Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 35 Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots

(1) Wer unmittelbar oder mittelbar die Kontrolle über eine Zielgesellschaft erlangt, hat dies unter Angabe der Höhe seines Stimmrechtsanteils unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen, gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 und 2 zu veröffentlichen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. In der Veröffentlichung sind die nach § 30 zuzurechnenden Stimmrechte für jeden Zurechnungstatbestand getrennt anzugeben. § 10 Abs. 2, 3 Satz 3 und Abs. 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) Der Bieter hat innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Erlangung der Kontrolle über eine Zielgesellschaft der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 14 Abs. 2 Satz 1 ein Angebot zu veröffentlichen. § 14 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Ausgenommen von der Verpflichtung nach Satz 1 sind eigene Aktien der Zielgesellschaft, Aktien der Zielgesellschaft, die einem abhängigen oder im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmen der Zielgesellschaft gehören, und Aktien der Zielgesellschaft, die einem Dritten gehören, jedoch für Rechnung der Zielgesellschaft, eines abhängigen oder eines im Mehrheitsbesitz stehenden Unternehmens der Zielgesellschaft gehalten werden.

(3) Wird die Kontrolle über die Zielgesellschaft auf Grund eines Übernahmeangebots erworben, besteht keine Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1.

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Kapitalmarktrecht: Voraussetzungen einer sog. Marktenge

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Die Prüfung einer zur Unmaßgeblichkeit des Börsenkurses führenden "Marktenge" orientiert sich an den Kriterien von § 5 IV WpÜG-AngebotsVO.
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Gesellschaftsrecht: Angemessenheit eines Preises in einem Übernahmeangebot

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Ist die vom Bieter im Rahmen eines Übernahmeangebots vorgesehene Gegenleistung nicht angemessen, so haben die Aktionäre einen Anspruch gegen den Bieter auf Zahlung der angemessenen Gegenleistung.
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Gesellschaftsrecht: Zur Barabfindung beim Delisting

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Bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zum Handel im regulierten Markt auf Veranlassung der Gesellschaft haben die Aktionäre keinen Anspruch auf eine Barabfindung.

Wertpapierübernahme: Zum Schadensersatzanspruch bei Nichtveröffentlichung von Pflichtangeboten

10.09.2013

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Gesellschaftsrecht: Zur Ertragswertermittlung in einem Gewinnabführungsvertrag

23.04.2012

zur Frage, wann der unternehmenseigene Betafaktor herangezogen werden kann-OLG Stuttgart vom 03.04.12-Az:20 W 7/09
Allgemeines

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zitiert oder wird zitiert von 11 §§.

wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG | § 77 Anordnung von Abwicklungsmaßnahmen


(1) Die Abwicklungsbehörde kann bei Vorliegen der Abwicklungsvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Gesetzes alle zur Erreichung der Abwicklungsziele erforderlichen Maßnahmen treffen, insbesondere kann sie 1. in einer Abwicklungsanordnung nach § 136 die

Börsengesetz - BörsG 2007 | § 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren


(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und di

WpÜG-Angebotsverordnung - WpÜGAngebV | § 5 Berücksichtigung inländischer Börsenkurse


(1) Sind die Aktien der Zielgesellschaft zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen, muss die Gegenleistung mindestens dem gewichteten durchschnittlichen inländischen Börsenkurs dieser Aktien während der letzten drei Monate vor der Veröffentli

WpÜG-Angebotsverordnung - WpÜGAngebV | § 4 Berücksichtigung von Vorerwerben


Die Gegenleistung für die Aktien der Zielgesellschaft muss mindestens dem Wert der höchsten vom Bieter, einer mit ihm gemeinsam handelnden Person oder deren Tochterunternehmen gewährten oder vereinbarten Gegenleistung für den Erwerb von Aktien der Zi
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 37 Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebots


(1) Die Bundesanstalt kann auf schriftlichen Antrag den Bieter von den Verpflichtungen nach § 35 Abs.1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 befreien, sofern dies im Hinblick auf die Art der Erlangung, die mit der Erlangung der Kontrolle beabsichtigte Zielsetzung

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 60 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig 1. entgegen a) § 10 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 2 Satz 1 oder § 35 Abs.1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1,b) § 21 Abs. 2 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 oder § 27 Abs. 3 Satz 1 oderc)

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 59 Rechtsverlust


Rechte aus Aktien, die dem Bieter, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen gehören oder aus denen ihm, mit ihm gemeinsam handelnden Personen oder deren Tochterunternehmen Stimmrechte gemäß § 30 Absatz 1 und 2 zugerechnet w

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 38 Anspruch auf Zinsen


Der Bieter ist den Aktionären der Zielgesellschaft für die Dauer des Verstoßes zur Zahlung von Zinsen auf die Gegenleistung in Höhe von fünf Prozentpunkten auf das Jahr über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verpfli
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 30 Zurechnung von Stimmrechten; Verordnungsermächtigung


(1) Stimmrechten des Bieters stehen Stimmrechte aus Aktien der Zielgesellschaft gleich, 1. die einem Tochterunternehmen des Bieters gehören,2. die einem Dritten gehören und von ihm für Rechnung des Bieters gehalten werden,3. die der Bieter einem Drit

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 14 Übermittlung und Veröffentlichung der Angebotsunterlage


(1) Der Bieter hat die Angebotsunterlage innerhalb von vier Wochen nach der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots der Bundesanstalt zu übermitteln. Die Bundesanstalt bestätigt dem Bieter den Tag des Eingangs der Angebotsunterlag

Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz - WpÜG | § 10 Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe eines Angebots


(1) Der Bieter hat seine Entscheidung zur Abgabe eines Angebots unverzüglich gemäß Absatz 3 Satz 1 zu veröffentlichen. Die Verpflichtung nach Satz 1 besteht auch, wenn für die Entscheidung nach Satz 1 der Beschluss der Gesellschafterversammlung des B

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 26/12 vom 8. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 14 Abs. 1; SpruchG § 1; BörsenG § 39 Abs. 2; AktG § 119 Bei einem Widerruf der Zulassung der Aktie zu

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I I Z R 2 6 2 / 1 3 vom 29. April 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und die Richterin Dr. Reichart, die Richter Dr.

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Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 16. Mai 2012 - 1 BvR 96/09, 1 BvR 117/09, 1 BvR 118/09, 1 BvR 128/09

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Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller zu 5, 6, 10, 11, 19, 20 und 22 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 21. September 2009 (32 AktE 24/05 KfH) werden zurückgewiesen. 2. Von de

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Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 16. Feb. 2007 - 20 W 6/06

bei uns veröffentlicht am 16.02.2007

Tenor Die sofortigen Beschwerden der Antragstellerinnen Ziffer 5, Ziffer 7 und Ziffer 13 gegen den Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 20.02.2006 (34 AktE 10/03 KfH) werden dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt

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