Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG | § 82 Örtliche Zuständigkeit

(1) Zuständig ist das Arbeitsgericht, in dessen Bezirk der Betrieb liegt. In Angelegenheiten des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Gesamtjugendvertretung oder der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses und der Vertretung der Arbeitnehmer im Aufsichtsrat ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat. Satz 2 gilt entsprechend in Angelegenheiten des Gesamtsprecherausschusses, des Unternehmenssprecherausschusses und des Konzernsprecherausschusses.

(2) In Angelegenheiten eines Europäischen Betriebsrats, im Rahmen eines Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung oder des besonderen Verhandlungsgremiums ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk das Unternehmen oder das herrschende Unternehmen nach § 2 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte seinen Sitz hat. Bei einer Vereinbarung nach § 41 Absatz 1 bis 7 des Gesetzes über Europäische Betriebsräte ist der Sitz des vertragschließenden Unternehmens maßgebend.

(3) In Angelegenheiten aus dem SE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Gesellschaft ihren Sitz haben soll.

(4) In Angelegenheiten nach dem SCE-Beteiligungsgesetz ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben soll.

(5) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus der grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.

(6) In Angelegenheiten nach dem Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei grenzüberschreitendem Formwechsel und grenzüberschreitender Spaltung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgegangene Gesellschaft ihren Sitz hat; vor ihrer Eintragung ist das Arbeitsgericht zuständig, in dessen Bezirk die aus dem grenzüberschreitenden Formwechsel oder der grenzüberschreitenden Spaltung hervorgehende Gesellschaft ihren Sitz haben soll.

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Arbeitsrecht: Gibt es keine Unterlagen, muss dem Betriebsrat auch nichts vorgelegt werden

20.07.2017

Einstellung von Bewerbern - Vorlage Bewerbungsunterlagen an Betriebsrat -BSP Rechtsanwälte - Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte

Arbeitsrecht: Gibt es keine Unterlagen, muss dem Betriebsrat auch nichts vorgelegt werden

20.07.2017

Einstellung - Anhörung Betriebsrat § 99 BetrVG - Vorlage Bewerbungsunterlagen - BSP Rechtsanwälte Anwältin Arbeitsrecht Berlin Mitte

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Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG | § 2 Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für gemeinschaftsweit tätige Unternehmen mit Sitz im Inland und für gemeinschaftsweit tätige Unternehmensgruppen mit Sitz des herrschenden Unternehmens im Inland. (2) Liegt die zentrale Leitung nicht in einem Mitgliedstaat, be

Europäische Betriebsräte-Gesetz - EBRG | § 41 Fortgeltung


(1) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen vor dem 22. September 1996 eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen d

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Arbeitsgericht Würzburg Beschluss, 08. Juni 2016 - 12 BV 25/15

bei uns veröffentlicht am 08.06.2016

Tenor 1. Der Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, es zu unterlassen, den Mitarbeitern eine einseitige Anordnung dahingehend zu erteilen, dass persönliche Gegenstände (Fotos, Souvenirs und andere persönliche Gegenstände) nicht mehr als 1

Arbeitsgericht München Beschluss, 18. Nov. 2015 - 9 BVGa 52/15

bei uns veröffentlicht am 18.11.2015

Tenor 1. Der Beteiligten zu 2) wird untersagt, die Nutzung privater Mobiltelefone zu privaten Zwecken während der Arbeitszeit zu verbieten, solange nicht der Antragsteller dem zugestimmt hat oder die Einigungsstelle die Zustimmung zwischen

Arbeitsgericht Weiden Beschluss, 01. Sept. 2015 - 5 BV 18/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2015

Tenor Es wird festgestellt, dass der Beteiligte zu 6. als Konzernbetriebsrat für die Beteiligten zu 1.-5. nicht besteht. Gründe I. Die Beteiligten streiten über die Frage, ob der zu 6) beteiligte Konzernbe

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 30. Aug. 2016 - AN 7 P 15.02536

bei uns veröffentlicht am 30.08.2016

Tenor Die Anträge werden abgewiesen. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist das in einer Dienstvereinbarung zwischen Dienststellenleiter und Gesamtpersonalrat (im Folgenden: ...) geregelte betriebliche Vorschla

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. Feb. 2014 - 7 P 13.01847

bei uns veröffentlicht am 06.02.2014

Tenor Das zwischen der Antragstellerin und der Beteiligten zu 1) nach § 9 Abs. 2 BPersVG begründete Arbeitsverhältnis wird aufgelöst. Gründe I. Gegenstand des Verfahrens ist ein Weiterbeschäftigungsverlangen i.

Arbeitsgericht Würzburg Beschluss, 21. Okt. 2015 - 9 BVGa 5/15

bei uns veröffentlicht am 21.10.2015

Tenor 1. Der Antrag wird zurückgewiesen. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,– € festgesetzt. Tatbestand Die Beteiligten streiten im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes um die Un

Arbeitsgericht Würzburg Beschluss, 25. Nov. 2014 - 7 BV 61/14

bei uns veröffentlicht am 25.11.2014

Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beteiligte zu 1) bezüglich einer personellen Maßnahme zu beteiligen ist. Der Beteiligte zu 1) ist der bei der B

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 23. Mai 2018 - 7 ABR 60/16

bei uns veröffentlicht am 23.05.2018

Tenor Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 6. bis 9. gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 21. Juli 2016 - 5 TaBV 54/15 - werden zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 11. Jan. 2016 - 9 TaBV 74/15

bei uns veröffentlicht am 11.01.2016

Tenor 1.Die Beschwerde des Beteiligten zu 4) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Duisburg vom 05.05.2015 - Az.: 2 BV 37/14 wird zurückgewiesen. 2.Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. 1G r ü n d e: 2I. 3Die Beteiligten streiten über die W

Arbeitsgericht Solingen Beschluss, 25. Sept. 2014 - 4 BV 12/14

bei uns veröffentlicht am 25.09.2014

Tenor Die Betriebsratswahl vom 03.04.2014 in dem Betrieb der Beteiligten zu 7.) wird für unwirksam erklärt. 1G r ü n d e : 2I. 3Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Betriebsratswahl im Betrieb der Beteiligten zu 7). 4Die Beteiligten zu

Arbeitsgericht Solingen Beschluss, 11. Juni 2014 - 4 BVGa 5/14

bei uns veröffentlicht am 11.06.2014

Tenor 1.Den Beteiligten zu 3) und 4) wird aufgegeben es zu unterlassen, am 13.06.2014 ab 14.00 im N. Hotel, K. 5. in S., eine Sitzung des Gesamtbetriebsrats durchzuführen. 2.Den Beteiligten zu 3) und 4) wird aufgegeben es zu unterlassen, zu eine

Arbeitsgericht Stuttgart Beschluss, 29. Apr. 2008 - 12 BV 109/07

bei uns veröffentlicht am 29.04.2008

Tenor Die Anträge werden zurückgewiesen. Gründe   A. 1 Die Beteiligten streiten um die Feststellung der Unwirksamkeit einer zwischen den Beteiligten Ziffer 3 und 6 am 20./22.06.2007

Arbeitsgericht Ulm Beschluss, 20. Dez. 2006 - 9 BV 5/06

bei uns veröffentlicht am 20.12.2006

Tenor 1. Die Beteiligte Ziffer 3 wird verpflichtet, den Beteiligten Ziffer 1 gegenüber der V GmbH, von den Kosten für das Seminar "Die Arbeit des Gesamtbetriebsrates" vom 17.07.2006 bis 19.07.2006 in G in Höhe von 631,30 EUR freizustellen

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(1) Auf die in den §§ 2 und 3 genannten Unternehmen und Unternehmensgruppen, in denen vor dem 22. September 1996 eine Vereinbarung über grenzübergreifende Unterrichtung und Anhörung besteht, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes außer in den Fällen des § 37 nicht...