Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 141 Differenzierung
Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 141 Differenzierung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
(1) Für den Vollzug der Freiheitsstrafe sind Haftplätze vorzusehen in verschiedenen Anstalten oder Abteilungen, in denen eine auf die unterschiedlichen Bedürfnisse der Gefangenen abgestimmte Behandlung gewährleistet ist.
(2) Anstalten des geschlossenen Vollzuges sehen eine sichere Unterbringung vor, Anstalten des offenen Vollzuges keine oder nur verminderte Vorkehrungen gegen Entweichungen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 11/10/2005 00:00
Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StVollzG § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG § 201 Nr. 3 Satz 1 Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) in einem nach Inkrafttr
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.