Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 140 Trennung des Vollzuges

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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung wird in getrennten Anstalten oder in getrennten Abteilungen einer für den Vollzug der Freiheitsstrafe bestimmten Vollzugsanstalt vollzogen.

(2) Frauen sind getrennt von Männern in besonderen Frauenanstalten unterzubringen. Aus besonderen Gründen können für Frauen getrennte Abteilungen in Anstalten für Männer vorgesehen werden.

(3) Von der getrennten Unterbringung nach den Absätzen 1 und 2 darf abgewichen werden, um dem Gefangenen die Teilnahme an Behandlungsmaßnahmen in einer anderen Anstalt oder in einer anderen Abteilung zu ermöglichen.

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23/09/2013 15:30

Zur Vorabentscheidung über die Frage zur gemeinsamen Unterbringung von Strafgefangenen und Abschiebungshäftlingen.
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published on 11/10/2005 00:00

Nachschlagewerk: ja BGHSt : ja Veröffentlichung : ja StVollzG § 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG § 201 Nr. 3 Satz 1 Bei der Entscheidung über einen Anspruch auf Einzelunterbringung während der Ruhezeit (§ 18 Abs. 1 Satz 1 StVollzG) in einem nach Inkrafttr
published on 11/07/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 144/12 vom 11. Juli 2013 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Richtlinie 2008/115/EG Art. 16 Abs. 1; AufenthG § 62a Abs. 1 Satz 1 und 2 Dem Gerichtshof der Europäisc
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