Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG | § 10 Aus- und Weiterbildung

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Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

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published on 21/07/2015 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Beachtlichkeit der zu einer Stellenbesetzung erklärten Zustimmungsverweigerung durch
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