Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 9 Wahrnehmungszwang

Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 9 Wahrnehmungszwang
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten durch Verwertungsgesellschaften Inhaltsverzeichnis

Die Verwertungsgesellschaft ist verpflichtet, auf Verlangen des Rechtsinhabers Rechte seiner Wahl an Arten von Werken und sonstigen Schutzgegenständen seiner Wahl in Gebieten seiner Wahl wahrzunehmen, wenn

1.
die Rechte, die Werke und sonstigen Schutzgegenstände sowie die Gebiete zum Tätigkeitsbereich der Verwertungsgesellschaft gehören und
2.
der Wahrnehmung keine objektiven Gründe entgegenstehen.
Die Bedingungen, zu denen die Verwertungsgesellschaft die Rechte des Berechtigten wahrnimmt (Wahrnehmungsbedingungen), müssen angemessen sein.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}


(1) Die Mitgliederhauptversammlung ist das Organ, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben. Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut, dass die Mitgliederhauptversammlung mindestens beschließt über: 1. das Statut der Verwertu
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 18/10/2018 00:00

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgericht München I vom 16.11.2017, berichtigt durch Beschluss vom 06.02.2018, wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
published on 08/08/2016 00:00

Tenor 1.) Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin getrennt nach Kalenderjahren und beginnend mit dem 01.01.2006 Auskunft zu erteilen über den Umfang der im Rahmen seines Geschäftsbetriebs vorgenommenen Kabelweitersendungshandlungen bezogen auf
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.