Insolvenzordnung - InsO | § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens
(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.
(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.
(3) Die Stundung bewirkt, dass
- 1.
die Bundes- oder Landeskasse - a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten, - b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann; - 2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.

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Referenzen - Veröffentlichungen |
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Aktuelle Gesetzgebung: Neue Wege zur Restschuldbefreiung bei Stärkung der Gläubigerrechte
Aktuelle Gesetzgebung: Neuregelung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens
Privatinsolvenz: Zur Anwendbarkeit der Sperrfrist-Rechtsprechung des BGH
Wirtschaftsstrafrecht: Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat

Referenzen - Gesetze |
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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | Anlage 1 (zu § 3 Abs. 2) Kostenverzeichnis
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 16 Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse
Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 9 Vorschuß
Insolvenzordnung - InsO | § 309 Ersetzung der Zustimmung
Insolvenzordnung - InsO | § 26 Abweisung mangels Masse
Insolvenzordnung - InsO | § 292 Rechtsstellung des Treuhänders
Insolvenzordnung - InsO | § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters
Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts
Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung
Insolvenzordnung - InsO | § 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge
