Verwaltungsgericht Mainz Urteil, 03. Juli 2018 - 1 K 1228/17.MZ
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich gegen die polizeiliche Sicherstellung von Bargeld in Höhe von 3.865,00 € durch den Beklagten.
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Am 12. Mai 2015 wurde gegen 18:00 Uhr das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen „XXX“, der Marke Mercedes Benz (Modell C 220), von Polizeibeamten des Beklagten kontrolliert. In dem Fahrzeug befand sich der Kläger als Fahrer und zwei Mitfahrer.
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Das Landeskriminalamt Hessen hatte den eingesetzten Polizeibeamten zuvor mitgeteilt, dass das Fahrzeug wegen Unterschlagung zur Sicherstellung ausgeschrieben sei. Im Rahmen der Fahrzeugkontrolle wurden von den kontrollierenden Polizeibeamten in der Gesäßtasche (37 x 50 €, 1 x 10 €) sowie der Umhängetasche des Klägers (18 x 50 €, 42 x 20 €, 22 x 10 €, 9 x 5 €) insgesamt 3.865,00 € in bar aufgefunden und zunächst zur Beweissicherung nach Maßgabe der Strafprozessordnung sichergestellt. Darüber hinaus wurden Betäubungsmittel vorgefunden, welche ebenfalls sichergestellt wurden.
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In der anschließenden polizeilichen Vernehmung gab der Kläger an, er sei seit sieben Jahren in Deutschland, habe bis zum 20. April 2015 als Servicekraft bei D. in M. gearbeitet und beziehe derzeit 356,00 Arbeitslosengeld. Er habe den Mitfahrer Herrn E. zu seinem Lieferanten nach R. fahren wollen, um ihm dort den Erwerb von Betäubungsmitteln zu ermöglichen. Dadurch habe er sich erhofft, von Herr E. ein Mobiltelefon zu einem guten Preis erwerben zu können. Der Kläger gab außerdem an, dass er selbst etwa einmal pro Woche wenig Haschisch konsumieren würde und Herrn E. schon etwa zwei- bis dreimal zu entsprechenden Drogengeschäften gefahren habe. Für seine Fahrdienste sei ihm zum Eigengebrauch Haschisch oder aber das Benzingeld gegeben worden. Der Kläger erklärte, dass er das sichergestellte Bargeld größtenteils angespart und 700,00 € davon am Vortag in der Spielhalle in G. gewonnen habe. Das Bargeld sei für den Kauf eines PKW in Spanien zum Preis von 4.000,00 € bestimmt. Er habe bereits 2000,00 € angezahlt, nun habe er noch einmal 2.000,00 € dafür zahlen wollen. Etwa 1.000,00 € habe er in den letzten Jahren angespart und wolle dies nun auf sein Konto einzahlen. Bei einer im Anschluss an die Verkehrskontrolle durchgeführten freiwilligen Wohnungsdurchsuchung wurden in der Wohnung des Klägers zwei Platten Haschisch gefunden. Diese waren hinter einem Küchenschrank versteckt.
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Bei einer weiteren Durchsuchung der Wohnung des Klägers am 9. Oktober 2015 wurden insgesamt 21 Haschischplatten und 360 g gemahlenes Haschischpulver aufgefunden, welches zum Teil im Kinderzimmer zwischen Spielsachen und Kuscheltieren versteckt war. Laut Gutachten handelt es sich bei den sichergestellten Substanzen um etwa 1,5 kg Haschisch mit einem THC-Gehalt von 2,5 Prozent (ca. 11,3 g THC). In der anschließenden polizeilichen Vernehmung gab der Kläger an, jemand wolle ihn „verarschen“ und es handele sich nicht um sein Haschisch. Er habe die Substanzen aus Spanien. Ein Mann komme von dort alle zwei bis drei Wochen nach H. Er habe die Substanzen in H. abgeholt und die 2,5 kg Haschisch einer Person in K. übergeben sollen. Bei der Verlesung der Aussage gab der Kläger an, er habe nicht Haschisch gesagt und brach die Vernehmung ab, nachdem die anwesenden Polizeibeamten ihm vorgehalten hatten, er habe „Haschisch“ gesagt. Für die bei der Vernehmung anwesenden Polizeibeamten entstand der Eindruck, dass sich der Kläger offensichtlich in Widersprüche verstrickte.
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Am 22. Juni 2016 verurteilte das Amtsgericht M. (Az. …) den Kläger wegen Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln, wegen der Taten am 12. Mai 2015 (Fahrzeugkontrolle) und 13. Mai 2015 (Wohnungsdurchsuchung), zu einer Gesamtstrafe von 10 Monaten, deren Vollstreckung das Gericht zur Bewährung aussetzte. Die Bewährungszeit wurde auf drei Jahre festgesetzt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2016 gab der Kläger an, dass er auf Eigentum, Besitz und Rückgabe der im Sicherstellungsprotokoll vom 1. Juni 2015 aufgelisteten Gegenstände verzichte. Mit Urteil vom 23. November 2018 verhängte das Amtsgericht M. (Az. …), unter Einbeziehung des Urteils vom 22. Juni 2016, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Wohnungsdurchsuchung am 9. Oktober 2015) in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln eine, ebenfalls zur Bewährung ausgesetzte, Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten. Beide Urteile sind rechtskräftig.
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Am 4. Oktober 2016 wurde das sichergestellte Bargeld durch die Staatsanwaltschaft M. freigegeben. Das Bargeld sei nicht eingezogen worden und es werde gebeten, es an den Prozessbevollmächtigten des Klägers herauszugeben. Mit Schreiben vom 20. Oktober 2016 beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten die Herausgabe des Geldes gegenüber dem Beklagten.
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Der Beklagte verfügte mit Bescheid vom 5. April 2017 (zugestellt am 7. April 2017) die Anschlusssicherstellung des Bargeldes nach § 22 Nr. 1 und 2 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG). Nach Erhalt der Ermittlungsakte und Prüfung des Sachverhaltes werde das freigegebene Geld gemäß § 22 Nr. 1 und 2 POG entsprechend der beigefügten Sicherstellungsbescheinigung durch die Polizei sichergestellt. Die sofortige Vollziehung der Sicherstellung und der Inverwahrungsnahme wurde angeordnet.
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Mit Schreiben vom 28. April 2017 (Zugang per Fax am selben Tage) erhob der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den vorgenannten Bescheid. Zur Begründung trug er im Wesentlichen vor, dass die Voraussetzungen für eine Sicherstellung nach dem POG jedenfalls entfallen seien bzw. eine gegenwärtige Gefahr nicht mehr bestehe und das sichergestellte Bargeld nach § 25 POG herauszugeben sei. Der Kläger habe bereits nachgewiesen, dass das Geld für einen Autokauf bestimmt gewesen sei. Sofern insoweit weitere Nachweise erforderlich sein sollten, werde um einen entsprechenden Hinweis gebeten. Auch erziele der Kläger ein Einkommen aus abhängiger Beschäftigung. Es bestehe keine Grundlage für die Aufrechterhaltung der Sicherstellung, zumal der Kläger geständig gewesen sei und zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden sei.
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Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20. September 2017 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Sicherstellungsverfügung vom 5. April 2017 bezüglich des Bargeldes in Höhe von 3.865,00 € sei rechtmäßig und verletzte den Kläger nicht in seinen Rech-ten. Es bestehe kein Anspruch auf Herausgabe des Bargeldes. Nach § 25 Abs. 1 POG sei grundsätzlich, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen seien, die Sache an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sei. Auf diese Vorschrift könne sich indessen der Kläger nicht berufen, weil einerseits die Voraussetzungen für die aus polizeilichen Gründen erfolgte Sicherstellung nicht entfallen seien, während andererseits § 25 Abs. 1 Satz 3 POG eingreife, demzufolge die Herausgabe ausgeschlossen sei, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung einträten. In diesem Zusammenhang sei anzumerken, dass es sich bei dem Prozessbevollmächtigten sowie der Gerichtszahlstelle nicht um Empfangsberechtigte im Sinne des § 25 Abs. 1 POG handele, sodass eine Herausgabe an diese ebenso ausscheide. Weder sei der Bargeldbetrag bei einem von den beiden sichergestellt worden, noch seien sie in sonstiger Weise berechtigt.
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Rechtsgrundlagen für die Sicherstellung des Bargeldes seien § 22 Nr. 1 POG zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr sowie in § 22 Nr. 2 POG aus Gründen des Eigentümerschutzes. Der Sicherstellungsgrund des § 22 Nr. 1 POG bestehe fort. Eine Sicherstellung nach dieser Vorschrift sei auch dann möglich, wenn die Sache Gegenstand eines die Gefahr begründenden Verhaltens des Besitzers sei. Die Sicherstellung des Bargeldes bei dem Kläger sei zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit wegen Verstoßes gegen die Rechtsordnung erforderlich. Geldbeträge, die zur Begehung von Straftaten insbesondere Rauschgiftgeschäften verwendet werden sollten, könnten nach allgemein anerkannter Rechtsprechung präventiv-polizeilich sichergestellt werden. Eine gegenwärtige Gefahr sei hier anzunehmen, wenn das sichergestellte Bargeld aufgrund vorliegender Erkenntnis aller Wahrscheinlichkeit nach aus Drogengeschäften stamme und im Falle einer Herausgabe dafür unmittelbar wiedereingesetzt werden solle. Es müssten hinreichend konkrete und nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass das Geld unmittelbar oder in allernächster Zeit zur Vorbereitung oder Begehung von Straftaten verwendet werde. Ein bloßer Gefahrenverdacht oder eine bloße Vermutung reichten dafür nicht aus. Allerdings gelte ein mit zunehmendem Ausmaß des möglichen Schadens abgesenkter Grad der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Bei der Bejahung der gegenwärtigen Gefahr werde deshalb im Übrigen auch das Kriterium herangezogen, dass es sich bei den einschlägigen Betäubungsmitteln um solche handele, die in erheblichem Maße der Allgemeinheit schadeten.
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Es entspreche jedoch kriminalistischer Erfahrung, dass das aus Drogengeschäften gewonnene Geld in der Regel zumindest teilweise wieder in die Beschaffung von Betäubungsmitteln investiert werde. Nach Würdigung der Umstände des Einzelfalles sei es ganz überwiegend wahrscheinlich, dass der Kläger die am 5. April 2017 sichergestellten 3.865,00 € durch Drogenhandel erworben habe und dort weiter einsetzen wollte. Diese gegenwärtige Gefahr bestehe auch zum jetzigen Zeitpunkt fort. Zunächst lägen hinreichende polizeiliche Erkenntnisse vor, dass der Widerspruchsführer Kontakte zur Drogenszene gehabt habe und gegen ihn wegen Straftaten im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität ermittelt worden sei und werde. Zum einen sei der Kläger einschlägig vorbestraft. Ferner laufe gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen des Betäubungsmittelfundes im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung am 9. Oktober 2015. Im Rahmen verschiedener polizeilicher Vernehmungen habe der Kläger Insiderwissen bezüglich der Drogengeschäfte in Spanien und Deutschland sowie der daran beteiligten Personen gezeigt. Zudem spreche auch die Höhe des sichergestellten Bargeldes sowie die szenetypische Stückelung (55 x 50 €, 42 x 20 €, 23 x 10 €, 9 x 5 €) für die nichtlegale Herkunft des sichergestellten Bargeldes. An- und Verkauf von Drogen fänden nämlich regelmäßig in einem geschlossenen Kreislauf statt, so dass bei einer auffälligen Häufung von 50-Euro-Scheinen von einer im Drogenhandel üblichen Stückelung auszugehen sei.
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Die Angaben des Klägers über Herkunft und Verwendungszweck der 3.865,00 € seien nicht nachvollziehbar vorgetragen und belegt. Weder im Rahmen des Strafverfahrens noch in diesem Verfahren seien entsprechende Belege vorgelegt worden. Auch auf die erneute Aufforderung des Beklagten mit Schreiben vom 14. September 2017 habe der Kläger letztlich nur sein bisheriges Vorbringen wiederholt. Nachweise seien nicht erbracht worden. Die Beweiskraft etwaiger Angaben der Ehefrau werde infrage gestellt.
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Zum Zeitpunkt der Sicherstellung sei der Kläger keiner beruflichen Tätigkeit nachgegangen und habe seinen Angaben zur Folge lediglich 356,00 € Arbeitslosengeld bezogen. Zuvor habe er als Aushilfe in der Gastronomie gearbeitet. Es entspreche weder der allgemeinen Lebenserfahrung noch sei es durch den Kläger plausibel erklärt, wie er größere Geldbeträge von mehreren 1.000,00 € hätte zusammensparen und gleichzeitig einen wöchentlichen Konsum von Haschisch habe finanzieren können. Auch der vorgebliche Gewinn in der Spielhalle in Höhe von 700,00 € werde als Schutzbehauptung gewertet und im Übrigen durch den Kläger auch nicht weiter belegt. Ebenso sei der Verwendungszweck entgegen der Darstellung des Klägers für einen Autokauf in Spanien nicht nachgewiesen worden.
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Der Kläger hat am 23. Oktober 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass entgegen der Ausführungen des Beklagten der Kläger das sichergestellte Bargeld weder durch Drogenhandel oder sonst eine rechtswidrige Tat erworben habe, noch habe er beabsichtigt, dieses zum Drogenhandel oder zur Begehung einer anderen Straftat einzusetzen.
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Der Kläger habe im Rahmen des ihm Möglichen zur Herkunft und der beabsichtigten Verwendung des Bargeldes nachvollziehbare und plausible Angaben gemacht. Er sei im Jahr 2009 nach Deutschland eingereist und bis kurz vor Sicherstellung des Geldes berufstätig gewesen. Entgegen den Ausführungen des Beklagten, die sich in bloßen Mutmaßungen zur Herkunft und der beabsichtigten Verwendung des sichergestellten Bargeldes erschöpften, seien hier zum einen nicht „größere Geldbeträge von mehreren 1.000,00 Euro“ sichergestellt worden, sondern lediglich ein überschaubarerer Betrag in Höhe von 3.865,00 €. Zum anderen sei der Kläger nicht wegen Handeltreibens sondern wegen Beihilfe zum Handeltreiben verurteilt worden, sodass die Staatsanwaltschaft die Herausgabe des Geldes verfügt habe. Das sichergestellte Bargeld sei im Wesentlichen auch zum Kauf eines PKWs in Spanien bestimmt gewesen. Insoweit habe der Kläger bereits am 9. Mai 2015, also kurz vor der Sicherstellung, einen Betrag in Höhe von 2.000,00 € nach Spanien überwiesen. Der Kläger sei auch im Besitz einer elektronischen Versicherungsbestätigung der XXX Autoversicherung AG.
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Zusammenfassend sei festzustellen, dass das sichergestellte Bargeld nicht aus Straftaten, insbesondere Betäubungsmittelgeschäften, erlangt und auch nicht zur bzw. im Zusammenhang mit der Begehung von Straftat habe verwendet werden sollen. Es möge insoweit sogar sein, dass die Herkunft des Geldes nicht zweifelsfrei aufgeklärt werden könne. Die Mutmaßung, der Kläger habe das sichergestellte Bargeld aus Drogengeschäften gewonnen, entbehre allerdings jedweder Grundlage. Hätte dies zugetroffen, hätte die Staatsanwaltschaft nicht die Herausgabe des Bargeldes verfügt. Ferner wäre dann der Kläger nicht nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben, sondern wegen täterschaftlicher Begehungsweise verurteilt worden.
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Aus der polizeilichen Ermittlungsakte im Verfahren Az. … gehe entgegen der Ausführung des Beklagten gerade nicht hervor, dass der Kläger Herrn A. als seinen Kontaktmann in H. bei der Einfuhr von Drogen aus Spanien benannt habe. Der Kläger habe mit der Einfuhr von Betäubungsmitteln aus Spanien nach Deutschland nichts zu tun. Mit Betäubungsmittel habe er selbst keinen Handel getrieben. Der Kläger sei dementsprechend auch nicht wegen täterschaftlichen Handeltreibens, sondern lediglich wegen Beihilfe hierzu zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Seit der verfahrensgegenständlichen Sicherstellung sei mittlerweile ein Zeitraum von nahezu drei Jahren verstrichen. Der Kläger sei wegen der Taten, die man ihm zu Last gelegt habe, rechtskräftig zu Bewährungsstrafen verurteilt worden. Insoweit sei der Kläger, der in geordneten Verhältnissen lebe und wieder berufstätig sei, geständig und einsichtig. Seit mehr als zwei Jahren sei der unter Bewährung stehende Kläger strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten.
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Die verfahrensgegenständlichen Taten seien allesamt im Jahr 2015 begangen worden. Von Drogen habe sich der Kläger gelöst. Er weise seine Abstinenz während der Bewährungszeit regelmäßig durch Drogenscreenings nach. Daher bestehe jedenfalls gegenwärtig kein Grund (mehr) zur Annahme, der unter laufender Bewährung stehende Kläger werde das sichergestellte Bargeld im Falle der Herausgabe für Drogengeschäfte verwenden, zumal sich der Kläger sogar mit einer Verrechnung des Bargeldes mit Verfahrenskosten einverstanden erklärt habe, also eine Herausgabe nicht einmal unbedingt unmittelbar an sich selbst gefordert habe. Eine weitere Sicherstellung des Bargeldes nach § 22 Nr. 1 POG sei somit zumindest aktuell nicht mehr rechtmäßig. Die Sicherstellung könne auch nicht auf § 22 Nr. 2 POG gestützt werden. Dies gelte gerade für den Fall, dass das Bargeld durch Drogengeschäfte erlangt worden sei, denn insoweit bestehe kein schutzwürdiges Interesse Dritter.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 5. April 2017 über die Sicherstellung von Bargeld in Höhe von 3.865,00 € in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. September 2017 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beklagte verweist hinsichtlich der Sach- und Rechtslage vollumfassend auf den Verwaltungsvorgang, insbesondere auf den Widerspruchsbescheid vom 20. September 2017 und trägt ergänzend vor: Der Kläger könne nicht hinreichend belegen, woher dieser das Geld habe, was z. B. mit dem Nachweis der Überweisung von regelmäßigem Arbeitslohn auf sein Konto und das erkennbare Ansparen von solchem über einen gewissen Zeitraum möglich wäre. Ein Ansparen und der Gewinn beim Glücksspiel seien aufgrund der Gesamtumstände nicht glaubhaft. Die Umstände, die zur Sicherstellung geführt hätten, sprächen daher weiterhin eindeutig für einen rechtswidrigen Besitz. Der Kläger, den die Beweislast in diesem Fall treffe, könne dem nichts entgegenhalten.
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Ferner sei auch der Vortrag eines legalen Autokaufs in Spanien, wofür das Geld habe verwendet werden sollen, nach wie vor in Zweifel zu ziehen. Die Vorlage des Überweisungsscheins, der diesen legalen Kauf belegen und daher die Herausgabe des Geldes rechtfertigen solle, deute erneut eher auf das Gegenteil hin. Als Adressat der Überweisung sei ein A. auf dem Beleg eingetragen. Dieser genannte Empfänger des Geldes sei vom Kläger selbst im Rahmen seiner Vernehmung anlässlich des gegen ihn geführten Strafverfahrens als sein Kontaktmann in H. bei der Einfuhr von Drogen aus Spanien benannt worden. A. sei damit ebenfalls mit Betäubungsmitteln verstrickt und dies sei ein weiteres Indiz dafür, dass die Herausgabe des Geldes an den Kläger für dessen rechtswidrige Geschäfte nicht in Betracht komme. Aus Sicht des Beklagten könne durch diesen Überweisungsschein kein Nachweis über einen legalen und rechtmäßigen Kauf eines PKW in Spanien erbracht werden.
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Mit Schreiben vom 24. Mai 2018 hat der Beklagte vorgetragen, dass gegen den Kläger ein weiteres Ermittlungsverfahren wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Az.: ……………) geführt werde. Er sei verdächtig, in mehr als 30 Fällen im Zeitraum August 2017 bis April 2018 überwiegend täterschaftlich gegen das BtMG verstoßen zu haben. Die Ermittlungen sollten voraussichtlich im Herbst 2018 abgeschlossen sein und der Vorgang an die Staatsanwaltschaft M. zur Kenntnis und weiteren Entscheidung abverfügt werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers bestätigte dies mit Schreiben vom 11. Juni 2018, teilte aber mit, dass wegen der laufenden Ermittlungen bisher keine Akteneinsicht gewährt worden sei und zu den Vorwürfen im Einzelnen daher keine Stellungnahme erfolgen könne.
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Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungs- und Widerspruchsakten verwiesen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
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Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zulässig, aber unbegründet ist.
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Sie ist als Anfechtungsklage zulässig. Der anwaltlich vertretene Kläger hat in der Klageschrift und der mündlichen Verhandlung ausschließlich einen Anfechtungsantrag gestellt und von einer Klageerweiterung – hinsichtlich einer etwaigen Leistungsklage auf Herausgabe – ausdrücklich abgesehen. Daher konnte der Antrag auch nicht in diesem Sinne gemäß § 88 VwGO erweitert ausgelegt werden.
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Die Klage ist unbegründet, da sich die Sicherstellungsverfügung vom 5. April 2017 und der Widerspruchsbescheid vom 20. September 2017 als rechtmäßig erweisen und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die Sicherstellung des Bargelds kann jedenfalls § 22 Nr. 1 POG sein. Demnach kann eine Sache sichergestellt werden, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren.
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Die Sicherstellungsverfügung ist formell rechtmäßig. Das Polizeipräsidium M. ist für die (Anschluss-)Sicherstellung von Sachen nach § 1 Abs. 7 POG sachlich und gemäß §§ 77 Abs. 1, 78 Abs. 1 POG (a.F.) auch örtlich zuständig. Damit ist der Beklagte zugleich aus Gründen der ihm originär übertragenen Aufgabe der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 POG) tätig geworden (siehe dazu OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2010 – 5 A 298/09 –, juris, Rn. 24).
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Die Anordnung der Sicherstellung ist ferner materiell rechtmäßig ergangen. Die Beklagte hat vorliegend Bargeld in Form von Banknoten und somit Sachen sichergestellt. Der Sachbegriff des § 22 POG entspricht dem des § 90 BGB und umfasst sämtliche körperlichen Gegenstände (vgl. BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris, Rn. 23). Bargeld ist als körperlicher Gegenstand, sei es in Form von Banknoten oder in Form von Münzen, taugliches Objekt einer Sicherstellung (vgl. BremOVG, a.a.O.; siehe allgemein zu der präventiv-polizeilichen Sicherstellung von Bargeld: De Clerck/Schmidt/Pitzer/Baunack, Polizei- und Ordnungsbehördengesetz Rheinland-Pfalz, 23. Erg., Februar 2016, § 22, S. 10 f.). Die Gefahrenlage braucht nicht in einer Eigenschaft der sicherzustellenden Sache begründet zu sein (OVG RP, Beschluss vom 8. Mai 2015 – 7 B 10383/15 –, juris, Rn. 11; Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09 –, juris, Rn. 28), sondern kann sich auch aus der Verwendung der Sache ergeben (vgl. BremOVG, a.a.O.; Nds. OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 – 11 LC 4/08 –, juris, Rn. 36). Die Sicherstellung von Bargeld, das sich bereits in öffentlicher Verwahrung befindet, ist gemäß § 22 Nr. 1 POG deshalb grundsätzlich nur dann zulässig, wenn die zum Zeitpunkt der Sicherstellung bekannten Tatsachen die Prognose rechtfertigen, dass das Geld im Falle einer Rückgabe an den früheren Gewahrsamsinhaber mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit für die Begehung von Straftaten verwendet werden wird (vgl. BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris, Rn. 25). Bei den streitgegenständlichen Betäubungsmitteldelikten ist aufgrund des Wertes der dadurch beeinträchtigten Rechtsgüter eine hohe Wahrscheinlichkeit ausreichend, sodass hier die Voraussetzungen der Anschlusssicherstellung gegeben waren.
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Maßgeblicher Zeitpunkt – nach materiellem Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2006 – 5 B 90/05 –, juris, Rn. 6) – sowohl für die Tatsachenfeststellung als auch für die Prognoseentscheidung ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses der Sicherstellungsverfügung am 5. April 2017 (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 – 10 B 17.83 –, juris, Rn. 25; HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 19; BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris, Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09 –, juris, Rn. 43; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, Rn. 22). Auf den Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 20. September 2017 kommt es insoweit nicht an (vgl. VGH BW, Urteil vom 18. Mai 2017 – 1 S 1193/16 –, juris, Rn. 52). Dies folgt aus dem Regelungsgefüge zu der Sicherstellung auf der einen (§ 22 POG) und der Herausgabe der Sache (§ 25 POG) auf der anderen Seite. Gemäß § 22 Nr. 1 POG kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Dabei sieht § 25 Abs. 1 Satz 1 POG vor, dass sichergestellte Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Daraus folgt, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses abzustellen ist; nachträgliche Änderungen der Sach- und Rechtslage werden im Rahmen des Herausgabeanspruchs berücksichtigt.
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Indem der Gesetzgeber in § 25 Abs. 1 Satz 1 POG eine Herausgabepflicht für den Fall vorsieht, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen wegfallen, begrenzt er die (Regelungs-)Wirkung der Sicherstellung als Dauerverwaltungsakt (vgl. HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 19). Mit nachträglichem Wegfall der im Zeitpunkt der Sicherstellung gegebenen Voraussetzungen nach § 22 POG endet das an den Verfügungsadressaten gerichtete Gebot zur Duldung des durch die rechtmäßige Sicherstellung begründeten hoheitlichen Gewahrsams (HessVGH, Beschluss vom 30. Juni 2015 – 8 A 103/15 –, juris, Rn. 19). Die Sicherstellungsverfügung erledigt sich dann im Sinne des § 1 LVwVfG i.V.m. § 43 Abs. 2 VwVfG auf „andere Weise“ (vgl. dazu HessVGH, a.a.O.). Ohne dass es noch einer Aufhebung des Sicherstellungsverwaltungsakts bedarf, ist die Sache dann herauszugeben. Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis, den Zeitpunkt der maßgeblichen Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Sicherstellungsverfügung als Dauerverwaltungsakt abweichend vom im Gefahrenabwehrrecht allgemein geltenden Beurteilungszeitpunkt der Vornahme der Maßnahme auf einen späteren Zeitpunkt zu verlegen (HessVGH, a.a.O.).
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Bei Erlass der Sicherstellungsverfügung am 5. April 2017 lagen hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme vor, dass eine gegenwärtige Gefahr insoweit besteht, als der Kläger das zuvor beschlagnahmte Geld im Falle einer Herausgabe mit hoher Wahrscheinlichkeit unmittelbar zur Begehung von Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz verwenden wird.
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Eine gegenwärtige Gefahr ist – nach allgemeiner Auffassung – eine Gefahr, bei der die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder bei der diese Einwirkung unmittelbar oder in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. etwa BremOVG, Urteil vom 24. Juni 2014 – 1 A 255/12 –, juris, Rn. 25; OVG RP, Urteil vom 30. Oktober 2009 – 7 A 10723/09 –, juris, Rn. 28; Kuhn, in: PdK RhPf K-30, Stand: August 2013, § 22 POG, Ziff. 6). Sie zeichnet sich damit durch einen besonders hohen Grad an Wahrscheinlichkeit und die besondere zeitliche Nähe zu dem befürchteten Schadenseintritt aus. Die Gefahrenprognose muss daher eine hohe Sicherheit aufweisen (vgl. BremOVG, a.a.O., Rn. 25; Nds. OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 – 11 LC 4/08 –, juris, Rn. 38). Es bedarf zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals der gegenwärtigen Gefahr grundsätzlich der Prognose, dass das Geld bei Rückgabe in allernächster Zeit mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit zur Begehung von Straftaten verwendet werden wird (vgl. BremOVG, a.a.O., Rn. 22, 25). Bloße Vermutungen, vage Verdachtsgründe und Ähnliches reichen hierfür jedenfalls als Tatsachengrundlage nicht aus (vgl. VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, juris, Rn. 24). Es muss stets gewährleistet bleiben, dass Annahmen und Schlussfolgerungen einen konkret umrissenen Ausgangspunkt im Tatsächlichen haben (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, juris, Rn. 151).
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Dabei sind nach einem das Polizei- und Ordnungsrecht beherrschenden Rechtsgedanken an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (BVerfG, Urteil vom 27. Juli 2005 – 1 BvR 668/04 –, juris, Rn. 151). Da es sich bei den möglicherweise eintretenden Schäden, also der Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit, einerseits um einen erheblichen Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (objektive Rechtsordnung) sowie andererseits um die Beeinträchtigung der Gesundheit der Konsumenten (Individualrechtsgüter) handelt, gilt insofern ein abgesenkter Wahrscheinlichkeitsgrad nach Maßgabe des Schutzzwecks der Norm (vgl. Gusy, Polizei- und Ordnungsrecht, 10. Auflage 2017, Rn. 128). Infolgedessen ist hier für die Anschlusssicherstellung nach §§ 1 Abs. 7, 22 Nr. 1 POG ein lediglich hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für den Einsatz des sichergestellten Bargelds zum Zwecke der Begehung von Betäubungsmitteldelikten zu fordern. Diese Voraussetzungen waren hier gegeben.
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Ist anhand von hinreichenden Indizien davon auszugehen, dass das Geld offensichtlich aus Drogengeschäften stammt, kommt diesem Umstand bei der Prüfung der Frage, ob eine (gegenwärtige) Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegt, ein erhebliches Gewicht zu (Nds. OVG, Urteil vom 7. März 2013 – 11 LB 438/10 –, juris, Rn. 38). Denn es entspricht kriminalistischer Erfahrung, dass das aus Drogengeschäften gewonnene Geld in der Regel zumindest teilweise wieder in die Beschaffung von Betäubungsmitteln investiert wird (Nds. OVG, a.a.O.; VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, juris, Rn. 25). Für die Prognose einer zukünftigen Verwendung für Drogengeschäfte kann auch die kriminalistische Erfahrung berücksichtigt werden, dass Ankauf und Verkauf von Drogen in der Regel in einem geschlossenen Kreislauf stattfinden, sodass das aus Drogengeschäften gewonnene Geld zumindest teilweise wieder in die Beschaffung von Betäubungsmitteln investiert wird (vgl. Nds. OVG, a.a.O.; VG München, a.a.O.). Hier lagen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass das Geld aus Drogengeschäften stammt und unmittelbar wieder dafür eingesetzt werden sollte. Anhaltspunkte, die diesen kriminalistischen Erfahrungssatz substantiiert hätten widerlegen könnten, hat der Kläger nicht dargetan.
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Der Kläger hatte in seinen Vernehmungen bezüglich der gegen ihn geführten Straf- und Ermittlungsverfahren Insiderwissen bezüglich Drogengeschäften in Spanien und Deutschland sowie den daran beteiligten Personen offenbart. In seiner Vernehmung am 12. Mai 2015 sagte er aus, dass er regelmäßig (jeweils am 1. und am 15. eines Monats) „J.“ (Anm.: gemeint war damit offenbar E.) zu Drogengeschäften gefahren habe (Bl. 6 der Ermittlungsakte – EA –). Dahingehend führte er ebenfalls aus, dass Haschischplatten üblicherweise – je nach Qualität – 250,00 bis 300,00 € kosteten. Dass der Kläger vor dem Amtsgericht M. angab, nichts von den dort durchgeführten Drogengeschäften gewusst zu haben, ist insoweit fernliegend. Dies stellte das Amtsgericht M. im Urteil vom 22. Juni 2016 auch fest (S. 3 des amtlichen Umdrucks). Wie sich aus dem Abschlussbericht des Polizeipräsidiums M. (Bl. 131 ff. d. EA) ergibt, teilt der Kläger mit, dass er die im Rahmen der Wohnungsdurchsuchung vom 9. Oktober 2015 bei ihm aufgefundenen Substanzen von einem „A.“ bekommen habe, der diese aus Spanien nach H. gebracht habe. Er habe den Auftrag erhalten, diese einer Person in K. zu übergeben. Die Substanzen habe er zuvor in H. abgeholt. Die ermittelnden Polizeibeamten gingen dabei davon aus, dass es sich bei „A.“ um A. handelt. Dieser sei jedenfalls sein „Kontaktmann“ in H. für eine Drogeneinfuhr aus Spanien (Abschlussbericht der KI M. vom 29. Oktober 2015, Bl. 27 d. EA). Dies konnte der Kläger auch nicht substantiiert in Abrede stellen. Die Verbindungen nach Spanien und die allgemeine Verwicklung in Drogengeschäfte werden auch durch die Urteile des Amtsgerichts M. vom 22. Juni und 23. November 2016 dokumentiert. Zudem war aktenkundig, dass der Kläger im Zusammenhang mit einer Sicherstellung von 5,3 kg Haschisch in Frankreich in Erscheinung getreten sei (Bl. 32 d. EA).
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Ferner ist die Höhe des sichergestellten Bargeldes ein weiteres Indiz für die Herkunft des Bargelds aus Drogengeschäften, da der Kläger jedenfalls in Drogengeschäfte verwickelt war und eine andere Herkunft des Geldes nicht glaubhaft dargelegt hat. Der Kläger hat insoweit nicht plausibel erklären können, wie er einen derart hohen Geldbetrag habe ansparen können und warum er diesen an dem besagten Abend bei sich führte. So ist etwa ein Nachweis durch Kontoauszüge oder Gehaltsnachweise nicht erfolgt. Bei dem Kläger wurde mit 3.865,00 € ein – für seine damaligen Lebensverhältnisse – hoher Geldbetrag sichergestellt. Hierbei ist keine starre Grenze gesetzt, ab wann ein Geldbetrag als „hoch“ anzusehen ist. Vielmehr ist im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen, in welchen Lebensverhältnissen der Betroffene lebt und ob in diesem Zusammenhang der sichergestellte Betrag als hoch anzusehen ist. Vorliegend war der Kläger nach eigenen Angaben vom 1. April 2009 bis zum 20. April 2015 als Servicekraft und Kellner bei einem Restaurant in M. beschäftigt und unmittelbar vor der ursprünglichen Sicherstellung (nach Maßgabe der StPO) am 12. Mai 2015 arbeitslos. Er bezog damals – laut eigener Aussage – lediglich 356,00 € Arbeitslosengeld. Das sichergestellte Bargeld in Höhe von 3.865,00 € stellte also mehr als das zehnfache der dem Kläger damals monatlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln dar. Auch wenn man von einem durchschnittlichen Verdienst als Servicekraft ausginge, ließe sich nach allgemeiner Lebenserfahrung dieser Geldbetrag ebenfalls als hoch einstufen, da der Kläger von seinem damaligen Gehalt nicht nur den Lebensunterhalt für sich, sondern auch für seine Frau und seine zwei Kinder gewährleisten musste. Außerdem hatte er nach eigenen Angaben einen Haschischkonsum von 1 bis 3 g pro Woche. Es ist daher anzuzweifeln, dass der Kläger einen solch hohen Betrag ansparen konnte und gleichzeitig seine Familie sowie seinen wöchentlichen Haschischkonsum finanzieren konnte.
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Die Behauptung des Klägers, er habe einen Betrag von 700,00 € am Vortag der Fahrzeugkontrolle am 12. Mai 2015, bei der das Geld aufgefunden wurde, in einer Spielhalle in G. an einem Automaten gewonnen, ist nicht glaubhaft. Zum einen wäre es naheliegend gewesen, dass dieser Geldbetrag möglicherweise gesondert von dem Rest des Geldes verstaut gewesen wäre. Zum anderen ist davon auszugehen, dass ein Spielautomat in der Regel keine Scheine, sondern Münzgeld auswirft. Dass der der Kläger das Geld gewechselt hatte, wurde von ihm insoweit jedenfalls nicht dargelegt. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht M. am 22. Juni 2016 sagte der Kläger zudem aus, dass diese 700,00 € ebenfalls angespart worden seien („Spargeld“), sodass er sich hier bezüglich der Herkunft dieses Geldbetrags bereits widersprüchlich geäußert hat.
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Das sichergestellte Bargeld war zudem szenetypisch gestückelt. Die Dealer verkaufen die Drogen in Konsumentenportionen an die Endverbraucher weiter, wofür typischerweise ein Betrag von 50,00 € (entweder mit einer 50-Euro-Note oder zwei 20-Euro-Noten und einer 10-Euro-Note) entrichtet wird (Nds. OVG, Urteil vom 7. März 2013 – 11 LB 438/10 –, juris, Rn. 41). Die vorliegende Stückelung von 18 50-Euro-Scheinen, 42 20-Euro-Scheinen, 22 10-Euro-Scheinen und 9 5-Euro-Scheinen in der Umhängetasche und 37 50-Euro-Scheinen und ein 10-Euro-Schein in der Gesäßtasche sprechen daher insbesondere aufgrund der Häufigkeit der 50-Euro-Scheine für eine szenetypische Stückelung.
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Das Geld war auch nicht so aufgeteilt, wie der Kläger den Verwendungszweck beschrieben hatte, nämlich, dass 2.000,00 € (Autorestkaufpreis) und ca. 1.000,00 € (Miete) in sinnvoller Stückelung von dem restlichen Geld getrennt waren. Stattdessen befanden sich 2.005,00 € in Form von 18 50-Euro-Scheinen, 42 20-Euro-Scheinen, 22 10-Euro-Scheinen und 9 5-Euro-Scheinen in einer Umhängetasche und 1860,00 € in Form von 37 50-Euro-Scheinen und 1 10-Euro-Schein in der Gesäßtasche. Es ist daher auch insoweit unglaubhaft, dass der Kläger exakt 2.000,00 € überweisen und ca. 1.000 € einbezahlen wollte. Der Kläger trug dazu vor, dass er das meiste Geld die letzten Jahre angespart und dies bar zuhause gelegen habe. Warum er es genau an diesem Abend mit sich führte, hat der Kläger hingegen nicht plausibel erklären können.
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Die Angabe des Klägers, dass das Geld für einen Autokauf in Spanien verwendet werden sollte und die Aussage desselben, dass ein Mann aus Spanien eine große Menge Haschisch nach Deutschland liefere, lassen zudem den Schluss zu, dass das Geld möglicherweise für einen Drogenkauf in Spanien bestimmt war. Jedenfalls bestanden dahingehend schwerwiegende Anhaltspunkte dafür, dass der behauptete Autokauf lediglich eine Tarnung für ein Drogengeschäft hätte sein können. Auf die Vorlage einer Versicherungsbescheinigung kann es in diesem Zusammenhang nicht ankommen, da der Kläger diese erst nachträglich im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens vorgelegt hat. Überdies dürfte diese alleine noch nicht die oben dargestellte Vermutung widerlegen, dass der Kläger das Geld möglicherweise für Drogengeschäfte nutzen könnte. Die Versicherungsbescheinigung ist weder auf ein bestimmtes Auto bezogen noch enthält sie weitere Angaben, die eine Zuordnung zu dem konkreten vom Kläger behaupteten Autokauf ermöglichen. Darüber hinaus hat der Kläger auch keinen Kaufvertrag oder sonstige Unterlagen zum Autokauf vorgelegt. Selbst wenn also der Kläger tatsächlich 2.000,00 € habe überweisen wollen, dann bestanden berechtigte Anhaltspunkte dafür, dass das Geld nicht einem Autokauf, sondern Drogengeschäften dienen sollte. Dies war schon deshalb naheliegend, weil der vom Kläger angegebene Zahlungsempfänger für die erste „Kaufpreisrate“ gerade der (vermeintliche) Kontaktmann für Spanien, A., war.
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Hinzukommt, dass der Kläger regelmäßig – jedenfalls als Fahrer – an Drogengeschäften beteiligt gewesen ist. Er sagte in der Vernehmung am 12. Mai 2015, dass er zwei Mal im Monat seinen Mitfahrer zu einem Lieferanten nach R. gefahren habe, um ihm dort den Erwerb von Betäubungsmitteln zu ermöglichen. Der Rechtmäßigkeit des Sicherstellungsbescheides steht insoweit auch nicht entgegen, dass der Kläger bloß wegen Beihilfe und nicht wegen täterschaftlicher Begehungsweise verurteilt wurde. Es könnte insoweit sogar sein, dass das Geld nicht im Eigentum des Klägers gestanden und er es nur für eine andere Person verwahrt hatte. Es erscheint auch nicht abwegig, dass der Kläger Geld aus Drogengeschäften zum Zwecke der vorübergehenden Verwahrung bei sich trug. Ebenso wie auch erhebliche Mengen Betäubungsmittel beim Kläger in seiner Wohnung verwahrt worden sind. Dies alles schließt aber gerade die Herkunft des Geldes aus Drogengeschäften nicht aus – unabhängig davon, ob der Kläger an diesen täterschaftlich beteiligt war oder nicht.
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Daneben ist es unerheblich, dass die Staatsanwaltschaft das Geld freigab, weil dem Kläger ein täterschaftlicher Handel mit Betäubungsmitteln nicht nachgewiesen werden konnte. Bei präventiv-polizeilicher Betrachtung kann allein aufgrund verbliebener Verdachtsmomente ein Bedürfnis für die Aufrechterhaltung von polizeilichem Gewahrsam an beschlagnahmtem Geld bestehen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 17. September 2015 – 10 CS 15.1435 –, juris, Rn. 23; Nds. OVG, Urteil vom 2. Juli 2009 – 11 LC 4/08 –, juris, Rn. 34). Selbst wenn der Kläger freigesprochen worden wäre, käme ihm nicht die strafrechtliche Unschuldsvermutung zugute, da es sich hier um präventiv-polizeilichen Maßnahmen handelt. Denn die Feststellung eines Tatverdachts ist etwas substantiell anderes als eine Schuldfeststellung. Es bleibt daher weiterhin möglich, das Bargeld aufgrund verbleibender Verdachtsmomente zur Abwehr zukünftiger Gefahren sicherzustellen (BayVGH, a.a.O.). Der Freispruch oder die Verfahrenseinstellung bleiben allerdings nicht ohne Auswirkungen auf die Entscheidung über die Vornahme präventiv-polizeilicher Maßnahmen. Diese Umstände sind dann im Rahmen der Prüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen der Maßnahme und insoweit insbesondere bei der Frage zu berücksichtigen, ob die konkrete Maßnahme dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung trägt (Nds. OVG, Urteil vom 7. März 2013 – 11 LB 438/10 –, juris, Rn. 50).
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Die im Urteil des Amtsgerichts M. vom 22. Juni 2016 (Az. …) genannten geordneten Lebensverhältnisse des Klägers ändern nichts an der berechtigten Annahme einer gegenwärtigen Gefahr. Auch im Zeitraum kurz vor der Verkehrskontrolle am 12. Mai 2015 herrschten beim Kläger nach außen hin geordnete Lebensverhältnisse, da er zuvor mehrere Jahre als Kellner arbeitete. Dies hielt ihn nicht ab, auch als er noch im Angestelltenverhältnis war, zwei Mal pro Monat (zumindest) als Fahrer über mehrere Monate den Handel mit Betäubungsmitteln zu unterstützen. Trotz einer Festanstellung des Klägers zum Zeitpunkt der Sicherstellungsverfügung vom 5. April 2017 konnte der Beklagte berechtigterweise davon ausgehen, dass der Kläger das Bargeld für Drogengeschäfte einsetzen wird. Seine Lebensverhältnisse zum Zeitpunkt der Sicherstellung vom 5. April 2017 sind mit den damaligen zu vergleichen. Auch damals stand dem Kläger immer noch wenig Geld zur Verfügung. Er verdiente zwischenzeitlich als Sicherheitsmitarbeiter am Flughafen F. netto 1.010,00 € (siehe Seite 3 des Protokolls über die öffentliche Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht M. vom 22. Juni 2016; Bl. 257 d. EA) und als Koch netto zwischen 1.600 bis 1.800 € in einem Restaurant (siehe AG M., Urteil vom 23. November 2016 – Az. … –, S. 2 des Umdrucks; Bl. 88 d. GA). Seine Ehefrau hatte einen Minijob in einer Metzgerei. Mit diesem Einkommen musste auch zu diesem Zeitpunkt eine vierköpfige Familie ernährt werden.
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Zudem ist keine neue Gesinnung des Klägers ersichtlich, die erheblich von der damaligen abweicht. Dem Kläger kann dabei nicht zugutegehalten werden, dass er geständig war. Zwar äußerte sich der Kläger unmittelbar nach der Fahrzeugkontrolle bezüglich des Handels seines Mitfahrers, was die Ermittlungen insgesamt erleichterte, allerdings sagte er in der Hauptverhandlung aus, dass er nicht gewusst habe, was sein Mitfahrer in R. machen wollte. Somit bestritt der Kläger zuletzt das Wissen von den Drogengeschäften und seine Mithilfe hierzu. Auch vor der Wohnungsdurchsuchung vom 13. Mai 2015 gab der Kläger zunächst an, keine Drogen in der Wohnung zu haben. Erst nachdem diese versteckt hinter einem Kühlschrank gefunden wurden, gestand er den Eigenkonsum ein. Dass man bei dem Kläger etwa fünf Monate später erneut Drogen in der Wohnung sicherstellen konnte, spricht gegen ein Schuldbewusstsein und eine Verhaltensänderung des Klägers. Bei der Wohnungsdurchsuchung am 9. Oktober 2015, bei der über zwei Kilogramm Haschisch zum Teil zwischen Spielsachen und Kuscheltieren versteckt aufgefunden wurden, war der Kläger zudem uneinsichtig, da er angab, dass das sichergestellte Haschisch kein Haschisch sei und man ihn „verarsche“. Auch insofern ist für die Zukunft auch nicht zwingend von einer Verhaltensänderung des Klägers auszugehen. Dass sich der Kläger letztlich in den gerichtlichen Strafverfahren am Ende geständig gezeigt hatte, ändert daran nichts, da er im Vorfeld die Vorwürfe vehement bestritten hatte und wohl erst zu einem Geständnis gelangte, als die Lage ohnehin aussichtslos schien.
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Nicht durchgreifend ist der Einwand, dass die Verrechnung mit den Verfahrenskosten beziehungsweise den Schulden des Klägers bei der Landesjustizkasse oder eine Abtretung an den Prozessbevollmächtigten dazu führe, dass der Kläger das Bargeld nicht erhalte und dadurch keine Möglichkeit bestehe, das Geld zur Begehung von Betäubungsmitteldelikten zu verwenden (vgl. dazu BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 – 10 B 17.83 –, juris, Rn. 32). Dabei wird bereits verkannt, dass dem Kläger während der Sicherstellung keine Verfügungsmacht über das sichergestellte Bargeld zusteht. Misst man bereits der polizeilichen präventiven Sicherstellung die Wirkung eines Veräußerungs- bzw. Verfügungsverbots zu (bei der strafprozessualen Beschlagnahme ist dies ausdrücklich in §§ 111c Abs. 1, 111d Abs. 1 der Strafprozessordnung – StPO – i.V.m. § 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – geregelt), entsteht das Veräußerungsverbot bereits mit dem Vollzug der Sicherstellung (vgl. BayVGH, a.a.O.). Zum gleichen Ergebnis gelangt man, wenn man die in § 25 Abs. 1 Satz 1 POG begründete Herausgabepflicht und den damit korrespondierenden Herausgabeanspruch als persönliche Forderung des früheren Gewahrsamsinhabers verbunden mit einem Abtretungsverbot versteht (vgl. BayVGH, a.a.O.).
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Im Übrigen ist es schon aus systematischen Gründen nicht möglich, den Wegfall der Voraussetzungen für die Sicherstellung im Sinne von § 25 Abs. 1 Satz 1 POG allein durch eine entsprechende Verfügung wie die Abtretung des Herausgabeanspruchs oder eine Aufrechnung mit entstandenen Schulden herbeizuführen (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 – 10 B 17.83 –, juris, Rn. 33). Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 POG sind die Sachen, sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, an denjenigen herauszugeben, bei dem sie sichergestellt worden sind. Eine Herausgabe an eine andere Person kommt gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 POG überhaupt nur dann in Betracht, wenn die Herausgabe an die in Satz 1 der Vorschrift bezeichnete Person nicht möglich ist. Von der Systematik der Norm ist nicht erfasst, dass die Sicherstellungsvoraussetzungen gerade durch die Herausgabe an eine andere Person beziehungsweise Verrechnung mit den Schulden wegfallen, da die Herausgabepflicht eindeutig die Folge des Wegfalls der Voraussetzungen für die Sicherstellung gegenüber dem von der Maßnahme Betroffenen und nicht ein Bestandteil der Voraussetzungen ist (vgl. BayVGH, a.a.O.). Zweifelhaft ist weiterhin, ob die Gefahr der Verwendung des Geldes für Drogengeschäfte tatsächlich beseitigt würde, wenn dieses verrechnet oder an eine andere Person herausgegeben würde. Bei Bargeld handelt es sich um eine vertretbare Sache. Mit der Verrechnung würde der Betroffene seine eigenen Schulden mindern und damit das Geld, das er für die Begleichung der Schulden hätte verwenden müssen, für erneute Drogengeschäfte einsetzen können.
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Schließlich ergeben sich aus den oben dargelegten Gesamtumständen hinreichende Anhaltspunkte für den Beklagten, von einer Herkunft des sichergestellten Bargelds aus Drogengeschäften auszugehen. Dazu zählt vor allem die ursprüngliche Auffindesituation bei der Verkehrskontrolle am 12. Mai 2015 und die nicht hinreichend plausible Erklärung des Klägers zu Herkunft und Verwendungszweck des Bargelds. Insoweit konnte berechtigterweise davon ausgegangen werden, dass sich der Kläger im Drogenmilieu bewegt und so die spätere Verwendung für Betäubungsmittelgeschäfte nahelag. Beim Kläger wird insoweit nicht Vermögen im Sinne der strafprozessualen Vorschriften „abgeschöpft“. Vielmehr ist Zweck und Zielrichtung dieser präventiven polizeilichen Sicherstellung die – unter Umständen auch dauerhafte – Verhinderung, dass er das bei ihm sichergestellte Bargeld alsbald nach der Herausgabe wieder für Drogengeschäfte verwendet bzw. das ihm möglicherweise nur als Kurier überlassene Bargeld wieder in diesen Kreislauf zurückführt (vgl. BayVGH, Urteil vom 22. Mai 2017 – 10 B 17.83 –, juris, Rn. 34).
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Auf § 22 Nr. 2 POG kann die Sicherstellung entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gestützt werden. Zwar hat der Beklagte zu Recht vorgetragen, dass bei der Annahme, dass das sichergestellte Geld direkt aus dem Betäubungsmittelhandel stammt, ein Eigentumserwerb an den Geldscheinen nicht möglich war, da aus dem Verbot des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln auch die Nichtigkeit der Übereignung des als Kaufpreis gezahlten Geldes folgt (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 1982 – 4 StR 451/82 –, juris, Rn. 9 ff.). Hier ist der Käufer der Betäubungsmittel als eigentlicher Eigentümer des Bargelds allerdings aufgrund seines bewussten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz auch nicht schutzwürdig (vgl. zur Schwarzarbeit: BGH, Urteil vom 10. April 2014 – VII ZR 241/13 –, juris, Rn. 21 ff.). Der Käufer könnte die Rückgabe des Geldes gemäß § 817 Satz 2 BGB regelmäßig nicht verlangen.
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Für den Schutz der privaten (Eigentums-)Rechte der Berechtigten ist zusätzlich erforderlich, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 POG vorliegen (vgl. VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, juris, Rn. 31). Danach obliegt der Schutz privater Rechte der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Rechtschutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden würde. Die polizeiliche Maßnahme zum Zweck der Eigentumssicherung erfolgt ausschließlich zugunsten des Eigentümers und zudem in dessen Interesse. Dabei ist vorrangig die Frage zu beantworten, ob die Maßnahme dem mutmaßlichen Willen des Berechtigten entspricht, was dann der Fall ist, wenn sie in dessen objektivem Interesse liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Mai 1999 – 3 B 48/99 –, juris, Rn. 3). Dies ist hier nicht anzunehmen.
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Konsumenten, die die gewünschten Betäubungsmittel erhalten haben, machen auch nach allgemeiner Lebenserfahrung in aller Regel kein Rückgaberecht und keine Rückzahlung des Kaufpreises geltend und bedürfen dazu auch nicht der polizeilichen Hilfe (vgl. VG München, Urteil vom 10. Dezember 2014 – M 7 K 12.4367 –, juris, Rn. 31). Insofern ist auch davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer Sicherstellung nach § 22 Nr. 2 POG – bei einer hier vorliegenden Anschlusssicherstellung – jedenfalls dann nicht gegeben sind, wenn Ansprüche Berechtigter (während der Sicherstellung nach Maßgabe des § 94 StPO) über einen langen Zeitraum nicht geltend gemacht wurden. Trotz der zum Zeitpunkt der Anschlusssicherstellung verstrichenen Zeit von fast zwei Jahren seit der ursprünglichen strafprozessualen Sicherstellung sind keine Rückgabeansprüche gegenüber dem Beklagten geltend gemacht worden, sodass auch deswegen eine Sicherung der Eigentümerinteressen abwegig erscheinen musste.
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Da hier nicht über den Herausgabeanspruch gemäß § 25 POG zu entscheiden war, konnte auch die Frage der Bedeutung des Verzichts des Klägers auf die Herausgabe von sichergestellten Gegenständen im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Juni 2016 vor dem Amtsgericht M. offenbleiben.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 ff. ZPO.
Beschluss der 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz vom 3. Juli 2018
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Der Streitwert wird auf 3.865,00 € festgesetzt (§ 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 35.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013).
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Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
Ein Veräußerungsverbot, das von einem Gericht oder von einer anderen Behörde innerhalb ihrer Zuständigkeit erlassen wird, steht einem gesetzlichen Veräußerungsverbot der in § 135 bezeichneten Art gleich.
War der Zweck einer Leistung in der Art bestimmt, dass der Empfänger durch die Annahme gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen hat, so ist der Empfänger zur Herausgabe verpflichtet. Die Rückforderung ist ausgeschlossen, wenn dem Leistenden gleichfalls ein solcher Verstoß zur Last fällt, es sei denn, dass die Leistung in der Eingehung einer Verbindlichkeit bestand; das zur Erfüllung einer solchen Verbindlichkeit Geleistete kann nicht zurückgefordert werden.
(1) Gegenstände, die als Beweismittel für die Untersuchung von Bedeutung sein können, sind in Verwahrung zu nehmen oder in anderer Weise sicherzustellen.
(2) Befinden sich die Gegenstände in dem Gewahrsam einer Person und werden sie nicht freiwillig herausgegeben, so bedarf es der Beschlagnahme.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Führerscheine, die der Einziehung unterliegen.
(4) Die Herausgabe beweglicher Sachen richtet sich nach den §§ 111n und 111o.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.