Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 19 Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht

(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.

(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.

(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).

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Umfang der Verwertungsrechte im Urheberrecht: Grundlagen und praktische Bedeutung

24.03.2024

Das Urheberrecht schützt die Schöpfer geistiger Werke und räumt ihnen exklusive Rechte zur Nutzung und Verwertung ihrer Werke ein. Diese Verwertungsrechte sind das Herzstück des Urheberrechts und essentiell für die Anerkennung und wirtschaftliche Verwertung kreativer Leistungen. Der folgende Artikel bietet einen umfassenden Überblick über den Umfang der Verwertungsrechte im Urheberrecht und ihre Bedeutung für Urheber und Nutzer.

Für den Urheberrechtsschutz von Musikwerken reicht ein geringer Schöpfungsgrad aus

30.12.2010

Die schöpferische Leistung kann sich nicht nur aus der Melodie, sondern auch aus deren Verarbeitung ergeben - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 15 Allgemeines


(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere 1. das Vervielfältigungsrecht (§ 16),2. das Verbreitungsrecht (§ 17),3. das Ausstellungsrecht (§ 18). (2) Der Urheber hat fe

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung


Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technis

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 21 Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger


Das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger ist das Recht, Vorträge oder Aufführungen des Werkes mittels Bild- oder Tonträger öffentlich wahrnehmbar zu machen. § 19 Abs. 3 gilt entsprechend.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 22 Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung


Das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und der Wiedergabe von öffentlicher Zugänglichmachung ist das Recht, Funksendungen und auf öffentlicher Zugänglichmachung beruhende Wiedergaben des Werkes durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technis

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Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Mai 2013 - I ZR 46/12

bei uns veröffentlicht am 16.05.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZR 46/12 Verkündet am: 16. Mai 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Die

Bundesgerichtshof Urteil, 21. Sept. 2017 - I ZR 11/16

bei uns veröffentlicht am 21.09.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 11/16 Verkündet am: 21. September 2017 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Feb. 2015 - I ZR 204/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL I Z R 2 0 4 / 1 3 Verkündet am: 12. Februar 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Sept. 2013 - I ZR 187/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 187/12 Verkündet am: 24. September 2013 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Verrechnung von

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2000 - I ZR 282/97

bei uns veröffentlicht am 13.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 282/97 Verkündet am: 13. April 2000 Walz, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Finanzgericht Nürnberg Urteil, 01. Apr. 2014 - 2 K 1042/12

bei uns veröffentlicht am 01.04.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Tatbestand Streitig ist, ob die Umsätze eines Trauer- und Hochzeitsredners dem ermäßigten Steuersatz unterfallen. D

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Dez. 2015 - I ZR 21/14

bei uns veröffentlicht am 17.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DESVOLKES URTEIL I ZR 21/14 Verkündet am: 17. Dezember 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Königshof UrhG §

Landgericht Düsseldorf Urteil, 26. Aug. 2015 - 12 O 370/14

bei uns veröffentlicht am 26.08.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt,               a)               an den Kläger 8.350,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten               über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 zu zahlen;               b)               an

Bundesgerichtshof Urteil, 09. Juli 2015 - I ZR 46/12

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 46/12 Verkündet am: 9. Juli 2015 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Landgericht Mannheim Urteil, 08. Mai 2015 - 7 O 166/13

bei uns veröffentlicht am 08.05.2015

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Tatbestand   1 Die Kläg

Bundesgerichtshof Versäumnisurteil, 12. Feb. 2015 - I ZR 204/13

bei uns veröffentlicht am 12.02.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23. Oktober 2013 aufgehoben.

Landgericht Mannheim Urteil, 17. Jan. 2015 - 7 O 270/12

bei uns veröffentlicht am 17.01.2015

Tenor 1. Die Beklagte wird auf ihr Anerkenntnis verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgelds bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, die von der Klägerin selbst produzierten Fußball-Sendung

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 25. Juli 2014 - 6 O 492/13

bei uns veröffentlicht am 25.07.2014

1. Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß Beschluss vom 22. November 2013 wird die Klage abgewiesen. 2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe vo

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