Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2019 - 22 ZB 18.1347

published on 04/02/2019 00:00
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2019 - 22 ZB 18.1347
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Verwaltungsgericht Regensburg, RN 7 K 16.264, 19/04/2018

Gericht

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Tenor

I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

II. Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.

III. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger wendet sich gegen die der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen.

Er ist Eigentümer des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M., das mit einem in Alleinlage situierten Wohnhaus bebaut ist. In der direkten Umgebung befinden sich ein Wald und landwirtschaftlich genutzte Flächen; ca. 60 m südlich liegt die nördliche Grenze des Grundstücks Fl.Nr. … der Gemarkung M.

Das Landratsamt L. erteilte der Beigeladenen mit Bescheid vom 27. Januar 2016 die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Masthähnchenställen mit je 39.500 Tierplätzen sowie einer Lagerhalle auf dem Grundstück Fl.Nr. … der Gemarkung M.

Gegen den Genehmigungsbescheid vom 27. Januar 2016 erhob der Kläger am 23. Februar 2016 Anfechtungsklage zum Verwaltungsgericht Regensburg (Az. RN 7 K 16.264).

Das Landratsamt ordnete mit Bescheid vom 27. Dezember 2017 die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Januar 2016 an. Der Kläger beantragte am 9. Februar 2018 gemäß § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO, diese Vollzugsanordnung aufzuheben (Az. RN 7 S 18.192).

Mit Urteil vom 19. April 2018 wies das Verwaltungsgericht die Anfechtungsklage des Klägers ab. Hiergegen richtet sich der vom Kläger am 27. Juni 2018 gestellte Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Beklagte und die Beigeladene beantragen jeweils, den Antrag abzulehnen.

Der Antrag des Klägers nach § 80 Abs. 5, § 80a Abs. 3 VwGO wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. Mai 2018 abgelehnt. Eine gegen diesen Beschluss gerichtete Beschwerde des Klägers wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 zurückgewiesen (Az. 22 CS 18.1258).

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichts- und die beigezogenen Behördenakten im vorliegenden Verfahren und im Beschwerdeverfahren 22 CS 18.1258.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg, da sich aus den Darlegungen in der Antragsbegründung vom 24. Juli 2018 (vgl. zur deren Maßgeblichkeit § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO) nicht ergibt, dass der geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) vorliegt.

1. Solche ernstlichen Zweifel bestehen dann, wenn nach dem Vortrag des Rechtsmittelführers gegen die Richtigkeit des Urteils nach summarischer Prüfung gewichtige Gesichtspunkte sprechen. Davon ist immer dann auszugehen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und wenn sich nicht ohne nähere Prüfung die Frage beantworten lässt, ob die Entscheidung möglicherweise im Ergebnis aus einem anderen Grund richtig ist (BVerfG, B.v. 23.6.2000 - 1 BvR 830/00 - NVwZ 2000, 1163; BVerwG, B.v. 10.3.2004 - 7 AV 4/03 - NVwZ-RR 2004, 542). Der Rechtsmittelführer muss konkret darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht im Ergebnis falsch ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts konkret auseinandersetzen und im Einzelnen dartun, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese Annahmen ernstlichen Zweifeln begegnen (BVerfG, B.v. 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - NVwZ 2010, 634/641; Eyermann/Happ, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 124a Rn. 62 f. m.w.N.).

2. Aus den klägerischen Darlegungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 12 bis S. 15, Nr. 1.1), wonach durch die strittigen Anlagen der Beigeladenen zulasten des klägerischen Anwesens keine unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgehen.

a) Der Kläger hat zunächst gerügt, das Verwaltungsgericht sei unrichtigerweise von der Unerheblichkeit der vorhabenbezogenen Zusatzbelastung ausgegangen, obwohl das Irrelevanzkriterium der Geruchsimmissions-Richtlinie - GIRL - (in der Fassung vom 29.2.2008 und einer Ergänzung vom 10.9.2008) nach den dafür geltenden Auslegungshinweisen dann keine Anwendung finde, wenn es eine anderweitige erhebliche Vorbelastung gebe. Vorliegend sei eine solche Vorbelastung aus einer Schweinehaltung gegeben, sodass die Gefahr einer Kumulation und infolgedessen eine Überschreitung der Richtwerte nach der GIRL drohe, wenn nur die durch die streitgegenständliche Anlage hervorgerufene Zusatzbelastung beurteilt würde.

Im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 13 unter Nr. 1.1) hat das Verwaltungsgericht sinngemäß ausgeführt, die durch das immissionsschutzfachliche Gutachten vom 25. September 2013 am Immissionsort des klägerischen Anwesens festgestellte Geruchszusatzbelastung durch das streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen von 1,2 Prozent der Jahresstunden liege unter der Relevanzschwelle von 2 Prozent der Jahresstunden nach Nr. 3.3 der GIRL; deshalb sei nach dieser Bestimmung davon auszugehen, dass die betreffende Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant erhöhe.

Die hierauf bezogene Rüge des Klägers erweist sich bereits als nicht hinreichend substantiiert. Der Kläger zeigt nicht konkret auf, welcher Stelle der Auslegungshinweise zur GIRL (in der Fassung von 29.2.2008) die von ihm statuierte Vorgabe zu entnehmen sein soll. Sollte er sich dabei inhaltlich auf den Abschnitt „Anwendung des Irrelevanzkriteriums im Außenbereich“ in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 der GIRL beziehen, so kann im Übrigen den dortigen Hinweisen die vom Kläger aufgestellte Ausnahmebestimmung nicht entnommen werden. Dort wird zunächst von der Situation ausgegangen, dass um ein Wohngebiet herum eine Vielzahl von Anlagen existiert bzw. gebaut oder erweitert wird, deren Beitrag zur Geruchsimmissionssituation in der Wohnbebauung jeweils irrelevant ist. Dies würde beträchtliche Kumulationen nach sich ziehen. Die Erfahrungen aus der Praxis würden belegen, dass Immissionswertüberschreitungen in diesen Fällen nicht auszuschließen seien. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit vorliegend eine derartige Problemlage gegeben wäre. Das Wohnhaus des Klägers liegt nicht in einem Wohngebiet, sondern stellt offensichtlich eine Wohnnutzung im Außenbereich dar, wie auch das Verwaltungsgericht festgestellt hat (vgl. Urteilsabdruck S. 13); entsprechend gilt nicht der für Wohn- und Mischgebiete vorgesehene Immissionswert von 0,10 (vgl. Tabelle 1 unter Nr. 3.1 der GIRL). Das Verwaltungsgericht hat insoweit zutreffend darauf hingewiesen, dass es in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL als möglich bezeichnet wird, unter Prüfung der speziellen Randbedingungen des Einzelfalles bei der Geruchsbeurteilung im Außenbereich einen Wert von bis zu 0,25 für landwirtschaftliche Gerüche heranzuziehen. Zur Begründung wird an dieser Stelle der Auslegungshinweise ausgeführt, dass nach § 35 Abs. 1 BauGB landwirtschaftliche Betriebe im Außenbereich bauplanungsrechtlich zulässig sind und das Wohnen im Außenbereich mit einem immissionsschutzrechtlich geringeren Schutzanspruch verbunden ist. Des Weiteren ist dem vorgenannten Abschnitt in den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.3 der GIRL keine generelle Vorgabe zu entnehmen, wie im Falle der dort vorausgesetzten Problemlage im Bereich eines Wohngebietes zu verfahren ist. Vielmehr werden verschiedene Lösungsansätze genannt und auf Nr. 5 der GIRL betreffend die Beurteilung im Einzelfall verwiesen. Diese Empfehlung einer Einzelfallbeurteilung entspricht auch der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Nach dessen Urteil vom 27. Juni 2017 - 4 C 3/16 - (juris Rn. 15) darf die GIRL „nicht rechtssatzartig, insbesondere nicht im Sinne einer Grenzwertregelung, sondern nur als Orientierungshilfe angewendet werden […]“. Weiter heißt es dort, für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze seien die konkreten Umstände des Einzelfalls maßgeblich, die einer umfassenden Würdigung zu unterziehen seien.

b) Der Kläger hat sich weiter gegen die u.a. auf ein immissionsschutzfachliches Gutachten vom 24. Februar 2015 gestützte Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 13 unter Nr. 1.1) gewandt, wonach die durch die streitgegenständliche Anlage beim Kläger verursachten Geruchsbelästigungen - ungeachtet des Irrelevanzkriteriums nach Nr. 3.3 der GIRL - sehr weit unterhalb der Erheblichkeitsschwelle anzusiedeln seien. Er bezweifelt insbesondere, dass dem Gutachten vom 24. Februar 2015 zutreffende Annahmen zu denjenigen Betriebsabläufen zugrunde liegen, die für die Abschätzung der Geruchsimmissionen bedeutsam sind, und meint, dass dabei die Geruchsemissionen zu niedrig angesetzt worden seien.

aa) Der Kläger macht geltend, die von den streitgegenständlichen Anlagen ausgehenden Geruchsemissionen seien zu niedrig berechnet worden, soweit es die während der Ausstallung durch offenstehende Tore austretenden Gerüche betrifft.

In diesem Zusammenhang meint der Kläger zunächst, aus dem Wortlaut der protokollierten Aussagen der von der Beigeladenen beauftragten Gutachterin in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 sei zu schließen, dass bei der Berechnung der Geruchsimmissionen ein Mittelwert gebildet worden sei; dies widerspreche den Vorgaben der VDI-Richtlinie 3894. Dieser Einwand ist nicht schlüssig; die in diesem Zusammenhang vom Kläger unter Bezugnahme auf die Sitzungsniederschrift (dort S. 2 f.) zitierte Aussage kann nicht in diesem Sinn verstanden werden. Dort hat die Gutachterin darauf hingewiesen, dass „dieser Faktor“ - gemeint ist nach dem Sinnzusammenhang der Geruch im Rahmen der Ausstallungen - „im Rahmen der Anwendung dieser VDI-Richtlinie mitenthalten“ sei. Es sei „insoweit ein „Mittelwert gebildet“ worden, „betreffend die verschiedenen geruchsrelevanten Betriebsphasen“. Die Berücksichtigung des vom Kläger angesprochenen Geruchs in der VDI ergebe sich aus der VDI 3894 Bl. 1 zu Nr. 6 Kap. 6 (Konventionswerte für Emissionsfaktoren). Zu dem Hinweis, dass es nach der Richtlinie in der Regel nicht zulässig sei, den repräsentativen „Immissionsfaktor“ durch eine einfache Mittelwertbildung abzuleiten, erklärte die Gutachterin, „Immissionsfaktoren“ könnten nicht durch einfache Mittelwertbildung aus verschiedenen Messdaten abgeleitet werden, deswegen müsse man die Konventionswerte der VDI ansetzen, weil diese den Worst-Case-Fall abbildeten. Mit dem Begriff des „Mittelwerts“ umschreibt die Gutachterin damit zunächst die Berechnungsweise, die den Konventionswerten nach der VDI-Richtlinie 3894 zugrunde liegt, und meint damit offensichtlich die von ihr beschriebene Berücksichtigung verschiedener geruchsrelevanter Betriebsphasen. Für die immissionsschutzfachliche Berechnung im vorliegenden Fall bringt sie gleichzeitig unzweifelhaft zum Ausdruck, dass die Konventionswerte dieser Richtlinie angesetzt wurden und eine Ableitung von Emissionsfaktoren durch Mittelwertbildung unzulässig gewesen wäre. Bei dem in der Niederschrift mehrfach verwendeten Begriff des „Immissionsfaktors“ handelt es sich um einen offensichtlichen Schreibfehler; nach dem Kontext müsste es „Emissionsfaktor“ heißen. Diese Aussagen stehen auch in Einklang mit den Angaben zur Ermittlung der Geruchsemissionen im Gutachten vom 25. September 2013. Dort (unter Nr. 4.2.3, S. 23) heißt es, die VDI 3894 Bl. 1 empfehle für die Masthähnchenhaltung (Bodenhaltung) einen bestimmten Emissionsfaktor; dieser Faktor stelle einen Konventionswert dar und repräsentiere die über ein Jahr angenommenen Emissionen, wobei Standardservicezeiten sowie Entmistungs- und Leerstandszeiten bereits berücksichtigt seien. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass bei der Begutachtung entgegen dieser schriftlichen Angaben ein Emissionsfaktor aufgrund einer Mittelwertbildung zugrunde gelegt worden wäre, gibt der Kläger nicht an.

Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung (vgl. Urteilsabdruck S. 13) ausdrücklich offen gelassen, ob die Geruchsemissionen während der Ausstallung bereits im Rahmen der Konventionswerte der genannten Richtlinie berücksichtigt sind. Aus der Rüge des Klägers, wonach diese Geruchsemissionen in den vorgenannten Gutachten gesondert hätten angesetzt werden müssen, können sich auch insoweit keine erheblichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben.

Aus den Darlegungen des Klägers ergeben sich keine konkreten Argumente gegen die tragende verwaltungsgerichtliche Bewertung (Urteilsabdruck S. 13), wonach Geruchsemissionen aufgrund der offenstehenden Hallentore während der Ausstallung keine erhebliche Geruchsbelästigung beim klägerischen Anwesen zur Folge haben. Das Verwaltungsgericht hat diese Einschätzung darauf gestützt, dass der Beklagte und die Beigeladene nachvollziehbar darauf hingewiesen hätten, dass auch im Rahmen der Ausstallung der Großteil der Gerüche weiterhin über die Lüfter abgegeben werde und nur ein Stall während der Ausstallung offen sei. Zudem sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass das klägerische Anwesen nicht in Hauptwindrichtung, die für die Masthähnchenanlage vorherrsche, gelegen sei und die Immissionsrichtwerte der GIRL nicht nur knapp, sondern sehr weit unterschritten seien. Der Kläger macht hierzu geltend, dass das Verwaltungsgericht den Parteivortrag der Beigeladenen bzw. seiner Privatgutachterin übernommen habe, obwohl dieser Sachverhalt streitig sei. Eine solche Verfahrensweise sei verfahrensfehlerhaft; zumindest hätte das Verwaltungsgericht insoweit den Sachverhalt aufklären müssen. Nach Auffassung des Klägers können Gerüche während des Verladens der Tiere an vier Tagen im Monat durch die offenen Hallentore entweichen, was einer monatlichen Geruchsstundenzahl von 96 und bei 7,5 Mastdurchgängen jährlich insgesamt 720 Geruchsstunden im Jahr entspreche. In der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Januar 2016 sei nicht festgelegt worden, dass die Lüfter zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und dass nicht beide Ställe gleichzeitig während der Ausstallung offen sein dürften.

Der Kläger hat damit nicht schlüssig dargelegt, inwieweit die vorgenannten Gesichtspunkte, die für die Bewertung des Verwaltungsgerichts maßgeblich waren, unzutreffend sind. Zur näheren Begründung wird auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - (juris Rn. 22) Bezug genommen. Dort wurde folgendes ausgeführt: „Soweit der Antragsteller rügt, es sei verfahrensfehlerhaft, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Würdigung einen Vortrag der Beigeladenen bzw. von deren Gutachter zugrunde gelegt habe, ohne den Sachverhalt aufzuklären, ist dem nicht zu folgen. Das Gericht ist im Rahmen der Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen zwar einerseits u.a. an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden (§ 86 Abs. 1 VwGO). Andererseits ist es nicht gehindert, nachvollziehbare Angaben und fachliche Aussagen eines Beteiligten zu berücksichtigen. Insbesondere muss ein weiteres Sachverständigengutachten nicht eingeholt werden, wenn das Gericht ein vorliegendes Gutachten für ausreichend erachtet (vgl. § 98 VwGO i.V.m. § 404, § 412 Abs. 1 ZPO). Weiter ist es nicht überzeugend, wenn der Antragsteller meint, weder in der Anlagenbeschreibung, noch in der angefochtenen Genehmigung sei geregelt, dass „die Lüfter“ zum Zeitpunkt der Ausstallung in Betrieb sein müssten und nicht beide Ställe während der Ausstallung gleichzeitig offen sein dürfen; die entsprechenden Annahmen des Verwaltungsgerichts seien deshalb fehlerhaft. Der Antragsteller hat damit nicht aufgezeigt, dass insoweit die rechtlichen Grenzen der richterlichen Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) überschritten worden wären. Insbesondere ist nicht ersichtlich, weshalb es unzutreffend sein sollte, dass auch im Rahmen der Ausstallung der Großteil der Gerüche weiterhin „über die Lüfter“ abgegeben wird und während der Ausstallung nur ein Stall offen ist, wie das Verwaltungsgericht aufgrund von Angaben des Antragsgegners und der Beigeladenen angenommen hat. Der Antragsteller hat auch dem diesbezüglichen Hinweis des Antragsgegners in der Antragserwiderung vom 9. Juli 2018 (dort S. 3) nicht substantiiert widersprochen, wonach der natürliche Kaminzug während der Ausstallung bei ausgeschalteten Ventilatoren für die Ableitung der Geruchsemissionen senkrecht nach oben über das Dach sorgt. Derartige physikalische Gesetzmäßigkeiten bedürfen auch keiner schriftlichen Festlegung in genehmigten Antragsunterlagen, um bei der Beurteilung der Emissionssituation berücksichtigt werden zu können. Der Umstand, dass eine Ausstallung nicht zeitgleich für beide streitgegenständlichen Ställe erfolgen darf, folgt zudem aus den Angaben unter Nr. 5.2.1 (S. 46) und Nr. 5.3.3 (S. 51) des Gutachtens vom 25. September 2013, das Bestandteil der Genehmigung und damit verbindlich ist (vgl. Nr. C.1.1.1 Satz 1 des Bescheids vom 27.1.2016). Danach bezieht sich das Ausstallen in Variante 2 auf Stall 1 und in Variante 3 auf Stall 2, jeweils in Verbindung mit dem Betrieb der Firstlüfter im anderen Stall; eine Variante mit einem gleichzeitigen Ausstallen bei beiden Ställen ist dagegen nicht vorgesehen.“

Hinsichtlich der Berechnungen des Klägers zu einer Geruchsstundenzahl von 96 monatlich und 720 jährlich infolge der Ausstallung wird im vorgenannten Beschluss (Rn. 23) weiter ausgeführt: „Dabei verkennt der Antragsteller, dass den genehmigten Antragsunterlagen zufolge (vgl. Verfahrensbeschreibung vom 8.10.2013, Nr. 3.1, S. 16, und Gutachten vom 25.9.2013, Nrn. 2.3.1 und 2.3.7, S. 8 und 10) jährlich (nur) 7 bis 8 Mastzyklen durchgeführt werden. Die Ausstallung der schlachtreifen Tiere beginnt nachts ab ca. 2:00 Uhr und dauert bis in den Vormittag. Es wird zunächst der eine Stall und am nächsten Tag der andere Stall ausgestallt.“ Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Klägers, dass für jede Ausstallung 24 Stunden anzusetzen sind, nicht schlüssig. Unabhängig davon stellt die Behauptung des Klägers, allein aufgrund einer erheblichen Zeitdauer offen stehender Tore sei mit einer Überschreitung der Emissionsgrenzwerte zu rechnen, die vorgenannten Bewertungen des Verwaltungsgerichts nicht substantiiert in Frage. Dies gilt gerade auch im Hinblick darauf, dass im Gutachten vom 24. Februar 2015 für das klägerische Anwesen eine Häufigkeit der Geruchsstunden für den Planfall mit 8 Prozent angegeben wurde und damit ein nach den Auslegungshinweisen zu Nr. 3.1 der GIRL im Außenbereich zumutbarer Wert für landwirtschaftliche Gerüche in der Größenordnung von bis zu 25 Prozent weit unterschritten wird.

Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 29. Januar 2019 und damit nach Ablauf der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO macht der Kläger geltend, das Verwaltungsgericht verfüge nicht über die gutachterliche Fachkompetenz, um die Auswirkungen der betreffenden Betriebszustände bewerten zu können. Unabhängig davon, dass dieser Vortrag bei der Entscheidung nach § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO nicht berücksichtigt werden kann, ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht tatsächlich Betriebszustände aufgrund eigener Fachkompetenz bewertet hat. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht (vgl. Urteilsabdruck S. 13 f.) bei seiner Sachverhaltswürdigung zum einen den Hinweis der Beklagten- und der Beigeladenseite zugrunde gelegt, wonach auch im Rahmen der Ausstallung der Großteil der Gerüche weiterhin über die Lüfter abgegeben werde und nur ein Stall während der Ausstallung offen sei. Bei den Aussagen zum natürlichen Kaminzug handelt es sich um fachliche Aussagen der Beteiligten; die Festlegung zur Stallöffnung während der Ausstallung ergibt sich aus den Genehmigungsunterlagen, wie vorstehend ausgeführt wurde. Zum anderen berücksichtigt das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang, dass das klägerische Anwesen nicht in der für die Masthähnchenanlage vorherrschenden Hauptwindrichtung liege und die Immissionsrichtwerte der GIRL sehr weit unterschritten seien. Damit nimmt das Verwaltungsgericht auf Aussagen in den immissionsschutzfachlichen Gutachten Bezug. Dass sich das klägerische Anwesen außerhalb der Hauptwindrichtung befindet, liegt angesichts der Lage nördlich des streitgegenständlichen Vorhabens auf der Hand und wird z.B. durch die Plandarstellung der prognostizierten Geruchsstunden-Häufigkeit noch weiter verdeutlicht (vgl. S. 68 des Gutachtens vom 25.9.2013).

bb) Weiter rügt der Kläger, die Geruchsemissionen in Folge des Entmistungsvorgangs seien in den oben genannten Gutachten und im angefochtenen Urteil unzureichend berücksichtigt worden.

Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 14) hält ein Überschreiten der Erheblichkeitsschwelle durch den Entmistungsvorgang für ausgeschlossen und begründet dies insbesondere damit, dass dieser laut Einlassung des Umweltingenieurs des Beklagten bei einer Entmistungsdauer von 24 Stunden im Jahr lediglich zu einer Erhöhung um 0,54 Prozent Jahresgeruchsstundenhäufigkeit führe.

Nach Auffassung des Klägers ist der Bescheid vom 27. Dezember 2017 bereits deshalb rechtswidrig, weil ihm ein aus seiner Sicht unrichtiges Gutachten zugrunde liegt; der Beklagte habe eingeräumt, dass um 0,54 Prozent höhere Emissionen auftreten würden. Die Berechnung der von der Beigeladenen beauftragten Gutachterin von zusätzlich 0,27 Prozent pro Stall infolge des Entmistungsvorgangs sei unrichtig. Dieser Berechnung liege die unzutreffende Annahme zu Grunde, dass von einem Zeitaufwand von drei Stunden je Entmistungsvorgang und von 24 Stunden jährlich auszugehen sei. Im Sinne einer Worst-Case-Betrachtung hätte je Entmistungsvorgang eine Dauer von zwei Wochen zu Grunde gelegt werden müssen, was einer Jahresstundenzahl von 2.520 entspreche.

Diesen Einwänden des Klägers ist aus den im folgenden Abschnitt des oben genannten Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - (juris Rn. 25) enthaltenen Erwägungen nicht zu folgen: „Weiter greift der Einwand des Antragstellers nicht durch, gemäß der Anlagenbeschreibung stünden zwei Wochen für die Entmistung zur Verfügung; deshalb sei für diesen Vorgang ein Zeitumfang pro Jahr von 2.520 Stunden statt von 24 Stunden zu berücksichtigen. Diese Annahmen des Antragstellers stehen nicht im Einklang mit den genehmigten Antragsunterlagen der Beigeladenen. Gemäß dem Gutachten vom 25. September 2013 (dort zu Nr. 2.3.2, S. 8) folgt nach der Ausstallung der Tiere eine Entmistungs- bzw. Reinigungsphase von ca. 1 bis 2 Wochen. In dieser Zeit werden die Ställe mit einem Teleskoplader mechanisch entmistet, gereinigt und anschließend desinfiziert. Gemäß den weiteren Angaben im ergänzenden, gleichfalls zum Gegenstand der Genehmigung gemachten ergänzenden Gutachten vom 24. Februar 2015 (dort unter Nr. 3, S. 7) findet die Entmistung der streitgegenständlichen Ställe pro Stall und Jahr an etwa 7 bis 8 Tagen statt; die Dauer der Entmistung beläuft sich pro Stall auf etwa 3 Stunden. Daraus wird pro Stall und Jahr eine theoretische Emissionsdauer von 24 Stunden und ein Anteil von 0,27% bezogen auf 8.760 Jahresstunden errechnet. Es ergibt sich nicht aus den Darlegungen des Antragstellers und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit diese Aussagen zu den Betriebsabläufen und die auf dieser Grundlage angestellte Berechnung fehlerhaft sein sollten.“ Es ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb diese Berechnung auf Grundlage der in den Gutachten dargestellten Betriebsabläufe nicht auf der sicheren Seite liegen sollte.

Der Kläger hat in seinem weiteren Schriftsatz vom 18. September 2018 geltend gemacht, es stünde in Einklang mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 27. Januar 2016, wenn die Beigeladene die Durchführung der Entmistung für mehrere Tage unterbrechen würde und dennoch in einem Zeitraum von bis zu zwei Wochen die Hallentore offen stehen lasse, z.B. um zwischenzeitlich andere dringend anstehende Arbeiten zu erledigen. Dieser Einwand erscheint nicht als schlüssig. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Beigeladene im Falle einer Unterbrechung dieser Arbeiten die Hallentore nicht geschlossen halten würde. Im Übrigen ist nicht zu beanstanden, wenn bei der immissionsschutzfachlichen Beurteilung betriebsübliche Abläufe zu Grunde gelegt werden.

cc) Der Kläger rügt schließlich, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, dass Geruchsimmissionen durch eine Mistlagerung im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht zu berücksichtigen seien.

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil (Urteilsabdruck S. 15) angenommen, eine Lagerung von Gärresten oder Mist sei vom Vorhabensträger laut Betriebsbeschreibung weder vorgesehen noch beantragt worden. Der streitgegenständliche Bescheid vom 27. Januar 2016 enthalte zudem unter Nr. C.1.1.11 eine Regelung, wonach eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig und der Mist nach der Ausstallung unverzüglich abzutransportieren seien. Diese Nebenbestimmung stelle sich auch nicht als unbestimmt im Hinblick auf Nr. C.2.7 des Bescheids dar, wo es heißt: „Falls abweichend der Antragsunterlagen ein Umschlagplatz bzw. eine Dungstätte zum Lagern von Festmist benötigt wird, ist nur eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte zulässig.“ Denn durch diese Formulierung werde hinreichend klar, dass diese Regelung nur dann gelte, wenn eine Änderung zum beantragten und genehmigten Betrieb künftig eine Mistlagerung erfolgen solle, wofür ein Änderungsverfahren gemäß §§ 15 f. BImSchG durchzuführen wäre.

Der Kläger meint hierzu im Wesentlichen, beim Betrieb der streitgegenständlichen Anlage würden große Mengen Hühnermist nach der Ausstellung anfallen, die zum betreffenden Zeitpunkt verwertet bzw. entsorgt oder auf Feldern ausgebracht werden müssten. Die Frage, wo der Hühnermist nach der Ausstellung hingebracht werde, sei jedoch weder durch die Betriebsbeschreibung, noch durch die vorgenannten Auflagen gelöst worden. Zumindest eine Zwischenlagerung vor Ort sei zum Beispiel unumgänglich, wenn ein Ausbringen auf die Felder der Beigeladenen im Winter ausscheide oder wenn es - was mangels Benennung in der Betriebsbeschreibung nicht geregelt sei - zu Lieferproblemen eines Abnehmers komme. Diese notwendige Lagerstätte sei bei der Bewertung der Geruchsimmissionen in unzulässiger Weise nicht berücksichtigt worden. Aus der Regelung in Nr. C.2.7 des angefochtenen Bescheids ergebe sich nach dem eindeutigen Wortlaut, dass es im Ermessen des Betreibers stehe, bei Bedarf eine Dung- bzw. Mistlagerstätte einzurichten. Im Hinblick auf einen Widerspruch zur Regelung in Nr. 1.1.11 genüge der angefochtene Bescheid nicht im Bestimmtheitsgebot. Es sei geradezu widersinnig, wie das Verwaltungsgericht anzunehmen, der Bescheid enthalte eine Regelung für den Fall, dass später ein Änderungsverfahren durchgeführt werde; Entsprechende Auflagen seien natürlich in einem Änderungsbescheid vorzusehen.

Den Einwänden des Klägers ist aus folgenden im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - (juris Rn. 27 f.) genannten Gründen nicht zu folgen:

„Die Regelung in Nr. C.1.1.11 legt eindeutig fest, dass eine Geflügelmistlagerung auf dem Betriebsgelände unzulässig ist. Diese Festlegung entspricht der Aussage in der Verfahrensbeschreibung vom 8. Oktober 2013 (dort unter Nr. 3.4, S. 17, und Nr. 5.2, S. 23), die zum Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gemacht wurde. Danach ist ein Zwischenlagern des Festmistes auf dem Betriebsgrundstück nicht vorgesehen; der anfallende Geflügelmist soll extern an eine Biogasanlage abgegeben werden. Dieser „Wirtschaftsdünger“ soll nach dem Entfernen aus den Stallgebäuden unmittelbar abgefahren werden. Der Einwand des Antragstellers, dieser Betriebsablauf sei insbesondere auch im Hinblick auf die Größe der geplanten Anlagen nicht plausibel, ist nicht nachvollziehbar. Es ergibt sich nicht hieraus und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit - bei entsprechender Betriebsorganisation - ein solcher sofortiger Abtransport des anfallenden Geflügelmists zu einer Biogasanlage nicht praktikabel sein sollte. Gleichermaßen hat der Antragsteller nicht dargetan, inwieweit gegebenenfalls Gärrückstände aus der jeweiligen Biogasanlage nicht ohne Zwischenlagerung auf dem Betrieb der Beigeladenen als Düngemittel angewendet werden können; es kann offen bleiben, ob eine solche etwaige Zwischenlagerung von Gärrückständen überhaupt als Teil der streitgegenständlichen Tierhaltung anzusehen wäre, soweit es die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit betrifft.

In Nr. C.2.7 des Bescheides wird durch die Formulierung „abweichend von den Antragsunterlagen“ (nochmals) klargestellt, dass die Errichtung und der Betrieb eines Umschlagplatzes oder einer Dungstätte zum Lagern von Festmist nicht Gegenstand der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung ist. Der dortige Hinweis, dass für eine solche Lagerstätte ggf. eine dichte und wasserundurchlässige Bodenplatte erforderlich wäre, erscheint im Übrigen als zweckmäßig; die Beigeladene hat so die Möglichkeit, diese fachliche Anforderung frühzeitig mit einzuplanen. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass gegebenenfalls vor Errichtung und Inbetriebnahme einer solchen Lagerstätte eindeutig ein Verfahren nach § 15 bzw. § 16 BImSchG durchzuführen wäre (vgl. auch Nr. C.1.1.1 Satz 2 des Genehmigungsbescheids vom 27.1.2016).“

Ferner erscheint der Hinweis des Klägers, ein Zwischenlager sei auch im Hinblick auf mögliche Abnahmeengpässe für den Hühnermist erforderlich, als unsubstantiiert. Es ergibt sich nicht aus den klägerischen Darlegungen und ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit bei einer Verwendung als Einsatzstoffe in einer Biogasanlage mit derartigen Schwierigkeiten gerechnet werden müsste.

3. Aufgrund der Darlegungen des Klägers unterliegt auch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, die streitgegenständliche Anlage führe zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen beim Anwesen des Klägers (Urteilsabdruck S. 15 bis S. 19, Nr. 1.2), keinen ernstlichen Zweifeln.

a) Zunächst beanstandet es der Kläger als unzureichend, dass im immissionsschutzfachlichen Gutachten vom 25. September 2013 der Einsatz von lediglich einem Dieselstapler berücksichtigt worden sei; für die Ausstallung der großen Hallen für insgesamt 80.000 Tiere sei dies niemals ausreichend. Da damit Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Betriebsablauf unrealistisch sei, müssten der typische Betriebsablauf und die dabei entstehenden Emissionen angesetzt werden.

Diese Einwände vermögen nicht zu überzeugen, wie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - (juris Rn. 31 f.) wie folgt näher ausgeführt wurde:

„Zum sogenannten Dieselstapler, der im Rahmen des Betriebs der streitgegenständlichen Anlage eingesetzt werden soll, wird im angefochtenen Urteil ausgeführt (Urteilsabdruck S. 17), dass der von ihm ausgehende Lärm im Gutachten der Beigeladenen berücksichtigt worden sei. Insoweit fänden sich im streitgegenständlichen Bescheid auch Auflagen (Nrn. 1.2.1, 1.2.4 und 1.2.8) zu Betrieb, Anzahl, maximalem Schallleistungspegel und zulässigen Immissionsrichtwerten. Wenn der Antragsteller meine, der Einsatz von nur einem Stapler sei unrealistisch, verkenne er, dass nur einer erlaubt werde und die Nichteinhaltung des Bescheids insoweit nicht zu dessen Rechtswidrigkeit führe, sondern ein Vollzugsthema darstelle.

Es wurde in der Beschwerdebegründung nicht substantiiert dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich, weshalb der Einsatz eines Staplers, wie er im Gutachten vom 25. September 2013 beschrieben wird - insbesondere während der Ausstallung (vgl. vorgenanntes Gutachten unter Nr. 5.2.2.2, S. 49), ferner im „allgemeinen“ Betrieb (vgl. Nr. 5.2.1, S. 47 im genannten Gutachten) - z.B. im Hinblick auf die Betriebsgröße als nicht ausreichend anzusehen wäre.“

Wenn der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18. September 2018 angibt, die angenommene Entmistungsphase von 3 Stunden sei „extrem“ kurz, ist nicht erkennbar, auf welchen Tatsachen diese Bewertung beruht. Wenn der Kläger in diesem Zusammenhang eine Tierzahl von 80.000 nennt, ist zu beachten, dass die Ausstallung bezüglich der zwei Ställe nicht zeitgleich erfolgt. Weiter werden im hier angewandten sogenannten „Splitting-Verfahren“ ca. 1/3 der Tiere bereits nach 30 Tagen, die weiteren Tiere nach ca. 7 zusätzlichen Tagen ausgestallt (vgl. Betriebsbeschreibung vom 25.9.2013, S. 8 unter Nr. 2.3.1). Aus diesen ergänzenden Ausführungen des Klägers ergeben sich ebenfalls keine konkreten Anhaltspunkte dafür, inwieweit der Einsatz eines Staplers voraussichtlich nicht ausreichend sein könnte.

b) Weiter meint der Kläger, zu Unrecht sei im Lärmgutachten außer Betracht gelassen worden, dass eine erhebliche Lärmvorbelastung durch ein in 1,6 km Entfernung stehendes Windrad bestehe, dessen Standort genau in der Hauptwindrichtung des Klägers liege; die vom Windrad ausgehenden Geräusche seien nachts deutlich hörbar. Das Gericht sei auch insoweit trotz streitigen Sachverhalts und ohne jegliche Prüfung bzw. Klärung des Sachverhalts dem einseitigen Parteivortrag des Beigeladenen bzw. von dessen Privatgutachterin gefolgt, wonach insoweit lediglich eine irrelevante Lärmvorbelastung von 30 dB(A) vorhanden sei.

Auch hieraus ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit des angefochtenen Urteils. Insoweit wird auf folgende Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - (juris Rn. 35) Bezug genommen: „Im Urteil wird ausgeführt, dass das Verwaltungsgericht die von der Gutachterin vorgenommene Berechnung der Vorbelastung durch die Windenergieanlage und die fachliche Einschätzung dieser Vorbelastung als irrelevant für nachvollziehbar hält; zur Plausibilität trug aus Sicht des Verwaltungsgerichts insbesondere der Abstand der Windenergieanlage von 1,6 km bei. Die Behauptung des Antragstellers, das Gericht sei der fachlichen Bewertung der Gutachterin „grundlos gefolgt“, ist insoweit nicht nachvollziehbar. Es ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Bewertung die fachliche Einschätzung des Gutachters eines Beteiligten zugrunde legt, wenn es diese für fehlerfrei und nachvollziehbar erachtet. Der Antragsteller hat auch keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür benannt, die für eine Fehlerhaftigkeit dieser fachlichen Aussagen sprechen würden. Einen solchen Anhaltspunkt stellt nicht dar, dass der Lärm des Windrads nach Angaben des Antragstellers hörbar ist. Entscheidend ist vielmehr, ob bei Berücksichtigung der Windenergieanlage als Vorbelastung eine Überschreitung der maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch die Gesamtbelastung zu erwarten wäre. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit das Verwaltungsgericht bei dieser Bewertung zu dieser Frage die rechtlichen Grenzen richterlicher Beweiswürdigung überschritten hat (§ 108 Abs. 1 VwGO). Weiter ist nicht ersichtlich, welche Anhaltspunkte eine weitere Sachverhaltsaufklärung des Verwaltungsgerichts erfordert hätten. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, inwieweit sich im Rahmen der Amtsermittlung (§ 86 Abs. 1 VwGO) hinsichtlich der Berechnung des Lärmvorbelastungspegels und der Einschätzung der Vorbelastung als irrelevant durch den Gutachter der Beigeladenen die Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens aufgedrängt hätte. Der Antragsteller hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 insoweit auch keinen Beweisantrag gestellt.“

c) Der Kläger wendet sich zudem gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck S. 18), durch die Nebenbestimmungen Nrn. 1.2.1 und 1.2.7 sei hinreichend gewährleistet, dass der Kläger aufgrund des Emissionsbeitrags der Hackschnitzelanlage keinen unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt ist. Aufgrund der Nebenbestimmungen stehe erst nach einer Schlussabnahme fest, ob der betreffende Immissionsrichtwert eingehalten werden könne. Damit seien die Auflagen nicht geeignet, hinreichenden Lärmschutz für den Nachbarn zu gewährleisten.

Dieser Einwand ist nicht nachvollziehbar. Sollte sich aufgrund der vor der Inbetriebnahme der streitgegenständlichen Anlage u.a. vom Landratsamt durchzuführenden Schlussabnahme (vgl. Nr. 7.3 des Bescheides vom 27.1.2016) herausstellen, dass der festgelegte Immissionsrichtwert nicht eingehalten werden kann, dürfte der Betrieb der Hackschnitzelanlage aufgrund der genannten Auflagen nicht aufgenommen werden. Es ist insofern nicht ersichtlich, inwieweit es aufgrund einer Inbetriebnahme der Hackschnitzelanlage zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte gemäß der Nebenbestimmung Nr. 1.2.1 kommen könnte.

d) Weiter macht der Kläger geltend, die Einschätzung des von ihm eingeschalteten Sachverständigen, von den Abluftventilatoren würden tieffrequentierte Geräusche ausgehen, die im Lärmgutachten nicht berücksichtigt worden seien, sei vom Verwaltungsgericht nicht zutreffend gewürdigt worden. Es sei nicht geklärt worden, ob es wirklich dem geforderten Stand der Technik (vgl. Nebenbestimmung Nr. 1.2.8) entspreche, dass Lüfter keinen tieffrequenten Lärm erzeugten. Tatsächlich gebe es hierfür in der Literatur vielfältige Beispiele, wobei dabei auch regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen werde. Dies bedeute, dass die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass derartige Lüfter nicht dem Stand der Technik entsprechen würden, unrichtig sei. Das Gericht habe überdies den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einvernahme des Sachverständigen übergangen.

Der Kläger hat nicht substantiiert angegeben, welche nachprüfbaren Anhaltspunkte darauf hindeuten könnten, dass entsprechende Abluftventilatoren tieffrequente Geräusche verursachen und dass jedenfalls Geräte nach dem hier verbindlichen Stand der Technik (vgl. Auflage Nr. 1.2.8) diese Charakteristik nicht aufweisen. Wie der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - bereits ausgeführt hat, behauptet der Kläger hierzu lediglich, in der Literatur werde hinsichtlich der Erzeugung von tieffrequentem Lärm regelmäßig auf Lüfteranlagen verwiesen. In diesem Beschluss (a.a.O. juris Rn. 40) heißt es weiter: „Die hieraus vom Antragsteller gezogene Schlussfolgerung, dass Lüfter, die keine tieffrequenten Geräusche verursachen, nicht Stand der Technik sind, ist nicht schlüssig; ein Stand der Technik wird nicht bereits dadurch in Frage gestellt, dass möglicherweise auch Geräte existieren, die diesem Stand nicht entsprechen. Dafür, dass ein Lüfter nach dem Stand der Technik nicht mit tieffrequenten Geräuschen verbunden ist, spricht auch die Feststellung des Umweltingenieurs des Landratsamtes und der Gutachterin der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2018 (vgl. S. 5 der Niederschrift), wonach sich aus dem Blatt 53/54 in den Antragsunterlagen - d.h. aus dem Datenblatt für den vorgesehenen Ventilatortyp - keine Anhaltspunkte für vorherrschende Energieanteile im Frequenzbereich unter 90 Hz ergeben. Der vom Antragsteller angefragte Gutachter hat demgegenüber lediglich behauptet, die Lüfter ´vom Typ FC 125‘ würden ‚in ihrem tieffrequenten Frequenzbereich einen auffälligen Einzelton‘ aufweisen, was sich aufgrund eines Datenblattes der Herstellerfirma nachweisen lasse (vgl. Schreiben vom 17.3.2016, vorgelegt als Anlage zur Klagebegründung vom 21.4.2016). Der Antragsteller hat jedoch weder ein solches Datenblatt vorgelegt, noch hat er konkret in Zweifel gezogen, dass sich aus dem zu den Antragsunterlagen gehörenden Datenblatt keine Verursachung tieffrequenter Geräusche entnehmen lässt. Der Antragsteller zeigt auch nicht auf, dass die Begründung der Ablehnung des Beweisantrags Nr. 1 (Niederschrift vom 19.4.2018, S. 7 f.) im Prozessrecht keine Stütze findet; er beschränkt sich darauf, die Ablehnung als rechtswidrig zu bezeichnen.“

Auch aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Leitfaden des Umweltbundesamtes mit dem Titel „tieffrequente Geräusche im Wohnumfeld“ (abzurufen unter https://www.umweltbundesamt.de/publikationen/tieffrequente-geraeusche-im-wohnumfeld) ergibt sich nichts anderes. Zwar mag es im Wohnumfeld auch Lüftungsanlagen bzw. Ventilatoren geben, die belästigende tieffrequente Geräusche erzeugen. Diese pauschale Aussage lässt jedoch nicht den Schluss zu, dass Lüftungsanlagen im Allgemeinen oder Abluftventilatoren zur Stallbelüftung im Besonderen dem Stand der Technik entsprechen, wenn sie derartige Geräusche hervorrufen. Im Übrigen ist dem Leitfaden auch nicht zu entnehmen, dass er auch Aussagen zu Abluftventilatoren trifft, die wie vorliegend für den Einsatz bei landwirtschaftlichen Tierhaltungsanlagen bestimmt sind und sich daher typischerweise nicht „im Wohnumfeld“ befinden.

e) Erst nach Ablauf der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO machte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Januar 2019 geltend, die im angefochtenen Bescheid festgelegten Immissionsrichtwerte für Lärm würden unzulässige Zielvorstellungen darstellen, die gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen würden. Zu fordern sei, dass aufgrund der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auszuschließen sei, dass gegen nachbarschützende Vorschriften verstoßen werde. Der angefochtene Bescheid genüge mit seinem Verweis auf Immissionsrichtwerte (vgl. Nr. 1.2.1), der Regelung betreffend die Hackschnitzelanlage (Nr. 1.2.7) und der Anforderung, dass alle Anlagen entsprechend dem Stand der Technik zur Lärmminderung zu errichten, zu betreiben und zu warten sind (Nr. 1.2.8), nicht dem Bestimmtheitsgebot.

Diese Rüge kann gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO bei der vorliegenden Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen stützt sich die Bewertung des Verwaltungsgerichts, dass die streitgegenständliche Anlage zu keinen unzumutbaren Lärmbelästigungen beim klägerischen Anwesen führt, bereits auf das Ergebnis des immissionsschutzfachlichen Gutachtens vom 25. September 2013, wonach die einschlägigen Nacht- und Tagwerte der TA Lärm eingehalten werden. Nach dieser schalltechnischen Begutachtung und unter Berücksichtigung der festgesetzten weiteren Auflagen (Nrn. 1.2.2 bis 1.2.10) habe die Genehmigungsbehörde davon ausgehen können, dass die festgesetzten Werte durch den Betrieb der Anlage der Beigeladenen eingehalten würden (vgl. Urteilsabdruck S. 15 unten bis S. 17 oben). Demnach war nach der Bewertung des Verwaltungsgerichts die Festsetzung von Immissionswerten in Nr. 2.1 des angefochtenen Bescheids nicht erforderlich, um sicherzustellen, dass der Kläger keinen schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG in Form unzumutbaren Lärmimmissionen ausgesetzt ist. Diese Bewertung wird durch die Darlegungen des Klägers nicht substantiiert in Frage gestellt, da seine Einwände gegen das vorgenannte Gutachten nicht durchgreifen (s. oben unter 3. a bis d). Weiter hat der Kläger die Bewertung des Verwaltungsgerichts nicht konkret beanstandet (vgl. Urteilsabdruck S. 17 oben), wonach sich zugunsten des Klägers auswirkt, dass ein um 3 dB(A) reduzierter Immissionsrichtwert im Bescheid festgesetzt worden sei, obwohl dies nach der TA Lärm nicht zwingend notwendig gewesen wäre. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, inwieweit - wie vom Kläger angenommen - eine „Immissionskonfliktlage“ vorliegen würde, die im angefochtenen Genehmigungsbescheid nicht hinreichend bewältigt worden wäre. Weiter ist nicht nachvollziehbar, inwieweit die Nebenbestimmung Nr. 1.2.7 zu unbestimmt sein sollte. Es ist klar verständlich, dass diese Anlage nur in Betrieb genommen werden darf, wenn sich bei der Schlussabnahme nach Nr. 7.3 bestätigt, dass der Beurteilungspegel bei Betrieb auf maximaler Leistungsstufe in Summenwirkung mit allen anderen anlagenbezogenen Geräuschen die unter Nr. 1.2.1 genannten reduzierten Immissionsrichtwerte nicht überschreitet. Die Auflage in Nr. 1.2.8 betreffend die Einhaltung des Stands der Technik entspricht dem nicht nachbarschützenden Vorsorgegrundsatz nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit diese Auflage darüber hinaus auch erforderlich wäre, um schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG auszuschließen. Die spezielle Frage, welche Geräusche von Abluftventilatoren ausgehen, die dem Stand der Technik entsprechen, wurde oben (vgl. 3. d) bereits behandelt.

4. Der Kläger macht außerdem geltend, aufgrund der vom streitgegenständlichen Vorhaben ausgehenden, aus seiner Sicht erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 2. August 2018 - 22 CS 18.1258 - (juris Rn. 44 f.) wie folgt näher begründet, dass der Kläger im damaligen Beschwerdeverfahren nicht nachvollziehbar dargelegt hat, dass die vorliegend durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls Rechtsfehler aufweisen würde, welche einen Anspruch auf Aufhebung der streitgegenständlichen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung begründen könnten:

„Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG steht eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 UVPG (entspricht § 3a Satz 4 UVPG in der Fassung vom 24.2.2010, im Folgenden UVPG a.F.) genügt, einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b UmwRG gleich. Das Verwaltungsgericht hat im Urteil vom 19. April 2018 ausgeführt (Urteilsabdruck S. 21), dass das Ergebnis des Landratsamtes, von einer UVP abzusehen, nachvollziehbar sei. Das Landratsamt habe die Kriterien nach Anlage 2 zum UVPG unter Würdigung der Stellungnahmen der beteiligten Fachstellen abgearbeitet. Insoweit nimmt das Verwaltungsgericht Bezug auf den Aktenvermerk des Landratsamtes vom 27. August 2014, in dem es im Ergebnis heißt, die allgemeine Vorprüfung habe ergeben, dass durch das streitgegenständliche Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu besorgen sind.

Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich nicht, inwieweit diese Vorprüfung nicht entsprechend den Vorgaben des § 3 c UVPG a.F. durchgeführt wurde und das Ergebnis nicht nachvollziehbar ist (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG i.V.m. § 3 a Satz 4 UVPG a.F., § 74 Abs. 1 UVPG n.F.). Der Antragsteller hat sich hierzu nicht mit dem Aktenvermerk vom 27. August 2014 als maßgeblichem Bezugspunkt dieser Prüfung auseinandergesetzt, sondern macht geltend, dass ohne die aus seiner Sicht aufgetretenen Fehler bei der Bewertung der Lärmimmissionen und des Austrags von Luftschadstoffen die Auswirkungen auf Mensch und Umwelt unterschätzt worden seien. Da sich aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung diese behaupteten Fehler - wie vorstehend näher ausgeführt - nicht ergeben, fehlt es im Übrigen an der vom Antragsteller angeführten Begründung dafür, dass eine UVP durchzuführen gewesen sei.“

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen für das vorliegende Zulassungsverfahren. Der Kläger hat wiederum lediglich ausgeführt, welche aus seiner Sicht erheblichen Umweltauswirkungen dem streitigen Vorhaben zukommen. Er hat sich nicht wie geboten mit der Bewertung des Verwaltungsgerichts auseinander gesetzt, wonach die Entscheidung des Landratsamts im Rahmen der allgemeinen Vorprüfung anhand des Aktenvermerks vom 27. August 2014 nachvollziehbar sei.

Unabhängig davon sind die Ausführungen des Klägers zu bestimmten Umweltauswirkungen nicht nachvollziehbar. Wie vorstehend (unter Nr. 2) näher ausgeführt hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt, inwieweit infolge des Betriebs der streitigen Anlagen mit der behaupteten „richtwertüberschreitenden“ Belastung durch Geruchsimmissionen zu rechnen ist. Weiter ist der direkte Schluss von prognostizierten Lärmimmissionen auf erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen (vgl. § 3 c Satz 1 UVPG a.F.) keinesfalls zwingend. Auch ist die Aussage des Klägers, der Immissionsrichtwert werde nach dem immissionsschutzfachlichen Gutachten vom 25. September 2013 nur ganz knapp unterschritten, nicht überzeugend. Die im Gutachten angesetzten reduzierten Immissionsrichtwerte werden an den Immissionsorten IO 2 und IO 3 deutlich unterschritten (vgl. S. 52 unter Nr. 5.4.1 des Gutachtens). Zudem wird im angefochtenen Urteil zugrunde gelegt, dass im Falle des Klägers von Gesetzes wegen die Einhaltung eines Immissionsrichtwerts von tags 60 dB(A) und 45 dB(A) nachts beansprucht werden könnte (vgl. oben unter 3. e); diese Richtwerte werden am Immissionsort des klägerischen Anwesens (IO 1) gemäß dem vorgenannten Gutachten gleichfalls mit einem deutlichen Puffer eingehalten. Auch ist der Annahme des Klägers, Mindestabstände nach der TA Luft würden unterschritten, nicht zu folgen. Wie im Gutachten vom 25. September 2013 (dort S. 32 unter Nr. 4.4.1.1) ausgeführt wird der betreffende Mindestabstand nach 5.4.7.1 der TA Luft gegenüber der nächstgelegenen Wohnbebauung eingehalten; diese Abstandsregelung gilt nicht für Einzelwohnhäuser im Außenbereich wie vorliegend das klägerische Anwesen (vgl. BVerwG, B.v. 23.07.2015 - 7 C 10/13 - juris Rn. 33). Hinsichtlich der Aussage, es sei von einer großen Verbreitung von Bioaerosolen auszugehen, bleibt auch unklar, inwiefern ggf. aus einem höheren Anfall von Bioaerosolen beim Betrieb der streitgegenständlichen Anlagen ohne weiteres darauf zu schließen ist, dass dieses Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Auch ist die Behauptung des Klägers, es sei mit dem Verzicht auf bestimmte Hygieneeinrichtungen und in der Folge mit höheren Emissionen von Bioaerosolen durch Türen und Tore zu rechnen, nicht substantiiert, wie im Folgenden (unter 5.) näher ausgeführt wird.

5. Schließlich rügt der Kläger, im Genehmigungsbescheid von 27. Januar 2016 sei der Beigeladenen unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 ArbStättV nicht aufgegeben worden, im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Anlagen Waschräume, Desinfektionseinrichtungen, Umkleideräume und Hygieneschleusen vorzusehen. Dadurch könnten multiresistente Keime oder sonstige Erreger vermehrt und leichter in die Umwelt und damit auch zum benachbarten Kläger gelangen. Es sei damit entgegen der Bewertung im angefochtenen Urteil mit einer unzumutbaren Belastung des Klägers durch Bioaerosole zu rechnen.

Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden. Es ist anzunehmen, dass sich der Kläger auf die zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 27. Januar 2016 geltende Fassung der ArbStättV vom 19. Juli 2010 bezieht. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 ArbStättV a.F. sind Waschräume vorzusehen, wenn es die Art der Tätigkeit oder gesundheitliche Gründe erfordern. Nach § 6 Abs. 2 Satz 3 ArbStättV a.F. sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung tragen müssen und es ihnen nicht zumutbar ist, sich in einem anderen Raum umzukleiden. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwieweit diese Vorschriften nicht allein der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten (vgl. § 1 Abs. 1 ArbStättV), sondern auch dem Schutz von Dritten dienen könnten; eine ggf. rein tatsächlich drittbegünstige Wirkung bei Anwendung dieser Vorschriften würde insoweit nicht genügen. Es kann jedoch dahin stehen, ob sich der Kläger überhaupt auf einen Verstoß gegen derartige arbeitsschutzrechtliche Vorschriften berufen kann. Ebenso bedarf es keiner Klärung, ob sich der Kläger auf die Einhaltung der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG berufen kann, obwohl diese Vorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. B.v. 16.1.2009 - 7 B 47/08 - juris Rn. 11) grundsätzlich keine Schutzwirkung zu Gunsten Drittbetroffener entfaltet. Der Beklagte hat in seinem Schriftsatz vom 2. August 2018 zutreffend darauf hingewiesen, dass in der Antragsbegründung nicht dargelegt wurde, ob und in welchem Umfang die ArbStättV überhaupt Anwendung findet. Es ist bereits unklar, inwieweit sich aus den genannten Regelungen vorliegend eine Pflicht zur Einrichtung von Wasch- oder Umkleideräumen ergibt; der Kläger hat dies lediglich behauptet, ohne ansatzweise zu begründen, inwieweit die vorgenannten Tatbestandsvoraussetzungen dafür vorliegen. Erst recht bleibt im Hinblick auf die nicht in der Vorschrift erwähnten Desinfektionseinrichtungen und Hygieneschleusen unklar, weshalb eine Verpflichtung zu deren Einrichtung dennoch auf diese Vorschrift gestützt werden könnte.

Ohne dass es darauf noch entscheidungserheblich ankäme, ist aufgrund der klägerischen Darlegungen auch nicht nachvollziehbar und auch sonst nicht ersichtlich, inwieweit gerade das Vorhandensein von Wasch- und Umkleideräumen einen Austritt von Bioaerosolen in die Umwelt durch Türen und Fenster verhindern könnte. Auch im Gutachten vom 25. September 2013 (dort S. 25) wird jedenfalls ausgeführt, dass relevante Massenströme an Gesamtstaub bei geschlossenen, zwangsgelüfteten Ställen über die Abluftkamine emittiert werden. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür benannt und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass anders als in diesem Gutachten angenommen bei solchen Anlagen relevante Emissionsmassenströme auch über Fenster und Türen verlaufen können. Auch bleibt unklar, auf welche Art und Weise die vom Kläger angesprochenen Schadstoffe und Keime, die an Kleidung und Schuhen von Mitarbeitern des Betriebs der Beigeladenen anhaften könnten und nicht über die Luft weitergetragen werden, mit gewisser Wahrscheinlichkeit eine Beeinträchtigung des Klägers verursachen könnten.

Das Verwaltungsgericht (Urteilsabdruck S. 20) hat zur Bioaerosol-Thematik u.a. ausgeführt, die Feinstaub-Zusatzbelastung am Immissionsort des klägerischen Anwesens betrage 0,1 µg/m³, womit der Schwellenwert im Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen der Bund/Länderarbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz mit 1,2 µg/m³ deutlich unterschritten und nach diesem Leitfaden insoweit keine weitere Prüfung der Bioaerosol-Problematik vorgeschrieben sei. Abgesehen vom vorstehend behandelten Einwand unzureichender Hygienemaßnahmen und einer deshalb erhöhten Aerosolbelastung hat der Kläger in der Antragsbegründung vom 24. Juli 2018 nicht konkret aufgezeigt, inwieweit das Verwaltungsgericht seine Bewertung nicht auf diese im immissionsschutzfachlichen Gutachten vom 25. September 2013 (dort S. 40) enthaltene Prognose der Zusatzbelastung hätte stützen dürfen. Auf die zudem vom Verwaltungsgericht (vgl. Urteilsabdruck S. 19 f.) verneinte Frage, ob der Kläger überhaupt eine unzureichende Vermeidung erhöhter Bioaerosol-Konzentrationen gerichtlich geltend machen kann, kommt es demnach nicht entscheidungserheblich an.

Erstmals mit Schriftsatz vom 18. September 2018 und damit nach Ablauf der Frist nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO hat der Kläger ausgeführt, es sei wissenschaftlich umstritten, ob durch eine Ermittlung einer Feinstaubbelastung Gefahren durch Bioaerosole bewertet werden könnten. Zwischen Feinstaub und Bioaerosolen bestehe kein direkter Zusammenhang. Vor allem die große Gesundheitsgefahr durch multiresistente Keime, die im Umfeld von Massentierhaltungsanlagen wie der streitgegenständlichen Anlage auftreten würden, könne durch eine Feinstaubrechnung gar nicht bewertet werden. Tatsächlich würden auch die gefährlichen multiresistenten Keime über die Abluft bis zu 1.000 m in die Umgebung von Tierhaltungsanlagen verbreitet; jährlich würden viele tausend Menschen an den Folgen dieser Keime sterben.

Unabhängig davon, dass dieser ergänzende Vortrag bei der vorliegenden Entscheidung nicht berücksichtigt werden kann (§ 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO), hat der Kläger nicht konkret aufgezeigt, inwieweit die nach der Feststellung des Verwaltungsgerichts erfolgte Bewertung der Bioaerosol-Immissionen im Einklang mit dem oben genannten Leitfaden der Bund-/Länderarbeitsgemeinschaft aus immissionsschutzfachlichen Gründen nicht tragfähig sein könnte. Er beschränkt sich insoweit auf allgemeine Hinweise u.a. zu fachlichen Meinungsverschiedenheiten und die Behauptung von Kausalzusammenhängen, ohne Quellen zu benennen. Erst recht enthalten seine Darlegungen keine nachprüfbaren Hinweise darauf, dass die Bioaerosol-Immissionen mithilfe einer anderen Methodik abgeschätzt bzw. ermittelt werden könnte, die sich als fachlich vorzugswürdig darstellen könnte.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nrn. 2.2.2 und 19.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
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Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Beigeladene trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der Streitwert wird für das Beschwerdeve
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Annotations

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es

1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind,
5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient,
6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität,
8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient
a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder
b)
auf einer Fläche längs von
aa)
Autobahnen oder
bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
und in einer Entfernung zu diesen von bis zu 200 Metern, gemessen vom äußeren Rand der Fahrbahn, oder
9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2,
b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und
c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben

1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:

1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und
g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
In begründeten Einzelfällen gilt die Rechtsfolge des Satzes 1 auch für die Neuerrichtung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, dem eine andere Nutzung zugewiesen werden soll, wenn das ursprüngliche Gebäude vom äußeren Erscheinungsbild auch zur Wahrung der Kulturlandschaft erhaltenswert ist, keine stärkere Belastung des Außenbereichs zu erwarten ist als in Fällen des Satzes 1 und die Neuerrichtung auch mit nachbarlichen Interessen vereinbar ist; Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis g gilt entsprechend. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 sowie des Satzes 2 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass

1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

Soweit dieses Gesetz nicht abweichende Vorschriften enthält, sind auf die Beweisaufnahme §§ 358 bis 444 und 450 bis 494 der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.

(1) Die Auswahl der zuzuziehenden Sachverständigen und die Bestimmung ihrer Anzahl erfolgt durch das Prozessgericht. Es kann sich auf die Ernennung eines einzigen Sachverständigen beschränken. An Stelle der zuerst ernannten Sachverständigen kann es andere ernennen.

(2) Vor der Ernennung können die Parteien zur Person des Sachverständigen gehört werden.

(3) Sind für gewisse Arten von Gutachten Sachverständige öffentlich bestellt, so sollen andere Personen nur dann gewählt werden, wenn besondere Umstände es erfordern.

(4) Das Gericht kann die Parteien auffordern, Personen zu bezeichnen, die geeignet sind, als Sachverständige vernommen zu werden.

(5) Einigen sich die Parteien über bestimmte Personen als Sachverständige, so hat das Gericht dieser Einigung Folge zu geben; das Gericht kann jedoch die Wahl der Parteien auf eine bestimmte Anzahl beschränken.

(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.

(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Die Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage bedarf der Genehmigung, wenn durch die Änderung nachteilige Auswirkungen hervorgerufen werden können und diese für die Prüfung nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 erheblich sein können (wesentliche Änderung); eine Genehmigung ist stets erforderlich, wenn die Änderung oder Erweiterung des Betriebs einer genehmigungsbedürftigen Anlage für sich genommen die Leistungsgrenzen oder Anlagengrößen des Anhangs zur Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen erreichen. Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn durch die Änderung hervorgerufene nachteilige Auswirkungen offensichtlich gering sind und die Erfüllung der sich aus § 6 Absatz 1 Nummer 1 ergebenden Anforderungen sichergestellt ist.

(2) Die zuständige Behörde soll von der öffentlichen Bekanntmachung des Vorhabens sowie der Auslegung des Antrags und der Unterlagen absehen, wenn der Träger des Vorhabens dies beantragt und erhebliche nachteilige Auswirkungen auf in § 1 genannte Schutzgüter nicht zu besorgen sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn erkennbar ist, dass die Auswirkungen durch die getroffenen oder vom Träger des Vorhabens vorgesehenen Maßnahmen ausgeschlossen werden oder die Nachteile im Verhältnis zu den jeweils vergleichbaren Vorteilen gering sind. Betrifft die wesentliche Änderung eine in einem vereinfachten Verfahren zu genehmigende Anlage, ist auch die wesentliche Änderung im vereinfachten Verfahren zu genehmigen. § 19 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Über den Genehmigungsantrag ist innerhalb einer Frist von sechs Monaten, im Falle des Absatzes 2 in drei Monaten zu entscheiden. Im Übrigen gilt § 10 Absatz 6a Satz 2 und 3 entsprechend.

(4) Für nach § 15 Absatz 1 anzeigebedürftige Änderungen kann der Träger des Vorhabens eine Genehmigung beantragen. Diese ist im vereinfachten Verfahren zu erteilen; Absatz 3 und § 19 Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Einer Genehmigung bedarf es nicht, wenn eine genehmigte Anlage oder Teile einer genehmigten Anlage im Rahmen der erteilten Genehmigung ersetzt oder ausgetauscht werden sollen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Die zuständige Behörde stellt auf der Grundlage geeigneter Angaben des Vorhabenträgers sowie eigener Informationen unverzüglich fest, dass nach den §§ 6 bis 14b für das Vorhaben eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Pflicht) besteht oder nicht. Die Feststellung trifft die Behörde

1.
auf Antrag des Vorhabenträgers oder
2.
bei einem Antrag nach § 15 oder
3.
von Amts wegen nach Beginn des Verfahrens, das der Zulassungsentscheidung dient.

(2) Sofern eine Vorprüfung vorgenommen worden ist, gibt die zuständige Behörde die Feststellung der Öffentlichkeit bekannt. Dabei gibt sie die wesentlichen Gründe für das Bestehen oder Nichtbestehen der UVP-Pflicht unter Hinweis auf die jeweils einschlägigen Kriterien nach Anlage 3 an. Gelangt die Behörde zu dem Ergebnis, dass keine UVP-Pflicht besteht, geht sie auch darauf ein, welche Merkmale des Vorhabens oder des Standorts oder welche Vorkehrungen für diese Einschätzung maßgebend sind. Bei der Feststellung der UVP-Pflicht kann die Bekanntgabe mit der Bekanntmachung nach § 19 verbunden werden.

(3) Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar. Beruht die Feststellung auf einer Vorprüfung, so ist die Einschätzung der zuständigen Behörde in einem gerichtlichen Verfahren betreffend die Zulassungsentscheidung nur daraufhin zu überprüfen, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben des § 7 durchgeführt worden ist und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist.

(1) Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b kann verlangt werden, wenn

1.
eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
a)
erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung oder
b)
erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit
weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist,
2.
eine erforderliche Öffentlichkeitsbeteiligung im Sinne von § 18 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder im Sinne von § 10 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes weder durchgeführt noch nachgeholt worden ist oder
3.
ein anderer Verfahrensfehler vorliegt, der
a)
nicht geheilt worden ist,
b)
nach seiner Art und Schwere mit den in den Nummern 1 und 2 genannten Fällen vergleichbar ist und
c)
der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat; zur Beteiligung am Entscheidungsprozess gehört auch der Zugang zu den Unterlagen, die zur Einsicht für die Öffentlichkeit auszulegen sind.
Eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls zur Feststellung der UVP-Pflichtigkeit, die nicht dem Maßstab des § 5 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genügt, steht einer nicht durchgeführten Vorprüfung nach Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b gleich.

(1a) Für Verfahrensfehler, die nicht unter Absatz 1 fallen, gilt § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Lässt sich durch das Gericht nicht aufklären, ob ein Verfahrensfehler nach Satz 1 die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat, wird eine Beeinflussung vermutet.

(1b) Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften führt nur dann zur Aufhebung der Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 2b oder 5, wenn sie nicht durch Entscheidungsergänzung oder ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann. Unberührt bleiben

1.
§ 45 Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie
2.
§ 75 Absatz 1a des Verwaltungsverfahrensgesetzes und andere entsprechende Rechtsvorschriften zur Planerhaltung.
Auf Antrag kann das Gericht anordnen, dass die Verhandlung bis zur Heilung von Verfahrensfehlern im Sinne der Absätze 1 und 1a ausgesetzt wird, soweit dies im Sinne der Verfahrenskonzentration sachdienlich ist.

(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Absatz 6 Nummer 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 1b die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(3) Die Absätze 1 bis 2 gelten für Rechtsbehelfe von

1.
Personen gemäß § 61 Nummer 1 der Verwaltungsgerichtsordnung und Vereinigungen gemäß § 61 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sowie
2.
Vereinigungen, die die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 erfüllen.
Auf Rechtsbehelfe von Personen und Vereinigungen nach Satz 1 Nummer 1 ist Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Aufhebung einer Entscheidung nur verlangt werden kann, wenn der Verfahrensfehler dem Beteiligten die Möglichkeit der gesetzlich vorgesehenen Beteiligung am Entscheidungsprozess genommen hat.

(4) Für Rechtsbehelfe von Vereinigungen nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 gegen Entscheidungen nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 sind die Absätze 1 bis 2 entsprechend anzuwenden. Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Raumordnungspläne nach dem Raumordnungsgesetz sind, gelten abweichend von Satz 1 die §§ 11 und 27 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.

(5) Für Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, 5 und 6 gelten bei Verfahrensfehlern die jeweiligen fachrechtlichen Regelungen sowie die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes.

(1) Für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, vor dem 16. Mai 2017 eingeleitet wurde, sind die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(2) Verfahren nach § 4 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt

1.
das Verfahren zur Unterrichtung über voraussichtlich beizubringende Unterlagen in der bis dahin geltenden Fassung des § 5 Absatz 1 eingeleitet wurde oder
2.
die Unterlagen nach § 6 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes vorgelegt wurden.

(3) Verfahren nach § 33 sind nach der Fassung dieses Gesetzes, die vor dem 16. Mai 2017 galt, zu Ende zu führen, wenn vor diesem Zeitpunkt der Untersuchungsrahmen nach § 14f Absatz 1 in der bis dahin geltenden Fassung dieses Gesetzes festgelegt wurde.

(4) Besteht nach den Absätzen 1 bis 2 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung und ist diese gemäß § 50 im Bebauungsplanverfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuchs durchzuführen, gilt insoweit § 244 des Baugesetzbuchs.

(5) (weggefallen)

(6) Verfahren zur Errichtung und zum Betrieb sowie zur Änderung von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1, die vor dem 25. Juni 2002 eingeleitet worden sind, sind nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) zu Ende zu führen.

(6a) Eine Genehmigung für eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19a Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung erteilt worden ist, gilt, soweit eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, als Planfeststellung nach § 65 Absatz 1, in den übrigen Fällen als Plangenehmigung nach § 65 Absatz 2 fort. Eine Rohrleitungsanlage zum Befördern wassergefährdender Stoffe, die nach § 19e Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wasserhaushaltsgesetzes in der am 28. Februar 2010 geltenden Fassung angezeigt worden ist oder keiner Anzeige bedurfte, bedarf keiner Planfeststellung oder Plangenehmigung; § 66 Absatz 2 und 6 gilt entsprechend.

(7) (weggefallen)

(8) Die Vorschriften des Teils 3 gelten für Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 29. Juni 2005 erfolgt. Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt nach dem 20. Juli 2004 erfolgt ist, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(9) Pläne und Programme, deren erster förmlicher Vorbereitungsakt vor dem 21. Juli 2004 erfolgt ist und die später als am 20. Juli 2006 angenommen oder in ein Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden, unterliegen den Vorschriften des Teils 3. § 48 dieses Gesetzes sowie § 27 Absatz 1 und 3 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt.

(10) Verfahren, für die nach § 49 Absatz 1 eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist und die vor dem 1. März 2010 begonnen worden sind, sind nach diesem Gesetz in der ab dem 1. März 2010 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Hat eine Öffentlichkeitsbeteiligung bereits stattgefunden, ist von einer erneuten Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung abzusehen, soweit keine zusätzlichen oder anderen erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Hat eine Behördenbeteiligung bereits stattgefunden, bedarf es einer erneuten Beteiligung nach den §§ 7 und 8 in der vor dem 29. Juli 2017 geltenden Fassung nur, wenn neue Unterlagen zu erheblichen Umweltauswirkungen des Vorhabens vorliegen.

(11) Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen und die vor dem 25. Juni 2005 begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der ab dem 15. Dezember 2006 geltenden Fassung zu Ende zu führen. Satz 1 findet keine Anwendung auf Verfahren, bei denen das Vorhaben vor dem 25. Juni 2005 bereits öffentlich bekannt gemacht worden ist.

(12) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 13.2.2 der Anlage 1 dienen, findet dieses Gesetz nur Anwendung, wenn das Verfahren nach dem 1. März 2010 eingeleitet worden ist. Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach den Nummern 3.15, 13.1 bis 13.2.1.3, 13.3 bis 13.18 und 17 der Anlage 1 dienen und die vor dem 1. März 2010 eingeleitet worden sind, sind nach der bis zu diesem Tag geltenden Fassung des Gesetzes zu Ende zu führen.

(13) Für Verfahren nach § 4, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben nach Nummer 17.3 der Anlage 1 dienen, ist dieses Gesetz nur anzuwenden, wenn das Verfahren nach dem 1. August 2013 eingeleitet worden ist.

(1) Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten ausreichende und angemessene Informationen anhand der Gefährdungsbeurteilung in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zur Verfügung zu stellen über

1.
das bestimmungsgemäße Betreiben der Arbeitsstätte,
2.
alle gesundheits- und sicherheitsrelevanten Fragen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit,
3.
Maßnahmen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und zum Schutz der Gesundheit der Beschäftigten durchgeführt werden müssen, und
4.
arbeitsplatzspezifische Maßnahmen, insbesondere bei Tätigkeiten auf Baustellen oder an Bildschirmgeräten,
und sie anhand dieser Informationen zu unterweisen.

(2) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen im Gefahrenfall erstrecken, insbesondere auf

1.
die Bedienung von Sicherheits- und Warneinrichtungen,
2.
die Erste Hilfe und die dazu vorgehaltenen Mittel und Einrichtungen und
3.
den innerbetrieblichen Verkehr.

(3) Die Unterweisung nach Absatz 1 muss sich auf Maßnahmen der Brandverhütung und Verhaltensmaßnahmen im Brandfall erstrecken, insbesondere auf die Nutzung der Fluchtwege und Notausgänge. Diejenigen Beschäftigten, die Aufgaben der Brandbekämpfung übernehmen, hat der Arbeitgeber in der Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen zu unterweisen.

(4) Die Unterweisungen müssen vor Aufnahme der Tätigkeit stattfinden. Danach sind sie mindestens jährlich zu wiederholen. Sie haben in einer für die Beschäftigten verständlichen Form und Sprache zu erfolgen. Unterweisungen sind unverzüglich zu wiederholen, wenn sich die Tätigkeiten der Beschäftigten, die Arbeitsorganisation, die Arbeits- und Fertigungsverfahren oder die Einrichtungen und Betriebsweisen in der Arbeitsstätte wesentlich verändern und die Veränderung mit zusätzlichen Gefährdungen verbunden ist.

(1) Diese Verordnung dient der Sicherheit und dem Schutz der Gesundheit der Beschäftigten beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten.

(2) Für folgende Arbeitsstätten gelten nur § 5 und der Anhang Nummer 1.3:

1.
Arbeitsstätten im Reisegewerbe und im Marktverkehr,
2.
Transportmittel, die im öffentlichen Verkehr eingesetzt werden,
3.
Felder, Wälder und sonstige Flächen, die zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb gehören, aber außerhalb der von ihm bebauten Fläche liegen.

(3) Für Gemeinschaftsunterkünfte außerhalb des Geländes eines Betriebes oder einer Baustelle gelten nur

1.
§ 3,
2.
§ 3a und
3.
Nummer 4.4 des Anhangs.

(4) Für Telearbeitsplätze gelten nur

1.
§ 3 bei der erstmaligen Beurteilung der Arbeitsbedingungen und des Arbeitsplatzes,
2.
§ 6 und der Anhang Nummer 6,
soweit der Arbeitsplatz von dem im Betrieb abweicht. Die in Satz 1 genannten Vorschriften gelten, soweit Anforderungen unter Beachtung der Eigenart von Telearbeitsplätzen auf diese anwendbar sind.

(5) Der Anhang Nummer 6 gilt nicht für

1.
Bedienerplätze von Maschinen oder Fahrerplätze von Fahrzeugen mit Bildschirmgeräten,
2.
tragbare Bildschirmgeräte für die ortsveränderliche Verwendung, die nicht regelmäßig an einem Arbeitsplatz verwendet werden,
3.
Rechenmaschinen, Registrierkassen oder andere Arbeitsmittel mit einer kleinen Daten- oder Messwertanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist und
4.
Schreibmaschinen klassischer Bauart mit einem Display.

(6) Diese Verordnung ist für Arbeitsstätten in Betrieben, die dem Bundesberggesetz unterliegen, nur für Bildschirmarbeitsplätze einschließlich Telearbeitsplätze anzuwenden.

(7) Das Bundeskanzleramt, das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, das Bundesministerium der Verteidigung oder das Bundesministerium der Finanzen können, soweit sie hierfür jeweils zuständig sind, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und, soweit nicht das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat selbst zuständig ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung zulassen, soweit öffentliche Belange dies zwingend erfordern, insbesondere zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der öffentlichen Sicherheit. In diesem Fall ist gleichzeitig festzulegen, wie die Sicherheit und der Schutz der Gesundheit der Beschäftigten nach dieser Verordnung auf andere Weise gewährleistet werden.

(1) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt

1.
schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können;
2.
Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen;
3.
Abfälle vermieden, nicht zu vermeidende Abfälle verwertet und nicht zu verwertende Abfälle ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden; Abfälle sind nicht zu vermeiden, soweit die Vermeidung technisch nicht möglich oder nicht zumutbar ist; die Vermeidung ist unzulässig, soweit sie zu nachteiligeren Umweltauswirkungen führt als die Verwertung; die Verwertung und Beseitigung von Abfällen erfolgt nach den Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und den sonstigen für die Abfälle geltenden Vorschriften;
4.
Energie sparsam und effizient verwendet wird.

(2) Soweit genehmigungsbedürftige Anlagen dem Anwendungsbereich des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterliegen, sind Anforderungen zur Begrenzung von Emissionen von Treibhausgasen nur zulässig, um zur Erfüllung der Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 sicherzustellen, dass im Einwirkungsbereich der Anlage keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen; dies gilt nur für Treibhausgase, die für die betreffende Tätigkeit nach Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes umfasst sind. Bei diesen Anlagen dürfen zur Erfüllung der Pflicht zur effizienten Verwendung von Energie in Bezug auf die Emissionen von Kohlendioxid, die auf Verbrennungs- oder anderen Prozessen der Anlage beruhen, keine Anforderungen gestellt werden, die über die Pflichten hinausgehen, welche das Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz begründet.

(3) Genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten, zu betreiben und stillzulegen, dass auch nach einer Betriebseinstellung

1.
von der Anlage oder dem Anlagengrundstück keine schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden können,
2.
vorhandene Abfälle ordnungsgemäß und schadlos verwertet oder ohne Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit beseitigt werden und
3.
die Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes des Anlagengrundstücks gewährleistet ist.

(4) Wurden nach dem 7. Januar 2013 auf Grund des Betriebs einer Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie erhebliche Bodenverschmutzungen oder erhebliche Grundwasserverschmutzungen durch relevante gefährliche Stoffe im Vergleich zu dem im Bericht über den Ausgangszustand angegebenen Zustand verursacht, so ist der Betreiber nach Einstellung des Betriebs der Anlage verpflichtet, soweit dies verhältnismäßig ist, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Verschmutzung zu ergreifen, um das Anlagengrundstück in jenen Ausgangszustand zurückzuführen. Die zuständige Behörde hat der Öffentlichkeit relevante Informationen zu diesen vom Betreiber getroffenen Maßnahmen zugänglich zu machen, und zwar auch über das Internet. Soweit Informationen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, gilt § 10 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.