Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 09. Feb. 2017 - 17 E 7585/16
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2016 wird wiederhergestellt.
Der Antrag auf Herausgabe des aufgrund der Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2016 sichergestellten Geldbetrags „zu treuen Händen“ des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.
Der Streitwert wird auf EUR 57.020 festgesetzt.
Gründe
I.
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Der Antragsteller, der sowohl die deutsche als auch die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Sicherstellungsverfügung, mit der bei ihm aufgefundenes Bargeld in Höhe von EUR 114.040,00 sichergestellt worden ist.
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Am 21. März 2016 wurde im Rahmen einer Sicherheitskontrolle am Flughafen Hamburg durch Mitarbeiter des Hauptzollamts im unmittelbaren Besitz des Antragstellers - konkret in seinen Reisekoffern, seinem Handgepäck und seiner Kleidung - ein Bargeldbetrag in Höhe von EUR 115.540,00 festgestellt (insgesamt 2.751 Banknoten, überwiegend 10-, 20-, 50- und 100-EUR-Banknoten), nachdem der Antragsteller zuvor auf Nachfrage der Mitarbeiter des Hauptzollamts lediglich einen Bargeldbetrag von ca. EUR 4.000 bis EUR 6.000 angegeben hatte. Der Antragsteller befand sich ausgehend von seinen Reisedokumenten bei der Ausreise von Hamburg über Brüssel nach Accra (Ghana). Er machte weder Angaben zur Herkunft und zum Verwendungszweck des Bargelds noch dazu, wem es gehöre.
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Seitens des Hauptzollamts wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Antragsteller berief sich in diesem Verfahren auf sein Schweigerecht. Er erhielt von dem Bargeldbetrag lediglich einen Betrag in Höhe von EUR 1.500,00 zurück. Der Restbetrag von EUR 114.040,00 wurde sichergestellt und in zollamtliche Verwahrung genommen. Mit Beschluss vom 23. März 2016 verlängerte das Amtsgericht Hamburg die Maßnahme bis zum 24. April 2016.
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Am 5. April 2016 leitete die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Auch in diesem Verfahren berief sich der Antragsteller auf sein Schweigerecht.
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Am 25. April 2016 ordnete das Amtsgericht Hamburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg die strafprozessuale Beschlagnahme des Bargeldbetrags gemäß § 111b Abs.1, 111c Abs. 3, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. § 261 Abs. 7 StGB an. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen an, es seien Gründe für die Annahme vorhanden, dass hinsichtlich des Bargeldbetrags die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 261 Abs. 7 StGB vorliegen. Es bestehe der Anfangsverdacht, dass das von dem Antragsteller anlässlich seines Ausreiseversuchs mitgeführte Bargeld aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten rechtswidrigen Taten herrühre, wahrscheinlich einem gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Diesen Anfangsverdacht begründete das Amtsgericht mit mehreren Indizien: Die bislang festgestellte intensive Reisetätigkeit des Antragstellers mit den vornehmlichen Zielen Accra und Dubai begründeten den Verdacht einer Kuriertätigkeit. Der bloße Umstand der Mitnahme eines derart hohen Bargeldbetrags in einen Staat mit funktionierendem Bankwesen sowie die auffällig gemischte Stückelung des Geldes und dessen einfache Bündelung und Verpackung seien typische Anzeichen für eine illegale Herkunft. Der Umstand, dass der Antragsteller neben den am Körper und im Handgepäck befindlichen Bargeldbetrag noch Bargeld in sechsstelliger Höhe unbeaufsichtigt in den aufgegebenen Gepäckstücken habe transportieren wollen, gebe deutlichen Anlass zu der Annahme, dass die Herkunft dieses Geldes nicht auf einer legalen Basis fuße. Ohnehin lägen nach den bislang bekannt gewordenen persönlichen wie wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers keine Anzeichen für die Möglichkeit einer legalen Herkunft des Geldes vor. Die Beschlagnahme wurde vom Amtsgericht gemäß § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO bis zum 25. Oktober 2016 befristet, da nach Aktenlage zumindest keine dringenden Gründe für die Annahme eines späteren Verfalls bzw. der Einziehung vorhanden seien.
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Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hamburg übernahm das Landeskriminalamt (LKA 66) der Polizei Hamburg in Zusammenarbeit mit dem Zollfahndungsamt die Ermittlungen. Diese Ermittlungen ergaben, dass der Antragsteller nicht vorbestraft ist. Lediglich im Jahr 2012 ist gegen den Antragsteller wegen Betrugs polizeilich ermittelt worden. Nach Auskunft der britischen Ermittlungsbehörde National Crime Agency (NCA) habe im Jahr 2013 ein Verdacht wegen der Beteiligung an einem Drogenhandel nach Deutschland bestanden, wobei auf die umfangreiche Reisetätigkeit des Antragstellers hingewiesen wurde.
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Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 beantragte der Antragsteller gegenüber dem Amtsgericht Hamburg, die Beschlagnahme des gegenständlichen Bargeldbetrags mit Fristablauf aufzuheben und ihn zu treuen Händen seines derzeitigen Prozessbevollmächtigten herauszugeben. Der Staatsanwaltschaft Hamburg wurde das Schreiben am selben Tag zur Kenntnisnahme übersandt.
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Mit Schreiben vom 1. November 2016 bat der Antragsteller die Staatsanwaltschaft Hamburg um die erforderliche Freigabeerklärung.
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Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Hamburg am 4. November 2016 einen Verlängerungsantrag hinsichtlich der Beschlagnahme. Der Antragsteller habe keine Angaben zur Herkunft des Bargeldes gemacht. Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung zur Herkunft und zum Verwendungszweck des Geldes sowie zum Zweck der Reise böten weitere Anhaltspunkte dafür, dass das Geld aus Straftaten herrühre. Anzeichen für die Möglichkeit einer legalen Herkunft lägen demgegenüber nicht vor. Die weiteren Ermittlungen hätten ergeben, dass der Antragsteller offiziell über kein nennenswertes Einkommen verfüge. Kontoauswertungen hätten ergeben, dass das im Wesentlichen in dem Gehalt der Ehefrau und dem Kindergeld bestehende Familieneinkommen für den Lebensunterhalt aufgebraucht werde. Es seien jedoch auf die Konten der Eheleute regelmäßig Bareinzahlungen erfolgt, im Betrachtungszeitraum von Januar 2013 bis August 2016 in Gesamthöhe von EUR 192.530. Die Ermittlungen hätten zu keinem Hinweis der Herkunft dieser Bargelder aus legalen Geschäften geführt. Die NCA habe mitgeteilt, dass der Antragsteller im Verdacht stehe, sich mit der Einfuhr von Drogen nach Deutschland durch als Flugreisende eingesetzte Kuriere zu befassen und bereits im Jahr 2011 inhaftiert worden sei, jedoch wegen Mangels an Beweisen wieder freigelassen habe werden müssen. Die Stückelung des beschlagnahmten Bargelds (überwiegend 10, 20 und 50-EUR-Banknoten) sei typisch für die Herkunft aus dem Drogenhandel. Eine Inaugenscheinnahme der Geldscheine habe zudem ergeben, dass diese mit einem handgemalten Totenkopf auf der weißen Fläche an deren rechter Seite versehen seien. Es dränge sich auf, dass diese Markierungen geheime Zeichen seien, die im Drogenhandel gebräuchlich seien. So könnte damit eine bestimmte Handelslinie vom Geldgeber bis hin zur Produktion verbunden und beabsichtigt gewesen sein.
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Mit Schriftsatz vom 15. November 2016 nahm der Antragsteller zum Verlängerungsantrag Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass dringende Gründe i.S.v. § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO für die Annahme, dass das beschlagnahmte Bargeld aus einem gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln stamme, nicht vorlägen. Auch hätten die Ermittlungen durchaus Ansatzpunkte für eine legale Herkunft des Bargeldbetrags ergeben. Diese hätten nämlich ergeben, dass von seinem Konto im Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von EUR 3.352 zugunsten der Firma … abgebucht worden sei. Diese Firma sei am 7. Mai 2013 als Ausführer eines Baggers auf Gleisketten, Rechnungsbetrag EUR 77.000, an den Empfänger … in Accra (Ghana) aufgetreten.
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Am 23. November 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Hamburg ihren Verlängerungsantrag zurück, nachdem festgestellt worden war, dass es sich bei den auf den Geldscheinen festgestellten „Markierungen“ auch um das bei künstlichem Licht nur unvollständig sichtbare Wasserzeichen handeln könnte. Zeitgleich übersandte der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft ein Fax an das Zollfahndungsamt/LKA 66, in dem er verfügte, dass der beschlagnahmte Bargeldbetrag an den Antragsteller herauszugeben sei, sofern keine aussagekräftigen Falzungen an dem überwiegenden Teil der Scheine festgestellt werden könnten. Am 25. November 2016 teilte das Zollfahndungsamt/LKA 66 der Staatsanwaltschaft Hamburg mit, dass auf dem beschlagnahmten Geldscheinen keine szenetypischen Falzungen oder nachträglich angebrachte Markierungen festgestellt hätten werden können.
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Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aufgrund einer in der Zwischenzeit genommenen Akteneinsicht von der Freigabeerklärung der Staatsanwaltschaft erfahren hatte, meldete er sich am 2. Dezember 2016 direkt beim Zollfahndungsamt/LKA 66 bezüglich der Modalitäten der Herausgabe. Noch am selben Tag erhielt er die Mitteilung, dass das Bargeld nach terminlicher Abstimmung im Polizeipräsidium in Empfang genommen werden könne.
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Mit an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers adressierter Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 stellte das LKA 66 der Polizei Hamburg das seitens der Staatsanwaltschaft Hamburg freigegebene Bargeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchs. c HmbSOG sicher. Zugleich verfügte es die Verwahrung des Bargeldbetrags und sprach ein diesbezügliches Verfügungsverbot aus. Schließlich ordnete es gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Anordnung der Sicherstellung und des Verfügungsverbots an. Zur Begründung führte das LKA 66 im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG lägen vor. Die Ergebnisse der Ermittlungen zeigten, dass der beim Antragsteller aufgefundene Bargeldbetrag ganz offensichtlich nicht in seinem Eigentum stehe. Der Antragsteller habe in den letzten Jahren zahlreiche Reisen nach Accra und Dubai unternommen, die mit erheblichen Kosten verbunden gewesen seien. Die kleine Stückelung des Bargeldbetrags spreche gegen eine gewerbliche Verwendung oder Herkunft. Auf den Namen des Antragstellers seien keine Einfuhren beim Zoll registriert. Ausfuhren auf seinen Namen seien ebenfalls nicht festgestellt worden. Erfahrungsgemäß könnte es sich aufgrund der szenetypischen Stückelung um Erlöse aus Drogenverkäufen handeln. Gegen den Antragsteller seien im Jahr 2013 polizeiliche Ermittlungen wegen Drogenschmuggels nach Deutschland durch die National Crime Agency geführt worden, wobei über den Stand dieser Ermittlungen nichts weiter bekannt sei. Im Jahr 2012 sei gegen den Antragsteller wegen Betrugs ermittelt worden. Auf die Bankkonten des Antragstellers und seiner Ehefrau seien im Jahr 2013 EUR 43.220, im Jahr 2014 EUR 12.930 und im Jahr 2015 EUR 62.900 eingezahlt worden. Die gegenüber der Steuer erklärten Einkünfte des Antragstellers aus gewerblicher Tätigkeit (Einzelhandel mit Kfz-Teilen und Zubehör) hätten im Jahr 2013 insgesamt EUR 3.641 betragen. In den Jahren 2014 und 2015 hätte der Antragsteller keine Einkünfte erzielt. Seine Ehefrau habe in den Jahren 2013 bis 2015 Bruttoeinkünfte von jeweils ca. EUR 32.000 erklärt. Zudem beziehe das Ehepaar Kindergeld für zwei Kinder. Die erheblichen Bareinzahlungen auf den Konten korrespondierten keinesfalls mit den erklärten Einkünften. Die Herkunft der Bargelder habe nicht ermittelt werden können. Zudem sei festgestellt worden, dass der Antragsteller am 18. Juli 2013 einen Betrag in Höhe von EUR 41.195 über die Firma … an eine Frau … nach Nigeria transferiert habe. Aufgrund all dieser Umstände sei davon auszugehen, dass das Bargeld im Eigentum einer anderen unbekannten Person stehe. Auf die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB könne sich der Antragsteller nicht berufen. Der Antragsteller habe bisher keinen Eigenbesitz bzw. kein Eigentum an dem Bargeldbetrag geltend gemacht. § 1006 BGB greife jedoch nicht im Falle des Fremdbesitzes. Selbst im Falle der Annahme von Eigenbesitz sei die Eigentumsvermutung vorliegend jedoch aufgrund der dargestellten Umstände widerlegt. Der Geldbetrag sei daher zum Schutz der Eigentumsrechte der bisher unbekannten Eigentümer sicherzustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, da das Bargeld ansonsten dem Zugriff der rechtmäßigen Eigentümer auf Dauer entzogen würde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 (Bl. 142 ff. d.A.) verwiesen.
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Ebenfalls am 5. Dezember 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft Hamburg die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Herkunft des beschlagnahmten Bargeldbetrags sowie der in der Vergangenheit laufend auf das Konto bar eingezahlten Gelder habe sich nicht klären lassen. Eine Herkunft der Mittel aus legaler Erwerbstätigkeit des Antragstellers oder seiner Ehefrau sei ausgeschlossen. Zudem weise die kleine Stückelung des beschlagnahmten Geldes auf einen deliktischen Hintergrund hin. Derzeit seien jedoch keine erfolgversprechenden Ansätze zur Aufhellung der Mittelherkunft ersichtlich, die zu einer hinreichenden Eingrenzung einer Vortat zumindest nach dem Deliktsbereich führen könnte.
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Am 9. Dezember 2016 hat der Antragsteller gegen die Sicherstellungsverfügung Widerspruch eingelegt und gleichzeitig vor dem beschließenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor: Es bestünden bereits Zweifel, ob das LKA 66 der Polizei Hamburg formal zuständig gewesen sei für die Sicherstellungsanordnung, da die Polizei gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a HmbSOG in allen Fällen der Gefahrenabwehr nur für unaufschiebbare Maßnahmen zuständig sei, die streitgegenständliche Sicherstellungsanordnung jedoch keine unaufschiebbare Maßnahme gewesen sei. Die Sicherstellungsanordnung sei aber jedenfalls materiell rechtswidrig. Die Sicherstellung sei nicht zum Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt erforderlich. Selbst wenn das Bargeld aus Drogenverkäufen stammte, würden sich die Drogenkäufer als Eigentümer des Bargelds in keinem Fall bei der Polizei Hamburg zwecks Herausgabe melden, so dass die Sicherstellung in diesem Fall ermessensfehlerhaft wäre. Des Weiteren sei der Rückgriff der Polizei auf die gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellung unter bloßem Verweis auf die Ergebnisse eines durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Fällen, in denen zuvor eine strafprozessuale Beschlagnahme erfolgt sei, die wegen der nicht mehr vorliegenden strengen Voraussetzungen an die Verdachtslage aufgehoben worden sei, verfassungswidrig. Durch die Sicherstellung werde faktisch die Beschlagnahme auf unabsehbare Zeit aufrechterhalten, ohne dass deren Voraussetzungen noch vorliegen würden. Dadurch würde das ausdifferenzierte und abschließende Regelungssystem der Strafprozessordnung in verfassungswidriger Weise umgangen. Schließlich würden die Voraussetzungen für eine Sicherstellung auch nicht vorliegen. Die von der Antragsgegnerin angeführten Umstände genügten nicht für den Nachweis seiner fehlenden Eigentümerstellung bzw. für die Widerlegung der Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB. Nach § 1006 BGB werde für den unmittelbaren Besitzer eine Sache sowohl der Eigenbesitz als auch das Eigentum vermutet. Ihn treffe daher weder eine Darlegungs- noch Beweislast hinsichtlich seines Eigenbesitzes bzw. seiner Eigentümerstellung. Im Übrigen trüge die Antragsgegnerin auch ohne Anwendbarkeit des § 1006 BGB die Beweislast dafür, dass er nicht Eigentümer sei, weil sie auf diese Tatsache ihre Befugnis zur Sicherstellung des Bargelds stütze. Die Antragsgegnerin habe seine fehlende Eigentümerstellung nicht nachgewiesen bzw. die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB nicht widerlegt. Zwar könnten im Falle der Herkunft der Gelder aus Drogenschäften die Drogenkäufer noch Eigentümer der Gelder sein. Die Herkunft der Gelder aus Drogengeschäften sei jedoch nicht nachgewiesen und auch die Antragsgegnerin behaupte nicht, dass sie einen solchen Nachweis erbracht habe. Auch bei Unterstellung einer (nicht näher einschränkbaren) deliktischen Herkunft des Bargeldes wäre seine Eigentümerstellung nicht erschüttert, da diese Herkunft nach dem Abstraktionsprinzip im Regelfall keine Auswirkungen auf die Eigentümerposition hat. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass auch § 14 Abs. 1 S. 1 Buchst. a HmbSOG die Sicherstellung nicht zu rechtfertigen vermag, da keine Gefahr der Verwendung der Gelder für strafbare Zwecke bestehe.
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Der Antragsteller beantragt,
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1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Dezember 2016 gegen die Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 wiederherzustellen, sowie
2. die Herausgabe des sichergestellten Geldbetrags in Höhe von EUR 114.040,00 zu treuen Händen seines Prozessbevollmächtigten anzuordnen.
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Die Antragsgegnerin stellt keinen ausdrücklichen Antrag, führt in der Sache jedoch aus, dass der Antrag des Antragstellers unbegründet sei. Der Antragsteller sei nicht in seinen Rechten verletzt, da er nicht Eigentümer des sichergestellten Bargeldes sei. Zudem sei die Sicherstellung rechtmäßig erfolgt. Die Polizei sei formell zuständig gewesen, da sie nach § 3 Abs. 1 HmbSOG zuständige Verwaltungsbehörde sei. Der durch § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG bezweckte Schutz des Eigentümers der sichergestellten Geldscheine rechtfertige deren Sicherstellung. Der Antragsteller sei nämlich nicht Eigentümer des Geldbetrags. Auf die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB könne er sich nicht berufen. Zwar habe der Antragsteller im Sinne von § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über das sichergestellte Bargeld innegehabt. Er sei jedoch nicht Eigenbesitzer im Sinne von § 872 BGB, da er zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, dies zu sein bzw. das Eigentum an dem Bargeldbetrag zu haben. Die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB gelte jedoch im Hinblick auf § 1006 Abs. 3 BGB nicht im Falle von Fremdbesitz. Vermutungsgrundlage sei der gegenwärtige Eigenbesitz, d.h., es werde zugunsten des Eigenbesitzers vermutet, dass er das unbedingte Eigentum zugleich mit dem Besitz erworben habe. Der Umstand, dass der Antragsteller über den Eigenbesitzwillen schweige, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Im Übrigen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller nur Besitzdiener und nicht (Eigen-)Besitzer gewesen sei. Selbst wenn jedoch von einem Eigenbesitz und damit der Anwendbarkeit der Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB auszugehen sei, wäre diese im konkreten Fall widerlegt. Dafür sprächen die widersprüchlichen und unwahren Angaben über die Höhe des mitgeführten Bargelds, der Umstand, dass weder der Antragsteller noch seine Ehefrau über entsprechend hohe legale Einnahmequellen verfügten, die hohen Bareinzahlungen auf dem Konto des Antragsstellers, die diversen mit hohen Kosten verbundenen Reisen, sowie die Ermittlungen der NCA im Jahr 2013. Die im Mai 2013 ausgestellte Rechnung über EUR 77.000 ggf. aus gewerblicher Tätigkeit könne den mitgeführten Bargeldbetrag ebenfalls nicht erklären, da die Rechnung bereits über drei Jahre alt sei und die Rechnungssumme auch mit der Leistung (ein Bagger) gegengerechnet werden müsste, der mit dem Betrag hätte bezahlt werden müssen. Es sei unerheblich, dass der Eigentümer derzeit noch unbekannt sei, da die Sicherstellung dessen mutmaßlichen Willen entspreche und nicht auszuschließen sei, dass der wahre Eigentümer noch ermittelt werden könne. Die Sicherstellung auf gefahrenabwehrrechtlicher Grundlage sei schließlich auch nicht deshalb unzulässig, weil die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beendet worden seien. Die Sicherstellungsverfügung erweise sich nach alledem auch als ermessensfehlerfrei. Im Übrigen wäre auch ein Vorgehen nach § 983 BGB möglich gewesen. Da durchgreifende Zweifel an der Eigentümerstellung des Antragstellers bestünden bzw. dieser selbst bisher nicht geltend gemacht habe, Eigentümer zu sein, komme eine Herausgabe des Bargelds an den Antragsteller nicht in Betracht. Das Bargeld könnte als Fund öffentlich bekannt gemacht und abgewartet werden, ob sich der tatsächliche Eigentümer melde.
II.
1.
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Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Sicherstellungsverfügung wiederherzustellen, ist zulässig und begründet (hierzu a)). Hingegen ist der Antrag auf Herausgabe des sichergestellten Geldbetrags zwar zulässig; in der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg (hierzu b)).
a)
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Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Sicherstellungsverfügung hat in der Sache Erfolg. Zwar hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der angefochtenen Sicherstellungsverfügung formell rechtmäßig angeordnet. Insbesondere genügt die Begründung für die sofortige Vollziehung den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Doch dürfte das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegen, da die Sicherstellungsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtswidrig sein (hierzu aa)) und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen dürfte (hierzu bb)).
aa)
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Die Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 dürfte rechtswidrig sein. Rechtsgrundlage für die angefochtene Sicherstellungsverfügung ist § 14 Absatz 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG. Nach dieser Vorschrift dürfen Sachen sichergestellt werden, wenn dies zum Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt vor dem Verlust oder der Beschädigung der Sache erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift dürften im vorliegenden Fall nicht gegeben sein.
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Allerdings dürfte die Polizei Hamburg, die ein Amt innerhalb der Behörde für Inneres und Sport der Beklagten bildet, gemäß § 3 Abs. 1 HmbSOG für die Anordnung der Sicherstellung zuständig gewesen sein. Nach dieser Vorschrift treffen die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Ungeachtet der Tatsache, dass eine konkrete Zuständigkeitsanordnung für Sicherstellungen der vorliegenden Art - soweit bei summarischer Prüfung ersichtlich - nicht vorhanden ist, dürfte die streitgegenständliche Sicherstellung in den Geschäftsbereich der bei der Behörde für Inneres und Sport der Beklagten angesiedelten Polizei Hamburg fallen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil das sichergestellte Bargeld zum Zeitpunkt der Sicherstellung aufgrund der vorangegangenen strafrechtlichen Beschlagnahme in ihrem Besitz war.
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Ob die Sicherstellungsverfügung schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben ist, weil der Antragsteller vor der Sicherstellung nicht gemäß § 28 Abs. 1 HmbVwVfG angehört worden ist (zur Frage einer Heilung gemäß § 45 HmbVwVfG vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2015, 7 C 5.14, juris, Rn. 17 m.w.N.), kann dahinstehen.
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Denn jedenfalls ist die Sicherstellungsverfügung materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG lagen nicht vor, ohne dass an dieser Stelle geprüft werden müsste, ob der Antragsteller Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrags ist oder ein Recht zum Besitz daran hat. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:
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Sollte der Antragsteller Eigentümer des sichergestellten Bargelds sein – wobei unerheblich wäre, ob er das Eigentum in deliktischer Weise erlangt hat oder nicht – oder ein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz an dem sichergestellten Bargeld haben, so wäre die Sicherstellung von vornherein rechtswidrig, da die Sicherstellung nicht dem Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt diente.
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Sollte der Antragsteller hingegen weder Eigentümer sein noch ein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz haben, wäre die Sicherstellung gleichfalls aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung der Antragsgegnerin rechtswidrig. § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG dient ausschließlich dem Schutz privater Rechte (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28. Juni 2016, 15 K 1005/13; vgl. auch OVG Niedersachen, Beschl. v. 20.09.2010, 11 ME 32/10, juris, Rn. 18 [zu § 26 Nr. 2 Nds. SOG]). Ist der Eigentümer einer sichergestellten Sache unbekannt, ist die Sicherstellung demzufolge nur dann rechtmäßig bzw. kann sie nur dann als zum Schutz privater Rechte erfolgt angesehen werden, wenn eine spätere Ermittlung des Eigentümers nicht ausgeschlossen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.02.2010, 5 A 1189/08, juris, Rn. 15; VG München, Urt. v. 14.01.2015, M 7 K 13.3043, juris, Rn. 39; VG Köln, Urt. v. 26.02.2015, 20 K 2777/13, juris, Rn. 44). Ist eine spätere Ermittlung des Eigentümers ausgeschlossen, ist eine Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG mithin ermessensfehlerhaft (Ermessensfehlgebrauch). Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen. Bei summarischer Prüfung ist das Gericht davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin die Sicherstellung nicht zum Schutz privater Rechte angeordnet hat, sondern ausschließlich zur Abschöpfung vermuteter rechtswidriger Gewinne. Die Antragsgegnerin konnte (auch) bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherstellung selbst bei Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs nicht davon ausgehen, dass der bzw. die wahren Eigentümer bzw. Besitzberechtigten noch ermittelt werden können. Das (später) sichergestellte Bargeld wurde dem Antragsteller am 21. März 2016 abgenommen. Bis zum Erlass der Sicherstellungsverfügung am 5. Dezember 2016 sind mehr als acht Monate vergangen, ohne dass sich ein (vermeintlicher) Eigentümer gemeldet hätte oder von der Antragsgegnerin ermittelt werden konnte. Auch bis zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung konnte kein Eigentümer ermittelt werden. Das Gericht hält es auch für ausgeschlossen, dass dies in Zukunft noch geschehen wird. Dies gilt zunächst für den wahrscheinlichen (s.u., b)) Fall, dass das Bargeld aus Drogengeschäften stammt. Ein Eigentumserwerb der Drogendealer an den von den Drogenkonsumenten zur Zahlung verwendeten Geldscheinen kommt nicht in Betracht, da aus dem Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auch die Nichtigkeit der Übereignung des als Kaufpreis gezahlten Geldes folgt (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1982, 4 StR 451/82, juris, Leitsatz). Auch eine Weiterreichung dieses Geldes an den bzw. bis zum Antragsteller dürfte keinen Eigentumserwerb des Antragstellers zur Folge gehabt haben. Denn jedenfalls dürften der Antragsteller und etwaige Mittelsmänner, sofern sie mit der Weiterreichung überhaupt einen Eigentumsübergang bezweckt hätten, hinsichtlich des Eigentums an dem Geld nicht gutgläubig im Sinne von § 932 BGB gewesen sein. Die Erwerber der Betäubungsmittel, die demnach weiterhin Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrags wären, werden sich nach der Überzeugung des Gerichts jedoch nicht von sich aus bei der Antragsgegnerin melden. Dies haben sie bisher nicht getan und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dies in Zukunft tun werden. Sie werden von der Antragsgegnerin auch nicht ermittelt werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin diesbezüglich Erfolg versprechende Ermittlungsansätze hätte. Es dürfte unmöglich sein, das sichergestellte Bargeld, das im Falle der Herkunft aus Drogengeschäften aus einer Vielzahl von einzelnen Drogenkaufvorgängen mit unterschiedlichen Beteiligten herrühren dürfte, bestimmten Drogenkäufen bzw. -käufern zuzuordnen. Im Übrigen wäre ohnehin zweifelhaft, ob die Drogenkäufer überhaupt ein Interesse daran hätten, das zum Erwerb der Betäubungsmittel geleistete Bargeld zurückzuerhalten (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28. Juni 2016, 15 K 1005/13; VG München, Urt. v. 10. Dezember 2014, M 7 K 12.4367, juris, Rn. 31; VG Braunschweig, Urt. v. 2. Dezember 2009, 5 A 238/08, juris, Rn. 32).
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Stammte das sichergestellte Bargeld hingegen aus einem, mehreren oder gar zahlreichen Eigentumsdelikten (z.B. Sprengung von Geldautomaten, Diebstahl einer größeren in bar aufbewahrten Geldsumme bei einer oder mehreren Privatpersonen) oder sonstigen Delikten, die nicht zum Eigentumserwerb des Antragstellers geführt hätten, so wäre ebenfalls nicht zu erwarten, dass der bzw. die Eigentümer noch ermittelt werden können, wenn er bzw. sie sich bisher nicht gemeldet haben bzw. ermittelt werden konnten. Anders als bei bestimmten Gegenständen wie z.B. Schmuck, Uhren oder anderen Wertsachen, ist es bei Geldnoten nur sehr schwer möglich, im Nachhinein deren Herkunft zu klären. Im täglichen Leben wechseln Banknoten schnell ihren Besitzer, die Nummer der Banknote wird grundsätzlich nicht notiert, und die einzelne Banknote ist mehr oder weniger belanglos, da es lediglich auf deren Nennwert ankommt. Vor diesem Hintergrund sind weitere Ansätze zur Ermittlung des bzw. der Eigentümer des sichergestellten Bargelds auch für den Fall, dass das Geld nicht aus Drogengeschäften stammen sollte, nicht zu erkennen.
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Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass es dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache regelmäßig entspricht, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er nicht als Berechtigter ermittelt wird bzw. ermittelt werden kann (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13. September 2016, 5 A 667/16, juris, Rn. 40; wohl auch BayVGH, Urt. v. 15. November 2016, 10 BV 15.1049, juris, Rn. 43), so stimmt das Gericht dieser Aussage zwar grundsätzlich zu. Der daraus von der zitierten Rechtsprechung (wohl) gezogene Schluss, dass eine Sicherstellung auch dann rechts- bzw. ermessensfehlerfrei erfolgen kann, wenn feststeht, dass der wahre Eigentümer nicht mehr ermittelt wird bzw. werden kann, vermag das beschließende Gericht allerdings nicht zu überzeugen. Zwar mag es z.B. im Falle eines Diebstahls dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprechen, dass zumindest der Dieb von der Nutzung ausgeschlossen wird. Dementsprechend mag eine Sicherstellung in bestimmten Fällen durchaus geeignet sein, das Recht des Eigentümers, nach seinem Belieben (bestimmte) andere von der Nutzung auszuschließen (vgl. § 903 Satz 1 BGB), zu schützen. § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b HmbSOG bezweckt jedoch keinen umfassenden Schutz des Eigentümers. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b HmbSOG darf eine Sicherstellung nur zum Schutz des Eigentümers "vor dem Verlust oder der Beschädigung der Sache" erfolgen. Ist jedoch ausgeschlossen, dass der Eigentümer sein Eigentum zurückerhält, kann die Sicherstellung nicht vor dem bereits endgültig eingetretenen Verlust des Eigentums schützen. Im Übrigen kann für den hier wahrscheinlichen Fall, dass das sichergestellte Bargeld aus Drogengeschäften kommt, ohnehin nicht angenommen werden, dass der mutmaßliche Wille der Drogenkäufer dahin geht, dass jedenfalls die Drogendealer bzw. ihre Hintermänner das zur Zahlung verwendete Geld nicht behalten. Denn den Drogenkäufern ist ihr Geld nicht abhandengekommen; sie haben es den Drogendealern freiwillig übergeben.
bb)
- 29
Der Antragsteller wird durch die rechtswidrige Sicherstellungsverfügung auch in seinen Rechten verletzt i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei kann (auch) an dieser Stelle dahinstehen, ob die Sicherstellungsverfügung den Antragsteller in seinem Eigentums- oder Besitzrecht verletzt. Denn jedenfalls verletzt die Sicherstellungsverfügung den Antragsteller in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Handlungsfreiheit ist umfassend zu verstehen und enthält auch die Gewährleistung, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010, 6 B 20/10, juris, Rn. 16; BVerfG, Entsch. v. 08.01.1959, 1 BvR 425/52, juris, Rn. 25). Weil der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets einem staatlichen Freiheitseingriff unterliegt, muss eine behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt (BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010, 6 B 20/10, juris, Rn. 16). Dementsprechend ist der Antragsteller bereits deshalb in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, weil die an ihn adressierte und ihn als vormaligen Besitzer des sichergestellten Bargelds belastende Sicherstellungsverfügung nicht durch die Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) HmbSOG gedeckt war (vgl. BVerwG, aaO; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 36).
b)
- 30
Der Antrag auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zulässig, in der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg.
- 31
Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags zu.
- 32
§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sieht vor, dass das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Die Vorschrift stellt nach überwiegender Meinung, der sich das beschließende Gericht anschließt, keine eigenständige Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung zur Aufhebung der Vollziehung dar. Die Vorschrift trifft lediglich eine verfahrensrechtliche Regelung. Sie räumt dem Gericht im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessual die Befugnis ein, zusammen mit der Herstellung der aufschiebenden Wirkung die Rückgängigmachung einer bereits erfolgten Vollziehung zu bewirken. Erfolg kann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO indes nur haben, wenn der Antragsteller auch materiell-rechtlich einen Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9. März 2007, 17 B 2533/06, juris, Rn. 12 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Mai 2005, 13 S 195/05, juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24 Juni 2008, 11 S 1136/07, juris, Rn. 21; VGH Hessen, Beschl. v. 12. April 1995, 3 TH 2470/94, juris, Rn. 32; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22. August 1995, 21 M 62/95, juris, Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 176; ausführlich und überzeugend Brosius-Gersdorf, JA 2010, 41, 43 ff.; a.A. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL Juni 2016, § 80 Rn. 343; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 92; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2015, § 80 Rn. 115; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 163).
- 33
Bei der allein möglichen summarischen Prüfung ist indes davon auszugehen, dass dem Antragsteller kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung der Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 zusteht. Ein solcher Anspruch dürfte sich weder aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch (hierzu aa)) noch aus § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG (hierzu bb)) ergeben. Selbst wenn dem Antragsteller entgegen der hier vertretenen Auffassung jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Herausgabeanspruch aufgrund des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs oder aufgrund von § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG zustehen sollte, wäre dem prozessual auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützten Herausgabeverlangen indes nicht zu entsprechen (hierzu cc).
aa)
- 34
Der Antragsteller dürfte sich nicht mit Erfolg auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch berufen können. Ein solcher Anspruch entsteht, wenn durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln eine subjektive Rechtsposition verletzt und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (BVerwG, Beschl. v. 02.12.2015,6 B 33/15, juris, Rn. 14). Der im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Anspruch dient dem Ausgleich erlittenen und weiterhin andauernden Unrechts durch die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands (vgl. BVerwG, aaO). Daraus ergibt sich, dass Folgenbeseitigung nicht beansprucht werden kann, wenn der hiermit angestrebte Zustand seinerseits der Rechtsordnung widerspräche. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung kann mithin nicht auf die Herstellung eines rechtswidrigen Zustands gerichtet sein; hier steht dem Anspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (BVerwG, aaO; VG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2017, 17 E 6837/16; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13. September 2016, 5 A 667/16, juris, Rn. 46; BayVGH, Urt. v. 15. November 2016, 10 BV 15.1049, juris, Rn. 48 [jeweils Rechtsmissbräuchlichkeit des Herausgabeverlangen einer Person, bei der ein Geldbetrag sichergestellt wurde, wenn diese zur richterlichen Überzeugung nicht Eigentümer bzw. Besitzberechtigter ist]; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.06.2016, OVG 1 S 21.16, juris, Rn. 14 [rechtliche Unmöglichkeit der Herausgabe an die Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, wenn diese erwiesenermaßen nicht Eigentümer ist]).
- 35
Nach Maßgabe dieser Vorgaben dürfte der Antragsteller keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags haben. Denn bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller weder Eigentümer des sichergestellten Bargelds ist (hierzu (1)) noch ein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz an diesem Bargeld hat (hierzu (2)), so dass durch die Herausgabe des Bargelds an den Antragsteller ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt werden würde (hierzu 3)). Die Verneinung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch im vorliegenden Fall steht auch nicht im Widerspruch zu der Regelung der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in §§ 73 ff. StGB (hierzu 4)).
(1)
- 36
Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller nicht Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrags ist.
- 37
Der Antragsteller kann sich nicht auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB berufen, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache ist. Dabei kann das Gericht unterstellen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Beschlagnahme des später sichergestellten Bargeldbetrags Besitzer (und nicht lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB) war. Unerheblich ist ebenfalls, ob der Antragsteller, um sich auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB berufen zu können, zumindest sein Eigentum bzw. seinen Eigenbesitz behaupten muss (vgl. hierzu Laumen, Die sekundäre Behauptungslast im Rahmen der Eigentumsvermutung, MDR 2016, S. 370 ff.; Gursky, in: Staudinger, Neub. 2012, § 1006 BGB Rn. 6). Ebenfalls unerheblich ist, ob den Antragsteller ggf. eine sekundäre Behauptungs- bzw. Darlegungslast zu den Umständen seines Eigentums- bzw. Besitzerwerbs trifft (vgl. wiederum Laumen, Die sekundäre Behauptungslast im Rahmen der Eigentumsvermutung, MDR 2016, S. 370 ff.; siehe auch OLG Hamm, Beschl. v. 01.02.2013, I-9 U 238/12, juris, Rn. 5). Denn jedenfalls ist die Eigentumsvermutung bei summarischer Prüfung und aufgrund der derzeit dem Gericht bekannten Umstände als widerlegt anzusehen. Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO). Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Danach kann die Eigentumsvermutung mit Hilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers weniger wahrscheinlich erscheinen lassen als das Eigentum eines Dritten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.2002, 8 C 9.01, juris, Rn. 15; BayVGH, Urt. v. 01.12.2011, 10 B 11.480, juris, Rn. 32). Dies ist hier der Fall.
- 38
Nach Auffassung des beschließenden Gerichts ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das sichergestellte Bargeld aus Drogengeschäften stammt und der Antragsteller damit nicht Eigentümer geworden ist (siehe zum fehlenden Eigentumserwerb im Falle von Drogengeschäften bereits oben). Die Stückelung des beschlagnahmten Bargelds (überwiegend 10, 20 und 50-EUR-Banknoten) ist nach den kriminalistischen Erkenntnissen der Antragsgegnerin, deren Richtigkeit das Gericht nicht bezweifelt, typisch für die Herkunft aus dem Drogenhandel. Zulasten des Antragstellers ist zudem zu berücksichtigen, dass die britische Ermittlungsbehörde NCA im Jahr 2013 bereits wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Drogenhandel nach Deutschland gegen ihn ermittelt hat. Für eine illegale Herkunft des Bargelds spricht auch, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es aus legalen Quellen bzw. einer legalen Erwerbstätigkeit des Antragstellers oder seiner Ehefrau stammen könnte. Eine legale Erwerbstätigkeit, die es dem Antragsteller ermöglicht hätte, einen derart hohen Geldbetrag anzusparen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat gegenüber dem Finanzamt in den Jahren 2014 und 2015 keine Einkünfte und im Jahr 2013 lediglich Einkünfte in Höhe von EUR 3.641 (aus Einzelhandel mit KFZ-Teilen und Zubehör) erklärt. Seine Ehefrau verdiente in den Jahren 2013 bis 2015 lediglich ca. EUR 32.000 p.a. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller oder seine Ehefrau in davorliegenden Zeiträumen wesentlich höhere Einkünfte erzielt hätten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Für die illegale Herkunft spricht ferner die Mitnahme eines derart hohen Bargeldbetrags in einen Staat mit funktionierendem Bankwesen sowie dessen einfache Bündelung und Verpackung. Zulasten des Antragstellers ist weiterhin dessen intensive Reisetätigkeit mit den vornehmlichen Zielen Accra und Dubai zu berücksichtigen, ohne dass hierfür berufliche oder private Gründe ersichtlich sind.
- 39
Die dargestellten Umstände widerlegen die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB und lassen es nach der freien Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Antragsteller nicht Eigentümer des sichergestellten Bargelds ist.
- 40
Diese Wertung steht auch nicht im Widerspruch zu der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dies zum einen schon deshalb, weil die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sich mit der Frage des Eigentums an dem sichergestellten Bargeld nicht befasst. Zum anderen kommt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft von vornherein keine Rechtskraftwirkung zu und begründet sie keinen Vertrauensschutz zugunsten des Antragstellers (vgl. nur Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 170 Rn. 23).
- 41
Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass im Hauptsacheverfahren weitere Erkenntnisse gewonnen werden können, die dem Gericht bei der Bildung der Überzeugung, wer Eigentümer des sichergestellten Bargelds ist, dienlich sein können. So kann etwa der Antragsteller persönlich angehört oder seine Ehefrau als Zeugin vernommen werden. Auch kann das Landeskriminalamt der Antragsgegnerin oder der Zoll um weitere Auskünfte gebeten werden, etwa hinsichtlich der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit nach ihren Lageerkenntnissen andere Gründe für eine Reise des Antragstellers nach Ghana mit einem derart hohen Bargeldbetrag in kleiner Stückelung in Betracht kommen als eine Geldkuriertätigkeit im Drogenhandel. Das Landeskriminalamt kann weiterhin um Auskunft hinsichtlich der Frage gebeten werden, ob der Kläger, z.B. aufgrund seiner Nationalität und/oder anderer Merkmale zu einer Personengruppe gehört, deren Mitglieder nach kriminalistischer Erfahrung überproportional häufig im Drogengeschäft tätig sind. Auch kann die britische Ermittlungsbehörde NCA ggf. um weitere Auskünfte in Bezug auf ihre Ermittlungen gegen den Antragsteller im Jahr 2013 wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Drogenhandel nach Deutschland gebeten werden.
(2)
- 42
Aus den unter (1) dargestellten Gründen ist ferner davon auszugehen, dass der Antragsteller kein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz am sichergestellten Bargeld hat.
(3)
- 43
Ist der Antragsteller weder Eigentümer des sichergestellten Bargelds noch steht ihm daran ein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz zu, so würde durch eine Herausgabe des Bargelds an ihn ein rechtswidriger bzw. der Rechtsordnung widersprechender Zustand geschaffen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch nicht begehrt werden kann (s.o.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der bzw. die Eigentümer des Bargelds bisher keine Herausgabeansprüche geltend gemacht haben und dies möglicherweise rechtlich auch nicht können, z.B. (etwa im Fall von Drogenkäufern) aufgrund der Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB. Entscheidend ist allein, dass das sichergestellte Bargeld nach der objektiven Rechtslage nicht dem Antragsteller zugeordnet werden kann.
(4)
- 44
Das hier erzielte Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch mit der Regelung der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in §§ 73 ff. StGB. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat insoweit in einem vergleichbaren Fall ausgeführt (BayVGH, Urt. v. 15. November 2016, 10 BV 15.1049, juris, Rn. 49):
- 45
„Diese Auslegung der Vorschriften der präventivpolizeilichen Sicherstellung steht auch nicht im Konflikt mit der Regelung der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in §§ 73 ff. StGB, insbesondere dem erweiterten Verfall gemäß § 73d StGB. Zwar verfolgt auch diese Vorschrift einen präventiven Zweck: Der betroffene Straftäter soll deliktisch erlangte Gegenstände nicht behalten; die mit der Bereicherung des Täters verbundene Störung der Rechtsordnung soll nicht auf Dauer bestehen bleiben; die Gewinnabschöpfung soll verhindern, dass die bereits eingetretene Störung der Vermögensordnung auch zukünftig fortdauert (so BVerfG, B. v. 14.1.2004 – 2 BvR 564/95 – BVerfGE 110, 1, Rn. 70). § 73d StGB ermöglicht es, dem Betroffenen einen Teil seines Vermögens wegzunehmen, soweit es deliktisch erlangt worden ist, und zwar auch dann, wenn es der Betroffene zivilrechtlich wirksam erlangt hat (BVerfG, a.a.O., Rn. 71, 88). Der Grundsatz, sichergestellte Gegenstände nicht an einen Nicht-Berechtigten herausgeben, hat dagegen eine andere Zielrichtung: es wird damit verhindert, dass eine Person, die nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer ist, eine Sache allein deswegen (zurück-)erhält, weil der wahre Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden konnte bzw. kann, und dass damit der nicht der Rechtsordnung entsprechende Zustand wiederhergestellt oder verlängert wird. Es wird damit nicht etwas bei einem Betroffenen „abgeschöpft“, sondern er erhält etwas nicht zurück, was ihm nicht zusteht. Die Regelung im Strafgesetzbuch „sperrt“ damit nicht eine entsprechende Regelung präventivpolizeilicher Eingriffsermächtigungen zur Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung aufgrund des landesrechtlichen Polizeiaufgabengesetzes. Bei der vom Kläger gerügten Anwendung dieser Bestimmungen in seinem Fall handelt es sich im Ergebnis letztlich ebenfalls um eine systemkonforme Auswirkung des „alle Rechtsgebiete übergreifenden Grundsatzes, wonach eine mit der Rechtsordnung nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist“ (BVerfG, a.a.O., Rn. 76).“
- 46
Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht in vollem Umfang an.
bb)
- 47
Es kann dahinstehen, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen von Anfang an die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG nicht vorlagen, neben dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch auch ein Herausgabeanspruch gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG in Betracht kommt oder ob dieser Anspruch voraussetzt, dass die Sicherstellung jedenfalls zunächst rechtmäßig war (ebenfalls dahinstehend lassend BayVGH, Urt. v. 1. Dezember 2011, 10 B 11.480, juris, Rn. 39 [zu Art. 28 Abs. 1 BayPAG]). Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird eine sichergestellte Sache amtlich oder in sonst zweckmäßiger Weise so lange verwahrt, bis sie an den Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden. Wie bereits festgestellt, ist der Antragsteller bei summarischer Prüfung weder Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrags noch hat er ein Recht zum Besitz daran. Er kann mithin nicht als Berechtigter im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG angesehen werden.
cc)
- 48
Selbst wenn dem Antragsteller entgegen der hier vertretenen Auffassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Herausgabeanspruch aufgrund des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs oder aufgrund von § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG zustehen sollte, wäre dem prozessual auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützten Herausgabeverlangen nicht zu entsprechen.
- 49
§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO stellt die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung in das gerichtliche Ermessen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11. März 2014, 1 S 2422/13, juris, Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 151, 176). Vorliegend erscheint es ausnahmsweise angebracht, selbst für den Fall, dass ein materiell-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch überwiegend wahrscheinlich gegeben ist, die Aufhebung der Vollziehung nicht anzuordnen. Sollte das Bargeld an den Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO herausgegeben werden, ist damit zu rechnen, dass das Bargeld dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren festgestellt werden sollte, dass dem Antragsteller (doch) kein Herausgabeanspruch zusteht, nicht mehr auffindbar sein wird. Dafür spricht – ungeachtet der Frage der Herkunft des Geldes – bereits der Umstand, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der erstmaligen Beschlagnahme am 21. März 2016 dabei war, das Geld außer Landes zu verbringen, ohne dies ordnungsgemäß gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr.1889/2005 zu deklarieren. Das Gericht hält es für äußerst wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Falle der Herausgabe des Bargeldbetrags weiterhin bestrebt sein wird, das Geld - wie ursprünglich beabsichtigt - außer Landes zu verbringen, ohne die zuständigen Behörden über diesen Umstand oder nähere Einzelheiten (wie z.B. den Empfänger des Bargelds) zu informieren. Durch eine Herausgabe des sichergestellten Bargelds an den Antragsteller droht damit faktisch der Eintritt eines nicht mehr rückgängig zu machenden Zustands. Ein weiterer Grund für das Gericht, von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch zu machen, die Aufhebung der Vollziehung nicht anzuordnen, besteht darin, dass der Antragsteller nicht geltend gemacht hat, das sichergestellte Bargeld dringend, z.B. zur Bestreitung seines Lebensunterhalts oder zur Begleichung von fälligen Schulden, zu benötigen. Das Gericht sieht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, durch die Anordnung der Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags das „Verschwinden“ des Bargelds zu riskieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die angefochtene Sicherstellungsverfügung und der im Hauptsacheverfahren endgültig zu klärenden Eigentumsverhältnisse vorläufig daran gehindert ist, das sichergestellte Bargeld gemäß § 14 Abs. 4 und 5 HmbSOG oder gemäß § 983 BGB zu verwerten.
- 50
Der vom Gericht vorgenommenen Ermessenausübung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass im Hauptsacheverfahren keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die der Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem sichergestellten Bargeld dienlich sein könnten. Wie bereits ausgeführt, ist nicht auszuschließen, dass weitere Erkenntnisse erlangt werden können.
- 51
Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass es den Antrag des Antragstellers, die Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags „zu treuen Händen“ seines Prozessbevollmächtigten anzuordnen, nicht dahingehend versteht, dass sein Prozessbevollmächtigter das sichergestellte Bargeld bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens treuhänderisch verwahren soll und nicht zur Weiterleitung an ihn befugt sein soll. Der Antrag dürfte vielmehr dahingehend zu verstehen sein, dass der Prozessbevollmächtigte lediglich befugt sein soll, das Geld für ihn entgegenzunehmen. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, wäre der Antrag jedoch abzulehnen. Er wäre dann nämlich mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Da die Antragsgegnerin das sichergestellte Bargeld bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ohnehin nicht verwerten darf (s.o.), ist nicht ersichtlich, welches rechtliche Interesse der Antragsteller daran haben könnte, dass das sichergestellte Bargeld statt durch die Antragsgegnerin durch seinen Prozessbevollmächtigten aufbewahrt wird.
2.
- 52
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 09. Feb. 2017 - 17 E 7585/16
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(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.
(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.
(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.
(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.
(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,
- 1.
verbirgt, - 2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt, - 3.
sich oder einem Dritten verschafft oder - 4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.
(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.
(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.
(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,
- 1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und - 2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.
(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und
- 1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder - 2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist: - a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729), - b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1), - c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54), - d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist, - e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42), - f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie 2011/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),- g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder - h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).
(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.
(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.
(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.
(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.
Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
I.
Der Beklagte wird verpflichtet, die mit Bescheid vom ... Juni 2013 sichergestellten Gegenstände an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... Juli 2000 wegen gemein- schädlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (833 Cs 232 Js 215672/00).
Dem lag zugrunde, dass der Kläger in einer Telefonzelle so lange gegen die Scheiben getreten hatte, bis eine davon heraussprang.
- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... Mai 2003 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (911 Cs 481 Js 109112/03).
- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... November 2007 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (833 Cs 232 Js 228774/07)
Dieser Verurteilung lag der Diebstahl eines Computers im Wert von 899,- EUR bei der ... GmbH zugrunde.
- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... Dezember 2007 wegen Sachbeschädigung und Nachstellung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (840 Cs 232 Js 216247/07)
Dem lag zugrunde, dass der Kläger unbefugt die Wohnung seiner Ex-Freundin betreten, dort eine Tür beschädigt, der Freundin nachgestellt und gegen das Gewaltschutzgesetz verstoßen hatte.
- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... Januar 2009 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (4 Cs 307 Js 145138/08).
den Bescheid des Kriminalfachdezernats ..., Kommissariat ..., ..., vom ... Juni 2013 aufzuheben, hilfsweise, ihm die am ... Dezember 2011 sichergestellten Gegenstände entsprechend dem angefochtenen Bescheid auszuhändigen.
die Klage abzuweisen,
Gründe
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
1
T a t b e s t a n d
2Der Kläger begehrt mit seiner Klage die Aufhebung einer Sicherstellungsverfügung.
3Ausweislich eines Bundeszentralregisterauszugs ist der 1976 in Polen geborene Kläger von 1995 bis 2014 mehrfach, insbesondere wegen versuchtem und vollendetem Diebstahl bzw. Wohnungseinbruchdiebstahl im Raum Köln, Brühl, Siegburg, Kempen und Kronach zu Freiheitsstrafen verurteilt worden sowie wegen Hausfriedensbruch und Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu Geldstrafen.
4Der Kläger verfügt in Deutschland über keinen festen Wohnsitz. Anlässlich einer Durchsuchung der Wohnung des Herrn B. I. in Brühl, im Rahmen eines gegen diesen geführten Strafverfahrens wegen des Verdachs des Wohnungsein-bruchsdiebstahls, wurde am 30.01.2013 allein der Kläger in der Wohnung angetroffen.
5Laut polizeilichem Sicherstellungsprotokoll gab der Kläger gegenüber den eingesetzten Beamten des Beklagten an, in Deutschland als Reisender unterwegs und derzeit bei Herrn I. zu Besuch zu sein; er beabsichtige in den nächsten Tagen wieder nach Polen zurück zu kehren. Die Wohnung des Herrn I. war nach Angaben der Beamten nur spärlich eingerichtet und machte einen unaufgeräumten und ungepflegten Eindruck. Dem Kläger waren in der Wohnung - unwidersprochen - ein kleiner Reisekoffer mit Bekleidung, ein Rucksack und eine Toilettentasche zuzuordnen. Bei einer Durchsuchung dieser Sachen wurden in der Toilettentasche des Klägers 2-3 Gramm Marihuana aufgefunden und im Reisekoffer eine Plastiktüte mit der Aufschrift „New Yorker“ mit 76 verschiedenen Schmuckgegenständen. Bei 39 Gegenständen handelt es sich um Modeschmuck, bei den restlichen 37 um Silber- bzw. Goldschmuck, darunter eine goldene Armbanduhr der Marke „Provita“. Des Weiteren fanden die Beamten in der Jeanshose des Klägers 510,00 Euro als Geldbündel zusammengefaltet (in der Stückelung 16 x 5,00 Euro und 43 x 10,00 Euro) und in seinem Rucksack in einem Briefumschlag 3.300,00 Schweizer Franken (in der Stückelung: 26 x 10,00, 22 x 20,00, 14 x 50,00 und 19 x 100,00). Laut polizeilichem Protokoll gab der Kläger dazu an, dass Marihuana gehöre ihm, er habe es zum Eigenkonsum erworben. Der Schmuck sei von seiner Schwester und er wolle diesen in Brühl und Umgebung auf Flohmärkten verkaufen. Das Geld sei seins, er habe es „vom großen Onkel“ erhalten, den er nicht besonders gut kenne. Er wolle damit in Deutschland ein Auto kaufen. Angaben zur Erreichbarkeit des Onkels wolle er nicht machen, da er den Onkel da nicht mit hineinziehen wolle. Laut Protokoll ergab eine Überprüfung des Klägers im polizeilichen Datensystem u.a., dass er in der Vergangenheit in Deutschland im Bereich Köln, Bergheim, Viersen, Rhein-Sieg-Kreis sowie Remagen, Mayen und auch in Bayern erheblich als Wohnungseinbrecher in Erscheinung getreten ist. Auch auf Vorhalt dieser Strafverfahren machte der Kläger gegenüber den Beamten keine weiteren Angaben. Laut Protokoll sprach der Kläger gebrochen, aber durchaus verständlich deutsch.
6Der zur Sache befragte B. I. gab laut Protokoll nur an, dass der Kläger seit einigen Tage bei ihm wohne, jedoch kein Freund oder guter Bekannter sei.
7Mit Schreiben vom 01.02.2013 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Kläger die Auszahlung bzw. Herausgabe der beim Kläger sichergestellten Geldbeträge.
8Der Beklagte ließ den Wert des beim Kläger sichergestellten Gold- und Silberschmuckes am 08.03.2013 durch den Inhaber des Juweliergeschäftes M. in N. , Herrn N1. H. , schätzen. Hinsichtlich des Silberschmuckes wurde ein maximaler Wert von nur 60,00 Euro für die einzelnen Stücke angegeben, der Echtgoldschmuck hingegen auf einen Altgold-Ankaufspreis in Höhe von 1.800,00 bis 2.000,00 Euro geschätzt und dabei allein die Golduhr der Marke Provita (Neukaufpreis von mindestens 3.000,00 Euro) mit einem Altgoldwert von rund 600,00 Euro angesetzt. Bezüglich der Herkunft des Goldschmuckes gab der Juwelier an, dass die Stücke aufgrund ihrer Prägung überwiegend aus Deutschland stammten und nach Art und Auswahl einer älteren Person zuzuordnen seinen. Eine Herkunft aus Polen bzw. Russland scheide aus, da der dortige Goldschmuck eine leicht rötliche Färbung aufweise, die hier nicht vorliege.
9Nach Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft Bonn, stellte der Beklagte mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 26.03.2013, zugestellt am 27.03.2013, die Bargeldbeträge in Höhe von 3.300,00 Schweizer Franken und 510,00 Euro sowie die im Einzelnen aufgeführten 76 Schmuckgegenstände gemäß § 43 Nr. 2 PolG NRW (Eigentumsschutz) sicher. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Eigentumsvermutung hier widerlegt sei und auch nicht anzunehmen sei, dass der Kläger rechtmäßig den Besitz erworben habe. Denn der Kläger sei seit 1995 auf dem Gebiet der Eigentumskriminalität in den Bereichen Diebstahl, Wohnungs-einbruchsdiebstahl und Hehlerei erheblich in Erscheinung getreten. Zuletzt seien gegen ihn Verfahren wegen Wohnungseinbruchsdienstählen in Köln bzw. Siegburg geführt worden. Darüber hinaus sei der Kläger im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetzt in Erscheinung getreten, als Betäubungsmittelkonsument bekannt und seit dem 20.08.2012 durch die StA Düsseldorf zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger angetroffen worden sei in der Wohnung des B. I. , gegen den wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchsdiebstahls ermittelt werde. Des Weiteren stehe der Gesamtwert der aufgefundenen Schmuckgegenstände sowie des Bargeldes nicht im Einklang mit dem aufgrund der Antreffsituation, seiner Gesamterscheinung, einschließlich seiner Bekleidung, der mitgeführten persönlichen Gegenstände und der Über-nachtungssituation insgesamt gewonnenen Eindruck von seinen finanziellen Verhältnissen. Die Einlassung bezüglich der Herkunft der Vermögenswerte sei nicht nachvollziehbar und aufgrund der Gesamtumstände als Schutzbehauptung zu werten. Belege zum Nachweis des behaupteten rechtmäßigen Besitzes habe der Kläger nicht vorgehalten, hinreichende Erklärungen nicht abgegeben. Es bestehe daher die Überzeugung, dass die aufgefundenen Vermögenswerte aus Straftaten bzw. die Bargeldbeträge möglicherweise auch aus dem Verkauf von Diebesgut stammten. Denn es sei ferner nichts dafür ersichtlich, dass der Kläger einer geregelten beruflichen Tätigkeit nachgehe. Vielmehr ergebe sich nicht zuletzt aufgrund der kriminalpolizeilichen Erkenntnisse zu seiner Person die Annahme, dass er sich seinen Lebensunterhalt überwiegend aus Straftaten finanziere. Vor diesem Hintergrund sei es lebensfremd, die sichergestellten Vermögenswerte als rechtmäßigen Besitz bzw. Eigentum des Klägers zu betrachten. Das Eigentum bzw. den rechtmäßigen Besitz habe der Kläger schließlich auch nicht nachgewiesen. Bei der geschilderten Sachlage habe in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens die Verfügung erlassen werden müssen. Auf die Anhörung habe hier nach § 28 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW verzichtet werden können.
10Der Kläger hat am 29.04.2013, einem Montag, Klage erhoben. Zur Klagebegründung wird durch die Prozessbevollmächtigte des Klägers im Wesentlichen ergänzend ausgeführt, es sei sprachlichen Barrieren geschuldet gewesen, dass der Sachverhalt betreffend den Schmuck am 30.01.2013 nicht habe geklärt werden können. Hinsichtlich des Geldes sei von Beklagtenseite fernmündlich eine Herausgabe in Aussicht gestellt worden, sollte die Recherche negativ verlaufen. Zudem sei die Sicherstellung insoweit zu Unrecht zum Schutz von Rechtsanprüchen erfolgt. Es fehle ferner die positive Feststellung der Nichtberechtigung durch die Beklagte. Aus dem Schweigen des Klägers dürften hingegen keine negativen Schlüsse gezogen werden. Strafrechtliche Bestimmungen, die eine Vermögensabschöpfung nur unter Bestimmten Voraussetzungen erlaubten, dürften nicht unterlaufen werden. Schließlich sei die Besitzerlangung der Beklagten auch unter Verstoß gegen Beweis-gewinnungsbeschränkungen erfolgt. Ein daraus resultierender Verwertungsmangel erstrecke sich auch auf das vorliegende Verfahren.
11Der Kläger beantragt,
12die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 26.03.2013 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Rechtmäßigkeit der Durchsuchung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei, sondern die auf § 43 Nr. 2 PolG NRW gestützte Verfügung. Das Vorbringen des Klägers zur Herkunft des Geldes sei nicht glaubhaft, die Identität des „Onkels“ sei zudem nachdrücklich verheimlicht worden. Die Erkenntnisse zum Kläger ließen darauf schließen, dass die Schmuckgegenstände und das Geld aus noch nicht bekannt gewordenen Eigentumsdelikten stammten. Auch die Währung des Großteils des mitgeführten Geldes (Schweizer Franken) spreche gegen einen in Deutschland beabsichtigten Autokauf. Die außerhalb der Schweiz nicht gebräuchliche Währung spreche ferner dafür, dass das Bargeld selbst entwendet wurde und nicht aus dem Verkauf von Diesbesgut stammt.
16Der Beklagte hat mit Schreiben vom 27.11.2013 dem Kläger - nachträglich - im Wege der Anhörung Gelegenheit zur Stellungnahme zur streitgegenständlichen Verfügung gegeben und auch in Ansehung der Rückäußerung des Klägers vom 17.12.2014, mit der dieser darauf hingewiesen hat, dass bis heute Schmuck und Bargeld keinem anderen Eigentümer zugeordnet werden konnte, an der ursprünglichen Entscheidung festgehalten.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
18Entscheidungsgründe:
19Das Gericht konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, § 101 Abs. 2 VwGO.
20Die Klage hat keinen Erfolg.
21Die Sicherstellungsverfügung des Beklagten vom 26.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
22Die Verfügung ist formell rechtmäßig.
23Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten für die Sicherstellung zum Schutze des Eigentums Dritter ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Nr. 1 POG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 PolG NRW. Der zunächst gegebene Anhörungsmangel ist gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW im Wege der Nachholung durch den Beklagten geheilt worden. Die unterbliebene Anhörung, die bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden darf, wurde nachträglich auch ordnungsgemäß durchgeführt.
24Die angefochtene Verfügung ist auch materiell nicht zu beanstanden.
25Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 43 Nr. 2 Polizeigesetz (PolG) NRW. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen.
26Dies setzt voraus, dass eine andere Person als der Kläger Eigentümer des sichergestellten Schmuckes sowie des Bargeldes ist und diese Person vor dem Verlust geschützt werden soll bzw. der Kläger nicht rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist. Diese Voraussetzung ist hier gegeben.
27Es steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger nicht Eigentümer des sichergestellten Schmuckes ist.
28Der Kläger selbst hat nicht behauptet Eigentümer zu sein, sondern am 30.01.2013 gegenüber den Beamten der Beklagten stattdessen angegeben, es handele sich um Schmuck von seiner Schwester, den er in Brühl und Umgebung verkaufen wolle. Gegenteiliges wurde auch im vorliegenden Verfahren nicht vorgetragen.
29Der Kläger kann sich demnach hinsichtlich des sichergestellten Schmuckes auch nicht auf die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB berufen, denn er hat sich mit diesem bis heute unveränderten Vorbringen als Fremdbesitzer und gerade nicht als Eigenbesitzer des Schmuckes geriert.
30Die Regelung des § 1006 BGB gilt jedoch nur zugunsten des Eigenbesitzers im Sinne von § 872 BGB.
31Nach § 1006 BGB ist Vermutungsgrundlage der gegenwärtige Eigenbesitz und zwar unmittelbarer (Abs. 1) oder mittelbarer (Abs. 3). Das bedeutet, zugunsten des Eigenbesitzers wird vermutet, dass er das unbedingte Eigentum zugleich mit dem Besitz erworben hat. Absatz 3 der genannten Norm dehnt überdies den Anwendungsbereich der Regelung über den unmittelbaren Besitz hinaus auch auf den mittelbaren Besitz aus. Für das Besitzmittlungsverhältnis gibt es hingegen keine Vermutung; dieses muss also von dem bewiesen werden, der Abs. 3 für sich in Anspruch nimmt.
32vgl. Münchener Kommentar/Medicus, BGB, 4. Aufl. 2004, § 1006 Rn. 10 ff.
33Der Kläger war zur Überzeugung des Gerichts auch nicht rechtmäßiger Besitzer des Schmuckes. Das Vorbringen des Klägers bezüglich eines behaupteten rechtmäßigen Besitzes ist unsubstantiiert und nicht glaubhaft. Der insoweit beweisbelastete Kläger hat bis heute ohne Angabe von Gründen in keiner Weise die Herkunft des Schmuckes mittels überprüfbarer Angaben konkret dargelegt bzw. belegt.
34Dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung Verständigungsschwierigkeiten mit dem Kläger gegeben sein sollen, ist nicht erkennbar. Dass Angaben des Klägers nicht korrekt zu Protokoll genommen wurden, ist nicht dargelegt. Jedenfalls aber hat der Kläger bis heute nicht die Gelegenheit wahrgenommen über seine Prozessbevollmächtigte zur Sache vorzutragen.
35Darüber hinaus liegen zahlreiche Indizien vor, die selbst eine Eigentumsvermutung hier widerlegen würden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine Eigentumsvermutung regelmäßig schon dann widerlegt ist, wenn das vermutete Eigentum des Besitzers mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grand an Gewissheit erschüttert ist.
36Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11.08.2010 - 5 A 298/09 - m.w.N.
37Anzuführen ist hier zunächst, dass der Kläger in der Vergangenheit fortlaufend vornehmlich wegen Eigentumsdelikten strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So wurde der Kläger am 29.06.1995 durch das Amtsgericht Kronach (Ds 3 Js 4520/95 JUG) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt. Wegen versuchtem Diebstahl und Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte wurde er durch Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 14.11.2000 (51 Ds 81 Js 465/00 (569/00)) zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde widerrufen aufgrund der Verteilung durch das Amtsgericht Köln vom 20.03.2001 wegen Diebstahls (520 Ds 82 Js 123/01 (109/01)) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten. Eine weitere Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe wegen Diebstahls erfolgte durch das Amtsgericht Siegburg durch Urteil vom 04.09.2002 (33 Js 582/02 v 19 Ds 102/02). Wegen versuchten Diebstahls vom 04.06.2007 wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts Kempen vom 26.08.2008 (5 Js 491/07 1 Ds 120/08) zu einer Freiheitsstrafe, ausgesetzt zur Bewährung, verurteilt. Nach zwei weiteren Verurteilungen – wegen Hausfriedensbruch in Köln in 2012 und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Brühl in 2013 – wurde der Kläger, wiederum wegen eines Eigentumsdeliktes, durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 08.08.2014 (970 Js 45/14 537 Ds 589/14) zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt und zwar wegen eines versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls vom 08.05.2013 und damit begangen nach Erlass der hier streitgegenständlichen Sicherstellungsverfügung. Der Kläger steht insoweit aktuell unter noch laufender Bewährung. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einer geordneten beruflichen Tätigkeit nachgeht, sind weder ersichtlich, noch dargetan. Der Kläger führte lediglich aus, in Deutschland als Reisender unterwegs zu sein. Vor dem Hintergrund der dargelegten strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers, erscheint die Annahme des Beklagten, der Kläger bestreite seinen Lebensunterhalt aus Eigentumsdelikten, nicht verfehlt.
38Nachteilig gegen einen rechtmäßigen Besitzerwerb bzw. die Eigentümerposition spricht hier auch die Antreff- bzw. Auffindesituation. So bewegt sich der Kläger offensichtlich in einem Umfeld von Personen, die mit gleichartigen Eigentumsdelikten in Zusammenhang gebracht werden, wie auch der Kläger sie begangen hat bzw. noch begeht. Er wurde angetroffen in der Wohnung des Herrn B. I. , gegen den durch die Staatsanwaltschaft Bonn wegen des Verdachts des Wohnungseinbruchsdiebstahls ermittelt wurde (664 Js 51/13) und in dessen spärlich eingerichteter Wohnung u.a. verschiedenste Foto-Objektive, eine Digitalkamera sowie eine Perlenkette sichergestellt wurden. Hinsichtlich ihres Kontaktes gab der Kläger an, bei Herrn I. seit einigen Tagen zu wohnen und dort zu Besuch zu sein, während Herr I. mit dem Kläger weder befreundet noch bekannt gewesen sein will. Beide wollten offenkundig die Art bzw. den Ursprung ihres Kontaktes nicht offenlegen. Des Weiteren spricht gegen einen rechtmäßigen Besitz hinsichtlich des Schmuckes, der - soweit es sich um Goldschmuck handelt – laut Schätzung des Juweliers einen nicht unerheblichen Wert aufweist, darunter eine goldene Armbanduhr der Marke „Provita“ mit einem Neukaufpreis von mindestens 3.000,00 Euro, dass der Kläger die 76 verschiedenen Gold-, Silber- und Modeschmuckgegenstände zusammen und lose in einer Plastiktüte mit der Aufschrift „New Yorker“ mitführte. Dabei handelt es sich nicht um die zu erwartende Aufbewahrung hochwertigen Damenschmuckes.
39Gegen einen rechtmäßigen Besitz des Klägers spricht ferner die Einschätzung des Juweliers hinsichtlich der Herkunft des Goldschmuckes, die mit den Angaben des Klägers nicht in Einklang zu bringen ist. Denn nach Einschätzung des Juweliers stammten die Schmuckstücke aus Gold ihrer Prägung nach überwiegend aus Deutschland, aufgrund ihrer Farbgebung aber jedenfalls nicht aus Polen und/oder Russland und würden nach Art und Auswahl eher zu einer älteren Person passen.
40Auch hat der Beklagte nachvollziehbar dargelegt, dass der Gesamtwert der aufgefundenen Vermögensgegenstände mit dem durch die Beamten insgesamt gewonnenen Eindruck von den finanziellen Verhältnisse des Klägers nicht in Einklang zu bringen war.
41Nach alledem spricht Überwiegendes dafür, dass der Schmuck aus Diebstählen stammt.
42Nichts anderes ergibt sich hier hinsichtlich der sichergestellten Bargeldbeträge. Denn die genannten Aspekte sind gleichermaßen geeignet eine Widerlegung der Eigentumsvermutung auch insoweit zu begründen.
43Sofern man im vorliegenden Fall überhaupt zu dem Schluss kommt, der Kläger habe sich jedenfalls bezüglich des Bargeldes als Eigenbesitzer geriert, was dem Vorbringen, es handele sich um sein Geld, was er vom „großen Onkel“ erhalten habe, um ein Auto zu kaufen, nicht eindeutig zu entnehmen ist und auch durch die Klagebegründung in keiner Weise klargestellt wird, so stehen zur Überzeugung des Gerichts jedenfalls Indizien und Erfahrungssätze auch hier der Eigentumsvermutung entgegen und sprechen gleichermaßen für einen durch Eigentumsdelikte erlangten Besitz, wie vom Beklagten angenommen.
44Neben den zuvor bereits benannten Aspekten und dem Umstand, dass das Geld im Zusammenhang mit den Schmuckgegenständen aufgefunden wurde, spricht gegen eine Eigentumsvermutung bzw. einen rechtmäßigen Besitz auch das Vorbringen des Klägers zu dem vermeintlichen Verwendungszweckes des Geldes. So gab der Kläger an, mit dem Geld in Deutschland ein Auto kaufen zu wollen. Allerdings handelt es sich bei einem Großteil des Geldes um Schweizer Franken, einer in Deutschland nicht gebräuchlichen Währung. Auch will der Kläger für den Autokauf in Deutschland das Geld in verschiedenen Währungen erhalten bzw. vorgehalten haben. Zudem handelte es sich um eine sehr kleinteilige Stückelung in Scheinen, deren Weitergabe bei einer derartigen Gesamtsumme für einen Autokauf in dieser Form mehr als unüblich erscheint.
45Kann sich der Kläger auch bezüglich des sichergestellten Bargeldes nicht auf die Eigentumsvermutung berufen, oblag es ihm auch insoweit, den Nachweis des Eigentums bzw. des rechtmäßigen Besitzes zu führen. Dies ist ihm nicht gelungen. Denn der Kläger hat auch insoweit bis heute keine nachprüfbaren Angaben gemacht bzw. Belege oder Erklärungen vorgelegt. Wäre der Kläger rechtmäßiger Besitzer des Bargeldes und die Angaben betreffend einen Autokauf zutreffend gewesen, hätte es zudem keinen erkennbaren Grund für die Verweigerung von Angaben gegeben bzw. für die Aussage, er wolle den „Onkel“ da nicht mit reinziehen.
46Der Kläger dringt hier insgesamt auch nicht mit dem Vorbringen durch, dass sich ein Berechtigter bezüglich der sichergestellten Vermögenswerte bis heute nicht gemeldet habe. Zunächst kommt es für die rechtliche Würdigung auf die tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung an. Dessen ungeachtet macht der Umstand, dass der wahre Eigentümer einer sichergestellten Sache (noch) unbekannt oder nur unter Schwierigkeiten zu ermitteln ist, die Sicherstellung nicht unverhältnismäßig,
47vgl. Tegtmeyer/Vahle, Kommentar PolG NRW, 10. Aufl., 2011, § 43 Rn 14; VG Karlsruhe, Urteil vom 10.05.2001 – 9 K 2018/99-, NPA 779, Bl. 22.
48Des Weiteren kann sich der Kläger nicht erfolgreich darauf berufen, aus der Freigabe durch die Staatsanwaltschaft folge, dass die Sicherstellung nicht gerechtfertigt sei. Die beim Kläger aufgefundene Vermögenswerte waren ursprünglich als Beweismittel zum Zwecke der Durchführung eines Strafverfahrens gemäß §§ 94 ff., 111 b StPO beschlagnahmt worden. Nachdem der Beschlagnahmezweck (Beweismitteleigenschaft) nach Verfahrensbeendigung entfallen ist, wurde der Geldbetrag und der Schmuck freigegeben. Diese Freigabe ist wegen der unterschiedlichen Zweckrichtung unabhängig von der hier streitgegenständlichen Sicherstellung aus präventiv-polizeilichen Gründen.
49Und schließlich finden auch eventuelle strafprozessuale Beweisverwertungsverbote auf das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine Anwendung.
50Ermessensfehler im Sinne des § 114 Abs. 1 VwGO sind nicht erkennbar.
51Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
Tenor
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Urteils erster Instanz wird die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Herausgabe sichergestellten Geldes.
3Am 29. November 2011 um 13:45 Uhr wurde die Klägerin durch Polizeibeamte durchsucht, die zuvor einen Hinweis auf verdächtige Personen im Bereich der M.-------straße in C. erhalten hatten. Bei der Durchsuchung wurden in der linken Außentasche des Mantels der Klägerin ein grauer Beutel sowie zwei Ringe gefunden. Die Klägerin hatte zuvor selbstständig ihre Taschen ausgeleert, die Wertgegenstände aber nicht herausgegeben. In dem Beutel befand sich Bargeld im Wert von 7.100 EUR (14 Scheine zu je 500 EUR und ein Schein zu 100 EUR). In der polizeilichen Strafanzeige heißt es hierzu:
4„[…] Auf Nachfrage nach rechtlicher Belehrung, wem das Geld gehöre und woher das Geld stamme, gab die beschuldigte Frau Y. an, dass es ihrem Sohn gehöre und zeigte dabei eindeutig auf den Zeugen Herrn N. Y. . Auf Nachfrage und den Hinweis auf den Zeugen Herrn N. Y. , bestätigte Frau Y. ihre Aussage. Zu den Ringen befragt, konnte Frau Y. keine Angaben hinsichtlich der Herkunft bzw. der Eigentumsverhältnisse machen.
5Als der Zeuge Herr N. Y. nach rechtlicher Belehrung zu der Herkunft des Geldes befragt werden sollte, gab dieser an, dass ihm das Geld nicht gehöre, das Geld gehöre seiner Mutter. Auf den Einwand hin, dass seine Mutter zuvor ausgesagt habe, dass ihm das Geld gehöre, gab der Zeuge an, dass seine Mutter mehrere Söhne habe und sie einen anderen Bruder gemeint habe. Den Namen des Berechtigten konnte bzw. wollte Herr N. Y. jedoch nicht angeben. […] Auf erneute Nachfrage zu der Herkunft des Geldes bzw. zu den Berechtigungsverhältnissen konnte bzw. wollte Frau Y. keine eindeutigen Angaben machen.
6Da vor Ort nicht eindeutig geklärt werden konnte, woher das Geld und die Ringe stammen bzw. wer Berechtigter des Geldes bzw. der Ringe ist, wurden diese vor Ort durch uns zwecks Klärung der Eigentumsverhältnisse sichergestellt […].“
7Im Anschluss an die Sicherstellung des Bargeldes erschien ein weiterer Sohn der Klägerin, Herr C. K. , auf der Polizeiwache und legte einen handgeschriebenen Zettel vor, wonach er der Eigentümer des Geldes sei und dieses durch ausgezahltes Kindergeld angespart habe. Das Geld sei für seinen Schrotthandel bestimmt gewesen. Weil er „drauf und dran gewesen sei“, in die Spielothek zu gehen, habe seine Mutter ihm das Geld einen Tag zuvor abgenommen.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Januar 2012 ließ die Klägerin gegenüber dem Polizeipräsidium C1. vortragen, dass das Geld nicht von ihr stamme und sie nicht Eigentümerin des Geldes sei.
9Am 7. Oktober 2013 teilte Herr C. K. fernmündlich mit, dass das Geld nicht ihm gehöre. Im Übrigen könne er weder lesen noch schreiben.
10Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 trug die Klägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Bielefeld in dem gegen sie, Herrn N. Y. und Herrn C. K. wegen des Verdachtes des Betruges geführten Ermittlungsverfahren (Az.: 301 Js 4340/12) vor, das sichergestellte Geld gehöre zum Teil ihrer Tochter, Frau M. Y. , sowie deren Verlobtem, Herrn O. N1. . Ihre Tochter sowie deren Verlobter hätten das Geld über eine längere Zeit angespart und es ihr zur Aufbewahrung übergeben, da sie dem deutschen Bankensystem misstrauten. Als sich die finanzielle Situation der Tochter und des Verlobten im Jahr 2011 verschlechtert habe, hätten sie das Geld schließlich Ende 2011 von ihr, der Klägerin, zurückgefordert. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Geldes sei dessen Rückgabe beabsichtigt gewesen.
11Unter dem 21. Januar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Bielefeld das Ermittlungsverfahren wegen Betruges (Az.: 301 Js 4340/12) auch gegen die Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachtes ein. Die Staatsanwaltschaft verfügte weiter, dass die sichergestellten Ringe sowie das Geld an die Klägerin zurückzugeben seien. Unter dem 5. Februar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Bielefeld der Klägerin mit, dass von einer Auszahlung des sichergestellten Geldes zunächst abgesehen werde, da derzeit geprüft werde, ob eine Sicherstellung nach dem Polizeigesetz in Betracht komme. Eine Herausgabe des Schmuckes könne dagegen erfolgen.
12Am 5. August 2014 erließ der Beklagte eine schriftliche Verfügung zur Sicherstellung des durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld freigegebenen, bei der Klägerin am 29. November 2011 aufgefundenen Geldes. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Sicherstellung diene dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust seines Eigentums. Im vorliegenden Fall lägen ausreichend Indizien vor, die eine Eigentümerschaft der von der Klägerin benannten M. Y. und des Herrn O. N1. erschütterten. Es sei nicht auszuschließen, dass ein Eigentümer des Geldes noch durch weitere Ermittlungsmaßnahmen festgestellt werden könne oder sich melde. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung seien vorliegend noch nicht weggefallen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, Eigentümerin oder berechtigte Besitzerin des Geldes zu sein.
13Am 11. September 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, das sichergestellte Geld gehöre zum Teil ihrer Tochter, Frau M. Y. , sowie deren Verlobten, Herrn O. N1. . Einen Teil des Geldes habe sie aber auch selbst angespart. Es sei bereits aufgrund des Zeitablaufs im Anschluss an die Sicherstellung am 29. November 2011 auszuschließen, dass ein anderer Eigentümer des Geldes ermittelt werden könne. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt noch Ermittlungen in dieser Hinsicht geführt würden.
14Die Klägerin hat beantragt,
15den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den sichergestellten Geldbetrag herauszugeben.
16Der Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung hat er im Wesentlichen Bezug genommen auf die Ausführungen in der schriftlichen Verfügung vom 5. August 2014. Vertiefend hat er ausgeführt, dem mutmaßlichen Willen des bisher unbekannt gebliebenen Geschädigten entspreche es, einen zu seinem Nachteil eingetretenen Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden. Im Übrigen sei noch nicht erschöpfend geklärt worden, ob es andere potentielle Eigentümer gebe. Die Eigentümerfeststellung sei schwierig, da der Geldbetrag offenbar durch mehrere Straftaten erlangt worden sei. Für einen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldes habe die Klägerin weiterhin nicht nachgewiesen, rechtmäßige Eigentümerin bzw. Besitzerin des Gelds zu sein.
19Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Februar 2016 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die auf Grund des Bescheides vom 5. August 2014 erfolgte Sicherstellung von 7.100 EUR zu beenden und einen Betrag in Höhe von 7.100 EUR an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Sicherstellung des Geldes sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW seien im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung gegeben gewesen. Soweit die Klägerin sinngemäß die Beendigung der Sicherstellung und die Herausgabe des sichergestellten Geldes begehre, sei die Klage dagegen begründet, da ihr im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ein Herausgabeanspruch gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW erwachsen sei. Im Fall einer Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW bestehe ausnahmsweise dann ein Herausgabeanspruch, wenn – wie im Streitfall – über einen langen Zeitraum kein weiterer Eigentümer habe ermittelt werden können und sich ein solcher auch nicht gemeldet habe. Bis zum Tag der mündlichen Verhandlung habe das Geld keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können.
20Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. März 2016 einen Antrag aufZulassung der Berufung – beschränkt auf den vom Verwaltungsgericht zuerkannten Herausgabeanspruch – gestellt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 13. Juli 2016 zugelassenen Berufung trägt er unter Bezugnahme auf sein Berufungszulassungsvorbringen vor: Aufgrund der festgestellten Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung habe die Klägerin weder einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO noch einen Herausgabeanspruch nach § 46 Abs. 1 PolG NRW. Der Schutzzweck des § 43 Nr. 2 PolG NRW dauere ungeachtet dessen fort, dass bislang kein Eigentümer ermittelt worden sei. Aus dem Zeitablauf lasse sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Sicherstellung weiterhin dem Willen des rechtmäßigen Eigentümers entspreche. Es sei nicht zu erkennen, weshalb der Eigentümer seine Rechte an dem Geld aufgegeben haben sollte. Daran ändere nichts, dass dieser mittlerweile nicht mehr mit einer Rückgabe rechne bzw. aufgrund tatsächlicher Schwierigkeiten nicht mehr ermittelt werden könne. Das Herausgabeverlangen sei überdies rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin könne nicht nachweisen, Eigentümerin bzw. berechtigte Besitzerin des Geldes zu sein. Der Herausgabeanspruch sei schon tatbestandlich ausgeschlossen, wenn die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB widerlegt sei. Eine andere Sichtweise führe dazu, dass die Vermutung des § 1006 BGB trotz deren Widerlegung bzw. Nichtanwendbarkeit doch wieder gelte, wenn nach einem gewissen Zeitablauf kein Berechtigter ermittelt werden könne. Damit habe es ein Kläger letztlich in der Hand, das Verfahren in die Länge zu ziehen, um nach einem bestimmten Zeitablauf die Herausgabe der sichergestellten Sachen an sich verlangen zu können.
21Der Beklagte beantragt,
22das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zu ändern, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
23Die Klägerin beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht die Klägerin geltend, dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sei nicht zu entnehmen, dass sie für einen Herausgabeanspruch ihre Berechtigung nachzuweisen habe. Danach sei die Sache nach Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sei.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der auch eine Kopie der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte (Staatsanwaltschaft Bielefeld 301 Js 4340/12) enthält, Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
29Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 6 VwGO). Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben.
30Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldes.
31Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus einem Folgenbeseitigungsanspruch, der mit dem Annexantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO verfolgt werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 5. August 2014 rechtmäßig war und die Klägerin deren Aufhebung daher nicht mit Erfolg verlangen kann. Insoweit ist die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der allgemeine (Vollzugs-)Folgenbeseitigungs-anspruch ist damit, soweit sein Erfolg – wie hier – von der gerichtlichen Aufhebung des den Eingriff rechtfertigenden Verwaltungsakts abhängig ist, von vornherein ausgeschlossen.
32Vgl. hierzu auch Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 29; Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113, Rn. 194.
33Die Klägerin kann den geltend gemachten Herausgabeanspruch auch nicht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW stützen. Nach dieser Vorschrift sind die Sachen an diejenige Person, bei der sie sichergestellt worden sind, herauszugeben, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Dieser spezialgesetzlich geregelte Folgenbeseitigungsanspruch greift ein, wenn die Sicherstellungsvoraussetzungen zunächst vorgelegen haben, aber im Nachhinein weggefallen sind. Er ist materiell-rechtlich nicht von einer vorherigen Aufhebung einer – rechtmäßig – erfolgten Sicherstellung abhängig und damit prozessual mit einem eigenständigen Leistungsantrag – nicht als Annexantrag zur Anfechtungsklage – verfolgbar.
34Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 31.
35Die Voraussetzungen für eine auf § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW gestützte Herausgabe des nach § 43 Nr. 2 PolG NRW sichergestellten Geldes an die Klägerin sind im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben. Die Klägerin kann sich weiterhin nicht zu ihren Gunsten bzw. zugunsten ihrer Tochter und deren Verlobten auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 BGB stützen (dazu unten 1.). Aus dem Umstand, dass ein Eigentümer bzw. die Eigentümer des sichergestellten Geldes (bislang) nicht ermittelt werden konnte bzw. konnten, ist nicht ohne weiteres auf den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen zu schließen (dazu unten 2.). Ungeachtet dessen ist das Herausgabever-langen der Klägerin rechtsmissbräuchlich (dazu unten 3.)
361. Die Klägerin, die das sichergestellte Geld zu einem Teil selbst angespart und zu einem anderen Teil für ihre Tochter und deren Lebensgefährten verwahrt haben will, kann sich weiterhin nicht zu ihren Gunsten auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 BGB stützen. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 19. Februar 2016 unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 27. April 2015 zutreffend ausgeführt, dass die zugunsten der Klägerin oder ihrer Angehörigen wirkende Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB, selbst wenn die Klägerin sich auf letztere berufen könnte, durch entgegenstehende Beweisanzeichen widerlegt ist, so dass das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher ist als die behauptete Berechtigung der Klägerin bzw. ihrer Angehörigen. Alle Indizien – bezogen auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – sprechen dafür, dass die Klägerin bzw. ihre Angehörigen nicht Eigentümer des sichergestellten Geldes sind, sondern dass es sich um Geld handelt, das einem Dritten oder Dritten abhanden gekommen ist. Die Auffindesituation, das (Aussage-)Verhalten der Klägerin gegenüber der Polizei, insbesondere das Verstecken des Geldes, die Höhe des sichergestellten Bargeldbetrages und die fehlende Darlegung eines mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse nachvollziehbaren Eigentumserwerbs an dem Geld sind geeignet, die an den Besitz des Geldes anknüpfende Eigentumsvermutung zu erschüttern. Der Vortrag der Klägerin ist wegen zahlreicher Ungereimtheiten, die vor allem den Umstand betreffen, dass immer wieder andere Personen als Eigentümer des Geldes bezeichnet wurden, gänzlich unglaubhaft. Auch eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Vernehmung der Frau M. Y. , des Herrn O. N1. und des Herrn B. L. als Zeugen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts konnte die Widersprüchlichkeit der hierzu in der Vergangenheit gemachten Angaben nicht ausräumen.
37Die Klägerin hat auch bis zuletzt keine überzeugenden Erklärungen abgegeben, die einen rechtmäßigen Erwerbsvorgang auch nur im Ansatz als hinreichend plausibel erscheinen lassen und den Schluss auf ihre Berechtigung bzw. die ihrer Angehörigen rechtfertigen könnten. Diese lässt sich nicht allein mit dem Hinweis darauf begründen, der Beklagte habe seinerseits in der Zeit seit der Sicherstellung den „wahren“ Eigentümer nicht gefunden. Anders als die Klägerin offenbar im Hinblick auf die widerlegte Eigentumsvermutung des § 1006 BGB meint, gilt sie nicht etwa solange als Berechtigte, bis es dem Beklagten gelingt, den berechtigten Dritten zu ermitteln.
38Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 5 A 1092/12 –, juris, Rn. 4.
39In Ermangelung eines schlüssigen Vortrags der Klägerin zu einem rechtmäßigen Eigentumserwerb bestand für den Senat auch keine Veranlassung zu einer erneuten Beweiserhebung durch eine Vernehmung der bereits durch das Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen.
402. Aus dem Umstand, dass ein Eigentümer bzw. die Eigentümer des sichergestellten Geldes (bislang) nicht ermittelt werden konnte bzw. konnten, ist nicht ohne weiteres auf den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen zu schließen. Dem steht nicht entgegen, dass die Polizei nach § 43 Nr. 2 PolG NRW zum Schutz privater Rechte tätig wird und ihr nach § 1 Abs. 2 PolG NRW der Schutz privater Rechte nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Sicherstellung ist danach (weiterhin) zulässig, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht, was dann der Fall ist, wenn die Sicherstellung bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung in dessen Interesse erfolgt.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1999 – 3 B 48.99 –, BayVBl. 2000, 380 = juris, Rn. 3; OVG Sachsen, Beschluss vom 11. August 2015 – 3 A 224/14 –, NJW 2016, 181, 182 = juris, Rn. 7; Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, Kommentar, 10. Aufl. 2011, § 43, Rn. 14.
42Dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache entspricht es regelmäßig, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er nicht als Berechtigter ermittelt wird bzw. ermittelt werden kann.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 5 A 1056/06 –, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 19. November 2010 – 10 ZB 10.1707 –, BayVBl. 2011, 312 = juris, Rn. 20.
44Umstände, die im Streitfall das maßgebliche objektive Interesse des Berechtigten am Schutz seines Eigentums entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
45Ob der Schutzzweck der Sicherstellung auch dann noch fortdauert, wenn der Eigentümer der (sichergestellten) Sache tatsächlich ermittelt worden ist, aber seine durch § 43 Nr. 2 PolG NRW geschützten Rechte nicht geltend gemacht hat oder erkennbar nicht geltend machen will, kann hier dahinstehen.
46So aber Bay. VGH, Beschluss vom 17. März 2010 – 10 C 09.3011 u.a. –, juris, Rn. 15; VG München, Urteile vom 14. Januar 2015 – M 7 K 13.3043 –, juris, Rn. 38, und vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, juris, Rn. 31.
47Ein derartiger „Rechtsverzicht“ eines – tatsächlich ermittelten – Berechtigten liegt hier nicht vor. Ein solcher kann nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass sich bisher beim Beklagten kein Eigentümer gemeldet und Ansprüche auf das sichergestellte Geld erhoben hat. Der Beklagte hat zu Recht auf die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des wahren Berechtigten an den sichergestellten Banknoten hingewiesen, die darin bestehen, dass Geld regelmäßig nicht einem einzelnen Delikt zugeordnet werden kann.
483. Ungeachtet dessen ist das Herausgabeverlangen der Klägerin vorliegend rechtsmissbräuchlich. Da weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie bzw. ihre Angehörigen, von denen sie ihren Besitz ableitet, Eigentümer des sichergestellten Geldes sind, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, ein berechtigter Dritter sei bislang nicht ermittelt worden.
49Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2011 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 45, und vom 12. Februar 2007 – 5 A 1056/06 –, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.
50Zwar wäre die sichergestellte Sache gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW – den Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung unterstellt – grundsätzlich an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden ist. Der Polizei soll danach nicht zugemutet werden, die Berechtigung (Eigentum bzw. Besitz) an der Sache zu prüfen. Eines Eigentumsnachweises bedarf es grundsätzlich nicht.
51Vgl. LT-Drs. 8/3130, S. 75 zu § 26 PolRVereinhG NW; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2016 – 1 LB 200/15 –, juris, Rn. 53.
52Etwas anderes gilt aber dann, wenn für die Nichtberechtigung desjenigen, bei dem die Sache sichergestellt worden ist, konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
53Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2016 – 1 LB 200/15 –, juris, Rn. 53; Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, Kommentar, 10. Aufl. 2011, § 46, Rn. 2; Tetsch/Baldarelli, PolG NRW, Kommentar, 2011, § 46, 1.6, S. 810.
54Das ist hier der Fall. Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB streitet weiterhin nicht für die Klägerin bzw. ihre Angehörigen.
55Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 45; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 33; Bay. VGH, Beschluss vom 19. November 2010 – 10 ZB 10.1707 –, juris, Rn. 20; VG Hannover, Urteil vom 21. Januar 2008 – 10 A 2695/05 –, juris, Rn. 46.
56Insoweit kann sich die Klägerin gerade nicht auf ein Eigentumsrecht bzw. sonstige subjektive Rechtspostionen zur Begründung eines Herausgabeanspruchs berufen.
57Offen gelassen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Oktober 2011 – 1 BvR 732/11 –, NVwZ 2012, 239 = juris, Rn. 15.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
59Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Gründe
- 1
-
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der von ihm geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision liegt vor. Das angefochtene Urteil beruht auf dem ordnungsgemäß dargelegten Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
- 2
-
1. Die Gehörsrüge ist ordnungsgemäß erhoben worden. Die Klägerin genügt im Hinblick auf den geltend gemachten Gehörsverstoß dem Darlegungserfordernis nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, indem sie sinngemäß vorträgt, das Oberverwaltungsgericht habe ihre gegen die vereinsrechtliche Verbotsverfügung vom 1. April 2008 gerichtete Anfechtungsklage nicht ohne vorherigen rechtlichen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO durch eine Sachentscheidung mit der Begründung abweisen dürfen, sie erfülle die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG nicht und könne deshalb auch durch eine objektiv rechtswidrige Verfügung nicht in einem aus dieser Gewährleistung folgenden Recht verletzt sein, nachdem das Gericht die Vereinseigenschaft zuvor mehrfach nur unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Klage problematisiert habe. Obwohl sie, wenn sie kein Verein sei, die gegen sie gerichtete Verbotsverfügung nicht befolgen müsse, belaste sie sie mit einem entgegengesetzten Rechtsschein. Gegen diesen habe sie ausgehend von der erstmals in der Urteilsbegründung zu Tage getretenen Bewertung des Oberverwaltungsgerichts Rechtsschutz nur in Gestalt einer Nichtigkeitsfeststellungsklage erlangen können. Die Umstellung ihres Klageantrages habe ihr das Oberverwaltungsgericht durch einen entsprechenden Hinweis ermöglichen müssen.
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2. Die Gehörsrüge hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich mit seiner die Entscheidung tragenden Begründung für die Klägerin als überraschend dar. Mangels eines vorherigen gerichtlichen Hinweises konnte die Klägerin nicht erkennen, auf welchen Vortrag bzw. Antrag es für eine ihr günstige Entscheidung ankam.
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a) Eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f., vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1134> - insoweit in Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 nicht abgedruckt - und vom 2. März 2010 - BVerwG 6 B 72.09 - juris Rn. 14) vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten. Zwar muss das Gericht auch in Anbetracht der Ausprägung, die das Recht auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung. Die besonderen Umstände eines konkreten Falles können indes eine andere Beurteilung gebieten (Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2).
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b) In dem zur Entscheidung stehenden Fall sind solche besonderen Umstände gegeben. Das Oberverwaltungsgericht hätte der Klägerin mit einem entsprechenden Hinweis - gegebenenfalls nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO - Gelegenheit geben müssen, zu der die Entscheidung tragenden Einschätzung (UA S. 5 f. und 12 f.), die nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähige und nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugte Klägerin könne eine Aufhebung der vereinsrechtlichen Verbotsverfügung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Sache nicht beanspruchen, weil sie durch diese - ungeachtet ihrer objektiven Rechtswidrigkeit - wegen der ihr nicht zukommenden Eigenschaft eines Vereins nicht in einem Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt sein könne, Stellung zu nehmen und auf sie gegebenenfalls prozessual zu reagieren.
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aa) In der Begründung der an die Klägerin gerichteten, mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehenen vereinsrechtlichen Verbotsverfügung vom 1. April 2008 wird ausgeführt, die Klägerin sei ein Verein im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG, der durch von seinen Mitgliedern begangene und ihm zuzurechnende Straftaten den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG erfülle. Die Klägerin hat sich hiergegen mit der Anfechtungsklage und einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt und geltend gemacht, sie sei nur ein loser, nicht auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Fans des 1. FC Magdeburg, die im Sommer 2007 eine Mannschaft für ein von dem 1. FC Magdeburg veranstaltetes Fußballturnier gebildet hätten. Jedenfalls könnten ihr etwaige Straftaten Einzelner nicht zugerechnet werden.
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Mit Beschluss vom 24. Juli 2008 (Az.: 3 R 437/08) hat das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage wiederhergestellt. In den Gründen des Beschlusses heißt es, der Antrag sei zulässig, denn zur Anfechtung eines Vereinsverbots und zur Anbringung eines Eilantrages sei nur die verbotene Vereinigung, nicht hingegen ein Mitglied befugt. In der Sache entfalle ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Vereinsverbotes grundsätzlich dann, wenn die Klage gegen die Verbotsverfügung nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach Erfolg haben werde. Nach diesem Maßstab sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Verbotsverfügung in dem anhängigen Hauptsacheverfahren nicht als rechtmäßig erweisen werde. Es lasse sich bereits nicht eindeutig feststellen, dass es sich bei der Klägerin um eine durch einen konstitutiven Akt zustande gekommene Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes handele. Unabhängig davon bestünden durchgreifende Zweifel daran, ob die weiteren materiellen Voraussetzungen für das Vereinsverbot vorlägen, denn es gebe trotz erheblicher Verdachtsmomente keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck oder die Tätigkeit der Klägerin als Vereinigung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses den Strafgesetzen zuwidergelaufen seien.
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In dem Klageverfahren haben die Beteiligten auf entsprechende Anfrage des Oberverwaltungsgerichts (GA Bl. 130) gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Nach weiterem Vortrag des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es diese Erklärungen nach Vorberatung als verbraucht erachte und in der durchzuführenden mündlichen Verhandlung mehrere Zeugen vernehmen wolle (GA Bl. 246). Durch eine weitere Verfügung hat es "zur Vorbereitung des Termins der mündlichen Verhandlung und zur Gewährung rechtlichen Gehörs" die Klägerin um eine Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob noch ein Rechtsschutzbedürfnis für das angestrengte Klageverfahren in der Weise bestehe, dass sie im Fall der Aufhebung der Verbotsverfügung den durch sie untersagten Tätigkeiten wieder nachgehen werde. Es sei nicht hinreichend ersichtlich, ob auch nach dem Beschluss in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch eine irgendwie geartete Organisationsstruktur der Klägerin bestehe. Die ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses sei von derjenigen der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO strikt zu trennen (GA Bl. 368).
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 23. September 2009 hat der Vorsitzende ausweislich der Niederschrift darauf hingewiesen, die Zulässigkeit der Klage könne zweifelhaft sein, weil § 61 Nr. 2 VwGO die Beteiligtenfähigkeit davon abhängig mache, dass eine körperschaftsähnlich verfestigte Organisationsstruktur vorhanden sei. Im weiteren Verlauf hat das Gericht Zeugenbeweis über die Gründung, die Aktivitäten und die Organisation der Klägerin erhoben, die mündliche Verhandlung geschlossen und nach Beratung und Wiederaufruf in Anwesenheit der Klägerin unter Mitteilung der wesentlichen Gründe das angefochtene Urteil verkündet (GA Bl. 396 ff.).
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bb) Vor dem Hintergrund dieser prozessualen Entwicklung musste die Klägerin zu der Einschätzung gelangen, die in den Vordergrund getretene und in ihrer Beantwortung von dem Ausgang der Beweisaufnahme abhängige Frage, ob sie - noch - die Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG erfülle, könne im Fall ihrer Verneinung zwar zu einer Abweisung der Klage als unzulässig wegen einer nicht gegebenen Beteiligungsfähigkeit nach § 61 VwGO oder eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses führen, müsse aber, wenn das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit - wie in dem Eilbeschluss vom 24. Juli 2008 - unabhängig von der Vereinseigenschaft - bejahe, zum Erfolg der Klage in der Sache führen. In keiner Weise hatte sie mit dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden rechtlichen Ansatz zu rechnen, nach dem es für sie im Fall der Verneinung ihrer Eigenschaft als Verein von vornherein aussichtslos war, im Wege der Anfechtungsklage eine Aufhebung der Verbotsverfügung vom 1. April 2008 zu erreichen, da sie selbst bei einer Überwindung der Zulässigkeitsschranken jedenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage zwingend scheitern musste, weil die objektiv rechtswidrige Verfügung sie nicht in ihren Rechten verletze.
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Von einem Hinweis auf diesen Ansatz durfte das Oberverwaltungsgericht in Anbetracht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht absehen. Den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Verbotsverfügung, den die Klägerin, wie sie darlegt, nach einem solchen Hinweis gestellt hätte, hätte das Oberverwaltungsgericht nicht übergehen dürfen. Auf die Frage, ob dieser Antrag Erfolg gehabt hätte, kommt es gemäß § 138 Nr. 3 VwGO nicht an.
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3. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, wegen des Verfahrensfehlers die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).
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Der Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts auch in der Sache nicht zutrifft, eine Gruppierung, die die Merkmale eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfülle, könne die Aufhebung einer gleichwohl an sie gerichteten und schon deshalb rechtswidrigen vereinsrechtlichen Verbotsverfügung nicht beanspruchen, weil sie nicht in einem ihr zustehenden Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt sein könne.
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Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der auch das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeht (UA S. 6), ist zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen ein Mitglied. Die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies nur Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein. Diese ist ungeachtet ihrer Rechtsform nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und wird im Rechtsstreit gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Vorstand vertreten (Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 A 26.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 7 S. 1 f., Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - BVerwG 6 A 5.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 39 S. 67, Beschluss vom 2. März 2001 - BVerwG 6 VR 1.01, 6 A 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 A 1.04 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 40, Beschluss vom 4. Juli 2008 - BVerwG 6 B 39.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 5). Auf die Klage einer als solche in Anspruch genommenen "Vereinigung" ist grundsätzlich auch zu klären, ob die Voraussetzungen des Vereinsbegriffs nach § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt sind (Beschluss vom 2. März 2001 a.a.O. S. 34). Nur ausnahmsweise und kumulativ zu dem Anfechtungsrecht der "Vereinigung" können auch einzelne Personen, zu deren Händen eine Verbotsverfügung ergangen ist, nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung dieser Verfügung befugt sein, wenn sie geltend machen, die Existenz eines Vereins sei von vornherein ausgeschlossen und die Verfügung betreffe sie daher in ihrer persönlichen Rechtsstellung (Beschlüsse vom 2. März 2001 a.a.O. S. 34 und vom 4. Juli 2008 a.a.O. Rn. 5).
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Diese Rechtsprechung setzt voraus, dass eine Gruppierung, die die Merkmale des Vereinsbegriffs im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfüllt, aber als Verein und deshalb rechtswidrig mit einer vereinsrechtlichen Verfügung belegt wird, diese Verfügung nicht nur in zulässiger Weise, sondern auch in der Sache erfolgreich anfechten kann, mithin auch im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem ihr zustehenden Recht verletzt ist. Allerdings ist dieses Recht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht ausdrücklich benannt worden. Dass es sich nicht um das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG handelt, kann mit dem Oberverwaltungsgericht angenommen werden.
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Indes ist das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn zu verstehen (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 <36 ff.>), das auch die Gewährleistung enthält, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 <45>). Weil der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets einem staatlichen Freiheitseingriff unterliegt, folgt nach der sog. Adressatentheorie allein hieraus ein Klagerecht nach § 42 Abs. 2 VwGO. Konsequenterweise und korrespondierend hiermit muss eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt (Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band I, Stand Januar 2010, Art. 2 Abs. 1 Rn. 65; vgl. auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 35 f.). Nur in durch besondere Normstrukturen gekennzeichneten Ausnahmefällen, zu denen die hier zu entscheidende Fallkonstellation ersichtlich nicht gehört, können sich das Bedürfnis einer näheren Begründung dieser Regel (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55, 56/92 - BVerfGE 97, 49 <61 ff.>, diese von dem Oberverwaltungsgericht zitierte Entscheidung betrifft eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG) oder eine Ausnahme von ihr (vgl. etwa: Beschluss vom 4. November 2005 - BVerwG 1 B 58.05 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 14 S. 29) ergeben.
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Der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG kann nicht nach Art. 19 Abs. 3 GG einer "Vereinigung" versagt werden, die ein an sie gerichtetes vereinsrechtliches Verbot unter Berufung darauf angreift, dass sie die Merkmale eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfülle. Denn eine solche "Vereinigung" weist, da sie ansonsten schwerlich Ziel einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz wäre, jedenfalls in Ansätzen eine organisatorische Verfestigung auf und ist, soweit es um die Frage ihrer Vereinseigenschaft geht, Zuordnungssubjekt einer rechtlichen Regelung, so dass eine Grundrechtsberechtigung der Organisation zur Abrundung des Freiheitsschutzes der hinter ihr stehenden Individuen anzunehmen ist (vgl. zu diesen Kriterien: Remmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band III, Stand Januar 2010, Art. 19 Abs. 3 Rn. 41; Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 19 Rn. 65).
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Gründe
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der von ihm geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision liegt vor. Das angefochtene Urteil beruht auf dem ordnungsgemäß dargelegten Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
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1. Die Gehörsrüge ist ordnungsgemäß erhoben worden. Die Klägerin genügt im Hinblick auf den geltend gemachten Gehörsverstoß dem Darlegungserfordernis nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, indem sie sinngemäß vorträgt, das Oberverwaltungsgericht habe ihre gegen die vereinsrechtliche Verbotsverfügung vom 1. April 2008 gerichtete Anfechtungsklage nicht ohne vorherigen rechtlichen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO durch eine Sachentscheidung mit der Begründung abweisen dürfen, sie erfülle die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG nicht und könne deshalb auch durch eine objektiv rechtswidrige Verfügung nicht in einem aus dieser Gewährleistung folgenden Recht verletzt sein, nachdem das Gericht die Vereinseigenschaft zuvor mehrfach nur unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Klage problematisiert habe. Obwohl sie, wenn sie kein Verein sei, die gegen sie gerichtete Verbotsverfügung nicht befolgen müsse, belaste sie sie mit einem entgegengesetzten Rechtsschein. Gegen diesen habe sie ausgehend von der erstmals in der Urteilsbegründung zu Tage getretenen Bewertung des Oberverwaltungsgerichts Rechtsschutz nur in Gestalt einer Nichtigkeitsfeststellungsklage erlangen können. Die Umstellung ihres Klageantrages habe ihr das Oberverwaltungsgericht durch einen entsprechenden Hinweis ermöglichen müssen.
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2. Die Gehörsrüge hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich mit seiner die Entscheidung tragenden Begründung für die Klägerin als überraschend dar. Mangels eines vorherigen gerichtlichen Hinweises konnte die Klägerin nicht erkennen, auf welchen Vortrag bzw. Antrag es für eine ihr günstige Entscheidung ankam.
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a) Eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f., vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1134> - insoweit in Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 nicht abgedruckt - und vom 2. März 2010 - BVerwG 6 B 72.09 - juris Rn. 14) vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten. Zwar muss das Gericht auch in Anbetracht der Ausprägung, die das Recht auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung. Die besonderen Umstände eines konkreten Falles können indes eine andere Beurteilung gebieten (Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2).
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b) In dem zur Entscheidung stehenden Fall sind solche besonderen Umstände gegeben. Das Oberverwaltungsgericht hätte der Klägerin mit einem entsprechenden Hinweis - gegebenenfalls nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO - Gelegenheit geben müssen, zu der die Entscheidung tragenden Einschätzung (UA S. 5 f. und 12 f.), die nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähige und nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugte Klägerin könne eine Aufhebung der vereinsrechtlichen Verbotsverfügung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Sache nicht beanspruchen, weil sie durch diese - ungeachtet ihrer objektiven Rechtswidrigkeit - wegen der ihr nicht zukommenden Eigenschaft eines Vereins nicht in einem Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt sein könne, Stellung zu nehmen und auf sie gegebenenfalls prozessual zu reagieren.
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aa) In der Begründung der an die Klägerin gerichteten, mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehenen vereinsrechtlichen Verbotsverfügung vom 1. April 2008 wird ausgeführt, die Klägerin sei ein Verein im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG, der durch von seinen Mitgliedern begangene und ihm zuzurechnende Straftaten den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG erfülle. Die Klägerin hat sich hiergegen mit der Anfechtungsklage und einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt und geltend gemacht, sie sei nur ein loser, nicht auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Fans des 1. FC Magdeburg, die im Sommer 2007 eine Mannschaft für ein von dem 1. FC Magdeburg veranstaltetes Fußballturnier gebildet hätten. Jedenfalls könnten ihr etwaige Straftaten Einzelner nicht zugerechnet werden.
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Mit Beschluss vom 24. Juli 2008 (Az.: 3 R 437/08) hat das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage wiederhergestellt. In den Gründen des Beschlusses heißt es, der Antrag sei zulässig, denn zur Anfechtung eines Vereinsverbots und zur Anbringung eines Eilantrages sei nur die verbotene Vereinigung, nicht hingegen ein Mitglied befugt. In der Sache entfalle ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Vereinsverbotes grundsätzlich dann, wenn die Klage gegen die Verbotsverfügung nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach Erfolg haben werde. Nach diesem Maßstab sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Verbotsverfügung in dem anhängigen Hauptsacheverfahren nicht als rechtmäßig erweisen werde. Es lasse sich bereits nicht eindeutig feststellen, dass es sich bei der Klägerin um eine durch einen konstitutiven Akt zustande gekommene Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes handele. Unabhängig davon bestünden durchgreifende Zweifel daran, ob die weiteren materiellen Voraussetzungen für das Vereinsverbot vorlägen, denn es gebe trotz erheblicher Verdachtsmomente keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck oder die Tätigkeit der Klägerin als Vereinigung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses den Strafgesetzen zuwidergelaufen seien.
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In dem Klageverfahren haben die Beteiligten auf entsprechende Anfrage des Oberverwaltungsgerichts (GA Bl. 130) gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Nach weiterem Vortrag des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es diese Erklärungen nach Vorberatung als verbraucht erachte und in der durchzuführenden mündlichen Verhandlung mehrere Zeugen vernehmen wolle (GA Bl. 246). Durch eine weitere Verfügung hat es "zur Vorbereitung des Termins der mündlichen Verhandlung und zur Gewährung rechtlichen Gehörs" die Klägerin um eine Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob noch ein Rechtsschutzbedürfnis für das angestrengte Klageverfahren in der Weise bestehe, dass sie im Fall der Aufhebung der Verbotsverfügung den durch sie untersagten Tätigkeiten wieder nachgehen werde. Es sei nicht hinreichend ersichtlich, ob auch nach dem Beschluss in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch eine irgendwie geartete Organisationsstruktur der Klägerin bestehe. Die ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses sei von derjenigen der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO strikt zu trennen (GA Bl. 368).
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In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 23. September 2009 hat der Vorsitzende ausweislich der Niederschrift darauf hingewiesen, die Zulässigkeit der Klage könne zweifelhaft sein, weil § 61 Nr. 2 VwGO die Beteiligtenfähigkeit davon abhängig mache, dass eine körperschaftsähnlich verfestigte Organisationsstruktur vorhanden sei. Im weiteren Verlauf hat das Gericht Zeugenbeweis über die Gründung, die Aktivitäten und die Organisation der Klägerin erhoben, die mündliche Verhandlung geschlossen und nach Beratung und Wiederaufruf in Anwesenheit der Klägerin unter Mitteilung der wesentlichen Gründe das angefochtene Urteil verkündet (GA Bl. 396 ff.).
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bb) Vor dem Hintergrund dieser prozessualen Entwicklung musste die Klägerin zu der Einschätzung gelangen, die in den Vordergrund getretene und in ihrer Beantwortung von dem Ausgang der Beweisaufnahme abhängige Frage, ob sie - noch - die Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG erfülle, könne im Fall ihrer Verneinung zwar zu einer Abweisung der Klage als unzulässig wegen einer nicht gegebenen Beteiligungsfähigkeit nach § 61 VwGO oder eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses führen, müsse aber, wenn das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit - wie in dem Eilbeschluss vom 24. Juli 2008 - unabhängig von der Vereinseigenschaft - bejahe, zum Erfolg der Klage in der Sache führen. In keiner Weise hatte sie mit dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden rechtlichen Ansatz zu rechnen, nach dem es für sie im Fall der Verneinung ihrer Eigenschaft als Verein von vornherein aussichtslos war, im Wege der Anfechtungsklage eine Aufhebung der Verbotsverfügung vom 1. April 2008 zu erreichen, da sie selbst bei einer Überwindung der Zulässigkeitsschranken jedenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage zwingend scheitern musste, weil die objektiv rechtswidrige Verfügung sie nicht in ihren Rechten verletze.
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Von einem Hinweis auf diesen Ansatz durfte das Oberverwaltungsgericht in Anbetracht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht absehen. Den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Verbotsverfügung, den die Klägerin, wie sie darlegt, nach einem solchen Hinweis gestellt hätte, hätte das Oberverwaltungsgericht nicht übergehen dürfen. Auf die Frage, ob dieser Antrag Erfolg gehabt hätte, kommt es gemäß § 138 Nr. 3 VwGO nicht an.
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3. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, wegen des Verfahrensfehlers die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).
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Der Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts auch in der Sache nicht zutrifft, eine Gruppierung, die die Merkmale eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfülle, könne die Aufhebung einer gleichwohl an sie gerichteten und schon deshalb rechtswidrigen vereinsrechtlichen Verbotsverfügung nicht beanspruchen, weil sie nicht in einem ihr zustehenden Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt sein könne.
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Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der auch das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeht (UA S. 6), ist zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen ein Mitglied. Die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies nur Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein. Diese ist ungeachtet ihrer Rechtsform nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und wird im Rechtsstreit gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Vorstand vertreten (Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 A 26.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 7 S. 1 f., Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - BVerwG 6 A 5.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 39 S. 67, Beschluss vom 2. März 2001 - BVerwG 6 VR 1.01, 6 A 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 A 1.04 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 40, Beschluss vom 4. Juli 2008 - BVerwG 6 B 39.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 5). Auf die Klage einer als solche in Anspruch genommenen "Vereinigung" ist grundsätzlich auch zu klären, ob die Voraussetzungen des Vereinsbegriffs nach § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt sind (Beschluss vom 2. März 2001 a.a.O. S. 34). Nur ausnahmsweise und kumulativ zu dem Anfechtungsrecht der "Vereinigung" können auch einzelne Personen, zu deren Händen eine Verbotsverfügung ergangen ist, nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung dieser Verfügung befugt sein, wenn sie geltend machen, die Existenz eines Vereins sei von vornherein ausgeschlossen und die Verfügung betreffe sie daher in ihrer persönlichen Rechtsstellung (Beschlüsse vom 2. März 2001 a.a.O. S. 34 und vom 4. Juli 2008 a.a.O. Rn. 5).
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Diese Rechtsprechung setzt voraus, dass eine Gruppierung, die die Merkmale des Vereinsbegriffs im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfüllt, aber als Verein und deshalb rechtswidrig mit einer vereinsrechtlichen Verfügung belegt wird, diese Verfügung nicht nur in zulässiger Weise, sondern auch in der Sache erfolgreich anfechten kann, mithin auch im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem ihr zustehenden Recht verletzt ist. Allerdings ist dieses Recht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht ausdrücklich benannt worden. Dass es sich nicht um das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG handelt, kann mit dem Oberverwaltungsgericht angenommen werden.
- 16
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Indes ist das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn zu verstehen (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 <36 ff.>), das auch die Gewährleistung enthält, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 <45>). Weil der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets einem staatlichen Freiheitseingriff unterliegt, folgt nach der sog. Adressatentheorie allein hieraus ein Klagerecht nach § 42 Abs. 2 VwGO. Konsequenterweise und korrespondierend hiermit muss eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt (Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band I, Stand Januar 2010, Art. 2 Abs. 1 Rn. 65; vgl. auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 35 f.). Nur in durch besondere Normstrukturen gekennzeichneten Ausnahmefällen, zu denen die hier zu entscheidende Fallkonstellation ersichtlich nicht gehört, können sich das Bedürfnis einer näheren Begründung dieser Regel (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55, 56/92 - BVerfGE 97, 49 <61 ff.>, diese von dem Oberverwaltungsgericht zitierte Entscheidung betrifft eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG) oder eine Ausnahme von ihr (vgl. etwa: Beschluss vom 4. November 2005 - BVerwG 1 B 58.05 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 14 S. 29) ergeben.
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Der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG kann nicht nach Art. 19 Abs. 3 GG einer "Vereinigung" versagt werden, die ein an sie gerichtetes vereinsrechtliches Verbot unter Berufung darauf angreift, dass sie die Merkmale eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfülle. Denn eine solche "Vereinigung" weist, da sie ansonsten schwerlich Ziel einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz wäre, jedenfalls in Ansätzen eine organisatorische Verfestigung auf und ist, soweit es um die Frage ihrer Vereinseigenschaft geht, Zuordnungssubjekt einer rechtlichen Regelung, so dass eine Grundrechtsberechtigung der Organisation zur Abrundung des Freiheitsschutzes der hinter ihr stehenden Individuen anzunehmen ist (vgl. zu diesen Kriterien: Remmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band III, Stand Januar 2010, Art. 19 Abs. 3 Rn. 41; Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 19 Rn. 65).
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2) und 4) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2007 - 7 K 752/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohungen nach Kasachstan in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 2. März 2007 wird angeordnet.
Die Aufhebung der Vollziehung der Bescheide der Antragsgegnerin vom 2. März 2007 wird in Bezug auf die Antragsteller zu 1), 2) und 4) angeordnet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, soweit ihr dies rechtlich möglich ist.
Die Beschwerde des Antragstellers zu 3) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2007 - 7 K 752/07 - wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu 3) zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1), 2) und 4) trägt die Antragsgegnerin. Der Antragsteller zu 3) trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Gründe
- 1
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die Beschwerdebegründung ergibt nicht, dass ein geltend gemachter Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.
- 2
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Der Kläger erwarb 2006 an einer slowakischen Universität den juristischen Grad eines "doktor prav", abgekürzt "JUDr.". Die Beklagte trug zunächst antragsgemäß den Titel „Dr.“ im Personalausweis des Klägers ein. Im Jahr 2013 zog sie den Personalausweis ein, weil er aufgrund der unzutreffenden Eintragung des Doktorgrades ungültig geworden sei. Der slowakische Hochschulgrad dürfe nicht mit der Abkürzung "Dr." geführt werden. Nachdem der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen erfolglos geblieben war, gab er den Personalausweis ab. Die Beklagte vernichtete das Dokument.
- 3
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Im Hauptsacheverfahren hat der Kläger beantragt, die Einziehungsverfügung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen neuen Personalausweis auszustellen, in welchem der Doktorgrad wiederum mit der Abkürzung "Dr." eingetragen ist. In der Berufungsinstanz hat der Verwaltungsgerichtshof die Einziehungsverfügung aufgehoben, das Verpflichtungsbegehren aber abgelehnt. In dem Berufungsurteil heißt es, die Einziehungsverfügung der Beklagten sei rechtswidrig. Zwar sei der alte Personalausweis aufgrund der unzutreffenden Eintragung "Dr." ungültig gewesen. Nach dem Hessischen Hochschulgesetz dürfe ein ausländischer Hochschulgrad nur in der Form geführt werden, in der er verliehen worden sei. Das slowakische Recht sehe für den Grad "doctor prav" die Abkürzung "JUDr." vor. Dieser Grad sei nicht vergleichbar mit dem von einer deutschen Hochschule verliehenen, mit "Dr." abgekürzten Grad des Doktors der Rechtswissenschaft. Die Einziehung des ungültigen Personalausweises sei aber rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte keine Ermessenserwägungen angestellt habe. Das Verpflichtungsbegehren sei unzulässig: Der Kläger habe vor Klageerhebung bei der Beklagten keinen Antrag auf Ausstellung eines neuen Personalausweises gestellt. Eine Vollzugsfolgenbeseitigung erstrebe er nicht, weil er nicht den alten Personalausweis herausgegeben, sondern einen neuen ausgestellt haben wolle.
- 4
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1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO einen Verstoß gegen § 88 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof habe das Rechtsschutzziel des Verpflichtungsbegehrens verkannt. Dieses sei darauf gerichtet gewesen, die Folgen der rechtswidrigen Einziehung des Personalausweises nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO rückgängig zu machen. Auf diesem Verfahrensfehler beruhe das Berufungsurteil, weil dem Verpflichtungsbegehren unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung habe stattgegeben werden müssen. Die Einziehung des alten Personalausweises sei auch deshalb rechtswidrig, weil dieser Ausweis nicht ungültig geworden sei. Da der ursprüngliche rechtmäßige Zustand aufgrund der Vernichtung des alten Personalausweises nicht mehr hergestellt werden könne, müsse ein gleichwertiger Zustand durch Ausstellung eines inhaltsgleichen neuen Ausweises geschaffen werden.
- 5
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Nach § 88 VwGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Diese Bestimmung ist Ausdruck des prozessualen Dispositionsgrundsatzes, nach dem es Sache des Klägers ist zu bestimmen, welches Rechtsschutzziel er mit der Anrufung des Gerichts verfolgt. Das Gericht ist verpflichtet, das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln und darauf hinzuwirken, dass er die hierfür sachdienlichen Anträge stellt (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO). Maßgebend ist der Wille des Klägers, wie er sich aus seinen prozessualen Erklärungen und seiner für das Gericht erkennbaren Interessenlage ergibt (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 - BVerwGE 149, 265 Rn. 17; Beschluss vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190).
- 6
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Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht gegen § 88 VwGO verstoßen. Durch den Klageantrag, die Beklagte zur Ausstellung eines neuen Personalausweises mit der Eintragung "Dr." zu verpflichten, hat der Kläger den behaupteten Folgenbeseitigungsanspruch im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO geltend gemacht. Die durch die Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts geschaffenen Folgen können auch durch den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts beseitigt werden (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 223). Die stichwortartige Begründung des Berufungsurteils lässt noch erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof dieses Rechtsschutzziel des Klägers erfasst hat. Der Bedeutungsgehalt der Formulierung des Gerichts, eine Vollzugsfolgenbeseitigung in diesem Sinne werde vom Kläger nicht erstrebt, erschließt sich durch die nachfolgende Bemerkung, der Kläger begehre mit seinem Verpflichtungsantrag nicht die Herausgabe seines alten Personalausweises, sondern die Ausstellung eines neuen. Dies lässt den Schluss zu, dass der Verwaltungsgerichtshof die mit dem Verpflichtungsantrag geltend gemachte Folgenbeseitigung wegen der Vernichtung des alten Personalausweises für unmöglich gehalten hat.
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In der Sache wendet sich der Kläger mit seiner Verfahrensrüge gegen die rechtlichen Erwägungen, auf die der Verwaltungsgerichtshof die Ablehnung des Verpflichtungsbegehrens gestützt hat. Er hält beide selbständig tragenden Erwägungen für rechtsfehlerhaft. Mit Einwendungen gegen die rechtliche Behandlung des - als solches zutreffend erkannten - Rechtsschutzziels kann aber ein Verstoß gegen § 88 VwGO nicht dargelegt werden. Diese Bestimmung gibt dem Gericht nur die richtige Erfassung des Rechtsschutzziels auf; sie enthält keine Vorgaben für die Prüfung seiner Zulässigkeit und Begründetheit.
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2. Mit der Divergenz- und der Grundsatzrüge wirft der Kläger die Frage auf, ob der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Herstellung eines gleichwertigen Zustandes gerichtet ist, wenn der rechtswidrig beseitigte ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden kann.
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a) Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das vorinstanzliche Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Hierfür muss dieses Urteil auf einen abstrakten Rechtssatz gestützt sein, durch den das Gericht einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zu derselben Vorschrift oder zu demselben allgemeinen Rechtsgrundsatz widersprochen hat (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).
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Diese Voraussetzungen hat der Kläger in Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt: Dem Berufungsurteil lässt sich der tragende Rechtssatz entnehmen, dass sich ein Anspruch auf Ausstellung eines neuen inhaltsgleichen Personalausweises nach der Vernichtung des alten nicht unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung ergeben kann, weil durch die Neuausstellung der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden kann. Keines der vom Kläger bezeichneten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts enthält einen davon abweichenden Rechtssatz; die Entscheidungen befassen sich nicht mit der Folgenbeseitigung auf dem Gebiet des Pass- und Personalausweisrechts. Hinzu kommt, dass die Gründe dieser Urteile nicht die Annahme des Klägers rechtfertigen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Anspruch auf Folgenbeseitigung stets, d.h. rechtsgebietsübergreifend, auf die Herstellung eines gleichwertigen Zustandes gerichtet, wenn der ursprüngliche Zustand nicht mehr hergestellt werden kann. Die vom Kläger wiedergegebenen Aussagen, Inhalt und Umfang des Folgenbeseitigungsanspruchs folgten dem Grundsatz der Naturalherstellung (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366 <371>), durch die Folgenbeseitigung solle der ursprüngliche rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden (BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 - DVBl. 2001, 726 <731>), deuten in die gegenteilige Richtung.
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Schließlich kann das Berufungsurteil nicht auf der vom Kläger behaupteten Abweichung beruhen. Die Ablehnung des Verpflichtungsbegehrens erweist sich im Ergebnis auch dann als richtig, wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, der Folgenbeseitigungsanspruch sei bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes stets auf die Herstellung eines gleichwertigen Zustandes gerichtet. Denn der Ausstellung eines neuen Personalausweises mit der Eintragung "Dr." steht entgegen, dass ein Personalausweis mit diesem Inhalt von vornherein ungültig wäre (vgl. unter 2.b)).
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b) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil sich die vom Kläger aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Der Kläger kann die mit dem Verpflichtungsbegehren geltend gemachte Ausstellung eines neuen Personalausweises mit der Eintragung "Dr." auch dann nicht im Wege der Folgenbeseitigung verlangen, wenn dies als Herstellung eines gleichwertigen Zustandes Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs sein könnte.
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Der Antrag auf Beseitigung der Folgen der Vollziehung eines vom Gericht aufgehobenen Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO stellt ein prozessuales Mittel dar, um einen Anspruch auf Folgenbeseitigung geltend zu machen. Ein solcher Anspruch entsteht, wenn durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln eine subjektive Rechtsposition verletzt und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des beseitigten rechtmäßigen Zustands gerichtet; zu beseitigen sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden, noch andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366 <368 ff.>; vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <95> und vom 19. Februar 2015 - 1 C 13.14 - NJW 2015, 2358 Rn. 24). Die Beseitigung kann nicht verlangt werden, wenn der rechtswidrig herbeigeführte Zustand nachträglich legalisiert worden ist oder die rechtlich mögliche Legalisierung sicher zu erwarten ist. Hier steht dem Anspruch auf Folgenbeseitigung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (BVerwG, Urteile vom 6. September 1988 - 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178 <179 ff.> und vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 <111>). Gleiches gilt, wenn der mit der Folgenbeseitigung angestrebte Zustand seinerseits der Rechtsordnung widerspräche (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 <112 f.>).
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Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf die Ausstellung eines neuen Personalausweises mit der Eintragung "Dr.", weil dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen würde. Ein Personalausweis dieses Inhalts wäre nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Personalausweisgesetzes - PAuswG - vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) ungültig; der Kläger könnte durch den Besitz eines solchen Ausweises seiner Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PAuswG nicht genügen.
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Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 PAuswG ist ein Ausweis ungültig, wenn Eintragungen nach diesem Gesetz - mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe - unzutreffend sind. Demnach zieht jede unzutreffende Eintragung einer Angabe, die nicht Anschrift oder Größe betrifft, unmittelbar kraft Gesetzes die Ungültigkeit des Personalausweises nach sich. Dies gilt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG auch für Angaben, die nur eingetragen werden, wenn sie der Ausweispflichtige freiwillig macht. Hierzu gehört nach § 9 Abs. 3 Satz 2 PAuswG die Angabe eines Doktorgrades. Es versteht sich von selbst, dass die Freiwilligkeit einer Angabe nicht von dem Erfordernis ihrer inhaltlichen Richtigkeit entbindet. Die Freiwilligkeit berechtigt nicht dazu, eine falsche, weil nicht den Tatsachen entsprechende Angabe eintragen zu lassen.
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Die Auffassung des Klägers, freiwillige Angaben wie diejenige eines Doktorgrades seien keine Eintragungen im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG, liegt neben der Sache. Der gesetzliche Begriff der Eintragung bezieht sich offenkundig auf alle diejenigen Angaben, die der Personalausweis enthalten muss oder kann. Nach der Begriffsbestimmung des § 5 Abs. 2 PAuswG sind dies die in dieser Vorschrift aufgeführten Daten, wobei das Gesetz nicht zwischen Pflichtangaben und freiwilligen Angaben unterscheidet.
- 18
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Ein Doktorgrad im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 PAuswG ist im Personalausweis mit der Abkürzung "Dr." einzutragen. Die Eintragung dieser Angabe setzt voraus, dass der Ausweisinhaber berechtigt ist, den Doktorgrad in der Bundesrepublik mit dieser Abkürzung ohne Zusatz zu führen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 - 1 C 54.86 - NJW 1989, 1686). Dementsprechend handelt es sich bei der Eintragung der Abkürzung "Dr." ohne diese Berechtigung um eine unzutreffende, weil inhaltlich unrichtige Eintragung, die nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 PAuswG die Ungültigkeit des Personalausweises nach sich zieht.
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Nach den rechtlichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs ist der Kläger nicht berechtigt, in der Bundesrepublik einen Doktorgrad mit der Abkürzung "Dr." zu führen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die einschlägigen Regelungen des Hessischen Hochschulgesetzes dahingehend ausgelegt, dass sie nicht die vom Kläger in Anspruch genommene Befugnis verleihen, den slowakischen Hochschulgrad "doktor prav" in der Bundesrepublik mit der Abkürzung "Dr." zu führen. An diese Auslegung irrevisiblen Landesrechts ist der Senat gebunden; sie könnte in einem Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden (§ 137 Abs. 1 VwGO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).
- 20
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Da durch die Ausstellung eines neuen Personalausweises mit der unzutreffenden Eintragung "Dr." ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt würde, kann sich ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht daraus ergeben, dass der Verwaltungsgerichtshof die Einziehung des alten Personalausweises rechtskräftig als ermessensfehlerhaft aufgehoben hat. Auch dieser Ausweis war, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt hat, wegen der unzutreffenden Eintragung "Dr." ungültig. Weder geht aus den Gründen des Berufungsurteils hervor noch ist sonst erkennbar, welche schutzwürdigen Belange des Klägers es rechtfertigen könnten, ihm die dauerhafte Benutzung eines ungültigen Personalausweises zu gestatten, obwohl ihm die Beklagte zur Erfüllung der Ausweispflicht jederzeit einen gültigen Personalausweis ohne die unzutreffende Eintragung "Dr." ausstellen kann.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur das Verpflichtungs-, nicht aber das Anfechtungsbegehren Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist.
Tenor
Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.
Unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Urteils erster Instanz wird die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin begehrt die Herausgabe sichergestellten Geldes.
3Am 29. November 2011 um 13:45 Uhr wurde die Klägerin durch Polizeibeamte durchsucht, die zuvor einen Hinweis auf verdächtige Personen im Bereich der M.-------straße in C. erhalten hatten. Bei der Durchsuchung wurden in der linken Außentasche des Mantels der Klägerin ein grauer Beutel sowie zwei Ringe gefunden. Die Klägerin hatte zuvor selbstständig ihre Taschen ausgeleert, die Wertgegenstände aber nicht herausgegeben. In dem Beutel befand sich Bargeld im Wert von 7.100 EUR (14 Scheine zu je 500 EUR und ein Schein zu 100 EUR). In der polizeilichen Strafanzeige heißt es hierzu:
4„[…] Auf Nachfrage nach rechtlicher Belehrung, wem das Geld gehöre und woher das Geld stamme, gab die beschuldigte Frau Y. an, dass es ihrem Sohn gehöre und zeigte dabei eindeutig auf den Zeugen Herrn N. Y. . Auf Nachfrage und den Hinweis auf den Zeugen Herrn N. Y. , bestätigte Frau Y. ihre Aussage. Zu den Ringen befragt, konnte Frau Y. keine Angaben hinsichtlich der Herkunft bzw. der Eigentumsverhältnisse machen.
5Als der Zeuge Herr N. Y. nach rechtlicher Belehrung zu der Herkunft des Geldes befragt werden sollte, gab dieser an, dass ihm das Geld nicht gehöre, das Geld gehöre seiner Mutter. Auf den Einwand hin, dass seine Mutter zuvor ausgesagt habe, dass ihm das Geld gehöre, gab der Zeuge an, dass seine Mutter mehrere Söhne habe und sie einen anderen Bruder gemeint habe. Den Namen des Berechtigten konnte bzw. wollte Herr N. Y. jedoch nicht angeben. […] Auf erneute Nachfrage zu der Herkunft des Geldes bzw. zu den Berechtigungsverhältnissen konnte bzw. wollte Frau Y. keine eindeutigen Angaben machen.
6Da vor Ort nicht eindeutig geklärt werden konnte, woher das Geld und die Ringe stammen bzw. wer Berechtigter des Geldes bzw. der Ringe ist, wurden diese vor Ort durch uns zwecks Klärung der Eigentumsverhältnisse sichergestellt […].“
7Im Anschluss an die Sicherstellung des Bargeldes erschien ein weiterer Sohn der Klägerin, Herr C. K. , auf der Polizeiwache und legte einen handgeschriebenen Zettel vor, wonach er der Eigentümer des Geldes sei und dieses durch ausgezahltes Kindergeld angespart habe. Das Geld sei für seinen Schrotthandel bestimmt gewesen. Weil er „drauf und dran gewesen sei“, in die Spielothek zu gehen, habe seine Mutter ihm das Geld einen Tag zuvor abgenommen.
8Mit anwaltlichem Schreiben vom 10. Januar 2012 ließ die Klägerin gegenüber dem Polizeipräsidium C1. vortragen, dass das Geld nicht von ihr stamme und sie nicht Eigentümerin des Geldes sei.
9Am 7. Oktober 2013 teilte Herr C. K. fernmündlich mit, dass das Geld nicht ihm gehöre. Im Übrigen könne er weder lesen noch schreiben.
10Mit Schreiben vom 10. Januar 2014 trug die Klägerin gegenüber der Staatsanwaltschaft Bielefeld in dem gegen sie, Herrn N. Y. und Herrn C. K. wegen des Verdachtes des Betruges geführten Ermittlungsverfahren (Az.: 301 Js 4340/12) vor, das sichergestellte Geld gehöre zum Teil ihrer Tochter, Frau M. Y. , sowie deren Verlobtem, Herrn O. N1. . Ihre Tochter sowie deren Verlobter hätten das Geld über eine längere Zeit angespart und es ihr zur Aufbewahrung übergeben, da sie dem deutschen Bankensystem misstrauten. Als sich die finanzielle Situation der Tochter und des Verlobten im Jahr 2011 verschlechtert habe, hätten sie das Geld schließlich Ende 2011 von ihr, der Klägerin, zurückgefordert. Zum Zeitpunkt der Sicherstellung des Geldes sei dessen Rückgabe beabsichtigt gewesen.
11Unter dem 21. Januar 2014 stellte die Staatsanwaltschaft Bielefeld das Ermittlungsverfahren wegen Betruges (Az.: 301 Js 4340/12) auch gegen die Klägerin gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachtes ein. Die Staatsanwaltschaft verfügte weiter, dass die sichergestellten Ringe sowie das Geld an die Klägerin zurückzugeben seien. Unter dem 5. Februar 2014 teilte die Staatsanwaltschaft Bielefeld der Klägerin mit, dass von einer Auszahlung des sichergestellten Geldes zunächst abgesehen werde, da derzeit geprüft werde, ob eine Sicherstellung nach dem Polizeigesetz in Betracht komme. Eine Herausgabe des Schmuckes könne dagegen erfolgen.
12Am 5. August 2014 erließ der Beklagte eine schriftliche Verfügung zur Sicherstellung des durch die Staatsanwaltschaft Bielefeld freigegebenen, bei der Klägerin am 29. November 2011 aufgefundenen Geldes. Zur Begründung führte er unter anderem aus, die Sicherstellung diene dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor Verlust seines Eigentums. Im vorliegenden Fall lägen ausreichend Indizien vor, die eine Eigentümerschaft der von der Klägerin benannten M. Y. und des Herrn O. N1. erschütterten. Es sei nicht auszuschließen, dass ein Eigentümer des Geldes noch durch weitere Ermittlungsmaßnahmen festgestellt werden könne oder sich melde. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung seien vorliegend noch nicht weggefallen. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen, Eigentümerin oder berechtigte Besitzerin des Geldes zu sein.
13Am 11. September 2014 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, das sichergestellte Geld gehöre zum Teil ihrer Tochter, Frau M. Y. , sowie deren Verlobten, Herrn O. N1. . Einen Teil des Geldes habe sie aber auch selbst angespart. Es sei bereits aufgrund des Zeitablaufs im Anschluss an die Sicherstellung am 29. November 2011 auszuschließen, dass ein anderer Eigentümer des Geldes ermittelt werden könne. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass überhaupt noch Ermittlungen in dieser Hinsicht geführt würden.
14Die Klägerin hat beantragt,
15den Bescheid des Beklagten vom 5. August 2014 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den sichergestellten Geldbetrag herauszugeben.
16Der Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung hat er im Wesentlichen Bezug genommen auf die Ausführungen in der schriftlichen Verfügung vom 5. August 2014. Vertiefend hat er ausgeführt, dem mutmaßlichen Willen des bisher unbekannt gebliebenen Geschädigten entspreche es, einen zu seinem Nachteil eingetretenen Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden. Im Übrigen sei noch nicht erschöpfend geklärt worden, ob es andere potentielle Eigentümer gebe. Die Eigentümerfeststellung sei schwierig, da der Geldbetrag offenbar durch mehrere Straftaten erlangt worden sei. Für einen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldes habe die Klägerin weiterhin nicht nachgewiesen, rechtmäßige Eigentümerin bzw. Besitzerin des Gelds zu sein.
19Mit aufgrund mündlicher Verhandlung vom 19. Februar 2016 ergangenem Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten verpflichtet, die auf Grund des Bescheides vom 5. August 2014 erfolgte Sicherstellung von 7.100 EUR zu beenden und einen Betrag in Höhe von 7.100 EUR an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Sicherstellung des Geldes sei rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW seien im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der behördlichen Entscheidung gegeben gewesen. Soweit die Klägerin sinngemäß die Beendigung der Sicherstellung und die Herausgabe des sichergestellten Geldes begehre, sei die Klage dagegen begründet, da ihr im Laufe des gerichtlichen Verfahrens ein Herausgabeanspruch gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW erwachsen sei. Im Fall einer Sicherstellung nach § 43 Nr. 2 PolG NRW bestehe ausnahmsweise dann ein Herausgabeanspruch, wenn – wie im Streitfall – über einen langen Zeitraum kein weiterer Eigentümer habe ermittelt werden können und sich ein solcher auch nicht gemeldet habe. Bis zum Tag der mündlichen Verhandlung habe das Geld keiner konkreten Straftat zugeordnet werden können.
20Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21. März 2016 einen Antrag aufZulassung der Berufung – beschränkt auf den vom Verwaltungsgericht zuerkannten Herausgabeanspruch – gestellt. Zur Begründung der mit Beschluss vom 13. Juli 2016 zugelassenen Berufung trägt er unter Bezugnahme auf sein Berufungszulassungsvorbringen vor: Aufgrund der festgestellten Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsanordnung habe die Klägerin weder einen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO noch einen Herausgabeanspruch nach § 46 Abs. 1 PolG NRW. Der Schutzzweck des § 43 Nr. 2 PolG NRW dauere ungeachtet dessen fort, dass bislang kein Eigentümer ermittelt worden sei. Aus dem Zeitablauf lasse sich nicht ohne Weiteres ableiten, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen nicht mehr vorlägen. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Sicherstellung weiterhin dem Willen des rechtmäßigen Eigentümers entspreche. Es sei nicht zu erkennen, weshalb der Eigentümer seine Rechte an dem Geld aufgegeben haben sollte. Daran ändere nichts, dass dieser mittlerweile nicht mehr mit einer Rückgabe rechne bzw. aufgrund tatsächlicher Schwierigkeiten nicht mehr ermittelt werden könne. Das Herausgabeverlangen sei überdies rechtsmissbräuchlich. Die Klägerin könne nicht nachweisen, Eigentümerin bzw. berechtigte Besitzerin des Geldes zu sein. Der Herausgabeanspruch sei schon tatbestandlich ausgeschlossen, wenn die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB widerlegt sei. Eine andere Sichtweise führe dazu, dass die Vermutung des § 1006 BGB trotz deren Widerlegung bzw. Nichtanwendbarkeit doch wieder gelte, wenn nach einem gewissen Zeitablauf kein Berechtigter ermittelt werden könne. Damit habe es ein Kläger letztlich in der Hand, das Verfahren in die Länge zu ziehen, um nach einem bestimmten Zeitablauf die Herausgabe der sichergestellten Sachen an sich verlangen zu können.
21Der Beklagte beantragt,
22das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zu ändern, soweit der Klage stattgegeben worden ist, und die Klage auch insoweit abzuweisen.
23Die Klägerin beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend macht die Klägerin geltend, dem Wortlaut des § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW sei nicht zu entnehmen, dass sie für einen Herausgabeanspruch ihre Berechtigung nachzuweisen habe. Danach sei die Sache nach Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sei.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der auch eine Kopie der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte (Staatsanwaltschaft Bielefeld 301 Js 4340/12) enthält, Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.
29Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 3 bis 5, Abs. 6 VwGO). Sie ist auch begründet, denn das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben.
30Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Geldes.
31Ein solcher ergibt sich zunächst nicht aus einem Folgenbeseitigungsanspruch, der mit dem Annexantrag nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO verfolgt werden könnte. Das Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Sicherstellungsanordnung des Beklagten vom 5. August 2014 rechtmäßig war und die Klägerin deren Aufhebung daher nicht mit Erfolg verlangen kann. Insoweit ist die Entscheidung in Rechtskraft erwachsen. Die Rechtmäßigkeit der Sicherstellung ist nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Der allgemeine (Vollzugs-)Folgenbeseitigungs-anspruch ist damit, soweit sein Erfolg – wie hier – von der gerichtlichen Aufhebung des den Eingriff rechtfertigenden Verwaltungsakts abhängig ist, von vornherein ausgeschlossen.
32Vgl. hierzu auch Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 29; Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Aufl. 2014, § 113, Rn. 194.
33Die Klägerin kann den geltend gemachten Herausgabeanspruch auch nicht auf § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW stützen. Nach dieser Vorschrift sind die Sachen an diejenige Person, bei der sie sichergestellt worden sind, herauszugeben, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Dieser spezialgesetzlich geregelte Folgenbeseitigungsanspruch greift ein, wenn die Sicherstellungsvoraussetzungen zunächst vorgelegen haben, aber im Nachhinein weggefallen sind. Er ist materiell-rechtlich nicht von einer vorherigen Aufhebung einer – rechtmäßig – erfolgten Sicherstellung abhängig und damit prozessual mit einem eigenständigen Leistungsantrag – nicht als Annexantrag zur Anfechtungsklage – verfolgbar.
34Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 31.
35Die Voraussetzungen für eine auf § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW gestützte Herausgabe des nach § 43 Nr. 2 PolG NRW sichergestellten Geldes an die Klägerin sind im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht gegeben. Die Klägerin kann sich weiterhin nicht zu ihren Gunsten bzw. zugunsten ihrer Tochter und deren Verlobten auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 BGB stützen (dazu unten 1.). Aus dem Umstand, dass ein Eigentümer bzw. die Eigentümer des sichergestellten Geldes (bislang) nicht ermittelt werden konnte bzw. konnten, ist nicht ohne weiteres auf den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen zu schließen (dazu unten 2.). Ungeachtet dessen ist das Herausgabever-langen der Klägerin rechtsmissbräuchlich (dazu unten 3.)
361. Die Klägerin, die das sichergestellte Geld zu einem Teil selbst angespart und zu einem anderen Teil für ihre Tochter und deren Lebensgefährten verwahrt haben will, kann sich weiterhin nicht zu ihren Gunsten auf die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 bzw. Abs. 3 BGB stützen. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 19. Februar 2016 unter Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 27. April 2015 zutreffend ausgeführt, dass die zugunsten der Klägerin oder ihrer Angehörigen wirkende Eigentumsvermutung gemäß § 1006 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BGB, selbst wenn die Klägerin sich auf letztere berufen könnte, durch entgegenstehende Beweisanzeichen widerlegt ist, so dass das Eigentum eines Dritten wahrscheinlicher ist als die behauptete Berechtigung der Klägerin bzw. ihrer Angehörigen. Alle Indizien – bezogen auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung – sprechen dafür, dass die Klägerin bzw. ihre Angehörigen nicht Eigentümer des sichergestellten Geldes sind, sondern dass es sich um Geld handelt, das einem Dritten oder Dritten abhanden gekommen ist. Die Auffindesituation, das (Aussage-)Verhalten der Klägerin gegenüber der Polizei, insbesondere das Verstecken des Geldes, die Höhe des sichergestellten Bargeldbetrages und die fehlende Darlegung eines mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse nachvollziehbaren Eigentumserwerbs an dem Geld sind geeignet, die an den Besitz des Geldes anknüpfende Eigentumsvermutung zu erschüttern. Der Vortrag der Klägerin ist wegen zahlreicher Ungereimtheiten, die vor allem den Umstand betreffen, dass immer wieder andere Personen als Eigentümer des Geldes bezeichnet wurden, gänzlich unglaubhaft. Auch eine umfangreiche Beweisaufnahme durch Vernehmung der Frau M. Y. , des Herrn O. N1. und des Herrn B. L. als Zeugen in der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts konnte die Widersprüchlichkeit der hierzu in der Vergangenheit gemachten Angaben nicht ausräumen.
37Die Klägerin hat auch bis zuletzt keine überzeugenden Erklärungen abgegeben, die einen rechtmäßigen Erwerbsvorgang auch nur im Ansatz als hinreichend plausibel erscheinen lassen und den Schluss auf ihre Berechtigung bzw. die ihrer Angehörigen rechtfertigen könnten. Diese lässt sich nicht allein mit dem Hinweis darauf begründen, der Beklagte habe seinerseits in der Zeit seit der Sicherstellung den „wahren“ Eigentümer nicht gefunden. Anders als die Klägerin offenbar im Hinblick auf die widerlegte Eigentumsvermutung des § 1006 BGB meint, gilt sie nicht etwa solange als Berechtigte, bis es dem Beklagten gelingt, den berechtigten Dritten zu ermitteln.
38Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2013 – 5 A 1092/12 –, juris, Rn. 4.
39In Ermangelung eines schlüssigen Vortrags der Klägerin zu einem rechtmäßigen Eigentumserwerb bestand für den Senat auch keine Veranlassung zu einer erneuten Beweiserhebung durch eine Vernehmung der bereits durch das Verwaltungsgericht vernommenen Zeugen.
402. Aus dem Umstand, dass ein Eigentümer bzw. die Eigentümer des sichergestellten Geldes (bislang) nicht ermittelt werden konnte bzw. konnten, ist nicht ohne weiteres auf den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen zu schließen. Dem steht nicht entgegen, dass die Polizei nach § 43 Nr. 2 PolG NRW zum Schutz privater Rechte tätig wird und ihr nach § 1 Abs. 2 PolG NRW der Schutz privater Rechte nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Die Sicherstellung ist danach (weiterhin) zulässig, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht, was dann der Fall ist, wenn die Sicherstellung bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung in dessen Interesse erfolgt.
41Vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1999 – 3 B 48.99 –, BayVBl. 2000, 380 = juris, Rn. 3; OVG Sachsen, Beschluss vom 11. August 2015 – 3 A 224/14 –, NJW 2016, 181, 182 = juris, Rn. 7; Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, Kommentar, 10. Aufl. 2011, § 43, Rn. 14.
42Dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache entspricht es regelmäßig, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er nicht als Berechtigter ermittelt wird bzw. ermittelt werden kann.
43Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Februar 2007 – 5 A 1056/06 –, juris, Rn. 7; Bay. VGH, Beschluss vom 19. November 2010 – 10 ZB 10.1707 –, BayVBl. 2011, 312 = juris, Rn. 20.
44Umstände, die im Streitfall das maßgebliche objektive Interesse des Berechtigten am Schutz seines Eigentums entfallen lassen könnten, sind nicht ersichtlich.
45Ob der Schutzzweck der Sicherstellung auch dann noch fortdauert, wenn der Eigentümer der (sichergestellten) Sache tatsächlich ermittelt worden ist, aber seine durch § 43 Nr. 2 PolG NRW geschützten Rechte nicht geltend gemacht hat oder erkennbar nicht geltend machen will, kann hier dahinstehen.
46So aber Bay. VGH, Beschluss vom 17. März 2010 – 10 C 09.3011 u.a. –, juris, Rn. 15; VG München, Urteile vom 14. Januar 2015 – M 7 K 13.3043 –, juris, Rn. 38, und vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, juris, Rn. 31.
47Ein derartiger „Rechtsverzicht“ eines – tatsächlich ermittelten – Berechtigten liegt hier nicht vor. Ein solcher kann nicht allein aus dem Umstand geschlossen werden, dass sich bisher beim Beklagten kein Eigentümer gemeldet und Ansprüche auf das sichergestellte Geld erhoben hat. Der Beklagte hat zu Recht auf die tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung des wahren Berechtigten an den sichergestellten Banknoten hingewiesen, die darin bestehen, dass Geld regelmäßig nicht einem einzelnen Delikt zugeordnet werden kann.
483. Ungeachtet dessen ist das Herausgabeverlangen der Klägerin vorliegend rechtsmissbräuchlich. Da weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie bzw. ihre Angehörigen, von denen sie ihren Besitz ableitet, Eigentümer des sichergestellten Geldes sind, kann sich die Klägerin nicht darauf berufen, ein berechtigter Dritter sei bislang nicht ermittelt worden.
49Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 11. August 2011 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 45, und vom 12. Februar 2007 – 5 A 1056/06 –, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.
50Zwar wäre die sichergestellte Sache gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW – den Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung unterstellt – grundsätzlich an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden ist. Der Polizei soll danach nicht zugemutet werden, die Berechtigung (Eigentum bzw. Besitz) an der Sache zu prüfen. Eines Eigentumsnachweises bedarf es grundsätzlich nicht.
51Vgl. LT-Drs. 8/3130, S. 75 zu § 26 PolRVereinhG NW; OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2016 – 1 LB 200/15 –, juris, Rn. 53.
52Etwas anderes gilt aber dann, wenn für die Nichtberechtigung desjenigen, bei dem die Sache sichergestellt worden ist, konkrete Anhaltspunkte vorliegen.
53Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 19. April 2016 – 1 LB 200/15 –, juris, Rn. 53; Tegtmeyer/Vahle, PolG NRW, Kommentar, 10. Aufl. 2011, § 46, Rn. 2; Tetsch/Baldarelli, PolG NRW, Kommentar, 2011, § 46, 1.6, S. 810.
54Das ist hier der Fall. Die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB streitet weiterhin nicht für die Klägerin bzw. ihre Angehörigen.
55Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 45; Hess. VGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 33; Bay. VGH, Beschluss vom 19. November 2010 – 10 ZB 10.1707 –, juris, Rn. 20; VG Hannover, Urteil vom 21. Januar 2008 – 10 A 2695/05 –, juris, Rn. 46.
56Insoweit kann sich die Klägerin gerade nicht auf ein Eigentumsrecht bzw. sonstige subjektive Rechtspostionen zur Begründung eines Herausgabeanspruchs berufen.
57Offen gelassen BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 24. Oktober 2011 – 1 BvR 732/11 –, NVwZ 2012, 239 = juris, Rn. 15.
58Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, 711 Sätze 1 und 2 ZPO.
59Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 132 Abs. 2 VwGO).
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.
(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
Tenor
I.
Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München
II.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Gründe
(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.
(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.
(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2013 - 1 K 2604/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2013 wird auch insoweit wiederhergestellt, als die Beschlagnahme des Hundes „La... Tr...“ angeordnet worden ist.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt.
Gründe
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).
(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur
- 1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, - 2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten, - 3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen, - 3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen, - 4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.
(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.
(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
- 1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen, - 2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts, - 3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung), - 4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und - 5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.
(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:
- 1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung, - 2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung, - 3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung, - 4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und - 5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.