Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 155 Vollzugsbedienstete
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Aufgaben der Justizvollzugsanstalten werden von Vollzugsbeamten wahrgenommen. Aus besonderen Gründen können sie auch anderen Bediensteten der Justizvollzugsanstalten sowie nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Personen übertragen werden.
(2) Für jede Anstalt ist entsprechend ihrer Aufgabe die erforderliche Anzahl von Bediensteten der verschiedenen Berufsgruppen, namentlich des allgemeinen Vollzugsdienstes, des Verwaltungsdienstes und des Werkdienstes, sowie von Seelsorgern, Ärzten, Pädagogen, Psychologen und Sozialarbeitern vorzusehen.
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1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 25/11/2004 00:00
Tenor
1. Auf die Rechtsbeschwerde des Strafgefangenen werden der Beschluss des Landgerichts - Strafvollstreckungskammer - Z. vom 13. April 2004 und der Bescheid der Justizvollzugsanstalt X. vom 20. November 2003 aufgehoben.
2. Die Sache wir
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