Wasserverbandsgesetz - WVG | § 67 Öffentliche Bekanntmachungen
Wasserverbandsgesetz - WVG | § 67 Öffentliche Bekanntmachungen
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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis
Die in diesem Gesetz vorgeschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen in den Gemeinden, auf die sich der Verband erstreckt, nach den landesrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts über öffentliche Bekanntmachungen in förmlichen Verwaltungsverfahren. Durch Landesrecht kann eine andere Regelung getroffen werden.
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published on 29/05/2018 00:00
Tenor
Die Anhörungsrüge der Antragstellerin gegen den Beschluss des Senats vom 27. März 2018 wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1
Die zulässige, insbesondere fristgerechte Anhörungsrüge b
published on 12/05/2016 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 15. Oktober 2015 geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 w
published on 16/06/2010 00:00
Tenor
1. Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 15.06.2006 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2006 sowie der Beitragsbescheid vom 09.02.2007 werden aufgehoben.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist i
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