Tenor
I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2014 wird die Klage auch insoweit abgewiesen, soweit der Beklagte in Nr.
I. Satz 1 des Urteils zur Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar an den Kläger verpflichtet wurde.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt vom Beklagten die Herausgabe bei ihm sichergestellten Bargelds in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar.
Der Kläger ist nigerianischer Staatsangehöriger und bereits mehrfach, unter anderem wegen Betäubungsmitteldelikten, vorbestraft. Wegen unerlaubten Erwerbs bzw. Besitzes von Betäubungsmitteln verurteilte ihn das Amtsgericht M. am 6. November 2008 und 12. Juli 2011 jeweils zu einer Geldstrafe von 60 bzw. 50 Tagessätzen. Mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts K. vom 20. September 2011 wurde er wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Nach den Feststellungen des Strafgerichts war der Kläger am 6. Februar 2011 mit dem ICE aus den Niederlanden in die Bundesrepublik Deutschland eingereist und hatte dabei 992,5 g Marihuana mit sich geführt, das er als Kurier gegen Lohn für einen unbekannt gebliebenen Auftraggeber transportierte. Mit Urteil des Amtsgerichts M. vom 14. Februar 2014, rechtskräftig seit 22. Februar 2014, wurde er wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger zusammen mit einem weiteren Angeklagten im Januar 2013 Handel mit Marihuana in einer Menge von 1,7 kg betrieben hatte. Auch aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Kläger bis 9. Dezember 2015 in Haft.
Bei einer Kontrolle am 7. September 2011 in München wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit (Rotlichtverstoß) stellten die Polizeibeamten bei einer INPOL-Abfrage fest, dass der Kläger in der Vergangenheit im Bundesgebiet unter verschiedenen Aliasnamen aufgetreten ist. Bei einer mit Einwilligung des Klägers durchgeführten Durchsuchung des auf eine andere Person zugelassenen Fahrzeugs fanden die Polizeibeamten im Handschuhfach einen Geldbeutel mit insgesamt 10.200 Euro (Stückelung: 20 × 500 Euro, 1 x 100 Euro, 2 × 50 Euro), in einer Fototasche weitere 3.000 Euro (Stückelung: 6 × 100 Euro, 48 × 50 Euro) sowie 100 US Dollar. Zur Herkunft des Bargeldes gab der Kläger an, dass er es von Leuten aus Nigeria bekommen hätte, um in Deutschland ein Fahrzeug für seinen Onkel zu kaufen. Weitere Angaben wollte der ersichtlich nervöse und zunehmend aggressive Kläger nicht machen. Nachdem die Polizeibeamten im Handschuhfach des Fahrzeugs eine Ladung des Amtsgerichts K. sowie eine Anklageschrift der Staatsanwaltschaft vom 23. März 2011 jeweils wegen unerlaubter Einfuhr und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gefunden hatten, beschlagnahmten sie das beim Kläger gefundene Bargeld (sowie zwei nicht mehr streitgegenständliche Handys) nach §§ 111b ff. StPO.
Der Bevollmächtigte des Klägers forderte am 20. September 2011 vom Beklagten das beschlagnahmte Bargeld heraus und machte geltend, das Geld sei dem Kläger von Herrn P. A. in Aachen in bar übergeben worden mit dem Auftrag, dieses Geld bei der Firma H. T. GmbH in Bogen-Furth abzuliefern, um damit ein Handelsgeschäft mit einem Volumen von 575.000 Euro anzubahnen. Zum Beweis wurden eine eidesstattliche Versicherung des Herrn P. A., eine „Proforma-Rechnung“ der Firma H. T. GmbH über 575.000 Euro an die Firma L. S. Company Ltd. in Nigeria, eine E-Mail der Firma H. T. GmbH an Herrn P. A. mit der Aufforderung zur Überweisung von 20.000 Euro auf ein angegebenes Konto sowie ein Flugticket des Herrn P. A. von Frankfurt am Main nach Lagos/Nigeria und zurück (Ankunft in Frankfurt am 29.7.2011) vorgelegt.
Die strafprozessuale Beschlagnahme wurde mit Beschluss des Amtsgerichts M. vom 8. November 2011 bestätigt (§ 94 Abs. 2, § 98 Abs. 2, § 111b Abs. 1 Satz 1, § 111e Abs. 2 StPO), weil der Kläger unter Verdacht stehe, am 7. September 2011 als Kurier für einen Rauschgifthändler tätig gewesen zu sein. Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft M. I vom 27. August 2012 gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt, da die zu erwartende Strafe angesichts der in diesem Verfahren verfolgten Tat und der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht K. vom 20. Dezember 2011 nicht erheblich ins Gewicht falle.
Mit Bescheid vom 3. August 2012 ordnete das Polizeipräsidium M. für den Fall der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft die präventive Sicherstellung des beschlagnahmten Bargelds in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar (sowie der zwei Mobiltelefone) gemäß Art. 25 Nr. 1 und 2 PAG und die öffentliche Verwahrung des Geldes verbunden mit einem Veräußerungs- und Verfügungsverbot an. Es bestehe die gegenwärtige Gefahr im Sinne von Art. 25 Nr. 1 PAG, dass der Kläger mit dem Geld weitere Straftaten wie illegalen Handel mit Betäubungsmitteln begehen werde. Der Nachweis der rechtmäßigen Erlangung des Geldes sei ihm nicht gelungen. Er sei bereits mehrfach einschlägig wegen Handels mit Betäubungsmitteln in Erscheinung getreten. Die von ihm zur Herkunft und beabsichtigten Verwendung des Geldes gemachten Angaben seien weder nachvollziehbar noch glaubhaft.
Die Staatsanwaltschaft teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 7. September 2012 mit, dass sie das sichergestellte Bargeld (sowie die Mobiltelefone) freigeben werde.
Gegen den Bescheid vom 3. August 2012 erhob der Kläger Klage mit dem Antrag, den Bescheid aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das sichergestellte Bargeld in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar an ihn bzw. seinen Vertreter herauszugeben.
Die Sicherstellung der beiden Mobiltelefone wurde vom Beklagten mit Schreiben vom 8. Januar 2013 aufgehoben und das Verfahren vom Verwaltungsgericht insoweit abgetrennt.
Mit Urteil vom 10. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, das sichergestellte Bargeld in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar an den Kläger herauszugeben, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, soweit der Kläger die Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 3. August 2012 begehre, da er hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt werde. Das Gericht sei davon überzeugt, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung des Bargelds zum Zeitpunkt ihrer Anordnung vorgelegen hätten, weil zum Zeitpunkt dieser Verfügung hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme einer gegenwärtigen Gefahr bestanden hätten, der Kläger werde das beschlagnahmte Geld im Fall einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Betäubungsmittelstraftaten verwenden. Diese Gefahr bestehe jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts nicht mehr. Die Sicherstellungsanordnung könne aktuell auch nicht auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützt werden.
Die präventive Sicherstellung einer Sache nach Art. 25 Nr. 1 PAG sei möglich, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass mit dem Geld Straftaten vorbereitet oder gefördert werden sollen. Zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung habe der Beklagte zu Recht angenommen, beim Kläger bestehe die gegenwärtige Gefahr, dass er das beschlagnahmte Geld im Fall einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden werde. Nach polizeilichen Erkenntnissen sei der Kläger seit einigen Jahren im Drogenmilieu aufgefallen, habe intensiv Marihuana und Kokain konsumiert und sei deshalb auch schon in stationärer Entgiftungsbehandlung (2010) gewesen. Er sei - neben früheren Verurteilungen wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes von Betäubungsmitteln (2008 und 2011) - als Rauschgiftkurier tätig gewesen und deswegen mit Urteil des Amtsgerichts K. vom 20. September 2011 zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Auch im Zuge der Beschlagnahme des streitgegenständlichen Bargelds am 7. September 2011 sei gegen den Kläger wegen des Verdachts einer Kuriertätigkeit für einen Rauschgifthändler strafrechtlich ermittelt worden. Dieses Strafverfahren sei schließlich aufgrund der Regelung des § 154 Abs. 1 StPO eingestellt worden, die einen hinreichenden Tatverdacht beim Beschuldigten voraussetze. Die Annahme des Beklagten, das beim Kläger aufgefundene Geld stamme aus dem Betäubungsmittelhandel und solle hierfür wieder eingesetzt werden, werde durch dessen aktuelle Verurteilung durch das Amtsgericht M. vom 14. Februar 2014 bestätigt. Schließlich rechtfertige auch die Stückelung des beim Kläger aufgefundenen Bargelds den Verdacht der Herkunft aus dem Drogenhandel. Für eine Kuriertätigkeit des Klägers spreche zudem, dass dieser bereits am 25. Juni 2011 bei einer polizeilichen Kontrolle in einem Personenzug einen Geldbetrag in Höhe von 11.000 Euro mit sich geführt habe, der nicht aus eigenen Ersparnissen oder Geldmitteln gestammt haben könne. Der Vortrag des Klägers zum Mitführen des hohen Geldbetrags am 7. September 2011 sei weder nachvollziehbar noch schlüssig.
Die zum Zeitpunkt der Sicherstellungsanordnung (noch) vorliegende gegenwärtige Gefahr der Verwendung des Geldes für erneute Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz bestehe jedoch zur Überzeugung des Gerichts zum aktuellen Zeitpunkt nicht mehr. Das sichergestellte Geld sei demgemäß nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG an den Kläger herauszugeben, da die Voraussetzungen für die Sicherstellung (nachträglich) weggefallen seien. Der Kläger befinde sich derzeit in Strafhaft, die auch noch längere Zeit (bis Mitte 2016) andauern werde. Die nach Art. 25 Nr. 1 PAG erforderliche gegenwärtige Gefahr verlange eine besondere zeitliche Nähe und einen besonders hohen Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Eine derartige Gefährdungsprognose sei zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gerechtfertigt. Die bloße (theoretische) Möglichkeit, dass der Kläger mit dem Geld, obwohl er in Strafhaft sitze, Betäubungsmittel erwerben und mit diesen handeln werde, sei hierfür nicht ausreichend. Zugunsten des Klägers sei weiter zu berücksichtigen, dass er bereits in der Vergangenheit versucht habe, vom Drogenkonsum wegzukommen. Auch die Tatsache, dass der Kläger erstmals zu einer längeren Freiheitsstrafe verurteilt worden sei, werde nicht ohne Einfluss auf ihn bleiben. Weiter spreche gegen eine Reinvestition des Geldes in Betäubungsmittelgeschäfte, dass der Kläger einen ganz erheblichen Teil davon seinem Strafverteidiger versprochen habe, der diesen mit Nachdruck fordere. Zudem habe der Kläger noch nicht beglichene Schulden aus dem strafgerichtlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger das Geld an andere Personen zur deliktischen Verwendung weiterleite, fehlten. Auch die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG lägen aktuell nicht vor. Voraussetzung für den Schutz privater Rechte sei nämlich, dass die Voraussetzungen des Art. 2 Abs. 2 PAG vorlägen. Drogenkonsumenten, die den gewünschten Stoff erhalten hätten, würden aber kein Rückgaberecht und keine Rückzahlung des Geldes geltend machen und bedürften dazu auch nicht der polizeilichen Hilfe. Bei Erlösen aus dem Betäubungsmittelhandel gehe das Gericht davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG dann entfallen seien, wenn Ansprüche Berechtigter - wie vorliegend - über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht worden seien.
Das Gericht teile im Übrigen die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts Bremen (U.v. 24.6.2014 - 1 A 255/12 - juris Rn. 26), dass die dauerhafte Einziehung deliktisch erlangter Vermögensgegenstände und die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen an den Staat allein Gegenstand der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in Gestalt des einfachen und erweiterten Verfalls (§§ 73 ff. StGB) sein könne und daneben eine präventiv-polizeiliche Gewinnabschöpfung weder notwendig noch rechtlich zulässig sei.
Die vom Verwaltungsgerichtshof hinsichtlich der Herausgabeverpflichtung zugelassene Berufung begründet der Beklagte im Wesentlichen wie folgt: Einen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG habe der Kläger nicht. Seine Klage sei auch insoweit unbegründet. Der Kläger sei am 9. Dezember 2015 aus der Strafhaft entlassen worden. Das Verwaltungsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass bei Erlass der Sicherstellungsanordnung am 3. August 2012 die konkrete Gefahr bestanden habe, der Kläger werde das beschlagnahmte Geld im Fall einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden. Soweit das Verwaltungsgericht die gegenwärtige Gefahr allerdings im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht mehr als gegeben ansehe, stelle es zu hohe Anforderungen an die Gefahrenprognose. Es hätte hinreichend konkreter Umstände für die Annahme bedurft, dass die (zunächst) zu Recht bejahte gegenwärtige Gefahr nachfolgend entfallen sei. Schon mit Blick auf die Regelung des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG verbiete sich eine zu enge Auslegung des Tatbestandsmerkmals „gegenwärtig“, da nach dieser Regelung eine gegenwärtige Gefahr für einen erheblichen Zeitraum fortbestehen und damit naturgemäß nicht in jedem Augenblick mit gleicher Aktualität drohen könne. Auch habe das Verwaltungsgericht die tatsächlichen Umstände verkannt, da es dem Kläger in der Justizvollzugsanstalt jederzeit möglich gewesen sei, über das Geld zu bestimmen oder zu verfügen. Auch während dieser Zeit habe - wenn auch gegebenenfalls unter erschwerten Bedingungen - die gegenwärtige Gefahr der Reinvestition des sichergestellten Geldbetrags in Betäubungsmittelgeschäfte oder eine Zurückführung in den kriminellen Kreislauf gedroht. Die diesbezüglichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die Freiheitsstrafe werde nicht ohne Einfluss auf den Kläger bleiben, dieser habe bereits in der Vergangenheit versucht, vom Drogenkonsum wegzukommen, und einen ganz erheblichen Teil des Geldes seinem Strafverteidiger versprochen, reichten nicht aus, von der Annahme einer gegenwärtigen Gefahr Abstand zu nehmen. Aufgrund der erheblichen schädigenden Wirkung von Betäubungsmitteldelikten dürften die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit bei der Beurteilung der gegenwärtigen Gefahr ohnehin nicht zu hoch angesetzt werden. Der Kläger gehöre selbst der organisierten Kriminalität im Drogenmilieu an und sei wiederholt als Kurier tätig gewesen. Aufgrund des hohen Organisationsgrades innerhalb dieses Milieus sei davon auszugehen, dass die Auftraggeber des Klägers weiterhin ein großes Interesse an der Übergabe des Geldes hätten. Frühere Strafverfahren und bereits verhängte strafrechtliche Sanktionen hätten bisher keinen positiven Einfluss auf das Verhalten des Klägers bewirkt, der selbst während des Laufs einer offenen Bewährung erneut eine Betäubungsmittelstraftat begangen habe. Zudem sei gerade im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln die Rückfallquote sehr hoch. Selbst ein (unterstelltes) Versprechen des Geldes an den Rechtsanwalt bedeute nicht, dass dieser das Geld auch tatsächlich erhalten werde. Die Herausgabe sei zudem nach Art. 28 Abs. 1 PAG ausgeschlossen, da der Kläger Nicht-Berechtigter im Sinne dieser Bestimmung sei. Zwar handle es sich bei dem Geld nicht um abhanden gekommene Sachen im Zusammenhang mit Straftaten wie Diebstahl, Hehlerei etc. Stamme das Geld jedoch wie vorliegend aus einer erheblichen Straftat, insbesondere aus dem Bereich der Betäubungsmitteldelikte, bestehe aber Raum für eine „präventive polizeiliche Gewinnabschöpfung“, weil damit sichergestelltes Geld aus erheblichen Straftaten dem kriminellen Kreislauf entzogen werde. Im Übrigen sei die Geltendmachung des Herausgabeanspruchs durch den Kläger rechtsmissbräuchlich, da er das Geld aus sittenwidrigen strafbaren Geschäften erlangt habe.
Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2014 die Klage auch insoweit abzuweisen, soweit der Beklagte in Nr. I. Satz 1 des Urteils zur Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags in Höhe von 13.200 Euro und 100 US Dollar an den Kläger verpflichtet wurde.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, eine gegenwärtige Gefahr im Sinne von Art. 25 Nr. 1 PAG und damit ein Fortbestehen dieser Sicherstellungsvoraussetzung könne schon mit Blick auf seine Entwicklung und Resozialisierung nach der Haftentlassung (Ende 2015) nicht mehr festgestellt werden. Aber auch im Hinblick auf seine erheblichen Schulden aus vorangegangenen Rechtsstreitigkeiten und die erfolgte Forderungsabtretung an seinen Bevollmächtigten (wegen dessen Honorarforderungen) bestehe nun nicht mehr die Gefahr, dass er das beschlagnahmte Geld im Fall einer Herausgabe unmittelbar zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden werde.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof wurden mit den Parteien unter anderem die Entwicklung des Klägers seit seiner Haftentlassung und in die aktuelle Gefahrenprognose möglicherweise einzustellende Umstände erörtert; auf die Sitzungsniederschrift wird insoweit Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Behördenakten verwiesen.
Gründe
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Der vom Kläger mit der Leistungsklage gegen den Beklagten verfolgte Anspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auf Herausgabe des sichergestellten Bargelds besteht nicht, weil die Voraussetzungen für die Sicherstellung nicht (nachträglich) weggefallen sind. Daher ist das vom Beklagten (teilweise) angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit abzuändern und die Klage auch bezüglich dieses hilfsweise geltend gemachten Anspruchs abzuweisen.
Die allgemeine Leistungsklage (s. § 43 Abs. 2 VwGO), mit der der Kläger trotz bestandskräftig gewordener Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 3. August 2012 (durch rechtskräftige Abweisung seiner diesbezüglichen Anfechtungsklage durch das Erstgericht) prozessual in zulässiger Weise den Herausgabeanspruch gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG wegen nachträglichen Wegfalls der Voraussetzungen für die Sicherstellung geltend macht (vgl. dazu BayVGH, U. v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 35; Senftl in Beck‘scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 20.4.2017, PAG Art. 28 Rn. 23 ff.), ist unbegründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die Voraussetzungen für die Sicherstellung des - in öffentlich-rechtliche Verwahrung genommenen - Bargelds nicht im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG nachträglich weggefallen. Die dafür erforderliche maßgebliche Änderung der Sachlage in Form des Wegfalls der gegenwärtigen Gefahr nach Art. 25 Nr. 1 PAG ist weder aufgrund der inzwischen ohnehin beendeten Strafhaft noch der persönlichen Entwicklung und der aktuellen Lebensumstände des Klägers festzustellen (nachfolgend 1.). Auch sonstige Umstände wie die unstreitig beim Kläger noch bestehenden erheblichen Schulden oder etwa der durch das Amtsgericht M. mit Beschluss vom 6. Juni 2013 angeordnete dingliche Arrest in das Vermögen des Klägers in Höhe von 15.000 Euro lassen die tatbestandsmäßige Gefahr nach Art. 25 Nr. 1 PAG nicht entfallen (nachfolgend 2.). Nichts anderes gilt schließlich bezüglich des klägerischen Einwands, aufgrund der bereits im Februar 2014 erfolgten „Forderungsabtretung“ an seinen Bevollmächtigten wegen erheblicher Honorarforderungen (aus Prozessvertretungen) erhalte er das herauszugebende Bargeld gar nicht erst, weshalb er dieses auch nicht zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden könne (nachfolgend 3.).
1. Gemäß Art. 25 Nr. 1 PAG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass die Sicherstellung von Bargeld zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr insbesondere auch dann in Betracht kommt, wenn das Bargeld zur Begehung von Straftaten verwendet werden soll, wobei sowohl die besondere zeitliche Nähe als auch ein besonders hoher Grad an Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts erforderlich ist. Dies bedingt eine entsprechend abgesicherte Prognose, das heißt, es müssen hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werden wird. Ein bloßer Gefahrenverdacht oder bloße Vermutungen reichen dafür nicht aus; allerdings gilt ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts (vgl. zuletzt BayVGH, B.v. 17.9.2015 - 10 CS 15.1435, 10 C 1510 C 15.1434 - juris Rn. 21 m.w.N.).
Während für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer polizeilichen Sicherstellungsanordnung (hier: der vom 3. August 2012) im Rahmen einer Anfechtungsklage und die dabei anzustellende Gefahrenprognose grundsätzlich die konkreten Verhältnisse bzw. Gegebenheiten zum Zeitpunkt der angefochtenen Maßnahme maßgeblich sind (ex-ante Betrachtung, vgl. Senftl in Beck‘scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Möstl/Schwabenbauer, Stand 20.4.2017, PAG Art. 25 Rn. 17), ist bei der in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG geregelten (speziellen) gesetzlichen Herausgabepflicht der Polizei und dem korrespondierenden Herausgabeanspruch (bei nachträglichem Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen) nach zutreffender Auffassung des Verwaltungsgerichts schon aus materiellen Gründen auf die Sachlage abzustellen, wie sie im Zeitpunkt der (letzten) gerichtlichen Entscheidung besteht.
Zum danach maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs besteht aber weiterhin die gegenwärtige Gefahr, dass das sichergestellte Bargeld im Fall einer Herausgabe an den Kläger, bei dem es sichergestellt worden ist, zur Begehung von Betäubungsmittelstraftaten verwendet wird. Das ergibt sich aus Folgendem: Das Verwaltungsgericht hat in seinem insoweit rechtskräftig gewordenen Urteil vom 10. Dezember 2014 die Anfechtungsklage des Klägers gegen die polizeiliche Sicherstellungsanordnung vom 3. August 2012 abgewiesen. Damit steht rechtskräftig fest, dass die angefochtene Verfügung auf der Grundlage des Art. 25 Nr. 1 PAG nicht rechtswidrig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Gesamtwürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) aller Umstände hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme festgestellt, dass die beim Kläger sichergestellten Bargeldmittel aus dem Betäubungsmittelhandel stammen und dass sie zu diesem Zweck auch wieder eingesetzt werden sollten. Weder die seit Ende 2015 ohnehin beendete Strafhaft noch die persönliche Entwicklung des Klägers nach Haftende und seine aktuellen Lebensumstände ergeben Gesichtspunkte, aufgrund derer von einer maßgeblichen Änderung dieses - rechtskräftig festgestellten - Sachverhalts und einem nachträglichen Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung ausgegangen werden könnte.
Auch wenn der Kläger inzwischen aus der Strafhaft entlassen worden ist, ist hier zunächst klarzustellen, dass nach Auffassung des Senats schon die Annahme des Verwaltungsgerichts, es bestehe lediglich die (bloße) Möglichkeit, dass der (damals noch) in Strafhaft befindliche Kläger im Fall der Herausgabe mit dem Geld Betäubungsmittel erwerbe oder mit diesen handle, da dazu Erkenntnisse „empirisch wenig gesichert“ seien und „keine belastbaren Zahlen“ existierten, nicht überzeugt. Denn der Beklagte hat zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger auch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts bereits mehrfach im Rahmen organisierter Drogenkriminalität als Kurier für den Transport von Rauschgift bzw. von Geldmitteln für den Betäubungsmittelhandel tätig geworden ist, selbst mit Betäubungsmitteln in erheblicher Menge gehandelt hat und dass trotz möglicher Beschränkungen der freien Verfügbarkeit über Bargeld und Eigengeldguthaben bei Strafgefangenen jedenfalls die Weiterleitung und Zuführung des - nicht dem Kläger, sondern Dritten gehörenden - Drogengeldes wieder in den Kreislauf der organisierten Drogenkriminalität und erneuter Betäubungsmittelgeschäfte besonders naheliegend ist. Wenn das Verwaltungsgericht bei dieser Ausgangslage nur die Wahrscheinlichkeit des Erwerbs von Betäubungsmitteln oder den Handel mit Betäubungsmitteln durch den Kläger in der Haft selbst in den Blick nimmt und insoweit empirisch gesicherte Erkenntnisse und belastbare Zahlen verlangt, stellt es letztlich zu hohe Anforderungen an den Prognosemaßstab. Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass die Gefahren, die vom illegalen Handel mit Betäubungsmittel ausgehen, schwerwiegend sind und ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren; die betroffenen Schutzgüter des Lebens und der Gesundheit der Bürger nehmen in der Hierarchie der in den Grundrechten enthaltenen Werteordnung einen besonders hohen Rang ein (stRspr im Aufenthaltsrecht; vgl. z.B. BVerwG, U.v. 14.5.2013 - 1 C 13.12 - juris Rn. 12 m.w.N.). Schon mit Blick auf den nach den allgemeinen Grundsätzen des Gefahrenabwehrrechts auch bei dieser tatrichterlichen Gefahrenprognose geltenden differenzierenden Wahrscheinlichkeitsmaßstab dürfen insoweit an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.
Auch eine grundlegende Verhaltensänderung des Klägers insbesondere beim Drogenkonsum und eine gelungene Resozialisierung nach Beendigung seiner Strafhaft vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Kläger, der nach den Angaben seiner Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung wieder bei seiner Ehefrau in Aachen lebt und (weiterhin) Sozialleistungen bezieht, konsumiert offensichtlich nach wie vor Drogen. Auch wenn er diesbezüglich bisher strafrechtlich nicht erneut verurteilt worden ist, ergibt sich dies zur Überzeugung des Verwaltungsgerichtshofs aus den durch den Beklagten in der mündlichen Verhandlung vorgebrachten Eintragungen in der Vorgangsverwaltung der nordrhein-westfälischen Polizei über zwei Vorfälle im Jahr 2016 wegen vorsätzlicher Körperverletzung gegenüber einer Prostituierten unter Drogeneinfluss (Kokain) und häuslicher Gewalt bzw. Sachbeschädigung (ebenfalls unter wahrscheinlichem Drogeneinfluss). Nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine Bewältigung der langjährigen Drogenproblematik beim Kläger sind dagegen nicht erkennbar. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die vom Verwaltungsgericht angestellten Erwägungen, der Kläger habe bereits in der Vergangenheit versucht, vom Drogenkonsum wegzukommen, und die erstmalige längere Freiheitsstrafe werde nicht ohne (positiven) Einfluss auf ihn bleiben, im Rahmen der angestellten Gefahrenprognose als nicht tragfähig. Vielmehr geht der Senat davon aus, dass der Kläger nach wie vor Teil des Drogenmilieus und auch insoweit eine maßgebliche Änderung der Sachlage gerade nicht eingetreten ist.
2. Der vom Verwaltungsgericht bei seiner Gefahrenprognose weiter berücksichtigte Umstand, dass der Kläger noch erhebliche Schulden insbesondere aus früheren Gerichtsverfahren hat, bewirkt ebenso wenig einen nachträglichen Wegfall der gegenwärtigen Gefahr im Sinne des Art. 25 Nr. 1, Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG wie der von den Klägerbevollmächtigten unter anderem angeführte, mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 6. Juli 2013 verfügte dingliche Arrest in Höhe von 15.000 Euro in das Vermögen des Klägers.
Für den Senat sind vor dem Hintergrund des langjährigen intensiven Betäubungsmittelkonsums und der einschlägigen kriminellen Vergangenheit und Einbindung in die organisierte Drogenkriminalität keine nachvollziehbaren und überzeugenden Gründe ersichtlich, warum der Kläger im Fall der Herausgabe das sichergestellte Bargeld, das ihm von Dritten für Betäubungsmittelgeschäfte überlassen worden ist, nunmehr zur Tilgung seiner (sonstigen) Schulden und nicht wie in der Vergangenheit wieder für kriminelle Zwecke, d.h. einen erneuten Erwerb von Betäubungsmitteln oder das Handeltreiben mit Drogen, verwenden sollte.
Der angeführte dingliche Arrest in das Vermögen des Klägers wurde vom Amtsgericht M. wegen der zu erwartenden Anordnung des Verfalls von Wertersatz (§ 73a StGB) im Strafverfahren gegen den Kläger (vor dem Amtsgericht M.) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln gerichtlich verfügt (s. § 111d StPO). Eine gerichtliche Anordnung von Wertersatzverfall erfolgte beim Kläger jedoch im Urteil des Amtsgerichts M. vom 14. Februar 2014 nicht, weshalb dieser Einwand schon deshalb ins Leere läuft.
3. Nicht durchgreifend ist schließlich der Einwand, aufgrund der bereits im Februar 2014 erfolgten „Forderungsabtretung“ an seinen Bevollmächtigten wegen erheblicher Honorarforderungen (aus Prozessvertretungen) erhalte der Kläger das herauszugebende Bargeld gar nicht erst, weshalb er dieses auch nicht zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden könne. Denn dabei wird schon verkannt, dass eine wirksame Abtretung des Herausgabeanspruchs bezüglich des (bestandskräftig) sichergestellten und in behördliche Verwahrung genommenen Bargelds hier rechtlich gar nicht möglich war. Misst man (auch) der polizeilichen präventiven Sicherstellung die Wirkung eines Veräußerungs- bzw. Verfügungsverbots zu (zur entsprechenden ausdrücklichen Klarstellung für die strafprozessuale Beschlagnahme vgl. § 111c Abs. 5 StPO: relatives Veräußerungsverbot nach § 136 BGB; vgl. Schmitt in Meyer-Goßner/Schmitt, Strafprozessordnung, Kommentar, 60. Aufl. 2017, § 111c Rn. 10 auch unter Hinweis auf die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/700 S. 17), entsteht das Veräußerungsverbot bereits mit dem Vollzug der Sicherstellung. Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die in Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG begründete Herausgabepflicht und den damit korrespondierenden Herausgabeanspruch als (rein) persönliche Forderung des früheren Gewahrsamsinhabers verbunden mit einem Abtretungsverbot versteht (vgl. Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, Bayrisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Aufl. 2014, PAG Art. 28 Rn. 8; vgl. insoweit auch die Begründung zu § 24 Abs. 1 MEPolG in v. Brauchitsch, Verwaltungsgesetze des Bundes und der Länder, Bd. III: Allgemeines Polizei- und Ordnungsrecht, 2. Aufl. 1982, Teil A Musterentwurf § 24 Rn. 1, wonach der Polizei nicht zugemutet werden kann, die Berechtigung an der Sache zu prüfen). Unabhängig davon hat der Beklagte im bestandskräftig gewordenen Sicherstellungsbescheid vom 3. August 2012 in Nr. 2. verbindlich festgestellt, dass die verfügte Sicherstellung und die Überführung des sichergestellten Gegenstands in ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis gleichzeitig ein Veräußerungsverbot umfasst, das auch andere Verfügungen als Veräußerungen ausschließt. Damit konnte der Kläger aber eine wirksame „Forderungsabtretung“ gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten nach erfolgter Sicherstellung des Bargelds nicht vornehmen.
Im Übrigen ist es schon aus systematischen Gründen nicht möglich, den Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG allein durch eine entsprechende Verfügung wie die Abtretung des Herausgabeanspruchs herbeizuführen mit der Begründung, damit sei die im Fall der Herausgabe der Sache an den Betroffenen der Sicherstellung (hier: Kläger) andernfalls anzunehmende gegenwärtige Gefahr im Sinne des Art. 25 Nr. 1 PAG nicht mehr gegeben. Denn nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sind die Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Eine Herausgabe an eine andere Person kommt gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Herausgabe an die in Satz 1 der Vorschrift bezeichnete Person nicht möglich ist. Die Herausgabepflicht ist also die (gesetzlich angeordnete) Folge des Wegfalls der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegenüber dem von der Maßnahme Betroffenen, umfasst aber gerade nicht den Fall, in dem wie hier der ursprüngliche Sicherstellungzweck unter Umständen erst bei einer Herausgabe der Sache an einen vom Betroffenen „ermächtigten“ Dritten wegfallen würde.
Diese Auslegung der Vorschriften der präventiven polizeilichen Sicherstellung nach Art. 25 ff. PAG steht entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch nicht im Widerspruch zu den Regelungen der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung nach den §§ 73 ff. StGB. Der Senat hat bereits wiederholt auf die unterschiedliche Zielrichtung der Regelungen in §§ 73 ff. StGB einerseits und der ordnungsrechtlichen polizeilichen Eingriffsermächtigungen zur Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung aufgrund des landesrechtlichen Polizeiaufgabengesetzes hingewiesen (vgl. zuletzt U.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris Rn. 49; so auch VG Hamburg, B.v. 9.2.2017 - 17 E 7585/16 - juris Rn. 44 ff.). Beim Kläger wird nicht Vermögen „abgeschöpft“. Vielmehr ist Zweck und Zielrichtung dieser präventiven polizeilichen Sicherstellung die - unter Umständen auch dauerhafte - Verhinderung, dass er das bei ihm sichergestellte Drogengeld alsbald nach der Herausgabe wieder für Drogengeschäfte verwendet bzw. das ihm als Kurier der organisierten Drogenkriminalität überlassene Bargeld wieder in diesen Kreislauf zurückführt.
Nach alledem kommt es nicht mehr entscheidungserheblich auf die weitere vom Beklagten noch aufgeworfene Frage an, ob der Kläger überhaupt als „Berechtigter“ im Sinne der Rechtsprechung des Senats (vgl. U.v. 15.11.2016 - 10 BV 15.1049 - juris), wonach ein Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG nur von demjenigen geltend gemacht werden kann, dem ein Recht an der Sache zusteht, anzusehen ist.
Dahinstehen kann ferner, ob die Sicherstellung des Bargelds zum maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung neben Art. 25 Nr. 1 PAG auch auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützt werden könnte, weil - wie der Beklagte meint - die Sicherstellung des Drogengelds in Konstellationen wie der Vorliegenden auch dem Schutz privater Rechte dient.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.