Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Inhaltsverzeichnis
(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen.
(2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit Bildnisse vervielfältigen oder vervielfältigen lassen.
(3) Unter den gleichen Voraussetzungen wie die Vervielfältigung ist auch die Verbreitung, öffentliche Ausstellung und öffentliche Wiedergabe der Werke zulässig.
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(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Verviel
(1) Soweit ein Rechtsinhaber technische Maßnahmen nach Maßgabe dieses Gesetzes anwendet, ist er verpflichtet, den durch eine der nachfolgend genannten Bestimmungen Begünstigten, soweit sie rechtmäßig Zugang zu dem Werk oder Schutzgegenstand haben, di
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published on 24/01/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 102/99 Verkündet am: 24. Januar 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : ja BGHR : ja
published on 20/03/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 117/00 Verkündet am: 20. März 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Gies
published on 28/09/2016 00:00
Tenor
1. Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,-€ für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer,
published on 29/07/2016 00:00
Gründe
I.
1
Die Antragstellerin betreibt im Ortsteil (...) der Gemeinde A-Stadt auf der Grundlage eines durch Bescheid des Antragsgegners vom 22.07.2004 zugelassenen Abschlussbetriebsplans ein Versatzbergwerk. Dort werden die durch den Abbau mi
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