Landgericht Leipzig Urteil, 4. Dez. 2015 - 01 HK 0 86115

ECLI:lg-leipzig
erstmalig veröffentlicht: 18.03.2022, letzte Fassung: 10.05.2023

Gericht

Landgericht Leipzig

Richter

Landgericht Leipzig

Im Namen des Volkes 

Urteil

 

wegen Nichtigkeit Jahresabschluss
 

hat die 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Leipzig durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Jolas Handelsrichter Dorow Handelsrichter Schneider auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 15.09.2015

 

für Recht erkannt:

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits und die der Nebeninterveniention.

3. Das Urteil jeweils ist jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

An dem 250.000,00 € betragenden Grundkapital der Beklagten war zum 31.12.2011 die I----- AG (nunmehr firmierend unter l---- AG Ihr Kompetenzpartner) mit Aktien im Wert von 125.010,00 € beteiligt. Mit der I----- AG (nachfolgend nur noch I----AG) als herrschendes Unternehmen hatte die Beklagte als beherrschtes Unternehmen am 28.02.2011 einen Gewinnabführungsvertrag geschlossen, aufgrund dessen die Beklagte ihren gesamten Gewinn an die I----AG abzuführen hatte. Alleinige Aktionärin der I------ AG war die F. Die Beklagte gehörte einem Unternehmens­ verbund mit der der F----- als Obergesellschaft an. Auf die Übersicht der An­lage K3 wird verwiesen.

Ursprünglicher Geschäftsgegenstand der Unternehmen des Unternehmensverbundes waren neben der Auflage und dem Angebot von Wertpapieren der Erwerb von kapltalbildenden Lebens- und Rentenversicherungen. Neben dem Erwerb bestehender Versicherungen schlossen Unternehmen  des  Unternehmensverbundes  auch selbst als Versicherungsnehmer Lebensversicherungen neu ab. Auch wurden im Jahr 2011 von den Unternehmen Investitionen in Goldsparpläne getätigt. Hierzu wurden von den Unternehmen mit der P-----GmbH Goldsparverträge mit einer Laufzeit von 30 Jahren und einem Gesamt-lnvestionsvolu­ men von 516.420.000,00 € abgeschlossen. Hierfür erfolgten Vermittlungsprovisionszahlungen an die I---- AG. Der aufgrund der Provisionszahlungen eingetretene Gewinn der I-----AG wurde aufgrund des zwischen der I-----AG als beherrschtes Unternehmen und der F-----bestehenden  Gewinnabführungsvertrages  an die F----- gezahlt.

Am 29.08.2011 zahlte die I----- AG an die Beklagte 947.400,00 €. Am 28.12.2011 zahlte die I----- AG an die Beklagte 3.105.000,00 €.

Der Jahresabschluss der Beklagten vom 31.12.2005 wies einen Gewinn von 3.345.256,38 € aus, den sie dann am 02.01.2012 in voller Höhe aufgrund des Ergebnisabführungsvertrages mit der I-----AG an diese abführte. In der Bilanz war unter der Position „Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen" mit der Angabe „Verrechnungskonto I----AG" die Gewinnabführungsverpflichtung der Beklagten mit dem Betrag von 3.345.255,50 € angege­ben. In den „Erläuterungen zu den Posten der Gewinn- und Verlustrechnung" war betreffend die Umsatzerlöse zum Konto 8210 „Provisionen Innenumsätze IVS AG" von 4.371.848,53 € angegeben.

Der Kläger behauptet, dass mit der am 29.08.2011 erfolgten Zahlung von 947.400,00 € von der I-----AG die Zahlung eines Teilbetrages von 533.400,00 € als anteiliger Betrag einer Abschlussprovision, die die I-----AG in Höhe von 576.072,00 € von der Versicherungsge­ sellschaft Canada Life für die Vermittlung einer Lebensversicherung für die P-----AG als Versicherungsnehmer erhielt, erfolgt sei. Die Zahlung eines weiteren Teilbetrages von 414.000,00 € des Zahlungsbetrages von 947.400,00 € sei aufgrund einer Provisionszahlung, die die I----- AG von der P-----GmbH für die Vermittlung eines Goldspar­planes an die M----- GmbH erhalten habe, erfolgt. Der Zahlung am 28.12.2011 habe eine Provisionszahlung der P-----GmbH an die I-AG in Höhe von 3.213.000,00 € für die Vermittlung eines Goldsparplanes an die Prosavus AG zugrunde gelegen.

Die I-----AG habe tatsächlich keinen eigenen Vermittlungsaufwand gehabt. Es habe sich bei den Verträgen, für die Provisionszahlungen an die I-----AG erfolgt seien, um keine pro­ visionspflichtigen Geschäfte gehandelt, da die I----- AG mit den Unternehmen, für die Ver­ sicherungs-  und Goldsparverträge vermittelt worden seien, verbunden gewesen sei ·und die Verträge von den Unternehmen direkt, ohne Zahlung einer Provision an die I-----AG hätten abgeschlossen  werden  können.  Ein wirtschaftlicher  Hintergrund habe  nicht  bestanden.  Es eien lediglich Anlegergelder  im  Kreis gezahlt worden.  Die F----- habe die Anlegergelder  u.a.  in Versicherungsverträge investiert.  Die für  die Vermittlung dieser Verträge durch  andere Unternehmen des  Unternehmensverbundes  eingenommene  Provisionen seien über Gewinnabführungsverträge  an die F----- zurückgezahlt worden.  Für den Abschluss  der Goldsparverträge  habe die F----- der M------GmbH Geld über Darlehen zur Verfügung gestellt  und die für die Goldsparverträ­ge angefallenen Vermittlungsprovisionen  über Gewinnabführungsverträge erhalten.  Es  habe sich bei den Vermittlungsprovisionen um tatsächlich nicht erwirtschaftete Umsätze gehandelt. Durch den Jahresabschluss seien Umsatzerlöse aus  Provisionen bei der Beklagten vorge­ spiegelt worden.

Die Provisionszahlungen seien nur zum Zwecke der Täuschung der Anleger der Unterneh­mensgruppe erfolgt, um diesen Umsatzerlöse und Vermögen bei der Beklagten und dem mit dieser verbundenen Unternehmen darstellen zu können, weswegen diesen Rechtsgeschäfte ein Betrug gemäß § 263 StGB zugrunde liege. Die entsprechenden Rechtsgeschäfte und da­ mit die Rechtsgeschäfte über die Provisionsforderungen seien somit nach § 134 BGB nichtig. In der Gewinn- und Verlustrechnung zum 31.12.2011 hätten daher Umsatzerlöse in Höhe von 4.052.400,00 € nicht ausgewiesen werden dürfen. In dieser Höhe seien die angegebenen Um­ satzerlöse überhöht.

Selbst wenn die den im Jahresabschluss ausgewiesenen Umsatzerlösen aus Provisionen zu­ grunde liegende Vermittlungsgeschäfte nicht nichtig wären, wären jedenfalls die hieraus resul­ tierenden Forderungen nicht als Umsatzerlöse, sondern gemäß § 266 Abs. 3 C.6. HGB als Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen zu passivieren gewesen, da abspra­ chegemäß die entsprechenden Provisionserlöse sofort wieder an die I----- AG zurückzu­# zahlen gewesen seien.

Der Kläger beantragt

1. Es wird festgestellt, dass der Jahresabschl uss zum 31.12.2011 der Z-AG, Dresden nichtig ist.

2. Es wird festgestellt, dass der unter TOP 2. der in der UR-Nr. 938/2012 des Dresdner Notars Dr. Helmut Neupert am 15.05.2012 beurkundeten Hauptversammlung gefasste Beschluss  der  M-----  AG  über  die  Verwendung  des Bilanzgewinns  zum 31.12.2011 nichtig ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf die Streitverkündung der Beklagten ist der Streithelfer dem Rechtsstreit auf Seiten der Be­ klagten beigetreten. Der Streithelfer hat sich dem Klageabweisungsantrag der Beklagten angeschlossen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und des Streithelfers wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Im Verhandlungstermin ist im  Beschlusswege dem  Kläger nachgelassen worden, zu dem neuen tatsächlichen Vorbringen im Schriftsatz der Streithelfervertreter vom 07.09.2015 schrift­ sätzlich vorzutragen.  Der Kläger hat nach Fristverlängerung bis zum 10.11.2015 mit Schrift­ satz  vom   10.11.2015  weiter  vorgetragen,   der Streithelfer  mit  den  Schriftsätzen  vom 20.11.2015, die Beklagte mit Schriftsatz vom 24.11.2015. Auf die Schriftsätze wird verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 10.11.2015 hat der Kläger „die Prozessvollmacht des Rechtsanwalts Alex­ ander Hübner für die Beklagte" gerügt. Auf den Schriftsatz wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

I.

Der Rechtsstreit ist nicht wegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 10.11.2015 nach § 88 Abs. 1 ZPO erhobenen Rüge des Fehlens der Prozessvollmachtder für die Beklagte in diesem Rechtsstreit auftretenden Rechtsanwälte Israel & Hübner nach § 156 ZPO wiederzueröffnen: Abgesehen davon, dass der Streithelfer mit Wirkung für die Beklagte verhandelt hat, ist die Verspätungsrüge entsprechend § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen, da sie erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erhoben worden ist. Der dem Kläger nach § 283 ZPO eingeräumte Schriftsatznachlass hat sich nicht auf die Vollmachtsproblematik erstreckt. Ent­gegen der vom Kläger im Schriftsatz vom 10.11.2015 geäußerten Annahme bedeutet die An­ gabe in § 88 Abs. 1 ZPO, dass die Rüge des Vollmachtmangels in jeder Lage des Rechts­ streits erhoben werden kann, dass die Rüge auch noch nach Schluss der mündlichen Ver­ handlung erhoben werden kann. Der Rechtsstreit, in dem die Parteien Prozesshandlungen vornehmen können, ist mit dem Verhandlungsschluss abgeschlossen. Ausnahmen regelt in § 139 Abs. 5 und § 283 ZPO das Gesetz bzw. sind durch den verfahrenserledigenden Charak­ ter von Klagerücknahme- und Erledigungserklärungen begründet.

Ohne - rechtzeitige - Rüge hat das Gericht nach § 88 Abs. 2 ZPO das fehlen auf die Rechts­anwälte als Prozessbevollmächtigte lautenden Prozessvollmachten nicht zu prüfen.

II.
 

Die Klage ist nicht schlüssig, da der Kläger einen die Nichtigkeit des Jahresabschlusses zum 31.12.2011 nach § 256 Abs.1 AktG ergebenden Tatbestand nicht dargelegt hat, womit es auch an der tatbestandlichen Voraussetzung der Nichtigkeit des Gewinnverwendungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 15.05.2012 nach § 253 Abs. 1AktG fehlt.

1. Der  Kläger  hat nicht schlüssig dargelegt, dass die am 29.08. und 28.12.2011 bei der Beklagten eingegangenen Zahlungsbeträge von 947.400,00 € und 3.105.000,00 € in der Gewinn- und Verlustrechnung nicht als Umsatzerlöse nach § 275 Abs. 2 Nr. 1 HGB hät­ten ausgewiesen werden dürfen, sondern stattdessen in dieser Höhe nach § 266 Abs. 3 C.6.  HGB in der  Bilanz als Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen  Unternehmen zu passivieren gewesen wären.  Der Kläger hat nicht dargelegt, dass  es sich bei dem auf dem Konto der Beklagten eingegangenen Beträgen nicht um wirtschaftliche  Erträge der Geschäftstätigkeit  der Beklagten handelte. So kann mangels Vortrages des dahin­ gehend  darlegungsbelasteten Klägers nicht  angenommen werden,  dass  es  sich bei den Zahlungsbeträgen nicht um Erlöse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach § 277 Abs. 1 HGB handelte.

a) Dem Kläger würde es im Hinblick auf die Feststellung des Tatbestands des § 256 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1 AktG aber auch nicht weiterhelfen, wenn anzunehmen wäre, dass es sich bei den Beträgen nicht um Erlöse der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit, sondern um Erträge außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit nach § 277 Abs. 4 HGB handelte. Ein dahingehender etwaiger Gliederungsfehler wäre nicht von der Klage­ befugnis des Klägers als Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Beklagten gedeckt, da es sich lediglich um eine Verschiebung auf der Einnahmens­ seite handeln würde.

b) Jedenfalls kann bei Zugrundelegung des Prozessvortrags des darlegungsbelaste­ ten Klägers nicht angenommen werden, dass es sich bei den betreffenden Zahlungsbe­ trägen nicht um wirtschaftliche Einnahmen der Beklagten handelte. Auch begründet der Prozessvortrag des Klägers nicht die Annahme, dass es sich hierbei um Einnahmen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten handelte.

aa) Der Prozessvortrag des Klägers bietet keinen Anlass anzunehmen, dass die Zahlungen der Beträge von der I-----AG an die Beklagte nicht aufgrund entspre­ chender zwischen den beiden Unternehmen getroffener Vereinbarungen erfolgte. An­ haltspunkte für die Annahme, dass die Zahlungen von der I------AG an die Beklagte ohne einen in ihrem Verhältnis bestehenden Rechtsgrund erfolgten, bestehen nicht. An­ scheinend bestanden ausweislich der Bezeichnung des Buchhaltungskontos 8210 "Provisionen Innenumsätze IVS AG" zwischen den beiden Unternehmen Vereinbarun­ gen dahingehend, dass die Zahlungen den von ihnenangenommenen Verwendungs­ zweck „Provisionen Innenumsätze IVS AG" betreffen.

In dem vom Kläger mit dem Ziel der Nichtigkeitsfeststellung des Jahresabschlusses und unter Behauptung von Bewertungsfehlern geführten Prozess ist die Klage nicht et­ wa bereits dann begründet, wenn der jeweilige konkrete wirtschaftliche Grund für eine im Jahresabschluss ausgewiesene Einnahme nicht feststellbar ist. Einer Darstellung seitens der Beklagten zum wirtschaftlichen Grund im Rahmen der für sie als Beklagte - grundsätzlich - bestehenden sekundären Darlegungslast bedarf es erst dann, wenn der Kläger in tatsächlicher Hinsicht eine hinreichend schlüssige Behauptung aufstellt, dass ein auf dem Konto der Beklagten eingegangener Zahlungsbetrag tatsächlich wirtschaft­ lich keine Einnahme darstellt. Eine solche Behauptung stellt der Kläger aber hier nicht auf. Dies nimmt der Kläger lediglich für die Provisionszahlungen seitens der Anbieter der Versicherungsverträge und der Goldsparverträge für die Vertragsvermittlung an. Die hier betroffenen Zahlungen an die Beklagte waren aber keine Zahlungen von Vermitt­ lungsprovision seitens der Vertragsanbieter an die Beklagte als Provisionsgläubigerin. Die Vermittlungsprovisionen erhielt die I- AG. Dass ein Teil der von der I------AG eingenommenen Provisionsbeträge von der I-----AG an die Beklagte weiterge­ zahlt worden sind, machte die Beklagte nicht zur Beteiligten an der Vertragsvermittlung. Dass der Zahlung seitens der I------AG an die Beklagte eine entsprechende Verein­ barung zwischen den beiden Unternehmen zugrunde lag, kann mangels anderweitiger Darlegung seitens des Klägers angenommen werden. Wie bereits angegeben beste­ hen keine Anhaltspunkte dafür, dass im Verhältnis der I-----AG zur Beklagten die Zahlungen rechtsgrundlos erfolgten. Jedenfalls hat der Kläger keine dahingehende Be­hauptung, dass im Verhältnis der I------AG zur Beklagten den Zahlungen keine Ver­ einbarung zugrunde gelegen habe, aufgestellt.

bb) Mthin kann der Tatsachenvortrag des Klägers zu den durch die Unternehmen des Unternehmensverbundes erfolgten Zahlungen für die Eingehung von Versiche­ rungsverträgen und Goldsparverträgen sowie zu den Provisionszahlungen und -weiter­ zahlungen bzw. -rückzahlungen als wahr unterstellt werden, und es kann offen bleiben, ob die vom Kläger hieraus gezogenen rechtlichen Schlüsse, so zur Nichtigkeit nach § 134 BGB der provisionspflichtigen Vermittlungsverträgen zutreffend ist. Dies berührt je­ denfalls nicht die von der I-----AG an die Beklagte geleisteten Zahlungen, hinsicht­ lich derer anzunehmen ist, dass ihnen zwischen den beiden Unternehmen getroffene Vereinbarungen zugrunde lagen.

Tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass auch diese zwischen der I------AG und der Beklagten betreffend die Zahlungen getroffene Vereinbarungen nach § 134 BGB nichtig waren, hat der Kläger nicht vorgetragen. Insbesondere kann nicht nach § 134 BGB eine Nichtigkeit wegen der Verwirklichung des Tatbestandes des § 263 StGB zu Lasten der Anleger der Unternehmen des Unternehmensverbundes angenommen werden. Abgesehen davon, dass der Kläger nicht behauptet, dass die Beklagte selbst unmittelbar im Anlegergeschäft eingebunden war, ist jedenfalls die anscheinend vom Kläger vertretene Annahme nicht begründet, dass sämtliche von den Unternehmen des Unternehmensverbundes getroffene Vereinbarungen, die Posten des Jahresabschlus­ ses des jeweiligen unternehmens beeinflussen, nach § 134 BGB in Verbindung mit § 263 StGB nichtig seien, weil sie im Ergebnis dazu dienen würden, den Anleger, der bei einem der Unternehmen ein Anlagegeschäft abschließt bzw. abzuschließen beabsich­ tigt, zu täuschen. Abgesehen davon, dass es hierfür eines konkreten Zusammenhangs zwischen dem jeweiligen Rechtsgeschäft, hier der zwischen der I-----AG und der Beklagten zu den Zahlungen getroffenen Vereinbarungen, und der Anlegerentscheidung bedarf, hat der Kläger seine Annahme, dass die Anleger durch die „Bilanzoptik" (so der Kläger) des Jahresabschlusses der Beklagten und durch die im Jahresabschluss der Beklagten ausgewiesenen  Gewinne getäuscht worden sei, in tatsächlicher  Hinsicht nicht - schlüssig - dargelegt.

cc) Auch der vom Kläger in der Klageschrift vorgetragene Umstand, dass die Be­ klagte den im Jahresabschluss zum   31.12.2011  ausgewiesene   Gewinn  von 3.345.256,38 € „dann am" 02.01.2012 in voller Höhe aufgrund des Ergebnisabführungs­ vertrages an die I------AG abgeführt habe, führt auch bei Beachtung des Umstan­ des, dass diese Zahlung 5 Tage nach dem Eingang der Zahlung der 3.105.000,00 € seitens   der  I------AG  lag,  nicht  bereits  zu  der  Annahme,  dass  damit  eine Hin-und-Herzahlung ohne wirtschaftlichen Grund für die Zahlung an die Beklagte am 28.12.2011 vorlag. Der Kläger verweist selbst darauf, dass es sich bei der Zahlung am 02.01.2012 an die I-----AG um die Zahlung des dann im Jahresabschluss ausge­ wiesenen Gewinnbetrages handelte, den die Beklagte aufgrund des mit der I-----AG bestehenden Ergebnisabführungsvertrages an die I-----AG abzuführen hatte. Der Umstand, dass entgegen dem Prozessvortrag des Klägers am 02.01.2012 aus­ weislich des als Anlage K14 vorgelegten Kontoauszuges nicht der im Jahresabschl uss, der  zum damaligen Zeitpunkt  noch nicht vorlag, ausgewiesene Gewinnbetrag von 3.345.256,38 € an die I-----AG gezahlt wurde, sondern ein Betrag von 3.000.000,00 €, führt zu keiner abweichenden Würdigung. Ausweislich des mit der Anlage K14 vorge­ legten Kontoauszugs erfolgte diese Zahlung unter Angabe des Verwendungszwecks „Gewinnabführung 2011 1. T..L". Die Annahme, dass es sich insoweit um die Zurück­ zahlung eines Teilbetrages des am 28.12.2011 an die Beklagte gezahlten Betrages von 3.105.000,00 € handelt, drängt sich nicht auf, nicht nur wegen des Abweichens der Be­ träge, sondern auch bei Beachtung, dass es aufgrund der Buchhaltung, so der monatli­chen Betriebsauswertungen,  der Beklagten mit dem Ablauf des 31.12.2011 möglich war, den bilanziellen Jahresgewinn festzustellen und auf diese Feststellung eine Teil­ zahlung zur Erfüllung des Gewinnabführungsvertrages vorab zu leisten. Da, wie oben ausgeführt, anzunehmen ist, dass der Zahlung an die Beklagte am 28.12.2011 eine entsprechende Vereinbarung der Beklagten mit der I-----AG zugrunde lag, musst entgegen der etwaigen Annahme des Klägers diese Zahlung auch nicht etwa deshalb unterbleiben, weil bereits am 28.12.2011 feststellbar war bzw. sogar festgestellt wurde, dass seitens der Beklagten eine Zahlung mindestens in Höhe dieses Betrages an die  I------AG zur Abführung des Gewinns aufgrund des zwischen den Unternehmen bestehenden Gewinnabführungsvertrages werde erfolgen müssen.

2. Entgegen der Annahme des Klägers ist der Jahresabschluss der Beklagten auch nicht deshalb unrichtig, weil in Höhe der Beträge von 947.400,00 € und 3.105.000,00 € nach § 266 Abs. 3 C6 HGB in die Bilanz Verbindlichkeiten (gegenüber verbundenen Unter­nehmen) einzustellen gewesen wären.

Dass unabhängig von dem Ergebnisabführungsvertrag eine Verpflichtung der Beklag­ ten bestand, die von der I-----AG im Jahr 2011 an die Beklagte gezahlten Beträge, insbesondere die hier betroffenen Beträge, an die I----- AG zurückzuzahlen, hat der Kläger in tatsächlicher Hinsicht nicht dargelegt. Die Verpflichtung zur Gewinnabführung ist gemäß § 266 Abs. 3 C6 HGB in der Bilanz passiviert.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 91 Abs. 1, 101 Abs. 1ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

 

 

 

 

 

 

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Referenzen - Gesetze

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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Strafgesetzbuch - StGB | § 263 Betrug


(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen

Zivilprozessordnung - ZPO | § 139 Materielle Prozessleitung


(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 156 Wiedereröffnung der Verhandlung


(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen. (2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn 1. das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295),

Zivilprozessordnung - ZPO | § 296a Vorbringen nach Schluss der mündlichen Verhandlung


Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 283 Schriftsatzfrist für Erklärungen zum Vorbringen des Gegners


Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung

Aktiengesetz - AktG | § 256 Nichtigkeit


(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn 1. er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft

Handelsgesetzbuch - HGB | § 275 Gliederung


(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen. (2) Bei

Handelsgesetzbuch - HGB | § 277 Vorschriften zu einzelnen Posten der Gewinn- und Verlustrechnung


(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt

Zivilprozessordnung - ZPO | § 88 Mangel der Vollmacht


(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden. (2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

Referenzen

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Kann sich eine Partei in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, so kann auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann; gleichzeitig wird ein Termin zur Verkündung einer Entscheidung anberaumt. Eine fristgemäß eingereichte Erklärung muss, eine verspätet eingereichte Erklärung kann das Gericht bei der Entscheidung berücksichtigen.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Die Gewinn- und Verlustrechnung ist in Staffelform nach dem Gesamtkostenverfahren oder dem Umsatzkostenverfahren aufzustellen. Dabei sind die in Absatz 2 oder 3 bezeichneten Posten in der angegebenen Reihenfolge gesondert auszuweisen.

(2) Bei Anwendung des Gesamtkostenverfahrens sind auszuweisen:

1.
Umsatzerlöse
2.
Erhöhung oder Verminderung des Bestands an fertigen und unfertigen Erzeugnissen
3.
andere aktivierte Eigenleistungen
4.
sonstige betriebliche Erträge
5.
Materialaufwand:
a)
Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe und für bezogene Waren
b)
Aufwendungen für bezogene Leistungen
6.
Personalaufwand:
a)
Löhne und Gehälter
b)
soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung,davon für Altersversorgung
7.
Abschreibungen:
a)
auf immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und Sachanlagen
b)
auf Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft üblichen Abschreibungen überschreiten
8.
sonstige betriebliche Aufwendungen
9.
Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen
10.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen
11.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen
12.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
13.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene Unternehmen
14.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
15.
Ergebnis nach Steuern
16.
sonstige Steuern
17.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(3) Bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens sind auszuweisen:

1.
Umsatzerlöse
2.
Herstellungskosten der zur Erzielung der Umsatzerlöse erbrachten Leistungen
3.
Bruttoergebnis vom Umsatz
4.
Vertriebskosten
5.
allgemeine Verwaltungskosten
6.
sonstige betriebliche Erträge
7.
sonstige betriebliche Aufwendungen
8.
Erträge aus Beteiligungen,davon aus verbundenen Unternehmen
9.
Erträge aus anderen Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzanlagevermögens,davon aus verbundenen Unternehmen
10.
sonstige Zinsen und ähnliche Erträge,davon aus verbundenen Unternehmen
11.
Abschreibungen auf Finanzanlagen und auf Wertpapiere des Umlaufvermögens
12.
Zinsen und ähnliche Aufwendungen,davon an verbundene Unternehmen
13.
Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
14.
Ergebnis nach Steuern
15.
sonstige Steuern
16.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(4) Veränderungen der Kapital- und Gewinnrücklagen dürfen in der Gewinn- und Verlustrechnung erst nach dem Posten "Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag" ausgewiesen werden.

(5) Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können anstelle der Staffelungen nach den Absätzen 2 und 3 die Gewinn- und Verlustrechnung wie folgt darstellen:

1.
Umsatzerlöse,
2.
sonstige Erträge,
3.
Materialaufwand,
4.
Personalaufwand,
5.
Abschreibungen,
6.
sonstige Aufwendungen,
7.
Steuern,
8.
Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag.

(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.

(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.

(3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.

(4) (weggefallen)

(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.

(1) Ein festgestellter Jahresabschluß ist außer in den Fällen des § 173 Abs. 3, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nichtig, wenn

1.
er durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft gegeben sind,
2.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht nicht nach § 316 Abs. 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs geprüft worden ist;
3.
er im Falle einer gesetzlichen Prüfungspflicht von Personen geprüft worden ist, die nach § 319 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs oder nach Artikel 25 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch nicht Abschlussprüfer sind oder aus anderen Gründen als den folgenden nicht zum Abschlussprüfer bestellt sind:
a)
Verstoß gegen § 319 Absatz 2, 3 oder 4 des Handelsgesetzbuchs,
b)
Verstoß gegen § 319b Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs,
c)
Verstoß gegen die Verordnung (EU) Nr. 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66),
4.
bei seiner Feststellung die Bestimmungen des Gesetzes oder der Satzung über die Einstellung von Beträgen in Kapital- oder Gewinnrücklagen oder über die Entnahme von Beträgen aus Kapital- oder Gewinnrücklagen verletzt worden sind.

(2) Ein von Vorstand und Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn der Vorstand oder der Aufsichtsrat bei seiner Feststellung nicht ordnungsgemäß mitgewirkt hat.

(3) Ein von der Hauptversammlung festgestellter Jahresabschluß ist außer nach Absatz 1 nur nichtig, wenn die Feststellung

1.
in einer Hauptversammlung beschlossen worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4 beurkundet ist,
3.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist.

(4) Wegen Verstoßes gegen die Vorschriften über die Gliederung des Jahresabschlusses sowie wegen der Nichtbeachtung von Formblättern, nach denen der Jahresabschluß zu gliedern ist, ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn seine Klarheit und Übersichtlichkeit dadurch wesentlich beeinträchtigt sind.

(5) Wegen Verstoßes gegen die Bewertungsvorschriften ist der Jahresabschluß nur nichtig, wenn

1.
Posten überbewertet oder
2.
Posten unterbewertet sind und dadurch die Vermögens- und Ertragslage der Gesellschaft vorsätzlich unrichtig wiedergegeben oder verschleiert wird.
Überbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem höheren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Unterbewertet sind Aktivposten, wenn sie mit einem niedrigeren Wert, Passivposten, wenn sie mit einem höheren Betrag angesetzt sind, als nach §§ 253 bis 256a des Handelsgesetzbuchs zulässig ist. Bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten oder bei Wertpapierinstituten sowie bei Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinn des § 17 des Kapitalanlagegesetzbuchs liegt ein Verstoß gegen die Bewertungsvorschriften nicht vor, soweit die Abweichung nach den für sie geltenden Vorschriften, insbesondere den §§ 340e bis 340g des Handelsgesetzbuchs, zulässig ist; dies gilt entsprechend für Versicherungsunternehmen nach Maßgabe der für sie geltenden Vorschriften, insbesondere der §§ 341b bis 341h des Handelsgesetzbuchs.

(6) Die Nichtigkeit nach Absatz 1 Nr. 1, 3 und 4, Absatz 2, Absatz 3 Nr. 1 und 2, Absatz 4 und 5 kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit der Einstellung des Jahresabschlusses in das Unternehmensregister in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 und 4, des Absatzes 2 und des Absatzes 3 Nr. 1 und 2 sechs Monate, in den anderen Fällen drei Jahre verstrichen sind. Ist bei Ablauf der Frist eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Jahresabschlusses rechtshängig, so verlängert sich die Frist, bis über die Klage rechtskräftig entschieden ist oder sie sich auf andere Weise endgültig erledigt hat.

(7) Für die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit gegen die Gesellschaft gilt § 249 sinngemäß. Ist für die Gesellschaft als Emittentin von zugelassenen Wertpapieren im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes mit Ausnahme von Anteilen und Aktien an offenen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs die Bundesrepublik Deutschland der Herkunftsstaat (§ 2 Absatz 13 des Wertpapierhandelsgesetzes), so hat das Gericht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Eingang einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit sowie jede rechtskräftige Entscheidung über diese Klage mitzuteilen.

(1) Als Umsatzerlöse sind die Erlöse aus dem Verkauf und der Vermietung oder Verpachtung von Produkten sowie aus der Erbringung von Dienstleistungen der Kapitalgesellschaft nach Abzug von Erlösschmälerungen und der Umsatzsteuer sowie sonstiger direkt mit dem Umsatz verbundener Steuern auszuweisen.

(2) Als Bestandsveränderungen sind sowohl Änderungen der Menge als auch solche des Wertes zu berücksichtigen; Abschreibungen jedoch nur, soweit diese die in der Kapitalgesellschaft sonst üblichen Abschreibungen nicht überschreiten.

(3) Außerplanmäßige Abschreibungen nach § 253 Absatz 3 Satz 5 und 6 sind jeweils gesondert auszuweisen oder im Anhang anzugeben. Erträge und Aufwendungen aus Verlustübernahme und auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags erhaltene oder abgeführte Gewinne sind jeweils gesondert unter entsprechender Bezeichnung auszuweisen.

(4) (weggefallen)

(5) Erträge aus der Abzinsung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige Zinsen und ähnliche Erträge“ und Aufwendungen gesondert unter dem Posten „Zinsen und ähnliche Aufwendungen“ auszuweisen. Erträge aus der Währungsumrechnung sind in der Gewinn- und Verlustrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Erträge“ und Aufwendungen aus der Währungsumrechnung gesondert unter dem Posten „Sonstige betriebliche Aufwendungen“ auszuweisen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.