Insolvenzordnung - InsO | § 4a Stundung der Kosten des Insolvenzverfahrens

(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person und hat er einen Antrag auf Restschuldbefreiung gestellt, so werden ihm auf Antrag die Kosten des Insolvenzverfahrens bis zur Erteilung der Restschuldbefreiung gestundet, soweit sein Vermögen voraussichtlich nicht ausreichen wird, um diese Kosten zu decken. Die Stundung nach Satz 1 umfasst auch die Kosten des Verfahrens über den Schuldenbereinigungsplan und des Verfahrens zur Restschuldbefreiung. Der Schuldner hat dem Antrag eine Erklärung beizufügen, ob ein Versagungsgrund des § 290 Absatz 1 Nummer 1 vorliegt. Liegt ein solcher Grund vor, ist eine Stundung ausgeschlossen.

(2) Werden dem Schuldner die Verfahrenskosten gestundet, so wird ihm auf Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt seiner Wahl beigeordnet, wenn die Vertretung durch einen Rechtsanwalt trotz der dem Gericht obliegenden Fürsorge erforderlich erscheint. § 121 Abs. 3 bis 5 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Die Stundung bewirkt, dass

1.
die Bundes- oder Landeskasse
a)
die rückständigen und die entstehenden Gerichtskosten,
b)
die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Rechtsanwalts
nur nach den Bestimmungen, die das Gericht trifft, gegen den Schuldner geltend machen kann;
2.
der beigeordnete Rechtsanwalt Ansprüche auf Vergütung gegen den Schuldner nicht geltend machen kann.
Die Stundung erfolgt für jeden Verfahrensabschnitt besonders. Bis zur Entscheidung über die Stundung treten die in Satz 1 genannten Wirkungen einstweilig ein. § 4b Abs. 2 gilt entsprechend.

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Insolvenzrecht: Sperrfrist für Antrag auf Restschuldbefreiung

28.06.2017

Der Schuldner kann ohne Einhaltung einer Sperrfrist einen neuen Antrag auf Restschuldbefreiung stellen.
Insolvenzrecht

Insolvenzrecht: Zur Stundung angefallener Verfahrenskosten

02.09.2015

Wurde der Schuldner durch das Insolvenzgericht nicht über die Notwendigkeit eines Eigenantrags belehrt, so kann er die Stundung der im Eröffnungsverfahren angefallenen Verfahrenskosten beantragen.
Insolvenzrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Neue Wege zur Restschuldbefreiung bei Stärkung der Gläubigerrechte

09.07.2013

Im Bundestag ist das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte verabschiedet worden.
Insolvenzrecht

Aktuelle Gesetzgebung: Neuregelung des Verbraucherinsolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahrens

23.08.2012

Das Bundeskabinett hat Mitte Juli den Gesetzesentwurf zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte beschlossen.
Insolvenzrecht

Privatinsolvenz: Zur Anwendbarkeit der Sperrfrist-Rechtsprechung des BGH

03.07.2012

findet keine Anwendung, soweit sie Verstöße gegen Redlichkeitsanforderungen und bloße Formalverstöße gleicherma0en sanktioniert-AG Hamburg vom 09.09.11-Az:68g IK 683/11
Insolvenzrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 13 §§.

wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung


(1) Der Rechtsanwalt muß im gerichtlichen Verfahren die Vertretung einer Partei oder die Beistandschaft übernehmen, 1. wenn er der Partei auf Grund des § 121 der Zivilprozeßordnung, des § 4a Abs. 2 der Insolvenzordnung oder auf Grund anderer gesetzli

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 9 Vorschuß


Der Insolvenzverwalter kann aus der Insolvenzmasse einen Vorschuß auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen, wenn das Insolvenzgericht zustimmt. Die Zustimmung soll erteilt werden, wenn das Insolvenzverfahren länger als sechs Monate dauert oder we

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 12 Anwendung von Vorschriften über die Prozesskostenhilfe


Die Vorschriften dieses Gesetzes für im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete Rechtsanwälte und für Verfahren über die Prozesskostenhilfe sind bei Verfahrenskostenhilfe und im Fall des § 4a der Insolvenzordnung entsprechend anzuwenden. Der Bewilli

Insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung - InsVV | § 16 Festsetzung der Vergütung. Vorschüsse


(1) Die Höhe des Stundensatzes der Vergütung des Treuhänders, der die Erfüllung der Obliegenheiten des Schuldners überwacht, wird vom Insolvenzgericht bei der Ankündigung der Restschuldbefreiung festgesetzt. Im übrigen werden die Vergütung und die zu
wird zitiert von 6 anderen §§ im .

Insolvenzordnung - InsO | § 26 Abweisung mangels Masse


(1) Das Insolvenzgericht weist den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens ab, wenn das Vermögen des Schuldners voraussichtlich nicht ausreichen wird, um die Kosten des Verfahrens zu decken. Die Abweisung unterbleibt, wenn ein ausreichender Geld

Insolvenzordnung - InsO | § 63 Vergütung des Insolvenzverwalters


(1) Der Insolvenzverwalter hat Anspruch auf Vergütung für seine Geschäftsführung und auf Erstattung angemessener Auslagen. Der Regelsatz der Vergütung wird nach dem Wert der Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Insolvenzverfahrens berechnet. De

Insolvenzordnung - InsO | § 207 Einstellung mangels Masse


(1) Stellt sich nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens heraus, daß die Insolvenzmasse nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken, so stellt das Insolvenzgericht das Verfahren ein. Die Einstellung unterbleibt, wenn ein ausreichender G

Insolvenzordnung - InsO | § 292 Rechtsstellung des Treuhänders


(1) Der Treuhänder hat den zur Zahlung der Bezüge Verpflichteten über die Abtretung zu unterrichten. Er hat die Beträge, die er durch die Abtretung erlangt, und sonstige Leistungen des Schuldners oder Dritter von seinem Vermögen getrennt zu halten un
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts


(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Insolvenzordnung - InsO | § 290 Versagung der Restschuldbefreiung


(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolv

Insolvenzordnung - InsO | § 4b Rückzahlung und Anpassung der gestundeten Beträge


(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2011 - IX ZA 46/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 05. Juli 2011 - IX ZA 43/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2011 - IX ZB 128/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Okt. 2007 - IX ZB 14/07

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Bundesgerichtshof Beschluss, 06. Okt. 2011 - IX ZB 114/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 11. Jan. 2007 - IX ZB 85/05

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Okt. 2009 - IX ZB 160/09

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Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Okt. 2011 - IX ZB 128/11

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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Jan. 2006 - IX ZB 143/05

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 143/05 vom 19. Januar 2006 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Kayser, Cierniak und die Richterin Lohmann

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Nov. 2009 - IX ZB 261/08

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Bundesgerichtshof Beschluss, 14. Okt. 2010 - IX ZB 224/08

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 224/08 vom 14. Oktober 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 4a, 63 Abs. 2, § 209 Abs. 1 a) Veräußert der Insolvenzverwalter nach eingetretener Masseunzuläng

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - IX ZB 195/06

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Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - IX ZB 184/06

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 184/06 vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und Pr

Bundesgerichtshof Beschluss, 17. Jan. 2008 - IX ZB 139/06

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 139/06 vom 17. Januar 2008 in dem Verbraucherinsolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser und P

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 52/07 vom 21. Februar 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 290 Abs. 1 Nr. 3, Wurde dem Schuldner innerhalb der Sperrfrist die Ankündigung der Restschuldbefrei

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Jan. 2010 - IX ZB 155/09

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Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Nov. 2012 - IX ZB 62/12

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2002 - IX ZA 22/02

bei uns veröffentlicht am 18.12.2002

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 22/02 vom 18. Dezember 2002 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und am 18. Dezember 2002 besc

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Jan. 2004 - IX ZB 123/03

bei uns veröffentlicht am 22.01.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 123/03 vom 22. Januar 2004 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 63; InsVV § 11 Abs. 1 Wird auf einen Eigenantrag des Schuldners, dem

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Mai 2011 - IX ZB 142/11

bei uns veröffentlicht am 19.05.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 142/11 vom 19. Mai 2011 in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Pape,

Bundesgerichtshof Beschluss, 07. Feb. 2013 - IX ZB 245/11

bei uns veröffentlicht am 07.02.2013

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 245/11 vom 7. Februar 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 63 Abs. 2 Im Falle der Verfahrenskostenstundung sind bei unzureichender Masse die Vergütung und

Referenzen

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens...
(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn 1. der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens...
(1) Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet. (2) Ist eine Vertretung durch Anwälte nicht vorgeschrieben, wird der Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter...
(1) Ist der Schuldner nach Erteilung der Restschuldbefreiung nicht in der Lage, den gestundeten Betrag aus seinem Einkommen und seinem Vermögen zu zahlen, so kann das Gericht die Stundung verlängern und die zu zahlenden Monatsraten festsetzen. § 115 Absatz 1 bis 3...