Insolvenzordnung - InsO | § 3 Örtliche Zuständigkeit

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Örtlich zuständig ist ausschließlich das Insolvenzgericht, in dessen Bezirk der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Liegt der Mittelpunkt einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit des Schuldners an einem anderen Ort, so ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk dieser Ort liegt.

(2) Hat der Schuldner in den letzten sechs Monaten vor der Antragstellung Instrumente gemäß § 29 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes in Anspruch genommen, ist auch das Gericht örtlich zuständig, das als Restrukturierungsgericht für die Maßnahmen zuständig war.

(3) Sind mehrere Gerichte zuständig, so schließt das Gericht, bei dem zuerst die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt worden ist, die übrigen aus.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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13/02/2024 11:04

Die verschiedenen Insolvenzorgane, darunter das Insolvenzgericht, der Insolvenzverwalter, der Gläubigerausschuss und der Schuldner, spielen entscheidende Rollen bei der Abwicklung von Insolvenzverfahren gemäß der Insolvenzordnung (InsO). Die klare Aufgabenverteilung und Zusammenarbeit dieser Organe ist essenziell für eine geordnete Insolvenzabwicklung und die Interessenwahrung aller beteiligten Parteien. 
03/11/2014 18:28

Soll der COMI eines Selbstständigen festgestellt werden, so ist der Ort der beruflichen Tätigkeit ausschlaggebend.
03/11/2014 18:26

Damit ist und bleibt der COMI weiterhin maßgebliches Kriterium für die Zuständigkeitsbegründung innerhalb der EuInsVO
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(1) Ist die Zuständigkeit eines deutschen Gerichts zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das gesamte Vermögen des Schuldners nicht gegeben, hat der Schuldner jedoch im Inland eine Niederlassung oder sonstiges Vermögen, so ist auf Antrag eines

(1) Für die Entscheidungen nach den §§ 344 bis 346 ist ausschließlich das Insolvenzgericht zuständig, in dessen Bezirk die Niederlassung oder, wenn eine Niederlassung fehlt, Vermögen des Schuldners belegen ist. § 3 Absatz 3 gilt entsprechend. (2)
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(1) Zur nachhaltigen Beseitigung einer drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 18 Absatz 2 der Insolvenzordnung können die in Absatz 2 genannten Verfahrenshilfen des Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmens (Instrumente) in Anspruch genomme
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published on 31/01/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 114/17 vom 31. Januar 2019 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren betreffend die IR-Marke 763 699 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Kaffeekapsel InsO § 352 Abs. 1, § 343 Abs. 1; ZPO § 240 Satz 1;
published on 20/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL VI ZR 14/11 Verkündet am: 20. Dezember 2011 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:
published on 08/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 83/09 vom 8. Oktober 2009 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann u
published on 13/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES ZWISCHENURTEIL X ZR 79/06 Verkündet am: 13. Oktober 2009 Anderer Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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