Wasserverbandsgesetz - WVG | § 46 Organe

Wasserverbandsgesetz - WVG | § 46 Organe
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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis

(1) Organe des Verbands sind die Versammlung der Verbandsmitglieder (Verbandsversammlung) und der Vorstand. Die Satzung kann bestimmen, daß der Verband anstelle der Verbandsversammlung einen Verbandsausschuß als Vertreterversammlung der Verbandsmitglieder hat.

(2) Die Organe können eine andere Bezeichnung führen.

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published on 21/06/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu einem Wasserverbandsbeitrag. 2
published on 21/06/2018 00:00

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Heranziehung zu einem Wasserverbandsbeitrag. 2
published on 12/05/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 6. Kammer – vom 15. Oktober 2015 geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 2. Juni 2014 und der Widerspruchsbescheid vom 23. September 2014 w
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