Strafvollzugsgesetz - StVollzG | § 158 Ärztliche Versorgung
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Gesetz über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung Inhaltsverzeichnis
(1) Die ärztliche Versorgung ist durch hauptamtliche Ärzte sicherzustellen. Sie kann aus besonderen Gründen nebenamtlichen oder vertraglich verpflichteten Ärzten übertragen werden.
(2) Die Pflege der Kranken soll von Personen ausgeübt werden, die eine Erlaubnis nach dem Krankenpflegegesetz oder dem Pflegeberufegesetz besitzen. Solange Personen im Sinne von Satz 1 nicht zur Verfügung stehen, können auch Bedienstete des allgemeinen Vollzugsdienstes eingesetzt werden, die eine sonstige Ausbildung in der Krankenpflege erfahren haben.
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published on 05/05/2014 00:00
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 1. August 2013 - 595 StVK 301/13 Vollz - verletzt den Beschwerdeführer in seinen Rechten aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Artikel 20 A
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