Urheberrecht: Zur Haftung des Teilnehmers einer Internettauschbörse

published on 26/02/2018 10:16
Urheberrecht: Zur Haftung des Teilnehmers einer Internettauschbörse
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Der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente in der Tauschbörse zum Herunterladen anbietet, haftet als Mittäter einer Urheberrechtsverletzung – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Urheberrecht Berlin

 

Einzelne Dateiteile, welche über einen einzelnen Internetanschluss Dritten zugänglich gemacht werden, enthalten zwar gegebenenfalls keine lauffähige und konsumierbare Version eines Filmes. Dies schließt eine Haftung des Anschlussinhabers jedoch nicht grundsätzlich aus, wenn die Teile einem urheberrechtlich geschützten Werk zuzuordnen sind, das im das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird.

So entschied der BGH. Demnach seien alle Nutzer eines Tauschbörsenprogrammes als Mittäter einer Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung des Werks anzusehen. Sie wirken bewusst und gewollt bei der Begehung einer Urheberrechtsverletzung zusammen. Das Tauschbörsenprogramm funktioniere so, dass ein Nutzer selbst Dateiteile herunterlädt und gleichsam anderen Tauschbörsennutzern Dateiteile zur Verfügung stelle. Hierin liege jeweils ein Beitrag dazu, dass insgesamt eine vollständige Version des Filmes im Netzwerk existiert.

Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 06.12.2017 (I ZR 186/16) folgendes entschieden:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal vom 22. Juli 2016 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film "Konferenz der Tiere 3 D" zu sein. Dieser Film sei vom 22. bis zum 24. März 2011 über den dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden.

Die Klägerin hat den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 6. April 2011 abgemahnt. Sie verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600 € betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24. Mai 2013 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 506 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24. Mai 2013 zu zahlen.

Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe

Das Berufungsgericht hat die mit der Klage verfolgten Ansprüche als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:

Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten eine lauffähige Version des Films oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden sei. Dies sei für die Geltendmachung von urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen jedoch erforderlich.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg.

Gegen die Zulässigkeit der Berufung, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist, bestehen mit Blick auf den 600 € übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands keine Bedenken. Dieser Wert beläuft sich allerdings - entgegen der erstinstanzlich erfolgten Festsetzung - nicht auf 1.106 €, sondern lediglich auf 1.083,23 €.

Bei der Berechnung der Beschwer sind die Abmahnkosten dem Wert des Schadensersatzanspruchs hinzuzurechnen, soweit sie nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern als Hauptforderung geltend gemacht werden. Soweit mit der Abmahnung ein im Streitfall nicht anhängig gemachter Unterlassungsanspruch verfolgt worden ist, beziehen sich die Kosten der Abmahnung auf einen Anspruch, der vom geltend gemachten Hauptanspruch unabhängig ist.

Das Amtsgericht hat die Klage wegen des Anspruchs auf Schadensersatz in einer Mindesthöhe von 600 € und der nach einem Gegenstandswert von 10.000 € berechneten Kosten der Abmahnung in Höhe von 506 € abgewiesen. Mit der Abmahnung hat die Klägerin einen gerichtlich nicht mehr anhängig gemachten Unterlassungsanspruch verfolgt und Zahlung eines auf 450 € bezifferten Schadensersatzes verlangt, so dass von den Abmahnkosten auf das Unterlassungsbegehren 95,5% von 506 €, mithin 483,23 € entfallen. In dieser Höhe stellen die Abmahnkosten neben dem Schadensersatzanspruch eine Hauptforderung dar.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht verneint werden.

In der Revisionsinstanz ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film "Konferenz der Tiere 3 D" ist, dieser Film urheberrechtsschutzfähig ist und der Beklagte in dem von der Klägerin dargelegten Zeitraum über seinen Internetanschluss dem genannten Film zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten hat.

Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, eine Haftung des Beklagten nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG bestehe nicht.

Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten eine lauffähige Version des Films oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden sei. Dies sei für die Geltendmachung von urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen jedoch erforderlich. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei sei regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb es sich nicht um eine Nutzung des geschützten Werks oder seiner Teile handele, sondern lediglich um "Datenmüll". Die Klägerin habe nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass diese Dateifragmente zumindest auch im Sinne des § 11 UrhG nutzbare Werkteile enthielten. Dasselbe gelte für das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers, weil dieser nicht in stärkerem Umfang geschützt werden könne als der Urheber des Films. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Klägerin hat ihre Klage auf eine Verletzung ihrer ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Das Anbieten von Musikstücken oder Filmwerken mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im Internet verletzt das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Leistungsschutzberechtigten.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht verneint werden. Dies gilt einmal dann, wenn auch Dateifragmente dem Leistungsschutzrecht des Filmherstellers nach § 94 f. UrhG unterliegen, jedenfalls aber deshalb, weil eine mittäterschaftliche Haftung des Beklagten für die öffentliche Zugänglichmachung des Gesamtwerks über die Internettauschbörse in Betracht kommt.

Nach Auffassung des Senats kann das angegriffene Urteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Werkqualität der im Wege des Filesharing zum Herunterladen angebotenen Datenpakete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG keine Voraussetzung für den Leistungsschutz des Filmherstellers nach § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist. 

Hierauf stellt der Senat im Streitfall allerdings nicht entscheidend ab, weil er mit Beschluss vom 1. Juni 2017 dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat,

ob ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt, wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden,

und eine Antwort des Gerichtshofs noch nicht vorliegt. Die im Streitfall relevante Frage, ob Dateifragmente dem Leistungsschutzrecht des Filmherstellers gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG unterfallen, kann nicht unabhängig von der Vorlagefrage beantwortet werden.

Nach Auffassung des erkennenden Senats ist Schutzgegenstand des Schutzrechts des Filmherstellers nach §§ 94 f. UrhG die im Filmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers. Danach ordnet § 94 UrhG ebenso wie das in § 85 Abs. 1 UrhG geregelte Schutzrecht des Tonträgerherstellers das Ergebnis eines besonderen unternehmerischen Aufwands mit den Mitteln eines Schutzrechts demjenigen zu, der den Aufwand als Unternehmer getätigt hat. Da der Filmhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Ton- oder Filmträger erbringt, gibt es keinen Teil des Ton- oder Filmträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt nach Auffassung des Senats selbst die Entnahme kleinster Partikel einen Eingriff in die durch § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Filmträgerherstellers dar.

Es stellt keinen Wertungswiderspruch dar, kleinsten Partikeln eines Filmoder Tonträgers Leistungsschutz zuzubilligen, während Teile eines Musikwerks nur dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen. Die Unterschiede im Schutzumfang ergeben sich aus dem gänzlich unterschiedlichen Schutzgegenstand dieser Rechte. Während das verwandte Schutzrecht am Tonträger den Schutz der wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung des Tonträgerherstellers zum Gegenstand hat, schützt das Urheberrecht am Musikwerk die persönliche geistige Schöpfung des Komponisten.

Diese Sichtweise steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in Widerspruch zu der zum Schutzrecht des Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2016.

Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, dass die grundsätzliche Anerkennung eines Leistungsschutzrechts zugunsten des Tonträgerherstellers in § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG, das den Schutz seiner wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung zum Gegenstand hat, mit Blick auf das Grundrecht der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Es hat weiter ausgeführt, die Bejahung eines Eingriffs in das Recht des Tonträgerherstellers aus § 85Abs. 1 Satz 1 UrhG schon bei der Entnahme einer nur kurzen Rhythmussequenz stelle für sich genommen noch keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Kunstfreiheit dar. Die Kunstfreiheit sei im Rahmen der Anwendung des Rechts auf freie Benutzung gemäß § 24 UrhG angemessen zu berücksichtigen. Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich klargestellt, dass der Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG die Lizenzpflichtigkeit solcher Nutzungshandlungen erfordert, die nicht von der Kunstfreiheit erfasst sind oder die aufgrund ihres Umfangs oder ihres zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Originaltonträger für dessen Hersteller nicht hinnehmbare wirtschaftliche Risiken mit sich bringen.

Diese für das Verhältnis von Eigentumsschutz und Kunstfreiheit maßgeblichen Erwägungen sind im Streitfall unabhängig davon nicht einschlägig, dass aufgrund des unionsrechtlichen Hintergrunds des dem Filmhersteller zustehenden Leistungsschutzrechts der öffentlichen Zugänglichmachung in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG ausschließlich Unionsgrundrechte zu prüfen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht. Der Beklagte vermag sich zur Rechtfertigung seiner Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse nicht auf das Grundrecht der Kunstfreiheit zu berufen und beruft sich auch nicht darauf.

Selbst wenn sich das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht auf Dateifragmente erstreckt, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts eine Haftung des Beklagten im Streitfall nicht verneint werden. In Betracht kommt, dass der Beklagte als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Leistungsschutzrechts der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des Films "Konferenz der Tiere 3 D" oder urheberrechtsschutzfähiger Teile hiervon haftet.

Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer seine zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht. Mittäterschaft erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken.

Der objektive Tatbeitrag des einzelnen Teilnehmers an einer Internettauschbörse liegt in der Bereitstellung von Dateifragmenten, die gemeinsam mit weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten Dateifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Das Filesharing über sogenannte Peer-toPeer-Netzwerke dient der Erlangung und Bereitstellung funktionsfähiger Dateien. Jeder Teilnehmer eröffnet anderen Teilnehmern des Netzwerks die Möglichkeit, von ihm heruntergeladene Dateien oder Dateifragmente ihrerseits von seinem Computer herunterzuladen; der Download geht also mit dem Angebot zum Upload einher. Typischerweise bezieht ein Teilnehmer, der eine Datei herunterlädt, Dateifragmente von vielen verschiedenen Teilnehmern. Jedes Dateifragment lässt sich anhand des sogenannten Hashwerts als zu einer bestimmten Gesamtdatei zugehörig identifizieren und hat eine Nummer, die seine Position in der Ursprungsdatei kennzeichnet. Die zum Herunterladen bereitgestellten Dateifragmente sind somit - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein "Datenmüll", sondern individuell adressierte Datenpakete, die auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Aus der Funktionsweise des Peer-to-Peer-Netzwerks als arbeitsteiliges System folgt zugleich, dass den Tatbeiträgen der Teilnehmer eine kumulative Wirkung zukommt und die Gesamtheit der im Netzwerk verfügbaren Dateifragmente eine funktionsfähige Kopie der Ursprungsdatei ergibt. In der Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des Beklagten vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über die Tauschbörse eine vollständige Version des Films "Konferenz der Tiere 3 D" oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils hiervon zum Herunterladen angeboten worden ist.

Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein Peer-toPeer-Netzwerk erfolgt regelmäßig im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer. Dem steht nicht entgegen, dass die Teilnehmer der Tauschbörsen anonym bleiben und nicht untereinander kommunizieren. Mittäterschaft kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass andere mitwirken und alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln. Die Funktionsweise von Internettauschbörsen, die schon seit mehr als zehn Jahren Gegenstand der medialen Berichterstattung und der zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung sind, ist deren Teilnehmern regelmäßig jedenfalls insofern geläufig, als sie sich im Klaren darüber sind, nicht nur Dateien oder Dateifragmente von den Computern anderer Teilnehmer auf ihren Computer herunterzuladen, sondern zugleich im Netzwerkverbund anderen Nutzern das Herunterladen von Dateien oder Dateifragmenten zu ermöglichen, um eine funktionsfähige Gesamtdatei zu erhalten. Auch wenn es an technischem Spezialwissen fehlt, ist den Teilnehmern einer Internettauschbörse regelmäßig bewusst, dass sie auf diese Weise im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Teilnehmern des Netzwerks das Herunterladen vollständiger und funktionsfähiger Dateien ermöglichen. Sie wirken daher bei der öffentlichen Zugänglichmachung der Dateien mit den anderen Teilnehmern der Tauschbörse bewusst und gewollt zusammen. Dass es dem Teilnehmer einer Internettauschbörse in erster Linie darauf ankommen mag, selbst in den Genuss der heruntergeladenen Dateien zu gelangen, steht der Annahme vorsätzlichen Zusammenwirkens mit den anderen Teilnehmern nicht entgegen. Weiß er, dass im Rahmen der arbeitsteiligen Funktionsweise der Tauschbörse die Bereitstellung der von ihm heruntergeladenen Dateien oder Dateifragmente im Netzwerk eine notwendige Begleiterscheinung des Herunterladens auf den eigenen Computer ist, so nimmt er diese Folge seines Handelns mindestens billigend in Kauf. Dies reicht für die Annahme von Mittäterschaft aus.

Aus den vorstehenden Gründen hat auch die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG in der Fassung vom 7. Juli 2008 keinen Bestand.

Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst. Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.

Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 186/16
Verkündet am:
6. Dezember 2017
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Konferenz der Tiere
Satz 2, § 94 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 2 Satz 1
Der Teilnehmer einer Internettauschbörse, der Dateifragmente in der Tauschbörse
zum Herunterladen anbietet, die einem urheberrechtlich geschützten Werk
zuzuordnen sind, das im zeitlichen Zusammenhang mit der beanstandeten Handlung
in der Tauschbörse zum Herunterladen bereit gehalten wird, haftet regelmäßig
als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse
begangenen Verletzung des Rechts zur öffentlichen Zugänglichmachung
des Werks.
BGH, Urteil vom 6. Dezember 2017 - I ZR 186/16 - LG Frankenthal (Pfalz)
AG Frankenthal (Pfalz)
ECLI:DE:BGH:2017:061217UIZR186.16.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 6. Dezember 2017 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 22. Juli 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Die Klägerin behauptet, Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film "Konferenz der Tiere 3 D" zu sein. Dieser Film sei vom 22. bis zum 24. März 2011 über den dem Beklagten zuzuordnenden Internetanschluss in einer Tauschbörse im Internet zum Herunterladen angeboten worden.


ECLI:DE:BGH:2017:061217UIZR186.16.0
2
Die Klägerin hat den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 6. April 2011 abgemahnt. Sie verlangt von dem Beklagten die Zahlung von Schadensersatz und Abmahnkosten.
3
Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, einen angemessenen Schadensersatz, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, der jedoch insgesamt nicht weniger als 600 € betragen soll, zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24. Mai 2013 zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an sie 506 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 24. Mai 2013 zu zahlen.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist
4
ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:


5
I. Das Berufungsgericht hat die mit der Klage verfolgten Ansprüche als unbegründet angesehen. Hierzu hat es ausgeführt:
6
Aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten eine lauffähige Version des Films oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden sei. Dies sei für die Geltendmachung von urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen jedoch erforderlich.
7
II. Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
8
1. Gegen die Zulässigkeit der Berufung, die auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 30. März 2017 - I ZR 50/16, K&R 2017, 785 Rn. 12 mwN), bestehen mit Blick auf den 600 € übersteigenden Wert des Beschwerdegegenstands (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) keine Bedenken. Dieser Wert beläuft sich allerdings - entgegen der erstinstanzlich erfolgten Festsetzung - nicht auf 1.106 €, sondern lediglich auf 1.083,23 €.
9
Bei der Berechnung der Beschwer sind die Abmahnkosten dem Wert des Schadensersatzanspruchs hinzuzurechnen, soweit sie nicht als Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO, sondern als Hauptforderung geltend gemacht werden. Soweit mit der Abmahnung ein im Streitfall nicht anhängig gemachter Unterlassungsanspruch verfolgt worden ist, beziehen sich die Kosten der Abmahnung auf einen Anspruch, der vom geltend gemachten Hauptanspruch unabhängig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Januar 2013 - I ZR 107/12, GRUR-RR 2013, 448 - Rezeptbild; Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 1/15, GRUR 2016, 1275 Rn. 17 = WRP 2016, 1525 - Tannöd).
10
Das Amtsgericht hat die Klage wegen des Anspruchs auf Schadensersatz in einer Mindesthöhe von 600 € und der nach einem Gegenstandswert von 10.000 € berechneten Kosten der Abmahnung in Höhe von 506 € abgewiesen. Mit der Abmahnung hat die Klägerin einen gerichtlich nicht mehr anhängig gemachten Unterlassungsanspruch verfolgt und Zahlung eines auf 450 € bezifferten Schadensersatzes verlangt, so dass von den Abmahnkosten auf das Unterlassungsbegehren 95,5% von 506 €, mithin 483,23 € entfallen. In dieser Höhe stellen die Abmahnkosten neben dem Schadensersatzanspruch eine Hauptforderung dar.
11
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit §§ 19a, 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht verneint werden.
12
a) In der Revisionsinstanz ist mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass die Klägerin Inhaberin der ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem Film "Konferenz der Tiere 3 D" ist, dieser Film urheberrechtsschutzfähig ist und der Beklagte in dem von der Klägerin dargelegten Zeitraum über seinen Internetanschluss dem genannten Film zuzuordnende Datenpakete zum Herunterladen angeboten hat.
13
b) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , eine Haftung des Beklagten nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG bestehe nicht.
14
aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, aus dem Vorbringen der Klägerin ergebe sich nicht, dass über den Internetanschluss des Beklagten eine lauffähige Version des Films oder eines Teils davon zum Herunterladen angeboten worden sei. Dies sei für die Geltendmachung von urheber- und leistungsschutzrechtlichen Ansprüchen jedoch erforderlich. Eine nur teilweise zur Verfügung gestellte Datei sei regelmäßig nicht lauffähig und konsumierbar, weshalb es sich nicht um eine Nutzung des geschützten Werks oder seiner Teile handele , sondern lediglich um "Datenmüll". Die Klägerin habe nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass diese Dateifragmente zumindest auch im Sinne des § 11 UrhG nutzbare Werkteile enthielten. Dasselbe gelte für das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers, weil dieser nicht in stärkerem Umfang geschützt werden könne als der Urheber des Films. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
15
bb) Nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ist, wer das Urheberrecht oder ein anderes nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht widerrechtlich sowie vorsätzlich oder fahrlässig verletzt, dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Die Klägerin hat ihre Klage auf eine Verletzung ihrer ausschließlichen Verwertungsrechte gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG und damit auf ein nach dem Urheberrechtsgesetz geschütztes Recht gestützt. Nach dieser Bestimmung hat der Filmhersteller das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Das Anbieten von Musikstücken oder Filmwerken mittels eines Filesharing-Programms in sogenannten "Peer-to-Peer"-Netzwerken im Internet verletzt das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung des Leistungsschutzberechtigten (vgl. EuGH, Beschluss vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 26 ff. - LSG/Tele2; Urteil vom 15. September 2016 - C-484/14, GRUR 2016, 1146 Rn. 81 ff. = WRP 2016, 1486 - McFadden/Sony Music; BGH, Beschluss vom 19. April 2012 - I ZB 77/11, ZUM-RD 2012, 587 Rn. 32 f.; BGH, GRUR 2016, 1275 Rn. 22 - Tannöd; BGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - I ZR 154/15, GRUR 2017, 386 Rn. 10 = WRP 2017, 448 - Afterlife).
16
cc) Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung können die von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht verneint werden. Dies gilt einmal dann, wenn auch Dateifragmente dem Leistungsschutzrecht des Filmherstellers nach § 94 f. UrhG unterliegen (dazu nachfolgend II 2 cc [1] und [2]), jedenfalls aber deshalb, weil eine mittäterschaftliche Haftung des Beklagten für die öffentliche Zugänglichmachung des Gesamtwerks über die Internettauschbörse in Betracht kommt (dazu nachfolgend II 2 cc [3]).
17
(1) Nach Auffassung des Senats kann das angegriffene Urteil schon deshalb keinen Bestand haben, weil die Werkqualität der im Wege des Filesharing zum Herunterladen angebotenen Datenpakete im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG keine Voraussetzung für den Leistungsschutz des Filmherstellers nach § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG ist.
18
Hierauf stellt der Senat im Streitfall allerdings nicht entscheidend ab, weil er mit Beschluss vom 1. Juni 2017 (I ZR 115/16, GRUR 2017, 895 [Vorlagefrage 1] = WRP 2017, 1114 - Metall auf Metall III) dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt hat, ob ein Eingriff in das ausschließliche Recht des Tonträgerherstellers zur Vervielfältigung seines Tonträgers aus Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG vorliegt , wenn seinem Tonträger kleinste Tonfetzen entnommen und auf einen anderen Tonträger übertragen werden, und eine Antwort des Gerichtshofs noch nicht vorliegt. Die im Streitfall relevante Frage, ob Dateifragmente dem Leistungsschutzrecht des Filmherstellers gemäß Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG unterfallen, kann nicht unabhängig von der Vorlagefrage beantwortet werden.
19
Nach Auffassung des erkennenden Senats ist Schutzgegenstand des Schutzrechts des Filmherstellers nach §§ 94 f. UrhG die im Filmträger verkörperte organisatorische und wirtschaftliche Leistung des Filmherstellers (vgl. BGH, Urteil vom 22. Oktober 1992 - I ZR 300/90, BGHZ 120, 67, 70 - Filmhersteller ; Urteil vom 20. Dezember 2007 - I ZR 42/05, BGHZ 175, 135 Rn. 16 - TV-Total; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 18 - Metall auf Metall III; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 5. Aufl., § 94 Rn. 20; Katzenberger/N. Reber in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 5. Aufl., § 94 UrhG Rn. 5). Danach ordnet § 94 UrhG ebenso wie das in § 85 Abs. 1 UrhG geregelte Schutzrecht des Tonträgerherstellers das Ergebnis eines besonderen unternehmerischen Aufwands mit den Mitteln eines Schutzrechts demjenigen zu, der den Aufwand als Unternehmer getätigt hat (vgl. BGHZ 120, 67, 70 - Filmhersteller). Da der Filmhersteller diese unternehmerische Leistung für den gesamten Ton- oder Filmträger erbringt, gibt es keinen Teil des Ton- oder Filmträgers, auf den nicht ein Teil dieses Aufwands entfällt und der daher nicht geschützt ist. Mithin stellt nach Auffassung des Senats selbst die Entnahme kleinster Partikel einen Eingriff in die durch § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG geschützte Leistung des Filmträgerherstellers dar (vgl. [zu § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG] BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 112/06, GRUR 2009, 403 Rn. 14 = WRP 2009, 308 - Metall auf Metall I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 19/14, GRUR 2016, 176 Rn. 27 = WRP 2016, 57 - Tauschbörse I; Urteil vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, GRUR 2016, 184 Rn. 20 = WRP 2016, 66 - Tauschbörse II; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 18 - Metall auf Metall III).
20
Es stellt keinen Wertungswiderspruch dar, kleinsten Partikeln eines Filmoder Tonträgers Leistungsschutz zuzubilligen, während Teile eines Musikwerks nur dann Urheberrechtsschutz genießen, wenn sie für sich genommen den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügen (zum Schutz von Teilen eines Werks nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2009 - C-5/08, Slg. 2009, I-6569 = GRUR 2009, 1041 Rn. 39 - Infopaq/DDF I). Die Unterschiede im Schutzumfang ergeben sich aus dem gänzlich unterschiedlichen Schutzgegenstand dieser Rechte. Während das verwandte Schutzrecht am Tonträger den Schutz der wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung des Tonträgerherstellers zum Gegenstand hat, schützt das Urheberrecht am Musikwerk die persönliche geistige Schöpfung des Komponisten (BGH, GRUR 2009, 403 Rn. 16 - Metall auf Metall I; GRUR 2017, 895 Rn. 19 - Metall auf Metall III).
21
(2) Diese Sichtweise steht entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht in Widerspruch zu der zum Schutzrecht des Tonträgerherstellers nach § 85 UrhG ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Mai 2016 (BVerfGE 142, 74).
22
Das Bundesverfassungsgericht hat ausgesprochen, dass die grundsätzliche Anerkennung eines Leistungsschutzrechts zugunsten des Tonträgerherstellers in § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG, das den Schutz seiner wirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Leistung zum Gegenstand hat, mit Blick auf das Grundrecht der Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich unbedenklich ist (BVerfGE 142, 74 Rn. 77). Es hat weiter ausgeführt, die Bejahung eines Eingriffs in das Recht des Tonträgerherstellers aus § 85 Abs. 1 Satz 1 UrhG schon bei der Entnahme einer nur kurzen Rhythmussequenz stelle für sich genommen noch keine ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Kunstfreiheit dar (BVerfGE 142, 74 Rn. 93 ff.). Die Kunstfreiheit sei im Rahmen der Anwendung des Rechts auf freie Benutzung gemäß § 24 UrhG angemessen zu berücksichtigen (BVerfGE 142, 74 Rn. 95 ff.). Das Bundesverfassungsgericht hat zugleich klargestellt, dass der Schutz des Eigentums gemäß Art. 14 Abs. 1 GG die Lizenzpflichtigkeit solcher Nutzungshandlungen erfordert, die nicht von der Kunstfreiheit erfasst sind oder die aufgrund ihres Umfangs oder ihres zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhangs mit dem Originaltonträger für dessen Hersteller nicht hinnehmbare wirtschaftliche Risiken mit sich bringen (BVerfGE 142, 74 Rn. 108).
23
Diese für das Verhältnis von Eigentumsschutz und Kunstfreiheit maßgeblichen Erwägungen sind im Streitfall unabhängig davon nicht einschlägig, dass aufgrund des unionsrechtlichen Hintergrunds des dem Filmhersteller zustehenden Leistungsschutzrechts der öffentlichen Zugänglichmachung in Art. 3 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG ausschließlich Unionsgrundrechte zu prüfen sind, soweit die Richtlinie den Mitgliedstaaten keinen Umsetzungsspielraum überlässt, sondern zwingende Vorgaben macht (vgl. BVerfGE 142, 74 Rn. 115; BGH, GRUR 2017, 895 Rn. 42 ff. - Metall auf Metall III). Der Beklagte vermag sich zur Rechtfertigung seiner Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse nicht auf das Grundrecht der Kunstfreiheit zu berufen und beruft sich auch nicht darauf.
24
(3) Selbst wenn sich das Leistungsschutzrecht des Filmherstellers gemäß § 94 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht auf Dateifragmente erstreckt, kann auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts eine Haftung des Beklagten im Streitfall nicht verneint werden. In Betracht kommt, dass der Beklagte als Mittäter einer gemeinschaftlich mit den anderen Nutzern der Internettauschbörse begangenen Verletzung des Leistungsschutzrechts der Klägerin zur öffentlichen Zugänglichmachung des Films "Konferenz der Tiere 3 D" oder urheberrechtsschutzfähiger Teile hiervon haftet.
25
Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer seine zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Grundsätzen. Täter ist danach, wer die Zuwiderhandlung selbst oder in mittelbarer Täterschaft begeht (§ 25 Abs. 1 StGB). Mittäterschaft (vgl. § 830 Abs. 1 Satz 1 BGB) erfordert eine gemeinschaftliche Begehung, also ein bewusstes und gewolltes Zusammenwirken (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 25. April 2012 - I ZR 105/10, GRUR 2012, 1279 Rn. 38 = WRP 2012, 1517 - DAS GROSSE RÄTSELHEFT; Urteil vom 5. Februar 2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 35 = WRP 2015, 577 - Kinderhochstühle III; Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 65/14, GRUR 2016, 946 Rn. 40 = WRP 2016, 958 - Freunde finden ).
26
Der objektive Tatbeitrag des einzelnen Teilnehmers an einer Internettauschbörse liegt in der Bereitstellung von Dateifragmenten, die gemeinsam mit weiteren von anderen Teilnehmern der Tauschbörse bereitgestellten Dateifragmenten auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Das Filesharing über sogenannte Peer-toPeer -Netzwerke dient der Erlangung und Bereitstellung funktionsfähiger Dateien. Jeder Teilnehmer eröffnet anderen Teilnehmern des Netzwerks die Möglichkeit , von ihm heruntergeladene Dateien oder Dateifragmente ihrerseits von seinem Computer herunterzuladen; der Download geht also mit dem Angebot zum Upload einher. Typischerweise bezieht ein Teilnehmer, der eine Datei herunterlädt , Dateifragmente von vielen verschiedenen Teilnehmern. Jedes Dateifragment lässt sich anhand des sogenannten Hashwerts als zu einer bestimmten Gesamtdatei zugehörig identifizieren und hat eine Nummer, die seine Position in der Ursprungsdatei kennzeichnet (vgl. zum Vorstehenden Solmecke /Bärenfänger, MMR 2011, 567 f.; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek , MMR 2012, 279 f.). Die zum Herunterladen bereitgestellten Dateifragmente sind somit - entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts - kein "Datenmüll", sondern individuell adressierte Datenpakete, die auf dem Computer des herunterladenden Nutzers zur Gesamtdatei zusammengefügt werden können. Aus der Funktionsweise des Peer-to-Peer-Netzwerks als arbeitsteiliges System folgt zugleich, dass den Tatbeiträgen der Teilnehmer eine kumulative Wirkung zukommt und die Gesamtheit der im Netzwerk verfügbaren Dateifragmente eine funktionsfähige Kopie der Ursprungsdatei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 - I ZR 159/10, GRUR 2011, 1018 Rn. 61 = WRP 2011, 1469 - AutomobilOnlinebörse ; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 282; Nordemann/Czychowski, GRUR-RR 2017, 169, 180). In der Revisionsinstanz ist mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem vom Internetanschluss des Beklagten vorgenommenen Angebot zum Herunterladen über die Tauschbörse eine vollständige Version des Films "Konferenz der Tiere 3 D" oder eines urheberrechtsschutzfähigen Teils hiervon zum Herunterladen angeboten worden ist.
27
Das Bereitstellen von Dateien oder Dateifragmenten über ein Peer-toPeer -Netzwerk erfolgt regelmäßig im Rahmen eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens der Teilnehmer. Dem steht nicht entgegen, dass die Teilnehmer der Tauschbörsen anonym bleiben und nicht untereinander kommunizieren. Mittäterschaft kommt auch in Betracht, wenn die Beteiligten einander nicht kennen, sofern sich jeder bewusst ist, dass andere mitwirken und alle im bewussten und gewollten Zusammenwirken handeln (vgl. BGH, Urteil vom 12. November 2009 - 4 StR 275/09, NStZ 2010, 342 Rn. 14; Heine/Weißer in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 25 Rn. 72). Die Funktionsweise von Internettauschbörsen , die schon seit mehr als zehn Jahren Gegenstand der medialen Berichterstattung und der zivil- und strafrechtlichen Rechtsprechung sind, ist deren Teilnehmern regelmäßig jedenfalls insofern geläufig, als sie sich im Klaren darüber sind, nicht nur Dateien oder Dateifragmente von den Computern anderer Teilnehmer auf ihren Computer herunterzuladen, sondern zugleich im Netzwerkverbund anderen Nutzern das Herunterladen von Dateien oder Dateifragmenten zu ermöglichen, um eine funktionsfähige Gesamtdatei zu erhalten. Auch wenn es an technischem Spezialwissen fehlt, ist den Teilnehmern einer Internettauschbörse regelmäßig bewusst, dass sie auf diese Weise im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit anderen Teilnehmern des Netzwerks das Herunterladen vollständiger und funktionsfähiger Dateien ermöglichen. Sie wirken daher bei der öffentlichen Zugänglichmachung der Dateien mit den anderen Teilnehmern der Tauschbörse bewusst und gewollt zusammen (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2016, 399 Rn. 18; Hilgert/Greth, Urheberrechtsverletzungen im Internet , Rn. 787 ff.; Heinemeyer/Kreitlow/Nordmeyer/Sabellek, MMR 2012, 279, 283; aA LG Hamburg, Urteil vom 12. Februar 2014 - 308 O 227/13, juris Rn. 51; AG Düsseldorf, Urteil vom 20. Mai 2014 - 57 C 16445/13, juris Rn. 18; Solmecke /Bärenfänger, MMR 2011, 567, 570 f.). Dass es dem Teilnehmer einer Internettauschbörse in erster Linie darauf ankommen mag, selbst in den Genuss der heruntergeladenen Dateien zu gelangen, steht der Annahme vorsätzlichen Zusammenwirkens mit den anderen Teilnehmern nicht entgegen. Weiß er, dass im Rahmen der arbeitsteiligen Funktionsweise der Tauschbörse die Bereitstellung der von ihm heruntergeladenen Dateien oder Dateifragmente im Netzwerk eine notwendige Begleiterscheinung des Herunterladens auf den eigenen Computer ist, so nimmt er diese Folge seines Handelns mindestens billigend in Kauf. Dies reicht für die Annahme von Mittäterschaft aus (vgl. Heine /Weißer in Schönke/Schröder aaO § 25 Rn. 99).
28
3. Aus den vorstehenden Gründen hat auch die Abweisung des Anspruchs auf Zahlung von Abmahnkosten gemäß § 97a UrhG in der Fassung vom 7. Juli 2008 keinen Bestand.
29
III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - Doc Generici, mwN). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Unionsrechts, die nicht zweifelsfrei zu beantworten ist.
30
IV. Danach ist das angegriffene Urteil aufzuheben und die Sache, da sie nicht zur Endentscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen
Vorinstanzen:
AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 22.01.2015 - 3a C 256/14 -
LG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 22.07.2016 - 6 S 22/15 -

Das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ist das Recht, das Werk drahtgebunden oder drahtlos der Öffentlichkeit in einer Weise zugänglich zu machen, dass es Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich ist.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Hersteller eines Tonträgers hat das ausschließliche Recht, den Tonträger zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich zugänglich zu machen. Ist der Tonträger in einem Unternehmen hergestellt worden, so gilt der Inhaber des Unternehmens als Hersteller. Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Tonträgerhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt 70 Jahre nach dem Erscheinen des Tonträgers. Ist der Tonträger innerhalb von 50 Jahren nach der Herstellung nicht erschienen, aber erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 70 Jahre nach dieser. Ist der Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden, so erlischt das Recht 50 Jahre nach der Herstellung des Tonträgers. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

(4) § 10 Absatz 1 und die §§ 23 und 27 Absatz 2 und 3 sowie die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 gelten entsprechend.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Filmhersteller hat das ausschließliche Recht, den Bildträger oder Bild- und Tonträger, auf den das Filmwerk aufgenommen ist, zu vervielfältigen, zu verbreiten und zur öffentlichen Vorführung, Funksendung oder öffentlichen Zugänglichmachung zu benutzen. Der Filmhersteller hat ferner das Recht, jede Entstellung oder Kürzung des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers zu verbieten, die geeignet ist, seine berechtigten Interessen an diesem zu gefährden.

(2) Das Recht ist übertragbar. Der Filmhersteller kann einem anderen das Recht einräumen, den Bildträger oder Bild- und Tonträger auf einzelne oder alle der ihm vorbehaltenen Nutzungsarten zu nutzen. § 31 und die §§ 33 und 38 gelten entsprechend.

(3) Das Recht erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Bildträgers oder Bild- und Tonträgers oder, wenn seine erste erlaubte Benutzung zur öffentlichen Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn der Bildträger oder Bild- und Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise zur öffentlichen Wiedergabe benutzt worden ist.

(4) § 10 Abs. 1 und die §§ 20b und 27 Abs. 2 und 3 sowie die Vorschriften des Abschnitts 6 des Teils 1 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen.

(2) Die Abmahnung hat in klarer und verständlicher Weise

1.
Name oder Firma des Verletzten anzugeben, wenn der Verletzte nicht selbst, sondern ein Vertreter abmahnt,
2.
die Rechtsverletzung genau zu bezeichnen,
3.
geltend gemachte Zahlungsansprüche als Schadensersatz- und Aufwendungsersatzansprüche aufzuschlüsseln und
4.
wenn darin eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthalten ist, anzugeben, ob die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung erheblich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Eine Abmahnung, die nicht Satz 1 entspricht, ist unwirksam.

(3) Soweit die Abmahnung berechtigt ist und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4 entspricht, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen beschränkt sich der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen hinsichtlich der gesetzlichen Gebühren auf Gebühren nach einem Gegenstandswert für den Unterlassungs- und Beseitigungsanspruch von 1 000 Euro, wenn der Abgemahnte

1.
eine natürliche Person ist, die nach diesem Gesetz geschützte Werke oder andere nach diesem Gesetz geschützte Schutzgegenstände nicht für ihre gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit verwendet, und
2.
nicht bereits wegen eines Anspruchs des Abmahnenden durch Vertrag, auf Grund einer rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidung oder einer einstweiligen Verfügung zur Unterlassung verpflichtet ist.
Der in Satz 2 genannte Wert ist auch maßgeblich, wenn ein Unterlassungs- und ein Beseitigungsanspruch nebeneinander geltend gemacht werden. Satz 2 gilt nicht, wenn der genannte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig ist.

(4) Soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist, kann der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen, es sei denn, es war für den Abmahnenden zum Zeitpunkt der Abmahnung nicht erkennbar, dass die Abmahnung unberechtigt war. Weitergehende Ersatzansprüche bleiben unberührt.