Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis Urteil, 12. Apr. 2024 - 1 K 309/23
Gericht
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Verwaltungsgericht des Saarlandes Saarlouis
Urteil vom 12. Apr. 2024
Az.: 1 K 309/23
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Bescheid vom 19. Juni 2021 bewilligte der Beklagte der Klägerin auf deren durch den bevollmächtigten Steuerberater XXX R. als prüfendem Dritten gestellten Antrag vorläufig „Corona-Überbrückungshilfe III“ in Höhe von 7.875,00 Euro.
Am 14. April 2022 beantragte Steuerberater R. als prüfender Dritter für die Klägerin die endgültige Festsetzung.
Im Rahmen der Prüfung forderte der Beklagte zwecks Feststellung der Antragsberechtigung bzw. der Höhe der Umsätze der Klägerin diese, vertreten durch deren Bevollmächtigten XXX R., auf, die Tätigkeit der Klägerin zu erläutern und den Einkommenssteuerbescheid 2019 sowie Nachweise der Umsätze im Vergleichszeitraum des Jahres 2019 und im Förderzeitraum des ersten Halbjahres 2021 vorzulegen.
Über das Vorliegen der Nachfragen vom 16. November 2022, 14. Dezember 2022, 02. Januar 2023 sowie 13. Januar 2023 erging jeweils taggleich per E-Mail eine Mitteilung an die von dem Bevollmächtigten im Antrag für Kommunikationszwecke angegebene Mailadresse „[email protected]“. Seitens der Klägerin erfolgte keine Reaktion auf die Nachfragen.
Mit Schluss-Ablehnungsbescheid vom 30. Januar 2023 lehnte der Beklagte sodann den Antrag vom 14. April 2022 auf endgültige Gewährung der beantragten Neustarthilfe unter gleichzeitiger Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 19. Juni 2021 ab und forderte die Klägerin zur Rückzahlung der an sie ausgezahlten 7.875 Euro auf. Zur Begründung ist in dem Bescheid ausgeführt, dass die Sachverhaltsangaben zum Antrag der Klägerin auf Endabrechnung unvollständig seien. Mit Anfragen vom 16. November 2022, 14. Dezember 2022, 02. Januar 2023 sowie 13. Januar 2023 sei die Klägerin gebeten worden, ihre Unterlagen zu komplettieren. Auch sei sie auf ihre Mitwirkungspflicht im Antragsverfahren gemäß § 26 Abs. 2 SVwVfG hingewiesen worden. Da sie die erforderlichen Sachverhaltsangaben bzw. Unterlagen nicht eingereicht habe, sei sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Die Relevanz der geforderten Angaben habe der Klägerin spätestens durch die letztmalige Aufforderung vom 13. Januar 2023, in der für den Fall eines Ausbleibens der geforderten Angaben eine ablehnende Entscheidung nach Aktenlage angekündigt worden sei, bewusst sein müssen. Der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln gebiete es, Förderanträge abzulehnen, wenn – wie hier – wesentliche unabdingbare Fördervoraussetzungen nicht vorlägen bzw. nicht nachgewiesen seien, was in gleichgelagerten Fällen ebenfalls stets zur Ablehnung der Anträge führe.
Am 28. Februar 2023 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, sie betreue Hunde und betreibe in diesem Zusammenhang auch eine Hundeschule, was ca. 10-15 % ihres Gesamtumsatzes ausmache. Während und aufgrund der Corona-Pandemie sei die Tätigkeit der Hundebetreuung weggebrochen, da sich die Hundebesitzer mehrheitlich im Homeoffice befunden und sich selbst um die Tiere gekümmert hätten. Auch seien weniger Fernreisen unternommen worden, sodass viele Hundebesitzer ihren Urlaub mit den Tieren verbracht hätten und nicht auf eine Betreuung angewiesen gewesen seien. Die Hundeschule sei infolge des Lockdowns vollständig geschlossen gewesen, sodass auch diese Umsätze weggebrochen seien.
Die seinerzeit fehlenden Unterlagen in Gestalt des Einkommenssteuerbescheides 2019 sowie der betriebswirtschaftlichen Auswertung zu den im Förderzeitraum 01. Januar 2021 bis 30. Juni 2021 erzielten Umsätzen reiche sie nunmehr mit der Klage nach. Unter Berücksichtigung dieser Unterlagen sowie der vorstehenden Erläuterungen ihrer unternehmerischen Tätigkeit und den Corona-bedingten Gründen ihres Umsatzrückgangs ergebe sich ein Rückzahlungsbetrag in Höhe von 4.267,45 Euro. Demzufolge sei der Schlussbescheid des Beklagten vom 30. Januar 2023 in Höhe des Differenzbetrages von 4.267,45 Euro zu dem ihr ausgezahlten Betrag in Höhe von 7.875,00 Euro, also in Höhe von 3.607,55 Euro aufzuheben.
Soweit der Beklagte geltend mache, dass die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen und ihre diesbezüglichen Ausführungen präkludiert und deshalb nicht mehr zu berücksichtigen seien, sei dem nicht zu folgen.
Die ihr obliegende Mitwirkungslast im Verwaltungsverfahren sei rein verfahrensrechtlicher Natur. Bei Nichterfüllung derartiger Obliegenheiten trete kein Verlust von materiellen Rechten ein. Vielmehr könne entsprechender Vortrag im Klageverfahren nachgeholt werden.
Auch sei nicht erkennbar, auf welche Rechtsgrundlage die Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 14. April 2022 gestützt werde. Es handele sich ersichtlich nicht um eine Rücknahme des ursprünglichen Bewilligungsbescheids gemäß § 48 SVwVfG. Die Voraussetzungen des – allein in Betracht kommenden – § 49 Abs. 3 Nr. 1 oder Nr. 2 SVwVfG seien ebenfalls nicht erfüllt. Schließlich folge eine Erstattungspflicht auch nicht daraus, dass der Bewilligungsbescheid vom 19. Juni 2021 im Sinne von § 49a Abs. 1 Satz 1 SVwVfG in Folge des Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden sei. Eine derartige Bedingung habe der Bewilligungsbescheid vom 19. Juni 2021 nicht enthalten.
Im Übrigen rügt die Klägerin die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und ein dadurch verursachtes Ermessensdefizit des Beklagten. Sie sei vor der streitgegenständlichen Entscheidung des Beklagten nicht ordnungsgemäß angehört worden. Eine Überprüfung durch den prüfenden Dritten nach Einsicht in die Verwaltungsakte habe ergeben, dass die E-Mail-Benachrichtigungen des Beklagten über die Anfragen vom 16. November 2022, 14. Dezember 2022, 02. Januar 2023 sowie 13. Januar 2023 nicht an die vom prüfenden Dritten bei Antragstellung gegenüber dem Beklagten angegebene E-Mail-Adresse „[email protected]“, sondern an die falsche E-Mail-Adresse „[email protected]“ versendet worden und dort im Spam-Ordner gelandet seien. Hierbei habe es sich um die nicht aktive E-Mail-Adresse des prüfenden Dritten, wie sie offensichtlich im Zeitpunkt dessen Zulassung als Steuerberater von der Steuerberaterkammer hinterlegt worden sei, gehandelt.
Hätte der Beklagte die Anfragen vom 16. November 2022, 14. Dezember 2022, 02. Januar 2023 sowie 13. Januar 2023 an die vom prüfenden Dritten bei Antragstellung angegebene E-Mail-Adresse „[email protected]“ versendet, wären durch den prüfenden Dritten die im Klageverfahren nachgereichten Unterlagen bereits im Antragsverfahren vorgelegt worden.
Die Klägerin hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
den Schlussbescheid des Beklagten vom 30. Januar 2023 über die Ablehnung des Antrags der Klägerin vom 14. April 2022 auf Endabrechnung über die Gewährung einer Neustarthilfe für den beantragten Zeitraum Januar bis Juni 2021 in Höhe eines Betrages von 3.607,55 Euro aufzuheben.
Der Beklagte ist der Klage unter Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid entgegengetreten und beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Argumentation im angefochtenen Bescheid.
Bei der hier begehrten Corona-Überbrückungshilfe III handele es sich um eine Billigkeitsleistung. Die Klägerin könne die zurückgeforderte Leistung allenfalls dann beanspruchen, wenn eine fehlerhafte Ermessensausübung des Beklagten im Rahmen einer aus Art. 3 GG resultierenden Selbstbindung der Verwaltung vorläge.
Vorliegend habe ein standardmäßig durchgeführter Datenabgleich ergeben, dass seitens der Finanzverwaltung in Ermangelung einkommenssteuerrechtlicher Daten Anhaltspunkte dafür vorgelegen hätten, dass die soloselbstständige bzw. freiberufliche Tätigkeit von der Klägerin nicht im Haupterwerb ausgeübt werde. Der klägerische Antrag sei daher aus der „Dunkelverarbeitung“ ins manuelle Prüfungsverfahren übergeleitet worden. Angesichts dessen sei die Klägerin – vertreten durch ihren Bevollmächtigten XXX R. – über das Antragsportal aufgefordert worden, ihre Tätigkeit zu erläutern und den Einkommenssteuerbescheid 2019 sowie Nachweise der Umsätze im Vergleichszeitraum des Jahres 2019 und im Förderzeitraum des ersten Halbjahres 2021 vorzulegen.
Die Notwendigkeit, Rückfragen der Bewilligungsstelle jeweils zeitnah zu beantworten, sei den prüfenden Dritten generell bekannt und habe auch dem prüfenden Dritten der Klägerin, der insgesamt ca. 45 Antragsverfahren betrieben habe, bekannt sein müssen.
Durch Nichtvorlage der angeforderten Unterlagen sei die Klägerin im Verwaltungsverfahren ihrer Mitwirkungspflicht nach § 26 Abs. 2 SVwVfG nicht nachgekommen. Der Beklagte habe als Folge der unterbliebenen Mitwirkung keine Gewissheit über die Antragsberechtigung der Klägerin erlangen und damit weder feststellen können, ob die Klägerin dem Grunde nach noch in welcher Höhe sie ggf. antragsberechtigt gewesen sei. Dieser Kenntnisstand im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung sei dem materiellen Recht folgend für das Vorliegen der Antragsvoraussetzungen maßgeblich. Der im Klageverfahren erfolgte Vortrag zur Antragsberechtigung ist daher verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen.
Da es der Grundsatz der wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung von Haushaltsmitteln und der allgemeine Gleichheitssatz geböten, Förderanträge insbesondere immer dann abzulehnen, wenn das Vorliegen wesentlicher unabdingbarer Fördervoraussetzungen nicht festgestellt werden könne und der Beklagte in seiner ständigen Verwaltungspraxis solche Anträge grundsätzlich ablehne, sei der Antrag der Klägerin abgelehnt und der vorläufig bewilligte und an die Klägerin zur Auszahlung gebrachte Betrag zurückgefordert worden.
Es handele sich vorliegend um eine außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes, die pandemiebedingt größtenteils unbürokratisch allein aufgrund der Angaben der Antragssteller erfolgt und ausbezahlt worden sei. Den Antragsstellern komme dabei eine besondere Verantwortung für die gemachten Angaben zu. Daher gingen etwaige Ungenauigkeiten der Angaben oder – wie hier – fehlende Unterlagen zu Lasten der Klägerin. Aus den Darlegungen der Klägerin im hiesigen Klageverfahren ergäben sich auch keine Gründe dafür, von der üblichen Verwaltungspraxis – nämlich der Antragsablehnung in Gänze, wenn die Antragsberechtigung nicht dargelegt worden sei – abzuweichen.
Der Bewilligungsbescheid sei nicht aufgehoben, sondern durch den Schluss-Ablehnungsbescheid ersetzt worden, da die Bewilligung unter dem Vorbehalt der endgültigen Entscheidung in einem Schlussbescheid gestanden habe. Einer darüberhinausgehenden besonderen Ermächtigungsgrundlage, die die Klägerin vermisse, bedürfe es hierzu nicht. Die Rückerstattungspflicht ergebe sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 49a Abs. 1 SVwVfG.
Der Einwand der Klägerin, wonach die Benachrichtigungen über die Rückfragen des Beklagten statt an die E-Mail-Adresse „[email protected]“ an die nicht aktive E-Mail-Adresse „[email protected]“ gerichtet worden seien, gehe ebenfalls fehl. Benachrichtigungen über Rückfragen der Bewilligungsstelle würden in Fällen einer Antragstellung durch prüfende Dritte an die E-Mail-Kontaktadresse des prüfenden Dritten gerichtet, was dem von der Klägerin bevollmächtigten Steuerberater auch bekannt gewesen sei. Dementsprechend seien auch vorliegend die Benachrichtigungen an die vom prüfenden Dritten angegebene E-Mail-Adresse „[email protected]“ ergangen, wie dies im Übrigen in 45 von der Kanzlei R. betreuten Verfahren ebenso der Fall gewesen sei.
Die Beteiligten haben mit Schriftsätzen vom 25. April 2023 (Kläger) und 28. März 2023 (Beklagter) ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt.
Mit Beschluss der Kammer vom 11. April 2024 wurde der Rechtsstreit der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsunterlagen des Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.
Entscheidungsgründe
Über die Klage, deren Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 VwGO der Einzelrichterin übertragen wurde, kann mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Im wohlverstandenen Interesse der Klägerin ist der schriftsätzlich gestellte klägerische Antrag gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass diese neben der teilweisen Aufhebung des Bescheides vom 30. Januar 2023 die gerichtliche Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr auf ihren Antrag vom 14. April 2022 auf Endabrechnung hin eine endgültige Corona-Überbrückungshilfe („Neustarthilfe“) in Höhe von 3.607,55 Euro zu gewähren.
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 30. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Beklagte hat zu Recht unter gleichzeitiger Ersetzung des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom 19. Juni 2021 den Antrag der Klägerin auf endgültige Gewährung der beantragten Neustarthilfe vollumfänglich abgelehnt und die Klägerin zur Rückzahlung des bereits ausgezahlten Betrages in Höhe von 7.875 Euro aufgefordert. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf endgültige Zuerkennung der von ihr nunmehr in Höhe von 3.607,55 Euro begehrten Neustarthilfe (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO).
Bei dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 19. Juni 2021 handelte es sich um einen sogenannten vorläufigen Verwaltungsakt.
Der Beklagte hat sich damit einer in Literatur und Rechtsprechung im Subventionsrecht allgemein anerkannten Regelungsweise bedient, die für Situationen entwickelt wurde, bei denen im Zeitpunkt des Erlasses des Zuwendungsbescheids eine tatsächliche Ungewissheit besteht.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, 3 C 7.09, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17.06.2020, 4 A 436/17, juris; Urteile der Kammer vom 10.01.2024, 1 K 308/23 sowie 20.10.2022, 1 K 785/21 u.a. (n.v.).
Von einem vorläufigen Verwaltungsakt ist im Bereich der Zuwendungsgewährung auszugehen, wenn die Zuwendung unter dem Vorbehalt einer späteren abschließenden Entscheidung bewilligt wird. Ein solcher Bewilligungsbescheid ist in seinem Regelungsinhalt dahingehend eingeschränkt, dass der Begünstigte die Zuwendung zunächst nur vorläufig bis zum Erlass einer endgültigen Entscheidung behalten darf. Ob ein Anspruch auf das endgültige Behaltendürfen der Zuwendung besteht, hängt dagegen von dem Inhalt des abschließenden Bewilligungsbescheids, des Schlussbescheids, ab.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 14.04.1983, 3 C 8.82, juris, Rn. 33; BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, 3 C 7.09, juris, Rn. 14.
Ein Bedürfnis für eine solche lediglich vorläufige Regelung kann insbesondere dann bestehen, wenn zum Erlasszeitpunkt des vorläufigen Bescheids eine tatsächliche Unsicherheit besteht – etwa wie vorliegend hinsichtlich der tatsächlichen wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens der Klägerin im Bewilligungszeitraum (insbesondere der erzielten Umsätze), die naturgemäß erst nach dem Förderzeitraum ermittelt werden kann. Das Subventionsverhältnis wird dabei zunächst durch den Zuwendungsbescheid geregelt, der aber unter den Vorbehalt der späteren Festsetzung gestellt wird und damit auf eine Ergänzung durch einen weiteren Verwaltungsakt angelegt ist, durch den die Zuwendung in den offen gehaltenen Punkten abschließend geregelt werden sollte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, 3 C 7.09, juris, Rn. 15; OVG NRW, Urteil vom 17.06.2020 4 A 436/17, juris, Rn. 63.
Der Vorbehalt endgültiger Regelung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein. Bei einer späteren endgültigen Regelung durch einen Schlussbescheid bedarf es insoweit keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung, da diese durch den Schlussbescheid ersetzt wird. Mit dem Erlass der endgültigen Festsetzung verliert die vorläufige Regelung ihre Wirksamkeit.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009 - 3 C 7.09 -, Rn. 16, juris; OVG NRW, Urteil vom 28.09.1990 - 15 A 708/88 -, NVWZ 1991, 588 (589); Stelkens/Bonk/Sachs/Stelkens, 9. Aufl. 2018, VwVfG § 35 Rn. 245.
Wie weit der Vorbehalt der endgültigen Regelung reicht und ob er die Bewilligung insgesamt oder nur Teilregelungen des ursprünglichen Bewilligungsbescheids umfasst, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Auch wenn die Behörde einen unter Vorbehalt gestellten Verwaltungsakt später durch einen Schlussbescheid ersetzt, so kommt eine inhaltlich abweichende Regelung im Schlussbescheid – außer in den Fällen der §§ 48, 49 VwVfG – nur in Betracht, wenn sie aus den Gründen ergeht, wegen derer die frühere Regelung unter Vorbehalt gestellt wurde.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.11.2009, 3 C 7.09, juris, Rn. 17.
Die Regelungen des ursprünglichen Bewilligungsbescheids unterliegen insoweit der Auslegung aus Sicht eines objektiven Empfängers entsprechend der §§ 133, 157 BGB. Das Gericht hat den Bewilligungsbescheid dahin zu erforschen, wie der Adressat ihn unter Berücksichtigung der ihm bekannten oder erkennbaren Umstände bei objektiver Auslegung verstehen musste.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.2019, 10 C 5.17, juris, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 15.03.2017, 10 C 1.16, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 17.06.2020, 4 A 436/17, juris, Rn. 56; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2017, 4 A 1513/15, juris, Rn. 5.
Ausgehend von diesen Maßstäben ist der ursprüngliche Bewilligungsbescheid vom 19. Juni 2021 eindeutig dahin zu verstehen, dass er die der Klägerin gewährte Förderung sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach nur vorläufig regelte, die endgültige Gewährung jedoch von der im Zeitpunkt des Erlasses des vorläufigen Bewilligungsbescheides noch ungewissen Entwicklung des Unternehmens der Klägerin während des (sechsmonatigen) Bewilligungszeitraums abhing und insoweit unter dem Vorbehalt einer nach dem Bewilligungszeitraum vorzunehmenden Endabrechnung stand. Dies folgt ohne Weiteres aus den Formulierungen bereits im Antragsformular und sodann im Bescheid vom 19. Juni 2021.
Vgl. im Einzelnen hierzu bereits Urteil der Kammer vom 06.12.2023, 1 K 467/23, juris, in einem gleichgelagerten Fall.
Handelte es sich demnach bei dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 19. Juni 2021 um einen vorläufigen Verwaltungsakt, ist der Schlussablehnungsbescheid vom 30. Januar 2023, mit dem unter Ersetzung des Bescheides vom 19. Juni 2021 die begehrte Neustarthilfe endgültig abgelehnt und die bereits geleistete Zahlung in Höhe von 7.875 Euro zurückgefordert wurde, rechtlich nicht zu beanstanden, da die Klägerin bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung nicht dargelegt hat, zum Kreis der Zuwendungsberechtigten zu gehören.
Dabei ist von Folgendem auszugehen:
Bei Zuwendungen wie der Neustarthilfe handelt es sich um eine Billigkeitsleistung nach § 53 LHO (vgl. hierzu auch Ziffer I. Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinien „Corona-Überbrückungshilfe III“), die ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt wird. Eine explizite Rechtsnorm, die konkret einen Anspruch der Klägerin auf Bewilligung der beantragten Hilfe begründet, existiert nicht. Vielmehr erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der einschlägigen Richtlinien im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel (vgl. §§ 53, 23 und 44 LHO und Ziffer I. Nr. 1 Abs. 2 der Richtlinie). Die Richtlinien begründen als ermessenslenkende Verwaltungsvorschriften nicht wie Gesetze und Rechtsverordnungen unmittelbar Rechte und Pflichten, sondern entfalten erst durch ihre Anwendung Außenwirkung. Ein Rechtsanspruch lässt sich nur – gestützt auf den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und das im Rechtsstaatsprinzip verankerte Gebot des Vertrauensschutzes – aus einer Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis auf Basis der einschlägigen Richtlinien herleiten. Für die gerichtliche Prüfung der Gewährung einer Billigkeitsleistung ist deshalb entscheidend, wie die Behörde des zuständigen Rechtsträgers die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz gebunden ist.
Vgl. VG Würzburg, Urteile vom 25.07.2022, W 8 K22.289, juris, Rn. 23 f., vom 26.07.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 18, und vom 15.11.2021, W 8 K 21.86, juris, Rn. 28, jeweils m. w. N.; VG München, Urteile vom 15.09.2021, M 31 K 21.110, juris, Rn. 16 ff., und vom 16.12.2021, M 31 K 21.3624, juris, Rn. 24 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 14.12.2000, 20 K 4706/20, juris, Rn. 22 ff.; st. Rspr der Kammer, so etwa Urteile vom 06.12.2023, 1 K 467/23, juris, vom 11.07.2023 1 K 293/23, und vom 24.08.2023, 1 K 442/23 (n.v.).
Richtlinien der hier in Rede stehenden Art dürfen nicht wie Gesetze oder Verordnungen gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dienen nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 18.05.2020, 6 ZB 20.438, juris, Rn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 24.03.2021, 10 LC 203/20, juris; SaarlOVG, Beschluss vom 28.05.2018, 2 A 480/17, juris; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom 17.05.2018, 3 LB 5/15, juris; OVG NRW, Beschluss vom 29.05.2017, 4 A 516/15, juris; HessVGH, Urteil vom 28.06.2012, 10 A 1481/11, juris.
Bei der Entscheidung darüber, welcher Personenkreis durch freiwillige finanzielle Zuwendungen des Staates gefördert werden soll, ist der Richtliniengeber weitgehend frei. Zwar darf der Staat seine Leistungen nicht nach unsachlichen Gesichtspunkten, also nicht willkürlich verteilen. Solange sich eine Regelung aber auf sachbezogene Gesichtspunkte stützt, insbesondere der Kreis der von der Maßnahme Begünstigten sachgerecht abgegrenzt ist, kann sie verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.
St. Rspr; vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 20.04.2004, 1 BvR 905/00, 1 BvR 11 BvR 1748/99, juris, Rn. 61; VG München Urteil vom 30.09.2022, M 31 K 21.6690, juris, Rn. 22 ff m.w.N.
Sind die Fördervoraussetzungen zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG), im Einklang mit §§ 23 und 44 SHO, ohne Verstoß gegen andere einschlägige Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die gerichtliche Prüfung hat sich darauf zu beschränken, ob bei Anwendung der Richtlinien im Einzelfall der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder eine andere einschlägige Rechtsvorschrift verletzt oder der Rahmen, der durch die gesetzliche Zweckbestimmung gezogen ist, nicht beachtet worden ist
Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.04.1979, 3 C 111/79, juris, Rn. 24; st. Rspr. der Kammer, vgl. etwa Urteil vom 10.01.2024, 1 K 308/23, sowie vom 10.11.2022, 1 K 601/22 (n.v.); VG München, Urteil vom 30.09.2022, M 31 K 21.6690, juris, Rn. 22 ff. m.w.N.; VG Würzburg, Urteile vom 25.07.2022, W 8 K22.289, juris, vom 26.07.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 19 f., und vom 15.11.2021, W 8 K 21.861, juris, Rn. 30 f., jeweils m. w. N.
Entscheidend ist dabei – wie dargelegt –, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz gebunden ist. Nur entsprechend den vorgenannten Grundsätzen kann im Einzelfall ein Anspruch auf Förderung bestehen.
Ausgehend davon steht der Klägerin nach der an den maßgeblichen Richtlinien ausgerichteten einschlägigen Verwaltungspraxis des Beklagten kein Anspruch auf Neustarthilfe zu. Denn sie hatte bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung nicht hinreichend dargelegt, antragsberechtigt gewesen zu sein.
Gemäß Ziff. 8 der Richtlinien für die Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen des Bundes für kleine und mittelständische Unternehmen im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 („Corona-Überbrückungshilfe III") obliegt der Bewilligungsstelle die Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen, wobei diese – soweit dafür erforderlich – entsprechende Unterlagen anfordern kann.
Vorliegend ergab ein Abgleich mit dem Datenbestand der Finanzverwaltung, dass seitens der Finanzverwaltung in Ermangelung einkommenssteuerrechtlicher Daten Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass die soloselbstständige bzw. freiberufliche Tätigkeit von der Klägerin nicht im Haupterwerb ausgeübt wurde. Dabei handelt es sich indes um eine Voraussetzung für das Inanspruchnehmen der Neustarthilfe. Daraus ergab sich für den Beklagten Anlass, die Frage des Haupterwerbs einer näheren Überprüfung zu unterziehen und die Klägerin – vertreten durch ihren Bevollmächtigten – angesichts dessen aufzufordern, ihre Tätigkeit zu erläutern und den Einkommenssteuerbescheid 2019 sowie Nachweise der Umsätze im Vergleichszeitraum des Jahres 2019 und im Förderzeitraum des ersten Halbjahres 2021 vorzulegen.
Da wiederholte Nachfragen des Beklagten hierzu, welche am 16. November 2022, 14. Dezember 2022, 02. Januar 2023 sowie 13. Januar 2023 in das Antragsportal eingestellt wurden, unbeantwortet blieben, hat die Klägerin es versäumt, bis zum Zeitpunkt der abschließenden Behördenentscheidung darzulegen, dass in ihrer Person sämtliche Voraussetzungen für die Gewährung von Neustarthilfe vorlagen, sodass der Beklagte eine entsprechende Feststellung nicht hat treffen können und von daher die Gewährung von Neustarthilfe mit dem angefochtenen Schlussablehnungsbescheid zu Recht versagt hat.
Die von der Klägerin nach Bescheiderlass im Klageverfahren nachgeholten Angaben und vorgelegten Unterlagen rechtfertigen keine Abänderung des angefochtenen Bescheides.
Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt für die Frage der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides bzw. des Bestehens eines Zuwendungsanspruchs ist nämlich der Kenntnisstand des Beklagten zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Denn nach der geübten und dem Gericht aus zahlreichen weiteren Verfahren bekannten Verwaltungspraxis des Beklagten werden die Zuwendungsvoraussetzungen allein aufgrund der bis zur letzten behördlichen Entscheidung eingegangenen Unterlagen bewertet. Dem materiellen Recht folgend, das hier durch die Vollzugshinweise und FAQ sowie deren Anwendung durch den Beklagten in ständiger Praxis vorgegeben wird, ist daher auf den Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung abzustellen. Die Vorlage neuer Unterlagen oder neuer Tatsachenvortrag im Klageverfahren ist danach nicht zu berücksichtigen.
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27.2.2023, 22 ZB 22.2554, juris, Rn. 14; Beschluss vom 02.02.2022, 6 C 21.2701, juris, Rn. 8, 10; Beschluss vom 25.01.2021, 6 ZB 20.2162, juris, Rn. 17; SächsOVG, Urteil vom 27.02.2023, 6 B 305/22, juris, Rn. 6; Urteil vom 16.02.2016, 1 A 677.13, juris, Rn. 67; OVG Münster, Beschluss vom 09.02.2023, 4 A 3042/19, juris, Rn. 3; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022, W 8 K 22.289, juris, Rn. 31; Urteil vom 26.7.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 21; vgl. auch VG Weimar, Urteil vom 17.09.2020, 8 K 609/20, juris, Rn. 26; VG München, Urteil vom 31.03.2023, M 31 K 22.2994, juris, Rn. 32 f. m.w.N.; Urteil vom 28.10.2022, M 31 K 21.5978, juris, Rn. 29; Urteil vom 23.02.2022, M 31 K 21.418, juris, Rn. 22; Urteil vom 27.08.2021, M 31 K 21.2666, juris, Rn. 27; Beschluss vom 25.06.2020, M 31 K 20.2261, juris, Rn. 19; VG Stuttgart, Urteil vom 26.07.2023, 3 K 4298/22, juris, Rn. 38; VG Schwerin, Urteil vom 17.03.2023, 3 A 964/22 SN, juris, Rn. 22; so auch bereits Urteile der Kammer vom 06.12.2023, 1 K 467/23, juris, vom 30.11.2022, 1 K 870/21, und vom 20.12.2023, 1 K 883/23.
Grundsätzlich liegt es gerade in Zuwendungsverfahren in der Sphäre des Zuwendungsempfängers, die Voraussetzungen für die Gewährung einer Zuwendung bis zum maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt darzulegen und nachzuweisen
Vgl. VG Halle, Urteil vom 25.04.2022, 4 A 28/22 HAL, BeckRS 2022, 9223, Rn. 25; VG München, Urteil vom 20.09.2021, M 31 K 21.2632, BeckRS 2021, 29655, Rn. 24, 26 ff.; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022, W 8 K 22.289, juris, Rn. 31 f.; Urteil vom 26.07.2021, W 8 K 20.2031, juris, Rn. 21; VG Weimar, Urteil vom 29.01.2021, 8 K 795/20 We, juris, Rn. 31; Urteil vom 17.09.2020, 8 K 609/20, juris, Rn. 26.
Alles, was im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen oder erkennbar war, konnte und musste auch im Rahmen der konkreten Behördenentscheidung nicht berücksichtigt werden, sodass entscheidungsrelevante Tatsachen, die erstmals im Klageverfahren vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden. Denn da die streitige Zuwendung eine freiwillige staatliche Leistung darstellt, ist ihre Gewährung von einer Mitwirkung des Antragstellers bzw. der Antragstellerin im Rahmen des Zuwendungsantrags, insbesondere von der Mitteilung und Substantiierung zutreffender, zur Identifikation und für die Förderfähigkeit notwendiger Angaben abhängig. Insoweit trifft jeden Antragsteller im Rahmen eines Zuwendungsverfahrens eine zur allgemeinen Mitwirkungspflicht (§ 26 Abs. 2 SVwVfG) hinzutretende (erhöhte) Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben
Vgl. BayVGH, Beschluss vom 20.07.2022, 22 ZB 21.2777, juris, Rn. 16; VG Würzburg, Urteil vom 25.07.2022, W 8 K 22.289, juris, Rn. 31 f.
Von daher ist unerheblich, ob nach den von der Klägerin erstmals im Klageverfahren nachgereichten Unterlagen eine Bewilligung der begehrten Neustarthilfe in Betracht gekommen wäre.
Sollten der Klägerin – was indes nicht vorgetragen wurde – die im Klageverfahren nachgereichten Unterlagen im Zeitpunkt der Nachfragen des Beklagten noch nicht vollständig vorgelegen haben, hätte es der Klägerin oblegen, rechtzeitig hierauf hinzuweisen und eine Verlängerung der Frist zur Beantwortung zu beantragen.
Die von der Klägerin angeführte – lediglich mit einer Fundstelle bezeichnete – Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, der seiner Auffassung nach zu entnehmen sei, dass eine Nichterfüllung von Mitwirkungsobliegenheiten im Verwaltungsverfahren keinen Verlust materieller Rechte zur Folge habe, sodass auch in Fällen wie dem vorliegenden Antragsteller nicht gehindert seien, im Verwaltungsverfahren versäumten Vortrag im Klageverfahren nachzuholen, bietet keinen Anlass zu einer anderen Bewertung. Das an der bezeichneten Fundstelle veröffentlichte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.05.1987 – 6 C 6/86 – betreffend den Fall einer Kriegsdienstverweigerung hat eine völlig andere Fallkonstellation zum Gegenstand und stellt die obigen Ausführungen zum – sich aus der jeweiligen materiellen Rechtslage ergebenden – maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt nicht in Frage.
Soweit die Klägerin darüber hinaus die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör der Gestalt rügt, dass die E-Mail-Benachrichtigungen des Beklagten über die Anfragen vom 16. November 2022, 14. Dezember 2022, 02. Januar 2023 sowie 13. Januar 2023 nicht an die vom prüfenden Dritten bei Antragstellung gegenüber dem Beklagten angegebene E-Mail-Adresse „[email protected]“, sondern an die falsche E-Mail-Adresse „[email protected]“ versendet worden und dort im Spam-Ordner gelandet seien, weshalb es an einer ordnungsgemäßen Anhörung der Klägerin vor Bescheiderlass fehle, vermag sie auch damit nicht durchzudringen. Der von der Klägerin bevollmächtigte Steuerberater hat als sog. prüfender Dritter selbst die E-Mail-Adresse „[email protected]“ als Kontaktadresse angegeben. Ist aber – wie vorliegend – ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Behörde gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 SVwVfG an diesen wenden. Von daher hat der Beklagte die E-Mail-Benachrichtigungen zu Recht an die E-Mail-Adresse des prüfenden Dritten – und nicht an die unter der Rubrik „Mandantendetails“ bzw. „Antragsteller“ angegebene E-Mail-Adresse „[email protected]“ – gesandt.
Auch bedurfte es keiner Benachrichtigung an beide E-Mail-Adressen. Ob die vom prüfenden Dritten angegebene E-Mail-Adresse „[email protected]“ zum Zeitpunkt der Anfragen – wie die Klägerin geltend macht – „nicht mehr aktiv“ war bzw. ob sowie ggf. warum die Benachrichtigungen – wie von der Klägerin behauptet – im Spam-Ordner des prüfenden Dritten landeten, ist unerheblich. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Eingangsbestätigung für den Endabrechnungsantrag vom 14. April 2022 sowie der vorläufige Bewilligungsbescheid vom 19. Juni 2021 sowohl an die E-Mail-Adresse „[email protected]“ als auch an „[email protected]“ gesendet wurden. Ein irgendwie gearteter Vertrauensschutz dahingehend, dass alle etwaigen Nachfragen bzw. Nachrichten der Bewilligungsstelle an beide E-Mail-Adressen gerichtet werden würden, kann nicht angenommen werden. Es ist allein maßgeblich, dass die vorgenannte E-Mail-Adresse des von der Klägerin bevollmächtigten prüfenden Dritten „[email protected]“ gegenüber dem Beklagten als Kontaktadresse angegeben war und der Beklagte von daher von einer Erreichbarkeit unter dieser E-Mail-Adresse ausgehen durfte und musste. Sollte die angegebene E-Mail-Adresse des prüfenden Dritten fehlerhaft gewesen sein, ginge das mit diesem und in Anwendung des Rechtsgedankens des § 32 Abs.1 Satz 2 SVwVfG, wonach im Falle einer Fristversäumung einem Vertretenen ein Verschulden seines Vertreters zuzurechnen ist, damit letztlich mit der Klägerin heim.
Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen des Beklagten die vorgenannte E-Mail-Adresse des prüfenden Dritten von diesem auch in weiteren Verfahren wissentlich und willentlich für Kommunikationszwecke verwendet worden sei und der prüfende Dritte von daher gewusst habe, dass die Bewilligungsstelle Rückfragen jeweils an diese Adresse bekanntgeben würde. Zum Beleg dieses Vortrags hat der Beklagte zudem auf ein weiteres von dem prüfenden Dritten betreutes Verfahren hingewiesen und die anonymisierte Verwaltungsakte (XXX) übersandt, aus der ersichtlich ist, dass der prüfende Dritte in ebendiesem Verfahren auf Nachrichten der Bewilligungsstelle an „[email protected]“ reagiert hat.
Mit ihrem weiteren Einwand, dass vorliegend weder die Voraussetzungen einer Rücknahme des Bewilligungsbescheids vom 19. Juni 2021 gemäß § 48 SvwVfG noch eines Widerrufs gemäß § 49 SVwVfG noch eine sonstige Rechtsgrundlage für die Aufhebung dieses Bescheides erkennbar sei, vermag die Klägerin ebenfalls nicht durchzudringen. Wie bereits dargelegt, handelte es sich bei dem ursprünglichen Bewilligungsbescheid vom 19. Juni 2021 um einen vorläufigen Verwaltungsakt, bei dem die Zuwendung unter dem Vorbehalt einer späteren abschließenden Entscheidung zunächst nur vorläufig bewilligt wurde. Der Vorbehalt endgültiger Regelung bewirkt, dass die Behörde die vorläufige Regelung im Ausgangsbescheid durch die endgültige Regelung im Schlussbescheid ersetzen kann, ohne insoweit an die Einschränkungen der §§ 48, 49 VwVfG gebunden zu sein. Bei einer späteren endgültigen Regelung durch einen Schlussbescheid bedarf es insoweit keiner Aufhebung der unter Vorbehalt ergangenen Bewilligung, da diese durch den Schlussbescheid ersetzt wird. Mit dem (bloßen) Erlass der endgültigen Festsetzung verliert die vorläufige Regelung ihre Wirksamkeit.
Aus den von der Klägerin – ohne nähere Erläuterung – angeführten Entscheidungen nordrhein-westfälischer Verwaltungsgerichte „zur Rückforderung von Corona-Hilfen“ ergibt sich nichts anderes. Denn diese betreffen andere Förderprogramme, sind an der für diese in Nordrhein-Westfahlen damals geltenden Rechtslage orientiert und unterscheiden sich von der vorliegenden Fallkonstellation grundlegend schon dahingehend, dass in den dortigen ursprünglichen Bewilligungsbescheiden in den maßgeblichen Punkten bereits abschließende Festlegungen getroffen worden waren, wohingegen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit eines Schlussbescheides nach zunächst insgesamt nur vorläufiger Bewilligung ist. In den vom Verwaltungsgericht Düsseldorf bzw. Verwaltungsgericht Köln entschiedenen Fällen handelt es sich um völlig andere Fallkonstellationen als im vorliegenden Fall. Es ist nicht erkennbar, inwieweit die dortigen Ausführungen von Relevanz für das vorliegende Verfahren sein sollen.
Nach alldem ist die im Schlussbescheid erfolgte abschließende Versagung der Neustarthilfe rechtlich nicht zu beanstanden. Das Gericht hat keine Zweifel daran, dass diese Vorgehensweise der – dem Gericht auch aus zahlreichen anderen Verfahren bekannten – ständigen Verwaltungspraxis des Beklagten entspricht. Da die Bewilligung hier lediglich unter Vorbehalt erfolgt war, ersetzt der Schlussbescheid vom 30. Januar 2023 den vorläufigen Bescheid vom 19. Juni 2021, ohne dass es eines gesonderten Aufhebungsaktes bedurfte.
Gemäß § 49a Abs. 1 Satz 1 SVwVfG, war der Beklagte des Weiteren berechtigt, den bereits als Vorschuss ausgezahlten Gesamtbetrag von 7.875,00 Euro zurückzufordern. Nach der vorgenannten Vorschrift sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung bzw. – wie hier – einer Schlussabrechnung unwirksam geworden ist.
Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 7.875,00 € festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).
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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn
- 1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.
(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
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den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er
- 1.
den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat; - 2.
den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren; - 3.
die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.
(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.
(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus anderen Gründen ein Widerruf unzulässig ist.
(2) Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden,
- 1.
wenn der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat; - 3.
wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 4.
wenn die Behörde auf Grund einer geänderten Rechtsvorschrift berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, soweit der Begünstigte von der Vergünstigung noch keinen Gebrauch gemacht oder auf Grund des Verwaltungsaktes noch keine Leistungen empfangen hat, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde; - 5.
um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.
(3) Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung zur Erfüllung eines bestimmten Zwecks gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit widerrufen werden,
- 1.
wenn die Leistung nicht, nicht alsbald nach der Erbringung oder nicht mehr für den in dem Verwaltungsakt bestimmten Zweck verwendet wird; - 2.
wenn mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat.
(4) Der widerrufene Verwaltungsakt wird mit dem Wirksamwerden des Widerrufs unwirksam, wenn die Behörde keinen anderen Zeitpunkt bestimmt.
(5) Über den Widerruf entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zu widerrufende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.
(6) Wird ein begünstigender Verwaltungsakt in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 bis 5 widerrufen, so hat die Behörde den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen schutzwürdig ist. § 48 Abs. 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend. Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist der ordentliche Rechtsweg gegeben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.