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§ 115Amtlich · § 5 UrhG

Verwertung von Untersuchungsergebnissen

Zeitreise: 23.10.2024

In Verfahren nach § 92 Absatz 1 Nummer 2 und 3 kann zur Sachverhaltsaufklärung (§ 104) das Ergebnis einer empirischen Untersuchung herangezogen werden, das aus einem Verfahren nach § 93 stammt.

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