Insolvenzordnung - InsO | § 4d Rechtsmittel

Insolvenzordnung - InsO | § 4d Rechtsmittel
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Gegen die Ablehnung der Stundung oder deren Aufhebung sowie gegen die Ablehnung der Beiordnung eines Rechtsanwalts steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Wird die Stundung bewilligt, so steht der Staatskasse die sofortige Beschwerde zu. Diese kann nur darauf gestützt werden, dass nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners die Stundung hätte abgelehnt werden müssen.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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14/05/2014 10:49

Ein am Tag nach der Rücknahme gestellter Antrag zur Durchführung eines neuen Insolvenzverfahrens auf Kostenstundung und Restschuldbefreiung ist unzulässig.
13/08/2013 18:05

wenn er innerhalb von drei Jahren nach rechtskräftiger Versagung der Restschuldbefreiung gestellt worden ist.
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published on 05/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 42-54/11 vom 5. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. J
published on 05/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 42-54/11 vom 5. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. J
published on 05/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 42-54/11 vom 5. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. J
published on 05/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 42-54/11 vom 5. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 5. J
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