Verwaltungsgericht Hamburg Beschluss, 09. Feb. 2017 - 17 E 7585/16

bei uns veröffentlicht am09.02.2017

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2016 wird wiederhergestellt.

Der Antrag auf Herausgabe des aufgrund der Sicherstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 5. Dezember 2016 sichergestellten Geldbetrags „zu treuen Händen“ des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf EUR 57.020 festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Antragsteller, der sowohl die deutsche als auch die nigerianische Staatsangehörigkeit besitzt, wendet sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Sicherstellungsverfügung, mit der bei ihm aufgefundenes Bargeld in Höhe von EUR 114.040,00 sichergestellt worden ist.

2

Am 21. März 2016 wurde im Rahmen einer Sicherheitskontrolle am Flughafen Hamburg durch Mitarbeiter des Hauptzollamts im unmittelbaren Besitz des Antragstellers - konkret in seinen Reisekoffern, seinem Handgepäck und seiner Kleidung - ein Bargeldbetrag in Höhe von EUR 115.540,00 festgestellt (insgesamt 2.751 Banknoten, überwiegend 10-, 20-, 50- und 100-EUR-Banknoten), nachdem der Antragsteller zuvor auf Nachfrage der Mitarbeiter des Hauptzollamts lediglich einen Bargeldbetrag von ca. EUR 4.000 bis EUR 6.000 angegeben hatte. Der Antragsteller befand sich ausgehend von seinen Reisedokumenten bei der Ausreise von Hamburg über Brüssel nach Accra (Ghana). Er machte weder Angaben zur Herkunft und zum Verwendungszweck des Bargelds noch dazu, wem es gehöre.

3

Seitens des Hauptzollamts wurde ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Der Antragsteller berief sich in diesem Verfahren auf sein Schweigerecht. Er erhielt von dem Bargeldbetrag lediglich einen Betrag in Höhe von EUR 1.500,00 zurück. Der Restbetrag von EUR 114.040,00 wurde sichergestellt und in zollamtliche Verwahrung genommen. Mit Beschluss vom 23. März 2016 verlängerte das Amtsgericht Hamburg die Maßnahme bis zum 24. April 2016.

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Am 5. April 2016 leitete die Staatsanwaltschaft Hamburg gegen den Antragsteller ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Geldwäsche ein. Auch in diesem Verfahren berief sich der Antragsteller auf sein Schweigerecht.

5

Am 25. April 2016 ordnete das Amtsgericht Hamburg auf Antrag der Staatsanwaltschaft Hamburg die strafprozessuale Beschlagnahme des Bargeldbetrags gemäß § 111b Abs.1, 111c Abs. 3, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. § 261 Abs. 7 StGB an. Zur Begründung führte das Amtsgericht im Wesentlichen an, es seien Gründe für die Annahme vorhanden, dass hinsichtlich des Bargeldbetrags die Voraussetzungen für eine Einziehung nach § 261 Abs. 7 StGB vorliegen. Es bestehe der Anfangsverdacht, dass das von dem Antragsteller anlässlich seines Ausreiseversuchs mitgeführte Bargeld aus einer der in § 261 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten rechtswidrigen Taten herrühre, wahrscheinlich einem gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln. Diesen Anfangsverdacht begründete das Amtsgericht mit mehreren Indizien: Die bislang festgestellte intensive Reisetätigkeit des Antragstellers mit den vornehmlichen Zielen Accra und Dubai begründeten den Verdacht einer Kuriertätigkeit. Der bloße Umstand der Mitnahme eines derart hohen Bargeldbetrags in einen Staat mit funktionierendem Bankwesen sowie die auffällig gemischte Stückelung des Geldes und dessen einfache Bündelung und Verpackung seien typische Anzeichen für eine illegale Herkunft. Der Umstand, dass der Antragsteller neben den am Körper und im Handgepäck befindlichen Bargeldbetrag noch Bargeld in sechsstelliger Höhe unbeaufsichtigt in den aufgegebenen Gepäckstücken habe transportieren wollen, gebe deutlichen Anlass zu der Annahme, dass die Herkunft dieses Geldes nicht auf einer legalen Basis fuße. Ohnehin lägen nach den bislang bekannt gewordenen persönlichen wie wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers keine Anzeichen für die Möglichkeit einer legalen Herkunft des Geldes vor. Die Beschlagnahme wurde vom Amtsgericht gemäß § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO bis zum 25. Oktober 2016 befristet, da nach Aktenlage zumindest keine dringenden Gründe für die Annahme eines späteren Verfalls bzw. der Einziehung vorhanden seien.

6

Im Auftrag der Staatsanwaltschaft Hamburg übernahm das Landeskriminalamt (LKA 66) der Polizei Hamburg in Zusammenarbeit mit dem Zollfahndungsamt die Ermittlungen. Diese Ermittlungen ergaben, dass der Antragsteller nicht vorbestraft ist. Lediglich im Jahr 2012 ist gegen den Antragsteller wegen Betrugs polizeilich ermittelt worden. Nach Auskunft der britischen Ermittlungsbehörde National Crime Agency (NCA) habe im Jahr 2013 ein Verdacht wegen der Beteiligung an einem Drogenhandel nach Deutschland bestanden, wobei auf die umfangreiche Reisetätigkeit des Antragstellers hingewiesen wurde.

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Mit Schreiben vom 11. Oktober 2016 beantragte der Antragsteller gegenüber dem Amtsgericht Hamburg, die Beschlagnahme des gegenständlichen Bargeldbetrags mit Fristablauf aufzuheben und ihn zu treuen Händen seines derzeitigen Prozessbevollmächtigten herauszugeben. Der Staatsanwaltschaft Hamburg wurde das Schreiben am selben Tag zur Kenntnisnahme übersandt.

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Mit Schreiben vom 1. November 2016 bat der Antragsteller die Staatsanwaltschaft Hamburg um die erforderliche Freigabeerklärung.

9

Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft Hamburg am 4. November 2016 einen Verlängerungsantrag hinsichtlich der Beschlagnahme. Der Antragsteller habe keine Angaben zur Herkunft des Bargeldes gemacht. Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung zur Herkunft und zum Verwendungszweck des Geldes sowie zum Zweck der Reise böten weitere Anhaltspunkte dafür, dass das Geld aus Straftaten herrühre. Anzeichen für die Möglichkeit einer legalen Herkunft lägen demgegenüber nicht vor. Die weiteren Ermittlungen hätten ergeben, dass der Antragsteller offiziell über kein nennenswertes Einkommen verfüge. Kontoauswertungen hätten ergeben, dass das im Wesentlichen in dem Gehalt der Ehefrau und dem Kindergeld bestehende Familieneinkommen für den Lebensunterhalt aufgebraucht werde. Es seien jedoch auf die Konten der Eheleute regelmäßig Bareinzahlungen erfolgt, im Betrachtungszeitraum von Januar 2013 bis August 2016 in Gesamthöhe von EUR 192.530. Die Ermittlungen hätten zu keinem Hinweis der Herkunft dieser Bargelder aus legalen Geschäften geführt. Die NCA habe mitgeteilt, dass der Antragsteller im Verdacht stehe, sich mit der Einfuhr von Drogen nach Deutschland durch als Flugreisende eingesetzte Kuriere zu befassen und bereits im Jahr 2011 inhaftiert worden sei, jedoch wegen Mangels an Beweisen wieder freigelassen habe werden müssen. Die Stückelung des beschlagnahmten Bargelds (überwiegend 10, 20 und 50-EUR-Banknoten) sei typisch für die Herkunft aus dem Drogenhandel. Eine Inaugenscheinnahme der Geldscheine habe zudem ergeben, dass diese mit einem handgemalten Totenkopf auf der weißen Fläche an deren rechter Seite versehen seien. Es dränge sich auf, dass diese Markierungen geheime Zeichen seien, die im Drogenhandel gebräuchlich seien. So könnte damit eine bestimmte Handelslinie vom Geldgeber bis hin zur Produktion verbunden und beabsichtigt gewesen sein.

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Mit Schriftsatz vom 15. November 2016 nahm der Antragsteller zum Verlängerungsantrag Stellung. Er führte im Wesentlichen aus, dass dringende Gründe i.S.v. § 111b Abs. 3 Satz 1 StPO für die Annahme, dass das beschlagnahmte Bargeld aus einem gewerbsmäßigen Handel mit Betäubungsmitteln stamme, nicht vorlägen. Auch hätten die Ermittlungen durchaus Ansatzpunkte für eine legale Herkunft des Bargeldbetrags ergeben. Diese hätten nämlich ergeben, dass von seinem Konto im Jahr 2013 ein Betrag in Höhe von EUR 3.352 zugunsten der Firma … abgebucht worden sei. Diese Firma sei am 7. Mai 2013 als Ausführer eines Baggers auf Gleisketten, Rechnungsbetrag EUR 77.000, an den Empfänger … in Accra (Ghana) aufgetreten.

11

Am 23. November 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Hamburg ihren Verlängerungsantrag zurück, nachdem festgestellt worden war, dass es sich bei den auf den Geldscheinen festgestellten „Markierungen“ auch um das bei künstlichem Licht nur unvollständig sichtbare Wasserzeichen handeln könnte. Zeitgleich übersandte der zuständige Dezernent der Staatsanwaltschaft ein Fax an das Zollfahndungsamt/LKA 66, in dem er verfügte, dass der beschlagnahmte Bargeldbetrag an den Antragsteller herauszugeben sei, sofern keine aussagekräftigen Falzungen an dem überwiegenden Teil der Scheine festgestellt werden könnten. Am 25. November 2016 teilte das Zollfahndungsamt/LKA 66 der Staatsanwaltschaft Hamburg mit, dass auf dem beschlagnahmten Geldscheinen keine szenetypischen Falzungen oder nachträglich angebrachte Markierungen festgestellt hätten werden können.

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Nachdem der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aufgrund einer in der Zwischenzeit genommenen Akteneinsicht von der Freigabeerklärung der Staatsanwaltschaft erfahren hatte, meldete er sich am 2. Dezember 2016 direkt beim Zollfahndungsamt/LKA 66 bezüglich der Modalitäten der Herausgabe. Noch am selben Tag erhielt er die Mitteilung, dass das Bargeld nach terminlicher Abstimmung im Polizeipräsidium in Empfang genommen werden könne.

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Mit an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers adressierter Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 stellte das LKA 66 der Polizei Hamburg das seitens der Staatsanwaltschaft Hamburg freigegebene Bargeld nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchs. c HmbSOG sicher. Zugleich verfügte es die Verwahrung des Bargeldbetrags und sprach ein diesbezügliches Verfügungsverbot aus. Schließlich ordnete es gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Anordnung der Sicherstellung und des Verfügungsverbots an. Zur Begründung führte das LKA 66 im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG lägen vor. Die Ergebnisse der Ermittlungen zeigten, dass der beim Antragsteller aufgefundene Bargeldbetrag ganz offensichtlich nicht in seinem Eigentum stehe. Der Antragsteller habe in den letzten Jahren zahlreiche Reisen nach Accra und Dubai unternommen, die mit erheblichen Kosten verbunden gewesen seien. Die kleine Stückelung des Bargeldbetrags spreche gegen eine gewerbliche Verwendung oder Herkunft. Auf den Namen des Antragstellers seien keine Einfuhren beim Zoll registriert. Ausfuhren auf seinen Namen seien ebenfalls nicht festgestellt worden. Erfahrungsgemäß könnte es sich aufgrund der szenetypischen Stückelung um Erlöse aus Drogenverkäufen handeln. Gegen den Antragsteller seien im Jahr 2013 polizeiliche Ermittlungen wegen Drogenschmuggels nach Deutschland durch die National Crime Agency geführt worden, wobei über den Stand dieser Ermittlungen nichts weiter bekannt sei. Im Jahr 2012 sei gegen den Antragsteller wegen Betrugs ermittelt worden. Auf die Bankkonten des Antragstellers und seiner Ehefrau seien im Jahr 2013 EUR 43.220, im Jahr 2014 EUR 12.930 und im Jahr 2015 EUR 62.900 eingezahlt worden. Die gegenüber der Steuer erklärten Einkünfte des Antragstellers aus gewerblicher Tätigkeit (Einzelhandel mit Kfz-Teilen und Zubehör) hätten im Jahr 2013 insgesamt EUR 3.641 betragen. In den Jahren 2014 und 2015 hätte der Antragsteller keine Einkünfte erzielt. Seine Ehefrau habe in den Jahren 2013 bis 2015 Bruttoeinkünfte von jeweils ca. EUR 32.000 erklärt. Zudem beziehe das Ehepaar Kindergeld für zwei Kinder. Die erheblichen Bareinzahlungen auf den Konten korrespondierten keinesfalls mit den erklärten Einkünften. Die Herkunft der Bargelder habe nicht ermittelt werden können. Zudem sei festgestellt worden, dass der Antragsteller am 18. Juli 2013 einen Betrag in Höhe von EUR 41.195 über die Firma … an eine Frau … nach Nigeria transferiert habe. Aufgrund all dieser Umstände sei davon auszugehen, dass das Bargeld im Eigentum einer anderen unbekannten Person stehe. Auf die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB könne sich der Antragsteller nicht berufen. Der Antragsteller habe bisher keinen Eigenbesitz bzw. kein Eigentum an dem Bargeldbetrag geltend gemacht. § 1006 BGB greife jedoch nicht im Falle des Fremdbesitzes. Selbst im Falle der Annahme von Eigenbesitz sei die Eigentumsvermutung vorliegend jedoch aufgrund der dargestellten Umstände widerlegt. Der Geldbetrag sei daher zum Schutz der Eigentumsrechte der bisher unbekannten Eigentümer sicherzustellen. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei notwendig, da das Bargeld ansonsten dem Zugriff der rechtmäßigen Eigentümer auf Dauer entzogen würde. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 (Bl. 142 ff. d.A.) verwiesen.

14

Ebenfalls am 5. Dezember 2016 verfügte die Staatsanwaltschaft Hamburg die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen den Antragsteller mangels hinreichenden Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Herkunft des beschlagnahmten Bargeldbetrags sowie der in der Vergangenheit laufend auf das Konto bar eingezahlten Gelder habe sich nicht klären lassen. Eine Herkunft der Mittel aus legaler Erwerbstätigkeit des Antragstellers oder seiner Ehefrau sei ausgeschlossen. Zudem weise die kleine Stückelung des beschlagnahmten Geldes auf einen deliktischen Hintergrund hin. Derzeit seien jedoch keine erfolgversprechenden Ansätze zur Aufhellung der Mittelherkunft ersichtlich, die zu einer hinreichenden Eingrenzung einer Vortat zumindest nach dem Deliktsbereich führen könnte.

15

Am 9. Dezember 2016 hat der Antragsteller gegen die Sicherstellungsverfügung Widerspruch eingelegt und gleichzeitig vor dem beschließenden Gericht um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er vor: Es bestünden bereits Zweifel, ob das LKA 66 der Polizei Hamburg formal zuständig gewesen sei für die Sicherstellungsanordnung, da die Polizei gemäß § 3 Abs. 2 Buchst. a HmbSOG in allen Fällen der Gefahrenabwehr nur für unaufschiebbare Maßnahmen zuständig sei, die streitgegenständliche Sicherstellungsanordnung jedoch keine unaufschiebbare Maßnahme gewesen sei. Die Sicherstellungsanordnung sei aber jedenfalls materiell rechtswidrig. Die Sicherstellung sei nicht zum Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt erforderlich. Selbst wenn das Bargeld aus Drogenverkäufen stammte, würden sich die Drogenkäufer als Eigentümer des Bargelds in keinem Fall bei der Polizei Hamburg zwecks Herausgabe melden, so dass die Sicherstellung in diesem Fall ermessensfehlerhaft wäre. Des Weiteren sei der Rückgriff der Polizei auf die gefahrenabwehrrechtliche Sicherstellung unter bloßem Verweis auf die Ergebnisse eines durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens in Fällen, in denen zuvor eine strafprozessuale Beschlagnahme erfolgt sei, die wegen der nicht mehr vorliegenden strengen Voraussetzungen an die Verdachtslage aufgehoben worden sei, verfassungswidrig. Durch die Sicherstellung werde faktisch die Beschlagnahme auf unabsehbare Zeit aufrechterhalten, ohne dass deren Voraussetzungen noch vorliegen würden. Dadurch würde das ausdifferenzierte und abschließende Regelungssystem der Strafprozessordnung in verfassungswidriger Weise umgangen. Schließlich würden die Voraussetzungen für eine Sicherstellung auch nicht vorliegen. Die von der Antragsgegnerin angeführten Umstände genügten nicht für den Nachweis seiner fehlenden Eigentümerstellung bzw. für die Widerlegung der Eigentumsvermutung aus § 1006 BGB. Nach § 1006 BGB werde für den unmittelbaren Besitzer eine Sache sowohl der Eigenbesitz als auch das Eigentum vermutet. Ihn treffe daher weder eine Darlegungs- noch Beweislast hinsichtlich seines Eigenbesitzes bzw. seiner Eigentümerstellung. Im Übrigen trüge die Antragsgegnerin auch ohne Anwendbarkeit des § 1006 BGB die Beweislast dafür, dass er nicht Eigentümer sei, weil sie auf diese Tatsache ihre Befugnis zur Sicherstellung des Bargelds stütze. Die Antragsgegnerin habe seine fehlende Eigentümerstellung nicht nachgewiesen bzw. die Eigentumsvermutung nach § 1006 BGB nicht widerlegt. Zwar könnten im Falle der Herkunft der Gelder aus Drogenschäften die Drogenkäufer noch Eigentümer der Gelder sein. Die Herkunft der Gelder aus Drogengeschäften sei jedoch nicht nachgewiesen und auch die Antragsgegnerin behaupte nicht, dass sie einen solchen Nachweis erbracht habe. Auch bei Unterstellung einer (nicht näher einschränkbaren) deliktischen Herkunft des Bargeldes wäre seine Eigentümerstellung nicht erschüttert, da diese Herkunft nach dem Abstraktionsprinzip im Regelfall keine Auswirkungen auf die Eigentümerposition hat. Rein vorsorglich werde darauf hingewiesen, dass auch § 14 Abs. 1 S. 1 Buchst. a HmbSOG die Sicherstellung nicht zu rechtfertigen vermag, da keine Gefahr der Verwendung der Gelder für strafbare Zwecke bestehe.

16

Der Antragsteller beantragt,

17

1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 9. Dezember 2016 gegen die Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 wiederherzustellen, sowie
2. die Herausgabe des sichergestellten Geldbetrags in Höhe von EUR 114.040,00 zu treuen Händen seines Prozessbevollmächtigten anzuordnen.

18

Die Antragsgegnerin stellt keinen ausdrücklichen Antrag, führt in der Sache jedoch aus, dass der Antrag des Antragstellers unbegründet sei. Der Antragsteller sei nicht in seinen Rechten verletzt, da er nicht Eigentümer des sichergestellten Bargeldes sei. Zudem sei die Sicherstellung rechtmäßig erfolgt. Die Polizei sei formell zuständig gewesen, da sie nach § 3 Abs. 1 HmbSOG zuständige Verwaltungsbehörde sei. Der durch § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG bezweckte Schutz des Eigentümers der sichergestellten Geldscheine rechtfertige deren Sicherstellung. Der Antragsteller sei nämlich nicht Eigentümer des Geldbetrags. Auf die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB könne er sich nicht berufen. Zwar habe der Antragsteller im Sinne von § 854 Abs. 1 BGB die tatsächliche Gewalt über das sichergestellte Bargeld innegehabt. Er sei jedoch nicht Eigenbesitzer im Sinne von § 872 BGB, da er zu keinem Zeitpunkt behauptet habe, dies zu sein bzw. das Eigentum an dem Bargeldbetrag zu haben. Die Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB gelte jedoch im Hinblick auf § 1006 Abs. 3 BGB nicht im Falle von Fremdbesitz. Vermutungsgrundlage sei der gegenwärtige Eigenbesitz, d.h., es werde zugunsten des Eigenbesitzers vermutet, dass er das unbedingte Eigentum zugleich mit dem Besitz erworben habe. Der Umstand, dass der Antragsteller über den Eigenbesitzwillen schweige, führe nicht zu einer anderen Bewertung. Im Übrigen könne auch nicht ausgeschlossen werden, dass der Antragsteller nur Besitzdiener und nicht (Eigen-)Besitzer gewesen sei. Selbst wenn jedoch von einem Eigenbesitz und damit der Anwendbarkeit der Eigentumsvermutung nach § 1006 Abs. 1 BGB auszugehen sei, wäre diese im konkreten Fall widerlegt. Dafür sprächen die widersprüchlichen und unwahren Angaben über die Höhe des mitgeführten Bargelds, der Umstand, dass weder der Antragsteller noch seine Ehefrau über entsprechend hohe legale Einnahmequellen verfügten, die hohen Bareinzahlungen auf dem Konto des Antragsstellers, die diversen mit hohen Kosten verbundenen Reisen, sowie die Ermittlungen der NCA im Jahr 2013. Die im Mai 2013 ausgestellte Rechnung über EUR 77.000 ggf. aus gewerblicher Tätigkeit könne den mitgeführten Bargeldbetrag ebenfalls nicht erklären, da die Rechnung bereits über drei Jahre alt sei und die Rechnungssumme auch mit der Leistung (ein Bagger) gegengerechnet werden müsste, der mit dem Betrag hätte bezahlt werden müssen. Es sei unerheblich, dass der Eigentümer derzeit noch unbekannt sei, da die Sicherstellung dessen mutmaßlichen Willen entspreche und nicht auszuschließen sei, dass der wahre Eigentümer noch ermittelt werden könne. Die Sicherstellung auf gefahrenabwehrrechtlicher Grundlage sei schließlich auch nicht deshalb unzulässig, weil die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen durch Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO beendet worden seien. Die Sicherstellungsverfügung erweise sich nach alledem auch als ermessensfehlerfrei. Im Übrigen wäre auch ein Vorgehen nach § 983 BGB möglich gewesen. Da durchgreifende Zweifel an der Eigentümerstellung des Antragstellers bestünden bzw. dieser selbst bisher nicht geltend gemacht habe, Eigentümer zu sein, komme eine Herausgabe des Bargelds an den Antragsteller nicht in Betracht. Das Bargeld könnte als Fund öffentlich bekannt gemacht und abgewartet werden, ob sich der tatsächliche Eigentümer melde.

II.

1.

19

Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Sicherstellungsverfügung wiederherzustellen, ist zulässig und begründet (hierzu a)). Hingegen ist der Antrag auf Herausgabe des sichergestellten Geldbetrags zwar zulässig; in der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg (hierzu b)).

a)

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Der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zulässige Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Sicherstellungsverfügung hat in der Sache Erfolg. Zwar hat die Antragsgegnerin die sofortige Vollziehung der angefochtenen Sicherstellungsverfügung formell rechtmäßig angeordnet. Insbesondere genügt die Begründung für die sofortige Vollziehung den gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Doch dürfte das private Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung das öffentliche Interesse an der Vollziehung überwiegen, da die Sicherstellungsverfügung nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtswidrig sein (hierzu aa)) und den Antragsteller in seinen Rechten verletzen dürfte (hierzu bb)).

aa)

21

Die Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 dürfte rechtswidrig sein. Rechtsgrundlage für die angefochtene Sicherstellungsverfügung ist § 14 Absatz 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG. Nach dieser Vorschrift dürfen Sachen sichergestellt werden, wenn dies zum Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt vor dem Verlust oder der Beschädigung der Sache erforderlich ist. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift dürften im vorliegenden Fall nicht gegeben sein.

22

Allerdings dürfte die Polizei Hamburg, die ein Amt innerhalb der Behörde für Inneres und Sport der Beklagten bildet, gemäß § 3 Abs. 1 HmbSOG für die Anordnung der Sicherstellung zuständig gewesen sein. Nach dieser Vorschrift treffen die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihres Geschäftsbereichs nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall zum Schutz der Allgemeinheit oder des Einzelnen erforderlichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr. Ungeachtet der Tatsache, dass eine konkrete Zuständigkeitsanordnung für Sicherstellungen der vorliegenden Art - soweit bei summarischer Prüfung ersichtlich - nicht vorhanden ist, dürfte die streitgegenständliche Sicherstellung in den Geschäftsbereich der bei der Behörde für Inneres und Sport der Beklagten angesiedelten Polizei Hamburg fallen. Dies gilt jedenfalls deshalb, weil das sichergestellte Bargeld zum Zeitpunkt der Sicherstellung aufgrund der vorangegangenen strafrechtlichen Beschlagnahme in ihrem Besitz war.

23

Ob die Sicherstellungsverfügung schon deshalb rechtswidrig und aufzuheben ist, weil der Antragsteller vor der Sicherstellung nicht gemäß § 28 Abs. 1 HmbVwVfG angehört worden ist (zur Frage einer Heilung gemäß § 45 HmbVwVfG vgl. BVerwG, Urt. v. 17. Dezember 2015, 7 C 5.14, juris, Rn. 17 m.w.N.), kann dahinstehen.

24

Denn jedenfalls ist die Sicherstellungsverfügung materiell rechtswidrig. Die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG lagen nicht vor, ohne dass an dieser Stelle geprüft werden müsste, ob der Antragsteller Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrags ist oder ein Recht zum Besitz daran hat. Dies ergibt sich aus den folgenden Überlegungen:

25

Sollte der Antragsteller Eigentümer des sichergestellten Bargelds sein – wobei unerheblich wäre, ob er das Eigentum in deliktischer Weise erlangt hat oder nicht – oder ein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz an dem sichergestellten Bargeld haben, so wäre die Sicherstellung von vornherein rechtswidrig, da die Sicherstellung nicht dem Schutz des Eigentümers oder des rechtmäßigen Inhabers der tatsächlichen Gewalt diente.

26

Sollte der Antragsteller hingegen weder Eigentümer sein noch ein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz haben, wäre die Sicherstellung gleichfalls aufgrund fehlerhafter Ermessensausübung der Antragsgegnerin rechtswidrig. § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG dient ausschließlich dem Schutz privater Rechte (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28. Juni 2016, 15 K 1005/13; vgl. auch OVG Niedersachen, Beschl. v. 20.09.2010, 11 ME 32/10, juris, Rn. 18 [zu § 26 Nr. 2 Nds. SOG]). Ist der Eigentümer einer sichergestellten Sache unbekannt, ist die Sicherstellung demzufolge nur dann rechtmäßig bzw. kann sie nur dann als zum Schutz privater Rechte erfolgt angesehen werden, wenn eine spätere Ermittlung des Eigentümers nicht ausgeschlossen ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.02.2010, 5 A 1189/08, juris, Rn. 15; VG München, Urt. v. 14.01.2015, M 7 K 13.3043, juris, Rn. 39; VG Köln, Urt. v. 26.02.2015, 20 K 2777/13, juris, Rn. 44). Ist eine spätere Ermittlung des Eigentümers ausgeschlossen, ist eine Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG mithin ermessensfehlerhaft (Ermessensfehlgebrauch). Von einem solchen Fall ist vorliegend auszugehen. Bei summarischer Prüfung ist das Gericht davon überzeugt, dass die Antragsgegnerin die Sicherstellung nicht zum Schutz privater Rechte angeordnet hat, sondern ausschließlich zur Abschöpfung vermuteter rechtswidriger Gewinne. Die Antragsgegnerin konnte (auch) bereits zum Zeitpunkt der Anordnung der Sicherstellung selbst bei Zugrundelegung eines großzügigen Maßstabs nicht davon ausgehen, dass der bzw. die wahren Eigentümer bzw. Besitzberechtigten noch ermittelt werden können. Das (später) sichergestellte Bargeld wurde dem Antragsteller am 21. März 2016 abgenommen. Bis zum Erlass der Sicherstellungsverfügung am 5. Dezember 2016 sind mehr als acht Monate vergangen, ohne dass sich ein (vermeintlicher) Eigentümer gemeldet hätte oder von der Antragsgegnerin ermittelt werden konnte. Auch bis zum Zeitpunkt des Erlasses der vorliegenden Entscheidung konnte kein Eigentümer ermittelt werden. Das Gericht hält es auch für ausgeschlossen, dass dies in Zukunft noch geschehen wird. Dies gilt zunächst für den wahrscheinlichen (s.u., b)) Fall, dass das Bargeld aus Drogengeschäften stammt. Ein Eigentumserwerb der Drogendealer an den von den Drogenkonsumenten zur Zahlung verwendeten Geldscheinen kommt nicht in Betracht, da aus dem Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auch die Nichtigkeit der Übereignung des als Kaufpreis gezahlten Geldes folgt (vgl. BGH, Urt. v. 4. November 1982, 4 StR 451/82, juris, Leitsatz). Auch eine Weiterreichung dieses Geldes an den bzw. bis zum Antragsteller dürfte keinen Eigentumserwerb des Antragstellers zur Folge gehabt haben. Denn jedenfalls dürften der Antragsteller und etwaige Mittelsmänner, sofern sie mit der Weiterreichung überhaupt einen Eigentumsübergang bezweckt hätten, hinsichtlich des Eigentums an dem Geld nicht gutgläubig im Sinne von § 932 BGB gewesen sein. Die Erwerber der Betäubungsmittel, die demnach weiterhin Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrags wären, werden sich nach der Überzeugung des Gerichts jedoch nicht von sich aus bei der Antragsgegnerin melden. Dies haben sie bisher nicht getan und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass sie dies in Zukunft tun werden. Sie werden von der Antragsgegnerin auch nicht ermittelt werden können. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin diesbezüglich Erfolg versprechende Ermittlungsansätze hätte. Es dürfte unmöglich sein, das sichergestellte Bargeld, das im Falle der Herkunft aus Drogengeschäften aus einer Vielzahl von einzelnen Drogenkaufvorgängen mit unterschiedlichen Beteiligten herrühren dürfte, bestimmten Drogenkäufen bzw. -käufern zuzuordnen. Im Übrigen wäre ohnehin zweifelhaft, ob die Drogenkäufer überhaupt ein Interesse daran hätten, das zum Erwerb der Betäubungsmittel geleistete Bargeld zurückzuerhalten (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28. Juni 2016, 15 K 1005/13; VG München, Urt. v. 10. Dezember 2014, M 7 K 12.4367, juris, Rn. 31; VG Braunschweig, Urt. v. 2. Dezember 2009, 5 A 238/08, juris, Rn. 32).

27

Stammte das sichergestellte Bargeld hingegen aus einem, mehreren oder gar zahlreichen Eigentumsdelikten (z.B. Sprengung von Geldautomaten, Diebstahl einer größeren in bar aufbewahrten Geldsumme bei einer oder mehreren Privatpersonen) oder sonstigen Delikten, die nicht zum Eigentumserwerb des Antragstellers geführt hätten, so wäre ebenfalls nicht zu erwarten, dass der bzw. die Eigentümer noch ermittelt werden können, wenn er bzw. sie sich bisher nicht gemeldet haben bzw. ermittelt werden konnten. Anders als bei bestimmten Gegenständen wie z.B. Schmuck, Uhren oder anderen Wertsachen, ist es bei Geldnoten nur sehr schwer möglich, im Nachhinein deren Herkunft zu klären. Im täglichen Leben wechseln Banknoten schnell ihren Besitzer, die Nummer der Banknote wird grundsätzlich nicht notiert, und die einzelne Banknote ist mehr oder weniger belanglos, da es lediglich auf deren Nennwert ankommt. Vor diesem Hintergrund sind weitere Ansätze zur Ermittlung des bzw. der Eigentümer des sichergestellten Bargelds auch für den Fall, dass das Geld nicht aus Drogengeschäften stammen sollte, nicht zu erkennen.

28

Soweit in der Rechtsprechung vertreten wird, dass es dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache regelmäßig entspricht, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er nicht als Berechtigter ermittelt wird bzw. ermittelt werden kann (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13. September 2016, 5 A 667/16, juris, Rn. 40; wohl auch BayVGH, Urt. v. 15. November 2016, 10 BV 15.1049, juris, Rn. 43), so stimmt das Gericht dieser Aussage zwar grundsätzlich zu. Der daraus von der zitierten Rechtsprechung (wohl) gezogene Schluss, dass eine Sicherstellung auch dann rechts- bzw. ermessensfehlerfrei erfolgen kann, wenn feststeht, dass der wahre Eigentümer nicht mehr ermittelt wird bzw. werden kann, vermag das beschließende Gericht allerdings nicht zu überzeugen. Zwar mag es z.B. im Falle eines Diebstahls dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers entsprechen, dass zumindest der Dieb von der Nutzung ausgeschlossen wird. Dementsprechend mag eine Sicherstellung in bestimmten Fällen durchaus geeignet sein, das Recht des Eigentümers, nach seinem Belieben (bestimmte) andere von der Nutzung auszuschließen (vgl. § 903 Satz 1 BGB), zu schützen. § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b HmbSOG bezweckt jedoch keinen umfassenden Schutz des Eigentümers. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b HmbSOG darf eine Sicherstellung nur zum Schutz des Eigentümers "vor dem Verlust oder der Beschädigung der Sache" erfolgen. Ist jedoch ausgeschlossen, dass der Eigentümer sein Eigentum zurückerhält, kann die Sicherstellung nicht vor dem bereits endgültig eingetretenen Verlust des Eigentums schützen. Im Übrigen kann für den hier wahrscheinlichen Fall, dass das sichergestellte Bargeld aus Drogengeschäften kommt, ohnehin nicht angenommen werden, dass der mutmaßliche Wille der Drogenkäufer dahin geht, dass jedenfalls die Drogendealer bzw. ihre Hintermänner das zur Zahlung verwendete Geld nicht behalten. Denn den Drogenkäufern ist ihr Geld nicht abhandengekommen; sie haben es den Drogendealern freiwillig übergeben.

bb)

29

Der Antragsteller wird durch die rechtswidrige Sicherstellungsverfügung auch in seinen Rechten verletzt i.S.v. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Dabei kann (auch) an dieser Stelle dahinstehen, ob die Sicherstellungsverfügung den Antragsteller in seinem Eigentums- oder Besitzrecht verletzt. Denn jedenfalls verletzt die Sicherstellungsverfügung den Antragsteller in seiner durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Handlungsfreiheit. Die durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Handlungsfreiheit ist umfassend zu verstehen und enthält auch die Gewährleistung, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010, 6 B 20/10, juris, Rn. 16; BVerfG, Entsch. v. 08.01.1959, 1 BvR 425/52, juris, Rn. 25). Weil der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets einem staatlichen Freiheitseingriff unterliegt, muss eine behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt (BVerwG, Beschl. v. 19.07.2010, 6 B 20/10, juris, Rn. 16). Dementsprechend ist der Antragsteller bereits deshalb in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit verletzt, weil die an ihn adressierte und ihn als vormaligen Besitzer des sichergestellten Bargelds belastende Sicherstellungsverfügung nicht durch die Rechtsgrundlage des § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) HmbSOG gedeckt war (vgl. BVerwG, aaO; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 36).

b)

30

Der Antrag auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zulässig, in der Sache bleibt er jedoch ohne Erfolg.

31

Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags zu.

32

§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sieht vor, dass das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Die Vorschrift stellt nach überwiegender Meinung, der sich das beschließende Gericht anschließt, keine eigenständige Rechtsgrundlage für die gerichtliche Anordnung zur Aufhebung der Vollziehung dar. Die Vorschrift trifft lediglich eine verfahrensrechtliche Regelung. Sie räumt dem Gericht im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessual die Befugnis ein, zusammen mit der Herstellung der aufschiebenden Wirkung die Rückgängigmachung einer bereits erfolgten Vollziehung zu bewirken. Erfolg kann ein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO indes nur haben, wenn der Antragsteller auch materiell-rechtlich einen Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung hat (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 9. März 2007, 17 B 2533/06, juris, Rn. 12 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 12. Mai 2005, 13 S 195/05, juris, Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 24 Juni 2008, 11 S 1136/07, juris, Rn. 21; VGH Hessen, Beschl. v. 12. April 1995, 3 TH 2470/94, juris, Rn. 32; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 22. August 1995, 21 M 62/95, juris, Rn. 13; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 176; ausführlich und überzeugend Brosius-Gersdorf, JA 2010, 41, 43 ff.; a.A. Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 31. EL Juni 2016, § 80 Rn. 343; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 80 Rn. 92; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl. 2015, § 80 Rn. 115; Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 163).

33

Bei der allein möglichen summarischen Prüfung ist indes davon auszugehen, dass dem Antragsteller kein materiell-rechtlicher Anspruch auf Aufhebung der Vollziehung der Sicherstellungsverfügung vom 5. Dezember 2016 zusteht. Ein solcher Anspruch dürfte sich weder aus dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch (hierzu aa)) noch aus § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG (hierzu bb)) ergeben. Selbst wenn dem Antragsteller entgegen der hier vertretenen Auffassung jedoch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Herausgabeanspruch aufgrund des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs oder aufgrund von § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG zustehen sollte, wäre dem prozessual auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützten Herausgabeverlangen indes nicht zu entsprechen (hierzu cc).

aa)

34

Der Antragsteller dürfte sich nicht mit Erfolg auf den öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch berufen können. Ein solcher Anspruch entsteht, wenn durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln eine subjektive Rechtsposition verletzt und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist (BVerwG, Beschl. v. 02.12.2015,6 B 33/15, juris, Rn. 14). Der im verfassungsrechtlichen Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Anspruch dient dem Ausgleich erlittenen und weiterhin andauernden Unrechts durch die Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustands (vgl. BVerwG, aaO). Daraus ergibt sich, dass Folgenbeseitigung nicht beansprucht werden kann, wenn der hiermit angestrebte Zustand seinerseits der Rechtsordnung widerspräche. Der Anspruch auf Folgenbeseitigung kann mithin nicht auf die Herstellung eines rechtswidrigen Zustands gerichtet sein; hier steht dem Anspruch der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (BVerwG, aaO; VG Hamburg, Beschl. v. 11.01.2017, 17 E 6837/16; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 13. September 2016, 5 A 667/16, juris, Rn. 46; BayVGH, Urt. v. 15. November 2016, 10 BV 15.1049, juris, Rn. 48 [jeweils Rechtsmissbräuchlichkeit des Herausgabeverlangen einer Person, bei der ein Geldbetrag sichergestellt wurde, wenn diese zur richterlichen Überzeugung nicht Eigentümer bzw. Besitzberechtigter ist]; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 15.06.2016, OVG 1 S 21.16, juris, Rn. 14 [rechtliche Unmöglichkeit der Herausgabe an die Person, bei der die Sache sichergestellt wurde, wenn diese erwiesenermaßen nicht Eigentümer ist]).

35

Nach Maßgabe dieser Vorgaben dürfte der Antragsteller keinen Anspruch auf Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags haben. Denn bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, dass der Antragsteller weder Eigentümer des sichergestellten Bargelds ist (hierzu (1)) noch ein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz an diesem Bargeld hat (hierzu (2)), so dass durch die Herausgabe des Bargelds an den Antragsteller ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt werden würde (hierzu 3)). Die Verneinung eines öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch im vorliegenden Fall steht auch nicht im Widerspruch zu der Regelung der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in §§ 73 ff. StGB (hierzu 4)).

(1)

36

Das Gericht geht davon aus, dass der Antragsteller nicht Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrags ist.

37

Der Antragsteller kann sich nicht auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB berufen, wonach zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache vermutet wird, dass er Eigentümer der Sache ist. Dabei kann das Gericht unterstellen, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Beschlagnahme des später sichergestellten Bargeldbetrags Besitzer (und nicht lediglich Besitzdiener im Sinne von § 855 BGB) war. Unerheblich ist ebenfalls, ob der Antragsteller, um sich auf die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB berufen zu können, zumindest sein Eigentum bzw. seinen Eigenbesitz behaupten muss (vgl. hierzu Laumen, Die sekundäre Behauptungslast im Rahmen der Eigentumsvermutung, MDR 2016, S. 370 ff.; Gursky, in: Staudinger, Neub. 2012, § 1006 BGB Rn. 6). Ebenfalls unerheblich ist, ob den Antragsteller ggf. eine sekundäre Behauptungs- bzw. Darlegungslast zu den Umständen seines Eigentums- bzw. Besitzerwerbs trifft (vgl. wiederum Laumen, Die sekundäre Behauptungslast im Rahmen der Eigentumsvermutung, MDR 2016, S. 370 ff.; siehe auch OLG Hamm, Beschl. v. 01.02.2013, I-9 U 238/12, juris, Rn. 5). Denn jedenfalls ist die Eigentumsvermutung bei summarischer Prüfung und aufgrund der derzeit dem Gericht bekannten Umstände als widerlegt anzusehen. Ob die Eigentumsvermutung widerlegt ist, entscheidet das Gericht nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen freien Überzeugung (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO). Wegen der Unzuverlässigkeit des Schlusses vom Besitz auf das Eigentum dürfen an die Widerlegung der Vermutung keine hohen Anforderungen gestellt werden. Danach kann die Eigentumsvermutung mit Hilfe von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden, wenn diese mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers weniger wahrscheinlich erscheinen lassen als das Eigentum eines Dritten (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.04.2002, 8 C 9.01, juris, Rn. 15; BayVGH, Urt. v. 01.12.2011, 10 B 11.480, juris, Rn. 32). Dies ist hier der Fall.

38

Nach Auffassung des beschließenden Gerichts ist es überwiegend wahrscheinlich, dass das sichergestellte Bargeld aus Drogengeschäften stammt und der Antragsteller damit nicht Eigentümer geworden ist (siehe zum fehlenden Eigentumserwerb im Falle von Drogengeschäften bereits oben). Die Stückelung des beschlagnahmten Bargelds (überwiegend 10, 20 und 50-EUR-Banknoten) ist nach den kriminalistischen Erkenntnissen der Antragsgegnerin, deren Richtigkeit das Gericht nicht bezweifelt, typisch für die Herkunft aus dem Drogenhandel. Zulasten des Antragstellers ist zudem zu berücksichtigen, dass die britische Ermittlungsbehörde NCA im Jahr 2013 bereits wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Drogenhandel nach Deutschland gegen ihn ermittelt hat. Für eine illegale Herkunft des Bargelds spricht auch, dass keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass es aus legalen Quellen bzw. einer legalen Erwerbstätigkeit des Antragstellers oder seiner Ehefrau stammen könnte. Eine legale Erwerbstätigkeit, die es dem Antragsteller ermöglicht hätte, einen derart hohen Geldbetrag anzusparen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsteller hat gegenüber dem Finanzamt in den Jahren 2014 und 2015 keine Einkünfte und im Jahr 2013 lediglich Einkünfte in Höhe von EUR 3.641 (aus Einzelhandel mit KFZ-Teilen und Zubehör) erklärt. Seine Ehefrau verdiente in den Jahren 2013 bis 2015 lediglich ca. EUR 32.000 p.a. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller oder seine Ehefrau in davorliegenden Zeiträumen wesentlich höhere Einkünfte erzielt hätten, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Für die illegale Herkunft spricht ferner die Mitnahme eines derart hohen Bargeldbetrags in einen Staat mit funktionierendem Bankwesen sowie dessen einfache Bündelung und Verpackung. Zulasten des Antragstellers ist weiterhin dessen intensive Reisetätigkeit mit den vornehmlichen Zielen Accra und Dubai zu berücksichtigen, ohne dass hierfür berufliche oder private Gründe ersichtlich sind.

39

Die dargestellten Umstände widerlegen die Eigentumsvermutung aus § 1006 Abs. 1 BGB und lassen es nach der freien Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 122 Abs. 1 VwGO) überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass der Antragsteller nicht Eigentümer des sichergestellten Bargelds ist.

40

Diese Wertung steht auch nicht im Widerspruch zu der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft. Dies zum einen schon deshalb, weil die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft sich mit der Frage des Eigentums an dem sichergestellten Bargeld nicht befasst. Zum anderen kommt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft von vornherein keine Rechtskraftwirkung zu und begründet sie keinen Vertrauensschutz zugunsten des Antragstellers (vgl. nur Moldenhauer, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Aufl. 2013, § 170 Rn. 23).

41

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass es nicht ausgeschlossen erscheint, dass im Hauptsacheverfahren weitere Erkenntnisse gewonnen werden können, die dem Gericht bei der Bildung der Überzeugung, wer Eigentümer des sichergestellten Bargelds ist, dienlich sein können. So kann etwa der Antragsteller persönlich angehört oder seine Ehefrau als Zeugin vernommen werden. Auch kann das Landeskriminalamt der Antragsgegnerin oder der Zoll um weitere Auskünfte gebeten werden, etwa hinsichtlich der Frage, mit welcher Wahrscheinlichkeit nach ihren Lageerkenntnissen andere Gründe für eine Reise des Antragstellers nach Ghana mit einem derart hohen Bargeldbetrag in kleiner Stückelung in Betracht kommen als eine Geldkuriertätigkeit im Drogenhandel. Das Landeskriminalamt kann weiterhin um Auskunft hinsichtlich der Frage gebeten werden, ob der Kläger, z.B. aufgrund seiner Nationalität und/oder anderer Merkmale zu einer Personengruppe gehört, deren Mitglieder nach kriminalistischer Erfahrung überproportional häufig im Drogengeschäft tätig sind. Auch kann die britische Ermittlungsbehörde NCA ggf. um weitere Auskünfte in Bezug auf ihre Ermittlungen gegen den Antragsteller im Jahr 2013 wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Drogenhandel nach Deutschland gebeten werden.

(2)

42

Aus den unter (1) dargestellten Gründen ist ferner davon auszugehen, dass der Antragsteller kein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz am sichergestellten Bargeld hat.

(3)

43

Ist der Antragsteller weder Eigentümer des sichergestellten Bargelds noch steht ihm daran ein vom Eigentümer abgeleitetes Recht zum Besitz zu, so würde durch eine Herausgabe des Bargelds an ihn ein rechtswidriger bzw. der Rechtsordnung widersprechender Zustand geschaffen, der mit dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch nicht begehrt werden kann (s.o.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der bzw. die Eigentümer des Bargelds bisher keine Herausgabeansprüche geltend gemacht haben und dies möglicherweise rechtlich auch nicht können, z.B. (etwa im Fall von Drogenkäufern) aufgrund der Vorschrift des § 817 Satz 2 BGB. Entscheidend ist allein, dass das sichergestellte Bargeld nach der objektiven Rechtslage nicht dem Antragsteller zugeordnet werden kann.

(4)

44

Das hier erzielte Ergebnis steht auch nicht im Widerspruch mit der Regelung der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in §§ 73 ff. StGB. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat insoweit in einem vergleichbaren Fall ausgeführt (BayVGH, Urt. v. 15. November 2016, 10 BV 15.1049, juris, Rn. 49):

45

„Diese Auslegung der Vorschriften der präventivpolizeilichen Sicherstellung steht auch nicht im Konflikt mit der Regelung der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in §§ 73 ff. StGB, insbesondere dem erweiterten Verfall gemäß § 73d StGB. Zwar verfolgt auch diese Vorschrift einen präventiven Zweck: Der betroffene Straftäter soll deliktisch erlangte Gegenstände nicht behalten; die mit der Bereicherung des Täters verbundene Störung der Rechtsordnung soll nicht auf Dauer bestehen bleiben; die Gewinnabschöpfung soll verhindern, dass die bereits eingetretene Störung der Vermögensordnung auch zukünftig fortdauert (so BVerfG, B. v. 14.1.2004 – 2 BvR 564/95 – BVerfGE 110, 1, Rn. 70). § 73d StGB ermöglicht es, dem Betroffenen einen Teil seines Vermögens wegzunehmen, soweit es deliktisch erlangt worden ist, und zwar auch dann, wenn es der Betroffene zivilrechtlich wirksam erlangt hat (BVerfG, a.a.O., Rn. 71, 88). Der Grundsatz, sichergestellte Gegenstände nicht an einen Nicht-Berechtigten herausgeben, hat dagegen eine andere Zielrichtung: es wird damit verhindert, dass eine Person, die nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer ist, eine Sache allein deswegen (zurück-)erhält, weil der wahre Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden konnte bzw. kann, und dass damit der nicht der Rechtsordnung entsprechende Zustand wiederhergestellt oder verlängert wird. Es wird damit nicht etwas bei einem Betroffenen „abgeschöpft“, sondern er erhält etwas nicht zurück, was ihm nicht zusteht. Die Regelung im Strafgesetzbuch „sperrt“ damit nicht eine entsprechende Regelung präventivpolizeilicher Eingriffsermächtigungen zur Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung aufgrund des landesrechtlichen Polizeiaufgabengesetzes. Bei der vom Kläger gerügten Anwendung dieser Bestimmungen in seinem Fall handelt es sich im Ergebnis letztlich ebenfalls um eine systemkonforme Auswirkung des „alle Rechtsgebiete übergreifenden Grundsatzes, wonach eine mit der Rechtsordnung nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist“ (BVerfG, a.a.O., Rn. 76).“

46

Diesen überzeugenden Ausführungen schließt sich das Gericht in vollem Umfang an.

bb)

47

Es kann dahinstehen, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in denen von Anfang an die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c HmbSOG nicht vorlagen, neben dem öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruch auch ein Herausgabeanspruch gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG in Betracht kommt oder ob dieser Anspruch voraussetzt, dass die Sicherstellung jedenfalls zunächst rechtmäßig war (ebenfalls dahinstehend lassend BayVGH, Urt. v. 1. Dezember 2011, 10 B 11.480, juris, Rn. 39 [zu Art. 28 Abs. 1 BayPAG]). Denn jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG nicht vor. Nach dieser Vorschrift wird eine sichergestellte Sache amtlich oder in sonst zweckmäßiger Weise so lange verwahrt, bis sie an den Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen für eine erneute Sicherstellung eintreten würden. Wie bereits festgestellt, ist der Antragsteller bei summarischer Prüfung weder Eigentümer des sichergestellten Bargeldbetrags noch hat er ein Recht zum Besitz daran. Er kann mithin nicht als Berechtigter im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG angesehen werden.

cc)

48

Selbst wenn dem Antragsteller entgegen der hier vertretenen Auffassung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Herausgabeanspruch aufgrund des öffentlich-rechtlichen Folgenbeseitigungsanspruchs oder aufgrund von § 14 Abs. 3 Satz 1 HmbSOG zustehen sollte, wäre dem prozessual auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützten Herausgabeverlangen nicht zu entsprechen.

49

§ 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO stellt die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung in das gerichtliche Ermessen (so auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 11. März 2014, 1 S 2422/13, juris, Rn. 11; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 80 Rn. 151, 176). Vorliegend erscheint es ausnahmsweise angebracht, selbst für den Fall, dass ein materiell-rechtlicher Folgenbeseitigungsanspruch überwiegend wahrscheinlich gegeben ist, die Aufhebung der Vollziehung nicht anzuordnen. Sollte das Bargeld an den Antragsteller nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO herausgegeben werden, ist damit zu rechnen, dass das Bargeld dann, wenn zu einem späteren Zeitpunkt im Hauptsacheverfahren festgestellt werden sollte, dass dem Antragsteller (doch) kein Herausgabeanspruch zusteht, nicht mehr auffindbar sein wird. Dafür spricht – ungeachtet der Frage der Herkunft des Geldes – bereits der Umstand, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der erstmaligen Beschlagnahme am 21. März 2016 dabei war, das Geld außer Landes zu verbringen, ohne dies ordnungsgemäß gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr.1889/2005 zu deklarieren. Das Gericht hält es für äußerst wahrscheinlich, dass der Antragsteller im Falle der Herausgabe des Bargeldbetrags weiterhin bestrebt sein wird, das Geld - wie ursprünglich beabsichtigt - außer Landes zu verbringen, ohne die zuständigen Behörden über diesen Umstand oder nähere Einzelheiten (wie z.B. den Empfänger des Bargelds) zu informieren. Durch eine Herausgabe des sichergestellten Bargelds an den Antragsteller droht damit faktisch der Eintritt eines nicht mehr rückgängig zu machenden Zustands. Ein weiterer Grund für das Gericht, von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch zu machen, die Aufhebung der Vollziehung nicht anzuordnen, besteht darin, dass der Antragsteller nicht geltend gemacht hat, das sichergestellte Bargeld dringend, z.B. zur Bestreitung seines Lebensunterhalts oder zur Begleichung von fälligen Schulden, zu benötigen. Das Gericht sieht vor diesem Hintergrund keine Veranlassung, durch die Anordnung der Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags das „Verschwinden“ des Bargelds zu riskieren. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Antragsgegnerin vor dem Hintergrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die angefochtene Sicherstellungsverfügung und der im Hauptsacheverfahren endgültig zu klärenden Eigentumsverhältnisse vorläufig daran gehindert ist, das sichergestellte Bargeld gemäß § 14 Abs. 4 und 5 HmbSOG oder gemäß § 983 BGB zu verwerten.

50

Der vom Gericht vorgenommenen Ermessenausübung kann auch nicht entgegengehalten werden, dass im Hauptsacheverfahren keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten sind, die der Überzeugungsbildung des Gerichts hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse an dem sichergestellten Bargeld dienlich sein könnten. Wie bereits ausgeführt, ist nicht auszuschließen, dass weitere Erkenntnisse erlangt werden können.

51

Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass es den Antrag des Antragstellers, die Herausgabe des sichergestellten Bargeldbetrags „zu treuen Händen“ seines Prozessbevollmächtigten anzuordnen, nicht dahingehend versteht, dass sein Prozessbevollmächtigter das sichergestellte Bargeld bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens treuhänderisch verwahren soll und nicht zur Weiterleitung an ihn befugt sein soll. Der Antrag dürfte vielmehr dahingehend zu verstehen sein, dass der Prozessbevollmächtigte lediglich befugt sein soll, das Geld für ihn entgegenzunehmen. Selbst wenn dies anders zu sehen wäre, wäre der Antrag jedoch abzulehnen. Er wäre dann nämlich mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Da die Antragsgegnerin das sichergestellte Bargeld bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens ohnehin nicht verwerten darf (s.o.), ist nicht ersichtlich, welches rechtliche Interesse der Antragsteller daran haben könnte, dass das sichergestellte Bargeld statt durch die Antragsgegnerin durch seinen Prozessbevollmächtigten aufbewahrt wird.

2.

52

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 24. Juni 2008 - 11 S 1136/07

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Mai 2017 - 10 B 17.83

bei uns veröffentlicht am 22.05.2017

Tenor I. Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 10. Dezember 2014 wird die Klage auch insoweit abgewiesen, soweit der Beklagte in Nr. I. Satz 1 des Urteils zur Herausgabe des sichergestellten

Referenzen

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Die Beschlagnahme einer beweglichen Sache wird dadurch vollzogen, dass die Sache in Gewahrsam genommen wird. Die Beschlagnahme kann auch dadurch vollzogen werden, dass sie durch Siegel oder in anderer Weise kenntlich gemacht wird.

(2) Die Beschlagnahme einer Forderung oder eines anderen Vermögensrechtes, das nicht den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch Pfändung vollzogen. Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte sind insoweit sinngemäß anzuwenden. Die Aufforderung zur Abgabe der in § 840 Absatz 1 der Zivilprozessordnung bezeichneten Erklärungen ist in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

(3) Die Beschlagnahme eines Grundstücks oder eines Rechts, das den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegt, wird durch ihre Eintragung im Grundbuch vollzogen. Die Vorschriften des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung über den Umfang der Beschlagnahme bei der Zwangsversteigerung gelten entsprechend.

(4) Die Beschlagnahme eines Schiffes, eines Schiffsbauwerks oder eines Luftfahrzeugs wird nach Absatz 1 vollzogen. Ist der Gegenstand im Schiffs- oder Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen, ist die Beschlagnahme in diesem Register einzutragen. Zu diesem Zweck können eintragungsfähige Schiffsbauwerke oder Luftfahrzeuge zur Eintragung angemeldet werden; die Vorschriften, die bei der Anmeldung durch eine Person, die auf Grund eines vollstreckbaren Titels eine Eintragung im Register verlangen kann, anzuwenden sind, gelten hierbei entsprechend.

(1) Wer einen Gegenstand, der aus einer rechtswidrigen Tat herrührt,

1.
verbirgt,
2.
in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln, umtauscht, überträgt oder verbringt,
3.
sich oder einem Dritten verschafft oder
4.
verwahrt oder für sich oder einen Dritten verwendet, wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er ihn erlangt hat,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 gilt dies nicht in Bezug auf einen Gegenstand, den ein Dritter zuvor erlangt hat, ohne hierdurch eine rechtswidrige Tat zu begehen. Wer als Strafverteidiger ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt, handelt in den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 und 4 nur dann vorsätzlich, wenn er zu dem Zeitpunkt der Annahme des Honorars sichere Kenntnis von dessen Herkunft hatte.

(2) Ebenso wird bestraft, wer Tatsachen, die für das Auffinden, die Einziehung oder die Ermittlung der Herkunft eines Gegenstands nach Absatz 1 von Bedeutung sein können, verheimlicht oder verschleiert.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Wer eine Tat nach Absatz 1 oder Absatz 2 als Verpflichteter nach § 2 des Geldwäschegesetzes begeht, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(5) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig handelt oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Geldwäsche verbunden hat.

(6) Wer in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 leichtfertig nicht erkennt, dass es sich um einen Gegenstand nach Absatz 1 handelt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 nicht für einen Strafverteidiger, der ein Honorar für seine Tätigkeit annimmt.

(7) Wer wegen Beteiligung an der Vortat strafbar ist, wird nach den Absätzen 1 bis 6 nur dann bestraft, wenn er den Gegenstand in den Verkehr bringt und dabei dessen rechtswidrige Herkunft verschleiert.

(8) Nach den Absätzen 1 bis 6 wird nicht bestraft,

1.
wer die Tat freiwillig bei der zuständigen Behörde anzeigt oder freiwillig eine solche Anzeige veranlasst, wenn nicht die Tat zu diesem Zeitpunkt bereits ganz oder zum Teil entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste, und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 unter den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen die Sicherstellung des Gegenstandes bewirkt.

(9) Einem Gegenstand im Sinne des Absatzes 1 stehen Gegenstände, die aus einer im Ausland begangenen Tat herrühren, gleich, wenn die Tat nach deutschem Strafrecht eine rechtswidrige Tat wäre und

1.
am Tatort mit Strafe bedroht ist oder
2.
nach einer der folgenden Vorschriften und Übereinkommen der Europäischen Union mit Strafe zu bedrohen ist:
a)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Übereinkommens vom 26. Mai 1997 aufgrund von Artikel K.3 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags über die Europäische Union über die Bekämpfung der Bestechung, an der Beamte der Europäischen Gemeinschaften oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union beteiligt sind (BGBl. 2002 II S. 2727, 2729),
b)
Artikel 1 des Rahmenbeschlusses 2002/946/JI des Rates vom 28. November 2002 betreffend die Verstärkung des strafrechtlichen Rahmens für die Bekämpfung der Beihilfe zur unerlaubten Ein- und Durchreise und zum unerlaubten Aufenthalt (ABl. L 328 vom 5.12.2002, S. 1),
c)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2003/568/JI des Rates vom 22. Juli 2003 zur Bekämpfung der Bestechung im privaten Sektor (ABl. L 192 vom 31.7.2003, S. 54),
d)
Artikel 2 oder Artikel 3 des Rahmenbeschlusses 2004/757/JI des Rates vom 25. Oktober 2004 zur Festlegung von Mindestvorschriften über die Tatbestandsmerkmale strafbarer Handlungen und die Strafen im Bereich des illegalen Drogenhandels (ABl. L 335 vom 11.11.2004, S. 8), der zuletzt durch die Delegierte Richtlinie (EU) 2019/369 (ABl. L 66 vom 7.3.2019, S. 3) geändert worden ist,
e)
Artikel 2 Buchstabe a des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität (ABl. L 300 vom 11.11.2008, S. 42),
f)
Artikel 2 oder Artikel 3 der Richtlinie2011/36/EUdes Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 zur Verhütung und Bekämpfung des Menschenhandels und zum Schutz seiner Opfer sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/629/JI des Rates (ABl. L 101 vom 15.4.2011, S. 1),
g)
den Artikeln 3 bis 8 der Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornografie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 1; L 18 vom 21.1.2012, S. 7) oder
h)
den Artikeln 4 bis 9 Absatz 1 und 2 Buchstabe b oder den Artikeln 10 bis 14 der Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. L 88 vom 31.3.2017, S. 6).

(10) Gegenstände, auf die sich die Straftat bezieht, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden. Die §§ 73 bis 73e bleiben unberührt und gehen einer Einziehung nach § 74 Absatz 2, auch in Verbindung mit den §§ 74a und 74c, vor.

(1) Ist die Annahme begründet, dass die Voraussetzungen der Einziehung oder Unbrauchbarmachung eines Gegenstandes vorliegen, so kann er zur Sicherung der Vollstreckung beschlagnahmt werden. Liegen dringende Gründe für diese Annahme vor, so soll die Beschlagnahme angeordnet werden. § 94 Absatz 3 bleibt unberührt.

(2) Die §§ 102 bis 110 gelten entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.

(2) Die Einigung des bisherigen Besitzers und des Erwerbers genügt zum Erwerb, wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben.

Wer eine Sache als ihm gehörend besitzt, ist Eigenbesitzer.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

I.

Der Beklagte wird verpflichtet, die mit Bescheid vom ... Juni 2013 sichergestellten Gegenstände an den Kläger herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Sicherstellung.

Am ... Dezember 2011 gegen 22:55 Uhr stellten Polizeibeamte beim Kläger anlässlich einer Personenkontrolle nach dem Schengener Übereinkommen in der Schalterhalle des ...-bahnhofs und bei der anschließenden Wohnungsdurchsuchung wegen des Tatverdachts der gewerbsmäßigen Hehlerei insgesamt sechzehn Apple iPads und vier Mobiltelefone der Marken Apple iPhone und Samsung Galaxy sicher. Auf die Frage der Polizeibeamten, ob er in den beiden ersichtlich schweren Reisetaschen verbotene oder gefährliche Gegenstände mit sich führe, gab der Kläger an, es handele sich um Kleidungsstücke. Er sei soeben mit dem Zug aus ... gekommen, wo er sich ein paar Tage aufgehalten habe. Die Durchsuchung der Reisetaschen ergab, dass der Kläger vierzehn originalverpackte Apple iPads mit sich führte. Auf Frage gab er an, er habe diese in einem Laden in ... gekauft; auf weitere Frage nach dem Geschäftsort änderte er seine Angaben dahin ab, dass er sie in einer Gaststätte von einem ihm unbekannten Verkäufer ohne Rechnung für 5.250,- EUR gekauft habe, mit dem er sich am Bahnhof ... getroffen habe. Den Verkäufer namens „...“ habe er über E-Bay-Kleinanzeigen kennen gelernt. Auf die Frage, ob er etwas über die Herkunft der Geräte erfahren habe, erklärte der Kläger, „...“ habe gesagt, er habe Verbindungen nach Kambodscha. Er benötige keine Rechnung, weil man bei Apple eine direkte Garantie habe. Personen- und Kontaktdaten zu „...“ konnte der Kläger nicht nennen, ebenso wenig einen E-Mail-Verkehr nachweisen. Zur beabsichtigten Verwendung befragt, erklärte er, er wolle die Geräte seiner Familie und seinen Bekannten in der Türkei schicken.

Bei einer anschließenden Durchsuchung der Wohnung des Klägers, der er zustimmte, wurden zwei weitere originalverpackte iPads und vier Mobiltelefone der Marken Apple iPhone und Samsung Galaxy aufgefunden. Hierzu gab der Kläger an, die beiden iPads stammten aus einem bereits Monate zurückliegenden E-Bay-Geschäft. Kaufbelege konnte er nicht vorlegen.

Die weiteren Ermittlungen ergaben, dass die Firma Apple die iPads an die Firma ... GmbH in ... geliefert hatte, welche sie auf der Homepage der Firma ... vertrieb. Die Geräte wurden sodann zwischen dem 15. November und 8. Dezember 2011 an verschiedene Packstationen im Allgäuer Raum versandt, wo verschiedene Personen sie abholten. Die Firma ... beglich die Kaufpreisforderungen der Firma ... GmbH. Bis Sommer 2013 konnte kein Geschädigter, keine Tatzeit, kein Tatort oder weitere Umstände ermittelt werden. Das Kommissariat ... ging davon aus, dass die voraussichtlich geschädigte Firma ... aufgrund ihrer Insolvenz keine Angaben mehr machen würde (Bl. 70 der Behördenakte). Drei der vier in der Wohnung des Klägers aufgefundenen Mobiltelefone waren auf fremde Inhaber registriert, die sich auf ein polizeiliches Schreiben nicht meldeten bzw. angaben, nie im Besitz des Telefons gewesen zu sein bzw. nicht mehr im Besitz des Telefons zu sein. Zu dem Gerät Samsung konnte nichts ermittelt werden.

Im Bundeszentralregister ist der Kläger mit folgenden Einträgen erfasst:

- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... Juli 2000 wegen gemein- schädlicher Sachbeschädigung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (833 Cs 232 Js 215672/00).

Dem lag zugrunde, dass der Kläger in einer Telefonzelle so lange gegen die Scheiben getreten hatte, bis eine davon heraussprang.

- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... Mai 2003 wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen (911 Cs 481 Js 109112/03).

- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... November 2007 wegen Diebstahls zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen (833 Cs 232 Js 228774/07)

Dieser Verurteilung lag der Diebstahl eines Computers im Wert von 899,- EUR bei der ... GmbH zugrunde.

- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... Dezember 2007 wegen Sachbeschädigung und Nachstellung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen (840 Cs 232 Js 216247/07)

Dem lag zugrunde, dass der Kläger unbefugt die Wohnung seiner Ex-Freundin betreten, dort eine Tür beschädigt, der Freundin nachgestellt und gegen das Gewaltschutzgesetz verstoßen hatte.

- Verurteilung durch das Amtsgericht ... am ... Januar 2009 wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen (4 Cs 307 Js 145138/08).

Im Kriminalaktennachweis ist der Kläger mit 17 Eintragungen erfasst, auf die Bezug genommen wird.

Mit Bescheid vom ... Juni 2013 stellte das Kriminalfachdezernat ..., Kommissariat ... die sechzehn Apple iPads und vier Mobiltelefone der Marken Apple iPhone und Samsung Galaxy nach Art. 25 Nr. 2 PAG im Falle der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft... im Verfahren 233 Js 120887/12 sicher (Nummer 1). Unter Nummer 2 des Tenors wurde mit der Sicherstellung und Überführung der Gegenstände in ein öffentlichrechtliches Verwahrungsverhältnis gleichzeitig ein gesetzliches Veräußerungsverbot verfügt. Weiter wurde der Sofortvollzug gem. § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO angeordnet (Nummer 3). In den Gründen ist ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Auffindesituation, der Anzahl der originalverpackten Geräte, des Fehlens geeigneter Herkunftsnachweise und der zum Teil widersprüchlichen und nicht schlüssigen Angaben davon auszugehen sei, dass der Kläger nicht als Berechtigter anzusehen sei, so dass durch eine Aushändigung das Eigentums- und Besitzrecht zulasten des rechtmäßigen Eigentümers widerrechtlich ausgeübt werde. Die sich aus § 1006 BGB ergebende Eigentumsvermutung sei widerlegt durch die widersprüchlichen Angaben am... Dezember 2011. Allein der Wert der angeblich von „...“ in einer Gaststätte erworbenen Geräte liege weit über 5.000,- EUR, nämlich bei insgesamt 10.086 EUR. Auch später habe der Kläger keine glaubhaften Angaben machen können und die Möglichkeit einer Beschuldigtenvernehmung nicht wahrgenommen. Er sei auch in der Vergangenheit schon strafrechtlich, u. a. wegen Eigentumsdelikten, in Erscheinung getreten. Die Angabe, dass er die Geräte in die Türkei zu seiner Familie und Freunden habe mitnehmen wollen, sei als Schutzbehauptung zu werten. Dass die wahren Eigentümer nur unter großen Schwierigkeiten und möglicherweise gar nicht ermittelt werden könnten, lasse die Sicherstellung nicht als unverhältnismäßig erscheinen. Sie sei angezeigt und ermessensgerecht (Art. 5 PAG). Die sofortige Vollziehung sei erforderlich, um die wahren Berechtigten vor einem Verlust der sichergestellten Gegenstände zu bewahren. Es lägen eine Vielzahl von Anhaltspunkten für einen unrechtmäßigen Erwerb vor. Die aufschiebende Wirkung einer Klage würde den Zweck der Sicherstellung vereiteln. Es bestehe die Besorgnis, dass ein behördlicher Zugriff auf die Gegenstände bei Herausgabe an den Kläger nicht gewährleistet sei.

Ein gegen den Kläger geführtes Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei (233 Js 120887/12) wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft ... vom ... Juni 2013 gem. § 170 Abs. 2 StPO mit der Begründung eingestellt, dem Kläger sei eine Hehlerei nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachzuweisen. Seine Einlassung zum Erwerb der Gegenstände könne ihm nicht widerlegt werden. Insbesondere habe weder ein Geschädigter noch ein genauer Tatort ermittelt werden können.

Im Zusammenhang mit Ermittlungen wegen Warenkreditbetrugs, die Mobiltelefone zum Gegenstand hatten, gab ein Beschuldigter an, dass der Kläger, mit dem er nachweislich seit dem ... Juni 2013 Kontakt hatte, ihm mehrfach hochpreisige betrügerisch erlangte Mobiltelefone abgenommen habe. Deshalb wurde am ... Juli 2013 die Wohnung des Klägers durchsucht und dabei mehrere Mobiltelefone aufgefunden. Der Kläger gab an, mehrfach Mobiltelefone über Kleinanzeigen erworben zu haben und im Nebenerwerb defekte Geräte zu reparieren. Ansonsten machte er keine Angaben zur Sache. Er hatte selbst mehrere Mobiltelefone in Gebrauch. Da die zunächst bei ihm sichergestellten Mobiltelefone nicht mit den gesuchten Geräten identisch waren, wurden sie ihm am ... Juli 2013 wieder herausgegeben. Das am ... Juli 2013 gegen den Kläger eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei (814 Ds 248 Js 198161/13) wurde mit Beschluss des Amtsgerichts ... gem. § 153 a Abs. 2 StPO eingestellt.

Am ... Juli 2013 erhob der Kläger zur Niederschrift des Urkundsbeamten des Gerichts Klage, zuletzt mit dem Antrag,

den Bescheid des Kriminalfachdezernats ..., Kommissariat ..., ..., vom ... Juni 2013 aufzuheben, hilfsweise, ihm die am ... Dezember 2011 sichergestellten Gegenstände entsprechend dem angefochtenen Bescheid auszuhändigen.

Gleichzeitig stellte er einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (M 7 S 13.3045).

Das Polizeipräsidium ... beantragte mit Schreiben vom ... September 2013,

die Klage abzuweisen,

und nahm umfangreich zu den Vorfällen Stellung, bei denen der Kläger polizeilich bzw. strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zur Rechtslage wurde u. a. ausgeführt, dass eine Beschlagnahme der Gegenstände nach §§ 111 b StPO ff. einer nachfolgenden Sicherstellung nach Art. 25 PAG, die ein selbstständiges Rechtsinstitut darstelle, nicht entgegenstehe. Das gleiche gelte für die Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, weil sich aus ihr nicht ergebe, dass der Kläger die Gegenstände rechtmäßig erworben habe. Allein aufgrund der verbliebenen Verdachtsmomente könne ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung von polizeilichem Gewahrsam bestehen. Die Beweislastregel des § 1006 BGB könne aufgrund von Indizien und Erfahrungssätzen widerlegt werden, mit der Folge, dass sich die Beweislast umkehre. Der Betroffene habe dann den Nachweis des von ihm behaupteten Eigentums an den sichergestellten Gegenständen zu erbringen, d. h. nach zutreffender Auffassung über die konkreten Erwerbsumstände Auskunft geben. Vorliegend sprächen die Anzahl der originalverpackten Geräte, die widersprüchlichen bzw. nicht schlüssigen Angaben, das Fehlen von Kaufbelegen sowie der behauptete, viel zu niedrige Kaufpreis für die iPads ohne plausible Erklärung gegen das Eigentum des Klägers. Im Rahmen der Bewertung der Glaubwürdigkeit des Klägers bzw. der Glaubhaftigkeit seiner Angaben seien die polizeilichen Vorerkenntnisse zu berücksichtigen. Er sei fähig und bereit, Strafgesetze zu verletzen, um sich Vorteile zu verschaffen. Den Straftaten sei zu entnehmen, dass eine Hemmschwelle gegenüber der Verletzung fremden Vermögens und Eigentums nicht bestehe. Angesichts der Fülle von Beweisanzeichen, die gegen das Eigentum des Klägers sprächen, kehre sich die an sich bei der Behörde liegende materielle Beweislast um, mit der Folge, dass der Kläger seinerseits den Nachweis des von ihm behaupteten Eigentums an den sichergestellten Gegenständen zu erbringen habe. Dies gelte auch für den Fall, dass der wahre Eigentümer oder rechtmäßige Gewahrsamsinhaber nicht ermittelt werden könne. Eine weitere Benutzung durch den Kläger sei jedenfalls missbräuchlich.

Am ... Oktober 2013 wurde gegen den Kläger ein Ermittlungsverfahren wegen Betrugs (233 Js 213219/13) eingeleitet, nachdem die Polizei bei einem türkischen Kurierfahrer ein iPhone 5 aufgefunden hatte, das zur Fahndung ausgeschrieben war und das dieser nach seinen Angaben über Kleinanzeigen vom Kläger in der Originalverpackung erworben hatte. In diesem Ermittlungsverfahren gab der Kläger am ... November 2013 an, das Mobiltelefon im Juli 2013 auf einem Flohmarkt in ... erworben zu haben. Kaufbelege konnte er nicht vorweisen. Das Verfahren wurde gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.

Zur Begründung seines Eilantrages ließ der Kläger seine Bevollmächtigte mit Schriftsatz vom ... Mai 2014 vortragen, dass das Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden sei. Da damit kein genügender Anlass zur Erhebung öffentlicher Klage gegeben sei, seien die Voraussetzungen des Art. 25 Nr. 2 PAG nicht erfüllt. Unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 1. Dezember 2011 - 10 B 11.480 - wurde ausgeführt, dass auch vorliegend zu gelten habe, dass zu voller richterlicher Überzeugung feststehen müsse, dass der Betroffene weder Eigentümer noch rechtmäßiger Besitzer und wahrer Eigentümer ein Dritter sei. Ein Verdacht reiche insoweit nicht aus, zumal dieser sich seit zwei Jahren und fünf Monaten nicht habe erhärten lassen. Aus den Schreiben des Kriminalfachdezernats vom ... Oktober 2012 und ... Mai 2013 ergebe sich, dass alle iPads von der Firma Apple an eine Firma ... GmbH ausgeliefert und dann über die Homepage der Firma ... weiterverkauft worden seien. Die Firma ... GmbH habe den Kaufpreis erhalten. Auch die Firma ... habe den Ermittlungsbehörden keinen Schaden und keine Unstimmigkeiten gemeldet. Bis zum Abschluss der Ermittlungen hätten weder ein Geschädigter, eine Tatzeit, ein Tatort noch weitere Umstände ermittelt werden können. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sämtliche sichergestellten Geräte mit einer Seriennummer versehen seien und daher im Fall eines tatsächlich unrechtmäßigen Erwerbes die vermeintlich wahren Eigentümer hätten festgestellt werden können. Soweit sich der Beklagte auf widersprüchliche Angaben berufe, überzeuge dies nicht. Es sei weder verboten, mehrere gleichartige elektronische Geräte zu erwerben, noch könne von einem günstigen Geschäftsabschluss zwangsläufig auf die Unrechtmäßigkeit dieses Geschäftsabschlusses oder dessen Nichtvorliegen geschlossen werden. Es sei durchaus nachvollziehbar, dass der Erwerb mehrerer gleichartiger elektronischer Geräte zu einem deutlich günstigeren Preis führe. Es bestehe auch keine gesetzliche Verpflichtung, eine Rechnung vorzulegen. Die Darstellung des Beklagten reduziere sich daher letztlich auf die „polizeilichen Vorerkenntnisse“ über den Kläger. Doch auch hier erschließe sich nicht, warum Vorfälle wie Sachbeschädigung, Fahren ohne Fahrerlaubnis oder Beleidigung dazu führen sollten, dass die Eigentumsvermutung des § 1006 BGB widerlegt sei, umso mehr, als diese Vorfälle ganz überwiegend mehrere bis viele Jahre zurücklägen. Außerdem verletze die Sicherstellung das Gebot der Verhältnismäßigkeit, da keine Anhaltspunkte für die Berechtigung Dritter vorlägen und die Geräte zwischenzeitlich bereits erheblich an Wert verloren hätten.

Dazu nahm der Beklagte mit Schreiben vom ... Juni 2014 dahingehend Stellung, dass nach der Rechtsprechung eine Verfahrenseinstellung nach § 170 Abs. 2 StPO eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG nicht ausschließe. Die in diesem Rahmen anzustellende Prognose setze keine strafgerichtliche Verurteilung voraus, nicht einmal ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Die zitierte Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofes habe die Sicherstellung von Geld betroffen, das anders als andere Gegenstände regelmäßig nicht individualisierbar sei. Gegen das Eigentum des Klägers spreche nicht nur die große Anzahl originalverpackter Geräte, sondern auch, dass er bezüglich der Herkunft keine glaubhaften Angaben habe machen können. Die originalverpackten iPads seien im Rahmen eines Lieferwegs- bzw. Lagerdiebstahls bei einer Firma ... GmbH in ... verschwunden. Bezüglich der iPhones sei anzuführen, dass die wahren Berechtigten keine Anzeige erstattet hätten, so dass die Geräte nicht in der Sachfahndungsdatei der Polizei eingestellt seien. Einschlägige polizeiliche Vorbelastungen seien bei der Bewertung unzweifelhaft zu berücksichtigen. Die umfassende Darstellung aller Erkenntnisse über den Kläger sei deshalb erfolgt, weil aus ihnen deutlich hervorgehe, dass polizeiliche Ermittlungen und Strafverfahren mit Verurteilungen den Kläger nicht abschreckten, weiterhin Straftaten zu begehen. Er sei seit 1990 in vielen strafrechtlichen Bereichen wiederholt in Erscheinung getreten. Dass er zwischen 2007 und der Personenkontrolle 2011 nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, streite nicht für den Kläger. Dies sei auch zwischen 1994 und 2000 schon einmal der Fall gewesen. Kurze Zeit nach Erlass des Sicherstellungsbescheides sei gegen den Kläger erneut ein Ermittlungsverfahren wegen Hehlerei (248 Js 198161/12) eingeleitet worden. Er stehe im Verdacht, mehrmals Mobiltelefone betrügerisch erlangt zu haben. Am ... Oktober 2013 sei ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Betrugs eingeleitet worden (233 Js 213219/13). Im Rahmen einer Polizeikontrolle von vier Männern sei bei einem von ihnen ein zur Fahndung ausgeschriebenes Mobiltelefon, iPhone 5, festgestellt worden. Der Beschuldigte habe angegeben, das Handy vor einigen Monaten über E-Bay-Kleinanzeigen vom Kläger erhalten zu haben. Dieser wiederum habe angegeben, das Handy auf einem Flohmarkt in ... erworben zu haben. Das Verfahren sei eingestellt worden.

Am ... Juli 2014 legte der Beklagte weitere Akten vor, aus denen hervorgeht, dass die Firma ... GmbH als Warenlieferant der Firma ... die Daten der beim Kläger sichergestellten Apple iPads mittlerweile bestimmten Kunden zuordnen konnte. Nach Einschätzung der Polizei sind die in den Rechnungen der Firma ... angegebenen Wohnadressen der jeweiligen Empfänger nicht mit den Örtlichkeiten der Packstationen stimmig. Kein Kunde würde eine mehrstündige Fahrzeit für den Empfang einer Bestellung akzeptieren. Für vier Kunden hätten Datensätze festgestellt werden können, die auf Computerbetrug mittels Ausspähens von Kreditkartendaten und Hackens von Packstationsdaten, Missbrauch von Scheck- und Kreditkarten und andere Straftaten im Zeitraum von November und Dezember 2011 hinwiesen. Als Geschädigte werden in den Formularen teilweise die Emittenten der Kreditkarten, Privatpersonen oder die Firma ... bezeichnet.

In der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2015 wurde streitig zur Sache verhandelt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 117 Abs. 3 VwGO auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet, soweit der Kläger einen Herausgabeanspruch zum Entscheidungszeitpunkt des Gerichts geltend macht, im Übrigen unbegründet.

Im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses (OVG NW, B. v. 11. August 2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 26 f. m. w. N.; OVG Bremen, U. v. 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 - juris Rn. 25 a.E.; vgl. auch BayVGH, B. v. 18. Oktober 2010 - 10 C 10.2104, 10 CS 110 CS 10.2099 - juris Rn. 22, B. v. 7. Dezember 2009 - 10 ZB 09.1354 - juris Rn. 15 u. U. v. 16. Januar 2001 - 24 B 99.1571 - juris Rn. 28) war der angefochtene Bescheid vom ... Juni 2013 rechtmäßig, so dass der Kläger hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der gegen die polizeiliche Sicherstellung statthaften Anfechtungsklage ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nach obergerichtlicher Rechtsprechung im Allgemeinen und vorbehaltlich abweichender Regelungen des materiellen Rechts die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich (vgl. BVerwG, B. v. 4. Juli 2006 - 5 B 90/05 - juris Rn. 6). Nachdem Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG bei späterem Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen einen eigenständigen Herausgabeanspruch normiert (vgl. Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 3. Aufl. 2014, Art. 28 PAG Rn. 10), besteht kein Bedürfnis, diesen Zeitpunkt auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zu verlagern. In der Jahresmitte 2013 lagen die Voraussetzungen für die Sicherstellung noch vor, da hinreichende Anhaltspunkte dafür bestanden, dass die Gegenstände ihrem Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer abhandengekommen waren. Somit kann der Kläger sein Herausgabebegehren nicht auf den Folgenbeseitigungsanspruch gem. § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, sondern nur auf den im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machenden Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG stützen (Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 28 PAG Rn. 10; vgl. auch BayVGH. U. v. 1. Dezember 2011 - 10 B 11.480 - juris Rn. 23).

1. Nach Art. 25 Nr. 2 PAG kann die Polizei eine Sache - hier sechzehn iPads und vier Mobiltelefone - sicherstellen, um den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor Verlust oder Beschädigung einer Sache zu schützen. Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass der Eigentümer oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt die Sache verliert. Davon durfte der Beklagte bei Sicherstellung der Gegenstände ausgehen. Die vom Kläger zur Herkunft der iPads gemachten Angaben waren unglaubhaft. Er hat gegenüber den Polizeibeamten im ...-bahnhof zunächst falsche Angaben darüber gemacht, was er mit sich führte, und dann behauptet, er habe die vierzehn mitgeführten iPads in einem Laden in ... gekauft, nachfolgend dem widersprechend, er habe sie von einem Bekannten gekauft. Weiter waren die Umstände, unter denen der Kläger die iPads erworben hat, dubios. Zunächst konnte er nicht den Namen des Verkäufers, angeblich eines Bekannten, nennen, dann behauptete er, dessen Vorname laute „...“, er habe ihn über eine Ebay-Kleinanzeige kennen gelernt, Belege über die Kontaktanbahnung gebe es nicht, „...“ telefoniere nur mit unterdrückter Nummer. Die Herkunft der originalverpackten iPads erklärte der Kläger nicht nachvollziehbar damit, dass „...“ „Verbindungen nach Kambodscha“ habe. Er erwarb sie zu einem äußerst niedrigen Preis. All dies hätte bereits das Misstrauen eines redlichen Erwerbers wecken müssen. Dessen ungeachtet ließ sich der Kläger keine Rechnung über das Geschäft ausstellen, sondern wickelte es anonym vor einem Pkw ab. Ferner gab er der Wahrheit zuwider an, in seiner Wohnung befänden sich keine weiteren originalverpackten iPads oder neuwertigen elektronischen Geräte, was durch die anschließende Wohnungsdurchsuchung widerlegt wurde. Aus den Umständen, insbesondere der großen Anzahl originalverpackter Geräte, der teils falschen, teils widersprüchlichen oder unglaubhaften Angaben des Klägers zur Herkunft der sichergestellten Gegenstände, ihres niedrigen Kaufpreises und der Häufigkeit, mit der der Kläger polizeilich bzw. strafrechtlich in Erscheinung getreten war sowie der einschlägigen Verurteilung vom ... November 2007 zu einer nicht unerheblichen Geldstrafe von 150 Tagessätzen, durfte ein verständiger Polizeibeamter schließen, dass die iPads deliktischer Herkunft waren und dem wahren Berechtigten im Sinne von § 935 Abs. 1 BGB abhandengekommen waren, somit der Kläger nicht ihr rechtmäßiger Besitzer war, und dass es zu befürchten stand, dass die Gegenstände bei einem Nichteinschreiten der Polizei dem wahren Berechtigten dauerhaft entzogen würden. Damit war die für das Eigentum des Klägers sprechende Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB erschüttert (§ 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB). Für die Widerlegung dieser gesetzlichen Vermutung reichen nach obergerichtlicher Rechtsprechung Indizien und Erfahrungssätze aus, sofern sie mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad an Gewissheit das Eigentum des gegenwärtigen Besitzers weniger wahrscheinlich erscheinen lassen als das Eigentum eines Dritten oder die vom Besitzer behaupteten Erwerbstatsachen widerlegen (BGH, U. v. 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - juris Rn. 16; BVerwG, U. v. 24. April 2002 - 8 C 9.01 - juris Rn. 15; OVG NW, U. v. 11. August 2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 29 ff.; BayVGH, B. v. 19. November 2010, a. a. O., Rn. 11). Da sich bis zum Erlass des Sicherstellungsbescheides nicht hatte ermitteln lassen, ob der Fa. ... oder sonstigen Personen ein Schaden entstanden ist, bestand die Sachlage bis zu diesem Zeitpunkt unverändert fort.

Ferner war die Eigentumsvermutung auch bezüglich der vier Mobiltelefone erschüttert. Ihre Anzahl sprach gegen die Deckung eines persönlichen Bedarfs. Weiter sind sie mit Ausnahme des Telefons der Marke Samsung von der Herstellerfirma anderen Inhabern zugeordnet worden. Der Kläger hat keinerlei Angaben zu ihrer Herkunft gemacht und keinen einzigen Beleg hierzu beigebracht, was im Hinblick auf die strafrechtlichen Ermittlungen wegen der iPads und den gegen ihn bestehenden dringenden Verdacht des Diebstahls bzw. der Hehlerei elektronischer Geräte angezeigt gewesen wäre. Bis zum Erlass des Sicherstellungsbescheides hat die Polizei in keinem Fall ermittelt können, dass und wie der Kläger in den Besitz der Telefone gelangt ist. Damit aber war das Eigentum Dritter wesentlich wahrscheinlicher als das seine.

Dass die auf Diebstahl bzw. Hehlerei hinweisenden Erkenntnisse sich nachträglich nicht erhärtet haben, sondern dass weitere Ermittlungen aktuell eine anderweitige deliktische Herkunft nahelegen (siehe dazu 2.) ist im Hinblick auf die konkrete Gefahrenlage im Sommer 2013 unschädlich.

2. Im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts hat der Kläger allerdings gem. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG einen Anspruch darauf, dass ihm die sichergestellten Gegenstände herausgegeben werden. Nach dieser Bestimmung sind die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind. Letzteres ist der Fall.

Was die iPads anlangt, sind sie den nachträglichen Ermittlungsergebnissen zufolge der Lieferfirma ... GmbH nicht durch Diebstahl oder Unterschlagung im Sinne von § 935 BGB abhandengekommen, sondern aufgrund eines Computerbetrugs gem. § 263 a StGB freiwillig ausgeliefert worden. Da eine durch Betrug erwirkte Übergabe einer Sache den Eigentumsübergang in der Regel nicht ausschließt, ist die für den Kläger sprechende Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht hinreichend erschüttert. Die Ausnahmeregelung des § 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB, wonach die Vermutung nicht gegenüber einem früheren Besitzer, dem die Sache abhanden gekommen ist, gilt, greift nicht. Somit kommt es auch nicht darauf an, dass der Kläger aufgrund der Umstände beim Erwerb der vierzehn iPads insoweit als bösgläubig im Sinne von § 932 BGB anzusehen wäre und ggf. mit bedingtem Vorsatz (dazu BGH, B. v. 13. November 2012 - 3 StR 364/12 - juris Rn. 5) hinsichtlich einer - ihm jedoch nicht nachgewiesenen - Hehlerei gehandelt hätte.

Nach den jüngsten Ermittlungen stellt sich der Geschehensablauf so dar, dass der Fa. ..., einem Kreditkartenemittenten oder einer Privatperson ein Vermögenschaden dadurch entstanden ist, dass das Ergebnis eines Datenverarbeitungsvorgangs durch die unbefugte Verwendung von Daten oder sonst durch unbefugte Einwirkung auf den Ablauf beeinflusst worden ist (§ 263 a 3. oder 4. Alt. StGB). Die Auslieferung der iPads ist aufgrund Zahlung mittels ausgespähter Kreditkarten erwirkt worden, was je nach Einzelfall zu einem Vermögensschaden bei dem Kontoinhaber, dem Kreditkartenaussteller oder dem rückbelasteten Lieferanten führen kann. Die Geschädigten konnten nicht ermittelt werden, u. a. deshalb, weil die Fa. ... insolvenzbedingt polizeiliche Anfragen nicht beantwortet hat. Zur Verschleierung wurden die Geräte an fern vom Wohnort der Empfänger liegende Packstationen versandt.

Die Voraussetzungen für die Sicherstellung sind aber auch deshalb weggefallen, weil mittlerweile der Zeitablauf sowie der Umstand, dass keiner der ermittelten, durch Art. 25 Nr. 2 PAG geschützten potentiellen Berechtigten seine Rechte geltend gemacht hat, dafür sprechen, dass sie kein Interesse an der Wiedererlangung der Gegenstände haben oder dass ein anderweitiger Berechtigter endgültig nicht mehr zu ermitteln ist. In so einem Fall ist für die Aufrechterhaltung der Sicherstellung gem. Art. 25 Nr. 2 PAG kein Raum mehr. Denn die Polizei schützt nach Art. 2 Abs. 2 PAG Rechte Privater nur unter der Voraussetzung, dass gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde (vgl. BayVGH, B. v. 17. März 2010 - 10 C 09.3011, 10 C 0910 C 09.3012 - juris Rn. 15). Im Rahmen der Ermessensausübung ist der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Berechtigten maßgebend (vgl. Berner/Köhler/Käß, PAG, Art. 25 Rn. 21). Ferner fehlt es an der Verhältnismäßigkeit. Nach Art. 4 Abs. 3 PAG ist eine Maßnahme nur so lange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.

Allein der zu vermutende deliktische Ursprung der Gegenstände reicht für eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG nicht aus. Ihre Rechtmäßigkeit wird zwar grundsätzlich nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolgt, noch unbekannt ist. Insoweit genügt, dass eine spätere Ermittlung des Eigentümers nicht auszuschließen ist. In diesem Fall dient die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor dem Verlust seines Eigentums. Davon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Firma, die die iPads ausgeliefert hat, hat ihr Eigentum freiwillig aufgegeben und mangels Schadens auch keine anderweitigen Ansprüche gegenüber dem Kläger. Ansprüche der Firma ... gegen den Kläger zeichnen sich aufgrund der vorhandenen Erkenntnisse ebenfalls nicht ansatzweise ab. Ein anderweitiger Berechtigter des Samsung Mobiltelefon war nicht zu ermitteln; die potentiellen Berechtigten an den iPhones haben ihre Berechtigung geleugnet oder kein Interesse an der Wiedererlangung des Telefons gezeigt.

Dem Herausgabebegehren lässt sich nicht entgegenhalten, dass im Rückschluss aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG davon auszugehen sei, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur an einen Berechtigten herausgegeben werden dürfe (vgl. Berner/Köhler/Käß, PAG, Art. 28 Rn. 3). Zunächst spricht wie dargelegt vieles dafür, dass der Kläger sachenrechtlich als Berechtigter anzusehen ist, auch wenn er die Gegenstände möglicherweise unmittelbar von einem Betrüger erworben hat. Ausreichende Indizien, die die Vermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB widerlegen, sind aus heutiger Sicht gerade nicht vorhanden. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Satz geprägt hat, eine Herausgabe an den Dieb oder Hehler sei ausgeschlossen, ist er davon ausgegangen, dass - anders als hier - die Sache abhandengekommen oder der Besitz sonst unrechtmäßig ist (vgl. BayVGH, B. v. 19. November 2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 20; ebenso Schmidbauer/Steiner, a. a. O., Art. 28 PAG Rn. 12, der Eigentum, rechtmäßigen Besitz oder ein sonstiges Recht an der Sache, wie z. B. ein Pfandrecht, voraussetzt). Hiervon ist ersichtlich auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - nicht entscheidungserheblich - in Bezug genommenen Beschluss vom 11. August 2010 (- 5 A 298/09 - juris Rn. 45) ausgegangen, in dem es ein derartiges Herausgabeverlangen als rechtsmissbräuchlich qualifiziert hat. Im Übrigen mag eine Rolle gespielt haben, dass in beiden Entscheidungen die Voraussetzungen für die Sicherstellung im Entscheidungszeitpunkt noch vorlagen. Nicht entschieden worden ist hingegen die Frage, wie es sich bei dem Herausgabeverlangen eines mutmaßlichen Hehlers handelt, wenn es sich bei der Vortat um einen Betrug oder eine sonstige Straftat handelt, die dem Eigentumserwerb des Hehlers nicht entgegensteht (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl. 2013, § 259 Rn. 2).

Die Kammer ist der Auffassung, dass in solchen Fällen eine dauerhafte Einziehung deliktisch erlangter Vermögensgegenstände auf der Grundlage von Art. 25 Nr. 2 PAG nicht in Betracht kommt. Dies sowie die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen auf den Staat ist Gegenstand der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in Gestalt des einfachen und erweiterten Verfalls (§§ 73 ff. StGB) und hat in §§ 73 ff. StGB eine abschließende Regelung gefunden (vgl. OVG Bremen, U. v. 24. Juni 2014 - 1 A 255/12 - juris Rn. 26; Anschluss VG München im U. v. 10. Dezember 2014 - M 7 K 12.4367 - unveröffentlicht). Der erweiterte Verfall (§ 73 d StGB) ermöglicht es dem Strafgericht, den Verfall für Gegenstände eines Täters anzuordnen, wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, dass diese Gegenstände für rechtswidrige Taten oder aus ihnen erlangt worden sind (OVG Bremen, a. a. O.). Mit dem erweiterten Verfall werden präventive Ziele dahingehend verfolgt, dass verhindert werden soll, dass die bereits eingetretene Störung der Vermögensordnung auch zukünftig fortdauert (BVerfG, B. v. 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95 - juris Rn. 70). Der betroffene Straftäter soll deliktisch erlangte Gegenstände nicht behalten; die mit der Bereicherung des Täters verbundene Störung der Rechtsordnung soll nicht auf Dauer bestehen bleiben; dies soll durch die Gewinnabschöpfung verhindert werden (BVerfG, a. a. O. Rn. 70). Zugleich sollen Anreize für gewinnorientierte Delikte reduziert werden (BVerfG, a. a. O. Rn. 72 ff.). Neben den geltenden strafrechtlichen Vorschriften über die Gewinnabschöpfung ist eine präventivpolizeiliche Gewinnabschöpfung weder notwendig noch zulässig (OVG Bremen, a. a. O. Rn. 46 m. w. N., u. a. auf BVerfG, U. v. 20. März 2002 - 2 BvR 794/95 - juris, das die Vorschriften über die Vermögensstrafe, die keinen Beweis für die deliktische Herkunft der betroffenen Vermögensgegenstände vorsahen, für verfassungswidrig und nichtig erklärt hat).

Da die iPads und die Mobiltelefone beim Kläger sichergestellt worden sind und ein anderweitiger Berechtigter nicht ersichtlich ist, sind sie nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auch an ihn wieder herauszugeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


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(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.

Tenor

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Urteils erster Instanz wird die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Herausgabe von sichergestellten Schmuckstücken.

Am 24. Mai 2007 wurde die Wohnung des Klägers, der seit 1977 gewerblich als Wohnungsentrümpler, Aufkäufer von Haushaltsgegenständen und Flohmarkthändler tätig war, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Raubes und Wohnungseinbrüchen durchsucht und dabei unter anderem eine große Menge Schmuck aufgefunden, der zum Teil beschlagnahmt wurde. Daneben wurden eine halbautomatische Pistole mit eingeführtem Magazin, ein ebenfalls geladener Trommelrevolver und verschiedene Munition gefunden. Nachfolgend wurde gegen den Kläger wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitzes ermittelt und er mit Urteil des Amtsgerichts München vom 7. Oktober 2008 wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Verfahren wegen Hehlerei wurde im Hinblick auf die wegen unerlaubten Waffenbesitzes verhängte Strafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO unter der Auflage eingestellt, an eine Geschädigte einen Geldbetrag von 2.500,- Euro zu leisten.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2009 stellte das Kriminalfachdezernat 3 die am 24. Mai 2007 anlässlich der Durchsuchung der klägerischen Wohnung beschlagnahmten Schmuckgegenstände im Falle der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG sicher. In den Gründen ist u. a. ausgeführt, dass der Kläger teilweise als Hehler für eine überwiegend in München lebende, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Einbrecher- und Räuberbande fungiert habe. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung im Mai 2007 sei eine große Menge Schmuck beschlagnahmt worden, der in verschiedenen Taschen von Kleidungsstücken, zwischen der Wäsche, in einer Aktentasche, im Keller und in einem Verkaufsanhänger aufgefunden worden sei, außerdem Bargeld. Bisher hätten fünf Schmuckstücke zugeordnet bzw. durch Geschädigte identifiziert werden können. Eine goldene Damenarmbanduhr stamme aus einem Einbruchdiebstahl vom 14. Mai 1999 in Düsseldorf; die im Sicherstellungsverzeichnis unter Nummern 2 bis 5 beschriebenen Schmuckstücke stammten aus einem Wohnungsraub vom 9. Juni 2006 in München. Der Kläger habe bei seiner Vernehmung am 24. Mai 2007 zunächst den ihn belastenden Aussagen der dieser Tat Beschuldigten widersprochen und angegeben, diese nicht zu kennen, am 23. Oktober 2007 indes eingeräumt, vier Schmuckstücke, die nachweislich aus einem Wohnungsraub stammten, von dem Beschuldigten Z. erworben zu haben. Die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB sei widerlegt durch die Angaben der beiden Beschuldigten - einer von ihnen sei mittlerweile zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden - und den Umstand, dass der Kläger weder Eigentumsnachweise habe vorlegen können noch glaubhafte Angaben zur Herkunft des Schmuckes habe machen können. Es sei nicht erforderlich, dass der rechtmäßige Eigentümer oder Besitzer bekannt sei.

Diesen Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 19. März 2009 vor dem Verwaltungsgericht anfechten (M 7 K 09.1188), mit der Begründung, er sei - mit Ausnahme der im Bescheid unter Nummern 1 bis 5 bezeichneten Gegenstände - Eigentümer der im Sicherstellungsverzeichnis aufgeführten Gegenstände. Es handele sich um Familienschmuck mit hohem materiellem und ideellem Wert bzw. um Schmuck, den der Kläger in Ausübung seines Gewerbes als Wohnungsentrümpler, Aufkäufer von Haushaltsgegenständen und Schmuck sowie Flohmarkthändler rechtmäßig erworben habe. Für den Kläger spreche die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB, die auch nicht durch die Angaben der Beschuldigten widerlegt werde. Allenfalls für die aus einem Wohnungsraub stammenden Schmuckstücke Nummern 2 bis 5 könne die Vermutung widerlegt sein. Nicht der Kläger sei verpflichtet, sein Eigentum im Einzelnen nachzuweisen. Dies obliege vielmehr der Polizei, die jedoch seit der Beschlagnahme im Mai 2007 keine Geschädigten habe ermitteln können. Wenn die Staatsanwaltschaft den Vorwurf hätte nachwiesen können, wäre es nicht zu Einstellung des Strafverfahrens wegen Hehlerei gemäß § 154 StPO gekommen. Im Übrigen sei die Sicherstellung knapp zwei Jahre nach der Beschlagnahme unverhältnismäßig.

In der (ersten) mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2010 erklärte der Beklagte, eine Anzahl der im Sicherstellungsverzeichnis aufgeführten Gegenstände an den Kläger aushändigen zu wollen; insoweit wurde die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Änderungsbescheid vom 6. August 2010 änderte das Kriminalfachdezernat 3 den Bescheid vom 17. Februar 2009 dahin ab, dass die Sicherstellung der im Sicherstellungsverzeichnis vom 24. Mai 2007 unter Nr. 12 sowie Nrn. 32.4 bis durchgehend 34.16 aufgeführten Gegenstände aufgehoben wurde.

Mit Urteil vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) stellte das Gericht das Verfahren ein, soweit die Beteiligten die Streitsache für erledigt erklärt hatten, und wies die Klage im Übrigen ab.

Rechtsgrundlage der Sicherstellung sei Art. 25 Nr. 2 PAG. Dessen Voraussetzungen seien bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erfüllt gewesen. Aufgrund der Indizienlage sei das Eigentum Dritter an den sichergestellten Schmuckstücken wesentlich wahrscheinlicher als das vom Kläger behauptete Eigentum an den in seinem unmittelbaren Besitz befindlichen Gegenständen gewesen. Somit sei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Satz 2 dieser Vorschrift als widerlegt und der Kläger nicht als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des sichergestellten Schmucks anzusehen. An dieser polizeilichen Einschätzung sei unter Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festzuhalten.

Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Eine zwischen dem 30. Juni und 12. August 2011 ausgehängte öffentliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums München, mit der die tatsächlichen Eigentümer der Schmuckstücke aufgefordert wurden, die ihnen gehörenden Gegenstände abzuholen, blieb ohne Erfolg.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 1. Februar 2012 und 11. Juli 2013 ließ der Kläger beim Kriminalfachdezernat 3 die Aufhebung der Sicherstellung und die Herausgabe der sichergestellten Schmuckstücke nach Art. 28 Abs. 1 PAG bzw. die Freigabe der sichergestellten Schmuckstücke beantragen.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 hörte das Kriminalfachdezernat 3 den Kläger zu der beabsichtigten Verwertung der Schmuckstücke an. Durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 19. Februar 2014 und 14. März 2014 widersprach der Kläger dieser Absicht.

Mit Bescheid vom 31. März 2014 ordnete das Kriminalfachdezernat 3 bezüglich der am 24. Mai 2007 beschlagnahmten und mittels Bescheid vom 17. Februar 2009 in Verbindung mit dem Abänderungsbescheid vom 6. August 2010 sichergestellten Schmuckgegenstände (aufgeführt im Sicherstellungsverzeichnis vom 24. Mai 2007) die Verwertung dieser sich noch in amtlicher Verwahrung befindlichen Schmuckstücke an. In den Gründen ist angegeben, eine Herausgabe der sichergestellten Gegenstände komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der Sicherstellung seien nicht entfallen und es sei keineswegs eine „Verfestigung“ der Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB zugunsten des Klägers erfolgt. Es bestehe keine Herausgabepflicht der Polizei hinsichtlich der sichergestellten Sachen nach Art. 28 Abs. 1 PAG. Zum einen sei der Zweck der polizeilichen Sicherstellung der betreffenden Gegenstände - der Schutz privater Rechte - nicht dadurch entfallen, dass ein berechtigter Dritter bisher nicht ermittelt werden konnte. Zum anderen bestehe die Herausgabepflicht der Polizei nach Art. 28 Abs. 1 PAG nur gegenüber einem Berechtigten; eine Herausgabe abhanden gekommener Sachen an den Dieb oder Hehler oder sonst unrechtmäßigen Besitzer sei somit ausgeschlossen (BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707). Auch bei Erfolglosigkeit weiterer Ermittlungen zu den Eigentümern der sichergestellten Sachen sei nicht ohne weiteres auf den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen zu schließen. Vielmehr dauere der Schutzzweck der Sicherstellung fort, weil es dem mutmaßlichen Willen des unbekannt bleibenden Geschädigten entspreche, einen zu seinem Nachteil eingetretenen Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden (OVG NW, B. v. 12.7.2007 - 5 A 1056/06). Rechtsgrundlage für die Anordnung der Verwertung sei Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG. Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts sei aufgrund der Indizienlage das Eigentum Dritter an den sichergestellten Schmuckstücken wesentlich wahrscheinlicher als das vom Kläger behauptete Eigentum. Somit sei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Satz 2 dieser Vorschrift widerlegt, und der Kläger sei nicht als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des sichergestellten Schmucks anzusehen. Bei einer Herausgabe der Schmuckstücke an den Kläger würden die Voraussetzungen für die Sicherstellung erneut eintreten, womit diese gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG ausgeschlossen sei. Die Verwertungsanordnung sei auch verhältnismäßig und ermessensgerecht.

Mit Urteil vom 8. April 2015 hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Kriminalfachdezernats 3 vom 31. März 2014 auf und verpflichtete den Beklagten, die in der Anlage K 2 zur Klageschrift aufgeführten Schmuckgegenstände an den Kläger herauszugeben.

In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG könnten sichergestellte Sachen verwertet werden, wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden könnten, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Die Jahresfrist, die mit der Sicherstellung am 19. Februar 2009 zu laufen begonnen habe, sei abgelaufen. Streitig sei allein, ob die Schmuckstücke nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden könnten, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Aus dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung sei zu schließen, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwertungsanordnung noch vorliegen müssten.

Das Gericht gehe sowohl davon aus, dass der Kläger als Berechtigter im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG anzusehen sei, als auch davon, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung bei Erlass der Verwertungsanordnung entfallen gewesen seien.

Nach dem Vollzugshinweis zum Polizeiaufgabengesetz Nr. 27.3 sei Berechtigter jeder, der Eigentümer der Sache sei oder ein Recht zum Besitz der Sache habe. Davon, dass dem Kläger ein derartiges Recht zustehe, sei das Gericht aus den im Urteil vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) bereits dargelegten Gründen indes nicht überzeugt, vielmehr davon, dass er den sichergestellten Schmuck nicht rechtmäßig erworben habe. Allerdings könne er im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Herausgabeanspruch gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG geltend machen. Um einen Wertungswiderspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG zu vermeiden - nämlich die Anordnung der Verwertung trotz Bestehens eines Herausgabeanspruchs -, sei nach Auffassung des Gerichts der Begriff des „Berechtigten“ in Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG im Sinne des Art. 28 Abs. 1 auszulegen.

Danach seien die Sachen zunächst an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG), und nur, wenn dies nicht möglich ist, an eine andere Person (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG). Auch seien die Voraussetzungen für die Sicherstellung vorliegend entfallen. Denn trotz der Bemühungen des Beklagten habe sich kein früherer Besitzer der schon seit Mai 2007 in amtlichem Gewahrsam befindlichen Schmuckstücke gefunden (§ 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB), der als wahrer Eigentümer oder Berechtigter in Betracht käme, so dass davon auszugehen sei, dass endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden könne. Damit sei für die Aufrechterhaltung der Sicherstellung gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG kein Raum mehr. Die Polizei schütze nach Art. 2 Abs. 2 PAG Rechte Privater nur unter der Voraussetzung, dass gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen sei und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde (vgl. BayVGH, B. v. 17.3.2010 - 10 C 09.3011, 10 C 0910 C 09.3012 - juris Rn. 15). Im Rahmen der Ermessensausübung sei der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Berechtigten maßgebend. Ferner fehle es an der Verhältnismäßigkeit; nach Art. 4 Abs. 3 PAG sei eine Maßnahme nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht sei oder sich zeige, dass er nicht erreicht werden könne.

Allein der zu vermutende deliktische Ursprung der Gegenstände reiche für eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG nicht aus. Ihre Rechtmäßigkeit werde zwar grundsätzlich nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolge, noch unbekannt sei. Insoweit genüge, dass eine spätere Ermittlung des Eigentümers nicht auszuschließen sei. In diesem Fall diene die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor dem Verlust seines Eigentums. Davon könne aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn aufgrund des Zeitablaufs und der behördlichen Bemühungen zur Ermittlung eines anderweitigen Berechtigten der Schmuckstücke ein solcher endgültig nicht zu ermitteln sei. Dem Herausgabebegehren lasse sich dann nicht entgegenhalten, dass im Rückschluss aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG davon auszugehen sei, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur an einen Berechtigten herausgegeben werden dürfe. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Satz geprägt habe, eine Herausgabe an den Dieb oder Hehler sei ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 10), sei er davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung im Entscheidungszeitpunkt noch vorgelegen hätten. Dasselbe gelte für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - nicht entscheidungserheblich - in Bezug genommenen Beschluss vom 11. August 2010 (5 A 298/09 - juris Rn. 45), in dem ein derartiges Herausgabeverlangen als rechtsmissbräuchlich qualifiziert worden sei. Die Kammer sei der Auffassung, dass bei Herausgabeverlangen eines mutmaßlichen Diebs oder Hehlers eine dauerhafte Einziehung deliktisch erlangter Vermögensgegenstände auf der Grundlage von Art. 25 Nr. 2 PAG nicht in Betracht komme. Dies sowie die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen auf den Staat sei Gegenstand der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in Gestalt des einfachen und erweiterten Verfalls (§§ 73 ff. StGB) und habe in diesen Vorschriften eine abschließende Regelung gefunden. Neben diesen geltenden strafrechtlichen Vorschriften über die Gewinnabschöpfung sei eine präventivpolizeiliche Gewinnabschöpfung weder notwendig noch zulässig. Vor diesem Hintergrund sei ein Herausgabeverlangen des von der Sicherstellung Betroffenen auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Da die streitgegenständlichen Schmuckstücke beim Kläger sichergestellt worden seien und ausgeschlossen werden könne, dass sich noch ein anderweitiger Berechtigter finde, seien sie nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auch an ihn wieder herauszugeben. Damit aber hätten im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses die Voraussetzungen für eine Verwertungsanordnung nicht mehr vorgelegen, so dass diese aufzuheben gewesen sei.

Zur Begründung seiner fristgerecht eingelegten Berufung führt der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Verwertung der sichergestellten Schmuckstücke nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG lägen vor; die Sicherstellungsvoraussetzungen seien weiterhin gegeben. Das Verwaltungsgericht gehe zu Recht gerade nicht davon aus, dass dem Kläger ein Recht zum Besitz der Sachen zustehe, da es überzeugt sei, dass der Kläger den sichergestellten Schmuck nicht rechtmäßig erworben habe. Es verhalte sich aber widersprüchlich, wenn es annehme, der Kläger sei als Berechtigter im Sinn des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG anzusehen, aber gleichzeitig davon überzeugt sei, dem Kläger stehe kein derartiges Recht zu. Soweit das Verwaltungsgericht dies mit einem zu vermeidenden Wertungswiderspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG begründe, weshalb der Begriff des „Berechtigten“ in Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auszulegen sei, verstehe das Gericht den Begriff des Berechtigten über die eigentliche Definition hinausgehend. Hierfür gebe es jedoch weder eine rechtliche Grundlage noch bedürfe es einer erweiterten Auslegung; ein Wertungswiderspruch zwischen diesen Normen existiere nicht, der Begriff des Berechtigten sei in Art. 28 ebenso wie in Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG auszulegen. Es sei vielmehr zu differenzieren zwischen dem von der Sicherstellung „Betroffenen“ und dem „Berechtigten“. Einen Herausgabeanspruch habe ein von der Sicherstellung „Betroffener“, bei dem die Sache sichergestellt wurde, nur dann, wenn er auch „Berechtigter“ sei. Dies ergebe sich aus dem Sinn und zugleich aus dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG, aus der dem Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG zugrundeliegenden Logik und aus dem systematischen Zusammenhang des Art. 28 Abs. 1 PAG mit Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 (und 5) sowie Abs. 2 PAG. Dem Betroffenen im Sinn des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG müsse ein Recht an der Sache zustehen, er dürfe gerade nicht den Besitz durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt haben (BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 20). Zwar bleibe in dieser Entscheidung die Frage offen, ab welchem Zeitpunkt ein Berechtigter endgültig nicht mehr ermittelt werden könne. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, warum sich an dieser Auslegung allein aus Gründen des Zeitablauf etwas ändern sollte. Diese Argumentation finde auch weitere Unterstützung in der Rechtsprechung. Es bedürfe somit für den Begriff des Berechtigten im Sinn des Herausgabeanspruchs nach Art. 28 keiner anderen Definition als im Art. 27 PAG. Berechtigter im Sinn beider Vorschriften sei der, der Eigentümer der Sache sei oder ein Recht zum Besitz der Sache habe. Eigentum und Recht zum Besitz an den sichergestellten Gegenständen habe das Verwaltungsgericht aber in Bezug auf den Kläger eindeutig und fehlerfrei verneint.

Die Voraussetzungen der Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG würden zudem bei Herausgabe an den Kläger erneut eintreten und seien nicht entfallen. Das Vorliegen der Sicherstellungsvoraussetzungen nach Art. 25 Nr. 2 PAG sei zunächst rechtskräftig mitUrteil vom 16. November 2011 (M 7 K 09.1188) für den damaligen Zeitpunkt festgestellt worden. Notwendig für den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen sei regelmäßig eine Änderung des zugrunde liegenden Sachverhalts. Allein das zeitliche Moment stelle insoweit noch keine ausreichende Änderung dar. Aus dem Umstand, dass bislang keine weiteren tatsächlichen Eigentümer oder sonst Berechtigte hätten ermittelt werden können, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden könne. Unzweifelhaft bestünden noch - nicht ermittelte - Berechtigte, deren Eigentum bzw. Besitzrecht durch Art. 25 Nr. 2 PAG geschützt werden könne. So gehe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nicht weggefallen seien, solange die Eigentumsfrage nicht geklärt sei.

Die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum Eigentumsschutz nach Art. 25 Nr. 2 PAG sei in Anlehnung an die zivilrechtlichen Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 766 ff. BGB) gerechtfertigt, wenn diese dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspreche. Bei einem Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Willensäußerung entscheide der mutmaßliche Wille und mangels Anhaltpunkten hierfür der Wille, der dem Interesse des Berechtigten entspreche. Der mutmaßliche Wille sei nicht derjenige, den der Geschäftsführer subjektiv annehme, sondern derjenige, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme geäußert haben würde. Mit der Unverbrüchlichkeit und Gerechtigkeit der Rechtsordnung sei es nicht zu vereinbaren, dass eine Rückgabe der Gegenstände an denjenigen erfolge, der sie unrechtmäßig erworben habe. Vielmehr sei es sachgerecht, dass in dem Fall, dass der wahre Eigentümer/Berechtigte einer Sache nicht mehr zu ermitteln sei, eine Verwertung der Sache zu erfolgen habe. Diese Auffassung entspreche auch dem mutmaßlichen Willen bzw. dem Interesse des wahren Eigentümers/Berechtigten.

Die Verwertungsanordnung sei auch nach Art. 4 PAG geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Begriff der „Präventiven Gewinnabschöpfung“ passe in Konstellationen wie der vorliegenden nicht. Zielrichtung der Aufrechterhaltung der Sicherstellung statt der Herausgabe sei nicht, etwas beim Kläger abzuschöpfen, sondern eine Perpetuierung einer feststehenden Rechtsgutsverletzung beim wahren Eigentümer zu vermeiden. Aus der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Freistaats Bayern für präventivpolizeiliche Maßnahmen folge, dass die Vorschriften der bundesgesetzlichen §§ 73 ff. StGB keine Sperrwirkung gegenüber dem PAG entfalten könnten.

Der Beklagte stellt den Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei rechtmäßig, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Herausgabe der noch sichergestellten Schmuckstücke zu.

Der Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG habe Vorrang gegenüber einer Verwertung nach Art. 27 PAG. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung seien weggefallen. Das Verwaltungsgericht habe richtig festgestellt, dass trotz der Bemühungen des Beklagten sich kein früherer Besitzer der schon seit Mai 2007 in amtlichem Gewahrsam befindlichen Schmuckstücke, der als wahrer Eigentümer oder Berechtigter in Betracht käme, gefunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden könne.

Auch die Herausgabe an den Kläger sei möglich. Er sei sowohl Betroffener als auch Berechtigter. Der Beklagte habe bisher nicht nachweisen können, dass eine Drittberechtigung anderer Personen vorliegen könne. Die Feststellungslast trage der Beklagte. Der Kläger sei Eigentümer der sichergestellten Gegenstände (mit Ausnahme der seinerzeit unter Nrn. 1 bis 5 des Sicherstellungsverzeichnisses aufgeführten Gegenstände). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) ändere daran nichts. Damals sei die Eigentumslage noch nicht geklärt gewesen. Jetzt handele es sich um die Herausgabe der damals sichergestellten Gegenstände nach über sechs Jahren. Es habe kein wahrer Eigentümer der Schmuckstücke ermittelt werden können. Nach alldem stehe nach jetziger Sachlage fest, dass der Kläger der wahre Eigentümer der streitgegenständlichen sichergestellten Schmuckstücke sei. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nach jetziger Sach- und Rechtslage gegeben. Es sei nämlich nicht erwiesen, dass die sichergestellten Schmuckstücke gestohlen worden, verloren gegangen oder einem sonstigen früheren Besitzer abhanden gekommen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 ist begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Herausgabe der sichergestellten Schmuckgegenstände gegen den Beklagten zu (1.), und durch die Anordnung der Verwertung der sichergestellten Schmuckgegenstände wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (2.). Daher war das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

1. Die Klage auf Herausgabe der sichergestellten Schmuckgegenstände ist zulässig, aber unbegründet.

1.1 Die Klage ist zulässig. Da aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) feststeht, dass die Sicherstellung der streitgegenständlichen Schmuckstücke jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Maßnahme rechtmäßig war, kann der Kläger nicht mehr im Wege einer Anfechtungsklage gegen die Sicherstellungsverfügung deren Aufhebung (ex tunc) und unter Anwendung des in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthaltenen Folgenbeseitigungsanspruchs die Herausgabe verlangen (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 20; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 10). Er hat daher zu Recht eine allgemeine Leistungsklage erhoben (Schmidbauer/Steiner, a. a. O.; allgemein Pietzker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juni 2016, § 42 Rn. 150). Unschädlich ist, dass das Verwaltungsgericht die Klage insoweit (offenbar) als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) angesehen hat (vgl. UA S. 8 mit dem Verweis auf § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); Zulässigkeitsbedenken wären im Übrigen auch in diesem Fall nicht erkennbar.

1.2. Die Klage ist nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Herausgabe der streitgegenständlichen Schmuckstücke hat.

a) Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG ist die Herausgabe jedoch ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für die Sicherstellung eintreten würden.

b) Die begehrte Herausgabe der sichergestellten Schmuckstücke an den Kläger kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen der Sicherstellung noch nicht weggefallen sind und weil der Kläger auch kein Berechtigter im Sinn dieser Vorschrift ist.

Die Sicherstellung der Schmuckstücke durch Bescheid vom 17. Februar 2009 erfolgte auf der Grundlage von Art. 25 Nr. 2 PAG, um deren Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor deren Verlust zu schützen. Die Sicherstellungsverfügung wurde durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) für die hier noch streitgegenständlichen Schmuckstücke bestätigt. Das Gericht hat dabei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB als widerlegt und den Kläger somit nicht als Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer der Schmuckstücke angesehen. Als Indizien für die Widerlegung der Eigentumsvermutung hat das Gericht damals die nachweisbare Herkunft eines Teils der aufgefundenen Schmuckstücke aus einem Raub bzw. Diebstahl, den Kontakt des Klägers zu den Tätern und deren Aussagen zum Kläger, das Missverhältnis des hohen Wertes der Schmuckstücke zur Einkommenssituation des Klägers, den Umstand, dass der Kläger keinerlei Herkunftsbelege gerade für die hochwertigen Stücke besaß, den Umstand, dass der Kläger zur Herkunft gar keine oder nur vage und widersprüchliche Angaben machen konnte, sowie die Auffindungssituation der Schmuckstücke herangezogen.

Die Rechtskraft des Urteils (§ 121 VwGO) vom 16. März 2011 muss sich der Kläger entgegenhalten lassen; damit steht fest, dass die angefochtene Sicherstellung nicht rechtswidrig erfolgte und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte. Die dabei getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung vorgelegen haben, ist für die vorliegende Entscheidung präjudiziell (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2016, § 121 Rn. 24; Lindner in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand Oktober 2016, § 121 Rn. 19).

Insoweit sind seither auch keine Änderungen des Sachverhalts eingetreten, die den von der Rechtskraft erfassten Streitgegenstand verändern und den nachträglichen Wegfall der anfänglich vorliegenden Voraussetzungen für die Sicherstellung begründen würden (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2016, § 121 Rn. 72; Lindner in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: Oktober 2016, § 121 Rn. 54). Zu keinem der Gesichtspunkte, die im Urteil vom 16. März 2011 für die Überzeugung des Verwaltungsgerichts leitend waren, dass der Kläger nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer sei, hat der Kläger etwas vorgetragen, das die damalige Würdigung nunmehr in neuem Licht erscheinen lassen könnte, noch ist sonst etwas für eine dahingehende Änderung der Sach- und Rechtslage ersichtlich. Allein der Zeitablauf von (weiteren) fünf Jahren, ohne dass die Polizei seither (weitere) Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer der Schmuckstücke ausfindig machen konnte, rechtfertigt es nicht, nunmehr den Kläger trotz fortbestehender gegensätzlicher Indizienlage unter Heranziehung von § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß seiner bloßen Behauptung als Eigentümer anzusehen. Auch das Verwaltungsgericht war im Übrigen in der angefochtenen Entscheidung vom 8. April 2015 weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger den sichergestellten Schmuck nicht rechtmäßig erworben hat (UA S. 9).

Nach Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) kann nicht, wie das Verwaltungsgericht annimmt, von einem Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen ausgegangen werden, weil nicht mehr erwartet werden könne, in Bezug auf die hier noch streitgegenständlichen Schmuckstücke einen Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausfindig zu machen. Es ist zunächst keineswegs ausgeschlossen, dass auch nach mehr als 9 Jahren noch ein solcher Berechtigter ermittelt werden kann. Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass eine am 24. Mai 2007 beim Kläger aufgefundene goldene Armbanduhr einem Einbruchdiebstahl vom 14. Mai 1999, also 8 Jahre vorher, zugeordnet werden konnte.

Solange jedoch somit die Eigentumsfrage nicht geklärt und der wahre Berechtigte gefunden ist, sind die Voraussetzungen der auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützten Sicherstellung nicht weggefallen, sie würden vielmehr bei einer Herausgabe an den Kläger wieder eintreten (BayVGH, B. v. 11.2.2009 - 10 CE 08.3393 - BayVBl 2009, 569, Rn. 16; ähnlich BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 18; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 7). Dem steht nicht entgegen, dass die Polizei nach Art. 25 Nr. 2 PAG zum Schutz privater Rechte tätig wurde und ihr nach Art. 2 Abs. 2 PAG der Schutz privater Rechte nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Sicherstellung ist danach (weiterhin) zulässig, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht, was dann der Fall ist, wenn die Sicherstellung bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung in dessen Interesse erfolgt. Dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache entspricht es regelmäßig, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er bisher nicht als Berechtigter ermittelt worden ist bzw. ermittelt werden konnte (vgl. OVG NW, B. v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris, Rn. 38 ff.; OVG NW, B. v. 12.2.2007 - 5 A 1056/06 - juris Rn. 7).

Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen weggefallen sind, weil kein Eigentümer oder rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt, zu dessen Schutz gemäß Art. 25 Abs. 2 PAG die Sicherstellung erfolgt ist, mehr ermittelt werden kann, kann jedenfalls der Kläger nicht die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände an sich verlangen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG hält einer Überprüfung nicht stand.

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sind die sichergestellten Sachen zwar grundsätzlich „an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind“. Jedoch besteht die Herausgabepflicht der Polizei nach richtigem Verständnis dieser Bestimmung nur gegenüber einem Berechtigten; eine Herausgabe abhanden gekommener Sachen an den Dieb oder Hehler oder sonst unrechtmäßigen Besitzer ist somit ausgeschlossen. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG regelt die Herausgabe der sichergestellten Sache nach der Beendigung des polizeilichen Gewahrsams und der amtlichen Verwahrung an den Betroffenen, dessen Rechte durch den hoheitlichen Eingriff der Sicherstellung beeinträchtigt wurden bzw. werden. Wie sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG, aber auch aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung mit Art. 27 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 sowie Abs. 2 PAG ergibt, muss dem von der Sicherstellung Betroffenen für einen Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG ein Recht an der Sache zustehen, er muss „Berechtigter“ sein, also Eigentümer oder berechtigter Besitzer. Die Herausgabe an jemanden, der den Besitz an der Sache durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt hat, kann nach dieser Rechtsgrundlage nicht gefordert werden (so schon BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 20; ähnlich OVG Berlin-Bbg, B. v. 15.6.2016 - OVG 1 S 21.16 - juris Rn. 14; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 12; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz. Handkommentar, 20. Auflage 2010, Art. 28 Rn. 3; Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 28 Rn. 9).

Der Umstand, dass die Polizei bisher trotz entsprechender Bemühungen keinen „Berechtigten“ für die streitgegenständlichen Schmuckstücke ausfindig machen konnte und dass dies (möglicherweise) endgültig nicht mehr möglich ist, führt nicht dazu, dass der Kläger, der zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts wie auch des erkennenden Senats nicht der Eigentümer oder berechtigte Besitzer ist, allein aus diesem Grund zum „Berechtigten“ wird. Dies hat auch nicht zur Folge - wie das Verwaltungsgericht meint - dazu, dass deswegen „endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden kann“ (UA S. 9), sondern lediglich dazu, dass die Identität des zu Schützenden unbekannt bleibt. Dass der Berechtigte (noch) nicht bekannt ist, steht jedoch einer Sicherstellung und deren Aufrechterhaltung grundsätzlich nicht entgegen (BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - NVwZ-RR 2014, 522 - Rn. 17; BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 15; teilw. noch offen lassend: BayVGH, B. v. 17.3.2010 - 10 C 09.3011, 10 C 0910 C 09.3012 - juris, Rn. 15; BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - NVwZ-RR 2014, 522 - Rn. 17).

Insoweit besteht auch kein Wertungswiderspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG, „nämlich die Anordnung der Verwertung trotz Bestehens eines Herausgabeanspruchs“, wie das Verwaltungsgericht meint (UA. S. 9). Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG setzt nämlich gerade voraus, dass die sichergestellte Sache nicht herausgegeben werden kann, mithin dass die Sicherstellungsvoraussetzungen noch fortbestehen (Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 27 Rn. 6; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 27 Rn. 2 u. 4). Entsteht ein Herausgabeanspruch erst nach der Verwertung, ist nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 PAG der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist der Erlös gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 PAG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Angesichts dieser gesetzlichen Regelungssystematik besteht kein Grund, einen Nicht-Berechtigten im Sinn des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG doch als Berechtigten anzusehen, wenn ein „wahrer“ Berechtigter „endgültig“ nicht mehr ermittelt werden kann.

Im Übrigen ist das Herausgabeverlangen des Klägers auch rechtsmissbräuchlich. Da weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass er Eigentümer oder berechtigter Besitzers der sichergestellten Gegenstände ist, kann er sich zur Begründung seines Herausgabeverlangens nicht darauf berufen, dass ein Berechtigter bislang nicht ermittelt worden ist (vgl. OVG NW, B. v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris, Rn. 46 ff.; OVG NW, B. v. 11.8.2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 45; OVG NW, B. v. 12.2.2007 - 5 A 1056/06 - juris Rn. 9).

Diese Auslegung der Vorschriften der präventivpolizeilichen Sicherstellung steht auch nicht im Konflikt mit der Regelung der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in §§ 73 ff. StGB, insbesondere dem erweiterten Verfall gemäß § 73d StGB. Zwar verfolgt auch diese Vorschrift einen präventiven Zweck: Der betroffene Straftäter soll deliktisch erlangte Gegenstände nicht behalten; die mit der Bereicherung des Täters verbundene Störung der Rechtsordnung soll nicht auf Dauer bestehen bleiben; die Gewinnabschöpfung soll verhindern, dass die bereits eingetretene Störung der Vermögensordnung auch zukünftig fortdauert (so BVerfG, B. v. 14.1.2004 - 2 BvR 564/95 - BVerfGE 110, 1, Rn. 70). § 73d StGB ermöglicht es, dem Betroffenen einen Teil seines Vermögens wegzunehmen, soweit es deliktisch erlangt worden ist, und zwar auch dann, wenn es der Betroffene zivilrechtlich wirksam erlangt hat (BVerfG, a. a. O., Rn. 71, 88). Der Grundsatz, sichergestellte Gegenstände nicht an einen Nicht-Berechtigten herausgeben, hat dagegen eine andere Zielrichtung: es wird damit verhindert, dass eine Person, die nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer ist, eine Sache allein deswegen (zurück-) erhält, weil der wahre Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden konnte bzw. kann, und dass damit der nicht der Rechtsordnung entsprechende Zustand wiederhergestellt oder verlängert wird. Es wird damit nicht etwas bei einem Betroffenen „abgeschöpft“, sondern er erhält etwas nicht zurück, was ihm nicht zusteht. Die Regelung im Strafgesetzbuch „sperrt“ damit nicht eine entsprechende Regelung präventivpolizeilicher Eingriffsermächtigungen zur Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung aufgrund des landesrechtlichen Polizeiaufgabengesetzes. Bei der vom Kläger gerügten Anwendung dieser Bestimmungen in seinem Fall handelt es sich im Ergebnis letztlich ebenfalls um eine systemkonforme Auswirkung des „alle Rechtsgebiete übergreifenden Grundsatzes, wonach eine mit der Rechtsordnung nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist“ (BVerfG, a. a. O., Rn. 76).

2. Die Klage gegen die Anordnung der Verwertung der sichergestellten Schmuckstücke in dem Bescheid vom 31. März 2014 ist zulässig, aber unbegründet.

2.1 Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere liegt beim Kläger eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) vor, da der Bescheid an ihn gerichtet ist und er geltend macht, der Eigentümer der Schmuckstücke zu sein; die abschließende Bewertung der Eigentumslage ist Sache der Begründetheit.

2.2 Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Anordnung der Verwertung jedenfalls den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn sie nach einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Die Vorschrift geht davon aus, dass die Sicherstellungsgründe fortbestehen, weil nur dann eine Herausgabe ausscheidet (Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 27 Rn. 2 u. 4; Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand Juni 2016, Art. 27 Rn. 6).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie oben dargelegt, können die sichergestellten Schmuckstücke nicht herausgegeben werden, weil der Kläger nicht Berechtigter ist und ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist. Da der Kläger nicht Berechtigter (Eigentümer oder berechtigter Besitzer) ist, kann er auch nicht eigenen Rechten verletzt sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der von ihm geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision liegt vor. Das angefochtene Urteil beruht auf dem ordnungsgemäß dargelegten Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1. Die Gehörsrüge ist ordnungsgemäß erhoben worden. Die Klägerin genügt im Hinblick auf den geltend gemachten Gehörsverstoß dem Darlegungserfordernis nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, indem sie sinngemäß vorträgt, das Oberverwaltungsgericht habe ihre gegen die vereinsrechtliche Verbotsverfügung vom 1. April 2008 gerichtete Anfechtungsklage nicht ohne vorherigen rechtlichen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO durch eine Sachentscheidung mit der Begründung abweisen dürfen, sie erfülle die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG nicht und könne deshalb auch durch eine objektiv rechtswidrige Verfügung nicht in einem aus dieser Gewährleistung folgenden Recht verletzt sein, nachdem das Gericht die Vereinseigenschaft zuvor mehrfach nur unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Klage problematisiert habe. Obwohl sie, wenn sie kein Verein sei, die gegen sie gerichtete Verbotsverfügung nicht befolgen müsse, belaste sie sie mit einem entgegengesetzten Rechtsschein. Gegen diesen habe sie ausgehend von der erstmals in der Urteilsbegründung zu Tage getretenen Bewertung des Oberverwaltungsgerichts Rechtsschutz nur in Gestalt einer Nichtigkeitsfeststellungsklage erlangen können. Die Umstellung ihres Klageantrages habe ihr das Oberverwaltungsgericht durch einen entsprechenden Hinweis ermöglichen müssen.

3

2. Die Gehörsrüge hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich mit seiner die Entscheidung tragenden Begründung für die Klägerin als überraschend dar. Mangels eines vorherigen gerichtlichen Hinweises konnte die Klägerin nicht erkennen, auf welchen Vortrag bzw. Antrag es für eine ihr günstige Entscheidung ankam.

4

a) Eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f., vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1134> - insoweit in Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 nicht abgedruckt - und vom 2. März 2010 - BVerwG 6 B 72.09 - juris Rn. 14) vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten. Zwar muss das Gericht auch in Anbetracht der Ausprägung, die das Recht auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung. Die besonderen Umstände eines konkreten Falles können indes eine andere Beurteilung gebieten (Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2).

5

b) In dem zur Entscheidung stehenden Fall sind solche besonderen Umstände gegeben. Das Oberverwaltungsgericht hätte der Klägerin mit einem entsprechenden Hinweis - gegebenenfalls nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO - Gelegenheit geben müssen, zu der die Entscheidung tragenden Einschätzung (UA S. 5 f. und 12 f.), die nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähige und nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugte Klägerin könne eine Aufhebung der vereinsrechtlichen Verbotsverfügung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Sache nicht beanspruchen, weil sie durch diese - ungeachtet ihrer objektiven Rechtswidrigkeit - wegen der ihr nicht zukommenden Eigenschaft eines Vereins nicht in einem Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt sein könne, Stellung zu nehmen und auf sie gegebenenfalls prozessual zu reagieren.

6

aa) In der Begründung der an die Klägerin gerichteten, mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehenen vereinsrechtlichen Verbotsverfügung vom 1. April 2008 wird ausgeführt, die Klägerin sei ein Verein im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG, der durch von seinen Mitgliedern begangene und ihm zuzurechnende Straftaten den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG erfülle. Die Klägerin hat sich hiergegen mit der Anfechtungsklage und einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt und geltend gemacht, sie sei nur ein loser, nicht auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Fans des 1. FC Magdeburg, die im Sommer 2007 eine Mannschaft für ein von dem 1. FC Magdeburg veranstaltetes Fußballturnier gebildet hätten. Jedenfalls könnten ihr etwaige Straftaten Einzelner nicht zugerechnet werden.

7

Mit Beschluss vom 24. Juli 2008 (Az.: 3 R 437/08) hat das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage wiederhergestellt. In den Gründen des Beschlusses heißt es, der Antrag sei zulässig, denn zur Anfechtung eines Vereinsverbots und zur Anbringung eines Eilantrages sei nur die verbotene Vereinigung, nicht hingegen ein Mitglied befugt. In der Sache entfalle ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Vereinsverbotes grundsätzlich dann, wenn die Klage gegen die Verbotsverfügung nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach Erfolg haben werde. Nach diesem Maßstab sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Verbotsverfügung in dem anhängigen Hauptsacheverfahren nicht als rechtmäßig erweisen werde. Es lasse sich bereits nicht eindeutig feststellen, dass es sich bei der Klägerin um eine durch einen konstitutiven Akt zustande gekommene Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes handele. Unabhängig davon bestünden durchgreifende Zweifel daran, ob die weiteren materiellen Voraussetzungen für das Vereinsverbot vorlägen, denn es gebe trotz erheblicher Verdachtsmomente keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck oder die Tätigkeit der Klägerin als Vereinigung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses den Strafgesetzen zuwidergelaufen seien.

8

In dem Klageverfahren haben die Beteiligten auf entsprechende Anfrage des Oberverwaltungsgerichts (GA Bl. 130) gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Nach weiterem Vortrag des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es diese Erklärungen nach Vorberatung als verbraucht erachte und in der durchzuführenden mündlichen Verhandlung mehrere Zeugen vernehmen wolle (GA Bl. 246). Durch eine weitere Verfügung hat es "zur Vorbereitung des Termins der mündlichen Verhandlung und zur Gewährung rechtlichen Gehörs" die Klägerin um eine Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob noch ein Rechtsschutzbedürfnis für das angestrengte Klageverfahren in der Weise bestehe, dass sie im Fall der Aufhebung der Verbotsverfügung den durch sie untersagten Tätigkeiten wieder nachgehen werde. Es sei nicht hinreichend ersichtlich, ob auch nach dem Beschluss in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch eine irgendwie geartete Organisationsstruktur der Klägerin bestehe. Die ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses sei von derjenigen der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO strikt zu trennen (GA Bl. 368).

9

In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 23. September 2009 hat der Vorsitzende ausweislich der Niederschrift darauf hingewiesen, die Zulässigkeit der Klage könne zweifelhaft sein, weil § 61 Nr. 2 VwGO die Beteiligtenfähigkeit davon abhängig mache, dass eine körperschaftsähnlich verfestigte Organisationsstruktur vorhanden sei. Im weiteren Verlauf hat das Gericht Zeugenbeweis über die Gründung, die Aktivitäten und die Organisation der Klägerin erhoben, die mündliche Verhandlung geschlossen und nach Beratung und Wiederaufruf in Anwesenheit der Klägerin unter Mitteilung der wesentlichen Gründe das angefochtene Urteil verkündet (GA Bl. 396 ff.).

10

bb) Vor dem Hintergrund dieser prozessualen Entwicklung musste die Klägerin zu der Einschätzung gelangen, die in den Vordergrund getretene und in ihrer Beantwortung von dem Ausgang der Beweisaufnahme abhängige Frage, ob sie - noch - die Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG erfülle, könne im Fall ihrer Verneinung zwar zu einer Abweisung der Klage als unzulässig wegen einer nicht gegebenen Beteiligungsfähigkeit nach § 61 VwGO oder eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses führen, müsse aber, wenn das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit - wie in dem Eilbeschluss vom 24. Juli 2008 - unabhängig von der Vereinseigenschaft - bejahe, zum Erfolg der Klage in der Sache führen. In keiner Weise hatte sie mit dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden rechtlichen Ansatz zu rechnen, nach dem es für sie im Fall der Verneinung ihrer Eigenschaft als Verein von vornherein aussichtslos war, im Wege der Anfechtungsklage eine Aufhebung der Verbotsverfügung vom 1. April 2008 zu erreichen, da sie selbst bei einer Überwindung der Zulässigkeitsschranken jedenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage zwingend scheitern musste, weil die objektiv rechtswidrige Verfügung sie nicht in ihren Rechten verletze.

11

Von einem Hinweis auf diesen Ansatz durfte das Oberverwaltungsgericht in Anbetracht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht absehen. Den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Verbotsverfügung, den die Klägerin, wie sie darlegt, nach einem solchen Hinweis gestellt hätte, hätte das Oberverwaltungsgericht nicht übergehen dürfen. Auf die Frage, ob dieser Antrag Erfolg gehabt hätte, kommt es gemäß § 138 Nr. 3 VwGO nicht an.

12

3. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, wegen des Verfahrensfehlers die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

13

Der Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts auch in der Sache nicht zutrifft, eine Gruppierung, die die Merkmale eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfülle, könne die Aufhebung einer gleichwohl an sie gerichteten und schon deshalb rechtswidrigen vereinsrechtlichen Verbotsverfügung nicht beanspruchen, weil sie nicht in einem ihr zustehenden Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt sein könne.

14

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der auch das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeht (UA S. 6), ist zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen ein Mitglied. Die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies nur Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein. Diese ist ungeachtet ihrer Rechtsform nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und wird im Rechtsstreit gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Vorstand vertreten (Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 A 26.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 7 S. 1 f., Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - BVerwG 6 A 5.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 39 S. 67, Beschluss vom 2. März 2001 - BVerwG 6 VR 1.01, 6 A 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 A 1.04 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 40, Beschluss vom 4. Juli 2008 - BVerwG 6 B 39.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 5). Auf die Klage einer als solche in Anspruch genommenen "Vereinigung" ist grundsätzlich auch zu klären, ob die Voraussetzungen des Vereinsbegriffs nach § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt sind (Beschluss vom 2. März 2001 a.a.O. S. 34). Nur ausnahmsweise und kumulativ zu dem Anfechtungsrecht der "Vereinigung" können auch einzelne Personen, zu deren Händen eine Verbotsverfügung ergangen ist, nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung dieser Verfügung befugt sein, wenn sie geltend machen, die Existenz eines Vereins sei von vornherein ausgeschlossen und die Verfügung betreffe sie daher in ihrer persönlichen Rechtsstellung (Beschlüsse vom 2. März 2001 a.a.O. S. 34 und vom 4. Juli 2008 a.a.O. Rn. 5).

15

Diese Rechtsprechung setzt voraus, dass eine Gruppierung, die die Merkmale des Vereinsbegriffs im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfüllt, aber als Verein und deshalb rechtswidrig mit einer vereinsrechtlichen Verfügung belegt wird, diese Verfügung nicht nur in zulässiger Weise, sondern auch in der Sache erfolgreich anfechten kann, mithin auch im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem ihr zustehenden Recht verletzt ist. Allerdings ist dieses Recht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht ausdrücklich benannt worden. Dass es sich nicht um das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG handelt, kann mit dem Oberverwaltungsgericht angenommen werden.

16

Indes ist das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn zu verstehen (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 <36 ff.>), das auch die Gewährleistung enthält, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 <45>). Weil der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets einem staatlichen Freiheitseingriff unterliegt, folgt nach der sog. Adressatentheorie allein hieraus ein Klagerecht nach § 42 Abs. 2 VwGO. Konsequenterweise und korrespondierend hiermit muss eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt (Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band I, Stand Januar 2010, Art. 2 Abs. 1 Rn. 65; vgl. auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 35 f.). Nur in durch besondere Normstrukturen gekennzeichneten Ausnahmefällen, zu denen die hier zu entscheidende Fallkonstellation ersichtlich nicht gehört, können sich das Bedürfnis einer näheren Begründung dieser Regel (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55, 56/92 - BVerfGE 97, 49 <61 ff.>, diese von dem Oberverwaltungsgericht zitierte Entscheidung betrifft eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG) oder eine Ausnahme von ihr (vgl. etwa: Beschluss vom 4. November 2005 - BVerwG 1 B 58.05 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 14 S. 29) ergeben.

17

Der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG kann nicht nach Art. 19 Abs. 3 GG einer "Vereinigung" versagt werden, die ein an sie gerichtetes vereinsrechtliches Verbot unter Berufung darauf angreift, dass sie die Merkmale eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfülle. Denn eine solche "Vereinigung" weist, da sie ansonsten schwerlich Ziel einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz wäre, jedenfalls in Ansätzen eine organisatorische Verfestigung auf und ist, soweit es um die Frage ihrer Vereinseigenschaft geht, Zuordnungssubjekt einer rechtlichen Regelung, so dass eine Grundrechtsberechtigung der Organisation zur Abrundung des Freiheitsschutzes der hinter ihr stehenden Individuen anzunehmen ist (vgl. zu diesen Kriterien: Remmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band III, Stand Januar 2010, Art. 19 Abs. 3 Rn. 41; Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 19 Rn. 65).

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Gründe

1

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist begründet. Der von ihm geltend gemachte Grund für die Zulassung der Revision liegt vor. Das angefochtene Urteil beruht auf dem ordnungsgemäß dargelegten Verfahrensfehler einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

2

1. Die Gehörsrüge ist ordnungsgemäß erhoben worden. Die Klägerin genügt im Hinblick auf den geltend gemachten Gehörsverstoß dem Darlegungserfordernis nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, indem sie sinngemäß vorträgt, das Oberverwaltungsgericht habe ihre gegen die vereinsrechtliche Verbotsverfügung vom 1. April 2008 gerichtete Anfechtungsklage nicht ohne vorherigen rechtlichen Hinweis nach § 86 Abs. 3 VwGO durch eine Sachentscheidung mit der Begründung abweisen dürfen, sie erfülle die Voraussetzungen einer Vereinigung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG nicht und könne deshalb auch durch eine objektiv rechtswidrige Verfügung nicht in einem aus dieser Gewährleistung folgenden Recht verletzt sein, nachdem das Gericht die Vereinseigenschaft zuvor mehrfach nur unter dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit der Klage problematisiert habe. Obwohl sie, wenn sie kein Verein sei, die gegen sie gerichtete Verbotsverfügung nicht befolgen müsse, belaste sie sie mit einem entgegengesetzten Rechtsschein. Gegen diesen habe sie ausgehend von der erstmals in der Urteilsbegründung zu Tage getretenen Bewertung des Oberverwaltungsgerichts Rechtsschutz nur in Gestalt einer Nichtigkeitsfeststellungsklage erlangen können. Die Umstellung ihres Klageantrages habe ihr das Oberverwaltungsgericht durch einen entsprechenden Hinweis ermöglichen müssen.

3

2. Die Gehörsrüge hat auch in der Sache Erfolg. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts stellt sich mit seiner die Entscheidung tragenden Begründung für die Klägerin als überraschend dar. Mangels eines vorherigen gerichtlichen Hinweises konnte die Klägerin nicht erkennen, auf welchen Vortrag bzw. Antrag es für eine ihr günstige Entscheidung ankam.

4

a) Eine das Recht auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa: Beschlüsse vom 25. Mai 2001 - BVerwG 4 B 81.00 - Buchholz 310 § 108 Abs. 2 VwGO Nr. 34 S. 20 f., vom 16. Juni 2003 - BVerwG 7 B 106.02 - NVwZ 2003, 1132 <1134> - insoweit in Buchholz 303 § 279 ZPO Nr. 1 nicht abgedruckt - und vom 2. März 2010 - BVerwG 6 B 72.09 - juris Rn. 14) vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens auch unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchten. Zwar muss das Gericht auch in Anbetracht der Ausprägung, die das Recht auf rechtliches Gehör in § 86 Abs. 3 VwGO gefunden hat, die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen, denn die tatsächliche und rechtliche Würdigung ergibt sich regelmäßig erst auf Grund der abschließenden Beratung. Die besonderen Umstände eines konkreten Falles können indes eine andere Beurteilung gebieten (Beschluss vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3 VwGO Nr. 51 S. 2).

5

b) In dem zur Entscheidung stehenden Fall sind solche besonderen Umstände gegeben. Das Oberverwaltungsgericht hätte der Klägerin mit einem entsprechenden Hinweis - gegebenenfalls nach Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO - Gelegenheit geben müssen, zu der die Entscheidung tragenden Einschätzung (UA S. 5 f. und 12 f.), die nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähige und nach § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugte Klägerin könne eine Aufhebung der vereinsrechtlichen Verbotsverfügung nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Sache nicht beanspruchen, weil sie durch diese - ungeachtet ihrer objektiven Rechtswidrigkeit - wegen der ihr nicht zukommenden Eigenschaft eines Vereins nicht in einem Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt sein könne, Stellung zu nehmen und auf sie gegebenenfalls prozessual zu reagieren.

6

aa) In der Begründung der an die Klägerin gerichteten, mit der Anordnung des Sofortvollzuges versehenen vereinsrechtlichen Verbotsverfügung vom 1. April 2008 wird ausgeführt, die Klägerin sei ein Verein im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG, der durch von seinen Mitgliedern begangene und ihm zuzurechnende Straftaten den Verbotsgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VereinsG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG erfülle. Die Klägerin hat sich hiergegen mit der Anfechtungsklage und einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gewandt und geltend gemacht, sie sei nur ein loser, nicht auf Dauer angelegter Zusammenschluss von Fans des 1. FC Magdeburg, die im Sommer 2007 eine Mannschaft für ein von dem 1. FC Magdeburg veranstaltetes Fußballturnier gebildet hätten. Jedenfalls könnten ihr etwaige Straftaten Einzelner nicht zugerechnet werden.

7

Mit Beschluss vom 24. Juli 2008 (Az.: 3 R 437/08) hat das Oberverwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der erhobenen Anfechtungsklage wiederhergestellt. In den Gründen des Beschlusses heißt es, der Antrag sei zulässig, denn zur Anfechtung eines Vereinsverbots und zur Anbringung eines Eilantrages sei nur die verbotene Vereinigung, nicht hingegen ein Mitglied befugt. In der Sache entfalle ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines Vereinsverbotes grundsätzlich dann, wenn die Klage gegen die Verbotsverfügung nach summarischer Prüfung aller Voraussicht nach Erfolg haben werde. Nach diesem Maßstab sei es überwiegend wahrscheinlich, dass sich die Verbotsverfügung in dem anhängigen Hauptsacheverfahren nicht als rechtmäßig erweisen werde. Es lasse sich bereits nicht eindeutig feststellen, dass es sich bei der Klägerin um eine durch einen konstitutiven Akt zustande gekommene Vereinigung im Sinne des Vereinsgesetzes handele. Unabhängig davon bestünden durchgreifende Zweifel daran, ob die weiteren materiellen Voraussetzungen für das Vereinsverbot vorlägen, denn es gebe trotz erheblicher Verdachtsmomente keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Zweck oder die Tätigkeit der Klägerin als Vereinigung zum maßgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses den Strafgesetzen zuwidergelaufen seien.

8

In dem Klageverfahren haben die Beteiligten auf entsprechende Anfrage des Oberverwaltungsgerichts (GA Bl. 130) gemäß §§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Nach weiterem Vortrag des Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht mitgeteilt, dass es diese Erklärungen nach Vorberatung als verbraucht erachte und in der durchzuführenden mündlichen Verhandlung mehrere Zeugen vernehmen wolle (GA Bl. 246). Durch eine weitere Verfügung hat es "zur Vorbereitung des Termins der mündlichen Verhandlung und zur Gewährung rechtlichen Gehörs" die Klägerin um eine Stellungnahme zu der Frage gebeten, ob noch ein Rechtsschutzbedürfnis für das angestrengte Klageverfahren in der Weise bestehe, dass sie im Fall der Aufhebung der Verbotsverfügung den durch sie untersagten Tätigkeiten wieder nachgehen werde. Es sei nicht hinreichend ersichtlich, ob auch nach dem Beschluss in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes noch eine irgendwie geartete Organisationsstruktur der Klägerin bestehe. Die ungeschriebene Zulässigkeitsvoraussetzung des Rechtsschutzbedürfnisses sei von derjenigen der Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO strikt zu trennen (GA Bl. 368).

9

In der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 23. September 2009 hat der Vorsitzende ausweislich der Niederschrift darauf hingewiesen, die Zulässigkeit der Klage könne zweifelhaft sein, weil § 61 Nr. 2 VwGO die Beteiligtenfähigkeit davon abhängig mache, dass eine körperschaftsähnlich verfestigte Organisationsstruktur vorhanden sei. Im weiteren Verlauf hat das Gericht Zeugenbeweis über die Gründung, die Aktivitäten und die Organisation der Klägerin erhoben, die mündliche Verhandlung geschlossen und nach Beratung und Wiederaufruf in Anwesenheit der Klägerin unter Mitteilung der wesentlichen Gründe das angefochtene Urteil verkündet (GA Bl. 396 ff.).

10

bb) Vor dem Hintergrund dieser prozessualen Entwicklung musste die Klägerin zu der Einschätzung gelangen, die in den Vordergrund getretene und in ihrer Beantwortung von dem Ausgang der Beweisaufnahme abhängige Frage, ob sie - noch - die Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG erfülle, könne im Fall ihrer Verneinung zwar zu einer Abweisung der Klage als unzulässig wegen einer nicht gegebenen Beteiligungsfähigkeit nach § 61 VwGO oder eines fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses führen, müsse aber, wenn das Oberverwaltungsgericht die Zulässigkeit - wie in dem Eilbeschluss vom 24. Juli 2008 - unabhängig von der Vereinseigenschaft - bejahe, zum Erfolg der Klage in der Sache führen. In keiner Weise hatte sie mit dem der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden rechtlichen Ansatz zu rechnen, nach dem es für sie im Fall der Verneinung ihrer Eigenschaft als Verein von vornherein aussichtslos war, im Wege der Anfechtungsklage eine Aufhebung der Verbotsverfügung vom 1. April 2008 zu erreichen, da sie selbst bei einer Überwindung der Zulässigkeitsschranken jedenfalls im Rahmen der Begründetheit der Klage zwingend scheitern musste, weil die objektiv rechtswidrige Verfügung sie nicht in ihren Rechten verletze.

11

Von einem Hinweis auf diesen Ansatz durfte das Oberverwaltungsgericht in Anbetracht seiner Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs nicht absehen. Den Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit der Verbotsverfügung, den die Klägerin, wie sie darlegt, nach einem solchen Hinweis gestellt hätte, hätte das Oberverwaltungsgericht nicht übergehen dürfen. Auf die Frage, ob dieser Antrag Erfolg gehabt hätte, kommt es gemäß § 138 Nr. 3 VwGO nicht an.

12

3. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, wegen des Verfahrensfehlers die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 133 Abs. 6 VwGO).

13

Der Senat weist für das weitere Verfahren darauf hin, dass die Einschätzung des Oberverwaltungsgerichts auch in der Sache nicht zutrifft, eine Gruppierung, die die Merkmale eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfülle, könne die Aufhebung einer gleichwohl an sie gerichteten und schon deshalb rechtswidrigen vereinsrechtlichen Verbotsverfügung nicht beanspruchen, weil sie nicht in einem ihr zustehenden Recht aus Art. 9 Abs. 1 GG verletzt sein könne.

14

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, von der auch das Oberverwaltungsgericht ausdrücklich ausgeht (UA S. 6), ist zur Anfechtung des Verbots einer Vereinigung regelmäßig nur die verbotene Vereinigung befugt, nicht hingegen ein Mitglied. Die Verbotsverfügung betrifft nicht die individuelle Rechtsstellung natürlicher Personen, sondern die Rechtsstellung der verbotenen Vereinigung als einer Gesamtheit von Personen. Sofern das Vereinsverbot Rechte verletzt, können dies nur Rechte der verbotenen organisierten Personengesamtheit sein. Diese ist ungeachtet ihrer Rechtsform nach § 61 Nr. 2 VwGO beteiligungsfähig und wird im Rechtsstreit gemäß § 62 Abs. 3 VwGO durch ihren Vorstand vertreten (Urteil vom 13. August 1984 - BVerwG 1 A 26.83 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 7 S. 1 f., Gerichtsbescheid vom 3. April 2003 - BVerwG 6 A 5.02 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 39 S. 67, Beschluss vom 2. März 2001 - BVerwG 6 VR 1.01, 6 A 1.01 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 34 S. 34, Zwischenurteil vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 A 1.04 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 40, Beschluss vom 4. Juli 2008 - BVerwG 6 B 39.08 - Buchholz 402.45 VereinsG Nr. 45 Rn. 5). Auf die Klage einer als solche in Anspruch genommenen "Vereinigung" ist grundsätzlich auch zu klären, ob die Voraussetzungen des Vereinsbegriffs nach § 2 Abs. 1 VereinsG erfüllt sind (Beschluss vom 2. März 2001 a.a.O. S. 34). Nur ausnahmsweise und kumulativ zu dem Anfechtungsrecht der "Vereinigung" können auch einzelne Personen, zu deren Händen eine Verbotsverfügung ergangen ist, nach § 42 Abs. 2 VwGO zur Anfechtung dieser Verfügung befugt sein, wenn sie geltend machen, die Existenz eines Vereins sei von vornherein ausgeschlossen und die Verfügung betreffe sie daher in ihrer persönlichen Rechtsstellung (Beschlüsse vom 2. März 2001 a.a.O. S. 34 und vom 4. Juli 2008 a.a.O. Rn. 5).

15

Diese Rechtsprechung setzt voraus, dass eine Gruppierung, die die Merkmale des Vereinsbegriffs im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG und § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfüllt, aber als Verein und deshalb rechtswidrig mit einer vereinsrechtlichen Verfügung belegt wird, diese Verfügung nicht nur in zulässiger Weise, sondern auch in der Sache erfolgreich anfechten kann, mithin auch im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO in einem ihr zustehenden Recht verletzt ist. Allerdings ist dieses Recht in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bisher nicht ausdrücklich benannt worden. Dass es sich nicht um das Grundrecht aus Art. 9 Abs. 1 GG handelt, kann mit dem Oberverwaltungsgericht angenommen werden.

16

Indes ist das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG als allgemeine Handlungsfreiheit im umfassenden Sinn zu verstehen (grundlegend: BVerfG, Urteil vom 16. Januar 1957 - 1 BvR 253/56 - BVerfGE 6, 32 <36 ff.>), das auch die Gewährleistung enthält, nur auf Grund solcher Vorschriften mit einem Nachteil belastet zu werden, die formal und materiell der Verfassung gemäß sind (BVerfG, Beschluss vom 12. April 2005 - 2 BvR 1027/02 - BVerfGE 113, 29 <45>). Weil der Adressat eines belastenden Verwaltungsakts stets einem staatlichen Freiheitseingriff unterliegt, folgt nach der sog. Adressatentheorie allein hieraus ein Klagerecht nach § 42 Abs. 2 VwGO. Konsequenterweise und korrespondierend hiermit muss eine als Eingriff in die Freiheit ihres Adressaten zu bewertende behördliche Verfügung regelmäßig nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufgehoben werden, wenn die Sach- und Rechtsprüfung ergibt, dass der grundrechtliche Anspruch auf Gesetzmäßigkeit durch die Eingriffsverwaltung verletzt wurde, denn der Eingriff ist dann nicht durch die Ermächtigungsgrundlage gedeckt (Di Fabio, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band I, Stand Januar 2010, Art. 2 Abs. 1 Rn. 65; vgl. auch Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 113 Rn. 35 f.). Nur in durch besondere Normstrukturen gekennzeichneten Ausnahmefällen, zu denen die hier zu entscheidende Fallkonstellation ersichtlich nicht gehört, können sich das Bedürfnis einer näheren Begründung dieser Regel (BVerfG, Beschluss vom 2. Dezember 1997 - 2 BvL 55, 56/92 - BVerfGE 97, 49 <61 ff.>, diese von dem Oberverwaltungsgericht zitierte Entscheidung betrifft eine Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG) oder eine Ausnahme von ihr (vgl. etwa: Beschluss vom 4. November 2005 - BVerwG 1 B 58.05 - Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG Nr. 14 S. 29) ergeben.

17

Der Schutz aus Art. 2 Abs. 1 GG kann nicht nach Art. 19 Abs. 3 GG einer "Vereinigung" versagt werden, die ein an sie gerichtetes vereinsrechtliches Verbot unter Berufung darauf angreift, dass sie die Merkmale eines Vereins im Sinne des Art. 9 Abs. 1 GG und des § 2 Abs. 1 VereinsG nicht erfülle. Denn eine solche "Vereinigung" weist, da sie ansonsten schwerlich Ziel einer Maßnahme nach dem Vereinsgesetz wäre, jedenfalls in Ansätzen eine organisatorische Verfestigung auf und ist, soweit es um die Frage ihrer Vereinseigenschaft geht, Zuordnungssubjekt einer rechtlichen Regelung, so dass eine Grundrechtsberechtigung der Organisation zur Abrundung des Freiheitsschutzes der hinter ihr stehenden Individuen anzunehmen ist (vgl. zu diesen Kriterien: Remmert, in: Maunz/Dürig, Grundgesetz, Band III, Stand Januar 2010, Art. 19 Abs. 3 Rn. 41; Sachs, Grundgesetz, 5. Aufl. 2009, Art. 19 Rn. 65).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag des Antragstellers ist mit dem Begehren, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Ausweisungsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.11.2003 unter Abänderung des im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ergangenen (negativen) Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.2.2004 - 5 K 535/04 - und des diesen bestätigenden Beschlusses des Senats vom 6.5.2004 - 13 S 673/04 - wiederherzustellen bzw. anzuordnen statthaft, jedoch mangels Rechtsschutzbedürfnisses nicht zulässig. Denn die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage würde dem Antragsteller nach seiner am 7.5.2004 erfolgten Abschiebung in die Türkei keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen. Die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.11.2003 würde nämlich die Wirksamkeit der Ausweisung nicht hemmen, so dass ihm weiterhin die Einreise in das Bundesgebiet verwehrt wäre. Dies ergibt sich aus § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach Widerspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit der Ausweisung und eines sonstigen Verwaltungsaktes, der die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts beendet, unberührt lassen.
Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber das sich aus § 80 Abs. 1 VwGO herzuleitende Verbot, nach Eintritt des Suspensiveffekts Folgerungen tatsächlicher oder rechtlicher Art aus einem erlassenden Verwaltungsakt zu ziehen, einer auf das Aufenthaltsgesetz bezogenen bereichsspezifischen Einschränkung unterworfen und zugleich auch die Reichweite des vorläufigen Rechtsschutzes gegen Ausweisungs- und Abschiebungsverfügungen beschränkt (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 80 RdNr. 15; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 84 RdNr. 21). Dies hat zur Folge, dass eine Ausweisungsverfügung auch dann, wenn gegen sie ein Rechtsbehelf eingelegt worden ist, unmittelbare Rechtswirkungen auslöst, indem sie gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG zwingend der Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegensteht, nach § 51 Abs. 1 Nr. 5 AufenthG zum Erlöschen eines erteilten Aufenthaltstitels führt sowie - was vorliegend von Belang ist - einer Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland zwingend entgegensteht (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage gegen eine Ausweisungsverfügung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt daher ersichtlich vor allem, wenn nicht gar ausschließlich nur dann in Betracht, wenn es um die Vollstreckung der Ausweisung, d.h. die Vollziehung der Ausreisepflicht, selbst geht. Für diese Ansicht sprechen neben dem Wortlaut des § 84 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, nach dem die Wirksamkeit der Ausweisung ausdrücklich unabhängig von der Einlegung eines Widerspruchs bzw. einer Klageerhebung und der damit etwa verbundenen aufschiebenden Wirkung bestehen bleibt, das erkennbare Motiv des Gesetzgebers, die mit dem Erlass der Ausweisungsverfügung einhergehende Erlöschenswirkung hinsichtlich jedes Aufenthaltstitels um die Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG für die (Neu)Erteilung eines Aufenthaltstitels ergänzen zu wollen. Da aber die Erlöschenswirkung bereits mit Erlass der den Aufenthalt beendenden Verfügung eintritt, spricht dies dafür, in Übereinstimmung damit auch die Wirksamkeit der durch § 11 Abs. 1 AufenthG bestimmten Rechtswirkungen sofort und unabhängig von eingelegten Rechtsmitteln eintreten zu lassen (vgl. Funke-Kaiser, a.a.O., § 84 RdNrn. 21, 26 und 27). Mithin ist der Antragsteller aufgrund der Sperrwirkung der Ausweisung unabhängig davon , ob die Ausweisungsverfügung sofort vollziehbar ist oder nicht, rechtlich daran gehindert, erneut in das Bundesgebiet einzureisen. Vielmehr ist er darauf verwiesen, parallel zu seinem Klageverfahren und ungeachtet dessen, dass das Anfechtungsverfahren gegen die Ausweisung noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, einen Antrag auf Befristung der Wirkungen der Ausweisungsverfügung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG zu stellen, um sich auf diese Weise den Weg für eine Einreise und den Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland frei zu machen (vgl. insoweit auch BVerwG, Urteil vom 2.5.1980 - 1 C 82.76 -, DÖV 1980, 725).
Dies wäre rechtlich dann anders zu beurteilen, wenn die gegenüber dem Antragsteller ergangene Ausweisungsverfügung bereits zum Zeitpunkt ihres Erlasses offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.7.2002 - 1 C 8.02 -, InfAuslR 2003, 50). Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden (vgl. insoweit den Beschluss des Senats vom 6.5.2004 - 13 S 673/04 -); auch der Antragsteller macht dies letztlich nicht geltend.
Ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers für die begehrte Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.11.2003 lässt sich nach seiner Abschiebung in die Türkei - anders als in den beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof anhängig gewesenen Verfahren 12 TG 2668/03 (InfAuslR 2004,141) und 12 TG 3204/03 (EZAR 622 Nr. 42) [vgl. insoweit auch den Beschluss des Senats vom 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - VBlBW 2004, 154] - auch nicht im Hinblick auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO begründen. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sieht vor, dass das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen kann, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist. Entsprechend der im Hauptsacheverfahren geltenden Regelung des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO räumt die Vorschrift dem Gericht im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO prozessual die Befugnis ein, zusammen mit der Herstellung der aufschiebenden Wirkung die Rückgängigmachung einer bereits erfolgten Vollziehung zu bewirken. Ein Ausspruch nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO setzt einen entsprechenden Antrag im Aussetzungsverfahren voraus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.7.1994 - 1 VR 20/93 -, NVwZ 1995, 590), der begründet ist, wenn dem Antragsteller gegen den Antragsgegner materiell-rechtlich aufgrund der gerichtlichen Suspendierung der Wirkungen des Verwaltungsakts ein Folgenbeseitigungsanspruch zusteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16.6.1983 - 4 A 2719/81 -, DÖV 1983, 1024; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 22.8.1995 - 2 M 62/95 -, GewArch 1996, 75; Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 RdNr. 176). Aus dieser Regelung folgt, dass grundsätzlich trotz Vollzugs des Verwaltungsaktes ein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO besteht, wenn in ihm neben der Aussetzung des Vollzugs die Aufhebung bereits erfolgter Vollzugsmaßnahmen beantragt ist (vgl. Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., RdNr. 964).
Offenbleiben kann, ob der vom Hess. VGH in seinem Beschluss vom 11.12.2003 - 9 TG 546/03 - (InfAuslR 2004, 152) vertretenen Ansicht zu folgen ist, dass bereichsspezifische Regelungen des Ausländerrechts (jetzt des Aufenthaltsgesetzes) materiell-rechtlich ausschließen, dass einem abgeschobenen Ausländer allein durch die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die Ausweisungsverfügung ein Folgenbeseitigungsanspruch erwächst, den er prozessual im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als Annexanspruch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend machen könnte (verneinend insoweit auch OVG Berlin, Beschluss vom 13.5.2002 - 8 S 16/02 -, NVwZ 2003, 239 und Sächs. OVG, Beschluss vom 7.3.2001 - 3 BS 232/00 -, SächsVBl. 2001, 175). Denn unabhängig davon, dass der Antragsteller bislang keinen Antrag auf Beseitigung der Vollzugsfolgen gestellt hat, würde ein solches Begehren bereits daran scheitern, dass im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO grundsätzlich - und so auch hier - aus dogmatischen Gründen kein Raum für eine - entsprechende oder analoge - Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO ist. Das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein gegenüber dem Ausgangsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO selbständiges und neues Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes. Es setzt voraus, dass ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO formell unanfechtbar abgeschlossen worden ist und hat als Verfahrensgegenstand die Frage, ob die ergangene rechtskräftige Entscheidung für die Zukunft aufrechterhalten bleiben soll (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 8.11.1995 - 13 S 494/95 -, VBlBW 1996, 98; Kopp, a.a.O., § 80 RdNr. 199). Deshalb kann die Entscheidung auch nur geändert und nicht etwa aufgehoben werden. Allenfalls in Ausnahmefällen wird von der Rechtsprechung eine (zurückwirkende) Aufhebung erwogen, etwa dann, wenn die frühere Entscheidung auf einem schweren Verfahrensfehler oder auf einer in jeder Hinsicht unzutreffenden Tatsachengrundlage beruht. Ein solcher atypischer Fall ist hier offensichtlich nicht gegeben. Kommt im Fall des Antragstellers indes nur eine Beseitigung der Vollziehbarkeit der angefochtenen Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.11.2003 mit ex-nunc-Wirkung in Betracht, scheidet jedoch auch eine Aufhebung der Vollziehung dieser Verfügung im Wege einer entsprechenden bzw. analogen Anwendung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO aus (vgl. Kopp, a.a.O., § 80 RdNr. 180; Finkelnburg/Jank, a.a.O., RdNr. 1038). Denn der Antragsteller kann anders als in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde eine Abschiebung in Vollstreckung der Ausweisungsverfügung vor rechtskräftigem Abschluss eines letztlich dann doch für den Ausländer erfolgreich verlaufenden vorläufigen Rechtsschutzverfahrens durchführt, durch auf § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO gestützte Maßnahmen nicht in den Stand vor der Abschiebung versetzt und damit so gestellt werden, als sei er nicht abgeschoben worden.
Der Antragsteller hat hiernach kein rechtlich schützenswertes Interesse an der begehrten Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.11.2003. Sein Antrag war daher als unzulässig abzulehnen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG n.F..
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

Tenor

Auf die Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2) und 4) wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2007 - 7 K 752/07 - geändert. Die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohungen nach Kasachstan in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 2. März 2007 wird angeordnet.

Die Aufhebung der Vollziehung der Bescheide der Antragsgegnerin vom 2. März 2007 wird in Bezug auf die Antragsteller zu 1), 2) und 4) angeordnet. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragstellern die Wiedereinreise in das Bundesgebiet zu ermöglichen, soweit ihr dies rechtlich möglich ist.

Die Beschwerde des Antragstellers zu 3) gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 3. Mai 2007 - 7 K 752/07 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen tragen der Antragsteller zu 3) zu 1/4 und die Antragsgegnerin zu 3/4. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu 1), 2) und 4) trägt die Antragsgegnerin. Der Antragsteller zu 3) trägt 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Gründe

 
1. Die Beschwerden der Antragsteller sind zulässig.
Sie wurden fristgerecht und den Anforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO sowie des § 67 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO entsprechend durch einen Rechtsanwalt begründet. Der Bevollmächtigte der Antragsteller zu 1), 2) und 3), der damals auch noch für die Antragstellerin zu 4) auftrat, hat den maßgeblichen Schriftsatz vom 31.05.2007 erkennbar inhaltlich in vollem Umfang verantwortet und auch seine Übersendung an den Verwaltungsgerichtshof veranlasst. Zwar trägt dieser Schriftsatz am Ende seines Textes keine Unterschrift, doch findet sich eine solche am unteren Ende seiner zweiten Seite. Die dortige Wellenlinie ist trotz ihrer Unleserlichkeit jedenfalls im Vergleich mit den Schriftsätzen im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren hinreichend deutlich als individueller Namenszug des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller zu identifizieren. Auch ist es nachvollziehbar, wenn der Prozessbevollmächtigte darlegt, dass er die beiden kurzen Zeilen am Ende der zweiten Seite seines Schriftsatzes versehentlich für die in seinen Schriftsätzen übliche, ebenfalls zweizeilige und kurze Wiedergabe seines Namens und seiner Funktion gehalten und den von ihm zunächst diktierten Schriftsatz bei Vorlage des geschriebenen Textes zur Unterschrift deshalb an dieser Stelle unterschrieben habe.
Die Beschwerdebegründung enthält auch den nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO notwendigen „bestimmten Antrag“. Zwar ist ein solcher Antrag weder in dem Schriftsatz vom 09.05.2007 zur Einlegung der Beschwerde noch in dem Schriftsatz vom 31.05.2007 zu ihrer Begründung ausdrücklich formuliert. Das Rechtsschutzziel der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 anzuordnen, lässt sich aber unter Berücksichtigung des Gesamtvorbringens durch Auslegung der Beschwerdeschrift ermitteln. Denn der Prozessbevollmächtigte der Antragsteller hatte entsprechende Anträge bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gestellt und diese ebenso allein mit dem Bestehen eines Aufenthaltsrechts der Antragsteller begründet wie nunmehr die Beschwerden. Hiermit macht er hinreichend deutlich, dass er das Rechtsschutzziel des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren uneingeschränkt weiterverfolgt und deshalb auf die dort gestellten Anträge Bezug nimmt (zur Möglichkeit der Ermittlung des Beschwerdeantrags durch Auslegung vgl. den Senatsbeschluss v. 01.07.2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388; OVG Hamburg, Beschl. v. 03.12.2002 - 3 Bs 253/02 - NordÖR 2003, 303; OVG Thüringen, Beschl. v. 26.11.2003 - 4 EO 627/02 - ThürVBl. 2004, 159; Kopp/Schenke, VwGO Kommentar, 15. Aufl. 2007, § 146, Rn. 41; offen gelassen BayVGH, Beschl. v. 07.04.2003 - 10 CS 03.339 -, NVwZ 2003, 766).
2. Die Beschwerden der Antragsteller zu 1), zu 2) und zu 4) sind - anders als die Beschwerde des Antragstellers zu 3) (hierzu 4.) - auch begründet.
Das Verwaltungsgericht hat es zu Unrecht abgelehnt, die aufschiebende Wirkung der jeweils rechtzeitig eingelegten Widersprüche dieser Antragsteller hinsichtlich der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und der Abschiebungsandrohung nach Kasachstan anzuordnen. Anders als das Verwaltungsgericht misst der Senat bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu treffenden eigenständigen Interessenabwägung den privaten Interessen der Antragsteller zu 1), 2) und 4), sich bis zum Abschluss des Widerspruchs- und eines sich gegebenenfalls daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, größeres Gewicht zu als dem öffentlichen Interesse an einem sofortigen Vollzug der spätestens mit Abschluss ihrer vertriebenenrechtlichen Verfahren begründeten Ausreisepflichten.
a) Die Anträge sind gemäß § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Neben den - als Vollstreckungsmaßnahme kraft Gesetzes sofort vollziehbaren (§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO in Verbindung mit § 12 LVwVG) - Abschiebungsandrohungen (§ 59 AufenthG) enthält jeweils auch die Ablehnung der Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis eine die Antragsteller selbstständig belastende und vollziehungsfähige Regelung. Die Antragsteller haben sich in der Vergangenheit für die Dauer des Verfahrens auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG ohne Aufenthaltstitel rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Die nach Beendigung dieses rechtmäßigen Aufenthalts jeweils im Mai 2006 gestellten Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels haben deshalb nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine gesetzliche Duldungsfiktion ausgelöst (vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, A 1, § 81 AufenthG, Rn. 12; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 03.01.2007 - 24 CS 06.3030 -, juris). Diese Duldungsfiktionen sind durch die insoweit im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO sofort vollziehbaren (vgl. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) Ablehnungsentscheidungen der Behörde erloschen (vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, InfAuslR 2008, 81 = DVBl. 2008, 133; Beschl. v. 15.10.2003 - 13 S 1618/03 - VBlBW 2004, 154 und Beschl. v. 28.07.1998 - 13 S 1588/97 - InfAuslR 1999, 27 m.w.N.).
Zwar unterfielen die Antragsteller als Ausländer trotz ihrer Einreise auf der Grundlage eines Aufnahmebescheides nach § 26 BVFG nach § 1 Abs. 2 AuslG (§ 2 Abs. 1 AufenthG) auch in der Vergangenheit grundsätzlich den Regelungen des Ausländergesetzes (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 23.04.2002 - 11 S 1018/01 -, AuAS 2002, 208; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.02.2004 - 19 B 1827/03 -, juris m.w.N.). Sie bedurften nach ihrer Einreise im Juni 2001 jedoch entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 AuslG (§ 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG) für ihren Aufenthalt im Bundesgebiet zunächst keines Aufenthaltstitels. Vielmehr war ihnen für die Dauer ihres vertriebenenrechtlichen Verfahrens auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG als Spätaussiedler bzw. als Ehegatte und Abkömmling ein verfahrensabhängiges Aufenthaltsrecht außerhalb des Ausländergesetzes eingeräumt (vgl. Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, § 26 BVFG, Nr. 2a; Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 1997, Art. 116 Rn. 75 ff.; zum Aufenthalt auf der Grundlage des sog. D 1-Verfahrens vgl. BVerwG, Urt. v. 25.08.1976 - VIII C 64.75 -, BVerwGE 51, 101, 102 ff.). Denn der Aufnahmebescheid der Antragsteller nach den §§ 26 ff. BVFG beruhte auf einer - wenngleich nur vorläufigen (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.06.2001 - 1 C 26.00 -, BVerwGE 114, 332) - Prüfung der Spätaussiedlereigenschaft und damit auch der deutschen Volkszugehörigkeit der Antragstellerin zu 2) sowie der Rechtsstellung ihres Ehegatten und ihrer Abkömmlinge und begründete für den Zeitraum nach der Aufenthaltsnahme im Bundesgebiet einen Anspruch der Antragsteller darauf, bis zur Feststellung des Gegenteils vorläufig wie Deutsche behandelt zu werden (vgl. Nr. 1.2.1 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Inneren zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/EU; Hailbronner, a.a.O., § 2 AufenthG Rn. 7; Funke-Kaiser, GK-AufenthG, § 2 Rn. 9).
Es kann dahin gestellt bleiben, ob dieses verfahrensabhängige Aufenthaltsrecht der Antragsteller unmittelbar mit der Ablehnung ihrer Anträge auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung in den Bescheiden des Landratsamts Lörrach vom 13.05.2002 entfiel (so etwa OVG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 10.02.1999 - 11 B 10148/99 -, ZAR 1999, 140 = DÖV 1999, 968) oder ob dies erst der Fall war, als das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 23.02.2005 - 2 K 1340/04 - nach Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegen dieses durch Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 27.01.2006 - 6 S 809/05 - rechtskräftig wurde (so OVG Brandenburg, Beschl. v. 02.07.2004 - 4 B 66/04 -, EzAR 281 Nr. 4 = ZAR 2004, 328). Denn die Antragsteller haben ihre Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erst am 04.05.2006 und damit in jedem Fall nach der Beendigung der mit der vertriebenenrechtlichen Aufenthaltsposition begründeten Rechtmäßigkeit ihres Aufenthalts im Bundesgebiet gestellt. Diese verspäteten Anträge konnten daher nicht die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, sondern jeweils nur noch Duldungsfiktionen nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG auslösen.
b) Für die Anträge besteht trotz vollzogener Abschiebung auch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis. Ihr Erfolg ist geeignet, die subjektive Rechtsstellung der Antragsteller zu verbessern (zu diesem Erfordernis vgl. BVerwG, Urt. v. 09.02.1995 - 4 C 23.94 -, NVwZ 1995, 894 m.w.N.).
10 
Zwar sind die Antragsteller nach Ablehnung ihrer Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz durch das Verwaltungsgericht bereits nach Kasachstan abgeschoben worden, so dass eine solche Maßnahme nicht mehr verhindert werden kann. Allerdings führt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Entscheidungen der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung und begründet ein Recht der Antragsteller, sich während des Rechtsbehelfsverfahrens bis zu dem durch § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmten Zeitpunkt vorläufig wie geduldet im Bundesgebiet aufzuhalten (zu diesem Recht vgl. VGH Bad.-Württ. Beschl. v. 20.11.2007, a.a.O.; Beschl. v. 15.10.2003, a.a.O.; zum Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses auch nach erfolgter Abschiebung vgl. auch HessVGH, Beschl. v. 20.01.2004 12 TG 3204/03 -, EzAR 622 Nr. 42; BayVGH, Beschl. v. 17.07.2006 - 19 CS 06.771 -, juris; ). Dieses Recht wird durch die Abschiebung - anders als im Fall der freiwilligen Ausreise (hierzu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 15.11.1994 - 11 S 2677/94 -, AuAS 1995, 50, Beschl. v. 15.02.1995 - 11 S 2954/94 -, NVwZ-RR 1996, 115; Beschl. v. 15.10.2003, a.a.O.; Hamb. OVG, Beschl. v. 12.01.1996 - Bs V 4/96 -, NVwZ-RR 1996, 709; OVG Bremen, Beschl. v. 20.06.2005 - 1 B 128/05 -, NordÖR 2005, 338 = NVwZ-RR 2006, 643; OVG Sachsen, Beschl. v. 22.01.2007 - 2 M 318/06 -, juris; Hailbronner, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 48; Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 75) - nicht berührt. Denn es wäre widersprüchlich und letztlich mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren, wenn das über das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu sichernde vorläufige Bleiberecht der Antragsteller durch den bloßen Umstand ihrer Abschiebung erlöschen könnte (so auch Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 74; a.A. HessVGH, Beschl. v. 11.12.2003 - 9 TG 546/03 -, InfAuslR 2004, 152). Dabei führt die Abschiebung auch nicht dazu, dass einer Wiedereinreise die Sperrwirkungen nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. §§ 14 Abs. 1 Nr. 3, 15 Abs. 1 AufenthG entgegenstehen (a.A. Hailbronner, a.a.O., § 81 AufenthG Rn. 21; 60a AufenthG Rn. 77). Denn abgesehen davon, dass die Wiedereinreise zumindest über die Erteilung einer Betretenserlaubnis nach § 11 Abs. 2 AufenthG oder nach § 11 Abs. 1 Satz 3 AufenthG über die Befristung der Wirkungen der Abschiebung ermöglicht werden könnte, enthält das Aufenthaltsgesetz - anders als dies in § 84 Abs. 2 Satz 1 für die Ausweisung der Fall ist - keine Regelung, die die grundsätzlich allein aufgrund des faktischen Vollzugs der Abschiebung eintretende (vgl. Renner, Ausländerrecht, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 11 AufenthG Rn. 4; Kloesel/Christ/Häußer, Deutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, 3. Aufl., Nr. 108 (AufenthG), § 11 Rn. 10) Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch für den Fall festschreibt, dass die Abschiebung aufgrund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung eines Aufenthaltserlaubnisantrags des Ausländers rückwirkend rechtswidrig wird. Vielmehr ergibt sich aus der Grundentscheidung des Gesetzgebers, den Aufenthalt der über § 80 Abs. 3 AufenthG privilegierten Ausländer im Falle der Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gegen die Ablehnung ihrer Aufenthaltserlaubnisanträge während des Hauptsacheverfahrens vorläufig weiterhin so zu behandeln wie vor der Ablehnungsentscheidung, dass die rechtswidrige Abschiebung keine Sperrwirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG entfalten kann, und zwar ebenso wie dies im Hinblick auf den in der Hauptsache geltend gemachten Aufenthaltserlaubnisanspruch der Fall ist (zum letzteren vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2002 - 1 C 8/02 -, BVerwGE 116, 378 = InfAuslR 2003, 50 = NVwZ 2003, 217; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.03.2007 - 18 B 2533/06 -, InfAuslR 2007, 233 = NVwZ-RR 2007, 492; Funke-Kaiser, a.a.O., § 81 Rn. 74; zur Suspendierung der Sperrwirkung von Abschiebung und Ausweisung vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 24.03.1994 - 1 B 134/93 -, InfAuslR 1994, 395, v. 04.02.1998 - 1 B 9.98 -, InfAuslR 1998, 220, v. 17.05.2004 - 1 VR 1.04 -, InfAuslR 2005, 103 und v. 13.09.2005 - 1 VR 5.05 -, InfAuslR 2005, 462; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2005 - 13 S 195/05 -, InfAuslR 313 und v. 14.02.2007 - 13 S 2969/06 -, InfAuslR 2007, 193).
11 
Das Rechtsschutzbedürfnis für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die Abschiebungsandrohungen ist ebenfalls gegeben. Zwar dürften die Abschiebungsandrohungen angesichts der bereits vollzogenen Abschiebung der Antragsteller keine zulässige Grundlage für eine erneute Abschiebung bilden (Hess.VGH, Urt. v. 17.02.1997 - 12 UE 1739/95 -, AuAS 1997, 175 = EzAR 044 Nr. 11; Funke-Kaiser, a.a.O., § 59 Rn. 148; für den Fall der freiwilligen Ausreise vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.06.1990 - 1 B 80/89 -, VBlBW 1990, 372 = NVwZ 1991, 273; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.02.1989 - 13 S 2649 -, VBlBW 1989, 352). Allerdings hat die Antragsgegnerin insoweit noch keine eindeutige Erklärung abgegeben, so dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung geeignet ist, den von der Abschiebungsandrohung ausgehenden Rechtsschein einer nach wie vor tauglichen Vollstreckungsgrundlage vorläufig zu beseitigen.
12 
c) Das Aufschubinteresse der Antragsteller zu 1), 2) und 4) überwiegt, weil ihnen der in der Hauptsache geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis mit großer Wahrscheinlichkeit zusteht. Dieser Anspruch ergibt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. der nach § 32 AuslG (1990) ergangenen und als Anordnung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG fort geltenden Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über die ausländerrechtliche Behandlung von Staatsangehörigen des ehemaligen Ostblocks nach §§ 32 und 54 AuslG i.d.F. vom 20.1.1999 - Az.: 4 - 1326/6 - (sogenannter Ostblock-Erlass).
13 
Diese Verwaltungsvorschrift findet nach wie vor Anwendung. Sie ist im Abschnitt B Nr. 8 der Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen ab dem 1. Januar 2005 (ZV-AufenthR 2005) enthalten. Auch wurde die Vorschrift nicht durch spätere Anordnungen des Innenministeriums außer Kraft gesetzt. Dies gilt insbesondere für die - von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht allein in den Blick genommene - Anordnung des Innenministeriums nach § 32 AuslG über die ausländerrechtliche Behandlung von abgelehnten Bewerbern um eine Spätaussiedlerbescheinigung vom 28. Mai 2002 (Az. 4-1326/10; GABl. S. 768). Denn das Innenministerium hat in seinem Begleitschreiben vom 18.06.2002 zu der Anordnung vom 28.05.2002 klarstellend darauf hingewiesen, dass es sich bei dieser Anordnung um eine zusätzliche Regelung handelt und frühere Bleiberechtsregelungen für den angesprochenen Personenkreis grundsätzlich weiter gelten.
14 
Nach Nr. 3.1 des Ostblock-Erlasses können an Ausländer, die mit einem Aufnahmebescheid nach neuem Recht eingereist sind und deren Antrag auf Ausstellung eines Vertriebenenausweises rechtsbeständig abgelehnt worden ist, ohne dass hinsichtlich des Aufnahmebescheides Rücknahmegründe vorliegen, Aufenthaltsbefugnisse (nach neuem Recht: Aufenthaltserlaubnisse) erteilt werden. Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Antragsteller voraussichtlich vor. Die Antragsteller sind im Wege des Aufnahmeverfahrens mit einem Aufnahmebescheid nach § 26 BVFG in das Bundesgebiet eingereist und haben hier erfolglos ein Verfahren auf Ausstellung einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 1 und 2 BVFG betrieben. Zwar handelt es sich hierbei nicht um einen Vertriebenenausweis im eigentlichen Sinne. Gleichwohl dürfte diese Fallgestaltung aufgrund der im Übrigen gleichgelagerten Problematik des enttäuschten Vertrauens eines auf der Grundlage eines Aufnahmebescheids eingereisten Ausländers auf ein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet von der - in ihrer Reichweite letztlich maßgeblich unter Berücksichtigung des wirklichen Willens des Innenministeriums Baden-Württemberg und der von diesem gebilligten oder geduldeten tatsächlichen Verwaltungspraxis (vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 19.9.2000 - BVerwG - 1 C 19.99 -, NVwZ 2001, 210; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 05.01.2001 - 11 S 2034/00 -, VBlBW 2001, 491) zu bestimmenden - Regelung Nr. 3.1 des Ostblock-Erlasses erfasst sein. Hierfür spricht jedenfalls die Bezugnahme in der Anordnung des Innenministeriums vom 28.05.2002 auf diesen Erlass gerade für den Personenkreis der abgelehnten Spätaussiedlerbewerber.
15 
Schließlich liegen hinsichtlich des Aufnahmebescheids auch keine Rücknahmegründe vor. Ein solcher Rücknahmegrund ist nicht schon dann gegeben, wenn sich der Aufnahmebescheid wegen des Fehlens der deutschen Volkszugehörigkeit als rechtswidrig erweist und er deshalb gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 LVwVfG nach Ermessen zurückgenommen werden könnte. Denn das letztlich erst nach der Einreise im Bundesgebiet festgestellte Fehlen der deutschen Volkszugehörigkeit bildet gerade den Anlass für die Gewährung des Aufenthaltstitels. Vielmehr dürfte der Begriff der Rücknahmegründe dahingehend auszulegen zu sein, dass keine Umstände vorliegen dürfen, die nach § 48 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 LVwVfG im Rahmen einer Rücknahmeentscheidung die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der abgelehnten Bewerber um einen Vertriebenenausweis bzw. eine Spätaussiedlerbescheinigung in den Fortbestand des Aufnahmebescheides entfallen lassen. Dies entspricht auch der Formulierung der Ausschlussgründe für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach Nr. II.1.a und b. der Anordnung des Innenministeriums vom 28.05.2002. Solche Gründe sind nach Aktenlage nicht ersichtlich. Insbesondere besteht trotz der Unterlassung einer Protokollierung des im Aufnahmeverfahrens am 28.04.1999 durchgeführten Sprachtests der Antragstellerin zu 2) sowie trotz der mit der Bewertung dieser Sprachkenntnisse durch den Mitarbeiter der Deutschen Botschaft in Almaty kaum in Einklang zu bringenden Ergebnisse der Sprachprüfung im Verfahren auf Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung kein Anhaltspunkt dafür, dass die Antragsteller die Erteilung des Aufnahmebescheides durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch Angaben erwirkt haben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (vgl. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 und 2 LVwVfG). Letzteres gilt auch für die Angaben der Antragstellerin zu 2) zu der Vermittlung der Kenntnisse der deutschen Sprache durch ihre Eltern und Großeltern. Denn die Antragstellerin zu 2) hat im Rahmen des Aufnahmeverfahrens ebenfalls angegeben, dass sie für zwei Jahre in der Schule Deutsch gelernt hat, und es ist durchaus möglich, dass in früher Kindheit vermittelte Sprachkenntnisse gerade dann, wenn die Vermittlung nur gelegentlich erfolgte oder frühzeitig wieder aufgegeben wurde, im Laufe eines Lebens wieder weitgehend verloren gehen. Schließlich ist auch nicht erkennbar, dass die Antragstellerin zu 2) ihre fehlende Spätaussiedlereigenschaft und damit die Rechtswidrigkeit des Aufnahmebescheids kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 LVwVfG).
16 
Allerdings setzt die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über die ausländerrechtliche Behandlung von Staatsangehörigen des ehemaligen Ostblocks unter Nr. 3.1. in Bezug auf das Nichtvorliegen von Rücknahmegründen im Sinne des § 48 LVwVfG eine positive Feststellung durch die Ausländerbehörde voraus, an der es hier fehlt. Dies muss jedoch im Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz unbeachtlich bleiben, nachdem die Antragsgegnerin die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Maßgabe des Ostblock-Erlasses bislang überhaupt nicht geprüft hat und deshalb die geforderte positive Feststellung zum Nichtvorliegen von Rücknahmegründen auch nicht treffen konnte.
17 
Da nach der Aktenlage der Aufenthalt der Antragsteller zu 1), 2) und 4) die Interessen der Bundesrepublik Deutschland nicht im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 AuslG (1990) (jetzt: § 5 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) beeinträchtigt oder gefährdet, sie über gültige Pässe verfügen, ihrem Aufenthaltserlaubnisanspruch die Sperrwirkung der während dieses Verfahrens erfolgten Abschiebung nicht entgegen gehalten werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.07.2002, a.a.O.) und - außer einem möglichen Sozialhilfebezug - auch kein Ausweisungsgrund vorliegt, erfüllen die Antragsteller zu 1), 2) und 4) auch die weiteren Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Nr. 3.2 i.V.m. Nr. 1.1 fünfter Spiegelstrich und Nr. 1.3 des Ostblock-Erlasses.
18 
d) Besteht für die Antragsteller zu 1), 2) und 4) demnach voraussichtlich ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und begegnet die angefochtene Verfügung deshalb rechtlichen Bedenken, ist es angezeigt, diesen Antragstellern den erstrebten vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz auch gegenüber den Abschiebungsandrohungen zu gewähren. Dabei kann offen gelassen werden, ob sich die Abschiebungsandrohungen in der Sache - wie allgemein im Vollstreckungsrecht - bereits deshalb als rechtswidrig darstellen, weil die aufschiebende Wirkung gegenüber der Versagungsverfügung angeordnet wurde und damit auch die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht entfällt (so zu § 50 Abs. 1 AuslG 1990 etwa VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.1996 - 13 S 3126/95 -, InfAuslR 1997, 245 = EzAR 041 Nr. 3; Renner, Ausländerrecht Kommentar, 7. Aufl. 1999, § 50 AuslG Rn. 6), oder ob die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung zwar das Bestehen einer Ausreisepflicht voraussetzt, nicht aber deren Vollziehbarkeit (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 01.09.2005, a.a.O.; zur alten Rechtslage Urt. v. 29.04.2003 - 11 S 1188/02 -, VBlBW 2003, 445 = InfAuslR 2003, 342; Beschl. v. 16.06.2003 - 11 S 2537/02 -, VBlBW 2003, 476; ebenso Hailbronner, a.a.O., § 59 AufenthG Rn. 13 ff; Funke-Kaiser, a.a.O., § 59 Rn. 25 f). Denn angesichts des voraussichtlich gegebenen Anspruchs der Antragsteller zu 1), 2) und 4) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist jedenfalls der Vollzug der Abschiebungsandrohungen unverhältnismäßig.
19 
3. Ist hinsichtlich der Antragsteller zu 1), 2) und 4) die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung nach Kasachstan in den Bescheiden der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 anzuordnen, und sind diese Verfügungen durch die Abschiebung der Antragsteller bereits vollzogen, ist auf deren Anträge gemäß § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Aufhebung dieser Vollziehung insoweit auszusprechen, als dies der Antragsgegnerin rechtlich möglich ist. Hiermit soll es den Antragstellern zu 1), 2) und 4) zur Erlangung eines im Sinne von Art. 19 Abs. 4 GG wirksamen vorläufigen Rechtsschutzes ermöglicht werden, das ihnen zustehende verfahrensbegleitende Recht auch tatsächlich wahrzunehmen, sich bis zum Abschluss des Widerspruchs- und eines sich gegebenenfalls daran anschließenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zur Erlangung der beantragten Aufenthaltserlaubnisse vorläufig wie geduldet im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen.
20 
Da die Kompetenz zur Anordnung der Aufhebung der Vollziehung den Annex zu vorherigen Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs steht und der Senat auf die begründeten Beschwerden der Antragsteller zu 1), 2) und 4) die Entscheidung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO in der Sache selbst getroffen hat, steht der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung weder entgegen, dass der Senat nicht das Gericht der Hauptsache ist, noch dass das Beschwerdeverfahren nach § 146 Abs. 4 Satz 4 und 6 VwGO auf die Überprüfung der Gründe beschränkt ist, die innerhalb der Darlegungsfrist gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts geltend gemacht werden und dementsprechend eine Erweiterung oder Änderung des Streitgegenstandes gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahrens grundsätzlich als unzulässig angesehen wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 18.01.2006 - 11 S 1455/06 -, VBlBW 2006, 285; v. 08.06.2006 - 11 S 2135/05 -, NVwZ-RR 2006, 849).
21 
Die materielle Grundlage für den - prozessual über § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO geltend zu machenden - Anspruch der Antragsteller zu 1), 2) und 4) auf die Ermöglichung einer Wiedereinreise bildet der allgemeine Folgenbeseitigungsanspruch (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 176 m.w.N.; vgl. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.05.2005 - 13 S 195/05 -, AuAS 2005, 170= VBlBW 2006, 116 = InfAuslR 2005, 313; Beschl. v. 14.02.2007 - 13 S 2969/06 -, InfAuslR 2007, 193 = AuAS 2007, 115 = VBlBW 2008, 28; a.A. Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Loseblatt, § 80 Rn. 231). Die für einen solchen Anspruch notwendigen Voraussetzungen, dass durch die Vollziehung ein fortdauernder rechtswidriger Zustand herbeigeführt worden und die Folgenbeseitigung rechtlich und tatsächlich möglich ist (vgl. Ossenbühl, Staatshaftungsrecht, 5. Aufl. 1998, S. 307 ff; Grzeszick in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 13. Aufl. 2005, § 44 VII, S. 913 ff; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 16. Aufl. 2006, § 30 S. 812 ff; BVerwG, Urt. v. 06.09.1988 - 4 C 26.88 -, DVBl. 1989, 44 = UPR 1989, 31; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 09.03.2007, - 18 B 2533/06 -, InfAuslR 2007, 233 = NVwZ-RR 2007, 492), liegen vor. Denn die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche gegen die die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ablehnenden Entscheidungen der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 führt - wie oben unter Nr. 2 b) dargestellt - zum Wegfall der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht, zumindest aber zu einem Vollstreckungshindernis und damit in jedem Fall zur Rechtswidrigkeit der Abschiebung. Vor allem aber begründete diese Anordnung ein Recht der Antragsteller zu 1), 2) und 4), sich während des Rechtsbehelfsverfahrens bis zu dem durch § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmten Zeitpunkt vorläufig wie geduldet im Bundesgebiet aufzuhalten.
22 
Die Beschränkung der Verpflichtung der Antragsgegnerin auf die ihr rechtlich möglichen Maßnahmen zur Ermöglichung der Wiedereinreise der Antragsteller zu 1), 2) und 4) ist vornehmlich in der insoweit nur beschränkten Zuständigkeit der Antragsgegnerin begründet. In Anbetracht der auch von der Vorgehensweise der Antragssteller aber auch der Kooperation etwa des Bundes und des Landes abhängigen Handlungsmöglichkeiten der Antragsgegnerin sieht der Senat - zunächst - bewusst davon ab, konkrete Handlungspflichten zu formulieren.
23 
4. Die Beschwerde des Antragstellers zu 3) ist unbegründet. Die im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründe gebieten es - anders als bei den Antragstellern zu 1), 2) und 4) - nicht, den angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und die Abschiebungsandrohung nach Kasachstan in dem gegenüber dem Antragsteller zu 3) ergangenen Bescheid der Antragsgegnerin vom 02.03.2007 anzuordnen.
24 
Zwar ist der Antrag des Antragstellers zu 3) nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenfalls statthaft. Auch fehlt es ihm nicht an dem notwendigen Rechtsschutzinteresse. Dem Antragsteller zu 3) steht jedoch - anders als den übrigen Antragstellern - voraussichtlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu. Denn er ist mit Urteil des Amtsgerichts Lörrach vom 15.11.2005 - 42 LS 87 Js 6590/05 Hw. - wegen gefährlicher Körperverletzung und versuchtem Diebstahl zu einer Jugendstrafe von sieben Monaten verurteilt worden, so dass in seinem Fall ein Ausweisungsgrund nach § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG und damit nach Nr. 3.2 i.V.m. Nr. 1.1 fünfter Spiegelstrich der Regelung auch ein Versagungsgrund für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg über die ausländerrechtliche Behandlung von Staatsangehörigen des ehemaligen Ostblocks nach §§ 32 und 54 AuslG i.d.F. vom 20.1.1999 vorliegt. Aufgrund der Höhe der verhängten Strafe ist gemäß Nr. 3.2. i.V.m. Nr. 1.6 der Verwaltungsvorschrift die hiernach unter Umständen mögliche Erteilung einer Duldung ebenso ausgeschlossen wie die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Anordnung des Innenministeriums nach § 23 AufenthG über ein Bleiberecht für im Bundesgebiet wirtschaftlich und sozial integrierte ausländische Staatsangehörige vom 20.11.2006 (Az: 4-1340/29) oder nach § 104a Abs. 1 AufenthG.
25 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.
26 
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 3 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG. Dieser ist im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens und die damit regelmäßig verbundene - im Vergleich zum Hauptsacheverfahren - geringere Bedeutung des vorläufigen Rechtsschutzes für die Antragsteller mit der Hälfte des in der Hauptsache für die Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 52 Abs. 2 GKG anzusetzenden Auffangstreitwerts von 5.000 EUR, mithin in Höhe von 2.500 EUR zu beziffern. Ein höherer Streitwert wegen einer gesteigerten Bedeutung des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kommt nicht in Betracht. Von einer solchen gesteigerten Bedeutung geht der Senat in ständiger Rechtsprechung regelmäßig nur in Verfahren über die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus, in denen dem Ausländer bereits durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet ein legaler Aufenthalt im Bundesgebiet ermöglicht wurde (vgl. grundsätzlich Senatsbeschluss vom 04.11.1992 - 11 S 2216/92 - juris sowie vom 06.09.2007 - 11 S 1518/07 -; ebenso VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.12.2004 - 13 S 2510/04 -). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil die Antragsteller in der Vergangenheit nicht im Besitz eines ausländerrechtlichen Aufenthaltstitels nach dem Aufenthaltsgesetz waren, sondern mit Blick auf das Verfahren auf Anerkennung als Spätaussiedler eine von dem Besitz eines Aufenthaltstitels unabhängige Rechtsposition als Deutsche im Sinne des Grundgesetzes innehatten, die ihnen allerdings nur ein vorläufiges, verfahrensbezogenes Aufenthaltsrecht vermittelt hatte.
27 
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers kann keinen Erfolg haben. Die Beschwerdebegründung ergibt nicht, dass ein geltend gemachter Revisionszulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gegeben ist.

2

Der Kläger erwarb 2006 an einer slowakischen Universität den juristischen Grad eines "doktor prav", abgekürzt "JUDr.". Die Beklagte trug zunächst antragsgemäß den Titel „Dr.“ im Personalausweis des Klägers ein. Im Jahr 2013 zog sie den Personalausweis ein, weil er aufgrund der unzutreffenden Eintragung des Doktorgrades ungültig geworden sei. Der slowakische Hochschulgrad dürfe nicht mit der Abkürzung "Dr." geführt werden. Nachdem der Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in beiden Instanzen erfolglos geblieben war, gab er den Personalausweis ab. Die Beklagte vernichtete das Dokument.

3

Im Hauptsacheverfahren hat der Kläger beantragt, die Einziehungsverfügung aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm einen neuen Personalausweis auszustellen, in welchem der Doktorgrad wiederum mit der Abkürzung "Dr." eingetragen ist. In der Berufungsinstanz hat der Verwaltungsgerichtshof die Einziehungsverfügung aufgehoben, das Verpflichtungsbegehren aber abgelehnt. In dem Berufungsurteil heißt es, die Einziehungsverfügung der Beklagten sei rechtswidrig. Zwar sei der alte Personalausweis aufgrund der unzutreffenden Eintragung "Dr." ungültig gewesen. Nach dem Hessischen Hochschulgesetz dürfe ein ausländischer Hochschulgrad nur in der Form geführt werden, in der er verliehen worden sei. Das slowakische Recht sehe für den Grad "doctor prav" die Abkürzung "JUDr." vor. Dieser Grad sei nicht vergleichbar mit dem von einer deutschen Hochschule verliehenen, mit "Dr." abgekürzten Grad des Doktors der Rechtswissenschaft. Die Einziehung des ungültigen Personalausweises sei aber rechtswidrig gewesen, weil die Beklagte keine Ermessenserwägungen angestellt habe. Das Verpflichtungsbegehren sei unzulässig: Der Kläger habe vor Klageerhebung bei der Beklagten keinen Antrag auf Ausstellung eines neuen Personalausweises gestellt. Eine Vollzugsfolgenbeseitigung erstrebe er nicht, weil er nicht den alten Personalausweis herausgegeben, sondern einen neuen ausgestellt haben wolle.

4

1. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO einen Verstoß gegen § 88 VwGO. Der Verwaltungsgerichtshof habe das Rechtsschutzziel des Verpflichtungsbegehrens verkannt. Dieses sei darauf gerichtet gewesen, die Folgen der rechtswidrigen Einziehung des Personalausweises nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO rückgängig zu machen. Auf diesem Verfahrensfehler beruhe das Berufungsurteil, weil dem Verpflichtungsbegehren unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung habe stattgegeben werden müssen. Die Einziehung des alten Personalausweises sei auch deshalb rechtswidrig, weil dieser Ausweis nicht ungültig geworden sei. Da der ursprüngliche rechtmäßige Zustand aufgrund der Vernichtung des alten Personalausweises nicht mehr hergestellt werden könne, müsse ein gleichwertiger Zustand durch Ausstellung eines inhaltsgleichen neuen Ausweises geschaffen werden.

5

Nach § 88 VwGO darf das Gericht nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Diese Bestimmung ist Ausdruck des prozessualen Dispositionsgrundsatzes, nach dem es Sache des Klägers ist zu bestimmen, welches Rechtsschutzziel er mit der Anrufung des Gerichts verfolgt. Das Gericht ist verpflichtet, das Rechtsschutzziel des Klägers zu ermitteln und darauf hinzuwirken, dass er die hierfür sachdienlichen Anträge stellt (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO). Maßgebend ist der Wille des Klägers, wie er sich aus seinen prozessualen Erklärungen und seiner für das Gericht erkennbaren Interessenlage ergibt (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2014 - 8 C 50.12 - BVerwGE 149, 265 Rn. 17; Beschluss vom 12. März 2012 - 9 B 7.12 - DÖD 2012, 190).

6

Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Verwaltungsgerichtshof nicht gegen § 88 VwGO verstoßen. Durch den Klageantrag, die Beklagte zur Ausstellung eines neuen Personalausweises mit der Eintragung "Dr." zu verpflichten, hat der Kläger den behaupteten Folgenbeseitigungsanspruch im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO geltend gemacht. Die durch die Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts geschaffenen Folgen können auch durch den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsakts beseitigt werden (vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl., § 113 Rn. 223). Die stichwortartige Begründung des Berufungsurteils lässt noch erkennen, dass der Verwaltungsgerichtshof dieses Rechtsschutzziel des Klägers erfasst hat. Der Bedeutungsgehalt der Formulierung des Gerichts, eine Vollzugsfolgenbeseitigung in diesem Sinne werde vom Kläger nicht erstrebt, erschließt sich durch die nachfolgende Bemerkung, der Kläger begehre mit seinem Verpflichtungsantrag nicht die Herausgabe seines alten Personalausweises, sondern die Ausstellung eines neuen. Dies lässt den Schluss zu, dass der Verwaltungsgerichtshof die mit dem Verpflichtungsantrag geltend gemachte Folgenbeseitigung wegen der Vernichtung des alten Personalausweises für unmöglich gehalten hat.

7

In der Sache wendet sich der Kläger mit seiner Verfahrensrüge gegen die rechtlichen Erwägungen, auf die der Verwaltungsgerichtshof die Ablehnung des Verpflichtungsbegehrens gestützt hat. Er hält beide selbständig tragenden Erwägungen für rechtsfehlerhaft. Mit Einwendungen gegen die rechtliche Behandlung des - als solches zutreffend erkannten - Rechtsschutzziels kann aber ein Verstoß gegen § 88 VwGO nicht dargelegt werden. Diese Bestimmung gibt dem Gericht nur die richtige Erfassung des Rechtsschutzziels auf; sie enthält keine Vorgaben für die Prüfung seiner Zulässigkeit und Begründetheit.

8

2. Mit der Divergenz- und der Grundsatzrüge wirft der Kläger die Frage auf, ob der Folgenbeseitigungsanspruch auf die Herstellung eines gleichwertigen Zustandes gerichtet ist, wenn der rechtswidrig beseitigte ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden kann.

9

a) Der Zulassungsgrund der Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt vor, wenn das vorinstanzliche Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Hierfür muss dieses Urteil auf einen abstrakten Rechtssatz gestützt sein, durch den das Gericht einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts zu derselben Vorschrift oder zu demselben allgemeinen Rechtsgrundsatz widersprochen hat (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

10

Diese Voraussetzungen hat der Kläger in Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage nicht gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt: Dem Berufungsurteil lässt sich der tragende Rechtssatz entnehmen, dass sich ein Anspruch auf Ausstellung eines neuen inhaltsgleichen Personalausweises nach der Vernichtung des alten nicht unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung ergeben kann, weil durch die Neuausstellung der ursprüngliche Zustand nicht wiederhergestellt werden kann. Keines der vom Kläger bezeichneten Urteile des Bundesverwaltungsgerichts enthält einen davon abweichenden Rechtssatz; die Entscheidungen befassen sich nicht mit der Folgenbeseitigung auf dem Gebiet des Pass- und Personalausweisrechts. Hinzu kommt, dass die Gründe dieser Urteile nicht die Annahme des Klägers rechtfertigen, nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei der Anspruch auf Folgenbeseitigung stets, d.h. rechtsgebietsübergreifend, auf die Herstellung eines gleichwertigen Zustandes gerichtet, wenn der ursprüngliche Zustand nicht mehr hergestellt werden kann. Die vom Kläger wiedergegebenen Aussagen, Inhalt und Umfang des Folgenbeseitigungsanspruchs folgten dem Grundsatz der Naturalherstellung (BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366 <371>), durch die Folgenbeseitigung solle der ursprüngliche rechtmäßige Zustand wiederhergestellt werden (BVerwG, Urteil vom 21. September 2000 - 2 C 5.99 - DVBl. 2001, 726 <731>), deuten in die gegenteilige Richtung.

11

Schließlich kann das Berufungsurteil nicht auf der vom Kläger behaupteten Abweichung beruhen. Die Ablehnung des Verpflichtungsbegehrens erweist sich im Ergebnis auch dann als richtig, wenn zugunsten des Klägers angenommen wird, der Folgenbeseitigungsanspruch sei bei tatsächlicher Unmöglichkeit der Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes stets auf die Herstellung eines gleichwertigen Zustandes gerichtet. Denn der Ausstellung eines neuen Personalausweises mit der Eintragung "Dr." steht entgegen, dass ein Personalausweis mit diesem Inhalt von vornherein ungültig wäre (vgl. unter 2.b)).

12

b) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Beschwerde eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage auf der Grundlage der bundesgerichtlichen Rechtsprechung oder des Gesetzeswortlauts mit Hilfe der üblichen Auslegungsregeln eindeutig beantwortet werden kann (stRspr; vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 6 B 43.14 - NVwZ-RR 2015, 416 Rn. 8).

13

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil sich die vom Kläger aufgeworfene Frage in einem Revisionsverfahren nicht stellen würde. Der Kläger kann die mit dem Verpflichtungsbegehren geltend gemachte Ausstellung eines neuen Personalausweises mit der Eintragung "Dr." auch dann nicht im Wege der Folgenbeseitigung verlangen, wenn dies als Herstellung eines gleichwertigen Zustandes Gegenstand eines Folgenbeseitigungsanspruchs sein könnte.

14

Der Antrag auf Beseitigung der Folgen der Vollziehung eines vom Gericht aufgehobenen Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 2 und 3 VwGO stellt ein prozessuales Mittel dar, um einen Anspruch auf Folgenbeseitigung geltend zu machen. Ein solcher Anspruch entsteht, wenn durch öffentlich-rechtliches Verwaltungshandeln eine subjektive Rechtsposition verletzt und dadurch ein andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen worden ist. Der Anspruch ist auf die Wiederherstellung des beseitigten rechtmäßigen Zustands gerichtet; zu beseitigen sind alle der handelnden Behörde zuzurechnenden, noch andauernden unmittelbaren Folgen ihres rechtswidrigen Vorgehens (stRspr; vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juli 1984 - 3 C 81.82 - BVerwGE 69, 366 <368 ff.>; vom 23. Mai 1989 - 7 C 2.87 - BVerwGE 82, 76 <95> und vom 19. Februar 2015 - 1 C 13.14 - NJW 2015, 2358 Rn. 24). Die Beseitigung kann nicht verlangt werden, wenn der rechtswidrig herbeigeführte Zustand nachträglich legalisiert worden ist oder die rechtlich mögliche Legalisierung sicher zu erwarten ist. Hier steht dem Anspruch auf Folgenbeseitigung der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen (BVerwG, Urteile vom 6. September 1988 - 4 C 26.88 - BVerwGE 80, 178 <179 ff.> und vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 <111>). Gleiches gilt, wenn der mit der Folgenbeseitigung angestrebte Zustand seinerseits der Rechtsordnung widerspräche (BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 - BVerwGE 94, 100 <112 f.>).

15

Danach hat der Kläger keinen Anspruch auf die Ausstellung eines neuen Personalausweises mit der Eintragung "Dr.", weil dadurch ein rechtswidriger Zustand geschaffen würde. Ein Personalausweis dieses Inhalts wäre nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 des Personalausweisgesetzes - PAuswG - vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1346) ungültig; der Kläger könnte durch den Besitz eines solchen Ausweises seiner Ausweispflicht nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 PAuswG nicht genügen.

16

Nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 PAuswG ist ein Ausweis ungültig, wenn Eintragungen nach diesem Gesetz - mit Ausnahme der Angaben über die Anschrift oder Größe - unzutreffend sind. Demnach zieht jede unzutreffende Eintragung einer Angabe, die nicht Anschrift oder Größe betrifft, unmittelbar kraft Gesetzes die Ungültigkeit des Personalausweises nach sich. Dies gilt nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG auch für Angaben, die nur eingetragen werden, wenn sie der Ausweispflichtige freiwillig macht. Hierzu gehört nach § 9 Abs. 3 Satz 2 PAuswG die Angabe eines Doktorgrades. Es versteht sich von selbst, dass die Freiwilligkeit einer Angabe nicht von dem Erfordernis ihrer inhaltlichen Richtigkeit entbindet. Die Freiwilligkeit berechtigt nicht dazu, eine falsche, weil nicht den Tatsachen entsprechende Angabe eintragen zu lassen.

17

Die Auffassung des Klägers, freiwillige Angaben wie diejenige eines Doktorgrades seien keine Eintragungen im Sinne von § 28 Abs. 1 Nr. 2 PAuswG, liegt neben der Sache. Der gesetzliche Begriff der Eintragung bezieht sich offenkundig auf alle diejenigen Angaben, die der Personalausweis enthalten muss oder kann. Nach der Begriffsbestimmung des § 5 Abs. 2 PAuswG sind dies die in dieser Vorschrift aufgeführten Daten, wobei das Gesetz nicht zwischen Pflichtangaben und freiwilligen Angaben unterscheidet.

18

Ein Doktorgrad im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 PAuswG ist im Personalausweis mit der Abkürzung "Dr." einzutragen. Die Eintragung dieser Angabe setzt voraus, dass der Ausweisinhaber berechtigt ist, den Doktorgrad in der Bundesrepublik mit dieser Abkürzung ohne Zusatz zu führen (BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 1988 - 1 C 54.86 - NJW 1989, 1686). Dementsprechend handelt es sich bei der Eintragung der Abkürzung "Dr." ohne diese Berechtigung um eine unzutreffende, weil inhaltlich unrichtige Eintragung, die nach § 28 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 PAuswG die Ungültigkeit des Personalausweises nach sich zieht.

19

Nach den rechtlichen Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofs ist der Kläger nicht berechtigt, in der Bundesrepublik einen Doktorgrad mit der Abkürzung "Dr." zu führen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die einschlägigen Regelungen des Hessischen Hochschulgesetzes dahingehend ausgelegt, dass sie nicht die vom Kläger in Anspruch genommene Befugnis verleihen, den slowakischen Hochschulgrad "doktor prav" in der Bundesrepublik mit der Abkürzung "Dr." zu führen. An diese Auslegung irrevisiblen Landesrechts ist der Senat gebunden; sie könnte in einem Revisionsverfahren nicht in Frage gestellt werden (§ 137 Abs. 1 VwGO; § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 560 ZPO).

20

Da durch die Ausstellung eines neuen Personalausweises mit der unzutreffenden Eintragung "Dr." ein rechtswidriger Zustand herbeigeführt würde, kann sich ein Folgenbeseitigungsanspruch nicht daraus ergeben, dass der Verwaltungsgerichtshof die Einziehung des alten Personalausweises rechtskräftig als ermessensfehlerhaft aufgehoben hat. Auch dieser Ausweis war, wie der Verwaltungsgerichtshof zutreffend erkannt hat, wegen der unzutreffenden Eintragung "Dr." ungültig. Weder geht aus den Gründen des Berufungsurteils hervor noch ist sonst erkennbar, welche schutzwürdigen Belange des Klägers es rechtfertigen könnten, ihm die dauerhafte Benutzung eines ungültigen Personalausweises zu gestatten, obwohl ihm die Beklagte zur Erfüllung der Ausweispflicht jederzeit einen gültigen Personalausweis ohne die unzutreffende Eintragung "Dr." ausstellen kann.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nur das Verpflichtungs-, nicht aber das Anfechtungsbegehren Gegenstand des Beschwerdeverfahrens geworden ist.

Tenor

Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Februar 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Minden wird geändert, soweit der Klage stattgegeben worden ist. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen.

Unter Einbeziehung des unanfechtbar gewordenen Teils der Kostenentscheidung des Urteils erster Instanz wird die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Herausgabe von sichergestellten Schmuckstücken.

Am 24. Mai 2007 wurde die Wohnung des Klägers, der seit 1977 gewerblich als Wohnungsentrümpler, Aufkäufer von Haushaltsgegenständen und Flohmarkthändler tätig war, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Raubes und Wohnungseinbrüchen durchsucht und dabei unter anderem eine große Menge Schmuck aufgefunden, der zum Teil beschlagnahmt wurde. Daneben wurden eine halbautomatische Pistole mit eingeführtem Magazin, ein ebenfalls geladener Trommelrevolver und verschiedene Munition gefunden. Nachfolgend wurde gegen den Kläger wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitzes ermittelt und er mit Urteil des Amtsgerichts München vom 7. Oktober 2008 wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Verfahren wegen Hehlerei wurde im Hinblick auf die wegen unerlaubten Waffenbesitzes verhängte Strafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO unter der Auflage eingestellt, an eine Geschädigte einen Geldbetrag von 2.500,- Euro zu leisten.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2009 stellte das Kriminalfachdezernat 3 die am 24. Mai 2007 anlässlich der Durchsuchung der klägerischen Wohnung beschlagnahmten Schmuckgegenstände im Falle der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG sicher. In den Gründen ist u. a. ausgeführt, dass der Kläger teilweise als Hehler für eine überwiegend in München lebende, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Einbrecher- und Räuberbande fungiert habe. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung im Mai 2007 sei eine große Menge Schmuck beschlagnahmt worden, der in verschiedenen Taschen von Kleidungsstücken, zwischen der Wäsche, in einer Aktentasche, im Keller und in einem Verkaufsanhänger aufgefunden worden sei, außerdem Bargeld. Bisher hätten fünf Schmuckstücke zugeordnet bzw. durch Geschädigte identifiziert werden können. Eine goldene Damenarmbanduhr stamme aus einem Einbruchdiebstahl vom 14. Mai 1999 in Düsseldorf; die im Sicherstellungsverzeichnis unter Nummern 2 bis 5 beschriebenen Schmuckstücke stammten aus einem Wohnungsraub vom 9. Juni 2006 in München. Der Kläger habe bei seiner Vernehmung am 24. Mai 2007 zunächst den ihn belastenden Aussagen der dieser Tat Beschuldigten widersprochen und angegeben, diese nicht zu kennen, am 23. Oktober 2007 indes eingeräumt, vier Schmuckstücke, die nachweislich aus einem Wohnungsraub stammten, von dem Beschuldigten Z. erworben zu haben. Die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB sei widerlegt durch die Angaben der beiden Beschuldigten - einer von ihnen sei mittlerweile zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden - und den Umstand, dass der Kläger weder Eigentumsnachweise habe vorlegen können noch glaubhafte Angaben zur Herkunft des Schmuckes habe machen können. Es sei nicht erforderlich, dass der rechtmäßige Eigentümer oder Besitzer bekannt sei.

Diesen Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 19. März 2009 vor dem Verwaltungsgericht anfechten (M 7 K 09.1188), mit der Begründung, er sei - mit Ausnahme der im Bescheid unter Nummern 1 bis 5 bezeichneten Gegenstände - Eigentümer der im Sicherstellungsverzeichnis aufgeführten Gegenstände. Es handele sich um Familienschmuck mit hohem materiellem und ideellem Wert bzw. um Schmuck, den der Kläger in Ausübung seines Gewerbes als Wohnungsentrümpler, Aufkäufer von Haushaltsgegenständen und Schmuck sowie Flohmarkthändler rechtmäßig erworben habe. Für den Kläger spreche die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB, die auch nicht durch die Angaben der Beschuldigten widerlegt werde. Allenfalls für die aus einem Wohnungsraub stammenden Schmuckstücke Nummern 2 bis 5 könne die Vermutung widerlegt sein. Nicht der Kläger sei verpflichtet, sein Eigentum im Einzelnen nachzuweisen. Dies obliege vielmehr der Polizei, die jedoch seit der Beschlagnahme im Mai 2007 keine Geschädigten habe ermitteln können. Wenn die Staatsanwaltschaft den Vorwurf hätte nachwiesen können, wäre es nicht zu Einstellung des Strafverfahrens wegen Hehlerei gemäß § 154 StPO gekommen. Im Übrigen sei die Sicherstellung knapp zwei Jahre nach der Beschlagnahme unverhältnismäßig.

In der (ersten) mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2010 erklärte der Beklagte, eine Anzahl der im Sicherstellungsverzeichnis aufgeführten Gegenstände an den Kläger aushändigen zu wollen; insoweit wurde die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Änderungsbescheid vom 6. August 2010 änderte das Kriminalfachdezernat 3 den Bescheid vom 17. Februar 2009 dahin ab, dass die Sicherstellung der im Sicherstellungsverzeichnis vom 24. Mai 2007 unter Nr. 12 sowie Nrn. 32.4 bis durchgehend 34.16 aufgeführten Gegenstände aufgehoben wurde.

Mit Urteil vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) stellte das Gericht das Verfahren ein, soweit die Beteiligten die Streitsache für erledigt erklärt hatten, und wies die Klage im Übrigen ab.

Rechtsgrundlage der Sicherstellung sei Art. 25 Nr. 2 PAG. Dessen Voraussetzungen seien bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erfüllt gewesen. Aufgrund der Indizienlage sei das Eigentum Dritter an den sichergestellten Schmuckstücken wesentlich wahrscheinlicher als das vom Kläger behauptete Eigentum an den in seinem unmittelbaren Besitz befindlichen Gegenständen gewesen. Somit sei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Satz 2 dieser Vorschrift als widerlegt und der Kläger nicht als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des sichergestellten Schmucks anzusehen. An dieser polizeilichen Einschätzung sei unter Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festzuhalten.

Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Eine zwischen dem 30. Juni und 12. August 2011 ausgehängte öffentliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums München, mit der die tatsächlichen Eigentümer der Schmuckstücke aufgefordert wurden, die ihnen gehörenden Gegenstände abzuholen, blieb ohne Erfolg.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 1. Februar 2012 und 11. Juli 2013 ließ der Kläger beim Kriminalfachdezernat 3 die Aufhebung der Sicherstellung und die Herausgabe der sichergestellten Schmuckstücke nach Art. 28 Abs. 1 PAG bzw. die Freigabe der sichergestellten Schmuckstücke beantragen.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 hörte das Kriminalfachdezernat 3 den Kläger zu der beabsichtigten Verwertung der Schmuckstücke an. Durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 19. Februar 2014 und 14. März 2014 widersprach der Kläger dieser Absicht.

Mit Bescheid vom 31. März 2014 ordnete das Kriminalfachdezernat 3 bezüglich der am 24. Mai 2007 beschlagnahmten und mittels Bescheid vom 17. Februar 2009 in Verbindung mit dem Abänderungsbescheid vom 6. August 2010 sichergestellten Schmuckgegenstände (aufgeführt im Sicherstellungsverzeichnis vom 24. Mai 2007) die Verwertung dieser sich noch in amtlicher Verwahrung befindlichen Schmuckstücke an. In den Gründen ist angegeben, eine Herausgabe der sichergestellten Gegenstände komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der Sicherstellung seien nicht entfallen und es sei keineswegs eine „Verfestigung“ der Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB zugunsten des Klägers erfolgt. Es bestehe keine Herausgabepflicht der Polizei hinsichtlich der sichergestellten Sachen nach Art. 28 Abs. 1 PAG. Zum einen sei der Zweck der polizeilichen Sicherstellung der betreffenden Gegenstände - der Schutz privater Rechte - nicht dadurch entfallen, dass ein berechtigter Dritter bisher nicht ermittelt werden konnte. Zum anderen bestehe die Herausgabepflicht der Polizei nach Art. 28 Abs. 1 PAG nur gegenüber einem Berechtigten; eine Herausgabe abhanden gekommener Sachen an den Dieb oder Hehler oder sonst unrechtmäßigen Besitzer sei somit ausgeschlossen (BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707). Auch bei Erfolglosigkeit weiterer Ermittlungen zu den Eigentümern der sichergestellten Sachen sei nicht ohne weiteres auf den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen zu schließen. Vielmehr dauere der Schutzzweck der Sicherstellung fort, weil es dem mutmaßlichen Willen des unbekannt bleibenden Geschädigten entspreche, einen zu seinem Nachteil eingetretenen Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden (OVG NW, B. v. 12.7.2007 - 5 A 1056/06). Rechtsgrundlage für die Anordnung der Verwertung sei Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG. Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts sei aufgrund der Indizienlage das Eigentum Dritter an den sichergestellten Schmuckstücken wesentlich wahrscheinlicher als das vom Kläger behauptete Eigentum. Somit sei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Satz 2 dieser Vorschrift widerlegt, und der Kläger sei nicht als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des sichergestellten Schmucks anzusehen. Bei einer Herausgabe der Schmuckstücke an den Kläger würden die Voraussetzungen für die Sicherstellung erneut eintreten, womit diese gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG ausgeschlossen sei. Die Verwertungsanordnung sei auch verhältnismäßig und ermessensgerecht.

Mit Urteil vom 8. April 2015 hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Kriminalfachdezernats 3 vom 31. März 2014 auf und verpflichtete den Beklagten, die in der Anlage K 2 zur Klageschrift aufgeführten Schmuckgegenstände an den Kläger herauszugeben.

In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG könnten sichergestellte Sachen verwertet werden, wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden könnten, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Die Jahresfrist, die mit der Sicherstellung am 19. Februar 2009 zu laufen begonnen habe, sei abgelaufen. Streitig sei allein, ob die Schmuckstücke nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden könnten, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Aus dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung sei zu schließen, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwertungsanordnung noch vorliegen müssten.

Das Gericht gehe sowohl davon aus, dass der Kläger als Berechtigter im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG anzusehen sei, als auch davon, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung bei Erlass der Verwertungsanordnung entfallen gewesen seien.

Nach dem Vollzugshinweis zum Polizeiaufgabengesetz Nr. 27.3 sei Berechtigter jeder, der Eigentümer der Sache sei oder ein Recht zum Besitz der Sache habe. Davon, dass dem Kläger ein derartiges Recht zustehe, sei das Gericht aus den im Urteil vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) bereits dargelegten Gründen indes nicht überzeugt, vielmehr davon, dass er den sichergestellten Schmuck nicht rechtmäßig erworben habe. Allerdings könne er im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Herausgabeanspruch gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG geltend machen. Um einen Wertungswiderspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG zu vermeiden - nämlich die Anordnung der Verwertung trotz Bestehens eines Herausgabeanspruchs -, sei nach Auffassung des Gerichts der Begriff des „Berechtigten“ in Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG im Sinne des Art. 28 Abs. 1 auszulegen.

Danach seien die Sachen zunächst an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG), und nur, wenn dies nicht möglich ist, an eine andere Person (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG). Auch seien die Voraussetzungen für die Sicherstellung vorliegend entfallen. Denn trotz der Bemühungen des Beklagten habe sich kein früherer Besitzer der schon seit Mai 2007 in amtlichem Gewahrsam befindlichen Schmuckstücke gefunden (§ 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB), der als wahrer Eigentümer oder Berechtigter in Betracht käme, so dass davon auszugehen sei, dass endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden könne. Damit sei für die Aufrechterhaltung der Sicherstellung gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG kein Raum mehr. Die Polizei schütze nach Art. 2 Abs. 2 PAG Rechte Privater nur unter der Voraussetzung, dass gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen sei und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde (vgl. BayVGH, B. v. 17.3.2010 - 10 C 09.3011, 10 C 0910 C 09.3012 - juris Rn. 15). Im Rahmen der Ermessensausübung sei der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Berechtigten maßgebend. Ferner fehle es an der Verhältnismäßigkeit; nach Art. 4 Abs. 3 PAG sei eine Maßnahme nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht sei oder sich zeige, dass er nicht erreicht werden könne.

Allein der zu vermutende deliktische Ursprung der Gegenstände reiche für eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG nicht aus. Ihre Rechtmäßigkeit werde zwar grundsätzlich nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolge, noch unbekannt sei. Insoweit genüge, dass eine spätere Ermittlung des Eigentümers nicht auszuschließen sei. In diesem Fall diene die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor dem Verlust seines Eigentums. Davon könne aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn aufgrund des Zeitablaufs und der behördlichen Bemühungen zur Ermittlung eines anderweitigen Berechtigten der Schmuckstücke ein solcher endgültig nicht zu ermitteln sei. Dem Herausgabebegehren lasse sich dann nicht entgegenhalten, dass im Rückschluss aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG davon auszugehen sei, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur an einen Berechtigten herausgegeben werden dürfe. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Satz geprägt habe, eine Herausgabe an den Dieb oder Hehler sei ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 10), sei er davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung im Entscheidungszeitpunkt noch vorgelegen hätten. Dasselbe gelte für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - nicht entscheidungserheblich - in Bezug genommenen Beschluss vom 11. August 2010 (5 A 298/09 - juris Rn. 45), in dem ein derartiges Herausgabeverlangen als rechtsmissbräuchlich qualifiziert worden sei. Die Kammer sei der Auffassung, dass bei Herausgabeverlangen eines mutmaßlichen Diebs oder Hehlers eine dauerhafte Einziehung deliktisch erlangter Vermögensgegenstände auf der Grundlage von Art. 25 Nr. 2 PAG nicht in Betracht komme. Dies sowie die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen auf den Staat sei Gegenstand der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in Gestalt des einfachen und erweiterten Verfalls (§§ 73 ff. StGB) und habe in diesen Vorschriften eine abschließende Regelung gefunden. Neben diesen geltenden strafrechtlichen Vorschriften über die Gewinnabschöpfung sei eine präventivpolizeiliche Gewinnabschöpfung weder notwendig noch zulässig. Vor diesem Hintergrund sei ein Herausgabeverlangen des von der Sicherstellung Betroffenen auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Da die streitgegenständlichen Schmuckstücke beim Kläger sichergestellt worden seien und ausgeschlossen werden könne, dass sich noch ein anderweitiger Berechtigter finde, seien sie nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auch an ihn wieder herauszugeben. Damit aber hätten im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses die Voraussetzungen für eine Verwertungsanordnung nicht mehr vorgelegen, so dass diese aufzuheben gewesen sei.

Zur Begründung seiner fristgerecht eingelegten Berufung führt der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Verwertung der sichergestellten Schmuckstücke nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG lägen vor; die Sicherstellungsvoraussetzungen seien weiterhin gegeben. Das Verwaltungsgericht gehe zu Recht gerade nicht davon aus, dass dem Kläger ein Recht zum Besitz der Sachen zustehe, da es überzeugt sei, dass der Kläger den sichergestellten Schmuck nicht rechtmäßig erworben habe. Es verhalte sich aber widersprüchlich, wenn es annehme, der Kläger sei als Berechtigter im Sinn des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG anzusehen, aber gleichzeitig davon überzeugt sei, dem Kläger stehe kein derartiges Recht zu. Soweit das Verwaltungsgericht dies mit einem zu vermeidenden Wertungswiderspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG begründe, weshalb der Begriff des „Berechtigten“ in Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auszulegen sei, verstehe das Gericht den Begriff des Berechtigten über die eigentliche Definition hinausgehend. Hierfür gebe es jedoch weder eine rechtliche Grundlage noch bedürfe es einer erweiterten Auslegung; ein Wertungswiderspruch zwischen diesen Normen existiere nicht, der Begriff des Berechtigten sei in Art. 28 ebenso wie in Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG auszulegen. Es sei vielmehr zu differenzieren zwischen dem von der Sicherstellung „Betroffenen“ und dem „Berechtigten“. Einen Herausgabeanspruch habe ein von der Sicherstellung „Betroffener“, bei dem die Sache sichergestellt wurde, nur dann, wenn er auch „Berechtigter“ sei. Dies ergebe sich aus dem Sinn und zugleich aus dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG, aus der dem Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG zugrundeliegenden Logik und aus dem systematischen Zusammenhang des Art. 28 Abs. 1 PAG mit Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 (und 5) sowie Abs. 2 PAG. Dem Betroffenen im Sinn des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG müsse ein Recht an der Sache zustehen, er dürfe gerade nicht den Besitz durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt haben (BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 20). Zwar bleibe in dieser Entscheidung die Frage offen, ab welchem Zeitpunkt ein Berechtigter endgültig nicht mehr ermittelt werden könne. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, warum sich an dieser Auslegung allein aus Gründen des Zeitablauf etwas ändern sollte. Diese Argumentation finde auch weitere Unterstützung in der Rechtsprechung. Es bedürfe somit für den Begriff des Berechtigten im Sinn des Herausgabeanspruchs nach Art. 28 keiner anderen Definition als im Art. 27 PAG. Berechtigter im Sinn beider Vorschriften sei der, der Eigentümer der Sache sei oder ein Recht zum Besitz der Sache habe. Eigentum und Recht zum Besitz an den sichergestellten Gegenständen habe das Verwaltungsgericht aber in Bezug auf den Kläger eindeutig und fehlerfrei verneint.

Die Voraussetzungen der Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG würden zudem bei Herausgabe an den Kläger erneut eintreten und seien nicht entfallen. Das Vorliegen der Sicherstellungsvoraussetzungen nach Art. 25 Nr. 2 PAG sei zunächst rechtskräftig mitUrteil vom 16. November 2011 (M 7 K 09.1188) für den damaligen Zeitpunkt festgestellt worden. Notwendig für den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen sei regelmäßig eine Änderung des zugrunde liegenden Sachverhalts. Allein das zeitliche Moment stelle insoweit noch keine ausreichende Änderung dar. Aus dem Umstand, dass bislang keine weiteren tatsächlichen Eigentümer oder sonst Berechtigte hätten ermittelt werden können, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden könne. Unzweifelhaft bestünden noch - nicht ermittelte - Berechtigte, deren Eigentum bzw. Besitzrecht durch Art. 25 Nr. 2 PAG geschützt werden könne. So gehe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nicht weggefallen seien, solange die Eigentumsfrage nicht geklärt sei.

Die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum Eigentumsschutz nach Art. 25 Nr. 2 PAG sei in Anlehnung an die zivilrechtlichen Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 766 ff. BGB) gerechtfertigt, wenn diese dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspreche. Bei einem Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Willensäußerung entscheide der mutmaßliche Wille und mangels Anhaltpunkten hierfür der Wille, der dem Interesse des Berechtigten entspreche. Der mutmaßliche Wille sei nicht derjenige, den der Geschäftsführer subjektiv annehme, sondern derjenige, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme geäußert haben würde. Mit der Unverbrüchlichkeit und Gerechtigkeit der Rechtsordnung sei es nicht zu vereinbaren, dass eine Rückgabe der Gegenstände an denjenigen erfolge, der sie unrechtmäßig erworben habe. Vielmehr sei es sachgerecht, dass in dem Fall, dass der wahre Eigentümer/Berechtigte einer Sache nicht mehr zu ermitteln sei, eine Verwertung der Sache zu erfolgen habe. Diese Auffassung entspreche auch dem mutmaßlichen Willen bzw. dem Interesse des wahren Eigentümers/Berechtigten.

Die Verwertungsanordnung sei auch nach Art. 4 PAG geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Begriff der „Präventiven Gewinnabschöpfung“ passe in Konstellationen wie der vorliegenden nicht. Zielrichtung der Aufrechterhaltung der Sicherstellung statt der Herausgabe sei nicht, etwas beim Kläger abzuschöpfen, sondern eine Perpetuierung einer feststehenden Rechtsgutsverletzung beim wahren Eigentümer zu vermeiden. Aus der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Freistaats Bayern für präventivpolizeiliche Maßnahmen folge, dass die Vorschriften der bundesgesetzlichen §§ 73 ff. StGB keine Sperrwirkung gegenüber dem PAG entfalten könnten.

Der Beklagte stellt den Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei rechtmäßig, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Herausgabe der noch sichergestellten Schmuckstücke zu.

Der Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG habe Vorrang gegenüber einer Verwertung nach Art. 27 PAG. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung seien weggefallen. Das Verwaltungsgericht habe richtig festgestellt, dass trotz der Bemühungen des Beklagten sich kein früherer Besitzer der schon seit Mai 2007 in amtlichem Gewahrsam befindlichen Schmuckstücke, der als wahrer Eigentümer oder Berechtigter in Betracht käme, gefunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden könne.

Auch die Herausgabe an den Kläger sei möglich. Er sei sowohl Betroffener als auch Berechtigter. Der Beklagte habe bisher nicht nachweisen können, dass eine Drittberechtigung anderer Personen vorliegen könne. Die Feststellungslast trage der Beklagte. Der Kläger sei Eigentümer der sichergestellten Gegenstände (mit Ausnahme der seinerzeit unter Nrn. 1 bis 5 des Sicherstellungsverzeichnisses aufgeführten Gegenstände). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) ändere daran nichts. Damals sei die Eigentumslage noch nicht geklärt gewesen. Jetzt handele es sich um die Herausgabe der damals sichergestellten Gegenstände nach über sechs Jahren. Es habe kein wahrer Eigentümer der Schmuckstücke ermittelt werden können. Nach alldem stehe nach jetziger Sachlage fest, dass der Kläger der wahre Eigentümer der streitgegenständlichen sichergestellten Schmuckstücke sei. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nach jetziger Sach- und Rechtslage gegeben. Es sei nämlich nicht erwiesen, dass die sichergestellten Schmuckstücke gestohlen worden, verloren gegangen oder einem sonstigen früheren Besitzer abhanden gekommen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 ist begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Herausgabe der sichergestellten Schmuckgegenstände gegen den Beklagten zu (1.), und durch die Anordnung der Verwertung der sichergestellten Schmuckgegenstände wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (2.). Daher war das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

1. Die Klage auf Herausgabe der sichergestellten Schmuckgegenstände ist zulässig, aber unbegründet.

1.1 Die Klage ist zulässig. Da aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) feststeht, dass die Sicherstellung der streitgegenständlichen Schmuckstücke jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Maßnahme rechtmäßig war, kann der Kläger nicht mehr im Wege einer Anfechtungsklage gegen die Sicherstellungsverfügung deren Aufhebung (ex tunc) und unter Anwendung des in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthaltenen Folgenbeseitigungsanspruchs die Herausgabe verlangen (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 20; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 10). Er hat daher zu Recht eine allgemeine Leistungsklage erhoben (Schmidbauer/Steiner, a. a. O.; allgemein Pietzker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juni 2016, § 42 Rn. 150). Unschädlich ist, dass das Verwaltungsgericht die Klage insoweit (offenbar) als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) angesehen hat (vgl. UA S. 8 mit dem Verweis auf § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); Zulässigkeitsbedenken wären im Übrigen auch in diesem Fall nicht erkennbar.

1.2. Die Klage ist nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Herausgabe der streitgegenständlichen Schmuckstücke hat.

a) Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG ist die Herausgabe jedoch ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für die Sicherstellung eintreten würden.

b) Die begehrte Herausgabe der sichergestellten Schmuckstücke an den Kläger kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen der Sicherstellung noch nicht weggefallen sind und weil der Kläger auch kein Berechtigter im Sinn dieser Vorschrift ist.

Die Sicherstellung der Schmuckstücke durch Bescheid vom 17. Februar 2009 erfolgte auf der Grundlage von Art. 25 Nr. 2 PAG, um deren Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor deren Verlust zu schützen. Die Sicherstellungsverfügung wurde durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) für die hier noch streitgegenständlichen Schmuckstücke bestätigt. Das Gericht hat dabei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB als widerlegt und den Kläger somit nicht als Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer der Schmuckstücke angesehen. Als Indizien für die Widerlegung der Eigentumsvermutung hat das Gericht damals die nachweisbare Herkunft eines Teils der aufgefundenen Schmuckstücke aus einem Raub bzw. Diebstahl, den Kontakt des Klägers zu den Tätern und deren Aussagen zum Kläger, das Missverhältnis des hohen Wertes der Schmuckstücke zur Einkommenssituation des Klägers, den Umstand, dass der Kläger keinerlei Herkunftsbelege gerade für die hochwertigen Stücke besaß, den Umstand, dass der Kläger zur Herkunft gar keine oder nur vage und widersprüchliche Angaben machen konnte, sowie die Auffindungssituation der Schmuckstücke herangezogen.

Die Rechtskraft des Urteils (§ 121 VwGO) vom 16. März 2011 muss sich der Kläger entgegenhalten lassen; damit steht fest, dass die angefochtene Sicherstellung nicht rechtswidrig erfolgte und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte. Die dabei getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung vorgelegen haben, ist für die vorliegende Entscheidung präjudiziell (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2016, § 121 Rn. 24; Lindner in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand Oktober 2016, § 121 Rn. 19).

Insoweit sind seither auch keine Änderungen des Sachverhalts eingetreten, die den von der Rechtskraft erfassten Streitgegenstand verändern und den nachträglichen Wegfall der anfänglich vorliegenden Voraussetzungen für die Sicherstellung begründen würden (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2016, § 121 Rn. 72; Lindner in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: Oktober 2016, § 121 Rn. 54). Zu keinem der Gesichtspunkte, die im Urteil vom 16. März 2011 für die Überzeugung des Verwaltungsgerichts leitend waren, dass der Kläger nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer sei, hat der Kläger etwas vorgetragen, das die damalige Würdigung nunmehr in neuem Licht erscheinen lassen könnte, noch ist sonst etwas für eine dahingehende Änderung der Sach- und Rechtslage ersichtlich. Allein der Zeitablauf von (weiteren) fünf Jahren, ohne dass die Polizei seither (weitere) Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer der Schmuckstücke ausfindig machen konnte, rechtfertigt es nicht, nunmehr den Kläger trotz fortbestehender gegensätzlicher Indizienlage unter Heranziehung von § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß seiner bloßen Behauptung als Eigentümer anzusehen. Auch das Verwaltungsgericht war im Übrigen in der angefochtenen Entscheidung vom 8. April 2015 weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger den sichergestellten Schmuck nicht rechtmäßig erworben hat (UA S. 9).

Nach Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) kann nicht, wie das Verwaltungsgericht annimmt, von einem Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen ausgegangen werden, weil nicht mehr erwartet werden könne, in Bezug auf die hier noch streitgegenständlichen Schmuckstücke einen Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausfindig zu machen. Es ist zunächst keineswegs ausgeschlossen, dass auch nach mehr als 9 Jahren noch ein solcher Berechtigter ermittelt werden kann. Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass eine am 24. Mai 2007 beim Kläger aufgefundene goldene Armbanduhr einem Einbruchdiebstahl vom 14. Mai 1999, also 8 Jahre vorher, zugeordnet werden konnte.

Solange jedoch somit die Eigentumsfrage nicht geklärt und der wahre Berechtigte gefunden ist, sind die Voraussetzungen der auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützten Sicherstellung nicht weggefallen, sie würden vielmehr bei einer Herausgabe an den Kläger wieder eintreten (BayVGH, B. v. 11.2.2009 - 10 CE 08.3393 - BayVBl 2009, 569, Rn. 16; ähnlich BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 18; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 7). Dem steht nicht entgegen, dass die Polizei nach Art. 25 Nr. 2 PAG zum Schutz privater Rechte tätig wurde und ihr nach Art. 2 Abs. 2 PAG der Schutz privater Rechte nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Sicherstellung ist danach (weiterhin) zulässig, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht, was dann der Fall ist, wenn die Sicherstellung bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung in dessen Interesse erfolgt. Dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache entspricht es regelmäßig, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er bisher nicht als Berechtigter ermittelt worden ist bzw. ermittelt werden konnte (vgl. OVG NW, B. v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris, Rn. 38 ff.; OVG NW, B. v. 12.2.2007 - 5 A 1056/06 - juris Rn. 7).

Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen weggefallen sind, weil kein Eigentümer oder rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt, zu dessen Schutz gemäß Art. 25 Abs. 2 PAG die Sicherstellung erfolgt ist, mehr ermittelt werden kann, kann jedenfalls der Kläger nicht die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände an sich verlangen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG hält einer Überprüfung nicht stand.

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sind die sichergestellten Sachen zwar grundsätzlich „an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind“. Jedoch besteht die Herausgabepflicht der Polizei nach richtigem Verständnis dieser Bestimmung nur gegenüber einem Berechtigten; eine Herausgabe abhanden gekommener Sachen an den Dieb oder Hehler oder sonst unrechtmäßigen Besitzer ist somit ausgeschlossen. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG regelt die Herausgabe der sichergestellten Sache nach der Beendigung des polizeilichen Gewahrsams und der amtlichen Verwahrung an den Betroffenen, dessen Rechte durch den hoheitlichen Eingriff der Sicherstellung beeinträchtigt wurden bzw. werden. Wie sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG, aber auch aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung mit Art. 27 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 sowie Abs. 2 PAG ergibt, muss dem von der Sicherstellung Betroffenen für einen Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG ein Recht an der Sache zustehen, er muss „Berechtigter“ sein, also Eigentümer oder berechtigter Besitzer. Die Herausgabe an jemanden, der den Besitz an der Sache durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt hat, kann nach dieser Rechtsgrundlage nicht gefordert werden (so schon BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 20; ähnlich OVG Berlin-Bbg, B. v. 15.6.2016 - OVG 1 S 21.16 - juris Rn. 14; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 12; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz. Handkommentar, 20. Auflage 2010, Art. 28 Rn. 3; Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 28 Rn. 9).

Der Umstand, dass die Polizei bisher trotz entsprechender Bemühungen keinen „Berechtigten“ für die streitgegenständlichen Schmuckstücke ausfindig machen konnte und dass dies (möglicherweise) endgültig nicht mehr möglich ist, führt nicht dazu, dass der Kläger, der zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts wie auch des erkennenden Senats nicht der Eigentümer oder berechtigte Besitzer ist, allein aus diesem Grund zum „Berechtigten“ wird. Dies hat auch nicht zur Folge - wie das Verwaltungsgericht meint - dazu, dass deswegen „endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden kann“ (UA S. 9), sondern lediglich dazu, dass die Identität des zu Schützenden unbekannt bleibt. Dass der Berechtigte (noch) nicht bekannt ist, steht jedoch einer Sicherstellung und deren Aufrechterhaltung grundsätzlich nicht entgegen (BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - NVwZ-RR 2014, 522 - Rn. 17; BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 15; teilw. noch offen lassend: BayVGH, B. v. 17.3.2010 - 10 C 09.3011, 10 C 0910 C 09.3012 - juris, Rn. 15; BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - NVwZ-RR 2014, 522 - Rn. 17).

Insoweit besteht auch kein Wertungswiderspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG, „nämlich die Anordnung der Verwertung trotz Bestehens eines Herausgabeanspruchs“, wie das Verwaltungsgericht meint (UA. S. 9). Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG setzt nämlich gerade voraus, dass die sichergestellte Sache nicht herausgegeben werden kann, mithin dass die Sicherstellungsvoraussetzungen noch fortbestehen (Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 27 Rn. 6; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 27 Rn. 2 u. 4). Entsteht ein Herausgabeanspruch erst nach der Verwertung, ist nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 PAG der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist der Erlös gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 PAG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Angesichts dieser gesetzlichen Regelungssystematik besteht kein Grund, einen Nicht-Berechtigten im Sinn des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG doch als Berechtigten anzusehen, wenn ein „wahrer“ Berechtigter „endgültig“ nicht mehr ermittelt werden kann.

Im Übrigen ist das Herausgabeverlangen des Klägers auch rechtsmissbräuchlich. Da weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass er Eigentümer oder berechtigter Besitzers der sichergestellten Gegenstände ist, kann er sich zur Begründung seines Herausgabeverlangens nicht darauf berufen, dass ein Berechtigter bislang nicht ermittelt worden ist (vgl. OVG NW, B. v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris, Rn. 46 ff.; OVG NW, B. v. 11.8.2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 45; OVG NW, B. v. 12.2.2007 - 5 A 1056/06 - juris Rn. 9).

Diese Auslegung der Vorschriften der präventivpolizeilichen Sicherstellung steht auch nicht im Konflikt mit der Regelung der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in §§ 73 ff. StGB, insbesondere dem erweiterten Verfall gemäß § 73d StGB. Zwar verfolgt auch diese Vorschrift einen präventiven Zweck: Der betroffene Straftäter soll deliktisch erlangte Gegenstände nicht behalten; die mit der Bereicherung des Täters verbundene Störung der Rechtsordnung soll nicht auf Dauer bestehen bleiben; die Gewinnabschöpfung soll verhindern, dass die bereits eingetretene Störung der Vermögensordnung auch zukünftig fortdauert (so BVerfG, B. v. 14.1.2004 - 2 BvR 564/95 - BVerfGE 110, 1, Rn. 70). § 73d StGB ermöglicht es, dem Betroffenen einen Teil seines Vermögens wegzunehmen, soweit es deliktisch erlangt worden ist, und zwar auch dann, wenn es der Betroffene zivilrechtlich wirksam erlangt hat (BVerfG, a. a. O., Rn. 71, 88). Der Grundsatz, sichergestellte Gegenstände nicht an einen Nicht-Berechtigten herausgeben, hat dagegen eine andere Zielrichtung: es wird damit verhindert, dass eine Person, die nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer ist, eine Sache allein deswegen (zurück-) erhält, weil der wahre Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden konnte bzw. kann, und dass damit der nicht der Rechtsordnung entsprechende Zustand wiederhergestellt oder verlängert wird. Es wird damit nicht etwas bei einem Betroffenen „abgeschöpft“, sondern er erhält etwas nicht zurück, was ihm nicht zusteht. Die Regelung im Strafgesetzbuch „sperrt“ damit nicht eine entsprechende Regelung präventivpolizeilicher Eingriffsermächtigungen zur Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung aufgrund des landesrechtlichen Polizeiaufgabengesetzes. Bei der vom Kläger gerügten Anwendung dieser Bestimmungen in seinem Fall handelt es sich im Ergebnis letztlich ebenfalls um eine systemkonforme Auswirkung des „alle Rechtsgebiete übergreifenden Grundsatzes, wonach eine mit der Rechtsordnung nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist“ (BVerfG, a. a. O., Rn. 76).

2. Die Klage gegen die Anordnung der Verwertung der sichergestellten Schmuckstücke in dem Bescheid vom 31. März 2014 ist zulässig, aber unbegründet.

2.1 Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere liegt beim Kläger eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) vor, da der Bescheid an ihn gerichtet ist und er geltend macht, der Eigentümer der Schmuckstücke zu sein; die abschließende Bewertung der Eigentumslage ist Sache der Begründetheit.

2.2 Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Anordnung der Verwertung jedenfalls den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn sie nach einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Die Vorschrift geht davon aus, dass die Sicherstellungsgründe fortbestehen, weil nur dann eine Herausgabe ausscheidet (Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 27 Rn. 2 u. 4; Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand Juni 2016, Art. 27 Rn. 6).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie oben dargelegt, können die sichergestellten Schmuckstücke nicht herausgegeben werden, weil der Kläger nicht Berechtigter ist und ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist. Da der Kläger nicht Berechtigter (Eigentümer oder berechtigter Besitzer) ist, kann er auch nicht eigenen Rechten verletzt sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

Übt jemand die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen in dessen Haushalt oder Erwerbsgeschäft oder in einem ähnlichen Verhältnis aus, vermöge dessen er den sich auf die Sache beziehenden Weisungen des anderen Folge zu leisten hat, so ist nur der andere Besitzer.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.

(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.

(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.

(1) §§ 88, 108 Abs. 1 Satz 1, §§ 118, 119 und 120 gelten entsprechend für Beschlüsse.

(2) Beschlüsse sind zu begründen, wenn sie durch Rechtsmittel angefochten werden können oder über einen Rechtsbehelf entscheiden. Beschlüsse über die Aussetzung der Vollziehung (§§ 80, 80a) und über einstweilige Anordnungen (§ 123) sowie Beschlüsse nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2) sind stets zu begründen. Beschlüsse, die über ein Rechtsmittel entscheiden, bedürfen keiner weiteren Begründung, soweit das Gericht das Rechtsmittel aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurückweist.

War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.

Tenor

I.

Unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 wird die Klage abgewiesen.

II.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Herausgabe von sichergestellten Schmuckstücken.

Am 24. Mai 2007 wurde die Wohnung des Klägers, der seit 1977 gewerblich als Wohnungsentrümpler, Aufkäufer von Haushaltsgegenständen und Flohmarkthändler tätig war, im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Raubes und Wohnungseinbrüchen durchsucht und dabei unter anderem eine große Menge Schmuck aufgefunden, der zum Teil beschlagnahmt wurde. Daneben wurden eine halbautomatische Pistole mit eingeführtem Magazin, ein ebenfalls geladener Trommelrevolver und verschiedene Munition gefunden. Nachfolgend wurde gegen den Kläger wegen gewerbsmäßiger Hehlerei und unerlaubten Waffen- und Munitionsbesitzes ermittelt und er mit Urteil des Amtsgerichts München vom 7. Oktober 2008 wegen unerlaubten Waffenbesitzes zu neun Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt. Das Verfahren wegen Hehlerei wurde im Hinblick auf die wegen unerlaubten Waffenbesitzes verhängte Strafe gemäß § 154 Abs. 2 StPO unter der Auflage eingestellt, an eine Geschädigte einen Geldbetrag von 2.500,- Euro zu leisten.

Mit Bescheid vom 17. Februar 2009 stellte das Kriminalfachdezernat 3 die am 24. Mai 2007 anlässlich der Durchsuchung der klägerischen Wohnung beschlagnahmten Schmuckgegenstände im Falle der Aufhebung der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG sicher. In den Gründen ist u. a. ausgeführt, dass der Kläger teilweise als Hehler für eine überwiegend in München lebende, aus dem ehemaligen Jugoslawien stammende Einbrecher- und Räuberbande fungiert habe. Bei der Durchsuchung seiner Wohnung im Mai 2007 sei eine große Menge Schmuck beschlagnahmt worden, der in verschiedenen Taschen von Kleidungsstücken, zwischen der Wäsche, in einer Aktentasche, im Keller und in einem Verkaufsanhänger aufgefunden worden sei, außerdem Bargeld. Bisher hätten fünf Schmuckstücke zugeordnet bzw. durch Geschädigte identifiziert werden können. Eine goldene Damenarmbanduhr stamme aus einem Einbruchdiebstahl vom 14. Mai 1999 in Düsseldorf; die im Sicherstellungsverzeichnis unter Nummern 2 bis 5 beschriebenen Schmuckstücke stammten aus einem Wohnungsraub vom 9. Juni 2006 in München. Der Kläger habe bei seiner Vernehmung am 24. Mai 2007 zunächst den ihn belastenden Aussagen der dieser Tat Beschuldigten widersprochen und angegeben, diese nicht zu kennen, am 23. Oktober 2007 indes eingeräumt, vier Schmuckstücke, die nachweislich aus einem Wohnungsraub stammten, von dem Beschuldigten Z. erworben zu haben. Die Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB sei widerlegt durch die Angaben der beiden Beschuldigten - einer von ihnen sei mittlerweile zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden - und den Umstand, dass der Kläger weder Eigentumsnachweise habe vorlegen können noch glaubhafte Angaben zur Herkunft des Schmuckes habe machen können. Es sei nicht erforderlich, dass der rechtmäßige Eigentümer oder Besitzer bekannt sei.

Diesen Bescheid ließ der Kläger durch seine Bevollmächtigten am 19. März 2009 vor dem Verwaltungsgericht anfechten (M 7 K 09.1188), mit der Begründung, er sei - mit Ausnahme der im Bescheid unter Nummern 1 bis 5 bezeichneten Gegenstände - Eigentümer der im Sicherstellungsverzeichnis aufgeführten Gegenstände. Es handele sich um Familienschmuck mit hohem materiellem und ideellem Wert bzw. um Schmuck, den der Kläger in Ausübung seines Gewerbes als Wohnungsentrümpler, Aufkäufer von Haushaltsgegenständen und Schmuck sowie Flohmarkthändler rechtmäßig erworben habe. Für den Kläger spreche die gesetzliche Vermutung des § 1006 BGB, die auch nicht durch die Angaben der Beschuldigten widerlegt werde. Allenfalls für die aus einem Wohnungsraub stammenden Schmuckstücke Nummern 2 bis 5 könne die Vermutung widerlegt sein. Nicht der Kläger sei verpflichtet, sein Eigentum im Einzelnen nachzuweisen. Dies obliege vielmehr der Polizei, die jedoch seit der Beschlagnahme im Mai 2007 keine Geschädigten habe ermitteln können. Wenn die Staatsanwaltschaft den Vorwurf hätte nachwiesen können, wäre es nicht zu Einstellung des Strafverfahrens wegen Hehlerei gemäß § 154 StPO gekommen. Im Übrigen sei die Sicherstellung knapp zwei Jahre nach der Beschlagnahme unverhältnismäßig.

In der (ersten) mündlichen Verhandlung am 10. Februar 2010 erklärte der Beklagte, eine Anzahl der im Sicherstellungsverzeichnis aufgeführten Gegenstände an den Kläger aushändigen zu wollen; insoweit wurde die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit Änderungsbescheid vom 6. August 2010 änderte das Kriminalfachdezernat 3 den Bescheid vom 17. Februar 2009 dahin ab, dass die Sicherstellung der im Sicherstellungsverzeichnis vom 24. Mai 2007 unter Nr. 12 sowie Nrn. 32.4 bis durchgehend 34.16 aufgeführten Gegenstände aufgehoben wurde.

Mit Urteil vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) stellte das Gericht das Verfahren ein, soweit die Beteiligten die Streitsache für erledigt erklärt hatten, und wies die Klage im Übrigen ab.

Rechtsgrundlage der Sicherstellung sei Art. 25 Nr. 2 PAG. Dessen Voraussetzungen seien bereits im maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung erfüllt gewesen. Aufgrund der Indizienlage sei das Eigentum Dritter an den sichergestellten Schmuckstücken wesentlich wahrscheinlicher als das vom Kläger behauptete Eigentum an den in seinem unmittelbaren Besitz befindlichen Gegenständen gewesen. Somit sei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Satz 2 dieser Vorschrift als widerlegt und der Kläger nicht als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des sichergestellten Schmucks anzusehen. An dieser polizeilichen Einschätzung sei unter Berücksichtigung der im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gewonnenen Erkenntnisse auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung festzuhalten.

Gegen das Urteil wurde kein Rechtsmittel eingelegt.

Eine zwischen dem 30. Juni und 12. August 2011 ausgehängte öffentliche Bekanntmachung des Polizeipräsidiums München, mit der die tatsächlichen Eigentümer der Schmuckstücke aufgefordert wurden, die ihnen gehörenden Gegenstände abzuholen, blieb ohne Erfolg.

Mit anwaltlichen Schreiben vom 1. Februar 2012 und 11. Juli 2013 ließ der Kläger beim Kriminalfachdezernat 3 die Aufhebung der Sicherstellung und die Herausgabe der sichergestellten Schmuckstücke nach Art. 28 Abs. 1 PAG bzw. die Freigabe der sichergestellten Schmuckstücke beantragen.

Mit Schreiben vom 22. Januar 2014 hörte das Kriminalfachdezernat 3 den Kläger zu der beabsichtigten Verwertung der Schmuckstücke an. Durch Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 19. Februar 2014 und 14. März 2014 widersprach der Kläger dieser Absicht.

Mit Bescheid vom 31. März 2014 ordnete das Kriminalfachdezernat 3 bezüglich der am 24. Mai 2007 beschlagnahmten und mittels Bescheid vom 17. Februar 2009 in Verbindung mit dem Abänderungsbescheid vom 6. August 2010 sichergestellten Schmuckgegenstände (aufgeführt im Sicherstellungsverzeichnis vom 24. Mai 2007) die Verwertung dieser sich noch in amtlicher Verwahrung befindlichen Schmuckstücke an. In den Gründen ist angegeben, eine Herausgabe der sichergestellten Gegenstände komme nicht in Betracht. Die Voraussetzungen der Sicherstellung seien nicht entfallen und es sei keineswegs eine „Verfestigung“ der Eigentumsvermutung gemäß § 1006 BGB zugunsten des Klägers erfolgt. Es bestehe keine Herausgabepflicht der Polizei hinsichtlich der sichergestellten Sachen nach Art. 28 Abs. 1 PAG. Zum einen sei der Zweck der polizeilichen Sicherstellung der betreffenden Gegenstände - der Schutz privater Rechte - nicht dadurch entfallen, dass ein berechtigter Dritter bisher nicht ermittelt werden konnte. Zum anderen bestehe die Herausgabepflicht der Polizei nach Art. 28 Abs. 1 PAG nur gegenüber einem Berechtigten; eine Herausgabe abhanden gekommener Sachen an den Dieb oder Hehler oder sonst unrechtmäßigen Besitzer sei somit ausgeschlossen (BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707). Auch bei Erfolglosigkeit weiterer Ermittlungen zu den Eigentümern der sichergestellten Sachen sei nicht ohne weiteres auf den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen zu schließen. Vielmehr dauere der Schutzzweck der Sicherstellung fort, weil es dem mutmaßlichen Willen des unbekannt bleibenden Geschädigten entspreche, einen zu seinem Nachteil eingetretenen Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden (OVG NW, B. v. 12.7.2007 - 5 A 1056/06). Rechtsgrundlage für die Anordnung der Verwertung sei Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG. Nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts sei aufgrund der Indizienlage das Eigentum Dritter an den sichergestellten Schmuckstücken wesentlich wahrscheinlicher als das vom Kläger behauptete Eigentum. Somit sei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB nach Satz 2 dieser Vorschrift widerlegt, und der Kläger sei nicht als Eigentümer oder rechtmäßiger Besitzer des sichergestellten Schmucks anzusehen. Bei einer Herausgabe der Schmuckstücke an den Kläger würden die Voraussetzungen für die Sicherstellung erneut eintreten, womit diese gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG ausgeschlossen sei. Die Verwertungsanordnung sei auch verhältnismäßig und ermessensgerecht.

Mit Urteil vom 8. April 2015 hob das Verwaltungsgericht München den Bescheid des Kriminalfachdezernats 3 vom 31. März 2014 auf und verpflichtete den Beklagten, die in der Anlage K 2 zur Klageschrift aufgeführten Schmuckgegenstände an den Kläger herauszugeben.

In den Entscheidungsgründen ist im Wesentlichen ausgeführt: Nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG könnten sichergestellte Sachen verwertet werden, wenn sie nach einer Frist von einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden könnten, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Die Jahresfrist, die mit der Sicherstellung am 19. Februar 2009 zu laufen begonnen habe, sei abgelaufen. Streitig sei allein, ob die Schmuckstücke nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden könnten, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Aus dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung sei zu schließen, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung im Zeitpunkt des Erlasses der Verwertungsanordnung noch vorliegen müssten.

Das Gericht gehe sowohl davon aus, dass der Kläger als Berechtigter im Sinne des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG anzusehen sei, als auch davon, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung bei Erlass der Verwertungsanordnung entfallen gewesen seien.

Nach dem Vollzugshinweis zum Polizeiaufgabengesetz Nr. 27.3 sei Berechtigter jeder, der Eigentümer der Sache sei oder ein Recht zum Besitz der Sache habe. Davon, dass dem Kläger ein derartiges Recht zustehe, sei das Gericht aus den im Urteil vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) bereits dargelegten Gründen indes nicht überzeugt, vielmehr davon, dass er den sichergestellten Schmuck nicht rechtmäßig erworben habe. Allerdings könne er im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts einen Herausgabeanspruch gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG geltend machen. Um einen Wertungswiderspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG zu vermeiden - nämlich die Anordnung der Verwertung trotz Bestehens eines Herausgabeanspruchs -, sei nach Auffassung des Gerichts der Begriff des „Berechtigten“ in Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG im Sinne des Art. 28 Abs. 1 auszulegen.

Danach seien die Sachen zunächst an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG), und nur, wenn dies nicht möglich ist, an eine andere Person (Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG). Auch seien die Voraussetzungen für die Sicherstellung vorliegend entfallen. Denn trotz der Bemühungen des Beklagten habe sich kein früherer Besitzer der schon seit Mai 2007 in amtlichem Gewahrsam befindlichen Schmuckstücke gefunden (§ 1006 Abs. 1 Satz 2 BGB), der als wahrer Eigentümer oder Berechtigter in Betracht käme, so dass davon auszugehen sei, dass endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden könne. Damit sei für die Aufrechterhaltung der Sicherstellung gemäß Art. 25 Nr. 2 PAG kein Raum mehr. Die Polizei schütze nach Art. 2 Abs. 2 PAG Rechte Privater nur unter der Voraussetzung, dass gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen sei und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde (vgl. BayVGH, B. v. 17.3.2010 - 10 C 09.3011, 10 C 0910 C 09.3012 - juris Rn. 15). Im Rahmen der Ermessensausübung sei der wirkliche oder mutmaßliche Wille des Berechtigten maßgebend. Ferner fehle es an der Verhältnismäßigkeit; nach Art. 4 Abs. 3 PAG sei eine Maßnahme nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht sei oder sich zeige, dass er nicht erreicht werden könne.

Allein der zu vermutende deliktische Ursprung der Gegenstände reiche für eine Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG nicht aus. Ihre Rechtmäßigkeit werde zwar grundsätzlich nicht dadurch berührt, dass im Zeitpunkt ihrer Anordnung der Eigentümer oder rechtmäßige Inhaber, zu dessen Schutz die Maßnahme erfolge, noch unbekannt sei. Insoweit genüge, dass eine spätere Ermittlung des Eigentümers nicht auszuschließen sei. In diesem Fall diene die Sicherstellung dem Schutz des noch unbekannten Eigentümers vor dem Verlust seines Eigentums. Davon könne aber dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn aufgrund des Zeitablaufs und der behördlichen Bemühungen zur Ermittlung eines anderweitigen Berechtigten der Schmuckstücke ein solcher endgültig nicht zu ermitteln sei. Dem Herausgabebegehren lasse sich dann nicht entgegenhalten, dass im Rückschluss aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG davon auszugehen sei, dass nach dem Willen des Gesetzgebers nur an einen Berechtigten herausgegeben werden dürfe. Soweit der Bayerische Verwaltungsgerichtshof den Satz geprägt habe, eine Herausgabe an den Dieb oder Hehler sei ausgeschlossen (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 10), sei er davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung im Entscheidungszeitpunkt noch vorgelegen hätten. Dasselbe gelte für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen in dem vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof - nicht entscheidungserheblich - in Bezug genommenen Beschluss vom 11. August 2010 (5 A 298/09 - juris Rn. 45), in dem ein derartiges Herausgabeverlangen als rechtsmissbräuchlich qualifiziert worden sei. Die Kammer sei der Auffassung, dass bei Herausgabeverlangen eines mutmaßlichen Diebs oder Hehlers eine dauerhafte Einziehung deliktisch erlangter Vermögensgegenstände auf der Grundlage von Art. 25 Nr. 2 PAG nicht in Betracht komme. Dies sowie die Übertragung des Eigentums an diesen Gegenständen auf den Staat sei Gegenstand der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in Gestalt des einfachen und erweiterten Verfalls (§§ 73 ff. StGB) und habe in diesen Vorschriften eine abschließende Regelung gefunden. Neben diesen geltenden strafrechtlichen Vorschriften über die Gewinnabschöpfung sei eine präventivpolizeiliche Gewinnabschöpfung weder notwendig noch zulässig. Vor diesem Hintergrund sei ein Herausgabeverlangen des von der Sicherstellung Betroffenen auch nicht als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren. Da die streitgegenständlichen Schmuckstücke beim Kläger sichergestellt worden seien und ausgeschlossen werden könne, dass sich noch ein anderweitiger Berechtigter finde, seien sie nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auch an ihn wieder herauszugeben. Damit aber hätten im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses die Voraussetzungen für eine Verwertungsanordnung nicht mehr vorgelegen, so dass diese aufzuheben gewesen sei.

Zur Begründung seiner fristgerecht eingelegten Berufung führt der Beklagte im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für eine Verwertung der sichergestellten Schmuckstücke nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG lägen vor; die Sicherstellungsvoraussetzungen seien weiterhin gegeben. Das Verwaltungsgericht gehe zu Recht gerade nicht davon aus, dass dem Kläger ein Recht zum Besitz der Sachen zustehe, da es überzeugt sei, dass der Kläger den sichergestellten Schmuck nicht rechtmäßig erworben habe. Es verhalte sich aber widersprüchlich, wenn es annehme, der Kläger sei als Berechtigter im Sinn des Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG anzusehen, aber gleichzeitig davon überzeugt sei, dem Kläger stehe kein derartiges Recht zu. Soweit das Verwaltungsgericht dies mit einem zu vermeidenden Wertungswiderspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG begründe, weshalb der Begriff des „Berechtigten“ in Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG auszulegen sei, verstehe das Gericht den Begriff des Berechtigten über die eigentliche Definition hinausgehend. Hierfür gebe es jedoch weder eine rechtliche Grundlage noch bedürfe es einer erweiterten Auslegung; ein Wertungswiderspruch zwischen diesen Normen existiere nicht, der Begriff des Berechtigten sei in Art. 28 ebenso wie in Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG auszulegen. Es sei vielmehr zu differenzieren zwischen dem von der Sicherstellung „Betroffenen“ und dem „Berechtigten“. Einen Herausgabeanspruch habe ein von der Sicherstellung „Betroffener“, bei dem die Sache sichergestellt wurde, nur dann, wenn er auch „Berechtigter“ sei. Dies ergebe sich aus dem Sinn und zugleich aus dem Wortlaut von Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG, aus der dem Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG zugrundeliegenden Logik und aus dem systematischen Zusammenhang des Art. 28 Abs. 1 PAG mit Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 (und 5) sowie Abs. 2 PAG. Dem Betroffenen im Sinn des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG müsse ein Recht an der Sache zustehen, er dürfe gerade nicht den Besitz durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt haben (BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - juris Rn. 20). Zwar bleibe in dieser Entscheidung die Frage offen, ab welchem Zeitpunkt ein Berechtigter endgültig nicht mehr ermittelt werden könne. Jedoch sei nicht nachvollziehbar, warum sich an dieser Auslegung allein aus Gründen des Zeitablauf etwas ändern sollte. Diese Argumentation finde auch weitere Unterstützung in der Rechtsprechung. Es bedürfe somit für den Begriff des Berechtigten im Sinn des Herausgabeanspruchs nach Art. 28 keiner anderen Definition als im Art. 27 PAG. Berechtigter im Sinn beider Vorschriften sei der, der Eigentümer der Sache sei oder ein Recht zum Besitz der Sache habe. Eigentum und Recht zum Besitz an den sichergestellten Gegenständen habe das Verwaltungsgericht aber in Bezug auf den Kläger eindeutig und fehlerfrei verneint.

Die Voraussetzungen der Sicherstellung nach Art. 25 Nr. 2 PAG würden zudem bei Herausgabe an den Kläger erneut eintreten und seien nicht entfallen. Das Vorliegen der Sicherstellungsvoraussetzungen nach Art. 25 Nr. 2 PAG sei zunächst rechtskräftig mitUrteil vom 16. November 2011 (M 7 K 09.1188) für den damaligen Zeitpunkt festgestellt worden. Notwendig für den Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen sei regelmäßig eine Änderung des zugrunde liegenden Sachverhalts. Allein das zeitliche Moment stelle insoweit noch keine ausreichende Änderung dar. Aus dem Umstand, dass bislang keine weiteren tatsächlichen Eigentümer oder sonst Berechtigte hätten ermittelt werden können, könne nicht der Schluss gezogen werden, dass endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden könne. Unzweifelhaft bestünden noch - nicht ermittelte - Berechtigte, deren Eigentum bzw. Besitzrecht durch Art. 25 Nr. 2 PAG geschützt werden könne. So gehe auch der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (a. a. O.) davon aus, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nicht weggefallen seien, solange die Eigentumsfrage nicht geklärt sei.

Die polizeiliche Sicherstellung einer Sache zum Eigentumsschutz nach Art. 25 Nr. 2 PAG sei in Anlehnung an die zivilrechtlichen Grundsätze der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 766 ff. BGB) gerechtfertigt, wenn diese dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Eigentümers entspreche. Bei einem Fehlen einer ausdrücklichen oder konkludenten Willensäußerung entscheide der mutmaßliche Wille und mangels Anhaltpunkten hierfür der Wille, der dem Interesse des Berechtigten entspreche. Der mutmaßliche Wille sei nicht derjenige, den der Geschäftsführer subjektiv annehme, sondern derjenige, den der Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung aller Umstände im Zeitpunkt der Geschäftsübernahme geäußert haben würde. Mit der Unverbrüchlichkeit und Gerechtigkeit der Rechtsordnung sei es nicht zu vereinbaren, dass eine Rückgabe der Gegenstände an denjenigen erfolge, der sie unrechtmäßig erworben habe. Vielmehr sei es sachgerecht, dass in dem Fall, dass der wahre Eigentümer/Berechtigte einer Sache nicht mehr zu ermitteln sei, eine Verwertung der Sache zu erfolgen habe. Diese Auffassung entspreche auch dem mutmaßlichen Willen bzw. dem Interesse des wahren Eigentümers/Berechtigten.

Die Verwertungsanordnung sei auch nach Art. 4 PAG geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinne. Der Begriff der „Präventiven Gewinnabschöpfung“ passe in Konstellationen wie der vorliegenden nicht. Zielrichtung der Aufrechterhaltung der Sicherstellung statt der Herausgabe sei nicht, etwas beim Kläger abzuschöpfen, sondern eine Perpetuierung einer feststehenden Rechtsgutsverletzung beim wahren Eigentümer zu vermeiden. Aus der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Freistaats Bayern für präventivpolizeiliche Maßnahmen folge, dass die Vorschriften der bundesgesetzlichen §§ 73 ff. StGB keine Sperrwirkung gegenüber dem PAG entfalten könnten.

Der Beklagte stellt den Antrag,

unter Abänderung des Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 die Klage abzuweisen.

Der Kläger stellt den Antrag,

die Berufung zurückzuweisen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts sei rechtmäßig, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Herausgabe der noch sichergestellten Schmuckstücke zu.

Der Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG habe Vorrang gegenüber einer Verwertung nach Art. 27 PAG. Die Voraussetzungen für die Sicherstellung seien weggefallen. Das Verwaltungsgericht habe richtig festgestellt, dass trotz der Bemühungen des Beklagten sich kein früherer Besitzer der schon seit Mai 2007 in amtlichem Gewahrsam befindlichen Schmuckstücke, der als wahrer Eigentümer oder Berechtigter in Betracht käme, gefunden habe. Es sei daher davon auszugehen, dass endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden könne.

Auch die Herausgabe an den Kläger sei möglich. Er sei sowohl Betroffener als auch Berechtigter. Der Beklagte habe bisher nicht nachweisen können, dass eine Drittberechtigung anderer Personen vorliegen könne. Die Feststellungslast trage der Beklagte. Der Kläger sei Eigentümer der sichergestellten Gegenstände (mit Ausnahme der seinerzeit unter Nrn. 1 bis 5 des Sicherstellungsverzeichnisses aufgeführten Gegenstände). Das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) ändere daran nichts. Damals sei die Eigentumslage noch nicht geklärt gewesen. Jetzt handele es sich um die Herausgabe der damals sichergestellten Gegenstände nach über sechs Jahren. Es habe kein wahrer Eigentümer der Schmuckstücke ermittelt werden können. Nach alldem stehe nach jetziger Sachlage fest, dass der Kläger der wahre Eigentümer der streitgegenständlichen sichergestellten Schmuckstücke sei. Die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nach jetziger Sach- und Rechtslage gegeben. Es sei nämlich nicht erwiesen, dass die sichergestellten Schmuckstücke gestohlen worden, verloren gegangen oder einem sonstigen früheren Besitzer abhanden gekommen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der Behördenakten verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 ist begründet.

Dem Kläger steht kein Anspruch auf Herausgabe der sichergestellten Schmuckgegenstände gegen den Beklagten zu (1.), und durch die Anordnung der Verwertung der sichergestellten Schmuckgegenstände wird der Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (2.). Daher war das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 8. April 2015 abzuändern und die Klage abzuweisen.

1. Die Klage auf Herausgabe der sichergestellten Schmuckgegenstände ist zulässig, aber unbegründet.

1.1 Die Klage ist zulässig. Da aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) feststeht, dass die Sicherstellung der streitgegenständlichen Schmuckstücke jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Maßnahme rechtmäßig war, kann der Kläger nicht mehr im Wege einer Anfechtungsklage gegen die Sicherstellungsverfügung deren Aufhebung (ex tunc) und unter Anwendung des in § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO enthaltenen Folgenbeseitigungsanspruchs die Herausgabe verlangen (vgl. BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 20; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 10). Er hat daher zu Recht eine allgemeine Leistungsklage erhoben (Schmidbauer/Steiner, a. a. O.; allgemein Pietzker in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand: Juni 2016, § 42 Rn. 150). Unschädlich ist, dass das Verwaltungsgericht die Klage insoweit (offenbar) als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 2. Alt. VwGO) angesehen hat (vgl. UA S. 8 mit dem Verweis auf § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); Zulässigkeitsbedenken wären im Übrigen auch in diesem Fall nicht erkennbar.

1.2. Die Klage ist nicht begründet, weil der Kläger keinen Anspruch auf die Herausgabe der streitgegenständlichen Schmuckstücke hat.

a) Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sind, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, die Sachen an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG ist die Herausgabe jedoch ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für die Sicherstellung eintreten würden.

b) Die begehrte Herausgabe der sichergestellten Schmuckstücke an den Kläger kommt vorliegend nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen der Sicherstellung noch nicht weggefallen sind und weil der Kläger auch kein Berechtigter im Sinn dieser Vorschrift ist.

Die Sicherstellung der Schmuckstücke durch Bescheid vom 17. Februar 2009 erfolgte auf der Grundlage von Art. 25 Nr. 2 PAG, um deren Eigentümer oder rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt vor deren Verlust zu schützen. Die Sicherstellungsverfügung wurde durch das rechtskräftig gewordene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 16. März 2011 (M 7 K 09.1188) für die hier noch streitgegenständlichen Schmuckstücke bestätigt. Das Gericht hat dabei die Eigentumsvermutung des § 1006 Abs. 1 BGB als widerlegt und den Kläger somit nicht als Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer der Schmuckstücke angesehen. Als Indizien für die Widerlegung der Eigentumsvermutung hat das Gericht damals die nachweisbare Herkunft eines Teils der aufgefundenen Schmuckstücke aus einem Raub bzw. Diebstahl, den Kontakt des Klägers zu den Tätern und deren Aussagen zum Kläger, das Missverhältnis des hohen Wertes der Schmuckstücke zur Einkommenssituation des Klägers, den Umstand, dass der Kläger keinerlei Herkunftsbelege gerade für die hochwertigen Stücke besaß, den Umstand, dass der Kläger zur Herkunft gar keine oder nur vage und widersprüchliche Angaben machen konnte, sowie die Auffindungssituation der Schmuckstücke herangezogen.

Die Rechtskraft des Urteils (§ 121 VwGO) vom 16. März 2011 muss sich der Kläger entgegenhalten lassen; damit steht fest, dass die angefochtene Sicherstellung nicht rechtswidrig erfolgte und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzte. Die dabei getroffene Feststellung, dass die Voraussetzungen für die Sicherstellung vorgelegen haben, ist für die vorliegende Entscheidung präjudiziell (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2016, § 121 Rn. 24; Lindner in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand Oktober 2016, § 121 Rn. 19).

Insoweit sind seither auch keine Änderungen des Sachverhalts eingetreten, die den von der Rechtskraft erfassten Streitgegenstand verändern und den nachträglichen Wegfall der anfänglich vorliegenden Voraussetzungen für die Sicherstellung begründen würden (vgl. Clausing in Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juni 2016, § 121 Rn. 72; Lindner in Posser/Wolff, Beck’scher Online-Kommentar VwGO, Stand: Oktober 2016, § 121 Rn. 54). Zu keinem der Gesichtspunkte, die im Urteil vom 16. März 2011 für die Überzeugung des Verwaltungsgerichts leitend waren, dass der Kläger nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer sei, hat der Kläger etwas vorgetragen, das die damalige Würdigung nunmehr in neuem Licht erscheinen lassen könnte, noch ist sonst etwas für eine dahingehende Änderung der Sach- und Rechtslage ersichtlich. Allein der Zeitablauf von (weiteren) fünf Jahren, ohne dass die Polizei seither (weitere) Eigentümer oder rechtmäßige Besitzer der Schmuckstücke ausfindig machen konnte, rechtfertigt es nicht, nunmehr den Kläger trotz fortbestehender gegensätzlicher Indizienlage unter Heranziehung von § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB gemäß seiner bloßen Behauptung als Eigentümer anzusehen. Auch das Verwaltungsgericht war im Übrigen in der angefochtenen Entscheidung vom 8. April 2015 weiterhin davon überzeugt, dass der Kläger den sichergestellten Schmuck nicht rechtmäßig erworben hat (UA S. 9).

Nach Überzeugung des Senats (§ 108 Abs. 1 VwGO) kann nicht, wie das Verwaltungsgericht annimmt, von einem Wegfall der Sicherstellungsvoraussetzungen ausgegangen werden, weil nicht mehr erwartet werden könne, in Bezug auf die hier noch streitgegenständlichen Schmuckstücke einen Eigentümer oder rechtmäßigen Besitzer ausfindig zu machen. Es ist zunächst keineswegs ausgeschlossen, dass auch nach mehr als 9 Jahren noch ein solcher Berechtigter ermittelt werden kann. Insoweit hat der Beklagte zu Recht darauf hingewiesen, dass eine am 24. Mai 2007 beim Kläger aufgefundene goldene Armbanduhr einem Einbruchdiebstahl vom 14. Mai 1999, also 8 Jahre vorher, zugeordnet werden konnte.

Solange jedoch somit die Eigentumsfrage nicht geklärt und der wahre Berechtigte gefunden ist, sind die Voraussetzungen der auf Art. 25 Nr. 2 PAG gestützten Sicherstellung nicht weggefallen, sie würden vielmehr bei einer Herausgabe an den Kläger wieder eintreten (BayVGH, B. v. 11.2.2009 - 10 CE 08.3393 - BayVBl 2009, 569, Rn. 16; ähnlich BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 18; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 7). Dem steht nicht entgegen, dass die Polizei nach Art. 25 Nr. 2 PAG zum Schutz privater Rechte tätig wurde und ihr nach Art. 2 Abs. 2 PAG der Schutz privater Rechte nur dann obliegt, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die Sicherstellung ist danach (weiterhin) zulässig, wenn sie dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht, was dann der Fall ist, wenn die Sicherstellung bei der maßgeblichen objektiven Betrachtung in dessen Interesse erfolgt. Dem mutmaßlichen Willen des Eigentümers einer Sache entspricht es regelmäßig, einen zu seinem Nachteil eingetretenen und andauernden Verstoß gegen die Eigentumsordnung weiterhin im Wege der Sicherstellung zu unterbinden, auch wenn er bisher nicht als Berechtigter ermittelt worden ist bzw. ermittelt werden konnte (vgl. OVG NW, B. v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris, Rn. 38 ff.; OVG NW, B. v. 12.2.2007 - 5 A 1056/06 - juris Rn. 7).

Selbst wenn man jedoch davon ausginge, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen weggefallen sind, weil kein Eigentümer oder rechtmäßiger Inhaber der tatsächlichen Gewalt, zu dessen Schutz gemäß Art. 25 Abs. 2 PAG die Sicherstellung erfolgt ist, mehr ermittelt werden kann, kann jedenfalls der Kläger nicht die Herausgabe der sichergestellten Gegenstände an sich verlangen. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung von Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG hält einer Überprüfung nicht stand.

Nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG sind die sichergestellten Sachen zwar grundsätzlich „an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind“. Jedoch besteht die Herausgabepflicht der Polizei nach richtigem Verständnis dieser Bestimmung nur gegenüber einem Berechtigten; eine Herausgabe abhanden gekommener Sachen an den Dieb oder Hehler oder sonst unrechtmäßigen Besitzer ist somit ausgeschlossen. Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG regelt die Herausgabe der sichergestellten Sache nach der Beendigung des polizeilichen Gewahrsams und der amtlichen Verwahrung an den Betroffenen, dessen Rechte durch den hoheitlichen Eingriff der Sicherstellung beeinträchtigt wurden bzw. werden. Wie sich insbesondere aus Art. 28 Abs. 1 Satz 2 PAG, aber auch aus dem systematischen Zusammenhang dieser Bestimmung mit Art. 27 Abs. 1 Nrn. 4 und 5 sowie Abs. 2 PAG ergibt, muss dem von der Sicherstellung Betroffenen für einen Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG ein Recht an der Sache zustehen, er muss „Berechtigter“ sein, also Eigentümer oder berechtigter Besitzer. Die Herausgabe an jemanden, der den Besitz an der Sache durch eine Straftat wie Diebstahl oder Hehlerei erlangt hat, kann nach dieser Rechtsgrundlage nicht gefordert werden (so schon BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 20; ähnlich OVG Berlin-Bbg, B. v. 15.6.2016 - OVG 1 S 21.16 - juris Rn. 14; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 28 Rn. 12; Berner/Köhler/Käß, Polizeiaufgabengesetz. Handkommentar, 20. Auflage 2010, Art. 28 Rn. 3; Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 28 Rn. 9).

Der Umstand, dass die Polizei bisher trotz entsprechender Bemühungen keinen „Berechtigten“ für die streitgegenständlichen Schmuckstücke ausfindig machen konnte und dass dies (möglicherweise) endgültig nicht mehr möglich ist, führt nicht dazu, dass der Kläger, der zur vollen Überzeugung des Verwaltungsgerichts wie auch des erkennenden Senats nicht der Eigentümer oder berechtigte Besitzer ist, allein aus diesem Grund zum „Berechtigten“ wird. Dies hat auch nicht zur Folge - wie das Verwaltungsgericht meint - dazu, dass deswegen „endgültig niemand mehr durch den amtlichen Gewahrsam vor einem Rechtsverlust geschützt werden kann“ (UA S. 9), sondern lediglich dazu, dass die Identität des zu Schützenden unbekannt bleibt. Dass der Berechtigte (noch) nicht bekannt ist, steht jedoch einer Sicherstellung und deren Aufrechterhaltung grundsätzlich nicht entgegen (BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - NVwZ-RR 2014, 522 - Rn. 17; BayVGH, B. v. 19.11.2010 - 10 ZB 10.1707 - VGH n. F. 63, 277, Rn. 15; teilw. noch offen lassend: BayVGH, B. v. 17.3.2010 - 10 C 09.3011, 10 C 0910 C 09.3012 - juris, Rn. 15; BayVGH, B. v. 6.2.2014 - 10 CS 14.47 - NVwZ-RR 2014, 522 - Rn. 17).

Insoweit besteht auch kein Wertungswiderspruch zwischen Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG und Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG, „nämlich die Anordnung der Verwertung trotz Bestehens eines Herausgabeanspruchs“, wie das Verwaltungsgericht meint (UA. S. 9). Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG setzt nämlich gerade voraus, dass die sichergestellte Sache nicht herausgegeben werden kann, mithin dass die Sicherstellungsvoraussetzungen noch fortbestehen (Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand: Juni 2016, Art. 27 Rn. 6; Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 27 Rn. 2 u. 4). Entsteht ein Herausgabeanspruch erst nach der Verwertung, ist nach Art. 28 Abs. 2 Satz 1 PAG der Erlös herauszugeben. Ist ein Berechtigter nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, so ist der Erlös gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 PAG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Angesichts dieser gesetzlichen Regelungssystematik besteht kein Grund, einen Nicht-Berechtigten im Sinn des Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG doch als Berechtigten anzusehen, wenn ein „wahrer“ Berechtigter „endgültig“ nicht mehr ermittelt werden kann.

Im Übrigen ist das Herausgabeverlangen des Klägers auch rechtsmissbräuchlich. Da weiterhin nicht davon ausgegangen werden kann, dass er Eigentümer oder berechtigter Besitzers der sichergestellten Gegenstände ist, kann er sich zur Begründung seines Herausgabeverlangens nicht darauf berufen, dass ein Berechtigter bislang nicht ermittelt worden ist (vgl. OVG NW, B. v. 13.9.2016 - 5 A 667/16 - juris, Rn. 46 ff.; OVG NW, B. v. 11.8.2010 - 5 A 298/09 - juris Rn. 45; OVG NW, B. v. 12.2.2007 - 5 A 1056/06 - juris Rn. 9).

Diese Auslegung der Vorschriften der präventivpolizeilichen Sicherstellung steht auch nicht im Konflikt mit der Regelung der strafrechtlichen Gewinnabschöpfung in §§ 73 ff. StGB, insbesondere dem erweiterten Verfall gemäß § 73d StGB. Zwar verfolgt auch diese Vorschrift einen präventiven Zweck: Der betroffene Straftäter soll deliktisch erlangte Gegenstände nicht behalten; die mit der Bereicherung des Täters verbundene Störung der Rechtsordnung soll nicht auf Dauer bestehen bleiben; die Gewinnabschöpfung soll verhindern, dass die bereits eingetretene Störung der Vermögensordnung auch zukünftig fortdauert (so BVerfG, B. v. 14.1.2004 - 2 BvR 564/95 - BVerfGE 110, 1, Rn. 70). § 73d StGB ermöglicht es, dem Betroffenen einen Teil seines Vermögens wegzunehmen, soweit es deliktisch erlangt worden ist, und zwar auch dann, wenn es der Betroffene zivilrechtlich wirksam erlangt hat (BVerfG, a. a. O., Rn. 71, 88). Der Grundsatz, sichergestellte Gegenstände nicht an einen Nicht-Berechtigten herausgeben, hat dagegen eine andere Zielrichtung: es wird damit verhindert, dass eine Person, die nicht Eigentümer oder berechtigter Besitzer ist, eine Sache allein deswegen (zurück-) erhält, weil der wahre Berechtigte nicht ausfindig gemacht werden konnte bzw. kann, und dass damit der nicht der Rechtsordnung entsprechende Zustand wiederhergestellt oder verlängert wird. Es wird damit nicht etwas bei einem Betroffenen „abgeschöpft“, sondern er erhält etwas nicht zurück, was ihm nicht zusteht. Die Regelung im Strafgesetzbuch „sperrt“ damit nicht eine entsprechende Regelung präventivpolizeilicher Eingriffsermächtigungen zur Sicherstellung, Verwahrung und Verwertung aufgrund des landesrechtlichen Polizeiaufgabengesetzes. Bei der vom Kläger gerügten Anwendung dieser Bestimmungen in seinem Fall handelt es sich im Ergebnis letztlich ebenfalls um eine systemkonforme Auswirkung des „alle Rechtsgebiete übergreifenden Grundsatzes, wonach eine mit der Rechtsordnung nicht übereinstimmende Vermögenslage auszugleichen ist“ (BVerfG, a. a. O., Rn. 76).

2. Die Klage gegen die Anordnung der Verwertung der sichergestellten Schmuckstücke in dem Bescheid vom 31. März 2014 ist zulässig, aber unbegründet.

2.1 Die Anfechtungsklage ist zulässig, insbesondere liegt beim Kläger eine Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) vor, da der Bescheid an ihn gerichtet ist und er geltend macht, der Eigentümer der Schmuckstücke zu sein; die abschließende Bewertung der Eigentumslage ist Sache der Begründetheit.

2.2 Die Klage ist jedoch nicht begründet, weil die Anordnung der Verwertung jedenfalls den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Nach Art. 27 Abs. 1 Nr. 4 PAG ist die Verwertung einer sichergestellten Sache zulässig, wenn sie nach einem Jahr nicht an einen Berechtigten herausgegeben werden kann, ohne dass die Voraussetzungen der Sicherstellung erneut eintreten würden. Die Vorschrift geht davon aus, dass die Sicherstellungsgründe fortbestehen, weil nur dann eine Herausgabe ausscheidet (Schmidbauer/Steiner, Bayerisches Polizeiaufgabengesetz, Kommentar, 4. Auflage 2014, Art. 27 Rn. 2 u. 4; Senftl in Möstl/Schwabenbauer, Beck’scher Online-Kommentar Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, Stand Juni 2016, Art. 27 Rn. 6).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Wie oben dargelegt, können die sichergestellten Schmuckstücke nicht herausgegeben werden, weil der Kläger nicht Berechtigter ist und ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist. Da der Kläger nicht Berechtigter (Eigentümer oder berechtigter Besitzer) ist, kann er auch nicht eigenen Rechten verletzt sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

(1) Bei der Bestimmung des Wertes des Erlangten sind die Aufwendungen des Täters, Teilnehmers oder des anderen abzuziehen. Außer Betracht bleibt jedoch das, was für die Begehung der Tat oder für ihre Vorbereitung aufgewendet oder eingesetzt worden ist, soweit es sich nicht um Leistungen zur Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat handelt.

(2) Umfang und Wert des Erlangten einschließlich der abzuziehenden Aufwendungen können geschätzt werden.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12. November 2013 - 1 K 2604/13 - teilweise geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2013 wird auch insoweit wiederhergestellt, als die Beschlagnahme des Hundes „La... Tr...“ angeordnet worden ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000.-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Mit sofort vollziehbarer Verfügung vom 18.04.2012 sind die Mischlingshunde der Beigeladenen „Jo...“, „Sa...“ und „St...“ beschlagnahmt und die Antragstellerin zur Herausgabe der Hunde an die Polizei verpflichtet worden. Das einstweilige Rechtsschutzverfahren der Beigeladenen gegen diese Verfügung blieb erfolglos (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22.05.2012 - 1 K 1352/12 - und Senatsbeschluss vom 11.07.2012 - 1 S 1209/12 -). Am 17.04.2013 sind der Beigeladenen von der Polizei drei in ihrem Haus befindliche Hunde weggenommen worden. Ihr hiergegen gerichteter Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO, ihr zwei der von der Polizei am 17.04.2013 weggenommenen Mischlingshunde, deren Namen sie mit "Ta..." und "Bo..." angab, zurückzugeben, hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 10.06.2013 - 1 K 1557/13 - abgelehnt. Die Beschwerde der Beigeladenen hiergegen wies der Senat mit Beschluss vom 09.09.2013 - 1 S 1381/13 - zurück, da die von der Polizei am 17.04.2013 der Beigeladenen weggenommenen Hunde - unabhängig von den Namen - mit hoher Wahrscheinlichkeit die mit Verfügung vom 18.04.2012 beschlagnahmten Tiere sind.
Die Antragstellerin machte mit Schreiben vom 06.05.2013 gegenüber der Antragsgegnerin geltend, einer der am 17.04.2013 der Beigeladenen weggenommenen Hunde, nämlich der Hund „La... Tr...“ gehöre ihr. Dieser habe sich bei der Beigeladenen in Pflege befunden. Sie lege gegen die Beschlagnahme Widerspruch ein. Der Hund sei umgehend an sie herauszugeben. Mit an die Beigeladene gerichteter, auch an den Prozessbevollmächtigen der Antragstellerin übersandter Verfügung vom 27.05.2003 stufte die Antragsgegnerin den Hund „La... Tr..." als Kampfhund gemäß § 1 Abs. 1, 2 PolVOgH ein (Ziffer 1), ordnete die Beschlagnahme des Hundes (Ziffer 2) und die sofortige Vollziehung der Verfügung (Ziffer 3) an. Gegen diese Verfügung legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 29.05.2013 Widerspruch ein. Das Verwaltungsgericht Stuttgart stellte mit Beschluss vom 12.11.2013 auf Antrag der Antragstellerin die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen diese Verfügung insoweit wieder her, als der Hund „La... Tr..." als Kampfhund eingestuft wird, und lehnte den Antrag im Übrigen ab. Zur Begründung führte es aus, die Einstufung des Hundes als Kampfhund dürfte rechtswidrig sein, da der Hund nach der von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Untersuchung kein reinrassiger Kampfhund der in § 1 Abs. 2, 3 PolVOgH aufgeführten Hunderassen und auch kein Kampfhundmischling sei. Die Beschlagnahme des Hundes „La... Tr...“ dürfte nicht zu beanstanden sein. Diese dürfte die wiederholende Beschlagnahme der mit Verfügung vom 18.04.2012 erfolgten Beschlagnahme des Hundes „St...“ sein, da es sich bei dem Hund „La... Tr...“ mit hoher Wahrscheinlichkeit um den Hund „St...“ handele.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie bringt vor, es handele sich um unterschiedliche Hunde. Spätestens Ende November 2013 sei die Frist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG abgelaufen. Im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sei der Hund an sie herauszugeben. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. Sie habe mit der Beschlagnahmeverfügung vom 27.05.2013 lediglich nochmals verdeutlichen wollen, dass die Verfügung auch gegen die Antragstellerin Wirkung haben solle. Die Hunde aus der Beschlagnahme vom 17.04.2013 seien zwischenzeitlich durch Verfügung der Antragsgegnerin vom 31.01.2014 eingezogen worden. Die Antragstellerin hat hierauf erwidert, die Einziehungsverfügung sei bereits Gegenstand eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes am Verwaltungsgericht Stuttgart. Die Beigeladene hat, ohne einen eigenen Antrag zu stellen, ausgeführt, die Hunde „La... Tr...“ und „St...“ seien nicht identisch. Sie, die Beigeladene, sei nie Eigentümerin des Hundes „La... Tr...“ gewesen und auch nicht Halterin dieses Hundes.
II.
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die von der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung fristgemäß (§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO) dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat grundsätzlich beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben dem Senat Veranlassung, den angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2013 auch insoweit wiederherzustellen, als in dieser die Beschlagnahme des Hundes „La... Tr...“ angeordnet worden ist. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ist auch insoweit nach § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und zulässig sowie begründet (1). Soweit die Antragstellerin darüber hinaus begehrt, im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Herausgabe des Hundes „La... Tr...“ an sich anzuordnen, wird die Beschwerde zurückgewiesen (2).
1. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin hat auch bezüglich Ziffer 2 der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2013 Erfolg. Zwar geht auch der Senat weiterhin davon aus, dass überwiegende Anhaltspunkte dafür sprechen, dass es sich bei dem Hund „La... Tr...“ um den Hund „St...“ handelt, der Gegenstand der Beschlagnahmeverfügung der Antragsgegnerin vom 18.04.2012 war. Die Beschlagnahme dieses Hundes ist jedoch rechtswidrig geworden, da sie länger als sechs Monate aufrechterhalten worden ist.
Nach § 33 Abs. 4 Satz 1 PolG ist die Beschlagnahme aufzuheben, sobald ihr Zweck erreicht ist. Vorbehaltlich besonderer gesetzlicher Regelung - an der es im vorliegenden Fall fehlt - darf die Beschlagnahme nach § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG nicht länger als sechs Monate aufrechterhalten werden. Die Beschlagnahme ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Die Ortspolizeibehörde, die eine Beschlagnahme angeordnet und vollzogen hat, hat während dieser Zeit die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ständig zu überprüfen. Hat sie eine Befristung der Beschlagnahme nicht ausdrücklich ausgesprochen, so ist die Dauer der Beschlagnahme kraft Gesetzes auf sechs Monate begrenzt. Diese gesetzlich bestimmte Höchstdauer der Beschlagnahme von sechs Monaten ist Ausdruck des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Das Gesetz setzt damit der Dauer der Beschlagnahme eine absolute Grenze (vgl. Senat, Beschl. v. 22.02.1990 - 1 S 151/90 - VBlBW 1990, 351; Urt. v. 02.12.1996 - 1 S 1520/96 - VBlBW 1997, 187; Beschl. v. 17.07.2000 - 1 S 1862/99 - VBlBW 2001, 100). Die Höchstdauer der zulässigen Beschlagname und die Pflicht der Behörde, die Rechtmäßigkeit der Beschlagnahme ständig zu überprüfen, dienen dem Schutz des Eigentümers oder Inhabers der tatsächlichen Gewalt über die Sache, der während der Zeit der Beschlagnahme die Sache nicht nutzen kann und zudem gemäß § 3 Abs. 3, Abs. 1 Satz 3 DVO PolG zum Ersatz der Aufwendungen für die Verwahrung der beschlagnahmten Sache verpflichtet ist (vgl. dazu Senat, Beschl. v. 06.09.2005 - 1 S 1043/05 -).
Mit Ablauf der Sechsmonatsfrist tritt die Beschlagnahme automatisch außer Kraft, ohne dass es einer ausdrücklichen Aufhebung der Beschlagnahme bedarf (ebenso Belz/Mußmann, PolG BW, 7. Aufl., § 33 Rn. 16; Ruder/Schmitt, PolR BW, 7. Aufl., Rn. 629). Die Polizeibehörde darf die Beschlagnahme auch nicht über sechs Monate hinaus erneuern oder aus dem gleichen Grund erneut verfügen (vgl. bereits Senat, Urt. v. 02.12.1996, a.a.O.). Anderenfalls könnte die Polizeibehörde durch eine solche Verfügung die gesetzlich festgelegte Höchstdauer der Beschlagnahme umgehen.
Die Frist beginnt mit dem Vollzug der Beschlagnahme, also mit dem Zeitpunkt, zu dem die Behörde die beschlagnahmte Sache in amtliche Verwahrung nimmt (ebenso Belz/Mußmann sowie Ruder/Schmitt, je a.a.O.). Denn mit dem Vollzug der Beschlagnahme realisiert sich für den Betroffenen - gerade im Hinblick auf Nutzungsmöglichkeit und Verwahrkosten - die belastende Wirkung einer Beschlagnahmeanordnung.
Nach diesen Maßstäben ist die Beschlagnahme des Hundes „La... Tr...“ mit Ablauf des 17.10.2013 rechtswidrig geworden. Denn der Hund ist am 17.04.2013 der Beigeladenen weggenommen und in amtliche Verwahrung genommen worden. Der tatsächliche Vollzug der bereits mit Verfügung vom 18.04.2012 angeordneten Beschlagnahme erfolgte mithin am 17.04.2013, an diesem Tag wurde die Sechsmonatsfrist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG in Lauf gesetzt. Der Beginn der Sechsmonatsfrist am 17.04.2013 bleibt hier auch unberührt von der Verfügung der Antragsgegnerin vom 27.05.2013. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Antragsgegnerin dieser Verfügung keine selbständige Regelungswirkung beimisst. Die Antragsgegnerin sieht in der Verfügung vom 27.05.2013 lediglich eine Klarstellung, dass die Beschlagnahmeanordnung vom 18.04.2012 auch für die Antragstellerin gelte. Die Verfügung vom 27.05.2013 war an die Beigeladene als Adressatin des Verwaltungsakts gerichtet und lediglich ergänzend auch dem Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin übersandt worden.
10 
Ohne Erfolg beruft sich die Antragsgegnerin auf ihre Einziehungsverfügung vom 31.01.2014. Diese führt nicht zur Rechtmäßigkeit der Aufrechterhaltung der Beschlagnahme über sechs Monate hinaus. Eine rechtmäßige Einziehung nach § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG setzt voraus, dass eine noch wirksame Beschlagnahme der Sache vorliegt (ebenso Belz/Mußmann, a.a.O., § 34 Rn. 3; Ruder/Schmitt, a.a.O., Rn. 638). Die Einziehung erfolgte hier nach Ablauf der Sechsmonatsfrist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG. An einer wirksamen Beschlagnahme fehlt es daher im Moment der Einziehung. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob eine bestandskräftige Beschlagnahmeanordnung vorliegt (vgl. zu deren Bedeutung: Senat, Urt. v. 20.07.1987 - 1 S 117/87 - DÖV 1988, 81; Urt. v. 14.05.2007 - 1 S 1422/06 - VBlBW 2007, 351). Denn wegen der gesetzlichen Begrenzung der Beschlagnahme auf die Höchstdauer von sechs Monaten durch § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG kann die Tatbestandswirkung einer bestandskräftigen Beschlagnahmeanordnung nicht über die Sechsmonatsfrist hinaus reichen.
11 
2. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, soweit die Antragstellerin darüber hinaus begehrt, im Wege der Vollzugsfolgenbeseitigung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO die Herausgabe des Hundes „La... Tr...“ an sich anzuordnen. Die Antragsgegnerin ist, da die Beschlagnahme rechtwidrig geworden und die Einziehungsverfügung ebenfalls nicht rechtmäßig ist, dem Grunde nach zur Herausgabe des Hundes „La... Tr...“ verpflichtet. Es stehen auch keine Gründe einer Herausgabe gerade an die Antragstellerin entgegen, da die Beigeladene, der der Hund am 17.04.2013 weggenommen wurde, der Herausgabe an die Antragstellerin nicht entgegengetreten ist, vielmehr im Verfahren vorgetragen hat, sie sei nicht Halterin und die Antragstellerin Eigentümerin des Hundes. Jedoch kann die Antragsgegnerin die Herausgabe des Hundes an den Eigentümer oder den rechtmäßigen Inhaber der tatsächlichen Gewalt gemäß § 3 Abs. 3, Abs. 1 Sätze 3 und 4 DVO PolG von der Zahlung der zum Zwecke der Verwahrung gemachten Aufwendungen abhängig machen. Über welchen Zeitraum die Beschlagnahme rechtmäßig war und in welcher Höhe erstattungspflichtige Verwahrkosten entstanden sind, ist im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes weder bekannt noch mit zumutbarem Aufwand zu klären. Daher macht der Senat von seinem Ermessen nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO (vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 80 Rn. 176) dahingehend Gebrauch, von einer Anordnung der Vollzugsfolgenbeseitigung abzusehen. Die Herausgabepflicht der Antragsgegnerin dem Grunde nach besteht gleichwohl.
12 
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 Satz 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Antragsgegnerin ist auch verpflichtet, die erstinstanzlichen Kosten zu tragen, da die Beschlagnahme bereits im Zeitpunkt des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12.11.2013 wegen Ablaufs der Sechsmonatsfrist des § 33 Abs. 4 Satz 2 PolG rechtswidrig geworden war. Die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO führt zu einem nur geringfügigen Unterliegen der Antragstellerin i.S.d. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO, so dass die Antragsgegnerin im Verhältnis zur Antragstellerin die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Es ist angemessen, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattet werden, da diese keinen Antrag gestellt hat und daher kein Kostenrisiko eingegangen ist.
13 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG.
14 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne dass die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.