Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Mai 2018 - W 9 K 17.337

published on 18/05/2018 00:00
Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Mai 2018 - W 9 K 17.337
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Gericht

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Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

1. Der Kläger wendet sich gegen die Sicherstellung seines Führerscheins durch die Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg-Hösbach am 4. November 2016.

2. Am 4. November 2016 gegen 16:00 Uhr war der Kläger als Beifahrer mit vier weiteren Personen in einem Pkw auf der Autobahn A 3 Aschaffenburg Hösbach, Abschnitt 200 in Fahrtrichtung Passau/Linz unterwegs. Der Pkw wurde von der Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg-Hösbach aus dem fließenden Verkehr herausgewunken und einer Kontrolle unterzogen. Die Beamten der Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg-Hösbach stellten den deutschen Führerschein des Klägers für die Klassen B, M, S, L, ausgestellt am 25. Juli 2008 von der Stadt Homburg (Saar), Nr. …, sicher. Dem Kläger wurde ein Sicherstellungsprotokoll ausgehändigt.

3. Mit seiner am 29. März 2017 beim Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg eingegangenen Klage ließ der Kläger beantragen,

die Sicherstellung des Führerscheins Klasse B, M, S, L, ausgestellt am 25. Juli 2008 von der Stadt Homburg (Saar), Nr. …, durch die Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg-Hösbach am 4. November 2016 aufzuheben, den Beklagten zu verpflichten, den Führerschein an den Kläger herauszugeben,

hilfsweise, Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg-Hösbach am 4. November 2016 den Führerschein des Klägers zu Unrecht sichergestellt habe. Der Kläger sei Analphabet, der deutschen Sprache nicht mächtig und habe daher nicht erfasst, dass das ihm ausgehändigte Schriftstück ein Sicherstellungsprotokoll sei. Er habe nicht gewusst, dass er ein Sicherstellungsprotokoll unterschreibe. Das Sicherstellungsprotokoll habe eine Belehrung nach der Strafprozessordnung enthalten, wonach gegen die Maßnahmen die gerichtliche Entscheidung beim Amtsgericht beantragt werden könne. Daraufhin habe der Kläger am 22. Dezember 2016 einen Antrag beim Amtsgericht Aschaffenburg gestellt. Am 17. März 2017 habe der zuständige Richter am Amtsgericht mitgeteilt, dass die Rechtsbehelfsbelehrung:falsch gewesen sei. Der Kläger habe am 20. März 2017 einen Antrag auf Herausgabe der „beschlagnahmten Fahrerlaubnis“ bei der Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg gestellt.

4. Für den Beklagten beantragte das Polizeipräsidium Unterfranken,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Eine Abfrage der Fahrerlaubnisdaten durch die Beamten der Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg-Hösbach habe ergeben, dass für die Person des Klägers als sogenannter „Fahrerlaubnishinweis“ eine unanfechtbare Rücknahme der Fahrerlaubnis bestanden habe, da diese unrechtmäßig erworben worden sei. Der Kläger sei darüber belehrt worden, dass er gegen die Sicherstellung innerhalb eines Monats schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Klage beim Verwaltungsgericht Würzburg erheben könne. Diese Belehrung sei dem Kläger in schriftlicher Form ausgehändigt worden. Der Führerschein sei anschließend nach erfolgter Kontaktaufnahme mit der Stadt Homburg (Saar) am 7. November 2016 durch die Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg-Hösbach an diese zur weiteren Veranlassung übersandt worden. Dies sei dem Klägerbevollmächtigten am 22. März 2017 mitgeteilt worden. Es sei bereits fraglich, ob der Freistaat Bayern passiv legitimiert sei. Wenn das klägerische Begehren dahin auszulegen sei, dass er sich gegen die Rücknahme der Fahrerlaubnis wende, die einzig und allein Grundlage der Sicherstellung des Führerscheins im Wege der Amtshilfe sei, beziehungsweise, dass er die Herausgabe des Führerscheins begehre, sei die Stadt Homburg (Saar) richtige Beklagte, da diese die Fahrerlaubnis zurückgenommen habe und im Besitz des Führerscheins sei. Eine Anfechtungsklage gegen die Sicherstellung des Führerscheins und ein entsprechender Annexantrag auf Beseitigung der unmittelbaren Folgen der Vollziehung seien unzulässig, hilfsweise unbegründet. Die Klage sei unzulässig, da sie nicht innerhalb der Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts, erhoben worden sei. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger aufgrund des tatsächlichen Geschehens sehr wohl erfasst habe, dass sein Führerschein polizeilich sichergestellt werde, zumal er selbst habe wissen müssen, dass seine Fahrerlaubnis unrechtmäßig erworben worden sei und er somit kein Recht zum Besitz des Führerscheins habe. Der Zugang eines Verwaltungsakts erfolge, sobald der Betroffene die Möglichkeit zur Kenntnisnahme habe. Es komme nicht darauf an, dass der Betroffene tatsächlich Kenntnis nehme. Da die Verwaltungssprache gemäß Art. 23 BayVwVfG die deutsche Sprache sei, könne sich eine Person, die der deutschen Sprache nicht mächtig sei, nicht darauf berufen, sie habe deshalb keine Kenntnis nehmen können. Bei der Aushändigung des Sicherstellungsprotokolls sei dem Kläger ein zusätzliches Blatt mit einer Rechtsbehelfsbelehrung:in schriftlicher Form ausgehändigt worden. Auf dem Formblatt des Sicherstellungsprotokolls sei standardmäßig ein Passus mit einer Belehrung nach StPO vorhanden, der bei Bedarf angekreuzt werden könne und wo in einer separaten Spalte das zuständige Amtsgericht eingetragen werden könne. Dies sei vorliegend nicht erfolgt. Vielmehr sei dem Kläger auf einem gesonderten Blatt die Rechtsbehelfsbelehrung:„Maßnahme gemäß Polizeiaufgabengesetz“ ausgehändigt worden. Aufgrund der ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung:sei die Klage nicht fristgemäß erhoben worden. Die Klage sei auch unbegründet. Die Sicherstellung sei rechtmäßig und der Kläger somit nicht in seinen Rechten verletzt. Rechtsgrundlage für die Sicherstellung sei Art. 25 Nr. 1 PAG, wonach die Polizei eine Sache sicherstellen könne, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwehren. Vorliegend habe die Gefahr für die öffentliche Sicherheit darin bestanden, dass zum Zeitpunkt der Sicherstellung zu erwarten gewesen sei, der Kläger werde in absehbarer Zeit ein Fahrzeug ohne die erforderliche Fahrerlaubnis führen. Der Kläger sei im Besitz des zu Unrecht ausgestellten Führerscheins gewesen, den er hätte zurückgeben müssen. Unter diesen Umständen habe ein drohender Verstoß gegen ein Strafgesetz bestanden, da das Fahren ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 StVG eine Straftat darstelle. Dies sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Darüber hinaus hätte im Falle des Führens eines Kraftfahrzeugs durch den Kläger auch eine Gefahr für Leib und Leben sowie Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer bestanden, da mangels gültiger Fahrerlaubnis davon auszugehen sei, dass der Kläger zum Führen von Fahrzeugen nicht befähigt und geeignet sei. Die Gefahr sei auch gegenwärtig. Bereits der Besitz des Führerscheins trotz fehlender Fahrerlaubnis setze den Kausalverlauf des Fahrens ohne Fahrerlaubnis in Gang. Es sei nämlich davon auszugehen, dass der Kläger den Führerschein bei polizeilichen Kontrollen in der Hoffnung vorzeigen würde, die Fahrerlaubnisdaten würden nicht überprüft werden. Mit der Wägung des Klägers, der Führerschein werde bei einer polizeilichen Kontrolle nicht beanstandet werden, steige die Wahrscheinlichkeit, dass der Kläger tatsächlich ein Fahrzeug führen würde. Das Mitführen des Führerscheins bei der gegenständlichen Fahrt zeige umso mehr, dass der Eintritt des Ereignisses absehbar gewesen sei. Bereits das Feststellen des Besitzes des Führerscheins beim Kläger rechtfertige somit die Sicherstellung. Diese sei nicht nur erforderlich, geeignet und angemessen gewesen, sondern zur Gefahrenabwehr geradezu geboten. Eine Herausgabe des sichergestellten Führerscheins sei ausgeschlossen gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG, da hierdurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden. Des Weiteren wäre eine Herausgabe auch tatsächlich nicht möglich, da der Führerschein an die Stadt Homburg (Saar) versandt worden sei.

5. Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Behördenakten Bezug genommen. Die Akte der Kreisstadt Homburg (Saar), Aktenzeichen: … … …, wurde beigezogen.

Gründe

1. Die Klage ist hinsichtlich des Antrags auf Aufhebung der Sicherstellung zulässig, aber unbegründet. Im Übrigen ist die Klage unzulässig und darüber hinaus auch unbegründet.

1.1 Die Klage ist nur soweit zulässig, als der Kläger die Aufhebung der Sicherstellung begehrt.

1.1.1  Die Anfechtungsklage ist zulässig. Insbesondere ist sie fristgemäß erhoben worden, da die Klagefrist des § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO mangels richtiger Rechtsbehelfsbelehrung:nicht zu laufen begonnen hat.

Selbst wenn dem Kläger die Rechtsbehelfsbelehrung:„Maßnahme gemäß Polizeiaufgabengesetz“ ausgehändigt worden sein sollte, wofür sich aus der Behördenakte kein Anhaltspunkt ergibt, bleibt die Rechtsbehelfsbelehrung:irreführend und mithin unrichtig.

§ 58 VwGO dient dem Schutz der durch eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung Betroffenen. Niemand soll durch Rechtsunkenntnis eines Rechtsbehelfs verlustig gehen. Deshalb knüpft die Vorschrift den Lauf von Rechtsbehelfsfristen an eine bestimmt geartete Belehrung. Das Ob und das Wie dieser Belehrung sind jedoch streng formalisiert. § 58 VwGO macht den Lauf der Fristen in allen Fällen von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Belehrung abhängig, ohne Rücksicht darauf, ob den Betroffenen die Möglichkeit und die Voraussetzungen der in Betracht kommenden Rechtsbehelfe tatsächlich unbekannt waren und ob das Fehlen oder die Unrichtigkeit der Rechtsbehelfsbelehrung:kausal für das Unterbleiben oder die Verspätung des Rechtsbehelfs war. Das dient der Rechtsmittelklarheit; indem § 58 VwGO seine Rechtsfolgen allein an die objektiv feststellbare Tatsache des Fehlens oder der Unrichtigkeit der Belehrung knüpft, gibt die Vorschrift sämtlichen Verfahrensbeteiligten gleiche und zudem sichere Kriterien für das Bestimmen der formellen Rechtskraft an die Hand. Jede Rechtsmittelbelehrungmuss aus sich heraus verständlich, vollständig und richtig sein. Damit soll der Betroffene auch allein anhand der vorliegenden Rechtsmittelbelehrungderen Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfen und danach die Frage beantworten können, ob ihre Erteilung die Monatsfrist des § 58 Abs. 1 VwGO in Lauf gesetzt hat oder nicht (BVerwG, U.v. 30.4.2009 - 3 C 23/08 = BVerwGE 134, 41-45 - juris Rn. 17 f.).

Eine Rechtsbehelfsbelehrung:ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur dann fehlerhaft, wenn sie die in § 58 Abs. 1 VwGO zwingend geforderten Angaben nicht enthält. Das trifft vielmehr auch dann zu, wenn ihr ein unrichtiger oder irreführender Zusatz beigefügt ist, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen (BVerwG, U.v. 13.12.1978 - 6 C 77/78 - juris Rn. 23). Es genügt, dass die irreführende Belehrung objektiv geeignet ist, die Rechtsmitteleinlegung zu erschweren. Das ist der Fall, wenn sie den Adressaten davon abhalten kann, das Rechtsmittel überhaupt, rechtzeitig oder formgerecht einzulegen (BVerwG, B.v. 27.8.1997 - 1 B 145/97 - juris Rn. 10).

Vorliegend enthielt das Sicherstellungsprotokoll selbst die „Belehrung bei Maßnahmen nach der Strafprozessordnung (StPO)“. Wörtlich lautet diese: „Der Betroffene wurde belehrt, dass er gegen die Maßnahme jederzeit eine gerichtliche Entscheidung beantragen kann. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die für das Ermittlungsverfahren zuständige Staatsanwaltschaft oder die Zweigstelle ihren Sitz hat. Der Antrag kann auch bei dem Amtsgericht eingereicht werden, in dessen Bezirk die Beschlagnahme stattgefunden hat“. Anders als das Polizeipräsidium Unterfranken für den Beklagten ausführt, ist nicht erkennbar, dass bei Bedarf dieser Passus angekreuzt werden kann. Ein Kästchen, wo ein Kreuz gemacht werden kann, fehlt. Es kann lediglich unterhalb der Belehrung das Feld „Zuständiges Amtsgericht“ ausgefüllt werden, das vorliegend leer geblieben ist. Selbst wenn dem Kläger zusätzlich noch die - zutreffende - Rechtsbehelfsbelehrung:„Maßnahme gemäß Polizeiaufgabengesetz“ ausgehändigt worden wäre, so wäre objektiv nicht erkennbar, welche der Rechtsbehelfsbelehrung:en gelten soll. Die Aushändigung zweier unterschiedlicher Rechtsbehelfsbelehrung:en für ein und dieselbe polizeiliche Maßnahme, nämlich die Sicherstellung, ist objektiv geeignet, die Rechtsbehelfseinlegung zu erschweren und mithin irreführend. Insbesondere weil die Rechtsbehelfsbelehrung:für „Maßnahmen nach der Strafprozessordnung“ unmittelbar im Sicherstellungsprotokoll steht, ist objektiv nicht erkennbar, dass für die Sicherstellung die Rechtsbehelfsbelehrung:auf einem separaten Blatt gelten soll.

Die Klage wurde innerhalb der Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO erhoben.

Daher bedarf es keiner Entscheidung über den hilfsweise gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in die Klagefrist.

1.1.2  Die Streitsache ist auch nicht anderweitig rechtshängig im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 2 GVG, § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit § 173 Satz 1 VwGO. Das Amtsgericht Aschaffenburg, Abteilung für Strafsachen, hat unter Verneinung seiner Zuständigkeit mit Verfügung vom 5. Januar 2017 die Sache zurück an die VPI Aschaffenburg-Hösbach verwiesen, weil die Staatsanwaltschaft kein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger eingeleitet hat.

1.1.3  Soweit der Kläger die Herausgabe des Führerscheins begehrt, ist die Klage bereits unzulässig. Es fehlt an der Klagebefugnis analog § 42 Abs. 2 VwGO, da der Kläger nicht die Möglichkeit des Bestehens eines Herausgabeanspruchs geltend gemacht hat. Ein Herausgabeanspruch nach Art. 28 Abs. 1 Satz 1 PAG scheidet offenkundig aus, da der Beklagte nicht mehr im Besitz des Führerscheins ist. Die Herausgabe ist aus tatsächlichen Gründen unmöglich. Der Kläger kann von vornherein nicht sein Klageziel erreichen. Die Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg-Hösbach hat den Führerschein an die Stadt Homburg (Saar) am 7. November 2016 übersandt und dies dem Klägerbevollmächtigten mitgeteilt. Eine Umstellung des Klageantrags erfolgte indes nicht.

1.2 Die Klage ist unbegründet.

1.2.1 Die Anfechtungsklage ist unbegründet.

Passivlegitimiert ist der Freistaat Bayern als Rechtsträger der Polizei, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, Art. 1 Abs. 2 POG. Auch wenn ein Fall der Amtshilfe vorliegen würde, wäre der Freistaat Bayern passivlegitimiert, weil die ersuchte Behörde für die Durchführung der Amtshilfe verantwortlich ist, Art. 7 Abs. 2 Satz 2 BayVwVfG, Art. 50 Abs. 3 PAG. Das Begehren des Klägers ist dahin gehend auszulegen, dass er sich nicht gegen die Rücknahme der Fahrerlaubnis, sondern gegen die Sicherstellung des Führerscheins durch die Verkehrspolizeiinspektion Aschaffenburg-Hösbach wendet (§ 88 VwGO).

Die Sicherstellung von 4. November 2016 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage für die Sicherstellung ist Art. 25 Nr. 1 PAG. Danach kann die Polizei eine Sache sicherstellen, um eine gegenwärtige Gefahr abzuwenden. Eine Gefahr ist eine Sachlage, die bei ungehindertem Ablauf des objektiv zu erwartenden Geschehens im Einzelfall mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden (einer Verletzung der Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung) führt. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (vgl. BVerwG, U.v. 18.12.2002 - 6 CN 1/02 - juris Rn. 47; BayVGH, U.v. 15.3.2005 - 24 BV 04.2755 - juris Rn. 21). Eine Gefahr ist gegenwärtig, wenn die Einwirkung des schädigenden Ereignisses bereits begonnen hat oder unmittelbar oder in allernächster Zeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bevorsteht (vgl. BayVGH, U.v. 26.1.2009 - 10 BV 08.1422 - juris; Schmidbauer/Steiner, PAG und POG, 3. Aufl. 2011, Rn. 10 zu Art. 25 PAG; Nr. 25.3 und Nr. 10.2 der Vollzugsbekanntmachung zum PAG).

Die öffentliche Sicherheit umfasst die Unversehrtheit der Rechtsordnung. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht bei jedem Verstoß gegen Rechtsvorschriften (BayVGH, B.v. 2.7.2014 - 10 C 12.2728 - juris Rn. 40). Weiter ergibt sich aus der Natur der polizeilichen Gefahrenabwehr, dass die Erforderlichkeit einer Maßnahme nicht danach zu beurteilen ist, wie sich die Sachlage später - vielleicht nach eingehender Beweisaufnahme - darstellt, sondern auf der Grundlage der im Zeitpunkt des polizeilichen Einschreitens zur Verfügung stehenden Erkenntnismöglichkeiten, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der erforderlichen Gefahrenprognose maßgeblich sind (BVerwG, U.v. 26.2.1974 - 1 C 31.72 - juris Rn. 38).

Hieran gemessen sind die Polizeibeamten zu Recht vom Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit im Sinne des Art. 25 Nr. 1 PAG ausgegangen. Es lag sogar schon eine Störung vor, weil der Kläger der gesetzlichen Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins aus § 47 Abs. 1 Satz 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) nicht nachgekommen ist und mithin gegen eine Rechtsvorschrift verstoßen hat. Den Polizeibeamten war nach einer Abfrage der Fahrerlaubnisdaten bekannt, dass eine unanfechtbare Rücknahme der Fahrerlaubnis des Klägers vorlag. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 FeV sind nach der Entziehung von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern. Ein Verstoß gegen diese Pflicht erfüllt den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit §§ 75 Nr. 10, 47 Abs. 1 Satz 1 FeV. Gemäß § 75 Nr. 10 FeV handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG, wer vorsätzlich oder fahrlässig der Vorschrift des § 47 Abs. 1 FeV über die Ablieferung eines Führerscheins zuwiderhandelt.

Mit straßenverkehrsrechtlicher Anordnung vom 25. Februar 2014 hat die Kreisstadt Homburg (Saar) die Fahrerlaubnis des Klägers mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Ziffer 1). Die sofortige Vollziehung der Ziffer 1 wurde angeordnet (Ziffer 2). Der Kläger wurde aufgefordert, entsprechend seiner Verpflichtung aus § 47 Abs. 1 FeV, den Führerschein unverzüglich an die Stadt Homburg (Saar) abzuliefern (Ziffer 3). Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung wurde am 5. März 2014 von der Stadt Homburg (Saar) öffentlich bekannt gegeben.

Darüber hinaus bestand auch deshalb eine gegenwärtige Gefahr, weil der Verstoß gegen den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG drohte. Gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 StVG erlischt mit der Entziehung die Fahrerlaubnis. Dies gilt gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 StVG auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht. Vorliegend wurde die Fahrerlaubnis nach § 48 Abs. 1 Satz 2 des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes zurückgenommen und mithin nach einer anderen Vorschrift entzogen. § 21 StVG schützt die Sicherheit des Straßenverkehrs und mithin die Unversehrtheit von Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer. Auf Grund der erheblichen Gefahren für hochrangige Rechtsgüter, die von einem Fahren ohne Fahrerlaubnis ausgehen, waren an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts geringere Anforderungen zu stellen. Die Gefahrenprognose der Polizeibeamten ist in keiner Weise zu beanstanden. Es lagen hinreichende Tatsachen für die gegenwärtige Gefahr vor, dass der Kläger ohne Fahrerlaubnis ein Fahrzeug führen werde. Der Kläger war im Zeitpunkt der Kontrolle zwar nur Mitfahrer. Allerdings führte er bei der Autofahrt den Führerschein mit sich. Aus Sicht der Polizeibeamten war es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger das Fahrzeug führen könnte und durch das Vorzeigen des Führerscheins bei einer Kontrolle über seine Fahrerlaubnis täuschen könnte. Dafür spricht, dass der Kläger bei der Verkehrskontrolle am 4. November 2016 den Beamten seinen Führerschein vorzeigte. Die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis könnte dadurch verborgen bleiben.

Gegen die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme bestehen keine Bedenken. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

1.2.2  Die Klage auf Herausgabe des Führerscheins ist auch unbegründet. Ein Anspruch auf Herausgabe des Führerscheins ist ausgeschlossen nach Art. 28 Abs. 1 Satz 3 PAG, weil durch die Herausgabe erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.

2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

3. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 02/07/2014 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gründe I. Der Antragsteller verfolgt mit der Beschwerde seinen in erster Instanz erfol
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Annotations

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Die Anfechtungsklage muß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben werden. Ist nach § 68 ein Widerspruchsbescheid nicht erforderlich, so muß die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden.

(2) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.

(1) Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtsweges wird durch eine nach Rechtshängigkeit eintretende Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt. Während der Rechtshängigkeit kann die Sache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden.

(2) Das Gericht des zulässigen Rechtsweges entscheidet den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Artikel 14 Abs. 3 Satz 4 und Artikel 34 Satz 3 des Grundgesetzes bleiben unberührt.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 2 Absatz 1 am Verkehr teilnimmt oder jemanden als für diesen Verantwortlicher am Verkehr teilnehmen lässt, ohne in geeigneter Weise Vorsorge getroffen zu haben, dass andere nicht gefährdet werden,
2.
entgegen § 2 Absatz 3 ein Kennzeichen der in § 2 Absatz 2 genannten Art verwendet,
3.
entgegen § 3 Absatz 1 ein Fahrzeug oder Tier führt oder einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage zuwiderhandelt,
4.
einer Vorschrift des § 4 Absatz 2 Satz 2 oder 3, § 5 Absatz 4 Satz 2 oder 3, § 25 Absatz 4 Satz 1, § 48 Absatz 3 Satz 2 oder § 74 Absatz 4 Satz 5 über die Mitführung, Aushändigung von Führerscheinen, deren Übersetzung sowie Bescheinigungen und der Verpflichtung zur Anzeige des Verlustes und Beantragung eines Ersatzdokuments zuwiderhandelt,
5.
entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Mofa nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, ein Kraftfahrzeug nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1b oder einen motorisierten Krankenfahrstuhl führt, ohne die dazu erforderliche Prüfung abgelegt zu haben,
6.
entgegen § 5 Absatz 2 Satz 2 oder 3 eine Ausbildung durchführt, ohne die dort genannte Fahrlehrerlaubnis zu besitzen oder entgegen § 5 Absatz 2 Satz 4 eine Ausbildungsbescheinigung ausstellt,
7.
entgegen § 10 Absatz 3 ein Kraftfahrzeug, für dessen Führung eine Fahrerlaubnis nicht erforderlich ist, vor Vollendung des 15. Lebensjahres führt,
8.
entgegen § 10 Absatz 4 ein Kind unter sieben Jahren auf einem Mofa (§ 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1) mitnimmt, obwohl er noch nicht 16 Jahre alt ist,
9.
einer vollziehbaren Auflage nach § 10 Absatz 1 Nummer 5, 7, 8 und 9, § 23 Absatz 2 Satz 1, § 28 Absatz 1 Satz 2, § 29 Absatz 1 Satz 6, § 46 Absatz 2, § 48a Absatz 2 Satz 1 oder § 74 Absatz 3 zuwiderhandelt,
10.
einer Vorschrift des § 25 Absatz 5 Satz 6, des § 30 Absatz 3 Satz 2, des § 47 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 2, oder des § 48 Absatz 9 Satz 3 in Verbindung mit § 47 Absatz 1 über die Ablieferung oder die Vorlage eines Führerscheins zuwiderhandelt,
11.
(weggefallen)
12.
entgegen § 48 Absatz 1 ein dort genanntes Kraftfahrzeug ohne Erlaubnis führt oder entgegen § 48 Absatz 7 die Fahrgastbeförderung anordnet oder zulässt,
13.
entgegen § 48a Absatz 3 Satz 2 die Prüfungsbescheinigung nicht mitführt oder aushändigt.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Rechtsverordnung nach § 1j Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 oder 6, § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a bis c oder d, Nummer 2, 3, 5, 6 Buchstabe a, Nummer 8 bis 16 oder 17, jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1 bis 5 oder 7, nach § 6e Absatz 1 Nummer 1 bis 5 oder 7 oder nach § 6g Absatz 4 Satz 1 Nummer 3, 5, 7 oder 9 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 2
a)
Nummer 1 Buchstabe a bis e oder g,
b)
Nummer 1 Buchstabe f, Nummer 2 oder 3 Buchstabe b,
c)
Nummer 3 Buchstabe a oder c oder
d)
Nummer 4,
jeweils auch in Verbindung mit § 6 Absatz 3 Nummer 1, 2, 3 Buchstabe a oder c, Nummer 4, 5 oder 7 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist, oder
2.
einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich einer Regelung entspricht, zu der die in Nummer 1
a)
Buchstabe a,
b)
Buchstabe b,
c)
Buchstabe c oder
d)
Buchstabe d
genannten Vorschriften ermächtigen, soweit eine Rechtsverordnung nach Satz 2 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, soweit dies zur Durchsetzung der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Tatbestände zu bezeichnen, die als Ordnungswidrigkeit nach Satz 1 Nummer 2 geahndet werden können.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen

1.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d und Nummer 2 Buchstabe d mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro,
2.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 Buchstabe c mit einer Geldbuße bis zu dreihunderttausend Euro,
3.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 Buchstabe a mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro,
4.
des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,
5.
des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro
geahndet werden.

(4) In den Fällen des Absatzes 3 Nummer 1 und 2 ist § 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten anzuwenden.

(5) Fahrzeuge, Fahrzeugteile und Ausrüstungen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 oder 10 oder eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 2 Satz 1 bezieht, können eingezogen werden.

(1) Nach der Entziehung sind von einer deutschen Behörde ausgestellte nationale und internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde abzuliefern oder bei Beschränkungen oder Auflagen zur Eintragung vorzulegen. Die Verpflichtung zur Ablieferung oder Vorlage des Führerscheins besteht auch, wenn die Entscheidung angefochten worden ist, die zuständige Behörde jedoch die sofortige Vollziehung ihrer Verfügung angeordnet hat.

(2) Nach der Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung oder bei Beschränkungen oder Auflagen sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der entscheidenden Behörde vorzulegen; Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Nach einer Entziehung oder der Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung wird auf dem Führerschein vermerkt, dass von der Fahrerlaubnis im Inland kein Gebrauch gemacht werden darf. Dies soll in der Regel durch die Anbringung eines roten, schräg durchgestrichenen „D“ auf einem dafür geeigneten Feld des Führerscheins, im Falle eines EU-Kartenführerscheins im Feld 13, und bei internationalen Führerscheinen durch Ausfüllung des dafür vorgesehenen Vordrucks erfolgen. Im Falle von Beschränkungen oder Auflagen werden diese in den Führerschein eingetragen. Die entscheidende Behörde teilt die Aberkennung der Fahrberechtigung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung in Deutschland der Behörde, die den Führerschein ausgestellt hat, über das Kraftfahrt-Bundesamt mit. Erfolgt die Entziehung durch die erteilende oder eine sonstige zuständige ausländische Behörde, sind ausländische und im Ausland ausgestellte internationale Führerscheine unverzüglich der Fahrerlaubnisbehörde vorzulegen und dort in Verwahrung zu nehmen. Die Fahrerlaubnisbehörde sendet die Führerscheine über das Kraftfahrt-Bundesamt an die entziehende Stelle zurück.

(3) Ist dem Betroffenen nach § 31 eine deutsche Fahrerlaubnis erteilt worden, ist er aber noch im Besitz des ausländischen Führerscheins, ist auf diesem die Entziehung oder die Feststellung der fehlenden Fahrberechtigung zu vermerken. Der Betroffene ist verpflichtet, der Fahrerlaubnisbehörde den Führerschein zur Eintragung vorzulegen.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Erweist sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, so hat ihm die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis hat die Entziehung - auch wenn sie nach anderen Vorschriften erfolgt - die Wirkung einer Aberkennung des Rechts, von der Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen. § 2 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Mit der Entziehung erlischt die Fahrerlaubnis. Bei einer ausländischen Fahrerlaubnis erlischt das Recht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland. Nach der Entziehung ist der Führerschein der Fahrerlaubnisbehörde abzuliefern oder zur Eintragung der Entscheidung vorzulegen. Die Sätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis auf Grund anderer Vorschriften entzieht.

(3) Solange gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis ein Strafverfahren anhängig ist, in dem die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 des Strafgesetzbuchs in Betracht kommt, darf die Fahrerlaubnisbehörde den Sachverhalt, der Gegenstand des Strafverfahrens ist, in einem Entziehungsverfahren nicht berücksichtigen. Dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis von einer Dienststelle der Bundeswehr, der Bundespolizei oder der Polizei für Dienstfahrzeuge erteilt worden ist.

(4) Will die Fahrerlaubnisbehörde in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich auf die Feststellung des Sachverhalts oder die Beurteilung der Schuldfrage oder der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. Der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(5) Die Fahrerlaubnisbehörde darf der Polizei die verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Entziehung der Fahrerlaubnis oder das Bestehen eines Fahrverbots übermitteln, soweit dies im Einzelfall für die polizeiliche Überwachung im Straßenverkehr erforderlich ist.

(6) Für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland gelten die Vorschriften über die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht entsprechend.

(7) Durch Rechtsverordnung auf Grund des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 können Fristen und Voraussetzungen

1.
für die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht oder
2.
für die Erteilung des Rechts, nach vorangegangener Entziehung oder vorangegangenem Verzicht von einer ausländischen Fahrerlaubnis im Inland wieder Gebrauch zu machen, an Personen mit ordentlichem Wohnsitz im Ausland
bestimmt werden.

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder
2.
als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen wird bestraft, wer

1.
eine Tat nach Absatz 1 fahrlässig begeht,
2.
vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist, oder
3.
vorsätzlich oder fahrlässig als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, obwohl der vorgeschriebene Führerschein nach § 94 der Strafprozessordnung in Verwahrung genommen, sichergestellt oder beschlagnahmt ist.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 kann das Kraftfahrzeug, auf das sich die Tat bezieht, eingezogen werden, wenn der Täter

1.
das Fahrzeug geführt hat, obwohl ihm die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder obwohl eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs gegen ihn angeordnet war,
2.
als Halter des Fahrzeugs angeordnet oder zugelassen hat, dass jemand das Fahrzeug führte, dem die Fahrerlaubnis entzogen oder das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten war oder gegen den eine Sperre nach § 69a Abs. 1 Satz 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet war, oder
3.
in den letzten drei Jahren vor der Tat schon einmal wegen einer Tat nach Absatz 1 verurteilt worden ist.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.