Insolvenzordnung - InsO | § 6 Sofortige Beschwerde
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.
(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.
(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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27/09/2023 14:14
Das Insolvenzverfahren regelt die Abwicklung finanzieller Schwierigkeiten eines Schuldners und zielt darauf ab, die Gläubiger gleichmäßig zu befriedigen. Anwälte im Insolvenzrecht müssen mit verschiedenen Fragestellungen und möglichen Rechtsmitteln vertraut sein, darunter die Beschwerde gegen Beschlüsse des Insolvenzgerichts gemäß der Insolvenzordnung und der Zivilprozessordnung. Dabei müssen sie die Fristen und Voraussetzungen für die Einlegung der Beschwerde und anderer Rechtsmittel beachten, um den Interessen ihrer Mandanten gerecht zu werden
11/01/2018 12:28
Setzt das Insolvenzgericht die Vergütung und die zu erstattenden Auslagen des Insolvenzverwalters fest, ist dieser Beschluss selbst und von anderen Beschlüssen getrennt öffentlich bekannt zu machen – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Insolvenzrecht Berlin
09/11/2016 11:51
Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung nach einem Gläubigerantrag kann u.U. entbehrlich sein, wenn der Schuldner bereits ordnungsgemäß belehrt worden ist.
SubjectsInsolvenzrecht
25/08/2016 08:22
Beantragt der Verwalter die Festsetzung seiner Vergütung, liegt in der lediglich gewährten, nicht beantragten Festsetzung eines Vorschusses eine angreifbare Ablehnung der Vergütungsfestsetzung.
SubjectsInsolvenzrecht
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Für Entscheidungen über die sofortige Beschwerde nach § 6 der Insolvenzordnung, bei denen die Frist des § 575 der Zivilprozessordnung am 27. Oktober 2011 noch nicht abgelaufen ist, ist die Insolvenzordnung in der bis zum 27. Oktober 2011 geltenden Fa
Gegen die Entscheidung über die Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens nach Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2015/848 ist die sofortige Beschwerde statthaft. Die §§ 574 bis 577 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend, wobei die Entsche
Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für
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published on 03/04/2013 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 15/13 vom 3. April 2013 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 3. Apr
published on 30/06/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 169/10 vom 30. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 4 Die Belastung eines Grundstücks mit einer Fremdgrundschuld, die keine Forderung s
published on 30/06/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 188/10 vom 30. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und
published on 30/06/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 109/10 vom 30. Juni 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr
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