Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2019 - 22 ZB 18.1347

bei uns veröffentlicht am04.02.2019
vorgehend
Verwaltungsgericht Regensburg, RN 7 K 16.264, 19.04.2018

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen.

Er ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M., das mit einem in Alleinlage situierten Wohnhaus bebaut ist. In der direkten Umgebung befinden sich ein Wald und landwirtschaftlich genutzte Flächen; ca. 60 m südlich liegt die nördliche Grenze des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M.

Das Landratsamt L. erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 27. Januar 2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M.

Gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. Januar 2016 erhob der Kläger am 23. Februar 2016 Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RN 7 K 16.264).

Das Landratsamt ordnete mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Januar 2016 an. Der Kläger beantragte am 9. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO, diese Vollzugsanordnung aufzuheben (Az. RN 7 S 18.192).

Mit Urteil vom 19. April 2018 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers ab. Hiergegen richtet sich der vom Kläger am 27. Juni 2018 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.

Der Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018 abgelehnt. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 zurückgewiesen (Az. 22 CS 18.1258).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren und im Beschwerdeverfahren 22 CS 18.1258.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 24. Juli 2018 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.

1. Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).

2. Aus den klägerischen Darlegungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 12 bis S. 15, Nr. 1.1), wonach durch die strittigen Anlagen der Beigeladenen zulasten des klägerischen Anwesens keine unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgehen.

a) Der Kläger hat zunächst gerügt, das Verwaltungsgericht sei unrichtigerweise von der Unerheblichkeit der vorhabenbezogenen Zusatzbelastung ausgegangen, obwohl das Irrelevanzkriterium der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - (in der Fassung vom 29.2.2008 und einer Ergänzung vom 10.9.2008) nach den dafür geltenden Auslegungshinweisen dann keine Anwendung finde, wenn es eine anderweitige erhebliche Vorbelastung gebe. Vorliegend sei eine solche Vorbelastung aus einer Schweinehaltung gegeben, sodass die Gefahr einer Kumulation und infolgedessen eine Überschreitung der Richtwerte nach der GIRL drohe, wenn nur die durch die streitgegenständliche Anlage hervorgerufene Zusatzbelastung beurteilt würde.

Im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 13 unter Nr. 1.1) hat das Verwaltungsgericht sinngemäß ausgeführt, die durch das immissionsschutzfachliche Gutachten vom 25. September 2013 am Immissionsort des klägerischen Anwesens festgestellte Geruchszusatzbelastung durch das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen von 1,2 Prozent der Jahresstunden liege unter der Relevanzschwelle von 2 Prozent der Jahresstunden nach Nr. 3.3 der GIRL; deshalb sei nach dieser Bestimmung davon auszugehen, dass die betreffende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöhe.

Die hierauf bezogene Rüge des Klägers erweist sich bereits als nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger zeigt nicht konkret auf, welcher Stelle der Auslegungshinweise zur GIRL (in der Fassung von 29.2.2008) die von ihm statuierte Vorgabe zu entnehmen sein soll. Sollte er sich dabei inhaltlich auf den Abschnitt „Anwendung des Irrelevanzkriteriums im Außenbereich“ in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 der GIRL beziehen, so kann im Übrigen den dortigen Hinweisen die vom Kläger aufgestellte Ausnahmebestimmung nicht entnommen werden. Dort wird zunächst von der Situation ausgegangen, dass um ein Wohngebiet herum eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird, deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation in der Wohnbebauung jeweils irrelevant ist. Dies würde beträchtliche Kumulationen nach sich ziehen. Die Erfahrungen aus der Praxis würden belegen, dass Immissionswertüberschreitungen in diesen Fällen nicht auszuschließen seien. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit vorliegend eine derartige Problemlage gegeben wäre. Das Wohnhaus des Klägers liegt nicht in einem Wohngebiet, sondern stellt offensichtlich eine Wohnnutzung im Außenbereich dar, wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 13); entsprechend gilt nicht der für Wohn- und Mischgebiete vorgesehene Immissionswert von 0,10 (vgl. Tabelle 1 unter Nr. 3.1 der GIRL). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL als möglich bezeichnet wird, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Zur Begründung wird an dieser Stelle der Auslegungshinweise ausgeführt, dass nach § 35 Abs. 1 BauGB landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig sind und das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden ist. Des Weiteren ist dem vorgenannten Abschnitt in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 der GIRL keine generelle Vorgabe zu entnehmen, wie im Falle der dort vorausgesetzten Problemlage im Bereich eines Wohngebietes zu verfahren ist. Vielmehr werden verschiedene Lösungsansätze genannt und auf Nr. 5 der GIRL betreffend die Beurteilung im Einzelfall verwiesen. Diese Empfehlung einer Einzelfallbeurteilung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dessen Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3/16 - (juris Rn. 15) darf die GIRL „nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung, sondern nur als Orientierungshilfe angewendet werden […]“. Weiter heißt es dort, für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze seien die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich, die einer umfassenden Würdigung zu unterziehen seien.

b) Der Kläger hat sich weiter gegen die u.a. auf ein immissionsschutzfachliches Gutachten vom 24. Februar 2015 gestützte Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 13 unter Nr. 1.1) gewandt, wonach die durch die streitgegenständliche Anlage beim Kläger verursachten Geruchsbelästigungen - ungeachtet des Irrelevanzkriteriums nach Nr. 3.3 der GIRL - sehr weit unterhalb der Erheblichkeitsschwelle anzusiedeln seien. Er bezweifelt insbesondere, dass dem Gutachten vom 24. Februar 2015 zutreffende Annahmen zu denjenigen Betriebsabläufen zugrunde liegen, die für die Abschätzung der Geruchsimmissionen bedeutsam sind, und meint, dass dabei die Geruchsemissionen zu niedrig angesetzt worden seien.

aa) Der Kläger macht geltend, die von den streitgegenständlichen Anlagen ausgehenden Geruchsemissionen seien zu niedrig berechnet worden, soweit es die während der Ausstallung durch offenstehende Tore austretenden Gerüche betrifft.

In diesem Zusammenhang meint der Kläger zunächst, aus dem Wortlaut der protokollierten Aussagen der von der Beigeladenen beauftragten Gutachterin in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 sei zu schließen, dass bei der Berechnung der Geruchsimmissionen ein Mittelwert gebildet worden sei; dies widerspreche den Vorgaben der VDI-Richtlinie 3894. Dieser Einwand ist nicht schlüssig; die in diesem Zusammenhang vom Kläger unter Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift (dort S. 2 f.) zitierte Aussage kann nicht in diesem Sinn verstanden werden. Dort hat die Gutachterin darauf hingewiesen, dass „dieser Faktor“ - gemeint ist nach dem Sinnzusammenhang der Geruch im Rahmen der Ausstallungen - „im Rahmen der Anwendung dieser VDI-Richtlinie mitenthalten“ sei. Es sei „insoweit ein „Mittelwert gebildet“ worden, „betreffend die verschiedenen geruchsrelevanten Betriebsphasen“. Die Berücksichtigung des vom Kläger angesprochenen Geruchs in der VDI ergebe sich aus der VDI 3894 Bl. 1 zu Nr. 6 Kap. 6 (Konventionswerte für Emissionsfaktoren). Zu dem Hinweis, dass es nach der Richtlinie in der Regel nicht zulässig sei, den repräsentativen „Immissionsfaktor“ durch eine einfache Mittelwertbildung abzuleiten, erklärte die Gutachterin, „Immissionsfaktoren“ könnten nicht durch einfache Mittelwertbildung aus verschiedenen Messdaten abgeleitet werden, deswegen müsse man die Konventionswerte der VDI ansetzen, weil diese den Worst-Case-Fall abbildeten. Mit dem Begriff des „Mittelwerts“ umschreibt die Gutachterin damit zunächst die Berechnungsweise, die den Konventionswerten nach der VDI-Richtlinie 3894 zugrunde liegt, und meint damit offensichtlich die von ihr beschriebene Berücksichtigung verschiedener geruchsrelevanter Betriebsphasen. Für die immissionsschutzfachliche Berechnung im vorliegenden Fall bringt sie gleichzeitig unzweifelhaft zum Ausdruck, dass die Konventionswerte dieser Richtlinie angesetzt wurden und eine Ableitung von Emissionsfaktoren durch Mittelwertbildung unzulässig gewesen wäre. Bei dem in der Niederschrift mehrfach verwendeten Begriff des „Immissionsfaktors“ handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler; nach dem Kontext müsste es „Emissionsfaktor“ heißen. Diese Aussagen stehen auch in Einklang mit den Angaben zur Ermittlung der Geruchsemissionen im Gutachten vom 25. September 2013. Dort (unter Nr. 4.2.3, S. 23) heißt es, die VDI 3894 Bl. 1 empfehle für die Masthähnchenhaltung (Bodenhaltung) einen bestimmten Emissionsfaktor; dieser Faktor stelle einen Konventionswert dar und repräsentiere die über ein Jahr angenommenen Emissionen, wobei Standardservicezeiten sowie Entmistungs- und Leerstandszeiten bereits berücksichtigt seien. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der Begutachtung entgegen dieser schriftlichen Angaben ein Emissionsfaktor aufgrund einer Mittelwertbildung zugrunde gelegt worden wäre, gibt der Kläger nicht an.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung (vgl. Urteilsabdruck S. 13) ausdrücklich offen gelassen, ob die Geruchsemissionen während der Ausstallung bereits im Rahmen der Konventionswerte der genannten Richtlinie berücksichtigt sind. Aus der Rüge des Klägers, wonach diese Geruchsemissionen in den vorgenannten Gutachten gesondert hätten angesetzt werden müssen, können sich auch insoweit keine erheblichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben.

Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine konkreten Argumente gegen die tragende verwaltungsgerichtliche Bewertung (Urteilsabdruck S. 13), wonach Geruchsemissionen aufgrund der offenstehenden Hallentore während der Ausstallung keine erhebliche Geruchsbelästigung beim klägerischen Anwesen zur Folge haben. Das Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung darauf gestützt, dass der Beklagte und die Beigeladene nachvollziehbar darauf hingewiesen hätten, dass auch im Rahmen der Ausstallung der Großteil der Gerüche weiterhin über die Lüfter abgegeben werde und nur ein Stall während der Ausstallung offen sei. Zudem sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das klägerische Anwesen nicht in Hauptwindrichtung, die für die Masthähnchenanlage vorherrsche, gelegen sei und die Immissionsrichtwerte der GIRL nicht nur knapp, sondern sehr weit unterschritten seien. Der Kläger macht hierzu geltend, dass das Verwaltungsgericht den Parteivortrag der Beigeladenen bzw. seiner Privatgutachterin übernommen habe, obwohl dieser Sachverhalt streitig sei. Eine solche Verfahrensweise sei verfahrensfehlerhaft; zumindest hätte das Verwaltungsgericht insoweit den Sachverhalt aufklären müssen. Nach Auffassung des Klägers können Gerüche während des Verladens der Tiere an vier Tagen im Monat durch die offenen Hallentore entweichen, was einer monatlichen Geruchsstundenzahl von 96 und bei 7,5 Mastdurchgängen jährlich insgesamt 720 Geruchsstunden im Jahr entspreche. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Januar 2016 sei nicht festgelegt worden, dass die Lüfter zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und dass nicht beide Ställe gleichzeitig während der Ausstallung offen sein dürften.

Der Kläger hat damit nicht schlüssig dargelegt, inwieweit die vorgenannten Gesichtspunkte, die für die Bewertung des Verwaltungsgerichts maßgeblich waren, unzutreffend sind. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - (juris Rn. 22) Bezug genommen. Dort wurde folgendes ausgeführt: „Soweit der Antragsteller rügt, es sei verfahrensfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung einen Vortrag der Beigeladenen bzw. von deren Gutachter zugrunde gelegt habe, ohne den Sachverhalt aufzuklären, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht ist im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen zwar einerseits u.a. an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 VwGO). Andererseits ist es nicht gehindert, nachvollziehbare Angaben und fachliche Aussagen eines Beteiligten zu berücksichtigen. Insbesondere muss ein weiteres Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden, wenn das Gericht ein vorliegendes Gutachten für ausreichend erachtet (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO). Weiter ist es nicht überzeugend, wenn der Antragsteller meint, weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der angefochtenen Genehmigung sei geregelt, dass „die Lüfter“ zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und nicht beide Ställe während der Ausstallung gleichzeitig offen sein dürfen; die entsprechenden Annahmen des Verwaltungsgerichts seien deshalb fehlerhaft. Der Antragsteller hat damit nicht aufgezeigt, dass insoweit die rechtlichen Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten worden wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es unzutreffend sein sollte, dass auch im Rahmen der Ausstallung der Großteil der Gerüche weiterhin „über die Lüfter“ abgegeben wird und während der Ausstallung nur ein Stall offen ist, wie das Verwaltungsgericht aufgrund von Angaben des Antragsgegners und der Beigeladenen angenommen hat. Der Antragsteller hat auch dem diesbezüglichen Hinweis des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 9. Juli 2018 (dort S. 3) nicht substantiiert widersprochen, wonach der natürliche Kaminzug während der Ausstallung bei ausgeschalteten Ventilatoren für die Ableitung der Geruchsemissionen senkrecht nach oben über das Dach sorgt. Derartige physikalische Gesetzmäßigkeiten bedürfen auch keiner schriftlichen Festlegung in genehmigten Antragsunterlagen, um bei der Beurteilung der Emissionssituation berücksichtigt werden zu können. Der Umstand, dass eine Ausstallung nicht zeitgleich für beide streitgegenständlichen Ställe erfolgen darf, folgt zudem aus den Angaben unter Nr. 5.2.1 (S. 46) und Nr. 5.3.3 (S. 51) des Gutachtens vom 25. September 2013, das Bestandteil der Genehmigung und damit verbindlich ist (vgl. Nr. C.1.1.1 Satz 1 des Bescheids vom 27.1.2016). Danach bezieht sich das Ausstallen in Variante 2 auf Stall 1 und in Variante 3 auf Stall 2, jeweils in Verbindung mit dem Betrieb der Firstlüfter im anderen Stall; eine Variante mit einem gleichzeitigen Ausstallen bei beiden Ställen ist dagegen nicht vorgesehen.“

Hinsichtlich der Berechnungen des Klägers zu einer Geruchsstundenzahl von 96 monatlich und 720 jährlich infolge der Ausstallung wird im vorgenannten Beschluss (Rn. 23) weiter ausgeführt: „Dabei verkennt der Antragsteller, dass den genehmigten Antragsunterlagen zufolge (vgl. Verfahrensbeschreibung vom 8.10.2013, Nr. 3.1, S. 16, und Gutachten vom 25.9.2013, Nrn. 2.3.1 und 2.3.7, S. 8 und 10) jährlich (nur) 7 bis 8 Mastzyklen durchgeführt werden. Die Ausstallung der schlachtreifen Tiere beginnt nachts ab ca. 2:00 Uhr und dauert bis in den Vormittag. Es wird zunächst der eine Stall und am nächsten Tag der andere Stall ausgestallt.“ Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Klägers, dass für jede Ausstallung 24 Stunden anzusetzen sind, nicht schlüssig. Unabhängig davon stellt die Behauptung des Klägers, allein aufgrund einer erheblichen Zeitdauer offen stehender Tore sei mit einer Überschreitung der Emissionsgrenzwerte zu rechnen, die vorgenannten Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage. Dies gilt gerade auch im Hinblick darauf, dass im Gutachten vom 24. Februar 2015 für das klägerische Anwesen eine Häufigkeit der Geruchsstunden für den Planfall mit 8 Prozent angegeben wurde und damit ein nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL im Außenbereich zumutbarer Wert für landwirtschaftliche Gerüche in der Größenordnung von bis zu 25 Prozent weit unterschritten wird.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. Januar 2019 und damit nach Ablauf der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht verfüge nicht über die gutachterliche Fachkompetenz, um die Auswirkungen der betreffenden Betriebszustände bewerten zu können. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag bei der Entscheidung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht berücksichtigt werden kann, ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht tatsächlich Betriebszustände aufgrund eigener Fachkompetenz bewertet hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht (vgl. Urteilsabdruck S. 13 f.) bei seiner Sachverhaltswürdigung zum einen den Hinweis der Beklagten- und der Beigeladenseite zugrunde gelegt, wonach auch im Rahmen der Ausstallung der Großteil der Gerüche weiterhin über die Lüfter abgegeben werde und nur ein Stall während der Ausstallung offen sei. Bei den Aussagen zum natürlichen Kaminzug handelt es sich um fachliche Aussagen der Beteiligten; die Festlegung zur Stallöffnung während der Ausstallung ergibt sich aus den Genehmigungsunterlagen, wie vorstehend ausgeführt wurde. Zum anderen berücksichtigt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang, dass das klägerische Anwesen nicht in der für die Masthähnchenanlage vorherrschenden Hauptwindrichtung liege und die Immissionsrichtwerte der GIRL sehr weit unterschritten seien. Damit nimmt das Verwaltungsgericht auf Aussagen in den immissionsschutzfachlichen Gutachten Bezug. Dass sich das klägerische Anwesen außerhalb der Hauptwindrichtung befindet, liegt angesichts der Lage nördlich des streitgegenständlichen Vorhabens auf der Hand und wird z.B. durch die Plandarstellung der prognostizierten Geruchsstunden-Häufigkeit noch weiter verdeutlicht (vgl. S. 68 des Gutachtens vom 25.9.2013).

bb) Weiter rügt der Kläger, die Geruchsemissionen in Folge des Entmistungsvorgangs seien in den oben genannten Gutachten und im angefochtenen Urteil unzureichend berücksichtigt worden.

Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 14) hält ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle durch den Entmistungsvorgang für ausgeschlossen und begründet dies insbesondere damit, dass dieser laut Einlassung des Umweltingenieurs des Beklagten bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden im Jahr lediglich zu einer Erhöhung um 0,54 Prozent Jahresgeruchsstundenhäufigkeit führe.

Nach Auffassung des Klägers ist der Bescheid vom 27. Dezember 2017 bereits deshalb rechtswidrig, weil ihm ein aus seiner Sicht unrichtiges Gutachten zugrunde liegt; der Beklagte habe eingeräumt, dass um 0,54 Prozent höhere Emissionen auftreten würden. Die Berechnung der von der Beigeladenen beauftragten Gutachterin von zusätzlich 0,27 Prozent pro Stall infolge des Entmistungsvorgangs sei unrichtig. Dieser Berechnung liege die unzutreffende Annahme zu Grunde, dass von einem Zeitaufwand von drei Stunden je Entmistungsvorgang und von 24 Stunden jährlich auszugehen sei. Im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung hätte je Entmistungsvorgang eine Dauer von zwei Wochen zu Grunde gelegt werden müssen, was einer Jahresstundenzahl von 2.520 entspreche.

Diesen Einwänden des Klägers ist aus den im folgenden Abschnitt des oben genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - (juris Rn. 25) enthaltenen Erwägungen nicht zu folgen: „Weiter greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, gemäß der Anlagenbeschreibung stünden zwei Wochen für die Entmistung zur Verfügung; deshalb sei für diesen Vorgang ein Zeitumfang pro Jahr von 2.520 Stunden statt von 24 Stunden zu berücksichtigen. Diese Annahmen des Antragstellers stehen nicht im Einklang mit den genehmigten Antragsunterlagen der Beigeladenen. Gemäß dem Gutachten vom 25. September 2013 (dort zu Nr. 2.3.2, S. 8) folgt nach der Ausstallung der Tiere eine Entmistungs- bzw. Reinigungsphase von ca. 1 bis 2 Wochen. In dieser Zeit werden die Ställe mit einem Teleskoplader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert. Gemäß den weiteren Angaben im ergänzenden, gleichfalls zum Gegenstand der Genehmigung gemachten ergänzenden Gutachten vom 24. Februar 2015 (dort unter Nr. 3, S. 7) findet die Entmistung der streitgegenständlichen Ställe pro Stall und Jahr an etwa 7 bis 8 Tagen statt; die Dauer der Entmistung beläuft sich pro Stall auf etwa 3 Stunden. Daraus wird pro Stall und Jahr eine theoretische Emissionsdauer von 24 Stunden und ein Anteil von 0,27% bezogen auf 8.760 Jahresstunden errechnet. Es ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Antragstellers und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit diese Aussagen zu den Betriebsabläufen und die auf dieser Grundlage angestellte Berechnung fehlerhaft sein sollten.“ Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb diese Berechnung auf Grundlage der in den Gutachten dargestellten Betriebsabläufe nicht auf der sicheren Seite liegen sollte.

Der Kläger hat in seinem weiteren Schriftsatz vom 18. September 2018 geltend gemacht, es stünde in Einklang mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Januar 2016, wenn die Beigeladene die Durchführung der Entmistung für mehrere Tage unterbrechen würde und dennoch in einem Zeitraum von bis zu zwei Wochen die Hallentore offen stehen lasse, z.B. um zwischenzeitlich andere dringend anstehende Arbeiten zu erledigen. Dieser Einwand erscheint nicht als schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beigeladene im Falle einer Unterbrechung dieser Arbeiten die Hallentore nicht geschlossen halten würde. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, wenn bei der immissionsschutzfachlichen Beurteilung betriebsübliche Abläufe zu Grunde gelegt werden.

cc) Der Kläger rügt schließlich, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, dass Geruchsimmissionen durch eine Mistlagerung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht zu berücksichtigen seien.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 15) angenommen, eine Lagerung von Gärresten oder Mist sei vom Vorhabensträger laut Betriebsbeschreibung weder vorgesehen noch beantragt worden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Januar 2016 enthalte zudem unter Nr. C.1.1.11 eine Regelung, wonach eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig und der Mist nach der Ausstallung unverzüglich abzutransportieren seien. Diese Nebenbestimmung stelle sich auch nicht als unbestimmt im Hinblick auf Nr. C.2.7 des Bescheids dar, wo es heißt: „Falls abweichend der Antragsunterlagen ein Umschlagplatz bzw. eine Dungstätte zum Lagern von Festmist benötigt wird, ist nur eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte zulässig.“ Denn durch diese Formulierung werde hinreichend klar, dass diese Regelung nur dann gelte, wenn eine Änderung zum beantragten und genehmigten Betrieb künftig eine Mistlagerung erfolgen solle, wofür ein Änderungsverfahren gemäß §§ 15 f. BImSchG durchzuführen wäre.

Der Kläger meint hierzu im Wesentlichen, beim Betrieb der streitgegenständlichen Anlage würden große Mengen Hühnermist nach der Ausstellung anfallen, die zum betreffenden Zeitpunkt verwertet bzw. entsorgt oder auf Feldern ausgebracht werden müssten. Die Frage, wo der Hühnermist nach der Ausstellung hingebracht werde, sei jedoch weder durch die Betriebsbeschreibung, noch durch die vorgenannten Auflagen gelöst worden. Zumindest eine Zwischenlagerung vor Ort sei zum Beispiel unumgänglich, wenn ein Ausbringen auf die Felder der Beigeladenen im Winter ausscheide oder wenn es - was mangels Benennung in der Betriebsbeschreibung nicht geregelt sei - zu Lieferproblemen eines Abnehmers komme. Diese notwendige Lagerstätte sei bei der Bewertung der Geruchsimmissionen in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt worden. Aus der Regelung in Nr. C.2.7 des angefochtenen Bescheids ergebe sich nach dem eindeutigen Wortlaut, dass es im Ermessen des Betreibers stehe, bei Bedarf eine Dung- bzw. Mistlagerstätte einzurichten. Im Hinblick auf einen Widerspruch zur Regelung in Nr. 1.1.11 genüge der angefochtene Bescheid nicht im Bestimmtheitsgebot. Es sei geradezu widersinnig, wie das Verwaltungsgericht anzunehmen, der Bescheid enthalte eine Regelung für den Fall, dass später ein Änderungsverfahren durchgeführt werde; Entsprechende Auflagen seien natürlich in einem Änderungsbescheid vorzusehen.

Den Einwänden des Klägers ist aus folgenden im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - (juris Rn. 27 f.) genannten Gründen nicht zu folgen:

„Die Regelung in Nr. C.1.1.11 legt eindeutig fest, dass eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig ist. Diese Festlegung entspricht der Aussage in der Verfahrensbeschreibung vom 8. Oktober 2013 (dort unter Nr. 3.4, S. 17, und Nr. 5.2, S. 23), die zum Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemacht wurde. Danach ist ein Zwischenlagern des Festmistes auf dem Betriebsgrundstück nicht vorgesehen; der anfallende Geflügelmist soll extern an eine Biogasanlage abgegeben werden. Dieser „Wirtschaftsdünger“ soll nach dem Entfernen aus den Stallgebäuden unmittelbar abgefahren werden. Der Einwand des Antragstellers, dieser Betriebsablauf sei insbesondere auch im Hinblick auf die Größe der geplanten Anlagen nicht plausibel, ist nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich nicht hieraus und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit - bei entsprechender Betriebsorganisation - ein solcher sofortiger Abtransport des anfallenden Geflügelmists zu einer Biogasanlage nicht praktikabel sein sollte. Gleichermaßen hat der Antragsteller nicht dargetan, inwieweit gegebenenfalls Gärrückstände aus der jeweiligen Biogasanlage nicht ohne Zwischenlagerung auf dem Betrieb der Beigeladenen als Düngemittel angewendet werden können; es kann offen bleiben, ob eine solche etwaige Zwischenlagerung von Gärrückständen überhaupt als Teil der streitgegenständlichen Tierhaltung anzusehen wäre, soweit es die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit betrifft.

In Nr. C.2.7 des Bescheides wird durch die Formulierung „abweichend von den Antragsunterlagen“ (nochmals) klargestellt, dass die Errichtung und der Betrieb eines Umschlagplatzes oder einer Dungstätte zum Lagern von Festmist nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist. Der dortige Hinweis, dass für eine solche Lagerstätte ggf. eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte erforderlich wäre, erscheint im Übrigen als zweckmäßig; die Beigeladene hat so die Möglichkeit, diese fachliche Anforderung frühzeitig mit einzuplanen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass gegebenenfalls vor Errichtung und Inbetriebnahme einer solchen Lagerstätte eindeutig ein Verfahren nach § 15 bzw. § 16 BImSchG durchzuführen wäre (vgl. auch Nr. C.1.1.1 Satz 2 des Genehmigungsbescheids vom 27.1.2016).“

Ferner erscheint der Hinweis des Klägers, ein Zwischenlager sei auch im Hinblick auf mögliche Abnahmeengpässe für den Hühnermist erforderlich, als unsubstantiiert. Es ergibt sich nicht aus den klägerischen Darlegungen und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit bei einer Verwendung als Einsatzstoffe in einer Biogasanlage mit derartigen Schwierigkeiten gerechnet werden müsste.

3. Aufgrund der Darlegungen des Klägers unterliegt auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständliche Anlage führe zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen beim Anwesen des Klägers (Urteilsabdruck S. 15 bis S. 19, Nr. 1.2), keinen ernstlichen Zweifeln.

a) Zunächst beanstandet es der Kläger als unzureichend, dass im immissionsschutzfachlichen Gutachten vom 25. September 2013 der Einsatz von lediglich einem Dieselstapler berücksichtigt worden sei; für die Ausstallung der großen Hallen für insgesamt 80.000 Tiere sei dies niemals ausreichend. Da damit Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betriebsablauf unrealistisch sei, müssten der typische Betriebsablauf und die dabei entstehenden Emissionen angesetzt werden.

Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen, wie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - (juris Rn. 31 f.) wie folgt näher ausgeführt wurde:

„Zum sogenannten Dieselstapler, der im Rahmen des Betriebs der streitgegenständlichen Anlage eingesetzt werden soll, wird im angefochtenen Urteil ausgeführt (Urteilsabdruck S. 17), dass der von ihm ausgehende Lärm im Gutachten der Beigeladenen berücksichtigt worden sei. Insoweit fänden sich im streitgegenständlichen Bescheid auch Auflagen (Nrn. 1.2.1, 1.2.4 und 1.2.8) zu Betrieb, Anzahl, maximalem Schallleistungspegel und zulässigen Immissionsrichtwerten. Wenn der Antragsteller meine, der Einsatz von nur einem Stapler sei unrealistisch, verkenne er, dass nur einer erlaubt werde und die Nichteinhaltung des Bescheids insoweit nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führe, sondern ein Vollzugsthema darstelle.

Es wurde in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Einsatz eines Staplers, wie er im Gutachten vom 25. September 2013 beschrieben wird - insbesondere während der Ausstallung (vgl. vorgenanntes Gutachten unter Nr. 5.2.2.2, S. 49), ferner im „allgemeinen“ Betrieb (vgl. Nr. 5.2.1, S. 47 im genannten Gutachten) - z.B. im Hinblick auf die Betriebsgröße als nicht ausreichend anzusehen wäre.“

Wenn der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. September 2018 angibt, die angenommene Entmistungsphase von 3 Stunden sei „extrem“ kurz, ist nicht erkennbar, auf welchen Tatsachen diese Bewertung beruht. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang eine Tierzahl von 80.000 nennt, ist zu beachten, dass die Ausstallung bezüglich der zwei Ställe nicht zeitgleich erfolgt. Weiter werden im hier angewandten sogenannten „Splitting-Verfahren“ ca. 1/3 der Tiere bereits nach 30 Tagen, die weiteren Tiere nach ca. 7 zusätzlichen Tagen ausgestallt (vgl. Betriebsbeschreibung vom 25.9.2013, S. 8 unter Nr. 2.3.1). Aus diesen ergänzenden Ausführungen des Klägers ergeben sich ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür, inwieweit der Einsatz eines Staplers voraussichtlich nicht ausreichend sein könnte.

b) Weiter meint der Kläger, zu Unrecht sei im Lärmgutachten außer Betracht gelassen worden, dass eine erhebliche Lärmvorbelastung durch ein in 1,6 km Entfernung stehendes Windrad bestehe, dessen Standort genau in der Hauptwindrichtung des Klägers liege; die vom Windrad ausgehenden Geräusche seien nachts deutlich hörbar. Das Gericht sei auch insoweit trotz streitigen Sachverhalts und ohne jegliche Prüfung bzw. Klärung des Sachverhalts dem einseitigen Parteivortrag des Beigeladenen bzw. von dessen Privatgutachterin gefolgt, wonach insoweit lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung von 30 dB(A) vorhanden sei.

Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Insoweit wird auf folgende Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - (juris Rn. 35) Bezug genommen: „Im Urteil wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die von der Gutachterin vorgenommene Berechnung der Vorbelastung durch die Windenergieanlage und die fachliche Einschätzung dieser Vorbelastung als irrelevant für nachvollziehbar hält; zur Plausibilität trug aus Sicht des Verwaltungsgerichts insbesondere der Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km bei. Die Behauptung des Antragstellers, das Gericht sei der fachlichen Bewertung der Gutachterin „grundlos gefolgt“, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung die fachliche Einschätzung des Gutachters eines Beteiligten zugrunde legt, wenn es diese für fehlerfrei und nachvollziehbar erachtet. Der Antragsteller hat auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür benannt, die für eine Fehlerhaftigkeit dieser fachlichen Aussagen sprechen würden. Einen solchen Anhaltspunkt stellt nicht dar, dass der Lärm des Windrads nach Angaben des Antragstellers hörbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Berücksichtigung der Windenergieanlage als Vorbelastung eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung zu erwarten wäre. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei dieser Bewertung zu dieser Frage die rechtlichen Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hat (§ 108 Abs. 1 VwGO). Weiter ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte eine weitere Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts erfordert hätten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit sich im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der Berechnung des Lärmvorbelastungspegels und der Einschätzung der Vorbelastung als irrelevant durch den Gutachter der Beigeladenen die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 insoweit auch keinen Beweisantrag gestellt.“

c) Der Kläger wendet sich zudem gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 18), durch die Nebenbestimmungen Nrn. 1.2.1 und 1.2.7 sei hinreichend gewährleistet, dass der Kläger aufgrund des Emissionsbeitrags der Hackschnitzelanlage keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt ist. Aufgrund der Nebenbestimmungen stehe erst nach einer Schlussabnahme fest, ob der betreffende Immissionsrichtwert eingehalten werden könne. Damit seien die Auflagen nicht geeignet, hinreichenden Lärmschutz für den Nachbarn zu gewährleisten.

Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Sollte sich aufgrund der vor der Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Anlage u.a. vom Landratsamt durchzuführenden Schlussabnahme (vgl. Nr. 7.3 des Bescheides vom 27.1.2016) herausstellen, dass der festgelegte Immissionsrichtwert nicht eingehalten werden kann, dürfte der Betrieb der Hackschnitzelanlage aufgrund der genannten Auflagen nicht aufgenommen werden. Es ist insofern nicht ersichtlich, inwieweit es aufgrund einer Inbetriebnahme der Hackschnitzelanlage zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte gemäß der Nebenbestimmung Nr. 1.2.1 kommen könnte.

d) Weiter macht der Kläger geltend, die Einschätzung des von ihm eingeschalteten Sachverständigen, von den Abluftventilatoren würden tieffrequentierte Geräusche ausgehen, die im Lärmgutachten nicht berücksichtigt worden seien, sei vom Verwaltungsgericht nicht zutreffend gewürdigt worden. Es sei nicht geklärt worden, ob es wirklich dem geforderten Stand der Technik (vgl. Nebenbestimmung Nr. 1.2.8) entspreche, dass Lüfter keinen tieffrequenten Lärm erzeugten. Tatsächlich gebe es hierfür in der Literatur vielfältige Beispiele, wobei dabei auch regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen werde. Dies bedeute, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass derartige Lüfter nicht dem Stand der Technik entsprechen würden, unrichtig sei. Das Gericht habe überdies den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einvernahme des Sachverständigen übergangen.

Der Kläger hat nicht substantiiert angegeben, welche nachprüfbaren Anhaltspunkte darauf hindeuten könnten, dass entsprechende Abluftventilatoren tieffrequente Geräusche verursachen und dass jedenfalls Geräte nach dem hier verbindlichen Stand der Technik (vgl. Auflage Nr. 1.2.8) diese Charakteristik nicht aufweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - bereits ausgeführt hat, behauptet der Kläger hierzu lediglich, in der Literatur werde hinsichtlich der Erzeugung von tieffrequentem Lärm regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen. In diesem Beschluss (a.a.O. juris Rn. 40) heißt es weiter: „Die hieraus vom Antragsteller gezogene Schlussfolgerung, dass Lüfter, die keine tieffrequenten Geräusche verursachen, nicht Stand der Technik sind, ist nicht schlüssig; ein Stand der Technik wird nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise auch Geräte existieren, die diesem Stand nicht entsprechen. Dafür, dass ein Lüfter nach dem Stand der Technik nicht mit tieffrequenten Geräuschen verbunden ist, spricht auch die Feststellung des Umweltingenieurs des Landratsamtes und der Gutachterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 (vgl. S. 5 der Niederschrift), wonach sich aus dem Blatt 53/54 in den Antragsunterlagen - d.h. aus dem Datenblatt für den vorgesehenen Ventilatortyp - keine Anhaltspunkte für vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz ergeben. Der vom Antragsteller angefragte Gutachter hat demgegenüber lediglich behauptet, die Lüfter ´vom Typ FC 125‘ würden ‚in ihrem tieffrequenten Frequenzbereich einen auffälligen Einzelton‘ aufweisen, was sich aufgrund eines Datenblattes der Herstellerfirma nachweisen lasse (vgl. Schreiben vom 17.3.2016, vorgelegt als Anlage zur Klagebegründung vom 21.4.2016). Der Antragsteller hat jedoch weder ein solches Datenblatt vorgelegt, noch hat er konkret in Zweifel gezogen, dass sich aus dem zu den Antragsunterlagen gehörenden Datenblatt keine Verursachung tieffrequenter Geräusche entnehmen lässt. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass die Begründung der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1 (Niederschrift vom 19.4.2018, S. 7 f.) im Prozessrecht keine Stütze findet; er beschränkt sich darauf, die Ablehnung als rechtswidrig zu bezeichnen.“

Auch aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Leitfaden des Umweltbundesamtes mit dem Titel „tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld“ (abzurufen unter https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/tieffrequente-geraeusche-im-wohnumfeld) ergibt sich nichts anderes. Zwar mag es im Wohnumfeld auch Lüftungsanlagen bzw. Ventilatoren geben, die belästigende tieffrequente Geräusche erzeugen. Diese pauschale Aussage lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass Lüftungsanlagen im Allgemeinen oder Abluftventilatoren zur Stallbelüftung im Besonderen dem Stand der Technik entsprechen, wenn sie derartige Geräusche hervorrufen. Im Übrigen ist dem Leitfaden auch nicht zu entnehmen, dass er auch Aussagen zu Abluftventilatoren trifft, die wie vorliegend für den Einsatz bei landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen bestimmt sind und sich daher typischerweise nicht „im Wohnumfeld“ befinden.

e) Erst nach Ablauf der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO machte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Januar 2019 geltend, die im angefochtenen Bescheid festgelegten Immissionsrichtwerte für Lärm würden unzulässige Zielvorstellungen darstellen, die gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen würden. Zu fordern sei, dass aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auszuschließen sei, dass gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen werde. Der angefochtene Bescheid genüge mit seinem Verweis auf Immissionsrichtwerte (vgl. Nr. 1.2.1), der Regelung betreffend die Hackschnitzelanlage (Nr. 1.2.7) und der Anforderung, dass alle Anlagen entsprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten, zu betreiben und zu warten sind (Nr. 1.2.8), nicht dem Bestimmtheitsgebot.

Diese Rüge kann gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO bei der vorliegenden Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen stützt sich die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die streitgegenständliche Anlage zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen beim klägerischen Anwesen führt, bereits auf das Ergebnis des immissionsschutzfachlichen Gutachtens vom 25. September 2013, wonach die einschlägigen Nacht- und Tagwerte der TA Lärm eingehalten werden. Nach dieser schalltechnischen Begutachtung und unter Berücksichtigung der festgesetzten weiteren Auflagen (Nrn. 1.2.2 bis 1.2.10) habe die Genehmigungsbehörde davon ausgehen können, dass die festgesetzten Werte durch den Betrieb der Anlage der Beigeladenen eingehalten würden (vgl. Urteilsabdruck S. 15 unten bis S. 17 oben). Demnach war nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts die Festsetzung von Immissionswerten in Nr. 2.1 des angefochtenen Bescheids nicht erforderlich, um sicherzustellen, dass der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt ist. Diese Bewertung wird durch die Darlegungen des Klägers nicht substantiiert in Frage gestellt, da seine Einwände gegen das vorgenannte Gutachten nicht durchgreifen (s. oben unter 3. a bis d). Weiter hat der Kläger die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht konkret beanstandet (vgl. Urteilsabdruck S. 17 oben), wonach sich zugunsten des Klägers auswirkt, dass ein um 3 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwert im Bescheid festgesetzt worden sei, obwohl dies nach der TA Lärm nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwieweit - wie vom Kläger angenommen - eine „Immissionskonfliktlage“ vorliegen würde, die im angefochtenen Genehmigungsbescheid nicht hinreichend bewältigt worden wäre. Weiter ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Nebenbestimmung Nr. 1.2.7 zu unbestimmt sein sollte. Es ist klar verständlich, dass diese Anlage nur in Betrieb genommen werden darf, wenn sich bei der Schlussabnahme nach Nr. 7.3 bestätigt, dass der Beurteilungspegel bei Betrieb auf maximaler Leistungsstufe in Summenwirkung mit allen anderen anlagenbezogenen Geräuschen die unter Nr. 1.2.1 genannten reduzierten Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Die Auflage in Nr. 1.2.8 betreffend die Einhaltung des Stands der Technik entspricht dem nicht nachbarschützenden Vorsorgegrundsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit diese Auflage darüber hinaus auch erforderlich wäre, um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auszuschließen. Die spezielle Frage, welche Geräusche von Abluftventilatoren ausgehen, die dem Stand der Technik entsprechen, wurde oben (vgl. 3. d) bereits behandelt.

4. Der Kläger macht außerdem geltend, aufgrund der vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehenden, aus seiner Sicht erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - (juris Rn. 44 f.) wie folgt näher begründet, dass der Kläger im damaligen Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass die vorliegend durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls Rechtsfehler aufweisen würde, welche einen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen könnten:

„Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (entspricht § 3a Satz 4 UVPG in der Fassung vom 24.2.2010, im Folgenden UVPG a.F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 19. April 2018 ausgeführt (Urteilsabdruck S. 21), dass das Ergebnis des Landratsamtes, von einer UVP abzusehen, nachvollziehbar sei. Das Landratsamt habe die Kriterien nach Anlage 2 zum UVPG unter Würdigung der Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen abgearbeitet. Insoweit nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf den Aktenvermerk des Landratsamtes vom 27. August 2014, in dem es im Ergebnis heißt, die allgemeine Vorprüfung habe ergeben, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, inwieweit diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG a.F. durchgeführt wurde und das Ergebnis nicht nachvollziehbar ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 3 a Satz 4 UVPG a.F., § 74 Abs. 1 UVPG n.F.). Der Antragsteller hat sich hierzu nicht mit dem Aktenvermerk vom 27. August 2014 als maßgeblichem Bezugspunkt dieser Prüfung auseinandergesetzt, sondern macht geltend, dass ohne die aus seiner Sicht aufgetretenen Fehler bei der Bewertung der Lärmimmissionen und des Austrags von Luftschadstoffen die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzt worden seien. Da sich aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung diese behaupteten Fehler - wie vorstehend näher ausgeführt - nicht ergeben, fehlt es im Übrigen an der vom Antragsteller angeführten Begründung dafür, dass eine UVP durchzuführen gewesen sei.“

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für das vorliegende Zulassungsverfahren. Der Kläger hat wiederum lediglich ausgeführt, welche aus seiner Sicht erheblichen Umweltauswirkungen dem streitigen Vorhaben zukommen. Er hat sich nicht wie geboten mit der Bewertung des Verwaltungsgerichts auseinander gesetzt, wonach die Entscheidung des Landratsamts im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung anhand des Aktenvermerks vom 27. August 2014 nachvollziehbar sei.

Unabhängig davon sind die Ausführungen des Klägers zu bestimmten Umweltauswirkungen nicht nachvollziehbar. Wie vorstehend (unter Nr. 2) näher ausgeführt hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, inwieweit infolge des Betriebs der streitigen Anlagen mit der behaupteten „richtwertüberschreitenden“ Belastung durch Geruchsimmissionen zu rechnen ist. Weiter ist der direkte Schluss von prognostizierten Lärmimmissionen auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen (vgl. § 3 c Satz 1 UVPG a.F.) keinesfalls zwingend. Auch ist die Aussage des Klägers, der Immissionsrichtwert werde nach dem immissionsschutzfachlichen Gutachten vom 25. September 2013 nur ganz knapp unterschritten, nicht überzeugend. Die im Gutachten angesetzten reduzierten Immissionsrichtwerte werden an den Immissionsorten IO 2 und IO 3 deutlich unterschritten (vgl. S. 52 unter Nr. 5.4.1 des Gutachtens). Zudem wird im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt, dass im Falle des Klägers von Gesetzes wegen die Einhaltung eines Immissionsrichtwerts von tags 60 dB(A) und 45 dB(A) nachts beansprucht werden könnte (vgl. oben unter 3. e); diese Richtwerte werden am Immissionsort des klägerischen Anwesens (IO 1) gemäß dem vorgenannten Gutachten gleichfalls mit einem deutlichen Puffer eingehalten. Auch ist der Annahme des Klägers, Mindestabstände nach der TA Luft würden unterschritten, nicht zu folgen. Wie im Gutachten vom 25. September 2013 (dort S. 32 unter Nr. 4.4.1.1) ausgeführt wird der betreffende Mindestabstand nach 5.4.7.1 der TA Luft gegenüber der nächstgelegenen Wohnbebauung eingehalten; diese Abstandsregelung gilt nicht für Einzelwohnhäuser im Außenbereich wie vorliegend das klägerische Anwesen (vgl. BVerwG, B.v. 23.07.2015 - 7 C 10/13 - juris Rn. 33). Hinsichtlich der Aussage, es sei von einer großen Verbreitung von Bioaerosolen auszugehen, bleibt auch unklar, inwiefern ggf. aus einem höheren Anfall von Bioaerosolen beim Betrieb der streitgegenständlichen Anlagen ohne weiteres darauf zu schließen ist, dass dieses Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Auch ist die Behauptung des Klägers, es sei mit dem Verzicht auf bestimmte Hygieneeinrichtungen und in der Folge mit höheren Emissionen von Bioaerosolen durch Türen und Tore zu rechnen, nicht substantiiert, wie im Folgenden (unter 5.) näher ausgeführt wird.

5. Schließlich rügt der Kläger, im Genehmigungsbescheid von 27. Januar 2016 sei der Beigeladenen unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 ArbStättV nicht aufgegeben worden, im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Anlagen Waschräume, Desinfektionseinrichtungen, Umkleideräume und Hygieneschleusen vorzusehen. Dadurch könnten multiresistente Keime oder sonstige Erreger vermehrt und leichter in die Umwelt und damit auch zum benachbarten Kläger gelangen. Es sei damit entgegen der Bewertung im angefochtenen Urteil mit einer unzumutbaren Belastung des Klägers durch Bioaerosole zu rechnen.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es ist anzunehmen, dass sich der Kläger auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 27. Januar 2016 geltende Fassung der ArbStättV vom 19. Juli 2010 bezieht. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbStättV a.F. sind Waschräume vorzusehen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbStättV a.F. sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zumutbar ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit diese Vorschriften nicht allein der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (vgl. § 1 Abs. 1 ArbStättV), sondern auch dem Schutz von Dritten dienen könnten; eine ggf. rein tatsächlich drittbegünstige Wirkung bei Anwendung dieser Vorschriften würde insoweit nicht genügen. Es kann jedoch dahin stehen, ob sich der Kläger überhaupt auf einen Verstoß gegen derartige arbeitsschutzrechtliche Vorschriften berufen kann. Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob sich der Kläger auf die Einhaltung der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG berufen kann, obwohl diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 16.1.2009 - 7 B 47/08 - juris Rn. 11) grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten Drittbetroffener entfaltet. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 2. August 2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Antragsbegründung nicht dargelegt wurde, ob und in welchem Umfang die ArbStättV überhaupt Anwendung findet. Es ist bereits unklar, inwieweit sich aus den genannten Regelungen vorliegend eine Pflicht zur Einrichtung von Wasch- oder Umkleideräumen ergibt; der Kläger hat dies lediglich behauptet, ohne ansatzweise zu begründen, inwieweit die vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen dafür vorliegen. Erst recht bleibt im Hinblick auf die nicht in der Vorschrift erwähnten Desinfektionseinrichtungen und Hygieneschleusen unklar, weshalb eine Verpflichtung zu deren Einrichtung dennoch auf diese Vorschrift gestützt werden könnte.

Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, ist aufgrund der klägerischen Darlegungen auch nicht nachvollziehbar und auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit gerade das Vorhandensein von Wasch- und Umkleideräumen einen Austritt von Bioaerosolen in die Umwelt durch Türen und Fenster verhindern könnte. Auch im Gutachten vom 25. September 2013 (dort S. 25) wird jedenfalls ausgeführt, dass relevante Massenströme an Gesamtstaub bei geschlossenen, zwangsgelüfteten Ställen über die Abluftkamine emittiert werden. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür benannt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass anders als in diesem Gutachten angenommen bei solchen Anlagen relevante Emissionsmassenströme auch über Fenster und Türen verlaufen können. Auch bleibt unklar, auf welche Art und Weise die vom Kläger angesprochenen Schadstoffe und Keime, die an Kleidung und Schuhen von Mitarbeitern des Betriebs der Beigeladenen anhaften könnten und nicht über die Luft weitergetragen werden, mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung des Klägers verursachen könnten.

Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 20) hat zur Bioaerosol-Thematik u.a. ausgeführt, die Feinstaub-Zusatzbelastung am Immissionsort des klägerischen Anwesens betrage 0,1 µg/m³, womit der Schwellenwert im Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz mit 1,2 µg/m³ deutlich unterschritten und nach diesem Leitfaden insoweit keine weitere Prüfung der Bioaerosol-Problematik vorgeschrieben sei. Abgesehen vom vorstehend behandelten Einwand unzureichender Hygienemaßnahmen und einer deshalb erhöhten Aerosolbelastung hat der Kläger in der Antragsbegründung vom 24. Juli 2018 nicht konkret aufgezeigt, inwieweit das Verwaltungsgericht seine Bewertung nicht auf diese im immissionsschutzfachlichen Gutachten vom 25. September 2013 (dort S. 40) enthaltene Prognose der Zusatzbelastung hätte stützen dürfen. Auf die zudem vom Verwaltungsgericht (vgl. Urteilsabdruck S. 19 f.) verneinte Frage, ob der Kläger überhaupt eine unzureichende Vermeidung erhöhter Bioaerosol-Konzentrationen gerichtlich geltend machen kann, kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.

Erstmals mit Schriftsatz vom 18. September 2018 und damit nach Ablauf der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Kläger ausgeführt, es sei wissenschaftlich umstritten, ob durch eine Ermittlung einer Feinstaubbelastung Gefahren durch Bioaerosole bewertet werden könnten. Zwischen Feinstaub und Bioaerosolen bestehe kein direkter Zusammenhang. Vor allem die große Gesundheitsgefahr durch multiresistente Keime, die im Umfeld von Massentierhaltungsanlagen wie der streitgegenständlichen Anlage auftreten würden, könne durch eine Feinstaubrechnung gar nicht bewertet werden. Tatsächlich würden auch die gefährlichen multiresistenten Keime über die Abluft bis zu 1.000 m in die Umgebung von Tierhaltungsanlagen verbreitet; jährlich würden viele tausend Menschen an den Folgen dieser Keime sterben.

Unabhängig davon, dass dieser ergänzende Vortrag bei der vorliegenden Entscheidung nicht berücksichtigt werden kann (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), hat der Kläger nicht konkret aufgezeigt, inwieweit die nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts erfolgte Bewertung der Bioaerosol-Immissionen im Einklang mit dem oben genannten Leitfaden der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft aus immissionsschutzfachlichen Gründen nicht tragfähig sein könnte. Er beschränkt sich insoweit auf allgemeine Hinweise u.a. zu fachlichen Meinungsverschiedenheiten und die Behauptung von Kausalzusammenhängen, ohne Quellen zu benennen. Erst recht enthalten seine Darlegungen keine nachprüfbaren Hinweise darauf, dass die Bioaerosol-Immissionen mithilfe einer anderen Methodik abgeschätzt bzw. ermittelt werden könnte, die sich als fachlich vorzugswürdig darstellen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2019 - 22 ZB 18.1347 zitiert 26 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80


(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 47 Rechtsmittelverfahren


(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152


(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochte

Baugesetzbuch - BBauG | § 35 Bauen im Außenbereich


(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es1.einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Bet

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden. (2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag ka

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 80a


(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde 1. auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,2. auf Ant

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(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt 1. schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigu

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(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn 1. eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über

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(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet. (2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein S

Bundes-Immissionsschutzgesetz - BImSchG | § 16 Wesentliche Änderung genehmigungsbedürftiger Anlagen


(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Numm

Zivilprozessordnung - ZPO | § 404 Sachverständigenauswahl


(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es a

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Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 5 Feststellung der UVP-Pflicht


(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (U

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 74 Übergangsvorschrift


(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschri

Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV 2004 | § 6 Unterweisung der Beschäftigten


(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über 1. das bestimmungsgemäße Betreiben der

Arbeitsstättenverordnung - ArbStättV 2004 | § 1 Ziel, Anwendungsbereich


(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten. (2) Für folgende Arbeitsstätten gelten nur § 5 und der Anhang Nummer 1.3: 1. Arbeitsstätten im Reisegewerb

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2019 - 22 ZB 18.1347 zitiert oder wird zitiert von 5 Urteil(en).

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2019 - 22 ZB 18.1347 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2018 - 22 CS 18.1258

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 02. Aug. 2018 - 22 CS 18.1258

bei uns veröffentlicht am 02.08.2018

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeve

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen durch die Beigeladene.

Er ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M* … Das Grundstück ist mit einem in Alleinlage situierten Wohnhaus bebaut. In der direkten Umgebung befinden sich ein Wald und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Ca. 60 m südlich von diesem Grundstück liegt die nördliche Grenze des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M* …, das von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wald umgeben ist.

Das Landratsamt Landshut erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 27. Januar 2016 (dort Nr. 1) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M* …

Der Antragsteller erhob am 23. Februar 2016 Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. Januar 2016 (Az. RN 7 K 16.264).

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Januar 2016 an. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 9. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO, diese Sofortvollzugsanordnung aufzuheben.

Mit Urteil vom 19. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Anfechtungsklage des Antragstellers ab. Hiergegen richtet sich der vom Antragsteller am 27. Juni 2018 gestellte und derzeit noch anhängige Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 22 ZB 18.1347).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018 wurde der Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO abgelehnt.

In den Beschlussgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Hauptsache seien die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers daran zu messen, ob dieser durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt werde. Dies sei nach Auffassung der Kammer nicht der Fall, da die Klage mit Urteil vom 19. April 2018 abgewiesen worden sei. Zur weiteren Begründung werde auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Verfahren RN 7 K 16.264 verwiesen. Sonstige Gründe, die ausnahmsweise trotz fehlender Erfolgsaussichten der Klage das Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Gegen die Begründung des Sofortvollzugs bestünden keine Bedenken.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2018 die Sofortvollzugsanordnung des Landratsamtes Landshut vom 27. Dezember 2017 bezüglich der Nr. 1 des Genehmigungsbescheides vom 27. Januar 2016 für die Errichtung und den Betrieb zweier Masthähnchenställe mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M* … (Gemeinde P* …*) aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden tatsächlich Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers, sodass ein besonderes Sofortvollzugsinteresse der Beigeladenen nicht bestehe. Das Urteil vom 19. April 2018 sei rechtsfehlerhaft, weil die angefochtene Genehmigung rechtswidrig sei und der Antragsteller bezüglich Geruchsimmissionen sowie Lärm, der von der genehmigten Massentierhaltungsanlage ausgehe, in eigenen Rechten verletzt werde. Das Geruchsgutachten vom 25. September 2013, das wesentlicher Bestandteil der angefochtenen Genehmigung sei, sei unrichtig und fehlerhaft. Das Offenstehen der Hallentore während der Ausstallung sowie des Entmistungsvorgangs sei als wichtige Immissionsquelle nicht berücksichtigt worden. Die Gutachterin der Beigeladenen habe nicht bestätigt, dass die nach der einschlägigen VDI-Richtlinie erforderliche Einzelfallbewertung vorgenommen worden sei. Diese in der mündlichen Verhandlung gewonnene Erkenntnis habe das Verwaltungsgericht im Urteil in unzulässiger Weise kaum berücksichtigt. Statt festzustellen, dass insoweit ein erheblicher Mangel des Gutachtens vorliege und dieses somit nicht Bestandteil des angefochtenen Bescheids sein könne, habe es die Aussage der Gutachterin der Gegenseite übernommen, dass vieles dafür spreche, dass die Immissionen von der Ausstallung über die Hallentore bereits im Rahmen der Konventionswerte der VDI-Norm mitgewürdigt seien, das aber dahinstehen könne. Diese Feststellung des Gerichts sei rechtsfehlerhaft und widerspreche ausdrücklich der VDI-Norm, worauf das Gericht in der Verhandlung ausdrücklich noch hingewiesen habe. Rechtsfehlerhaft sei außerdem, dass das Gericht einseitig dem Parteivortrag der Beigeladenen bzw. deren Privatgutachterin gefolgt sei, noch dazu, obwohl diese widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Das Gericht sei insoweit seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen bzw. habe die gewonnenen Erkenntnisse falsch gewürdigt. Weiter sei es verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der streitigen Frage, ob auch bei hinreichender Berücksichtigung der Geruchsimmissionen keine erhebliche Belästigung beim Antragsteller festzustellen wäre, einseitig den Parteivortrag der Beigeladenen bzw. von deren Privatgutachterin übernommen habe, ohne den Sachverhalt insoweit aufzuklären. Auch lege das Verwaltungsgericht einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde, da weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der Genehmigung geregelt sei, dass die Lüfter zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und dass nicht beide Ställe gleichzeitig während der Ausstallung offen sein dürften. Weiter sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Entmistungsvorgang lediglich zu einer Erhöhung der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit um 0,54% bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden im Jahr führe. Richtigerweise hätten im Wege einer Worst Case-Betrachtung 2.520 Stunden Entmistungszeit pro Jahr zu Grunde gelegt werden müssen, weshalb mit einer ganz beträchtlichen Zunahme des Geruchs allein wegen der Entmistung zu rechnen sei. Gemäß der Darstellung auf Seite 16 der Baubeschreibung vom 2. Oktober 2013, die Bestandteil der Genehmigung sei, dauere die Entmistungs- bzw. Reinigungsphase ca. ein bis zwei Wochen und „in dieser Zeit werden die Ställe mittels Radlader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert“. Weiter seien zu Unrecht 96 Geruchsstunden pro Monat wegen offenstehender Hallentore während der Ausstallung unberücksichtigt geblieben. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehe es zudem nach der angefochtenen Genehmigung im Ermessen des Betreibers, bei Bedarf eine Mistlagerstätte einzurichten, mit der Folge, dass der Antragsteller zusätzlichen erheblich belästigenden Gerüchten ausgesetzt wäre. Der Betreiber könne sich in Zweifelsfällen gegenüber der Behörde darauf berufen, dass der Bescheid zulasten der Behörde auszulegen sei. Unabhängig davon sei auch die Darstellung in der Betriebsbeschreibung nicht plausibel, dass bei einer Massentierhaltungsanlage für 80.000 Tiere mit zwei großen Tierställen keinerlei Mistlagerstätte, noch nicht einmal zur vorübergehenden Zwischenlagerung, notwendig sein solle. Im Übrigen sei die Mistlagerstätte nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung tatsächlich auch unbedingt für den Betrieb der Masttierhaltungsanlage erforderlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte in dem immissionsschutzfachlichen Gutachten berücksichtigt werden müssen, dass für die Ausstallung der großen Hallen für insgesamt 80.000 Tiere ein „Dieselstapler“ niemals ausreichend sei. Sofern Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betriebsablauf unrealistisch sei, seien der typische Betriebsablauf und die dabei entstehenden Emissionen einzusetzen. Offensichtliche Konflikte müssten im Verfahren selbst gelöst und dürften nicht auf ein nachgelagertes Verfahren verschoben werden, noch dazu wenn nicht feststehe, dass in einem solchen späteren Verfahren der Konflikt ohne Überschreitung von Grenzwerten lösbar sei. Auch sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht ohne jegliche Prüfung und Klärung des Sachverhalts von der Annahme der Beigeladenen bzw. von deren Privatgutachterin ausgegangen, dass hinsichtlich eines 1,6 km entfernten Windrads lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung vorhanden sei. Der Kenntnisstand des Gerichts bzw. die konkrete Fachkenntnis sei nicht dargelegt worden und ergebe sich aus dem Urteil nicht. Außerdem bleibe unklar, weshalb das Gericht eine Erhöhung des Lärms um 3 dB(A) für erforderlich halte, um zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des Antragstellers zu gelangen. Gemäß dem Lärmgutachten werde der von der Behörde angesetzte Richtwert nur um 1 dB(A) unterschritten. Es sei weiter weder im Verwaltungsverfahren, noch durch das Gericht geklärt worden, ob es wirklich dem Stand der Technik entspreche, dass Lüfter keinen tieffrequenten Lärm erzeugten. Tatsächlich gebe es in der Literatur vielfältige Beispiele für die Erzeugung von tieffrequentem Lärm, wobei dabei auch regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen werde. Das Gericht habe überdies zu Unrecht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einvernahme des Sachverständigen des Antragstellers abgelehnt, der die Feststellungen zum tieffrequenten Lärm getroffen habe. Bei zutreffender Berücksichtigung aller Lärmquellen sei mit einer Überschreitung des Lärmgrenzwerts gemäß TA Lärm zu rechnen, nachdem ohne Berücksichtigung dieser Fehler der Grenzwert nur ganz knapp unterschritten worden sei. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, dass mit keiner unzumutbaren Belastung des Antragstellers durch sogenannte Bioaerosole zu rechnen sei. Der Antragsteller habe unbestritten vorgetragen, dass ein Verstoß gegen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung vorliege, weil danach erforderliche Maßnahmen nicht im angefochtenen Bescheid festgesetzt worden seien. Der objektivrechtliche Verstoß der Genehmigung gegen diese gesetzlichen Anforderungen könne sich auf die Bioaerosolbelastung auswirken und sei damit zu berücksichtigen. Der Austrag von Bioaerosolen könne nicht nur über die Abluft, sondern mangels Auflagen zu Hygienevorschriften auch über die Türen und Tore erfolgen. Schließlich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch rechtsfehlerhaft, soweit kein Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Genehmigung nach den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wegen nicht durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung erkannt worden sei. Die fehlerhaften Berechnungen hinsichtlich der Bewertung der Geruchs- und der Lärmbelästigung sowie zum Austrag von Luftschadstoffen würden die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzen. Ohne diese Fehler sei die Überschreitung von Grenzwerten bezüglich Geruch und Lärm nicht auszuschließen, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Wesentlichen rüge die Beschwerde, dass sich die richterliche Überzeugungsbildung auf das von der Beigeladenen im Zuge der Antragserarbeitung erstellte Gutachten stütze. Damit sei kein Grund aufgezeigt worden, der die Entscheidung der Vorinstanz unrichtig machen würde. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung sei nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdige oder aus ihm andere Schlüsse ziehen wolle als das Gericht. Hier komme hinzu, dass die von der Gegenseite angeführten Einwände gegen die Urteilsgründe sich nicht substantiiert mit den Aussagen der Fachgutachter auseinandersetzen würden, sondern diesen lediglich Behauptungen oder abweichende Interpretationen entgegen halten würden. Im Rahmen der Emissionsprognose sei kein unzulässiger Mittelwert gebildet worden. Die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Sachverständigen würden nicht existieren. Im genannten Gutachten werde davon ausgegangen, dass aus Lärmschutzgründen bei der Ausstallung die Ventilatoren am entsprechenden Stall ausgeschaltet würden. Dennoch würde der natürliche Kaminzug für genügend Be- und Entlüftung sorgen, sodass die Geruchsimmissionen nach wie vor senkrecht nach oben über Dach abgeleitet würden. Ein Zeitraum von 24 Stunden zur reinen Entmistung sei als plausibel anzusehen. Nur beim Entmistungsvorgang seien überhaupt emittierende Feststoffe vorhanden und die Tore geöffnet, hingegen nicht bei den übrigen Arbeitsschritten. Bei der Berechnung einer möglichen maximalen Zusatzbelastung durch den Entmistungsvorgang sei zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen worden, dass der emittierte Geruch zu 100% bei ihm ankomme. Dies entspreche jedoch nicht der Realität, da der Immissionsort beim Antragsteller außerhalb der Hauptwindrichtung liege. Selbst mit dieser konservativen Beurteilung liege die Geruchszusatzbelastung durch das Offenstehen der Hallentore bei Ausstallung und Entmistung unterhalb der Relevanzschwelle von 2%. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Nr. 2.7 des angefochtenen Genehmigungsbescheids hinsichtlich einer Mistlagerstätte im Vorgriff auf ein mögliches Änderungsverfahren getroffen worden sei, stelle die Beschwerde nichts Substantiiertes entgegen. Es sei auch kein substantiierter Vortrag dazu erfolgt, dass es sich bei der Annahme des Betriebs nur eines „Dieselstaplers“ um einen unrealistischen, vorgeschobenen Betriebszustand handle. Substantiierte Einwendungen gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts eines Abstands von 1,6 km zwischen Windenergieanlage und klägerischem Anwesen keine Auswirkungen zu erwarten seien, seien nicht vorgebracht worden. Aus Auflage Nr. 1.2.8 ergebe sich, dass die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen müssten. Nach Nr. 3.3 der TA Lärm müssten Geräuschemissionen von Anlagen so niedrig sein, wie dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nötig und nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung möglich sei. Die Immissionsschutzfachkraft habe bekräftigt, dass ihr keine Ventilatorenanlagen bekannt seien, die tieffrequente Geräusche nach Nr. 7.3 der TA Lärm emittieren würden. Im Übrigen würden die dort genannten Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen für den Fall greifen, dass wider Erwarten doch tieffrequente Geräusche auftreten würden. Die Bioaerosole seien anhand des LAI-Leitfadens ermittelt worden und würden mit einer Feinstaubkonzentration von 0,1 µg/m³ weit unter dem Irrelevanzwert von 1,2 µg/m³ liegen. Die Einhaltung von Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung habe damit nichts zu tun, da mögliches Fehlverhalten bei Hygiene oder Arbeitsschutz nicht zur Grundlage der Ermittlung gemacht werden könne. Ob und in welchem Umfang die Arbeitsstättenverordnung überhaupt Anwendung finde, habe die Beschwerde überdies nicht dargelegt. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls mangels erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu Recht zu einem Verzicht auf eine UVP führe, sei zutreffend. Die Auseinandersetzung mit den Einwänden des Antragstellers gegen die Ermittlungen zu den verschiedenen Immissionen habe gezeigt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sein.

Die Beigeladenen haben sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 22 ZB 18.1347.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.

1. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2018 ergeben sich keine erheblichen Argumente gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts zu den Erfolgsaussichten der Hauptsache, d.h. die Beurteilung, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers erfolglos bleibt, weil die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung diesen nicht in subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Bewertung im angefochtenen Beschluss vom 18. Mai 2018 stützt sich auf die Begründung im Urteil vom 19. April 2018 im Verfahren RN 7 K 16.264, auf die das Verwaltungsgericht umfassend Bezug genommen hat (Beschlussabdruck S. 7).

a) Den Rügen des Antragstellers gegen die Bewertung in diesem Urteil, wonach der Antragsteller keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen durch die genehmigte Anlage der Beigeladenen ausgesetzt ist (Urteilsabdruck S. 12 bis S. 15 unter Nr. 1.1), ist nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hat es im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 13 f.) ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Gerüche, die im Zusammenhang mit der Ausstallung über Hallentore entweichen, bereits im Rahmen der sogenannten Konventionswerte der Richtlinie VDI 3894 im betreffenden Gutachten mit gewürdigt worden sind. Der Einwand des Antragstellers gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass einiges für die Mitberücksichtigung im Rahmen dieser Werte spreche, richtet sich damit nicht gegen einen tragenden Entscheidungsgrund. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass diese Geruchsemissionen selbst dann keine erhebliche Geruchsbelästigung beim Anwesen des Antragstellers zur Folge hätten, wenn diese Emissionen nicht hinreichend berücksichtigt worden wären.

Ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle wegen des Entmistungsvorgangs hat das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 14) u.a. im Hinblick darauf als ausgeschlossen angesehen, dass dieser Vorgang laut Einlassung des Umweltschutzingenieurs des Antragsgegners bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden lediglich zu einer Erhöhung der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit um 0,54% führe.

Soweit der Antragsteller rügt, es sei verfahrensfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung einen Vortrag der Beigeladenen bzw. von deren Gutachter zugrunde gelegt habe, ohne den Sachverhalt aufzuklären, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht ist im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen zwar einerseits u.a. an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 VwGO). Andererseits ist es nicht gehindert, nachvollziehbare Angaben und fachliche Aussagen eines Beteiligten zu berücksichtigen. Insbesondere muss ein weiteres Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden, wenn das Gericht ein vorliegendes Gutachten für ausreichend erachtet (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO). Weiter ist es nicht überzeugend, wenn der Antragsteller meint, weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der angefochtenen Genehmigung sei geregelt, dass „die Lüfter“ zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und nicht beide Ställe während der Ausstallung gleichzeitig offen sein dürfen; die entsprechenden Annahmen des Verwaltungsgerichts seien deshalb fehlerhaft. Der Antragsteller hat damit nicht aufgezeigt, dass insoweit die rechtlichen Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten worden wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es unzutreffend sein sollte, dass auch im Rahmen der Ausstallung der Großteil der Gerüche weiterhin „über die Lüfter“ abgegeben wird und während der Ausstallung nur ein Stall offen ist, wie das Verwaltungsgericht aufgrund von Angaben des Antragsgegners und der Beigeladenen angenommen hat. Der Antragsteller hat auch dem diesbezüglichen Hinweis des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 9. Juli 2018 (dort S. 3) nicht substantiiert widersprochen, wonach der natürliche Kaminzug während der Ausstallung bei ausgeschalteten Ventilatoren für die Ableitung der Geruchsemissionen senkrecht nach oben über das Dach sorgt. Derartige physikalische Gesetzmäßigkeiten bedürfen auch keiner schriftlichen Festlegung in genehmigten Antragsunterlagen, um bei der Beurteilung der Emissionssituation berücksichtigt werden zu können. Der Umstand, dass eine Ausstallung nicht zeitgleich für beide streitgegenständlichen Ställe erfolgen darf, folgt zudem aus den Angaben unter Nr. 5.2.1 (S. 46) und Nr. 5.3.3 (S. 51) des Gutachtens vom 25. September 2013, das Bestandteil der Genehmigung und damit verbindlich ist (vgl. Nr. C.1.1.1 Satz 1 des Bescheids vom 27.1.2016). Danach bezieht sich das Ausstallen in Variante 2 auf Stall 1 und in Variante 3 auf Stall 2, jeweils in Verbindung mit dem Betrieb der Firstlüfter im anderen Stall; eine Variante mit einem gleichzeitigen Ausstallen bei beiden Ställen ist dagegen nicht vorgesehen.

Weiter ist nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller annimmt, es sei unstreitig von einer Ausstallung an vier Tagen pro Monat und damit von 96 Geruchsstunden monatlich auszugehen; wenn ein Offenstehen der Tore während 24 Stunden pro Jahr zu einer Erhöhung der Geruchsbelastung pro Jahr von 0,27% führe, werde denklogisch die 30-fach längere Zeit der offenstehenden Hallentore ganz erhebliche weitere zusätzliche Belastungen zur Folge haben. Dabei verkennt der Antragsteller, dass den genehmigten Antragsunterlagen zufolge (vgl. Verfahrensbeschreibung vom 8.10.2013, Nr. 3.1, S. 16, und Gutachten vom 25.9.2013, Nrn. 2.3.1 und 2.3.7, S. 8 und 10) jährlich (nur) 7 bis 8 Mastzyklen durchgeführt werden. Die Ausstallung der schlachtreifen Tiere beginnt nachts ab ca. 2:00 Uhr und dauert bis in den Vormittag. Es wird zunächst der eine Stall und am nächsten Tag der andere Stall ausgestallt.

Unabhängig davon, dass demnach die Annahmen des Antragstellers zum Zeitaufwand für die Ausstallung nicht den Vorgaben der streitgegenständlichen Genehmigung entsprechen, hat das Verwaltungsgericht u.a. aufgrund der vorstehend angesprochenen Umstände angenommen, dass während der Ausstallung keine relevanten Geruchsimmissionen auftreten (Urteilsabdruck S. 13 f.). Die Einwände des Antragstellers gegen diese Bewertung greifen nicht durch, wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde. Im Übrigen sind die vom Verwaltungsgericht bei der Bewertung weiter herangezogenen Aspekte nachvollziehbar, wonach das Anwesen des Antragstellers nicht in der für die Masthähnchenanlage vorherrschenden Hauptwindrichtung gelegen ist und die Immissionsrichtwerte der GIRL nicht nur knapp, sondern sehr weit unterschritten werden.

Weiter greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, gemäß der Anlagenbeschreibung stünden zwei Wochen für die Entmistung zur Verfügung; deshalb sei für diesen Vorgang ein Zeitumfang pro Jahr von 2.520 Stunden statt von 24 Stunden zu berücksichtigen. Diese Annahmen des Antragstellers stehen nicht im Einklang mit den genehmigten Antragsunterlagen der Beigeladenen. Gemäß dem Gutachten vom 25. September 2013 (dort zu Nr. 2.3.2, S. 8) folgt nach der Ausstallung der Tiere eine Entmistungs- bzw. Reinigungsphase von ca. 1 bis 2 Wochen. In dieser Zeit werden die Ställe mit einem Teleskoplader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert. Gemäß den weiteren Angaben im ergänzenden, gleichfalls zum Gegenstand der Genehmigung gemachten ergänzenden Gutachten vom 24. Februar 2015 (dort unter Nr. 3, S. 7) findet die Entmistung der streitgegenständlichen Ställe pro Stall und Jahr an etwa 7 bis 8 Tagen statt; die Dauer der Entmistung beläuft sich pro Stall auf etwa 3 Stunden. Daraus wird pro Stall und Jahr eine theoretische Emissionsdauer von 24 Stunden und ein Anteil von 0,27% bezogen auf 8.760 Jahresstunden errechnet. Es ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Antragstellers und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit diese Aussagen zu den Betriebsabläufen und die auf dieser Grundlage angestellte Berechnung fehlerhaft sein sollten.

Schließlich enthält die Beschwerdebegründung keine erheblichen Argumente gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 15), eine Lagerung von Gärresten oder Mist sei vom Vorhabensträger laut Betriebsbeschreibung weder vorgesehen noch beantragt worden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Januar 2016 enthalte zudem unter Nr. C.1.1.11 eine Regelung, wonach eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig und der Mist nach der Ausstallung unverzüglich abzutransportieren seien. Diese Nebenbestimmung stelle sich auch nicht als unbestimmt dar im Hinblick auf Nr. C.2.7 des Bescheids, wo es heißt: „Falls abweichend der Antragsunterlagen ein Umschlagplatz bzw. eine Dungstätte zum Lagern von Festmist benötigt wird, ist nur eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte zulässig.“ Denn durch diese Formulierung werde hinreichend klar, dass diese Regelung nur dann gelte, wenn eine Änderung zum beantragten und genehmigten Betrieb künftig eine Mistlagerung erfolgen solle, wofür ein Änderungsverfahren gemäß §§ 15 f. BImSchG durchzuführen wäre.

Der Auffassung des Antragstellers, die Regelungen in Nr. C.1.1.11 des angefochtenen Bescheides einerseits und in Nr. 2.7 andererseits seien widersprüchlich, überzeugt nicht. Die Regelung in Nr. C.1.1.11 legt eindeutig fest, dass eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig ist. Diese Festlegung entspricht der Aussage in der Verfahrensbeschreibung vom 8. Oktober 2013 (dort unter Nr. 3.4, S. 17, und Nr. 5.2, S. 23), die zum Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemacht wurde. Danach ist ein Zwischenlagern des Festmistes auf dem Betriebsgrundstück nicht vorgesehen; der anfallende Geflügelmist soll extern an eine Biogasanlage abgegeben werden. Dieser „Wirtschaftsdünger“ soll nach dem Entfernen aus den Stallgebäuden unmittelbar abgefahren werden. Der Einwand des Antragstellers, dieser Betriebsablauf sei insbesondere auch im Hinblick auf die Größe der geplanten Anlagen nicht plausibel, ist nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich nicht hieraus und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit – bei entsprechender Betriebsorganisation – ein solcher sofortiger Abtransport des anfallenden Geflügelmists zu einer Biogasanlage nicht praktikabel sein sollte. Gleichermaßen hat der Antragsteller nicht dargetan, inwieweit gegebenenfalls Gärrückstände aus der jeweiligen Biogasanlage nicht ohne Zwischenlagerung auf dem Betrieb der Beigeladenen als Düngemittel angewendet werden können; es kann offen bleiben, ob eine solche etwaige Zwischenlagerung von Gärrückständen überhaupt als Teil der streitgegenständlichen Tierhaltung anzusehen wäre, soweit es die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit betrifft.

In Nr. C.2.7 des Bescheides wird durch die Formulierung „abweichend von den Antragsunterlagen“ (nochmals) klargestellt, dass die Errichtung und der Betrieb eines Umschlagplatzes oder einer Dungstätte zum Lagern von Festmist nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist. Der dortige Hinweis, dass für eine solche Lagerstätte ggf. eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte erforderlich wäre, erscheint im Übrigen als zweckmäßig; die Beigeladene hat so die Möglichkeit, diese fachliche Anforderung frühzeitig mit einzuplanen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass gegebenenfalls vor Errichtung und Inbetriebnahme einer solchen Lagerstätte eindeutig ein Verfahren nach § 15 bzw. § 16 BImSchG durchzuführen wäre (vgl. auch Nr. C.1.1.1 Satz 2 des Genehmigungsbescheids vom 27.1.2016).

Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Antragstellers, eine Lagerstätte für Festmist sei vorliegend „gemäß der neuen Düngemittelverordnung“ erforderlich, wonach der Betreiber, auch wenn er den Mist an einen Dritten abgebe, u.a. auf dem eigenen Betriebsgelände ausreichend Lagerkapazität nachweisen müsse. Es ist anzunehmen, dass sich der Antragsteller insoweit auf die Regelungen in § 12 Düngeverordnung - DüV - in der Fassung vom 26. Mai 2017 bezieht, welche das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen betreffen. Die Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 DüV sieht zwar vor, dass u.a. Betriebe, die Festmist erzeugen, ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen haben, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfallende Menge dieses „Düngemittels“ sicher lagern können. Zum einen ist diese Anforderung gegebenenfalls erst ab 1. Januar 2020 einzuhalten. Zum anderen ist auch ab dem 1. Januar 2020 nicht zwingend, dass eine entsprechende Lagerkapazität (vollständig) auf dem Gelände des erzeugenden Betriebs vorgehalten wird. Gegebenenfalls hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird (§ 12 Abs. 5 DüV).

b) Den Darlegungen des Antragstellers ist weiter nicht zu folgen, soweit er geltend macht, im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 15 bis S. 19 unter Nr. 1.2) würden für das Anwesen des Antragstellers zu geringe Geräuschimmissionen angenommen und werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass der einschlägige Immissionsrichtwert nicht überschritten wird.

Zum sogenannten Dieselstapler, der im Rahmen des Betriebs der streitgegenständlichen Anlage eingesetzt werden soll, wird im angefochtenen Urteil ausgeführt (Urteilsabdruck S. 17), dass der von ihm ausgehende Lärm im Gutachten der Beigeladenen berücksichtigt worden sei. Insoweit fänden sich im streitgegenständlichen Bescheid auch Auflagen (Nrn. 1.2.1, 1.2.4 und 1.2.8) zu Betrieb, Anzahl, maximalem Schallleistungspegel und zulässigen Immissionsrichtwerten. Wenn der Antragsteller meine, der Einsatz von nur einem Stapler sei unrealistisch, verkenne er, dass nur einer erlaubt werde und die Nichteinhaltung des Bescheids insoweit nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führe, sondern ein Vollzugsthema darstelle.

Es wurde in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Einsatz eines Staplers, wie er im Gutachten vom 25. September 2013 beschrieben wird - insbesondere während der Ausstallung (vgl. vorgenanntes Gutachten unter Nr. 5.2.2.2, S. 49), ferner im „allgemeinen“ Betrieb (vgl. Nr. 5.2.1, S. 47 im genannten Gutachten) - z.B. im Hinblick auf die Betriebsgröße als nicht ausreichend anzusehen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat weiter die Auffassung des Antragstellers, es bestehe eine zu berücksichtigende relevante Vorbelastung durch ein Windrad in 1,6 km Entfernung, nicht geteilt (Urteilsabdruck S. 18 f.). In der E-Mail der Gutachter vom 11. März 2014 werde ausgeführt, dass sich unter Ansatz der genehmigten Schallleistung des Windrads zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) an den maßgeblichen Immissionsorten Lärmvorbelastungspegel von nicht einmal 30 dB(A) ergeben würden und damit der Lärm durch das Windrad insoweit als Vorbelastung irrelevant sei. Dies sei auch nachvollziehbar angesichts des Abstands des Windrads von ca. 1,6 km Entfernung zu den auf die streitgegenständliche Anlage bezogenen Immissionsorten.

Der Antragsteller hat hierzu in der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2018 eingewandt, in 1,6 km Entfernung genau in der Hauptwindrichtung des Antragstellers bestehe ein großes Windrad, dessen Lärm auch nachts hörbar sei, im Lärmgutachten sei es aber nicht berücksichtigt worden. Auch dies sei in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, wobei das Gericht auch insoweit trotz streitigen Sachverhalts dem einseitigen Parteivortrag der Beigeladenen bzw. deren Privatgutachterin, dass insoweit lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung von 30 dB(A) vorhanden sei, grundlos gefolgt sei, und das auch nur aufgrund von Annahmen ohne jegliche Prüfung und Klärung des Sachverhalts.

Hieraus ergeben sich keine substantiierten Einwände gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts. Im Urteil wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die von der Gutachterin vorgenommene Berechnung der Vorbelastung durch die Windenergieanlage und die fachliche Einschätzung dieser Vorbelastung als irrelevant für nachvollziehbar hält; zur Plausibilität trug aus Sicht des Verwaltungsgerichts insbesondere der Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km bei. Die Behauptung des Antragstellers, das Gericht sei der fachlichen Bewertung der Gutachterin „grundlos gefolgt“, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung die fachliche Einschätzung des Gutachters eines Beteiligten zugrunde legt, wenn es diese für fehlerfrei und nachvollziehbar erachtet. Der Antragsteller hat auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür benannt, die für eine Fehlerhaftigkeit dieser fachlichen Aussagen sprechen würden. Einen solchen Anhaltspunkt stellt nicht dar, dass der Lärm des Windrads nach Angaben des Antragstellers hörbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Berücksichtigung der Windenergieanlage als Vorbelastung eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung zu erwarten wäre. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei dieser Bewertung zu dieser Frage die rechtlichen Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hat (§ 108 Abs. 1 VwGO). Weiter ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte eine weitere Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts erfordert hätten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit sich im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der Berechnung des Lärmvorbelastungspegels und der Einschätzung der Vorbelastung als irrelevant durch den Gutachter der Beigeladenen die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 insoweit auch keinen Beweisantrag gestellt.

Erstmals mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 und damit nach Ablauf der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO macht der Antragsteller geltend, der Erkenntnisstand des Gerichts bzw. die konkrete Fachkenntnis sei nicht dargelegt worden und ergebe sich auch aus dem Urteil nicht. Außerdem bleibe unklar, weshalb das Gericht eine Erhöhung des Lärms um 3 dB(A) für erforderlich halte, um zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des Antragstellers zu gelangen; gemäß dem Lärmgutachten werde der von der Behörde im Bescheid angesetzte Richtwert nur um 1 dB(A) unterschritten. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag des Antragstellers nicht berücksichtigungsfähig ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), greift er auch der Sache nach nicht durch.

Zum einen hat das Gericht in seiner Entscheidung erläutert, dass es seine Beurteilung auf die fachlichen Aussagen der Gutachterin der Beigeladenen in deren E-Mail vom 11. März 2014 stützt und dass es diese Aussagen im Hinblick auf die Entfernung des Windrads von ca. 1,6 km Entfernung zu den auf die streitgegenständliche Anlage bezogenen Immissionsorten für nachvollziehbar hält. Der diesbezügliche gerichtliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 verdeutlicht, worauf das Verwaltungsgericht die Beurteilung gestützt hat, dass diese fachlichen Bewertungen nachvollziehbar sind. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zufolge (dort S. 8) hat der Vorsitzende zur Anregung des Antragstellers, die Windenergieanlage als Vorbelastung zu berücksichtigen, erläutert, dass die Windenergieanlage „mindestens noch so viel Lärm ankommen lassen“ müsse, als „dort“ schon sei. Nur dann gebe es eine Erhöhung um 3 dB(A). Dies sei für den Vorsitzenden nach seinen bisherigen Erkenntnissen in Immissionsschutzverfahren bei einem Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km nicht ersichtlich. Falls ein Prozessbeteiligter die Richtigkeit von beim Gericht vorhandenen Erfahrungssätzen bezweifelt, kann er unter Umständen durch einen entsprechenden Beweisantrag zu weiteren Ermittlungen Anlass geben (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 37); einen solchen Beweisantrag hat der Antragsteller hier jedoch nicht gestellt.

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstandpunkt vertreten (Urteilsabdruck S. 17), dass ein um 3 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwert im angefochtenen Genehmigungsbescheid festgesetzt wurde, obwohl dies nach der TA Lärm nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Dieser Bewertung ist der Antragsteller nicht konkret entgegen getreten. Es ist demnach schlüssig, dass das Verwaltungsgericht annimmt, dass eine durch die Vorbelastung hypothetisch eintretende Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung um weniger als 3 dB(A) keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulasten des Antragstellers bedeuten würde.

Weiter wurde im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 19) ausgeführt, dass nicht zu beanstanden sei, dass das Landratsamt beim Schallleistungspegel der Abluftventilatoren keinen Zuschlag u.a. wegen tieffrequenter Geräusche (Nr. A.2.4.2 des Anhangs der TA Lärm) vorgenommen habe. Die Nebenbestimmung in Nr. 1.2.8 des streitgegenständlichen Bescheids, wonach alle Anlagen entsprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten und zu betreiben seien, lasse die Verwendung von Ventilatoren, die solche Geräusche verursachten, nicht zu. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht substantiiert darlegen können, dass überhaupt durch die Lüfter solche Töne bzw. Geräusche erzeugt würden.

In der Beschwerdebegründung wird nicht verdeutlicht, welche nachprüfbaren Anhaltspunkte darauf hindeuten könnten, dass entsprechende Ventilatoren tieffrequente Geräusche verursachen und dass jedenfalls Geräte nach dem hier verbindlichen Stand der Technik diese Charakteristik nicht aufweisen. Der Antragsteller behauptet hierzu lediglich, in der Literatur werde hinsichtlich der Erzeugung von tieffrequentem Lärm regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen. Die hieraus vom Antragsteller gezogene Schlussfolgerung, dass Lüfter, die keine tieffrequenten Geräusche verursachen, nicht Stand der Technik sind, ist nicht schlüssig; ein Stand der Technik wird nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise auch Geräte existieren, die diesem Stand nicht entsprechen. Dafür, dass ein Lüfter nach dem Stand der Technik nicht mit tieffrequenten Geräuschen verbunden ist, spricht auch die Feststellung des Umweltingenieurs des Landratsamtes und der Gutachterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 (vgl. S. 5 der Niederschrift), wonach sich aus dem Blatt 53/54 in den Antragsunterlagen – d.h. aus dem Datenblatt für den vorgesehenen Ventilatortyp - keine Anhaltspunkte für vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz ergeben. Der vom Antragsteller angefragte Gutachter hat demgegenüber lediglich behauptet, die Lüfter „vom Typ FC 125“ würden „in ihrem tieffrequenten Frequenzbereich einen auffälligen Einzelton“ aufweisen, was sich aufgrund eines Datenblattes der Herstellerfirma nachweisen lasse (vgl. Schreiben vom 17.3.2016, vorgelegt als Anlage zur Klagebegründung vom 21.4.2016). Der Antragsteller hat jedoch weder ein solches Datenblatt vorgelegt, noch hat er konkret in Zweifel gezogen, dass sich aus dem zu den Antragsunterlagen gehörenden Datenblatt keine Verursachung tieffrequenter Geräusche entnehmen lässt. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass die Begründung der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1 (Niederschrift vom 19.4.2018, S. 7 f.) im Prozessrecht keine Stütze findet; er beschränkt sich darauf, die Ablehnung als rechtswidrig zu bezeichnen.

c) Soweit der Antragsteller geltend macht, fehlende Auflagen zu Hygienevorschriften hätten einen erhöhten Austrag von Bioaerosolen und einen unzureichenden Schutz des Antragstellers vor Gesundheitsgefahren zur Folge, stellt dies die Richtigkeit der Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

Das Verwaltungsgericht ist im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 20) zur Einschätzung gelangt, dass infolge unzureichender Hygienevorschriften erhöhte Emissionen von Aerosolen schon deshalb keine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers zur Folge haben könne, weil die Verbreitung von Bioaerosolen lediglich dem nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz unterfallen würde. Insoweit wird in diesem Urteil näher ausgeführt (Urteilsabdruck S. 19), dass die den Nachbarn schützende Pflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insoweit nicht einschlägig sei, weil das „Ob“ eines Schadenseintritts durch erhöhte Bioaerosolkonzentrationen nicht hinreichend gesichert zu erwarten sei. Die Beschwerdebegründung enthält keine Argumente gegen diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Es kommt daher im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich darauf an, ob infolge ggf. unzureichender Auflagen im Genehmigungsbescheid zur Hygienevorsorge mit erhöhten Bioaerosolimmissionen zu rechnen ist.

d) Schließlich hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die vorliegend durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls Rechtsfehler aufweist, welche einen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen würde.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (entspricht § 3a Satz 4 UVPG in der Fassung vom 24.2.2010, im Folgenden UVPG a.F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 19. April 2018 ausgeführt (Urteilsabdruck S. 21), dass das Ergebnis des Landratsamtes, von einer UVP abzusehen, nachvollziehbar sei. Das Landratsamt habe die Kriterien nach Anlage 2 zum UVPG unter Würdigung der Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen abgearbeitet. Insoweit nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf den Aktenvermerk des Landratsamtes vom 27. August 2014, in dem es im Ergebnis heißt, die allgemeine Vorprüfung habe ergeben, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, inwieweit diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG a.F. durchgeführt wurde und das Ergebnis nicht nachvollziehbar ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 3 a Satz 4 UVPG a.F., § 74 Abs. 1 UVPG n.F.). Der Antragsteller hat sich hierzu nicht mit dem Aktenvermerk vom 27. August 2014 als maßgeblichem Bezugspunkt dieser Prüfung auseinandergesetzt, sondern macht geltend, dass ohne die aus seiner Sicht aufgetretenen Fehler bei der Bewertung der Lärmimmissionen und des Austrags von Luftschadstoffen die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzt worden seien. Da sich aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung diese behaupteten Fehler – wie vorstehend näher ausgeführt - nicht ergeben, fehlt es im Übrigen an der vom Antragsteller angeführten Begründung dafür, dass eine UVP durchzuführen gewesen sei.

2. Der Antragsteller hat sich nicht konkret gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts gewandt, wonach sonstige Gründe, die ausnahmsweise trotz fehlender Erfolgsaussichten der Klage das Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers rechtfertigen könnten, weder ersichtlich noch vorgetragen worden seien. Gleichermaßen hat er nicht geltend gemacht, dass die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO entgegen der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung unzureichend wäre.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.7.2013 (wie Vorinstanz).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Tenor

Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde wird auf 250.000 € (in Worten: zweihundertfünfzigtausend Euro) festgesetzt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 RVG).

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

Tatbestand

1

Gegenstand des Verfahrens ist die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines Ferkelaufzuchtstalles für 1 920 Ferkel, drei Futtermittelsilos und eines Güllebehälters.

2

Der Beigeladene ist Landwirt und betreibt u.a. Ferkelaufzucht. Seine Hofstelle befindet sich in einer Ortsrandlage von B.-H. Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in B.-H. Das Grundstück liegt am nördlichen Rand des Ortskerns und grenzt an den Außenbereich. Die Klägerin betreibt dort ein Fotoatelier und hält Pferde. In einem Abstand von ca. 50 m südwestlich davon befindet sich ein landwirtschaftlicher Betrieb; das Baugrundstück liegt in einer Entfernung von ca. 160 m nordöstlich des Grundstücks der Klägerin. Insgesamt sind im Ortsteil H. neun landwirtschaftliche Betriebe ansässig, die zumeist südlich des klägerischen Grundstücks in einer Entfernung von bis zu 600 m liegen. In sechs Betrieben werden Rinder gehalten, in den übrigen überwiegend Schweine.

3

Widerspruch und erstinstanzliche Klage gegen die Baugenehmigung blieben erfolglos. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Baugenehmigung aufgehoben. Der Bescheid sei rechtswidrig, denn das Bauvorhaben verstoße zulasten der Klägerin gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Die Immissionsbelastung an deren Wohngrundstück sei aktuell bereits so erheblich, dass keine weiteren emittierenden Betriebe mehr zugelassen werden könnten. Das gelte selbst dann, wenn - wie hier - das Vorhaben zu einer (leichten) Verbesserung der Geruchsbelastung am klägerischen Grundstück führe.

4

Gegen das Berufungsurteil hat der Beigeladene die vom Senat zugelassene Revision eingelegt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Oberverwaltungsgericht habe das Rücksichtnahmegebot fehlerhaft angewendet und die bestehenden Vorbelastungen nicht schutzmindernd berücksichtigt. Das angefochtene Urteil sei auch deshalb zu beanstanden, weil das Berufungsgericht die Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) strikt - rechtssatzartig - angewendet habe. Die GIRL sei aber keine Rechtsnorm, sondern ein antizipiertes Sachverständigengutachten und enthalte nur Orientierungswerte, keine Grenzwerte. Daher verbiete sich eine pauschale oder sklavische Anwendung. Mit seiner Auffassung schneide das Oberverwaltungsgericht die Berücksichtigung von Einzelumständen weitgehend ab.

5

Der Beklagte schließt sich der Stellungnahme des Beigeladenen an. Die Klägerin tritt der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision des Beigeladenen, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 101 Abs. 2 i.V.m. § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), ist begründet. Das Berufungsurteil verletzt Bundesrecht (1.). Zur Entscheidung in der Sache bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen. Das Verfahren ist deshalb nach § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückzuverweisen (2.).

7

1. Die auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gestützte Aufhebung der Baugenehmigung verstößt gegen Bundesrecht.

8

Das Berufungsgericht hat angenommen, dass das Grundstück der Klägerin bereits jetzt unzumutbaren Geruchsbeeinträchtigungen ausgesetzt sei. Jedes neue Bauvorhaben müsse darauf überprüft werden, ob es mit den geltenden Vorschriften im Einklang stehe, und zwar unabhängig davon, ob sich die vorhandene Situation "zum Schlechten" verändere oder - wie hier - sogar leicht verbessere. Die Geruchsimmissions-Richtlinie, die in Genehmigungsfällen für Tierhaltungsbetriebe heranzuziehen sei, sehe für ein Dorfgebiet eine Geruchshäufigkeit von 15 % der Jahresstunden als zumutbar an und trage damit bereits dem Umstand Rechnung, dass Dorfgebiete sowohl der Landwirtschaft als auch dem sonstigen Wohnen dienten. Am Grundstück der Klägerin betrage die Geruchsfracht nach dem im Baugenehmigungsverfahren eingeholten Geruchsgutachten bereits jetzt 34,7 % der Jahresstunden, nach Verwirklichung des Vorhabens des Beigeladenen werde sie bei 33,7 % liegen. Es sei nicht erkennbar, dass hier eine von den Vorgaben der Geruchsimmissions-Richtlinie abweichende Einschätzung - auch im Hinblick auf die leichte Verbesserung, die zu erwarten sei - zugrunde zu legen wäre. Auch wenn das Grundstück der Klägerin bis in die 1980er Jahre landwirtschaftlich genutzt worden sei und an den Außenbereich angrenze, könne es hinsichtlich der hinzukommenden Geruchsfrachten nicht mit einem im Außenbereich liegenden ehemalig oder aktiv landwirtschaftlich genutzten Grundstück gleichgesetzt und damit einer weit über 20 % der Jahresstunden liegenden Geruchsfracht ausgesetzt werden.

9

Die Auffassung des Oberverwaltungsgerichts, ein landwirtschaftliches Vorhaben verletze das Gebot der Rücksichtnahme zulasten eines Wohngebäudes bereits dann, wenn es in einer erheblich über den in der Geruchsimmissions-Richtlinie genannten Werten vorbelasteten Umgebung verwirklicht werden soll, und zwar selbst dann, wenn durch das Vorhaben die bestehende Belastung nicht erhöht, sondern sogar leicht gesenkt werde, ist mit Bundesrecht unvereinbar.

10

Das Gebot der Rücksichtnahme ist kein generelles Rechtsprinzip des öffentlichen Baurechts und verkörpert auch keine allgemeine Härteregelung, die über den speziellen Vorschriften des Städtebaurechts oder gar des gesamten öffentlichen Baurechts steht. Es ist vielmehr Bestandteil einzelner gesetzlicher Vorschriften des Baurechts (BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>) und als solches in den Tatbestandsmerkmalen der §§ 30 bis 35 BauGB und des § 15 Abs. 1 BauNVO enthalten (BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 a.a.O.). Es ist gegenüber anderen (ausdrücklich und von vornherein) nachbarschützenden Vorschriften subsidiär.

11

Bei Außenbereichsvorhaben hat das Gebot der Rücksichtnahme in Bezug auf "schädliche Umwelteinwirkungen" in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB eine ausdrückliche Regelung erfahren (BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 160 = juris Rn. 6; siehe auch Urteil vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 196 = juris Rn. 13); im Übrigen ist es, soweit es nicht um (schädliche) Immissionen geht, sondern um sonstige nachteilige Wirkungen eines Außenbereichsvorhabens, ein ungeschriebener öffentlicher Belang im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB (BVerwG, Beschlüsse vom 5. September 2000 - 4 B 56.00 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 344 und vom 28. Juli 1999 - 4 B 38.99 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 160). Hieraus folgt, dass das Vorhaben des Beigeladenen zuvörderst an § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB zu messen ist. Das hat das Oberverwaltungsgericht verkannt.

12

Nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB stehen einem nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert zulässigen Außenbereichsvorhaben öffentliche Belange unter anderem dann entgegen, wenn es schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann. Die Vorschrift verweist auf die Begriffsbestimmung der schädlichen Umwelteinwirkung in § 3 Abs. 1 BImSchG (BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 - BVerwGE 52, 122 <126>; Beschluss vom 2. August 2005 - 4 B 41.05 - BRS 69 Nr. 102), worunter auch Geruchsimmissionen fallen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293 Rn. 22). Ist die Schwelle der Erheblichkeit - wie bei Geruchsimmissionen - nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift bestimmt, kommt es darauf an, ob die Immissionen das nach der gegebenen Situation zumutbare Maß überschreiten. Die Zumutbarkeitsgrenze ist auf Grund einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls und insbesondere der speziellen Schutzwürdigkeit des jeweiligen Baugebiets zu bestimmen (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.). Der Schutz vor Immissionen im Bauplanungsrecht über § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB ist dabei kein anderer und fällt nicht geringer aus als der Schutz vor Immissionen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 - BVerwGE 68, 58 <60>, vom 30. September 1983 - 4 C 18.80 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 8 S. 26<28> = juris Rn. 13, vom 24. September 1992 - 7 C 7.92 - Buchholz 406.12 § 15 BauNVO Nr. 22 = juris Rn. 17 und vom 7. August 2012 - 7 C 7.11 - Buchholz 406.25 § 15 BImSchG Nr. 9 = juris Rn. 19 m.w.N.; Beschluss vom 22. Februar 1988 - 7 B 28.88 - Buchholz 406.25 § 5 BImSchG Nr. 11 S. 1<2> = juris Rn. 3). All dies ist gefestigte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. August 2005 - 4 B 41.05 - ZfBR 2005, 806 = BauR 2005, 1900 = juris Rn. 3). Ebenso ist geklärt, dass für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Schweineställen verursachten Gerüche als Orientierungshilfe auch auf die Geruchsimmissions-Richtlinie (vgl. etwa Nds.MBl. 2009 S. 795 ff.) zurückgegriffen werden darf (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 a.a.O.). Dabei verbietet sich allerdings jede schematische Anwendung bestimmter Immissionswerte (BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 4 B 55.03 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 166 = juris Rn. 8).

13

Bei der Bestimmung der Zumutbarkeit von Belästigungen sind etwaige Vorbelastungen schutzmindernd zu berücksichtigen, die eine schutzbedürftige Nutzung an einem Standort vorfindet, der durch eine schon vorhandene emittierende Nutzung vorgeprägt ist (BVerwG, Urteile vom 14. Dezember 1979 - 4 C 10.77 - BVerwGE 59, 253 <260>, vom 22. März 1985 - 4 C 63.80 - BVerwGE 71, 150 <155 ff.>, vom 22. Mai 1987 - 4 C 33-35.83 - BVerwGE 77, 285 <292 ff.>, vom 23. Mai 1991 - 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210 = juris Rn. 10, vom 21. Dezember 2010 - 7 A 14.09 - Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 81 = juris Rn. 28 ff. und vom 29. November 2012 - 4 C 8.11 - BVerwGE 145, 145 Rn. 16). Im Umfang der Vorbelastung sind Immissionen zumutbar, auch wenn sie sonst in einem vergleichbaren Gebiet nicht hinnehmbar wären (vgl. BVerwG, Urteile vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261, vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 - BVerwGE 87, 332 <357> und vom 23. Mai 1991 - 7 C 19.90 - BVerwGE 88, 210). Soll in einem erheblich vorbelasteten Gebiet ein weiteres emittierendes Vorhaben zugelassen werden, ist das nach der Rechtsprechung des Senats jedenfalls dann möglich, wenn hierdurch die vorhandene Immissionssituation verbessert oder aber zumindest nicht verschlechtert wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 = juris Rn. 31), sofern die Vorbelastung die Grenze zur Gesundheitsgefahr noch nicht überschritten hat (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das - immissionsschutzrechtlich nicht genehmigungsbedürftige - Vorhaben den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG genügt (BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1983 - 4 C 59.79 - ZfBR 1983, 139 <140> = juris Rn. 14 und vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261 = juris Rn. 29 ff.). Sind diese Voraussetzungen erfüllt, steht § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB dem Vorhaben nicht entgegen.

14

Mit diesen bundesrechtlichen Maßstäben ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nicht vereinbar. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass die Geruchsbelastung am Wohnhaus der Klägerin zwar erheblich über den einschlägigen Werten der Geruchsimmissions-Richtlinie liegt, die Grenze zur Gesundheitsgefahr aber noch nicht überschritten ist. Mangels zulässiger und begründeter Verfahrensrügen ist der Senat hieran gebunden (§ 137 Abs. 2 VwGO). Ferner hat es festgestellt, dass sich die Geruchsfracht am Grundstück der Klägerin von derzeit 34,7 % der Jahresstunden nach Verwirklichung des Vorhabens auf 33,7 % der Jahresstunden reduziert. Auch diese Feststellung ist für den Senat bindend, denn die von der Klägerin in der Form der Gegenrüge erhobenen Aufklärungsrügen genügen schon nicht den Darlegungserfordernissen gemäß § 139 Abs. 3 Satz 4 VwGO (siehe hierzu etwa BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 9 B 51.16 - juris Rn. 10 m.w.N.). Unter diesen Voraussetzungen durfte die Baugenehmigung ohne Prüfung des § 22 Abs. 1 BImSchG nicht aufgehoben werden.

15

Das Oberverwaltungsgericht hat seine gegenteilige Auffassung auch darauf gestützt, dass eine erhebliche Überschreitung der in der Geruchsimmissions-Richtlinie vorgesehenen Werte auf unabsehbare Dauer festgeschrieben würde, wenn Baumaßnahmen ermöglicht werden, die sich zwar jeweils unterhalb der durch die Vorbelastung gezogenen Grenze bewegten, aber nicht zu spürbaren Verbesserungen führten. Das verkennt den rechtlichen Maßstab. Das Berufungsgericht übersieht, dass die Geruchsimmissions-Richtlinie nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung, sondern nur als Orientierungshilfe angewendet werden darf (BVerwG, Urteil vom 21. Dezember 2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293 Rn. 22) und dass sie auf nicht genehmigungsbedürftige Anlagen nach Nr. 1 Abs. 4 nur sinngemäß Anwendung findet. Maßgeblich für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze sind folglich die konkreten Umstände des Einzelfalls, die einer umfassenden Würdigung zu unterziehen sind. Hiervon geht im Übrigen, ohne dass dem normativer Gehalt beizumessen wäre, auch die Geruchsimmissions-Richtlinie aus. Nach deren Nr. 3.1 Abs. 5 reicht ein Vergleich mit den Immissionswerten nicht immer zur Beurteilung der Erheblichkeit der Belästigung aus. Regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen sei deshalb im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 für den jeweiligen Einzelfall bestünden. Gemäß Nr. 5 ist zu berücksichtigen, dass die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet sein könne, mit der Folge, dass die oder der Belästigte im höheren Maße Geruchseinwirkungen hinnehmen müsse. Die Auffassung des Berufungsgerichts könnte im Übrigen auch zu unverhältnismäßigen Ergebnissen führen. Denn es ist nicht gerechtfertigt, demjenigen, der sein Grundstück in einer baurechtlich zulässigen Weise bebauen will, dieses Recht nur deshalb vorzuenthalten, weil die Betreiber emittierender Anlagen die ihnen gesetzlich obliegenden Pflichten nicht erfüllen und die zuständige Behörde nichts tut, sie dazu anzuhalten (BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 - 4 C 20.94 - BVerwGE 98, 235 = juris Rn. 27).

16

2. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob das Vorhaben des Beigeladenen den Anforderungen des § 22 Abs. 1 BImSchG entspricht. Das zwingt zur Zurückverweisung der Sache (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

17

Für das durchzuführende Berufungsverfahren weist der Senat darauf hin, dass das Oberverwaltungsgericht auch der Frage nachzugehen haben wird, ob die Baumaßnahme des Beigeladenen im Hinblick auf die hiermit im Zusammenhang stehenden Änderungen an bereits bestehenden Ställen der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurft hätte (zur sogenannten nachträglichen Kumulation siehe etwa BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 - 4 C 4.14 - BVerwGE 152, 219); auf das Fehlen einer erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung könnte sich die Klägerin berufen (BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 a.a.O. Rn. 8). Ferner wird zu klären sein, ob die am Grundstück der Klägerin als Vorbelastung festgestellte Geruchsfracht sich rechtmäßig betriebenen, mithin entsprechend genehmigten Anlagen zuordnen lässt. Denn nur in diesem Umfang wirken Vorbelastungen schutzmindernd (BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1990 - 4 C 6.87 - Buchholz 406.11 § 35 BauGB Nr. 261 = juris Rn. 32; siehe auch Jarass, BImSchG, 11. Aufl. 2015, § 3 Rn. 59).

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen durch die Beigeladene.

Er ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M* … Das Grundstück ist mit einem in Alleinlage situierten Wohnhaus bebaut. In der direkten Umgebung befinden sich ein Wald und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Ca. 60 m südlich von diesem Grundstück liegt die nördliche Grenze des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M* …, das von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wald umgeben ist.

Das Landratsamt Landshut erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 27. Januar 2016 (dort Nr. 1) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M* …

Der Antragsteller erhob am 23. Februar 2016 Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. Januar 2016 (Az. RN 7 K 16.264).

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Januar 2016 an. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 9. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO, diese Sofortvollzugsanordnung aufzuheben.

Mit Urteil vom 19. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Anfechtungsklage des Antragstellers ab. Hiergegen richtet sich der vom Antragsteller am 27. Juni 2018 gestellte und derzeit noch anhängige Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 22 ZB 18.1347).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018 wurde der Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO abgelehnt.

In den Beschlussgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Hauptsache seien die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers daran zu messen, ob dieser durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt werde. Dies sei nach Auffassung der Kammer nicht der Fall, da die Klage mit Urteil vom 19. April 2018 abgewiesen worden sei. Zur weiteren Begründung werde auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Verfahren RN 7 K 16.264 verwiesen. Sonstige Gründe, die ausnahmsweise trotz fehlender Erfolgsaussichten der Klage das Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Gegen die Begründung des Sofortvollzugs bestünden keine Bedenken.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2018 die Sofortvollzugsanordnung des Landratsamtes Landshut vom 27. Dezember 2017 bezüglich der Nr. 1 des Genehmigungsbescheides vom 27. Januar 2016 für die Errichtung und den Betrieb zweier Masthähnchenställe mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M* … (Gemeinde P* …*) aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden tatsächlich Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers, sodass ein besonderes Sofortvollzugsinteresse der Beigeladenen nicht bestehe. Das Urteil vom 19. April 2018 sei rechtsfehlerhaft, weil die angefochtene Genehmigung rechtswidrig sei und der Antragsteller bezüglich Geruchsimmissionen sowie Lärm, der von der genehmigten Massentierhaltungsanlage ausgehe, in eigenen Rechten verletzt werde. Das Geruchsgutachten vom 25. September 2013, das wesentlicher Bestandteil der angefochtenen Genehmigung sei, sei unrichtig und fehlerhaft. Das Offenstehen der Hallentore während der Ausstallung sowie des Entmistungsvorgangs sei als wichtige Immissionsquelle nicht berücksichtigt worden. Die Gutachterin der Beigeladenen habe nicht bestätigt, dass die nach der einschlägigen VDI-Richtlinie erforderliche Einzelfallbewertung vorgenommen worden sei. Diese in der mündlichen Verhandlung gewonnene Erkenntnis habe das Verwaltungsgericht im Urteil in unzulässiger Weise kaum berücksichtigt. Statt festzustellen, dass insoweit ein erheblicher Mangel des Gutachtens vorliege und dieses somit nicht Bestandteil des angefochtenen Bescheids sein könne, habe es die Aussage der Gutachterin der Gegenseite übernommen, dass vieles dafür spreche, dass die Immissionen von der Ausstallung über die Hallentore bereits im Rahmen der Konventionswerte der VDI-Norm mitgewürdigt seien, das aber dahinstehen könne. Diese Feststellung des Gerichts sei rechtsfehlerhaft und widerspreche ausdrücklich der VDI-Norm, worauf das Gericht in der Verhandlung ausdrücklich noch hingewiesen habe. Rechtsfehlerhaft sei außerdem, dass das Gericht einseitig dem Parteivortrag der Beigeladenen bzw. deren Privatgutachterin gefolgt sei, noch dazu, obwohl diese widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Das Gericht sei insoweit seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen bzw. habe die gewonnenen Erkenntnisse falsch gewürdigt. Weiter sei es verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der streitigen Frage, ob auch bei hinreichender Berücksichtigung der Geruchsimmissionen keine erhebliche Belästigung beim Antragsteller festzustellen wäre, einseitig den Parteivortrag der Beigeladenen bzw. von deren Privatgutachterin übernommen habe, ohne den Sachverhalt insoweit aufzuklären. Auch lege das Verwaltungsgericht einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde, da weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der Genehmigung geregelt sei, dass die Lüfter zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und dass nicht beide Ställe gleichzeitig während der Ausstallung offen sein dürften. Weiter sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Entmistungsvorgang lediglich zu einer Erhöhung der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit um 0,54% bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden im Jahr führe. Richtigerweise hätten im Wege einer Worst Case-Betrachtung 2.520 Stunden Entmistungszeit pro Jahr zu Grunde gelegt werden müssen, weshalb mit einer ganz beträchtlichen Zunahme des Geruchs allein wegen der Entmistung zu rechnen sei. Gemäß der Darstellung auf Seite 16 der Baubeschreibung vom 2. Oktober 2013, die Bestandteil der Genehmigung sei, dauere die Entmistungs- bzw. Reinigungsphase ca. ein bis zwei Wochen und „in dieser Zeit werden die Ställe mittels Radlader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert“. Weiter seien zu Unrecht 96 Geruchsstunden pro Monat wegen offenstehender Hallentore während der Ausstallung unberücksichtigt geblieben. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehe es zudem nach der angefochtenen Genehmigung im Ermessen des Betreibers, bei Bedarf eine Mistlagerstätte einzurichten, mit der Folge, dass der Antragsteller zusätzlichen erheblich belästigenden Gerüchten ausgesetzt wäre. Der Betreiber könne sich in Zweifelsfällen gegenüber der Behörde darauf berufen, dass der Bescheid zulasten der Behörde auszulegen sei. Unabhängig davon sei auch die Darstellung in der Betriebsbeschreibung nicht plausibel, dass bei einer Massentierhaltungsanlage für 80.000 Tiere mit zwei großen Tierställen keinerlei Mistlagerstätte, noch nicht einmal zur vorübergehenden Zwischenlagerung, notwendig sein solle. Im Übrigen sei die Mistlagerstätte nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung tatsächlich auch unbedingt für den Betrieb der Masttierhaltungsanlage erforderlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte in dem immissionsschutzfachlichen Gutachten berücksichtigt werden müssen, dass für die Ausstallung der großen Hallen für insgesamt 80.000 Tiere ein „Dieselstapler“ niemals ausreichend sei. Sofern Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betriebsablauf unrealistisch sei, seien der typische Betriebsablauf und die dabei entstehenden Emissionen einzusetzen. Offensichtliche Konflikte müssten im Verfahren selbst gelöst und dürften nicht auf ein nachgelagertes Verfahren verschoben werden, noch dazu wenn nicht feststehe, dass in einem solchen späteren Verfahren der Konflikt ohne Überschreitung von Grenzwerten lösbar sei. Auch sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht ohne jegliche Prüfung und Klärung des Sachverhalts von der Annahme der Beigeladenen bzw. von deren Privatgutachterin ausgegangen, dass hinsichtlich eines 1,6 km entfernten Windrads lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung vorhanden sei. Der Kenntnisstand des Gerichts bzw. die konkrete Fachkenntnis sei nicht dargelegt worden und ergebe sich aus dem Urteil nicht. Außerdem bleibe unklar, weshalb das Gericht eine Erhöhung des Lärms um 3 dB(A) für erforderlich halte, um zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des Antragstellers zu gelangen. Gemäß dem Lärmgutachten werde der von der Behörde angesetzte Richtwert nur um 1 dB(A) unterschritten. Es sei weiter weder im Verwaltungsverfahren, noch durch das Gericht geklärt worden, ob es wirklich dem Stand der Technik entspreche, dass Lüfter keinen tieffrequenten Lärm erzeugten. Tatsächlich gebe es in der Literatur vielfältige Beispiele für die Erzeugung von tieffrequentem Lärm, wobei dabei auch regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen werde. Das Gericht habe überdies zu Unrecht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einvernahme des Sachverständigen des Antragstellers abgelehnt, der die Feststellungen zum tieffrequenten Lärm getroffen habe. Bei zutreffender Berücksichtigung aller Lärmquellen sei mit einer Überschreitung des Lärmgrenzwerts gemäß TA Lärm zu rechnen, nachdem ohne Berücksichtigung dieser Fehler der Grenzwert nur ganz knapp unterschritten worden sei. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, dass mit keiner unzumutbaren Belastung des Antragstellers durch sogenannte Bioaerosole zu rechnen sei. Der Antragsteller habe unbestritten vorgetragen, dass ein Verstoß gegen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung vorliege, weil danach erforderliche Maßnahmen nicht im angefochtenen Bescheid festgesetzt worden seien. Der objektivrechtliche Verstoß der Genehmigung gegen diese gesetzlichen Anforderungen könne sich auf die Bioaerosolbelastung auswirken und sei damit zu berücksichtigen. Der Austrag von Bioaerosolen könne nicht nur über die Abluft, sondern mangels Auflagen zu Hygienevorschriften auch über die Türen und Tore erfolgen. Schließlich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch rechtsfehlerhaft, soweit kein Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Genehmigung nach den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wegen nicht durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung erkannt worden sei. Die fehlerhaften Berechnungen hinsichtlich der Bewertung der Geruchs- und der Lärmbelästigung sowie zum Austrag von Luftschadstoffen würden die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzen. Ohne diese Fehler sei die Überschreitung von Grenzwerten bezüglich Geruch und Lärm nicht auszuschließen, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Wesentlichen rüge die Beschwerde, dass sich die richterliche Überzeugungsbildung auf das von der Beigeladenen im Zuge der Antragserarbeitung erstellte Gutachten stütze. Damit sei kein Grund aufgezeigt worden, der die Entscheidung der Vorinstanz unrichtig machen würde. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung sei nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdige oder aus ihm andere Schlüsse ziehen wolle als das Gericht. Hier komme hinzu, dass die von der Gegenseite angeführten Einwände gegen die Urteilsgründe sich nicht substantiiert mit den Aussagen der Fachgutachter auseinandersetzen würden, sondern diesen lediglich Behauptungen oder abweichende Interpretationen entgegen halten würden. Im Rahmen der Emissionsprognose sei kein unzulässiger Mittelwert gebildet worden. Die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Sachverständigen würden nicht existieren. Im genannten Gutachten werde davon ausgegangen, dass aus Lärmschutzgründen bei der Ausstallung die Ventilatoren am entsprechenden Stall ausgeschaltet würden. Dennoch würde der natürliche Kaminzug für genügend Be- und Entlüftung sorgen, sodass die Geruchsimmissionen nach wie vor senkrecht nach oben über Dach abgeleitet würden. Ein Zeitraum von 24 Stunden zur reinen Entmistung sei als plausibel anzusehen. Nur beim Entmistungsvorgang seien überhaupt emittierende Feststoffe vorhanden und die Tore geöffnet, hingegen nicht bei den übrigen Arbeitsschritten. Bei der Berechnung einer möglichen maximalen Zusatzbelastung durch den Entmistungsvorgang sei zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen worden, dass der emittierte Geruch zu 100% bei ihm ankomme. Dies entspreche jedoch nicht der Realität, da der Immissionsort beim Antragsteller außerhalb der Hauptwindrichtung liege. Selbst mit dieser konservativen Beurteilung liege die Geruchszusatzbelastung durch das Offenstehen der Hallentore bei Ausstallung und Entmistung unterhalb der Relevanzschwelle von 2%. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Nr. 2.7 des angefochtenen Genehmigungsbescheids hinsichtlich einer Mistlagerstätte im Vorgriff auf ein mögliches Änderungsverfahren getroffen worden sei, stelle die Beschwerde nichts Substantiiertes entgegen. Es sei auch kein substantiierter Vortrag dazu erfolgt, dass es sich bei der Annahme des Betriebs nur eines „Dieselstaplers“ um einen unrealistischen, vorgeschobenen Betriebszustand handle. Substantiierte Einwendungen gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts eines Abstands von 1,6 km zwischen Windenergieanlage und klägerischem Anwesen keine Auswirkungen zu erwarten seien, seien nicht vorgebracht worden. Aus Auflage Nr. 1.2.8 ergebe sich, dass die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen müssten. Nach Nr. 3.3 der TA Lärm müssten Geräuschemissionen von Anlagen so niedrig sein, wie dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nötig und nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung möglich sei. Die Immissionsschutzfachkraft habe bekräftigt, dass ihr keine Ventilatorenanlagen bekannt seien, die tieffrequente Geräusche nach Nr. 7.3 der TA Lärm emittieren würden. Im Übrigen würden die dort genannten Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen für den Fall greifen, dass wider Erwarten doch tieffrequente Geräusche auftreten würden. Die Bioaerosole seien anhand des LAI-Leitfadens ermittelt worden und würden mit einer Feinstaubkonzentration von 0,1 µg/m³ weit unter dem Irrelevanzwert von 1,2 µg/m³ liegen. Die Einhaltung von Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung habe damit nichts zu tun, da mögliches Fehlverhalten bei Hygiene oder Arbeitsschutz nicht zur Grundlage der Ermittlung gemacht werden könne. Ob und in welchem Umfang die Arbeitsstättenverordnung überhaupt Anwendung finde, habe die Beschwerde überdies nicht dargelegt. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls mangels erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu Recht zu einem Verzicht auf eine UVP führe, sei zutreffend. Die Auseinandersetzung mit den Einwänden des Antragstellers gegen die Ermittlungen zu den verschiedenen Immissionen habe gezeigt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sein.

Die Beigeladenen haben sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 22 ZB 18.1347.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.

1. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2018 ergeben sich keine erheblichen Argumente gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts zu den Erfolgsaussichten der Hauptsache, d.h. die Beurteilung, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers erfolglos bleibt, weil die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung diesen nicht in subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Bewertung im angefochtenen Beschluss vom 18. Mai 2018 stützt sich auf die Begründung im Urteil vom 19. April 2018 im Verfahren RN 7 K 16.264, auf die das Verwaltungsgericht umfassend Bezug genommen hat (Beschlussabdruck S. 7).

a) Den Rügen des Antragstellers gegen die Bewertung in diesem Urteil, wonach der Antragsteller keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen durch die genehmigte Anlage der Beigeladenen ausgesetzt ist (Urteilsabdruck S. 12 bis S. 15 unter Nr. 1.1), ist nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hat es im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 13 f.) ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Gerüche, die im Zusammenhang mit der Ausstallung über Hallentore entweichen, bereits im Rahmen der sogenannten Konventionswerte der Richtlinie VDI 3894 im betreffenden Gutachten mit gewürdigt worden sind. Der Einwand des Antragstellers gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass einiges für die Mitberücksichtigung im Rahmen dieser Werte spreche, richtet sich damit nicht gegen einen tragenden Entscheidungsgrund. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass diese Geruchsemissionen selbst dann keine erhebliche Geruchsbelästigung beim Anwesen des Antragstellers zur Folge hätten, wenn diese Emissionen nicht hinreichend berücksichtigt worden wären.

Ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle wegen des Entmistungsvorgangs hat das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 14) u.a. im Hinblick darauf als ausgeschlossen angesehen, dass dieser Vorgang laut Einlassung des Umweltschutzingenieurs des Antragsgegners bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden lediglich zu einer Erhöhung der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit um 0,54% führe.

Soweit der Antragsteller rügt, es sei verfahrensfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung einen Vortrag der Beigeladenen bzw. von deren Gutachter zugrunde gelegt habe, ohne den Sachverhalt aufzuklären, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht ist im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen zwar einerseits u.a. an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 VwGO). Andererseits ist es nicht gehindert, nachvollziehbare Angaben und fachliche Aussagen eines Beteiligten zu berücksichtigen. Insbesondere muss ein weiteres Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden, wenn das Gericht ein vorliegendes Gutachten für ausreichend erachtet (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO). Weiter ist es nicht überzeugend, wenn der Antragsteller meint, weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der angefochtenen Genehmigung sei geregelt, dass „die Lüfter“ zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und nicht beide Ställe während der Ausstallung gleichzeitig offen sein dürfen; die entsprechenden Annahmen des Verwaltungsgerichts seien deshalb fehlerhaft. Der Antragsteller hat damit nicht aufgezeigt, dass insoweit die rechtlichen Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten worden wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es unzutreffend sein sollte, dass auch im Rahmen der Ausstallung der Großteil der Gerüche weiterhin „über die Lüfter“ abgegeben wird und während der Ausstallung nur ein Stall offen ist, wie das Verwaltungsgericht aufgrund von Angaben des Antragsgegners und der Beigeladenen angenommen hat. Der Antragsteller hat auch dem diesbezüglichen Hinweis des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 9. Juli 2018 (dort S. 3) nicht substantiiert widersprochen, wonach der natürliche Kaminzug während der Ausstallung bei ausgeschalteten Ventilatoren für die Ableitung der Geruchsemissionen senkrecht nach oben über das Dach sorgt. Derartige physikalische Gesetzmäßigkeiten bedürfen auch keiner schriftlichen Festlegung in genehmigten Antragsunterlagen, um bei der Beurteilung der Emissionssituation berücksichtigt werden zu können. Der Umstand, dass eine Ausstallung nicht zeitgleich für beide streitgegenständlichen Ställe erfolgen darf, folgt zudem aus den Angaben unter Nr. 5.2.1 (S. 46) und Nr. 5.3.3 (S. 51) des Gutachtens vom 25. September 2013, das Bestandteil der Genehmigung und damit verbindlich ist (vgl. Nr. C.1.1.1 Satz 1 des Bescheids vom 27.1.2016). Danach bezieht sich das Ausstallen in Variante 2 auf Stall 1 und in Variante 3 auf Stall 2, jeweils in Verbindung mit dem Betrieb der Firstlüfter im anderen Stall; eine Variante mit einem gleichzeitigen Ausstallen bei beiden Ställen ist dagegen nicht vorgesehen.

Weiter ist nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller annimmt, es sei unstreitig von einer Ausstallung an vier Tagen pro Monat und damit von 96 Geruchsstunden monatlich auszugehen; wenn ein Offenstehen der Tore während 24 Stunden pro Jahr zu einer Erhöhung der Geruchsbelastung pro Jahr von 0,27% führe, werde denklogisch die 30-fach längere Zeit der offenstehenden Hallentore ganz erhebliche weitere zusätzliche Belastungen zur Folge haben. Dabei verkennt der Antragsteller, dass den genehmigten Antragsunterlagen zufolge (vgl. Verfahrensbeschreibung vom 8.10.2013, Nr. 3.1, S. 16, und Gutachten vom 25.9.2013, Nrn. 2.3.1 und 2.3.7, S. 8 und 10) jährlich (nur) 7 bis 8 Mastzyklen durchgeführt werden. Die Ausstallung der schlachtreifen Tiere beginnt nachts ab ca. 2:00 Uhr und dauert bis in den Vormittag. Es wird zunächst der eine Stall und am nächsten Tag der andere Stall ausgestallt.

Unabhängig davon, dass demnach die Annahmen des Antragstellers zum Zeitaufwand für die Ausstallung nicht den Vorgaben der streitgegenständlichen Genehmigung entsprechen, hat das Verwaltungsgericht u.a. aufgrund der vorstehend angesprochenen Umstände angenommen, dass während der Ausstallung keine relevanten Geruchsimmissionen auftreten (Urteilsabdruck S. 13 f.). Die Einwände des Antragstellers gegen diese Bewertung greifen nicht durch, wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde. Im Übrigen sind die vom Verwaltungsgericht bei der Bewertung weiter herangezogenen Aspekte nachvollziehbar, wonach das Anwesen des Antragstellers nicht in der für die Masthähnchenanlage vorherrschenden Hauptwindrichtung gelegen ist und die Immissionsrichtwerte der GIRL nicht nur knapp, sondern sehr weit unterschritten werden.

Weiter greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, gemäß der Anlagenbeschreibung stünden zwei Wochen für die Entmistung zur Verfügung; deshalb sei für diesen Vorgang ein Zeitumfang pro Jahr von 2.520 Stunden statt von 24 Stunden zu berücksichtigen. Diese Annahmen des Antragstellers stehen nicht im Einklang mit den genehmigten Antragsunterlagen der Beigeladenen. Gemäß dem Gutachten vom 25. September 2013 (dort zu Nr. 2.3.2, S. 8) folgt nach der Ausstallung der Tiere eine Entmistungs- bzw. Reinigungsphase von ca. 1 bis 2 Wochen. In dieser Zeit werden die Ställe mit einem Teleskoplader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert. Gemäß den weiteren Angaben im ergänzenden, gleichfalls zum Gegenstand der Genehmigung gemachten ergänzenden Gutachten vom 24. Februar 2015 (dort unter Nr. 3, S. 7) findet die Entmistung der streitgegenständlichen Ställe pro Stall und Jahr an etwa 7 bis 8 Tagen statt; die Dauer der Entmistung beläuft sich pro Stall auf etwa 3 Stunden. Daraus wird pro Stall und Jahr eine theoretische Emissionsdauer von 24 Stunden und ein Anteil von 0,27% bezogen auf 8.760 Jahresstunden errechnet. Es ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Antragstellers und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit diese Aussagen zu den Betriebsabläufen und die auf dieser Grundlage angestellte Berechnung fehlerhaft sein sollten.

Schließlich enthält die Beschwerdebegründung keine erheblichen Argumente gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 15), eine Lagerung von Gärresten oder Mist sei vom Vorhabensträger laut Betriebsbeschreibung weder vorgesehen noch beantragt worden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Januar 2016 enthalte zudem unter Nr. C.1.1.11 eine Regelung, wonach eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig und der Mist nach der Ausstallung unverzüglich abzutransportieren seien. Diese Nebenbestimmung stelle sich auch nicht als unbestimmt dar im Hinblick auf Nr. C.2.7 des Bescheids, wo es heißt: „Falls abweichend der Antragsunterlagen ein Umschlagplatz bzw. eine Dungstätte zum Lagern von Festmist benötigt wird, ist nur eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte zulässig.“ Denn durch diese Formulierung werde hinreichend klar, dass diese Regelung nur dann gelte, wenn eine Änderung zum beantragten und genehmigten Betrieb künftig eine Mistlagerung erfolgen solle, wofür ein Änderungsverfahren gemäß §§ 15 f. BImSchG durchzuführen wäre.

Der Auffassung des Antragstellers, die Regelungen in Nr. C.1.1.11 des angefochtenen Bescheides einerseits und in Nr. 2.7 andererseits seien widersprüchlich, überzeugt nicht. Die Regelung in Nr. C.1.1.11 legt eindeutig fest, dass eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig ist. Diese Festlegung entspricht der Aussage in der Verfahrensbeschreibung vom 8. Oktober 2013 (dort unter Nr. 3.4, S. 17, und Nr. 5.2, S. 23), die zum Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemacht wurde. Danach ist ein Zwischenlagern des Festmistes auf dem Betriebsgrundstück nicht vorgesehen; der anfallende Geflügelmist soll extern an eine Biogasanlage abgegeben werden. Dieser „Wirtschaftsdünger“ soll nach dem Entfernen aus den Stallgebäuden unmittelbar abgefahren werden. Der Einwand des Antragstellers, dieser Betriebsablauf sei insbesondere auch im Hinblick auf die Größe der geplanten Anlagen nicht plausibel, ist nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich nicht hieraus und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit – bei entsprechender Betriebsorganisation – ein solcher sofortiger Abtransport des anfallenden Geflügelmists zu einer Biogasanlage nicht praktikabel sein sollte. Gleichermaßen hat der Antragsteller nicht dargetan, inwieweit gegebenenfalls Gärrückstände aus der jeweiligen Biogasanlage nicht ohne Zwischenlagerung auf dem Betrieb der Beigeladenen als Düngemittel angewendet werden können; es kann offen bleiben, ob eine solche etwaige Zwischenlagerung von Gärrückständen überhaupt als Teil der streitgegenständlichen Tierhaltung anzusehen wäre, soweit es die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit betrifft.

In Nr. C.2.7 des Bescheides wird durch die Formulierung „abweichend von den Antragsunterlagen“ (nochmals) klargestellt, dass die Errichtung und der Betrieb eines Umschlagplatzes oder einer Dungstätte zum Lagern von Festmist nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist. Der dortige Hinweis, dass für eine solche Lagerstätte ggf. eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte erforderlich wäre, erscheint im Übrigen als zweckmäßig; die Beigeladene hat so die Möglichkeit, diese fachliche Anforderung frühzeitig mit einzuplanen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass gegebenenfalls vor Errichtung und Inbetriebnahme einer solchen Lagerstätte eindeutig ein Verfahren nach § 15 bzw. § 16 BImSchG durchzuführen wäre (vgl. auch Nr. C.1.1.1 Satz 2 des Genehmigungsbescheids vom 27.1.2016).

Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Antragstellers, eine Lagerstätte für Festmist sei vorliegend „gemäß der neuen Düngemittelverordnung“ erforderlich, wonach der Betreiber, auch wenn er den Mist an einen Dritten abgebe, u.a. auf dem eigenen Betriebsgelände ausreichend Lagerkapazität nachweisen müsse. Es ist anzunehmen, dass sich der Antragsteller insoweit auf die Regelungen in § 12 Düngeverordnung - DüV - in der Fassung vom 26. Mai 2017 bezieht, welche das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen betreffen. Die Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 DüV sieht zwar vor, dass u.a. Betriebe, die Festmist erzeugen, ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen haben, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfallende Menge dieses „Düngemittels“ sicher lagern können. Zum einen ist diese Anforderung gegebenenfalls erst ab 1. Januar 2020 einzuhalten. Zum anderen ist auch ab dem 1. Januar 2020 nicht zwingend, dass eine entsprechende Lagerkapazität (vollständig) auf dem Gelände des erzeugenden Betriebs vorgehalten wird. Gegebenenfalls hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird (§ 12 Abs. 5 DüV).

b) Den Darlegungen des Antragstellers ist weiter nicht zu folgen, soweit er geltend macht, im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 15 bis S. 19 unter Nr. 1.2) würden für das Anwesen des Antragstellers zu geringe Geräuschimmissionen angenommen und werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass der einschlägige Immissionsrichtwert nicht überschritten wird.

Zum sogenannten Dieselstapler, der im Rahmen des Betriebs der streitgegenständlichen Anlage eingesetzt werden soll, wird im angefochtenen Urteil ausgeführt (Urteilsabdruck S. 17), dass der von ihm ausgehende Lärm im Gutachten der Beigeladenen berücksichtigt worden sei. Insoweit fänden sich im streitgegenständlichen Bescheid auch Auflagen (Nrn. 1.2.1, 1.2.4 und 1.2.8) zu Betrieb, Anzahl, maximalem Schallleistungspegel und zulässigen Immissionsrichtwerten. Wenn der Antragsteller meine, der Einsatz von nur einem Stapler sei unrealistisch, verkenne er, dass nur einer erlaubt werde und die Nichteinhaltung des Bescheids insoweit nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führe, sondern ein Vollzugsthema darstelle.

Es wurde in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Einsatz eines Staplers, wie er im Gutachten vom 25. September 2013 beschrieben wird - insbesondere während der Ausstallung (vgl. vorgenanntes Gutachten unter Nr. 5.2.2.2, S. 49), ferner im „allgemeinen“ Betrieb (vgl. Nr. 5.2.1, S. 47 im genannten Gutachten) - z.B. im Hinblick auf die Betriebsgröße als nicht ausreichend anzusehen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat weiter die Auffassung des Antragstellers, es bestehe eine zu berücksichtigende relevante Vorbelastung durch ein Windrad in 1,6 km Entfernung, nicht geteilt (Urteilsabdruck S. 18 f.). In der E-Mail der Gutachter vom 11. März 2014 werde ausgeführt, dass sich unter Ansatz der genehmigten Schallleistung des Windrads zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) an den maßgeblichen Immissionsorten Lärmvorbelastungspegel von nicht einmal 30 dB(A) ergeben würden und damit der Lärm durch das Windrad insoweit als Vorbelastung irrelevant sei. Dies sei auch nachvollziehbar angesichts des Abstands des Windrads von ca. 1,6 km Entfernung zu den auf die streitgegenständliche Anlage bezogenen Immissionsorten.

Der Antragsteller hat hierzu in der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2018 eingewandt, in 1,6 km Entfernung genau in der Hauptwindrichtung des Antragstellers bestehe ein großes Windrad, dessen Lärm auch nachts hörbar sei, im Lärmgutachten sei es aber nicht berücksichtigt worden. Auch dies sei in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, wobei das Gericht auch insoweit trotz streitigen Sachverhalts dem einseitigen Parteivortrag der Beigeladenen bzw. deren Privatgutachterin, dass insoweit lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung von 30 dB(A) vorhanden sei, grundlos gefolgt sei, und das auch nur aufgrund von Annahmen ohne jegliche Prüfung und Klärung des Sachverhalts.

Hieraus ergeben sich keine substantiierten Einwände gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts. Im Urteil wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die von der Gutachterin vorgenommene Berechnung der Vorbelastung durch die Windenergieanlage und die fachliche Einschätzung dieser Vorbelastung als irrelevant für nachvollziehbar hält; zur Plausibilität trug aus Sicht des Verwaltungsgerichts insbesondere der Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km bei. Die Behauptung des Antragstellers, das Gericht sei der fachlichen Bewertung der Gutachterin „grundlos gefolgt“, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung die fachliche Einschätzung des Gutachters eines Beteiligten zugrunde legt, wenn es diese für fehlerfrei und nachvollziehbar erachtet. Der Antragsteller hat auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür benannt, die für eine Fehlerhaftigkeit dieser fachlichen Aussagen sprechen würden. Einen solchen Anhaltspunkt stellt nicht dar, dass der Lärm des Windrads nach Angaben des Antragstellers hörbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Berücksichtigung der Windenergieanlage als Vorbelastung eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung zu erwarten wäre. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei dieser Bewertung zu dieser Frage die rechtlichen Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hat (§ 108 Abs. 1 VwGO). Weiter ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte eine weitere Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts erfordert hätten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit sich im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der Berechnung des Lärmvorbelastungspegels und der Einschätzung der Vorbelastung als irrelevant durch den Gutachter der Beigeladenen die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 insoweit auch keinen Beweisantrag gestellt.

Erstmals mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 und damit nach Ablauf der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO macht der Antragsteller geltend, der Erkenntnisstand des Gerichts bzw. die konkrete Fachkenntnis sei nicht dargelegt worden und ergebe sich auch aus dem Urteil nicht. Außerdem bleibe unklar, weshalb das Gericht eine Erhöhung des Lärms um 3 dB(A) für erforderlich halte, um zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des Antragstellers zu gelangen; gemäß dem Lärmgutachten werde der von der Behörde im Bescheid angesetzte Richtwert nur um 1 dB(A) unterschritten. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag des Antragstellers nicht berücksichtigungsfähig ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), greift er auch der Sache nach nicht durch.

Zum einen hat das Gericht in seiner Entscheidung erläutert, dass es seine Beurteilung auf die fachlichen Aussagen der Gutachterin der Beigeladenen in deren E-Mail vom 11. März 2014 stützt und dass es diese Aussagen im Hinblick auf die Entfernung des Windrads von ca. 1,6 km Entfernung zu den auf die streitgegenständliche Anlage bezogenen Immissionsorten für nachvollziehbar hält. Der diesbezügliche gerichtliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 verdeutlicht, worauf das Verwaltungsgericht die Beurteilung gestützt hat, dass diese fachlichen Bewertungen nachvollziehbar sind. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zufolge (dort S. 8) hat der Vorsitzende zur Anregung des Antragstellers, die Windenergieanlage als Vorbelastung zu berücksichtigen, erläutert, dass die Windenergieanlage „mindestens noch so viel Lärm ankommen lassen“ müsse, als „dort“ schon sei. Nur dann gebe es eine Erhöhung um 3 dB(A). Dies sei für den Vorsitzenden nach seinen bisherigen Erkenntnissen in Immissionsschutzverfahren bei einem Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km nicht ersichtlich. Falls ein Prozessbeteiligter die Richtigkeit von beim Gericht vorhandenen Erfahrungssätzen bezweifelt, kann er unter Umständen durch einen entsprechenden Beweisantrag zu weiteren Ermittlungen Anlass geben (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 37); einen solchen Beweisantrag hat der Antragsteller hier jedoch nicht gestellt.

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstandpunkt vertreten (Urteilsabdruck S. 17), dass ein um 3 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwert im angefochtenen Genehmigungsbescheid festgesetzt wurde, obwohl dies nach der TA Lärm nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Dieser Bewertung ist der Antragsteller nicht konkret entgegen getreten. Es ist demnach schlüssig, dass das Verwaltungsgericht annimmt, dass eine durch die Vorbelastung hypothetisch eintretende Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung um weniger als 3 dB(A) keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulasten des Antragstellers bedeuten würde.

Weiter wurde im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 19) ausgeführt, dass nicht zu beanstanden sei, dass das Landratsamt beim Schallleistungspegel der Abluftventilatoren keinen Zuschlag u.a. wegen tieffrequenter Geräusche (Nr. A.2.4.2 des Anhangs der TA Lärm) vorgenommen habe. Die Nebenbestimmung in Nr. 1.2.8 des streitgegenständlichen Bescheids, wonach alle Anlagen entsprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten und zu betreiben seien, lasse die Verwendung von Ventilatoren, die solche Geräusche verursachten, nicht zu. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht substantiiert darlegen können, dass überhaupt durch die Lüfter solche Töne bzw. Geräusche erzeugt würden.

In der Beschwerdebegründung wird nicht verdeutlicht, welche nachprüfbaren Anhaltspunkte darauf hindeuten könnten, dass entsprechende Ventilatoren tieffrequente Geräusche verursachen und dass jedenfalls Geräte nach dem hier verbindlichen Stand der Technik diese Charakteristik nicht aufweisen. Der Antragsteller behauptet hierzu lediglich, in der Literatur werde hinsichtlich der Erzeugung von tieffrequentem Lärm regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen. Die hieraus vom Antragsteller gezogene Schlussfolgerung, dass Lüfter, die keine tieffrequenten Geräusche verursachen, nicht Stand der Technik sind, ist nicht schlüssig; ein Stand der Technik wird nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise auch Geräte existieren, die diesem Stand nicht entsprechen. Dafür, dass ein Lüfter nach dem Stand der Technik nicht mit tieffrequenten Geräuschen verbunden ist, spricht auch die Feststellung des Umweltingenieurs des Landratsamtes und der Gutachterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 (vgl. S. 5 der Niederschrift), wonach sich aus dem Blatt 53/54 in den Antragsunterlagen – d.h. aus dem Datenblatt für den vorgesehenen Ventilatortyp - keine Anhaltspunkte für vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz ergeben. Der vom Antragsteller angefragte Gutachter hat demgegenüber lediglich behauptet, die Lüfter „vom Typ FC 125“ würden „in ihrem tieffrequenten Frequenzbereich einen auffälligen Einzelton“ aufweisen, was sich aufgrund eines Datenblattes der Herstellerfirma nachweisen lasse (vgl. Schreiben vom 17.3.2016, vorgelegt als Anlage zur Klagebegründung vom 21.4.2016). Der Antragsteller hat jedoch weder ein solches Datenblatt vorgelegt, noch hat er konkret in Zweifel gezogen, dass sich aus dem zu den Antragsunterlagen gehörenden Datenblatt keine Verursachung tieffrequenter Geräusche entnehmen lässt. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass die Begründung der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1 (Niederschrift vom 19.4.2018, S. 7 f.) im Prozessrecht keine Stütze findet; er beschränkt sich darauf, die Ablehnung als rechtswidrig zu bezeichnen.

c) Soweit der Antragsteller geltend macht, fehlende Auflagen zu Hygienevorschriften hätten einen erhöhten Austrag von Bioaerosolen und einen unzureichenden Schutz des Antragstellers vor Gesundheitsgefahren zur Folge, stellt dies die Richtigkeit der Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

Das Verwaltungsgericht ist im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 20) zur Einschätzung gelangt, dass infolge unzureichender Hygienevorschriften erhöhte Emissionen von Aerosolen schon deshalb keine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers zur Folge haben könne, weil die Verbreitung von Bioaerosolen lediglich dem nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz unterfallen würde. Insoweit wird in diesem Urteil näher ausgeführt (Urteilsabdruck S. 19), dass die den Nachbarn schützende Pflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insoweit nicht einschlägig sei, weil das „Ob“ eines Schadenseintritts durch erhöhte Bioaerosolkonzentrationen nicht hinreichend gesichert zu erwarten sei. Die Beschwerdebegründung enthält keine Argumente gegen diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Es kommt daher im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich darauf an, ob infolge ggf. unzureichender Auflagen im Genehmigungsbescheid zur Hygienevorsorge mit erhöhten Bioaerosolimmissionen zu rechnen ist.

d) Schließlich hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die vorliegend durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls Rechtsfehler aufweist, welche einen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen würde.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (entspricht § 3a Satz 4 UVPG in der Fassung vom 24.2.2010, im Folgenden UVPG a.F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 19. April 2018 ausgeführt (Urteilsabdruck S. 21), dass das Ergebnis des Landratsamtes, von einer UVP abzusehen, nachvollziehbar sei. Das Landratsamt habe die Kriterien nach Anlage 2 zum UVPG unter Würdigung der Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen abgearbeitet. Insoweit nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf den Aktenvermerk des Landratsamtes vom 27. August 2014, in dem es im Ergebnis heißt, die allgemeine Vorprüfung habe ergeben, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, inwieweit diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG a.F. durchgeführt wurde und das Ergebnis nicht nachvollziehbar ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 3 a Satz 4 UVPG a.F., § 74 Abs. 1 UVPG n.F.). Der Antragsteller hat sich hierzu nicht mit dem Aktenvermerk vom 27. August 2014 als maßgeblichem Bezugspunkt dieser Prüfung auseinandergesetzt, sondern macht geltend, dass ohne die aus seiner Sicht aufgetretenen Fehler bei der Bewertung der Lärmimmissionen und des Austrags von Luftschadstoffen die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzt worden seien. Da sich aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung diese behaupteten Fehler – wie vorstehend näher ausgeführt - nicht ergeben, fehlt es im Übrigen an der vom Antragsteller angeführten Begründung dafür, dass eine UVP durchzuführen gewesen sei.

2. Der Antragsteller hat sich nicht konkret gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts gewandt, wonach sonstige Gründe, die ausnahmsweise trotz fehlender Erfolgsaussichten der Klage das Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers rechtfertigen könnten, weder ersichtlich noch vorgetragen worden seien. Gleichermaßen hat er nicht geltend gemacht, dass die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO entgegen der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung unzureichend wäre.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.7.2013 (wie Vorinstanz).

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen durch die Beigeladene.

Er ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M* … Das Grundstück ist mit einem in Alleinlage situierten Wohnhaus bebaut. In der direkten Umgebung befinden sich ein Wald und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Ca. 60 m südlich von diesem Grundstück liegt die nördliche Grenze des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M* …, das von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wald umgeben ist.

Das Landratsamt Landshut erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 27. Januar 2016 (dort Nr. 1) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M* …

Der Antragsteller erhob am 23. Februar 2016 Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. Januar 2016 (Az. RN 7 K 16.264).

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Januar 2016 an. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 9. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO, diese Sofortvollzugsanordnung aufzuheben.

Mit Urteil vom 19. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Anfechtungsklage des Antragstellers ab. Hiergegen richtet sich der vom Antragsteller am 27. Juni 2018 gestellte und derzeit noch anhängige Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 22 ZB 18.1347).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018 wurde der Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO abgelehnt.

In den Beschlussgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Hauptsache seien die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers daran zu messen, ob dieser durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt werde. Dies sei nach Auffassung der Kammer nicht der Fall, da die Klage mit Urteil vom 19. April 2018 abgewiesen worden sei. Zur weiteren Begründung werde auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Verfahren RN 7 K 16.264 verwiesen. Sonstige Gründe, die ausnahmsweise trotz fehlender Erfolgsaussichten der Klage das Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Gegen die Begründung des Sofortvollzugs bestünden keine Bedenken.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2018 die Sofortvollzugsanordnung des Landratsamtes Landshut vom 27. Dezember 2017 bezüglich der Nr. 1 des Genehmigungsbescheides vom 27. Januar 2016 für die Errichtung und den Betrieb zweier Masthähnchenställe mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M* … (Gemeinde P* …*) aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden tatsächlich Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers, sodass ein besonderes Sofortvollzugsinteresse der Beigeladenen nicht bestehe. Das Urteil vom 19. April 2018 sei rechtsfehlerhaft, weil die angefochtene Genehmigung rechtswidrig sei und der Antragsteller bezüglich Geruchsimmissionen sowie Lärm, der von der genehmigten Massentierhaltungsanlage ausgehe, in eigenen Rechten verletzt werde. Das Geruchsgutachten vom 25. September 2013, das wesentlicher Bestandteil der angefochtenen Genehmigung sei, sei unrichtig und fehlerhaft. Das Offenstehen der Hallentore während der Ausstallung sowie des Entmistungsvorgangs sei als wichtige Immissionsquelle nicht berücksichtigt worden. Die Gutachterin der Beigeladenen habe nicht bestätigt, dass die nach der einschlägigen VDI-Richtlinie erforderliche Einzelfallbewertung vorgenommen worden sei. Diese in der mündlichen Verhandlung gewonnene Erkenntnis habe das Verwaltungsgericht im Urteil in unzulässiger Weise kaum berücksichtigt. Statt festzustellen, dass insoweit ein erheblicher Mangel des Gutachtens vorliege und dieses somit nicht Bestandteil des angefochtenen Bescheids sein könne, habe es die Aussage der Gutachterin der Gegenseite übernommen, dass vieles dafür spreche, dass die Immissionen von der Ausstallung über die Hallentore bereits im Rahmen der Konventionswerte der VDI-Norm mitgewürdigt seien, das aber dahinstehen könne. Diese Feststellung des Gerichts sei rechtsfehlerhaft und widerspreche ausdrücklich der VDI-Norm, worauf das Gericht in der Verhandlung ausdrücklich noch hingewiesen habe. Rechtsfehlerhaft sei außerdem, dass das Gericht einseitig dem Parteivortrag der Beigeladenen bzw. deren Privatgutachterin gefolgt sei, noch dazu, obwohl diese widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Das Gericht sei insoweit seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen bzw. habe die gewonnenen Erkenntnisse falsch gewürdigt. Weiter sei es verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der streitigen Frage, ob auch bei hinreichender Berücksichtigung der Geruchsimmissionen keine erhebliche Belästigung beim Antragsteller festzustellen wäre, einseitig den Parteivortrag der Beigeladenen bzw. von deren Privatgutachterin übernommen habe, ohne den Sachverhalt insoweit aufzuklären. Auch lege das Verwaltungsgericht einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde, da weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der Genehmigung geregelt sei, dass die Lüfter zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und dass nicht beide Ställe gleichzeitig während der Ausstallung offen sein dürften. Weiter sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Entmistungsvorgang lediglich zu einer Erhöhung der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit um 0,54% bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden im Jahr führe. Richtigerweise hätten im Wege einer Worst Case-Betrachtung 2.520 Stunden Entmistungszeit pro Jahr zu Grunde gelegt werden müssen, weshalb mit einer ganz beträchtlichen Zunahme des Geruchs allein wegen der Entmistung zu rechnen sei. Gemäß der Darstellung auf Seite 16 der Baubeschreibung vom 2. Oktober 2013, die Bestandteil der Genehmigung sei, dauere die Entmistungs- bzw. Reinigungsphase ca. ein bis zwei Wochen und „in dieser Zeit werden die Ställe mittels Radlader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert“. Weiter seien zu Unrecht 96 Geruchsstunden pro Monat wegen offenstehender Hallentore während der Ausstallung unberücksichtigt geblieben. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehe es zudem nach der angefochtenen Genehmigung im Ermessen des Betreibers, bei Bedarf eine Mistlagerstätte einzurichten, mit der Folge, dass der Antragsteller zusätzlichen erheblich belästigenden Gerüchten ausgesetzt wäre. Der Betreiber könne sich in Zweifelsfällen gegenüber der Behörde darauf berufen, dass der Bescheid zulasten der Behörde auszulegen sei. Unabhängig davon sei auch die Darstellung in der Betriebsbeschreibung nicht plausibel, dass bei einer Massentierhaltungsanlage für 80.000 Tiere mit zwei großen Tierställen keinerlei Mistlagerstätte, noch nicht einmal zur vorübergehenden Zwischenlagerung, notwendig sein solle. Im Übrigen sei die Mistlagerstätte nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung tatsächlich auch unbedingt für den Betrieb der Masttierhaltungsanlage erforderlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte in dem immissionsschutzfachlichen Gutachten berücksichtigt werden müssen, dass für die Ausstallung der großen Hallen für insgesamt 80.000 Tiere ein „Dieselstapler“ niemals ausreichend sei. Sofern Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betriebsablauf unrealistisch sei, seien der typische Betriebsablauf und die dabei entstehenden Emissionen einzusetzen. Offensichtliche Konflikte müssten im Verfahren selbst gelöst und dürften nicht auf ein nachgelagertes Verfahren verschoben werden, noch dazu wenn nicht feststehe, dass in einem solchen späteren Verfahren der Konflikt ohne Überschreitung von Grenzwerten lösbar sei. Auch sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht ohne jegliche Prüfung und Klärung des Sachverhalts von der Annahme der Beigeladenen bzw. von deren Privatgutachterin ausgegangen, dass hinsichtlich eines 1,6 km entfernten Windrads lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung vorhanden sei. Der Kenntnisstand des Gerichts bzw. die konkrete Fachkenntnis sei nicht dargelegt worden und ergebe sich aus dem Urteil nicht. Außerdem bleibe unklar, weshalb das Gericht eine Erhöhung des Lärms um 3 dB(A) für erforderlich halte, um zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des Antragstellers zu gelangen. Gemäß dem Lärmgutachten werde der von der Behörde angesetzte Richtwert nur um 1 dB(A) unterschritten. Es sei weiter weder im Verwaltungsverfahren, noch durch das Gericht geklärt worden, ob es wirklich dem Stand der Technik entspreche, dass Lüfter keinen tieffrequenten Lärm erzeugten. Tatsächlich gebe es in der Literatur vielfältige Beispiele für die Erzeugung von tieffrequentem Lärm, wobei dabei auch regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen werde. Das Gericht habe überdies zu Unrecht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einvernahme des Sachverständigen des Antragstellers abgelehnt, der die Feststellungen zum tieffrequenten Lärm getroffen habe. Bei zutreffender Berücksichtigung aller Lärmquellen sei mit einer Überschreitung des Lärmgrenzwerts gemäß TA Lärm zu rechnen, nachdem ohne Berücksichtigung dieser Fehler der Grenzwert nur ganz knapp unterschritten worden sei. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, dass mit keiner unzumutbaren Belastung des Antragstellers durch sogenannte Bioaerosole zu rechnen sei. Der Antragsteller habe unbestritten vorgetragen, dass ein Verstoß gegen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung vorliege, weil danach erforderliche Maßnahmen nicht im angefochtenen Bescheid festgesetzt worden seien. Der objektivrechtliche Verstoß der Genehmigung gegen diese gesetzlichen Anforderungen könne sich auf die Bioaerosolbelastung auswirken und sei damit zu berücksichtigen. Der Austrag von Bioaerosolen könne nicht nur über die Abluft, sondern mangels Auflagen zu Hygienevorschriften auch über die Türen und Tore erfolgen. Schließlich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch rechtsfehlerhaft, soweit kein Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Genehmigung nach den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wegen nicht durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung erkannt worden sei. Die fehlerhaften Berechnungen hinsichtlich der Bewertung der Geruchs- und der Lärmbelästigung sowie zum Austrag von Luftschadstoffen würden die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzen. Ohne diese Fehler sei die Überschreitung von Grenzwerten bezüglich Geruch und Lärm nicht auszuschließen, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Wesentlichen rüge die Beschwerde, dass sich die richterliche Überzeugungsbildung auf das von der Beigeladenen im Zuge der Antragserarbeitung erstellte Gutachten stütze. Damit sei kein Grund aufgezeigt worden, der die Entscheidung der Vorinstanz unrichtig machen würde. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung sei nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdige oder aus ihm andere Schlüsse ziehen wolle als das Gericht. Hier komme hinzu, dass die von der Gegenseite angeführten Einwände gegen die Urteilsgründe sich nicht substantiiert mit den Aussagen der Fachgutachter auseinandersetzen würden, sondern diesen lediglich Behauptungen oder abweichende Interpretationen entgegen halten würden. Im Rahmen der Emissionsprognose sei kein unzulässiger Mittelwert gebildet worden. Die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Sachverständigen würden nicht existieren. Im genannten Gutachten werde davon ausgegangen, dass aus Lärmschutzgründen bei der Ausstallung die Ventilatoren am entsprechenden Stall ausgeschaltet würden. Dennoch würde der natürliche Kaminzug für genügend Be- und Entlüftung sorgen, sodass die Geruchsimmissionen nach wie vor senkrecht nach oben über Dach abgeleitet würden. Ein Zeitraum von 24 Stunden zur reinen Entmistung sei als plausibel anzusehen. Nur beim Entmistungsvorgang seien überhaupt emittierende Feststoffe vorhanden und die Tore geöffnet, hingegen nicht bei den übrigen Arbeitsschritten. Bei der Berechnung einer möglichen maximalen Zusatzbelastung durch den Entmistungsvorgang sei zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen worden, dass der emittierte Geruch zu 100% bei ihm ankomme. Dies entspreche jedoch nicht der Realität, da der Immissionsort beim Antragsteller außerhalb der Hauptwindrichtung liege. Selbst mit dieser konservativen Beurteilung liege die Geruchszusatzbelastung durch das Offenstehen der Hallentore bei Ausstallung und Entmistung unterhalb der Relevanzschwelle von 2%. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Nr. 2.7 des angefochtenen Genehmigungsbescheids hinsichtlich einer Mistlagerstätte im Vorgriff auf ein mögliches Änderungsverfahren getroffen worden sei, stelle die Beschwerde nichts Substantiiertes entgegen. Es sei auch kein substantiierter Vortrag dazu erfolgt, dass es sich bei der Annahme des Betriebs nur eines „Dieselstaplers“ um einen unrealistischen, vorgeschobenen Betriebszustand handle. Substantiierte Einwendungen gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts eines Abstands von 1,6 km zwischen Windenergieanlage und klägerischem Anwesen keine Auswirkungen zu erwarten seien, seien nicht vorgebracht worden. Aus Auflage Nr. 1.2.8 ergebe sich, dass die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen müssten. Nach Nr. 3.3 der TA Lärm müssten Geräuschemissionen von Anlagen so niedrig sein, wie dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nötig und nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung möglich sei. Die Immissionsschutzfachkraft habe bekräftigt, dass ihr keine Ventilatorenanlagen bekannt seien, die tieffrequente Geräusche nach Nr. 7.3 der TA Lärm emittieren würden. Im Übrigen würden die dort genannten Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen für den Fall greifen, dass wider Erwarten doch tieffrequente Geräusche auftreten würden. Die Bioaerosole seien anhand des LAI-Leitfadens ermittelt worden und würden mit einer Feinstaubkonzentration von 0,1 µg/m³ weit unter dem Irrelevanzwert von 1,2 µg/m³ liegen. Die Einhaltung von Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung habe damit nichts zu tun, da mögliches Fehlverhalten bei Hygiene oder Arbeitsschutz nicht zur Grundlage der Ermittlung gemacht werden könne. Ob und in welchem Umfang die Arbeitsstättenverordnung überhaupt Anwendung finde, habe die Beschwerde überdies nicht dargelegt. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls mangels erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu Recht zu einem Verzicht auf eine UVP führe, sei zutreffend. Die Auseinandersetzung mit den Einwänden des Antragstellers gegen die Ermittlungen zu den verschiedenen Immissionen habe gezeigt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sein.

Die Beigeladenen haben sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 22 ZB 18.1347.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.

1. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2018 ergeben sich keine erheblichen Argumente gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts zu den Erfolgsaussichten der Hauptsache, d.h. die Beurteilung, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers erfolglos bleibt, weil die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung diesen nicht in subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Bewertung im angefochtenen Beschluss vom 18. Mai 2018 stützt sich auf die Begründung im Urteil vom 19. April 2018 im Verfahren RN 7 K 16.264, auf die das Verwaltungsgericht umfassend Bezug genommen hat (Beschlussabdruck S. 7).

a) Den Rügen des Antragstellers gegen die Bewertung in diesem Urteil, wonach der Antragsteller keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen durch die genehmigte Anlage der Beigeladenen ausgesetzt ist (Urteilsabdruck S. 12 bis S. 15 unter Nr. 1.1), ist nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hat es im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 13 f.) ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Gerüche, die im Zusammenhang mit der Ausstallung über Hallentore entweichen, bereits im Rahmen der sogenannten Konventionswerte der Richtlinie VDI 3894 im betreffenden Gutachten mit gewürdigt worden sind. Der Einwand des Antragstellers gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass einiges für die Mitberücksichtigung im Rahmen dieser Werte spreche, richtet sich damit nicht gegen einen tragenden Entscheidungsgrund. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass diese Geruchsemissionen selbst dann keine erhebliche Geruchsbelästigung beim Anwesen des Antragstellers zur Folge hätten, wenn diese Emissionen nicht hinreichend berücksichtigt worden wären.

Ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle wegen des Entmistungsvorgangs hat das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 14) u.a. im Hinblick darauf als ausgeschlossen angesehen, dass dieser Vorgang laut Einlassung des Umweltschutzingenieurs des Antragsgegners bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden lediglich zu einer Erhöhung der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit um 0,54% führe.

Soweit der Antragsteller rügt, es sei verfahrensfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung einen Vortrag der Beigeladenen bzw. von deren Gutachter zugrunde gelegt habe, ohne den Sachverhalt aufzuklären, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht ist im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen zwar einerseits u.a. an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 VwGO). Andererseits ist es nicht gehindert, nachvollziehbare Angaben und fachliche Aussagen eines Beteiligten zu berücksichtigen. Insbesondere muss ein weiteres Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden, wenn das Gericht ein vorliegendes Gutachten für ausreichend erachtet (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO). Weiter ist es nicht überzeugend, wenn der Antragsteller meint, weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der angefochtenen Genehmigung sei geregelt, dass „die Lüfter“ zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und nicht beide Ställe während der Ausstallung gleichzeitig offen sein dürfen; die entsprechenden Annahmen des Verwaltungsgerichts seien deshalb fehlerhaft. Der Antragsteller hat damit nicht aufgezeigt, dass insoweit die rechtlichen Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten worden wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es unzutreffend sein sollte, dass auch im Rahmen der Ausstallung der Großteil der Gerüche weiterhin „über die Lüfter“ abgegeben wird und während der Ausstallung nur ein Stall offen ist, wie das Verwaltungsgericht aufgrund von Angaben des Antragsgegners und der Beigeladenen angenommen hat. Der Antragsteller hat auch dem diesbezüglichen Hinweis des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 9. Juli 2018 (dort S. 3) nicht substantiiert widersprochen, wonach der natürliche Kaminzug während der Ausstallung bei ausgeschalteten Ventilatoren für die Ableitung der Geruchsemissionen senkrecht nach oben über das Dach sorgt. Derartige physikalische Gesetzmäßigkeiten bedürfen auch keiner schriftlichen Festlegung in genehmigten Antragsunterlagen, um bei der Beurteilung der Emissionssituation berücksichtigt werden zu können. Der Umstand, dass eine Ausstallung nicht zeitgleich für beide streitgegenständlichen Ställe erfolgen darf, folgt zudem aus den Angaben unter Nr. 5.2.1 (S. 46) und Nr. 5.3.3 (S. 51) des Gutachtens vom 25. September 2013, das Bestandteil der Genehmigung und damit verbindlich ist (vgl. Nr. C.1.1.1 Satz 1 des Bescheids vom 27.1.2016). Danach bezieht sich das Ausstallen in Variante 2 auf Stall 1 und in Variante 3 auf Stall 2, jeweils in Verbindung mit dem Betrieb der Firstlüfter im anderen Stall; eine Variante mit einem gleichzeitigen Ausstallen bei beiden Ställen ist dagegen nicht vorgesehen.

Weiter ist nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller annimmt, es sei unstreitig von einer Ausstallung an vier Tagen pro Monat und damit von 96 Geruchsstunden monatlich auszugehen; wenn ein Offenstehen der Tore während 24 Stunden pro Jahr zu einer Erhöhung der Geruchsbelastung pro Jahr von 0,27% führe, werde denklogisch die 30-fach längere Zeit der offenstehenden Hallentore ganz erhebliche weitere zusätzliche Belastungen zur Folge haben. Dabei verkennt der Antragsteller, dass den genehmigten Antragsunterlagen zufolge (vgl. Verfahrensbeschreibung vom 8.10.2013, Nr. 3.1, S. 16, und Gutachten vom 25.9.2013, Nrn. 2.3.1 und 2.3.7, S. 8 und 10) jährlich (nur) 7 bis 8 Mastzyklen durchgeführt werden. Die Ausstallung der schlachtreifen Tiere beginnt nachts ab ca. 2:00 Uhr und dauert bis in den Vormittag. Es wird zunächst der eine Stall und am nächsten Tag der andere Stall ausgestallt.

Unabhängig davon, dass demnach die Annahmen des Antragstellers zum Zeitaufwand für die Ausstallung nicht den Vorgaben der streitgegenständlichen Genehmigung entsprechen, hat das Verwaltungsgericht u.a. aufgrund der vorstehend angesprochenen Umstände angenommen, dass während der Ausstallung keine relevanten Geruchsimmissionen auftreten (Urteilsabdruck S. 13 f.). Die Einwände des Antragstellers gegen diese Bewertung greifen nicht durch, wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde. Im Übrigen sind die vom Verwaltungsgericht bei der Bewertung weiter herangezogenen Aspekte nachvollziehbar, wonach das Anwesen des Antragstellers nicht in der für die Masthähnchenanlage vorherrschenden Hauptwindrichtung gelegen ist und die Immissionsrichtwerte der GIRL nicht nur knapp, sondern sehr weit unterschritten werden.

Weiter greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, gemäß der Anlagenbeschreibung stünden zwei Wochen für die Entmistung zur Verfügung; deshalb sei für diesen Vorgang ein Zeitumfang pro Jahr von 2.520 Stunden statt von 24 Stunden zu berücksichtigen. Diese Annahmen des Antragstellers stehen nicht im Einklang mit den genehmigten Antragsunterlagen der Beigeladenen. Gemäß dem Gutachten vom 25. September 2013 (dort zu Nr. 2.3.2, S. 8) folgt nach der Ausstallung der Tiere eine Entmistungs- bzw. Reinigungsphase von ca. 1 bis 2 Wochen. In dieser Zeit werden die Ställe mit einem Teleskoplader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert. Gemäß den weiteren Angaben im ergänzenden, gleichfalls zum Gegenstand der Genehmigung gemachten ergänzenden Gutachten vom 24. Februar 2015 (dort unter Nr. 3, S. 7) findet die Entmistung der streitgegenständlichen Ställe pro Stall und Jahr an etwa 7 bis 8 Tagen statt; die Dauer der Entmistung beläuft sich pro Stall auf etwa 3 Stunden. Daraus wird pro Stall und Jahr eine theoretische Emissionsdauer von 24 Stunden und ein Anteil von 0,27% bezogen auf 8.760 Jahresstunden errechnet. Es ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Antragstellers und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit diese Aussagen zu den Betriebsabläufen und die auf dieser Grundlage angestellte Berechnung fehlerhaft sein sollten.

Schließlich enthält die Beschwerdebegründung keine erheblichen Argumente gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 15), eine Lagerung von Gärresten oder Mist sei vom Vorhabensträger laut Betriebsbeschreibung weder vorgesehen noch beantragt worden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Januar 2016 enthalte zudem unter Nr. C.1.1.11 eine Regelung, wonach eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig und der Mist nach der Ausstallung unverzüglich abzutransportieren seien. Diese Nebenbestimmung stelle sich auch nicht als unbestimmt dar im Hinblick auf Nr. C.2.7 des Bescheids, wo es heißt: „Falls abweichend der Antragsunterlagen ein Umschlagplatz bzw. eine Dungstätte zum Lagern von Festmist benötigt wird, ist nur eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte zulässig.“ Denn durch diese Formulierung werde hinreichend klar, dass diese Regelung nur dann gelte, wenn eine Änderung zum beantragten und genehmigten Betrieb künftig eine Mistlagerung erfolgen solle, wofür ein Änderungsverfahren gemäß §§ 15 f. BImSchG durchzuführen wäre.

Der Auffassung des Antragstellers, die Regelungen in Nr. C.1.1.11 des angefochtenen Bescheides einerseits und in Nr. 2.7 andererseits seien widersprüchlich, überzeugt nicht. Die Regelung in Nr. C.1.1.11 legt eindeutig fest, dass eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig ist. Diese Festlegung entspricht der Aussage in der Verfahrensbeschreibung vom 8. Oktober 2013 (dort unter Nr. 3.4, S. 17, und Nr. 5.2, S. 23), die zum Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemacht wurde. Danach ist ein Zwischenlagern des Festmistes auf dem Betriebsgrundstück nicht vorgesehen; der anfallende Geflügelmist soll extern an eine Biogasanlage abgegeben werden. Dieser „Wirtschaftsdünger“ soll nach dem Entfernen aus den Stallgebäuden unmittelbar abgefahren werden. Der Einwand des Antragstellers, dieser Betriebsablauf sei insbesondere auch im Hinblick auf die Größe der geplanten Anlagen nicht plausibel, ist nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich nicht hieraus und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit – bei entsprechender Betriebsorganisation – ein solcher sofortiger Abtransport des anfallenden Geflügelmists zu einer Biogasanlage nicht praktikabel sein sollte. Gleichermaßen hat der Antragsteller nicht dargetan, inwieweit gegebenenfalls Gärrückstände aus der jeweiligen Biogasanlage nicht ohne Zwischenlagerung auf dem Betrieb der Beigeladenen als Düngemittel angewendet werden können; es kann offen bleiben, ob eine solche etwaige Zwischenlagerung von Gärrückständen überhaupt als Teil der streitgegenständlichen Tierhaltung anzusehen wäre, soweit es die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit betrifft.

In Nr. C.2.7 des Bescheides wird durch die Formulierung „abweichend von den Antragsunterlagen“ (nochmals) klargestellt, dass die Errichtung und der Betrieb eines Umschlagplatzes oder einer Dungstätte zum Lagern von Festmist nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist. Der dortige Hinweis, dass für eine solche Lagerstätte ggf. eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte erforderlich wäre, erscheint im Übrigen als zweckmäßig; die Beigeladene hat so die Möglichkeit, diese fachliche Anforderung frühzeitig mit einzuplanen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass gegebenenfalls vor Errichtung und Inbetriebnahme einer solchen Lagerstätte eindeutig ein Verfahren nach § 15 bzw. § 16 BImSchG durchzuführen wäre (vgl. auch Nr. C.1.1.1 Satz 2 des Genehmigungsbescheids vom 27.1.2016).

Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Antragstellers, eine Lagerstätte für Festmist sei vorliegend „gemäß der neuen Düngemittelverordnung“ erforderlich, wonach der Betreiber, auch wenn er den Mist an einen Dritten abgebe, u.a. auf dem eigenen Betriebsgelände ausreichend Lagerkapazität nachweisen müsse. Es ist anzunehmen, dass sich der Antragsteller insoweit auf die Regelungen in § 12 Düngeverordnung - DüV - in der Fassung vom 26. Mai 2017 bezieht, welche das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen betreffen. Die Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 DüV sieht zwar vor, dass u.a. Betriebe, die Festmist erzeugen, ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen haben, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfallende Menge dieses „Düngemittels“ sicher lagern können. Zum einen ist diese Anforderung gegebenenfalls erst ab 1. Januar 2020 einzuhalten. Zum anderen ist auch ab dem 1. Januar 2020 nicht zwingend, dass eine entsprechende Lagerkapazität (vollständig) auf dem Gelände des erzeugenden Betriebs vorgehalten wird. Gegebenenfalls hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird (§ 12 Abs. 5 DüV).

b) Den Darlegungen des Antragstellers ist weiter nicht zu folgen, soweit er geltend macht, im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 15 bis S. 19 unter Nr. 1.2) würden für das Anwesen des Antragstellers zu geringe Geräuschimmissionen angenommen und werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass der einschlägige Immissionsrichtwert nicht überschritten wird.

Zum sogenannten Dieselstapler, der im Rahmen des Betriebs der streitgegenständlichen Anlage eingesetzt werden soll, wird im angefochtenen Urteil ausgeführt (Urteilsabdruck S. 17), dass der von ihm ausgehende Lärm im Gutachten der Beigeladenen berücksichtigt worden sei. Insoweit fänden sich im streitgegenständlichen Bescheid auch Auflagen (Nrn. 1.2.1, 1.2.4 und 1.2.8) zu Betrieb, Anzahl, maximalem Schallleistungspegel und zulässigen Immissionsrichtwerten. Wenn der Antragsteller meine, der Einsatz von nur einem Stapler sei unrealistisch, verkenne er, dass nur einer erlaubt werde und die Nichteinhaltung des Bescheids insoweit nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führe, sondern ein Vollzugsthema darstelle.

Es wurde in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Einsatz eines Staplers, wie er im Gutachten vom 25. September 2013 beschrieben wird - insbesondere während der Ausstallung (vgl. vorgenanntes Gutachten unter Nr. 5.2.2.2, S. 49), ferner im „allgemeinen“ Betrieb (vgl. Nr. 5.2.1, S. 47 im genannten Gutachten) - z.B. im Hinblick auf die Betriebsgröße als nicht ausreichend anzusehen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat weiter die Auffassung des Antragstellers, es bestehe eine zu berücksichtigende relevante Vorbelastung durch ein Windrad in 1,6 km Entfernung, nicht geteilt (Urteilsabdruck S. 18 f.). In der E-Mail der Gutachter vom 11. März 2014 werde ausgeführt, dass sich unter Ansatz der genehmigten Schallleistung des Windrads zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) an den maßgeblichen Immissionsorten Lärmvorbelastungspegel von nicht einmal 30 dB(A) ergeben würden und damit der Lärm durch das Windrad insoweit als Vorbelastung irrelevant sei. Dies sei auch nachvollziehbar angesichts des Abstands des Windrads von ca. 1,6 km Entfernung zu den auf die streitgegenständliche Anlage bezogenen Immissionsorten.

Der Antragsteller hat hierzu in der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2018 eingewandt, in 1,6 km Entfernung genau in der Hauptwindrichtung des Antragstellers bestehe ein großes Windrad, dessen Lärm auch nachts hörbar sei, im Lärmgutachten sei es aber nicht berücksichtigt worden. Auch dies sei in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, wobei das Gericht auch insoweit trotz streitigen Sachverhalts dem einseitigen Parteivortrag der Beigeladenen bzw. deren Privatgutachterin, dass insoweit lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung von 30 dB(A) vorhanden sei, grundlos gefolgt sei, und das auch nur aufgrund von Annahmen ohne jegliche Prüfung und Klärung des Sachverhalts.

Hieraus ergeben sich keine substantiierten Einwände gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts. Im Urteil wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die von der Gutachterin vorgenommene Berechnung der Vorbelastung durch die Windenergieanlage und die fachliche Einschätzung dieser Vorbelastung als irrelevant für nachvollziehbar hält; zur Plausibilität trug aus Sicht des Verwaltungsgerichts insbesondere der Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km bei. Die Behauptung des Antragstellers, das Gericht sei der fachlichen Bewertung der Gutachterin „grundlos gefolgt“, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung die fachliche Einschätzung des Gutachters eines Beteiligten zugrunde legt, wenn es diese für fehlerfrei und nachvollziehbar erachtet. Der Antragsteller hat auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür benannt, die für eine Fehlerhaftigkeit dieser fachlichen Aussagen sprechen würden. Einen solchen Anhaltspunkt stellt nicht dar, dass der Lärm des Windrads nach Angaben des Antragstellers hörbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Berücksichtigung der Windenergieanlage als Vorbelastung eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung zu erwarten wäre. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei dieser Bewertung zu dieser Frage die rechtlichen Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hat (§ 108 Abs. 1 VwGO). Weiter ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte eine weitere Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts erfordert hätten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit sich im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der Berechnung des Lärmvorbelastungspegels und der Einschätzung der Vorbelastung als irrelevant durch den Gutachter der Beigeladenen die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 insoweit auch keinen Beweisantrag gestellt.

Erstmals mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 und damit nach Ablauf der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO macht der Antragsteller geltend, der Erkenntnisstand des Gerichts bzw. die konkrete Fachkenntnis sei nicht dargelegt worden und ergebe sich auch aus dem Urteil nicht. Außerdem bleibe unklar, weshalb das Gericht eine Erhöhung des Lärms um 3 dB(A) für erforderlich halte, um zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des Antragstellers zu gelangen; gemäß dem Lärmgutachten werde der von der Behörde im Bescheid angesetzte Richtwert nur um 1 dB(A) unterschritten. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag des Antragstellers nicht berücksichtigungsfähig ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), greift er auch der Sache nach nicht durch.

Zum einen hat das Gericht in seiner Entscheidung erläutert, dass es seine Beurteilung auf die fachlichen Aussagen der Gutachterin der Beigeladenen in deren E-Mail vom 11. März 2014 stützt und dass es diese Aussagen im Hinblick auf die Entfernung des Windrads von ca. 1,6 km Entfernung zu den auf die streitgegenständliche Anlage bezogenen Immissionsorten für nachvollziehbar hält. Der diesbezügliche gerichtliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 verdeutlicht, worauf das Verwaltungsgericht die Beurteilung gestützt hat, dass diese fachlichen Bewertungen nachvollziehbar sind. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zufolge (dort S. 8) hat der Vorsitzende zur Anregung des Antragstellers, die Windenergieanlage als Vorbelastung zu berücksichtigen, erläutert, dass die Windenergieanlage „mindestens noch so viel Lärm ankommen lassen“ müsse, als „dort“ schon sei. Nur dann gebe es eine Erhöhung um 3 dB(A). Dies sei für den Vorsitzenden nach seinen bisherigen Erkenntnissen in Immissionsschutzverfahren bei einem Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km nicht ersichtlich. Falls ein Prozessbeteiligter die Richtigkeit von beim Gericht vorhandenen Erfahrungssätzen bezweifelt, kann er unter Umständen durch einen entsprechenden Beweisantrag zu weiteren Ermittlungen Anlass geben (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 37); einen solchen Beweisantrag hat der Antragsteller hier jedoch nicht gestellt.

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstandpunkt vertreten (Urteilsabdruck S. 17), dass ein um 3 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwert im angefochtenen Genehmigungsbescheid festgesetzt wurde, obwohl dies nach der TA Lärm nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Dieser Bewertung ist der Antragsteller nicht konkret entgegen getreten. Es ist demnach schlüssig, dass das Verwaltungsgericht annimmt, dass eine durch die Vorbelastung hypothetisch eintretende Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung um weniger als 3 dB(A) keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulasten des Antragstellers bedeuten würde.

Weiter wurde im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 19) ausgeführt, dass nicht zu beanstanden sei, dass das Landratsamt beim Schallleistungspegel der Abluftventilatoren keinen Zuschlag u.a. wegen tieffrequenter Geräusche (Nr. A.2.4.2 des Anhangs der TA Lärm) vorgenommen habe. Die Nebenbestimmung in Nr. 1.2.8 des streitgegenständlichen Bescheids, wonach alle Anlagen entsprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten und zu betreiben seien, lasse die Verwendung von Ventilatoren, die solche Geräusche verursachten, nicht zu. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht substantiiert darlegen können, dass überhaupt durch die Lüfter solche Töne bzw. Geräusche erzeugt würden.

In der Beschwerdebegründung wird nicht verdeutlicht, welche nachprüfbaren Anhaltspunkte darauf hindeuten könnten, dass entsprechende Ventilatoren tieffrequente Geräusche verursachen und dass jedenfalls Geräte nach dem hier verbindlichen Stand der Technik diese Charakteristik nicht aufweisen. Der Antragsteller behauptet hierzu lediglich, in der Literatur werde hinsichtlich der Erzeugung von tieffrequentem Lärm regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen. Die hieraus vom Antragsteller gezogene Schlussfolgerung, dass Lüfter, die keine tieffrequenten Geräusche verursachen, nicht Stand der Technik sind, ist nicht schlüssig; ein Stand der Technik wird nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise auch Geräte existieren, die diesem Stand nicht entsprechen. Dafür, dass ein Lüfter nach dem Stand der Technik nicht mit tieffrequenten Geräuschen verbunden ist, spricht auch die Feststellung des Umweltingenieurs des Landratsamtes und der Gutachterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 (vgl. S. 5 der Niederschrift), wonach sich aus dem Blatt 53/54 in den Antragsunterlagen – d.h. aus dem Datenblatt für den vorgesehenen Ventilatortyp - keine Anhaltspunkte für vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz ergeben. Der vom Antragsteller angefragte Gutachter hat demgegenüber lediglich behauptet, die Lüfter „vom Typ FC 125“ würden „in ihrem tieffrequenten Frequenzbereich einen auffälligen Einzelton“ aufweisen, was sich aufgrund eines Datenblattes der Herstellerfirma nachweisen lasse (vgl. Schreiben vom 17.3.2016, vorgelegt als Anlage zur Klagebegründung vom 21.4.2016). Der Antragsteller hat jedoch weder ein solches Datenblatt vorgelegt, noch hat er konkret in Zweifel gezogen, dass sich aus dem zu den Antragsunterlagen gehörenden Datenblatt keine Verursachung tieffrequenter Geräusche entnehmen lässt. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass die Begründung der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1 (Niederschrift vom 19.4.2018, S. 7 f.) im Prozessrecht keine Stütze findet; er beschränkt sich darauf, die Ablehnung als rechtswidrig zu bezeichnen.

c) Soweit der Antragsteller geltend macht, fehlende Auflagen zu Hygienevorschriften hätten einen erhöhten Austrag von Bioaerosolen und einen unzureichenden Schutz des Antragstellers vor Gesundheitsgefahren zur Folge, stellt dies die Richtigkeit der Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

Das Verwaltungsgericht ist im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 20) zur Einschätzung gelangt, dass infolge unzureichender Hygienevorschriften erhöhte Emissionen von Aerosolen schon deshalb keine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers zur Folge haben könne, weil die Verbreitung von Bioaerosolen lediglich dem nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz unterfallen würde. Insoweit wird in diesem Urteil näher ausgeführt (Urteilsabdruck S. 19), dass die den Nachbarn schützende Pflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insoweit nicht einschlägig sei, weil das „Ob“ eines Schadenseintritts durch erhöhte Bioaerosolkonzentrationen nicht hinreichend gesichert zu erwarten sei. Die Beschwerdebegründung enthält keine Argumente gegen diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Es kommt daher im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich darauf an, ob infolge ggf. unzureichender Auflagen im Genehmigungsbescheid zur Hygienevorsorge mit erhöhten Bioaerosolimmissionen zu rechnen ist.

d) Schließlich hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die vorliegend durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls Rechtsfehler aufweist, welche einen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen würde.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (entspricht § 3a Satz 4 UVPG in der Fassung vom 24.2.2010, im Folgenden UVPG a.F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 19. April 2018 ausgeführt (Urteilsabdruck S. 21), dass das Ergebnis des Landratsamtes, von einer UVP abzusehen, nachvollziehbar sei. Das Landratsamt habe die Kriterien nach Anlage 2 zum UVPG unter Würdigung der Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen abgearbeitet. Insoweit nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf den Aktenvermerk des Landratsamtes vom 27. August 2014, in dem es im Ergebnis heißt, die allgemeine Vorprüfung habe ergeben, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, inwieweit diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG a.F. durchgeführt wurde und das Ergebnis nicht nachvollziehbar ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 3 a Satz 4 UVPG a.F., § 74 Abs. 1 UVPG n.F.). Der Antragsteller hat sich hierzu nicht mit dem Aktenvermerk vom 27. August 2014 als maßgeblichem Bezugspunkt dieser Prüfung auseinandergesetzt, sondern macht geltend, dass ohne die aus seiner Sicht aufgetretenen Fehler bei der Bewertung der Lärmimmissionen und des Austrags von Luftschadstoffen die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzt worden seien. Da sich aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung diese behaupteten Fehler – wie vorstehend näher ausgeführt - nicht ergeben, fehlt es im Übrigen an der vom Antragsteller angeführten Begründung dafür, dass eine UVP durchzuführen gewesen sei.

2. Der Antragsteller hat sich nicht konkret gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts gewandt, wonach sonstige Gründe, die ausnahmsweise trotz fehlender Erfolgsaussichten der Klage das Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers rechtfertigen könnten, weder ersichtlich noch vorgetragen worden seien. Gleichermaßen hat er nicht geltend gemacht, dass die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO entgegen der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung unzureichend wäre.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.7.2013 (wie Vorinstanz).

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen durch die Beigeladene.

Er ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M* … Das Grundstück ist mit einem in Alleinlage situierten Wohnhaus bebaut. In der direkten Umgebung befinden sich ein Wald und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Ca. 60 m südlich von diesem Grundstück liegt die nördliche Grenze des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M* …, das von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wald umgeben ist.

Das Landratsamt Landshut erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 27. Januar 2016 (dort Nr. 1) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M* …

Der Antragsteller erhob am 23. Februar 2016 Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. Januar 2016 (Az. RN 7 K 16.264).

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Januar 2016 an. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 9. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO, diese Sofortvollzugsanordnung aufzuheben.

Mit Urteil vom 19. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Anfechtungsklage des Antragstellers ab. Hiergegen richtet sich der vom Antragsteller am 27. Juni 2018 gestellte und derzeit noch anhängige Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 22 ZB 18.1347).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018 wurde der Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO abgelehnt.

In den Beschlussgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Hauptsache seien die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers daran zu messen, ob dieser durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt werde. Dies sei nach Auffassung der Kammer nicht der Fall, da die Klage mit Urteil vom 19. April 2018 abgewiesen worden sei. Zur weiteren Begründung werde auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Verfahren RN 7 K 16.264 verwiesen. Sonstige Gründe, die ausnahmsweise trotz fehlender Erfolgsaussichten der Klage das Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Gegen die Begründung des Sofortvollzugs bestünden keine Bedenken.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2018 die Sofortvollzugsanordnung des Landratsamtes Landshut vom 27. Dezember 2017 bezüglich der Nr. 1 des Genehmigungsbescheides vom 27. Januar 2016 für die Errichtung und den Betrieb zweier Masthähnchenställe mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M* … (Gemeinde P* …*) aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden tatsächlich Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers, sodass ein besonderes Sofortvollzugsinteresse der Beigeladenen nicht bestehe. Das Urteil vom 19. April 2018 sei rechtsfehlerhaft, weil die angefochtene Genehmigung rechtswidrig sei und der Antragsteller bezüglich Geruchsimmissionen sowie Lärm, der von der genehmigten Massentierhaltungsanlage ausgehe, in eigenen Rechten verletzt werde. Das Geruchsgutachten vom 25. September 2013, das wesentlicher Bestandteil der angefochtenen Genehmigung sei, sei unrichtig und fehlerhaft. Das Offenstehen der Hallentore während der Ausstallung sowie des Entmistungsvorgangs sei als wichtige Immissionsquelle nicht berücksichtigt worden. Die Gutachterin der Beigeladenen habe nicht bestätigt, dass die nach der einschlägigen VDI-Richtlinie erforderliche Einzelfallbewertung vorgenommen worden sei. Diese in der mündlichen Verhandlung gewonnene Erkenntnis habe das Verwaltungsgericht im Urteil in unzulässiger Weise kaum berücksichtigt. Statt festzustellen, dass insoweit ein erheblicher Mangel des Gutachtens vorliege und dieses somit nicht Bestandteil des angefochtenen Bescheids sein könne, habe es die Aussage der Gutachterin der Gegenseite übernommen, dass vieles dafür spreche, dass die Immissionen von der Ausstallung über die Hallentore bereits im Rahmen der Konventionswerte der VDI-Norm mitgewürdigt seien, das aber dahinstehen könne. Diese Feststellung des Gerichts sei rechtsfehlerhaft und widerspreche ausdrücklich der VDI-Norm, worauf das Gericht in der Verhandlung ausdrücklich noch hingewiesen habe. Rechtsfehlerhaft sei außerdem, dass das Gericht einseitig dem Parteivortrag der Beigeladenen bzw. deren Privatgutachterin gefolgt sei, noch dazu, obwohl diese widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Das Gericht sei insoweit seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen bzw. habe die gewonnenen Erkenntnisse falsch gewürdigt. Weiter sei es verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der streitigen Frage, ob auch bei hinreichender Berücksichtigung der Geruchsimmissionen keine erhebliche Belästigung beim Antragsteller festzustellen wäre, einseitig den Parteivortrag der Beigeladenen bzw. von deren Privatgutachterin übernommen habe, ohne den Sachverhalt insoweit aufzuklären. Auch lege das Verwaltungsgericht einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde, da weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der Genehmigung geregelt sei, dass die Lüfter zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und dass nicht beide Ställe gleichzeitig während der Ausstallung offen sein dürften. Weiter sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Entmistungsvorgang lediglich zu einer Erhöhung der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit um 0,54% bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden im Jahr führe. Richtigerweise hätten im Wege einer Worst Case-Betrachtung 2.520 Stunden Entmistungszeit pro Jahr zu Grunde gelegt werden müssen, weshalb mit einer ganz beträchtlichen Zunahme des Geruchs allein wegen der Entmistung zu rechnen sei. Gemäß der Darstellung auf Seite 16 der Baubeschreibung vom 2. Oktober 2013, die Bestandteil der Genehmigung sei, dauere die Entmistungs- bzw. Reinigungsphase ca. ein bis zwei Wochen und „in dieser Zeit werden die Ställe mittels Radlader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert“. Weiter seien zu Unrecht 96 Geruchsstunden pro Monat wegen offenstehender Hallentore während der Ausstallung unberücksichtigt geblieben. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehe es zudem nach der angefochtenen Genehmigung im Ermessen des Betreibers, bei Bedarf eine Mistlagerstätte einzurichten, mit der Folge, dass der Antragsteller zusätzlichen erheblich belästigenden Gerüchten ausgesetzt wäre. Der Betreiber könne sich in Zweifelsfällen gegenüber der Behörde darauf berufen, dass der Bescheid zulasten der Behörde auszulegen sei. Unabhängig davon sei auch die Darstellung in der Betriebsbeschreibung nicht plausibel, dass bei einer Massentierhaltungsanlage für 80.000 Tiere mit zwei großen Tierställen keinerlei Mistlagerstätte, noch nicht einmal zur vorübergehenden Zwischenlagerung, notwendig sein solle. Im Übrigen sei die Mistlagerstätte nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung tatsächlich auch unbedingt für den Betrieb der Masttierhaltungsanlage erforderlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte in dem immissionsschutzfachlichen Gutachten berücksichtigt werden müssen, dass für die Ausstallung der großen Hallen für insgesamt 80.000 Tiere ein „Dieselstapler“ niemals ausreichend sei. Sofern Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betriebsablauf unrealistisch sei, seien der typische Betriebsablauf und die dabei entstehenden Emissionen einzusetzen. Offensichtliche Konflikte müssten im Verfahren selbst gelöst und dürften nicht auf ein nachgelagertes Verfahren verschoben werden, noch dazu wenn nicht feststehe, dass in einem solchen späteren Verfahren der Konflikt ohne Überschreitung von Grenzwerten lösbar sei. Auch sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht ohne jegliche Prüfung und Klärung des Sachverhalts von der Annahme der Beigeladenen bzw. von deren Privatgutachterin ausgegangen, dass hinsichtlich eines 1,6 km entfernten Windrads lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung vorhanden sei. Der Kenntnisstand des Gerichts bzw. die konkrete Fachkenntnis sei nicht dargelegt worden und ergebe sich aus dem Urteil nicht. Außerdem bleibe unklar, weshalb das Gericht eine Erhöhung des Lärms um 3 dB(A) für erforderlich halte, um zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des Antragstellers zu gelangen. Gemäß dem Lärmgutachten werde der von der Behörde angesetzte Richtwert nur um 1 dB(A) unterschritten. Es sei weiter weder im Verwaltungsverfahren, noch durch das Gericht geklärt worden, ob es wirklich dem Stand der Technik entspreche, dass Lüfter keinen tieffrequenten Lärm erzeugten. Tatsächlich gebe es in der Literatur vielfältige Beispiele für die Erzeugung von tieffrequentem Lärm, wobei dabei auch regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen werde. Das Gericht habe überdies zu Unrecht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einvernahme des Sachverständigen des Antragstellers abgelehnt, der die Feststellungen zum tieffrequenten Lärm getroffen habe. Bei zutreffender Berücksichtigung aller Lärmquellen sei mit einer Überschreitung des Lärmgrenzwerts gemäß TA Lärm zu rechnen, nachdem ohne Berücksichtigung dieser Fehler der Grenzwert nur ganz knapp unterschritten worden sei. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, dass mit keiner unzumutbaren Belastung des Antragstellers durch sogenannte Bioaerosole zu rechnen sei. Der Antragsteller habe unbestritten vorgetragen, dass ein Verstoß gegen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung vorliege, weil danach erforderliche Maßnahmen nicht im angefochtenen Bescheid festgesetzt worden seien. Der objektivrechtliche Verstoß der Genehmigung gegen diese gesetzlichen Anforderungen könne sich auf die Bioaerosolbelastung auswirken und sei damit zu berücksichtigen. Der Austrag von Bioaerosolen könne nicht nur über die Abluft, sondern mangels Auflagen zu Hygienevorschriften auch über die Türen und Tore erfolgen. Schließlich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch rechtsfehlerhaft, soweit kein Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Genehmigung nach den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wegen nicht durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung erkannt worden sei. Die fehlerhaften Berechnungen hinsichtlich der Bewertung der Geruchs- und der Lärmbelästigung sowie zum Austrag von Luftschadstoffen würden die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzen. Ohne diese Fehler sei die Überschreitung von Grenzwerten bezüglich Geruch und Lärm nicht auszuschließen, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Wesentlichen rüge die Beschwerde, dass sich die richterliche Überzeugungsbildung auf das von der Beigeladenen im Zuge der Antragserarbeitung erstellte Gutachten stütze. Damit sei kein Grund aufgezeigt worden, der die Entscheidung der Vorinstanz unrichtig machen würde. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung sei nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdige oder aus ihm andere Schlüsse ziehen wolle als das Gericht. Hier komme hinzu, dass die von der Gegenseite angeführten Einwände gegen die Urteilsgründe sich nicht substantiiert mit den Aussagen der Fachgutachter auseinandersetzen würden, sondern diesen lediglich Behauptungen oder abweichende Interpretationen entgegen halten würden. Im Rahmen der Emissionsprognose sei kein unzulässiger Mittelwert gebildet worden. Die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Sachverständigen würden nicht existieren. Im genannten Gutachten werde davon ausgegangen, dass aus Lärmschutzgründen bei der Ausstallung die Ventilatoren am entsprechenden Stall ausgeschaltet würden. Dennoch würde der natürliche Kaminzug für genügend Be- und Entlüftung sorgen, sodass die Geruchsimmissionen nach wie vor senkrecht nach oben über Dach abgeleitet würden. Ein Zeitraum von 24 Stunden zur reinen Entmistung sei als plausibel anzusehen. Nur beim Entmistungsvorgang seien überhaupt emittierende Feststoffe vorhanden und die Tore geöffnet, hingegen nicht bei den übrigen Arbeitsschritten. Bei der Berechnung einer möglichen maximalen Zusatzbelastung durch den Entmistungsvorgang sei zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen worden, dass der emittierte Geruch zu 100% bei ihm ankomme. Dies entspreche jedoch nicht der Realität, da der Immissionsort beim Antragsteller außerhalb der Hauptwindrichtung liege. Selbst mit dieser konservativen Beurteilung liege die Geruchszusatzbelastung durch das Offenstehen der Hallentore bei Ausstallung und Entmistung unterhalb der Relevanzschwelle von 2%. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Nr. 2.7 des angefochtenen Genehmigungsbescheids hinsichtlich einer Mistlagerstätte im Vorgriff auf ein mögliches Änderungsverfahren getroffen worden sei, stelle die Beschwerde nichts Substantiiertes entgegen. Es sei auch kein substantiierter Vortrag dazu erfolgt, dass es sich bei der Annahme des Betriebs nur eines „Dieselstaplers“ um einen unrealistischen, vorgeschobenen Betriebszustand handle. Substantiierte Einwendungen gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts eines Abstands von 1,6 km zwischen Windenergieanlage und klägerischem Anwesen keine Auswirkungen zu erwarten seien, seien nicht vorgebracht worden. Aus Auflage Nr. 1.2.8 ergebe sich, dass die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen müssten. Nach Nr. 3.3 der TA Lärm müssten Geräuschemissionen von Anlagen so niedrig sein, wie dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nötig und nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung möglich sei. Die Immissionsschutzfachkraft habe bekräftigt, dass ihr keine Ventilatorenanlagen bekannt seien, die tieffrequente Geräusche nach Nr. 7.3 der TA Lärm emittieren würden. Im Übrigen würden die dort genannten Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen für den Fall greifen, dass wider Erwarten doch tieffrequente Geräusche auftreten würden. Die Bioaerosole seien anhand des LAI-Leitfadens ermittelt worden und würden mit einer Feinstaubkonzentration von 0,1 µg/m³ weit unter dem Irrelevanzwert von 1,2 µg/m³ liegen. Die Einhaltung von Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung habe damit nichts zu tun, da mögliches Fehlverhalten bei Hygiene oder Arbeitsschutz nicht zur Grundlage der Ermittlung gemacht werden könne. Ob und in welchem Umfang die Arbeitsstättenverordnung überhaupt Anwendung finde, habe die Beschwerde überdies nicht dargelegt. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls mangels erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu Recht zu einem Verzicht auf eine UVP führe, sei zutreffend. Die Auseinandersetzung mit den Einwänden des Antragstellers gegen die Ermittlungen zu den verschiedenen Immissionen habe gezeigt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sein.

Die Beigeladenen haben sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 22 ZB 18.1347.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.

1. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2018 ergeben sich keine erheblichen Argumente gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts zu den Erfolgsaussichten der Hauptsache, d.h. die Beurteilung, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers erfolglos bleibt, weil die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung diesen nicht in subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Bewertung im angefochtenen Beschluss vom 18. Mai 2018 stützt sich auf die Begründung im Urteil vom 19. April 2018 im Verfahren RN 7 K 16.264, auf die das Verwaltungsgericht umfassend Bezug genommen hat (Beschlussabdruck S. 7).

a) Den Rügen des Antragstellers gegen die Bewertung in diesem Urteil, wonach der Antragsteller keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen durch die genehmigte Anlage der Beigeladenen ausgesetzt ist (Urteilsabdruck S. 12 bis S. 15 unter Nr. 1.1), ist nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hat es im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 13 f.) ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Gerüche, die im Zusammenhang mit der Ausstallung über Hallentore entweichen, bereits im Rahmen der sogenannten Konventionswerte der Richtlinie VDI 3894 im betreffenden Gutachten mit gewürdigt worden sind. Der Einwand des Antragstellers gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass einiges für die Mitberücksichtigung im Rahmen dieser Werte spreche, richtet sich damit nicht gegen einen tragenden Entscheidungsgrund. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass diese Geruchsemissionen selbst dann keine erhebliche Geruchsbelästigung beim Anwesen des Antragstellers zur Folge hätten, wenn diese Emissionen nicht hinreichend berücksichtigt worden wären.

Ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle wegen des Entmistungsvorgangs hat das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 14) u.a. im Hinblick darauf als ausgeschlossen angesehen, dass dieser Vorgang laut Einlassung des Umweltschutzingenieurs des Antragsgegners bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden lediglich zu einer Erhöhung der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit um 0,54% führe.

Soweit der Antragsteller rügt, es sei verfahrensfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung einen Vortrag der Beigeladenen bzw. von deren Gutachter zugrunde gelegt habe, ohne den Sachverhalt aufzuklären, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht ist im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen zwar einerseits u.a. an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 VwGO). Andererseits ist es nicht gehindert, nachvollziehbare Angaben und fachliche Aussagen eines Beteiligten zu berücksichtigen. Insbesondere muss ein weiteres Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden, wenn das Gericht ein vorliegendes Gutachten für ausreichend erachtet (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO). Weiter ist es nicht überzeugend, wenn der Antragsteller meint, weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der angefochtenen Genehmigung sei geregelt, dass „die Lüfter“ zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und nicht beide Ställe während der Ausstallung gleichzeitig offen sein dürfen; die entsprechenden Annahmen des Verwaltungsgerichts seien deshalb fehlerhaft. Der Antragsteller hat damit nicht aufgezeigt, dass insoweit die rechtlichen Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten worden wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es unzutreffend sein sollte, dass auch im Rahmen der Ausstallung der Großteil der Gerüche weiterhin „über die Lüfter“ abgegeben wird und während der Ausstallung nur ein Stall offen ist, wie das Verwaltungsgericht aufgrund von Angaben des Antragsgegners und der Beigeladenen angenommen hat. Der Antragsteller hat auch dem diesbezüglichen Hinweis des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 9. Juli 2018 (dort S. 3) nicht substantiiert widersprochen, wonach der natürliche Kaminzug während der Ausstallung bei ausgeschalteten Ventilatoren für die Ableitung der Geruchsemissionen senkrecht nach oben über das Dach sorgt. Derartige physikalische Gesetzmäßigkeiten bedürfen auch keiner schriftlichen Festlegung in genehmigten Antragsunterlagen, um bei der Beurteilung der Emissionssituation berücksichtigt werden zu können. Der Umstand, dass eine Ausstallung nicht zeitgleich für beide streitgegenständlichen Ställe erfolgen darf, folgt zudem aus den Angaben unter Nr. 5.2.1 (S. 46) und Nr. 5.3.3 (S. 51) des Gutachtens vom 25. September 2013, das Bestandteil der Genehmigung und damit verbindlich ist (vgl. Nr. C.1.1.1 Satz 1 des Bescheids vom 27.1.2016). Danach bezieht sich das Ausstallen in Variante 2 auf Stall 1 und in Variante 3 auf Stall 2, jeweils in Verbindung mit dem Betrieb der Firstlüfter im anderen Stall; eine Variante mit einem gleichzeitigen Ausstallen bei beiden Ställen ist dagegen nicht vorgesehen.

Weiter ist nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller annimmt, es sei unstreitig von einer Ausstallung an vier Tagen pro Monat und damit von 96 Geruchsstunden monatlich auszugehen; wenn ein Offenstehen der Tore während 24 Stunden pro Jahr zu einer Erhöhung der Geruchsbelastung pro Jahr von 0,27% führe, werde denklogisch die 30-fach längere Zeit der offenstehenden Hallentore ganz erhebliche weitere zusätzliche Belastungen zur Folge haben. Dabei verkennt der Antragsteller, dass den genehmigten Antragsunterlagen zufolge (vgl. Verfahrensbeschreibung vom 8.10.2013, Nr. 3.1, S. 16, und Gutachten vom 25.9.2013, Nrn. 2.3.1 und 2.3.7, S. 8 und 10) jährlich (nur) 7 bis 8 Mastzyklen durchgeführt werden. Die Ausstallung der schlachtreifen Tiere beginnt nachts ab ca. 2:00 Uhr und dauert bis in den Vormittag. Es wird zunächst der eine Stall und am nächsten Tag der andere Stall ausgestallt.

Unabhängig davon, dass demnach die Annahmen des Antragstellers zum Zeitaufwand für die Ausstallung nicht den Vorgaben der streitgegenständlichen Genehmigung entsprechen, hat das Verwaltungsgericht u.a. aufgrund der vorstehend angesprochenen Umstände angenommen, dass während der Ausstallung keine relevanten Geruchsimmissionen auftreten (Urteilsabdruck S. 13 f.). Die Einwände des Antragstellers gegen diese Bewertung greifen nicht durch, wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde. Im Übrigen sind die vom Verwaltungsgericht bei der Bewertung weiter herangezogenen Aspekte nachvollziehbar, wonach das Anwesen des Antragstellers nicht in der für die Masthähnchenanlage vorherrschenden Hauptwindrichtung gelegen ist und die Immissionsrichtwerte der GIRL nicht nur knapp, sondern sehr weit unterschritten werden.

Weiter greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, gemäß der Anlagenbeschreibung stünden zwei Wochen für die Entmistung zur Verfügung; deshalb sei für diesen Vorgang ein Zeitumfang pro Jahr von 2.520 Stunden statt von 24 Stunden zu berücksichtigen. Diese Annahmen des Antragstellers stehen nicht im Einklang mit den genehmigten Antragsunterlagen der Beigeladenen. Gemäß dem Gutachten vom 25. September 2013 (dort zu Nr. 2.3.2, S. 8) folgt nach der Ausstallung der Tiere eine Entmistungs- bzw. Reinigungsphase von ca. 1 bis 2 Wochen. In dieser Zeit werden die Ställe mit einem Teleskoplader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert. Gemäß den weiteren Angaben im ergänzenden, gleichfalls zum Gegenstand der Genehmigung gemachten ergänzenden Gutachten vom 24. Februar 2015 (dort unter Nr. 3, S. 7) findet die Entmistung der streitgegenständlichen Ställe pro Stall und Jahr an etwa 7 bis 8 Tagen statt; die Dauer der Entmistung beläuft sich pro Stall auf etwa 3 Stunden. Daraus wird pro Stall und Jahr eine theoretische Emissionsdauer von 24 Stunden und ein Anteil von 0,27% bezogen auf 8.760 Jahresstunden errechnet. Es ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Antragstellers und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit diese Aussagen zu den Betriebsabläufen und die auf dieser Grundlage angestellte Berechnung fehlerhaft sein sollten.

Schließlich enthält die Beschwerdebegründung keine erheblichen Argumente gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 15), eine Lagerung von Gärresten oder Mist sei vom Vorhabensträger laut Betriebsbeschreibung weder vorgesehen noch beantragt worden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Januar 2016 enthalte zudem unter Nr. C.1.1.11 eine Regelung, wonach eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig und der Mist nach der Ausstallung unverzüglich abzutransportieren seien. Diese Nebenbestimmung stelle sich auch nicht als unbestimmt dar im Hinblick auf Nr. C.2.7 des Bescheids, wo es heißt: „Falls abweichend der Antragsunterlagen ein Umschlagplatz bzw. eine Dungstätte zum Lagern von Festmist benötigt wird, ist nur eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte zulässig.“ Denn durch diese Formulierung werde hinreichend klar, dass diese Regelung nur dann gelte, wenn eine Änderung zum beantragten und genehmigten Betrieb künftig eine Mistlagerung erfolgen solle, wofür ein Änderungsverfahren gemäß §§ 15 f. BImSchG durchzuführen wäre.

Der Auffassung des Antragstellers, die Regelungen in Nr. C.1.1.11 des angefochtenen Bescheides einerseits und in Nr. 2.7 andererseits seien widersprüchlich, überzeugt nicht. Die Regelung in Nr. C.1.1.11 legt eindeutig fest, dass eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig ist. Diese Festlegung entspricht der Aussage in der Verfahrensbeschreibung vom 8. Oktober 2013 (dort unter Nr. 3.4, S. 17, und Nr. 5.2, S. 23), die zum Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemacht wurde. Danach ist ein Zwischenlagern des Festmistes auf dem Betriebsgrundstück nicht vorgesehen; der anfallende Geflügelmist soll extern an eine Biogasanlage abgegeben werden. Dieser „Wirtschaftsdünger“ soll nach dem Entfernen aus den Stallgebäuden unmittelbar abgefahren werden. Der Einwand des Antragstellers, dieser Betriebsablauf sei insbesondere auch im Hinblick auf die Größe der geplanten Anlagen nicht plausibel, ist nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich nicht hieraus und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit – bei entsprechender Betriebsorganisation – ein solcher sofortiger Abtransport des anfallenden Geflügelmists zu einer Biogasanlage nicht praktikabel sein sollte. Gleichermaßen hat der Antragsteller nicht dargetan, inwieweit gegebenenfalls Gärrückstände aus der jeweiligen Biogasanlage nicht ohne Zwischenlagerung auf dem Betrieb der Beigeladenen als Düngemittel angewendet werden können; es kann offen bleiben, ob eine solche etwaige Zwischenlagerung von Gärrückständen überhaupt als Teil der streitgegenständlichen Tierhaltung anzusehen wäre, soweit es die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit betrifft.

In Nr. C.2.7 des Bescheides wird durch die Formulierung „abweichend von den Antragsunterlagen“ (nochmals) klargestellt, dass die Errichtung und der Betrieb eines Umschlagplatzes oder einer Dungstätte zum Lagern von Festmist nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist. Der dortige Hinweis, dass für eine solche Lagerstätte ggf. eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte erforderlich wäre, erscheint im Übrigen als zweckmäßig; die Beigeladene hat so die Möglichkeit, diese fachliche Anforderung frühzeitig mit einzuplanen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass gegebenenfalls vor Errichtung und Inbetriebnahme einer solchen Lagerstätte eindeutig ein Verfahren nach § 15 bzw. § 16 BImSchG durchzuführen wäre (vgl. auch Nr. C.1.1.1 Satz 2 des Genehmigungsbescheids vom 27.1.2016).

Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Antragstellers, eine Lagerstätte für Festmist sei vorliegend „gemäß der neuen Düngemittelverordnung“ erforderlich, wonach der Betreiber, auch wenn er den Mist an einen Dritten abgebe, u.a. auf dem eigenen Betriebsgelände ausreichend Lagerkapazität nachweisen müsse. Es ist anzunehmen, dass sich der Antragsteller insoweit auf die Regelungen in § 12 Düngeverordnung - DüV - in der Fassung vom 26. Mai 2017 bezieht, welche das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen betreffen. Die Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 DüV sieht zwar vor, dass u.a. Betriebe, die Festmist erzeugen, ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen haben, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfallende Menge dieses „Düngemittels“ sicher lagern können. Zum einen ist diese Anforderung gegebenenfalls erst ab 1. Januar 2020 einzuhalten. Zum anderen ist auch ab dem 1. Januar 2020 nicht zwingend, dass eine entsprechende Lagerkapazität (vollständig) auf dem Gelände des erzeugenden Betriebs vorgehalten wird. Gegebenenfalls hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird (§ 12 Abs. 5 DüV).

b) Den Darlegungen des Antragstellers ist weiter nicht zu folgen, soweit er geltend macht, im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 15 bis S. 19 unter Nr. 1.2) würden für das Anwesen des Antragstellers zu geringe Geräuschimmissionen angenommen und werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass der einschlägige Immissionsrichtwert nicht überschritten wird.

Zum sogenannten Dieselstapler, der im Rahmen des Betriebs der streitgegenständlichen Anlage eingesetzt werden soll, wird im angefochtenen Urteil ausgeführt (Urteilsabdruck S. 17), dass der von ihm ausgehende Lärm im Gutachten der Beigeladenen berücksichtigt worden sei. Insoweit fänden sich im streitgegenständlichen Bescheid auch Auflagen (Nrn. 1.2.1, 1.2.4 und 1.2.8) zu Betrieb, Anzahl, maximalem Schallleistungspegel und zulässigen Immissionsrichtwerten. Wenn der Antragsteller meine, der Einsatz von nur einem Stapler sei unrealistisch, verkenne er, dass nur einer erlaubt werde und die Nichteinhaltung des Bescheids insoweit nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führe, sondern ein Vollzugsthema darstelle.

Es wurde in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Einsatz eines Staplers, wie er im Gutachten vom 25. September 2013 beschrieben wird - insbesondere während der Ausstallung (vgl. vorgenanntes Gutachten unter Nr. 5.2.2.2, S. 49), ferner im „allgemeinen“ Betrieb (vgl. Nr. 5.2.1, S. 47 im genannten Gutachten) - z.B. im Hinblick auf die Betriebsgröße als nicht ausreichend anzusehen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat weiter die Auffassung des Antragstellers, es bestehe eine zu berücksichtigende relevante Vorbelastung durch ein Windrad in 1,6 km Entfernung, nicht geteilt (Urteilsabdruck S. 18 f.). In der E-Mail der Gutachter vom 11. März 2014 werde ausgeführt, dass sich unter Ansatz der genehmigten Schallleistung des Windrads zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) an den maßgeblichen Immissionsorten Lärmvorbelastungspegel von nicht einmal 30 dB(A) ergeben würden und damit der Lärm durch das Windrad insoweit als Vorbelastung irrelevant sei. Dies sei auch nachvollziehbar angesichts des Abstands des Windrads von ca. 1,6 km Entfernung zu den auf die streitgegenständliche Anlage bezogenen Immissionsorten.

Der Antragsteller hat hierzu in der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2018 eingewandt, in 1,6 km Entfernung genau in der Hauptwindrichtung des Antragstellers bestehe ein großes Windrad, dessen Lärm auch nachts hörbar sei, im Lärmgutachten sei es aber nicht berücksichtigt worden. Auch dies sei in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, wobei das Gericht auch insoweit trotz streitigen Sachverhalts dem einseitigen Parteivortrag der Beigeladenen bzw. deren Privatgutachterin, dass insoweit lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung von 30 dB(A) vorhanden sei, grundlos gefolgt sei, und das auch nur aufgrund von Annahmen ohne jegliche Prüfung und Klärung des Sachverhalts.

Hieraus ergeben sich keine substantiierten Einwände gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts. Im Urteil wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die von der Gutachterin vorgenommene Berechnung der Vorbelastung durch die Windenergieanlage und die fachliche Einschätzung dieser Vorbelastung als irrelevant für nachvollziehbar hält; zur Plausibilität trug aus Sicht des Verwaltungsgerichts insbesondere der Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km bei. Die Behauptung des Antragstellers, das Gericht sei der fachlichen Bewertung der Gutachterin „grundlos gefolgt“, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung die fachliche Einschätzung des Gutachters eines Beteiligten zugrunde legt, wenn es diese für fehlerfrei und nachvollziehbar erachtet. Der Antragsteller hat auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür benannt, die für eine Fehlerhaftigkeit dieser fachlichen Aussagen sprechen würden. Einen solchen Anhaltspunkt stellt nicht dar, dass der Lärm des Windrads nach Angaben des Antragstellers hörbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Berücksichtigung der Windenergieanlage als Vorbelastung eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung zu erwarten wäre. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei dieser Bewertung zu dieser Frage die rechtlichen Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hat (§ 108 Abs. 1 VwGO). Weiter ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte eine weitere Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts erfordert hätten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit sich im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der Berechnung des Lärmvorbelastungspegels und der Einschätzung der Vorbelastung als irrelevant durch den Gutachter der Beigeladenen die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 insoweit auch keinen Beweisantrag gestellt.

Erstmals mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 und damit nach Ablauf der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO macht der Antragsteller geltend, der Erkenntnisstand des Gerichts bzw. die konkrete Fachkenntnis sei nicht dargelegt worden und ergebe sich auch aus dem Urteil nicht. Außerdem bleibe unklar, weshalb das Gericht eine Erhöhung des Lärms um 3 dB(A) für erforderlich halte, um zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des Antragstellers zu gelangen; gemäß dem Lärmgutachten werde der von der Behörde im Bescheid angesetzte Richtwert nur um 1 dB(A) unterschritten. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag des Antragstellers nicht berücksichtigungsfähig ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), greift er auch der Sache nach nicht durch.

Zum einen hat das Gericht in seiner Entscheidung erläutert, dass es seine Beurteilung auf die fachlichen Aussagen der Gutachterin der Beigeladenen in deren E-Mail vom 11. März 2014 stützt und dass es diese Aussagen im Hinblick auf die Entfernung des Windrads von ca. 1,6 km Entfernung zu den auf die streitgegenständliche Anlage bezogenen Immissionsorten für nachvollziehbar hält. Der diesbezügliche gerichtliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 verdeutlicht, worauf das Verwaltungsgericht die Beurteilung gestützt hat, dass diese fachlichen Bewertungen nachvollziehbar sind. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zufolge (dort S. 8) hat der Vorsitzende zur Anregung des Antragstellers, die Windenergieanlage als Vorbelastung zu berücksichtigen, erläutert, dass die Windenergieanlage „mindestens noch so viel Lärm ankommen lassen“ müsse, als „dort“ schon sei. Nur dann gebe es eine Erhöhung um 3 dB(A). Dies sei für den Vorsitzenden nach seinen bisherigen Erkenntnissen in Immissionsschutzverfahren bei einem Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km nicht ersichtlich. Falls ein Prozessbeteiligter die Richtigkeit von beim Gericht vorhandenen Erfahrungssätzen bezweifelt, kann er unter Umständen durch einen entsprechenden Beweisantrag zu weiteren Ermittlungen Anlass geben (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 37); einen solchen Beweisantrag hat der Antragsteller hier jedoch nicht gestellt.

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstandpunkt vertreten (Urteilsabdruck S. 17), dass ein um 3 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwert im angefochtenen Genehmigungsbescheid festgesetzt wurde, obwohl dies nach der TA Lärm nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Dieser Bewertung ist der Antragsteller nicht konkret entgegen getreten. Es ist demnach schlüssig, dass das Verwaltungsgericht annimmt, dass eine durch die Vorbelastung hypothetisch eintretende Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung um weniger als 3 dB(A) keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulasten des Antragstellers bedeuten würde.

Weiter wurde im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 19) ausgeführt, dass nicht zu beanstanden sei, dass das Landratsamt beim Schallleistungspegel der Abluftventilatoren keinen Zuschlag u.a. wegen tieffrequenter Geräusche (Nr. A.2.4.2 des Anhangs der TA Lärm) vorgenommen habe. Die Nebenbestimmung in Nr. 1.2.8 des streitgegenständlichen Bescheids, wonach alle Anlagen entsprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten und zu betreiben seien, lasse die Verwendung von Ventilatoren, die solche Geräusche verursachten, nicht zu. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht substantiiert darlegen können, dass überhaupt durch die Lüfter solche Töne bzw. Geräusche erzeugt würden.

In der Beschwerdebegründung wird nicht verdeutlicht, welche nachprüfbaren Anhaltspunkte darauf hindeuten könnten, dass entsprechende Ventilatoren tieffrequente Geräusche verursachen und dass jedenfalls Geräte nach dem hier verbindlichen Stand der Technik diese Charakteristik nicht aufweisen. Der Antragsteller behauptet hierzu lediglich, in der Literatur werde hinsichtlich der Erzeugung von tieffrequentem Lärm regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen. Die hieraus vom Antragsteller gezogene Schlussfolgerung, dass Lüfter, die keine tieffrequenten Geräusche verursachen, nicht Stand der Technik sind, ist nicht schlüssig; ein Stand der Technik wird nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise auch Geräte existieren, die diesem Stand nicht entsprechen. Dafür, dass ein Lüfter nach dem Stand der Technik nicht mit tieffrequenten Geräuschen verbunden ist, spricht auch die Feststellung des Umweltingenieurs des Landratsamtes und der Gutachterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 (vgl. S. 5 der Niederschrift), wonach sich aus dem Blatt 53/54 in den Antragsunterlagen – d.h. aus dem Datenblatt für den vorgesehenen Ventilatortyp - keine Anhaltspunkte für vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz ergeben. Der vom Antragsteller angefragte Gutachter hat demgegenüber lediglich behauptet, die Lüfter „vom Typ FC 125“ würden „in ihrem tieffrequenten Frequenzbereich einen auffälligen Einzelton“ aufweisen, was sich aufgrund eines Datenblattes der Herstellerfirma nachweisen lasse (vgl. Schreiben vom 17.3.2016, vorgelegt als Anlage zur Klagebegründung vom 21.4.2016). Der Antragsteller hat jedoch weder ein solches Datenblatt vorgelegt, noch hat er konkret in Zweifel gezogen, dass sich aus dem zu den Antragsunterlagen gehörenden Datenblatt keine Verursachung tieffrequenter Geräusche entnehmen lässt. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass die Begründung der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1 (Niederschrift vom 19.4.2018, S. 7 f.) im Prozessrecht keine Stütze findet; er beschränkt sich darauf, die Ablehnung als rechtswidrig zu bezeichnen.

c) Soweit der Antragsteller geltend macht, fehlende Auflagen zu Hygienevorschriften hätten einen erhöhten Austrag von Bioaerosolen und einen unzureichenden Schutz des Antragstellers vor Gesundheitsgefahren zur Folge, stellt dies die Richtigkeit der Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

Das Verwaltungsgericht ist im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 20) zur Einschätzung gelangt, dass infolge unzureichender Hygienevorschriften erhöhte Emissionen von Aerosolen schon deshalb keine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers zur Folge haben könne, weil die Verbreitung von Bioaerosolen lediglich dem nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz unterfallen würde. Insoweit wird in diesem Urteil näher ausgeführt (Urteilsabdruck S. 19), dass die den Nachbarn schützende Pflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insoweit nicht einschlägig sei, weil das „Ob“ eines Schadenseintritts durch erhöhte Bioaerosolkonzentrationen nicht hinreichend gesichert zu erwarten sei. Die Beschwerdebegründung enthält keine Argumente gegen diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Es kommt daher im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich darauf an, ob infolge ggf. unzureichender Auflagen im Genehmigungsbescheid zur Hygienevorsorge mit erhöhten Bioaerosolimmissionen zu rechnen ist.

d) Schließlich hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die vorliegend durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls Rechtsfehler aufweist, welche einen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen würde.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (entspricht § 3a Satz 4 UVPG in der Fassung vom 24.2.2010, im Folgenden UVPG a.F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 19. April 2018 ausgeführt (Urteilsabdruck S. 21), dass das Ergebnis des Landratsamtes, von einer UVP abzusehen, nachvollziehbar sei. Das Landratsamt habe die Kriterien nach Anlage 2 zum UVPG unter Würdigung der Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen abgearbeitet. Insoweit nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf den Aktenvermerk des Landratsamtes vom 27. August 2014, in dem es im Ergebnis heißt, die allgemeine Vorprüfung habe ergeben, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, inwieweit diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG a.F. durchgeführt wurde und das Ergebnis nicht nachvollziehbar ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 3 a Satz 4 UVPG a.F., § 74 Abs. 1 UVPG n.F.). Der Antragsteller hat sich hierzu nicht mit dem Aktenvermerk vom 27. August 2014 als maßgeblichem Bezugspunkt dieser Prüfung auseinandergesetzt, sondern macht geltend, dass ohne die aus seiner Sicht aufgetretenen Fehler bei der Bewertung der Lärmimmissionen und des Austrags von Luftschadstoffen die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzt worden seien. Da sich aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung diese behaupteten Fehler – wie vorstehend näher ausgeführt - nicht ergeben, fehlt es im Übrigen an der vom Antragsteller angeführten Begründung dafür, dass eine UVP durchzuführen gewesen sei.

2. Der Antragsteller hat sich nicht konkret gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts gewandt, wonach sonstige Gründe, die ausnahmsweise trotz fehlender Erfolgsaussichten der Klage das Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers rechtfertigen könnten, weder ersichtlich noch vorgetragen worden seien. Gleichermaßen hat er nicht geltend gemacht, dass die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO entgegen der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung unzureichend wäre.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.7.2013 (wie Vorinstanz).

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen durch die Beigeladene.

Er ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M* … Das Grundstück ist mit einem in Alleinlage situierten Wohnhaus bebaut. In der direkten Umgebung befinden sich ein Wald und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Ca. 60 m südlich von diesem Grundstück liegt die nördliche Grenze des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M* …, das von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wald umgeben ist.

Das Landratsamt Landshut erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 27. Januar 2016 (dort Nr. 1) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M* …

Der Antragsteller erhob am 23. Februar 2016 Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. Januar 2016 (Az. RN 7 K 16.264).

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Januar 2016 an. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 9. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO, diese Sofortvollzugsanordnung aufzuheben.

Mit Urteil vom 19. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Anfechtungsklage des Antragstellers ab. Hiergegen richtet sich der vom Antragsteller am 27. Juni 2018 gestellte und derzeit noch anhängige Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 22 ZB 18.1347).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018 wurde der Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO abgelehnt.

In den Beschlussgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Hauptsache seien die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers daran zu messen, ob dieser durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt werde. Dies sei nach Auffassung der Kammer nicht der Fall, da die Klage mit Urteil vom 19. April 2018 abgewiesen worden sei. Zur weiteren Begründung werde auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Verfahren RN 7 K 16.264 verwiesen. Sonstige Gründe, die ausnahmsweise trotz fehlender Erfolgsaussichten der Klage das Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Gegen die Begründung des Sofortvollzugs bestünden keine Bedenken.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2018 die Sofortvollzugsanordnung des Landratsamtes Landshut vom 27. Dezember 2017 bezüglich der Nr. 1 des Genehmigungsbescheides vom 27. Januar 2016 für die Errichtung und den Betrieb zweier Masthähnchenställe mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M* … (Gemeinde P* …*) aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden tatsächlich Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers, sodass ein besonderes Sofortvollzugsinteresse der Beigeladenen nicht bestehe. Das Urteil vom 19. April 2018 sei rechtsfehlerhaft, weil die angefochtene Genehmigung rechtswidrig sei und der Antragsteller bezüglich Geruchsimmissionen sowie Lärm, der von der genehmigten Massentierhaltungsanlage ausgehe, in eigenen Rechten verletzt werde. Das Geruchsgutachten vom 25. September 2013, das wesentlicher Bestandteil der angefochtenen Genehmigung sei, sei unrichtig und fehlerhaft. Das Offenstehen der Hallentore während der Ausstallung sowie des Entmistungsvorgangs sei als wichtige Immissionsquelle nicht berücksichtigt worden. Die Gutachterin der Beigeladenen habe nicht bestätigt, dass die nach der einschlägigen VDI-Richtlinie erforderliche Einzelfallbewertung vorgenommen worden sei. Diese in der mündlichen Verhandlung gewonnene Erkenntnis habe das Verwaltungsgericht im Urteil in unzulässiger Weise kaum berücksichtigt. Statt festzustellen, dass insoweit ein erheblicher Mangel des Gutachtens vorliege und dieses somit nicht Bestandteil des angefochtenen Bescheids sein könne, habe es die Aussage der Gutachterin der Gegenseite übernommen, dass vieles dafür spreche, dass die Immissionen von der Ausstallung über die Hallentore bereits im Rahmen der Konventionswerte der VDI-Norm mitgewürdigt seien, das aber dahinstehen könne. Diese Feststellung des Gerichts sei rechtsfehlerhaft und widerspreche ausdrücklich der VDI-Norm, worauf das Gericht in der Verhandlung ausdrücklich noch hingewiesen habe. Rechtsfehlerhaft sei außerdem, dass das Gericht einseitig dem Parteivortrag der Beigeladenen bzw. deren Privatgutachterin gefolgt sei, noch dazu, obwohl diese widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Das Gericht sei insoweit seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen bzw. habe die gewonnenen Erkenntnisse falsch gewürdigt. Weiter sei es verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der streitigen Frage, ob auch bei hinreichender Berücksichtigung der Geruchsimmissionen keine erhebliche Belästigung beim Antragsteller festzustellen wäre, einseitig den Parteivortrag der Beigeladenen bzw. von deren Privatgutachterin übernommen habe, ohne den Sachverhalt insoweit aufzuklären. Auch lege das Verwaltungsgericht einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde, da weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der Genehmigung geregelt sei, dass die Lüfter zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und dass nicht beide Ställe gleichzeitig während der Ausstallung offen sein dürften. Weiter sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Entmistungsvorgang lediglich zu einer Erhöhung der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit um 0,54% bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden im Jahr führe. Richtigerweise hätten im Wege einer Worst Case-Betrachtung 2.520 Stunden Entmistungszeit pro Jahr zu Grunde gelegt werden müssen, weshalb mit einer ganz beträchtlichen Zunahme des Geruchs allein wegen der Entmistung zu rechnen sei. Gemäß der Darstellung auf Seite 16 der Baubeschreibung vom 2. Oktober 2013, die Bestandteil der Genehmigung sei, dauere die Entmistungs- bzw. Reinigungsphase ca. ein bis zwei Wochen und „in dieser Zeit werden die Ställe mittels Radlader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert“. Weiter seien zu Unrecht 96 Geruchsstunden pro Monat wegen offenstehender Hallentore während der Ausstallung unberücksichtigt geblieben. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehe es zudem nach der angefochtenen Genehmigung im Ermessen des Betreibers, bei Bedarf eine Mistlagerstätte einzurichten, mit der Folge, dass der Antragsteller zusätzlichen erheblich belästigenden Gerüchten ausgesetzt wäre. Der Betreiber könne sich in Zweifelsfällen gegenüber der Behörde darauf berufen, dass der Bescheid zulasten der Behörde auszulegen sei. Unabhängig davon sei auch die Darstellung in der Betriebsbeschreibung nicht plausibel, dass bei einer Massentierhaltungsanlage für 80.000 Tiere mit zwei großen Tierställen keinerlei Mistlagerstätte, noch nicht einmal zur vorübergehenden Zwischenlagerung, notwendig sein solle. Im Übrigen sei die Mistlagerstätte nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung tatsächlich auch unbedingt für den Betrieb der Masttierhaltungsanlage erforderlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte in dem immissionsschutzfachlichen Gutachten berücksichtigt werden müssen, dass für die Ausstallung der großen Hallen für insgesamt 80.000 Tiere ein „Dieselstapler“ niemals ausreichend sei. Sofern Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betriebsablauf unrealistisch sei, seien der typische Betriebsablauf und die dabei entstehenden Emissionen einzusetzen. Offensichtliche Konflikte müssten im Verfahren selbst gelöst und dürften nicht auf ein nachgelagertes Verfahren verschoben werden, noch dazu wenn nicht feststehe, dass in einem solchen späteren Verfahren der Konflikt ohne Überschreitung von Grenzwerten lösbar sei. Auch sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht ohne jegliche Prüfung und Klärung des Sachverhalts von der Annahme der Beigeladenen bzw. von deren Privatgutachterin ausgegangen, dass hinsichtlich eines 1,6 km entfernten Windrads lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung vorhanden sei. Der Kenntnisstand des Gerichts bzw. die konkrete Fachkenntnis sei nicht dargelegt worden und ergebe sich aus dem Urteil nicht. Außerdem bleibe unklar, weshalb das Gericht eine Erhöhung des Lärms um 3 dB(A) für erforderlich halte, um zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des Antragstellers zu gelangen. Gemäß dem Lärmgutachten werde der von der Behörde angesetzte Richtwert nur um 1 dB(A) unterschritten. Es sei weiter weder im Verwaltungsverfahren, noch durch das Gericht geklärt worden, ob es wirklich dem Stand der Technik entspreche, dass Lüfter keinen tieffrequenten Lärm erzeugten. Tatsächlich gebe es in der Literatur vielfältige Beispiele für die Erzeugung von tieffrequentem Lärm, wobei dabei auch regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen werde. Das Gericht habe überdies zu Unrecht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einvernahme des Sachverständigen des Antragstellers abgelehnt, der die Feststellungen zum tieffrequenten Lärm getroffen habe. Bei zutreffender Berücksichtigung aller Lärmquellen sei mit einer Überschreitung des Lärmgrenzwerts gemäß TA Lärm zu rechnen, nachdem ohne Berücksichtigung dieser Fehler der Grenzwert nur ganz knapp unterschritten worden sei. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, dass mit keiner unzumutbaren Belastung des Antragstellers durch sogenannte Bioaerosole zu rechnen sei. Der Antragsteller habe unbestritten vorgetragen, dass ein Verstoß gegen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung vorliege, weil danach erforderliche Maßnahmen nicht im angefochtenen Bescheid festgesetzt worden seien. Der objektivrechtliche Verstoß der Genehmigung gegen diese gesetzlichen Anforderungen könne sich auf die Bioaerosolbelastung auswirken und sei damit zu berücksichtigen. Der Austrag von Bioaerosolen könne nicht nur über die Abluft, sondern mangels Auflagen zu Hygienevorschriften auch über die Türen und Tore erfolgen. Schließlich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch rechtsfehlerhaft, soweit kein Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Genehmigung nach den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wegen nicht durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung erkannt worden sei. Die fehlerhaften Berechnungen hinsichtlich der Bewertung der Geruchs- und der Lärmbelästigung sowie zum Austrag von Luftschadstoffen würden die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzen. Ohne diese Fehler sei die Überschreitung von Grenzwerten bezüglich Geruch und Lärm nicht auszuschließen, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Wesentlichen rüge die Beschwerde, dass sich die richterliche Überzeugungsbildung auf das von der Beigeladenen im Zuge der Antragserarbeitung erstellte Gutachten stütze. Damit sei kein Grund aufgezeigt worden, der die Entscheidung der Vorinstanz unrichtig machen würde. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung sei nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdige oder aus ihm andere Schlüsse ziehen wolle als das Gericht. Hier komme hinzu, dass die von der Gegenseite angeführten Einwände gegen die Urteilsgründe sich nicht substantiiert mit den Aussagen der Fachgutachter auseinandersetzen würden, sondern diesen lediglich Behauptungen oder abweichende Interpretationen entgegen halten würden. Im Rahmen der Emissionsprognose sei kein unzulässiger Mittelwert gebildet worden. Die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Sachverständigen würden nicht existieren. Im genannten Gutachten werde davon ausgegangen, dass aus Lärmschutzgründen bei der Ausstallung die Ventilatoren am entsprechenden Stall ausgeschaltet würden. Dennoch würde der natürliche Kaminzug für genügend Be- und Entlüftung sorgen, sodass die Geruchsimmissionen nach wie vor senkrecht nach oben über Dach abgeleitet würden. Ein Zeitraum von 24 Stunden zur reinen Entmistung sei als plausibel anzusehen. Nur beim Entmistungsvorgang seien überhaupt emittierende Feststoffe vorhanden und die Tore geöffnet, hingegen nicht bei den übrigen Arbeitsschritten. Bei der Berechnung einer möglichen maximalen Zusatzbelastung durch den Entmistungsvorgang sei zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen worden, dass der emittierte Geruch zu 100% bei ihm ankomme. Dies entspreche jedoch nicht der Realität, da der Immissionsort beim Antragsteller außerhalb der Hauptwindrichtung liege. Selbst mit dieser konservativen Beurteilung liege die Geruchszusatzbelastung durch das Offenstehen der Hallentore bei Ausstallung und Entmistung unterhalb der Relevanzschwelle von 2%. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Nr. 2.7 des angefochtenen Genehmigungsbescheids hinsichtlich einer Mistlagerstätte im Vorgriff auf ein mögliches Änderungsverfahren getroffen worden sei, stelle die Beschwerde nichts Substantiiertes entgegen. Es sei auch kein substantiierter Vortrag dazu erfolgt, dass es sich bei der Annahme des Betriebs nur eines „Dieselstaplers“ um einen unrealistischen, vorgeschobenen Betriebszustand handle. Substantiierte Einwendungen gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts eines Abstands von 1,6 km zwischen Windenergieanlage und klägerischem Anwesen keine Auswirkungen zu erwarten seien, seien nicht vorgebracht worden. Aus Auflage Nr. 1.2.8 ergebe sich, dass die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen müssten. Nach Nr. 3.3 der TA Lärm müssten Geräuschemissionen von Anlagen so niedrig sein, wie dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nötig und nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung möglich sei. Die Immissionsschutzfachkraft habe bekräftigt, dass ihr keine Ventilatorenanlagen bekannt seien, die tieffrequente Geräusche nach Nr. 7.3 der TA Lärm emittieren würden. Im Übrigen würden die dort genannten Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen für den Fall greifen, dass wider Erwarten doch tieffrequente Geräusche auftreten würden. Die Bioaerosole seien anhand des LAI-Leitfadens ermittelt worden und würden mit einer Feinstaubkonzentration von 0,1 µg/m³ weit unter dem Irrelevanzwert von 1,2 µg/m³ liegen. Die Einhaltung von Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung habe damit nichts zu tun, da mögliches Fehlverhalten bei Hygiene oder Arbeitsschutz nicht zur Grundlage der Ermittlung gemacht werden könne. Ob und in welchem Umfang die Arbeitsstättenverordnung überhaupt Anwendung finde, habe die Beschwerde überdies nicht dargelegt. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls mangels erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu Recht zu einem Verzicht auf eine UVP führe, sei zutreffend. Die Auseinandersetzung mit den Einwänden des Antragstellers gegen die Ermittlungen zu den verschiedenen Immissionen habe gezeigt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sein.

Die Beigeladenen haben sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 22 ZB 18.1347.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.

1. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2018 ergeben sich keine erheblichen Argumente gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts zu den Erfolgsaussichten der Hauptsache, d.h. die Beurteilung, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers erfolglos bleibt, weil die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung diesen nicht in subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Bewertung im angefochtenen Beschluss vom 18. Mai 2018 stützt sich auf die Begründung im Urteil vom 19. April 2018 im Verfahren RN 7 K 16.264, auf die das Verwaltungsgericht umfassend Bezug genommen hat (Beschlussabdruck S. 7).

a) Den Rügen des Antragstellers gegen die Bewertung in diesem Urteil, wonach der Antragsteller keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen durch die genehmigte Anlage der Beigeladenen ausgesetzt ist (Urteilsabdruck S. 12 bis S. 15 unter Nr. 1.1), ist nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hat es im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 13 f.) ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Gerüche, die im Zusammenhang mit der Ausstallung über Hallentore entweichen, bereits im Rahmen der sogenannten Konventionswerte der Richtlinie VDI 3894 im betreffenden Gutachten mit gewürdigt worden sind. Der Einwand des Antragstellers gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass einiges für die Mitberücksichtigung im Rahmen dieser Werte spreche, richtet sich damit nicht gegen einen tragenden Entscheidungsgrund. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass diese Geruchsemissionen selbst dann keine erhebliche Geruchsbelästigung beim Anwesen des Antragstellers zur Folge hätten, wenn diese Emissionen nicht hinreichend berücksichtigt worden wären.

Ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle wegen des Entmistungsvorgangs hat das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 14) u.a. im Hinblick darauf als ausgeschlossen angesehen, dass dieser Vorgang laut Einlassung des Umweltschutzingenieurs des Antragsgegners bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden lediglich zu einer Erhöhung der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit um 0,54% führe.

Soweit der Antragsteller rügt, es sei verfahrensfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung einen Vortrag der Beigeladenen bzw. von deren Gutachter zugrunde gelegt habe, ohne den Sachverhalt aufzuklären, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht ist im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen zwar einerseits u.a. an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 VwGO). Andererseits ist es nicht gehindert, nachvollziehbare Angaben und fachliche Aussagen eines Beteiligten zu berücksichtigen. Insbesondere muss ein weiteres Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden, wenn das Gericht ein vorliegendes Gutachten für ausreichend erachtet (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO). Weiter ist es nicht überzeugend, wenn der Antragsteller meint, weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der angefochtenen Genehmigung sei geregelt, dass „die Lüfter“ zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und nicht beide Ställe während der Ausstallung gleichzeitig offen sein dürfen; die entsprechenden Annahmen des Verwaltungsgerichts seien deshalb fehlerhaft. Der Antragsteller hat damit nicht aufgezeigt, dass insoweit die rechtlichen Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten worden wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es unzutreffend sein sollte, dass auch im Rahmen der Ausstallung der Großteil der Gerüche weiterhin „über die Lüfter“ abgegeben wird und während der Ausstallung nur ein Stall offen ist, wie das Verwaltungsgericht aufgrund von Angaben des Antragsgegners und der Beigeladenen angenommen hat. Der Antragsteller hat auch dem diesbezüglichen Hinweis des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 9. Juli 2018 (dort S. 3) nicht substantiiert widersprochen, wonach der natürliche Kaminzug während der Ausstallung bei ausgeschalteten Ventilatoren für die Ableitung der Geruchsemissionen senkrecht nach oben über das Dach sorgt. Derartige physikalische Gesetzmäßigkeiten bedürfen auch keiner schriftlichen Festlegung in genehmigten Antragsunterlagen, um bei der Beurteilung der Emissionssituation berücksichtigt werden zu können. Der Umstand, dass eine Ausstallung nicht zeitgleich für beide streitgegenständlichen Ställe erfolgen darf, folgt zudem aus den Angaben unter Nr. 5.2.1 (S. 46) und Nr. 5.3.3 (S. 51) des Gutachtens vom 25. September 2013, das Bestandteil der Genehmigung und damit verbindlich ist (vgl. Nr. C.1.1.1 Satz 1 des Bescheids vom 27.1.2016). Danach bezieht sich das Ausstallen in Variante 2 auf Stall 1 und in Variante 3 auf Stall 2, jeweils in Verbindung mit dem Betrieb der Firstlüfter im anderen Stall; eine Variante mit einem gleichzeitigen Ausstallen bei beiden Ställen ist dagegen nicht vorgesehen.

Weiter ist nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller annimmt, es sei unstreitig von einer Ausstallung an vier Tagen pro Monat und damit von 96 Geruchsstunden monatlich auszugehen; wenn ein Offenstehen der Tore während 24 Stunden pro Jahr zu einer Erhöhung der Geruchsbelastung pro Jahr von 0,27% führe, werde denklogisch die 30-fach längere Zeit der offenstehenden Hallentore ganz erhebliche weitere zusätzliche Belastungen zur Folge haben. Dabei verkennt der Antragsteller, dass den genehmigten Antragsunterlagen zufolge (vgl. Verfahrensbeschreibung vom 8.10.2013, Nr. 3.1, S. 16, und Gutachten vom 25.9.2013, Nrn. 2.3.1 und 2.3.7, S. 8 und 10) jährlich (nur) 7 bis 8 Mastzyklen durchgeführt werden. Die Ausstallung der schlachtreifen Tiere beginnt nachts ab ca. 2:00 Uhr und dauert bis in den Vormittag. Es wird zunächst der eine Stall und am nächsten Tag der andere Stall ausgestallt.

Unabhängig davon, dass demnach die Annahmen des Antragstellers zum Zeitaufwand für die Ausstallung nicht den Vorgaben der streitgegenständlichen Genehmigung entsprechen, hat das Verwaltungsgericht u.a. aufgrund der vorstehend angesprochenen Umstände angenommen, dass während der Ausstallung keine relevanten Geruchsimmissionen auftreten (Urteilsabdruck S. 13 f.). Die Einwände des Antragstellers gegen diese Bewertung greifen nicht durch, wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde. Im Übrigen sind die vom Verwaltungsgericht bei der Bewertung weiter herangezogenen Aspekte nachvollziehbar, wonach das Anwesen des Antragstellers nicht in der für die Masthähnchenanlage vorherrschenden Hauptwindrichtung gelegen ist und die Immissionsrichtwerte der GIRL nicht nur knapp, sondern sehr weit unterschritten werden.

Weiter greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, gemäß der Anlagenbeschreibung stünden zwei Wochen für die Entmistung zur Verfügung; deshalb sei für diesen Vorgang ein Zeitumfang pro Jahr von 2.520 Stunden statt von 24 Stunden zu berücksichtigen. Diese Annahmen des Antragstellers stehen nicht im Einklang mit den genehmigten Antragsunterlagen der Beigeladenen. Gemäß dem Gutachten vom 25. September 2013 (dort zu Nr. 2.3.2, S. 8) folgt nach der Ausstallung der Tiere eine Entmistungs- bzw. Reinigungsphase von ca. 1 bis 2 Wochen. In dieser Zeit werden die Ställe mit einem Teleskoplader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert. Gemäß den weiteren Angaben im ergänzenden, gleichfalls zum Gegenstand der Genehmigung gemachten ergänzenden Gutachten vom 24. Februar 2015 (dort unter Nr. 3, S. 7) findet die Entmistung der streitgegenständlichen Ställe pro Stall und Jahr an etwa 7 bis 8 Tagen statt; die Dauer der Entmistung beläuft sich pro Stall auf etwa 3 Stunden. Daraus wird pro Stall und Jahr eine theoretische Emissionsdauer von 24 Stunden und ein Anteil von 0,27% bezogen auf 8.760 Jahresstunden errechnet. Es ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Antragstellers und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit diese Aussagen zu den Betriebsabläufen und die auf dieser Grundlage angestellte Berechnung fehlerhaft sein sollten.

Schließlich enthält die Beschwerdebegründung keine erheblichen Argumente gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 15), eine Lagerung von Gärresten oder Mist sei vom Vorhabensträger laut Betriebsbeschreibung weder vorgesehen noch beantragt worden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Januar 2016 enthalte zudem unter Nr. C.1.1.11 eine Regelung, wonach eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig und der Mist nach der Ausstallung unverzüglich abzutransportieren seien. Diese Nebenbestimmung stelle sich auch nicht als unbestimmt dar im Hinblick auf Nr. C.2.7 des Bescheids, wo es heißt: „Falls abweichend der Antragsunterlagen ein Umschlagplatz bzw. eine Dungstätte zum Lagern von Festmist benötigt wird, ist nur eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte zulässig.“ Denn durch diese Formulierung werde hinreichend klar, dass diese Regelung nur dann gelte, wenn eine Änderung zum beantragten und genehmigten Betrieb künftig eine Mistlagerung erfolgen solle, wofür ein Änderungsverfahren gemäß §§ 15 f. BImSchG durchzuführen wäre.

Der Auffassung des Antragstellers, die Regelungen in Nr. C.1.1.11 des angefochtenen Bescheides einerseits und in Nr. 2.7 andererseits seien widersprüchlich, überzeugt nicht. Die Regelung in Nr. C.1.1.11 legt eindeutig fest, dass eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig ist. Diese Festlegung entspricht der Aussage in der Verfahrensbeschreibung vom 8. Oktober 2013 (dort unter Nr. 3.4, S. 17, und Nr. 5.2, S. 23), die zum Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemacht wurde. Danach ist ein Zwischenlagern des Festmistes auf dem Betriebsgrundstück nicht vorgesehen; der anfallende Geflügelmist soll extern an eine Biogasanlage abgegeben werden. Dieser „Wirtschaftsdünger“ soll nach dem Entfernen aus den Stallgebäuden unmittelbar abgefahren werden. Der Einwand des Antragstellers, dieser Betriebsablauf sei insbesondere auch im Hinblick auf die Größe der geplanten Anlagen nicht plausibel, ist nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich nicht hieraus und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit – bei entsprechender Betriebsorganisation – ein solcher sofortiger Abtransport des anfallenden Geflügelmists zu einer Biogasanlage nicht praktikabel sein sollte. Gleichermaßen hat der Antragsteller nicht dargetan, inwieweit gegebenenfalls Gärrückstände aus der jeweiligen Biogasanlage nicht ohne Zwischenlagerung auf dem Betrieb der Beigeladenen als Düngemittel angewendet werden können; es kann offen bleiben, ob eine solche etwaige Zwischenlagerung von Gärrückständen überhaupt als Teil der streitgegenständlichen Tierhaltung anzusehen wäre, soweit es die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit betrifft.

In Nr. C.2.7 des Bescheides wird durch die Formulierung „abweichend von den Antragsunterlagen“ (nochmals) klargestellt, dass die Errichtung und der Betrieb eines Umschlagplatzes oder einer Dungstätte zum Lagern von Festmist nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist. Der dortige Hinweis, dass für eine solche Lagerstätte ggf. eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte erforderlich wäre, erscheint im Übrigen als zweckmäßig; die Beigeladene hat so die Möglichkeit, diese fachliche Anforderung frühzeitig mit einzuplanen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass gegebenenfalls vor Errichtung und Inbetriebnahme einer solchen Lagerstätte eindeutig ein Verfahren nach § 15 bzw. § 16 BImSchG durchzuführen wäre (vgl. auch Nr. C.1.1.1 Satz 2 des Genehmigungsbescheids vom 27.1.2016).

Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Antragstellers, eine Lagerstätte für Festmist sei vorliegend „gemäß der neuen Düngemittelverordnung“ erforderlich, wonach der Betreiber, auch wenn er den Mist an einen Dritten abgebe, u.a. auf dem eigenen Betriebsgelände ausreichend Lagerkapazität nachweisen müsse. Es ist anzunehmen, dass sich der Antragsteller insoweit auf die Regelungen in § 12 Düngeverordnung - DüV - in der Fassung vom 26. Mai 2017 bezieht, welche das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen betreffen. Die Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 DüV sieht zwar vor, dass u.a. Betriebe, die Festmist erzeugen, ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen haben, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfallende Menge dieses „Düngemittels“ sicher lagern können. Zum einen ist diese Anforderung gegebenenfalls erst ab 1. Januar 2020 einzuhalten. Zum anderen ist auch ab dem 1. Januar 2020 nicht zwingend, dass eine entsprechende Lagerkapazität (vollständig) auf dem Gelände des erzeugenden Betriebs vorgehalten wird. Gegebenenfalls hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird (§ 12 Abs. 5 DüV).

b) Den Darlegungen des Antragstellers ist weiter nicht zu folgen, soweit er geltend macht, im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 15 bis S. 19 unter Nr. 1.2) würden für das Anwesen des Antragstellers zu geringe Geräuschimmissionen angenommen und werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass der einschlägige Immissionsrichtwert nicht überschritten wird.

Zum sogenannten Dieselstapler, der im Rahmen des Betriebs der streitgegenständlichen Anlage eingesetzt werden soll, wird im angefochtenen Urteil ausgeführt (Urteilsabdruck S. 17), dass der von ihm ausgehende Lärm im Gutachten der Beigeladenen berücksichtigt worden sei. Insoweit fänden sich im streitgegenständlichen Bescheid auch Auflagen (Nrn. 1.2.1, 1.2.4 und 1.2.8) zu Betrieb, Anzahl, maximalem Schallleistungspegel und zulässigen Immissionsrichtwerten. Wenn der Antragsteller meine, der Einsatz von nur einem Stapler sei unrealistisch, verkenne er, dass nur einer erlaubt werde und die Nichteinhaltung des Bescheids insoweit nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führe, sondern ein Vollzugsthema darstelle.

Es wurde in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Einsatz eines Staplers, wie er im Gutachten vom 25. September 2013 beschrieben wird - insbesondere während der Ausstallung (vgl. vorgenanntes Gutachten unter Nr. 5.2.2.2, S. 49), ferner im „allgemeinen“ Betrieb (vgl. Nr. 5.2.1, S. 47 im genannten Gutachten) - z.B. im Hinblick auf die Betriebsgröße als nicht ausreichend anzusehen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat weiter die Auffassung des Antragstellers, es bestehe eine zu berücksichtigende relevante Vorbelastung durch ein Windrad in 1,6 km Entfernung, nicht geteilt (Urteilsabdruck S. 18 f.). In der E-Mail der Gutachter vom 11. März 2014 werde ausgeführt, dass sich unter Ansatz der genehmigten Schallleistung des Windrads zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) an den maßgeblichen Immissionsorten Lärmvorbelastungspegel von nicht einmal 30 dB(A) ergeben würden und damit der Lärm durch das Windrad insoweit als Vorbelastung irrelevant sei. Dies sei auch nachvollziehbar angesichts des Abstands des Windrads von ca. 1,6 km Entfernung zu den auf die streitgegenständliche Anlage bezogenen Immissionsorten.

Der Antragsteller hat hierzu in der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2018 eingewandt, in 1,6 km Entfernung genau in der Hauptwindrichtung des Antragstellers bestehe ein großes Windrad, dessen Lärm auch nachts hörbar sei, im Lärmgutachten sei es aber nicht berücksichtigt worden. Auch dies sei in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, wobei das Gericht auch insoweit trotz streitigen Sachverhalts dem einseitigen Parteivortrag der Beigeladenen bzw. deren Privatgutachterin, dass insoweit lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung von 30 dB(A) vorhanden sei, grundlos gefolgt sei, und das auch nur aufgrund von Annahmen ohne jegliche Prüfung und Klärung des Sachverhalts.

Hieraus ergeben sich keine substantiierten Einwände gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts. Im Urteil wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die von der Gutachterin vorgenommene Berechnung der Vorbelastung durch die Windenergieanlage und die fachliche Einschätzung dieser Vorbelastung als irrelevant für nachvollziehbar hält; zur Plausibilität trug aus Sicht des Verwaltungsgerichts insbesondere der Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km bei. Die Behauptung des Antragstellers, das Gericht sei der fachlichen Bewertung der Gutachterin „grundlos gefolgt“, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung die fachliche Einschätzung des Gutachters eines Beteiligten zugrunde legt, wenn es diese für fehlerfrei und nachvollziehbar erachtet. Der Antragsteller hat auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür benannt, die für eine Fehlerhaftigkeit dieser fachlichen Aussagen sprechen würden. Einen solchen Anhaltspunkt stellt nicht dar, dass der Lärm des Windrads nach Angaben des Antragstellers hörbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Berücksichtigung der Windenergieanlage als Vorbelastung eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung zu erwarten wäre. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei dieser Bewertung zu dieser Frage die rechtlichen Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hat (§ 108 Abs. 1 VwGO). Weiter ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte eine weitere Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts erfordert hätten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit sich im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der Berechnung des Lärmvorbelastungspegels und der Einschätzung der Vorbelastung als irrelevant durch den Gutachter der Beigeladenen die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 insoweit auch keinen Beweisantrag gestellt.

Erstmals mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 und damit nach Ablauf der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO macht der Antragsteller geltend, der Erkenntnisstand des Gerichts bzw. die konkrete Fachkenntnis sei nicht dargelegt worden und ergebe sich auch aus dem Urteil nicht. Außerdem bleibe unklar, weshalb das Gericht eine Erhöhung des Lärms um 3 dB(A) für erforderlich halte, um zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des Antragstellers zu gelangen; gemäß dem Lärmgutachten werde der von der Behörde im Bescheid angesetzte Richtwert nur um 1 dB(A) unterschritten. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag des Antragstellers nicht berücksichtigungsfähig ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), greift er auch der Sache nach nicht durch.

Zum einen hat das Gericht in seiner Entscheidung erläutert, dass es seine Beurteilung auf die fachlichen Aussagen der Gutachterin der Beigeladenen in deren E-Mail vom 11. März 2014 stützt und dass es diese Aussagen im Hinblick auf die Entfernung des Windrads von ca. 1,6 km Entfernung zu den auf die streitgegenständliche Anlage bezogenen Immissionsorten für nachvollziehbar hält. Der diesbezügliche gerichtliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 verdeutlicht, worauf das Verwaltungsgericht die Beurteilung gestützt hat, dass diese fachlichen Bewertungen nachvollziehbar sind. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zufolge (dort S. 8) hat der Vorsitzende zur Anregung des Antragstellers, die Windenergieanlage als Vorbelastung zu berücksichtigen, erläutert, dass die Windenergieanlage „mindestens noch so viel Lärm ankommen lassen“ müsse, als „dort“ schon sei. Nur dann gebe es eine Erhöhung um 3 dB(A). Dies sei für den Vorsitzenden nach seinen bisherigen Erkenntnissen in Immissionsschutzverfahren bei einem Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km nicht ersichtlich. Falls ein Prozessbeteiligter die Richtigkeit von beim Gericht vorhandenen Erfahrungssätzen bezweifelt, kann er unter Umständen durch einen entsprechenden Beweisantrag zu weiteren Ermittlungen Anlass geben (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 37); einen solchen Beweisantrag hat der Antragsteller hier jedoch nicht gestellt.

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstandpunkt vertreten (Urteilsabdruck S. 17), dass ein um 3 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwert im angefochtenen Genehmigungsbescheid festgesetzt wurde, obwohl dies nach der TA Lärm nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Dieser Bewertung ist der Antragsteller nicht konkret entgegen getreten. Es ist demnach schlüssig, dass das Verwaltungsgericht annimmt, dass eine durch die Vorbelastung hypothetisch eintretende Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung um weniger als 3 dB(A) keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulasten des Antragstellers bedeuten würde.

Weiter wurde im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 19) ausgeführt, dass nicht zu beanstanden sei, dass das Landratsamt beim Schallleistungspegel der Abluftventilatoren keinen Zuschlag u.a. wegen tieffrequenter Geräusche (Nr. A.2.4.2 des Anhangs der TA Lärm) vorgenommen habe. Die Nebenbestimmung in Nr. 1.2.8 des streitgegenständlichen Bescheids, wonach alle Anlagen entsprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten und zu betreiben seien, lasse die Verwendung von Ventilatoren, die solche Geräusche verursachten, nicht zu. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht substantiiert darlegen können, dass überhaupt durch die Lüfter solche Töne bzw. Geräusche erzeugt würden.

In der Beschwerdebegründung wird nicht verdeutlicht, welche nachprüfbaren Anhaltspunkte darauf hindeuten könnten, dass entsprechende Ventilatoren tieffrequente Geräusche verursachen und dass jedenfalls Geräte nach dem hier verbindlichen Stand der Technik diese Charakteristik nicht aufweisen. Der Antragsteller behauptet hierzu lediglich, in der Literatur werde hinsichtlich der Erzeugung von tieffrequentem Lärm regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen. Die hieraus vom Antragsteller gezogene Schlussfolgerung, dass Lüfter, die keine tieffrequenten Geräusche verursachen, nicht Stand der Technik sind, ist nicht schlüssig; ein Stand der Technik wird nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise auch Geräte existieren, die diesem Stand nicht entsprechen. Dafür, dass ein Lüfter nach dem Stand der Technik nicht mit tieffrequenten Geräuschen verbunden ist, spricht auch die Feststellung des Umweltingenieurs des Landratsamtes und der Gutachterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 (vgl. S. 5 der Niederschrift), wonach sich aus dem Blatt 53/54 in den Antragsunterlagen – d.h. aus dem Datenblatt für den vorgesehenen Ventilatortyp - keine Anhaltspunkte für vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz ergeben. Der vom Antragsteller angefragte Gutachter hat demgegenüber lediglich behauptet, die Lüfter „vom Typ FC 125“ würden „in ihrem tieffrequenten Frequenzbereich einen auffälligen Einzelton“ aufweisen, was sich aufgrund eines Datenblattes der Herstellerfirma nachweisen lasse (vgl. Schreiben vom 17.3.2016, vorgelegt als Anlage zur Klagebegründung vom 21.4.2016). Der Antragsteller hat jedoch weder ein solches Datenblatt vorgelegt, noch hat er konkret in Zweifel gezogen, dass sich aus dem zu den Antragsunterlagen gehörenden Datenblatt keine Verursachung tieffrequenter Geräusche entnehmen lässt. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass die Begründung der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1 (Niederschrift vom 19.4.2018, S. 7 f.) im Prozessrecht keine Stütze findet; er beschränkt sich darauf, die Ablehnung als rechtswidrig zu bezeichnen.

c) Soweit der Antragsteller geltend macht, fehlende Auflagen zu Hygienevorschriften hätten einen erhöhten Austrag von Bioaerosolen und einen unzureichenden Schutz des Antragstellers vor Gesundheitsgefahren zur Folge, stellt dies die Richtigkeit der Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

Das Verwaltungsgericht ist im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 20) zur Einschätzung gelangt, dass infolge unzureichender Hygienevorschriften erhöhte Emissionen von Aerosolen schon deshalb keine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers zur Folge haben könne, weil die Verbreitung von Bioaerosolen lediglich dem nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz unterfallen würde. Insoweit wird in diesem Urteil näher ausgeführt (Urteilsabdruck S. 19), dass die den Nachbarn schützende Pflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insoweit nicht einschlägig sei, weil das „Ob“ eines Schadenseintritts durch erhöhte Bioaerosolkonzentrationen nicht hinreichend gesichert zu erwarten sei. Die Beschwerdebegründung enthält keine Argumente gegen diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Es kommt daher im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich darauf an, ob infolge ggf. unzureichender Auflagen im Genehmigungsbescheid zur Hygienevorsorge mit erhöhten Bioaerosolimmissionen zu rechnen ist.

d) Schließlich hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die vorliegend durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls Rechtsfehler aufweist, welche einen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen würde.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (entspricht § 3a Satz 4 UVPG in der Fassung vom 24.2.2010, im Folgenden UVPG a.F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 19. April 2018 ausgeführt (Urteilsabdruck S. 21), dass das Ergebnis des Landratsamtes, von einer UVP abzusehen, nachvollziehbar sei. Das Landratsamt habe die Kriterien nach Anlage 2 zum UVPG unter Würdigung der Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen abgearbeitet. Insoweit nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf den Aktenvermerk des Landratsamtes vom 27. August 2014, in dem es im Ergebnis heißt, die allgemeine Vorprüfung habe ergeben, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, inwieweit diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG a.F. durchgeführt wurde und das Ergebnis nicht nachvollziehbar ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 3 a Satz 4 UVPG a.F., § 74 Abs. 1 UVPG n.F.). Der Antragsteller hat sich hierzu nicht mit dem Aktenvermerk vom 27. August 2014 als maßgeblichem Bezugspunkt dieser Prüfung auseinandergesetzt, sondern macht geltend, dass ohne die aus seiner Sicht aufgetretenen Fehler bei der Bewertung der Lärmimmissionen und des Austrags von Luftschadstoffen die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzt worden seien. Da sich aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung diese behaupteten Fehler – wie vorstehend näher ausgeführt - nicht ergeben, fehlt es im Übrigen an der vom Antragsteller angeführten Begründung dafür, dass eine UVP durchzuführen gewesen sei.

2. Der Antragsteller hat sich nicht konkret gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts gewandt, wonach sonstige Gründe, die ausnahmsweise trotz fehlender Erfolgsaussichten der Klage das Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers rechtfertigen könnten, weder ersichtlich noch vorgetragen worden seien. Gleichermaßen hat er nicht geltend gemacht, dass die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO entgegen der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung unzureichend wäre.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.7.2013 (wie Vorinstanz).

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

Tenor

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen durch die Beigeladene.

Er ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M* … Das Grundstück ist mit einem in Alleinlage situierten Wohnhaus bebaut. In der direkten Umgebung befinden sich ein Wald und landwirtschaftlich genutzte Flächen. Ca. 60 m südlich von diesem Grundstück liegt die nördliche Grenze des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M* …, das von landwirtschaftlich genutzten Flächen und Wald umgeben ist.

Das Landratsamt Landshut erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 27. Januar 2016 (dort Nr. 1) die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M* …

Der Antragsteller erhob am 23. Februar 2016 Anfechtungsklage gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. Januar 2016 (Az. RN 7 K 16.264).

Mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 ordnete das Landratsamt die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Januar 2016 an. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 9. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO, diese Sofortvollzugsanordnung aufzuheben.

Mit Urteil vom 19. April 2018 wies das Verwaltungsgericht Regensburg die Anfechtungsklage des Antragstellers ab. Hiergegen richtet sich der vom Antragsteller am 27. Juni 2018 gestellte und derzeit noch anhängige Antrag auf Zulassung der Berufung (Az. 22 ZB 18.1347).

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018 wurde der Eilantrag gemäß § 80 Abs. 5, § 80 a Abs. 3 VwGO abgelehnt.

In den Beschlussgründen wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Hauptsache seien die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers daran zu messen, ob dieser durch den angefochtenen Verwaltungsakt in seinen Rechten im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt werde. Dies sei nach Auffassung der Kammer nicht der Fall, da die Klage mit Urteil vom 19. April 2018 abgewiesen worden sei. Zur weiteren Begründung werde auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Verfahren RN 7 K 16.264 verwiesen. Sonstige Gründe, die ausnahmsweise trotz fehlender Erfolgsaussichten der Klage das Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers rechtfertigen könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Gegen die Begründung des Sofortvollzugs bestünden keine Bedenken.

Der Antragsteller hat Beschwerde eingelegt und beantragt,

unter Aufhebung des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg vom 18. Mai 2018 die Sofortvollzugsanordnung des Landratsamtes Landshut vom 27. Dezember 2017 bezüglich der Nr. 1 des Genehmigungsbescheides vom 27. Januar 2016 für die Errichtung und den Betrieb zweier Masthähnchenställe mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M* … (Gemeinde P* …*) aufzuheben.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen vorgetragen, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts bestünden tatsächlich Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage des Antragstellers, sodass ein besonderes Sofortvollzugsinteresse der Beigeladenen nicht bestehe. Das Urteil vom 19. April 2018 sei rechtsfehlerhaft, weil die angefochtene Genehmigung rechtswidrig sei und der Antragsteller bezüglich Geruchsimmissionen sowie Lärm, der von der genehmigten Massentierhaltungsanlage ausgehe, in eigenen Rechten verletzt werde. Das Geruchsgutachten vom 25. September 2013, das wesentlicher Bestandteil der angefochtenen Genehmigung sei, sei unrichtig und fehlerhaft. Das Offenstehen der Hallentore während der Ausstallung sowie des Entmistungsvorgangs sei als wichtige Immissionsquelle nicht berücksichtigt worden. Die Gutachterin der Beigeladenen habe nicht bestätigt, dass die nach der einschlägigen VDI-Richtlinie erforderliche Einzelfallbewertung vorgenommen worden sei. Diese in der mündlichen Verhandlung gewonnene Erkenntnis habe das Verwaltungsgericht im Urteil in unzulässiger Weise kaum berücksichtigt. Statt festzustellen, dass insoweit ein erheblicher Mangel des Gutachtens vorliege und dieses somit nicht Bestandteil des angefochtenen Bescheids sein könne, habe es die Aussage der Gutachterin der Gegenseite übernommen, dass vieles dafür spreche, dass die Immissionen von der Ausstallung über die Hallentore bereits im Rahmen der Konventionswerte der VDI-Norm mitgewürdigt seien, das aber dahinstehen könne. Diese Feststellung des Gerichts sei rechtsfehlerhaft und widerspreche ausdrücklich der VDI-Norm, worauf das Gericht in der Verhandlung ausdrücklich noch hingewiesen habe. Rechtsfehlerhaft sei außerdem, dass das Gericht einseitig dem Parteivortrag der Beigeladenen bzw. deren Privatgutachterin gefolgt sei, noch dazu, obwohl diese widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Das Gericht sei insoweit seiner Aufklärungspflicht nicht nachgekommen bzw. habe die gewonnenen Erkenntnisse falsch gewürdigt. Weiter sei es verfahrensfehlerhaft, dass das Verwaltungsgericht hinsichtlich der streitigen Frage, ob auch bei hinreichender Berücksichtigung der Geruchsimmissionen keine erhebliche Belästigung beim Antragsteller festzustellen wäre, einseitig den Parteivortrag der Beigeladenen bzw. von deren Privatgutachterin übernommen habe, ohne den Sachverhalt insoweit aufzuklären. Auch lege das Verwaltungsgericht einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde, da weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der Genehmigung geregelt sei, dass die Lüfter zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und dass nicht beide Ställe gleichzeitig während der Ausstallung offen sein dürften. Weiter sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Entmistungsvorgang lediglich zu einer Erhöhung der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit um 0,54% bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden im Jahr führe. Richtigerweise hätten im Wege einer Worst Case-Betrachtung 2.520 Stunden Entmistungszeit pro Jahr zu Grunde gelegt werden müssen, weshalb mit einer ganz beträchtlichen Zunahme des Geruchs allein wegen der Entmistung zu rechnen sei. Gemäß der Darstellung auf Seite 16 der Baubeschreibung vom 2. Oktober 2013, die Bestandteil der Genehmigung sei, dauere die Entmistungs- bzw. Reinigungsphase ca. ein bis zwei Wochen und „in dieser Zeit werden die Ställe mittels Radlader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert“. Weiter seien zu Unrecht 96 Geruchsstunden pro Monat wegen offenstehender Hallentore während der Ausstallung unberücksichtigt geblieben. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts stehe es zudem nach der angefochtenen Genehmigung im Ermessen des Betreibers, bei Bedarf eine Mistlagerstätte einzurichten, mit der Folge, dass der Antragsteller zusätzlichen erheblich belästigenden Gerüchten ausgesetzt wäre. Der Betreiber könne sich in Zweifelsfällen gegenüber der Behörde darauf berufen, dass der Bescheid zulasten der Behörde auszulegen sei. Unabhängig davon sei auch die Darstellung in der Betriebsbeschreibung nicht plausibel, dass bei einer Massentierhaltungsanlage für 80.000 Tiere mit zwei großen Tierställen keinerlei Mistlagerstätte, noch nicht einmal zur vorübergehenden Zwischenlagerung, notwendig sein solle. Im Übrigen sei die Mistlagerstätte nach den Vorgaben der Düngemittelverordnung tatsächlich auch unbedingt für den Betrieb der Masttierhaltungsanlage erforderlich. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte in dem immissionsschutzfachlichen Gutachten berücksichtigt werden müssen, dass für die Ausstallung der großen Hallen für insgesamt 80.000 Tiere ein „Dieselstapler“ niemals ausreichend sei. Sofern Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betriebsablauf unrealistisch sei, seien der typische Betriebsablauf und die dabei entstehenden Emissionen einzusetzen. Offensichtliche Konflikte müssten im Verfahren selbst gelöst und dürften nicht auf ein nachgelagertes Verfahren verschoben werden, noch dazu wenn nicht feststehe, dass in einem solchen späteren Verfahren der Konflikt ohne Überschreitung von Grenzwerten lösbar sei. Auch sei das Verwaltungsgericht zu Unrecht ohne jegliche Prüfung und Klärung des Sachverhalts von der Annahme der Beigeladenen bzw. von deren Privatgutachterin ausgegangen, dass hinsichtlich eines 1,6 km entfernten Windrads lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung vorhanden sei. Der Kenntnisstand des Gerichts bzw. die konkrete Fachkenntnis sei nicht dargelegt worden und ergebe sich aus dem Urteil nicht. Außerdem bleibe unklar, weshalb das Gericht eine Erhöhung des Lärms um 3 dB(A) für erforderlich halte, um zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des Antragstellers zu gelangen. Gemäß dem Lärmgutachten werde der von der Behörde angesetzte Richtwert nur um 1 dB(A) unterschritten. Es sei weiter weder im Verwaltungsverfahren, noch durch das Gericht geklärt worden, ob es wirklich dem Stand der Technik entspreche, dass Lüfter keinen tieffrequenten Lärm erzeugten. Tatsächlich gebe es in der Literatur vielfältige Beispiele für die Erzeugung von tieffrequentem Lärm, wobei dabei auch regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen werde. Das Gericht habe überdies zu Unrecht den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einvernahme des Sachverständigen des Antragstellers abgelehnt, der die Feststellungen zum tieffrequenten Lärm getroffen habe. Bei zutreffender Berücksichtigung aller Lärmquellen sei mit einer Überschreitung des Lärmgrenzwerts gemäß TA Lärm zu rechnen, nachdem ohne Berücksichtigung dieser Fehler der Grenzwert nur ganz knapp unterschritten worden sei. Zu Unrecht sei das Verwaltungsgericht auch zum Ergebnis gelangt, dass mit keiner unzumutbaren Belastung des Antragstellers durch sogenannte Bioaerosole zu rechnen sei. Der Antragsteller habe unbestritten vorgetragen, dass ein Verstoß gegen Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung vorliege, weil danach erforderliche Maßnahmen nicht im angefochtenen Bescheid festgesetzt worden seien. Der objektivrechtliche Verstoß der Genehmigung gegen diese gesetzlichen Anforderungen könne sich auf die Bioaerosolbelastung auswirken und sei damit zu berücksichtigen. Der Austrag von Bioaerosolen könne nicht nur über die Abluft, sondern mangels Auflagen zu Hygienevorschriften auch über die Türen und Tore erfolgen. Schließlich sei das Urteil des Verwaltungsgerichts auch rechtsfehlerhaft, soweit kein Anspruch des Antragstellers auf Aufhebung der Genehmigung nach den Vorschriften des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes wegen nicht durchgeführter Umweltverträglichkeitsprüfung erkannt worden sei. Die fehlerhaften Berechnungen hinsichtlich der Bewertung der Geruchs- und der Lärmbelästigung sowie zum Austrag von Luftschadstoffen würden die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzen. Ohne diese Fehler sei die Überschreitung von Grenzwerten bezüglich Geruch und Lärm nicht auszuschließen, weshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung hätte durchgeführt werden müssen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Im Wesentlichen rüge die Beschwerde, dass sich die richterliche Überzeugungsbildung auf das von der Beigeladenen im Zuge der Antragserarbeitung erstellte Gutachten stütze. Damit sei kein Grund aufgezeigt worden, der die Entscheidung der Vorinstanz unrichtig machen würde. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung sei nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdige oder aus ihm andere Schlüsse ziehen wolle als das Gericht. Hier komme hinzu, dass die von der Gegenseite angeführten Einwände gegen die Urteilsgründe sich nicht substantiiert mit den Aussagen der Fachgutachter auseinandersetzen würden, sondern diesen lediglich Behauptungen oder abweichende Interpretationen entgegen halten würden. Im Rahmen der Emissionsprognose sei kein unzulässiger Mittelwert gebildet worden. Die angeblichen Widersprüche in den Aussagen der Sachverständigen würden nicht existieren. Im genannten Gutachten werde davon ausgegangen, dass aus Lärmschutzgründen bei der Ausstallung die Ventilatoren am entsprechenden Stall ausgeschaltet würden. Dennoch würde der natürliche Kaminzug für genügend Be- und Entlüftung sorgen, sodass die Geruchsimmissionen nach wie vor senkrecht nach oben über Dach abgeleitet würden. Ein Zeitraum von 24 Stunden zur reinen Entmistung sei als plausibel anzusehen. Nur beim Entmistungsvorgang seien überhaupt emittierende Feststoffe vorhanden und die Tore geöffnet, hingegen nicht bei den übrigen Arbeitsschritten. Bei der Berechnung einer möglichen maximalen Zusatzbelastung durch den Entmistungsvorgang sei zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen worden, dass der emittierte Geruch zu 100% bei ihm ankomme. Dies entspreche jedoch nicht der Realität, da der Immissionsort beim Antragsteller außerhalb der Hauptwindrichtung liege. Selbst mit dieser konservativen Beurteilung liege die Geruchszusatzbelastung durch das Offenstehen der Hallentore bei Ausstallung und Entmistung unterhalb der Relevanzschwelle von 2%. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass die Regelung in Nr. 2.7 des angefochtenen Genehmigungsbescheids hinsichtlich einer Mistlagerstätte im Vorgriff auf ein mögliches Änderungsverfahren getroffen worden sei, stelle die Beschwerde nichts Substantiiertes entgegen. Es sei auch kein substantiierter Vortrag dazu erfolgt, dass es sich bei der Annahme des Betriebs nur eines „Dieselstaplers“ um einen unrealistischen, vorgeschobenen Betriebszustand handle. Substantiierte Einwendungen gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, dass angesichts eines Abstands von 1,6 km zwischen Windenergieanlage und klägerischem Anwesen keine Auswirkungen zu erwarten seien, seien nicht vorgebracht worden. Aus Auflage Nr. 1.2.8 ergebe sich, dass die Anlagen dem Stand der Technik entsprechen müssten. Nach Nr. 3.3 der TA Lärm müssten Geräuschemissionen von Anlagen so niedrig sein, wie dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nötig und nach dem Stand der Technik zur Lärmminderung möglich sei. Die Immissionsschutzfachkraft habe bekräftigt, dass ihr keine Ventilatorenanlagen bekannt seien, die tieffrequente Geräusche nach Nr. 7.3 der TA Lärm emittieren würden. Im Übrigen würden die dort genannten Maßnahmen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen für den Fall greifen, dass wider Erwarten doch tieffrequente Geräusche auftreten würden. Die Bioaerosole seien anhand des LAI-Leitfadens ermittelt worden und würden mit einer Feinstaubkonzentration von 0,1 µg/m³ weit unter dem Irrelevanzwert von 1,2 µg/m³ liegen. Die Einhaltung von Vorgaben der Arbeitsstättenverordnung habe damit nichts zu tun, da mögliches Fehlverhalten bei Hygiene oder Arbeitsschutz nicht zur Grundlage der Ermittlung gemacht werden könne. Ob und in welchem Umfang die Arbeitsstättenverordnung überhaupt Anwendung finde, habe die Beschwerde überdies nicht dargelegt. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts, wonach das Ergebnis der Vorprüfung des Einzelfalls mangels erheblicher nachteiliger Umweltauswirkungen zu Recht zu einem Verzicht auf eine UVP führe, sei zutreffend. Die Auseinandersetzung mit den Einwänden des Antragstellers gegen die Ermittlungen zu den verschiedenen Immissionen habe gezeigt, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sein.

Die Beigeladenen haben sich zur Beschwerde nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren und im Verfahren 22 ZB 18.1347.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO dargelegten Beschwerdegründen ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses.

1. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2018 ergeben sich keine erheblichen Argumente gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts zu den Erfolgsaussichten der Hauptsache, d.h. die Beurteilung, dass die Anfechtungsklage des Antragstellers erfolglos bleibt, weil die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung diesen nicht in subjektiven Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Diese Bewertung im angefochtenen Beschluss vom 18. Mai 2018 stützt sich auf die Begründung im Urteil vom 19. April 2018 im Verfahren RN 7 K 16.264, auf die das Verwaltungsgericht umfassend Bezug genommen hat (Beschlussabdruck S. 7).

a) Den Rügen des Antragstellers gegen die Bewertung in diesem Urteil, wonach der Antragsteller keinen unzumutbaren Geruchsbelästigungen durch die genehmigte Anlage der Beigeladenen ausgesetzt ist (Urteilsabdruck S. 12 bis S. 15 unter Nr. 1.1), ist nicht zu folgen.

Das Verwaltungsgericht hat es im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 13 f.) ausdrücklich dahinstehen lassen, ob die Gerüche, die im Zusammenhang mit der Ausstallung über Hallentore entweichen, bereits im Rahmen der sogenannten Konventionswerte der Richtlinie VDI 3894 im betreffenden Gutachten mit gewürdigt worden sind. Der Einwand des Antragstellers gegen die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, dass einiges für die Mitberücksichtigung im Rahmen dieser Werte spreche, richtet sich damit nicht gegen einen tragenden Entscheidungsgrund. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr maßgeblich darauf abgestellt, dass diese Geruchsemissionen selbst dann keine erhebliche Geruchsbelästigung beim Anwesen des Antragstellers zur Folge hätten, wenn diese Emissionen nicht hinreichend berücksichtigt worden wären.

Ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle wegen des Entmistungsvorgangs hat das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 14) u.a. im Hinblick darauf als ausgeschlossen angesehen, dass dieser Vorgang laut Einlassung des Umweltschutzingenieurs des Antragsgegners bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden lediglich zu einer Erhöhung der Jahresgeruchsstundenhäufigkeit um 0,54% führe.

Soweit der Antragsteller rügt, es sei verfahrensfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung einen Vortrag der Beigeladenen bzw. von deren Gutachter zugrunde gelegt habe, ohne den Sachverhalt aufzuklären, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht ist im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen zwar einerseits u.a. an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 VwGO). Andererseits ist es nicht gehindert, nachvollziehbare Angaben und fachliche Aussagen eines Beteiligten zu berücksichtigen. Insbesondere muss ein weiteres Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden, wenn das Gericht ein vorliegendes Gutachten für ausreichend erachtet (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO). Weiter ist es nicht überzeugend, wenn der Antragsteller meint, weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der angefochtenen Genehmigung sei geregelt, dass „die Lüfter“ zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und nicht beide Ställe während der Ausstallung gleichzeitig offen sein dürfen; die entsprechenden Annahmen des Verwaltungsgerichts seien deshalb fehlerhaft. Der Antragsteller hat damit nicht aufgezeigt, dass insoweit die rechtlichen Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten worden wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es unzutreffend sein sollte, dass auch im Rahmen der Ausstallung der Großteil der Gerüche weiterhin „über die Lüfter“ abgegeben wird und während der Ausstallung nur ein Stall offen ist, wie das Verwaltungsgericht aufgrund von Angaben des Antragsgegners und der Beigeladenen angenommen hat. Der Antragsteller hat auch dem diesbezüglichen Hinweis des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 9. Juli 2018 (dort S. 3) nicht substantiiert widersprochen, wonach der natürliche Kaminzug während der Ausstallung bei ausgeschalteten Ventilatoren für die Ableitung der Geruchsemissionen senkrecht nach oben über das Dach sorgt. Derartige physikalische Gesetzmäßigkeiten bedürfen auch keiner schriftlichen Festlegung in genehmigten Antragsunterlagen, um bei der Beurteilung der Emissionssituation berücksichtigt werden zu können. Der Umstand, dass eine Ausstallung nicht zeitgleich für beide streitgegenständlichen Ställe erfolgen darf, folgt zudem aus den Angaben unter Nr. 5.2.1 (S. 46) und Nr. 5.3.3 (S. 51) des Gutachtens vom 25. September 2013, das Bestandteil der Genehmigung und damit verbindlich ist (vgl. Nr. C.1.1.1 Satz 1 des Bescheids vom 27.1.2016). Danach bezieht sich das Ausstallen in Variante 2 auf Stall 1 und in Variante 3 auf Stall 2, jeweils in Verbindung mit dem Betrieb der Firstlüfter im anderen Stall; eine Variante mit einem gleichzeitigen Ausstallen bei beiden Ställen ist dagegen nicht vorgesehen.

Weiter ist nicht nachvollziehbar, wenn der Antragsteller annimmt, es sei unstreitig von einer Ausstallung an vier Tagen pro Monat und damit von 96 Geruchsstunden monatlich auszugehen; wenn ein Offenstehen der Tore während 24 Stunden pro Jahr zu einer Erhöhung der Geruchsbelastung pro Jahr von 0,27% führe, werde denklogisch die 30-fach längere Zeit der offenstehenden Hallentore ganz erhebliche weitere zusätzliche Belastungen zur Folge haben. Dabei verkennt der Antragsteller, dass den genehmigten Antragsunterlagen zufolge (vgl. Verfahrensbeschreibung vom 8.10.2013, Nr. 3.1, S. 16, und Gutachten vom 25.9.2013, Nrn. 2.3.1 und 2.3.7, S. 8 und 10) jährlich (nur) 7 bis 8 Mastzyklen durchgeführt werden. Die Ausstallung der schlachtreifen Tiere beginnt nachts ab ca. 2:00 Uhr und dauert bis in den Vormittag. Es wird zunächst der eine Stall und am nächsten Tag der andere Stall ausgestallt.

Unabhängig davon, dass demnach die Annahmen des Antragstellers zum Zeitaufwand für die Ausstallung nicht den Vorgaben der streitgegenständlichen Genehmigung entsprechen, hat das Verwaltungsgericht u.a. aufgrund der vorstehend angesprochenen Umstände angenommen, dass während der Ausstallung keine relevanten Geruchsimmissionen auftreten (Urteilsabdruck S. 13 f.). Die Einwände des Antragstellers gegen diese Bewertung greifen nicht durch, wie oben im Einzelnen ausgeführt wurde. Im Übrigen sind die vom Verwaltungsgericht bei der Bewertung weiter herangezogenen Aspekte nachvollziehbar, wonach das Anwesen des Antragstellers nicht in der für die Masthähnchenanlage vorherrschenden Hauptwindrichtung gelegen ist und die Immissionsrichtwerte der GIRL nicht nur knapp, sondern sehr weit unterschritten werden.

Weiter greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, gemäß der Anlagenbeschreibung stünden zwei Wochen für die Entmistung zur Verfügung; deshalb sei für diesen Vorgang ein Zeitumfang pro Jahr von 2.520 Stunden statt von 24 Stunden zu berücksichtigen. Diese Annahmen des Antragstellers stehen nicht im Einklang mit den genehmigten Antragsunterlagen der Beigeladenen. Gemäß dem Gutachten vom 25. September 2013 (dort zu Nr. 2.3.2, S. 8) folgt nach der Ausstallung der Tiere eine Entmistungs- bzw. Reinigungsphase von ca. 1 bis 2 Wochen. In dieser Zeit werden die Ställe mit einem Teleskoplader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert. Gemäß den weiteren Angaben im ergänzenden, gleichfalls zum Gegenstand der Genehmigung gemachten ergänzenden Gutachten vom 24. Februar 2015 (dort unter Nr. 3, S. 7) findet die Entmistung der streitgegenständlichen Ställe pro Stall und Jahr an etwa 7 bis 8 Tagen statt; die Dauer der Entmistung beläuft sich pro Stall auf etwa 3 Stunden. Daraus wird pro Stall und Jahr eine theoretische Emissionsdauer von 24 Stunden und ein Anteil von 0,27% bezogen auf 8.760 Jahresstunden errechnet. Es ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Antragstellers und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit diese Aussagen zu den Betriebsabläufen und die auf dieser Grundlage angestellte Berechnung fehlerhaft sein sollten.

Schließlich enthält die Beschwerdebegründung keine erheblichen Argumente gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 15), eine Lagerung von Gärresten oder Mist sei vom Vorhabensträger laut Betriebsbeschreibung weder vorgesehen noch beantragt worden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Januar 2016 enthalte zudem unter Nr. C.1.1.11 eine Regelung, wonach eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig und der Mist nach der Ausstallung unverzüglich abzutransportieren seien. Diese Nebenbestimmung stelle sich auch nicht als unbestimmt dar im Hinblick auf Nr. C.2.7 des Bescheids, wo es heißt: „Falls abweichend der Antragsunterlagen ein Umschlagplatz bzw. eine Dungstätte zum Lagern von Festmist benötigt wird, ist nur eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte zulässig.“ Denn durch diese Formulierung werde hinreichend klar, dass diese Regelung nur dann gelte, wenn eine Änderung zum beantragten und genehmigten Betrieb künftig eine Mistlagerung erfolgen solle, wofür ein Änderungsverfahren gemäß §§ 15 f. BImSchG durchzuführen wäre.

Der Auffassung des Antragstellers, die Regelungen in Nr. C.1.1.11 des angefochtenen Bescheides einerseits und in Nr. 2.7 andererseits seien widersprüchlich, überzeugt nicht. Die Regelung in Nr. C.1.1.11 legt eindeutig fest, dass eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig ist. Diese Festlegung entspricht der Aussage in der Verfahrensbeschreibung vom 8. Oktober 2013 (dort unter Nr. 3.4, S. 17, und Nr. 5.2, S. 23), die zum Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemacht wurde. Danach ist ein Zwischenlagern des Festmistes auf dem Betriebsgrundstück nicht vorgesehen; der anfallende Geflügelmist soll extern an eine Biogasanlage abgegeben werden. Dieser „Wirtschaftsdünger“ soll nach dem Entfernen aus den Stallgebäuden unmittelbar abgefahren werden. Der Einwand des Antragstellers, dieser Betriebsablauf sei insbesondere auch im Hinblick auf die Größe der geplanten Anlagen nicht plausibel, ist nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich nicht hieraus und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit – bei entsprechender Betriebsorganisation – ein solcher sofortiger Abtransport des anfallenden Geflügelmists zu einer Biogasanlage nicht praktikabel sein sollte. Gleichermaßen hat der Antragsteller nicht dargetan, inwieweit gegebenenfalls Gärrückstände aus der jeweiligen Biogasanlage nicht ohne Zwischenlagerung auf dem Betrieb der Beigeladenen als Düngemittel angewendet werden können; es kann offen bleiben, ob eine solche etwaige Zwischenlagerung von Gärrückständen überhaupt als Teil der streitgegenständlichen Tierhaltung anzusehen wäre, soweit es die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit betrifft.

In Nr. C.2.7 des Bescheides wird durch die Formulierung „abweichend von den Antragsunterlagen“ (nochmals) klargestellt, dass die Errichtung und der Betrieb eines Umschlagplatzes oder einer Dungstätte zum Lagern von Festmist nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist. Der dortige Hinweis, dass für eine solche Lagerstätte ggf. eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte erforderlich wäre, erscheint im Übrigen als zweckmäßig; die Beigeladene hat so die Möglichkeit, diese fachliche Anforderung frühzeitig mit einzuplanen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass gegebenenfalls vor Errichtung und Inbetriebnahme einer solchen Lagerstätte eindeutig ein Verfahren nach § 15 bzw. § 16 BImSchG durchzuführen wäre (vgl. auch Nr. C.1.1.1 Satz 2 des Genehmigungsbescheids vom 27.1.2016).

Nicht nachvollziehbar ist die Behauptung des Antragstellers, eine Lagerstätte für Festmist sei vorliegend „gemäß der neuen Düngemittelverordnung“ erforderlich, wonach der Betreiber, auch wenn er den Mist an einen Dritten abgebe, u.a. auf dem eigenen Betriebsgelände ausreichend Lagerkapazität nachweisen müsse. Es ist anzunehmen, dass sich der Antragsteller insoweit auf die Regelungen in § 12 Düngeverordnung - DüV - in der Fassung vom 26. Mai 2017 bezieht, welche das Fassungsvermögen von Anlagen zur Lagerung von Wirtschaftsdüngern und Gärrückständen betreffen. Die Regelung in § 12 Abs. 4 Satz 1 DüV sieht zwar vor, dass u.a. Betriebe, die Festmist erzeugen, ab dem 1. Januar 2020 sicherzustellen haben, dass sie jeweils mindestens die in einem Zeitraum von zwei Monaten anfallende Menge dieses „Düngemittels“ sicher lagern können. Zum einen ist diese Anforderung gegebenenfalls erst ab 1. Januar 2020 einzuhalten. Zum anderen ist auch ab dem 1. Januar 2020 nicht zwingend, dass eine entsprechende Lagerkapazität (vollständig) auf dem Gelände des erzeugenden Betriebs vorgehalten wird. Gegebenenfalls hat der Betriebsinhaber durch schriftliche vertragliche Vereinbarung mit einem Dritten sicherzustellen, dass die das betriebliche Fassungsvermögen übersteigende Menge dieser Stoffe überbetrieblich gelagert oder verwertet wird (§ 12 Abs. 5 DüV).

b) Den Darlegungen des Antragstellers ist weiter nicht zu folgen, soweit er geltend macht, im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 15 bis S. 19 unter Nr. 1.2) würden für das Anwesen des Antragstellers zu geringe Geräuschimmissionen angenommen und werde zu Unrecht davon ausgegangen, dass der einschlägige Immissionsrichtwert nicht überschritten wird.

Zum sogenannten Dieselstapler, der im Rahmen des Betriebs der streitgegenständlichen Anlage eingesetzt werden soll, wird im angefochtenen Urteil ausgeführt (Urteilsabdruck S. 17), dass der von ihm ausgehende Lärm im Gutachten der Beigeladenen berücksichtigt worden sei. Insoweit fänden sich im streitgegenständlichen Bescheid auch Auflagen (Nrn. 1.2.1, 1.2.4 und 1.2.8) zu Betrieb, Anzahl, maximalem Schallleistungspegel und zulässigen Immissionsrichtwerten. Wenn der Antragsteller meine, der Einsatz von nur einem Stapler sei unrealistisch, verkenne er, dass nur einer erlaubt werde und die Nichteinhaltung des Bescheids insoweit nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führe, sondern ein Vollzugsthema darstelle.

Es wurde in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Einsatz eines Staplers, wie er im Gutachten vom 25. September 2013 beschrieben wird - insbesondere während der Ausstallung (vgl. vorgenanntes Gutachten unter Nr. 5.2.2.2, S. 49), ferner im „allgemeinen“ Betrieb (vgl. Nr. 5.2.1, S. 47 im genannten Gutachten) - z.B. im Hinblick auf die Betriebsgröße als nicht ausreichend anzusehen wäre.

Das Verwaltungsgericht hat weiter die Auffassung des Antragstellers, es bestehe eine zu berücksichtigende relevante Vorbelastung durch ein Windrad in 1,6 km Entfernung, nicht geteilt (Urteilsabdruck S. 18 f.). In der E-Mail der Gutachter vom 11. März 2014 werde ausgeführt, dass sich unter Ansatz der genehmigten Schallleistung des Windrads zuzüglich eines Sicherheitszuschlags von 2 dB(A) an den maßgeblichen Immissionsorten Lärmvorbelastungspegel von nicht einmal 30 dB(A) ergeben würden und damit der Lärm durch das Windrad insoweit als Vorbelastung irrelevant sei. Dies sei auch nachvollziehbar angesichts des Abstands des Windrads von ca. 1,6 km Entfernung zu den auf die streitgegenständliche Anlage bezogenen Immissionsorten.

Der Antragsteller hat hierzu in der Beschwerdebegründung vom 21. Juni 2018 eingewandt, in 1,6 km Entfernung genau in der Hauptwindrichtung des Antragstellers bestehe ein großes Windrad, dessen Lärm auch nachts hörbar sei, im Lärmgutachten sei es aber nicht berücksichtigt worden. Auch dies sei in der mündlichen Verhandlung erörtert worden, wobei das Gericht auch insoweit trotz streitigen Sachverhalts dem einseitigen Parteivortrag der Beigeladenen bzw. deren Privatgutachterin, dass insoweit lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung von 30 dB(A) vorhanden sei, grundlos gefolgt sei, und das auch nur aufgrund von Annahmen ohne jegliche Prüfung und Klärung des Sachverhalts.

Hieraus ergeben sich keine substantiierten Einwände gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts. Im Urteil wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die von der Gutachterin vorgenommene Berechnung der Vorbelastung durch die Windenergieanlage und die fachliche Einschätzung dieser Vorbelastung als irrelevant für nachvollziehbar hält; zur Plausibilität trug aus Sicht des Verwaltungsgerichts insbesondere der Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km bei. Die Behauptung des Antragstellers, das Gericht sei der fachlichen Bewertung der Gutachterin „grundlos gefolgt“, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung die fachliche Einschätzung des Gutachters eines Beteiligten zugrunde legt, wenn es diese für fehlerfrei und nachvollziehbar erachtet. Der Antragsteller hat auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür benannt, die für eine Fehlerhaftigkeit dieser fachlichen Aussagen sprechen würden. Einen solchen Anhaltspunkt stellt nicht dar, dass der Lärm des Windrads nach Angaben des Antragstellers hörbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Berücksichtigung der Windenergieanlage als Vorbelastung eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung zu erwarten wäre. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei dieser Bewertung zu dieser Frage die rechtlichen Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hat (§ 108 Abs. 1 VwGO). Weiter ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte eine weitere Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts erfordert hätten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit sich im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der Berechnung des Lärmvorbelastungspegels und der Einschätzung der Vorbelastung als irrelevant durch den Gutachter der Beigeladenen die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 insoweit auch keinen Beweisantrag gestellt.

Erstmals mit Schriftsatz vom 27. Juli 2018 und damit nach Ablauf der Frist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO macht der Antragsteller geltend, der Erkenntnisstand des Gerichts bzw. die konkrete Fachkenntnis sei nicht dargelegt worden und ergebe sich auch aus dem Urteil nicht. Außerdem bleibe unklar, weshalb das Gericht eine Erhöhung des Lärms um 3 dB(A) für erforderlich halte, um zu einer unzumutbaren Gesamtbelastung des Antragstellers zu gelangen; gemäß dem Lärmgutachten werde der von der Behörde im Bescheid angesetzte Richtwert nur um 1 dB(A) unterschritten. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag des Antragstellers nicht berücksichtigungsfähig ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), greift er auch der Sache nach nicht durch.

Zum einen hat das Gericht in seiner Entscheidung erläutert, dass es seine Beurteilung auf die fachlichen Aussagen der Gutachterin der Beigeladenen in deren E-Mail vom 11. März 2014 stützt und dass es diese Aussagen im Hinblick auf die Entfernung des Windrads von ca. 1,6 km Entfernung zu den auf die streitgegenständliche Anlage bezogenen Immissionsorten für nachvollziehbar hält. Der diesbezügliche gerichtliche Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 verdeutlicht, worauf das Verwaltungsgericht die Beurteilung gestützt hat, dass diese fachlichen Bewertungen nachvollziehbar sind. Der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zufolge (dort S. 8) hat der Vorsitzende zur Anregung des Antragstellers, die Windenergieanlage als Vorbelastung zu berücksichtigen, erläutert, dass die Windenergieanlage „mindestens noch so viel Lärm ankommen lassen“ müsse, als „dort“ schon sei. Nur dann gebe es eine Erhöhung um 3 dB(A). Dies sei für den Vorsitzenden nach seinen bisherigen Erkenntnissen in Immissionsschutzverfahren bei einem Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km nicht ersichtlich. Falls ein Prozessbeteiligter die Richtigkeit von beim Gericht vorhandenen Erfahrungssätzen bezweifelt, kann er unter Umständen durch einen entsprechenden Beweisantrag zu weiteren Ermittlungen Anlass geben (vgl. Geiger in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 86 Rn. 37); einen solchen Beweisantrag hat der Antragsteller hier jedoch nicht gestellt.

Zum anderen hat das Verwaltungsgericht den Rechtsstandpunkt vertreten (Urteilsabdruck S. 17), dass ein um 3 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwert im angefochtenen Genehmigungsbescheid festgesetzt wurde, obwohl dies nach der TA Lärm nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Dieser Bewertung ist der Antragsteller nicht konkret entgegen getreten. Es ist demnach schlüssig, dass das Verwaltungsgericht annimmt, dass eine durch die Vorbelastung hypothetisch eintretende Erhöhung der Gesamtgeräuschbelastung um weniger als 3 dB(A) keine schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulasten des Antragstellers bedeuten würde.

Weiter wurde im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 19) ausgeführt, dass nicht zu beanstanden sei, dass das Landratsamt beim Schallleistungspegel der Abluftventilatoren keinen Zuschlag u.a. wegen tieffrequenter Geräusche (Nr. A.2.4.2 des Anhangs der TA Lärm) vorgenommen habe. Die Nebenbestimmung in Nr. 1.2.8 des streitgegenständlichen Bescheids, wonach alle Anlagen entsprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten und zu betreiben seien, lasse die Verwendung von Ventilatoren, die solche Geräusche verursachten, nicht zu. Im Übrigen habe der Antragsteller nicht substantiiert darlegen können, dass überhaupt durch die Lüfter solche Töne bzw. Geräusche erzeugt würden.

In der Beschwerdebegründung wird nicht verdeutlicht, welche nachprüfbaren Anhaltspunkte darauf hindeuten könnten, dass entsprechende Ventilatoren tieffrequente Geräusche verursachen und dass jedenfalls Geräte nach dem hier verbindlichen Stand der Technik diese Charakteristik nicht aufweisen. Der Antragsteller behauptet hierzu lediglich, in der Literatur werde hinsichtlich der Erzeugung von tieffrequentem Lärm regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen. Die hieraus vom Antragsteller gezogene Schlussfolgerung, dass Lüfter, die keine tieffrequenten Geräusche verursachen, nicht Stand der Technik sind, ist nicht schlüssig; ein Stand der Technik wird nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise auch Geräte existieren, die diesem Stand nicht entsprechen. Dafür, dass ein Lüfter nach dem Stand der Technik nicht mit tieffrequenten Geräuschen verbunden ist, spricht auch die Feststellung des Umweltingenieurs des Landratsamtes und der Gutachterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 (vgl. S. 5 der Niederschrift), wonach sich aus dem Blatt 53/54 in den Antragsunterlagen – d.h. aus dem Datenblatt für den vorgesehenen Ventilatortyp - keine Anhaltspunkte für vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz ergeben. Der vom Antragsteller angefragte Gutachter hat demgegenüber lediglich behauptet, die Lüfter „vom Typ FC 125“ würden „in ihrem tieffrequenten Frequenzbereich einen auffälligen Einzelton“ aufweisen, was sich aufgrund eines Datenblattes der Herstellerfirma nachweisen lasse (vgl. Schreiben vom 17.3.2016, vorgelegt als Anlage zur Klagebegründung vom 21.4.2016). Der Antragsteller hat jedoch weder ein solches Datenblatt vorgelegt, noch hat er konkret in Zweifel gezogen, dass sich aus dem zu den Antragsunterlagen gehörenden Datenblatt keine Verursachung tieffrequenter Geräusche entnehmen lässt. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass die Begründung der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1 (Niederschrift vom 19.4.2018, S. 7 f.) im Prozessrecht keine Stütze findet; er beschränkt sich darauf, die Ablehnung als rechtswidrig zu bezeichnen.

c) Soweit der Antragsteller geltend macht, fehlende Auflagen zu Hygienevorschriften hätten einen erhöhten Austrag von Bioaerosolen und einen unzureichenden Schutz des Antragstellers vor Gesundheitsgefahren zur Folge, stellt dies die Richtigkeit der Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht in Frage.

Das Verwaltungsgericht ist im Urteil vom 19. April 2018 (Urteilsabdruck S. 20) zur Einschätzung gelangt, dass infolge unzureichender Hygienevorschriften erhöhte Emissionen von Aerosolen schon deshalb keine Verletzung subjektiver Rechte des Antragstellers zur Folge haben könne, weil die Verbreitung von Bioaerosolen lediglich dem nicht drittschützenden Vorsorgegrundsatz unterfallen würde. Insoweit wird in diesem Urteil näher ausgeführt (Urteilsabdruck S. 19), dass die den Nachbarn schützende Pflicht des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG insoweit nicht einschlägig sei, weil das „Ob“ eines Schadenseintritts durch erhöhte Bioaerosolkonzentrationen nicht hinreichend gesichert zu erwarten sei. Die Beschwerdebegründung enthält keine Argumente gegen diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Es kommt daher im vorliegenden Zusammenhang nicht entscheidungserheblich darauf an, ob infolge ggf. unzureichender Auflagen im Genehmigungsbescheid zur Hygienevorsorge mit erhöhten Bioaerosolimmissionen zu rechnen ist.

d) Schließlich hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar dargelegt, dass die vorliegend durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls Rechtsfehler aufweist, welche einen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen würde.

Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (entspricht § 3a Satz 4 UVPG in der Fassung vom 24.2.2010, im Folgenden UVPG a.F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 19. April 2018 ausgeführt (Urteilsabdruck S. 21), dass das Ergebnis des Landratsamtes, von einer UVP abzusehen, nachvollziehbar sei. Das Landratsamt habe die Kriterien nach Anlage 2 zum UVPG unter Würdigung der Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen abgearbeitet. Insoweit nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf den Aktenvermerk des Landratsamtes vom 27. August 2014, in dem es im Ergebnis heißt, die allgemeine Vorprüfung habe ergeben, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, inwieweit diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG a.F. durchgeführt wurde und das Ergebnis nicht nachvollziehbar ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 3 a Satz 4 UVPG a.F., § 74 Abs. 1 UVPG n.F.). Der Antragsteller hat sich hierzu nicht mit dem Aktenvermerk vom 27. August 2014 als maßgeblichem Bezugspunkt dieser Prüfung auseinandergesetzt, sondern macht geltend, dass ohne die aus seiner Sicht aufgetretenen Fehler bei der Bewertung der Lärmimmissionen und des Austrags von Luftschadstoffen die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzt worden seien. Da sich aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung diese behaupteten Fehler – wie vorstehend näher ausgeführt - nicht ergeben, fehlt es im Übrigen an der vom Antragsteller angeführten Begründung dafür, dass eine UVP durchzuführen gewesen sei.

2. Der Antragsteller hat sich nicht konkret gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts gewandt, wonach sonstige Gründe, die ausnahmsweise trotz fehlender Erfolgsaussichten der Klage das Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Antragstellers rechtfertigen könnten, weder ersichtlich noch vorgetragen worden seien. Gleichermaßen hat er nicht geltend gemacht, dass die Begründung des Sofortvollzugs nach § 80 Abs. 3 VwGO entgegen der verwaltungsgerichtlichen Beurteilung unzureichend wäre.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Es entspricht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dass die Beigeladene ihre außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da sie im Beschwerdeverfahren keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko übernommen hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 1.5, 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18.7.2013 (wie Vorinstanz).

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde

1.
auf Antrag des Vorhabenträgers oder
2.
bei einem Antrag nach § 15 oder
3.
von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.

(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

1.
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde oder
2.
die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden.

(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.

(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Baugesetzbuchs.

(5) (weggefallen)

(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.

(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. § 48 dieses Gesetzes sowie § 27 Absatz 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(10) Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.

(11) Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist.

(12) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.

(13) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Anlage zur Hähnchenmast ohne die Auflage, zur Minderung der Emission von Bioaerosolen eine Abluftbehandlungsanlage zu betreiben.

2

Der Beklagte erteilte dem Kläger auf der Grundlage des Bundes-Immissionsschutzgesetzes mit Bescheid vom 31. Mai 2012 die Genehmigung, auf dem Flurstück ..., Flur ... der Gemarkung W. eine Anlage zur Aufzucht und zum Halten von Mastgeflügel zu errichten und betreiben. Die inzwischen errichtete Anlage besteht u.a. aus zwei Hähnchenmastställen mit insgesamt 84 900 Plätzen. Etwa 250 m nordwestlich der Anlage befindet sich das Wohnhaus des Nachbarn A. Die Genehmigung wurde zur "Vorsorge nach TA-Luft" mit folgender Auflage verbunden:

"36A

Nach Maßgaben der TA-Luft (2002), Nr. 5.4. 7.1 (Keime) und der VDI-Richtlinie 4250 E sind aus Gründen der Vorsorge über die Hintergrundbelastung hinaus erhöhte Bioaerosol-Konzentrationen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu vermindern. Insofern dürfen auf den im 500 m Radius liegenden Wohngrundstücken keine Zusatzbelastungen durch Bioaerosole (luftgetragene Partikel biologischer Herkunft wie Pilze, Bakterien, Viren sowie ihre Stoffwechselprodukte und Zellwandbestandteile wie Endotoxine) entstehen. Daher sind die geplanten Hähnchenmastställe jeweils mit von der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft (DLG) zertifizierten Abluftbehandlungsanlagen (z.B. MagixX-B, DLG Prüfbericht 5952) zu betreiben, die Stäube um mindestens 70% reduzieren bzw. durch gleichwertige Abluftbehandlungsanlagen, bei denen vor dem Einbau die Staubreduzierung von mindestens 70% dem Landkreis Oldenburg durch eine bekanntgegebene Messstelle nach § 26 BlmSchG nachzuweisen ist."

3

Weitere Auflagen regeln die Betriebsbereitschaft der Abluftbehandlungsanlage (37 A), die Antragsunterlagen für diese Anlage (38 A) und die Bauausführung (39 A).

4

Auf die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht O. mit Urteil vom 6. Februar 2013 (NdsVBl. 2013, 173; juris) den Bescheid vom 31. Mai 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. Juli 2012 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger die beantragte Genehmigung ohne die Auflagen Nr. 36 A bis 39 A zu erteilen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

5

Die Klage sei als Verpflichtungsklage zulässig. Die Beteiligten hätten zu Recht angenommen, dass es sich bei den streitigen Nebenbestimmungen um sogenannte modifizierende Auflagen handele. Die Klage sei auch begründet. Zwar lägen die Voraussetzungen für die Anordnung von Vorsorgemaßnahmen im Rahmen eines vorbeugenden Gefahrenschutzes gegenüber Risiken aus der Ausbreitung von Bioaerosolen durch den Betrieb der beantragten Hähnchenmastställe vor, soweit mit der Auffassung des Oberverwaltungsgerichts hinreichende Gründe für die Annahme zu bejahen seien, dass Bioaerosole möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führten. Hier sei es möglich, aber nicht geklärt, ob es durch die Hähnchenmastställe zu einer Erhöhung von Immissionskonzentrationen gegenüber den Hintergrundwerten kommen würde und davon sich nicht nur vorübergehend aufhaltende Personen betroffen wären. Der Beklagte gehe davon aus, dass aufgrund der fehlenden standardisierten Mess- und Detektionsverfahren für Bioaerosole aus Tierhaltungsanlagen weder die Vorbelastung noch die Zusatzbelastung auch nur annähernd sicher prognostiziert werden könnten und dass eine der Hintergrundbelastung entsprechende Luftkontamination nur bei Einhaltung einer genügenden Entfernung von Wohnbebauung zu Tierställen - hier 500 m - erreicht werden könne. Dem könne in dieser pauschalen Betrachtungsweise nicht gefolgt werden. Der Entwurf der VDI-Richtlinie 4250 sehe bei geringer Entfernung eine Ausbreitungsrechnung, eine Ermittlung der Zusatzbelastung und eine Messung der Hintergrundkonzentration vor; der Entwurf eines Erlasses niedersächsischer Ministerien zur Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren verlange die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

6

Unabhängig davon seien die Anordnungen unverhältnismäßig. Der Beklagte habe nicht hinreichend begründet, dass die voraussichtlichen Mehrkosten für den Kläger in einem angemessenen Verhältnis zur angestrebten Risikominimierung stünden. Maßgeblich hierfür sei zunächst, dass Vorsorge nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG insbesondere, also vorrangig durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen getroffen werden solle. Es sei nicht davon auszugehen, dass die vom Beklagten geforderte, von der Deutschen Landwirtschafts-Gesellschaft (DLG) zertifizierte Abluftbehandlungsanlage dem Stand der Technik entspreche. Weiter habe der Beklagte nicht dargelegt, dass die Ställe auch bei Installation und Betrieb der Abluftreinigungsanlagen wirtschaftlich betrieben werden könnten. Der Beklagte habe auch im Übrigen keine tragfähige Abwägungsentscheidung getroffen. Seine pauschale Argumentation, das private Interesse des Klägers müsse hinter dem hohen Gut der menschlichen Gesundheit zurücktreten, genüge nicht. Ausgehend von den Unsicherheiten in Bezug auf den Gefahrenverdacht könne dieses Gut nicht mit seinem gesamten Gewicht in die anzustellende - und hier fehlende - Prüfung der Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen eingestellt werden.

7

Der Beklagte hat die vom Verwaltungsgericht zugelassene Sprungrevision eingelegt. Er macht zur Begründung geltend: Das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verletzt. Er habe keineswegs eine "pauschale Betrachtungsweise" angestellt, sondern auf der Grundlage der vorliegenden Forschungsergebnisse angenommen, dass bei Geflügel erst mit einer Entfernung von 500 m eine Erhöhung der Bioaerosol-Immissionen vermieden werden könne. Vorsorgepflichten seien nicht auf eine Begrenzung der Emissionen nach dem Stand der Technik begrenzt; sie könnten - wie etwa bei den Abstandsvorschriften der TA Luft - auch raumbezogen an der Begrenzung von Immissionen ansetzen und dadurch eine Sicherheitszone unterhalb der Gefahrenschwelle gewährleisten.

8

Die von der DLG zertifizierte Abluftbehandlungsanlage entspreche dem Stand der Technik. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts führe dazu, dass die Anforderungen an den Stand der Technik nicht mehr zu erreichen seien. Selbst wenn die Kosten ein Viertel der Herstellungskosten der Gesamtanlage erreichen sollten, sei dies im Hinblick auf das hohe Gut der menschlichen Gesundheit nicht unverhältnismäßig.

9

Der Beklagte beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts O. vom 6. Februar 2013 die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Dem Urteil sei im Übrigen nicht zu entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Auffassung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts zur möglichen Schädlichkeit von Bioaerosolen teile. Für die Bejahung eines Gefahrenverdachts fehle eine wissenschaftlich tragfähige Basis.

12

Der Vertreter des Bundesinteresses beteiligt sich an dem Verfahren. Er legt dar, dass die Abluftreinigung ein geeignetes Verfahren sei, um die Emissionen von Bioaerosolen zu reduzieren. Abluftreinigungsanlagen könnten Partikelemissionen um bis zu 70 % mindern; die angelagerten Bioaerosole würden in gleichem Umfang gemindert. Der Einsatz von Abluftreinigungsanlagen befinde sich sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Ebene im Umbruch. Seit Erlass der TA Luft 2002 habe sich der Stand der Technik fortentwickelt. Im Bereich der großen Geflügelmast werde noch geprüft, ob Abluftreinigungsanlagen derzeit schon dem Stand der Technik entsprächen; die Entwicklungen deuteten aber in diese Richtung. Dass sie technisch machbar seien, stehe außer Frage. Die Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz habe einen Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen (Stand 31. Januar 2014 - im Folgenden: Leitfaden) erarbeitet. Der Leitfaden verfolge das Ziel, eine bundesweit einheitliche, standardisierte Methodik zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Belastungen insbesondere für diejenigen genehmigungsbedürftigen Anlagen zu entwickeln, für die hinreichende Anhaltspunkte vorliegen, dass der Schutz der menschlichen Gesundheit vor Bioaerosol-Belastungen nicht immer gewährleistet ist.

Entscheidungsgründe

13

Die Revision des Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, bei der Geflügelmast sei ein Anlass für eine Abluftbehandlung aus Vorsorgegründen nicht schon dann gegeben, wenn der Abstand der Anlage zur nächsten Wohnbebauung weniger als 500 m beträgt, ist bundesrechtlich zwar nicht zu beanstanden (1.). Sein Rechtsstandpunkt, der Kläger habe unabhängig davon, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Betrieb der Hähnchenmastanlage auf Wohngrundstücken in der Nachbarschaft der Anlage zu einer relevanten Zusatzbelastung durch Bioaerosole führt, einen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne die Anordnung, eine Abluftbehandlungsanlage zu betreiben, verstößt aber gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (2.). Das Urteil stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 144 Abs. 4 VwGO - 3.). Für eine abschließende Entscheidung über den Genehmigungsanspruch bedarf es weiterer tatsächlicher Feststellungen; daher ist die Sache an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO - 4.).

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1. Das Verwaltungsgericht hat zugunsten des Beklagten unterstellt, es bestünden hinreichende Gründe für die Annahme, dass Bioaerosole möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen (UA S. 9; juris Rn. 32), und es komme unter Vorsorgegesichtspunkten in Betracht, jede Erhöhung von Bioaerosol-Immissionskonzentrationen gegenüber den Hintergrundwerten zu vermeiden (UA S. 10; juris Rn. 34). Der Beklagte ist der Auffassung, dass ausgehend hiervon Anlass zur Vorsorge bei der Geflügelmast schon immer dann gegeben sei, wenn der Abstand der Anlage zur nächsten Wohnbebauung weniger als 500 m betrage. Mangels geeigneter Mess- und Detektionsverfahren für Bioaerosole könne nur durch Einhaltung dieses Abstands hinreichend sicher ausgeschlossen werden, dass die Wohnbebauung einer Zusatzbelastung durch Bioaerosole ausgesetzt werde. Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Das ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht angenommen, dass allein das Unterschreiten eines Abstands von 500 m kein hinreichender Anhaltspunkt für eine durch die Anlage des Klägers hervorgerufene Bioaerosol-Zusatzbelastung ist und dass es geeignete Verfahren zur Ermittlung einer solchen Zusatzbelastung gibt. An diese tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden. Wirksame Verfahrensrügen können mit der Sprungrevision nicht erhoben werden (§ 134 Abs. 4 VwGO). Mängel der Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die als materiell-rechtliche Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 VwGO einzuordnen wären, wie etwa ein Verstoß gegen gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze und die Denkgesetze (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 12.13 - BVerwGE 150, 383 Rn. 41 m.w.N.), hat der Beklagte nicht geltend gemacht; sie sind auch nicht ersichtlich.

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2. Einen Anspruch auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne die Anordnung, eine Abluftbehandlungsanlage zu betreiben, hat das Verwaltungsgericht bejaht, obwohl weder im Genehmigungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren geklärt worden ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Betrieb der Hähnchenmastanlage auf Wohngrundstücken in der Nachbarschaft der Anlage zu einer relevanten Zusatzbelastung durch Bioaerosole führt (UA S. 10, 13; juris Rn. 36, 42). Das ist mit § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht vereinbar. Die Erwägungen des Verwaltungsgerichts rechtfertigen es nicht, die Verhältnismäßigkeit der Anordnung unabhängig von der Klärung dieser Frage zu verneinen.

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a) Die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass der Einsatz von Abluftbehandlungsanlagen in der Geflügelhaltung aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht, ist revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden (aa, bb). Die Abluftbehandlung kann aber dennoch eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein (cc - ff).

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aa) Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 BImSchG kann eine Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen dem Stand der Technik nur entsprechen, wenn ihre praktische Eignung hierfür insgesamt gesichert erscheint. Zur Frage, ob die geforderte DLG-zertifizierte Abluftbehandlungsanlage praktisch geeignet erscheint, die Emission nicht nur von Staub, sondern auch von Bioaerosolen zu begrenzen, hat das Verwaltungsgericht abschließende Feststellungen nicht getroffen. Für das Revisionsverfahren muss deshalb unterstellt werden, dass dies der Fall ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Frage der praktischen Eignung einen in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2012 (12 ME 270/11, ZUR 2012, 565; juris) auszugsweise wiedergegeben und ergänzend auf Ziffer 2 eines niedersächsischen Erlassentwurfs vom 19. Dezember 2012 zur Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren verwiesen. In dem Beschluss hat das Oberverwaltungsgericht "gewisse Zweifel" an der Eignung der DLG-zertifizierten Abluftbehandlungsanlage auch zur Bioaerosol-Abscheidung geäußert. Im Leitsatz des Beschlusses hat es ausdrücklich auf den nur summarischen Charakter dieser Prüfung hingewiesen. Es brauchte der praktischen Eignung nach seiner Rechtsauffassung im Übrigen nicht weiter nachzugehen, weil der damalige Antragsgegner jedenfalls der Verneinung der wirtschaftlichen Eignung nicht substantiiert entgegengetreten war (a.a.O. juris Rn. 32). Dass die bei summarischer Prüfung bestehenden Zweifel im Hauptsacheverfahren nicht ausgeräumt werden können, hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt. Auch unter Ziffer 2 des Erlassentwurfs wird allein die wirtschaftliche Vertretbarkeit der Forderung nach einer Abluftreinigungsanlage bei zwangsbelüfteten Anlagen für die Geflügelkurzmast verneint. Die praktische Eignung von Abluftbehandlungsanlagen zur Bioaerosol-Abscheidung wird unter Ziffer 4 des Erlassentwurfs ausdrücklich bejaht.

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bb) Gemäß § 3 Abs. 6 Satz 2 BImSchG i.V.m. der Anlage zu § 3 Abs. 6 BImSchG sind bei der Bestimmung des Standes der Technik die Verhältnismäßigkeit zwischen Aufwand und Nutzen möglicher Maßnahmen und der Grundsatz der Vorsorge und der Vorbeugung zu berücksichtigen. Der Stand der Technik ist ein genereller Maßstab, für den die Umstände des jeweiligen Einzelfalls keine Rolle spielen (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 3 Rn. 99; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Januar 2015, § 5 Rn. 150). Das gilt auch für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen. Maßgebend für die sogenannte wirtschaftliche Eignung ist, ob der wirtschaftliche Aufwand für eine emissionsbegrenzende Maßnahme einem durchschnittlichen Betreiber einer Anlage der bestimmten Art unter in dem betreffenden industriellen Sektor wirtschaftlich und technisch vertretbaren Verhältnissen (vgl. Art. 3 Nr. 10 Buchst. b der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen, ABl. L 334 S. 17 - im Folgenden: IE-RL) zugemutet werden kann (vgl. Jarass, a.a.O. § 3 Rn. 107 f.). Die wirtschaftliche Lage des betroffenen Betreibers und die jeweiligen Gegebenheiten in der Nachbarschaft seiner Anlage sind hierfür ohne Bedeutung.

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Das Verwaltungsgericht hat bezogen auf die Geflügelhaltung die für den Stand der Technik erforderliche wirtschaftliche Eignung der Abluftbehandlung verneint. Das ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Es hat - wie sich aus der Bezugnahme auf den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. März 2012 und Ziffer 2 des Erlassentwurfs ergibt - in tatsächlicher Hinsicht angenommen, dass Abluftbehandlungsanlagen in der Geflügelhaltung wegen der mit ihrem Einsatz verbundenen hohen Kosten in Fachkreisen noch als unwirtschaftlich gelten (UA S. 15; juris Rn. 47, 49). An die dieser Annahme zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen ist der Senat gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden.

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cc) Dass die Abluftbehandlung, solange sie noch nicht dem Stand der Technik entspricht, von vornherein nicht geboten sein kann, dürfte das Verwaltungsgericht nicht angenommen haben. Jedenfalls ist seinen weiteren Erwägungen zur wirtschaftlichen Situation des Klägers (UA S. 16 f.; juris Rn. 50 - 52) und zum Gewicht des Gefahrenverdachts (UA S. 17; juris Rn. 53) nicht eindeutig zu entnehmen, dass sie lediglich die Verneinung der generellen Verhältnismäßigkeit als Voraussetzung des Standes der Technik untermauern, nicht aber die Unverhältnismäßigkeit der Abluftreinigung im hier vorliegenden Fall begründen sollen.

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Dem Stand der Technik kommt eine Sperrwirkung für über diesen Stand hinausgehende Vorsorgemaßnahmen auch nicht zu. Eine Maßnahme zur Emissionsbegrenzung kann auch dann eine erforderliche und wirtschaftlich zumutbare Vorsorgemaßnahme sein, wenn sie zur Emissionsminderung praktisch geeignet ist, aber aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht dem Stand der Technik entspricht. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ist Vorsorge "insbesondere" durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen. Sie kann mithin im Einzelfall auch über den Stand der Technik hinausgehen (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 3 Rn. 108, § 5 Rn. 54; Kotulla, BImSchG, Band 1, Stand Januar 2014, § 5 Rn. 75). Seit Neufassung des § 5 Abs. 1 BImSchG durch Art. 2 Nr. 5 Buchst. a) des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) ist der Stand der Technik bei allen Vorsorgemaßnahmen einzuhalten, nicht nur bei Maßnahmen der Emissionsbegrenzung. Er ist nach der Begründung des Gesetzentwurfs allerdings nur ein "Regelstandard" (BT-Drs. 14/4599 S. 126). Die dem Stand der Technik entsprechenden Vorsorgemaßnahmen können als Regel, d.h. unabhängig von den Umständen des Einzelfalls verlangt werden. Die konkrete Immissionssituation in der Nachbarschaft der Anlage braucht nicht ermittelt zu werden; eine Zuordnung von Emittenten und Immissionen ist nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37 <43 f.>; Beschluss vom 10. Januar 1995 - 7 B 112.94 - Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4 = juris Rn. 7). Die Pflicht, Vorsorge nach dem sich fortentwickelnden Stand der Technik zu treffen, ist deshalb ein ebenso effizientes wie wettbewerbsneutrales Mittel zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 47; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Januar 2015, § 5 Rn. 136). Der "Regelstandard" schließt jedoch nicht aus, einzelfallbezogen unter Berücksichtigung von Aufwand und erreichbarer Immissionsminderung in der Nachbarschaft der Anlage eine über den Stand der Technik hinausgehende Emissionsbegrenzung zu verlangen. Auch nach der Industrieemissions-Richtlinie (Art. 11 Buchst. a) und b) IE-RL, 12. Erwägungsgrund) müssen beim Betrieb einer Anlage nicht nur die besten verfügbaren Techniken angewendet werden, sondern alle geeigneten Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen getroffen werden.

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dd) Nr. 5.4.7.1 TA Luft 2002 schließt eine über den Stand der Technik hinausgehende Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole nicht aus. Nach dieser Vorschrift sind die Möglichkeiten zu prüfen, die Emissionen an Keimen und Endotoxinen durch dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zu mindern. Bei Erlass der TA Luft 2002 ging man davon aus, dass Bioaerosole zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen können; einen Stand der Technik konnte man aber noch nicht formulieren, eine Abluftreinigung deshalb nicht generell verlangen (vgl. Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Leitfaden S. 1). Die Möglichkeit, im Einzelfall, insbesondere im Hinblick auf eine bestimmte Immissionssituation in der Nachbarschaft der Anlage, zur Vorsorge gegen Bioaerosol-Immissionen eine Abluftbehandlung anzuordnen, bleibt von dem Prüfauftrag für dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen unberührt. Anderenfalls wäre die genannte Regelung in Nr. 5.4.7.1 TA Luft 2002 mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG unvereinbar.

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ee) Ob eine über den Stand der Technik hinausgehende Abluftbehandlung zur Minderung von Bioaerosol-Emissionen verhältnismäßig und damit geboten ist, kann in unmittelbarer Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG auf den jeweiligen Einzelfall entschieden werden. Eine vorherige Konkretisierung der diesbezüglichen Betreiberpflichten durch eine Verordnung nach § 7 BImSchG oder eine Verwaltungsvorschrift nach § 48 BImSchG ist insoweit nicht erforderlich (vgl. Jarass, DVBl 1986, 314 <317>; Dolde, NVwZ 1986, 873 <881>). Eine solche Konkretisierung hat das Bundesverwaltungsgericht lediglich für Maßnahmen der Emissionsbegrenzung gefordert, die unabhängig von der Immissionssituation in der jeweiligen Umgebung von allen Anlagen eines bestimmten industriellen Sektors verlangt werden; es ging um Vorsorge gegen Ferntransporte von Luftschadstoffen (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37 <45>). Einer Prüfung des Einzelfalls hat es eine Absage nur erteilt, wenn die Betreiberpflichten - anders als hier - konkretisiert worden waren, ein Betreiber aber die für alle geltenden Vorsorgeanforderungen unter Berufung auf die Umstände seines Einzelfalls nicht erfüllen wollte (BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1984 a.a.O. S. 42 ff. und vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 - BVerwGE 110, 216 <221>; Beschluss vom 10. Januar 1995 - 7 B 112.94 - Buchholz 406.25 § 48 BImSchG Nr. 4 = juris Rn. 7). Eine Konkretisierung der Betreiberpflichten zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Bioaerosole in der TA Luft würde den Gesetzesvollzug zwar wesentlich vereinfachen; die durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gebotene Vorsorge darf jedoch nicht allein deswegen unterbleiben, weil eine Ergänzung der TA Luft aussteht.

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Vorsorge muss nach Umfang und Ausmaß dem Risikopotential der Immissionen, die sie verhindern soll, proportional sein (BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 - BVerwGE 69, 37 <44>; Beschluss vom 30. August 1996 - 7 VR 2.96 - Buchholz 406.25 § 17 BImSchG Nr. 3 = juris Rn. 22). Der Grundsatz der Risikoproportionalität setzt eine Bagatellgrenze voraus, bei deren Unterschreitung emissionsbegrenzende Maßnahmen nicht angeordnet werden dürfen (BVerwG, Urteile vom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 - BVerwGE 110, 216 <224> und vom 11. Dezember 2003 - 7 C 19.02 - BVerwGE 119, 329 <333 f.>). Eine Prüfung auf Irrelevanz (vgl. hierzu z.B. S. 5 des Leitfadens der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz) ist auch bei Bioaerosolen erforderlich. Überschreitet die anlagebedingte Bioaerosol-Zusatzbelastung eine Bagatell- bzw. Irrelevanzschwelle, muss das Besorgnispotential dieser Zusatzbelastung beurteilt werden. Hierfür ist es grundsätzlich erforderlich, jedenfalls überschlägig zu ermitteln, in welchem Umfang der Betrieb der Anlage zu zusätzlichen Bioaerosol-Immissionen auf Wohngrundstücken in der Nachbarschaft führt. Weiter kann es erforderlich sein, für die relevanten Immissionsorte auch die Gesamtbelastung durch Bioaerosole, also die Summe aus Vor- und Zusatzbelastung, zu ermitteln. Bei einer Vorbelastung durch Anlagen mit vergleichbaren Emissionen wird das Besorgnispotential einer zusätzlichen Belastung durch Bioaerosole größer sein als ohne eine solche Vorbelastung. Dem Besorgnispotential der zu vermeidenden Immissionen sind die Auswirkungen der geforderten Emissionsminderung auf den konkreten Betreiber gegenüberzustellen. Die Aufwendungen für die Vermeidung einer zusätzlichen Bioaerosol-Belastung dürfen nicht in einem unangemessenen Verhältnis zu den mit ihr erreichbaren günstigen Wirkungen stehen (vgl. BT-Drs. 7/179 S. 32; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Januar 2015, § 5 Rn. 159; Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5 BImSchG Rn. 60). Bei neu zu errichtenden Anlagen können höhere Anforderungen gestellt werden als bei bestehenden Anlagen (Dietlein, a.a.O.; Kotulla, BImSchG, Band 1, Stand Januar 2014, § 5 Rn. 76).

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ff) Auch im vorliegenden Fall kann hiernach eine Abluftbehandlung geboten sein. Für das Revisionsverfahren ist wegen der entsprechenden Unterstellung des Verwaltungsgerichts davon auszugehen, dass es hinreichende Gründe für die Annahme gibt, dass Bioaerosol-Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen. Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Anlage des Klägers zu einer relevanten Erhöhung von Bioaerosol-Immissionskonzentrationen auf Wohngrundstücken in der Umgebung der Anlage führt, ist nicht geklärt; das Verwaltungsgericht hat eine zusätzliche Belastung durch Bioaerosole ausdrücklich als möglich bezeichnet (UA S. 10; juris Rn. 36).

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b) Selbst wenn der Kläger die Hähnchenmastanlage - wie das Verwaltungsgericht ohne nähere Auseinandersetzung mit der Höhe des zu erwartenden Gewinns angenommen hat (UA S. 16 f.; juris Rn. 50 - 53) - bei Installation und Betrieb der verlangten Abluftbehandlungsanlage nicht wirtschaftlich betreiben könnte, würde dies nicht notwendigerweise zur Unverhältnismäßigkeit der Anordnung führen. Auch ein hoher, den Betreiber stark belastender Aufwand ist ins Verhältnis zu den mit der Abluftbehandlung erreichbaren günstigen Wirkungen für die Nachbarschaft zu setzen. Bei der Gewichtung der Auswirkungen für den Betreiber ist zudem zu berücksichtigen, dass die Wirtschaftlichkeit des Anlagenbetriebs auch von den jeweiligen Standort- und Marktbedingungen abhängt. Ist die Höhe des Aufwands durch den Ertrag der Abluftbehandlung gerechtfertigt, müssen unter vergleichbaren Standortbedingungen andere Betreiber ebenfalls für eine Abluftbehandlung sorgen und die Mehrkosten an die Verbraucher weitergeben. Kann der betroffene Betreiber die Mehrkosten nicht weitergeben, weil andere Betreiber ausreichenden Abstand zu empfindlichen Nutzungen halten und deshalb eine Abluftbehandlung nicht benötigen, kann es verhältnismäßig sein, den Betreiber darauf zu verweisen, entweder seinerseits einen besser geeigneten Standort zu suchen oder am gewählten Standort die Mehrkosten der Abluftbehandlung in Kauf zu nehmen. Bei Errichtung einer neuen Anlage kann die Vorsorgepflicht nicht nur dazu zwingen, die Art und Weise des Anlagenbetriebs zu modifizieren; sie kann auch der Genehmigungsfähigkeit der Anlage am gewählten Standort entgegenstehen (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 56; Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Stand Januar 2015, § 5 Rn. 154; Schmidt-Kötters, in: Giesberts/Reinhardt, Umweltrecht, 2007, § 5 Rn. 106 - dort jeweils im Hinblick auf raumbezogene Vorsorge; a.A. Storost, in: Ule/Laubinger/Repkewitz, BImSchG, Band 1, Stand Juli 2015, § 5 Rn. C 27).

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c) Das Verwaltungsgericht hat schließlich die Abwägung des Beklagten zwischen der menschlichen Gesundheit und dem finanziellen Mehraufwand für den Kläger nicht für tragfähig erachtet. Ausgehend von den Unsicherheiten in Bezug auf den von Bioaerosolen ausgehenden Gefahrenverdacht könne das Gut der menschlichen Gesundheit nicht mit seinem gesamten Gewicht in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit von Aufwand und Nutzen eingestellt werden. Demgegenüber habe der Beklagte die Argumente des Klägers zum wirtschaftlichen Mehraufwand nicht hinreichend gewürdigt und mit dem ihnen gebührenden erheblichen Gewicht berücksichtigt (UA S. 17; juris Rn. 53).

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Auch diese Erwägungen rechtfertigen es nicht, die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Abluftbehandlung zu verneinen, ohne zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Betrieb der Hähnchenmastanlage auf Wohngrundstücken in der Nachbarschaft der Anlage zu einer relevanten Zusatzbelastung durch Bioaerosole führt. Das in die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einzustellende Risikopotential der Bioaerosol-Immissionen hängt zwar auch davon ab, wie stark nach dem Stand der Wissenschaft und der allgemeinen Lebenserfahrung die Gründe für die Annahme sind, dass die in Rede stehenden Bioaerosol-Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen (vgl. Jarass, BImSchG, 10. Aufl. 2013, § 5 Rn. 64). Wenn trotz bestehender Erkenntnislücken Anlass zur Vorsorge besteht - das Verwaltungsgericht hat dies unterstellt -, kann das Besorgnispotential der Bioaerosol-Immissionen, um deren Minderung es geht, aber nicht gewichtet werden, ohne jedenfalls ihre Menge zu ermitteln. Vorsorge ist nicht darauf gerichtet, erkannte Gefahren abzuwehren; sie soll gerade bei einem bloßen Gefahrenverdacht ergriffen werden, um eine Sicherheitszone unterhalb der Gefahrenschwelle zu gewährleisten.

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3. Das angefochtene Urteil erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 144 Abs. 4 VwGO).

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a) Ausgehend von den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann nicht ausgeschlossen werden, dass eine etwaige anlagebedingte Erhöhung von Bioaerosol-Immissionen auf Wohngrundstücken in der Nachbarschaft der Anlage die Bagatellgrenze überschreitet. Die Landwirtschaftskammer hat lediglich ermittelt, dass die Zusatzbelastung durch Schwebstaub auf dem Grundstück des Nachbarn A. unterhalb des Irrelevanzwertes nach Nr. 4.2.2 Buchst. a TA Luft liegt (UA S. 11; juris Rn. 38). Den Schluss, dass deshalb auch eine Zusatzbelastung durch Bioaerosole irrelevant sei, hat das Verwaltungsgericht nicht gezogen. Es hat dem Beklagten lediglich vorgehalten, ausgehend hiervon nicht ermittelt zu haben, wie hoch eine Zusatzbelastung durch Bioaerosole dann noch sein könne. Die Einhaltung des Irrelevanzwertes für Feinstaub dürfte im Übrigen nicht ohne weiteres auf die Irrelevanz einer Bioaerosol-Zusatzbelastung schließen lassen. Im Leitfaden der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz wird mitgeteilt, dass bei Geflügelanlagen nach derzeitigem Erkenntnisstand selbst bei Einhaltung des Irrelevanzkriteriums für Feinstaub in der Regel noch relevante Belastungen an Bioaerosolen prognostiziert werden (S. 5).

31

b) Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass allein das Wohnhaus des Nachbarn A. einer relevanten Bioaerosol-Zusatzbelastung ausgesetzt wird (aa). Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wäre die Anordnung der Abluftbehandlung nicht von vornherein unverhältnismäßig (bb).

32

aa) Innerhalb eines Abstands von 500 m liegt nur das Wohnhaus des Nachbarn A. Ohne weitere Feststellungen kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass Wohngrundstücke außerhalb dieses Abstands einer relevanten Bioaerosol-Zusatzbelastung ausgesetzt werden. Die Entfernungen, die Anlass zu einer näheren Prüfung der Bioaerosol-Belastung geben, sind nicht als Mindestabstände zu verstehen; auch darüber hinaus können noch relevante Konzentrationen von anlagenspezifischen Bioaerosolen auftreten (vgl. Niedersächsischer Erlass zur Durchführung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungsverfahren vom 22. März 2013, Ziffer 5).

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bb) Selbst wenn allein das Nachbargrundstück A. von einer relevanten Bioaerosol-Zusatzbelastung betroffen sein sollte, könnte die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Abluftbehandlung nicht unabhängig vom Ausmaß dieser Betroffenheit verneint werden. Für Gerüche verlangt Nr. 5.4.7.1 TA Luft einen Mindestabstand nur "zur nächsten vorhandenen oder in einem Bebauungsplan festgesetzten Bebauung". In der Rechtsprechung wird hierfür eine zusammenhängende Wohnbebauung gefordert; ein vereinzelt im Außenbereich gelegenes Hausgrundstück genüge nicht, derartige Grundstücke seien durch die dem Außenbereich zugewiesenen emittierenden Nutzungen "situationsbelastet" (OVG Münster, Beschluss vom 27. September 2013 - 10 B 679/13 - juris Rn. 39 f.; Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band IV, Stand Januar 2015, TA Luft Nr. 5.4.7 Rn. 3). Anders als bei Gerüchen geht es bei Bioaerosolen nicht um Belästigungen, sondern um Gesundheitsrisiken. Dies schließt nicht aus, bei der Gewichtung des Besorgnispotentials der Immissionen auch die Zahl der Betroffenen zu berücksichtigen. Bei Errichtung einer neuen Anlage muss die Anordnung einer Abluftbehandlung aber auch dann in Erwägung gezogen werden, wenn nur ein einzelnes Hausgrundstück betroffen ist. Jedenfalls wenn die Zusatz- und die Vorbelastung hoch sind, kann die Verhältnismäßigkeit einer solchen Anordnung nicht von vornherein verneint werden.

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4. Das Verwaltungsgericht wird ausgehend von den dargelegten rechtlichen Maßstäben den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ohne die Anordnung einer Abluftbehandlung neu prüfen und die Sache spruchreif machen müssen. Maßgebend für die Entscheidung über die hier erhobene Verpflichtungsklage ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der erneuten Entscheidung. Das Verwaltungsgericht wird sich, wenn eine relevante Bioaerosol-Zusatzbelastung von Wohngrundstücken in der Umgebung nicht ausgeschlossen werden kann, auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnisse und in Auseinandersetzung mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung zu der Frage positionieren müssen, ob Bioaerosol-Immissionen möglicherweise zu schädlichen Umwelteinwirkungen, insbesondere zu Gesundheitsbeeinträchtigungen führen können. Sollte es die Frage bejahen, wird es klären müssen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Betrieb der Hähnchenmastanlage auf Wohngrundstücken in der Nachbarschaft der Anlage zu einer relevanten Zusatzbelastung durch Bioaerosole führt.

Sollte hiernach ein Anlass zur Vorsorge gegen Bioaerosol-Immissionen bestehen, wird es ausgehend von dem unter II. 2. a) ee) dargelegten Maßstab prüfen müssen, ob es verhältnismäßig ist, hier eine Abluftbehandlung zu verlangen.

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über

1.
das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte,
2.
alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
3.
Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen, und
4.
arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten,
und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen.

(2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf

1.
die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen,
2.
die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen und
3.
den innerbetrieblichen Verkehr.

(3) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.

(4) Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen. Sie haben in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Unterweisungen sind unverzüglich zu wiederholen, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäftigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verändern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist.

(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

(2) Für folgende Arbeitsstätten gelten nur § 5 und der Anhang Nummer 1.3:

1.
Arbeitsstätten im Reisegewerbe und im Marktverkehr,
2.
Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden,
3.
Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb der von ihm bebauten Fläche liegen.

(3) Für Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle gelten nur

1.
§ 3,
2.
§ 3a und
3.
Nummer 4.4 des Anhangs.

(4) Für Telearbeitsplätze gelten nur

1.
§ 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,
2.
§ 6 und der Anhang Nummer 6,
soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.

(5) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für

1.
Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
2.
tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden,
3.
Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und
4.
Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

(6) Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze anzuwenden.

(7) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.