Systematisches Kommentar zu § 88 VwGO von Dirk Streifler

originally published: 12/12/2023 14:47, updated: 13/01/2024 12:14
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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 88

Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Die Regelung des § 88 VwGO stellt einen allgemeinen prozessualen Grundsatz dar und ist nicht nur auf Klageverfahren, sondern auch auf andere Verfahrensarten anwendbar, sofern keine abweichenden Regelungen existieren. In Beschlussverfahren, insbesondere in vorläufigen Rechtsschutzverfahren, ist das Gericht an das Begehren des Antragstellers gebunden und hat dieses zu ermitteln und auszulegen. Dabei spielt die Abgrenzung zwischen verschiedenen Antragsarten eine entscheidende Rolle. In besonderen Dringlichkeitsfällen kann eine schnelle Ablehnung des Antrags erfolgen, ohne das unklare Rechtsschutzziel ausführlich zu klären.

Die Regelung in § 88 VwGO dient dem Grundsatz, dass das Gericht nur das zusprechen darf, was beantragt wurde ("ne ultra petita"). Sie reflektiert den Dispositionsgrundsatz und begrenzt den Verfahrensstoff. Das Gericht hat die Aufgabe, das eigentliche Klagebegehren durch Auslegung der Anträge zu ermitteln. Dabei darf das Gericht einen Antrag nicht nach eigenem Ermessen ändern, sondern sollte durch richterlichen Hinweis auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinwirken, bevor es zur Auslegung oder Umdeutung gemäß § 88 kommt. Die Auslegungsgrenze wird überschritten, wenn das Gericht das Vorbringen nicht mehr so nimmt, wie es gemeint ist. Es ist zudem verpflichtet, die Klage so zu interpretieren, dass sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet, und zu prüfen, ob das Klagebegehren nicht in einer anderen Rechtschutzform zulässig ist. Bei unklaren Klagebegehren muss das Gericht ggf. durch Hinweise oder Fristsetzungen Klarheit schaffen, andernfalls kann die Klage als unzulässig abgewiesen werden. Die Berücksichtigung der Interessenlage ist abhängig von der jeweiligen Rechtsmaterie und den Umständen des Einzelfalls.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

Anwendungsbereich 

Die Regelung manifestiert einen allgemeinen prozessualen Grundsatz. Daher erstreckt sich ihre Anwendung nicht nur auf Klageverfahren, sondern auch auf andere Verfahrensarten, sofern nicht abweichende Regelungen existieren oder sich aus der Spezifik des Verfahrens etwas anderes ergibt (Riese in Schos/Schneider-VwGO, 44 EL März 2023, § 88, Rn. 2a). In sämtlichen Beschlussverfahren (§ 122 Abs. 1), insbesondere jedoch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und § 123), ist das Gericht an das Begehren des Antragstellers gebunden, das jedoch von ihm ermittelt und ausgelegt werden muss. Dies betrifft vor allem die klare Abgrenzung zwischen einem Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung und einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Schoch/Schneider-VwGO, § 80 Rn. 458; § 123 Rn. 104 ff.). Lediglich bei besonderer Dringlichkeit ist es unter Umständen nicht erforderlich, ein unklar formuliertes Rechtsschutzziel zeitaufwendig zu klären; stattdessen könnte es eventuell zu einer raschen Ablehnung des Antrags führen (Riese in Schos/Schneider-VwGO, 44 EL März 2023, § 88, Rn. 2a)

Gemäß § 88 ist es dem Gericht untersagt, mehr oder abweichend von dem Gesuchten zuzusprechen, was als "ne ultra petita" bekannt ist. Diese Regelung reflektiert das Prinzip der Verfügungsgewalt und gleichzeitig beschränkt sie den Verfahrensstoff im Sinne der Beschleunigungsmaxime. Die Bestimmung erfordert die Identifizierung des eigentlichen Klagebegehrens durch die Auslegung der Anträge und des Vorbringens. § 88 VwGO schafft somit eine Verbindung zwischen dem Grundsatz der Verfügungsbefugnis und dem Grundsatz der Sachverhaltsermittlung. Dabei ist es dem Gericht nicht gestattet, einen Antrag nach eigenem Ermessen zu modifizieren; vielmehr sollte es in erster Linie durch richterliche Hinweise darauf hinwirken, dass sachdienliche Anträge gestellt werden (§ 86 Abs. 3). Erst im Anschluss daran wird gemäß § 88 zur Auslegung oder Umdeutung aufgefordert (vgl. BVerwG NJW 1962, 1076).

Grundsatz

Durch die Klage bringt der Kläger seine Forderung gegenüber einer bestimmten Person und aus bestimmten Gründen zum Ausdruck. Das Gericht ist zunächst verpflichtet, das angestrebte rechtliche Schutzziel des Klägers, wie es sich in Anträgen und dem gesamten Vorbringen des Klägers manifestiert (Klagebegehren), zu identifizieren (vergleiche hierzu BVerfG NVwZ 2016, 238; BVerwG Buchholz 402.242 § 60 Abs. 1 AufenthG Nr. 3). Dabei sind die Prinzipien zur Auslegung von Willenserklärungen (§§ 133, 157 BGB) relevant. Auch die Interessenlage des Klägers, wie sie sich aus dem Parteivortrag und anderen für das Gericht sowie die anderen Beteiligten erkennbaren Umständen ergibt, ist zu berücksichtigen (BVerwG BeckRS 2018, 16069). Ausschlaggebend ist das eigentliche materielle Rechtsschutzbegehren und nicht ausschließlich der Wortlaut der gestellten Anträge.

Die Spezifizierung des Klagebegehrens kann bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung erfolgen (Fertig in BeckOKVwGO, 67. Edition, Stand 1.10.2020, § 88, Rn. 7;). 

Wenn der Kläger rechtlich vertreten ist, kommt der Formulierung des Antrags eine besondere Bedeutung zu, um die tatsächlichen Absichten klar zu erkennen (vgl. BVerwG BeckRS 2018, 16069). Dennoch befreit dies das Gericht nicht von der Verpflichtung, das offensichtliche und wahre Rechtsschutzziel als Grundlage für eine Sachprüfung zu nehmen (Fertig in BeckOKVwGO, 67. Edition, Stand 1.10.2020, § 88, Rn. 8). Bei Unsicherheiten ist ein gerichtlicher Hinweis oder möglicherweise weitere Aufklärung erforderlich (BVerwG NVwZ 2008, 417 (418)).

Falls der Kläger sein Begehren nicht deutlich vorbringen kann und dies auch nach Berücksichtigung des Vortrags anderer Beteiligter sowie des Inhalts beigefügter Verwaltungs- und Gerichtsakten unklar bleibt, sollte die Klage - nach erneuter gerichtlicher Aufforderung mit Fristsetzung - als unzulässig abgewiesen werden (Fertig in BeckOK-VwGO, 67. Edition, Stand 1.10.2020, § 88, Rn. 9; Schoch/Schneider/Riese Rn. 8).

Die Grenze der Auslegung ist erreicht, wenn das Gericht das Vorbringen nicht mehr so interpretiert, wie es intendiert ist, sondern das "sinnvollerweise Angestrebte" zugrunde legt (VGH Mannheim NJW 1982, 2460) oder das, was das Gericht aus Sicht des Beteiligten "wollen sollte" (Fertig in BeckOKVwGO, 67. Edition, Stand 1.10.2020, § 88, Rn. 10; BVerwG Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 17; NVwZ 2007, 1311; OVG Lüneburg BeckRS 2007, 22796).

Auslegung

Das Gericht ist verpflichtet, die Klage so zu verstehen, dass sie sich gegen den richtigen Beklagten richtet (OVG Münster NVwZ-RR 1991, 508). Dies ergibt sich insbesondere aus dem in § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO enthaltenen Grundsatz, dass die Angabe der Behörde ausreicht, um den Beklagten zu bezeichnen (Fertig in BeckOK-VwGO, 67. Edition, Stand 1.10.2020, § 88, Rn. 11; VGH München NVwZ-RR 1990, 99).

Das Gericht muss stets prüfen, ob das Klagebegehren nicht in Form einer anderen Rechtschutzform, wie etwa einer Feststellungs- oder Leistungsklage, zulässig ist (Fertig in BeckOKVwGO, 67. Edition, Stand 1.10.2020, § 88, Rn. 12; BVerwGE 19, 19; 60, 144 (149)).

Beispielsweise könnte ein Feststellungsantrag als Anfechtungsantrag betrachtet werden, wenn der Beklagte zwischenzeitlich einen Verwaltungsakt erlassen hat (Fertig in BeckOK-VwGO, 67. Edition, Stand 1.10.2020, § 88, Rn. 12; BVerwGE 30, 46 (51)). Auch wurde ein Leistungsantrag in einen Verpflichtungsantrag umgewandelt (BVerwG NJW 1989, 3168). Je nach den Umständen kann sogar ein als Widerspruch bezeichneter Schriftsatz als Klage behandelt werden (Fertig in BeckOK-VwGO, 67. Edition, Stand 1.10.2020, § 88, Rn. 12; BVerwG NJW 1991, 510).Die Umwandlung eines Anfechtungsantrags in einen Normenkontrollantrag ist jedoch nicht möglich, da grundsätzlich unterschiedliche Rechtsziele verfolgt werden (VGH München DÖV 1982, 163 f.). Die Umwandlung eines Antrags nach § 80 Abs. 5 in einen Antrag nach § 123 (Kopp/Schenke Rn. 3) oder eines Antrags auf "Anordnung der aufschiebenden Wirkung" in einen Antrag auf "Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung" (OVG Weimar NVwZ 2003, Beilage 11, 90 ff.) kann unproblematisch sein. Ebenso kann die Umwandlung einer Beschwerde (§ 146) in eine Berufung (§ 124) bejaht werden (Fertig in BeckOK-VwGO, 67. Edition, Stand 1.10.2020, § 88, Rn. 12; VGH Mannheim NJW 1982, 2460).

Wenn der Kläger nur einen Anfechtungsantrag gestellt hat, darf das Gericht nicht zusätzlich die Verpflichtung der Behörde zur Erlassung eines anders lautenden Verwaltungsakts feststellen (BVerwG DÖV 1966, 427; anders bei Klagehäufung BVerwG Buchholz 310 § 88 VwGO Nr. 3). Bei einem teilbaren Verwaltungsakt ist bei einem Teilaufhebungsbegehren nur von einem Teilaufhebungsantrag auszugehen (Fertig in BeckOK-VwGO, 67. Edition, Stand 1.10.2020, § 88, Rn. 13)

Die Berücksichtigung der Interessenlage hängt von der jeweiligen Rechtsmaterie und den Umständen des Einzelfalls ab. Zum Beispiel entspricht es typischerweise dem Interesse eines Asylsuchenden, sein Rechtsschutzbegehren umfassend zu verstehen (BVerwG NVwZ 1997, 1132 ff.; NVwZ 2003, 356 (357)). Der BFH geht auch davon aus, dass hinter der Teilanfechtung eines Abgabenbescheids immer der Wille steht, im Falle der Rechtswidrigkeit des Bescheids nichts zahlen zu wollen (Fertig in BeckOK-VwGO, 67. Edition, Stand 1.10.2020, § 88, Rn. 14; BFHE 146, 196).

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Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Kassel hat eine für Samstagnachmittag geplante pro-palästinensische Versammlung mit dem Titel "Ein Freies Palästina" in Frankfurt am Main untersagt. Die Entscheidung basierte auf Bedenken hinsichtlich der öffentlichen Sicherheit, insbesondere aufgrund von vorangegangenen Vorfällen bei ähnlichen Versammlungen. Der VGH Kassel bestätigte die Untersagung in einer Eilentscheidung am selben Tag. Die Begründung umfasste die Befürchtung von gewalttätigen Auseinandersetzungen, strafbaren Handlungen und israelfeindlichen Äußerungen. Die Entscheidung wird auch vor dem Hintergrund eines Hamas-Angriffs auf Israel und eines Betätigungsverbots für die Hamas in Deutschland betrachtet. In anderen deutschen Städten gab es unterschiedliche gerichtliche Entscheidungen zu Pro-Palästina-Versammlungen. Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin
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Annotations

(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.

(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.

(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.

(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.

(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.

(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.

(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.

(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.

(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.

(11) (weggefallen)