Wasserverbandsgesetz - WVG | § 58 Änderung der Satzung

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 58 Änderung der Satzung
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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis

(1) Für Beschlüsse zur Änderung der Satzung genügt die Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Der Beschluß über eine Änderung der Aufgabe des Verbands bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.

(2) Die Änderung der Satzung bedarf der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Sie ist von der Aufsichtsbehörde öffentlich bekanntzumachen und tritt mit der Bekanntmachung in Kraft, wenn nicht ein anderer Zeitpunkt festgelegt ist.

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(1) Die Aufsichtsbehörde kann eine Änderung der Satzung aus Gründen des öffentlichen Interesses fordern. (2) Kommt der Verband der Forderung innerhalb einer bestimmten Frist nicht nach, kann die Aufsichtsbehörde die Satzung ändern. § 58 Abs. 2 Satz
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Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer eines im Verbandsgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, das an das Gewässer "Reiher Tief" angrenzt. Er wendet sich gegen eine
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