Filesharing: Streitwert eines Filmes wird auf 15.000 Euro festgesetzt
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Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Streitwert in Abänderung des Beschlusses der 28. Zivilkammer vom 5.10.2011 auf 15.000 € festgesetzt.
Gründe:
Die gemäß § 68 Abs.1 GKG statthafte Beschwerde ist zulässig und hat in der Sache teilweise Erfolg.
Die Kammer hat im Nichtabhilfebeschluss vom 6.12.2011 zutreffend die bisherige Rechtsprechung des Senats dargestellt, nach der das Interesse an der Untersagung des unberechtigten Angebots eines Films in einer Tauschbörse mit 30.000€ bewertet worden ist. Der Senat hat jedoch seine Rechtsprechung modifiziert und in einem Beschluss vom 9.9.2011 (6 W 165/11), der das Angebot eines Computerspiels in einer Tauschbörse betraf, ausgeführt, ein solches sei zwar höher zu bewerten als das Angebot eines Musikalbums oder Kinofilms, weil Computerspiele in der Regel zu höheren Verkaufspreisen angeboten würden; zudem werden sie in der Regel intensiver genutzt als Musikalben oder Filme. Gleichwohl sei das Interesse der Antragstellerin an der gerichtlichen Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs (lediglich) mit 20.000 € zu bewerten. An der früheren Rechtsprechung betreffend Kinofilme werde nicht weiter festgehalten.
Nach diesen Maßstäben ist der Wert des Interesses der Antragstellerin auf 15.000€ zu schätzen. Dabei hat der Senat dem Umstand, dass es sich nicht um einen Kinofilm handelt, kein besonderes Gewicht beigemessen, weil nicht festgestellt werden kann, dass aus diesem Grund der Umfang der Verwertung des verfahrensgegenständlichen Films geringer ausgefallen wäre; vielmehr liegt dies angesichts der Anzahl der festgestellten IP-Adressen, von denen aus der Film angeboten worden ist (vgl. Anlage ASt 2), eher fern. Eine derartige Differenzierung erscheint danach nicht angezeigt.
Anlass für eine Kostenentscheidung und Festsetzung des Beschwerdewertes besteht nicht, weil gem. § 68 Abs. 3 GKG Gerichtsgebühren nicht anfallen und Kosten nicht erstattet werden.
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Annotations
(1) Gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Absatz 2), findet die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb der in § 63 Absatz 3 Satz 2 bestimmten Frist eingelegt wird; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Im Fall der formlosen Mitteilung gilt der Beschluss mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gemacht. § 66 Absatz 3, 4, 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. Die weitere Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung des Beschwerdegerichts einzulegen.
(2) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. § 66 Absatz 3 Satz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 1, 2 und 5 sowie Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Verfahren sind gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.