Bundesgerichtshof Beschluss, 24. Sept. 2002 - KVR 15/01

bei uns veröffentlicht am24.09.2002

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KVR 15/01 Verkündet am:
24. September 2002
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in der Kartellverwaltungssache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
Fährhafen Puttgarden

a) Will die Kartellbehörde die mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden
Stellung durch Verweigerung des Zugangs zu einer für den
Marktzutritt notwendigen Infrastruktureinrichtung untersagen, ist sie nicht
genötigt, die Bedingungen festzulegen, zu denen der Zugang zu gewähren
ist. Wird der Zugang von dem marktbeherrschenden Unternehmen anderen
Unternehmen schlechthin verweigert, kann sich die Kartellbehörde im ersten
Zugriff darauf beschränken, dies zu verbieten.

b) Eine im Sinne eines solchen ersten Zugriffs auszulegende kartellbehördliche
Verfügung, durch die einem marktbeherrschenden Unternehmen untersagt
wird, sämtlichen daran interessierten anderen Unternehmen das
Recht zu verweigern, die Infrastruktureinrichtungen eines Fährhafens zu
angemessenen Bedingungen mitzubenutzen, genügt dem Erfordernis hinreichender
Bestimmtheit einer Untersagungsverfügung.
BGH, Beschl. v. 24. September 2002 – KVR 15/01 – OLG Düsseldorf
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 2002 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes
Prof. Dr. Hirsch und die Richter Prof. Dr. Goette, Prof. Dr. Bornkamm
, Dr. Raum und Dr. Meier-Beck

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts wird der Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. August 2000 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 20.451.675,-- (= 40.000.000 DM) festgesetzt.

Gründe:


A. Die Betroffene zu 1 (im folgenden: Scandlines GmbH) und ihre Schwestergesellschaft, die Scandlines A/S, betreiben die Fährverbindung auf der Vogelfluglinie zwischen Puttgarden auf Fehmarn und Rødby auf der däni-
schen Insel Lolland. Der Fährhafen in Puttgarden gehört der Scandlines GmbH. Ein Teil des Hafengeländes besteht aus Gleis- und Rangieranlagen, die überwiegend im Eigentum der Betroffenen zu 2, der Deutsche Bahn AG, stehen. Die Beigeladenen wollen unabhängig voneinander einen eigenen Fährdienst zwischen Puttgarden und Rødby aufnehmen und begehren hierfür das Recht zur Mitbenutzung der land- und hafenseitigen Infrastruktur des Fährhafens Puttgarden. Nachdem ihnen die Scandlines GmbH die Mitbenutzung verweigerte, wandten sie sich an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften , die sie an das Bundeskartellamt verwies.
Das Bundeskartellamt hat am 21. Dezember 1999 beschlossen:
"1. Der (Scandlines GmbH) wird untersagt, sowohl der Beigeladenen zu 1 als auch der Beigeladenen zu 2 das Recht zu verweigern, die in ihrem Eigentum stehenden see- und landseitigen Infra- und Suprastrukturen des Fährhafens Puttgarden gegen ein angemessenes Entgelt mitzubenutzen, um mit Azimuth-Schiffen einen stündlich zwischen Rødby und Puttgarden verkehrenden Fährdienst für Passagiere und Kraftfahrzeuge zu betreiben. Der (Scandlines GmbH) steht es frei, das Recht auf Mitbenutzung nur der Beigeladenen zu 1 oder nur der Beigeladenen zu 2 einzuräumen.
2. Der (Scandlines GmbH) wird untersagt, sich zu weigern, die für eine Mitbenutzung des Fährhafens Puttgarden erforderlichen Vorkehrungen (insbesondere in Bezug auf Umbaumaßnahmen und öffentlich-rechtliche Genehmigungsverfahren) im Einvernehmen
mit der ausgewählten Nutzungsberechtigten zu treffen bzw. diese zu ermöglichen.
3. Die sich aus den Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung ergebenden Verpflichtungen der (Scandlines GmbH) treten am 1. März 2000 in Kraft."
Das Bundeskartellamt hat ferner die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, bezüglich der Nummer 2 in Verbindung mit Nummer 3 unter der aufschiebenden Bedingung, daß die ausgewählte Nutzungsberechtigte der Scandlines GmbH rechtsverbindlich zusagt, ihr im Fall der rechtskräftigen Aufhebung des Beschlusses alle nachweisbar aus der Mitbenutzung resultierenden Aufwendungen und Gewinneinbußen zu erstatten, und hierfür angemessene Sicherheiten leistet.
Zur Begründung seiner Verfügung hat das Bundeskartellamt ausgeführt, die grundsätzliche Weigerung der Scandlines GmbH, einer der beiden Beigeladenen Zugang zum Fährhafen Puttgarden zu gewähren, sei als mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 GWB und Art. 82 EG anzusehen. Die Verfügung sei hinreichend bestimmt. Mit Rücksicht darauf, daß verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung der verbotenen Wettbewerbsbeschränkung in Betracht kämen, sei eine weitere Konkretisierung im Interesse des Schutzes der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit der Scandlines GmbH nicht geboten. Welche Genehmigungsverfahren und Baumaßnahmen erforderlich würden, stehe nicht fest, sondern hänge davon ab, zu welchem Ergebnis die Verhandlungen der Scandlines GmbH mit der von ihr ausgewählten Nutzungsberechtigten führten. Hin-
sichtlich der Frage, welches Entgelt als angemessen anzusehen sei, gebe es eine Vielzahl verschiedener Anknüpfungspunkte und Bemessungsgrundsätze, zudem werde die Höhe des Entgelts davon beeinflußt, auf welche Baumaßnahmen man sich einige und wer deren Kosten trage.
Auf die Beschwerde der Betroffenen hat das Beschwerdegericht durch Beschluß vom 2. August 2000 die Verfügung des Bundeskartellamts aufgehoben (OLG Düsseldorf WuW/E DE-R 569).
Hiergegen richtet sich die vom Senat mit Beschluß vom 8. Mai 2001 (KVZ 23/00, WuW/E DE-R 703) zugelassene Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts.
Während des Rechtsbeschwerdeverfahrens ist über das Vermögen der Beigeladenen zu 1 in Dänemark das Konkursverfahren eröffnet worden.
B. Die zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
I. Die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beigeladenen zu 1 steht einer Entscheidung des Senats nicht entgegen.
Eine Unterbrechung entsprechend § 240 ZPO kommt allerdings in Betracht , wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines notwendig Beigeladenen eröffnet wird und das Rechtsbeschwerdeverfahren die Insolvenzmasse betrifft (vgl. BFHE 151, 15 = BStBl. II 1988, 23 für das finanzgerichtliche
Verfahren). Ob diese Voraussetzungen hinsichtlich der Beigeladenen zu 1 vorliegen , kann dahinstehen, da das Verfahren nach dem Rechtsgedanken des § 85 Abs. 2 InsO jedenfalls im Hinblick auf die von den Verfahrensbevollmächtigten der Beigeladenen zu 1 zu den Akten gereichte Erklärung des Konkursverwalters fortzusetzen ist, eine Aufnahme oder Fortsetzung der bisherigen Beteiligung der Beigeladenen zu 1 am Verfahren sei aus finanziellen Gründen unmöglich und auch für die Zukunft nicht beabsichtigt. Damit hat der Verwalter die Aufnahme des Verfahrens abgelehnt. In einem solchen Fall können nach § 85 Abs. 2 InsO sowohl der Schuldner als auch der Gegner einen anhängigen Rechtsstreit über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen aufnehmen. Einer solchen Aufnahme des Verfahrens gegenüber der Beigeladenen bedarf es in einem Verfahren wie dem vorliegenden jedoch nicht, da das Verfahren zwischen den übrigen Beteiligten fortgesetzt werden kann. Den Rechten der Beigeladenen zu 1 ist damit genüge getan, daß sie durch die Beiladung die Stellung einer Verfahrensbeteiligten erlangt und Gelegenheit gehabt hat, die sich daraus ergebenden Verfahrensrechte weiterhin wahrzunehmen.
II. In der Sache ist das Beschwerdegericht zutreffend davon ausgegangen , daß kartellrechtliche Verfügungen – wie andere Verwaltungsakte – inhaltlich bestimmt sein müssen (§ 37 Abs. 1 VwVfG). Dies bedeutet zunächst, daß der Adressat in die Lage versetzt werden muß, zu erkennen, was von ihm gefordert wird, wobei nicht notwendig ist, daß der Inhalt der Regelung im Entscheidungssatz so zusammengefaßt ist, daß er alle Punkte aus sich heraus verständlich darstellt; es genügt vielmehr, daß sich der Regelungsgehalt aus der Verfügung insgesamt einschließlich ihrer Begründung ergibt (vgl. BGHZ 110, 371, 377 – Sportübertragungen; 129, 37, 40 – Weiterverteiler; 130, 390, 395 – Stadtgaspreise; 137, 297, 302 – Europapokalheimspiele). Das Erforder-
nis der Bestimmtheit des Verwaltungsakts bedeutet weiterhin, daß der Verwaltungsakt geeignet sein muß, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Welche Anforderungen danach an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zu stellen sind, richtet sich im einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BGHZ 128, 17, 24 – Gasdurchleitung ; BVerwGE 84, 335, 338).
III. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts entspricht die angefochtene Verfügung den zu stellenden Anforderungen nicht. Entgegen der vom Bundeskartellamt im Beschwerdeverfahren vertretenen Auffassung erschöpfe sich die Verfügung ihrem Regelungsgehalt nach nicht in der Entscheidung, daß der Tatbestand des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB erfüllt und die Scandlines GmbH grundsätzlich verpflichtet sei, einem der Beigeladenen die Mitbenutzung ihres Fährhafens zu gestatten. Aus dem Beschlußtenor ergebe sich, daß das Bundeskartellamt nicht lediglich eine feststellende Teilentscheidung, sondern eine im Vollstreckungswege durchsetzbare Verfügung habe treffen und der Scandlines GmbH habe aufgeben wollen, gegen Zahlung des angemessenen Entgelts die Mitbenutzung des Hafens zu gestatten sowie die dazu notwendigen Vorkehrungen (Umbaumaßnahmen) entweder selbst vorzunehmen oder zu dulden. Die hierbei verwendeten unbestimmten Begriffe, die weder in den Gründen der Verfügung konkretisiert würden noch hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Bedeutung zwischen den Parteien außer Streit stünden, führten zur Unbestimmtheit der Untersagungsverfügung. Das gelte einmal für den Hinweis auf ein "angemessenes Entgelt". Die Scandlines GmbH könne nicht erkennen, welches Entgelt sie als zu niedrig zurückweisen dürfe und bei welchem Betrag sie zur Gestattung der Mitbenutzung gehalten sei. Auch unter Berücksichtigung des
Verhandlungsspielraums zwischen der Scandlines GmbH und einer der Bei- geladenen hätte das Bundeskartellamt zumindest einen Höchstbetrag bestimmen müssen. Soweit sie sich dazu nicht in der Lage sehe, hätte sich die Behörde darauf beschränken müssen, im Wege einer Teilentscheidung zunächst nur über die Zugangsberechtigung der Beigeladenen dem Grunde nach zu befinden , ohne sogleich ein vollstreckbares Gebot oder Verbot auszusprechen. Unbestimmt sei die Verfügung zum anderen durch die Verwendung des Begriffs der für eine Mitbenutzung "erforderlichen Vorkehrungen". Da die angefochtene Verfügung keine Entscheidung darüber enthalte, welche Umbaumaßnahmen oder sonstigen Vorkehrungen der Scandlines GmbH konkret auferlegt würden, bleibe die Konkretisierung dieses Begriffs letztlich dem Vollstrekkungsverfahren überlassen. Eine Untersagungsverfügung müsse aber das geforderte Verhalten klar, umfassend und unmißverständlich bezeichnen. Mit Rücksicht auf den Verhandlungs- und Gestaltungsspielraum der Scandlines GmbH habe sich das Bundeskartellamt dabei auf die Festlegung zu beschränken , welche Umgestaltungsmaßnahmen bei Abwägung der widerstreitenden Interessen notwendig, aber auch ausreichend seien, um eine Mitbenutzung des Fährhafens zu ermöglichen. Es habe dementsprechend das Mindestmaß dessen festzulegen, was die Scandlines GmbH beim Umbau ihres Fährhafens hinzunehmen habe, und umgekehrt das Höchstmaß dessen zu bestimmen, was von ihr verlangt werden könne. Diesen Erfordernissen genüge die angefochtene Verfügung nicht.
IV. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts rügt zu Recht, daß das Beschwerdegericht seiner Beurteilung eine unzutreffende Auslegung des
Entscheidungssatzes der angefochtenen Verfügung der Beschlußabteilung zugrundelegt.
Maßgeblich ist der objektive Erklärungsinhalt des Verwaltungsakts, wie er sich aus der Sicht des verständigen Empfängers ergibt. Dieser Erklärungsinhalt ist vom Revisions- oder Rechtsbeschwerdegericht ohne Bindung an die tatrichterliche Auslegung festzustellen (BGHZ 86, 104, 110; 122, 1, 5; BGH, Urt. v. 14.10.1994 – V ZR 76/93, NJW 1995, 132, 134). Danach ergibt sich, daß das Bundeskartellamt der Scandlines GmbH entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht aufgegeben hat, einer der Beigeladenen gegen Zahlung eines angemessenen Entgelts die Mitbenutzung des Fährhafens zu gestatten und die dazu erforderlichen Vorkehrungen vorzunehmen oder zu dulden.

a) Die Auslegung hat vom Wortlaut des Entscheidungssatzes auszugehen , wobei die Nummern 1 und 2 in ihrem durch die Nummer 3 unterstrichenen Zusammenhang zu sehen sind. Sowohl die Nummer 1 als auch die Nummer 2 enthalten kein Gebot, sondern ein Verbot. Der Scandlines GmbH wird in Nummer 1 zunächst untersagt, sowohl der Beigeladenen zu 1 als auch der Beigeladenen zu 2 das Recht zu verweigern, die Infra- und Suprastrukturen des Fährhafens Puttgarden gegen ein angemessenes Entgelt mitzubenutzen. Satz 2 der Nummer 1 stellt dabei klar, daß damit nicht die Verweigerung auch nur einem der Beigeladenen gegenüber, sondern nur die gleichzeitige (kumulative ) Verweigerung der Mitbenutzung gegenüber beiden Beigeladenen gemeint sein soll. Dies ist positiv dahin formuliert, daß es der Scandlines GmbH freistehe, das Mitbenutzungsrecht nur der Beigeladenen zu 1 oder nur der Beigeladenen zu 2 einzuräumen. Dies verlangt insofern ein positives Tun von der
Scandlines GmbH, als es ihr auferlegt, zumindest gegenüber einem der Beigeladenen von ihrer bisherigen grundsätzlichen Weigerung abzurücken, diesem eine Mitbenutzung des Fährhafens zu ermöglichen. Daran knüpft wiederum Nummer 2 des Entscheidungssatzes an, wenn der Scandlines GmbH weiterhin untersagt wird, sich zu weigern, im Einvernehmen mit dem "ausgewählten Nutzungsberechtigten" die für eine Mitbenutzung erforderlichen Vorkehrungen zu treffen bzw. zu ermöglichen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, daß eine Mitbenutzung nicht nur die Zustimmung der Scandlines GmbH voraussetzt, sondern auch tatsächliche Vorkehrungen wie die im Beschlußtenor genannten Umbaumaßnahmen.

b) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts werden der Scandlines GmbH damit aber weder die Gestattung der Mitbenutzung noch die Durchführung hierfür erforderlicher tatsächlicher Vorkehrungen aufgegeben; vielmehr wird ihr lediglich untersagt, weiterhin gegenüber beiden Beigeladenen beides zu verweigern. Dies bestätigt im Entscheidungssatz selbst die Nummer 3, nach der die sich aus den Nummern 1 und 2 ergebenden Verpflichtungen der Scandlines GmbH am 1. März 2000 in Kraft treten. Zu Unrecht meint die Scandlines GmbH, nach dem Entscheidungssatz unterliege sie mit Wirkung vom 1. März 2000 der vollstreckbaren Verpflichtung, die Mitbenutzung der seeund landseitigen Infra- und Suprastrukturen des Fährhafens Puttgarden zu gestatten. Die "Verpflichtung" ist vielmehr das Verbot, die Mitbenutzung des Fährhafens durch mindestens einen der Beigeladenen weiterhin grundsätzlich zu verweigern. Damit sollte der Scandlines GmbH insbesondere bis zum 1. März 2000 Zeit gegeben werden, sich zumindest für einen der beiden Beigeladenen zu entscheiden. Bis zu diesem Zeitpunkt und bis zu dieser Entscheidung
sollte sie berechtigt sein, gegenüber beiden Beigeladenen an der Ablehnung einer Mitbenutzung festzuhalten.
Durch die Begründung der Verfügung wird dieses sich bereits aus dem Wortlaut des Entscheidungssatzes ergebende Verständnis bestätigt. Denn die Frist der Nummer 3 des Entscheidungssatzes wird dort (S. 60) ausdrücklich als zweimonatige Frist für die Auswahlentscheidung bezeichnet.

c) Die Verfügung gebietet daher weder die vertragliche Einräumung einer Benutzungsbefugnis noch tatsächliche Vorkehrungen. Sie enthält entgegen der im Rechtsbeschwerdeverfahren vertretenen Auffassung des Bundeskartellamts auch kein Verhandlungsgebot. Sie gebietet vielmehr lediglich, daß die Scandlines GmbH von ihrer grundsätzlichen Weigerung abrückt, auch nur einem der Beigeladenen die Mitbenutzung des Fährhafens zu gestatten und hierzu die erforderlichen tatsächlichen Vorkehrungen in die Wege zu leiten. Es liegt nahe, dem Verbot, an ihrer bisherigen "Verweigerungshaltung" festzuhalten , zunächst durch die Aufnahme von Verhandlungen mit mindestens einem der Beigeladenen zu genügen. Dem Verbot entspräche die Scandlines GmbH jedoch auch, wenn sie sogleich einem der Beigeladenen anbieten würde, ihm gegen ein bestimmtes Entgelt in bestimmter Weise die Mitbenutzung der Einrichtungen des Fährhafens zu gestatten und die hierzu notwendigen Vorkehrungen treffen oder ermöglichen zu wollen. Das Bundeskartellamt hat sich damit darauf beschränkt, es der Scandlines GmbH "im ersten Zugriff" zu untersagen , sich – weil sie einen Zugangsanspruch der Beigeladenen überhaupt verneint – zu weigern, die aus ihrer Sicht angemessenen Bedingungen eines solchen Zugangs zu formulieren und gegebenenfalls auszuhandeln. Es bleibt damit erforderlichenfalls einem weiteren kartellbehördlichen Verfahren oder auch
einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung vorbehalten, zu klären, ob von der Scandlines GmbH letztlich angebotene Bedingungen tatsächlich angemessen sind oder nicht.

d) Zwar ließe sich mit dem Wortlaut des Entscheidungssatzes auch noch ein Verständnis vereinbaren, wonach die Scandlines GmbH dem ihr auferlegten Verbot der Zugangsverweigerung noch nicht mit der Aufnahme von Verhandlungen oder der Unterbreitung eines Angebots, sondern erst mit der Einräumung einer Mitbenutzung des Fährhafens durch jedenfalls einen der Beigeladenen gegen ein angemessenes Entgelt nachkäme. Einem solchen Verständnis steht jedoch die zur Auslegung des Entscheidungssatzes heranzuziehende Begründung der Verfügung entgegen.
Denn dort ist ausgeführt, daß es der Beschlußabteilung durch die negative Fassung des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB als "Weigerungsverbot" verwehrt werde, die Unterlassungspflichten der Scandlines GmbH über das erfolgte Maß hinaus zu konkretisieren. § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB sei als "Verweigerungsverbot" gefaßt, um die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit des Normadressaten vor unverhältnismäßigen Eingriffen der Kartellbehörde zu schützen; ein Handlungsgebot könne auf § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB deshalb nur gestützt werden, wenn nur ein bestimmtes Verhalten zur Beseitigung der verbotenen Wettbewerbsbeschränkung in Betracht komme. Im vorliegenden Fall stehe (zwar) fest, daß der Verstoß gegen § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB nur beseitigt werden könne, wenn die Scandlines GmbH entweder der Beigeladenen zu 1 oder der Beigeladenen zu 2 zu einem angemessenen Entgelt Zugang zum Fährhafen Puttgarden gewähre. Ferner stehe fest, daß eine Mitbenutzung erst nach (genehmigungspflichtigen ) Baumaßnahmen möglich sein werde. Der Verstoß gegen
§ 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB könne daher nur beseitigt werden, wenn die Scandlines GmbH diese Baumaßnahmen nicht verhindere, indem sie ihre Mitwirkung an den Genehmigungsverfahren verweigere oder sich ihrer Durchführung widersetze. Hingegen stehe nicht fest, welche Genehmigungsverfahren und Baumaßnahmen erforderlich würden. Beides hänge nach Art und Umfang davon ab, welche Flächen die ausgewählte Nutzungsberechtigte in welcher Weise nutzen könne. Zwar sei exemplarisch dargelegt worden, wie die Scandlines GmbH eine Mitbenutzung des Fährhafens Puttgarden ermöglichen könnte. Die eingereichten Pläne der Beigeladenen belegten jedoch, daß eine Reihe anderer Möglichkeiten denkbar seien. Daher müsse die Auswahl dem Ergebnis der Verhandlungen der Scandlines GmbH mit der von ihr ausgewählten Nutzungsberechtigten überlassen bleiben. Auch eine Festsetzung des angemessenen Entgelts für die Nutzung sei der Beschlußabteilung verwehrt. Aus § 19 Abs. 4 Nr. 2, § 20 Abs. 1 GWB folgt zwar, daß ein Hafenentgelt nur dann im Sinne von § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB angemessen sei, wenn es dem Ausbeutungs- und Diskriminierungsverbot Rechnung trage. In diesem Rahmen könne der Normadressat jedoch – wie die unterschiedlichen Abgabentarife und Entgeltordnungen der deutschen Fährhäfen zeigten – eine Vielzahl verschiedener Anknüpfungspunkte und Bemessungsgrundsätze berücksichtigen. Zudem hänge die Höhe des angemessenen Entgelts auch davon ab, auf welche Baumaßnahmen sich die Scandlines GmbH und die ausgewählte Nutzungsberechtigte einigten und in welcher Weise deren Kosten auf die Nutzungsberechtigten abgewälzt würden. Folglich müsse der Scandlines GmbH überlassen werden, die für sie sinnvollste Gestaltung des angemessenen Hafenentgelts zu wählen.
Dem stehe § 37 Abs. 1 VwVfG nicht entgegen. Das Bestimmtheitsgebot erlaube die Verwendung eines normativen Begriffs im Tenor, wenn er lediglich
zur Beschreibung eines nicht im Streit stehenden Verhaltensmerkmals heran- gezogen werde. Im vorliegenden Verfahren drehe sich der Streit ausschließlich um das "Ob" der Mitbenutzung, die von der Scandlines GmbH grundsätzlich verweigert werde. Zwar sei denkbar, daß es nach Abschluß des Verfahrens zu Differenzen über die Angemessenheit der Konditionen komme, welche die Scandlines GmbH für den einmal gewährten Zugang fordere. Diese könnten dann jedoch im Rahmen eines separaten kartellbehördlichen oder zivilgerichtlichen Verfahrens behandelt werden.

e) Damit erweist sich auch das Argument des Beschwerdegerichts als nicht stichhaltig, die Feststellung des Bundeskartellamts, der unbestimmte Rechtsbegriff "angemessenes Entgelt" genüge ausnahmsweise deshalb dem Bestimmtheitsgebot, weil über seine Bedeutung im Entscheidungsfall kein Streit bestehe, sei nur dann verständlich, wenn dieser Rechtsbegriff Bestandteil der getroffenen Anordnung (des Rechtsfolgenausspruchs) sein solle. Die Aussage darüber, wann das Bestimmtheitsgebot die Verwendung eines normativen Begriffs im Tenor erlaube, ist – anders als vom Beschwerdegericht wiedergegeben – unter Bezugnahme auf den Beschluß des Senats vom 29. September 1998 (KVR 17/97, WuW/E DE-R 195 – Beanstandung durch Apothekerkammer) abstrakt getroffen. Seine Anwendbarkeit im entschiedenen Fall ist hingegen damit begründet worden, daß etwaige Differenzen über die Angemessenheit im Rahmen eines separaten kartellbehördlichen oder zivilgerichtlichen Verfahrens behandelt werden könnten. Das mag nicht schlüssig sein, ändert aber nichts an der Eindeutigkeit der streitfallbezogenen Aussage.
2. Die Erwähnung des angemessenen Entgelts im Entscheidungssatz hat hiernach zum einen, wie die Rechtsbeschwerde zutreffend ausführt,
die Funktion, in Übereinstimmung mit § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB klarzustellen, daß es der Scandlines GmbH nicht untersagt ist, die unentgeltliche Mitbenutzung zu verweigern. Zum anderen erlaubte sie es, unter "Weigerung" im Sinne des Entscheidungssatzes auch die Forderung eines Entgelts zu fassen, das so offensichtlich unangemessen wäre, daß sich die Forderung bei objektiver Wertung als nicht ernst gemeint und damit als Fortsetzung der grundsätzlichen Weigerung darstellte, überhaupt einem der Beigeladenen die Mitbenutzung zu gestatten. Dasjenige Maß an Unbestimmtheit, das mit einer solchen Wertung notwendigerweise verbunden ist, kann und muß hingenommen werden.
Denn die Anforderungen, die an die Bestimmtheit eines Verwaltungsakts zu stellen sind, sind im einzelnen aus dem Regelungsgehalt der jeweiligen gesetzlich vorgesehenen Maßnahme und dem mit ihr verfolgten Sinn und Zweck herzuleiten (BVerwG Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 7). Zum einen dürfen sie die Umsetzung des gesetzlichen Regelungsauftrags nicht praktisch unmöglich machen und müssen insofern die Zielsetzung des Gesetzes und den Regelungsauftrag der Verwaltungsbehörde berücksichtigen (vgl. Bornkamm in Langen /Bunte, Kartellrecht, 9. Aufl., § 32 GWB Rdn. 31). Zum anderen kann es insbesondere dann, wenn das Bestimmtheitsgebot einerseits und verfassungsrechtlich geschützte Freiheitsrechte des Adressaten, die es ihm überlassen, in welcher Weise er einer gesetzlichen, durch den Verwaltungsakt konkretisierten Verpflichtung nachkommen will, andererseits in Widerstreit miteinander treten, geboten sein, die Anforderungen an die Bestimmtheit der behördlichen Anordnung gering zu halten (BVerwGE 84, 335, 338 f. für ein Baugebot). Dieses freiheitsrechtliche Postulat ist, wie nachfolgend noch zu erörtern, auch im Streitfall zu beachten.
Daß sich aus dem verbleibenden Wertungsspielraum Unzuträglichkeiten ergeben könnten, ist nicht zu befürchten. Auch wenn Differenzen über die Angemessenheit des Entgelts möglich oder wahrscheinlich sein mögen, so kann doch erwartet werden, daß die Scandlines GmbH das vollziehbare Verbot beachten und keine bei objektiver Betrachtung ersichtlich unangemessenen Entgeltforderungen erheben wird.
Als zutreffend erweist sich damit schließlich auch die – allerdings etwas mißverständlich formulierte – Auffassung der Rechtsbeschwerde, die Verfügung ordne – vollstreckbar – an, daß die Scandlines GmbH nach einvernehmlicher Festlegung und Umsetzung der Baumaßnahmen dem von ihr ausgewählten Beigeladenen den Zugang auch dann zu gewähren habe, wenn die Angemessenheit des Entgelts noch nicht feststehe. Denn wenn dieser Beigeladene bereit sein sollte, den Vorstellungen der Scandlines GmbH zu den Baumaßnahmen zuzustimmen und das von der Scandlines GmbH verlangte Entgelt zu entrichten, so wäre es als Fortsetzung der ihr untersagten grundsätzlichen Weigerung anzusehen, wenn die Scandlines GmbH ihm gleichwohl den Zugang versagen würde.
3. Gegen die Beschränkung des kartellbehördlichen Verbots auf die Untersagung der grundsätzlichen Weigerung, auch nur einem der Beigeladenen die Mitbenutzung der für einen Fährdienst benötigten Einrichtungen des Fährhafens einzuräumen, bestehen auch keine materiell-rechtlichen Bedenken.

a) Unter Bezugnahme auf die Entscheidung "Gasdurchleitung" des Senats (BGHZ 128, 17) meint das Beschwerdegericht, die Höhe des Entgelts
müsse sich aus der Untersagungsverfügung selbst ergeben, wenn die kartellrechtliche Pflicht zu einem bestimmten Verhalten wie im Streitfall von der Entrichtung eines angemessenen Entgelts abhänge. Der Verhandlungsfreiheit der Parteien sei nur insoweit Rechnung zu tragen, als die Kartellbehörde das von ihr zu bestimmende (angemessene) Entgelt als Höchstbetrag auszuweisen habe. Hieran anknüpfend ist die Betroffene zu 2 der Auffassung, ein bestimmtes Verhalten sei nur dann mißbräuchlich im Sinne des Art. 82 EG bzw. des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB, wenn alle Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes einschließlich des angemessenen Entgelts ermittelt und festgestellt würden. Entgelt und Zugangsmöglichkeit seien untrennbar miteinander verknüpft. Sie bildeten einen einheitlichen Tatbestand und ließen sich wegen der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG nicht trennen oder als Verwaltungsakt teilen. Wolle die Kartellbehörde den Zugang zu einer Infrastruktureinrichtung erzwingen, müsse sie daher gleichzeitig das angemessene Entgelt bestimmen, das für Zugang und Nutzung der Einrichtung zu zahlen sei. Das Bundeskartellamt habe rechtlich nicht die Möglichkeit, den Inhaber einer Infrastruktureinrichtung unter Ausklammerung bestimmter Tatbestandsmerkmale des § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB zu verpflichten, mit einem Zugang begehrenden Petenten zu verhandeln.

b) Dem kann nicht beigetreten werden.
Zutreffend ist allerdings, daß die Kartellbehörde nach § 32 GWB nur ein Verhalten untersagen kann, das sämtliche Tatbestandsmerkmale eines gesetzlichen Verbots erfüllt. Das steht jedoch bei einem Verbot, wie es die Beschlußabteilung ausgesprochen hat, nicht in Frage.
Nach § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB ist es als mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung anzusehen, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden, sofern nicht das marktbeherrschende Unternehmen nachweist, daß die Mitbenutzung aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Eine Weigerung im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht nur dann vor, wenn das marktbeherrschende Unternehmen ein unangemessen hohes Entgelt für den Zugang zu der Infrastruktureinrichtung verlangt, sondern gleichermaßen auch dann, wenn es die Gewährung eines solchen Zugangs schlechterdings ablehnt. Nichts anderes gilt für Art. 82 EG, wenn der Zugang zu einer wesentlichen Einrichtung in Rede steht. Es ist daher jedenfalls möglich, daß die Kartellbehörde ein von ihr ausgesprochenes Verbot gegen die konkrete Form der Weigerung richtet, die entweder in der Ablehnung des Zugangs schlechthin oder aber in den (unangemessenen ) Bedingungen liegen kann, von denen das marktbeherrschende Unternehmen den Zugang abhängig macht. Mit einem Verbot, bei dem bestimmte Tatbestandsmerkmale der Verbotsnorm ausgeklammert würden, hat das nichts zu tun.
Die verbotswidrige Weigerung, einem anderen Unternehmen Zugang zu gewähren, rechtfertigt nur dann ein Gebot an das marktbeherrschende Unternehmen , diesen Zugang einzuräumen, wenn die konkreten Bedingungen fest-
stehen, unter denen der Zugang gewährt werden muß. Kann der beanstandete Mißbrauch durch unterschiedliche vertragliche Gestaltungen und/oder sonstige Maßnahmen abgestellt werden, dürfen dem marktbeherrschenden Unternehmen die Zugangsbedingungen regelmäßig nicht vorgeschrieben werden. Die Kartellbehörde hat sich dann darauf zu beschränken, die unternehmerische Grundsatzentscheidung über die (Nicht-)Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zu korrigieren und die Einzelheiten der Beziehung den Verhandlungen und der Einigung der Parteien zu überlassen (BVerfG WuW/E DE-R 557, 559 ff. – Importarzneimittelboykott ). Sie darf den Rahmen für die Vertragsgestaltung durch das betroffene Unternehmen und seinen Vertragspartner nicht stärker einschränken , als dies durch den Zweck, den Mißbrauch zu beseitigen, vorgegeben ist (vgl. BGHZ 127, 388, 390 – Weigerungsverbot; 129, 37, 40 – Weiterverteiler ; BGH, Beschl. v. 3.4.1975 – KVR 1/74, WuW/E 1345 – PolyesterGrundstoffe ; Beschl. v. 21.2.1995 – KVR 10/94, WuW/E 2990, 2992 – Importarzneimittel , insoweit in BGHZ 129, 53 nicht abgedruckt).
Eine konkrete Festlegung vertraglicher wie sonstiger Bedingungen durch die Kartellbehörde kann hiernach insbesondere dann in Betracht kommen, wenn dazu auf übliche Bedingungen zurückgegriffen werden kann, von denen zugunsten des verpflichteten Unternehmens nicht abgewichen werden kann, ohne wiederum den kartellrechtlichen Verbotstatbestand zu erfüllen. Wo dies, wie im Streitfall, nicht möglich ist, da es solche üblichen Bedingungen nicht gibt, besteht entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts auch keine Notwendigkeit, Maximalbedingungen festzusetzen, zu denen das marktbeherrschende Unternehmen den Zugang zu der Infrastruktureinrichtung jedenfalls gewähren muß.
Zwar mag eine solche Festsetzung im Einzelfall geeignet sein, ein weite- res kartellbehördliches Verfahren oder eine zivilrechtliche Auseinandersetzung zwischen den beteiligten Unternehmen über die angemessene Höhe des von dem Zugang suchenden Unternehmen zu zahlenden Entgelts auszuschließen. Dieser Vorteil müßte jedoch vielfach durch eine erhebliche zusätzliche Belastung des Ausgangsverfahrens erkauft werden. So geht das Beschwerdegericht zu Recht davon aus, daß es im Streitfall der Einholung eines Sachverständigengutachtens durch das Bundeskartellamt bedürfte, um die Angemessenheit eines für den Zugang zu zahlenden Entgelts zu ermitteln. Ein derartiger Aufwand und die damit verbundene zeitliche Verzögerung wären unabhängig davon aufzubringen, ob sich die Beteiligten nicht viel besser im Verhandlungswege über die angemessenen Bedingungen verständigen könnten, sofern erst verbindlich feststeht, daß das marktbeherrschende Unternehmen den Zugang zu seinen Infrastruktureinrichtungen nicht schlechthin verweigern darf. Dem Zugang suchenden Unternehmen würde damit zugleich die Möglichkeit abgeschnitten , auch eine überhöhte Entgeltforderung – gegebenenfalls unter dem Vorbehalt der Rückforderung – zu akzeptieren, um (zunächst) den erstrebten Zugang zu erhalten.
Hinzu kommt, daß selbst die Festsetzung von Höchstentgelten auf ganz erhebliche Schwierigkeiten stoßen kann, wofür der Streitfall ein anschauliches Beispiel bildet. Die Kartellbehörde ist davon ausgegangen, daß es nicht damit getan ist, daß die Scandlines GmbH einem der Beigeladenen Zugang zu den Einrichtungen des Fährhafens gewährt, so wie sie gegenwärtig vorhanden sind, sondern daß hierfür Umbaumaßnahmen und andere Vorkehrungen erforderlich sind. Die Rechtsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, daß die Vorbereitung der Infrastruktureinrichtung auf vielfältige Weise umgesetzt werden
könne, wobei Kostengesichtspunkte, Aspekte der optimalen Nutzung und auch rein äußerliche Gestaltungswünsche zu berücksichtigen seien, ohne daß sich eine bestimmte Gestaltung auch nur aufdrängen würde, und daß hinzukomme, daß zwei Zugangsbegehrende vorhanden seien, die unterschiedliche Nutzungskonzepte verfolgten, und der Mißbrauch bereits mit der Auswahl eines der beiden Unternehmen beseitigt wäre. Art und Weise sowie Umfang der vorbereitenden Maßnahmen sowie die insoweit denkbaren Kostentragungsregelungen beeinflussen wiederum die Höhe des angemessenen Entgelts, so daß bei einem derart komplexen Sachverhalt eine Vielzahl unterschiedlicher Regelungen denkbar erscheint, die sich gleichermaßen noch im Rahmen des Angemessenen halten. Sofern in einer solchen Situation die Fixierung von Höchstentgelten überhaupt sinnvoll und möglich sein sollte, liefe sie, wie die Rechtsbeschwerde des Bundeskartellamts zu Recht bemerkt, Gefahr, in einer dem Zweck der kartellbehördlichen Verfügung zuwiderlaufenden Weise den Verhandlungsspielraum der beteiligten Unternehmen unsachgemäß einzuschränken , indem möglicherweise Lösungen als unangemessen ausgeklammert würden , über die ein Einvernehmen der Parteien herstellbar sein könnte. Bemühungen der Beteiligten um eine einvernehmliche Lösung können demgegenüber , auch wenn sie letztlich scheitern, wesentlich konkretere Anhaltspunkte dafür bieten, welche Interessen im einzelnen zu berücksichtigen und wie sie zu gewichten sind. Sie können damit die Grundlage einer gegebenenfalls notwendig werdenden (zweiten) kartellbehördlichen oder gerichtlichen Entscheidung darüber bilden, inwieweit die zu den einzelnen Streitpunkten vertretenen widerstreitenden Auffassungen mit dem Gebot eines Zugangs gegen angemessenes Entgelt vereinbar sind.
V. Die sachlich-rechtlichen Voraussetzungen für das ausgesprochene kartellbehördliche Verbot, beiden Beigeladenen den Zugang zu den Infrastruktureinrichtungen des Fährhafens Puttgarden zu verweigern, hat das Beschwerdegericht nicht geprüft. Hierzu ist die Sache daher an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.
Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht zugleich Gelegenheit , sich gegebenenfalls mit den verfassungsrechtlichen Einwänden der Betroffenen zu 2 gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügung sowie dem Einwand auseinanderzusetzen, diese sei durch den bestandskräftigen Planfeststellungsbeschluß für den Fährhafen Puttgarden "präkludiert".
Hirsch Goette Bornkamm
Raum Meier-Beck

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(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2001 - KVZ 23/00

bei uns veröffentlicht am 08.05.2001

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS KVZ 23/00 vom 8. Mai 2001 in der Kartellverwaltungssache Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2001 durch den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Melullis, Prof. Dr. Goet

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(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.

(2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.

(2a) In der Abstellungsverfügung kann die Kartellbehörde eine Rückerstattung der aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die in den erwirtschafteten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Abstellungsverfügung bestimmten Frist für die Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
KVZ 23/00
vom
8. Mai 2001
in der Kartellverwaltungssache
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Mai 2001 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Hirsch, die Richter Dr. Melullis,
Prof. Dr. Goette und Ball und die Richterin Dr. Tepperwien

beschlossen:
Auf die Beschwerde des Bundeskartellamts wird der Beschluß des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2. August 2000 insoweit aufgehoben, als dieser die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe:


I. Die Betroffene zu 1. (im folgenden: Scandlines GmbH) und ihre Schwestergesellschaft, die Scandlines A/S, betreiben die Fährverbindung auf der sogenannten Vogelfluglinie zwischen Puttgarden auf Fehmarn und Rödby auf der dänischen Insel Lolland. Der Fährhafen in Puttgarden gehört der Scandlines GmbH. Ein Teil des Hafengeländes besteht aus Gleis- und Rangieranlagen , die überwiegend im Eigentum der Betroffenen zu 2., der Deutsche Bahn AG, stehen. Die Beigeladenen wollen – unabhängig voneinander – einen eigenen Fährdienst zwischen Puttgarden und Rödby aufnehmen und begehren hierfür das Recht zur Mitbenutzung der land- und hafenseitigen Infrastruktur des Fährhafens Puttgarden. Nachdem ihnen die Scandlines GmbH die Mitbe-
nutzung verweigerte, wandten sie sich an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die sie an das Bundeskartellamt verwies.
Das Bundeskartellamt hat am 21. Dezember 1999 beschlossen:
"1. Der Beteiligten zu 1. wird untersagt, sowohl der Beigeladenen zu 1. als auch der Beigeladenen zu 2. das Recht zu verweigern, die in ihrem Eigentum stehenden see- und landseitigen Infraund Suprastrukturen des Fährhafens Puttgarden gegen ein angemessenes Entgelt mitzubenutzen, um mit Azimuth-Schiffen einen stündlich zwischen Rödby und Puttgarden verkehrenden Fährdienst für Passagiere und Kraftfahrzeuge zu betreiben. Der Beteiligten zu 1. steht es frei, das Recht auf Mitbenutzung nur der Beigeladenen zu 1. oder nur der Beigeladenen zu 2. einzuräumen.
2. Der Beteiligten zu 1. wird untersagt, sich zu weigern, die für eine Mitbenutzung des Fährhafens Puttgarden erforderlichen Vorkehrungen (insbesondere in bezug auf Umbaumaßnahmen und öffentlich -rechtliche Genehmigungsverfahren) im Einvernehmen mit der ausgewählten Nutzungsberechtigten zu treffen bzw. diese zu ermöglichen.
3. Die sich aus den Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung ergebenden Verpflichtungen der Beteiligten zu 1 treten am 1. März 2000 in Kraft."
Das Bundeskartellamt hat ferner die sofortige Vollziehung dieser Verfügung angeordnet, bezüglich der Ziffer 2 i.V. mit Ziffer 3 unter der aufschiebenden Bedingung, daß die ausgewählte Nutzungsberechtigte der Scandlines GmbH rechtsverbindlich zusagt, ihr im Fall der rechtskräftigen Aufhebung des Beschlusses alle nachweisbar aus der Mitbenutzung resultierenden Aufwendungen und Gewinneinbußen zu erstatten, und hierfür angemessene Sicherheiten leistet.
Zur Begründung seiner Verfügung hat das Bundeskartellamt ausgeführt, die grundsätzliche Weigerung der Scandlines GmbH, einer der beiden Beigeladenen Zugang zum Fährhafen Puttgarden zu gewähren, sei als mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung i.S. von § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 GWB und Art. 82 EG anzusehen. Die Verfügung sei hinreichend bestimmt. Mit Rücksicht darauf, daß verschiedene Möglichkeiten zur Beseitigung der verbotenen Wettbewerbsbeschränkung in Betracht kämen, sei eine weitere Konkretisierung im Interesse des Schutzes der wirtschaftlichen Entscheidungsfreiheit der Scandlines GmbH nicht geboten. Welche Genehmigungsverfahren und Baumaßnahmen erforderlich würden, stehe nicht fest, sondern hänge davon ab, zu welchem Ergebnis die Verhandlungen der Scandlines GmbH mit der von ihr ausgewählten Nutzungsberechtigten führten. Hinsichtlich der Frage, welches Entgelt als angemessen anzusehen sei, gebe es eine Vielzahl verschiedener Anknüpfungspunkte und Bemessungsgrundsätze, zudem werde die Höhe des Entgelts davon beeinflußt, auf welche Baumaßnahmen man sich einige und wer deren Kosten trage.
Auf die Beschwerde der Scandlines GmbH und der Deutsche Bahn AG hat das Beschwerdegericht durch Beschluß vom 2. August 2000 (WuW/E DE-R 569) die Verfügung des Bundeskartellamts aufgehoben. Zur Begründung hat
es ausgeführt, die Verfügung sei schon deshalb rechtswidrig, weil sie der hinreichenden Bestimmtheit entbehre. Aus dem Tenor des angefochtenen Beschlusses ergebe sich, daß das Bundeskartellamt nicht lediglich eine feststellende Teilentscheidung, sondern eine im Vollstreckungswege durchsetzbare Verfügung habe treffen wollen. Die Verwendung unbestimmter Begriffe, die weder in den Gründen der Verfügung konkretisiert würden noch hinsichtlich ihres Inhalts und ihrer Bedeutung zwischen den Parteien außer Streit stünden, führe zur Unbestimmtheit der Untersagungsverfügung. Das gelte einmal für den Hinweis auf ein "angemessenes Entgelt". Die Scandlines GmbH könne nicht erkennen, welches Entgelt sie als zu niedrig zurückweisen dürfe und bei welchem Betrag sie zur Gestattung der Mitbenutzung gehalten sei. Auch unter Berücksichtigung des Verhandlungsspielraums zwischen der Scandlines GmbH und einer der Beigeladenen hätte das Bundeskartellamt zumindest einen Höchstbetrag bestimmen müssen. Soweit sie sich dazu nicht in der Lage sehe, hätte sich die Behörde darauf beschränken müssen, im Wege einer Teilentscheidung zunächst nur über die Zugangsberechtigung der Beigeladenen dem Grunde nach zu befinden, ohne sogleich ein vollstreckbares Gebot oder Verbot auszusprechen. Unbestimmt sei die Verfügung zum anderen durch die Verwendung des Begriffs der für eine Mitbenutzung "erforderlichen Vorkehrungen". Da die angefochtene Verfügung keine Entscheidung darüber enthalte, welche Umbaumaßnahmen oder sonstigen Vorkehrungen der Scandlines GmbH konkret auferlegt würden, bleibe die Konkretisierung dieses Begriffs letztlich dem Vollstreckungsverfahren überlassen. Eine Untersagungsverfügung müsse aber das geforderte Verhalten klar, umfassend und unmißverständlich bezeichnen. Mit Rücksicht auf den Verhandlungs- und Gestaltungsspielraum der Scandlines GmbH habe sich das Bundeskartellamt dabei auf die Festlegung zu beschränken, welche Umgestaltungsmaßnahmen bei Abwägung der widerstreitenden Interessen notwendig, aber auch ausreichend seien, um
eine Mitbenutzung des Fährhafens zu ermöglichen. Es habe dementsprechend das Mindestmaß dessen festzulegen, was die Scandlines GmbH beim Umbau ihres Fährhafens hinzunehmen habe, und umgekehrt das Höchstmaß dessen zu bestimmen, was von ihr verlangt werden könne. Diesen Erfordernissen genüge die angefochtene Verfügung nicht.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich das Bundeskartellamt mit der Nichtzulassungsbeschwerde. Die Betroffenen treten dem Rechtsmittel entgegen.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Der Frage nach den Anforderungen an die Bestimmtheit einer kartellbehördlichen Verfügung, mit der die Verweigerung des Zugangs zu Infrastruktureinrichtungen untersagt werden soll, kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 74 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtsfrage, die sich voraussichtlich in einer Vielzahl anderer Fälle stellen wird und bislang höchstrichterlich nicht oder nicht hinreichend geklärt ist (BGH, Beschl. v. 3.5.1988 - KVZ 1-3/87, WuW/E 2513 f. - Sportartikelfachgeschäft; Beschl. v. 8.2.1994 - KVZ 22/93, WuW/E 2906, 2908 - Lüdenscheider Taxen; Kleier in Frankfurter Kommentar zum GWB, 3. Aufl., § 73 Rdn. 47 ff., m.w.N.; Hinz in Gemeinschaftskommentar zum GWB, 4. Aufl., § 73 Rdn. 11, m.w.N.).
Für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde ist die Auffassung des Bundeskartellamts zugrunde zu legen, wonach die grundsätzliche Weigerung der Scandlines GmbH, der Beigeladenen zu 1 oder der Beigeladenen zu 2 das Recht zur Mitbenutzung des Fährhafens Puttgarden einzuräumen , kartellrechtswidrig ist. Ferner ist mangels abweichender Feststellungen des Beschwerdegerichts davon auszugehen, daß eine Mitbenutzung des Fähr-
hafens durch eine der Beigeladenen bauliche Veränderungen der landseitigen Hafenanlagen erfordert, daß es aber hinsichtlich deren Art und Umfang, Durchführung und Finanzierung eine Reihe verschiedener Möglichkeiten gibt. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts beruht auf der Auffassung, daß die angefochtene Verfügung dem Gebot hinreichender Bestimmtheit nicht genügt. Sie hängt damit von der Frage ab, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen die Kartellbehörde, die dagegen vorgehen will, daß der Inhaber einer Infrastruktureinrichtung einem anderen Unternehmen deren Mitbenutzung verweigert, rechtlich die Möglichkeit hat, diese Weigerung zu untersagen, ohne zugleich die Höhe des dafür zu zahlenden Entgelts zu beziffern oder sonst berechenbar festzulegen. Sie hängt ferner von der Frage ab, ob die Kartellbehörde in einem Fall, in dem eine Mitbenutzung Ä nderungen an der in Rede stehenden Infrastruktureinrichtung voraussetzte, stets zugleich festlegen muß, welche Ä nderungen von dem Adressaten der Untersagungsverfügung mindestens und höchstens hinzunehmen sind.
1. Diesen Fragen kommt Bedeutung für eine Vielzahl von Entscheidungen zu, weil sie sich regelmäßig in den Fällen stellen, in denen der Inhaber einer Infrastruktureinrichtung und das Unternehmen, das Zugang zu dieser begehrt , nicht nur über die Modalitäten der Mitbenutzung, insbesondere die Höhe des zu zahlenden Entgelts oder den Umfang eventuell erforderlicher Maßnahmen zur Ermöglichung der Mitbenutzung streiten, sondern darüber, ob überhaupt eine Verpflichtung des Inhabers der Einrichtung besteht, dem anderen Unternehmen Zugang zu dieser zu gewähren. Für diese Annahme spricht zudem , daß der Gesetzgeber der 6. GWB-Novelle mit der Einführung des neuen Regelbeispiels in § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB der wachsenden volkswirtschaftlichen Bedeutung sogenannter Netzindustrien und anderer für die Aufnahme des
Wettbewerbs wesentlicher Einrichtungen Rechnung tragen wollte (Sonderveröffentlichung der WuW, S. 72 f.).
2. Die angesprochenen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Senats bislang nicht geklärt.

a) Maßgeblich für die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verfügung der Kartellbehörde sind die Grundsätze, die allgemein für Verwaltungsakte gelten. Da das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen insoweit auch in der seit dem 1. Januar 1999 geltenden, durch die 6. GWB-Novelle geschaffenen Fassung keine Regelungen enthält, sind die Bestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder heranzuziehen. Für das Verfahren des Bundeskartellamts ergeben sich die Anforderungen aus § 37 Abs. 1 VwVfG. Das Bestimmtheitsgebot verlangt, daß der Adressat einer kartellbehördlichen Verfügung in die Lage versetzt wird zu erkennen, was von ihm gefordert wird. Handelt es sich um einen befehlenden Verwaltungsakt, muß dieser eine Grundlage für Vollstreckungsmaßnahmen sein können. Ob ein Verwaltungsakt im Sinne dieser Norm hinreichend bestimmt ist, richtet sich im Einzelnen nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts (BVerwGE 84, 335, 338; BGHZ 128, 17, 24 - Gasdurchleitung).

b) Das Erfordernis der hinreichenden Bestimmtheit einer kartellbehördlichen Verfügung hat den Senat vielfach beschäftigt. Der Senat hat sich auch bereits mehrfach mit der Frage befaßt, welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verfügung der Kartellbehörde zu stellen sind, wenn das kartellrechtswidrige Verhalten eines Unternehmens darin zu sehen ist, daß es die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen verweigert. Die in diesen Entscheidun-
gen entwickelten Anforderungen an die Bestimmtheit einer Verfügung der Kartellbehörde lassen sich jedoch schon deshalb nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen, weil die dort zur Überprüfung stehenden Verfügungen der Kartellbehörden auf anderen gesetzlichen Grundlagen ergingen und anders gelagerte Sachverhalte betrafen.
aa) Im Fall einer gegen § 26 Abs. 2 GWB a.F. verstoßenden Weigerung eines Unternehmens, ein anderes Unternehmen zu beliefern, hat der Senat zunächst entschieden, daß die Kartellbehörde durch das Gesetz nur zum Ausspruch eines am konkreten Verletzungstatbestand orientierten Verbots ermächtigt ist, die Lieferung bestimmter Waren zu verweigern, die gesetzliche Ermächtigung jedoch überschritten wird, wenn die Behörde ein Gebot zu einem bestimmten Verhalten, etwa zur Belieferung, ausspricht (BGH, Beschl. v. 3.4.1975 - KVR 1/74, WuW/E 1345 - Polyester-Grundstoffe). Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, daß das Gebot zu einem bestimmten Handeln einen stärkeren Eingriff in die Rechte des betroffenen Unternehmens bewirke als das Verbot, ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Denn das Verbot überlasse es dem betroffenen Unternehmen, auf welche Weise es das ihm zur Last gelegte Verhalten vermeiden wolle. In der Folge hat der Senat klargestellt, daß dies nicht gelte, wenn die Diskriminierung nur durch eine bestimmte Maßnahme beseitigt werden könne, weil die Gebotsverfügung dann in ihren Wirkungen nicht über ein Verbot hinausreiche (BGH WuW/E 2906, 2908 - Lüdenscheider Taxen; BGHZ 127, 388, 390 - Weigerungsverbot).
In einem weiteren Verfahren hat der Senat eine auf § 26 Abs. 2 i.V. mit § 37a Abs. 2 GWB a.F. (§ 20 Abs. 1 und 2 i.V. mit § 32 GWB n.F.) gestützte Verfügung des Bundeskartellamts, durch die einem Unternehmen untersagt wurde, sich zu weigern, Fertigarzneimittel "nach großhandelsüblichen Bedin-
gungen zu beziehen", als hinreichend bestimmt angesehen (BGHZ 129, 53 - Importarzneimittel). Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen , daß das Verbot, einen Vertragsschluß zu verweigern, in einem Spannungsverhältnis zum Bestimmtheitsgebot stehe. Die Verfügung überlasse es dem Adressaten, den Inhalt des Vertrags im einzelnen auszuhandeln. Ein Verstoß gegen die Verfügung liege nur vor, wenn er sich - weiterhin - überhaupt weigere, solche Verträge abzuschließen, oder wenn er in den Verhandlungen Bedingungen stelle, die nicht mehr als "großhandelsüblich" bezeichnet werden könnten. Die in zwei parallel gelagerten Fällen von den betroffenen Unternehmen eingelegten Verfassungsbeschwerden hat das Bundesverfassungsgericht nicht angenommen (BVerfG, Beschl. v. 9.10.2000 - 1 BvR 1627/95, WuW/E DE-R 557 - Importarzneimittel-Boykott). Nach der Auffassung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt es keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken, wenn einem Unternehmen aufgrund des kartellrechtlichen Diskriminierungsverbots das Unterlassen der Eingehung von Geschäftsbeziehungen untersagt wird, auch wenn dies in der Sache ein Gebot zur Aufnahme bestimmter Geschäftsbeziehungen begründet. Das Bundesverfassungsgericht hat auch nicht beanstandet, daß die Untersagungsverfügung den Vertragsinhalt nicht im einzelnen festlegt. Vielmehr hat es ausgeführt, daß ein Gebot zur Aufnahme bestimmter Geschäftsbeziehungen erst dann problematisch werde, wenn es sich nicht darauf beschränke, die grundsätzliche unternehmerische Entscheidung über die Aufnahme von Geschäftsbeziehungen zu korrigieren, sondern auch alle wesentlichen Einzelheiten dieser Beziehungen festlege (BVerfG WuW/E DE-R, 557, 559 ff. - Importarzneimittel-Boykott).
Die in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze lassen sich jedoch nicht ohne weiteres auf Verfügungen übertragen, die auf § 19 Abs. 4 Nr. 4 GWB i.V. mit § 32 GWB oder Art. 82 EG gestützt sind. In den Fällen der Ver-
pflichtung zur Belieferung oder Abnahme kann für die Bestimmung der Konditionen der erzwungenen Geschäftsbeziehung häufig auf die üblichen Bedingungen entsprechender Verträge zurückgegriffen werden. Soll dagegen der Zugang zu einer Infrastruktureinrichtung eröffnet werden, wird ein solcher Anhaltspunkt in der Regel fehlen. In Fällen wie dem vorliegenden kommt hinzu, daß die Höhe des angemessenen Entgelts auch von Umfang und Finanzierung der erforderlichen baulichen Veränderungen beeinflußt werden kann.
bb) In der Entscheidung "Gasdurchleitung" hat der Senat eine Verfügung des Bundeskartellamts als hinreichend bestimmt angesehen, mit der dem betroffenen Unternehmen untersagt worden war, den Abschluß eines Vertrags über die Durchleitung von Gas zu verweigern, sofern sich das andere Unternehmen bereit erkläre, für die Durchleitung ein Entgelt zu zahlen, dessen Höhe den Unterschiedsbetrag zwischen ihrem eigenen Einkaufs- und Verkaufspreis nicht überschreitet (BGHZ 128, 17, 23 ff. - Gasdurchleitung). Der Senat hat in diesem Zusammenhang den Einwand des betroffenen Unternehmens zurückgewiesen , die Kartellbehörde hätte den Inhalt des Durchleitungsvertrags im einzelnen festlegen müssen, um dem Bestimmtheitsgebot zu genügen. Er hat demgegenüber ausgeführt, der Inhalt des Vertrags könne und dürfe dem betroffenen Unternehmen nicht vorgeschrieben werden, weil der beanstandete Mißbrauch durch Verträge unterschiedlichen Inhalts beendet werden könne. Die Kartellbehörde dürfe den Rahmen für die Vertragsgestaltung nicht stärker einschränken, als dies durch den Zweck, den Mißbrauch zu beseitigen, vorgegeben sei. Dementsprechend müßten die Anforderungen an die Bestimmtheit einer derartigen Verfügung gering gehalten werden.
In dieser Entscheidung ging es zwar um die Mitbenutzung eines Erdgasleitungsnetzes , doch war die angefochtene Verfügung im damaligen Fall
auf § 103 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4, Abs. 7 i.V. mit § 22 Abs. 4, 5 GWB a.F. gestützt. Dort war ausdrücklich geregelt, daß ein Mißbrauch auch in der Weigerung liegen konnte, mit einem anderen Unternehmen Verträge über die Durchleitung zu angemessenen Bedingungen abzuschließen. Zudem hatte das Bundeskartellamt in der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Verfügung eine Obergrenze für das als Gegenleistung für die Durchleitung zu zahlende Entgelt angegeben. Schließlich hätte die Inanspruchnahme des Netzes keine baulichen Veränderungen vorausgesetzt.

c) Im vorliegenden Fall hat das Bundeskartellamt die angefochtene Untersagungsverfügung auf § 50 GWB i.V. mit Art. 82 EG sowie auf § 19 Abs. 1 und Abs. 4 Nr. 4 i.V. mit § 32 GWB gestützt. Nach Art. 82 EG ist die mißbräuchliche Ausnutzung der beherrschenden Stellung auf dem Gemeinsamen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen verboten, soweit dies dazu führen kann, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Hierzu vertritt die Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Auffassung, daß eine mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung auch in der Weigerung liegen kann, einem anderen Unternehmen den Zugang zu Einrichtungen zu gewähren, ohne deren Nutzung das andere Unternehmen nicht als Wettbewerber tätig werden kann (vgl. Kommission, Entscheidungen vom 21.12.1993, ABl. 1994 L 15/8 - Sea Containers/Stena Sealink; ABl. 1994 L 55/52 - Hafen von Rödby; Entscheidung vom 14.1.1998, ABl. 1998 L 72/30 - Flughafen Frankfurt; ferner Kommission, Mitteilung über die Anwendung der Wettbewerbsregeln auf Zugangsvereinbarungen im Telekommunikationsbereich, ABl. 1998 C 265/2). Nach § 19 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 4 GWB kann eine mißbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung darin liegen, daß sich ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von
Waren oder gewerblichen Leistungen weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren. Dieses neue Regelbeispiel wurde durch die 6. GWB-Novelle in den Mißbrauchskatalog des § 19 Abs. 4 GWB aufgenommen. Die Frage, welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer auf die genannten rechtlichen Grundlagen gestützten Verfügung der Kartellbehörde zu stellen sind, war bislang noch nicht Gegenstand einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs.
Die Verfügung des Bundeskartellamts regelt nicht, welchem der beiden am Zugang zum Fährhafen Puttgarden interessierten Unternehmen die Mitbenutzung gestattet werden muß. Sie läßt auch offen, welche der bei Gestattung einer Mitbenutzung erforderlichen baulichen Veränderungen vorgenommen werden müssen und welches Entgelt als angemessen anzusehen ist. In einem durch diesen Beschluß eröffneten Rechtsbeschwerdeverfahren könnte erörtert werden, ob sich die Anforderungen an die Bestimmtheit danach richten, wie die Verfügung des Bundeskartellamts zu verstehen ist. Sofern die Behörde mit ihr zunächst lediglich erreichen will, daß die Scandlines GmbH Verhandlungen aufnimmt, und eine Vollstreckung aus der Verfügung nur dann in Betracht zieht, wenn sie dies verweigert, mögen die Anforderungen an die Bestimmtheit der Verfügung geringer sein, als wenn sie auch im Falle eines aus der Sicht der Kartellbehörde unbefriedigenden Verhandlungsergebnisses Grundlage von Vollstreckungsmaßnahmen sein soll.
III. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung vorbehalten.
Hirsch Melullis Goette

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Rechtsmittelbelehrung:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist binnen einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt, schriftlich bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen. Die Frist von einem Monat für die Einreichung der Begründung beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Rechtsbeschwerdegerichts verlängert werden. Die Begründung der Rechtsbeschwerde muß die Erklärung enthalten , inwieweit der Beschluß des Beschwerdegerichts angefochten und seine Abänderung oder Aufhebung beantragt wird. Die Rechtsbeschwerdeschrift und die Begründung müssen von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein; dies gilt nicht für eine von der Kartellbehörde eingereichte Rechtsbeschwerdeschrift und Rechtsbeschwerdebegründung.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Rechtsstreitigkeiten über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens für den Schuldner anhängig sind, können in der Lage, in der sie sich befinden, vom Insolvenzverwalter aufgenommen werden. Wird die Aufnahme verzögert, so gilt § 239 Abs. 2 bis 4 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Lehnt der Verwalter die Aufnahme des Rechtsstreits ab, so können sowohl der Schuldner als auch der Gegner den Rechtsstreit aufnehmen.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen, soweit von ihnen andere Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Möglichkeiten, auf dritte Unternehmen auszuweichen, nicht bestehen und ein deutliches Ungleichgewicht zur Gegenmacht der anderen Unternehmen besteht (relative Marktmacht). § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt ferner auch für Unternehmen, die als Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig sind, soweit andere Unternehmen mit Blick auf den Zugang zu Beschaffungs- und Absatzmärkten von ihrer Vermittlungsleistung in der Weise abhängig sind, dass ausreichende und zumutbare Ausweichmöglichkeiten nicht bestehen. Es wird vermutet, dass ein Anbieter einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen von einem Nachfrager abhängig im Sinne des Satzes 1 ist, wenn dieser Nachfrager bei ihm zusätzlich zu den verkehrsüblichen Preisnachlässen oder sonstigen Leistungsentgelten regelmäßig besondere Vergünstigungen erlangt, die gleichartigen Nachfragern nicht gewährt werden.

(1a) Eine Abhängigkeit nach Absatz 1 kann sich auch daraus ergeben, dass ein Unternehmen für die eigene Tätigkeit auf den Zugang zu Daten angewiesen ist, die von einem anderen Unternehmen kontrolliert werden. Die Verweigerung des Zugangs zu solchen Daten gegen angemessenes Entgelt kann eine unbillige Behinderung nach Absatz 1 in Verbindung mit § 19 Absatz 1, Absatz 2 Nummer 1 darstellen. Dies gilt auch dann, wenn ein Geschäftsverkehr für diese Daten bislang nicht eröffnet ist.

(2) § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 5 gilt auch für Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen im Verhältnis zu den von ihnen abhängigen Unternehmen.

(3) Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht dürfen ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne des Satzes 1 liegt insbesondere vor, wenn ein Unternehmen

1.
Lebensmittel im Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381 (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, unter Einstandspreis oder
2.
andere Waren oder gewerbliche Leistungen nicht nur gelegentlich unter Einstandspreis oder
3.
von kleinen oder mittleren Unternehmen, mit denen es auf dem nachgelagerten Markt beim Vertrieb von Waren oder gewerblichen Leistungen im Wettbewerb steht, für deren Lieferung einen höheren Preis fordert, als es selbst auf diesem Markt
anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Einstandspreis im Sinne des Satzes 2 ist der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten vereinbarte Preis für die Beschaffung der Ware oder Leistung, auf den allgemein gewährte und im Zeitpunkt des Angebots bereits mit hinreichender Sicherheit feststehende Bezugsvergünstigungen anteilig angerechnet werden, soweit nicht für bestimmte Waren oder Leistungen ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen. Werden Lebensmittel an gemeinnützige Einrichtungen zur Verwendung im Rahmen ihrer Aufgaben abgegeben, liegt keine unbillige Behinderung vor.

(3a) Eine unbillige Behinderung im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 liegt auch vor, wenn ein Unternehmen mit überlegener Marktmacht auf einem Markt im Sinne des § 18 Absatz 3a die eigenständige Erzielung von Netzwerkeffekten durch Wettbewerber behindert und hierdurch die ernstliche Gefahr begründet, dass der Leistungswettbewerb in nicht unerheblichem Maße eingeschränkt wird.

(4) Ergibt sich auf Grund bestimmter Tatsachen nach allgemeiner Erfahrung der Anschein, dass ein Unternehmen seine Marktmacht im Sinne des Absatzes 3 ausgenutzt hat, so obliegt es diesem Unternehmen, den Anschein zu widerlegen und solche anspruchsbegründenden Umstände aus seinem Geschäftsbereich aufzuklären, deren Aufklärung dem betroffenen Wettbewerber oder einem Verband nach § 33 Absatz 4 nicht möglich, dem in Anspruch genommenen Unternehmen aber leicht möglich und zumutbar ist.

(5) Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sowie Gütezeichengemeinschaften dürfen die Aufnahme eines Unternehmens nicht ablehnen, wenn die Ablehnung eine sachlich nicht gerechtfertigte ungleiche Behandlung darstellen und zu einer unbilligen Benachteiligung des Unternehmens im Wettbewerb führen würde.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Die Kartellbehörde kann Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen eine Vorschrift dieses Teils oder gegen Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union abzustellen.

(2) Sie kann ihnen hierzu alle erforderlichen Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art vorschreiben, die gegenüber der festgestellten Zuwiderhandlung verhältnismäßig und für eine wirksame Abstellung der Zuwiderhandlung erforderlich sind. Abhilfemaßnahmen struktureller Art können nur in Ermangelung einer verhaltensorientierten Abhilfemaßnahme von gleicher Wirksamkeit festgelegt werden, oder wenn letztere im Vergleich zu Abhilfemaßnahmen struktureller Art mit einer größeren Belastung für die beteiligten Unternehmen verbunden wäre.

(2a) In der Abstellungsverfügung kann die Kartellbehörde eine Rückerstattung der aus dem kartellrechtswidrigen Verhalten erwirtschafteten Vorteile anordnen. Die in den erwirtschafteten Vorteilen enthaltenen Zinsvorteile können geschätzt werden. Nach Ablauf der in der Abstellungsverfügung bestimmten Frist für die Rückerstattung sind die bis zu diesem Zeitpunkt erwirtschafteten Vorteile entsprechend § 288 Absatz 1 Satz 2 und § 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Kartellbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.