Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 07. Sept. 2015 - AN 9 K 14.00081
Gericht
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 9 K 14.00081
Im Namen des Volkes
Urteil
vom
9. Kammer
gez. (...) Stv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Sachgebiets-Nr.: 0920
Hauptpunkte:
Baugenehmigung, Nutzungsunterbrechung, Erledigung, Nutzungsaufgabe
Rechtsquellen:
In der Verwaltungsstreitsache
...
vertreten durch ...
- Kläger -
gegen
...
vertreten durch: Landratsamt ...
- Beklagter -
wegen Baurechts
erlässt das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach, 9. Kammer, durch die Einzelrichterin Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Kroh aufgrund mündlicher Verhandlung
vom
folgendes Urteil:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand:
Mit Bescheid vom
- Grüngut, Futterreste bzw. organische Abfälle (2 cbm/Tag);
- Gülle (2 cbm/Tag); und
- Fett/Flotat (1 cbm/Tag).
Diese Mengen sollten nach dem Gärprozess auf im Einzelnen bezeichnete landwirtschaftliche Flächen ausgebracht werden.
In der Folgezeit wurden in der Anlage Industrieabfälle „verwertet“.
Mit bestandskräftigem Bescheid vom
Das Landratsamt ließ die angeordneten Sanierungsmaßnahmen im Wege der Ersatzvornahme durchführen, wobei die Betondecke des Fermenters 2 aufgebrochen wurde.
Nachdem das Landratsamt dem klägerischen Begehren auf Freigabe der Biogasanlage nicht nachgekommen ist, folgten ... und ... (Ehefrau und Sohn des Klägers) dessen Anregung und beantragten unter dem 3. Januar 2011 eine „Baugenehmigung zur bestehenden (stillgelegten) Biogasanlage“. Nach dem Inhalt einer „Funktionsbeschreibung“ vom 3. Januar 2011 soll die Anlage als „NawaRo-Anlage“ ohne den beschädigten Fermenter 2 betrieben werden. Als Einsatzstoffe (maximal 5 cbm/Tag) sollen Silagen, Grüngut, Getreide, Gülle, Mist und gegebenenfalls Stoffe nach der Positivliste des Fachverbands Biogas verwendet werden. Die elektrische Leistung werde am Anfang der mit der Anlage zuletzt erzielten Leistung entsprechen, nämlich ein Blockheizkraftwerk mit 55 kW el. und eines mit 15 kW el.. Die Anlage werde gewerblich durch die ... KG betrieben. Bezüglich der Gärrestnutzung wurde mit Schreiben vom 3. April 2011 dem Landratsamt ein Mietvertrag vom 14. März 2011 vorgelegt, nach dessen Inhalt ... berechtigt ist, eine Gülle-Gärrestgrube des Vermieters „mit 332 cbm Nutzvolumen für die Lagerung von 200 cbm eigener Gülle-Gärreste zu nutzen.“
Nach Rücknahme des Bauantrages wurde das unter dem Az. AN 9 K 11.01244 geführte Verfahren (Verpflichtungsklage auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung und Feststellungsklage, dass die Baugenehmigung vom 12. November 1996 nicht erloschen ist) mit Urteil vom 24. April 2014, soweit übereinstimmend die Hauptsache für erledigt erklärt wurde, eingestellt und im Übrigen, bezüglich der Feststellungsklage, wurde diese als unzulässig abgewiesen.
Mit Schriftsatz vom
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, er habe niemals erklärt, dass die Biogasanlage nicht mehr betrieben werden solle, sondern das Gegenteil sei der Fall. Dies auf der Grundlage der Baugenehmigung von 1996 und des Bescheides vom 16. Mai 2002, selbstverständlich auch mit den für eine Bestandsanlage hinzugekommenen gesetzlichen Anforderungen.
Im Schreiben vom
Ausdrücklich werde erklärt, dass genügend genehmigte Inputstoffe (Mist, Gülle, landwirtschaftliche Produkte und Fettabscheider) zur Verfügung stehen würden, sowie alle Bauteile, auch solche, die einem Verschleiß unterzogen seien, funktionstüchtig zur Verfügung stünden. Die Anlage sei 2010 und vorher, mit Ausnahme des Fermenters 2, voll funktionstüchtig hergerichtet worden. Dies würde auch durch einen Sachverständigen, wie im Bescheid vom 16. Mai 2002 gefordert, bestätigt werden. Die Genehmigungsbehörde lehne einen Sachverständigen aber seit 2010/2011 ab.
Es habe auch keine genehmigungsschädliche Umnutzung stattgefunden durch die Nutzung des Fermenters 1 als Güllebehälter. Zum anderen sei dies durch die Genehmigungsbehörde selbst zugelassen worden, auch handele es sich ausschließlich um genehmigte Inputstoffe laut Genehmigung vom 12. November 1996.
Die Genehmigungsbehörde führe im Schreiben vom
Des Weiteren sei festzustellen, dass die eingesetzten Inputstoffe seit September 1999 mit den EAK-Abfallschlüsselnummern für den Einsatz genehmigt werden müssten. Eine entsprechende „Einsatzstoffliste“ sei dem Betrieb zugeteilt worden. Auch hätten alle eingesetzten Stoffe zum Zeitpunkt der Zuteilung EAK-Einsatzstoffliste laut Baurecht in einer Biogasanlage eingesetzt werden dürfen.
Als sich dann die Genehmigungsvoraussetzung geändert habe und für den Einsatz der Inputstoffe das BEnSchG zuständig geworden sei, habe die Genehmigungsbehörde den Betrieb aufgefordert, eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu beantragen, was dieser über einen Fachbetrieb auch getan habe. Die Genehmigungsbehörde habe aber klar den Betrieb der Biogasanlage weiter zugelassen.
Bis zum heutigen Tag sei eine Entscheidung über den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag nicht gefallen. Dies sei aber auch nicht mehr entscheidungsrelevant, da die Anlage nur noch nach genehmigtem Baurecht betrieben werden solle.
Des Weiteren werde mitgeteilt, dass auch eine landwirtschaftliche Biogasanlage eine gewerbliche Anlage sei und als solche betrieben werde.
Informativ sei noch erwähnt, dass die Genehmigungsbehörde den Bescheid vom
Der Kläger beantragt festzustellen, dass
1. der Baugenehmigungsbescheid des Landratsamtes ...
2. die Wiederinbetriebnahme der Biogasanlage nach den Vorgaben des rechtskräftigen Bescheides des Landratsamtes ...
3. der Betrieb der Biogasanlage, wie laut Genehmigungsbescheid genehmigt, seit Dezember 2010 ebenso rechtswidrig verweigert wird wie die Wiederherstellung Fermenter 2,
4. uns und/oder unserem Betreiber durch dieses rechtswidrige Verhalten des Landratsamtes ... ein finanzieller Schaden entstanden ist/sein kann (muss dargestellt werden).
Der Beklagte beantragt
Klageabweisung.
Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Klageanträge 1) und 2) seien zulässig. Da sie in einem inneren Zusammenhang stünden, dürfte es sich lediglich um einen Antrag auf Feststellung der Wirksamkeit der Baugenehmigung des Landratsamtes vom 12. November 1996 handeln. Ein Feststellungsinteresse bestehe. Der Kläger habe bereits im Streitverfahren AN 9 K 11.01244 geltend gemacht, dass die Baugenehmigung weiterhin wirksam sei. Der Beklagte sei dem entgegengetreten. Im Rahmen einer Besprechung am 10. Oktober 2013 habe der Kläger, vertreten durch seinen Sohn ..., behauptet, dass die Baugenehmigung weiterhin wirksam sei. Eine endgültige Klärung dieser Frage durch eine gerichtliche Entscheidung liege daher im Interesse der Parteien.
Hinsichtlich der Anträge 3) und 4) sei festzustellen, dass diese vermutlich auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gerichtet sein dürften. Derartige Ansprüche seien jedoch vor den Zivilgerichten durchzusetzen. Es bestehe insoweit kein Anspruch auf eine Entscheidung durch den vermeintlich „sachnäheren“ Richter. Die Klagen seien diesbezüglich unzulässig, da es bereits an einem Feststellungsinteresse fehle.
Die Baugenehmigung vom
Im Schreiben vom
Soweit der Kläger vortrage, dass im Jahre 2010 die Biogasanlage voll funktionstüchtig hergerichtet gewesen sei, werde dies bestritten. Der technische Zustand bezüglich der Funktionsfähigkeit der Biogasanlage sei dem Beklagten nicht bekannt. Bei einer Ortseinsicht am 27. Januar 2011 sei lediglich festgestellt worden, welche Komponenten an der Biogasanlage vorhanden seien, ohne jedoch deren Funktionsfähigkeit zu überprüfen. Zudem sei aus Sicht des Beklagten für die Instandsetzung des Fermenters 2 eine (Bau- bzw. Immissionsschutz-) Genehmigung zu beantragen. Der Kläger selbst trage vor, dass er die Funktionstüchtigkeit der Biogasanlage bisher nicht durch einen Sachverständigen habe untersuchen lassen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, auf welcher Grundlage der Kläger zum Ergebnis gelangt sei, dass die Biogasanlage funktionstüchtig sei.
Der Beklagte sei erstmals mit Schreiben der Gemeinden ...
Am
Der Fermenter 1 sei zur Lagerung von Gülle umgenutzt worden und er habe damit seine ihm ursprünglich zugedachte Funktion verloren. Folglich sei er als Fermenter entwidmet worden und für eine Wiederinbetriebnahme als Fermenter sei eine Genehmigung erforderlich.
Der Kläger behaupte, dass der Einsatz der Industrieabfälle genehmigt worden sei und daher legal erfolgt sei. Dies sei in keiner Weise zutreffend. Zwar sei die Anlage des Klägers in die Verwerterdatenbank des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz aufgenommen und mehrere Abfallschlüsselnummern vergeben worden, jedoch seien die 1996 baurechtlich genehmigten Einsatzstoffe (Grüngut, Gülle und Fettabscheiderinhalte) unverändert geblieben. Eine Änderung der Einsatzstoffe sei zudem nicht beantragt worden. Selbst wenn man die Eintragung in die Verwerterdatenbank und die Zuteilung von Abfallschlüsselnummern als Genehmigung ansehen würde, sei zu beachten, dass die Erteilung der Genehmigung durch eine unzuständige Stelle materiell rechtswidrig und mithin auch nichtig wäre, da diese an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen Fehler leiden würde, da für eine Genehmigung ausschließlich das Sachgebiet Baurecht bzw. Immissionsschutzrecht des Landratsamtes ... zuständig gewesen wäre. Diese Stellen hätten jedoch zu keinem Zeitpunkt die Baugenehmigung geändert, weshalb der Einsatz der Industrieabfälle widerrechtlich erfolgt sei. Dies werde auch durch die Fachgutachten der Firma ... zu den kontaminierten Ackerflächen und der Hofstelle bestätigt.
Unabhängig vom ursprünglich baurechtlich genehmigten Betriebsumfang der Biogasanlage und der konkreten Beurteilung der Anwendbarkeit des BImSchG sei eine etwaige immissionsschutzrechtliche Genehmigung in jedem Fall gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG erloschen, da seit dem Jahre 2002 kein Anlagenbetrieb mehr erfolgt sei. Die Vorschrift gelte auch für nach § 67 Abs. 2 BImSchG anzeigepflichtige Anlagen. Vor diesem Hintergrund könne sich der Kläger nicht auf einen Vertrauensschutztatbestand berufen, da etwaige Genehmigungen erloschen seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Akten, wegen der mündlichen Verhandlung auf deren Niederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Über die Verwaltungsstreitsache konnte aufgrund mündlicher Verhandlung vom
Nach § 102 Abs. 2 VwGO kann auch bei Nichterscheinen einer Partei verhandelt und entschieden werden. Darauf wurde der Kläger bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich hingewiesen.
Der Kläger hat auch keine erheblichen Gründe im Sinne des § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht, die es geboten hätten, den Termin zur mündlichen Verhandlung zu verlegen.
Streitgegenstand vorliegender Klage - so die an § 88 VwGO orientierte Auslegung des Klägervorbringens - ist zum einen die Feststellung, dass die dem Kläger am
I.
Die Klage ist nur zum Teil zulässig.
1. Bezüglich des Feststellungsbegehrens, dass das Nichtgenehmigen der Wiederinbetriebnahme ab 2010 rechtswidrig war, erweist sie sich bereits als unzulässig.
Mit dieser Feststellung verfolgt der Kläger, wie sich aus der Antragstellung im Klageschriftsatz vom
Der Zulässigkeit dieses Klageantrages steht § 43 Abs. 2 VwGO entgegen.
Nach dieser Vorschrift erweist sich die Feststellungsklage als unzulässig, wenn der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Damit sollen unnötige Feststellungsklagen vermieden werden für Fälle, in welchen für die Rechtsverfolgung eine andere sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht.
Der dem Kläger zustehende Rechtsschutz soll aus prozessökonomischen Gründen auf ein einziges Verfahren, nämlich das, welches dem klägerischen Anliegen am effektivsten gerecht wird, konzentriert werden (BVerwG
Ausgehend von der grundsätzlichen Gleichwertigkeit der Rechtswege gilt dies dem § 43 Abs. 2 VwGO innewohnende gesetzgeberische Ziel auch rechtswegübergreifend, d. h. auch dann, wenn die mit der Feststellungsklage konkurrierende Klage vor dem Zivilgericht zu erheben ist (BVerwG
Geht es dem Kläger erkennbar, wie vorliegend, um die Erlangung von Schadensersatz, so ist er nach der VwGO zur Zielerreichung auf die beim Zivilgericht zu erhebende Schadensersatzklage zu verweisen. Innerhalb des dortigen Verfahrens hat das Zivilgericht eigenverantwortlich zu klären, ob die Nichtzulassung des Betriebes der Biogasanlage sowie der Wiederherstellung des Fermenters 2 ab Dezember 2010 rechtmäßig oder rechtswidrig war. Eine Klärung dieser Frage im Verwaltungsrechtsweg ist deshalb nicht erforderlich. Die durch das Zivilgericht zu entscheidende Schadensersatzklage geht insoweit der Feststellungsklage des Klägers nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor.
2. Im Übrigen, d. h. hinsichtlich des sich aus den Anträgen 1 und 2 ergebenden Begehrens auf Feststellung, dass die dem Kläger 1996 erteilte Baugenehmigung für die streitgegenständliche Biogasanlage auch heute noch wirksam ist, stellt sich die Klage als zulässig dar.
Bei dem vorliegend geführten Streit um die Fortgeltung der mit Bescheid vom 12. November 1996 dem Kläger erteilten Baugenehmigung geht es um die Frage des Bestehens/Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg
Insbesondere steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage hier auch nicht die in § 43 Abs. 2 VwGO geregelte Subsidiarität entgegen; der Beklagte hat das von ihm angenommene Erlöschen der Baugenehmigung (bisher) nicht in Form eines anfechtbaren Verwaltungsaktes, welchen der Kläger mittels Anfechtungsklage hätte angreifen können, geregelt.
II.
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
Die dem Kläger am
1. Die Frage nach der Wirksamkeit einer erteilten Baugenehmigung nach mehrjähriger Nutzungsunterbrechung (vorliegend seit 2002) richtet sich nicht nach dem vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten „Zeitmodell“.
An der
Vielmehr ist in der Rechtsprechung geklärt, dass sich die Frage der (weiteren) Wirksamkeit einer Baugenehmigung nach mehrjähriger Nutzungsunterbrechung nach Landesrecht richtet (BVerwG
2. Jedoch bedeutet dies nicht, dass bei einer Nutzungsunterbrechung auf die landesrechtliche Vorschrift des Art. 69 BayBO zurückgegriffen werden kann.
Nach dieser Norm erlischt die Baugenehmigung, wenn mit dem Bauvorhaben nicht innerhalb von vier Jahren nach Genehmigungserteilung begonnen wird oder die Bauausführung vier Jahre lang unterbrochen worden ist. Dabei handelt es sich um eine Sonderregelung, die Geltungsdauer einer noch nicht ins Werk gesetzten Baugenehmigung betreffend, welche nicht auf den Fall einer Nutzungsunterbrechung einer fertig gestellten baulichen Anlage anwendbar ist. Hätte der Gesetzgeber auch die Nutzungsunterbrechung mit dieser Regelung erfassen wollen, so hätte er dies deutlich zum Ausdruck bringen müssen.
Eine analoge Anwendung des Art. 69 BayBO auf den Fall einer Nutzungsunterbrechung scheitert daran, dass kein Anhaltspunkt für eine unbeabsichtigte Regelungslücke erkennbar ist.
3. Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt auch die entsprechende Anwendung von § 18 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG nicht in Betracht, wonach eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung erlischt, wenn die errichtete und in Betrieb genommene Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben wird.
Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber erkennbar dem Umstand Rechnung tragen, dass es sich bei vom BImSchG erfassten Anlagen typischerweise um solche mit besonderem Gefährdungspotential handelt. Mangels Bestehens eines vergleichbaren Bedürfnisses für (allein) baugenehmigungspflichtige Anlagen hat der Gesetzgeber bisher von einer dem § 18 BImSchG entsprechenden Regelung für Baugenehmigungen abgesehen (vgl. z. B. OVG Lüneburg
4. Die Frage der Wirksamkeit einer Baugenehmigung nach längerer Nutzungsunterbrechung richtet sich vielmehr nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 43 Abs. 2 VwVfG.
Nach dieser Regelung bleibt ein Verwaltungsakt, hier die dem Kläger 1996 erteilte Baugenehmigung, wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist, d. h., wenn er unabhängig von einer behördlichen Entscheidung durch Wegfall des Regelungsobjekts, inhaltliche Überholung, einseitigen Verzicht, Antragsrücknahme oder aufgrund geänderter Sach- oder Rechtslage gegenstandslos geworden ist (BayVGH
a) Vorliegend wurde die streitgegenständliche Baugenehmigung aus dem Jahre 1996 weder aufgehoben noch hat sie sich alleine durch Zeitablauf erledigt; sie war weder ausdrücklich befristet noch lässt sich ihrem Regelungsinhalt eine zeitliche Grenze entnehmen.
b) Jedoch hat sich die umstrittene Baugenehmigung auf andere Weise im Sinne des Art. 43 Abs. 2 VwVfG erledigt.
Auf andere Weise ist ein Verwaltungsakt erledigt, wenn er seine regelnde Wirkung verliert.
Im Hinblick darauf, dass die übrigen in Art. 43 Abs. 2 VwVfG geregelten Varianten an ein formalisiertes Behördenhandeln oder einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand anknüpfen, rechtfertigt sich die Annahme einer „Erledigung auf andere Weise“ im Sinne des Art. 43 Abs. 2 VwVfG lediglich in eng begrenzten Ausnahmefällen (BVerwG
Nach der Rechtsprechung sind bisher insbesondere folgende Fallgruppen anerkannt:
- Wegfall des Regelungsobjekts (BVerwG
- die inhaltliche Überholung der Regelung durch eine neue Sachentscheidung (BVerwG
- der einseitige Verzicht (BVerwG, U.v. 15.12.1989, 4 C 36.86 - juris) sowie
- die Änderung der Sach- oder Rechtslage, wenn diese den Verwaltungsakt ausnahmsweise gegenstandslos werden lässt (BVerwG
aa) Vorliegend kommt insoweit lediglich ein Verzicht in Betracht.
Ein solcher kann ausdrücklich oder konkludent, d. h. durch schlüssiges Verhalten, erklärt werden, wobei im letzteren Fall ein dauerhafter und endgültiger Verzichtswille unmissverständlich zum Ausdruck kommen muss (vgl. z. B. VGH Baden-Württemberg
Anhaltspunkt für einen schlüssigen Verzicht kann das Vorliegen erkennbar besonderer Umstände sein, etwa eine neue vorteilhaftere Nutzung oder veränderte Umstände, die darauf hindeuten, dass die genehmigte Nutzung dauerhaft nicht mehr gewollt oder unmöglich ist (BayVGH
Nach OVG Rheinland-Pfalz
Insofern ist nach OVG Rheinland-Pfalz a. a. O. die Dauer der Nutzungsunterbrechung als Indiz für einen Verzichtswillen heranzuziehen.
Maßgeblich für das Vorliegen eines konkludenten Verzichtes ist damit im Ergebnis die Abgrenzung der endgültigen Nutzungsaufgabe von der vorübergehenden Nutzungsunterbrechung. Dafür ist nach Decker, BayVBl. 2011, 517 ff., der für einen Durchschnittsbetrachter objektiv nach außen getretene subjektive Wille des Berechtigten beachtlich.
Das Hinzutreten der für die Annahme eines dauerhaften Verzichtswillens erforderlichen weiteren Umstände, mit welchen dann vom Vorliegen einer nach außen dokumentierten endgültigen Aufgabe des Nutzungswillens gesprochen werden kann, ist z. B. beim Einsetzen des Verfalls der Bausubstanz nach längerem Leerstand anzunehmen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen
Der tatsächliche Beginn einer außerhalb der Variationsbreite der genehmigten Nutzung liegenden anderen Nutzung, welche erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll, lässt den Bestandsschutz entfallen (BVerwG
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof führt dazu im
„Zwar spielt es für die Wirksamkeit einer Baugenehmigung grundsätzlich keine Rolle, ob die genehmigte Nutzung beendet wird oder wie lange eine Nutzungsunterbrechung dauert, weil das geltende Bauordnungsrecht keine Rechtspflicht zur Fortsetzung einer genehmigten Nutzung kennt. Allein die (auch langjährige) Nichtweiterführung einer genehmigten Nutzung reicht daher in aller Regel nicht aus, um auf einen dauerhaften Verzichtswillen schließen zu können (vgl. BayVGH, U.v. 20.2.2003 - 15 B 00.1363 - VGH n. F. 56, 82/87;
Unter Zugrundelegung des Ergebnisses behördlicher Ermittlungen und des im rechtskräftigen Strafverfahren KLs 53 Js 4356/2002 festgestellten Sachverhaltes wurden durch den Sohn des Klägers ab dem Jahre 2000 in der 1996 genehmigten streitgegenständlichen Biogasanlage (zum Teil) hochbelastete Industrieabfälle in der für diese Stoffe nicht vorgesehenen und so auch nicht genehmigten Biogasanlage behandelt.
Die eingebrachten Stoffe im Einzelnen sind z. B. dem Sachverständigengutachten zum Strafverfahren gegen ... und ... wegen vorsätzlicher Bodenverunreinigung u. a.
Mit dem Einsatz dieser Stoffe wurde die Variationsbreite der mit Bescheid von 1996 genehmigten Nutzung der Biogasanlage derart offensichtlich überschritten, so dass ganz eindeutig und ohne dass es dazu weiterer Ausführungen bedürfte, von einer Nutzungsänderung auszugehen ist.
Unter Berücksichtigung von Ziffer 8.10 a und 8.10 b sowie 8.11 a und 8.11 b der 4. BImschV in der Gültigkeit ab
Diese, die genehmigte Biogasanlage dem Bundesimmissionsschutzgesetz unterwerfende Nutzungsänderung, verbunden mit dem Zeitablauf über viele Jahre, in welchen die Biogasanlage (in der 1996 genehmigten Form) nicht betrieben wurde, sowie bei Berücksichtigung der Nichterfüllung der im bestandskräftigen Bescheid des Landratsamtes ... vom 16. Mai 2002 für eine eventuelle Wiederinbetriebnahme gemachten Anforderungen, so z. B. die Einholung und Vorlage eines Sachverständigengutachtens, sowie die bis zum heutigen Zeitpunkt nicht durchgeführten Reparaturarbeiten am Fermenter 2, welcher Bestandteil der 1996 genehmigten Anlage ist, dokumentieren zur Überzeugung des Gerichts die nach der oben dargestellten Rechtsprechung sich ergebenden Voraussetzungen für die Annahme einer endgültigen Aufgabe des Nutzungswillens und damit einer Erledigung der Baugenehmigung vom 12. November 1996 „auf andere Weise“ im Sinne des Art. 43 Abs. 2 VwVfG.
bb) Auch sprechen vorliegend gute Gründe für die Annahme einer „konsensualen“ Erledigung.
Von dieser (ebenfalls zur Erledigung „in anderer Weise“ im Sinne des Art. 43 Abs. 2 VwVfG führenden) kann dann ausgegangen werden, „wenn die Beteiligten übereinstimmend einen früheren Verwaltungsakt für obsolet ansehen und davon ausgehen, dass die Sach- und Rechtslage auf dem Boden einer neuen „Geschäftsgrundlage“ zu beurteilen ist“, so BVerwG
Dadurch, dass der Kläger von der ihm durch Bescheid vom
Nach alledem war die Klage voll umfänglich abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zugelassen wird. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich zu beantragen.
Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist; die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof,
Hausanschrift: |
Ludwigstraße 23, 80539 München; |
Postfachanschrift: |
Postfach 34 01 48, 80098 München, oder in |
in Ansbach: |
Montgelasplatz 1, 91522 Ansbach |
einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
das Urteil von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof müssen sich die Beteiligten durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof eingeleitet wird. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt oder die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen zugelassen. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof zu, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde zugelassen wurde.
Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach,
Hausanschrift: |
Promenade 24 - 28, 91522 Ansbach, oder |
Postfachanschrift: |
Postfach 616, 91511 Ansbach, |
schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde auch noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
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Annotations
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
- 1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder - 2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
(1) Eine Genehmigung, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes nach § 16 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung erteilt worden ist, gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort.
(2) Eine genehmigungsbedürftige Anlage, die bei Inkrafttreten der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 errichtet oder wesentlich geändert ist, oder mit deren Errichtung oder wesentlichen Änderung begonnen worden ist, muss innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung der zuständigen Behörde angezeigt werden, sofern die Anlage nicht nach § 16 Absatz 1 oder § 25 Absatz 1 der Gewerbeordnung genehmigungsbedürftig war oder nach § 16 Absatz 4 der Gewerbeordnung angezeigt worden ist. Der zuständigen Behörde sind innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten nach Erstattung der Anzeige Unterlagen gemäß § 10 Absatz 1 über Art, Lage, Umfang und Betriebsweise der Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 vorzulegen.
(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 gilt nicht für ortsveränderliche Anlagen, die im vereinfachten Verfahren (§ 19) genehmigt werden können.
(4) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes und der auf dieses Gesetz gestützten Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu Ende zu führen.
(5) Soweit durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) neue Anforderungen festgelegt worden sind, sind diese Anforderungen von Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie erst ab dem 7. Januar 2014 zu erfüllen, wenn vor dem 7. Januar 2013
- 1.
die Anlage sich im Betrieb befand oder - 2.
eine Genehmigung für die Anlage erteilt wurde oder vom Vorhabenträger ein vollständiger Genehmigungsantrag gestellt wurde.
(6) Eine nach diesem Gesetz erteilte Genehmigung für eine Anlage zum Umgang mit
- 1.
gentechnisch veränderten Mikroorganismen, - 2.
gentechnisch veränderten Zellkulturen, soweit sie nicht dazu bestimmt sind, zu Pflanzen regeneriert zu werden, - 3.
Bestandteilen oder Stoffwechselprodukten von Mikroorganismen nach Nummer 1 oder Zellkulturen nach Nummer 2, soweit sie biologisch aktive, rekombinante Nukleinsäure enthalten,
(7) Eine Planfeststellung oder Genehmigung nach dem Abfallgesetz gilt als Genehmigung nach diesem Gesetz fort. Eine Anlage, die nach dem Abfallgesetz angezeigt wurde, gilt als nach diesem Gesetz angezeigt. Abfallentsorgungsanlagen, die weder nach dem Abfallgesetz planfestgestellt oder genehmigt noch angezeigt worden sind, sind unverzüglich bei der zuständigen Behörde anzuzeigen. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(8) Für die für das Jahr 1996 abzugebenden Emissionserklärungen ist § 27 in der am 14. Oktober 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
(9) Baugenehmigungen für Windkraftanlagen mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern, die bis zum 1. Juli 2005 erteilt worden sind, gelten als Genehmigungen nach diesem Gesetz. Nach diesem Gesetz erteilte Genehmigungen für Windfarmen gelten als Genehmigungen für die einzelnen Windkraftanlagen. Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung für Windkraftanlagen, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind, werden nach den Vorschriften der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen und der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der bisherigen Fassung abgeschlossen; für die in diesem Zusammenhang erteilten Baugenehmigungen gilt Satz 1 entsprechend. Sofern ein Verfahren nach Satz 3 in eine Klage auf Erteilung einer Genehmigung nach diesem Gesetz geändert wird, gilt diese Änderung als sachdienlich.
(10) § 47 Absatz 5a gilt für die Verfahren zur Aufstellung oder Änderung von Luftreinhalteplänen nach § 47, die nach dem 25. Juni 2005 eingeleitet worden sind.
(11) (weggefallen)
(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.
(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.
(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.
(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).
(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.
(1) Die Genehmigung erlischt, wenn
- 1.
innerhalb einer von der Genehmigungsbehörde gesetzten angemessenen Frist nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der Anlage begonnen oder - 2.
eine Anlage während eines Zeitraums von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben
(2) Die Genehmigung erlischt ferner, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann auf Antrag die Fristen nach Absatz 1 aus wichtigem Grunde verlängern, wenn hierdurch der Zweck des Gesetzes nicht gefährdet wird.
(1) Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen, die auf Grund ihrer Beschaffenheit oder ihres Betriebs in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen hervorzurufen oder in anderer Weise die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft zu gefährden, erheblich zu benachteiligen oder erheblich zu belästigen, sowie von ortsfesten Abfallentsorgungsanlagen zur Lagerung oder Behandlung von Abfällen bedürfen einer Genehmigung. Mit Ausnahme von Abfallentsorgungsanlagen bedürfen Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, der Genehmigung nur, wenn sie in besonderem Maße geeignet sind, schädliche Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen oder Geräusche hervorzurufen. Die Bundesregierung bestimmt nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Anlagen, die einer Genehmigung bedürfen (genehmigungsbedürftige Anlagen); in der Rechtsverordnung kann auch vorgesehen werden, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn eine Anlage insgesamt oder in ihren in der Rechtsverordnung bezeichneten wesentlichen Teilen der Bauart nach zugelassen ist und in Übereinstimmung mit der Bauartzulassung errichtet und betrieben wird. Anlagen nach Artikel 10 in Verbindung mit Anhang I der Richtlinie 2010/75/EU sind in der Rechtsverordnung nach Satz 3 zu kennzeichnen.
(2) Anlagen des Bergwesens oder Teile dieser Anlagen bedürfen der Genehmigung nach Absatz 1 nur, soweit sie über Tage errichtet und betrieben werden. Keiner Genehmigung nach Absatz 1 bedürfen Tagebaue und die zum Betrieb eines Tagebaus erforderlichen sowie die zur Wetterführung unerlässlichen Anlagen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.