Insolvenzrecht: Pflicht des Schuldners zur Entschädigungszahlung an die Insolvenzmasse

published on 21/01/2016 12:18
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Die Pflicht des Schuldners, im Insolvenzverfahren für die Nutzung seiner Eigentumswohnung eine Entschädigung an die Masse zu zahlen, ist keine Mitwirkungspflicht nach der Insolvenzordnung.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 19.11.2015 (Az.: IX ZB 59/14) folgendes entschieden:


Gründe:

Der Schuldner, über dessen Vermögen am 24. Februar 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bewohnt eine in seinem Eigentum stehende Wohnung mit einer Wohnfläche von 146 m2. Die Wohnung ist baulich mit der benachbarten Eigentumswohnung seiner Lebensgefährtin verbunden. Am 12. Juni 2013 wurde die Zwangsversteigerung der Wohnung des Schuldners beantragt. Ein Zwangsverwaltungsverfahren ist nicht anhängig. Der Insolvenzverwalter zog vom Nettoeinkommen des Schuldners in Höhe von 2.751,33 € den pfändbaren Teilbetrag von 1.032,47 € ein und forderte den Schuldner im Laufe des Jahres 2013 mehrfach vergeblich auf, für die Eigentumswohnung zusätzlich eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 500 € zu zahlen.

Auf den von der weiteren Beteiligten zu 1 im Schlusstermin am 3. April 2014 gestellten Antrag hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Zurückweisung des Versagungsantrags.

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist , und auch im Übrigen zulässig. In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Ablehnung des Versagungsantrags.

Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Schuldner sei die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen. Indem der Schuldner auf die Aufforderungen des Insolvenzverwalters keinerlei Nutzungsentschädigung gezahlt habe, habe er zumindest grob fahrlässig eine ihm nach § 97 Abs. 2 InsO obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Nach dieser Norm habe der Schuldner den Insolvenzverwalter insbesondere bei der Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse zu unterstützen. Dazu gehöre auch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, wenn der Schuldner wie hier sein zur Insolvenzmasse gehörendes Wohnungseigentum selbst nutze. Zu Unrecht berufe sich der Schuldner darauf, dass die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in der geforderten Höhe wegen der von ihm für die Wohnung bereits aufzuwendenden Nebenkosten in Höhe von monatlich insgesamt 654 € zu Lasten des pfändungsfreien Teils seines Einkommens gehe. Dies rechtfertige es nicht, überhaupt keine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Im Übrigen habe der Schuldner den Umfang der Nebenkosten selbst zu vertreten, weil er nicht in eine kleinere, preiswertere Wohnung umgezogen sei. Offen könne bleiben, ob daneben auch der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorliege.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Auf den Streitfall finden die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung Anwendung.

Die Restschuldbefreiung ist nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auf den von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin gestellten Antrag zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

Mit Recht haben das Insolvenz- und das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass der Schuldner unter den gegebenen Umständen verpflichtet war, für die Nutzung der ihm gehörenden Wohnung während des Insolvenzverfahrens eine Entschädigung an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Die Wohnung und damit auch das Recht, sie zu nutzen, fielen als Vermögen des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse. Anders als im Falle der Zwangsverwaltung, in der dem Schuldner die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume kostenfrei zu belassen sind , ist der Schuldner im Insolvenzverfahren nur dann berechtigt, seine Wohnung entschädigungslos zu nutzen, wenn ihm dies nach § 100 InsO als Unterhaltsgewährung gestattet wird. Dies ist hier nicht geschehen. Der Schuldner nutzte die Wohnung deshalb auf Kosten der Insolvenzmasse ohne rechtlichen Grund mit der Folge, dass er nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung verpflichtet war.

Die Verpflichtung des Schuldners, während des Insolvenzverfahrens für die Nutzung der eigenen Wohnung eine Entschädigung zu zahlen, stellt jedoch keine Mitwirkungspflicht im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar. Die Weigerung des Schuldners, eine solche Entschädigung zu zahlen, rechtfertigt nicht die Versagung der Restschuldbefreiung.

Nach der Regelung in § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung nur dann zu versagen, wenn Auskunfts- und Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz", also in der Insolvenzordnung geregelte Pflichten verletzt werden. Gemeint sind nach der Begründung des Gesetzesentwurfs und nach dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in erster Linie die Pflichten des Schuldners nach § 20 Abs. 1 und § 97 InsO. Nach § 97 Abs. 2 InsO hat der Schuldner den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen. Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört es insbesondere, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen und es zu verwerten. Die Mitwirkungspflicht verlangt, dass der Schuldner in seinem Besitz befindliche Gegenstände der Insolvenzmasse dem Verwalter zur Verfügung stellt. Der Senat hat deshalb entschieden, dass der Schuldner Neuerwerb an den Insolvenzverwalter abzuführen hat, sei es pfändbares Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung , seien es Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit. Verletzt er eine dieser Pflichten, verwirklicht er den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Gleiches gilt, wenn der Schuldner nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit die nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO geschuldeten Zahlungen nicht leistet.

Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es auch, ein Entgelt für die Nutzung einer im Eigentum des Schuldners stehenden Wohnung zur Masse einzuziehen. Nutzt ein Dritter die Wohnung, ist der Schuldner gemäß § 97 Abs. 2 InsO verpflichtet, nach Möglichkeit an der Einziehung einer Nutzungsentschädigung mitzuwirken. Bewohnt der Schuldner hingegen wie im Streitfall die Wohnung selbst, steht seine eigene Zahlungspflicht wegen der rechtsgrundlosen Nutzung der Wohnung in Rede und nicht seine Pflicht, den Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung dieses Anspruchs zu unterstützen. Die Zahlungsverpflichtung des Schuldners ergibt sich aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und nicht aus einer von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorausgesetzten Mitwirkungspflicht "nach diesem Gesetz".

Die Mitwirkungspflicht des Schuldners nach § 97 Abs. 2 InsO soll dem Verwalter die Ausführung der ihm im Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben erleichtern. Sie bezweckt hingegen nicht, den Schuldner mittels der sonst drohenden Versagung der Restschuldbefreiung dazu zu drängen, gegen ihn selbst gerichtete Ansprüche der Insolvenzmasse zu erfüllen. Der Schuldner muss die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung zu bestreiten, ohne Gefahr zu laufen, dadurch die Aussicht auf Restschuldbefreiung einzubüßen. Die Frage, ob der Insolvenzverwalter vom Schuldner eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, ist deshalb im ordentlichen Verfahren vor dem Prozessgericht zu klären und nicht als Vorfrage der Entscheidung über einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Will der Insolvenzverwalter diesen Weg nicht gehen, steht es ihm frei, den Schuldner, der nicht bereit ist, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, zur Räumung der Wohnung aufzufordern, um diese anschließend an Dritte vermieten und so den Nutzungswert der Wohnung zur Masse ziehen zu können. Kommt der Schuldner einem solchen berechtigten Verlangen nicht nach, verletzt er die sich aus der Insolvenzordnung ergebende Pflicht, sein zur Masse gehörendes Vermögen dem Verwalter zur Verfügung zu stellen, und verwirklicht dadurch den Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

Dieses Verständnis trägt dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung, durch die fallgruppenartige Beschreibung der Gründe, bei deren Vorliegen die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen ist, Rechtssicherheit zu schaffen. Die Entscheidung über die Restschuld12befreiung soll nicht einem weiten Ermessen des Insolvenzgerichts überlassen sein. Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen vielmehr von vorneherein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen bestimmter Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können.

Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Die Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf den Versagungstatbestand der Verschwendung von Vermögen nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gestützt werden. Mit seiner Weigerung, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, hat der Schuldner kein Vermögen verschwendet. Der Versagungstatbestand der Vermögensverschwendung zielt darauf, das zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehende Vermögen des Schuldners vor einer unangemessenen Verminderung durch den Schuldner zu schützen, und hat das Verhalten des Schuldners vor dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Auge. Mit der Verfahrenseröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über, so dass es regelmäßig nicht mehr zur Verschwendung von Vermögen durch den Schuldner kommen kann. Im Streitfall stand die Substanz des Wohnungseigentums des Schuldners nach der Verfahrenseröffnung dem Verwalter zur Verfügung. Da der Verwalter den Schuldner weder aufgefordert hat, die Wohnung zu räumen, noch der Schuldner sich einem solchen Verlangen widersetzt hat, hat der Schuldner der Masse auch nicht das Nutzungsrecht an der Wohnung entzogen. Allein die Weigerung, die durch die Nutzung erlangte Bereicherung herauszugeben, stellt keine Verschwendung des den Gläubigern haftenden Vermögens im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO dar.

Die angefochtenen Entscheidungen waren danach aufzuheben. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO zu entscheiden. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung ist abzulehnen.
 
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published on 19/11/2015 00:00

Tenor Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 22. August 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 3. Juni 2014 aufge
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21/11/2023 15:12

Die BGH-Rechtsprechung zur Vorsatzanfechtung hat sich geändert. Das Urteil vom 6. Mai 2021 (IX ZR 72/20) erhöhte die Anforderungen an den Vorsatz des Schuldners für eine Gläubigerbenachteiligung. Kenntnis einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ist nur noch ein Indiz, abhängig von Tiefe und Dauer der Zahlungsunfähigkeit. Drohende Zahlungsunfähigkeit reicht allein nicht mehr aus, es bedarf weiterer Indizien. Das Urteil vom 10. Februar 2022 erhöhte die Beweislast zu Gunsten der Anfechtungsgegner. Die Urteile vom 3. März 2022 betonen die Bedeutung der insolvenzrechtlichen Überschuldung und weiterer Indizien für den Vorsatz. 
21/11/2023 11:54

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13/01/2021 17:26

Das Parlament hat am 14. Oktober 2020 einen Regierungsentwurf veröffentlicht.  Am 01. Januar 2020 soll das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (SansInsFog) in Kraft treten. Es beinhaltet insgesamt 25 Artikel. Einen wichtige
08/09/2010 14:28

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Tenor

Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 22. August 2014 und der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg vom 3. Juni 2014 aufgehoben. Der Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 abgelehnt.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Der Schuldner, über dessen Vermögen am 24. Februar 2011 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, bewohnt eine in seinem Eigentum stehende Wohnung mit einer Wohnfläche von 146 m². Die Wohnung ist baulich mit der benachbarten Eigentumswohnung seiner Lebensgefährtin verbunden. Am 12. Juni 2013 wurde die Zwangsversteigerung der Wohnung des Schuldners beantragt. Ein Zwangsverwaltungsverfahren ist nicht anhängig. Der Insolvenzverwalter zog vom Nettoeinkommen des Schuldners in Höhe von 2.751,33 € den pfändbaren Teilbetrag von 1.032,47 € ein und forderte den Schuldner im Laufe des Jahres 2013 mehrfach vergeblich auf, für die Eigentumswohnung zusätzlich eine monatliche Nutzungsentschädigung in Höhe von 500 € zu zahlen.

2

Auf den von der weiteren Beteiligten zu 1 im Schlusstermin am 3. April 2014 gestellten Antrag hat das Insolvenzgericht dem Schuldner die Restschuldbefreiung versagt. Die sofortige Beschwerde des Schuldners hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner die Zurückweisung des Versagungsantrags.

II.

3

Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, §§ 6, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO aF statthaft, weil sie vom Landgericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 3 ZPO), und auch im Übrigen zulässig (§ 575 Abs. 1 und 2 ZPO). In der Sache führt sie zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidungen und zur Ablehnung des Versagungsantrags.

4

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Schuldner sei die Restschuldbefreiung nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO zu versagen. Indem der Schuldner auf die Aufforderungen des Insolvenzverwalters keinerlei Nutzungsentschädigung gezahlt habe, habe er zumindest grob fahrlässig eine ihm nach § 97 Abs. 2 InsO obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Nach dieser Norm habe der Schuldner den Insolvenzverwalter insbesondere bei der Verwaltung und Verwertung der Insolvenzmasse zu unterstützen. Dazu gehöre auch die Zahlung einer Nutzungsentschädigung unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung, wenn der Schuldner wie hier sein zur Insolvenzmasse gehörendes Wohnungseigentum selbst nutze. Zu Unrecht berufe sich der Schuldner darauf, dass die Zahlung einer Nutzungsentschädigung in der geforderten Höhe wegen der von ihm für die Wohnung bereits aufzuwendenden Nebenkosten in Höhe von monatlich insgesamt 654 € zu Lasten des pfändungsfreien Teils seines Einkommens gehe. Dies rechtfertige es nicht, überhaupt keine Nutzungsentschädigung zu zahlen. Im Übrigen habe der Schuldner den Umfang der Nebenkosten selbst zu vertreten, weil er nicht in eine kleinere, preiswertere Wohnung umgezogen sei. Offen könne bleiben, ob daneben auch der Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO vorliege.

5

2. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

6

a) Auf den Streitfall finden die Vorschriften der Insolvenzordnung in der bis zum 1. Juli 2014 geltenden Fassung Anwendung (Art. 103h Satz 1 EGInsO).

7

b) Die Restschuldbefreiung ist nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO auf den von einem Insolvenzgläubiger im Schlusstermin gestellten Antrag zu versagen, wenn der Schuldner während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.

8

aa) Mit Recht haben das Insolvenz- und das Beschwerdegericht allerdings angenommen, dass der Schuldner unter den gegebenen Umständen verpflichtet war, für die Nutzung der ihm gehörenden Wohnung während des Insolvenzverfahrens eine Entschädigung an den Insolvenzverwalter zu zahlen. Die Wohnung und damit auch das Recht, sie zu nutzen, fielen als Vermögen des Schuldners mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse (§ 35 Abs. 1 InsO). Anders als im Falle der Zwangsverwaltung, in der dem Schuldner die für seinen Hausstand unentbehrlichen Räume kostenfrei zu belassen sind (§ 149 Abs. 1 ZVG), ist der Schuldner im Insolvenzverfahren nur dann berechtigt, seine Wohnung entschädigungslos zu nutzen, wenn ihm dies nach § 100 InsO als Unterhaltsgewährung gestattet wird. Dies ist hier nicht geschehen. Der Schuldner nutzte die Wohnung deshalb auf Kosten der Insolvenzmasse ohne rechtlichen Grund mit der Folge, dass er nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Zahlung einer angemessenen Nutzungsentschädigung verpflichtet war (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1984 - VII ZR 216/83, NJW 1985, 1082, 1083; OLG Nürnberg, NZI 2006, 44; vgl. auch BGH, Urteil vom 26. Februar 1954 - V ZR 135/52, BGHZ 12, 380, 393 f; HK-InsO/Kayser, 7. Aufl., § 100 Rn. 7; MünchKomm-InsO/Stephan, 3. Aufl., § 100 Rn. 15).

9

bb) Die Verpflichtung des Schuldners, während des Insolvenzverfahrens für die Nutzung der eigenen Wohnung eine Entschädigung zu zahlen, stellt jedoch keine Mitwirkungspflicht im Sinne von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO dar. Die Weigerung des Schuldners, eine solche Entschädigung zu zahlen, rechtfertigt nicht die Versagung der Restschuldbefreiung.

10

(1) Nach der Regelung in § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung nur dann zu versagen, wenn Auskunfts- und Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz", also in der Insolvenzordnung geregelte Pflichten verletzt werden. Gemeint sind nach der Begründung des Gesetzesentwurfs (BT-Drucks. 12/2443, S. 190) und nach dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen in erster Linie die Pflichten des Schuldners nach § 20 Abs. 1 und § 97 InsO (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 12). Nach § 97 Abs. 2 InsO hat der Schuldner den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen. Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört es insbesondere, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen (§ 148 Abs. 1 InsO) und es zu verwerten (§ 159 InsO). Die Mitwirkungspflicht verlangt, dass der Schuldner in seinem Besitz befindliche Gegenstände der Insolvenzmasse dem Verwalter zur Verfügung stellt. Der Senat hat deshalb entschieden, dass der Schuldner Neuerwerb an den Insolvenzverwalter abzuführen hat, sei es pfändbares Arbeitseinkommen aus abhängiger Beschäftigung (BGH, Beschluss vom 31. Juli 2013 - IX ZA 37/12, WM 2013, 1656 Rn. 7), seien es Einkünfte aus einer selbständigen Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 20. März 2003 - IX ZB 388/02, WM 2003, 980, 983). Verletzt er eine dieser Pflichten, verwirklicht er den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO. Gleiches gilt, wenn der Schuldner nach Freigabe seiner selbständigen Tätigkeit die nach § 35 Abs. 2 Satz 2, § 295 Abs. 2 InsO geschuldeten Zahlungen nicht leistet (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2013 - IX ZB 38/10, WM 2013, 1612 Rn. 20; Urteil vom 13. März 2014 - IX ZR 43/12, WM 2014, 751 Rn. 17).

11

Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es auch, ein Entgelt für die Nutzung einer im Eigentum des Schuldners stehenden Wohnung zur Masse einzuziehen. Nutzt ein Dritter die Wohnung, ist der Schuldner gemäß § 97 Abs. 2 InsO verpflichtet, nach Möglichkeit an der Einziehung einer Nutzungsentschädigung mitzuwirken. Bewohnt der Schuldner hingegen wie im Streitfall die Wohnung selbst, steht seine eigene Zahlungspflicht wegen der rechtsgrundlosen Nutzung der Wohnung in Rede und nicht seine Pflicht, den Insolvenzverwalter bei der Geltendmachung dieses Anspruchs zu unterstützen. Die Zahlungsverpflichtung des Schuldners ergibt sich aus den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und nicht aus einer von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorausgesetzten Mitwirkungspflicht "nach diesem Gesetz" (AG Göttingen, NZI 2015, 330, 331 mit Anmerkung Cranshaw, jurisPR-InsR 16/2015 Anm. 3; AG Göttingen, NZI 2015, 375, 376; vgl. auch LG Dessau-Roßlau, VuR 2013, 191 f mit Anmerkung Kohte).

12

(2) Die Mitwirkungspflicht des Schuldners nach § 97 Abs. 2 InsO soll dem Verwalter die Ausführung der ihm im Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben erleichtern. Sie bezweckt hingegen nicht, den Schuldner mittels der sonst drohenden Versagung der Restschuldbefreiung dazu zu drängen, gegen ihn selbst gerichtete Ansprüche der Insolvenzmasse zu erfüllen. Der Schuldner muss die Möglichkeit haben, die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Nutzungsentschädigung zu bestreiten, ohne Gefahr zu laufen, dadurch die Aussicht auf Restschuldbefreiung einzubüßen. Die Frage, ob der Insolvenzverwalter vom Schuldner eine Nutzungsentschädigung verlangen kann, ist deshalb im ordentlichen Verfahren vor dem Prozessgericht zu klären und nicht als Vorfrage der Entscheidung über einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung. Will der Insolvenzverwalter diesen Weg nicht gehen, steht es ihm frei, den Schuldner, der nicht bereit ist, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, zur Räumung der Wohnung aufzufordern, um diese anschließend an Dritte vermieten und so den Nutzungswert der Wohnung zur Masse ziehen zu können. Kommt der Schuldner einem solchen berechtigten Verlangen nicht nach, verletzt er die sich aus der Insolvenzordnung ergebende Pflicht, sein zur Masse gehörendes Vermögen dem Verwalter zur Verfügung zu stellen, und verwirklicht dadurch den Versagungsgrund nach § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO.

13

(3) Dieses Verständnis trägt dem Anliegen des Gesetzgebers Rechnung, durch die fallgruppenartige Beschreibung der Gründe, bei deren Vorliegen die Erteilung der Restschuldbefreiung auf Antrag eines Insolvenzgläubigers zu versagen ist, Rechtssicherheit zu schaffen. Die Entscheidung über die Restschuldbefreiung soll nicht einem weiten Ermessen des Insolvenzgerichts überlassen sein. Schuldner und Insolvenzgläubiger sollen vielmehr von vorneherein wissen, unter welchen Bedingungen das Privileg der Restschuldbefreiung erteilt oder versagt werden kann, damit sie die Folgen bestimmter Verhaltensweisen erkennen und vorausberechnen können (BT-Drucks. 12/2443, S. 190; BGH, Beschluss vom 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, WM 2009, 515 Rn. 14).

14

3. Die angefochtene Entscheidung stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO). Die Versagung der Restschuldbefreiung kann nicht auf den Versagungstatbestand der Verschwendung von Vermögen nach § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO gestützt werden. Mit seiner Weigerung, eine Nutzungsentschädigung zu zahlen, hat der Schuldner kein Vermögen verschwendet. Der Versagungstatbestand der Vermögensverschwendung zielt darauf, das zur Befriedigung der Gläubiger zur Verfügung stehende Vermögen des Schuldners vor einer unangemessenen Verminderung durch den Schuldner zu schützen, und hat das Verhalten des Schuldners vor dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung im Auge (BT-Drucks. 12/2443, S. 190). Mit der Verfahrenseröffnung geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter über, so dass es regelmäßig nicht mehr zur Verschwendung von Vermögen durch den Schuldner kommen kann (FK-InsO/Ahrens, 7. Aufl., § 290 Rn. 51; HK-InsO/Waltenberger, 7. Aufl., § 290 aF Rn. 29). Im Streitfall stand die Substanz des Wohnungseigentums des Schuldners nach der Verfahrenseröffnung dem Verwalter zur Verfügung. Da der Verwalter den Schuldner weder aufgefordert hat, die Wohnung zu räumen, noch der Schuldner sich einem solchen Verlangen widersetzt hat, hat der Schuldner der Masse auch nicht das Nutzungsrecht an der Wohnung entzogen. Allein die Weigerung, die durch die Nutzung erlangte Bereicherung herauszugeben, stellt keine Verschwendung des den Gläubigern haftenden Vermögens im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 4 InsO dar.

III.

15

Die angefochtenen Entscheidungen waren danach aufzuheben. Da keine weiteren Feststellungen zu treffen sind, sondern die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat gemäß § 577 Abs. 5 ZPO zu entscheiden. Der Antrag der weiteren Beteiligten zu 1 auf Versagung der Restschuldbefreiung ist abzulehnen.

Kayser                     Lohmann                         Pape

               Grupp                          Möhring

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht. Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2) Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3) Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

Im Fall der Einstellung des Insolvenzverfahrens kann Restschuldbefreiung nur erteilt werden, wenn nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die Insolvenzmasse nach § 209 verteilt worden ist und die Einstellung nach § 211 erfolgt.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Die Gläubigerversammlung beschließt, ob und in welchem Umfang dem Schuldner und seiner Familie Unterhalt aus der Insolvenzmasse gewährt werden soll.

(2) Bis zur Entscheidung der Gläubigerversammlung kann der Insolvenzverwalter mit Zustimmung des Gläubigerausschusses, wenn ein solcher bestellt ist, dem Schuldner den notwendigen Unterhalt gewähren. In gleicher Weise kann den minderjährigen unverheirateten Kindern des Schuldners, seinem Ehegatten, seinem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner und dem anderen Elternteil seines Kindes hinsichtlich des Anspruchs nach den §§ 1615l, 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs Unterhalt gewährt werden.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(2) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so soll er darauf hingewiesen werden, dass er nach Maßgabe der §§ 286 bis 303a Restschuldbefreiung erlangen kann.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Dem Schuldner obliegt es, in dem Zeitraum zwischen Beendigung des Insolvenzverfahrens und dem Ende der Abtretungsfrist

1.
eine angemessene Erwerbstätigkeit auszuüben und, wenn er ohne Beschäftigung ist, sich um eine solche zu bemühen und keine zumutbare Tätigkeit abzulehnen;
2.
Vermögen, das er von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, zur Hälfte des Wertes sowie Vermögen, das er als Gewinn in einer Lotterie, Ausspielung oder in einem anderen Spiel mit Gewinnmöglichkeit erwirbt, zum vollen Wert an den Treuhänder herauszugeben; von der Herausgabepflicht sind gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert ausgenommen;
3.
jeden Wechsel des Wohnsitzes oder der Beschäftigungsstelle unverzüglich dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder anzuzeigen, keine von der Abtretungserklärung erfaßten Bezüge und kein von Nummer 2 erfaßtes Vermögen zu verheimlichen und dem Gericht und dem Treuhänder auf Verlangen Auskunft über seine Erwerbstätigkeit oder seine Bemühungen um eine solche sowie über seine Bezüge und sein Vermögen zu erteilen;
4.
Zahlungen zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger nur an den Treuhänder zu leisten und keinem Insolvenzgläubiger einen Sondervorteil zu verschaffen;
5.
keine unangemessenen Verbindlichkeiten im Sinne des § 290 Absatz 1 Nummer 4 zu begründen.
Auf Antrag des Schuldners stellt das Insolvenzgericht fest, ob ein Vermögenserwerb nach Satz 1 Nummer 2 von der Herausgabeobliegenheit ausgenommen ist.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.

(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.

(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.

(1) Die Restschuldbefreiung ist durch Beschluss zu versagen, wenn dies von einem Insolvenzgläubiger, der seine Forderung angemeldet hat, beantragt worden ist und wenn

1.
der Schuldner in den letzten fünf Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283c des Strafgesetzbuchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist,
2.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,
3.
(weggefallen)
4.
der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig die Befriedigung der Insolvenzgläubiger dadurch beeinträchtigt hat, daß er unangemessene Verbindlichkeiten begründet oder Vermögen verschwendet oder ohne Aussicht auf eine Besserung seiner wirtschaftlichen Lage die Eröffnung des Insolvenzverfahrens verzögert hat,
5.
der Schuldner Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach diesem Gesetz vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat,
6.
der Schuldner in der nach § 287 Absatz 1 Satz 3 vorzulegenden Erklärung und in den nach § 305 Absatz 1 Nummer 3 vorzulegenden Verzeichnissen seines Vermögens und seines Einkommens, seiner Gläubiger und der gegen ihn gerichteten Forderungen vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat,
7.
der Schuldner seine Erwerbsobliegenheit nach § 287b verletzt und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt; dies gilt nicht, wenn den Schuldner kein Verschulden trifft; § 296 Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(2) Der Antrag des Gläubigers kann bis zum Schlusstermin oder bis zur Entscheidung nach § 211 Absatz 1 schriftlich gestellt werden; er ist nur zulässig, wenn ein Versagungsgrund glaubhaft gemacht wird. Die Entscheidung über den Versagungsantrag erfolgt nach dem gemäß Satz 1 maßgeblichen Zeitpunkt.

(3) Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt hat, die sofortige Beschwerde zu. Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen.

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.