Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. Feb. 2014 - 15 CS 13.1863

bei uns veröffentlicht am28.02.2014

Gericht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragsteller tragen je zur Hälfte die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller wenden sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen baurechtliche Nutzungsuntersagungen für den Betrieb einer Kfz-Werkstätte für Karosserie- und Motorreparaturen.

Der Antragsteller zu 1 betrieb seit 1. Oktober 2012 auf dem Grundstück FlNr. 1465/3 Gemarkung Weiden i.d.OPf. des Antragstellers zu 2 eine Kfz-Reparaturwerkstätte. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des am 2. August 1968 bekannt gemachten Bebauungsplans für das Baugebiet „Rehbühl“ der Stadt Weiden i.d.Opf., in dem es als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist. Innerhalb der festgesetzten Baugrenzen ist das bestehende Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 1465/3 als Werkstätte („W“) gekennzeichnet.

Mit für sofort vollziehbar erklärtem Bescheid vom 17. Juli 2013 untersagte die Antragsgegnerin unter Anordnung von Zwangsgeldern dem Antragsteller zu 1 den weiteren Betrieb einer Kfz-Reparaturwerkstätte auf dem Grundstück. Dem Antragsteller zu 2 untersagte sie, auf dem Grundstück eine Kfz-Reparaturwerkstätte zu betreiben oder betreiben zu lassen. Die Antragsteller erhoben gegen den Bescheid beim Verwaltungsgericht Regensburg Klage und beantragten Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung.

Mit Beschluss vom 21. August 2013 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller.

Die Antragsteller beantragen sinngemäß,

den Beschluss des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. August 2013 zu ändern und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2013 wiederherzustellen.

Zur Begründung tragen sie vor: Die Nutzung des Gebäudes auf dem Grundstück FlNr. 1465/3 als Kfz-Reparaturwerkstätte sei formell legal. Auf dem Grundstück sei bis zum Jahr 1988 eine baurechtlich genehmigte Schreinerei mit Werkstatt betrieben worden. Dass die Baugenehmigung nicht mehr auffindbar sei, dürfe nicht den Antragstellern angelastet werden. Die Werkstatt sei 1968 in den Bebauungsplan als Bestand aufgenommen worden. Die Genehmigung für die Schreinereiwerkstatt erfasse auch den Betrieb der Kfz-Werkstätte für Karosseriereparaturen. Diese Nutzung mit einem Auszubildenden sei nicht intensiver als die Nutzung durch die frühere Schreinerei mit sieben Angestellten. Auch würden Karosseriewerkstätten heute weniger Lärm verursachen als früher. Das Vorhaben sei materiell legal, insbesondere sei es bauplanungsrechtlich zulässig. Der Bebauungsplan lasse jede Werkstattnutzung ohne Beschränkung auf nicht störende Betriebe zu. Die Nutzungsuntersagung sei ermessensfehlerhaft und widersprüchlich, weil die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 24. März 2010 einen Vorbescheidsantrag zur Änderung der Werkstattnutzung in eine Wohnnutzung mit der Begründung abgelehnt habe, nach dem Bebauungsplan von 1968 seien auf dem Grundstück FlNr. 1465/3 nur Garagen und Werkstätten zulässig, nunmehr aber die Nutzung des Gebäudes als Kfz-Reparaturwerkstätte unter Hinweis auf den Charakter der Fläche als allgemeines Wohngebiet untersage.

Die Antragsgegnerin stellt keinen Antrag.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten sowie die Behördenakten Bezug genommen.

II.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu Recht abgelehnt. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Nutzungsuntersagungen überwiegt das gegenläufige Interesse der Antragsteller, weil ihre Klage aller Voraussicht nach keinen Erfolg haben wird und die Untersagung der Nutzung im öffentlichen Interesse dringend geboten ist. Das gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu berücksichtigende Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung.

Nach summarischer Prüfung wird die Klage erfolglos bleiben. Die Nutzungsuntersagungen sind aller Voraussicht nach rechtmäßig und verletzen die Antragsteller nicht in ihren Rechten (Art. 76 Satz 2 BayBO, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Voraussetzungen des Art. 76 Satz 2 BayBO sind mit großer Wahrscheinlichkeit erfüllt.

Nach Art. 76 Satz 2 BayBO kann die Nutzung einer baulichen Anlage untersagt werden, wenn die Nutzung öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Diese Voraussetzungen sind grundsätzlich schon dann erfüllt, wenn eine bauliche Anlage ohne erforderliche Genehmigung, somit formell illegal, genutzt wird. Da die Nutzungsuntersagung in erster Linie die Funktion hat, den Bauherrn auf das Genehmigungsverfahren zu verweisen, muss grundsätzlich nicht geprüft werden, ob das Vorhaben auch gegen materielles Recht verstößt. Allerdings darf eine formell rechtswidrige Nutzung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit regelmäßig dann nicht untersagt werden, wenn sie offensichtlich genehmigungsfähig ist. Denn es ist im Allgemeinen unverhältnismäßig, eine offensichtlich materiell legale Nutzung zu untersagen, ohne den Bauherrn vorher - vergeblich - aufgefordert zu haben, einen Bauantrag zu stellen (Art. 76 Satz 3 BayBO) bzw. ohne über einen bereits gestellten Bauantrag entschieden zu haben (vgl. BayVGH, U.v. 19.5.2011 - 2 B 11.353 - BayVBl 2012, 86).

Nach diesen Maßstäben sind die Nutzungsuntersagungen voraussichtlich rechtmäßig. Selbst wenn man zugunsten der Antragsteller unterstellt, dass der im Jahr 1988 eingestellte Schreinereibetrieb mit Werkstatt bauaufsichtlich genehmigt worden ist, ist die Nutzung der Gebäude auf dem Grundstück FlNr. 1465/3 als Kfz-Werkstätte für Karosserie- und Motorreparaturen formell rechtswidrig. Denn zum einen wird diese Nutzung von der Genehmigung für die Schreinereiwerkstatt nicht gedeckt (vgl. unten 1.). Zum anderen ist die Baugenehmigung für den Schreinereibetrieb wohl nicht mehr wirksam (vgl. unten 2.). Die Nutzung für eine Kfz-Reparaturwerkstätte ist auch nicht offensichtlich genehmigungsfähig (vgl. unten 3.). Ebenso wenig verstößt der angegriffenen Bescheid gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. unten 4.).

1. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die Baugenehmigung für die Schreinereiwerkstatt die Nutzung für eine Kfz-Reparaturwerkstätte nicht deckt, sondern es sich bei der Umnutzung um eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung im Sinn von Art. 55 Abs. 1, Art. 57 Abs. 4 Nr. 1 BayBO handelt.

Ob eine neue Nutzung von der Baugenehmigung für die bisherige Nutzung noch umfasst wird oder eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vorliegt, beurteilt sich grundsätzlich danach, ob die Variationsbreite der genehmigten Nutzung überschritten wird und für die geänderte Nutzung andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtlichen Anforderungen in Betracht kommen als für die bisherige Nutzung, so dass sich die Frage der Genehmigungsfähigkeit neu stellt (vgl. BVerwG, U.v. 18.11.2010 - 4 C 10.09 - BVerwGE 138, 166 Rn. 12 zu § 29 BauGB; BayVGH, B.v. 10.6.2010 - 1 ZB 09.1971 - juris Rn. 15; B.v. 22.8.2013 - 15 ZB 12.1984 - juris Rn. 9). Nach Inkrafttreten der Neufassung des Art. 57 Abs. 4 BayBO durch das Änderungsgesetz vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 633) gilt dies bei Sonderbauten allerdings nur noch hinsichtlich solcher Anforderungen, die Gegenstand der bauaufsichtlichen Prüfung sind (vgl. LT-Drs. 16/13683 S. 15). Andere bauordnungs- oder bauplanungsrechtliche Anforderungen kommen nicht nur dann in Betracht, wenn für die neue Nutzung strengere Vorschriften gelten können, sondern auch, wenn die neuen Anforderungen weniger einschränkend sind (vgl. BayVGH, B.v. 16.6.1986 - 20 B 83 A. 555 - S. 14, n.v.; B.v. 2.9.2013 - 9 CS 13.1226 - juris Rn. 12; Schwarzer/König, Bayerische Bauordnung, 4. Aufl. 2012, Art. 57 Rn. 106; Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand Dezember 2013, Art. 57 Rn. 413). Das kann der Fall sein, wenn bisherige und geänderte Nutzung in unterschiedlichen Rechtsvorschriften geregelt sind oder wenn sich aus derselben Norm abweichende Anforderungen hinsichtlich der Zulässigkeit einer neuen Nutzung ergeben können (vgl. BVerwG, B.v. 7.11.2002 - 4 B 64/02 - BRS 66 Nr. 70). Voraussetzung für eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung ist nicht, dass tatsächlich andere Anforderungen an die geänderte Nutzung gestellt werden, sondern nur, dass derartige Anforderungen in Betracht kommen können und die Frage, ob dies tatsächlich der Fall ist, in einem Genehmigungsverfahren geprüft werden muss (so bereits die Rechtslage zu Art. 69 Abs. 4 BayBO 1998, vgl. LT-Drs. 13/7008 S. 42).

Nach diesen Maßstäben liegt hier eine genehmigungspflichtige Nutzungsänderung vor, weil sich die neue Nutzung als Kfz-Werkstätte mit Karosserie- und Motorreparaturen von der genehmigten Nutzung als Schreinereiwerkstatt wegen seiner Auswirkungen auf die Nachbarschaft zumindest hinsichtlich der Lärmbelastung deutlich unterscheidet und damit im Hinblick auf das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot (§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 BauGB i. V. m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) geänderte Anforderungen in Betracht kommen. Denn geräuschintensive Kfz-Reparaturwerkstätten können sich wegen der von ihnen im Hinblick auf die wesentlich andersartigen Betriebsabläufe mit unterschiedlichen Arbeitsgeräten und -maschinen und dem geänderten Zu- und Abfahrverkehr üblicherweise ausgehenden Betriebsgeräusche anders auf ihre Umgebung auswirken als eine Schreinereiwerkstatt. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die Technik im Laufe der Zeit verbessert und eine Kfz-Reparaturwerkstätte heute weniger Lärm verursacht als früher. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der frühere Schreinereibetrieb mehr Lärm verursacht hat als die KfZ-Werkstätte.

2. Die Baugenehmigung für die Schreinereiwerkstatt dürfte keine Rechtswirkungen mehr entfalten, sondern sich nach Art. 43 Abs. 2 BayVwVfG auf andere Weise erledigt haben.

Nach dieser Bestimmung bleibt eine Baugenehmigung als Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit sie nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, also unabhängig von der Entscheidung der Behörde durch Wegfall des Regelungsobjekts, durch inhaltliche Überholung, einseitigen Verzicht oder Antragsrücknahme oder aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage gegenstandslos geworden ist (vgl. BVerwG, U.v. 9.5.2012 - 6 C 3/11 - BVerwGE 143, 87 Rn. 19 ff.; OVG Rh-Pf, U.v. 12.3.2013 - 8 A 11152/12 - NVwZ-RR 2013, 672/673; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl. 2013, § 43 Rn. 41a).

Diese Voraussetzungen sind hier voraussichtlich erfüllt. Es spricht Einiges dafür, dass der Antragsteller zu 1 bzw. sein Rechtsvorgänger nach der Einstellung des Schreinereibetriebs im Jahr 1988 endgültig auf die Ausübung ihrer Rechte aus der Baugenehmigung verzichtet haben. Zwar spielt es für die Wirksamkeit einer Baugenehmigung grundsätzlich keine Rolle, ob die genehmigte Nutzung beendet wird oder wie lange eine Nutzungsunterbrechung dauert, weil das geltende Bauordnungsrecht keine Rechtspflicht zur Fortsetzung einer genehmigten Nutzung kennt. Allein die (auch langjährige) Nichtweiterführung einer genehmigten Nutzung reicht daher in aller Regel nicht aus, um auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen zu können (vgl. BayVGH, U. v. 20.2.2003 - 15 B 00.1363 - VGH n. F. 56, 82/87; U.v. 1.2.2007 - 2 B 05.2470 - VGH n. F. 60, 215/216 f.). Erforderlich ist vielmehr - ähnlich wie beim Rechtsinstitut der Verwirkung, das neben dem Zeitmoment ein Umstandsmoment voraussetzt - das Hinzutreten weiterer Umstände, die eine endgültige Aufgabe des Nutzungswillens nach außen dokumentieren (vgl. OVG NRW, U.v. 9.8.2013 - 2 A 2520/12 - juris Rn. 14; ThürOVG, B.v. 29.11.1999 - 1 EO 658/99 - BauR 2000, 719). Ein solcher Umstand kann - schon mit Blick auf die damit verbundenen Investitionen - regelmäßig dann angenommen werden, wenn eine andere Nutzung aufgenommen wird (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2003 - 15 B 00.1363 - VGH n. F. 56, 82/88; VGH BW, U.v. 4.3.2009 - 3 S 1467/07 - BauR 2009, 1881; vgl. auch BVerwG, B.v. 21.11.2000 - 4 B 36.00 - NVwZ 2001, 557 f.; Schlarmann/Ruttloff, DVBl 2012, 869/872).

Das ist hier der Fall. Nach eigenen Angaben der Antragsteller wurden nach der Einstellung der offenbar noch vom Vater des Antragstellers zu 1 betriebenen Schreinerei im Jahr 1988 auf dem Grundstück vorübergehend andere gewerbliche Nutzungen betrieben (vgl. Schriftsatz vom 19.9.2013). In der Folgezeit wurde der Betrieb nicht fortgeführt. Vielmehr hat der Antragsteller zu 1 den mit Bescheid vom 24. März 2010 abgelehnten Vorbescheidsantrag für eine Wohnnutzung auf dem Grundstück und schließlich am 29. Juli 2013 die Erteilung einer Baugenehmigung für die streitgegenständliche Nutzung als Kfz-Reparaturwerkstätte gestellt. Dies alles deutet darauf hin, dass der im Jahr 1988 eingestellte Schreinereibetrieb nicht wieder aufgenommen werden soll, sondern vom Antragsteller zu 1 willentlich endgültig aufgegeben wurde.

3. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht angenommen, dass die untersagte Nutzung als Kfz-Reparaturwerkstätte nicht offensichtlich genehmigungsfähig ist.

Die Auffassung der Antragsteller, nach den Festsetzungen des Bebauungsplans sei im Plangebiet jede Art von Werkstattnutzung ohne Beschränkung auf nicht störende Handwerks- und Gewerbebetriebe zulässig, geht fehl. Der Bebauungsplan setzt in dem maßgeblichen Bereich als Art der baulichen Nutzung ein „allgemeines Wohngebiet im Sinn des § 4 BauNVO“ fest (§ 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung). Darin sind nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO 1962, der nach § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO 1962 Bestandteil des Bebauungsplans ist, allgemein nur der Versorgung des Gebiets dienende, nicht störende Handwerksbetriebe zulässig. Daneben sind kraft Festsetzung (§ 1 Abs. 5 BauNVO 1962) auch sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und Tankstellen sowie im Gebiet „Rehbühlsiedlung“ auch Ställe für Kleintierhaltung allgemein zulässig (§ 2 Abs. 2 Satz 2 der Satzung). Zu diesen Betrieben zählen Kfz-Werkstätten, die Karosseriereparaturarbeiten durchführen, schon deswegen nicht, weil sie nach der grundsätzlich gebotenen typisierenden Betrachtungsweise (vgl. BVerwG, B.v. 28.2.2008 - 4 B 60/07 - NVwZ 2008, 786 Rn. 10 ff.; BayVGH, U.v. 8.3.2013 - 15 B 10.2922 - juris Rn. 23; Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand August 2013, § 4 BauNVO Rn. 73) aufgrund ihrer geräuschintensiven Arbeiten das Wohnen stören (vgl. BVerwG, B.v. 11.4.1975 - IV B 37.75 - BauR 1975, 396; OVG Rh-Pf, U.v. 14.1.2000 - 1 A 11751/99 - BauR 2000, 527; Stock in König/Roeser/Stock, BauNVO, § 4 Rn. 41a). Dass der Betrieb des Antragstellers zu 1 ausnahmsweise als ein das Wohnen nicht störender Handwerks- oder Gewerbebetrieb einzustufen ist, erscheint im Hinblick auf die Durchführung von Karosserie- und Motorreparaturarbeiten entsprechend der Betriebsbeschreibung und der wiederholten Nachbarbeschwerden in der Vergangenheit zweifelhaft. Jedenfalls ist dies nicht offensichtlich. Festsetzungen dahingehend, dass im Plangebiet auch störende Werkstattnutzungen zulässig sind, enthält der Bebauungsplan nicht. Soweit es sich bei der Darstellung „W“ (Werkstatt) auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2 überhaupt um eine rechtsverbindliche Festsetzung und nicht nur eine nachrichtliche Darstellung des zur Zeit des Inkrafttretens des Bebauungsplans vorhandenen Bestands handeln sollte (vgl. die „Erläuterung“ zum Bebauungsplan), wäre diese Festsetzung jedenfalls dahingehend auszulegen, dass nur solche Werkstattnutzungen zulässig sind, die mit der Zweckbestimmung eines allgemeinen Wohngebiets vereinbar sind, also lediglich das Wohnen nicht störende Werkstattnutzungen. Eine weitergehende Festsetzung wäre unwirksam, weil sie in Widerspruch zu § 4 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1962 stünde.

4. Nicht durchzudringen vermögen die Antragsteller schließlich mit dem Einwand, der streitgegenständliche Bescheid sei wegen des - auch im Verwaltungsrecht entsprechend § 242 BGB geltenden - Grundsatzes von Treu und Glauben (vgl. BVerwG, U.v. vom 23.11.1993 - BVerwG 1 C 21.92 - BVerwGE 94, 294/298; vom 1.4.2004 Buchholz 310 § 137 Abs. 1 VwGO Nr. 21; BVerwG, U.v. 11.9.2013 - 8 C 11/12 - juris Rn. 44) in der speziellen Ausprägung des Verbots widersprüchlichen Verhaltens ("venire contra factum proprium") rechtswidrig, weil das Landratsamt einerseits die Nutzung einer Kfz-Reparaturwerkstätte im angegriffenen Bescheid vom 17. Juli 2013 untersage, andererseits aber mit Bescheid vom 24. März 2010 die Erteilung eines Vorbescheids für eine Wohnnutzung mit der Begründung abgelehnt habe, der Bebauungsplan sehe für die Fläche eine Werkstattnutzung vor.

Abgesehen davon, dass fraglich erscheint, ob die Widersprüchlichkeit der Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens die Folge der Rechtswidrigkeit des (ansonsten rechtsfehlerfreien) Bescheids vom 17. Juli 2013 nach sich ziehen würde, liegt ein Widerspruch nicht vor, weil jedenfalls das Wohnen nicht störende Werkstattnutzungen auf dem Grundstück des Antragstellers zu 2 nicht ausgeschlossen sind.

5. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie orientiert sich an Nrn. 1.5 und 9.4 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57).

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(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

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(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben, und für Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie für Ausschachtungen, Ablagerungen einschließlich Lagerstätten gelten die §§ 30 bis 37.

(2) Die Vorschriften des Bauordnungsrechts und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften bleiben unberührt.

(1) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die örtlichen Verkehrsflächen enthält, ist ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(2) Im Geltungsbereich eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans nach § 12 ist ein Vorhaben zulässig, wenn es dem Bebauungsplan nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist.

(3) Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der die Voraussetzungen des Absatzes 1 nicht erfüllt (einfacher Bebauungsplan), richtet sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Übrigen nach § 34 oder § 35.

(1) Die in den §§ 2 bis 14 aufgeführten baulichen und sonstigen Anlagen sind im Einzelfall unzulässig, wenn sie nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widersprechen. Sie sind auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solchen Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.

(2) Die Anwendung des Absatzes 1 hat nach den städtebaulichen Zielen und Grundsätzen des § 1 Absatz 5 des Baugesetzbuchs zu erfolgen.

(3) Die Zulässigkeit der Anlagen in den Baugebieten ist nicht allein nach den verfahrensrechtlichen Einordnungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen zu beurteilen.

Tatbestand

1

Die Beigeladene ist Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und der hierzu gehörenden technischen Einrichtungen. Unter der Produktbezeichnung Carrier-Festverbindungen (CFV) bietet sie Mietleitungen auf der Vorleistungsebene an.

2

Mit vorläufiger Regulierungsverfügung vom 30. November 2004 erlegte die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post, heute: Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur), der Beigeladenen eine Zugangsverpflichtung u.a. bezüglich CFV auf und stellte fest, dass die Entgelte für diese Übertragungswege weiterhin der Genehmigungspflicht unterlägen. Diese Regulierungsverfügung ist in Bezug auf CFV mit Bandbreiten von 64 kbit/s, 2 Mbit/s, 34 Mbit/s, 155 Mbit/s und 622 Mbit/s bestandskräftig geworden. Durch Regulierungsverfügung vom 31. Oktober 2007 verpflichtete die Bundesnetzagentur die Beigeladene, anderen Unternehmen Zugang zu den Abschlusssegmenten ihrer Mietleitungen auf der Vorleistungsebene zu gewähren und unterwarf die Zugangsentgelte der Genehmigungspflicht. Diese Regulierungsverfügung wurde auf die von der Beigeladenen erhobene Klage durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 26. März 2009 - 1 K 5114/07 - aufgehoben, soweit sie andere Mietleitungen als klassische Mietleitungen mit Bandbreiten bis 2 Mbit/s betrifft. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision der Bundesnetzagentur durch Urteil vom 1. September 2010 - BVerwG 6 C 13.09 - zurückgewiesen.

3

Mit Beschluss vom 31. Oktober 2008 genehmigte die Bundesnetzagentur der Beigeladenen ab dem 1. Januar 2009 und befristet bis zum 31. Oktober 2010 Entgelte für Carrier-Festverbindungen (Nr. 1 und 5 des Beschlusses) mit der Maßgabe, dass für CFV, deren beiden Enden sich in demselben Anschlussbereich befinden, die Entgeltposition "Verbindungslinie" nicht erhoben werden darf (Nr. 3 des Beschlusses). Die Beigeladene hat gegen diesen Beschluss Klage erhoben. Außerdem beantragte sie gegenüber der Bundesnetzagentur in Bezug auf denselben Zeitraum die Genehmigung höherer Entgelte für die Überlassung derjenigen Verbindungslinien, bei denen sich beide Kundenstandorte zwar im selben Ortsnetz, aber in unterschiedlichen Anschlussbereichen befinden. Sie begründete dies damit, dass die genehmigten Entgelte insoweit wegen der unter Nr. 3 des Beschlusses vom 31. Oktober 2008 getroffenen Regelung nicht kostendeckend seien.

4

Mit Beschluss vom 14. August 2009 genehmigte die Bundesnetzagentur der Beigeladenen befristet bis zum 31. Oktober 2010 Ortsnetzpauschalen, die im Wesentlichen über den im Vorgängerbeschluss vom 31. Oktober 2008 genehmigten Tarifen liegen.

5

Die Klägerin, die ebenfalls ein öffentliches Telekommunikationsnetz betreibt, welches aufgrund eines CFV-Überlassungsvertrages mit demjenigen der Beigeladenen zusammengeschaltet ist, hat gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 Anfechtungsklage erhoben. Mit Urteil vom 22. April 2010 hat das Verwaltungsgericht der Klage, soweit nach Teilrücknahme noch aufrecht erhalten, stattgegeben und den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 aufgehoben, soweit er sich auf andere Entgelte als diejenigen für 16 x T2MS/ 2 MU "Regio-ON" und 63 x T2MS/ 2 MU "Country-ON" bezieht. Der angegriffene Teil des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 sei rechtswidrig. Dies folge für CFV mit höheren Bandbreiten als 2 Mbit/s bereits daraus, dass die Genehmigungspflicht aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2009 dargelegten Gründen rechtswidrig sei. Unabhängig davon sei die Entgeltgenehmigung auch deshalb rechtswidrig, weil sie im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses inhaltlich dem Vorgängerbeschluss vom 31. Oktober 2008 widersprochen habe und dieser Widerspruch von der Beklagten nicht durch zumindest gleichzeitige Aufhebung des entgegenstehenden Teils des Vorgängerbeschlusses beseitigt worden sei. Der inhaltliche Widerspruch bestehe darin, dass sich die Beschlüsse vom 31. Oktober 2008 und vom 14. August 2009 in Bezug auf den Zeitraum vom 14. August 2009 bis 31. Oktober 2010 zeitlich überlappten und für dieselben Leistungen unterschiedlich hohe Entgelte genehmigten. Die erste Entgeltgenehmigung habe sich nicht auf andere Weise erledigt. Eine Entgeltgenehmigung verliere ihre regelnde Wirkung nicht allein dadurch, dass während ihres Gültigkeitszeitraums ein höheres Entgelt genehmigt werde.

6

Eine Rücknahme oder einen Widerruf der Vorgängergenehmigung habe die Bundesnetzagentur im Beschluss vom 14. August 2009 nicht ausgesprochen. Eine konkludente Aufhebung wäre auch nicht rechtmäßig. Gehe man davon aus, dass der aufzuhebende Teil des Vorgängerbeschlusses rechtswidrig sei, komme eine Rücknahme allenfalls nach § 48 Abs. 3 VwVfG in Betracht, denn es liege gegenüber der Klägerin ein begünstigender Verwaltungsakt vor, der nicht Voraussetzung für die Gewährung einer Geldleistung sei. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG stehe die Rücknahme im Ermessen der Behörde. Von einer Reduzierung auf Null zu Gunsten der Rücknahme könne nicht ausgegangen werden. Die unterstellte Rechtswidrigkeit kostenunterdeckender Entgelte träfe die Beigeladene nicht derart schwer, dass eine Aufrechterhaltung der Genehmigung für den Restzeitraum von etwa 15 Monaten untragbar wäre. Die Beigeladene habe es selbst in der Hand gehabt, die Kostenunterdeckung durch die Vorlage von Antragsunterlagen zu vermeiden, in denen die auf Ortsnetzverbindungen, die einen Anschlussbereich überschritten, entfallenden Kosten von vornherein eindeutig und vollständig zugeordnet werden. Zudem sei das gegenläufige Interesse der Klägerin am Fortbestand der Kalkulationssicherheit nicht von derart geringem Gewicht, dass es für die Abwägung von vornherein bedeutungslos wäre. Das nicht auf Null reduzierte Rücknahmeermessen habe die Bundesnetzagentur bei Erlass des Beschlusses vom 14. August 2009 nicht erkannt, geschweige denn ausgeübt. Für den Fall, dass der aufzuhebende Teil des Beschlusses vom 31. Oktober 2008 rechtmäßig und daher zu widerrufen sei, fehle es an der Voraussetzung des § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Darüber hinaus sei der Beschlussbegründung nicht zu entnehmen, dass die Bundesnetzagentur ihr Widerrufsermessen erkannt habe.

7

Gegen dieses Urteil hat die Beigeladene die vom Senat mit Beschluss vom 19. Januar 2011 zugelassene Revision eingelegt, soweit es um andere Entgelte als diejenigen für CFV mit einer Bandbreite von 2,5 Gbit/s geht. Auf die Rechtswidrigkeit der Genehmigungspflicht könne nicht abgestellt werden. Denn mit der vorläufigen Regulierungsverfügung vom 30. November 2004 sei der hier Beigeladenen für Mietleitungen mit Bandbreiten über 2 Mbit/s bestandskräftig eine Entgeltgenehmigungspflicht auferlegt worden, die mit der Aufhebung der Regulierungsverfügung vom 31. Oktober 2007 wieder aufgelebt sei. Die Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 sei nicht wegen eines Widerspruchs zu der vorangegangenen Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 rechtswidrig; denn die frühere Entgeltgenehmigung habe sich mit dem Erlass der neuen Entgeltgenehmigung auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG erledigt. Dies ergebe sich aus den Regelungen des Telekommunikationsgesetzes unter Beachtung der verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben für die Entgeltregulierung. Hilfsweise liege eine rechtmäßige Rücknahme oder ein rechtmäßiger Widerruf vor. Der Beschluss vom 31. Oktober 2008 sei als Dauerverwaltungsakt jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 14. August 2009 rechtswidrig geworden und habe nach § 48 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zurückgenommen werden können. Das Rücknahmeermessen sei auf Null reduziert gewesen, weil die Beigeladene einen Rechtsanspruch auf die Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 habe und die Beklagte deshalb zur Aufhebung der - unterstellt - entgegenstehenden Vorgängergenehmigung vom 31. Oktober 2008 verpflichtet gewesen sei. Jedenfalls habe die Beklagte ihr Ermessen rechtmäßig zugunsten der Rücknahme ausgeübt. Lägen die Rücknahmevoraussetzungen nicht vor, sei von einem rechtmäßigen Widerruf des Beschlusses vom 31. Oktober 2008 mit Wirkung für die Zukunft nach § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwVfG auszugehen. Das Widerrufsermessen der Beklagten sei aus denselben Gründen auf Null reduziert wie das Rücknahmeermessen. Jedenfalls wäre von einer ordnungsgemäßen Ermessensausübung auszugehen.

8

Die Beigeladene beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22. April 2010 (VG Köln 1 K 6275/09) zu ändern, soweit dieses der Klage stattgegeben und soweit dieses den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 für andere Entgelte als diejenigen für CFV 2,5 Gbit/s aufgehoben hat, und die Klage abzuweisen, soweit sich diese auf andere Entgelte als diejenigen für CFV 2,5 Gbit/s bezieht.

9

Die Klägerin beantragt,

die Revision der Beigeladenen zurückzuweisen.

10

Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts, soweit sich dieses auf die Annahme eines Widerspruchs zwischen der angefochtenen Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 und der weder auf andere Weise erledigten noch rechtmäßig aufgehobenen Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 stützt.

11

Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt. Sie hält die Revision der Beigeladenen aus der Erwägung für begründet, dass die Bescheide vom 31. Oktober 2008 und vom 14. August 2009 mangels Identität der Genehmigungsgegenstände nicht in Widerspruch zueinander stünden.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beigeladenen ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 VwGO). Das angefochtene Urteil verstößt zwar gegen Bundesrecht, soweit das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Teils des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 für einen Teil der darin genehmigten Entgelte, nämlich diejenigen für die Überlassung von CFV mit höheren Bandbreiten als 2 Mbit/s, mit der Rechtswidrigkeit der Genehmigungspflicht begründet hat (1). Auf dieser Verletzung revisiblen Rechts beruht das angefochtene Urteil jedoch nicht (§ 137 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht im Ergebnis ohne Verstoß gegen Bundesrecht die Rechtswidrigkeit der Entgeltgenehmigung weiter selbstständig damit begründet hat, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses inhaltlich dem Vorgängerbeschluss vom 31. Oktober 2008 widersprochen habe und dieser Widerspruch von der Beklagten nicht durch zumindest gleichzeitige Aufhebung des entgegenstehenden Teils des Vorgängerbeschlusses beseitigt worden sei (2).

13

1. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, soweit Entgelte für CFV mit höheren Bandbreiten als 2 Mbit/s genehmigt werden, sei der angegriffene Teil des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 bereits deshalb rechtswidrig, weil die Genehmigungspflicht aus den im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. März 2009 dargelegten Gründen rechtswidrig sei, verstößt gegen Bundesrecht.

14

Zwar kann die Genehmigungspflicht, ohne deren Bestehen die Erteilung der Entgeltgenehmigung rechtswidrig wäre, bezüglich der Mietleitungen mit Bandbreiten von mehr als 2 Mbit/s nicht auf den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2007 gestützt werden, nachdem der Senat die Revision der Bundesnetzagentur gegen das genannte Urteil des Verwaltungsgerichts durch Urteil vom 1. September 2010 - BVerwG 6 C 13.09 - zurückgewiesen hat und die Aufhebungsentscheidung des Verwaltungsgerichts damit rechtskräftig geworden ist. Mit Ausnahme der Entgelte für CFV mit Bandbreiten von 2,5 Gbit/s, die aufgrund des beschränkten Antrags der Beigeladenen nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind, ergibt sich jedoch die Genehmigungspflicht für diesen Teil der in dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 geregelten Entgelte, d.h. in Bezug auf CFV mit Bandbreiten von 34, 155 und 622 Mbit/s, aus der insoweit bestandskräftig gewordenen vorläufigen Regulierungsverfügung vom 30. November 2004; denn nach der Rechtsprechung des Senats wird eine vorläufige Regulierungsverfügung nicht bereits mit dem Erlass einer endgültigen Regulierungsverfügung obsolet, sondern erst bei deren Bestandskraft; sie lebt wieder auf, falls die Anfechtungsklage gegen die endgültige Regulierungsverfügung zu deren rechtskräftiger Aufhebung führt (Beschluss vom 15. März 2007 - BVerwG 6 C 20.06 - juris Rn. 3; Urteil vom 25. März 2009 - BVerwG 6 C 3.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 2 Rn. 16).

15

2. Soweit das Verwaltungsgericht die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entgeltgenehmigung - bezüglich der CFV mit höheren Bandbreiten als 2 Mbit/s kumulativ und im Übrigen allein tragend - damit begründet hat, dass sie im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses inhaltlich dem Vorgängerbeschluss vom 31. Oktober 2008 widersprochen habe und dieser Widerspruch von der Beklagten nicht durch zumindest gleichzeitige Aufhebung (Rücknahme oder Widerruf) des entgegenstehenden Teils des Vorgängerbeschlusses beseitigt worden sei, verletzt dies nicht revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die angefochtene Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 steht zu der früheren Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 in einem inhaltlichen Widerspruch, da sie in Bezug auf denselben Zeitraum für dieselben Leistungen andere Entgelte genehmigt (a) und sich die frühere Entgeltgenehmigung weder "auf andere Weise erledigt" hat (b) noch in rechtmäßiger Weise nach den für die Rücknahme bzw. den Widerruf belastender Verwaltungsakte geltenden Regeln aufgehoben worden ist (c).

16

a) Die angefochtene Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 steht zu der früheren Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 in einem inhaltlichen Widerspruch, soweit sie in Bezug auf denselben Zeitraum vom 14. August 2009 bis 31. Oktober 2010 für dieselben Leistungen andere Entgelte genehmigt. Ist die frühere Entgeltgenehmigung in dem genannten Zeitraum weiterhin wirksam geblieben, muss dieser Widerspruch zur Rechtswidrigkeit der späteren Entgeltgenehmigung führen; denn nach § 37 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes (TKG) vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1190), das in dem hier maßgeblichen Zeitpunkt des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 zuletzt durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl I S. 2413) geändert worden war, bewirkt die Entgeltgenehmigung in bestehenden Verträgen die Ersetzung des vereinbarten durch das genehmigte Entgelt. Wegen dieser unmittelbaren Gestaltung privatrechtlicher Vertragsverhältnisse ist eine parallele Geltung von Genehmigungen unterschiedlicher Entgelte für die gleiche Leistung ausgeschlossen.

17

Die Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 betrifft, soweit ihr Regelungsgehalt reicht, dieselben Leistungen wie die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008. Leistungsgegenstand beider Entgeltgenehmigungen ist jeweils zumindest auch die hier interessierende Überlassung solcher CFV, deren beide Kundenstandorte sich in verschiedenen Anschlussbereichen eines Ortsnetzes befinden. In dem früheren Genehmigungsverfahren war der Antrag der Beigeladenen zwar auf ein pauschales Entgelt für alle innerörtlichen Verbindungslinien einschließlich derjenigen CFV, deren beiden Enden sich in demselben Anschlussbereich befinden, und damit auf eine Ausweitung der entgeltpflichtigen Leistungen gerichtet. Dies ändert jedoch nichts daran, dass bereits in dem ersten Antrag der Überlassung solcher CFV, deren beide Kundenstandorte sich in verschiedenen Anschlussbereichen eines Ortsnetzes befinden, als selbstständiger Leistung ein bestimmtes Entgelt zugeordnet war. Vor allem aber ist für die Bestimmung des Leistungsgegenstandes weder der Antrag noch die zu seiner Prüfung vorgelegte Kostenkalkulation maßgeblich, sondern der Inhalt der Genehmigung. Wie sich aus Nr. 3 des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2008, wonach für CFV, deren beiden Enden sich in demselben Anschlussbereich befinden, die Entgeltposition "Verbindungslinie" nicht erhoben werden darf, eindeutig ergibt, hat die Beklagte dem früheren Entgeltantrag der Beigeladenen in Bezug auf die Überlassung von Verbindungslinien im selben Ortsnetz jedoch nur insoweit stattgegeben, als sich beide Kundenstandorte in unterschiedlichen Anschlussbereichen befinden. An den derart durch die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 präzisierten Leistungsgegenstand knüpft die angefochtene Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 mit der Regelung einer neuen Gegenleistung an.

18

b) Der inhaltliche Widerspruch zwischen der angefochtenen Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 und der früheren Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil sich die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 mit dem Beschluss vom 14. August 2009 "auf andere Weise erledigt" hätte.

19

Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 VwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung "auf andere Weise" im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt. Insbesondere darf der Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts grundsätzlich nicht von einer Entscheidung der Behörde abhängen, da anderenfalls die Aufhebungsvoraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG umgangen werden könnten. Eine zur Erledigung "auf andere Weise" führende Fallgestaltung liegt hier nicht vor. Die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 hat ihre Wirksamkeit weder durch Wegfall des Regelungsobjekts (aa) noch durch inhaltliche Überholung (bb), einseitigen Verzicht bzw. Antragsrücknahme verloren (cc) und ist insbesondere auch nicht aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage gegenstandslos geworden (dd).

20

aa) Die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 hat sich nicht durch den Wegfall des Regelungsobjekts auf andere Weise erledigt. Von einer derartigen Fallgestaltung ist etwa auszugehen bei betriebsbezogenen Geboten oder Erlaubnissen, wenn der Betrieb eingestellt wird, oder allgemein bei Genehmigungen bzw. Befreiungen, wenn die Genehmigungspflicht bzw. das gesetzliche Verbot, von dem freigestellt wird, wegfällt, ferner im Hinblick auf einen akzessorischen Verwaltungsakt, wenn der Hauptverwaltungsakt, auf den er sich bezieht, seine Wirksamkeit einbüßt (Urteil vom 17. August 2011 - BVerwG 6 C 9.10 - NVwZ 2012, 168 <173>, m.w.N.). Das Regelungsobjekt einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung besteht aus einer bestimmten entgeltpflichtigen Leistung und dem hierfür als Gegenleistung erhobenen Entgelt. Dieser Regelungsgegenstand hat sich im Fall der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 weder durch den weiteren Entgeltantrag der Beigeladenen vom 23. Juni 2009 noch durch das Wirksamwerden der angefochtenen Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 geändert.

21

bb) Durch inhaltliche Überholung ist ebenfalls keine Erledigung der früheren Entgeltgenehmigung eingetreten. Ein Fall der inhaltlichen Überholung eines Verwaltungsakts liegt etwa vor, wenn nach einer vorläufigen später die endgültige Regelung ergeht (Urteil vom 25. März 2009 a.a.O.) oder wenn die Auslegung des Verwaltungsakts ergibt, dass es sich insgesamt um eine neue Sachentscheidung handelt (Urteil vom 22. Juni 2011 - BVerwG 6 C 3.10 - juris Rn. 13). Weder dem Tenor noch den Gründen des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2008 sind Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass dieser Entgeltgenehmigung nur eine begrenzte, unter dem Vorbehalt einer späteren endgültigen Entscheidung stehende Regelungswirkung zukommen sollte, wie sie für einen vorläufigen Verwaltungsakt kennzeichnend ist.

22

Gegenstand des angefochtenen Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 ist auch nicht eine insgesamt neue Sachentscheidung, durch die ein neuer Verfahrensgegenstand entstanden und die frühere Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 "überholt" worden ist. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation wesentlich von derjenigen, die der Entscheidung des Senats vom 22. Juni 2011 (BVerwG 6 C 3.10) zugrunde lag. In der dort angefochtenen Allgemeinverfügung über die Vergabe von Funkfrequenzen hatte die Bundesnetzagentur die Vergabe mittlerweile zusätzlich frei gewordener Frequenzen mit einem durch eine frühere Allgemeinverfügung angeordneten Vergabeverfahren verbunden. Durch diese Verbindung war in der Sache ein neues Regelungsobjekt entstanden. Eine vergleichbare Sachlage hätte im vorliegenden Fall allenfalls dann vorgelegen, wenn die neue Entgeltgenehmigung nicht nur punktuelle Änderungen der Entgelthöhe zum Gegenstand gehabt hätte, sondern z.B. die entgeltpflichtigen Leistungen im Bereich der Carrier-Festverbindungen völlig neu strukturiert hätte. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Regelungsgegenstand der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 jedoch weder durch den weiteren Entgeltantrag der Beigeladenen vom 23. Juni 2009 noch durch das Wirksamwerden der angefochtenen Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 geändert.

23

cc) Die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 hat ihre Wirksamkeit ferner nicht durch einseitigen Verzicht oder Antragsrücknahme verloren. Unabhängig davon, in welchen Fällen und unter welchen weiteren Voraussetzungen der einseitige Verzicht des Begünstigten auf eine ihm erteilte Genehmigung oder die Rücknahme eines Antrags vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Genehmigung allgemein zu deren Erledigung auf andere Weise führen kann, ist dies offensichtlich dann ausgeschlossen, wenn der Verwaltungsakt privatrechtsgestaltende Wirkung hat oder dem Begünstigten aus anderen Gründen die Dispositionsbefugnis fehlt. So aber verhält es sich bei der telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung, die in bestehenden Verträgen die Ersetzung des vereinbarten durch das genehmigte Entgelt bewirkt (§ 37 Abs. 2 TKG). Aus der Möglichkeit der Einleitung eines Verfahrens von Amts wegen, die § 31 Abs. 6 Satz 2 TKG in der hier noch anwendbaren, bis zum Inkrafttreten des Gesetzes vom 3. Mai 2012 (BGBl I S. 958) geltenden Fassung (TKG a.F.; vgl. nunmehr § 31 Abs. 4 Satz 2 TKG n.F.) der Bundesnetzagentur unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet, ergibt sich zudem, dass der Antrag des regulierten Unternehmens keine unabdingbare Voraussetzung für den Erlass der Entgeltgenehmigung ist.

24

dd) Die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 ist schließlich auch nicht aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage gegenstandslos geworden.

25

Dass eine nachträgliche Änderung der für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Sach- oder Rechtslage die Wirksamkeit des Verwaltungsakts grundsätzlich unberührt lässt, folgt aus der der Vorschrift des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zugrunde liegenden Wertung. Hat danach die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsakts zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat, können geänderte Umstände nur dann unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts führen, wenn sie ihn ausnahmsweise gegenstandslos machen. Ob von einer derartigen Gegenstandslosigkeit auszugehen ist, hängt davon ab, ob der Verwaltungsakt nach seinem Inhalt und Zweck und gegebenenfalls im Zusammenhang mit den Vorschriften, auf denen er beruht, Geltung auch gerade für den Fall der veränderten Umstände beansprucht oder nicht (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 43 Rn. 42 f.). Entgegen der Auffassung der Beigeladenen ergibt sich weder aus Systematik und Normzweck der besonderen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes über die Entgeltregulierung noch aus verfassungs- oder unionsrechtlichen Gründen, dass es sich bei dem vom regulierten Unternehmen beantragten Erlass einer neuen Entgeltgenehmigung vor Ablauf der Geltungsdauer einer nach § 35 Abs. 4 TKG befristeten Entgeltgenehmigung um eine Änderung der maßgeblichen Umstände handelt, die zur Gegenstandslosigkeit der früheren Entgeltgenehmigung führt.

26

(1) Der Überlegung der Beigeladenen, Entgeltantrag und Entgeltgenehmigung seien verfahrensmäßig und inhaltlich so eng aufeinander bezogen, dass mit der Stellung eines neuen Entgeltantrags mit neuen Kostenunterlagen bzw. einer neuen Kostenallokation eine Änderung der maßgeblichen Umstände eintrete, so dass die neue Entgeltgenehmigung eine bloße Neuregelung darstelle, die ohne eine Aufhebung der vorherigen Entgeltgenehmigung ergehen könne, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Antragsbezogenheit einer Genehmigung stellt keine Besonderheit der telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierung dar; vielmehr entspricht es der Regel, dass begünstigende Verwaltungsakte nur auf Antrag und innerhalb der Grenzen des jeweiligen Antrags erlassen werden. Hinzu kommt, dass gerade die Antragsbezogenheit der telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung durch die gesetzliche Ausgestaltung im Vergleich zu anderen Genehmigungsverfahren sogar deutlich gelockert ist und Elemente eines Offizialverfahrens aufweist. Zwar ergibt sich insbesondere aus § 33 Abs. 1 TKG a.F. (vgl. nunmehr § 34 Abs. 1 TKG n.F.), wonach das beantragende Unternehmen mit einem Entgeltantrag nach § 31 Abs. 5 und 6 TKG a.F. (nunmehr § 31 Abs. 3 und 4 TKG n.F.) die zur Prüfung des Antrags erforderlichen Kostenunterlagen vorzulegen hat, dass das Entgeltgenehmigungsverfahren grundsätzlich auf Antrag des entgeltberechtigten Unternehmens eingeleitet wird (vgl. Urteile vom 25. November 2009 - BVerwG 6 C 34.08 - Buchholz 442.066 § 31 TKG Nr. 1, juris Rn. 17 und vom 24. Juni 2009 - BVerwG 6 C 19.08 - Buchholz 442.066 § 35 TKG Nr. 3, juris Rn. 14). Der Antrag des regulierten Unternehmens ist jedoch keine im Sinne des § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG gesetzlich notwendige Verfahrensvoraussetzung der Entgeltgenehmigung. Dies folgt aus der bereits erwähnten Vorschrift des § 31 Abs. 6 TKG a.F. (§ 31 Abs. 4 TKG n.F.), wonach die Bundesnetzagentur zur Stellung von Entgeltgenehmigungsanträgen auffordern kann (Satz 1) und ein Verfahren von Amts wegen einleitet, wenn der Aufforderung nicht innerhalb eines Monats nach Zugang Folge geleistet wird (Satz 2).

27

Auch inhaltlich besteht die von der Beigeladenen postulierte unlösbar enge Verbindung zwischen Entgeltantrag und -genehmigung nicht. Zwar bildet nach der Rechtsprechung des Senats der Entgeltantrag, der sich auf eine konkrete Leistung bezieht, den Rahmen für die Genehmigung, die die Identität des dem Antrag zugrunde liegenden Leistungsbegriffes zu wahren hat; denn das Antragsprinzip soll dem regulierten Unternehmen soweit wie möglich Einfluss auf die Entscheidung über die Höhe der genehmigten Entgelte erhalten (vgl. Urteile vom 25. November 2009 a.a.O. und vom 24. Juni 2009 a.a.O. Rn. 14 f.). Diese "rahmensetzende" Funktion des Entgeltantrags wird jedoch dadurch relativiert, dass die Bundesnetzagentur neben den mit dem Entgeltantrag nach § 33 Abs. 1 TKG a.F. (jetzt § 34 Abs. 1 TKG n.F.) vorzulegenden Kostenunterlagen zur Prüfung der Entgelte am Maßstab der Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 TKG u.a. auch eine von der Kostenberechnung des Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen und hierfür Kostenmodelle heranziehen kann. Ferner hat der Senat bereits früher klargestellt, dass das Antragsprinzip keine Aussage über die Frage der strukturellen Entgeltbildung trifft (vgl. Urteil vom 25. November 2009 a.a.O.).

28

(2) Der Regelung des § 35 Abs. 4 TKG, wonach die Bundesnetzagentur die Genehmigung mit einer Befristung versehen soll, sind ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Entgeltgenehmigung durch die Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist gestellten neuen Entgeltantrag gegenstandslos wird.

29

Der Hinweis der Beigeladenen, dass die Befristung gemäß § 35 Abs. 4 TKG nur zu einerHöchstgeltungsdauer der Genehmigung führe, übergeht den rechtlichen Bedeutungsgehalt, der einer Befristung nach allgemeinem Verwaltungsrecht zukommt. Nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG handelt es sich dabei um eine Bestimmung, nach der eine Vergünstigung oder Belastung zu einem bestimmten Zeitpunkt beginnt, endet oder für einen bestimmten Zeitraum gilt. Regelt die Befristung damit den zeitlichen Geltungsbereich eines Verwaltungsakts (vgl. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl. 2008, § 36 Rn. 70 f.), kann nicht nur die Verlängerung, sondern grundsätzlich auch eine nachträgliche Verkürzung einer Frist nur zulässig sein, wenn sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist oder wenn die Voraussetzungen für eine Rücknahme oder einen Widerruf des Verwaltungsakts gegeben sind (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 36 Rn. 18; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2010, § 36 Rn. 7). Vor dem Hintergrund des Bedeutungsgehalts einer Befristung nach allgemeinem Verwaltungsrecht bedurfte es im Telekommunikationsgesetz keiner ausdrücklichen Regelung, dass während des Laufs einer Frist eine neue Genehmigung auf der Grundlage eines neuen Antrags nur unter den Voraussetzungen der §§ 48 f. VwVfG rechtmäßig erteilt werden kann. Vielmehr wäre umgekehrt die Annahme, dass während des Laufs einer Frist die Erteilung einer neuen Genehmigung auf der Grundlage eines neuen Antrags uneingeschränkt zulässig ist, nur gerechtfertigt, wenn sich dies dem Gesetz hinreichend klar entnehmen ließe. Dies ist in Bezug auf die Regelung des § 35 Abs. 4 TKG nicht der Fall. Dass § 35 Abs. 4 TKG die Befristung als Soll-Regelung ausgestaltet, ohne Vorgaben zur Dauer der Genehmigungsfrist zu machen, steht nicht in einem normativen Widerspruch zu der Annahme, dass die Genehmigung höherer Entgelte während des Laufs der Befristung der Vorgängergenehmigung nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG zulässig ist. Der von der Beigeladenen in diesem Zusammenhang verwandte Begriff der "materiellen Präklusion" ist im Ansatz verfehlt, weil die Befristung nicht zum Verlust einer Rechtsposition des regulierten Unternehmens führt, sondern nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht nur zu einer zeitlich begrenzten Bindung an die Vorgängergenehmigung, die zudem nicht absolut ist, sondern unter den Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG gelöst werden kann.

30

Dass ein neuer Entgeltantrag während des Laufs der Genehmigungsfrist einer früheren Entgeltgenehmigung zu deren Gegenstandslosigkeit - mit der Folge der Erledigung auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG - führt, wird entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht durch Sinn und Zweck der Befristungsregelung des § 35 Abs. 4 TKG gefordert. Worin dieser Zweck besteht, ist den Gesetzesmaterialien nur ansatzweise zu entnehmen. In der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung wird das Befristungsgebot nicht einmal erwähnt, sondern zu der - damals noch als § 33 bezeichneten - Vorschrift lediglich allgemein ausgeführt, dass im Rahmen einer Genehmigung nach Absatz 4 der Vorschrift - zur Sicherstellung der Regulierungsziele nach § 2 Abs. 2 - auch Nebenbestimmungen im Rahmen der allgemeinen Gesetze, insbesondere des Verwaltungsverfahrensgesetzes beigefügt werden können (vgl. BTDrucks 15/2316 S. 69). Aufschlussreicher ist die Begründung des Entwurfs der später als § 28 Abs. 3 TKG 1996 in Kraft getretenen, mit § 35 Abs. 4 TKG weitgehend inhaltsgleichen Vorgängervorschrift ("Die Regulierungsbehörde soll die Genehmigung mit einer Befristung nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen"). Danach trägt die Aufforderung an die Regulierungsbehörde, Preisgenehmigungen zu befristen, der Dynamik auf dem Telekommunikationsmarkt Rechnung. Es sei einerseits zu erwarten, dass - zumindest in der Anfangsphase nach Marktöffnung - genehmigte Preise relativ rasch von der Marktentwicklung überholt würden. Andererseits solle die Möglichkeit offen gehalten werden, Tarife marktbeherrschender Anbieter in Marktsegmenten periodisch zu überprüfen, in denen sie eine besondere Marktstellung innehaben und deshalb die Preise höher halten können, als es bei Wettbewerb möglich wäre (vgl. die Begründung zu § 27 Abs. 2 des Entwurfs eines Telekommunikationsgesetzes, BTDrucks 13/3609 S. 44). Hieran anknüpfend wird der Zweck der Befristung der Genehmigung nach § 35 Abs. 4 TKG nach allgemeiner Ansicht in dem Umstand gesehen, dass durch zunehmende Produktivität von Telekommunikationsunternehmen und allgemeinen Wettbewerbsdruck die Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung im Zeitablauf tendenziell sinken können und das in der Vergangenheit genehmigte Entgelt daher nicht mehr den aktuellen Kosten entspricht (vgl. Mayen/Lünenburger, in: Scheuerle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 35 Rn. 76; Schuster/Ruhle, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 35 Rn. 61; Groebel/Seifert, in: Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl. 2009, § 35 Rn. 56). Soll durch die Befristung und die hierdurch ermöglichte periodische Prüfung demnach in erster Linie verhindert werden, dass das regulierte Unternehmen die sich aufgrund der technologischen und ökonomischen Entwicklung ergebenden Kostensenkungen abschöpft, anstatt sie zeitnah an die Kunden weiterzugeben, liegt die Annahme fern, dass gerade dieser Gesetzeszweck es erfordere, dem regulierten Unternehmen die voraussetzungslose Möglichkeit einzuräumen, sich vor Ablauf der Frist von der Entgeltgenehmigung zu lösen, um höhere Entgelte durchzusetzen.

31

(3) Die Annahme, eine telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung werde durch die Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist gestellten neuen Entgeltantrag ohne Weiteres gegenstandslos und bedürfe deshalb keiner Aufhebung nach den §§ 48, 49 VwVfG, lässt sich auch nicht auf Sinn und Zweck der Entgeltregulierung stützen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beigeladene zu Recht geltend macht, es liefe den Regulierungszielen eines chancengleichen Wettbewerbs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG a.F.; vgl. jetzt § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 TKG n.F.) und der Förderung effizienter Infrastrukturinvestitionen (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 TKG a.F.; vgl. nunmehr den entsprechenden "Regulierungsgrundsatz" in § 2 Abs. 3 Nr. 4 TKG n.F.) zuwider, wenn Bezieher einer Vorleistung - wie z.B. von CFV - diese bis zum Ende der in einer früheren Entgeltgenehmigung vorgesehenen Genehmigungsfrist zu einem materiell erheblich zu niedrigen Preis beziehen und damit Kostenvorteile zum Nachteil des regulierten Unternehmens erlangen könnten, obwohl dieses die materielle Berechtigung höherer Entgelte nachgewiesen habe. Denn nach allgemeinem Verwaltungsrecht führen weder der Wegfall der Erlassvoraussetzungen noch das Verfehlen des gesetzlichen Regelungszwecks unmittelbar zum Wirksamkeitsverlust eines Verwaltungsakts. Wie gerade die detaillierten Aufhebungsvorschriften der §§ 48 ff. VwVfG zeigen, hat sich der Gesetzgeber nicht für einen generellen Vorrang des Grundsatzes der Gesetzmäßigkeit vor dem Grundsatz der Rechtssicherheit entschieden, sondern beiden aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsätzen dadurch Rechnung getragen, dass er eine Entscheidung der Behörde im jeweiligen Einzelfall vorsieht. Weshalb Sinn und Zweck der telekommunikationsrechtlichen Entgeltregulierung abweichend von den verwaltungsverfahrensrechtlichen Grundsätzen ausnahmsweise die Unbeachtlichkeit des Grundsatzes der Rechtssicherheit gebieten sollten mit der Folge, dass eine behördliche Aufhebungsentscheidung entbehrlich wäre, ist nicht ersichtlich.

32

(4) Dass die Genehmigung höherer Entgelte während des Laufs der Befristung der Vorgängergenehmigung grundsätzlich nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG zulässig ist, steht nicht in einem Wertungswiderspruch zu dem besonderen Fall einer Versagung der Genehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG. Zwar ist nicht zweifelhaft, dass das betroffene Unternehmen jederzeit ohne Bindung an die Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG einen neuen Entgeltantrag stellen kann, wenn die Bundesnetzagentur die Genehmigung gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 TKG mangels vollständiger Vorlage der in § 33 TKG a.F. (bzw. § 34 TKG n.F.) genannten Unterlagen versagt hat. Dies folgt jedoch aus der Natur der Sache; denn wenn die Bundesnetzagentur gar keine inhaltliche Regelung getroffen hat, zu der eine neue Regelung in Widerspruch treten könnte, bedarf es offensichtlich auch nicht deren Aufhebung.

33

(5) Der Regelung des § 31 Abs. 5 Satz 2 TKG a.F. (nunmehr § 31 Abs. 3 Satz 2 TKG n.F.), wonach bei befristet erteilten Genehmigungen die Vorlage der erforderlichen Unterlagen mindestens zehn Wochen vor Fristablauf zu erfolgen hat, kann ebenfalls kein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, dass die frühere Entgeltgenehmigung in Folge der Entscheidung der Regulierungsbehörde über einen vor Ablauf der Frist gestellten neuen Entgeltantrag gegenstandslos wird. Wie sich aus dem Wort "mindestens" ergibt, schließt die Vorschrift zwar eine frühere Antragstellung offensichtlich nicht aus. Über die Folgen eines solchen Antrags für die Wirksamkeit der bestehenden Entgeltgenehmigung besagt die Regelung indes nichts. Auch aus dem Zusammenhang mit der Regelung des § 31 Abs. 6 Satz 3 TKG a.F. (vgl. jetzt § 31 Abs. 4 Satz 3 TKG n.F.), wonach die Bundesnetzagentur über Entgeltgenehmigungsanträge innerhalb von zehn Wochen zu entscheiden hat, ergeben sich keine zusätzlichen Erkenntnisse. Durch die Angleichung der Frist für die Vorlage von Antragsunterlagen und der Frist für eine Entscheidung der Regulierungsbehörde soll erkennbar sichergestellt werden, dass bis zum Ablauf der Geltungsdauer einer früher erteilten befristeten Entgeltgenehmigung die neue Überprüfung abgeschlossen ist (vgl. Gramlich, in: Heun, Handbuch Telekommunikationsrecht, 2. Aufl. 2007, Teil I Rn. 85) und die neue Genehmigung unmittelbar mit dem Tag der Erteilung an die zuvor erteilte befristete alte Genehmigung anschließt, ohne dass es einer Rückwirkung gemäß § 35 Abs. 5 Satz 1 TKG bedarf (vgl. Hölscher/Lünenburger, in: Scheuerle/Mayen, Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl. 2008, § 31 Rn. 76). Besteht der Zweck der Frist zur Vorlage der Entgeltunterlagen in § 31 Abs. 5 Satz 2 TKG a.F. in Verbindung mit der Genehmigungsfrist des § 31 Abs. 6 Satz 3 TKG a.F. demnach darin, dass keine Genehmigungslücke entsteht, können hieraus für die vorliegende Fragestellung keine Rückschlüsse gezogen werden.

34

(6) Verfassungsrechtliche Gründe stützen ebenfalls nicht die Auffassung der Beigeladenen, dass eine befristete Entgeltgenehmigung durch die Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist gestellten neuen Entgeltantrag ohne Weiteres gegenstandslos wird. Zwar greift die sich aus einer entsprechenden Regulierungsentscheidung der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des § 30 Abs. 1 Satz 1 TKG ergebende Entgeltgenehmigungspflicht in Verbindung mit dem in § 37 Abs. 1 TKG geregelten Verbot, andere als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte zu verlangen, in den Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) der Beigeladenen ein; denn das Grundrecht auf freie Berufsausübung schließt die Freiheit ein, das Entgelt für berufliche Leistungen mit dem Interessenten auszuhandeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Dezember 2011 - 1 BvR 1932/08 - DVBl 2012, 230 <233>; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2003 - BVerwG 6 C 17.02 - BVerwGE 118, 226 <238>). Dass die Genehmigung höherer Entgelte während des Laufs der Befristung der Vorgängergenehmigung grundsätzlich nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG zulässig ist, findet seine Rechtfertigung indes in dem öffentlichen Interesse an Rechtssicherheit, dem die verwaltungsverfahrensrechtlichen Aufhebungsvorschriften in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise Rechnung tragen. Die Berührung des Schutzbereichs eines Grundrechts kann zwar im Einzelfall zu einer höheren Gewichtung des Aufhebungsinteresses des betroffenen Grundrechtsträgers im Rahmen einer nach den §§ 48 ff. VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung führen, macht diese Entscheidung selbst jedoch nicht verzichtbar. Im Bereich der Regulierung der Telekommunikationsmärkte nach dem 2. Teil des Telekommunikationsgesetzes besteht insoweit keine Sondersituation im Vergleich zu anderen Gebieten des besonderen Verwaltungsrechts.

35

(7) Die von der Beigeladenen genannten unionsrechtlichen Vorschriften enthalten weder ausdrücklich noch sinngemäß ein an den nationalen Gesetzgeber gerichtetes Verbot, einer Entgeltgenehmigung innerhalb des Befristungszeitraums Bindungswirkung beizulegen und die Erteilung einer neuen Entgeltgenehmigung an die Voraussetzungen von Rücknahmegründen gemäß § 48 VwVfG oder von Widerrufsgründen gemäß § 49 VwVfG zu knüpfen.

36

Art. 13 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung - Zugangsrichtlinie - (ABl EG Nr. L 108 S. 7) in der zum hier maßgeblichen Zeitpunkt noch anwendbaren Fassung, wonach es einem Betreiber, der dazu verpflichtet wurde, seine Preise an den Kosten zu orientieren, obliege, gegebenenfalls nachzuweisen, dass die Preise sich aus den Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen, regelt keine Rechte, sondern ausschließlich Pflichten des Betreibers im Interesse der Preiskontrolle. Art. 13 Abs. 1 Satz 2 der genannten Richtlinie, dem zufolge die nationalen Regulierungsbehörden den Investitionen des Betreibers Rechnung tragen und ihm eine angemessene Rendite für das entsprechend eingesetzte Kapital ermöglichen, wobei die damit verbundenen Risiken zu berücksichtigen sind, betrifft nicht den Ablauf des Genehmigungsverfahrens, sondern enthält lediglich inhaltliche Vorgaben zur Bestimmung der in Art. 13 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie genannten kostenorientierten Preise. Nichts anderes ergibt sich auch aus Art. 8 der Richtlinie. Danach stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die nationalen Regulierungsbehörden befugt sind, die in den Artikeln 9 bis 13 genannten Verpflichtungen aufzuerlegen (Abs. 1); bei Betreibern mit beträchtlicher Marktmacht sind die in den Artikeln 9 bis 13 genannten Verpflichtungen im erforderlichen Umfang (zwingend) aufzulegen (Abs. 2). Die Worte "im erforderlichen Umfang" enthalten zwar eine materielle Beschränkung der Eingriffsintensität der Regulierungsmaßnahmen, treffen jedoch keine Aussage über die anzuwendenden Verfahrensvorschriften. Insoweit bleibt es daher bei dem in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Urteile vom 19. September 2006 - Rs. C-392/04, C-422/04, i-21 Germany und Arcor - Slg. 2006, I-8559 Rn. 57, vom 7. Januar 2004 - Rs. C-201/02, Wells - Slg. 2004, I-723 Rn. 67 = NVwZ 2004, 593 <597> und vom 30. Juni 2011 - Rs. C-262/09 - juris Rn. 55) entwickelten Grundsatz, dass mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedstaats sind; sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzprinzip), und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsprinzip). Weder das Äquivalenz- noch das Effektivitätsprinzip sind im vorliegenden Fall berührt. Eine unterschiedliche Behandlung innerstaatlich und unionsrechtlich geregelter Sachverhalte wird von der Beigeladenen nicht geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass die grundsätzliche Bindungswirkung einer Entgeltgenehmigung innerhalb des Befristungszeitraums die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren könnte, liegen ebenfalls nicht vor; denn erstens folgt der Entgeltgenehmigungsanspruch des regulierten Unternehmens nicht aus dem Unionsrecht, sondern aus dem nationalen Recht (§ 35 Abs. 3 Satz 1 TKG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG), und zweitens führt die Anwendung der §§ 48, 49 VwVfG nicht schon für sich genommen zu einer "übermäßigen Erschwerung" des Entgeltgenehmigungsanspruchs, da den Rechten des betroffenen Unternehmens im Rahmen der Anwendung dieser Vorschriften ausreichend Rechnung getragen werden kann.

37

c) Hat sich die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 demnach nicht mit dem Wirksamwerden des Beschlusses vom 14. August 2009 auf andere Weise erledigt, hätte die Beklagte den Widerspruch zwischen beiden Entgeltgenehmigungen nur durch eine rechtmäßige Rücknahme der früheren Entgeltgenehmigung gemäß § 48 VwVfG bzw. ihren rechtmäßigen Widerruf gemäß § 49 VwVfG verhindern können. Dass es hieran fehlt, hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis ohne Verstoß gegen revisibles Recht angenommen. Zwar ist davon auszugehen, dass die Beklagte den entgegenstehenden Teil der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 durch den Erlass der neuen Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 konkludent aufgehoben hat (aa). Bei Anwendung der Regeln über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte hat die Bundesnetzagentur jedoch weder ihr Rücknahmeermessen ausgeübt, noch liegt ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor (bb). Erst recht gilt dies, wenn die Vorschriften über den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts anzuwenden wären, in Bezug auf das Widerrufsermessen (cc).

38

aa) Zwar hat die Beklagte weder die Rücknahme noch den Widerruf der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 ausdrücklich erklärt. Sie hat diesen Verwaltungsakt jedoch mit dem Erlass der neuen Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 teilweise - soweit deren Regelungsgehalt reicht - konkludent aufgehoben.

39

Ob von einer konkludenten Aufhebung immer schon dann auszugehen ist, wenn der neue Verwaltungsakt in Widerspruch zu einem früheren rechtswidrigen Verwaltungsakt ergeht und insoweit hinsichtlich des Regelungsgegenstands jedenfalls eine andere Regelung trifft, ohne den früheren Verwaltungsakt ausdrücklich abzuändern (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 29), bedarf in diesem Zusammenhang keiner Entscheidung. Denn dass im vorliegenden Fall eine konkludente Teilrücknahme bzw. ein Teilwiderruf der Vorgängergenehmigung erfolgt ist, ergibt die Auslegung des angefochtenen Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009. Da das Verwaltungsgericht den Inhalt des Verwaltungsakts unter diesem Gesichtspunkt nicht ermittelt hat, kann der Senat diese Auslegung auf der Grundlage des aktenkundigen Wortlauts selbst vornehmen, ohne insoweit an tatsächliche Feststellungen gemäß § 137 Abs. 2 VwGO gebunden zu sein. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts entsprechend den zu den §§ 133, 157 BGB entwickelten Regeln zu ermitteln und dabei der objektiv erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (Urteil vom 21. Juni 2006 - BVerwG 6 C 19.06 - BVerwGE 126, 149 <160>). Es ist deshalb anerkannt, dass die Rücknahme auch konkludent erfolgen kann, wenn dies hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt (Urteil vom 26. Juli 2006 - BVerwG 6 C 20.05 - BVerwGE 126, 254 <276>). Für den Widerruf kann insoweit nichts anderes gelten.

40

Aus der maßgeblichen Sicht des Empfängerhorizontes kam in den in dem angefochtenen Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 getroffenen Regelungen unter den hier vorliegenden Umständen bei verständiger Würdigung zum Ausdruck, dass der Vorgängergenehmigung vom 31. Oktober 2008 nach dem Willen der Regulierungsbehörde keine Wirksamkeit mehr zukommen sollte, soweit deren Regelungen dem Beschluss vom 14. August 2009 widersprachen. Einer ausdrücklichen Aufhebungsentscheidung bedurfte es nach dem aus der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts ersichtlichen Ansatz der Behörde nur deshalb nicht, weil sie von der mangelnden Identität der Regelungsgegenstände beider Entgeltgenehmigungen ausging. Dass dies auf einer rechtlichen Fehleinschätzung beruhte, steht der Annahme einer konkludenten Aufhebung nicht entgegen. Vielmehr kommt gerade in der genannten Passage unzweideutig zum Ausdruck, dass der Regelungswille der Bundesnetzagentur darauf gerichtet war, dass mit Wirksamwerden der Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 in Bezug auf die darin erfassten Leistungen ausschließlich die neuen Entgelte als "genehmigte Entgelte" im Sinne des § 37 TKG gelten sollen.

41

bb) Die konkludente Aufhebung der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 erfüllte jedoch nicht die Voraussetzungen einer rechtmäßigen Rücknahme nach § 48 VwVfG.

42

(1) Ob die Aufhebung der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 nach den für die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts oder den für den Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsakts geltenden Regeln (§ 48 bzw. § 49 VwVfG) zu erfolgen hätte, hat das Verwaltungsgericht offen gelassen. Dies ist aus revisionsgerichtlicher Sicht im Ergebnis nicht zu beanstanden, da die Frage letztlich nicht entscheidungserheblich ist.

43

Für das Merkmal der Rechtswidrigkeit im Sinne von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG kommt es grundsätzlich darauf an, ob der Verwaltungsakt, um dessen Rücknahme es geht, zum Zeitpunkt seines Erlasses rechtswidrig war (Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 <229> m.w.N.). Im Fall der Entgeltgenehmigung der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2008 lässt sich dies nicht abschließend beurteilen, da es bislang an den für eine Sachentscheidung erforderlichen Tatsachenfeststellungen fehlt. Der Senat hat deshalb erwogen, ob sich die Aufhebung der Entgeltgenehmigung hier unabhängig von der im Zeitpunkt ihres Erlasses bestehenden Sach- und Rechtslage deshalb nach den Regeln über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte in § 48 VwVfG richtet, weil die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 als Dauerverwaltungsakt mit dem Erlass des Beschlusses vom 14. August 2009 möglicherweise nachträglich rechtswidrig geworden ist. Bei einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung; denn ihre rechtliche Bedeutung liegt nicht nur darin, dass das genehmigte Entgelt mit privatrechtsgestaltender Wirkung an die Stelle des vereinbarten Entgelts tritt (§ 37 Abs. 2 TKG), sondern zugleich auch darin, dass das regulierte Unternehmen bis zum Ablauf der Geltungsdauer der Entgeltgenehmigung nach § 37 Abs. 1 TKG daran gehindert ist, andere als die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte für die erfassten Zugangsleistungen zu verlangen. Damit enthält die Entgeltgenehmigung eine Regelung, die sich nicht in der einmaligen Gestaltung der Rechtslage erschöpft, sondern auf unbestimmte Dauer angelegt ist und sich ständig aktualisiert (vgl. Urteil vom 5. August 1965 - BVerwG 1 C 69.62 - BVerwGE 22, 16 <22 f.>).

44

Schwieriger zu beantworten ist hingegen die Frage, ob hier ein Fall nachträglichen Rechtswidrigwerdens eines Verwaltungsakts vorliegt. Ein ursprünglich rechtmäßiger Verwaltungsakt mit Dauerwirkung wird nachträglich rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen für seinen Erlass im maßgeblichen Zeitpunkt der Aufhebungsentscheidung infolge einer Änderung der Sach- oder Rechtslage nicht mehr vorliegen. Zwar dürfte der Erlass eines Verwaltungsakts mit dem Inhalt des Beschlusses vom 31. Oktober 2008 im Zeitpunkt des Erlasses der Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 nicht mehr rechtmäßig gewesen sein, nachdem die Bundesnetzagentur aufgrund der nach § 35 Abs. 2 Satz 1 TKG durchgeführten Prüfung festgestellt hatte, dass die nunmehr beantragten Entgelte den Anforderungen der §§ 28 und 31 TKG a.F. (jetzt: §§ 28 und 31 Abs. 1 Satz 2 TKG n.F.) entsprachen. Der nunmehr entstandene Anspruch der Beigeladenen gemäß § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG auf Genehmigung der beantragten höheren Entgelte beruhte jedoch ausschließlich darauf, dass die Beigeladene unter dem 23. Juni 2009 einen neuen Entgeltantrag mit vollständigen Kostenunterlagen gestellt und damit die Änderung des für die Beurteilung erheblichen Sachverhalts selbst herbeigeführt hatte. Ob auch bei einer derartigen Fallgestaltung die zur Anwendbarkeit der Regeln über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (§ 48 VwVfG) führende Annahme eines nachträglichen Rechtswidrigwerdens und damit einer gegenüber den Vorschriften über den Widerruf rechtmäßiger Verwaltungsakte (§ 49 VwVfG) geringeren Gewichtung des Bestandsinteresses gerechtfertigt ist, erscheint dem Senat fraglich.

45

(2) Wird trotz der dargelegten Bedenken unterstellt, dass auf die mit der Entgeltgenehmigung vom 14. August 2009 konkludent erklärte Teilaufhebung der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 die Regeln über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts anzuwenden sind, unterliegt diese nicht den für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte geltenden Einschränkungen der § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 bis 4 VwVfG, sondern steht nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesnetzagentur.

46

Nach der Legaldefinition in § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG ist ein begünstigender Verwaltungsakt ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat. Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 um einen begünstigenden Verwaltungsakt im Sinne des § 48 Abs. 1 Satz 2 VwVfG handele; denn sie begründe gegenüber der Klägerin auch einen von der belastenden Entgeltzahlungspflicht nicht zu trennenden, rechtlich erheblichen Vorteil, der darin zu sehen sei, dass die Anträge "im Übrigen abgelehnt" worden seien, was gemäß § 37 Abs. 1 TKG u.a. das Verlangen höherer Ortsnetzpauschalen ausschließe. Diese Begründung ist rechtsfehlerhaft, weil nicht die Klägerin, sondern die Beigeladene Adressatin der Entgeltgenehmigung ist. Zwar treten begünstigende und belastende Wirkungen einer telekommunikationsrechtlichen Entgeltgenehmigung jeweils bei einem anderen Beteiligten eines mehrpoligen Verwaltungsrechtsverhältnisses ein. Ob es sich bei derartigen Verwaltungsakten mit Dritt- bzw. Doppelwirkung um begünstigende oder belastende Verwaltungsakte handelt, ist jedoch nach zutreffender Ansicht allein nach der Wirkung beim Adressaten zu beurteilen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn. 122; Ruffert, in: Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 24 Rn. 12). Für den Fall eines begünstigenden Verwaltungsakts mit belastender Drittwirkung folgt dies daraus, dass die Regelung des § 50 VwVfG, der zufolge § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 VwVfG nicht gelten, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt infolge eines Drittwiderspruchs oder einer Drittanfechtungsklage aufgehoben wird, anderenfalls keinen Anwendungsbereich hätte. Beim belastenden Verwaltungsakt mit begünstigender Drittwirkung wäre die Anwendung der für begünstigende Verwaltungsakte geltenden § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 VwVfG offensichtlich nicht interessengerecht, da dadurch lediglich dem Bestandsinteresse des Dritten, nicht aber - wie bei der im Rahmen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung - auch dem Aufhebungsinteresse des Adressaten angemessen Rechnung getragen werden könnte.

47

Ist danach nicht auf die Sicht der Klägerin als Drittbetroffener, sondern der Beigeladenen als Adressatin abzustellen, handelt es sich bei der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 - isoliert betrachtet - um einen Verwaltungsakt mit sowohl belastender als auch begünstigender Wirkung. Begünstigend wirkt sich die Genehmigung aus, weil sie Voraussetzung dafür ist, dass für die von ihr erfassten Leistungen überhaupt Entgelte erhoben werden dürfen. Belastende Wirkung kommt der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 für die Beigeladene als Adressatin jedenfalls insoweit zu, als die Anträge "im Übrigen abgelehnt" wurden und die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte hinter den beantragten Entgelten zurückbleiben. Zwar sind derartige Verwaltungsakte mit Mischwirkung nach allgemeiner Ansicht insgesamt als begünstigend zu behandeln und den strengeren Rücknahmevoraussetzungen der § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG zu unterstellen, sofern sich begünstigende und belastende Elemente nicht voneinander trennen lassen (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 12. Aufl. 2011, § 48 Rn. 72; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn. 120; Erichsen/Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl. 2010, § 24 Rn. 13; Ziekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2010, § 48 Rn. 9). Dies ist jedoch nur bei einer ersatzlosen Aufhebung des Verwaltungsakts interessengerecht, nicht hingegen in dem als Teilaufhebung zu behandelnden Fall einer Änderung des Verwaltungsakts. In einem derartigen Fall kommt es vom Interessenstandpunkt des Betroffenen aus nicht darauf an, ob der zu ändernde Verwaltungsakt begünstigend oder belastend ist, sondern darauf, ob die Änderung begünstigend oder belastend wirkt. Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in einer für den Bürger vorteilhaften Weise geändert, ist die zugunsten des Bürgers wirkende Änderung daher nach den Regeln über die Rücknahme und den Widerruf belastender Verwaltungsakte zu beurteilen (vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl. 2011, § 11 Rn. 15). Denn für die Berücksichtigung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, dem die in § 48 Abs. 2 bis 4 VwVfG geregelten Einschränkungen des in § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG aufgestellten Grundsatzes der freien Rücknehmbarkeit von Verwaltungsakten in erster Linie Rechnung tragen sollen (vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 48 Rn. 112), besteht in diesen Fällen aus der maßgeblichen Sicht des Adressaten des Verwaltungsakts von vornherein kein Raum.

48

Da die mit dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 genehmigten Entgelte im Wesentlichen über den im Vorgängerbeschluss vom 31. Oktober 2008 genehmigten Tarifen liegen und sich die Änderung demnach für die Beigeladene als Adressatin des Verwaltungsakts vorteilhaft auswirkt, unterliegt die Teilaufhebung der früheren Entgeltgenehmigung im hier unterstellten Fall ihrer nachträglichen Rechtswidrigkeit demnach nicht den für die Rücknahme begünstigender Verwaltungsakte geltenden Einschränkungen der § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 bis 4 VwVfG, sondern steht wie bei der Rücknahme belastender Verwaltungsakte gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG grundsätzlich im pflichtgemäßen Ermessen der Bundesnetzagentur.

49

(3) Das ihr bei der Entscheidung über die Teilrücknahme der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 als einen - hier unterstellt - rechtswidrigen belastenden Verwaltungsakt nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zustehende Ermessen hat die Bundesnetzagentur bei Erlass des Beschlusses vom 14. August 2009 nicht ausgeübt. Zwar greift es zu kurz, wenn das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich darauf abstellt, die Bundesnetzagentur sei davon ausgegangen, dass die Entgeltgenehmigung insgesamt rechtmäßig gewesen sei. Denn die Annahme, dass die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 zum Erlasszeitpunkt rechtmäßig war, schließt - wie ausgeführt - nicht aus, dass sie als Dauerverwaltungsakt nachträglich rechtswidrig geworden ist. Dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 sind jedoch nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass die Behörde ihr Ermessen erkannt, die maßgeblichen Tatsachen und sonstigen Gesichtspunkte ermittelt und die einzelnen Belange gewichtet und abgewogen hat. Derartige Anhaltspunkte sind entgegen dem Vorbringen der Beigeladenen auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil die in der Rechtsprechung anerkannte Rechtsfigur der konkludenten Rücknahme sonst keinen Anwendungsbereich hätte. Denn abgesehen von den in diesem Zusammenhang in erster Linie in den Blick zu nehmenden Fällen einer Ermessensreduzierung auf Null, ist es grundsätzlich auch im Fall einer lediglich konkludent erklärten Rücknahme denkbar, dass die Begründung des Verwaltungsakts Ausführungen enthält, die darauf schließen lassen, dass die Behörde die maßgeblichen Belange ermittelt und abgewogen hat.

50

(4) Das der Bundesnetzagentur von § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG eingeräumte Ermessen hat sich nach den Umständen des konkreten Einzelfalls auch nicht dahin verdichtet, dass im Fall der nachträglichen Rechtswidrigkeit der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 nur deren Teilrücknahme ermessensfehlerfrei war.

51

(a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsakts, wenn dessen Aufrechterhaltung "schlechthin unerträglich" ist (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2004 - BVerwG 6 C 24.03 - BVerwGE 121, 226 <230> m.w.N.; Urteile vom 17. Januar 2007 - BVerwG 6 C 32.06 - NVwZ 2007, 709 <710> und vom 23. Oktober 2007 - BVerwG 1 C 10.07 - BVerwGE 129, 367 <377>). Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts als schlechthin unerträglich erweist, hängt nach der Rechtsprechung von den Umständen des Einzelfalls und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts begründet keinen Anspruch auf Rücknahme, da der Rechtsverstoß lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist insbesondere dann "schlechthin unerträglich", wenn die Behörde durch unterschiedliche Ausübung der Rücknahmebefugnis in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt oder wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Ferner kann in dem einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsakts rechtmäßig ausgeübt werden kann, so dass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist (vgl. Beschluss vom 7. Juli 2004 a.a.O. S. 230 f., m.w.N.; Urteil vom 17. Januar 2007 a.a.O.).

52

Nach diesen Grundsätzen ist die Annahme einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null hier nicht gerechtfertigt. Anhaltspunkte dafür, dass die Aufrechterhaltung der früheren Entgeltgenehmigung gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstieße, liegen nicht vor. Dass sie wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben schlechthin unerträglich wäre, ist ebenfalls nicht erkennbar. Zwar ist die Beigeladene ohne die Rücknahme bis zum Ablauf der Genehmigungsfrist an der Verwirklichung ihres auf § 35 Abs. 3 Satz 1 TKG bzw. Art. 12 Abs. 1 GG gestützten Entgeltgenehmigungsanspruchs gehindert. Die Feststellung, dass ein Absehen von der Rücknahme wegen Verstoßes gegen die guten Sitten schlechthin unerträglich wäre, würde jedoch darüber hinaus voraussetzen, dass die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts zu einer zusätzlichen, unzumutbaren Belastung führt. Hierzu ist weder den Feststellungen der Vorinstanz noch dem Vortrag der Beigeladenen etwas zu entnehmen. In dem Umstand, dass sie bis zum Ablauf der Geltungsdauer der früheren Entgeltgenehmigung am 31. Oktober 2010 und damit für einen Zeitraum von ca. 15 Monaten daran gehindert war, kostendeckende Entgelte für CFV zu erheben, deren Kundenstandorte sich zwar im selben Ortsnetz, aber in unterschiedlichen Anschlussbereichen befinden, kann für sich genommen noch keine derartig erhebliche Belastung der Beigeladenen gesehen werden, dass es schlechterdings unzumutbar und unerträglich wäre, sie hieran im Interesse der Rechtssicherheit festzuhalten.

53

Für ein treuwidriges Verhalten der Regulierungsbehörde bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte; vielmehr beruhte die Nichtgenehmigung der Entgelte für CFV, deren beide Enden sich in demselben Anschlussbereich befinden, ausweislich der Begründung der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 darauf, dass weder den Antragsunterlagen noch der Stellungnahme der Beigeladenen im Verwaltungsverfahren eine sachliche Rechtfertigung für die Erhebung dieser Entgelte zu entnehmen war. Die maßgebliche Ursache für die Nichtgenehmigung ist danach der Sphäre der Beigeladenen zuzuordnen. Nur in diesem Sinne ist auch die von der Beigeladenen als unzulässiger "Sanktionsgedanke" beanstandete Überlegung des Verwaltungsgerichts zu verstehen, dass die Beigeladene es selbst in der Hand gehabt hätte, die Kostenunterdeckung durch die Vorlage von Antragsunterlagen zu vermeiden, in denen die auf Ortsnetzverbindungen, die einen Anschlussbereich überschreiten, entfallenden Kosten von vornherein eindeutig und vollständig zugeordnet werden.

54

Das Rücknahmeermessen der Beklagten ist auch nicht deswegen im Sinne einer Entscheidung zugunsten der Klägerin eingeschränkt, weil der Beschluss vom 31. Oktober 2008 von vornherein offensichtlich rechtswidrig gewesen wäre. Wie bereits dargelegt, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Verwaltungsakt im Zeitpunkt seines Erlasses, auf den in diesem Zusammenhang abzustellen ist (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007 a.a.O.), überhaupt rechtswidrig war. Die Erlassvoraussetzungen sind allenfalls erst nachträglich infolge des neuen Entgeltantrags der Beigeladenen und der nach erneuter Prüfung erfolgten Feststellung der Bundesnetzagentur weggefallen, dass die Entgelte nunmehr den gesetzlichen Maßstäben entsprechen. Erst recht verbietet sich die Annahme der Offensichtlichkeit der Rechtswidrigkeit des Bescheides.

55

Aus dem einschlägigen Fachrecht folgt ebenfalls nicht, dass im Fall einer neuen Entgeltgenehmigung auf der Grundlage eines neuen Antrags des regulierten Unternehmens vor Ablauf der Geltungsdauer der früheren Entgeltgenehmigung keine andere Entscheidung als diejenige der Rücknahme der Entgeltgenehmigung ermessensfehlerfrei wäre. Insoweit kann auf die Ausführungen unter b)dd) zur Systematik und dem Normzweck der besonderen Bestimmungen des Telekommunikationsgesetzes verwiesen werden. Ist danach davon auszugehen, dass eine nachfolgende telekommunikationsrechtliche Entgeltgenehmigung nicht dazu führt, dass eine vorangegangene befristete Entgeltgenehmigung durch Änderung der maßgeblichen Umstände ohne Weiteres gegenstandslos wird, wäre es widersprüchlich, bei der dadurch eröffneten Anwendung der Rücknahmeregelungen (§ 48 VwVfG) über die Annahme einer fachrechtlich gebotenen Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null letztlich zu einem der Wirkung nach identischen Ergebnis zu kommen.

56

(b) Auch unter Berücksichtigung der fehlenden Bestandskraft der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 und des dementsprechend geringen Gewichts des Gesichtspunkts der Rechtssicherheit ist nicht von einem Anspruch der Beigeladenen auf Teilrücknahme auszugehen; denn im Rahmen des hier vorliegenden mehrpoligen Rechtsverhältnisses ist der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes der betroffenen Wettbewerber zusätzlich in den Blick zu nehmen. Grundsätzlich ist der Vertrauensschutz Drittbetroffener, der bei einer Rücknahme nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG mangels Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 VwVfG nicht bereits zu einem gesetzlichen Rücknahmeausschluss führt, im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen. Das Gewicht dieses Belangs ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen trotz der mangelnden Bestandskraft der Entgeltgenehmigung nicht als so gering einzuschätzen, dass es ohne weitere Einzelfallprüfung von vornherein ermessensfehlerhaft wäre, von der Rücknahme abzusehen.

57

Dass die Klägerin ebenso wie andere Wettbewerber auf den Bestand des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 31. Oktober 2008 vertraut hat, kann nicht von vornherein ausgeschlossen werden. Entgegen dem Revisionsvorbringen trifft es nicht zu, dass das Fehlen eines der Rücknahme entgegenstehenden Vertrauensschutzes bereits mit das Revisionsgericht bindender Wirkung feststehe. Denn das Verwaltungsgericht hat hierzu keine tatsächlichen Feststellungen im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO getroffen, sondern die Frage, ob Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes zu beachten wären, offen gelassen. Eine Bindung des Senats im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO folgt entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht daraus, dass sie bereits im erstinstanzlichen Verfahren im Einzelnen dargelegt habe, dass und weshalb der Klägerin kein schutzwürdiges Vertrauen zustehe, und das Verwaltungsgericht keine gegenteiligen Feststellungen getroffen habe. Eine Tatsache ist nicht bereits dann festgestellt, wenn das Gericht in seinem Urteil bestimmte Angaben referierend wiedergibt, sich aber einer Stellungnahme dazu enthält, ob die Angaben zutreffen oder nicht, weil es nach seiner Rechtsauffassung nicht darauf ankommt.

58

Ob das Vertrauen der Klägerin und der anderen Wettbewerber auf den Bestand der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 schutzwürdig ist und welches Gewicht diesem Schutz im Verhältnis zu dem Aufhebungsinteresse der Beigeladenen zukommt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und hätte von der Beklagten im Rahmen der Ausübung ihres Ermessens geklärt werden müssen. Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin und der anderen betroffenen Wettbewerber lässt sich mit dem allgemeinen Hinweis auf die gesetzlichen Regulierungsziele nicht von vornherein in Abrede stellen. Das in § 2 Abs. 2 Nr. 2 TKG a.F. genannte Regulierungsziel der Sicherstellung eines chancengleichen Wettbewerbs und der Förderung nachhaltig wettbewerbsorientierter Märkte der Telekommunikation ist entgegen der Auffassung der Beigeladenen im Bereich der Entgeltregulierung nicht immer bereits dann erreicht, wenn die von dem marktbeherrschenden Unternehmen beantragten Entgelte den gesetzlichen Maßstäben entsprechen. Vielmehr beinhaltet dieses Regulierungsziel als ein weiteres Element, dass die Marktteilnehmer eine hinreichend verlässliche Kalkulations- und Planungsgrundlage für ihre Investitionsentscheidungen haben. Sind Wettbewerber eines marktmächtigen Unternehmens für ihre eigenen Endkundenprodukte auf entgeltgenehmigungspflichtige Vorleistungen dieses Unternehmens angewiesen, kann ein chancengleicher Wettbewerb nur sichergestellt werden, wenn in Bezug auf diese Vorleistungen für einen mittelfristig überschaubaren Zeitraum ökonomische Planungssicherheit besteht (vgl. Masing/Griebel, in: Wilms/Masing/Jochum, Telekommunikationsgesetz, Stand März 2007, § 35 Rn. 54; Schuster/Ruhle, in: Beck'scher TKG-Kommentar, 3. Aufl. 2006, § 35 Rn. 66; Groebel/Seifert, in: Berliner Kommentar zum Telekommunikationsgesetz, 2. Aufl. 2009, § 35 Rn. 60). Sinn und Zweck der Entgeltregulierung erfordern es, dass sowohl das regulierte Unternehmen als auch die Wettbewerber während der Geltungsdauer einer befristeten Entgeltgenehmigung auf deren Bestand vertrauen können. Dem Vertrauensschutz der Wettbewerber muss deshalb grundsätzlich auch im Rahmen einer nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zu treffenden Ermessensentscheidung unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls Rechnung getragen werden.

59

Die Berücksichtigung der Planungssicherheit der Marktteilnehmer im Rahmen der Ausübung des Rücknahmeermessens widerspricht entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht den dem Urteil des Senats vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - (BVerwGE 120, 54) zugrunde liegenden Wertungen. In dieser Entscheidung, die sich noch auf die Rechtslage nach dem Telekommunikationsgesetz vom 25. Juli 1996 (BGBl I S. 1120) bezog, ging es um die Frage, ob die Genehmigung der Entgelte für die vertraglich vereinbarte Gewährung eines besonderen Netzzugangs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurückwirkt, in dem diese Entgelte vereinbart worden waren. Dies hat der Senat u.a. mit der Erwägung bejaht, gemessen an Sinn und Zweck der Genehmigungspflicht bestehe kein Anlass für die Annahme, die Genehmigung einzelvertraglich vereinbarter Entgelte wirke allein in die Zukunft. Habe das marktbeherrschende Unternehmen vor Erteilung der Genehmigung vertraglich vereinbarte Leistungen für den besonderen Netzzugang erbracht und werde in der Entgeltgenehmigung zum Ausdruck gebracht, dass die genehmigten Entgelte den gesetzlichen Maßstäben genügen, sei es mit Blick auf den Zweck der Sicherung und Förderung chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs nicht erforderlich, dem Marktbeherrscher das Entgelt für die von ihm vor Genehmigungserteilung bereits erbrachten Leistungen zu versagen. Der auf die Einhaltung der gesetzlichen Maßstäbe der Entgeltregulierung gerichteten Kontrollfunktion der Entgeltgenehmigung sei nicht nur hinsichtlich der Entgelte für nach Genehmigungserteilung erbrachte Leistungen Rechnung getragen, sondern auch mit Blick auf Entgelte für Leistungen, die in der Vergangenheit auf der Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung erbracht worden seien (a.a.O. S. 62).

60

Für die vorliegend zu entscheidende Frage, ob eine befristete Entgeltgenehmigung durch die Entscheidung über einen vor Ablauf der Frist gestellten neuen Entgeltantrag ohne Weiteres gegenstandslos wird, ist dem genannten Urteil nichts zu entnehmen, weil dieses die völlig andersartige - inzwischen in § 35 Abs. 5 Satz 1 TKG gesetzlich geregelte - Frage der Rückwirkung einer Entgeltgenehmigung zum Gegenstand hat. Die Überlegung der Beigeladenen, wenn es nach der Rechtsprechung des Senats zur Sicherung und Förderung chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs und im Interesse der Planungssicherheit für die Wettbewerber schon nicht erforderlich sei, dem regulierten Unternehmen eine rückwirkend geltende Genehmigung zu versagen, damit es Entgelte in der Höhe erheben könne, auf die es einen Anspruch habe, müsse dies erst recht für den vorliegenden Fall einer neuen Genehmigung ex nunc gelten, ist schon wegen der erheblichen Unterschiede hinsichtlich der Eingriffsintensität verfehlt. Wäre nämlich die Frage, ob die Genehmigung der Entgelte für die vertraglich vereinbarte Gewährung eines besonderen Netzzugangs auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages zurückwirkt, in dem diese Entgelte vereinbart worden sind, in der genannten Entscheidung verneint worden, hätte dies zu dem Ergebnis geführt, dass ein vertraglich begründeter Entgeltanspruch des regulierten Unternehmens für sämtliche Leistungen, die zwischen dem Vertragsschluss und dem Wirksamwerden der Entgeltgenehmigung erbracht worden waren, vollständig entfallen wäre. Dass ein derartig weitreichender Eingriff in die bürgerlich-rechtlichen Grundsätze über Austauschverhältnisse dem Prinzip der Entgeltlichkeit des Netzzugangs widerspricht und zur Sicherung und Förderung chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs sowie zur Gewährleistung der Kontrollfunktion der Entgeltgenehmigung nicht erforderlich ist, drängt sich auf. Demgegenüber geht es im vorliegenden Fall nicht um den vollständigen Wegfall des Entgeltanspruchs, sondern lediglich um seine quantitative Beschränkung. Anders als in dem dem Urteil des Senats vom 21. Januar 2004 zugrunde liegenden Fall kann dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die Freiheit der Berufsausübung gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG im Übrigen auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach den §§ 48, 49 VwVfG hinreichend Rechnung getragen werden.

61

Die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin und der anderen Wettbewerber kann ferner nicht mit der Erwägung verneint werden, für ein solches Vertrauen habe wegen der von der Beigeladenen gegen die ihr erteilte Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 erhobene Klage keine tatsächliche Grundlage bestanden. Zwar hätte die Klägerin angesichts des ihr bekannten Umstands, dass die Bundesnetzagentur die von der Beigeladenen beantragten Entgelte nur teilweise genehmigt und unter Nr. 3 des Beschlusses vom 31. Oktober 2008 bestimmt hatte, dass für CFV, deren beide Enden sich in demselben Anschlussbereich befinden, die Entgeltposition "Verbindungslinie" nicht erhoben werden darf, Anlass gehabt, bei ihren Planungen die Möglichkeit einer Klage der Beigeladenen in Betracht zu ziehen. Dies schließt es jedoch nicht von vornherein aus, dass die Klägerin - wie andere Wettbewerber auch - die von der Bundesnetzagentur genehmigten Entgelte berechtigterweise zur Grundlage ihrer Kalkulationen gemacht hat. Eine andere Sichtweise folgt entgegen der Auffassung der Beigeladenen auch nicht aus dem erwähnten Urteil des Senats vom 21. Januar 2004 - BVerwG 6 C 1.03 - (BVerwGE 120, 54). Anders als in dem dieser Entscheidung zugrunde liegenden Fall, in dem es um die - vom Senat bejahte - Frage ging, ob die Wettbewerber damit rechnen mussten, die mit dem marktbeherrschenden Unternehmen vor der erstmaligen Erteilung der Entgeltgenehmigung vereinbarten Entgelte in der genehmigten Höhe rückwirkend für die seit dem Vertragsschluss erlangten Leistungen zu entrichten (a.a.O. S. 65 f.), war im hier vorliegenden Fall eine tatsächliche Grundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen der Wettbewerber jedenfalls ansatzweise vorhanden, weil eine Prüfung der von der Beigeladenen verlangten Entgelte durch die Bundesnetzagentur in dem dafür nach §§ 132 ff. TKG vorgesehenen, besonders formalisierten Verfahren stattgefunden hatte.

62

Gegen die Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Klägerin und anderer Wettbewerber auf den Bestand der Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 spricht schließlich nicht der Rechtsgedanke des § 50 VwVfG. Danach gelten § 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 VwVfG nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird. Im Fall der Anfechtung begünstigender Verwaltungsakte durch belastete Dritte kann sich der Begünstigte demnach grundsätzlich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil er aufgrund der Anfechtung mit der Aufhebung des Verwaltungsakts rechnen muss. Der Vorschrift liegt der Gedanke zugrunde, dass der Begünstigte bei einem Verwaltungsakt mit Doppelwirkung mit der Einlegung von Rechtsbehelfen durch andere - durch den Verwaltungsakt belastete - Personen und im Falle einer Verletzung der Rechte dieser Personen mit der gerichtlichen Aufhebung des Verwaltungsakts von vornherein rechnen muss und deshalb keinen Vertrauensschutz verdient; unter diesen Umständen soll die Behörde nicht gezwungen sein, im Verwaltungsprozess untätig eine zu befürchtende gerichtliche Aufhebung des Verwaltungsakts abzuwarten, sondern soll sie gewissermaßen vorwegnehmen dürfen. Eine analoge Anwendung auf die Rücknahme von belastenden Bescheiden ist im Hinblick auf den dem Gesetz zugrunde liegenden Gedanken zu verneinen (Beschluss vom 28. Dezember 2010 - BVerwG 8 B 57.10 - juris Rn. 6; vgl. auch Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 7. Aufl. 2008, § 50 Rn. 59).

63

cc) Wird die vom Senat offen gelassene Frage, ob die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 infolge des Erlasses des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 nachträglich rechtswidrig geworden ist, verneint, hat die Beklagte den inhaltlichen Widerspruch zwischen beiden Entgeltgenehmigungen nicht durch den dann erforderlichen rechtmäßigen Teilwiderruf der früheren Entgeltgenehmigung verhindert.

64

Nach § 49 Abs. 1 VwVfG kann ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist. Wie bereits ausgeführt, ergibt die Auslegung des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009, dass dieser die konkludente Aufhebung der Vorgängergenehmigung vom 31. Oktober 2008 beinhaltet. Unter der Prämisse, dass die Entgeltgenehmigung vom 31. Oktober 2008 nicht infolge des Erlasses des Beschlusses der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 nachträglich rechtswidrig geworden ist, wäre hier von dem Widerruf eines rechtmäßigen nicht begünstigenden Verwaltungsakts auszugehen. Dass es sich aus der maßgeblichen Sicht der Beigeladenen als Adressatin nicht um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, der nur unter den eingeschränkten Voraussetzungen der § 49 Abs. 2 und 3 VwVfG widerrufen werden kann, folgt nach den oben stehenden Ausführungen daraus, dass die mit dem Beschluss der Bundesnetzagentur vom 14. August 2009 genehmigten Ortsnetzpauschalen im Wesentlichen über den im Vorgängerbeschluss vom 31. Oktober 2008 genehmigten Entgelten liegen und sich die Änderung für die Beigeladene als Adressatin des Verwaltungsakts damit vorteilhaft auswirkt. Die zwischen den Beteiligten umstrittene Frage, ob die Widerrufsvoraussetzungen nach § 49 Abs. 2 VwVfG erfüllt wären, bedarf damit keiner Entscheidung.

65

Das ihr im Rahmen der Entscheidung über den Widerruf eines nicht begünstigenden Verwaltungsakts nach § 49 Abs. 1 VwVfG zustehende Ermessen hat die Bundesnetzagentur bei Erlass des Beschlusses vom 14. August 2009 nicht ausgeübt. Auf die oben stehenden Ausführungen zum Rücknahmeermessen kann insoweit verwiesen werden. Dass sich das der Bundesnetzagentur nach § 49 Abs. 1 VwVfG eingeräumte Ermessen nach den Umständen des konkreten Einzelfalls dahin verdichtet hat, dass nur der streitgegenständliche Teilwiderruf des Beschlusses vom 31. Oktober 2008 ermessensfehlerfrei war, ist ebenfalls nicht anzunehmen. Auch insoweit kann auf die Ausführungen zur Rücknahme Bezug genommen werden. Ist schon im Fall der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts nicht von einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null auszugehen, muss dies bei angenommener Rechtmäßigkeit erst recht in Bezug auf das Widerrufsermessen gelten; denn das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines Verwaltungsakts hat regelmäßig ein höheres Gewicht, wenn dieser im Einklang mit der Rechtsordnung steht.


Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 26. September 2012 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre Kosten selbst tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt ein bauaufsichtliches Einschreiten des Beklagten gegen den Gaststättenbetrieb des Beigeladenen zu 1).

2

Sie ist Eigentümerin des Grundstückes T.straße … in B.. Gegenüber befindet sich das Grundstück T.str. … der Beigeladenen zu 2) bis 5). Für den Um- und Ausbau des dortigen Gewölbekellers erteilte der Beklagte am 3. September 1968 eine Baugenehmigung. In den der Baugenehmigung zugrunde liegenden Antragsunterlagen ist der Betrieb als Diskothek mit dem Namen „A.“ bezeichnet. Der Diskothekenbetrieb wurde eingestellt, nachdem der 10-jährige Pachtvertrag mit dem Pächter R. nach seinem Ablauf 1992 nicht weiter verlängert worden war. Die Verbandsgemeinde B. erteilte am 23. September 2010 dem Beigeladenen zu 1) die Erlaubnis zum Betrieb einer Schankwirtschaft mit gelegentlichen Musikdarbietungen in den Räumen der ehemaligen Diskothek „A.“. Bald nach der Eröffnung wurden Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen Lärms und anderer Belästigungen laut. Die Klägerin und andere Nachbarn forderten von dem Beklagten ein Einschreiten gegen den Beigeladenen zu 1). Es handele sich um einen Diskothekenbetrieb, der in dem vorhandenen Wohngebiet nicht zulässig sei.

3

Mit Bescheid vom 28. März 2011 lehnte der Beklagte es ab, die Nutzung der Gaststätte baurechtlich zu untersagen. Die Nutzung als Diskothek sei mit Bauschein vom 3. September 1968 genehmigt worden. Diese Genehmigung sei nach wie vor wirksam. Eine bloße Nutzungsunterbrechung führe, insbesondere bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der Anlage, nicht zum Erlöschen der Baugenehmigung, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur Nutzung eines genehmigten Gebäudes bestehe. Im Übrigen sei der Diskothekenbetrieb in dem vorhandenen Mischgebiet allgemein zulässig.

4

Den Widerspruch der Klägerin wies der Kreisrechtsausschuss des Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 2012 zurück.

5

Die Klägerin hat daraufhin Klage erhoben: Die Baugenehmigung umfasse nicht die Nutzung als Diskothek. Jedenfalls sei die Genehmigung wegen der langen Nutzungsunterbrechung nicht mehr wirksam. Die Diskothek sei auch nicht genehmigungsfähig, weil es sich um eine kerngebietstypische Vergnügungsstätte handele, die weder in einem Mischgebiet noch in dem hier tatsächlich vorhandenen Wohngebiet zulässig sei. Der Beigeladene zu 4) hat ausgeführt, eine Aufgabe der Nutzung sei nie geplant gewesen. Das Verwaltungsgericht hat über die Nutzung zwischen 1990 und 2010 Beweis erhoben durch Anhörung des früheren Betreibers der Diskothek und zweier Nachbarn.

6

Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen: Dem Kläger stehe kein Anspruch auf Einschreiten zu. Das Vorhaben sei formal legal, denn die Nutzung als Diskothek sei mit dem Bauschein vom 3. September 1968 genehmigt worden. Diese Nutzung sei Gegenstand der genehmigten Bauunterlagen. Die erteilte Genehmigung wirke auch trotz der langjährigen Nutzungsunterbrechung bis heute fort. Eine endgültige Aufgabe der Nutzung oder ein Verzicht auf die Genehmigung sei nicht feststellbar. Die Vermutung, nach längerer Nichtnutzung sei von einer endgültigen Aufgabe der Nutzung auszugehen, sei durch die Ausführungen des Beigeladenen zu 4) widerlegt, der in überzeugender und nachvollziehbarer Weise geschildert habe, weshalb der Gewölbekeller über eine längere Zeit nicht dauerhaft verpachtet worden sei. Ein schlichter Leerstand von Wohn- und Geschäftsräumen sei noch kein Indiz für eine beabsichtigte Nutzungsaufgabe. Besondere Umstände, die eine endgültige Aufgabe der Nutzung belegen könnten, seien nicht erkennbar. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wann eine Baugenehmigung bei längerer Nutzungsunterbrechung wirkungslos werde, sei aber die Berufung zuzulassen.

7

Die Klägerin hat Berufung eingelegt, die sie wie folgt begründet: Die Nutzungsunterbrechung zwischen 1992 und 2010 sei nur dadurch zu erklären, dass die damalige Eigentümerin die Nutzung nicht habe fortführen wollen. Die Ausführungen des Beigeladenen zu 4) könnten entgegen der Meinung des Gerichts die Nutzungsunterbrechung nicht ausreichend begründen. Der Beigeladene zu 4) sei nicht entscheidungsbefugt gewesen, sondern nur seine Mutter als Eigentümerin. Deren Absichten würden aus der Darstellung des Zeugen Radtke deutlich, der ausgesagt habe, er habe alles entfernen müssen, was er für den Diskothekenbetrieb eingebracht habe, sogar die von ihm verlegten Fliesen. Bis zum Tod der Eigentümerin im Jahr 2009 seien keine Anstalten gemacht worden, die Nutzung als Diskothek wieder aufzunehmen. Die Erklärung des Beigeladenen zu 4), es habe sich kein Pächter gefunden, der den Vorstellungen seiner Mutter entsprochen habe, sei so zu verstehen, dass die Mutter des Beigeladenen zu 4) nicht an eine Fortsetzung des Diskothekenbetriebes gedacht habe. Es stehe im Widerspruch zu der Erklärung des Beigeladenen zu 4), das Grundstück habe stets der Existenzsicherung der Familie dienen sollen, wenn es von 1992 bis 2010 ungenutzt geblieben sei. Auf die Vorstellungen des Beigeladenen zu 4), die er 18 Jahre lang gegenüber seiner Mutter als Eigentümerin nicht habe durchsetzen können, komme es nicht an. Das Landesrecht enthalte Vorgaben zur Geltungsdauer einer Baugenehmigung, nach denen die Baugenehmigung keine Wirkungen mehr entfalte. Danach erlösche eine Baugenehmigung, wenn die Ausführung des Vorhabens vier Jahre lang unterbrochen worden sei, wobei eine Fristverlängerung um vier Jahre möglich sei. Dies müsse bei der Beurteilung der Aufgabe der Nutzung über 18 Jahre hinweg berücksichtigt werden. Es sei nicht dargetan worden, welche konkreten Anstalten getroffen worden seien, den Betrieb der Diskothek wieder aufzunehmen. Die Erklärung, die Verpachtung habe sich schwierig gestaltet, sei nicht ausreichend. Erschwerend komme hinzu, dass die Gebietsstruktur sich während der Nutzungsunterbrechung verändert habe. Die Umgebung sei nun durch eine reine Wohnnutzung geprägt, so dass der Betrieb einer Diskothek nicht zulässig sei. Jedenfalls beziehe sich die Baugenehmigung nur auf das damals genehmigte Vorhaben, das sich ausschließlich auf die Flurstücke Flur … Nrn. … und … beschränke und die Nutzung des Flurstücks Nr. … gegenüber dem Grundstück der Klägerin nicht erfasse, von dem sämtliche störenden Immissionen ausgingen. Hier befinde sich der Ein- und Ausgangsbereich, im Gegensatz zur ursprünglichen Konzeption, die dafür das Flurstück Nr. … vorgesehen habe.

8

Der Kläger beantragt,

9

1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 28.03.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2012 den Beklagten zu verpflichten, den Betrieb der Diskothek „D.“, T.straße, B. zu untersagen,
hilfsweise
2. den Betrieb der Diskothek „D.“, T,straße, B. zu untersagen, soweit nicht durch Bauschein vom 03.09.1968 auf dem Grundstück Flur …, Parzellen Nr. … und … genehmigt.

10

Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Das Verwaltungsgericht habe die Klage mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass nicht von einem Wegfall des Interesses an der Nutzung der genehmigten Diskothek ausgegangen werden könne. Der Diskothekenbetrieb sei nicht beschränkt auf bestimmte Parzellen erteilt worden, sondern für das gesamte Bauvorhaben.

13

Die Beigeladenen zu1) bis 5) haben keinen Antrag gestellt.

14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie die Verwaltungs- und Widerspruchakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

15

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

16

Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid des Beklagten vom 28. März 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Januar 2012 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

17

Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte den Betrieb der Diskothek „D.“ in der T.straße … ganz oder teilweise untersagt.

18

Ein solcher Anspruch scheitert bereits daran, dass die Voraussetzungen für eine Nutzungsuntersagung nicht vorliegen.

19

Die Bauaufsichtsbehörde kann die Benutzung von Anlagen untersagen, wenn diese gegen baurechtliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoßen (§ 81 Abs. 1 LBauO). Ein derartiger Verstoß liegt nicht vor, wie sich aus der bestandskräftigen Baugenehmigung vom 3. September 1968 ergibt. Diese enthält die Feststellung, dass dem genehmigten Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen (§ 70 Abs. 1 Satz 1 LBauO). Die Baugenehmigung erstreckt sich auch auf die Nutzung als Diskothek und ist nicht erloschen oder unwirksam geworden. Sie erfasst die Nutzung der genehmigten Anlagen für den Betrieb einer Diskothek, und zwar auch, soweit sie sich auf dem Flurstück Flur … Nr. … gegenüber dem Anwesen der Klägerin befinden.

20

Die Nutzung für eine Diskothek ist Gegenstand der Baugenehmigung. Zwar wird ausdrücklich nur die Genehmigung erteilt, „den Gewölbekeller um- und auszubauen“. Allerdings wird auf die beiliegenden, mit Genehmigungsvermerk versehenen Bauunterlagen verwiesen. Zu diesen Bauunterlagen gehören die Baubeschreibung mit der Überschrift „Diskothek A.“, die Bauzeichnung, in der das Bauvorhaben als „Diskothek A.“ bezeichnet ist, sowie die „statische Berechnung zum Bau einer Diskothek“. Mit dem Begriff Diskothek ist die zugelassene Nutzung ausreichend bestimmt beschrieben.

21

Die Genehmigung für die Nutzung als Diskothek bezieht sich auch nicht nur auf die Flurstücke Flur … Nrn. … und … . Zwar sind nur diese Flurstücke im Bauschein ausdrücklich genannt. Die Anlagen, auf die sich der Bauantrag bezieht, sind jedoch in dem Lageplan mit roter Schraffur gekennzeichnet. In der Bauzeichnung sind die Toiletten, der Eingang und der Zugang in einer Lage dargestellt, die dem Flurstück Flur … Nr. … entspricht.

22

Diese Baugenehmigung ist nicht erloschen oder unwirksam geworden.

23

Die Landesbauordnung sieht ein Erlöschen der Baugenehmigung nur vor, wenn innerhalb von vier Jahren nach ihrer Zustellung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist (§ 74 LBauO). Dafür gibt es hier keine Anhaltspunkte, vielmehr erfolgte hier eine Unterbrechung der Nutzung als Diskothek erst nach der Ausführung des Vorhabens, also nachdem das Vorhaben den genehmigten Ausbauzustand erreicht hatte. Während etwa § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vorsieht, dass die immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung erlischt, wenn eine Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird, gibt es in der LBauO keine entsprechende Regelung.

24

Eine analoge Anwendung von § 74 LBauO auf den Fall einer Nutzungsunterbrechung nach Ausführung des Vorhabens kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil von einer unbeabsichtigten Regelungslücke nicht ausgegangen werden kann. Im Übrigen begründet eine bereits ausgeführte Baugenehmigung einen weitergehenden Vertrauensschutz, als eine, deren Ausführung sich verzögert. Danach kommt nur ein Rückgriff auf die allgemeine Regelung des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Frage, dass insoweit das Verwaltungsverfahrensgesetz für anwendbar erklärt. Nach § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.

25

Diese landesrechtlichen Regelungen bestimmen den Schutz, den das Vertrauen in den Fortbestand der durch die Baugenehmigung eingeräumten Rechtspositionen genießt und damit den Inhalt des Eigentums. Daneben ist kein Raum für einen Bestandsschutz, der unmittelbar auf § 14 Abs. 1 Satz 2 GG gestützt wird (BVerwG, Urteil vom 7. November 1997 - 4 C 7.97 -, juris, Rn. 23). Das vom Bundesverwaltungsgericht für den Bestandsschutz nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB entwickelte Zeitmodell findet daher auf genehmigte Bauvorhaben keine Anwendung (vgl. VGH BW, Urteil vom 4. März 2009 - 3 S 1467/07 -, BRS 74 Nr. 174 und juris, Rn. 31 f. m. w. N.; Gatz, juris-Praxisreport zu BVerwG, Beschluss vom 5.Juni 2007 – 4 B 20/07 -).

26

Die Baugenehmigung ist nicht durch die Einstellung der Nutzung als Diskothek durch den Pächter A. R. und die Entfernung der von ihm eingebrachten Ausstattung im Jahr 1992 und die anschließende Nutzungsunterbrechung bis zur Wiederaufnahme der Nutzung 2010 auf andere Weise erledigt.

27

Auf andere Weise erledigt ist ein Verwaltungsakt, wenn er durch einen Wegfall des Berechtigten oder des Regelungsobjekts oder auch durch Verzicht des Berechtigten auf die Wahrnehmung seiner Rechte seine regelnde Wirkung verliert sowie wenn die Beteiligten übereinstimmend davon ausgehen, dass er gegenstandslos ist (vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 43 Rn. 41 f.).

28

Eine solche Erledigung ist hier nicht eingetreten. Der Berechtigte ist nicht weggefallen, vielmehr sind nunmehr die Beigeladenen zu 2) bis 5) als Rechtsnachfolger des Adressaten der Baugenehmigung berechtigt (§ 70 Abs. 1 Satz 2 LBauO). Das Regelungsobjekt ist nicht weggefallen, denn die genehmigten Anlagen sind nicht untergegangen oder dauerhaft unbrauchbar geworden. Zwar waren sie Überschwemmungen ausgesetzt, es wurden jedoch Vorkehrungen getroffen, damit keine bleibenden Schäden entstanden. Die Wiederaufnahme des Diskothekenbetriebs im Jahr 2010 belegt, dass sie aufgrund der Nutzungsunterbrechung nicht unbrauchbar geworden sind. Auch eine Erledigung dadurch, dass die Beteiligten den Verwaltungsakt übereinstimmend als obsolet ansehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1988, 729 f.), ist nicht eingetreten.

29

Insbesondere hat auch der Berechtigte nicht auf die Nutzung als Diskothek verzichtet.

30

Die Mutter der Beigeladenen zu 2) bis 5), die als Grundstückseigentümerin und damit Rechtsnachfolgerin des Genehmigungsadressaten Ulrich Wehr bis zu ihrem Tode 2009 durch die Baugenehmigung berechtigt war, hat unstreitig nicht ausdrücklich auf ihre Rechte verzichtet.

31

Ein Verzicht auf die Nutzung als Diskothek lässt sich auch nicht schlüssig aus ihrem Verhalten herleiten. Ein konkludenter Verzicht wäre nur anzunehmen, wenn Umstände vorlägen, die eindeutig und unmissverständlich den Schluss zuließen, dass sie endgültig auf eine Nutzung als Diskothek verzichten wollte. Der Verzicht auf die durch eine Baugenehmigung genehmigte Nutzung bedeutet den Verzicht auf eine Rechtsposition, die einen wirtschaftlichen Wert hat. Dies gilt besonders dann, wenn eine neue Genehmigung, wie die Klägerin meint, nicht erteilt werden dürfte. Deshalb kann ein objektiv wirtschaftlich unvernünftiger endgültiger Verzicht ohne ausdrückliche Erklärung nicht bereits angenommen werden, wenn die genehmigte Nutzung unterlassen wird, sondern erst dann, wenn es dafür erkennbar besondere Gründe gibt, etwa eine neue, vorteilhaftere Nutzung, oder veränderte Umstände, die darauf hindeuten, dass die genehmigte Nutzung dauerhaft nicht mehr gewollt oder unmöglich ist (vgl. VGH BW a.a.O., BayVGH, Urteil vom 1. Februar 2007 – 2 B 05.2470 –, BRS 71 Nr. 112 und juris, Rn 21 f.) Dies ist hier nicht mit ausreichender Deutlichkeit der Fall.

32

Für einen Verzicht spricht nicht, dass der Diskothekenbetrieb 1992 eingestellt wurde. Nach der Darstellung des Pächters hat dieser den Betrieb eingestellt, weil sich ein Nachbar bei ihm beschwert und gedroht habe, die Schließung der Diskothek zu betreiben. Selbst wenn die Berechtigte die Einstellung des Betriebes befürwortet und unterstützt hätte, ließe sich diesem Verhalten noch kein endgültiger Verzicht auf eine Nutzung als Diskothek entnehmen. Etwas anderes lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass sie den Pächter veranlasst hat, die von ihm eingebrachte Ausstattung der Diskothek zu entfernen und sogar die von ihm zur Erweiterung der Tanzfläche verlegten Fliesen abzuschlagen. Bei dieser Ausstattung handelt es sich um gebrauchte Tische und Stühle, die der Pächter bereits 1982 von seinem Vorgänger übernommen hatte und die von ihm installierte Diskothekenausstattung mit Musikanlage und Lichteffekten. Soweit Fliesen entfernt wurden, waren diese für den Diskothekenbetrieb nicht erforderlich. Nach ihrer Entfernung kam der ursprüngliche Untergrund, ein Fußbodenbelag aus Marmor, wieder zum Vorschein. Der Beigeladene zu 1) hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass er diese Fliesen nicht habe ersetzen müssen, um den Diskothekenbetrieb wieder aufnehmen zu können. Somit wurde durch das Verlangen der Verpächterin auf Entfernung der eingebrachten Anlagen die zukünftige Nutzung als Diskothek nicht unmöglich gemacht oder erheblich erschwert. Es kann daher nicht als Hinweis auf einen Verzicht auf eine zukünftige Diskothekennutzung gewertet werden.

33

Ein Verzicht ist auch nicht darin zu sehen, dass die Wiederaufnahme der Nutzung als Diskothek erst nach einer Unterbrechung von etwa 18 Jahren und dem Tode der damaligen Eigentümerin erfolgt ist.

34

Eine Verpflichtung, eine genehmigte Nutzung ohne Unterbrechung fortzuführen, folgt aus der Baugenehmigung nicht. Das jahrelange Unterlassen der genehmigten Nutzung verstößt allerdings in der Regel gegen die Interessen des Berechtigten, so dass es durchaus die Frage aufwirft, ob noch ein Nutzungsinteresse besteht. Es gibt jedoch andererseits überzeugende Gründe dafür, eine Diskothekennutzung auch für längere Zeit zu unterlassen, ohne auf sie für immer verzichten zu wollen. Ein solcher Grund kann hier im Mangel an Pachtinteressenten für eine Diskothekennutzung oder in der kritischen Einstellung der Berechtigten zu den in Frage kommenden Pachtinteressenten liegen. Darauf hat der Beigeladene zu 4) die Dauer der Nutzungsunterbrechung zurückgeführt. Ein Grund kann aber auch das persönliche Verhältnis zu Nachbarn sein, mit denen man Streit vermeiden möchte, ohne aber deshalb gleich für immer und auch für Rechtsnachfolger auf eine Diskothekennutzung verzichten zu wollen. Auch eine altersbedingte Passivität und Entscheidungsscheu kann die Dauer der Nutzungsunterbrechung erklären. Es kann jedenfalls nicht mit ausreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass, wie die Klägerin meint, die Mutter der Beigeladenen zu 2) bis 5) keine Diskothekennutzung mehr gewünscht habe und erst nach ihrem Tod diese Nutzung wieder erneut angestrebt wurde. Vielmehr wurde noch vor ihrem Tod ein Pächter gefunden, der zumindest vorbereitende Arbeiten für die Aufnahme des Betriebes durchführte, wenn auch der Diskothekenbetrieb erst nach ihrem Tod 2009 durch einen neuen Pächter, den Beigeladenen zu 1), auf der Grundlage der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 23. September 2010 wieder aufgenommen wurde.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es wäre unbillig, der Klägerin die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben.

36

Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten beruht auf §§ 167 VwGO, 708 ZPO.

37

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.

38

Beschluss

39

Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 € festgesetzt (§§ 47, 52 Abs. 1 GKG).

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 30.000,- € festgesetzt.


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Tenor

Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Stadt Neuenstein vom 19.06.2006 wird für unwirksam erklärt.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

 
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ der Antragsgegnerin. Sie sind Eigentümer der zwischen dem ... und der Straße ... gelegenen Grundstücke Flst.-Nrn. ..., ..., ... (... ..., ... ...) und Flst.-Nr. ... in ..., Ortsteil Kirchensall. Die Grundstücke sind Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs mit Ackerbau und Viehhaltung, den der Antragsteller zu 2 Ende der 70-er Jahre von seinem Schwiegervater übernommen hatte und den der Sohn ... der Antragsteller seit 2004 weiterführt. Ackerbau wird auf den ebenfalls den Antragstellern gehörenden südwestlich von Kirchensall gelegenen Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ... und ... betrieben. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... steht das als Wohnhaus genehmigte ehemalige landwirtschaftliche Betriebswohnhaus. Derzeit befindet sich in dessen Erdgeschoss eine Werkstatt, im 1. OG wohnen zeitweilig Erntehelfer. Die Antragsteller und ihr Sohn wohnen gegenwärtig gemeinsam im Wohnhaus ... .... Östlich hiervon liegt die Maschinenhalle des Hofs. An diese schließen sich zwei Stallgebäude, der ältere und kleinere „Stall 2“ und der neuere und größere „Stall 1“(mit Scheunenteil) an. Für den Neubau von Stall 1 und für einen Stallanbau an Stall 2 liegen Baugenehmigungen von 1972 und 1973 vor. Zwischen beiden Ställen befindet sich ein Mistlager für den anfallenden Festmist. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... befindet sich ein landwirtschaftliches Werkstattgebäude. Auf dem nördlich an das Grundstück Flst.-Nr. ... angrenzenden Grundstück Flst.-Nr. ... steht ein weiteres Wohnhaus. Dieses war ursprünglich Teil eines inzwischen aufgegebenen landwirtschaftlichen Betriebs, danach war es als Werkstatt genutzt und seit 2007 wird es von einer Familie bewohnt. Die Hofstelle liegt am südlichen nicht überplanten Ortsrand des Ortsteils Kirchensall an einem Feldweg, südlich davon beginnt Ackerland.
Der Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ weist südlich des Betriebs der Antragsteller und des anschließenden Feldwegs ein größeres Baugebiet für Wohnbebauung mit Einzel- und Doppelhäusern für 60 - 100 Wohneinheiten aus. Für das gesamte Gebiet wird ein Allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Die nördlichste Bauzeile, die ursprünglich als eingeschränktes Dorfgebiet ausgewiesen werden sollte, reicht bis etwa zwischen 21 und 30 m an die Stallgebäude 1 und 2 der Antragsteller heran. Südlich des Feldweges und östlich der Gemeindeverbindungsstraßen nach Lorschenhirschbach wird ein Geländestreifen als Fläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB festgelegt. Das Plangebiet fällt leicht von Südosten nach Nordwesten hin ab. Die Erschließung des Baugebiets erfolgt von Norden her über den ... und von Westen her von der L 1051 aus über die .... Im Kreuzungsbereich der L 1051 (Hauptstraße) mit der nach Mainhardtsall führenden K 2351 ist ein Kreisverkehr geplant. Zusätzlich sind Fußweganbindungen an die Ortslage vorgesehen. Der Kreisverkehr mit den Anbindungsstraßen sowie eine östlich davon gelegene Fläche für ein Pufferspeicherbecken sind ebenfalls Teil des Bebauungsplans; die hierfür in Anspruch genommenen Flächen liegen teilweise auf den landwirtschaftlichen Grundstücken der Antragsteller.
Im Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 wird das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt.
Nach der Planbegründung soll der Bebauungsplan dem Bedarf nach Baugrundstücken für Einzel- und Doppelhäuser im Ortsteil Kirchensall abhelfen. Es soll für die Wohnnutzung eine Infrastruktur geschaffen werden, die eine spätere Erweiterung des Gebiets nach Süden und Osten zulässt, die Verträglichkeit mit dem vorhandenen Baubestand sichert und sich ihm harmonisch anpasst. Der Kreisverkehr soll die Verkehre aus dem Baugebiet, aus der Gemeindeverbindungsstraße nach Löwenhirschbach und den Verkehr aus Mainhardtsall bündeln. Zur Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der Schweinezucht der Antragsteller wird im 3. Nachtrag zur Begründung Stellung genommen. Bei erneuter Nutzung (Reaktivierung) der Stallanlage im ursprünglich genehmigten Umfang müsse mit erheblichen Belästigungen im Sinne des BImSchG gerechnet werden. Der Bestandsschutz für das Nutzungsrecht der Antragsteller bezüglich der Schweinezucht, welches seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, sei erloschen. Die ... und die zulässige Bebauung seien gegenüber der ursprünglichen Planung leicht nach Süden verschoben worden. Durch diese Planänderung werde die Verträglichkeit der Wohnnutzung mit der durch das Gebot der Rücksichtnahme auf bestehende Wohnnutzung reduzierten Nutzungsintensität des Betriebs der Antragsteller geschaffen. Nach dem Gutachten sei Verträglichkeit der geplanten Wohnbebauung mit dem Betrieb der Antragsteller gegeben, wenn dessen Nutzung zur Schweinehaltung auf das auf die bestehende Umgebungsbebauung zulässigerweise einwirkende Immissionsvolumen reduziert werde und die Wohnbebauung nur außerhalb der in einer Abbildung des Gutachtens dargestellten Isolinien 10.0 (= 10 % Jahresgeruchsstunden) stattfinde. Dies setze voraus, dass der Bestand an Großvieheinheiten auf ein Drittel des ursprünglichen Bestands reduziert werde. Mehr könnten die Antragsteller auch wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden nächstgelegenen Wohnhäuser nicht verlangen.
Dem Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zugrunde: Der am 06.09.1999 gefasste Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde am 17.09.1999 öffentlich bekannt gemacht. Mit Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 baten die Antragsteller darum, die für den Weiterbetrieb ihrer Landwirtschaft erforderlichen Abstände einzuhalten. Nach Durchführung der vorzeitigen Bürgerbeteiligung und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange vom 12.09. - 17.10.2000 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin am 29.04.2002 über die Offenlage nach § 3 Abs. 2 BauGB. Der Planentwurf lag vom 21.05. - 21.06.2002 öffentlich aus; dies wurde am 10.05.2002 öffentlich bekannt gemacht. Die nördlichste Bauzeile im Plangebiet war damals noch als eingeschränktes Dorfgebiet (MD/e) mit weiter nach Norden reichenden Baufenstern festgesetzt. Gegen den Bebauungsplan erhoben seinerzeit die Antragsteller (Schreiben vom 20.06.2002) und das Amt für Landwirtschaft, Landschafts- und Bodenkultur (Schreiben vom 27.06.2002) massive Einwendungen wegen zu geringer Abstände zum Betrieb der Antragsteller. Die Antragsteller wiesen unter anderem darauf hin, dass ihr Sohn sich derzeit in landwirtschaftlicher Ausbildung befinde und den Hof übernehmen werde. Das Landwirtschaftsamt forderte, die Abstandsmaße nach den Regelwerken für ein Dorfgebiet von 60 m auf jeden Fall einzuhalten. Außerdem wurden Bedenken bezüglich Bedarf und Größe des Baugebiets erhoben. Die Antragsteller forderten ferner, den Feldweg für die künftigen Bewohner des Plangebiets zu sperren und für den landwirtschaftlichen Verkehr freizuhalten.
Der Bebauungsplan mit örtlichen Bauvorschriften wurde vom Gemeinderat der Antragsgegnerin am 09.09.2002 unter Zurückweisung dieser Bedenken als Satzung beschlossen. Das Landratsamt Hohenlohekreis versagte hierauf die Genehmigung des Bebauungsplans; es wies darauf hin, dass ein Immissionsschutzgutachten fehle und die Abstände zur genehmigten Schweinehaltung der Antragsteller nicht eingehalten seien.
Im September 2004 legte das Ingenieurbüro ... im Auftrag der Antragsgegnerin ein Gutachten zur Geruchsimmissionsprognose für die Umgebung des Schweinestalls der Antragsteller vor. Als Fazit einer Sonderbeurteilung anhand der VDI-Richtlinie 3171, der TA-Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) wurde festgestellt, dass durch die reaktivierte Schweinehaltung der Antragsteller die Beurteilungswerte für Geruchsimmissionen nach der GIRL sowohl an den bestehenden Wohnhäusern als auch im geplanten Baugebiet überschritten würden. Die Antragsteller betrieben seit 8 Jahren keine Schweinezucht mehr. Bei Verringerung des Tierbestandes auf ein Drittel des geplanten Bestandes (bei sonst gleichen Freisetzungsbedingungen der Gerüche) könnten die Beurteilungswerte eingehalten werden. Lediglich auf einer geringen Restfläche innerhalb des geplanten Baugebiets werde der 15 %-Häufigkeitswert für die Geruchswahrnehmung überschritten.
Am 16.01.2006 beschloss der Gemeinderat erneut die Offenlage des geänderten Bebauungsplans, dies wurde am 20.01.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin öffentlich bekannt gemacht. Der Planentwurf enthielt ein leicht nach Süden verschwenktes nördliches, nunmehr ebenfalls als Allgemeines Wohngebiet ausgewiesenes Baufenster. Der Entwurf lag mit Begründung und der Geruchsimmissionsprognose im Bürgermeisteramt der Antragsgegnerin vom 30.01. bis zum 28.02.2006 aus. Der Bauernverband Schwäbisch Hall-Hohenlohe erhob für die Antragsteller erneut Einwendungen. Er verwies auf das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002. Für deren Betrieb sei eine Tierhaltung mit 60 Muttersauen genehmigt. Darauf müsse Rücksicht genommen werden. Diese Rücksichtnahme fehle, da den Antragstellern zugemutet werde, auf zwei Drittel des Betriebsumfangs zu verzichten. Das Landratsamt Hohenlohekreis (Umwelt- und Baurechtsamt) wandte u.a. ein, dass im festgesetzten WA-Gebiet nur ein Anteil von 10 % an Jahresgeruchsstunden zumutbar sei, nach dem Gutachten aber auch bei reduziertem Schweinebestand die Wohnbebauung teilweise mit 15 % an Jahresgeruchsstunden rechnen müsse. Der Bestandsschutz sei nicht erloschen. Das Stallgebäude habe jederzeit einen funktionsgerecht nutzbaren Zustand aufgewiesen und ein dauerhafter Verzichtswille der Antragsteller auf die Schweinezucht habe nie vorgelegen.
Am 19.06.2006 beschloss der Gemeinderat der Antragsgegnerin über die Bedenken und Einwendungen. Bezüglich der Geruchsimmissionen wurde ausgeführt: Durch Umplanung sei die Bebauung aus dem Bereich der Isolinien 15 und 10 herausgenommen worden. Die den Antragstellern abverlangte Verringerung der Muttersauenzahl auf ein Drittel sei nicht zu beanstanden. Die Haltung von 60 Muttersauen genieße wegen der langen Nutzungsunterbrechung keinen Bestandsschutz mehr. Die Photovoltaikanlage auf den Betriebsgebäuden der Antragsteller werde nicht unzumutbar verschattet, zudem seien die Höhen der nächstgelegenen Gebäude nochmals gesenkt worden. Die Planbegründung wurde entsprechend ergänzt (3. Nachtrag). Im Anschluss beschloss der Gemeinderat den Bebauungsplan und die Örtlichen Bauvorschriften als Satzung. Der Beschluss wurde am 23.06.2006 im Amtsblatt der Antragsgegnerin mit den Hinweisen nach § 4 GO und § 215 Abs. 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
10 
Am 26.06.2007 haben die Antragsteller ein Normenkontrollverfahren eingeleitet. Sie wiederholen weitgehend ihre bisherigen Einwendungen: Sie hätten einen Abwehranspruch gegen die herannahende Wohnbebauung und könnten verlangen, ihren genehmigten Betrieb mit 60 Muttersauen voll auszunutzen. Sie planten, den Sauenbestand auf diese genehmigte Obergrenze aufzustocken bzw. hätten diese Planung inzwischen umgesetzt. Der vorgesehene Abstand zu den Wohnhäusern sei bei einer Haltung von 60 Muttersauen aus Gründen des Geruchsschutzes viel zu gering. Komme die Bebauung so wie geplant, so müssten sie ihren Betrieb einstellen, zumal häufig Nordwestwinde herrschten. Zusätzlich gehe von dem Maschinenhaus Lärm aus. Ihre Parzellen ... und ... würden durch den geplanten Verkehrskreisel einen ungünstigen Zuschnitt erhalten und auf der Parzelle ... werde unnötiger Landverbrauch betrieben. Sie hätten ihre landwirtschaftliche Tierhaltung nie ganz aufgegeben, sondern nur, wie üblich, die Betriebsschwerpunkte aus betriebswirtschaftlichen Gründen geändert. Dies belegten auch Schreiben des Landwirtschafts- und des Baurechtsamts beim Landratsamt Hohenlohekreis. Seit 1999 hätten sie immer wieder Einwendungen im Bebauungsplanverfahren erhoben. Ausweislich vorgelegter Subventionsbescheide hätten sie auch in den Jahren 2002 - 2004 Landwirtschaft mit Tierhaltung betrieben. Aus diesen Bescheiden ergebe sich der damalige Durchschnittsbestand an Schweinen. Ihr Sohn habe am 01.07.2004 den Hof übernommen und hätte im Herbst 2005 mit der Belegung durch Haller-Landschweine beginnen können. Die Ställe seien desinfiziert und auf Anraten des Beratungsrings über den Winter leer stehen gelassen worden, um das Infektionsrisiko bei einer Neubestallung so gering wie möglich zu halten. Im Frühjahr 2006 seien dann die ersten Zuchtsauen angekauft und Schritt für Schritt in den Stall eingestellt worden. Im Juni 2006 hätten sie ihrer Erinnerung nach etwa 30 Zuchtsauen im Stall gehabt. Die derzeit vorhandenen Wohnhäuser in der Nähe der Ställe genössen geringeren Immissionsschutz als die geplante neue Wohnbebauung. Im Übrigen befänden sich noch weitere Höfe mit Schweinehaltung in Kirchensall.
11 
Die Antragsteller beantragen,
12 
den Bebauungsplan „Kirchensall Süd“ vom 19.06.2006 für unwirksam zu erklären.
13 
Die Antragsgegnerin beantragt,
14 
den Antrag abzuweisen.
15 
Sie macht geltend: Der Bebauungsplan sei verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und in der Sache könnten keine Abwägungsfehler festgestellt werden. Alle Belange seien entsprechend ihrem Gewicht unter- und zueinander eingestellt und abgewogen worden. Auch wenn eine Tierhaltung mit 60 Zuchtsauen genehmigt worden sei, sei der Bestandsschutz entfallen, nachdem 8 Jahre keine Zuchtsauen mehr gehalten worden seien. Daraus müsse auf eine Aufgabe des Betriebs geschlossen werden, selbst wenn die Antragsteller zwischenzeitlich einige wenige Mastschweine gehalten hätten. Die Gemeinde habe keine Kenntnis von der Absicht einer Betriebswiederaufnahme gehabt, da die Antragsteller bei ihren Einwendungen immer nur pauschal auf die Genehmigung von 60 Muttersauen verwiesen hätten. Auch dem Gutachten von 2004 hätten sie nichts Konkretes entgegen gehalten. Damit hätten sie ihrer Substantiierungspflicht nach § 3 Abs. 1 und 2 BauGB nicht genügt. Die Antragsteller hätten abgesehen davon bei Wiederaufnahme der Tierhaltung auch auf die schon vorhandenen Wohngebäude in der nächsten Umgebung Rücksicht nehmen müssen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Wohnbebauung so nahe planerisch an Landwirtschaftsbetriebe herangerückt werde, als es das Rücksichtnahmegebot erlaube. Unzumutbare Lärmimmissionen aufgrund der landwirtschaftlichen Nutzung seien weder dargelegt noch ersichtlich. Die von den Antragstellern genannten anderen Schweinehaltungsbetriebe lägen von deren Anwesen 250, 266 bzw. 900 m entfernt.
16 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die dem Senat vorliegenden Bebauungsplanakten der Antragsgegnerin sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe

 
A.
17 
Der Antrag ist zulässig. Er ist fristgerecht innerhalb der nach § 195 Abs. 7 VwGO i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a.F. (bis 31.12.2006) geltenden ZweiJahres-Frist gestellt worden. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Sie können geltend machen, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung (Vollzug) in ihren Rechten verletzt zu werden. Die Antragsteller tragen hinreichend substantiiert Tatsachen vor, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in ihrem Grundeigentum verletzt werden oder dass ihre schützenswerten privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.02.1999 - 4 CN 6.98 -, NVwZ 2000, 197; Urteil vom 10.03.1998 - 4 CN 6.97 -, NVwZ 1998, 732, jeweils m.w.N.). Eine potenzielle Eigentumsverletzung ist schon deswegen zu bejahen, weil die Antragsteller - nach wie vor, auch nach der Hofübergabe an ihren Sohn - Eigentümer der im Plangebiet gelegenen landwirtschaftlichen Außenbereichsgrundstücke Flst.-Nrn. ..., ... und ... sind, von denen Teilbereiche als Verkehrsflächen bzw. als verkehrsbegleitende Grünflächen ausgewiesen werden. Zudem und vor allem machen die Antragsteller substantiiert geltend, bezüglich ihrer an das Plangebiet angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücke in einem abwägungserheblichen - gewichtigen und städtebaulich erheblichen - privaten Belang, verletzt zu sein (Eigentum, Trennungsgebot, Interesse an uneingeschränkter Ausübung ihrer Schweinehaltung, Verletzung des Rücksichtnahmegebots durch den Plangeber; vgl. dazu auch NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 - m.w.N.). Diese Belange sind auch nach der Hofübergabe im Hinblick auf das fortbestehende Eigentumsrecht der Antragsteller weiterhin schutzwürdig und von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung. Sie waren für die Antragsgegnerin auch erkennbar - und sind in die Abwägung einbezogen worden -, nachdem die Antragsteller mehrfach im Bebauungsplanverfahren auf Einhaltung der betriebsnotwendigen Abstandsflächen hingewiesen und auch die Träger öffentlicher Belange (Landwirtschaftsamt, Bauordnungsamt, Bauernverband) die zu nahe räumliche Beziehung zwischen der Hofstelle und der nächstgelegenen Wohnbauzeile beanstandet hatten.
18 
Angesichts der dargelegten Betroffenheiten steht auch das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller auf Erstreckung des Unwirksamkeitseintritts auf den gesamten Bebauungsplan außer Frage. Dass sie sich im Verfahren im Wesentlichen nur auf den Konflikt zwischen Schweinehaltung und heranrückendem Wohngebiet berufen, auf die Inanspruchnahme ihrer Ackergrundstücke durch den Verkehrskreisel hingegen nicht mehr eingehen, ändert daran nichts. Denn der Bebauungsplan ist hinsichtlich der Festsetzungen für die Verkehrsanlagen nicht von der Festsetzung des Wohngebiets abtrennbar, dessen Erschließung sie (auch) dienen. Wegen dieses konzeptionellen Zusammenhangs kann der Bebauungsplan nicht für teilweise unwirksam erklärt werden, weil beide Planteile verklammert sind; auch eine Abtrennung von Teilen des Wohngebiets scheidet aus (dazu unten, zur Teilnichtigkeit vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.01.2008 - 4 B 5.08 -, Juris und vom 29.03.1993 - 4 NB 10.91 -, NVwZ 1994, 271 f.). Im Übrigen würde aber selbst bei Teilbarkeit das Rechtsschutzinteresse der Antragsteller an einer Gesamtnichtigkeit des Plans nicht entfallen, denn diese Teilbarkeit wäre jedenfalls nicht offenkundig und für die Antragsteller nicht auf den ersten Blick erkennbar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.06.1991 - 4 NB 35.89 -, NVwZ 1992, 373).
B.
19 
Der Antrag ist auch begründet. Denn die Festsetzung des Allgemeinen Wohngebiets in der vorgesehenen räumlichen Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller verstößt gegen Bauplanungsrecht und dieser Verstoß hat die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans zur Folge.
I.
20 
Beachtliche Fehler im Verfahren sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Offenlage des Bebauungsplans (erste und zweite Offenlage) wurde jeweils ordnungsgemäß durchgeführt, die Auslegung der Planunterlagen und die öffentliche Bekanntmachung mit Hinweisen sind nicht zu beanstanden (§ 214 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB); auch die Vorschriften über die Planbegründung wurden eingehalten (§ 214 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 2 a Satz 2 Nr. 1 BauGB). Die Erstellung eines gesonderten Umweltberichts (§ 2 a Satz 2 Nr. 2 BauGB) war nach der Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht erforderlich, da danach die Vorschriften des BauGB in der vor dem 20.07.2004 geltenden Fassung (BauGB 1998/2001) Anwendung finden. Aus diesem Grund gilt vorliegend auch § 2 Abs. 3 BauGB 2004 nicht, der die Pflicht zur Ermittlung und Bewertung der abwägungsbedeutsamen Belange (des Abwägungsmaterials), also den Kernbereich des Abwägungsvorgangs, über die materiell rechtliche Ebene des § 1 Abs. 7 BauGB hinaus als Verfahrenspflicht ausgestaltet. Deswegen leidet der Bebauungsplan, obwohl er mit einem ergebnisrelevanten Ermittlungs- bzw. Bewertungsfehler behaftet ist (dazu unten), auch nicht schon an einem beachtlichen Verfahrensmangel nach § 214 Abs. 1 Nr. 1 BauGB 2004, da dieser die Geltung des § 2 Abs. 3 BauGB 2004 voraussetzt. Die eigentliche Satzung wie auch die darin in Bezug genommenen Bestandteile (zeichnerischer Plan mit dazugehörigem Textteil und Örtlichen Bauvorschriften) sind jeweils auch von der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin am 19.06.2006 ordnungsgemäß und rechtzeitig ausgefertigt worden. Schließlich hat der Bebauungsplan durch seine ortsübliche Bekanntmachung im Amtsblatt der Antragsgegnerin am 23.06.2006 auch Rechtwirksamkeit erlangt.
II.
21 
Der Bebauungsplan ist jedoch materiell rechtlich fehlerhaft.
22 
1. Allerdings sind die gesetzlichen Vorgaben, Schranken und Ermächtigungen eingehalten. Der Bebauungsplan hält sich, da im maßgeblichen Flächennutzungsplan des Gemeindeverwaltungsverbandes Hohenloher-Ebene, 2. Fortschreibung vom 26.02.2003 das Plangebiet als Wohnbaufläche dargestellt ist, im Rahmen des Entwicklungsgebots (§ 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB). Die maßgeblichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind, soweit dieser Aspekt überhaupt „ungefragt“ zu prüfen ist, auch durch Ermächtigungsgrundlagen des § 9 BauGB gedeckt und genügen dem Bestimmtheitsgebot. Schließlich ist der Bebauungsplan auch im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Sein Ziel ist es, bedarfsgerechte Baumöglichkeiten für Einzel- und Doppelhäuser in Kirchensall zu schaffen und dabei das Wohnumfeld günstig zu gestalten, den Verkehr im Gebiet zu beruhigen, das Plangebiet zur Entlastung der Ortsdurchfahrt direkt an den überörtlichen Verkehr anzubinden und über einen Kreisverkehr zu bündeln sowie durch geringe Versiegelung, intensive Begrünung und Anlage eines Wassergrabens zum Schutz der Natur und der Stadtökologie beizutragen (vgl. Planbegründung). Die Verträglichkeit mit der landwirtschaftlichen Nutzung auf den angrenzenden Grundstücken der Antragsteller soll durch Verschiebung der nördlichsten Baufenster nach Süden außerhalb bestimmter Geruchsschwellenwerte - unter Zugrundelegung einer auf ca. 20 Zuchtsauen beschränkten Tierhaltung der Antragsteller - gewährleistet werden. Damit ist der Plan auf die Verwirklichung städtebaulicher Ziele gerichtet und hierfür nach der Konzeption der Antragsgegnerin vernünftigerweise geboten (vgl. zu diesem groben Raster Urteil des Senats vom 01.03.2007 - 3 S 129/06 - m.w.N. der ständigen Rechtsprechung). Dass die Belange der Antragsteller im Rahmen der angestrebten Konfliktbewältigung unzureichend ermittelt bzw. unrichtig bewertet worden sind (dazu nachfolgend), betrifft nicht die Planerforderlichkeit, sondern die Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB.
23 
2. Der Bebauungsplan verstößt hinsichtlich der Festsetzung der Bauflächen für Wohnbebauung (WA) im Norden des Plangebiets jedoch gegen das Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB. Danach erfordert die Aufstellung eines Bebauungsplans die gerechte Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander. Die gerichtliche Kontrolle dieser von der Gemeinde vorzunehmenden Abwägung hat sich nach ständiger Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Urteil vom 05.07.1974 - 4 C 50.72 -, BVerwGE 45, 309) auf die Prüfung zu beschränken, ob eine Abwägung überhaupt stattgefunden hat (kein Abwägungsausfall), ob in sie an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste (kein Abwägungsdefizit), ob die Bedeutung der betroffenen öffentlichen und privaten Belange richtig erkannt worden ist (kein unrichtiges Abwägungsmaterial) und ob der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten öffentlichen und privaten Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit in einem angemessenen Verhältnis steht (keine Abwägungsdisproportionalität). Hat die Gemeinde diese Anforderungen an ihre Planungstätigkeit beachtet, wird das Abwägungsgebot nicht dadurch verletzt, dass sie bei der Abwägung der verschiedenen Belange dem einen den Vorzug einräumt und sich damit notwendigerweise für die Zurückstellung eines anderen entscheidet (vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 12.12.1969 - 4 C 155.66 -, BVerwGE 34, 301 und vom 05.07.1974, a.a.O.). Diese Anforderungen beziehen sich sowohl auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis. Dabei ist gem. § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB a.F. auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan abzustellen.
24 
Gemessen daran hat die Antragsgegnerin die - gegen die an ihre landwirtschaftlichen Grundstücke heranrückende Wohnbebauung sprechenden - Belange der Antragsteller in tatsächlicher Hinsicht nicht zutreffend ermittelt und in rechtlicher Hinsicht zu gering bewertet; diese Fehler im Abwägungsvorgang schlagen auch auf das Abwägungsergebnis durch (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
25 
2.1 Der Gemeinderat der Antragsgegnerin war bestrebt, den Nutzungskonflikt zwischen der landwirtschaftlichen Hofstelle auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ..., ..., ... und ... der Antragsteller und der südlich anschließenden Wohnbebauung zu lösen und vom Landratsamt Hohenlohekreis gegenüber dem ersten Satzungsbeschluss gerügte Planungsdefizite zu beheben. Planungsziel war es, eine Verträglichkeit der Wohnbebauung dadurch zu gewährleisten, dass die Wohnbebauung im nördlichsten Baufenster „außerhalb der Isoline 10.0 stattfindet“, d.h. dass sie Geruchseinwirkungen aus der Schweinehaltung in den Ställen der Antragsteller von höchstens 10 % der Jahresgeruchsstunden im Sinne der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) ausgesetzt sein soll (vgl. Begründung, 3. Nachtrag; Stellungnahme zu Bedenken und Anregungen S. 2). Um dieses Geruchsniveau zu erreichen, wurde die nördlichste Bebauungszeile so weit nach Süden verschoben, dass sie von einer aus dem Geruchsgutachten des Büros ... übertragenen Isolinie 10.0 gerade nicht mehr berührt wird (vgl. den der Planbegründung beigefügten Plan). Grundlage und Voraussetzung der so berechneten Isolinien war die Annahme, dass der Bestand an Schweine-Großvieheinheiten auf ein Drittel der angenommen Stallkapazität von 60 bzw. (nach dem Gutachten) von 63 Zuchtsauen reduziert wird. „Nur“ bei einem derart auf ein Drittel verringerten Schweinebestand sah der Gemeinderat (mit dem Gutachten) die geplante Wohnbebauung und die Landwirtschaft an dieser Stelle als verträglich an (Begründung 3. Nachtrag, a.a.O.), diese reduzierte Quote und deren rechtliche Bewertung waren mithin unverzichtbare Bedingung (condition sine qua non) der Planung. Bei der Bewertung sah der Gemeinderat die Rechte der Antragsteller insofern als nicht (unzumutbar) geschmälert an. Dies deswegen, weil er davon ausging, dass die genehmigte Schweinehaltung seit 8 Jahren nicht mehr ausgeübt werde, der Bestandsschutz daher erloschen und bei einer Wiederaufnahme der Schweinehaltung diese wegen Rücksichtnahme auf die bestehenden Wohnhäuser ohnehin nur im reduzierten Umfang von einem Drittel zulässig sei.
26 
2.2 Diese Abwägungsprämissen sind fehlerhaft. Der Gemeinderat hat die Interessen der Antragsteller an einer (Weiter-)Nutzung der Ställe 1 und 2 zur Schweinehaltung rechtlich unzutreffend, weil zu gering, gewichtet. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (Juni 2006) konnten sich die Antragsteller noch auf Bestandsschutz im Umfang der früher betriebenen und genehmigten Schweinehaltung berufen (dazu 2.2.1). Selbst bei Wegfall des durch die Genehmigung begründeten Bestandsschutzes durften auf der Hofstelle nach Maßstäben des Rücksichtnahmegebots aber deutlich mehr Schweine gehalten werden als der den Antragstellern zugebilligte Bestand von einem Drittel (dazu 2.2.2).
27 
2.2.1 Die Antragsteller können sich hinsichtlich des Betriebszweigs der Schweinehaltung (§ 201 BauGB) auf Baugenehmigungen und deren formelle Legalisierungswirkung berufen.
28 
a) Dass die Nutzung der Schweineställe im Umfang von ca. 60 Zuchtsauen ursprünglich genehmigt war, war im Bebauungsplanverfahren bisher unstreitig und hat sich aufgrund der Nachforschungen des Senats bestätigt. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen, der Stellungnahmen der Fachbehörden und der glaubhaften Angaben der Antragsteller steht für den Senat fest, dass bei Übernahme des Betriebes durch die Antragsteller nicht nur der durch Baubescheid belegte Schweinestall 1 als damaliger Neubau (Baugenehmigung vom 18.05.1973), sondern auch der nach und nach erweiterte Stall 2 insgesamt durch Genehmigungen gedeckt war. Außer der dem Senat vorgelegten Teilbaugenehmigung für den südlichen Anbau dieses Stalls („Gebäude 61“) sind bei der Baurechtsbehörde nach deren Auskunft auch Baugenehmigungen für sämtliche sonstigen Um- und anbauten seit 1956 aufgefunden worden (vgl. Stellungnahme des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Mit der Baurechtsbehörde (a.a.O., S. 1) ist daher davon auszugehen, dass für das gesamte Stallgebäude 2 in seinem heutigen Umfang Genehmigungen vorliegen. Nichts anderes dürfte für den alten „Viehstall“ („Gebäude 71“) gelten, an den Stall 1 seinerzeit angebaut worden ist (Stellungnahme des Landratsamts a.a.O., S. 2). Ausweislich der Planungsunterlagen der Bäuerlichen Erzeugergenossenschaft Schwäbisch Hall umfasste der genehmigte Bestand in beiden Ställen insgesamt 63 Zuchtsauenplätze (zuzüglich Aufzuchtferkelplätze); das Landratsamt Hohenlohekreis geht von einem Raumangebot für 60 Zuchtsauen aus. In dieser Größenordnung (mit üblichen Schwankungen in Belegungszahl und -art) haben ersichtlich zunächst der Schwiegervater des Antragstellers zu 2 und nach Hofübernahme die Antragsteller bis Mitte/Ende der 90-er Jahre Schweinezucht betrieben. Nicht für die Zucht geeignete Ferkel wurden nach den unbestrittenen Angaben der Antragsteller schon damals in die Schweinemast überführt und als Mastweine gehalten und vermarktet. Als letztlich entscheidenden Grund für die Einstellung der Schweinezucht haben die Antragsteller glaubhaft und unwidersprochen einen Bandscheibenvorfall des Antragstellers zu 2 angegeben, der ihn an schwerer Stallarbeit gehindert habe. Unstreitig ist die Schweinezucht vom Sohn der Antragsteller nach Abschluss seiner landwirtschaftlichen Ausbildung (ab 2002) und der Hofübernahme (2004) spätestens im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen worden, nachdem die Ställe zuvor desinfiziert worden und auf Anraten des Beratungsrings über Winter leer geblieben waren.
29 
b) Der durch die genehmigte Schweinehaltung vermittelte Bestandsschutz aus Art. 14 Abs. 1 GG stand den Antragstellern entgegen der Auffassung des Gemeinderats auch noch beim Satzungsbeschluss zur Seite, er war zwischenzeitlich nicht erloschen.
30 
aa) Als Beurteilungsgrundlage für das Erlöschen des Bestandsschutzes hat die Antragsgegnerin auf das - vom Bundesverwaltungsgericht für Außenbereichsvorhaben nach § 35 Abs. 5 Nr. 2 BauGB a.F. = § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB n.F. für den Fall der „alsbaldigen“ Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten zerstörten Gebäudes) entwickelte - „Zeitmodell“ abgestellt. Bei dem „Zeitmodell“ werden Nutzungsunterbrechungen nach dem Maßstab der Verkehrsanschauung, nach Perioden des Zeitablaufs und nach Vermutensregeln abgestuft bewertet. Dem folgt der Senat für den hier zu entscheidenden Fall nicht.
31 
Das „Zeitmodell“ ist als Gradmesser für Fälle entwickelt worden und hilfreich, in denen es um die Frage der Beendigung - ausschließlich - materiellen Bestandsschutzes einer baulichen Anlage durch Nutzungsunterbrechung geht (so zutreffend auch Uechtritz, DVBl. 1997, 347, 350). Das Bundesverwaltungsgericht hat das „Zeitmodell“ in einer häufig kritisierten Entscheidung zunächst auch auf die Beurteilung einer baurechtlich genehmigten, mithin (auch) formell bestandsgeschützten Nutzung eines Gebäudes ausgedehnt (Urteil vom 18.05.1995 - 4 C 20.94 -, NVwZ 1996, 379; zur Kritik vgl. etwa Uechtritz a.a.O.). Von dieser Entscheidung ist das Gericht später aber in der Sache abgerückt. Es hat in mehreren späteren Entscheidungen herausgestellt, dass es keinen bundesrechtlich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vorgegebenen Bestandsschutz gibt. Die grundrechtlich vermittelte Rechtsstellungsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG stehe nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung über Inhalt und Schranken der als Eigentum verstandenen Rechtsposition (Urteil vom 07.11.1997 - 4 C 7.97 -, NVwZ 1998, 735). Es obliege grundsätzlich dem Bundes- oder Landesgesetzgeber, Inhalt und Umfang der aus dem Eigentum fließenden Rechtsposition in formeller und materieller Hinsicht zu bestimmen. Sei eine gesetzliche Regelung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG vorhanden, so sei daneben für einen „Bestandsschutz“, für den Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG eine eigenständige Anspruchsgrundlage bilden könne, kein Raum (so BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O., m.w.N). Insoweit fungiere das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG - wie auch bei anderen Grundrechten - gegenüber dem „einfachen“ Recht lediglich als verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab. Eine derartige Rechtsanwendung verändere auch die nach Art. 70 ff. GG vorgegebene Kompetenzordnung zwischen Bund und Ländern nicht.
32 
Dem ist zu folgen (ebenso Gatz, Anm. zum Beschluss des BVerwG vom 05.06.2007 - 4 B 20.07 - in: JurisPR-BVerwG 19/2007, Anm. 4). In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten eigentumsbezogenen Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich mithin nach der bundes- oder landesrechtlichen Norm, die hierfür die Grundlage bildet (so BVerwG, Urteile vom 07.11.1997, a.a.O. - zu § 6 LBO NRW, u. v. 22.05.2007 - 4 B 14.07 -, ZfBR 2007, 582 f. - § 35 Abs. 4 BauGB -), hier mithin nach den landesrechtlichen Vorschriften über die Wirksamkeit einer Baugenehmigung, die für den Umfang deren Bestandsschutzes sowohl die Obergrenze (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997, a.a.O; Beschluss vom 22.02.1991 - 4 CB 6.91 -, NVwZ 1991, 984 f.) als auch die Untergrenze bilden (so auch Uechtritz a.a.O.). Dabei ist § 62 Abs. 1 LBO, wonach eine Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Erteilung der Genehmigung mit der Bauausführung begonnen oder wenn sie drei Jahre unterbrochen und nur ein Anlagen-„Torso“ verwirklicht worden ist, allerdings nicht anwendbar. Eine unmittelbare Anwendung auf Nutzungsunterbrechungen scheidet schon wegen des eindeutig auf die „Bauausführung“, d.h. die (stoffliche) Herstellung baulicher Anlagen beschränkten Wortlauts aus, die mit dem „ersten Spatenstich“ beginnt und mit dem Abschluss der wesentlichen Bauarbeiten endet (vgl. die Verwendung des Begriffs der „Bauausführung“ in § 66 LBO). Auch eine analoge Anwendung des § 62 Abs. 1 LBO jedenfalls auf die Unterbrechung der einmal aufgenommenen Nutzung einer genehmigten und fertig gestellten baulichen Anlage kommt mangels eines mit der Sonderregelung des § 62 Abs. 1 LBO vergleichbaren Sachverhalts und einer objektiven Regelungslücke nicht in Betracht (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989 - 8 S 1869/89 -, BWVPr 1990, 87 f. sowie OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 - 1 EO 658/99 -, ThürVBl 2000, 62 ff.); hätte der Gesetzgeber auch das Stadium einer späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich in der LBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (Beschluss vom 19.07.1989 a.a.O.; siehe auch die ausdrückliche Regelung über die Schädlichkeit von Nutzungsunterbrechungen in § 18 BImSchG).
33 
bb) Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen demnach nach der allgemeinen Vorschrift des § 43 Abs. 2 LVwVfG. Die für ein genehmigtes (und errichtetes) Bauwerk genehmigte und aufgenommene bestimmungsgemäße Nutzung bleibt mithin so lange zulässig, als die Baugenehmigung nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist (so zutreffend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und OVG Thüringen, a.a.O. sowie Sauter, LBO, § 62 Rn. 9 und § 58 Rn. 37; im Ansatz ebenso VGH Bad.-Württ., Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 -, ESVGH 53, 212 = BauR 2003, 1539).
34 
Eine Erledigung „auf andere Weise“ ist anzunehmen, wenn die Baugenehmigung ihre regelnde Wirkung verliert, vornehmlich, wenn ihr Regelungsobjekt entfällt. Dies kann durch ausdrücklich erklärten, aber auch durch schlüssiges Verhalten betätigten Verzicht auf Ausübung der genehmigten bestimmungsgemäßen Nutzung geschehen, wobei im letzteren Fall ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommen muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92 -, VBlBW 1994, 349 ff. m.w.N.). Hiervon kann etwa ausgegangen werden, wenn die bisherige Nutzung in ihrer genehmigten Bandbreite auf Dauer durch eine - insbesondere funktional andere - Nutzung ersetzt wird. Die bloße zeitliche Nichtweiterführung der genehmigten Nutzung - zumal bei fortbestehender Nutzungstauglichkeit der baulichen Anlagen - ohne zusätzliche Anhaltspunkte lässt aber noch nicht auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen, zumal im Baurecht keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten Baubestands besteht. Der Senat folgt insoweit der Rechtsprechung des 8. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Beschluss vom 19.07.1989, a.a.O. und des OVG Thüringen (Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.). Die - für das Entscheidungsergebnis allerdings nicht erhebliche - Auffassung des 5. Senats des erkennenden Gerichtshofs im Urteil vom 20.05.2003 - 5 S 2751/01 - (ESVGH 53, 212 ff. = BauR 2003, 1539 ff.), wonach das oben erwähnte zum Bestandsschutz nach § 35 BauGB entwickelte „Zeitmodell“ des Bundesverwaltungsgerichts mit seinen recht kurzen Zeitdimensionen (bei Unterbrechung von mehr als einem Jahr/von mehr als zwei Jahren bestehen Regelvermutungen gegen/für eine endgültige Nutzungsbeendigung) immer auch Maßstab für die Beurteilung eines dauerhaften Verzichtswillens nach § 43 Abs. 2 LVwVfG sein soll, erscheint demgegenüber angesichts der dargelegten unterschiedlichen rechtlichen Vorgaben als zu eng.
35 
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt es für die Erledigung „in anderer Weise“ nach § 43 Abs. 2 LVwVfG auf einen dauerhaften Verzichtswillen allerdings dann nicht an, wenn alle an dem früheren Verwaltungsakt Beteiligten diesen übereinstimmend, also im Wege „konsensualen“ Verhaltens, für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist (Urteil vom 27.03.1998 - 4 C 11.97 -, NVwZ 1998, 729 ff.).
36 
cc) Gemessen daran ist die genehmigte Nutzung der Ställe 1 und 2 der Antragsteller im damaligen Umfang von ca. 60 Sauenplätzen (zuzüglich Aufzuchtferkelplätzen) nach § 43 Abs. 2 LVwVfG nicht unwirksam geworden. Die Baugenehmigungen vermitteln vielmehr nach wie vor Bestandsschutz. Genehmigt wurden jeweils „Schweineställe“ und diese Nutzung umfasst nach ihrer Variationsbreite neben der Schweinezucht auch die Schweinemast, der zweiten Form der Intensivschweinehaltung (vgl. VG München, Beschluss vom 16.12.2002 - M 1 S02.4503 -, Juris).
37 
Wie bereits dargelegt, haben seit den 70er-Jahren unstreitig zunächst der Vater/Schwiegervater der Antragsteller und nach Hofübernahme die Antragsteller selbst in den Ställen Schweinezucht im genehmigten Umfang betrieben. Während dieser Zeit haben sie bereits die zur Aufzucht ungeeigneten Ferkel als Mastschweine gehalten und als solche vermarktet. Die Schweinezucht wurde Mitte/Ende der 90-er Jahre (nach Angaben der Antragsteller 1998) - wohl als Folge eines Bandscheibenvorfalls des Antragstellers zu 2 - zwar eingestellt und erst vom Sohn der Antragsteller in den Jahren 2004/2005 vorbereitet und im Frühjahr 2006 wieder aufgenommen.
38 
Allein aufgrund dieses für sich gesehen langen Zeitraums hat sich die genehmigte Nutzung jedoch nicht „auf andere Weise“ erledigt. Die Kriterien des „Zeitmodells“, wonach die Antragsteller schon nach Ablauf von 2 Jahren verpflichtet gewesen wären, eine für die endgültige Betriebsaufgabe sprechende Regelvermutung zu widerlegen, stellen insofern keine geeignete Beurteilungsgrundlage dar. Daher kann der Senat offen lassen, ob die Antragsteller dieser Widerlegungspflicht in den Folgejahren gerecht geworden sind, wofür aus den nachfolgenden Gründen manches sprechen könnte.
39 
Jedenfalls kann, worauf es ankommt, von einem eindeutigen und unmissverständlichen (schlüssigen) Willen der Antragsteller zum dauerhaften Verzicht auf die genehmigte Schweinehaltung nicht ausgegangen werden. Dies ergibt sich aus dem tatsächlichen Betriebsgeschehen wie den nach außen - insbesondere im Bebauungsplanverfahren - manifestierten Bekundungen der Antragsteller. Neben der fortlaufenden Geflügelhaltung haben die Antragsteller nach ihren Angaben auch nach der krankheitsbedingten Einstellung der Schweinezucht in den Jahren nach 1998 - mit Ausnahme der Jahre 2004 und 2005 - wie bisher weiterhin Mastschweine in unterschiedlichem Umfang in den Ställen gehalten. Dabei handelte es sich um vom Bruder des Antragstellers zu 2 übernommene Ferkel. Diese Angaben hält der Senat für glaubhaft. Sie werden von der Antragsgegnerin nicht mehr substantiiert bestritten und sind für einzelne Zeiträume auch durch Unterlagen (Bescheide der MEKA für die Antragsjahre 2003 und 2004: 5 bzw. 10 Mastschweine, 5 bzw. 10 Ferkel) sowie durch Stellungnahmen der Fachbehörden belegt (vgl. etwa die Stellungnahmen des Amts für Landwirtschaft vom 27.06.2002 und des Umwelt- und Baurechtsamts des Landratsamts Hohenlohekreis vom 31.07.2008). Es besteht auch kein Widerspruch zu den Angaben des Gutachters, wonach die Ställe im Juni 2004 leer gestanden hätten.
40 
Die Antragsteller haben zudem im Bebauungsplanverfahren von Beginn an mehrfach deutlich darauf hingewiesen, dass sie Schutz für die Tierhaltung ihres Betriebs durch Einhaltung der notwendigen Abstände benötigen (vgl. Schreiben an die Bürgermeisterin und den Gemeinderat der Antragsgegnerin vom 20.09.1999 und vom 25.06.2000 nach Planaufstellung, Schreiben vom 20.06.2002 während der ersten Offenlage). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung haben sie dabei nicht lediglich retrospektiv auf die Tatsache ihres „früher einmal“ genehmigten Tierbestands mit 60 Zuchtsauen hingewiesen. Vielmehr haben sie zusätzlich die Absicht einer Weiterführung des landwirtschaftlichen Betriebs in seiner genehmigten Bandbreite innerhalb der Familie unmissverständlich deutlich gemacht. Im Schreiben vom 20.06.2002 haben die Antragsteller hierzu ausgeführt, dass ihr damals 22-jähriger, bereits als Mechaniker ausgebildeter Sohn, gegenwärtig noch eine landwirtschaftliche Ausbildung durchlaufe und dann den Betrieb übernehmen und weiter ausbauen wolle; insbesondere wolle er „den Betrieb mit Tierhaltung weiterführen“. An diesem Vortrag haben die Antragsteller des Weiteren auch im Rahmen der zweiten Offenlage erkennbar festgehalten; auf ihn wird in der für die Antragsteller abgegebenen Stellungnahme des Bauernverbands Schwäbisch Hall-Hohenlohe vom 28.02.2006 nämlich ausdrücklich verwiesen. Beide Schreiben sind vom Gemeinderat auch zur Kenntnis genommen worden (vgl. Tabellen über die Bedenken und Einwendungen). Dieser konnte aufgrund dessen von einem dauerhaften Verzichtswillen nicht ausgehen.
41 
Auch für eine „konsensuale“ Erledigung der genehmigten Nutzung im Verhältnis zwischen den Antragstellern und der Baurechtsbehörde als den (Haupt)Beteiligten der Baugenehmigung fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Die Kläger haben gegenüber dem Landratsamt Hohenlohekreis nicht den Eindruck erweckt, dass sie die Baugenehmigungen als obsolet betrachten und das Landratsamt hat ihr Verhalten auch nie so verstanden. Ganz im Gegenteil war es vielmehr gerade die Baurechtsbehörde, die sich im Bebauungsplanverfahren für den Schutz und Fortbestand des Schweinehaltungsbetriebs eingesetzt hat.
42 
dd) Nach all dem hat der Gemeinderat in Verkennung des fortbestehenden Bestandsschutzes der genehmigten Ställe die schutzwürdigen Belange der Antragsteller in bedeutsamen Umfang untergewichtet. Dieser Fehler im Abwägungsvorgang ist nach § 214 Abs. 3 Satz 2, 2. Halbsatz BauGB auch erheblich. Er ist zunächst offensichtlich. Aus den dargelegten Umständen, insbesondere dem inhaltlich deutlichen Vortrag der Antragsteller und der sie unterstützenden Behörden während des Verfahrens ergibt sich, dass die Absicht einer Betriebsfortführung bestand. Diese Absicht blieb auch nicht etwa als bloßes Motiv in der „inneren Seite“ der Antragsteller verborgen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.1981 - 4 C 57.80 -, BVerwGE 64, 33 ff.), sondern trat nach außen deutlich erkennbar zu Tage. Dies gilt insbesondere für das Schreiben der Antragsteller vom 20.06.2002 und das dieses ausdrücklich wiederholende Schreiben des Bauernverbands vom 28.02.2006. Die Antragsteller sind insofern ihrer „Darlegungslast“ nach § 3 Abs. 2 BauGB noch nachgekommen. Hätte die Antragsgegnerin den Angaben der Antragsteller keinen Glauben schenken wollen oder zusätzliche Aufklärung für erforderlich gehalten, hätte sie dem im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht nachgehen müssen.
43 
Der Abwägungsfehler ist auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss. Denn es bestand die konkrete Möglichkeit, dass die Planung unter Zugrundelegung des den Antragstellern zustehenden Bestandsschutzes hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung und/oder den Abständen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets anders ausgefallen wäre (zu diesen Voraussetzungen vgl. Nachweise bei Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 10. Aufl., § 214 Rn. 22). In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass im Falle einer Schweinehaltung im genehmigten Umfang im Plangebiet mit Immissionen in erheblichem Umfang gerechnet werden muss. In diesem Fall hätte der Gemeinderat von der konkreten Planung ersichtlich Abstand genommen. Er hat diese nur deswegen als vertretbar angesehen, weil die Antragsteller wegen Wegfalls des Bestandsschutzes bei einer Neuaufnahme der Schweinehaltung (u.a.) auf das neue Baugebiet (ISO-Linie außerhalb von 10 % Jahresgeruchsstunden) Rücksicht nehmen und sich daher mit einem Drittel des bisherigen Schweinebestands begnügen müssten. Auch im in der Begründung in Bezug genommenen Geruchsimmissionsgutachten des Ingenieurbüros ... vom September 2004 wird - Bezug nehmend auf Nr. 5 letzter Absatz der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL, dazu näher unten) - darauf hingewiesen, dass gegenüber einer bestehenden bestandsgeschützten emittierenden Anlage „unter Umständen Belästigungen hinzunehmen sein (können), selbst wenn sie bei gleichartigen Immissionen in anderen Situationen als erheblich anzusehen wären“ (S. 8).
44 
b) Die Interessen der Antragsteller wären aber auch dann fehlgewichtet, wenn der durch die Baugenehmigung vermittelte Bestandsschutz erloschen wäre und sich die Antragsteller materiell rechtlich wie „Erstschweinehalter“ am Gebot der Rücksichtnahme anhand der aktuellen Verhältnisse messen lassen müssten. Der Gemeinderat hat auch für diesen Fall den im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zulässigen Schweinebestand auf den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken zu gering eingestuft. Die in der Planbegründung vertretene - und ihrerseits ersichtlich ergebnisrelevante - Auffassung, der „neue“ Schweinehaltungsbetrieb müsse auf die bestehende nächstgelegene Nachbarbebauung (Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ...) derart Rücksicht nehmen, dass ein Nebeneinander nur bei Reduzierung der Großvieheinheiten auf ein Drittel des ehemals genehmigten (und wieder geplanten) Bestands immissionsverträglich sei, trifft so nicht zu.
45 
aa) Bei Satzungsbeschluss des Gemeinderats am 19.06.2006 hatten die Antragsteller ihre im Verfahren bekundete Absicht, die Schweinezucht im genehmigten Umfang durch ihren Sohn weiterzuführen, schon zu einem erheblichen Teil in die Tat umgesetzt. Nach Hofübernahme, Desinfektion und hygienebedingtem Leerstand der Ställe befanden sich seit spätestens Frühjahr 2006 wieder Zuchtsauen in den Ställen. Deren Zahl hatte sich bis zum Satzungsbeschluss nach den glaubhaften und nicht bestrittenen Angaben der Antragsteller und ihres Sohnes auf ca. 30 erhöht. Mindestens dieser Bestand dürfte sich mit einiger Wahrscheinlichkeit im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses noch im Rahmen des nach § 34 BauGB materiell rechtlich zulässigen Rahmens gehalten haben. In jedem Fall fügte sich der landwirtschaftliche Betrieb in diese Umgebung mit einer Schweinehaltung von deutlich mehr als einem Drittel des Ursprungsbestandes ein. Die nähere Umgebung des Betriebs war beim Satzungsbeschluss nach der Art der baulichen Nutzung entweder als faktisches Dorfgebiet (§ 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 5 BauNVO) oder als uneinheitliches Gebiet mit stark landwirtschaftlicher Prägung einzustufen. In beiden Fällen wäre ein Schweinehaltungsbetrieb mit jedenfalls größerem Bestand als einem Drittel des genehmigten Umfangs im Verhältnis zur Umgebungsbebauung noch nicht rücksichtslos im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO oder von § 34 Abs. 1 BauGB. Dies ergibt sich aus Folgendem:
46 
bb) Die Bestandskürzung auf ein Drittel wurde vom Gemeinderat und dem Gutachter deswegen - rechnerisch - angenommen, weil nur in diesem Fall die vorderste Wohnhauszeile des Baugebiets innerhalb der für Wohngebiete als von der Antragsgegnerin noch für zumutbar gehaltenen 10 % - Isolinie liegt. Auf Grundlage dieses Ansatzes wird das vorhandene Wohnhaus der Antragsteller auf Flst.-Nr. ... nur auf seiner Südseite von der 15 % - Isolinie berührt, die übrigen Gebäudeseiten liegen im Bereich zwischen der 10 % - und der 7 % - Isoline. Beim Wohnhaus auf Flst.-Nr. ... sind die Immissionsverhältnisse noch günstiger. Auf dieses Gebäude wirken die landwirtschaftlichen Gerüche auf der Südseite zu 10 % und auf den anderen Gebäudeseiten nur zwischen 8 % und 4 % der Jahresgeruchsstunden ein (vgl. Gutachten Abb. 4.2. und 4.3 sowie den in die Planbegründung übernommenen Plan „Isolinien“).
47 
Mit diesen Werten wird den beiden nächstgelegenen Wohnhäusern mehr als die ihnen nach Maßgabe des § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zustehende Rücksichtnahme zugebilligt. Dies ergibt sich aus einer rechtlichen Beurteilung unter Einbeziehung der Regelungen der Geruchsimmissions-Richtlinie, Fassung vom 21.09.2004 - GIRL -, die auch in Baden-Württemberg ein anerkanntes Hilfsmittel zur Bewertung von Gerüchen am Maßstab der §§ 22, 3 Abs. 1 BImSchG darstellt (vgl. NK-Urteil des Senats vom 07.05.2008 - 3 S 2602/06 -, Juris).
48 
Die Werte der GIRL sind generell nur Orientierungswerte. Sie entbinden nicht von der Verpflichtung, die Schwelle der Unzumutbarkeit (Erheblichkeit) von Geruchsbelästigungen nach Maßgabe der tatsächlichen und rechtlichen Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der aufeinander treffenden Nutzungen im Einzelfall zu beurteilen. Bestehende landwirtschaftliche Betriebe können sich dabei auf § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO berufen, wonach in Dorfgebieten auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. Dieser Vorrang äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 -, NVwZ 1993, 1184 ff.; OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 -, RdL 2008, 63 ff.). Dem trägt auch die GIRL 2004 dadurch Rechnung, dass sie im „Regelungsteil“ (3.1, Tabelle 1) für Dorfgebiete keine ausdrücklichen Immissionswerte festlegt, sondern diese nur im „Begründungsteil“ den Gewerbe-/Industriegebieten mit deren Immissionswert von 0,15 (maximal 15 % Jahresgeruchsstunden) potenziell gleichstellt. In einem faktischen Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können vor diesem Hintergrund auch Gerüche zumutbar sein, die 15 % der Jahresgeruchsstunden deutlich überschreiten (OVG NRW, Urteil vom 20.09.2007, a.a.O.). Dies sieht auch die GIRL vor, wonach in begründeten Einzelfällen auch Werte bis 0,20 (20 % Geruchsstunden) noch nicht erheblich belästigend sein können (Begründung zu Nr. 5).
49 
cc) Demnach hält der Senat für das bestehende Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... eine Geruchsbelastung von 20 % für durchaus zumutbar, zumal dieses Gebäude nicht dem „isolierten“ Wohnen, sondern von jeher dem betrieblichen Wohnen (Bestandteil der Hofstelle) dient. Das Wohnhaus auf dem Grundstück Flst.-Nr. ... ist zwar nicht mehr als Wohnteil einer Hofstelle einzustufen, da der ehemals dazugehörige landwirtschaftliche Betrieb seit langem aufgegeben ist. Auch dieses Gebäude hat aufgrund seiner intensiven landwirtschaftlichen Prägung jedoch mindestens 15 % an Geruchsstunden hinzunehmen.
50 
Zusammengefasst hätten die Antragsteller demnach im maßgeblichen Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses auch unabhängig von den Baugenehmigungen kraft materiellen Rechts jedenfalls mehr als das ihnen in der Abwägung zugebilligte Drittel des genehmigten Schweinebestandes halten dürfen. Sie müssten für diesen Fall bei Heranrücken der südlich der Hofstelle geplanten Wohnbebauung befürchten, Abwehransprüchen der dortigen Bewohner ausgesetzt zu werden.
III.
51 
Die Unwirksamkeit der Festsetzung des Wohngebiets in der geplanten Nähe zu den landwirtschaftlichen Betriebsgrundstücken der Antragsteller führt auch zur Nichtigkeit des restlichen Bebauungsplans. Zwar mag der Bebauungsplan in städtebaulicher Hinsicht auch ohne Wohnbebauung im Norden des Plangebiets noch konzeptionell sinnvoll und daher objektiv teilbar sein. Jedoch kann anhand des im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen hypothetischen Willens der Antragsgegnerin nicht mit der gebotenen Sicherheit vermutet werden, dass sie in diesem Fall an einem Plan des bisherigen Inhalts (Standort und Größe des Wohngebiets, Wohnbedarf, Lage und Umfang der Erschließungsstraßen etc.) festgehalten hätte (zu den Kriterien der Teilnichtigkeit vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 27.01.1998 - 4 NB 3.97-, Juris). Auf die gegen den Bebauungsplan von den Antragstellern diesbezüglich erhobenen Einwendungen braucht der Senat daher nicht einzugehen.
52 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).
53 
Beschluss vom 04. März 2009
54 
Der Streitwert für das Verfahrens wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG endgültig auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
55 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

(1) Im Flächennutzungsplan können die für die Bebauung vorgesehenen Flächen nach der allgemeinen Art ihrer baulichen Nutzung (Bauflächen) dargestellt werden als

1.Wohnbauflächen(W)
2.gemischte Bauflächen(M)
3.gewerbliche Bauflächen(G)
4.Sonderbauflächen(S).

(2) Die für die Bebauung vorgesehenen Flächen können nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung (Baugebiete) dargestellt werden als

1.Kleinsiedlungsgebiete(WS)
2.reine Wohngebiete(WR)
3.allgemeine Wohngebiete(WA)
4.besondere Wohngebiete(WB)
5.Dorfgebiete(MD)
6.dörfliche Wohngebiete(MDW)
7.Mischgebiete(MI)
8.urbane Gebiete(MU)
9.Kerngebiete(MK)
10.Gewerbegebiete(GE)
11.Industriegebiete(GI)
12.Sondergebiete(SO).

(3) Im Bebauungsplan können die in Absatz 2 bezeichneten Baugebiete festgesetzt werden. Durch die Festsetzung werden die Vorschriften der §§ 2 bis 14 Bestandteil des Bebauungsplans, soweit nicht auf Grund der Absätze 4 bis 10 etwas anderes bestimmt wird. Bei Festsetzung von Sondergebieten finden die Vorschriften über besondere Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 10 keine Anwendung; besondere Festsetzungen über die Art der Nutzung können nach den §§ 10 und 11 getroffen werden.

(4) Für die in den §§ 4 bis 9 bezeichneten Baugebiete können im Bebauungsplan für das jeweilige Baugebiet Festsetzungen getroffen werden, die das Baugebiet

1.
nach der Art der zulässigen Nutzung,
2.
nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften
gliedern. Die Festsetzungen nach Satz 1 können auch für mehrere Gewerbegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander getroffen werden; dies gilt auch für Industriegebiete. Absatz 5 bleibt unberührt.

(5) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 bis 9 sowie 13 und 13a allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(6) Im Bebauungsplan kann festgesetzt werden, dass alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 2 bis 9 vorgesehen sind,

1.
nicht Bestandteil des Bebauungsplans werden oder
2.
in dem Baugebiet allgemein zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt.

(7) In Bebauungsplänen für Baugebiete nach den §§ 4 bis 9 kann, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen (§ 9 Absatz 3 des Baugesetzbuchs), festgesetzt werden, dass in bestimmten Geschossen, Ebenen oder sonstigen Teilen baulicher Anlagen

1.
nur einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen zulässig sind,
2.
einzelne oder mehrere der in dem Baugebiet allgemein zulässigen Nutzungen unzulässig sind oder als Ausnahme zugelassen werden können oder
3.
alle oder einzelne Ausnahmen, die in den Baugebieten nach den §§ 4 bis 9 vorgesehen sind, nicht zulässig oder, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt, allgemein zulässig sind.

(8) Die Festsetzungen nach den Absätzen 4 bis 7 können sich auch auf Teile des Baugebiets beschränken.

(9) Wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen, kann im Bebauungsplan bei Anwendung der Absätze 5 bis 8 festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können.

(10) Wären bei Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig, kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Im Bebauungsplan können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets muss in seinen übrigen Teilen gewahrt bleiben. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch für die Änderung und Ergänzung von Bebauungsplänen.

(1) Allgemeine Wohngebiete dienen vorwiegend dem Wohnen.

(2) Zulässig sind

1.
Wohngebäude,
2.
die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störenden Handwerksbetriebe,
3.
Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.

(3) Ausnahmsweise können zugelassen werden

1.
Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
2.
sonstige nicht störende Gewerbebetriebe,
3.
Anlagen für Verwaltungen,
4.
Gartenbaubetriebe,
5.
Tankstellen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Tatbestand

1

Das klagende Land macht gegen die beklagte Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) Ansprüche wegen in Berlin belegener Grundstücke geltend, die vor 1945 vom ehemaligen Staat Preußen dem Deutschen Reich unentgeltlich überlassen worden waren ("Rückfallvermögen" nach Art. 134 Abs. 3 GG). Hinsichtlich des Grundstücks L. Straße ... begehrt der Kläger Rückübertragung, für die zwischenzeitlich veräußerten Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ..., K. straße ... und F. straße ... verlangt er Erlösauskehr.

2

Das Reichsvermögen-Gesetz (RVermG) vom 16. Mai 1961 (BGBl I S. 597) regelte in § 5 das Rückfallvermögen und bestimmte in § 5 Abs. 1 Satz 2, dass Ansprüche auf Rückfallvermögen nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden können. Gemäß § 19 Abs. 1 galt § 5 nicht im Land Berlin; eine besondere Regelung blieb insoweit vorbehalten. Zudem enthielt § 21 die seinerzeit übliche Berlin-Klausel; da die Alliierten gegen das Gesetz Einspruch erhoben, trat es insgesamt in West-Berlin zunächst nicht in Kraft. Es wurde erst durch das Sechste Gesetz zur Überleitung von Bundesrecht nach Berlin (West) - 6. Überleitungsgesetz (6. ÜberlG) - vom 25. September 1990 (BGBl I S. 2106) mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 in Berlin in Kraft gesetzt.

3

Der Kläger machte mit Schreiben vom 2. Juli 1993 beim Bund Rückfallansprüche geltend. Dem entsprach der Bund nicht, weil die in § 19 Abs. 1 RVermG in Aussicht genommene besondere Regelung noch nicht erlassen sei. Unter dem 18. Juni 1999 teilte das Bundesministerium der Finanzen dem Kläger mit, die in § 5 Abs. 1 RVermG normierte Frist zur Geltendmachung von Rückfallansprüchen sei verstrichen. Seine frühere gegenteilige Rechtsauffassung halte das Ministerium nicht mehr aufrecht. Der Kläger widersprach dem mit Schreiben vom 5. Juli 2000 unter vorsorglicher Wiederholung seines im Jahre 1956 erstmals geltend gemachten Begehrens auf Rückübertragung von Reichsvermögen; die damals vorgelegte Aufstellung mit den zurückgeforderten Grundstücken fügte er bei.

4

Da es in der Folgezeit zu keiner Einigung kam, versuchte der Kläger zunächst über den Bundesrat eine gesetzliche Neuregelung mit dem Ziel zu erreichen, § 19 RVermG dahingehend zu ändern, dass die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG in Berlin mit dieser Neuregelung in Kraft treten sollte. Den entsprechenden Gesetzentwurf des Bundesrates lehnte der Bundestag jedoch am 16. Juni 2005 ab.

5

Daraufhin machte der Kläger mit einem Normenkontrollantrag beim Bundesverfassungsgericht geltend, § 19 Abs. 1 RVermG sei mit Art. 134 Abs. 3 und 4 GG unvereinbar und - jedenfalls ab Juni 2005 - mit der Maßgabe für nichtig zu erklären, dass an die Stelle des in § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 RVermG genannten Zeitpunkts für das Land Berlin der Tag trete, an dem das Gericht § 19 Abs. 1 RVermG für verfassungswidrig erkläre. Hilfsweise beantragte er, die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, durch die Schaffung einer Sonderregelung § 5 RVermG binnen einer Frist auch in Berlin in Kraft zu setzen oder eine besondere Regelung zur Rückerstattung des Berliner Rückfallvermögens entsprechend Art. 134 Abs. 3 GG und § 5 RVermG zu erlassen. Das Bundesverfassungsgericht wies diese Anträge mit Beschluss vom 15. Januar 2008 - 2 BvF 4/05 - (BVerfGE 119, 394) zurück.

6

Auf die daraufhin vom Kläger erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht die Beklagte durch Urteil vom 17. Juni 2010 zur Rückübertragung der Grundstücke L. Straße ... und F. straße ... sowie zur Herausgabe des Verkaufserlöses von 3 445 487,67 € für die veräußerten Grundstücke B. Straße ... (Kaufvertrag vom 8. Oktober 1964), N. Straße ... (Kaufvertrag vom 20. Oktober 1984) und K. straße ... (Kaufvertrag vom 19. April 2004) nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung verpflichtet.

7

Im Berufungsverfahren hat der Kläger die Klage bezüglich des zwischenzeitlich veräußerten Grundstücks F. straße ... auf Erlösumkehr umgestellt. Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. Dezember 2011 das Urteil des Verwaltungsgerichts geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Hinsichtlich der im Berufungsverfahren noch begehrten Rückübertragung des Grundstücks L. Straße ... habe der Kläger die am 2. Oktober 1991 abgelaufene Ausschlussfrist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 RVermG versäumt. Diese Frist habe am 3. Oktober 1990 zu laufen begonnen und sei nach einem Jahr mit dem 2. Oktober 1991 abgelaufen. Innerhalb dieser Jahresfrist habe der Kläger keine Rückfallansprüche geltend gemacht. Dass er mit Schreiben vom 20. März 1956 das Rückfallbegehren erhoben und hierzu mit dem Bund 1962/63 und 1964 Verwaltungsvereinbarungen geschlossen habe, reiche ebenso wenig aus wie der Umstand, dass er in der Folgezeit niemals erklärt habe, auf seine Ansprüche zu verzichten. Auf die Geltendmachung habe ohnehin nicht verzichtet werden können, auch nicht solange der Eigenbedarf des Bundes noch ungeklärt gewesen sei. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beklagte könne sich im Hinblick auf den Grundsatz von Treu und Glauben oder den Grundsatz der Bundestreue nicht auf die Versäumung der Ausschlussfrist durch den Kläger berufen, treffe ebenfalls nicht zu. Der Bund habe sich allenfalls erst nach Ablauf der Jahresfrist treuwidrig verhalten, so dass sein Verhalten für die Fristversäumung nicht ursächlich gewesen sei. Für eine hiervon unabhängige umfassende Interessenabwägung gebe es keine rechtliche Grundlage.

8

Hinsichtlich der veräußerten Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ..., K. straße ... und F. straße ... bestehe ein Anspruch auf Erlösauskehr weder nach dem Reichsvermögen-Gesetz (RVermG) noch nach den Kaufverträgen oder hiermit in Zusammenhang stehenden Vereinbarungen. Darüber hinaus sei die Beklagte jedenfalls hinsichtlich der bereits vor ihrer Gründung zum 1. Januar 2005 veräußerten Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ... und K. straße ... nicht passivlegitimiert. Vielmehr wäre die Klage insoweit gegen die Bundesrepublik Deutschland zu richten gewesen.

9

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Das Berufungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass sich der Klaganspruch nicht aus Art. 134 Abs. 3 GG, sondern nur aus § 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 RVermG ergeben könne. Dabei ignoriere es die Besonderheiten, die sich aus dem besatzungsrechtlichen Status Berlins und den hieraus resultierenden schwierigen Fragen der Verwaltungspraxis mit Blick auf das Rückfallvermögen bis zum 3. Oktober 1990 und darüber hinaus ergeben hätten. Insofern sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Bestimmungen des Reichsvermögen-Gesetzes von 1961 zum Rückfallvermögen wegen des nicht absehbaren Bundesbedarfs in Berlin zunächst suspendiert und durch § 19 RVermG einer künftigen Regelung vorbehalten worden seien, die bis heute ausstehe. Dass § 19 RVermG mit der Wiedervereinigung obsolet geworden sei, habe erst die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 klargestellt. Erst von diesem Zeitpunkt an, frühestens aber vom Abschluss des Umzugs der Bundesregierung nach Berlin am 17. Juli 1999 an komme eine Anwendung von § 5 RVermG einschließlich der einjährigen Anmeldefrist in Betracht. Diese Frist habe er, der Kläger, mit seinem Anmeldeschreiben vom 5. Juli 2000 jedenfalls gewahrt.

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Selbst wenn § 5 RVermG am 3. Oktober 1990 in Berlin in Kraft getreten sein sollte, hätte das Berufungsgericht doch den Begriff des "Geltendmachens" in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG verkannt. Er, der Kläger, habe seine Rückfallansprüche zweifelsfrei hinsichtlich sämtlicher streitgegenständlichen Vermögensrechte schon mit Schreiben vom 20. März 1956 angemeldet, mit welchem dem Bund eine detaillierte Grundstückliste übersandt worden sei. Das gleiche ergebe sich aus den Verwaltungsvereinbarungen vom 6. Dezember 1962/31. Januar 1963 nebst Ergänzungsvereinbarung vom 18. August/9. September 1964 sowie weiteren Vereinbarungen und den ständig fortgeschriebenen Surrogatlisten. Diese Geltendmachung der Rückfallansprüche sei mit dem Inkrafttreten des § 5 RVermG am 3. Oktober 1990 nicht unwirksam geworden; einer ausdrücklichen Wiederholung nach diesem Zeitpunkt habe es nicht bedurft. Im Übrigen hätten die Beteiligten auch in dem Zeitraum zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 2. Oktober 1991 Verhandlungen zum Rückfallvermögen geführt und seien dabei übereinstimmend davon ausgegangen, dass dies auf der bereits erfolgten und immer wieder bestätigten Anmeldung beruht habe. Bei diesem Sachverhalt sei der Beklagten jedenfalls verwehrt, dem Kläger eine etwaige Fristversäumnis entgegenzuhalten. Mit seiner abweichenden Auffassung verkenne das Berufungsgericht die Grundsätze des länderfreundlichen Verhaltens und von Treu und Glauben.

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Schließlich könne die Beklagte dem Kläger den Fristablauf auch deshalb nicht entgegenhalten, weil der Bund seinen Eigenbedarf gemäß § 5 Abs. 2 RVermG jedenfalls bis zum 2. Oktober 1991 in Berlin nicht habe anmelden können und ihn im Übrigen bis heute nicht angemeldet habe. Vor Geltendmachung des Eigenbedarfs des Bundes in Berlin habe der Kläger aber von seinem Rückfallrecht keine Kenntnis haben können, so dass die Jahresfrist gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG nicht zu laufen begonnen habe.

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Hinsichtlich des Anspruchs auf Erlösauskehr leide das Berufungsurteil an denselben Mängeln. Darüber hinaus habe das Berufungsgericht verkannt, dass schon die jeweiligen Kaufverträge ausdrücklich eine solche Erlösauskehr vorsähen. Sofern die Kaufverträge an die Geltendmachung des Eigenbedarfs des Bundes anknüpften, könne dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass der Bund seinen Bedarf noch gar nicht angemeldet habe. Das angefochtene Urteil habe ferner zu Unrecht die Passivlegitimation der Beklagten im Hinblick auf die Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf einiger Grundstücke verneint. Diese ergebe sich aus § 1 Abs. 1 Satz 1, 3 und 4 sowie § 2 Abs. 1 BImAG.

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Der Kläger beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. Dezember 2011 zu ändern und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17. Juni 2010 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte hinsichtlich des Grundstücks F. straße ... nicht zur Auflassung an den Kläger und Bewilligung der Eintragung des Klägers im Grundbuch, sondern zur Zahlung von 3 694 800 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2010 verurteilt wird.

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Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

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Sie verteidigt das angegriffene Urteil des Berufungsgerichts.

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und die Klage abgewiesen.

17

1. Soweit der Kläger von der Beklagten die Auskehr der Erlöse aus dem Verkauf der Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ... und K. straße ... beansprucht, ist die Klage unzulässig. Die Beklagte ist dafür nicht passivlegitimiert.

18

Die Beklagte war zu keinem Zeitpunkt ihres Bestehens Eigentümerin oder Berechtigte hinsichtlich dieser drei Grundstücke. Sie wurde durch § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3235) zum 1. Januar 2005 als bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen errichtet. Sie nimmt die ihr vom Bund übertragenen liegenschaftsbezogenen Aufgaben sowie sonstige Aufgaben eigenverantwortlich wahr. Gemäß § 2 Abs. 2 BImAG sind ihr mit Wirkung vom 1. Januar 2005 das zu diesem Zeitpunkt bestehende Eigentum an sämtlichen Grundstücken sowie die grundstücksgleichen Rechte und beschränkt dinglichen Rechte der Bundesrepublik Deutschland, welche zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörten, übertragen worden. Dazu gehörten zu diesem Zeitpunkt die drei hier in Rede stehenden Grundstücke B. Straße ..., N. Straße ... und K. straße ... nicht (mehr). Diese wurden nach den vom Berufungsgericht getroffenen und den Senat nach § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen bereits zuvor mit Kaufverträgen vom 8. Oktober 1964 (B. Straße ...), 20. Oktober 1986 (N. Straße ...) und 19. April 2004 (K. straße ...) an Dritte veräußert und zu Eigentum übertragen.

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Eine Passivlegitimation der Beklagten ergibt sich auch nicht aus § 2 Abs. 1 BImAG, wonach auf die Beklagte die Aufgaben übergegangen sind, die am 31. Dezember 2004 u.a. den Bundesvermögensämtern und den Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen übertragen waren. Diese Aufgaben beziehen sich auf das vorhandene Grundvermögen und betreffen namentlich dessen Verwaltung und Verwertung. Da die hier in Rede stehenden drei Grundstücke am 31. Dezember 2004 nicht mehr im Eigentum des Bundes standen, konnte sich die übergegangene Aufgabenwahrnehmung hierauf auch nicht mehr beziehen. Die Verwaltung und Verwertung dieser Grundstücke war mit ihrem Verkauf an die neuen Eigentümer zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen.

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Die Beklagte ist auch nicht nach § 2 Abs. 6 BImAG passivlegitimiert. Nach dieser Vorschrift ist die Beklagte bevollmächtigt, die Bundesrepublik Deutschland im Rechtsverkehr zu vertreten. Eine Rechtsnachfolge in Rechte und Verpflichtungen, die zuvor von der Bundesvermögensverwaltung für die Bundesrepublik Deutschland begründet wurden, ist mit der durch § 2 Abs. 6 BImSchG eingeräumten gesetzlichen Generalvollmacht nicht verbunden (vgl. dazu auch die Begründung zu § 2 Abs. 4 des Entwurfs eines Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BTDrucks 15/2720 S. 13). Ein Bevollmächtigter handelt für die von ihm vertretene Partei, tritt jedoch nicht in deren Rechtstellung ein.

21

Schließlich ergibt sich eine Passivlegitimation der Beklagten auch nicht aus § 14 BImAG, wonach bei den in § 13 BImAG genannten Einrichtungen (u.a. Bundesvermögensämter und Bundesvermögensabteilungen der Oberfinanzdirektionen) am 31. Dezember 2004 anhängige Verwaltungsverfahren von der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben fortgeführt werden. Mit der Regelung wollte der Gesetzgeber sicherstellen, dass die Bundesanstalt "in die Bearbeitung" der von ehemaligen Dienststellen der genannten Einrichtungen zum Stichtag geführten Verwaltungsverfahren eintritt (vgl. Begründung zu § 14 des Entwurfs eines Gesetzes zur Gründung einer Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, BTDrucks 15/2720 S. 17). Ein Parteiwechsel war und ist damit nicht verbunden, weil nur die Aufgabenwahrnehmung für den Bund und nicht dessen Aufgabenzuständigkeit auf die Beklagte übertragen wird (ebd.). Hinsichtlich der genannten drei Grundstücke hatte der Kläger zwar mit seinem Schreiben vom 2. Juli 2003 an die Oberfinanzdirektion Berlin (Bundesvermögensabteilung) ein Verwaltungsverfahren eingeleitet, das am 31. Dezember 2004 auch noch anhängig war. Es konnte aber von der Beklagten lediglich als Vertreterin des Bundes fortgeführt werden, ohne dass sie in die Rechtstellung des Bundes eingetreten wäre.

22

2. Soweit der Kläger von der Beklagten die Rückübertragung des Grundstücks L. Straße ... sowie die Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf des Grundstücks F. straße ... beansprucht, ist die Klage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Dem Kläger stehen hinsichtlich dieser Vermögenswerte weder vertragliche noch gesetzliche Ansprüche zu.

23

a) Ein Anspruch auf Rückübertragung oder auf Erlösauskehr ergibt sich weder aus der zwischen dem Kläger und der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Verwaltungsvereinbarung vom 6. Dezember 1962/31. Januar 1963 noch aus sonstigen vertraglichen Vereinbarungen.

24

In § 5 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung vom 6. Dezember 1962/31. Januar 1963 verpflichtete sich der Bund zwar, "die unter § 2 fallenden Vermögensrechte (Grundstücke) sobald als möglich an das Land Berlin zu übereignen". In § 2 war vereinbart worden, dass die Bundesrepublik Deutschland das Verwaltungsrecht des Landes Berlin an den in der Anlage 2 bezeichneten Vermögensrechten des ehemaligen Deutschen Reichs in dem dort näher bezeichneten Umfang anerkannte. Die in § 5 Abs. 1 der Verwaltungsvereinbarung geregelte Verpflichtung des Bundes zur Rückübereignung bezog sich damit ausschließlich auf solche Grundstücke, die in der Anlage 2 aufgeführt waren. Die Grundstücke L. Straße ... und F. straße ... gehörten nicht dazu. Das ist zwischen den Beteiligten unstreitig.

25

Andere vertragliche Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. Auch aus dem Kaufvertrag vom 5. März 2010, mit dem das Grundstück F. straße ... durch die Beklagte an einen Dritten veräußert wurde, ergibt sich kein Anspruch des Klägers auf Auskehr des Veräußerungserlöses.

26

b) Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht aus Gesetz herleiten.

27

aa) Entgegen seiner Auffassung kann er sich nicht unmittelbar auf Art. 134 Abs. 3 GG berufen.

28

Nach Art. 134 Abs. 3 GG wird Vermögen, das dem Reich von den Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurde, wiederum Vermögen der Länder und Gemeinden (Gemeindeverbände), soweit es nicht der Bund für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt. Art. 134 Abs. 4 GG bestimmt, dass ein Bundesgesetz das Nähere regelt. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits entschieden, dass sich Rückübertragungsansprüche von Ländern und Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht unmittelbar aus Art. 134 Abs. 3 GG, sondern nur aus dem Bundesgesetz ergeben, welches gemäß Art. 134 Abs. 4 GG das Nähere regelt (Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 8.00 - BVerwGE 111, 188 <192 ff.>). Hieran hält der Senat nach erneuter Prüfung fest.

29

Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt auch für Berlin keine andere Entscheidung. Dabei kann dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise ein unmittelbarer Rückgriff auf Art. 134 Abs. 3 GG zuzulassen wäre, sollte der Bundesgesetzgeber den in Art. 134 Abs. 4 GG enthaltenen Regelungsauftrag ohne zureichenden Grund auf Dauer unerfüllt lassen. Denn der Gesetzgeber hat seinen Regelungsauftrag auch für Berlin dadurch erfüllt, dass er das in § 5 RVermG geregelte Rückfallverfahren zum 3. Oktober 1990 im Land Berlin eingeführt hat. Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, hat der Gesetzgeber mit dem 6. Überleitungsgesetz mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 nicht nur den allgemeinen Berlin-Vorbehalt in § 21 RVermG, sondern auch den besonderen Vorbehalt in § 19 Abs. 1 RVermG beseitigt, demzufolge die Regelung des § 5 RVermG zum Rückfallvermögen im Land Berlin vorerst und unter dem Vorbehalt einer besonderen Regelung nicht galt (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008 - 2 BvF 4/05 - BVerfGE 119, 394 <411 ff., 417>). Diese Entscheidung bindet den Senat und beide Beteiligten (§ 31 Abs. 1 BVerfGG); den in der Literatur hiergegen vereinzelt erhobenen Einwänden (Brunn, LKV 2012, 289 ff.) vermag der Senat nicht zu folgen.

30

bb) In § 7 i.V.m. § 5 Abs. 1 und 5 RVermG findet der Anspruch auf Rückübertragung des Grundstücks L. Straße ... keine Grundlage. Zwar gehört das Grundstück nach § 5 Abs. 1 Satz 1 RVermG zum Rückfallvermögen, das nach der Auflösung Preußens gemäß § 5 Abs. 5 RVermG dem Land Berlin zustünde. Der Anspruch auf Übertragung eines Vermögensrechts als Rückfallvermögen kann jedoch gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes geltend gemacht werden. Da das Reichsvermögen-Gesetz in Berlin am 3. Oktober 1990 in Kraft getreten ist, lief die Jahresfrist mit dem 2. Oktober 1991 ab. Innerhalb dieser Frist hat der Kläger seinen Anspruch nicht geltend gemacht; der Anspruch ist deshalb untergegangen. Das hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt; die Angriffe des Klägers hiergegen bleiben ohne Erfolg. Das gilt auch für seine "Aufklärungsrüge", die sich in Wahrheit gegen die Auslegung des Begriffs des Geltendmachens im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG richtet und damit eine Rechtsfrage betrifft.

31

(1) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Geltendmachung von Rückfallansprüchen ausdrücklich oder konkludent erfolgen kann, dass sie sich aber zweifelsfrei auf einen bestimmten Vermögenswert beziehen muss. Hiergegen ist nichts einzuwenden. Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger Rückfallansprüche wegen bestimmter Vermögenswerte in dem Jahr zwischen dem 3. Oktober 1990 und dem 2. Oktober 1991 nicht geltend gemacht. Das hat das Berufungsgericht - für den Senat bindend (§ 137 Abs. 2 VwGO) - festgestellt. Durchgreifende Verfahrensrügen hat der Kläger hiergegen nicht erhoben. Im Übrigen erfüllen die von ihm insofern angeführten Verhandlungen mit dem Bund über die Nutzung und Verwaltung verschiedener Vermögenswerte nicht die genannten Voraussetzungen.

32

(2) Eine frühere Anmeldung hat das Berufungsgericht mit Recht nicht gelten lassen, sofern sie nicht innerhalb eines Jahres nach dem 3. Oktober 1990 wiederholt oder bekräftigt wurde.

33

Entgegen der Auffassung des Klägers spricht bereits der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG dafür, dass eine wirksame Geltendmachung des Rückfallrechts im Sinne des Gesetzes nur nach dessen Inkrafttreten am 3. Oktober 1990 erfolgen konnte. Im Normtext kommt dies in den Worten "innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes" zum Ausdruck. Die Präposition "innerhalb" bezieht sich ersichtlich auf die Zeitspanne zwischen dem Beginn, nämlich dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes, und dem Ende der einjährigen Ausschlussfrist. In diesem Zeitraum muss die Geltendmachung erfolgen, wenn sie im Sinne der Vorschrift rechtswirksam sein soll.

34

Die Gesetzgebungsmaterialien (BTDrucks 3/2357 S. 12 f.) bestätigen dies. Hinzu kommt aus systematischer Sicht, dass das in § 5 Abs. 2 RVermG normierte (Gegen-)Recht des Bundes auf Vermögensgegenstände, für die der Bund Eigenbedarf geltend macht, weil er sie überwiegend und nicht nur vorübergehend unmittelbar für eigene Verwaltungsaufgaben benötigt, in einem direkten zeitlichen Zusammenhang mit der fristgerechten Geltendmachung durch das Land steht. In § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVermG ist bestimmt, dass der Bund sich auf seinen Bedarf nur innerhalb eines Jahres nach Geltendmachung eines Rückfallrechtes durch ein Land oder eine Gemeinde, mindestens aber bis zum Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes berufen kann (Satz 2). Eine fristgerechte Geltendmachung eines Rückfallanspruchs nach § 5 Abs. 1 RVermG durch ein Land oder eine Gemeinde ist damit auch Voraussetzung für die (Gegen-)Rechte des Bundes aus § 5 Abs. 2 RVermG. Könnte sich ein Land oder eine Gemeinde stattdessen darauf berufen, man habe einen Rückfallanspruch bereits vor dem Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes erhoben, ohne dass dies innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten des Gesetzes wiederholt oder doch bekräftigt worden wäre, fehlte es für den Beginn der für den Gegenanspruch des Bundes maßgeblichen Fristen aus § 5 Abs. 2 RVermG an dem im Gesetz vorausgesetzten Anknüpfungs- und Bezugspunkt. § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVermG gehen damit ersichtlich davon aus, dass die erforderliche wirksame Geltendmachung des Rückfallanspruchs durch ein Land oder eine Gemeinde frühestens ab Inkrafttreten des Gesetzes erfolgen konnte. Daran ändert auch nichts, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 RVermG dem Bund für die Geltendmachung seines (Gegen-)Bedarfs in jedem Fall eine Mindestfrist von drei Jahren nach Inkrafttreten einräumt. Die einjährige Regelfrist knüpft ungeachtet dessen an den Zeitpunkt der fristgerechten, erstmals nach seinem Inkrafttreten erfolgten Geltendmachung des Rückfallanspruchs durch das Land oder die Gemeinde an.

35

Auch im Übrigen spricht die Systematik der gesetzlichen Regelung für diese Auslegung. Insbesondere weisen die in § 6 RVermG normierte differenzierte "Sonderregelung bei vereinbarter Verwaltungszuständigkeit" und der darin zum Ausdruck kommende Regelungszweck darauf hin, dass der Gesetzgeber nur unter sehr engen Voraussetzungen, nämlich bei Vorliegen ganz bestimmter, vor Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes getroffener Vereinbarungen, Anspruchsteller von der Pflicht zur Geltendmachung der Rückfallrechte nach § 5 Abs. 1 RVermG ausnehmen wollte. So ist in § 6 Abs. 1 Nr. 1 RVermG geregelt, dass dem Land ein Vermögensrecht (nur) im Falle einer nach dem 31. Juli 1951 (dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen vom 21. Juli 1951 , das 1952 auch in Berlin (West) in Kraft getreten war) und vor Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes erfolgten ausdrücklichen und endgültigen Anerkennung eines Verwaltungsrechts des Landes durch den Bund zustehe, "auch wenn sich aus den §§ 2 bis 5 etwas anderes ergeben würde". In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es zu § 6 RVermG, dass die jahrelangen zeitraubenden und kostspieligen Verhandlungen zwischen Bund und Ländern im Rahmen der Verordnung zur Durchführung des § 6 des Vorschaltgesetzes vom 26. Juli 1951, in denen es neben der Regelung des Verwaltungsrechts auch um die Vorbereitung der Regelung der Eigentumsverhältnisse gegangen sei, nicht vergeblich gewesen sein sollten, dass dies aber nur für den Fall gelten solle, "dass die Verwaltungszuständigkeit ausdrücklich und endgültig anerkannt worden ist" (BTDrucks 3/2357 S. 14). Das legt die Schlussfolgerung nahe, dass nach dem Inkrafttreten des Reichsvermögen-Gesetzes abgeschlossene Vereinbarungen im Sinne von § 6 RVermG oder gar bloß einseitige Erklärungen eines Landes gegenüber dem Bund die (ausdrückliche oder konkludente) Geltendmachung von Rückfallansprüchen nach § 5 Abs. 1 RVermG nicht ersetzen oder entbehrlich machen sollten.

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Schließlich spricht auch der erkennbare Gesamtzweck der Fristenregelung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG dafür, dass ein Anspruch auf Rückübertragung eine rechtswirksame ausdrückliche oder zumindest konkludente Geltendmachung nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Reichsvermögen-Gesetzes und damit in Berlin frühestens ab dem 3. Oktober 1990 voraussetzt. Wie sich aus der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Reichsvermögen-Gesetz ergibt, hat "die in Art. 134 GG vorgesehene Regelung den Zweck, die Rechtsverhältnisse am Reichsvermögen den veränderten staatsrechtlichen Verhältnissen, d.h. dem föderalistischen Aufbau des Bundes, anzupassen und die Arbeitsfähigkeit der neuen Aufgabenträger unter allen Umständen sicherzustellen." (BTDrucks 3/2357 S. 13). Durch die Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG für die Geltendmachung des Rückfallrechts wird sichergestellt, dass die Rechtsverhältnisse in überschaubarer Zeit geklärt werden und nicht viele Jahre in der Schwebe bleiben (BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008 a.a.O. S. 417). Dabei wird der Gefahr der Unkenntnis des Rückfallberechtigten, der erst nach Inkrafttreten des Gesetzes von seinem Rückfallrecht erfährt, dadurch begegnet, dass die Frist in diesem Fall gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG erst nach der Kenntniserlangung beginnt (vgl. auch BTDrucks 3/2357 S. 13; BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2008 a.a.O. S. 417). Dass das Rückfallrecht "nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes" (BTDrucks 3/2357 S. 12), in Berlin also frühestens am 3. Oktober 1990, geltend gemacht werden konnte, diente ersichtlich dem gesetzgeberischen Ziel einer baldmöglichsten Klärung der Rechtslage und der Herstellung von Rechtssicherheit. Jeder Rückfallberechtigte musste sich nunmehr verbindlich entscheiden, ob er Rückfallansprüche gegenüber dem Bund geltend machen wollte. Der Bund konnte sich dann hierauf einstellen und sich selbst darüber klar werden, ob er dem mit der Anmeldung eines eigenen "Bundesbedarfs" nach § 5 Abs. 2 RVermG innerhalb der im Gesetz vorgesehenen Fristen entgegentreten wollte. Nach Ablauf der in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG normierten Ausschlussfrist von einem Jahr sollte für den Bund, soweit kein Fall des § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG in Betracht kam, feststehen, ob und gegebenenfalls welche Rückfallansprüche gegen ihn geltend gemacht werden.

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(3) Zu Unrecht meint der Kläger, der Beginn der Jahresfrist sei gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG hinausgeschoben, weil er erst zu einem späteren Zeitpunkt von seinem Rückfallrecht Kenntnis erlangt habe. Die Vorschrift betrifft die Unkenntnis des Rückfallberechtigten von tatsächlichen Umständen, die seine Berechtigung in Ansehung eines konkreten Vermögensgegenstandes begründen, nicht jedoch die "Unkenntnis" oder den Irrtum über die Rechtslage. Der Umstand, dass die Fortgeltung des § 19 Abs. 1 RVermG über den 3. Oktober 1990 hinaus zunächst unklar und umstritten war und erst durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 (a.a.O.) - verneinend - geklärt wurde, ist deshalb für die Anwendung von § 5 Abs. 1 Satz 3 RVermG unerheblich. Im Übrigen hatte sich der Kläger selbst offenbar nicht in einem solchen Rechtsirrtum befunden, ging er doch in seinem Schreiben vom 2. Juli 1993 an den Bund selbst davon aus, dass § 19 Abs. 1 RVermG "durch den Wegfall der alliierten Vorbehalte in seinem Regelungsgehalt entfallen" sei.

38

Der Beginn der Jahresfrist ist auch nicht bis zur Anmeldung eines Bundesbedarfs durch den Bund oder die Beklagte hinausgeschoben. Dafür bietet § 5 RVermG keine Handhabe. Wie erwähnt, ist der Anspruch des Bundes wegen Eigenbedarfs hiernach als Gegenrecht ausgestaltet; die entsprechende Frist für die Geltendmachung durch den Bund beginnt gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 RVermG erst mit der Geltendmachung des Rückfallrechts durch das Land. Daran ändert auch nichts, dass zweifelhaft war, ob der Eigenbedarf des Bundes innerhalb von drei Jahren nach dem 3. Oktober 1990 zu klären war, zumal die Entscheidung über die Verlegung des Sitzes der Bundesregierung von Bonn nach Berlin noch ausstand. Das Bundesverfassungsgericht hat darauf hingewiesen, dass es eine reine Frage der Zweckmäßigkeit war, die Regelung für Berlin gleichwohl schon am 3. Oktober 1990 in Kraft treten zu lassen und damit das Rückfallverfahren in Gang zu setzen (Beschluss vom 15. Januar 2008, a.a.O. <417>). Damit hat der Bundesgesetzgeber bewusst in Kauf genommen, dass dem Bund nur ein Zeitraum von drei Jahren verblieb, um seinen Bedarf geltend zu machen. Daraus kann der Kläger aber nicht ableiten, er sei seinerseits nicht an die Regelung des § 5 Abs. 1 RVermG gebunden.

39

cc) Dem Kläger die Fristversäumung entgegenzuhalten, verstößt schließlich weder gegen den Grundsatz der Bundestreue noch gegen Treu und Glauben.

40

(1) Weder der Bund noch die Beklagte haben gegen ihre Pflicht zu länderfreundlichem Verhalten verstoßen, indem sie das Grundstück L. Straße ... (sowie zuvor auch das Grundstück F. straße ...) nicht auf den Kläger übertragen haben.

41

Im deutschen Bundesstaat wird das Verhältnis zwischen dem Gesamtstaat und seinen Gliedern nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts durch den ungeschriebenen Verfassungsgrundsatz von der wechselseitigen Pflicht des Bundes und der Länder zu bundesfreundlichem Verhalten beherrscht (BVerfG, Urteile vom 28. Februar 1961 - 2 BvG 1 und 2/60 - BVerfGE 12, 205 <254> und vom 22. Mai 1990 - 2 BvG 1/88 - BVerfGE 81, 310 <337> m.w.N.). Der Grundsatz begründet jedoch für sich allein keine selbstständigen Pflichten des Bundes oder eines Landes; er ist vielmehr akzessorischer Natur und kann nur innerhalb eines anderweitig begründeten Rechtsverhältnisses Bedeutung gewinnen, indem er die hiernach bestehenden Rechte und Pflichten moderiert, variiert oder durch Nebenpflichten ergänzt (BVerfG, Urteil vom 7. April 1976 - 2 BvH 1/75 - BVerfGE 42, 103; Beschluss vom 11. März 1997 - 2 BvG 3 und 4/95 - BVerfGE 95, 250 <266>). In diesem Kontext kann er gebieten, dass der Bund bei der Inanspruchnahme seiner Rechte nicht auf Durchsetzung rechtlich eingeräumter Positionen dringt, die elementare Interessen eines Landes schwerwiegend beeinträchtigen (BVerfG, Urteil vom 30. Januar 1973 - 2 BvH 1/72 - BVerfGE 34, 216 <232>).

42

Hiergegen haben weder der Bund noch die Beklagte verstoßen. Beide haben Kompetenzen, die dem Bund gegenüber dem Kläger zustünden, nicht im vorbeschriebenen Sinne "unfreundlich" oder rücksichtslos wahrgenommen. Der Anspruch des Klägers ist schon mit dem Versäumen der gesetzlichen Ausschlussfrist untergegangen. Auf einen gesetzlich nicht (mehr) bestehenden Anspruch durfte der Bund nicht leisten. Die Ausschlussfrist selbst ist durch Gesetz bestimmt und steht damit nicht zur Disposition der Beklagten oder anderer Stellen der Bundesverwaltung. Dass der Bundesgesetzgeber sie normiert hat, ist, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem bereits mehrfach erwähnten Beschluss vom 15. Januar 2008 entschieden hat, auch für das Rechtsverhältnis zwischen dem Bund und der Klägerin verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (a.a.O. <417 ff.>); dies gilt auch im Hinblick auf den Grundsatz des bundes- oder länderfreundlichen Verhaltens, der in dem Verfahren thematisiert worden war (a.a.O. <404>).

43

(2) Ohne Erfolg beruft sich der Kläger auch auf den Grundsatz von Treu und Glauben.

44

Der Grundsatz von Treu und Glauben, der für das Zivilrecht in § 242 BGB normiert ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung gewohnheitsrechtlich oder als allgemeiner Rechtsgedanke auch im Verwaltungsrecht (vgl. etwa Urteile vom 18. Dezember 1973 - BVerwG 1 C 34.72 - Buchholz 451.52 § 19 MuFG Nr. 2, vom 23. November 1993 - BVerwG 1 C 21.92 - BVerwGE 94, 294 = Buchholz 451.64 BBankG Nr. 3 und vom 11. Oktober 2012 - BVerwG 5 C 22.11 - BVerwGE 144, 313 = Buchholz 436.511 § 93 SGB VIII Nr. 3). Diesen hat die Beklagte weder in seiner Ausprägung als Verbot der unzulässigen Rechtsausübung (vgl. dazu u.a. Urteil vom 23. November 1993 a.a.O. S. 299 m.w.N.) noch in Gestalt des Verbots widersprüchlichen Verhaltens (vgl. dazu u.a. Urteile vom 7. Februar 1974 - BVerwG 3 C 115.71 - BVerwGE 44, 339 <343> = Buchholz 427.3 § 342 LAG Nr. 11 und vom 12. Dezember 2002 - BVerwG 7 C 22.02 - Buchholz 428 § 18 VermG Nr. 16) noch hinsichtlich der Verpflichtung verletzt, aus einem treuwidrig selbst herbeigeführten oder verhinderten Ereignis Vorteile zu ziehen (vgl. dazu u.a. Urteile vom 25. Oktober 1996 - BVerwG 8 C 24.96 - BVerwGE 102, 194 <199> = Buchholz 448.0 § 5 WPflG Nr. 25 und vom 26. März 2003 - BVerwG 6 C 24.02 - BVerwGE 118, 84 = Buchholz 316 § 80 VwVfG Nr. 50). Dies ergibt sich schon daraus, dass es nicht der Bund war, der die Versäumung der gesetzlichen Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG durch den Kläger herbeiführte oder sonst verursachte. Es war vielmehr Sache des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass er konkrete Rückfallansprüche unter Beachtung des geltenden Rechts fristgerecht - gegebenenfalls vorsorglich - geltend machte.

45

Dass der Bund den Kläger von beabsichtigten Schritten zur Fristwahrung abgehalten hätte, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Hiergegen hat der Kläger keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben. Sein Vorbringen im Revisionsverfahren gäbe im Übrigen keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Der Kläger weist zwar darauf hin, dass der Bund selbst zunächst die Rechtsansicht vertreten habe, dass der Regelungsauftrag des § 19 Abs. 1 RVermG für Berlin nach dem 3. Oktober 1990 fortbestanden habe. Hierzu beruft er sich auf einen Erlass des Bundesministeriums der Finanzen, der jedoch vom 25. August 1992 und mithin nach dem 2. Oktober 1991 datiert, als die Jahresfrist bereits abgelaufen war. Zudem dürfte der Kläger allein hierdurch nicht in einen Rechtsirrtum versetzt worden sein, hat er doch in seinem Schreiben vom 2. Juli 1993 - wie erwähnt - die Ansicht vertreten, dass § 19 Abs. 1 RVermG "durch den Wegfall der alliierten Vorbehalte in seinem Regelungsgehalt entfallen" sei.

46

Soweit das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil die Auffassung vertreten hat, der vorliegende Sachverhalt komme einem treuwidrigen Verhalten "sehr nahe", weil der Bundesgesetzgeber mit dem 6. Überleitungsgesetz das Reichsvermögen-Gesetz in Berlin in Kraft gesetzt habe, ohne dessen § 19 aufzuheben, und damit eine "objektiv unklare Rechtslage" geschaffen habe, vermag auch dies zu einer anderen rechtlichen Beurteilung keine Veranlassung zu geben. Denn nach der gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG bindenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 steht fest, dass seit dem 3. Oktober 1990 jedenfalls im Wege der Auslegung hinreichend bestimmbar war, welche Fristenregelungen nach der Überleitung des Reichsvermögen-Gesetzes in Berlin galten (a.a.O. S. 416 f.). Die Geltung der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG, deren Ablauf zum Erlöschen des Rückfallanspruchs führte, stand und steht nicht zur Disposition des Klägers, der Behörden des Bundes oder der Beklagten.

47

Der Kläger kann sich auch nicht auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. September 2008 - XI ZR 262/07 - (juris Rn. 15 ff.) berufen, wonach im Zivilrecht Rechtsunkenntnis bei unsicherer und zweifelhafter Rechtslage im Einzelfall wegen Unzumutbarkeit einer Klageerhebung den Verjährungsbeginn hinausschieben kann. Denn ausweislich des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Januar 2008 (a.a.O. Rn. 72) soll mit der Jahresfrist des § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG gerade sichergestellt werden, dass Rückfallansprüche in überschaubarer Zeit geklärt werden und nicht über viele Jahre in der Schwebe bleiben. Diesem Zweck entspricht es, dass der Anspruch nach Ablauf der materiellen Ausschlussfrist kraft Gesetzes erlischt.

48

Zu Recht hat es das Berufungsgericht schließlich abgelehnt, mit dem Verwaltungsgericht aufgrund einer "umfassenden Interessenabwägung" und unabhängig vom Fehlen eines für die Fristversäumnis kausalen treuwidrigen Verhaltens des Bundes die in § 5 Abs. 1 Satz 2 RVermG normierte Ausschlussfrist nicht anzuwenden. Schon die in Art. 20 Abs. 3 GG normierte Bindung der Gerichte an Recht und Gesetz stünde dem entgegen. Es ist nicht Sache der Gerichte, gesetzliche Ausschlussfristen im Wege einer "umfassenden Interessenabwägung" nach Maßgabe eigener rechtspolitischer Wertungen und Annahmen zu korrigieren.

49

c) Der Kläger kann auch keine Auskehr des aufgrund des Kaufvertrages vom 5. März 2010 von der Beklagten erzielten Erlöses für das Grundstück F. straße ... beanspruchen. Da er seinen - im Klageverfahren zunächst verfolgten - Anspruch auf Rückübertragung auch dieses Grundstücks nicht innerhalb der Frist des § 5 Abs. 1 Satz 2 oder Satz 3 RVermG gegenüber dem Bund wirksam geltend gemacht hatte, war dieser mit Ablauf des 2. Oktober 1991 kraft Gesetzes erloschen. Aus dem nachfolgenden Verkauf des Grundstücks konnte der Kläger deshalb keine auf dieses Grundstück bezogenen Rechte mehr herleiten.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so gilt § 100 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Kann das streitige Rechtsverhältnis dem kostenpflichtigen Teil gegenüber nur einheitlich entschieden werden, so können die Kosten den mehreren Personen als Gesamtschuldnern auferlegt werden.

(1) Besteht der unterliegende Teil aus mehreren Personen, so haften sie für die Kostenerstattung nach Kopfteilen.

(2) Bei einer erheblichen Verschiedenheit der Beteiligung am Rechtsstreit kann nach dem Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(3) Hat ein Streitgenosse ein besonderes Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend gemacht, so haften die übrigen Streitgenossen nicht für die dadurch veranlassten Kosten.

(4) Werden mehrere Beklagte als Gesamtschuldner verurteilt, so haften sie auch für die Kostenerstattung, unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3, als Gesamtschuldner. Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts, nach denen sich diese Haftung auf die im Absatz 3 bezeichneten Kosten erstreckt, bleiben unberührt.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.