Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 152 Vollstreckungsplan

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Landesjustizverwaltung regelt die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Justizvollzugsanstalten in einem Vollstreckungsplan.

(2) Der Vollstreckungsplan sieht vor, welche Verurteilten in eine Einweisungsanstalt oder -abteilung eingewiesen werden. Über eine Verlegung zum weiteren Vollzug kann nach Gründen der Behandlung und Eingliederung entschieden werden.

(3) Im übrigen ist die Zuständigkeit nach allgemeinen Merkmalen zu bestimmen.

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published on 16/05/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 ARs 159/12 2 AR 100/12 vom 16. Mai 2012 in der Strafvollstreckungssache gegen Az.: 13 StVK 51/12 BK Landgericht Osnabrück Az.: 3302 Js 24512/08 Staatsanwaltschaft Lüneburg Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
published on 21/04/2015 00:00

Tenor I. Der Staatsanwaltschaft Landshut wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, über die mit Verfügung vom 26. März 2015 gewährte, bis zum 20. April 2015 laufende Aufschubsfrist hinsichtlich der Vollstreckung der Freihei
published on 20/06/2017 00:00

Tenor Der Beschluss des Landgerichts Augsburg - auswärtige Strafvollstreckungskammer bei dem Amtsgericht Landsberg am Lech - vom 28. November 2016 - 1 LL StVK 305/16 - verletzt den Beschwerdeführer
published on 08/10/2015 00:00

Tenor 1. Der Antrag des Antragstellers vom 25.08.2015 auf gerichtliche Entscheidung, betreffend die Einweisungsentschließung der Antragsgegnerin vom 24.08.2015, wird als unbegründet zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen
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