Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Unwirksamkeit einer zwischen den Beteiligten Ziffer 3 und 6 am 20./22.06.2007 geschlossenen Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der P. SE (im folgenden: auch Beteiligungsvereinbarung / BVB) sowie um ein behauptetes Beherrschungsverhältnis gegenüber der Fa. V. AG.
2
Der Antragsteller ist Konzernbetriebsrat der V. AG (nachfolgend "V.") und ihrer Tochtergesellschaften (nachfolgend "V.-Konzern"). Die Beteiligte Ziffer 2 ist die Spitze eines internationalen Konzerns, der neben ihr aus mehr als 70 Tochter- und Beteiligungsgesellschaften in Europa, Nordamerika, Australien und Süd-Ost-Asien besteht (im folgenden "P.-Konzern").
3
Die Ausübung von Beteiligungsrechten bei der V. AG hat durch das Gesetz über die Überführung der Anteilsrechte an der V. Werkgesellschaft mit beschränkter Haftung in private Hand (vom 21.07.1960 - VW-Gesetz, Bundesgesetzblatt I. Seite 585, zuletzt geändert am 31.07.1970, Bundesgesetzblatt I. Seite 1149) eine besondere Regelung erfahren. Das VW-Gesetz trat am 21. Juli 1960 in Kraft, als die V. GmbH privatisiert und in eine Aktiengesellschaft umgewandelt wurde. Das Ziel der öffentlichen Hand war es damals ihren Einfluss auf den Autobauer zu behalten. Ein Großteil des Kapitalvermögens wurde der V.-Stiftung zugeführt. Die Privatisierung war Resultat eines Streits zwischen der damals CDU-regierten Bundesrepublik Deutschland und dem damals SPD-regierten Land Niedersachsen. Das V.-Werk war von der D., der mitgliederstärksten und finanzkräftigsten Gliederung der N., errichtet worden. Die D. finanzierte den Aufbau der 1938/1939 errichteten Fabrik teilweise mit geraubtem Vermögen aus der Zerschlagung der Gewerkschaften im Jahre 1933, auch wurden Zwangsarbeiter eingesetzt. Mit dem Ende des zweiten Weltkrieges wurde das V.-Werk der britischen Besatzungsverwaltung unterstellt. Diese (die British High Commission) hat die dann gebildete Gesellschaft im Namen und auf Weisung der Bundesrepublik Deutschland dem Land Niedersachsen übergeben. Damit war unklar, ob Niedersachsen lediglich der Treuhänder der Gesellschaft oder Vermögenseigner geworden war. Der Streit wurde durch einen Vergleich, der als Staatsvertrag geschlossen wurde, beigelegt. Aufgrund des Staatsvertrages kam es zum Erlass des VW-Gesetzes. Das Gesetz wandelte die V. Gesellschaft mit beschränkter Haftung in eine Aktiengesellschaft um. Während der Bund alle V.-Stammaktien veräußert hat, hält das Land Niedersachsen nach wie vor einen Anteil von etwas mehr als 20 %, jedoch weniger als 25 %. Nach § 2 Abs. 1 VW-Gesetz und § 24 Abs. 1 der V.-Satzung ist das Stimmrecht auf den 5. Teil des Grundkapitals beschränkt, wenn ein Aktionär mehr als 20 % des Kapitals besitzt. § 3 Abs.3 des VW-Gesetzes sowie § 25 Abs.2 der V.-Satzung lässt eine geschäftsmäßige Vertretung eines Aktionärs nur unter qualifizierten Voraussetzungen zu. So ist eine Vollmacht von der schriftlichen Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten abhängig. Sie kann wirksam nur für die jeweils nächste Hauptversammlung erteilt werden. § 4 Abs. 1 VW-Gesetz und § 12 der V.-Satzung räumen der Bundesrepublik Deutschland und dem Land Niedersachsen das Entsendungsrecht für jeweils 2 Aufsichtsratsmandate ein, solange ihnen Aktien der Gesellschaft gehören. Da die Bundesrepublik Deutschland derzeit keine Aktien der V. AG hält, besteht ein Entsendungsrecht nur zugunsten des Landes Niedersachsen. Dieses Entsendungsrecht wurde ausgeübt. Für das Land Niedersachsen sitzen Herr Ministerpräsident W. sowie der Wirtschaftsminister des Landes H. als entsandte Mitglieder im Aufsichtsrat von V.. Gem. § 4 Abs. 3 VW-Gesetz und § 26 Abs. 2 der V.-Satzung bedürfen Beschlüsse, für die nach dem Aktiengesetz eine Mehrheit erforderlich ist, die mindestens 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfasst, einer Mehrheit von mehr als 80 % des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitalsgesellschaft. Dies betrifft insbesondere Satzungsänderungen.
4
Ab September 2005 stockte die Antragsgegnerin ihre Beteiligung an der V. AG zunächst auf 10,26 % der Stammaktien stufenweise bis 28.03.2007 auf ca. 30,93 % auf. Ein Pflichtangebot gemäß § 35 Abs.1 und 2 Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz / WpÜG der Antragsgegnerin vom 30.04.2007 wurde von ca. 0,06 % der V.-Stammaktien und ca. 0,06 der V.-Vorzugsaktien angenommen.
5
Die Beteiligte Ziffer 2 hält gegenwärtig eine Beteiligung in Höhe von rund 30,56 % der V.-Stammaktien. Das Land Niedersachsen verfügt über die in ihrem Alleinbesitz stehende H. Beteiligungsgesellschaft mbH nach einer im Frühjahr 2007 vorgenommenen Aufstockung der Beteiligung derzeit über ca. 20,09 % der V.-Stammaktien.
6
Am 27.03.2008 stimmte der Aufsichtsrat der Antragsgegnerin einer Aufstockung der Beteiligung an der V. AG auf mehr als 50 % zu.
7
Die Kommission der Europäischen Gemeinschaften (EG-Kommission) beanstandete in einem im März 2005 eingeleiteten Vertragsverletzungsverfahren die Vereinbarkeit von § 2 Abs.1, 4 Abs.1 und 3 des VW-Gesetzes mit den durch die in den Art. 43 und 56 EG-Vertrag gewährleisteten Garantien zur Kapitalverkehrs- und Niederlassungsfreiheit. Der Generalanwalt beim EuGH hat sich in seinen Anträgen vom 13.02.2007 der Auffassung der EG-Kommission in weiten Teilen angeschlossen. Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 23.10.2007 in der Rechtssache C-112/05 die Bestimmungen des VW-Gesetzes wegen einer Beschränkung des freien Kapitalverkehrs in der Europäischen Union in maßgeblichen Teilen als unvereinbar mit EU-Recht erachtet. Dies betrifft die Begrenzung des Stimmrechts auf 20 % in Verbindung mit der Erhöhung der qualifizierten Mehrheit auf 80 % als auch das Recht des Landes Niedersachsen und des Bundes jeweils zwei Mitglieder in den Aufsichtsrat zu entsenden.
8
Die V.-Satzung ist bislang trotz europarechtlicher Einwendungen gegen die inhaltlich gleichen Bestimmungen des VW-Gesetzes unverändert geblieben. Die Einschränkungen der Aktionärsrechte von P. wurden in der Hauptversammlung der V. AG 2007 am 19.04.2007 angewandt. Bei den Abstimmungen in der Hauptversammlung wurden die Stimmrechte von P. entsprechend § 24 Abs.1 Satz 4 V.-Satzung mit 20 % berücksichtigt.
9
Auf der V.-Hauptversammlung 2008 am 24.04.2008, bei der ca. 57 % des stimmberechtigten Kapitals vertreten waren (Quelle: S. Zeitung vom 25.04.2008, S.11), belief sich die gegen 11:00 Uhr festgestellte Anwesenheitspräsenz/Erstpräsenz von P. auf 53,2 % der anwesenden stimmberechtigten Stammaktien. Zum Zeitpunkt der Abstimmung gegen 20.00 Uhr belief sich der Stimmrechtsanteil P.s auf 52,82 %. Auf Anweisung des Versammlungsleiters ist die Stimmrechtsbeschränkung zu Lasten P.s nicht angewandt worden. P. hatte beantragt die V.-Satzung dahingehend zu ändern, das Vorrecht des Landes Niedersachsen sowie des Bundes zur Entsendung von jeweils zwei Aufsichtsräten, die Stimmrechtsbeschränkung auf 20 % sowie die erforderliche Mehrheit für grundlegende Aufsichtsratsentscheidungen von derzeit 80 % auf die aktienrechtlich vorgesehene Quote von 75 % zu senken. Für eine solche Satzungsänderung fand sich jedoch nicht die erforderliche qualifizierte Mehrheit.
10
Vor ihrer Umwandlung in eine SE hat die Beteiligte Ziffer 2 am 27.04.2007 einen Ausgliederungs- und Übernahmevertrag mit der P. Vermögensverwaltung AG, einer 100 %igen Tochtergesellschaft der Beteiligten Ziffer 2 abgeschlossen, mit dem das operative Geschäft der Beteiligten Ziffer 2 auf diese Gesellschaft übertragen worden ist. Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der V. AG ist von der Ausgliederung ausgenommen. Am gleichen Tag haben die P. Vermögensverwaltung AG und die Beteiligte Ziff. 2 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, wobei die Beteiligte Ziffer 2 die Position des herrschenden Unternehmens inne hat. Am 27.04.2007 hat der Vorstand der Beteiligten Ziffer 2 einen Umwandlungsplan aufgestellt, aufgrund dessen sie identitätswahrend in eine europäische Aktiengesellschaft (Societas Europea - SE) mit der Firma P. SE umgewandelt worden ist. Der nach den Vorschriften des Mitbestimmungsgesetzes paritätisch aus Anteilseignern und Arbeitnehmervertretern zusammengesetzte Aufsichtsrat der Beteiligten Ziffer 2 hat den genannten Maßnahmen am 27.04.2007 zugestimmt.
11
Die Beteiligte Ziffer 2 hat Ende März 2007 die in der Europäischen Union und den anderen Mitgliedsstaaten des europäischen Wirtschaftsraums (Mitgliedsstaaten) beschäftigten Arbeitnehmern des P.-Konzerns und deren Vertretungen über das Umwandlungsvorhaben informiert und zur Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums gem. § 4 des SE-Beteiligungsgesetzes (SEBG) aufgefordert.
12
Die Beteiligte Ziffer 2 und ihre Tochtergesellschaften in den Mitgliedsstaaten beschäftigten zum Zeitpunkt der Unterrichtung insgesamt 11.496 Arbeitnehmer in insgesamt 8 Mitgliedsstaaten.
13
Das besondere Verhandlungsgremium wurde wie folgt zusammengesetzt
14
Mitgliedstaat
Anzahl Arbeitnehmer
% (gerundet)
Mitglieder im besondere Verhandlungsgremium
Deutschland
10.555
91,81
10
Frankreich
114
0,99
1
Irland
3
0,03
1
Italien
139
1,21
1
Österreich
21
0,18
1
Spanien
191
1,66
1
Tschechien
19
0,17
1
Vereinigtes Königreich
454
3,95
1
Gesamt
11.496
100
17
15
Die 10 auf Deutschland entfallenden Mitglieder waren 3 Gewerkschaftsmitglieder der IG-Metall und ein Vertreter der leitenden Angestellten. Die konstituierende Sitzung des besonderen Verhandlungsgremiums (im folgenden auch BVG) fand auf Einladung des Vorstands der Beteiligten Ziffer 2 am 10.05.2007 statt. Am 20.06.2007 hat das besondere Verhandlungsgremium den Abschluss der Beteiligungsvereinbarung beschlossen, die Vereinbarung wurde am 22.06.2007 unterzeichnet.
16
Die außerordentliche Hauptversammlung der Beteiligten Ziffer 2 vom 26.06.2007 hat dem Ausgliederungs- und Übernahmevertrag sowie dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zugestimmt. Auch wurde die Umwandlung der Beteiligten Ziffer 2 in eine SE beschlossen und die Satzung der SE genehmigt. Der Vorstand wurde angewiesen die Ausgliederung und die Umwandlung mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Umwandlung nach Wirksamwerden der Ausgliederung eingetragen wird. Sämtliche Maßnahmen wurden mit ihrer Eintragung im Handelsregister wirksam.
17
Die P. Vermögensverwaltung AG hat nach Umwandlung der Antragsgegnerin ihre Firma in "P. Aktiengesellschaft" geändert und das operative Geschäft der Antragsgegnerin unverändert fortgeführt. Seit Vollzug der Reorganisation hält die umgewandelte Antragsgegnerin als SE neben der 100 %igen Beteiligung an der umbenannten P. Vermögensverwaltung AG auch die gesellschaftsrechtliche Beteiligung an der V. AG. Die ersten Kapitaleignervertreter im Aufsichtsrat sind: L., F. P., M. P., F. O. P., H. P., W. P.. Der Vorstand setzt sich unter anderem aus W. und H. zusammen, die bereits zuvor Mitglieder des Vorstands der Beteiligten Ziff. 2 gewesen sind.
18
Der Beteiligte Ziffer 1 fasste in seiner Sitzung vom 10.07.2007 den Beschluss, "die Unwirksamkeit der Vereinbarung gem. §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 21 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer europäischen Aktiengesellschaft (SE-Beteiligungsgesetz SEBG) vom 22.09.2004 (Bundesgesetzblatt I., 3675, 3686) zwischen dem besonderen Verhandlungsgremium und dem Vorstand der P. Aktiengesellschaft über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der P. SE auf dem gerichtlichen Wege feststellen zu lassen und die Eintragung der P. SE in das Handelsregister zu verhindern". Ein entsprechender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ging am 17.09.2007 bei Gericht ein. Der Antrag wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart - Kammern Ludwigsburg vom 24.10.2008 - 12 BVGa 0/00 zurückgewiesen. Die Rechtsformumwandlung der Antragsgegnerin wurde im November 2007 im Handelsregister eingetragen.
19
Der Antragsteller trägt vor, er habe nach Ladung sämtlicher Mitglieder des Konzernbetriebsrats unter Mitteilung der im Sitzungsprotokoll genannten Tagesordnung in seiner Sitzung am 10. Juli 2007 mit den Stimmen sämtlicher anwesender Mitglieder, welche die Mehrheit der im Konzern beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer repräsentiere, beschlossen die gerichtliche Überprüfung der BVB zu veranlassen. Da die BVB auf Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften und einer Nichtbeachtung der in § 21 SEBG enthaltenen Mindestvorgaben beruhe, sei diese unwirksam und somit zwischen den Gründungsgesellschaften und ihren Beschäftigten ein neues Beteiligungsverfahren durchzuführen. Der Vorsitzende des Antragstellers, Herr O., sei während des Gründungsvorganges durch den Konzernbetriebsratsvorsitzenden der Antragsgegnerin lediglich sporadisch über den Stand der Verhandlungen informiert worden. So sei es einmal zu einem Treffen zwischen Herrn H., Herrn O. und Vertretern der IG Metall gekommen, wobei der entsprechende Informationsaustausch lediglich rein informeller Natur gewesen sei und in keinerlei Zusammenhang mit der (Verhandlungs-)Tätigkeit des BVG gestanden habe. So seien Herrn O. nur punktuelle Regelungsgegenstände der geplanten BVB mitgeteilt worden. Herr O. habe zu keinem Zeitpunkt als Privatmann noch im Auftrag des Antragstellers irgendwelchen Meinungsäußerungen der Gegenseite zugestimmt oder als "sachgerecht" bezeichnet. Einen vollständigen Entwurf der geplanten BVB habe Herr O. erstmals am 14. Juni 2007 von der IG Metall erhalten. Erst Juni 2007 sei somit klar geworden, dass durch die BVB ein Vertrag zu Lasten der Belegschaft von V. im Entstehen begriffen gewesen sei. Er habe hierauf Ende Juni 2007 externen Rechtsrat eingeholt und die Prüfung des Bestehens eines Abhängigkeitsverhältnisses zwischen P. und V. in Auftrag gegeben. Unmittelbar nach Vorliegen der Prüfungsergebnisse habe der Antragsteller Anfang Juli 2007 in seiner Sitzung am 10. Juli 2007 beschlossen, die Wirksamkeit der BVB gerichtlich prüfen zu lassen. Im Hinblick auf eines noch im Laufe des Monats Juli 2007 von Seiten Herrn W. bzw. Herrn H. initiierten Gesprächsangebots habe man die Einreichung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung aufgeschoben. Dies sei jedoch erfolgt, nachdem die daraufhin geführten Gespräche am 14. September 2007 gescheitert gewesen seien. Der Antragsteller geht davon aus, dass zwischen der Beteiligten Ziffer 2 in ihrer vormaligen Rechtsform einer Aktiengesellschaft deutschen Rechts und V. zum Zeitpunkt des Abschlusses der BVB bereits ein Abhängigkeitsverhältnis bestanden habe, so dass der P.-Vorstand als verantwortliche Leitung den Antragsteller gemäß § 4 Abs. 2, 3 SEBG über das Gründungsvorhaben hätte unterrichten und in die Verhandlung zum Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung einbinden müssen. Daher sei im Fall einer nachträglichen gerichtlichen Feststellung der Unwirksamkeit der BVB das Verhandlungsverfahren neu zu initiieren, in dem der Antragsteller entsprechend § 4 SEBG in das neue Verhandlungsverfahren eingebunden werde. Da V spätestens seit der Entscheidung des EuGH am 23. Oktober 2007 von P. abhängig sei, hätte der Antragsteller nach seiner Auffassung jedenfalls zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung als Arbeitnehmervertreter einer "betroffenen Tochtergesellschaft" an der Verhandlung einer neuen wirksamen BVB entsprechend § 4 SEBG beteiligt werden müssen. Würde man annehmen, dass im Falle einer unwirksamen Beteiligungsvereinbarung die gesetzliche Auffangregelung greife, müsse man den Antragsteller als befugt ansehen zusammen mit den anderen Arbeitnehmervertretungen der Beteiligten Ziffer 2 ein Wahlgremium für die Wahl der auf das Inland entfallenden Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat zu bilden (§ 36 Abs. 3 SEBG). Es sei festzustellen, dass der V.-Konzern als "Teilkonzern" gemäß § 32.1 BVB anzusehen sei, so dass dem Antragsteller das Recht zustehen müsse eigene Vertreter in den SE-Betriebsrat und in den SE-Aufsichtsrat der Beteiligten Ziffer 2 zu entsenden. Auch hätte er gemäß § 3.3 BVB als "Konzernbetriebsrat" eines "Teilkonzerns" unter anderem das Recht die deutschen Mitglieder für den SE-Betriebsrat zu wählen. Hieraus ergebe sich auch das besondere Interesse an einer gerichtlichen Feststellung. Die Anträge Ziffer 1 und 2 würden kumulativ gestellt, jedoch mit der Maßgabe, dass jeder Antrag auch für sich genommen etwa für den Fall eines teilweisen Unterliegens gelte. Der Antrag zu Ziffer 3 werde hilfsweise neben dem Antrag zu Ziffer 2 für den Fall gestellt, dass die BVB zwar unwirksam, ein neues Beteiligungsverfahren nach Auffassung des Gerichts aber nicht durchzuführen sei. Der Antrag zu Ziffer 4 werde hilfsweise für den Fall gestellt, dass die Anträge zu Ziffer 1 bis 3 mangels Unwirksamkeit der BVB oder aus anderen Gründen abzuweisen seien.
20
Der Antragsteller führt aus, dass bereits zum Zeitpunkt der Verhandlung der BVB im Frühjahr 2007 ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen P. und V. im Sinne von § 2 Abs. 3 SEBG bestanden habe. Das SEBG knüpfe bei der Definition der Unternehmensgruppe nicht an den aktienrechtlichen Konzernbegriff an, sondern enthalte eine eigene Definition des abhängigen Unternehmens ("Tochtergesellschaft"). § 2 Abs. 3 verweise insoweit auf die einschlägigen Bestimmungen des europäischen und nationalen Rechts über die Errichtung europäischer Betriebsräte. Der Konzernbegriff des EBRG und der zugrunde liegenden Richtlinie RL 94/45/EG reiche daher weiter als der aktienrechtliche Konzernbegriff des § 18 Aktiengesetz. Nach § 6 EBRG genüge einerseits die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses eines anderen Unternehmens und erfasse somit bereits den potentiellen Konzern. Darüber hinaus sei es nicht erforderlich, dass die Beherrschung gesellschaftsrechtlich durch Mehrheitsbeteiligung vermittelt werde. Es würden daher auch anderweitige Beherrschungs- und Abhängigkeitstatbestände wie personelle Verflechtungen oder vertragliche Lieferbeziehungen erfasst. Die in Artikel 3 Abs. 2 bis 7 RL94/45/EG und § 6 Abs. 2 bis 4 EBRG aufgeführten Vermutungsregeln besäßen insoweit lediglich beispielhaften Charakter und stellten keine abschließende Aufzählung dar.
21
P. habe bereits zum Zeitpunkt der Verhandlung der BVB eine faktisch dominierende Hauptversammlungsposition eingenommen. Auch eine unter 50 % liegende Beteiligung eines Großaktionärs könne ausreichend sein eine Beherrschung anzunehmen, wenn nach dem erfahrungsgemäßen Besuch der Hauptversammlungen einer Aktiengesellschaft die unter 50 % liegende Beteiligung des Großaktionärs ausreiche, um für einen längeren Zeitraum Beschlüsse mit einfacher Mehrheit durchzusetzen. So habe der BGH seinerzeit angenommen, dass das Land Niedersachsen bereits mit seiner Beteiligung von nur ca. 20 % beherrschenden Einfluss auf V. habe (BGH vom 17. März 1997 - II ZB 3/96). Die Beteiligung von P. an V. habe sich zum Zeitpunkt der Verhandlung der BVB auf rund 31 % der allein stimmberechtigten Stammaktien belaufen, so dass aufgrund der Präsenz von 60,36 in der V.-Hauptversammlung am 19. April 2007 P. somit die Mehrheit der stimmberechtigten Stammaktien von 51,24 % innegehabt habe. 2006 habe die V.-Hauptversammlungspräsenz 59,67 % sowie in den Vorjahren sogar noch deutlich niedriger zwischen 29 und 34 % betragen. Nachdem die Beteiligung von P. um ein Drittel größer als die Beteiligung des Landes Niedersachsen sei, P. nicht nur zwei, sondern gar drei Mitglieder (W., H. und P.) im Aufsichtsrat von V. stelle, die zusätzlich noch wichtige Schlüsselfunktionen inne hätten (Vorsitz im Aufsichtsrat und Aufsichtsratspräsidium, Vorsitz im Prüfungsausschuss) und eine maßgebliche Kooperation wirtschaftlicher Art zwischen V. und P. erfolge, müsse um so viel mehr für P. ein beherrschender Einfluss auf V. angenommen werden. So habe bereits Herr W. in einem Zeitungsbericht der F. vom 11. Dezember 2006 verlautbart, dass der heutige Anteil von 30 % durchaus ausreiche, um P.-Interessen bei V. durchzusetzen.
22
Angesichts der relativ geringen Präsenz auf deutschen Hauptversammlungen müsse man daher nicht unbedingt 50 % besitzen um die Kontrolle auszuüben. Auch unter kapitalmarktrechtlichen Gesichtspunkten habe P. eine beherrschende Stellung bei V. inne. Nach §§ 35 Abs. 1, 15 Abs. 2 WpÜG habe ein Pflichtangebot derjenige an alle Aktionäre einer börsennotierten Aktiengesellschaft abzugeben, wer mehr als 30 % der Stimmrechte an der "Zielgesellschaft" halte und somit den Tatbestand eines "Kontrollerwerbs" erfülle. Dementsprechend habe P. am 28. März 2007 (mit Korrektur am 3. April 2007) einen solchen Kontrollerwerb veröffentlicht und am 26. April 2007 den übrigen V.-Aktionären ein Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 und 3 WpÜG unterbreitet. Angesichts der durchschnittlichen Hauptversammlungspräsenzen börsennotierter Unternehmen in Deutschland habe der Gesetzgeber mit der genannten Schwelle von 30 % eine bewusste Wahl getroffen, wonach hierdurch regelmäßig eine Hauptversammlungsmehrheit und demzufolge eine Abhängigkeit des Beteiligungsunternehmens begründet werde. Sowohl in der Zeit vor der Entscheidung des EuGH vom 23. Oktober 2007, in dem der EuGH wesentliche Teile des VW-Gesetzes wegen Unvereinbarkeit mit europarechtlichen Bestimmungen für unwirksam erklärt hat, noch in der Zeit danach sei P. an der Ausübung einer faktisch dominierenden Hauptversammlungsposition gehindert gewesen. Den Entscheidungen des EuGH komme grundsätzlich Rückwirkung zu. Das VW-Gesetz sei spätestens seit der Veröffentlichung der Schlussanträge des Generalanwalts C. am 13. Februar 2007 nicht mehr anzuwenden gewesen. Aufgrund des Anwendungsvorranges des EU-Gemeinschaftsrechts hätten daher die entgegenstehenden nationalen Bestimmungen des VW-Gesetzes nicht angewendet werden dürfen.
23
Die Abhängigkeit V.s zeige sich auch in der Einflussnahme auf die Personalpolitik und auch die ausgeübte Personalentscheidungsgewalt bei der Besetzung von V.-Organen. So sei der Personalwechsel in der Funktion des V.-Vorstandsvorsitzenden im November 2006 von Herrn P. zu Herrn W. auf Betreiben des V.-Aufsichtsratsvorsitzenden Herrn P., der zum damaligen Zeitpunkt zugleich P.-Mehrheitsaktionär und P.-Aufsichtsratsmitglied gewesen sei, initiiert und durchgesetzt worden. So habe Herr P. selbst keinen Hehl daraus gemacht, dass Herr W. ein enger Vertrauter darstelle. Auch die weiteren personellen Verflechtungen in den Organen der Unternehmen begründeten ein starkes Indiz für einen beherrschenden Einfluss von P. auf V.. So sei Herr P. beherrschender Gesellschafter und Aufsichtsratsmitglied bei der vormaligen P. AG bzw. in der heutigen SE, er sei von 1993 bis 2002 Vorstandsvorsitzender gewesen und seitdem Aufsichtsratsvorsitzender von V.. Herr W. sei Vorstandsvorsitzender der vormaligen P. AG bzw. heutigen SE und P. AG und gleichzeitig Aufsichtsratsmitglied bei V.. Herr H. sei Finanzvorstand der vormaligen P. AG bzw. heutigen SE sowie Aufsichtsratsmitglied bei V.. Herr P. und Herr W. stellten zwei der drei Kapitaleignervertreter im V.-Aufsichtsratspräsidium, dort würden die dienstvertraglichen Angelegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder erörtert und entschieden; außerdem bereite das Präsidium alle anderen Beschlüsse des Aufsichtsrats vor. Herr H. sei Vorsitzender des vierköpfigen Prüfungsausschusses des V.-Aufsichtsrats und kontrolliere damit unmittelbar den V.-Finanzvorstand. Der V.-Vorstandsvorsitzende Herr W. sei ein langjähriger Vertrauter des Großaktionärs und Aufsichtsrats bei P., Herrn P.. Herr F. sei auf Initiative von P. in den Aufsichtsrat von V. gewählt worden. Die Gefahr, dass die Interessen der P. SE bzw. des P.-Konzerns die Willensbildung in den Gremien des V.-Aufsichtsrats im Kern bestimmen würden, sei auch in der Presse so schon gesehen worden. Die dominierendere Rolle von P.-Repräsentanten in V.-Organen werde auch von verschiedenen institutionellen Investoren und deren Beratern thematisiert.
24
Der Antragsteller geht aufgrund einer wirtschaftlichen Abhängigkeit V.s von einem beherrschenden Einfluss von P. aus. Die Beschäftigung von ca. 1000 V.-Mitarbeitern (davon die Hälfte in H.) sei von der Kooperation zwischen P. und V. in Bezug auf die P.-Modelle "C." und "P." (ab 2009) abhängig. So werde auch der weitere Großaktionär, das Land Niedersachsen, kaum bereit sein, sich bei anstehenden Entscheidungen gegen P. zu stellen, wenn insoweit allein 500 Arbeitsplätze in H. von P. abhingen. Im Geschäftsjahr 2005/2006 habe P. im Wesentlichen aufgrund der Lieferung von "C."-Rohkarossen und -Motoren V.-Leistungen in Höhe von ca. 780 Millionen Euro bezogen, was sich durch die künftige Zusammenarbeit bei dem P.-Modell "P." noch weiter erhöhen werde. Die gemeinsame Produktion der Modelle "C." und "T." in einer Produktionsstätte und auf einem Fließband führe dazu, dass auch der Einkauf von Zulieferkomponenten und -systemen, die entsprechende Lagerhaltung und Logistik, die Weiterentwicklung der Modelle sowie die gesamten betrieblichen Abläufe in einer Weise miteinander verflochten seien, die eine klare Zuordnung zu einem der Partner letztendlich unmöglich machten. Auch hierdurch gewinne P. einen weitgehenden Einfluss auf die Produktionsplanung und -abläufe bei V.. Diverse Entwicklungsleistungen von P. würden in Fahrzeugen der V.-Gruppe verwendet, was die dominierende Position von P. weiter verstärke. So sei insbesondere der V. "T." im Wesentlichen von P. entwickelt worden. Über die enge operative Verflechtung sowie aufgrund der personellen Überschneidungen habe P. auch jederzeit die Möglichkeit in weitem Umfang Informationen über betriebliche Abläufe bei V. zu erlangen und tiefen Einblick in den Geschäftsbetrieb von V. zu nehmen. Diese Möglichkeit sei von P. auch tatsächlich in einem Umfang genutzt worden, der über das, was zur Erfüllung von Organpflichten der Aufsichtsratsmitglieder erforderlich sei, hinaus gehe.
25
Die P. Holding S., die sich in der Hand der Familie P. und P. befinde, unterhalte das Vertriebsnetz für den Vertrieb von V.-Marken in Österreich und in großen Teilen Osteuropas. Hierbei werde ein Umsatz von ca. 11 Milliarden Euro, insbesondere mit dem Vertrieb von V.-Modellen, erzielt. V. sei weder rechtlich noch tatsächlich selbst in der Lage den Vertrieb in diesen Ländern in absehbarer Zeit zu übernehmen und sei daher in hohem Maße von P. wirtschaftlich abhängig. Die enge persönliche Zusammenarbeit der Herren P. und W. gebe weiterhin zusätzlichen Anlass zu der Annahme, dass noch weitergehender Einfluss auf die Geschäftspolitik von V. genommen werde. Dies sei auch wiederholt in der Presse thematisiert worden (F. vom 17. November 2006, Seite 16; h. vom 28. Juni 2007; F. vom 12. November 2006, Seite 44; D. vom 26. März 2007; m. vom 28. März 2007). Wenn die heutige P. SE nicht selbst davon ausgehe V. als Tochtergesellschaft zu beherrschen, hätten deren Mandatsträger ihre Funktion als V.-Aufsichtsratsmitglieder wegen dauerhafter Pflichtenkollisionen zumindest zeitweise nicht wahrnehmen dürfen oder im Ergebnis das Mandat niederlegen müssen. Offensichtlich gehe auch die Beteiligte Ziffer 2 davon aus die V. AG als Tochtergesellschaft zu beherrschen. Ansonsten sei es nicht zu vertreten, dass Aufsichtsratsmitglieder, die grundsätzlich nur dem Interesse des eigenen Unternehmens verpflichtet seien, aufgrund von Organdoppelzugehörigkeiten andauernden Interessenkonflikten ausgesetzt wären, ohne dass die pflichtgemäß handelnden Aufsichtsratsmitglieder mehr oder minder ständig Sitzungen fernblieben oder im Ergebnis ihr Mandat niederlegen würden. Der beherrschende Einfluss der Beteiligten Ziffer 2 werde letztendlich auch durch ein Rechtsgutachten von Herrn B. im Auftrag der IG Metall bestätigt.
26
Auch unabhängig vom Vorliegen eines Abhängigkeits- und Beherrschungsverhältnisses zwischen P. und V. geht der Antragsteller von gravierenden Mängeln der BVB aus, die zu einer Gesamtnichtigkeit des Regelungswerks führen würden. So enthalte die streitgegenständliche BVB zum Nachteil des Beteiligten Ziffer 1 Bestimmungen, die dessen gesetzliche Teilhaberechte für den Fall einer weiteren Aufstockung der V.-Beteiligung durch die Beteiligte Ziffer 2 schon heute ausschließen würden. So beinhalte die BVB keine ausdrücklichen Bestimmungen über ihren Geltungsbereich, obwohl dies gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 SEBG zum zwingenden Vereinbarungsbestandteil zu zählen sei, damit Klarheit geschaffen werde, ob neben den in den Mitgliedsstaaten liegenden Gesellschaften gegebenenfalls weitere ausländische Gesellschaften und Belegschaften in die Mitbestimmung einzubeziehen seien. Die sich hieraus ergebenden Auslegungsschwierigkeiten setze die Beschäftigten der V. AG erheblichen Unsicherheiten aus. Des Weiteren sehe § 18.3 der BVB vor, dass bestehende europäische Betriebsräte trotz der Arbeitnehmerbeteiligung im SE-Betriebsrat bestehen bleiben sollten, was gegen die eindeutige Anordnung in § 47 Abs. 1 Nr. 2 SEBG verstoße, wonach das Europäische Betriebsrätegesetz grundsätzlich nicht zur Anwendung komme, es sei denn, das Besondere Verhandlungsgremium habe einen Nichtaufnahme- oder Abbruchbeschluss gefasst. Da die Gründung der SE jedoch im Wege der Umwandlung erfolgt sei, habe die Beteiligungsvereinbarung BVB hinsichtlich der Mitbestimmung in den Unternehmensorganen "in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindestens das gleiche Ausmaß" zu gewährleisten, welches in der umzuwandelnden Gesellschaft, also der vormaligen P. AG, bestanden habe (§ 21 Abs. 1 SEBG). Der Aufsichtsrat der vormaligen P. AG habe 16 Mitglieder aufgewiesen, hingegen umfasse der Aufsichtsrat der Beteiligten Ziffer 2 lediglich 12 Mitglieder. Gemäß § 27 Mitbestimmungsgesetz sei der Vorsitzende des Aufsichtsrats der vormaligen P. AG grundsätzlich mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gewählt worden. Entsprechendes sei in der Beteiligungsvereinbarung BVB überhaupt nicht geregelt. Auch enthalte die BVB keine Verfahrensregelungen zur Bestellung und zur Abberufung von Vorstandsmitgliedern gemäß § 31 Mitbestimmungsgesetz. Lediglich die in § 32 Mitbestimmungsgesetz enthaltene Regelung werde in § 32 BVB sinngemäß adaptiert. § 19.2 BVB greife in unzulässiger Weise in das organisationsrechtliche Statut der Beteiligten Ziffer 2 ein, da dort die Größe des Aufsichtsrats geregelt werde, was seinerseits nicht in der Satzung der SE vorbestimmt sei. Hingegen sehe Artikel 40 Abs. 3 SEVO vor, dass die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats durch die Satzung der SE bestimmt werde, so dass die Größe des Kontrollorgans grundsätzlich nicht Gegenstand einer Beteiligungsvereinbarung gemäß § 21 SEBG und damit der streitgegenständlichen BVB sein könne. § 32.1 BVB sehe vor, dass bei einem späteren Hinzutreten der V. AG als Teilkonzern keine Pflicht zur Einleitung eines neuen Beteiligungsverfahrens ausgelöst werde. Dies verstoße gegen § 18 Abs. 3 SEBG, wo festgelegt sei, dass im Falle einer strukturellen Veränderung einer bestehenden SE die hinzutretenden Arbeitnehmer, die bislang von den bestehenden Gremien nicht vertreten würden, einen Anspruch auf Verhandlung einer neuen Beteiligungsvereinbarung hätten. Die genannte Vorschrift sei zwingend und könne nicht im Vereinbarungswege abbedungen werden. Dieser Verstoß benachteilige eindeutig die Beschäftigten der V. AG, da sie trotz ihres zahlenmäßigen Übergewichts in einem aus P. und V. gebildeten Gesamtkonzerns keine Möglichkeit erlangen würden eine angemessene Repräsentation in den vorhandenen Gremien durchzusetzen. Die Regelung diene eindeutig dem Zweck die zwingende Wirkung des Gesetzes für den Fall einer späteren Aufstockung der Beteiligung an der V. AG kategorisch auszuschließen bzw. abzuschwächen. Die streitgegenständliche BVB halte auch einer am Grundsatz des Verhältnismäßigkeitsprinzips vorzunehmenden Rechtskontrolle nicht stand. § 2.4.1 BVB sehe eine "feste" Verteilung der Sitze im SE-Betriebsrat und im SE-Aufsichtsrat nach "Teilkonzernen" vor, so dass in jedem Teilkonzern für den SE-Betriebsrat 20 "Teilkonzernvertreter" zu wählen seien, egal welche Größe oder Beschäftigungszahlen der jeweilige Teilkonzern aufweise. Die V. AG beschäftige im Vergleich zur Beteiligten Ziffer 2 allein in Europa ca. die zwölffache Anzahl von Arbeitnehmern, so dass diese starre Vorgabe eine extreme Bevorzugung der Beschäftigten der Beteiligten Ziffer 2 bewirken würde. Nach dem im SEBG geltenden Mitgliedsstaats-Prinzip sollten die Beschäftigten eines jeden Mitgliedstaats in das Gremium der SE jeweils einen eigenen Repräsentanten stellen dürfen (vgl. § 7 Abs.2 SEBG). Gemäß § 2.2 BVB hingegen könnten jedoch mehrere Mitgliedsstaaten zu sogenannten "Entsendungskreisen" zusammengesetzt werden, die dann jeweils wie ein Mitgliedsstaat behandelt würden. Hierdurch würden ausländische Tochtergesellschaften mit wenigen Beschäftigten benachteiligt, da ihnen hierdurch das Recht auf einen eigenen Vertreter genommen werde. Auch sehe die BVB ohne ersichtlichen Grund eine extrem lange Laufzeit bzw. ordentliche Kündigungsfrist vor. Gemäß § 34.2 BVB sei deren Kündigung frühestens zum Ablauf von 10 Jahren nach Inkrafttreten der Vereinbarung mit einer Kündigungsfrist von 12 Monaten möglich. Der Kündigungsentschluss müsse von einem Beschluss seitens des SE-Betriebsrats mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln der Stimmen der Teilkonzernvertreter jedes Teilkonzerns sowie der im SE-Betriebsrat insgesamt vorhandenen Stimmen ("doppelte Zweidrittel-Mehrheit" gemäß § 34.3 der Beteiligungsvereinbarung) getragen werden. Diese Mehrheitsquote solle auch für den Abschluss einer neuen Vereinbarung gelten, obgleich die Parteien heute überhaupt noch nicht absehen könnten, in welchen Fällen und mit welchen Beschäftigten eine neue Vereinbarung gegebenenfalls auch im Falle einer strukturellen Änderung gemäß § 18 Abs. 3 SEBG auszuhandeln wäre. Hierdurch habe die Beteiligte Ziffer 2 und ihre Arbeitnehmer eine Mitbestimmungsregelung zementiert, die stark zum Vorteil des P.-(Teil-)Konzerns ausgerichtet sei. Dies sei mit dem Demokratieprinzip nicht vereinbar. Zusätzlich lege § 32.2 BVB fest, dass der Vorstand und der SE-Betriebsrat frühestens nach 10 Jahren zu prüfen hätten, ob eine Neuverhandlung der Beteiligungsvereinbarung erforderlich sei. Hingegen sehe das SEBG eine vergleichbare Prüfungspflicht bereits nach vier Jahren vor (§ 26 Abs. 1 SEBG). Da die Rechtsmängel der Beteiligungsvereinbarung derart gravierend seien, sei eine Korrektur der Vereinbarung im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nicht möglich, so dass der wirksame Teil der Vereinbarung nicht ohne die unwirksamen Bestimmungen aufrechterhalten werden könne. Infolge dessen sei von einer Gesamtnichtigkeit des Regelungswerks auszugehen. Die unwirksamen Punkte der BVB betreffen wesentliche Regelungsbereiche. Die mangelnde Regelung des Geltungsbereichs strahle auf die gesamte Vereinbarung aus, was zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit bei ihrer Anwendung führe. Die abweichend vom Gesetz geregelte Einsetzung eines europäischen Betriebsrats habe massive Kompetenzkonflikte mit dem SE-Betriebsrat zur Folge. Die Festlegung der Aufsichtsratsgröße bei dem Hinzutreten von Teilkonzernen in Widerspruch zu der bestehenden Satzung stelle einen massiven Eingriff in das gesellschaftsrechtliche Statut der SE dar. Die BVB gewährleiste nicht, dass gemäß § 21 Abs. 6 SEBG hinsichtlich der Mitbestimmung der gleiche Garantiestandard gewährleistet werde, wie er in der Ausgangsgesellschaft bestanden hat. Mittlerweile sei auch durch den Vorsitzenden des Konzernbetriebsrats der Beteiligten Ziffer 2, der gleichzeitig auch der Vorsitzende des Besonderen Verhandlungsgremiums gewesen sei, eingeräumt, dass ein Bedürfnis bestehe die Beteiligung der V.-Kollegen bei P. am Mitbestimmungsprozess in der neuen Holding noch sicherzustellen. Auch aus der bewusst extrem lang gewählten Laufzeit und Kündigungsfrist werde deutlich, dass hier ganz bewusst Regelungen getroffen worden wären, die einen gesetzmäßigen Inhalt einer Beteiligungsvereinbarung im Falle einer strukturellen Einbindung von V. verhindern sollten. Ein gesetzmäßiger Inhalt der Beteiligungsvereinbarung lasse sich daher nur durch ein neues Beteiligungsverfahren herstellen. Nur in diesem Fall hätten die Beteiligten die Möglichkeit, ihren Gestaltungswillen und das ihnen durch § 21 SEBG eingeräumte Gestaltungsermessen voll zur Geltung zu bringen. Würde man annehmen, dass mangels einer wirksamen Beteiligungsvereinbarung allein die gesetzliche Auffangregelung eingreife, würde dies dem erklärten Willen der Verhandlungspartner und der Vereinbarungsautonomie widersprechen, die durch das SEBG hätten gestärkt werden sollen. So könne man auch erwägen einzelne unwirksame Teile der Beteiligungsvereinbarung durch die gesetzliche Auffangregelung zu ergänzen, was aber bei einer vereinbarten Beteiligungslösung regelmäßig die Frage aufwerfe, ob sich diese komplexen Vertragswerke sinnvoll in einzelne Teile zerlegen ließen. Daher sei zu erkennen, dass im Falle einer unwirksamen Beteiligungsvereinbarung zwingend ein neues Beteiligungsverfahren durchzuführen sei, was auch im Bereich des EBRG für den Fall einer unwirksamen Vereinbarung über die Errichtung eines europäischen Betriebsrats vertreten werde. Die in der SE errichteten Organe (SE-Betriebsrat und SE-Aufsichtsrat) blieben hiernach in entsprechender Anwendung der Vorschriften zum aktienrechtlichen Statusverfahren (§ 97 ff. Aktiengesetz) bis zum Abschluss des neuen Beteiligungsverfahrens im Amt. Hiernach wären die SE und der Vorstand verpflichtet analog § 4 SEBG ein neues Beteiligungsverfahren einzuleiten. Dem Antragsteller kämen dann bei der Neuverhandlung der Beteiligungsvereinbarung sämtliche Rechte eines Arbeitnehmervertreters einer Tochtergesellschaft nach dem SEBG zu. Zumindestens wäre festzustellen, dass der V.-Konzern innerhalb der vorhandenen Beteiligungsvereinbarung als "Teilkonzern" gemäß § 32.1 BVB anzusehen sei, wonach den Beschäftigten des V.-Konzerns und dem Antragsteller insbesondere das Recht zustehen würden, eigene Vertreter in den SE-Betriebsrat und den SE-Aufsichtsrat zu entsenden (vgl. §§ 3.3 sowie § 24.1.1.4.1 BVB).
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Mit Schriftsatz vom 05.02.2008 regte der Antragsteller an neben dem Konzernbetriebsrat der P. Holding SE als weiteren Beteiligten auch den Konzernbetriebsrat der P. AG aufzunehmen, da eine Neudurchführung des Beteiligungsverfahrens als auch das Eingreifen der gesetzlichen Auffangregelung deren Rechte berühren würden. In einem neu zu bildenden Wahlgremium wäre dieses aus Mitgliedern sämtlicher vorhandener Konzernbetriebsräte zu bilden. Im Übrigen widerspricht er der Auffassung der Antragsgegner, dass sich der Antragsteller eine Verfristung entsprechend § 19 BetrVG oder § 37 SEBG entgegenhalten lassen müsse, weil schon das gesamte Gründungsverfahren der Beteiligten Ziffer 2 von vornherein auf einer falschen tatsächlichen Grundlage erstellt worden sei. Die Stimmrechtsbeschränkungen auf 20 % der Stimmrechte durch das unwirksame VW-Gesetz aber auch die entsprechende Satzungsbestimmung von V. seien unbeachtlich und stünden damit nicht einer faktischen Hauptversammlungsmehrheit P.s bei Vereinbarung der BVB entgegen. Eine entsprechende Begrenzung der Stimmrechte des einzelnen Aktionärs auf 20 % widerspreche auch zwingenden aktienrechtlichen Bestimmungen (§ 134 Abs. 1 Satz 2 Aktiengesetz). Durch den vollständigen Ausschluss des Antragstellers beim Gründungsprozess der Beteiligten Ziffer 2 sei der dem SEBG zugrunde liegende Partizipationsgedanke verletzt worden. Die gesetzmäßige Verwirklichung der Mitbestimmung der Beschäftigten in den Unternehmensorganen stelle ein zentrales gesetzliches Anliegen dar, welches auch im öffentlichen Interesse liege.
28
Hinsichtlich der Beteiligten Ziff. 4 und Ziff. 5 wurde das Verfahren im Anhörungstermin eingestellt.
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Der Antragsteller beantragt zuletzt:
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1. Es wird festgestellt, dass die zwischen dem Vorstand der P. Aktiengesellschaft und dem Besonderen Verhandlungsgremium geschlossene Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der P. Holding SE vom 20. Juni 2007 rechtsunwirksam ist.
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2. Dem Vorstand der P. Holding SE wird aufgegeben, ein neues Verfahren zur Herbeiführung einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der P. Holding SE entsprechend § 4 SEBG einzuleiten, insbesondere den Antragsteller entsprechend § 4 Abs. 2 und 3 SEBG über die Gründung zu informieren. Dem Konzernbetriebsrat der P. Holding SE und dem Konzernbetriebsrat der P. Aktiengesellschaft wird aufgegeben, gemeinsam mit den Antragsteller ein Wahlgremium zur Bestellung der inländischen Mitglieder in das Besondere Verhandlungsgremium zu bilden.
32
Hilfsweise:
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3. Es wird festgestellt, dass sich die Beteiligung der Arbeitnehmer in der P. Holding SE nach der gesetzlichen Auffangregelung gemäß §§ 22 ff., §§ 34 ff. SEBG richtet.
34
Hilfsweise:
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4. Es wird festgestellt, dass die V. AG und ihre Tochtergesellschaften einen "Teilkonzern" gemäß § 30.1 der zwischen dem Vorstand der P. Aktiengesellschaft und dem Besonderen Verhandlungsgremium geschlossenen Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der P. Holding SE vom 20. Juni 2007 bilden.
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Die Beteiligte Ziffer 2 beantragt,
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die Anträge zurückzuweisen.
38
Die Beteiligten Ziffer 3, 6 und 7 haben sich dem angeschlossen.
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Die Antragsgegnerin trägt vor, dass die formwechselnde Umwandlung in die Rechtsform einer Europäischen Aktiengesellschaft betrieben worden sei, um der Internationalisierung ihres Geschäfts Rechnung zu tragen, um die Größe ihres Aufsichtsrats festschreiben und strukturelle Voraussetzungen für eine Steuerung des operativen Geschäfts in Teilkonzerne schaffen zu können. Die Arbeitnehmer des P.-Konzerns seien Ende März 2007 ordnungsgemäß über das Umwandlungsvorhaben unterrichtet, zur Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums aufgefordert und anschließend die Beteiligungsvereinbarung am 22.06.2007 abgeschlossen worden. Der Antragsteller sei nicht mit einzubinden gewesen, da V. weder zum damaligen Zeitpunkt noch heute eine Tochtergesellschaft von P. sei. Zwischen P. und V. bestehe kein Abhängigkeitsverhältnis. P. halte keine Mehrheitsbeteiligung an V.. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit V.s gegenüber P. bestehe nicht, wäre aber auch zur Begründung eines beherrschenden Einflusses nicht ausreichend. Die personelle Verflechtung von V. und P. könne zu keiner Abhängigkeit V.s führen. Sie stelle nur zwei von insgesamt 20 Mitgliedern des V.-Aufsichtsrats. Personalentscheidungen hätten daher nicht gegen die Stimmen der übrigen 18 Mitglieder durchgesetzt werden können. Auch seit der Entscheidung des EuGH vom 23.10.2007, in der festgestellt worden sei, dass die Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Beibehaltung der im VW-Gesetz vorgeschriebenen Beschränkungen des Höchststimmrechts in V.-Hauptversammlungen auf 20 % gegen Bestimmungen des EG-Vertrages verstoßen habe, werde der Antragsgegnerin keine Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses auf V. eingeräumt. Dem ständen nach wie vor inhaltsgleiche Bestimmungen der V.-Satzung entgegen, bei denen abzuwarten bliebe, ob diese in der anstehenden V.-Hauptversammlung 2008 abgeändert werden würden. Auch sei durch das zuständige Justizministerium am 16.01.2008 eine Gesetzesinitiative angekündigt worden, die darauf abziele die Substanz des VW-Gesetzes zu erhalten. Aufgrund der Präsenzen und Stimmverhältnisse in den V.-Hauptversammlungen der letzten Jahre sei nicht damit zu rechnen, dass die Antragsgegnerin mittels ihrer Beteiligung von knapp 31 % der Stammaktien über eine dauerhafte und gesicherte zuverlässige Hauptversammlungsmehrheit verfügen würde. Der Antragsteller sei von der Beteiligungsvereinbarung nur und erst dann betroffen, wenn V. ein von der Antragsgegnerin abhängiges Unternehmen darstellen würde. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt sei der Antragsteller von einer etwaigen materiellen Unwirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung nicht in seinen Rechten berührt. Die Beantwortung einer hypothetischen Fragestellung könne der Antragsteller von Seiten des Arbeitsgerichts nicht verlangen. Im Übrigen seien der Beteiligungsvereinbarung keine die Wirksamkeit betreffenden Einwendungen vorzuhalten. Es sei nicht zu beanstanden, dass eine gleich große Anzahl von Arbeitnehmervertretern pro Teilkonzern in dem SE-Betriebsrat der Antragsgegnerin vorgesehen werde. Dort finde nämlich eine Gewichtung der Stimmrechte entsprechend der repräsentierten Mitarbeiterzahl des jeweiligen Teilkonzerns statt. Würde V. dem P.-Konzern hinzutreten, würden daher V.-Arbeitnehmer die Stimmrechtsmehrheit im SE-Betriebsrat der Beteiligten Ziffer 2 ausüben. Die Verteilung der auf die Arbeitnehmerseite im SE-Aufsichtsrat entfallenden Sitze erfolge durch ein ergebnisoffenes, auf Konsensbildung ausgerichtetes Wahlverfahren im SE-Betriebsrat. Nur als Auffanglösung sehe die Beteiligungsvereinbarung eine paritätische Verteilung der Arbeitnehmersitze im Aufsichtsrat nach Teilkonzernen vor.
40
Die Beteiligte Ziffer 2 trägt vor, dass im März 2007 beschlossen worden sei, durch die Einführung einer Holdingstruktur das operative P.-Geschäft von der Beteiligungsverwaltung zu trennen. Die danach entstandene Holding Gesellschaft habe in der Form einer Europäischen Aktiengesellschaft (der Beteiligten Ziffer 2) fortgeführt werden sollen. Das operative Geschäft sei auf die frühere P. Vermögensverwaltung AG (heute firmierend unter "P. Aktiengesellschaft") übertragen worden. Durch die Umwandlung der Beteiligten Ziffer 2 in eine SE sei die Möglichkeit eröffnet worden, die bewährte Aufsichtsratsgröße von 12 Mitgliedern unabhängig vom möglichen Anstieg der Mitarbeiterzahl für die Zukunft grundsätzlich festzuschreiben, wohingegen die Beibehaltung der Rechtsform einer Aktiengesellschaft zu einer Vergrößerung des Aufsichtsrats auf bis zu 20 Mitgliedern zur Folge hätte haben können, wäre die Mitarbeiterzahl weiter erhöht worden. Ähnliche Überlegungen hätten auch andere deutsche Unternehmen angestellt. Die Beteiligte Ziffer 2 geht davon aus, dass der Beteiligte Ziffer 1 auf jeden Fall seit Anfang Mai 2007 Kenntnis von der Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums BVG gehabt habe und regelmäßig informell über den aktuellen Verfahrens- und Verhandlungsstand über die im P.-Konzern vertretene IG Metall informiert worden sei. Noch im Juni 2007 sei durch den Vorstand der Beteiligten Ziffer 2 ein informelles Informationsgespräch mit dem Vorsitzenden des Beteiligten Ziffer 1 geführt worden, in dem dieser über den wesentlichen Inhalt der Beteiligungsvereinbarung informiert worden sei.
41
Die Beteiligte Ziffer 2 führt weiter aus, dass zwischen P. und V. traditionell enge Beziehungen bestünden, die von der Entwicklung des V.-K. bis in die heutige Zeit reichten. Die V. AG sei seit geraumer Zeit der bedeutendste Technologie- und Fertigungspartner. Da die Beteiligte Ziffer 2 aufgrund ihrer geringen Fertigungstiefe, die zu den niedrigsten in der Automobilbranche weltweit gehöre, in besonderem Maße auf Kooperationspartner angewiesen sei, stelle V. den bedeutendsten Technologie- und Fertigungspartner der Antragsgegnerin dar. Die Zusammenarbeit im Hinblick auf die Baureihe "C." betreffe ca. 35 % ihres Absatzvolumens. Dies sei auch der Hintergrund, warum sich die Antragsgegnerin im September 2005 zum Erwerb einer V.-Beteiligung entschlossen habe. Die Zusammenarbeit betreffend die Entwicklung und Produktion der Modelle "C." und "T." gehe auf eine bereits im Jahr 1998 geschlossene Grundsatzvereinbarung zurück, an der sich V. und die Beteiligte Ziffer 2 zur Entwicklung und Herstellung der Sports Utility Vehicles P. "C." und V. "T." unter dem Projektnamen "C." zusammengeschlossen hätten. Bereits seit 2002 produziere V. in B. für das Modell "C." teilmontierte Karosserien. Die Zusammenarbeit mit der Tochtergesellschaft von V., der A. AG, bezüglich deren Modell Q. gehe auf eine seit 2003 bestehende Grundsatzvereinbarung zurück. Die wesentlichen Kooperations- und Lieferverträge seien daher bereits vor dem Erwerb der V.-Beteiligung abgeschlossen worden. Die Vorteile der Kooperation seien durch den V.-Vorstand im Geschäftsbericht 2006 hervorgehoben worden. Im Geschäftsjahr 2005/2006 habe V. im Wesentlichen aufgrund der Lieferung von "C."-Rohkarossen und -Motoren Leistungen im Wert von ca. 780 Millionen Euro bezogen, was 7,4 % des Gesamtumsatzes des V.-Konzerns ausmache, der im Geschäftsbericht mit Euro 104.875 Milliarden Euro ausgewiesen worden sei. Nachdem V. erst im Dezember 2007 sich entschieden habe, die Produktion des V. "P." von dem Standort B. abzuziehen, sei die dortige geringe Produktionsauslastung nicht der wirtschaftlichen Kooperation mit der Beteiligten Ziffer 2 zuzurechnen. Die Produktion teilmontierter Karosserien für den P. "C." sei bisher nicht in H. gefertigt worden, auch bestehen derzeit keine Pläne dies künftig zu tun. Selbst wenn man annähme, dass die Fertigung der Karossen in H. zu einer Auslastung von 500 Mitarbeitern bei V. führe, würde dies im Hinblick auf die 168.000 Beschäftigten des V.-Konzerns im Inland nur knapp 0,3 % der inländischen V.-Belegschaft betreffen. Auch seit dem Erwerb der V.-Beteiligung würden die zwischen P. und V. unterhaltenen Vertragsbeziehungen ausschließlich nach "arm's length" Grundsätzen abgeschlossen und deren Durchführung auf Einhaltung dieser Grundsätze laufend geprüft. Dies habe der V.-Vorstand in seinem Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2006 bestätigt. In der aus Anlass des Beteiligungserwerbs geschlossenen Grundlagenvereinbarung im November 2005 habe sich die Beteiligte Ziffer 2 verpflichtet ihre Stellung als Großaktionärin der V. AG ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Regelungen auszuüben und insbesondere keinen den geltenden Rechtsvorschriften und/oder der Satzung von V. widersprechendem Einfluss auf strategische und operative Entscheidungen von V. zu nehmen. Auch wurde festgelegt, dass vertragliche Beziehungen zwischen ihnen stets marktüblichen Bedingungen wie unter fremden Dritten zu entsprechen hätten. Als Anlage zu diesem Grundlagenvertrag sei ein Rahmenkooperationsvertrag für noch näher zu bestimmende Einzelprojekte auf den Gebieten Vorentwicklung, Entwicklung, Beschaffung und Produktion abgeschlossen worden. Dieser Rahmenkooperationsvertrag enthalte als Anlagen bereits Musterverträge für etwaige künftige Kooperationsverträge im Bereich der Produktentstehung und im Bereich Vorentwicklung und Forschung. Kooperationsverträge für die Bereiche Hybridtechnik und Elektronikplattform würden derzeit noch verhandelt, würden jedoch im Wesentlichen den im Rahmenkooperationsvertrag vorgesehenen Musterverträgen entsprechen. Der derzeit noch verhandelte Liefervertrag sehe vor, dass V. der Beteiligten Ziffer 2 Rohkarossen für das Modell "P." mit einem Produktionsvolumen von Rohkarossen im unteren fünfstelligen Bereich pro Jahr liefere. Im Hinblick auf den vom V.-Konzern erfolgten Fahrzeugabsatz im Jahr 2007 von 6.189.000 Stück würde dies weniger als 1 % der vom V.-Konzern jährlich produzierten Fahrzeuge berühren. Die Entwicklung der Systemkomponenten eines Hybridantriebs sei für den V.- als auch für den P.-Konzern in gleichem Maße bedeutsam, da die für die Entwicklung des Hybridantriebs notwendigen Entwicklungsaufwendungen in dreistelliger Millionenhöhe auf mehrere Nutzer verteilt werden könnten. Anders als P. verfüge V. im Bereich umweltschonendes Fahren noch über die Alternative ihres Produktkonzepts "C.". Durch die seit 2007 aufgenommene gemeinsame Elektronikplattform für Premiumfahrzeuge würde den beteiligten Kfz-Herstellern V., A. und P. die Möglichkeit eröffnet den stetig steigenden Entwicklungsaufwand auf mehrere Nutzer zu verteilen. Trotzdem blieben die beteiligten Unternehmen nach wie vor in der Lage, die Elektronikentwicklungen weiterhin allein durchzuführen. Die Beteiligte Ziffer 2 verweist darauf, dass der V.-Aufsichtsrat im Frühjahr 2006 einen Ausschuss für Geschäftsbeziehungen mit Aktionären gebildet habe. Dessen Aufgabe sei unter anderem die Überwachung der Geschäftsbeziehungen der V. AG und ihrer Konzerngesellschaften mit Aktionären der V. AG, die über mindestens 5 % der Stimmrechte verfügten. Dazu gehöre auch die Überwachung der Einhaltung der durch den Vorstand eingerichteten Geschäftsprozesse zur vertragskonformen Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu den Aktionären. Der Ausschuss habe zum ersten Mal am 3. Mai 2006 getagt. Dem Ausschuss dürften nur solche Mitglieder angehören, die in keiner besonderen Nähe zu einem der wesentlichen Aktionäre von V. stünden, um die absolute Neutralität des Ausschusses zu gewährleisten. Die vier Mitglieder, die vom V.-Aufsichtsrat gewählt worden wären, seien Herr B., F. , Herr N. sowie Frau E., wobei die beiden letzteren durch Herrn R. und Herrn W. (stellv. Vorsitzender des Antragstellers) ersetzt worden wären. Der V.-Vorstand habe sowohl im Anhang des V.-Geschäftsberichtes für das Jahr 2006 als auch durch dessen Finanzvorstand in der V.-Hauptversammlung am 19. April 2007 die ordnungsgemäße und beanstandungsweise Durchführung dieser Prüfung versichert. Die Beteiligte Ziffer 2 halte weder unmittelbar noch mittelbar Anteile an der P. Holding S.. Die Beteiligte Ziffer 2 ist der Auffassung, dass V. im Hinblick auf die Fahrzeuge V.-C. sowie den M. eine nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung vergleichbare Kooperation mit M. unterhalte.
42
Die Beteiligte Ziffer 2 führt aus, dass sie keine "faktische Hauptversammlungsmehrheit" bei V. ausüben könne. Im Hinblick auf die befürchtete Übernahme und gegebenenfalls anschließende Zerschlagung von V. durch Drittinvestoren habe sich die Beteiligte Ziffer 2 entschlossen die mit V. unterhaltenen Geschäftsbeziehungen durch den Erwerb von zunächst rund 20 % des stimmberechtigten Kapitals an V. sichern zu wollen. Dies sei in Stufen ab Oktober 2005 erhöht worden, bis sie am 13.11.2006 insgesamt ca. 27,4 % der V.-Stammaktien gehalten habe. Eine entsprechende Mitteilung an V. und die Bundesanstalt für Dienstleistungsaufsicht nach § 21 Abs. 1 WpÜG sei am 15.11.2006 erfolgt. Am 28. März 2007 habe sie ihre Beteiligung auf insgesamt 30,93 % der V.-Stammaktien aufgestockt und hierauf nach Genehmigung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht am 30. April 2007 ein Pflichtangebot gemäß § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG abgegeben. Dies sei lediglich für ca. 0,06 % der V.-Stammaktien und ca. 0,06 % der V.-Vorzugsaktien angenommen worden, nachdem man lediglich den gesetzlich vorgeschriebenen Mindestpreis angeboten habe. Seither habe man keine weiteren V.-Aktien erworben. Per Stand 31.12.2007 halte sie 89.046.680 V.-Stammaktien und insgesamt 68.262 V.-Vorzugsaktien (Bl. 504 d.A.), was bei einem Anteil an den allein stimmberechtigten V.-Stammaktien in Höhe von gegenwärtig insgesamt 291.337.267 V.-Stammaktien von ca. 30,56 % entspreche. Unter Berücksichtigung der weiteren Aktionäre des Landes Niedersachsen mit 20,09 % der Stammaktien, U. mit 2,89 % der Stammaktien und einem Stammaktienanteil der D. Gruppe von 2,90 % ergebe sich ein Streubesitz von 43,56 % der Stammaktien. Die Präsenz des stimmberechtigten Kapitals bei den Hauptversammlungen der V. AG hätten sich mit dem Einstieg der Beteiligten Ziffer 2 stufenweise auf 60,87 % bei der Hauptversammlung 2007 erhöht. Im Durchschnitt der letzten vier Jahre seien bei den V.-Hauptversammlungen 13,66 % der V.-Stammaktien durch freie Aktionäre vertreten gewesen. In der Hauptversammlung 2007 habe die Beteiligte Ziffer 2 erstmals mit 50,82 % die Mehrheit der in der V.-Hauptversammlung vertretenen Stammaktien repräsentiert. Aufgrund des in der V.-Satzung enthaltenen Stimmrechts sei sie jedoch nach wie vor daran gehindert gewesen, ihr Stimmrecht für mehr als 20 % der V.-Stammaktien auszuüben. Daneben seien die Bundesrepublik Deutschland und das Land Niedersachsen nach wie vor gemäß § 4 Abs. 1 VW-Gesetz sowie § 12 der V.-Satzung berechtigt, je zwei Aufsichtsratsmitglieder in den Aufsichtsrat von V. zu entsenden, so lange ihnen Aktien von V. gehörten. Dieses Entsenderecht werde durch das Land Niedersachsen voll ausgeübt. Die zwei entsandten Aufsichtsratsmitglieder könnten noch nicht einmal theoretisch von der V.-Hauptversammlung aus dem Aufsichtsrat abgewählt werden. Auch wenn die Bundesrepublik Deutschland nunmehr verpflichtet sei, das VW-Gesetz aufzuheben, bestehe verschiedentlich der politische Wille das VW-Gesetz tatsächlich in wesentlichen Teilen aufrecht erhalten zu wollen. Die Vorschriften der V.-Satzung, soweit sie europarechtswidrige Vorschriften des VW-Gesetzes wiedergeben, seien bislang nicht abgeändert worden. Die stimmrechtsbeschränkenden Bestimmungen des VW-Gesetzes sowie der V.-Satzung seien tatsächlich angewandt worden, so dass schon deshalb V. nicht als beherrschtes Unternehmen angesehen werden könne. Anhaltspunkte, dass die Beteiligte Ziffer 2 sich in Zukunft auf V.-Hauptversammlungen auf eine gesicherte und beständige Stimmenmehrheit werden stützen können, seien nicht gegeben. Neben den freien Aktionären, die auf zukünftigen V.-Hauptversammlungen mit mindestens 15 % der V.-Stammaktien vertreten sein dürften, sei mit der Präsenz von mindestens 66 % der V.-Stammaktien (die Beteiligte Ziffer 2 mit 30,56 %, das Land Niedersachsen mit 20,09 %, die freien Aktionäre mit 9,7 %, die D. mit 2,9 % sowie U. mit 2,89 %) zu rechnen. Dies ergebe keine Stimmenmehrheit der Beteiligten Ziffer 2. So sei auch bereits die Europäische Kommission in ihrer Stellungnahme vom 17.08.2007 zum Ergebnis gekommen, dass zum jetzigen Zeitpunkt keine de facto Kontrolle über die V. AG erworben worden sei, da die bisherigen Präsenzen auf vergangenen Hauptversammlungen von V. keine zuverlässige Prognose der Stimmverhältnisse auf zukünftigen Hauptversammlungen erlaube. Seit 2005 habe es substantielle Veränderungen in der V.-Aktionärsstruktur gegeben. Eine hinreichend gesicherte Prognose über eine stabile Hauptversammlungsmehrheit sei daher nicht möglich. Seit der letzten Hauptversammlung im April 2007 habe das Land Niedersachsen weitere ca. 367.000 V.-Stammaktien hinzu erworben. Für die U. AG sei nunmehr Anfang Mai 2007 ein Stimmrechtsanteil von 3,72 % am stimmberechtigten Grundkapital gemeldet, im September 2007 habe die D. für ihre Tochtergesellschaft D. einen Stimmrechtsanteil von 3,13 % gemeldet. Laut V.-Geschäftsbericht 2006 hätten insgesamt 824.039 Wandelschuldverschreibungen per 31. Dezember 2006 bestanden, die das Recht zur Wandlung in 8.240.390 V.-Stammaktien verbriefen würden. Nachdem V. per 31. Dezember 2007 eine gegenüber dem Vorjahr erhöhte Anzahl der Gesamtstimmrechte von 4.357.200 angegeben habe, gehe die Beteiligte Ziffer 2 davon aus, dass nach wie vor per 31. Dezember 2007 noch immer 388.319 Wandelschuldverschreibungen ausständen, die das Recht zur Wandlung in 3.883.190 V.-Stammaktien verbrieften. Im Hinblick auf die Kursentwicklung sei zu erwarten, dass auch diese Wandelschuldverschreibungen in naher Zukunft in V.-Stammaktien gewandelt würden. Würden diese vollständig in V.-Stammaktien gewandelt, könne sich die Beteiligung der Beteiligten Ziffer 2 an V. auf ca. 30,16 % der V.-Stammaktien reduzieren. Allein seit der letzten V.-Hauptversammlung im April 2007 seien durch Ausübung von Wandelungsrechten aus ausgegebenen Wandelschuldverschreibungen insgesamt 3.931.690 neue V.-Stammaktien ausgegeben worden.
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Die Beteiligte Ziffer 2 ist der Auffassung, dass personelle Verflechtungen bzw. personelle Übereinstimmungen in den Vorständen und Aufsichtsräten von V. und P. keine beherrschende Position P.s begründen würden. Vorsorglich weist sie darauf hin, dass lediglich zwei Mitglieder des V.-Aufsichtsrats - nämlich die Herren Dr. W. und H. - als Mitglieder des Vorstands der Beteiligten Ziffer 2 zugerechnet werden könnten. Der Aufsichtsratsvorsitzende P. sei nicht der Beteiligten Ziffer 2 zuzurechnen. Dieser sei seit 1993 bis 2002 im Vorstand, zuletzt als Vorstandsvorsitzender, für V. tätig gewesen. Er habe dann die Position des V.-Aufsichtsratsvorsitzenden übernommen. Seine Wiederwahl am 19. April 2007 sei einstimmig durch die Mitglieder des Aufsichtsrats erfolgt, zu dem auch 10 Arbeitnehmervertreter, insbesondere auch der Vorsitzende des Antragstellers, zählen würden. Die P. GmbH (G.) halte lediglich 13,16 % der Stammaktien der Beteiligten Ziffer 2 und sei damit einer von vielen mittelbaren Aktionären der Beteiligten Ziffer 2. Als einfaches Mitglied des Aufsichtsrats der Beteiligten Ziffer 2 könne er weder den P.-Aufsichtsrat noch gar die Beteiligte Ziffer 2 selbst beherrschen. Anderen Gremien der Beteiligten Ziffer 2 gehöre er nicht an. Neben Herrn. W. und Herrn H. seien auch die weiteren Aufsichtsräte G., Herr F., Herr W. sowie Herr H. in Doppelfunktionen tätig. Als Aufsichtsratsmitglieder seien sie allein dem zu überwachenden Unternehmenswohl verpflichtet, so dass derartige Doppelmandate grundsätzlich zulässig seien. Dies sei im Falle von Herrn H. als auch Herrn W. unproblematisch, da sich P. ausschließlich auf das sportliche Premium-Segment im Kfz-Bau und -Vertrieb konzentriert habe. Herr F. sei bereits seit dem 7. Juni 2007 Mitglied des Aufsichtsrats und könne daher nicht erst durch eine Initiative der Beteiligten Ziffer 2 ernannt worden sein. Die Abberufung des vormaligen Vorstands Herrn P. sei nicht auf Initiative der Beteiligten Ziffer 2 erfolgt. Die Ernennung Herrn W.s zum 17. November 2006 sei einstimmig, das heißt auch mit den Stimmen der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat, zum neuen Vorstandsvorsitzenden von V. ernannt worden. Auch sei ihm durch den Aufsichtsrat in seiner Sitzung vom 11. Januar 2007 aufgrund einstimmigen Beschlusses die Leitung des Markenvorstands V. und die Leitung des neu geschaffenen Ressorts Konzern, Forschung und Entwicklung übertragen worden. Die Einschätzung V.s als unabhängiges Unternehmen werde auch geteilt. P. sei selbst bei Fertigung seines Konzernabschlusses 2006/2007 hiervon ausgegangen, nachdem sie V. im Konzernabschluss lediglich "at equity" bilanziert habe. Diese Einschätzung werde auch durch den Bestätigungsvermerk des Konzernabschlussprüfers vom 15. Oktober 2007 bestätigt, der gleichfalls zum Ergebnis kam, dass die Beteiligte Ziffer 2 keine Möglichkeit einer beherrschenden Einflussnahme auf V. habe. Nicht zuletzt habe sich der Vorstand von V. in seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2007 zum Pflichtangebot der Beteiligten Ziffer 2 als unabhängiges, nicht beherrschtes Unternehmen dargestellt. Grundlage sei ein durch den Aufsichtsrat von V. eingeholtes Rechtsgutachten gewesen. Diese Einschätzung habe der Beteiligte Ziffer 1 in seiner Stellungnahme zum Pflichtangebot der Beteiligten Ziffer 2 vom 11. Mai 2007 als auch in seinem Rundschreiben an die Belegschaft vom 17. September 2007 geteilt. So habe sich auch der V.-Aufsichtsrat, in dem der Beteiligte Ziffer 1 über seinen Vorsitzenden seit dem 1. Januar 2005 vertreten sei, ohne Vorbehalt der Stellungnahme des V.-Vorstandes angeschlossen und damit auch mittelbar bestätigt, dass V. kein von der Beteiligten Ziffer 2 abhängiges Unternehmen sei. Diese Einschätzung werde durch renommierte Aktienrechtler geteilt. In dem am 13.03.2008 vorgelegten Geschäftsbericht der V. AG für das Geschäftsjahr 2007 sei kein Abhängigkeitsbericht beinhaltet; hierzu sei von den Abschlussprüfern ein uneingeschränktes Testat erteilt und vom Aufsichtsrat mit der Mehrheit der Kapitaleignerstimmen zugestimmt worden.
44
Die Beteiligte Ziffer 2 ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche BVB formal ordnungsgemäß zustande gekommen sei und auch nicht an schwerwiegenden materiellen Mängeln leide. Der Geltungsbereich der BVB sei durch die im vorangestellten Abschnitt "Begriffsbestimmungen" enthaltenen Definitionen eindeutig festgelegt. Selbst wenn dem nicht so wäre, wäre der Geltungsbereich der gesetzlichen Auffangregelung heranzuziehen, wonach die Arbeitnehmer des Konzerns erfasst seien, welche in den Mitgliedsstaaten der EU und des EWR beschäftigt sind. Durch § 18.3 BVB würde es ermöglicht, dass der europäische Betriebsrat des V.-Konzerns im Rahmen der vertraglich festgelegten Zuständigkeiten fortbestehe, sollte V. in der Zukunft Teil des P.-Konzerns werden. Die Zuständigkeiten und Beteiligungsrechte des SE-Betriebsrats sowie des Europäischen Betriebsrats des V.-Konzerns wären klar voneinander abgegrenzt. Ohne diese Regelung in der BVB würde der Europäische Betriebsrat des V.-Konzerns ansonsten nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 SEBG erlöschen. § 47 Abs. 1 Nr. 2 SEBG schließe die Möglichkeit einer freiwilligen Einrichtung bzw. Aufrechterhaltung eines Europäischen Betriebsrats neben dem SE-Betriebsrat nicht aus, wie dies in § 18.3 BVB im Falle des Hinzutretens eines Teilkonzerns bzw. eines auf der Ebene dieses Teilkonzerns bestehenden Europäischen Betriebsrats vorgesehen sei. Da § 21 Abs. 6 SEBG lediglich das bisherige proportionale Verhältnis von Anteilseigner- und Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat schütze, könne die Beteiligungsvereinbarung die Größe des Aufsichtsrats, das Wahlverfahren für den Vorsitz im Aufsichtsrat sowie die Bestellung und den Widerruf von Organen abweichend von den Bestimmungen gem. §§ 7 Abs. 1, 21, 31 Mitbestimmungsgesetz wirksam regeln. Die Größe des Aufsichtsrats könne durch Vereinbarung festgelegt werden. Diese ergebe sich aus der Bestimmung des § 17 SEAG, die in Ausführung von Art. 40 Abs. 3 Satz 2 SEVO erlassen worden sei. Hiernach müsse der Aufsichtsrat nur aus mindestens 3 Mitgliedern bestehen und die Satzung eine höhere durch drei teilbare Zahl festsetzen. Auch werde eine satzungsmäßige Höchstzahl der Mitglieder des Aufsichtsrats festgelegt. Hieraus folge, dass in der Beteiligungsvereinbarung eine abweichende Aufsichtsratsgröße festgelegt werden könne, was auch die Gesetzesbegründung zu § 17 SEAG betone. Wenn schon "die Anzahl der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat" und "der proportionale Anteil der Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat" durch Vereinbarung festgelegt werden könne, so müsse sich dies auch zwingend für die Gesamtgröße des Aufsichtsrats ergeben. Da gem. Art. 12 Abs. 4 SEVO Beteiligungsvereinbarungen grundsätzlich der Unternehmenssatzung vorgingen, was auch in § 19.2 Satz 5 BVB vorgesehen sei, sei ein Eingriff in das organisationsrechtliche Statut der Beteiligten Ziffer 2 nicht darstellbar. § 32.1 BVB zur "Aufnahme von Neuverhandlungen; strukturelle Änderungen" sei mit § 18 Abs. 3 SEBG vereinbar. Diese Norm begründe einen Anspruch auf Neuverhandlung der Beteiligungsvereinbarung nur im Falle einer strukturellen Änderung "der SE", wohin gegen der bloße Erwerb von Anteilsrechten nicht zu einer strukturellen Änderung an der SE führe. Bei Hinzutreten von V. zum P.-Konzern wäre nicht zu besorgen, dass Beteiligungsrechte der V.-Belegschaft gemindert würden. Diese würde lediglich zusätzliche Rechte im SE-Betriebsrat und Aufsichtsrat der Beteiligten Ziffer 2 erhalten. Ihre derzeit bestehenden Beteiligungsrechte, insbesondere das Recht zur Wahl von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat von V. nach dem Mitbestimmungsgesetz 1976 blieben unberührt. Auch verstoße die Beteiligungsvereinbarung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Beteiligungsvereinbarung als rein schuldrechtlicher Vertrag ohne normative Wirkung sei allein an den allgemeinen Schranken des Vertragsrechts zu messen. Die Beteiligungsvereinbarung widerspreche auch nicht den Grundprinzipien des SEBG, da der Inhalt der Beteiligungsvereinbarung den Parteien grundsätzlich freigestellt und sie hierdurch ihr Beteiligungsverfahren frei ausgestalten können sollten. Der SE-Betriebsrat der Beteiligten Ziffer 2 werde 20 Mitglieder haben. Für jeden hinzutretenden Teilkonzern seien je 20 Mitglieder in den SE-Betriebsrat zu wählen bzw. zu entsenden (§ 2.1 sowie 2.4.1 BVB). Die Vertreter eines Teilkonzerns hätten jeweils so viele Stimmen, wie Arbeitnehmer in dem betreffenden Teilkonzern beschäftigt würden. Dadurch werde sichergestellt, dass Teilkonzerne mit einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern ein entsprechend höheres Stimmgewicht im SE-Betriebsrat erlangten (§ 7.3 bis 7.5 Beteiligungsvereinbarung). Dies entspreche dem Regelungsbild für Gesamt- und Konzernbetriebsräte gem. §§ 47 Abs. 7 bzw. 55 Abs. 3 BetrVG. Die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat würden in einem ergebnisoffenen Verfahren auf Vorschlag eines Nominierungsausschusses durch alle Mitglieder des SE-Betriebsrats gewählt (§§ 22.2 sowie 23.1 bis 23.3 sowie 24.1 der Beteiligungsvereinbarung). Während in den ersten drei Wahlgängen über den Wahlvorschlag im SE-Betriebsrat einheitlich entschieden werden müsse, werde in dem letzten Wahlgang eine reine Personenwahl durchgeführt. Falls V. zukünftig dem P.-Konzern angehören sollte, hätten die Vertreter beider Teilkonzerne in der letzten Stufe des Wahlverfahrens einen gleichberechtigten Einfluss auf die Besetzung der Arbeitnehmerbank des Aufsichtsrats. Die V.-Vertreter würden aufgrund der Stimmengewichtung über die Mehrheit im SE-Betriebsrat verfügen. Da die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats der Vereinbarungsfreiheit unterliege, könne auch die Bildung von Entsendungskreisen aus mehreren Mitgliedsstaaten vorgesehen werden. Dies folge zum einen aus § 21 Abs. 1 Nr. 2 SEBG und decke sich mit dem nationalen Regelungsbild gem. § 47 Abs. 5 BetrVG, wonach Betriebsräte mehrerer Betriebe, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden seien, gemeinsame Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden könnten. Auch entspreche dies einer weit verbreiteten Praxis. Die Regelungen der Beteiligungsvereinbarung zu Laufzeit, Kündigung und Neuabschluss verstießen nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Die gewählte 10-Jahresfrist entspreche den ersten 2 Amtsperioden des Aufsichtsrats der SE, was der Stabilität und der effizienten Umsetzung der Corporate Governance dienen solle. Bei Hinzutreten eines Teilkonzerns würden sowohl der SE-Betriebsrat als auch der Aufsichtsrat gem. §§ 18.2 sowie 24.1 BVB unverzüglich neu besetzt. Durch die vorgesehene doppelte 2/3-Mehrheit solle sichergestellt werden, dass die beschlossene Kündigung der Beteiligungsvereinbarung den Interessen der Arbeitnehmer aller Teilkonzerne des P.-Konzerns entspreche. Für den Fall der Neuvereinbarung der Beteiligungsvereinbarung werde so sicher gestellt, dass diese von einem breiten Konsens unter allen Arbeitnehmern des P.-Konzerns getragen werde. Für den Fall einer Teilnichtigkeit der Beteiligungsvereinbarung hätten die Beteiligten in § 35.4 BVB eine salvatorische Klausel vorgesehen, wonach bei Nichtigkeit einzelner Klauseln der Rest der Beteiligungsvereinbarung bestehen bleiben solle.
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Die Beteiligte Ziffer 6 rügt, dass ihre Existenz mit Abschluss der Beteiligungsvereinbarung geendet habe. Sie verweist darauf, dass die Beteiligten bei Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums, bei Verhandlung und Abschluss der Beteiligungsvereinbarung von der Anwendung der stimmrechtsbeschränkenden Bestimmungen des VW-Gesetzes ausgegangen wären, was auch nicht durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23.10.2007 rückwirkend revidiert werden könne. Sie bezieht sich auf ihren Vortrag im einstweiligen Verfügungsverfahren 12 BVGa 4/07 und regt die Beiziehung der Verfahrensakten an. Sie verneint eine Antragsbefugnis des Antragstellers, nachdem ein Beherrschungsverhältnis im Sinne von § 2 Abs. 3 SEBG i.V.m. § 3 Abs. 2 - 7 der EBR-Richtlinie nicht gegeben gewesen sei. Eine Popularklage werde jedoch durch das Erfordernis der Antragsbefugnis ausgeschlossen. Durch die etwaige gerichtliche Feststellung einer Unwirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung sei keine effektive Klärung der Rechtsbeziehungen zwischen allen Beteiligten zu erreichen. Der Leistungsantrag Ziffer 2 könne von der Beteiligten Ziffer 2 nicht erfüllt werden, da dies detaillierte Kenntnisse über die Belegschaft des V.-Konzerns und seiner Tochtergesellschaften in den Betrieben der EU und EWR, darunter auch der nachgeordneten Konzerne A., S. und S. voraussetzen würde, die die Beteiligte 2 nur über den Vorstand von V. erlangen könnte, der sich seinerseits nicht als beherrscht ansehe. Die Stimmrechtsbeschränkung eines jeden Aktionärs auf 20 % gem. § 2 Abs. 1 des VW-Gesetzes als auch das Entsendungsrecht des Landes Niedersachsens gem. § 4 Abs. 1 des VW-Gesetzes hätten Geltung beansprucht. Sie seien faktisch von allen Beteiligten angewendet worden, so dass die für P. als auch die für V. handelnden Verantwortlichen zu deren Anwendung verpflichtet gewesen wären. Auch eine freiwillige Berücksichtigung der Belegschaft von V. sei nicht in Betracht gekommen, ohne eine gravierende Beschneidung der Arbeitnehmerrechte der P.-Belegschaft zu bewirken. Hätte der P.-Vorstand seinerzeit anders gehandelt, hätte für ihn dies die Begehung einer Ordnungswidrigkeit gem. § 46 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 2 SEBG bedeutet. Dem entsprechend habe auch V. in seiner Hauptversammlung am 19.04.2007 ganz selbstverständlich gegenüber P. die Stimmrechtsbeschränkung angewendet. Der Beteiligte Ziffer 6 verweist auf verschiedene dem Antragsteller zurechenbaren Äußerungen in der Presse, wo von einer erst noch zukünftigen Beherrschung von V. die Rede sei (Brief an die weltweite Belegschaft am 17.09.2007, AP-Ausdruck vom 20.09.2007, Interview mit der W. Zeitung vom 21.09.2007, L. Kreiszeitung vom 21.09.2007, Pressemitteilung vom 11.10.2007). Der Beteiligte Ziffer 1 habe sich lediglich in den Gerichtsverfahren als Repräsentant eines von P. beherrschten Unternehmens bezeichnet. Aus dem Wesen des Vertragsverletzungsverfahrens gem. Art. 226 EGV folge, dass gem. Art. 228 Abs.1 EGV der Bundesgesetzgeber verpflichtet sei, die als europarechtswidrig beanstandeten Vorschriften des VW.-Gesetzes aufzuheben. Das VW-Gesetz als solches sei durch das EuGH-Urteil nicht aufgehoben. Eine direkte Geltung zwischen Privatpersonen entfalte die Entscheidung daher nicht. Im Übrigen genieße das europäische Recht gegenüber dem nationalen Recht keinen Geltungs- sondern lediglich einen Anwendungsvorrang, so dass die EU-Widrigkeit einer nationalen Regelung nicht zu derer Nichtigkeit führe. Insofern könne dem Urteil des EuGH im Vertragsverletzungsverfahren gem. Art. 228 EGV auch keine rückwirkende Einwirkung auf das VW-Gesetz sowie auf die V.-Satzung zukommen. Das zitierte Parteigutachten Herrn B.s sei nach wie vor nicht in unterzeichneter Fassung vorgelegt. Die Beteiligte Ziffer 6 ist im Übrigen der Rechtsauffassung, dass eine fehlerhafte Zusammensetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums allenfalls zu einer fristgebundenen Anfechtbarkeit der Beteiligungsvereinbarung gem. § 19 BetrVG bzw. § 37 Abs. 1 Satz 1 SEBG analog führen würde. Selbst eine (Teil-)Unwirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung unterstellt, seien die unwirksamen Teile der Beteiligungsvereinbarung durch die gesetzlichen Auffangregelungen unter Aufrechterhaltung der Beteiligungsvereinbarung im Übrigen zu ergänzen. Die Beteiligungsvereinbarung werde auch den materiellen Anforderungen des SEBG gerecht. Durch das in §§ 23, 24 BVB vorgesehene Nominierungsverfahren solle mittelbar ein Einigungsdruck auf die nominierenden Teilkonzerne bezüglich der zu wählenden Kandidaten bewirkt werden. So werde die Vertretung aller Teilkonzerne durch die paritätische Besetzung in den Gremien und die Größe der einzelnen Teilkonzerne hinreichend durch ein System der Stimmengewichtung berücksichtigt. Dies wird ausgeführt. Soweit gem. § 26 Abs. 1 SEBG der SE-Betriebsrat binnen 4 Jahren nach seiner Einsetzung überprüfen müsse, ob eine Beteiligungsvereinbarung neu zu verhandeln sei, betreffe dies nur die Konstellation, in der die gesetzliche Auffangregelung zur Anwendung komme, jedoch eine Beteiligungsregelung kraft Vereinbarung nach wie vor die gewünschte Regel sei.
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D. Beteil. zu Ziff. 7 hat sich dem Vortrag der Beteiligten zu Ziff. 2 und Ziff.6 in weiten Teilen angeschlossen.
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Für den Vortrag der Beteiligten im einzelnen wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll des Anhörungstermins vom 29.04.2008 verwiesen.
B.
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I. Zur Zulässigkeit im Allgemeinen
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1. Der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten ist gemäß § 2a Abs. 1 Nr. 3 d. ArbGG gegeben. Hiernach können Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz vom 22.12.2004 (BGBl. I S.3675, 3686) mit Ausnahme der §§ 45 und 46 und nach den §§ 34 bis 39 nur insoweit, als über die Wahl von Vertretern der Arbeitnehmer in das Aufsichts- oder Verwaltungsorgan sowie deren Abberufung mit Ausnahme der Abberufung nach § 103 Abs.3 des Aktiengesetzes zu entscheiden ist, zur Entscheidung der Arbeitsgerichte gestellt werden.
50
a) D. Beteiligte Ziff. 1 beansprucht in Ziff.1 seines Antrages die Feststellung der Unwirksamkeit der geschlossenen BVB u.a. mit der Begründung, er sei als Konzernbetriebsrat eines beherrschten Unternehmens i.S.v. § 2 Abs.3 SEBG nicht bei der Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums berücksichtigt worden. Auch sei die abgeschlossene BVB u.a. mit §§ 18 Abs.3, 21 Abs.1 und Abs.6, 47 SEBG sowie mit Art. 40 Abs.3 SEVO unvereinbar. Dies stellt eine Angelegenheit aus dem SE-Beteiligungsgesetz SEBG dar.
51
b) Hieran anknüpfend begehrt d. Beteiligte Ziff. 1 als Rechtsfolge einer unwirksamen Ausgangs-BVB bei der Verhandlung einer neuen BVB beteiligt zu werden, was gleichfalls eine Angelegenheit nach dem SEBG darstellt. Dies gilt auch soweit d. Antragsteller in seinem Hilfsantrag gemäß Ziff.3 die Feststellung begehrt, dass im Falle der Unwirksamkeit der BVB die gesetzliche Auffangregelung der Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE gemäß §§ 22 ff, 34 ff SEBG greife.
52
c) Mit dem weiteren Hilfsantrag Ziff.4, die V. AG und ihre Tochtergesellschaften seien als "Teilkonzern" gemäß § 30.1 der BVB zu qualifizieren, macht der Antragsteller letztlich geltend, dass ihm bereits hieraus eigene Mitwirkungsrechte in der Antragsgegnerin zuständen wie das Recht zur Entsendung eigener Vertreter in den SE-Betriebsrat bzw. in den SE-Aufsichtsrat der Antragsgegnerin. Aus dies stellt eine Angelegenheit aus dem SEBG gemäß § 2a Abs.1 Nr.3 d. ArbGG dar, nachdem es sich hierbei um die Entsendung von Arbeitnehmervertretern handelt.
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2. Das angerufene Arbeitsgericht Stuttgart ist gemäß § 82 Abs.3 ArbGG örtlich zuständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz in S. hat (§ 1 Abs.2 SE-Satzung). Die Zuständigkeit der Außenkammer in Ludwigsburg ergibt sich nach Maßgabe Ziff. 3.3.1 des Geschäftsverteilungsplans 2007 des Arbeitsgerichts vom 11.12.2006.
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3. Hierfür ist gemäß § 80 Abs.1 i.V.m. § 2a Abs.1 Nr. 3 d. ArbGG das Beschlussverfahren statthaft.
55
4. Das Verfahren hinsichtlich des Beteiligten Ziff. 5 war einzustellen. Eine Beteiligungs- /Prozessfähigkeit eines Beteiligten Ziff.5 (eines Konzernbetriebsrats der jetzigen P. AG bzw. der vormaligen P. Vermögensverwaltung AG) gemäß §§ 80 Abs.2, 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 50 ZPO ist nämlich zu verneinen. Anhaltspunkte für die Existenz eines bestehenden Konzernbetriebsrats bei der jetzigen P. AG haben sich nicht ergeben. Ein etwa sich noch gründender Konzernbetriebsrat wäre ohnehin nicht zu beteiligen (§§ 83 Abs.3, 10 ArbGG). Der bei der vormaligen P. AG gebildete Konzernbetriebsrat wurde durch deren Umwandlung in eine SE - die jetzige Fa. P. Holding SE - in seiner Existenz nicht betroffen. Er ist als Beteiligter Ziff. 7 erfasst.
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5. Eine Beteiligtenstellung der als Beteiligten Ziff.4 erfassten P. AG bzw. der vormaligen P. Vermögensverwaltung AG ist zu verneinen. Auch insoweit war das Verfahren einzustellen. Mit Ausnahme des Antragstellers, der bereits aufgrund seiner formalen prozessualen Stellung als Beteiligter einzustufen ist, wird allein derjenige im Beschlussverfahren zu beteiligen sein, der durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung, und sei es auch nur über den Hilfsantrag in seiner betriebsverfassungsrechtlichen, personalvertretungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Rechtsstellung unmittelbar betroffen wird. Dass bloße rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, genügt nicht, um die Stellung als Beteiligter zu begründen (Germelmann, ArbGG, 5.Aufl. 2004, § 83 Rz. 14). Dies ist bei der Beteiligten Ziff.4 nicht der Fall. Sie ist eine der Antragsgegnerin nachgeordnete Tochtergesellschaft, die von der Wirksamkeit der bei der Antragsgegnerin angewandten BVB sowie der Besetzung des dort eingereichten SE-Betriebsrats nicht unmittelbar betroffen wird. Dies gilt auch im Rahmen einer etwaigen Neuverhandlung der BVB, an der sie gleichfalls nicht zu beteiligten wäre. In Umsetzung der fehlenden Betroffenheit in eigenen Rechten hatte daher nach Anhörung der Beteiligten Ziff.4 deren weitere Beteiligung im Verfahren zu unterbleiben (Germelmann, ArbGG, 5.Aufl. 2004, § 83 Rz. 34).
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6. Das besondere Verhandlungsgremium / d. Beteiligte Ziff. 6 ist beteiligungsfähig und konkret am vorliegenden Beschlussverfahren zu beteiligen. Dies folgt bereits aus § 10 ArbGG sowie aus § 83 Abs.3 ArbGG. Hiernach sind im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Stellen parteifähig, die nach dem SEBG beteiligt sind (§ 10 Satz 1 ArbGG). Auch sind im Beschlussverfahren die Stellen zu hören, die nach dem SEBG im Einzelfall beteiligt (§ 83 Abs.3 ArbGG) sind. Das besondere Verhandlungsgremium ist Abschlusspartner der streitigen Beteiligungsvereinbarung gemäß § 21 SEBG. Es ist damit Funktionsträger und in dieser Eigenschaft zu beteiligen, als es an den hierzu durchgeführten Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Beteiligungsvereinbarung mit eigenen Rechten und Pflichten beteiligt gewesen ist. Wäre die Beteiligungsvereinbarung rechtswirksam abgeschlossen worden, so könnte von einem Fortfall der Funktionsträgerschaft und damit von einem Wegfall der rechtlichen Existenz des besonderen Verhandlungsgremiums ausgegangen werden. Gegenstand des Streits ist jedoch gerade, ob der Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung, deren Wirksamkeit im Streit steht, das Verhandlungsmandat des besonderen Verhandlungsgremiums und damit dessen rechtliche Existenz beendet hat. Gegenstand des Verfahrens ist das Begehren des Beteiligten Ziff.1 zu klären, ob er zum einen bei der Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums hätte beteiligt werden müssen, sowie zum anderen ob er beanspruchen kann, dass das besondere Verhandlungsgremium - unter seiner Beteiligung neu besetzt - in neuerliche Verhandlungen zum Abschluss einer Beteiligungsvereinbarung eintreten müsste. Für den Streit über den Fortbestand dieses Verhandlungsmandats bzw. dieser Funktionsträgerschaft des besonderen Verhandlungsgremiums muss vom Fortbestand dieser Funktionsträgerschaft ausgegangen werden. Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass eine Person, deren Beteiligung am Verfahren streitig ist, hinsichtlich dieses Streits als Beteiligte gilt (vgl. BAG, Beschluss vom 22.01.1980 - 1 ABR 48/77, AP Nr.3 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung, Beschluss vom 25.08.1981 - 1 ABR 61/79, AP Nr. 2 zu § 83 ArbGG 1979).
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7.Der bei der Fa. V. AG gebildete Europäische Betriebsrat ist im vorliegenden Verfahren nach derzeitigem Stand nicht zu beteiligen. Der Antragssteller macht zwar geltend, dass dieser in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Stellung betroffen sein könnte, als er nach dem Regelungskonzept der Beteiligungsvereinbarung gemäß § 18.3 BVB hinsichtlich seiner mitbestimmungsrechtlichen Zuständigkeit und bei Eingreifen der gesetzlichen Auffangregelung in seiner Existenz insgesamt gemäß § 47 Abs.1 Nr.2 SEBG in Frage gestellt werde. Eine Betroffenheit des bei der Fa. V. AG gebildeten Europäischen Betriebsrats wäre hiernach jedoch nur dann vorstellbar, wenn zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung von einem Beherrschungsverhältnis zwischen der Beteiligten Ziff. 2 und der Fa. V. AG ausgegangen werden könnte. Wie den unten folgenden Erwägungen zu entnehmen ist, ist dies jedoch nicht der Fall. Entsprechendes gilt auch für die von Ast. angeregte Beteiligung des SE-Betriebsrats.
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II. Zu den einzelnen Anträgen:
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1. Zum Antrag auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung vom 20. Juni 2007
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Der teilweise zulässige Antrag ist jedoch als unbegründet abzuweisen.
1.1.1 Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich jedoch nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen beschränken (dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des BAG, z. B. Urteil vom 27.10.2005 - 6 AZR 123/05, NZA 2006, 621). Dies gilt auch für das Beschlussverfahren. Im Beschlussverfahren ist der Antrag zulässig, die originäre Zuständigkeit eines Betriebsverfassungsorgans für einen Regelungsbereich festzustellen. Damit wird dann auch für den Arbeitgeber geklärt, wer im konkreten Fall Partner des betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses ist. Die Klärung noch weiterer Streitfragen ist nicht erforderlich (LAG Nürnberg vom 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05, NZA-RR 2007, 248).
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1.1.2 Für jeden Feststellungsantrag muss außerdem ein Feststellungsinteresse vorliegen. Dies gilt auch für das Beschlussverfahren. Ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses im Beschlussverfahren ist gegeben, wenn dem Recht oder der Rechtslage des Antragstellers eine gegenwärtige Gefahr oder Unsicherheit droht und wenn die erstrebte Entscheidung geeignet ist diese Gefahr zu beseitigen. Diese Voraussetzungen sind bei einer behauptenden Feststellungsklage regelmäßig erfüllt, wenn das Recht von den übrigen Beteiligten bestritten wird (BAG vom 15.11.2005 - 9 AZR 209/05, NZA 2006, 502). Wird ein Antrag auf Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses gerichtet, so ist er nur zulässig, wenn sich aus der Entscheidung noch Rechtsfolgen für die Zukunft ergeben (vgl. BAG vom 20. April 1999 - 1 ABR 13/98, NZA 1999, 1235, vom 18. April 2000 - 1 ABR 22/99, NZA 2000, 1176, vom 19. Juni 2001 - 1 AZR 463/00, NZA 2002, 397 sowie vom 19. Februar 2003 - 4 AZR 708/01, zitiert nach juris). Ist der Vorgang abgeschlossen und ergeben sich aus ihm keine Rechtswirkungen für die Zukunft mehr, kann das Anliegen einer Partei bescheinigt zu bekommen, dass sie im Recht war, kein Feststellungsinteresse begründen (BAG vom 19. Juni 2001 - 1 AZR 463/00, aaO sowie vom 27. Januar 2004 - 1 ABR 5/03). Das Feststellungsinteresse fehlt ferner dann, wenn dem Antragsteller ein einfacherer Weg zur Verfügung steht um sein Ziel zu erreichen, oder wenn die begehrte Feststellung zu einer abschließenden Klarstellung des Rechtsstreits nicht geeignet ist (vgl. BAG vom 27. Januar 2004 - 1 ABR 5/03, NZA 2004, 941).
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1.1.3 Im Streitfall betrifft der anhängige Feststellungsantrag hinsichtlich der Rechtsunwirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung zwar einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang, der jedoch nach wie vor Rechtswirkungen für die Gegenwart und Zukunft entfaltet. Wird dem Antrag entsprochen, so bedeutet dies zumindest, dass die Beteiligungsvereinbarung nicht mehr wird angewandt werden können. Auch bedeutet dies, dass die Beteiligten nunmehr unter Einbeziehung des Beteiligten Ziffer 1 neuerlich ein Besonderes Verhandlungsgremium bilden oder unter Einbeziehung des Beteiligten Ziffer 1 die gesetzliche Auffangregelung gemäß §§ 22 ff., 34 ff. SEBG anwenden müssten. Auch wenn mit dem gestellten Antrag der Streit der Beteiligten darüber, welches Beteiligungsregime in Zukunft bei der Beteiligten Ziffer 2 anzuwenden wäre, nicht abschließend und mit unmittelbarer Rechtskraft beschieden wird, ist das erforderliche Feststellungsinteresse gleichwohl zu bejahen. Auch wenn dies von den Beteiligten Ziffern 2 und 7 bestritten wird, so kann doch berechtigterweise erwartet werden, dass eine Entscheidung über den Antrag den Streit zwischen den Beteiligten bereinigen wird. Ein einfacherer Weg konnte dem Antragsteller zur Überprüfung seines Rechtsschutzbegehrens nicht gewiesen werden. Der Feststellungsantrag ist auf jeden Fall hinreichend geeignet, um die Frage zu klären, ob Beteiligungsrechte des Antragstellers Ziffer 1 bei der erstmaligen Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums übergangen worden sind und deswegen die Beteiligungsvereinbarung vom 20. Juni 2007 rechtsunwirksam wäre. Da hiermit letztendlich die Frage der Mitregelungszuständigkeit des Antragstellers Ziffer 1 auch für die Zukunft geklärt werden kann, kann ein hinreichendes Feststellungsinteresse nicht verneint werden (vgl. LAG Nürnberg vom 29.11.2006 - 7 TaBV 30/05, aaO).
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1.2 Auch ist eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen, soweit er die gerichtliche Feststellung der Unwirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung beansprucht und eine eigene Betroffenheit aufgrund einer Einbindung in den P.-Konzern geltend machen kann.
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1.2.1 Der Antragsteller geht davon aus, dass er bereits bei Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums als Arbeitnehmervertretung einer betroffenen "Tochtergesellschaft“ i.S.d. § 2 Abs. 4 SEBG anzusehen gewesen sei und beansprucht hieraus als eigene Rechte, dass er von dem Vorstand der Antragsgegnerin über das Gründungsvorhaben hätte unterrichtet und in die Verhandlungen der BVB hätte eingebunden werden müssen.
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Hilfsweise macht er die Unwirksamkeit der BVB aus sonstigen Rechtsgründen spätestens ab Verkündung des Urteils des EuGH am 23.10.2007 geltend und folgert hieraus als eigenes Recht, dass er an den deswegen durchzuführenden Verhandlungen über den Abschluss einer neuen BVB zu beteiligen sei.
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1.2.2 Die Antragsbefugnis ist eine von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu prüfende Prozessvoraussetzung, deren Fehlen zur Abweisung des Antrages als unzulässig führt (BAG 27. 11. 1973 AP BetrVG 1972 § 40 Nr. 4; 15. 8. 1978 AP BetrVG 1972 § 23 Nr. 1; 25. 8. 1981 AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 2; BVerwG 11. 3. 1982 BVerwGE 65, 127). Das Bundesarbeitsgericht hat regelmäßig die Antragsbefugnis an § 83 Abs. 3 ArbGG über die Beteiligung von Personen und Stellen am Beschlussverfahren gemessen – zum Teil aber auch unmittelbar aus § 10 hergeleitet (BAG 9. 9. 1975 AP ArbGG 1953 § 83 Nr. 6) – und ausgesprochen, dass „beteiligt und damit antragsberechtigt nur derjenige sei, der nach materiellem Recht, insbesondere nach dem Betriebsverfassungsgesetz und den dazu ergangenen Rechtsverordnungen, im konkreten Falle durch die begehrte Entscheidung unmittelbar betroffen wird“ und zwar in seiner betriebsverfassungsrechtlichen oder mitbestimmungsrechtlichen Stellung (BAG 15. 8. 1978 AP BetrVG 1972 § 47 Nr. 3; 3. 4. 1979 AP BetrVG 1972 § 13 Nr. 1). Dabei dürfen Antrags- und Beteiligungsbefugnis nicht gleichgesetzt werden (GKArbGG/Dörner § 81 Rn. 64). § 83 Abs. 3 macht es dem Gericht zur Pflicht, diejenigen Personen und Stellen anzuhören, die im Einzelfall beteiligt sind. Diese Prüfung setzt voraus, dass ein Verfahren durch einen Antragsteller eingeleitet worden ist, der stets Beteiligter des Verfahrens ist. Seine Antragsbefugnis kann sich daher nicht aus § 83 Abs. 3 ergeben, sondern muss – wenn überhaupt – eine andere rechtliche Grundlage haben (so BAG 25. 8. 1981 AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 2; 29. 8. 1985 AP ArbGG 1979 § 83 Nr. 13; vergl. auch Dütz Anm. AP Nr. 8 zu § 118 BetrVG 1972). Die Frage, ob die Antragsbefugnis Sachentscheidungsvoraussetzung ist, kann nicht für alle Beschlussverfahren einheitlich beantwortet werden. Grundlage der Lehre von der Antragsbefugnis ist das Bestreben, Popularklagen auszuschließen (vergl. BAG 27. 8. 1968 AP BetrVG § 81 Nr. 11; GK-ArbGG/Dörner § 81 Rn. 62; ErfK/Eisemann ArbGG § 81 Rn. 10; Hauck/Helml § 81 Rn. 8). Damit entspricht die Antragsbefugnis der Prozessführungsbefugnis im Zivilprozess. Einer besonderen Prüfung der Prozessführungsbefugnis und damit im Beschlussverfahren der Antragsbefugnis bedarf es jedoch in allen denjenigen Fällen nicht, in denen der Antragsteller ausweislich seines Antrages ein eigenes Recht geltend macht, sei es, dass er eine ihm geschuldete Leistung begehrt, sei es, dass er die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, das zwischen ihm und einem Beteiligten besteht (GKArbGG/Dörner § 81 Rn. 66; Germelmann, ArbGG, 2008, 8 Aufl. § 81, Rz 56). Im Beschlussverfahren ist ein Beteiligter nur insoweit antragsbefugt, als er eigene Rechte geltend macht. Antragsbefugnis und Beteiligtenstatus fallen nicht notwendig zusammen; § 83 Abs. 3 ArbGG besagt nichts darüber, ob ein Beteiligter im Beschlussverfahren einen Antrag stellen kann. Die Antragsbefugnis ist vielmehr nach den Regeln über die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens zu bestimmen (§ 81 Abs. 1 ArbGG). Regelmäßig kann nur derjenige ein gerichtliches Verfahren einleiten, der vorträgt Träger des streitbefangenen Rechts zu sein. Ausnahmen gelten im Fall zulässiger Prozessstandschaft. Prozessführungsbefugnis im Urteilsverfahren und Antragsbefugnis im Beschlussverfahren dienen dazu Popularklagen auszuschließen. Im Beschlussverfahren ist die Antragsbefugnis deshalb nur gegeben, wenn der Antragsteller durch die begehrte Entscheidung in seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsposition betroffen werden kann. Das ist regelmäßig nur dann der Fall, wenn er eigene Rechte geltend macht (BAG 18.02.2003 - 1 ABR 17/02, AP Nr. 11 zu § 77 BetrVG 1972 Betriebsvereinbarung, BAG 18. August 1987 - 1 ABR 65/86 - BAGE 56, 44; 30. Oktober 1986 - 6 ABR 52/83 - BAGE 52, 279; 25. August 1981 - 1 ABR 61/79 - BAGE 37, 31, 38; 27. November 1973 - 1 ABR 11/73 - BAGE 25, 415, 417). Antragsbefugt ist damit, wer die Feststellung eines Rechtsverhältnisses beantragt, an dem er selbst beteiligt ist (Schwab/Weth, ArbGG, 2004, § 81, Rz. 60). Durch diese personelle Verknüpfung des Antragstellers und dem Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, stellt sicher, dass Popularklagen ausgeschlossen werden. In allen übrigen Fällen, in denen nicht durch den Antrag eine Verknüpfung von Antragsteller und der zur Entscheidung stehenden Frage hergestellt wird, ist zu untersuchen, ob eine unmittelbare Betroffenheit des Antragstellers gegeben ist. Während bei der Prozessführungsbefugnis die bloße Rechtsbehauptung des Antragstellers, er mache ein eigenes Recht geltend, ausreicht, um die Zulässigkeit seines Leistungsbegehrens zu bejahen, ist das Vorliegen einer unmittelbaren Betroffenheit eines am streitigen Rechtsverhältnis an sich Nichtbeteiligten tatsächlich zu prüfen. Dies ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller hinsichtlich der materiellen Norm, die das streitige Rechtsverhältnis betrifft, eine eigene Rechtsposition zuzuordnen ist. Demgemäß ist eine Antragsbefugnis nur dann anzunehmen, wenn der Antragsteller sich auf eine Norm berufen kann, die ihm eine solche eigene Rechtsposition zuordnet und es ihm damit erlaubt, sich mittels eines eigenen Antrags zu schützen. Ob die den Streitgegenstand betreffende Norm dem Antragsteller eine solche Rechtsposition zuordnet, hat das Gericht im Rahmen der Zulässigkeit zu prüfen (Schwab/Weth, aaO, Rz.61) Ein bloßes rechtliches Interesse an der gerichtlichen Feststellung ist dagegen nicht ausreichend (BAG, Beschluss vom 21.07.2004 - 7 ABR 58/03 - EzA § 47 BetrVG 2001 Nr. 1 zu B I. 2 der Gründe; Landesarbeitsgericht Köln 8. Kammer, 15. Juni 2007, Az: 8 TaBVGa 4/07, ArbuR 2007, 406-407 (Leitsatz))
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Ansonsten liegt eine Antragsbefugnis auch dann vor, wenn sie das Gesetz dem Antragsteller ausdrücklich einräumt, wie dies etwa in §§ 16 Abs.2, 17 Abs.3, 18 Abs.1 und 2, 19 Abs.2, 23 Abs.1 und 3, 48, 76 Abs.2 und 5, 99 Abs.4, 100 Abs.2 und 103 Abs.2 BetrVG erfolgt ist.
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1.2.3 Hiernach ist eine Antragsbefugnis des Antragstellers zu bejahen, soweit er die Unwirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung behauptet, weil man ihn als Arbeitnehmervertretung einer P.-Konzerntochter bei der Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums übergangen habe.
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Er geht davon aus, dass er bereits bei Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums als Arbeitnehmervertretung einer „betroffenen Tochtergesellschaft“ i.S.d. § 2 Abs. 4 SEBG anzusehen gewesen sei und beansprucht hieraus als eigene Rechte, dass er von dem Vorstand der Antragsgegnerin über das Gründungsvorhaben hätte unterrichtet und in die Verhandlungen der BVB hätte eingebunden werden müssen.
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Hilfsweise macht er die Unwirksamkeit der BVB aus sonstigen Rechtsgründen spätestens ab Verkündung des Urteils des EuGH am 23.10.2007 geltend und folgert hieraus als eigenes Recht, dass er an den deswegen durchzuführenden Verhandlungen über den Abschluss einer neuen BVB zu beteiligen sei.
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Die Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 08.10.2001 zur Ergänzung des Status der Europäischen Gesellschaft hinsichtlich der Beteiligung der Arbeitnehmer ist in Bezug auf das besondere Verhandlungsgremium BVG von folgender Erwägung unter 10.) getragen: Die Abstimmungsregeln in dem BVG sollten in einem angemessenen Verhältnis zur Gefahr der Beseitigung oder Einschränkung bestehender Mitbestimmungssysteme und -praktiken stehen. Dies gilt um so mehr, wenn Vereinbarungen getroffen werden, die ein geringeres Maß an Mitbestimmung vorsehen, als es in einer oder mehreren der sich beteiligenden Gesellschaften gegeben ist. Diese Empfehlung richtet sich an das BVG, dem eine zentrale Rolle bei der Verhandlung und bei dem Abschluss der Beteiligungsvereinbarung zukommt. Dem BVG wird ein Schutzauftrag der Belegschaften aller sich beteiligender Unternehmen erteilt. Dem muss eine entsprechende Schutzpflicht des BVG bezüglich all dieser Belegschaften entsprechen, in deren Namen sie eine BVB mit der Leitung der SE vereinbart. Der Antragsteller macht geltend, dass die weiteren Verfahrensbeteiligten und insbesondere die Beteiligte Ziff. 6 eine BVB getroffen hätten, die die Mitbestimmungsrechte der Belegschaft der V. AG und ihrer Tochtergesellschaften als betroffene Unternehmen verkürzten. Daher muss d. Beteiligten Ziff.1 eine Antragsbefugnis zustehen. Die Bestimmungen des SEBG als umgesetztes nationales Recht als auch die auf dieser Rechtsgrundlage vereinbarte BVB ist vom gleichen Schutzauftrag gegenüber allen Konzernbelegschaften durchdrungen. Die Übereinstimmung der BVB mit den Bestimmungen des SEBG stellt somit eine eigene Rechtsposition auch zum Schutz der betroffenen Konzernbelegschaften dar, der unter dem Gesichtspunkt der Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes durch ein eigenes Antragsrecht gestaltet sein muss, um die Wahrung einer gesetzmäßigen Mitbestimmungsordnung zu gewährleisten (vgl. BAG vom 20.08.1991 - 1 ABR 85/90, DB 1992, 275 zur Antragsbefugnis der Gewerkschaften bei tarifwidrigen Betriebsvereinbarungen). Insofern macht der Antragsteller ein eigenes Recht geltend, soweit er ein Konzernverhältnis behaupten kann. Im Rahmen der Prüfung der Antragsbefugnis, die als Prozessvoraussetzung lediglich den Ausschluss von Popularklagen bewirken will, hat eine inhaltliche Überprüfung, ob das geltend gemacht Recht wirklich inhaltlich besteht, zu unterbleiben. Eine Prüfung, ob ein wie auch immer gearteten Konzern- / Betroffenheitsverhältnis im Verhältnis des Antragstellers zur Beteiligten Ziff. 2 besteht, ist eine solche Anspruchsvoraussetzung und daher erst im Rahmen der Begründetheit zu prüfen.
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1.2.4 Soweit das Antragsbegehren darauf gerichtet ist, die Rechtsunwirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung auch dann festzustellen, sollte ein Konzernverhältnis nicht bestanden haben bzw. derzeit bestehen, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen. Für eine solch weitreichende rechtliche Überprüfung fehlt es d. Antragsteller an der notwendigen Antragsbefugnis. Die gesetzlichen Rahmenbedingungen zur formellen und materiellen Rechtswirksamkeit einer Beteiligungsvereinbarung können dem Antragsteller als an diesem Rechtsverhältnis nicht beteiligten Dritten keine eigenen Rechtspositionen verleihen, wenn er von der Beteiligungsvereinbarung mangels einer Konzerneinordnung zumindestens derzeit nicht betroffen ist.
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1.3 Zur Begründetheit
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Der Feststellungsantrag ist jedoch als unbegründet abzuweisen.
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Der Wirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung kann nicht entgegengehalten werden, dass der Antragsteller bei Errichtung des Besonderen Verhandlungsgremiums hätte beteiligt werden müssen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn die V. AG als beteiligte Gesellschaft, als betroffene Gesellschaft oder als betroffener Betrieb im Sinne der §§ 2 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 2, 5 Abs. 1 SEBG zu qualifizieren sei.
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1.3.1 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung dieser Frage ist der Zeitpunkt der Information der Arbeitnehmer durch die Unternehmungsleitung nach § 4 SEBG. Dies ergibt sich schon aus der Regelung in § 4 Abs. 2 SEBG. Hiernach ist der maßgebliche Zeitpunkt für die Ermittlung der Zahl der Arbeitnehmer der Zeitpunkt der Information nach § 4 Abs. 2 SEBG. Damit muss aber auch der Kreis der Gesellschaften und Betriebe feststehen, deren Belegschaft zur Bestellung und Wahl der Arbeitnehmervertreter des Besonderen Verhandlungsgremiums heranzuziehen sind. Ohne die Information nach § 4 SEBG kann dies ohne Kenntnis der beteiligten Gesellschaften, der betroffenen Tochtergesellschaften oder betroffenen Betriebe nicht erfolgen (§ 4 Abs. 3 Nr. 1 SEBG). § 5 Abs. 4 SEBG sieht die Neubildung eines Besonderen Verhandlungsgremiums vor, wenn es während der Tätigkeitsdauer des Besonderen Verhandlungsgremiums zu Änderungen in der Struktur oder den Arbeitnehmerzahlen bei den beteiligten Gesellschaften, den betroffenen Tochtergesellschaften oder den betroffenen Betrieben kommt. Demzufolge können nachfolgende Änderungen der Belegschaftszahlen nach dem Ende der Tätigkeit die Ordnungsmäßigkeit der erfolgten Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums nicht mehr zu einer Abänderung der personellen Zusammensetzung der Gremiumsmitglieder führen. In § 18 Abs. 3 SEBG gehen die gesetzlichen Bestimmungen davon aus, dass nachträgliche, also nach dem Ende der Tätigkeit des Verhandlungsgremiums eintretende Änderungen zu neuen Verhandlungen über eine Beteiligungsvereinbarung führen, soweit die strukturellen Änderungen geeignet sein können die Beteiligungsrechte der Arbeitnehmer zu mindern. Nach dem Regelungsplan, wie er den §§ 4, 5 Abs. 1, 4 sowie 18 Abs. 3 SEBG zu entnehmen ist, ist für die Zusammensetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums der Zeitpunkt der Information nach § 4 SEBG entscheidend. Nur Änderungen während des laufenden Verhandlungsverfahrens sollen zu einer veränderten personellen Zusammensetzung des Gremiums führen. Später eintretende Änderungen bleiben für die personelle Zusammensetzung des Besonderen Verhandlungsgremiums unbeachtlich. Es kann sich jedoch dann eine Pflicht zur Aufnahme von Neuverhandlungen gemäß § 18 Abs. 3 SEBG ergeben. Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt, ob die Arbeitnehmer der V. AG an der Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums zu beteiligen gewesen sind, ist somit der Zeitpunkt der Ende März 2007 erfolgten Information nach § 4 SEBG.
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1.3.2 Die V. AG, deren Konzernbetriebsrat der Antragsteller ist, war zum damaligen Zeitpunkt keine "Tochtergesellschaft" der Beteiligten zu Ziffer 2 gemäß § 2 Abs. 3 SEBG und daher auch keine "betroffene Tochtergesellschaft" im Sinne von § 2 Abs. 4 SEBG.
81
Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 SEBG sind nämlich Tochtergesellschaften nur "rechtlich selbständige Unternehmen, auf die eine andere Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne von Artikel 3 Abs. 2 bis 7 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22.09.1994 über die Einsetzung eines Europäischen Betriebsrats... ausüben kann." Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 2 SEBG sind die Bestimmungen gemäß § 6 Abs. 2 bis 4 des Europäischen Betriebsrätegesetzes (EBRG) anzuwenden. Hiernach war die V. AG weder nach Artikel 3 Abs. 2 bis 7 der Richtlinie 94/45/EG des Rates vom 22.09.1994 (nachfolgend: "EBR-RL") noch nach § 6 Abs. 2 bis 4 EBRG eine Tochtergesellschaft der Beteiligten zu Ziffer 2. Im Sinne dieser Vorschriften war die Beteiligte Ziffer 2 nicht in der Lage auf die V. AG einen beherrschenden Einfluss im Sinne dieser Vorschriften auszuüben.
82
Diese Fähigkeit gilt gemäß Artikel 3 Abs. 2 a bis c EBR-RL dann als gegeben, wenn ein Unternehmen in Bezug auf ein anderes Unternehmen direkt oder indirekt
83
- die Mehrheit des gezeichneten Kapitals dieses Unternehmens besitzt oder
- über die Mehrheit der mit den Anteilen am anderen Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügt oder
- mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Unternehmens bestellen kann.
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Keine dieser Voraussetzungen waren zum Zeitpunkt der Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums gegeben. Die Beteiligte zu Ziffer 2 besaß weder die Mehrheit des gezeichneten Kapitals der V. AG noch die Mehrheit der mit den Anteilen an der V. AG verbundenen Stimmrechte, sondern lediglich eine Beteiligung in Höhe von knapp 31 % der Stammaktien. Ebenso war die Beteiligte zu Ziffer 2 nicht in der Lage mehr als die Hälfte der Mitglieder eines Organs der V. AG zu bestellen. Auch die über Artikel 3 Abs. 2 bis 7 EBR-RL hinausgehenden Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 bis 4 EBRG lagen unstreitig nicht vor, nachdem sie vom Antragsteller nicht behauptet worden sind.
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1.3.3 Der Auffassung des Antragstellers, die Feststellung eines beherrschenden Einflusses und damit das Vorliegen einer Tochtergesellschaft im Sinne von § 2 Abs. 3 SEBG könne abweichend vom Gesetzeswortlaut auch auf Artikel 3 Abs. 1 EBR-RL und § 6 Abs. 1 EBRG sowie auch aus § 17 Abs. 1 Aktiengesetz gefolgert werden können, kann im Ansatz nicht gefolgt werden. Der Antragsteller vertritt die Rechtsauffassung, dass das SEBG bei der Definition der Unternehmensgruppe nicht an den aktienrechtlichen Konzernbegriff anknüpfe, sondern eine eigene Definition des abhängigen Unternehmens ("Tochtergesellschaft") beinhalte, welcher im Ergebnis weiter als der aktienrechtliche Konzernbegriff des Aktiengesetz reiche, wonach bereits die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses auf ein anderes Unternehmen ausreiche und damit bereits den potentiellen Konzern erfasse. Darüber hinaus sei es nicht erforderlich, dass die Beherrschung gesellschaftsrechtlich durch Mehrheitsbeteiligung vermittelt werde, es würden auch anderweitige Beherrschungs- und Abhängigkeitstatbestände wie personelle Verflechtungen oder vertragliche Lieferbeziehungen erfasst. Die in Artikel 3 Abs. 2 bis 7 RL 94/45/EG und § 6 Abs. 2 bis 4 EBRG aufgeführten Vermutungsregeln besäßen insoweit lediglich beispielhaften Charakter und stellten keine abschließende Aufzählung dar.
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1.3.3.1 Das SEBG regelt die zur Bestimmung der Tochtergesellschaft maßgeblichen Beherrschungstatbestände eigenständig und abschließend. Der eindeutige Wortlaut des § 2 Abs. 3 SEBG verweist zur Legaldefinition des Begriffes der Tochtergesellschaft ausdrücklich nur auf Artikel 3 Abs. 2 bis 7 EBR-RL und auf § 6 Abs. 2 bis 4 EBRG. Damit wird das europarechtliche Regelungsvorbild des Artikel 2 c der Richtlinie 2001/86/EG des Rates vom 08.10.2001 (nachfolgend: "SE-RL") inhaltsgleich in deutsches Recht umgesetzt. In Artikel 2 c SE-RL wird der Begriff der Tochtergesellschaft allein dahingehend definiert als "ein Unternehmen, auf das die betreffende Gesellschaft einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Artikels 3 Absätze 2 bis 7 der Richtlinie 94/45/EG ausübt." Da sowohl die europarechtliche als auch die deutsche Umsetzung die Begriffsbestimmung durch die Verweisung allein auf Artikel 3 Abs. 2 bis 7 EBR-RL und § 6 Abs. 2 bis 4 EBRG inhaltsgleich bestimmen, steht der eindeutige Wortlaut der vom Antragsteller vertretenen Auffassung entgegen.
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1.3.3.2 Die vom Antragsteller vertretene Auffassung wäre nicht mit dem Sinn und Zweck der Legaldefinition der "Tochtergesellschaft" vereinbar. Der Begriff der "Tochtergesellschaft" soll durch die Verweisungskette begrifflich bestimmt werden, es handelt sich somit um eine Legaldefinition. Nach Sinn und Zweck sollen Legaldefinitionen die praktische Anwendung komplexer Regelungswerke erleichtern und der Entstehung von Rechtsunsicherheiten vorbeugen. Eine Auslegung, die der besonderen Bedeutung ihres Wortlauts nicht gerecht würde, würde den Sinn der gesetzlichen Begriffsbestimmung entwerten. Eine Auslegung, wie sie die Auffassung des Antragstellers fördert, würde den Begriff der "Tochtergesellschaft" seinem Wortlaut nach aufweichen und würde daher als Legaldefinition unbrauchbar werden. Es ist daher davon auszugehen, dass die präzise Verweisung auf einzelne Absätze des Artikel 3 EBR-RL und auf § 6 EBRG einen Rückgriff auf andere, nicht in Bezug genommene Absätze und Vorschriften ausschließt. Insofern ist der Auffassung der Beteiligten Ziffern 2, 6 und 7 zu folgen, wonach die Legaldefinition in § 2 Abs. 3 SEBG nur auf Artikel 3 Abs. 2 bis 7 EBR-RL und § 6 Abs. 2 bis 4 EBRG verweist, so dass zur Begriffsbestimmung der "Tochtergesellschaft" eben nur auf diese Vorschriften und nicht auch auf andere Regelungen zu den Voraussetzungen eines beherrschenden Einflusses gemäß Artikel 3 Abs. 1 EBR-RL oder gar auf § 17 Abs. 1 Aktiengesetz zurückgegriffen werden kann.
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1.3.3.3 Die Auffassung des Antragstellers wäre auch nicht mit der "konzernrechtlichen" Anknüpfung zu vereinbaren, wie sie dem Gesellschaftsrecht der SE zugrunde liegt. Das Gesetz zur Ausführung der Verordnung EG Nr. 2157/2001 des Rates vom 08.10.2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft SE (SE-Ausführungsgesetz, im Folgenden: "SEAG") sowie die SE-Verordnung kennen nämlich gleichfalls keinen europarechtlich harmonisierten Konzern- bzw. Abhängigkeitsbegriff. Auch dort wurde kein europarechtlich harmonisierter Konzern- bzw. Abhängigkeitsbegriff geprägt, sondern während des europäischen Gesetzgebungsverfahrens die konzernrechtlichen Regelungen bewusst ausgeklammert, um den ohnehin schwierigen Einigungsprozess über die SE nicht zusätzlich zu belasten (beispielhaft Hommelhoff, AG 2001, 279, Seite 282, sowie AG 2003, 197 f). Aus der Sicht des Gesellschaftsrechts (SE-Verordnung und SEAG) ist somit für das "Konzernrecht" der SE auf das nationale Aktienkonzernrecht des jeweiligen Sitzstaates der SE abzustellen. Somit kommen für die SE jeweils nach ihrem Sitz die nationalen Aktienkonzernbestimmungen zum Tragen. Dementsprechend gilt für die Beteiligte Ziffer 2 grundsätzlich das deutsche Aktienkonzernrecht. Würde man der Auffassung des Antragstellers zu einem angeblich "weiteren" Konzernbegriff des europäischen Rechts folgen, hätte dies zur Konsequenz, dass im Rahmen des Mitbestimmungsrechts ein anderer Beherrschungsbegriff zum Tragen käme, als im maßgeblichen Gesellschaftsrecht der SE. Vor diesem Hintergrund ist es durchaus nachvollziehbar, dass sich die Bestimmungen der SE-Richtlinie lediglich auf die Beherrschungsmomente des Artikel 3 Abs. 2 EBR-RL beschränkten und somit alle weiteren Regelungsfragen dem nationalen Recht überantwortete. In Umsetzung dieser Richtlinie hat es der Bundesgesetzgeber dabei belassen lediglich die Beherrschungstatbestände des Artikel 3 Abs. 2 bis 7 EBR-RL bzw. § 6 Abs. 2 bis 4 EBRG heranzuziehen um einen Gleichklang des Gesellschaftsrechts sowie des Mitbestimmungsrechts hinsichtlich konzernrechtlicher Fragen zu ermöglichen.
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Im Ergebnis bedeutet dies, dass die im SEBG maßgeblichen Beherrschungsmittel durch die gestaltete Verweisungskette abgegrenzt und damit weitergehende Beherrschungskonstellationen wie in § 17 AktG ausgeschlossen werden sollen.
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1.3.4 Selbst wenn man der Rechtsauffassung der Beteiligten Ziffer 1 folgen wollte, kann die V. AG zum Zeitpunkt der Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums nicht als betroffene Tochtergesellschaft angesehen werden.
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Der Antragsteller hat zur Begründung des angeblich bereits bei Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums bestehenden beherrschenden Einflusses der Antragsgegnerin auf die V. AG darauf verwiesen, die Antragsgegnerin habe eine faktisch dominierende Hauptversammlungsposition schon eingenommen gehabt. Sie habe (aufgrund bestehender personeller Verflechtungen) bei der V. AG schon Personalentscheidungsgewalt ausüben können. Darüber hinaus habe sie aufgrund verschiedentlicher wirtschaftlicher Verflechtungen und Kooperationen auch im Bereich des Vertriebes weitreichende Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftspolitik der V. AG wahrnehmen können.
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1.3.4.1 Soweit der Beteiligte Ziff. 1 eine faktisch dominierende Hauptversammlungsposition der Beteiligten Ziff. 2 bei der V. AG thematisiert, ist dieser Vortrag in die zu den Beherrschungsmomenten gemäß § 17 AktG ergangene Rechtsprechung einzuordnen. So kann nicht jede starke Position eines Großaktionärs die notwendige Abhängigkeit des anderen Unternehmens begründen. Notwendig ist schon die Begründung eines beherrschenden Einflusses. Ein Abhängigkeitsverhältnis liegt nach § 17 Abs. 1 AktG vor, wenn ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann. Welcher Art und Intensität der Einfluss zu sein hat, damit er als beherrschend gilt, definiert das Gesetz nicht. Anknüpfungspunkt für den Abhängigkeitsbegriff bietet jedoch die in § 17 Abs. 2 AktG aufgestellte Vermutungsregelung, die davon ausgeht, dass ein im Mehrheitsbesitz stehendes Unternehmen von den an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist. Der innere Grund für die dort aufgestellte Vermutung besteht darin, dass eine Mehrheitsbeteiligung bei einer Aktiengesellschaft regelmäßig die Möglichkeit vermittelt, den Aufsichtsrat und damit indirekt auch den Vorstand der Gesellschaft zu bestellen. Zwar eröffnet sich durch diese Personalentscheidungsgewalt nicht die Möglichkeit, die abhängige Gesellschaft bei Einzelfallentscheidungen zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Die Abhängigkeitsvermutung des § 17 Abs. 2 AktG basiert vielmehr auf der Erwartung, dass Aufsichtsrat und Vorstand den Wünschen des Mehrheitsaktionärs folgen werden, weil sie regelmäßig an einer Wiederbestellung in ihrem Amt interessiert sein werden. Allgemein lässt sich Abhängigkeit daher bejahen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Geschäftsleitung eines Unternehmens mit Rücksicht auf sonst in absehbarer Zeit wahrscheinliche persönliche Nachteile bereit finden wird, den Direktiven des Unternehmens zu folgen, das im Stande ist, derartige Nachteile herbeizuführen (vgl. OLG Düsseldorf, 22.07.1993 - 6 U 84/92, in: ZIP 1993, 1791, 1793; OLG Braunschweig vom 27.02.1996 - 2 W 166/95, in: ZIP 1996, 875, 877; Koppensteiner in: Kölner Kommentar zum Aktiengesetz, Bd. I, 2. Aufl., § 17, Rdnr. 19; Hüffer, Aktiengesetz, 5. Aufl., § 17, Rdnr. 5; Bayer in Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 2. Aufl., § 17, Rdnr. 27; Geßler in Geßler/Hefermehl/Eckardt/Kropf, Aktiengesetz, Bd. I, § 17, Rdnr. 27; OLG Düsseldorf 19. Zivilsenat 08.07.2003, 19 W 6/00 AktE, I-19 W 6/00 AktE in: AG 2003, 688-693). Diese Voraussetzungen sind dann gegeben, wenn das herrschende Unternehmen entweder in der Lage ist, dem abhängigen Unternehmen für dessen Geschäftsführung Weisungen zu erteilen und deren Befolgung zu erzwingen, oder zumindest in der Lage ist, auf längere Sicht Konsequenzen herbeizuführen, wenn seinem Willen nicht entsprochen wird. Erforderlich ist die Möglichkeit einer Einflussnahme, die beständig, umfassend und gesellschaftsrechtlich vermittelt ist (BGH 26.03.1984 - II ZR 171/83, BGHZ 90, 381; vgl. auch Hüffer, AktG aaO, § 17 Rdnr. 4). Eine dominierende Position eines Großaktionärs schlägt jedoch erst dann in eine beherrschende Einflussnahme um, wenn er bei der Meinungsbildung nicht nur seinen Einfluss im Verhältnis seines relativen Stimmengewichts geltend machen kann, sondern effektiv dem anderen Unternehmen seinen Willen aufzwingen kann.
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1.3.4.2 In ständiger Rechtsprechung ist entschieden, dass es einer tatsächlichen Ausübung des Einflusses nicht bedarf. Schon die bloße Möglichkeit der Einflussnahme genügt (LAG Baden-Württemberg vom 06.07.2001 - 5 TaBV 2/99. AiB 2002, 110; BAG vom 22.11.1995 - 7 ABR 9/95, DB 1996, 1043; BGH vom 04.03.1974 - II ZR 89/72, aaO). Sie muss jedoch beständig und umfassend sein (OLG Frankfurt v. 22.12.2003 - 19 U 78/03, AG 2004, 567 f; Hüffer, AktG 8.Aufl. § 17, Rz. 6). Mit beständiger Einflussmöglichkeit wird zwar in der Regel eine gewisse Dauer verbunden sein. Doch ist dies nicht notwendig. Gemeint ist vielmehr dass die Beherrschungsmittel zur Ausübung des Einflusses auf einer verlässlichen Basis beruhen (Bayer in MünchKomm AktG 13; Emmerich in Emmerich/Habersack Aktien- und GmbH-KonzernR 11; Hüffer AktG, 8.Aufl. § 17, Rz. 7).
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1.3.4.3 Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Beherrschung tatsächlich ausgeübt wird; maßgeblich ist vielmehr, ob die Möglichkeit dazu besteht (vgl. BGH v. 04.03.1974 - II ZR 89/72, in: BGHZ 62, 193), wobei dies aus Sicht des abhängigen Unternehmens zu beurteilen ist. Um ein Abhängigkeitsverhältnis anzunehmen, genügt beispielsweise die Möglichkeit die Geschäftsführung oder das Unternehmensorgan zu besetzen, welches seinerseits die Geschäftsführung bestellt. Aber auch wenn diese Möglichkeit nicht besteht, ist ein beherrschender Einfluss möglich, sofern das herrschende Unternehmen in anderer Weise in der Lage ist die Führung der Geschäfte zu bestimmen. Auch eine unter 50 % liegende Beteiligung kann in Verbindung mit weiteren verlässlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art eine Abhängigkeit im Sinne des § 17 Abs. 1 AktG begründen, soweit die eröffnete Möglichkeit einer Einflussnahme beständig und umfassend ist (BGH vom 13.10.1977 - II ZR 123/76, in: DB 1977, 2367-2370 "VEBA"; Godin/Wilhelmi, AktG, 4. Aufl., § 17 Anm. 2; Geßler aaO § 17 Anm. 46ff). Das kann bereits dann der Fall sein, wenn die Hauptversammlungen einer Aktiengesellschaft erfahrungsgemäß so besucht sind, dass die unter 50 % liegende Beteiligung eines Großaktionärs regelmäßig ausreicht, um für einen längeren Zeitraum Beschlüsse mit einfacher Mehrheit durchzusetzen (BGH vom 13.10.1997, aaO; KölnK/ Koppensteiner, § 17 Rdnr. 36; BGH v. 17.03.1997 - II ZB 3/96, in: BGHZ 135, 107).
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1.3.4.4 Eine Beherrschung durch ein Unternehmen mit Minderbeteiligung ist in solchen Fällen bereits dann anzunehmen, wenn dieses durch Mitwirkung von anderen Minderbeteiligten etwa im Rahmen von Stimmbindungsverträgen oder Treuhandabreden eine beständige und umfassende Einflussmöglichkeit sichergestellt hat (Hüffer, AktG, 5. Aufl., § 17 Rdnr.6). Eine Minderheitsbeteiligung kann genügen, wenn sie tatsächlich wie eine Mehrheitsbeteiligung wirkt, mag dies aufgrund der besonderen Zusammensetzung des Aktionärskreises und der regelmäßiger Präsenz in den bisherigen Hauptversammlungen beruhen (BGH vom 13.10.1997, aaO [Beteiligung von 43,74% bei 80% Präsenz]; BGHZ 135, 107, 114 f und als Vorinstanz OLG Braunschweig AG 1996, 271, 273 [Beteiligung von 20% bei 37% Präsenz im mehrjährigen Durchschnitt; OLG Düsseldorf v. 19.11.1999 - 17 U 46/99, AG 2000, 365, 366; OLG Karlsruhe v. 11.12.2003 - 12 W 11/02, AG 2004, 147, 148; LG Berlin vom 13.11.1995 - 99 O 126/95, AG 1996, 230, 231 f [Beteiligung der X von 34% bei Durchschnittspräsenz von 83%, wovon 24% auf die Y entfallen, an der X paritätisch beteiligt ist]; LG Mannheim vom 25.02.2002 - 22 O 14/ 91, AG 2003, 216, 217; aA AG Wolfsburg AG 1995, 238 f: 20 %- Beteiligung des Landes Niedersachsen bei der V. AG nicht ausreichend).
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1.3.4.5 Eine Abhängigkeit im Sinne von § 17 Abs. 1 AktG ist gegebenenfalls dann zu bejahen, wenn das eine Unternehmen aufgrund seiner Herrschaft über die Personalpolitik eines anderen Unternehmens in der Lage ist, letztlich dessen Geschäftspolitik in den entscheidenden Punkten zu beeinflussen (Emmerich in Scholz, GmbHG, 8. Aufl., Rdnr. 45 Anh. Konzernrecht). Auch insoweit genügt zur Begründung der Abhängigkeit bereits die bloße Möglichkeit zur Herrschaft in der abhängigen Gesellschaft (BGH vom 04.03.1974 in BGHZ 62, 193,201). Maßgebend ist auch hier stets die Sicht der abhängigen Gesellschaft, so dass nur aus deren Blickwinkel zu beurteilen ist, ob sie einem fremden unternehmerischen Willen unterworfen ist (BGH vom 04.03.1974 a.a.0., S. 197). Die Abhängigkeit setzt in diesem Zusammenhang auch nicht stets eine Mehrheitsbeteiligung voraus. Vielmehr kann sie auch schon durch eine Minderheitsbeteiligung begründet werden, sofern diese nur in Verbindung mit anderen verlässlichen Umständen rechtlicher oder tatsächlicher Art den nötigen Einfluss sichert (BGH vom 13.10.1977 - II ZR 123/76 "VEBA" BGHZ 69, 334/347; vgl. zum Überblick über die Beherrschungsmittel Geßler in Geßler/Hefermehl, Komm., Rdnr. 35 ff. zu § 17 AktG). So ist neben der kapitalmäßigen Beteiligung die Identität der die Unternehmen leitenden Persönlichkeiten ein typisches Beherrschungsmittel (Geßler, a.a.0., Rdnr. 57; auch Bartz in Großkommentar zum Aktienrecht, Anm. 7 zu § 17 AktG). Als deutliches Indiz einer Beherrschung gilt, wenn die Geschäftsleitung beider Firmen identisch ist (OLG München 23. Zivilsenat 07.04.1995, 23 U 6733/94, DB 1995, 1022).
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1.3.4.6 Ein Beherrschungsverhältnis kann nicht für sich aus bloßen vertraglichen Austauschverhältnissen begründet werden. Die Einbeziehung rein wirtschaftlicher, gesellschaftsrechtlich nicht abgesicherter Abhängigkeiten, die allein durch externe Austauschbeziehungen, wie etwa durch Liefer-, Lizenz- oder Kreditverträge, begründet sind und einem Partner einen durch die Marktlage bedingten Einfluss auf das geschäftliche Verhalten der Gesellschaft sichern, in die aktienrechtlichen Vorschriften über verbundene Unternehmen würde bei der Vielzahl und Vielfalt möglicher wirtschaftlicher Abhängigkeiten tief und in einem kaum mehr zu übersehenden Ausmaß in das Marktgeschehen eingreifen; sie würde damit weit über das Ziel der Konzernvorschriften hinausschießen (vgl. BGH vom 26.03.1984 - II ZR 171/83 in BGHZ 90, 381). Ziel der §§ 17 ff AktG ist es vielmehr vor allem Minderheitsaktionäre innerhalb der abhängigen Gesellschaft gegen nachteilige Einwirkungen auf deren Unternehmensführung schützen, die sich aus einer Ausnutzung spezifisch gesellschaftsrechtlicher Möglichkeiten ergeben können und deshalb auch mit gesellschaftsrechtlichen Mitteln zu bekämpfen sind. Ein beherrschender Einfluss im Sinne von AktG § 17 muss daher gesellschaftsrechtlich bedingt oder zumindest vermittelt sein. Eine durch Austauschbeziehungen, wie zum Beispiel einen Kreditvertrag, begründete rein wirtschaftliche Abhängigkeit reicht hierfür nicht aus. Durch sie kann sich lediglich ein ohnehin schon bestehender gesellschaftsinterner Einfluss zu einem beherrschenden Einfluss verstärken.
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1.3.5 Unter Anwendung vorstehender Rechtsgrundsätze ist zum Zeitpunkt der Bildung des besonderen Verhandlungsgremiums eine beherrschende Einflussmöglichkeit nicht gegeben gewesen. Dies ergibt sich bei Prüfung der vom Antragsteller ins Feld geführten Anhaltspunkte für eine solche Beherrschungsmöglichkeit:
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1.3.5.1 Der Beteiligte Ziff. 1 geht davon aus, dass schon die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses der Antragsgegnerin auf die V. AG bestanden und ausgereicht habe, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des § 2 Abs.3 SEBG zu begründen. Unter Hinweis auf die Kommentierung Blankes zum EBRG (Blanke, Europäische Betriebsräte-Gesetz, 2.Aufl. § 6 EBRG Rn.4) sieht der Antragsteller bereits den potenziellen Konzern als erfasst an. Schutzzweck der aktienrechtlichen Bestimmungen ist es im Ansatz Minderheitsaktionäre innerhalb abhängiger Gesellschaften gegen nachteilige Einflüsse auf deren Unternehmensführung zu schützen, die sich aus der Ausnutzung spezifisch gesellschaftsrechtlicher Möglichkeiten ergeben können. Mitbestimmungsrechtlich soll dies insofern nachvollzogen werden, als Mitwirkungsrechte der Mitbestimmungsorgane nicht allein gegenüber dem beherrschten Unternehmen sondern auch gegenüber dem beherrschenden Unternehmen als externem Entscheidungsträger begründet werden sollen. Wie auch nach den aktienrechtlichen Bestimmungen reicht hierzu bereits eine aktuell bestehende Beherrschungsmöglichkeit aus. Sollte mit dem verwandten Begriff des potenziellen Konzerns ein noch weitergehender Konzernbegriff gemeint sein, so wäre dieser - wie die Antragsgegnerin zurecht darauf hinweist - gegenstandslos.
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1.3.5.2 Dem Antragsteller kann nicht gefolgt werden, dass der Verlauf der am 19.04.10.2007 durchgeführten Hauptversammlung bei der V. AG ein Indiz dafür darstelle, dass die Beteiligte Ziffer 2 aufgrund faktischer Hauptversammlungsmehrheit eine beherrschende Stellung bei V. eingenommen habe. Bei den Abstimmungen in der Hauptversammlung wurden die Stimmrechte der Beteiligten Ziffer 2 entsprechend § 24 Abs. 1 der V.-Satzung nur mit 20 % berücksichtigt. Auch wenn der Beteiligten Ziffer 2 insoweit europarechtswidrig die Ausübung ihrer vollen Stimmrechte vorenthalten worden ist, bestätigt dies nicht eine beherrschende Stellung der Beteiligten Ziffer 2 bereits in der Hauptversammlung der V. AG im Jahr 2007. Zwar hat der Generalanwalt beim EuGH bereits in seinen Anträgen vom 13.02.2007 seine Auffassung kund getan, dass unter anderem die Begrenzung des Stimmrechts auf 20 % eine unzulässige Beschränkung des freien Kapitalverkehrs in der Europäischen Union darstelle und daher als europarechtswidrig zu erachten sei, was in der Entscheidung des EuGH vom 23.10.2007 in Rechtssache C/112/05 bestätigt worden ist. Durch die Entscheidung des EuGH wurde eine Europarechtswidrigkeit der stimmrechtsbeschränkenden Bestimmungen des VW-Gesetzes festgestellt. Insofern ist auch festgestellt, dass der Beteiligten Ziffer 2 zu Unrecht ihre die Stimmrechtsbeschränkung von 20 % überschreitenden Stimmrechte rechtswidrig vorenthalten worden sind. Aufgrund der Entscheidung des EuGH ist die Bundesrepublik Deutschland als Beteiligte des Vertragsverletzungsverfahrens verpflichtet diese Europarechtswidrigkeit zu beseitigen. Aus dem Anwendungsvorrang des Gemeinschaftsrechts folgt auch, dass das entscheidende Arbeitsgericht die nationalen Bestimmungen des VW-Gesetzes, deren Europarechtswidrigkeit festgestellt worden ist, nicht anwenden darf, auch wenn diese Rechtsmängel vom nationalen Gesetzgeber noch nicht beseitigt worden sind. Nur weil das Arbeitsgericht bei der vorliegenden Entscheidung die europarechtswidrigen Bestimmungen des VW-Gesetzes nicht anwenden darf, ändert dies nichts an der Tatsache, daß sie bei Durchführung der Hauptversammlung der V. AG im April 2007 zu Lasten der Antragsgegnerin angewandt worden sind. Für die Frage, ob die V. AG bereits damals eine P.-Konzerntochter darstellte, ist nämlich allein darauf abzustellen, ob die Antragsgegnerin bereits damals die Möglichkeit eines beherrschenden Einflusses auf die V. AG ausüben konnte. Da die Möglichkeit der Ausübung eines beherrschenden Einflusses jedoch auf die tatsächlichen Machtverhältnisse zum Zeitpunkt der Entscheidungsprozesse abstellt, kann eine rückwirkende Bestätigung der Rechtsposition der Beteiligten Ziffer 2 dieser keine vergleichbare faktische Einflussmöglichkeit in der Hauptversammlung der V. AG verleihen. Das entscheidende Gericht kann nämlich nicht nachträglich den Verlauf der im Kalenderjahr 2007 durchgeführten Hauptversammlungsmehrheit dahingehend korrigieren, welchen Einfluss die Beteiligte Ziffer 2 auf die Geschäftspolitik der V. AG hätte wahrnehmen können, wäre nicht zu ihren Lasten eine Stimmrechtsbeschränkung angewandt worden. Maßgeblich allein ist, dass die Stimmrechtsbeschränkung zu Lasten der Antragsgegnerin faktisch angewandt worden ist. Deshalb kann eine Beherrschungsmöglichkeit nicht nachträglich über eine Beteiligungsgesellschaft erlangt werden.
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1.3.5.3 Soweit der Antragsteller aus der Verpflichtung der Beteiligten Ziffer 2 zur Abgabe eines Pflichtangebots gemäß §§ 35 Abs. 1, 15 Abs. 2 WpÜG auf die Möglichkeit einer Ausübung eines beherrschenden Einflusses folgern will, kann dem nicht gefolgt werden. Gemäß § 35 Abs. 1 i. V. m. § 15 Abs. 2 WpÜG wird derjenige zur Abgabe eines Pflichtangebots verpflichtet, soweit er mehr als 30 % an der "Zielgesellschaft" erwirbt. Das WpÜG definiert diesen Tatbestand eigenständig als "Kontrollerwerb". Dem liegt die Annahme des Gesetzgebers zugrunde, dass bei Überschreiten einer Schwelle von 30 % der Stimmrechte bei durchschnittlichen Hauptversammlungspräsenzen börsennotierter Unternehmen in Deutschland regelmäßig eine Hauptversammlungsmehrheit gegeben und hiermit eine Abhängigkeit des Beteiligungsunternehmens begründet werden würde (BT-Drucksache 14/7034, Seite 53). Diese abstrakte vom Gesetzgeber vorgegebene Schwelle von 30 % definiert eigenständig einen formellen Kontrollbegriff einer Abhängigkeit des Beteiligungsunternehmens gemäß § 29 WpÜG. Ob tatsächlich ein beherrschender Einfluss im Sinne des Konzernrechts (§ 17 Aktiengesetz) besteht, ist hierbei nicht von Belang. So wird nach den Bestimmungen des WpÜG auch derjenige nicht zur Abgabe eines Pflichtangebots verpflichtet, der auch bei weniger als 30 % der Stimmrechte einen beherrschenden Einfluss im Sinne des Konzernrechts ausüben könnte. Umgekehrt wird aber derjenige zur Abgabe eines Pflichtangebots verpflichtet, der die formale Grenze von mehr als 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft überschreitet, jedoch aufgrund anderer Umstände an der Ausübung eines beherrschenden Einflusses im Sinne des Konzernrechts gehindert ist (so Münchener Kommentar zum Aktiengesetz - Wackerbarth, 2. Aufl. 2004, zu § 20 WpÜG mit weiteren Nachweisen). Der formelle Kontrollbegriff des § 29 WpÜG trägt somit den atypischen Regelungen in der V.-Satzung zur Stimmrechtsbeschränkung sowie den Vorrechten des Landes Niedersachsen nicht Rechnung. Hieraus wird deutlich, dass die Verpflichtung zur Abgabe eines Pflichtangebots nach den Bestimmungen des WpÜG kein Indiz für eine beherrschende Stellung im Sinne des Konzernrechts nach Maßgabe von § 17 Abs. 1 Aktiengesetz darstellen kann.
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1.3.5.4 Zum behaupteten beherrschenden Einfluss auf Personalpolitik / Personalentscheidungsgewalt
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Der Auffassung des Antragstellers, der Beteiligten Ziffer 2 käme ein beherrschender Einfluss auf die Personalpolitik bzw. auf die Personalentscheidungsgewalt bei der Besetzung von Organfunktionen bei der V. AG zu, kann schon aus tatsächlichen Gründen nicht gefolgt werden. Wenn man mit dem Antragsteller die Regelungen zu einem beherrschenden Einfluss zum Europäischen Betriebsrat auch im Kontext des SEBG anwenden wollte, so kann eine personelle Verflechtung zu einem beherrschenden Einfluss nur dann führen, wenn sie die Voraussetzungen der entsprechenden Bestimmung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EBRG bzw. Art. 3 Abs. 2 c der Richtlinie 94/45/EG erfüllen würde. Hiernach gilt die Fähigkeit einen beherrschenden Einfluss auszuüben bis zum Beweis des Gegenteils dann als gegeben, wenn ein Unternehmen in Bezug auf ein anderes Unternehmen direkt oder indirekt mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des anderen Unternehmens bestellen kann. Dies bedeutet, dass ein beherrschender Einfluss nach dem vom Antragsteller ins Feld geführten Wertungsmaßstab nur dann gegeben sein könnte, wenn die Beteiligte Ziffer 2 bei der V. AG mehr als die Hälfte der Mitglieder des Aufsichtsrates oder des Vorstandes hätte bestellen können. Hiervon kann weder zum Zeitpunkt der Bildung des Besonderen Verhandlungsgremiums noch zum Schluss der mündlichen Verhandlung ausgegangen werden. Der Aufsichtsrat besteht aus 10 Anteilseigner- und 10 Arbeitnehmervertretern. Hiervon sind zwei Anteilseignervertreter mit den Vorständen der Beteiligten Ziffer 2 W. und H. besetzt. Zwei Anteilseignersitze entfallen kraft Entsendungsrecht an das Land Niedersachsen, welches durch seinen Ministerpräsidenten und den Wirtschaftsminister des Landes vertreten wird. Ein weiteres Entsendungsrecht besteht zugunsten des Bundes, sollte dieser Stammaktien erwerben. Außerdem ist der Aufsichtsratsvorsitzende P. der V. AG ein einfaches Mitglied des Aufsichtsrats der Beteiligten Ziffer 2. Damit ist eine personelle Verflechtung jedoch nicht auf der unmittelbaren Geschäftsleitungsebene sondern nur auf der Ebene des Kontrollorgans Aufsichtsrat gegeben. Ein maßgeblicher unmittelbarer Einfluss auf die Unternehmenspolitik kann hierdurch nicht wahrgenommen werden. Hinsichtlich der weiteren Mitglieder des Aufsichtsrats ist nicht erkennbar, inwiefern die Beteiligte Ziffer 2 weitere Mitglieder des Aufsichtsrates bei der V. AG gegen den Widerstand der anderen Anteilseigner hätte bestellen können. Insoweit kann es letztendlich auch dahingestellt bleiben, ob der Aufsichtsratsvorsitzende der V. AG P. der Beteiligten Ziffer 2 als ein von ihr bestelltes Aufsichtsratsmitglied zuzurechnen ist. Für sich gesehen steht dem der berufliche Werdegang Herrn P.s entgegen. Er ist der V. AG bereits deutlich länger und enger als der Beteiligten Ziffer 2 beruflich verbunden, nachdem er dort von 1993 bis 2002 als Vorstandsvorsitzender tätig war sowie noch drei Jahre vor dem Beteiligungserwerb durch die Beteiligte Ziffer 2 zum Aufsichtsratsvorsitzenden der V. AG gewählt worden ist. Auch erfolgte seine Wiederwahl am 19.04.2007 einstimmig, also auch mit den Stimmen des Landes Niedersachsen sowie der Arbeitnehmerseite.
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1.3.5.5 Sollte die Auffassung des Antragstellers dahingehend zu verstehen sein, dass eine wirtschaftliche Abhängigkeit der V. AG eigenständig eine beherrschende Einflussmöglichkeit der Beteiligten Ziffer 2 begründen könnte, kann dem wie oben dargestellt bereits aus rechtlichen Erwägungen nicht gefolgt werden. Auch aus tatsächlichen Erwägungen ist dieser Auffassung nicht zu folgen. Nach den zwischen den Beteiligten maßgeblichen wirtschaftlichen Eckdaten kommt der Zusammenarbeit zwischen der Beteiligten Ziffer 2 und der V. AG eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Jedoch kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern dies zu einer beherrschenden Stellung der Beteiligten Ziffer 2 führen könnte. Durch die Kooperation bezüglich der Fahrzeugreihe V. "T." bzw. P. "C." werden lediglich 0,74 % des V.-Umsatzes betroffen. Die Kooperation bezüglich des Fahrzeugs P. "P." ab voraussichtlich 2009 betrifft lediglich 500 aus 168.000 Arbeitsplätzen der V. AG im Inland. Dies entspricht 0,3 % der V.-Inlandsbeschäftigten bzw. weniger als einem Prozent der V.-Jahresproduktion an Kraftfahrzeugen. Dem Antragsteller ist darin beizupflichten, dass ein Einfluss der Beteiligten Ziffer 2 hinsichtlich der Geschäftspolitik der V. AG, soweit sie diese Kooperation betrifft, selbstverständlich berührt. Jedoch kann nicht nachvollzogen werden, inwiefern die berechtigte Befürchtung bestehen würde, die V. AG würde ihre unternehmerischen Entscheidungen auch außerhalb dieser Kooperationen von anderen Kriterien als den Unternehmensinteressen der V. AG leiten lassen. Dem stehen schon die dargestellten Zahlenverhältnisse entgegen. Einer solchen Annahme des Antragstellers steht auch entgegen, dass wesentliche Teile der wirtschaftlichen Kooperationen bereits durch im November 2005 geschlossene Grundlagenverträge fixiert wurden. Die Geschäftsbeziehungen zwischen P. und V. bestanden bereits vor dem dann zeitlich nachfolgenden Beteiligungserwerb durch die Beteiligte Ziffer 2 bei V.. Unwidersprochen hat die Beteiligte Ziffer 2 auch vorgetragen, dass die mit der V. AG abgewickelten Geschäftsbeziehungen einer laufenden Kontrolle durch einen eigens gebildeten Ausschuss für Geschäftsbeziehungen mit Aktionären "A." seit Frühjahr 2006 unterliegen. Dieser Ausschuss A. hat die Aufgabe sämtliche Verträge des V.-Konzerns mit Großaktionären zu kontrollieren. Laut Geschäftsordnung des Ausschusses dürfen nur neutrale Mitglieder berufen werden. Der Antragsteller ist durch seinen stellvertretenden Vorsitzenden Herrn W. in diesem Ausschuss vertreten. Laut Geschäftsbericht 2006 der V. AG überwacht der Ausschuss, dass die Rechtsbeziehungen zu Großaktionären wie Niedersachsen und der Beteiligten Ziffer 2 vertragskonform abgewickelt werden. Auch hat die Antragsgegnerin unwidersprochen vorgetragen, dass mit der V. AG vergleichbare Vertragsbedingungen verhandelt worden seien, wie sie die Antragsgegnerin auch mit anderen Vertragspartnern anwendet ("arm´s length"-Grundsatz). Unwidersprochen blieb auch die Behauptung der Antragsgegnerin, dass durch den Ausschuss A. keine Beanstandungen hinsichtlich der vereinbarten Vertragsgrundlagen noch bezüglich deren Durchführung in Bezug auf die V. AG festgestellt worden sind. Wären tatsächliche Anhaltspunkte für die Behauptung des Antragstellers vorhanden, die Beteiligte Ziffer 2 habe ihre Rolle als Großaktionärin bei der V. AG im Sinne eines beherrschenden Einflusses ausgenutzt oder hierzu die Möglichkeit gehabt, so müsste man annehmen, dass der Antragsteller aufgrund seines unmittelbaren Informationszugriffs hiervon aus erster Hand hätte erfahren müssen. Dennoch ist eine entsprechende Darlegung von Seiten des Antragstellers im Verfahren nicht erfolgt.
105
1.3.5.6 Der Antragsteller verweist für die von ihm behauptete wirtschaftliche Abhängigkeit sowie des hieraus folgenden beherrschenden Einflusses der Beteiligten Ziffer 2 auf die von der P. Holding S. unterhaltene Vertriebsstruktur für den Vertrieb von V.-Marken in Österreich und in großen Teilen Osteuropas. Einem beherrschenden Einfluss der Beteiligten Ziffer 2 auf V. steht jedoch bereits entgegen, dass die Beteiligte Ziffer 2 an dieser Vertriebsgesellschaft nach unbestrittenen Angaben keinerlei Beteiligung hält. Die P. Holding S. stellt ein eigenständiges Vertriebsunternehmen dar, das sowohl mit der V. AG als auch mit der Beteiligten Ziffer 2 vertraglich verfasste Vertriebsstrukturen unterhält. Ein etwaiger wirtschaftlicher Einfluss der Beteiligten Ziffer 2 ist daher auf die Einflussmöglichkeiten beschränkt, die auch die P. Holding S. auf die V. AG ausüben könnte. Soweit die V. AG darauf verzichtet hat, in diesen betreffenden Ländern ein eigenes Vertriebsnetz aufzubauen, mag dies eine kaufmännische Überlegung gewesen sein, aus Kostengründen auf ein gemeinsames Vertriebsnetz zu setzen. Ein Indiz für eine beherrschende Einflussmöglichkeit der Beteiligten Ziffer 2 stellt dies jedoch nicht dar.
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1.3.5.7 Gegen die Annahme einer Beherrschung durch die Beteiligte Ziffer 2 spricht aber vor allem auch die Selbsteinschätzung der Firma V. AG selbst. Sie hat verschiedentlich kund getan, dass sie sich selbst als unabhängiges Unternehmen betrachtet. In allen Geschäftsberichten der vergangenen Jahre hat der Aufsichtsrat der V. AG ein solches Beherrschungsverhältnis verneint. Anlässlich der Abgabe des Pflichtangebots durch die Beteiligte Ziffer 2 hat sich der Vorstand der V. AG gleichfalls mit dieser Frage auseinanderzusetzen. In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2007 zum Pflichtangebot der Beteiligten Ziffer 2 hat deren Vorstand erklärt, dass "sollte die V. AG zukünftig [ein] abhängiges Unternehmen der P. Aktiengesellschaft werden, würde sich der Konzernbetriebsrat von V. gegebenenfalls erneut zu den mitbestimmungsrechtlichen Konsequenzen äußern." Hierdurch hat der Vorstand der V. AG zu erkennen gegeben, dass er ein Abhängigkeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Abgabe der Stellungnahme am 11. Mai 2007 verneint hat. Gleichfalls liegt dem am 13. März 2008 vorgelegten Geschäftsbericht für das Geschäftsjahr 2007 die mehrheitliche Auffassung des Aufsichtsrats der V. AG zugrunde, dass kein Abhängigkeitsbericht aufgrund eines Beherrschungsverhältnisses der Beteiligten Ziffer 2 hat aufgestellt werden müssen. Auch wenn diese Auffassung nicht durch die Arbeitnehmervertreter im V.-Aufsichtsrat geteilt wird, ist diese Einschätzung nach wie vor die mehrheitliche Auffassung des Aufsichtsrats der V. AG, deren Sicht letztendlich maßgeblich sein muss.
107
1.3.6 Mangels einer Einordnung in den P.-Konzern steht der Antragsteller der streitgegenständlichen BVB als beliebiger Dritter gegenüber. Selbst wenn die BVB an Rechtsmängeln leiden würde, so wird er hiervon (zumindestens derzeit) nicht berührt.
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Hiernach ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
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2. Zum Antrag Ziffer 2 auf Einleitung eines neuen Verhandlungsverfahrens
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Der zulässige Antrag ist als unbegründet abzuweisen.
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2.1 Der Antrag ist hinreichend bestimmt, als die begehrten Handlungspflichten zwangsvollstreckungsfähig wären. Der Antragsteller beansprucht die Einleitung eines neuen Verfahrens zur Herbeiführung einer Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der Beteiligten Ziffer 2 und insbesondere eine entsprechende Information über deren Gründung. In Vollziehung dessen beansprucht der Antragsteller, dass nunmehr ein Wahlgremium zur Bestellung der inländischen Mitglieder für das Besondere Verhandlungsgremium gebildet werde. Insofern beansprucht der Antragsteller lediglich die Wiederholung des bereits durchlaufenen Verhandlungsverfahrens, lediglich mit der Besonderheit, dass er als Belegschaftsvertreter einer beherrschten Gesellschaft hieran zu beteiligen sei.
112
2.2 Da der Antragsteller insoweit auch ein eigenes Recht geltend macht, ist eine Antragsbefugnis zu bejahen.
113
2.3 Der Antrag ist jedoch insoweit als unbegründet abzuweisen. Der insoweit behauptete Anspruch steht dem Antragsteller nicht zu.
114
Nach § 4 SEBG könnte er allenfalls eine Unterrichtung über eine bevorstehende Gründung einer SE beanspruchen. Nachdem die Beteiligte Ziffer 2 als SE im Wege der Rechtsformwandlung seit Eintragung in das Handelsregister vom November 2007 gegründet worden ist, kann dem Antragssteller ein Unterrichtungsanspruch anlässlich einer Neugründung denklogisch nicht mehr zustehen. Ein Anspruch auf Einleitung eines Verhandlungsverfahrens zur Herbeiführung einer Beteiligungsvereinbarung im Sinne von § 13 Abs. 1 SEBG lässt sich der Vorschrift nicht entnehmen. Das SEBG regelt in den Bestimmungen gemäß § 18 Abs. 1, Abs. 3, 26 SEBG detailliert die Voraussetzungen, unter denen Verhandlungen neu aufzunehmen wären. Insofern ist der Auffassung der Antragsgegner zu folgen, dass daneben ein "allgemeiner Neuverhandlungsanspruch" nicht gegeben sein kann. Dies widerspräche den ihrer Systematik nach als abschließend gedachten Bestimmungen.
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3. Zum Antrag Ziffer 3
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Der Antrag ist nicht zur Bescheidung angefallen. Der Antrag zu Ziffer 3 wurde lediglich hilfsweise neben dem Antrag zu Ziffer 2 für den Fall gestellt, dass die Beteiligungsvereinbarung zwar unwirksam, jedoch nach Auffassung des Gerichts ein neues Beteiligungsverfahren nicht durchzuführen sei. Nachdem der Feststellungsantrag gemäß Ziffer 1 zur Rechtsunwirksamkeit der Beteiligungsvereinbarung abzuweisen war, war die gestellte prozessuale Bedingung, bei der der Antrag Ziffer 3 zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollte, nicht eingetreten.
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4. Zum Hilfsantrag gemäß Antrag Ziffer 4
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Der Antrag auf Feststellung, dass die V. AG und ihre Tochtergesellschaften einen Teilkonzern im Sinne der Beteiligungsvereinbarung darstellten, ist zwar zulässig, jedoch als unbegründet abzuweisen.
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4.1 Zur Zulässigkeit
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4.1.1 Gegenstand des Feststellungsantrags ist ein Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 Abs. 1 ZPO. Gegenstand des festzustellenden Rechtsverhältnisses ist die Frage, ob aufgrund eines Beherrschungsverhältnisses die V. AG als Teilkonzern unter der einheitlichen Leitung der Beteiligten Ziffer 2 zu qualifizieren wäre, so dass dem Antragsteller hieraus Mitbestimmungsrechte auch im Rahmen der ausverhandelten Beteiligungsvereinbarung zustehen könnten.
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4.1.2 Dem Antragsteller steht auch insoweit ein hinreichendes, rechtlich anerkennenswertes Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zur Seite, da die Frage, ob dem Antragsteller bereits Beteiligungsrechte insoweit zustehen, auch unabhängig von konkreten Regelungsfragen geklärt werden muss. Es entspricht anerkannter Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass das arbeitgeberseitige Bestreiten eines Mitbestimmungsrechtes und der deswegen zwischen den Beteiligten aufgeworfene Streit hierüber ein anerkennenswertes rechtliches Interesse begründen kann (BAG, Beschluss vom 03.07.1990 - 1 ABR 36/89, NZA 1990, 903 ; BAG, Beschluss vom 13.10.1987 - 1 ABR 10/86, AP Nr. 24 zu § 87 BetrVG 1972 - Arbeitszeit; Schwab-Weth, Kommentar zum Arbeitsgerichtsgesetz, § 81, Randziffer 96 mit weiteren Nachweisen). Die Beteiligte Ziffer 2 bestreitet das Vorliegen von Beteiligungsrechten, da sie den Antragsteller nicht als Konzernbetriebsrat einer im Sinne des Konzernrechts betroffenen Tochtergesellschaft ansieht. Im Hinblick auf das notwendige Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO macht es jedoch keinen Unterschied, aus welchen Gründen ein Mitbestimmungsrecht streitig wird. Insofern steht der Antragsteller in keiner anderen Rechtsposition als ein Betriebsrat, dem die Einschlägigkeit eines Mitbestimmungstatbestandes (z.B. gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG) streitig gemacht wird.
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4.2 Der Antrag ist jedoch als unbegründet abzuweisen.
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Auch nach derzeitigem Stand kann nicht davon ausgegangen werden, dass die V. AG als beherrschtes Unternehmen einen "Teilkonzern" unter der Leitung der Beteiligten Ziffer 2 darstellt. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen. Der Aufsichtsrat der Beteiligten Ziffer 2 genehmigte in seiner Sitzung im März 2008 dem Vorstand weltweit alle notwendigen aufsichts- und kartellrechtlichen Schritte zum Erwerb einer Beteiligung an der V. AG auf über 50 % einzuleiten. Die Beteiligung an der V. AG ist jedoch seither nicht aufgestockt worden. Erst nach Prüfung durch die Kartellbehörden kann P. eine Aktienmehrheit an V. erwerben. Dies lässt es als wahrscheinlich erscheinen, dass die V. AG zukünftig in den P.-Konzern eingegliedert werden wird. Dies lässt jedoch keinen Rückschluss auf den gegenwärtigen Zustand dahingehend zu, dass bereits die bloße Planung des Erwerbs einer Mehrheitsbeteiligung einen beherrschenden Einfluss der Beteiligten Ziffer 2 auf V. begründe. Dem Antragsteller ist zuzugestehen, dass in der am 24. April 2008 durchgeführten ordentlichen Hauptversammlung der V. AG bei den festgestellten Anwesenheitspräsenzen/Erstpräsenzen (festgestellt gegen 11 Uhr) von 53,2 % sowie zum Zeitpunkt der Abstimmung gegen 20 Uhr von nur noch 52,82 % sich eine relative Stimmenmehrheit zugunsten der Beteiligten Ziffer 2 ergeben hätte, nachdem auf Anweisung des Sitzungsleiters eine Beschränkung des Stimmrechts zum Nachteil der Beteiligten Ziff.2 nicht angewandt worden ist. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung setzt jedoch die Möglichkeit zur Ausübung eines beherrschenden Einflusses aufgrund einer faktischen Hauptversammlungsmehrheit voraus, dass diese faktische Hauptversammlungsmehrheit des Minderheitsaktionärs beständig ist und daher eine hinreichend sichere, verlässliche Grundlage für die beherrschende Einflussnahme darstellt. Dies wird nur dann angenommen, wenn der Stimmrechtseinfluss des Minderheitsaktionärs ausreichen würde, um "unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß vorliegenden Hauptversammlungspräsenzen für einen längeren Zeitraum Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit durchzusetzen" (BGH vom 13.10.1977 - II ZR 123/76, NJW 1978, 104 "VEBA"; BGH vom 17.03.1997 - II ZB 3/96, NJW 1997, 1855 "V."). Ob die Möglichkeit beherrschender Einflussnahme besteht, entscheidet sich letztlich an der Wahrscheinlichkeit einflusskonformen Verhaltens der Organmitglieder der Beteiligungsgesellschaft, da diese Konsequenzen befürchten müssten, wenn sie dem Willen des herrschenden Unternehmens nicht folgten (OLG Karlsruhe vom 11.12.2003 - 12 W 11/02, AG 2004, 147; OLG Düsseldorf vom 08.07.2003 - 19 W 6/00, AktE, I-19 W 6/00, AG 2003, 688). Nach diesen Maßstäben kann die erstmalige relative Stimmenmehrheit der Beteiligten Ziffer 2 auf einer Hauptversammlung eine hinreichend verlässliche Grundlage für die Ausübung eines beherrschenden Einflusses nicht darstellen. Im Durchschnitt waren nur 50,72 % des stimmberechtigten Kapitals in den Hauptversammlungen der DAX 30-Unternehmen in den Jahren 1998 bis 2007 vertreten (Quelle: D. e.V.). Gemessen daran war die Präsenz von 59,67 % bzw. 60,36 % des stimmberechtigten Kapitals auf den Hauptversammlungen der V. AG in den Jahren 2006 und 2007 deutlich überdurchschnittlich. Die geringe Hauptversammlungspräsenz wird weithin beklagt. Es lässt sich jedoch feststellen, dass die Hauptversammlungspräsenz dann zunimmt, je brisanter und umstrittener die auf den Hauptversammlungen anstehenden Beschlussfassungen von Seiten der Anteilseigner insbesondere der Kleinaktionäre eingeschätzt werden. Insofern stellt es keinen gesicherten Erfahrungswert für die V. AG dar, dass die derzeitige P.-Beteiligung eine gesicherte relative Stimmenmehrheit auch in künftigen Hauptversammlungen der V. AG gewähren würde. Auch ist es eher wahrscheinlich, dass sich das Gewicht des Stimmrechtsanteils der Beteiligten Ziffer 2 durch Änderungen in der Aktionärsstruktur von V. verändern wird. So hat das Land Niedersachsen im Mai 2007 weitere 367.000 V.-Stammaktien hinzuerworben. Es ist wahrscheinlich, dass auch weitere Zukäufe in Zukunft erfolgen werden, um den Anteil des Landes Niedersachsen bei 20 % zu halten, was dem Land Niedersachsen nach der bisherigen Fassung des VW-Gesetzes als auch der V.-Satzung eine Sperrminorität von 20 % bei der V.-Hauptversammlung für wichtige Entscheidungen sichert. Auch andere Aktionäre haben Käufe von stimmberechtigtem Grundkapital gemeldet. So meldete beispielsweise die U. AG, Z. Anfang Mai 2007 den Erwerb eines Stimmrechtsanteils von 3,72 % am stimmberechtigten Grundkapital der V. AG. Nach unbestritten gebliebenen Angaben der Beteiligten Ziffer 2 standen zum 31. Dezember 2006 laut V.-Geschäftsbericht 2006 insgesamt 824.039 Wandelschuldverschreibungen aus, die das Recht zur Wandlung in 8.240.390 V.-Stammaktien verbrieften. Nachdem zum 31. Dezember 2007 eine Erhöhung der Gesamtstimmrechte seit dem 31. Dezember 2006 von 4.357.200 gemeldet worden ist, kann mit der Beteiligten Ziffer 2 davon ausgegangen werden, dass zum 31. Dezember 2007 nach wie vor 388.319 Wandelschuldverschreibungen ausstehen, die das Recht zur Wandlung in weitere 3.883.190 stimmberechtigte V.-Stammaktien verbriefen. Sollte sich der Trend zur Ausübung der Wandelschuldverschreibungen fortsetzen, wäre anzunehmen, dass auch diese Wandelschuldverschreibungen vollständig in V.-Stammaktien gewandelt würden. Dies könnte die stimmrechtswirksame Beteiligung der Beteiligten Ziffer 2 der V. AG reduzieren. Nachdem der politische Streit über den Inhalt eines zu novellierenden VW.-Gesetzes nach wie vor fortdauert und eine Stimmrechtsbeschränkung zu Lasten der Beteiligten Ziffer 2 in der V.-Satzung nach wie vor vorgesehen ist, ist auch derzeit nicht absehbar, ob auf künftigen Hauptversammlungen der V. AG die Beteiligte Ziffer 2 das ihr nach ihrem Aktienanteil zustehende Stimmrecht würde vollständig ausüben können. Die Beteiligte Ziff.2 war es auch nicht gelungen die erforderliche Mehrheit für die von ihr angestrebten Änderungen der V.-Satzung zu erlangen. Nach alldem ist keine verlässliche Basis für eine dauerhafte Stimmrechtsmehrheit erkennbar, welche der Beteiligten Ziffer 2 die Möglichkeit eröffnete durch eine faktisch gesicherte Hauptversammlungsmehrheit der V. AG ihren unternehmerischen Willen fremdbestimmt aufzwingen zu können. Insofern könnte die Beteiligte Ziffer 2 auch nicht - wenn sie es denn wollte - dem Vorstand der V. AG glaubhaft die Vermittlung persönlicher Nachteile in Aussicht stellen, sollten sich dieser nicht dem unternehmerischen Willen der Beteiligten Ziffer 2 beugen wollen. Der Antragsteller befürchtet offenbar, der Vorstand der V. AG werde sich schon jetzt im Hinblick auf eine etwaig anstehende Eingliederung in den P.-Konzern gewissermaßen in eine Art voraus eilendem Gehorsam den geschäftspolitischen Vorgaben der Antragsgegnerin beugen. Für diese subjektive Annahme sind derzeit jedoch keine objektiven Anhaltspunkte vorgetragen, so dass im Ergebnis zum Zeitpunkt des Anhörungstermins die V. AG nicht als Teilkonzern der Antragsgegnerin qualifiziert werden kann. Das Gericht hat bei der Prüfung, ob die V. AG einen "Teilkonzern" im Sinne der Beteiligungsvereinbarung darstellt, prozessual die tatsächlichen Umstände zugrunde zu legen, wie sie zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung bzw. des Anhörungstermins vorherrschen (§§ 80 Abs. 2 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 495, 296 Satz 1 ZPO). Eine etwa künftige Entwicklung kann das Gericht daher bereits aus prozessualen Gründen nicht antizipieren.
124
Der Feststellungsantrag ist daher abzuweisen.
125
5. Diese Entscheidung ergeht kostenfrei (§ 2 Abs.2 GKG).
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Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 25.02.2002 - 22 O 14/91 Akt.E - wird zurückgewiesen.
2. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die An
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übrigen und vorbehaltlich des Absatzes 6, festgelegt:
1.
der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden;
2.
die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer;
3.
die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats;
4.
die Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats;
5.
die für den SE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel;
6.
der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren.
(2) Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird, haben die Parteien die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung festzulegen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Für den Fall, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Mitbestimmung treffen, ist deren Inhalt festzulegen. Insbesondere soll Folgendes vereinbart werden:
1.
die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der SE, welche die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können;
2.
das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können und
3.
die Rechte dieser Mitglieder.
(4) In der Vereinbarung soll festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der SE Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden. Die Parteien können das dabei anzuwendende Verfahren regeln.
(5) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Regelungen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und der §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten.
(6) Unbeschadet des Verhältnisses dieses Gesetzes zu anderen Regelungen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen muss in der Vereinbarung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Gesellschaft von einer dualistischen zu einer monistischen Organisationsstruktur und umgekehrt.
(1) Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. In der Veröffentlichung sind die nach § 30 zuzurechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben. § 10 Abs. 2, 3 Satz 3 und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen. § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind eigene Aktien der Zielgesellschaft, Aktien der Zielgesellschaft, die einem abhängigen oder im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen der Zielgesellschaft gehören, und Aktien der Zielgesellschaft, die einem Dritten gehören, jedoch für Rechnung der Zielgesellschaft, eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens der Zielgesellschaft gehalten werden.
(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf Grund eines Übernahmeangebots erworben, besteht keine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.
(1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt bestätigt dem Bieter den Tag des Eingangs der Angebotsunterlage. Die Bundesanstalt kann die Frist nach Satz 1 auf Antrag um bis zu vier Wochen verlängern, wenn dem Bieter die Einhaltung der Frist nach Satz 1 auf Grund eines grenzüberschreitenden Angebots oder erforderlicher Kapitalmaßnahmen nicht möglich ist.
(2) Die Angebotsunterlage ist gemäß Absatz 3 Satz 1 unverzüglich zu veröffentlichen, wenn die Bundesanstalt die Veröffentlichung gestattet hat oder wenn seit dem Eingang der Angebotsunterlage zehn Werktage verstrichen sind, ohne dass die Bundesanstalt das Angebot untersagt hat. Vor der Veröffentlichung nach Satz 1 darf die Angebotsunterlage nicht bekannt gegeben werden. Die Bundesanstalt kann vor einer Untersagung des Angebots die Frist nach Satz 1 um bis zu fünf Werktage verlängern, wenn die Angebotsunterlage nicht vollständig ist oder sonst den Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nicht entspricht.
(3) Die Angebotsunterlage ist zu veröffentlichen durch
1.
Bekanntgabe im Internet und
2.
Bekanntgabe im Bundesanzeiger oder durch Bereithalten zur kostenlosen Ausgabe bei einer geeigneten Stelle im Inland; im letzteren Fall ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen, bei welcher Stelle die Angebotsunterlage bereit gehalten wird und unter welcher Adresse die Veröffentlichung der Angebotsunterlage im Internet nach Nummer 1 erfolgt ist.
Der Bieter hat der Bundesanstalt die Veröffentlichung nach Satz 1 Nr. 2 unverzüglich mitzuteilen.
(4) Der Bieter hat die Angebotsunterlage dem Vorstand der Zielgesellschaft unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln. Der Vorstand der Zielgesellschaft hat die Angebotsunterlage unverzüglich dem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern zu übermitteln. Der Bieter hat die Angebotsunterlage ebenso seinem zuständigen Betriebsrat oder, sofern ein solcher nicht besteht, unmittelbar den Arbeitnehmern unverzüglich nach der Veröffentlichung nach Absatz 3 Satz 1 zu übermitteln.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übrigen und vorbehaltlich des Absatzes 6, festgelegt:
1.
der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden;
2.
die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer;
3.
die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats;
4.
die Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats;
5.
die für den SE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel;
6.
der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren.
(2) Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird, haben die Parteien die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung festzulegen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Für den Fall, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Mitbestimmung treffen, ist deren Inhalt festzulegen. Insbesondere soll Folgendes vereinbart werden:
1.
die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der SE, welche die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können;
2.
das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können und
3.
die Rechte dieser Mitglieder.
(4) In der Vereinbarung soll festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der SE Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden. Die Parteien können das dabei anzuwendende Verfahren regeln.
(5) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Regelungen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und der §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten.
(6) Unbeschadet des Verhältnisses dieses Gesetzes zu anderen Regelungen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen muss in der Vereinbarung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Gesellschaft von einer dualistischen zu einer monistischen Organisationsstruktur und umgekehrt.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. In der Veröffentlichung sind die nach § 30 zuzurechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben. § 10 Abs. 2, 3 Satz 3 und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen. § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind eigene Aktien der Zielgesellschaft, Aktien der Zielgesellschaft, die einem abhängigen oder im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen der Zielgesellschaft gehören, und Aktien der Zielgesellschaft, die einem Dritten gehören, jedoch für Rechnung der Zielgesellschaft, eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens der Zielgesellschaft gehalten werden.
(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf Grund eines Übernahmeangebots erworben, besteht keine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übrigen und vorbehaltlich des Absatzes 6, festgelegt:
1.
der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden;
2.
die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer;
3.
die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats;
4.
die Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats;
5.
die für den SE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel;
6.
der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren.
(2) Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird, haben die Parteien die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung festzulegen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Für den Fall, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Mitbestimmung treffen, ist deren Inhalt festzulegen. Insbesondere soll Folgendes vereinbart werden:
1.
die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der SE, welche die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können;
2.
das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können und
3.
die Rechte dieser Mitglieder.
(4) In der Vereinbarung soll festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der SE Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden. Die Parteien können das dabei anzuwendende Verfahren regeln.
(5) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Regelungen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und der §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten.
(6) Unbeschadet des Verhältnisses dieses Gesetzes zu anderen Regelungen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen muss in der Vereinbarung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Gesellschaft von einer dualistischen zu einer monistischen Organisationsstruktur und umgekehrt.
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden. -----
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Aufsichtsratsmitglieder, die von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind, können von ihr vor Ablauf der Amtszeit abberufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen umfaßt. Die Satzung kann eine andere Mehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen.
(2) Ein Aufsichtsratsmitglied, das auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt ist, kann von dem Entsendungsberechtigten jederzeit abberufen und durch ein anderes ersetzt werden. Sind die in der Satzung bestimmten Voraussetzungen des Entsendungsrechts weggefallen, so kann die Hauptversammlung das entsandte Mitglied mit einfacher Stimmenmehrheit abberufen.
(3) Das Gericht hat auf Antrag des Aufsichtsrats ein Aufsichtsratsmitglied abzuberufen, wenn in dessen Person ein wichtiger Grund vorliegt. Der Aufsichtsrat beschließt über die Antragstellung mit einfacher Mehrheit. Ist das Aufsichtsratsmitglied auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt worden, so können auch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zehnten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von einer Million Euro erreichen, den Antrag stellen. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.
(4) Für die Abberufung der Aufsichtsratsmitglieder, die weder von der Hauptversammlung ohne Bindung an einen Wahlvorschlag gewählt worden sind noch auf Grund der Satzung in den Aufsichtsrat entsandt sind, gelten außer Absatz 3 das Mitbestimmungsgesetz, das Montan-Mitbestimmungsgesetz, das Mitbestimmungsergänzungsgesetz, das Drittelbeteiligungsgesetz, das SE-Beteiligungsgesetz, das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung.
(5) Für die Abberufung eines Ersatzmitglieds gelten die Vorschriften über die Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds, für das es bestellt ist.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übrigen und vorbehaltlich des Absatzes 6, festgelegt:
1.
der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden;
2.
die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer;
3.
die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats;
4.
die Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats;
5.
die für den SE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel;
6.
der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren.
(2) Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird, haben die Parteien die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung festzulegen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Für den Fall, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Mitbestimmung treffen, ist deren Inhalt festzulegen. Insbesondere soll Folgendes vereinbart werden:
1.
die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der SE, welche die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können;
2.
das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können und
3.
die Rechte dieser Mitglieder.
(4) In der Vereinbarung soll festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der SE Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden. Die Parteien können das dabei anzuwendende Verfahren regeln.
(5) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Regelungen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und der §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten.
(6) Unbeschadet des Verhältnisses dieses Gesetzes zu anderen Regelungen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen muss in der Vereinbarung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Gesellschaft von einer dualistischen zu einer monistischen Organisationsstruktur und umgekehrt.
(1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.
(2) In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremiums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41 Absatz 1 bis 7 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz des vertragschließenden Unternehmens maßgebend.
(3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
(4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben soll.
(5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
(6) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.
(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.
(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind auch Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände; in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 1 bis 3f sind auch die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, dem § 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 51 des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie die nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung beteiligten Personen und Stellen Beteiligte. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Abs. 1 Nr. 4 auch die beteiligten Vereinigungen von Arbeitnehmern und Arbeitgebern sowie die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder derjenigen Länder, auf deren Bereich sich die Tätigkeit der Vereinigung erstreckt. Parteifähig im arbeitsgerichtlichen Verfahren sind in den Fällen des § 2a Absatz 1 Nummer 5 auch die oberste Arbeitsbehörde des Bundes oder die oberste Arbeitsbehörde eines Landes, soweit ihr nach § 5 Absatz 6 des Tarifvertragsgesetzes Rechte übertragen sind.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen den Leitungen und dem besonderen Verhandlungsgremium wird, unbeschadet der Autonomie der Parteien im Übrigen und vorbehaltlich des Absatzes 6, festgelegt:
1.
der Geltungsbereich der Vereinbarung, einschließlich der außerhalb des Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten liegenden Unternehmen und Betriebe, sofern diese in den Geltungsbereich einbezogen werden;
2.
die Zusammensetzung des SE-Betriebsrats, die Anzahl seiner Mitglieder und die Sitzverteilung, einschließlich der Auswirkungen wesentlicher Änderungen der Zahl der in der SE beschäftigten Arbeitnehmer;
3.
die Befugnisse und das Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung des SE-Betriebsrats;
4.
die Häufigkeit der Sitzungen des SE-Betriebsrats;
5.
die für den SE-Betriebsrat bereitzustellenden finanziellen und materiellen Mittel;
6.
der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vereinbarung und ihre Laufzeit; ferner die Fälle, in denen die Vereinbarung neu ausgehandelt werden soll und das dabei anzuwendende Verfahren.
(2) Wenn kein SE-Betriebsrat gebildet wird, haben die Parteien die Durchführungsmodalitäten des Verfahrens oder der Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung festzulegen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) Für den Fall, dass die Parteien eine Vereinbarung über die Mitbestimmung treffen, ist deren Inhalt festzulegen. Insbesondere soll Folgendes vereinbart werden:
1.
die Zahl der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsorgans der SE, welche die Arbeitnehmer wählen oder bestellen können oder deren Bestellung sie empfehlen oder ablehnen können;
2.
das Verfahren, nach dem die Arbeitnehmer diese Mitglieder wählen oder bestellen oder deren Bestellung empfehlen oder ablehnen können und
3.
die Rechte dieser Mitglieder.
(4) In der Vereinbarung soll festgelegt werden, dass auch vor strukturellen Änderungen der SE Verhandlungen über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der SE aufgenommen werden. Die Parteien können das dabei anzuwendende Verfahren regeln.
(5) Die Vereinbarung kann bestimmen, dass die Regelungen der §§ 22 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes und der §§ 34 bis 38 über die Mitbestimmung kraft Gesetzes ganz oder in Teilen gelten.
(6) Unbeschadet des Verhältnisses dieses Gesetzes zu anderen Regelungen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer im Unternehmen muss in der Vereinbarung im Fall einer durch Umwandlung gegründeten SE in Bezug auf alle Komponenten der Arbeitnehmerbeteiligung zumindest das gleiche Ausmaß gewährleistet werden, das in der Gesellschaft besteht, die in eine SE umgewandelt werden soll. Dies gilt auch bei einem Wechsel der Gesellschaft von einer dualistischen zu einer monistischen Organisationsstruktur und umgekehrt.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.
(2) Für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufende Geschäftsführung hat der Arbeitgeber in erforderlichem Umfang Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen.
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden. -----
(1) Die regelmäßigen Betriebsratswahlen finden alle vier Jahre in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai statt. Sie sind zeitgleich mit den regelmäßigen Wahlen nach § 5 Abs. 1 des Sprecherausschussgesetzes einzuleiten.
(2) Außerhalb dieser Zeit ist der Betriebsrat zu wählen, wenn
1.
mit Ablauf von 24 Monaten, vom Tage der Wahl an gerechnet, die Zahl der regelmäßig beschäftigten Arbeitnehmer um die Hälfte, mindestens aber um fünfzig, gestiegen oder gesunken ist,
2.
die Gesamtzahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten sämtlicher Ersatzmitglieder unter die vorgeschriebene Zahl der Betriebsratsmitglieder gesunken ist,
3.
der Betriebsrat mit der Mehrheit seiner Mitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat,
4.
die Betriebsratswahl mit Erfolg angefochten worden ist,
5.
der Betriebsrat durch eine gerichtliche Entscheidung aufgelöst ist oder
6.
im Betrieb ein Betriebsrat nicht besteht.
(3) Hat außerhalb des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums eine Betriebsratswahl stattgefunden, so ist der Betriebsrat in dem auf die Wahl folgenden nächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen. Hat die Amtszeit des Betriebsrats zu Beginn des für die regelmäßigen Betriebsratswahlen festgelegten Zeitraums noch nicht ein Jahr betragen, so ist der Betriebsrat in dem übernächsten Zeitraum der regelmäßigen Betriebsratswahlen neu zu wählen.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Auf Unternehmen und Betriebe, die unmittelbar und überwiegend
1.
politischen, koalitionspolitischen, konfessionellen, karitativen, erzieherischen, wissenschaftlichen oder künstlerischen Bestimmungen oder
2.
Zwecken der Berichterstattung oder Meinungsäußerung, auf die Artikel 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes Anwendung findet,
dienen, finden die Vorschriften dieses Gesetzes keine Anwendung, soweit die Eigenart des Unternehmens oder des Betriebs dem entgegensteht. Die §§ 106 bis 110 sind nicht, die §§ 111 bis 113 nur insoweit anzuwenden, als sie den Ausgleich oder die Milderung wirtschaftlicher Nachteile für die Arbeitnehmer infolge von Betriebsänderungen regeln.
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf Religionsgemeinschaften und ihre karitativen und erzieherischen Einrichtungen unbeschadet deren Rechtsform.
(1) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über dessen Aufgabe und Verantwortung sowie über die Art seiner Tätigkeit und ihre Einordnung in den Arbeitsablauf des Betriebs zu unterrichten. Er hat den Arbeitnehmer vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen dieser bei der Beschäftigung ausgesetzt ist, sowie über die Maßnahmen und Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren und die nach § 10 Abs. 2 des Arbeitsschutzgesetzes getroffenen Maßnahmen zu belehren.
(2) Über Veränderungen in seinem Arbeitsbereich ist der Arbeitnehmer rechtzeitig zu unterrichten. Absatz 1 gilt entsprechend.
(3) In Betrieben, in denen kein Betriebsrat besteht, hat der Arbeitgeber die Arbeitnehmer zu allen Maßnahmen zu hören, die Auswirkungen auf Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer haben können.
(4) Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die aufgrund einer Planung von technischen Anlagen, von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen oder der Arbeitsplätze vorgesehenen Maßnahmen und ihre Auswirkungen auf seinen Arbeitsplatz, die Arbeitsumgebung sowie auf Inhalt und Art seiner Tätigkeit zu unterrichten. Sobald feststeht, dass sich die Tätigkeit des Arbeitnehmers ändern wird und seine beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten zur Erfüllung seiner Aufgaben nicht ausreichen, hat der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer zu erörtern, wie dessen berufliche Kenntnisse und Fähigkeiten im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten den künftigen Anforderungen angepasst werden können. Der Arbeitnehmer kann bei der Erörterung ein Mitglied des Betriebsrats hinzuziehen.
(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.
(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt im Rahmen der gestellten Anträge von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken.
(1a) Der Vorsitzende kann den Beteiligten eine Frist für ihr Vorbringen setzen. Nach Ablauf einer nach Satz 1 gesetzten Frist kann das Vorbringen zurückgewiesen werden, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts seine Zulassung die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt. Die Beteiligten sind über die Folgen der Versäumung der nach Satz 1 gesetzten Frist zu belehren.
(2) Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und der Augenschein eingenommen werden.
(3) In dem Verfahren sind der Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Stellen zu hören, die nach dem Betriebsverfassungsgesetz, dem Sprecherausschussgesetz, dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz, dem Drittelbeteiligungsgesetz, den §§ 177, 178 und 222 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, dem § 18a des Berufsbildungsgesetzes und den zu diesen Gesetzen ergangenen Rechtsverordnungen sowie nach dem Gesetz über Europäische Betriebsräte, dem SE-Beteiligungsgesetz, dem SCE-Beteiligungsgesetz, dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung im einzelnen Fall beteiligt sind.
(4) Die Beteiligten können sich schriftlich äußern. Bleibt ein Beteiligter auf Ladung unentschuldigt aus, so ist der Pflicht zur Anhörung genügt; hierauf ist in der Ladung hinzuweisen. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(5) Gegen Beschlüsse und Verfügungen des Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden findet die Beschwerde nach Maßgabe des § 78 statt.
(1) Das Verfahren wird nur auf Antrag eingeleitet; der Antrag ist bei dem Arbeitsgericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zu Protokoll anzubringen.
(2) Der Antrag kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. Von der Einstellung ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen der Antrag vom Arbeitsgericht mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Änderung des Antrags ist zulässig, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung des Antrags gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf den geänderten Antrag eingelassen haben. Die Entscheidung, daß eine Änderung des Antrags nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.
(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.
(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.
(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.
(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.
(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.
(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Bestehen in einem Unternehmen mehrere Betriebsräte, so ist ein Gesamtbetriebsrat zu errichten.
(2) In den Gesamtbetriebsrat entsendet jeder Betriebsrat mit bis zu drei Mitgliedern eines seiner Mitglieder; jeder Betriebsrat mit mehr als drei Mitgliedern entsendet zwei seiner Mitglieder. Die Geschlechter sollen angemessen berücksichtigt werden.
(3) Der Betriebsrat hat für jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen und die Reihenfolge des Nachrückens festzulegen.
(4) Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abweichend von Absatz 2 Satz 1 geregelt werden.
(5) Gehören nach Absatz 2 Satz 1 dem Gesamtbetriebsrat mehr als vierzig Mitglieder an und besteht keine tarifliche Regelung nach Absatz 4, so ist zwischen Gesamtbetriebsrat und Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung über die Mitgliederzahl des Gesamtbetriebsrats abzuschließen, in der bestimmt wird, dass Betriebsräte mehrerer Betriebe eines Unternehmens, die regional oder durch gleichartige Interessen miteinander verbunden sind, gemeinsam Mitglieder in den Gesamtbetriebsrat entsenden.
(6) Kommt im Fall des Absatzes 5 eine Einigung nicht zustande, so entscheidet eine für das Gesamtunternehmen zu bildende Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Gesamtbetriebsrat.
(7) Jedes Mitglied des Gesamtbetriebsrats hat so viele Stimmen, wie in dem Betrieb, in dem es gewählt wurde, wahlberechtigte Arbeitnehmer in der Wählerliste eingetragen sind. Entsendet der Betriebsrat mehrere Mitglieder, so stehen ihnen die Stimmen nach Satz 1 anteilig zu.
(8) Ist ein Mitglied des Gesamtbetriebsrats für mehrere Betriebe entsandt worden, so hat es so viele Stimmen, wie in den Betrieben, für die es entsandt ist, wahlberechtigte Arbeitnehmer in den Wählerlisten eingetragen sind; sind mehrere Mitglieder entsandt worden, gilt Absatz 7 Satz 2 entsprechend.
(9) Für Mitglieder des Gesamtbetriebsrats, die aus einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen entsandt worden sind, können durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung von den Absätzen 7 und 8 abweichende Regelungen getroffen werden. -----
(1) Spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit bestellt der Betriebsrat einen aus drei Wahlberechtigten bestehenden Wahlvorstand und einen von ihnen als Vorsitzenden. Der Betriebsrat kann die Zahl der Wahlvorstandsmitglieder erhöhen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist. Der Wahlvorstand muss in jedem Fall aus einer ungeraden Zahl von Mitgliedern bestehen. Für jedes Mitglied des Wahlvorstands kann für den Fall seiner Verhinderung ein Ersatzmitglied bestellt werden. In Betrieben mit weiblichen und männlichen Arbeitnehmern sollen dem Wahlvorstand Frauen und Männer angehören. Jede im Betrieb vertretene Gewerkschaft kann zusätzlich einen dem Betrieb angehörenden Beauftragten als nicht stimmberechtigtes Mitglied in den Wahlvorstand entsenden, sofern ihr nicht ein stimmberechtigtes Wahlvorstandsmitglied angehört.
(2) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft; Absatz 1 gilt entsprechend. In dem Antrag können Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands gemacht werden. Das Arbeitsgericht kann für Betriebe mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern auch Mitglieder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft, die nicht Arbeitnehmer des Betriebs sind, zu Mitgliedern des Wahlvorstands bestellen, wenn dies zur ordnungsgemäßen Durchführung der Wahl erforderlich ist.
(3) Besteht acht Wochen vor Ablauf der Amtszeit des Betriebsrats kein Wahlvorstand, kann auch der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat den Wahlvorstand bestellen. Absatz 1 gilt entsprechend.
(1) Besteht in einem Betrieb, der die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllt, kein Betriebsrat, so bestellt der Gesamtbetriebsrat oder, falls ein solcher nicht besteht, der Konzernbetriebsrat einen Wahlvorstand. § 16 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Besteht weder ein Gesamtbetriebsrat noch ein Konzernbetriebsrat, so wird in einer Betriebsversammlung von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmer ein Wahlvorstand gewählt; § 16 Abs. 1 gilt entsprechend. Gleiches gilt, wenn der Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat die Bestellung des Wahlvorstands nach Absatz 1 unterlässt.
(3) Zu dieser Betriebsversammlung können drei wahlberechtigte Arbeitnehmer des Betriebs oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft einladen und Vorschläge für die Zusammensetzung des Wahlvorstands machen.
(4) Findet trotz Einladung keine Betriebsversammlung statt oder wählt die Betriebsversammlung keinen Wahlvorstand, so bestellt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten, sie durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen. Kommt der Wahlvorstand dieser Verpflichtung nicht nach, so ersetzt ihn das Arbeitsgericht auf Antrag des Betriebsrats, von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2) Ist zweifelhaft, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt, so können der Arbeitgeber, jeder beteiligte Betriebsrat, jeder beteiligte Wahlvorstand oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen.
(3) Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor, stellt deren Ergebnis in einer Niederschrift fest und gibt es den Arbeitnehmern des Betriebs bekannt. Dem Arbeitgeber und den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist eine Abschrift der Wahlniederschrift zu übersenden.
(1) Arbeitgeber und Betriebsrat arbeiten unter Beachtung der geltenden Tarifverträge vertrauensvoll und im Zusammenwirken mit den im Betrieb vertretenen Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen zum Wohl der Arbeitnehmer und des Betriebs zusammen.
(2) Zur Wahrnehmung der in diesem Gesetz genannten Aufgaben und Befugnisse der im Betrieb vertretenen Gewerkschaften ist deren Beauftragten nach Unterrichtung des Arbeitgebers oder seines Vertreters Zugang zum Betrieb zu gewähren, soweit dem nicht unumgängliche Notwendigkeiten des Betriebsablaufs, zwingende Sicherheitsvorschriften oder der Schutz von Betriebsgeheimnissen entgegenstehen.
(3) Die Aufgaben der Gewerkschaften und der Vereinigungen der Arbeitgeber, insbesondere die Wahrnehmung der Interessen ihrer Mitglieder, werden durch dieses Gesetz nicht berührt.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Mindestens ein Viertel der wahlberechtigten Arbeitnehmer, der Arbeitgeber oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können beim Arbeitsgericht den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Betriebsrat oder die Auflösung des Betriebsrats wegen grober Verletzung seiner gesetzlichen Pflichten beantragen. Der Ausschluss eines Mitglieds kann auch vom Betriebsrat beantragt werden.
(2) Wird der Betriebsrat aufgelöst, so setzt das Arbeitsgericht unverzüglich einen Wahlvorstand für die Neuwahl ein. § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. Handelt der Arbeitgeber der ihm durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegten Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er auf Antrag vom Arbeitsgericht wegen einer jeden Zuwiderhandlung nach vorheriger Androhung zu einem Ordnungsgeld zu verurteilen. Führt der Arbeitgeber die ihm durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung auferlegte Handlung nicht durch, so ist auf Antrag vom Arbeitsgericht zu erkennen, dass er zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld anzuhalten sei. Antragsberechtigt sind der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Das Höchstmaß des Ordnungsgeldes und Zwangsgeldes beträgt 10.000 Euro.
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder
b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient;
2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient;
3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient;
4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen;
5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(1) Zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ist bei Bedarf eine Einigungsstelle zu bilden. Durch Betriebsvereinbarung kann eine ständige Einigungsstelle errichtet werden.
(2) Die Einigungsstelle besteht aus einer gleichen Anzahl von Beisitzern, die vom Arbeitgeber und Betriebsrat bestellt werden, und einem unparteiischen Vorsitzenden, auf dessen Person sich beide Seiten einigen müssen. Kommt eine Einigung über die Person des Vorsitzenden nicht zustande, so bestellt ihn das Arbeitsgericht. Dieses entscheidet auch, wenn kein Einverständnis über die Zahl der Beisitzer erzielt wird.
(3) Die Einigungsstelle hat unverzüglich tätig zu werden. Sie fasst ihre Beschlüsse nach mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei der Beschlussfassung hat sich der Vorsitzende zunächst der Stimme zu enthalten; kommt eine Stimmenmehrheit nicht zustande, so nimmt der Vorsitzende nach weiterer Beratung an der erneuten Beschlussfassung teil. Die Beschlüsse der Einigungsstelle sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterschreiben oder in elektronischer Form niederzulegen und vom Vorsitzenden mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur zu versehen sowie Arbeitgeber und Betriebsrat zuzuleiten.
(4) Durch Betriebsvereinbarung können weitere Einzelheiten des Verfahrens vor der Einigungsstelle geregelt werden.
(5) In den Fällen, in denen der Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzt, wird die Einigungsstelle auf Antrag einer Seite tätig. Benennt eine Seite keine Mitglieder oder bleiben die von einer Seite genannten Mitglieder trotz rechtzeitiger Einladung der Sitzung fern, so entscheiden der Vorsitzende und die erschienenen Mitglieder nach Maßgabe des Absatzes 3 allein. Die Einigungsstelle fasst ihre Beschlüsse unter angemessener Berücksichtigung der Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer nach billigem Ermessen. Die Überschreitung der Grenzen des Ermessens kann durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Zuleitung des Beschlusses an gerechnet, beim Arbeitsgericht geltend gemacht werden.
(6) Im übrigen wird die Einigungsstelle nur tätig, wenn beide Seiten es beantragen oder mit ihrem Tätigwerden einverstanden sind. In diesen Fällen ersetzt ihr Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nur, wenn beide Seiten sich dem Spruch im voraus unterworfen oder ihn nachträglich angenommen haben.
(7) Soweit nach anderen Vorschriften der Rechtsweg gegeben ist, wird er durch den Spruch der Einigungsstelle nicht ausgeschlossen.
(8) Durch Tarifvertrag kann bestimmt werden, dass an die Stelle der in Absatz 1 bezeichneten Einigungsstelle eine tarifliche Schlichtungsstelle tritt.
(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.
(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht
1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.
(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb
1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer
1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.
(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn
1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.
(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.
(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.
(1) Der Arbeitgeber kann, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, die personelle Maßnahme im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 vorläufig durchführen, bevor der Betriebsrat sich geäußert oder wenn er die Zustimmung verweigert hat. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer über die Sach- und Rechtslage aufzuklären.
(2) Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat unverzüglich von der vorläufigen personellen Maßnahme zu unterrichten. Bestreitet der Betriebsrat, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall darf der Arbeitgeber die vorläufige personelle Maßnahme nur aufrechterhalten, wenn er innerhalb von drei Tagen beim Arbeitsgericht die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats und die Feststellung beantragt, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war.
(3) Lehnt das Gericht durch rechtskräftige Entscheidung die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats ab oder stellt es rechtskräftig fest, dass offensichtlich die Maßnahme aus sachlichen Gründen nicht dringend erforderlich war, so endet die vorläufige personelle Maßnahme mit Ablauf von zwei Wochen nach Rechtskraft der Entscheidung. Von diesem Zeitpunkt an darf die personelle Maßnahme nicht aufrechterhalten werden.
(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.
(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.
(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.
(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.
(1) Abhängige Unternehmen sind rechtlich selbständige Unternehmen, auf die ein anderes Unternehmen (herrschendes Unternehmen) unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluß ausüben kann.
(2) Von einem in Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen wird vermutet, daß es von dem an ihm mit Mehrheit beteiligten Unternehmen abhängig ist.
(1) Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. In der Veröffentlichung sind die nach § 30 zuzurechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben. § 10 Abs. 2, 3 Satz 3 und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.
(2) Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen. § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind eigene Aktien der Zielgesellschaft, Aktien der Zielgesellschaft, die einem abhängigen oder im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen der Zielgesellschaft gehören, und Aktien der Zielgesellschaft, die einem Dritten gehören, jedoch für Rechnung der Zielgesellschaft, eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens der Zielgesellschaft gehalten werden.
(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf Grund eines Übernahmeangebots erworben, besteht keine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.
die Angebotsunterlage nicht die Angaben enthält, die nach § 11 Abs. 2 oder einer auf Grund des § 11 Abs. 4 erlassenen Rechtsverordnung erforderlich sind,
2.
die in der Angebotsunterlage enthaltenen Angaben offensichtlich gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung verstoßen,
3.
der Bieter entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 der Bundesanstalt keine Angebotsunterlage übermittelt,
4.
der Bieter entgegen § 14 Abs. 2 Satz 1 die Angebotsunterlage nicht veröffentlicht hat oder
5.
die Veröffentlichung der Angebotsunterlage gegen die Sperrfristen nach § 26 Absatz 1 oder 2 verstößt oder der Bieter entgegen § 26 Absatz 1 oder 2 die Entscheidung zur Veröffentlichung eines Angebots nach § 10 Absatz 3 Satz 1 veröffentlicht hat.
(2) Die Bundesanstalt kann das Angebot untersagen, wenn der Bieter die Veröffentlichung nicht in der in § 14 Abs. 3 Satz 1 vorgeschriebenen Form vornimmt.
(3) Ist das Angebot nach Absatz 1 oder 2 untersagt worden, so ist die Veröffentlichung der Angebotsunterlage verboten. Ein Rechtsgeschäft auf Grund eines nach Absatz 1 oder 2 untersagten Angebots ist nichtig.
(1) Übernahmeangebote sind Angebote, die auf den Erwerb der Kontrolle gerichtet sind.
(2) Kontrolle ist das Halten von mindestens 30 Prozent der Stimmrechte an der Zielgesellschaft aus dem Bieter gehörenden Aktien der Zielgesellschaft oder dem Bieter nach § 30 zugerechneten Stimmrechten an der Zielgesellschaft. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalverwaltungsgesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezialsondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die Anwendung von Satz 1 als Stimmrechte der Kapitalverwaltungsgesellschaft.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
(1) Das Beschlußverfahren findet in den in § 2a bezeichneten Fällen Anwendung.
(2) Für das Beschlussverfahren des ersten Rechtszugs gelten die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften entsprechend, soweit sich aus den §§ 81 bis 84 nichts anderes ergibt. Der Vorsitzende kann ein Güteverfahren ansetzen; die für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs maßgebenden Vorschriften über das Güteverfahren gelten entsprechend.
(1) Für das Verfahren vor den Amtsgerichten gelten die Vorschriften über das Verfahren vor den Landgerichten, soweit nicht aus den allgemeinen Vorschriften des Buches 1, aus den nachfolgenden besonderen Bestimmungen und aus der Verfassung der Amtsgerichte sich Abweichungen ergeben.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4,§ 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3,§ 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.
(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.
(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.
(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.
(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.
(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.
(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.