Wasserverbandsgesetz - WVG | § 69 Freiheit von Kosten
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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis
(1) Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung dieses Gesetzes dienen, sind frei von Kosten der Gerichte und der Verwaltungsbehörden; hiervon unberührt bleiben Regelungen hinsichtlich der Kosten und Abgaben, die auf landesrechtlichen Vorschriften beruhen.
(2) Die Befreiung ist ohne Nachprüfung anzuerkennen, wenn die Aufsichtsbehörde bestätigt, daß ein Geschäft oder eine Verhandlung der Durchführung dieses Gesetzes dient.
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published on 09/01/2015 00:00
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1Gründe:
2Das Gericht entscheidet über die Erinnerung gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) durch den Beric
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