Wasserverbandsgesetz - WVG | § 72 Aufsicht, Oberverband, Unterverband
Wasserverbandsgesetz - WVG | § 72 Aufsicht, Oberverband, Unterverband
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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis
(1) Der Verband unterliegt der Rechtsaufsicht durch die Aufsichtsbehörde. § 43 des Flurbereinigungsgesetzes bleibt unberührt.
(2) Wenn ein Verband einen anderen Verband zum Mitglied hat oder wenn mehrere Verbände Aufgaben für dieselben Grundstücke haben, kann die gemeinsame Aufsichtsbehörde den einen der Verbände zum Oberverband bestimmen. Die für die Aufsicht über den Oberverband zuständige Behörde führt auch die Aufsicht über den Unterverband.
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Sollen Anlagen im Sinne des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) im Flurbereinigungsverfahren ausgeführt werden, so kann die Flurbereinigungsbehörde zur Ausführung und Unterhaltung diese
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published on 04/08/2016 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe v
published on 20/07/2016 00:00
Tenor
I.
Der Antrag wird abgelehnt.
II.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller
published on 12/05/2016 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 15. Oktober 2015 geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 w
published on 22/04/2015 00:00
Tatbestand
1
Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Verbandsgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, das an das Gewässer "Rennschloot" angrenzt. Sie wendet sich gegen
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