Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 144 Größe und Ausgestaltung der Räume

Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 144 Größe und Ausgestaltung der Räume
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Räume für den Aufenthalt während der Ruhe- und Freizeit sowie Gemeinschafts- und Besuchsräume sind wohnlich oder sonst ihrem Zweck entsprechend auszugestalten. Sie müssen hinreichend Luftinhalt haben und für eine gesunde Lebensführung ausreichend mit Heizung und Lüftung, Boden- und Fensterfläche ausgestattet sein.

(2) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung Näheres über den Luftinhalt, die Lüftung, die Boden- und Fensterfläche sowie die Heizung und Einrichtung der Räume zu bestimmen.

ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}

published on 16/08/2017 00:00

Tenor Der Beschluss des Landgerichts Offenburg vom 9. November 2015 - 7 StVK 468/15 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes.
published on 22/02/2011 00:00

Tenor Der Beschluss des Landgerichts Köln vom 18. August 2008 - 5 O 120/08 - und der Beschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 27. Januar 2009 - 7 W 101/08 - verletzen den Beschwerdeführer in
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.