Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 160 Gefangenenmitverantwortung
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
Den Gefangenen und Untergebrachten soll ermöglicht werden, an der Verantwortung für Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse teilzunehmen, die sich ihrer Eigenart und der Aufgabe der Anstalt nach für ihre Mitwirkung eignen.
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published on 29/09/2015 00:00
weitere Fundstellen ...
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Kleinen Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Frankenthal/Pfalz vom 08.06.2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung über den Ant
published on 02/06/2015 00:00
Tenor
1.
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen, soweit der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung betreffend die Aushändigung der Anträge auf Mitgliedschaft in der „Gefangenengewerkschaft/Bundesweite Organisat
published on 23/09/2014 00:00
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rostock vom 05.03.2014 wird gem. § 116 Abs. 1, §§ 117, 119 Abs. 1 StVollzG auf Kosten der Antragstellerin (§§ 121 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 StVollzG) als
published on 17/11/2004 00:00
Tenor
1. Die Rechtsbeschwerde der Vollzugsbehörde gegen den Beschluss des Landgerichts Z. vom 22. März 2004 ist erledigt.
2. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Gefangenen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe
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