Wasserverbandsgesetz - WVG | § 68 Anordnungsbefugnis

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Gesetz über Wasser- und Bodenverbände Inhaltsverzeichnis

(1) Die Verbandsmitglieder, die Eigentümer des Deichvorlands und die auf Grund eines vom Eigentümer abgeleiteten Rechts Nutzungsberechtigten haben die auf Gesetz oder Satzung beruhenden Anordnungen des Vorstands zu befolgen.

(2) In der Satzung kann bestimmt werden, daß Anordnungsbefugnisse auch von einzelnen Vorstandsmitgliedern, Vorstandsmitgliedern eines Unterverbands und Dienstkräften des Verbands oder eines Unterverbands wahrgenommen werden können.

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published on 17/05/2018 00:00

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. III. Der Streitwert für das Zulas
published on 04/08/2016 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe v
published on 22/04/2015 00:00

Tatbestand 1 Die Klägerin ist Eigentümerin eines im Verbandsgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, das an das Gewässer "Rennschloot" angrenzt. Sie wendet sich gegen
published on 22/04/2015 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer eines im Verbandsgebiet der Beklagten gelegenen Grundstücks, das an das Gewässer "Reiher Tief" angrenzt. Er wendet sich gegen eine
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