Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen
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Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte Inhaltsverzeichnis
(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.
(2) Handelt es sich um
- 1.
die Verfilmung eines Werkes, - 2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste, - 3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder - 4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
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Rechtsanwalt
Die Kanzlei "Streifler & Kollegen" vertritt Sie auch in Angelegenheiten des Film-, Medien- und Urheberrechts.
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7 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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21/03/2017 06:15
Teile eines Werkes können vervielfältigt werden, ohne dass dies gegen das Änderungsverbot des Urheberrechts verstößt.
SubjectsUrheber- und Medienrecht
15/09/2016 12:26
Die Annahme einer freien Benutzung gemäß § 24 Abs. 1 UrhG unter dem Gesichtspunkt der Parodie setzt nicht voraus, dass durch die Benutzung des fremden Werkes eine persönliche geistige Schöpfung entsteht.
09/07/2015 10:45
Der Arbeitgeber benötigt die schriftliche Einwilligung des Arbeitnehmers bei Veröffentlichung von Bildern und Videoaufnahmen im Internet
SubjectsDatenschutzrecht
25/04/2013 16:20
Maßgeblich ist die Frage, ob technische Vorkehrungen gegen das Auffinden und Anzeigen der Abbildung durch Suchmaschinen getroffen wurden.
SubjectsUrheber- und Medienrecht
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens al
(1) § 23 Absatz 2, § 53 Abs. 5, die §§ 55a und 63 Abs. 1 Satz 2 sind auch auf Datenbankwerke anzuwenden, die vor dem 1. Januar 1998 geschaffen wurden.
(2) Die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 2 sind auch auf Datenbanken anzuwenden, die zwi
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53 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 16/05/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 28/12 Verkündet am: 16. Mai 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 21/02/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 99/17 Verkündet am: 21. Februar 2019 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:210219UIZR99.17.0 Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtsh
published on 19/10/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 140/10 Verkündet am: 19. Oktober 2011 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein B
published on 19/01/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 5/03 Verkündet am: 19. Januar 2006 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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