Verwertungsgesellschaftengesetz - VGG | § 17 Allgemeine Befugnisse der Mitgliederhauptversammlung

(1) Die Mitgliederhauptversammlung ist das Organ, in dem die Mitglieder mitwirken und ihr Stimmrecht ausüben. Die Verwertungsgesellschaft regelt in dem Statut, dass die Mitgliederhauptversammlung mindestens beschließt über:

1.
das Statut der Verwertungsgesellschaft (§ 13);
2.
den jährlichen Transparenzbericht (§ 58);
3.
die Bestellung und Abberufung des Abschlussprüfers oder die Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband;
4.
Zusammenschlüsse und Bündnisse unter Beteiligung der Verwertungsgesellschaft, die Gründung von Tochtergesellschaften, die Übernahme anderer Organisationen und den Erwerb von Anteilen oder Rechten an anderen Organisationen durch die Verwertungsgesellschaft;
5.
die Grundsätze des Risikomanagements;
6.
den Verteilungsplan (§ 27);
7.
die Verwendung der nicht verteilbaren Einnahmen aus den Rechten (§ 30);
8.
die allgemeine Anlagepolitik in Bezug auf die Einnahmen aus den Rechten (§ 25);
9.
die allgemeinen Grundsätze für die Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten (§ 31 Absatz 1), einschließlich der allgemeinen Grundsätze für Abzüge zur Deckung der Verwaltungskosten (§ 31 Absatz 2) und gegebenenfalls der Abzüge für die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen und für die Einrichtung und den Betrieb von Vorsorge- und Unterstützungseinrichtungen (§ 32);
10.
den Erwerb, den Verkauf und die Beleihung unbeweglicher Sachen;
11.
die Aufnahme und die Vergabe von Darlehen sowie die Stellung von Darlehenssicherheiten;
12.
den Abschluss, den Inhalt und die Beendigung von Repräsentationsvereinbarungen (§ 44);
13.
die Wahrnehmungsbedingungen (§ 9 Satz 2);
14.
die Tarife (§§ 38 bis 40);
15.
die zum Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte;
16.
die Bedingungen, zu denen der Berechtigte jedermann das Recht einräumen kann, seine Werke oder sonstige Schutzgegenstände für nicht kommerzielle Zwecke zu nutzen (§ 11).

(2) Die Mitgliederhauptversammlung kann beschließen, dass die Befugnisse nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 bis 5 und 10 bis 14 dem Aufsichtsgremium nach § 22 übertragen werden.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

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(1) Die §§ 92 bis 127 sind auf Verfahren, die am 1. Juni 2016 bei der Schiedsstelle anhängig sind, nicht anzuwenden; für diese Verfahren sind die §§ 14 bis 15 des Urheberrechtswahrnehmungsgesetzes und die Urheberrechtsschiedsstellenverordnung, jeweil
zitiert 3 andere §§ aus dem .

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(1) Die Verwertungsgesellschaft stellt feste Regeln auf, die ein willkürliches Vorgehen bei der Verteilung der Einnahmen aus den Rechten ausschließen (Verteilungsplan). (2) Nimmt die Verwertungsgesellschaft Rechte für mehrere Gruppen von Rechtsin

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Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2018 - KZR 47/15

bei uns veröffentlicht am 09.10.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL KZR 47/15 Verkündet am: 9. Oktober 2018 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: j

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