(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58, 59 sowie der §§ 60a bis 60c, 61, 61c, 61d und 61f vervielfältigt oder verbreitet wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben. Bei der Vervielfältigung oder Verbreitung ganzer Sprachwerke oder ganzer Werke der Musik ist neben dem Urheber auch der Verlag anzugeben, in dem das Werk erschienen ist, und außerdem kenntlich zu machen, ob an dem Werk Kürzungen oder andere Änderungen vorgenommen worden sind. Die Verpflichtung zur Quellenangabe entfällt, wenn die Quelle weder auf dem benutzten Werkstück oder bei der benutzten Werkwiedergabe genannt noch dem zur Vervielfältigung oder Verbreitung Befugten anderweit bekannt ist oder im Fall des § 60a oder des § 60b Prüfungszwecke einen Verzicht auf die Quellenangabe erfordern.

(2) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die öffentliche Wiedergabe eines Werkes zulässig ist, ist die Quelle deutlich anzugeben, wenn und soweit die Verkehrssitte es erfordert. In den Fällen der öffentlichen Wiedergabe nach den §§ 46, 48, 51, 60a bis 60d, 61, 61c, 61d und 61f sowie bei digitalen sonstigen Nutzungen gemäß § 60a ist die Quelle einschließlich des Namens des Urhebers stets anzugeben, es sei denn, dass dies nicht möglich ist.

(3) Wird ein Artikel aus einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt nach § 49 Abs. 1 in einer anderen Zeitung oder in einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber, der in der benutzten Quelle bezeichnet ist, auch die Zeitung oder das Informationsblatt anzugeben, woraus der Artikel entnommen ist; ist dort eine andere Zeitung oder ein anderes Informationsblatt als Quelle angeführt, so ist diese Zeitung oder dieses Informationsblatt anzugeben. Wird ein Rundfunkkommentar nach § 49 Abs. 1 in einer Zeitung oder einem anderen Informationsblatt abgedruckt oder durch Funk gesendet, so ist stets außer dem Urheber auch das Sendeunternehmen anzugeben, das den Kommentar gesendet hat.

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Urheberrecht: Zur Wiedergabe und Vervielfältigung von Teilen eines Werkes

21.03.2017

Teile eines Werkes können vervielfältigt werden, ohne dass dies gegen das Änderungsverbot des Urheberrechts verstößt.

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zitiert oder wird zitiert von 14 §§.

wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 5 Amtliche Werke


(1) Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlasse und Bekanntmachungen sowie Entscheidungen und amtlich verfaßte Leitsätze zu Entscheidungen genießen keinen urheberrechtlichen Schutz. (2) Das gleiche gilt für andere amtliche Werke, die im amtlichen Intere

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 87c Schranken des Rechts des Datenbankherstellers


(1) Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig 1. zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,2. zu Zwecken der

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 137g Übergangsregelung bei Umsetzung der Richtlinie 96/9/EG


(1) § 23 Absatz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden. (2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwi

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 42a Zwangslizenz zur Herstellung von Tonträgern


(1) Ist einem Hersteller von Tonträgern ein Nutzungsrecht an einem Werk der Musik eingeräumt worden mit dem Inhalt, das Werk zu gewerblichen Zwecken auf Tonträger zu übertragen und diese zu vervielfältigen und zu verbreiten, so ist der Urheber verpfl
zitiert 10 andere §§ aus dem .

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 51 Zitate


Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. ei

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 60a Unterricht und Lehre


(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öf

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 50 Berichterstattung über Tagesereignisse


Zur Berichterstattung über Tagesereignisse durch Funk oder durch ähnliche technische Mittel, in Zeitungen, Zeitschriften und in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen Tagesinteressen Rechnung tragen, sowie im Film, is

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 59 Werke an öffentlichen Plätzen


(1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstr

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 49 Zeitungsartikel und Rundfunkkommentare


(1) Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Artikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern i

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 45 Rechtspflege und öffentliche Sicherheit


(1) Zulässig ist, einzelne Vervielfältigungsstücke von Werken zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde herzustellen oder herstellen zu lassen. (2) Gerichte und Behörden dürfen für Zwecke der Rechtspfl

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 61 Verwaiste Werke


(1) Zulässig sind die Vervielfältigung und die öffentliche Zugänglichmachung verwaister Werke nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5. (2) Verwaiste Werke im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Werke und sonstige Schutzgegenstände in Büchern, Fachzeitschrifte

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 46 Sammlungen für den religiösen Gebrauch


(1) Nach der Veröffentlichung zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von Teilen eines Werkes, von Sprachwerken oder von Werken der Musik von geringem Umfang, von einzelnen Werken der bildenden Künste oder ein

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 58 Werbung für die Ausstellung und den öffentlichen Verkauf von Werken


Zulässig sind die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Zugänglichmachung von öffentlich ausgestellten oder zur öffentlichen Ausstellung oder zum öffentlichen Verkauf bestimmten Werken gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 4 bis 6 durch den Veranstalter

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 48 Öffentliche Reden


(1) Zulässig ist 1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei ö

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Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2019 - I ZR 267/15

bei uns veröffentlicht am 10.01.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 267/15 Verkündet am: 10. Januar 2019 Bürk Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Juli 2017 - I ZR 228/15

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 228/15 Verkündet am: 27. Juli 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Refo

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - I ZR 139/15

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Berichtigt durch Beschluss vom 9. November 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 139/15 Verkündet am: 1. Juni 2017 Führinger Justizangestellte als Urku

Bundesgerichtshof Beschluss, 01. Juni 2017 - I ZR 115/16

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 115/16 Verkündet am: 1. Juni 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Metall auf Metall III Richtlinie 2001

Landgericht Hamburg Urteil, 07. Sept. 2017 - 308 O 287/17

bei uns veröffentlicht am 07.09.2017

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu zweihundertfünfzigtausend Euro oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - Ordnungshaft auch für den Fall, dass das Ordnungsgeld nic

Bundesgerichtshof EuGH-Vorlage, 27. Juli 2017 - I ZR 228/15

bei uns veröffentlicht am 27.07.2017

Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 5

Bundesgerichtshof EuGH-Vorlage, 01. Juni 2017 - I ZR 139/15

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2

Bundesgerichtshof EuGH-Vorlage, 01. Juni 2017 - I ZR 115/16

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2

Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2017 - I ZR 242/15

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 242/15 Verkündet am: 19. Januar 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH

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(1) Zulässig ist 1. die Vervielfältigung und Verbreitung von Reden über Tagesfragen in Zeitungen, Zeitschriften sowie in anderen Druckschriften oder sonstigen Datenträgern, die im Wesentlichen den Tagesinteressen Rechnung tragen, wenn die Reden bei öffentlichen...