Arbeitsrecht: Zur Berufsunfähigkeit
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Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn dem Versicherten diejenigen Tätigkeiten, die seine frühere Arbeitstätigkeit ausgemacht haben, aufgrund ihrer Komplexität sowie der körperlichen und geistigen Anforderungen nahezu nicht mehr möglich sind, und ihm ansonsten nur noch kleine frühere Tätigkeitsbereiche verbleiben, die noch ausgeübt werden können.
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 5. August 2015 - 3 O 102/11 - abgeändert und in den Ziffern 1 und 2 - wie folgt - neu gefasst
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 42.610,26 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 16.785,86 Euro seit dem 2. Juni 2009 sowie aus weiteren jeweils 1.291,22 Euro zum 1. eines Monats, beginnend ab dem 1. Juli 2009 und letztmals ab dem 1. Februar 2011 zu bezahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.067,90 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20. April 2011 zu bezahlen.
sowie in Ziffer 5 aufgehoben.
Im Umfang der Abänderung wird die Klage im Übrigen abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Streitwert für die I. und II: Instanz: bis zu 120.000 Euro.
Gründe:
Die Klägerin macht Ansprüche wegen behaupteter Berufsunfähigkeit aus einer bei der Beklagten genommenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung geltend, hinsichtlich derer die Beklagte den Rücktritt erklärt hat.
Mit Antrag vom 20. Juni 2003 beantragte die Klägerin bei der Beklagten den Abschluss einer fondsgebundenen Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dabei verneinte sie unter Ziff. 3 die Frage:
"Sind Sie in den letzten 5 Jahren wegen Krankheiten, Beschwerden oder Störungen untersucht, beraten oder behandelt worden hinsichtlich: Herz, Kreislauf, innerer Organe, Harnwege, Bluthochdruck, Atmungsorgane, Gefäße, Drüsen, Gehirn, Nerven, Psyche, Blut, Zucker, Stoffwechsel, Krebs, Tumore, Knochen, Gelenke, Wirbelsäule, Muskeln, Augen, Ohren, Haut, Allergien, Infektionen, Verletzungen, Vergiftungen, Alkohol- oder Drogenkonsum?"
Die Beklagte nahm den Antrag ausweislich des Versicherungsscheins vom 14. August 2003 an ; dem Vertrag liegen unter anderem die Bedingungen der Beklagten für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde.
Zum Jahresende 2006 traten bei der Klägerin Schwindel- und Lähmungserscheinungen auf, in deren Folge sie sich in stationäre Behandlung mit anschließender Rehabilitation begab. Nach einer Wiedereingliederung war die Klägerin vom 22. April 2008 bis zum 20. Mai 2008 erneut in einer Rehabilitationsmaßnahme, an die sich eine Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zum 18. Juni 2009 anschloss. Bei der Klägerin ist festgestellt ein Zustand nach Mediateilinfarkt rechts mit hämorrhagischer Infarzierung, ein hirnorganisches Psychosyndrom mit kognitiven Defiziten, vorzeitige Ermüdbarkeit i.S. eines Fatigue-Syndrom mit zerebraler Durchblutungsstörung und Hirnschädigung sowie eine Zölakie. Am 13. Juli 2009 vereinbarte die Klägerin mit ihrem Arbeitgeber die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit ab dem 1. Juli 2009 auf 20 Stunden.
Anfang März 2009 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass bei ihr bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliege. In der Folge erklärte die Beklagte unter Berufung auf eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung mit Schreiben vom 27. Mai 2009 vorsorglich den Rücktritt von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Zudem lehnte sie mit Schreiben vom 28. Januar 2010 die Erbringung von Leistungen aus der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung ab, da die Klägerin ihr letzte Tätigkeit als technische Assistentin noch zu mehr als 50 Prozent ausüben könne.
Die Klägerin hat in erster Instanz geltend gemacht, bei ihr liege seit dem 20. Mai 2008 bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor. Aufgrund der eingetretenen Hirnschädigung bestünden deutliche kognitive Leistungseinbußen; sie sei daher in ihrem zuletzt ausgeübten Beruf nur noch eingeschränkt belastbar. Eine längere Arbeitszeit als vier Stunden sei ihr nicht mehr möglich. Verschiedene - näher ausgeführte - Tätigkeiten und Aufgaben, die sie vor dem Schlaganfall ausgeübt habe, seien ihr nicht mehr möglich; diese seien auf Kollegen übertragen worden. Zudem benötige sie mehr Zeit, um Zusammenhänge zu verstehen. Teilweise habe sie ihre Arbeitsabläufe umstrukturiert. Sie hat daher die Zahlung von einer Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 42.610,26 Euro sowie die Rückzahlung von geleisteten Versicherungsbeiträgen i.H.v. 8.067,90 Euro - jeweils für den Zeitraum vom 1. Juni 2008 bis zum 1. März 2011 - sowie die künftige Leistung und Beitragsbefreiung ab dem 1. April 2011 begehrt.
Sie hat darüber hinaus im Hinblick auf den Antrag auf Feststellung des Fortbestehens des Versicherungsschutzes die Ansicht vertreten, die Beklagte sei nicht zum Rücktritt berechtigt; sie habe eine vorvertragliche Anzeigepflicht nicht vorsätzlich verletzt. Sie habe den Antrag über einen Versicherungsvertreter bzw. Vermögensberater der XXX Vermögensberatung abgeschlossen; dieser sei als Mehrfachagent für die Beklagte tätig gewesen, so dass diese sich dessen Kenntnis zurechnen lassen müsse. Ihre Beschwerden und Arztbesuche habe sie diesem mitgeteilt. Aufgrund dessen habe der Versicherungsvertreter mitgeteilt, dass alle Fragen mit "Nein" zu beantworten seien, da nur Dinge zu benennen seien, die auf Krankheiten zurückzuführen seien.
Zudem hat die Klägerin die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 152.227,32 Euro begehrt. Sie hat insofern die Ansicht vertreten, dass durch den erklärten Rücktritt vom 27. Mai 2009 deutlich geworden sei, dass die Beklagte in keinem Fall Leistungen erbringen werde.
Die Klägerin hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 42.610,26 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. Juni 2009 zu bezahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.067,90 Euro nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 2. Juni 2009 zu bezahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 1. April 2011 bis zum Ablauf der Versicherung Nr. XXX zum 31. Juli 2028 eine Berufsunfähigkeitsrente jährlich i.H.v. 15.494,64 Euro zahlbar jeweils monatlich in Höhe eines Betrages von 1.291,22 Euro im Voraus nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt zu zahlen und ihr von diesem Zeitpunkt an die Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge i.H.v. derzeit 266,06 Euro zuzüglich der jährlichen Dynamisierung von 10 Prozent beginnend ab dem 1. August 2011 und darüber hinaus zum 1. August eines jeden Jahres bis zum Ablauf der Berufsunfähigkeitsrente zum 31. Juli 2028 zu gewähren,
festzustellen, dass die zwischen den Parteien bestehende Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung aus dem Versicherungsvertrag Nr. XXX nicht durch den vorsorglich erklärten Rücktritt der Beklagten vom 27. Mai 2009 im Falle der bedingungsgemäß gegebenen Berufsunfähigkeit aufgehoben ist, sondern unverändert fortbesteht,
die Beklagte zu verurteilen, sie von nicht anrechenbaren außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 2.853,03 Euro nebst 5 Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit freizustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat geltend gemacht, die Klägerin sei nicht bedingungsgemäß berufsunfähig; maßgeblich sei insofern das Kriterium der Arbeitszeit. Danach seien die von der Klägerin geltend gemachten Einschränkungen nicht so gravierend, dass eine zumindest 50 prozentige Berufsunfähigkeit angenommen werden könnte. Zudem müsse sich die Klägerin auf die nunmehr ausgeübte Tätigkeit verweisen lassen, nachdem Maßstab die spätere Teilzeitbeschäftigung sei.
Die Beklagte hat zudem die Auffassung vertreten, wirksam mit Schreiben vom 27. Mai 2009 von der Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zurückgetreten zu sein, nachdem die Klägerin bei Antragstellung ihre Anzeigepflichten verletzt und die Gesundheitsfrage unter Ziff. 3 falsch beantwortet habe. Die Klägerin habe im Zeitraum vom 21. Juni 1998 bis zum 20. Juni 2003 mehrere Behandlungen ihres Hausarztes in Anspruch genommen, dies unter anderem wegen Migräne, wegen eines Brustwirbelsäulen-Syndroms mit Schwindel und Kopfschmerzen, wegen Schwindels und Balkensehens sowie erneut wegen eines Brustwirbelsäulen-Syndroms. Der Vermittler sei auch nicht als ihr - der Beklagten - Agent anzusehen.
Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des dortigen Urteils verwiesen.
Das Landgericht hat die Klägerin in den mündlichen Verhandlungen vom 19. Oktober 2011 und vom 16. April 2014 mündlich angehört sowie Beweis erhoben durch Einholung zweier Sachverständigengutachten durch Prof. Dr. XXX med. vom 16. Juni 2012 nebst Ergänzung vom 5. August 2014 sowie durch Prof. Dr. XXX med. vom 11. November 2013 nebst mündlicher Erläuterung vom 16. April 2014 und schriftlicher Ergänzung vom 5. März 2015.
Mit Urteil vom 5. August 2015, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Erstgericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Der Klägerin stünde ein Anspruch auf monatliche Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente sowie ein Anspruch auf Beitragsbefreiung zu, da sie zumindest zu 50 Prozent berufsunfähig i.S. von § 1 Abs. 1 BUZV sei. Nach Durchführung der Beweisaufnahme und nach Anhörung der Klägerin sowie unter Zugrundlegung der Tätigkeitsbeschreibung aus der Klageschrift ergebe sich eine Berufsunfähigkeit der Klägerin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als technische Assistentin von mindestens 50 Prozent. Bei der Klägerin seien - ausweislich des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Prof. Dr. med. XXX - unverändert Beeinträchtigungen der visuomotorischen Koordination sowie der kognitiven Informationsverarbeitung feststellbar. Unter Heranziehung und Auswertung der Begutachtung durch Prof. Dr. med. XXX und aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Klägerin sei die Sachverständige Prof. Dr. med. XXX zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin die ehemaligen Arbeitsaufgaben nur noch zu deutlich weniger als 50 Prozent erfüllen könne. Das Leistungsvermögen der Klägerin sei durch die noch ausgeübte Tätigkeit der noch ausführbaren Arbeitsabläufe voll ausgeschöpft. Zu berücksichtigen sei dabei, dass der Arbeitsplatz der Klägerin aufgrund deren Erkrankung bereits umorganisiert sei und die Klägerin einen "Schonarbeitsplatz" habe. Ohne diese Erleichterungen könne die Klägerin auch keine vier Stunden täglich mehr arbeiten. Zusätzlich zu den organisatorischen Maßnahmen seien aufgrund der körperlichen und kognitiven Einschränkungen der Klägerin wesentliche Anteile der zuletzt - vor der Erkrankung - ausgeübten Tätigkeiten weggefallen. Es seien auch keine Hinweise auf eine künftige Besserung des Krankheitsbildes der Klägerin gegeben. Der "Schonarbeitsplatz" der Klägerin sei auch kein Verweisungsberuf i.S. von § 1 Abs. 4 BUZV. Diese Tätigkeit übe die Klägerin seit Juli 2009 aus; Berufsunfähigkeit sei aber bereits ab dem 20. Mai 2008 eingetreten, als die Klägerin noch vollzeitig in ihrem Beruf als technische Assistentin gearbeitet habe.
Der Klägerin stehe daher ab dem 1. Juni 2008 ein Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. monatlich 1.291,22 Euro zu, so dass die bis zur Klageeinreichung rückständige Rente von 42.610,26 Euro nebst Zinsen zu zahlen sei, ebenso ein Anspruch auf Beitragsrückgewähr für den Zeitraum von Juni 2008 bis März 2011 i.H.v. 8.067,90 Euro nebst Zinsen. Darüber hinaus habe die Klägerin ab dem 1. April 2011 bis zum Ablauf der Versicherung zum 31. Juli 2028 einen Anspruch auf Rentenleistung sowie einen Anspruch auf Beitragsbefreiung.
Darüber hinaus sei das Begehren auf Feststellung, dass die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht durch den Rücktritt der Beklagten vom 27. Mai 2009 wirksam beendet worden sei, begründet. Es seien die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes alter Fassung anzuwenden, da der Versicherungsfall am 20. Mai 2008 eingetreten sei. Die Beklagte habe nicht bewiesen, dass ihr ein Rücktrittsgrund wegen vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung der Klägerin zugestanden habe. Den ihr obliegenden Beweis habe die Beklagte nicht führen können, nachdem die Klägerin ihrer sekundären Darlegungslast nachgekommen sei und dargelegt habe, dass sie den Vermittler über ihre Behandlungen und Krankheiten vollumfänglich unterrichtet habe. Da der Vermittler verstorben sei, habe dieser nicht als Zeuge benannt werden können; eine Vernehmung der Klägerin als Partei sei daran gescheitert, dass diese dem nicht zugestimmt habe. Die Beklagte müsse sich aber das Wissen ihres Versicherungsvermittlers zurechnen lassen. Dieser sei zwar als Vermögensberater für die XXX Vermögensberatung tätig gewesen, jedoch ergebe eine Auswertung der Versicherungsdokumentation, dass der Vermittler als Versicherungsagent für die Beklagte tätig geworden sei.
Zudem stehe der Klägerin ein verzinslicher Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.H.v. insgesamt 2.853,03 Euro zu.
Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie ergänzt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und macht zunächst geltend, dass einer Leistungspflicht ihrerseits der von ihr erklärte Rücktritt entgegenstehe. Sie ist der Auffassung, der Rücktritt habe zur Leistungsfreiheit geführt. Der Klägerin sei nicht der ihr obliegende Beweis gelungen, dass die von dieser bei Antragstellung verschwiegenen gefahrerheblichen Umstände - insbesondere die bei der Klägerin am 31. Mai 2002 erstmals aufgetretenen "neurologischen Symptome" eines Schwindels und eines Balkensehens - keinen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalles gehabt hätten.
Die Klägerin hätte die Behandlungen des Hausarztes und die von diesem festgestellten indizierenden Krankheitssymptome anzeigen müssen; es komme insoweit auf das Verschweigen tatsächlicher Beschwerden an, nicht aber auf die - richtige - Diagnostizierung einer Krankheit. Wenn die Klägerin bei Antragstellung die maßgebliche ärztliche Behandlung angegeben hätte, hätte sie - die Beklagte - durch entsprechende Untersuchung der Klägerin feststellen können, dass diese unter einer solchen neurologischen Erkrankung gelitten habe, die mit der hier maßgeblichen Krankheitssymptomatik im kausalem Zusammenhang stehe. Soweit die Klägerin versuche, den Vorwurf der Anzeigepflichtverletzung abzuwehren, indem sie ein pflichtwidriges Verhalten eines den Versicherungsvertrag vermittelnden Agenten der Beklagten behaupte, habe sie - die Beklagte - sich in erster Instanz auf die Parteivernehmung der Klägerin zum Beweis der Tatsachen berufen, dass der Versicherungsvertreter die Gesundheitsfragen wörtlich vorgeletn und die Eintragungen in das Antragsformular entsprechend den mündlichen Angaben der Klägerin vorgenommen habe, diese also gerade nicht diejenigen Angaben gemacht habe, die sie in der Klageschrift geschildert habe. Nachdem die Klägerin in erster Instanz abgelehnt habe, sich als Partei vernehmen zu lassen, sei vom Landgericht die Regelung des § 446 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigt worden; die von der Klägerin vorgebrachten Gründe rechtfertigten keine Ablehnung einer Parteivernehmung. Ihr - der Beklagten - Vorbringen sei daher als erwiesen anzusehen.
Des Weiteren führt die Beklagte an, die arbeitsmedizinischen Gutachten von Prof. Dr. med. litten unter erheblichen und offenkundigen Mängeln, worauf bereits in erster Instanz hingewiesen worden sei. So sei eine Diskussion der Auswirkungen der von Prof. Dr. med. XXX auf neurologischem Fachgebiet festgestellten krankheitsbedingten Leistungsminderungen auf die Berufsausübung nicht erfolgt. Es liege auch keine hinreichende Begründung des Grades der Berufsunfähigkeit der Klägerin unter Gegenüberstellung der zeitlichen Anteile der Teiltätigkeiten vor.
Den Angaben der Sachverständigen lasse sich zudem nur sehr eingeschränkt entnehmen, welche zur Berufsausübung der Klägerin vor dem 20. Mai 2008 gehörenden Teiltätigkeiten diese aus irgendwelchen, sich aus dem neurologischen Gutachten von Prof. Dr. med. XXX ergebenden Gründen nicht mehr ausführen könne.
Gegen die Annahme einer Berufsunfähigkeit zum 20. Mai 2008 spreche auch, dass die Klägerin in ihrem alten Beruf zunächst bei einer vereinbarten Arbeitszeit von 35 Wochenstunden weitergearbeitet habe und erst mit Änderungsvertrag vom 13. Juli 2009 eine Verkürzung der Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden erfolgt sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klägerin seit nunmehr mehr als sieben Jahren kontinuierlich mehr als halbschichtig in ihrem Beruf weiterarbeite; dies sei ein starkes Indiz gegen die Annahme einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit.
Zudem sei die Klägerin seit dem 1. Juli 2009 zwar im gleichen Bereich wie zuvor tätig, mit der Verkürzung der Arbeitszeit um etwas weniger als 50 Prozent sei jedoch eine Anpassung der Tätigkeitsbereiche einhergegangen, so dass sich die Art der beruflichen Tätigkeit - wenn auch geringfügig - verändert habe. Vor diesem Hintergrund habe sie die Klägerin vorsorglich für den Fall, dass dieser der Beweis des Eintritts bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit gelinge, auf die neue Tätigkeit konkret verwiesen. Damit habe sich das Landgericht nicht in der erforderlichen Weise befasst; dieses habe versäumt, sich mit der aus der konkreten Verweisung ergebenden Frage zu befassen, ob die Berufsunfähigkeit der Klägerin durch Aufnahme einer mehr als halbschichtigen und an ihr gesundheitliches Leistungsvermögen angepassten Tätigkeit wieder zum 1. Juli 2009 geendet habe.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Rottweil vom 5. August 2015 - 3 O 102/11 - die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin, die sich zur Vernehmung als Partei bereit erklärt hat, verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung. Sie ergänzt und vertieft dabei ihr Vorbringen vor dem Landgericht. Sie ist der Auffassung, dass sich die Sachverständige Prof. Dr. med. XXX in ausreichender Weise mit den Feststellungen von Prof. Dr. med. XXX auseinandergesetzt habe. Überdies führe allein die zeitliche Berechnung noch nicht dazu anzunehmen, dass gerade keine 50 prozentige Berufsunfähigkeit vorliege. Die Wiedereingliederungsmaßnahmen hätten letztlich zu dem Arbeitsvertrag vom Januar 2009 geführt; zwischenzeitlich - vom 18. März 2015 bis 11. Juni 2015 - arbeite die Klägerin nur noch 3,5 Stunden täglich, einen Tag arbeite sie zu Hause. Sie habe auch einen neuen Arbeitsplatz, bei dem sie Labels auf Produktverpackungen erstelle. Zudem habe die Sachverständige Prof. Dr. med. XXX dargelegt, dass sie Aufgaben nicht mehr ausführen könne, die zu Kernkompetenzen einer Feingeräteelektronikerin gehörten; sie brauche für ihre Arbeitstätigkeit überdies wesentlich länger als zuvor. Auch daraus folge ihre Berufsunfähigkeit.
Zu Unrecht berufe sich die Beklagte auf eine Verweisung auf eine vergleichbare Arbeitstätigkeit; insofern komme es insbesondere auf die finanzielle Situation an, die sich aber verschlechtert habe. Überdies stelle sich die Situation für sie auch in sozialer Hinsicht weitaus schlechter dar, ebenso sei aufgrund ihrer Leistungsminderung das soziale Ansehen ihrer Tätigkeit gegenüber der Tätigkeit in gesunden Tagen reduziert.
Die Beklagte sei auch nicht wirksam vom Vertrag zurückgetreten. Sie habe die gesundheitlichen Einschränkungen ihrem "Agenten" mitgeteilt. Insofern sei auch das Vorbringen der Beklagten nicht ausreichend; der Beweisantrag auf ihre Vernehmung sei daher ungültig, da die Behauptung der Beklagten, dass sich ihre Vertriebsmitarbeiter nach Maßgabe der ständigen Schulungen verhielten, ins Blaue hinein aufgestellt sei. Es werde auch bestritten, dass die Behandlung vom 31.05.2002 schon auf zerebrale Durchblutungsstörungen und damit auf ein Vorstadium des späteren Schlaganfalls hingewiesen habe. Es könnten zahlreiche andere Ursachen für Schwindel und Sehstörungen vorliegen. Die von der Klägerin angeführten Behandlungen seien nicht kausal. Im Übrigen habe sie auch nicht vorsätzlich gehandelt. Letztlich sei die Beklagte nicht zum Rücktritt berechtigt, da dessen Voraussetzungen nach § 19 VVG n.F. nicht gegeben seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrages der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anhörung der bereits in erster Instanz bestellten gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. med. XXX und Prof. Dr. med. XXX. Insoweit wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2016 Bezug genommen. Zudem wurde die Kläger teils als Partei vernommen, teils persönlich angehört.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist weitgehend nicht begründet, lediglich hinsichtlich der mit den Klaganträgen Ziff. 1 und Ziff. 2 begehrten Zinsen ist die Berufung begründet, nachdem die Klage insofern bereits teilweise nicht schlüssig und daher unbegründet ist. Darüber hinaus steht der Klägerin ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht zu.
Das Landgericht hat zunächst fehlerfrei festgestellt, dass bei der Klägerin seit dem 20. Mai 2008 von einer bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit nach § 1 Abs. 1 BUZV auszugehen ist.
Nach § 1 Abs. 1 BUZV liegt Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich mindestens sechs Monate ununterbrochen zumindest 50 Prozent außer Stande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustandes ausgeübten Beruf - so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war - nachzugehen.
Grundlage für die Beurteilung der Berufsunfähigkeit ist demnach der Beruf, der zuletzt vor Eintritt der Berufsunfähigkeit ausgeübt worden ist. Dies ist hier - anders als die Beklagte annimmt - eine Tätigkeit als technische Assistentin in Vollzeit, nicht aber nur eine Beschäftigung, wie sie aufgrund des Arbeitsvertrages vom Juli 2009 mit 20 Wochenarbeitsstunden ausgeübt wird.
Die Reduzierung der Arbeitszeit einschließlich der Umstellung des Arbeitsplatzes und seiner Ausgestaltung als "Schonarbeitsplatz" erfolgte hier aus krankheitsbedingten Gründen und damit leidensbedingt, so dass die neu gestaltete Tätigkeit nicht Grundlage der Beurteilung der Berufsunfähigkeit sein kann. Wenn der Versicherte gerade wegen der Beeinträchtigung, die zur Berufsunfähigkeit führt, eine weniger belastende Stellung angenommen hat, ist regelmäßig auf den zuvor ausgeübten Beruf abzustellen. Denn eine Tätigkeit i.S. von § 1 Abs. 1 BUZV, wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, gibt es im Rahmen der neuen leidensbedingten Tätigkeit gar nicht.
Dass hier eine leidensbedingte Umorganisation der Tätigkeit beim früheren und derzeitigen Arbeitgeber der Klägerin erfolgte, ergibt sich zum einen aus der - ergänzenden - Anhörung der Klägerin vor dem Senat und aus den gutachterlichen Ausführungen von Prof. Dr. med. XXX.
Die Klägerin hat vor dem Senat anschaulich, nachvollziehbar und glaubhaft geschildert, wie sich ihre seit Ende 2006 beklagten gesundheitlichen Einschränkungen auf ihre Tätigkeit ausgewirkt haben und noch auswirken sowie, dass sie zu einem Mehr an Arbeitsleistung, als von ihr tatsächlich erbracht wird, nicht in der Lage ist. Es bestehen insofern - wie auch hinsichtlich der weiteren Schilderungen der Klägerin - keine Zweifel an ihrer Glaubwürdigkeit; sie wirkt im Gegenteil um eine wahrheitsgemäße und realistische Einschätzung und Wiedergabe bemüht. Bereits aus diesem Grunde besteht hier keine Veranlassung für irgendeinen Zweifel daran, dass die Umgestaltung ihres Arbeitsplatzes in einen "Schonarbeitsplatz" der Erkrankung geschuldet gewesen ist.
Dies wird bestätigt durch die Angaben der gerichtlich bestellten Sachverständigen Prof. Dr. med. XXX.
Diese hat bereits im Rahmen der erstinstanzlichen Begutachtung festgestellt, dass an die Ausübung der Arbeitsaufgaben, die die Klägerin vor ihrer Erkrankung vollschichtig bewältigt habe, zum Teil erhebliche Ansprüche an die körperliche und mentale Leistungsfähigkeit gestellt gewesen seien, ebenso hohe visuelle Anforderungen, räumliches Sehen, erhebliches Finger- und Handgeschick, mentale Flexibilität bei Lösung komplexer Aufgaben sowie Konzentrationsfähigkeit über längere Zeit. Aufgrund der Einschränkungen der Belastbarkeit bei der Arbeit sei es der Kläger indes ab Beginn des Jahres 2007 nicht mehr möglich gewesen, nach der Wiedereingliederungsphase über einen längeren Zeitraum vollschichtig mit nur regulären Pausen zu arbeiten. Erst nach einer Anpassung der Arbeitszeit auf vier Stunden täglich mit einer 30 minütigen Pause habe die Klägerin die Arbeitsaufgaben wieder bewältigen können.
Darüber hinaus hat die Sachverständige in der ergänzenden Stellungnahme 5. März 2015 ausgeführt, dass sich die Klägerin mit der zunächst erfolgten Wiederaufnahme einer Wochenarbeitszeit von 35 Stunden übernommen habe, was zeitverzögert zu einem erneuten Krankenhausaufenthalt infolge motorischer Störung im Herbst 2008 geführt habe. Bereits in den Jahren 2007 und 2008 seien die krankheitsbedingten Folgen wirksam gewesen. Wie der Verlauf gezeigt habe, sei die Klägerin gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 35 Stunden zu erbringen, sondern sei vielmehr erkrankt infolge einer Überbeanspruchung. Daher sei im Verlauf die wöchentliche Arbeitszeit reduziert worden, was die Klägerin gesundheitlich deutlich besser toleriert habe.
Zur Begründung ihrer Bewertung hat sich die Sachverständige ergänzend auf die Einschätzung aus dem Jahr 2010 von Dr., der als Arzt für Neurologie und Psychiatrie eine gutachterliche Bewertung für die Beklagte erstellt hatte, und von Dr. XXX, der behandelnden Neurologin, sowie auf die Bewertung des die Wiedereingliederung begleitenden Arbeitsmediziners gestützt. Eine vergleichbare Einordnung findet sich, worauf die Gutachterin ebenfalls bereits hingewiesen hat, beispielsweise auch bei Dr.. Zudem hat Prof. Dr. med. XXX - auch dies ist ohne weiteres nachvollziehbar - darauf verwiesen, dass sich gerade nach der dauerhaften Reduzierung der Arbeitszeit auf etwa vier Stunden krankheitsbedingte Fehlzeiten - als Hinweis auf eine Überanstrengung - anders als zuvor nicht mehr eingestellt hätten.
Dazuhin weisen sowohl die Begutachtung von Prof. Dr. XXX med. wie auch der Ablauf der zunächst erfolgten Wiedereingliederung darauf hin, dass die Klägerin gewillt war, in größerem Umfang zu arbeiten, jedoch hierzu nicht in der Lage gewesen ist; Prof. Dr. med. XXX konnte darüber hinaus keine Hinweise auf eine bewusste Übertreibung oder Auswertung der angegebenen Beschwerden im Sinne von negativen Antwortverzerrungen feststellen.
Darüber hinaus hat die Sachverständige anlässlich ihrer ergänzenden Anhörung vor dem Senat in der Verhandlung vom 31. März 2016 unter Hinweis auf die tatsächlichen Entwicklungen angegeben, dass für sie kein Anhalt bestehe, dass bei der Klägerin ein Leistungsvermögen bestehe, das über dasjenige hinausgehe, das sie in ihren bisherigen Begutachtungen dokumentiert habe.
Den gutachterlichen Feststellungen der gerichtlich bestellten Gutachterin ist das Landgericht mit überzeugenden Ausführungen, auf die Bezug genommen wird, gefolgt. Das bereits in erster Instanz gewonnene Ergebnis ist überdies durch die mündliche Anhörung der Sachverständigen vor dem Senat in der mündlichen Verhandlung vom 31. März 2016 bestätigt und untermauert worden.
Die gerichtlich bestellte Sachverständige hat ihre gutachterlichen Einschätzungen überzeugend, nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei dargestellt. Dabei hat sie - entgegen der Auffassung der Beklagten - auch die gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. med. XXX in ausreichendem Umfang und mit zutreffender Wertung zugrunde gelegt. Insbesondere im Rahmen der Anhörung vor dem Senat hat die Gutachterin ihre Einschätzung - zudem nach ergänzender Anhörung und Befragung von Prof. Dr. med.XXX - weiter darlegen und erläutern können. Sie ist dabei auf die Einwendungen der Beklagten eingegangen und konnte diese unter Hinzuziehung der im hiesigen Verfahren vorliegenden Unterlagen zu den gesundheitlichen Aspekten wie auch zur Ausgestaltung des Arbeitsumfeldes überzeugend entkräften. Dass sie hierbei maßgebliche Gesichtspunkte außer Betracht gelassen oder falsch bewertet hätte, ist nicht erkennbar. Zweifel an ihrer Sachkunde bestehen ebenfalls nicht. Daher folgt der Senat hinsichtlich der vorstehenden Einschätzung der gutachterlichen Bewertung durch Prof. Dr. med. XXX, die als Arbeitsmedizinerin auch berufen ist, die Wechselbeziehungen zwischen Arbeit und Beruf einerseits sowie Gesundheit und Krankheiten anderseits zu beurteilen und die Leistungsfähigkeit, die Arbeits- und Beschäftigungsfähigkeit sowie die Belastbarkeit und die Einsatzfähigkeit zu beurteilen.
Für die Einholung eines weiteren Gutachtens bzw. eines Obergutachtens nach § 412 ZPO besteht deshalb keine Veranlassung.
Die Voraussetzungen für die Annahme bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit nach § 1 Abs. 1 BUZV liegen in der Person der Klägerin seit dem 20. Mai 2008 vor; dies hat das Landgericht zutreffend gesehen. Die dagegen gerichteten Angriffe der Berufung sind nicht erfolgreich.
Berufsunfähigkeit im privatversicherungsrechtlichen Sinn ist ein Tatbestand, der sich nicht allein aus gesundheitlichen Komponenten zusammensetzt. Deshalb ist die Beeinträchtigung der allgemeinen Leistungsfähigkeit oder der Belastbarkeit nicht schlechthin maßgeblich. Es geht vielmehr darum, wie sich gesundheitliche Beeinträchtigungen in einer konkreten Berufsausübung auswirken. Bei dieser Beurteilung muss bekannt sein, wie das Arbeitsfeld des betreffenden Versicherten tatsächlich beschaffen ist und welche Anforderungen es an ihn stellt. Entscheidend ist dabei, wie die Erwerbstätigkeit des Versicherungsnehmers konkret ausgestaltet war, als er unfähig wurde, sie so fortzusetzen, wie er sie in gesunden Tagen ausgeübt hat.
Hinsichtlich des Eintritts der Berufsunfähigkeit kommt es darauf an, ob der Versicherungsnehmer prägende, wesentliche Einzelverrichtungen seiner Tätigkeit nicht mehr ausüben kann.
Bei der Klägerin sind - unstreitig - festzustellen ein Zustand nach Mediateilinfarkt rechts mit hämorrhagischer Infarzierung, ein hirnorganisches Psychosyndrom mit kognitiven Defiziten, vorzeitige Ermüdbarkeit i.S. eines Fatigue-Syndrom mit zerebraler Durchblutungsstörung und Hirnschädigung sowie eine Zölakie.
Diese wirken sich nach den gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. med. XXX in seinem Gutachten vom 16. Juli 2012 dahin aus, dass in der Zwischenzeit - anders noch im Jahr 2009 - zwar keine motorischen oder feinmotorischen Beeinträchtigungen mehr zu erkennen seien, aber auf neurologischem Fachgebiet eine kompensierbare, jedoch nicht restituierte visuelle Wahrnehmungsstörung vorliege, die sich insbesondere bemerkbar mache bei Explorationsaufgaben im Arbeitsabstand von 40 cm bei gleichzeitig geforderter geistiger Flexibilität bzw. Aufmerksamkeitsteilung oder feinmotorischen Fähigkeiten. Es seien Störungen der Feinmotorik und der Auge-Arm-Hand-Koordination festzustellen. Kompensationsstrategien könnten zwar angewendet werden, jedoch nur zu Lasten einer erheblich verlängerten Bearbeitungszeit. Das Arbeitsgedächtnis habe sich als unterdurchschnittlich dargestellt. Während die festgestellten Leistungsminderungen bei allgemeinen Arbeitsaufgaben ohne Zeitdruck zwar als kompensierbar einzuschätzen seien, bestehe bei visuell anspruchsvollen Arbeitsaufgaben, insbesondere bei Kleinteilen oder bei geforderten visuellen Raumoperationen eine bedeutsame Einschränkung der qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit.
In seiner ergänzenden Anhörung vor dem Senat vom 31. März 2016 hat der Sachverständige angegeben, dass die von ihm festgestellten Beeinträchtigungen bereits zum 20. Mai 2008 bestanden hätten. Auch wenn der Sachverständige dies aus medizinischer Sicht "nur" als sehr wahrscheinlich angesehen hat, ist für den Senat - nicht zuletzt mit Blick auf die vom Gutachter geschilderten, gewöhnlich zu erwartenden Verläufe - insofern ein Grad an Gewissheit erreicht, der Zweifeln Schweigen gebietet. Zudem hat der Gutachter - vorstehendes zugrunde gelegt - angegeben, dass bereits zum damaligen Zeitpunkt der körperlichgeistige Gesamtzustand der Klägerin derart beschaffen gewesen sei, dass eine günstige Prognose für die Wiederherstellung in einem überschaubaren Zeitraum nicht habe gestellt werden können.
Der Senat folgt diesen Einschätzungen von Prof. Dr. med. XXX ebenso wie das Landgericht. Diese sind überzeugend, nachvollziehbar sowie in sich widerspruchsfrei dargestellt sowie insoweit auch konsistent mit der früheren Bewertung durch Dipl.-Psych. XXX in dessen Darstellung vom 11. Dezember 2009. Darüber hinaus werden die hierauf gestützten Feststellungen der erstinstanzlichen Entscheidung auch von der Berufung der Beklagten nicht weiter angegriffen.
Diese vom Sachverständigen Prof. Dr. med. XXX festgestellten Beeinträchtigungen hat die gerichtlich bestellte Gutachterin Prof. Dr. med. XXX zur Grundlage ihrer eigenen arbeitsmedizinischen Begutachtung gemacht und ist aufgrund dessen zur Einschätzung gelangt, dass eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit nach § 1 Abs. 1 BUZV bei der Klägerin gegeben sei.
Dabei hat sie - ohne eine unzulässige eigene Sachverhaltserforschung zu betreiben - die Tätigkeitsbeschreibung der Klägerin, wie sie in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 20. Mai 2014 dargestellt worden ist, zugrunde gelegt. Hiervon ist auch das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung ausgegangen, ohne dass dies von der Berufung angegriffen würde.
Daher legt auch der Senat die von der Klägerin abgegebene Beschreibung ihrer Arbeitstätigkeit zugrunde, hinsichtlich derer keine Anhaltspunkte bestehen, dass diese in wesentlichen Teilen nicht zutreffend sein könnte. Diese deckt sich im Übrigen mit der weiteren Beschreibung der Klägerin gegenüber der Sachverständigen Prof. Dr. med. XXX, die mit Blick auf das Berufsbild einer Feingeräteelektronikerin - für den Senat nachvollziehbar und überzeugend - zu dem Schluss gelangt ist, dass die Klägerin darüber hinaus zuletzt die Qualitätsstufe "high end" im Tätigkeitsbereich Forschung und Entwicklung erreicht und damit eine höher qualifizierte Tätigkeit ausgeübt hatte, die mit erhöhten Anforderungen an die Kreativität und das Konzentrationsvermögen einhergegangen war.
Bereits in ihrem ersten Gutachten vom 11. November 2013 hat die Sachverständige Prof. Dr. med. XXX insoweit ausgeführt, dass die Klägerin wesentliche Kernaufgaben der von einer technischen Assistentin im Bereich der Elektronik für Geräte und Systeme geforderten Arbeitsleistungen nicht mehr erbringen könne. Dies erfasse die Tätigkeiten zum Bau eines Prototypen in der Geräteentwicklung; eine Aufgabe, die typisch sei für die zuletzt vor der Erkrankung ausgeübte Tätigkeit. So sei es der Klägerin nicht mehr möglich, Lötarbeiten bei der Leiterplattenbestückung auszuführen, nachdem diese unter einer Einschränkung der visuellen Ausdauerleistung und im räumlichen Sehen leide. Das gelte auch für das sogenannte Crimpen, bei dem Kontakte - unter feinfühliger Fingerarbeit und Pinzettengebrauch - genau platziert und anschließend unter Kraftaufwand zusammengedrückt werden müssten. Die im Arbeitsprozess anschließende Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktion mittels Messgeräten und eine etwaige Fehlersuche überfordere die kognitive Leistungsfähigkeit der Klägerin.
Hierbei handele es sich um eine Kernaufgabe einer Feingeräteelektronikerin, die die Klägerin nunmehr nicht erfüllen könne und von der sie auf ihrem Arbeitsplatz nunmehr auch freigestellt sei. Komplexe visuelle Aufgaben, die räumliches Vorstellungsvermögen erforderten, gehörten nicht mehr zu ihrem Aufgabenspektrum, ebenso wie Arbeiten unter Zeitdruck. Zwar habe die Klägerin insofern auch Abgrenzungs- und Zeitmanagementstrategien entwickelt, die im Übrigen auch bei der Begutachtung durch Prof. Dr. med. XXX zu beobachten gewesen seien, jedoch resultiere daraus - bei erhaltener Sorgfalt - ein verlängerter Zeitbedarf für die Tätigkeiten, so dass hieraus letztlich eine geringere Arbeitsproduktivität resultiere.
Auch insofern folgt der Senat der gutachterlichen Bewertung durch Prof. Dr. med. XXX. Diese hat - wie auch hinsichtlich der anderen Aspekte - ihre Einschätzung nachvollziehbar, anschaulich sowie überaus sorgfältig und gewissenhaft begründet und dargelegt. Insbesondere hinsichtlich des Vergleichs der Tätigkeitsfelder der Klägerin zum früheren und zum jetzigen Zeitpunkt hat die Gutachterin bereits im Gutachten vom 11. November 2013 ausführlich die jeweiligen Tätigkeiten dargestellt und die Gründe dafür dargelegt, warum es der Klägerin nicht mehr möglich ist, verschiedene Arbeiten auszuführen. Dies hat die Sachverständige im ergänzenden schriftlichen Gutachten vom 5. März 2015 mit Blick auf den weiteren Vortrag der Klägerin zur Ausgestaltung ihrer Tätigkeit nochmals ausführlich und bezogen auf die jeweiligen Tätigkeiten der Klägerin dargestellt und erläutert, welche Tätigkeiten im Bereich der Projektarbeit nur noch eingeschränkt oder - was weitgehend der Fall war - nicht mehr möglich sind und daher in der Zwischenzeit an Kollegen abgegeben worden sind.
Soweit die Beklagte der Sachverständigen vorhält, dass sie die gutachterlichen Feststellungen von Prof. Dr. med. XXX nicht in hinreichendem Maße einbezogen habe, hat diese schon in der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 5. März 2015 darauf hingewiesen, dass sie im Rahmen ihrer eigenen Begutachtung gerade die beschriebenen Ermüdungserscheinungen, eine unterdurchschnittliche Arbeitsgedächtnisleistung sowie eine bedeutsame Einschränkung der qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit bei visuell anspruchsvollen Arbeitsaufgaben und bei visuellen Raumoperationen zugrunde gelegt und berücksichtigt habe. Dies erhellt sich im Übrigen ohne weiteres mit Blick auf diejenigen Aufgaben, die nach den Feststellungen von Prof. Dr. med. XXX von der Klägerin nicht mehr ausgeübt werden können.
Gerade diese sind solche, die Fähigkeiten und Fertigkeiten erfordern, die nach den gutachterlichen Angaben von Prof. Dr. med. XXX bedeutsam eingeschränkt sind. Bestätigt worden ist das von der Gutachterin nochmals im Rahmen der mündlichen Anhörung vor dem Senat, in der die Methodik der Herangehensweise ergänzend erläutert worden ist.
Entgegen der Annahme der Beklagten hat die Sachverständige Prof. Dr. med. XXX auch nicht das Vorbringen der Klägerin zu den von ihr geklagten Beschwerden ungeprüft zugrunde gelegt, sondern sich vielmehr an der neurologischen Begutachtung durch Prof. Dr. med. XXX orientiert und auf dieser Grundlage eine gutachterliche Bewertung abgegeben. Hierauf hat die Sachverständige bereits in ihrer ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 5. März 2015 hingewiesen.
Demnach sind der Klägerin aufgrund der Komplexität und der körperlichen und geistigen Anforderungen diejenigen Tätigkeiten, die ihre frühere Arbeitstätigkeit ausgemacht haben, nahezu nicht mehr möglich. Ihr verbleiben im Bereich der Projektarbeit nur kleine Tätigkeitsbereiche, die sie noch ausüben kann; allerdings bestehen teilweise auch insofern Einschränkungen, infolge derer die Arbeiten teils nur noch in angepasster Form, teils nur noch verlangsamt, teils nicht mehr verantwortlich erledigt werden. Dies betrifft z.B. das Erstellen von PowerPoint-Vorträgen anhand von Roh-Entwürfen, die Erstellung von Etiketten und Typschildern, grundlegende Vorarbeiten, die Bestellung von Bauteilen, die Betreuung der Zusammenarbeit mit externen Dienstleistern, das Erstellen von Gebrauchsanweisungen oder eines Recyclingpasses sowie die Produktpflege.
Damit ist - wie die Sachverständige Prof. Dr. med. XXX zutreffend und zu Recht feststellt - der Kern der vormaligen Tätigkeit weggefallen. Der Klägerin verbleiben nur ergänzende Tätigkeiten, die sie zudem nur noch mit größerem Zeitaufwand erledigen kann. Soweit sie noch Telefonate führt, E-Mails bearbeitet, Texte, Listen und Übersichten in Word oder Excel erstellt, Arbeiten ausführt, die SAP-Berechtigungen und diesbezügliche Kenntnisse erfordern, sowie sonstige Zu- und ergänzende Arbeiten übernimmt, handelt es sich um Tätigkeiten, die weitgehend nicht spezifisch auf ihren früheren Einsatz als "high end" Feingeräteelektronikerin bezogen sind und daher für die Beurteilung der Frage, ob bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vorliegt, allenfalls von untergeordneter Bedeutung sind. Denn maßgeblich für die Annahme von bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit ist allein, welche in ihrer Gesamtheit den "Beruf" eines Versicherungsnehmers ausmachenden Tätigkeiten ihm in welchem zeitlichen oder sachlichen Maße funktionell aus gesundheitlichen Gründen verschlossen sind.
Die bei der Klägerin festzustellenden Beeinträchtigungen bestehen - wie die Sachverständige Prof. Dr. med. XXX in Bestätigung ihrer bisherigen Einschätzungen gegenüber dem Senat im Rahmen der mündlichen Anhörung vom 31. März 2016 ergänzend ausgeführt hat - jedenfalls bereits seit dem 20. Mai 2008 - dem Datum der Entlassung aus den Kliniken XXX in XXX.
Daher kommt es für die hier zu treffende Beurteilung nicht auf den Umfang der von der Klägerin nunmehr nur abgeleisteten Arbeiten an.
Ist Grundlage der Beurteilung der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit hier die frühere Tätigkeit der Klägerin als technische Assistentin in Vollzeit, kann die von der Beklagten im Laufe des Rechtsstreits erfolgte konkrete Verweisung auf die nunmehr ausgeübte Tätigkeit im Rahmen einer Halbtagstätigkeit nicht erfolgreich sein.
Dem steht schon entgegen, dass es sich bei der Verweisungstätigkeit nur um eine Teilzeittätigkeit handelt, in der - wie dargelegt - weniger als die Hälfte der früheren Arbeitszeit in gesunden Tagen abgeleistet wird. Darüber hinaus ergibt sich aus den Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. med. XXX, dass es im Hinblick auf die nunmehr noch von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten von vornherein an jeder Vergleichbarkeit der früheren und jetzigen Aufgabenbereiche fehlt. War die Klägerin zuvor in die Qualitätsstufe "high end" im Tätigkeitsbereich Forschung und Entwicklung einzuordnen, werden von ihr nunmehr nur noch untergeordnete und zuarbeitende Tätigkeiten im Rahmen eines "Schonarbeitsplatzes" ausgeübt. Es fehlt somit zum einen an einer Tätigkeit, die der Ausbildung und Erfahrung der Klägerin entsprechen würde. Zum anderen scheidet hier eine Verweisung aufgrund der geringeren Verdienstmöglichkeiten im Rahmen einer Halbtagstätigkeit offensichtlich aus; es fehlt insofern an einer Entsprechung hinsichtlich der bisherigen Lebensstellung.
Die Voraussetzungen für eine Verweisung nach § 1 Abs. 4 BUZV liegen demnach offensichtlich nicht vor. Dies hat das Landgericht zutreffend gesehen und im gebotenen Umfang festgestellt.
Liegt bei der Klägerin bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit vor, hat die Beklagte ihr die vertraglich vereinbarte monatliche Rente nach § 4 Abs. 1 BUZV ab dem Beginn des Monats, der auf den Eintritt der Berufsunfähigkeit folgt, zu zahlen, mithin ab Juni 2008, zu dem die Rentenleistung 1.291,22 Euro betragen hat.
Die Klägerin macht mit dem Klagantrag Ziff. 1 rückständige Rente für die Zeit bis einschließlich Februar 2011 geltend, so dass sie einen Anspruch auf 33 monatliche Renten i.H.v. 1.291,22 Euro und damit einen Gesamtanspruch i.H.v. 42.610,26 Euro hat.
Nach § 3 Abs. 1 lit. b Satz 2 BUZV schuldet die Beklagte die Rentenzahlung monatlich im Voraus, so dass sie demnach nach Fälligkeit gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB hierauf Verzugszinsen nach § 288 Abs. 1 BGB zu zahlen hat.
Die nach § 14 Abs. 1 VVG zu beurteilende Fälligkeit dieser Leistung tritt hier - mit Blick darauf, dass der Beklagten im Rahmen der fälligkeitsbegründenden Feststellungen auch die Prüfung der Vertragswirksamkeit zusteht - jedenfalls mit der Leistungsablehnung im Rücktrittsschreiben vom 27. Mai 2009 ein. Hier macht die Klägerin allerdings für den Zeitraum bis einschließlich Juni 2009 keine diesbezüglichen Zinsen geltend, sondern insgesamt eine Verzinsung erst ab dem 2. Juni 2009, so dass dies letztlich mit der Leistungsablehnung und dem damit verbundenen Fälligkeitszeitpunkt zusammenfällt. Dies erfasst einen Gesamtbetrag von 16.785,86 Euro.
Für den folgenden Zeitraum von Juli 2009 bis Februar 2011 kann die Klägerin erst eine Verzinsung ab Fälligkeit verlangen. Die Leistungsverweigerung wirkt zwar insoweit fort; Verzug tritt jedoch erst mit Fälligkeit des jeweiligen Teil-Anspruchs ein. Mithin ist die Klage insoweit abzuweisen; die Berufung der Beklagten hat diesbezüglich Erfolg Daher ist Ziff. 1 des Urteils des Landgerichts neu zu fassen.
Ist die Klägerin nach den vorstehenden Feststellungen seit dem Mai 2008 berufsunfähig, ist sie nach § 3 Abs. 1 lit. a BUZV ab dem Juni 2008 von der Beitragszahlung befreit gewesen. Ab diesem Zeitpunkt kann sie eine Beitragsrückerstattung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB verlangen, die sie hier klageweise bis einschließlich zum Monat Februar 2011 geltend macht.
Hierauf hat die Beklagte jedoch lediglich Zinsen nach §§ 291, 288 Abs. 1 BGB i.V.m. § 187 BGB in entsprechender Anwendung zu zahlen, da für eine gesonderte Inverzugsetzung hinsichtlich der gezahlten Beiträge nichts ersichtlich ist.
Daher ist die Berufung der Beklagten auch insofern teilweise begründet und das landgerichtliche Urteil in Ziff. 2 seines Tenors abzuändern. Allerdings kann sich die Beklagte hier nicht auf eine abweichende Fälligkeitsregelung in § 4 Abs. 3 BUZV berufen; diese steht in Widerspruch zu der gesetzlichen Regelung in § 14 Abs. 1 VVG und ist daher nach § 307 BGB unwirksam.
Künftig kann die Klägerin ebenfalls die vertraglich vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente i.H.v. 1.291,22 Euro beanspruchen, ebenso die Beitragsbefreiung. Dies hat das Landgericht in Ziff. 3 des angefochtenen Urteils zutreffend ausgesprochen.
Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht in Ziff. 4 des Tenors darauf erkannt, dass der zwischen den Parteien bestehende Vertrag über eine Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung nicht durch den von der Beklagten im Schreiben vom 27. Mai 2009 vorsorglich erklärten Rücktritt aufgehoben ist, sondern unverändert fortbesteht.
Richtig geht das Landgericht dabei davon aus, dass angesichts des von der Klägerin für das Jahr 2008 behaupteten Eintritts des Versicherungsfalls die Regelungen der §§ 16 ff. VVG a.F. hinsichtlich der Tatbestandsregelung der Anzeigepflichtverletzung sowie auch hinsichtlich der hieran anknüpfenden Rechtsfolgen über den 1. Januar 2009 hinaus fortgelten, selbst wenn der Rücktritt erst - wie hier - zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt ist.
Entgegen der Annahme der Klägerin lässt sich aus der Mitteilung der Beklagten vom 26. September 2008 nicht schließen, dass die Beklagte sich auch hinsichtlich eines Anfechtungs- oder Rücktrittsrechts an den neuen Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes orientieren würde. Damit hätte die Beklagte - gerade mit Blick auf die geänderten Anforderungen nach § 19 VVG - quasi auf einen Rücktritt verzichtet; eine solche Erklärung kann indes dem von der Klägerin reklamierten allgemeinen Formschreiben nicht entnommen werden; ebenso wenig dem Umstand, dass die Beklagte sich im Schreiben vom 27. Mai 2009 hinsichtlich des Rücktritts auf die Neuregelung in § 19 VVG n.F. berufen hat.
Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. hat der Versicherungsnehmer bei der Schließung des Vertrages alle ihm bekannten Umstände, die für die Übernahme der Gefahr erheblich sind, dem Versicherer anzuzeigen. Erheblich sind die Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben, § 16 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F.
Hier sind die Gesundheitsfragen im Antragsformular objektiv unrichtig beantwortet. Die unstreitigen ärztlichen Behandlungen in der Zeit von 1998 bis 2003 sind nicht erwähnt. Diese betrafen - wie das Landgericht zutreffend festgehalten hat - eine Migräne, ein Brustwirbelsäulen-Syndrom mit Schwindel und Kopfschmerzen, ein Brustwirbelsäulen-Syndrom, Schwindel und Balkensehen sowie nochmals ein Brustwirbelsäulen-Syndrom.
Dies sind auch gefahrerhebliche Umstände i.S. von § 16 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F. Es handelt sich offenkundig um objektive Umstände, die für die Risikobeurteilung im Rahmen der hier genommenen Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung von Bedeutung sein können. Denn Gesundheitsstörungen, Beschwerden und Schmerzen sind bei entsprechender Frage selbst dann anzeigepflichtig, wenn sie noch nicht eindeutig einer Krankheit zugeordnet worden sind. Ihre Einschätzung durch den Versicherungsnehmer spielt für die Entstehung der Pflicht keine Rolle, sofern sie nicht offenkundig belanglos sind und alsbald vergehen.
Allerdings genügt es zum Nachweis einer Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht, dass die schriftlichen Antworten auf Antragsfragen - wie hier die Angaben zum Gesundheitszustand der versicherten Person - objektiv falsch sind. Der Versicherer kann allein mit dem Inhalt des von seinem Agenten ausgefüllten Antragsformulars nicht den Beweis führen, der Versicherungsnehmer habe hinsichtlich seiner Vorerkrankungen falsche Angaben gemacht, sofern dieser seinerseits - wie hier die Klägerin - substantiiert behauptet, den Agenten mündlich zutreffend unterrichtet und damit seine vorvertragliche Anzeigepflicht erfüllt zu haben.
Dem Versicherer obliegt es in einem solchen Fall darzulegen und gegebenenfalls - im Regelfall durch die Aussage seines Agenten - zu beweisen, dass der Versicherungsnehmer diesen auch mündlich unzutreffend unterrichtet hat. Denn was dem Agenten in Bezug auf die Antragstellung gesagt und vorgelegt wird, ist dem Versicherer gesagt und vorgelegt worden, auch wenn der Versicherungsagent es nicht in das Formular aufgenommen hat. Hat daher der Agent etwas, was ihm der Antragsteller auf die Fragen wahrheitsgemäß mitgeteilt hat, nicht in das Formular aufgenommen, so hat der Antragsteller seine Anzeigepflicht gleichwohl gegenüber dem Versicherer erfüllt. Mit der Vorgabe von Fragen nach gefahrerheblichen Umständen im Antragsformular hat der Versicherer selbst die Anzeigepflicht so ausgestaltet, dass der künftige Versicherungsnehmer die Gefahrumstände anhand der ihm gestellten Fragen zu beantworten hat. Unterläuft das der Agent dadurch, dass er dem Antragsteller durch einschränkende Bemerkungen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist, kann dieses Agentenverhalten nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers gehen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts handelt es sich bei dem bei Antragstellung tätig gewordenen Vermögensberater um einen im Lager der Beklagten stehenden Versicherungsvermittler, der wie deren Agent zu behandeln ist. Dies wird von der Berufung auch nicht mehr in Frage gestellt. Nachdem überdies keine konkreten Anhaltspunkte i.S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bestehen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen und vom Erstgericht ausführlich und stringent dargestellten Feststellungen begründen können, sind diese Feststellungen als bindend anzusehen.
Die Klägerin hat darüber hinaus indes bereits in der Klageschrift vorgebracht, dass sie sich im Jahr 2003 hinsichtlich einer Zukunftssicherung informiert habe und sich infolgedessen mit einem Vermögensberater der XXX Vermögensberatung, dem inzwischen verstorbenen am 28. Mai 2003 getroffen habe. Ein weiteres Treffen in der Wohnung der Klägerin habe es am 20. Juni 2003 gegeben, als der Versicherungsantrag unterzeichnet worden sei. Herr XXX habe erklärt, die Klägerin sei fast perfekt versichert, müsse aber unbedingt noch eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine private Krankenzusatzversicherung abschließen. Hinsichtlich der schließlich genommenen, hier gegenständlichen Versicherung habe der Berater wahre Überzeugungsarbeit leisten müssen. Bei Ausfüllung des Antrages habe Herr XXX zunächst eine fehlerhafte Berufsbezeichnung angegeben, worauf die Klägerin interveniert habe, da ihr Beruf eine andere Gefahrensituation darstelle. Weiter habe Herr Albrecht gefragt, ob sie in den letzten fünf Jahren wegen Krankheiten beim Arzt gewesen sei. Daraufhin habe die Klägerin geantwortet, dass sie ganz sicher beim Arzt gewesen sei, allerdings habe sie ein Problem, ihm mitzuteilen, dass eine richtige Krankheit diagnostiziert worden sei. Daraufhin habe sie Herrn XXX die Beschwerden geschildert - unter anderem, dass sie ab und zu unter Migräne leide, dass einmal Eisenmangel diagnostiziert worden sei, dass ihr hin und wieder schwindlig sei, jedoch eine Ursache nicht gefunden worden sei und dies möglicherweise auf Verspannungen der Hals- und Brustwirbelsäule zurückzuführen sei. Zudem habe sie mitgeteilt, dass sie schon einmal Probleme beim Sehen gehabt habe, auch hierfür sei eine Ursache nicht gefunden worden. Schließlich habe sie erläutert, dass sie an zu niedrigem Blutdruck leide. Aufgrund dieser Schilderungen habe Herr XXX ihr jedoch mitgeteilt, dass alle Fragen mit "Nein" zu beantworten wären, da nur Dinge zu nennen seien, die auf eine Krankheit zurückzuführen seien. Auf ihren Vorschlag, dass es doch besser sei, beim Hausarzt ein Attest einzuholen, habe Herr XXX erwidert, dies sei nicht notwendig. Darauf habe die Klägerin vertraut.
Dazu ist die Klägerin durch den Senat als Partei zu vernehmen gewesen, nachdem das Landgericht unter Außerachtlassung von § 446 ZPO die Beklagte als beweisfällig angesehen hat. Im Rahmen dieser Vernehmung hat die Klägerin die in der Klageschrift gemacht Angaben im Wesentlichen bestätigt. Die Schilderungen sind nachvollziehbar, in sich schlüssig und glaubhaft; die Klägerin als Person ist glaubwürdig.
Aufgrund der Parteivernehmung der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. März 2016 hat die Beklagte den ihr obliegenden Beweis einer Anzeigepflichtverletzung nicht geführt.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist zu ihren Gunsten nicht auf die Regelung des § 536 Abs. 1 ZPO zurückzugreifen und von der Vernehmung der Klägerin abzusehen gewesen. Diese Bestimmung will - als Art einer Präklusionsvorschrift - verhindern, dass eine Partei ohne hinreichenden Grund ein Beweismittel für die zweite Instanz aufspart, und soll sicherstellen, dass ein erstinstanzlich nicht verfügbares Beweismittel nur unter besonderen Voraussetzungen noch im Berufungsverfahren erhoben werden kann. Dies kann aber nicht eingreifen, wenn - wie hier - zum einen in erster Instanz fehlerhaft nicht die Notwendigkeit einer Parteivernehmung nach § 446 ZPO erkannt worden ist und es zum anderen an einem Hinweis nach § 139 ZPO auf mögliche Folgen einer Weigerung gefehlt hat.
Ein Anspruch auf Freistellung hinsichtlich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegenüber der Beklagten besteht hier nicht. Insofern ist die landgerichtliche Entscheidung zu ändern und die diesbezügliche Verurteilung in Ziff. 5 aufzuheben.
Eine Ersatzpflicht besteht nicht nach §§ 280 Abs. 2, 286 Abs. 1 BGB. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt der Beauftragung des klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der geschuldeten Leistung der Rente und der Rückerstattung der gezahlten Beiträge in Verzug befunden hätte und dass der hier geltend gemachte Anspruch außergerichtlich bereits betragsmäßig geltend gemacht worden wäre und daher Gegenstand der anwaltlichen Beauftragung gewesen ist. Diese hat sich ausweislich der vorgelegten Unterlagen auf die Frage der Wirksamkeit des Rücktritts beschränkt.
Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin, nicht, dass bereits eine Rechnung gestellt worden wäre und daher ein entsprechender Anspruch des klägerischen Prozessbevollmächtigten fällig wäre.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten aus §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB besteht - auch bezogen auf die mit dem Rücktritt zusammenhängenden Fragen - ebenfalls nicht. Jedenfalls fehlt es hier insofern an einem schuldhaften Verhalten der Beklagten. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Vertragspartner dabei, wenn er prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist. Das ist der Beklagten indes mit Blick auf die objektiv fehlerhaften Angaben der Klägerin bei der Antragstellung nicht abzusprechen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, nachdem die Beklagte in zweiter Instanz nur hinsichtlich Nebenforderungen eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu erreichen vermag. Daher ist auch die Kostenentscheidung in Ziff. 6 des Urteils des Landgerichts nicht zu ändern. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung legt die anerkannten Grundsätze der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung zugrunde und beruht ansonsten auf einer Bewertung der Umstände des Einzelfalles.
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Das Gericht kann eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das Gutachten für ungenügend erachtet.
(2) Das Gericht kann die Begutachtung durch einen anderen Sachverständigen anordnen, wenn ein Sachverständiger nach Erstattung des Gutachtens mit Erfolg abgelehnt ist.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
(2) Sind diese Erhebungen nicht bis zum Ablauf eines Monats seit der Anzeige des Versicherungsfalles beendet, kann der Versicherungsnehmer Abschlagszahlungen in Höhe des Betrags verlangen, den der Versicherer voraussichtlich mindestens zu zahlen hat. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange die Erhebungen infolge eines Verschuldens des Versicherungsnehmers nicht beendet werden können.
(3) Eine Vereinbarung, durch die der Versicherer von der Verpflichtung zur Zahlung von Verzugszinsen befreit wird, ist unwirksam.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung die ihm bekannten Gefahrumstände, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat, dem Versicherer anzuzeigen. Stellt der Versicherer nach der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers, aber vor Vertragsannahme Fragen im Sinn des Satzes 1, ist der Versicherungsnehmer auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.
(2) Verletzt der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Absatz 1, kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten.
(3) Das Rücktrittsrecht des Versicherers ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hat. In diesem Fall hat der Versicherer das Recht, den Vertrag unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen.
(4) Das Rücktrittsrecht des Versicherers wegen grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht und sein Kündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn er den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte. Die anderen Bedingungen werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend, bei einer vom Versicherungsnehmer nicht zu vertretenden Pflichtverletzung ab der laufenden Versicherungsperiode Vertragsbestandteil.
(5) Dem Versicherer stehen die Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen hat. Die Rechte sind ausgeschlossen, wenn der Versicherer den nicht angezeigten Gefahrumstand oder die Unrichtigkeit der Anzeige kannte.
(6) Erhöht sich im Fall des Absatzes 4 Satz 2 durch eine Vertragsänderung die Prämie um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, kann der Versicherungsnehmer den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer in der Mitteilung auf dieses Recht hinzuweisen.
(1) Wird über das Vermögen des Versicherers das Insolvenzverfahren eröffnet, endet das Versicherungsverhältnis mit Ablauf eines Monats seit der Eröffnung; bis zu diesem Zeitpunkt bleibt es der Insolvenzmasse gegenüber wirksam.
(2) Die Vorschriften des Versicherungsaufsichtsgesetzes über die Wirkungen der Insolvenzeröffnung bleiben unberührt.
(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.
(1) Das Berufungsgericht darf die Vernehmung oder Beeidigung einer Partei, die im ersten Rechtszuge die Vernehmung abgelehnt oder die Aussage oder den Eid verweigert hatte, nur anordnen, wenn es der Überzeugung ist, dass die Partei zu der Ablehnung oder Weigerung genügende Gründe hatte und diese Gründe seitdem weggefallen sind.
(2) War eine Partei im ersten Rechtszuge vernommen und auf ihre Aussage beeidigt, so darf das Berufungsgericht die eidliche Vernehmung des Gegners nur anordnen, wenn die Vernehmung oder Beeidigung im ersten Rechtszuge unzulässig war.
Lehnt der Gegner ab, sich vernehmen zu lassen, oder gibt er auf Verlangen des Gerichts keine Erklärung ab, so hat das Gericht unter Berücksichtigung der gesamten Sachlage, insbesondere der für die Weigerung vorgebrachten Gründe, nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob es die behauptete Tatsache als erwiesen ansehen will.
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.