Energierecht: Biogasanlage verletzt keine Nachbarrechte
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Das OVG Koblenz hat mit dem Urteil vom 07.10.2009 (Az: 1 A 10898/07.OVG) folgendes entschieden:
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26. Juni 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zugunsten der Beigeladenen zur Errichtung einer Biogasanlage.
Die Kläger sind Eigentümer des Wohnhauses ... in M. Die Beigeladenen führen auf den etwa 320 m vom Wohnhaus der Kläger entfernten Grundstücken Gemarkung …, Flur …, Flurstücke … und … sowie Gemarkung …, Flur …, Flurstücks-Nr. … einen im Außenbereich liegenden landwirtschaftlichen Betrieb. Zu diesem Betrieb gehören ein mit Bauschein vom 29.07.1981 genehmigter Schweinemaststall mit 560 Liegeplätzen, eine Getreidehalle und ein Güllebehälter. Die Beigeladenen sind nach den Feststellungen erster Instanz ferner Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen von ca. 15,8 ha und haben weitere Flächen (ca. 100 ha) gepachtet. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geben Sie ihre Fläche mit 114,45 ha an. Der anlagenbezogene Lkw-Verkehr zu dem Betrieb führt über die ehemalige Bundesstraße ... (B ...), die …, den … Weg, der durch die Ortslage von M. verläuft, sowie über eine im Außenbereich der von M. verlaufende Straße und einen in der Gemarkung … gelegenen Weg (Flur …, Flurstück …). Der … Weg sowie der sich anschließende Weg (Flurstück …) sind von der Stadt M. aufgrund des Stadtratsbeschlusses vom 03.11.1999 als Gemeindestraße gewidmet worden. Die Widmungsverfügung wurde unter dem 26.11.1999 öffentlich bekannt gemacht.
Im April 2002 teilten die Beigeladenen den Immissionsschutzbehörden mit, dass sie die Errichtung einer Biogasanlage sowie die Erweiterung ihres Schweinemastbetriebes auf 2.200 Tiere beabsichtigten. Nach Durchführung eines Ortstermins wies der Beklagte den Landkreis M.-Ko. darauf hin, dass ein gemeinsames Genehmigungsverfahren für die Biogasanlage und die Anlagen zur Erweiterung der Schweinezucht nicht in Betracht komme. In der Folgezeit beantragten die Beigeladenen bei dem Landkreis M.-Ko. unter dem 05.04.2004 die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Haltung von 2.200 Schweinen, die der Landkreis mit Bescheid vom 04.01.2006 und Widerspruchsbescheid vom 08.05.2006 ablehnte. Auf die hiergegen von den Beigeladenen erhobene Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Koblenz den Landkreis M.-Ko. zur Neubescheidung (Urteil vom 25.07.2006, 1 K 59/06.KO). Mit Bescheid vom 27.11.2006 wurde sodann die angestrebte Genehmigung unter Beifügung verschiedener Auflagen erteilt.
Bei dem Beklagten stellten die Beigeladenen im Frühjahr 2004 den Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur biologischen Behandlung von nicht besonders überwachungsbedürftigen Abfällen mit einem Durchsatz von 10 t pro Tag sowie einer Verbrennungsmotoranlage zur Erzeugung von Strom für den Einsatz von Biogas mit einer Feuerungswärmeleistung von 1 bis 10 Megawatt (MW). Ausweislich der Antragsunterlagen des Ingenieurbüros für Abfallwirtschaft und Immissionsschutz … vom März 2004 können in der Biogasanlage 6.600 t Gülle, 5.950 t Getreide und 100 t Abfälle aus der Landespflege vergoren und einem Blockheizkraftwerk (BHKW), das abluftseitig mit Abgasschalldämpfern betrieben werden soll, zugeleitet werden. Der Schwerlastverkehr zur Anlage soll in der Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr erfolgen. Die Leistung der Anlage sollte ursprünglich 2 x 536 kW betragen. Mit Schreiben vom 18.02.2005 teilten die Beigeladenen dem Beklagten mit, der Antrag werde dahingehend geändert, dass die installierte elektrische Leistung der Anlage 0,5 MW nicht überschreite.
Mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung vom 29.07.2005 genehmigte der Beklagte das Vorhaben der Beigeladenen unter Beifügung zahlreicher Nebenbestimmungen. Nach Ziff. 3.4.2 der Nebenbestimmungen ist Substrat oder Gülle in geschlossenen und dichten Behältern zu transportieren und auszubringen. Beides darf nach Ziff. 3.4.3 nicht ausgebracht werden, wenn aufgrund immissionsfördernder Witterung (feuchtwarme Luft, ungünstige Windrichtung) unzumutbare Geruchsbelästigungen für die Nachbarschaft zu erwarten sind. Weiterhin sind nach Ziff. 3.5.1 alle dem Fermenter nachgeschalteten Behälter gasdicht auszuführen. Gemäß Ziff. 3.5.2 sind Speicherbehälter für geruchsemittierende Stoffe bei Befüllvorgängen so abzusaugen, dass keine geruchsbeladene Verdrängungsluft nach außen dringt. In der übrigen Zeit ist ständig Luft abzusaugen.
Nach Einlegung des Widerspruchs beantragten die Beigeladenen erfolglos die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung. In diesem vorläufigen Rechtsschutzverfahren machten die Kläger geltend, das Vorhaben verfüge nicht über eine ausreichende Erschließung und es sei zudem zweifelhaft, ob es im Außenbereich überhaupt privilegiert zulässig sei. Ferner löse der Betrieb unter Berücksichtigung der geplanten Erweiterung der Schweinemast auf 2.200 Tiere täglich weit mehr als 10 Lkw-Transporte aus. Von daher stimme das vorgelegte Immissionsgutachten nicht und es sei zu befürchten, dass unzumutbare Verkehrsimmissionen entstünden. Ferner hätten die Biogasanlage und die geplante Erweiterung des Schweinemastbetriebes einheitlich genehmigt werden müssen. Die Ausgliederung der Biogasanlage aus der Gesamtanlage bewirke ihre Herauslösung aus dem förmlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung, das für die geplante Schweinemast durchzuführen sei. Diese Verfahrensgestaltung verletze sie in ihren Rechten. Die Biogasanlage führe zudem zur Verstärkung der bereits jetzt von der Schweinemast der Beigeladenen ausgehenden erheblichen Geruchsbelästigung. So schreibe die TA Luft für vergleichbare Bioabfallvergärungsanlagen in Ziffer 5.4.8.6.1 einen Mindestabstand von 300 m bei geschlossenen Anlagen vor.
Im Widerspruchsverfahren holte der Beklagte ein Gutachten des Landwirtschaftsmeisters P.-O. ... ein, das die Ermittlung von Stoffströmen zum Betrieb der geplanten Biogasanlage zum Gegenstand hat. Hierbei wurden die Stoffströme alternativ für den Fall untersucht, dass der Schweinemastbetrieb der Beigeladenen auf 2.200 Plätze erweitert oder in der jetzt betriebenen Dimension (560 Mastplätze) erhalten bleibt. In dem unter dem 07.01.2006 vorgelegten Gutachten ist ausgeführt, dass insgesamt mit 407 Transporten über die Kreuzung …/… Weg - davon 225 Schwertransporte - zu rechnen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.11.2006 wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen die geplante Biogasanlage zurück. Zur Begründung führte er aus, dass die Kläger durch das Vorhaben keinen unzumutbaren Immissionen ausgesetzt seien. Hierbei gehe man über das Gutachten ... hinausgehend davon aus, dass insgesamt 1.273 Transporte jährlich zum Betrieb der Beigeladenen erfolgten. Aus dieser gegenüber dem Lärmgutachten um das 3,35-fache abweichenden Anzahl an Transporten ergebe sich keine wesentliche Änderung des zu erwartenden Immissionspegels. Damit erhöhten sich die Immissionspegel von 52 dB(A) um 3 dB(A) auf 55 dB(A). Eine Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 59 dB(A) sei damit noch nicht gegeben.
Ferner ordnete der Beklagte im Widerspruchsbescheid zugunsten der Beigeladenen die sofortige Vollziehung der erteilten Genehmigung an. Hiergegen eingelegte Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes waren erfolgreich.
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides am 29.11.2006 haben die Kläger am 19.12.2006 Klage erhoben. Sie vertiefen ihre bisherigen Ausführungen und tragen vor, dass die Überprüfung der Lärmsituation allein anhand der Verkehrslärmschutzverordnung nicht ausgewogen sei. Es sei nicht zumutbar, dass ein Wohngebiet einen erheblichen gewerblichen Schwerlastverkehr aufnehmen müsse.
Im Dezember 2006 genehmigte der Landkreis M.-Ko. den Beigeladenen die Errichtung eines Schweinemastbetriebes mit 2.200 Tieren. Hiergegen haben unter anderem die Kläger Widerspruch eingelegt, über den im Hinblick auf dieses Verfahren noch nicht entschieden ist.
Die SGD ... überreichte in der mündlichen Verhandlung am 26.06.2007 eine eigene Berechnung des Verkehrsaufkommens. Es sei hiernach während der Ernte mit dem größten wöchentlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, nämlich mit 88 Fahrten, welche sich über sechs Tage verteilten. Daraus resultiere eine Verkehrsbelastung von etwa 15 Transporten täglich. Eine Überschreitung der Lärmrichtwerte sei damit ausgeschlossen, denn erst eine Verdoppelung des Verkehrsaufkommens führe zu einer Zunahme des Schallpegels um 3 dB(A).
Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.06.2007 (1 K 1873/06.KO) auf der Grundlage der vorhandenen Gutachten als unbegründet abgewiesen und die Berufung zugelassen. Die Kläger haben zur Begründung ihrer rechtzeitig eingelegten Berufung im Wesentlichen geltend gemacht:
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in Verbindung mit dem Widerspruchsbescheid sei zu unbestimmt und verletze bereits dadurch die Kläger in ihren Rechten. Das Verwaltungsgericht verkenne, dass sich vorliegend die Unbestimmtheit auf einen Regelungsbereich auswirke, der für die Gewährleistung subjektiver Rechtspositionen von Bedeutung sei. Es sei der Auffassung, dass die maximalen Input-Stoffe angegeben seien, auf deren Basis eine elektrische Leistung von 0,5 MW nicht überschritten werden dürfe. Dabei werde offenbar übersehen, dass der genehmigte Input zu einer durchaus höheren Energieleistung führen könne, was eben nicht regelungsbedingt hinzunehmen sei. Die jährlich zu erzielende Elektrizität betrage ausweislich des Gutachtens ... 4.380.000 KW. Die Input-Stoffe von 6.600 t Schweinegülle, 5.950 t Getreide und 100 t Abfällen aus der Landespflege ergäben jedoch nach Tabelle 20 des Gutachtens ... eine mögliche Energiegewinnung von 6.283.130 KW, wobei eine Beschränkung auf 4.380.000 KW in den Antragsunterlagen nicht zu finden sei. Vielmehr sei in Formular 3 der Anlagedaten lediglich die zweite Betriebseinheit weggefallen und die erste von 536 auf 500 KW reduziert worden. Die Einsatzstoffe auf Formular Nr. 4.1 seien dagegen unverändert geblieben. Infolgedessen sei ein Widerspruch zwischen einzusetzenden Stoffen und der zu gewinnenden Energie in erheblichem Umfang zu verzeichnen, nämlich mit einer Erhöhung von ca. 30%. Der somit bestehende Widerspruch löse sich auch nicht einfach auf, indem als Obergrenze 500 KW für die Energieerzeugung festgesetzt werde. Denn diese Festlegung befasse sich lediglich mit den Auslegungsdaten eines Aggregats und zwinge keineswegs zur Annahme, die Energieerzeugung sei auf diesen Wert begrenzt worden.
Diese mangelnde Bestimmtheit wirke sich auch auf die Rechtsstellung der Kläger aus, denn je höher die Input-Stoffe seien, desto höher sei letztlich die Immissionsbelastung für die Kläger. Ungeklärt und damit unbestimmt sei auch wegen der verfahrensrechtlichen Trennung des Genehmigungsverfahrens zur Erweiterung des Schweinemastbetriebs und der vorliegenden Biogasanlage die Frage, ob ähnlich wie bei der Bedingung zur Aufstockung des Schweinemastbetriebs die Biogasanlage nur betrieben werden dürfe, wenn der Schweinemastbetrieb selbst aufgestockt sei. Jedenfalls lasse sich zumindest dem Widerspruchsbescheid entnehmen, dass wegen der erforderlichen Privilegierung der Anlage der Genehmigungsbescheid der Biogasanlage so auszulegen sei, dass dem eine eigene Schweinemastanlage von 2.200 Mastplätzen zwingend zugrunde zu legen sei. Gehe man hiervon aus, dann entfalle aber für die Biogasanlage die Privilegierung, da der erweiterte Mastbetrieb nicht genehmigungsfähig sei. Denn dieser sei seinerseits nur privilegiert, wenn er zu mindestens 51% auf eigener Futterbasis betrieben werde. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz (1 K 59/06.KO) stehe indessen bereits fest, dass der Beigeladene hierfür 96,43 ha seiner Feldflächen in Anspruch nehmen müsste. Das Verwaltungsgericht rechne zwar in diesem Urteil mit einer Fläche von 115 ha, sehe aber nur 77,6 ha als nachgewiesene Nutzflächen der Beigeladenen an. Da laut Genehmigung die Beigeladenen keine Fremdgülle aufnehmen dürften, verblieben ihnen zur Privilegierung der Biogasanlage nur eigene 130,62 t (18,6 ha x 7), so dass sie - um die 5.950 t Getreide zu erzielen - 5.819,36 t aufkaufen müssten. Es sei weder belegt und schon gar nicht in der Genehmigung zum Ausdruck gebracht, dass diese Mengen im Sinne der Privilegierung überwiegend aus dem Betrieb des Beigeladenen und aus nahe gelegenen Betrieben stammen sollen. Eine Schweinemastanlage mit 2.200 Mastplätzen sei aus der Sicht der Kläger - deren Anwesen sich lediglich etwa 300 m von dem Betrieb entfernt befinde - jedoch aus mehreren Gründen unzumutbar, was sich schon aus dem geforderten Mindestabstand der TA Luft (Ziffer 5.4.7.1) ergäbe, der von einem Mindestabstand von jedenfalls über 300 m bei der Anzahl der Mastschweine ausgehe.
Unbestimmt und widersprüchlich sei auch der Ansatz des „Output“ an Gärresten. Nach dem Antragsformular 4.1 beabsichtige der Beigeladene, vergorene Gülle und Mist in der Größenordnung von 7.620 t/Jahr auszubringen, während der Sachverständige ... nur 2.800 t für zulässig erachte. Danach müssten 4.700 t Gärreste an landwirtschaftliche Betriebe verkauft werden, was wiederum bei dem Verkehrsaufkommen keine Berücksichtigung gefunden habe. Die Unbestimmtheit des Bescheides folge auch daraus, dass der Lärmbeurteilung keine bestimmten Kriterien zugrunde gelegt seien. Zwar gehe der Widerspruchsbescheid von 1.273 Transporten bei 2.200 Mastplätzen aus, jedoch hänge diese Zahl, die etwa 3,35-fach höher sei als die dem Lärmgutachten zugrunde liegende, von den jeweiligen Transportkapazitäten ab. Diese seien jedoch nirgends geregelt; dies bedeute, dass die Genehmigung auch Belastungen von über 59 dB(A) zulasse, jedenfalls nicht verlässlich verbiete.
Abgesehen davon wechsle der Ansatz der stattfindenden Transporte beständig. Der Senat sei bereits in seinem Beschluss vom 03.02.2006 (1 B 11736/05.OVG) auf der Basis des Gutachtens ... von 1.476 Transporten ausgegangen. In dieser Entscheidung sei ein Mastschweinestall mit 560 Tieren zugrunde gelegt worden, so dass bei der Erweiterung des Betriebes von einer Verachtfachung gegenüber der Lärmberechnung des Gutachtens … auszugehen sei. Der Tagesimmissionsgrenzwert der 16. BImSchV von 59 dB(A) werde damit um 2 dB(A) überschritten. Auch diese Berechnung sei angesichts der Genehmigungslage möglich, was wiederum bedeute, dass die Genehmigung, die alle möglichen Transportfahrten zulasse, zulasten der Nachbarn unbestimmt sei.
Weiterhin sei die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Bestimmungen der TA Luft und der Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) seien nicht zulasten der Kläger verletzt, unzutreffend. Nach den Flächenkennwerten des Privatgutachtens ... sei bei realistischer Betrachtung mit einer wesentlich erhöhten Belastung der Kläger zu rechnen, insbesondere läge der Anteil des Ostwindes deutlich über 10%, so dass die Gesamtbelastung ebenfalls in diesem Bereich liegen müsse. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich um eine sehr intensive Geruchsbelästigung handele.
Die Biogasanlage selbst und der anlagenbezogene Zu- und Ablieferverkehr dieser Anlage führten auch zu unzumutbaren Lärmimmissionen. Die von dem Verwaltungsgericht gewählte Anwendung der Ziff. 7.4 der TA Lärm i. V. m. der 16. BImSchV mit einem Pegelwert von 59 dB(A) greife vorliegend nicht, da es sich nicht um Verkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen handele. Über die Lärmsituation auf dem Betriebsgrundstück seien in dem bisherigen Verfahren keine Erkenntnisse gewonnen worden. Hier liege ein erhebliches Ermittlungsdefizit der Genehmigungsbehörde vor. Gerade diese Geräusche berührten aber das klägerische Grundstück unmittelbar, da dieses freie Sicht auf das Anlagensystem der Beigeladenen biete.
Hinsichtlich der Transporte gehe das Verwaltungsgericht davon aus, dass selbst bei 40 Transporten am Tag nur ein Pegel von 58 dB(A) erreicht werde. Diesen Wert halte das Gericht für unrealistisch, was indessen nicht die maßgebliche Frage sei. Vielmehr lasse die angefochtene Genehmigung einen Transportumfang zu, der für die Kläger völlig unzumutbar sei und einen Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme und das Trennungsgebot nach § 50 BImSchG darstelle. Die Anlieger eines gewachsenen Wohngebiets hätten es nicht hinzunehmen, dass ausschließlich durch ihr Wohngebiet nunmehr Gewerbeverkehr in nicht unerheblichem Umfang durchfahre, um eine Anlage im Außenbereich zu versorgen.
Soweit das Verwaltungsgericht eine Verletzung der EG Verordnung 1774/2002 verneine, sei dies unzutreffend, da es nicht um Art. 5, sondern um Art. 15 dieser Bestimmungen gehe, die durch EG Verordnung vom 07.02.2006 (Nr. 208/2006) geändert worden sei. Darin würden bestimmte Anforderungen an die Errichtung von Biogasanlagen und die Tierhaltung geregelt, die hier verletzt seien.
Die Genehmigung verstoße schließlich gegen die Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes wegen des Fehlens eines förmlichen Verfahrens. Im vorliegenden Fall hätte ein einheitliches Verfahren hinsichtlich der Erweiterung der Schweinemast und der Errichtung der Biogasanlage mit Öffentlichkeitsbeteiligung stattfinden müssen, weil die Biogasanlage und der Mastschweinestall eine einheitliche Anlage i. S. der 4. BImSchV darstellten. Denn das Genehmigungserfordernis erstrecke sich nach § 1 Abs. 2 der 4. BImSchV auf alle Anlagenteile und Verfahrensschritte, die zum Betrieb notwendig seien. Dementsprechend bestehe aber ein untrennbarer Zusammenhang wegen Erweiterung des Mastschweinestalls und der Biogasanlage, denn die rechtliche Existenz beider hänge voneinander ab, weil ohne Erhöhung des Mastschweinestalles die Biogasanlage nicht privilegiert und damit objektiv nicht rechtmäßig sei. In diesem Zusammenhang sei auf die Entscheidung des 7. Senats vom 25.01.2005 (7 B 12114/04.OVG) zu verweisen.
Auch im Hinblick auf die Wells-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 07.01.2004 sei zu bemerken, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet seien, alle Maßnahmen zu ergreifen, um das Unterlassen einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu verhindern. Hinzu komme, dass im Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens Art. 10a der Richtlinie 2003/35 in Kraft war bzw. die Umsetzungsfrist abgelaufen gewesen sei. Durch die unmittelbare Anwendung werde der betroffenen Öffentlichkeit ein Klagerecht vor Gericht eingeräumt, um die verfahrensrechtlichen Bestimmungen durchzusetzen.
Die Kläger und Berufungskläger beantragen, unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 26.06.2007 den Bescheid des Beklagten vom 29.07.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 22.11.2006 aufzuheben.
Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und führt ergänzend aus: Die von den Klägern behauptete Unbestimmtheit des Genehmigungsumfangs bestehe nicht, denn in der Genehmigung würden sowohl hinsichtlich der Anlagenkonzeption, der Stoffströme als auch der zu installierenden elektrischen Leistung klare und jederzeit verifizierbare Regelungen getroffen. Der Wegfall der zweiten Betriebseinheit und die Reduzierung der ersten Betriebseinheit auf 0,5 MW bei unveränderten Einsatzstoffen im Rahmen des laufenden Genehmigungsverfahrens stehe dem nicht entgegen, weil es eindeutig definiert sei, in welchem Umfang die Erzeugung von Energie durch die Verarbeitung der genehmigten Input-Stoffe erlaubt sei.
Insoweit die Kläger die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen rügen, griffen diese Einwände nicht durch. Denn abgesehen davon, dass Schweinemaststall und die Biogasanlage keine Gesamtanlage bildeten, liege auch keine Benachteiligung der Kläger vor. Für die Erweiterung des Schweinemaststalles auf 2.200 Mastplätze habe die Kreisverwaltung M.-Ko. ein förmliches Genehmigungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt. Die Kläger hätten sowohl im förmlichen Genehmigungsverfahren für die Erweiterung des Schweinemaststalls wie auch als Beteiligte des Verfahrens zur Genehmigung der Biogasanlage die Möglichkeit gehabt, Anregungen und Bedenken gegen die Planungen der Beigeladenen vorzutragen. Eine formelle Umweltverträglichkeitsprüfung sehe das Gesetz für die Genehmigung der Biogasanlage nicht vor.
Die mit der Biogasanlage verbundenen Immissionen führten auch nicht zu unzulässigen Belastungen der Kläger. Die unter Berücksichtigung der Schutzmaßnahmen noch zu erwartenden Immissionen überschritten nicht das zulässige Maß und seien deshalb von den Klägern letztendlich hinzunehmen. Für die Beurteilung der zu erwartenden Geruchsimmission der geplanten Anlage sei zunächst von entscheidender Bedeutung, dass entsprechend Abschnitt 3.5 der Nebenbestimmungen zu der Genehmigung die Anlagenteile, bei denen mit einer maßgeblichen Geruchsentwicklung zu rechnen sei, gekapselt und abgesaugt werden müssten, so dass die mit Geruchsstoffen beladene Luft nicht nach außen gelangen könne. Für darüber hinaus noch bestehende Geruchsimmissionen hätten die Beigeladenen durch die vorgelegte Geruchsimmissions- und Ammoniakprognose nachgewiesen, dass es im Bereich der nächstgelegenen Wohnbebauung nicht zu erheblichen Geruchsbelästigungen komme.
Weiterhin seien keine relevanten Lärmimmissionen im Sinne der TA Lärm und der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) zu erwarten. Zutreffend habe das Verwaltungsgericht eine Einordnung als Dorfgebiet nach Nr. 6.1 b der TA Lärm vorgenommen und auf dieser Grundlage die Einhaltung der Werte festgestellt. Hinsichtlich des Verkehrslärms sei auszuführen, dass der An- und Ablieferverkehr auf einer öffentlich gewidmeten Straße stattfinde und insofern die Verkehrslärmschutzverordnung Anwendung finden könne. Der hier maßgebliche … Weg sei auch eine für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straße.
Die Beigeladenen beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Sie treten dem Berufungsvorbringen ebenfalls umfassend entgegen. Die von dem Senat eingeholte schalltechnische Immissionsprognose bestätige die bisher im Genehmigungsverfahren vorgelegten Gutachten und fachlichen Stellungnahmen, wonach von dem genehmigten Betrieb der Beigeladenen keine Richt- bzw. Grenzwertüberschreitung der Lärmimmissionen für die Kläger zu erwarten. Weiterhin sei auf Grundlage des Gutachtens des Ingenieurbüros ... und des Sachverständigen Prof. … davon auszugehen, dass die ermittelten Geruchsbelastungen nicht ein Volumen einnähmen, das zu einer relevanten Beeinträchtigung führen würde. Im Übrigen sei bei dieser Form von Immissionen zu berücksichtigen, dass diese nicht die Genehmigungsunfähigkeit des Vorhabens zur Folge hätten, sondern allenfalls zu einer Nachregelung auf der Ebene von zusätzlichen Nebenbestimmungen zu der Genehmigung nach Maßgabe des Bundesimmissionsschutzgesetzes Anlass geben könnten. Denn Geruchsimmissionen können durch entsprechende technische Vorrichtungen und Filteranlagen - dies gelte jedenfalls bei einer Biogasanlage - bis auf null reduziert werden.
Mit Beschluss vom 12.03.2009 (1 B 10069/09.OVG) hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage der Kläger gegen den Genehmigungsbescheid vom 29.07.2005 unter Abänderung des Beschlusses vom 16.01.2008 (1 B 11353/07.OVG) aufgehoben und damit die Vollziehbarkeit des Bescheides wiederhergestellt.
Der Senat hat am 29.05.2009 und 07.10.2009 in der Sache mündlich verhandelt und die Sachverständigen ihre Gutachten erläutern lassen. Hinsichtlich der einzelnen Äußerungen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Vertreter des Beklagten hat auf Anregung des Senats und im Einvernehmen mit den übrigen Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 29.05.2009 den Genehmigungsbescheid vom 29.07.2005 dahingehend geändert, dass statt wie nach der bisherigen Regelung „ nachwachsende Rohstoffe (Getreide)“ nur „ Getreidekörner“ statt der in Spalte 2 aufgeführten Stoffe („Garten- und Parkabfälle…“), nur „Grasschnitt“ verwendet werden darf und im Übrigen die Regelung zur Schweinegülle unverändert bleibe. Für Transporte über dem … Weg dürfen nach dieser Neuregelung darüber hinaus 4 cbm-Tankwagen nicht mehr verwendet werden.
Der Senat hat den Beteiligten auf deren Anregung zur Gewährung rechtlichen Gehörs und weiteren Aufklärung des Sachverhalts die Möglichkeit gegeben, schriftlich Fragen an die Gutachter zu richten und diese bis zum 12.06.2009 schriftlich bei dem Gericht einzureichen.
Der Gutachter ... hat auf Anforderung des Senats eine erneute Berechnung unter Berücksichtigung des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung - insbesondere der Abänderung des Genehmigungsbescheides - vorgenommen, die er unter dem 10.06.2009 vorgelegt hat. Die Beantwortung der von den Beteiligten gestellten Fragen erfolgte in dem Ergänzungsgutachten (gutachtliche Stellungnahme) vom 13.08.2009. Der Sachverständige Prof. ... hat sich unter dem 14.07.2009 umfangreich zu den Fragen der Beteiligten geäußert, der Sachverständige … mit Schreiben vom 23.07.2009.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungs- und Widerspruchsakten sowie Planungsunterlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Der Genehmigungsbescheid des Beklagten vom 29.07.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 22.11.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Eine Rechtsverletzung der Kläger folgt zunächst nicht aus einer unzureichenden Beachtung des Verfahrensrechts. Die Anwendung des sogenannten vereinfachten Verfahrens nach § 19 BImSchG begründet vorliegend schon deshalb keine Verletzung von Rechten der Kläger, weil der Beklagte die Genehmigung der Biogasanlage und der Erweiterung der Schweinemast von 560 auf 2.200 Mastplätze zutreffend in zwei getrennte immissionsrechtliche Verfahren aufgespalten hat.
Nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der 4. BImSchV gilt § 19 BImSchG für die in Spalte 2 des Anhangs genannte Anlagen. Die hier genehmigte Biogasanlage ist im Anhang der Verordnung unter Ziff. 8.6. in Buchstabe b, 2. Spalte aufgeführt, so dass gemäß § 19 Abs. 1 BImSchG das vereinfachte Verfahren anwendbar ist. Dem können die Kläger nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass es sich bei der erweiterten Schweinemast und der Biogasanlage um eine einheitliche Anlage nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1b der 4. BImSchV handele. Die von ihnen insofern vorgebrachten Argumente einer technisch, funktional und rechtlich untrennbaren Verbindung verfangen nicht:
Eine willkürliche Trennung zulasten der Kläger liegt nicht vor, da es sich technisch und rechtlich um zwei eigenständige Anlagen und nicht um eine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV handelt. Zwar verlangt die baurechtliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB einen Zusammenhang beider Betriebe, der vorliegend bereits durch die vorhandene Schweinemast hergestellt wird. Immissionsrechtlich besteht eine solche Verbindung gerade nicht, wie schon die unterschiedlichen Genehmigungserfordernisse und die unterschiedliche Zuordnung der Biogasanlagen einerseits und der Schweinemastanlage mit einer Größe von 2.200 Mastplätzen andererseits in dem Anhang zur 4. BImSchV zeigen. Es handelt sich entgegen der Auffassung der Kläger daher gerade nicht um Anlagen „ derselben Art“ i. S. v. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV. Die baurechtliche Verknüpfung der Anlagen über das Erfordernis einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sowie ein abgestimmtes Nutzungskonzept machen aus selbstständigen und unterschiedlichen Anlagen keine einheitliche Anlage im Sinne des Immissionsschutzrechts.
Überdies ist im Hinblick auf den geringen energetischen Ertrag von Schweinegülle für einen ordnungsgemäßen Betrieb der Biogasanlage technisch auch keinesfalls die Erweiterung der Schweinemast erforderlich, wie der Gutachter ... überzeugend bereits in seiner ersten Aufstellung der Biogaserträge (s. Tabelle 5, S. 22 des Gutachtens vom 15.04.2008) aufgezeigt hat. Insbesondere könnte hiernach der erforderliche Eintrag an Getreide nur um etwa 5% verringert werden. Die gleichwohl vorhandenen wirtschaftlichen Gründe für eine Erweiterung der Mast sind indessen für die hier erforderliche immissionsrechtliche Betrachtung ohne Bedeutung. Dementsprechend ist die Genehmigung des Landkreises M.-Ko. vom 27.11.2006 für eine erweiterte Schweinemast mit 2.200 Mastplätzen hinsichtlich der Beurteilung der Biogasanlage auch insoweit nicht von Belang. Insbesondere führt die dort normierte Bedingung der Vollziehbarkeit der Biogasanlage (Ziffer I, 1.) nicht zu einer technischen Verbundenheit, sondern garantiert lediglich, dass die anfallende Gülle auch im Falle der Erweiterung der Schweinemast einer Verstromung zugeführt werden kann.
Durch die Erteilung einer immissionsrechtlichen Genehmigung im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG statt in einem Verfahren nach § 10 BImSchG mit Öffentlichkeitsbeteiligung werden im Übrigen Dritte nicht in eigenen Rechten verletzt. Gegenteiliges folgt nicht aus europarechtlichen Vorgaben, insbesondere nicht aus Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG (UVP-Richtlinie). Die Klage Dritter kann deshalb nur dann zur Aufhebung der angefochtenen Genehmigung führen, wenn das fehlerhafte Verfahren zu einer Verletzung deren eigener materieller Rechte geführt hat, was indessen vorliegend gerade nicht der Fall ist. Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung war vor diesem Hintergrund für die Errichtung der Biogasanlage weder einfachgesetzlich vorgeschrieben noch gemeinschaftsrechtlich gefordert. Für die Erweiterung des Schweinemastbetriebes auf 2.200 Mastplätze ist dagegen eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden, die hier indessen auf der Grundlage der vorherigen Ausführungen nicht zum Streitgegenstand des Verfahrens gehört.
Eine Rechtsverletzung der Kläger folgt auch nicht aus einer angeblichen Verletzung des in § 37 Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 LVwVfG RP verankerten Bestimmtheitsgrundsatzes. Hinreichende Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass der Inhalt der getroffenen Regelung für die Beteiligten so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass sie ihr Verhalten danach richten können und auch die mit der Angelegenheit befassten Behörden den Inhalt etwaigen Vollstreckungsmaßnahmen oder sonstigen weiteren Entscheidungen zugrunde legen können. Ein Dritter kann sich auf die Verletzung dieses Gebots jedoch nur dann mit Erfolg berufen, wenn sich die Bestimmtheit auf einen Regelungsbereich auswirkt, der für die Gewährleistung seiner subjektiven Rechtspositionen von Bedeutung ist.
Vor diesem Hintergrund greifen die auch zweitinstanzlich vorgetragenen umfassenden Vorbehalte gegen die Bestimmtheit des streitgegenständlichen Bescheides nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat hierzu bereits zutreffend ausgeführt, dass die Bestimmtheit der Anlagenkonzeption in dem notwendigen und hinreichenden Maße gegeben ist, insbesondere drittschützende Rechte der Kläger nicht verletzt werden. Die Genehmigung vom 29.07.2005 sowie der Widerspruchsbescheid vom 22.11.2006 nehmen Bezug auf die Antragsunterlagen des Büros ..., die in dem Zeitraum vom 17.08.2004 und 25.07.2005 vorgelegt bzw. ergänzt worden sind. Danach ist die Anlagenkonzeption der Biogasanlage durch die Planung präzise vorgegeben und es sind die Stoffe festgelegt worden, die in der Biogasanlage maximal im Jahr verarbeitet werden dürfen, nämlich insgesamt 6.600 t Schweinegülle, 5.950 t Getreide und 100 t Abfälle aus der Landespflege.
Ist damit die Obergrenze hinreichend definiert, so ergab zudem die von dem Senat durchgeführte Beweisaufnahme, dass der vorgenannte Input nicht mit dem genehmigten Aggregat verwertet werden kann. Der Gutachter ... hat in seinem Gutachten vom 15.04.2008 (u. a. Tabelle 5, Seite 22 - „ Biogaserträge praxisorientiert“ ) eingehend dargelegt, dass die im Bescheid genannten Input-Mengen in der genehmigten Anlage nicht verstromt werden können, da in einem Blockheizkraftwerk mit 500 kWh Leistung bei einem Auslastungsgrad von 100% maximal 4.380.000 kWh, tatsächlich aber bei realistischer Auslastung von 91% nur etwa 4.000.000 kWh Stromerzeugung möglich sind. Demzufolge könne die genehmigte Input-Menge (insbesondere 5.950 t Getreidekörner und 100 t Grasschnitt) in einem 500 kW-Blockheizkraftwerk nicht verstromt werden. Dieser Berechnung legt er zutreffend die Formel -500 kW/h x 24 h/d x 365 d/Jahr- für die Kapazitätsermittlung (vgl. S. 19 des Gutachtens) zugrunde.
In den mündlichen Verhandlungen am 29.05. und 07.10.2009 hat der Gutachter diese Angaben bestätigt und ausgeführt, dass die genehmigte Input-Menge ein größeres Blockheizkraftwerk erfordern würde. Dies liegt zur Überzeugung des Senats in Übereinstimmung mit den beauftragten Gutachtern daran, dass im ursprünglichen Genehmigungsverfahren eine elektrische Leistung von 1 MW festgelegt worden war, während im späteren Verfahren diese Leistung auf 0,5 MW im Hinblick auf den Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6d BauGB reduziert worden ist. Durch diese aus dem Verlauf des Genehmigungsverfahrens zu erklärende überhöhte Festsetzung der Input-Mengen können die Kläger jedoch keine Verletzung ihrer Rechte herleiten. Wie bereits ausgeführt, darf durch die installierte elektrische Leistung der Anlage 0,5 MW nicht überschritten werden, so dass verbindlich festgeschrieben ist, wie viel Strom maximal in der Anlage erzeugt werden darf. Damit ist jedoch zugleich technisch bedingt festgelegt, dass mit dem genehmigten Aggregat auch nur diese Menge Strom erzeugt werden kann. Dass die Beigeladenen entgegen der Anregung des Senats in der mündlichen Verhandlung an den maximal festgesetzten Mengen festgehalten haben, erscheint aus sachlichen Gründen zwar nicht nachvollziehbar, stellt jedoch nicht die Rechtmäßigkeit der Anlagengenehmigung insgesamt in Frage und führt insbesondere nicht zur einer Verletzung der Rechte der Kläger, da sich der erforderliche Input aus der Kapazität des genehmigten Aggregats ohne weiteres errechnen lässt.
Ein Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot lässt sich auch nicht daraus ableiten, dass nicht klar sei, ob sich der Betrieb der Biogasanlage auf einen Schweinemastbetrieb mit 2.200 (geplante Erweiterung) oder 560 (Bestand) Tieren beziehe. Dieser Umstand hat - wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Ergebnis keine Auswirkungen auf die genehmigte Anlagenkonzeption der Biogasanlage und ist von daher für die Bestimmtheit der Genehmigung ohne Belang. Insbesondere hat auch der Gutachter ... plausibel dargelegt, dass wegen der geringen energetischen Leistung von Gülle maximal nur eine Differenz von jährlich 202.428 KW/h bei einer Gesamtenergieleistung von 3.983.922 KW/h entsteht (vgl. Gutachten ..., Tabelle 5, S. 22), so dass insoweit von vorrangigem Interesse ist, dass in jeder Betriebsvariante die Gülle vollständig dem Verfahren der Biogaserzeugung zur Verfügung gestellt wird. Dies ist für den hier zunächst maßgeblichen Ist-Betrieb (560 Mastplätze mit Biogasanlage) so offenkundig, dass es keiner weiteren Ausführungen bedarf; aber auch in den Zielbetrieben mit 2.220 Mastplätzen kann auf der Grundlage der Gutachten hiervon ohne weiteres ausgegangen werden. Ein drittschutzrelevantes Problem der Bestimmtheit des Genehmigungsbescheides kann jedenfalls nicht daraus resultieren, dass die Biogasanlage auch mit einer erweiterten Genehmigung zur Tierhaltung des verbundenen Betriebes funktionsfähig wäre. Gegenteiliges zu fordern geht ersichtlich über das System des zu gewährenden Drittschutz hinaus. Der weitere Vortrag der Kläger zu Variationen beim Verkehrsaufkommen beruht im Wesentlichen auf einer rechtlichen Fehleinschätzung der Tragweite des Bestimmtheitsgebots. Eine immissionsrechtliche Prüfung beinhaltet eine Verkehrsprognose auf der Grundlage einer möglichst realitätsnahen Darstellung der Betriebsabläufe. Eine Genehmigung oder zumindest Nachvollziehbarkeit quasi jedes einzelnen Transports kann offensichtlich im immissionsrechtlichen Verfahren nicht verlangt werden, da dies die Genehmigungsunfähigkeit jedes größeren Vorhabens zur Folge haben würde.
Der Beklagte hat darüber hinaus auf Anregung des Senats zur näheren Bestimmung der Inputstoffe der geplanten Biogasanlage in der mündlichen Verhandlung die Anlage 1 zum Genehmigungsbescheid vom 29.07.2005 dahingehend geändert, dass statt wie nach der bisherigen Regelung „nachwachsende Rohstoffe (Getreide)“ nur „Getreidekörner“ und statt der in der Spalte 2 aufgeführten Stoffe („Garten- und Parkabfälle…“), nur „Grasschnitt“ verwendet werden darf. Damit sind der Beklagte und die Beigeladenen dem Anliegen der Kläger insoweit in der größtmöglichen Weise entgegengekommen. Eine weitere Differenzierung war rechtlich zugunsten der Kläger offensichtlich nicht geboten.
Das streitgegenständliche Vorhaben verstößt auf der Grundlage der von dem Senat durchgeführten Beweisaufnahme auch nicht gegen nachbarschützende immissionsschutzrechtliche Bestimmungen. Nach den §§ 6 Abs. 1 Nr. 1 und 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG darf eine Genehmigung nur erteilt werden, wenn schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Unter für die Nachbarschaft schädlichen Umwelteinwirkungen sind alle Immissionen im Sinne von § 3 BImSchG zu verstehen, die für die Nachbarn nach Art, Ausmaß und Dauer unzumutbar sind. Was zumutbar ist, richtet sich u. a. nach der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmte Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Umgebung, wobei wertende Elemente wie die Herkömmlichkeit, die soziale Adäquanz und die allgemeine Akzeptanz mitbestimmend sind. Die Beantwortung der Zumutbarkeitsfrage verlangt eine einzelfallbezogene Interessenbewertung, wobei ein objektiver Maßstab anzuwenden ist und zur Konkretisierung immissionsschutzrechtlicher Grundanforderungen Verwaltungsvorschriften und technische Regelwerke heranzuziehen sind.
Unzumutbare Belastungen sind zunächst hinsichtlich der durch die Zulieferung der Biomasse zur Biogasanlage entstehende Verkehrslärmbelastung nicht festzustellen.
Maßgebliche Regelung ist Ziff. 7.4. Abs. 2 der TA Lärm i. V. m. den Regeln der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV). Hiernach sollen Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nummer 6.1c bis f TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich vermindert werden, soweit sie u. a. den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen und die Immissionsgrenzwerte der Verkehrslärmschutzverordnung erstmals oder weitergehend überschritten werden.
Der Vortrag der Kläger, Ziff. 7.4. Abs. 2 TA Lärm könne keine Anwendung finden, weil es keinen erforderlichen fließenden Verkehr gebe, in den sich der zusätzliche Verkehr einordnen könne, ist zurückzuweisen. Entscheidend für die Frage, ob Verkehrsgeräusche der Anlage gemäß Ziff. 7.4. Abs. 1 TA Lärm unmittelbar zuzuordnen sind oder gemäß Absatz 2 bis 4 nur eingeschränkt in die Beurteilung einbezogen werden, ist zunächst der Entstehungsort der Geräuschemissionen entweder auf öffentlichen Verkehrsflächen oder auf nicht-öffentlichen Flächen. Im Allgemeinen ist damit die Werks- oder Betriebsgrenze maßgeblich.
Dabei ist grundsätzlich der durch die Nutzung einer baulichen Anlage bedingte Zu- und Abgangsverkehr dieser auch dann zuzurechnen, wenn er auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der baulichen Anlage stattfindet. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit des vom Zu- und Abgangsverkehr ausgehenden Lärms ist die Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) dann nicht anwendbar, wenn es sich um von üblichen Verkehrsgeräuschen unterscheidbare Betriebsgeräusche handelt. Dies hat der Gutachter ... in Umsetzung der Vorgaben des Senats umfassend berücksichtigt, so dass insofern auf den Inhalt dieser Darstellungen verwiesen werden kann.
Es gibt aber auch im Übrigen keinen plausiblen Grund, warum die 16. BImSchV über Ziff. 7.4. Abs. 2 TA Lärm vorliegend hinsichtlich des Anlieferverkehrs keine Anwendung finden sollte. Der Umstand, dass der … Weg bisher angeblich kaum befahren werde, kann nicht die Anwendbarkeit der Regelung, die für öffentliche Verkehrsflächen außerhalb des Anlagenbereichs allgemein Gültigkeit beansprucht, in Frage stellen. Zudem hat der Gutachter ... bei seiner Verkehrszählung durchaus eine messbare Vorbelastung festgestellt. Darüber hinaus kann nicht ernstlich in Frage gestellt werden, dass es sich bei den transportbedingten Geräuschen vor dem Grundstück der Kläger um Verkehrsgeräusche und nicht um Betriebsgeräusche der Biogasanlage handelt.
Der Gutachter hat auf dieser Grundlage in seiner Ausarbeitung und den nachfolgenden Stellungnahmen eindeutig die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bestätigt. Er kam zu dem Ergebnis, dass im Zusammenhang mit dem Ziel- und Quellverkehr des Betriebs auf dem … Weg und der … davon auszugehen sei, dass der Tagesimmissionsgrenzwert von 59 dB(A) für Wohngebiete entsprechend der 16. BImSchV an allen Immissionspunkten sicher eingehalten werde, was auch bei einer Verdoppelung des Verkehrsaufkommens durch den Betrieb … gelte. Nach der zusammenfassenden Darstellung auf S. 51 ergäben die im Zusammenhang mit dem Ziel- und Quellverkehr des Betriebes auf dem … Weg und auf der … zu erwartenden Verkehrsgeräuschimmissionen gemäß Auflistung Gutachten ... in Überlagerung mit dem schon vorhandenen Verkehr aus dem Ortsbereich (Zählwerte mit erhöhtem Verkehrsaufkommen wegen Baustelle) für den Maximalansatz (Getreideernte, Zielbetrieb 1) einen zumutbaren Gesamtbeurteilungspegel, der in Tabelle 11 ausgeführt ist. Darin ist dargestellt, dass etwa auf dem … Weg … (Grundstück der Kläger des Verfahrens 1 A 10872/07.OVG) der Wert von 54 db(A) und auf dem … Weg … (Grundstück der Kläger) von 30 db(A) zur Tageszeit nicht überschritten wird. Da auch während der Getreideerntezeit der Tagesimmissionsgrenzwert von 59 dB(A) für Wohngebiete entsprechend der Verkehrslärmschutzverordnung eingehalten werde, seien organisatorische Maßnahmen im Sinne der TA-Lärm nicht erforderlich.
Mit den hiergegen vorgebrachten Einwänden vermögen die Kläger nicht durchzudringen. Das Gutachten ist nachvollziehbar in seinen Erhebungen und plausibel in den vorgenommen Bewertungen. Insbesondere können die auf der Grundlage der ersten mündlichen Verhandlung u. a. mit Schriftsatz vom 08.06.2009 vorgebrachten weiteren Einwendungen und Fragen der Kläger sowie der Kläger des genannten Parallelverfahrens (Ende der 30 km/h-Zone, angeblich höheres Gesamtaufkommen des Verkehrs) nicht zu anderen Ergebnissen führen. Der Gutachter ... hat zuletzt in seiner dem Gericht unter dem 23.07.2009 vorgelegten Stellungnahme die Ermittlung des durch die Biogasanlage sowie den erweiterten Mastbetrieb verursachten Fahrzeug- bzw. Verkehrslärms nochmals eingehend und nachvollziehbar dargestellt. An mehreren Stellen hat der Gutachter bekräftigt, dass es sich stets um Maximalannahmen handele, so dass selbst bei einer deutlichen Erhöhung von Fahrten durch die alternativen Berechnungen der Gärreste- und Getreidetransporte die Tagesimmissionsgrenzwerte von 59 dB(A) bei jeder Genehmigungsvariante (auch bei 50 km/h) sicher eingehalten werden. Dementsprechend sind derzeit auch keine organisatorischen Maßnahmen nach der TA Lärm erforderlich und war den weiteren Beweisanregungen und -anträgen der Kläger angesichts sicher eingehaltener Grenzwerte nicht weiter nachzugehen. Im Hinblick auf die im Bereich des Grundstücks der Kläger im ... Weg schon lagebedingt deutliche günstigere Lärmbelastung und die damit einhergehende offensichtliche Einhaltung der Immissionsgrenzwerte bedarf es hierzu keiner weiteren Ausführungen. Rein ergänzend kann insofern auf die weiteren Darstellungen im Verfahren 1 A 10872/07.OVG verwiesen werden.
Unzumutbare Lärmbelastungen durch die Biogasanlage selbst sind im Rahmen der hier maßgeblichen Ziff. 6 der TA Lärm auf der Grundlage der Beweisaufnahme ebenfalls sicher auszuschließen.
Der maßgebliche Beurteilungspegel nach der TA Lärm ist abhängig von der Gebietsqualität. Vorliegend ist nach Auskunft der Stadt M. vom 28.05.2009 (Herr H., Stadtverwaltung M., Fachbereich 3 - Bauen) im Bereich des Grundstücks der Kläger der Bebauungsplan „... - 1. Änderung und Ergänzung“ maßgeblich, der ein allgemeines Wohngebiet und Gemeinbedarfsflächen festlegt. Schon von daher kann dem Grundstück der Kläger keine Schutzwürdigkeit eines reinen Wohngebiets zugebilligt werden.
In Bereichen, wo Gebiete unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen, ist zudem die Grundstücksnutzung mit einer spezifischen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet, die u. a. dazu führt, dass der Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die er außerhalb eines derartigen Grenzbereiches nicht hinzunehmen brauchte. Das führt nicht nur zur Pflichtigkeit dessen, der Belästigungen verbreitet, sondern auch - im Sinne der „Bildung einer Art von Mittelwert“ - zu einer die Tatsachen respektierenden Duldungspflicht derer, die sich in der Nähe von - als solche legalen - Belästigungsquellen ansiedeln.
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme (objektivrechtlich) stellt, hängt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Maßgebend ist u. a. Art und Ausmaß der schutzwürdigen Stellung des Rücksichtnahme begünstigten. Dessen Schutzbedürfnis ist gegen die ihrerseits schutzwürdigen Interessen des Bauherrn mit der Fragestellung abzuwägen, was dem einen und dem anderen nach Lage der Dinge billigerweise „zuzumuten“ ist. Bei der Interessenabwägung dürfen bestehende Vorbelastungen nicht außer Betracht bleiben. Was von einem genehmigten Betrieb legal an Belastungen verursacht wird und sich auf eine vorhandene Wohnbebauung auswirkt, kann deren Schutzwürdigkeit mindern. Dementsprechend sind die Lage des Grundstücks der Kläger in der unmittelbaren Grenze zum Außenbereich und der bereits seit Jahrzehnten vorhandene Schweinemastbetrieb bei den Zumutbarkeitserwägungen zu berücksichtigen.
Nach der Auffassung des Verwaltungsgerichts spricht danach die Lage des Grundstücks der Kläger am Rande des Außenbereichs eher für eine Schutzwürdigkeit entsprechend derjenigen eines Dorfgebietes; andererseits muss berücksichtigt werden, dass es insbesondere der Betrieb der Beigeladenen ist, der dem angrenzenden Gebiet das landwirtschaftliche Gepräge gibt, so dass es sachgerecht erscheint, vorliegend einen Mittelwert zwischen Dorfgebiet und allgemeinem Wohngebiet zu bilden.
Der Gutachter ... ist vor diesem Hintergrund in seinem Gutachten vom 01.10.2008 zu dem Ergebnis gelangt, dass bei dem landwirtschaftlichen Betrieb des Beigeladenen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein allgemeines Wohngebiet von tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) bei jeder Genehmigungsvariante sicher eingehalten würden (S. 49). Zwar ergäben sich „in Überlagerung der zu erwartenden Geräuschimmission der Biogasanlage und erweiterten Mastbetrieb mit dem vorhandenen Betrieb“ gemäß Tabelle 10 (S. 50) Beurteilungspegel, die deutlich über dem bisherigen Stand lägen. Der Tages- und Nachtimmissionsrichtwert eines allgemeinen Wohngebietes von 55 bzw. 40 dB(A) werde aber auch hier sicher eingehalten.
Der Gutachter führt weiter aus (S. 44), dass bei der Betriebsbeschreibung des landwirtschaftlichen Betriebes … Angaben mitgeteilt worden seien, die eine Maximalsituation kennzeichneten, die nicht täglich zu erwarten sei. Daher korrespondiere die Fahrzeuganzahl insofern nicht mit dem Fahrzeugaufkommen des Gutachtens ..., die aus Mittelwerten aus dem jährlichen Verkehrsaufkommen errechnet worden seien und keine Spitzentage im Sinne der TA-Lärm darstelle. Bei Zugrundelegung eines maximalen Betriebsablaufs kommt der Gutachter bei den Immissionspunkten zu dem Beurteilungspegel, die er in Tabelle 6 (S. 46) dargestellt hat. Der Höchstwert wird hier am Wohnhaus der Kläger, ... Weg ..., mit 44 db(A) tags und 23 db(A) nachts angegeben, so dass bereits bei Zugrundelegung eines allgemeinen Wohngebietes alle Grenzwerte der TA Lärm sicher eingehalten wurden.
Die hiergegen vorgetragenen Einwendungen konnten keine ernstlichen Zweifel an den gutachterlichen Feststellungen begründen. Der Gutachter hat zur Überzeugung des Senats in seinen ausführlichen Stellungnahmen (zuletzt unter dem 23.07.2009, Bl. 714-727 GA) die aufgekommenen Fragen auch zu diesem Themenkomplex umfassend und erschöpfend beantwortet und im Ergebnis weitere Berechnungen für nicht erforderlich erachtet. Dem schließt sich der Senat an, da erhebliches Vorbringen hiergegen nicht erbracht wurde.
Durch das hier allein streitgegenständliche Vorhaben der Beigeladenen - die Errichtung einer Biogasanlage nach Maßgabe der Genehmigung vom 29.07.2005 - werden die Kläger zur Überzeugung des Senats auch nicht von erheblichen Geruchsimmissionen betroffen. Dabei hat die Erweiterung der Schweinemast jedenfalls hier außer Betracht zu bleiben, weil sie Gegenstand einer gesonderten Genehmigung ist und die Geruchsimmissionen nicht der Biogasanlage unmittelbar zugeordnet werden können.
Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus Biogaskraftwerken fehlen rechtsverbindliche Konkretisierungen. Eine sachgerechte Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit der mit einer Schweinehaltung verbundenen Immissionen kann die VDI-Richtlinie 3471 bieten. Werden die sich aus ihr ergebenden Mindestabstände eingehalten, stellt dies ein Indiz dafür dar, dass durch die Schweinezucht keine für die Nachbarn unzumutbaren Emissionen ausgelöst werden. Eine unmittelbare Anwendung für Biogasanlagen kommt indessen wegen der insoweit fehlenden Vergleichbarkeit nicht in Betracht.
Auch die Geruchsimmissionsrichtlinie (GIRL) kann schon mangels normativer Wirkung keine unmittelbare Anwendung finden. Bei der GIRL handelt es sich um ein von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) entwickeltes (s. BT-Drs. 15/3600, S. 305), in einigen Bundesländern - jedoch nicht in Rheinland-Pfalz - als Verwaltungsvorschrift eingeführtes Regelwerk zur Ermittlung der Zumutbarkeit von Geruchsimmissionen. Vor diesem Hintergrund einer bisher fehlenden normativen Wirkung der GIRL ist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen im gerichtlichen Verfahren primär anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten, wobei die GIRL einen wichtigen Orientierungspunkt darstellen kann, jedoch für das Gericht in seinen inhaltlichen Aussagen nicht bindend ist. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke (hier diejenigen der Klägers und der Beigeladenen) gestellt sind und ob prognostisch eine unzumutbare Geruchsimmission für die Kläger zu erwarten ist.
Dabei ist auch in diesem Zusammenhang zu beachten, dass in den Bereichen, in denen Baugebiete von unterschiedlicher Qualität und unterschiedlicher Schutzwürdigkeit zusammentreffen, die Grundstücksnutzung mit einer gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme belastet ist, die unter anderem dazu führt, dass der Belästigte Nachteile hinnehmen muss, die er außerhalb eines derartigen Grenzbereiches nicht hinzunehmen brauchte. Da der Außenbereich dazu dient, privilegierte Vorhaben wie etwa landwirtschaftliche Betriebe unterzubringen, müssen Eigentümer von Wohnhäusern im Randgebiet zum Außenbereich mit der Ansiedlung solcher Betriebe rechnen. Insofern ist ihre Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit gegenüber einer Wohnnutzung, die sich inmitten einer Ortslage befindet, deutlich herabgesetzt.
Vor diesem Hintergrund ist in der Gesamtschau der dem Senat vorliegenden Gutachten und sachverständigen Stellungnahmen nicht damit zu rechnen, dass die Kläger auf ihrem Grundstück unzumutbaren Geruchsimmissionen durch die Biogasanlage ausgesetzt wären.
Dies ergibt sich zunächst, worauf das Verwaltungsgericht bereits hingewiesen hat, aus der im Genehmigungsverfahren vorgelegten gutachterlichen Stellungnahme „ Geruchsgutachten und Ammoniakprognose für die Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes …, M.-Ko.“ des Ingenieurbüros ... vom Januar 2004. Hierin ist im Hinblick auf die Erweiterung der Schweinemast auf 2.200 Mastplätze ausgeführt, dass auf keiner Beurteilungsfläche mit geschlossener Wohnbebauung eine Wahrnehmungshäufigkeit von 0,10 (entsprechend 10% der Jahresstunden) erreicht oder überschritten werde und auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher Nachteile durch Ammoniakimmissionen vorlägen. Die Gutachter kommen zu dem Ergebnis, dass die Geruchsimmissionen westlich der Anlage in einer Entfernung von 150 m lediglich an 7,5% der Jahresstunden wahrnehmbar seien. Da das Wohnhaus … Weg … zudem mehr als 300 m von der geplanten Anlage entfernt steht, sah bereits die Vorinstanz auf dieser Grundlage keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger unzumutbaren Geruchsimmissionen nach den Regelungen der GIRL ausgesetzt seien. Mit Schreiben vom 08.10.2004 hat der Beigeladene ergänzend mitgeteilt, dass bisher die anfallende Gülle in einem 1006 cbm großen Güllebehälter gelagert sei, so dass eine verminderte Geruchsbelastung zu erwarten sei.
Der Gutachter Prof. ... ging in seiner Beantwortung der Beweisfrage in dem Gutachten vom 30.12.2008 davon aus, dass bei keiner der vier beauftragten Betriebsvarianten mit letztlich erheblichen Geruchsimmissionen durch die Biogasanlage zu rechnen sei. Zusammenfassend führte er zwar aus (S. 59), dass die kalkulierten Gesamtgeruchsemmissionen von 66,496 MGE/h (Annahme für den erweiterten Planzustand II) den ungünstigsten Fall darstellten und um 33,5% höher seien als die 49,824 MGE/h der Ausbreitungsrechnung des Büros .... Insgesamt kommt der Sachverständige jedoch zu dem Schluss, dass die Annahmen des genannten Ingenieurbüros sowie der genehmigenden Behörde zutreffend gewesen seien, die Geruchsstoffimmissionen der Biogasanlage bei der Ausbreitungsrechnung unberücksichtigt zu lassen, da deren Anteil an der Gesamtbelastung bei Nichtberücksichtigung der Geschlossenheit der Anlage im Hinblick auf den Zielbetrieb mit erweiterter Schweinemast maximal 14% betrage.
Der Gutachter Prof. ... hat darüber hinaus unter dem 14.07.2009 ausführlich Stellung genommen. Dabei hat er zunächst ausgeführt, dass die unterschiedlich betrachteten Input-Mengen hinsichtlich der Geruchsimmissionen kaum von Bedeutung seien. Auch hinsichtlich der Geruchsimmissionen sei die Begrenzung des Blockheizkraftwerks auf 500 kW Leistung der limitierende Faktor. Die im vorliegenden Fall zugelassenen Input-Mengen seien wahrscheinlich dadurch entstanden, dass man ursprünglich von 2 BHKW-Modulen à 536 kW ausgegangen sei und im Folgenden aufgrund der Privilegierungsgrenze des § 35 Abs. 1 Nr. 6d BauGB das 2. BHKW aus der Planung genommen und dabei die Input-Mengen einfach beibehalten habe. Wenn die vom Ingenieurbüro ... angesetzten Gesamtemissionen von 13.840 GE/s (nur Mastschweinestall mit 2.200 Mastplätzen) zur Überschreitung der Geruchshäufigkeit an den
Immissionspunkten von lediglich 4 bis 6% führten, so wäre bei isolierter Betrachtung der Biogasanlage durch den Sachverständigen maximal 7.291 GE/s anzusetzen. Diese Quellstärke entspreche 52,7% der vom Ingenieurbüro ... angesetzten Gesamtimmissionen von 13.048 GE/s und wäre damit bereits nicht geeignet, zu höheren Geruchsimmissionen als 6% auf dem deutlich näher liegenden dem Grundstück der Kläger des Parallelverfahrens zu führen, so dass die Werte für das Grundstück der Kläger von der Belastung her entsprechend niedriger einzustufen sind. Im Hinblick auf die Erheblichkeitsschwellen nach 3.3 GIRL weist der Gutachter darauf hin, dass die Biogasanlage (bei Außerachtlassen der Geschlossenheit der Anlage) zwar mehr als 2% zusätzliche Immissionen erzeugen könne, es aber unwahrscheinlich sei, dass die Berücksichtigung der Biogasanlage bedingten Geruchsimmissionen eine Grenzwertüberschreitung nach GIRL von 10% hervorrufen würden. Lege man das vorhandene Gutachten ... zugrunde, so ergäben sich aus den ermittelten Wahrnehmungshäufigkeiten Werte von 4% bis 5,4% auf dem Grundstück der Kläger (... Weg ...).
Der Sachverständige verweist ergänzend auf eine Vergleichsrechnung der SGD Nord gemäß Schreiben vom 26.06.2009. Darin sei eine Ausbreitungsberechnung mit den von ihm ermittelten Geruchsfrachten von 2.200 Mastschweinen und der Biogasanlage durchgeführt worden (Tafeln 16 bis 19 Gutachten ...). Die Wahrnehmungshäufigkeit der Geruchsimmissionen betrage hiernach auf dem Grundstück der Kläger ca. 5% (grüne Zelle), auf dem Grundstück der Kläger des Parallelverfahrens dagegen 9% (gelbe Zelle). Sofern die Vergleichsrechnung der SGD Nord mit den vom Sachverständigen angesetzten Maximalimmissionen (Gliederungspunkt 5, Tafel 20 des Gutachtens) erfolgt sei, wäre anzumerken, dass die Immissionen der Biogasanlage in der Realität etwas niedriger ausfallen würden, da die Geschlossenheit der Anlage unberücksichtigt geblieben sei. Daher würden die Geruchsquellen laut Tafel 18 des Gutachtens 1b (Lagerung Grünschnitt), 2b (Dosierung Grünschnitt), 3b (Verdrängungsluft Input-Stoffe), 9b (Luftwechsel BHKW-Raum) in der Realität nicht oder kaum in Erscheinung treten. Es sei dabei zu beachten, dass die gesamte Biogashalle unter Unterdruck stehe.
Im Falle der Nichterweiterung der Schweinemast sei der Anteil der Biogasanlagengerüche mit 2.332 GE/s mit 32% an der Gesamtimmissionsfracht (7.291 GE/s) nicht unerheblich, jedoch insgesamt nicht dazu geeignet, zu mehr als 6% Wahrnehmungshäufigkeit an den Immissionspunkten zu führen. Hierzu seien bekanntermaßen die von ... gerechneten 13.840 GE/s bereits nicht fähig gewesen. Nach Einschätzung des Sachverständigen (ohne Verifizierung über eine eigene Ausbreitungsberechnung und nur durch Vergleich mit der Erstrechnung von ... und der von der SGD ... angefertigten Vergleichsrechnung vom 26.06.2009) liege die Sachlage hier so, dass die Zusatzbelastung durch Gerüche an den Immissionspunkten um mehr als 2% betragen werde, der GIRL-Grenzwert von 10% aber insgesamt unterschritten bleibe. Er habe bei der Begutachtung alle ihm relevant erscheinenden Geruchsquellen der Biogasanlage sowie auch der Mastschweinestallung (560 bzw. 2.200 Mastplätze) in zwei Leistungsstufen hinsichtlich der Tageszunahme der Tiere sorgfältig ermittelt und durch Vergleich der Relationen der ermittelten Geruchsimmissionen die Beantwortung der Beweisfrage ermöglicht.
Der Beklagte hat in dem genannten Schreiben vom 26.06.2009 mitgeteilt, dass die genannte Vergleichsrechnung auf der Grundlage der Bestimmungen der TA Luft 2002 und der GIRL 2008 (Fassung vom 29.02.2008) unter Anwendung des Rechenprogramms AUSTAL 2000 mit den von Prof. ... ermittelten Geruchsfrachten, der dortigen Geländetopografie sowie den Wetterdaten der Wetterstation M1. vorgenommen worden sei. An dem Haus der Kläger werde danach der Immissionswert für Wohn-/Mischgebiete von 0,10 unterschritten. Die Verwendung der Wetterdaten von M1. führe im vorliegenden Fall auch zu einer zutreffenden Prognose. Die Wetterstation M1. liege in einer offenen, relativ flachen Landschaft, welche bis an die Ortslage von H1. heranreiche. Daher sei davon auszugehen, dass die Windverhältnisse auf dem freien Feld nordöstlich von H1. denen am Flugplatz M1. entsprächen. Deshalb sei es zulässig, die Wetterdaten der Station M1. für eine Berechnung der Geruchsimmissionen im Einwirkungsbereich der Anlage zugrunde zu legen. Die Wetterdaten seien auf eine Anemometerposition 1.000 m nördlich der Anlage übertragen, also auf einen Punkt in der weiten Feldflur. Lokale Windsysteme (wie z. B. Kaltluftabflüsse), welche in besonderer Weise Immissionen der Vergärungsanlage zu den Häusern der Kläger tragen könnten, seien aufgrund der Topografie nicht anzutreffen.
Diese Berechnung der Beklagten ist von den Klägern nicht substantiiert fachlich in Abrede gestellt worden, so dass sie mit zur Grundlage der Entscheidung gemacht werden konnte. Hinzu kommt die geschlossene Ausführung der Anlage, die bei der Begutachtung ... ja außer Betracht geblieben ist. Denn die Geschlossenheit der Anlage ist ein wesentlicher Faktor für das Ausmaß der letztlich bei den Klägern ankommenden Immissionen. Dabei ist zu beachten, dass in Ziffer 3.5.2 der Nebenbestimmungen der Genehmigung vom 29.07.2005 dafür Sorge getragen worden ist, dass Speicherbehälter für geruchsemittierende Stoffe wie Nachgärer, Hygienisierungsbehälter und Güllevorratsbehälter bei Befüllvorgängen so abzusaugen sind, dass keine geruchsbeladene Verdrängungsluft nach außen dringt und in der übrigen Zeit ständig Luft abzusaugen ist. Hierdurch wird sichergestellt, dass die durch die bestimmungsgemäßen Betriebsabläufe entstehenden Geruchsimmissionen möglichst gering bleiben. Gerade auch vor diesem Hintergrund ist auf der Grundlage der Beweisaufnahme mit der notwendigen Gewissheit auszuschließen, dass für die Kläger unzumutbare Geruchsimmissionen bereits bei Annahme eines Grenzwerts der Wahrnehmungshäufigkeit von 10% der Jahresstunden entstehen.
Im Übrigen kommt auch dem von dem Gutachter unterstellten Wert von 10% schon nach der zum Zeitpunkt der Genehmigung geltenden Fassung der GIRL keine Verbindlichkeit zu. So können vielmehr in einem (faktischen) Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, auch Gerüche zuzumuten sein, die 15% der Jahresgeruchsstunden überschreiten. Die Werte nach Nr. 3.1. GIRL (Fassung vom 21.09.2004) für Immissionen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung (Schweine, Rinder) würden dem Begriff dessen, was unzumutbar im Sinn des bzw. im Sinn des „ erheblich“ ist, nicht gerecht.
Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat auch für Beurteilung von Gerüchen aus Biogasanlagen grundsätzlich an, da die Geruchsbelastung im Wesentlichen aus der zugrundeliegenden Tierhaltung wurzelt und die zu betrachtenden Geruchsimmissionen der Tierhaltung im weiteren Sinne zuzuordnen sind. Der genannten Kritik Rechnung tragend sieht Tabelle 1 von 3.1. der GIRL 2008 (in der Fassung der Ergänzung vom 10.09.2008) nunmehr ohnehin für Dorfgebiete einen Wert von 15% vor, der vorliegend auf der Grundlage der Begutachtungen ebenso sicher eingehalten werden kann, wie ein Mittelwert aus Wohn- und Dorfgebiet. Mit der Einordnung von 0,15 für Dorfgebiete wird dem Anliegen Rechnung getragen, für die in Tabelle der Ziffer 3.1. genannten Gebiete ein gebietsadäquates Immissionsniveau zu gewährleisten und damit den Erheblichkeitsbegriff des § 3 Abs. 1 BImSchG gesetzeskonform zu konkretisieren.
Nach alledem greift bereits die postulierte Erheblichkeitsschwelle nach 3.3 GIRL schon deshalb nicht ein, weil bereits der Grenzwert von 10% nach der GIRL bei Errichtung der Anlage sicher nicht überschritten würde. Für den hier maßgeblichen Mittelwert zwischen 10% und 15% kann dies naturgemäß mit einem nochmals deutlich erhöhten Grad an Sicherheit angenommen werden.
Den weiteren Sachermittlungsanregungen und dem in der mündlichen Verhandlung am 07.10.2009 gestellten Beweisantrag der Kläger war auf dieser Grundlage nicht mehr nachzugehen. Die fachlichen Aussagen des Ing.-Büros ..., des Sachverständigen Prof. ... und des Beklagten sind von den Klägern nicht durch eine eigene sachverständige Stellungnahme erschüttert worden. Die vorhandenen sachverständigen Begutachtungen und Stellungnahmen bieten damit genügend Grundlage für die Beurteilung der immissionsrechtlichen Zulässigkeit der streitgegenständlichen Biogasanlage. Eine unzumutbare Belastung der Kläger mit Geruchsimmissionen kann nach alledem verlässlich ausgeschlossen werden.
Eine Rechtsverletzung der Kläger ergibt sich ferner auch nicht aus den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen der VO (EG) 1774/2002. Der Senat geht mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass ein Verstoß gegen Vorschriften der genannten EG-Verordnung vom 03.10.2002 (Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte - ABl. L 273 vom 10.10.2002, S. 1-) nicht ersichtlich ist. Auf die dortigen Ausführungen kann verwiesen werden. Insbesondere ist eine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger auch in zweiter Instanz nicht dargelegt worden ist. Die Genehmigung wäre daher allenfalls objektivrechtlich zu modifizieren oder gar zu widerrufen, wenn die Anlage entgegen den EG-Bestimmungen betrieben würde. Dafür bestehen derzeit keine Anhaltspunkte, so dass sich weitere Ausführungen erübrigen.
Schließlich können sich die Kläger auch nicht darauf berufen, der Betrieb des Beigeladenen sei nicht privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, weil er nicht genügend eigene oder hinzu gepachtete Flächen für die Bewirtschaftung zur Verfügung habe, mithin die Biomasse nicht überwiegend aus dem eigenen Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben stamme. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird eine Biogasanlage vor diesem Hintergrund auch dann „ im Rahmen“ eines landwirtschaftlichen Betriebs im Sinne von betrieben, wenn der landwirtschaftliche Betrieb ausschließlich Biomasse erzeugt.
Allerdings ist bei den Privilegierungstatbeständen des von gebundenen Entscheidungen auszugehen, so dass nur bei Vorliegen der jeweiligen tatbestandlichen Voraussetzungen ein Vorhaben im Außenbereich privilegiert genehmigungsfähig ist. Eine andere Frage ist, ob sich ein Dritter auf das angebliche Nichtvorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen eines landwirtschaftlichen Betriebs berufen kann. Der Eigentümer eines Grundstücks im Innenbereich kann gegenüber einer auf dem Nachbargrundstück im Außenbereich genehmigten Bebauung Rücksichtnahme auf seine Interessen im Rahmen einer Abwägung mit den Interessen des Nachbarn nur insoweit verlangen, als er über eine schutzwürdige Abwehrposition verfügt. Eine solche Position erlangt er nicht allein dadurch, dass die auf seinem Grundstück verwirklichte Nutzung baurechtlich zulässig, das auf dem anderen Grundstück genehmigte Vorhaben dagegen wegen einer Beeinträchtigung öffentlicher Belange, die nicht dem Schutz privater Dritter zu dienen bestimmt sind, unzulässig ist.
So verhält es sich hier. Die Kläger können sich insbesondere nicht darauf berufen, ob die Biomasse überwiegend aus dem Betrieb stammt oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben und somit privilegiert nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB sei. Denn die gesetzgeberische Zielsetzung war es primär, überregionale Biomasse- und Gülletransporte zu vermeiden und dabei eine dezentrale Stromerzeugung zu fördern, nicht aber die Anlieger vor Immissionen zu schützen. Dies ist oftmals auch nicht möglich da - wie vorliegend - die Transporte letztlich auf einer Sammelzuwegung gebündelt werden und es im Rahmen der Lärm- Geruchs- und Abgasimmissionen unerheblich ist, welche überregionalen Routen die Transporter zuvor zurücklegen mussten, bevor sie das Grundstück des Nachbarn passieren. Die Berufung konnte daher auch insofern keinen Erfolg haben.
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Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen sind die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen und von schweren Unfällen im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU in Betriebsbereichen hervorgerufene Auswirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48a Absatz 1 festgelegten Immissionsgrenzwerte und Zielwerte nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Durch Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 3 kann vorgeschrieben werden, dass die Genehmigung von Anlagen bestimmter Art oder bestimmten Umfangs in einem vereinfachten Verfahren erteilt wird, sofern dies nach Art, Ausmaß und Dauer der von diesen Anlagen hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen mit dem Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vereinbar ist. Satz 1 gilt für Abfallentsorgungsanlagen entsprechend.
(2) In dem vereinfachten Verfahren sind § 10 Absatz 2, 3, 3a, 4, 6, 7 Satz 2 und 3, Absatz 8 und 9 sowie die §§ 11 und 14 nicht anzuwenden.
(3) Die Genehmigung ist auf Antrag des Trägers des Vorhabens abweichend von den Absätzen 1 und 2 nicht in einem vereinfachten Verfahren zu erteilen.
(4) Die Genehmigung einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, kann nicht im vereinfachten Verfahren erteilt werden, wenn durch deren störfallrelevante Errichtung und Betrieb der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten unterschritten wird oder durch deren störfallrelevante Änderung der angemessene Sicherheitsabstand zu benachbarten Schutzobjekten erstmalig unterschritten wird, der bereits unterschrittene Sicherheitsabstand räumlich noch weiter unterschritten wird oder eine erhebliche Gefahrenerhöhung ausgelöst wird. In diesen Fällen ist das Verfahren nach § 10 mit Ausnahme von Absatz 4 Nummer 3 und Absatz 6 anzuwenden. § 10 Absatz 3 Satz 4 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur die Personen Einwendungen erheben können, deren Belange berührt sind oder Vereinigungen, welche die Anforderungen des § 3 Absatz 1 oder des § 2 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes erfüllen. Bei störfallrelevanten Änderungen ist § 16 Absatz 3 entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht, soweit dem Gebot, den angemessenen Sicherheitsabstand zu wahren, bereits auf Ebene einer raumbedeutsamen Planung oder Maßnahme durch verbindliche Vorgaben Rechnung getragen worden ist.
(1) Das Genehmigungsverfahren setzt einen schriftlichen oder elektronischen Antrag voraus. Dem Antrag sind die zur Prüfung nach § 6 erforderlichen Zeichnungen, Erläuterungen und sonstigen Unterlagen beizufügen. Reichen die Unterlagen für die Prüfung nicht aus, so hat sie der Antragsteller auf Verlangen der zuständigen Behörde innerhalb einer angemessenen Frist zu ergänzen. Erfolgt die Antragstellung elektronisch, kann die zuständige Behörde Mehrfertigungen sowie die Übermittlung der dem Antrag beizufügenden Unterlagen auch in schriftlicher Form verlangen.
(1a) Der Antragsteller, der beabsichtigt, eine Anlage nach der Industrieemissions-Richtlinie zu betreiben, in der relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, hat mit den Unterlagen nach Absatz 1 einen Bericht über den Ausgangszustand vorzulegen, wenn und soweit eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück durch die relevanten gefährlichen Stoffe möglich ist. Die Möglichkeit einer Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers besteht nicht, wenn auf Grund der tatsächlichen Umstände ein Eintrag ausgeschlossen werden kann.
(2) Soweit Unterlagen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten, sind die Unterlagen zu kennzeichnen und getrennt vorzulegen. Ihr Inhalt muss, soweit es ohne Preisgabe des Geheimnisses geschehen kann, so ausführlich dargestellt sein, dass es Dritten möglich ist, zu beurteilen, ob und in welchem Umfang sie von den Auswirkungen der Anlage betroffen werden können.
(3) Sind die Unterlagen des Antragstellers vollständig, so hat die zuständige Behörde das Vorhaben in ihrem amtlichen Veröffentlichungsblatt und außerdem entweder im Internet oder in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich des Standortes der Anlage verbreitet sind, öffentlich bekannt zu machen. Der Antrag und die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen, mit Ausnahme der Unterlagen nach Absatz 2 Satz 1, sowie die entscheidungserheblichen Berichte und Empfehlungen, die der Behörde im Zeitpunkt der Bekanntmachung vorliegen, sind nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Weitere Informationen, die für die Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens von Bedeutung sein können und die der zuständigen Behörde erst nach Beginn der Auslegung vorliegen, sind der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen. Bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist kann die Öffentlichkeit gegenüber der zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Einwendungen erheben; bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie gilt eine Frist von einem Monat. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind für das Genehmigungsverfahren alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Einwendungen, die auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, sind auf den Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten zu verweisen.
(3a) Nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannte Vereinigungen sollen die zuständige Behörde in einer dem Umweltschutz dienenden Weise unterstützen.
(4) In der Bekanntmachung nach Absatz 3 Satz 1 ist
- 1.
darauf hinzuweisen, wo und wann der Antrag auf Erteilung der Genehmigung und die Unterlagen zur Einsicht ausgelegt sind; - 2.
dazu aufzufordern, etwaige Einwendungen bei einer in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stelle innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen; dabei ist auf die Rechtsfolgen nach Absatz 3 Satz 5 hinzuweisen; - 3.
ein Erörterungstermin zu bestimmen und darauf hinzuweisen, dass er auf Grund einer Ermessensentscheidung der Genehmigungsbehörde nach Absatz 6 durchgeführt wird und dass dann die formgerecht erhobenen Einwendungen auch bei Ausbleiben des Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben, erörtert werden; - 4.
darauf hinzuweisen, dass die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann.
(5) Die für die Erteilung der Genehmigung zuständige Behörde (Genehmigungsbehörde) holt die Stellungnahmen der Behörden ein, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Hat eine zu beteiligende Behörde bei einem Verfahren zur Genehmigung einer Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien innerhalb einer Frist von einem Monat keine Stellungnahme abgegeben, so ist davon auszugehen, dass die beteiligte Behörde sich nicht äußern will. Die zuständige Behörde hat die Entscheidung in diesem Fall auf Antrag auf der Grundlage der geltenden Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Ablaufs der Monatsfrist zu treffen. Soweit für das Vorhaben selbst oder für weitere damit unmittelbar in einem räumlichen oder betrieblichen Zusammenhang stehende Vorhaben, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können und die für die Genehmigung Bedeutung haben, eine Zulassung nach anderen Gesetzen vorgeschrieben ist, hat die Genehmigungsbehörde eine vollständige Koordinierung der Zulassungsverfahren sowie der Inhalts- und Nebenbestimmungen sicherzustellen.
(5a) Betrifft das Vorhaben eine Anlage, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (Neufassung) (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82) fällt, gilt ergänzend Folgendes:
- 1.
Auf Antrag des Trägers des Vorhabens wird das Genehmigungsverfahren sowie alle sonstigen Zulassungsverfahren, die für die Durchführung des Vorhabens nach Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind, über eine einheitliche Stelle abgewickelt. - 2.
Die einheitliche Stelle nach Nummer 1 stellt ein Verfahrenshandbuch für Träger von Vorhaben bereit und macht diese Informationen auch im Internet zugänglich. Dabei geht sie gesondert auch auf kleinere Vorhaben und Vorhaben zur Eigenversorgung mit Elektrizität ein, soweit sich das Genehmigungserfordernis nach § 1 Absatz 2 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen darauf erstreckt. In den im Internet veröffentlichten Informationen weist die einheitliche Stelle auch darauf hin, für welche Vorhaben sie zuständig ist und welche weiteren einheitlichen Stellen im jeweiligen Land für Vorhaben nach Satz 1 zuständig sind. - 3.
Die zuständige und die zu beteiligenden Behörden sollen die zur Prüfung des Antrags zusätzlich erforderlichen Unterlagen in einer einmaligen Mitteilung an den Antragsteller zusammenfassen. Nach Eingang der vollständigen Antragsunterlagen erstellt die Genehmigungsbehörde einen Zeitplan für das weitere Verfahren und teilt diesen Zeitplan in den Fällen der Nummer 1 der einheitlichen Stelle, andernfalls dem Antragsteller mit.
(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist kann die Genehmigungsbehörde die rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit dem Antragsteller und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, erörtern.
(6a) Über den Genehmigungsantrag ist nach Eingang des Antrags und der nach Absatz 1 Satz 2 einzureichenden Unterlagen innerhalb einer Frist von sieben Monaten, in vereinfachten Verfahren innerhalb einer Frist von drei Monaten, zu entscheiden. Die zuständige Behörde kann die Frist um jeweils drei Monate verlängern, wenn dies wegen der Schwierigkeit der Prüfung oder aus Gründen, die dem Antragsteller zuzurechnen sind, erforderlich ist. Die Fristverlängerung soll gegenüber dem Antragsteller begründet werden.
(7) Der Genehmigungsbescheid ist schriftlich zu erlassen, schriftlich zu begründen und dem Antragsteller und den Personen, die Einwendungen erhoben haben, zuzustellen. Er ist, soweit die Zustellung nicht nach Absatz 8 erfolgt, öffentlich bekannt zu machen. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt nach Maßgabe des Absatzes 8.
(8) Die Zustellung des Genehmigungsbescheids an die Personen, die Einwendungen erhoben haben, kann durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der verfügende Teil des Bescheides und die Rechtsbehelfsbelehrung in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Satz 1 bekannt gemacht werden; auf Auflagen ist hinzuweisen. In diesem Fall ist eine Ausfertigung des gesamten Bescheides vom Tage nach der Bekanntmachung an zwei Wochen zur Einsicht auszulegen. In der öffentlichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen und nach Satz 6 angefordert werden können. Mit dem Ende der Auslegungsfrist gilt der Bescheid auch gegenüber Dritten, die keine Einwendung erhoben haben, als zugestellt; darauf ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Nach der öffentlichen Bekanntmachung können der Bescheid und seine Begründung bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist von den Personen, die Einwendungen erhoben haben, schriftlich oder elektronisch angefordert werden.
(8a) Unbeschadet der Absätze 7 und 8 sind bei Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie folgende Unterlagen im Internet öffentlich bekannt zu machen:
- 1.
der Genehmigungsbescheid mit Ausnahme in Bezug genommener Antragsunterlagen und des Berichts über den Ausgangszustand sowie - 2.
die Bezeichnung des für die betreffende Anlage maßgeblichen BVT-Merkblatts.
(9) Die Absätze 1 bis 8 gelten entsprechend für die Erteilung eines Vorbescheides.
(10) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren zu regeln; in der Rechtsverordnung kann auch das Verfahren bei Erteilung einer Genehmigung im vereinfachten Verfahren (§ 19) sowie bei der Erteilung eines Vorbescheides (§ 9), einer Teilgenehmigung (§ 8) und einer Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a) geregelt werden. In der Verordnung ist auch näher zu bestimmen, welchen Anforderungen das Genehmigungsverfahren für Anlagen genügen muss, für die nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist.
(11) Das Bundesministerium der Verteidigung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Genehmigungsverfahren für Anlagen, die der Landesverteidigung dienen, abweichend von den Absätzen 1 bis 9 zu regeln.
(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.
(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.
(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.
(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.
(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.
(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
- 1.
sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und - 2.
andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen.
(2) Bei Anlagen, die unterschiedlichen Betriebsweisen dienen oder in denen unterschiedliche Stoffe eingesetzt werden (Mehrzweck- oder Vielstoffanlagen), ist die Genehmigung auf Antrag auf die unterschiedlichen Betriebsweisen und Stoffe zu erstrecken, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 für alle erfassten Betriebsweisen und Stoffe erfüllt sind.
(3) Eine beantragte Änderungsgenehmigung darf auch dann nicht versagt werden, wenn zwar nach ihrer Durchführung nicht alle Immissionswerte einer Verwaltungsvorschrift nach § 48 oder einer Rechtsverordnung nach § 48a eingehalten werden, wenn aber
- 1.
der Immissionsbeitrag der Anlage unter Beachtung des § 17 Absatz 3a Satz 3 durch das Vorhaben deutlich und über das durch nachträgliche Anordnungen nach § 17 Absatz 1 durchsetzbare Maß reduziert wird, - 2.
weitere Maßnahmen zur Luftreinhaltung, insbesondere Maßnahmen, die über den Stand der Technik bei neu zu errichtenden Anlagen hinausgehen, durchgeführt werden, - 3.
der Antragsteller darüber hinaus einen Immissionsmanagementplan zur Verringerung seines Verursacheranteils vorlegt, um eine spätere Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erreichen, und - 4.
die konkreten Umstände einen Widerruf der Genehmigung nicht erfordern.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.
(1) Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.
(2) Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
(3) Emissionen im Sinne dieses Gesetzes sind die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnlichen Erscheinungen.
(4) Luftverunreinigungen im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der natürlichen Zusammensetzung der Luft, insbesondere durch Rauch, Ruß, Staub, Gase, Aerosole, Dämpfe oder Geruchsstoffe.
(5) Anlagen im Sinne dieses Gesetzes sind
- 1.
Betriebsstätten und sonstige ortsfeste Einrichtungen, - 2.
Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche technische Einrichtungen sowie Fahrzeuge, soweit sie nicht der Vorschrift des § 38 unterliegen, und - 3.
Grundstücke, auf denen Stoffe gelagert oder abgelagert oder Arbeiten durchgeführt werden, die Emissionen verursachen können, ausgenommen öffentliche Verkehrswege.
(5a) Ein Betriebsbereich ist der gesamte unter der Aufsicht eines Betreibers stehende Bereich, in dem gefährliche Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1) in einer oder mehreren Anlagen einschließlich gemeinsamer oder verbundener Infrastrukturen oder Tätigkeiten auch bei Lagerung im Sinne des Artikels 3 Nummer 16 der Richtlinie in den in Artikel 3 Nummer 2 oder Nummer 3 der Richtlinie bezeichneten Mengen tatsächlich vorhanden oder vorgesehen sind oder vorhanden sein werden, soweit vernünftigerweise vorhersehbar ist, dass die genannten gefährlichen Stoffe bei außer Kontrolle geratenen Prozessen anfallen; ausgenommen sind die in Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU angeführten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten, es sei denn, es handelt sich um eine in Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2012/18/EU genannte Einrichtung, Gefahr oder Tätigkeit.
(5b) Eine störfallrelevante Errichtung und ein Betrieb oder eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs ist eine Errichtung und ein Betrieb einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, oder eine Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs einschließlich der Änderung eines Lagers, eines Verfahrens oder der Art oder physikalischen Form oder der Mengen der gefährlichen Stoffe im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Richtlinie 2012/18/EU, aus der sich erhebliche Auswirkungen auf die Gefahren schwerer Unfälle ergeben können. Eine störfallrelevante Änderung einer Anlage oder eines Betriebsbereichs liegt zudem vor, wenn eine Änderung dazu führen könnte, dass ein Betriebsbereich der unteren Klasse zu einem Betriebsbereich der oberen Klasse wird oder umgekehrt.
(5c) Der angemessene Sicherheitsabstand im Sinne dieses Gesetzes ist der Abstand zwischen einem Betriebsbereich oder einer Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs ist, und einem benachbarten Schutzobjekt, der zur gebotenen Begrenzung der Auswirkungen auf das benachbarte Schutzobjekt, welche durch schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der Richtlinie 2012/18/EU hervorgerufen werden können, beiträgt. Der angemessene Sicherheitsabstand ist anhand störfallspezifischer Faktoren zu ermitteln.
(5d) Benachbarte Schutzobjekte im Sinne dieses Gesetzes sind ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienende Gebiete, öffentlich genutzte Gebäude und Gebiete, Freizeitgebiete, wichtige Verkehrswege und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete.
(6) Stand der Technik im Sinne dieses Gesetzes ist der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen, der die praktische Eignung einer Maßnahme zur Begrenzung von Emissionen in Luft, Wasser und Boden, zur Gewährleistung der Anlagensicherheit, zur Gewährleistung einer umweltverträglichen Abfallentsorgung oder sonst zur Vermeidung oder Verminderung von Auswirkungen auf die Umwelt zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt gesichert erscheinen lässt. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere die in der Anlage aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.
(6a) BVT-Merkblatt im Sinne dieses Gesetzes ist ein Dokument, das auf Grund des Informationsaustausches nach Artikel 13 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17) für bestimmte Tätigkeiten erstellt wird und insbesondere die angewandten Techniken, die derzeitigen Emissions- und Verbrauchswerte, alle Zukunftstechniken sowie die Techniken beschreibt, die für die Festlegung der besten verfügbaren Techniken sowie der BVT-Schlussfolgerungen berücksichtigt wurden.
(6b) BVT-Schlussfolgerungen im Sinne dieses Gesetzes sind ein nach Artikel 13 Absatz 5 der Richtlinie 2010/75/EU von der Europäischen Kommission erlassenes Dokument, das die Teile eines BVT-Merkblatts mit den Schlussfolgerungen in Bezug auf Folgendes enthält:
- 1.
die besten verfügbaren Techniken, ihrer Beschreibung und Informationen zur Bewertung ihrer Anwendbarkeit, - 2.
die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte, - 3.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Überwachungsmaßnahmen, - 4.
die zu den Nummern 1 und 2 gehörigen Verbrauchswerte sowie - 5.
die gegebenenfalls einschlägigen Standortsanierungsmaßnahmen.
(6c) Emissionsbandbreiten im Sinne dieses Gesetzes sind die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte.
(6d) Die mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Emissionswerte im Sinne dieses Gesetzes sind der Bereich von Emissionswerten, die unter normalen Betriebsbedingungen unter Verwendung einer besten verfügbaren Technik oder einer Kombination von besten verfügbaren Techniken entsprechend der Beschreibung in den BVT-Schlussfolgerungen erzielt werden, ausgedrückt als Mittelwert für einen vorgegebenen Zeitraum unter spezifischen Referenzbedingungen.
(6e) Zukunftstechniken im Sinne dieses Gesetzes sind neue Techniken für Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie, die bei gewerblicher Nutzung entweder ein höheres allgemeines Umweltschutzniveau oder zumindest das gleiche Umweltschutzniveau und größere Kostenersparnisse bieten könnten als der bestehende Stand der Technik.
(7) Dem Herstellen im Sinne dieses Gesetzes steht das Verarbeiten, Bearbeiten oder sonstige Behandeln, dem Einführen im Sinne dieses Gesetzes das sonstige Verbringen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes gleich.
(8) Anlagen nach der Industrieemissions-Richtlinie im Sinne dieses Gesetzes sind die in der Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 1 Satz 4 gekennzeichneten Anlagen.
(9) Gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind Stoffe oder Gemische gemäß Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien
(10) Relevante gefährliche Stoffe im Sinne dieses Gesetzes sind gefährliche Stoffe, die in erheblichem Umfang in der Anlage verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden und die ihrer Art nach eine Verschmutzung des Bodens oder des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück verursachen können.
(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
- 1.
einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt, - 2.
einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient, - 3.
der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient, - 4.
wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll, es sei denn, es handelt sich um die Errichtung, Änderung oder Erweiterung einer baulichen Anlage zur Tierhaltung, die dem Anwendungsbereich der Nummer 1 nicht unterfällt und die einer Pflicht zur Durchführung einer standortbezogenen oder allgemeinen Vorprüfung oder einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, wobei bei kumulierenden Vorhaben für die Annahme eines engen Zusammenhangs diejenigen Tierhaltungsanlagen zu berücksichtigen sind, die auf demselben Betriebs- oder Baugelände liegen und mit gemeinsamen betrieblichen oder baulichen Einrichtungen verbunden sind, - 5.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie nach Maßgabe des § 249 oder der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wasserenergie dient, - 6.
der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb, - b)
die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt, - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und - d)
die Kapazität einer Anlage zur Erzeugung von Biogas überschreitet nicht 2,3 Millionen Normkubikmeter Biogas pro Jahr, die Feuerungswärmeleistung anderer Anlagen überschreitet nicht 2,0 Megawatt,
- 7.
der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient, mit Ausnahme der Neuerrichtung von Anlagen zur Spaltung von Kernbrennstoffen zur gewerblichen Erzeugung von Elektrizität, - 8.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie dient - a)
in, an und auf Dach- und Außenwandflächen von zulässigerweise genutzten Gebäuden, wenn die Anlage dem Gebäude baulich untergeordnet ist, oder - b)
auf einer Fläche längs von - aa)
Autobahnen oder - bb)
Schienenwegen des übergeordneten Netzes im Sinne des § 2b des Allgemeinen Eisenbahngesetzes mit mindestens zwei Hauptgleisen
- 9.
der Nutzung solarer Strahlungsenergie durch besondere Solaranlagen im Sinne des § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe a, b oder c des Erneuerbare-Energien-Gesetzes dient, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einem Betrieb nach Nummer 1 oder 2, - b)
die Grundfläche der besonderen Solaranlage überschreitet nicht 25 000 Quadratmeter und - c)
es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben.
(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.
(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
- 1.
den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, - 2.
den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, - 3.
schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, - 4.
unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert, - 5.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet, - 6.
Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet, - 7.
die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder - 8.
die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.
(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
- 1.
die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes, das unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nummer 1 errichtet wurde, unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz, - b)
die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt, - c)
die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück, - d)
das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden, - e)
das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs, - f)
im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nummer 1 zulässigen Wohnungen höchstens fünf Wohnungen je Hofstelle und - g)
es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 erforderlich,
- 2.
die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf, - c)
das vorhandene Gebäude wurde oder wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und - d)
Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
- 3.
die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle, - 4.
die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient, - 5.
die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen: - a)
das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden, - b)
die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und - c)
bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
- 6.
die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.
(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6, 8 Buchstabe b und Nummer 9 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nummer 2 bis 6 und 8 Buchstabe b zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.
(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
- 1.
sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist, - 2.
die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und - 3.
keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.