Wasserverbandsgesetz - WVG | § 1 Zweck und Rechtsform
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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis
(1) Zur Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben kann ein Wasser- und Bodenverband (Verband) als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet werden; er ist keine Gebietskörperschaft.
(2) Der Verband dient dem öffentlichen Interesse und dem Nutzen seiner Mitglieder; er verwaltet sich im Rahmen der Gesetze selbst. Er kann nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften Beamte im Sinne des Beamtenrechtsrahmengesetzes haben.
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Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein: 1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,3. Herstellung und Unterhaltun
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published on 17/05/2018 00:00
Tenor
I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
III. Der Streitwert für das Zulas
published on 04/08/2016 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe v
published on 19/02/2018 00:00
Tenor
I. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 9.919,62 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 23. November 2017 zu bezahlen.
II. Die Beklagten haben di
published on 01/09/2016 00:00
Tenor
1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen werden die Festsetzungen in Teil A, Abschnitt IV, Gl.Nr. 8.3.1 - soweit sie regelt, dass die Unterhaltung und der Betrieb des Schöpfwerkes keinen Mehraufwand der Unterhaltungskosten, die für geschöpfte
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Vorbehaltlich abweichender Regelung durch Landesrecht können Aufgaben des Verbands sein: 1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,3. Herstellung und Unterhaltung von...