlich, dass die Klägerin oder ihre Mieter auf die Möglichkeit der Anlieferung über die Ernst-Reuter-Allee angewiesen wären. Nach den eigenen Angaben der Klägerin in der Klagebegründung (S. 3) wird nur die Bäckerei S. allein über die Ernst-Reuter-Allee beliefert. Die übrigen von ihr genannten Geschäfte (Bekleidungshaus Wöhrl, Pizza-Hut sowie das Kino) können auch ihren Angaben zufolge über die Kantstraße und den Willy-Brandt-Platz beliefert werden, die weiterhin für Lieferzwecke befahren werden dürfen. Soweit nach Fertigstellung des Vorhabens auch faktisch nicht mehr unmittelbar vor der Bäckerei für Lieferzwecke angehalten werden kann, stellt dies offensichtlich keinen Entzug einer eigentumsrechtlichen Position dar. Im Übrigen darf auch nach der jetzigen Verkehrsregelung aufgrund eines absoluten Halteverbots (Pfeilmarkierung nach Zeichen 297 der Anlage 2 zur StVO) nicht angehalten werden.

105

Schließlich wird der Klägerin mit dem Planfeststellungsbeschluss aufgrund des Havariekonzepts kein Eigentumsrecht (teilweise) entzogen. Sie macht insoweit geltend, ihr würde dadurch die von ihr erwogene und geplante Möglichkeit der Trennung der Tiefgaragenteile Nord und Süd genommen, weil im Havariefall eine Evakuierung der Tiefgarage Nord über die Tiefgarage Süd vorgesehen sei. Auch insoweit handelt es sich lediglich um eine mittelbare Eigentumsbeeinträchtigung, die zu keinem (teilweisen) Entzug von Eigentumsrechten führt. Insbesondere folgt aus dem Eigentum nicht das Recht, dass eine Tiefgarage auch in Unglücksfällen jederzeit mit Kraftfahrzeugen befahren und wieder verlassen werden kann.

106

  2. Formelle Mängel im Planfeststellungsverfahren, durch die dem Schutz der Rechte der Klägerin dienende Rechtsvorschriften verletzt wurden, sind nicht ersichtlich. Insbesondere kann die Klägerin einen Verfahrensfehler nicht damit begründen, dass Unterlagen, auf denen in ausgelegten Gutachten Bezug genommen wird, nicht ebenfalls ausgelegt wurden, wie etwa die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde liegende Verkehrsprognose und die Wetterdaten des Deutschen Wetterdienstes. Der Sinn und Zweck des Einwendungsverfahrens liegt darin, der Behörde Hinweise darauf zu geben, welche Gesichtspunkte aus Sicht des Einwenders einer vertieften oder erstmaligen Prüfung unterzogen werden sollten, zu welchen Aspekten gegebenenfalls ergänzende Ermittlungen angestellt werden müssen und wo Nachbesserungen für erforderlich gehalten werden. Diese Hinweisfunktion korrespondiert mit der Anstoßfunktion, die von der Auslegung der Planunterlagen ausgehen soll (BVerwG, Urt. v. 26.05.2011 – 7 A 10.10 –, IR 2011, 214, RdNr. 32 in Juris).

107

  3. Eine Verletzung des materiellen Rechts, die einen Anspruch der Klägerin auf Aufhebung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses, auf Feststellung der Nichtvollziehbarkeit des Beschlusses, auf Neubescheidung oder auf die in den Hilfsanträgen genannten Planergänzungsmaßnahmen begründen könnte, lässt sich ebenfalls nicht feststellen.

108

  3.1. Zu Unrecht wendet die Klägerin ein, dass es dem Vorhaben an der erforderlichen Planrechtfertigung fehle.

109

  3.1.1. Die Klägerin ist zwar befugt, die Frage der Planrechtfertigung aufzuwerfen. Die Planrechtfertigung ist ein ungeschriebenes Erfordernis jeder Fachplanung und eine Ausprägung des Prinzips der Verhältnismäßigkeit staatlichen Handelns, das mit Eingriffen in Rechte Dritter verbunden ist. Sie ist nicht nur zu prüfen, wenn Dritte für das Vorhaben enteignet werden sollen, sondern immer dann, wenn das Vorhaben mit Eingriffen in ihre Rechte einhergeht. Art. 14 Abs. 1 GG schützt den Eigentümer auch vor mittelbaren Beeinträchtigungen seines Eigentums durch ein planfeststellungsbedürftiges Vorhaben. Auch derartige Eigentumsbeeinträchtigungen müssen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Ein mittelbar eigentumsbetroffener Kläger kann deshalb geltend machen, dass für das beabsichtigte Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des jeweiligen Fachplanungsgesetzes – kein Bedarf streitet. Nicht verlangen kann er freilich die Prüfung, ob die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen generell geeignet sind, entgegenstehende Eigentumsrechte zu überwinden, d.h. insbesondere das Gemeinwohlerfordernis des Art. 14 Abs. 3 Satz 1 GG auszufüllen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 09.11.2006, a.a.O., S., 102, RdNr. 33. m.w.N.).

110

  3.1.2. Der angegriffenen Planung fehlt es aber nicht an der erforderlichen Rechtfertigung.

111

  a) Ein Planungsvorhaben ist dann gerechtfertigt, wenn sich das Vorhaben – gemessen an den Zielsetzungen des anzuwendenden Fachplanungsgesetzes – insgesamt als vernünftigerweise geboten erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.2005 – 9 VR 39.04 –, Juris, RdNr. 6). Die Frage der Planrechtfertigung unterliegt zwar der vollen gerichtlichen Überprüfung. Gleichwohl ist die Planrechtfertigung eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit (BVerwG, Urt. v. 11.07.2001 – 11 C 14.00 –, BVerwGE 114, 364 [372], RdNr. 32 in Juris). Einen solchen planerischen Missgriff stellt das streitige Vorhaben nicht dar.

112

  aa) Das hier anzuwendende StrG LSA bestimmt in seinem § 9 Abs. 1 Satz 2, dass die Träger der Straßenbaulast nach ihrer Leistungsfähigkeit die Straßen in einem dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand zu bauen, zu unterhalten, zu erweitern oder sonst zu verbessern haben; dabei sind die sonstigen öffentlichen Belange, insbesondere des Fußgänger-, Radfahrer- und Behindertenverkehrs sowie des öffentlichen Personennahverkehrs einschließlich des Umwelt- und Naturschutzes, zu berücksichtigen.

113

Die Beklagte hat sich zur Rechtfertigung des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss (S. 83 ff.) unter Bezugnahme auf die o.g. Zielsetzungen des StrG LSA u.a. darauf gestützt, dass die Eisenbahnunterführung an der Ernst-Reuter-Allee einen räumlichen Engpass für alle Verkehrsarten darstelle und mit der Entflechtung und Trennung zwischen motorisiertem Individualverkehr (MIV) und den Verkehrsarten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) stattfinde, so dass sich die Verkehrssicherheit im Bereich Damaschkeplatz / Brandenburger Straße besonders für den ÖPNV und den Radverkehr verbessere. Durch die Schaffung einer separaten Einbiegespur in die Tiefgarage des City Carrés, einer separaten Ausbiegespur aus der Tiefgarage, einer durchgängigen Fahrspur stadteinwärts sowie von zwei durchgängigen Fahrspuren stadtauswärts sollen sich die Rückstauerscheinungen stadtauswärts minimieren. Derzeit sei die Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee ab der Otto-von-Guericke-Straße  in ca. 70 m Länge stadtauswärts zweispurig. Danach verlaufe die Straße bis zum WilIy-Brandt-Platz einspurig und weite sich dann als überbreite Fahrspur unter Nutzung der Straßenbahngleise für eine Fahrspur auf. Nach Ziffer 6.1.1.3 der Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006 (RASt 06) müssten Fahrbahnbreiten in Hauptverkehrsstraßen entsprechend der Kraftfahrzeugstärke und Nutzung der Kraftfahrzeugart in der Regel 6,50 m betragen. Da die vorhandene Breite mit 4,90 m bis 5,25 m für zwei regelrechte Fahrspurbreiten zu schmal sei, könne diese nicht zweispurig markiert werden. Eine separate Einbiege- und Ausbiegespur für die Tiefgarage des City Carrés bestehe derzeit nicht. Zurzeit würden zudem die Verkehrsräume für den MIV, den ÖPNV sowie für Radfahrer und Fußgänger auf einer Ebene genutzt, was mit der Maßnahme entsprechend geändert werden solle. Ferner führe die Veränderung der Straßenentwässerung auch zu einer Verkehrsverbesserung. Denn bei extremen Starkregenereignissen bestehe häufig das Problem der Überflutung der Ernst-Reuter-Allee im Bereich der Eisenbahnüberführung. Dieses Überflutungsrisiko werde durch die neuen Entwässerungsanlagen vermieden, da der neue Entwässerungskanal außerhalb des herzustellenden Bauwerkes auf der Nordseite errichtet werde.

114

Auf Grund der Zusammenballung der Verkehrsräume für Radfahrer, Fußgänger, Straßenverkehr und Straßenbahnverkehr bestehe zudem ein hohes Konfliktpotenzial mit entsprechendem Sicherheitsrisiko für die Verkehrsteilnehmer. Im Bereich der geplanten Baumaßnahme sei es nach der Unfallstatistik der Jahre 2009 bis 2011 zu 57 Unfällen zwischen PKWs und Radfahrern, zu 4 Unfällen mit PKWs und Fußgängern sowie zu 7 Unfällen zwischen LKWs und Radfahrern gekommen. Bei der Unfallkonstellation PKW / Radfahrer seien u. a. folgende Verstöße begangen worden:

115

6 % verbotswidrige Benutzung einer (Richtungs-)Fahrbahn bzw. anderer Straßenteile

116

60 % Nichtbeachten der die Vorfahrt regelnden Verkehrszeichen

117

4 % Missachten der Verkehrsregelung durch Polizeibeamte oder Lichtzeichen

118

28 % Fehler beim Abbiegen.

119

Hinsichtlich der Unfallschwere bei Unfällen von Radfahrern mit motorisierten Verkehrsteilnehmern seien von 2009 bis 2011 insgesamt 4 schwerverletzte und 48 leichtverletzte Verkehrsteilnehmer registriert worden. Das Vorhaben ermögliche durch eine klare Trennung des Kfz-Verkehrs von den anderen Verkehrsarten, Unfallschwerpunkte und Konfliktpunkte zu vermeiden und die Unfallzahlen zu reduzieren. Für die Ausfahrt aus der Tiefgarage des City Carrés auf die Ernst-Reuter-Allee in Richtung Damaschkeplatz (Linksabbieger) lägen folgende Unfallzahlen vor:

120

2008: 2 Unfälle

121

2009: 7 Unfälle

122

2010: 2 Unfälle, davon 1 x vorfahrtsberechtigte Straßenbahn nach links

123

2011: 5 Unfälle.

124

Dieser Kollisionspunkt werde mit der geplanten Variante reduziert, da ein Linksabbiegen dann nicht mehr möglich sei. An dieser Stelle könne nur noch ein Rechtsabbiegen erfolgen.

125

Die Beklagte hat weiter darauf abgestellt, dass die Erreichbarkeit des Hauptbahnhofs für Fußgänger, Radfahrer sowie mit den Fahrzeugen des ÖPNV erheblich verbessert werde. Die derzeitige Linienführung der Radwege auf der Südseite des Damaschkeplatzes bis zum Knoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  quere drei autobelastete Kreuzungspunkte (Auf- und Abfahrt Magdeburger Ring, Kölner Platz, Willy-Brandt-Platz), die eine hohe Aufmerksamkeit des Radfahrers erforderten und damit zurzeit einen Zeitverlust und ein erhöhtes Unfallrisiko mit sich brächten. Die geplante Radwegeführung unter den Eisenbahnbrücken durch die Entflechtung der Fahrspuren (ÖPNV und MIV) trage wesentlich zur Erhöhung der Verkehrssicherheit bei. Auch am Willy-Brandt-Platz werde die Querung der Straßenbahnlinien gegenüber dem Bestand (Querung des Gleisdreiecks, der Taxi- und Parkhaus-Zufahrten) deutlich vereinfacht und dadurch für den Radfahrer und Fußgänger sicherer.

126

Diese Erwägungen halten der auf grobe Missgriffe beschränkten rechtlichen Prüfung stand. Die von der Klägerin hiergegen vorgebrachten Argumente führen zu keiner anderen Beurteilung.

127

Soweit sie vorträgt, dass der Verkehr bislang stets reibungslos funktioniert habe, stellt sie ihre eigene Einschätzung an die – durch konkrete Zahlen belegte – Einschätzung der Beklagten.

128

Sie kann auch nicht mit dem Einwand durchdringen, dass die geplante Straßenführung den Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht gerecht werde, weil einzelne Ströme des zukünftigen Tunnels, insbesondere der Fahrverkehr in Richtung Westen, bereits bei Errichtung des Tunnels an der Leistungsgrenze operierten und daher mit der Qualitätsstufe F einzuordnen seien. Einem Rückstau stadtauswärts soll gerade dadurch Abhilfe geschaffen werden, dass mit dem geplanten Vorhaben stadtauswärts nunmehr durchgängig zwei Fahrspuren geschaffen werden. Auch wenn sich die Rückstausituation – wovon auch die Beklagte ausgeht – in Richtung Osten stadteinwärts durch das geplante Vorhaben nach Lage der Dinge nicht verbessern dürfte, weil in dieser Richtung dem Kraftfahrzeugverkehr weiterhin nur eine durchgängige Fahrspur zur Verfügung steht, wird dadurch die Planrechtfertigung nicht in Frage gestellt. Eine Straßenplanung ist auch dann noch vernünftigerweise geboten, wenn mit dem Vorhaben eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse nicht in jeder Hinsicht bzw. nur teilweise gelingt. Daher kommt es für die Frage der Planrechtfertigung nicht darauf an, ob die von der Klägerin angegriffene Verkehrsprognose in Bezug auf die aus dem nördlichen Teil der Tiefgarage des City Carrés ausfahrenden und am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße wendenden Kraftfahrzeuge tragfähig ist. Die Frage, inwieweit eine alternative Straßenplanung besser geeignet wäre, die innerstädtischen Verkehrprobleme zu lösen, ist keine Frage der Planrechtfertigung, sondern der Abwägung der verschiedenen in Betracht kommenden Varianten.

129

  b) Da das Planungsvorhaben die Änderung bestehender Straßenbahnanlagen beinhaltet, waren auch die Zielsetzungen zu beachten, wie sie in § 8 Abs. 3 PBefG in der im Zeitpunkt der Planungsentscheidung geltenden Fassung vom 27.04.2002 (BGBl I S. 1467) beschrieben sind. Danach hat die Genehmigungsbehörde im Zusammenwirken mit dem Aufgabenträger des öffentlichen Personennahverkehrs (Aufgabenträger) und mit den Verkehrsunternehmen im Interesse einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im öffentlichen Personennahverkehr sowie einer wirtschaftlichen Verkehrsgestaltung für eine Integration der Nahverkehrsbedienung, insbesondere für Verkehrskooperationen, für die Abstimmung oder den Verbund der Beförderungsentgelte und für die Abstimmung der Fahrpläne, zu sorgen. Sie hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet, unter Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer zustande gekommen ist und nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern führt. Der Nahverkehrsplan hat die Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung mit dem Ziel zu berücksichtigen, für die Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs eine möglichst weitreichende Barrierefreiheit zu erreichen.

130

Hierzu hat die Beklagte angeführt (S. 86 f. des PFB), dass sich die Erforderlichkeit des Vorhabens aus Sicht des ÖPNV nicht ausschließlich daraus ergebe, dass das Vorhaben in dem Nahverkehrsplan vorgesehen sei. Die Erforderlichkeit ergebe sich aber aus der Steigerung der Leistungsfähigkeit und der Attraktivität des Nahverkehrs innerhalb von Magdeburg. Mit der Schaffung eines barrierefreien erreichbaren Umsteigepunktes am Kölner Platz könne das beschlossene Ziel aus dem Verkehrskonzept Innenstadt, mit der Verbesserung der Umsteigebeziehungen zwischen Fern-, Regional-, S-Bahn, ZOB und Straßenbahn sowie Straßenbahnlinien untereinander, mit dieser Maßnahme umgesetzt werden.

131

  c) Der Umstand, dass die Beklagte im Rahmen der Planrechtfertigung neben diesen Zielstellungen weitere Gesichtspunkte angeführt hat, die für sich gesehen die Straßenplanung nicht rechtfertigen mögen, lässt die nach den Zielsetzungen des StrG LSA und des PBefG gegebene Rechtfertigung der Planung nicht entfallen.

132

  d) Dem Vorhaben fehlt die erforderliche Rechtfertigung auch nicht deshalb, weil es mangels Finanzierung nicht realisierbar wäre.

133

Einem Vorhaben, dessen Realisierung aus finanziellen Gründen ausgeschlossen ist, fehlt zwar die Planrechtfertigung. Dies bedeutet indessen nicht, dass die Art der Finanzierung Regelungsgegenstand des Planfeststellungsbeschlusses ist. Das insoweit zu beachtende Haushaltsrecht bindet die mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie deren Kontrolle befassten Stellen des Staates; es entfaltet aber grundsätzlich keine Außenwirksamkeit zwischen Verwaltung und Bürger, die im Rahmen der den Fachplanungsbehörden überantworteten Planungsaufgaben zu beachten wäre. Die Planfeststellungsbehörden haben lediglich vorausschauend zu beurteilen, ob dem Vorhaben unüberwindliche finanzielle Schranken entgegenstehen. Stehen die notwendigen Mittel schon bereit, so ist diesem Erfordernis Genüge getan, ohne dass fachplanungsrechtlich hinterfragt werden müsste, ob die zugrunde liegenden Finanzierungsentscheidungen haushaltsrechtlichen Vorgaben entsprechen (BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008 – 9 B 7.07 –, NVwZ 2008, 675 [678], RdNr. 24; Urt. v. 20.05.1999 – 4 A 12.98 –, BauR 1999, 1156 [1157], RdNr. 43 in Juris). Solche  unüberwindlichen finanziellen Schranken sind nicht ersichtlich.

134

Die Planrechtfertigung hängt auch nicht davon ab, ob das Vorhaben dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit (§ 6 Abs. 1 HGrG, § 7 Abs 1 LHO LSA) entspricht, der finanzielle Aufwand also in einem angemessenen Verhältnis zu der beabsichtigten Verbesserung der Straße und des ÖPNV steht. Unabhängig davon, dass – wie bereits dargelegt – das Haushaltsrecht nur die mit der Haushalts- und Wirtschaftsführung sowie deren Kontrolle befassten Stellen des Staates bindet und grundsätzlich keine Außenwirksamkeit zwischen Verwaltung und Bürger entfaltet, die im Rahmen der den Fachplanungsbehörden überantworteten Planungsaufgaben zu beachten wäre, ist das Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit von seinem Inhalt her nicht geeignet, der Planung die Rechtfertigung zu entziehen. Es verlangt lediglich, ein bestimmtes Ziel mit dem geringst möglichen Einsatz von Mitteln zu erreichen; das Ziel selbst kann deshalb nicht unter Berufung auf das Gebot mit dem Argument in Frage gestellt werden, die Verkehrsverhältnisse würden auch durch eine kostengünstigere Lösung verbessert (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 18.02.2010 – 1 D 599/08 –, Juris, RdNr. 55, m.w.N.).

135

  3.2. Die angefochtene Planfeststellung lässt auch keinen offensichtlichen, für die Betroffenheit der Klägerin erheblichen Abwägungsfehler erkennen.

136

Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 4 StrG LSA sind bei der Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit abzuwägen.

137

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 19.08.2004 – 4 A 9.04 – Juris, RdNr. 15) verlangt das Abwägungsgebot, dass – erstens – eine Abwägung überhaupt stattfindet, dass – zweitens – in die Abwägung an Belangen eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, und dass –  drittens – weder die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange verkannt noch der Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Abwägungsrahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die zur Planung ermächtigte Stelle in Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet. Die darin liegende Gewichtung der von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belange ist vielmehr im Gegenteil ein wesentliches Element der planerischen Gestaltungsfreiheit und als solches der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle entzogen. Diese beschränkt sich im Rahmen des Abwägungsgebots daher auf die Frage, ob die Planfeststellungsbehörde die abwägungserheblichen Gesichtspunkte rechtlich und tatsächlich zutreffend bestimmt hat und ob sie - auf der Grundlage des derart zutreffend ermittelten Abwägungsmaterials - die aufgezeigten Grenzen der ihr obliegenden Gewichtung eingehalten hat. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist das streitige Vorhaben nicht zu beanstanden.

138

  3.2.1. Die Klägerin kann insbesondere mit ihren Einwendungen gegen die Variantenprüfung nicht durchdringen. Als mittelbar Betroffene kann die Klägerin zwar auch die Vorzugswürdigkeit einer ihre Belange geringer beeinträchtigenden Alternative rügen (vgl. VGH BW, Urt. v. 08.02.2007 – 5 S 2257/05 –, ZUR 2007, 427, RdNr. 57 in Juris). Sie hat aber nicht aufzuzeigen vermocht, dass die von ihr vorgeschlagene Alternativlösung sich dem Beklagten unter Berücksichtigung aller für und gegen das Planvorhaben sprechenden Gesichtspunkte als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen.

139

Eine Planfeststellungsbehörde handelt nicht schon dann fehlerhaft, wenn eine andere als die von ihr bevorzugte Variante ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten ist erst dann überschritten, wenn eine alternative Linienführung sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellen würde, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde hätte aufdrängen müssen. Dabei braucht die Planfeststellungsbehörde den Sachverhalt in Bezug auf Planungsalternativen nur zu klären, soweit dies für eine sachgerechte Entscheidung notwendig ist. Sie ist insbesondere befugt, Alternativen, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheinen, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.01.2012 – 7 VR 13.11 [7 A 22.11] –, DVBl 2012, 1102).

140

Gegenüber den in Betracht gezogenen Varianten 0 (Beibehaltung des bisherigen Zustandes unter Absenkung des Straßenraums), 1 (zwei getrennte Bauwerke – Trennung der Führung des MIV und des ÖPNV – Straßenbahntrasse im separaten Tunnel mit zweimaliger Querung) und 2 (gemeinsames Bauwerk – getrennte Führung der Straßenbahntrasse und des MIV nebeneinander auf einer Ebene unter Aufweitung der bestehenden Eisenbahnunterführung) hat die Beklagte der planfestgestellten Variante 3 (getrennte Führung der Straßenbahntrasse und des MIV auf zwei Ebenen) mit tragfähigen Gründen den Vorzug eingeräumt (vgl. S. 129 ff. des PFB). Sie hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Varianten 0 und 3 im Vergleich zu den Varianten 1 und 2 kostengünstiger seien, die Variante 0 aber aufgrund der verkehrlichen Situation im Endzustand eine Verschlechterung gegenüber dem Bestand darstelle, kein Entwicklungspotenzial habe und die Haltestellen gemäß dem Schnittstellenprogramm fehlten. Die Variante 2 stelle in der Bauausführung wegen der erhöhten Erschwernisse im Zuge der Bauphase die ungünstigste Variante dar. Die (ausgewählte) Variante 3 biete niveau- und barrierefreie Schnittstellen zwischen dem ÖPNV und der DB AG. In dieser Variante seien ferner weitere Erschließungs- und Entwicklungsmöglichkeiten der angrenzenden Flächen vorhanden. Die Bauphasen ermöglichten in der Bauausführung eine voneinander getrennte Durchführung durch die Beteiligten. Durch die getrennte Verkehrsführung am Hauptbahnhof ergebe sich ein besserer Ablauf der Verkehrsprozesse durch die Verringerung der Konflikte zwischen den Verkehrsarten, die Erhöhung der Sicherheit sowie die städtebauliche Verträglichkeit der Verkehrslösung.

141

Zu der Vorzugsvariante 3 untersuchte die Beklagte auf der Grundlage der Vorplanung folgende zwei weitere Detailvarianten (vgl. S. 137 ff. des PFB). In der Variante 3.1 wird die Zufahrt zur Tiefgarage Nord des City Carrés als vorgezogene Maßnahme in die Otto-von-Guericke-Straße  verlegt. Die Zufahrt hätte danach keinen Anschluss an die -1-Ebene. Ferner soll der Kölner Platz als Rampe an die -1-Ebene angeschlossen werden (vgl. hierzu Variantenbeschreibung im Erläuterungsbericht). Die Variante 3.2 entspricht den Angaben der Variante 3.1 bis auf die Tiefgaragenzufahrt des City Carrés. Diese wird an die -1-Ebene des Tunnels angeschlossen. Um eine Ausfahrbeziehung zum Damaschkeplatz realisieren zu können, war zunächst vorgesehen, die Tunnelwand zwischen den Tunnelröhren zu unterbrechen. Auf Grund der im Erläuterungsbericht dargelegten Bewertungskriterien wurde die der Planfeststellung zugrunde liegende Variante mit den Änderungen bestätigt, dass die Zu- und Ausfahrt aus der Tiefgarage des City Carrés auf der -1-Ebene ausschließlich in der südlichen Tunnelröhre erfolgt und die Zufahrtsrampe Kölner Platz entfällt und durch eine alternative Andienung in der Maybachstraße ersetzt wird. Für diese – letzte – Detailvariante entschied sich die Beklagte deshalb, weil sie die Tiefgaragenzufahrt von der Ernst-Reuter-Allee in Übereinstimmung mit der Klägerin neben der Ausfahrt an der Hasselbachstraße zwar als wesentlich für das Objekt anerkannt hat, die nicht durch die Schaffung einer neuen Tiefgaragenzufahrt kompensiert werden könne, die Ausfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage nach links in Richtung Westen aber mit Rücksicht auf sicherheitstechnische Anforderungen verwarf. Sie hat dies u.a. darauf gestützt, dass die hierfür erforderliche Unterbrechung der Mittelwand zwischen den beiden Tunnelröhren für das Linksausbiegen aus der Tiefgarage des City Carrés wegen Brandschutzanforderungen der Feuerwehr nicht entsprochen werden könne.

142

Die Entscheidung der Beklagten für die ausgewählte modifizierte Variante 3.2 fußt damit auf sachgerechten, von dem ihr eingeräumten Planungsspielraum gedeckten Gründen.

143

Die hiergegen gerichteten Einwendungen der Klägerin sind demgegenüber nicht geeignet, einen Abwägungsmangel aufzuzeigen. Sie lassen insbesondere nicht erkennen, dass sich der Beklagten insbesondere die von der Klägerin bevorzugte nicht modifizierte Variante 3.2 mit Tunneldurchbruch zur Schaffung einer Linksabbiegemöglichkeit bei Ausfahrt aus der Tiefgarage als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen. Die Beklagte durfte das Interesse der Klägerin an der Schaffung einer Linksabbiegemöglichkeit für aus ihrer Tiefgarage ausfahrende Fahrzeuge hinter das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens unter vollständiger Trennung der beiden Tunnelröhren zurückstellen. Wie insbesondere im Erörterungstermin mit der Klägerin vom 01.12.2011 näher dargelegt wurde (vgl. S. 63 des Protokolls vom 09.01.2012), sprechen gegen diese Variante Belange des Brandschutzes. Bei Öffnung der Tunneltrennwand könnte im Falle eines Brandes in einer Tunnelröhre der Rauch auch in die andere Tunnelröhre gelangen. Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar. Die von der Klägerin ins Feld geführte Einrichtung eines automatischen Feuerschutztores o. Ä. wäre nicht in gleicher Weise wirksam und mit weiteren Kosten verbunden. Darüber hinaus wurde der Klägerin erläutert, dass bei Zulassung einer Linksabbiegemöglichkeit zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit eine zusätzliche Lichtsignalanlage an dieser Stelle eingerichtet werden müsste, was den Verkehrsfluss (auch) stadtauswärts in Richtung Westen behindern würde.

144

Im Übrigen hat der Anlieger einer Straße nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt. Hat eine Planung die Verschlechterung der für ein Grundstück bisher bestehenden Verkehrsverhältnisse zur Folge, so wird der Anlieger dadurch in aller Regel nicht in seinen Rechten verletzt. Ganz allgemein ist ein etwaiges Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage regelmäßig kein für die Fachplanung unüberwindlicher Belang (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 28.01.2004 – 9 A 27.03 –, DVBl 2004, 658 [659], RdNr. 21 in Juris, m.w.N.).

145

   3.2.2. Abwägungsfehlerhaft ist der Planfeststellungsbeschluss auch nicht wegen der der Klägerin drohenden wirtschaftlichen Nachteile, die ihr während der Bauphase und ggf. nach Fertigstellung des Vorhabens drohen.

146

  a) Ein Abwägungsfehler kann zwar dann gegeben sein, wenn die Planfeststellungsbehörde eine vom Anlieger geltend gemachte Existenzgefährdung seines Betriebs weder weiter aufgeklärt noch sie eindeutig erkennbar als gegeben unterstellt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 16.03 – Juris, RdNr. 28, m.w.N.). Eine solche Fallkonstellation liegt hier indes nicht vor.

147

Die Beklagte ist der Frage der Existenzgefährdung der Klägerin im Planfeststellungsverfahren nachgegangen und ist bei der Abwägungsentscheidung zu dem Ergebnis gelangt (vgl. S. 286 des PFB), dass in diesem Zeitpunkt nicht abschließend geklärt werden könne, ob es im Zuge der Durchführung des Vorhabens zu bauzeitlichen und längerfristigen Auswirkungen kommen wird, die die Existenz des Betriebes der Klägerin insgesamt gefährden können. Deshalb hat sie einen Entschädigungsvorbehalt für den Fall einer Existenzgefährdung der Klägerin in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen (Teil A Abschnitt IV. 3. d des PFB). Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

148

Nach der gemäß § 37 Abs. 1 Satz 3 StrG LSA anzuwendenden Vorschrift des § 74 Abs. 3 VwVfG ist, soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, diese im Planfeststellungsbeschluss vorzubehalten; dem Träger des Vorhabens ist dabei aufzugeben, noch fehlende oder von der Planfeststellungsbehörde bestimmte Unterlagen rechtzeitig vorzulegen. Die Planfeststellungsbehörde kann und muss solchen nachteiligen Wirkungen des Vorhabens nicht Rechnung tragen, die sich erst später zeigen und mit denen die Beteiligten verständigerweise nicht rechnen können, weil sich ihr Eintritt im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses noch nicht einmal als möglich abzeichnet. Nur dann, wenn sich im Zeitpunkt des Planfeststellungsbeschlusses nachteilige Wirkungen weder mit der für eine Anordnung nach § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG hinreichenden Zuverlässigkeit voraussagen noch dem Bereich nicht voraussehbarer Wirkungen nach § 75 Abs. 2 Sätze 2 bis 4 VwVfG zuordnen lassen, kann gemäß § 74 Abs. 3 VwVfG die Frage eines Ausgleichs einer späteren abschließenden Prüfung und Entscheidung vorbehalten bleiben. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn sich aufgrund besonderer Anhaltspunkte die konkrete Möglichkeit abzeichnet, dass nachteilige Wirkungen in absehbarer Zeit eintreten werden, ihr Ausmaß sich jedoch noch nicht abschätzen lässt. Das allgemein jeder Prognose innewohnende Risiko, die spätere Entwicklung könne von der Prognose abweichen, reicht dafür nicht aus (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 – 11 C 2.00 –, BVerwGE 112, 221 [226], RdNr. 30 in Juris). Allerdings dürfen die mit dem Vorbehalt unberücksichtigt gebliebenen Belange kein solches Gewicht haben, dass die Planungsentscheidung nachträglich als unabgewogen erscheinen kann; der Vorbehalt setzt deswegen eine Einschätzung der später zu regelnden Konfliktlage wenigstens in ihren Umrissen voraus und ist nur zulässig, wenn sich im Zeitpunkt der Entscheidung die für die Bewältigung dieser Konfliktlage notwendigen Kenntnisse nicht mit vertretbarem Aufwand beschaffen lassen  (BVerwG, Urt. v. 05.03.1997 – 11 A 25.95 –, BVerwGE 104, 123 [138], RdNr. 136 in Juris). In Betracht kommt hiernach ein Anspruch darauf, dass die Frage einer Entschädigung für existenzvernichtende Folgen infolge der Durchführung des planfestzustellenden Vorhabens offen gehalten wird (vgl. NdsOVG, Urt. v. 17.03.2010 – 7 KS 174/06 –, ZfW 2010, 225 [232], RdNr. 51 in Juris). Die Vorschrift des § 74 Abs. 3 VwVfG gilt nicht nur für nachteilige Wirkungen, die sich bei Verwirklichung des Vorhabens auf Dauer einstellen, sondern auch für nachteilige Wirkungen während der Bauphase (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.07.2012 – 7 A 11.11 –, NVwZ 2012, 1393 [1402 f.], RdNr. 70 f.; Beschl. v. 06.04.2011 – 9 VR 1.11 –, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 217, S. 246 f., RdNr. 23).

149

Nach den der Beklagten im Zeitpunkt der Abwägung vorliegenden Erkenntnissen zeichnete sich zwar ab, dass das streitige Vorhaben in absehbarer Zeit in nicht unerheblichem Umfang nachteilige Wirkungen auf das City Carré und die Klägerin selbst haben würde. Ihr Ausmaß ließ sich jedoch noch nicht abschätzen, insbesondere ließ sich nicht mit hinreichender Sicherheit eine Aussage dahingehend treffen, dass diese nachteiligen Wirkungen für die Klägerin existenzgefährdend sind. Nach der Studie der Fa. (...) Marketing GmbH vom Mai/Juli 2010 und des von der Beklagten in Auftrag gegebenen Gutachtens der Gesellschaft für (...) mbH vom 26.08.2011 (Bl. 162 ff. der Beiakte A) war abzusehen, dass es infolge des Vorhabens während der Bauphase und möglicherweise auch im Anschluss daran zu Rückgängen bei den (Miet-)Einnahmen für die Läden, das Kino, die Tiefgarage und die Büros und damit zu finanziellen Verlusten sowohl für das von der Klägerin betriebene City Carré als auch für die Klägerin selbst kommen kann bzw. wird. Fazit der (...)-Studie ist, dass die geplanten Baumaßnahmen Auswirkungen auf die Einzelhandels-, Freizeit- und Gastronomienutzungen im City Carré sowie auf die Erträge aus der Vermietung der Büros haben wird, eine verlässliche Prognose der zu erwartenden Mietminderungen allerdings mit Unsicherheiten behaftet sei. Die Studie gelangt zu der Einschätzung, dass die Mieterträge (ohne Büroflächen) während der Bauzeit um ca. 0,73 bis 2,51 Mio. € und die Einnahmen aus dem Tiefgaragenbetrieb um ca. 0,21 bis 0,25 Mio. € zurückgehen werden. Darüber hinaus seien in den ersten drei Jahren nach Baufertigstellung baustellenbedingte Mietausfälle in einer Spanne von rund 0,07 Mio. bis 1,75 Mio. € (vgl. S. 69 der Studie, Bl. 99 der Beiakte A) und je nach Szenario im Anschluss nachhaltig reduzierte Mieterträge in einer Größenordnung von jährlich rund 0,44 Mio. € zu erwarten. Die Studie geht ferner von Mietausfällen bei der Büronutzung während der Bauphase zwischen 821.000 € (bei 38 Monaten Bauzeit) und 1.051.000 € (bei 48 Monaten Bauzeit) im Mittel aus. Die (...) hingegen geht von Umsatzeinbußen und Mietausfällen während der Bauzeit von jährlich bis zu 263.000 € aus, was einer jährlichen Mietminderung von ca. 2 bis 3 % entspreche.

150

Angesichts dieser Unsicherheiten und der – ebenfalls schwer abschätzbaren – Auswirkungen dieser Einbußen sowohl auf die wirtschaftliche Situation des City Carrés und in der Folge für die Klägerin selbst ist der von der Beklagten aufgenommene Entschädigungsvorbehalt nicht zu beanstanden. Es ist auch nicht fehlerhaft, dass die Beklagte der Klägerin nur im Fall ihrer eigenen Existenzgefährdung und nicht auch für den Fall der Gefährdung der Existenz der (eigenständigen) Betreibergesellschaft des City Carrés dem Grunde nach eine Entschädigung zugesprochen hat. Auf einen Abwägungsmangel wegen fehlender Prüfung der Existenzgefährdung der Betreibergesellschaft als eingerichtetem und ausgeübtem Gewerbebetrieb könnte sich nur diese berufen.

151

  b) Die Beklagte hat einen Anspruch der Klägerin auf eine Entschädigung zu Recht nur für den Fall der wirtschaftlichen Existenzgefährdung festgestellt.

152

Nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat – sofern Vorkehrungen oder Anlagen zur Vermeidung nachteiliger Wirkungen auf Rechte anderer untunlich oder mit dem Vorhaben unvereinbar sind – der Betroffene einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld. Der Entschädigungsanspruch ist dem Grunde nach im Planfeststellungsbeschluss festzustellen, zudem sind die Bemessungsgrundlagen für die Höhe anzugeben. Der Ausgleichsanspruch nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG gewährt einen finanziellen Ausgleich für einen anderenfalls unverhältnismäßigen Eingriff in das Eigentum. Es handelt sich dabei nicht um eine Enteignungsentschädigung, sondern um einen Ausgleichsanspruch eigener Art. § 74 Abs. 2 Sätze 2 und 3 VwVfG bestimmen im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und Schranken des Eigentums. Wird der Eigentümer in der Nutzung seines Grundstücks durch nachteilige Einwirkungen des Vorhabens unzumutbar gestört und können diese Störungen aus den Gründen des Satzes 3 nicht durch physisch-reale Schutzmaßnahmen ausgeglichen werden, muss der Eigentümer die Einwirkungen auf sein Eigentum trotz deren Unzumutbarkeit zwar hinnehmen, wenn in der Abwägung hinreichend gewichtige Belange des Allgemeinwohls für die Verwirklichung des Vorhabens sprechen. Die darin liegende Beschränkung seines Eigentums ist aber nur verhältnismäßig, wenn er finanziell entschädigt wird. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG hat Surrogatcharakter. Sein Anwendungsbereich reicht nicht weiter als die Primärregelung des § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG. Greift § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG, der den Anspruch auf Schutzvorkehrungen regelt, tatbestandlich nicht ein, so ist auch für die Anwendung von § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG kein Raum. § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG eröffnet keinen Anspruch auf einen Ausgleich aller Nachteile, die ein Planvorhaben auslöst. Auszugleichen sind nur die Nachteile, die die Grenze des Zumutbaren überschreiten und nicht durch physisch-reale Maßnahmen abgewendet werden. Keine Schutzvorkehrungen und demgemäß auch keine Entschädigung können wegen einer Beeinträchtigung von rechtlich nicht geschützten wirtschaftlichen oder sonstigen Belangen verlangt werden, auch wenn diese bei der Abwägung grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Derartige Belange können durch gegenläufige öffentliche Belange ohne finanziellen Ausgleich überwunden werden. Aus dem Gewährleistungsgehalt der Eigentumsgarantie lässt sich kein Recht auf bestmögliche Nutzung des Eigentums ableiten. Eine Minderung der Wirtschaftlichkeit ist grundsätzlich ebenso hinzunehmen wie eine Verschlechterung der Verwertungsaussichten. Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht bloße Umsatz- und Gewinnchancen und tatsächliche Gegebenheiten, auch wenn diese für das Unternehmen von erheblicher Bedeutung sind, weil sie nicht zum Bestand des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs gehören. Ein Eigentümer muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn sich eine Veränderung der tatsächlichen Gegebenheiten und der damit verbundene Verlust der Lagegunst auf den Bestand des Kundenkreises negativ auswirken. Nicht geschützt ist insbesondere der Verlust an Stammkunden und die Erhaltung einer optisch ansprechenden Umgebungsbebauung, der über die einfachgesetzlich geregelten Rechte hinausgehende Anliegergebrauch, der Fortbestand einer bestimmten Anbindung an das öffentliche Wegesystem, wenn kein besonderer Vertrauensschutz besteht, und entstehende Lagenachteile, die zu einer Minderung des Grundstückswertes führen. Auch Ertragseinbußen, z.B. durch die Furcht der Kunden vor unzumutbarem Lärm, sind nicht nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG ersatzfähig, denn § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG dient dem Schutz vor tatsächlichen und nicht vor vermeintlichen Belastungen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O., S. 1401 f., RdNr. 70 ff., m.w.N.). Soweit im Planfeststellungsbeschluss zum Schutz der Baustellenanlieger vor Beeinträchtigungen durch Baulärm, Staub und Erschütterungen entsprechend der Vorrangregelung in § 74 Abs. 2 Satz 2 VwVfG Schutzvorkehrungen festgelegt sind, muss die Planfeststellungsbehörde einem Gewerbetreibenden eine Entschädigung dem Grunde nach nur für die verbleibenden baubedingten unzumutbaren Beeinträchtigungen (etwa Baulärm, Staub und Erschütterungen), nicht aber für alle Auswirkungen der Baustelle auf den Betrieb zusprechen (BVerwG, Urt. v. 10.07.2012, a.a.O., RdNr. 75).

153

  3.2.3. Einen Abwägungsfehler kann die Klägerin auch nicht daraus herleiten, dass die Planung den verkehrlichen Anforderungen nicht gerecht werde.

154

  a) Die Beklagte hat die Auswirkungen der Verlegung der nördlichen Tiefgaragenausfahrt des City Carrés, die auch die wirtschaftlichen Interessen der Klägerin berühren, auf der Grundlage der Verkehrsuntersuchung des Planungsbüros Dr. B. vom 25.08.2011 (Ordner 6/7 – Beiakte L, Unterlage 15.1) bewertet (vgl. S. 279 ff. des PFB). Diese kommt zu dem Ergebnis, dass die mit Hilfe der Simulation des Verkehrsablaufs erzeugten Messungen deutlich gezeigt hätten, dass der Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  mit seiner Lichtsignalanlage maßgeblich die Leistungsfähigkeit des Gesamtsystems beeinflusse. Der Knotenpunkt, der selbst baulich nicht verändert werde, befinde sich in der Westzufahrt und für ausgewählte Verkehrsströme auch in den anderen Zufahrten an der Leistungsgrenze. In der Westzufahrt entstehe in der Spitzenstunde zeitweise Rückstau, der im Tunnel und darüber hinaus zu stockendem Verkehr führen könne. Die heute in der Spitzenstunde zu beobachtende Rückstausituation in der Linksabbiegespur der Südzufahrt bleibe bestehen. Durch den Tunnelneubau werde hingegen der Abfluss in Richtung Westen gegenüber dem heutigen Zustand stark verbessert. Bedingt durch den unveränderten Ausbauzustand des Knotenpunktes und das hohe Verkehrsaufkommen blieben weiterhin die hohen Wartezeiten für einige Verkehrsteilnehmer erhalten, was für diese ausgewählten Ströme zu einer Verkehrsqualität „F“ führe. Das Wenden durch PKW aus der Westzufahrt könne sich ab einer Anzahl von 3 Fahrzeugen je Umlauf als problematisch erweisen. Es könne dann zu Behinderungen des nachfolgenden Verkehrs kommen. Mit geeigneter Beschilderung müsse das Wenden von großen Fahrzeugen auf Grund der Schleppkurvenproblematik ausgeschlossen werden. Außerdem sei bei Sperrung des Nordtunnels das Wenden zu unterbinden. Der Wender müsse bei der Zwischenzeitenberechnung berücksichtigt werden. Wendende Fahrzeuge müssten den gleichzeitig freigegebenen Rechtsabbieger aus der Nordzufahrt beachten. Sofern der Bedarf zum Wenden das prognostizierte Verkehrsaufkommen nicht übersteige, sei das Wenden für PKW aus der Westzufahrt eine Möglichkeit, um die Fahrbeziehung aus dem City Carré in Richtung Damaschkeplatz bzw. Magdeburger Ring zu realisieren.

155

  b) Darauf aufbauend hat die Beklagte ihrer Abwägung die Erkenntnis zugrunde gelegt, dass es stadteinwärts nach Durchführung des Vorhabens keine Verkehrsverbesserung geben wird und sich der Verkehrsknoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße (Weinarkade) „an der Leistungsgrenze“ befindet (S. 136 des PFB). Diesen Nachteil hat die Beklagte mit den Vorteilen, die das Vorhaben gleichwohl für den Verkehr insgesamt bietet, abgewogen. Sie hat ausgeführt, dass eine niveaufreie Führung der Verkehrsströme in Ost-West- und in West-Ost-Richtung in einer separaten Unterführung (-1-Ebene) am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  bis zur Einmündung Krügerbrücke, von den übrigen Fahrzeugen getrennt, die Grundlösung zur Schaffung einer erheblich verbesserten Verkehrsqualität wäre, dem Vorhabenträger hierfür derzeit jedoch keine finanziellen Mittel zur Verfügung stünden. Mit der Umsetzung der Variante 3 werde indes die Grundlage für eine mögliche Weiterführung geschaffen und damit für eine zukünftig optimale Verbesserung geschaffen. Sie hat weiter auf die Vorteile verwiesen, die durch die Trennung von motorisiertem Individualverkehr von der Straßenbahn und dem Fußgänger- und Radfahrerverkehr sowie durch den Wegfall der ampelgeregelten Querung für den Fußgänger- und Radverkehr an der Haltestelle Brandenburger Straße entstehen.

156

  c) Mit dem Einwand, dass mit deutlich mehr Verkehr aus der Tiefgarage des City Carrés mit Ziel Fahrtrichtung Westen, der an der Kreuzung Weinarkade wenden müsse, bei realistischer Betrachtung zu rechnen sei als in der Planfeststellung vorausgesetzt, vermag die Klägerin keinen Abwägungsmangel aufzuzeigen.

157

In der von ihr in Auftrag gegebenen Verkehrszählung der Ingenieurgemeinschaft Dr.-Ing. S., H-Stadt, vom Juli 2012 (Beiakte C) betrug die Zahl der aus der nördlichen Tiefgaragenausfahrt des City Carrés ausfahrenden und nach links Richtung Damaschkeplatz abbiegenden Fahrzeuge an den vier Werktagen von Mittwoch, dem 27.06.2012, bis Samstag, dem 30.06.2012, über 8 Stunden in der Hauptabflusszeit von 11 bis 18 Uhr am normalen Werktag bzw. über 4 Stunden am Samstag sowie die Spitzenstundenbelastung am Nachmittag 123. Sie liegt danach zwar deutlich über der vom Ingenieurbüro Dr. B. in seiner Verkehrsuntersuchung angenommenen Zahl von 55 „Wendern“. Für diesen Fall ist die von der Beklagten nachträglich in Auftrag gegebene verkehrstechnische Untersuchung der (...) GmbH vom Juni 2013 zu dem Ergebnis gekommen, dass die Grenze der Leistungsfähigkeit des Verkehrsknotens Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße deutlich überschritten werde.

158

Aus der von der Klägerin in Auftrag gegebenen Verkehrszählung vom Juli 2012 lässt sich ein Abwägungsmangel schon deshalb nicht herleiten, weil diese Zählung erst nach der von der Beklagten im April 2012 getroffenen Abwägungsentscheidung vorlag. Der Gutachter durfte deshalb mangels besserer belastbarer Erkenntnisse auf die vom Planungsamt der Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt ermittelten Zahlen zurückgreifen. Dass diese offenkundig unrealistisch waren, musste sich ihm nicht aufdrängen.

159

Darüber hinaus war für die Beklagte bei ihrer Abwägungsentscheidung die genaue Zahl der aus der Tiefgarage ausfahrenden Fahrzeuge, die nach links Richtung Westen abbiegen wollen, nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Sie hat das Interesse der Klägerin an der Beibehaltung der Linksabbiegemöglichkeit an der Tiefgaragenausfahrt Nord hinter das öffentliche Interesse an der Verwirklichung des Vorhabens ohne eine solche Linksabbiegemöglichkeit (auch) mit anderen, tragfähigen Erwägungen zurückgestellt. Sie hat zu Recht darauf verwiesen (vgl. S 279 f. des PFB), dass auch künftig die Möglichkeit der Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten und Westen bestehen wird, die derzeit bestehende Ausfahrtsmöglichkeit aus der Tiefgarage Nord in Richtung Westen ohnehin nur unter Beachtung der sehr komplexen verkehrlichen Situation (Fußweg, Straße und Straßenbahntrasse) möglich ist, durch die Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße „sogar“ ein Abfahren Richtung Westen ohne nennenswerte Umwege auch zukünftig möglich sei und die Situation aus der Tiefgaragenausfahrt Süd unberührt bleibe. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist sie zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass der Klägerin weiterhin eine dem Anliegergebrauch entsprechende Zu- und Abfahrtsmöglichkeit aus der von ihr betriebenen Tiefgarage verbleibe.

160

Die Einschätzung der Beklagten, dass eine Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst- Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße auch künftig grundsätzlich möglich ist, wird im Übrigen durch die von der Klägerin im laufenden Verfahren nach Erlass des Planfeststellungsbeschlusses in Auftrag gegebene Verkehrszählung nicht in Frage gestellt. Es mag zutreffen, dass derzeit in Spitzenzeiten 123 aus der nördlichen Tiefgaragenausfahrt fahrende Fahrzeuge nach links in Richtung Westen abbiegen und der Verkehrs- knoten Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße nicht ausreichen würde, um 123 Fahrzeugen die Möglichkeit zum Wenden in Richtung Westen zu bieten. Das Ausmaß der verkehrlichen Belastung dieses Knotens durch Wender hängt aber nicht nur davon ab, wie viele Fahrzeuge derzeit aus der nördlichen Tiefgaragenausfahrt links in Richtung Westen fahren, sondern entscheidend davon, wie sich die Tiefgaragennutzer nach der Fertigstellung des Tunnels und dem Wegfall der Linksabbiegemöglichkeit an der nördlichen Tiefgaragenausfahrt künftig verhalten werden. Sie haben die Möglichkeit, an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße zu wenden oder über die Erzberger Straße und den Universitätsplatz nach Westen zu fahren oder aufgrund der verkehrlichen Situation andere Abfahrtsmöglichkeiten insbesondere aus der südlichen Tiefgaragenausfahrt zu nutzen. Dieses zukünftige Verkehrsverhalten hängt wiederum von einer Vielzahl von derzeit nicht vorhersehbaren Einflüssen, etwa auch davon ab, ob die Beklagte künftig überhaupt ein Wenden an der genannten Kreuzung verkehrsrechtlich generell zulässt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Ausfahrt aus der Tiefgarage durch verkehrliche Maßnahmen wie Lichtzeichenanlagen zu regeln.

161

  d) Selbst wenn anzunehmen sein sollte, die Beklagte sei bei ihrer Abwägungsentscheidung von der unzutreffenden Annahme ausgegangen, dass die Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße die erforderliche Leistungsfähigkeit besitze, damit die aus der nördlichen Tiefgarage mit Ziel Richtung Westen ausfahrenden Fahrzeuge auch in Spitzenzeiten dort wenden können, würde dieser Mangel, auch wenn er offensichtlich wäre, nicht zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder zur Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen, da er auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen wäre (§ 37 Abs. 9 Satz 1 StrG LSA).

162

Ergebnisrelevanz in diesem Sinne liegt vor, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht. (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.2011 – 9 A 23.10 –, BVerwGE 141, 171 [191], RdNr. 68, m.w.N.). Ausgehend davon ist hier ein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel zu verneinen, weil bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Beklagten ausgeschlossen werden kann, dass sie anders geplant hätte, wenn sie davon ausgegangen wäre, dass die Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße nicht die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, damit die aus der nördlichen Tiefgarage mit Ziel Richtung Westen ausfahrenden Fahrzeuge auch in Spitzenzeiten dort wenden können. Sie hat – wie oben dargestellt – darauf verwiesen, dass auch künftig die Möglichkeit der Ausfahrt aus der Tiefgarage in Richtung Osten bestehe, die derzeit bestehende Ausfahrtsmöglichkeit aus der Tiefgarage Nord in Richtung Westen ohnehin nur unter Beachtung der sehr komplexen verkehrlichen Situation möglich sei und die Situation aus der Tiefgaragenzufahrt Süd unberührt bleibe. Sie hat die Wendemöglichkeit an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße nur als einen Gesichtspunkt genannt für ihre Einschätzung, dass der Klägerin weiterhin eine dem Anliegergebrauch entsprechende Zu- und Abfahrtsmöglichkeit aus der von ihr betriebenen Tiefgarage verbleibe. Insbesondere auch aus der Formulierung, dass „sogar“ ein Abfahren Richtung Westen ohne nennenswerte Umwege auch zukünftig möglich sei, wird deutlich, dass die Planung nicht anders ausgefallen wäre, wenn die Beklagte von einer fehlenden Wendemöglichkeit (in Spitzenzeiten) ausgegangen wäre.

163

Dieses Abwägungsergebnis lässt auch keine Fehlgewichtung der Belange der Klägerin im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität erkennen, da auch ohne eine solche Wendemöglichkeit eine ausreichende, dem Anliegergebrauch entsprechende Abfahrtmöglichkeit aus der Tiefgarage verbleibt. Daraus folgt zugleich, dass die Klägerin auch keinen – mit den weiteren Hilfsanträgen verfolgten – Anspruch auf Sicherstellung einer bestimmten Verkehrsqualität des Knotenpunkts „Weinarkade“ oder einzelner Verkehrsströme von und zu ihrer Tiefgarage über die Ernst-Reuter-Allee hat.

164

  3.2.4. Mit dem Einwand, mit der von der Beklagten gewählten Variante, die nur ein Rechtsabbiegen auf die Ernst-Reuter-Alle im Tunnel beim Ausfahren aus der Tiefgarage mit anschließendem Wenden am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  zulasse, werde die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs erheblich beeinträchtigt, vermag die Klägerin einen Abwägungsfehler, den sie geltend machen kann, ebenfalls nicht aufzuzeigen.

165

Es ist bereits zweifelhaft, ob es sich bei dieser Problematik um einen Belang handelt, dessen gerechte Abwägung die Klägerin als Straßenanliegerin beanspruchen kann.

166

Selbst wenn dies der Fall sein sollte, ist die von der Beklagten insoweit vorgenommene Abwägung nicht zu beanstanden. Der Einwand wurde im Erörterungstermin vom 01.12.2011 ausführlich behandelt (vgl. S. 24 ff. der Niederschrift vom 09.01.2012, S. 121 ff. der Beiakte B zu 2 K 99/12). Der Vertreter des Ingenieurbüros Dr. B. kam zu der Einschätzung, dass es zwar bei hohem Verkehrsaufkommen zu Wartezeiten für die ausfahrenden Fahrzeuge kommen werde, es für den Großteil der Fahrzeuge aber kein Problem sein werde, sich in den fließenden Verkehr einzuordnen bzw. sich an den wartenden Verkehr anzustellen und bei der nächsten Grünphase den Knoten zu verlassen. Er hat weiter ausgeführt, dass das von der Klägerin geschilderte Problem, dass ein potenzieller Linksabbieger (Wender, der aus der Tiefgarage ausfährt) mit einem potenziellen Rechtsabbieger kollidieren könne, im Prinzip an jedem Knotenpunkt entstehe und der einbiegende Verkehr aus der Tiefgarage des City Carrés sehr gute Sichtverhältnisse auf den hinter ihm kommenden Verkehr habe und dem entsprechend Lücken wahrnehmen könne und auch der potenzielle Rechtsabbieger gute Sichtverhältnisse habe. Diesen plausiblen Erwägungen hat sich die Beklagte bei ihrer Abwägung angeschlossen (vgl. S. 281 des PFB).

167

  3.2.5. Der Klägerin ist auch nicht darin zu folgen, dass die von der Beklagten vorgezogene Verkehrslösung (nur Rechtsabbiegemöglichkeit aus der Tiefgaragenausfahrt und eventuelles Wenden am Knotenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße) nachteilige Auswirkungen auf die gesicherte Erschließung ihrer Grundstücke habe.

168

Welche Anforderungen an eine gesicherte Erschließung im Sinne von §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich nach dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll; es muss gewährleistet sein, dass die Grundstücke für Kraftfahrzeuge, besonders auch solche der Polizei, der Feuerwehr, des Rettungswesens und der Ver- und Entsorgung, erreichbar sind, und zum anderen, dass der Gemeinde nicht als Folge der Genehmigung von Vorhaben unangemessene Erschließungsmaßnahmen aufgedrängt werden (vgl. BVerwG, Beschl. v. 02.09.1999 – 4 B 47.99 –, BauR 2000, 1173, RdNr. 5 in Juris). Geht das Vorhaben etwa mit einer so starken Belastung der das Grundstück erschließenden Straße einher, dass sich die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nur durch zusätzliche Erschließungsmaßnahmen wie eine Straßenverbreiterung oder die Schaffung von Einfädelungsspuren gewährleisten lässt, so ist die Erschließung nicht gesichert (BVerwG, Beschl. v. 20.04.2000 – 4 B 25.00 –, BauR 2001, 212 [213], RdNr. 6 in Juris). Grundsätzlich genügt es allerdings, wenn das Grundstück verkehrsmäßig an das öffentliche Straßennetz angeschlossen ist, die Straße nach ihrer Herstellung auch ordnungsgemäß benutzbar ist und die zum Grundstück des betroffenen Anliegers führende Straße nach ihrer Herstellung in der Lage ist, den vom Grundstück ausgehenden Verkehr aufzunehmen (vgl. BayVGH, Beschl. v. 25.02.2013 – 15 CS 12.2459 –, Juris, RdNr. 31).

169

Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass die Erschließung der Grundstücke der Klägerin und der von ihr darauf errichteten Anlagen nicht mehr gewährleistet wäre. Insbesondere können sie weiterhin von Kraftfahrzeugen angefahren werden. Dies gilt auch für den nördlichen Teil der Tiefgarage, auch wenn eine Linksabbiegemöglichkeit nicht mehr besteht und deshalb eine Ausfahrt in westlicher Richtung nur noch über einen Umweg möglich ist.

170

  3.2.6. Die Abwägung der Immissionsschutzbelange begegnet keinen durchgreifenden Bedenken.

171

  a) Zu Unrecht rügt die Klägerin, die Abwägung genüge nicht dem Gebot der Konfliktbewältigung, weil nicht gewährleistet sei, dass die von der planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen die Grenzwerte der 39. BImSchV einhalten.

172

  aa) Eine Überschreitung dieser Grenzwerte würde die Abwägungsentscheidung der Beklagten von vornherein dann nicht in Frage stellen, wenn sich für die Klägerin durch das streitige Vorhaben keine Verschlechterung der Belastung mit relevanten Luftschadstoffen ergäbe. Eine in der Planfeststellung zu befolgende grundrechtliche Pflicht, Schutzvorkehrungen zu treffen, setzt eine Kausalität zwischen dem Bau bzw. der Änderung des Verkehrswegs und der gesundheitsgefährdenden Verkehrsbelastung voraus; eine Pflicht, gesundheitlich bedenkliche Immissionslagen bei Gelegenheit der Planfeststellung zu sanieren, besteht hingegen nicht (BVerwG, Beschl. v. 15.01.2008, a.a.O., S 676). Führt ein Planvorhaben im Vergleich zu dem Zustand des Verkehrsweges, der ohne die Planung bestünde, zu keiner Verschlechterung der Immissionssituation für die Nachbarschaft, so braucht die Planfeststellungsbehörde die Immissionsproblematik im Rahmen der Abwägung grundsätzlich nicht aufzugreifen, und zwar unabhängig von der Höhe der Immissionsbelastung; selbst grundrechtlich bedenkliche Belastungswerte bilden nicht stets, sondern nur dann die Grundlage einer in der Planfeststellung zu berücksichtigenden Schutzpflicht, wenn sie dem planfestgestellten Vorhaben zuzurechnen sind (vgl. zu Lärmimmissionen: BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 – 9 A 5.07 –, NVwZ 2009, 50 [51], RdNr. 17). Trägt das planfestgestellte Vorhaben nur geringfügig zu einer Erhöhung der Luftschadstoffe bei, handelt die Planfeststellungsbehörde ohne Rechtsfehler, wenn sie den Vorhabenträger nicht zu Maßnahmen verpflichtet, die praktisch auf eine Sanierung hinauslaufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.10.2001 – 4 VR 20.01, 4 A 42.4 A 42.01 –, NVwZ 2002, 726 [727], RdNr. 15 in Juris).

173

Es ist bereits zweifelhaft, ob das streitige Vorhaben für die Klägerin zu einer mehr als nur geringfügigen Verschlechterung bezüglich der Belastung der Nachbarschaft mit Luftschadstoffen führt.

174

Abzustellen ist darauf, inwieweit sich die maßgeblichen Emissionen im Fall der Realisierung des Tunnelvorhabens (Prognose-Planfall) im Vergleich zum bisherigen Zustand der Straße (Prognose-Nullfall) unterscheiden. Da die in der 39. BImSchV festgelegten Luftschadstoffgrenzwerte dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, ist entscheidend, ob sie in der konkreten Schadstoffsituation, der Menschen an bestimmten Stellen ausgesetzt sind, eingehalten werden, und nicht, ob dies im Gesamtgebiet flächendeckend oder im Durchschnitt der Fall ist (BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, NVwZ 2013, 649 [654], RdNr. 41; Urt. v. 26.05.2004 – 9 A 6.03 –, BVerwGE 121, 57 [60], RdNr. 22 in Juris).

175

Die Beklagte hat sich hinsichtlich der Auswirkungen ihrer Planung durch Luftschadstoffe auf Luftschadstoffuntersuchungen der (...) Plan vom Juni 2010 und vom August 2011 sowie die ergänzende Untersuchung vom Dezember 2011 (Beiakte H, Planunterlage 11.3) gestützt (vgl. S. 147 f. des PFB), in der die Kfz-bedingte Luftschadstoffbelastung von Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) für die Analyse 2007, den Prognose-Nullfall (ohne Tunnelbau) 2015 und 2025 und den Prognose-Planfall (mit Tunnelbau) 2015 und 2025 erstellt wurden. Die Beklagte hat nach der Abwägungsentscheidung eine weitere ergänzende Untersuchung vom April 2012 (Beiakte Q, Bl. 5 ff.) erstellen lassen, die den Prognose-Planfall 2018 (Jahr der voraussichtlichen Fertigstellung) mit verkehrslenkenden Maßnahmen zum Gegenstand hat. Die Untersuchungen vom Juni 2010 und vom August 2011 gehen davon aus, dass beim Betrieb von Kraftfahrzeugen eine Vielzahl von Schadstoffen emittiert wird, die sowohl in ihrer Menge als auch Bedeutung sehr unterschiedlich sind. Im Vergleich zu den Immissionsgrenzwerten der 39. BImSchV seien die Konzentrationen der Schadstoffe Stickstoffdioxid (NO2) und Feinstaub (PM10 und PM2,5) im Straßenverkehr am höchsten. Die Konzentrationen für Schadstoffe wie Kohlenmonoxid (CO), Schwefeldioxid (SO2), Blei usw. lägen im Vergleich zu den gesetzlichen Grenzwerten wesentlich niedriger. Für Ruß existiere nach der Aufhebung der 23. BImSchV kein Beurteilungswert mehr. Die Untersuchung beschränke sich daher auf die Betrachtung von NO2, PM10 und PM2,5. Daran ist nichts zu erinnern. Ergänzend hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss darauf verwiesen (vgl. S. 150 des PFB), dass es auch aus Sicht des Landesamtes für Umweltschutz nach dessen Stellungnahme völlig ausreichend sei, sich bei der Ermittlung und Bewertung der lufthygienischen Situation auf NO2 und Feinstaub zu konzentrieren, da nur für diese Komponenten eine Grenzwertrelevanz bestehe. Auf die weiteren Ausführungen (S. 150 f. des PFB), insbesondere auch zur sicheren Einhaltung des für Benzol geltenden Grenzwerts von 5 µg/m³, kann verwiesen werden.

176

Nach den Untersuchungen vom Juni 2010 und August 2011 treten in der Analyse 2007 im Untersuchungsraum auf allen Hauptverkehrsstraßen (Magdeburger Ring, Ernst-Reuter-Allee, Otto-von-Guericke-Straße, Adelheidring) NO2-Immissionen von über 40 µg/m³ im Jahresmittel auf. Damit werde der seit 2010 geltende Grenzwert für das NO2-Jahresmittel (§ 3 Abs. 2 der 39. BImSchV a.F.) überschritten. Lediglich auf den Nebenstraßen (Maybachstraße, Bahnhofstraße) sei die NO2-Belastung deutlich geringer. Nach der Untersuchung vom Juni 2010 sollen die NO2-Immissionen unter Berücksichtigung der geringeren verkehrlichen und regionalen Emissionen im Prognose-Nullfall 2015 sowie im Prognose-Planfall 2015 etwas abnehmen, so dass der Grenzwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel an der Ernst-Reuter-Allee nicht mehr überschritten werde. Die NO2-Belastung nehme jedoch im Prognose-Planfall 2015 aufgrund der zusätzlichen Emissionen an der Tunnelausfahrt Südost im Bereich des City Carrés deutlich zu und erreiche dort ähnliche Werte wie in der Analyse 2007. Die PM10- und PM2,5-Immissionen lägen im Aufenthaltsbereich von Fußgängern (Gehwegbereich) entlang der Ernst-Reuter-Allee ebenso wie an allen anderen Straßen des Untersuchungsgebiets in allen drei Untersuchungsfällen unter dem Immissionsgrenzwert für das Jahresmittel von 40 µg/m³ für PM10 (§ 4 Abs. 2 der 39. BImSchV a.F.) und 20 µg/m³ für PM2,5 (§ 5 Abs. 2 der 39. BImSchV a.F.). Die PM10- und PM2,5-Konzentration seien lediglich in der Analyse 2007 und im Prognose-Nullfall 2015 unterhalb der Eisenbahnunterführung sowie im Prognose-Planfall 2015 an der Tunnelausfahrt Südost so hoch, dass es dort zu Überschreitungen kommen könnte. Der Äquivalentwert von 30 µg/m³ zur Beurteilung der Überschreitungsfähigkeit des PM10-Tagesmittelwerts werde in der Analyse 2007 und in den beiden Prognosefällen 2015 im Untersuchungsraum eingehalten. Nach der Untersuchung vom August 2011 nehmen im Prognose-Nullfall 2025 sowie im Prognose-Planfall 2025 die NO2-Immissionen unter Berücksichtigung der geringeren verkehrlichen und regionalen Emissionen deutlich ab, so dass der Grenzwert von 40 µg/m³ im Jahresmittel an der Ernst-Reuter-Allee nicht mehr überschritten werde. Auch die erhöhten Emissionen an den Tunnelausfahrten, besonders an der Tunnelausfahrt Südost im Bereich des City Carrés, führten im Prognose-Planfall 2025 nicht zu Grenzwertüberschreitungen. Die PM10- und PM2,5-Immissionen lägen im Aufenthaltsbereich von Fußgängern (Gehwegbereich) entlang der Ernst-Reuter-Allee ebenso wie an allen anderen Straßen des Untersuchungsgebiets in allen drei Untersuchungsfällen unter dem Immissionsgrenzwert für das Jahresmittel von 40 µg/m³ für PM10 und 25 µg/m³ für PM2,5. Der Äquivalentwert von 30 µg/m³ zur Beurteilung der Überschreitungsfähigkeit des PM10-Tagesmittelwerts werde in beiden Prognosefällen 2025 im Aufenthaltsbereich von Fußgängern (Gehwegbereich) eingehalten. Die ergänzende Untersuchung berücksichtigt zusätzlich den Umstand, dass im Bereich der Tunnelzufahrten und -ausfahrten Längsneigungen von +8,1 % bis -10,5 % geplant sind, in den Luftschadstoffuntersuchungen jedoch von Längsneigungen von +/- 6 % ausgegangen wurde (vgl. S. 148 des PFB). Im Ergebnis wurde in der ergänzenden Untersuchung vom Dezember 2011 festgestellt, dass der Jahresmittelwert der NO2-Emissionen im Prognose-Planfall 2025 II am Damaschkeplatz sowie an der Ernst-Reuter-Allee im Bereich des City Carrés nicht überschritten werde. Der Immissionsgrenzwert von 40 µg/m³ für PM10 liege im Bereich des City Carrés zwar höher als am Damaschkeplatz, aber auch dort werde der Grenzwert nicht überschritten. Der Grenzwert von 25 µg/m³ für PM2,5 werde unterschritten. Beim Vergleich der Prognose-Planfälle in den vorigen Untersuchungen sei für NO2 erkennbar, dass der Einfluss der höheren Emissionen durch die extrapolierten Längsneigungen zu einer um 1 bis 4 µg/m³ erhöhten Konzentration führe, auf die PM10- und PM2,5-Konzentration aber keine Auswirkungen habe. Nach der ergänzenden Untersuchung vom April 2012 werden im Prognose-Planfall 2018 mit verkehrslenkenden Maßnahmen (Durchfahrtsverbot für LKW >3,5 t durch den Tunnel, Umleitung von 4.286 Kfz vom südlichen Magdeburger Ring und der Maybachstraße über den Magdeburger Ring, die Walther-Rathenau-Straße, die Erzberger Straße und die Otto-von-Guericke-Straße in die Innenstadt) die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten. Die Grenzwerte für NO2 werden danach im Prognose-Nullfall und im Prognose-Planfall 2018 im Bereich Damaschkeplatz und Ernst-Reuter-Allee im Bereich des City Carrés überschritten. Mit den verkehrslenkenden Maßnahmen werden die Grenzwerte sicher eingehalten. Die Grenzwerte für PM10 und PM 2,5 werden in allen drei Fällen eingehalten.

177

Nach der Tabelle 12 der Luftschadstoffuntersuchung vom Juni 2010 (S. 29) ergibt sich in Bezug auf eine mögliche Veränderung der Belastung mit den hier relevanten Luftschadstoffen durch das streitige Vorhaben im Jahresmittel folgendes Bild:

178

Untersuchungsfall

Luftschadstoff

Damaschkeplatz

Ernst-Reuter-Allee

Analyse 2007

Stickstoffdioxid NO2

44 - 46 µg/m³

47 - 49 µg/m³

        

Feinstaub PM10

27 - 28 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

17 - 18 µg/m³

19 - 20 µg/m³

Prognose-Nullfall 2015

Stickstoffdioxid NO2

32 - 34 µg/m³

44 - 46 µg/m³

        

Feinstaub PM10

27 - 28 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

15 - 16 µg/m³

Prognose-Planfall 2015

Stickstoffdioxid NO2

29 - 31 µg/m³

47 - 49 µg/m³

        

Feinstaub PM10

27 - 28 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

15 - 16 µg/m³

179

Nach der Tabelle 13 der Luftschadstoffuntersuchung vom August 2011 (S. 30) ergibt sich in Bezug auf eine mögliche Veränderung der Belastung mit den hier relevanten Luftschadstoffen durch das streitige Vorhaben im Jahresmittel folgendes Bild:

180

Untersuchungsfall

Luftschadstoff

Damaschkeplatz

Ernst-Reuter-Allee

Analyse 2007

Stickstoffdioxid NO2

44 - 46 µg/m³

47 - 49 µg/m³

        

Feinstaub PM10

27 - 28 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

17 - 18 µg/m³

19 - 20 µg/m³

Prognose-Nullfall 2025

Stickstoffdioxid NO2

25 - 26 µg/m³

29 - 33 µg/m³

        

Feinstaub PM10

24 - 25 µg/m³

27 - 29 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

14 - 15 µg/m³

15 µg/m³

Prognose-Planfall 2025

Stickstoffdioxid NO2

24 - 25 µg/m³

31 - 33 µg/m³

        

Feinstaub PM10

24 - 25 µg/m³

27 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

14 - 15 µg/m³

15 µg/m³

181

In der ergänzenden Luftschadstoffuntersuchung vom Dezember 2011, die die erhöhten Emissionen aufgrund der Längsneigungen der Tunnelausfahrten berücksichtigt, werden die zu erwartenden Luftschadstoffe wie folgt dargestellt (Tabelle 6, S. 15):

182

Untersuchungsfall

Luftschadstoff

Damaschkeplatz

Ernst-Reuter-Allee

Prognose-Planfall 2025 II

Stickstoffdioxid NO2

25 - 26 µg/m³

35 - 37 µg/m³

        

Feinstaub PM10

24 - 25 µg/m³

27 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

14 - 15 µg/m³

15 µg/m³

183

In der ergänzenden Luftschadstoffuntersuchung vom April 2012 (Beiakte Q), in der die Belastung für das prognostizierte Jahr der Fertigstellung 2018 unter Berücksichtigung der Verkehrszahlen 2015 ermittelt wurden, werden die zu erwartenden Luftschadstoffe wie folgt dargestellt (Tabelle 9, S. 22):

184

Untersuchungsfall

Luftschadstoff

Damaschkeplatz

Ernst-Reuter-Allee

Prognose-Nullfall 2018

Stickstoffdioxid NO2

28 - 30 µg/m³

39 - 41 µg/m³

        

Feinstaub PM10

24 - 25 µg/m³

28 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

16 µg/m³

Prognose-Planfall 2018

Stickstoffdioxid NO2

28 - 30 µg/m³

43 - 46 µg/m³

        

Feinstaub PM10

23 - 24 µg/m³

29 - 30 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

16 µg/m³

Prognose-Planfall 2018
mit Verkehrslenkenden Maßnahmen

Stickstoffdioxid NO2

28 - 30 µg/m³

34 - 37 µg/m³

        

Feinstaub PM10

23 - 24 µg/m³

26 - 27 µg/m³

        

Feinstaub PM2,5

15 - 16 µg/m³

16 µg/m³

185

Daraus wird ersichtlich, dass durch das Vorhaben zwar im Bereich der Messstation an der Ernst-Reuter-Allee eine Erhöhung der Immissionen im Prognose-Planfall 2025 II für Stickstoffdioxid NO2 um 5 bis 6 µg/m³ und für Feinstaub PM10 von maximal 1 µg/m³ und im Prognose-Planfall 2018 ohne verkehrslenkende Maßnahmen für Stickstoffdioxid NO2 um 4 bis 5 µg/m³ und für Feinstaub PM10 von maximal 1 µg/m³ zu erwarten ist, die Immissionsgesamtbelastung sich insgesamt aber nur geringfügig verändert. Dies erlaubt weiter den Schluss, dass unabhängig von den jeweils zugrunde gelegten Verkehrszahlen und möglichen verkehrslenkenden Maßnahmen das Vorhaben die Belastung mit Luftschadstoffen nur unwesentlich verändert.

186

  bb) Auch wenn die Verschlechterung bei der Belastung mit Luftschadstoffen (NO2) nicht mehr als geringfügig anzusehen sein sollte, würden die dargestellten Grenzwertüberschreitungen nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägungsentscheidung führen.

187

Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist auch bei einer Verschlechterung der Situation keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung des Straßenbauvorhabens, weil Grenzwertüberschreitungen nach dem System der Luftreinhalteplanung (vgl. § 47 BImSchG, § 27 der 39. BImSchV) unabhängig von den Immissionsquellen zu vermeiden sind. Zwar ist das Gebot der Konfliktbewältigung als Ausformung des Abwägungsgebots verletzt, wenn die Planfeststellungsbehörde das Vorhaben zulässt, obgleich absehbar ist, dass seine Verwirklichung die Möglichkeit ausschließt, die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung in einer mit der Funktion des Vorhabens zu vereinbarenden Weise zu sichern. Das ist insbesondere der Fall, wenn die von einer planfestgestellten Straße herrührenden Immissionen bereits für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte überschreiten. Von diesem Fall abgesehen geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Für die Annahme, dass dies nicht möglich ist, müssen deshalb besondere Umstände vorliegen (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 38, m.w.N. – Neubau der Bundesautobahn A 100; vgl. auch Urt. v. 23.02.2005 – 4 A 5.04 –, BVerwGE 123, 23 [28 f.], RdNr. 28, Neubau der Bundesautobahn A 72). Derartige Umstände können sich vor allem aus ungewöhnlichen örtlichen Gegebenheiten (zentrale Verkehrsknotenpunkte, starke Schadstoffvorbelastung durch eine Vielzahl von Emittenten) ergeben, die sich der Planfeststellungsbehörde auf der Grundlage des Anhörungsverfahrens, insbesondere der Beteiligung der zuständigen Fachbehörden, erschließen (BVerwG, Urt. v. 23.02.2005, a.a.O.). Gemessen daran genügt die Planung dem Gebot der Konfliktbewältigung.

188

Wie oben bereits dargelegt, ist eine Überschreitung der relevanten Grenzwerte der 39. BImSchV nur in Bezug auf Stickstoffdioxid (NO2) festzustellen. Der prognostizierte Wert liegt nach der letzten Luftschadstoffuntersuchung vom April 2012 nur im Prognose-Planfall 2018 und Prognose-Planfall 2015 mit 43 - 46 bzw. 44 - 46 µg/m³ über dem Grenzwert von 40 µg/m³. Der Gutachter hat in den jeweiligen Luftschadstoffuntersuchungen insbesondere darauf hingewiesen, dass sich die PM10- sowie PM2,5-Immissionen zum größten Teil aus der Hintergrundbelastung und bei PM10 zusätzlich aus den Emissionen aus Aufwirbelung und Abrieb, aber nicht aus den motorbedingten Emissionen (PM2,5-Anteil) zusammensetzten. Anders sehe dies bei Stickstoffdioxid (NO2) aus; in der Nähe des City Carrés resultiere die NO2-Konzentration zur Hälfte aus dem Verkehr.

189

Aus den Luftschadstoffuntersuchungen folgt, dass die von der Straße herrührenden NO2-Immissionen für sich genommen die maßgeblichen Grenzwerte nicht überschreiten. Die Vorbelastung mit Stickstoffdioxid (NO2) wurde für den Prognose-Planfall 2025 mit 20 µg/m³ und für den Prognose-Planfall 2018 mit 18 µg/m³ angegeben.

190

Es darf davon ausgegangen werden, dass sich die Einhaltung der Grenzwerte mit den Mitteln der Luftreinhalteplanung sichern lässt. Die Konfliktbewältigung kann auch darin bestehen, dass die Planfeststellungsbehörde die endgültige Problemlösung einem spezialisierten und verbindlichen, auf gesetzlichen Regelungen beruhenden Verfahren überlässt (BVerwG, Urt. v. 12.08.2009 – 9 A 64.07 –, BVerwGE 134, 308 [330], RdNr. 107). Dies bedeutet nicht, dass bereits im Planfeststellungsbeschluss konkrete Maßnahmen angeordnet werden müssen. Es genügt, wenn im Planfeststellungsbeschluss geeignete Maßnahmen genannt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 – a.a.O., RdNr. 39). Die Beklagte hat im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss in der Nebenbestimmung IV 6 a (S. 39) angeordnet, dass der Vorhabenträger vor Baubeginn der für die Luftreinhalteplanung zuständigen Behörde und der Planfeststellungsbehörde einen Maßnahmekatalog vorzulegen habe, in Folge dessen die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden. Dieser Maßnahmekatalog könne beispielsweise allgemeine Verkehrsbeschränkungen, verkehrslenkende Maßnahmen, Fahrbahnreinigungen, Durchsagen im Tunnel bei Stau zum Abschalten der Motoren, Geschwindigkeitsbegrenzungen und Maßnahmen bei Stau bzw. Umleitungen beinhalten. Es bestehen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass solche Maßnahmen mit der Funktion des Vorhabens nicht vereinbar oder untauglich sind. Darüber hinaus hat die Beklagte im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss dargelegt, dass das Vorhaben zwar noch nicht in dem am 02.08.2011 aufgestellten Luftreinhalteplan einbezogen worden sei, bei einer erneuten Überprüfung der Situation dieser aber entsprechend ergänzt werden müsse. Im Rahmen des bereits in Umsetzung befindlichen Luftreinhalteplans würden unterschiedliche Szenarien vorgeschlagen, die als konkrete Maßnahmen u.a. die Förderung des nicht motorisierten Verkehrs, den Erhalt eines leistungsfähigen ÖPNV bei einer Steigerung seiner Attraktivität sowie die Einrichtung einer Umweltzone ab dem 01.09.2011 enthielten. Als im Rahmen des vorgeschriebenen Maßnahmekatalogs zu prüfende Minderungsmaßnahmen kämen Geschwindigkeitsbegrenzung, Förderung alternativer Verkehrsmittel, Verbesserung des Verkehrsflusses, Fahrbahnreinigung, Reduzierung des Schwerlastverkehrsanteils, allgemeine Verkehrsbeschränkungen und verkehrslenkende Maßnahmen in Betracht. Der Umstand, dass das streitige Vorhaben noch nicht in den Luftreinhalteplan aufgenommen wurde, begründet nicht die Annahme, dass sich mit diesen Maßnahmen die Grenzwerte der 39. BImSchV nicht einhalten lassen. Die Geeignetheit von Maßnahmen der Luftreinhalteplanung liegt gerade dann nahe, wenn – wie hier – Bestandstrassen oder Straßen in bereits stark mit Luftschadstoffen belasteten Gebieten ausgebaut werden, weil für die Luftreinhalteplanung ein breites Spektrum vorhabenunabhängiger Maßnahmen zur Verfügung steht (z.B. allgemeine Verkehrsbeschränkungen; Auflagen für emittierende Anlagen; Planungsvorgaben), mit deren Hilfe Schadstoffbelastungen nicht nur reduziert, sondern auch kompensiert werden können (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.05.2004, a.a.O., S. 63 f., RdNr. 28 in Juris).

191

  cc) Die Luftschadstoffuntersuchungen wären zwar dann keine geeignete Entscheidungsgrundlage bei der Abwägung gewesen, wenn die Verkehrsprognose des Stadtplanungsamts der Beklagten, deren Ergebnisse in den Tabellen 5 bis 7 der Luftschadstoffuntersuchungen vom Juni 2010 und August 2011 sowie in den Tabellen 2 bis 4 der Untersuchung vom April 2012 dargestellt sind, keine geeignete Grundlage darstellen würden, um anhand der darin aufgeführten Verkehrszahlen den Schadstoffausstoß zu ermitteln. Dies lässt sich aber nicht feststellen.

192

Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; sie sind lediglich daraufhin zu überprüfen, ob sie methodisch einwandfrei erarbeitet worden sind, nicht auf unrealistischen Annahmen beruhen und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 21, m.w.N.). Eine gesetzliche Vorgabe, nach welchen Methoden eine Verkehrsprognose im Einzelnen zu erstellen ist, gibt es nicht; eine aktuelle Zählung ist nicht zwingend erforderlich, vielmehr kann die Verkehrsstärke auch nach den in der Straßenplanung gebräuchlichen Modell- und Trendprognosen bestimmt werden (BVerwG, Beschl. v. 15.03.2013 – 9 B 30.12 –, Juris, RdNr. 10, m.w.N.). Die angegriffene Verkehrsprognose genügt noch diesem Maßstab.

193

  (1) Die Beklagte hat dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Verfahren 2 K 98/12 bereits mit Datum vom 17.01.2012 Unterlagen zur Verfügung gestellt, in denen die Methodik der Erstellung der Verkehrsprognose 2025 erläutert wurde (vgl. S. 184 ff. der Beiakte O). In der Anlage (S. 186 ff. der Beiakte O) heißt es:

194

„Die bisher verwendete Prognose 2015-Matrix für den Individualverkehr besteht aus zwei Verkehrsnachfragematrizen:

195

einer PKW-Matrix und

196

einer LKW-Matrix,

197

welche im Zuge einer Verkehrsumlegung über die Software VISUM auf das Straßennetz entsprechend des Quell- und Zielverkehrsaufkommens je Verkehrszelle umgelegt werden. Mit dieser Umlegung wird der durchschnittliche Tagesverkehr (DTV) je Straßenabschnitt ermittelt. Die PKW-Matrix basiert auf einer Datengrundlage von 1996, welche 2004 durch ein an Hand der Befragung des Systems repräsentativer Verkehrsbefragungen (SrV) 2003 festgestelltes erhöhtes Verkehrsaufkommen im motorisierten Individualverkehr (MIV) kalibriert wurde. Die LKW-Matrix wurde im Zusammenhang mit der Einrichtung einer Umweltzone in Magdeburg 2007 für den Istfall 2007 auf Basis von Verkehrszählungen innerhalb des Stadtgebietes der Landeshauptstadt Magdeburg erstellt und daraus ableitend zum Jahreswechsel 2008/09 über die Verkehrsnachfrage-Methode für die Prognose 2015 ermittelt.

198

Eine Weiterqualifizierung dieser Prognose 2015 für den Zeithorizont 2025 wurde aufgrund der Beibehaltung einer gewissen Vergleichbarkeit zwischen den einzelnen Prognosehorizonten in einer entsprechenden Form vorgenommen, da die Prognose 2015 mit der Umlegung nur im DTV nicht mehr den heutigen differenzierten Anforderungen bezüglich immissionsrechtlicher, signaltechnischer und netzmodellmethodischer Belange entsprechen kann.

199

Abgeleitet aus diesen Gründen wurde für die Prognose 2025 angenommen, dass sich das Mobilitätsverhalten der Bürger nicht verändern wird und die Arbeits- sowie Einkaufsstandorte im Stadtgebiet im Wesentlichen beibehalten bleiben. Durch die differenzierte demografische Entwicklung in den einzelnen Verkehrszellen werden sich jedoch veränderte Verkehrsbeziehungen ergeben. Daher bildete die Bevölkerungsvorausschau des Amtes für Statistik für den Zeithorizont 2025 die Grundlage für die Prognose 2025, zumal die Vorausschau auf Basis der statistischen Bezirke und somit im Wesentlichen auf Basis der Verkehrszellen erstellt werden konnte. Hieraus erfolgte die Ermittlung der Quell- und Zielverkehrsaufkommen im Personenbinnenverkehr je Verkehrszelle. Das Verkehrsaufkommen des einstrahlenden Quell-Ziel-Verkehrs und des LKW-Verkehrs blieben hierbei unverändert.

200

Über VISUM werden die jeweiligen Quell- und Zielverkehrsanteile (Binnen-, Quelle-Ziel- und Außenverkehr) entsprechend auf das jeweilige Straßennetzmodell umgelegt. Es erfolgte zunächst eine Umlegung des Istfalls 2011 auf das derzeit vorhandene Straßennetz. Die Straßen im Netzmodell wurden entsprechend ihrer Verkehrsbedeutung und in Anlehnung an über Verkehrszählungen ermittelten Belegungen mit unterschiedlichen Streckenkennwerten bewertet.

201

Für den Prognose-NulIfall 2025 erfolgte eine Umlegung der Prognosematrizen 2025 auf das derzeit vorhandene Straßennetz, um somit die möglichen Entwicklungen des Kfz-Verkehrs (Zu- bzw. Abnahme des Kfz-Verkehrs) verdeutlichen zu können. Dazu sind die Streckenkennwerte nicht verändert worden. Bezogen auf das Bauvorhaben EÜ ERA sind die Verkehrseinschränkungen entlang der Ernst-Reuter-Allee zwischen Damaschkeplatz und Knoten ‚Weinarkade’ unverändert geblieben.“

202

Beigefügt waren eine Liste der Eingangsdaten im Personennahverkehr (Einwohner) 2011 und 2025 sowie eine Aufstellung des Quell- und Zielverkehrsaufkommens je Verkehrszelle im Istfall 2011 und im Prognosefall 2025, die vom Stadtplanungsamt der Beklagten unter Datum vom 04.07.2011 erstellt wurde (Unterlage 15.1, Ordner 6/6, sowie Bl. 317, 319 GA). Die Zahlen in den Tabelle 6 und 7 der Luftschadstoffuntersuchungen stimmen mit den Daten in der Aufstellung des Quell- und Zielverkehrsaufkommens (PKW-Verkehrsaufkommen [grün] und LKW-Verkehrsaufkommen [blau]) überein.

203

  (2) Die Beklagte hat die Ergebnisse der Verkehrsprognose anhand der „Methodik der Verkehrsmodellierung 2025“ vom 14.06.2013 näher erläutert.

204

Verwendet worden sei die Verkehrsplanungssoftware (...) der (...) Group, die den Standard in Deutschland darstelle. Die Software sei im Rahmen des Wartungsvertrages ständig aktualisiert worden. Das Verkehrsmodell, welches für das streitige Planfeststellungsverfahren zugrunde gelegt wurde, habe auf einer Vielzahl von Eingangsdaten basiert, die sich in drei Kategorien wie folgt zusammenfassen ließen:

205

1. Kategorie: Strukturdaten

206

Einwohner (Ist 2007 und Prognose 2015)

207

unterteilt nach verhaltenshomogenen Gruppen, verkehrszellenfein, 1996 und 2003

208

Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg

209

• Arbeitsplätze (Ist 2007 und Prognose 2015)

210

ermittelt über Nettoflächen der Betriebe und branchenorientiert sowie verkehrszellenfein 1996 und 2003

211

Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg (Flächennutzungsplan)

212

• Ausbildungsplätze (Ist 2007 und Prognose 2015)

213

unterteilt nach Kita, Schulen, Hochschule und Universität, 2003

214

Quelle: Amt für Statistik und Schulverwaltungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg

215

• Verkaufsraumflächen (Ist 2007 und Prognose 2015)

216

ermittelt über Netto-Verkaufsraumflächen und verkehrszellenfein 1996 und 2007 Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg (Märktekonzept)

217

• Besucher je Freizeiteinrichtungen (Ist 2007 und Prognose 2015)

218

ermittelt über durchschnittliche Besucherzahlen und verkehrszellenfein 2003 Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg

219

• Kordonbefragung Stadt-Umland-Beziehungen 1994 (Ist 2007 und Prognose 2015)

220

Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg

221

• LKW-Matrix für den Istfall 2007

222

verkehrszellenfein, auf Basis von Verkehrszählungen 2004 - 2006 im Stadtgebiet von Magdeburg

223

Quelle: Büro (…) im Auftrage des Landes Sachsen-Anhalt

224

• LKW-Matrix für die Prognose 2015

225

verkehrszellenfein, auf Basis des Istfalls 2007

226

Quelle: Büro (…) im Auftrage des Stadtplanungsamtes

227

2. Kategorie: Netzdaten

228

• Streckenkennwerte entsprechend der verkehrlichen Bedeutung, der Kfz-Kapazität [Kfz/d], der Anzahl der Kfz-Spuren je Richtung und der zulässigen Höchstgeschwindigkeit [km/h]

229

• Knotenkennwerte (-typen), unterteilt nach LSA-Knoten und ungeregelten Knoten (Haupt- und Nebenstraßennetz, gleichrangige Knoten)

230

• Abbiegekenndaten

231

Quelle: (...) Visum und Stadtplanungsamt

232

(Verkehrliches Leitbild 1993 bzw. Beiplan des Flächennutzungsplanes 2000)

233

• Gliederung des Stadtgebietes nach Statistischen Bezirken

234

Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg, 1996 und 2003

235

3. Kategorie: Verhaltensdaten

236

• spezifisches Verkehrsaufkommen je Person und Verkehrsart (Modal Split)

237

• Wegeketten je Person und Verkehrsart

238

Quelle: (...) Visum und Technische Universität D. (für SrV-Daten 1994, 2003 und 2008)

239

Das Verkehrsmodell habe im Jahr 2007 242 Verkehrszellen umfasst, davon seien 223 städtische Verkehrszellen dargestellt, und 19 hätten sich in den unmittelbaren Nahbereich des Umlandes erstreckt. Die gegebenen Verflechtungen des Gebiets der Beklagten mit dem Umland seien über die Ergebnisse der Kordonbefragung ermittelt worden. An allen Zufahrtstraßen sei nach dem Woher, dem Wohin und dem Zweck gefragt worden. Bezogen auf das Gebiet der Beklagten habe die Ortsangabe möglichst stadtteilfein, auf das nähere Umland gemeindefein und außerhalb des Umlandes kreisfein sein sollen. Der Quelle-Ziel- und der Durchgangsverkehr sei damit bezogen auf Magdeburg erfasst worden; so genannte Außenverkehre seien dagegen nicht erfasst und deshalb auch nicht Bestandteil des Netzmodells der Landeshauptstadt Magdeburg gewesen.

240

Im Stadtgebiet hätten die Verkehrszellen im Wesentlichen den statistischen Bezirken des Amtes für Statistik entsprochen. Bei der Gliederung des Stadtgebietes nach statistischen Bezirken habe die überwiegende Nutzungsart (Wohn-, Misch-, Gewerbegebiete, Großeinkaufmärkte oder großräumige Freiflächen) je statistischen Bezirkes im Vordergrund gestanden. Einige dieser statistischen Bezirke seien jedoch aufgrund der verkehrlichen Struktur für eine Verkehrszelle zu groß gewesen und seien daher in weitere Verkehrszellen unterteilt worden, wie z.B. alle statistischen Bezirke der Altstadt, von Neu Olvenstedt und Neustädter Feld. Darüber hinaus seien statistische Bezirke mit ausschließlich gewerblicher Nutzung wie z.B. Gewerbegebiet Nord, Sülzegrund und Beyendorfer Grund aus gleichem Grund in mehrere Verkehrszellen unterteilt worden. Die teilweise nochmalige Unterteilung einiger statistischer Bezirke sei notwendig geworden, um eine realitätsnahe Widerspiegelung der tatsächlich ermittelten Verkehrsbelastungen einiger Hauptnetzstraßen in diesen statistischen Bezirken zu ermöglichen. Neben den Angaben aus Statistiken des Amtes für Statistik seien Daten aus dem Flächennutzungsplan sowie aus dem Märktekonzept der Landeshauptstadt Magdeburg verkehrszellenfein abgeleitet und eingebaut worden. Das modellierte Straßennetz habe alle Hauptverkehrs- und Sammelstraßen sowie ausgewählte Anliegerstraßen erfasst. Sie seien entsprechend ihrer verkehrlichen Bedeutung (anbaufreie Strecken- bzw. planfreie Knoten, überörtliche, regionale und städtische Verbindungsfunktion u.a.) und ihres Ausbauzustandes (straßenbegleitendes Parken, Straßenbahn in Fahrbahnniveau, Häufigkeit einmündender Anliegerstraßen u.a.), ebenso auch die Knotenpunkte nach ihrer Funktion (LSA-geregelte, vorfahrtsgeregelte, gleichrangige Knoten, Bahnübergänge, Kreisverkehre) bewertet worden.

241

Dem Verkehrsmodell hätten personenbezogene Verhaltensdaten zugrunde gelegen, die mit den Erkenntnissen und Kennwerten aus repräsentativen empirischen Untersuchungen – System repräsentativer Verkehrsbefragung, TU D. (SrV) – entsprechend abgeglichen worden seien. Außerdem hätten diese Erhebungen Anhaltspunkte für die Überprüfung des Modells gebildet (z.B. Fahrtweitenverteilung, unterschiedlicher Modal Split [Verteilung des Transportaufkommens auf verschiedene Verkehrsmittel] in Abhängigkeit von der Länge des zurückgelegten Weges).

242

Die Verkehrsnachfragematrix für den Kfz-Verkehr sei 1996 über VISEM ermittelt worden. Im Jahr 2003 sei im Zuge der Erarbeitung des ÖPNV-Konzeptes eine weitere Verkehrsnachfragematrix erstellt worden, wobei in der weiter vertiefenden Kalibrierung der Schwerpunkt im ÖV-Modell gelegen habe. Das ÖV-Modell sei durch die (...) AG Berlin erstellt und anhand der ÖPNV-Erhebung kalibriert worden. Eine unmittelbare Verknüpfung der beiden Verkehrsnetze (IV-Modell und ÖV-Modell) habe aufgrund unterschiedlicher Bezugskennwerte nicht erfolgreich umgesetzt werden können. Jedoch sei ein Abgleich der beiden Nachfragematrizen im Kfz-Verkehr (1996 und 2003) erfolgt. Im Rahmen der Fortschreibung des Nahverkehrsplanes sei 2009 durch den Auftragnehmer (...) GmbH eine Aktualisierung und Kalibrierung des Istfalls im ÖV-Modell anhand der Daten aus der Verkehrserhebung im Vorfeld der Gründung des marego-Verkehrsverbundes 2005 erfolgt. Die Prognose im ÖV-Modell für den Planungshorizont 2015 sei durch den Auftragnehmer unter Berücksichtigung veränderter Linienführungen von Bus und Straßenbahn gemäß dem vorgesehenen Umsetzungsstand entsprechend erarbeitet worden. Da mittelfristig von einer stabilen Bevölkerungsentwicklung bis 2015 habe ausgegangen werden können, sei die Verkehrsnachfrage des lst-Zustandes des ÖV-Modells in die Prognose 2015 eingegangen.

243

Die LKW-Matrix für den Istfall 2007 im IV-Modell sei vom Büro (…) im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt im Zuge von Untersuchungen zur Einrichtung einer Umweltzone in Magdeburg erstellt und der Beklagten zur weiteren Nutzung bereitgestellt worden. Auf Basis dieser Daten sei Ende 2008 / Anfang 2009 eine LKW-Matrix für die Prognose 2015 abgeleitet worden. Grundlage hierfür sei die vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) herausgegebene „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025 [ITB/ BVU 2007]“ gewesen.

244

In das Verkehrsmodell des Kfz-Verkehrs seien folgende Netzmodelle und Matrizen eingepflegt worden:

245

• IV-Netzmodell für den Istfall 2007

246

• IV-Netzmodell für die Prognose 2015

247

• Nachfragematrix PKW-Verkehr für den Istfall 2007

248

• Nachfragematrix PKW-Verkehr für die Prognose 2015

249

• Nachfragematrix LKW-Verkehr für den Istfall 2007

250

• Nachfragematrix LKW-Verkehr für die Prognose 2015.

251

Die Kalibrierung des IV-Netzmodells sei jährlich punktuell anhand von Verkehrszählungen erfolgt. Ebenfalls eingearbeitet worden seien Verkehrsfreigaben von Verkehrsanlagen und verkehrsorganisatorische Veränderungen (veränderte Hauptstraßenführungen, Anpassung von LSA-Programmen, Geschwindigkeiten etc.). Sei das Verkehrsmodell im Istfall in der Lage gewesen, das Verkehrsgeschehen im Ist-Zustand realitätsnah abzubilden (Abgleich mit Fahrtweitenverteilungen, entfernungsabhängigem Modal Split und Daten aus den laufenden Verkehrszählungen), so habe es als kalibriert gegolten und die Grundlage für die Verkehrsprognose 2015 dargestellt.

252

Das kalibrierte IV-Netzmodell im Istfall sei um die nach damaligem Kenntnisstand zu erwartenden bzw. gesicherten Maßnahmen laut des verkehrlichen Leitbildes und des Flächennutzungsplans ergänzt worden. Unter Beachtung dieser Ergänzungen stelle sich das für 2015 prognostizierte IV-Netz wie folgt dar:

253

• Komplettierung des Knotens Magdeburger Ring / Brenneckestraße

254

• Komplettierung des Knotens Magdeburger Ring / Lemsdorfer Weg

255

• Verlängerung / Durchbindung der Grabower Straße, der Burger Straße und der Straße „Am Hansehafen“ im Gewerbegebiet „Rothensee“ einschließlich einer gewerblichen Ansiedlung in diesem Gebiet

256

• Neubau der Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee (EÜ ERA)

257

• Ausbau der Berliner Chaussee (B 1) als vierstreifige Straße.

258

Im Rahmen des streitigen Planfeststellungsverfahrens sei Ende 2010 / Anfang 2011 ersichtlich geworden, dass der Prognosehorizont 2015 in Bezug zum absehbaren Fertigstellungstermin des Bauvorhabens nicht mehr ausgereicht habe. Daher sei vom Vorhabenträger eine Verkehrsprognose 2025 angefordert worden. Die Ergebnisse dieser Verkehrsprognose sollten Bestandteil des streitigen  Planfeststellungsverfahrens werden.

259

Für die Weiterqualifizierung des bisherigen Netzmodells für den Zeithorizont 2025 seien folgende Eingangsdaten in Anlehnung an die drei Kategorien erfasst und entsprechend eingepflegt worden:

260

1. Kategorie: Strukturdaten

261

• Einwohner (Ist 2011 und Prognose 2025)

262

unterteilt nach verhaltenshomogenen Gruppen, verkehrszellenfein

263

Quelle: Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg, 2010

264

2. Kategorie: Netzdaten

265

• Übernahme der Netzdaten (Ist 2007 und Prognose 2025) und Aktualisierung dieser Daten auf dem Stand 2011 durch Einfügen weiterer Widerstände im Netz (LSA-geregelte Straßenquerungen der Straßenbahn, Fußgänger-LSA und Bahnübergänge)

266

• Erhöhung der Anzahl städtischer Verkehrszellen von 223 auf 234 Verkehrszellen (Ist 2007 und Prognose 2025) durch Aggregieren bestimmter vorhandener Verkehrszellen, wie z.B. in den Stadtteilen Neue Neustadt, Neustädter See, Leipziger Straße, Hopfengarten, Buckau und Salbke. Die Anzahl der Verkehrszellen im Umland blieb mit 19 Verkehrszellen unverändert.

267

Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg, 2011

268

3. Kategorie: Verhaltensdaten

269

• Beibehaltung der Verhaltensdaten je Verkehrszelle (Modal Split, Wegeketten je Person und Verkehrsart)

270

Quelle: Stadtplanungsamt der Landeshauptstadt Magdeburg, 2011.

271

Weitere aktuelle verkehrszellenfeine Daten zur Arbeitsplatzverteilung, zu Verkaufsraumflächen, zu Freizeiteinrichtungen bzw. zur städtebaulichen Entwicklung sowohl für den Istfall 2011 als auch für die Prognose 2025 seien wie folgt in die Verkehrsprognose 2025 eingeflossen:

272

> Keine Ausweisung neuer Wohnbaugebiete im Außenbereich. Vielmehr sieht die Überarbeitung des Flächennutzungsplanes vor, im ostelbischen Bereich vormals im Flächennutzungsplan ausgewiesene Wohngebiete herauszunehmen. Am Stadtrand sollen allenfalls Arrondierungsflächen noch für Wohngebiete zur Verfügung stehen.

273

Innerstädtische Wohnbauprojekte werden auch in Bereichen ausgewiesen, auf denen vormals ein Rückbau erfolgt ist. Beispiele hierfür sind u.a. die Bereiche Rennebogen, Düppler Grund und Bruno-Krayl-Ring. Mithin findet hier lediglich ein Austausch von Wohnformen statt. Dies führt zwar zu Veränderungen der Anzahl der dort Wohnenden, gleichwohl nicht zu grundsätzlichen neuen Ausrichtungen.

274

> Beibehaltung des gegenwärtigen Status der Flächen von Industrie- und Gewerbegebieten. Der Status des Jahres 2006 hat fortzugelten, wonach keine neuen Industrie- und Gewerbegebiete ausgewiesen werden sollen, sofern diese nicht vollständig besiedelt sind. Das folgt aus Ziff. 4.9 des Regionalen Entwicklungsplans der Region Magdeburg. Wesentliche Zuwächse im Wirtschaftsverkehr ergeben sich vor allem im Norden der Stadt aus der Entwicklung des Hansehafens und des Industrie- und Logistikzentrums. Die übrigen Industrie- und Gewerbestandorte verbleiben mit Ausnahme des Bereichs SKET / Freie Straße

275

im vorhandenen Bestand.

276

> Beibehaltung des gegenwärtigen Status der räumlichen Verteilung der Einkaufs- und Freizeitstandorte. Die räumliche Entwicklung im Einzelhandel wurde mit der Erweiterung des ECE-Standortes „Allee Center“ im Jahr 2006 abgeschlossen. Auf der Grundlage des bestehenden Märktekonzeptes ist eine Ausweitung des Einzelhandels nur in begrenztem Umfang möglich, da die Landeshauptstadt Magdeburg mit 2,5 m² Verkaufsfläche je Einwohner bereits einen sehr hohen Spitzenwert innehat. Auch die beiden peripheren Sondergebiete „Flora-Park“ und „Börde-Park“ sind in ihrer Entwicklung weitestgehend abgeschlossen, so dass hier insgesamt von einem Bestand auszugehen ist.

277

> Berücksichtigung der Entwicklung des spezifischen Verkehrsaufkommens im MIV von 1,65 Fa/P+d (2003) auf 1,45 Fa/P+d (2008).

278

In Auswertung dieser Ausgangslage sei festgehalten worden, dass die für die Prognose 2015 getroffenen Annahmen zu den Struktur- und Netzdaten mit Ausnahme der Einwohnerentwicklung auch für die Verkehrsprognose 2025 anzuwenden seien. Für die Einwohnerentwicklung sei die vom Amt für Statistik der Landeshauptstadt Magdeburg erstellte Bevölkerungsvorausschau bis 2025 herangezogen worden. Die Beibehaltung der Verkehrszellen entsprechend der überwiegenden Nutzungsart (Wohn-, Misch-, Gewerbegebiete, Großeinkaufmärkte oder großräumige Freiflächen) und der Netzstruktur (Straßennetz) habe diese Anpassung erleichtert und ermögliche eine Vergleichbarkeit zum Istfall 2007 bzw. zur Prognose 2015.

279

Grundlage für die Bevölkerungsvorausschau habe die 5. Regionalisierte Bevölkerungsprognose des Statistischen Landesamtes Sachsen-Anhalt gebildet. Aufbauend auf dieser stadtgenauen Prognose sei erstmals mittels eines Trendszenarios die Bevölkerungsentwicklung verkehrszellenfein innerhalb des Stadtgebietes erstellt worden, dessen Grundlage die Wanderungsbewegungen, die Geburten- und Sterbeentwicklungen je statistischem Bezirk der letzten fünf Jahre gewesen seien. Die in der Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen herausgearbeiteten Entwicklungen im Personen- und im Straßengüterverkehr seien berücksichtigt worden, wenn diese in einem direkten Zusammenhang zu Magdeburg gestanden hätten. Des Weiteren seien einige statistische Bezirke nochmals unterteilt worden, um somit eine realitätsnähere Widerspiegelung zu den tatsächlich ermittelten Verkehrsbelastungen einiger Haupt- netz- und wichtiger Durchgangsstraßen im Nebennetz in diesen statistischen Bezirken zu ermöglichen. Das bisher modellierte Straßennetz sei im Wesentlichen übernommen und durch Einfügen von Widerständen weiter verfeinert worden. Diese Verfeinerungen seien sowohl jeweils im Istfall als auch im Prognosenetz entsprechend berücksichtigt. Ausgehend vom gegenwärtigen Kenntnisstand zur städtebaulichen und verkehrlichen Entwicklung in der Landeshauptstadt Magdeburg bis 2025 sei das prognostizierte IV-Netz wie folgt erweitert worden:

280

• Neubau der Erschließungsstraßen im SKET-Areal „Freie Straße“ einschließlich einer gewerblichen Ansiedlung in diesem Gebiet

281

• Neubau der Elbbrücken des verlängerten Strombrückenzuges.

282

Ausgehend von den Ergebnissen der SrV 2008 zum Modal Split habe zum damaligen Zeitpunkt keine Reduzierung aller Kfz-Fahrten im Magdeburger Binnenverkehr für den Prognosehorizont 2025 abgeleitet werden können. Der Anteil des Motorisierten Individualverkehrs je Person und Tag (MIV) sei von 1991 bis 2003 stetig angestiegen und habe 2008 einen leichten Rückgang aufgewiesen. Die Summe aller Kfz-Fahrten im Magdeburger Binnenverkehr sei in diesem Zeitraum wegen des Rückganges der Einwohnerzahl dagegen konstant geblieben. Aus dem bisher einmaligen Rückgang des MIV-Anteils habe nach damaligem Kenntnisstand kein Rückschluss auf eine Trendwende im Verkehrsverhalten der Magdeburger Bürger abgeleitet werden können. Daher habe man angenommen, dass das Verkehrsverhalten der Bürger bis 2025 unverändert bleiben würde.

283

Da die Einteilung der Verkehrszellen im Stadtgebiet im Laufe der Zeit immer noch als homogen bezeichnet werden könne, seien für die Ermittlung der Quell- und Zielverkehre nur die Verkehrszellen innerhalb der Stadt herangezogen worden, die eine überwiegende Nutzungsart des Wohnens aufwiesen. Die Ermittlung dieser Verkehre im personengebundenen Binnenverkehr sei in Anlehnung an die Entwicklung der Bevölkerungsvorausschau und unter Beachtung der Homogenität in der Nutzungsart der jeweiligen Verkehrszellen erfolgt. Eine Zunahme der Bevölkerung je Verkehrszelle habe auch eine anteilige Zunahme der Quell- und Zielverkehre je Verkehrszelle innerhalb der Stadt bedeutet. Außerhalb der Stadt liegende Verkehrszellen sowie die fahrzeugbezogenen LKW-Matrizen seien unverändert geblieben.

284

Zum Zeitpunkt der Erstellung des Verkehrsmodells der Beklagten im Jahr 1996 habe es keine Bundesautobahn A 14 gegeben. Der damalige Quelle-Ziel- und der Durchgangsverkehr hätten sich auf die damals nach Magdeburg radial zufließenden Bundes-, Landes- und Gemeindestraßen orientiert. Über die 1994 durchgeführte Kordonbefragung an allen Radialstraßen (woher, wohin und zu welchem Zweck) habe ein hinreichend genaues Abbild dieser Verkehre ermittelt werden können. Mit der Eröffnung der BAB A 14 im Jahr 2000 habe eine Verkehrsverlagerung aus dem Stadtgebiet auf diese neue Trasse eingesetzt. Sie habe vor allem den regionalen Quelle-Ziel- und überörtlichen Durchgangsverkehr umfasst. Durch diese Verkehrsverlagerung auf die BAB A 14 seien im Zuge des Magdeburger Ringes sehr große Kapazitäten freigesetzt worden, die wiederum durch den Binnenverkehr hätten besetzt werden können. Dies zeigten einerseits die weiterhin hohen Verkehrsbelastungen auf dem Magdeburger Ring, aber auch die flächenhafte Verkehrsentlastung des Straßenhauptnetzes im Stadtgebiet. In der Folgezeit sei bis 2007 zwar ein deutlich geringeres Maß an Verkehrsverlagerungen festzustellen. Vor allem im Zuge der BAB A 14, des Magdeburger Ringes und der B 1 hätten weitere Verkehrszunahmen und im übrigen Stadtgebiet demgegenüber flächenhafte Verkehrsentlastungen realisiert werden können. Im Rahmen der ständigen Aktualisierung der Istfälle hätten diese Entwicklungen hinreichend genau widergespiegelt werden können. Es sei auch ersichtlich geworden, dass sich die Istfälle 1996 bis 2007 bezüglich der Bündelung der Verkehrsströme auf die Hauptverkehrsstraßen und der flächenhaften Verkehrsentlastung des übrigen Netzes immer mehr der Prognose 2015 näherten. Das im Rahmen dieser Aktualisierung kalibrierte Kfz-Verkehrsmodell habe somit eine hinreichend genaue Grundlage für die Verkehrsprognose 2015 gebildet, welche somit ständig dem Baufortschritt der Verkehrsanlagen und der zwischenzeitlich realisierten Ansiedlungen von Wohn- und Gewerbegebieten sowie großflächigen Einkaufsmärkten angepasst worden sei.

285

Auch nach 2007 sei das Verkehrsmodell im Istfall und in der Prognose 2015 entsprechend den zuvor genannten Rahmenbedingungen projektbezogen weiterentwickelt worden. Das Kfz-Verkehrsmodell im Istfall habe somit hinreichend genau die erfassten Verkehrsbelastungen im Straßenhauptnetz der Stadt widergespiegelt und habe daher als Grundlage für eine Verkehrsprognose 2025 für die Landeshauptstadt Magdeburg herangezogen werden können.

286

Im Rahmen der Erstellung der Verkehrsprognose 2025 sei zunächst voranzustellen gewesen, dass ein unmittelbares Zusammenfügen des städtischen Verkehrsmodells mit dem Verkehrsmodell des Landes Sachsen-Anhalt aufgrund der verschiedenartigen Bezugskennwerte nicht möglich gewesen sei. Die im Landesverkehrswegeplan von Sachsen-Anhalt enthaltenen geplanten Verkehrsbauvorhaben im Umland von Magdeburg, wie z.B. die Nord-Verlängerung der BAB A 14, einschließlich der Neu-Anbindung der B 71n an die BAB A 14; die Südumfahrung von Schönebeck im Zuge der B 246a, seien der Beklagten der Lage nach bekannt. Auswirkungen dieser Baumaßnahmen auf den innerstädtischen Verkehr der Landeshauptstadt Magdeburg hätten nicht unmittelbar abgeleitet werden können. Mit der Nord-Verlängerung der BAB A 14 werde bspw. eine Entflechtung der Verkehre auf der B 189 zwischen Stendal und Magdeburg sowie auf der B 71 zwischen Haldensleben und Magdeburg dahingehend einhergehen, dass zukünftig zwei Trassen zwischen Magdeburg und Stendal bzw. Haldensleben zur Verfügung stehen werden. Weiträumige überörtliche Verkehre würden somit eher die A 14 und der Quelle-Ziel-Verkehr würde im Nahbereich von Magdeburg eher die B 189 bzw. B 71 nutzen.

287

Aus verkehrsplanerischer Sicht sei die Annahme getroffen worden, dass die aus der baulichen Umsetzung dieser Maßnahmen resultierenden verkehrlichen Auswirkungen in besonderem Maße die Verkehre entlang der neu angelegten Trassen außerhalb von Magdeburg betreffen. Denn die BAB A 14 führe schon heute längs am Stadtgebiet von Magdeburg im Norden bis nach Dahlenwarsleben vorbei. Die Verkehre würden einerseits über die BAB A 14 – wie schon jetzt – tangential an Magdeburg vorbeifließen und andererseits würde der Quelle-Ziel-Verkehr in Höhe der Stadtgrenze wieder über bereits bestehende Trassen nach und von Magdeburg fließen. Diese Quelle-Ziel-Verkehre seien somit in die Netzmodellierung entsprechend eingeflossen.

288

Des Weiteren hätten konkrete, auf die Landeshauptstadt Magdeburg ableitbare Informationen zum zeitlichen Bauablauf der Nord-Verlängerung der BAB A 14 sowie zu Zwischenzuständen bei abschnittsweisen Verkehrsfreigaben der BAB A 14 weder 2007 noch 2011 zur Verfügung gestanden. Zum Zeitpunkt der Modellierung habe man daher davon ausgehen können, dass die vorrangig in der Nord-Süd-Relation ausgerichteten Verkehre der BAB A 14 keinen mess- bzw. modellierbaren Einfluss auf die vorrangig städtisch orientierten Ost-West-Verkehre entlang der Ernst-Reuter-Allee ausüben würden. Ebenso sei ersichtlich geworden, dass aus den im Rahmen der „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ und der „Verkehrlichen Überprüfung der Straßenbauprojekte im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2004“ erstellten Szenarien keine unmittelbare Übernahme der für die Landeshauptstadt Magdeburg relevanten Daten ableitbar gewesen sei.

289

In Auswertung der Konzeptionen zur Stadtentwicklung (Flächennutzungsplan, Verkehrliches Leitbild, Märktekonzept, Stadtumbaukonzept, Nahverkehrskonzeption u.a.) könne zusammengefasst werden, dass die bisher verankerten Ziele der Stadtentwicklung auch über das Jahr 2015 im Wesentlichen weiter verfolgt werden.

290

Schwerpunkte hierfür lägen somit:

291

> in der weiteren Verdichtung innenstadtnaher Wohnbereiche wie z.B. in der Alten und Neuen Neustadt, in Brückfeld, in Cracau, in Buckau, in Sudenburg und in Stadtfeld

292

> in der weiteren Ansiedlung von Industrie und Gewerbe in den Gewerbegebieten Nord, Sülzegrund und Beyendorfer Grund sowie in derzeit brachliegenden Industriebrachen, wie z.B. „SKET-Areal“

293

> in der Beibehaltung der bisher geschaffenen großflächigen Einkaufsmärkte „Am Pfahlberg“, Florapark“ und Bördepark sowie des Einkaufsbereiches Ernst-Reuter-Allee / Breiter Weg

294

> in der Aufrechthaltung der Universitäts- und Hochschulstandorte in der Innenstadt und im Herrenkrug.

295

Neben diesen Schwerpunkten der Stadtentwicklung habe die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung in der Landeshauptstadt Magdeburg und im näheren Umland der Landeshauptstadt einen erheblichen Einfluss gehabt. Nach Angaben des Statistischen Landesamtes des Landes Sachsen-Anhalt sei eine Bevölkerungsentwicklung von 2011 auf 2025 landesweit von -15,8 %‚ in den Landkreisen Börde von -16,3 %‚ Salzlandkreis von -20,1 % und Jerichower Land von -18,9 % sowie stadtfein für die Landeshauptstadt Magdeburg von -2,3 % zu erwarten. Während landesweit und in den drei Landkreisen ein stetiger Rückgang prognostiziert worden sei, habe die Bevölkerung der Landeshauptstadt bis 2015 leicht auf 232.500 Einwohner (EW) ansteigen sollen, bis 2020 leicht auf 230.700 EW zurückgehen und ab 2020 bis 2025 auf 225.600 EW etwas stärker abnehmen sollen. Auf dieser Basis habe 2011 das Amt für Statistik der Beklagten verkehrszellenfein die Bevölkerungsvorausschau erstellt. Unter Beachtung der im Trendszenario fortgeschriebenen Eckpunkte (Geburtenrate, Sterberate, Wanderungssaldo zwischen den statistischen Bezirken u.a.) könne verkehrszellenfein eine Entwicklung eintreten, bei der im innenstadtnahen Bereich der Stadt die Einwohnerzahl sich erhöhe und in einigen sich in Randlage befindlichen Stadtteilen die Einwohnerzahl sehr deutlich abnehmen werde. Die Bevölkerungsvorausschau sei auf Basis der Bevölkerung mit Hauptwohnsitz erfolgt. Somit sei bei der Ermittlung der Bevölkerungsvorausschau unterstellt worden, dass die Anteile der Personen mit Zweitwohnsitz in den jeweiligen Stadtteilen von derzeit 2,2 % aller wohnberechtigten Einwohner unverändert bleiben werden und damit die Ungenauigkeit in der Ermittlung der Quelle- und Ziel-Verkehre je Verkehrszelle nur marginal beeinflussen. Die Entwicklung entspreche damit im Wesentlichen der städtebaulichen Zielstellung entsprechen – der weiteren Verdichtung der inneren Stadtteile des sogenannten 1. Rings sowie des Stadtzentrums. Durch diese deutlich differenzierten Strukturänderungen in den einzelnen Verkehrszellen könnten sich ebenso deutlich veränderte Verkehrsbeziehungen ergeben. Die Umlegung der mit diesen Annahmen erstellten IV-Nachfragematrix 2025 auf das vorhandene Straßennetz (Prognose-NuIlfall) und auf das geplante Verkehrsnetz 2025 (Prognose-Planfall) habe deutlich gemacht, dass es infolge der o.g. Entwicklung zu einem leichten Aufwuchs der Verkehrsbelastung auf einigen innenstadtnahen Hauptverkehrsstraßen kommen könne. Mit diesem Aufwuchs würde die Leistungsfähigkeit des Hauptverkehrsstraßennetzes der Stadt nicht beeinträchtigt werden. Es würde damit kein Verdrängen in das Straßennebennetz stattfinden. Die in die Prognose 2025 einbezogenen Verkehrsbaumaßnahmen dienten u.a. der weiteren Bündelung des Kfz-Verkehrs auf das Hauptverkehrsstraßennetz. In Bezug auf die beiden anstehenden Großvorhaben in der Innenstadt – Eisenbahnüberführung Ernst-Reuter-Allee und Neubau der Elbbrücken – seien keine Verlagerungen des MIV modellseitig erkennbar geworden.

296

  (3.) Unerheblich ist, ob eine schlüssige Verkehrsprognose bereits Gegenstand von Planfeststellungsunterlagen war. Zwar lässt sich allein anhand der in den vorliegenden Planfeststellungsunterlagen enthaltenen Angaben nicht nachvollziehen, wie das Stadtplanungsamt der Beklagten zu den in der Verkehrsprognose dargestellten Ergebnissen gelangte. Es wird im Wesentlichen nur das Ergebnis der Auswertung mitgeteilt. Jedoch führt allein eine unzureichende Dokumentation der Ermittlung des prognostizierten Verkehrsaufkommens nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation der zugrunde liegenden Untersuchungen entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 29).

297

  (4.) Auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin vorgelegten Stellungnahme des IVV vom August 2013 sind methodische Fehler oder unrealistische Annahmen bei der Erstellung der Verkehrsprognose nicht erkennbar.

298

  (4.1.) Insbesondere kann nicht davon ausgegangen werden, dass die angenommenen Verkehrszahlen bereits deswegen verfehlt sind, weil ein erheblicher Anstieg des LKW-Aufkommens zu erwarten wäre, der in den Belastungsdaten, die insbesondere den Immissionsgutachten zugrunde liegen, nicht berücksichtigt wurde.

299

Solange geeignete projektspezifische Prognosen des LKW-Anteils fehlen, kann zur Berechnung von LKW-Anteilen auf die Tabelle A in Anlage 1 zur 16. BImSchV zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 28). Die Tabelle A der Anlage 1 zur 16. BImSchV geht davon aus, dass bei Gemeindestraßen von einem Anteil für LKWs mit über 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht von tagsüber 10 % und nachts 3 % zu rechnen ist. Unter Anwendung eines von der Bundesanstalt für Straßenwesen (BASt) genannten Umrechnungsfaktors von 1,17 (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 30) läge der LKW-Anteil > 3,5 t nachts bei 2,56 % und tags bei ca. 8,55 %, durchschnittlich also bei 5,56 %.

300

Die Beklagte hat indes den LKW-Anteil projektbezogen ermittelt, so dass nicht auf die Tabelle A in Anlage 1 zur 16. BImSchV zurückgegriffen werden muss.

301

Die Möglichkeit, bestimmte Werte auf der Grundlage geeigneter projektbezogener Untersuchungsergebnisse heranzuziehen, soll – wie die verwerteten Daten, Tabellen und Korrekturwerte der Anlage 1 zu § 3 der 16. BImSchV – Erfahrungswissen nutzbar machen. Daher ist es erforderlich, aber auch ausreichend, entsprechende Erkenntnisse empirisch (auf Erfahrung beruhend) zu ermitteln, auszuwerten und in wissenschaftlich korrekter Weise Schlussfolgerungen für die zu beurteilende Situation zu ziehen. Dagegen muss das erarbeitete Erfahrungswissen nicht zugleich mathematisch zwingende Schlussfolgerungen erlauben (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 – 4 A 13.99 –, NVwZ 2001, 1154 [1157], RdNr. 70 in Juris).

302

Die Beklagte hat für die Ermittlung der zu erwartenden LKW-Anteile als wesentliche Grundlage Erfahrungswissen aus der Nutzung der bereits bestehenden und befahrenen Straße herangezogen. Sie hat insoweit auf eine LKW-Matrix für den Istfall 2007 im IV-Modell zurückgegriffen, die vom Büro (...) im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt im Zuge von Untersuchungen zur Einrichtung einer Umweltzone in Magdeburg auf der Basis von Verkehrszählungen innerhalb des Stadtgebietes erstellt worden war. Der LKW-Anteil betrug für die Analyse 2007 im streitigen Abschnitt der Ernst-Reuter-Allee zwischen 0,8 und 1,8 % und durchschnittlich ca. 1,5 % (vgl. Tabelle 5 der Luftschadstoffuntersuchung, S. 16). Nach der „Datenzusammenstellung und Erläuterung zu den Anforderungen der (...) Plan Berlin EÜ Ernst-Reuter-Allee, Bewertung der Umweltauswirkungen gemäß § 12 UVPG“ vom 24.07.2008 beinhaltete der Istfall 2007 sowohl die Verkehrsbelastung im Kfz-Verkehr als auch anteilig den LKW-Verkehr über 24 Sunden (DTV). Die Prognosen beinhalteten dagegen die Verkehrsbelastung nur im Kfz-Verkehr. Eine Unterteilung des Kfz-Verkehrs in LKW- und übrigen Kfz-Verkehr habe nicht vorgenommen werden können, weil eine Unterscheidung zwischen Kfz- und LKW-Verkehr nach dem Netzmodell VISUM nicht vorhanden sei.

303

Für den Null- und Planfall der Prognosen wurden deshalb auf der Grundlage der vom Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) herausgegebenen „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ der vom 14.11.2007 (http://www.dlr.de/cs/Portaldata/10/Resources/dokumente/daten_berichte/FE_96_857_2005_Verflechtungsprognose_2025_Gesamtbericht_20071114.pdf) die LKW-Anteile ermittelt. Nach dieser – wissenschaftlichen Maßstäben genügenden – Untersuchung (vgl. S. 208) ist für den Prognosezeitraum 2025 mit einer Steigerung des LKW-Nahverkehrs von 3 %, des Güterfernverkehrs von 55 % und des gesamten LKW-Verkehrs von 27 % zu rechnen. Legt man die Steigerungsrate für den gesamten LKW-Verkehr (von 27 %) zugrunde, ergäbe sich für den hier vorhandenen Abschnitt ein LKW-Anteil von maximal ca. 2,3 %. Gleichwohl hat das Ingenieurbüro Dr. B. für die Luftschadstoffuntersuchung einen LKW-Anteil von 5 % zugrunde gelegt, um „auf der sicheren Seite“ zu sein, obwohl sich nach dessen Einschätzung der Schwerverkehrsanteil eher zwischen 2 und 4 % bewege (vgl. die Ausführungen im Erörterungstermin vom 09.01.2012 (S. 75 der Niederschrift, Bl. 142 der Beiakte P). Der Anteil von 5 % wurde der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde gelegt.

304

Angesichts des bislang geringen LKW-Anteils auf der Ernst-Reuter-Allee von durchschnittlich 1,5 % bis 1,6 % und maximal 1,8 %, der für den Ist-Fall 2007 ermittelt wurde, erscheint es deshalb jedenfalls vertretbar, für die Prognosefälle 2018 und 2025 einen Anteil von 5 % des DTV anzusetzen. Auch in Anbetracht der Vergrößerung der Durchfahrtshöhe von 3,40 m auf 4,50 m begegnet die Bemessung des LKW-Anteils mit 5 % keinen durchgreifenden Bedenken. Die Befürchtung, dass das LKW-Aufkommen in der Ernst-Reuter-Allee nach Vergrößerung der Durchfahrtshöhe durch große LKW mit einer Höhe von mehr als 3,40 m in größerem Umfang als angenommen gesteigert werde, hat das Ingenieurbüro Dr. B. bereits im Erörterungstermin vom 09.01.2012 (S. 76 der Niederschrift, Bl. 143 der Beiakte P) in nachvollziehbarer Weise entkräftet. Er hat hierzu ausgeführt, dass es wesentlich attraktivere Stellen gebe, die Innenstadt zu durchfahren. Das Stadtzentrum sei dadurch gekennzeichnet, dass dort viele Lichtsignalanlagen vorhanden seien, die für den Durchgangsverkehr behindernd wirkten. Es sei zwar so etwas wie eine kleine Koordinierung mit enthalten, aber diese orientiere sich eher an der Straßenbahn und weniger am Kfz-Verkehr. Das bedeute, dass auch LKW-Fahrer, denen regelmäßig wenig Zeit zur Verfügung stehe, insbesondere im Berufsverkehr die Innenstadt nicht zügig, sondern nur unter Behinderungen durchfahren könnten. Der meiste Verkehr, der in die Innenstadt hineinfahre, sei Zielverkehr. Es gebe eine wesentlich leistungsfähigere Straßenführung im Stadtgebiet über den sogenannten City-Ring, an dem auch die Bundesstraße B 1 maßgeblich beteiligt sei. Ein LKW-Fahrer, der auf dieser Tangente aus Richtung Süden oder Norden ankomme und in Richtung Osten fahren wolle, komme viel besser voran, wenn er an der Albert-Vater-Straße (B 1) abfahre. Weitere Lkws, die sich bereits auf der Bundesstraße B 1 befänden, wären zeitlich wesentlich schlechter gestellt, wenn sie die B 1 irgendwo verließen, um das Zentrum zu kreuzen und dann irgendwo wieder auf die B 1 zu fahren.

305

  (4.2.) Die Verkehrsprognose ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil sie die teilweise bereits im Bau befindliche und im Übrigen geplante Nordverlängerung der Bundesautobahn A 14 sowie andere verkehrliche Entwicklungen in naher Zukunft im Umfeld der Stadt Magdeburg unberücksichtigt lässt. Für die Annahme der Klägerin, auf absehbare Zeit werde der Verkehr der A 14 über die B 189 direkt nach Magdeburg hineingeführt, bestehen keine belastbaren Anhaltspunkte.

306

Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, Auswirkungen der im Landesverkehrswegeplan von Sachsen-Anhalt enthaltenen geplanten Verkehrsbauvorhaben im Umland von Magdeburg wie z.B. die Nord-Verlängerung der BAB A 14 einschließlich der Neu-Anbindung der B 71n an die BAB A 14 oder die Südumfahrung von Schönebeck im Zuge der B 246a auf den innerstädtischen Verkehr hätten nicht unmittelbar abgeleitet werden können. Mit der Nord-Verlängerung der BAB A 14 werde bspw. eine Entflechtung der Verkehre auf der B 189 zwischen Stendal und Magdeburg sowie auf der B 71 zwischen Haldensleben und Magdeburg dahingehend einhergehen, dass zukünftig zwei Trassen zwischen Magdeburg und Stendal bzw. Haldensleben zur Verfügung stehen werden. Weiträumige überörtliche Verkehre würden somit eher die A 14 und der Quelle-Ziel-Verkehr würde im Nahbereich von Magdeburg eher die B 189 bzw. B 71 nutzen. Aus verkehrsplanerischer Sicht sei die Annahme getroffen worden, dass die aus der baulichen Umsetzung dieser Maßnahmen resultierenden verkehrlichen Auswirkungen in besonderem Maße die Verkehre entlang der neu angelegten Trassen außerhalb von Magdeburg betreffen. Denn die BAB A 14 führe schon heute längs am Stadtgebiet von Magdeburg im Norden bis nach Dahlenwarsleben vorbei. Die Verkehre würden einerseits über die BAB A 14 – wie schon jetzt – tangential an Magdeburg vorbeifließen und andererseits würde der Quelle-Ziel-Verkehr in Höhe der Stadtgrenze wieder über bereits bestehende Trassen nach und von Magdeburg fließen. Diese Quelle-Ziel-Verkehre seien somit in die Netzmodellierung entsprechend eingeflossen. Des Weiteren hätten konkrete, auf die Landeshauptstadt Magdeburg ableitbare Informationen zum zeitlichen Bauablauf der Nord-Verlängerung der BAB A 14 sowie zu Zwischenzuständen bei abschnittsweisen Verkehrsfreigaben der BAB A 14 weder 2007 noch 2011 zur Verfügung gestanden. Zum Zeitpunkt der Modellierung habe man daher davon ausgehen können, dass die vorrangig in der Nord-Süd-Relation ausgerichteten Verkehre der BAB A 14 keinen mess- bzw. modellierbaren Einfluss auf die vorrangig städtisch orientierten Ost-West-Verkehre entlang der Ernst-Reuter-Allee ausüben würden. Ebenso sei ersichtlich geworden, dass aus den im Rahmen der „Prognose der deutschlandweiten Verkehrsverflechtungen 2025“ und der „Verkehrlichen Überprüfung der Straßenbauprojekte im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen 2004“ erstellten Szenarien keine unmittelbare Übernahme der für die Landeshauptstadt Magdeburg relevanten Daten ableitbar gewesen seien. Dies alles erscheint plausibel, so dass nicht zu beanstanden ist, dass ein überörtliches Verkehrsmodell, insbesondere das Verkehrsmodell des Landes Sachsen-Anhalt, keinen Eingang in das Verkehrsmodell der Beklagten gefunden hat. Hinzu kommt, dass nach den von der Beklagten zitierten Angaben des Statistischen Landesamts des Landes Sachsen-Anhalt mit einer Abnahme der Bevölkerungsentwicklung insbesondere im Umland der Beklagten zu rechnen ist. Der Rückgang soll im Landkreis Börde bei -16,3 %, im Salzlandkreis bei  -20,1 % und im Landkreis Jerichower Land bei -18,9 % liegen.

307

Der Annahme, dass die Veränderungen bei den überörtlichen Straßen keine messbaren Auswirkungen auf den innerstädtischen Verkehr haben, steht auch nicht entgegen, dass nach den Ausführungen der Beklagten mit der Eröffnung der A 14 im Jahr 2000 eine Verkehrsverlagerung aus dem Stadtgebiet auf diese neue Trasse eingesetzt habe, die vor allem den regionalen Quelle-Ziel- und überörtlichen Durchgangsverkehr umfasst habe, wodurch im Zuge des Magdeburger Ringes sehr große Kapazitäten freigesetzt worden seien, die wiederum durch den Binnenverkehr hätten besetzt werden können. Diese Verlagerung beruhte darauf, dass die A 14 in ihrer heutigen Ausdehnung längs am Stadtgebiet von Magdeburg im Norden bis nach Dahlenwarsleben vorbeiführt, so dass die Verkehre heute über die BAB A 14 tangential an Magdeburg vorbeifließen. Mit der Nordverlängerung der A 14 ist eine solche Verlagerung nicht verbunden.

308

Auch wenn LKW-Fahrer beabsichtigen sollten, die Autobahn zur Umgehung von Mautstellen zu verlassen, erschiene nicht plausibel, weshalb solche (Fern-)Verkehre als Ausweichstrecke gerade eine Route über die Ernst-Reuter-Allee und nicht über andere, zur Durchfahrt besser geeignete Straßen im Stadtgebiet der Beklagten nutzen sollten. Insoweit kann auf die oben bereits dargestellten schlüssigen Ausführungen des Ingenieurbüros Dr. B. im Erörterungstermin vom 09.01.2012 verwiesen werden.

309

  (4.3.) Die Verkehrsprognose ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil – wie in der Beschlussvorlage der Beklagten vom 10.04.2012 (Drucksache DS0130/12) ausgeführt – das System repräsentativer Verkehrsbefragungen (SrV) in Magdeburg wie auch in anderen Städten bei einer Befragung von nur 1.000 Einwohnern nicht für eine qualifizierte stadtspezifische Auswertung genüge, sodass für die Befragung 2013 mindestens 1.500 Einwohner nach dem Zufallsprinzip befragt werden sollten. Diese Einschätzung bedeutet nicht, dass die Ergebnisse einer solchen Befragung von nur 1.000 Einwohnern für die Verkehrsprognose völlig unbrauchbar waren. Da eine andere – bessere – Grundlage im Zeitpunkt der Erstellung der Prognose nicht zur Verfügung stand, kann die Verwendung der SrV 2008 nicht als methodisch fehlerhaft erachtet werden.

310

Ferner ist es vertretbar, dass die Beklagte auf der Grundlage der bisherigen Befragungen eine Reduzierung des spezifischen Verkehrsaufkommens im MIV von 1,65 Fa/P+d (2003) auf 1,45 Fa/P+d (2008)“ – also um ca. 12 % – angenommen hat, auch wenn der Rückgang der Bevölkerung geringer ist. Diese Faktoren ergeben sich aus der „Entwicklung des durchschnittlichen Verkehrsaufkommens in der Landeshauptstadt Magdeburg (ohne auswärtigen Quelle-Ziel-Verkehr – SrV 1982 - 2008)“ (Anlage 7 zur Methodik der Verkehrsmodellierung 2025) jeweils durch Division der Gesamteinwohnerzahl durch das Verkehrsaufkommen (Anzahl der Fahrten). Soweit davon die Rede ist, dass die Summe aller Kfz-Fahrten im Magdeburger Binnenverkehr in diesem Zeitraum wegen des Rückgangs der Einwohnerzahl „dagegen“ konstant geblieben sei, ist darin kein Widerspruch zu sehen. Der MIV ist nur ein Teil der „Summe aller Kfz-Fahrten“.

311

  (4.4.) Unrealistisch ist auch nicht die Annahme der Beklagten, dass das – bei der SrV 2008 ermittelte – Verkehrsverhalten der Bürger bis 2025 unverändert bleibe. Die gegenteilige Annahme, dass bei konstanter Einwohnerzahl aufgrund sinkender Haushaltsgrößen sowie Veränderungen im Freizeitverhalten und bei der Mobilität von Senioren, eher mit einer Zunahme des Verkehrsaufkommens gerechnet werden müsse, ist nicht zwingend.

312

  (4.5.) Die Verkehrsprognose wird als Grundlage für die Luftschadstoffuntersuchung auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Beklagte die zu erwartende Zahl der aus der Tiefgarage des City Carrés mit Ziel Richtung Westen ausfahrenden Fahrzeuge möglicherweise zu gering angesetzt hat. Insoweit mag sich die Frage stellen, ob der Kontenpunkt Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße auch bei einer höheren Zahl die erforderliche Leistungsfähigkeit besitzt, um diese Fahrzeuge dort wenden zu lassen. Auf die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde gelegten Verkehrsmengen hat dies aber nur einen marginalen Einfluss. Im Verhältnis zu dem gesamten prognostizierten Aufkommen in diesem Abschnitt von zwischen 10.000 und 15.000 Kraftfahrzeugen am Tag fällt nicht maßgeblich ins Gewicht, ob aus der nördlichen Tiefgaragenzufahrt – wie vom Verkehrsgutachter angenommen – in Spitzenstunden 55 oder – wie eine andere Verkehrszählung ergeben hat – 125 Fahrzeuge mit Ziel Richtung Westen ausfahren. Zudem hängt die verkehrliche Belastung des Knotens Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße auch davon ab, wie sich die Tiefgaragennutzer nach Wegfall der Linksabbiegemöglichkeit an der nördlichen Tiefgaragenausfahrt künftig verhalten werden, insbesondere ob sie an der Kreuzung Ernst-Reuter-Allee / Otto-von-Guericke-Straße  wenden oder aufgrund der verkehrlichen Situation andere Abfahrtsmöglichkeiten nutzen werden. Dieses zukünftige Verkehrsverhalten hängt u.a. davon ab, ob die Beklagte künftig überhaupt ein Linksabbiegen an der genannten Kreuzung verkehrsrechtlich zulässt. Zudem besteht die Möglichkeit, die Ausfahrt aus der Tiefgarage durch verkehrliche Maßnahmen wie Lichtzeichenanlagen zu regeln.

313

  (4.6.) Der Verkehrsprognose kann schließlich nicht entgegengehalten werden, es fehle an einer ausreichenden Kalibrierung, insbesondere weil keine hinreichend differenzierten Daten und keine ausreichende Dokumentation verschiedener Parameter vorlägen, die die Güte des Verkehrsmodells belegten. Entsprechendes gilt für den Vorwurf, das Verkehrsmodell der Beklagten entspreche in mancherlei Hinsicht nicht den gängigen Standards in der Verkehrsplanung. Die von der Beklagten vorgelegte Netzeichnung Verkehrsmodell Magdeburg der (...) (...) AG vom 29.06.2005 belegt, dass eine Kalibrierung des Quell-Ziel-Verkehrs Straße, des Binnenverkehrs Straße sowie des Öffentlichen Verkehrs stattfand. Dass es (mittlerweile) möglich sein mag, genauere Verkehrsmodelle zu erstellen, deren Ergebnisse auf mehr Eingangsdaten beruhen, führt nicht dazu, dass die Verkehrsprognose der Beklagten als methodisch fehlerhaft anzusehen wäre. Auch der Umstand, dass die Beklagte nur den Durchgangsverkehr und den Ziel-Quell-Verkehr des nahen Umlandes sowie den Binnenverkehr, nicht aber die sonstigen Außenverkehre für die Beurteilung der Belastung der innerstädtischen Straßen einbezogen hat, stellt keinen methodischen Fehler dar. Aufgrund der geringen Bedeutung darf er vernachlässigt werden. Ebenso wenig ist methodisch zu beanstanden, dass die Beklagte bezüglich des Umlandes nur 19 Verkehrszellen zugrunde gelegt hat. Unterschiedliche methodische Ansätze sind, jedenfalls solange sich kein allgemein anerkannter fachlicher Standard durchgesetzt hat, ebenso hinzunehmen wie Unterschiede bei der Einschätzung von Ausmaß und Entstehungsgrund des induzierten Verkehrs; völlig deckungsgleiche Ansichten sind in der wissenschaftlichen Diskussion von vornherein nicht zu erwarten (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2010 – 9 A 20.09 –, NVwZ 2011, 177 [181], RdNr. 66).

314

  dd) Nicht näher substantiiert hat die Klägerin den Einwand, die der Luftschadstoffuntersuchung zugrunde gelegten Wetterdaten seien nicht nachvollziehbar. Auf Seite 20 der Untersuchung ist die Häufigkeitsverteilung von Windrichtung und Windgeschwindigkeit dargestellt. Anhaltspunkte dafür, dass die Auswahl der Daten der Wetterstation des Deutschen Wetterdienstes (DWD) Magdeburg aus dem Jahr 1997 nicht repräsentativ sein könnte, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Eine Überprüfung der Richtigkeit der Wetterdaten des DWD auf ihre Richtigkeit ohne greifbare Anhaltspunkte für Fehler kann die Klägerin im Rahmen der Planfeststellung nicht verlangen.

315

  ee) Sofern die Grenzwerte der 39. BImSchV eingehalten werden können, dringt die Klägerin auch nicht mit ihrem Einwand durch, das planfestgestellte Vorhaben führe zu Gesundheitsgefährdungen und verstoße damit gegen die Gewährleistungen des Art. 2 Abs. 1 Satz 1 und Art 14 Abs. 1 Satz 1 GG.

316

  ff) Selbst wenn die Luftschadstoffuntersuchungen, insbesondere aufgrund von Mängeln der ihnen zugrunde liegenden Verkehrsprognose, keine geeignete Abwägungsgrundlage gewesen sein sollten, würde dieser Abwägungsmangel weder zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses noch zur Feststellung von dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit führen, weil sie auf das Abwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen sind (§ 37 Abs. 9 Satz 1 StrG LSA).

317

Um eine Ergebnisrelevanz in diesem Sinne bejahen zu können, müsste – wie oben bereits dargelegt – die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den Abwägungsmangel eine andere Entscheidung getroffen worden wäre; eine nur abstrakte Möglichkeit einer anderen Entscheidung genügt nicht.

318

Ausgehend davon läge hier kein ergebnisrelevanter Abwägungsmangel vor. Bei realistischer Beurteilung der maßgeblichen Erwägungen der Beklagten ist auszuschließen, dass auch bei einem höheren Verkehrsaufkommen als prognostiziert, insbesondere höherer LKW-Anteile, und einer damit einhergehenden deutlicheren Überschreitung der Grenzwerte der 39. BImSchV, insbesondere bei Stickstoffdioxid (NO2), die Entscheidung anders ausgefallen wäre, insbesondere nicht in dem Sinne, dass die Null-Variante gewählt worden wäre, bei der die bisherige Verkehrsführung beibehalten bliebe. Die Auswahl der Tunnelvariante ließe auch bei Berücksichtigung des nicht unerheblichen Gewichts des Schutzes der Bevölkerung vor Luftschadstoffen keine Fehlgewichtung im Sinne einer Abwägungsdisproportionalität erkennen. Dabei ist in Rechnung zu stellen, dass auch bei einem (deutlich) höheren Verkehrsaufkommen als demjenigen, der in der Verkehrsprognose für den Planfall 2025 und in der Luftschadstoffuntersuchung vom April 2012 für den Planfall 2018 angenommen wurde, sowohl bei der Nullvariante als auch bei der Tunnelvariante mit einer ähnlichen Schadstoffbelastung zu rechnen wäre. Der wesentliche Unterschied zwischen beiden Varianten besteht darin, dass bei der Tunnellösung an den Tunnelportalen, insbesondere am südöstlichen Portal, mit einer höheren Belastung durch NO2 zu rechnen ist als bei der Nullvariante an diesen Stellen, während sich diese Belastung bei der Tunnellösung dort verringert, wo die Straße unterirdisch verläuft.

319

  b) Ohne Erfolg rügt die Klägerin weiter, die Abwägung der Beklagten sei auch deshalb fehlerhaft, weil die vom Vorhaben zu erwartenden Lärmbelastungen für das City Carré nicht richtig ermittelt und bewertet worden seien und die im Planfeststellungsbeschluss (auch) zu ihren Gunsten vorgesehenen aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen unzureichend seien.

320

  aa) Nach der schalltechnischen Untersuchung der Fa. (...) Plan vom August 2011 (Beiakte N – Ordner 4/7, Unterlage 11.1, Abschnitt 4 S. 12 f.) liegen für insgesamt neun Gebäude im Bereich zwischen Bahnhofstraße und Otto-von-Guericke-Straße Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte nach § 2 der 16. BImSchV vor. Als aktive Lärmschutzmaßnahme sei in den Berechnungen eine Schall absorbierende Verkleidung für die Bereiche der Trogwände und an den beiden östlichen Tunnelportalen bis zu einer Tiefe von 20 m auf der Ernst-Reuter-Allee (Nähe City Carré) bereits berücksichtigt, um die Lärmbelästigungen in der Nähe des City Carrés zu begrenzen. Dies sei bei der Ausführungsplanung zu beachten. Diese Ergebnisse resultierten aus der Betrachtung der Summenpegel von Straße und Schiene (hier Straßenbahn). Für die betroffenen Gebäude werde ein Schutz durch passive Lärmschutzmaßnahmen an den Gebäuden vorgeschlagen. Aktive Lärmschutzmaßnahmen schieden aus, da der notwendige Raum zur Errichtung von aktiven Lärmschutzmaßnahmen in Form von Lärmschutzwänden bzw. -wällen im Bereich der Ernst-Reuter-Allee nicht gegeben sei.

321

Auf dieser Grundlage hat die Beklagte im Planfeststellungsbeschluss in der Nebenbestimmung in Teil A, Kapitel IV Punkt 6 b (S. 49 des PFB) geregelt, dass die Eigentümer näher bezeichneter Gebäude der in Ernst-Reuter-Allee Anspruch auf passiven Schallschutz haben. Dies ist nicht zu beanstanden.

322

Die auch der schalltechnischen Untersuchung zugrunde liegende Verkehrsprognose ist aus den oben bereits dargestellten Gründen nicht zu beanstanden. Auch diese Untersuchung geht von dem aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu beanstandenden LKW-Anteil von 5 % aus.

323

  bb) Mit dem Einwand, der Lärmprognose zugrunde liegende Verkehrsdaten, namentlich das für die Berechnung des Straßenbahnverkehrs maßgebliche Betriebsprogramm 2025, seien nicht ausgelegt worden, so dass nicht beurteilt werden könne, ob bereits die Umgestaltung der Ernst-Reuter-Allee und die damit einhergehenden veränderten Verkehrsflüsse berücksichtigt worden seien, greift nicht. Wie bereits dargelegt, führt allein eine unzureichende Dokumentation der Ermittlung des prognostizierten Verkehrsaufkommens nicht zu einem relevanten Rechtsfehler. Den einschlägigen Normen kann keine Rechtspflicht zur umfassenden Dokumentation der zugrunde liegenden Untersuchungen entnommen werden. Der Behörde ist es daher nicht verwehrt, die Plausibilität der für die Planung maßgeblichen Untersuchungsergebnisse nachträglich aufzuzeigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.10.2012 – 9 A 19.11 –, a.a.O., RdNr. 29). Den an der Planung interessierten Bürgern ist es zumutbar, die näheren Details der Planung bei Bedarf unabhängig von der öffentlichen Auslegung des Planentwurfs bei der Verwaltung einzusehen (OVG NW, Urt. v. 12.12.2012 – 10 D 85/10.NE –, Juris, RdNr. 33). Mit Schriftsatz vom 22.04.2013 hat die Beklagte die Daten zu den Schienenwegen, insbesondere die Zahl der Züge bei Tag und Nacht vorgelegt. Diese decken sich mit den dem Schallgutachten zugrunde gelegten Angaben.

324

  cc) Ohne Erfolg rügt die Klägerin, die Abwägung der Beklagten sei auch deshalb zu beanstanden, weil die Gesamtbelastung mit Lärmimmissionen nicht ermittelt und bewertet worden sei.

325

Eine Berechnung der Lärmbeeinträchtigung nach Maßgabe eines Summenpegels könnte zwar geboten sein, wenn der neue oder der zu ändernde Verkehrsweg im Zusammenwirken mit vorhandenen Vorbelastungen anderer Verkehrswege insgesamt zu einer Lärmbelastung führt, die mit Gesundheitsgefahren oder einem Eingriff in die Substanz des Eigentums verbunden ist; der Staat darf durch seine Entscheidungen keine verkehrliche Maßnahmen zulassen, die im Ergebnis einen nicht rechtfertigungsfähigen Eingriff in Leben, Gesundheit oder Eigentum auslösen (BVerwG, Urt. v. 21.03.1996 – 4 C 9.95 –, BVerwGE 101, 1 [9 f.], RdNr. 35 in Juris). Einen solchen Summenpegel hat der Gutachter aber seiner Lärmprognose bezüglich der Kfz- und Straßenbahnverkehrs zugrunde gelegt (vgl. S, 13). Nicht zu beanstanden ist ferner, dass der Gutachter bei der Ermittlung der Lärmimmissionen den Schienenverkehr nicht berücksichtigt hat. Im Erörterungstermin vom 28.11.2011 (S. 90 des Protokolls, Beiakte P, Bl. 157) hat er dies damit begründet, dass vor dem Hintergrund der relativ hohen Beurteilungspegel aus dem Straßenbahn- und Straßenverkehr von 70 dB (A)  und der nächstgelegenen Schienenachse von etwa 160 m davon ausgegangen werden könne, dass es hier nicht zu einer erheblichen Überschreitung der Schwellenwerte kommen werde. Die hiernach ermittelte Überschreitung der Grenzwerte der 16. BImSchV sollen durch Maßnahmen des passiven Schallschutzes vermieden werden.

326

  dd) Die Klägerin kann auch keine weitergehenden Schallschutzmaßnahmen verlangen als im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen.

327

Gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung öffentlicher Straßen sowie von Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen und Straßenbahnen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Gemäß § 41 Abs. 2 BImSchG gilt dies nicht, soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen würden. Dass weitere aktive Schallschutzmaßnahmen als im Planfeststellungsbeschluss vorgesehen möglich und verhältnismäßig wären, trägt die Klägerin nicht vor. Werden im Falle des § 41 BImSchG die in der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerte überschritten, hat der Eigentümer einer betroffenen baulichen Anlage gegen den Träger der Baulast einen Anspruch auf angemessene Entschädigung in Geld, es sei denn, dass die Beeinträchtigung wegen der besonderen Benutzung der Anlage zumutbar ist (§ 42 Abs. 1 Satz 1 BImSchG). Die Entschädigung ist zu leisten für Schallschutzmaßnahmen an den baulichen Anlagen in Höhe der erbrachten notwendigen Aufwendungen, soweit sich diese im Rahmen der Rechtsverordnung nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 halten; Vorschriften, die weitergehende Entschädigungen gewähren, bleiben unberührt (§ 42 Abs. 2 BImSchG). Insoweit genügt es, wenn der Planfeststellungsbeschluss den Betroffenen dem Grunde nach Anspruch auf passiven Lärmschutz zuspricht; der Umfang der Entschädigung für passive Schallschutzmaßnahmen ergibt sich aus § 42 Abs. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG i.V.m. den Bestimmungen der Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung (24. BImSchV) (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2004 – 9 A 14.03 –, Juris, RdNr. 41, 54,).

328

  c) Die Abwägung der Beklagten ist auch nicht wegen einer fehlerhaften Umweltverträglichkeitsprüfung zu beanstanden.

329

Unabhängig davon, ob hier überhaupt eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, vermag die Klägerin nicht mit dem Einwand durchzudringen, die zum Gegenstand der Abwägungsentscheidung gemachte Umweltverträglichkeitsstudie sei ungeeignet, weil das zugrunde liegende Klimagutachten nicht mit ausgelegt worden sei und die Studie zudem nicht plausibel bzw. in sich widersprüchlich sei.

330

Nach § 37 Abs. 1 Satz 4 StrG LSA ist bei der Planfeststellung auch die Umweltverträglichkeit des Vorhabens (nur) Gegenstand der Abwägung, nicht aber Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Das bedeutet, dass die Umweltverträglichkeit in das Planfeststellungsverfahren integriert ist und damit ein Bestandteil des planerischen Abwägungsvorgangs wird. Ergebnis der Abwägung kann es aber dennoch sein, dass die Umweltbelange planerisch überwunden werden. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist insofern ergebnisneutral (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.07.2003 – 9 VR 1.03 –, Juris, m.w.N.).

331

Ein zwingendes Gebot, in welcher Form der Vorhabenträger die erforderlichen Angaben über die Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt dem Antrag auf Planfeststellung beizufügen hat, besteht nicht. Das kann beispielsweise – wie hier – in der Form einer Umweltverträglichkeitsstudie geschehen. Unterlässt der Vorhabenträger die Vorlage bestimmter Unterlagen oder sind die Angaben unvollständig, folgt daraus – für sich genommen – nicht bereits ein durchgreifender Rechtsmangel, der ohne weiteres zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führt. Entscheidend ist vielmehr, ob die mit der öffentlich bekanntgemachten Auslegung der Antragsunterlagen vom Gesetz gewollte Information der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne einer ausreichenden „Anstoßwirkung" erfüllt worden ist und ob die für die inhaltliche Beurteilung des Vorhabens bedeutsamen Informationen bei der das Verfahren abschließenden Entscheidung berücksichtigt wurden (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.05.1998 – 4 C 11.96 –, NVwZ 1999, 528 [531], RdNr. 38 in Juris, m.w.N.). Beide Anforderungen sind hier erfüllt. Die Umweltverträglichkeitsstudie der M. C. vom Juni 2010 (Beiakte I Ordner 5/7, UVS), in der die Auswirkungen auf die Umwelt dargestellt sind, wurde mit den übrigen Planungsunterlagen ausgelegt. Dass ein in der Studie herangezogenes Klimagutachten nicht mit ausgelegt wurde, führt nicht zur Fehlerhaftigkeit der Abwägung. Die „Anstoßfunktion“ konnte die Auslegung auch ohne dieses Einzelgutachten erfüllen. Die wesentlichen Klimadaten wurden in der UVS (S. 52) dargestellt. Im Übrigen stufte die Umweltverträglichkeitsstudie den Untersuchungsraum in Bezug auf das Schutzgut Klima und Luft insgesamt als hoch vorbelastet ein. Schließlich befasst sich der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ausführlich mit den Umweltauswirkungen des Vorhabens in den einzelnen Konfliktbereichen (vgl. S. 157 ff. des PFB).

332

Eine andere Beurteilung gebietet nicht die von der Klägerin zitierte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v. 18.11.2004 – 4 CN 11.03 –, BVerwGE 122, 207 [211 f.], RdNr. 23 ff. in Juris), nach der eine Gemeinde bei einer Planung, die der UVP-Pflicht unterliegt, eine auf die Umweltauswirkungen bezogene Prüfung vorzunehmen und die Umweltbelange als Ergebnis dieser Prüfung in gebündelter Form den übrigen Belangen gegenüberzustellen hat. Eine solche Bündelung und Gegenüberstellung hat die Beklagte hier vorgenommen.

333

Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung der Klägerin, dass die Umweltverträglichkeitsstudie in sich widersprüchlich sei, weil es einerseits die Aussage treffe, dass auf der Basis des Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der jetzigen Situation möglich sei, andererseits aber das Gutachten zur Grundlage der Studie gemacht werde. Die Umweltverträglichkeitsstudie enthält zwar den Hinweis, dass laut Stellungnahme des Umweltamts der Beklagten vom 10.06.2008 auf Basis des vorhandenen Klimagutachtens keine qualifizierte Beurteilung der derzeitigen Situation möglich sei, weil die im Umweltamt vorhandenen Materialien (Klimagutachten) auf dem Datenstand von 1997 basierten, die Bebauung des Komplexes City Carré (weiterführend Ulrichhaus und Alle Center) und des jetzigen ZOB Busbahnhofes in diesem Gutachten nicht berücksichtigt seien. Weiter heißt es jedoch, dass sich daraus hinsichtlich der klimatischen Situation keine wesentlichen Änderungen ergäben. Der Bereich des Komplexes City Carré befinde sich bereits im innerstädtischen Überwärmungsbereich. Innerstädtische Grünflächen seien auf der Grundfläche nicht dargestellt. Im Bereich des jetzigen ZOB Busbahnhofes hätte sich 1997 Garagen- und Werkstattgebäude auf versiegeltem Gelände befunden, so dass auch hier von keiner wesentlichen Änderung der stadtklimatischen Situation auszugehen sei. Daraus ergibt sich unmissverständlich, dass der Verfasser der Studie die Daten des Klimagutachtens ungeachtet der abweichenden Auffassung des Umweltamts der Beklagten für weiterhin belastbar hielt. Eine widersprüchliche Aussage der Studie ist nicht erkennbar.

334

  d) Die von der Klägerin weiterhin gerügten Mängel bei der Abwägung der Geotechnik- und Entwässerungssituation sind nicht erkennbar.

335

  aa) Zu Unrecht wendet sie ein, die Beklagte habe nicht ausreichend untersucht, welche statischen Auswirkungen der für die Durchführung des Vorhabens erforderliche Rückbau der beim Bau des City Carrés verwendeten Litzenanker auf die Standsicherheit ihrer Gebäude habe.

336

Nach der Durchführung des Erörterungstermins am 01.12.2011 hat die Beklagte eine fachliche Stellungnahme ihres Tiefbauamts eingeholt (vgl. S. 195 der Beiakte B). Danach seien die Litzenanker, die sich derzeitig unter der Ernst-Reuter-Allee befinden, für die Errichtung der Baugrube des City Carrés erforderlich gewesen. In Bezugnahme auf die ihm übergebenen Bestandsunterlagen des City Carrés seien diese Litzenanker ausschließlich zur Rückverankerung des Baugrubenverbaus erforderlich gewesen. Das City Carré selbst sei nach seiner Kenntnis eigenständig, ohne Mitwirkung der Anker, gegründet, weil sonst die Litzenanker als Daueranker hätten ausgebildet werden müssen. Für die Statik des Tunnelbauwerks hätten die Litzenanker keinen Einfluss, da das Tunnelbauwerk eine eigenständige Gründung sowie ein eigenständiges Tragwerk erhalte. Eine Verwendung der Litzenanker sei nicht vorgesehen. Lediglich bei der Bauausführung seien gesonderte Maßnahmen zum Rückbau der Litzen auszuschreiben. Sofern das City Carré weiterhin auf der dauerhaften Tragwirkung der Litzenanker bestehe, müsste durch den Eigentümer des City Carrés der Nachweis erbracht werden, dass es sich um Daueranker handele. Diese Anker unterlägen dann auch einer regelmäßigen Prüfung, es wären somit Prüfberichte vorlegbar. Diese Anker müssten dann als dauerhafte Beschränkung im Grundbuch der betroffenen Flurstücke eingetragen sein, denn der Eigentümer könne dann auf seinem Grundstück nicht mehr frei bauen, weil er sonst ggf. die Tragwirkung der Anker beeinträchtigen würde. Nach Einsicht in die Grundbuchunterlagen lägen bezüglich der vorhandenen Litzenanker keine Eintragungen als Grunddienstbarkeiten vor.

337

Diesen nachvollziehbaren Ausführungen ist die Klägerin nicht substantiiert entgegen getreten. Ihr obläge der Nachweis, dass die Standsicherheit der von ihr errichteten baulichen Anlagen ohne die auf die (Straßen-)Grundstücke der Beklagten reichenden Anker nicht gewährleistet ist, etwa durch die Vorlage entsprechender Unterlagen im Baugenehmigungsverfahren oder Grundbuchauszüge, aus denen sich dingliche Rechte zur Sicherung der auf den Nachbargrundstücken eingebrachten Anker ergeben. Die Klägerin hat keine Nachweise dafür erbracht, dass sie den Untergrund des Nachbargrundstücks für das Einbringen von Dauerankern zum Abstützen ihrer Gebäude nutzen darf.

338

  bb) Die Abwägung ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Entwässerung im Bereich des Tunnels nicht geklärt wäre. Die Klägerin hat im Planfeststellungsverfahren die Frage aufgeworfen, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis darstelle und ob Wasserableitungen nötig seien. Ebenso sei unklar, ob ein Hochwasser, das den Tunnel spüle, nicht auch nachteilige Auswirkungen auf die Tiefgarage des City Carré haben könne. Diese Einwände wurden im Planfeststellungsbeschluss in ausreichendem Maß berücksichtigt. Die Beklagte hat darin auf die Planunterlage 13 und die Ausführungen in den Erörterungsterminen vom 28. und 30.11.2011 verwiesen.

339

  a) Die Beklagte ließ durch die Fa. (…) ((...)) eine wassertechnische Berechnung vornehmen (Beiakte  I – Ordner 5/7, Unterlage 13.1), auf deren Grundlage die Entwässerung des Tunnels erfolgen soll. Zu der auch vom BUND im Erörterungstermin vom 28.11.2011 (vgl. S. 91 f.) aufgeworfenen Frage, wie bei Starkregenereignissen ausgeschlossen werden könne, dass Wasser in den Tunnel laufe, führte ein Mitarbeiter der (...) (Herr E.) aus, sie planten ein Bauwerk mit dem Stand der Technik entsprechenden Entwässerungsanlagen. Dazu seien noch Pumpwerke enthalten, und insbesondere auch das Tunnelbauwerk und die damit verbundenen Richtlinien der RAP 06 gäben sehr hohe Entwässerungssicherheit vor. Deshalb gingen sie davon aus, dass es dort nicht zu einer ähnlichen Situation komme wie im Ist-Zustand und der Tunnel überflutet werde.

340

  ß) Mit den örtlichen Grundwasserverhältnissen setzt sich das Baugrundgutachten der (...) Ingenieure Dr. K. & K. GmbH vom 03.12.2007 (Beiakte K – Ordner 2/7, Unterlage 9-01) ausführlich auseinander (vgl. S. 8 und 39 ff. des Gutachtens) und gibt Empfehlungen für den Tunnelbau. Die Frage, wie sich das Tunnelbauwerk auf den Grundwasserfluss auswirkt, war ebenfalls Gegenstand der Erörterungstermine am 28.11.2011 (vgl. S. 91 f. des Protokolls) und am 30.11.2011 (vgl. S. 54 f. des Protokolls).

341

Der Baugrundgutachter der (...) GmbH (Herr S.) verwies im Termin vom 28.11.2011 auf diverse Baugrunduntersuchungen, nicht nur für den Tunnel, sondern auch für begleitende Baumaßnahmen, aus denen sich die Grundwasserfließverhältnisse eindeutig ableiten ließen. Dies bedeute, dass das Tunnelbauwerk mehr oder weniger längs im Grundwasserstrom liege. Auf der Schmalseite werde der Tunnel angeströmt, wobei man von „Anströmen“ nicht sprechen könne, weil die Fließgeschwindigkeit äußerst gering sei. Etwas östlich der Otto-von-Guericke-Straße  bestehe eine Fließrichtung in Richtung Elbe. Erst im Bereich Otto-von-Guericke-Straße  kehre sich die Fließrichtung in Richtung Künette um. Unter diesen Verhältnissen finde quasi kein Aufstau am Bauwerk statt. Die Grundwasserströme würden mehr oder weniger längs am Bauwerk entlang geleitet. Im Endzustand habe das Bauwerk keinen erheblichen Einfluss auf den Grundwasserstrom. Das sei ausreichend untersucht, so dass keine Veranlassung bestehe, hier noch weitergehende Untersuchungen vorzunehmen. Auf den Einwand des BUND, dass der Grundwasserpegel im Magdeburger Umland in jenem Jahr extrem hoch gewesen sei, führte der Gutachter aus, das Grundwasser steige in erster Linie in den engen Flussauen an; dagegen sei in den Grundwassermessstellen kein erheblicher Anstieg festzustellen gewesen. Die natürlichen Grundwasserspiegelschwankungen bewegten sich bei 1 m; die maximalen Grundwasserstände seien bei Weitem noch nicht erreicht.

342

Im Termin vom 30.11.2011 gab der Baugrundgutachter darüber hinaus an (vgl. S. 54 ff.), die Baugrube erhalte eine wasserdichte Umschließung. Es handele sich um eine überschnittene Bohrpfahlwand, die wasserdicht sei, so dass Grundwasserabsenkungen nur innerhalb der Baugrube stattfänden. Das Förderwasser werde wahrscheinlich in vorher hergestellte neue Kanäle geleitet, welche dann in die Künette abschlagen. Im Dauerzustand sei hinter dem Tunnel eine Drainage geplant, die sich im Bereich leicht über dem derzeitigen Grundwasserniveau befinde.

343

Insofern ist nicht ersichtlich, inwieweit die Gebäude des City Carrés durch das Tunnelbauwerk in Bezug auf aufgestautes Grundwasser beeinträchtigt werden könnten. Dies wäre etwa bei einer Fließrichtung des Grundwassers Richtung Norden, Nordosten oder Osten in Betracht zu ziehen. Die Fließrichtung des Grundwassers am Standort ist aber laut Baugrundgutachten Westen/Südwesten Richtung Künette. Insofern erschließt sich auch nicht, inwieweit die Frage der Klägerin, ob das City Carré ein komplettes Hindernis oder lediglich ein zu umspülendes Hindernis für das Grundwasser darstellt, vor der Abwägungsentscheidung der Beklagten näher hätte untersucht werden müssen.

344

  e) Abwägungsfehler liegen schließlich in Bezug auf die durch das Vorhaben zu erwartenden Erschütterungen nicht vor.

345

Für die Frage, ob die von einem Vorhaben ausgehenden Erschütterungen zumutbar sind, können die Anhaltswerte der DIN 4150-2 herangezogen werden. Die DIN 4150-2 ist zwar als technisches Regelwerk keine Rechtsnorm und deswegen für die gerichtliche Überprüfung der Zumutbarkeit von Erschütterungen nicht bindend; in ihr kommt aber naturwissenschaftlich-technischer Sachverstand zum Ausdruck (BVerwG, Beschl. v. 25.05.2005 – 9 B 41.04 –, Juris, RdNr. 30, m.w.N).

346

Nach dem Gutachten des Sachverständigen- und Ingenieurbüros (...) GbR vom 26.09.2008 (Beiakte H,- Ordner 4/7a, Unterlage 11.2) werden die Anhaltswerte der DIN 4150-2 in den Gebäuden außerhalb des Bereiches der Tunneldecke sicher unterschritten. Es bestehe keine Gefahr einer unzulässigen Belästigung tags und für die bewohnten Gebäude auch nachts. Für die Gebäude Ernst-Reuter-Allee 42 und 40, City Carré Bereich 5, und das Schulungszentrum der Bahn unmittelbar neben dem Tunnel ergäben sich infolge des ungünstigen Berechnungsansatzes für die Ausbreitung der Straßenbahnerschütterungen in der Tunneldecke und die größere Erschütterungswirkung durch die Weichen höhere KB-Werte, als es die DIN 4150-2 zulasse. Für das Gebäude Ernst-Reuter-Allee 40, das als einziges Wohngebäude betroffen sei, gelte diese Aussage auch für die Nacht. Die Wahrscheinlichkeit für diese Überschreitungen sei gering. Deshalb hat der Gutachter nahegelegt, trotzdem zu überlegen, ob insbesondere im Bereich der Weichen, die mit der Tunnelplatte verbunden sind, eine erschütterungsmindernde Maßnahme in Gestalt eines Masse-Feder-Systems eingeplant werden müsse. Der Einsatz eines solchen Masse-Feder-Systems ist indes im kritischen Bereich des Gleisdreiecks an der Einmündung des Willy-Brandt-Platzes vorgesehen (vgl. Beiakte L - Ordner 6/7, Unterlage 15.2.27 sowie S. 160 des PFB).

347

Das Gutachten ist nicht deshalb fehlerhaft, weil keine Messungen an benachbarten Gebäuden durchgeführt wurden. Zwar werden bei der Prüfung der Zumutbarkeit von Erschütterungen für Menschen grundsätzlich Messungen durchgeführt, womit die konkreten Parameter berücksichtigt werden können. Dies stellt auch der Gutachter im Abschnitt 4.1 „Vorbemerkungen“ voran (vgl. S. 4 des Gutachtens). Nach seiner Darstellung erfolgten im vorliegenden Fall aber deshalb keine Messungen, weil auf Grund der geometrischen Verhältnisse die Veränderungen hinsichtlich der Erschütterungswirkung nur gering seien. Eine Besonderheit stelle der Tunnel dar, der in seinem Hauptteil aber sehr weit von der Bebauung entfernt sei. Die Prognose müsse daher auf Grund von Analogieschlüssen mit ähnlichen Verhältnissen erfolgen. Der Gutachter erstellte seine Prognose im Folgenden bezüglich des Straßenbahnverkehrs auf der Grundlage von Erschütterungsmessungen, die u.a. im Bereich von Gebäudefundamenten neben einer auf einer festen Fahrbahn verlegten Straßenbahntrasse in Leipzig durchgeführt worden seien. Ergänzt würden diese Unterlagen durch Erfahrungen aus Emissions- und Immissionsmessungen bei Eisenbahnverkehr (vgl. Abschnitt 4.2.2. auf S. 7 f. des Gutachtens). Die gesamte Vorausberechnung beruhe auf Einzelergebnissen bzw. Verallgemeinerungen. Es werde deshalb ein Sicherheitswert sv (1,7) als Faktor zur Berechnung der Maximal-Terzschnelle am Immissionsort berücksichtigt.

348

Im angefochtenen Planfeststellungsbeschluss hat die Beklagte die Einwendungen der Klägerin in Bezug auf fehlende Erschütterungsmessungen im Vorfeld der Maßnahme mit dem Hinweis darauf zurückgewiesen, dass sich nach Fertigstellung des Vorhabens die Ausbreitungssituation der Wellen aus dem Straßen- und Straßenbahnverkehr vollständig ändere. Durch die in der -1-Ebene herabgesetzten abgegrenzten Betonpfahlwände und die Verlegung der Straßenbahntrasse auf die Tunnelebene änderten sich die Voraussetzungen für die zu erwartenden Erschütterungen maßgeblich; insofern würden Messungen des derzeitigen Zustandes keine hinreichend verlässliche Grundlage für die zukünftig zu erwartenden Erschütterungen bieten. Diese Erwägungen begegnen keinen durchgreifenden Bedenken.

349

  III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko des § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

350

  IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 709 Sätze 1 und 2, 708 Nr. 11 ZPO.

351

  V. Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.


Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt wurde bzw. die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.

II. Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013, Pl.Nr. ..., wird, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1 positiv beantwortet worden sind, aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 2/3 und die Beklagte 1/6 und die Beigeladene 1/6. Die Klägerin trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom ... Dezember 2013 für den Um- und Neubau der Gebäudeteile in dem Areal ...-Straße 1, ...straße 2 und 4 und ...straße 11 und 13.

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. ..., und ... der Gemarkung ... und betreibt im Bereich zwischen dem ...platz 2 bis 6 und der ...straße 5 ein Luxushotel mit 340 Zimmern, 5 Restaurants, 6 Bars, einer Diskothek und einem Wellnessbereich. Der Haupteingang des Hotels der Klägerin erfolgt über den ...platz. Im Bereich der ...straße 5 befinden sich die Einfahrt in die Tiefgarage des Hotels sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich. Die Anliefervorgänge finden in dem öffentlichen Verkehrsraum in der ...straße statt.

Das Grundstück der Beigeladenen mit Fl.Nr. ... liegt nördlich der Grundstücke der Klägerin - getrennt durch die ca. 22 m breite ...straße - direkt gegenüber der Tiefgarageneinfahrt des Hotels der Klägerin. Das Areal ...-Straße 1, ...straße 2 bis 4 und ...straße 11 bis 13 (Fl.Nr. ...) ist mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die derzeit als Versammlungsstätte und Büros genutzt werden. Im Übrigen befinden sich entlang der ...straße - beidseitig - ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Nutzungen sowie Büronutzungen und Verwaltungsgebäude. Die Gebäude entlang der ...-Straße werden ebenfalls gewerblich bzw. freiberuflich genutzt. Ebenso findet sich hier der ...sitz des ... Am nördlichen Ausgang der „Fünf Höfe“ in der ...straße 3 befinden sich 5 Wohneinheiten.

Am 30. August 2013 beantragte die Beigeladene die Erteilung eines Vorbescheides nach Plan-Nr. ... Nach den dem Vorbescheidsantrag zugrunde liegenden Plänen und Unterlagen sind der Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude in der ...-Straße 1, der ...straße 2 und 4 sowie in der ...straße 11 und 13 vorgesehen. Mit ihrem Vorbescheidsantrag fragte die Beigeladene unter anderem die Zulässigkeit der Nutzung der Gebäude in der ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 als Bürogebäude mit Versammlungsstätte oder als Hotel mit bis zu 170 Zimmern mit Ballsaal, Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen ab. Für den Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 sind alternativ entweder eine Büronutzung oder Hotel mit bis zu 125 Zimmern mit Versammlungsstätte und Restaurant oder reine Wohnnutzung bzw. eine gemischte Wohn- und Geschäftsnutzung vorgesehen. Ferner ist der Neubau zweier Baukörper geplant.

Bild

(Lageplan aufgrund Einscannens möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Unter dem ... Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid (Pl.-Nr. ...). Mit Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 beantwortete die Beklagte erneut die Fragen 3.2 und 3.3. Die Bescheide haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

Die Vorhabenvarianten für Um- und Neubau der Gebäudeteile in der ...-Straße 1/...straße 2 + 4/...straße 11 + 13 ist, unter nachfolgenden Voraussetzungen, grundsätzlich zulässig.

Baurechtliche Grundlagen:

Antragsgegenstand sind Umbauten sowie Nutzungsänderungen für die Grundstücke ...-Straße, ...straße 11, 13 und ...straße 2, 4.

Das Vorhaben liegt teilweise im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans. Entlang der ...-Straße sind Baulinien festgesetzt, diese setzen sich jedoch nur teilweise in die ...straße und in die ...straße fort. Das Vorhaben ist, von diesem Baulinienfragment abgesehen, nach § 34 BauGB zu beurteilen. Die nähere Umgebung bestimmt sich durch die Bebauung zwischen ...berg, ...straße, ...platz, ...-Straße und ...straße.

Der Bereich ist im Flächennutzungsplan der ... ... als Kerngebiet (MK) dargestellt, die Darstellung wird durch die real vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung bestätigt.

Auf dem antragsgegenständlichen Grundstück befinden sich folgende Einzelbaudenkmäler:

- ...-Straße 1, Teile ...straße 11: Fassade, Vestibül mit Haupttreppenhaus und Treppenhäuser der ehemaligen ... Filialbank bzw. Bayerischen ...bank.

- ...straße 2, ehemaliger Palais ..., jetzt Bürohaus.

...platz 3; ...straße 16, Straßenbrücke des Bürohauses und der Parkgarage der ehemaligen Bayerischen ...bank.

Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Ensembles „Altstadt ...“.

Darüber hinaus sind Nähebezüge zu für die ... bedeutenden Einzelbaudenkmäler wie ...kirche im Norden oder dem Palais ... unmittelbar östlich zu berücksichtigen.

Im untertägigen Bereich des Anwesens befindet sich das Bodendenkmal „Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Siedlungsteile der ersten und zweiten Stadterweiterung von ...“.

Zu den Einzelfragen

1. Bauplanungsrechtliche Fragen - Art der Nutzung

Frage 1.1

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1/...straße 2/...straße 11 eine Hotel Nutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurants, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung von ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.2

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 eine Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Versammlungsstätte /Restaurant und Einzelhandel) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Restaurant, Einzelhandel ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheides begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.3

Ist auf dem Gesamtgrundstück ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 eine Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurant, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung von ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheides begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.4

Ist auf dem Gesamtgrundstück ...-Straße 1/...straße 2+ 4/...straße 11+13 eine 100% Büronutzung mit Versammlungsstätte planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Büronutzung wie eine Versammlungsstätte sind im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben. Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

Frage 1.5

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 eine Wohnnutzung allgemein planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Im Kerngebiet sind Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der ... ..., letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom ...10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% der Wohnnutzung festzuschreiben, weshalb eine Befreiung für maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt wird.

Frage 1.6

Falls 1.5 mit Nein beantwortet wird, kann eine Abweichung nach § 34 (3a) BauGB vom Erfordernis des Einfügens für eine Wohnnutzung in Aussicht gestellt werden?

Antwort:

Siehe Antwort zu Frage 1.5

Frage 1.7

Ist auf dem Gesamtgrundstück (Fl.Nr. ...) ...-Straße 1/...straße 2+4/...straße 11+13 eine Mischnutzung mit unterschiedlicher Verteilung aus Ladengeschäften, Büros, Wohnungen, Hotel planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kern-gebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Nach dem Innenstadtkonzept der ... ... ist eine urbane Nutzungsmischung auf dem Grundstück mit Ladengeschäften, Büros, Hotel und maximal 30% Wohnen erwünscht. Da im Kerngebiet Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und -leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig sind, wird eine Befreiung für maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße1/...straße 2+4/...straße 11+13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt.

2. Bauplanungsrechtliche Fragen - Maß der Nutzung

Frage 2.1

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1 + ...straße 2 + ...straße 11 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade mit den vorhandenen Gebäudeabmessungen (~65,98 m ... ~63,22 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+ 18,17 m und den Firsthöhen bis ~+ 21,10 m, wie zeichnerisch im Plan 40.002 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Ja, ein solcher Neubau fügt sich in den Kontext der näheren Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.

Da es sich um einen denkmalgeschützten Bereich handelt, spielt jedoch auch das Denkmalschutzgesetz eine maßgebliche Rolle. Siehe hierzu Antwort zu Frage 3.2. Aufgrund der prominenten Lage des Vorhabens im Altstadtkern wird die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs unter Beteiligung der ... ... gefordert.

Frage 2.2

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 + ...straße 13 ein Baukörper (Neubau) Innerhalb der bisherigen Abmessungen/Baulinien mit den Gebäudeabmessungen (~34,36 m ... ~62,21 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+ 20,30 m und den Firsthöhen bis ~+ 23,08 m, wie zeichnerisch im Plan 40.003 dargestellt, planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Ja, ein solcher Neubau fügt sich in den Kontext der näheren Umgebung ein und ist somit planungsrechtlich zulässig.

Da es sich um einen denkmalgeschützten Bereich handelt, spielt jedoch auch das Denkmalschutzgesetz eine maßgebliche Rolle. Siehe hierzu Antwort zu Frage 3.3. Aufgrund der prominenten Lage des Vorhabens im Altstadtkern wird die Durchführung eines Realisierungswettbewerbs unter Beteiligung der ... ... gefordert.

3. Denkmalschutzrechtliche Fragen

Frage 3.1

Kann der Gebäudebestand auf der Fl.Nr. ... aus denkmalschutzrechtlicher Sicht mit Ausnahme der grün angelegten Flächen beseitigt werden?

Antwort:

Ja, allerdings sind die denkmalgeschützten Bauteile und die Fassaden einschließlich der Fenster zu erhalten.

Frage 3.2 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)

Ist auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1 + ...straße 2 + ...straße 11 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade mit den vorhandenen Gebäudeabmessungen (~65,98 m ... ~63,22 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+18,17 m und den Firsthöhen bis ~+ 21,10 m, wie zeichnerisch im Plan 40.002 mit der Dachaufsicht, den Ansichten, dem Schnitt A-A, der Isometrie dargestellt, aus denkmalschutzrechtlichem Sicht zulässig?

Antwort:

Aus der Sicht der Denkmalpflege ist eine Neubausituation, wie im Plan 40.002 dargestellt, hinnehmbar. Bei dieser Variante wird im Bereich des Anwesens ...straße 2 (Palais ...) der Gebäudeteil im Norden gegenüber dem Bestand nach Süden verschoben. Die nördliche Rückwand des straßenseitigen Gebäudes wird auf die Linie der Hauptfassade des Wiederaufbaus verschoben, der nördliche Hofteil zur ...straße wird geringfügig aufgeweitet, was eine verbesserte Belichtungssituation für diesen Hof ermöglicht. Damit wird die für das Ensemble „Altstadt von ...“ wichtige Hoftypologie dieses Bereichs grundsätzlich beibehalten. Die derzeitige Ausgestaltung des Hofs ist für die Baustruktur des Kreuzviertels typisch. Zudem steht das Einzelbaudenkmal ...straße 2 als ehemaliges Adelspalais im direkten Zusammenhang mit der Innenhoffläche. Dieser Zusammenhang wird weiterhin beibehalten, so dass keine gewichtigen Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands sprechen.

Frage 3.3 (in der Fassung des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014)

Ist auf dem Grundstücksteil ...straße 4 + ...straße 13 ein Baukörper (Neubau), innerhalb der bisherigen Abmessungen/Baulinien mit den Gebäudeabmessungen (~34,36 m ... ~63,21 m), den Trauf-/Attikahöhen bis ~+20,30 m und den Firsthöhen bis ~+23,08 m, wie zeichnerisch im Plan 40.003 m Dachaufsicht, den Ansichten, dem Schnitt A-A, der Isometrie dargestellt, aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Aus der Sicht der Denkmalpflege besteht mit der Neuerrichtung von Gebäudeteilen entsprechend dem Plan ... grundsätzlich Einverständnis. Die in den Plänen und im Modell dargestellten Überdachungen der beiden Höfe des ehemaligen Bankgebäudes ...-Straße 1 auf Höhe der inneren Haupttraufe sind bereits vorhanden. Einem weiteren Bestand dieser Überdachungen kann nur zugestimmt werden, wenn diese während der Bauphase substantiell erhalten bleiben, da hier das für das Ensemble in diesem Bereich prägende Hofsystem zugunsten einer Großform mit Glasdächern verschliefen wird und damit die Denkmalwerte des Ensembles in diesem Bereich geschwächt werden. Einer Änderung dieser Situation hin zu verglasten Überdachungen über dem EG oder 1. OG könnte hingegen grundsätzlich zugestimmt werden. Hier wären dann noch entsprechende Detailabstimmungen erforderlich.

Frage 3.4

Sind Gauben und Dachflächenfenster, wie in den Plänen ... und ... - Ansicht ...straße, Ansicht ...straße und Dachaufsichten - in der dargestellten Größe und Anzahl, denkmalschutzrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Beantwortung dieser Frage kann erst mit Vorlage konkreter Planungen erfolgen. Um die Frage beantworten zu können, muss bekannt sein, inwieweit die Gauben sich in die Dachlandschaft und in das Platz- und Straßenbild einfügen. Die pauschal dargestellte Größe der Gauben und eine Lage unmittelbar im Bereich der Traufkanten werden auch bei konkreter Plandarstellung nicht konsensfähig sein.

Frage 3.5

Ist ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße in vergleichbarer Kubatur und Abmessung aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße ist nicht zulässig, da die Brücke Bestandteil des Einzelbaudenkmals ...platz 3, ...straße 11, ...straße 16 ist. Durch einen Abbruch würde dieser Teil des Einzelbaudenkmals zerstört werden und somit gegen das Schutzziel des Art. 4 DSchG verstoßen werden. Da die Denkmalwerte mit dem Erhalt der authentisch erhaltenen Materialität verbunden sind, sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 DSchG.

Frage 3.6

Ist eine Erweiterung der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße um ein Geschoss im 2. OG aus denkmalschutzrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Eine Aufstockung der denkmalgeschützten Personenbrücke um ein weiteres Übergangsgeschoss ist ausgeschlossen. Der bestehende Übergang in einem Geschoss ist konzeptionell auf die Fassadenausbildung des denkmalgeschützten Parkhauses bezogen. Eine Aufstockung würde denn Attikabereich des Baudenkmals stören und ist daher nicht zulässig. Es sprechen gewichtige Gründe des Denkmalschutzes für die unveränderte Beibehaltung des bisherigen Zustands, Art. 6 Abs. 2 DSchG. Siehe auch Antwort zu Frage 3.5.

4. Bauordnungsrechtliche Fragen

Frage 4.1

Da Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO behördlich (wegen Sonderbau) geprüft sind: Ist die Einhaltung der Abstandsflächen unter Beachtung Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO erforderlich?

Antwort:

Unabhängig davon, ob ein vollständiges oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten. In Ausnahmesituationen kann die Erteilung einer Abweichung unter der Voraussetzung, dass der Schutzzweck der Vorschrift nach wie vor eingehalten wird, in Betracht kommen. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO legt fest, dass eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, dann nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Im vorliegenden Fall darf an die Grundstücksgrenze gebaut werden, weshalb Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO für Außenwände, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, herangezogen werden wird.

Frage 4.2

Falls die Frage 4.1 mit Ja beantwortet wird: Kann eine Abweichung nach Art. 63 BayBO von Art. 6 BayBO wegen Nichteinhaltung der Abstandsflächen für die unten orange dargelegten Flächen - wie in den Plänen... und ... dargestellt und rechnerisch nachgewiesen - in Aussicht gestellt werden?

Antwort:

Für die Teile des Gebäudes, die nicht an der Grundstücksgrenze errichtet werden, ist eine Abweichung von den erforderlichen Abstandsflächen notwendig. Ob diese Abweichungen erteilt werden, kann nicht pauschal - ohne eine endgültige Gebäudekubatur - beantwortet werden. Voraussetzung für die Erteilung einer Abweichung ist, wie in der Begründung des Antragstellers aufgeführt, dass sich die Situation für die benachbarte Bebauung nicht wesentlich verschlechtert. Unter diesen Voraussetzungen könnte für Bereiche, die nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze liegen, und im Sinne der Gleichbehandlung durch den Nachbarn in ähnlicher Weise beeinträchtigt werden, eine Abweichung in Betracht gezogen werden.

5. Straßenrechtliche Fragen

Frage 5.1

Ist ein Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße in vergleichbarer Kubatur und Abmessung als Sondernutzung aus straßenrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Da der Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke schon aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage.

Frage 5.2

Ist eine Erweiterung der denkmalgeschützten Personenbrücke über die ...straße um ein Geschoss im 2. OG aus straßenrechtlicher Sicht zulässig?

Antwort:

Da der Ersatzbau der denkmalgeschützten Personenbrücke schon aus denkmalschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig ist, erübrigt sich die Beantwortung der Frage.

Frage 5.3

Ist eine Anlieferzone zur Versorgung der Hotelnutzungen (wie unter 1.1, 1.2 und 1.3 abgefragt) im Erdgeschoss an der ...straße 13 straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Anfahrzone zur Versorgung einer Hotelnutzung im Erdgeschoss an der ...straße 13 ist grundsätzlich zulässig. Die Anlieferung muss allerdings vollständig im Gebäude erfolgen. Eine Mitnutzung des öffentlichen Straßenraums ist nicht möglich. Die Anfahrt ist nur vom ...platz her möglich. In Richtung ...berg können nur Fahrzeuge bis maximal 3,8 m Höhe ausfahren.

Frage 5.4

Ist eine Unterbauung der ...straße mit einem Kfz-Tunnel zur Erschließung der Tiefgarage unter dem Grundstücksteil ...straße 4/...straße 13 über die bestehende ...garage straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Eine Erschließung der Tiefgarage durch einen Kfz-Tunnel über die bestehende ...garage ist grundsätzlich zulässig. Eine Baugenehmigung würde unter der aufschiebenden Bedingung erteilt, dass für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßengrundes durch unterirdische Bauteile ein Gestattungsvertrag mit der ... abgeschlossen wird. Bedingung für den Abschluss des Vertrages ist die Beantragung und erfolgreiche Durchführung eines Erinnerungsverfahrens gemäß § 6 Aufgrabungsordnung rechtzeitig vor Baubeginn.

Hinweis:

Eine mögliche Zufahrt über die ...garage ist zudem mit ... Parkgaragen GmbH als Betreiber abzustimmen.

Frage 5.5

Ist die Erschließung einer Tiefgarage in Gebäudeteil ...straße 4/...straße 13 von der ...straße aus straßenrechtlich zulässig?

Antwort:

Die Erschließung einer Tiefgarage im Gebäudeteil ...straße 4/...straße 13 von der ...straße aus ist zulässig, da es sich um eine Ortsstraße handelt. Die Erschließung der Bestandstiefgarage erfolgt bereits über die ...straße.

6. Naturschutzrechtliche Fragen

Frage 6.1

Können die vorhandenen Pflanzen im Innenhof der ...straße 4/...straße 13 auf der Decke der Tiefgarage - wie im Baumbestandsplan dargestellt - gegen eine Ersatzpflanzung entfernt werden?

Antwort:

Das Bauvorhaben wurde nach den Bestimmungen der Baumschutzverordnung vom 11.2.2013 überprüft. Das Vorhaben wird aus baumschutzrechtlicher Sicht befürwortet. Im Rahmen des Vorbescheids werden sechs Varianten abgefragt. Die Bäume Nr. 8 und 3, welche der Baumschutzverordnung unterliegen, werden im Rahmen dieses Vorbescheids nur baubedingt zur Fällung freigegeben. Das heißt für Baumaßnahmen an Tiefgarage und Baukörper, welche erheblich in den Schutzbereich der Bäume eingreifen.

Sollten die Bäume Nr. 1 und 3 in den unterschiedlichen Varianten lediglich zur Umgestaltung des Innenhofs zur Fällung abgefragt werden, werden diese im Rahmen des Vorbescheids nicht von Seiten der UNB freigegeben, es besteht aber weiterhin die Möglichkeit die Bäume im Rahmen Einzelfällverfahrens zur Fällgenehmigung zu beantragen.

Es kann für ein dem Vorbescheid entsprechendes Vorhaben das Einverständnis zu der in den späteren Baubescheid aufzunehmenden Genehmigung nach §§ 1 und 5 der Baumschutzverordnung vom 11.2.2013 für folgenden Baumbestand in Aussicht gestellt werden: Baubedingte Fällung von zwei Bäumen (Nr. 1, 3) - im Plan rot markiert.

Der Vorbescheid vom ... Dezember 2013 wurde der Klägerin mit Postzustellungsurkunde am 11. Dezember 2013 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014, der am 9. Januar 2014 bei Verwaltungsgericht München eingegangen ist, erhob die Klägerin Klage gegen den Vorbescheid vom ... Dezember 2013.

Mit Schriftsatz vom 14. Mai 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Klägerin,

den Vorbescheid der Beklagten vom ... Dezember 2013 aufzuheben.

Zur Begründung führten sie unter ausführlicher Beschreibung des Betriebes der Klägerin aus:

Es liege eine unzulässige Fragenhäufung vor. Ein solches Vorgehen verkürze die Rechtsschutzmöglichkeiten der Klägerin und führe zu einer Verletzung ihres Rechts auf effektiven Rechtsschutz gemäß Art. 19 Abs. 4 GG. Es sei zwar grundsätzlich zulässig, mehrere Alternativen oder Varianten eines bestimmten Vorhabens zum Gegenstand eines Vorbescheidsantrags zu machen. Voraussetzung sei jedoch, dass sich diese Alternativen beziehungsweise Varianten auf ein bestimmtes Bauvorhaben beziehen. Daran fehle es hier. Die Beigeladene habe sechs grundlegend unterschiedliche Bauvorhaben abgefragt.

Der Genehmigungsbescheid sei unbestimmt. Es sei nicht bestimmbar, welchen Regelungsinhalt der angefochtene Bescheid habe. Bereits die Bezeichnung als „grundsätzlich zulässig“ schaffe eine für den Nachbarn unerträgliche Rechtssicherheit, da diese Aussage aus dem Vorbescheid Bestandteil eines späteren Baugenehmigungsantrags werde.

Auch die Plananlagen seien unklar und widersprüchlich. Es sei nicht nachvollziehbar welchen Sinn die Unterfahrt unter der ...straße haben solle, nachdem dort Untergeschosse und keine Tiefgarage ausgewiesen seien.

Das Vorhaben löse städtebauliche Konflikte vor allem aus Gründen der Erschließung des Viertels, der Parkraumsituation und der geschützten Interessen der Anlieger aus. Eine Gesamtkoordination der widerstreitenden öffentlichen und privaten Belange in einem förmlichen Planungsverfahren sei dringend erforderlich. Die ...-Straße sei durch den erheblichen Lieferverkehr aus den „Fünf Höfen“ extrem belastet. Durch den zusätzlichen Verkehr, der durch die Baumaßnahme der Beigeladenen erzeugt werden würde, würde es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen kommen. Die Fragen der Erschließung während der ca. 30-monatigen Bauzeit seien ebenfalls nicht angesprochen worden.

Das Gebot der Rücksichtnahme sei verletzt, weil der Hotelbetrieb der Klägerin während der Bauphase durch die baubedingten massiven Lärm- und Schmutzimmissionen beeinträchtigt werde. Es sei ungeregelt und ungeklärt, wie die Baustellenorganisation erfolgen solle.

Eine Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen führe zum Kippen des Gebietscharakters.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2014 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es liege keine unzulässige Fragehäufung vor. Es könne bei einer Frage zur grundsätzlichen Bebaubarkeit eines Grundstücks mehrere oder verschiedene Gebäudestandorte oder ein Standort primär oder hilfsweise auf dem gleichen Grundstück oder bei einem bestimmten Bauvorhaben mehrere Alternativen oder Varianten auch für mehrere oder verschiedene Bauherren zur Entscheidung in einem Vorbescheid gestellt werden.

Die gewählten Formulierungen in dem Vorbescheid seien bestimmt genug. Die Formulierung „grundsätzlich zulässig“ stelle fest, dass ein Bauvorhaben aufgrund der im Vorbescheidsverfahren vorgelegten Planunterlagen als bauplanungsrechtlich zulässig beurteilt werden könne. Da sich möglicherweise aufgrund der im Baugenehmigungsverfahren noch zu konkretisierenden weiteren Unterlagen aufgrund einer Einzelfallprüfung ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot ergeben könne, sei die Formulierung „grundsätzlich zulässig“ richtig. Dies impliziere, dass momentan keine Einwände erkennbar seien, dass dies aber noch konkretisiert für den Einzelfall in einem späteren Verfahren geprüft werden müsse (vgl. BVerwG U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84).

Die Schaffung einer Unterfahrt sei eine bauliche Option, die sich die Beigeladene zur weiteren Detailprüfung der Umbaumöglichkeiten gerne vorbehalten möchte und die deshalb bezüglich ihrer Zulässigkeit abgefragt seien. Ob und mit welcher konkreten Nutzung des UG diese Unterfahrt dann realisiert werde, müsse zwangsläufig dem konkreten Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Für den Fall, dass das Gericht die Eigenart der näheren Umgebung als Gemengelage einstufe, könne sich die Klägerin auf keinen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Falls die Kammer hingegen die Eigenart der näheren Umgebung als Kerngebiet einstufe, so stehe der Klägerin nur dann ein Gebietserhaltungsanspruch zu, wenn ihre Grundstücke innerhalb dieser näheren Umgebung liegen. Im Übrigen führe die bauplanungsrechtliche Zulassung einer Wohnnutzung von 30% (bezogen auf das Grundstück der Beigeladenen) unter keinen denkbaren Umständen zu einem Kippen des Gebiets.

Das bauplanungsrechtliche Planungserfordernis sei nicht drittschützend und ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme sei nicht erkennbar, da die abgefragte Nutzung nicht oder jedenfalls nicht zwingend zu einer Verkehrsintensivierung führe.

Weil sich die Verletzung des Rücksichtnahmegebots der abgefragten Nutzungen zum jetzigen Zeitpunkt nicht beurteilen lasse, sei jedenfalls festzustellen, dass die abgefragten Nutzungen kerngebietstypisch und damit rücksichtsvoll im Sinne einer typisierenden Betrachtungsweise seien. Insbesondere sei ein typisches Hotel in einem Kerngebiet nicht störend. Ob sich die Verletzung des Rücksichtnahmegebots bei einem späteren Baugenehmigungsverfahren stelle, könne und müsse an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Allein aufgrund der Angaben des Vorbescheidsverfahrens sei eine Beurteilung der Emissionen und Immissionen nicht möglich. Auch eine potentielle Anfahrt direkt gegenüber Hotelzimmern könne erst dann im Einzelfall beurteilt werden, wenn die Anzahl, die Lage und die Größe der Hotelzimmer feststehe.

Die Frage bezüglich der Abstandsflächen sei von der Beklagten nicht positiv beantwortet worden.

Mit Schreiben vom 22. Dezember 2014 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung des Klageabweisungsantrages nahm die Beklagte im Wesentlichen die gleichen rechtlichen Standpunkte ein wie schon zuvor die Bevollmächtigten der Beigeladenen und vertiefte deren Vorbringen zum Teil noch im Einzelnen. Insbesondere wurde hervorgehoben, dass mit dem streitgegenständlichen Vorbescheid nur eine grundsätzliche Zulässigkeit der abgefragten Nutzungsweise festgestellt worden sei. Weitere Gesichtspunkte und die konkrete Ausführung im Einzelfall seien aber in einem späteren Baugenehmigungsverfahren zu prüfen. Die vorhandenen Angaben im Vorbescheidsverfahren ließen keine Beurteilung der möglichen konkreten Auswirkungen auf die Nachbarin zu, sondern stellten einen groben Umriss des Vorhabens dar.

Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 erweiterte die Klägerin ihre Klage auf den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014. Die Bevollmächtigten der Klägerin beantragten,

den Nachgangsbescheid vom ... Januar 2014 aufzuheben.

Die Bevollmächtigten der Klägerin erwiderten auf den Schriftsatz der Beigeladenen vom 18. Dezember 2014 und legten nochmals ihren Standpunkt zu der Frage der Bestimmtheit des streitgegenständlichen Vorbescheids, zum Gebietserhaltungsanspruch und zu der Abstandsflächenproblematik dar.

In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 erklärten die Bevollmächtigten der Beigeladenen, dass sie die Beantwortung der Fragen unter Ziff. 1.1 und 1.5 gestellten Fragen so verstanden wissen wollen, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages ist. Der Vertreter der Beklagten erklärte hierzu, die Antwort auf die Fragen 1.1 und 1.5 sei so zu verstehen, dass es sich um die grundsätzliche Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung handele. Die nachbarrechtlichen Fragen sollten ausdrücklich ausgeklammert sein, insbesondere das planungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme bleibe einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten.

Die Bevollmächtigten der Beigeladenen nahmen den Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Frage 1.2, 1.3, 1.4 und 1.6 sowie 1.7 zurück. Die Beklagte hob den streitgegenständlichen Vorbescheid insoweit auf. Der Bevollmächtigte der Klägerin nahm die Klage hinsichtlich des unter Ziffer 3 abgehandelten Fragen- und Antwortenkomplexes einschließlich des Nachgangsbescheids vom ... Januar 2014, sowie hinsichtlich der Fragen 5.1 und 5.2 und die Beantwortung der Frage 6.1 zurück.

Das Gericht hat am 19. Januar 2015 Beweis durch Einnahme eines Augenscheines auf dem streitgegenständlichen Grundstück und in dessen Umgebung erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der anschließenden mündlichen Verhandlung, in der die Beteiligten, unter Berücksichtigung der teilweisen Klagerücknahme und der teilweisen Hauptsacheerledigung, ihre bereits schriftsätzlich angekündigten Anträge stellten, wird auf das Protokoll verwiesen.

Gründe

I.

Soweit die Klage nicht aufrechterhalten wurde, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Zwar sieht das Gesetz insoweit eine Einstellung durch Beschluss vor. Bei einer nur teilweisen Erledigung der Hauptsache bzw. einer nur teilweisen Rücknahme kann diese Entscheidung aber auch im Urteil getroffen werden (vgl. BVerwG v. 6.2.1963, NJW 1963, 923).

II.

Die Klage ist - soweit sie aufrechterhalten worden ist - zulässig, hat jedoch nur hinsichtlich der positiven Beantwortung der Fragen unter Ziffern 1.1, 1.5 und 1.4 Erfolg, da der Vorbescheid - soweit er noch angefochten ist - im Übrigen keine nachbarschützenden Rechte der Klägerin verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. Art. 59 Abs. 1, Art. 71 Satz 1 BayBO).

Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung - und insoweit auch einen Vorbescheid - nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn der angefochtene Vorbescheid rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von im Baugenehmigungsverfahren zu prüfenden Normen beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (BayVGH, B. v. 24.3.2009 - 14 CS 08.3017 - juris Rn. 20, 22).

1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend nach § 30 Abs. 3, § 34 Abs. 1 BauGB. Das Vorhaben liegt teilweise - im östlichen Grundstücksbereich - im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes, der nur eine vordere Baulinie festsetzt. Festsetzungsinhalt der Baulinie ist, dass auf sie gebaut werden muss; eine Regelung für die Bebaubarkeit des Grundstücks im Übrigen enthalten vordere Baulinien nicht (BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87; VG München, U. v. 24.3.2014 - M 8 K 13.1768; BayVGH, B. v. 4.9.1984 - 2 CS 84 A. 1559, BayVBl 1984, 726; VG München, U. v. 13.5.2013 - M 8 K 12.2534 - juris Rn. 81 ff. m. w. N.).

Die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich daher im Übrigen nach § 34 BauGB.

1.1 Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise sowie der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist.

Nach Abs. 2 dieser Vorschrift beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens, wenn die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete - die in der aufgrund des § 9 a BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind - entspricht, seiner Art nach allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre.

Als „nähere Umgebung“ im Sinn von § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist der das Baugrundstück umgebende Bereich anzusehen, soweit sich die Ausführung des Vorhabens auf ihn auswirken kann und soweit er seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des zur Bebauung vorgesehenen Grundstücks prägt oder doch beeinflusst (BVerwG, U. v. 26.5.1978 - IV C 9.77 - BVerwGE 55, 369, 380 - juris Rn. 33; B. v. 20.8.1988 - 4 B 79/88 - NVwZ-RR 1999, 105 - Rn. 7; BayVGH, U. v. 28.7.2004 - 2 B 03.54 - juris Rn. 21; U. v. 2.5.2006 - 2 B 05.787 - juris Rn. 15; B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3). Die Grenzen der näheren Umgebung lassen sich allerdings nicht schematisch festlegen, sondern sind nach der städtebaulichen Situation zu bestimmen, in die das für die Bebauung vorgesehene Grundstück eingebettet ist (BVerwG, B. v. 28.8.2003 - 4 B 74.03 - juris Rn. 2; BayVGH, B. v. 30.1.2013 - 2 ZB 12.198 - juris Rn. 3).

1.2 Nach diesen Grundsätzen besteht die „nähere Umgebung“ aus dem Quartier ...-Straße /...straße /...berg /...straße und der Bebauung der Nord-Westseite des ...berges sowie den, dem Vorbescheidsvorhaben nördlich und südlich gegenüber liegenden Quartieren einschließlich Ost- und Westseite des ...platzes und der Ostseite der ...-Straße soweit sie dem vorgenannten Bereich gegenüber lieget.

1.3 Diese maßgebliche Umgebung des Vorhabensgrundstücks sowie des klägerischen Grundstücks stellt sich als Kerngebiet im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO dar. Kerngebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur (§ 7 Abs. 1 BauNVO).

Die Klägerin selbst betreibt auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., ..., ... und ... ein Hotel, das einen im Kerngebiet allgemein zulässigen „Betrieb des Beherbergungsgewerbes“ im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO darstellt. Weiter finden sich in der ...straße neben den zahlrechen gewerblichen Nutzungen, wie Privatbanken und Immobilienfirmen, auch Büronutzungen (Büros des Bayerischen ...), eine Speisewirtschaft (...straße 1) sowie Gebäude, die den Verwaltungs- und kirchlichen bzw. kulturellen Zwecken dienen (Das Baureferat der ..., das ... „...“ im Hotel „...“). Alle diese Nutzungen sind gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 BauNVO in einem Kerngebiet allgemein zulässig. Auch sämtliche Gebäude in der ...-Straße werden durchgehend gewerblich, freiberuflich oder zu kirchlichen bzw. kulturellen Zwecken genutzt (§ 7 Abs. 2 Nr. 3 und 4, § 13 BauNVO). In der ...passage befinden sich zahlreche Einzelhandelsnutzungen und Schank- und Speisewirtschaften.

In der ...straße 3 sind fünf Wohneinheiten untergebracht, die wohl nicht unter die durch § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO privilegierte Wohnnutzungen fallen und gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise in einem Kerngebiet zulässig sind. Diese Wohnnutzung ist im hier vorliegenden Fall jedoch nicht geeignet den Charakter des Kerngebiets zu verändern, da diese Nutzung im Vergleich zu den übrigen kerngebietstypischen Nutzungen in der näheren Umgebung nur einen äußerst geringfügigen Anteil einnimmt. Die vorhandene Wohnnutzung liegt hier weit unter dem von der Rechtsprechung als möglich angesehenen, mit der Zweckbestimmung eines Kerngebietes noch zu vereinbarenden, Anteil von 25% für die Wohnnutzung (vgl. BVerwG, B. v. 6.12.2000 - 4 B 4/00 - juris Rn. 9). Die hier marginal vorhandene Wohnnutzung steht in Anbetracht der klaren Prägung des Gebiets durch großstädtische, zentrale Einrichtungen von Gewerbe, Verwaltung und Kultur der Annahme eines faktischen Kerngebietes im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i. V. m. § 7 BauNVO nicht entgegen.

2. Im Einzelnen ist zu der Beantwortung der noch angefochtenen Vorbescheidsfragen im Bescheid von ... Dezember 2013 Folgendes festzustellen:

2.1 Frage 1.1

Die positive Beantwortung der Frage 1.1 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung kann sich nicht in der Fragestellung nach der allgemeinen Zulässigkeit, losgelöst von den Fragen der Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens und der Wahrung des Rücksichtnahmegebots erschöpfen. Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit des Vorhabens und seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme ist zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung. Weder die eine noch die andere Komponente der einheitlichen Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit darf „ausgeklammert“ werden. Dies gilt auch für die Fragestellung und Beantwortung im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens.

Vorliegend ist die Prüfung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Beschreibung des Vorhabens und somit nicht konkretisierbaren Vorbescheidsvorhabens nicht möglich.

2.1.1 Nach der Rechtsprechung der Bundesverwaltungsgerichts bestimmt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit die Zulässigkeit der den einzelnen Baugebieten allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten, ebenso wie die Zulässigkeit der Nutzungen, die nach dem Willen des Verordnungsgebers in den einzelnen Baugebieten der Baunutzungsverordnung (BauNVO) ausnahmsweise zugelassen werden können (vgl. BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris; BVerwG U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris). Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften. Rechtssystematisch und teleologisch ist das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens untrennbar mit der jeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus verbunden, die der Verordnungsgeber dem Katalog der allgemein und ausnahmsweise zulässigen Nutzungen in den Baugebietsvorschriften vorangestellt hat. Zwischen der Zweckbestimmung des Baugebiets und den jeweils zugeordneten Nutzungsarten besteht ein funktionaler Zusammenhang, der für die Auslegung und Anwendung jeder tatbestandlich normierten Nutzungsart maßgeblich ist (vgl. BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 7; BVerwG U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris).

Die Prüfung der Gebietsverträglichkeit kann nur Anhand eines soweit konkret beschriebenen Vorhabens erfolgen, dessen Auswirkungen sich in wesentlichen Punkten abschätzen lassen. (so auch OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43). Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens sind die Auswirkungen zu betrachten, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43).

Vorliegend kann Anhand der in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Plänen und Unterlagen die Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens nicht beurteilt werden. Die typischen Auswirkungen des geplanten Vorhabens können mangels seiner Individualisierbarkeit nicht beurteilt werden. Die Antragsunterlagen enthalten weder eine Betriebsbeschreibung zu der beantragten Hotelnutzung noch zu den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungsnutzungen, wie Restaurant, Ballsaal, Versammlungsstätte und Einzelhandel. Insbesondere bleibt unklar, ob die Versammlungsstätte und der Ballsaal ausschließlich den Hotelgästen oder auch den externen Nutzern zur Verfügung stehen sollen, wie oft dort Veranstaltungen stattfinden und auf welche maximale Personenzahl diese Räumlichkeiten ausgerichtet sein sollen. Unklar ist auch wie der An- und Abfahrtsverkehr geregelt werden soll, da noch nicht einmal die Lage der Eingänge feststeht. Abgefragt wird lediglich ganz pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücksteils ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 als Hotel mit bis zu 170 Zimmern und „mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen“. Damit ist nicht einmal abschließend geklärt, um welche konkrete „untergeordnete“ Nutzungen es hier im Einzelnen handeln soll. Erst recht können dem Fragenkatalog und den übrigen Antragsunterlagen weder der Umfang und die Größe der beabsichtigten Nutzung noch die Art und Weise der Betriebsvorgänge entnommen werden, die für die Beurteilung der typischen Auswirkungen des Vorhabens und dessen Gebietsverträglichkeit jedoch von entscheidender Bedeutung sind.

Ohne diese Angaben kann eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit nicht stattfinden, so dass der Vorbescheid bereits aus diesem Grund insoweit unbestimmt ist.

2.1.2 Die fehlende Konkretisierbarkeit des streitgegenständlichen Vorhabens und daraus resultierende mangelnde Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit verletzen die Klägerin in ihren Rechten.

Nachbarrechte sind auch dann verletzt, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung oder auch eines Vorbescheids nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (BayVGH, U. v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; BayVGH, U. v. 08.08.2000 - 26 B 96.1956 - juris).

Die Nachbarrechtsverletzung der Klägerin kommt hier unter dem Gesichts-punkt des Gebietserhaltungsanspruchs in Betracht.

Der Gebietserhaltungs- oder Gebietsgewährleistungsanspruch gibt dem Nachbarn ein Recht auf Abwehr gebietsunverträglicher Nutzung unabhängig davon, ob von dem Vorhaben konkrete Beeinträchtigungen für dessen Umgebung ausgehen (vgl. BVerwG, B. v. 18.12.2007 - 4 B 55/07 - juris Rn. 5/6). Da dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses beruht bilden die Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Art der zulässigen Nutzung den Hauptanwendungsfall dieses Anspruchs. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten des eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch andere Grundstückseigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Im Rahmen dieses nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses soll daher jeder Planbetroffene im Baugebiet die schleichende Umwandlung des Baugebiets unabhängig von einer konkreten Betroffenheit verhindern können.

Der Grundsatz, dass sich ein Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die Zulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden kann, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird, lässt sich auf den Nachbarschutz in einem faktischen Baugebiet übertragen (BVerwG, B. v. 22.12.2011 - 4 B 32/11 - juris Rn.; BayVGH, B. v. 09.10.2012 - 2 ZB 11.2653 - juris Rn. 4/5).

Daraus folgt, dass ein Nachbar auch dann in seinem Gebietserhaltungsan-spruch verletzt sein kann, wenn wegen der mangelnden Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung in dem jeweiligen faktischen Baugebiet nicht eindeutig beantwortet werden kann. In einem solchen Fall kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben als gebietsunverträglich erweist und der Nachbar dadurch in dem ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird, weil er diese gebietsfremde Nutzung wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nicht mehr verhindern kann.

2.1.3 Unabhängig von der Frage der Gebietsverträglichkeit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid die Nachbarrechte der Klägerin, da die unter 1.1 erteilte Antwort es wegen der abstrakten Formulierung nicht zulässt, das streitgegenständliche Vorhaben auf seine Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme zu überprüfen.

Nach Ansicht der erkennenden Kammer kann die Prüfung des Rücksichtnahmegebots bei der Frage nach der Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung im Vorbescheid nicht ausgeblendet werden. Bei der Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit muss die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme mitgeprüft werden.

Das Rücksichtnahmegebot ist kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal, das einer isolierten Prüfung zugänglich ist. Es ist weder ein das gesamte Baurecht umfassendes allgemeines Gebot, noch gilt es neben den einzelnen im Gesetz angeführten Zulässigkeitsvoraussetzungen für Vorhaben. Es stellt sich vielmehr als eine Art Auslegungshilfe für die in Rede stehenden einfachgesetzlichen Vorschriften dar und ist somit inhaltlicher Bestandteil der jeweiligen Vorschrift (BayVGH, U. v. 09.09.1999 - 1 B 96.3475 - juris; ähnlich OVG Berlin-Brandenburg U. v. 25.04.2007 - 2 B 16.05 - juris). In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Gebot der Rücksichtnahme im Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ im Sinne von § 34 BauGB enthalten ist bzw. im Begriff des Einfügens „aufgeht“ (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 - DVBl 1981, 928; v. 7.4.1988 - Buchholz 406.19, Nachbarschutz Nr. 78; v. 27.2.1992 - BauR 1992, 491; v. 11.1.1999 - 4 B 128/98). So beinhaltet die Prüfung der Frage, ob sich ein Vorhaben nach dem Maß der baulichen Nutzung in die nähere Umgebung einfügt zweifelsohne auch die Prüfung seiner Vereinbarkeit mit dem Gebot der Rücksichtnahme. Ein Vorhaben, das wegen seiner Höhe oder Kubatur gegenüber der Nachbarbebauung rücksichtslos ist, fügt sich nach dem Maß der baulichen Nutzung nicht in seine nähere Umgebung ein. Eine getrennte Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens nach dem Maß der baulichen Nutzung und der Wahrung des Gebots der Rücksichtnahme ist weder möglich noch sinnvoll. Es sind keine durchgreifenden Argumente dafür ersichtlich, die Frage der „Ausklammerung“ des Rücksichtnahmegebots bei der Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung anders zu beurteilen als im Falle seiner Zulässigkeit nach dem Maß der baulichen Nutzung.

2.1.3.1 Im Hinblick darauf überzeugt die Argumentation des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht, das in seiner Entscheidung vom 31.10.2012 (OVG NRW, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris) die oben zitierte Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes (BayVGH, U. v. 09.09.1999 - 1 B 96.3475 - juris) für überholt erachtet und unter Verweis auf eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgericht vom 28.02.2008 (BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris) die vollständige Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots bei der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Bauvorhabens in einem Vorbescheid für möglich hält.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.02.2008 lediglich festgestellt, dass es für die Prüfung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens nicht auf die konkrete Bebauung in seiner Nachbarschaft ankommt, da es bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit um die Vermeidung atypischer Nutzungen in dem jeweiligen Baugebietstyp geht. Die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme, die anhand der örtlichen Verhältnisse in der näheren Umgebung des beabsichtigten Vorhabens erfolgt, findet auf der nächsten Ebene statt, wenn die Frage der Gebietsverträglichkeit bereits positiv beantwortet ist. Das in der Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme ermöglicht es, die Genehmigung solcher Vorhaben zu versagen, die zwar nach Art, Größe und störenden Auswirkungen typischerweise den Gebietscharakter nicht gefährden, jedoch nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung angesichts der konkreten Verhältnisse an Ort und Stelle sich nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfügen (BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 12). Daraus folgt nur, dass die Prüfung der Gebietsverträglichkeit anderen Anforderungen als die Prüfung der Vereinbarkeit eines Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot unterliegt und dass diese zwei Kriterien jeweils für sich, auf zwei unterschiedlichen Prüfungsebenen beurteilt werden müssen. Diesen Ausführungen kann nicht entnommen werden, dass das Gebot der Rücksichtnahme aus der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung vollständig herausgenommen werden kann. Die Feststellung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens impliziert nicht die Feststellung seiner bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der Nutzung. Ein (gebietsverträgliches) Vorhaben ist nur dann seiner Nutzungsart nach bauplanungsrechtlich zulässig, wenn es im Einzelfall der Eigenart des jeweiligen Baugebiets nicht widerspricht. Zu der Frage, ob und inwieweit das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der Zulässigkeit nach der Art der Nutzung außer Acht gelassen werden kann, beinhaltet die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gerade keine Aussage.

Das Oberverwaltungsgericht begründet seine Sichtweise mit dem den gesetzlichen Regelungen der §§ 34 Abs. 2 BauGB, 15 BauNVO zugrunde liegenden Regel-Ausnahme-System, wonach ein an sich in einem bestimmten Baugebiet zulässiges Bauvorhaben im Einzelfall unzulässig sein kann. Dieses Argument greift nach Ansicht der erkennenden Kammer nicht durch, denn allein die Tatsache, dass das Gebot der Rücksichtnahme in der Baunutzungsverordnung in einer gesonderten Rechtsnorm sein Niederschlag gefunden hat (vgl. BVerwG, U. v. 5. 8.1983 - BVerwG 4 C 96.79 - BVerwGE 67, 334), bedeutet nicht zwingend seine vollständige Trennbarkeit von der Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit einer Nutzungsart. Konsequenterweise müsste dann die Frage der Trennbarkeit des Rücksichtnahmegebots von der Frage der Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung in einer Gemengelage anders beurteilt werden, als in einem der Baugebietstypen der Baunutzungsverordnung. Denn im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB ist das Rücksichtnahmegebot in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ enthalten (vgl. BVerwG v. 13.3.1981 - DVBl 1981, 928; v. 7.4.1988 - Buchholz 406.19) und ist somit ein untrennbarer Bestandteil der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung. Die „Ausklammerung“ der Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme wäre im Rahmen der Prüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB nicht möglich. Ein Grund, warum für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit nach § 34 Abs. 2 i.V.m den Vorschriften der BauNVO etwas anderes gelten soll, ist nicht ersichtlich. Dies würde bedeuten, dass die besondere Ausprägung des Rücksichtnahmegebots, die in § 15 Abs. 1 BauNVO ihren Niederschlag gefunden hat, einen anderen Inhalt hat, als das Gebot der Rücksichtnahme, das in dem Tatbestandsmerkmal des „Einfügens“ in dem § 34 Abs. 1 BauGB enthalten ist. Diese Sichtweise findet jedoch weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO stellt auf die Eigenart des konkreten Baugebiets ab und gleicht damit der Vorschrift des § 34 Abs. 1 BauGB (BVerwG, U. v. 18.05.1995 - 4 C 20/94 - juris).

Ferner spricht bereits die Überschrift zu § 15 BauNVO gegen die Annahme einer Ausnahmeregelung, die nach Belieben ausgeblendet werden kann. Die Überschrift zu dieser Vorschrift lautet „Allgemeine Voraussetzungen für die Zulässigkeit baulicher und sonstiger Anlagen“. Diese Formulierung bringt zum Ausdruck, dass es sich um eine ergänzende Voraussetzung für die Beurteilung der Zulässigkeit eines Vorhabens in dem jeweiligen Baugebiet handelt und nicht um einen Ausnahmetatbestand einer bereits nach der jeweiligen Baugebietsvorschrift der BauNVO zulässigen Nutzung. § 15 Abs. 1 BauNVO trägt dem Umstand Rechnung, dass die in den §§ 2 bis 11 BauNVO geregelten Baugebiete, was die innere Struktur und die äußeren Rahmenbedingungen angeht, in eine von Fall zu Fall verschiedene örtliche Situation hineingeplant werden und gewährleistet damit, dass die Bebauung auf die jeweilige vorhandene Baustruktur und die äußeren Rahmenbedingungen angepasst wird (vgl. BVerwG, U. v. 18.05.1995 - 4 C 20/94 - juris Rn. 22 m.w.N). Diesem Zweck der Vorschrift wird am ehesten entsprochen, indem diese Anpassung bereits bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vorhabens nach der Art der Nutzung in dem jeweiligen Baugebiet erfolgt und nicht erst als ein nachträgliches „Korrektiv“ im Rahmen einer gesonderten, von der Frage der allgemeinen Zulässigkeit des Vorhabens unabhängigen Prüfung. Das zeigt sich vor allem bei dem Vergleich mit dem Umfang der Zulässigkeitsprüfung im Rahmen des § 34 Abs.1 BauGB, bei der von vornherein auf die konkreten Ortsverhältnisse abgestellt wird. Die Deutung des § 15 BauNVO als eine Einschränkung einer an sich nach §§ 2 bis 11 BaNVO gegebenen Zulässigkeit von Vorhaben würde zu einer künstlichen Aufspaltung eines einheitlichen Prüfungsvorgangs, wie er im Rahmen des § 34 Abs. 1 BauGB gegeben ist, führen.

Die fehlenden Notwendigkeit und Praktikabilität einer solchen „Prüfungsaufspaltung“ zeigen sich letztlich daran, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit nach der Art der Nutzung ohne Prüfung des Rücksichtnahmegebots in einem Vorbescheid häufig der Vorhabensbezug fehlen dürfte, was zur Unzulässigkeit einer solchen Vorbescheidsfrage führt (vgl. BayVGH, U. v. 14.02.2008 - 15 B 06.3463 - juris). Bei der Frage, ob eine nach Lage, Umfang und Anzahl nicht näher konkretisierte Nutzung in einem der Baugebiete der §§ 2 bis 11 BauNVO ihrer Art nach, ohne Rücksicht auf die konkrete Situation in der Nachbarschaft, allgemein zulässig ist, handelt es sich um eine reine Rechtsfrage, die von einem konkreten Vorhaben unabhängig ist, weshalb mit der geforderten Feststellung keine Regelung im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG getroffen würde; sie hätte also keine bindende Wirkung und wäre daher auch rechtlich nutzlos (vgl. BayVGH, U.v. 14.02.2008 - 15 B 06.3463 - juris Rn. 15; Decker/Konrad, Bayerisches Baurecht, 3. Auflage C.H.Beck, Teil 4, Rn. 26).

Schließlich steht die seitens der Beigeladenen ausgeführte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vom 03. April 1987 zu der Beurteilung der grundsätzlichen Zulässigkeit eines Vorhabens (BVerwG, U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84 - juris) nicht im Widerspruch zu der hier vertretenen Ansicht der erkennenden Kammer.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem ihm zur Entscheidung vorliegenden Fall das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens gerade nicht vollständig ausgeblendet. Dies zeigt sich schon daran, dass das Gericht auf das Erfordernis eines „rücksichtsvollen“ Einfügens des konkreten Vorhabens in die nähere Umgebung gerade nicht verzichtet, sondern dieses voraussetzt. Lediglich die Frage, ob und welche technischen und baulichen Einrichtungen für das grundsätzlich einhalbare Gebot der Rücksichtnahme zu fordern sind, kann einem späteren Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben. Die Frage des „ob“ des Einhaltens des Rücksichtnahmegebots durch das konkrete Vorhaben muss dagegen schon in dem Vorbescheidsverfahren beurteilt werden können (BVerwG, U. v. 03.04.1987 - 4 C 41/84 - juris Rn. 24).

2.1.4 Dementsprechend ist der streitgegenständliche Vorbescheid nicht bestimmt genug und verletzt die Klägerin in ihren nachbarschützenden Rechten, da weder die Gebietsverträglichkeit noch die Vereinbarkeit des Vorhabens der Beigeladenen mit dem Gebot der Rücksichtnahme anhand der in dem Vorbescheidsverfahren beigefügten Unterlagen und Pläne nicht beurteilt werden kann. Die Auswirkungen der abgefragten Nutzung auf die benachbarte Bebauung lassen sich nicht abschätzen. Weder geht aus den Unterlagen eindeutig hervor welche konkrete (Neben-) Nutzungen in welchem Umfang in die Hotelnutzung integriert werden sollen, noch lässt es sich abschätzen mit welchen Auswirkungen - insbesondere im Hinblick auf die ohnehin schon angespannte Verkehrssituation in der näheren Umgebung - diese Nutzungen im konkreten Fall verbunden sind und ob diese Auswirkungen gegebenenfalls für die Nachbarschaft unzumutbar sind.

Dieser Mangel des Vorbescheids kann auch nicht durch die Klarstellung der Beigeladenen und der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015 behoben werden, wonach das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrages und der Beantwortung der Vorbescheidsfrage sein soll. Insbesondere ist die Ansicht der Beigeladenen, eine Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der Art der Nutzung unter Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots möge zwar objektiv rechtswidrig sein, führe jedoch nicht zu einer Nachbarrechtsverletzung, nicht haltbar. Das Rücksichtnahmegebot stellt den Schwerpunkt des baurechtlichen Nachbarschutzes dar und kann nicht durch den Bauherrn nach seinem Belieben ausgeschaltet werden. Vor allem dürfte die Möglichkeit der Ausblendung des Rücksichtnahmegebotes im Vorbescheidsverfahren nach Belieben des Bauherrn auch erhebliche praktische und rechtliche Probleme aufwerfen. Weder die Vorbescheidsfragen noch die entsprechenden Antworten sind in der Regel so klar formuliert, dass - vor allem für den Nachbarn - erkennbar ist, ob die Prüfung unter Berücksichtigung des Rücksichtnahmegebotes erfolgt ist oder nicht. Das bedeutet ein erhebliches Prozessrisiko des Nachbarn, da er in allen Fällen, in denen das Rücksichtnahmegebot nicht ausdrücklich ausgeklammert wurde, Klage erheben müsste, um nicht Gefahr zu laufen, dass ihm im späteren Baugenehmigungsverfahren die Prüfung des Rücksichtnahmegebotes als Inhalt des Vorbescheides entgegen gehalten wird.

2.2 Frage 1.5

Die positive Beantwortung der Frage 1.5 zur planungsrechtlichen Zulässigkeit der Wohnnutzung auf dem Grundstücksteil ...straße 4 und ...straße 13 verletzt die Klägerin in ihren Rechten.

Ähnlich wie bei der Frage 1.1 (vgl. unter 2.1) besteht auch bei der Beantwortung der Frage 1.5 die Problematik, dass es dieser Frage aufgrund einer sehr offenen und allgemeinen Formulierung an der Bestimmtheit mangelt. Auch hier erschöpft sich die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit nach der Art der baulichen Nutzung offensichtlich in der Fragestellung allgemeiner Zulässigkeit, ohne die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots. Diese Beurteilung stellt jedoch eine zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung dar. Insoweit gelten die Ausführungen unter 2.1 entsprechend.

Eine Prüfung der Gebietsverträglichkeit und des Rücksichtnahmegebots ist auch bei der Frage 1.5 aufgrund der sehr allgemein gehaltenen Beschreibung des Vorhabens und somit nicht konkretisierbaren Vorbescheidsvorhabens nicht möglich.

2.2.1 Die unter 2.1.1 dargestellten Grundsätze zu der Frage der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens gelten auch für die in der Frage 1.5 abgefragte Wohnnutzung entsprechend. Hier ist noch hervorzuheben, dass das Kriterium der Gebietsverträglichkeit nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gleichermaßen sowohl für eine im bestimmten Baugebiet der BauNVO allgemein als auch für eine ausnahmsweise zulässige Nutzungen gilt (vgl. BVerwG, B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris; BVerwG, U. v. 21.03.2002 - 4 C 1.02 - juris). Das Vorhaben liegt hier in einem faktischen Kerngebiet im Sinne des § 7 BauNVO, wo eine Wohnnutzung - abgesehen von einer Wohnnutzung nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 und 7 BauNVO - gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig ist.

Die Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens kann vorliegend nicht beurteilt werden. Für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens sind die Auswirkungen zu betrachten, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe seines betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer dieser Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeiten, ausgehen (BVerwG B. v. 28.02.2008 - 4 B 60/07 - juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, U. v. 31.10.2012 - 10 A 912/11 - juris Rn. 43). Hier kann den in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Plänen und Unterlagen nicht entnommen werden, wie viele Wohneinheiten auf dem Grundstück errichtet werden sollen, so dass bereits der Umfang des Vorhabens unbestimmt ist. Die in dem Vorbescheid gewählte Formulierung „maximal 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück ...-Straße 1/...straße 2 und 4/...straße 11 und 13“ ist nicht geeignet den Umfang des Vorhabens so eindeutig festzulegen, dass eine Überprüfung der Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens erfolgen. Diese Formulierung stellt lediglich klar, dass ein Drittel des Grundstücks der Wohnnutzung zur Verfügung stehen soll. Das konkrete Ausmaß der Wohnnutzung bleibt damit offen. Dieses Drittel kann sowohl mit einer Vielzahl von kleinen Appartements als auch mit nur einigen wenigen größeren Wohneinheiten bebaut werden.

Wegen der fehlenden Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit des streitgegenständlichen Vorhabens kann die Frage der Zulässigkeit der beabsichtigten Nutzung nicht eindeutig beantwortet werden. Wird - wie hier - ein solches unbestimmtes Vorhaben dennoch positiv beurteilt, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben als gebietsunverträglich erweist und der Nachbar dadurch in dem ihm zustehenden Gebietserhaltungsanspruch verletzt wird, weil er diese gebietsfremde Nutzung wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren nicht mehr verhindern kann.

2.2.2 Ferner kann die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Gebot der Rücksichtnahme vorliegend nicht beurteilt werden, was ebenso zu einer Nachbarrechtsverletzung der Klägerin führt.

Wie bereits oben unter 2.1.3 - 2.1.5 ausgeführt kann das Gebot der Rücksichtnahme bei der Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung nicht ausgeklammert werden, sondern gehört regelmäßig zu der Prüfung dazu. Die vorliegende Formulierung der Frage sowie die Beantwortung dieser Frage lassen eine Beurteilung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Rücksichtnahmegebot nicht zu. Zunächst lässt sich anhand der vorgelegten Plänen und Unterlagen nicht eindeutig erkennen, welcher Nutzung der restliche Grundstücksteil (...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11) zugeführt werden soll. Zwar kann aus dem Gesamtzusammenhang des Vorbescheids darauf geschlossen werden, dass dort eine Hotelnutzung beabsichtigt ist. Möglich ist aber auch, dass auf dem übrigen Grundstücksteil eine ganz andere Nutzung ausgeübt wird. Die Auswirkungen der möglichen Kombinationen der unterschiedlichen Nutzungsvarianten mit der beabsichtigten Wohnbebauung sind nicht abschätzbar.

Ferner kann nicht beurteilt werden, ob die geplante Wohnnutzung durch die in der Umgebung bereits vorhandene Bebauung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Diese Frage stellt sich hier insbesondere im Hinblick auf die angespannte Verkehrssituation in der ...- und der ...-Straße.

Die Nachbarrechtsverletzung ergibt sich auch hier daraus, dass der Umfang seiner Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren unbestimmt ist und eine Prüfung der Zulässigkeit eines Vorhabens ohne Beachtung des Rücksichtnahmegebots nicht möglich ist.

2.3 Frage 2.1

In der Frage 2.1 wird die Neuerrichtung eines Baukörpers auf dem Grundstücksteil ...-Straße 1, ...straße 2 und ...straße 11 innerhalb der denkmalgeschützten Straßenfassade im Hinblick auf das geplante Maß der baulichen Nutzung positiv beurteilt. Insoweit verletzt der streitgegenständliche Vorbescheid die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung haben grundsätzliche keine nachbarschützende Funktion (vgl. BVerwG v. 23.6.1995 - 4 B 52/95 - juris; v. 19.10.1995 - 4 B 215/95 - juris). Da eine andere rechtliche Beurteilung nur dann in Frage kommt, wenn die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung in Bebauungsplänen nach dem ausdrücklichen Willen des Satzungsgebers nachbarschützende Funktion haben sollen, kann eine solche dem im unbeplanten Innenbereich vorgefundenen Maß der baulichen Nutzung nicht zukommen (vgl. BVerwG, B.v. 19.10.1995 a. a. O.).

Anhaltspunkte, dass das hier verwirklichte Maß der baulichen Nutzung gegenüber der Klägerin rücksichtslos sein könnte, sind vorliegend ebenfalls nicht ersichtlich. Das Gebäude ...-Straße 1/...straße 2 erhöht sich nur geringfügig gegenüber dem Bestandsgebäude, so dass sich die bestehende Situation hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung für die Klägerin künftig nicht wesentlich anders darstellen wird als zuvor.

Für die Annahme einer abriegelnden Wirkung ist im dicht bebauten innerstädtischen Bereich kein Raum, wenn - wie hier - der geplante Baukörper nicht erheblich höher ist, als das betroffene Nachbargebäude (vgl. BayVGH, B. v. 11.5.2010 - 2 CS 10.454 - juris, B. v. 5.12.2012 - 2 CS 12.2290 - juris).

2.4 Frage 2.2

Ebenso verhält es sich mit der Frage 2.2. Auch hier wurde die planungsrechtliche Zulässigkeit eines Neubaus auf dem Grundstücksteil ...straße 4/...straße 13 nach dem Maß der baulichen Nutzung abgefragt und von der Beklagten positiv beurteilt. Die positive Beantwortung dieser Frage verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da das Maß der baulichen Nutzung keinen Drittschutz vermittelt (vgl. unter 2.3). Rücksichtslosigkeit des geplanten Vorhabens gegenüber den Grundstücken der Klägerin ist hier nicht ersichtlich.

2.5 Frage 4.1

Die Beantwortung der Frage 4.1 verletzt die Klägerin in ihren Rechten und ist somit aufzuheben.

Die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO setzt nach Ansicht der Kammer voraus, dass das Vorhaben im abstandsflächenrelevanten Bereich unter allen planungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist (vgl. BayVGH v. 15.4.1992 - 14 B 90,856 - BauR 1992, 605; in diesem wohl auch B. v. 22.9.2011 - 2 B 11.762 - juris, Rn. 34; offengelassen in B. v. 10.12.2008 - 1 CS 08.2770 - juris, Rn. 33; Dirnberger in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, Die neue Bayerische Bauordnung, Art. 6 Rn. 50; Molodovsky in Koch/Molodovsky/Famers, BayBO, Art. 6 Rn. 55). Auch wenn regelmäßig allein das Kriterium der Bauweise die Zulässigkeit eines Grenzanbaus dem Grunde nach bestimmt, so bedeutet dies nicht, dass die weiteren Einfügenskriterien, insbesondere das Nutzungsmaß und das Kriterium der überbaubaren Grundstücksfläche für die Beurteilung der Frage, ob eine grenzständige Bebauung zulässig ist, nicht von Belang wären. Wo, wie weit und wie hoch an die Grenze gebaut werden darf, ergibt sich nicht aus den Regelungen zur Bauweise, sondern aus den Vorschriften über die überbaubaren Grundstücksflächen und über das Maß der baulichen Nutzung (Höhe der baulichen Anlage, Zahl der Vollgeschosse).

Der in der Beantwortung der Frage 4.1 enthaltene Dispens von der Einhaltung der Abstandsflächen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO - so wie er hier formuliert ist - bezieht sich auf alle planungsrechtlichen Varianten. Der abstandsflächenrechtliche Dispens des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO greift aber nur, soweit sich das Gebäude - planungsrechtlich zulässig - auch objektiv-rechtlich der Höhe nach in seine maßgebliche Umgebung einfügt. Auch hier lässt sowohl die Vorbescheidsfrage als auch deren Beantwortung die entsprechende Festlegung hinsichtlich der zulässigen Höhenentwicklung, als Voraussetzung für die Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO, vermissen.

Diese Unbestimmtheit des streitgegenständlichen Vorbescheids und die damit verbundene erhebliche Unsicherheit für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren führen hier mit Blick auf die Bindungswirkung des Vorbescheids für das künftige Verfahren zu einer Rechtsverletzung der Klägerin, da eine Nachbarrechtsverletzung auch dann gegeben ist, wenn infolge der Unbestimmtheit eines Vorbescheids nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (BayVGH, U. v. 20.05.1996 - 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; BayVGH, U. v. 08.08.2000 - 26 B 96.1956 - juris).

2.6 Frage 4.2

Eine Rechtsverletzung durch die Beantwortung der Frage 4.2 ist schon deshalb nicht möglich, da diese Frage negativ beantwortet wurde. Die mit der Frage 4.2 abgefragte Abweichung wegen der Nichteinhaltung der Abstandsflächen wurde vorliegend nicht in Aussicht gestellt. Insoweit entfaltet der Vorbescheid auch keine Bindungswirkung für das nachfolgende Baugenehmigungsverfahren.

2.7 Frage 5.3

Durch die positive straßenrechtliche Beurteilung einer Anfahrtszone im Erdgeschoß des Gebäudes ...straße 13 ist die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten verletzt.

Grundsätzlich entfalten die Vorschriften über die Erteilung einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis und insbesondere Art. 18 Abs. 1 Satz 1 BayStrWG keine drittschützende Wirkung (vgl. BayVGH, U. v. 23.07.2009 - 8 B 08.3282 - juris). Eine subjektive Rechtsposition kann sich im Einzelfall ausnahmsweise aus der Vorschrift über Straßenanlieger des Art. 17 BayStrWG sowie aus dem Rechtsinstitut des Anliegergebrauchs ergeben (vgl. BayVGH vom 17.9.2003 - NVwZ-RR 2004, 308; vom 24.11.2003 - BayVBl 2004, 533, NVwZ-RR 2004, 886 S. 534; vom 12.12.2007 - BayVBl 2008, 276 S. 277). Auf eine durch das Grundrecht des Eigentumsschutzes (Art. 14 Abs. 1 GG) geschützte Rechtsposition kann sich der Anlieger dabei jedoch nicht berufen; wie weit der Anliegergebrauch gewährleistet wird, richtet sich allein nach einschlägigem Straßenrecht und sonstigen Instituten des einfachen Rechts (vgl. BVerwG vom 11.5.1999 - BayVBl 1999, 634; BayVGH vom 15.3.2006 - BayVBl 2007, 45). Art. 17 BayStrWG selbst gewährt dem Straßenanlieger dabei nur in sehr eingeschränktem Ausmaß eine einklagbare Rechtsposition. Eine Verletzung des Art. 17 BayStrWG käme etwa in Betracht, wenn durch eine Sondernutzungserlaubnis die für die Grundstücke der Klägerin erforderliche Zufahrten und Zugänge unzumutbar beeinträchtigt würden. Eine Anspruchsposition wäre ferner zu bejahen, wenn ein Grundstückseigentümer als Straßenanlieger auf den Gebrauch und die Benutzung einer Straßenteilfläche in gesteigerter Weise angewiesen ist.

Umstände, die einen solchen Ausnahmefall hier begründen würden, sind nicht ersichtlich. Aufgrund der Tatsache, dass die Zufahrt zu der Anfahrtszone ausschließlich von dem ...platz her erfolgen soll, erscheint es sehr unwahrscheinlich, dass die Klägerin durch die geplante Anlieferzone in ihren etwaigen Anliegerrechten beeinträchtigt werden kann.

2.8 Frage 5.4

Auch für die Beantwortung der Frage 5.4 gelten die Überlegungen zu der Frage 5.3 (vgl. unter 2.7) entsprechend. Eine Beeinträchtigung der nachbarschützenden Rechte der Klägerin durch die Unterbauung der ...straße ist nicht ersichtlich.

2.9 Frage 5.5

Schließlich kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf die Verletzung der drittschützenden Rechte durch die Beantwortung der Frage 5.5 berufen. Weder die Frage der straßenrechtlichen Sondernutzung noch die Frage der Erschließung eines Grundstücks vermitteln Drittschutz (vgl. 2.7; BayVGH, U. v. 22.3.1999 - 15 B 98.207 - BayVBl 1999, 662; U. v. 22.1.2010 - 14 B 08.887 - juris Rn. 20; Wolf in Simon/Busse, BayBO, Stand Jan. 2014, Art. 4 Rn. 24). Eine Ausnahmesituation, die unter Umständen eine andere Beurteilung erforderlich machen würde, liegt hier nicht vor.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 VwGO.

Da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat, waren hier ihre außergerichtlichen Kosten entsprechend dem Anteil ihres Obsiegens erstattungsfähig, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vorläufig vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die der Beigeladenen durch die Beklagte erteilte Baugenehmigung vom 9. November 2017 für den Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Tiefgarage und Ladehofgarage auf dem streitgegenständlichen Grundstück …straße 4, …straße 11 und 13, Fl.Nr. …, Gemarkung … .

Die Klägerin ist Eigentümerin der Grundstücke Fl.Nr. …, …, … und … der Gemarkung … und betreibt im Bereich zwischen dem …platz 2 bis 6 und der …straße 5 ein Luxushotel mit ca. 340 Zimmern, 5 Restaurants, 6 Bars, einer Diskothek und einem Wellnessbereich. Die verschiedenen Gebäudeteile verfügen über bis zu neun Geschosse. Der Haupteingang des Hotels der Klägerin samt Hotelvorfahrt befindet sich am …platz. Im Bereich der …straße 5 befinden sich die Einfahrt in die Tiefgarage des Hotels sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich. Die Anliefervorgänge finden in dem öffentlichen Verkehrsraum in der …straße statt.

Das streitgegenständliche Grundstück der Beigeladenen liegt nördlich der Grundstücke der Klägerin – getrennt durch die ca. 22 m breite …straße – schräg gegenüber der Tiefgarageneinfahrt des Hotels der Klägerin. Das Areal …-Straße 1/ …straße 2 + 4/ …straße 11 + 13 (Fl.Nr. … und die westlich benachbarte Fl.Nr. …, die ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht) ist mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die derzeit als Versammlungsstätten und Büros genutzt werden. Auf der Fl.Nr. … befindet sich mit der …garage eine große Kfz-Garage, die ebenfalls im Eigentum der Beigeladenen steht.

All diese Grundstücke liegen im sog. Kreuzviertel, welches – im Wesentlichen – im Norden durch die …straße, im Osten durch die …straße, im Süden durch die … Straße/ …straße und im Westen durch den …platz begrenzt wird.

Lageplan (nach Einscannen möglicherweise nicht mehr maßstabsgetreu)

Unter dem 9. Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid, der den Um- und Neubau der Gebäudeteile in der …-Straße 1/ …straße 2 + 4/ …straße 11 + 13, Fl.Nr. … und … (vormals gemeinsam Fl.Nr. 259) für grundsätzlich zulässig erklärte. Die hiergegen gerichtete Klage der Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgerichts München (M 8 K 14.90) teilweise Erfolg, wurde dagegen vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (2 ZB 15.856 und 2 B 17.284) abgewiesen. Über den Antrag auf Zulassung der Revision (4 B 63.17) hat das Bundesverwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Das Verfahren, welches die Verlängerung des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 durch Bescheid vom 14. Februar 2017 zum Gegenstand hat, ruht (M 8 K 17.1084).

Mit Bescheid vom 26. April 2016 genehmigte die Beklagte den Bauantrag der Beigeladenen vom 23. September 2015 für „Sanierung und Umbau für Hotel mit 150 Zimmern, Konferenzbereich, Restaurant, Bar und SPA“ auf dem Grundstück mit Fl.Nr. … Mit Bescheid vom 30. Oktober 2017 genehmigte die Beklagte den Änderungsantrag der Beigeladenen vom 19. Juni 2017, der insbesondere eine Reduzierung der Zimmerzahl auf 132 vorsieht. Die gegen die beiden Bescheide gerichtete Klage der Klägerin wird unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.2434 geführt.

Am 19. Juni 2017 (Eingangsdatum) beantragte die Beigeladene eine Baugenehmigung für den Neubau eines Büro- und Geschäftshauses mit Tiefgarage und Ladehofgarage für „PR 4 und das Nachbarbauvorhaben KF 1 ( …str. 4 / …str. 11 + 13)“.

Das Vorhaben sieht unter Abriss der Bestandsbebauung die Errichtung eines fünfgeschossigen Büro- und Geschäftsgebäudes vor. Die Firsthöhe zur …straße beträgt +24,00 m, die Firsthöhe zur …straße +24,79 m. Die Wandhöhe zur …straße beträgt +19,43 m bei einer Geländeoberkante von + 0,06 m; die Dachneigung beträgt 45 ° in diesem Bereich.

Im Erdgeschoss befindet sich eine Ladehofgarage mit drei Lkw-Stellplätzen, die von der …straße angefahren werden kann und die sowohl dem Bauvorhaben als auch dem östlich benachbarten Hotelbauvorhaben (M 8 K 16.2434) dient.

Zudem ist eine dreigeschossige unterirdische Tiefgarage mit 68 Stellplätzen geplant, die über die …straße (westlich der Ladehofgarage) angefahren werden kann.

Im Erdgeschoss befindet sich ein Besprechungsbereich für bis zu 200 Personen.

Vom 1. bis zum 4. Obergeschoss erfolgt jeweils eine Unterteilung in vier Nutzungseinheiten mit einer Bruttogeschossfläche von ca. 400 m². Das Dachgeschoss gliedert sich in zwei Nutzungseinheiten. Die Mieteinheiten können von einem einzigen Mieter oder von bis zu 18 Mietern genutzt werden.

Mit Bescheid vom 9. November 2017 (Az.: …), der Klägerin am 11. November 2017 zugestellt, genehmigte die Beklagte den Bauantrag der Beigeladenen vom 19. Juni 2017 nach Plannummer … mit Handeinträgen des Entwurfsverfassers vom 14. August 2017 sowie Flächengestaltungsplan nach Plannummer … Baumbestand [sic!] mit Handeintragungen des Entwurfsverfassers vom 14. August 2017 unter zweier aufschiebender Bedingungen als Sonderbau.

Die Herstellung von 61 Stellplätzen für Kraftfahrzeuge wurde darin beauflagt. Die Betriebsbeschreibung vom 19. Juni 2017 mit Ergänzungen vom 24. Oktober 2017 ist außerdem Bestandteil der Baugenehmigung und zwingend einzuhalten. Die Baugenehmigung enthält auch Auflagen zum Immissionsschutz, insbesondere hinsichtlich der Ladehofgarage; die Schallimmissionsprognose der Fa. … und … vom 18. August 2017 ist Bestandteil der Baugenehmigung und zwingend einzuhalten.

In der Baugenehmigung wurden Abweichungen von der BayBO erteilt, u.a. eine Abweichung von Art. 6 Abs. 2 und 3 BayBO wegen Nichteinhaltung erforderlicher Abstandsflächen zwischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen bzw. Vorder- und Rückgebäude auf eigenem Grundstück im Innenhof (214,54 m²).

Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017, beim Verwaltungsgericht München am selben Tage eingegangen, ließ die Klägerin durch ihre Bevollmächtigten Klage erheben mit dem Antrag, den Bescheid der Beklagten vom 9. November 2017, Az.: …, aufzuheben.

Zur Begründung der Klage führten die Bevollmächtigten der Klägerin mit Schriftsatz vom 15. Januar 2018 im Wesentlichen aus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Maßnahmen unbestimmt und damit nachbarrechtswidrig sei. Die Beklagte habe ihre Amtsermittlungspflicht verletzt.

Die Klagepartei stellte zunächst die örtlichen Gegebenheiten sowie die Vorgeschichte des Baugenehmigungsverfahrens ausführlich dar.

Die Klagepartei kritisierte den Ladehof bzw. den dortigen Anliefervorgang. Das vorgesehene Zeitfenster von 20 Minuten für die Anfahrt, Entladung, Dokumentation und Abfahrt sei ebenso unrealistisch wie lediglich nur eine Anlieferung/Tag. Die Schätzungen der Beigeladenen zum Lieferaufkommen würden jeglicher Grundlage entbehren. Aus der klägerseits in Auftrag gegebenen Stellungnahme des Gutachters … gehe hervor, dass das vergleichbare Hotel der Klägerin von 63 Fahrzeugen pro Tag angeliefert werde. Die vorgelegten Gutachten der Beigeladenen seien miteinander unvereinbar und wiesen Widersprüche auf. Durch den Rangiervorgang am Ladehof werde es zu Rückstauungen der wartenden Lkw sowie des allgemeinen PKW-Verkehrs bis zum Hotel der Klägerin kommen, was die Belieferung des klägerischen Hotels in der …straße und die An- und Abfahrt der Gäste des klägerischen Hotels erschweren werde. Zudem seien durch den Rangiervorgang Fußgänger und Radfahrer konkret gefährdet. Wie evident die Unzulänglichkeiten des Verkehrsgutachtens seien, veranschauliche eine interne Stellungnahme des Herrn …, welcher die angespannte Situation vor Ort beschreibe. Die Verwirklichung der nach dem Verkehrsgutachten zu treffenden Maßnahmen auf öffentlichem Grund sei schließlich rechtlich von der Beklagten nicht zur Bedingung für die Erteilung der Baugenehmigung gemacht worden.

In rechtlicher Hinsicht verstoße das Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Beklagte gehe ohne weitere Begründung davon aus, dass die Klägerin durch die streitgegenständliche Anlieferzone des Hotels nicht beeinträchtigt werden könnte. Zudem sei nicht ausreichend geprüft worden, ob die Erschließung gesichert sei. Außerdem verstoße das Vorhaben gegen den Gebietserhaltungsanspruch der Klägerin; es könne aufgrund der Ermittlungsdefizite sowie der fehlenden Bestimmtheit der Baugenehmigung nicht ausgeschlossen werden, dass sich das Vorhaben im Einzelfall als gebietsunverträglich erweise. Schließlich bestehe für das Vorhaben ein Planungsbedürfnis.

Mit Schriftsatz vom 27. Dezember 2017 beantragte die Beklagte,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verwies sie zunächst auf die Begründung des streitgegenständlichen Bescheides. Mit Schriftsatz vom 1. Februar 2018 führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass die rechtmäßige Baugenehmigung die Klägerin nicht in ihren Rechten verletze. Sie verwies auf ihren bisherigen Vortrag im Rahmen der bereits bei Gericht anhängigen Verfahren und ergänzte, dass das Vorhaben nicht gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße. Eine wahrnehmbare Steigerung des Lärms (ab 3 dB(A)) werde hier nicht erzeugt. Es sei auch schon fraglich, wie der von einem planungsrechtlich zulässigen Vorhaben ausgehende Fahrzeugverkehr überhaupt eine unzumutbare Beeinträchtigung der nachbarlichen Interessen begründen könne. Die für die Beurteilung der Zumutbarkeit maßgeblichen Werte der TA Lärm würden um mehr als 6 dB(A) unterschritten. Zudem befinde sich die Tiefgarageneinfahrt auf der von der Klägerin abgewandten Seite. Die von der Klägerin vorgetragene Vergleichbarkeit der Anliefermengen vom klägerischen Hotel und dem zum streitgegenständlichen Ladehof beantragten Hotel könne nicht nachvollzogen werden. Das klägerische Hotel mit 328 Zimmern, fünf Restaurants und weiteren Einrichtungen sei mit einem Hotel mit 132 Zimmern und einem Restaurant nicht vergleichbar. Im Übrigen sei die Stellungnahme des Herrn … nicht aussagekräftig. Bei einer Ortsbegehung am 25. Januar 2018 zwischen 7:45 Uhr und 8:30 Uhr habe sich die allgemeine Verkehrslage als ruhig dargestellt. Jedoch sei die An- und Ablieferung der klägerischen Hotelnutzung in vollem Gange gewesen, ebenso wie die Belieferung der Fünf Höfe. Während die Tiefgaragenzufahrt zu den Fünf Höfen in der Begehungszeit nur ein einziges Mal in Anspruch genommen worden sei, erfolgte bei der klägerischen Liegenschaft durchgehend eine Belieferung; ein Anlieferungskonzept sei nicht erkennbar gewesen. Ebenso sei eine Anlieferung in zweiter Reihe erfolgt. Von einem Einweiser oder einer organisierenden Person sei nichts zu sehen gewesen. Die Klägerin könne sich damit schon aus Gründen der Gleichbehandlung nicht darauf berufen, ein eventuell erzeugter kurzzeitiger Rückstau wirke sich negativ auf die klägerische Nutzung aus, wenn sich die Klägerin selbst nicht an die StVO halte. Im Übrigen habe die Beigeladene ein stimmiges Anlieferkonzept; insbesondere sei durchgehend ein Einweiser vor Ort und Fahrzeuge über 7,5 t würden zur Anlieferung nicht zugelassen.

Außerdem liege kein Ermittlungs- und Abwägungsdefizit im Rahmen der Genehmigungserteilung vor. Eine hinreichende Sicherstellung der Annahmen der angefertigten Gutachten und Stellungnahmen – im Einzelnen von der Beklagten aufgeführt – ergebe sich aus der Einbeziehung der entsprechenden Auflagen in das Regelungskonzept der Baugenehmigung. Die von der Klägerin vorgelegte Stellungnahme erschüttere die Richtigkeit der Beurteilung nicht. Ebenso wenig könne die Stellungnahme des Herrn … ein Abwägungsdefizit begründen, da es sich einerseits um eine allgemeine Beschreibung der Verkehrssituation handele und andererseits diese im Rahmen der Abwägung einbezogen worden sei. Einer von der Genehmigung abweichenden Anlieferung wäre demnach mit den zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Mitteln zu begegnen; ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot lasse sich aber nicht feststellen.

Schließlich sei nicht von einem Gebietserhaltungsanspruch auszugehen, der der Genehmigung entgegengehalten werden könnte.

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2017 wurde die Bauherrin und Adressatin des streitgegenständlichen Bescheides zum Verfahren beigeladen.

Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2017 beantragten die Bevollmächtigten der Beigeladenen,

die Klage abzuweisen.

Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2018 traten die Bevollmächtigten der Beigeladenen den Ausführungen der Klägerin entgegen. Sie verweisen insbesondere auf ihre Ausführungen im Verfahren M 8 K 16.2434.

Das Gericht hat aufgrund des Beweisbeschlusses vom 12. Dezember 2017 am 26. Februar 2018 über die Verhältnisse auf dem klägerischen Grundstück sowie in dessen Umgebung Beweis durch Einnahme eines Augenscheins erhoben. Hinsichtlich der Einzelheiten dieses Augenscheins und der mündlichen Verhandlung vom selben Tag, in welcher die Beteiligten ihre schriftsätzlich angekündigten Anträge wiederholten, wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Vorbringen der Beteiligten wird im Übrigen auf die vorgelegten Behördenakten sowie die Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie in den Verfahren M 8 K 16.2434, M 8 K 17.1084 und M 8 K 14.90 Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist unbegründet und hat daher keinen Erfolg. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 9. November 2017 verletzt die Klägerin nicht in ihren nachbarschützenden Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

1. Dritte können sich gegen eine Baugenehmigung nur dann mit Aussicht auf Erfolg zur Wehr setzen, wenn die angefochtene Baugenehmigung rechtswidrig ist und diese Rechtswidrigkeit zumindest auch auf der Verletzung von Normen beruht, die gerade auch dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 24.3.2009 – 14 CS 08.3017 – juris Rn. 20). Es genügt daher nicht, wenn die Baugenehmigung gegen Rechtsvorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die nicht – auch nicht teilweise – dem Schutz der Eigentümer benachbarter Grundstücke zu dienen bestimmt sind. Dabei ist zu beachten, dass ein Nachbar eine Baugenehmigung zudem nur dann mit Erfolg anfechten kann, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und die Rechtswidrigkeit sich aus einer Verletzung von Vorschriften ergibt, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen waren (BayVGH, a.a.O.). Verstößt ein Vorhaben gegen eine drittschützende Vorschrift, die im Baugenehmigungsverfahren aber nicht zu prüfen war, trifft die Baugenehmigung insoweit keine Regelung und der Nachbar ist darauf zu verweisen, Rechtsschutz gegen das Vorhaben über einen Antrag auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Ausführung des Vorhabens zu suchen (vgl. BVerwG, B.v. 16.1.1997 – 4 B 244/96 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 14.10.2008 – 2 CS 08/2132 – juris Rn. 3).

Das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung zugelassene Vorhaben verstößt weder hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots, noch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht oder im Übrigen gegen drittschützende Rechte der Klägerin, die im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 Bayerische Bauordnung (BayBO) – das Vorhaben ist jedenfalls ein Sonderbau gemäß Art. 2 Abs. 4 Nr. 6 BayBO (Besprechungsbereich im Erdgeschoss für bis zu 200 Personen bestimmt) – zu prüfen sind.

2. Die Baugenehmigung ist hinreichend bestimmt gemäß Art. 37 Abs. 1 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG), weshalb insbesondere die Prüfung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit drittschützenden Normen des Bauplanungsrechts durch das Gericht erfolgen kann.

2.1 Eine Baugenehmigung muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG). Sie muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 30). Dies betrifft insbesondere die mit dem Baugenehmigungsbescheid genehmigten Bauvorlagen.

Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO bestimmt, dass mit dem Bauantrag alle für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen (Bauvorlagen) einzureichen sind. Art, Umfang und Inhalt der vorzulegenden Bauvorlagen ergeben sich dabei aus der Bauvorlagenverordnung (BauVorlV), vgl. Art. 80 Abs. 4 BayBO. Die vorgelegten Bauvorlagen und die in ihnen enthaltenen Angaben müssen dabei vollständig, richtig und eindeutig sein (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 75). Stellt sich bei der Prüfung durch die Behörde heraus, dass die Bauvorlagen inhaltlich unrichtige Angaben enthalten bzw. widersprüchlich oder sonst als Entscheidungsgrundlage für die Baugenehmigung ungeeignet sind, darf die Baugenehmigung nicht erteilt werden (vgl. Gaßner, a.a.O. Rn. 80; VG München, B.v. 28.11.2017 – M 8 SN 17.4766 – juris Rn. 57). Zu einer Unbestimmtheit gelangt man allerdings nur dann, wenn sich der Aussagegehalt des Verwaltungsakts nicht durch Auslegung ermitteln lässt (vgl. BVerwG, U.v. 29.10.1998 – 4 C 9/97 – juris Rn. 19).

Ein Nachbar hat zwar keinen materiellen Anspruch darauf, dass der Bauantragsteller einwandfreie und vollständige Bauvorlagen einreicht (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 84 m.w.N.). Nachbarrechte können aber dann verletzt sein, wenn infolge der Unbestimmtheit einer Baugenehmigung bzw. der Bauvorlagen der Gegenstand und Umfang der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und deshalb nicht ausgeschlossen werden kann, dass das genehmigte Vorhaben gegen nachbarschützendes Recht verstößt (vgl. BayVGH, U.v. 20.05.1996 – 2 B 94.1513, BayVBl. 1997, 405 f.; B.v. 5.12.2001 – 26 ZB 01.1775 – juris Rn. 11 m.w.N.; VGH BW, B.v. 23.11.2017 – 3 S 1933/17 – juris Rn. 8). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4; B.v. 5.7.2017 – 9 CS 17.603 – juris Rn. 13; jeweils m.w.N.). Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich dabei nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht (vgl. OVG NW, U.v. 6.6.2014 – 2 A 2757/12 – juris Rn. 73; NdsOVG, B.v. 26.1.2012 – 1 ME 226/11 – juris Rn. 22).

Wenn die Baugenehmigung selbst oder die der Baugenehmigung zu Grunde liegenden Bauvorlagen wegen Ungenauigkeiten bzw. wegen ihres Fehlens keine Entscheidung zulassen, ob die Anforderungen derjenigen Vorschriften gewährleistet sind, die zum Prüfprogramm des konkreten bauaufsichtlichen Verfahrens gehören und die Nachbarschutz vermitteln, kann eine Nachbarrechtsverletzung zur Aufhebung einer Baugenehmigung führen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16). Betrifft die Unbestimmtheit oder Unrichtigkeit der Bauvorlagen solche Vorschriften, deren Verletzung im konkreten Fall subjektiv-öffentliche Abwehrrechte der Klägerin begründen können, ist eine mögliche Rechtsverletzung der Klägerin hierdurch zu bejahen (vgl. BayVGH, U.v. 28.6.1999 – 1 B 97.3174 – juris Rn. 16; B.v. 5.12.2001 a.a.O. juris Rn. 11 m.w.N.; Lechner in Simon/Busse, BayBO, Stand: 128. EL Dezember 2017, Art. 68 Rn. 472 m.w.N.).

2.2 Sowohl der streitgegenständliche Genehmigungsbescheid als auch die hierdurch zum Bestandteil der Genehmigung gemachten Bauvorlagen sind hinreichend bestimmt, nachvollziehbar und eindeutig.

2.2.1 Der Genehmigungsbescheid an sich ist hinreichend bestimmt.

Die Formulierungen und Begründungen bezüglich des Genehmigungsinhalts, der Auflagen, der Abweichungen und der Hinweise sowie der Nachbarwürdigung sind klar und nachvollziehbar; der Regelungsgehalt wird ohne weiteres deutlich. Durch den Verweis auf die weiteren Anlagen zur Baugenehmigung (Hinweis 8. auf Seite 9 des streitgegenständlichen Bescheids) ist zudem eindeutig ersichtlich, was – neben dem Bescheidinhalt im engeren Sinne und den Bauvorlagen nach § 3 BauVorlV – vom Prüfumfang bzw. von der Genehmigungswirkung der Baugenehmigung umfasst sein soll: vor allem die bereits in der Genehmigung erwähnte Betriebsbeschreibung (Auflage 3.; vgl. Bl. 294 f. der Behördenakte), das Immissionsgutachten (Auflage 7.A.; vgl. Bl. 179 ff. der Behördenakte) und das Verkehrsgutachten (Hinweis 2.; vgl. Bl. 121 ff. der Behördenakte).

2.2.2 Hinsichtlich der Lagepläne, Grundrisse und Ansichten als wesentliche Bestandteile der Bauvorlagen nach § 3 BauVorlV besteht kein Grund zur Beanstandung. Die Lage, die Maße und die Gestalt der baulichen Anlagen und der Teile hiervon werden eindeutig und nachvollziehbar dargestellt.

2.2.2.1 Die Kritik der Klägerin an der fehlenden Regelung der Hotelvorfahrt und des Taxistandplatzes in Bezug auf das geplante benachbarte Hotel betrifft nicht das streitgegenständliche Verfahren. Jedenfalls ist die konkrete Ausgestaltung und Einrichtung einer diesbezüglichen Haltebzw. Entladezone nicht Gegenstand der Baugenehmigung, wie aus Hinweis 2. der Baugenehmigung zum Ausdruck kommt. Auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2018 (M 8 K 16.2434 – dort unter Ziffer 2.2.2.1) wird ergänzend Bezug genommen. Im Übrigen gilt auch für andere möglicherweise für das Bauvorhaben erforderliche Haltverbote oder sonstige verkehrsrechtliche Anordnungen, dass diese nicht Gegenstand der Baugenehmigung sind und nicht sein können.

2.2.2.2 Die Betriebsbeschreibung vom 19. Juni 2017, ergänzt am 24. Oktober 2017, ist ebenfalls hinreichend bestimmt.

Hinsichtlich der Ladehofgarage ist eindeutig festgelegt, dass die Hauptzeiten für die Ver- und Entsorgung wochentags zwischen 06:00 und 18:00 Uhr liegen und ein Lademeister vor Ort bei jedem ankommenden Fahrzeug die Einweisung beim Rangiervorgang vorzunehmen hat – hierauf sind die Anlieferer in den schuldrechtlichen Vereinbarungen hinzuweisen (vgl. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung vom 24.10.2017). Der Ladehof kann gleichzeitig von maximal 3 Lkw mit maximal 7,5 t angefahren werden. Dies ergibt sich auch aus der planerischen Darstellung im Erdgeschossplan zum streitgegenständlichen Vorhaben. Eine Widersprüchlichkeit dieses Konzepts der Be- und Entladung der Waren und des Abfalls, verursacht durch die Nutzungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück (und dem Grundstück mit Fl.Nr. …), ist für das Gericht nicht erkennbar.

Auch für die Büro- und Ladennutzung ergibt sich keine Unbestimmtheit. Neben der o.g. Betriebsbeschreibung, die für die Ladenflächen im Erdgeschoss sich auf die (allgemeinen) Ladenöffnungszeiten (nach Gesetz über den Ladenschluss; vgl. Art. 125a Abs. 1 Satz 1 GG) bezieht, stellt das Anschreiben und die Erläuterungen zum Bauantrag vom 19. Juni 2017 (Bl. 22 der Behördenakte) ausführlich dar, welche konkrete Nutzung in dem geplanten Gebäude aufgenommen wird. Wie sich aus den Grundrissplänen ergibt, sind Einzelhandelsnutzungen im Erdgeschoss geplant. Hinsichtlich der Büronutzung sei nur auf die Angabe der maximalen Mitarbeiterzahl in den Bürobereichen, die maximale Kapazität des Besprechungsraumes im Erdgeschoss und die Aufteilungsmöglichkeiten der Büroräumlichkeiten hingewiesen. Eine noch detailliertere Beschreibung ist nicht erforderlich.

2.2.3 Auch das Verkehrsgutachten zum Bauantrag der Firma … + … vom 23. August 2017 ist hinreichend bestimmt. Die verkehrlichen Auswirkungen des Vorhabens auf den öffentlichen Straßenraum in der Umgebung sind eindeutig, vollständig und in sich stimmig dargestellt.

2.2.3.1 Die dargestellte verkehrliche Ausgangssituation (S. 2 – 9 des Verkehrsgutachtens) entspricht im Grunde den Feststellungen des Gerichts im Rahmen seiner Augenscheine (insbesondere dem Augenschein am 19. Januar 2015 im Verfahren M 8 K 14.90), ist dementsprechend vom Gericht nachprüfbar und einwandfrei.

Die Ausführungen zur Erschließungssituation und zum motorisierten Individualverkehr, zum öffentlichen Personennahverkehr und zum Fußgänger- und Radverkehr sowie zur längerfristigen Änderung der Erschließungssituation für den motorisierten Individualverkehr und zum ruhenden Verkehr sind nicht zu beanstanden.

Soweit die Klagepartei die Ausführungen zur Verkehrsbelastung als unzutreffend und mit den Feststellungen des Gerichts für unvereinbar bezeichnet, ist dem nicht zu folgen. Die gerichtliche Feststellung, dass zum Zeitpunkt des Augenscheins am 19. Januar 2015 die Ein- und Durchfahrt in die bzw. durch die …straße mit normalen Pkws durch den Lieferverkehr für das Hotel der Klägerin erheblich beeinträchtigt wird (S. 6 des diesbezüglichen Augenscheinsprotokolls), bestätigt vielmehr auch das Gutachten (S. 5 des neuen Verkehrsgutachtens). Die unstreitig im Kreuzviertel, in welchem die Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen, gegebene angespannte Verkehrssituation stellt auch das Gutachten nicht in Abrede, wenn es von einer niedrigen bzw. mäßigen Verkehrsbelastung ohne gravierende Staus ausgeht (S. 5 und S. 29 des Verkehrsgutachtens). Denn mangels Eignung der engen Straßen des Kreuzviertels für den Durchgangsverkehr ist die Verkehrsbelastung offensichtlich und gerichtsbekannt geringer als zum Beispiel die Belastung des nahe gelegenen mehrspurigen …platzes in Richtung Norden. Dies wird im Gutachten auch durch die Verkehrszählung aus den Jahren 2014 und 2016 belegt (Bestandsbelastung Tagesverkehr Gesamtverkehr ca. 22.000 Kfz/Tag im Querschnitt hinsichtlich des …platzes gegenüber 3.500 Kfz/Tag in der im Kreuzviertel vergleichsweise stark befahrenen …-Straße, S. 7 des neuen Verkehrsgutachtens). Vor diesem Hintergrund ist auch die Aussage zutreffend, dass es sich bei der Kreuzung …-Straße/ …straße – als am stärksten belastete Kreuzung im Kreuzviertel – um einen eher gering belasteten Knotenpunkt handelt. Die ermittelten Werte der Verkehrszählung sind ebenfalls eindeutig und plausibel. Auf die zeitweise auftretenden Verkehrsbehinderungen weist auch das Gutachten hin. Die Stellungnahme des Mitarbeiters der Beklagten vom 10. August 2017 steht ebenfalls nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Gutachtens, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass es sich bei einem Mitarbeiter der Beklagten um keine Person handelt, die über besondere Fachkompetenz im Hinblick auf verkehrliche Belange verfügt.

2.2.3.2 Auch die Ermittlung des Verkehrsaufkommens (S. 9 – 16 des Verkehrsgutachtens), welches durch die in diesem Verfahren streitgegenständliche Büro- und Einzelhandelsnutzung ausgelöst wird, ist hinreichend bestimmt.

Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich einer Verkehrsprognose in einem Planfeststellungsverfahren davon ausgeht, dass diese mit den zu ihrer Zeit verfügbaren Erkenntnismitteln unter Beachtung der dafür erheblichen Umstände sachgerecht, d.h. methodisch fachgerecht zu erstellen ist. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichts erstreckt sich allein darauf, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, ob die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und ob das Prognoseergebnis einleuchtend begründet worden ist (vgl. BVerwG, B.v. 15.3.2013 – 9 B 30/12 – juris Rn. 10).

Das erkennende Gericht hält diese Grundsätze – zumal im Rahmen einer Nachbarkonstellation – auf das vorliegende Verkehrsgutachten für entsprechend anwendbar, weshalb sich die Prüfung der Richtigkeit und Eindeutigkeit im Wesentlichen auf eine Plausibilitätsprüfung beschränkt. Dies entspricht im Übrigen auch der bereits oben dargestellten Prüfung von Bauvorlagen in Nachbarrechtskonstellationen.

Dieser Überprüfung hält die Ermittlung des Verkehrsaufkommens stand. Die Berechnungsansätze stützt das Gutachten auf die Angaben der Beigeladenen, auf Tabellenwerte und eigene Erfahrungssätze der Gutachter. Diese sind nicht zu beanstanden.

Die „Prognoseeckdaten Einzelhandel“ sind nachvollziehbar – insbesondere unter Berücksichtigung der Anlage 5 zum Verkehrsgutachten – ermittelt worden. Es ist zwar aufgrund der Betriebsbeschreibung und Beschreibung des Vorhabens nicht zwingend angezeigt, die Geschossfläche/Arbeitsplatz auf 35 m² zu erhöhen. Angesichts der Begründung des Gutachtens, dass aufgrund der Lage und Hochwertigkeit des Objekts eine sehr hohe Belegungsdichte von 16,5 m² Geschossfläche/Arbeitsplatz nicht angemessen sein dürfte, ist dies jedoch plausibel und daher nicht zu beanstanden. Eine Belegung mit 221 Beschäftigten könnte realistisch der Nutzungspraxis entsprechen. Auch der Anteil der mit dem motorisierten Individualverkehr anreisenden Beschäftigten von 20% erscheint angesichts der guten verkehrlichen Anbindung durch den öffentlichen Personennahverkehr und der zentralen Innenstadtlage nachvollziehbar.

Das Verkehrsaufkommen/Tag für die Büronutzung wird auf diesen Grundlagen in sich stimmig auf 161 Kfz-Fahrten/Tag festgelegt. 45 Kfz der Beschäftigten (20% von 221 Beschäftigten) fahren an und ab (also 90 Kfz-Fahrten/Tag). Auch die Annahme von 25 Kfz von an- und abfahrenden Kunden der Büronutzer ist angesichts des Ansatzes in der Anlage 5 nachvollziehbar. Gleiches gilt für die Andienung mit 11 Lkw/Tag.

Dass sich das Gutachten nicht zur Anlieferung für Besprechungen bzw. Veranstaltungen mit bis zu 200 Personen verhält, führt nicht zur Unbestimmtheit der Baugenehmigung. Aus der Beschreibung des Bauvorhabens ergibt sich, dass es sich hierbei um außergewöhnliche, seltene Ereignisse handelt und diese folglich nicht geeignet sind, um das regelmäßig ausgelöste Verkehrsaufkommen zu bestimmen. Zudem stehen die entsprechenden Räumlichkeiten nach der Vorhabenbeschreibung nur den Mietern zur Verfügung, sodass sich der Kreis der regelmäßig anzuliefernden Beschäftigten im Gebäude zumindest erheblich mit den Teilnehmern einer solchen Veranstaltung überschneiden wird, weshalb sich der zusätzliche Anlieferbedarf nicht erheblich verändern dürfte. Dies alles sind jedenfalls keine Entscheidungen, die in der Baugenehmigung getroffen werden müssen.

Die „Prognoseeckdaten Einzelhandel“ sind ebenfalls in sich stimmig und verständlich – insbesondere unter Berücksichtigung der Anlage 6 zum Verkehrsgutachten. Die Verkaufsfläche für den Einzelhandel wurde (gerundet) richtig angesetzt. Die Annahme von 30 Kunden je Tag und 100 m² Verkaufsfläche (vorliegend also 126 Kunden/Tag) ist ebenso plausibel wie Kopplungseffekte (Überschneidung mit anderen Besorgungen) von 65% und einem Anteil der mit dem motorisierten Individualverkehr anreisenden Kunden von 60%.

Das Verkehrsaufkommen/Tag für die Einzelhandelsnutzung wird auf diesen Grundlagen in sich stimmig auf 80 Kfz-Fahrten/Tag festgelegt. Darin enthalten sind neben dem Beschäftigtenverkehr und dem Kundenverkehr eine Lkw-Anlieferung/Tag. Letzteres ist anhand des realistischen Ansatzes von 0,3 Lkw-Anlieferungen je Tag und je 100 m² Verkaufsfläche nachvollziehbar.

Ein substantiierter Vortrag der Klägerin, warum diese Ansätze unrichtig sein sollten, erfolgte nicht.

Die Ermittlung des gesamten Verkehrsaufkommen des Bauvorhabens und des Vorhabens auf dem benachbarten Grundstück von 840 Kfz-Fahrten/Tag, davon 74 Kfz-Fahrten/Tag für Anlieferungen ist nicht zu beanstanden. Ergänzend wird auf die Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2018 (M 8 K 16.2434 unter Ziffer 2.2.3.2) Bezug genommen.

Das Gutachten der Firma … + … zum ursprünglichen Bauvorhaben auf dem benachbarten Grundstück Fl.Nr. … mit 150 Hotelzimmern (vgl. M 8 K 16.2434) ist für das vorliegend streitgegenständliche Vorhaben ohne Relevanz, da es sich (überwiegend) auf eine Wohnnutzung auf dem streitgegenständlichen Grundstück bezieht und somit keinerlei Aussage zu einer Büronutzung trifft.

2.2.3.3 Auch das Erschließungskonzept (S. 21 des Verkehrsgutachtens) ist hinreichend bestimmt.

Die geplante Tiefgarage für die Büro- und Einzelhandelsnutzung mit 68 Stellplätzen wird über die Einfahrt in der …straße, westlich der Ladehofgarage, erschlossen. Die Anfahrt kann laut dem Gutachten nur von Osten kommend erfolgen (Einbahnstraßenregelung im westlichen Teil der …straße), die Abfahrt kann auch nach Westen erfolgen. Dieses Konzept ist schlüssig.

Für die Kunden der streitgegenständlichen Nutzungen stehen ausreichend Parkmöglichkeiten zur Verfügung, was das Gutachten nachvollziehbar darlegt (vgl. S. 8 und 22 des Verkehrsgutachtens)

Auch das Anlieferungskonzept für die streitgegenständlichen Nutzungen sowie das geplante Hotel auf dem Grundstück mit Fl.Nr. … ist hinsichtlich der Erschließung klar und eindeutig dargestellt. Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen zur Betriebsbeschreibung Bezug genommen werden. Im Übrigen führt das Gutachten unmissverständlich aus, welche Lkw über welche Straßen anbzw. abfahren sollten, um verkehrliche Probleme zu vermeiden. Der Vorgang des Rückwärtsrangierens in der …straße, um in die Ladehofgarage zu gelangen, wird ebenso klar beschreiben wie die unproblematische Ausfahrt. Weiter wird ausdrücklich festgelegt, dass der Ladevorgang insgesamt in 20 Minuten (inklusive Ein- und Ausfahrt) abgewickelt werden kann. Diese Annahme ist – insbesondere bei dem zwingenden Erfordernis eines Einweisers – realistisch. Die der Stellungnahme des klägerischen Gutachters … beigefügten Verweildauern der das klägerische Hotel beliefernden Fahrzeuge belegen sogar diese Annahme. Obwohl jenes Hotel auch mit Fahrzeugen von bis zu 12,5 t beliefert wird, betrug der Mittelwert 18 Minuten (S. 4 jenes Gutachtens). Warum ein Ladevorgang von zwanzigminütiger Dauer vor diesem Hintergrund unmöglich sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht.

2.2.3.4 Die Ausführungen zu den verkehrlichen Auswirkungen des Bauvorhabens (S. 23-29 des Verkehrsgutachtens) sind schließlich ebenfalls nicht im Hinblick auf das Bestimmtheitsgebot zu beanstanden.

Das Gutachten verwendet zur Ermittlung der verkehrlichen Auswirkungen des Neuverkehrs eine Simulationssoftware, die zu plausiblen Ergebnissen gelangt, die ausführlich erläutert werden. Die Klagepartei stellt nicht substantiiert dar, warum die diesbezüglichen Feststellungen im Gutachten nicht realistisch sein sollen.

Gleiches gilt im Hinblick auf die Prognose des Gesamtverkehrs. Ebenso sind die dargestellten Spitzenbelastungen auf solider Tatsachengrundlage ermittelt worden. Hinsichtlich der Kreuzung …-Straße/ …straße wurden die Erwägungen hierzu nachvollziehbar vertieft, da es sich um die am stärksten belastete Einmündung im Quartier handelt.

2.3 Angesichts all dessen kommt auch keine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes (Art. 24 BayVwVfG) durch ein Ermittlungsdefizit der Beklagten in Betracht.

Zwar ist es die Obliegenheit der Baugenehmigungsbehörde im Rahmen ihrer Amtsermittlung (Art. 24 BayVwVfG) als auch der Beigeladenen als Bauherrin im Rahmen ihrer Mitwirkung am Verwaltungsverfahren (Art. 26 Abs. 2 BayVwVfG), vollständige, unzweideutige und im Einzelnen auch nachprüfbare und aus sich selbst heraus ausreichend schlüssige Bauvorlagen einzureichen bzw. der Entscheidung über die Erteilung der Baugenehmigung zu Grunde zu legen (vgl. Gaßner in Simon/Busse, BayBO, 128. EL Dezember 2017, Art. 64 Rn. 80; VG München, U.v. 11.4.2016 – M 8 K 15.597 – juris Rn. 22). Dies entspricht im Übrigen auch der normativen Wertung, die § 13 BauVorlV für das Baugenehmigungsverfahren zu entnehmen ist (vgl. VG München, U.v. 28.11.2016 – M 8 K 16.1795 – juris Rn. 27).

Wie soeben ausgeführt, sind jedoch sowohl die Beklagte als auch die Beigeladene dieser Obliegenheit nachgekommen.

Dass die Beklagte bei ihrer Prüfung der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens ausschließlich auf die Bauvorlagen, insbesondere das Verkehrsgutachten der Beigeladenen abgestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Da die Beigeladene die für das Bauvorhaben erforderlichen Unterlagen, wie Verkehrsgutachten, vorzulegen hat (Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO), spricht nichts dagegen, auch nur diese, soweit sie wie hier nachvollziehbar und eindeutig sind, der Genehmigungsentscheidung zu Grunde zu legen. Die Erstellung eigener Gutachten durch die Beklagte ist vor diesem Hintergrund weder angezeigt noch sinnvoll und widerspricht dem Grundsatz, dass der Bauherr alle zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlichen Unterlagen einzureichen hat, Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayBO.

2.4 Abschließend sei darauf hingewiesen, dass selbst wenn man der Klägerin folgen und eine Fehlerhaftigkeit und Widersprüchlichkeit der Bauvorlagen in einzelnen Aspekten annehmen würde, sie diese nicht substantiiert vorgetragen hat und für das Gericht im Übrigen auch nicht ersichtlich ist, warum eine Beurteilung der nachbarrechtlichen Belange der Klägerin anhand der umfangreichen Bauvorlagen für sie nicht möglich sein soll. Wie sich gerade an ihrem Vortrag zu den Anlieferungsbewegungen und zu den Detailfragen der Anlieferung zeigt, ist für die Klägerin im Grunde und in den wesentlichen Aspekten klar, welchem Vorhaben sie sich ausgesetzt sieht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Kubatur und die Nutzung des Vorhabens, welche von der Klägerin hinsichtlich der Unbestimmtheit der Bauvorlagen nicht beanstandet werden.

Vor dem Hintergrund, dass vorliegend in materieller Hinsicht streitentscheidend die Verletzung des Rücksichtnahmegebots ist, worauf sich ein Nachbar nur im Falle der Unzumutbarkeit des Vorhabens berufen kann und nicht bereits dann, wenn das Vorhaben objektiv in formeller und materieller Hinsicht dem Baurecht widerspricht, dürfen die Anforderungen an die Bauvorlagen also nicht überspannt werden. Der Nachbar ist folglich darauf beschränkt, nur solche Bauvorlagen rügen zu können, die so unvollständig und unklar sind, dass für ihn, die Bauaufsichtsbehörde und das Gericht auf keine Weise eine Beurteilung der Rücksichtslosigkeit in Betracht kommt. Solch ein Fall ist hier – wie aufgezeigt – aber nicht hinreichend vorgetragen oder ersichtlich.

3. Die Baugenehmigung verletzt keine drittschützenden Vorschriften des Bauplanungsrecht (Art. 60 Satz 1 Nr. 1 BayBO i.V.m. §§ 29 ff. BaugesetzbuchBauGB).

Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richtet sich vorliegend allein nach § 34 BauGB, da das gemäß § 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) und § 233 Abs. 3 BauGB übergeleitete und fortgeltende Bauliniengefüge für das streitgegenständliche Grundstück keine Baulinie vorsieht und das streitgegenständliche Grundstück im unbeplanten Innenbereich liegt.

3.1 Eine Verletzung drittschützender Rechte hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung liegt nicht vor.

Das Vorhaben und die Grundstücke der Klägerin befinden sich ein einem faktischen Kerngebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 Baunutzungsverordnung (BauNVO) (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris Rn. 39; VG München, U.v. 19.1.2015 – M 8 K 14.90 – juris Rn. 172 ff.).

3.1.1 Eine Verletzung des Drittschutz vermittelnden Gebietserhaltungsanspruchs (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2018 – 9 BV 16.1694 – juris Rn. 18 und 20 m.w.N.) kommt nicht in Betracht, da das Vorhaben – Büro- und Geschäftshaus – gemäß § 34 Abs. 2 Halbs. 1 BauGB i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO im faktischen Kerngebiet allgemein zulässig ist.

3.1.2 Das Vorhaben ist auch gebietsverträglich.

3.1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – BayVBl 2008, 542) sind die in den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach dieser Rechtsprechung aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinn überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Dabei gefährdet ein in einem Baugebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter dieses Gebiets auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, die für das Baugebiet typischen Nutzungen zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer der Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeit, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Auf die immissionsschutzrechtlich relevante Lärmsituation kommt es im Hinblick auf die im Gebiet geschützte Ruhe nicht ausschlaggebend an. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören. Bei der Beurteilung dieser Atypik ist in zweifacher Weise eine typisierende Betrachtung anzustellen, einmal im Hinblick auf die Bestimmung der Nutzungsart und einmal im Hinblick auf das Gebiet selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris; BayVGH, U.v. 29.12.2003 – 25 B 98.3582 – BayVBl 2004, 751). Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris). Diese Sichtweise rechtfertigt sich daraus, dass die Baunutzungsverordnung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie konkretisiert, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem oder mehreren der Baugebiete beruht. Zu diesen für die Gebietsverträglichkeit wesentlichen Merkmalen gehört deshalb je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von diesem bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen. Ob dann, wenn von dem Vorhaben selbst keine gebietsunverträglichen Störungen ausgehen, die Auswirkungen des dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrs für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 – 4 B 121.90 – NVwZ 1991, 267; BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 42).

Die Verneinung der Gebietsverträglichkeit im Hinblick auf die Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation kommt, wenn überhaupt, nur in Extremfällen in Betracht. Dies wäre unter Umständen dann denkbar, wenn das Vorhaben eine über die üblicherweise von einem solchen Vorhaben zu erwartende Verkehrsmehrung hinausgehende und dann für das Gesamtgebiet nicht mehr verträgliche Verkehrsmehrung nach sich zöge (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 44).

Kerngebiete im Sinn des § 7 BauNVO sind Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Sie dienen darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen. Kerngebiete dienen dabei vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur, § 7 Abs. 1 BauNVO. Allgemein zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen eines Bebauungsplans, § 7 Abs. 2 BauNVO. Alle allgemein, aber auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten haben dabei grundsätzlich aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Kerngebiet ist aber generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt, so dass Störungen in einem gewissen Maß hinzunehmen sind (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 –, juris Rn. 43).

3.1.2.2 Unter Anwendung dieser Maßstäbe liegt in dem Vorhaben keine für ein Kerngebiet atypische Nutzung vor, die den Gebietscharakter gefährdet, weshalb das Vorhaben gebietsverträglich ist.

Ein Büro- und Geschäftshaus, in welchem bis zu 450 Personen in den Bürobereichen arbeiten (zzgl. der Beschäftigten im Einzelhandel), in welchem Kundenverkehr im Rahmen der Ladenöffnungszeiten bzw. üblichen Büroöffnungszeiten erfolgt und in dem gängige Büro- und Verkaufstätigkeiten erfolgen, stellt weder bezogen auf diese Nutzungsart und -weise ein atypisches Büro- und Geschäftshaus, noch im konkreten Kerngebiet um die …straße eine atypische Nutzung dar. Es finden sich – wie sich aus dem Augenscheinsprotokoll im Verfahren M 8 K 14.90 ergibt – in der näheren Umgebung zu den klägerischen Grundstücken und dem Vorhabengrundstück einige vergleichbare Nutzungen mit ähnlicher Nutzungsart und –weise und ähnlichem Umfang. Es sei nur auf die Anwesen …straße 6 und 8 hingewiesen, die (fast) ausschließlich gewerblich genutzt werden und in ihrer Kubatur und Nutzfläche dem streitgegenständlichen Vorhaben entsprechen dürften, wenn nicht sogar dieses übertreffen dürften.

Für eine über die normalerweise mit einem Büro- und Geschäftshaus dieses Ausmaßes hinausgehende Verkehrsmehrung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich und auch nicht vorgetragen.

3.2 Das Maß der baulichen Nutzung, die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, und die Bauweise (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB) sind dagegen bereits grundsätzlich nicht drittschützend (vgl. BVerwG, B.v. 11.3.1994 – 4 B 53/94 – juris Rn. 4; B.v. 19.10.1995 – 4 B 215/95 – juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 29.9.2008 – 1 CS 08.2201 – juris Rn. 1; B.v. 6.11.2008 – 14 ZB 08.2327 – juris Rn. 9; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 3; B.v. 30.9.2014 – 2 ZB 13.2276 – juris Rn. 4; VG München, B.v. 5.42017 – M 8 S7 17.1207 – juris Rn. 22), weshalb sich die Klägerin auf eine subjektive Rechtsverletzung diesbezüglich nicht berufen kann.

3.3. Das Vorhaben verstößt auch nicht gegen das drittschützende, bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme.

3.3.1 Insoweit kann dahinstehen, ob sich dieses im vorliegenden Fall aus dem Begriff des „Einfügens“ des § 34 Abs. 1 BauGB oder aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Baunutzungsverordnung (BauNVO) ableitet, da im Ergebnis dieselbe Prüfung stattzufinden hat (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4).

Inhaltich zielt das Gebot der Rücksichtnahme darauf ab, Spannungen und Störungen, die durch unverträgliche Grundstücksnutzungen entstehen, möglichst zu vermeiden. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2004 – 4 C 1.04 – juris, Rn. 22; U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 4; B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 22 m.w.N.). Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen das Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position inne hat (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – juris Rn. 9).

Das Gebot der Rücksichtnahme gibt den Nachbarn aber nicht das Recht, von jeglicher Beeinträchtigung der Licht- und Luftverhältnisse oder der Verschlechterung der Sichtachsen von seinem Grundstück aus verschont zu bleiben. Eine Rechtsverletzung ist erst dann zu bejahen, wenn von dem Vorhaben eine unzumutbare Beeinträchtigung ausgeht (vgl. BayVGH, B.v. 22.6.2011 – 15 CS 11.1101 – juris Rn. 17). Eine Veränderung der Verhältnisse durch ein Vorhaben, das den Rahmen der Umgebungsbebauung wahrt und städtebaulich vorgegeben ist, ist aber regelmäßig als zumutbar hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 12.9.2013 – 2 CS 13.1351 – juris Rn. 6).

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine Verletzung des Rücksichtnahmegebotes dann in Betracht kommt, wenn durch die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens ein in der unmittelbaren Nachbarschaft befindliches Wohngebäude „eingemauert“ oder „erdrückt“ wird. Eine solche Wirkung kommt vor allem bei nach Höhe und Volumen „übergroßen“ Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht (vgl. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – juris Rn. 38: 12-geschossiges Gebäude in 15 m Entfernung zum 2,5-geschossigen Nachbarwohnhaus; U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – juris Rn. 15: Drei 11,05 m hohe Siloanlagen im Abstand von 6 m zu einem 2-geschossigen Wohnanwesen; BayVGH, B.v. 10.12.2008 – 1 CS 08.2770 – juris Rn. 23; B.v. 5.7.2011 – 14 CS 11.814 – juris Rn. 21). Hauptkriterien bei der Beurteilung einer „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung sind unter anderem die Höhe es Bauvorhabens und seine Länge sowie die Distanz der baulichen Anlage in Relation zur Nachbarbebauung (vgl. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 31; B.v. 23.4.2014 – 9 CS 14.222 – juris Rn. 12 m.w.N.). Für die Annahme der „abriegelnden“ bzw. „erdrückenden“ Wirkung eines Nachbargebäudes ist somit grundsätzlich kein Raum, wenn dessen Baukörper nicht erheblich höher ist als der des betroffenen Gebäudes, was insbesondere gilt, wenn die Gebäude im dicht bebauten innerstädtischen Bereich liegen (vgl. BayVGH, B.v. 11.5.2010 – 2 CS 10.454 – juris Rn. 5; B.v. 5.12.2012 – 2 CS 12.2290 – juris Rn. 9; B.v. 9.2.2015 – 2 CS 15.17 n.v.).

3.3.2 Hinsichtlich einer Verschlechterung der allgemeinen Erschließungs- und Verkehrssituation durch ein Vorhaben ist in der Rechtsprechung zudem anerkannt, dass dies grundsätzlich nicht zur Rücksichtlosigkeit des Vorhabens führt. Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte – im Regelfall hinzunehmen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32). Das dem Nachbarn durch das Eigentum vermittelte Recht zur bestimmungsgemäßen Nutzung seines Grundstücks begründet kein Recht auf bevorzugte Nutzung des angrenzenden öffentlichen Straßenraums und keinen Anspruch darauf, dass eine bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt (vgl. BayVGH, B.v. 1.3.2016 – 15 CS 16.244 – juris Rn. 29; OVG Bremen, B.v. 18.10.2002 – 1 B 315/02 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48; U.v. 10.10.2012 – 2 K 99/12 – juris Rn. 144).

Der durch ein Vorhaben verursachte und diesem zuzurechnende Fahrzeugverkehr bzw. die mit diesem verbundenen Auswirkungen auf die Nutzung eines Nachbargrundstücks können sich – abgesehen von der Lärmbelastung – aber dann als rücksichtslos darstellen, wenn sich die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird bzw. mangels ausreichender Parkmöglichkeiten (im Bereich der öffentlichen Verkehrsflächen oder auf dem Vorhabengrundstück) der durch das Vorhaben bewirkte Park- oder Parksuchverkehr den Nachbarn unzumutbar beeinträchtigt oder wenn die bestimmungsgemäße Nutzung des Nachbargrundstücks nicht mehr oder nur noch eingeschränkt möglich ist (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 32; B.v. 25.08.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; jeweils m.w.N.).

Im Rahmen der Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Bauherrn und andererseits dem Nachbarn nach Lage der Dinge zuzumuten ist, ist allerdings auch die Situationsvorbelastung des Grundstücks des Nachbarn zu berücksichtigen (vgl. OVG Bremen, B.v. 18.10.2002 – 1 B 315/02 – juris Rn. 12; OVG LSA, B.v. 5.3.2014 – 2 M 164/13 – juris Rn. 48).

3.3.3 Unter Anwendung dieser Grundsätze ist das Vorhaben im Hinblick auf das prognostizierte, durch das Vorhaben ausgelöste Verkehrsaufkommen nicht rücksichtlos. Der Prüfung kann dabei – wie oben dargelegt – das plausible Verkehrsgutachten zu Grunde gelegt werden.

Zunächst ist festzustellen, dass das neue Verkehrsgutachten an mehreren Stellen von konservativen Prämissen ausgeht und damit eher auf das (im Hinblick auf die entstehende zusätzliche Verkehrsbelastung) schlechteste realistische Szenario (bzw. eines der schlechteren Verkehrsszenarien) abstellt. So wird die heutige Anbindungssituation dem Gutachten zu Grunde gelegt und nicht eine (von Seiten der Beklagten) geplante Änderung der Erschließungssituation, die sich auf den Verkehrsfluss eher positiv auswirken würde (S. 4 f. des Verkehrsgutachtens). Zudem werden Maximalwerte hinsichtlich der Verkehrsbelastung angesetzt, „um auf der sicheren Seite zu liegen“ (S. 6 des Verkehrsgutachtens). Aus all dem folgt, dass diese nachvollziehbaren „worst-case“- bzw. „worse-case“-Szenarien für eine Beurteilung der Zumutbarkeit einer derartigen negativen – und eben gerade nicht optimalen – Verkehrsentwicklung für die Klägerin geeignet sind.

Anhand des schlüssigen Verkehrsgutachtens sind keine chaotischen Verkehrsverhältnisse, Einschränkungen der bestimmungsgemäßen Nutzung der klägerischen Grundstücke oder unzumutbare Beeinträchtigungen durch Park- oder Parksuchverkehr, mithin keine Rücksichtlosigkeit, zu befürchten.

3.3.3.1 Angesichts des nachvollziehbaren und differenzierten Verkehrskonzepts sind keine chaotischen Verkehrsverhältnisse zu erwarten, die die Klägerin in ihren Rechten verletzen könnten.

Das Gericht verkennt bei seiner Bewertung nicht die angespannte Verkehrssituation im Kreuzviertel, insbesondere im Bereich der …straße.

Diese ist zwischen den Beteiligten auch unstrittig, wie sich aus der Bezugnahme der Beteiligten auf das Augenscheinsprotokoll vom 19. Januar 2015 (M 8 K 14.90) im Rahmen des Augenscheins am 26. Februar 2018 zeigt. Am 19. Januar 2015 stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass zum Zeitpunkt des Augenscheins die Ein- und Durchfahrt in die bzw. durch die …straße mit normalen Pkws durch den Lieferverkehr für das Hotel der Klägerin erheblich beeinträchtigt wird (S. 6 des diesbezüglichen Augenscheinsprotokolls). Auch zum Zeitpunkt des Augenscheins am 26. Februar 2018 war der Verkehrsfluss in der …straße durch dem klägerischen Hotelbetrieb zuzuordnende Entsorgungsfahrzeuge und Abfall auf der Fahrbahn beeinträchtigt. Dem Gericht ist zudem bewusst, dass die ruhige Verkehrslage am Morgen des 26. Februar 2018 nicht einem typischen Wochentag entspricht.

Jedoch ist gerade diese Vorbelastung im Rahmen der Abwägungsentscheidung, ob ein Vorhaben für den Nachbarn unzumutbar ist, zu berücksichtigen. Denn für eine sachgerechte Bewertung des Einzelfalles kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zumutbar ist, an. Hier ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin ganz maßgeblich selbst für die Verkehrsstörungen in der …straße verantwortlich ist. Ein Anlieferkonzept für das klägerische Hotel ist weder aus den Behördenakten noch anhand der Feststellungen der beiden Augenscheinstermine erkennbar. Vielmehr erfolgt die Anlieferung nach dem Windhundprinzip: der Anliefernde, der zuerst die Ladezone des klägerischen Hotels erreicht, kann diese nutzen, alle anderen, später ankommenden Anlieferenden müssen warten bis die Ladezone frei wird oder auf der Fahrbahn im öffentlichen Straßenraum halten – unter Beeinträchtigung des Durchgangsverkehrs. Dies entspricht nicht nur den Feststellungen in den beiden Augenscheinsterminen, sondern wird bestätigt durch die Aufstellung des klägerischen Gutachter … Im Erfassungszeitraum waren vier Mal maximal fünf Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend, zehn Mal drei Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend und durchschnittlich zwei bis drei Anlieferfahrzeuge gleichzeitig anwesend. Die Ladezone des Hotels der Klägerin ist jedoch nicht geeignet, gleichzeitig insbesondere fünf Fahrzeuge aufzunehmen. Durch den Anlieferverkehr für das klägerische Hotel werden also unter anderem die Verkehrsbeeinträchtigungen im Bereich der …straße mitverursacht.

In Anbetracht dessen verfügt die Klägerin über keine besonders schutzwürdige Rechtsstellung, da sie selbst in erheblichem Umfang zu der angespannten Verkehrssituation beiträgt. Somit kann vorliegend nur bei einer besonders gravierenden Verschlechterung der Verkehrssituation von unzumutbaren chaotischen Zuständen ausgegangen werden.

Dies ist jedoch nicht der Fall, da bereits die Verkehrszunahme diese Schwelle nicht überschreitet. Das Verkehrsgutachten geht in sich stimmig von einem gesamten Neuverkehrsaufkommen von 839 Kfz-Fahrten/Tag (inklusive des Lieferverkehrs) aus. Auf das hier streitgegenständliche Büro- und Geschäftshaus (samt des Lieferverkehrs) entfallen davon 241 Kfz-Fahrten/Tag (161 auf die Bürnutzungen, 80 auf den Einzelhandel; S. 13 des Verkehrsgutachtens).

Dieses Aufkommen wäre jedoch um das Bestandsverkehrsaufkommen, ausgelöst durch die Nutzungen auf dem streitgegenständlichen Grundstück, zu reduzieren. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit ist vor diesem Hintergrund entscheidend auf den Prognosefall inklusive dieses Bestandsverkehrs abzustellen und hierbei auf die morgendlichen und abendlichen Belastungsspitzen, welche für die Zumutbarkeit der Verkehrsbelastung für einen Nachbarn von besonderer Bedeutung sind. Betrachtet man die ermittelten Werte im neuen Verkehrsgutachten, ist festzustellen, dass gerade im Hinblick auf Belastungsspitzen an der Kreuzung …-Straße/ …straße, welche die Klägerin am meisten betreffen dürften – so auch ihr eigener Vortrag –, diese nur moderat ansteigen werden (1,53% bis 12,67%, vgl. S. 27 des Verkehrsgutachtens). Eine solche moderate Erhöhung der maximalen Belastung um bis zu 12,67% ist jedoch nicht unzumutbar. Dies gilt insbesondere, wenn man sich vergegenwärtigt, dass in Sammelstraßen wie der …-Straße Spitzenbelastungen von 400 bis zu 800 Kfz/Stunde von den Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen, Ausgabe 2006 (RASt 06) als verkehrsverträglich bezeichnet werden (vgl. dort auf S. 31 i.V.m. S. 2 des Verkehrsgutachtens). Diese rechtlich unverbindlichen Richtlinien können zwar als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden (vgl. BayVGH, B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 36 m.w.N.), enthalten aber keine festen Vorgaben zur Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verkehrsbelastung im Einzelfall. Jedoch deutet eine deutliche Unterschreitung der noch verkehrsverträglichen Verkehrsstärke darauf hin, dass derartige Belastungen allgemein üblich und daher zumutbar sind.

So liegt der Fall auch hier, da vorliegend nur eine maximale Spitzenbelastung von 312 Kfz/Stunde an der Kreuzung …-Straße/ …straße ermittelt wurde. Sogar in einer Wohn Straße, in der im Gegensatz zu den Straßen im Kreuzviertel ausschließlich Wohnen – verbunden mit der diesbezüglichen besonderen Schutzbedürftigkeit – vorhanden ist, wird nach den RASt 06 eine Verkehrsstärke von bis zu 400 Kfz/Stunde als verkehrsverträglich eingestuft (vgl. dort S. 29).

Zudem ist eine chaotische bzw. eine erhebliche Verschlechterung der Verkehrssituation durch den zusätzlichen Verkehr angesichts der in den Bauvorlagen niedergelegten Konzepte nicht zu befürchten. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Anlieferung. Durch das Anlieferkonzept mit Einweiser und vorab vergebenen 20-Minuten-Zeitabschnitten für Anfahrt, (Ent-)Ladevorgang und Abfahrt ist hinreichend sichergestellt, dass es gerade nicht zu (Rück-)Staus von der …straße in die anderen Straßen im Kreuzviertel kommt. Denn die anliefernden Fahrzeuge blockieren nur für die kurze Dauer des Rangiervorgangs die …straße; der (Ent-)Ladevorgang erfolgt dann nicht im öffentlichen Straßenraum – darauf sind die Anlieferer wiederum in den schuldrechtlichen Vereinbarungen hinzuweisen (vgl. Ergänzung zur Betriebsbeschreibung vom 24.10.2017). Angesichts von maximal neun Anlieferungen/Stunde (drei Lkw-Stellplätzen in der Ladehofgarage; je 20 Minuten pro Ladevorgang) ist die …straße bei einer realistischen Dauer eines Rangiervorgangs von einer halben Minute deshalb maximal für 4,5 Minuten/Stunde aufgrund ihrer Enge nicht passierbar. Während eines Rangiervorgangs von einer halben Minute Dauer ist zudem anhand der ermittelten Daten im Verkehrsgutachten damit zu rechnen, dass innerhalb dieses Zeitraums nicht viel mehr als ein Kfz die …straße befahren wird (127 Kfz/Stunde: 60 x 0,5) und möglicherweise durch den Rangiervorgang kurzfristig an einer ungehinderten Benutzung der …straße gehindert wird. Im Übrigen – z.B. durch den Ausfahrvorgang (vorwärts) – ist die Benutzbarkeit der Straße allenfalls geringfügig beeinträchtigt – vergleichbar mit dem Ausfahrvorgang eines Pkw aus der …garage. Diese Verkehrsstörungen sind hinnehmbar, da es sich bei der …straße um keine stark befahrene Straße innerhalb des Gevierts handelt, wie die ermittelten Daten im neuen Verkehrsgutachten belegen. Die bisherigen Belastungsspitzen von lediglich 41 bis 108 Kfz/Stunde erhöhen sich durch das Vorhaben auf 63 bis 127 Kfz/Stunde und liegen damit immer noch deutlich unter den Werten für die …-Straße und die …straße. Zudem ist die Einfahrt in die …straße von Westen (vom …berg) kommend durch Verbotsschild (Einbahn Straße) untersagt.

Inwiefern die Klägerin durch diese Erhöhung der Verkehrsbelastung in der …straße in ihren Rechten verletzt sein soll, ist schließlich nicht ersichtlich; ein substantiierter Vortrag der Klagepartei fehlt hierzu. Es ist zu berücksichtigen, dass die Zufahrt zur Ladehofgarage in der …straße über 100 m von der Kreuzung …-Straße/ …straße entfernt ist; die Entfernung zur Hotelvorfahrt des klägerischen Hotels beträgt über 200 m. Aufgrund dieser Distanzen und obiger Ausführungen sind (Rück-)Staus, die die Klägerin im Bereich ihrer Tiefgaragenzufahrt und der Hotelvorfahrt betreffen könnten, bereits äußerst unwahrscheinlich. Es darf dabei zudem unterstellt werden, dass die Beigeladene sich an ihr eigenes schlüssiges Konzept hält. Nur dieses Anlieferkonzept ist auch genehmigt.

3.3.3.2 Eine Einschränkung der bestimmungsgemäßen Nutzung der klägerischen Grundstücke als Hotelbetrieb wird durch den durch das Vorhaben ausgelösten Verkehr nicht erfolgen.

Solche kämen überhaupt nur dann in Betracht, wenn durch das Vorhaben ein Verkehrsaufkommen ausgelöst würde, welches die Benutzung der für den (genehmigten) Betrieb des klägerischen Hotels notwendigen Einrichtungen auf deren Grundstücken unmöglich oder zumindest unzumutbar machen würde. Konkret kommt vor allem eine Beeinträchtigung der Tiefgaragenzufahrt zum Hotel der Klägerin in der …straße und der Hotelvorfahrt am …platz in Betracht. Eine diesbezügliche unzumutbare Beeinträchtigung ist angesichts des Vorstehenden jedoch äußerst unwahrscheinlich.

3.3.3.3 Unzumutbare Beeinträchtigungen der Klägerin durch den durch das Vorhaben ausgelösten Park- und Parksuchverkehr sind anhand der Bauvorlagen, insbesondere der Betriebsbeschreibung und des Erschließungskonzepts im Verkehrsgutachten, ebenfalls nahezu ausgeschlossen. Denn der eigentliche Parkverkehr findet in der der Beigeladenen gehörenden …garage sowie der neu zu errichtenden Tiefgarage statt, also nicht im öffentlichen Straßenraum und zudem räumlich weit entfernt von den klägerischen Grundstücken. Wendevorgänge im öffentlichen Straßenraum sind daher nicht zu erwarten. Im Übrigen geht das Verkehrsgutachten von keiner Mangellage an öffentlich zugänglichen (Kurzzeit-)Parkplätzen im öffentlichen Straßenraum aus (S. 8 des Verkehrsgutachtens). Insgesamt wird anhand des Verkehrsgutachtens deutlich, dass durch die zu errichtenden bzw. von der Beigeladenen bereitzustellenden Stellplätze sichergestellt ist, dass sich die Parkplatzsituation trotz des zusätzlichen Verkehrsaufkommens verbessert und nicht verschlechtert.

Sollte es im Einzelfall zu von der Betriebsbeschreibung oder dem Verkehrsgutachten abweichendem Verhalten kommen, wäre dies nicht vom Regelungsgegenstand der Baugenehmigungen umfasst und kann daher auch nicht zur Rücksichtlosigkeit des genehmigten Bauvorhabens führen. Bauordnungsrechtliche bzw. straßenrechtliche Maßnahmen wären dann angezeigt.

3.3.3.4 Zu keiner anderen Beurteilung kommt man, wenn man – wie bereits oben geschehen – das benachbarte Bauvorhaben mit seinen Auswirkungen berücksichtigt. Ergänzend wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 26. Februar 2018 (M 8 K 16.2434) Bezug genommen.

3.3.3.5 Soweit es im Übrigen zu Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch das Vorhaben kommt, hat die Klägerin diese hinzunehmen. Potentielle kurzzeitige Verkehrsbehinderungen führen noch nicht zur Unzumutbarkeit eines Vorhabens. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die bisher gegebene Verkehrslage aufrechterhalten bleibt, und keinen Anspruch darauf, dass sie den öffentlichen Straßenraum bevorzugt nutzen darf.

3.3.4 Auch im Übrigen ist das Vorhaben nicht rücksichtslos

3.3.4.1 Das Vorhaben ist im Hinblick auf seine Kubatur kein übergroßer, erdrückender Baukörper, da er in seiner Kubatur etwa der Bebauung auf dem klägerischen Grundstück entspricht.

3.3.4.2 Im Hinblick auf die durch das Vorhaben verursachten (Lärm-) Immissionen ist keine Rücksichtslosigkeit ersichtlich.

(Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie geeignet sind, erhebliche Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (vgl. BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.; B.v. 20.3.2018 – 15 CS 17.2523 – juris Rn. 40).

Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, nunmehr in der Fassung vom 1. Juni 2017) maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.1.2018 – 15 CS 17.2575 – juris Rn. 23).

Vorliegend sind keine erheblichen Belästigungen der Klägerin zu befürchten.

Das Immissionsgutachten der Firma … und … vom 18. August 2017 zum Bestandteil der Baugenehmigung erklärt und die Beachtung der darin enthaltenen Anforderungen beauflagt (Auflage Nr. 7 A). Insbesondere wurden die Einhaltung der TA Lärm samt Immissionsrichtwerte für das Kerngebiet und die lärmschutzrechtlichen Erfordernisse in Bezug auf den Ladehof und die Tiefgarage beauflagt.

Ein substantiierter Vortrag der Klagepartei, warum diese Festlegungen zur Wahrung ihrer Rechte nicht ausreichend sein sollten, fehlt.

3.3.4.3 Auch aus dem Einwand, dass für das Vorhaben die Aufstellung eines Bebauungsplans erforderlich ist, ergeben sich keine Abwehrrechte gegen die Baugenehmigung. Da das Vorhaben nach § 34 BauGB zu beurteilen ist, scheidet eine Rechtsverletzung durch Nichtberücksichtigung eines Planungsbedürfnisses schon deswegen aus, weil ein Planungsbedürfnis bei einem Innenbereichsvorhaben kein selbständiger Ablehnungsgrund ist (vgl. BVerwG, U.v. 24.10.1980 – 4 C 3/78 – juris Rn. 22; BayVGH, B.v. 18.9.2008 – 1 ZB 06.2294 – juris Rn. 37).

4. Die Baugenehmigung verletzt auch im Übrigen keine drittschützenden Vorschriften, die im Baugenehmigungsverfahren nach Art. 60 BayBO zu prüfen sind.

Das Vorhaben verstößt insbesondere nicht gegen die drittschützenden Abstandsflächenvorschriften (Art. 6 BayBO i.V.m. Art. 60 Satz 1 Nr. 2 BayBO).

Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist vorliegend anwendbar (vgl. BayVGH, U.v. 5.7.2017 – 2 B 17.824 – juris Rn. 55 ff.), sodass hinsichtlich der südlichen Außenwand kein von der Klägerin zu rügender Abstandsflächenverstoß vorliegt.

5. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aufzuerlegen, da die Beigeladene einen Antrag gestellt und sich somit selbst einem Kostenrisiko gemäß § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung er-folgt gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. Zivilprozessordnung (ZPO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Beigeladene wendet sich mit seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. September 2017, mit dem die aufschiebende Wirkung der Klage der benachbarten Antragstellerin gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 9. Juni 2017, den das Landratsamt Sch. für die Errichtung eines Biergartens mit (zusätzlichen) Gastplätzen für 75 Personen auf dem Grundstück FlNr. … der Gemarkung S… (Baugrundstück) erteilt hatte, angeordnet wurde.

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass das Baugrundstück ebenso wie das nördlich angrenzende, im Alleineigentum der Antragstellerin stehende Wohngrundstück FlNr. … entweder in einem faktischen reinen oder in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 3 oder § 4 BauNVO) liege. In beiden Fällen sei der sog. Gebietserhaltungsanspruch der benachbarten Antragstellerin verletzt. In einem (faktischen) reinen Wohngebiet sei ein Restaurantbetrieb samt Biergarten weder allgemein noch ausnahmsweise zulässig. Gehe man von einem (faktischen) allgemeinen Wohngebiet aus, sei eine Schank- und Speisewirtschaft gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise nur zulässig, wenn diese – was vorliegend in Gesamtbetrachtung des geplanten Biergartens mit dem bestehenden Restaurantbetrieb zu verneinen sei – der Versorgung des betroffenen Gebiets diene. Der Restaurantbetrieb inklusive Biergarten könne auch nicht ausnahmsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden. Der streitgegenständliche Baugenehmigungsbescheid verstoße zudem in nachbarrechtlich relevanter Weise gegen das Bestimmtheitsgebot (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG), weil in der Nebenbestimmung Nr. II.1 unkonkret geregelt sei, dass die Bestimmungen der TA Lärm zu beachten seien. Schließlich spreche auch Einiges dafür, dass die Baugenehmigung mit Blick auf zu erwartenden Lärm (Restaurantbetrieb, An- und Abfahrtverkehr) das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Antragstellerin verletze.

Der Beigeladene bringt mit seiner Beschwerde vor, dass sich in einer Entfernung von 200 bis 400 m Luftlinie zum geplanten Biergarten eine Kfz-Werkstatt mit Reifenhandel, eine Schule sowie ein D* …lokal befänden. Daher könne auch ein faktisches Dorf- oder ein faktisches Mischgebiet vorliegen. Schank- und Speisewirtschaften seien dort planungsrechtlich zulässig, sodass ein Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Werde ein faktisches allgemeines Wohngebiet angenommen, sei das Vorhaben als eine der Versorgung des Gebiets dienende Schank- und Speisewirtschaft anzusehen. Das Verwaltungsgericht gehe fehlerhaft davon aus, dass alle Sitzplätze des bestehenden Restaurantbetriebs als „ständig“ anzusehen seien. Im Restaurant inkl. eines Nebenzimmers seien an sich nur 90 Sitzplätze für Gäste vorhanden, was bei einer Einwohnerzahl von ca. 7.000 Einwohnern als angemessen zu bewerten sei. Addiere man die 75 nunmehr genehmigten Außensitzplätze hinzu, komme man auf 165 Sitzplätze insgesamt, was ebenfalls der Gebietsversorgung diene. Zwar gebe es auch einen Saal (mit Bühne) mit ca. 450 Sitzplätzen, der jedoch lediglich bei Veranstaltungen bewirtschaftet werde. Das Verwaltungsgericht habe ferner den kulturellen Wert eines Biergartens verkannt. Die Bayerische Staatsregierung spreche dem traditionellen Biergarten – als beliebtem Treffpunkt breiter Schichten, der soziale Unterschiede zu überwinden ermögliche – in der Bayerischen Biergartenverordnung eine wichtige soziale Funktion zu. Da die Biergärten in den Augen der Staatsregierung für die Verdichtungsgebiete ein Naherholungsziel darstellten, definiere die Biergartenverordnung einige Ausnahmen für traditionelle Biergärten im Hinblick auf Nachtruhe und Lärmschutz. Die Baugenehmigung sei hinsichtlich der Lärmbelastung nicht unbestimmt, weil die Antragstellerin selbst von einem faktischen allgemeinen Wohngebiet ausgehe, sodass für sie klar sei, dass die Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 Buchst. e TA Lärm [55 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts] Anwendung fänden. Soweit das Verwaltungsgericht 540 Sitzplätze zugrunde lege, fielen die weiteren 75 Außensitzplätze nicht mehr ins Gewicht, sodass – auch unter Berücksichtigung der festgesetzten Auflagen – ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot nicht vorliege.

Der Beigeladene beantragt,

den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 25. September 2017 aufzuheben und den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie führt u.a. aus, dass neben dem Gebietserhaltungsanspruch auch das Rücksichtnahmegebot aufgrund des durch den Betrieb verursachten Lärms sowie durch störendes Parken der Restaurantbesucher verletzt werde. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht von einem (faktischen) reinen oder allgemeinen Wohngebiet ausgegangen. Die vom Beigeladenen genannten weiteren Nutzungen seien viel zu weit entfernt, als dass sie noch in die nähere Umgebung des Restaurants des Beigeladenen einbezogen werden könnten. Die vom Beigeladenen in Bezug genommene D. sei zudem ein Café mit Eigenproduktion und begrenztem Angebot, das nur an einem Sonntag im Monat geöffnet habe. Nach dem Internetauftritt des Restaurants des Beigeladenen werde für „Sitzplätze bis zu 540 Personen“ geworben. Rechne man nach den Angaben im Internet neben dem Saal und den Nebenzimmern auch Tagungsräume, die vorhandene Terrasse und den nunmehr geplanten Biergarten hinzu, ergäben sich insgesamt sogar 685 Plätze. Nach diversen Internetauftritten sei das Gastronomiekonzept abgestellt auf Events, Messen, Großveranstaltungen, Erlebnisgastronomie, Konzerte, Tagungen, Ausstellungen, Musikveranstaltungen, Cabaret, Komödien, Hochzeiten, Lesungen, Firmenveranstaltungen, Parteiveranstaltungen und sonstige Versammlungen. Der Beigeladene habe den vormals genehmigten Betriebszweck „Jugendheim“ völlig verändert und betreibe daher eine neue Nutzung ohne baurechtliche Genehmigung. Der Gesamtbetrieb mit Biergarten wende sich vornehmlich an einen außergebietlichen Kundenkreis und ziehe damit einen störenden, nicht gebietseigenen Zu- und Abgangsverkehr in das Wohngebiet nach sich. Dieser führe angesichts der großen Besucherzahlen zu erheblichen Parkplatzproblemen im Wohngebiet. Es seien bereits 150 bis ca. 200 Kraftfahrzeuge und mehr gezählt worden, die dem Restaurantbetrieb zuzuordnen seien. Wegen fehlender Parkmöglichkeiten würden die Seitenstreifen der schmalen …allee zugeparkt. Auch die Seitenstraßen seien zugeparkt. Darüber hinaus parkten die Autos auf den Gehwegen. Gelegentlich würden auch die Einfahrten zu Wohnhäusern versperrt.

Der Antragsgegner hat im Beschwerdeverfahren weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde des beigeladenen hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Ergebnis zu Recht stattgegeben.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Die vom Beigeladenen innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründe‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ rechtfertigen keine Änderung der angefochtenen Entscheidung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage unter Zugrundelegung des für die Beschwerdeentscheidung in erster Linie maßgebenden Beschwerdevorbringens sind die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage der Antragstellerin zwar derzeit als offen einzuschätzen (1.). Die demnach vorzunehmende Abwägung der gegenseitigen Interessen fällt aber dennoch zu Gunsten der Antragstellerin und zu Lasten des Beigeladenen und des Antragsgegners aus (2.).

1. Anders als das Verwaltungsgericht vermag der Senat zum gegenwärtigen Zeitpunkt und allein nach summarischer Prüfung nicht hinreichend sicher zu prognostizieren, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 9. Juni 2017 gegen im Genehmigungsverfahren zu prüfende Vorschriften verstößt, die nicht nur dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit, sondern auch dem Schutz der Interessen der Antragstellerin als Grundstücksnachbarn dienen (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Es sprechen allerdings einige Indizien für einen gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO relevanten Nachbarrechtsverstoß:

a) Auch wenn dem Senat eine abschließende Beurteilung nach Aktenlage nicht möglich ist, sprechen gewichtige Hinweise dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung den sog. Gebietserhaltungsanspruch der Antragstellerin verletzt.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 9 m.w.N.).

In ein (faktisches) allgemeines Wohngebiet fügt sich das dem Beigeladenen genehmigte Vorhaben nicht ein, weil es sich dann entgegen der Ansicht des Beigeladenen nicht um ein Erweiterungsvorhaben hinsichtlich einer der Versorgung des Gebiets dienenden Schank- und Speisewirtschaft i.S. von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauB handelt. Der Versorgung des Gebiets dient eine Schank- und Speisewirtschaft dann, wenn sie dem Gebiet funktional zugeordnet ist. Durch die Ausrichtung einer Schank- und Speisewirtschaft auf die Gebietsversorgung soll sichergestellt werden, dass diese jedenfalls in einem bedeutsamen Umfang von einem Personenkreis aufgesucht wird, der die mit einem Gaststättenbetrieb ohnehin verknüpften nachteiligen Folgen für die Anwohner in der Umgebung der Betriebsstätte nicht noch dadurch erhöht, dass er durch An- und Abfahrtverkehr Unruhe erzeugt, die von einem Wohngebiet ferngehalten werden soll. Dieses Merkmal ist nicht erfüllt, wenn die Gebietsversorgung erkennbar nicht der eigentliche Betriebszweck ist, sondern allenfalls als Nebenzweck eine Rolle spielt und somit die Gaststätte nicht durch einen funktionalen Bezug zu dem nach diesem Kriterium abgrenzbaren Gebiet geprägt ist. Ist eine Gaststätte gebietsübergreifend auf einen Besucherkreis ausgerichtet, der nahezu zwangsläufig An- und Abfahrtverkehr mit den damit verbundenen gebietsinadäquaten Begleiterscheinungen verursacht, ist sie in einem allgemeinen Wohngebiet gebietsunverträglich und damit unzulässig (vgl. BVerwG, B.v. 3.9.1998 – 4 B 85.98 – BayVBl 1999, 442 = juris Rn. 5; VG Cottbus, U.v. 2.2.2017 – 3 K 165/14 – juris Rn. 24 ff. m.w.N.). Im vorliegenden Fall spricht neben der Größe des Gesamt-Gaststättenbetriebs mit mehreren hundert Gast- / Sitzplätzen gegen eine gebietsversorgende Schank- und Speisewirtschaft, dass der Beigeladene – wie von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren aufgezeigt wurde – im Internet für Großveranstaltungen wirbt und mithin auf eine überregionale Kundschaft zielt. Geht man von der Einordnung als allgemeines, ggf. auch als reines Wohngebiet aus, dürfte das genehmigte Vorhaben des Beigeladenen mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts hinsichtlich seiner Nutzungsart gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO bzw. § 3 BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig sein, sodass der Antragstellerin dann ein Gebietserhaltungsanspruch zusteht.

Nach Aktenlage sowie nach Auswertung des über „BayernAtlasplus“ recherchierbaren Luftbildes spricht zudem Einiges dafür, dass die vom Beigeladenen aufgezählten nichtwohnlichen Nutzungen (Reifenhandel und Kfz-Werkstatt: N. Straße …, FlNr. …; Grund- und Mittelschule: N. Straße, FlNr. …; D.: FlNr. …, B. straße ...) unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen räumlichen Entfernung zu den Grundstücken der Antragstellerin und des Beigeladenen sowie aufgrund womöglich abtrennender Wirkung der … …straße sowie der N. Straße nicht zu der für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens maßgeblichen Umgebung i.S. von § 34 Abs. 1, Abs. 2 BauGB zählen. Gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, der Restaurantbetrieb inklusive Biergarten sei auch nicht ausnahmsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bauplanungsrechtlich zulässig, hat sich der Beigeladene mit seiner Beschwerde nicht gerichtet.

Allerdings ist im Rahmen der Gebietseinstufung gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 2 ff. BauNVO auch die vorherige langjährige und womöglich bestandsgeschützte Nutzung als „Jugendheim“ zu berücksichtigen. Hierzu lässt sich die erstinstanzliche Entscheidung nicht näher aus. Insofern wäre im Hauptsacheverfahren etwa zu ermitteln, ob es sich hierbei um eine (im allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ohne Weiteres zulässige) Anlage für soziale Zwecke, um eine (im allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige) Schank- und Speisewirtschaft oder um ein (im allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO nur ausnahmsweise zulässiges) Beherbergungsgewerbe handelt, und darüber hinaus zu bewerten, welche Konsequenzen sich hieraus für die Gebietsprägung i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB ergeben. Im Fall einer Einordnung des vormaligen Jugendheimbetriebs als Nutzung, die (etwa als überregional ausgerichteter Gaststättenbetrieb) mit einem allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich nicht im Einklang stünde, bliebe eine Gebietseinordnung als faktisches Wohngebiet gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO dennoch möglich, wenn es sich bei dieser Nutzung um einen sog. „Ausreißer“ gehandelt haben sollte, die aufgrund ihrer Singularität und ihres Fremdkörpercharakters bei der Bestimmung des Gebietscharakters außer Acht zu lassen wäre (vgl. BVerwG, U.v. 15.2.1990 – 4 C 23.86 –, BVerwGE 84, 322 = juiris Rn. 13 ff.; OVG Sachsen-Anhalt, U.v. 24.3.2015 –2 L 184/10 – juris Rn. 154; VG Münster, U.v. 14.4.2016 – 2 K 1348/15 – juris Rn. 29). Selbst wenn sich der Beigeladene hinsichtlich der nach Aktenlage ohne Baugenehmigung erfolgten Umnutzung auf bestehende (Alt-) Baugenehmigungen bzw. auf eine bestandsgeschützte Nutzung berufen könnte (was im vorliegenden Eilverfahren offen bleiben kann), wäre ihm dann eine Betriebserweiterung, die eine mit § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 4 BauNVO nicht vereinbare Nutzung intensivierte bzw. hinsichtlich der Biergartennutzung räumlich ausdehnte, nicht möglich und wäre ein entsprechendes Vorhaben vom Gebietsnachbarn über den Gebietserhaltungsanspruch abwehrbar. Falls die vom Beigeladenen angeführten gewerblichen Nutzungen (Reifenhandel und Kfz-Werkstatt; D* …*) entgegen den vorherigen Überlegungen zur maßgeblichen Umgebung i.S. von § 34 Abs. 2 BauGB gehören sowie etwa gem. § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in einem allgemeinen Wohngebiet nicht zulässig sein sollten, wäre ebenso zu hinterfragen ob es sich (bei einem dann entsprechend großen faktischen Plangebiet) um Fremdkörper und damit um für die Art der baulichen Nutzung nicht prägende „Ausreißer“ handeln könnte. Sollte das Schulgebäude als Anlage für soziale Zwecke (vgl. z.B. VG Münster, U.v. 14.4.2016 – 2 K 1348/15 – juris Rn. 29) zum planungsrechtlich relevanten Umgebungsbereich der Grundstücke der Antragstellerin und des Beigeladenen rechnen, wäre dieses jedenfalls in einem allgemeinen Wohngebiet gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO ohne Weiteres (im reinen Wohngebiet gem. § 3 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise) planungsrechtlich zulässig und stünde mithin der planungsrechtlichen Einordnung als faktischem allgemeinen Wohngebiet nicht entgegen.

Die voranstehenden Erwägungen verdeutlichen, dass mit dem Ergebnis des Verwaltungsgerichts ein Gebietserhaltungsanspruch der Beigeladenen durchaus naheliegt, dass allerdings die Einzelumstände noch näherer Aufklärung im Hauptsacheverfahren (ggf. über eine gerichtliche Inaugenscheinnahme) zur vollständigen Erfassung der (faktischen) Gebietsgrenzen und der relevanten Nutzungen bedürfen.

b) Aus Sicht des Senats ist die streitgegenständliche Baugenehmigung ebenfalls mit Blick auf die potenziellen Lärmbelastungen, zu der der Beigeladene kein Sachverständigengutachten vorgelegt hat und die auch nicht in sonstiger Weise von der Baugenehmigungsbehörde ermittelt wurden, in nachbarschutzrechtlicher Hinsicht als nicht unbedenklich anzusehen.

aa) Allerdings geht der Senat nach der im Eilverfahren gem. § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen dem Ansatz des Verwaltungsgerichts nicht davon aus, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung wegen Unbestimmtheit (Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG) Rechte der Antragstellerin verletzt.

Eine Baugenehmigung kann Rechte des Nachbarn verletzen, wenn sie unter Verstoß gegen Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unbestimmt ist und daher im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten möglich wird. Das ist aber nur dann der Fall, wenn wegen Fehlens oder Unvollständigkeit der Bauvorlagen bzw. mangels konkretisierender Inhalts- oder Nebenbestimmungen der G e g e n s t a n d und / oder der U m f a n g der Baugenehmigung nicht eindeutig festgestellt und aus diesem Grund eine Verletzung von Nachbarrechten nicht eindeutig ausgeschlossen werden kann (vgl. BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18; B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 22 m.w.N.). Im vorliegenden Fall kann der Senat allerdings nicht konstatieren, dass der für die Lärmbelastung maßgebliche Nutzungsumfang der genehmigten Anlage (Gaststättenbetrieb, hier hinsichtlich des genehmigten Biergartens) nach Maßgabe der genehmigten Bauvorlagen nicht hinreichend erkennbar ist. In der vom Beigeladenen unter dem 20. März 2017 unterschriebenen Baubeschreibung (Bl. 8 ff. der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Schwandorf. Az. 00534/2017) sind nach handschriftlicher Korrektur „75 Personen“ unter der Rubrik „Gastplätze der Freischankfläche“ angegeben. In der vom Beigeladenen unterschriebenen Betriebsbeschreibung vom 20. März 2017 wird die tägliche Betriebszeit für den Zeitraum 10:00 Uhr bis 22:00 Uhr angegeben (Bl. 12 der Baugenehmigungsakte). Auf der mit Genehmigungsvermerk versehenen Planzeichnung des Biergartens (Bl. 23 der Baugenehmigungsakte) ist handschriftlich vermerkt: „Nach Rücksprache mit dem Landratsamt (Landrat) wurden die Sitzplätze auf 75 reduziert“. Im streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid vom 9. Juni 2017 mit dem Betreff „Errichtung eines Biergartens angrenzend an den bestehenden Saal des Restaurants …“ ist unter II.2. ausdrücklich geregelt, dass das Vorhaben nur von 10:00 bis 22:00 Uhr betrieben werden darf. Hinsichtlich des genehmigten Gaststättenbetriebs dürfte daher die sachlich-gegenständliche Betroffenheit der Antragstellerin als Nachbarin hinreichend bestimmt sein (vgl. auch BayVGH, B.v. 28.10.2015 – 9 CS 15.1633 – juris Rn. 18 ff.).

Das Verwaltungsgericht hat einen in nachbarrechtlicher Hinsicht relevanten Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot demgegenüber darin gesehen, dass in der Nebenbestimmung Nr. II.1 des streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheids vom 9. Juni 2017 lediglich allgemein geregelt wurde, dass die Bestimmungen der TA Lärm zu beachten sind. Insoweit bleibe nach Ansicht des Erstgerichts im Unklaren, welche der verschiedenen, nach Baugebietstypen differenzierenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm gelten sollten, sodass die Antragstellerin nicht wisse, was sie nach der Baugenehmigung an Lärm hinzunehmen habe und was nicht. Dies überzeugt so nicht. Die Festsetzung eines bestimmten einzuhaltenden Lärmgrenzwerts ist zur hinreichenden Bestimmung des Inhalts einer genehmigten Nutzung nicht zwingend notwendig. Auch aus der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung vom 15. Juli 2016 – 9 ZB 14.1496 – ergibt sich nicht, dass die Festsetzung einzuhaltender Immissionsrichtwerte in der Maßeinheit dB(A) am Maßstab von Art. 37 BayVwVfG zum zwingenden Inhalt der Genehmigung einer mit Lärmbelastungen einhergehenden gewerblichen Nutzung gehört. In der Fallgestaltung, die der vorgenannten Entscheidung des 9. Senats zugrunde lag, war für die Einschlägigkeit des nachbarlichen Gebietserhaltungsanspruchs entscheidungserheblich, ob ein genehmigter Betrieb am Maßstab von § 5 Abs. 1 BauNVO als „wesentlich störend“ oder als „nicht wesentlich störend“ anzusehen war. Dort kam das Verwaltungsgericht in erster Instanz – aus Sicht des Verwaltungsgerichtshofs zu Recht – zu dem Ergebnis, dass der Betrieb weder durch die zu unbestimmte Baubeschreibung noch durch die dem Bescheid beigefügten Nebenbestimmungen auf einen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieb reduziert worden sei, sodass die dortige Baugenehmigung aufgrund eines Regelungs- / Bestimmtheitsminus als nachbarrechtswidrig angesehen wurde. Im vorliegenden Fall stellt sich demgegenüber vielmehr die Frage, inwiefern die angesprochene Nebenbestimmung II.1. der Baugenehmigung eine geeignete (und insofern hinreichend bestimmte) Maßnahme darstellt, um die Lärmauswirkungen des Bauvorhabens auf ein zumutbares Maß zu reduzieren, falls ansonsten von einem Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auszugehen wäre [hierzu im Folgenden unter bb) ]. Dies dürfte aber nicht die Frage der hinreichenden Bestimmtheit der genehmigten Nutzung als solche betreffen.

bb) Vorliegend ist offen, ob das drittschützende Rücksichtnahmegebot durch die Baugenehmigung verletzt ist. Denn es ist nicht klar ist, ob vom Betrieb der genehmigten Freischankfläche unzumutbare Belästigungen oder Störungen ausgehen und die Antragstellerin dadurch i.S.d. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in ihren Rechten verletzt wird.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend entweder (im Falle der Einschlägigkeit eines faktischen Baugebiets) über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder (im Falle einer sog. „Gemengelage“) über § 34 Abs. 1 BauGB („einfügt“) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.). (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen.

Im vorliegenden Fall wurden die Lärmauswirkungen der genehmigten Biergartennutzung nicht wirklich überprüft, obwohl Hinweise dafür bestehen, dass die Nutzung der Freischankfläche zu Lasten der Nachbarschaft mit unzumutbarem Lärm einhergehen kann. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Denn im Anschluss an wiederholte Beschwerden der Antragstellerin über ungenehmigte Baumaßnahmen im Freiflächenbereich auf dem Baugrundstück im Laufe des Jahres 2016 bewertete der Umweltschutzingenieur des Landratsamts in einer Stellungnahme vom 22. Februar 2017 eine vom Beigeladenen zunächst mit 150 Sitzplätzen angedachte Biergartennutzung (vgl. Bl. 43 des Aktenvorgangs 0743/2016) auch im Vergleich zur bisherigen Nutzung des Gebäudes als Jugendheim kritisch: Eine überschlägige Berechnung nach der TA Lärm nur bezüglich der Außengastronomie – ohne Parkplatznutzung – habe ergeben, dass eine erhebliche Überschreitung der Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet [55 dB(A) tags, 40 dB(A) nachts] zu erwarten sei (Bl. 47 ff. des Aktenvorgangs 0743/2016). Aus den dem Senat vorliegenden Behördenakten geht hervor, dass es im Anschluss offenbar auf Basis eines Gesprächs zwischen dem Beigeladenen und dem Landrat zu einer „Einigung“ kam, wonach das Vorhaben genehmigt werde, wenn die Anzahl der Sitzplätze auf 75 reduziert werden (vgl. den handschriftlichen Vermerk auf der genehmigten Planzeichnung, Bl. 23 des Genehmigungsvorgangs Az. 534/2017: „Nach Absprache mit dem Landratsamt (Landrat) wurden die Sitzplätze auf 75 reduziert.“ Vgl. auch den Aktenvermerk der Polizeiinspektion Nabburg vom 29.5.2017, Bl. 112 des Aktenvorgangs 0743/2016). Weiter geht aus dem Genehmigungsakt des Landratsamts hervor, dass die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 9. Juni 2017 nach der „Einigung“ zwischen dem Beigeladenem und dem Landrat ohne immissionsschutzrechtliche Lärmbegutachtung und in der Sache ohne kritische Prüfung der Einhaltung der Anforderungen des Gebots der Rücksichtnahme erlassen wurde. Der Umweltschutzingenieur des Landratsamts wurde von der mündlichen Zusage des Landrats, die Baugenehmigung zu erteilen, offenbar erst im Nachhinein informiert und im Genehmigungsverfahren nur noch zu dem Zweck beteiligt, Auflagenvorschläge zu unterbreiten, wie sich aus den folgenden Passagen aus der Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs vom 18. Mai 2017 (Bl. 31 ff. des Genehmigungsvorgangs Az. 534/2017) ergibt:

„Dem Schreiben des Sachgebietes 3.2 vom 12.05.2017 ist zu entnehmen, dass im Rahmen einer Vorsprache bei Herrn Landrat … die Genehmigung für 75 Personen zugesagt wurde.

Nach Rücksprache mit dem Sachgebiet 3.2 soll ein Auflagenvorschlag unterbreitet werden.“

Es ist nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung durch die Nebenbestimmung Nr. II.1. zum Genehmigungsbescheid vom 9. Juni 2017 hinreichend gesichert ist. Schon weil die Baugenehmigungsbehörde entgegen dem Vorschlag in der Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs vom 18. Mai 2017 keine konkret einzuhaltenden Beurteilungspegel vorgegeben hat, sondern lediglich allgemein und ohne Klarstellung der faktischen Gebietsart aufgegeben hat, die Bestimmungen der TA Lärm zu beachten, ist diese Nebenbestimmung – ohne dass dadurch die Baugenehmigung als solche gegen Art. 37 BayVwVfG verstößt (s.o.) – von vorherein zu unbestimmt, um eine entsprechende Lenkungswirkung erfüllen zu können. Selbst wenn der Nebenbestimmung etwa unter Rückgriff auf die fachliche Stellungnahme des Umweltingenieurs vom 18. Mai 2017 durch Auslegung zu entnehmen sein sollte, dass durch den Betrieb des Biergartens keine Lärmgesamtbelastung herbeigeführt werden dürfe, die mit den Vorgaben der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet unvereinbar ist, wäre hierdurch die Einhaltung der Anforderungen des Rücksichtnahmegebots nicht sichergestellt. Es ist zwar grundsätzlich zulässig, den Lärmschutz über immissionsbezogene zielorientierte Nebenbestimmungen zu regeln. Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass diese Immissionswerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden können (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – NVwZ-RR 2014, 175 = juris Rn. 15; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 22). Letzteres vermag der Senat aber – gerade weil keine belastbaren Immissionsprognosen vorliegen bzw. sachverständig ermittelt wurden – im Eilverfahren, in dem eine Einholung eines entsprechenden gerichtlichen Sachverständigengutachtens grundsätzlich nicht in Betracht kommt, nicht abschließend zu beurteilen. Gerade mit Blick auf die kritischen Ausführungen in der Stellungnahme des Umweltschutzingenieurs vom 22. Februar 2017 – auch wenn sich diese auf einen Biergarten mit ca. 150 Sitzplätzen bezogen hatte – sowie aufgrund der auch vom Verwaltungsgericht angesprochenen Nähe des geplanten Biergartens zu dem mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück der Antragstellerin bestehen hinsichtlich der Einhaltbarkeit der Lärmanforderungen der TA Lärm erhebliche Bedenken, selbst wenn man mit dem Beigeladenen von einem faktischen Misch- oder Dorfgebiet und damit von höheren Immissionsrichtwerten ausgehen sollte.

Der Senat weist in diesem Zusammenhang ergänzend darauf hin, dass bei Freischankflächen wegen Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b TA Lärm wohl nicht schematisch auf die Einhaltung der Anforderungen der TA Lärm und insbesondere deren Nr. 6 abgestellt werden kann. Allerdings bleibt im Rahmen einer einzelfallbezogen Betrachtung unter Berücksichtigung der Art und Lästigkeit der jeweiligen Schallereignisse, des hervorgerufenen Beurteilungspegels, der Dauer, Häufigkeit, Impuls-, Ton- und Informationshaltigkeit sowie des Zusammenwirkens dieser verschiedenen Faktoren eine Orientierung an der TA Lärm als antizipiertes Sachverständigengutachten möglich (vgl. im Einzelnen BVerwG, B.v. 3.8.2010 – 4 B 9.10 – BauR 2010, 2070 = juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 13.10.2015 – 1 ZB 14.301 – juris Rn. 3; U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – GewArch 2016, 204 = juris Rn. 58 ff.; U.v. 6.9.2016 – 1 BV 15.2302 – juris Rn. 19). Sowohl diesbezüglich als auch für den Fall, dass die Bayerische Biergartenverordnung vom 20. April 1999 (GVBl 1999, 142) mit den in ihrem § 2 geregelten Immissionsrichtwerten Anwendung finden sollte (zum – engen – Anwendungsbereich vgl. aber BayVGH, B.v. 10.10.2002 – 22 ZB 02.2451 – juris m.w.N.), ist die Baugenehmigungsbehörde bzw. der beantragende Bauherrn nicht davon entlastet, in einem ersten Schritt zunächst die zu erwartende Belastungswirkung für die Nachbarschaft zu ermitteln, um die Frage der Zumutbarkeit am Maßstab des Rücksichtnahmegebots überhaupt erst bewerten zu können.

Im Baugenehmigungsverfahren wurde vom Landratsamt „sehenden Auges“ die nicht fernliegende Möglichkeit, dass die Nutzung der Freischankfläche mit Blick auf zu erwartenden Lärm (Restaurantbetrieb, An- und Abfahrtverkehr) das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten der Antragstellerin verletzt, nicht bzw. nicht mit der gebotenen Ernsthaftigkeit geprüft. Zusammenfassend führt die im Eilverfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage nach Aktenlage mithin nicht zu dem Ergebnis, dass die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots gegenüber der Antragstellerin hinsichtlich der zu prognostizierenden Lärmbelastung durch den Freischankflächenbetrieb als solchem sowie durch (zusätzlichen) An- und Abfahrtverkehr voraussichtlich eingehalten sind. Eher sind aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls Zweifel diesbezüglich angebracht.

2. Sind die Erfolgsaussichten der Klage offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt – auch unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Willens, nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a Abs. 1 BauGB das Interesse des Bauherrn, von einer noch nicht bestandskräftigen Baugenehmigung Gebrauch machen zu können, zu stärken – zu Lasten des Beigeladenen aus.

a) Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn – hier des beschwerdeführenden Beigeladenen – berücksichtigt werden, dass die Anfechtungsklage der Antragstellerin nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Hierdurch werden in einem gewissen Ausmaß die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschoben, was aber nicht bedeutet, dass sich in den von § 212a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse gegenüber dem Aufschubinteresse automatisch durchsetzt (vgl. auch Kalb/Külpmann, in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2017, § 212a Rn. 47). Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn) regelmäßig der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich der Regelung des § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 77 m.w.N.).

b) Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung trotz der gesetzgeberischen Wertung aus § 212a BauGB aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls zugunsten der Antragstellerin und zu Lasten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners aus. Hierfür spricht unabhängig von der zumindest naheliegenden Einschlägigkeit des Gebietserhaltungsanspruchs insbesondere der Umstand, dass die Nutzungsaufnahme der Freischankfläche, deren Errichtung sich schon vor Baugenehmigungserhalt in einem fortgeschrittenen Stadium befunden hatte, mit erheblichen und unzumutbaren Lärmbelastungen für die Antragstellerin einhergehen könnte, wobei die diesbezügliche Unsicherheit (in Bezug auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots) gerade auf das einvernehmliche Handeln von Baugenehmigungsbehörde und Beigeladenen zurückzuführen ist. Auch und gerade weil im Genehmigungsverfahren eine sich aufdrängende, erhebliche Immissionsbelastung der Nachbarschaft erst gar nicht ermittelt wurde, da dem Bauherrn die Erteilung der Baugenehmigung (hier: durch den Landrat) zugesagt wurde, ist – unter Berücksichtigung des Gebots der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) – das Schutzinteresse der Antragstellerin, vor unzumutbaren Lärmauswirkungen durch den Biergartenbetrieb bis zur Entscheidung in der Hauptsache verschont zu bleiben, höher zu gewichten, als das Vollzugsinteresse des Beigeladenen, zumal bis zum Abschluss des Klageverfahrens noch Wochen oder Monate verstreichen können.

3. Die weiteren von der Antragstellerin in der Beschwerdeerwiderung aufgeworfenen Fragen, inwiefern der Beigeladene den bisherigen Betriebszweck „Jugendheim“ verändert habe und daher mit seinem Restaurantbetrieb insgesamt eine neue Nutzung ohne erforderliche baurechtliche Genehmigung betreibe und inwiefern aufgrund erheblicher Parkplatzprobleme etwa bei Großveranstaltungen unzumutbare, gegen das Rücksichtnahmegebot verstoßende Belastungen durch Parksuchverkehr und „wildes Parken“ entstehen, können offen bleiben.

4. Der Beigeladene hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1, Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der erstinstanzlichen Entscheidung, gegen die insofern keine Einwände erhoben worden sind.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. Die Beigeladene zu 2 trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin, Eigentümerin des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks FlNr. 219/10 Gemarkung D..., wendet sich gegen die dem Beigeladenen zu 1 mit Bescheid des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 22. September 2015 erteilte Baugenehmigung für die Nutzungsänderung Versammlungsraum Obergeschoß in einen Gastronomieraum für Veranstaltungen in einem mit Bescheiden des Landratsamts vom 8. August 2011 und 8. Oktober 2012 genehmigten Catering-betrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Photovoltaikanlage des Beigeladenen zu 1 und für die Errichtung einer Garten- und Löschwasserteichanlage mit Nebengebäude auf dem Grundstück FlNr. 230 Gemarkung D...

Das Grundstück der Antragstellerin liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „Auf der Breitne“ der Beigeladenen zu 2, der als Art der baulichen Nutzung dort ein Mischgebiet festsetzt. Das davon ca. 120 m bis 150 m entfernte Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Cateringbetrieb mit Schlachterei, Ochsenbraterei und Gastronomie“ der Beigeladenen zu 2 vom 20. Mai 2015 (ab hier: Änderungsbebauungsplan), mit dem der frühere vorhabenbezogene Bebauungsplan der Beigeladenen zu 2 „Sondergebiet-Cateringbetrieb mit Schlachterei und Ochsenbraterei“ geändert wurde.

Die Antragstellerin hat gegen die Baugenehmigung Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Ihren Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die streitgegenständliche Nutzungsänderung mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung zu untersagen, hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 29. März 2016 abgelehnt. Die Antragstellerin werde durch die Baugenehmigung voraussichtlich nicht in ihren Rechten verletzt. Eine Verletzung des geltend gemachten Gebietsbewahrungsanspruchs bzw. eines „baugebietsübergreifenden Gebietsbewahrungsanspruchs“ sei nicht erkennbar. Anzeichen für eine offensichtliche Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans lägen nicht vor. Das Gebot der Rücksichtnahme werde durch das Bauvorhaben zu Lasten der Antragstellerin nicht verletzt. Eine Verletzung nachbarschützender Rechte der Antragstellerin ergebe sich auch nicht aus einer etwaigen Unbestimmtheit der angefochtenen Baugenehmigung. Dementsprechend komme auch die Anordnung einstweiliger Sicherungsmaßnahmen nicht in Betracht.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin. Das Verwaltungsgericht habe vorliegend im Rahmen seiner Entscheidung nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO fehlerhaft eine Ermessensentscheidung getroffen, statt eine – notwendige – Interessenabwägung durchzuführen. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei der Änderungsbebauungsplan offensichtlich unwirksam. Er leide an einem unheilbaren Abwägungsfehler, weil durch den Gastronomiebetrieb des Beigeladenen zu 1 insbesondere in der Nachtzeit massive Lärmimmissionen bei der angrenzenden Wohnbebauung hervorgerufen werden würden. Im Hinblick auf die in den textlichen Festsetzungen des Änderungsbebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift sei der Bebauungsplan nicht ordnungsgemäß verkündet. Selbst bei unterstellter Wirksamkeit des Bebauungsplans komme der Antragstellerin ein von konkreten Beeinträchtigungen unabhängiger Gebietsbewahrungsanspruch zu. Das Bauvorhaben verstoße gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Es trete in Bezug auf das Vorhabengrundstück eine massive Nutzungsintensivierung ein. Vom Betrieb des Beigeladenen zu 1 gehe – unabhängig von etwaigen Auflagen – ein Störpotential aus, das unmittelbar angrenzend an ein Gebiet, das durch Wohnruhe geprägt sei, nicht genehmigungsfähig sein könne. Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Auflagen seien weder ausreichend noch geeignet, die Einhaltung der im Bescheid festgesetzten Immissionswerte, insbesondere zur Nachtzeit, am Grundstück der Antragstellerin zu gewährleisten, zumal das zugrunde liegende Lärmschutzgutachten Mängel aufweise. Die Einhaltung der Auflagen sei unrealistisch und nicht kontrollierbar. Das Risiko, die Einhaltung dieser Auflagen zu überwachen, werde der Antragstellerin aufgebürdet. Der Beigeladene zu 1 verstoße nachhaltig und regelmäßig gegen die verfügten Auflagen. Es sei deshalb davon auszugehen, dass der Beigeladene zu 1 auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragstellerin nicht achten werde und damit die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen notwendig sei.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Baugenehmigung des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen vom 22. September 2015 anzuordnen und dem Antragsgegner aufzugeben, die streitgegenständliche Nutzungsänderung mit einer für sofort vollziehbar erklärten Verfügung zu untersagen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht sei in der Sache von zutreffenden Entscheidungsmaßstäben ausgegangen. Aus den Obersätzen und der Subsumtion sei eindeutig erkennbar, dass es eine Interessenabwägung durchgeführt habe. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass hinsichtlich des Änderungsbebauungsplans offensichtliche Abwägungsmängel gegeben seien. Aus dem Beschwerdevorbringen ergäben sich keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachte Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans dem Begehren der Antragstellerin zum Erfolg verhelfen könnte. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot des § 15 BauNVO sei nicht gegeben. Die Einwände gegen die schallimmissionstechnische Untersuchung vom 5. Februar 2015 seien nicht durchgreifend. Hinsichtlich der Einhaltung und Überwachung der festgesetzten Auflagen sei kein strukturelles, ständiges Überwachungsproblem zu befürchten. Insbesondere sei etwa auch die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften durch Auflage geregelt. Auf einen gebietsüberschreitenden Gebietsbewahrungsanspruch könne sich die Antragstellerin nicht mit Erfolg berufen. Der Antrag auf Erlass einer sofort vollziehbaren Nutzungsuntersagung könne deshalb ebenfalls keinen Erfolg haben.

Der Beigeladene zu 1 beantragt ebenfalls,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht habe die erforderliche Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs der Antragstellerin in der Hauptsache korrekt vorgenommen. Eine offensichtliche Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans ergebe sich nicht. Ein allgemeiner Gebietsbewahrungsanspruch komme hier nicht in Betracht. Die in der Baugenehmigung enthaltenen Auflagen würden dafür sorgen, dass die nächtliche Lärmbelastung der Antragstellerin unter den festgesetzten Immissionswerten bleibe. Der Vorwurf, die Annahmen des Lärmsachverständigen seien unrealistisch, greife nicht.

Die Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag. Sie trägt vor, die behauptete Verletzung des Abwägungsgebots gemäß § 1 Abs. 7 BauGB liege nicht vor. Die Belange der Antragstellerin sowie auch anderer Anwohner seien bei der Abwägungsentscheidung hinreichend gewürdigt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie Planakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die von der Antragstellerin dargelegten Gründe auf die die Prüfung im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Abänderung des verwaltungsgerichtlichen Beschlusses. Bei summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wie sie das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes kennzeichnet, hat das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf vorläufigen Rechtsschutz im Ergebnis zu Recht abgelehnt, weil die Klage im Hauptsacheverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die angefochtene Baugenehmigung verstößt, worauf es allein ankommt, nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt sind (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Wie dem Beschluss des Verwaltungsgerichts ohne weiteres entnommen werden kann, hat das Verwaltungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen eine im Verfahren nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, am materiellen Recht orientierte Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse des Beigeladenen zu 1 vorgenommen und sich dabei in erster Linie zu Recht an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache orientiert (vgl. z.B. Schmidt in Eyermann, VwGO, 14. Auflage 2014, § 80 Rn. 72; W.R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80 Rn. 152; Wysk, VwGO, 2. Auflage 2016, § 80 Rn. 45 und 50; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz in Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 167). Ob man die an diesen Kriterien ausgerichtete Entscheidung des Verwaltungsgerichts als eine eigenständige Ermessensentscheidung ansieht, wogegen manches sprechen mag (vgl. dazu z.B. Puttler in Sodan/Zielkow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 80 Rn. 38; Wysk, a.a.O., § 80 Rn. 45; Gersdorf in Posser/Wolff, VwGO, 2. Auflage 2014, § 80 Rn. 171; Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage 2014, § 80 Rn. 87), mag dogmatisch interessant sein, dürfte jedoch für die Entscheidung im Einzelfall keine Bedeutung haben (vgl. Schmidt in Eyermann, a.a.O., § 80 Rn. 71; Funke-Kaiser, a.a.O., § 80 Rn. 85).

2. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich zwar bereits im Rahmen einer „Offensichtlichkeitsprüfung“ die Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans der Beigeladenen zu 2. Dies kann der Beschwerde aber nicht zum Erfolg verhelfen.

a) Der Änderungsbebauungsplan leidet offensichtlich an einem formellen Fehler. Er ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht, weil die Festsetzung der Emissionskontingente in Nr. 8b der textlichen Festsetzungen im Hinblick auf die dort in Bezug genommene DIN 45691 „Geräuschkontingentierung“ gegen die rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung einer Rechtsnorm verstößt.

Eine in den textlichen Festsetzungen eines Bebauungsplans in Bezug genommene DIN-Vorschrift, die bestimmt, unter welchen Voraussetzungen bauliche Anlagen im Plangebiet zulässig sind, entspricht nur dann den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Verkündung von Rechtsnormen, wenn der Plangeber sicherstellt, dass die Betroffenen von der DIN-Vorschrift verlässlich und in zumutbarer Weise Kenntnis erlangen können (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.2016 – 4 BN 24.16 – juris Rn. 7; BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 29). Dies gilt unabhängig davon, ob der Plangeber eine Regelung insgesamt dem Ergebnis der Anwendung der DIN-Vorschrift überlässt oder nur dem Grunde nach selbst bestimmt, welchen Anforderungen die baulichen Anlagen genügen müssen, aber erst der Verweis auf DIN-Vorschrift ergibt, nach welchen Methoden oder Berechnungsverfahren der Inhalt der Anforderungen im Einzelfall zu ermitteln ist (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 a.a.O. Rn. 29).

Diese Anforderungen hat die Beigeladene zu 2 verfehlt. Weder in der Bekanntmachung vom 21. Mai 2015 noch in der Planurkunde hat sie darauf hingewiesen, an welcher Stelle die DIN 45691, die in der Planurkunde nicht im Volltext wiedergegeben wird oder dieser als Anlage beigefügt wurde, für den Betroffenen zu finden oder einzusehen ist (vgl. BVerwG, B.v. 18.8.2016 – 4 BN 24.16 – juris Rn. 8). Dieser Fehler führt hier auch zur Gesamtunwirksamkeit des Bebauungsplans, weil die Geräuschkontingentierung nach der Konzeption des Bebauungsplans ein wesentliches Element der Bauleitplanung darstellt (vgl. BayVGH, U.v. 25.10.2016 – 9 N 13.558 – juris Rn. 28 ff.).

Mangels Wirksamkeit des Änderungsbebauungsplans kann die Antragstellerin daraus schon deshalb keinen gebietsübergreifenden Gebietserhaltungsanspruch ableiten. Sollte wegen Fehlens eines ausdrücklichen Aufhebungsbeschlusses durch die Beigeladene zu 2 vom Fortgelten des früheren Bebauungsplans auszugehen sein (vgl. BVerwG, B.v. 16.5.2017 – 4 B 24.16 – juris Rn. 4), lassen sich dem Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür entnehmen und sind auch sonst nicht ersichtlich, dass sich aus dessen Zwecksetzung ausnahmsweise ein gebietsübergreifender Nachbarschutz ergibt (vgl. BayVGH, B.v. 2.5.2016 – 9 ZB 13.2048 u.a. – juris Rn. 14). Wie sich aus dem Inhalt der vorliegenden Akten entnehmen lässt (s. dazu die schalltechnische Untersuchung des Ingenieurbüros K... vom 11.5.2010 in der Bauplanmappe 11/0288 des Landratsamts Weißenburg-Gunzenhausen) dürften in dem früheren Bebauungsplan – im Gegensatz zum Änderungsbebauungsplan – insbesondere keine Emissionskontingente festgesetzt worden sein.

In einem faktischen Baugebiet wäre ein solcher gebietsübergreifender Gebietserhaltungsanspruch ohnehin ausnahmslos ausgeschlossen (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris Rn. 5). Wenn das Bauvorhaben im Außenbereich läge, würde ein solcher Anspruch schon daran scheitern, dass der Außenbereich (§ 35 BauGB) kein Baugebiet (vgl. § 1 Abs. 2 BauNVO) darstellt (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 14).

b) Wie das Verwaltungsgericht allerdings zutreffend ausgeführt hat, verstößt die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen das nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme, das unabhängig davon zu beachten ist, nach welcher Vorschrift das Bauvorhaben des Beigeladenen zu 1 zu beurteilen ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 19.3.2015 – 9 CS 14.2441 – juris Rn. 23 ff. m.w.N.; B.v. 5.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 18; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 19).

aa) Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist. Erforderlich ist eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen (vgl. BVerwG, B.v. 10.1.2013 – 4 B 48/12 – juris Rn. 7 m.w.N.).

Der Einwand der Antragstellerin, die genehmigte Eventgastronomie sei rücksichtslos, weil von ihr unabhängig von etwaigen Auflagen ein unzumutbares Störpotential für das angrenzende Gebiet ausgehe, das durch Wohnruhe geprägt sei, wird der gebotenen Einzelfallbetrachtung nicht gerecht. Bei der auf das Gebot der Rücksichtnahme, soweit es drittschützend ist, gestützten Nachbarklage ist eine auf die konkret genehmigte Anlage bezogene und nicht an abstrakten Planungsleitsätzen orientierte Betrachtungsweise geboten. Es ist zu fragen, ob die Antragstellerin durch die dem Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung mit ihrem konkreten, den Betreiber durch Auflagen beschränkenden Inhalt in ihren Rechten verletzt ist. Sie ist insbesondere nicht schon dadurch in ihren Rechten verletzt, dass das Bauvorhaben potientiell immissionsträchtig ist (vgl. BVerwG, U.v. 30.9.1983 – 4 C 74/78 – juris Rn. 13; BayVGH, B.v. 2.5.2016 – 9 ZB 13.2048 u.a. – juris Rn. 16).

bb) In der Nebenbestimmung Nr. 23 der angefochtenen Baugenehmigung ist festgelegt, dass der Beurteilungspegel aller vom Betrieb des Vorhabens ausgehenden Geräusche einschließlich des dazu gehörenden Fahrzeugverkehrs im Hinblick auf die Summenwirkung zusammen mit den übrigen Betriebsteilen unter anderem am Grundstück der Antragstellerin, das in einem Mischgebiet liegt, die gegenüber der TA-Lärm reduzierten Immissionswerte von tagsüber 54 dB(A) und nachts 42 dB(A) nicht überschreiten darf. Es ist grundsätzlich zulässig, den Lärmschutz in dieser Weise durch zielorientierte Festlegungen zu regeln (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – juris Rn. 15). Dabei muss jedoch gewährleistet sein, dass diese Immissionswerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden können. Dies ist hier nach der Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts bei einer gastronomischen Nutzung, die die Vorgaben des angefochtenen Bescheids, insbesondere die Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz (Nrn. 22 – 39) einhält, voraussichtlich der Fall. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Sachverhaltswürdigung auf die schallimmissionstechnische Untersuchung des Büros ... mbH (B...) vom 5. Februar 2015/9. März 2015, die Bestandteil der immissionsschutzfachlichen Nebenbestimmungen des angefochtenen Bescheids ist, und auf die schalltechnische Untersuchung des Büros K... vom 17. April 2014 gestützt. Nach dem gutachtlichen Bericht des B... ergibt sich durch den Gastronomiebetrieb für das Grundstück der Antragstellerin als Immissionsort 04 ein Beurteilungspegel von 42,6 dB(A) tags und 35,6 dB(A) nachts, wodurch die im angefochtenen Bescheid für dieses Grundstück festgelegten Immissionswerte rechnerisch am Tag um 11,4 dB(A) und in der Nacht um 6,4 dB(A) unterschritten werden. Nach der schalltechnischen Untersuchung des Büros K... ergibt sich für das Grundstück der Antragstellerin durch den Gesamtbetrieb des Beigeladenen zu 1 einschließlich der Nutzung der Veranstaltungshalle mit Musik und geschlossenen Terrassentüren ein Beurteilungspegel von 33,3 dB(A) tags und 32,9 dB(A) nachts.

Die gegen die schallimmissionstechnische Untersuchung des Büros B... erhobenen Einwendungen der Antragstellerin führen zu keiner von der verwaltungsgerichtlichen Sachverhaltswürdigung abweichenden Beurteilung. Soweit gerügt wird, es sei hinsichtlich der Nutzung des Saales mit lauter Musik und der Be- und Entlüftung der Halle nachts nur von einer Dauer von einer Stunde ausgegangen worden, entspricht dies den Vorgaben der TA Lärm. Während für die Beurteilung des Betriebslärms während des Tages der Beurteilungspegel über eine Beurteilungszeit von 16 Stunden gemittelt wird (vgl. Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm), ist für die Beurteilung der Nacht die lauteste Nachtstunde maßgeblich (vgl. Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 2 TA Lärm). Was die Mitarbeiterfahrten in der Nachtzeit angeht, ist das Büro B... nach seiner Stellungnahme vom 6. Mai 2015 nachvollziehbar davon ausgegangen, dass während der lautesten Nachtstunde nur die Abfahrt der Gäste berücksichtigt wurde, weil die Servicekräfte als letzte das Anwesen verlassen und damit nicht der lautesten Nachtstunde zuzuordnen sind. Dem wird im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Zudem dürften diese Fahrten gegenüber den vom Büro B... angenommenen 50 Gästeabfahrten deutlich untergeordnet sein.

Soweit das Büro B... bei seiner Untersuchung davon ausgegangen ist, dass die 200 Besucher, die sich gemäß der Nebenbestimmung Nr. 3 des angefochtenen Bescheids höchstens im Gastraum und auf der Terrasse im Dachgeschoss gleichzeitig aufhalten dürfen, mit ca. 100 Pkw anreisen, dürften für diese Fahrzeuge auf der Nord- und Westseite des Vorhabengrundstücks (vgl. Nebenbestimmung Nr. 34) – worauf die Antragstellerin zu Recht hinweist – zwar nicht die erforderliche Anzahl von Parkplätzen vorhanden sein. In den Antragsunterlagen sind nur 51 Stellplätze dargestellt, deren Anzahl nach Einschätzung des Antragsgegners bei optimierter Anordnung der Stellplätze noch erhöht werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat insoweit aber darauf abgestellt, dass aufgrund der errechneten deutlichen Unterschreitung die im angefochtenen Bescheid festgelegten Immissionswerte selbst dann nicht überschritten werden, wenn der Lärm durch Park- und Parksuchverkehr deutlich über den Ansatz in der Untersuchung des Büros B... hinausgehen würde, zumal das Grundstück der Antragstellerin aufgrund seiner Lage eher wenig betroffen wird und zusätzlich die große Distanz des Grundstücks zum Vorhabengrundstück von ca. 120 m bis 150 m zu berücksichtigen ist. Dem wird im Beschwerdevorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Es kommt hinzu, dass Verkehrsgeräusche des An- und Abfahrtsverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen der zu beurteilenden Anlage nur und ausschließlich nach der Sonderregelung in Nr. 7.4 Abs. 2 TA-Lärm und damit nur in eingeschränkter Form zugerechnet werden (vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – juris Rn. 5). Nach der Klarstellung in Nr. 7.4 Abs. 1 Satz 3 TA-Lärm gilt das auch für die Nutzung von Parkflächen im öffentlichen Verkehrsraum, wenn die Parkvorgänge der Nutzung der zu beurteilenden Anlage dienen (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29).

Die Nebenbestimmungen zur angefochtenen Baugenehmigung dienen auch nicht dazu, eine im Hinblick auf die Lärmbelastung an sich nicht genehmigungsfähige Nutzung auf einen genehmigungsfähigen Umfang „maßzuschneidern“ (vgl. BayVGH, B.v. 13.10.2015 – 1 ZB 14.301 – juris Rn. 10). Hierfür ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich. Dagegen spricht insbesondere die erhebliche Unterschreitung der in der Baugenehmigung festgelegten Immissionswerte von 11,4 dB(A) für die Tagzeit und von 6,4 dB(A) für die Nachtzeit nach der schallimmissionstechnischen Untersuchung des Büros B....

Im Beschwerdevorbringen wird auch nicht substantiiert dargelegt, dass die festgesetzten Nebenbestimmungen entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht geeignet sind, unzumutbare Lärmimmissionen für die Antragstellerin durch die genehmigte Nutzung auszuschließen. Der lediglich pauschale Hinweis auf die Unberechenbarkeit der Gäste und deren Unbeherrschtheit reicht hierfür nicht aus. Der Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung steht nicht entgegen, dass ihr Vollzug möglicherweise behördliche Aufsichtsmaßnahmen erfordert, wenn sich der Bauherr unter Verstoß gegen die festgesetzten Nebenbestimmungen nicht an die Genehmigung halten sollte (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 9 CS 16.858 – juris Rn. 16 m.w.N.). Dass hier schon bei Erteilung der Genehmigung ein ständiges Überwachungsproblem und damit ein nicht vertretbarer Verwaltungsaufwand absehbar sein könnte, wird von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt. Der Antragsgegner weist zudem zutreffend darauf hin, dass die Verantwortlichkeit für die Überwachung der Einhaltung der Bau- und Betriebsvorschriften während der Veranstaltung durch die Nebenbestimmung Nr. 5 des angefochtenen Bescheids ausdrücklich geregelt wurde und die Nebenbestimmungen teilweise zwangsgeldbewehrt sind. Es kommt hinzu, dass die Beigeladenen zu 1 und 2 wesentliche Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz vertraglich abgesichert und eine Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung vereinbart haben (vgl. § 5a und § 5b des Änderungsvertrags zum Durchführungsvertrag zum Vorhaben- und Erschließungsplan vom 20.5.2015).

3. Der weitere Antrag der Antragstellerin auf den Erlass einer einstweiligen Sicherungsmaßnahme in Form einer Nutzungsuntersagung nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO kann bereits deswegen keinen Erfolg haben, weil deren Erlass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen Verwaltungsakt voraussetzt, an der es hier hinsichtlich der angefochtenen Baugenehmigung aber gerade fehlt. Ein davon isolierter Erlass von Sicherungsmaßnahmen scheidet aus (vgl. W.R. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 80a Rn. 14; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Auflage 2017, Rn. 1078).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG und folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts, gegen die keine Einwendungen erhoben wurden.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke (FlNr. ... und ... der Gemarkung Z...) gegen eine dem Beigeladenen unter dem 30. Mai 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau Wohn- und Geschäftshaus mit Mittelgarage“ auf dem (getrennt durch die öffentliche Verkehrsfläche FlNr. ...) südlich benachbarten Baugrundstück (FlNr. ... und FlNr. ...2 sowie südlicher Teil der FlNr. ...).

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 27. Juni 2016 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ der Stadt Z... Gegen diesen hat der Antragsteller beim Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt (15 N 17.1175), über den noch nicht entschieden wurde. Nachdem der Beigeladene ursprünglich die Bauunterlagen der Stadt im Genehmigungsfreistellungsverfahren am 25. Mai 2016 vorgelegt hatte, hat das Landratsamt R... auf Antrag der Stadt vom 30. Mai 2016 das (vereinfachte) Genehmigungsverfahren durchgeführt. Die streitgegenständliche Baugenehmigung erging unter (maßgeblich den südlichen Gebäudeteil betreffenden) Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans sowie unter diversen zugelassenen Abweichungen von brandschutzbezogenen Regelungen des Bauordnungsrechts. Nach den genehmigten Plänen sind eine offene Parkgarage im Erdgeschoss, Ladennutzung im 1. Obergeschoss, ein Bürokomplex sowie ein „Fitness“-Bereich im 2. Obergeschoss sowie im Dachgeschoss eine Wohnnutzung mit Dachterrasse vorgesehen.

Den Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner am 30. Juni 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 22. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung – unabhängig davon, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan gültig sei oder nicht – mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe.

Mit seiner Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Rechtsschutzbegehren weiter. Zusammengefasst trägt er im Beschwerdeverfahren vor, es sei aufgrund der beengten örtlichen Situation offen, wie die Stellplätze im Erdgeschossbereich des geplanten Neubaus angefahren werden könnten. Für größere Fahrzeuge (Müllabfuhr, Winterdienst, Lastkraftwagen, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes) fehle eine Wendemöglichkeit, sodass es auch insoweit erhebliche Lärmbelästigungen der Anwohner geben werde. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Das genehmigte Bauvorhaben verletze zudem die bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften und wahre deshalb auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme. Die Baugenehmigung sei wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zudem unbestimmt.

Der Antragsteller beantragt,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22. November 2017 abzuändern und die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Mai 2017 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Aus seiner Sicht habe sich das Erstgericht mit allen in der Beschwerdebegründung vorgebrachten Gesichtspunkten bereits erschöpfend und zutreffend auseinandergesetzt. Die Erwägungen zur Zulässigkeit des Vorhabens für den Fall, dass der Bebauungsplan unwirksam sein sollte, seien erkennbar hilfsweise angestellt worden. Die vom Antragsteller angesprochenen abstandsflächenrechtlichen Fragen seien von vornherein nicht geeignet, die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, weil im vereinfachten Verfahren keine Abstandsflächen zu prüfen seien.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und führt hierzu aus, aus den in den Akten befindlichen Plänen sei erkennbar, dass durch die Verringerung der Größe des geplanten Vorhabens die öffentlich nutzbaren Flächen größer geworden seien. Eine Verschlechterung des ursprünglichen Zustands sei somit nicht gegeben. Der Antragsteller habe seine Behauptungen zu beengten Verhältnissen hinsichtlich des an- und abfahrenden Verkehrs nicht durch stichhaltige Argumente untermauert. Die Befürchtung eines Chaos wegen fehlender Wendemöglichkeit sei abwegig, zumal es bereits mit den alten engeren Wegen nicht zu Beschwerden hinsichtlich der Versorgungsfahrzeuge gekommen sei. Das Verwaltungsgericht habe schlüssig und widerspruchsfrei sowohl eine Verletzung des Abstandsflächenrechts als auch des Rücksichtnahmegebots verneint. Auch sei der notwendige Abstand zu dem westlich gelegenen Gebäude eingehalten. Dieses stehe in seinem Eigentum und solle bei nächster Gelegenheit ohnehin abgebrochen werden. Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass sich das geplante Vorhaben auch ohne einen neuen Bebauungsplan in die nähere Umgebung einfüge.

Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Antragsgegner ergänzend mit, dass Baugenehmigungen und sonstige Bauakten für den Altbestand (B... 3 und 5) weder beim Landratsamt noch bei der Stadt Z... existieren. Zur Verdeutlichung des zwischenzeitlich bereits abgebrochenen Altbestands legte der Antragsgegner Lichtbilder vor, auf die verwiesen wird. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (einschließlich des anhängigen Normenkontrollverfahrens 15 N 17.1175) und der beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache hat keinen Erfolg.

Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage eine eigene Ermessensentscheidung darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, aber nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Nachbarn – wie hier der Antragsteller – können sich als Dritte auch im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO nur dann mit Aussicht auf Erfolg gegen eine Baugenehmigung zur Wehr setzen, wenn diese rechtswidrig ist sowie die Rechtswidrigkeit auch auf der Verletzung einer Norm beruht, die gerade dem Schutz des betreffenden Nachbarn zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznormtheorie, vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt.

Aus den innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist geltend gemachten Beschwerdegründen‚ auf deren Prüfung der Senat im Beschwerdeverfahren beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO)‚ ist nicht ersichtlich, dass die Klage in der Hauptsache Erfolg hätte (im Folgenden 1. und 2.). Selbst wenn über die vom Antragsteller ausdrücklich vorgebrachten Argumente und damit über den engen Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus von Seiten des Senats weitere Aspekte des Park- und Anlieferlärms in die Beschwerdeprüfung einbezogen werden und ein Erfolg der Anfechtungsklage dann als offen zu bewerten wäre, fällt eine dann vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung dennoch zu Lasten des Antragstellers aus (unten 3.).

1. Eine Konfliktbewältigung auf der Grundlage des Rücksichtnahmegebots setzt voraus, dass ein einschlägiger Bebauungsplan für eine solche noch offen ist. Daran fehlt es, wenn der in Frage stehende Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans abgewogen worden ist; in diesem Fall ist das Rücksichtnahmegebot bereits in der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrunde liegenden Abwägung aufgegangen, es ist von der planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ (BVerwG, U.v. 12.9.2013 – BVerwGE 147, 379 = juris Rn. 20).

Der ein Mischgebiet ausweisende vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. ... „Wohn- und Geschäftshaus B...“ wurde speziell für das Vorhaben des Beigeladenen erlassen. In den textlichen Festsetzungen finden sich zum Maß der baulichen Nutzung Regelungen zur Wand- und zur Firsthöhe. Hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche sind geschossweise differenzierte Baugrenzen festgesetzt. In Absatz 9 der textlichen Festsetzungen werden Unterschreitungen der nach Art. 6 Abs. 5 Satz 1 BayBO erforderlichen Abstandsflächen gem. Art. 6 Abs. 5 Satz 3 BayBO für zulässig erklärt. In der Schlussabwägung zum Bebauungsplan am 20. Juni 2016 hat sich der Grundstücks- und Bauausschuss der Stadt Z... in Reaktion auf die im Verfahren der Bauleitplanung erhobenen Einwendungen des Antragstellers auch mit den beengten Straßenverhältnissen (Wendemöglichkeit für Müllfahrzeuge), den Abstandsflächen, der Verschattungsproblematik sowie der Frage der Lärmbelastung durch Ziel- und Quellverkehr auseinandergesetzt. In der Begründung des Bebauungsplans werden sowohl die Platzverhältnisse mit Blick auf die Abfallentsorgung und den Winterräumungsdienst (Nr. 4.2.4) als auch die Abstandsflächenfrage (Nr. 5.5) thematisiert.

Sollte der vorhabenbezogene Bebauungsplan, der vorbehaltlich einzelner im Rahmen der Baugenehmigung erteilter Befreiungen auf das genehmigte Neubauvorhaben des Beigeladenen zugeschnitten wurde, wirksam sein, wäre mithin zu hinterfragen, ob die angefochtene Baugenehmigung das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot aufgrund einzelner oder aller vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen (erdrückende Wirkung, Verschattung, chaotische Park- und Verkehrsverhältnisse aufgrund beengten Raums im Bereich des B...) womöglich deshalb nicht verletzen kann, weil diese Fragen im Rahmen der Abwägung womöglich einer endgültigen Konfliktbewältigung zugeführt worden sind. Diese Frage bedarf im vorliegenden Eilverfahren keiner Klärung, weil der Eilantrag des Antragstellers auch dann unbegründet ist, wenn im Baugenehmigungsverfahren Raum für die Prüfung der im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen am Maßstab des Rücksichtnahmegebots verbleiben sollte (vgl. im Folgenden 2. und 3.). Insofern kann hier auch dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan als wirksam anzusehen ist oder nicht. Dies bleibt der Prüfung des Senats im Normenkontrollverfahren 15 N 17.1175 vorbehalten.

2. Geht man davon aus, dass trotz des vorhabenbezogenen Bebauungsplans eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der im vorliegenden Beschwerdeverfahren geltend gemachten Einwendungen durch die Baugenehmigung möglich bleibt – wie in der folgenden Prüfung (auch unten 3.) unterstellt wird – und legt man gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein den Vortrag des Antragstellers zugrunde, ist nicht ersichtlich, dass die Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung Erfolg haben kann (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

a) Soweit der Antragsteller in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts vorträgt, dass die angefochtene Baugenehmigung die Abstandsflächenvorgaben des Art. 6 BayBO verletze bzw. mangels Abstandsflächenplans als Bestandteil der Bauunterlagen in nachbarrechtsrelevanter Weise zu unbestimmt sei, vermag dies der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen.

aa) Der Einwand des Antragstellers, das Vorhaben widerspreche Art. 6 BayBO, ist für die Frage des Erfolgs des Eilantrags und damit auch der vorliegenden Beschwerde irrelevant. Damit kann auch in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben, ob der vorhabenbezogene Bebauungsplan wirksam ist (und ob sich die Vorgaben des Abstandsflächenrechts daher aufgrund abweichender Bauleitplanung nach Art. 6 Abs. 5 Satz 3 und / oder Abs. 1 Satz 3 BayBO richtet) oder ob das Verwaltungsgericht unter der alternativen Prämisse der Unwirksamkeit des Bebauungsplans die abstandsflächenrechtliche Rechtsanwendung am Maßstab von Art. 6 BayBO im Einzelnen korrekt oder falsch durchgeführt hat.

Der Antragsteller kann sich zur Begründung eines Genehmigungsabwehranspruchs nicht unmittelbar auf eine Verletzung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenvorschriften berufen. Denn die Feststellungswirkung der im vereinfachten Genehmigungsverfahren gem. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilten Baugenehmigung umfasst Art. 6 BayBO nicht, weil im Genehmigungsverfahren eine Abweichung von den Anforderungen des Art. 6 BayBO nicht beantragt wurde. Da Art. 68 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BayBO, wonach die Genehmigungsbehörde den Bauantrag im Falle eines Verstoßes gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften außerhalb des Prüfprogramms des Genehmigungsverfahrens ablehnen darf, nicht dazu bestimmt ist, nachbarlichen Interessen zu dienen, kann sich auch hieraus kein erweiterter Nachbarschutz ergeben (zum Ganzen vgl. BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn. 16; B.v. 16.10.2012 – 15 ZB 11.1016 – juris Rn. 4; B.v. 12.12.2013 – 2 ZB 12.1513 – juris Rn. 3; B.v. 17.8.2015 – 2 ZB 13.2522 – juris Rn. 10 f.; B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsteller kann einen voraussichtlichen Erfolg seiner Anfechtungsklage gegen die Baugenehmigung auch nicht mit der Einwendung begründen, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht von der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO auf die Einhaltung des (drittschützenden) bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme geschlossen. Auch für das Verwaltungsgericht war die von ihm angenommene Einhaltung der Vorgaben des Abstandsflächenrechts nur eine von mehreren Erwägungen, die aus seiner Sicht dafür sprachen, dass dem Vorhaben keine erdrückende Wirkung zukomme. Es hat darüberhinausgehend ausgeführt, es sei nicht erkennbar, dass von dem geplanten Vorhaben derart gravierende Auswirkungen, wie sie in der Rechtsprechung für die Annahme einer im Einzelfall erdrückenden Wirkung diskutiert würden, ausgingen, und dabei darauf hingewiesen, dass die Gebäude des Antragstellers – getrennt durch eine Straße – (teilweise) schräg gegenüber dem Vorhaben des Beigeladenen situiert und von diesem insgesamt mindestens 15 m entfernt seien.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall der Wirksamkeit der Baugenehmigung), über § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO (im Fall eines sog. „faktischen Baugebiets“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) oder über den Begriff des „Einfügens“ in § 34 Abs. 1 BauGB (im Falle einer sog. „Gemengelage“ bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

Allein aus einer (behaupteten) Verletzung des Abstandsflächenrechts und aus den speziell vom Abstandsflächenrecht anvisierten Schutzzielen (insbesondere bezüglich der Belichtung) kann nicht automatisch auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots geschlossen werden. Auch wenn die landesrechtlichen Abstandsflächenvorschriften grundsätzlich eine Konkretisierung des Gebots nachbarlicher Rücksichtnahme darstellen, kann hieraus im Umkehrschluss nicht gefolgert werden, dass jede Verletzung der Abstandsflächenvorschriften auch eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots nach sich zieht. Denn das Gebot der Rücksichtnahme gibt dem Grundstückseigentümer nicht das Recht, von jeder (auch) rechtswidrigen Veränderung auf dem Nachbargrundstück verschont zu bleiben. Vielmehr kommt es darauf an, inwieweit durch die Nichteinhaltung des erforderlichen Grenzabstands die Nutzung des Nachbargrundstücks tatsächlich unzumutbar beeinträchtigt wird. Entscheidend sind die tatsächlichen Verhältnisse des Einzelfalls (vgl. BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht). Hierzu hat die Antragstellerseite in der Beschwerdebegründung allerdings nichts vorgetragen und sich insbesondere nicht substanziiert mit den einzelfallbezogenen Wertungen des Erstgerichts auseinandergesetzt.

Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch unveröffentlicht) kann eine abriegelnde oder erdrückende Wirkung in Folge des Nutzungsmaßes eines Bauvorhabens ungeachtet des grundsätzlich fehlenden Nachbarschutzes bezüglich des Maßes der baulichen Nutzung als unzumutbare Beeinträchtigung nur bei nach Höhe und Volumen übergroßen Baukörpern in geringem Abstand zu benachbarten Wohngebäuden in Betracht kommen. Hauptkriterien bei der Beurteilung einer erdrückenden oder abriegelnden Wirkung sind mithin – neben der bloßen Distanz – insbesondere die besonderen Belastungswirkungen aufgrund der Höhe und der Länge des Bauvorhabens auf das benachbarte Wohngebäude (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 13.3.1981 – 4 C 1.78 – DVBl. 1981, 928 = juris Rn. 32 ff.: elf- bzw. zwölfgeschossiges Gebäude in naher Entfernung zu zweieinhalb geschossigem Wohnhaus; BVerwG, U.v. 23.5.1986 – 4 C 34.85 – DVBl. 1986, 1271 = juris Rn. 15: grenznahe 11,5 m hohe und 13,31 m lange, wie eine „riesenhafte metallische Mauer“ wirkende Siloanlage bei einem sieben Meter breiten Nachbargrundstück; vgl. auch BayVGH, B.v. 3.5.2011 – 15 ZB 11.286 – juris Rn 13; B.v. 17.7.2013 – 14 ZB 12.1153 – BauR 2014, 810 = juris Rn. 14; B.v. 30.9.2015 – 9 CS 15.1115 – juris Rn. 13; B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 5; VGH BW, B.v. 16.2.2016 – 3 S 2167/15 – juris Rn. 38; Sächs.OVG, B.v. 4.8.2014 – 1 B 56/14 – juris Rn. 16 ff.; B.v. 16.6.2015 – 1 A 556/14 – juris Rn. 15 f.; B.v. 25.7.2016 – 1 B 91/16 – juris Rn. 13 ff.). Nach dem mit Genehmigungsstempel versehenen Lageplan sind die nördlich gelegenen Gebäude des Antragstellers mindestens 15 m vom Baukörper des streitgegenständlichen Vorhabens entfernt. Das geplante Wohn- und Geschäftshaus des Beigeladenen lässt an seinen Längsseiten nach Osten und nach Westen hin Freiräume nach Süden in Richtung des Schwarzen Regen. Nach Aktenlage und summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, wie das Gebäude mit Blick auf die tatsächlichen Abstände zu den nördlich gelegenen Gebäuden des Antragstellers und mit Blick auf seine Situierung trotz seiner Höhe zu Lasten des Antragstellers in der ohnehin dicht besiedelten Innenstadtlage einen unzumutbaren einmauernden oder erdrückenden Effekt haben könnte. Jedenfalls wurde im Beschwerdeverfahren nichts Gegenteiliges in substanziierter Weise vorgetragen, woraus konkret geschlossen werden könnte, dass die streitgegenständliche bauliche Anlage des Beigeladenen den nördlich angrenzenden Gebäuden förmlich „die Luft nehme“, weil es derartig übermächtig wäre, dass die Gebäude auf den Antragstellergrundstücken nur noch oder überwiegend wie von einem „herrschenden“ Gebäude dominiert und ohne eigene Charakteristik wahrgenommen würden (vgl. OVG NRW, U.v. 19.7.2010 – 7 A 3199/08 – BauR 2011, 248 = juris Rn. 58; B.v. 14.6.2016 – 7 A 1251/15 – juris Rn. 7; OVG RhPf, B.v. 27.4.2015 – 8 B 10304/15 – juris Rn. 6).

Ähnliches gilt für die Verschattungsproblematik, zumal der Antragsteller diese nicht konkret zum Gegenstand seines Beschwerdevortrags gemacht hat. Mögliche Verringerungen des Lichteinfalls bzw. eine weiter zunehmende Verschattung sind in aller Regel und insbesondere – wie hier – in dicht bebauten innerstädtischen Bereichen grundsätzlich nicht rücksichtslos und daher hinzunehmen (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 31; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 16; B.v. 15.12.2016 – 9 ZB 15.376 – juris Rn. 15; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508 – noch nicht veröffentlicht). Dies gilt auch, soweit es zu finanziellen Einbußen hinsichtlich der Energiegewinnung durch Photovoltaikanlagen des Nachbarn kommen sollte (vgl. BayVGH, B.v. 12.12.2013 – 15 CS 13.1561 – juris Rn. 15; VG Köln, B.v. 5.10.2017 – 23 L 3346/17 – juris Rn. 22 m.w.N.). Auch das Verwaltungsgericht hat auf diese Erwägungen jedenfalls ergänzend abgestellt. Diesbezüglich hat der Antragsteller Besonderheiten, aus denen sich im vorliegenden Fall für ihn unter diesem Blickwinkel eine besondere Belastungswirkung ergeben könnten, im Beschwerdeverfahren nicht näher dargelegt, sodass schon wegen § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hierauf nicht vertieft eingegangen werden muss. Zudem ist zu berücksichtigen, dass im Verfahren der Bauleitplanung für den vorhabenbezogenen Bebauungsplan von einem Architektenbüro eine „Studie zu den Auswirkungen der Planung auf die Verschattung der angrenzenden Gebäude des Plangebietes“ vom 20. August 2015 erstellt wurde. Auch mit dieser Studie, nach der jedenfalls für einen Zwischenstand der Bauleitplanung eine erhebliche Zusatzverschattung im Vergleich zum Altbestand nicht konstatiert wurde, hat sich der Antragsteller nicht auseinandergesetzt (zur Heranziehung der DIN 5034-1 als Orientierungshilfe zur Beurteilung der Frage der Zumutbarkeit von Verschattungen durch neue Baukörper vgl. OVG LSA, U.v. 21.10.2015 – 2 K 194/12 – BauR 2016, 626 = Rn. 176 m.w.N.).

bb) Die Baugenehmigung verletzt auch nicht deswegen Nachbarrechte des Antragstellers, weil sie wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans zu unbestimmt wäre.

Eine Baugenehmigung verletzt Rechte des Nachbarn, wenn sie hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Fragen unter Missachtung von Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG unbestimmt ist und infolge dessen im Falle der Umsetzung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. Eine Baugenehmigung muss Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lassen, damit die mit dem Bescheid getroffene Regelung für die Beteiligten des Verfahrens nachvollziehbar und eindeutig ist. Nachbarn müssen zweifelsfrei feststellen können, ob und in welchem Umfang sie betroffen sind (vgl. BayVGH, B.v. 31.10.2016 – 15 B 16.1001 – juris Rn. 4 m.w.N.). Selbst in den Fällen, in denen das nachbarschützende Abstandsflächenrecht zum Prüfprogramm im Genehmigungsverfahren gehört, mag zwar ein fehlender Abstandsflächenplan die Prüfung der Einhaltung der Vorgaben des Art. 6 BayBO erschweren, allerdings dürften – wenn auch mit Mehraufwand – im Regelfall über die in den Bauvorlagen im Übrigen angegebenen Maße des Bauvorhabens die gem. Art. 6 BayBO einzuhaltenden Abstandsflächen ermittelt werden können. Jedenfalls soweit – wie vorliegend – im vereinfachten Genehmigungsverfahren (Art. 59 BayBO) das bauordnungsrechtliche Abstandsflächenrecht nicht zum Prüfprogramm gehört und der Baugenehmigung mithin diesbezüglich keine Feststellungswirkung zukommt, kann die Baugenehmigung wegen Fehlens eines Abstandsflächenplans am Maßstab von Art. 6 BayBO nicht unbestimmt sein.

b) Eine Verletzung seiner Nachbarrechte wegen Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme hinsichtlich zu prognostizierender Belastungen durch den künftigen, dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Parkverkehr sowie durch An- und Ablieferungsverkehr (auch durch Lkw), Müllabfuhr und Räumungsfahrzeuge (Winterdienst) ergibt sich aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Einwendungen – auf die der Senat nach dem Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein abzustellen hat – nicht.

Das Gebot der Rücksichtnahme schützt Nachbarn nur vor unzumutbaren Beeinträchtigungen (s.o.). Die mit einer Bebauung verbundenen Beeinträchtigungen und Unannehmlichkeiten durch den dadurch verursachten An- und Abfahrtsverkehr sind demgegenüber grundsätzlich – jedenfalls bei Einhaltung der maßgeblichen Immissionswerte, die vom Antragsteller im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht thematisiert worden sind (hierzu unten 3.) – im Regelfall hinzunehmen. Das gilt auch dann, wenn sich die verkehrliche Situation gegenüber dem bisherigen Zustand merklich verschlechtert. Die Grenze zur Rücksichtslosigkeit ist allerdings dann überschritten, wenn die Beeinträchtigungen und Störungen aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse das vorgenannte Maß handgreiflich überschreiten und sich in der Umgebung des Baugrundstücks als unzumutbar darstellen. Das kann in Einzelfällen – unabhängig von konkreten Lärmwerten und Lärmmessungen – auch dann der Fall sein, wenn es aufgrund der örtlichen Verhältnisse zu chaotischen Verkehrsverhältnissen im unmittelbaren Umgriff des Nachbargrundstücks kommen wird (vgl. NdsOVG, B.v. 20.12.2013 – 1 ME 214/13 – NVwZ-RR 2014, 296 = juris Rn. 12 – An- und Abfahrtverkehr einer Kindertagesstätte in einer beengten Sackgasse).

Das Verwaltungsgericht hat einen Verstoß gegen das nachbarschützende Rücksichtnahmegebot mit der Erwägung verneint, dass auch in einem Mischgebiet Stellplätze nach § 12 Abs. 1 BauNVO ohne weitere Einschränkungen durch § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO zulässig seien. Die Vorschrift begründe für den Regelfall auch hinsichtlich der durch die Nutzung verursachten Lärmimmissionen, wie z.B. die An- und Abfahrt sowie das Öffnen und Schließen der Autotüren, eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit. Für eine abweichende Beurteilung bestünden vorliegend angesichts der geringen Zahl von lediglich 10 Stellplätzen keine Anhaltspunkte, zumal sich die Zufahrten zu den Stellplätzen ausweislich der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan an den beiden Längsseiten des geplanten Bauvorhabens und damit nicht direkt gegenüber den Grundstücken des Antragstellers befänden. Der vom Antragsteller befürchtete Parksuchverkehr dürfte sich auf den Erdgeschossbereich des Bauvorhabens beschränken, da dort neun der zehn Parkplätze angesiedelt seien. Aufgrund der überschaubaren Anzahl von Parkplätzen und der übersichtlichen Anlage dürfte jedoch schnell und ohne weitere Wendemanöver ein freier Parkplatz gefunden werden. Die Befürchtung von Lärmimmissionen durch größere Rangiermanöver werde nicht geteilt. Die mit einem Geh- und Leitungsrecht zugunsten der Allgemeinheit belastete Fläche diene ausweislich Ziffer 5.10 der Begründung zum Bebauungsplan vordringlich der Sicherung der städtischen Abwasserleitung. Auch wenn daneben die fußläufige Erschließung zwischen dem Uferweg und dem B... für die Öffentlichkeit gesichert werde, sei nicht ersichtlich, wieso im Bereich zwischen dem streitgegenständlichen Bauvorhaben und dem Anwesen „B... 1“ überhaupt ein erhebliches Verkehrsaufkommen gegeben sein soll. Die dortige Verkehrsfläche führe zum Ufer hin und diene wohl hauptsächlich der Zufahrt zu den Parkplätzen im Erdgeschoss des Bauvorhabens. Sollten in diesem Bereich Fußgänger unterwegs sein, seien keine größeren Ausweichmanöver nötig. Es reiche ein bloßes Abwarten und Passierenlassen der Fußgänger vor der Einfahrt zu den Stellplätzen oder der Ausfahrt aus dem Parkplatzbereich. Aus den Plänen sei auch nicht ersichtlich, dass die Verkehrsfläche des B... verkleinert worden wäre. Insbesondere scheine neben dem streitgegenständlichen Vorhaben nunmehr mehr Platz zur Verfügung zu stehen. Auch Ziffer 4.2.4 der Begründung zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan führe aus, dass für Fahrzeuge des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Donau-Wald eine gleichgroße Wendefläche zur Verfügung stehe und auch der Winterdienst die Flächen problemlos von Schnee befreien könne. Die Befürchtung, dass aufgrund einer Verschärfung der Verkehrssituation erhebliche Lärmimmissionen zu erwarten seien, werde daher nicht geteilt.

Im Rahmen der Prüfung der Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage gegen die streitgegenständliche Baugenehmigung hat der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur auf hier vorgebrachten Argumente des Antragstellers einzugehen, wonach unzumutbare Belastungen mit Blick auf die Beengtheit der Platzverhältnisse sowie aufgrund zu erwartender „Rangiermanöver“ o.ä. verursacht würden. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung ausgeführt, es sei ihm nicht um Einhaltung der – nach Ansicht des Erstgerichts nicht nachbarschützenden – Pflicht gem. Art. 47 Abs. 1 BayBO zur Herstellung einer ausreichenden Zahl von Stellplätzen gegangen, sondern um die Lage und Anfahrbarkeit dieser Stellplätze. Das Verwaltungsgericht verweise insoweit unzutreffend auf § 12 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO und beschränke sich auf spekulative Annahmen. Die Situation sei durch die bereits vorhandenen öffentlichen Stellplätze (ringsum) gekennzeichnet, sodass umfangreiche Rangiermanöver die Folge seien. Es sei offen, wie die Stellplätze angefahren werden sollen. Zudem fehle für Lkw, Müllabfuhr, An- und Ablieferungen größeren Ausmaßes, Räumungsfahrzeuge etc. eine Wendemöglichkeit. Insofern werde es erhebliche Lärmbelastungen zulasten der Anwohner einschließlich des Antragstellers geben. An Ort und Stelle drohe ein Chaos. Aufgrund eines auf der Ostseite des Baugrundstücks bestehenden Geh- und Leitungsrechts zugunsten der Allgemeinheit und des hieraus resultierenden Fußgängerverkehrs werde umso mehr Rangierverkehr verursacht. Das Verwaltungsgericht hätte weitere Aufklärung vornehmen müssen. Die Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung. So müssten zwischen den Stellplätzen tragende Wände oder zumindest Säulen vorhanden sei, welche die lichte Breite zusätzlich einengten. Grundriss und Ansicht (von Osten) gäben insoweit kein einheitliches Bild ab.

Der Senat teilt anhand der vorliegenden Akten resp. anhand der Planzeichnungen zur Baugenehmigung und zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht die Einschätzung des Antragstellers, dass es zu chaotischen Verkehrsverhältnissen und deswegen zu außergewöhnlichem und unzumutbarem „Rangierlärm“ aufgrund der Lage und der Anfahrbarkeit der dem streitgegenständlichen Vorhaben zugeordneten Stellplätze sowie aufgrund unzureichender Wendemöglichkeiten kommt. Der Senat folgt insoweit den Gründen des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ergänzend ist zu bemerken:

Soweit der Antragsteller moniert, der Beschluss des Verwaltungsgerichts beruhe aufgrund diverser Formulierungen („dürfte“, „scheint“) auf spekulativen Annahmen, ist daran zu erinnern, dass im Verfahren nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage geboten und demnach auch ausreichend ist. Insbesondere nach den vorliegenden Planzeichnungen zur Baugenehmigung ermöglichen die örtlichen Verhältnisse problemlos Ein- und Ausparkvorgänge im geplanten Neubau. Für die in einem Einfahrtswinkel von 90˚ zu den westlich und östlich des Bauvorhabens gelegenen Fahrgassen angeordneten Stellplätze im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen genügt nach § 4 Abs. 2 GaStellV eine Fahrgassenbreite ab 6,50 m, bei Stellplätzen der vorliegenden Art mit einer Breite von 2,50 m ist hiernach sogar eine Fahrgassenbreite im unmittelbaren Zu- bzw. Abfahrtsbereich von 6 m ausreichend. Diese Anforderungen sind nach den vorliegenden Plänen erfüllt. Östlich des Neubaus hält das streitgegenständliche Gebäude zum bestehenden Gebäude B... 1 Abstände von 6,50 m (Norden) bis 10,30 m (Süden) sowie im Westen zum bestehenden Gebäude B... 7 zwischen 11 und 12 m ein. Soweit die öffentlichen Parkplätze westlich des Gebäudes belegt sind, verbleibt immer noch eine mehr als ausreichende Fahrgassenbreite von etwa 9 m. Ferner sehen die rechtlich nicht verbindlichen „Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen – RASt 06“ der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (Ausgabe 2006), die – soweit ihre Vorgaben eingehalten sind – als sachverständig entwickelter, sachgerechter Orientierungsmaßstab für den Raumbedarf und die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs herangezogen werden können (vgl. VGH BW, U.v. 4.11.2013 – 8 S 1694/11 – BauR 2014, 1120 = juris Rn. 22 m.w.N.; VGH BW, B.v. 9.8.2016 – 5 S 437/16 – BauR 2016, 2073 = juris Rn. 37), in Nr. 6.1.1.2 i.V. mit Tabelle 7 für die Errichtung von schlichten zweistreifigen Erschließungsstraßen eine Fahrbahnbreite ab 4,50 m als ausreichend an. Diese Breite weist der Zu- und Abfahrtsbereich des B... im Bereich des Platzes zwischen den Anwesen des Antragstellers und dem Baugrundstück sowie im Verbindungsbereich nach Osten zur Dr.-S...-Straße durchgehend auf, sodass auch insofern besondere Probleme bei der Abwicklung des Parkverkehrs nicht erkennbar sind. Aus der Einhaltung der Anforderungen des für sich nicht nachbarschützenden § 4 Abs. 2 GaStellV sowie der nicht rechtsverbindlichen Vorgaben der Nr. 6.1.1.2 RASt 06 kann abgeleitet werden, dass besondere Probleme für die Nutzung der Parkflächen aufgrund ihrer Lage und ihrer Anfahrbarkeit nicht bestehen. Dasselbe gilt – ohne dass dies gesondert im Beschwerdeverfahren gerügt wurde – im Übrigen auch für das zu prognostizierende Parkverkehrsaufkommen. Der Bedarf an 10 Stellplätzen für das streitgegenständliche Vorhaben, von denen sich 9 Stellplätze im Erdgeschossbereich des streitgegenständlichen Neubaus und ein Stellplatz in der unmittelbaren Nachbarschaft auf FlNr. ... (B... 1) befinden, wurde anhand der im Internet abrufbaren Satzung der Stadt Z... über die Herstellung und Ablösung von Stellplätzen (Stellplatzsatzung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2002 ermittelt (Art. 47 Abs. 2 Satz 2 BayBO, vgl. Bl. 92 der Baugenehmigungsakte des Landratsamts Az. 00315-Z16). Unabhängig davon, dass diese Berechnung vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren nicht infrage gestellt wurde, und unabhängig davon, dass bauordnungsrechtliche Regelungen über die erforderliche Anzahl von Stellplätzen als solche nicht drittschützend sind (vgl. BayVGH, B.v. 25.8.2009 – 1 CS 09.287 – juris Rn. 39; B.v. 9.5.2016 – 2 AS 16.420 – juris Rn. 7; B.v. 8.2.2017 – 15 NE 16.2226 – juris Rn. 17; OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 8 ff.), sieht der Senat keine Anhaltspunkte dafür, dass der zugrunde gelegte Bedarf zu niedrig sein könnte und dass es wegen eines tatsächlich zu prognostizierenden höheren Parkverkehrsaufkommens zu einem erheblichen Park- und Parksuchverkehr mit der Folge einer für den Antragsteller möglicherweise unzumutbaren Lärmbelastung oder Verschlechterung der Erschließungssituation, die die bestimmungsgemäße Nutzung seines Grundstücks beeinträchtigen würde, kommen könnte (vgl. hierzu BayVGH, B.v. 25.8.2009 a.a.O.; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 19; VGH BW, B.v. 10.1.2008 – 3 S 2773/07 – NVwZ-RR 2008, 600 = juris Rn. 13; OVG LSA, B.v. 5.9.2016 – 2 M 49/16 – NVwZ-RR 2017, 283 = juris Rn. 25 f.; VG München, B.v. 7.2.2017 – M 8 SN 16.4986 – juris Rn. 82; VG Augsburg, B.v. 22.2.2017 – Au 4 K 16.816 – juris Rn. 35; U.v. 13.12.2017 – Au 4 K 17.1431 – juris Rn. 73). Inwiefern der im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand, die genehmigten Stellplätze genügten nicht den Vorgaben der Stellplatz- und Garagenverordnung, eine subjektive Rechtsverletzung des Antragstellers bewirken könnte, ist nicht ersichtlich und in der Beschwerdebegründung auch nicht substanziiert dargetan.

Ebenso wenig vermag der Senat im Eilverfahren zu erkennen, dass es bei Umsetzung der Baugenehmigung zu einer unzumutbaren Belastung der Nachbarschaft durch Rangiervorgänge von Großfahrzeugen (Anlieferungsverkehr, Müllabfuhr, Winterdienst / Räumungsfahrzeuge) kommen wird. Allein der Umstand, dass bestimmte Sonderfahrzeuge sporadisch (die Müllabfuhr typischerweise wiederkehrend in bestimmten Zeitabständen, der Winterdienst nur in besonderen Bedarfslagen) innerhalb des B... – wie für eng besiedelte Innenstadtlagen nicht unüblich – ggf. rangieren oder notfalls rückwärts fahren müssen, um diesen wieder zu verlassen, bedeutet für die Anwohner keine unzumutbare Belastung. Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage sind gerade deswegen auch keine besonderen Lärmbelastungen erkennbar, zumal der Antragsteller mit seiner Beschwerdebegründung auch nicht dargelegt hat, warum es insofern überhaupt zu einer verschärften Situation im Vergleich zum Altbestand kommt. Auf die Anlage von Wendemöglichkeiten in Stichstraßen für Großfahrzeuge (z.B. für Müllfahrzeuge) nach Maßgabe der rechtlich nicht verbindlichen RASt 06 (vgl. etwa deren Nr. 6.1.2.2) besteht kein Anspruch. Soweit eine solche im Bereich einer ohnehin eng besiedelten Innenstadtlage fehlt, bedeutet dies nicht, dass wegen beengter Verhältnisse automatisch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vorläge. Warum herkömmliche Warenanlieferungen für die im Neubau des Beigeladenen vorgesehenen Läden vom Mündungsbereich der Dr.-S...-Straße über den östlichen, durchgehend 5 m breiten Bereich des B... zu einem „Chaos“, das unzumutbaren Lärm verursache, führen sollen, wird vom Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt. Auch wenn Anlieferfahrzeuge möglicherweise nicht in einem Zug wenden können, lassen der ca. 25 m x 15 m breite Platz im Bereich des B... zwischen den Grundstücken des Antragstellers und dem südlich davon gelegenen Baugrundstück sowie die hinreichend breiten Fahrgassen östlich und westlich des geplanten Neubaus (s.o.) auch unter Berücksichtigung der in den Plänen verzeichneten öffentlichen Parkplätze erfahrungsgemäß Möglichkeiten, um das Anlieferfahrzeug in drei Zügen zu wenden. Sollte dies bei einem besonders großen Transportfahrzeug tatsächlich scheitern, müsste im Einzelfall eine Rückwärtsfahrt über den östlichen Teil des B... zurück auf die Dr.-S...-Straße erfolgen. Da es sich beim B... zudem um eine öffentliche Straße handelt, ist davon auszugehen, dass die Straßenverkehrsbehörde durch verkehrsrechtliche Beschilderung dafür Sorge trägt, dass die Einfahrt in diesen Erschließungsbereich nur für solche Fahrzeuge erlaubt wird, die diesen unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und der öffentlichen Parkplätzte tatsächlich gefahrlos und ohne Blockierung des sonstigen Verkehrs auch wieder verlassen können.

3. Der Senat weist darauf hin, dass die vom Verwaltungsgericht vertretene Ausgangsthese, wonach aus Art. 12 Abs. 1 – 3 BauNVO eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der durch Parkvorgänge im Erdgeschossbereich des Neubauvorhabens ausgelösten Lärmbelastung für die Nachbarschaft abzuleiten sei, nicht unproblematisch ist. Unabhängig von der Begrenzung der Prüfbefugnis des Beschwerdegerichts durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO [vgl. im Folgenden a) ], wären hierauf abstellend – auch soweit eine diesbezügliche Konfliktbewältigung nicht im Rahmen der Bauleitplanung abschließend erfolgt ist bzw. soweit der Bebauungsplan unwirksam sein sollte (vgl. oben 1.) – die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers allenfalls als offen zu bezeichnen [vgl. b) ]. Die dann durchzuführende allgemeine Interessenabwägung führte ebenfalls zum Ergebnis der Unbegründetheit des Eilantrags, sodass die Entscheidung des Verwaltungsgericht jedenfalls im Ergebnis richtig ist.

a) Der Senat hat sich bei der Prüfung der „dargelegten Gründe“ auf den Beschwerdevortrag des Antragstellers zu beschränken, der zur Lärmproblematik ausschließlich auf vermeintlich chaotische Verkehrsverhältnisse abgestellt hat und in diesem Zusammenhang die Lage und die Anfahrbarkeit der Stellplätze sowie die Wendemöglichkeiten für größere Fahrzeuge thematisiert hat (s.o.). Der Antragsteller hat sich hingegen in seiner Beschwerdebegründung nicht konkret gegen die vom Verwaltungsgericht aus Art. 12 BauNVO abgeleitete Vermutung der Nachbarverträglichkeit des Parkverkehrs gewandt, sondern die Richtigkeit dieser These vielmehr ohne kritische, substanziierte Auseinandersetzung dahinstehen lassen. Steht man demgegenüber auf dem Standpunkt, das Beschwerdegericht könne oder müsse bei einer zulässig erhobenen Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO (hier i.V. mit § 80a Abs. 3 VwGO) über den für eine strikte Prüfbeschränkung sprechenden Wortlaut des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO hinaus die Erfolgsaussichten einer eigenen umfassenden Sachprüfung unterziehen, wäre – ohne dass der diesbezügliche Streitstand (vgl. Mayer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2017, § 146 Rn. 13f - 15) geklärt werden müsste – im Ergebnis die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Denn in diesem Fall führte bei dann offenen Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage eine nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO durchzuführende allgemeine Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass den Interessen des Beigeladenen als Vorhabenträger gegenüber den Interessen des Antragstellers der Vorrang einzuräumen ist.

b) (Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Das Maß der gebotenen Rücksichtnahme hängt auch in Bezug auf Lärmauswirkungen von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Gegeneinander abzuwägen sind die Schutzwürdigkeit des Betroffenen, die Intensität der Beeinträchtigung, die Interessen des Bauherrn und das, was beiden Seiten billigerweise zumutbar oder unzumutbar ist (exemplarisch BayVGH, B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 24 m.w.N.).

Es ist vorliegend nicht auszumachen, dass die Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme hinsichtlich der Lärmbelastung ohne Weiteres hinreichend gesichert ist. Die Lärmauswirkungen des genehmigten Vorhabens sind im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich nicht überprüft worden. Weder hat der Beigeladene ein Lärmgutachten vorgelegt, noch wurde ein solches von ihm seitens des Antragsgegners eingefordert. Hierfür hätte aber nach den gegebenen Umständen Anlass bestanden. Demgemäß finden sich in der streitgegenständlichen Baugenehmigung auch keine Nebenbestimmung zum Lärmschutz, die geeignet wären, unzumutbare Lärmimmissionen für den Antragsteller durch die genehmigte Nutzung auszuschließen (BayVGH, B.v. 18.10.2017 a.a.O. Rn. 30; vgl. auch BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061 – noch unveröffentlicht).

Der Antragsgegner und der Beigeladene dürften sich bei einer Prüfung der Zumutbarkeit des zu prognostizierenden Park- und Anlieferverkehrs entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts wohl nicht darauf berufen können, dass für die Zumutbarkeit des aufgrund der dem Neubauvorhaben zuzurechnenden Park- und Anlieferlärm wegen § 12 BauNVO eine tatsächliche Vermutung bestehe.

§ 12Abs. 2 BauNVO, wonach in Kleinsiedlungsgebieten, reinen Wohngebieten und allgemeinen Wohngebieten sowie in Sondergebieten, die der Erholung dienen, Stellplätze und Garagen für den durch die zugelassene Nutzung notwendigen Bedarf zulässig sind, begründet für den Regelfall eine Vermutung der Nachbarverträglichkeit der Nutzung von Stellplätzen in von Wohnbebauung geprägten Bereichen. Der Grundstücksnachbar hat hiernach die Errichtung notwendiger Garagen und Stellplätze für ein Wohnbauvorhaben und die mit ihrem Betrieb üblicherweise verbundenen (insbes. Lärm-) Belastungen durch zu- und abfahrende Kraftfahrzeuge des Anwohnerverkehrs grundsätzlich, d.h. im Regelfall, als sozialadäquat hinzunehmen (vgl. BVerwG, B.v. 20.3.2003 – 4 B 59.02 – NVwZ 2003, 1516 = juris 6, 7; BayVGH, B.v. 9.2.2004 – 14 CS 03.2977 – juris Rn. 16; B.v. 12.7.2007 – 15 ZB 06.3088 – juris Rn. 7; B.v. 13.3.2014 – 15 ZB 13.1017 – juris Rn. 14; B.v. 4.7.2016 – 15 ZB 14.891 – juris Rn. 15; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; B.v. 11.12.2013 – 3 S 1964/13 – VBlBW 2014, 275 = juris Rn. 10; vgl. Seite 103 der Parkplatzlärmstudie des Bayerischen Landesamtes für Umwelt, 6. Aufl. 2007). In diesen Fällen besteht also nur in besonderen Ausnahmefällen ein Bedürfnis, die zu prognostizierende Lärmbelastung in der Nachbarschaft durch Parkvorgänge zu untersuchen und ggf. am Maßstab des Rücksichtnahmegebots gesondert zu beurteilen.

Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts dürfte diese Vermutung nicht auf den vorliegenden Fall übertragen werden können. Die o.g. Rechtsprechung betrifft bislang nur Stellplätze in Wohngebieten nach § 12 Abs. 2 BauNVO (vgl. auch VG Hamburg B.v. 13.11.2015 – 9 E 2858/15 – juris Rn. 44). Soweit die o.g. Vermutung überhaupt auf Mischgebiete Anwendung finden kann, dürfte dies allenfalls auf Parklärm begrenzt sein, der auf Wohnnutzung bezogen ist. Denn der Grund für die Privilegierung von notwendigen Stellplätzen in Wohngebieten ist die Tatsache, dass es ansonsten aufgrund der strengen Immissionsrichtwerte der TA Lärm zu weitreichenden Beschränkungen der Zulässigkeit offener Stellplätze im Wohngebiet kommen würde. Beispielsweise wäre in allgemeinen Wohngebieten nachts ein Parkverkehr in einem Abstand von rd. 25 m zu bestehenden Wohnhäusern nicht zulässig, weil bei jedem einzelnen Zu- bzw. Abfahrtsvorgang der Spitzenpegel überschritten würde. Ein solches Ergebnis ließe sich aber mit der vom Verordnungsgeber in § 12 Abs. 2 BauNVO anerkannten Sozialadäquanz des Parkverkehrs im Wohngebiet nicht vereinbaren (vgl. BayVGH, B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 17; VGH BW, B.v. 20.7.1995 – 3 S 3538/94 – NVwZ-RR 1996, 254 = juris Rn. 8; VG Hamburg B.v. 13.11.2015 a.a.O.). Diese Betrachtung passt jedoch auf eine Parkanlage (hier im Erdgeschossbereich des Neubaus des Beigeladenen), die auch gewerblichen Zwecken dient (Kunden und Mitarbeiter von Ladengeschäften im 1. OG, Mitarbeiter der Bürobereiche im 2. OG), sowie auf gewerblichen Warenanlieferverkehr (für die Ladengeschäfte) nicht, zumal die diesbezügliche Anzahl der Fahrbewegungen pro Zeiteinheit sich nach gänzlich anderen Kriterien als bei bloßer Wohnnutzung richtet.

Es kann nach Aktenlage auch nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine konkrete Ermittlung der Lärmbelastung entbehrlich war, weil es dem streitgegenständlichen Vorhaben hinsichtlich des Park- und Anlieferlärms an einer Steigerung im Vergleich zur Vorbelastung durch den Altbestand fehlte (vgl. hierzu OVG NRW, U.v. 10.7.1998 – 11 A 7238/95 – NVwZ-RR 1999, 365 = juris Rn. 37, 38). Der Senat kann nicht anhand von Baugenehmigungen des Altbestandes feststellen, dass es insofern zu keiner Verschärfung der bisherigen bestandsgeschützten Situation kommen wird. Der Antragsgegner war – auch nach Rücksprache mit der Stadt Z... – nicht imstande, Baugenehmigungen und Bauakten über den Altbestand vorzulegen. Die vorgelegten Lichtbilder des zwischenzeitlich abgebrochenen Altbestandes lassen eher darauf schließen, dass hier (neben einer ggf. eher untergeordneten gewerblichen Nutzung) Wohnnutzung dominant gewesen sei dürfte. Jedenfalls lassen weder die Lichtbilder noch sonstige konkrete Hinweise in den Akten erkennen, dass schon im Rahmen des Altbestandes eine gewerbliche Nutzung mit einem identischen oder sogar höheren Park- und Anlieferverkehr stattfand.

c) Bei hier erfolgter Unterstellung, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan keine umfassende Konfliktbewältigung zur Park- und Anlieferverkehrsfrage enthält bzw. dass dieser unwirksam ist (s.o. 1), wäre daher eine konkrete Lärmermittlung durch Sachverständigengutachten schon im Baugenehmigungsverfahren geboten gewesen, die hier unterblieben ist. Soweit wegen unterlassener Vorlage einer entsprechenden gutachterlichen Stellungnahme im Baugenehmigungsverfahren tatsächlich zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht abschließend beurteilt werden kann, ob der auf das Neubauvorhaben bezogene Park- und Anlieferlärm gegenüber dem Antragsteller zumutbar oder rücksichtslos sein wird, ist der Beschwerde dennoch der Erfolg zu versagen. Denn dann wären die Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs offen, weil gegenwärtig mangels Vorlage einer konkreten (gutachterlichen) Immissionsermittlung nicht feststeht, ob die streitgegenständliche Baugenehmigung rechtswidrig und nachbarrechtsverletzend ist. Sind die Erfolgsaussichten der Klage aber offen, ist über den Antrag aufgrund einer (reinen) Interessenabwägung zu entscheiden. Diese fällt zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei der Interessenabwägung muss zu Gunsten des Bauherrn berücksichtigt werden, dass die Klage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 212a Abs. 1 BauGB keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. auch OVG NRW, B.v. 22.3.2016 – 7 B 1083/15 – juris Rn. 12). Auch wenn § 212a Abs. 1 BauGB die Gewichte bei der Interessenabwägung zugunsten des Bauherrn verschiebt, bedeutet dies nicht, dass sich in den von § 212 a Abs. 1 BauGB erfassten Fällen das Vollzugsinteresse des Bauherrn gegenüber dem Aufschubinteresse des Rechtsmittelführers regelmäßig durchsetzt. Die Vorschrift soll Investitionen und das Entstehen von Arbeitsplätzen fördern (vgl. BT-Drs. 13/7589, S. 30). Ein gesetzgeberischer Wille, dass dem Vollzugsinteresse gegenüber den Interessen Dritter (insbesondere von Nachbarn oder einer ihre Planungshoheit verteidigenden Gemeinde) generell der Vorrang einzuräumen ist, lässt sich § 212a BauGB hingegen nicht entnehmen. Die nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO erforderliche Abwägung wird deshalb von § 212a Abs. 1 BauGB zwar in der Weise vorstrukturiert, dass dem Vollzugsinteresse ein erhebliches Gewicht beizumessen ist; die Abwägung wird aber nicht präjudiziert. Die Belange eines Dritten haben bei der Abwägung umso mehr Gewicht, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung wiegt und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt (zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 76 ff. m.w.N.)

Im vorliegenden Fall fällt die Interessenabwägung zugunsten des Beigeladenen bzw. des Antragsgegners und zu Lasten des Antragstellers aus. Hierfür spricht neben der Gewichtungsvorgabe durch § 212a Abs. 1 BauGB zunächst die Erwägung, dass es sich vorliegend um ein im Bau befindliches, später auch gewerblich zu nutzendes Projekt handelt, bei dem ein Baustopp im Hinblick auf eine verzögerte Inbetriebnahme sowie mit Blick auf Baustellensicherungsmaßnahmen über einen längeren Zeitraum erhebliche finanzielle Belastungen mit sich bringen wird. In (überplanten oder faktischen) Mischgebieten in eng besiedelten städtischen Lagen sind gewerbliche Nutzungen mit Park- und Anlieferverkehr von Objekten mittlerer Größe nichts Ungewöhnliches, sodass nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung eine Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass ein derartiges Projekt ohne Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme betrieben werden kann, auch wenn ggf. beschränkende Regelungen über Nutzungs- und Anlieferungszeiten, eventuell auch über Anlieferungszonen notwendig sein könnten, um die Lärmbelastung für die Nachbarschaft auf ein zumutbares, mit dem Rücksichtnahmegebot zu vereinbarendes Maß zu reduzieren (zu den Maßstäben des Rücksichtnahmegebots im Falle eines Mischgebiets unter Heranziehung der TA Lärm als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift vgl. z.B. BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 10; zur Berücksichtigung von Nr. 7.4 der TA Lärm bei Parklärm vgl. BVerwG, B.v. 8.1.2013 – 4 B 23.12 – ZfBR 2013, 265 = juris Rn. 5; BayVGH, B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 29; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 28). Soweit m.a.W. ein ggf. noch zu erstellendes Lärmgutachten zum Ergebnis käme, dass Zumutbarkeitsgrenzen überschritten sind, dürfte in einem ergänzenden Bescheid die Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung über eine nachträglich zum Inhalt der Baugenehmigung erklärte Betriebsbeschreibung und / oder über Auflagen hergestellt werden können. Kann aber im noch nicht entschiedenen Hauptsachverfahren geklärt werden, ob und welche weiteren Ergänzungsregelungen in der Baugenehmigung notwendig sind, um eine ggf. verbleibende unzumutbare Lärmbelastung des Nachbarn auf ein verträgliches Maß zu begrenzen, wäre eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung und ein damit einhergehender Baustopp auf unbestimmte Zeit, die insbesondere für den Beigeladenen gravierende Nachteile mit sich bringen würde, inopportun (vgl. BayVGH, B.v. 2.9.2011 – 2 CS 11.1418 – juris Rn. 4; B.v. 24.10.2000 – 26 ZS 99.3637 – juris Rn. 23; B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 80; vgl. mit etwas anderer Nuancierung auch BayVGH, B.v. 26.9.2016 – 15 CS 16.1348 – juris Rn. 45; B.v. 9.12.2016 – 15 CS 16.1417 – juris Rn. 21).

4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen entspricht der Billigkeit, weil dieser im Beschwerdeverfahren einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko übernommen hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Antragsteller tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

III. Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich als Eigentümer zweier benachbarter Grundstücke [FlNr. ... (mit einem Wohnhaus bebaut) und nördlich angrenzend FlNr. ... (unbebaut), jeweils Gemarkung O...] gegen eine dem Beigeladenen unter dem 10. April 2017 erteilte Baugenehmigung für das Vorhaben „Neubau einer Metallbau-Werkstatt mit Büro und Betriebsleiterwohnung“ auf dem östlich benachbarten Baugrundstück (vormals FlNr. ...; heute laut Angaben im „BayernAtlas-plus“ FlNr. ......).

Der Baugenehmigungsbescheid enthält diverse „immissionsschutzfachtechnische Auflagen“ – die nach Rücknahme einer vom Beigeladenen hiergegen erhobenen Klage (RN 6 K 17.792) – zwischenzeitlich bestandskräftig geworden sind. Gemäß Auflage Nr. 9 zum Genehmigungsbescheid sowie laut Stempel der Baugenehmigungsbehörde ist ein im Auftrag des Beigeladenen von der K... und ... GmbH erstelltes Lärmgutachten vom 30. März 2017 Bestandteil der Baugenehmigung. Dieses Gutachten prognostiziert u.a. basierend auf Angaben des Beigeladenen zum Betriebsablauf (vgl. Seite 7 „Betriebsbeschreibung“) sowie auf Messungen, die vom Gutachterbüro in einer vergleichbaren Werkstätte durchgeführt wurden [Seite 13: Ansatz eines Innenraumpegels über den gesamten Betriebszeitraum 77,5 dB(A)], in der Umgebung Beurteilungspegel für die aus dem Betrieb des genehmigten Vorhabens resultierende Zusatzbelastung bis zu 49 dB(A) [für das Anwesen der Antragsteller als Immissionsort „I 2“: 39 dB(A)] sowie kurzzeitige Geräuschspitzen bis zu 81 dB(A) [für das Anwesen der Antragsteller: 62 dB(A)] bei einer Prognoseunsicherheit in einem Bereich zwischen +/- 1,3 dB(A) bis +/- 2,4 dB(A). Das Gutachten resümiert (vgl. Zusammenfassung Seite 20):

„Unter Berücksichtigung der zugrunde gelegten Emissionsansätze und maximalen Häufigkeiten für die lärmrelevanten Vorgänge werden die Immissionsrichtwerte der TA Lärm (...) an den untersuchten Immissionsorten I 1 bis I 5 der umliegenden schützenswerten Gebäuden innerhalb des Dorf- / Mischgebiets um mehr als 6 dB(A) unterschritten.

Bei Unterschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte von 6 dB kann nach Abschnitt 3.2.1 der TA Lärm von einer detailliierten Untersuchung der Vorbelastung abgesehen werden.

Die zulässigen kurzzeitigen Geräuschspitzen gemäß der TA Lärm (...) von 90 dB(A) am Tag und 65 dB(A) in der Nacht werden ebenfalls eingehalten.“

Den Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer am 17. Mai 2017 erhobenen Anfechtungsklage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 10. April 2017 anzuordnen, hat das Verwaltungsgericht Regensburg mit Beschluss vom 30. November 2017 abgelehnt. Das Verwaltungsgericht kam nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage zu dem Ergebnis, dass die Anfechtungsklage der Antragsteller gegen die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ergangene Baugenehmigung mangels Rechtsverletzung voraussichtlich keinen Erfolg habe. Das im bauplanungsrechtlichen Außenbereich (§ 35 BauGB) gelegene Bauvorhaben des Beigeladenen verletze nicht das Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Antragsteller. Insbesondere hielten sich die Lärmbelastungen im Bereich des Zumutbaren, unabhängig davon, ob das Wohngrundstück der Antragsteller in einem faktischen Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO) oder in einer sog. Gemengelage situiere. Auch gehe von dem Bauvorhaben keine einmauernde Wirkung aus, zumal die erforderlichen Abstandsflächen gegenüber den Nachbargrundstücken eingehalten würden.

Mit ihrer Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie tragen vor, ein metallverarbeitender Produktionsbetrieb widerspreche als wesentlich störender Gewebebetrieb schon den Darstellungen des Flächennutzungsplans, der ein Dorfgebiet vorsehe. Zudem könne das Vorhaben Lärmgrenzen für ein Dorfgebiet überschreiten und daher schädliche Umwelteinwirkungen i.S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB hervorrufen. Das Bauvorhaben sei tatsächlich aufgrund der Zäsurwirkung eines unmittelbar nördlich des Baugrundstücks verlaufenden Baches („Sixtengraben“) dem planungsrechtlichen Innenbereich zuzurechnen. Dort widerspreche es als wesentlich störender Gewerbebetrieb den Anforderungen eines faktischen Dorfgebiets am Maßstab von § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 BauNVO und füge sich auch im Übrigen nicht in die nähere Umgebung gem. § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ein. Auch wenn man das Vorhabengrundstück dem Außenbereich zuordnete, wäre das Vorhaben nicht nur gem. § 35 Abs. 2 BauGB objektiv-rechtlich unzulässig, sondern verletze auch ihre Rechte als Nachbarn. Zum einen verstoße die Baugenehmigung zu ihren Lasten gegen das Rücksichtnahmegebot. Tatsächlich sei mit erheblich stärkeren Lärmbelästigungen durch die Metallbau-Produktionsanlage zu rechnen und zu befürchten, dass Lärmgrenzwerte überschritten würden. An einem nach den Auflagen der Baugenehmigung einzuhaltenden Beurteilungspegel für ihr Grundstück von lediglich 39 dB(A) seien im Vergleich zu Geräuschpegeln von Flüstern von 30 dB(A) und leiser Musik von 40 dB(A) Zweifel angebracht. Das Verwaltungsgericht hätte sich nicht abschließend auf die gutachterliche Bewertung durch das vom Beigeladenen beauftragte Gutachterbüro stützen dürfen, sondern hätte ein unabhängiges Gutachten einholen müssen; zumindest hätte eine schriftliche Auskunft der Immissionsschutzbehörde des Landratsamts eingeholt werden müssen. Eine bloße Prüfung auf Plausibilität sei nicht ausreichend gewesen. Es sei nicht erwiesen, dass durch Einhaltung eines nicht nachvollziehbaren Lärminnenpegels von 77,5 dB(A) gem. Nr. 12 der immissionsschutzfachlichen Auflagen des Baugenehmigungsbescheids die zulässigen Grenzwerte außen eingehalten würden. Insbesondere sei in den Sommermonaten damit zu rechnen, dass aufgrund einer nicht ausreichenden Belüftung die Fenster geöffnet würden. Dann könne das angestrebte Schalldämmmaß nicht eingehalten werden. Eine Lüftung der Halle nach Maßgabe der Baugenehmigung von maximal einer Stunde pro Tag über geöffnete Tore und Türen sei für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften sicherlich nicht ausreichend. Die Baugenehmigung sei deshalb sogar nichtig. Darüber hinaus stehe ihnen, selbst bei Lage des Vorhabens im Außenbereich, ein Gebietserhaltungsanspruch zu. Für ihr Wohngebäude gelte das Schutzniveau eines Dorfgebietes. Auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitssatzes müsse sich ein Nachbar gegen ein Außenbereichsvorhaben in gleicher Weise zur Wehr setzen können wie gegen ein unmittelbar benachbartes Innenbereichsvorhaben. Es sei mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren, dass den Eigentümern eines Innenbereichsgrundstücks der Gebietserhaltungsanspruch versagt werde, nur weil das rechtswidrige Vorhaben sich selbst auf einem zwar unmittelbar angrenzenden, jedoch möglicherweise im Außenbereich gelegenen Grundstücks befinde. Schließlich sei das Abstandsflächenrecht verletzt. Der noch zu errichtende Gebäudeteil werde vermutlich eine Höhe von 12 m aufweisen, wohingegen der Abstand zur gemeinsamen Grundstücksgrenze nur 7,15 m betrage.

Die Antragsteller beantragen,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 30. November 2017 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Baugenehmigungsbescheid vom 10. April 2017 anzuordnen.

Der Beigeladene beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen,

und trägt hierzu u.a. vor, dass § 35 Abs. 2 BauGB nicht grundsätzlich nachbarschützend sei. Der Nachbarschutz außerhalb der Grenzen eines (faktischen) Plangebiets bestimme sich nur nach dem Rücksichtnahmegebot; der sog. Gebietserhaltungsanspruch greife nicht. Die Antragsteller seien keinen unzumutbaren Lärmbeeinträchtigungen ausgesetzt. Die Ausführungen der Antragsteller zur Lage des Vorhabens im bauplanungsrechtlichen Innenbereich seien nicht überzeugend. Sollte dennoch von einer Innenbereichslage auszugehen sein, läge eine sog. Gemengelage – und kein faktisches Dorfgebiet – vor, sodass dann aus diesem Grund der Gebietserhaltungsanspruch ausscheide. Zudem sei das Vorhaben unter Berücksichtigung der im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2017 vorgelegten ergänzenden Betriebsbeschreibung (vgl. Bl. 44 der VG-Akte RN 6 S. 17.1763), des Lärmgutachtens vom 30. März 2017 sowie der Lärmschutzauflagen in der Baugenehmigung als „nicht wesentlich störender Gewerbebetrieb“ einzuordnen. Abstandsflächen seien nicht Gegenstand der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren gewesen; unabhängig davon halte das Vorhaben in Richtung des Grundstücks der Antragsteller mit einer Wandhöhe von 5,72 m einen genügenden Abstand von 7,15 m zur Grundstücksgrenze ein.

Der Antragsgegner hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II.

Die Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt.

1. Dem gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgebenden Beschwerdevorbringen ist nach der im Verfahren gem. § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht zu entnehmen, dass die Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung in ihren Rechten verletzt werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die von den Antragstellern vorgebrachten Gesichtspunkte vermögen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts nicht zu entkräften, dass die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keine im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfenden Vorschriften verletzt, die auch ihrem Schutz als Nachbarn zu dienen bestimmt sind (zur sog. Schutznormtheorie vgl. z.B. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 42 Rn. 86 m.w.N.). Die Nachbaranfechtungsklage wird daher voraussichtlich erfolglos bleiben. Aus diesem Grund ist die vom Verwaltungsgericht getroffene Interessenabwägung zutreffend, dass das Interesse des Beigeladenen an der Ausnutzung der kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Baugenehmigung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 212a BauGB) das gegenläufige Interesse der Antragsteller überwiegt, vorläufig vom Vollzug der Baugenehmigung verschont zu bleiben.

a) Die angefochtene Baugenehmigung verletzt aller Wahrscheinlichkeit nach nicht den sog. Gebietserhaltungsanspruch, da weder für das Baugrundstück ein Bebauungsplan existiert noch die Zulässigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens hinsichtlich der Nutzungsart sich nach § 34 Abs. 2 BauGB richtet.

Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen. Aus der Gleichstellung geplanter und faktischer Baugebiete im Sinne der Baunutzungsverordnung hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung durch § 34 Abs. 2 BauGB ergibt sich, dass in diesem Umfang auch ein identischer Nachbarschutz schon vom Bundesgesetzgeber festgelegt worden ist (grundlegend BVerwG, U.v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 ff.; vgl. auch BayVGH, B.v. 6.2.2017 – 15 ZB 16.398 – juris Rn. 9 m.w.N.).

Allerdings liegen – soweit nach Aktenlage ersichtlich – weder das Baugrundstück noch die Nachbargrundstücke innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Entgegen der Rechtsansicht des Landratsamts geht der Senat nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ferner davon aus, dass das Bauvorhaben (anders als das Wohnhaus der Antragsteller) nicht im bauplanungsrechtlichen Innenbereich (§ 34 BauGB), sondern im Außenbereich i.S. von § 35 BauGB situiert. Der Senat nimmt auf die umfangreiche und inhaltlich überzeugende Begründung des Verwaltungsgerichts (Seiten 9 – 11 des Beschlusses vom 30. November 2017) Bezug, § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO. Die Erwägungen in der Beschwerdebegründung vermögen diese Beurteilung nicht zu erschüttern. Ein Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB reicht so weit, wie die aufeinanderfolgende Bebauung trotz vorhandener Baulücken den Eindruck der Geschlossenheit vermittelt. Darüber, wo die Grenze des Bebauungszusammenhangs verläuft, ist nicht nach geographisch-mathematischen Maßstäben, sondern aufgrund einer umfassenden, die gesamten örtlichen Gegebenheiten erschöpfend würdigenden Bewertung des konkreten Sachverhalts zu befinden. Eine unbebaute Fläche ist – als „Baulücke“ – Teil des Bebauungszusammenhangs, wenn sie von der angrenzenden zusammenhängenden Bebauung so stark geprägt wird, dass die Errichtung eines Gebäudes auf dieser Fläche als zwanglose Fortsetzung der vorhandenen Bebauung erscheint. Am Ortsrand endet der Bebauungszusammenhang – unabhängig vom Verlauf der Grundstücksgrenzen – grundsätzlich hinter dem letzten Gebäude. Für die Grenzziehung zwischen Innen- und Außenbereich können topografische Verhältnisse, wie etwa Geländehindernisse, Erhebungen oder Einschnitte (Dämme, Böschungen, Gräben, Flüsse usw.) eine Rolle spielen, sodass solche Hindernisse je nach den Umständen des Einzelfalls einen Bebauungszusammenhang herstellen oder trennende Funktion zwischen Innen- und Außenbereich haben können. Die Berücksichtigung solcher optisch erkennbarer Umstände kann mithin zwar dazu führen, dass der Bebauungszusammenhang ausnahmsweise nicht am letzten Baukörper endet, sondern dass ihm ein oder auch mehrere unbebaute Grundstücke bis zu einer sich aus der örtlichen Situation ergebenden natürlichen Grenze zuzuordnen sind. Mit zunehmender Größe der Freifläche wird allerdings das Vorliegen einer Baulücke weniger wahrscheinlich (Zum Ganzen: BVerwG, U.v. 12.12.1990 – 4 C 40.87 – NVwZ 1991, 879 = juris Rn. 22; B.v. 8.10.2015 – 4 B 28.15 – ZfBR 2016, 67 = juris Rn. 5 f.; BayVGH, B.v. 12.5.2017 – 15 ZB 16.1567 – juris Rn. 8 m.w.N.). In Anwendung dieser Grundsätze erscheint es unter Berücksichtigung der in den vorgelegten Akten enthaltenen Lagepläne sowie der amtlichen Flurkarte samt Luftbild im „BayernAtlas-plus“ sehr unwahrscheinlich, dass – wie die Beschwerdebegründung erwägt – der an der nördlichen Grenze des Baugrundstücks verlaufende Bach die Grenze zwischen Innenbereich (südlich hiervon) und Außenbereich (nördlich hiervon) markiert. Dieser Bach dürfte zum einen aufgrund seiner geringen Breite und zum anderen aufgrund seiner erheblichen Entfernung von ca. 75 – 80 m zu den südlich von ihm gelegenen Wohnhäusern auf den Grundstücken des Beigeladenen und der Antragsteller keine den unbeplanten Innenbereich definierende topgrafische Marke darstellen können, zumal die Landschaft ausgehend vom mittleren Punkt der Ostgrenze des Baugrundstücks nicht nur nach Norden (über den Bach hinaus), sondern auch nach Westen hin weitläufig von relevanter Bebauung frei ist.

Aufgrund der im Hauptsacheverfahren aller Wahrscheinlichkeit nach festzustellenden Lage des Baugrundstücks im Außenbereich scheidet ein Gebietserhaltungsanspruch aus, weil sich das Bauvorhaben dann nicht in demselben (faktischen) Baugebiet befindet wie das Wohngrundstück der Antragsteller (BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 2 ZB 12.2242 – juris Rn. 12). In einem solchen Fall fehlt es von vornherein an einem bestehenden typisch wechselseitigen Verhältnis einer bodenrechtlichen Austausch- und Schicksalsgemeinschaft (vgl. BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 6; VG München, U.v. 8.8.2012 – M 9 K 11.3750 – juris Rn. 23). Aufgrund dieses Umstands sind rechtliche Unterschiede hinsichtlich der Einschlägigkeit des Gebietserhaltungsanspruchs im Vergleich zwischen einem Innenbereichsvorhabens gem. § 34 Abs. 2 BauGB und einem Außenbereichsvorhaben gem. § 35 BGB (auch wenn dieses an den Innenbereich angrenzt) mit Blick auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) sachlich gerechtfertigt bzw. besteht zwischen den genannten Fallgruppen schon keine Vergleichbarkeit. Ein allgemeiner Schutzanspruch des Nachbarn auf die Bewahrung des Außenbereichs und damit ein Abwehranspruch gegen Vorhaben, die im Außenbereich objektiv nicht genehmigungsfähig sind, besteht – unabhängig davon, ob das Grundstück des Nachbarn im Außenbereich oder Innenbereich liegt – nicht (vgl. z.B.: BayVGH, B.v. 14.5.2012 – 15 ZB 10.1047 – juris Rn. 6; B.v. 1.6.2016 – 15 CS 16.789 – Rn. 24; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309). Die Frage, ob das genehmigte Vorhaben als metallverarbeitender Produktionsbetrieb nach typisierender Betrachtung die Voraussetzungen eines wesentlich störenden Gewerbebetriebs erfüllt, der in einem faktischen Dorfgebiet gemäß § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässig ist (vgl. z.B. BayVGH, B.v. 26.10.2009 – 9 CS 09.2104 – juris Rn. 4 ff.; SächsOVG, B.v. 28.9.2012 – 1 B 313/12 – juris Rn. 10 ff.), stellt sich mithin im vorliegenden Fall nicht. Ebenso kann dahinstehen, ob sich das Wohnhaus der Antragsteller in einem faktischen Dorfgebiet oder in einer sog. Gemengelage (vgl. BayVGH, B.v. 23.10.2017 – 15 ZB 16.1975 – juris Rn. 7, 8: dort keine Geltung des Gebietserhaltungsanspruchs) befindet. Auch wenn Vieles dafür spricht, dass die Baugenehmigung für ein Außenbereichsvorhaben objektiv-rechtlich am Maßstab von § 35 Abs. 2 BauGB rechtswidrig ist, folgt hieraus keine Nachbarrechtsverletzung der Antragsteller. Letztere sind hinsichtlich des bauplanungsrechtlichen Nachbarschutzes von vornherein auf das Rücksichtnahmegebot beschränkt (BVerwG, B.v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 6; BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 2 ZB 12.2242 – juris Rn. 12); hierzu im Folgenden.

b) Nach Aktenlage sowie nach Maßgabe der Beschwerdebegründung (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) erscheint es ebenfalls als unwahrscheinlich, dass aufgrund der zu prognostizierenden Lärmbelastung das drittschützende Rücksichtnahmegebot zu Lasten der Antragsteller durch die Baugenehmigung verletzt ist.

aa) Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend aufgrund der Außenbereichslage des genehmigten Vorhabens über § 35 Abs. 2 i.V. mit Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet und hierüber auch „gebietsübergreifend“ im Verhältnis zwischen einem Grundstück im Innenbereich und einem Grundstück im Außenbereich gilt (BayVGH, B.v. 13.1.2014 – 2 ZB 12.2242 – juris Rn. 16) – kommt drittschützende Wirkung zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z.B. BVerwG v. 5.12.2013 – 4 C 5.12 – BVerwGE 148, 290 ff. = juris Rn. 21 m.w.N.). Die Anforderungen, die das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt, desto mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist (BayVGH, B.v. 3.6.2016 – 1 CS 16.747 – juris Rn. 4 m.w.N.).

(Lärm-) Immissionen sind grundsätzlich unzumutbar und verletzen das Rücksichtnahmegebot, wenn sie geeignet sind, erhebliche Belästigungen im Sinne des § 3 Abs. 1 des Bundesimmissionsschutzgesetzes (BImSchG) für die Nachbarschaft hervorzurufen (ständige Rspr., vgl. z.B. BVerwG, U.v. 27.8.1998 – 4 C 5.98 – BauR 1999, 152 = juris Rn. 30; BayVGH, B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061). Bei der Erteilung einer Baugenehmigung ist sicherzustellen, dass bei der Nutzung des genehmigten Vorhabens keine derartigen Belästigungen entstehen. Für die Beurteilung der betriebsbedingten Lärmimmissionen des zugelassenen Vorhabens sind die Vorgaben der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm, nunmehr in der Fassung vom 1. Juni 2017) maßgeblich. Als normkonkretisierender Verwaltungsvorschrift kommt der TA Lärm, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich zu beachtende Bindungswirkung zu (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.11.2012 – 4 C 8.11 – BVerwGE 145, 145 ff. = juris Rn. 18 m.w.N.; BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 22).

bb) Der Senat geht davon aus, dass nach diesen Maßstäben die Anforderungen des Rücksichtnahmegebots hinsichtlich der von der Nutzung der genehmigten Werkhalle ausgehenden Lärmbelastung aller Voraussicht nach gegenüber den Antragstellern eingehalten sind.

Bei der Lärmbeurteilung hat die vom Beigeladenen vorgelegte schalltechnische Untersuchung vom 30. März 2017 unter Heranziehung der Immissionsrichtwerte gem. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm für Kerngebiete, Dorfgebiete und Mischgebiete in der Sache – wie von den Antragstellern gefordert – hinsichtlich ihres Wohngrundstücks die Schutzwürdigkeit eines Dorfgebiets zugrunde gelegt. Hiernach sind die zu erwartenden Beurteilungspegel für den Tageszeitraum mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) und für den Nachtzeitraum mit einem solchen von 45 dB(A) (Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm) und die zu prognostizierenden kurzzeitigen Geräuschspitzen (vgl. Nr. 2.8 TA Lärm) mit den sich aus Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm ergebenden Maximalpegeln – also 90 dB(A) tags und 65 dB(A) nachts – zu vergleichen.

Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 1 TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Grund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2 TA Lärm in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung (vgl. Nr. 2.4 Satz 2 TA Lärm) die Immissionswerte nach Nr. 6 TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 TA Lärm kann für die Lärmprognose die an sich gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 TA Lärm für die Erfassung der Gesamtbelastung gebotene Ermittlung der Vorbelastung im Hinblick auf Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der zu überprüfenden Anlage – hier des genehmigten Bauvorhabens des Beigeladenen – die nach Nr. 6 TA Lärm einschlägigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Hieraus folgt, dass bei einer Unterschreitung der zulässigen Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) durch die vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehende Lärmzusatzbelastung ohne weiteres von der Zumutbarkeit der Lärmbelastung im Ganzen ausgegangen werden kann (BayVGH, B.v. 23.11.2016 – 15 CS 16.1688 – juris Rn. 34 ff.; B.v. 7.11.2017 – 15 ZB 17.767 – juris Rn. 9). Dies ist nach den Ergebnissen der Lärmbegutachtung vom 30. März 2017 vorliegend der Fall: Hiernach sind infolge der bestimmungsgemäßen Nutzung des genehmigten Vorhabens am Immissionsort „I 2“ (Nordseite des Wohnhauses der Antragsteller auf FlNr. ......) eine Lärmzusatzbelastung in Höhe eines Beurteilungspegels von tagsüber 39 dB(A) sowie kurzzeitige Geräuschspitzen mit Maximalpegeln von tagsüber 62 dB(A) zu prognostizieren. Der Beurteilungspegel liegt 21 dB(A) unterhalb des o.g. Tages-Immissionsrichtwerts gem. Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm; der zu prognostizierende Wert für kurzzeitige Geräuschspitzen wird um 18 dB(A) im Vergleich zum Maximalwert gem. Nr. 6.1 Satz 2 TA-Lärm unterschritten. Auf Nachtwerte (vgl. Nr. 6.4 TA Lärm) kommt es nicht an, weil laut Auflage Nr. 11 zum streitgegenständlichen Baugenehmigungsbescheid die Betriebszeiten des Metallbaubetriebs auf den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 18:00 Uhr an Werktagen beschränkt ist. Auch bei Berücksichtigung eines Zuschlags von 6 dB(A) für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit gem. Nr. 6.5 TA Lärm für die nach dem Genehmigungsbescheid zulässige Betriebszeit an Werktagen zwischen 6:00 Uhr und 7:00 Uhr liegt die Belastung der Antragsteller deutlich unterhalb des Relevanzwerts gem. Nr. 3.2.1 Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 TA Lärm.

Die Einhaltung von bestimmten Beurteilungspegeln und Maximalpegeln für einzelne Geräuschspitzen in der Nachbarschaft wird auch durch die Auflagen Nr. 14 und Nr. 15 zum streitgegenständlichen Genehmigungsbescheid vom 10. April 2017 vorgegeben [in Anlehnung an das Gutachten für die Nordfassade des Wohnhauses der Antragsteller: Beurteilungspegel 39 dB(A), maximale kurzzeitige Geräuschspitzen: 62 dB(A)]. Nach dem Lärmschutzgutachten erscheint es gewährleistet, dass diese Immissionswerte im regelmäßigen Betrieb auch eingehalten werden können (vgl. BayVGH, U.v. 16.10.2013 – 15 B 12.1808 – NVwZ-RR 2014, 175 = juris Rn. 15; B.v. 18.10.2017 – 9 CS 16.883 – juris Rn. 22; B.v. 27.12.2017 – 15 CS 17.2061). Die Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenzen nach TA Lärm wird insbesondere über diverse weitere „immissionsschutzfachtechnische Auflagen“, wonach in der Werkstatthalle ein Innenpegel von 77,5 dB(A) einzuhalten ist (Nr. 12), Türen und Fenstern geschlossen zu halten und bestimmte Vorgaben für Be- und Entladevorgänge zu beachten sind (Nr. 16 – Nr. 19), bestimmte Schalldämmmaße für Außenwände, Dach, Fenster (Lichtband), Türe und Tore der Werkstatthalle (Nr. 20) sowie Vorgaben für das Abstellen von Personenkraftwagen (Nr. 21) einzuhalten sind, sichergestellt.

cc) Sollte von einer Gemengelage auszugehen sein und deshalb für die maßgeblichen Immissionsrichtwerte im Vergleich zu Nr. 6.1 Satz 1 Buchst. d TA-Lärm ein Aufschlag geboten sein, wäre erst recht von der Einhaltung der Zumutbarkeitsgrenzen auszugehen.

dd) Die Einwände der Antragsteller gegen das vom Beigeladenen in Auftrag gegebene Lärmgutachten vom 30. März 2017 sind zu pauschal und undifferenziert, um in einem Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz dessen Grundlagen ernsthaft zu erschüttern (vgl. BayVGH, B.v. 9.3.2009 – 15 CS 09.21 – juris Rn. 9).

Soweit die Antragsteller vortragen, dass im Sommer mit einer Öffnung der Fenster zu rechnen sei und dann das angestrebte Schalldämmmaß nicht eingehalten werden könne, wird ohne nähere Ausführungen ein auflagenverletzendes Verhalten unterstellt. Die Antragsteller vermochten aber – entgegen der Annahme des Gutachtens, das einen Anlagenbetrieb mit geschlossenen Fenstern offenbar als möglich erachtet – nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass diese Auflage nicht eingehalten werden kann und dass deshalb von einer Verletzung des Rücksichtnahmegebots auszugehen sei. Ihr Einwand, dass eine Lüftung der Halle nach Maßgabe der Baugenehmigung von maximal einer Stunde pro Tag über geöffnete Tore und Türen „für die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften sicherlich nicht ausreichend“ sei bleibt spekulativ. Sollte an heißen Tagen auch eine technische Klimatisierung keine arbeitsschutzrechtlichen Standards gewährleisten, müsste der Beigeladene dann notfalls den Betrieb an diesen Tagen einstellen.

Soweit die Antragsteller in der Sache rügen, das Gutachten sei ein nicht unabhängig erstelltes Parteigutachten, besteht insbesondere im vorläufigen Rechtsschutzverfahren kein Anlass, deshalb ein weiteres „neutrales“ Gutachten einzuholen (vgl. BayVGH, B.v. 7.1.2010 – 14 CS 10.816 – juris Rn. 31; VG Arnsberg, B.v. 12.1.2015 – 4 L 1204/14 – juris Rn. 49). Sogar in einem verwaltungsgerichtlichen Klage- / Hauptsacheverfahren kann seitens des Gerichts grundsätzlich von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, sich die erforderliche Sachkunde zu entscheidungserheblichen Tatsachen und Fachfragen durch die Verwertung von im Verwaltungsverfahren eingeholten bzw. von den Beteiligten vorgelegten sachverständigen Äußerungen im Wege des Urkundsbeweises zu verschaffen (vgl. BVerwG, B.v. 30.9.2010 – 8 B 15.10 – juris Rn. 4; BayVGH, B.v. 13.1.2016 – 22 ZB 15.1506 – juris Rn. 14 m.w.N.). Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens stellt selbst in einem Klageverfahren nur dann einen Aufklärungsmangel am Maßstab von § 86 Abs. 1 VwGO dar, wenn sich dem Verwaltungsgericht die Notwendigkeit einer weiteren Beweiserhebung hätte aufdrängen müssen, weil das bereits vorliegende Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. In diesem Sinne kann ein Sachverständigengutachten für die Überzeugungsbildung des Gerichts ungeeignet oder jedenfalls unzureichend sein, wenn es unvollständig, widersprüchlich oder aus sonstigen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht, wenn Zweifel an der Sachkunde oder der Unparteilichkeit des erstbeauftragten Sachverständigen bestehen, wenn ein anderer Sachverständiger über neuere oder überlegene Forschungsmittel verfügt oder wenn die Erkenntnisse, die in dem vorliegenden Gutachten ihren Niederschlag gefunden haben, durch substantiierte Einwände eines Beteiligten oder durch die übrige Ermittlungstätigkeit des Gerichts ernsthaft in Frage gestellt erscheinen (BVerwG, U.v. 18.6.2003 – 4 A 70.01 – NVwZ 2004, 100 = juris Rn. 26; vgl. auch BVerwG, B.v.28.3.2013 – 4 B 15.12 – ZfBR 2013, 479 = juris Rn. 19; BayVGH, B.v. 20.4.2016 – 15 ZB 14.2686 u.a. – juris Rn. 68 m.w.N.; OVG NRW, B.v. 118.2014 – 10 A 2589/13 – juris Rn. 19; HessVGH, B.v. 21.1.2010 – 9 B 2936/09 – juris Rn. 9).

Die vom Beigeladenen in Auftrag gegebene schalltechnische Untersuchung vom 30. März 2017 wurde von den Antragstellern allerdings weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren durch Aufzeigen konkreter, erheblicher Fehler angegriffen. Der Vortrag in der Beschwerdebegründung, dass im Vergleich zu dem Ergebnis der Begutachtung tatsächlich mit erheblich stärkeren Lärmbelästigungen durch die Metallbau-Produktionsanlage zu rechnen sei, bleibt unsubstanziierte Behauptung, die das Gutachtenergebnis nicht zu erschüttern vermag (vgl. BayVGH, B.v. 27.3.2015 – 22 CS 15.481 – juris Rn. 23). Soweit die Nachvollziehbarkeit des in Auflage Nr. 12 vorgegebenen Innenpegels, auf dem die Immissionsprognose für die benachbarte Umgebung beruht, bezweifelt wird, wird im Gutachten vom 30. März 2017 sachverständig ausgeführt, dass dieser auf Messungen basiert, die von dem beauftragten Ingenieurbüro in einer vergleichbaren Werkstätte durchgeführt wurde. Hiermit setzt sich die Beschwerdebegründung nicht auseinander.

c) Der Einwand, das Vorhaben halte die Abstandsflächen nicht ein, ist schon deshalb irrelevant, weil Art. 6 BayBO nicht Gegenstand des Prüfprogramms im Baugenehmigungsverfahren war. Die angefochtene Baugenehmigung wurde im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren gem. Art. 68 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 59 Satz 1 BayBO erteilt. Die Feststellungswirkung der Genehmigung ist deshalb auf die in Art. 59 Satz 1 BayBO genannten Kriterien beschränkt. Die Prüfung der Abstandsflächenvorschriften nach Art. 6 BayBO ist darin grundsätzlich nicht vorgesehen; eine Abweichung (Art. 59 Satz 1 Nr. 2 BayBO) wurde weder beantragt, noch erteilt. Eine Verletzung von Nachbarrechten der Antragsteller durch die angefochtene Baugenehmigung wegen Nichteinhaltung von Abstandsflächen kommt deshalb von vornherein nicht in Betracht (vgl. BayVGH, B.v. 18.7.2016 – 15 ZB 15.12 – juris Rn. 17; B.v. 7.12.2016 – 9 CS 16.1822 – juris Rn. 17; BayVGH, B.v. 28.12.2016 – 9 ZB 14.2853 – juris Rn. 8; B.v. 3.1.2018 – 15 ZB 16.2309; B.v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508).

d) Unabhängig davon, dass hierzu nichts Konkretes mit der Beschwerde vorgetragen wurde (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ist ferner nicht ersichtlich, dass von dem streitgegenständlichen Vorhaben eine gegen das Rücksichtnahmegebot (s.o.) verstoßende erdrückende, abriegelnde oder einmauernde Wirkung zu Lasten der Antragsteller ausgehen könnte (zu den eher engen Voraussetzungen vgl. BayVGH, B.v. 5.9.2016 – 15 CS 16.1536 – juris Rn. 30; .v. 15.1.2018 – 15 ZB 16.2508). Mit Blick auf die Höhe des geplanten Werkstattgebäudes (9,33 m über Gelände am höchsten Dachpunkt) und darauf, dass sich das genehmigte Gebäude des Beigeladenen und das Wohnhaus der Antragsteller auf FlNr. ... nicht unmittelbar gegenüberstehen – sondern versetzt zueinander liegen und dabei nach dem Lageplan ein Abstand zwischen dem südwestlichen Eck des genehmigten Gebäudes und dem nordöstlichen Eck des Wohnhauses der Antragsteller von ca. 24 m besteht –, vermag der Senat insbesondere nicht zu erkennen, wie durch das Hinzukommen der genehmigten Bebauung auf dem Antragstellergrundstück ein objektiv begründetes Gefühl des „Eingemauertseins“ oder eine „Hinterhof-„bzw. „Gefängnishofsituation“ hervorgerufen werden könnte.

2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsteller tragen billigerweise auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, weil jener einen Antrag gestellt und sich damit auch einem Prozesskostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, Anhang) und folgt der Streitwertfestsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung.

3. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren selbst.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wendet sich als Eigentümerin eines westlich benachbarten Grundstücks im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die der Beigeladenen zu 1 vom Antragsgegner erteilte baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Backshop auf den Grundstücken FlNr. ..., .../1, .../3 und ... der Gemarkung W.

Die Antragstellerin ist Eigentümerin des Grundstücks FlNr. .../2. Auf dem Grundstück befindet sich nach den unbestrittenen Angaben der Antragstellerin ein - auf Basis eines bis zum Jahr 2019 laufenden Mietvertrags zwischen ihr und der Firma ... GmbH betriebener - Lebensmittel-Einzelhandelsmarkt mit einer Verkaufsfläche von 1.200 m2. Das Grundstück liegt im südlichen Bereich des im Jahr 2015 als Satzung beschlossenen und bekannt gemachten einfachen Bebauungsplans „A.“, der für das Areal, in dem auch das Grundstück der Antragstellerin liegt, ein eingeschränktes Gewerbegebiet („GEe“) festsetzt. Das Grundstück der Antragstellerin wird im Westen begrenzt durch die B.-straße, über die es über eine jenseits der nördlichen Grundstücksgrenze verlaufende öffentliche Zufahrtsstraße (FlNr. .../18, Fläche im Eigentum der Beigeladenen zu 2) erschlossen wird. Östlich grenzt an das Grundstück der Antragstellerin eine über 1 ha große Fläche (FlNr. ..., .../1, .../3 und ...), die die Beigeladene zu 2 durch den am 29. Juni 2015 bekannt gemachten vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ überplant hat. Dieser Bebauungsplan setzt auf seiner Hauptfläche ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Großflächiger Einzelhandel“ gem. § 11 Abs. 2 BauNVO fest. Nach Nr. 3.1.1 der textlichen Festsetzungen ist dort ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb mit einer Gesamtverkaufsfläche von maximal 1.814 m2 mit dem Sortiment Lebensmittel und Getränke samt Randsortiment im Nonfood-Bereich sowie integriertem Backshop samt üblichen Randsortimenten mit einer Verkaufsfläche von maximal 35 m2 und einer untergeordneten Einheit für Schank- und Speisewirtschaft zulässig. Die Zulässigkeit von Betrieben des Einzelhandels und (im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher) vergleichbaren sonstigen Handels mit im Einzelnen aufgelisteten zentrenrelevanten Hauptsortimenten des Innenstadtbedarfs ist ausgeschlossen. Eine in der Planzeichnung im Norden des Plangebietes vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche, die im Osten an die D.-straße und im Westen an die bestehende und an die B.-straße angebundene öffentliche Zufahrtsstraße (FlNr. .../18) angeschlossen werden soll, soll als Erschließungsstraße des vorgesehenen Einzelhandels dienen (vgl. auch Nr. 3.5.1 der textlichen Festsetzungen). Insofern wird unter Nr. 1.7 der Planbegründung ausgeführt, dass das Plangebiet von Nordosten über die D.-straße erschlossen werden soll und dass auch eine Anbindung an die B.-straße im Westen über den Neubau einer öffentlichen Straße im Norden des Plangebietes erfolge, „die über das bisherige Grundstück des ...-Marktes eine Anbindung nach Westen ermöglichen“ werde.

Mit Bescheid vom 30. Juni 2015 erteilte das Landratsamt Regensburg der Beigeladenen zu 1 die - streitgegenständliche - baurechtliche Genehmigung für den Neubau eines Lebensmittelmarktes mit Backshop mit einer Gesamtverkaufsfläche von 1.841,93 m2 (Backshop 33,42 m2, Café 48,88 m2, Verkaufsfläche 1.730,16 m2, Windfang 29,47 m2) auf den Grundstücken Fl.Nr. ..., .../1, .../3 und ... der Gemarkung W.

Hiergegen hat die Antragstellerin am 28. Juli 2015 Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg erhoben mit dem Antrag, den Baugenehmigungsbescheid vom 30. Juni 2015 aufzuheben. Über die Klage (Az. ...) ist bislang nicht entschieden.

Am 10. Dezember 2015 hat die Antragstellerin beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof Normenkontrollantrag gestellt mit dem Ziel, sowohl den einfachen Bebauungsplan „A.“ als auch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ für unwirksam zu erklären. Über den Normenkontrollantrag (Az. ...) ist noch nicht entschieden.

Ebenfalls am 10. Dezember 2015 beantragte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht, die aufschiebende Wirkung der am 28. Juli 2015 erhobenen Anfechtungsklage anzuordnen. Im Laufe des Verfahrens erster Instanz teilte die Beigeladene zu 1 mit, dass die Gebäudehülle samt Gebäudeentwässerung und die Erschließungsstraße zwischenzeitlich fertig gestellt seien (Stand 23. Dezember 2015).

Mit Beschluss vom 20. Januar 2016 lehnte das Verwaltungsgericht die Eilanträge ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Anträge seien unzulässig. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Antragstellerin aufgrund des zwischenzeitlich erreichten Baufortschritts ein Rechtsschutzbedürfnis für den Eilantrag zustehe. Ihr fehle jedenfalls die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Soweit nach dem Vortrag der Antragstellerin der der Baugenehmigung zugrunde liegende Bebauungsplan nichtig sein sollte, wäre die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens an § 34 BauGB oder § 35 BauGB zu messen. Selbst wenn sich die Baugenehmigung hiernach als rechtswidrig erweisen sollte, ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin hierdurch in subjektivöffentlichen Rechtspositionen verletzt sein könnte. Das Bauplanungsrecht verhalte sich gegenüber der Wahrung von Wettbewerbsinteressen neutral. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, sei grundsätzlich nicht schutzwürdig. Da das Grundstück der Antragstellerin nicht innerhalb des durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan ausgewiesenen Sondergebiets liege, könne die Antragstellerin auch keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen, zumal das streitgegenständliche Vorhaben der ausgewiesenen Art der baulichen Nutzung entspreche. Weder der für die Baugenehmigung herangezogene Bebauungsplan noch die angefochtene Baugenehmigung selbst träfen Regelungen in Bezug auf die Nutzungen auf dem Grundstück der Antragstellerin. Die streitgegenständliche Baugenehmigung wirke sich allenfalls mittelbar auf die Chancen einer optimalen Vermietung der Gebäude aus. Hoheitlich bewirkte Minderungen des Marktwerts sowie Beeinträchtigungen bloßer Chancen oder Verdienstmöglichkeiten würden vom Eigentumsgrundrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) nicht geschützt. Soweit die Antragstellerin bemängele, dass durch die Ausweisung des Gewerbegebietes „A.“ ihre künftigen Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeiten jenseits des Bestandsschutzes und der bisherigen Nutzungsmöglichkeiten eingeschränkt seien, liege dies weder an der Ausweisung eines Sondergebiets auf den Flächen der Beigeladenen zu 1 noch an der streitgegenständlichen Baugenehmigung. Zudem sei nicht ersichtlich, dass vor Inkrafttreten des einfachen Bebauungsplans „A.“ auf dem Grundstück der Antragstellerin eine planungsrechtliche Situation bestanden habe, die ihr eine Erweiterung ihres großflächigen Einzelhandelsbetriebes gesichert hätte. Soweit die Antragstellerin in Abrede stelle, dass weder der Bebauungsplan „A.“ noch der vorhabenbezogene Bebauungsplan „...“ zu verwirklichen seien, könne sie hieraus keine eigenen Rechte ableiten: Die Frage, ob und für welchen Zeitraum die Beigeladene zu 1 infolge des Verbots eines Parallelbetriebs durch einen öffentlichrechtlichen Vertrag mit der Beigeladenen zu 2 an einer Eröffnung des Lebensmitteleinzelhandels gehindert sein werde, betreffe nicht den Rechtsbereich der Antragstellerin. Auch bei einer Unterstellung der Rechtsunwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ sei die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin nicht ersichtlich. Weder § 35 BauGB noch § 34 BauGB gewährten bauplanungsrechtlichen Konkurrenzschutz, insbesondere habe § 34 Abs.3 BauGB ausschließlich städtebauliche Bedeutung und begründe Nachbarschutz allenfalls für benachbarte Gemeinden. Auch aus § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 11 Abs. 3 BauNVO könne die Antragstellerin infolge der Wettbewerbsneutralität des Bauplanungsrechts keine Antragsbefugnis herleiten. Anhaltspunkte für eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots bestünden nicht. Für eine mögliche Verletzung anderweitiger drittschützender Normen - etwa des Bauordnungsrechts - durch die streitgegenständliche Baugenehmigung sei nichts ersichtlich oder vorgetragen.

Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Rechtsschutzbegehren weiter. Sie trägt vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht die Antragsbefugnis für ihren Eilantrag verneint. Durch die erteilte Baugenehmigung komme es zu einer unzumutbar eingeschränkten Nutzungsmöglichkeit und zu einem erheblichen Wertverlust ihres Grundstücks. Die Baugenehmigung verstoße zudem gegen das Einzelhandelskonzept der Beigeladenen zu 2, das Grundlage der Bauleitplanung gewesen sei. Die Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung führe unweigerlich dazu, dass der Mieter der Antragstellerin (...) aus dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin ausziehen werde. Da nach dem Einzelhandelskonzept der Beigeladenen zu 2 nur ein einziger Vollsortimenter zulässig sei und ferner auch nur Bedarf für einen Vollsortimenter bestehe, sei Leerstand vorprogrammiert und hierüber eine geschätzt hälftige Wertminderung begründet. Der bestehende Markt sei nur in seinem Bestand geschützt, der aber - auch unter Berücksichtigung der nunmehr erfolgten Ausweisung des Gebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet - nicht nur bei einem Umbau für einen neuen Mieter, sondern auch bei einem längeren Leerstand entfalle. Damit seien die Antragstellerin und die Beigeladene zu 1 nach dem Auszug des bisherigen Mieters keine gleichwertigen Konkurrenten mehr. Die Beigeladene zu 2 habe die der Baugenehmigung zugrunde liegenden Bebauungspläne ohne Rücksicht auf Interessen der Antragstellerin aufgestellt, obwohl diese während der Aufstellung des Bebauungsplanes willens und fähig gewesen wäre, auf ihrem Grundstück einen großen modernen Vollsortimenter mit ca. 1.500 m2 Verkaufsfläche zu realisieren. Die Antragstellerin habe keinesfalls damit rechnen müssen, dass die Beigeladene zu 2 direkt angrenzend zu ihrem Grundstück einen Bebauungsplan aufstelle, der einen großflächigen Lebensmittelmarkt zulasse, und dass diese aktiv den in ihrem Markt vorhandenen Mieter abziehe bzw. die Zulässigkeit eines solchen Marktes mit einem neuen Bebauungsplan ausschließe. Die Missachtung der Belange bzw. Wettbewerbsinteressen der Antragstellerin bei der Aufstellung der Bebauungspläne schlage auch auf die streitgegenständliche Baugenehmigung durch, da diese aufgrund der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ nicht hätte erteilt werden dürfen. Insofern entspreche die Zuerkennung der Antragsbefugnis einem die Wirtschaftsordnung beherrschenden Grundsatz der freien wirtschaftlichen Betätigung.

Die Antragsbefugnis folge zudem aus den von der Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) geschützten Rechten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Da die streitgegenständliche Baugenehmigung keine Bedingung enthalte, wonach die Nutzung erst aufgenommen werden dürfe, wenn der Markt der Antragstellerin nicht mehr als großflächiger Vollsortimenter betrieben werde, werde direkt in die Substanz des Betriebes der Antragstellerin eingegriffen, zumal der Marktbetreiber (...) mit der Folge eines Leerstandes hinsichtlich des Baubestandes der Antragstellerin nicht gehindert sei, so früh wie möglich in das Objekt der Beigeladenen zu 1 umzuziehen.

Schließlich ergebe sich die Antragsbefugnis der Antragstellerin aus einer durch die erteilte Baugenehmigung möglicherweise entstehende Beeinträchtigung der Erschließung ihres Grundstücks. Dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „...“ und seiner Begründung sei zu entnehmen, dass das genehmigte Vorhaben auch über die westlich gelegene B.-straße erschlossen werden solle. Die hierzu entstehende öffentliche Straße solle über das bisherige Grundstück des ...-Marktes eine Anbindung nach Westen ermöglichen. Auch der Anlieferverkehr erfolge laut der Bebauungsplanbegründung über diese neue Straße über den Kundenparkplatz. Weil die Kunden gewohnt seien, den ...-Markt über die B.-straße anzufahren und diese auch die Verbindung zum südlich der Bundesautobahn ... gelegenen Wohngebiet sei, sei davon auszugehen, dass die Erschließung des neuen Lebensmittelmarktes überwiegend über die neu geplante Straße von der B.-straße erfolgen werde, so dass die Erschließung der bestehenden baulichen Anlage der Antragstellerin, die über dieselbe Straße erschlossen werde, erheblich beeinträchtigt werde. Weder die Beigeladene zu 1 noch die Beigeladene zu 2 hätten hierzu ein Verkehrsgutachten beigebracht.

Entgegen den Zweifeln des Verwaltungsgerichts stehe auch das Rechtsschutzinteresse nicht in Frage, da die Antragstellerin den Eilantrag frühzeitig gestellt habe.

Der Eilantrag sei auch begründet. Der der Baugenehmigung zugrunde liegende vorhabenbezogene Bebauungsplan „...“ sowie der einfache Bebauungsplan „A.“ seien mangels Erforderlichkeit, wegen willkürlicher Aufteilung in zwei Plangebiete sowie wegen Verstoßes gegen das Abwägungsgebot unwirksam. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richte sich nach § 35 BauGB. Das Vorhaben beeinträchtige öffentliche Belange, weil aufgrund der bestehenden Konfliktlage ein besonderes Planungsbedürfnis bestehe. Diesem hätte die Beigeladene zu 2 mit Blick auf das Einzelhandelskonzept, das nur Bedarf für einen großen Vollsortimenter sehe, und unter Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin am Fortbestand und an der Erweiterungsmöglichkeit ihres Marktes über die Aufstellung eines - und zwar eines gemeinsamen - Bebauungsplans Rechnung tragen müssen. Von einem besonderen Planungsbedarf sei immer dann auszugehen, wenn das Vorhaben die in § 11 Abs. 3 Satz 1 BauNVO bezeichneten Merkmale aufweise. Das Vorhaben sei auch dann nicht genehmigungsfähig, wenn die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit an § 34 BauGB zu messen wäre. In diesem Fall sei von einem Verstoß gegen § 34 Abs. 3 BauGB auszugehen. Auch scheitere die Genehmigungsfähigkeit an § 34 Abs. 2 BauGB i.V. mit § 11 Abs. 3 BauNVO. Zum einen stelle die nähere Umgebung kein faktisches Sondergebiet dar, zum anderen sei § 34 Abs. 2 BauGB auf Sondergebiete nicht anwendbar. Zudem füge sich das Vorhaben auch hinsichtlich seiner Größe nicht in die nähere Umgebung ein. In subjektiver Hinsicht verstoße das mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigte Vorhaben zulasten der Antragstellerin sowohl aufgrund der dargelegten unzumutbaren Wertminderung infolge der nunmehr eingeschränkten Nutzbarkeit ihres Grundstücks als auch aufgrund der unzumutbaren Beeinträchtigung der Zugänglichkeit ihres Grundstücks durch die geplante nördliche Erschließungsstraße gegen das Rücksichtnahmegebot. Schließlich führten die eingeschränkten Erwerbschancen und die durch die Baugenehmigung hergestellte Konkurrenzsituation zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung. Um zu verhindern, dass die Bauarbeiten fortgesetzt und damit Tatsachen geschaffen werden, die bei einem Erfolg der Hauptsache nicht mehr oder nur noch schwer rückgängig gemacht werden könnten, sei die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage erforderlich.

Die Antragstellerin beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 20. Januar 2016 die aufschiebende Wirkung der am 28. Juli 2015 erhobenen Klage gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilten Baugenehmigung vom 30. Juni 2015 anzuordnen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Gründe des angefochtenen Beschlusses seien zutreffend. Hierauf werde Bezug genommen. Im Übrigen habe sich die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung mit Blick auf die zwischenzeitliche Fertigstellung der Gebäudehülle nicht hinreichend mit der Frage des Rechtsschutzbedürfnisses auseinandergesetzt. Ferner sei das Baunachbarrecht wettbewerbsneutral und vermittle keinen Konkurrenzschutz, der zu einem nachbarrechtlichen Abwehrrecht führe. Unabhängig von der Frage, inwiefern das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dem Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts unterfalle, sei jedenfalls geklärt, dass die Erwartung, ein Unternehmen auch in der Zukunft rentabel betreiben zu können, nicht von Art. 14 Abs. 1 GG geschützt sei. Soweit der ...-Markt aus dem Gebäudebestand ausziehen sollte, stelle dies lediglich eine mittelbare Folge der erteilten Baugenehmigung dar, zumal die Antragstellerin auch nicht hinreichend dargelegt habe, dass die künftige Verwertbarkeit des Gebäudes ausgeschlossen wäre. Da es an einer erheblichen Nutzungsbeschränkung des Grundstücks der Antragstellerin fehle und eine Wertminderung als solche allein nicht ausreichend sei, liege auch keine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots vor. Die Antragstellerin habe keinen Anspruch auf optimale Verwertung ihrer Immobilie. Im Hinblick auf die Erschließungsfrage fehle es an einer ausreichenden Substantiierung, worin eine diesbezügliche Unzumutbarkeit liegen solle. Auf die Ausführungen der Antragstellerin zur objektiven Rechtslage komme es nicht an.

Die Beigeladenen haben sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch des anhängigen Klageverfahrens) und der beigezogenen Behördenakten sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten des Normenkontrollverfahrens (...) mit den diesbezüglichen Beiakten verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die von der Antragstellerin innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist dargelegten Gründe, auf die sich die Prüfung beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt.

Ob für eine Entscheidung gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO, mithilfe derer in erster Linie die Verwirklichung des genehmigten Vorhabens vor einer abschließenden Entscheidung über dessen Zulässigkeit verhindert werden soll, das notwendige Rechtsschutzbedürfnis auf Seiten der Antragstellerin wegen der zwischenzeitlich erfolgten fortgeschrittenen Errichtung des Vorhabens entfallen ist (vgl. BayVGH, B. v. 29.9.2014 - 2 CS 14.1786 - juris Rn. 2 m. w. N.), weil die Schaffung „vollendeter Tatsachen“ insoweit nicht mehr zu verhindern wäre, bedarf keiner Entscheidung. Der Eilantrag ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht ausgeführt hat - jedenfalls mangels Antragsbefugnis unzulässig.

Zwar genügt für die Antragsbefugnis entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO grundsätzlich die bloße Möglichkeit, dass die Antragstellerin durch die der Beigeladenen zu 1 erteilte Erlaubnis in ihren eigenen Rechten verletzt ist. Jedoch ist im vorliegenden Fall auch auf Basis des Vortrags der Antragstellerseite durch die Erteilung der Baugenehmigung ersichtlich keine drittschützende Rechtsnorm verletzt worden, die im Sinne der Schutznormtheorie (z. B. BVerwG, U. v. 26.10.1995 - 3 C 27/94 - juris Rn. 18, m. w. N.; BayVGH v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - BayVBl 2012, 727 = juris Rn. 41; OVG NW, B. v. 9.3.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735 = juris Rn. 16) neben den mit ihr verfolgten allgemeinen Interessen zumindest auch dem Schutz von Individualinteressen der Antragstellerin zu dienen bestimmt ist. Sowohl im Fall der Wirksamkeit als auch im Fall der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ sowie des einfachen Bebauungsplans „A.“ erscheint die Verletzung von Individualrechten der Antragstellerin durch den Antragsgegner infolge der Erteilung der streitgegenständlichen Baugenehmigung von vornherein nicht möglich.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U. v. 26.9.1991 - 4 C 5/87 - BVerwGE 89, 69 = juris Rn. 40 unter ausdrücklicher Aufgabe der früheren Rechtsprechung; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 40 ff.; BVerwG, U. v. 7.11.1997 - 4 C 7/97 - NVwZ 1998, 735 = juris Rn. 20 f.; siehe auch BayVGH, B. v. 23.2.2012 - 14 CS 11.2837 - juris Rn. 42 m. w. N.) kommt ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 14 GG zur Begründung des Nachbarrechtsschutzes wegen eines schweren und unerträglichen Eigentumseingriffs grundsätzlich nicht mehr in Betracht, weil der Gesetzgeber in Ausfüllung seines legislatorischen Gestaltungsspielraums aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG nachbarliche Abwehrrechte verfassungskonform ausgestaltet hat und insofern unter Einschluss der Grundsätze des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebots (s.u.) ein geschlossenes System des nachbarlichen Drittschutzes bereitstellt. Insbesondere Wertminderungen als Folge der Nutzung einer Baugenehmigung für das Nachbargrundstück bilden daher für sich genommen oder am Maßstab von Art. 14 Abs. 1 GG bzw. über das Gebot der Rücksichtnahme hinaus keinen Maßstab für die Zulässigkeit eines Vorhabens (BayVGH, B. v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7, 8). Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gibt es nicht. Eine Schutzgewähr besteht insoweit nur nach Maßgabe des einschlägigen einfachgesetzlichen Rechts (vgl. BVerwG, B. v. 13.11.1997 - 4 B 195/97 - NVwZ-RR 1998, 540 = juris Rn. 6; BayVGH, B. v. 1.12.2008 - 15 CS 08.2546 - juris Rn. 14; BayVGH, B. v. 17.06.2010 - 15 ZB 09.2132 - juris Rn. 15). Soweit der Schutzbereich des Art. 14 GG überhaupt das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb erfassen sollte, wäre im Übrigen hiervon allein die „Substanz“ der Sach- und Rechtsgesamtheit erfasst, nicht jedoch künftige Verdienstmöglichkeiten, in der Zukunft liegende Chancen oder Absatzmöglichkeiten oder die Erwartung, dass ein Unternehmen auch in Zukunft rentabel betrieben werden kann (vgl. BVerfG, B. v. 26.6.2002 - 1 BvR 558/91 u. a. - BVerfGE 105, 252/278; HessVGH, U. v. 13.2.2014 - 3 C 833/13.N - NVwZ-RR 2014, 673 = juris Rn. 28, m. w. N.). Es gibt kein subjektives verfassungsmäßiges Recht auf Erhaltung des Geschäftsumfanges und die Sicherung weiterer Erwerbsmöglichkeiten (so bereits BVerfG, B. v. 16.10.1968 - 1 BvR 241/66 - BVerfGE 24, 236/251; BVerwG, U. v. 22.2.1972 - I C 24.69 - BVerwGE 39, 329/336 f.).

Allenfalls in Fällen, in denen das genehmigte Bauvorhaben eine unmittelbar gegenständliche Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes zur Folge hat, kann Art. 14 GG beim Nachbarrechtsschutz im öffentlichen Baurecht noch von Bedeutung sein. So kann einem Nachbarn ein Abwehrrecht etwa dann zustehen, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreift, dass sie in Folge des Fehlens der wegemäßigen Erschließung zur Begründung oder Ausweitung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB am Grundstück des Nachbarn führt (vgl. BayVGH, U. v. 7.12.2010 - 14 B 09.2292 - juris Rn. 17 ff., mit zahlreichen weiteren Nachweisen, auch aus der Rechtsprechung des BVerwG). Eine solche oder vergleichbare Situation ist vorliegend aber nicht gegeben. Soweit - worauf die Beschwerdebegründung ausdrücklich Bezug nimmt - in der Begründung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ unter „1.7 Erschließung, Ver- und Entsorgungseinrichtungen“ ausgeführt wird, dass neben der östlichen Erschließung des neuen Sondergebietes über die D.-straße auch „über das bisherige Grundstück des ...-Marktes eine Anbindung nach Westen“ ermöglicht werde, wird entgegen der missverständlichen Formulierung nicht unmittelbar auf Grundstückseigentum der Antragstellerin zurückgegriffen. Denn die bereits existierende, nördlich des Grundstücks der Antragstellerin verlaufende Straße auf FlNr. .../18, an die die für das genehmigte Objekt zu erstellende Zufahrtsstraße angeschlossen werden soll, stellt nach den Darstellungen des Bebauungsplans „A.“ eine öffentliche Zufahrtsstraße dar und steht zudem im Eigentum der Beigeladenen zu 2.

2. Eine Wertminderung kann von der Antragstellerin - und zwar sowohl für den Fall der Wirksamkeit als auch für den Fall der Unwirksamkeit der Bebauungspläne - vorliegend auch nicht über das bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme geltend gemacht werden. Auch diesbezüglich erscheint eine Individualrechtsverletzung von vornherein nicht möglich.

Dem Gebot der Rücksichtnahme, das vorliegend bei Wirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „...“ über § 30 BauGB i.V. mit § 15 Abs. 1 BauNVO (vgl. BVerwG, U. v. 18.5.1995 - 4 C 20/94 - NVwZ 1996, 379 = juris Rn. 21, m. w. N.) und bei Unwirksamkeit des Bebauungsplans im Falle eines Außenbereichsvorhabens als öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, U. v. 25.2.1977 - IV C 22.75 - BVerwGE 52, 122 = juris Rn. 21) bzw. im Falle eines Innenbereichsvorhabens über das Einfügungsgebot des § 34 Abs. 1 BauGB (BVerwG, B. v. 20.4.2000 - 4 B 25/00 - BauR 2001, 212 = juris Rn. 8; BVerwG, U. v. 5.12.2013 - 4 C 5/12 - BVerwGE 148, 290 = juris Rn. 21 m. w. N.) Eingang in die bauplanungsrechtliche Prüfung findet, kommt nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung drittschützende Wirkung nur zu, soweit in qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu nehmen ist (vgl. z. B. BVerwG, U. v. 5.12.2013 a. a. O.). Rücksicht zu nehmen ist allerdings nur auf solche Individualinteressen, die wehrfähig sind, weil sie nach der gesetzgeberischen Wertung, die im materiellen Recht ihren Niederschlag gefunden hat, schützenswert sind (vgl. BVerwG, U. v. 18.11.2004 - 4 C 1/04 - NVwZ 2005, 328 = juris Rn. 11 m. w. N.). Der jeweils betroffene Nachbar kann sich dabei nur auf solche Interessen berufen, die das Gesetz im Verhältnis der Grundstücksnachbarn untereinander als schutzwürdig ansieht (vgl. BVerwG, U. v. 28.10.1993 - 4 C 5/93 - NVwZ 1994, 686 = juris Rn. 18, 19). Nicht schutzwürdig in diesem Sinn ist das Interesse eines Grundeigentümers an der Erhaltung einer gegebenen Situation, auf deren Fortbestand kein schutzwürdiges Vertrauen besteht (zur Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren: BVerwG, B. v. 2.8.2007 - 4 BN 29/07 - juris Rn. 6 m. w. N.). Ein Abwehranspruch kann daher allenfalls gegeben sein, wenn eine vorgetragene Wertminderung die Folge einer dem Betroffenen unzumutbaren Beeinträchtigung der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks ist (vgl. BVerwG, B. v. 24.4.1992 - 4 B 60/92 - juris Rn. 6; BVerwG, U. v. 23.8.1996 - 4 C 13/94 - BVerwGE 101, 364 = juris Rn. 73 m. w. N.; BayVGH, B. v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 - juris Rn. 15). Letzteres ist nicht der Fall: Künftige (rechtliche) Nutzungseinschränkungen durch die Ausweisung eines Gewerbegebiets mittels des einfachen Bebauungsplans „A.“ sind nicht der streitgegenständlichen Baugenehmigung, sondern der Bauleitplanung der Beigeladenen zu 2 zuzurechnen. Allein die von der streitgegenständlichen Baugenehmigung umfasste Errichtung sowie der Betrieb eines großflächigen Einzelhandels auf dem Nachbargrundstück haben keine unmittelbaren Einschränkungen der Nutzungsmöglichkeiten des Grundstücks der Antragstellerin zur Folge. Bloße Wertminderungen als Folge der Ausnutzung der einem Dritten erteilten Baugenehmigung bilden für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebots zumutbar sind oder nicht (BayVGH, B. v. 28.01.2016 - 9 ZB 12.839 - juris Rn. 24).

Etwas anderes gilt auch nicht unter dem Blickwinkel der Schaffung von Konkurrenz durch Erteilung einer Baugenehmigung. Das Bauplanungsrecht und damit auch das Rücksichtnahmegebot verhalten sich gegenüber Wettbewerbsinteressen vielmehr neutral. Das Interesse eines Gewerbetreibenden, vor Konkurrenz bewahrt zu bleiben, ist grundsätzlich auch dann nicht schutzwürdig, wenn ein Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft, bildet. Der einzelne Gewerbetreibende - hier die Antragstellerin - hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahin gehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss (im Zusammenhang mit der Erteilung einer Baugenehmigung vgl. BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 - BVerwGE 136, 18 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7; BayVGH, B. v. 14.10.2015 - 15 ZB 15.1404 - juris Rn. 18; VGH BW, B. v. 15.8.1989 - 8 S 1863/89 - NVwZ 1990, 575; HessVGH, B. v. 12.8.2013 - 3 B 1219/13 - juris Rn. 2; VG München, B. v. 15.12.2008 - M 8 SN 08.5023 - juris Rn. 16; VG Ansbach, U. v. 22.7.2010 - AN 18 K 09.01907 - juris Rn. 66 ff.; VG Würzburg, B. v. 10.5.2005 - W 5 S 05.360 - juris Rn. 29; VG Minden, B. v. 18.2.2005 - 1 L 83/05 - juris Rn. 8; zur mangelnden Antragsbefugnis gem. § 47 Abs. 2 VwGO im Falle eines Normenkontrollantrags gegen einen Bebauungsplan vgl. BVerwG, B. v. 16.1.1990 - 4 NB 1/90 - NVwZ 1990, 555 = juris Rn. 5; BVerwG, B. v. 26.2.1997 - 4 NB 5/97 - NVwZ 1997, 683 = juris; BVerwG, U. v. 3.4.2008 - 4 CN 4/07 - Rn. 19; BayVGH, U. v. 5.4.2011 - 14 N 09.2434 - juris Rn. 28 ff.; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 2 NE 12.2012 - juris Rn. 10 ff.; HessVGH, U. v.13.2.2014 - 3 C 833/13.N - juris Rn. 23 ff.; OVG NW, U. v. 3.12.2015 - 2 D 91/14.NE - juris Rn. 38 ff.). Im Übrigen ist die Antragstellerin nicht gehindert, ihr Grundstück künftig in anderer Weise gewerblich zu nutzen, etwa wenn die Konkurrenz durch das Einzelhandelsvorhaben infolge der Umsetzung der streitgegenständlichen Baugenehmigung zur Folge hat, dass ein Lebensmittelmarkt auf dem Grundstück der Antragstellerin aus wirtschaftlichen Gründen nicht mehr realisierbar ist, z. B. weil ein entsprechender Nachmieter nicht zu finden ist (vgl. BayVGH, B. v. 14.1.2003 - 14 CS 02.2395 - juris Rn. 7).

3. Soweit in der Beschwerdebegründung ohne nähere Konkretisierung vorgebracht wird, als Folge der Baugenehmigung sei eine Beeinträchtigung der Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin zu erwarten, vermag auch dies die Möglichkeit der Verletzung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots nicht zu begründen. Die diesbezüglichen Behauptungen bleiben viel zu vage und unsubstantiiert, als dass sie am Rücksichtnahmegebot gemessen werden könnten. Es ist selbst für den Fall, dass die Mehrzahl der Kunden sowie der Anlieferverkehr den neu entstehenden großflächigen Einzelhandel auf dem Nachbarareal nicht von Osten über die D.-straße, sondern von Westen kommend über die B.-straße anfahren sollten, nicht aus sich heraus schlüssig, dass es hinsichtlich der Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin zu irgendwelchen Problemen kommen könnte. Nachbarrechte der Antragstellerin könnten im Sinne eines Verstoßes gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot allenfalls dann betroffen sein, wenn sich die Erschließungssituation ihres Grundstücks durch eine vorhabenbedingte Überlastung der ihr Grundstück erschließenden Straße erheblich verschlechtern könnte (vgl. OVG NW, B. v. 18.3.2011 - 2 A 2579/09 - juris Rn. 65 ff.). Dass dies hier der Fall wäre, ist weder von der Antragstellerin dargelegt worden noch sonst ersichtlich. Selbst wenn der Zugangsverkehr zum neu zu errichtenden Vorhaben zur Gänze über die B.-straße und die nördlich des Grundstücks der Antragstellerin (wohl über 8 m breite) öffentliche Zufahrtsstraße verlaufen würde, ist nicht nachvollziehbar, wie es hier zu Verkehrsstauungen kommen könnte, die den Zugang zum Grundstück der Antragstellerin unzumutbar einschränken würden. Einen Anspruch, dass eine öffentliche Zufahrtsstraße auf unbestimmte Zeit immer nur dem eigenen Grundstück zugutekommen darf, kennt das Bauplanungsrecht nicht. Dass es zu ernsthaften Behinderungen des Verkehrsflusses durch parkende Fahrzeuge oder Parksuchverkehr kommen könnte, ist angesichts des großflächig eingeplanten Parkplatzes mit über 100 Stellplätzen auf dem von der Baugenehmigung erfassten Vorhabengrundstück ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Antragstellerin auch hierzu nichts Konkretes vorgetragen hat.

4. Auf die mit der Beschwerdebegründung im Schwerpunkt angegriffene Wirksamkeit der beiden Bebauungspläne kommt es nicht an.

Mit dem Einwand, dass wegen der Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans das Vorhabengrundstück im Außenbereich liege, wo es aufgrund des entgegenstehenden bzw. beeinträchtigten Belangs eines besonderen Planungserfordernisses nach § 35 Abs. 3 BauGB ebenfalls unzulässig wäre, werden keine subjektivrechtlichen Anspruchspositionen geltend gemacht. Nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht kein subjektives Recht des einzelnen auf eine gemeindliche Planung (OVG NW, B. v. 9.3.2007 - 10 B 2675/06 - NVwZ 2007, 735 = juris Rn. 16 m. w. N.).

Auch die von der Antragstellerin behauptete Verletzung des Abwägungsgebots (§ 1 Abs. 7, § 2 Abs. 3 BauGB) vermittelt kein Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung. Regelungsadressat dieser Norm ist nicht die Baugenehmigungsbehörde oder der Bauherr, sondern die Gemeinde, die einen Bebauungsplan aufstellt.

Vergleichbares gilt hinsichtlich der Hilfserwägungen zu § 34 BauGB. Dem von der Antragstellerseite thematisierten § 34 Abs. 3 BauGB, wonach von Vorhaben nach § 34 Abs. 1 oder 2 BauGB keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein dürfen, kommt allein städtebauliche Bedeutung zu und begründet - insbesondere auch unter dem Blickwinkel der Verhinderung von Konkurrenz - keinen Nachbarschutz (BVerwG, U. v. 17.12.2009 - 4 C 1/08 - BVerwGE 136, 18 = juris Rn. 10; BayVGH, B. v. 5.3.2012 - 2 NE 12.2012 - juris Rn. 19, m. w. N.). Soweit die Antragstellerin vorträgt, dass das Bauvorhaben bei Unwirksamkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplans weder nach § 34 Abs. 2 BauGB genehmigungsfähig sei, weil sich die nähere Umgebung nicht als faktisches Sondergebiet im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO darstelle und § 34 Abs. 2 BauGB nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf derartige faktische Sondergebiete ohnehin nicht anwendbar sei, noch dass es mangels Einfügens hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nach § 34 Abs. 1 BauGB zulässig sei, ergibt sich daraus ebenfalls kein subjektives Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung.

Der Senat wird sich im anhängigen Normenkontrollverfahren mit der Frage der Wirksamkeit des Bebauungsplans im Hinblick auf eine etwaige Verletzung des Grundsatzes der Planungserforderlichkeit (§ 1 Abs. 3 BauGB) oder des Abwägungsgebots auseinandersetzen. Insofern wird auch - soweit die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 VwGO) gegeben ist - der Frage nachzugehen sein, inwiefern das Planungskonzept der Beigeladenen zu 2, auf Dauer nur einen einzigen großflächigen Lebensmitteleinzelhandel im Stadtgebiet zulassen zu wollen, überhaupt erreichbar ist oder hinreichend abgewogen wurde, zumal die Antragstellerin aufgrund einer bestandkräftigen Baugenehmigung ihrerseits weiterhin Bestandsschutz hinsichtlich der Nutzung ihres Gebäudes als großflächigen Einzelhandelsbetrieb genießen dürfte und es ihr daher nicht ohne Weiteres verwehrt sein dürfte, den Gebäudebestand auf ihrem Grundstück an einen anderen Betreiber zu vermieten. Für den Nachbarschutz gegenüber Einzelvorhaben haben § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB und § 1 Abs. 7 BauGB hingegen keine Bedeutung (BVerwG, B. v. 24.4.1997 - 4 B 65/97 - NVwZ-RR 1997, 682; BayVGH, B. v. 30.6.2006 - 26 CS 06.924 - juris Rn. 21; OVG NW, B. v. 9.3.2007 a. a. O.).

5. Die Antragstellerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie mit ihrer Beschwerde unterlegen ist (§ 154 Abs. 2 VwGO). Da die Beigeladenen im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben‚ entspricht es der Billigkeit‚ dass diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen (§ 162 Abs. 3‚ § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie orientiert sich an Nr. 9.7.1 und Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff.).

Durch die Entscheidung über die Beschwerde hat sich der Antrag auf Erlass einer Zwischenverfügung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (sog. „Hängebeschluss“, vgl. HessVGH, B. v. 7.10.2014 - 8 B 1686/14 - NVwZ 2015, 447 = juris Rn. 16 m. w. N.) erledigt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Absatz 1, im Übrigen ist § 31 Absatz 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung

1.
einem der nachfolgend genannten Vorhaben dient:
a)
der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs,
b)
der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten, Wohnzwecken dienenden Gebäudes oder
c)
der Nutzungsänderung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken, einschließlich einer erforderlichen Änderung oder Erneuerung,
2.
städtebaulich vertretbar ist und
3.
auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 Buchstabe b und c kann darüber hinaus vom Erfordernis des Einfügens im Einzelfall im Sinne des Satzes 1 in mehreren vergleichbaren Fällen abgewichen werden, wenn die übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Aufstellung eines Bebauungsplans nicht erforderlich ist.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung

1.
die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2.
bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3.
einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.
Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Absatz 1 und 3 Satz 1 sowie Absatz 4 getroffen werden. § 9 Absatz 6 und § 31 sind entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 sind ergänzend § 1a Absatz 2 und 3 und § 9 Absatz 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nummer 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

Tenor

I. Soweit die Hauptsache (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) für erledigt erklärt wurde, wird das Verfahren eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 ist insoweit in Ziffer II. unwirksam geworden.

II. Unter Abänderung der Ziffer II. des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 wird die Klage insgesamt abgewiesen.

III. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin 3/4 und die Beklagte 1/8 sowie die Beigeladene 1/8. Die Klägerin trägt zudem 3/4 der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen im erstinstanzlichen Verfahren. Im Übrigen trägt die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens selbst. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

IV. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Vollstreckungsgläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen den der Beigeladenen erteilten Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 für den Um- und Neubau der Gebäudeteile auf den inzwischen zwei Grundstücken FlNr. 259 und 259/1 der Gemarkung München I (K...- ...-Straße 1, P...straße 2 und 4 und S...straße 11 und 13). Die Klägerin selbst ist Eigentümerin der Grundstücke FlNr. 248, 252, 253 und 255 der Gemarkung München I (P...platz 2 und 6, P...straße 5) und betreibt dort ein Luxushotel mit ca. 340 Zimmern, fünf Restaurants, sechs Bars, einer Diskothek sowie einem Wellnessbereich. Der Haupteingang des Hotels liegt am P...platz. Über die P...straße erfolgt die Einfahrt in die Tiefgarage sowie die Anlieferung für den gesamten Hotel- und Gastronomiebereich.

Die Grundstücke der Beigeladenen liegen nördlich der klägerischen Grundstücke und sind durch die 22 m breite P...straße von diesen getrennt. Die Grundstücke der Beigeladenen sind mit fünf zwei- bis fünfstöckigen Gebäuden bebaut, die als Versammlungsstätte und Büros genutzt wurden. Entlang der P...straße gibt es beidseitig ausschließlich gewerbliche und freiberufliche Nutzungen sowie Büronutzungen und Verwaltungsgebäude. Die Gebäude entlang der K...- ...-Straße werden ebenfalls gewerblich und freiberuflich genutzt. Zudem findet sich hier der Bischofssitz des Erzbischöflichen Ordinariats. Am nördlichen Ausgang der „F...“ befinden sich in der S...straße 3 zudem fünf Wohneinheiten.

Die Beigeladene beantragte am 30. August 2013 die Erteilung eines Vorbescheids (Plan-Nr. 2013-20880). Vorgesehen sind nach den Planunterlagen der Um- und Neubau der Gebäudeteile sowie die Umnutzung der Gebäude. Mit ihrem Vorbescheidsantrag fragte die Beigeladene die Zulässigkeit der Nutzung der Gebäude in verschiedenen Varianten ab, darunter eine Hotelnutzung mit Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen, eine Büronutzung mit Versammlungsstätte und eine teilweise Wohnnutzung. Unter dem 9. Dezember 2013 erließ die Beklagte gegenüber der Beigeladenen einen Vorbescheid, der mit Nachgangsbescheid vom 14. Januar 2014 zu den Fragen 3.2 und 3.3 ergänzt wurde. Die Beklagte stellte im Vorbescheid fest, dass sich die Baugrundstücke teilweise im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplans befänden. Entlang der K...- ...-Straße seien Baulinien festgesetzt, die sich nur teilweise in die P...straße und die S...straße fortsetzten. Der Bereich sei im Flächennutzungsplan als Kerngebiet (MK) dargestellt. Diese Darstellung werde durch die real vorhandenen Nutzungen in der näheren Umgebung bestätigt.

Zu den gegenständlichen Einzelfragen:

„1. Bauplanungsrechtliche Fragen – Art der Nutzung

Frage 1.1

Ist auf dem Grundstücksteil K...- ...-Straße1/ P...straße 2/S...straße 11 eine Hotel Nutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Eine Hotelnutzung mit untergeordneten Dienstleistungsflächen wie Ballsaal, Restaurant, Einzelhandel, ist im Kerngebiet regelmäßig zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der Landeshauptstadt München, letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben.

Insofern werden die Varianten des Vorbescheids begrüßt, die eine anteilige Wohnnutzung vorsehen.

...

Frage 1.5

Ist auf dem Grundstück P...str. 4 und S...str. 13 eine Wohnnutzung allgemein planungsrechtlich zulässig?

Antwort:

Bei der näheren Umgebung handelt es sich nach § 34 Abs. 2 BauGB um ein Kerngebiet (MK) nach § 7 BauNVO.

Im Kerngebiet sind Wohnungen (außer jenen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und –leiter) lediglich ausnahmsweise zulässig.

Gemäß dem Innenstadtkonzept der Landeshauptstadt München, letztmalig mit Beschluss der Vollversammlung vom 05.10.2006 fortgeschrieben, ist bei Neu- und Umstrukturierungsmaßnahmen ein Flächenanteil von mindestens 20-30% für Wohnnutzung festzuschreiben, weshalb eine Befreiung für max. 30% Wohnanteil über das gesamte Grundstück K...- ...-Str. 1/P...str. 2 + 4/S...str. 11 + 13 für einen entsprechenden Bauantrag in Aussicht gestellt wird.

...

Frage 4.1

Da Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO behördlich (wegen Sonderbau) geprüft sind: Ist die Einhaltung der Abstandsflächen unter Beachtung Art. 6 Abs. 1 Satz 3 erforderlich?

Antwort:

Unabhängig ob ein vollständiges oder ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird, sind die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO einzuhalten. In Ausnahmesituationen ist die Erteilung einer Abweichung unter der Voraussetzung, dass der Schutzzweck der Vorschrift nach wie vor eingehalten wird, erteilbar. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 legt fest, dass eine Abstandsfläche vor Außenwänden, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, dann nicht erforderlich ist, wenn nach planungsrechtlichen Vorschriften an die Grundstücksgrenze gebaut werden muss oder darf. Im vorliegenden Fall darf an die Grundstücksgrenze gebaut werden, weshalb Art.6 Abs. 1 Satz 3 für Außenwände, die an der Grundstücksgrenze errichtet werden, herangezogen werden wird.“

Die Klägerin erhob mit Schriftsatz vom 8. Januar 2014 Anfechtungsklage gegen den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013. Mit Schriftsatz vom 12. Januar 2015 bezog die Klägerin den Nachgangsbescheid vom 10. Januar 2014 in das Verfahren mit ein, der ihr nicht zugestellt worden ist. In der mündlichen Verhandlung vom 19. Januar 2015, der ein Augenscheinstermin vorausging, nahm die Beigeladene ihren Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Fragen 1.2, 1.3, 1.4, 1.6 sowie 1.7 zurück. Die Beklagte hob insoweit den Vorbescheid auf. Das Verfahren wurde insoweit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Weiterhin erklärte die Beigeladene, dass sie die Beantwortung der Fragen 1.1 und 1.5 so verstanden wissen wolle, dass das Gebot der Rücksichtnahme nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags ist. Die Klägerin beantragte daher zuletzt, den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 insoweit aufzuheben, als die Fragen und deren Antworten im Vorbescheid Ziffern 1.1, 1.5, 2.1 und 2.2, 4.1, 4.2 und 5.3, 5.4, 5.5 betroffen sind.

Das Verwaltungsgerichts München hob mit seinem Urteil vom 19. Januar 2015 den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 auf, soweit die Fragen 1.1, 1.5 und 4.1. positiv beantwortet wurden. Im Übrigen wies es die Klage ab. Zur Begründung führt es aus, die maßgebliche Umgebung der Vorhabensgrundstücke stelle sich als Kerngebiet dar. Die Frage der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens nach der Art der baulichen Nutzung könne sich nicht in der Fragestellung nach der allgemeinen Zulässigkeit, losgelöst von den Fragen der Gebietsverträglichkeit dieses Vorhabens und der Wahrung des Rücksichtnahmegebots erschöpfen. Beides sei zwingende Voraussetzung für die Beurteilung der planungsrechtlichen Zulässigkeit eines Vorhabens. Vorliegend könne anhand der in dem Vorbescheidsverfahren eingereichten Pläne und Unterlagen die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens nicht beurteilt werden, da die Antragsunterlagen weder eine Betriebsbeschreibung zu der beantragten Hotelnutzung noch zu den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungen enthielten. Unklar bliebe, ob die Versammlungsstätte und der Ballsaal ausschließlich den Hotelgästen oder auch externen Nutzern zur Verfügung stehen sollen, wie oft dort Veranstaltungen stattfänden oder auch welche maximale Personenzahl diese Räumlichkeiten ausgerichtet seien. Unklar sei auch wie der An- und Abfahrtsverkehr geregelt werden solle, da noch nicht einmal die Lage der Eingänge feststehe. Es werde lediglich ganz pauschal die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzung des Grundstücksteils als Hotel mit 170 Zimmern und den üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen abgefragt. Die fehlende Konkretisierbarkeit und daraus resultierende mangelnde Überprüfbarkeit der Gebietsverträglichkeit verletze die Klägerin in ihren Rechten im Hinblick auf den Gebietserhaltungsanspruch. Außerdem verstoße der Vorbescheid insoweit auch gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Eine vollständige Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme sei im Vorbescheidsverfahren nicht möglich. Dies gelte entsprechend für die in Frage 1.5 abgefragte Wohnnutzung. Hinsichtlich der Frage 4.1 seien ebenfalls die Rechte der Klägerin verletzt, da bei der Anwendung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO auch das Nutzungsmaß eine Rolle spiele, insbesondere die Höhenentwicklung. Auch insoweit seien die Vorbescheidsunterlagen nicht hinreichend bestimmt, so dass eine Rechtsverletzung der Klägerin nicht ausgeschlossen werden könne.

Der Verwaltungsgerichtshof ließ mit Beschluss vom 25. April 2017 die Berufung der Beigeladenen zu.

Nach Auffassung der Beigeladenen ist das erstinstanzliche Urteil aufzuheben, soweit es den Vorbescheid aufgehoben hat und die Klage insgesamt abzuweisen. Der gesamte Gebäudekomplex sei zuletzt für eine Büro- und Verwaltungsnutzung mit Veranstaltungsbereich genutzt worden. Im Gebäudeteil K...- ...-Straße 1 sei eine Versammlungsstätte mit bis zu 1.200 Personen genehmigt gewesen. Im Bauteil P...straße 4 sei ein Casino mit Speiseräumen genehmigt. Zudem dürfe der überdachte Innenhof temporär als Versammlungsstätte mit zusätzlichen 196 Personen genutzt werden. Diese genehmigten Nutzungen hätten einen fiktiven Stellplatzbedarf von 238 Stellplätzen ausgelöst. Der Beigeladenen sei unter dem 26. April 2016 (Grundstück FlNr. 259, K...- ...-Straße 1) eine Baugenehmigung für ein Hotel mit nunmehr 150 Zimmern erteilt worden. Diesbezüglich sei ein Verfahren beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.2434 anhängig. Für das Grundstück FlNr. 259/1, P...straße 4, sei mit Datum vom 1. Juli 2016 eine Baugenehmigung für ein Wohngebäude mit 42 Wohnungen erteilt worden. Hierzu sei eine Klage beim Verwaltungsgericht München unter dem Aktenzeichen M 8 K 16.3463 anhängig. Der Vorbescheidsantrag gehe von einer typisierten Hotelnutzung aus, die lediglich hinsichtlich der maximalen Zimmerzahl von 295 Zimmern (170 + 125 Zimmer) konkretisiert sei. Der Vorbescheidsantrag enthalte zudem keine Aussagen zur künftigen Erschließung mit Ausnahme der Frage zur nördlichen Zufahrt von der S...garage aus. Auch Taxistandplätze oder Feuerwehrvorfahrtsflächen seien nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags. Ebenso wenig enthalte der Vorbescheidsantrag Aussagen zum Verkehr oder Verkehrskonzept. Aussagen zu Art, Umfang oder Dauer einer möglichen Baustelle seien ebenfalls nicht Gegenstand des Vorbescheidsantrags, zumal zu diesem Zeitpunkt nicht klar gewesen sei, in welchem Umfang Umbaumaßnahmen erfolgen würden. Das Erstgericht habe überhöhte Anforderungen an die Antragsunterlagen im Vorbescheidsverfahren gestellt. Für die Prüfung der allgemeinen Gebietsverträglichkeit genüge es, dass ein typisiertes Bauvorhaben den Anforderungen der allgemeinen oder ausnahmsweisen Zulässigkeit eines Baugebiets entspreche. Ob ein typisiertes Bauvorhaben grundsätzlich gebietsverträglich sei, könne auch ohne die geforderten Angaben geprüft werden. Diese seien erst im Rahmen der Baugenehmigung bei der Prüfung des Einzelfalls im Hinblick auf das Rücksichtnahmegebot erforderlich. Im Vorbescheidsverfahren könne nach der Rechtsprechung nur ein typisierter Hotelbetrieb mit dessen typischen Nebenwirkungen und Erscheinungsformen den Prüfungsmaßstab bilden. Dies gelte ebenfalls für die Wohnnutzung. Eine Festlegung auf konkrete Wohnungsgrößen sei nicht erforderlich. Das Erstgericht überspanne mit seiner Forderung an Art und Umfang der beizubringenden Unterlagen den Bogen des Art. 71 BayBO. Das Vorbescheidsverfahren diene gerade dazu, einzelne Fragen des späteren Bauvorhabens im Vorfeld zu beantworten. Für die Beigeladene sei es wichtig gewesen, die grundsätzliche Zulässigkeit einer Hotelnutzung auf dem Baugrundstück abzufragen. Entscheidend seien dabei gerade der zu wählende Umgriff der näheren Umgebung, die Eigenart der näheren Umgebung und ein mögliches Kippen des Gebiets. Dabei handle es sich nicht um reine Rechtsfragen ohne Regelungswirkung. Das Verwaltungsgericht übertrage die Rechtsprechung zur Rücksichtslosigkeit von Bauvorhaben im Hinblick auf das Maß der baulichen Nutzung in einem Analogieschluss auf die Art der baulichen Nutzung. Dieser Schluss sei jedoch verfehlt. Die Beigeladene habe ein legitimes Interesse, hier die Frage zur Art der baulichen Nutzung vorab noch vorbehaltlich der konkreten Prüfung des Rücksichtnahmegebots zu stellen und verbindlich beantwortet zu bekommen, um dann im Rahmen der Feinplanung ein mögliches Störpotential zu ermitteln und auszuräumen. Der Schluss von einer möglicherweise fehlenden Gebietsverträglichkeit auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs vermenge die Frage des Gebietserhaltungsanspruchs mit der Frage des Rücksichtnahmegebots. Das Erstgericht gehe davon aus, dass ein Nachbar eine gebietsfremde Nutzung nicht mehr verhindern könne wegen der Bindungswirkung des Vorbescheids. Dies sei jedoch unbegründet, da der Nachbar sich weiterhin auf die Verletzung des Rücksichtnahmegebots im Einzelfall berufen könne. Die bewusste Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots aus dem Prüfungskatalog eines Vorbescheids könne denklogisch nicht zu einer Rechtsverletzung eines Nachbarn führen. Dies könne im Baugenehmigungsverfahren weiterhin geltend gemacht werden. Hier sei durch Prozesserklärung die Prüfung des Rücksichtnahmegebots ausdrücklich ausgeklammert worden, so dass ein weiterführendes Prozessrisiko für den Nachbarn entgegen der Befürchtungen des Erstgerichts nicht bestand. Hinsichtlich der Wohnnutzung sei das Erstgericht von einer Unwägbarkeit hinsichtlich der Nutzungen auf dem anderen Grundstücksteil ausgegangen. Jedoch sei durch die Rücknahme der übrigen Vorbescheidsvarianten klar gewesen, dass auf dem restlichen Grundstück lediglich eine Hotelnutzung abgefragt werde. Auch insoweit sei die Konfliktlage klar und nicht unzureichend dargelegt. Die Vorbescheidsfragen seien hinreichend konkret formuliert gewesen. Die Klägerin könne sich nicht auf eine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs stützen, weil etwa das Gebiet wegen der Zulassung von Wohnnutzug von einem Kerngebiet in ein Mischgebiet kippen würde. Eine bauplanungsrechtliche Zulassung von 30% Wohnnutzung auf den Baugrundstücken könne unter keinen denkbaren Umständen zum Kippen des Gebiets führen, da bezogen auf das gesamte Gebiet der Wohnanteil marginal wäre. Zudem sind auch im Kerngebiet Wohnungen ausnahmsweise zulässig. Grundsätzlich bestehe zudem zwischen Wohnnutzung und Hotelnutzung keine Konfliktlage, so dass eine ausnahmsweise Zulässigkeit nicht in Frage stünde. Ob vorliegend im Einzelfall eine Konfliktlage entstünde, müsse der Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben.

Die Beigeladene beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 19. Januar 2015 die Klage insgesamt abzuweisen, soweit sich nicht die Hauptsache erledigt hat.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Vorbescheidsantrag sei nicht hinreichend konkretisiert, um die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens beurteilen zu können. Die Antragsunterlagen enthielten weder eine Betriebsbeschreibung zur beantragten Hotelnutzung oder den abgefragten zusätzlichen Dienstleistungen noch die Zahl der geplanten Wohneinheiten. Dies sei im Hinblick auf den Straßenverkehr, die Parkraumbewirtschaftung und die öffentliche Sicherheit aber entscheidungsrelevant. Die Zulässigkeit des Vorhabens lasse sich nur dann positiv beurteilen, wenn das Vorhaben einigermaßen konkret umschrieben sei. Die Beigeladene habe sich weder auf eine bestimmte Bettenzahl noch auch eine Kubatur festgelegt. Eine Baugenehmigung könne nicht allein durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts geändert werden, so dass eine Änderung nicht erfolgt sei. Das Rücksichtnahmegebot könne nicht ausgeklammert werden. Der Vorbescheid vermittle vielmehr den Eindruck, dass die Vorhaben vollumfänglich mit § 34 Abs. 1 BauGB vereinbar wären. Es liege auch ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot vor, da die beigefügten Unterlagen nicht hinreichend konkretisiert seien, um eine Prüfung zu ermöglichen. Hinsichtlich der geplanten Wohnnutzung würden gar keine Angabe zur Größe oder Zahl der Wohnungen gemacht. Auch eine Einschränkung der Prüfung hinsichtlich der Gebietsverträglichkeit sei nicht möglich. Wegen der fehlenden Konkretisierung der Bauvorlagen sei eine abschließende Beurteilung der Gebietsverträglichkeit nicht möglich, so dass eine Nachbarrechtsverletzung zulasten der Klägerin vorliege. Die P...straße sei bereits heute einem erheblichen Lieferverkehr durch die vorhandenen gewerblichen Betriebe ausgesetzt. Ein Konfliktpotential mit möglichen Wohnungen sei absehbar. Hinsichtlich der Einhaltung der Abstandsflächen sei darauf zu verweisen, dass hierfür die vollständige planungsrechtliche Zulässigkeit gegeben sein müsse.

Die Beklagte stellt keinen Antrag, schließt sich aber der Berufungsbegründung der Beigeladenen an. Inhalt eines Vorbescheids seien bestimmte Fragen zur Zulässigkeit des Vorhabens. Als feststellender Verwaltungsakt stelle der Vorbescheid im Rahmen der von der Bauherrin gestellten Fragen die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften fest, die Gegenstand der Prüfung seien. Ein Vorbescheid könne vorab entscheidende Zweifelsfragen verbindlich klären oder die grundsätzliche Zulässigkeit eines Vorhabens bindend feststellen. Vorliegend habe die Beigeladene gerade die grundsätzliche Klärung angestrebt, welche Art der Nutzung zulässig wäre. Die Fragestellung stelle unmissverständlich klar, dass es lediglich um die grundsätzliche Zulässigkeit gehe und daher das Vorhaben nur grob umrissen sei. Dies sei gerade Sinn und Zweck eines Vorbescheids. Erforderlich sei lediglich, dass die zur Vorabentscheidung gestellte Frage so gefasst sei, dass sie von der Baugenehmigungsbehörde mit Bindungswirkung entschieden werden könne. Die Frage müsse soweit näher konkretisiert werden, dass sie als die zur Entscheidung gestellte Frage erkennbar sei. Dies sei hier der Fall gewesen. Die konkret gestellte Frage sei die nach der grundsätzlichen Zulässigkeit der abgefragten Art der Nutzung gewesen. Ob das dann später im Rahmen eines Bauantrags eingereichte Vorhaben insgesamt zulässig sei oder gegen den Gebietserhaltungsanspruch oder das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, habe im Vorbescheid nicht abschließend geprüft werden sollen oder können. Entscheidend sei die Einstufung der näheren Umgebung gewesen und die Frage, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet sei, ein bodenrechtlich beachtliches Störpotenzial zu entfalten, das sich mit der Zweckbestimmung des Baugebiets nicht vertrage. Da die Gebietsverträglichkeit der Einzelfallprüfung auf der Grundlage des § 15 BauNVO vorgelagert sei, sei es nach Ansicht der Beklagten auch sinnvoll und ohne weiteres zulässig, in einer Vorbescheidsfrage diese Prüfungspunkte auszuklammern. Das Erstgericht widerspreche sich bei seiner Argumentation, indem es einerseits eine abschließende Beurteilung des Rücksichtnahmegebots fordere, gleichzeitig aber die abschließende Beurteilung dem Baugenehmigungsverfahren zuweise.

Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Eine Änderung des Vorbescheidsantrags sei nur schriftlich und nicht durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung änderbar. Vorliegend sei eine solche Änderung nicht erfolgt. Aus dem klaren Wortlaut des Vorbescheidsantrags ergebe sich keine Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme. Im Hinblick auf die Rechtsprechung zur Gebietsverträglichkeit sei bei einem regelhaft zulässigen Vorhaben auf eine typisierte Betrachtungsweise abzustellen. Die Vorbescheidsunterlagen dürften ausreichend gewesen sein, um eine Prüfung dahingehend zu ermöglichen, ob sich die Hotelnutzung mit der allgemeinen Zweckbestimmung eines Kerngebiets vertrage. Ob die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme im Vorbescheidsverfahren ausgeklammert werden könne, werde in der Literatur und Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Nach Auffassung der Obersten Baubehörde könne die Frage des Einfügens nicht sinnvoll von der Frage der Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme getrennt werden. Hinsichtlich der Frage der Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO komme es darauf, ob das Vorhaben bauplanungsrechtlich vollumfänglich zulässig sein müsse. Auch hier sei die Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich. Es spreche jedoch vieles dafür, dass die planungsrechtliche Zulässigkeit vorliegen müsse. Im Übrigen liege das Interesse des Bauherrn wohl mehr darin, ob nach § 22 und § 23 BauNVO an die Grenze gebaut werden dürfe, so dass es im Ergebnis nicht auf die planungsrechtliche Zulässigkeit nach § 34 BauGB ankomme.

In der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 nahm die Beigeladene ihren Vorbescheidsantrag hinsichtlich der Frage 1.5 zurück, woraufhin die Beklagte insoweit den Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 aufhob. Die Beteiligten erklärten daraufhin die Hauptsache hinsichtlich der Vorbescheidsfrage Nr. 1.5 (Wohnnutzung) übereinstimmend für erledigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorgelegten Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 21. Juni 2017 verwiesen.

Gründe

1. Soweit die Hauptsache hinsichtlich der Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013 übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Bei einer teilweisen Erledigung der Hauptsache kann die Einstellung statt durch einen Beschluss auch im Rahmen des Urteils erfolgen (vgl. BVerwG, U.v. 6.2.1963 – V C 24.61 – NJW 1963, 923).

2. Die zulässige Berufung der Beigeladenen ist begründet. Der Vorbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 – soweit er noch verfahrensgegenständlich ist - verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin als Nachbarin kann den Vorbescheid mit dem Ziel seiner Aufhebung nur dann erfolgreich angreifen, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt sind, die zumindest auch ihrem Schutz dienen. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

Das mit dem Vorbescheid abgefragte Bauvorhaben der Beigeladenen befindet sich nach den nicht bestrittenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen des Erstgerichts in einem bauplanungsrechtlichen Kerngebiet im Sinn des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 7 BauNVO.

a) Die Klägerin wird durch die im Vorbescheid vom 9. Dezember 2013 positiv beantwortete Frage 1.1 nicht in ihren Rechten verletzt. Weder ist die Gebietsverträglichkeit des Vorhabens zu verneinen, noch liegt ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme vor.

aa) Der Senat kann keine Gebietsunverträglichkeit des Vorhabens erkennen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. U.v. 21.3.2002 – 4 C 1.02 – BVerwGE 116, 155; B.v. 28.2.2008 – 4 B 60.07 – BayVBl 2008, 542) sind die in den Baugebieten der §§ 2 bis 9 BauNVO allgemein (regelhaft) zugewiesenen Nutzungsarten ebenso wie die Vorhaben, die ausnahmsweise zugelassen werden können, unzulässig, wenn sie den jeweiligen Gebietscharakter gefährden und deshalb gebietsunverträglich sind. Das ungeschriebene Erfordernis der Gebietsverträglichkeit eines Vorhabens im Hinblick auf die Art der baulichen Nutzung rechtfertigt sich nach dieser Rechtsprechung aus dem typisierenden Ansatz der Baugebietsvorschriften in der Baunutzungsverordnung. Der Verordnungsgeber will durch die typisierende Zuordnung von Nutzungen zu den näher bezeichneten Baugebieten die vielfältigen und oft gegenläufigen Ansprüche an die Bodennutzung zu einem schonenden Ausgleich im Sinn überlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die vom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine Zweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Die vom Verordnungsgeber festgelegte typische Funktion der Baugebiete, ihr Gebietscharakter, schließt das Erfordernis der Gebietsverträglichkeit der in einem Baugebiet allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten ein. Die Zulässigkeit von Nutzungen in den einzelnen Baugebieten hängt insbesondere von deren Immissionsverträglichkeit ab. Dabei gefährdet ein in einem Baugebiet regelhaft zulässiges Vorhaben den Gebietscharakter und ist gebietsunverträglich, wenn das Vorhaben bezogen auf den Gebietscharakter dieses Gebiets auf Grund seiner typischen Nutzungsweise störend wirkt. Ausgangspunkt und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils zur Genehmigung gestellte Vorhaben. Zu fragen ist, ob ein Vorhaben dieser Art generell geeignet ist, die für das Baugebiet typischen Nutzungen zu stören. Gegenstand der Betrachtung sind die Auswirkungen, die typischerweise von einem Vorhaben der beabsichtigten Art, insbesondere nach seinem räumlichen Umfang und der Größe des betrieblichen Einzugsbereichs, der Art und Weise der Betriebsvorgänge, dem vorhabenbedingten An- und Abfahrtsverkehr sowie der zeitlichen Dauer der Auswirkungen und ihrer Verteilung auf die Tages- und Nachtzeit, ausgehen. Entscheidend ist dabei nicht, ob die mit der Nutzung verbundenen immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Auf die immissionsschutzrechtlich relevante Lärmsituation kommt es im Hinblick auf die im Gebiet geschützte Ruhe nicht ausschlaggebend an. Bei dem Kriterium der Gebietsverträglichkeit geht es um die Vermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Gebietscharakter als solchen stören. Bei der Beurteilung dieser Atypik ist in zweifacher Weise eine typisierende Betrachtung anzustellen, einmal im Hinblick auf die Bestimmung der Nutzungsart und einmal im Hinblick auf das Gebiet selbst (vgl. BVerwG, U.v. 21.2.1986 – 4 C 31.83 – NVwZ 1986, 643; B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris; BayVGH, U.v. 29.12.2003 – 25 B 98.3582 – BayVBl 2004, 751). Relevant für die Beurteilung der Gebietsverträglichkeit sind alle mit der Zulassung des Vorhabens nach seinem Gegenstand, seiner Struktur und Arbeitsweise typischerweise verbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung wie insbesondere die Art und Weise der Betriebsvorgänge, der Umfang, die Häufigkeit und die Zeitpunkte dieser Vorgänge, der damit verbundene An- und Abfahrtsverkehr sowie der Einzugsbereich des Betriebs (vgl. BVerwG, B.v. 25.3.2004 – 4 B 15.04 – juris). Diese Sichtweise rechtfertigt sich daraus, dass die Baunutzungsverordnung die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse in Gestalt einer Baugebietstypologie konkretisiert, die ihrerseits auf der typisierenden Zuordnung bestimmter Nutzungsarten und baulicher Anlagen zu einem oder mehreren der Baugebiete beruht. Zu diesen für die Gebietsverträglichkeit wesentlichen Merkmalen gehört deshalb je nach der Art des zuzulassenden Gewerbebetriebes auch der mit ihm regelmäßig verbundene Zu- und Abfahrtsverkehr sowie die von diesem bewirkten Geräusch- und sonstigen Immissionen. Ob dann, wenn von dem Vorhaben selbst keine gebietsunverträglichen Störungen ausgehen, die Auswirkungen des dem Vorhaben zuzurechnenden Verkehrs für sich allein die Schwelle zur Störung überschreiten, richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls (vgl. BVerwG, B.v. 9.10.1990 – 4 B 121.90 – NVwZ 1991, 267). Unter Anwendung dieser Maßstäbe ergibt sich im vorliegenden Fall, dass das von der Beigeladenen geplante Hotel gebietsverträglich ist, weil es aufgrund seiner typischen Nutzungsweise im Kerngebiet nicht störend wirkt und daher dessen Gebietscharakter nicht gefährdet.

Kerngebiete im Sinn des § 7 BauNVO sind Gebiete für zentrale Funktionen in der Stadt mit vielfältigen Nutzungen und einem urbanen Angebot an Gütern und Dienstleistungen für Besucher der Stadt und für die Wohnbevölkerung eines größeren Einzugsbereichs. Sie dienen darüber hinaus auch in beschränktem Umfang dem Wohnen. Kerngebiete dienen dabei vorwiegend der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der zentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Allgemein zulässig sind Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Betriebe des Beherbergungsgewerbes und Vergnügungsstätten, sonstige nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Garagen, Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter und sonstige Wohnungen nach Maßgabe von Festsetzungen eines Bebauungsplans. Alle allgemein, aber auch die ausnahmsweise zulässigen Nutzungsarten haben dabei grundsätzlich aufeinander Rücksicht zu nehmen. Ein Kerngebiet ist aber generell durch ein höheres Störpotential sowie ein geringeres Ruhebedürfnis geprägt, so dass Störungen in einem gewissen Maß hinzunehmen sind.

Entgegen der Rechtsauffassung des Erstgerichts geht der Senat davon aus, dass die im Vorbescheidsverfahren eingereichten Unterlagen und Pläne ausreichend sind, um die Gebietsverträglichkeit bei der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise vorliegend beurteilen zu können. Im Vorbescheidsantrag vom 12. August 2013 sind die zukünftigen Nutzungen unter Ziffer 1.6 (S. 6 des Vorbescheidsantrags) beschrieben. Diese sind zwar bei den einzelnen Vorbescheidsfragen (Ziffer 2 Fragenkatalog ab S. 7 des Vorbescheidsantrags) in den jeweiligen Einzelfragen nur mehr pauschaliert genannt, sie lassen sich aber insbesondere unter zu Hilfenahme der jeweiligen Plangrafiken und deren Legende eindeutig zuordnen. So betrifft die hier noch verfahrensgegenständliche Frage 1.1 den Gebäudekomplex P...straße 2 / K...- ...-Straße 1 / S...straße 11, gekennzeichnet im Plan mit „Hotelnutzung“, für den in der Beschreibung unter Ziffer 1.6 ein „Hotel mit bis zu 170 Zimmern und Ballsaal – Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen“ vorgesehen ist. Die Frage 1.1 selbst spricht im Text von „Hotelnutzung mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen)“. Sicherlich wäre es sinnvoll gewesen, im Text der Frage nochmals zur Klarstellung die Zimmerzahl zu nennen. Sie lässt sich aber unproblematisch aus dem weiteren Vorbescheidsantrag entnehmen. Diese Angaben sind für eine pauschalisierende Betrachtung der Nutzung, so wie sie lediglich im Rahmen der Gebietsverträglichkeit erforderlich ist, ausreichend. Der Rahmen des Hotelbetriebs ist allgemein mit der Zimmerzahl abgesteckt. Die Nebennutzungen (Ballsaal – Versammlungsstätte, Restaurant, Einzelhandelsflächen) werden als untergeordnete Dienstleistungsflächen beschrieben. Damit ist erkennbar, dass hier beispielsweise keine separat betriebene Versammlungsstätte betrieben werden soll, sondern nur im Rahmen einer üblichen Hotelnutzung. Die vom Erstgericht geforderte genauere Betriebsbeschreibung zur Individualisierbarkeit des Vorhabens einschließlich der Lage der Eingänge und Zufahrten übersteigt hingegen die für eine lediglich pauschalisierte Betrachtungsweise der geplanten Nutzung erforderlichen Angaben bei Weitem. Abgefragt ist ein üblicher Hotelbetrieb mit 170 Zimmern und den damit üblicherweise verbundenen Nebennutzungen. Ergänzend ergibt sich aus einer weiteren Vorbescheidsfrage, dass die Anlieferung über die S...straße erfolgen soll. Aus dieser so beschriebenen Nutzung ist das mögliche Störpotential und die Gebietsverträglichkeit zu beurteilen. Dabei ist weiter zu berücksichtigen, dass es sich lediglich um ein Vorbescheidsverfahren handelt, das nicht vollumfänglich die baurechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens klären will, sondern in der vorliegenden Frage im Wesentlichen auf die Art der baulichen Nutzung und deren Zulässigkeit beschränkt ist. Das Erstgericht verlangt eine tiefergehende Individualisierbarkeit des Vorhabens, die jedoch deutlich über den Rahmen eines Vorbescheids hinausgeht und zudem für die hier lediglich pauschalisierte Betrachtungsweise nicht erforderlich ist. Zwar muss bei der Beurteilung der Gebietsverträglichkeit auch der typischerweise für einen solchen Betrieb anfallende An- und Abfahrtsverkehr berücksichtigt werden, jedoch im Hinblick auf das mögliche Störpotential im Zusammenhang mit den Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, mithin im Zusammenhang mit immissionsschutzrechtlichen Auswirkungen, wobei nach der oben genannten Rechtsprechung die Schwelle der immissionsschutzrechtlichen Lärmwerte für eine Gebietsunverträglichkeit nicht überschritten sein muss. Da im maßgeblichen Gebiet bereits ein Hotelbetrieb mit doppeltem Umfang hinsichtlich der Zimmerzahl und ähnlichen Nebeneinrichtungen, nämlich der der Klägerin, vorhanden ist, lässt sich pauschaliert ohne Weiteres das mögliche Störpotential des von der Beigeladenen geplanten Hotelbetriebs im Hinblick auf den An- und Abfahrtsverkehr beurteilen. Für eine durch den dem konkreten Vorhaben zuzurechnenden An- und Abfahrtsverkehr ausgelöste Immissionsschutzproblematik lässt sich vorliegend jedoch nichts erkennen, noch ist insoweit etwas vorgetragen. Nicht entscheidend kommt es im Hinblick auf die Gebietsverträglichkeit auf die allgemeine Verkehrssituation an, deren behauptete Verschlechterung durch das geplante Vorhaben den Hauptkritikpunkt der Klägerin ausmacht. Eine Gebietsverträglichkeit könnte im Hinblick auf die Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation, wenn überhaupt, nur in extremen Einzelfällen verneint werden. Dies wäre unter Umständen dann denkbar, wenn das Vorhaben eine über die üblicherweise von einem solchen Vorhaben zu erwartende Verkehrsmehrung hinausgehende und dann für das Gesamtgebiet nicht mehr verträgliche Verkehrsmehrung nach sich zöge. Es kann zwar mit dem Gutachter der Klägerin davon ausgegangen werden, dass die geplante Hotelnutzung (unter Berücksichtigung einer Büronutzung im hier nicht mehr verfahrensgegenständlichen Gebäudeteil) einen um ca. 20% höheren An- und Abfahrtsverkehr zur Folge hat als die bisherige Büro- und Veranstaltungsnutzung (vgl. Stellungnahme vom Mai 2014 S. 9, 10 und 19). Es ist jedoch nichts ersichtlich oder vorgetragen, dass das Vorhaben eine über die normalerweise mit einem solchen Vorhaben hinausgehende Verkehrsmehrung verursacht.

bb) Auch eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme liegt nicht vor.

aaa) Dabei kann dahinstehen, ob es möglich ist im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme auszuklammern (so OVG NW, U.v. 31.10.2012 – 10 A 912/11 – juris; a.A. BayVGH, U.v. 9.9.1999 – 1 B 96.3475 – juris; B.v. 18.8.2016 – 15 B 14.1623 – juris; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris). Eine Ausklammerung des Gebots der Rücksichtnahme wurde hier bereits nicht wirksam vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vgl. U.v. 30.8.1984 – 2 B 83 A.1265 – BayVBl 1985, 153; U.v. 12.11.1979 – 14 B 918/79 – BayVBl 1980, 296) kann eine Baugenehmigung und entsprechend auch ein Vorbescheid nicht allein durch eine Erklärung zu Protokoll des Gerichts geändert werden. Zwar ist grundsätzlich die Aufhebung eines Bescheids in einzelnen Punkten möglich, nicht aber die inhaltliche Abänderung, da insoweit die Schriftform nicht gewahrt ist. Gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 1 BayBO bedarf eine Baugenehmigung und damit auch ihre Änderung der Schriftform. Dies gilt nach Art. 71 Satz 4 BayBO auch für den Vorbescheid. Ein schriftlicher Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder Beauftragten enthalten (Art. 37 Abs. 3 Satz 1 BayVwVfG). Diesem Formerfordernis wird eine vom Bevollmächtigten der Beklagten zu Protokoll erklärte Bescheidsänderung nicht gerecht, da es an einer eigenhändigen Unterschrift oder förmlichen Namenswiedergabe fehlt. Eine gerichtliche Protokollierung heilt diesen Formmangel nicht. Zudem fehlt es an einer wirksamen Bekanntgabe dieser Änderung gegenüber dem Adressaten und der sonst von ihr Betroffenen, insbesondere den Nachbarn.

Entgegen der Auffassung der Klägerin ist die Äußerung des Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Erstgericht auch nicht so zu verstehen, dass die Beklagte generell im Bescheid vom 9. Dezember 2013 das Gebot der Rücksichtnahme nicht geprüft habe. Die Erklärung bezog sich auf die vorangegangene und ebenfalls protokollierte Äußerung der Beigeladenen. Diese wollte das Gebot der Rücksichtnahme ausdrücklich ausgeklammert wissen und somit für diesen Teilbereich den Vorbescheidsantrag zurücknehmen. Aus der Formulierung in der Niederschrift vom 19. Januar 2015 (Bl. 327 der erstinstanzlichen Gerichtsakte) „Der Vertreter der Beklagten erklärt hierzu:“ (Unterstreichung durch den Senat) lässt sich erkennen, dass es sich bei der nachfolgend protokollierten Äußerung um eine Reaktion auf die vorangegangene Äußerung der Beigeladenen handelt und nicht um eine allgemeine Stellungnahme zum Prüfungsumfang im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens. Da die Ausklammerung des Rücksichtnahmegebots vom Prüfungsumfang insoweit mehrere Vorbescheidsfragen betreffen würde, handelt es sich hier nach der oben dargestellten Rechtsprechung um eine in dieser Form unzulässige Abänderung des Vorbescheids als solchen. Dass das Gebot der Rücksichtnahme grundsätzlich im Rahmen des Vorbescheidsverfahrens geprüft wurde, ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des Bescheids vom 9. Dezember 2013, der im Rahmen der Nachbarwürdigung (Seite 11 des Vorbescheids vom 9.12.2013) das Gebot der Rücksichtnahme, wenn auch nicht im Zusammenhang mit der Klägerin als Nachbarin, erwähnt.

Da die Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme vorliegend bereits nicht wirksam ausgeschlossen wurde und es dementsprechend für die Entscheidung des Senats nicht auf die Frage ankommt, ob eine solche Ausklammerung im Vorbescheidsverfahren möglich ist, muss die Frage nicht zur Klärung dem Großen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vorgelegt werden. Hinsichtlich der Auslegung der Erklärung des Vertreters der Beklagten zur Frage der Prüfung des Gebots der Rücksichtnahme kommt eine Vorlage zur Klärung an den Großen Senat des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ebenfalls nicht in Betracht, weil es sich nicht um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 11 Abs. 4 VwGO handelt sondern um eine Frage der Auslegung der Erklärung im konkreten Einzelfall.

Die Ausführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 3. Juli 2017 erfordern nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, weil die Frage des Rücksichtnahmegebots in der mündlichen Verhandlung vom 21. Juni 2017 ausführlich erörtert worden ist.

bbb) Eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme zulasten der Klägerin ist vorliegend jedoch nicht erkennbar. Diese begründet die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme mit der vorhandenen und aus ihrer Sicht bereits unzumutbaren allgemeinen Verkehrssituation im Gebiet, welche sich durch das Vorhaben nach ihrer Auffassung weiter verschlechtern würde.

Der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen und damit der Vorbescheid der Beklagten vom 9. Dezember 2013 ist insoweit hinreichend bestimmt. Ein Vorbescheidsantrag nach Art. 71 BayBO muss nicht nur mit den erforderlichen Bauvorlagen gestellt werden. Der Antrag muss nach Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG auch hinreichend bestimmt sein. Dabei muss ihm sowohl das Vorhaben, dessen Zulässigkeit geprüft werden soll, als auch der Umfang, in welchem die Prüfung begehrt wird, entnommen werden können (vgl. BayVGH, U.v. 22.5.2006 – 1 B 04.3531 – BayVBl 2007, 760). Nach Art. 71 Satz 1 BayBO kann auch ein Vorbescheid zu einzelnen in der Baugenehmigung zu entscheidenden Fragen des Vorhabens beantragt werden. Zu diesen Fragen zählt die grundsätzliche planungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens, auch wenn es nur in groben Umrissen nach Art und Umfang bestimmt ist und die Ausführung im Einzelnen der späteren Prüfung im Baugenehmigungsverfahren vorbehalten bleibt (vgl. BayVGH, U.v. 7.12.1983 – 15 B 82 A.1544 – n.v.; OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 - juris). Nötig ist jedoch ein konkreter Vorhabensbezug (vgl. BayVGH, U.v. 14.2.2008 – 15 B 06.3463 – VGHE 61, 164). Dieser geht bespielsweise dann verloren, wenn nur die Frage nach der Zulässigkeit der Bebaubarkeit eines Grundstücks nach § 34 BauGB gestellt wird. Dieser Vorhabensbezug kann auch dann verloren gehen, wenn es an der Bestimmung einer eindeutigen Lage des Vorhabens auf dem Grundstück fehlt, soweit diese konkrete Lage für die Beurteilung des Vorhabens wesentlich ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris).

Gemessen an diesen Grundsätzen ist der Vorbescheidsantrag der Beigeladenen hinreichend bestimmt genug. Die hier verfahrensgegenständliche Frage 1.1 bezieht sich auf eine Hotelnutzung mit Nebennutzungen für den Gebäudekomplex P...straße 2 / K...- ...-Straße 1 / S...straße 11 und zwar für ein Hotel mit 170 Zimmern mit den für diese Nutzung üblichen untergeordneten Dienstleistungsflächen (insbesondere Ballsaal - Versammlungsstätte, Restaurant und Einzelhandelsflächen). Die Lage des Vorhabens ist konkret bestimmt, ebenso die Nutzungsart, zu der grundsätzlich im Fall eines Hotels auch die Zahl der Zimmer zählt. Auch die Kubatur des Gebäudekomplexes steht durch die weiteren Vorbescheidsfragen fest (Frage 2.1 des Vorbescheids vom 9.12.2013). Weiterhin beschäftigen sich die Fragen 5.3, 5.4 und 5.5 mit der konkreten verkehrlichen Erschließung. Dabei wurde die Anlieferung abgefragt sowie die Zufahrt für eine Tiefgarage und eine Untertunnelung der S...straße zur Herstellung einer Verbindung mit der gegenüberliegenden Parkgarage. Wo genau die Anfahrtszone für individual anreisende Gäste, Taxis oder Busse zu liegen kommt, war vorliegend nicht Gegenstand der Vorbescheidsfragen. Dies ist jedoch zum einen teilweise straßen- und wegerechtlich gesondert zu prüfen. Zum anderen steht im Vorbescheidsverfahren die genaue Lage der Räumlichkeiten in der Regel noch nicht fest und muss dies auch noch nicht, sondern kann dem weiteren Baugenehmigungsverfahren überlassen werden. Die Angaben genügen aber grundsätzlich, um das Vorhaben auch im Hinblick auf das Gebot der Rücksichtnahme zu beurteilen. Das Bauvorhaben liegt an drei Seiten an öffentlichen Straßen an, so dass davon ausgegangen werden muss, dass Fragen der verkehrlichen Erschließung im Rahmen der Baugenehmigung grundsätzlich unter Einhaltung des Gebots der Rücksichtnahme gelöst werden können. Im Fall des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (U.v. 25.4.2007 – OVG 2 B 16.05 – juris) wurde die fehlende Bestimmtheit des Vorbescheidsantrags angenommen, weil bereits die Lage des Baukörpers auf dem Grundstück sowie entsprechend auch die Zu-/Abfahrten nicht feststanden und daher die Frage der durch den Kunden- und Lieferverkehr ausgelösten Immissionen für die benachbarte Wohn- und Wochenendhausbebauung nicht überprüfbar war. Im vorliegenden Fall wird jedoch gerade keine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme in Hinblick auf unzumutbare Lärmimmissionen durch den Zu-/Abfahrts- oder Lieferverkehr geltend gemacht sondern eine unzumutbare Verschlechterung der allgemeinen Verkehrssituation in den umliegenden Straßen durch den hinzukommenden, von dem Bauvorhaben ausgelösten zusätzlichen Verkehr.

Die Anforderungen an das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen hängen wesentlich von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen (vgl. BVerwG, B.v. 6.12.1996 – 4 B 215.96 – NVwZ-RR 1997, 516).

Gemessen an diesen Grundsätzen kann ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme gegenüber der Klägerin nicht festgestellt werden. Die Klägerin beruft sich unter Vorlage einer Stellungnahme zur verkehrsplanerischen Erschließung vom Mai 2014 im Wesentlichen darauf, dass die bereits jetzt angespannte Verkehrssituation im umgebenden Straßengeviert durch das Hinzutreten des Vorhabens der Beigeladenen ihr gegenüber rücksichtslos sei. Zugunsten der Klägerin geht der Senat entsprechend der vorgelegten Stellungnahme von einer Zunahme der Fahrzeugbewegungen durch die geplante Nutzung des fraglichen Gebäudekomplexes mit Umbauten im Vergleich zur bisherigen Nutzung aus. Die Klägerin legt jedoch nicht in ausreichender Weise dar, inwieweit sie unzumutbar durch die Steigerung des allgemeinen Straßenverkehrs im Geviert beeinträchtigt wird. Eine allgemeine Verkehrszunahme auch ausgelöst von einem benachbarten Bauvorhaben ist grundsätzlich noch nicht rücksichtslos. Vielmehr muss der An- und Abfahrtsverkehr zu einem künftigen Vorhaben einen Grad annehmen, welcher für einen das Gebot der Rücksichtnahme überschreitenden Konflikt spricht (vgl. BayVGH, B.v. 7.11.2011 – 2 CS 11.2149 – juris). In dem genannten Fall handelte es sich um eine Kinderkrippe in einem reinen Wohngebiet am Ende einer Sackgasse mit einer lediglich 4 m breiten Zufahrts Straße ohne Parkmöglichkeit im Wendehammer oder Kurzzeitstellplätzen auf dem Baugrundstück für anfahrende Eltern. In diesem Fall schloss der Senat ausnahmsweise aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls eine mögliche Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme nicht aus. Die P...straße hingegen hat im Bereich des Bauvorhabens eine Breite von 20 bis 22 m (einschließlich Fußgängerwege und Parkbuchten). Die K...- ...-Straße weist eine Breite von 15 bis 18 m auf (ebenfalls einschließlich Fußgängerwegen und Parkstreifen). Auf beiden Straßen ist grundsätzlich ein Begegnungsverkehr möglich. Dies gilt auch für die etwas schmälere S...straße, die jedoch an ihrem westlichen Ende über eine Engstelle im Bereich der Durchfahrt zum Rochusberg verfügt und sich dort bis auf eine Fahrbahnbreite von 3,10 m verengt. Zudem besteht hier eine Höhenbeschränkung. Auch im Bereich der P...straße gibt es zum M...platz durch die dort vorhandenen Säulen eine Engstelle, die aber laut der verkehrsplanerischen Stellungnahme vom Mai 2014 sowohl von Reisebussen als auch von Lastkraftwagen befahren werden kann. Zudem ist auch eine Ableitung des Verkehrs über den P...platz und die P...straße in Richtung M...platz denkbar. Es ist daher grundsätzlich von der Straßensituation her davon auszugehen, dass die vorhandenen Straßen im Geviert den zusätzlichen Verkehr aufnehmen können. Davon gehen auch die in den Akten befindlichen Stellungnahmen der Hauptabteilung III Straßenverkehr (vom 6.9.2013) und des Referats für Stadtplanung PLAN-HA I-11-2 (vom 18.10.2013) sowie die Stellungnahme vom 11.7.2014 des Referats für Stadtplanung und Bauordnung PLAN-HA I-32-1 aus. Der Senat verkennt dabei nicht, dass die verkehrliche Situation im Geviert bereits angespannt und insbesondere Parkraum rar ist. Ersteres ist – wie auch durch die von der Klägerin vorgelegten Fotos anschaulich gemacht – jedoch überwiegend auf ein fehlerhaftes Verhalten von Verkehrsteilnehmern zurückzuführen, die vor allem im Hinblick auf den Lieferverkehr oftmals in zweiter Reihe halten und eine Fahrbahn blockieren. Ein solch fehlerhaftes Verhalten von Verkehrsteilnehmern kann jedoch nicht der Beigeladenen angelastet werden. Dies wäre im Rahmen von verkehrsrechtlichen und verkehrsplanerischen Maßnahmen seitens der Beklagten zu lösen und zu kontrollieren. Die Klägerin beruft sich im Hinblick auf die Verkehrsproblematik primär darauf, dass es die Beklagte unterlassen habe, die nötigen Tatsachen zu ermitteln, um eine umfassende Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens zu treffen. Dabei verkennt die Klägerin, dass im Rahmen eines Vorbescheidsverfahrens der Behörde weder ein Ermessen zusteht noch eine Abwägungsentscheidung im klassischen Sinn zu treffen ist. Vielmehr hat der Bauherr grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung des Vorbescheids bei Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen. Nicht dargelegt seitens der Klägerin ist hingegen, inwieweit die Zunahme des Straßenverkehrs durch das Bauvorhaben für ihr Grundstück und das dort befindliche Gebäude und den Gewerbebetrieb in dem für die Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gebotenen Grad relevant sein soll. Dies wäre allenfalls im Bereich der P...straße denkbar, soweit sich die beiden Grundstücke getrennt durch die P...straße gegenüberliegen. Die Klägerin verfügt dort über eine Zufahrt zur Tiefgarage. Es ist jedoch nicht erkennbar, dass diese in irgendeiner Weise durch das Bauvorhaben der Beigeladenen beeinträchtigt werden könnte. Ebenfalls befindet sich in der P...straße eine Anlieferungszone der Klägerin. Diese besteht jedoch auf öffentlichem Straßengrund und bedarf daher einer straßen- und wegerechtlichen Sondernutzungserlaubnis, von deren Vorliegen der Senat ausgeht. Eine mögliche Beeinträchtigung dieser Anlieferungszone berührt die Klägerin jedoch nicht als Nachbarin im Sinn des Baurechts. Weiterhin ist für den Senat nicht erkennbar, dass die Anlieferung und die Vorfahrt der Hotelgäste nicht im Baugenehmigungsverfahren in einer zufriedenstellenden Weise gelöst werden können. Wie bereits ausgeführt, liegt das Bauvorhaben an drei Seiten an öffentlichen Straßen an. Nur eine dieser Straßen betrifft unmittelbar auch die Klägerin, nämlich die P...straße. Es ist also nicht ausgeschlossen, dass der gesamte von dem Vorhaben der Beigeladenen ausgelöste Verkehr über die beiden weiteren Erschließungsstraßen abgewickelt werden kann und damit eine unmittelbare Betroffenheit des Grundstücks der Klägerin ausgeschlossen ist. Dies sind jedoch Detailfragen des Bauvorhabens, die erst im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens geklärt werden können.

b) Weiterhin liegt keine Verletzung der Rechte der Klägerin durch die Beantwortung der Frage 4.1 vor. Die Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO ist hier anwendbar.

Im vorliegenden Geviert herrscht eine straßenseitige Grenzbebauung in geschlossener Bauweise im Sinn von § 22 Abs. 3 BauNVO vor. Teilweise sind auch alte Baulinienpläne vorhanden, die einen straßenseitigen Anbau verlangen (im Bereich K...- ...-Straße). Es kann insoweit dahinstehen, ob die Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nur greift, wenn das Vorhaben unter allen bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten zulässig ist (siehe BayVGH, U.v. 15.4.1992 – 14 B 90.856 – BauR 1992, 605; U.v. 22.9.2011 – 2 B 11.762 – juris). Denn nach den obigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass das Gebot der Rücksichtnahme zugunsten der Klägerin eingehalten ist. Auch die vom Erstgericht als fehlend beanstandete Darstellung der Höhenentwicklung für das Einfügung des Vorhabens führt nicht zu einer Nichtanwendung der Vorschrift des Art. 6 Abs. 3 Satz 1 BayBO. Denn die Höhenentwicklung des Gebäudes ist in den Vorbescheidsfragen sowie den Planunterlagen enthalten und geht nicht gravierend über den bisherigen Bestand hinaus. Das Maß der baulichen Nutzung und insbesondere die Höhenentwicklung ist Bestandteil der Fragen 2.1 und 2.2, deren positive Beantwortung durch die Beklagte vom Erstgericht ausdrücklich bestätigt wurde.

Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die abstandflächenrechtliche Privilegierung des Art. 6 Abs. 1 Satz 3 BayBO nicht zur Anwendung kommt, so würde das Bauvorhaben die nach Art. 6 Abs. 5 Satz 2 BayBO erforderliche Abstandsfläche in Kerngebieten von 1/2 H gegenüber dem Grundstück der Klägerin bis auf einen Bereich an der Südwestecke des Gebäudes P...straße 4 einhalten. An dieser Stelle überschreitet die Abstandsfläche die Straßenmitte um 31 cm. Insoweit ist jedoch kaum vorstellbar, dass eine Abweichung nach Art. 63 Abs. 1 Satz 1 BayBO nicht erteilt werden kann. Bei Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange der Klägerin dürfte eine Beeinträchtigung der Klägerin durch diese minimale Überschreitung ausscheiden.

Sonstige Überschreitungen der gesetzlichen Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO durch das Gesamtbauvorhaben betreffen das Grundstück der Klägerin nicht.

3. Soweit die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist (Frage 1.5 des Vorbescheids vom 9. Dezember 2013) folgt die Kostenentscheidung aus § 161 Abs. 2 VwGO. Billigem Ermessen entspricht es insoweit der Klägerin die Kosten aufzuerlegen, da diese unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands im Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung voraussichtlich unterlegen wäre.

Die Kostenentscheidung für die erste Instanz folgt aus § 161 Abs. 2 und § 92 Abs. 3 VwGO, soweit das Verfahren in erster Instanz in der Hauptsache für erledigt erklärt bzw. zurückgenommen wurde. Im Übrigen folgt die Kostenentscheidung aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren folgt aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.