(1) Zulässig ist die Vervielfältigung sowie die unentgeltliche und nicht zu gewerblichen Zwecken vorgenommene Verbreitung eines Bildnisses durch den Besteller des Bildnisses oder seinen Rechtsnachfolger oder bei einem auf Bestellung geschaffenen Bildnis durch den Abgebildeten oder nach dessen Tod durch seine Angehörigen oder durch einen im Auftrag einer dieser Personen handelnden Dritten. Handelt es sich bei dem Bildnis um ein Werk der bildenden Künste, so ist die Verwertung nur durch Lichtbild zulässig.

(2) Angehörige im Sinne von Absatz 1 Satz 1 sind der Ehegatte oder der Lebenspartner und die Kinder oder, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern.

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Urheberrecht: Zur Vervielfältigung veröffentlichter Werke

17.10.2014

Die Schrankenregelung des § 53 Abs. 1 UrhG ist nicht einschränkend dahin auszulegen ist, dass sie lediglich eine Vervielfältigung veröffentlichter Werke erlaubt.

Referenzen - Gesetze | § 60 UrhG

§ 60 UrhG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 60 UrhG wird zitiert von 2 anderen §§ im Urheberrechtsgesetz.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 62 Änderungsverbot


(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend. (2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 76 Dauer der Persönlichkeitsrechte


Die in den §§ 74 und 75 bezeichneten Rechte erlöschen mit dem Tode des ausübenden Künstlers, jedoch erst 50 Jahre nach der Darbietung, wenn der ausübende Künstler vor Ablauf dieser Frist verstorben ist, sowie nicht vor Ablauf der für die Verwertungsr

Referenzen - Urteile | § 60 UrhG

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Bundesgerichtshof Urteil, 26. Okt. 2006 - I ZR 182/04

bei uns veröffentlicht am 26.10.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 182/04 Verkündet am: 26. Oktober 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Rüc

Bundesgerichtshof Urteil, 27. Apr. 2017 - I ZR 247/15

bei uns veröffentlicht am 27.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 247/15 Verkündet am: 27. April 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2017 - I ZR 242/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 242/15 Verkündet am: 19. Januar 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH