Wasserverbandsgesetz - WVG | § 22 Mitgliedschaft
Verbandsmitglieder sind - vorbehaltlich der Regelungen in den §§ 23 und 24 - die Beteiligten, die der Errichtung des Verbands zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie deren jeweilige Rechtsnachfolger. Gemeinsame Eigentümer oder Erbbauberechtigte gelten als ein Mitglied.
Referenzen - Gesetze | § 296 ZPO
§ 296 ZPO zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 296 ZPO zitiert 2 andere §§ aus dem Zivilprozessordnung.
4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 296 ZPO.
(1) Wer einen Vorteil aus der Durchführung der Verbandsaufgabe zu erwarten oder wer Maßnahmen des Verbands zu dulden hat, hat Anspruch auf Aufnahme als Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(2) Die...