Rechtsgebiet
Urheberrecht
80 von 219 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Das Urheberrecht schützt die geistigen und künstlerischen Schöpfungen von Urhebern. Anders als gewerbliche Schutzrechte (wie Patente oder Marken), die meist angemeldet werden müssen, entsteht der Urheberrechtsschutz in Deutschland automatisch mit der Erschaffung des Werkes. Es ist Teil des Immaterialgüterrechts.
📐 Das geschützte Werk
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst. Dazu zählen Texte, Musik, Bilder, Filme, aber auch Computerprogramme und Landkarten. Entscheidend ist jedoch die Schöpfungshöhe. Das Gesetz stellt in § 2 Abs. 2 UrhG klar:
Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Banalitäten, bloße Ideen, reine Handwerkskunst oder rein maschinell erzeugte Produkte (wie KI-generierte Bilder ohne menschliche gestalterische Leistung) genießen keinen Urheberrechtsschutz. Es muss eine gewisse menschliche Individualität im Werk erkennbar sein.
⚖️ Rechte des Urhebers
Dem Urheber stehen zwei Gruppen von Rechten zu:
1. Urheberpersönlichkeitsrechte: Diese schützen die besondere Bindung des Urhebers zu seinem Werk. Dazu gehört das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (Namensnennung) und das Recht, Entstellungen des Werkes zu verbieten.
2. Verwertungsrechte: Dies sind die wirtschaftlichen Rechte. Nur der Urheber darf bestimmen, ob und wie sein Werk vervielfältigt, verbreitet, ausgestellt oder öffentlich zugänglich gemacht (z. B. im Internet hochgeladen) wird.
Da das Urheberrecht an sich nicht übertragbar ist, räumt der Urheber Dritten (wie Verlagen oder Plattenlabels) Nutzungsrechte (Lizenzen) ein, um sein Werk wirtschaftlich zu verwerten. Das Urheberrecht erlischt in Deutschland 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers; danach ist das Werk „gemeinfrei“ und kann von jedermann frei genutzt werden.
⚠️ Rechtsverletzungen und Schranken
Nutzt jemand ein Werk ohne Erlaubnis (z. B. durch illegales Filesharing oder Bilderklau auf einer Webseite), begeht er eine Urheberrechtsverletzung. Der Urheber kann ihn auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz in Anspruch nehmen, was in der Praxis häufig durch kostenpflichtige Abmahnungen geschieht.
Das absolute Recht des Urhebers wird durch die „Schranken des Urheberrechts“ begrenzt. So sind unter engen Voraussetzungen beispielsweise Privatkopien oder Zitate in wissenschaftlichen Arbeiten erlaubt, ohne dass der Urheber vorher um Erlaubnis gefragt werden muss.
Das LG Magdeburg hat mit dem Urteil vom 11.05.2011 (Az: 7 O 1337/10) folgendes entschieden: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 951,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über … Weiterlesen ›
Was sind Verwertungsrechte? Verwertungsrechte ermöglichen es dem Urheber, darüber zu bestimmen, wie sein Werk genutzt wird. Weiterlesen ›
Das OLG Köln hat mit dem Urteil vom 22.12.2011 (Az: 6 W 278/11) folgendes entschieden: Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses der 28. Weiterlesen ›
Schlüsselnormen
- § 35 VGGGesamtverträge
- § 92 VGGZuständigkeit für Streitfälle nach dem Urheberrechtsgesetz und für Gesamtverträge
- § 139 VGGÜbergangsvorschrift für Verfahren vor der Schiedsstelle und für die gerichtliche Geltendmachung
- § 128 VGGGerichtliche Geltendmachung
- § 3 VGGAbhängige Verwertungseinrichtung
- § 129 VGGZuständigkeit des Oberlandesgerichts
- § 2 VGGVerwertungsgesellschaft
- § 34 VGGAbschlusszwang
- § 9 VGGWahrnehmungszwang
- § 27 VGGVerteilungsplan
- § 40 VGGGestaltung der Tarife für Geräte und Speichermedien
- § 130 VGGEntscheidung über Gesamtverträge
- § 8 VGGNutzer
- § 38 VGGTarifaufstellung
- § 105 VGGEinigungsvorschlag der Schiedsstelle; Widerspruch
- § 1 VGGAnwendungsbereich
- § 93 VGGZuständigkeit für empirische Untersuchungen
- § 39 VGGTarifgestaltung
- § 48 VGGVermutung bei Auskunftsansprüchen
- § 51 VGGKollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung
- § 124 VGGAufbau und Besetzung der Schiedsstelle
- § 6 VGGBerechtigter
- § 12 VGGBeendigung der Rechtswahrnehmung; Entzug von Rechten
- § 32 VGGKulturelle Förderung; Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen
- § 37 VGGHinterlegung; Zahlung unter Vorbehalt
- § 42 VGGMeldepflicht der Nutzer
- § 45 VGGAbzüge
- § 49 VGGVermutung bei gesetzlichen Vergütungsansprüchen
- § 50 VGGAußenstehende bei Weitersendung und Direkteinspeisung
- § 61 VGGBesondere Anforderungen an Verwertungsgesellschaften
- § 66 VGGElektronische Nutzungsmeldung
- § 75 VGGAufsichtsbehörde
- § 76 VGGInhalt der Aufsicht
- § 85 VGGBefugnisse der Aufsichtsbehörde
- § 89 VGGAnzuwendendes Verfahrensrecht
- § 104 VGGAufklärung des Sachverhalts
- § 107 VGGSicherheitsleistung
- § 112 VGGEmpirische Untersuchung zu Geräten und Speichermedien
- § 113 VGGDurchführung der empirischen Untersuchung
- § 114 VGGErgebnis der empirischen Untersuchung
- § 115 VGGVerwertung von Untersuchungsergebnissen
- § 116 VGGBeteiligung von Verbraucherverbänden
- § 4 VGGUnabhängige Verwertungseinrichtung
- § 5 VGGRechtsinhaber
- § 7 VGGMitglieder
- § 7a VGGAußenstehender
- § 10 VGGZustimmung zur Rechtswahrnehmung
- § 11 VGGNutzungen für nicht kommerzielle Zwecke
- § 13 VGGBedingungen für die Mitgliedschaft
- § 14 VGGElektronische Kommunikation
- § 15 VGGMitglieder- und Berechtigtenverzeichnis
- § 16 VGGGrundsatz der Mitwirkung
- § 17 VGGAllgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung
- § 18 VGGBefugnisse der Mitgliederhauptversammlung in Bezug auf die Organe
- § 19 VGGDurchführung der Mitgliederhauptversammlung; Vertretung
- § 20 VGGMitwirkung der Berechtigten, die nicht Mitglied sind
- § 21 VGGGeschäftsführung
- § 22 VGGAufsichtsgremium
- § 23 VGGEinziehung, Verwaltung und Verteilung der Einnahmen aus den Rechten
- § 24 VGGGetrennte Konten
- § 25 VGGAnlage der Einnahmen aus den Rechten
- § 26 VGGVerwendung der Einnahmen aus den Rechten
- § 27a VGGEinnahmen aus gesetzlichen Vergütungsansprüchen des Urhebers
- § 27b VGGMindestbeteiligung des Urhebers
- § 28 VGGVerteilungsfrist
- § 29 VGGFeststellung der Berechtigten
- § 30 VGGNicht verteilbare Einnahmen aus den Rechten
- § 31 VGGAbzüge von den Einnahmen aus den Rechten
- § 33 VGGBeschwerdeverfahren
- § 36 VGGVerhandlungen
- § 41 VGGAuskunftspflicht der Nutzer
- § 43 VGGElektronische Kommunikation
- § 44 VGGRepräsentationsvereinbarung; Diskriminierungsverbot
- § 46 VGGVerteilung
- § 47 VGGInformationspflichten
- § 51a VGGWirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information
- § 51b VGGRepräsentativität der Verwertungsgesellschaft
- § 52 VGGKollektive Lizenzen mit erweiterter Wirkung für nicht verfügbare Werke
- § 52a VGGWirksamkeit der Rechtseinräumung und dauerhafte Information bei nicht verfügbaren Werken
- § 52b VGGNicht verfügbare Werke
Aktuelle Urteile
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- Rechtsanwalt Christofer Schwarz
- Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Univ Simon Bürgler
- Rechtsanwalt Dr. Michael Krebs | Fachanwalt für Insolvenzrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
- Rechtsanwalt JUDr. Oliver Baumann | Fachanwalt für Arbeitsrecht
- Rechtsanwalt Julien Frederic Wilmes
- Rechtsanwalt Michael Lörke
- Rechtsanwalt Norman Lenz
- Rechtsanwalt Reinhard Siesenop | Fachanwalt für Steuerrecht, Fachanwalt für Erbrecht
- Rechtsanwalt Thomas Krech
- Rechtsanwältin Dr.jur. Anna Maria Fischbach
- Rechtsanwältin Jana Gelfert | Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
- Rechtsanwältin Nina M. E. Dittmann-Kozub | Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Häufige Rechtsfragen im Bereich Urheberrecht
Alle Fragen im FAQ ›Welche Werke sind nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt?
Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören nach § 2 Abs. 1 UrhG insbesondere Sprachwerke wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme, Werke der Musik, Werke der bildenden Künste, Lichtbildwerke, Filmwerke sowie Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art. Werke im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 2 Abs. 2 UrhG nur persönliche geistige Schöpfungen.
Welche Ansprüche bestehen bei einer widerrechtlichen Urheberrechtsverletzung?
Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten nach § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten gemäß § 97 Abs. 2 S. 1 UrhG zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet; bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Betrag zugrunde gelegt werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen (§ 97 Abs. 2 S. 3 UrhG).
Wie hoch dürfen die Abmahnkosten bei einer urheberrechtlichen Abmahnung gegenüber Verbrauchern sein?
Der Verletzte soll den Verletzer nach § 97a Abs. 1 S. 1 UrhG vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen; soweit die Abmahnung berechtigt ist und den formellen Anforderungen des § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 bis 4 UrhG entspricht, kann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden (§ 97a Abs. 3 S. 1 UrhG). Gegenüber natürlichen Personen, die Werke nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwenden, beschränkt sich der Ersatz für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen bei erstmaliger Abmahnung auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1.000 Euro (§ 97a Abs. 3 S. 2 UrhG).
Wie lange gilt der urheberrechtliche Schutz eines Werkes?
Das Urheberrecht erlischt nach § 64 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers. Steht das Urheberrecht mehreren Miturhebern (§ 8 UrhG) zu, so erlischt es gemäß § 65 Abs. 1 UrhG siebzig Jahre nach dem Tode des längstlebenden Miturhebers. Die Berechnung der Frist beginnt nach § 69 UrhG mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem das für den Beginn der Frist maßgebende Ereignis eingetreten ist.
Wann sind Vervielfältigungen zum privaten Gebrauch gesetzlich erlaubt?
Zulässig sind nach § 53 Abs. 1 S. 1 UrhG einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird. Die Vervielfältigungsstücke dürfen gemäß § 53 Abs. 6 S. 1 UrhG weder verbreitet noch zu öffentlichen Wiedergaben benutzt werden.