Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht
(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.
(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.
(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.
(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).
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§ 19 UrhG zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
§ 19 UrhG wird zitiert von 3 anderen §§ im UrhG.
Anzeigen >UrhG | § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
Anzeigen >UrhG | § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger
Anzeigen >UrhG | § 15 Allgemeines
§ 19 UrhG zitiert 1 andere §§ aus dem UrhG.
Anzeigen >UrhG | § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung
Referenzen - Urteile
13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 19 UrhG.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 11/16
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2013 - I ZR 187/12
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - I ZR 46/12
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2015 - I ZR 204/13
Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.